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PEPP- ENTGELTKATALOG 2019 Pauschalierendes Entgeltsystem für Psychiatrie und Psychosomatik ku-gesundheitsmanagement.de 7. Jahrgang 2019

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PEPP-ENTGELTKATALOG 2019Pauschalierendes Entgeltsystem für Psychiatrie und Psychosomatik

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7. Jahrgang2019

PEPP-ENTGELTKATALOG 2019Pauschalierendes Entgeltsystem für Psychiatrie und Psychosomatik

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1. Auflage 2018

© 2018 Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage GmbH & Co. KG, Kulmbach

Stand: 17. Oktober 2018 Eventuelle inhaltliche Änderungen der InEK nach Drucktermin sind nicht berücksichtigt.

Druck: Appel & Klinger Druck und Medien GmbH, Schneckenlohe

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Sys-teme ist unzulässig und strafbar.

Titelfoto: © Mego-studio – Fotolia.com

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ISBN: 978-3-947566-56-3

III --Sonderheft PEPP-Verordnung 2019

Vorwort zum PEPP-Katalog 2019Christian Große M.Sc., LL.M., CVA, Doktorand an der Georg-August-Universität Göttingen

Einleitung

Mit dem PEPP-Katalog 2019 setzt sich die in den letzten Jahren beobachtbare Entwicklung fort, dass die Kalkulationssystematik stetig, aber ohne große Umbauten fortentwickelt wird, gleichzeitig aber das PEPP-System als Ganzes nach der Reform durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Ver-gütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen („PsychVVG“) noch vor allem im Bereich der Budgetermittlung zahlreiche Regelungen und Instrumente aufweist, deren Ausgestaltung und somit deren Wirken und insbesondere Zusammenwirken noch weitgehend ungeklärt ist. Somit geht das PEPP-System weiterhin unvollendet in sein siebtes Jahr. Es ist nach dieser Zeit noch nicht möglich, verlässlich abzuschät-zen, auf welche Weise und in welchem Umfang das PEPP-System künftig funktionieren wird, obwohl der ursprüngliche Zeitplan ein Ende der Konvergenzphase und somit des gesamten Umstellungsprozesses im Jahr 2021 vorsah. Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheit soll sich an dieser Stelle auf die Veränderungen des Kalkulationssystems konzentriert und nur in der gebotenen Kürze auf die Weiterentwicklung des PEPP-Systems als Ganzes eingegangen werden.

Datenbasis

Die Anzahl der Krankenhäuser mit einer Zusage zur Kalkulationsdatenlieferung ist von 114 auf 112 Einrich-tungen gesunken. Davon haben 108 Einrichtungen bereits im Vorjahr an der Kalkulation teilgenommen und vier Einrichtungen sind neu dazugekommen. Es flossen auch die Daten von vier an der Teilnahme verpflich-teten Krankenhäusern fast vollständig in die Kalkulation ein. Durch diese vier verpflichteten Krankenhäuser konnte der bedeutende Rückgang der berücksichtigten Fallzahlen in den Bereichen Kinder- und Jugend-psychiatrie sowie Psychosomatik im Vorjahr, der durch den Rückzug von acht Einrichtungen, die zum Teil langjährige Kalkulationsteilnehmer waren, verursacht war, ausgeglichen werden.

In der nachfolgenden Tabelle wird die Struktur der in die Kalkulation einfließenden Behandlungsfälle sowie der starke Anstieg in den Bereichen Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik sichtbar. Insgesamt ist die Zahl der berücksichtigten Behandlungsfälle um rd. 11 Prozent von 256.735 im Vorjahr auf aktuell 284.815 Fälle gestiegen.

Präfix Strukturkategorie Fallzahl Kalk.daten (Vorjahr)

Fallzahl Kalk.daten

(aktuell)

Anteil an Gesamt

Veränderung zum Vorjahr

in %

Fälle § 21-Daten

(aktuell)

Anteil Kalk.daten

an § 21-Daten (aktuell)

P0 Prä-Strukturkategorie 2.827 2.767 1,0 % -2,1 % 41,4 % –1,1 %

PA Strukturkategorie Psychi-

atrie, vollstationär

190.234 208.570 73,2 % 9,6 % 28,6 % 2,2 %

PK Strukturkategorie

Kinder- und Jugendpsy-

chiatrie, vollstationär

15.651 18.403 6,5 % 17,6 % 32,2 % 3,7 %

PP Strukturkategorie Psycho-somatik, vollstationär

9.840 12.766 4,5 % 29,1 % 16,9 % 3,4 %

TA Strukturkategorie

Psychiatrie, teilstationär

29.918 32.659 11,5 % 9,2 % 25,0 % 1,5 %

TK Strukturkategorie

Kinder- und Jugendpsy-

chiatrie, teilstationär

4.745 5.655 2,0 % 19,2 % 28,4 % 3,3 %

TP Strukturkategorie Psy-

chosomatik, teilstationär

3.435 3.954 1,4 % 15,1 % 22,5 % 0,5 %

PF Fehler-PEPP und sonstige PEPP

36 41 0,0 % 13,9 % 7,3 % 3,7 %

Gesamt 256.735 284.815 100% 10,9% 27,4% 2,2%

Quelle: Jacobs, PEPP-Entgeltsystem 2019, Präsentation DGfM-Herbstsymposium vom 27.09.2018

