Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik ... · Kassen- und Rechnungswesen ......

74
Ordnung für das kirchliche Finanzwesen auf der Basis der erweiterten Kameralistik (mit Ausführungsbestimmungen) Vom 5. September 2008 (ABl. EKD 2008 S. 289) 1Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund von Artikel 9 Buchstabe d) der Grundordnung 1 der Evangelischen Kirche in Deutschland die nachstehende Richt- linie beschlossen. 2Sie ersetzt die Ordnung für das kirchliche Finanzwesen mit Ausfüh- rungsbestimmungen vom 23.06.2006 (ABl. EKD 2006 S. 449). Inhaltsverzeichnis: Abschnitt I Allgemeine Vorschriften zum Haushalt § 1 Zweck des Haushalts § 2 Geltungsdauer § 3 Wirkungen des Haushalts § 4 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit § 5 Grundsatz der Gesamtdeckung § 6 Finanzplanung § 7 Grundlagen der Outputorientierung Abschnitt II Aufstellung des Haushalts § 8 Ausgleich des Haushalts § 9 Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung § 10 Bestandteile und Inhalt des Haushalts, Anlagen § 11 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung § 12 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel § 13 Deckungsfähigkeit § 14 Zweckbindung von Einnahmen § 15 Übertragbarkeit § 16 Budgetierung § 17 Sperrvermerk § 18 Kredite § 19 Innere Darlehen 1 Nr. 1.1. Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1 29.07.2014 EKD 1

Transcript of Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik ... · Kassen- und Rechnungswesen ......

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen auf der Basis dererweiterten Kameralistik

(mit Ausführungsbestimmungen)Vom 5. September 2008

(ABl. EKD 2008 S. 289)

1Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund von Artikel 9 Buchstabed) der Grundordnung 1der Evangelischen Kirche in Deutschland die nachstehende Richt-linie beschlossen. 2Sie ersetzt die Ordnung für das kirchliche Finanzwesen mit Ausfüh-rungsbestimmungen vom 23.06.2006 (ABl. EKD 2006 S. 449).

Inhaltsverzeichnis:

Abschnitt IAllgemeine Vorschriften zum Haushalt§ 1 Zweck des Haushalts§ 2 Geltungsdauer§ 3 Wirkungen des Haushalts§ 4 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit§ 5 Grundsatz der Gesamtdeckung§ 6 Finanzplanung§ 7 Grundlagen der Outputorientierung

Abschnitt IIAufstellung des Haushalts§ 8 Ausgleich des Haushalts§ 9 Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung§ 10 Bestandteile und Inhalt des Haushalts, Anlagen§ 11 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung§ 12 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel§ 13 Deckungsfähigkeit§ 14 Zweckbindung von Einnahmen§ 15 Übertragbarkeit§ 16 Budgetierung§ 17 Sperrvermerk§ 18 Kredite§ 19 Innere Darlehen

1 Nr. 1.1.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 1

§ 20 Bürgschaften§ 21 Baumaßnahmen und sonstige Investitionen§ 22 Zuwendungen§ 23 Überschuss, Fehlbetrag, Bilanzergebnis§ 24 Verabschiedung des Haushalts, vorläufige Haushaltsführung§ 25 Nachtragshaushalt§ 26 Sondervermögen

Abschnitt IIIAusführung des Haushalts§ 27 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben§ 28 Verpflichtungen für Investitionen§ 29 Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel§ 30 Sicherung des Haushaltsausgleichs§ 31 Sachliche und zeitliche Bindung§ 32 Abgrenzung der Haushaltsjahre§ 33 Vergabe von Aufträgen§ 34 Stellenbewirtschaftung§ 35 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen§ 36 Nutzungen und Sachbezüge§ 37 Vorschüsse, Verwahrgelder§ 38 Kassenanordnungen

Abschnitt IVKassen- und Rechnungswesen§ 39 Aufgaben und Organisation, Einbindung Dritter§ 40 Handvorschüsse, Zahlstellen§ 41 Personal der Kasse§ 42 Geschäftsverteilung der Kasse§ 43 Verwaltung des Kassenbestandes§ 44 Zahlungen§ 45 Nachweis der Zahlungen (Quittungen)§ 46 Rechnungswesen§ 47 Führung der Bücher§ 48 Buchungen, Belegpflicht§ 49 Zeitpunkt der Buchungen§ 50 Tagesabschluss§ 51 Zwischenabschlüsse§ 52 Abschluss der Bücher§ 53 Jahresabschluss§ 54 Vermögensnachweis§ 55 Bilanz§ 56 Anhang§ 57 Anlagenspiegel, Übersicht der Forderungen und Verbindlichkeiten

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

2 29.07.2014 EKD

§ 58 Aufbewahrungsfristen§ 59 Dienstanweisung für die Kasse

Abschnitt VBetriebliches Rechnungswesen§ 60 Anwendung des Betrieblichen Rechnungswesens§ 61 Wirtschaftsplan§ 62 Jahresabschluss

Abschnitt VIAnsatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden§ 63 Vermögen§ 64 Bewirtschaftung des Vermögens§ 65 Inventur, Inventar§ 66 Allgemeine Bewertungsgrundsätze§ 67 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden§ 68 Nachweis des Vermögens und der Schulden, Bilanzierung§ 69 Rücklagen§ 70 Sonderposten§ 71 Rückstellungen§ 72 Rechnungsabgrenzung§ 73 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)§ 74 Abschreibungen, Zuschreibungen§ 75 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

Abschnitt VIIPrüfung und Entlastung§ 76 Ziel und Inhalt der Prüfung§ 77 Kassenprüfungen§ 78 Rechnungsprüfungen§ 79 Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen§ 80 Betriebswirtschaftliche Prüfungen§ 81 Prüfungen bei Stellen außerhalb der verfassten Kirche§ 82 Unabhängigkeit der Prüfung§ 83 Entlastung

Abschnitt VIIISchlussbestimmungen§ 84 Begriffsbestimmungen

Anlage I Gewährung von Zuwendungen nach § 22

Anlage II Schema der vom Rechnungsstil unabhängigen Bilanzgliederung fürkirchliche Körperschaften nach § 55

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 3

Anlage III Musterdienstanweisung für die Kasse nach § 59

Anlage IV Empfehlungen für die Abschreibung des kirchlichen Anlagevermögensgemäß § 74

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

4 29.07.2014 EKD

Abschnitt IAllgemeine Vorschriften zum Haushalt

§ 1Zweck des Haushalts

Der Haushalt ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er dient im Rahmender vorgegebenen Ziele der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zurErfüllung der Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird.

Zu § 1: 1Ein outputorientierter Haushalt setzt eine zielorientierte Planung der kirchlichenArbeit voraus. 2Diese kann inhaltlich nach den Organisationseinheiten oder nach denHandlungsfeldern kirchlicher Arbeit erfolgen.

§ 2Geltungsdauer

(1) 1Der Haushalt ist für ein oder zwei Haushaltsjahre aufzustellen. 2Wird er für zweiHaushaltsjahre aufgestellt, so ist er nach Jahren zu trennen.

(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3Wirkungen des Haushalts

(1) 1Der Haushalt verpflichtet, die im Rahmen der Deckung des Ressourcenbedarfs not-wendigen Haushaltsmittel zu erheben, und ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgabennotwendigen Haushaltsmittel zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. 2Genehmi-gungsvorbehalte bleiben unberührt.

(2) Haushaltsmittel im Sinne dieser Ordnung sind alle Einnahmen und Ausgaben, unab-hängig von ihrer Zahlungswirksamkeit.

(3) Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet nochaufgehoben.

Zu § 3 Abs. 1: 1Das Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen HaushaltsjahrenHaushaltsmittel für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen binden, setzt ei-ne förmliche Ermächtigung (Verpflichtungsermächtigung) im Haushaltsgesetz (Haus-haltsbeschluss) voraus. Hierbei sind die in Frage kommenden Haushaltsstellen und derBetrag, bis zu dem Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, anzugeben. 2Erstrecktsich die Ermächtigung über mehrere Jahre, so ist ferner anzugeben, welche Teilbeträgein den einzelnen Jahren haushaltswirksam werden dürfen. 3Verpflichtungsermächtigungensollen auf höchstens drei Jahre begrenzt werden; sie sind nicht übertragbar.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 5

§ 4Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Wirtschaft-lichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für finanziell erhebliche Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersu-chungen durchzuführen.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung erstellt werden.

Zu § 4 Abs. 2: Bei der Feststellung, ob Maßnahmen erhebliche finanzielle Bedeutunghaben, sind zu berücksichtigen: a) die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Gesamt-haushalt, b) die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Bereich des Haushalts, in demdie Maßnahme zu veranschlagen ist, c) die Sicherheit der erwarteten Haushaltsmittel, d)die Belastung künftiger Haushalte (Folgekosten).

Zu § 4 Abs. 3: 1Die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) soll der Unterstützung deroutputorientierten Verwaltungssteuerung und der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit undLeistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung dienen. 2Den Umfang der KLR bestimmt diekirchliche Körperschaft nach ihren Bedürfnissen.

§ 5Grundsatz der Gesamtdeckung

(1) 1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, ausgenommen zweck-gebundene Einnahmen (§ 14). 2Dies gilt auch für alle nicht zahlungswirksamen Vermö-gensänderungen.

(2) Wird in einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt (§ 9 Abs. 2) getrennt, so gilt derGrundsatz der Gesamtdeckung für jeden dieser Haushalte.

§ 6Finanzplanung

(1) Der Haushaltswirtschaft soll eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde liegen.

(2) In der Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlich benötigten Ressourcen-bedarfs und deren Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Der Finanzplan ist jährlich anzupassen und fortzuführen.

Zu § 6 Abs. 2: Die Finanzplanung soll die voraussichtliche Haushaltsentwicklung aufzei-gen und drohende Ungleichgewichte frühzeitig offen legen.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

6 29.07.2014 EKD

§ 7Grundlagen der Outputorientierung

(1) 1Grundlagen der Outputorientierung sind die zielorientierte Planung der kirchlichenArbeit und die Darstellung des zur Erreichung der vorgegebenen Ziele erforderlichen Res-sourcenbedarfs in Form eines Haushaltsbuchs. 2Innerhalb des Haushaltsbuchs erfolgt dieUntergliederung nach den Organisationseinheiten oder nach den Handlungsfeldern kirch-licher Arbeit.

(2) 1Innerhalb der Untergliederungen des Haushaltsbuchs sind jeweils die Ziele der kirch-lichen Arbeit zu beschreiben und Angaben zur Zielerreichung zu machen sowie die dafürzu erbringenden Leistungen und der erforderliche Ressourceneinsatz darzustellen. 2Dabeikönnen die Gruppierungen gemäß § 9 Absatz 5 verdichtet werden.

(3) 1Für jede Untergliederung ist ein Teilabschluss zu bilden. 2Dabei sind die Haushalts-mittel nach der Haushaltssystematik, ggf. getrennt nach Verwaltungs- und Vermögens-haushalt, zu ordnen.

Zu § 7: Das kirchliche Finanz- und Rechnungswesen basiert auf dem Wechsel von derInput- zur Outputsteuerung mit

• der Delegation von Ressourcen- und Fachverantwortung und Steuerung über Ziel-vereinbarungen,

• der vollständigen Erfassung, Bewertung und Fortschreibung des Vermögens und derSchulden,

• der Ergänzung der Jahresrechnung um die Bilanz und der Einführung einer Kosten-und Leistungsrechnung (KLR)

• dem periodengerechten Haushaltsausgleich nicht nur in der Finanzrechnung,

• der Einführung der Sollbuchführung und der Verbundrechnung im System der er-weiterten Kameralistik.

Abschnitt IIAufstellung des Haushalts

§ 8Ausgleich des Haushalts

(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Wird der Haushalt in einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt getrennt (§ 9Abs. 2), so ist jeder Teil für sich auszugleichen.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 7

§ 9Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung

(1) Der Haushalt muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und die voraus-sichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten.

(2) Der Haushalt kann in einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt getrennt wer-den.

(3) Wird der Haushalt nicht in Form des Haushaltsbuchs gemäß § 7 Abs. 1 aufgestellt, ister nach Handlungsfeldern (Aufgaben, Dienste) in Einzelpläne, Abschnitte und, soweit er-forderlich, Unterabschnitte zu gliedern.

(4) Die Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb der Organisationseinheiten oder Hand-lungsfelder nach Arten zu gruppieren.

(5) Gliederung (Abs. 3) und Gruppierung (Abs. 4) richten sich nach den von der Evange-lischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik.

Zu § 9 Abs. 3: Die Planung nach Organisationseinheiten oder kirchlichen Handlungsfel-dern kann sich auf einen oder mehrere Unterabschnitte erstrecken.

§ 10Bestandteile und Inhalt des Haushalts, Anlagen

(1) Der Haushalt besteht aus

a) dem Haushaltsbuch oder Haushaltsplan mit der Summe aller Haushaltsmittel und

b) dem Stellenplan, der die Soll-Stellen aller im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisund der nicht nur vorübergehend privatrechtlich Beschäftigten nach der Ordnung desHaushalts mit Angabe der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe enthält.

(2) Wird in einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt getrennt, so umfasst derVermögenshaushalt

a) Zuführungen vom und zum Verwaltungshaushalt,

b) Einnahmen und Ausgaben aus der Veränderung des Anlagevermögens,

c) Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen,

d) Bildungen und Auflösungen von Rückstellungen und Sonderposten,

e) Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen,

f) Kreditaufnahmen und -tilgungen sowie Einnahmen und Ausgaben aufgrund innererDarlehen,

g) Kreditbeschaffungskosten (Disagio), die als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviertwerden,

h) Einnahmen aus und Ausgaben für sonstige nicht zahlungswirksame Veränderungendes Vermögens und der Verbindlichkeiten,

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

8 29.07.2014 EKD

i) Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren.

(3) Wird in einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt getrennt, so umfasst derVerwaltungshaushalt die nicht unter Absatz 2 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

(4) Dem Haushalt sind als Anlage beizufügen:

a) die Bilanz oder Vermögensübersicht zum letzten Stichtag,

b) ein Bericht über mögliche Risiken und Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, ins-besondere zu Ansprüchen an die künftige Haushaltswirtschaft und absehbaren künf-tigen Finanzierungslasten,

c) ggf. Wirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne und neueste Jahresergebnisse der Wirt-schaftsbetriebe, Einrichtungen und Sondervermögen.

(5) Dem Haushalt sollen ferner der Haushaltsquerschnitt und die mittelfristige Finanzpla-nung beigefügt werden.

Zu § 10 Abs. 1: 1Stellen, die künftig ganz oder teilweise wegfallen, sind im Stellenplan mitdem „kw“-Vermerk zu kennzeichnen. 2Stellen, die künftig umzuwandeln sind, sind im Stel-lenplan mit einem „ku“-Vermerk und der Angabe der Besoldungs- oder Vergütungsgrup-pe, in die sie umgewandelt werden sollen, zu kennzeichnen.

Zu § 10 Abs. 2 Buchstabe a): Eine Zuführung vom Vermögens- zum Verwaltungshaushaltist nur zulässig, wenn:

1. alle Möglichkeiten für einen anderweitigen Ausgleich des Verwaltungshaushalts aus-geschöpft sind und

2. der Bedarf an Deckungsmitteln im Vermögenshaushalt für die Fortführung begonne-ner und sonstiger unabweisbarer Maßnahmen gesichert ist.

Zu § 10 Abs. 2 Buchstabe i): Fehlbeträge sind im Vermögenshaushalt nur zu veranschla-gen, wenn sie dort entstanden sind.

§ 11Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu ver-anschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.

(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht an verschiedenen Haushaltsstellen ver-anschlagt werden.

(3) 1Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach ihrem Zweckzu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. 2Zum Vergleich der Haushalts-ansätze sind die Haushaltsansätze für das dem Haushaltszeitraum vorangehende Jahr unddie Ergebnisse der Jahresrechnung für das zweitvorangegangene Jahr anzugeben. 3BeiAusgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sollen die voraussicht-lichen Gesamtkosten und ihre Finanzierung erläutert werden.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 9

(4) Verrechnungen innerhalb des Haushalts sollen vorgesehen werden, wenn sie für eineverursachungsgerechte Kostenzuordnung erheblich sind.

§ 12Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel

(1) Im Haushalt können angemessene Beträge veranschlagt werden, die bestimmten Per-sonen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel).

(2) Zur Deckung der Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel kön-nen angemessene Beträge als Verstärkungsmittel veranschlagt werden.

(3) Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht überschritten werden, die Mittelsind nicht übertragbar.

(4) Erhöhen sich die Verfügungsmittel um Spenden, die den berechtigten Personen zurfreien Verfügung zufließen, so ist Absatz 3 insoweit nicht anzuwenden.

Zu § 12: Verstärkungsmittel (Deckungsreserven) können getrennt veranschlagt werden(z.B. für Personalausgaben, Investitionsmaßnahmen und den übrigen Haushalt).

§ 13Deckungsfähigkeit

Im Haushalt können Ausgaben jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärtwerden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder einewirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

Zu § 13: 1Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit verändert den Haushaltsansatznicht. 2Die Deckungsfähigkeit setzt einen entsprechenden Haushaltsvermerk voraus.

§ 14Zweckbindung von Einnahmen

(1) 1Einnahmen können durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aus-gaben nur beschränkt werden, wenn sich die Beschränkung aus rechtlicher Verpflichtungoder zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Einnahmen ergibt. 2Soweit im Haushaltnichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehreinnahmen für Mehrausga-ben desselben Zwecks verwendet werden. 3Im Rahmen der Budgetierung nach § 16 kanndie Zweckbindung auch auf Deckungskreise erstreckt werden.

