Rechnungswesen & Controlling 04/11

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& rechnungswesen vebjob: Karriere für die Wahren Meister controlling 4·11 Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen Die berufsbegleitende Aus- und Weiter- bildung hat in der Schweiz berechtigter- weise einen hohen Stellenwert. Ihre Stär- ken: die Kombination von Weiterbildung und gleichzeitig erworbener Berufspraxis. Kein Wunder, stehen unsere Berufsleute in internationalen Meisterschaften und Vergleichen stets an der Spitze. Quali- tativ hochstehende Berufsbildung – wie bei unserem eidg. Fachausweis oder Diplom – trägt dazu bei, dass wir eines der wirtschaftlich erfolgreichsten Länder sind. Bildung und damit die ausgewie- senen Fach- und Führungskräfte sind für den Wirtschaftsstandort Schweiz ein ent- scheidender Wettbewerbsvorteil. Scheuen wir uns also nicht, in Zukunft bei den Absolventen unserer Berufsprü- fungen und höheren Fachprüfung vom «Professional Bachelor in Accounting» und vom «Professional Master in Accoun- ting and Controlling» zu sprechen. Und vergessen wir den unsäglichen Versuch des BBT mit englischen Übersetzungsvor- schlägen wie «Accountant with Federal Diploma of Professional Education and Training (PET)» beziehungsweise «Swiss Certified Expert for Accounting and Con- trolling with Advanced Federal Diploma of Professional Education and Training (PET)». So weit, so gut. Unsere hochqualifizier- ten Spezialisten und Führungskräfte im Finanz- und Rechnungswesen haben es aber auch verdient, dass sie in Wirtschaft und Öffentlicher Verwaltung die interes- santesten Stellen besetzen, Karriere ma- chen, fair entlöhnt sind. Deshalb ergreift veb.ch jetzt die Initiative. Als grösster Schweizer Verband für Rechnungsle- gung, Controlling und Rechnungswesen heben wir für unsere Mitglieder zu Be- ginn des Jahres 2012 eine eigene, spezia- lisierte Personalvermittlung aus der Taufe: vebjob. Damit stärken wir auch auf dem Stellenmarkt die Position unserer Inhabe- rinnen und Inhaber von Fachausweis und Diplom und werben gleichzeitig für unse- re anerkanntermassen erstklassigen Aus- bildungen. Der Erfolg von vebjob – und damit auch Ihr persönlicher – hängt nun unter anderem davon ab, dass wir mit vielen interessierten – auch älteren – Mit- gliedern eine quicklebendige Jobbörse betreiben können. Wir brauchen Sie – nur gemeinsam sind wird stark und für die Zukunft gerüstet. Für’s Brot zum Bäcker – für die Karriere zu www.vebjob.ch! Ich wünsche allen Mitgliedern und Lesern frohe Festtage und einen guten Rutsch ins 2012. Steuerwissen Personengesellschaft oder Juristische Per- son? Die kluge Definition der Selbstän- digkeit schafft Sparpotential. Tipps ab Seite 11 Immobilien-News Auf Anfang 2012 tritt die Teilrevision des Immobiliarsachenrechts in Kraft. Wir zei- gen Ihnen en détail, was sich geändert hat. Seite 17 Berufstipps Sozialversicherungen, Steuern und Wirt- schaftsrecht: Neue Urteile, die im Berufs- alltag mehr Sicherheit bringen. Ab Seite 28 Herbert Mattle, Präsident veb.ch

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Fachzeitschrift des grössten Schweizer Verbandes in Rechnungslegung und Controlling veb.ch

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vebjob: Karriere für die Wahren Meister

controlling 4·11

Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen

Die berufsbegleitende Aus- und Weiter-bildung hat in der Schweiz berechtigter-weise einen hohen Stellenwert. Ihre Stär-ken: die Kombination von Weiterbildung und gleichzeitig erworbener Berufspraxis. Kein Wunder, stehen unsere Berufsleute in internationalen Meisterschaften und Vergleichen stets an der Spitze. Quali-tativ hochstehende Berufsbildung – wie bei unserem eidg. Fachausweis oder Diplom – trägt dazu bei, dass wir eines der wirtschaftlich erfolgreichsten Länder sind. Bildung und damit die ausgewie-senen Fach- und Führungskräfte sind für den Wirtschaftsstandort Schweiz ein ent-scheidender Wettbewerbsvorteil.

Scheuen wir uns also nicht, in Zukunft bei den Absolventen unserer Berufsprü-fungen und höheren Fachprüfung vom «Professional Bachelor in Accounting» und vom «Professional Master in Accoun-ting and Controlling» zu sprechen. Und vergessen wir den unsäglichen Versuch des BBT mit englischen Übersetzungsvor-schlägen wie «Accountant with Federal Diploma of Professional Education and Training (PET)» beziehungsweise «Swiss Certified Expert for Accounting and Con-trolling with Advanced Federal Diploma

of Professional Education and Training (PET)».

So weit, so gut. Unsere hochqualifizier-ten Spezialisten und Führungskräfte im Finanz- und Rechnungswesen haben es aber auch verdient, dass sie in Wirtschaft und Öffentlicher Verwaltung die interes-santesten Stellen besetzen, Karriere ma-chen, fair entlöhnt sind. Deshalb ergreift veb.ch jetzt die Initiative. Als grösster Schweizer Verband für Rechnungsle-gung, Controlling und Rechnungswesen heben wir für unsere Mitglieder zu Be-ginn des Jahres 2012 eine eigene, spezia-lisierte Personalvermittlung aus der Taufe: vebjob. Damit stärken wir auch auf dem Stellenmarkt die Position unserer Inhabe-rinnen und Inhaber von Fachausweis und Diplom und werben gleichzeitig für unse-re anerkanntermassen erstklassigen Aus-bildungen. Der Erfolg von vebjob – und damit auch Ihr persönlicher – hängt nun unter anderem davon ab, dass wir mit vielen interessierten – auch älteren – Mit-gliedern eine quicklebendige Jobbörse betreiben können.

Wir brauchen Sie – nur gemeinsam sind wird stark und für die Zukunft gerüstet.

Für’s Brot zum Bäcker – für die Karriere zu www.vebjob.ch!Ich wünsche allen Mitgliedern und Lesern frohe Festtage und einen guten Rutsch ins 2012.

SteuerwissenPersonengesellschaft oder Juristische Per-son? Die kluge Definition der Selbstän-digkeit schafft Sparpotential. Tipps ab

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Immobilien-NewsAuf Anfang 2012 tritt die Teilrevision des Immobiliarsachenrechts in Kraft. Wir zei-gen Ihnen en détail, was sich geändert hat.

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BerufstippsSozialversicherungen, Steuern und Wirt-schaftsrecht: Neue Urteile, die im Berufs-alltag mehr Sicherheit bringen.

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Herbert Mattle, Präsident veb.ch

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Und wieder 214 Kolleginnen und Kollegen, die sich nicht täuschen

7000 Mitglieder können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! der veb.ch ist der grösste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rech-nungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Anerkennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplomprüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Erfolg. www.veb.ch

veb.ch · Lagerstrasse 1 · Postfach · 8021 Zürich · 043 336 50 30

Wir heissen 214 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten.

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InhaltsverzeichnisAusgabe 4.11 / Dezember 2011

Editorial

vebjob:Karriere für die Wahren Meister 1

Controlling

Schweizer Controlling Standard 3

Standardisierung von Kennzahlen im Green Controlling 4

Rechnungslegung

IFRS: Aus der Arbeit des IASB 6

IFRS Update 2011 7

Personalwesen

Zeit sparen mit Excel im Rechnungswesen 9

Steuern

Entscheidungstipps für Unternehmer 11Verrechnungspreis-Landschaft in Bewegung 13Besteuerung von Selbständig-erwerbenden 15

Immobilien

Neues Immobiliarsachenrecht per 1.1.2012 17

Ausbildung

Aus dem Prüfungssekretariat 20

Sachbearbeiter/in Rechnungswesen 21

Aus der Controller-Akademie 22

Persönlich

Interview mit Nationalrat Pirmin Schwander 23

Personalwesen

Die Kommunikation als Spiegel der Unternehmenswerte und Identität 29

Verschiedenes

Wichtiges für den Berufsalltag 28

veBlog 31

Buchrezension 33

Regionalgruppen 34

Aus der veb.ch-Geschäftsstelle 35

Veranstaltungen und Adressen 36

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Nach dem Schweizer Controlling Stan-dard Nr. 1 zur Investitionsrechnung mit einer Auflage von über 30‘000 Exemplaren liegt nun der Entwurf der Nr. 2 zur Budgetierung vor: Ihr fach-kundiger Input ist gefragt!

Was will man erreichen?

Die Schweizer Controlling Standards sol-len der heutigen Praxis in der Schweiz und im aktuellen Umfeld gerecht werden und dem Anwender – wie aber in der Folge auch den verschiedenen Empfän-gern und Stakeholdern – durch ihre kla-ren Grundsätze eine wertvolle Hilfe sein. Dabei will veb.ch nicht in Konkurrenz zur Fachliteratur treten, die naturgemäss breiter angelegt ist und in der Regel ein Themengebiert umfasst und differenziert abhandelt. Deshalb sollen die Standards auch Mut zur Lücke und zur (subjektiven) Wertung von Verfahren und Instrumen-ten haben.

veb.ch ist überzeugt, damit für die Schweizer Wirtschaft ein wertvolles, ein-heitliches Instrument für die finanzielle Führung zu schaffen und sie dadurch in ihrer Wettbewerbskraft weiter zu stär-ken. Jedes Jahr soll mindestens ein Stan-dard veröffentlich werden, nun liegt im Entwurf die Nr. 2 vor.

Budgetierung – ein zentrales Thema

Der vorliegende Entwurf des 2. Standards zum Thema «Budgetierung» wurde von der beauftragten Arbeitsgruppe mit den veb.ch Vorstandsvertretern Dieter Pfaff und Herbert Mattle sowie den Kollegen André Meier, Niklaus Meier und Markus Speck entwickelt. Er soll geeignete Vor-gehensweisen und Instrumente für den Budgetierungsprozess empfehlen.

Was meinen Sie dazu?

Ihre Meinung ist veb.ch sehr wichtig. Falls Sie Stellung nehmen möchten – Sie finden den Entwurf unter www.veb.ch, Publikationen, Controlling, senden Sie Ihren Input bitte bis 15. Januar 2012 an [email protected] oder per Post an veb.ch, Lagerstrasse 1, 8004 Zürich. Von Interesse sind dabei insbesondere die fol-genden beiden Themenkreise:1. Fachlicher Input zum Entwurf «Bud-

getierung». Entspricht er der Praxis? Was fehlt? Was ist Ihrer Meinung nach nicht korrekt? Würden Sie damit ar-beiten? Oder entspricht der Entwurf schon ganz Ihren Vorstellungen?

2. Welchen Teilbereich des Controllings sollten wir für den 3. Standard ange-hen?

Der veb.ch dankt Ihnen bereits jetzt für Ihre Stellungnahme – auch im Namen al-ler zukünftiger Anwender!

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Nr.2 Budgetierung

Vernehmlassung: Schweizer Controlling Standard Nr. 2 – Budgetierung!

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Bernd Zirkler, Prof. Dr. rer. pol. habil., Professor für Allgemeine Betriebswirt-schaftslehre, insbesondere Rechnungs-wesen und Controlling an der Westsäch-sischen Hochschule ZwickauFrank Zimmermann, MBA, Dipl.-Be-triebswirt (FH), Senior Project Manager bei Horváth & Partners Zürich, Lehrbeauf-tragter Rechnungswesen und Controlling an der Westsächsischen Hochschule Zwi-ckauMarkus Theile, B.A., Master-Student im Fach Controlling und Logistik an der Westsächsischen Hochschule Zwickau

Summary

Die Stakeholder eines Unternehmens sind in zunehmendem Masse daran inte-ressiert, welche ökologischen Wirkungen von einem Unternehmen ausgehen. Dies hat dazu geführt, dass bereits zahlreiche Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen, um ihre Bemühungen diesbezüglich darzustellen. Damit diese Daten verlässlich und vergleichbar sind, bedarf es, soweit als möglich, einer ge-wissen Standardisierung. Kennzahlen bilden das Grundgerüst für eine erfolg-reiche Nachhaltigkeitsberichterstattung und nehmen daher eine exponierte Stel-lung ein. Dieser Artikel widmet sich der Standardisierungsproblematik im Bereich betrieblich-ökologischer Kennzahlen.

Zunehmende Aktualität des «Green» Controllings

Nicht erst seit den jüngsten Umwelt-katastrophen ist ein gestiegenes Um-weltbewusstsein in der Gesellschaft zu verzeichnen. Um diesem Bewusstsein Rechnung zu tragen, haben Unterneh-men ihre Unternehmensziele entspre-chend auszurichten und Umwelt- bzw. Nachhaltigkeitsgesichtspunkte über die gesamte Wertschöpfungskette, von der Entwicklung bis zum Vertrieb, zu inte-grieren. Daneben stehen Unternehmen auch unter zunehmenden Druck, sich mit härteren gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Klima- und Ressourcen-schutz auseinander zu setzen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen gewissen Zeitraum die von der Regierung eines Landes gesetzten Kli-maziele verfehlt oder nur teilweise er-reicht werden. Es ist daher ratsam, dass sich Unternehmen zunehmend von pas-siven oder reaktiven Strategien abwen-den und den aktiven oder proaktiven Strategien zuwenden, um gesetzlichen Regelungen entsprechend vorzugrei-fen (vgl. Meffert, Kirchgeorg, 1998). «Grünes» Controlling kann dabei hel-fen, diese Strategien im operativen Be-reich des Unternehmens umzusetzen und die Bemühungen diesbezüglich zu planen, zu kontrollieren, zu analysieren und zu steuern.

Standardisierung von Kennzahlen im Green Controlling

Die zunehmende Relevanz des Green Controllings wird auch dadurch offen-sichtlich, dass Controlling-Standardwerke in jüngeren Auflagen dem Green Cont-rolling eigene Kapitel widmen. Horváth schreibt beispielsweise, dass Green Cont-rolling zur Umsetzung einer nachhaltigen Unternehmensführung beitragen kann, da eine Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Gesichtspunk-te dabei inhärent ist, was auch die unten-stehende Abbildung verdeutlicht.

Kennzahlen als wichtige Basis für das Green Controlling

In einer Studie der Ideenwerkstatt des Internationalen Controllen Vereins (ICV) wurden Anfang 2011 die Relevanz und Herausforderungen der Integration ökolo-gischer Gesichtspunkte in das Controlling näher untersucht. Nach Aussage der dort befragten Unternehmen besteht gerade in Bezug auf entsprechende Kennzahlen Wei-terentwicklungsbedarf, wenngleich dort auch die Auffassung vertreten wird, dass Kennzahlen und Kennzahlensysteme (ne-ben strategischen Steuerungsinstrumen-ten und Investitionsbewertungsverfahren) derzeit am ehesten in der Lage sind, grüne Aspekte zu berücksichtigen. Kennzahlen dienen innerhalb des Rechnungswesens im Allgemeinen als Grundlage zur Beur-teilung der wirtschaftlichen Situation ei-nes Unternehmens sowie innerhalb des Controllings als Basis zum Treffen von Steuerungsentscheidungen. Damit sind sie generell von hoher Bedeutung. Stellt man

Anforderungen an eine nachhaltige Unternehmensführung (entnommen aus Horváth, 2011 in Anlehnung an BMU, 2007)

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nun zwischen betrieblichen und ökologi-schen Sachverhalten Verbindungen her, so erhält man auf diese Weise betrieblich-ökologische Kennzahlen. Klassische Kenn-zahlen werden also mit dem Zweck, über ökologische Sachverhalte zu informieren, angepasst (vgl. Mahlendorf, 2005). Ab-fallkennzahlen zeigen beispielsweise Ein-sparpotentiale auf und verdeutlichen noch dazu Art, Entstehung sowie die Menge des verursachten Abfalls; Energiekennzah-len ermöglichen vor allem einen Überblick über bedeutsame Emissionsquellen im Un-ternehmen. Aber auch zur Früherkennung von ökologischen Risiken oder zur Entnah-me von Daten aus Ökobilanzen und deren entsprechender Reduzierung auf relevante Schlüsselgrössen können betrieblich-öko-logische Kennzahlen entsprechend heran-gezogen werden (vgl. Bundesumweltmi-nisterium und Umweltbundesamt, 1996). Welche Kennzahlen für das Unternehmen von Relevanz sind, kann jedoch nur aus der individuellen Betroffenheitssituation eines Unternehmens abgeleitet werden. Während für ein Unternehmen der Metall-industrie der Emissionsausstoss eine wich-tige Rolle spielt, ist dieser für ein Dienstleis-tungsunternehmen eher weniger relevant.Der Aufbau eines betrieblich-ökologi-schen Kennzahlensystems im Unterneh-men sollte sich, soweit als möglich, auf bereits vorhandene Informationen des Rechnungswesens stützen. Daten aus der Produktion, wie Stücklisten oder Re-zepturen können dabei als eine sinnvolle Ergänzung dienen, entsprechende Sys-teme aufzubauen. Eine Erarbeitung von adäquaten Kennzahlen zur Verwendung innerhalb des Green Controllings kann so mit verhältnismässig geringem Aufwand erfolgen. Des Weiteren sollte ein betrieb-lich-ökologisches Kennzahlensystem die verschiedenen Unternehmensebenen und Funktionsbereiche integrieren. Ste-hen gewisse Daten dabei nicht zur Ver-fügung, können diese alternativ auch geschätzt werden, um ein entsprechend umfassendes System aufzubauen (vgl. Goldmann; Schellens, 1995).Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Kennzahlen durchaus prä-destiniert sind, ein Grundgerüst im Be-reich des Green Controllings zu bilden.

