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Stadt Zweibrücken

Bebauungsplan ZW 164 „Sondergebiet Quartier-Alte Brauerei“

mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans

Umweltbericht

L.A.U.B. - Ingenieurgesellschaft mbH

Europaallee 6, 67657 Kaiserslautern, Tel.:0631 / 303-3000, Fax: 0631 / 303-3033

Kaiserslautern den 18. März 2019 zuletzt geändert 01.07.2019

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L.A.U.B.-GmbH – Proj.-Nr. 99/18: Umweltbericht B-Plan ZW 164 „SO Quartier-Alte Brauerei“

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Inhalt

1 Einleitung ...................................................................................................................... 4

1.1 Allgemeines................................................................................................................... 4

1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans sowie Ziele des Umweltschutzes ........................ 4

1.3 Bedarf an Grund und Boden .......................................................................................... 5

1.4 Zu berücksichtigende übergeordnete Ziele des Umweltschutzes .................................. 6

1.5 Ziele aus einschlägigen Fachgesetzen, Verordnungen und Richtlinien ......................... 6

1.6 Ziele aus einschlägigen Fachplänen ............................................................................. 8

1.7 Schutzgebiete, geschützte Biotoptypen, Flora und Fauna ............................................. 9

2 Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ............................... 10

2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden ...................................................................................................... 10

2.2 Prognose über die zu erwartende Entwicklung ohne das geplante Vorhaben.............. 16

2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe ................................ 16

3 Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden können ...................................................................................... 26

3.1 Maßnahmen zur Vermeidung ...................................................................................... 26

3.2 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ........................................................ 28

3.3 Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) ............................................................... 29

3.4 Externe Ausgleichsmaßnahmen .................................................................................. 30

4 Vergleichende Gegenüberstellung Eingriffs- Ausgleichsbilanz .................................... 34

5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ...................... 35

6 Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe j BauGB .................................................................................................. 35

7 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung der Angaben ...................................................................................................................... 36

8 Monitoring ................................................................................................................... 37

9 Allgemeinverständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben ..................... 38

10 Zusammenfassendes Ergebnis der Umweltprüfung .................................................... 39

11 Quellen ........................................................................................................................ 40

Aufstellungsvermerk ............................................................................................................. 43

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Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz ............................ 8

Abbildung 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan, rechts die geplante Darstellung .......... 9

Abbildung 3: Lage der externen Waldausgleichsfläche E2 - Teilfläche Nord ........................32

Abbildung 4: Lage der externen Waldausgleichsflächen E1 und E2 - Teilflächen Süd ..........33

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Übersicht Flächengröße Bestand und Planung ............................................... 5

Tabelle 2: Biotopwertigkeiten ............................................................................................11

Tabelle 3: Gegenüberstellung Wirkungen - Maßnahmen.................................................34

Pläne

Plan 1 „Bestand Biotoptypen“ M 1:1.000

Anhang I Vorschläge für die Gehölzverwendung (Pflanzlisten)

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1 Einleitung

1.1 Allgemeines

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht entsprechend der An-lage zum BauGB beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht dokumentiert gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Baugesetzbuches (BauGB) das umweltrelevante Abwägungsmaterial.

Der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB wurde als eigenständiges Dokument erarbeitet und gilt sowohl für die vorliegende Teiländerung des Flächennutzungsplanes als auch für den Bebauungsplan ZW 164 "Quartier Alte Brauerei". Da der Bebauungsplan die Vorgaben des Flächennutzungsplans konkretisiert, beziehen sich die Beschreibungen der Auswirkungen sowie der Maßnahmen zur Vermeidung maßgeblich auf die Ebene des Bebauungsplans.

Der Umweltbereicht umfasst hierbei die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf

� Mensch, Tiere und Pflanzen, � Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

� Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie � die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

In dem Umweltbericht werden gleichzeitig die Grundlagen und Festsetzungen der im Pla-nungsgebiet erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes ge-mäß §§ 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dargestellt.

1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans sowie Ziele des Umweltschutzes

Ziel des Bebauungsplan ZW 164 „Sondergebiet Quartier – Alte Brauerei“ ist es, die pla-nungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedernutzbarmachung der ehemaligen Park-brauerei zu schaffen. Als Art der baulichen Nutzung sieht der Bebauungsplan die Auswei-sung eines sonstigen Sondergebietes (SO) nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Wohnen, Pflege und Hotel“ vor.

Der B-Plan umfasst die Flurstücke 2208/1 sowie Teilflächen aus den Flurstücken 2207, 2208 der Gemarkung Zweibrücken.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes beträgt rund 2,19 ha und umfasst die bereits überwiegend bebauten Bereiche der ehemaligen Brauerei im Süden sowie Teile der nördlich daran anschließenden ehemaligen Mitarbeiterparkplätze und des im anschließen-den kleineren Waldbestands. Im Nordosten ist zudem ein Garten Teil des Geltungsberei-ches.

Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl von 0,8 und die Geschoss-flächenzahl von 2,4 festgesetzt.

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Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung werden maximal 4 Vollgeschosse sowie die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt. Dabei wird sich an den Höhen und Fassaden der um-liegenden Baukörper sowie am Geländeverlauf orientiert.

Erschlossen wird das Plangebiet durch die Parkstraße von Osten, die Kreuzbergstraße von Westen und die Hofenfelsstraße von Süden. Über die Kreuzbergstraße ist eine ebenerdige Großgarage zu erreichen. Hierüber erfolgt zugleich die Andienung des Hotels. Weiterhin können über die Kreuzbergstraße die Einrichtungen des betreuten Wohnens erreicht wer-den. Das Pflegeheim sowie die Mehrfamilienhäuser mit Wohnungen und zugehörigen Park-plätzen für Angestellte im Norden werden über die Parkstraße angefahren. Der Ausbau der Hofenfelsstraße ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

Die interne Erschließung erfolgt ausschließlich über private Wege, sodass diesbezüglich kei-ne weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan notwendig werden.

