PSC #7-14 Stiftungsnewsletter q3 2014

8
Ausgabe 3 | Juli 2014 Stiftung Next Generation Newsletter Rechtliches Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand Steuerliche Aspekte bei der Nachfolgeplanung und Restrukturierung Wissenschaft Vermögensmanagement in Privatstiftungen Finanzmarkt Die Entwicklung der Eurozone

description

 

Transcript of PSC #7-14 Stiftungsnewsletter q3 2014

Ausgabe 3 | Juli 2014

StiftungNext Generation

Newsletter

RechtlichesÄnderung der Stiftungserklärung durch den StiftungsvorstandSteuerliche Aspekte bei der Nachfolgeplanung und Restrukturierung

WissenschaftVermögensmanagement in Privatstiftungen

FinanzmarktDie Entwicklung der Eurozone

2 Newsletter Stiftung Next Generation | Zürcher Kantonalbank Österreich AG

§ZivilrechtÄnderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungs-vorstandein Gastbeitrag von Dr. Rudolf Fiebinger / MMag. Dr. Martin Gaggl

Die weit überwiegende Zahl österreichischer Privatstiftungen wurde lange vor der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 ge-gründet. Die aus der Zeit vor der Finanzkrise stammenden Veranlagungsvorschriften sind daher oft ungeeignet, die Ver-sorgung der Begünstigten langfristig sicherzustellen. Einze-mentiert wird diese Situation dadurch, dass viele Stifter auf ihr Änderungsrecht verzichtet haben. Dies, um die Pfändung dieses Rechts durch Gläubiger sowie unerwünschte erbrecht-liche Konsequenzen (Pflichtteilsrecht) zu verhindern. Dort wo nicht verzichtet wurde, sind die Stifter (Stichwort Generatio-nenwechsel) oftmals schon verstorben. Eine Änderung durch den Stifter kommt dann nicht mehr in Betracht.

Für diesen Fall sieht nun § 33 Abs 2 des Privatstiftungsgeset-zes („PSG“) ein Änderungsrecht des Stiftungsvorstandes vor. Mit diesem Änderungsrecht soll trotz geänderter Verhält-nisse die Funktionsfähigkeit der Stiftung gewahrt werden. Das Änderungsrecht unterliegt zum einen mehrfachen Be-schränkungen (dazu sogleich); zum anderen bejaht die

Rechtsprechung aber eine Pflicht des Vorstandes zur Ände-rung. Stiftungsvorstände sollten sich daher mit dieser Be-stimmung vertraut machen.

Änderungen durch den Stiftungsvorstand sind nach § 33 Abs 2 PSG unter bestimmten Voraussetzungen zuläs-sig, nämlich:

(a) eine Änderung durch den/die Stifter kommt nicht (mehr) in Betracht da, der/die Stifter weggefallen sind, die mehreren Stifter sich nicht einig sind oder der Änderungsvorbehalt

nicht gemacht wurde bzw. nachträglich entfallen ist (das Än-derungsrecht des Stiftungsvorstandes ist also subsidiär) und die Änderung dient

(b) der Anpassung an nachträglich geänderte Verhältnisse (die geänderten Verhältnisse müssen sich nachweislich auf die konkrete Stiftung auswirken und darüber hinaus muss die Änderung grundlegend sein. D.h., die Umsetzung des Stifterwillens ist entweder unmöglich oder nach dem hypo-thetischen Stifterwillen ist anzunehmen, dass der Stifter un-ter den geänderten Verhältnissen eine andere Regelung ge-troffen hätte)und

Rechtliches

Vorwort

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,die letzten Jahre haben gezeigt, dass Privatstiftungen sich in einem neuen Lebensabschnitt befinden. Immer stärker geraten Themen der Nachfolge und Vermögens-übergabe in den Fokus – dies zeigt wohl auch die Zunahme höchstge-richtlicher Entscheidungen.

Auch über die Aufgabe und Rolle der Stiftungsvorstände sind Diskussionen im Gange, wie das Stiftungsmanagement einer nächsten Generation auszusehen hat. Und nicht zu-letzt gilt es, sich auch im Bereich der Vermögensveranlagung neue Gedanken zu machen. Gerade die letzten Jahre haben gezeigt, dass ausschließlich mit den Lösungen von gestern die Vorgaben der Gegenwart und Zukunft nicht zu meistern sind. Auch hier ist eine nächste Generation an Ideen gefragt – neue Ideen basierend auf langjähriger Erfahrung.

