Privatkliniken Schweiz 2016 - privatehospitals.ch · für die Auslegung des KVG und seiner...

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Privatkliniken Schweiz 2016 Ihre Gesundheit ist Ihre Privatsache. «Die Kantone sind aufgrund der Verfassung zu einer wettbewerbsneutralen Spitalplanung verpflichtet und müssen öffentliche und private Spitäler gleich behandeln.» Prof. Dr. iur. Bernhard Rütsche

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Privatkliniken Schweiz 2016

Ihre Gesundheit ist Ihre Privatsache.

«Die Kantone sind aufgrund der Verfassung zu einer wettbewerbsneutralen Spitalplanung verpflichtet und müssen öffentliche und private Spitäler gleich behandeln.»Prof. Dr. iur. Bernhard Rütsche

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Inhalt 2 Vorwort

4 Rechtliche Grundlagen der Rollenverteilung der Kantone im KVG

6 Gutachten bestätigt die schleichende Abschaffung der freien Spitalwahl

7 Kantonale Mehrfachrollen noch immer Hauptproblem

8 Diktat der bevölkerungsreichen Kantone oder freie Spitalwahl zwischen den Kantonen?

10 Ein Gesetz ist nur so gut wie seine Umsetzung

11 Fakten

12 Zahlen

16 Die wirtschaftliche Bedeutung der Privatkliniken

18 Mitglieder Privatkliniken Schweiz

20 Vorstand und Kantonale Vereinigungen der Privatkliniken Schweiz

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Vorwort

Sehr geehrte Leserinnen und Leser

Unsere Gesetzgebung im Krankenversicherungsbereich beinhaltet faszi nie rende Elemente einer modernen Gesundheitsversorgung eines Landes. Sie bietet jeder Einwohnerin und jedem Einwohner – durch die obliga tori sche Grundversicherung – jederzeit Zugang zu einer freien Arzt- und Spitalwahl. Eine Sicherheit, welche auch im hohen Alter oder in der Armut keine Verweigerung von zweckmässigen Leistungen erlaubt. Prämien zahlungen werden nötigenfalls durch Kanton und Gemeinden gesichert. Die Qualität unseres Gesundheitswesens wird immer besser überprüft. Patientinnen und Patienten haben die Wahlfreiheit. Dies zwingt alle Leistungserbringer zur bestmöglichen Versorgung zu einem möglichst wirtschaftlichen Preis.

Die kluge Gegenüberstellung der Leistungserbringer mit den finanzierenden Kranken-versicherungen zwingt beide Parteien zu optimalen Tarifab schlüs sen. Ist ein Partner nicht einverstanden, kann der Kanton als Fest setzungsbehörde angerufen werden. Eine Festsetzung von Leistungspreisen hat jedoch immer eine Signalwirkung im Preis nach oben oder nach unten.

«Das KVG ist ein sehr ausgewogenes Gesetz, welches unseren Mitbürgern sehr viel Komfort zu guten Marktpreisen und entsprechenden Prämien anbieten könnte.»

Adrian Dennler, Präsident Privatkliniken Schweiz

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Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist ein sehr ausgewogenes Gesetz, welches unseren Mitbürgern sehr viel Komfort zu guten Marktpreisen und entsprechenden Prämien anbieten könnte. Wäre es, wenn die Einmischungen der Kantone nicht mit derart vielen Hüten dekoriert würden! Sie mischen als Auf sichtsbehörde bis hin zur operativen Führung von Spitälern mit. Die Kantone verstehen ihren Kostenbeitrag an die Patientinnen und Patienten wie eben Kantone eine Finanzierung verstehen – als Sub ventionierung. Einige Kantone versuchen zudem, bei den Privatkliniken die bezahlten Leistungen mengen mässig zu beschränken. Anderseits subventionieren sie nach wie vor eigene Spitäler. In einem solchen Meccano zugunsten der öffentlichen Spitäler werden die Preise nie sinken, sondern weiter steigen! Es bestätigt sich: Wo Einkünfte nicht am Markt verdient werden, kann auch nicht gespart werden! Wie könnte ein Kanton Tarife und Preise senken, ohne einen rie sigen Aufschrei auszulösen? In Genf beklagt sich der Kanton über die höchste Ärzte-dichte der Schweiz – und bietet gleichzeitig die höchsten Tarife! Wie ist das nun mit den Bienen und dem Honig …?

Ein politisch geführtes Unternehmen kann nicht unternehmerisch handeln und Risiken ohne Sicherheitsnetz eingehen. Wir Privatspitäler arbeiten ohne staatliches Sicherheitsnetz. Unsere Kliniken gehen bei schlechter Qualität oder Ertragslage Konkurs. Im Privatspital wird innoviert, optimiert, gespart, geschlossen, angepasst und mutig ent schieden. Im öffentlichen Spital habe ich bisher nur «Rettungen» vor dem Aus kennengelernt. Man stelle sich die politische Lage für einen Gesundheitsdirektor vor, wenn eines seiner Spitäler Konkurs anmelden müsste …

Der diesjährige Bericht der Privatklinken Schweiz (PKS) vertieft das Phänomen der Inter-pretation des KVG. Wie weit darf eine Behörde gesetzliche Vorschriften interpretieren und zum eigenen Vorteil auslegen – wenn diese Interpretationen zum Nachteil anderer Marktteilnehmer führen, welche unter der gleichen Gesetzgebung ihre Dienste am Markt anbieten möchten? Wie weit darf ein Kanton die eigenen Spitäler bevorzugen?

Kantonale Behörden sind öffentliche Institutionen, welche die Umsetzung von Gesetzen beaufsichtigen, Finanzierungen kontrollieren und allen Bürgerinnen und Bürgern die bestmöglichen Dienstleistungen sicherstellen – das ist und bleibt die einzige Aufgabe einer Behörde! Die Kantone sollten sich aber aus der operativen Führung von Spitälern zurückziehen.

Wir zeigen Ihnen dieses Paradox aus der Praxis kurz auf: Wir «Privaten» sind Anhänger einer qualitativen Marktwirtschaft mit Eigenverantwortung und Zuverlässigkeit. Wenn dieses Dokument als Beitrag für einen faireren Wettbewerb im schweizerischen Spitalwesen wahrgenommen wird, ist sein Ziel erreicht.

Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre.

Adrian Dennler

«Wir Privatspitäler arbeiten ohne staatliches Sicherheitsnetz.»

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Bernhard Rütsche im Interview

Rechtliche Grundlagen der Rollenverteilung der Kantone im KVG

Herr Professor Rütsche, Sie haben im Auftrag der Privatkliniken Schweiz eine Studie über die Umsetzung des revidierten Krankenversicherungsgesetzes (KVG) in Bezug auf Privatspitäler verfasst. Das Ziel der Revi sion war es, den fairen Wettbewerb zwischen Spi­tälern zu fördern. Wie beurteilen Sie die aktuelle Situation in den Kantonen drei Jahre nach der Einfüh­rung der freien Spitalwahl?Die Revision des Krankenversicherungsgesetzes hat zwar die Rahmenbedingungen für die öffentlichen und privaten Spitäler im Bereich von Grundversicherungsleistungen vereinheitlicht, die Spitalplanung liegt aber nach wie vor

in der Hand der Kantone. Diese steuern aufgrund ihrer Planungskompetenzen die Spitalversorgung unterschied-lich stark. Grundsätzlich ist ein Spannungsverhältnis zwischen dem durch die Revision ermöglichten Spital-wettbewerb und der Spitalplanung der Kantone zu beobachten.