(2) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 2 gelten nicht als Haushaltsüberschreitungen (un-echte Deckungsfähigkeit); § 29 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

10 29.07.2014 EKD

§ 15Übertragbarkeit

(1) Haushaltsmittel für Investitionen und aus zweckgebundenen Einnahmen sind über-tragbar.

(2) Andere Haushaltsmittel können durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt wer-den, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

Zu § 15 Abs. 2: 1Die Bildung eines Haushaltsrestes ist unbeschadet der sonstigen Vor-aussetzungen nur möglich, wenn sich hierdurch kein Haushaltsfehlbetrag ergibt. 2§ 16bleibt unberührt.

§ 16Budgetierung

(1) 1Zur Umsetzung der Outputorientierung, zur Förderung der wirtschaftlichen Aufga-benerfüllung sowie zur Steigerung der Eigenverantwortlichkeit können Haushaltsmittelim Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung bei geeigneten Organisations-einheiten oder Handlungsfeldern kirchlicher Arbeit zu einem finanziellen Rahmen alsBudget verbunden werden (Budgetierung). 2Dabei wird die Finanzverantwortung auf derGrundlage der Haushaltsermächtigung auf die Budgetverantwortlichen übertragen, die dieFach- und Sachverantwortung haben.

(2) Die Haushaltsermächtigung soll die damit verbundenen Bestimmungen der Haushalts-ausführung gem. §§ 13 - 15, der Stellenbewirtschaftung sowie der Bildung und Bewirt-schaftung von Budgetrücklagen festlegen.

(3) 1Wird bei der Budgetierung von § 9 Abs. 3 abgewichen, ist der Haushalt in der Formdes Haushaltsbuches aufzustellen. 2Für die Bewirtschaftung und den kassenmäßigen Voll-zug des Haushalts ist ein Buchungsplan aufzustellen. 3Inhalt und Aufbau hat den Bestim-mungen des § 9 zu entsprechen.

(4) 1Die Budgets bilden den finanziellen Rahmen, mit dem die von dem haushaltsbe-schließenden Organ vorgegebenen Ziele verfolgt werden. 2Art und Umfang der Umsetzungder Zielvorgabe haben die bewirtschaftenden Stellen im Rahmen eines Berichtswesensnachzuweisen. 3Ein innerkirchliches Controlling soll die Einhaltung der Budgets währendder laufenden Haushaltsperiode gewährleisten.

Zu § 16 Abs. 1: Soweit Zielvorgaben oder Zielvereinbarungen (Kontraktmanagement)zwischen den Organen und den bewirtschaftenden Einheiten (outputorientierte Budgetie-rung) noch nicht formuliert sind, kann die Budgetierung nach den verfügbaren Mittelnausgerichtet werden (inputorientierte Budgetierung). 1Die Budgetierung kann der Planungnach Organisationseinheiten oder kirchlichen Handlungsfeldern entsprechen. 2Sie kannsich auf Teile des Haushaltes beschränken.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 11

Zu § 16 Abs. 4: 1Controlling und Berichtswesen sind Bestandteile der Budgetierung. 2Diezuständige Stelle soll hierfür Art und Umfang bestimmen.

§ 17Sperrvermerk

Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet werden sollen oderderen Leistung im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedarf, sind im Haushalt alsgesperrt zu bezeichnen.

Zu § 17: Wird ein Sperrvermerk ausgebracht, so ist zugleich zu bestimmen, wer für dieAufhebung zuständig ist.

§ 18Kredite

(1) 1Im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite

a) zur Deckung von Ausgaben für Investitionen,

b) zur Haushaltskonsolidierung,

c) zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenkredite)

aufgenommen werden dürfen. 2Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.

(2) 1Einnahmen aus Krediten nach Absatz 1 Buchstabe a) und b) dürfen nur insoweit inden Haushalt eingestellt werden, als die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dau-ernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. 2Dies ist in der Regel nur derFall, wenn die auch in Zukunft regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen die zwangsläu-figen Ausgaben und die für die Erhaltung (Erneuerung) des Vermögens durchschnittlichnotwendigen Ausgaben mindestens um die zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtun-gen übersteigen.

(3) Die Haushaltsmittel aus Kreditaufnahmen, die Geldbeschaffungskosten (Disagio) so-wie die Zinsen und Tilgungsbeträge sind bei der dem Verwendungszweck der Krediteentsprechenden Gliederung in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.

(4) Wird in einen Verwaltungs- und in einen Vermögenshaushalt getrennt, so sind dieZinsen im Verwaltungs-, die Tilgungsbeträge im Vermögenshaushalt zu veranschlagen.

(5) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredits nach Absatz 1 Buchstabe a) gilt überdas Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung des Vorhabens, für das der Kredit bestimmtwar.

(6) Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten gilt so lange, bis das nächsteHaushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) in Kraft getreten ist.

(7) 1Ein Kassenkredit darf nur aufgenommen werden, wenn die Betriebsmittelrücklagenicht ausreicht und auch andere Rücklagen nicht in Anspruch genommen werden können,

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

12 29.07.2014 EKD

oder die Inanspruchnahme unwirtschaftlich ist. 2Ein Kassenkredit ist im Haushalt nicht zuveranschlagen.

Zu § 18: Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nichtmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

§ 19Innere Darlehen

Werden Finanzmittel zur Deckung von Rücklagen oder finanzierten Rückstellungen fürden vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt, können sie vorübergehend als liquideMittel in Anspruch genommen werden (Innere Darlehen), wenn sichergestellt ist, dass dieVerfügbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist; Rückzahlung und eine angemesseneVerzinsung sind festzulegen.

§ 20Bürgschaften

Im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Bürgschaf-ten übernommen werden dürfen.

Zu § 20: Die Übernahme von Bürgschaften sollte auf den landeskirchlichen Bereich (oderin Regionen, in denen das Ortskirchensteuersystem besteht, auf die Ebene des Mittelein-gangs) begrenzt werden.

§ 21Baumaßnahmen und sonstige Investitionen

(1) Haushaltsmittel für Baumaßnahmen und sonstige Investitionen dürfen erst veran-schlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denensich die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, die Folgekosten und ein Zeit-plan ergeben.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist,die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen und aus einer späteren Veranschlagung einNachteil erwachsen würde.

(3) Sind die veranschlagten Baumaßnahmen und sonstigen Investitionen für den jeweili-gen Haushalt von finanziell erheblicher Bedeutung, sollen sie über eine – ggf. mehrjährige– Nebenrechnung geführt werden.

Zu § 21 Abs. 1: 1Bei Baumaßnahmen und sonstigen Investitionen, die sich über mehrereJahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Haushaltsmittel (ein-schließlich Fremdfinanzierung und Kreditaufnahmen) für die gesamte Maßnahme anzu-geben. 2Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Haushaltsmittel sind bei derFinanzplanung zu berücksichtigen.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 13

Zu § 21 Abs. 3: Wird eine Nebenrechnung geführt, ist das dem Haushaltsjahr zuzuordnendeBau- oder Investitionsvolumen im Haushalt als Summe sämtlicher für die Finanzierungeinzusetzender Haushaltsmittel und in dieser Höhe als Zuführung zur Nebenrechnung zuveranschlagen.

§ 22Zuwendungen

(1) Zuwendungen an Stellen, die nicht zur verfassten Kirche gehören, dürfen nur veran-schlagt werden, wenn ein erhebliches Interesse der bewilligenden Stelle an der Erfüllungdes Zuwendungszweckes durch den Zuwendungsempfänger gegeben ist.

(2) Bei der Bewilligung von Zuwendungen sind Vereinbarungen über die mit der Zuwen-dung zu erreichenden Ziele, Verwendungsnachweise und das Prüfungsrecht zu treffen.

Zu § 22 Abs. 1: Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und sonstige Investitionen gilt § 21Abs. 1 entsprechend; bei anderen Zuwendungen sind die zur Urteilsbildung notwendigenUnterlagen vorzulegen (z.B. Haushalts- und Stellenplan, Bilanz, Übersicht über das Ver-mögen und die Schulden).

Zu § 22 Abs. 2: 1Für die Bewilligung von Zuwendungen sind die Bestimmungen der AnlageI anzuwenden. 2Im Bewilligungsbescheid ist festzulegen, dass die Prüfung nach § 81 durchdie Prüfungsstelle der bewilligenden Körperschaft erfolgt; hierauf kann bei geringfügigenZuwendungen verzichtet werden.

§ 23Überschuss, Fehlbetrag, Bilanzergebnis

(1) 1Ein Überschuss oder Fehlbetrag der Jahresrechnung ist im Vermögensgrundbestandals Bilanzergebnis auszuweisen und soll dem zuständigen Beschlussorgan zeitnah zurEntscheidung über die Verwendung bzw. Deckung vorgelegt werden. 2Er ist spätestens inden Haushalt für das zweitnächste Haushaltsjahr, bei Aufstellung eines Zweijahreshaus-halts spätestens in den Haushalt für das drittnächste Jahr einzustellen.

(2) Solange Ansprüche an die künftige Haushaltswirtschaft aufgrund unterfinanzierterPflichtrücklagen oder Rückstellungen bestehen, soll ein finanzgedeckter Überschuss derJahresrechnung, der nicht zum Haushaltsausgleich benötigt wird, bereits im Rahmen derHaushaltsermächtigung dafür verwendet werden.

Zu § 23 Abs. 2: 1Soll ein Überschuss zur Minderung der Ansprüche an die künftige Haus-haltswirtschaft oder der Schulden verwendet werden, so kann diese Verwendung auchschon vor dem Abschluss des laufenden Jahres erfolgen. 2Das Gleiche gilt für die Zufüh-rung eines Überschusses des Verwaltungshaushalts in den Vermögenshaushalt.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

14 29.07.2014 EKD

§ 24Verabschiedung des Haushalts, vorläufige Haushaltsführung

(1) 1Der Haushalt ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen und zu beschließen. 2Erist zu veröffentlichen und/oder zur Einsicht auszulegen.

(2) Sollte der Haushalt ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen sein, so sind

1. nur die Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um

a) die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichenAufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,

b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch denHaushalt des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,

2. die Einnahmen zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

3. Aufnahmen von Kassenkrediten nur im Rahmen des Vorjahreshaushalts zulässig. Un-berührt bleiben die Erfassung und der Nachweis des entstandenen Ressourcenver-brauchs.

Zu § 24 Abs. 1: Je nach geltender Rechtslage ist der Haushalt durch Haushaltsgesetz oderHaushaltsbeschluss festzustellen.

Zu § 24 Abs. 2: Während der vorläufigen Haushaltsführung können außer Kassenkreditensonstige Kredite nur im Rahmen der Ermächtigung nach § 18 Abs. 5 aufgenommen werden.

§ 25Nachtragshaushalt

(1) Der Haushalt kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch einen Nachtrags-haushalt geändert werden.

(2) Ein Nachtragshaushalt soll aufgestellt werden, wenn sich zeigt, dass

a) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich auch bei Aus-nutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushalts erreicht werdenkann,

b) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in einem erheblichen Umfanggeleistet werden müssen.

(3) Der Nachtragshaushalt muss alle erheblichen Änderungen enthalten, die im Zeitpunktseiner Aufstellung erkennbar sind.

(4) Für den Nachtragshaushalt gelten die Vorschriften über den Haushalt entsprechend.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 15

§ 26Sondervermögen

(1) 1Für selbst abschließende kirchliche Werke, Einrichtungen und Stiftungen ohne eigeneRechtspersönlichkeit können gesonderte Haushalts- oder Wirtschaftspläne aufgestellt wer-den. 2Im Übrigen finden die Vorschriften dieser Ordnung sinngemäße Anwendung.

(2) Soweit gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters entgegenstehen, blei-ben diese unberührt.

Zu § 26 Abs. 1: Im Haushalt sind nur die Zuweisungen oder die Ablieferungen zu veran-schlagen.

Abschnitt IIIAusführung des Haushalts

§ 27Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

(1) 1Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. 2Ihr Eingang ist zu über-wachen.

(2) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass

a) die vorgegebenen Ziele wirtschaftlich und zweckmäßig erreicht werden,

b) die gebotene Sparsamkeit geübt wird.

(3) Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wenn es die Erfüllung der Aufgabenerfordert.

(4) 1Leistungen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) sollen nur vereinbartoder bewirkt werden, soweit es allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerecht-fertigt ist. 2Für Vorleistungen sind die erforderlichen Sicherheiten zu verlangen.

(5) Durch Haushaltsüberwachung ist sicherzustellen, dass sich die Ausgaben und Ausga-beverpflichtungen im Rahmen der Haushaltsansätze halten.

Zu § 27: 1Sobald für eine Einzahlung/Auszahlung der Rechtsgrund, die zahlungspflichtige/empfangsberechtigte Person, der Betrag und die Fälligkeit feststehen, hat die anordnendeStelle eine Zahlungsanordnung zu erteilen. 2Die Ausführungsbestimmungen zu § 38 Abs.4 bleiben unberührt.

§ 28Verpflichtungen für Investitionen

Verpflichtungen für Investitionen dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen erst einge-gangen werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

16 29.07.2014 EKD

Zu § 28: Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 müssen erfüllt sein.

§ 29Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel

(1) 1Die Inanspruchnahme über- und außerplanmäßiger Haushaltsmittel bedarf der Zu-stimmung der zuständigen Stelle. 2Die Zustimmung soll nur im Falle eines unvorhergese-henen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. 3Zugleich ist über die Deckung zu ent-scheiden.

(2) Das Gleiche gilt für Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Haus-haltsmittel in Anspruch genommen werden müssen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Mehrausgaben mit entsprechendenHaushaltsmitteln des folgenden Haushaltsjahres verrechnet werden (Haushaltsvorgriff).

Zu § 29 Abs. 3: Haushaltsvorgriffe erfordern, dass im folgenden Jahr bei der gleichenHaushaltsstelle Haushaltsmittel mindestens in dieser Höhe bereitgestellt werden.

§ 30Sicherung des Haushaltsausgleichs

(1) Durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben oder andere geeignete Maß-nahmen ist während des Haushaltsjahres darüber zu wachen, dass der Haushaltsausgleichgewährleistet bleibt.

(2) Ist der Haushaltsausgleich infrage gestellt, so sind unverzüglich die erforderlichenMaßnahmen zu treffen.

Zu § 30 Abs. 2: Infrage kommen solche Maßnahmen, die angemessen und geeignet sind,den Haushaltsausgleich sicherzustellen, etwa Haushaltssperre, Nachtragshaushalt.

§ 31Sachliche und zeitliche Bindung

(1) Haushaltsmittel dürfen nur zu dem im Haushalt bezeichneten Zweck, soweit und so-lange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommenwerden.

(2) 1Bei übertragbaren Ausgabemitteln können Haushaltsreste gebildet werden, die für diejeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Be-willigung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. 2Bei Mitteln fürBaumaßnahmen tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr,in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist.

(3) Zweckgebundene Einnahmen (§ 14) bleiben auch über das Haushaltsjahr hinauszweckgebunden, solange der Zweck fortdauert.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 17

§ 32Abgrenzung der Haushaltsjahre

Haushaltsmittel sind bis zum Abschluss der Bücher für das Haushaltsjahr anzuordnen, demsie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

§ 33Vergabe von Aufträgen

Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) oder sonstige Vergabebedingungen an-zuwenden.

§ 34Stellenbewirtschaftung

(1) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf dienächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungs- oder Vergütungsgruppe der glei-chen Fachrichtung nicht mehr besetzt werden.

(2) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandelnbezeichnet, gilt die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungs- oder Vergü-tungsgruppe der gleichen Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelleumgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.

§ 35Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

(1) Forderungen dürfen nur

a) gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die zah-lungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nichtgefährdet wird,

b) niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg habenwird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchsstehen,

c) 1erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die zah-lungspflichtige Person eine besondere Härte bedeuten würde. 2Das Gleiche gilt für dieRückzahlung oder die Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(2) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Zu § 35: 1Stundung, Niederschlagung und Erlass sind von den hierfür Zuständigen derkassenführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. 2Mit der Stundung ist zugleich zu ent-scheiden, ob Stundungszinsen erhoben werden sollen. 3Die Stundung ist unter dem Vor-behalt des jederzeitigen Widerrufs auszusprechen.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

18 29.07.2014 EKD

§ 36Nutzungen und Sachbezüge

1Nutzungen und Sachbezüge dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichenDienst nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden. 2Andere Regelungen in Rechts-vorschriften oder Tarifverträgen bleiben unberührt.

§ 37Vorschüsse, Verwahrgelder

(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur behandelt werden, wenn zwar die Verpflichtungzur Leistung feststeht, die endgültige Buchung im Haushalt aber noch nicht möglich ist.

(2) Als Verwahrgeld darf eine Einzahlung nur behandelt werden, solange die endgültigeBuchung im Haushalt noch nicht möglich ist.

(3) Einzahlungen, die der Kasse irrtümlich oder zur Weiterleitung an Dritte zugehen, sindebenfalls als Verwahrgelder zu behandeln.

Zu § 37: Im Jahresabschluss sind nicht abgewickelte Vorschüsse als Forderungen undnicht abgewickelte Verwahrgelder als Verbindlichkeiten auszuweisen.