Standardisierungsbemühungen im Bereich der Kennzahlen

Haben Controlling-Abteilungen über-haupt entsprechende Kapazitäten, um selbst geeignete Kennzahlen zu entwi-

ckeln und zu ganzheitlichen Kennzahlen-systemen auszubauen? Diese Frage kann nicht mit absoluter Si-cherheit beantwortet werden, doch zei-gen Erfahrungen aus der Praxis, dass hohe Auslastungen in den Controlling-Abtei-lungen an der Tagesordnung sind. Bereits die «klassischen» Controlling-Aufgaben sowie die entsprechende Informationsver-sorgung von Entscheidungsträgern füh-ren dazu, dass für das Beschreiten neuer Wege im Controlling, wenn überhaupt, nur begrenzt Ressourcen zur Verfügung stehen. Der Wunsch nach Standardisie-rung im Bereich des Green Controllings, der auch in der bereits angesprochenen Studie der ICV-Ideenwerkstatt deutlich wird, verwundert daher nicht. Die bereits zur Verfügung stehenden Instrumente werden dort generell als zu wenig stan-dardisiert und zu aufwendig angesehen, um eine unkomplizierte und schnelle Umsetzung des Green Controllings im Unternehmen sicherzustellen. Im Bereich des Green Controllings ist es jedoch in besonderem Masse notwendig, die anzu-wendenden Instrumente im Allgemeinen und Kennzahlen im Speziellen, auf die individuelle ökologische Betroffenheits-situation der Unternehmen anzupassen. Nicht nur, dass es teils grosse Unterschie-de zwischen den einzelnen Branchen gibt, was die verursachten ökologischen Wirkungen betrifft; auch können sich selbst innerhalb der Branchen grosse Unterschiede ergeben. Unterschiedliche Fertigungstechniken, verwendete Anla-gen und unterschiedliche Standorte sind Auslöser für ebenso unterschiedliche Betroffenheitssituationen, selbst wenn gleichartige Produkte hergestellt werden. Diese angesprochenen Punkte können z.B. die Verwendung von betrieblich-öko-logischen Standardkennzahlen schwierig machen, weil diese die individuelle Unter-nehmenssituation nur ungenügend abbil-den. Und dennoch gibt es Bemühungen um eine Standardisierung, die vor allem von der Global Reporting Initiative (GRI) vorangetrieben wird. Die 1997 gegründe-te Initiative hat es sich zum Ziel gesetzt, auf eine standardisierte und transparente Nachhaltigkeitsberichterstattung hinzu-wirken. Zu diesem Zweck stellt die GRI recht umfassend kostenfreie Dokumente in 25 verschiedenen Sprachen zur Ver-fügung (www.globalreporting.org). So kann, neben einem Leitfaden zur Nach-haltigkeitsberichterstattung, insbeson-dere auf Indikatoren zu den folgenden Bereichen zurückgegriffen werden:

strategische Ausrichtungökonomische Leistungökologische LeistungProduktverantwortungArbeitspraktiken und menschenwürdige BeschäftigungMenschenrechteGesellschaft

Demnach stehen bereits standarisier-te Kennzahlen zur Verfügung, die im Bereich des Green Controllings zur An-wendung kommen können. Trotz dieser verfügbaren Einstiegserleichterung in das Thema der betrieblich-ökologischen Kennzahlen und damit auch der Nachhal-tigkeitsberichterstattung, ist eine umfas-sende Anwendung der GRI-Leitlinien eher die Ausnahme. Im Jahr 2010 berichteten lediglich 1849 Unternehmen und Orga-nisationen weltweit nach den GRI-Richt-linien, was immerhin eine Steigerung von 22% gegenüber dem Jahr 2009 bedeu-tet. Vergleicht man diese Anzahl jedoch mit den börsennotierten Unternehmen (weltweit ca. 45’500), so ist sie doch als sehr gering anzusehen (vgl. Barth, 2011).

Fazit

Der individuellen Anpassung betrieblich-ökologischer Kennzahlen, unter Be-rücksichtigung der jeweiligen Betroffen-heitssituation, ist im Rahmen des Green Controllings derzeit noch der Vorzug zu geben. Eine Anwendung standardisierter Kennzahlen und entsprechender Kenn-zahlensysteme geht zwar mit einer bes-seren Vergleichbarkeit zwischen verschie-denen Unternehmen einher, doch sollten standardisierte Kennzahlen zumindest branchenbezogen sein, um ökologische Wirkungen zielführend zu berichten. Ge-genwärtig kann auf die von der GRI erar-beiteten Indikatoren und Leitlinien zurück-gegriffen werden, um eine Umsetzung für interessierte Unternehmen entsprechend zu vereinfachen. Mit zunehmender Prä-senz des Themas in der wissenschaftlichen Diskussion ist davon auszugehen, dass die Standardisierungsbemühungen weiter vorangetrieben und optimiert werden. Man kann jedoch bereits heute mit einiger Sicherheit sagen, dass sich Unternehmen künftig den mit dem Green Controlling verbundenen Herausforderungen stellen müssen, um auf lange Sicht erfolgreich am Markt bestehen zu können. Ansatz-punkte sind bereits verfügbar, sie müssen jedoch noch methodisch ausdifferenziert werden.

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International Financial Reporting Standards (IFRS): Aus der Arbeit des IASB

Dipl.-Kfm. Peter Ising, IFRS-Accountant, Doktorand und Wissenschaftlicher Mitar-beiter am Lehrstuhl für Unternehmens-rechnung und Controlling, Institut für Be-triebswirtschaftslehre, Universität Zürich

Die vorliegende Rubrik gibt einen Überblick über wichtige und aktuel-le Informationen zur internationa-len Rechnungslegung. Dazu gehören unter anderem die Arbeit und das Arbeitsprogramm des International Accounting Standards Board (IASB) sowie des IFRS Interpretations Com-mittee, die Überarbeitung beste-hender und die Entwicklung neuer Standards sowie sonstige Verlautba-rungen und aktuelle Informationen in diesem Bereich.

Aktuelle Projekte des IASB

Finanzinstrumente: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen – Macro Hedging: Ziel der dritten Phase zur Ab-lösung von IAS 39 ist es, die Nützlichkeit der Jahresabschlüsse durch die Überar-beitung der gegenwärtigen Anforde-rungen für Sicherungsbeziehungen zu verbessern. Diese wurden im Entwurf aus dem letzten Jahr nicht behandelt. Ein neuer Entwurf wird im ersten Halbjahr 2012 erwartet.

Versicherungsverträge: Das Projekt soll eine prinzipiengetriebene Vorschrift entwickeln, die für alle Arten von Versi-cherungsverträgen Gültigkeit besitzt. Der gegenwärtige IFRS 4 ist nur ein vorüber-gehender Standard, der divergierende Anwendungsmöglichkeiten gestattet.

Neue Diskussionspapiere, Entwürfe, Standards und Interpretationen

Standardentwurf – Erlöserfassung (Revenue Recognition): Das FASB hat gemeinsam mit dem IASB Mitte Novem-ber einen Standardentwurf zur Erlöserfas-sung veröffentlicht, der die Rechnungs-legungsvorschriften für Umsätze aus Kundenverträgen von IFRS und US-GAAP verbessern und zusammenführen soll. Das Grundprinzip des Standards bleibt weiterhin, dass Erlöse aus Verträgen dann angesetzt werden dürfen, wenn die Güter oder Leistungen an den Kunden übergehen. Die Gegenleistung entspricht dem zugesagten Wert des Kunden. Je-doch wurden aufgrund von fast 1‘000 Kommentaren zum Entwurf aus dem Jahr

2010 einige Vereinfachungen und An-passungen vorgenommen. Der Standard wird IAS 18 (Erlöse), IAS 11 (Fertigungs-aufträge) sowie die zugehörigen Interpre-tationen ersetzen. Kommentare können noch bis Mitte März 2012 eingereicht werden.

Entwurf – Bilanzierung von Darlehen der öffentlichen Hand (Accounting for Government Loans): Mitte Ok-tober publizierte das IASB Änderungs-vorschläge bezüglich IFRS 1 (Erstmalige Anwendung der IFRS) in einem Entwurf. Die Anpassung beinhaltet, dass Erstan-wender eines Darlehens der öffentlichen Hand mit einem unter dem Marktniveau betragenden Zinssatz die gleichen Er-leichterungen zugesprochen bekommen wie bestehende Anwender gem. IAS 20 – Bilanzierung und Darstellung von Zu-wendungen der öffentlichen Hand (Ac-counting for Government Grants and Disclosure of Government Assistance). Die Kommentarfrist endet Anfang Januar 2012.

Entwurf – Investmentgesellschaften (Investment Entities): Das IASB hat ei-nen Entwurf herausgegeben, der Invest-mentgesellschaften als einen separaten Unternehmenstyp definiert. Damit wür-den Investmentgesellschaften nicht mehr unter die Konsolidierungsvorschriften von IFRS 10 (Konzernabschlüsse) fallen, wie das bisher der Fall ist. Dies wurde in Kom-mentarzuschriften von Investoren unter Informationsgesichtspunkten gefordert. Der Entwurf zu den Änderungen an IFRS 10 kann noch bis Anfang Januar 2012 kommentiert werden.

IFRIC 20 – Abraumkosten in der Pro-duktionsphase einer über Tagebau erschlossenen Mine (Stripping Costs in the Production Phase of a Surface Mine): Das IASB hat im Oktober IFRIC 20 veröffentlicht, um zu klären, wann und wie Abraumkosten zu behandeln sind, da diese in der Praxis unterschiedlich ge-handhabt wurden. Die Kosten entstehen durch die Beseitigung von Abfall eines Ta-gebaus, um Zugang zu Mineralien- oder Erzvorkommen zu erhalten. Die Inter-pretation legt dar, wann die Kosten als

langfristiger Vermögenswert angesetzt werden können. Des Weiteren wird be-schrieben, wie Erst- sowie Folgebewer-tung auszusehen haben. Die Interpre-tation tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist erlaubt.

Erwartete Veröffentlichungen von Standards im Jahr 2012:Für das erste Halbjahr: IFRS 9 – Finanzinst-rumente: Bilanzierung von Sicherungsbe-ziehungen (Hedge Accounting). Für das zweite Halbjahr: Leasing (Leases) / Erlöserfassung (Revenue Recognition)

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Wie immer intensiv und lohnend: IFRS Update 2011

Evelyn Teitler-Feinberg, Dr. oec. publ., Teitler Consulting, Accounting + Commu-nication, Fachgruppenleiterin von Swiss GAAP FER 1, 18, 20 und dem Rahmen-konzept, Mitautorin des Lehrbuchs zu Swiss GAAP FER, Hrsg. Conrad Meyer

Ausgesprochen gut besucht war es wieder, das jährliche IFRS-Stelldichein, organisiert von der Controller-Akade-mie und Ernst & Young am 26. und 27. Oktober 2011 im Zürcher Swissôtel.

Entwicklungen beim IASB

Eric Ohlund, Ernst & Young, tischte dem grossen Publikum gleich zu Beginn brand-heisse News auf: Zwei Tage zuvor hatte sich Leslie Seidman, Chair des FASB, zum Condorsement Approach bekannt. Eine Frohbotschaft? Keineswegs: Die USA sind nicht bereit, dereinst die IFRS-Welt telquel zu übernehmen. Leslie Seidman plädiert dafür, US GAAP zu behalten und sich nicht selbst abzuschaffen, sondern jeden neuen Standard einzeln zu unterstützen (oder eben nicht!).

Es folgte ein kompakter Einblick in die Agenda des IASB mit den wichtigsten Leitplanken der einzelnen Projekte. Der neue Leasing-Standard darf gegen Ende 2012 erwartet werden. Eric Ohlund zeig-te die Auswirkungen des Leasingprojek-tes anhand von Zahlenbeispielen.

Die Verabschiedung des revidierten Revenue Standards ist für 2012 geplant – nach einer Re-exposure. Bis zur Um-satzerfassung gemäss dem Revenue Projekt werden künftig fünf Schritte not-wendig sein. Ohlund präsentierte diese umfangreiche Tour d’Horizon sehr kon-kret und erklärte, welche fundamentalen Änderungen anstehen und was diese fürs Accounting bedeuten.

Zusammen mit John Alton erläuterte Eric Ohlund, was «Control» ab 2013 unter IFRS 10 Consolidated Financial State-ments bedeutet. Die Referenten zeigten auf, wann nach den neuen IFRS 11 bzw. IAS 28 eine Kooperation als Joint Venture und wann als Joint Arrangement zu klas-sieren ist und mit welchen Konsequen-zen. So dürfen Joint Ventures nur noch equity-bewertet und nicht mehr quoten-konsolidiert werden.

Wie ein Bogen spannt sich über diese neuen IFRS und den revidierten IAS 28 Associates & Joint Ventures der neue

IFRS 12 Disclosures of Interests in Other Entities, wo sämtliche (erweiterten) Of-fenlegungspflichten zusammen gefasst worden sind, also auch diejenigen der «Interests in Unconsolidated Structured Entities», was ab 2013 SIC 12 überflüssig machen wird.

IFRS-Überwachung der SIX Exchange Regulation

Philipp Leu als Leiter Rechnungslegung der SIX Exchange Regulation berichtete sehr direkt und offen über seine Aufga-ben als Enforcer einer true & fair Rech-nungslegung nach einem Regelwerk. Klare Aussagen wie «IFRS verlieren an Akzeptanz» und die gebotenen «Infor-mationen verlieren an Relevanz» oder «Die IFRS Regulierung entwickelt sich von der Komplexität her exponentiell» vermö-gen auch zu schockieren, eingedenk von Blut, Schweiss und ab und zu fast Tränen, welche mit der Erstellung der IFRS-Jahres-rechnung verbunden sind. Auch würden die IFRS Requirements immer abgehobe-ner und seien dadurch in gewissen Fällen als MIS Management Information System nur noch bedingt verwendbar.

Die SIX Exchange Regulation wird 2011 erstmals auch die Abschlüsse der Banken zu überprüfen haben; die Versicherungen bleiben vorderhand davon ausgenom-men, da es bei der SIX Exchange Regu-lation an Ressourcen für diese Aufgabe mangelt. In diesem Zusammenhang fragt sich manch geneigter Hörer, wie es denn um die Unabhängigkeit der SIX Regulati-on bestellt sei. Gilt etwa das Motto: Hat die Börse nicht genügend Mittel, so wirkt sich das direkt auf das Enforcement aus? Aber auch die Ehe des Regulierers mit den Swiss GAAP FER verläuft nicht pro-blemlos: Es ist notwendig, dass bei The-men wie Segmentberichterstattung und Finanzinstrumenten nicht zu tolerante Vorgaben offeriert werden.

Am 21.9.11 unterbreitete die SIX Ex-change Regulation die Richtlinie Manage-ment Commentary zur Vernehmlassung, welche für die Emittenten am Main Stan-dard ab 1.1.15 Geltung haben soll. Sie ist ein Kondensat des Practice Statements

Management Commentary des IASB. Phi-lipp Leu betonte auch, dass die Schweiz bei der ESMA, European Securities and Markets Authority, der Nachfolgeorga-nistation der CESR, nicht als Vollmitglied mitwirken könne, denn wer nicht EU Mit-glied ist, muss Schlange stehen, um in gewissen Arbeitsgruppen dabei zu sein.

Neues vom IAS 19

Dr. Elisa Alfieri, Ernst & Young, und Ru-ben Lombardi, Libera AG, führten im Team-Teaching kompetent und klar durch die auf den 1.1.2013 anstehenden und beschlossenen Änderungen von IAS 19. Dazu gehören die Aufhebung der Korri-dormethode, verbunden mit der soforti-gen Erfassung der Wertänderungen der betroffenen Aktiven und Verbindlichkei-ten im Other Comprehensive Income. Ausserdem geht es um die Behandlung der Post-Employment Benefits mit der Er-fassung der Service Costs und den Zinsen im P&L und den übrigen Änderungen im Other Comprehensive Income.

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Teilnehmenden erarbeitet hat, waren anspruchsvoll, aber nicht spitzfindig. Ein kleiner Wermuts-Tropfen: Es wurde nicht mit dem ab 2013 zwingend und ab 2012 als Early Application anwendbaren Con-trol-Begriff von IFRS 10 gearbeitet.

Praktisches Arbeiten für den Alltag

Passives Konsumverhalten kam nicht auf: Die Anwesenden hatten Lösungsvor-schläge zu praxisrelevanten Fälle zu erar-beiten. Daniel Zaugg, Martin Welser und Oliver Köster diskutierten die Ergebnisse anschliessend mit dem Publikum.

Entsprechend zufrieden verliessen die Teilnehmenden am zweiten Abend des IFRS-Update die Tagung, denn das neue Know-how lässt sich unmittelbar im be-ruflichen Alltag anwenden.

Neben den bisherigen Periodentafeln stehen in der Schweiz neu auch Genera-tionentafeln zur Verfügung. Weil die letz-teren die Unterschiede der Lebenserwar-tung je nach Altersklasse berücksichtigen – ein heute Neugeborenes wird älter werden als ein heute 60-jähriger –, wäre es besser, diese für die versicherungsma-thematischen Berechnungen zugrunde zu legen, um Schätzungen zu präzisieren.

Discontinued Operations

Christoph Michel und Ruth Gwerder, bei-de von Ernst & Young, boten einen an-spruchsvollen und lohnenden Refresher zu IFRS 5 Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations und die Auswirkung auf IFRS 8 Operating Segments. Den Teilnehmenden wurde bewusst, dass hier sensitive Fragen zu klären sind. Sehr hilfreich war überdies die Veranschaulichung mit den Offenle-

gungen von Rieter aus dem Finanzbericht 2010 und dem Halbjahresbericht 2011.

Die Bedeutung derKapitalflussrechnung steigt

Dr. Elisa Alfieri und Roland Ruprecht, bei-de von Ernst & Young, befassten sich mit heiklen Fragen des schlanken IAS 7 Cash Flow Statement. Da das Cash Flow State-ment gegenüber dem Profit & Loss State-ment an Bedeutung gewinnt, waren Pro-blemstellungen wie, welche Ausgaben sich als Investment qualifizieren, beson-ders brisant. Auch die beiden Referenten meinen, dass die indirekte Methode zur Berechnung des Cash Flows from Opera-tions nicht abgeschafft werden dürfe.

Konzernabschluss (fast) up to date

Die praktischen Fragen zum Konzernab-schluss, welche Ruth Gwerder mit den

Kern-FER und Swiss GAAP FER, 3 Module, Dolder GrandReferierende: Dr. Evelyn Teitler, Teitler Consulting und Dr. Daniel Suter, Partner Wirtschaftsprüfung von PwC, Mitglied Fachausschuss FER

Teilnehmende: Rechungslegungsverantwortliche von Unternehmen, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder

Ort: Dolder Grand, Kurhausstrasse 65 , 8032 Zürich (Tram 3 ab HB bis Römerhof + Dolderbahn), jeweils von 09.00 bis 17.00 Uhr, Zugang zum Hotel ab

Dolderbahn Bergstation unter Tennisplatz (Wegweiser)

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Weiterbildungsanerkennung: Treuhand-Kammer, 8 Stunden je Seminartag

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Anmeldung: Teitler Consulting, Accounting + Communication, Tel. 043 243 7000 oder über Kontaktformular auf www.teitler.ch

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Rahmenkonzept1 Grundlagen2 Bewertung3 Darstellung u. Gliederung4 Geldflussrechnung 5 Ausserbilanzgeschäfte6 AnhangÜberleitung des handelsrechtlichen Abschlusses auf Kern-FER

Swiss GAAP FER: Freitag, 30.11.2012Referentin: Dr. Evelyn Teitler

– vertiefter Überblick über behandelte Fachempfehlungen

– Behandelte Fachempfehlungen können umgesetzt werden

10 Immaterielle Werte15 Nahe stehende Personen17 Vorräte 18 Sachanlagen 20 Wertbeeinträchtigungen22 Langfristige Aufträge23 Rückstellungen

Swiss GAAP FER: Freitag, 07.12.2012Referent: Dr. Daniel Suter

– vertiefter Überblick über behandelte Fachempfehlungen

– Behandelte Fachempfehlungen können umgesetzt werden

11 Ertragssteuern12 Zwischenberichterstattung13 Leasinggeschäfte16 Vorsorgeverpflichtungen24 Eigenkapital27 Derivative30 Konzernrechnung

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Excel ist aus den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Treuhand und Controlling nicht mehr wegzuden-ken – weder bei der täglichen Arbeit noch als Tool-Grundlage für diverse Aufgaben im Rechnungswesen. Aus-gewertet nach Anzahl Aufrufen liegt die Tabellenkalkulation Excel in Rech-nungswesen-Abteilungen auf dem Spitzenplatz. Gedanken zum grossen Stellenwert von Excel.