Können Sie uns in einigen Stichworten erläutern, welche Nachteile sich für Privatspitäler aufgrund dieser Rolle der Kantone ergeben? Gewisse Regulierungen wie beispielsweise die Begrenzung der Aufnahme zusatzversicherter Personen oder Mengen-beschränkungen mittels Globalbudgets können sich einseitig zulasten von Spitälern mit privater Trägerschaft auswirken. Weitere Stichworte dazu sind: Subventio-nierung von öffentlichen Spitälern aus regional- und ver-

sorgungspolitischen Gründen, Beschränkungen der Kosten-übernahme für ausserkantonale Patienten, mögliche Interessenkonflikte bei der Aufnahme in die Spitalliste für hochspezialisierte Medizin (HSM), um nur einige zu nennen.

Wie kann die Gleichbehandlung von konkurrierenden Spitälern gestärkt werden?Die Kantone sind aufgrund der Verfassung zu einer wett-bewerbsneutralen Spitalplanung verpflichtet und müssen öffentliche und private Spitäler gleich behandeln. Das bedeutet etwa, dass die Kantone nicht befugt sind, im Rahmen der Spitalplanung zusatzversicherte Leistungen zu regulieren (Gebot der versicherungsneutralen Spital-planung). Oder falls ein Kanton Globalbudgets und Beschränkungen von Leistungsmengen vorsieht, ist er

verpflichtet, bei deren Zuteilung die öffentlichen und privaten Spitäler gleich zu behandeln. Betroffene Spitäler können die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Wettbewerbsneutralität notfalls gerichtlich geltend machen.

Sie haben zuvor die Mengenbeschränkungen mittels Globalbudget angesprochen. Ist dieses Instrument in Bezug auf stationäre Leistungen legitim?Ja, Globalbudgets sind grundsätzlich nach wie vor zuläs-sig, um stationäre Leistungen zu steuern. Dabei muss jedoch der Abgeltungsanspruch der Spitäler nach Art. 49a KVG (dualfixe Abgeltung durch Kantone und Kranken ver-sicherer) gewahrt bleiben. Das bedeutet zum einen, dass die Globalbudgets für die einzelnen Listenspitäler ent-weder in Abhängigkeit der in den Leistungsaufträgen vor-gegebenen Leistungsmengen festzulegen sind oder als Grundlage für die Steuerung der Tarife verwendet werden. Zum anderen hat der Kanton eine Nachzahlung zu leisten, wenn es zu medizinisch gerechtfertigten, in der Spital-planung nicht berücksichtigten Mengenausweitungen kommt.

«Grundsätzlich ist ein Spannungsver-hältnis zwischen dem durch die Revision ermöglichten Spitalwettbewerb und der Spitalplanung der Kantone zu beob-achten.»

«Die Kantone sind aufgrund der Ver-fassung zu einer wettbewerbsneutralen Spitalplanung verpflichtet und müssen öffentliche und private Spitäler gleich behandeln.»

Prof. Dr. iur. Bernhard Rütsche, Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechts-philosophie, Universität Luzern, Rechtswissenschaftliche Fakultät

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PUBLIKATION

Spitalplanung und Privatspitäler. Aktuelle Rechtsfragen zur Umsetzung des KVG in Bezug auf PrivatspitälerProf. Dr. iur. Bernhard RütscheOrdinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie Universität Luzern, Rechtswissenschaftliche Fakultät

Schulthess Juristische Medien AG Zürich, Basel, Genf, 2016 Reihe «Forum für Gesundheitsrecht»ISBN 978-3-7255-7473-5

Gibt es bei dieser Mengenbeschränkung mittels Globalbudget Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Spitälern?Die Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Spitälern bei der Zuteilung von Globalbudgets und Leistungs mengen ist auch in diesem Fall eine Verpflich-tung der Kantone. Zudem verletzen Kantone Bundesrecht,

wenn sie die in Leistungsaufträgen an private Listen-spitäler fest gelegten Beschränkungen von Leistungs-mengen auf ausserkantonale Patienten anwenden.

In einigen Kantonen werden Privatkliniken aufgrund der Mehrfachrolle der Kantone (Mitfinanzierer, Eigen tümer und Entscheidungsorgan bei Tariffragen) benachteiligt. Unter welchen Bedingungen dürfen Gerichte in Streitfällen auf Empfehlungen der Schweize­rischen Konferenz der kantonalen Gesundheits­direktorinnen und ­direktoren (GDK) verweisen?Die Empfehlungen der GDK sind für Gerichte nicht verbind-lich und dürfen für die Gesetzesauslegung, insbesondere für die Auslegung des KVG und seiner Verordnungen, nicht herangezogen werden. Falls die Gesetzgebung auf eine

Rechtsfrage keine Antwort gibt, dürfen Gerichte zur Lückenfüllung ausnahmsweise auf GDK-Empfehlungen abstellen, falls diese trägerschaftsneutral ausgestaltet und mit den Zielsetzungen des KVG vereinbar sind.

Weitere Informationen zum Thema können Sie der Studie von Prof. Dr. iur. Bernhard Rütsche entnehmen.

«Die Empfehlungen der GDK sind für Gerichte nicht verbindlich und dürfen für die Gesetzesauslegung, insbesondere für die Auslegung des KVG und seiner Verordnungen, nicht herangezogen werden.»

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Ist es nach KVG zulässig, dass über die kantonale Spitalplanung (Regulierung OKP) auch der VVG­Bereich (Regulierung Zusatzversicherungen) beeinflusst wird?

Antwort: Es gilt der Grundsatz der versicherungsneutralen Spital-planung. Die Kantone sind nicht befugt, im Rahmen der Spitalplanung zusatzversicherte Leistungen zu regulieren.– Es besteht dafür keine Planungskompetenz der Kantone.– Die Aufnahmepflicht, die auch für Zusatzversicherte gilt,

wird verletzt.– Rechtsgleichheit und Wirtschaftsfreiheit werden

verletzt.

Darf der Kanton gemäss Westschweizer Praxis (VD, GE) in den Leistungsaufträgen an Privatspitäler die Mengen nach Fachgebieten auf Leistungen für ausschliesslich Grundversicherte – unter Ausschluss von gleichzeitig zusatzversicherten Personen – beschränken? Ist es zulässig, solche Mengenbeschränkungen nur für Privatspitäler – nicht aber für öffentliche Spitäler – vor zu sehen?

Antworten:– Eine kantonale Mengensteuerung zulasten zusatz-

versicherter Personen ist unzulässig. Sie widerspricht dem Grundsatz der versicherungsneutralen Spital -planung.

– Beschränkt der Kanton die Mengensteuerung zulasten zusatzversicherter Personen auf Privatspitäler, verletzt er den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wett be-werbsneutralität und den Anspruch auf Gleichbe hand-lung von Konkurrenten.