Ein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht für das Plangebiet bisher nicht. Um die Reali-sierung der von dem Vorhabenträger geplanten Nutzungskonzeption „Wohnen, Pflege, Ho-tel“ zu ermöglichen, ist die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes im Vollverfahren ein-schließlich Teiländerung des Flächennutzungsplans erforderlich.

1.3 Bedarf an Grund und Boden

Der Bedarf an Grund und Boden ergibt sich aus dem festgesetzten Maß der baulichen Nut-zung für die einzelnen Teilbereiche des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan setzt ein sonstiges Sondergebiet (SO) nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Wohnen, Pflege und Hotel“ fest.

Die Grundflächenzahl wird im Sondergebiet als Höchstmaß auf 0,8 und die Geschossflä-chenzahl auf 2,4 (siehe Planzeichnung) festgesetzt. Hinzu kommen öffentliche Verkehrsflä-chen auf rund 100 m². Die Bilanzierung der einzelnen Flächen erfolgte computergestützt (arcGIS) auf Basis der Be-standerhebungen und der Planzeichnung zum Bebauungsplan.

Tabelle 1: Übersicht Flächengröße Bestand und Planung

Bestand (m²) gerundet

Planung (m²) gerundet

Überbaut / versiegelt 15.249 17.558

Sondergebiet

(davon überbaubare Fläche nach GRZ 0,8) -

21.823

17.458

(öffentliche) Verkehrsfläche - 100

Versiegelte/ bebaute Fläche 9.684

Lagerplatz mit hohem Versieglungsgrad 5.565

Teilversiegelt 1.358

Lagerplatz mit geringem Versiegelungsgrad 1.358

Vegetationsflächen 5.316 4.360

Wald 3.000

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Gehölzstrukturen, Gebüsch 1.354

Nutz- und Ziergarten 918

Pflanzenbeet 44

Grünfläche

(nicht überbaubare Fläche nach GRZ) 4.385

Gesamt 21.923 21.923

1.4 Zu berücksichtigende übergeordnete Ziele des Umweltschutzes

Für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima / Luft, Pflanzen und Tiere, Landschaftsschutz und Stadtgestalt, Kultur- und sonstige Sachgüter werden in verschiedenen Fachgesetzen, Verord-nungen und Richtlinien Ziele des Umweltschutzes definiert, die bei der Aufstellung von Bebau-ungsplänen zu berücksichtigen sind. Im Folgenden sind die im Wesentlichen zu beachtenden Zielsetzungen für die benannten Schutzgüter, bezogen auf den Bebauungsplan ZW 164 „Son-dergebiet Quartier - Alte Brauerei“, aufgeführt.

Wesentliche Vorschriften für die Beachtung umweltbezogener Belange im Bauleitplanverfah-ren stellen vor allem das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das Bundesnaturschutzge-setz (BNatSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) dar.

1.5 Ziele aus einschlägigen Fachgesetzen, Verordnungen und Richtlinien

§ 1 Abs. 5 BauGB Bauleitplanung in Verantwortung für den allgemeinen Klima-schutz

§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes ein-schließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege [...].

§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Berücksichtigung der Belange der Wirtschaft [...].

§ 1a Abs. 2 BauGB Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden.

§§ 1, 14, 15 und 18 BNatSchG Natur und Landschaft sind zu schützen, zu pflegen und zu

entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen, damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Tier- und Pflan-zenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume dauerhaft gesichert ist. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Land-schaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind gemäß § 14 BNatSchG als „Eingriffe“ definiert. Solche Eingriffe sollen gemäß § 15 BNatSchG grundsätzlich vermieden werden. Ist dies nicht möglich, und gehen die Belange des Naturschutzes

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im betreffenden Fall nicht vor, so ist zunächst eine Minimie-rung anzustreben und ggf. verbleibende Eingriffe sind durch geeignete Maßnahmen auszugleichen bzw. zu ersetzen.

Gemäß § 1a BauGB und § 18 BNatSchG sind die als Folge eines Bebauungsplans ggf. neu bzw. zusätzlich zulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der Naturschutzge-setze des Bundes und des Landes im Zuge des Planungsver-fahrens zu ermitteln sowie entsprechende Ausgleichsmaß-nahmen im Bebauungsplan darzustellen bzw. festzusetzen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 6 WHG Zu berücksichtigen ist die im Gesetz grundsätzlich geforderte Rückhaltung und Versickerung in der Fläche der Entstehung.

§ 47 ff. WHG Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zu-stands vermieden wird.

§ 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

§§ 1,3 BImSchG Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist es gemäß §1 BImSchG "Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen."

"Schädliche Umwelteinwirkungen" im Sinne dieses Gesetzes sind dabei nach § 3 Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder er-hebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nach-barschaft herbeizuführen. Unter "Immissionen" wiederum fal-len Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

§ 1 BBodSchG Schutzziel des BBodSchG ist es, „nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreini-gungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwir-kungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktio-nen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturge-schichte so weit wie möglich vermieden werden“.

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1.6 Ziele aus einschlägigen Fachplänen

1.6.1 Regionaler Raumordnungsplan Westpfalz

Im aktuellen regionalen Raumordnungsplan (ROP) Westpfalz IV - 2014 ist die Fläche der ehemaligen Brauerei als „Siedlungsfläche Industrie / Gewerbe – Bestand“ eingetragen. Die umliegenden bebauten Bereiche sind als „Siedlungsfläche Wohnen“ markiert.

Abbildung 1: Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz

1.6.2 Flächennutzungsplan

Im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken (2005) ist der südliche Bereich des ehemaligen Brauereigeländes als gemischte Baufläche und im nördlichen Teil als Grün-fläche mit der Zweckbestimmung „Park“ dargestellt. Im Nordosten ist eine Teilfläche als Wohnbaufläche eingetragen.