§ 38Kassenanordnungen

(1) 1Die Ausführung des Haushalts erfolgt auf der Grundlage von Kassenanordnungen(Zahlungs- oder Buchungsanordnungen). 2Sie sind schriftlich als Einzel-, Sammel- oderDaueranordnungen zu erteilen. 3Unterlagen, die die Zahlung oder Buchung begründen,sollen beigefügt werden. 4Kassenanordnungen müssen enthalten:

a) die anordnende Stelle,

b) den anzunehmenden, auszuzahlenden oder zu buchenden Betrag,

c) die zahlungspflichtige/empfangsberechtigte Person,

d) den Fälligkeitstag, sofern die Zahlung nicht sofort fällig ist,

e) die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,

f) ggf. die Angaben zur Vermögensbuchführung,

g) den Zahlungs- oder Buchungsgrund,

h) die Feststellungsvermerke,

i) das Datum der Anordnung,

j) die Unterschrift der zur Anordnung berechtigten Person.

Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn ein von der zuständigen Stelle freige-gebenes automatisiertes Anordnungsverfahren verwendet wird.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 19

(2) 1Anordnungsberechtigte dürfen keine Kassenanordnungen erteilen, die auf sie oderihre Ehegatten lauten. 2Das Gleiche gilt für Personen, die mit den Anordnungsberechtigtenbis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbundensind oder die mit den Anordnungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.

(3) Eine Kassenanordnung zulasten des Haushalts darf nur erteilt werden, wenn Mittelhaushaltsrechtlich zur Verfügung stehen.

(4) Die Kasse kann durch allgemeine Anordnungen mit der Buchung von Haushaltsmittelnbeauftragt werden.

(5) Bei Zahlungsanordnungen dürfen Einzahlungen nicht durch Kürzung von Auszahlun-gen und Auszahlungen nicht durch Kürzung von Einzahlungen angeordnet werden, Glei-ches gilt für Buchungsanordnungen (Saldierungsverbot).

(6) Weitere Bestimmungen über die Anordnungsbefugnis sowie über Form und Inhalt vonKassenanordnungen kann die zuständige Stelle erlassen.

Zu § 38: Wer entgegen den Vorschriften eine Zahlung angeordnet oder eine Maßnahmegetroffen oder unterlassen hat, durch die ein Schaden entstanden ist, ist im Rahmen desgeltenden Rechts ersatzpflichtig.

Zu § 38 Abs. 1 Buchstabe b): Der Betrag soll durch vorangestelltes Zeichen gesichert oderin Buchstaben wiederholt werden.

Zu § 38 Abs. 1 Buchstabe h): Feststellungsvermerke beziehen sich auf:

a) die sachliche Feststellung,

b) die rechnerische Feststellung,

c) die fachtechnische Feststellung.

Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit wird bestätigt:

- die Richtigkeit der im Rechnungsbeleg enthaltenen tatsächlichen Angaben,

- dass die Einnahme oder Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen im Einklang stehtund nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren wurde,

- dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarungoder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist.

1Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit wird bestätigt, dass der zu buchendeBetrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsan-ordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind. 2Dieser Feststel-lungsvermerk schließt auch die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegendenAnsätze nach den Berechnungsunterlagen (z.B. Bestimmungen, Verträge, Tarife) ein.

Die Bescheinigung der fachtechnischen Richtigkeit erstreckt sich auf die fachtechnischeSeite der sachlichen Feststellung, wenn für die sachliche Feststellung besondere Fach-kenntnisse (z.B. auf bautechnischem oder ärztlichem Gebiet) erforderlich sind.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

20 29.07.2014 EKD

1Die zuständige Stelle bestimmt, wer zur Erteilung von Feststellungsvermerken befugt ist.2Hiervon sind Kasse und Rechnungsprüfung zu unterrichten.

Zu § 38 Abs. 1 Buchstabe j):

1Mit der Unterschrift wird die Gesamtverantwortung für die Kassenanordnung einschließ-lich der Bestätigung nach § 38 Abs. 3 übernommen. 2Die zuständige Stelle bestimmt, werzur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist. 3Hiervon sind Kasse und Rechnungs-prüfung zugleich mit einer Unterschriftsprobe zu unterrichten.

Zu § 38 Abs. 2: Der Grad der Verwandtschaft und Verschwägerung bestimmt sich nachden Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Zu § 38 Abs. 4: 1Allgemeine Anordnungen können durch Verwaltungsvorschriften oderallgemeine Dienstanweisungen zugelassen werden. 2Bei allgemeinen Anordnungen kannje nach Art der Leistung auf den Namen und die Angabe des Betrages verzichtet werden.3Zulässig sind allgemeine Anordnungen für:

a) Einnahmen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die zahlungspflichtigePerson oder der Betrag schon feststehen (z. B. Zinsen aus Girokonten, Mahngebühren,Verzugszinsen, die von persönlichen Bezügen einzubehaltenden gesetzlichen und sons-tigen Abzüge),

b) regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, für die der Zahlungsgrund und die empfangs-berechtigte Person, nicht jedoch der Betrag feststehen (z.B. Fernsprech-, Gas-, Was-ser- und Stromgebühren),

c) geringfügige Ausgaben, bei denen sofortige Barzahlung üblich ist (z.B. Gebühren vonNachnahmesendungen, Portonachgebühren, soweit keine Portokasse vorhanden ist),

d) die Buchung von Inneren Verrechnungen, planmäßigen Abschreibungen einschließ-lich der Auflösung von Sonderposten und sonstige regelmäßig wiederkehrende nichtzahlungswirksame Bilanzveränderungen.

Die sachliche und nach Möglichkeit die rechnerische Richtigkeit ist jeweils mit der allge-meinen Anordnung zu bescheinigen.

Abschnitt IVKassen- und Rechnungswesen

§ 39Aufgaben und Organisation, Einbindung Dritter

(1) Innerhalb einer Körperschaft hat eine Kasse (Einheitskasse) den gesamten Zahlungs-verkehr abzuwickeln, die Buchungen auszuführen, die Belege zu sammeln und die Rech-nungslegung vorzubereiten.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 21

(2) Sonderkassen dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht.

(3) Kassengeschäfte können einer gemeinsamen Kasse mehrerer kirchlicher Körperschaf-ten oder mit Zustimmung der Finanzaufsicht ganz oder teilweise einer anderen Stelleübertragen werden.

Dabei muss insbesondere sichergestellt sein, dass

a) die geltenden Vorschriften beachtet,

b) den für die Prüfung zuständigen Stellen ausreichende Prüfungsmöglichkeiten auchhinsichtlich des Einsatzes automatisierter Verfahren gewährt werden und

c) die betraute Stelle im Falle eines Verschuldens gegenüber der auftraggebenden Stelleoder Dritten für Schäden haftet.

Die Kassenaufsicht muss gewährleistet sein.

(4) Die Einheits- oder die gemeinsame Kasse kann mit der Besorgung von Kassenge-schäften Dritter betraut werden (= fremde Kassengeschäfte), wenn gewährleistet ist, dassdiese Kassengeschäfte in die Prüfung der Einheits- oder der gemeinsamen Kasse einbe-zogen werden.

(5) Wer Kassenanordnungen erteilt, darf an Zahlungen nicht beteiligt sein und Buchungennicht ausführen.

(6) 1Hat die Kasse gegen Form oder Inhalt einer Kassenanordnung Bedenken, so hat siediese der anordnenden Person schriftlich mitzuteilen. 2Werden die Bedenken zurückge-wiesen, so hat das gleichfalls schriftlich zu erfolgen. 3Der Schriftwechsel soll der Kassen-anordnung beigefügt werden.

Zu § 39: Inhalt und Umfang der Kassenaufsicht sind im gliedkirchlichen Organisations-recht zu regeln.

§ 40Handvorschüsse, Zahlstellen

(1) 1Zur Leistung kleinerer Ausgaben bestimmter Art können Portokassen eingerichtetoder Handvorschüsse bewilligt werden. 2Sie sollen zeitnah abgerechnet werden.

(2) 1In Ausnahmefällen können Zahlstellen als Teil der Kasse eingerichtet werden. 2Diesebuchen die Zahlungsvorgänge in zeitlicher Ordnung und sollen monatlich abrechnen.

§ 41Personal der Kasse

(1) In der Kasse dürfen nur Personen beschäftigt werden, deren Eignung und Zuverläs-sigkeit festgestellt worden ist.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

22 29.07.2014 EKD

(2) 1Die in der Kasse beschäftigten Personen dürfen weder untereinander noch mit Anord-nungsberechtigten und den die Kassenaufsicht führenden Personen verheiratet, bis zum 3.Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sein oderin häuslicher Gemeinschaft leben. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigenStelle.

§ 42Geschäftsverteilung der Kasse

(1) Ist die Kasse mit mehreren Personen besetzt, so sollen Buchhaltung und Geldverwal-tung von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.

(2) Die mit der Buchhaltung und die mit der Geldverwaltung betrauten Personen sollensich regelmäßig nicht vertreten.

(3) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

§ 43Verwaltung des Kassenbestandes

(1) Der Kassenbestand (Barbestand, Bestand auf Konten) ist wirtschaftlich auf der Grund-lage einer Liquiditätsplanung zu verwalten.

(2) Die anordnende Stelle hat die Kasse frühzeitig zu verständigen, wenn mit größerenEinnahmen zu rechnen ist oder größere Zahlungen zu leisten sind.

(3) Ist eine Verstärkung des Kassenbestandes durch Kassenkredit erforderlich, so ist diezuständige Stelle rechtzeitig zu verständigen.

§ 44Zahlungen

(1) 1Auszahlungen dürfen nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung geleistet werden.2Sie sind unverzüglich oder zu dem in der Kassenanordnung bestimmten Zeitpunkt zuleisten und vorrangig bargeldlos zu bewirken.

(2) 1Einzahlungen sind regelmäßig nur aufgrund einer Annahmeanordnung anzunehmen.2Bei Geldeingängen ohne Annahmeanordnung ist diese sofort zu beantragen.

(3) Die zuständige Stelle kann zulassen, dass Auszahlungen ohne Anordnung geleistetwerden, wenn der Kasse Einzahlungen irrtümlich oder zur Weiterleitung an Dritte zugehen.

(4) Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungen dürfen nur durch die Kasse erteiltwerden.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 23

§ 45Nachweis der Zahlungen (Quittungen)

(1) 1Die Kasse hat über jede Zahlung, die durch Übergabe oder Übersendung von Zah-lungsmitteln bewirkt oder geleistet wird, der einzahlenden Person eine Quittung zu erteilenbzw. von der empfangsberechtigten Person eine Quittung zu verlangen. 2Die anordnendeStelle kann für bestimmte Fälle den Nachweis der Zahlung in anderer Form zulassen.

(2) Die Quittung, die bei der Übergabe von Zahlungsmitteln von der empfangsberechtig-ten Person zu verlangen ist, ist unmittelbar auf der Kassenanordnung anzubringen oder ihrbeizufügen.

(3) Werden Auszahlungen in anderer Form als durch Übergabe oder Übersendung vonZahlungsmitteln bewirkt, ist auf der Kassenanordnung zu bescheinigen, an welchem Tagund über welchen Zahlweg der Betrag ausgezahlt worden ist.

(4) 1Werden die Überweisungen im automatisierten Verfahren abgewickelt, sind die ein-zelnen Zahlungen in einer Liste zusammenzustellen. 2Die Übereinstimmung der Liste mitden Kassenanordnungen ist zu bescheinigen.

Zu § 45 Abs. 1: 1Auf eine Quittung darf nur in besonderen Ausnahmefällen verzichtetwerden. 2In diesem Falle hat die überbringende Person die Übergabe zu bestätigen; dieseBestätigung ist der Kassenanordnung beizufügen.

§ 46Rechnungswesen

(1) Das Rechnungswesen hat

a) die erforderlichen Informationen für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzugbereitzustellen,

b) die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zuermöglichen und

c) die Überprüfung des Umgangs mit kirchlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßig-keit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten.

(2) Die kirchliche Körperschaft ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke ver-pflichtet, Bücher zu führen, in denen

a) alle mit dem Haushaltsvollzug verbundenen Einnahmen und Ausgaben und

b) der Bestand und die Veränderung ihres Vermögens und der Schulden vollständig undzeitnah aufgezeichnet werden.

(3) 1Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einen Überblick über die Finanz-vorfälle, den Ressourceneinsatz und -verbrauch und die wirtschaftliche Lage der kirchli-chen Körperschaft vermittelt. 2Die Finanzvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung undAbwicklung verfolgen lassen.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

24 29.07.2014 EKD

Zu § 46: Für kirchliche Körperschaften mit geringem Haushaltsvolumen und geringemVermögensbestand kann die Buchführung auf eine Einnahme- und Ausgaberechnung nebstVermögensübersicht beschränkt werden.

§ 47Führung der Bücher

(1) 1Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Zeitbuch und nach sachlicher Ord-nung im Sachbuch vorzunehmen. 2Das Sachbuch kann durch Vorbücher ergänzt werden.3Die Ergebnisse der Vorbücher sind mindestens vierteljährlich in das Sachbuch zu über-nehmen.

(2) Welche Bücher, außer Zeit- und Sachbuch, im Einzelnen zu führen sind und in welcherForm, regelt die zuständige Stelle.

(3) Die Bücher sind so zu führen, dass

a) sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen für die Jahresrechnung sind,

b) Unregelmäßigkeiten nach Möglichkeit ausgeschlossen sind,

c) die Zahlungs- und Buchungsvorgänge in ihrer richtigen Ordnung dargestellt werden,

d) die Übereinstimmung der zeitlichen und sachlichen Buchung gewährleistet und leichtnachprüfbar ist.

(4) Aus den Büchern müssen in Verbindung mit den Belegen der Buchungsgrund und derEinzahler oder Empfänger festzustellen sein.

(5) Berichtigungen in Büchern müssen so vorgenommen werden, dass die ursprünglicheEintragung erkennbar bleibt.

Zu § 47 Abs. 2:

In der Regel werden zu führen sein:

a) das Zeitbuch und hierzu:

- das Tagesabschlussbuch,

- das Schecküberwachungsbuch,

- das Kontogegenbuch,

- Vorbücher (Hebelisten u.ä.).

b) das Sachbuch und hierzu:

- Vorbücher (Personenkonten, Hebelisten u.ä.),

c) das Verwahr- und Vorschussbuch,

d) der Vermögensnachweis.

Werden die Bücher in einem automatisierten Verfahren erstellt, muss sichergestellt sein,dass

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 25

1. das angewandte Verfahren von der zuständigen Stelle nach vorausgegangener Prü-fung freigegeben ist,

2. die verwendeten Programme dokumentiert sind,

3. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, gespeichert undausgegeben werden,

4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,

5. die Unterlagen, die für den Nachweis der maschinellen Abwicklung der Buchungs-vorgänge erforderlich sind, und die Dokumentation der verwendeten Programme biszum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben,

6. Berichtungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt wer-den,

7. die in Nummer 3 genannten Tätigkeitsbereiche gegenüber der Programmierung undggf. gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden.

Bei der Buchführung in Form von visuell nicht lesbaren Speichern muss neben den Er-fordernissen der Nr. 1 bis 7 noch gewährleistet sein, dass

1. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werdenkönnen,

2. die Buchungen bis zum Jahresabschluss jederzeit in angemessener Frist visuell aus-gegeben werden können. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust,Beschädigung, Wegnahme und unbefugte Veränderungen zu schützen. Näheres überdie Sicherung regelt die zuständige Stelle.

§ 48Buchungen, Belegpflicht

(1) 1Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt der Gliederung des Haushalts. Haus-haltsreste sind im folgenden Haushaltsjahr bei den gleichen Haushaltsstellen abzuwickeln,bei denen sie entstanden sind. 2Dies gilt entsprechend auch für Vorschüsse und Verwahr-gelder.

(2) 1Die bei Einsatz von automatisierten Verfahren für die Sachbuchung gespeichertenDaten sind grundsätzlich mit allen Daten der Einzelvorgänge auszudrucken. 2LängsteAusdruckperiode ist das Haushaltsjahr. 3Anstelle des Ausdrucks kann die zuständige Stelleeine geeignete Art der Speicherung der Daten zulassen, wenn das Verfahren nach dertechnischen und organisatorischen Seite sicher und wirtschaftlich geregelt ist.

(3) 1Die Buchungen sind zu belegen. 2Die Belege sind nach der Ordnung des Sachbuchsabzulegen.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

26 29.07.2014 EKD

§ 49Zeitpunkt der Buchungen

(1) Forderungen und Verbindlichkeiten sind zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, Ein- undAuszahlungen zum Zeitpunkt ihrer Leistung und nicht zahlungswirksame Veränderungendes Vermögens, der Sonderposten und der Rückstellungen sind spätestens im Rahmen derJahresabschlussarbeiten zu buchen (Sollbuchführung).

(2) Nach der zeitlichen Buchung ist alsbald die sachliche Buchung vorzunehmen, sofernnicht beide Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.

Zu § 49:

(1) Einzahlungen sind zu buchen

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs in derKasse,

b) bei Überweisung auf ein Konto der Kasse an dem Tag, an dem die Kasse von derGutschrift Kenntnis erhält.

(2) Auszahlungen sind zu buchen

a) bei Übergabe von Zahlungsmitteln an die empfangsberüchtigte Person am Tag derÜbergabe,

b) bei bargeldlosen Zahlungen spätestens an dem Tag, an dem die Kasse von der Belas-tung Kenntnis erhält,

c) bei Abbuchung vom Konto der Kasse aufgrund eines Abbuchungsauftrags oder vonEinzugsermächtigungen an dem Tag, an dem die Kasse von der Abbuchung Kenntniserhält.

