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Rangieren sowie zugehörige Tätigkeiten DGUV Information 214-052 214-052 Juni 2004

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Rangieren sowie zugehörige Tätigkeiten

DGUV Information 214-052214-052

Juni 2004

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Impressum

Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 4010117 BerlinTel.: 030 288763800Fax: 030 288763808E-Mail: [email protected]: www.dguv.de

Sachgebiet „Bahnen“ des Fachbereichs „Verkehr und Landschaft“ der DGUV.

Ausgabe: Juni 2004

DGUV Information 214-052 (bisher GUV-I 8601) zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

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Seite

1 Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . 4

2 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . 5

3 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . 6

4 Allgemeine Hinweise für den Arbeitsbereich4.1 Sicheres Verhalten . . . . . . . . 74.2 Innerbetriebliche

Verkehrswege . . . . . . . . . . . 74.3 Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . 84.4 Brandschutz . . . . . . . . . . . . . 8

5 Allgemeine Hinweise vorArbeitsbeginn 5.1 Unterweisung . . . . . . . . . . . . 95.2 Körperliche Verfassung . . . . 95.3 Persönliche

Schutzausrüstung . . . . . . . . 95.4 Schmuckstücke und

ähnliche Gegenstände . . . . . 95.5 Ohrenschutz . . . . . . . . . . . . . 95.6 Arbeitsmittel . . . . . . . . . . . . 105.7 Tragegeschirre . . . . . . . . . . . 10

6 Sicherheitsmaßnahmen zum Verhalten im Gleisbereich6.1 Weg zum und vom

Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . 116.2 Ein Zug oder eine Rangier-

fahrt fährt vorbei . . . . . . . . . 11

Seite

6.3 Gleise überqueren . . . . . . . . 126.4 Zusätzliche Sicherheits-

maßnahmen bei anderenTätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . 13

7 Sicherheitsmaßnahmen zuGefährdungen beim Rangierensowie bei zugehörigen Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . 147.1 Auf- und Absteigen auf/von

Schienenfahrzeugen . . . . . . 157.2 Schienenfahrzeuge

begleiten . . . . . . . . . . . . . . . 167.3 Schienenfahrzeuge

kuppeln und entkuppeln . . . 207.4 Schienenfahrzeuge

aufstellen (abstellen) und sichern . . . . . . . . . . . . . 26

7.5 Verständigen beim Rangieren sowie bei zugehörigenTätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . 26

7.6 Rangieren ohne Triebfahrzeuge . . . . . . . . . . . 27

8 Sicherheitsmaßnahmen zusonstigen Gefährdungen8.1 Elektrische Energie . . . . . . . 288.2 Gefährliche Güter . . . . . . . . . 30

Inhaltsverzeichnis

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Diese GUV-Information erläutert die Un-fallverhütungsvorschrift „Eisenbahnen“(GUV-V D 30.1, bisher GUV 5.6) hinsicht-lich der Sicherheitsmaßnahmen beimRangieren sowie bei zugehörigen Tätig-keiten.

Die in dieser GUV-Information enthalte-nen Hinweise und Empfehlungen richtensich an Unternehmer und Versicherte.Den Unternehmern und Vorgesetztensollen sie eine Arbeitshilfe sein, wie dieSicherheit und der Gesundheitsschutz der Versicherten bei diesen Tätigkeitenerreicht werden können, z.B. als Grund-lage für die Unterweisung. Die Versicher-ten sollen anhand der Sicherheitsmaß-nahmen die Gefahren bei ihren Tätig-keiten besser erkennen und Unfälle durchsicherheitsbewusstes Verhalten vermei-den.Versicherte im Sinne dieser GUV-Infor-mation sind Beschäftigte der Unter-nehmen, für welche die Eisenbahn-Unfallkasse zuständig ist und die Ran-gieren sowie zugehörige Tätigkeiten aus-führen.

Falls weitere Fragen zu Unfallverhütungs-vorschriften bzw. zur Arbeitssicherheitbestehen, so wenden Sie sich bitte anIhren Vorgesetzten, Ihre Fachkraft fürArbeitssicherheit, Ihren Betriebsarzt oderan Ihren Sicherheitsbeauftragten.

Die in dieser GUV-Information enthalte-nen technischen Lösungen schließenandere, mindestens ebenso sichereLösungen nicht aus, die auch in techni-schen Regeln anderer Mitgliedstaaten derEuropäischen Union oder andererVertragsstaaten des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum ihrenNiederschlag gefunden haben können.

1 Vorbemerkung

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Die GUV-Information findet Anwendungbeim Rangieren sowie bei zugehörigenTätigkeiten im Eisenbahnbetrieb. Siedient dem Schutz der Versicherten.

Die zusätzlichen Bestimmungen für dieTätigkeiten des Lokrangierführers werdenin der vorliegenden GUV-Informationnicht berücksichtigt. Diese Bestimmun-gen sind in den Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz „Betrieb von Funk-fernsteuerungen bei Eisenbahnen“ (GUV-R 122) enthalten.

Hinweise und Empfehlungen für andereBereiche im Eisenbahnbetrieb, z.B. für dieTätigkeiten eines Triebfahrzeugführersoder eines Zugbegleiters, sind in geson-derten GUV-Informationen geregelt.

2 Anwendungsbereich

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Im Sinne dieser GUV-Information werdenfolgende Begriffe bestimmt:

Rangieren ist das Bewegen von Schienen-fahrzeugen, ausgenommen das Fahrender Züge. Das Bewegen von Schienen-fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren.

Zugehörige Tätigkeiten sind z.B.Kuppeln, Entkuppeln, Begleiten, Auf-stellen (Abstellen) und Sichern vonSchienenfahrzeugen.

Lokrangierführer sind solche Trieb-fahrzeugführer oder Kleinlokbediener, dieLokomotiven über Funk fernsteuern undgleichzeitig als Rangierer tätig sind.