Ideen, die langfristig bestehen sollen und nicht kurzfristig maximierend wirken sollen.

Dieser Diskussion zu gegenwärtigen Fragen rund um Stiftun-gen möchten wir mit unseren Dienstleistungen Platz bieten. Mit unserem Newsletter wollen wir anregen, sich Gedanken zu machen – mit unserem Service bieten wir Raum zum Aus-tausch dieser Gedanken!

Wir laden Sie ein, mit uns anregende Gespräche zu führen, die wir im Sinne einer Partnerschaft einer neuen Generation führen möchten!

Freundliche GrüßeZürcher Kantonalbank Österreich AG

Manfred WielandPrivate Banking Inland

3Newsletter Stiftung Next Generation | Zürcher Kantonalbank Österreich AG

(c) wahrt den Stiftungszweck (d.h., sie erfolgt unter mög-lichst geringfügiger Beeinträchtigung des aus der Stiftungs-erklärung hervorgehenden Stifterwillens).

Änderungen durch den Stiftungsvorstand unterliegen darü-ber hinaus einer gerichtlichen Genehmigung. Diese soll den Stifterwillen vor nachträglicher, unkontrollierter und leicht-fertiger Veränderung/Verfälschung schützen sowie die Stif-tung vor dem Zugriff ihrer eigenen Organe bewahren. Die Gerichte nehmen diese Funktion („Stiftungsaufsicht“) durchaus ernst, wie ein aktuell vom Obersten Gerichtshof entschiedener Fall (OGH 8.5.2013, 6 Ob 57/13w) zeigt. Die-ser Fall zeigt auch anschaulich, was man bei einem Ände-rungsantrag falsch machen kann:

Sachverhalt: Die Stiftungserklärung schrieb dem Stiftungs-vorstand eine konservative Veranlagungspolitik vor und ließ Ausschüttung an Begünstigte nur im Rahmen der Veranla-gungsgewinne und unter Erhalt der Substanz des noch dazu wertgesicherten Stiftungsvermögens zu. Der Stiftungsvor-stand beantragte nun eine Änderung der Stiftungserklärung, weil aufgrund der geringen Ertragslage bei konservativer Vermögensveranlagungen Ausschüttungen an die Begüns-tigten weder kurz- noch mittelfristig möglich seien. Die be-antragte Änderung bezog sich jedoch nicht auf die Veran-lagungspolitik als solche, sondern vielmehr sollte der vom Stifter angeordnete Schutz der Vermögenssubstanz entfal-len, um Ausschüttungen wieder zu ermöglichen.

Entscheidung: Da der Stifter offensichtlich ge-rade am Erhalt der Vermögenssubstanz in-teressiert war und er – zur Erreichung dieses Zwecks – das Ausbleiben von Ausschüttungen an Begünstige bewusst in Kauf genommen hat, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Dieser klare Stifterwillen würde durch die bean-tragte Änderung gerade konterkariert. Zudem sind bloße Änderungen der Wirtschaftslage, wie etwa ein in Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise niedriges Zinsniveau, nach An-sicht der Rechtsprechung keine grundlegenden (und vor al-lem keine nachhaltigen) Änderungen der Verhältnisse und reichen daher als Begründung für einen Änderungsantrag nicht aus.

Das richtige Argument, nämlich die Gefährdung der Ver-mögenssubstanz bei unveränderter Fortführung der Veran-lagungspolitik, ist dem Stiftungsvorstand offenbar erst im Rechtsmittelverfahren eingefallen und damit zu spät. Das Ar-gument scheiterte am Neuerungsverbot.

Das Ergebnis hätte bei sorgfältiger Formulierung des Än-derungsantrags wahrscheinlich vermieden werden können.

Umgekehrt kann auch der Verfasser einer Stiftungserklärung solchen Problemen vorbauen, indem er schon in der Stif-tungserklärung definiert, was unter geänderten Verhältnis-sen zu verstehen ist und damit das durchaus enge Verständ-nis der Rechtsprechung ausweitet.

SteuerrechtSteuerliche Aspekte bei der Nachfolgeplanung und Restrukturierungein Gastbeitrag von Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer, LL.M.