(3) Abweichungen von den Regelungen der Absätze 1 und 2 sind mit Zustimmung derzuständigen Stelle möglich.

§ 50Tagesabschluss

(1) 1An jedem Tag, an dem Zahlungen erfolgt sind, ist der Buchbestand mit dem Kassen-bestand zu vergleichen. 2Die Ergebnisse sind im Tagesabschlussprotokoll nachzuweisenund schriftlich anzuerkennen. 3Für den Tagesabschluss kann eine längere Frist zugelassenund im Übrigen bestimmt werden, dass sich der Tagesabschluss an den Zwischentagen aufden baren Zahlungsverkehr beschränken kann.

(2) 1Wird ein Kassenfehlbetrag festgestellt, so ist dies beim Abschluss zu vermerken. 2Erist zunächst als Vorschuss zu buchen. 3Die Kassenaufsicht ist unverzüglich zu unterrichten.4Bleibt der Kassenfehlbetrag unaufgeklärt und besteht keine Haftung oder ist kein Ersatzzu erlangen, so ist der Fehlbetrag auf den Haushalt zu übernehmen.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 27

(3) 1Ein Kassenüberschuss ist zunächst als Verwahrgeld zu buchen. 2Kann er aufgeklärtwerden, darf er der empfangsberechtigten Person nur aufgrund einer Auszahlungsanord-nung ausgezahlt werden. 3Kann er bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärt werden, ist erim Haushalt zu vereinnahmen.

§ 51Zwischenabschlüsse

Soweit nicht im automatisierten Verfahren gebucht wird, ist in bestimmten Zeitabständen,mindestens vierteljährlich, ein Zwischenabschluss der Zeit- und Sachbücher zu fertigenund die Übereinstimmung untereinander zu prüfen.

§ 52Abschluss der Bücher

1Die Bücher sind jährlich abzuschließen. 2Spätestens einen Monat nach Ablauf des Haus-haltsjahres sollen nur noch zahlungsunwirksame Buchungen vorgenommen werden.

§ 53Jahresabschluss

(1) 1Der Jahresabschluss umfasst die Jahresrechnung, die Verwahr- und Vorschussrech-nung, den Vermögensnachweis, die Bilanz mit Anhang.2 Der Jahresabschluss soll ein zu-treffendes Bild der Haushaltsausführung und ihrer Auswirkungen auf das Vermögen, dieSchulden und die Finanzsituation der kirchlichen Körperschaft vermitteln.

(2) 1In der Jahresrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben für jede Haushaltsstellenach der Ordnung des Haushalts darzustellen. 2Zum Vergleich sind die Ansätze aufzufüh-ren und die Abweichungen auszuweisen.

(3) 1In der Jahresrechnung sind die Summen

1. des Anordnungssolls der Einnahmen und Ausgaben sowie der Unterschied zwischendiesen (Soll-Überschuss oder Soll-Fehlbetrag) und

2. der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben sowie der Unterschied zwischen diesen (Ist-Überschuss oder Ist-Fehlbetrag)

nachzuweisen. 2Kassenreste, Haushaltsreste und Haushaltsvorgriffe sind zu berücksichti-gen.

(4) Als Anlagen sind dem Jahresabschluss insbesondere beizufügen:

- Sachbücher,

- Belege,

- Nachweis über die Bürgschaften,

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

28 29.07.2014 EKD

- Anlagenspiegel,

- Übersichten der Forderungen und Verbindlichkeiten,

- Nachweis der beim Jahresabschluss bestehenden Haushalts- und Kassenreste sowieder unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder,

- Sammelnachweise (soweit solche geführt werden),

- Übersicht über erhebliche Abweichungen vom Haushaltsansatz mit Erläuterungen.

Zu § 53 Abs. 2: Wird der Haushalt in Form des Haushaltsbuches geführt, ist die Jahres-rechnung nach dessen Struktur und nach dem Buchungsplan zu erstellen.

Zu § 53 Abs. 3: Ein Posten der Jahresrechnung, der Vermögensrechnung oder der Bilanz,für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dassim Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.Enthält das Sachbuch nicht das Anordnungssoll, so ist der Ist-Abschluss gemäß Ziffer 2um die Summe der Haushaltsreste und der Haushaltsvorgriffe zu bereinigen (modifizierterIst-Abschluss).

§ 54Vermögensnachweis

1Im Vermögensnachweis sind die Anfangsbestände, die Veränderungen und die Endbe-stände der nicht im Sachbuch oder dem Verwahr- und Vorschussbuch enthaltenen Ver-mögenspositionen, Rücklagen, Sonderposten und Schulden darzustellen und daraus dieinsoweit maßgeblichen Bilanzpositionen abzuleiten. 2Zugänge und Abgänge dürfen nichtmiteinander verrechnet werden.

Zu § 54: In der Verbundrechnung entspricht der Vermögensnachweis dem abgeschlosse-nen Vermögenssachbuch.

§ 55Bilanz

(1) 1Die Bilanz ist nach der in Anlage II geregelten Gliederung aufzustellen. 2Eine weitereUntergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederungzu beachten. 3Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einemvorgeschriebenen Posten gedeckt wird. 4Gliederung und Bezeichnung der mit arabischenZahlen versehenen Posten der Bilanz sind zu ergänzen, wenn dies wegen Besonderheitender kirchlichen Körperschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresab-schlusses erforderlich ist.

(2) 1In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehendenHaushaltsjahres anzugeben. 2Erhebliche Unterschiede sind zu erläutern.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 29

(3) Für die Aufstellung der Bilanz gelten die Ansatz- und Bewertungsvorschriften desAbschnitts VI.

Zu § 55:

Für innerkirchliche Steuerungsentscheidungen sinnvoll und zur Außendarstellung not-wendig ist die Unterteilung des Anlagevermögens in nicht realisierbares Sachanlagever-mögen und in realisierbares Sachanlagevermögen.

1Das nicht realisierbare Sachanlagevermögen dient unmittelbar der Erfüllung des kirch-lichen Auftrages und ist nach dem Selbstverständnis unverzichtbares Vermögen. 2Hierzugehören insbesondere die Kirchen, Kapellen und sakralen Vermögensgegenstände.

1Das realisierbare Vermögen dient im weiteren Sinne auch der Erfüllung des kirchlichenAuftrages. 2Es ist jedoch nach dem kirchlichen Selbstverständnis verzichtbar und nachallgemeinen Vorstellungen grundsätzlich marktfähig. 3Im Bereich des unbeweglichenSachanlagevermögens gilt dies insbesondere für Pfarrhäuser, Tagungsstätten, Kinder-gärten, Verwaltungs- und Wohngebäude. 4Hinzu kommt ursprünglich nicht realisierbaresVermögen, das auf Grund ausdrücklicher Beschlüsse zur Veräußerung freigegeben – um-gewidmet – wurde.

Zu § 55 Abs. 1: In der Bilanz werden die vermögensrelevanten Salden aus der Jahres-rechnung, den nicht abgewickelten Vorschüssen und Verwahrgeldern und dem Vermö-gensnachweis zusammengeführt.

§ 56Anhang

Im Anhang sind anzugeben:

a) die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,

b) Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethodenmit einer Begründung,

c) Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind, sowie Vorbelastungenkünftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, inAnspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kre-ditähnlichen Rechtsgeschäften.

§ 57Anlagenspiegel, Übersicht der Forderungen und Verbindlichkeiten

(1) Im Anlagenspiegel sind der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende desHaushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungendarzustellen.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

30 29.07.2014 EKD

(2) In den Übersichten der Forderungen und Verbindlichkeiten der kirchlichen Körper-schaft sind der jeweilige Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowiedie jeweilige Restlaufzeit anzugeben.

§ 58Aufbewahrungsfristen

(1) 1Die Haushaltspläne, die Jahresabschlüsse und Sachbücher sind dauernd, sonstige Bü-cher und die Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren. 2Die Fristen laufen vom Tageder Entlastung an.

(2) Die Aufbewahrung kann auch auf Bildträgern oder anderen Datenträgern erfolgen,wenn die Übereinstimmung mit den Urschriften gesichert ist.

(3) Die steuerrechtlichen Fristen sowie die Vorschriften über die Akten- und Archivord-nung bleiben unberührt.

§ 59Dienstanweisung für die Kasse

Weitere Bestimmungen zu Kasse und Geldverwaltung sind in einer Dienstanweisung ent-sprechend Anlage III zu regeln.

Zu § 59: Soweit Gliedkirchen die Musterdienstanweisung nicht übernehmen, sind zumin-dest die dort mit „+“ gekennzeichneten Bestimmungen in anderer Weise zu regeln.

Abschnitt VBetriebliches Rechnungswesen

§ 60Anwendung des Betrieblichen Rechnungswesens

(1) Kirchliche Körperschaften können bei ihren rechtlich unselbstständigen Ämtern,Diensten, Werken und Einrichtungen das Rechnungswesen nach den Grundsätzen derkaufmännischen Buchführung ausrichten, wenn dies nach Art und Umfang des Geschäfts-betriebes zweckmäßig ist.

(2) 1Soweit die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften dem nicht entgegenstehen,sind die Vorschriften dieser Ordnung sinngemäß anzuwenden. 2Dies gilt auch bei kirchli-chen Körperschaften, für die die Anwendung der kaufmännischen Buchführung gesetzlichvorgeschrieben ist.

(3) Sofern kirchliche Körperschaften die kaufmännische Buchführung anwenden, ist si-cherzustellen, dass die erforderlichen Informationen nach den von der Evangelischen Kir-

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 31

che in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik bereitgestellt werdenkönnen.

Zu § 60 Abs. 1: Die Einführung des Rechnungswesens nach den Grundsätzen der kauf-männischen Buchführung bedarf der Zustimmung der aufsichtsführenden Stelle.

Zu § 60 Abs. 2: Satz 1 kann auch für die rechtlich selbstständigen kirchlichen Einrichtun-gen, Dienste und Werke vorgeschrieben werden.

§ 61Wirtschaftsplan

(1) 1Bei Anwendung von § 60 ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplanaufzustellen und durch das zuständige Gremium zu beschließen. 2Der Wirtschaftsplanmuss in Form und Gliederung dem Jahresabschluss entsprechen.

(2) 1Der Wirtschaftsplan muss Aufschluss über die voraussichtliche Entwicklung des Ver-mögens sowie der Erträge und Aufwendungen geben. 2Ihm ist eine outputorientierte Dar-stellung der inhaltlichen kirchlichen Arbeit beizufügen.

(3) Wirtschaftsjahr ist in der Regel das Kalenderjahr.

§ 62Jahresabschluss

(1) Für den Schluss eines Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn-und Verlustrechnung) zu erstellen.

(2) Dem Jahresabschluss ist eine Übersicht über die Abweichungen zum Wirtschaftsplanbeizufügen, wesentliche Abweichungen sind zu erläutern.

Zu § 62: Neben dem Jahresabschluss soll ein Lagebericht und eine Auswertung der er-reichten Ziele bzw. der inhaltlichen kirchlichen Arbeit erstellt werden.

Abschnitt VIAnsatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden

§ 63Vermögen

(1) 1Das kirchliche Vermögen ist die Gesamtheit aller Sachen, Rechte und Ansprüche einerkirchlichen Körperschaft. 2Es gliedert sich in Kirchenvermögen, Pfarrvermögen und sons-tiges Zweckvermögen. 3Das Kirchenvermögen dient den allgemeinen kirchlichen Bedürf-nissen, das Pfarrvermögen der Pfarrbesoldung und -versorgung, die sonstigen Zweckver-mögen den Zwecken, denen sie gewidmet sind.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

32 29.07.2014 EKD

(2) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung derkirchlichen Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind.

(3) 1Das Vermögen ist wirtschaftlich und im Einklang mit dem kirchlichen Auftrag zuverwalten. 2Es ist in seinem Bestand und Wert grundsätzlich zu erhalten. 3Der mit seinerNutzung verbundene Ressourcenverbrauch muss erwirtschaftet werden.

(4) 1Minderungen des Vermögens kommen nur zur Erfüllung unabweisbarer rechtlicherVerpflichtungen in Betracht. 2Es darf nur zu seinem realen Wert veräußert werden. 3Aus-nahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

Zu § 63 Abs. 3 und 4: 1Vermögensgegenstände sollen nur veräußert werden, wenn sie zurErfüllung der kirchlichen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. 2Eine Um-wandlung von Anlagevermögen in Finanzanlagen ist zulässig, wenn dadurch die nach-haltige Aufgabenerfüllung besser gewährleistet wird.

§ 64Bewirtschaftung des Vermögens

Die wirtschaftliche Verwaltung des kirchlichen Vermögens gemäß § 63 Abs. 3 umfasstinsbesondere

1. Grundstücke, die nicht unmittelbar kirchlich genutzt werden, sind zu vermieten oderzu verpachten.

2. Früchte und Nutzungen aus kirchlichen Vermögensgegenständen dürfen Drittengrundsätzlich nur gegen angemessenes Entgelt überlassen werden.

3. 1Auf Gesetz, Vertrag und Herkommen beruhende Nutzungen und Rechte sind zu er-halten und wahrzunehmen. 2Die Ablösung und Umwandlung von Rechten darf nurerfolgen, wenn daran ein besonderes Interesse oder eine Verpflichtung hierzu besteht.3Die Ablösung ist nur gegen einen der Nutzung oder dem Recht entsprechenden Wertzulässig.

4. 1Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen dürfen nur angenommen werden,wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was dem Auftrag der Kirchewiderspricht. 2Sie sind auszuschlagen, wenn mit ihnen ihrem Wert nicht entsprechendebelastende Bedingungen oder Auflagen verbunden sind. 3Für die Verwendung der Zu-wendung gilt der Wille der oder des Zuwendenden.

5. 1Für Stiftungen gilt Nr. 4 entsprechend. 2Soweit kirchliches oder staatliches Stiftungs-recht dem nicht entgegensteht, ist eine Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhe-bung von Stiftungen nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen derVerhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ge-worden ist.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 33

6. 1Geldmittel, die nicht als Kassenbestand auf laufenden Konten für den Zahlungsver-kehr benötigt werden, und Finanzanlagen zur Deckung der Rücklagen und finanziertenRückstellungen sind sicher und ertragbringend anzulegen. 2Die Art der Anlage mussmit dem kirchlichen Auftrag vereinbar sein. 3Dabei ist darauf zu achten, dass die Mittelbei Bedarf verfügbar sind.

Zu § 64 Nr. 6: 1Die zulässigen Anlageformen sollen in Anlagerichtlinien festgelegt werden.2Dabei können für Stiftungen besondere Anforderungen an die Sicherheit und den nach-haltigen Ertrag von Vermögensanlagen gestellt werden. Solange Finanzanlagen zur De-ckung der Rücklagen und finanzierten Rückstellungen für ihren Zweck nicht benötigt wer-den, können sie als vorübergehende Kassenkredite in Anspruch genommen werden.

§ 65Inventur, Inventar

(1) 1Die kirchlichen Körperschaften haben bis zum Schluss des Haushaltsjahres ihreGrundstücke, Forderungen und Schulden, die liquiden Mittel sowie die sonstigen Vermö-gensgegenstände genau zu erfassen und mit ihrem Einzelwert in einem Inventarverzeichnis(Inventar) auszuweisen. 2Körperliche Vermögensgegenstände sind in der Regel durch einekörperliche Bestandsaufnahme zu erfassen (Inventur). 3Auf die körperliche Bestandsauf-nahme kann verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand nachArt, Menge und Wert ausreichend sicher festgestellt werden kann (Buchinventur). 4DasInventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeitaufzustellen.

(2) 1Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstel-lungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter nichtüberschreiten, werden bilanziell nicht erfasst. 2Gemäß den steuerrechtlichen Regelungenund Wertgrenzen kann ein Sammelposten gebildet werden.

(3) 1Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Vorräte können, wenn sieregelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die kirchliche Körperschaft von nach-rangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibendenWert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zu-sammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. 2Die körperliche Bestandsauf-nahme ist in der Regel alle vier Jahre durchzuführen.

(4) Sofern Vorräte bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.

(5) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartigeoder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden könnenjeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswertangesetzt werden.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

34 29.07.2014 EKD

Zu § 65: 1Für die Durchführung der Inventur und die Aufstellung des Inventars sind ge-eignete Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 2Dafür können die handelsrechtlichenGrundsätze ordnungsmäßiger Buchführung herangezogen werden. 3Hierzu gehören ins-besondere das Festwertverfahren und das Verbrauchsfolgeverfahren.

Zu § 65 Abs. 2: Die kirchlichen Körperschaften sollen selbstständig regeln, ab welcherWertgrenze geringwertige Wirtschaftsgüter zu inventarisieren sind.

§ 66Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:

1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahrs müssen mit denen derSchlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.

2. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag grundsätzlicheinzeln zu bewerten.

3. Es ist wirklichkeitsgetreu zu bewerten.

4. Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunktender entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.

5. Die im Vorjahr angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

Zu § 66 Nr. 3: 1Vorhersehbare Risiken und (Wert-)Verluste, die bis zum Abschlussstichtagentstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschluss-stichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Ri-siken und (Wert-)Verluste, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Ver-hältnisse der kirchlichen Haushaltswirtschaft nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht,bleiben außer Betracht. 2(Wert-)Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Ab-schlussstichtag realisiert sind.

Zu § 66 Nr. 5: Abweichungen von dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit sind im Anhangzur Bilanz und im Inventarverzeichnis auszuweisen.

§ 67Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

(1) Für neu zugehende Vermögensgegenstände sind die Anschaffungs- und Herstellungs-kosten zugrunde zu legen.