Leider wird das volle Potential von Excel im Rechnungswesen nur sehr selten aus-geschöpft, da dafür oft die weiterführen-den Praxis-Kenntnisse fehlen. Auch auf den klassischen Ausbildungswegen findet der Umgang mit Excel erstaunlicherwei-se fast keine Berücksichtigung. Deshalb wird Excel oft nur unzureichend on the Job erlernt, und die Möglichkeiten des Programms werden nicht genutzt.

Excel immer öfter obligatorisch

Viele Firmen haben dies erkannt und in-tegrieren bei der Personal-Rekrutierung von Finanzfachleuten entsprechende Excel-Kenntnisse als Selbstverständlich-keit im Anforderungsprofil. Mittels Excel-Assessment-Tests wird das tatsächliche Können schon bei der Personal-Rekru-tierung ermittelt. Mit anderen Worten: Ein Grundstock an Excel-Kenntnissen im eigenen Fachbereich gehört heute zum notwendigen Rüstzeug jedes Controllers, Buchhalters und Treuhänders: ein wichti-ger Grund, sich in dieser Hinsicht gezielt weiter zu bilden.

Minuten statt Stunden

Auch aus Unternehmens-Sicht lohnt sich eine Investition in die Excel-Ausbildung der Mitarbeiter, da diese durch ihre bes-sere Problemlösungs-Fähigkeit um eini-ges produktiver werden. Zwei Beispiele: Die Plausibilisierung der Umsätze ist mit der Excel-Pivot-Funktion in 5 Minuten er-ledigt, während die klassischen Auswer-tungsmöglichkeiten mit Kontoblättern, Bilanz- und Erfolgsrechnungen Stunden dauern. Und im Monatsabschluss kön-nen die Buchhaltungs-Konten mit einem strukturierten Excel-Nachweis innerhalb

Zeit sparen mit Excel im Rechnungswesen

von 15 Minuten abgestimmt werden; ein manueller Abgleich mit Kontoblättern benötigt hingegen Stunden.

Dank gekonntem Umgang mit Excel kann ein Unternehmen aber auch direkt Kos-ten sparen. Denn ist ein Mitarbeiter in der Lage, Buchungen aus einem Buchhal-tungssystem systematisch zu exportieren und in einem Pivot auszuwerten, erspart sich das Unternehmen das Programmie-ren eines kostenaufwendigen Reports in der IT-Abteilung oder bei einem externen Software-Lieferanten.

Excel für Controller

Controller beschäftigen sich vor allem mit Strategie-Rechnungen, der Budgetie-rung, dem Berichtswesen sowie mit Ab-weichungsanalysen. Deshalb verwenden sie in Excel vor allem die folgenden For-meln/Funktionen: SVERWEIS, Autofilter, Pivottabellen und Pivot-Graph, Szenario-Manager, dynamische Diagramme, Ar-ray-Formeln und Datenbankfunktionen. Wichtig ist im Reporting auch der Aus-tausch mit anderen Office-Applikationen wie z.B. Word und Powerpoint.

Excel für Buchhalter und Treuhänder

Buchhalter und Treuhänder beschäftigen sich mehr mit Buchungs- und Abstim-mungsarbeiten sowie mit alternativen Berichten (z.B. Bilanz und Erfolgsrech-nung nach IFRS). Sie müssen dafür oft grosse Bestände aus nicht-integrierten Insel-Lösungen verwalten. Da lohnt es sich, auch der Daten-Umformatierung in Excel die entsprechende Aufmerksamkeit zu schenken. Die meist verwendeten For-meln/Funktionen: Umformatierung von Datenbeständen, WENN, SUMMEWENN, SVERWEIS, Autofilter, Bedingte Formatie-rung, Pivottabellen.

Effizientes Controlling mit MS Access, OLAP Cube und MS Excel

Ein Finanzcontroller gibt als interner Be-rater wichtige Impulse zur Steuerung der Finanzen einer Organisation. Die Daten, welche er für seine Planungen und Ana-lysen braucht, erhält er typischerweise

nicht in der benötigten Form. Oft stam-men die Datensätze aus Buchhaltungs-Systemen wie SAP oder Abacus. Was tut der Finanzcontroller? Er ist gezwungen, einen grossen Teil seiner Kapazität für die Aufbereitung von Daten aufzuwenden. Dabei setzt er Excel ein. Die Software bie-tet zwar viele Funktionen, ist jedoch für die Verarbeitung von multidimensionalen Datengrundlagen (z.B. Kostenarten, Kos-tenstellen, Produkte, Projekte, juristische Einheiten) nicht zweckmässig.

Eine einfache und kostengünstige Lö-sung kann man sich selber mit einer Sui-te aus MS Access, OLAP-(Cube) und MS Excel-Integration aufbauen, die praktisch in jeder Unternehmung zur Verfügung steht. Damit kann das Zahlengefüge der Organisation aus mehreren Perspektiven untersucht werden: Grob oder detailliert, gesamthaft oder pro Teilbereich, so als würde man die unterschiedlichen Seiten eines Würfels betrachten (slicing & di-cing).

Im Controlling wird oft der Zeitpunkt ver-passt, in dem man die Daten aus Excel in eine Datenbank verlegen sollte. Deshalb müssen sich fortgeschrittene Controller auch mit der Datenbank-Technik beschäf-tigen, um die Potentiale vollständig aus-nützen zu können.

Roman Kalberer, lic. oec. HSG, Eigentü-mer der Karoka AG, Braunau (Consulting im Accounting & Controlling, Entwick-lung von Business Software, Excel-Kurse für Buchhalter & Controller); www.karo-ka.ch. Doktorand, Dozent an der KV Zü-rich Business School.

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Steuern

bleibt kein Raum für Gewinnbesteuerung und Dividendenausschüttung.

Zudem sind weitere Kriterien zu beach-ten. Bei den Personengesellschaften kann z.B. ein Verlust mit übrigen Einkommen (z.B. Lohn Ehepartner etc.) verrechnet werden, was bei der JP nicht der Fall ist. Auch interkantonal verändert sich die Besteuerung, da bei der JP am Wohnsitz der Lohn und der Vermögenssteuerwert (Wert der Aktien) besteuert wird.

Wer mit einer Personengesellschaft star-tet, aber schon bald die Vorteile einer JP überwiegen sieht, kann mittels einer steuerneutralen Umwandlung die Perso-nengesellschaft in die JP überführen.

Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umwandlung

Die Übertragung von Geschäftsvermögen auf eine juristische Person, deren Beteili-gungsrechte sich im Privatvermögen be-finden, ist nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 DBG steuerneutral, soweit kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:

Steuern

Die Schweiz kennt keine rechts-formneutrale Besteuerung. Es spielt steuerlich eine grosse Rolle, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit (SE) über eine Personengesellschaft (Ein-zelunternehmung, Kollektivgesell-schaft, Kommanditgesellschaft) oder über eine Juristische Person (JP) - AG, GmbH - betrieben wird. Und sogar die Sozialversicherungsbeiträge sind unterschiedlich ausgestaltet. Hier die wichtigsten Fakten.

Markante Differenzen bei AHV/IV/EO

Bei den Personengesellschaften fällt die AHV/IV/EO auf dem Gesamtgewinn an, egal wie hoch dieser ist. Dagegen ist die dafür zu beziehende Rente nach oben begrenzt. Ab einer gewissen Beitragshö-he ist die Sozialversicherungsabgabe also nicht mehr rentenbildend und damit eine «Steuer».

Dies ist bei der Konstruktion über eine JP anders. Hier werden nur Sozialversiche-rungsabgaben auf dem Lohn abgerech-net. Die Ausschüttung von Dividenden unterliegt dieser Abgabe nicht.

Doppelbesteuerung oder nicht?

Personenunternehmen besitzen keine ei-gene Rechtspersönlichkeit. Rechtssubjekt ist der In- bzw. Teilhaber. Bei ihm gelten die Gewinne aus der Unternehmenstä-tigkeit als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und werden zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert.

Ganz anders bei der JP. Hier wird ge-trennt zwischen der Gesellschaft (eige-nes Steuersubjekt) und dem Aktionär. Die Gewinne werden in der JP, getrennt vom übrigen Einkommen des Aktionärs, zum Satz für JP besteuert. Erst bei Aus-schüttung oder bei Bezug als Lohn dieser Gewinne fällt die Steuer auf Ebene Pri-vatperson an. Diese Ausschüttung kann zumindest teilweise (angemessener Lohn) zeitlich verschoben werden, was ein steu-erlicher Vorteil ist.

Diese sogenannte wirtschaftliche Dop-pelbelastung (Besteuerung des Gewin-

Personengesellschaft oder Juristische Person?Entscheidungstipps für Unternehmer.

nes auf Stufe Gesellschaft und bei Aus-schüttung wieder beim Aktionär) war früher ein Grund, weshalb KMU von ei-ner Umwandlung der Gesellschaftsform von einer Personengesellschaft in eine JP zurückschreckten. Mit den tieferen Unternehmenssteuersätzen und der Re-duktion der Dividendenbesteuerung hat sich die Problematik der wirtschaftlichen Doppelbelastung so entschärft, dass die JP gegenüber Personengesellschaften be-vorteilt sind.

Ein neues Problemfeld

Durch die reduzierte Besteuerung der Di-videnden ist die Versuchung gestiegen, statt Lohn Dividende zu beziehen. Da die Sozialversicherungsbeiträge auf den Dividenden nicht erhoben werden, wohl aber auf dem Lohn, haben hier vor allem die Ausgleichskassen ein Problem und schreiten auch ein. Bei zu tiefem Lohn und gleichzeitigem hohen Dividendenbe-zug werden unter gewissen Umständen Dividenden in Lohn umqualifiziert und Sozialversicherungsbeiträge darauf nach-belastet.

Ein angemessener Lohn wird nach dem sogenannten Nidwaldner Modell vielfach bei CHF 120‘000 für Geschäftsführer an-genommen. Nicht alle Ausgleichskassen wenden aber diese Regelung an. Viele machen eigene Vergleichsgrössen für ei-nen angemessenen Lohn.

In vielen Konstellationen lohnt sich für den Unternehmer der Bezug von Dividen-den anstelle Lohn. Deshalb wird dieses Thema aktuell bleiben.

Lohnt sich eine JP für KMU?

Diese Frage kann nicht generell beant-wortet werden. Es ist aber sicher so, dass vieles mittlerweile für die JP spricht. Gera-de in Kantonen mit einer tiefen Besteue-rung der JP (z.B. OW, NW, LU – zwischen 12 bis 14%) ist die JP schon für KMU in-teressant. Allerdings bringt die Struktur nicht viel, wenn gerade mal Gewinne er-wirtschaftet werden, die knapp für einen angemessenen Lohn gemäss den Regeln der Ausgleichskassen ausreichen. Dann

Erich Ettlin, dipl. Wirtschaftsprüfer, dipl. Steuerexperte, Leiter Produktbe-reich Steuern und Recht, Mitglied der Geschäftsleitung und Partner BDO AG, Mitglied der Fachgruppe Steuern der Treuhandkammer

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Steuern

die Steuerpflicht besteht in der Schweiz fort; die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte werden über-nommen;das übertragene Geschäftsvermögen stellt einen Betrieb oder Teilbetrieb dar;während den der Umwandlung nach-folgenden fünf Jahren werden die Be-teiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft nicht veräussert.

Eine Veräusserung der Anteile (Aktien) innerhalb von fünf Jahren nach Umwand-

lung führt rückwirkend auf den Um-wandlungszeitpunkt zur Besteuerung. Die Besteuerung wird im Nachsteuerver-fahren vorgenommen und mit der Ein-kommenssteuer erfasst. Damit unterliegt eine nachträgliche Besteuerung auch den Sozialversicherungsabgaben.

Viele Optionen: Steuerplanung in der JP

Steuerplanungsmöglichkeiten ergeben sich in der JP durch Abschreibungen, Rückstellungen, Vorsorgelösungen, Mit-arbeiterbeteiligungspläne, Spesenregle-mente, Privilegierter Status, Sitzverlegung

und mehr. Der Sitzverlegung sind aber gewisse Grenzen gesetzt: Es muss am Sitz der Gesellschaft tatsächliche «Substanz» vorhanden sein, d.h. dort sollte eine wirt-schaftliche Tätigkeit vorgenommen wer-den und nicht nur eine inaktive Adresse bestehen.

Für die Liquidation der JP benötigt es formelle Schritte im Handelsregister und eine Abwicklung der Liquidation. Die stil-len Reserven werden in diesem Zusam-menhang aufgelöst und (wirtschaftliche Doppelbelastung) auf Stufe Gesellschaft sowie der Stufe Aktionär besteuert (Liqui-dationsdividende).

Tagesseminar vom Donnerstag, 19. Januar 2012

Jahresabschlussplanung 2011Wichtige Änderungen bei der DBST, MWST und bei den kantonalen Steuerver-waltungen. Bundesgerichtsentscheide mit Auswirkungen auf den Buchhalter/Treuhänder runden den Themenkatalog ab.

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Steuern

Italien

Mit der Verwaltungsanweisung vom 29. September 2010 wurde in Italien die veröffentlichte Verordnung zur Verrech-nungspreisdokumentation konkretisiert. Diese Verordnung begründet keine Do-kumentationspflicht, umschreibt hin-gegen, unter welchen Umständen der Steuerpflichtige die Festsetzung von Strafzuschlägen durch Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation ver-meiden kann. Weiter ist neu, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung immer anzugeben hat, ob er eine Ver-rechnungspreisdokumentation für das jeweilige Geschäftsjahr angefertigt hat oder nicht. Die Dokumentation ist auf Anfrage der Steuerverwaltung innerhalb von zehn Tagen in elektronischer Form vorzulegen. Bei nicht fristgerechter Vorla-ge gewährt der italienische Fiskus keinen Schutz vor Strafzuschlägen. In formeller Hinsicht orientiert sich Italien, wie auch Frankreich, an dem vom EU Joint Trans-fer Pricing Forum entwickelten «Master/Country-File-Konzept».

Für die Praxis wird von Bedeutung sein, dass Italien die Dokumentationsvorschrif-ten nicht auf Unternehmungen mit einer spezifischen Grösse limitiert hat, die Do-kumentationen nur in italienischer Spra-che akzeptiert werden und die Behörden anscheinend davon ausgehen, dass Ver-

Steuern

Die Einführung der überarbeiteten OECD Transfer Pricing Guidelines im Juli 2010 (OECD-Richtlinien) führt weltweit zu vie-len Veränderungen – namentlich führt es zu Anpassungen nationaler Vorschriften. Auch der generelle Trend, dass Verrech-nungspreise gegenüber den Steuerbe-hörden verstärkt dokumentiert und ver-teidigt werden müssen, hält weiter an. Allgemein ist eine stetige Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben zu beobach-ten. Bei Nichteinhaltung der jeweiligen Dokumentationsvorschriften drohen dem Steuerpflichtigen in vielen Fällen neben dem Risiko von Gewinnkorrekturen auch Beweislastnachteile oder gar Strafzahlun-gen.

Einige ausgewählte, kürzlich erfolgte län-derspezifische Änderungen, welche ins-besondere auch für die Schweiz wichtige Exportländer wie Deutschland, Frankreich oder Italien betreffen, möchten wir in die-sem Beitrag1 kurz skizzieren.

Deutschland und Schweiz

Das revidierte Doppelbesteuerungsab-kommen (DBA) zwischen Deutschlandund der Schweiz wurde am 27. Okto-ber 2010 von den Vertragsstaaten un-terzeichnet. Insbesondere wurde der re-vidierte Art. 26 um eine Schiedsklausel erweitert, wonach nun beide Vertrags-staaten verpflichtet sind, eine Einigung zu erzielen. Wie die Schiedsklausel im DBA zwischen Deutschland und der USA ist die Schiedsklausel in Art. 26 nicht nach der EU-Schiedskonvention ausgerichtet, sondern es wird die sogenannte «Base-ball-Arbitration» angewendet. Es kann somit jeder Vertragsstaat bei der Schieds-stelle einen Lösungsvorschlag unterbrei-ten. Nach Einreichung der Lösungsvor-schläge muss sich dann die Schiedsstelle für eine der beiden Varianten entschei-den. Die Schiedsstelle selbst darf keinen eignen Lösungsvorschlag unterbreiten. Durch diese Schiedsklausel steigt somit der Druck auf die Vertragsstaaten, sich

Verrechnungspreis-Landschaft in Bewegung

im Rahmen des vorgeschalteten Verstän-digungsverfahrens zu einigen – was aus Sicht des Steuerpflichtigen zu begrüssen ist.

In der Praxis wird es interessant zu be-obachten sein, inwiefern im Verhältnis Deutschland-Schweiz die durch Deutsch-land erlassenen Funktionsverlagerungs-regelungen im Rahmen von Verständi-gungsverhandlungen beurteilt werden.

Frankreich

Die Regelungen zu den Dokumentations-vorschriften in Frankreich traten am 1. Januar 2010 in Kraft. Allerdings gilt es zu beachten, dass Frankreich nicht von sämtlichen steuerpflichtigen juristischen Personen die Erstellung von Verrech-nungspreisdokumentationen verlangt. Gemäss den publizierten Vorschriften sind aktuell insbesondere kleinere Unter-nehmensgruppen bzw. Unternehmungen von dieser Pflicht entbunden. Als Richt-grösse (neben anderen Kriterien) definiert der Gesetzgeber einen Umsatz oder ein Bruttovermögen von EUR 400 Mio. Es empfiehlt sich damit, den Einzelfall zu prüfen.

Hinsichtlich gefordertem Inhalt einer Ver-rechnungspreisdokumentation lehnt sich Frankreich an das Dokumentationskon-zept des EU Joint Transfer Pricing Forum an. Zur Vermeidung von Strafzuschlägen muss die Dokumentation in ein Master File und in einen länderspezifischen Teil, das sogenannte Country File, unterglie-dert sein. Im Master File wird ein gene-reller Überblick über die Verteilung von Funktionen und Risiken innerhalb des Konzerns sowie das Verrechnungspreis-system dargestellt. Das Country File hin-gegen wird speziell für jede Konzernge-sellschaft angefertigt und beschreibt das jeweilige Funktions- und Risikoprofil, dis-kutiert die anzuwendende Verrechnungs-preismethode und umfasst die Angemes-senheitsanalyse.

Roman Leimer, lic. rer. pol., dipl. Steu-erexperte, Director International Tax Services and Transfer Pricing, Pricewater-houseCoopers AG, Bern; Pascal Fang, lic. rer. pol., Manager Transfer Pricing, Price-waterhouseCoopers AG, Bern

1) Der vorliegende Beitrag stellt im Wesentlichen eine Zusammenfassung von bzw. gibt ausgewählte (Newsletter-) Informationen aus dem internationalen PwC-Netzwerk wieder.

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Steuern

gleichsdaten für die Angemessenheits-analyse jährlich angepasst bzw. überprüft werden müssen.

Japan

Ab dem 1. Oktober 2011 wird in Japan– in Angleichung an die OECD-Richtlini-en – das Prinzip der sogenannten «most appropriate methode rule» angewendet. Für die Beurteilung der konzerninternen Transaktion muss somit unter Berück-sichtigung der ausgeübten Funktionen, getragenen Risiken, eingesetzten Wirt-schaftsgüter und des ökonomischen Um-feldes die am besten geeignete Methode verwendet werden.