IV -Sonderheft PEPP-Verordnung 2019

Vorschlagsverfahren

Die niedrige Beteiligung am Vorschlagsverfahren der letzten Jahre hat sich auch im Jahr 2018 fortgesetzt bzw. ist noch weiter zurückgegangen. So reduzierte sich die Zahl der eingegangenen Vorschläge von 30 in 2017 auf 13 in 2018. Dabei kamen die Vorschläge von neun verschiedenen Einrichtungen (21 in 2017). Da-bei brachten Krankenhäuser bzw. Krankenhausträger mit 8 Vorschlägen die meisten Veränderungswünsche ein. Drei Vorschläge kamen von Verbänden und zwei Vorschläge von Beratungsunternehmen. Wie auch in der Vergangenheit zeigt sich angesichts dieser Zahlen, dass die Kalkulationssystematik einen vergleichs-weise hohen Entwicklungsgrad erreicht hat bzw. dass ohne eine abgeschlossene Ausgestaltung des PEPP-Systems als Ganzes die Wechselwirkungen zwischen Budgetermittlung und Kalkulationssystematik nicht abschließend beurteilt und analysiert werden können.

Tagesbezogene Vergütungs- und Kalkulationssystematik

Die seit dem PEPP-Katalog 2015 für viele Fallgruppen bestehende Systematik der tagesbezogenen Kalku-lationssystematik, die über lineare Regressionen ermittelte abnehmende Tagesbewertungsrelationen bis zu einem Degressionsendpunkt vorsieht, besteht weiterhin unverändert fort. Dies gilt auch für die sich aus der Systematik implizit ergebenden Tageserlössprünge am Degressionsendpunkt.

Entwicklung der Ergänzenden Tagesentgelte

Im Vergleich zum Vorjahr haben sich bei der Kalkulation der Ergänzenden Tagesentgelte konzeptionell keine Unterschiede ergeben. Bei der 1:1-Betreuung von Erwachsenen sind bezogen auf das vergangene Jahr die ergänzenden Tagesentgelte, wie nachfolgend dargestellt, leicht gesunken.

OPS Erhöhter Betreuungsaufwand bei Erwachsenen: 1:1-Betreuung durch Leistung begründetes Kostendelta

Vorjahr aktuell Veränderung in %

9-640.06 1:1-Betreuung: Mehr als 6 bis zu 12 Stunden pro Tag 316,63 € 308,81 € -2,5 %

9-640.07 1:1-Betreuung: Mehr als 12 bis zu 18 Stunden pro Tag 511,18 € 493,51 € -3,5 %

9-640.08 1:1-Betreuung: Mehr als 18 Stunden pro Tag 770,75 € 765,92 € -0,6 %

Quelle: Jacobs, PEPP-Entgeltsystem 2019, Präsentation DGfM-Herbstsymposium vom 27.09.2018; eigene Analyse

Bei der Intensivbehandlung von Erwachsenen kommt es zu einer Erhöhung der tagesbezogenen Entgelte zwischen rd. 7 bis 15 Prozent.OPS Intensivbehandlung bei erwachsenen Patienten mit mind. 3

Merkmalendurch Leistung begründetes Kostendelta

Vorjahr aktuell Veränderung in %

9-619 Intensivbehandlung mit 3 Merkmalen 41,12 € 46,60 € 13,3 %

9-61a Intensivbehandlung mit 4 Merkmalen 50,94 € 58,38 € 14,6 %

9-61b Intensivbehandlung mit 5 oder mehr Merkmalen 62,11 € 66,12 € 6,5 %

Quelle: Jacobs, PEPP-Entgeltsystem 2019, Präsentation DGfM-Herbstsymposium vom 27.09.2018; eigene Analyse

Ein deutlicher Anstieg ist für die intensive Beaufsichtigung mit Überwachung in einer Kleinstgruppe zu beo-bachten. Die Tagesentgelte für eine Einzelbetreuung sind ebenfalls angestiegen.OPS Betreuung in Kleinstgruppe und Einzelbetreuung durch Leistung begründetes Kostendelta

Vorjahr aktuell Veränderung in %

Intensive Beaufsichtigung mit Überwachung in einer Kleinstgruppe

9-693.03 Mehr als 8 bis zu 12 Stunden pro Tag 115,35 € 149,52 € 29,6 %

9-693.04 Mehr als 12 bis zu 18 Stunden pro Tag 200,84 € 226,19 € 12,6 %

9-693.05 Mehr als 18 Stunden pro Tag 289,33 € 325,72 € 12,6 %

Einzelbetreuung

9-693.13 Mehr als 8 bis zu 12 Stunden pro Tag 355,93 € 374,41 € 5,2 %

9-693.14 Mehr als 12 bis zu 18 Stunden pro Tag 493,77 € 536,38 € 8,6 %

9-693.15 Mehr als 18 Stunden pro Tag 766,69 € 835,18 € 8,9 %

Quelle: Jacobs, PEPP-Entgeltsystem 2019, Präsentation DGfM-Herbstsymposium vom 27.09.2018; eigene Analyse

V --Sonderheft PEPP-Verordnung 2019

Für die kriseninterventionelle Behandlung bei Erwachsenen (9-641*) lag weiterhin keine ausreichende Da-tenlage für eine Entgeltkalkulation vor.