Der vorliegende Bebauungsplan überplant die gemischte Baufläche sowie einen kleinen Teilbereich der Grünfläche und Wohnbaufläche mit einem Sondergebiet für Wohnen, Pfle-ge und Hotel.

Für die Ausweisung eines Sondergebietes besteht damit die Notwendigkeit der Änderung des FNP. Diese erfolgt in einem Parallelverfahren.

1.6.3 Landschaftsplan der Stadt Zweibrücken

Die ehemaligen terrassierten und geschotterten Parkplätze im Norden des Geltungsbereichs sowie die alte Brauerei werden im Landschaftsplan der Stadt Zweibrücken als Siedlungsflä-che mit gewerblichem Charakter dargestellt.

Der Gartenbereich im nordöstlichen Teil des Plangebietes wird als Siedlungsfläche mit Wohngebietscharakter dargestellt.

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Der Waldbestand im Norden des Geltungsbereichs, in der direkten Umgebung des Braue-reibrunnens, wird im Landschaftsplan als Waldfläche dargestellt.

Abbildung 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan, rechts die geplante Darstellung (Quelle: Ing.-Büro M. Schenk)

1.7 Schutzgebiete, geschützte Biotoptypen, Flora und Fauna

Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz und Natura 2000-Gebiete

Im Plangebiet sowie dessen Umfeld liegen keine Schutzgebiete nach §§ 23 – 30 Bundesna-turschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Natura 2000-Gebiete vor.

Auswirkungen können aufgrund der Lage des Plangebietes und der Entfernung zu den Schutzgebieten ausgeschlossen werden.

Gesetzlich geschützte Objekte gem. § 30 BNatSchG bzw. § 15 LNatSchG

Im Plangebiet selbst sowie dessen Umfeld befinden sich keine gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 15 LNatSchG gesetzlich geschützten Objekte.

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2 Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen

2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich er-heblich beeinflusst werden

Im Oktober 2018 erfolgte eine Biotoptypenkartierung im Plangebiet. Bei der Fläche des ge-planten Geltungsbereiches handelt es sich größtenteils um das bereits bebaute Gelände der ehemaligen Parkbrauerei sowie Teile der nördlich daran anschließenden ehemaligen Mitar-beiterparkplätze und Teile des ebenfalls im Norden anschließenden kleineren Waldbestands. Im Nordosten ist zudem ein Garten Teil des Geltungsbereiches. Im Osten, Süden und Wes-ten grenzen Grundstücke mit Wohnbebauung und im Weiteren auch gewerblicher Nutzung an das Plangebiet. Umgeben wird das Plangebiet durch die Parkstraße im Osten, die Kreuz-bergstraße im Westen und die Hofenfelsstraße im Süden. Eine Darstellung des Bestands ist Plan Nr. 1 zu entnehmen.

2.1.1 Schutzgut Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit

Der Geltungsbereich des Untersuchungsgebiets befindet sich im direkten Anschluss an vor-handene Wohnbebauung und im weiteren auch gewerblicher Nutzung. Es bestehen Vorbe-lastungen durch die Immissionen der vorhandenen klassifizierten Straße und der gewerbli-chen Nutzungen.

Gemäß der Radon-Prognosekarte des Landesamts für Geologie und Bergbau ist im Plange-biet mit einem lokal auch erhöhten und seltener hohen Radonpotential über einzelnen Ge-steinshorizonten (40-100 kBq/m3) zu rechnen.

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Pflanzen und biologische Vielfalt

Die Erfassung der Biotoptypen erfolgte durch eine Begehung Ende Oktober 2018 auf der Grundlage von Luftbildern und einer aktuellen Vermessung. Die Bezeichnung und Klassifi-zierung der erfassten Einheiten erfolgte in Anlehnung an das Biotoptypenverzeichnis (OSIRS Schlüssel) des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz in Mainz. Das amt-liche Biotoptypenverzeichnis wurde durch Zusätze in Teilen ergänzt.

Der Bestand der Biotoptypen wird in Plan Nr. 1 „Bestand Biotoptypen“ dargestellt bzw. im Folgenden näher beschrieben:

Der südliche Teil des Geltungsbereiches wird/wurde als Gewerbefläche genutzt, sodass hier fast ausschließlich anthropogen überprägte Bereiche mit geringer Wertigkeit berührt werden. Im Bereich des ehemaligen Brauerei-Parkplatzes im Norden des Geltungsbereichs haben sich als Folge von Nutzungsaufgabe junge Baumbestände (Spitzahorn, Robinie, Esche mit BHD bis max. 30 cm) zwischen den ehemaligen, befestigen Parkflächen etabliert. Die ehe-maligen Stellplätze sind zum Teil mit Brombeeren und jungen Bäumen überwuchert. Die Sukzessionsgehölze sind aufgrund ihrer Altersstruktur von mittlerer ökologischer Wertigkeit. Östlich und nördlich schließt ein Laubmischwald mit höherer ökologischer Wertigkeit an. Es handelt sich um einen Bestand aus jungen und einzelnen älteren Baumexemplaren. Bei den älteren Bäumen handelt es sich um Arten wie Buche, Esche, Spitzahorn, Rot-Eiche, Platane

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und Robinie. Die älteren Bäume weisen Stammdurchmesser von 60 cm bis 95 cm auf. Im Unterwuchs herrscht Naturverjüngung von Buche und Spitzahorn vor. Im Bestand sind zwei kleine Gebäude sowie die alte Brunnenanlage der Brauerei vorhanden. Im Nordosten ist zu-dem ein Garten und im Nordwesten ein Gebüsch mittlerer Standorte Teil des Geltungsberei-ches.