Fahrbereich ist der von bewegtenSchienenfahrzeugen einschließlich dertransportierten Güter in Anspruch genom-mene Raum.

Gleisbereich ist der Fahrbereich sowieder Raum unter, neben oder über denGleisen, in dem Versicherte durch beweg-te Schienenfahrzeuge gefährdet werdenkönnen.

Vorgesetzter ist der Unternehmer selbstoder eine von ihm eingesetzte Person.Der Vorgesetzte nimmt Aufgaben wahr,die ihm der Unternehmer aus seinemZuständigkeits- und Verantwortungs-bereich zugewiesen hat. Er ist für diesenBereich zuständig und hat Weisungs-befugnis. Er ist deshalb auch für dieSicherheit und den Gesundheitsschutzder ihm unterstellten Versicherten verant-wortlich.

3 Begriffsbestimmungen

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4.1 Sicheres Verhalten

Betreten Sie den Gleisbereich nur, wennes zur Erfüllung Ihrer Aufgaben notwen-dig ist.

Achten Sie darauf, dass die zu IhrerSicherheit vorgesehenen Maßnahmen vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit durchge-führt worden sind.

Befolgen Sie die Anweisungen IhresVorgesetzten bezüglich der Sicherheitund des Gesundheitsschutzes.

Einrichtungen und Arbeitsmittel dürfenSie nur zu dem Zweck benutzen, zu demdiese bestimmt sind.

Entdecken Sie Gefahren oder Unfall-quellen, z.B. schadhafte Arbeits- undBetriebsmittel, beseitigen Sie dieseMängel sofort oder – sofern Sie dazunicht berechtigt oder nicht in der Lagesind – informieren Sie Ihren Vorgesetzten.

Erkennen Sie eine Gefahr für Andere, diediese selbst noch nicht erkannt habenbzw. nicht erkennen können, so warnenSie diese unverzüglich, ohne sich selbstdabei in Gefahr zu begeben.

Unfälle werden verursacht und sind keinSchicksal. Sie haben immer eine Ur-sachenkette. Bereits das Erkennen und

Beseitigen einer Ursache kann einenUnfall verhindern.

Rangieren sowie zugehörige Tätigkeitenerfordern ständige Wachsamkeit undvolle Konzentration.

Die größte Gefahr bei der täglichen Arbeitist die Routine. Vergewissern Sie sich des-halb regelmäßig über die genannten Hin-weise und Empfehlungen für Sicherheitund Gesundheitsschutz in dieser GUV-Information.

Weitere Hinweise können Sie den ent-sprechenden Betriebsanweisungen ent-nehmen.

4.2 Innerbetriebliche Verkehrswege

Innerbetriebliche Verkehrswege dienendazu, Gebäude, Betriebsanlagen oderArbeitsplätze sicher zu erreichen.

Benutzen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheitimmer diese innerbetrieblichen Verkehrs-wege, auch dann, wenn Sie es eilighaben. Meiden Sie Abkürzungen.

Bequemlichkeit führt zu einem Mangel anSicherheit und erhöht somit die Unfall-gefahr.

Bei schlechter Witterung, z.B. bei Schnee,Eisglätte, Regen oder Nebel, ist erhöhteVorsicht und Aufmerksamkeit geboten.

4 Allgemeine Hinweise für den Arbeitsbereich

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4.3 Erste Hilfe

Zur Ersten Hilfe sind für Sie folgendeInformationen wichtig:

● Namen der Ersthelfer sowie derenErreichbarkeit,

● Orte und Bedienung von Meldeein-richtungen zur Weitergabe von wichti-gen Informationen und zum Herbei-rufen der notwendigen Hilfe,

● Aufbewahrungsorte für Erste-Hilfe-Material, z.B. Verbandkästen,

● Standorte von Sanitätsräumen,soweit vorhanden,

● Orte der Aushänge mit Angabe wichti-ger Daten und Telefonnummern fürden Notfall, z.B. Name, Adresse undTelefonnummer des Durchgangs-arztes.

RettungszeichenE03 Erste Hilfe

In Ihrem eigenen Interesse sind alleVerletzungen, auch wenn Ihnen diesebedeutungslos erscheinen, Ihrem Vor-gesetzten zu melden. Lassen Sie jedeErste-Hilfe-Leistung aufzeichnen, z.B. im Verbandbuch, ggf. Unfallvermerk.

4.4 Brandschutz

Befolgen Sie die Anweisungen Ihres Vor-gesetzten bezüglich des Brandschutzes.Durch Ihr sicherheitsgerechtes Verhaltenkönnen Sie die Maßnahmen zur Verhü-tung von Bränden und Explosionenunterstützen.

Zum Brandschutz sind für Sie folgendeInformationen wichtig:

● Orte, an denen Feuerlöscheinrichtun-gen vorhanden sind,

● Kenntnisse über die Handhabung vonFeuerlöscheinrichtungen,

● Orte der Aushänge mit Angabe wichti-ger Daten und Telefonnummern fürden Notfall, z.B. Feuerwehr-Notruf-Zentrale: 112.

BrandschutzzeichenF05 Feuerlöschgerät

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5.1 Beginnen Sie keine neue Tätigkeitohne Unterweisung.Beachten Sie die vorherrschendenWitterungsverhältnisse.

5.2 Schätzen Sie kritisch Ihre kör-perliche Verfassung ein, z.B. Krankheit,Müdigkeit. Haben Sie Alkohol oder an-dere berauschende Mittel eingenommen,z.B. Drogen, dürfen Sie Ihre Tätigkeitnicht beginnen. Dies gilt auch für Medi-kamente, welche die Verkehrstüchtigkeitbeeinträchtigen.