Kalkulation tagesbezogener Vergütung von stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlung

Eine der wesentlichsten Neuerungen des PEPP-Systems des Vorjahres war die Integration der zum 1. Au-gust 2017 vereinbarten Möglichkeit der Erbringung stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlungen nach § 115d Abs. 2 SGB V, welche im Anhang 6a als „bewertete PEPP-Entgelte bei stationsäquivalenter Behandlung nach § 115d SGB V“ und im Anhang 6b als „unbewertete PEPP-Entgelte bei stationsäquiva-lenter Behandlung nach § 115d SGB V“ in den PEPP-Katalog 2017 aufgenommen wurden. Da die OPS-Kodes für die stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlungen bei der letzten Kalkulation noch nicht abschlie-ßend vorlagen, konnten die PEPP-Entgelte nicht bewertet werden. Auf Basis der mittlerweile vorliegenden OPS-Kodes OPS 9-701* (Erwachsene) und OPS 9-801* (Kinder und Jugendliche) wird eine Entgeltkalkulation frühestens ab dem Datenjahr 2018 möglich sein. Bis dahin sind krankenhausindividuelle Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BPflV zu vereinbaren, soweit die im Anhang 6b genannten Leistungen als Krankenhausleistung erbracht werden dürfen.

Ergebnisse weiterer systematischer Analysen

Aus weiteren systematischen Analysen ergab sich, dass erstmals in der PEPP PA02B psychotische Störungen durch Opioide (ICD F11.5), durch Kokain (ICD F14.5) und durch Halluzinogene (ICD F15.5) gruppierungsre-levant sind. Dies gilt auch für Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarkes (ICD C79.5) in der PEPP PA03A sowie für Infantile Zerebralparese (IDC G80.-) in der PEPP PA04B.

Die nachstehende Tabelle zeigt diejenigen Diagnosen, die in den folgenden PEPP neu aufgenommen wur-den.PEPP Diagnosen ICD

PA02B Gastroenteritiden A04.7- Enterokolitis durch Clostridium difficile

PA01A Adipositas E66.-2 Adipositas, Grad III nach WHO

PA03A Morbus Crohn K50 Crohn-Krankheit

PA04B Schwangerschaft O09.- Schwangerschaftsdauer

PA14A Atypische Anorexia nervosa F50.1 Atypische Anorexia nervosa

Quelle: Jacobs, PEPP-Entgeltsystem 2019, Präsentation DGfM-Herbstsymposium vom 27.09.2018

Alle bislang gruppierungsrelevanten Prozeduren konnten bestätigt werden. Weitere Analysen zu den von einzelnen Berufsgruppen erbrachten Therapiegruppen kamen zu dem Ergebnis, dass Gruppentherapie durch Spezialtherapeuten und Einzel- und Gruppentherapie durch Pflegefachpersonen nicht als Kostentren-ner geeignet sind.

Einzel- und Gruppentherapieeinheiten sind auch im PEPP-Katalog 2019 weiterhin gruppierungsrelevant. Ein hoher Anteil an Einzeltherapieeinheiten wurde in der PEPP PA02A erstmals als Bedingung hinzugefügt.

Als weitere Neuerung wurde die Intensivbehandlung für Erwachsene im PEPP-Katalog 2019 als Kriterium für die Prä-PEPP P003B sowie für die PEPP PA04A bei Behandlungsfällen mit mehr als 14 Tagen aufgenommen.Die Pflegebedürftigkeit von Patienten erfährt in der PEPP PA14A eine Aufwertung, da bereits Fälle bei Vorlie-gen eines Pflegegrads 2 in diese PEPP gruppiert werden. Darüber hinaus ist die Pflegebedürftigkeit in den PEPP P003B, PP04A ab Pflegegrad 3 nun gruppierungsrelevant.

Im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie waren Prozeduren bislang nur in der PK01A und PK02A (Inten-sivbehandlung) von Bedeutung. Unter Anhebung des Niveaus an Einzeltherapieeinheiten (1,5 gewichtete Einzeltherapieeinheiten pro Tag und Aufenthalt 6 Tage) im Vergleich zum Niveau im Erwachsenenbereich (1,0 gewichtete Einzeltherapieeinheiten pro Tag und Aufenthalt 3 Tage) sind Einzeltherapieeinheiten als Kriterium in den PEPP PK04A und PK14A aufgenommen worden.

VI -Sonderheft PEPP-Verordnung 2019

Folgende aus dem Vorschlagsverfahren angeregte Analysen führten mangels identifizierbarer Kostenunter-schiede zu keiner Berücksichtigung: • Weitere Aufwertung des Mutter / Vater-Kind-Settings• Berücksichtigung der Gruppentherapie durch Spezialtherapeuten• Aufwertung der Diagnose für Pankreatitis in den Basis-PEPP PA02 und PA04• Berücksichtigung des „Qualifizierten Entzugs in der Basis-PEPP PA04 • Aufwertung der Diagnosen für „Andere Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung“

Die bestehenden Zusatzentgelte Strahlentherapie (8-52*), Elektrokonvulsionstherapie (8-630*) und Gabe von Paliperidon, intramuskulär (6-006.a*) wurden bestätigt.

Weiterentwicklung des PEPP-Systems insbesondere der Budgetermittlung

Wie bereits einleitend ausgeführt sind die Veränderungen der Vergütung stationärer psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen, die durch das PsychVVG angestoßen wurden, noch nicht abgeschlossen. Eine finale Beurteilung ist demgemäß nicht möglich. Die folgenden wesentlichen systematischen Beschaf-fenheiten, Entwicklungen und Fragestellungen seien zusammenfassend hervorgehoben:

• Die seit dem PEPP-Katalog 2015 bestehende Vergütungssystematik mit abnehmenden Tagesbewer-tungsrelationen bis zum Degressionsendpunkt bleibt nach wie vor bestehen. Somit existieren weiter-hin degressive Vergütungselemente. Aufgrund der Vergütung auf Basis von Tagespauschalen sind die oftmals vermuteten verweildauerreduzierenden Anreize deutlich geringer als im DRG-Bereich.