Die Empfehlungen der GDK sind für Gerichte nicht verbindlich und dürfen für die Gesetzesauslegung, insbesondere für die Auslegung des KVG und seiner Verordnungen, nicht herangezogen werden.

Antwort: Zur Lückenfüllung bzw. Konkretisierung offener Rechts-normen dürfen Gerichte nur dann auf GDK-Empfehlungen abstellen, falls diese – trägerschaftsneutral ausgestaltet sind und – mit den Zielsetzungen des KVG vereinbar sind.

Darf der Kanton und gegebenenfalls wie darf der Kanton mit dem Instrument des Globalbudgets die stationär erbrachten KVG­Leistungen steuern?

Antworten:– Grundsätzlich ja. Vorausgesetzt ist die Einhaltung der

Abgeltungsansprüche nach Art. 49a KVG.– Der Kanton muss die öffentlichen und privaten Spitäler

bei der Zuteilung von Globalbudgets und Leistungs-mengen gleich behandeln.

– Kantone verletzen Bundesrecht, wenn sie die in Leistungsaufträgen an Listenspitälern festgelegten Beschränkungen von Leistungsmengen auf ausser-kantonale Patienten anwenden.

Darf ein Spital gleichzeitig Vertragsspital und Listen spital nach Zürcher Systematik (Basispaket elektiv) sein?

Antwort: Ja, der Begriff des Vertragsspitals ist leistungsbezogen – nicht institutionsbezogen. Ein Verbot wäre ein Eingriff in die Vertragsautonomie von Privatspitälern.

Hat ein Kanton das Recht, über die Nicht­Erteilung von Leistungsaufträgen die Erbringung der Gesundheits­leistungen zu steuern – bzw. darf ein Listenspital, welches gewisse Leistungsaufträge nicht hat, diese auch als Vertragsspital nicht mehr anbieten?

Antwort: Die Kantone haben nicht das Recht, die Erbringung stationärer Gesundheitsleistungen ausserhalb der OKP-Leistungsaufträge bedarfsorientiert zu steuern.

Gutachten bestätigt die schleichende Abschaffung der freien Spitalwahl

Das Gutachten von Bernhard Rütsche bringt Klartext in Bezug auf die Revision des Kranken­versicherungsgesetzes (KVG): Klare Antworten auf klare Fragen! Lesen Sie im Folgenden die Antworten auf 6 ausgewählte Fragen, mit denen sich das Rechtsgutachten intensiv aus­einandergesetzt hat.

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Kantonale Mehrfachrollen noch immer Hauptproblem

Urs Martin, Vorstand, Privatkliniken Schweiz

Die neue Spitalfinanzierung ist mittlerweile seit gut drei Jahren wirksam. Einige Ziele des Gesetzgebers konnten verwirklicht werden. Die Privatkliniken müssen aber noch immer für gleich lange Spiesse im Spitalmarkt kämpfen, weil die Mehrfachrollen der Kantone nicht sauber entflochten worden sind.

Stellen Sie sich vor, Sie spielen Fussball und der Schieds-richter ist gleichzeitig noch Spieler in der gegnerischen Mannschaft. Dass hier das eine oder andere grobe Foul gegen Sie nicht gepfiffen wird, ist wahrscheinlich. Genauso verhält es sich mit der Umsetzung der neuen Spitalfinan-zierung: Die meisten Privatkliniken sind Listenspitäler und nehmen damit einen Teil der Grundversorgung in den Kan tonen wahr – ihre grössten Konkurrenten sind zumeist diejenigen Spitäler, welche der Bewilligungsinstanz selber gehören und direkt oder zumindest indirekt gesteuert werden.

DiskriminierungenSo kommt es, dass Privatkliniken in der Regel tiefere Tarife genehmigt erhalten als öffentliche Häuser. Dies müsste ja dazu führen, dass sie für Patienten und Versicherungen auf dem Markt attraktiver sind als die Konkurrenz. Doch bei der Zulassung zum Markt werden dann Leistungsaufträge oftmals eben nicht erteilt, weil Konkurrenz für die kantons-eigenen Spitäler droht. Dies gerade, weil gewisse Kantone in den letzten Jahren überdimensionierte Bauvorhaben mit öffentlichen Mitteln beschlossen haben. Sie fürchten, dass ohnehin schon schwierig zu amortisierende Spitäler durch zunehmende Konkurrenz völlig unwirtschaftlich werden. In anderen Kantonen wiederum werden zwar die Leistungsaufträge korrekt erteilt – es werden dann aber unter dem Titel «Gemeinwirtschaftliche Leistungen» teil-weise un gerechtfertigt Bevorzugungen von öffentlichen Mitstreitern vorgenommen: Direkte finanzielle Unterstüt-zung, reduzierte Miettarife unter marktüblichen Preisen, Steuervergünstigungen, Darlehen zu nicht marktkon-formen Bedingungen, höhere Tarife, Notfallversorgungs-

monopol, Bevorzugung bei ärztlicher Weiterbildung, ein-seitige Anwendung des Zulassungsstopps, einseitige Anwendung der Grossgeräteplanung, unterschiedliche Mengenbegrenzungen, Diskri minierung in der Hochspezia-lisierten Medizin – die Liste der kreativen Massnahmen ist lang. Freie Spitalwahl multipel gefährdetDie vom Bundesgesetzgeber gewollte freie Spitalwahl ist in letzter Zeit immer mehr bedroht, weil Kantone gegen die Spitalplanung anderer gerichtlich vorgehen, was zu einer Benachteiligung von Privatkliniken in kleineren Kantonen gegenüber öffentlichen Spitälern in grösseren Kan tonen führt. In der Westschweiz wird die freie Spitalwahl ad absurdum geführt, indem Privatkliniken mit Kleinstkontin-genten für innerkantonale Grundversicherte abgespiesen werden. Auch hier sind Gerichtsverfahren pendent.

Private nehmen Pflichten wahrEs soll an dieser Stelle aber auch klar festgehalten werden, dass Privatkliniken mit öffentlichen Leistungsaufträgen auch Pflichten haben. Sie müssen jedermann unabhängig des Versichertenstatus aufnehmen und versorgen, sie sind verpflichtet, genügend Personal auszubilden, Notfall-stationen zu unterhalten, Qualitätsvorgaben und sonstige Strukturkriterien zu erfüllen und ihren Beitrag zur Gesund-heit im jeweiligen Versorgungsraum zu leisten.

Wettbewerb statt ProtektionDie Privatkliniken sind dazu gerne bereit. Sie möchten nicht längere Spiesse – aber gleich lange! Und in diesem Zusammenhang ist es für uns auch selbstverständlich, dass die Kantone ihre Mehrfachrollen nicht nur gegenüber den Privatkliniken entflechten sollten, sondern auch gegenüber den eigenen Spitälern. Auch diese müssen die Möglichkeit haben, die Spitalimmobilien zu besitzen und weiterzuentwickeln. Egal, ob öffentlich oder privat: die Spitäler sind in der Regel besser geführt, wenn die Politik möglichst nicht ins operative Geschäft reinredet. Der Wettbewerb soll spielen. Patientinnen und Patienten sollen ihr Spital gemäss Qualität und Preis frei wählen – so wie es das KVG möchte.