5.3 Beim Rangieren sowie bei zugehöri-gen Tätigkeiten ist die zur Verfügung ge-stellte Persönliche Schutzausrüstung zuverwenden, bestehend aus Kopfschutz,Handschutz, Fußschutz sowie Warnklei-dung, z.B. Jacke bzw. Hemd und Hose(ggf. als Kälteschutzkleidung).Können Sie bei Ihren Tätigkeiten bei-spielsweise durch herabfallendeLadungsteile gefährdet werden, ist alsKopfschutz ein Schutzhelm zu tragen.Des Weiteren sind bei Gefährdungen durchAnstoßen, Umknicken, Ausrutschen sowiedurch umfallende oder herabfallende Ge-genstände als Fußschutz hohe Sicherheits-schuhe zu verwenden.

Ihre Warnkleidung muss eng anliegenund geschlossen getragen werden, z.B.Knopfleisten, Klettverschlüsse sind stetszu schließen.

Achten Sie darauf, dass die Ihnen zurVerfügung gestellte Persönliche Schutz-ausrüstung in ordnungsgemäßemZustand ist.

5.4 Schmuckstücke und ähnlicheGegenstände dürfen Sie beim Arbeitennur tragen, wenn diese nicht zu einerGefährdung führen können, z.B. durchHängenbleiben.

5.5 Ohrenschutz (bei Kälte) darf dieAufnahme von Warnsignalen und betrieb-lichen Informationen nicht beeinträchti-gen.

5 Allgemeine Hinweise vor Arbeitsbeginn

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5.6 Verwenden Sie nur Arbeitsmittel,z.B. Hemmschuhe, Radvorleger oder Ent-kupplungsstangen, die in einwandfreiemZustand sind. Sorgen Sie für die Ausmus-terung oder Instandsetzung schadhafterArbeitsmittel.

Legen Sie Arbeitsmittel immer auf dendafür vorgesehenen Plätzen ab.

5.7 Passen Sie die Tragegeschirre für Ausrüstungsgegenstände, z.B. Funk-fernsteuerung, Funkgerät oder Rangierer-handleuchte, Ihrem Körper an.

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6.1 Weg zum und vom Arbeitsplatz

Benutzen Sie auf dem Weg zum und vomArbeitsplatz nur öffentliche Wege oderdie vom Unternehmer vorgesehenen undbekannt gegebenen innerbetrieblichenVerkehrswege. Benutzen Sie diese inner-betrieblichen Verkehrswege auch zumErreichen bzw. nach Verlassen IhresArbeitsplatzes.

Das Fahren mit Zweirädern auf den Ver-kehrswegen im Gleisbereich ist beson-ders gefährlich. Achten Sie auf die Fest-legungen und Hinweise in den „ÖrtlichenRichtlinien“.

6.2 Ein Zug oder eine Rangierfahrtfährt vorbei

Verlassen Sie beim Herannahen vonSchienenfahrzeugen rechtzeitig denGleisbereich. Ein Zug mit 160 km/h legtrund 45 m in der Sekunde zurück; ein Zug mit 100 km/h rund 28 m.Nehmen Sie bewusst einen sicherenStand ein. Beachten Sie die „ÖrtlichenRichtlinien“. Der Sog eines vorbeifahren-den Zuges ist besonders gefährlich beihohen Geschwindigkeiten.

Beobachten Sie vorbeifahrende Schienen-fahrzeuge. Es kann Gefahr drohen, z.B.von losen Dächern, losen Wagendecken,verschobenen Ladungen oder offenenTüren.

Wenn Sie an Gleisen entlang gehen oderan Gleisen stehen, dann halten Sie einenmöglichst weiten Abstand von denFahrbereichen.Ist der Sicherheitsabstand von mindes-tens 0,5 m zwischen Schienenfahrzeugenund Teilen der Umgebung, z.B. Masten,Bauwerke oder Geländer, ausnahmsweisenicht vorhanden, sind diese Einrichtungenmit einer Gefahrenkennzeichnung durchgelb-schwarze Streifen versehen. Ver-einzelt erfolgt diese Kennzeichnung nochdurch einen weißen bzw. orangen Gefah-renanstrich.Bei der Vorbeifahrt von Schienenfahr-zeugen an diesen Stellen darf sich nie-mand zwischen den gekennzeichnetenStellen und dem Fahrbereich aufhalten.

6 Sicherheitsmaßnahmen zum Verhalten imGleisbereich

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Wenn Sie trotz aller Umsicht und Vorsichtvon einem Schienenfahrzeug überraschtwerden und Sie können nicht mehr ausdem Fahrbereich heraustreten, dann wer-fen Sie sich neben dem Gleis zu Boden,und zwar mit dem Kopf in Richtung dersich nähernden Schienenfahrzeuge.

6.3 Gleise überqueren

Überqueren Sie Gleise nur, wenn es zurErfüllung Ihrer Aufgaben notwendig ist.Nutzen Sie die vorgesehenen innerbe-trieblichen Verkehrswege.

Sehen Sie vor und beim Überqueren derGleise nach beiden Seiten. ÜberquerenSie ein Gleis erst dann, wenn sich keineSchienenfahrzeuge nähern. Müssen Siemehrere Gleise überqueren, so achten Siean jedem Gleis erneut auf sich näherndeSchienenfahrzeuge.

Überqueren Sie die Gleise nicht kurz voroder dicht hinter sich bewegendenSchienenfahrzeugen, weil Sie dannweitere Schienenfahrzeuge in anderenGleisen nicht bemerken können. WartenSie stets auf ausreichende Sicht.

Müssen Sie ein Gleis überqueren, das mit einem Schienenfahrzeug besetzt ist,so halten Sie mindestens 2 m Abstand zu dem Schienenfahrzeug. Vergrößern Sie den Abstand, wenn Sie Lasten tragen.Bei Triebfahrzeugen müssen Sie denAbstand so wählen, dass Sie vom Trieb-fahrzeugführer gesehen werden können.

Gehen Sie niemals aufrecht zwischen denPuffern nahe beieinander stehenderSchienenfahrzeuge hindurch, derenAbstand geringer als 5 m ist.

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Benutzen Sie zum Überqueren einesGleises einen stehenden Reisezugwagen,so müssen Sie die geöffneten Türen desReisezugwagens wieder schließen.Achten Sie auf herannahende Schienen-fahrzeuge im daneben liegenden Gleis.