• Mit der Einführung eines Budgetsystems, welches eine Vergütung von besonderen lokalen Strukturen sicherstellen soll, ging eine Abschaffung der Konvergenzphase und der automatischen Angleichung der Vergütungsniveaus auf Landes- und Bundesebene einher. Somit werden die historischen Vergü-tungsniveaus und Versorgungsstrukturen vorerst fortgeführt. Zudem stellt sich die Frage, auf welche Weise der durch regionale Besonderheiten verursachte Mehraufwand von den übrigen Behandlungs-kosten (weitgehend allgemeingültig) abgegrenzt und dieser in die Kalkulation der Bewertungsrelati-onen integriert werden kann.

• Der leistungsbezogene Vergleich soll eine Angleichung der Versorgungs- und Vergütungsniveaus ohne einen automatischen Konvergenzprozess sicherstellen. Hier wird es interessant, zu beobachten sein, an welchen Parametern die Vergleichbarkeit der Leistungserstellung festgemacht wird bzw., in welcher Weise diese von den auch noch festzulegenden besonderen regionalen Strukturmerkmalen abgegrenzt bzw. mit diesen in Abstimmung gebracht werden.

• Daran anschließend stellt sich insbesondere die Frage, wie derartige Instrumente ausgestaltet wer-den können, um zum einen den Dokumentationsaufwand zu verringern und zum anderen die immer weiter fortschreitende Selbstbeschäftigung der in die Prüfung von Abrechnungsbeträgen involvierten Parteien miteinander und die damit einhergehende Bindung personeller und finanzieller Ressourcen zu begrenzen. Eine Ausweitung der abrechnungsrelevanten Parameter, führt zu entsprechendem Mehr-aufwand. Ein Vorstoß der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling im September 2018 zum sich weiter ausdehnenden Umfang der Abrechnungsprüfung zeigt, dass die Grenzen der Sinnhaftigkeit wo-möglich bereits überschritten sind.

• Die verbindlichen Mindestpersonalvorgaben können ein gutes Instrument zur Sicherstellung der not-wendigen Leistungserstellung sein und leistungsumfangsmindernden Anreizen pauschaler Vergü-tungsbestandteile entgegenwirken. Dennoch stellt auch die Festlegung der Vorgaben im Hinblick auf möglichst passgenaue Personalzahlen unter Berücksichtigung der Unterschiede im Leistungsspektrum verschiedener Einrichtungen und regionalen strukturellen Gegebenheiten eine Herausforderung dar. Bislang dauert der Prozess der Festlegung noch an (siehe Antwort der Bundesregierung auf auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 19/3725 ).

Es wird sich zeigen, ob nachdem die finale Ausgestaltung des PEPP-Systems bekannt geworden ist, die stark abgeebbte kritische Diskussion zum PEPP-System noch einmal auflebt und weitere Veränderungen notwen-dig sind, oder ob das PEPP-System dann in seiner Grundsystematik nach einem knappen Jahrzehnt mehr oder weniger analytisch begründeter Veränderungen bestandsfähig ist.

1 --Sonderheft PEPP-Verordnung 2019

Inhaltsverzeichnis

Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2

Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5

PEPP-Entgeltkatalog . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Anlage 1a Bewertungsrelationen bei vollstationärer Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

Anlage 1b Unbewertete Entgelte bei vollstationärer Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

Anlage 2a Bewertungsrelationen bei teilstationärer Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

Anlage 2b Unbewertete Entgelte bei teilstationärer Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

Anlage 3 Zusatzentgelte-Katalog – bewertete Entgelte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

Anlage 4 Zusatzentgelte-Katalog – unbewertete Entgelte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

Anlage 5 Katalog ergänzender Tagesentgelte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

5 --Sonderheft PEPP-Verordnung 2019

Präambel

Gemäß § 17d Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergütung der allgemeinen Kran-kenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsy-chiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psycho-therapie (psychosomatische Einrichtungen) ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversiche-rung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17d Absatz 3 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Ver-änderung der Versorgungsstruktur und Kostenentwicklungen und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht gesetzlich vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) einen Katalog mit insbesondere tagesbezogenen Entgel-ten nach § 17d Absatz 1 Satz 6 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17d Absatz 2 Satz 2 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte.

In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:

§ 1 Abrechnungsgrundsätze

(1) Die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) sowie die jeweiligen Zu-satzentgelte (ZP) und ergänzenden Tagesentgelte (ET) werden jeweils von dem die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag der vollstationären, stationsäquivalenten oder teilstationären Aufnahme geltenden Entgeltkatalog und den dazu gehörenden Abrechnungsbestimmungen abgerechnet.