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Koordination der Kantone der Spitalplanungen

Diktat der bevölkerungsreichen Kantone oder freie Spitalwahl zwischen den Kantonen?

Bekanntlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2015 die Beschwerde des Kantons Zürich gegen die Erteilung eines Leistungsauftrags an die Clinica Holistica in Susch für Stressfolgeerkrankungen gutgeheissen und die Sache an die Regierung zur Neube-urteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Be-gründet wurde das Urteil unter anderem mit der fehlenden interkantonalen Koordination der Spitalplanung des Kan-tons. Die in Art. 39 Abs. 2 KVG verankerte und in Art. 58d KVV konkretisierte Pflicht zur Koordination der Planung gelte generell und nicht nur zur Vermeidung von Überkapa-zitäten. Aufgrund der Materialien lasse sich die Ansicht der Regierung, der Gesetzgeber habe die Funktion der Spitalplanung auf die Verhinderung einer Unterversorgung beschränken wollen, nicht bestätigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil zu meinem Erstaunen entgegen der überzeugenden Stellung-nahme des Bundesamtes für Gesundheit entschieden. Dieses hatte in seiner Stellungnahme an das Bundesver-waltungsgericht festgehalten, dass es keine schutzwür-digen Interessen des Kantons Zürich sehe, welche die Beschwerdeerhebung gegen die Spitalliste des Kantons Graubünden legitimieren würden. In materieller Hinsicht hatte das Bundesamt für Gesundheit BAG festgehalten,

dass der Gesetzgeber bewusst den Wettbewerb unter den Spitälern gewollt habe. Der Gesetzgeber habe den Patien-ten mit der freien Spitalwahl die Möglichkeit geben wollen, sich im Sinne des Qualitätswettbewerbs auch in ausser-kantonalen Spitälern und Kliniken behandeln zu lassen. Die Stellungnahme des Bundesamtes für Gesundheit zeigt, dass eine mit den Intentionen des Gesetzgebers in Ein-klang stehende wettbewerbsorientierte Auslegung der Gesetzesmaterialien zu einer Abweisung der Beschwerde des Kantons Zürich hätte führen können beziehungsweise führen müssen.

Gemäss einem neuen Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts vom 23. November 2015 zur gleichen Thematik bedeutet die Koordinationspflicht, dass die Kantone ohne Koordination mit den betroffenen Kantonen nicht zusätz-liche Kapazitäten für ausserkantonale Nachfrage schaffen können. Interessant ist, dass das Bundesverwaltungs-gericht den Kantonen gleichwohl nicht gestattet, die Kapa-zitätszuweisung auf die innerkantonale Nachfrage zu beschränken, da dadurch die Spitalwahlfreiheit der Ver-sicherten beeinträchtigt würde, sollten doch ausser - kan tonale Wahlbehandlungen den interkantonalen Wett-bewerb fördern.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Koordinationspflicht der Kantone bei ihren Spitalplanungen ist für mich nicht nachvollziehbar. Einer-seits singt das Bundesverwaltungsgericht das hohe Lied der Spitalwahlfreiheit und des interkantonalen Wettbe-werbs, andererseits lässt es die Schaffung der hierfür er-forderlichen Kapazitäten nur bei Zustimmung der betref-fenden Kantone, also der Wohnkantone der versicherten Personen, die von der Wahlfreiheit Gebrauch machen könnten oder möchten, zu. Ein Kanton hat es somit mit seiner Nichtzustimmung zur Schaffung von Kapazitäten der ausserkantonalen Nachfrage in einem anderen Kanton in der Hand, die Spitalwahlfreiheit seiner Bevölkerung zu unterbinden oder zumindest einzuschränken. Dass dies nicht der Wille des Gesetzgebers war, zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Gemäss dem Bundes-gericht spielt der angestrebte interkantonale Wettbewerb am besten, wenn die Versicherten von ihrer Wahlfreiheit möglichst weitgehend Gebrauch machen. Die Verbesse-

«BAG: Der Gesetzgeber habe den Patienten mit der freien Spitalwahl die Möglichkeit geben wollen, sich im Sinne des Qualitätswettbewerbs auch in ausserkantonalen Spitälern und Kliniken behandeln zu lassen.»

«Die Rechtsprechung des Bundes - verwal tungsgerichts in Bezug auf die Koordi nationspflicht der Kantone bei ihren Spitalplanungen ist für mich nicht nachvollziehbar.»

Dr. Christian Rathgeb, Regierungsrat des Kantons Graubünden, Vorsteher des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

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rung der Wahlfreiheit war nach dem Bundesgericht eines der Ziele der KVG-Revision. Leider kann gegen Spital-listenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.

Es kann und darf nicht sein, dass die bevölkerungsreichen Kantone den Kantonen mit einer kleineren Einwohnerzahl und damit einem geringeren Patientenaufkommen das Leistungsangebot ihrer Spitäler diktieren und durch Nicht-zulassung von über den kantonsspezifischen Bedarf hin-ausgehenden Kapazitäten das Aufkommen von innovativen Leistungserbringern ausserhalb ihres Kantonsgebiets ver-hindern können. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts leistet der Zentralisierung in der Gesundheitsversorgung Vorschub und benachteiligt damit die bevölkerungsarmen und peripheren Kantone.

In meiner Eigenschaft als Gesundheitsdirektor des Kantons Graubünden richte ich in diesem Sinne folgende Appelle an den Bundesrat und an das Bundesverwaltungsgericht: – Der Bundesrat wird aufgerufen, die der Verordnung

zum KVG zur interkantonalen Koordination der Planung so auszugestalten, dass ein Kanton bei der Definition des Leistungsangebots seiner Spitäler nicht auf die Zustim-mung anderer Kantone angewiesen ist.

– Das Bundesverwaltungsgericht wird aufgerufen, seine Rechtsprechung so auszugestalten, dass die vom Bundesgesetzgeber angestrebte Wahlfreiheit der Ver-sicherten gewährleistet ist.

«Gemäss dem Bundesgericht spielt der angestrebte interkantonale Wettbewerb am besten, wenn die Versicherten von ihrer Wahlfreiheit möglichst weitgehend Gebrauch machen.»

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Ein Gesetz ist nur so gut wie seine Umsetzung

Fridolin Marty, Leiter Gesundheitspolitik, economiesuisse

Es ist kein Zufall, dass die bisher einzige, tiefgreifende Reform des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) am 21. Dezember 2007 verabschiedet worden ist. Die Teil-revision zur Spitalfinanzierung ging im Weihnachts-getümmel unter. So verstrich die Frist für ein fakultatives Referendum ungenutzt. Die neue Finanzierung konnte am 1. Januar 2012 eingeführt werden. Eine Volksab-stimmung hätte diese Reform wohl nicht überstanden. Darin sind sich die Experten einig.

Der Paradigmenwechsel von der Objekt- zur Subjektfinan-zierung 1 war nämlich keineswegs unumstritten. Befürchtet wurde eine Ökonomisierung der Medizin mit «blutigen Entlassungen». Diese sind aber nie eingetroffen.2 Trotzdem hat das neue Finanzierungsregime in den Spitälern kaum einen Stein auf dem anderen belassen. Organisatorisch mussten sich die Kliniken neu aufstellen und Transparenz über die internen Abläufe sowie die Finanzierungsströme herstellen. Gleichzeitig wurden Reformen der elektro-nischen Kommunikation nötig.