(2) 1Kirchen und Kapellen können mit 1 € bewertet werden. 2Die Zielsetzung der §§ 3Abs. 1, 6 Abs. 2 und 69 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) 1Unterschreitet am Ende des Rechnungsjahres bei den Finanzanlagen die Summe derMarktwerte die Summe der Buchwerte, kann der Betrag in Höhe der Differenz gemindertwerden und auf der Passivseite in den Korrekturposten für Wertschwankungen eingestellt

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 35

werden. 2Rentenpapiere sind mit dem Nominalwert sowie reine Rentenfonds mit dem An-schaffungswert anzusetzen. 3Übersteigen nach erfolgter Minderung in den folgenden dreiJahren jeweils die Marktwerte wieder die Buchwerte, ist der Betrag bis zur Höhe der vor-genommenen Minderung jährlich wieder zu erhöhen.

(4) 1Forderungen sind mit dem Nominalwert anzusetzen. 2Zweifelhafte Forderungen sindgesondert auszuweisen und uneinbringliche abzuschreiben. 3Pauschalwertberichtigungensind zulässig.

(5) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen sind nach dem An-wartschaftsbarwertverfahren zu ermitteln.

(6) Die Schulden sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag in der Bilanz auszuweisen.

Zu § 67 Absatz 2: Die Wahrnehmung des Bewertungswahlrechtes und die Sicherstellungder genannten Zielsetzung sind gliedkirchlich zu regeln.

Zu § 67 Absatz 4: Diese Regelung bezieht sich auf Forderungen im Sinne der Bilanzglie-derung.

Zu § 67 Absatz 5: 1Dem Anwartschaftsbarwertverfahren ist der Rechnungszinsfuß zu-grunde zu legen, der sich am langfristigen Kapitalmarktzins für festverzinsliche Wertpa-piere orientiert. 2Außerdem sind die absehbare Dynamisierung der Besoldungs- und Ver-sorgungsansprüche sowie die aktuellen biometrischen Rechnungsgrundlagen zu berück-sichtige.

§ 68Nachweis des Vermögens und der Schulden, Bilanzierung

(1) Das nach den vorstehenden Vorschriften erfasste und bewertete Vermögen und dieSchulden sind in einer Bilanz gemäß § 55 nachzuweisen.

(2) 1In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, der Vermögensgrundbe-stand, die Rücklagen, die Sonderposten, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungs-posten vollständig auszuweisen. 2Ansprüche an die künftige Haushaltswirtschaft aus un-terbliebener Instandhaltung, nicht erwirtschafteten Abschreibungen und nicht finanziertenRückstellungen sind als Korrekturposten zum Vermögensgrundstock negativ auf der Pas-sivseite auszuweisen. 3Sie dürfen nicht mit dem Vermögensgrundstock saldiert werden,sondern sind in den nächsten Jahren auszugleichen.

(3) Anlagevermögen sind die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd der Aufgabener-füllung der kirchlichen Körperschaft zu dienen.

(4) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Grundstücksrechte nichtmit Grundstückslasten verrechnet werden.

(5) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlicherworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

36 29.07.2014 EKD

(6) Unmittelbar und überwiegend zu gottesdienstlichen Zwecken genutzte und nach demkirchlichen Selbstverständnis unveräußerbare Gebäude können, unabhängig von derenBewertung, in der Bilanz jeweils mit 1 Euro ausgewiesen werden.

(7) Sind Vermögensgrundbestand und Rücklagen durch Verluste aufgezehrt, so dass dieSumme der Passivposten einen Überschuss gegenüber der Summe der Aktivposten ergibt,dann ist der überschießende Betrag am Schluss der Aktivseite gesondert unter der Be-zeichnung „Nicht durch Vermögensgrundbestand und Rücklagen gedeckter Fehlbetrag“auszuweisen.

§ 69Rücklagen

(1) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft sind folgende Rücklagen zu bilden (Pflicht-rücklagen):

- eine Betriebsmittelrücklage,

- eine Ausgleichsrücklage,

- eine Substanzerhaltungsrücklage sowie

- im Bedarfsfall eine Bürgschaftssicherungs- und eine Tilgungsrücklage.

(2) 1Die Betriebsmittelrücklage dient der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der kirch-lichen Körperschaft. 2Sie ist bis zu einem Sechstel, mindestens zu einem Zwölftel desdurchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzu-sammeln. 3Wird die Rücklage in Anspruch genommen, soll sie bis zum Ende des Haus-haltsjahres wieder aufgefüllt werden.

(3) 1Zur Sicherung des Haushaltsausgleichs ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden. 2DieAusgleichsrücklage ist bis zu einem Drittel, mindestens zu einem Zehntel des durch-schnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.

(4) Zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermö-gens verbundenen Ressourcenverbrauchs sollen der Substanzerhaltungsrücklage jährlichHaushaltsmittel in Höhe der Abschreibungen zugeführt werden, bei der Bewertung nach§ 67 Abs. 2 in Höhe einer kalkulatorischen Abschreibung.

(5) 1Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, ist bis zur Fälligkeit eineTilgungsrücklage anzusammeln. 2Werden Bürgschaften übernommen, so ist eine Bürg-schaftssicherungsrücklage in Höhe des Ausfallrisikos anzusammeln.

(6) Darüber hinaus können für von dem zuständigen Beschlussorgan zu definierendeZwecke weitere Rücklagen gebildet werden (insbesondere Budgetrücklagen).

(7) 1Rücklagen dürfen nur in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie durch entsprechendeFinanzanlagen gedeckt sind (Grundsatz der Finanzdeckung). 2Die Betriebsmittelrücklagesoll vorrangig durch kurzfristig realisierbare Mittel gedeckt sein.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 37

(8) Die Zweckbestimmung einer Rücklage kann geändert werden, wenn und soweit siefür den bisherigen Zweck nicht mehr oder für einen anderen Zweck benötigt wird und dieÄnderung des Rücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich auch gegenüber Dritten, diewesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar ist.

Zu § 69: 1Vorhersehbare Inanspruchnahmen der Rücklagen bedürfen grundsätzlich derVeranschlagung im Haushalt. 2Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen sind stetsüber den Haushalt abzuwickeln. 3Erträge der Rücklagen sind dem Haushalt zuzuführen.4Soweit Pflichtrücklagen die Mindesthöhe noch nicht erreicht haben, werden ihnen ihreZinserträgnisse zugeführt.

Zu § 69 Abs. 2: Besteht für mehrere Körperschaften eine Kassengemeinschaft, so soll einegemeinsame Betriebsmittelrücklage gebildet werden.

Zu § 69 Abs. 2 und 3: Für die Bemessung der Rücklagenhöhe ist das Haushaltsvolumenohne Innere Verrechnungen und ohne vermögenswirksame Zahlungen zugrunde zu legen.

Zu § 69 Abs. 4: Die Bildung und Inanspruchnahme von übergemeindlichen Substanzer-haltungsrücklagen ist gliedkirchlich zu regeln.

Zu § 69 Abs. 7: Abweichende Deckungsmöglichkeiten sind gliedkirchlich zu regeln.

§ 70Sonderposten

(1) 1Unter den Sonderposten sind Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen, nochnicht verwendete Spenden, Vermächtnisse und vergleichbare Zuwendungen mit jeweilskonkreten Zweckbestimmungen, erhaltene Investitionszuschüsse und -zuweisungen, dieüber einen bestimmten Zeitraum ergebniswirksam aufzulösen sind, sowie die Lasten ausunterbliebener Instandhaltung bzw. nicht erwirtschafteten Abschreibungen nachzuweisen.2In Höhe der Lasten aus unterbliebener Instandhaltung bzw. nicht erwirtschafteten Ab-schreibungen sollen entsprechende „Ansprüche an die künftige Haushaltswirtschaft“ alsKorrekturposten zum Vermögensgrundstock ausgewiesen werden.

(2) Unter den Sonderposten können auch Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögennachgewiesen werden.

Zu § 70 Abs. 1: 1Zu den Sondervermögen zählen insbesondere selbst abschließende kirch-liche Werke, Einrichtungen und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 2Die einzel-nen Vermögensgegenstände und Schulden der jeweiligen Einheiten werden nur in dereneigener Bilanz ausgewiesen. 3Den hier passivierten Verpflichtungen stehen die entspre-chend zu aktivierenden Beteiligungen gegenüber. 1Für in der Vergangenheit unterbliebeneInstandhaltungen ist der finanzielle Umfang festzustellen und in der Eröffnungsbilanz alsSonderposten „Lasten aus unterbliebener Instandhaltung“ auszuweisen. 2Sofern die er-forderliche Finanzdeckung zur Bildung der Substanzerhaltungsrücklage nicht ausreicht,

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

38 29.07.2014 EKD

ist in Höhe des Differenzbetrages dieser Sonderposten zu bilden. 3Bei nachgeholter In-standhaltung ist der Sonderposten im entsprechenden Umfang aufzulösen.

Zu § 70 Abs. 2: Treuhänderisch verwaltete Vermögenswerte einschließlich der damit ver-bundenen Verpflichtungen können auch unter der Bilanzsumme nachrichtlich aufgeführtwerden.

§ 71Rückstellungen

(1) Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäftensind Rückstellungen in ausreichender Höhe zu bilden.

(2) Finanzierte Rückstellungen müssen durch entsprechende Finanzanlagen gedeckt sein(Grundsatz der Finanzdeckung).

(3) In Höhe der nicht finanzierten Rückstellungen sollen entsprechende „Ansprüche andie künftige Haushaltswirtschaft“ als Korrekturposten zum Vermögensgrundstock ausge-wiesen werden.

(4) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für deren Bildung ent-fallen ist.

Zu § 71 Abs. 1: Rückstellungen decken Verpflichtungen ab, die zwar dem Grunde, abernoch nicht der Höhe und dem Zeitpunkt der Fälligkeit nach bekannt sind. Dazu gehöreninsbesondere Rückstellungen für:

- Pensions- und Beihilfeverpflichtungen nach den pfarrdienst- und beamtenrechtlichenBestimmungen,

- Verpflichtungen aus dem zwischenkirchlichen Kirchensteuer-Clearingverfahren,Rückstellungen für Urlaubs- und Arbeitszeitguthaben sind grundsätzlich nur zu bilden,wenn solche Ansprüche über mehr als 2 Jahre aufgebaut werden.

Zu § 71 Abs. 2: 1Die Refinanzierung der Versorgungsverpflichtungen kann z.B. durchRückversicherung bei einer Versorgungskasse, einem Pensionsfonds oder einer Versor-gungsstiftung erfolgen. 2Die zu passivierenden Pensionsverpflichtungen sollen über ent-sprechende Sicherungssysteme ausfinanziert sein.

§ 72Rechnungsabgrenzung

1Fällt die wirtschaftliche Zurechnung von bereits erhaltenen oder geleistete Zahlungen indas folgende Haushaltsjahr, soll die periodengerechte Zuordnung in der Bilanz ausgewie-sen werden (Aktive oder Passive Rechnungsabgrenzung). 2Bei periodisch wiederkehren-den Leistungen und Beträgen von geringer Bedeutung kann darauf verzichtet werden.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 39

§ 73Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)

(1) Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz sind die Vorschriften der §§ 65 bis 71 ent-sprechend anzuwenden.

(2) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermö-gensgegenstände grundsätzlich mit den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungs-kosten anzusetzen.

(3) Können die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für kirchliche Ge-bäude nicht mehr sachgerecht ermittelt werden, soll deren Bewertung mit vorsichtig ge-schätzten Zeitwerten nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen.

(4) Als Wert von Beteiligungen ist, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungs-kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, das anteilige Eigenkapitalanzusetzen.

(5) 1Wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, dass ein nicht durch Ver-mögensgrundbestand und Rücklagen gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen werden müsste,können kirchliche Körperschaften auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen einenAusgleichsposten für Rechnungsumstellung in Höhe dieses Fehlbetrages einstellen. 2Die-ser Ausgleichsposten kann um einen angemessenen Betrag für Rücklagen und Vermö-gensgrundstock erhöht werden. 3Der Ausgleichsposten ist über einen angemessenen Zeit-raum aufwandswirksam aufzulösen.4 § 68 Abs. 2 Satz 2 findet im Falle der Aktivierungdieses Ausgleichspostens keine Anwendung.

(6) Werden Rückstellungen in der Eröffnungsbilanz gebildet, so kann zur Wahrung dessteuerlichen Aufwandes in Höhe des Betrags dieser Rückstellung auf der Aktivseite einSonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung sowie eine Sonderrücklage analog § 17 Abs.4 DMBilG gesondert ausgewiesen werden.

Zu § 73: 1Zur Eröffnungsbilanz ist ein Anhang zu erstellen, in dem die gewählten Ansatz-und Bewertungsmethoden beschrieben werden. 2Sofern von den hier definierten Methodenabgewichen wurde, sollen diese begründet werden.

Zu § 73 Abs. 5: Das Nähere über den Abschreibungszeitraum und einen möglichen Auf-stockungsbetrag ist gliedkirchlich zu regeln. Der Ansatz des Aufstockungsbetrages unddessen Regelungen sind im Anhang zu erläutern.

Zu § 73 Abs. 6: Die Bestimmungen über ein Sonderverlustkonto und die zugehörige Son-derrücklage sind gliedkirchlich zu regeln.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

40 29.07.2014 EKD

§ 74Abschreibungen, Zuschreibungen

(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenztist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zuvermindern.

(2) Im Anschaffungsjahr kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt der volle Ab-schreibungsbetrag angesetzt werden.

(3) Für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftgütern gelten die jeweiligen steu-errechtlichen Wertgrenzen und Regelung entsprechend.

(4) Im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sind außerplanmäßige Ab-schreibungen vorzunehmen.

(5) Für Zuschreibungen des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens sind inAnlehnung an den wirtschaftsüblichen Standard die steuerrechtlichen Regelungen ent-sprechend anzuwenden.

Zu § 74: 1Für die Bestimmung der gewöhnlichen Nutzungsdauer sind nicht die steuerlichenSätze, sondern realistische Nutzungsdauern zugrunde zu legen, die auf der Grundlage vonErfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Ver-mögensgegenstands zu bestimmen sind. 2Als Richtwerte dienen die in der Anlage IV vor-geschlagenen Nutzungsdauen von Vermögensgegenständen.

Zu § 74 Abs. 1: 1Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahres-raten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werdenkann (lineare Abschreibung). 2Ausnahmsweise kommt auch die degressive Abschreibungin Betracht.

Zu § 74 Abs. 4: Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Ab-schreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Wert-erhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen ge-wesen wären, zuzuschreiben.

§ 75Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Kirchliche Körperschaften sollen sich an der Gründung eines Unternehmens in einerRechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchenRechtsform nur beteiligen, wenn

a) für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zwecknicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,

b) sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftung auf einen bestimmten Be-trag begrenzt ist,

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 41

c) die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungs-organ angemessen vertreten sind,

d) gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss entsprechend den handels- und steuerrecht-lichen Vorschriften aufgestellt und geprüft wird.

(2) 1Gehört einer kirchlichen Körperschaft die Mehrheit der Anteile eines solchen Unter-nehmens, so sind in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag weitergehende Prüfungs-rechte und Berichtspflichten vorzusehen. 2Bei Minderheitsbeteiligungen soll auf die Ge-währung dieser Prüfungsrechte und Berichtspflichten hingewirkt werden. 3Entsprechendesgilt für mittelbare Beteiligungen.

Zu § 75 Abs. 1: 1Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf die sichere und ertragbringendeAnlage von Finanzmitteln im Sinne von § 64 Nr. 6, sondern auf Beteiligungen, bei deneninhaltliche Ziele der kirchlichen Arbeit erreicht werden sollen. 2Bei Entscheidungen übersolche Beteiligungen ist das Etatrecht des zuständigen Beschlussorgans zu beachten.

Zu § 75 Abs. 2: Zu den weitergehenden Prüfungsrechten und Berichtspflichten gehörenz.B. das Prüfungsrecht der zuständigen kirchlichen Rechnungsprüfungsbehörde, Berichtezur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, zur Entwicklung der Vermögens- und Er-tragslage, zur Liquidität und Rentabilität sowie verlustbringenden Geschäften und derenUrsachen.

Abschnitt VIIPrüfung und Entlastung

§ 76Ziel und Inhalt der Prüfung

(1) Ziel der Prüfung ist, die kirchenleitenden Organe bei der Wahrnehmung ihrer Finanz-verantwortung zu unterstützen und wirtschaftliches Denken sowie verantwortliches Han-deln im Umgang mit den der Kirche anvertrauten Mitteln zu fördern.

(2) Inhalt der Prüfung ist die Feststellung,

a) ob die der Kirche anvertrauten Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsamverwendet werden,

b) ob die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Wirtschaftsführungmassgebenden Bestimmungen eingehalten werden.

§ 77Kassenprüfungen

(1) Die ordnungsgemäße Kassenführung wird durch Kassenprüfungen festgestellt, vondenen jährlich mindestens eine unvermutet durchzuführen ist.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

42 29.07.2014 EKD

(2) Bei diesen Prüfungen ist insbesondere zu ermitteln, ob

a) der Kassenbestand mit dem Ergebnis in den Zeitbüchern übereinstimmt,

b) die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den Zeitbüchern entsprechen, soweitnicht im automatisierten Verfahren gebucht wird,

c) die erforderlichen Belege vorhanden sind,

d) die Anlagebestände des Vermögens mit den Eintragungen in den Büchern oder sons-tigen Nachweisen übereinstimmen,

e) die Bücher und sonstigen Nachweise richtig geführt werden,

f) die Vorschüsse und die Verwahrgelder rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickeltwerden und

g) im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.