Vorkommen geschützter und gefährdeter Pflanzen wurden nicht nachgewiesen und sind in-nerhalb der überwiegend struktur- und artenarmen Biotope auch nicht zu erwarten.

Die kartierten Biotoptypen wurden in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit innerhalb des Natur-haushaltes und hier insbesondere in Bezug auf ihre Wertigkeit für den Arten- und Bio-topschutz bewertet und in vier Wertstufen eingeordnet. Die Einstufung der erfassten Einhei-ten ist in nachfolgender Tabelle zusammenfassend dargestellt:

Tabelle 2: Biotopwertigkeiten

Biotoptypen Ökologischer Wert

Code Beschreibung sehr gering, ohne

gering mittel hoch

AG2 ta, ta1

Laubmischwald einheimischer Ar-ten (starkes - mittleres Baumholz)

x

BB9 Gebüsche mittlerer Standorte x

BD6 ta2, ta3

Baumhecke (geringes Baumholz, Stangenholz)

x

HJ0 Garten x

HM5 Pflanzenbeet x

HN1 Gebäude x

HT1 Hofplatz versiegelt x

HT2 Hofplatz unversiegelt, befestigt x

HT2 tt Hofplatz unversiegelt, befestigt, verbuschend (Brombeere)

x

VB1 Weg versiegelt x

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Bilanzierung (gerundet)

• Flächen Nutzungen real: versiegelte Flächen im Bestand (HN1, HT1 und VB1) = 15.249 m 2 verdichtete, befestigte (Schotter-) Flächen im Bestand (HT2 (tt)) = 1.358 m 2 Wald (AG2) = 3.000 m2 Gehölze (BB9, BD6) = 1.354 m2

Grünflächen (HJ0, HM4) = 962 m 2

• Flächen nach Wertigkeiten sehr gering (HT1, HT2, HN1, VB1) = 15.524 m 2 gering (HM5, HT2 (tt), BB9, HJ0) = 2.170 m 2

mittel bis hoch (AG2, BD6) = 4.229 m 2

Tiere

Im Planungsgebiet sowie in den dortigen Gebäuden können potenziell artenschutzrechtlich relevante Arten vorkommen, die zu berücksichtigen sind. Vor allem die Ansiedlung von Fle-dermäusen und Eidechsen, wie die Mauereidechse ist nicht grundsätzlich auszuschließen.

Die Gebäudekomplexe bzw. das Areal der ehemaligen Parkbrauerei (ohne die im Norden angrenzenden ehemaligen Mitarbeiterparkplätze und des Waldes) wurden zwischen Juli und Anfang September 2018 hinsichtlich Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten untersucht (Büro L.U.P.O. 2018a). Schwerpunkt der Betrachtung waren die Fledermäuse sowie Reptilien. Eine Erfassung möglicher Fledermauswinterquartiere in den Kellern der Ge-bäude erfolgte jahreszeitlich bedingt nicht, weshalb diesbezüglich eine Potentialbetrachtung durchgeführt wurde. Im Ergebnis zeigen sich lt. L.U.P.O. folgende Wertigkeiten:

Fledermäuse

• In den Kellern wurden keine Hinweise auf eine Nutzung als Sommerquartier von Fle-dermäusen gefunden. Es besteht aber eine potenzielle Eignung als Winterquartier, gleichwohl keine Hinweise auf eine winterliche Nutzung festgestellt wurden.

• Eine Nutzung der Gebäude und Dachstühle durch Fledermäuse wurde nicht festge-stellt. Aufgrund einer Besiedlung von Steinmardern (Prädator) ist ein Vorkommen von Wochenstuben auszuschließen.

• In (Mauer-) Spalten sind potenzielle sommerliche Quartiernutzungen von einzelnen Zwergfledermäusen denkbar. Wochenstuben und Winterquartiere werden ausge-schlossen. Konkrete Feststellungen von Tieren oder Ausflug-Beobachtungen in der Dämmerung konnten jedoch nicht gemacht werden. Unter Berücksichtigung fehlen-der Nachweise, einer maximalen Eignung als kurzfristiges (Einzel-) Quartier im Sommer und dem Vorkommen des Steinmarders (Prädator) ist von keiner besonde-ren Relevanz der Gebäude und Dachstühle für Fledermäuse auszugehen.

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Reptilien

• Im Umfeld der Gebäude konnte eine kleine Population der artenschutzrechtlich rele-vanten Mauereidechse (Podarcis muralis, streng geschützt) nachgewiesen werden.

Die Wald-/Gehölzbestände im Norden des Plangebiets wurden von L.U.P.O. erst zu einem späteren Zeitpunkt untersucht. In der „Artenschutzrechtlichen Erfassung und Bewertung“ (Büro L.U.P.O. 2018a) wird jedoch darauf hingewiesen, dass dort möglicherweise weitere ar-tenschutzrechtlich relevante Arten zu beachten sind.

Aufgrund der nachträglichen Integration des nördlich an die Gebäudekomplexe anschließen-den Waldgebiets in die Planung, wurde für dieses Gebiet am 04.12.2018 eine „Artenschutz-rechtliche Potenzialabschätzung und Bewertung“ (Büro L.U.P.O. 2018b) durchgeführt. Bei der Erfassung wurde insbesondere auf vorhandene Habitatstrukturen und Höhlenbäume ge-achtet. Im Fokus der Betrachtung standen Vögel, Fledermäuse und Reptilien. Im Ergebnis zeigen sich folgende Kartierungsergebnisse:

Vögel

• An dem nordöstlich gelegenen Gebäude wurden auf der nach Norden zugewandten Fassade etliche Höhlen in der Dämmung nachgewiesen, welche offensichtlich von Spechten oder dem Kleinen Alexandersittich stammen. Gleichwohl konnte eine Nut-zung der Höhlen zur Brut nicht festgestellt werden.