Das Ziel der Revision ist eine leistungsgerechte, transpa-rente Finanzierung. Mit den diagnosebezogenen Fall-gruppen (Swiss-DRG) werden die Leistungen der Spitäler vergleichbar. Die Krankenhäuser müssen sich durch Qualität und ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis profilie-ren. Die Versicherten haben die Freiheit, das Spital ihrer Wahl aufzusuchen. Durch die Feedback-Schlaufe Ange - bot – Leistungsvergleich – Nachfrage etc. verbessern sich die Spitäler. Sie verändern allenfalls ihr Angebot oder scheiden ganz aus dem Markt aus. Das ermöglicht die nötige Struktur bereinigung.

Die Spitalfinanzierung ist eine Reform der bürgerlichen Mitte: FDP und CVP nahmen den Beschluss einstimmig an, während die SVP sich mehrheitlich der Stimme enthielt. Die Gesundheitsdirektionen der Kantone sind zuständig für die Umsetzung. Etwa zehn davon werden von Exekutiv-mitgliedern der politischen Linken geführt, welche die

neue Finanzierung ablehnten. Kein Wunder also ist bei der Umsetzung der Vorlage viel Sand im Getriebe. Zudem laufen einige kantonale Strukturen dem Geist der neuen Finanzierung zuwider.

Fallstricke verhindern StrukturbereinigungOrdnungspolitisch problematisch ist die Mehrfachrolle der Kantone, weil sie sowohl als Spitalplaner, Leistungs-erbringer und -finanzierer wie auch als Schiedsrichter bei einem Tarifstreit agieren. Ebenfalls heikel ist die duale Rolle der Kantone bei der Erstellung von Spitallisten, mit der sie den Wettbewerb zwischen öffentlichen und pri va-ten Spitälern einschränken können. Viele Kantone ver-suchen nämlich, die eigenen öffentlichen Spitäler auf die Spitallisten zu bringen, ohne dass diese sich dem Leis-tungsvergleich mit den privaten Anbietern stellen müssen.

Bei der Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung gibt es weitere Fallgruben, in welche die Kantone in föderalis ti-scher Tradition unterschiedlich häufig hineintappen. Versuche, die Bettenzahl zu beschränken, sind ebenso zu beobachten, wie Mengenbeschränkungen exklusiv für Privatspitäler. Eine Bewilligungspflicht bei der Gerätebe-schaffung soll Investitionsentscheide staatlich zentrali-sieren. Mit Hilfe eines Ausgleichsfonds will man überdies Gelder von zusatzversicherten Personen in die Grund - ver sicherung schleusen. Das Ziel ist immer das Gleiche: profitable Spitäler sollen geschwächt werden, um unren-table Betriebe zu erhalten. All dies ist oft illegal oder widerspricht zumindest dem Geiste des Gesetzes, wie das Gutachten von Prof. Bernhard Rütsche zeigt (vgl. Interview ab Seite 4) 3.

FazitDie Einführung von Swiss-DRG und die neue Spitalfinan-zierung ist die grösste Reform der Grundversicherung. Sie alleine löst nicht alle Probleme. Umso mehr bedarf es einer freiheitlichen Umsetzung, damit sich ihr positives Potenzial entfalten kann. Die Wirtschaft hat sich für die neue Spitalfinanzierung stark gemacht und setzt sich nun für eine Umsetzung im Sinne des Gesetzgebers ein.

1 Objekt: Spital, Subjekt: Versicherte Person.2 OBSAN: Dimitri Kohler, Marcel Widmer, France Weaver. Les effets du nouveau financement hospitalier sur la qualité des prestations hospitalières stationnaires. Rapport 62, 1re étape 2008 – 2012. 3 Prof. Dr. Bernhard Rütsche. Rechtsgutachten zuhanden Privatkliniken Schweiz (PKS): Umsetzung des KVG in Bezug auf Privatspitäler.

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Guido Schommer, Generalsekretär Privatkliniken Schweiz

1. Privatspitäler leisten mit einem Anteil von über 20 Prozent der Pflegetage einen wesentlichen Teil der stationären Gesundheitsversorgung.

2. Privatspitäler leisten in einigen Therapiebereichen einen existenziellen Beitrag von über einem Drittel aller Behandlungen.

3. Privatspitäler sind auch in der hochspezialisierten Medizin stark engagiert, fast 20 Prozent der HSM­Standorte sind privat geführt.

4. In Privatspitälern behandelte Patienten sind im Durchschnitt rund 3 Prozentpunkte zufriedener mit ihrem behandelnden Spital.

5. Privatspitäler werden von Patienten stark aufgrund von Empfehlungen der Hausärzte/Spezialisten und Bekannten sowie aufgrund des medizinischen Rufs als Behandlungsort ausgewählt.

6. Privatspitäler leisten einen wesentlichen Teil der medizinischen Aus­ und Weiterbildung. Rund 30 Prozent der Kliniken mit Ausbildungsangebot sind privat geführt.

7. Privatspitäler dämpfen die Kostenzunahme im Spital bereich, fast überall liegen die Baserates der privaten Spitäler tiefer oder gleich hoch im Vergleich zu den öffent lichen Spitälern.

8. Die freie Spitalwahl ist der Bevölkerung wichtig. Über 90 Prozent ziehen die freie Spitalwahl einer Zwangs zuweisung durch die Krankenversicherer vor.

9. Einige Privatkliniken kommen gar gänzlich ohne Finanzierung der Kantone aus. Diese so genannten Vertragsspitäler werden zu 100 Prozent von der Versicherung der Versicherten bezahlt.

FaktenZahlen & Fakten der Privatkliniken

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Privatspitäler leisten einen wesentlichen Teil der stationären GesundheitsversorgungDie Kennzahlen über die Privatkliniken der Jahre 2013 und 2014 basieren auf unserer eigenen Umfrage aus dem Jahr 2014 respektive 2015.

MarktanteilPrivatspitäler leisten in einigen Therapiebereichen einen existenziellen Beitrag.