(3) Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Das Nähere über Kassenaufsicht und Kassenprüfung regelt die zuständige Stelle.

§ 78Rechnungsprüfungen

(1) Die ordnungsgemäße Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Vermö-gensverwaltung ist durch Rechnungsprüfungen festzustellen.

(2) Die Rechnungsprüfungen erstrecken sich insbesondere darauf, ob

a) beim Vollzug des Haushaltsplans und in der Vermögensverwaltung nach dem gelten-den Recht verfahren wurde,

b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch begründet und belegt sind,

c) die Einnahmen rechtzeitig und vollständig eingezogen und die Ausgaben ordnungs-gemäß geleistet worden sind,

d) der Haushaltsplan eingehalten und im Übrigen wirtschaftlich und sparsam verfahrenwurde,

e) die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt ist und

f) das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen sind.

(3) Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht festzuhalten und der geprüften Stelle zu-zuleiten.

Zu § 78:

1Soweit vorhanden gelten, die gliedkirchlichen Regelungen über die Rechnungsprüfung.2Der Prüfungsbericht soll der geprüften Institution und der für die Entlastung zuständigenStelle zugeleitet werden. 3Ist die Kassenführung einem Dritten übertragen (Rentamt u.ä.),so soll auch diesem ein Exemplar des Prüfungsberichts zugeleitet werden. 4Mit der Rech-

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 43

nungsprüfung soll in der Regel eine Kassenprüfung verbunden werden, es sei denn, dieKassengeschäfte sind nach § 39 Abs. 3 einer anderen Stelle übertragen.

§ 79Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen

(1) 1Neben den Kassen- und Jahresrechnungen können Organisation und Wirtschaftlich-keit kirchlicher Stellen geprüft werden. 2Diese Prüfungen können mit der Rechnungsprü-fung verbunden werden.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Fragen der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit,insbesondere darauf, ob die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oderauf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

§ 80Betriebswirtschaftliche Prüfungen

(1) 1Bei Wirtschaftsbetrieben und Einrichtungen nach Abschnitt V und § 75 können be-triebswirtschaftliche Prüfungen durchgeführt werden. 2Sie beziehen sich insbesondere auf

a) die Vermögenslage,

b) die Ertragslage,

c) die Wirtschaftlichkeit und

d) Prüfungen nach § 79.

(2) § 78 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 81Prüfungen bei Stellen außerhalb der verfassten Kirche

Bei Zuwendungen an Stellen außerhalb der verfassten Kirche (§ 22) kann die zuständigePrüfungsstelle prüfen, ob die Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendetwurden.

§ 82Unabhängigkeit der Prüfung

(1) Für die Prüfungen nach den §§ 78 bis 81 sind unabhängige Prüfungsstellen zuständig.

(2) Die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Prüfenden von der zu prüfendenStelle ist zu gewährleisten.

(3) Die prüfende Stelle kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben besonderer Sachver-ständiger bedienen.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

44 29.07.2014 EKD

§ 83Entlastung

(1) 1Bestätigt die prüfende Stelle, dass keine wesentlichen Beanstandungen vorliegen oderdass die Beanstandungen ausgeräumt sind, so ist die Entlastung zu erteilen. 2Die Entlastungkann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Entlastung ist den Personen oder Stellen zu erteilen, die für den Vollzug des Haus-halts und für die Ausführung der Beschlüsse zuständig sind.

Zu § 83: Der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Zuständigkeit für die Erteilung derEntlastung bestimmen sich nach gliedkirchlichem Recht.

Abschnitt VIIISchlussbestimmungen

§ 84Begriffsbestimmungen

Bei Anwendung dieser Ordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:

1. Abschnitt:Untergliederung eines Einzelplanes.

2. Abschreibung:Buchmäßige Abbildung des insbesondere mit der Nutzung des abnutzbaren Vermö-gens verbundenen Werteverzehrs, z.B. durch Zuführung der entsprechenden Haus-haltsmittel zur Substanzerhaltungsrücklage.

3. Aktiva:Summe aller Vermögensgegenstände (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, ggf. Aus-gleichsposten Rechnungsumstellung, nicht durch Vermögensgrundbestand undRücklagen gedeckter Fehlbetrag), die in der Bilanz die Mittelverwendung nachweist(gemäß Anlage II).

4. Anhang:Bestandteil des Jahresabschlusses, in dem besondere Erläuterungen zum besserenVerständnis der Ermittlung des Jahresergebnisses und zu nicht bilanzierten wirt-schaftlichen Belastungen künftiger Haushaltsjahre aufzunehmen sind.

5. Anlagevermögen:Die Teile des Vermögens, die dauerhaft der Aufgabenerfüllung dienen (Positionen Ader Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß Anlage II).

6. Anschaffungskosten:

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 45

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Ver-mögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu verset-zen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

1Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten. 2Minderungen des An-schaffungspreises sind abzusetzen.

7. Ansprüche an die künftige Haushaltswirtschaft:Korrekturposten zum Vermögensgrundstock als Gegenposition zur Summe aller un-terbliebenen Instandhaltungen, der nicht erwirtschafteten Abschreibungen und dernicht finanzierten Rückstellungen, die jeweils noch über den Haushalt zu finanzierensind. Ansprüche an die künftige Haushaltswirtschaft dürfen nicht mit dem Vermö-gensgrundstock saldiert werden, sondern sind in den nächsten Jahren auszugleichen.

8. Ausgaben:1Umfassen nicht nur die Minderung des Geldvermögens (Geldvermögen = Zahlungs-mittel + Forderungen - Verbindlichkeiten), sondern im Rahmen der Verbundrechnungauch alle nicht zahlungswirksamen Vermögensmehrungen und Schuldenminderun-gen. 2Gemeinsam mit den Einnahmen bilden sie die Haushaltsmittel.

9. Außerplanmäßige Haushaltsmittel:Haushaltsmittel, für deren Zweck im Haushalt keine Ansätze veranschlagt und auchkeine Haushaltsreste aus Vorjahren verfügbar sind.

10. Auszahlungen:Abfluss von Bar- und Buchgeld.

11. Baumaßnahme:Ausführung eines Baues (Neu-, Erweiterungs- und Umbau) sowie die Instandsetzungan einem Bau, soweit sie nicht der laufenden Bauunterhaltung dient.

12. Bausteine kirchlicher Arbeit:Synonym zu Handlungsfeldern kirchlicher Arbeit.

13. Bilanz:Gegenüberstellung der Vermögenswerte (Aktiva) einerseits sowie des Vermögens-grundbestandes, der Rücklagen, der Sonderposten und der Schulden (Passiva) ande-rerseits zu einem bestimmten Stichtag in Kontoform.

14. Bilanzergebnis:1Nach § 270 Abs. 2 HGB sind Entnahmen aus oder Einstellungen in Rücklagen, dienach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder aufgrundsolcher Vorschriften beschlossen wurden, als (teilweise) Verwendung des Jahreser-gebnisses definiert. 2Dann wird in der Bilanz statt dem Jahresergebnis das „Bilanz-ergebnis „ ausgewiesen. 3Die erweiterte Kameralistik berücksichtigt in der Jahres-rechnung Entnahmen aus und Zuführungen zu Rücklagen (entweder im Rahmen desgesonderten Vermögenshaushaltes oder – wenn dieser nicht separat aufgestellt wird

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

46 29.07.2014 EKD

– im Rahmen des allgemeinen Haushaltes). 4Deswegen wird in die kirchliche Bilanz(Anlage II) einheitlich der Posten „A.IV Bilanzergebnis“ eingestellt.

15. Buchungsplan:Ordnung der Haushaltsmittel nach den von der Evangelischen Kirche in Deutschlandfestgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik für die Bewirtschaftung und denkassenmäßigen Vollzug des Haushalts, wenn dieser in Form des Haushaltsbuchs auf-gestellt wird.

16. Budgetierung:1Verbindung von Haushaltsmitteln im Rahmen eines Systems der dezentralen Ver-antwortung bei geeigneten Organisationseinheiten oder Handlungsfeldern kirchlicherArbeit zu einem finanziellen Rahmen als Budget, zur Umsetzung der Outputorien-tierung, zur Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung sowie zur Steigerungder Eigenverantwortlichkeit. 2Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlageder Haushaltsermächtigung auf die Budgetverantwortlichen übertragen, die die Fach-und Sachverantwortung haben.

17. Budgetrücklage:Mittel, die von den Budgetverantwortlichen im Rahmen der Haushaltsermächtigungangesammelt wurden und in den Folgejahren ohne Genehmigung der zuständigenStelle zur Verfügung stehen.

18. Controlling:Unterstützendes Führungs- und Entscheidungsinstrument zur Steuerung und Kon-trolle der kirchlichen Arbeit durch die Bereitstellung und zukunftsorientierte Aus-wertung geeigneter Informationen (Berichtswesen), insbesondere aus dem Rech-nungswesen, um das Erreichen gesetzter Ziele zu sichern.

19. Daueranordnung:Kassenanordnung für wiederkehrende Zahlungen und für die Buchung von wieder-kehrenden nicht zahlungswirksamen Vorgängen, die für ein Haushaltsjahr oder auchdarüber hinaus gilt.

20. Deckungsfähigkeit:

a) echte Deckungsfähigkeit:Minderausgaben bei einer Haushaltsstelle können für Mehrausgaben bei anderenHaushaltsstellen (einseitige Deckungsfähigkeit) oder zusätzlich auch umgekehrt(gegenseitige Deckungsfähigkeit) verwendet werden,

b) unechte Deckungsfähigkeit:Mehreinnahmen bei einer Haushaltsstelle können für Mehrausgaben bei anderenHaushaltsstellen verwendet werden.

21. Deckungsreserve (Verstärkungsmittel):

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 47

Zentral veranschlagte Haushaltsansätze zur Deckung der Inanspruchnahme über- undaußerplanmäßiger Haushaltsmittel im gesamten Haushalt.

22. Einnahmen:1Umfassen nicht nur die Erhöhung des Geldvermögens (Geldvermögen = Zahlungs-mittel + Forderungen - Verbindlichkeiten), sondern im Rahmen der Verbundrechnungauch alle nicht zahlungswirksamen Vermögensminderungen und Schuldenmehrun-gen. 2Gemeinsam mit den Ausgaben bilden sie die Haushaltsmittel.

23. Einzahlungen:Zufluss von Bar- und Buchgeld.

24. Einzelanordnung:1Kassenanordnung für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen fürjeweils eine einzahlende oder empfangsberechtigte Person innerhalb eines Haus-haltsjahres. 2Dasselbe gilt für die Buchung von einzelnen oder wiederkehrenden nichtzahlungswirksamen Vorgängen im Rahmen der Verbundrechnung.

25. Einzelplan:Die Zusammenstellung der Haushaltsmittel eines Aufgabenbereiches entsprechendder Gliederung der von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grund-lagen zur Haushaltssystematik.

26. Erlass:Verzicht auf einen Anspruch (mit buchmäßiger Bereinigung).

27. Fehlbetrag (Jahresabschluss):Ist-Fehlbetrag:Der Betrag, um den die Ist-Ausgaben höher sind als die Ist-Einnahmen;Soll-Fehlbetrag:Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und Haushaltsvor-griffe die Soll-Ausgaben höher sind als die Soll-Einnahmen.

28. Finanzdeckung (Grundsatz):1Erforderliche Finanzanlagen, die zur Deckung von Rücklagen und finanziertenRückstellungen vorhanden sein müssen. 2Dazu gehören z.B. Tagesgeld, Festgeld,Wertpapiere (Rentenpapiere und Aktien etc.) und Fondsanteile.

29. Forderungen:In Geld bewertete Ansprüche der kirchlichen Körperschaft an Dritte.

30. Gesamtplan:Die Zusammenstellung der Summen der Einzelpläne des Haushalts.

31. Gliederung:Darstellung der Haushaltsmittel nach kirchlichen Aufgaben oder Diensten entspre-chend den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zurHaushaltssystematik.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

48 29.07.2014 EKD

32. Gruppierung:Darstellung der Haushaltsmittel nach Arten entsprechend den von der EvangelischenKirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik.

33. Handlungsfelder kirchlicher Arbeit:1Funktionale Beschreibung eines bestimmten Bereiches der inhaltlichen kirchlichenArbeit, entsprechend der Gliederung der von der Evangelischen Kirche in Deutsch-land festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik. 2Grundlage der zielorientier-ten Planung der kirchlichen Arbeit; diese kann alternativ auch nach Organisations-einheiten erfolgen. 3Synonym zu den Bausteinen kirchlicher Arbeit.

34. Handvorschüsse:Beträge, die einzelnen Dienststellen oder Personen zur Bestreitung von kleineren,wiederkehrenden Ausgaben bestimmter Art zugewiesen werden.

35. Haushalt:1Der Haushalt bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung derkirchlichen Körperschaft und wird von dem zuständigen Beschlussorgan als Planverabschiedet. 2Er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele für die inhaltliche kirch-liche Arbeit der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllungder damit verbundenen Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird. 3Wird derHaushalt nach den Grundsätzen der Outputorientierung aufgestellt, erhält er die Formdes Haushaltsbuchs.

36. Haushaltsbuch:1Darstellungsform des Haushalts im Rahmen der Outputorientierung. 2Dabei erfolgtdie Untergliederung nach den Organisationseinheiten oder nach den Handlungsfel-dern kirchlicher Arbeit. Innerhalb der Untergliederungen sind jeweils die Ziele derkirchlichen Arbeit zu beschreiben und Angaben zur Zielerreichung zu machen sowiedie dafür zu erbringenden Leistungen und der dafür erforderliche Ressourceneinsatzdarzustellen.

37. Haushaltsmittel:Dazu gehören alle Einnahmen und Ausgaben, unabhängig von ihrer Zahlungswirk-samkeit.

38. Haushaltsquerschnitt:Verdichtete Übersicht der Haushaltsmittel, geordnet nach Arten (Gruppierung) sowieggf. weiteren Untergliederungen.

39. Haushaltsreste:Haushaltsmittel bis zur Höhe des Unterschieds zwischen Haushaltsansatz (einschließ-lich zusätzlich genehmigter Sollveränderungen) und Ergebnis der Haushaltsrech-nung, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

40. Haushaltsstelle:

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 49

1Eine Haushaltsstelle umfasst die Gliederungs- und Gruppierungsnummer nach denvon der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haus-haltssystematik. 2Die Haushaltsstelle kann um Objektziffern und Unterkonten erwei-tert werden. 3Falls erforderlich, ist die Sachbuchnummer voranzustellen.

41. Haushaltsvermerke:Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushalts (z.B.Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke).

42. Haushaltsvorgriffe:Über- und/oder außerplanmäßige Ausgaben, die im folgenden Haushaltsjahr haus-haltsmäßig abgedeckt werden.

43. Herstellungskosten:Sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruch-nahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erwei-terung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentlicheVerbesserung entstehen.

44. Innere Darlehen:Die vorübergehende Inanspruchnahme von Finanzmitteln, die der Deckung vonRücklagen oder finanzierten Rückstellungen dienen, anstelle einer Kreditaufnahme.

45. Innere Verrechnungen:Verrechnungen innerhalb des Haushalts zur verursachungsgerechten Zuordnungzentral bewirtschafteter und veranschlagter Haushaltsmittel, die sich gegenseitig aus-gleichen.

46. Investitionen:Ausgaben, die das Anlagevermögen verändern.

47. Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen:Bis zum Abschlussstichtag zahlungswirksam gewordene Ausgaben und Einnahmen.

48. Kassenanordnungen:Förmliche Aufträge der die Haushaltsansätze bewirtschaftenden Einheiten in Formvon Zahlungs- oder Buchungsanordnungen an die kassenführende Stelle zur Aus-führung des Haushalts.

49. Kassenkredite:Kurzfristige Kredite zur Verstärkung des Kassenbestandes.

50. Kassenreste:Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kassen-Ein-nahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassen-Aus-gabereste) und die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragen sind.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

50 29.07.2014 EKD

51. Kosten:In Geld bewerteter Werteverzehr durch Verbrauch oder Abnutzung von Vermögens-gegenständen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur kirchlichen Auf-gabenerfüllung in einer bestimmten Periode.

52. Kosten- und Leistungsrechnung:Verfahren, in dem Kosten und Erlöse erfasst und zum Zweck spezieller Auswertungennach Kosten-/Erlösarten verursachungsgerecht auf die Kostenstellen verteilt undKostenträgern (Leistungen) zugeordnet werden.

53. Kredite:Unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten aufgenommene Finanzmittel.

54. Leistungen:In Geld bewertbare Arbeitsergebnisse, die zur kirchlichen Aufgabenerfüllung er-bracht werden.

55. Nachtragshaushalt:Nachträgliche Änderung des Haushalts zur Deckung eines erheblichen Fehlbetragesoder zur Leistung bisher nicht veranschlagter Haushaltsmittel in erheblichem Um-fang.

56. Nebenrechnung:1Nebenrechnungen sind alle außerhalb des Haushalts geführten Rechnungen, die kei-ne Sonderhaushalte sind (im Wesentlichen Verwahrungen und Vorschüsse, Vermö-genssachbuch, Investitions- und Baurechnungen). 2Es ist sicherzustellen, dass dasEtatrecht gewahrt bleibt; z.B. sind Rücklagenzuführungen und -entnahmen sowie diezur Finanzierung der Baumaßnahmen erforderlichen Haushaltsmittel durch den Haus-halt zu buchen.