Diese neue Regelung gibt den Steuer-pflichtigen die Chance, die in der Praxis weit verbreiteten transaktionsbezogenen gewinnorientierten Methoden auch für japanische Gruppengesellschaften an-zuwenden. Die Erfahrung mit Verrech-nungspreisprojekten zeigt, dass Japan primär lokale Vergleichsdaten für die An-gemessenheitsanalyse fordert.

Russland

Ab dem 1. Januar 2012 treten in Russ-land signifikante Änderungen der Ver-rechnungspreisdokumentationsvorschrif-ten in Kraft. Nachfolgend werden einige ausgewählte Änderungen dargestellt:

Im Rahmen der Steuererklärung muss der Steuerpflichtige neu bis zum 20. Mai des Folgejahres eine Liste der Transaktionen, die während der je-weiligen Steuerperiode durchgeführt wurden, an die Steuerbehörde über-mitteln. Weiter müssen die an den Transaktionen beteiligten Gesellschaf-ten aufgelistet werden und es muss eine Übersicht über die aggregierten Einnahmen und/oder Ausgaben er-stellt werden. Es werden Dokumentationsvorschrif-ten eingeführt, welche wesentliche Elemente der OECD-Richtlinien über-nehmen bzw. sich an diesen orientie-ren. Eine von der Steuerverwaltung angeforderte Dokumentation muss innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden.

Für den Angemessenheitsnachweis dürfen neben den traditionellen Me-thoden neu auch die transaktions-bezogene Nettomargenmethode so-wie die Gewinnaufteilungsmethode angewendet werden. Bezüglich der konkreten Anwendung der Methoden muss das russische Finanzministerium sich allerdings noch äussern.

Die obigen Ausführungen zeigen deut-lich auf, dass sich die Verrechnungspreis-Landschaft in steter Bewegung befindet. Für schweizerische Unternehmungen mit ausländischen Gruppengesellschaften ist es deshalb unabdingbar, sich mit dieser Landschaft stetig auseinander zu setzen.

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Steuern

Verlustverrechnung

Gemäss Art. 211 DBG können Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus den sieben der Steuerperiode vorange-gangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jah-re nicht berücksichtigt werden konnten. Darüber hinaus besteht mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbi-lanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, eine unbefristete Möglichkeit zur Verlustverrechnung. Diese steuer-rechtliche Norm stellt die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig-keit gegenüber dem Periodizitätsprinzip in den Vordergrund und berücksichtigt das Totalgewinnprinzip. Die Verluste kön-nen bei natürlichen Personen nicht nur von deren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch vom üb-rigen Einkommen abgesetzt werden; bei Gemeinschaftsbesteuerung nach Art. 9 DBG gilt dies sogar für die Einkünfte des Partners. Die Verlustverrechnung ist auch in den Folgeperioden mit übrigen Ein-künften zulässig, vorausgesetzt die selb-ständige Erwerbstätigkeit besteht noch. Es hat zwingend eine Verrechnung bei der sich nächstbietenden Gelegenheit zu erfolgen, ansonsten die Möglichkeit zur Verrechnung von Verlusten aus Vorperio-den untergeht.

Steuern

Buchführung

Wer verpfichtet ist, sein Handels-, Fab-rikations- oder ein anderes nach kauf-männischer Art geführtes Gewerbe im Handelsregister einzutragen, unterliegt der Buchführungspflicht. Dies bringt mit sich, dass diejenigen Bücher ordnungs-gemäss zu führen sind, die nach Art und Umfang des Geschäfts notwendig sind, um namentlich das Ergebnis des Geschäftsjahres, die Vermögenslage so-wie die Schuld- und Forderungsverhält-nisse festzustellen. Beruhen Bilanz und Erfolgsrechnung auf einer formell und materiell ordnungsgemässen, das heisst in Übereinstimmung mit den obligatio-nenrechtlichen Buchführungsvorschriften geführten Buchhaltung, so spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass die darin aufgezeichneten Geschäftsvorfälle und insbesondere der buchmässig ausge-wiesene Erfolg materiell richtig sind. Das Steuerrecht knüpft für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbs-tätigkeit an die nach kaufmännischen Grundsätzen geführten Jahresrechnun-gen an (Massgeblichkeitsprinzip). Selbst wenn selbständig Erwerbende nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflich-tet sind, besteht eine Aufzeichnungs-pflicht. Diese beinhaltet gemäss Art. 125 Abs. 2 DBG, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privatein-lagen. Der Selbständigerwerbende, der nach kaufmännischer Art seine Bücher führt, ohne dazu verpflichtet zu sein, wird bei der Steuerveranlagung nicht anders behandelt, als der Buchführungs-pflichtige. Er ist genau gleich gehalten, seine Bücher vorzulegen, und die vorge-legte Buchhaltung wird von der Veranla-gungsbehörde gleich gewürdigt wie beim Buchführungspflichtigen.

Bilanzkorrektur

Unter dem Begriff der Bilanzkorrektur werden die Bilanzänderung und die Bi-lanzberichtigung zusammengefasst. Bei einer Bilanzänderung wird ein handels-rechtskonformer Wertansatz durch eine andere handelsrechtskonforme Bewer-tung ersetzt. Bilanzänderungen können

Besteuerung von Selbständigerwerbenden(Personenunternehmungen)

im Rahmen der handelsrechtlichen Be-wertungsfreiheit vorgenommen werden. Sie sind zulässig, solange die Bilanz der Steuerbehörde noch nicht eingereicht ist, da die Bilanz bis zu diesem Zeitpunkt ein Internum bleibt. Mit der Abgabe der Steuererklärung ist eine vorbehaltslose Wissens- und Willenserklärung verbun-den, welche die Steuerpflichtigen im Rahmen von Treu und Glauben an die gewählten Bilanzansätze bindet. Von der Abgabe der Steuererklärung an gilt ein Bilanzänderungsverbot. Enthält eine Bilanz Wertansätze, die gegen obligatio-nenrechtliche Vorschriften verstossen, hat eine Bilanzberichtigung zu erfolgen. Das trifft insbesondere zu, wenn die Bilanz überbewertete Aktiven, unterbewertete Passiven oder nicht aktivierungsfähigen Aufwand aufweist oder bestehende Ver-bindlichkeiten unberücksichtigt lässt. Die Bilanzberichtigung – d.h. das Ersetzen von handelsrechtswidrigen durch han-delsrechtskonforme Wertansätze – hat die Veranlagungsbehörde von sich aus vorzunehmen, wenn offensichtlich han-delsrechtswidrige Ansätze gewählt wur-den und die korrekten Werte der Behörde bekannt sind. Die Veranlagungsbehörde kann die Jahresrechnung jedoch auch an den Steuerpflichtigen zur Vornahme der Bilanzberichtigung zurückweisen. Eine Bi-lanzberichtigung hat bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung zu erfolgen.

Ersatzbeschaffung

Im Rahmen der Unternehmenssteuer-reform II wurde Art. 30 Abs. 1 DBG, welcher die Ersatzbeschaffung regelt, gelockert. Seit 01.01.2011 muss die Funktionsidentität nicht mehr gegeben sein. Für die Übertragung von stillen Re-serven wird neu nur noch verlangt, dass das ersetzte Objekt als auch das Ersatzob-jekt betriebsnotwendiges Anlagevermö-gen darstellen und sich das Ersatzobjekt in der Schweiz befindet. Nicht zulässig ist die Übertragung von stillen Reserven aus dem Verkauf einer Geschäftsliegenschaft im Anlagevermögen auf neu erworbenes, bewegliches Anlagevermögen. Zulässig ist jedoch der Ersatz von betriebsnotwen-digem Anlagevermögen durch eine Be-triebsliegenschaft.

Mischa Diethelm, Treuhänder mit eidg. Fachausweis, Stv.-Abteilungsleiter Na-türliche Personen der Steuerverwaltung Thurgau, Referent bei den Kursen I und II der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK

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bilienDer Bundesrat hat die vom Parlament

beschlossene Teilrevision des Immo-biliarsachenrechts auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Nebst der Ein-führung des papierlosen Register-Schuldbriefs wurden noch weitere Änderungen im ZGB vorgenommen.

I. Einführung

Am 1. Januar 2012 wird eine Teilrevision des Immobiliarsachenrechts1 zusammen mit der total revidierten Grundbuchver-ordnung2 in Kraft gesetzt. Diese Geset-zesrevision basiert auf einer Idee eines bernischen Notars3, welche von Stände-rat Fritz Schiesser (Glarus) aufgenommen und in der Folge als Motion am 19. März 19984 im Ständerat eingereicht wurde. Er verlangte vom Bundesrat eine Vorlage, mit welcher der Schuldbrief als (papier-loses) Registerpfand ausgestaltet wird. Es ging dem Motionär nicht darum, den Schuldbrief als Grundpfandrechtsart ab-zuschaffen, sondern – neben dem übli-chen Papier-Schuldbrief – ein zusätzliches zeitgemässes Instrument zu schaffen, welches den Anforderungen des moder-nen Rechtsverkehrs entspricht.Die Gelegenheit wurde benutzt, um wei-tere Institute des Sachenrechts anzupas-sen. Die nachfolgenden Ausführungen vermitteln die wesentlichen Grundzüge der Gesetzesrevision in einem Gesamt-überblick.

II. Eigentum

1. MiteigentumGemäss Art. 647 Abs. 1 ZGB können heute die Miteigentümer eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen-de Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und im Grundbuch anmer-ken lassen, wobei gemäss der bundesge-richtlichen Rechtsprechung nicht nur die Vereinbarung, sondern auch die Abän-derung dieser Ordnung der Mitwirkung sämtlicher Miteigentümer bedarf, und zwar selbst dann, wenn das Reglement die Abänderbarkeit durch Mehrheitsbe-schluss vorsieht5.Neu können die Miteigentümer vereinba-ren, dass mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer die Nutzungs- und

Verwaltungsordnung geändert werden kann (neuArt. 647 Abs. 1 ZGB), wobei eine Änderung von Bestimmungen über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungs-rechte der Zustimmung der direkt betrof-fenen Miteigentümer bedarf (neuArt. 647 Abs. 1bis ZGB).Die Aufhebung von Miteigentum kann neu auf höchstens 50 Jahre vereinbart werden (bisher 30 Jahre), wobei die Formvorschrift der öffentlichen Beurkun-dung und die Vormerkung im Grundbuch gleich bleiben (neuArt. 650 Abs. 2 ZGB).

2. StockwerkeigentumHeute ist beim Stockwerkeigentum die Wertquote (Miteigentumsanteil am Grundstück) in Hundertsteln oder Tausendsteln anzugeben. Für grössere Stockwerkeigentümergemeinschaften ist diese Unterteilung nicht geeignet. Es ist deshalb künftig möglich, die Wert-quote in Bruchteilen anzugeben, wobei ein gemeinsamer Nenner zu wählen ist (neuArt. 712e Abs. 1 ZGB). Diese Rege-lung ermöglicht beispielsweise, dass bei drei gleichwertigen Einheiten auch gleich grosse Wertquoten angegeben werden können (je ein Drittel).Beim Reglement der Stockwerkeigentü-mergemeinschaft über die Verwaltung und Benutzung wird neu bestimmt, dass bei einer Änderung der reglemen-tarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte der direkt betroffene Stockwerkeigentümer seine Zustimmung erteilen muss (neuArt. 712g Abs. 4 ZGB).

III. Dienstbarkeiten

1. FormGemäss neuArt. 732 Abs. 1 ZGB bedarf jedes Rechtsgeschäft zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Somit un-terliegt auch die Errichtung einer Eigen-tümerdienstbarkeit dieser Formvorschrift. Die öffentliche Beurkundung gilt sodann neu auch für das Rechtsgeschäft zur Er-richtung einer Personaldienstbarkeit (vgl. den Verweis in Art. 781 Abs. 3 ZGB). In al-len Fällen ist nach wie vor der Eintrag der Dienstbarkeit im Grundbuch notwendig.Durch die öffentliche Beurkundung soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Der

Vertragstext wird von einer Urkundsper-son formuliert, welche einer Rechtsbeleh-rungspflicht unterliegt. Damit soll für die Vertragsparteien verständlicher werden, worauf sie sich einlassen6. Im Weiteren dient diese Formvorschrift auch der Vor-beugung und Vermeidung von Ausle-gungsproblemen, welche sich oft erst viele Jahre nach der Dienstbarkeitserrich-tung und einem Wechsel der beteiligten Parteien ergeben7. Bettina Hürlimann-Kaup empfiehlt zudem, im Dienstbar-keitsvertrag den Zweck der Dienstbarkeit genau zu umschreiben8.

2. Plan für das GrundbuchDem Grundbuchamt muss gemäss neuArt. 732 Abs. 2 ZGB ein Auszug aus dem «Plan für das Grundbuch» einge-reicht werden, sofern sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks beschränkt und die örtliche Lage im Dienstbarkeitsvertrag nicht genü-gend bestimmbar umschrieben ist.Wichtig ist, dass es sich um einen aktu-ellen Plan des Nachführungsgeometers handelt mit sichtbaren Grundstückgren-zen und Grundstücknummern. Die Ein-zeichnungen der Dienstbarkeiten in die-sem Plan müssen nicht zwingend vom Nachführungsgeometer vorgenommen werden.

3. Mehrere DienstbarkeitsberechtigteSind mehrere Berechtigte gestützt auf dieselbe Dienstbarkeit an einer gemein-schaftlichen Vorrichtung beteiligt und

Dr. iur. Roland Pfäffli ist Notar und Grundbuchverwalter von Thun; DanielaByland ist Notarin und Master in Rechts-wissenschaft, Zollikofen.

Neues Immobiliarsachenrecht per 1.1.2012

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IV. Grundpfandrechte

1. FormGemäss neuArt. 779 Abs. 1 ZGB bedarf jedes Rechtsgeschäft zur Errichtung eines Grundpfandrechts zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Somit un-terliegt auch die Errichtung eines Eigen-tümergrundpfandrechts dieser Formvor-schrift. In allen Fällen ist nach wie vor der Eintrag des Grundpfandrechts im Grund-buch notwendig.

2. Pfandrechtsarten und ihre AusgestaltungMit der Gesetzesrevision gibt es nur noch zwei Grundpfandrechtsarten: Den Schuldbrief und die Grundpfandver-schreibung (neuArt. 793 Abs. 1 ZGB), wobei der Schuldbrief entweder (wie bisher) als Papier-Schuldbrief oder (neu) als Register-Schuldbrief ausgestaltet wer-den kann. Die Gült wird als Grundpfand-rechtsart aufgehoben und wird noch im Übergangsrecht erwähnt (neuArt. 33a Abs. 1 SchlT ZGB).Beim Register-Schuldbrief wird kein Wertpapier ausgestellt. Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grund-eigentümers (Eigentümer-Schuldbrief) im Grundbuch eingetragen (neuArt. 857 Abs. 2 ZGB). Massgebend für das Gläu-bigerrecht ist der Eintrag im Grundbuch. Die Übertragung eines Register-Schuld-briefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers (im Hauptbuch) aufgrund ei-ner schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers (neuArt. 858 Abs. 1 ZGB). Die Umwandlung eines bisherigen Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief erfolgt mit einem schriftlichen Gesuch an das Grundbuchamt durch die am Schuldbrief Berechtigten (neuArt. 33b SchlT ZGB), wobei der Schuldbrief zur Entkräftung vorgelegt werden muss10.Die Umwandlung von später, d.h. nach der Inkraftsetzung der Gesetzesrevision, errichteten Papier-Schuldbriefen erfolgt jedoch in öffentlicher Urkunde. Eine Um-wandlung bewirkt, dass der bestehende Rang des Papier-Schuldbriefs beibehalten wird; hingegen gelten künftig die Bestim-mungen des Register-Schuldbriefs.

3. Pfandsicherheit für den GläubigerDas Grundpfandrecht bietet dem Gläu-biger Sicherheit für die Kapitalforderung, die Kosten der Betreibung und die Ver-zugszinsen sowie für die drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwer-tungsbegehrens verfallenen Jahreszinsen

ist nichts anderes vereinbart, so sind die für die Miteigentümer geltenden Rege-lungen sinngemäss anwendbar (neuArt. 740a Abs. 1 ZGB). Es ist demzufolge möglich, in solchen Fällen eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung gemäss Art. 647 Abs. 1 ZGB zu vereinbaren und diese im Grundbuch anmerken zu lassen. Zudem kann in öffentlicher Urkunde ver-einbart werden, dass das Ausscheiden aus der Gemeinschaft (der Dienstbar-keitsberechtigten) für höchstens 30 Jahre ausgeschlossen ist (neuArt. 740a Abs. 2 ZGB). Eine solche Vereinbarung kann im Grundbuch vorgemerkt werden.

4. Nebensächliche VerpflichtungenEine Dienstbarkeit hat ein Dulden oder ein Unterlassen zum Inhalt (Art. 730 Abs. 1 ZGB). Eine Verpflichtung zur Vor-nahme von Handlungen kann mit einer Dienstbarkeit nur nebensächlich verbun-den sein (Art. 730 Abs. 2 ZGB). Gemäss neuArt. 730 Abs. 2 ZGB ist eine solche Verpflichtung für den Erwerber des be-rechtigten oder belasteten Grundstücks nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt. Die blosse Erwähnung in den Belegen (namentlich im Dienstbarkeitsvertrag) genügt nicht. Mit anderen Worten: Das Stichwort im Grundbuch muss diese Verpflichtung klar zum Ausdruck bringen. Beispiel: «Benut-zungsrecht mit Nebenleistungspflicht».Nicht zu den Nebenleistungspflichten gehören die Vereinbarungen über die Tragung von Unterhaltslasten gemäss neuArt. 741 ZGB.

5. UnterhaltspflichtGehört zur Ausübung einer Dienstbar-keit eine Vorrichtung, so hat sie der Be-rechtigte zu unterhalten (Art. 741 Abs. 1 ZGB). Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen bei-de die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen (neuArt. 741 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung ist durch einen wei-teren Satz ergänzt worden (neuArt. 741 Abs. 2 ZGB), der wie folgt lautet: «Eine abweichende Vereinbarung ist für den Er-werber des berechtigten und den Erwer-ber des belasteten Grundstücks verbind-lich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt».

6. BaurechtBisher musste «nur» der Vertrag über die Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechts öffentlich beur-kundet werden. Neu gilt diese Formvor-

schrift für alle Rechtsgeschäfte in diesem Zusammenhang, somit auch für das Ei-gentümerbaurecht (neuArt. 779a Abs. 1 ZGB).Künftig können nicht nur (wie bisher) die Aufhebung oder Abänderung des gesetz-lichen Vorkaufsrechts (Art. 682 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 681b Abs. 1 ZGB) im Grundbuch vorgemerkt werden, son-dern (neu) auch der Baurechtszins und weitere vertragliche Bestimmungen des Baurechtsvertrags (neuArt. 779a Abs. 2 und neuArt. 779b Abs. 2 ZGB). Die Vor-merkung hat Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Recht und ist für den jeweiligen Eigentümer verbindlich.In der Praxis wird man kaum eine Diffe-renzierung zwischen den einzelnen Ver-tragsbestimmungen machen, so dass wohl der ganze Baurechtsvertrag (als Ein-heit) im Grundbuch vorgemerkt wird.