Privatkliniken Alle Spitäler Anteil in %

Hüfttotalprothesen 2013 6 795 18 232 37 %

Knietotalprothesen 2013 6 958 14 558 48 %

Herzchirurgie 2013 1 539 6 968 22 %

Quelle: hcri AG, Bericht im Auftrag der Privatkliniken Schweiz

4 BFS, Einrichtungen und Betten: Krankenhausbetten und Dichte pro 1000 Einwohner 2014 5 H+, Spital- und Klinik-Monitor: Notfallstationen 6 BFS, Krankenhausstatistik: Provisorische Standardtabellen 2014 7 H+, Spital- und Klinik-Monitor: Personal 8 BAG, Statistiken zur Krankenversicherung, Kennzahlen der Schweizer Spitäler 2013 9 Ebd. 10 BFS, Lebendgeburten nach Geschlecht, 1970 – 2014

ZahlenZahlen & Fakten der Privatkliniken

Privatkliniken Alle Spitäler

PKS im gesamtschweizerischen Vergleich 2014

Betriebene Betten Notfallstationen Operationssäle Beschäftigte Pflegetage Stationäre Fälle Geburten

23.7 % 18.1 % 27.6 % 15.2 % 21.3 % 19.8 % 19.8 %

Alle Spitäler Privatkliniken

2014 2013 2014 Anteil in % 2013 Anteil in %

Betriebene Betten 37 636 4 38 373 8 934 23.7 8550 22.0 %

Notfallstationen 138 5 155 25 18.1 20 13.0 %

Operationssäle 986 6 975 270 27.6 242 25.0 %

Beschäftigte 191 000 7 181 836 29 111 15.2 26 352 14.5 %

Pflegetage 12.7 Mio.8 12.8 Mio. 2 666 403 21.3 2.6 Mio. 20.3 %

Stationäre Fälle 1 376 018 9 1 360 000 272 705 19.8 260 202 19.0 %

Geburten 85 287 10 81 000 16 860 19.8 14 600 18.0 %

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Anteil an Standorten im Bereich hochspezialisierter Medizin Privatspitäler leisten einen wesentlichen Anteil der hochspezialisierten Medizin (HSM).(Basis: Spitalliste HSM 2014)

Spitäler auf der Liste Anzahl Prozent

Spitäler gesamt 61 100.0 %

Privatspitäler (PKS Mitglieder) 16 26.2 %

Leistungsaufträge

Leistungsaufträge, die vergeben wurden (Hinweis: ein Spital kann mehrere Aufträge erhalten) 338 100.0 %

Leistungsaufträge an Privatspitäler 63 18.6 %

Durchschnitt Anzahl Leistungsaufträge pro öffentliches Spital 6.1 –

Durchschnitt Anzahl Leistungsaufträge pro Privatspital 3.9 –

Leistungsaufträge pro Gebiet

Hochspezialisierte Behandlung von Hirnschlägen gesamt 9 100.0 %

– davon Leistungsaufträge an Privatspitäler 1 11.1%

Neurochirurgie gesamt 28 100.0%

– davon Leistungsaufträge an Privatspitäler 4 14.3%

Viszeralchirurgie gesamt 184 100.0%

– davon Leistungsaufträge an Privatspitäler 59 32.1%

PatientenzufriedenheitPrivatspitäler erzielen höhere Zufriedenheit mit der Dienstleistung der Klinik.

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Legende zu den Fragen aus dem Bereich Akutsomatik: F1. Würden Sie für dieselbe Behandlung wieder in dieses Spital kommen? F2. Wie beurteilen Sie die Qualität der Behandlung, die Sie erhalten haben? F3. Wenn Sie Fragen an einen Arzt oder eine Ärztin stellten, bekamen Sie verständliche Antworten? F4. Wenn Sie Fragen an das Pflegepersonal stellten, bekamen Sie verständliche Antworten? F5. Wurden Sie während Ihres Spitalaufenthaltes mit Respekt und Würde behandelt?

Quelle: hcri AG, Bericht im Auftrag der Privatkliniken Schweiz auf Basis der ANQ-Daten

2013 2012 2011

Fachbereich Akutsomatik Anzahl Angaben (N) Mittelwert Anzahl Angaben (N) Mittelwert Anzahl Angaben (N) Mittelwert

F1 Alle Spitäler 34 508 9.15 33 602 9.18 32 840 9.17

Privatspitäler 8 900 9.47 8 686 9.47 8 688 9.45

F2 Alle Spitäler 34 545 9.01 33 641 9.03 32 822 9.03

Privatspitäler 8 879 9.31 8 675 9.30 8 670 9.30

F3 Alle Spitäler 32 009 9.06 31 280 9.09 30 530 9.09

Privatspitäler 8 256 9.44 8 061 9.42 8 032 9.44

F4 Alle Spitäler 32 734 8.97 31 838 9.00 30 955 8.99

Privatspitäler 8 426 9.16 8 234 9.17 8 083 9.19

F5 Alle Spitäler 34 579 9.39 33 660 9.41 32 846 9.40

Privatspitäler 8 896 9.56 8 692 9.55 8 672 9.58

14

Anteil Privatspitäler an Kliniken mit Aus­ und WeiterbildungsangebotenPrivatspitäler leisten einen wesentlichen Anteil der medizinischen Ausbildung.

Information, ob das Spital Aus- bzw. Weiterbildungsplatz für Medizinstudenten (MSt), Ärzte (Arzt) oder weitere Berufe im Gesundheitssektor (BGs) ist.

Anzahl Kliniken mit … Privatkliniken Öffentliche Spitäler Gesamt Anteil PK am Gesamt in %

Arztausbildung 38 119 157 24.2 %

BG-Ausbildung 73 171 244 29.9 %

MSt-Ausbildung 22 88 110 20.0 %

Nur Arztausbildung 1 4 5 20.0 %

Nur BG-Ausbildung 36 58 94 38.3 %

Arzt- und BG-Ausbildung 15 27 42 35.7 %

Arzt-, BG- und MSt-Ausbildung 22 86 108 20.4 %

Arzt- und MSt-Ausbildung 0 2 2 0.0 %

Anzahl Kliniken mit Ausbildungsangebot 88 205 293 30.0 %

Anzahl Ausbildungsbereiche 133 378 511 26.0 %

Anzahl Ausbildungsbereiche pro Klinik (Durchschnitt)

1.5 1.8

Lesebeispiel: Schweizweit werden in 293 Kliniken Ärzte, Medizinstudenten und/oder weitere Berufe im Gesundheitswesen ausgebildet. 24.2 % aller Spitäler, in denen Ärzte ausgebildet werden, sind Privatspitäler (Anzahl 38).Quelle: eigene Berechnungen aus BAG, Kennzahlen der Schweizer Spitäler 2013

Zahlen & Fakten der Privatkliniken

15

Quelle: www.spitalfinder.ch, 19.11.2015

Privatspitäler bieten Spitzenqualität Auf spitalfinder.ch sind 12 der 13 schweizweit am besten platzierten Spitäler Mitglied der PKS. Von den ersten 50 Spitälern sind 32 Mitglied der PKS.

Privatkliniken Schweiz 2016

3218

Mitglieder PKS Öffentliche Spitäler

50 bestplatzierte Spitäler der Schweiz

16

Die wirtschaftliche Bedeutung der Privatkliniken

Bei Bund, Kantonen und Spitalverbänden ist kaum Zahlenmaterial vorhanden, um die reale Leistungsfähigkeit der Privatspitäler zu veranschaulichen. Der Verband Privatkliniken Schweiz (PKS) hat deshalb anhand verfügbarer Statistiken wichtige Kennzahlen zusammengestellt, die geeignet sind, Transparenz zu schaffen, die wirtschaftlichen Potenziale unserer Mitglieder aufzuzeigen und Vorurteile gegen die Leistungskompetenzen der Privatkliniken zu widerlegen. Kommentar: Die Ergebnisse basieren auf unserer Umfrage 2015, daher können die Zahlen von den Angaben in der Jahresbroschüre 2014 abweichen.