Während steuerliche Vorteile bei der Errichtung von Pri-vatstiftungen kaum mehr eine Rolle spielen, sind sowohl für den Stiftungsvorstand als auch für den Stifter bzw. die Be-günstigten die steuerlichen Aspekte bei der Nachfolgepla-nung und Umstrukturierung von Privatstiftungen zu berück-sichtigen.

Unabhängig von der Strukturierung des Vermögens, insbe-sonders der Strukturierung von Unternehmensbeteiligungen unter der Privatstiftung (Einziehen von Zwischenholdings für die Inanspruchnahme einer Gruppenbesteuerung, steuerop-timales Halten von ausländischen Beteiligungen etc.), kann sich aufgrund des Wandels der Zeit die Frage stellen, ob die

Ausgestaltung der jeweiligen Privatstiftung noch zeitgemäß ist, etwa wenn der Stifter sich bereits zurückgezogen hat oder verstorben ist, unterschiedliche Interessen der Begünstig-ten vorhanden sind oder aber auch der Stifter selbst geänderte Interessen verfolgt.

Auszugsweise werden folgende Umstrukturierungsmöglich-keiten kurz dargestellt:

� Auflösung einer Privatstiftung Eine Auflösung ist nur unter den gesetzlich vorgesehenen Auflösungsgründen gem § 35 PSG möglich. Steuerrechtlich kommt es grundsätzlich zu einer Zuwendung an den Letztbegünstigten, die der KESt iHv 25 % unterliegt. Je nachdem, wann die Zuwendung des gestifteten Vermögens an die Privatstiftung erfolgte, kann dieses von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden (§ 27 Abs 5 Z 8 EStG). Beim Widerruf gibt es Sonderregelungen (§ 27 Abs 5 Z 9 EStG).

Rechtliches

!Interessant!Änderungsrecht des

Stiftungsvorstandes soll Funktionsfähigkeit der Stiftung

wahren.

4 Newsletter Stiftung Next Generation | Zürcher Kantonalbank Österreich AG

� Spaltung einer Privatstiftung Eine Substiftungserrichtung mit Abspaltung eines Teils des Vermögens ist gesellschaftsrechtlich nur dann möglich, wenn dies laut Stiftungsurkunde zulässig ist. Steuerrechtlich kann die Vermögensübertragung unter bestimmten Voraussetzungen ertragssteuerneutral erfolgen (§ 27 Abs 5 Z 8 lit f und lit g EStG). Denkbar wäre auch die Gründung einer Substiftung im Ausland (z. B. in Liechtenstein auf Basis des ab 1.1.2014

bestehenden Steuerabkommens – siehe Beitrag in Ausgabe 1 / Jänner 2014).

� Übertragung von Beteiligungen an Begünstigte („Begünstigten-Buy-Out“) Der Veräußerungsgewinn ist auf Ebene der Privatstiftung bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen vorerst nicht zu besteuern, sofern die stillen Reserven binnen Jahresfrist auf einen mehr als 10%igen neu angeschafften Anteil übertragen werden (entweder Kapitalerhöhung bei einer bereits gegebenen Beteiligung oder Erwerb eines mindestens 10%igen „fremden“ Anteils - § 13 Abs 4 KStG). Die Begünstigten können den Erwerb über eine Zwischenholding durchführen (Verrechnung der Fremdfinanzierungszinsen mit Gewinnen der operativen Gesellschaft im Rahmen einer Gruppenbesteuerung). Eine weitere Möglichkeit stellt eine steuerneutrale Einbringung gem Art III UmgrStG in eine von der Privatstiftung und den Begünstigten gehaltene Zwischenholding dar, indem die Privatstiftung den wirtschaftlichen Einfluss auf die Begünstigten überträgt (entweder durch Halten einer Minderheitsbeteiligung, Abschluss von Syndikatsverträgen etc.).

VermögensmanagementVermögensmanagement in Privatstiftungenein Gastbeitrag von Mag. Markus Schuller, MBA, MScFE

Im ersten Teil einer empirischen Näherung zum Vermögens-management in Privatstiftungen arbeiteten wir ein gängiges Paradoxon in österreichischen Privatstiftungen heraus: Stif-tungsvorstände wollen bewusst konservativ veranlagen um ihr Haftungsrisiko zu minimieren und setzen sich durch Vor-gaben auf Basis veralteter Asset Allocation Methoden einem erhöhten Risiko aus, dem Stiftungszweck nicht entsprechen zu können.