(2) Zur Einstufung in die jeweils abzurechnenden Entgelte sind Programme (Grouper) einzusetzen, die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus der Selbstverwaltungspartner zertifiziert sind. Die Einstufung nach den Anlagen zu dieser Vereinbarung erfolgt in Entgelte und innerhalb dieser Entgelte – soweit vorhan-den – in kalkulationsbasierte Vergütungsklassen. Ist bei der Zuordnung von Behandlungsfällen zu einem Entgelt auch das Alter der behandelten Person zu berücksichtigen, ist das Alter am Tag der Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich. Die Entgelthöhe je Tag wird ermittelt, indem die im Entgeltkatalog ausgewiesene maßgebliche Bewertungsrelation nach Anlage 1a oder Anlage 2a bzw. Anlage 5 jeweils mit dem Basisent-geltwert multipliziert und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Für die Rechnungsstellung wird die Anzahl der Berechnungstage je Entgelt addiert und mit dem Entgeltbetrag nach Satz 4 multipliziert. Ist die Anzahl der Berechnungstage größer als die letzte im Katalog ausgewiesene Ver-gütungsklasse, ist für die Abrechnung die Bewertungsrelation der letzten Vergütungsklasse heranzuziehen. Für Patienten1, die im Vorjahr aufgenommen und noch in das aktuelle Jahr hinein vollstationär, stationsäqui-valent oder teilstationär behandelt werden, gilt § 15 BPflV entsprechend.

(3) Maßgeblich für die Abrechnung ist die Zahl der Berechnungstage. Berechnungstage sind der Aufnahme-tag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung Tage mit direktem Patientenkontakt inklusive des Verlegungs- oder Entlassungstages aus dem Krankenhaus bzw. der stationsäquivalenten Behandlung; wird ein Patient am gleichen Tag – gegebenenfalls auch mehrfach – auf-genommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag und zählt als ein Berechnungstag. Für Fallzusammenfassungen nach den §§ 2 und 3 sind zur Ermittlung der Berechnungstage der Aufnah-metag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts zusammenzurechnen; hierbei sind die Verle-gungs- oder Entlassungstage aller zusammenzuführenden Aufenthalte mit in die Berechnung einzubezie-hen. Vollständige Tage der Abwesenheit nach Absatz 4, die während eines Behandlungsfalles anfallen, sind keine Berechnungstage. Sie sind gesondert in der Rechnung auszuweisen und werden bei der Ermittlung der Vergütungsklassen nicht berücksichtigt.

(4) Vollständige Tage der Abwesenheit sind Kalendertage, an denen der Patient sich während einer voll- oder teil-stationären Behandlung nicht im Krankenhaus befindet bzw. bei stationsäquivalenter Behandlung kein direkter Patientenkontakt stattfindet. Für diese Tage kann kein Entgelt abgerechnet werden. Für Kalendertage des Antritts und der Wiederkehr aus einer Abwesenheit des Patienten sind die Entgelte in voller Höhe abzurechnen. Bei Fort-setzung der Krankenhausbehandlung nach einer Abwesenheit liegt keine Wiederaufnahme im Sinne von § 2 vor.

(5) Bei Abrechnung von tagesbezogenen vollstationären, stationsäquivalenten oder teilstationären Entgelten zählt jede Aufnahme als ein Fall. Abweichend von Satz 1 sind Aufenthalte, die unter die Regelungen der Wieder-aufnahme nach § 2 oder der Rückverlegung nach § 3 fallen, zusammenzufassen und nur als ein Fall zu zählen.

6 -Sonderheft PEPP-Verordnung 2019

(6) Vor- und nachstationäre Behandlungen sind nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geson-dert zu vergüten. Die Leistungen der vor- und nachstationären Behandlung sind bei der Gruppierung des Behandlungsfalles nicht zu berücksichtigen.

(7) Wenn eine Dialysebehandlung während der stationären Behandlung in einer psychiatrischen oder psy-chosomatischen Abteilung an einem Krankenhaus mit eigener Dialyseeinrichtung im Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) durchgeführt wird, kann diese Dialyse entweder ambulant oder in der eigenen Dialyseeinrichtung erbracht werden. Sofern die Dialyse in der eigenen Dialyseeinrichtung des Krankenhauses durchgeführt wird, ist die Dialyse nach § 2 Absatz 2 Satz 3 KHEntgG als Leistung des Kran-kenhauses berechenbar. An den Tagen der Dialysebehandlung können neben den Entgelten nach der Bun-despflegesatzverordnung für die psychiatrische oder psychosomatische Behandlung die Entgelte für teilsta-tionäre Dialyse (Basis-DRG L90) nach den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet werden.

(8) Sofern keine Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 3 BPflV getroffen ist, kann für eine Abschlagszahlung eine Zwischenrechnung erstellt werden, indem für jeden vollstationären Berech-nungstag eine Bewertungsrelation in Höhe von 1,00, für jeden teilstationären Berechnungstag eine Bewer-tungsrelation in Höhe von 0,75 und für jeden stationsäquivalenten Berechnungstag eine Bewertungsre-lation in Höhe von 0,80 herangezogen wird; § 8 Absatz 4 Satz 2 BPflV bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 kann für Patienten, die in der Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt werden, für vollstationäre Berechnungstage eine Bewertungsrelation in Höhe von 1,50, für jeden teilstationären Berechnungstag eine Bewertungsrelation in Höhe von 1,00 und für jeden stationsäquivalenten Berechnungstag eine Bewertungs-relation in Höhe von 1,20 herangezogen werden.

§ 2 Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus

(1) Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Aufenthaltsdaten zu einem Fall und eine Neueinstu-fung in ein Entgelt vorzunehmen, wenn ein Patient innerhalb von 14 Kalendertagen, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Entlassungstag der vorangegangenen Behandlung wieder aufgenommen wird und in dieselbe Strukturkategorie einzustufen ist.

(2) Eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Absatz 1 ist nur vorzunehmen, wenn ein Patient inner-halb von 90 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift der Zusammenfas-sung fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird.