6 %

20 %

14 % 60 %

Mitglieder nach Art der Institution

Akutspital Psychiatrie Rehabilitation Weitere

17

2014 2013

Stationäre Austritte ohne gesunde Säuglinge 272 705 266 582

Patienten nach Wohnsitz:

– kantonal 201 978 196 107

– ausserkantonal 73 291 71 177

– Ausland 8 166 8 751

Stationäre Pflegetage ohne gesunde Säuglinge:

– Akut 1 197 279 1 183 397

– Reha 662 486 642 166

– Langzeit 307 446 253 495

– Psychiatrie 499 192 494 822

Anteil VVG Patienten (in Prozent) 53 % 47 %

Geburten 16 860 16 626

Durchschnittliche Aufenthaltstage pro Fall:

– Akut 7 6

– Psychiatrie 40 41

– Reha 25 25

– Geriatrie 25 31

– Altersheim 481 444

2014 2013

Betriebene Betten 8 934 8 891

Operationssäle 270 265

Notfallstationen 25 24

2014 2013

Umsatz total in Mio. CHF 4 839 4 681

Personalaufwand in Mio. CHF exkl. Arzthonorare

2 266 2 169

2014 2013

ISO 45 46

EFQM 41 37

Andere (ohne ISO, EFQM) 10 12

Keines 18 13

83 % kennen ein Qualitätssystem, manche haben zwei oder mehr.

2014 2013

Beschäftigte ohne Auszubildende 29 111 28 202

Stellen 22 808 22 071

Auszubildende ohne Praktikanten / Ärzte 1 839 1 738

Auszubildende Pflege 1 327 974

Auszubildende Therapiefunktion 204 206

Auszubildende Berufe Infrastruktur 332 211

Assistenzärzte 675 655

Angestellte Ärzte umgerechnet in 100%-Stellen

1 872 1 608

Belegärzte 6 950 6 178

Leistungsstatistik Infrastruktur

Finanzen

Qualitätssysteme

Personal

Privatkliniken Schweiz 2016

22

40

13

28

21

44

23

36

32

19

22

42

304

5355

45

27

1325

26

43 1215

141

10

37

18

39 38

29

52

51

35

46 76

8

9

10 11

5

17

1

24

50

10

734 5449

516

14

8

1

17

47

2

16

18

20

4

3

3

21

6

15

12

11

19

9

8

12

13

97

2

5

4

3111415

6

2

4

5

6

1

41

23

57 48

31

33

16

20

56

18

 1 Hirslanden AndreasKlinik Cham Zug, www.hirslanden.ch/andreasklinik

 2 Augenklinik Dr. med. A. Scarpatetti AG, Teufen, www.augenklinik-teufen.ch

 3 Berit Paracelsus Klinik, Teufen, www.klinik.ch

 4 Bethesda­Spital, Basel, www.bethesda-spital.ch

 5 Biotonus Clinique Bon­Port, Montreux, www.biotonus.ch

 6 Clinica Ars Medica, Lugano-Gravesano, www.arsmedica.ch

 7 Clinica Luganese SA, Moncucco e San Rocco, Lugano, www.clinicaluganese.ch

 8 Clinica Sant’Anna, Lugano-Sorengo, www.clinicasantanna.ch

 9 Clinique de Genolier, Genolier, www.genolier.net

10 Clinique de La Source, Lausanne, www.lasource.ch

11 Clinique de Montchoisi SA, Lausanne, www.montchoisi.ch

12 Clinique des Grangettes, Chêne-Bougeries, www.grangettes.ch

13 Clinique Générale, Fribourg, www.cliniquegenerale.ch

14 Clinique Générale­Beaulieu, Genève, www.beaulieu.ch

15 Hirslanden Clinique La Colline, Genève, www.lacolline.ch

16 Clinique La Prairie, Clarens, www.laprairie.ch

17 Clinique médico­chirurgicale de Valère, Sion, www.cliniquevalere.ch

18 Clinique Montbrillant, La Chaux-de-Fonds, www.clinique-montbrillant.ch

19 Ergolz­Klinik, Liestal, www.ergolz-klinik.ch

20 Herz­Neuro­Zentrum Bodensee AG, Kreuzlingen, www.herz-zentrum.com

21 Hirslanden Bern: – Klinik Beau­Site, Bern, www.hirslanden.ch/beau-site – Klinik Permanence, Bern, www.hirslanden.ch/permanence – Salem­Spital, Bern, www.hirslanden.ch/salem

22 Hirslanden Klinik Aarau, www.hirslanden.ch/aarau

23 Hirslanden Lausanne: – Clinique Bois­Cerf, Lausanne, www.hirslanden.ch/bois-cerf – Clinique Cecil, Lausanne, www.hirslanden.ch/cecil

24 Hirslanden Zürich: – Klinik Hirslanden, Zürich, www.hirslanden.ch/klinikhirslanden – Klinik Im Park, Zürich, www.hirslanden.ch/impark

25 Hôpital Daler, Fribourg, www.daler.ch

26 Hôpital de la Providence, (Genolier Gruppe), Neuchâtel, www.providence.ch

27 Hospiz im Park, Arlesheim, www.hospizimpark.ch

28 Hirslanden Klinik Am Rosenberg, Heiden, www.hirslanden.ch/rosenberg

29 Hirslanden Klinik Belair, Schaffhausen, www.hirslanden.ch/belair

30 Hirslanden Klinik Birshof, Münchenstein Basel, www.hirslanden.ch/birshof

31 Klinik Gut St. Moritz, St. Moritz, www.klinik-gut.ch

32 Klinik Hohmad, Thun, www.klinikhohmad.ch

33 Klinik Pallas, Olten, www.klinik-pallas.ch

34 Klinik Pyramide am See, Zürich, www.pyramide.ch

35 Klinik Seeschau AG, Kreuzlingen, www.klinik-seeschau.ch

36 Klinik Siloah, Gümligen, www.siloah.ch

37 Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, www.hirslanden.ch/stanna

38 Klinik St. Georg, Goldach, www.klinikstgeorg.ch

39 Hirslanden Klinik Stephanshorn, St. Gallen, www.hirslanden.ch/stephanshorn

40 Klinik Villa im Park, Rothrist, www.villaimpark.ch

41 KSM Klinik für Schlafmedizin Zurzach und Luzern, Zurzach, www.ksm.ch

42 KTK Kindertagesklinik Liestal AG, Liestal, www.kindertagesklinik.ch

43 La Tour Réseau de Soins SA, Genève, www.la-tour.ch – Hôpital de la Tour, Meyrin – Clinique de Carouge, Carouge

44 Lindenhofgruppe: – Engeriedspital, Bern, www.lindenhofgruppe.ch – Lindenhofspital, Bern, www.lindenhofgruppe.ch – Sonnenhofspital, Bern, www.lindenhofgruppe.ch