Diese Unlogik sollte nicht überraschen. Martin Unger von Contrast Management Consulting erlebt oftmals folgende Defizite im Stiftungsmanagement:

� (Zu) geringe unternehmerische und Management- Kompetenz im Stiftungsvorstand

� Fehlende strategische Führung � Unterentwickeltes Controlling-

System, geringe Transparenz � Fehlende bzw. mangelnde Aufsichts-

und Kontrollfunktion

Diese Defizite wirken sich folglich auf die Selektion der oft-mals extern vergebenen Vermögensverwaltungsmandate aus.

Welche handlungsleitenden Erkenntnisse bieten sich nun für Stifter an:

� Präzisierung der Urkunde punkto Veranlagungskriterien, denn zeitgemäßes Vermögensmanagement in Stiftungen beginnt bei der Stiftungsurkunde

Wissenschaft

5Newsletter Stiftung Next Generation | Zürcher Kantonalbank Österreich AG

� Auswahl des Stiftungsvorstands nach unternehmerischer Qualifikation

� Etablierung eines um Experten erweiterten aufsichtsratsähnlichen Stiftungsbeirats

� Festlegung, dass der Stiftungsvorstand regelmäßig eine Stiftungsstrategie mit Entwicklungs- und Performance- Zielen zu entwickeln hat, die dem Beirat vorgelegt werden muss – samt periodischer Evaluierung

� Notwendige Substitution veralteter Anlage-Prämissen, um der finanziellen Repression entgegenwirken zu können

Zeitgemäßes VermögensmanagementSehen wir uns den Aspekt des zeitgemäßen Vermögensma-nagements näher an. Welche Faktoren könnten einen Aus-weg aus dem Paradoxon für Stiftungsvorstände erleichtern?

Der große Philosoph und Universalgelehrte Leibniz definierte die vier Ursachen von Irrtümern: den Mangel an Beweisen; die geringe Geschicklichkeit, Beweise anzuwenden; den Wil-lensmangel, von Beweisen Gebrauch zu machen und die An-wendung falscher Wahrscheinlichkeitsregeln. Auch bei Stif-tungsvorständen beginnt es also mit dem Willen und der Fähigkeit, Professionalisierungsbedarfe erkennen und heben zu können.

Die zuvor genannte Erkenntnis bei der Selektion von Vor-ständen nach unternehmerischer Qualifikation zu suchen, würde das Finden einer Kombination von Willen und Fähig-keit erleichtern. Die zu erwartende Dividende dieser Kombi-nation wäre, dass Stiftungsvorstände sich schneller von al-ten Denkmustern in der Asset Allocation (wie Staatsanleihen = nahezu risikolos oder ausgelagertes Verwaltungsmandat = Verantwortung abgegeben) lösen könnten.

Spätestens seit Einsetzen der Aufklärung ist offensichtlich, dass Wissen und Fertigkeit die Furcht vor imaginären Dämo-nen reduziert. Das gleiche Prinzip gilt auch hier. Die sich der-zeit ausbildende, dritte Generation an Asset Allocation Me-thoden mit ihren bisher rund 100 Asset Allocation Prämissen erfordert einen mitdenkenden Investor/Stiftungsvorstand, der sich nicht vor der Komplexität des Finanzmarktes fürch-tet und sich folglich in simplifizierende Antworten flüchtet, sondern der sich eine ausreichende Wissensbasis schafft, um die Möglichkeiten und Grenzen einer globalen Asset Alloca-tion abschätzen zu können, ohne sich unnötig einzuschrän-ken.

Der zuvor angeregte aufsichtsratsähnliche Stiftungsbeirat könnte hier seinen Beitrag zur Wissensbasis leisten.Unterstützt sollte der Bewegungsraum eines mitdenken-den Stiftungsvorstandes durch eine neue Remunerationskul-tur werden. Ein für die Vorstandsfunktion schlecht bezahlter Freundschaftsdienst lädt ein, diese Funktion hauptsäch-lich aus dem Blickwinkel der Reduktion eigener Haftungsri-siken zu sehen und sich auf die indirekten, Interessenskon-fliktbeladenen Vergütungsaspekte der Vorstände über ihre Brotberufe heraus zu konzentrieren. Dies mag zwar kurz-fristig im Interesse des Vorstandes sein, im Interesse des Stif-ters ist es zu keinem Zeitpunkt. Auch im Stiftungsvorstand muss das „skin-in-the-game“ Prinzip gelten. Erst dadurch wird die Vorstandsfunktion zu einem professionell servicier-ten Mandat im Sinne des in der Stiftungsurkunde formulier-ten Zwecks, bei marktadäquater Bezahlung. Kurz, das Prinzi-pal-Agent-Dilemma wäre entschärft.