(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 hat das Krankenhaus eine Neueinstufung in ein Entgelt mit den Daten aller zusammenzufassenden Krankenhausaufenthalte durchzuführen. Als Hauptdiagnose des zusam-mengefassten Falles ist die Hauptdiagnose des Aufenthaltes mit der höchsten Anzahl an Berechnungsta-gen zu wählen. Bei mehr als zwei zusammenzufassenden Aufenthalten sind die Berechnungstage einzelner Aufenthalte mit gleicher Hauptdiagnose aufzusummieren und mit der Anzahl an Berechnungstagen der an-deren Aufenthalte zu vergleichen. Ist die Anzahl der Berechnungstage für mehrere Hauptdiagnosen gleich hoch, so ist als Hauptdiagnose die Diagnose des zeitlich früheren Aufenthaltes zu wählen. Hat das Kranken-haus einen der zusammenzufassenden Aufenthalte bereits abgerechnet, ist die Abrechnung zu stornieren.

(4) Die Regelungen zur Wiederaufnahme nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Regelungen zur Verlegung nach § 3 gelten nur für mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach den Anlagen 1a und 2a sowie stationsäquivalente Entgelte nach den Anlagen 6a und 6b. Eine Zusammenfassung von Behandlungsfällen zwischen den Bereichen vollstationär, stationsäquivalent und teilstationär erfolgt nicht.

(5) Für Aufenthalte mit Aufnahmedatum aus unterschiedlichen Jahren erfolgt keine Fallzusammenfassung.

§ 3 Verlegung

(1) Im Falle der Verlegung in ein anderes Krankenhaus rechnet jedes beteiligte Krankenhaus die Entgelte auf Basis der im eigenen Krankenhaus erfassten Daten ab. Eine Verlegung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind.

(2) Wird ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt und von diesem oder einem anderen Krankenhaus in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), gelten die Regelungen zur Fallzusammenfassung entsprechend den Vorgaben zur Wiederaufnahme nach § 2.

7 --Sonderheft PEPP-Verordnung 2019

(3) Unterliegt ein Krankenhaus neben dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung auch dem Gel-tungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes, sind diese unterschiedlichen Geltungsbereiche im Falle von internen Verlegungen wie eigenständige Krankenhäuser zu behandeln. Für den Geltungsbereich der Bun-despflegesatzverordnung sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Bei Verlegungen innerhalb eines Krankenhauses am selben Kalendertag aus dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung in den Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes ist abweichend von § 1 Absatz 3 der Verlegungstag von der verlegenden Abteilung nicht abrechnungsfähig.

(4) Wird ein Patient in demselben Krankenhaus sowohl vollstationär, stationsäquivalent oder teilstationär behandelt, so sind diese Fälle jeweils getrennt zu betrachten. Eine Zusammenfassung von vollstationären, stationsäquivalenten und teilstationären Behandlungsfällen erfolgt nicht. Innerhalb der Bereiche finden die Regelungen zur Wiederaufnahme nach § 2 und zur Verlegung nach den Absätzen 1 bis 3 Anwendung. Bei interner Verlegung bzw. Wechsel am selben Kalendertag zwischen vollstationärer, stationsäquivalenter oder teilstationärer Behandlung innerhalb des Geltungsbereichs der Bundespflegesatzverordnung, ist dieser Verlegungstag abweichend von § 1 Absatz 3 für den verlegenden Bereich nicht abrechnungsfähig.

§ 4 Jahreswechsel bei Extremlangliegern

Sofern ein im Jahr 2018 oder zuvor aufgenommener Patient am 31. Dezember 2019 noch nicht entlassen wurde, wird für Zwecke der Abrechnung eine Entlassung zum 31. Dezember 2019 angenommen. Eine Fall-zusammenfassung nach § 2 Absatz 1 und 2 findet nicht statt. Die Abrechnung ab dem 1. Januar 2020 wird für Patienten nach den Sätzen 1 bis 2 nach den dann gültigen Kodierregeln, ICD- und OPS-Katalogen und Entgeltkatalogen durchgeführt. Die Zählung der Berechnungstage beginnt mit dem 1. Januar 2020 neu.

§ 5 Zusatzentgelte

(1) Zusätzlich zu den mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten nach den Anlagen 1a, 2a und 6a oder zu den Entgelten nach den Anlagen 1b, 2b, und 6b können bundeseinheitliche Zusatzentgelte nach dem Zusatzentgelte-Katalog nach Anlage 3 abgerechnet werden. Neben Zusatzentgelten sind auch ergänzende Tagesentgelte nach § 6 abrechenbar. Die Zusatzentgelte nach Satz 1 sind mit Inkrafttreten der Vereinbarung (§ 11) abrechenbar.

(2) Für die in Anlage 4 benannten, mit dem bundeseinheitlichen Zusatzentgelte-Katalog nicht bewerteten Leistungen vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 BPflV krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Absatz 1 BPflV. Diese können zusätzlich zu den mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten nach den Anlagen 1a, 2a und 6a oder den Entgelten nach den Anlagen 1b, 2b und 6b abgerechnet werden. Für die unbewerteten Zusatzentgelte der Anlage 4 gilt § 15 Absatz 1 Satz 3 BPflV entsprechend. Können für die Leis-tungen nach Anlage 4 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2019 noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600 Euro abzurechnen. Wurden für Leistungen nach Anlage 4 für das Jahr 2019 keine Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 Satz 3 BPflV für jedes Zusatzentgelt 600 Euro abzurechnen.