Überqueren Sie die Gleise immer recht-winklig. Achten Sie auf Hindernisse, z.B.Geländer, abgelegte Arbeitsmittel, Teilevon Ladungen oder Stromschienen.

Vermeiden Sie das Überqueren vonGleisen im Bereich von Weichen undKreuzungen.

Treten Sie beim Überqueren von Gleis-anlagen nicht auf oder zwischen Teile, die ein sicheres Gehen oder Stehen ver-hindern, z.B. Schienenköpfe, Radlenker.Dies gilt auch für Teile, die sich bewegenkönnen, z.B. Weichenzungen, Drahtzug-leitungen oder Gleisbremsen.

Kriechen Sie nicht unter Schienenfahr-zeugen durch und klettern Sie nicht überKupplungen oder Puffer.

6.4 Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmenbei anderen Tätigkeiten

Wenn Sie im Gleisbereich einmal andereTätigkeiten verrichten, können zu denvorstehenden Hinweisen und Empfeh-lungen noch weitere Sicherungsmaßnah-men erforderlich sein, die Sie beachtenmüssen.

Tragen Sie Warnkleidung auch bei diesenTätigkeiten.

Arbeiten Sie möglichst in Blickrichtungauf zu erwartende Schienenfahrzeuge.

Halten Sie häufig Umschau. Lassen Siesich durch die Tätigkeit nicht vomBeobachten ablenken.

Nähert sich Ihrem Arbeitsplatz einSchienenfahrzeug, räumen Sie sofort den Gleisbereich. Lassen Sie sich nichtverleiten, eine bereits begonneneTätigkeit noch schnell zu beenden.

Ändern sich die Verhältnisse an IhremArbeitsplatz, z.B. durch plötzlich eintre-tende Sichtverschlechterungen, passenSie Ihre Tätigkeit den geändertenVerhältnissen an.

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● Auf Schienenfahrzeuge aufsteigen● Schienenfahrzeuge begleiten● Von Schienenfahrzeugen absteigen

● Schienenfahrzeuge kuppeln● Schienenfahrzeuge entkuppeln

● Aufhalten von Schienenfahrzeugen● Aufstellen (Abstellen) und Sichern

von Schienenfahrzeugen

● Neben Gleisen gehen● Im/am Gleis arbeiten● Gleise überqueren

7 Sicherheitsmaßnahmen zu Gefährdungen beimRangieren sowie bei zugehörigen Tätigkeiten

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7.1 Auf- und Absteigen auf/vonSchienenfahrzeugen

Das Auf- und Absteigen auf/von Schienen-fahrzeugen, die sich schneller als Schritt-geschwindigkeit (mehr als 5 km/h) bewe-gen, ist verboten.Bei Dunkelheit, unsichtigem Wetter,Glatteis oder Schnee ist besondereVorsicht geboten.

Achten Sie vor dem Aufsteigen darauf,dass Rangierertritte und Handgriffe anden betreffenden Schienenfahrzeugen in einwandfreiem Zustand sind. Um-klappbare Handgriffe müssen Sie vorherfestlegen.Beachten Sie, dass bei bestimmten Son-derbauarten von Schienenfahrzeugen dieRangierertritte oder Handgriffe fehlenkönnen. Auf stoßgedämpfte Container-und Huckepackwagen dürfen Sie wegender Bewegung zwischen Pufferbohle und

Untergestell nur bei Stillstand desSchienenfahrzeuges aufsteigen.

Denken Sie beim Auf- und Absteigendaran, dass auf dem daneben liegendenGleis Fahrten stattfinden können. AchtenSie auch auf Masten, Weichen, Draht-zugleitungen oder andere Hindernisse;bei Gleichstrom S-Bahnen auf span-nungsführende Teile, z.B. Stromschienen,Stromabnehmer.

Das Auf- und Absteigen zum bzw. vomFührerraum des Triebfahrzeuges ist nurim Stillstand erlaubt. Halten Sie es mitder bewährten Regel:Gesicht zum Triebfahrzeug, Halt durchzwei Hände und einen Fuß oder zwei Füßeund eine Hand („Dreipunkt-Methode“).Springen Sie nicht vom untersten Tritt desTriebfahrzeuges ab, sondern lassen Siesich langsam, an den Händen festhal-tend, auf den Boden hinabgleiten.

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Rangierfahrten dürfen Sie nur begleiten,wenn das Schienenfahrzeug, auf dem Sie mitfahren, für eine Mitfahrt eingerich-tet ist und Sie sich einen sicheren Standverschaffen und festhalten können. Geeig-nete Mitfahreinrichtungen sind z.B.:

● Rangierertritte,● Endbühnen,

● Bremserstände,● Einstiege,● unbeladene oder beladene Lade-

flächen von Schienenfahrzeugen,soweit deren Ladung nicht verrut-schen kann und der Schutzabstandzur Oberleitung eingehalten wird.

Wagendächer, Kupplungen und Puffersind keine Mitfahrplätze.

Ablaufende oder abgestoßene Wagendürfen Sie nur zur Handbremsbedienungbegleiten.

Benutzen Sie nur einwandfreie Rangierer-tritte.

Besondere Vorsicht ist beim Schließen der Türen von Triebfahrzeugen erforder-lich. Benutzen Sie beim Auf- bzw. Absteigen die neben den Türen ange-brachten Haltegriffe. Nur so schützen Sie Ihre Finger vor Verletzungen.

7.2 Schienenfahrzeuge begleiten

Suchen Sie zur Mitfahrt auf Triebfahr-zeugen den Führerraum oder die dafür vorgesehenen Standorte auf.

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Sind die dazugehörigen Handgriffe nichtin einwandfreiem Zustand oder fehlendiese, dürfen Sie die Rangierertritte nichtbenutzen.

Beachten Sie: Einsteigehilfen sind keineRangierertritte.