Appell an die StiftungsindustrieDer Stiftungsindustrie in Österreich würde mehr Transparenz gut anstehen. Auf die involvierten Banken, Vermögensver-walter, Rechtsanwälte und Steuerberater, die sich Stiftungs-mandate in einer Club-Mentalität untereinander aufteilen, würde der dadurch entstehende Wettbewerb wie eine Frischzellenkur punkto Servicequalität wirken.

Bisher gilt der erstaunlicherweise von Stiftern akzeptierte Gegensatz, dass die gestifteten Vermögen meist durch wett-bewerbsfähiges, unternehmerisches Tun erwirtschaftet wur-den, bei den Stiftungsvorständen Gleiches aber nicht in ih-rem Wirken eingefordert wird. Die Zeiten in denen die Steuerersparnis durch eine Stiftungskonstruktion ausrei-chend signifikant war, um sich ein Maß an Ineffizienz im Ver-walten einer Stiftung leisten zu können, sind vorbei. Selbst im Fürstentum Monaco wurde dieser neue Zeitgeist verstan-den.

§ §Zeitgemäßes Vermögensmanagement alsAusweg aus dem Paradoxon

6 Newsletter Stiftung Next Generation | Zürcher Kantonalbank Österreich AG

Mit einem Mehr an Transparenz würde auch die Datenqua-lität über die Stiftungsindustrie zunehmen. Eine verbesserte Datenqualität würde dem Lobbying pro Stiftung gegenüber politischen Entscheidern den gegenwärtig angestaubten Altherren-Anstrich nehmen. Modernes, wirksameres Lob-bying wäre möglich. Als Nebeneffekt einer wissenschaftlich aufbereiteten Datenevidenz, würde sich auch das Image der Privatstiftung verbessern lassen.

Mit einem verbesserten Image in der öffentlichen Meinung hätten dann wohl auch gemeinnützige Stiftungen in Öster-reich eine Chance. Eine Einsatzvariante, die in Deutschland dominiert. Mäzenatentum durch private, marktwirtschaftlich geprägte Initiativen umgesetzt via Stiftungen täte wiederum der Förderung des Unternehmergeistes in Österreich gut.

Die Vorteile der in diesem Beitrag gezeigten Denkhaltung lie-ßen sich fortsetzen. Es bleibt viel zu tun.

KapitalmarktDie Entwicklung der Eurozoneein Gastbeitrag von Anastassios Frangulidis

Europäische Zentralbank bleibt expansivDie Europäische Zentralbank (EZB) hat in ihrer jüngsten geld-politischen Sitzung zusätzliche unkonventionelle Mittel er-griffen, um den Trend der rückläufigen Inflationsraten in der Eurozone zu brechen. Zu den wesentlichen Maßnahmen gehören der erstmalig negative Zinssatz auf Einlagen der Geschäftsbanken bei der EZB sowie die bedingte langfris-tige Bereitstellung von Liquidität. Die Bedingung für die Be-reitstellung besteht darin, dass die maximal beantragbare Liquidität vom Bestand und der Neuvergabe von Unterneh-menskrediten abhängt. Das heißt, je höher der Bestand an Unternehmenskrediten und je höher die Neukreditvergabe, desto mehr können die Geschäftsbanken beantragen. Darüber hinaus will die EZB weiter daran arbeiten, den Markt für forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) wieder-zubeleben, um diese Wertpapiere im Bedarfsfall kaufen zu können. Die EZB nimmt also noch keine quantitativen Locke-rungsmaßnahmen vor.