§ 6 Ergänzende Tagesentgelte

Zusätzlich zu den mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten nach den Anlagen 1a und 2a können bun-deseinheitliche ergänzende Tagesentgelte nach Anlage 5 abgerechnet werden. Dies gilt mit Ausnahme von dem ET02 auch an nicht abrechenbaren Verlegungstagen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und § 3 Absatz 4 Satz 4. 3Neben ergänzenden Tagesentgelten sind auch Zusatzentgelte nach § 5 abrechenbar.

§ 7 Teilstationäre Leistungen

(1) Für teilstationäre Leistungen können für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag der Krankenhausbe-handlung Entgelte nach Anlage 2a oder 2b abgerechnet werden. 2Dies gilt auch für den Verlegungs- oder Entlassungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag oder Verlegungstag nach § 3 Absatz 4 Satz 4 ist.

(2) Für mit Bewertungsrelationen bewertete teilstationäre Leistungen gelten die Regelungen der Wieder-aufnahme nach § 2 und die Regelungen zur Verlegung nach § 3 entsprechend. Eine Zusammenfassung von vollstationären oder stationsäquivalenten Leistungen mit teilstationären Leistungen erfolgt nicht.

8 -Sonderheft PEPP-Verordnung 2019

(3) Wird ein Patient an demselben Tag innerhalb des Krankenhauses von einer teilstationären Behandlung in eine vollstationäre oder stationsäquivalente Behandlung verlegt, kann für den Verlegungstag abweichend von § 1 Absatz 3 kein teilstationäres Entgelt abgerechnet werden.

§ 8 Sonstige Entgelte

Für die unbewerteten Entgelte der Anlagen 1b, 2b und 6b gilt § 15 Absatz 1 Satz 3 BPflV in Verbindung mit § 1 Abs. 3 entsprechend. Für teilstationäre Behandlungen gelten die Vorgaben gemäß § 7 Absatz 1 entsprechend. Können für die Leistungen nach Anlage 1b auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungs-zeitraum 2019 noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden vollstati-onären Berechnungstag 250 Euro abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage 2b auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2019 noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden teilstationären Berechnungstag 190 Euro abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage 6b auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2019 noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden stationsäquivalenten Be-rechnungstag 200 Euro abzurechnen 6Wurden für Leistungen nach den Anlagen 1b und 2b für das Jahr 2019 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 Satz 3 BPflV für jeden voll-stationären Berechnungstag 250 Euro und für jeden teilstationären Berechnungstag 190 Euro abzurechnen.

§ 9 Kostenträgerwechsel

Tritt während der vollstationären, stationsäquivalenten oder teilstationären Behandlung ein Zuständigkeits-wechsel des Kostenträgers ein, wird der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger abgerechnet, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist.

§ 10 Laufzeit der Entgelte und anzuwendender Basisentgeltwert

(1) Die bewerteten Entgelte nach den Anlagen 1a, 2a, 3 und 5 sind abzurechnen für Patienten, die ab dem 1. Januar 2019 in das Krankenhaus aufgenommen werden. Bei Jahresüberliegern sind die Berechnungstage des neuen Kalenderjahres für mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte (PEPP und ET) mit dem für das neue Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Basisentgeltwert abzurechnen. Bei unterjähriger Genehmigung des Krankenhausbudgets gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 BPflV sind die Berechnungstage für mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte ab dem Tag des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2019 mit dem neuen genehmigten krankenhausindividuellen Basisentgeltwert unter Berücksichtigung von Ausgleichsbeträgen nach § 15 Absatz 2 BPflV abzurechnen.

(2) Die unbewerteten Entgelte nach den Anlagen 1b, 2b, 4 und 6b sind gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 BPflV grundsätzlich vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an zu erheben. Bei unterjähriger Genehmi-gung des Krankenhausbudgets gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 BPflV sind die Berechnungstage für unbewertete PEPP nach den Anlagen 1b, 2b und 6b ab dem Tag des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2019 mit den neuen genehmigten krankenhausindividuellen Entgelten abzurechnen.

(3) Sofern für ein Krankenhaus zum 1. Januar 2019 noch keine genehmigte Budgetvereinbarung für das zum 1. Januar 2018 verpflichtend einzuführende Vergütungssystem nach § 17d KHG vorliegt, können die Vertragsparteien nach § 11 BPflV einen vorläufigen krankenhausindividuellen Basisentgeltwert vereinba-ren. Kann für die Abrechnung von Patienten, die ab dem 1. Januar 2019 in das Krankenhaus aufgenommen werden, auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch kein krankenhausindividueller Basisentgeltwert an-gewendet werden, gilt für diesen ersatzweise ein Wert in Höhe von 280 Euro. Aus der Abrechnung nach den Sätzen 1 und 2 entstehende Mehr- oder Mindererlöse werden vollständig ausgeglichen. Für Patienten, die ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen werden, ist eine Abrechnung mit weitergeltenden tagesgleichen Pfle-gesätzen ausgeschlossen.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 10 einschließlich der Anlagen zu dieser Vereinbarung treten am 1. Januar 2019 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Kann der Entgeltkatalog 2020 erst nach dem 1. Januar 2020 angewendet werden, sind die §§ 1 bis 10 einschließlich der Anlagen zu dieser Vereinbarung bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach § 17d Absatz 3 KHG entsprechend weiter anzuwenden.