Wagen mit absenkbaren Rangiererhand-griffen, die nicht festlegbar sind, dürfenSie zur Mitfahrt nicht benutzen.

Verschaffen Sie sich während der Rangier-fahrt stets einen festen Halt. Stellen Siesich mit beiden Füßen auf den Rangierer-tritt und halten Sie sich am Handgriff festoder legen Sie Ihren Arm um einen Halte-griff.

Das gleichzeitige Benutzen von Rangierer-tritten und Handgriffen zweier Schienen-fahrzeuge ist verboten.

Führen Sie bei der Mitfahrt auf Rangierer-tritten keine Arbeitsmittel mit, die einensicheren Stand bzw. einen festen Haltbeeinträchtigen, z.B. Entkupplungs-stangen, Hemmschuhe.

Seitlich angeordnete Trittbügel sowie diedazugehörigen Handgriffe dürfen Sie zumBegleiten von Schienenfahrzeugen nichtbenutzen.

Bei Wagen mit Langhubstoßdämpfern,z.B. Container- und Huckepackwagen,treten bei stärkerem Abbremsen sowiebei Zerrungen Bewegungen zwischenPufferbohle und Untergestell auf. Dabei

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Masten, Bauwerke und ähnliche Hin-dernisse, die aus betriebstechnischenGründen so dicht neben dem Gleis stehen,dass der seitliche Sicherheitsabstand von0,5 m ausnahmsweise nicht eingehaltenwird, sind mit einer Gefahrenkennzeich-nung durch gelb-schwarze Streifen ver-sehen. Vereinzelt erfolgt diese Kenn-zeichnung noch durch einen weißen bzw.orangen Gefahrenanstrich. Bei der Vor-beifahrt an solchen Stellen darf sich nie-mand zwischen den gekennzeichnetenStellen und dem Fahrbereich aufhalten. Es

besteht Anstoß- und Quetschgefahr, wennSie sich an den Längsseiten der Schie-nenfahrzeuge aufhalten oder sich ausSchienenfahrzeugen bzw. aus dem Profilder Schienenfahrzeuge hinauslehnen.Beobachten Sie immer den Gleisbereich,blicken Sie dabei in Fahrtrichtung.

Steigen Sie beim Halten auf der freienStrecke auf der gleisfreien Seite ab. An Bauwerken, z.B. Brücken, ist besonde-re Vorsicht geboten.

Beim Rangieren im Bereich von Bauwer-ken, z.B. Rampen oder Bühnen, wählenSie als Standort die freie Gleisseite oderbegeben Sie sich auf die Rampe selbst.

Achten Sie an Ladegleisen und in Gleis-anschlüssen auf Straßenfahrzeuge,Lagergut, Überladebrücken oder andereGegenstände, die im Gleisbereich stehenbzw. liegen. Sorgen Sie bei Gefahr für eineEntfernung dieser Gegenstände.

Vor dem Befahren von Gleisanschlüssen,Ladestraßen, Ladestellen, Bühnen,Gleisen in Hallen sowie sonstigenEngstellen beachten Sie Folgendes:

● Torflügel müssen festgelegt sein,● Rolltore müssen sich in Endstellung

befinden,● Kranarbeiten mit schwebenden

Lasten über den Gleisen müssen ein-gestellt sein,

● gefährdete Personen, die an Schie-nenfahrzeugen arbeiten oder die sich

entsteht zwischen Pufferbohle und Untergestell ein Spalt. Um nicht in den entstehenden Spalt zu geraten, müssen Sie beim Mitfahren unbedingt auf einen sicheren Stand achten. Bei fehlenden Rangierertritten und Handgriffen dürfen Sie nicht mitfahren.

Das Begleiten einer Fahrt erfordert volle Aufmerksamkeit. Widmen Sie Ihr Haupt-augenmerk immer dem Gleisbereich, achten Sie auf Hindernisse.

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im Gleisbereich aufhalten, sind zuwarnen,

● ggf. sind Warnanlagen einzuschalten,● bei Engstellen ist sicherzustellen,

dass sich niemand auf Rangierertrittenoder Umläufen der Schienenfahrzeugeaufhält.

Durchfahren Sie Tore, Lademaße undsonstige Engstellen höchstens mitSchrittgeschwindigkeit.

Weitere Besonderheiten können inBetriebsanweisungen geregelt sein.

Beachten Sie folgende Besonderheitenbei Reisezugwagen:

Trittstufen der Einstiege bei Drehtürendürfen Sie zur Mitfahrt beim Rangierennicht benutzen. Schließen Sie diese Türenvor Beginn der Rangierfahrt.

Das Mitfahren auf den Trittstufen derEinstiege bei offenen Drehfalttüren undSchwenkschiebetüren ist nur unter fol-genden Bedingungen gestattet:

● Sie müssen Ihren Standplatz einge-nommen haben, bevor sich dieSchienenfahrzeuge in Bewegungsetzen.

● Um ein unbeabsichtigtes selbsttäti-ges Schließen der Türen zu verhin-dern, schalten Sie im Bedarfsfall mitdem Notschalter die selbsttätigeTürschließeinrichtung ab.

● Achten Sie bei der Mitfahrt darauf,dass die offenen Türen – insbesonde-re Drehfalttüren – bei Zerrungen nichtunbeabsichtigt zuschlagen.

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Gehen Sie von einem Wagen in denbenachbarten Wagen nur dann, wenn einsicherer Übergang vorhanden ist.

7.3 Schienenfahrzeuge kuppeln undentkuppeln

Achten Sie beim Kuppeln und Entkuppelnauf Hindernisse und Gefahren, z.B.Weichen, Kreuzungen, Gleisbremsen oder Gruben. An solchen Stellen dürfen Sie Schienen-fahrzeuge nur kuppeln, wenn eine Bewe-gung der Schienenfahrzeuge nicht statt-findet.