57. Niederschlagung:Befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen An-spruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst, aber mit buchmäßiger Bereinigung.

58. Passiva:Summe des Vermögensgrundbestandes, der Rücklagen, der Sonderposten und derSchulden, die in der Bilanz die Mittelherkunft nachweist ( gemäß Anlage II).

59. Ressourcen:Gesamtheit der zur Aufgabenerfüllung verfügbaren Finanzmittel, Vermögensgegen-stände, Arbeits- und Dienstleistungen.

60. Ressourceneinsatz:Der zur Zielerreichung erforderliche Einsatz von Ressourcen.

61. Ressourcenverbrauchskonzept:Konzept, bei dem abweichend von der klassischen Kameralistik nicht nur der zurkirchlichen Aufgabenerfüllung erforderliche Finanzmitteleinsatz, sondern der voll-

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 51

ständige Ressourceneinsatz dargestellt wird (insbesondere die nicht zahlungswirksa-me Minderung der Ressourcen).

62. Rücklagen:Mittel, die gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Verwendungszwecke zur Sicher-stellung ihrer künftigen Finanzierbarkeit aus der laufenden Haushaltswirtschaft aus-gesondert werden und durch Finanzanlagen gedeckt sein müssen.

63. Rückstellungen (finanziert und nicht finanziert):Wirtschaftlich im Haushaltsjahr entstandener Ressourcenverbrauch, verbunden miteiner zukünftigen Zahlungsverpflichtung in unbekannter Höhe und zu einem nichtgenau bestimmbaren Zeitpunkt (zum Beispiel Pensions- und Clearingrückstellun-gen).

64. Sammelanordnung:1Kassenanordnung für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen fürjeweils mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte innerhalb eines Haus-haltsjahres. 2Gleiches gilt für die Buchung von nicht zahlungswirksamen Vorgängenim Rahmen der Verbundrechnung.

65. Sammelnachweis:1Mögliche Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger Ausgaben in einer An-lage zum Haushalt. 2Der Sammelnachweis kann vorläufige Buchungsstelle sein.

66. Schulden:1Bilanziell umfassen die Schulden die Rückstellungen und Verbindlichkeiten (Posi-tionen D und E der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß AnlageII). 2Inhaltlich handelt es sich dabei um Verpflichtungen gegenüber Dritten, die demGrunde und der Höhe nach feststehen.

67. Soll-Ausgaben und Soll-Einnahmen:Die aufgrund von Kassenanordnungen in der Haushaltsrechnung erfassten Ausgabenbzw. Einnahmen.

68. Sonderhaushalt:1Sonderhaushalte sind aus dem Haushalt ausgegliederte Teile. 2Bestehen Sonder-haushalte, so bilden sie gemeinsam mit dem Haushalt den Gesamthaushalt und un-terliegen dem Etatrecht. 3Das Etatrecht bleibt nur gewahrt, wenn die Zuweisung zumoder vom Sonderhaushalt im Haushalt beschlossen wird und die Finanzstruktur, dasGesamtvolumen, die Vermögenssituation und der Stellenplan des Sonderhaushalteserläutert sind.

69. Sonderkassen:Selbstständige Kassen der Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen, Stiftungen und sons-tigen Sondervermögen, für die getrennte Rechnungen geführt werden.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

52 29.07.2014 EKD

70. Sondervermögen:Vermögensteile im Sinne von selbst abschließenden Werken, Einrichtungen und Stif-tungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für die Erfüllung bestimmter Aufgabenvom Vermögen der kirchlichen Körperschaft abgesondert sind.

71. Stundung:Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs oder mehrerer Teile davon (Raten-zahlung).

72. Treuhandvermögen:1Vermögensgegenstände, die für Dritte verwaltet werden. 2Bilanziell ist dieses unterder Bilanzsumme nachrichtlich aufzuführen. 3Alternativ sind bei dessen Aktivierungdie damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber dem Treugeber zu passivieren.

73. Überplanmäßige Haushaltsmittel:Haushaltsmittel, die den Haushaltsansatz unter Einschluss der im Deckungskreis ver-fügbaren Haushaltsmittel oder aus dem Vorjahr übertragenen Haushaltsreste über-steigen.

74. Überschuss:Ist-Überschuss:Der Betrag, um den im Rahmen des Kassenabschlusses die Ist-Einnahmen höher sindals die Ist-Ausgaben;Soll-Überschuss:Der Betrag, um den im Rahmen der Haushaltsrechnung unter Berücksichtigung derHaushaltsreste und Haushaltsvorgriffe die Soll-Einnahmen höher sind als die Soll-Ausgaben.

75. Umlaufvermögen:Die Teile des Vermögens, die nicht dazu bestimmt sind, dauerhaft der Aufgabener-füllung zu dienen, und keine Rechnungsabgrenzungsposten sind (Position B der Bi-lanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß Anlage II).

76. Unterabschnitt:Untergliederung eines Abschnitts.

77. Verbundrechnung:Ein Buchungssystem der Kameralistik, das auch die nicht zahlungswirksamen Ver-änderungen des Vermögens und der Schulden mit der reinen Finanzrechnung ver-bindet und der buchhalterischen Realisierung des Ressourcenverbrauchskonzeptesdient.

78. Verfügungsmittel:Beträge, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 53

79. Vermögen:Das Vermögen gliedert sich in das Anlage- und Umlaufvermögen (Positionen A undB der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß Anlage II).

80. Vermögensgegenstand:Einzeln bewertbare und aktivierungspflichtige Gegenstände und Ansprüche, die zurErfüllung der kirchlichen Aufgaben eingesetzt werden können.

81. Vermögensgrundbestand:Der Vermögensgrundbestand (Position A der Bilanzgliederung für kirchliche Kör-perschaften gemäß Anlage II) entspricht zusammen mit den Rücklagen im Wesent-lichen dem Eigenkapital der HGB-Bilanzgliederung und ergibt sich als Differenzzwischen dem Vermögen (Aktiva) und den Rücklagen, Sonderposten und Schulden.

82. Vermögensgrundstock:(Passiv-Position A.I der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften gemäß An-lage II) Vermögensgrundbestand ohne Korrekturposten zum Vermögensgrundstock,Ergebnisvortrag und Bilanzergebnis.

83. Vermögenshaushalt:Teil des Haushalts als Grundlage für die Planung und den Nachweis der Bilanzver-änderungen.

84. Vermögensnachweis:Darstellung der Anfangsbestände, Veränderungen und Endbestände der nicht imSachbuch oder dem Verwahr- und Vorschussbuch enthaltenen Vermögenspositionen,Rücklagen, Sonderposten und Schulden, als Teil der daraus abzuleitenden Bilanz.

85. Vermögensübersicht:Vereinfachte, im Verhältnis zum Vermögensnachweis oder der Bilanz unvollständigeDarstellung von Positionen des Vermögens und der Schulden.

86. Verstärkungsmittel:Siehe Deckungsreserve.

87. Verwaltungshaushalt:Teil des Haushalts als Grundlage für die Planung und den Nachweis der nicht unmit-telbar vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben.

88. Verwahrgelder:1Einzahlungen, die vorläufig gebucht werden und später abzuwickeln sind oder diefür einen anderen angenommen und an diesen weitergeleitet werden (durchlaufendeGelder). 2Sie sind im Jahresabschluss als Verbindlichkeiten auszuweisen.

89. Vorbücher:1Bücher (z.B. Hebelisten), in denen zur Entlastung für Zeit- und Sachbuch Einnahmenund Ausgaben gesammelt werden können. 2Die Salden werden in einer Summe in dasZeit- und Sachbuch übertragen.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

54 29.07.2014 EKD

90. Vorräte:Umfasst alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die betriebswirtschaft-lich den „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen“ oder den „Waren sowie unfertigen undfertigen Erzeugnissen“ zugeordnet werden (Position B.I der Bilanzgliederung fürkirchliche Körperschaften gemäß Anlage II).

91. Vorschüsse:1Auszahlungen, bei denen die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die endgül-tige Buchung aber noch nicht möglich ist. 2Sie sind im Jahresabschluss als Forde-rungen auszuweisen.

92. Wirtschaftsplan:Zusammenstellung der Aufwendungen und Erträge betriebswirtschaftlich geführterEinrichtungen.

93. Zahlstellen:Außenstellen der Kasse zur Annahme von Einzahlungen und zur Leistung von Aus-zahlungen.

94. Ziele:Zustände und Wirkungen, die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden sollenund die qualitativ sowie quantitativ beschrieben und überprüft werden können.

95. Zuschreibung:1Erhöhung des Wertansatzes eines Vermögensgegenstandes im Vergleich zum Wertin der vorhergehenden Bilanz. 2Aufgrund von Wertaufholungen nur bis zur Höhe derAnschaffungs- und Herstellungskosten möglich, aufgrund von Investitionen auch da-rüber hinaus.

96. Zuwendungen:

a) ZuweisungenZahlungen an Dritte oder von Dritten innerhalb des kirchlichen Bereiches.

b) ZuschüsseZahlungen an den oder aus dem außerkirchlichen Bereich.

97. Zweckvermögen:Vermögensteile der Körperschaft, die bestimmten Zwecken gewidmet sind.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 55

Anlage I

Gewährung von Zuwendungen nach § 22

1. Begriff der Zuwendung

1.1 1Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind Leistungen zur Erfül-lung von Aufgaben, an denen ein erhebliches Interesse der bewilligen-den Stelle besteht. 2Es handelt sich um einmalige oder laufende Leis-tungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.

1.2 Zu den Zuwendungen gehören Zuweisungen im kirchlichen Bereichund Zuschüsse an Dritte.

1.3 Nicht zu den Zuwendungen gehören Leistungen aufgrund rechtlicherVerpflichtungen und Mitgliedsbeiträge.

2. ZuwendungsartenGefördert werden:

– Projekte (einzelne bestimmte Vorhaben und Maßnahmen),

– Institutionen (zur vollständigen oder teilweisen Deckung planmäßigveranschlagter Ausgaben).

3. Bewilligungsvoraussetzungen

3.1 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die beantragendeStelle nachgewiesen hat, dass sie alle Möglichkeiten zur Beschaffungvon Eigenmitteln ausgeschöpft hat, und der Zuwendungszweck nichtauf andere Weise erreicht werden kann, etwa durch Bürgschaften, Ga-rantien oder sonstige Gewährleistungen.

3.2 Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweitder Zweck nicht durch rückzahlbare Zuwendungen erreicht werdenkann.

3.3 1Zuwendungen sind schriftlich zu beantragen. 2Die bewilligende Stellekann Antragsvordrucke vorschreiben.

3.4 Die Anträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

– Begründung über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeitder Maßnahme und die Angemessenheit der beantragten Mit-tel,

– Angaben über die mit der Maßnahme zu erreichenden Zieleund Wirkungen,

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

56 29.07.2014 EKD

– Überblick über den Umfang, die Finanzierung und die Folge-kosten der Maßnahme,

– Hinweis, ob bei anderen kirchlichen Zuwendungsgebern eineZuwendung beantragt wird.

3.5 Den Anträgen sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

– bei Projektförderung Pläne, Kostenermittlung und verbindli-cher Finanzierungsplan, ggf. einschließlich Wirtschaftlich-keitsuntersuchung,

– bei institutioneller Förderung Haushalts- oder Wirtschaftsplaneinschließlich Stellenplan.

3.6 1Zuwendungen dürfen nur solchen Stellen bewilligt werden, bei deneneine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und die in derLage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuwei-sen. 2Eine Bewilligung setzt die Zustimmung der geförderten Stellevoraus, dass die bewilligende Stelle durch ihre Prüfungsorgane diezweckentsprechende Verwendung – im Falle einer institutionellen För-derung die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung – prüfen kann.

3.7 1Eine Bewilligung ist erst möglich, wenn die Prüfung des Antrags er-gibt, dass die vorgenannten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.2In besonderen Fällen (z.B. Katastrophenhilfe) kann die zuständigeStelle Ausnahmen zulassen.

3.8 Je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendungen können zusätzlicheBedingungen festgelegt oder Auflagen erteilt werden.

4. Bewilligungsbedingungen

4.1 Die Zuwendung darf nur zu dem festgelegten Zweck unter Beachtungder Bedingungen und Auflagen geleistet und muss so sparsam undwirtschaftlich wie möglich verwandt werden.

4.2 Bei den aus der Zuwendung finanzierten Personalkosten dürfen dieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht besser gestellt werden als dieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bewilligenden Stelle.

4.3 Der Fortfall des Zuwendungszweckes, die Änderung des Finanzie-rungsplanes und die Verzögerung der Verwendung sind der bewilli-genden Stelle unverzüglich anzuzeigen.

4.4 Zuwendungen dürfen zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungennur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der bewilligenden Stelleverwendet werden.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 57

4.5 1Die geförderte Stelle hat einen Verwendungsnachweis zu erbringen(zahlenmäßiger Nachweis und ggf. sachlicher Bericht). 2Die bewilli-gende Stelle kann Vordrucke für den Verwendungsnachweis vorschrei-ben.

4.6 Bei institutioneller Förderung kann auf einen besonderen Verwen-dungsnachweis verzichtet werden, wenn die Haushalts- und Wirt-schaftsführung der geförderten Stelle ohnehin der Prüfung durch dasPrüfungsorgan der bewilligenden Stelle unterliegt.

4.7 Gibt die geförderte Stelle die Zuwendung ganz oder teilweise weiter,so gelten diese Richtlinien auch für die letztempfangende Stelle.

5. Besondere Bewilligungsbedingungen für Baumaßnahmen

5.1 1Zuwendungen zur Finanzierung von Baumaßnahmen sollen nur ge-währt werden, wenn mit der Baumaßnahme vor der Bewilligung derZuwendung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, die bewilligendeStelle hat vor Beginn der Baumaßnahme die schriftliche Zustimmungerteilt. 2Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabeals begonnen.

5.2 Werden Baumaßnahmen mit Zuwendungen gefördert, sind die allge-mein anerkannten Regeln der Baukunst, die Bestimmungen des gel-tenden Baurechts, der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)und die Gewährleistungspflicht der Handwerker zu beachten.

5.3 Die bewilligende Stelle kann verlangen, dass vor Beginn der Baumaß-nahmen eine sachverständige Stelle um gutachtliche Stellungnahmegebeten wird.

6. Bewilligung

6.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Bescheid mit der Auflagebewilligt, dass die geförderte Stelle die Bewilligungsbedingungenschriftlich anerkennt.

6.2 Die Bewilligung soll widerrufen und eine bereits ausgezahlte Zuwen-dung zurückgefordert werden, wenn die geförderte Stelle die Zuwen-dung zu Unrecht erlangt hat.

7. Auszahlung und Prüfung

7.1 Die benötigten Mittel sollen nur insoweit zur Auszahlung angewiesenwerden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungs-zweckes benötigt werden.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

58 29.07.2014 EKD

7.2 Im Rahmen der Projektförderung kann die Auszahlung davon abhängiggemacht werden, dass über die Verwendung bereits gezahlter Teilbe-träge ein Zwischennachweis vorgelegt wird.

7.3 Der Verwendungsnachweis ist dahin gehend zu prüfen, ob die Bewil-ligungsbedingungen eingehalten worden sind.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 59

Anlage II

Schema der vom Rechnungsstil unabhängigen Bilanzgliederungfür kirchliche Körperschaften nach § 55

1Die kirchlichen Bilanzen (einschl. der Eröffnungsbilanz) werden künftig in Kontoformaufgestellt. 2Dafür ist die folgende – für die Kameralistik und die Doppik einheitliche –Gliederung der Aktiva und Passiva zugrunde zu legen. 3Soweit einzelne Positionen nichtweiter untergliedert wurden, können diese nach Maßgabe des handelsrechtlichen Refe-renzmodells (vgl. § 266 HGB) bzw. des kirchlichen Bedarfs ergänzt werden.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

60 29.07.2014 EKD

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 61

Anlage III

Musterdienstanweisung für die Kasse nach § 59

Anmerkung:

Bei Erlass einer Dienstanweisung anhand der folgenden Anlage sind die mit einer Reihevon Punkten gekennzeichneten Textstellen durch entsprechende Regelungen zu ergänzen.

I – Organisation

1. Dienst- und Fachaufsicht

1.1 Die Dienstaufsicht über die Kassenleitungführt .......................

+1.2 Die zuständige Stelle überträgt der Kassenleitung die Dienst-aufsicht über das Personal der Kasse und bestellt die für dieKassenaufsicht zuständige Person.

+1.3 1Die Kassenaufsicht ist Bestandteil der Fachaufsicht und dientder Kontrolle über den Ablauf der Geschäfte in der Kasse undder Einhaltung der Kassensicherheit. 2Im Rahmen der Kas-senaufsicht ist die Kasse zu prüfen. 3Die Kassenaufsicht um-fasst kein Weisungsrecht gegenüber dem Kassenpersonal.

2. Zahlstellen

+2.1 Über die Einrichtung von Zahlstellen entscheidet die Kassen-leitung einvernehmlich mit der für die Kassenaufsicht bestell-ten Person.

2.2 Für den Geschäftsgang der Zahlstellen gelten die hierfür vonder Kassenleitung zu erlassenden besonderen Anweisungenim Rahmen der Bestimmungen über die Zahlstellen.

3. Geschäftsverteilung

Die Geschäftsverteilung auf die Kasse ist wie folgt gere-gelt: ....................................