7. Dienstbarkeitsbereinigunga. GrundsätzeUnter dem Begriff «Dienstbarkeitsbe-reinigung» ist die Zuordnung der beste-henden (im Grundbuch eingetragenen) Dienstbarkeiten bei der Parzellierung oder bei der Vereinigung von Grundstü-cken zu verstehen. Die bereits heute durch die Rechtspre-chung geprägte Bereinigungspflicht fin-det nun ihren Niederschlag im Gesetz. In neuArt. 974a Abs. 1 und 2 ZGB werden die Pflichten des Eigentümers in Bezug auf die Bereinigung umschrieben. In Abs. 1 wird festgehalten, dass eine Bereini-gung vorgenommen werden muss9, wel-che zwingend einen konkreten Antrag des Eigentümers (gegenüber dem Grund-buchamt) zu enthalten hat (Abs. 2). Fehlt eine solche Bereinigung, hat das Grund-buchamt die Anmeldung abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn pauschal die Übertra-gung sämtlicher Rechte und Lasten auf alle Teilstücke beantragt wird.

b. Öffentliches BereinigungsverfahrenHaben sich in einem bestimmten Gebiet die Verhältnisse tatsächlich oder rechtlich verändert und ist deswegen eine grössere Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder An-merkungen ganz oder weitgehend hinfäl-lig geworden oder ist die Lage nicht mehr bestimmbar, so kann die vom Kanton be-zeichnete Behörde die Bereinigung in die-sem Gebiet anordnen (neuArt. 976c Abs. 1 ZGB). Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren. Die Kantone Waadt und Bern haben bereits ein solches Verfahren vorgesehen.

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VI. Schlussbemerkungen

Genau 100 Jahre nach der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches er-fährt der vierte Teil des Gesetzes, das Sa-chenrecht, eine Revision, die weit umfas-sender ist als die beiden bisher grössten Teilrevisionen, welche in den 60er Jahren in Kraft gesetzt wurden (Einführung des Stockwerkeigentums am 1.1.1965 bzw. Anpassung der Vorschriften über das Baurecht am 1.7.1965). Nebst der Mo-dernisierung des Geschäftsverkehrs (Re-gister-Schuldbrief) hat die Revision zum Ziel, dem Grundbuch eine erhöhte Trans-parenz zu verschaffen (Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten, Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe-schränkungen) sowie die Rechtssicherheit zu stärken (zwingende Formvorschriften).

Fussnoten

1 Vgl. den Beschluss der Bundesversammlung vom 11.12.2009 (Bundesblatt 2009 S. 8779 ff.) bzw. den Beschluss des Bundesrats vom 23.9.2011 über die Inkraftsetzung (AS 2011 S. 4637 ff.).

2 Vgl. AS 2011 S. 4659 ff.

3 Vgl. dazu Roland Pfäffli/Daniela Byland, Neues Immobiliarsachenrecht vom Parlament beschlos-sen, in: Jusletter vom 14.12.2009, Rz 3 bis 8.

4 Vgl. Motion Nr. 98.3131 (Änderung des ZGB / Ausgestaltung des Schuldbriefes als Register-pfandrecht); vgl. Amtliches Bulletin der Bun-desversammlung, Ständerat, 1998 S. 575 f.

5 Vgl. BGE 103 Ib 76 = Praxis 1977 Nr. 114; vgl. auch Art. 79 Abs. 4 GBV.

6 Vgl. dazu auch Hansheiri Inderkum (CVP, Uri), Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat 2008 S. 409 f. sowie Ständerat 2009 S. 935.

7 Vgl. dazu Fabienne Hohl, Le contrôle de l’interprétation des servitudes par le Tribunal fédéral, ZBGR 2009 S. 73 ff.; Daniela Byland, Die Auslegung von Dienstbarkeiten, in: Juslet-ter vom 8.9.2008; Roland Pfäffli, Das Bundes-gericht und seine Praxis zum Dienstbarkeits-recht, in: Jusletter vom 22.1.2007.

8 Vgl. Bettina Hürlimann-Kaup, Die Ermittlung des Zwecks einer Grunddienstbarkeit, SJZ 2006 S. 6 ff.

9 Die Bereinigung umfasst nicht nur die Dienst-barkeiten, sondern auch die Vormerkungen und Anmerkungen.

10 Die Gebühr für eine solche Umwandlung beträgt im Kanton Bern 50 Franken pro Schuldbrief (Ziffer 3.3.2 im Anhang IV B der Verordnung über die Gebühren der Kan-tonsverwaltung, Gebührenverordnung; BSG 154.21).

11 Vgl. BGE 115 II 349 = Praxis 1990 Nr. 203.

12 Vgl. neuArt. 865 Abs. 2 ZGB.

13 Vgl. Verordnung über den Kataster der öffent-lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV; SR 510.622.4).

14 Vgl. AS 2009 S. 4723 ff.

b. BauhandwerkerpfandrechtDie bisherige Frist von drei Monaten für die Eintragung eines Bauhandwerker-pfandrechts im Grundbuch wird auf vier Monate verlängert (neuArt. 839 Abs. 2 ZGB). Zudem wird der Pfandrechtsan-spruch bei Bauleistungen, die von einem Mieter, Pächter oder einer anderen am Grundstück berechtigten Person bestellt werden, gesetzlich geregelt (neuArt. 837 Abs. 2 ZGB). Die vom Anspruch des Bau-handwerkerpfandrechts umfassten Ar-beiten werden neu definiert. Es handelt sich um die Forderungen der Handwer-ker oder Unternehmer für Bauten oder andere Werke, für Abbrucharbeiten, für Gerüstbau, für Baugrubensicherung oder dergleichen (neuArt. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB).Ein Bauhandwerkerpfandrecht kann wie bisher nicht auf einem Grundstück ein-getragen werden, welches zum Verwal-tungsvermögen gehört. In diesem Fall haftet das Gemeinwesen (als Grundei-gentümer) gegenüber den Handwerkern oder Unternehmern nach den Bestim-mungen über die einfache Bürgschaft (neuArt. 839 Abs. 4 bis 6 ZGB).

V. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Das Grundbuch enthält nach dem gelten-den Recht nur wenige Angaben zu öffent-lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun-gen. Die Bestimmung von Art. 962 Abs. 1 ZGB legt heute fest, dass die Kantone vorschreiben können, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, wie Baulinien und dergleichen, im Grund-buch anzumerken sind. Neu müssen die für ein bestimmtes Grundstück verfügten Eigentumsbe-schränkungen des öffentlichen Rechts zwingend im Grundbuch angemerkt wer-den, sofern diese dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungs-beschränkung oder eine grundstücksbe-zogene Pflicht auferlegen (neuArt. 962 Abs. 1 ZGB). Handelt es sich jedoch um öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, welche für ein bestimmtes Gebiet (Pe-rimeter) gelten, so sind diese nicht im Grundbuch anzumerken, sondern im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigen-tumsbeschränkungen. Die diesbezügliche Verordnung des Bundesrats13 wurde am 1. Oktober 2009 in Kraft gesetzt14.

und den seit dem letzten Zinstag laufen-den Zins (Art. 818 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung wird nun ergänzt durch den Hinweis, dass beim Schuldbrief nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandge-sichert sind (neuArt. 818 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB).Die heute bestehende durch die Recht-sprechung des Bundesgerichts zur Si-cherungsübereignung geprägte Praxis11,wonach die drei verfallenen Jahreszinsen bis zum Höchstzinsfuss geltend gemacht werden können, verhilft dem Gläubiger zu einer zusätzlichen Kreditmasse. Wenn die Pfandsicherheit bis zum Maximalzins-fuss besteht (obschon der tatsächlich ge-schuldete Zinsfuss viel tiefer ist), handelt es sich nämlich um eine «Maximalhypo-thek im Kleide einer Kapitalhypothek».

4. Kraftloserklärung von SchuldbriefenSofern ein Schuldbrief vermisst wird, kann dieser durch den Richter kraftlos erklärt werden. Die Kraftloserklärung erfolgt nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere12. Die Auskündigungsfrist wurde von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt (neuArt. 865 Abs. 2 ZGB). Die gleiche Frist gilt auch für das Verfahren gemäss neuArt. 856 ZGB, welches dem Eigentümer die Ablösung einer offenbar nicht mehr be-stehenden Pfandlast ermöglicht.Zuständig für die Kraftloserklärung ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache. Mit anderen Worten: Zuständig ist das Ge-richt an dem Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (Art. 29 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ZPO).

5. Gesetzliche Pfandrechtea. GrundsätzeDie gesetzlichen Pfandrechte des kanto-nalen Rechts, für welche der Gläubiger einen Anspruch hat (mittelbares Pfand-recht), entstehen mit der Eintragung in das Grundbuch (neuArt. 836 Abs. 1 ZGB). Entstehen gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts von über 1000 Fran-ken ohne Eintragung im Grundbuch (un-mittelbares Pfandrecht), so können diese einem gutgläubigen Dritten nur entge-gengehalten werden, wenn sie innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zu-grunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entste-hung der Forderung, in das Grundbuch eingetragen worden sind (neuArt. 836 Abs. 2 ZGB).

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Rückblick Prüfungen 2011

Marcel Sottas, Präsident der Prüfungs-kommission, freut sich, dass es nur sehr wenige Beschwerden gegeben hat. Er ist sehr zufrieden mit der Qualität der Kor-rekturen! Herzlichen Dank allen involvier-ten Expertinnen und Experten.

Erfreuliche Anzahl Anmeldungen für die Prüfungen 2012

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Anrechenbarkeit von Prüfungsteilen

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Mehr Kandidaten heisst auch: zusätzliche Korrekturexperten. Wir klären derzeit ab, wer wie viele Experten pro Fach einset-zen will. Ebenfalls ist das Layouten der verschiedenen Prüfungsdokumente stets eine Herausforderung für Nicole Gretler (Berufsprüfung) und Marielène Löhrer (Höhere Fachprüfung).

Weitere Infos zu den Prüfungen 2012

Auf unserer Website www.examen.ch finden Sie viele Informationen zu den Prü-fungen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 044 283 45 46 (Berufsprüfung), 044 283 45 90 (Höhere Fachprüfung) oder per E-Mail, [email protected], zur Ver-fügung.

Aus dem Prüfungssekretariat

Jörg Ochsenbein, Teamleiter Prüfungs-organisation Verein für Höhere Prüfun-gen im Finanz- und Rechnungswesen

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Norbert Mang, Dipl.-Kfm., Vorstands-mitglied und Leiter Bildungsgang SBRW bei edupool.ch

edupool.ch stimmt die Bildungsgänge Sachbearbeiter/in Rechnungswesen und Treuhand mit Zertifikat edupool.ch / KV Schweiz / veb.ch aufeinander ab und ermöglicht den doppelten Ab-schluss.

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Controlling für Nicht-Betriebswirt-schafter

In einem Kurzstudiengang von drei Ta-gen soll den Fach- und Führungskräften aus den Bereichen Vertrieb, Marketing, Productmanagement, Entwicklung und Produktion solide Kenntnisse beigebracht werden, um das Controlling bei Fach- und Führungsaufgaben besser zu verste-hen und wirksamer anzuwenden. Dabei folgt die Probe aufs Exempel mit einem

Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol. Geschäftsleiter der Controller Akade-mie AG in Zürich.

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Die Alternative: Modul-Studiengang Controlling in einem Semester

Dieser Lehrgang startete zum dritten Mal mit einer vollen Klasse. Er vermittelt aus-schliesslich Controlling-Wissen für Per-sonen, welche die Experten-Ausbildung (noch) nicht absolvieren wollen.

IFRS Update

Das diesjährige IFRS Update bot viel inte-ressanten Stoff. Im Vordergrund standen die IFRS-Neuerungen und die Praxisfälle. Reservieren Sie sich jetzt schon den Ter-min fürs nächste Update: 23./24. Oktober 2012.

Seminar für Ehemalige der Controller Akademie

Am 22. November 2011 erschienen zahl-reiche Ehemalige zu einem Weiterbil-dungsseminar der Controller Akademie in Zürich-Altstetten. Unser Dozent, Dr. Dani-el Rentsch, referierte zum aktuellen The-ma des neuen Rechnungslegungsrechts.Weitere solche Seminare, auch in Form von Refresher, sind geplant.

Erfolgreiche Controller Akademie

Die Controller Akademie schloss ihr Ge-schäftsjahr 2010/11 per 30. September 2011 erfolgreich und zur vollen Zufrie-denheit des Verwaltungsrates ab.Auch für 2012 sind wieder einige neue Kurzstudiengänge und Seminare geplant.

Excel

Unsere Excel-Kurse werden ausgebaut. Im Jahr 2012 sind fünf verschiedene Ar-

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lichWas kann man als Nationalrat tatsäch-lich beeinflussen und mitgestalten?Wenn man mitgestalten will, dann muss man in den Kommissionen harte Arbeit leisten und sehr gut vorbereitet sein. Ich habe erst in meiner zweiten Legislatur, als ich bereits gewisse Erfahrungen gesam-melt hatte und die Abläufe besser kann-te, gemerkt, dass man sehr früh handeln muss. Bereits bevor ein Thema in einer Kommission besprochen wird, sollte man auf die Leader der anderen Parteien so-wie auf die Verbände zugehen und fra-gen, welche Einstellungen sie zum The-ma haben, um gemeinsam mit Ihnen eine Übereinkunft zwischen den bürgerlichen Parteien zu erzielen. Das ist die Vorarbeit, die vor den Kommissionssitzungen geleis-tet werden muss. Wenn das gelingt, dann kann man etwas erreichen. Wenn es je-doch nicht gelingt, mithilfe der Verbände die bürgerlichen Reihen in den Kommissi-onen zu schliessen, wird es auch im Parla-ment nicht mehr gelingen.

Sie scheinen ein guter Kommunikator zu sein. Was ist Ihr Erfolgsrezept?Wichtig ist, dass man zuerst einmal im Klaren ist, was man persönlich will und diese Forderungen entsprechend ausfor-muliert. Dann muss man offen kommu-nizieren: Das ist meine Meinung, was ist deine Meinung? Darauf aufbauend kann man darüber diskutieren, in wel-chen Punkten eine Annäherung möglich ist. Schwierig ist jedoch, wenn Personen und Parteien noch gar keine Meinung ge-bildet haben. Daher ist es wichtig, dass man ein halbes oder ganzes Jahr bevor etwas in eine Kommission kommt, mit den entsprechenden Leadern der Partei-en Kontakt aufnimmt. Dabei geschieht die Zusammenarbeit leider nicht immer mit den bürgerlichen Parteien, obwohl mir das natürlich am liebsten ist. Es hat durchaus auch schon Erfolge zusammen mit SP und Grünen gegeben. Eine unhei-lige Allianz, wie man sagt, denn die Zu-sammenarbeit geschieht aus unterschied-lichen Gründen.

Welches sind für Sie heute bürgerli-che Parteien?Das ist eine sehr schwierige Frage … Das wechselt immer.

«Die Freiheit des Unternehmens, die Freiheit des Einzelnen ist essenziell.»

In unserer Reihe «Persönlich» stellen wir Ihnen heute den Schwyzer Na-tionalrat Pirmin Schwander vor. Das Interview wurde von Herbert Mattle, Präsident des veb.ch, einen Tag nach den Parlamentswahlen geführt.

veb.ch: Herr Schwander, die erste Fra-ge: Wie wird man Nationalrat?Pirmin Schwander: Mit Leistung, Glaub-würdigkeit und Vertrauen. Ich «musste» mich selbst portieren, nachdem keiner das Präsidium der SVP Kanton Schwyz übernehmen wollte. Im Jahr 2000 hat-te ich zugesagt, das Parteipräsidium zu übernehmen, weil mir Parteikollegen ver-sprachen: Nach drei Jahren werden wir für deine Ablösung sorgen. Also ging ich drei Jahre später auf sie zu – die gleichen Personen, am gleichen Tisch, am gleichen Datum wie drei Jahre zuvor – und fragte: Wo ist mein Nachfolger? Sie antworteten: Das ist jetzt dein Problem. Drei Monate später fand die Generalversammlung statt, und da bot ich als Lösung an, das Präsidium noch ein Jahr weiterzuführen und gleichzeitig aber für den Nationalrat zu kandidieren. Nach diesem Votum gab es eine stehende Ovation im Hotel Bären in Lachen. (Schmunzelt.) Und so bin ich nach Bern gekommen.

Ganz nach dem Motto Angriff ist die beste Verteidigung …… genau! (Lacht.) Nein, ich hatte einfach eine klare Zielsetzung. Man hat mich ge-beten, das Präsidium zu übernehmen, und dann habe ich klargestellt: Ich will auf die Nationalratsliste. Ich wurde gewählt, auf Anhieb mit dem zweitbesten Resultat.

Warum sind Sie bei der SVP?Das ist auch eine persönliche Geschichte. 1995 wurde Peter Föhn überraschend in den Nationalrat gewählt. Ich persönlich wollte selbst eine Partei gründen. Ich wartete zwei Jahre auf eine Baubewilli-gung vom Kanton und dachte einfach: Das kann doch nicht sein! Da hatten die falschen Leute das Sagen im Kanton, und ich wollte etwas dagegen tun. Peter Föhn und Walter Stählin bekamen Wind davon und sagten mir, ich solle doch zur SVP kommen. Drei Wochen später war ich Vi-zepräsident der SVP Schwyz.

Und welche sind es heute Montag?(Lacht.) Also im Kanton Schwyz sicher SVP und FDP. Mehr nicht.

Die CVP nicht?Nein, das Abstimmungsverhalten be-weist: Eine Mehrheit der CVP stimmt links. Dann haben wir noch die BDP und die Grünliberalen, die jetzt im Vormarsch sind. Das sind für mich keine Bürgerli-chen, ausser die GLP in der Finanzpolitik.

Kommen wir zu Ihrem persönlichen Werdegang. Würden Sie das gleiche Studium wieder machen?Heute würde ich direkt auf Medizin zie-len. Ich habe vorwiegend ökonomische und juristische Fächer studiert. Medizin habe ich dann nachträglich studiert, ne-ben meinem Beruf, und die Prüfungen dennoch gut bestanden. Mein Ziel war, mit 40 das Studium zu beenden. Ge-schafft hab ich das nicht, mit 42 lande-te ich schliesslich in der Politik. Arzt und Ökonom – diese Kombination wird heute je länger je mehr gebraucht, da die Ge-sundheitskosten jährlich wachsen und je-der nur sagt, der Andere sei schuld. Hätte ich das durchgezogen, könnte ich heute beide Positionen gleichzeitig vertreten.

Wie empfinden Sie die Bürokratie als Unternehmer, der Sie ja heute sind?Schlimmer kann es gar nicht mehr wer-den, habe ich bereits vor acht Jahren gesagt, und es ist dennoch schlimmer geworden. All die Auflagen und Formu-lare, gerade bei der Neugründung eines

SVP-Nationalrat Pirmin Schwander, Un-ternehmer

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Unternehmens, sind unglaublich. Die AHV kommt und macht Vorgaben, die Mehrwertsteuer kann drei Jahre lang nicht abgezogen werden, weil man fälschlicherweise keine Nummer dazu bekommen hat. All diese Dinge bedeuten einen enormen Aufwand, und ich erlebe sie tagtäglich! Als ich in den 80er-Jahren meine Firma gegründet habe, war alles noch viel einfacher. Damals hatten wir Deutschland einiges voraus, aber heute sind wir auf demselben Niveau wie un-sere grossen Nachbarn. Will man ein Un-ternehmen gründen, muss man in erster Linie Berater engagieren. Das ist schlecht.