Elektrische Verbindungen mit gefährlicherSpannung, z.B. Zugsammelschienen, dür-fen Sie nur im spannungsfreien Zustandkuppeln oder entkuppeln. Mit den Arbei-ten dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen

der Triebfahrzeugführer die Spannungs-freiheit bestätigt hat und der Strom-abnehmer gesenkt ist. Bei Dieseltrieb-fahrzeugen ist der Motor abzustellen. In ortsfesten Anlagen müssen Sie sichselbst von der Spannungsfreiheit derAnlage überzeugen.

Leitungen, z.B. Dampfheizleitungen,Druckluftleitungen, dürfen Sie nur imdrucklosen Zustand kuppeln oder entkup-peln. Bei ortsfesten Anlagen müssen Siesich selbst von der Drucklosigkeit derAnlage überzeugen.

Treten Sie zum Kuppeln oder Entkuppelnvon elektrischen Verbindungen, z.B. UIC-Kabeln, nicht auf Puffer oder Kupplungen.Benutzen Sie die vorgesehenen Hand-griffe und Tritte.

Zum Kuppeln von Schienenfahrzeugendürfen Sie erst dann ins Gleis treten,wenn sicher zu erkennen ist, dass dieherannahenden Schienenfahrzeuge ganzlangsam auflaufen werden. Das zweiteSchienenfahrzeug muss sich im Stillstandbefinden.

Ist der Abstand zwischen Schienenfahr-zeugen geringer als 5 m, schwingen Siesich zum Kuppeln unter den Pufferndurch. Halten Sie sich dabei am Kuppler-griff fest. Ist kein Kupplergriff vorhanden,dürfen Sie erst dann zwischen die Schie-nenfahrzeuge treten, wenn diese kuppel-reif zum Stillstand gekommen sind.

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Fassen Sie den Kupplungsbügel zum Ein-hängen in den Zughaken weit hinten an.Nur so sind die Finger gegen Einklemmengeschützt.

Halten Sie beim Kuppeln folgendeReihenfolge ein:

● Schraubenkupplung einhängen,● Spindel kurzdrehen,● Bremskupplungen verbinden,● Absperrhähne der Bremsluftleitung

öffnen,● ggf. Heiz-, Steuer- und UIC-Kabel ver-

binden.

In den folgenden Fällen dürfen Sie zumKuppeln erst dann zwischen dieSchienenfahrzeuge treten, wenn beideSchienenfahrzeuge zum Stillstandgekommen sind und ihre Puffer sichberühren:

a) bei Wagen, deren Ladung über diePufferlänge ragt oder sich beimAnstoß verschieben kann, z.B. Wagenmit Schienen, Rohren oder Lang-hölzern,

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b) bei Wagen, deren Übergangsbrückenund klappbaren Stirnwände nichthochgestellt oder festgestellt sind,

c) bei Wagen mit absenkbarer Puffer-bohle oder heruntergeklappter Über-fahrklappe, z.B. Tiefladewagen oderHuckepack-Wippenwagen,

d) bei Schienenfahrzeugen mit tiefherunterreichender Pufferschürze,z.B. Kleinlokomotiven,

e) bei Schienenfahrzeugen mit verschie-denartigen Kupplungen, z.B. Schrau-benkupplung, selbsttätige Kupplungoder Spezialkupplung,

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f) bei Triebfahrzeugen mit automati-scher Rangierkupplung, z.B. RK 900.Während des Absenkens darf sichniemand im Schwenkbereich der RK aufhalten,

g) bei Schienenfahrzeugen mit Mittel-pufferkupplung ohne zusätzliche Sei-tenpuffer, z.B. Selbstentladewagenoder Triebwagen,

h) bei Schienenfahrzeugen mit automati-scher Zugkupplung (Z-AK), sowohl mitartreiner Kuppelstelle (Z-AK/Z-AK) als

auch mit Gemischtzugkupplung (Z-AK/Schraubenkupplung).

Besonderheiten bei der Gemischt-zugkupplung:– Kuppelraum zwischen den

Schienenfahrzeugen ist durch dieZ-AK eingeschränkt,

– fassen Sie den Zugbügel von obenhinter der Öse,

– Zugbügel nach Entkuppeln sofortloslassen,

– Zugbügel fällt selbsttätig in dieZ-AK zurück,

– falls notwendig, benutzen Sie zumBetreten des Kuppelraumes immerdie Bogenaußenseite (mehr Frei-bzw. Bedienungsraum),

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i) bei Schienenfahrzeugen mit Sonder-formen der Zug- und Stoßeinrich-tungen, z.B. Huckepackniederflur-wagen des Systems „RollendeLandstraße“,

j) bei Wagen, die mit feuerflüssigem Gutbeladen sind.

Auch bei ● Reisezugwagen,● Güterwagen mit Stirnwandtür,● Schienenfahrzeugen mit

Anbauschneepflug,● Schienenfahrzeugen mit fehlender

oder schadhafter Zug- oderStoßeinrichtung sowie beim

● Aufhalten der Wagen mit Hemm-schuhen

dürfen Sie zum Kuppeln erst zwischen die Schienenfahrzeuge treten, wenn diesezum Stillstand gekommen sind und ihrePuffer sich berühren.

Beim Kuppeln von Wagen ausländischerHerkunft ist besondere Vorsicht geboten.Häufig lassen sich bei diesen Wagen dieSchwengel an der Kupplungsspindel nichtsichern und schlagen durch die Spannungherum. Die Spannung entsteht, wenn dieSchienenfahrzeuge wieder auseinanderlaufen.

Stellen Sie die Übergangsbrücken vordem Entkuppeln hoch und legen Siediese fest, damit Sie sich und anderenicht gefährden.

Achten Sie beim Aufdrücken zum Lockernfest angedrehter Schraubenkupplungendarauf, dass die Wagen, gegen die ge-drückt wird, festgebremst sind.