• In der im Norden an das Plangebiet weitergehenden Waldfläche (Bestandsfläche) konnten zwei Höhlenbäume, acht Saatkrähen-Nester sowie ein kleineres Nest (wahr-scheinlich von einem Eichhörnchen) registriert werden. Durch Verhöhrung konnte mehrfach der Kleiber (höhlenbewohende Art) sowie Amsel, Kohl- und Blaumeise konkret festgestellt werden. Eine Nutzung des Gebiets durch diverse Spechtarten sowie durch Fledermäuse, zumindest als Jagdhabitat ist nicht auszuschließen.

Reptilien

• Vor dem nördlich gelegenen Bestandsgebäude existieren Steine und Schotterflä-chen. Diese sind grundsätzlich als Lebensräume für die Mauereidechse (Podarcis

muralis) geeignet. Aufgrund der starken Beschattung sind die Bedingungen vor Ort jedoch suboptimal, so dass der Gutachter, nicht von einer tatsächlichen Besiedlung ausgeht.

Haselmaus

• Ein Hinweis auf ein Vorkommen der Haselmaus in der angrenzenden Waldbestands-fläche wurde nicht erbracht.

Ergänzend der „Artenschutzrechtlichen Potenzialabschätzung und Bewertung des Wald-stücks nördlich der ehemaligen Parkbrauerei“ erfolgte am 15.01.2019 eine artenschutzrecht-liche Nachuntersuchung auf Höhlen sowie deren Bewertung (Büro L.U.P.O. 2019) durch Er-kletterung. Zusammenfassend ergaben sich gemäß dem Gutachten folgende Feststellungen:

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Fledermäuse

• Im Bereich des älteren Waldbestandes im Umfeld des alten Brauereibrunnens konn-ten zwei Baumhöhlen mit Quartierpotenzial festgestellt werden. Eine aktuelle Besied-lung der Höhlen als Fledermauswinterquartier konnte nicht festgestellt werden. Auch ergaben sich keine Hinweise auf eine sonstige Nutzung als Fledermaussommerquar-tier (Kot, „fettiger“ Höhleneingang). Eine künftige Nutzung kann aber aufgrund der Art und Ausformung der Höhlen nicht ausgeschlossen werden.

• An weiteren Bäumen mit Verdacht auf Baumhöhlen ergab die Untersuchung, dass es sich lediglich um Abbrüche von Ästen handelt, die entweder nicht tief oder aufgrund ihrer Exposition feucht und nass waren. Eine Eignung als Fledermaushabitat ist aus-zuschließen.

2.1.3 Schutzgut Boden

Der geologische Untergrund des Plangebietes wird gebildet vom Mittleren Buntsandstein (bzw. dessen Verwitterungsprodukten).

Das Plangebiet ist nach Angaben des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB 2018), der Bodengroßlandschaft (BGL) mit hohem Anteil an Sand-, Schluff und Tonsteinen, häufig im Wechsel mit Löss zuzuordnen. Die natürlich vorherrschenden Böden sind Podsolige Braunerden und Braunerden aus Sandstein (Buntsandstein).

Da ein großer Teil des Geländes bereits im Bestand nahezu vollständig versiegelt ist, sind die natürlichen Bodenfunktionen bereits sehr eingeschränkt bzw. nicht mehr vorhanden. Im Bereich der Waldbestände im Norden ist dagegen von weitgehend ungestörten bis nur wenig veränderten Bodenverhältnissen auszugehen.

Die ehemalige Betriebstankstelle der Parkbrauerei AG wurde als „nicht altlastverdächtiger Altstandort“ im Bodeninformationssystem Rheinland-Pfalz (BIS-RP) unter der Nr. 320 00000-5017 registriert. Die Betriebstankstelle wurde bereits im Rahmen zweier Gutachten der AL-STOM ENVIRON-MENTAL CONSULT GmbH im Jahre 1999 und 2000 hinsichtlich des Alt-lastenverdachts untersucht. Dabei wurde eine geringfügige, kleinräumige Kontamination durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) im Bereich der unterirdischen Benzin- und Die-seltanks hinweisen. Eine Gefährdung des Grund-wassers konnte nicht festgestellt werden. Zur Klärung der Frage ob und falls ja in welchem Ausmaß auf dem Grundstück schädliche Bodenverunreinigungen vorhanden sind wurde das Labor für Beprobung und Anwendungs-entwicklung GmbH (LBA) mit einer historischen Recherche beauftragt. Basierend auf der his-torischen Recherche und der Geländebegehung konnten Untersuchungsbedarfsflächen auf dem Grundstück der ehemaligen Parkbrauerei festgestellt werden, deren Untergrund auf ei-ne mögliche Verunreinigung durch tankstellentypische Schadstoffe untersucht werden sollen.

2.1.4 Schutzgut Wasser

Das Untersuchungsgebiet gehört zur Grundwasserlandschaft des Buntsandsteins, die sich als silikatischer Kluft- und Porengrundwasserleiter darstellt. Oberflächengewässer, Wasserschutzgebiete oder Überschwemmungsbiete sind im Vorha-bengebiet nicht ausgewiesen. Die Entfernung zum nächstgelegenen Oberflächengewässer, dem Schwarzbach, beträgt in etwa 180 m.

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Analog dem Schutzgut Boden gilt auch für das Schutzgut Wasser, dass infolge der beste-henden Versiegelung bereits keine natürlichen Verhältnisse mehr bestehen. Im Bereich des Wäldchens im Norden ist dagegen davon auszugehen, dass durch die Versiegelung von Flächen der Oberflächenabfluss kleinräumig vermehrt und beschleunigt sowie das Rückhal-tevolumen des belebten Bodens vermindert wird.