Und woher kommt das?Die bürgerlichen Politiker sind schlecht vorbereitet und winken einfach alles durch, was von der Verwaltung kommt, und hinterfragen nichts kritisch. Das er-lebe ich immer wieder! Im Wahlkampf schreien alle: «Weniger Vorschriften und Gesetze!» Aber in der Rechtskommission erlebe ich das Gegenteil: Im Zweifelsfall für die Verwaltung! Ich werde jetzt nach den Wahlen natürlich auf die Wahlver-sprechen aufmerksam machen, aber wer erinnert sich gerne an seine Kampfparo-len?

Was gibt Ihnen die Politik zurück? Der gestrige Tag, das mit Abstand beste Resultat des ganzen Kantons erzielt zu haben, das gibt mir unheimlich Kraft für die nächsten vier Jahre. Das ist das einzi-ge, was zählt. Die Leute haben gemerkt, dass ich etwas mache, und belohnen das mit ihren Stimmen. Ich erhielt 21‘000 Stimmen, der Zweitplatzierte bekam rund 16‘000. Das ist ein sehr gutes, persönli-ches Ergebnis, eine grosse Befriedigung.

Ist dies auch für die Familie eine An-erkennung?Meine Frau hat in den letzten zwei Jahren immer wieder gesagt: «Mach Schluss, du arbeitest ja nur für andere!» Das gestrige Resultat war sicherlich auch für sie eine Befriedigung, das habe ich gespürt. Sie muss sich im Dorf und im Kanton einiges anhören. Eine solche Bestätigung meiner Leistung freut sie natürlich auch.

Sie haben auch eine Militärkarriere gemacht. Kommt Ihnen die militäri-sche Ausbildung heute noch zugute?Bestimmt sehr, aber ich muss sagen, das Militär profitierte vorwiegend von mir, weil ich mit 22 eine Softwarefirma ge-gründet habe und sehr schnell mehrere

dutzend und hundert Mitarbeiter geführt habe. Mit 23 war ich Leutnant. Da ich auch privat Leute geführt habe, konnte ich diese Fähigkeit ins Militär einbringen. Natürlich habe ich auch vom Militär fürs Berufsleben profitiert. Ich denke, dass Männern, die im Militär eine Führungs-aufgabe innehaben, bewusst wird, dass sie der Gesellschaft als Unternehmer oder als Person etwas zurückgeben sollten. Deshalb bin ich auch ein Anhänger des Milizsystems, sowohl militärisch, als auch politisch. Gerade habe ich den Kantona-len Gerätecup mit 500 Turnerinnen und Turnern als OK-Präsident organisiert. Mir ist es wichtig, auch so etwas der Gesell-schaft zurückzugeben. Das Militär hat mich mit Leuten zusammengebracht, die ähnlich denken wie ich.

Was für Führungsgrundsätze haben Sie als Parlamentarier und Unterneh-mer?Das Wichtigste sind klare Zielsetzungen und eine klare Kommunikation, damit die Leute wissen, was sie erwartet. Das ist im Militär immer wieder betont worden: Einfach, klar, geradlinig Befehle erteilen. Die Leute müssen sie im Kopf behalten, deshalb sollen sie einfach und knapp sein. Mein Grundsatz deshalb: Ich muss führen können ohne zu viel Papier. Wenn ich das nicht kann, dann bin ich zu kompliziert! Und wenn es zu kompliziert wird, be-greifen es die Leute nicht, sie sind nicht motiviert.

Sie haben einmal gesagt: «Ohne die Nahkampfausbildung, die ich im Mi-litär hatte, wäre ich nicht mehr da.» Gilt das auch fürs Parlament?Ich wurde auch schon körperlich an-gegriffen. In solchen Situationen nicht zurückzustecken habe ich im Militär ge-lernt. Ab und zu kann ich die Nahkampf-ausbildung gut gebrauchen. Ich wohne hier in der March. In den 60er-Jahren galt hier das Faustrecht, das habe ich als Kind noch erlebt.

Aber im Parlament brauchen Sie die Nahkampfausbildung nicht … Nein, höchstens verbal. Wir sind ja nicht in der Ukraine oder in Russland! (Lacht.) Aber sinngemäss übernommen braucht man natürlich in der Politik verbal schon eine gewisse Schlagfertigkeit. Und es täte mir gut, ich könnte im Parlament ab und zu schlagfertiger agieren, aber ich bin halt so wie ich bin und ich möchte mir selbst da auch nicht etwas aufnötigen

und Kurse besuchen, um das zu lernen. Wichtig ist, dass man authentisch bleibt, und ich denke im Kanton Schwyz spüren das die Leute. Wenn ich nicht mehr das sagen kann, was ich denke, bin ich am falschen Ort.

In einem Video auf Ihrer Homepage verkünden Sie, dass Sie sich sehr stark für die Freiheit des Bürgers einsetzen. Warum?Das ist das Wichtigste. Weltweit kämp-fen die Menschen für mehr Freiheit. Bei uns in der Schweiz wird eben diese durch immer mehr Gesetze und Verbote ein-geschränkt. Damit können zum Beispiel Unternehmen nicht mehr autonom agie-ren. Die Freiheit des Unternehmens, die Freiheit des Einzelnen ist deshalb essen-ziell. Ich erwarte jedoch, dass jeder die Grenzen seines Handelns erkennt, da es ja noch andere Leute und Unternehmen gibt, und dass er seine gesellschaftliche Verantwortung übernimmt. Ich denke, die vergiftete Stimmung, die wir heute in der Gesellschaft und der Politik haben, rührt daher, dass manche ihre Grenzen nicht kennen. Ich habe Mühe damit, we-gen wenigen neue Gesetze zu erlassen, die ohnehin nichts nützen. Bei der Too-big-to-fail-Problematik haben wir in Bern eine Lösung gefunden, die eigentlich kei-ne ist. Wir haben bestimmt, dass die Ban-ken ein bisschen mehr Eigenkapital haben müssen, doch das nützt gar nichts. Aber Hauptsache, es wurde eine «Lösung» ge-funden. Daher sage ich immer: Das ist die grösste Gefahr in den nächsten 5 bis 10 Jahren. Die weltweite Entwicklung ruft nach Gesetzen. Doch Gesetze bedeuten Bevormundung. Damit gefährden wir die Freiheit, die nicht von gestern auf heute gekommen, sondern über Jahrhunderte gewachsen ist.

Nach solchen Aussagen von Ihnen könnte man denken, Sie seien sehr bankenfreundlich, da Sie dort even-tuell gewisse Vorteile geniessen. Aber es handelt sich dabei um Ihre persön-lichen Grundhaltungen, Sie sind nicht ferngesteuert von den Banken.Im Gegenteil! Sergio Ermotti von der UBS hat die Schweiz ja gerade vor einer Wo-che angeschwärzt, indem er gesagt hat, wir Schweizer horteten Schwarzgeld, die Bahnhofstrasse sei voll von Schwar-zen Petern … Das macht mich tollwütig, wenn ein Wirtschaftsführer oder Politiker uns selber dermassen in den Dreck zieht. Ich erwarte von solchen Personen mehr

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des Parlaments muss verbessert werden. Weiter ist die Unternehmenssteuerre-form zusammen mit der Kapitalsteuer-reform ein relevantes Geschäft, das Teile des Parlaments wieder halbwegs rück-gängig machen möchten. Ein solches Umfeld der Rechtsunsicherheit zu kreie-ren, können wir uns in der Schweiz nicht leisten. Die Erbschaftssteuer ist ebenfalls ein sehr heikles Geschäft. Viele Einwan-derer haben sich wegen der tiefen Erb-schaftssteuer für die Schweiz entschie-den. Dieser Bevölkerungsteil bezahlt bereits Einkommens- und Vermögens-steuern. Wenn nun diese Erbschafts-steuer – womöglich sogar rückwirkend – auf den 1.1.2012 eingeführt wird, ist die Folge Einbussen im Bereich der Ein-kommens- und Vermögenssteuern, da dieser Bevölkerungsteil flexibel ist und ins Ausland abwandern wird.

Wie beurteilen Sie die Situation nach den Wahlen?So einen Wechsel habe ich bereits im Jahre 2007 erlebt. In den pendenten Geschäften beginnen wir wieder von neuem. Auch die Dynamik innerhalb der Kommissionen ist schwer voraussehbar: Werden die neuen Parlamentarier den Legislaturerfahrenen glauben oder wer-den sie auf die Verwaltung hören? Ich bin überzeugt, im Zweifelsfall werden sie der Verwaltung folgen.

Im Immobilienhandel tätige Personen dem Geldwäschereigesetz unterstel-len: Was halten Sie von dieser Vorla-ge?Dieses Gesetz ist eine Katastrophe. Es wurde über die aussenpolitische Kommis-sion, unter Frau Bundesrätin Calmy-Rey aufgegleist, und kann womöglich nicht mehr gebremst werden. Die ganze Be-ratungsbranche: Immobilien, Treuhand,

Consulting usw. wird unter Generalver-dacht gestellt. Letzte Woche wollte ich bei der Schwyzer Kantonalbank eine ge-wisse Summe abheben. Die Bank wollte den Verwendungszweck in Erfahrung bringen und hat mir bereits das Formular B zum Ausfüllen ausgehändigt. Sind wir hier eigentlich in Russland? Ich habe mir vorgenommen, die gesamte Beratungs-branche zusammenzutrommeln, um die-sem Gesetz Gegensteuer zu geben.

Ihre Meinung zur Beschaffung der Kampfflugzeuge?Als Offizier, Politiker und Unternehmer bin ich für das Budget. Aber im VBS gibt es Millionen, die in der Administration versickern. Dieser Wasserkopf beim VBS muss weg, sonst wirkt die SVP unglaub-würdig. Trotz diesem noch nicht realisier-ten Einsparpotenzial bin ich bereit, jetzt schon das Geld zu sprechen. Denn als Un-ternehmer brauche ich nicht nur Rechts-sicherheit sondern auch Sicherheit im Ge-nerellen. Das kostet etwas. Die Armee ist wie eine Versicherungspolice.

Ihre Meinung zur Frankenstärke?Hierzu eine Klammerbemerkung: Ich be-teiligte mich im März 2011 an einer Dis-kussionsrunde, an der Vertreter der Na-tionalbanken und der Geschäftsbanken präsent waren. Gemäss ihren Modellen wäre der Euro einen Franken und der US-Dollar 65 Rappen wert. Langfristig wird sich der Wechselkurs dorthin bewegen. Ich begreife das Hauptproblem nicht ganz. Die Schweiz hat gegenüber den Ländern der EU ein Handelsbilanzdefizit, also volkswirtschaftlich müssten wir ins-gesamt profitieren. Nicht jedes Unterneh-men profitiert jedoch in gleichem Masse. Deswegen unterstütze ich die Ansätze, die Kosten der Exportindustrie zu senken und die Bürokratie zu reduzieren.

Verantwortung! Wir sind schon genü-gend unter Beschuss, und dann kommt der Chef eines Grosskonzerns und sagt so etwas. Das können wir nicht gebrau-chen. Grosse Teile dieses sogenannten Schwarzgeldes sind eigenversteuert und viele Leute finden, der Staat müsse nicht immer wissen, dass sie noch da und dort ein paar Tausend Franken gespart haben. Bei uns basiert die Steuererklärung eben auf Vertrauen! Im Ausland hingegen gilt man, kaum ist man Unternehmer, als kri-minell. Solches Staatsverständnis hat für mich keinen Platz.

Sie sind in der Rechtskommission, Ge-richtskommission und in der Finanz-kommission. Waren das Ihre Wunsch-kommissionen?Mir wurde 2003 ein Formular ausgehän-digt, auf dem ich meine Prioritäten ange-ben musste. Meine erste Priorität war die Finanzkommission, in die ich dann auch Einsitz erhalten habe. Als zweite Priorität gab ich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben an. An die dritte Priorität kann ich mich nicht mehr erinnern. Ein paar Monate später ersetzte ich Ruedi Joder in der Gerichtskommission, da er beruflich überlastet war. Mit der Abwahl von Christoph Blocher im Jahre 2007 wollte die SVP dann auch die Rechtskom-mission verstärken.

Was sind Ihres Erachtens die nächsten wichtigen Geschäfte des National-rats?In der Wintersession steht das Rech-nungslegungsgesetz an. Die Frage ist, ob ein Kompromiss zu Stande kommt. Weiter steht die Minder-Initiative an. Es darf nicht passieren, dass nach der Aktienrechtsrevision, die momentan in Arbeit ist, die Minder-Initiative kommt. Denn punktuell geht die Aktienrechts-revision über die Minder-Initiative hin-aus, wie z.B. bei der Bonussteuer. Als Bürgerlicher kann ich die Bonussteuer nicht unterstützen. Anstatt den Empfän-ger zu besteuern, wird das Unterneh-men besteuert. Lohnzahlungen können vom Unternehmen nicht mal mehr als Aufwand deklariert werden. Das ist ja noch schlimmer als einige Rechnungs-legungsvorschriften. Auch eine Lösung im Bereich der Ausschaffungsinitiative muss in der Rechtskommission gefun-den werden. Das macht mir ausseror-dentlich grosse Sorgen. Es kann nicht sein, dass das Parlament dem Willen des Volkes nicht folgt. Der Umsetzungswille

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Gagner du temps grâce à Excel

Roman Kalberer, lic. oec. HSG, Proprié-taire de Karoka AG, Braunau (Conseils en comptabilité & en controlling, en déve-loppement de logiciels commerciaux, et formatrice Excel, cours pour comptables, fiduciaires et des contrôleurs de gestion); www.karoka.ch, conférencier auprès de SEC Business School de Zurich.

Aujourd’hui, Excel fait partie inté-grante des outils utilisés dans les secteurs de la comptabilité et des fi-nances, de la fiduciaire et du control-ling. Son ignorance serait impensable, tant son implication dans le travail quotidien est importante.

En raison du manque de connaissan-ces des utilisateurs, l’immense potentiel d‘Excel dans la comptabilité n‘est mal-heureusement que très rarement utilisé. Etonnamment, les filières de formati-on classique n’y consacrent que peu de cours. Les utilisateurs d’Excel sont dès lors souvent « formés sur le tas », de manière insuffisante, n’utilisant que très peu les capacités du programme.

Connaissances en Excel toujours plus exigées

Excel est reconnu comme un outil indis-pensable de la branche. De nombreuses entreprises exigent dès lors la maîtrise de ce programme dans le profil recherché lors du recrutement de spécialistes en finan-ces. Les «Excel-Assessment-Tests» permet-tent de déterminer les capacités effectives des candidats lors du recrutement déjà. En d‘autres termes : des connaissances de base en Excel font aujourd‘hui partie du bagage nécessaire à chaque contrôleur de gestion, comptable et employé fidu-ciaire; il est donc important de se former ponctuellement à ce programme.

Minutes au lieu d’heures

Du point de vue entrepreneurial égale-ment, un investissement dans la formati-on Excel des collaborateurs est rentable. Ces derniers seront en effet plus perfor-mants en raison de leur capacité accrue à résoudre les problèmes. Citons à titre d’exemple : la vraisemblance du chiffre-d’affaires peut être résolue en 5 min. au moyen de la fonction «pivot» dans Excel alors que les possibilités d’évaluation clas-siques au moyen de feuilles de comptes, des comptes de PP ou de bilans pourrai-ent prendre des heures. Citons encore que lors des bouclements mensuels, le solde des comptes peut être validé au moyen de tableaux Excel structurés dans

un délai de 15 minutes, alors qu’un ajus-tement manuel au moyen de feuilles de comptes nécessiterait des heures. Une implémentation réussie d’Excel per-mettra en outre des économies substan-tielles. Un collaborateur étant à même d’exporter les données d’un système comptable et de pouvoir ainsi procéder à des évaluations au moyen de tableaux croisés dynamiques Excel permettra à une entreprise des économies dans la program-mation fastidieuse et onéreuse de rapports financiers dans son système informatique.

Excel pour controller

Les contrôleurs de gestion s‘intéressent surtout aux calculs stratégiques, à la bud-gétisation, à l’établissement de rapports financiers ainsi qu’à l‘analyse des écarts. Par conséquent, ils utilisent principale-ment les formules/fonctions suivantes d’Excel : RECHERCHV, filtrer, tableau croisé et graphique croisé, gestionnaire de scénarios, graphiques dynamiques, fonction appelante et registre ainsi que les fonctions liées aux bases de données. Dans le reporting, l‘échange avec d‘autres applications d‘office est également im-portante (Word / Powerpoint).

Excel pour comptables et employés fiduciaires

Les comptables et les employés fiduci-aires se consacrent plus à des travaux de comptabilisation et d’ajustement ainsi qu’à l’établissement de balances de sol-des (tels bilans et comptes de résultats IFRS). Pour ce faire, Ils doivent souvent composer avec des quantités importan-tes de données isolées, données pour la plupart non-intégrées. Dans ce cas, l’utilisation des fonctions de mise en forme des données d’Excel est aussi ju-dicieuse : formules/fonctions utilisées gé-néralement : Mise en forme d’une base de données, SI, SOMME.SI, RECHERCHV, filtrer, tableaux croisés dynamiques.

Controlling efficient avec MS-Access, OLAP Cube et MS-Excel

En tant que conseiller interne, le contrôleur de gestion donne des impulsions impor-

tantes pour la conduite financière d’une organisation. Les données nécessaires aux planifications et aux analyses ne lui sont pas remises sous la forme nécessaire ou se-lon ses besoins; elles proviennent souvent de programmes comptables tels SAP ou ABACUS. Il sera dès lors obligé d’utiliser une grande partie de son énergie pour la préparation de ces données. Pour ce, il utilisera Excel. Ce logiciel lui offre certes beaucoup de fonctions pour le traitement de données multidimensionnelles (tels les comptes par nature, centres de coûts, pro-duits, projets, entités juridiques) mais de façon inappropriée.Une solution simple et économique peut être élaborée au moyen de MS Access, OLAP-(Cube) et MS Excel-integration Ex-cel, programmes qui sont pratiquement disponibles dans chaque entreprise. De cette façon, la structure financière d’une organisation peut être analysée sous plu-sieurs angles, en gros ou en détail, de façon globale ou par entité; on pourrait ainsi prendre en compte les différentes faces d‘un cube (slicing et dicing).En controlling, il arrive souvent que les délais impartis pour le transfert des don-nées d’Excel dans une base de données ne soient pas respectés ou dépassés. Afin d’utiliser au mieux le potentiel de chaque programme, il est indispensable que le contrôleur de gestion maîtrise également les techniques des programmes de base de données.

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Con Excel si risparmia tempo in contabilità

Roman Kalberer, lic. oec. HSG, Prop-rietario della Karoka AG, Braunau (con-sulenze nell‘accounting & controlling, sviluppo di software aziendale, corsi Excel per contabili, fiduciari e controller); www.karoka.ch, docente alla KV Zürich Busi-ness School.