Halten Sie beim Entkuppeln folgendeReihenfolge ein:

● Absperrhähne schließen; zuerst amTriebfahrzeug, damit der Schlauchdrucklos wird,

● ggf. Heiz-, Steuer- und UIC-Kabel tren-nen und einhängen,

● Bremskupplungen trennen und ein-hängen,

● Spindel langdrehen,● Bügel vom Zughaken abheben und in

die Aufhängevorrichtung hängen.

Mit Schraubenkupplung verbundeneSchienenfahrzeuge dürfen Sie mit denHänden nur im Stillstand entkuppeln.

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Entkuppeln Sie während der Bewegungnur mit einer Entkupplungsstange.Achten Sie dabei auf bewegte Schienen-fahrzeuge im daneben liegenden Gleis.

Schützen Sie sich beim Trennen vonDampfheizleitungen gegen Verbrühenoder Verbrennen wie folgt:

● Schließen Sie zunächst beide Dampf-absperrhähne. Als Folge strömt derDampf aus den Bohrungen der Ab-sperrhähne; über die Entwässerungs-einrichtung fließt das angesammelteWasser ins Freie.

● Hört das Ausströmen des Dampfesaus den Bohrungen auf, so öffnenSie vorsichtig die Kupplung. KlappenSie zunächst nur einen Bügel hoch,drücken Sie die Kupplung vom Körperweg.

● Achten Sie darauf, dass an der Ver-bindungsstelle der Halbkupplungennoch vorhandenes heißes Wasserabfließen kann.

● Klappen Sie dann den zweiten Bügelhoch, Kupplung trennen und vorsich-tig einhängen.

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7.4 Schienenfahrzeuge aufstellen(abstellen) und sichern

Still stehende Schienenfahrzeuge sinddurch geeignete Einrichtungen oderArbeitsmittel so festzulegen, dass einunbeabsichtigtes Bewegen verhindertwird. Geeignete Einrichtungen oderArbeitsmittel in Abhängigkeit von dervorgesehenen Festlegezeit sind z.B.:

● Feststellbremsen, Handbremsen,● Hemmschuhe, Radvorleger,● Druckluftbremse der

Schienenfahrzeuge.

Druckluftbremsen sind nur für kurzzeiti-ges Aufstellen (Abstellen) von Schienen-fahrzeugen geeignet (maximale Fest-legezeit: 60 min).

Stellen Sie auf zusammenlaufendenGleisen, z.B. in Weichen- und Kreuzungs-bereichen, Schienenfahrzeuge nur so ab,dass bei Besetzung beider Gleise zwi-schen den Fahrbereichen der Schienen-fahrzeuge noch ein seitlicher Sicherheits-abstand von mindestens 0,5 m verbleibt.

Sichern Sie nicht besetzte oder nichtbeaufsichtigte Triebfahrzeuge undSteuerwagen gegen unbefugtes Ingang-setzen, z.B. durch Verschließen derFührerräume oder durch Abziehen desSchlüssels.

Achten Sie beim Aufstellen (Abstellen)von Schienenfahrzeugen darauf, dassVerkehrswege, die in den Gleisbereichführen, nicht verstellt werden.

Soweit aufgestellte (abgestellte)Schienenfahrzeuge elektrisch vorgeheiztwerden, müssen Sie entsprechendeWarnzeichen anbringen.

7.5 Verständigen beim Rangieren sowiebei zugehörigen Tätigkeiten

Stellen Sie eine eindeutige Verständigungsicher.

Verwenden Sie bei der Verständigung,z.B. beim Einsatz von Funk, konsequentdie festgelegten Formulierungen.

Sprechen Sie andere Funkteilnehmerexakt an, um Verwechslungen zu ver-meiden.

Bewahren Sie stets Funkdisziplin.

Beachten Sie, dass bei geschobenenRangierfahrten ein ständiger Funk- oderSichtkontakt zum Triebfahrzeugführergehalten werden muss. Näheres hierzu ist in den Betriebsanweisungen geregelt.

Verwenden Sie bei der Verständigungdurch Rangiersignale nur die in derEisenbahn-Signalordnung (ESO) enthal-tenen Rangiersignale.

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7.6 Rangieren ohne Triebfahrzeuge

Ablaufende und abgestoßene Wagendürfen Sie nur durch Handbremse,Hemmschuhe oder ortsfeste Brems-einrichtungen aufhalten.Legen Sie Hemmschuhe rechtzeitig vorherannahenden Wagen aus.

Blicken Sie nach Auslegung des Hemm-schuhes in Richtung auf die herannahen-den Wagen und halten Sie einen ausrei-chenden Abstand vom Fahrbereich.

Beobachten Sie immer den Gleisbereich.Ist die Sicht durch Schienenfahrzeugeeingeschränkt oder verdeckt, stellen Siesicher, dass der Gleisbereich von einemanderen Versicherten beobachtet wird.Ein ständiger Kontakt, z.B. Sicht- oderFunkverbindung, muss sichergestellt sein.

Müssen Sie ausnahmsweise Wagen vonHand bewegen, schieben Sie dieseWagen nur an den Längsseiten und tretenSie dabei nicht in den Fahrbereich.

Setzen Sie Schienenfahrzeuge nur inBewegung, wenn diese auch angehaltenwerden können, z.B. durch Betätigen der Handbremse, Gleisbremsen oderrechtzeitiges Auflegen von geeignetenHemmschuhen.

Bewegen Sie Schienenfahrzeuge vonHand oder mit Hilfsmitteln höchstens mitSchrittgeschwindigkeit.

Verwenden Sie als Hilfsmittel ausschließ-lich Wagenrücker oder Knippstangen;Brechstangen können leicht abgleiten.

Setzen Sie Wagenrücker oder Knipp-stangen nur an den Rädern der inFahrtrichtung letzten Achse an.

Verwenden Sie ausschließlich vom Unter-nehmer zur Verfügung gestellte und zuge-lassene kraftbetriebene Rangierhilfen.

Beachten Sie die Betriebsanweisungen.

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Sonstige Gefährdungen sind z.B.„Elektrische Energie“ und „GefährlicheGüter“.