2.1.5 Schutzgut Luft / Klima

Die Wald-/Gehölzbestände im nördlichen Teil des Geltungsbereichs sind, auch im Zusam-menhang mit den außerhalb angrenzenden Gehölzbeständen, Frischluftproduktionsflächen. Entsprechend der Hanglage fließt die Frischluft hangabwärts, wobei die großen Gebäude-komplexe der alten Brauerei diesbezüglich eine Barriere darstellen. Seitlich des Brauereiare-als fehlen derartige Barrieren. Hier trifft der Luftstrom auf Wohnbebauung bzw. auf Bereiche die im Bestand gut durchgrünt und nicht stark verdichtet sind. Im Weiteren schließt daran noch die zentrale Grünachse aus Rennbahn, Freiflächen am Gestüt und Schwarzbach an. Insgesamt trifft der Luftstrom somit vor allem auf Bereiche, ohne erkennbare klimatische Be-lastung.

Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass den Gehölzbeständen im Norden des Geltungsbereichs unbestritten eine Funktion als Frischluftproduktionsfläche zukommt. Diese ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten aber eher von lokaler Relevanz. Zudem bleibt nörd-lich des Plangebiets weiterhin Wald mit seinen klimatischen Funktionen vorhanden.

2.1.6 Schutzgut Landschaftsbild / Erholung

Das Plangebiet befindet sich nördlich der Innenstadt in unmittelbarer Nachbarschaft zur der sogenannten Herzogvorstadt. Großräumig betrachtet ist das Landschaftsbild von einer relativ offenen Innerortsbebauung geprägt. In erster Linie dominieren anthropogen überformte Flä-chen wie Verkehrsstraßen, Wohnbebauung und Gewerbeflächen. Lediglich im Norden des Plangebiets schließt eine kleinere Waldfläche an. Aufgrund fehlender Wegeverbindungen durch den Wald besteht allerdings keine Relevanz für die Erholungsnutzung. Im Süden, Westen und Osten wird die Planfläche von der Hofenfelsstraße, der Kreuzbergstraße und der Parkstraße begrenzt. Durch das Verkehrsaufkommen sind selbst die daran angrenzen-den Fuß- und Fahrradwege für Erholungssuchende uninteressant. Eine besondere Erho-lungsfunktion sowie ein charakteristisches Landschaftsbild kann dem Gebiet nicht zugespro-chen werden.

2.1.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Bedeutsame Kultur- und Sachgüter sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht vorhanden. Über archäologische Funde ist nichts bekannt.

2.1.8 Wechselwirkungen

Wertgebend für den Arten- und Biotopschutz ist der Waldabschnitt im Norden des Plange-biets, dessen unbebaute Flächen zudem der Produktion von Frischluft dienen. Die unversie-gelten Flächen stehen derzeit uneingeschränkt für die Versickerung von Niederschlagswas-ser zur Verfügung und übernehmen somit Funktionen für den Wasserhaushalt -

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Im Bereich der alten Brauerei sind keine ausgeprägten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu erwarten. Aufgrund der vorhandenen Bebauung und Nutzung sind die Bö-den überwiegend anthropogen überformt oder sogar versiegelt. Damit verbunden sind deutli-che Funktionseinschränkungen sowohl als Standort für die Vegetation als auch für Versicke-rung und Klima/ Luft. Größe und Lage führen aber nicht zu einer ausgesprochenen Belas-tungssituation

2.2 Prognose über die zu erwartende Entwicklung ohne das geplante Vorhaben

Ohne das geplante Vorhaben bleibt das Planungsgebiet in der jetzigen Form bestehen. Es besteht das Risiko, dass die seit ihrer Nutzungsaufgabe bereits weitgehend leerstehende ehemalige Parkbrauerei mit fehlender geeigneter Nachnutzung weiterhin verfällt und ver-stärkt einen städtebaulichen Missstand darstellt. Im Bereich des Wäldchens im Norden bleibt die Nutzung wie bereits im Bestand bestehen. Wesentliche Änderungen sind dort nicht zu erwarten.

2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla-nung und Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe

Während der Bau- und Betriebsphase sind folgende Wirkungen zu erwarten:

Wirkungen in der Bauphase

� Beeinträchtigung / Zerstörung von Böden durch Abgrabungen und Aufschüttungen, Ver-siegelung, Bodenverdichtung

� Lärm- und Abgasemissionen durch Baumaschinen während der Bauphase

� Verlust von Boden und Bodenfunktionen durch zusätzliche, zulässige Überbauung von maximal rund 1.600 m²

� Verlust von Vegetationsbeständen einschl. deren Lebensraumfunktionen für Arten:

Verlust von rund 3.000 m² Wald, Inanspruchnahme eines Nutz-/Ziergartens sowie eines Pflanzenbeets im Umfang von insgesamt rund 962 m², Verlust von sonstigen Gehölzen auf rund 1.354 m²

� Änderung des Lokalklimas durch Verlust von Wald, welchem eine Funktion als Frisch-luftproduktionsfläche zukommt

Wirkungen in der Betriebsphase

� Erhöhung des Anliegerverkehrs, der gegenüber der ursprünglichen Brauereinutzung aber mit einem geringen Anteil an Schwerlastverkehr einhergeht.

� Erhöhter Oberflächenabfluss und verringerte Grundwasserneubildung, im Bereich neu-versiegelter Flächen.

2.3.1 Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt

Als (umweltbedingte) Auswirkungen auf den Menschen sind in erster Linie gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verstehen.

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In der Bauphase sind Bauarbeiten zu erwarten, die temporäre Auswirkungen auf den Men-schen in Form von Lärm- Abgas- und Staubbelastung haben werden. Es ist davon auszuge-hen, dass die einschlägigen Arbeitsschutzrichtlinien und die gesetzlich vorgegebenen Ruhe-zeiten eingehalten werden, so dass keine erheblichen Auswirkungen während der Bauphase zu verzeichnen sind.