45 Merian Iselin – Klinik für Ortho­pädie und Chirurgie, Basel, www.merianiselin.ch

46 Ospedale Malcantonese, Castelrotto, www.oscam.ch

47 Palliativzentrum Hildegard, Basel, www.pzhi.ch

48 Praxisklinik Rennbahn AG, Muttenz, www.rennbahnklinik.ch

49 Privatklinik Bethanien, Zürich, www.klinikbethanien.ch

50 Privatklinik Lindberg, Winterthur, www.lindberg.ch

51 Privatklinik Linde AG, Biel, www.kliniklinde.ch

52 Privatklinik Obach, Solothurn, www.obach.ch

53 Schmerzklinik Basel, Basel, www.schmerzklinik.ch

54 Schulthess Klinik, Zürich, www.schulthess-klinik.ch

55 St. Claraspital AG, Basel, www.claraspital.ch

56 Hirslanden Klinik Meggen, Meggen, www.swissana.ch

57 Vista Klinik, Binningen, www.vistaklinik.ch

Mitglieder Privatkliniken Schweiz

Akut­Kliniken

22

40

13

28

21

44

23

36

32

19

22

42

304

5355

45

27

1325

26

43 1215

141

10

37

18

39 38

29

52

51

35

46 76

8

9

10 11

5

17

1

24

50

10

734 5449

516

14

8

1

17

47

2

16

18

20

4

3

3

21

6

15

12

11

19

9

8

12

13

97

2

5

4

3111415

6

2

4

5

6

1

41

23

57 48

31

33

16

20

56

19

 1 aarReha Schinznach, Schinznach Bad, www.aarreha.ch

 2 Berit Paracelsus Klinik, Teufen, www.klinik.ch

 3 Clinica Fondazione Varini, Orselina, www.clinicavarini.ch

 4 Clinica Hildebrand, Brissago, www.clinica-hildebrand.ch

 5 Clinique La Lignière, Gland, www.la-ligniere.ch

 6 Clinique Valmont, Glion sur Montreux, www.cliniquevalmont.ch

 7 Klinik Gais AG, Gais, www.klinik-gais.ch

 8 Klinik Lengg AG, Zürich, www.kliniklengg.ch

 9 Klinik Schloss Mammern, Mammern, www.klinik-schloss-mammern.ch

10 Klinik Susenberg, Zürich, www.susenbergklinik.ch

11 Kliniken Valens, Rehazentrum Valens, www.kliniken-valens.ch

12 Kliniken Valens, Rehazentrum Walenstadtberg, www.kliniken-valens.ch

13 Privat­Klinik Im Park, Schinznach Bad, www.bad-schinznach.ch

14 Reha Rheinfelden, Rheinfelden, www.reha-rhf.ch

15 REHAB Basel, Basel, www.rehab.ch

16 Reha Seewis, Seewis, www.rehaseewis.ch

17 RehaClinic, Bad Zurzach, www.rehaclinic.ch

18 Rehaklinik Hasliberg, Hasliberg Hohfluh, www.rehaklinik-hasliberg.ch

19 Rehaklinik Zihlschlacht AG, Neurologisches Rehabilitations­zentrum, Zihlschlacht, www.rehaklinik-zihlschlacht.ch

20 Rheinburg­Klinik, Walzenhausen, www.rheinburg.ch

21 Rehazentrum Leukerbad, Leukerbad, www.rzl.ch

22 Salina Rehaklinik, Rheinfelden, www.parkresort.ch

 1 Adullam­Spital, Basel, www.adullam.ch

 2 Clienia Bergheim AG, Uetikon am See, www.clienia.ch

 3 Clinica Rivabella, Magliaso, www.rivabella.ch

 4 Klinik Favorit, Huttwil, www.klinik-favorit.ch

 5 Pflegezentrum Nidelbad, Rüschlikon, www.nidelbad.ch

 6 Sonnweid AG, Wetzikon, www.sonnweid.ch

 1 Clinique Belmont, Genève, www.cliniquebelmont.ch

 2 Clienia Littenheid AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Littenheid, www.clienia.ch

 3 Clienia Schlössli AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Oetwil am See, www.clienia.ch

 4 Clinica Santa Croce, Orselina, www.santacroce.ch

 5 Clinica Viarnetto, Lugano-Pregassona, www.clinicaviarnetto.ch

 6 Klinik Meissenberg AG, Zug, www.meissenberg.ch

 7 Klinik Schützen, Psychosomatik; Med. Psychotherapie, Rheinfelden, www.klinikschuetzen.ch

 8 Klinik SGM Langenthal, Langenthal, www.klinik-sgm.ch

 9 Klinik Sonnenhalde AG, Psychiatrie und Psychotherapie, Riehen, www.sonnenhalde.ch

10 Privatklinik Aadorf, Aadorf, www.klinik-aadorf.ch

11 Privatklinik Hohenegg, Meilen, www.hohenegg.ch

12 Privatklinik Meiringen, Meiringen, www.privatklinik-meiringen.ch

13 Privatklinik Wyss AG, Münchenbuchsee, www.privatklinik-wyss.ch

14 Psychiatrisches Pflegeheim, Sonnhalde, Grüningen, www.klinik-sonnhalde.ch

15 Sanatorium Kilchberg AG, Kilchberg, www.sanatorium-kilchberg.ch

16 Seeklinik Brunnen AG, Brunnen, www.seeklinik-brunnen.ch

Reha­Kliniken Psychiatrie­ Kliniken

Weitere Mitglieder

Privatkliniken Schweiz März 2016

20

Kantonale Vereinigungen der Privatkliniken SchweizAssociazione cliniche private ticinesi Mimi Lepori Bonetti, Presidente T 091 922 09 31, F 091 922 09 83 [email protected]@acpt.ch

Basler Privatspitäler­VereinigungMartin Birrer, PräsidentT 061 266 99 11, F 061 261 14 91 [email protected]

Association des cliniques privées de GenèveGilles Rüfenacht, Président T 022 305 01 11 F 022 305 01 31 [email protected] [email protected]

Association vaudoise des cliniques privéesPierre–Frédéric Guex, Président T 021 796 33 66, F 021 796 33 52 [email protected]

Verband der Privatspitäler des Kantons Bern VPSBJean-Francois Andrey, Präsident T 031 336 16 15 [email protected]

Verband Ostschweizer Privatkliniken OPKAlexander Rohner, Präsident T 071 898 52 52 [email protected]

Vereinigung der Aargauer PrivatklinikenBeat Huwiler, Geschäftsführer T 062 836 40 90, F 062 836 40 91 [email protected]

Zürcher PrivatklinikenStephan Eckhart, Präsident T 044 209 20 06, F 044 209 22 67 [email protected]

Privatkliniken Schweiz Vorstand 2016Adrian DennlerBeratungen, Lyss, Präsident

Christian CamponovoClinica Luganese SA, Lugano

Nello CastelliSwiss Medical Network SA, Genolier

Dr. Peter EichenbergerSt. Claraspital AG, Basel

Nicolas F. FroelicherLa Tour Réseau de Soins SA, Meyrin

Christian JuchliKlinik Seeschau AG, Kreuzlingen

Edith KasperKliniken Valens, Rheinburgklinik Walzenhausen

Urs MartinHirslanden AG, Zürich

Magnus OetikerHirslanden AG, Zürich

Thomas StraubhaarKlinik Lengg AG, Zürich

David BosshardClienia AG, Winterthur

Guido Schommer, SekretariatGeneralsekretär Privatkliniken Schweiz, Bern

Privatkliniken Schweiz Zieglerstrasse 29 Postfach 530 CH-3000 Bern 14 T +41 31 387 37 20 [email protected]

www.privatehospitals.ch

Ihre Gesundheit ist Ihre Privatsache.