Excel è uno strumento indispensa-bile nei settori della finanza, del-la contabilità, nella fiduciaria e nel controlling, sia esso impiegato qua-le strumento nel lavoro quotidiano o utilizzato quale programma base per le più svariate applicazioni nella contabilità. Contando le sue applica-zioni, si può senz’altro asserire che il programma di calcolazione tabellare Excel detiene saldamente il primato di software maggiormente utilizzato. Pensieri in merito all’apprezzamento dell‘Excel.

Purtroppo il potenziale dell’Excel è sfrut-tato raramente appieno nel settore con-tabile poiché mancano le competenze pratiche specifiche. Nelle forme di app-rendimento classiche non è sufficiente-mente considerato, per cui Excel è ap-preso per lo più direttamente sul lavoro, rimanendo la conoscenza lacunosa e le potenzialità del programma sconosciute.

Excel sempre di più obbligatorio

Molte aziende hanno riconosciuto ques-ta mancanza. Ai candidati selezionati per occupare posti nel settore finanziario sono quindi richieste sempre di più delle conoscenze specifiche di Excel. Con dei test mirati (Excel-Assessment-Tests) sono determinate le conoscenze concrete già a livello di colloquio preliminare. In altre parole: una solida base di conoscenze in Excel è ormai presupposto imprescindibile per il controller, contabile e fiduciario. Un motivo valido per promuovere una for-mazione in quest’ambito.

Minuti invece di ore

Anche dal punto di vista aziendale con-viene l’investimento nella formazione dei propri collaboratori nell’ambito Excel, poiché attraverso la facoltà di risolvere meglio i problemi, questi diventano più produttivi. Due esempi: la plausibilità del-le cifre d’affari è risolta in meno di cinque minuti attraverso l’utilizzo delle funzioni Excel-Pivot, mentre le possibilità classi-che di controllo attraverso il confronto di conti contabili, bilanci e conti economici impegnerebbero l’estensore della verifi-

ca per molte ore. Nella chiusura mensile i conti di bilancio possono essere armo-nizzati utilizzando un sistema Excel strut-turato mentre il controllo manuale con i singoli conti di bilancio si protrarrebbe per diverse ore. Grazie alle applicazioni di Excel un’azienda può risparmiare direttamente costi. Se un collaboratore è in grado di riprendere sis-tematicamente le registrazioni contabili elaborandole con lo strumento Pivot non è necessario implementare il sistema IT con costosi programmi che consentono l’allestimento di rapporti o addirittura in-caricare ditte di software con la realizzazi-one di programmi specifici.

Excel per controller

I controller si occupano in maniera pre-ponderante di pianificazione strategica, di preventivi, del reporting aziendale e dell’analisi degli scostamenti. Per questo motivo utilizzano in particolare le segu-enti funzioni/formule: filtri automatici, tabelle Pivot e grafici Pivot, Business Contact Manager, diagrammi dinamici, formule in forma di matrice e funzioni di banca dati. Importante in quest’ambito è la possibilità di scambio con altre ap-plicazioni della famiglia Office, come ad esempio World e PowerPoint.

Excel per contabili e fiduciari

Contabili e fiduciari si occupano per lo più dell’operatività aziendale e della chiusura della contabilità, nonché dell’allestimento di rapporti (ad es. bilanci e conti economici secondo IFRS). Devono quindi elaborare una mole di dati provenienti da settori specifici non sempre compatibili. È quindi basilare avere un occhio di riguardo sulle possibilità di conversione di queste infor-mazioni in dati direttamente elaborabili nel formato Excel. Le applicazioni/formule più usate sono: formule matematiche (se, somma, ecc.), filtri automatici, formattazi-one condizionata, tabelle Pivot.

Controlling efficiente con MS Access, OLAP Cube e MA Excel

Il controlling finanziario trasmette impor-tanti impulsi alla gestione di un’azienda.

I dati che vengono utilizzati per l’analisi e la pianificazione non sono però quasi mai trasmessi nella forma richiesta. Nel-la maggior parte dei casi i dati proven-gono da programmi di contabilità come SAP o Abacus. E cosa deve fare il cont-rollore delle finanze? È costretto a inve-stire una notevole parte delle sue risorse nell’elaborazione di questi dati. Per fare questo lavoro utilizza il programma Excel. Nonostante questo software disponga di molteplici strumenti per le elaborazioni di dati multidimensionali (ad esempio: tipo di costo, centri di costo, prodotti, proget-ti, entità giuridiche) non si può certo asse-rire che il suo utilizzo sia ideale.Una soluzione economica può essere l’utilizzo dei programmi del tipo MS Ac-cess, OLAP-(Cube) e MS Excel-Integrati-on, che sono in pratica disponibili in ogni azienda. Con questi programmi i dati possono essere analizzati a diversi livelli: in maniera dettagliata o globalmente, distintamente per settore o quali valori complessivi, quasi come visualizzare un dado a sei facce da angolature diverse (slicing & dicing).

Nel controlling si perde sovente il momen-to ideale per trasferire i dati dal program-ma Excel in una banca dati. Per questo motivo il controller deve confrontarsi anche con le tecniche specifiche utilizzate per le banche dati, alfine di ottimizzare appieno il suo potenziale.

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tung auf die berufliche Eingliederung, Ar-beitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Integ-rationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-reich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (E. 7). (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten,8C_303/2009 vom 14. Dezember 2010)

Laufende Rente darf nicht sistiert werdenDie Vorsorgeeinrichtung ist nicht berech-tigt, eine laufende Rente aus Berufsvor-sorgerecht während der Zeit zu sistieren, in welcher die versicherte Person an einer Eingliederungsmassnahme der Invaliden-versicherung teilnimmt und die Rente der ersten Säule temporär durch Taggelder ersetzt wird. BV 2011/163 Kt. Bern.

Steuern

Voraussetzungen für SteuererlassDamit ein Steuererlass gewährt werden kann, müssen dafür zwei subjektive Vo-raussetzungen erfüllt sein, nämlich das Vorliegen einer Notlage und das Beste-hen einer grossen Härte. Ein rechtlich geschützter Anspruch auf Steuererlass besteht nicht, doch haben die Erlassbe-hörden ihren Ermessensspielraum pflicht-gemäss und nach einheitlichen Kriterien auszuüben. Bei der Beurteilung der Zah-lungsfähigkeit der steuerpflichtigen Per-son ist anhand einer Verbrauchs- oder Budgetberechnung durch Gegenüber-stellung der Einkünfte und der Lebens-haltungskosten nach betreibungsrecht-lichem Existenzminimum festzustellen, ob sie ihre Steuerschulden in absehbarer Zeit ratenweise abzahlen kann. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Nr. 2009-162 vom 26. Au-gust 2010

Steuererlass nicht gewährt: Stundung verhindert EinspracherechtAuf eine Einsprache wegen Nichtgewäh-rung des Steuererlasses ist nicht einzu-treten, wenn die Steuerverwaltung statt-

Sozialversicherungen

Ergänzende Anforderungen für die HinterlassenenrenteDas Reglement der Pensionskasse Q. sah die Ausrichtung einer Hinterlassenenren-te an den überlebenden Lebenspartner vor. Zur Anspruchsbegründung wurden ein fünfjähriges Zusammenleben und das Führen eines ununterbrochenen gemein-samen Haushalts verlangt. Mit vorliegen-dem Entscheid erachtet das Bundesge-richt die nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ergänzende, materielle Voraussetzung des «gemeinsamen Haushalts» als grund-sätzlich zulässig. Bei der Beurteilung die-ses zusätzlichen Kriteriums im Einzelfall haben die Pensionskassen aber einen zeitgemässen Massstab anzusetzen.

Leistungen unrechtmässig verweigertEine Pensionskasse hat einer jungen Mutter Leistungen nach dem Tod ihres Konkubinatspartners 2008 verweigert, vier Jahre nach der Geburt des gemein-samen Sohnes. Das Bundesgericht urteil-te, dass sich die Kasse zu streng gezeigt hatte, und hob den Entscheid auf. (BGE 9C_902/2010)

Witwenrente trotz Scheidung?Geschiedene Frauen haben beim Tod des Ex-Gatten auch dann Anspruch auf eine Witwenrente von dessen Pensionskasse, wenn ihnen bei der Scheidung nur befris-tet Unterhaltsleistungen zugesprochen wurden. Das Bundesgericht hat zu Guns-ten einer Solothurnerin entschieden. (BGE 9C_35/2011)

Bei Schwarzarbeit ertappt: Lohn darf behalten werdenDer Lohn aus Schwarzarbeit ist ehr-lich verdientes Geld und darf vom Staat deshalb nicht eingezogen werden. Das Bundesgericht hat der Zürcher Justiz widersprochen und einer Ausländerin Recht gegeben, die jahrelang ohne Bewil-ligung als Putzfrau gearbeitet hat. (BGE 6B_1000/2010)

Berufliche Integrationsmassnahmen: Zulässigkeit genauer definiertArt. 14a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 6 ATSG; Integrationsmassnahmen zur Vorberei-

dessen die Stundung der geschuldeten Steuern bewilligt hat. Mit der Stundung ist die steuerpflichtige Person von der sofortigen Zahlung der Steuern vorläu-fig entbunden und somit mangels Be-schwerde nicht zur Einspracheerhebung legitimiert. Entscheid der Steuerrekurs-kommission des Kantons Basel-Stadt, Nr. 2009-144 vom 10. Dezember 2009

Arbeitsort Schweiz und QuellensteuerArt. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 91 DBG; Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 35 Abs. 1 lit. a StHG; Quellensteuer der natürlichen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz; persönliche Anwesenheit bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz: Anders als unter dem früheren Bundesratsbeschluss (Art. 3 Ziff. 3 lit. e BdBSt) setzt die Ausübung einer Erwerbs-tätigkeit in der Schweiz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG eine physische Anwesenheit voraus. Eine extensive Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG verbietet sich im Hinblick auf die detaillierte Regelung in Art. 4 und 5 DBG und könnte auch steuersystematisch keine Quellensteuerpflicht im Sinne von Art. 91 ff. DBG begründen. 20. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtli-chen Abteilung i.S. Kantonales Steuer-amt Zürich gegen X. AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 2C_662/2010 vom 25. März 2011.

Wirtschaftsrecht

Elektronische UrkundenfälschungFälschung einer Prüfungsbestätigung: Die Herstellung einer falschen Prüfungs-bestätigung in einer elektronischen Da-tenverarbeitungsanlage als Collage unter Einscannen der Unterschrift einer Dritt-person von einem anderen Dokument und die Weiterleitung der Datei zuhan-den des Handelsregisteramtes erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne (E. 2.4). Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsa-chen)6B_1043/2010 vom 28. Juni 2011

Wichtiges für Ihren Berufsalltag

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Person

alwesen

Zuerst die Haltung, dann die SpracheKommunikation als Spiegel der Unternehmenswerte und IdentitätUnternehmen investieren viel Energie in ihren Markenauftritt, ihre Wer-bung und das Marketing. Dies mit der Absicht, ihre Leistungsfähigkeit und Stärken möglichst unverwechselbar darzustellen, ihre Position im Markt zu sichern. Häufig endet dieser Ein-satz zu früh, stoppt vor der Alltags-kommunikation, wie sie in Briefen und E-Mails stattfindet. Der schriftli-che Dialog, intern und mit Kunden, entscheidet jedoch massgeblich über Erfolg oder Misserfolg. Er verdient deshalb Aufmerksamkeit und braucht eine Entwicklung, die auf den Unter-nehmenswerten basiert.

Werte erzeugen Authentizität

Die Sprache ist das wichtigste Werkzeug eines Unternehmens. Über die Sprache wird informiert, ausgetauscht, geklärt, bewertet, abgeschlossen, neu angefan-gen. Nachrichten werden verstanden oder nicht, Vertrauen aufgebaut oder zerstört, ein Image glänzend dargestellt oder vernichtet. Sprache formt immer Identität. Deshalb sind die Werte eines Unternehmens die Hauptverantwortli-chen für die Entwicklung der gesamten Unternehmenssprache. Sie bilden den Rahmen und stabilisieren die Kommuni-kation. Passt die Sprache zu den Unter-nehmenswerten, unterstützt sie deren Verankerung in der externen wie internen Wahrnehmung. Eine wertvolle Unterneh-menssprache drückt eine Haltung und Dialogbereitschaft aus – auch in schwieri-gen Situationen. Sie stellt den Unterneh-menszweck überzeugend dar.

Unternehmen sind also gut beraten, wenn sie bei der Sprachentwicklung we-der nach «alter Schule» verfahren, noch allgemeinen Regeln oder Trends hinter-herjagen. Die Sprache ist kein Spielball und Modell für modische Accessoires – sie ist das Abbild der Unternehmensidentität und sollte sorgfältig gewählt werden.

Eine massgeschneiderte Unternehmens-sprache, welche die Unternehmenswerte treffend transportiert, wirkt unaufge-regt, authentisch und dadurch langfristig glaubwürdig.

Neu eingekleidet

Die Veränderung und Entwicklung der Sprachkultur legt auch verständliche Ängste frei. Das Ablegen einer sprachli-chen Standardgarderobe zeigt das Unter-nehmen unverhüllt, macht sichtbar und angreifbar. Das Anziehen der neuen Kol-lektion braucht daher Zeit und erfordert Mut, dokumentiert es doch das Einstehen für die gewählte Identität und deren Wer-te.

Mehr Wert – Schritt für Schritt

Die Entwicklung einer authentischen Un-ternehmenssprache beginnt mit den rich-tigen Fragen:

1. Schritta. Unternehmensauftrag definieren:

Welche Aufgabe erfüllen wir?b. Wer sind wir?c. Welche Eigenschaften machen uns

aus? (Werte)d. Wie möchten wir wirken und verstan-

den werden?

2. Schritta. Dient unsere Kommunikation unse-

rem Unternehmensauftrag?b. Wird unsere Identität in unserer Spra-

che sichtbar?c. Pflegt unsere Sprache unsere Werte?d. Kommunizieren wir so, wie wir wir-

ken und verstanden werden möch-ten?

Dieses Zwei-Schritte-Programm lohnt sich und schützt vor zu schnellen oder falschen Schlüssen. Angenommen, ein Unternehmen hat in seinem Leitbild Eigenschaften wie «sympathisch», «in-novativ» und «vorausschauend» defi-niert, so müssen genau diese Werte in die Sprachbeurteilung einfliessen. Viele machen hier den Fehler, dass sie bei der Textbeurteilung nicht mit diesen Wer-ten arbeiten, sondern andere Kriterien verwenden wie zum Beispiel «klar», «kurz», «professionell». Diese Standard-werte formen die Sprache völlig anders. Sie entsorgen zwar abgenutzte, standar-disierte Floskeln, greifen aber nicht die Unternehmenswerte auf und verpassen

Angelika Ramer trainiert seit über 15 Jahren Unternehmen sowie Organisatio-nen in schriftlicher Kommunikation und verfasste zu diesem Thema fünf Sach-bücher. Die Kommunikationsberaterin und frühere Journalistin ist Inhaberin der «Identität ist Sprache – Ramer & Partner AG» in Winterthur.

Das Buch «Neue Wege der Korrespon-denz – Briefe, E-Mails, Bewerbungen» richtet sich an alle, die topaktuelle Brief- und E-Mail-Vorlagen für den Büroalltag suchen, sowie an Vorgesetzte und Perso-nen, die verantwortlich sind für die Un-ternehmenssprache.

Seit 2007 sind fünf Bücher von Angeli-ka Ramer im Verlag SKV erschienen. Als veb.ch-Mitglied haben Sie 20% Rabatt bei Einkäufen beim Verlag SKV.

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Person

alwesen

Vitaler Ausdruck der Identität

Während die Standardsprache leblos bleibt, signalisiert die auf Werten und Identität aufbauende Unternehmensspra-che Vitalität. Werte sind kein Luxus, sie sind das Natürlichste überhaupt und die

so Chancen. Fliessen jedoch die unter-nehmensspezifischen Werte in die Spra-che ein, zeigt sich die wahre Identität – es stimmt einfach.

Formulierungen mit ...

Standard-Floskeln Standardwerten (klar, kurz, professionell) Unternehmensspezifischen Werten(sympathisch, innovativ, vorausschauend)

Besten Dank für Ihre Nachricht vom ..., Danke für Ihre Nachricht. ... Ihre Nachricht freut mich – vielen Dank.die wir hiermit gerne wie folgt beantworten. Gerne informieren wir Sie über ... .

Wie gewünscht senden wir Ihnen die Sie erhalten ... . Auf Ihren Wunsch erhalten Sie allebeiliegenden Dokumente. Dokumente zum Thema ... . Aus unserer

Sicht sind die Punkte ... und ... beson-ders wichtig für das weitere Vorgehen.

Wir hoffen, Ihnen hiermit gedient zu Haben Sie Fragen, rufen Sie an. Wir hoffen, unsere Antwort ist klärend/haben und stehen für allfällige Fragen hilfreich/nützlich für Sie/ für ... . Wenngerne zur Verfügung. wir noch etwas für Sie tun können, sind

wir gerne da.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass Für die Stelle als ... können wir Sie nicht Für die Position als ... ist uns ... beson-wir uns für einen anderen Kandidaten berücksichtigen. Wir wünschen Ihnen ders wichtig. Deshalb entscheiden wirentschieden haben. Anbei senden wir alles Gute. uns für eine andere Kandidatin. WirIhnen Ihre Bewerbung zurück. danken Ihnen noch einmal für Ihre ZeitWir bedauern, Ihnen keinen besseren und Ihr Engagement und wünschenBescheid geben zu können. Ihnen alles Gute auf Ihrem Weg.

Einige Beispiele

Basis jeder lebendigen Unternehmens-kultur. Denn schliesslich wollen Unter-nehmen im Markt erkannt und richtig verstanden werden.

Dieser Beitrag ist erstmals im HR Today, Ausgabe 9/11, erschienen.

In English, please!Fachbegriffe verstehen und richtig anwenden

Ohne englische Fachbegriffe geht heute auch im Finanz- und Rechnungswesen, im Controlling und in der Rechnungsle-gung nichts mehr. Da ist es für alle ein Muss, die wichtigsten Begriffe zu verstehen und korrekt anzuwenden. Der veb.ch bietet einen Nachmittagskurs zu den Themen «Financial Accounting» und «Management Accounting» an. Unter-richtssprache ist Deutsch. Reservieren Sie gleich einen Platz auf www.veb.ch, Veranstaltungen.

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Dienstag, 15. Mai 2012: Financial und Management Accounting

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ediaDas iPad im Arbeitsalltag

Noch ist es kaum 18 Monate her, als Apple die erste Version des iPads in den USA ausgeliefert hat. Und trotzdem hat der kalifornische Computer-Konzern mit dem iPad eine ganz neue Gerätekate-gorie geschaffen. Andere Hersteller sind sehr schnell auf den Zug aufgesprungen und heute scheint ein Tablet-Computer bereits so selbstverständlich, als ob es sol-che Geräte seit Jahren geben würde.

Das iPad hatte in erster Linie starke Aus-wirkungen auf die sogenannten Net-books. Diese waren kleine mobile Com-puter, mit kleinen Bildschirmen zwischen 7 und 10 Zoll. Die Netbooks waren sehr günstig und klein und haben vor allem deshalb schnell viele Käufer gefunden. Tablet-Computer wie das iPad sind so-gar noch kleiner und leichter als die Net-books. Doch ist ein iPad ein Ersatz für ein Netbook? Von der Leistung her ganz klar – das iPad ist sehr schnell und hat einen brillianten Bildschirm. Was dem iPad aber fehlt ist eine physische Tastatur, mit dem sich längere Texte schreiben lassen.