Kampfmittelfunde jeglicher Art sind im Plangebiet grundsätzlich niemals vollständig auszu-schließen. Entsprechende Kampfmitteluntersuchungen (historische Erkundung, Gefähr-dungsabschätzung, technische Erfassungen und Sondierungen in der Örtlichkeit etc.) wer-den im Vorfeld von Baumaßnahmen daher ausdrücklich empfohlen. Sollten bei Baumaß-nahmen Kampfmittel aufgefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen. Der Fund ist der nächsten Polizeidienststelle bzw. der Leit- und Koordinierungsstelle des Kampfmittel-räumdienstes unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren sind die gültigen Regeln bezüglich der allgemeinen Vorgehensweise bei Baugrund-, Boden- und Grundwassererkundungen des Kampfmittelräumdienstes Rheinland-Pfalz zu beachten.

In der Betriebsphase zu nennen sind insbesondere Lärm- und Schadstoffimmissionen durch den Verkehr (Anlieferung, Bewohner, Mitarbeiter), der jedoch gegenüber der einstigen Brauereinutzung als geringer einzuschätzen ist.

Zur Ermittlung möglicher gesundheitsbezogener Probleme durch Lärm in der Betriebsphase wurde eine schalltechnische Immissionsprognose durchgeführt (INGENIEURBÜRO MALO 2018a).

Die Prognose berücksichtigt mögliche Schallimmissionen auf umliegende Nutzungen durch Gewerbelärm oder Parkiergeräusche auf den geplanten Flächen im Gebiet.

Die Prognoseberechnungen zeigen im Ergebnis, dass die gewerblichen Geräuschemissio-nen des geplanten Bauvorhabens, sowohl außerhalb des Plangebietes an der Bestandsbe-bauung als auch innerhalb des Plangebietes an der geplanten Bebauung, im Tag- und Nachtzeitraum zu keiner Überschreitung des geltenden Immissionsrichtwertes der TA-Lärm führen.

Bezogen auf die Immissionsorte in der Nachbarschaft trifft dies auch in Bezug auf die priva-ten Parkiergeräusche zu. An den geplanten Wohngebäuden im Norden des Gebietes sind im Nachtzeitraum Überschreitungen zu erwarten. Die Überschreitungen beziehen sich auf die Immissionsrichtwerte in allgemeinen Wohngebieten. Bezogen auf Mischgebiete werden die Richtwerte unterschritten. Da auch in Mischgebieten gesundes Wohnen möglich ist und die Stellplätze den betroffenen Gebäuden direkt zugeordnet sind (Anwohnerparken), kann nach Nummer 3.2.2 der TA-Lärm, ergänzende Prüfung im Sonderfall, der Anordnung der privaten Stellplätze zugestimmt werden.

Gemäß der Radon-Prognosekarte des Landesamts für Geologie und Bergbau ist im Plange-biet mit einem lokal auch erhöhten und seltener hohen Radonpotential über einzelnen Ge-steinshorizonten (40-100 kBq/m3) zu rechnen. Es wird dringend empfohlen orientierende Ra-donmessungen in der Bodenluft vorzunehmen. Die Ergebnisse sollten Grundlage für die Bauplaner / Bauherren sein, sich ggf. für bauliche Vorsorgemaßnahmen zu entscheiden. Werden hierbei tatsächlich Werte über 100.000 Becquerel Radon pro Kubikmeter Bodenluft

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festgestellt, wird angeraten, bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um den Eintritt des Radons ins Gebäude weitgehend zu verhindern.

2.3.2 Auswirkungen in der Bau- und Betriebsphase auf das Schutzgut Tiere, Pflan-zen und biologische Vielfalt

Vegetationsbestände

Auswirkungen auf Pflanzen und Biotoptypen sind zu erwarten. Vom Bau der Mehrfamilien-häuser inkl. der Anliegerparkplätze im Norden des Plangebiets, sind eine Teilfläche eines Laubmischwalds mit hoher ökologischer Wertigkeit, ein Gebüsch, junge Baumbestände so-wie ein Garten betroffen. Mit der Realisierung des Vorhabens werden rund 3.000 m2 Wald, rund 1.354 m2 Gehölzbestand und 918 m2 Garten beansprucht.

Aufgrund der hohen ökologischen Wertigkeit des Waldes muss die Inanspruchnahme mit ei-nem Faktor von 1,5 berücksichtigt werden. Damit beläuft sich der Waldverlust bzw. der Kompensationsbedarf für den Waldausgleich auf insgesamt 4.500 m² (3.000 m² x Faktor 1,5)

Im Geltungsbereich werden folgende Biotopstrukturen entstehen:

• Grünfläche (inkl. Bäumen und Gehölze) von 4.385 m² innerhalb der nicht überbaubaren Fläche nach GRZ (0,8)

• jeweils eine Baumreihe entlang der Kreuzbergstraße und der Parkstraße,

• extensive Dachbegrünung.

Angesichts der vorhandenen Bebauung/Versiegelung und der Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass durch die Umnutzung vergleichbare Freiflächen wieder bzw. neu entstehen. Damit kann die Inanspruchnahme der sonstigen Gehölze (1.354 m²) und des Gartens (918 m²) im Gebiet durch die Anlage und Gestaltung von Grünflächen und Gehölz-/Baumpflanzungen ausgeglichen werden.

Die Waldverluste (4.500 m²) können jedoch nicht im Gebiet kompensiert werden. Es sind ex-terne Ausgleichsflächen bzw. Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Vorgesehen sind Maß-nahmen zur Optimierung von Waldflächen bzw. Waldlebensräumen im Stadtgebiet von Zweibrücken (vgl. Kapitel 3.4). Die Maßnahmen werden in Abstimmung mit der unteren Na-turschutzbehörde festgelegt.