9 --Sonderheft PEPP-Verordnung 2019

PEPP-Entgeltkatalog

Für die Abrechnung von Patientinnen und Patienten ist zunächst die Anzahl der insgesamt abzurechnenden Berechnungstage für den stationären Aufenthalt zu bestimmen. In Abrechnung gebracht wird eine einheit-liche Bewertungsrelation je Tag gemäß Anlage 1a bzw. Anlage 2a, Spalte 4 für jeden abzurechnenden Be-rechnungstag. Die maßgebliche Bewertungsrelation je Tag bestimmt sich durch die Anzahl der insgesamt abzurechnenden Berechnungstage. Ist diese Zahl in Anlage 1a bzw. Anlage 2a in Spalte 3 ausgewiesen, wirddie ausgewiesene Bewertungsrelation verwendet. Ist die Anzahl an Berechnungstagen größer als die für die relevante PEPP größte ausgewiesene Zahl in Spalte 3, wird die für die größte Anzahl an Berechnungstagen angegebene Bewertungsrelation für die Abrechnung verwendet.

10 -Sonderheft PEPP-Verordnung 2019

Anlage 1a PEPP-Version 2019

PEPP BezeichnungAnzahl

Berechnungtage / Vergütungsklasse

Bewertungsrelation je Tag

1 2 3 4

Prä-Strukturkategorie

P002Z Erhöhter Betreuungsaufwand bei Kindern und Jugendlichen, Einzelbetreuung mit hohem Aufwand 1 2,1252

P003AErhöhter Betreuungsaufwand bei Erwachsenen, 1:1-Betreuung, Krisenintervention und komplexer Entlassaufwand mit äußerst hohem Aufwand

1 1,4513

1 1,65282 1,65283 1,65284 1,65285 1,65286 1,65287 1,65288 1,63539 1,6066

10 1,577911 1,549212 1,520413 1,491714 1,463015 1,434316 1,405617 1,376918 1,348219 1,31951 1,64252 1,64253 1,64254 1,64255 1,64256 1,64257 1,64258 1,61839 1,5829

10 1,547511 1,512112 1,476713 1,441314 1,406015 1,370616 1,335217 1,299818 1,264419 1,2290

Strukturkategorie Psychiatrie, vollstationär1 1,34352 1,32023 1,29574 1,27115 1,24656 1,22197 1,19731 1,27232 1,20003 1,12804 1,0560

PEPP-Entgeltkatalog

Bewertungsrelationen bei vollstationärer Versorgung

P003B Erhöhter Betreuungsaufwand bei Erwachsenen, 1:1-Betreuung, Krisenintervention und komplexer Entlassaufwand mit sehr hohem Aufwand oder mit schwerer oder schwerster Pflegebedürftigkeit oder mit Intensivbehandlung

P003C Erhöhter Betreuungsaufwand bei Erwachsenen, 1:1-Betreuung, Krisenintervention und komplexer Entlassaufwand mit deutlich erhöhtem Aufwand, ohne schwere oder schwerste Pflegebedürftigkeit, ohne Intensivbehandlung

PA01A Intelligenzstörungen, tief greifende Entwicklungsstörungen, Ticstörungen und andere Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend mit komplizierender Konstellation

PA01B Intelligenzstörungen, tief greifende Entwicklungsstörungen, Ticstörungen und andere Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend ohne komplizierende Konstellation

Seite 2

Anlage 1a PEPP-Version 2019

PEPP BezeichnungAnzahl

Berechnungtage / Vergütungsklasse

Bewertungsrelation je Tag

1 2 3 4

PEPP-Entgeltkatalog

Bewertungsrelationen bei vollstationärer Versorgung

1 1,53042 1,34223 1,30794 1,28135 1,26636 1,25137 1,23628 1,22129 1,2062

10 1,191211 1,176212 1,161213 1,146214 1,131115 1,116116 1,101117 1,08611 1,46362 1,30673 1,24314 1,21085 1,19736 1,18387 1,17048 1,15699 1,1434

10 1,129911 1,116412 1,102913 1,089414 1,076015 1,062516 1,049017 1,035518 1,02201 1,44072 1,29413 1,23684 1,20205 1,18416 1,16617 1,14818 1,13029 1,1122

10 1,094211 1,076312 1,058313 1,040314 1,022415 1,004416 0,986417 0,968518 0,9505

PA02A Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotr. Subst. mit Heroinkon. od. intrav. Gebrauch sonst. Subst. od. mit schw. Begleiterkr. bei Opiatabh. od. mit schw. od. schwerster Pflegebedürft. od. mit hoher Therapieintens. od. mit hohem Betreuungsaufw.

PA02B Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen mit komplizierender Konstellation oder mit multiplem Substanzmissbrauch bei Opiat- oder Kokainkonsum oder mit hoher Therapieintensität oder mit Mutter/Vater-Kind-Setting

PA02C Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Alter > 64 Jahre oder mit Qualifiziertem Entzug ab mehr als 14 Behandlungstagen oder mit komplizierender Konstellation oder mit multiplem Substanzmissbrauch außer bei Opiat- und Kokainkonsum

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Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben ge-meinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17d Absatz 3 KHG dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Veränderung der Versorgungsstruktur durch Kostenentwicklungen und die Abrechnungsbe-stimmungen vereinbart. Gemäß § 9 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 BPflV wurde ein Katalog verein-bart, insbesondere mit tagesbezogenen Entgelten, einem Katalog ergänzender Zusatzent-gelte sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte.

Das KU Sonderheft enthält den aktuellen PEPP-Entgeltkatalog in der vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) autorisierten Fassung.