Unterhaltung und Arbeit

Das iPad ist in erster Linie eine wunder-bare Unterhaltungs-Plattform für unter-wegs oder zu Hause auf dem Sofa. Fil-me schauen, News in schön gestalteten Applikationen lesen und spielen – es gibt wahrscheinlich kein Gerät, mit dem sich schöner die Zeit vertreiben lässt. Office-Anwendungen wie Mail und Schreibpro-gramme liessen aber auch sehr schnell die Erwartungen an das iPad steigen – näm-lich das Gerät auch unterwegs für Aufga-ben aus dem Arbeitsalltag zu verwenden. Diese Erwartung ist nicht verwunderlich, immerhin steht mit dem iPad ein Gerät zur Verfügung, das die oben erwähnten Netbooks in Grösse und Gewicht deut-lich schlägt. Zusammen mit einer langen Akku-Leistung ist das iPad also ideal, um unterwegs zu arbeiten. Um das iPad aber richtig für den Office-Einsatz nutzen zu können, braucht es noch einige Ergän-zungen. Allem voran Hardware, nämlich eine externe Tastatur und schliesslich auch Software, die sogenannten Apps.

Ohne externe Tastatur geht’s fast nicht

Klar, iPad und eine externe Tastatur brin-gen es zusammen wieder auf die gleiche Grösse und Gewicht wie ein Netbook. Ohne externe Tastatur geht es aber nicht, wenn man grössere Texte schreiben muss. Schnell ein E-Mail beantworten oder in einem Dokument kleine Anpassungen vornehmen geht mit der integrierten Touch-Tastatur ziemlich gut. Längere Tex-te schreiben ist aber mühsam. Der Vor-teil einer externen Tastatur ist auch, dass man sie nicht unbedingt immer mitneh-men muss. Der Nutzer hat also immer die Wahl, ob noch Zusatzgewicht mit auf die Reise soll oder nicht.

Paradigmen-Wechsel

Die grösste Änderung für PC-Nutzer ist die radikale Reduktion, die das Betriebs-system des iPads (iOS) mit sich bringt. Auf dem iOS gibt es nämlich kein Dateiensys-tem mehr. Das heisst, Dokumente, Bilder, Texte oder Tabellen können nicht wie ge-wohnt in einem Dateisystem mit Ordnern verwaltet werden. Entsprechende Daten sind direkt in den jeweiligen Programmen gespeichert. Ein Textdokument wird zum Beispiel mit dem Textprogramm Pages von Apple bearbeitet. Das Dokument kann später auch ausschliesslich in dem Textprogramm geöffnet und weiterverar-beitet werden. Das iPad hat auch keinen Karten-Leser, mit dem man zum Beispiel seine Word-Dokumente mittels einer SD-Card in das Gerät einlesen könnte.

Bequem mit Online-Speicher

Das Fehlen des gewohnten Dateima-nagement-Systems ist sicher nicht jeder-manns Sache. Abhilfe schaffen hier aber verschiedene Anwendungen, die Arbei-ten über die «Cloud» ermöglichen. Das heisst, der Nutzer hat eine Art «Festplat-te» im Netz und hat so Zugriff auf seine Dateien, egal ob vom PC oder vom iPad aus. Arbeiten auf dem iPad geht also doch – und mit einer externen Tastatur sogar ziemlich gut. Der Nutzer muss al-lerdings gewisse Vorbereitungen treffen. Im Folgenden sind ein paar unerlässliche

Das iPad intelligent eingesetzt.

Dienste und Anwendungen, sogenannte Apps, aufgelistet:

Festplatte in der Cloud

WualaWuala ist ein Online-Festplattenspeicher.

Wichtige Dateien können vom Computer oder vom iPad aus auf den Cloud-Spei-cher geladen werden. Egal, wo die Datei-en dann verwendet werden, hält Wuala die Daten immer synchron. Und das bes-te: Wuala ist eine Schweizer Entwicklung (hervorgegangen aus einem ETH-Projekt), ist mittlerweile von der französischen Fir-ma LaCie übernommen worden.

DropboxEbenfalls ein Online-Speicher und eine Alternative zu Wuala ist Dropbox. Dieser Dienst hält Daten zwi-

schen PC und iPad synchron. Das User-Interface bei Dropbox ist angenehm und viele Programme verknüpfen ihre Dienste bequem mit Dropbox. Als Ergänzung zu Wuala sicher zu empfehlen.

Dateimanagement

GoodReaderGoodReader ist das perfekte Programm zum Management verschiedener Online-Speicher und Servern.

GoodReader bietet Zugriff auf Online-Speicher wie Dropbox. Darüber hinaus werden auch FTP-Server unterstützt.

Tobias Kilchör, Projektleiter, www.swisscaster.ch

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die Applikation PDF-Expert im Moment das Mass aller Dinge. PDF-Dokumente können bearbeitet und mit Notizen ver-sehen werden. Neben der lokalen Datei-verwaltung auf dem iPad werden zudem WebDAV, FTP- und SFTP-Server unter-stützt.

SimplenoteWer nur einfache Tex-te und Notizen bear-beiten will, ohne auf Word-Dateien zuzu-greifen, für den bietet

Simplenote eine einfache Möglichkeit.Texte werden direkt online gespeichert und stehen am PC über den Browser so-wie mobil auf einem iPad oder iPhone zur Verfügung.

Office HDEin bisschen weniger hübsch als die Office-Anwendungen von Apple ist die Applikati-on Quickoffice. Dafür

kann der User Text- und Tabellendoku-mente sowie Präsentationen von Dropbox und WebDAV-Servern nutzen. Das heisst, die Dokumente liegen auf einem Server und können auf dem PC oder auf dem iPad bearbeitet werden. Zusätzlich wird auch der Dienst Google-Docs unterstützt.

PDF ExpertWenn es darum geht, PDF-Dateien auf dem iPad anzusehen und zu verwalten, dann ist

Office Anwendungen

iWorkApple bietet mit den eigenen iWork-Anwendungen Pages, Numbers und Keynote praktische Apps für Text- und Tabellendokumente sowie Präsentatio-nen. Alle drei Programme zeichnen sich durch eine einfache Bedienbarkeit und eines praktischen Interface aus. Nachteil der Apple-Office-Lösung ist die fehlende Synchronisation.

Seit 60 Jahren Ihre Spezialistin für Sprachkurse in Zürich

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getA

bstract

Wer als Unternehmer vor der Frage steht, wie er Banken und Investoren von den Vorzügen seines Geschäfts überzeugen kann, sollte sich umfas-sender mit seiner Planung und Budge-tierung auseinandersetzen. Das Buch «Das 1 x 1 des Budgetierens» von Pe-ter Stark lehrt alles, was man über das Thema wissen muss.

Kaum ein Unternehmer oder Manager kommt heute noch an der Tatsache vor-bei, dass Planung und Budgetierung zum unverzichtbaren Handwerk gehören. Peter Stark trifft mit seinem Werk daher den Nerv der Zeit, doch der Controlling-Experte bietet sogar noch viel mehr: Was die Controlling-Literatur anbetrifft, setzt er einen wahren Lichtblick. Das 1 x 1 des Budgetierens ist ein echtes Buch für Praktiker. Ohne grosse theoretische Aus-schweifungen bringt Stark ein sonst nicht immer leicht zu konsumierendes Thema auf den Punkt. In klarer Sprache erläutert der Autor kurz und bündig alle wesentli-chen Aspekte rund um die Planung. Nicht zuletzt anhand der ausführlichen Praxis-beispiele kann der Leser die Anforderun-gen an den Budgetierungsprozess leicht

nachvollziehen und auch in der eigenen Firma umsetzen. Dabei helfen vor allem die zahlreichen eingeschobenen Tipps und Checklisten. Der Blick für die kon-kreten Herausforderungen des Unterneh-mensalltags und seine Kompaktheit ma-chen das Buch zu einem idealen Begleiter auf Geschäftsreisen.

Der Autor Peter Stark arbeitete u. a. als Controller in einem Papierkonzern und für eine US-amerikanische Venture-Ca-pital-Firma. Der Betriebswirt bietet aus-serdem Seminare und Workshops zum Thema Budgetierung und Controlling an.Zitat aus dem Buch: «Die Bedeutung von Plan und Ziel ist nicht, nur in vorgegebene Formblätter einzugeben, welche Umsätze oder Kosten man für die kommende Pe-riode erwartet. Planung ist vielmehr ein kreativer Prozess, der diese Daten zum Ergebnis hat.»

getAbstract ist der Meinung: Für alle Manager und Unternehmer, die einen schnellen und umfassenden Einblick in den Budgetierungsprozess suchen, ist das Buch sehr zu empfehlen.

Buchrezension: Das 1 x 1 des Budgetierens

«Das 1 x 1 des Budgetierens» von Peter Stark, Wiley-VCH 2006, 198 Seiten, Ra-ting: 8 (max. 10 Punkte). Eine fünfseiti-ge Zusammenfassung des Buches und Tausender weiterer Titel finden Sie auf www.getAbstract.ch.

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Reg

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Die veb.ch Regionalgruppen bilden, ne-ben ihren gesellschaftlichen Aufgaben, für die Mitglieder einen wichtigen fach-lichen Treffpunkt in der Region. Dieses Netzwerk ist für die Kontakt- und Bezie-hungspflege sowie für den gesellschaft-lichen und fachlichern Erfahrungsaus-

tausch auf hohem Niveau von hohem Nutzen. Ein exklusives Angebot sind die Veranstaltungen unter dem Titel netz-werk veb.ch, welche das Networking aktiv unterstützen gemäss dem Leitsatz: «Wer alleine arbeitet addiert, wer ge-meinsam arbeitet multipliziert».

Regionalgruppen

Bern Espace Mittelland

Andrea Wyss, PräsidentinLandoltstrasse 953007 BernTelefon P 031 387 72 [email protected]

Aktuelle Veranstaltungennetzwerk veb.ch: MWST und Zoll 26. März 2012Hauptversammlung3. Mai 2012

Nordwestschweiz

Roland Vannoni, PräsidentMischelistrasse 374153 ReinachTelefon 061 267 92 68 [email protected]

Aktuelle Veranstaltungennetzwerk veb.ch: MWST und Zoll 30. April 2012

Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein

Franz J. Rupf, PräsidentQuaderstrasse 5, 7000 ChurTelefon 081 252 07 22Fax 081 253 33 [email protected]

Aktuelle Veranstaltungennetzwerk veb.ch: MWST und Zoll 19. März 2012, Chur12. April 2012, St. Gallen

VoranzeigeBesuch der Firma SFS services AG, Heerbrugg: Kreditmanagement bei den Debitoren. April 2012GV und Jubiläumsfeier zu 30 Jahre Regionalgruppe Ostschweiz/FLam 25./26. August 2012

Jedes Mitglied von veb.ch ist automatisch einer Regionalgruppe angeschlossen. Die Regionalgruppe kann mit dem persönli-chen Login auf www.veb.ch, Menüpunkt Daten aktualisieren, geändert werden. Ohne Angabe erfolgt die Zuteilung auf-grund des Wohnortes.

Zentralschweiz

Karl Gasser, PräsidentTürlacherstr. 18, 6060 SarnenTelefon 041 660 63 [email protected]

Aktuelle Veranstaltungennetzwerk veb.ch: MWST und Zoll 29. März 2012

VoranzeigeSwiss Controller Ride 8. September 2012, Treffpunkt um 9.00 Uhr im Hotel Tell, Gisikon

Zürich

Peter Herger, PräsidentAdetswilerstrasse 8a, 8344 BäretswilTelefon G 081 710 56 [email protected]

Aktuelle VeranstaltungenAktuelles aus dem Steueramt 25. Januar 2012netzwerk veb.ch: MWST und Zoll 2. April 2012

TOPAKTUELLES JURISTISCHES

WISSEN

JUSLETTER

PER E-MAIL KOSTENLOS ANMELDEN [email protected]

IMMERAM MONTAG

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Geschafft: eduQua Zertifikat

Seit dem 27. Oktober 2011 besitzen wir das eduQua-Zertifkat. Es ist ein schwei-zerisches Qualitätszertifikat für Weiter-bildungsinstitutionen. Dieses bestätigt, dass die Qualität der Angebote und die laufende Weiterentwicklung der Produk-te sichergestellt wird. Das Label eduQua setzt und überprüft Minimalkriterien für die Qualität von Weiterbildungsanbie-tern. Warum haben wir die Zertifizierung angestrebt? Der veb.ch will seine laufen-den Anstrengungen auch nach aussen zeigen. eduQua bestätigt unsere Quali-tätssicherungsmassnahmen und unser Qualitätsbewusstsein.

Status Ihrer Anmeldung online abfragen

Mit der Anmeldung zu einem Weiter-bildungsangebot bei veb.ch erfassen Sie auch eine E-Mailadresse. Mit dieser E-Mailadresse können Sie, unabhängig einer Mitgliedschaft beim veb.ch, ein per-sönliches Passwort über unsere Webseite www.veb.ch anfordern. Die E-Mailadresse und das Passwort bilden Ihr persönliches Login. Nach dem Anmelden über unsere Webseite gelangen Sie automatisch in den geschützten Bereich. Hier sehen Sie den aktuellen Stand Ihrer Anmeldung. Vermissen Sie eine Weiterbildungsbestä-tigung des laufenden Jahres? Auch diese

Cer

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Switzerland

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Die SQS bescheinigt hiermit, dass nachstehend genannte Institutiondie Anforderungen der nachfolgend aufgeführten normativen Grundlage erfüllt.

CH-8021 Zürich

Zertifizierter Bereich

Weiterbildung

TätigkeitsgebietkeitsgebietaaggRechnungswesen, Rechnungslegung, Controlling, Steuern

Normative Grundlage

eduQua Anforderungen an das Qualitätsmanagement bei Weiterbildungs-Institutionen

SCESm 001

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X. Edelmann, Präsident SQS R. Glauser, Geschäftsführer SQS

Zertifikat

Schweizerische Vereinigung fürSchw SwitSwit

Qualitäts- und Management-Systeme SQSQua SwSwBernstrasse 103, CH-3052 Zollikofennstras

SAusgabedatum: 27. Oktober 2011datum: 27. Oktober 2011

Dieses SQS-Zertifikat hat Gültigkeitat GDiesbis und mit 26. Oktober 2014er bScope-Nummer 37Registrierungsnummer 38508me

Swiss Made

können Sie im geschützten Bereich auf-bereiten und ausdrucken. Selbstverständ-lich stehen diese Funktionen allen Per-sonen zur Verfügung, welche in unserer Datenbank eine E-Mailadresse hinterlegt haben. Wir freuen uns, wenn Sie diese Dienstleistung nutzen.

Jahresbeitrag 2012

In der zweiten Januarhälfte 2012 versen-den wir die Beitragsrechnungen. In Ihren persönlichen Mitgliederdaten ist festge-halten, an welche Adresse Sie diese Rech-nung wünschen. Mit Ihrem persönlichen Login (E-Mailadresse und Passwort) kön-nen Sie die Daten mutieren und so auch eine andere Rechnungsadresse erfassen. Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie eine solche Mutation bis am 10. Januar 2012 vornehmen, damit dann die Beitragsrech-nung auch richtig adressiert wird. Selbst-verständlich nehmen wir Ihre gewünschte Rechnungsadresse auch mit einem E-Mail an [email protected] entgegen.

Es bleibt, Danke zu sagen

Am Ende unseres Jubiläumsjahres ist es mir ein Anliegen, Ihnen liebe Mitglieder, Leserinnen und Leser, Dankeschön zu sa-gen. Ein grosser Dank gilt auch unseren Kunden, die sich immer wieder für unse-re Angebote entscheiden und uns sehr treu sind. Für das neue Jahre wünsche ich Ihnen alles, was zu einem erfolgreichen Jahr gehört: Glück, interessante Begeg-nungen, Gesundheit und vieles mehr.

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Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes.

Aus der veb.ch-Geschäftsstelle

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Veranstaltungen und Adressen

veb.ch demnächst

TagesseminareJahresabschlussplanung 2011 19. Januar 2012

Lehrgänge / KurseNachfolgeregelung, Unternehmens-bewertung:Start am 6. März 2012Personaladministration:Start am 6. März 2012Experte Swiss GAAP FER: Start am 7. März 2012IFRS – Das Anwenderwissen: Start am 8. März 2012CH-Mehrwertsteuer:Start am 12. März 2012IKS und Risikobeurteilung Start am 14. März 2012Transfer Pricing Start am 28. März 2012Englische Fachbegriffe 15. Mai 2012

Das Veranstaltungsangebot wird laufend ergänzt. Besuchen Sie uns auf www.veb.ch.

Unsere Partner

veb.ch

Lagerstrasse 1, Postfach 1262 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30Fax 043 336 50 33www.veb.ch, [email protected]

acf.ch

Ass. dei contabili-controller diplomatifederali – Gruppo della svizzera italianaLorenzo Fontana, Presidente6963 Lugano-CureggiaTelefono/Fax 091 966 03 35www.acf.ch, [email protected]

swisco.ch

Chambre des experts en finance et en controllingRue de Neuchâtel 11400 Yverdon-les-BainsTél. 024 425 21 72, Fax 024 425 21 71www.swisco.ch, [email protected]

Politischer Beirat

Nationalrat Hans Kaufmann (SVP) Nationalrat Pirmin Schwander (SVP)Ständerat Fabio Abate (FDP)Ständerat Konrad Graber (CVP) Ständerat Paul Niederberger (CVP)

Controller Akademie AG Zürich

23.01.2012: Excel für Einsteiger im Rechnungswesen, Zürich24. + 25.1.2012: Excel für Controller, Zürich27.1.2012: Beginn Fachdidaktik Rech-nungswesen (3 Tage), Zürich7. + 15. 2.2012 Excel für Treuhänder und Buchhalter, Zürich23.2. + 1.3.2012: Effizientes Control-ling mit MS Access, OLAP Cube und MS Excel, Zürich28.2.2012: Beginn Kurzstudiengang für Verwaltungsräte in Finanzieller Führung, Zürich7.3.2012: Excel zur Darstellung von Zahlen im Reporting, Zürich31.5.2012: Beginn Kurzstudiengang in 3 Tagen: Controlling für Nicht-Betriebswirtschafter, Zürich5.9.2012: Beginn 18. Studiengang IFRS-Accountant in Kooperation mit Ernst & Young, Zürich21.10.2012: Beginn Studiengang für Expertinnen/Experten in Rechnungs-legung und Controlling (in 5 oder 3 Semestern), Zürich23.+24.10.2012 IFRS Update, Zürich24.10.2012: Beginn Controlling-Pra-xisstudium in sechs Modulen (Dauer 1 Semester), Zürich

Impressum

«rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungs-wesen veb.ch

Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 11‘000 Exemplaren

Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden; Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil; Melitta Bischofber-ger, Geschäftsführerin

Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Lagerstrasse 1, 8004 Zürich, Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, [email protected], www.veb.ch

Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon

Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c)

Rechtlicher Hinweis: Nachdruck (auch auszugsweise) nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Redaktion gestattet.

Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle.

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