Auswirkungen auf Wechselkurs und KonjunkturWir gehen davon aus, dass die Zinsschritte den gewünschten Effekt erzielen und den Euro gegenüber den wichtigen Wäh-rungen, insbesondere dem US-Dollar, schwächen werden. Damit wäre eine wichtige Voraussetzung dafür geschaffen, den Disinflationstrend in der Euro-Zone zu stoppen. Denn

ein schwächerer Euro erhöht die Importpreisinflation, die ein erheblicher Einflussfaktor für die Konsumentenpreisentwick-lung darstellt. In Bezug auf die anderen Maßnahmen sind die Effekte weniger klar, weil noch offen ist, inwieweit die Geschäftsbanken das zusätzliche Liquiditätsangebot anneh-men. Die EZB hat sozusagen die Pferde erneut zur Tränke geführt, ob diese auch saufen, bleibt offen. Vor dem Hinter-grund, dass die Geschäftsbanken nach wie vor mit dem Auf-räumen ihrer Bilanzen beschäftigt sind, ist die Unsicherheit groß. Die konjunkturellen Auswirkungen dürften dement-sprechend eher gering sein.

In Bezug auf die Schweizerische Nationalbank (SNB) gehen wir vorerst nicht davon aus, dass sie mit einem negativen Einlagenzins nachzieht. Der Schweizer Franken hat sich bei Ankündigung des Maßnahmenpakets der EZB gegenüber dem Euro kaum verändert. Eine Annäherung an die Wech-selkursuntergrenze von EUR/CHF 1,20 ist vorerst nicht zu er-warten. Dies liegt unter anderem daran, dass der Schwei-zer Franken als sicherer Hafen angesehen wird, der immer dann gesucht wird, wenn es im Rest der Welt zu größeren Finanzmarktverwerfungen kommt. Dies ist aktuell nicht der Fall. Die Euro-Schuldenkrise ist derzeit „kein Thema“ und die globale Konjunktur entwickelt sich robust. Erst wenn dies-bezüglich schlechte Nachrichten aufkommen sollten, dürf-ten sich Investoren wieder verstärkt in den Schweizer Fran-ken flüchten und den Wechselkurs Richtung Untergrenze treiben.

Wir freuen uns auf Ihr Feedback! Sie haben noch Fragen zur aktuellen Ausgabe des Newsletters „Stiftung Next Generation“? Sie haben Verbesserungsvorschläge oder Themen, die Sie bewegen? Dann kontaktieren Sie uns!

Ihr Ansprechpartner: Mag. Manfred WielandPrivate Banking InlandTel.: +43 662 [email protected]

Finanzmarkt

Fragen I Anregungen

7Newsletter Stiftung Next Generation | Zürcher Kantonalbank Österreich AG

Curriculum VitaeMMag. Dr. Martin Gaggl

Martin Gaggl ist Anwalt und Part-ner der Fiebinger, Polak, Leon & Part-ner Rechtsanwälte GmbH (www.fplp.at) und ausgewiesener Experte im Ge-sellschaftsrecht sowie Bank- und Kapi-talmarktrecht. Der Schwerpunkt seiner

Beratungstätigkeit liegt in der Betreuung von Familienunter-nehmen, vermögenden Privatpersonen sowie Banken.

Curriculum VitaeDr. Rudolf Fiebinger

Dr. Rudolf Fiebinger ist einer der Grün-dungspartner von Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte GmbH (www.fplp.at)und Leiter des Tätigkeitsbereiches Pro-zessführung & Schiedsgerichtsbarkeit. Seine Schwerpunkte liegen in den Be-

reichen Schiedsgerichtsbarkeit und Prozessführung. Er ist Mitglied (Österreich) des ICC Court of Arbitration und der Österreichischen Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit, de-ren Vorstandsvorsitzender er bis 2009 war.

Curriculum VitaeDr. Kornelia Waitz-Ramsauer, LL.M.

Kornelia Waitz-Ramsauer ist geschäfts-führende Gesellschafterin der Waitz Obermühlner Rechtsanwälte GmbH. Sie ist nach fast 10jähriger Tätigkeit bei der KPMG Alpen-Treuhand AG (Senior Managerin und Head of M&A Tax) als

Rechtsanwältin und Steuerberaterin vorwiegend im Bereich Umgründungs- und Restrukturierungsrecht, Gesellschafts- und Privatstiftungsrecht tätig. Zahlreiche Publikationen und Fachvorträge weisen sie als Expertin aus.

Curriculum VitaeMag. Markus Schuller, MBA, MScFE

Markus Schuller blickt auf über 15 Jahre Erfahrung im Handeln, Strukturieren und Managen von traditionellen und al-ternativen Investmentprodukten zurück. Nach beruflichen Stationen bei Banken, Hedge- und Private Equity Fonds, grün-dete er 2009 das Asset Allocation-Beratungsunternehmen Panthera Solutions mit Sitz im Fürstentum Monaco. Markus Schuller unterrichtet seit Herbst 2009 als Lehrbeauftragter an der renommierten International University of Monaco.