8.1 Elektrische Energie

WarnzeichenW08 Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Einrichtungen, die nicht zurallgemeinen Benutzung und Bedienungbestimmt oder ausdrücklich dazu frei-gegeben sind, dürfen nur von hierzuBerechtigten bedient werden.

Zur Abwendung von Gefahren, z.B. fürLeben und Gesundheit von Personen,dürfen Sie elektrische Anlagen nur dannselbst ausschalten, wenn das für Sie ge-fahrlos möglich ist. Ist dies nicht möglich,z.B. bei Hochspannungsanlagen, müssenSie die Ausschaltung der elektrischenAnlagen vom Anlagenverantwortlichenfordern und bestätigen lassen.

Betrachten Sie elektrische Anlagen undBetriebsmittel immer als unter Spannungstehend, solange nicht festgestellt ist,dass diese ausgeschaltet und geerdetbzw. vom Versorgungsnetz, für Sie sicht-bar, abgetrennt sind.

Benutzen Sie niemals elektrische Be-triebsmittel, die schadhaft sind oder beidenen die Prüffrist abgelaufen ist, z.B.Ladegeräte, Leitungsroller mit Verlänge-rungsleitungen, elektrische Handgeräte.Melden Sie solche Mängel Ihrem Vorge-setzten und verhindern Sie eine weitereNutzung.

Elektrische Anlagen und Betriebsmitteldürfen nur durch Elektrofachkräfteinstand gesetzt oder geändert werden.

Freileitungen, Oberleitungen undSpeiseleitungen

Herabhängende Teile der Freileitungen,Oberleitungen und Speiseleitungen sindgefährlich, auch dann, wenn diese denBoden berühren.

Halten Sie sich in einem Schienenfahr-zeug auf oder befinden Sie sich außer-halb eines Schienenfahrzeuges im Freienund erkennen, dass eine herabhängendeFreileitung, Oberleitung oder Speiselei-tung den Boden berührt, so dürfen Siedas Erdreich in einer Entfernung von 20 mzu dieser Stelle so lange nicht betreten,bis die herabhängende Leitung ausge-schaltet und geerdet ist. Die Entfernungzu dieser Stelle, wo die herabhängendeLeitung den Boden berührt, dürfen Sieauf 10 m reduzieren, wenn Sie sichererkennen können, dass es sich um eineOber- oder Speiseleitung handelt.

8 Sicherheitsmaßnahmen zu sonstigenGefährdungen

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Zweige, Äste, Bäume oder andere Gegen-stände, die auf Freileitungen, Oberleitun-gen oder Speiseleitungen gefallen sind,dürfen Sie nicht berühren. Erst nachAusschaltung und Erdung bzw. Bahn-erdung dürfen diese Gegenstände ent-fernt werden.

Das Oberleitungs- und Speiseleitungsnetzsteht in der Regel unter einer Spannungvon 15.000 V. Die hohe Spannung hat zurFolge, dass nicht nur unmittelbare Berüh-rungen spannungsführender Teile, son-dern auch mittelbare Berührungen überGegenstände, z.B. Stangen, Wasserstrahl,tödlich wirken können. Bereits die An-näherung an unter Spannung stehendeTeile kann tödlich wirken.

Sie müssen stets davon ausgehen, dassalle Leitungen von elektrischen Anlagenfür Bahnstrom unter Spannung stehen,solange nicht festgestellt ist, dass dieseausgeschaltet und bahngeerdet sind.

Solange nicht zweifelsfrei feststeht, dasseine Oberleitung oder Speiseleitung aus-geschaltet und bahngeerdet ist,

● halten Sie einen Schutzabstand vonmindestens 3,0 m zu spannungs-führenden Teilen der Leitungen ein.Dieses gilt nicht nur für Ihren eigenenKörper, sondern auch für eventuellmitgeführte Arbeitsmittel. Bahntech-nisch unterwiesene Beschäftigte dür-fen den Schutzabstand bis auf 1,5 mreduzieren;

● dürfen Sie Tritte und Bühnen, diehöher als 2 m über der Schienen-oberkante liegen, nicht besteigen;

● dürfen Sie Dächer und Vorbauten vonSchienenfahrzeugen nicht besteigen;

● dürfen Sie verschobene Ladungen,Wagendecken und Planen nur richten,wenn der Schutzabstand zu span-nungsführenden Teilen der Leitungeneingehalten wird.

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● Stoff nicht berühren und nichteinatmen,

● Rauchen einstellen,● Gefahrzone gegen Windrichtung

verlassen,● Erstmaßnahmen zur Abwendung

weiterer Gefahren ergreifen, z.B.Anhalten von Schienenfahrzeugen,Fern halten von Menschen,

● Gefahrzone absperren.

Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr(z.B. hier 33)

Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes(z.B. hier 1088)

Melden Sie Unregelmäßigkeiten unver-züglich (so schnell wie möglich) an diezuständige Betriebsstelle, damit von dortweitere geeignete Maßnahmen eingelei-tet werden können; teilen Sie die Num-mern zur Kennzeichnung der Gefahr bzw.des Stoffes mit.

Bei radioaktiven Stoffen beachten Siezusätzlich Folgendes:

● Halten Sie sich nicht längere Zeit inder Nähe solcher Frachten auf.

● Stellen Sie Beschädigungen an der-artigen Frachten fest, so verständigenSie unverzüglich die zuständigeBetriebsstelle ihres Unternehmens.

Gefahrzettel

Kann anhand von Bezettelung undBeförderungspapieren die Gutart nichtermittelt werden, so ist die nach allenMerkmalen größtmögliche Gefahr an-zunehmen.

RADIOACTIVE

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8.2 Gefährliche Güter

Beachten Sie die für Sie geltenden Vorschriften, z.B. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE.

Verhalten Sie sich wie folgt, wenn gefährliche Güter frei werden:

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DGUV Information 214-052 (bisher GUV-I 8601)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: [email protected] Internet: www.dguv.de