II – Kassenleitung und Kassenpersonal

4. Kassenleitung

+4.1 Die Kassenleitung ist für die ordnungsgemäße, zweckentspre-chende und wirtschaftliche Erledigung der Kassengeschäfteverantwortlich.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

62 29.07.2014 EKD

4.2 In den Fällen der Ziffer 5.1 Buchst. e) und f) dieser Dienstan-weisung setzt die Kassenleitung die für die Kassenaufsichtbestellte Person über die Gegebenheiten in Kenntnis.

5. Kassenpersonal

+5.1 Das Personal der Kasse ist insbesondere verpflichtet,

a) in ihrem Arbeitsbereich sorgfältig auf die Sicherheitder Kasse und des Kassenbestandes zu achten,

b) die Datenerfassung unverzüglich vorzunehmen,

c) die angeordneten Einnahmen und Ausgaben recht-zeitig und vollständig zu erheben oder zu leisten,

d) für eine schnelle Abwicklung der Verwahrgelder undVorschüsse zu sorgen,

e) die Kassenleitung unverzüglich zu unterrichten,wenn sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten,

f) Mängel oder Unregelmäßigkeiten im Bereich derKasse der Kassenleitung mitzuteilen.

5.2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kasse dürfen nicht

a) eigene Zahlungsmittel oder Wertgegenstände in Kas-senbehältern aufbewahren,

b) ohne Genehmigung der Kassenleitung Zahlungsmit-tel oder Wertgegenstände außerhalb der Kassenräu-me annehmen,

c) 1auf ihren Jahresurlaub verzichten. 2Sie haben min-destens die Hälfte des Urlaubs zusammenhängend zunehmen und sich während des Urlaubs jeder dienst-lichen Tätigkeit in der Kasse zu enthalten.

+5.3 Zahlungsmittel und Wertgegenstände dürfen nur von den hier-für Beauftragten entgegengenommen werden.

III – Geschäftsgang

6. Kassenstunden

Die Öffnungszeiten der Barkasse werden wie folgt festge-setzt: ...............................

Sie sind durch Aushang bekannt zu geben.

7. Eingänge

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 63

+7.1 Die Kassenleitung hat darauf zu achten, dass ihr Sendungenan die Kasse ungeöffnet weitergeleitet werden.

7.2 Wertsendungen sind von der Kassenleitung in Gegenwart ei-ner Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Kasse zu öffnenund zu prüfen.

8. Schriftverkehr

Die Kasse führt den Schriftwechsel unter der Bezeich-nung: ......................................

9. Kassenübergabe

+9.1 Bei einem Wechsel der Kassenleitung ist eine Kassenbe-standsaufnahme und möglichst eine Kassenprüfung vorzu-nehmen.

+9.2 Bei der Kassenübergabe hat die für die Kassenaufsicht zu-ständige Person mitzuwirken.

+9.3 Über die Kassenübergabe ist eine Niederschrift anzufertigen.

+9.4 1Ist die Kassenleitung vorübergehend an der Wahrnehmungdieser Funktion verhindert, werden die Kassengeschäfte vonder Vertretung wahrgenommen. 2Die Wahrnehmung ist je-weils im Tagesabschluss zu vermerken.

IV – Geldverwaltung, Zahlungen

10. Konten

+10.1 Über die Einrichtung und Bezeichnung der Konten entscheidetdie Kassenleitung einvernehmlich mit der für den Haushaltzuständigen Stelle.

+10.2 Es werden folgende Konten geführt: ..................................

11. Geldanlagen

1Für die Liquiditätssteuerung aus der laufenden Haushaltsrechnung undfür die Anlage des Kassenbestandes ist die Kassenleitung verantwort-lich. 2Für die übrigen Geldanlagen werden die Zuständigkeiten wiefolgt festgelegt: ...............................

12. Verfügungsberechtigung

+12.1 1Überweisungsaufträge und Schecks sind von zwei Personenzu unterzeichnen. 2Berechtigt sind: ...................................

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

64 29.07.2014 EKD

+12.2 Wird der Überweisungsverkehr im automatisierten Verfahrenunmittelbar durch Datenträgeraustausch vorgenommen, ha-ben die Verfügungsberechtigten die Zahlungsliste unverzüg-lich, auf jeden Fall innerhalb der Rückruffrist zu unterschrei-ben.

+12.3 Aus Gründen der Kassensicherheit ist mit dem Geldinstitut zuvereinbaren, dass Abhebungen von Sparkonten nur über einKonto der kassen-führenden Stelle zulässig sind.

13. Zahlungsverkehr

+13.1 Zahlungen sind möglichst im automatisierten Überweisungs-verfahren zu bewirken.

+13.2 Zahlungsmittel, die der Kasse von der einzahlenden Personübergeben werden, sind in deren Gegenwart auf ihre Echtheit,Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

13.3 Aufrechnungen, Verrechnungen und Umbuchungen sinddurch Vermerke zu bescheinigen und durch die Gegenbu-chung zu belegen.

13.4 Die Annahme und Behandlung von Schecks der Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter ist wie folgt gere-gelt: .................................

+13.5 Es ist unzulässig, Wechsel auszustellen oder anzunehmen.

14. Barkasse

+14.1 1Der Barbestand ist so niedrig wie möglich zu halten. 2Er darfden versicherten Betrag nicht übersteigen.

+14.2 Die Kasse hat sich bei Barauszahlungen davon zu überzeugen,dass die abholende Person zum Empfang berechtigt ist.

15. Kassenanordnungen

15.1 Die in der Kasse eingehenden Anordnungen sind auf formelleRichtigkeit zu prüfen.

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 65

15.2 1Bei automatisierten Überweisungen haben die mit der Erfas-sung betrauten Personen stichprobenweise zu prüfen, ob in denFällen, in denen bereits von der anordnenden Stelle Empfän-gerdaten einge-tragen sind, die empfangsberechtigten Perso-nen mit den in der Empfängerbestandsliste gespeicherten Na-men übereinstimmen. 2Die Bankverbindungen sind stichpro-benweise anhand der den Anordnungen beigefügten Unterla-gen zu prüfen. 3Die Empfängerbeständsliste ist laufend zupflegen.

16. Fälligkeit, Zahlungserinnerung, Mahnung

+16.1 Für die Überwachung der Fälligkeitstermine der angewiese-nen Beträge sind verantwortlich: ............................

16.2 1Ist ein Betrag zum Fälligkeitstermin noch nicht eingegangen,so ist der Zahlungspflichtigen Person eine Zahlungserinne-rung mit einer Zahlungsfrist von zehn Werktagen zuzusenden.2Weist die Anordnung keinen Fälligkeitstermin auf, so wirddie Zahlungserinnerung vier Wochen nach Eingang der An-ordnung in der Kasse erteilt.

16.3 1Erfolgt innerhalb der erneuten Zahlungsfrist nach Ziffer 16.2kein Zahlungseingang, ist die Zahlungspflichtige Person zumahnen. 2Von Mahnungen wird bei Beträgen unter .......... €abgesehen, es sei denn, dass die anordnende Stelle eine Mah-nung aus grundsätzlichen Erwägungen für erforderlich hält.

16.4 1Geht der Betrag nach einer erneuten Frist von zehn Werkta-gen nicht bei der Kasse ein, so ist der Vorgang (Kassenanord-nung und Durchschriften der Zahlungserinnerung und derMahnung) der anordnenden Stelle zur Entscheidung zu über-geben. 2Das gerichtliche Mahnverfahren bzw. Verwaltungs-zwangsverfahren wird eingeleitet von ......................... .

17. Quittungen

+ Form und Inhalt der Quittungen sind wie folgt gere-gelt: ......................

(z.B. Unterschriftsberechtigung mit Aushang im Kassenraum,Nummerierung der Vordrucke, Aufbewahrung der Vordruckeund Stempel)

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

66 29.07.2014 EKD

V – Kassensicherheit

18. Realisation der Kassensicherheit

18.1 Die Kassenleitung ist für die Kassensicherheit verantwortlich.

18.2 1Bei der Realisation der Kassensicherheit sind die jeweils neu-esten organisatorischen, baulichen und technischen Erkennt-nisse bzw. Gegebenheiten zu berücksichtigen. 2Die Zugangs-berechtigung zu den einzelnen Bereichen der EDV-Program-me ist zu regeln und über das EDV-Programm zu steuern.

19. Schlüssel

19.1 Die Schlüssel werden wie folgt verwahrt: .......................

(z.B. Tresorschlüssel, Barkassenschlüssel, Dienstschlüssel,Duplikatschlüssel)

19.2 1Der Verlust von Schlüsseln ist der Kassenleitung unverzüg-lich anzuzeigen. 2Die Kassenleitung regelt im Einvernehmenmit der zuständigen Stelle das Weitere und setzt die mit derKassenaufsicht betraute Person in Kenntnis.

20. Zahlungsmittel und Wertgegenstände

+20.1 1Zahlungsmittel, Schecks, Sparbücher und sonstige Urkundenüber Vermögenswerte und Ansprüche sind in einem geeigne-ten Kassenbehälter aufzubewahren, soweit sie nicht zur Erle-digung der laufenden Kassengeschäfte in einem verschließ-baren Behälter von den mit den Kassiergeschäften betrautenPersonen zur Verfügung zu halten sind. 2Dieser Behälter istmöglichst nur während des einzelnen Zahlungsvorganges ge-öffnet zu halten.

20.2 Zahlungsmittel sind außerhalb der Dienststunden, Wertge-genstände ständig in einem geeigneten Kassenbehälter unterVerschluss zu halten.

+20.3 Zahlungsmittel und Wertgegenstände, die nicht zum Bestandder Kasse gehören, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmungder Kassenleitung im Kassenbehälter getrennt von den Be-ständen der Kasse aufbewahrt werden.

20.4 Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrendenGegenstände ist ein Nachweis zu führen.

21. Kassenbücher, Protokolle, Belege

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 67

21.1 1Bücher nach § 48 sind gesichert aufzubewahren. 2Die Be-stimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten.

+21.2 1Die Kassenbücher, Belege und Akten dürfen nur den mit Prü-fungen Beauftragten ausgehändigt werden. 2Anderen Perso-nen ist die Einsicht in die Unterlagen und der Aufenthalt inden Kassenräumen nur zu gestatten, wenn ein berechtigtes In-teresse gegenüber der Kassenleitung nachgewiesen wird.

22. Geldbeförderung

Bei Geldtransporten sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:

a) Beträge von mehr als ................ € sind von zwei Personen zubefördern.

b) Der zu befördernde Geldbetrag darf die Höhe des gegen Be-raubung versicherten Wertes nicht übersteigen.

VI – Buchführung und Belege

23. Buchführung

+23.1 Buchungsrückstände von mehr als ......... Arbeitstagen sowieKassendifferenzen, die nicht innerhalb von drei Arbeitstagenaufgeklärt werden konnten, hat die Kassenleitung der mit derKassenaufsicht beauftragten Person anzuzeigen.

+23.2 Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. öffentlicheAbgaben) kann die Kasse Einzugsermächtigungen erteilen,sofern gewährleistet ist, dass das Geldinstitut den Betrag demKonto wieder gutschreibt, wenn innerhalb der vorgeschriebe-nen Frist dem Einzug widersprochen wird.

24. Nebenbücher

24.1 1Zur Abstimmung der Kassenbestände wird für jeden Zahlweg(außer Verrechnungszahlwegen) ein Kontogegenbuch ge-führt. 2Ist die Abstimmung anhand von Kontogegenbüchernnicht sinnvoll durch-zuführen, so sind Kontoüberwachungs-listen in geeigneter Form zu führen.

+24.2 Über die Zahlungsvorgänge in der Barkasse ist Buch zu füh-ren.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

68 29.07.2014 EKD

25. Erfassungsunterlagen

+25.1 Die Datenerfassung darf nur aufgrund ordnungsgemäßer Be-lege vorgenommen werden.

+25.2 Kasseninterne Buchungsbelege müssen von der mit der Buch-haltung betrauten Person unterzeichnet werden. KasseninterneBuchungsbelege für

a) die Abwicklung von Irrläufern oder

b) die Weiterleitung von Einzahlungen aufgrund ge-setzlicher Vorschriften oder nach Maßgabe getroffe-ner Vereinbarungen an die Berechtigten

sind zusätzlich von der Kassenleitung gegenzuzeichnen.

26. Abstimmung

26.1 Bei automatisierten Zahlungen sind die erfassten Daten vonzwei Personen anhand der Auszahlungsanordnungen und derErfassungsprotokolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit zuprüfen.

26.2 Die Abstimmung der Girokonten erfolgt vor dem Tagesab-schluss.

26.3 1Die mit der Führung der Barkasse beauftragte Person hat die-se regelmäßig abzustimmen und abzuschließen. 2Die Ab-schlüsse sind der Kassenleitung zur Gegenzeichnung vorzu-legen.

27. Abschlüsse

+ 1Nach jedem Zeitbuchausdruck ist ein endgültiger Tagesab-schluss auf der Basis der Kassenabstimmung nach Ziffer 26.2durchzuführen. 2Unstimmigkeiten sind der mit der Kassen-aufsicht betrauten Person mitzuteilen.

28. Ordnen der Belege

1Die Belege sind nach der Ordnung des Sachbuches aufzubewahren.2Belege, die zu mehreren Buchungsstellen gehören, sind bei der erstenStelle einzuordnen. 3Bei den weiteren Buchungsstellen ist ein entspre-chender Hinweis aufzunehmen.

VII – Schlussbestimmungen

29. Besondere Bestimmungen und Ausnahmen

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 69

29.1 Sonstige Kassenangelegenheiten und -geschäfte können in be-sonderen Bestimmungen geregelt und dieser Dienstanweisungangehängt werden.

+29.2 1Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen, insbeson-dere für kleinere Kassen, sind zulässig. 2Das Nähere regelt diezuständige Stelle.

30. Inkrafttreten

Diese Dienstanweisung tritt am ............................................. in Kraft.

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

70 29.07.2014 EKD

Anlage IV

Empfehlungen für die Abschreibung des kirchlichen Anlagevermögens gemäß § 74

1Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist,sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu ver-mindern. 2Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten überdie Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineareAbschreibung).

Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung)oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies demNutzungsverlauf wesentlich besser entspricht.

1Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Er-fahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Ver-mögensgegenstands zu bestimmen ist. 2Wird durch investive Maßnahmen eine Werterhö-hung des Vermögensgegenstands oder eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, istdie Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn infolgeeiner voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.

1Vor diesem Hintergrund werden die nachfolgenden Abschreibungszyklen empfohlen.2Die in der Tabelle enthaltenen Spielräume zur Nutzungsdauer ermöglichen die Berück-sichtigung von Kriterien wie Intensität der Nutzung, bauliche Ausführung des Vermö-gensgegenstandes und dessen Innovationszyklen. 3Sie bilden damit einen bewusst weit-gefassten Rahmen, der in den Landeskirchen nach Maßgabe regionaler Besonderheitenoder finanzwirtschaftlicher Vorgaben konkretisiert werden kann.

Unbewegliches Vermögen

1. Grundstücke werden nicht abgeschrieben

Nutzungsdauer(in Jahren)

2. Gebäude

2.1 Kirchen

vor 1800 errichtet 300 - 500

vor 1948 errichtet 100 - 200

übrige 50 - 80

Kapellen (Friedhof) 50 - 80

2.2 Gemeindehäuser, Gemeindezentren 40 - 80

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 71

2.3 Kindergärten 40 - 80

2.4 Schulen, Internat 40 - 80

2.5 Pfarrhäuser 40 - 80

2.6 Mietwohnhäuser 50 - 100

2.7 Verwaltungsgebäude 40 - 80

2.8 Tagungsstätten, Freizeitheim 40 - 80

2.9 Garagen

massiv 60 - 80

teilmassiv, Carport 20 - 40

3. Außenanlagen

3.1 Grünanlagen 15

3.2 Hofbefestigung, Parkplätze

Kies, Schotter 10

mit Packlage 20

3.3 Wege

Befestigt (Platten, Pflaster u.Ä.) 12 - 15

Asphalt 20

Beton 40

unbefestigt 5

3.4 Einfriedungen

Holzzaun 5

Drahtzaun 15

Mauer (Ziegel, Beton) 20

Unselbstständige Gebäudebestandteile

4.1 Aufzüge 10 - 15

4.2 Beleuchtungen 20 - 30

4.3 Beschallungsanlagen 10 - 15

4.4 Blockheizkraftwerke 15 - 20

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

72 29.07.2014 EKD

4.5 Klimaanlagen 10

4.6 Heizungsanlagen 15 - 20

4.7 Photovoltaikanlagen 20

4.8 Solaranlagen (Heizung, Brauchwasser) 10

Bewegliches Vermögen

5. Kirchentypische Gegenstände

5.1 Glocken 100

5.2 Orgeln (mechanisch) 100

5.3 Orgeln (elektrisch) 50

6. Sonstiges

6.1 Mobiliar (Bestuhlung, Tische, Büroeinrichtung) 15 - 20

6.2 technisches Mobiliar (EDV, Kopierer u.Ä.) 3-5Im Übrigen wird empfohlen, die von der Innenministerkonferenz für den kommunalenBereich empfohlenen Abschreibungssätze zu verwenden (z.B. gemäß Dokumentation zumNeuen Kommunalen Finanzmanagement [NKF], 2. Auflage, S. 205 ff.; auch als Downloadverfügbar unter: http://ps02.mummert.de/nkf-netzwerk/).

Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik Archiv 3.6 - 1

29.07.2014 EKD 73

Archiv 3.6 - 1 Ordnung für das kirchliche Finanzwesen - Kameralistik

74 29.07.2014 EKD