Curriculum VitaeAnastassios Frangulidis

Anastassios Frangulidis ist seit 1999 für die Zürcher Kantonalbank in der Schweiz tätig. Als Leiter Marktanalyse verantwor-tet Anastassios Frangulidis die Anlage-strategie der Zürcher Kantonalbank. Der Chefökonom ist Mitglied im Chefökono-menverband europäischer Staatsbanken (EAPB) sowie weite-rer, global agierender liberalen Ökonomen.

Zürcher Kantonalbank Österreich AGStammhaus Salzburg Niederlassung Wien

Getreidegasse 10 Hegelgasse 65020 Salzburg 1010 Wien

Telefon +43 662 8048-0 +43 1 512 8100-0Fax +43 662 8048-333 +43 1 512 8100-533

www.zkb-oe.at [email protected]

Autoren

8 Newsletter Stiftung Next Generation | Zürcher Kantonalbank Österreich AG

Rechtliche HinweiseDiese Broschüre ist eine Marketingmitteilung im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007. Diese Broschüre dient aus-schließlich Informationszwecken und richtet sich ausdrücklich nicht an Personen, deren Nationalität oder Wohnsitz den Zu-gang zu solchen Informationen aufgrund der geltenden Gesetzgebung verbieten.Wir weisen darauf hin, dass allfällige in diesem Papier enthaltenen Empfehlungen allgemeiner Natur sind. Alle Angaben die-nen ausschließlich Ihrer Information und stellen keine Anlageberatung oder sonstige Empfehlung oder Anregungen zu Anla-gestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten von Finanzinstrumenten dar. Sie sind nicht als Angebot zum Kauf oder Verkauf eines Wertpapieres oder zum Abschluss eines Vertrages über Wertpapier(neben)dienstleis-tungen oder als Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebotes zu verstehen. Die hierin enthaltenen Informationen kön-nen eine auf den individuellen Anleger abgestellte, anleger- und anlagegerechte Beratung nicht ersetzen. Wir warnen aus-drücklich vor einer Umsetzung ohne weitergehende detaillierte Beratung und Analyse Ihrer spezifischen Vermögenssituation. Ohne diese Analyse können allfällige in dieser Broschüre enthaltenen Empfehlungen zu einem unerwünschten Anlageergeb-nis führen. Diese Broschüre und die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht an Personen, die möglicherweise U.S.-Personen nach der Definition der Regulation S des U.S.-Securities Act von 1933 sind, verteilt und/oder weiterverteilt werden. Definitionsge-mäß umfasst „U.S.-Person“ jede natürliche U.S.-Person oder juristische Person, jedes Unternehmen, jede Firma, Kollektivge-sellschaft oder sonstige Gesellschaft, die nach amerikanischem Recht gegründet wurde. Geschlechtsneutrale Formulierung: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzie-rung, wie z. B. Kund/Innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.Impressum und zusätzliche Informationen gemäß MediengesetzHerausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Zürcher Kantonalbank Österreich AG, Getreidegasse 10, 5020 Salzburg.Sitz der Gesellschaft: SalzburgVorstand: Adrian Kohler, Michael Walterspiel, Hermann Wonnebauer.Vorsitzender des Aufsichtsrates: Christoph Weber, weitere Mitglieder des Aufsichtsrates: Martin Baldauf (Stellvertreter des Vorsitzenden), Dr. Stephan Hutter, Matthias Franz Stöckli, Mag. Thomas Hruschka.Direkte Gesellschafterin: Zürcher Kantonalbank (100 %), selbständige Anstalt des Kantons Zürich.Unternehmensgegenstand: Kreditinstitut gemäß BWG.Erklärung über die grundlegende Richtung des Newsletters: Informationen über allgemeine Themen im Zusammenhang mit der Vermögensanlage, insbesondere Vermögensverwaltung, Wertpapiere und Kapitalmärkte. Dieses Papier darf ohne vorherige Zustimmung der Zürcher Kantonalbank Österreich AG weder elektronisch noch gedruckt vervielfältigt oder sonst in einer anderen Form verwendet werden.

www.zkb-oe.at