Arten

Vögel

Gefährdungen der ortsansässigen Vogelwelt sind im Zusammenhang mit der Rodung von Gehölzen und Wald verbunden. Sofern diese jedoch außerhalb der Brutzeiten der Vögel durchgeführt werden, ergeben sich nach den Darstellungen der artenschutzrechtlichen Be-wertung von L.U.P.O. keine Konflikte. Die Verbote des § 44 BNatSchG treten bei Durchfüh-rung der Rodungen im Winter (1. Oktober bis 28. Februar) für die Vögel nicht ein.

In den umgebenden Gartenbereichen sowie den verbleibenden Waldflächen im Norden au-ßerhalb des Geltungsbereiches bestehen zudem weiterhin ausreichend geeignete Lebens-räume, die als Ausweichmöglichkeiten, für die ortsansässigen Vogelarten, dienen. Die

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Funktion der Fortpflanzungsstätten bleibt im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Zusätzlich entstehen neue Habitatstrukturen im Bereich der neuen Grünflächen mit Pflanzfestsetzun-gen. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist nicht gefährdet. Eine Ausnahmege-nehmigung gem. § 45 Abs. 8 BNatSchG ist nicht erforderlich.

Während der Bauphase sind optische und akustische Störwirkungen auf Artvorkommen in der näheren Umgebung denkbar. Diese sind aber auf die Bauzeit begrenzt und daher nur vorübergehend. Beeinträchtigungen betreffen nur störempfindliche Vogelarten, welche im Gebiet jedoch nicht bekannt sind und aufgrund der innerstädtischen Lage sowie der beste-henden Nutzungen im Umfeld (Wohngebiete, Straßennutzungen) auch nicht zu erwarten sind. Zudem kann begründet davon ausgegangen werden, dass alle im Vorhabensbereich und Umfeld ansässigen Arten an die bestehenden Nutzungen gewöhnt sind.

Dies gilt auch für die streng geschützte Saatkrähe (Corvus frugilegus) von der insgesamt 8 Nester im nördlich an den räumlichen Geltungsbereich angrenzenden Waldbestand bekannt sind. Es handelt sich dabei um eine Splitterkolonie der zentralen Saatkrähenkolonie am Schwarzbach. In Bezug auf Störwirkungen sind die Tiere somit an innerstädtische Gegeben-heiten angepasst, sodass keine besondere Empfindlichkeit besteht. Die Fluchtdistanzen von Saatkrähen in Innenstädten bzw. im besiedelten Raum liegen bei wenigen Metern. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Splitterkolonie durch das Vorhaben erheblich betrof-fen ist. Das Eintreten von Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ist für die Saatkrähe im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplanes nicht erkennbar.

Nach Fertigstellung der geplanten Bebauung ist mit keinen erheblichen Störwirkungen zu rechnen, die über die ohnehin vorhandenen optischen und akustischen Wirkungen im Zu-sammenhang mit den angrenzenden Wohnnutzungen (Verkehr, Fußgänger etc.) und dem Verkehr auf vorhandenen Erschließungsstraßen hinausgehen.

Es kommt vorhabenbedingt somit nicht zu neuen Beeinträchtigungen und auch nicht zu einer relevanten Verstärkung bzw. Verlängerung bereits bestehender Vorbelastungen.

Der Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) kann ausgeschlossen werden, da die Rodungen des Waldes und der Gehölze außerhalb der Brutzeit stattfinden.

Der Tötungstatbestand in Bezug auf mögliche Brutvorkommen im Bereich von Höhlungen in der Nordfassade eines Gebäudes im Norden wird durch Verschluss der Höhlungen oder Be-seitigung der Dämmung vor Beginn der Brutzeiten verhindert.

Der Schädigungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ist für Vogelarten bei Durchfüh-rung der Rodungsarbeiten außerhalb der Brutperiode nicht erfüllt. Zudem sind Ausweich-räume in unmittelbarer Umgebung des Plangebietes vorhanden. Das Habitat- und Nah-rungsangebot ist aufgrund der angrenzenden Strukturen und der zukünftigen Grünflächen ebenfalls gesichert. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs-oder Ruhestätten bleibt er-halten.

Der Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) wird durch die vorhabensbedingten Wirkungen nicht ausgelöst. Störwirkungen sind, wenn überhaupt, in der Bauphase möglich. Sie wirken nur temporär und lassen bei Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (Ro-dungszeitbegrenzung) keine Auswirkungen erwarten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtern. Betriebsbedingte Störwirkungen mit Relevanz für orts-ansässige Populationen sind ebenfalls nicht gegeben.

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Fledermäuse

Es werden keine Quartiere (Sommer- u. Winterquartiere) sowie essenzielle Nahrungsräume von potenziell im Gebiet vorkommenden Tieren in Anspruch genommen. Im Waldbereich im Norden wurden im Zuge der vorhabenbedingten Betrachtungen und Untersuchungen ledig-lich zwei Baumhöhlen mit Potenzial als Sommerquartier festgestellt. Hinweise auf einen Be-satz im vergangenen Sommer (Kot, Urinspuren o.ä.) wurden allerdings nicht festgestellt, so-dass es sich bei beiden Höhlen nicht um ein besetztes Quartier bzw. eine aktuelle Ruhestät-te handelt. Eine zukünftige Nutzung (in den Folgejahren) kann jedoch nicht gänzlich ausge-schlossen werden, sodass von einem potenziellen Quartier auszugehen ist. Eine Nutzung als Winterquartier konnte dagegen ausgeschlossen werden (keine aktuelle Besiedlung). Durch Begrenzung der Rodungszeiten (Ende Oktober bis Ende Februar) werden durch eine Rodung damit keine Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausgelöst. Weiterhin verblei-ben in den umgebenden Wald- und Gehölzbeständen Ausweichmöglichkeiten und es wer-den für den Verlust von zwei potenziellen Quartierplätzen Ersatzquartiere im räumlichen Zu-sammenhang installiert.

In den Gebäuden und deren Dachstühlen konnten keine Hinweise auf Fledermausvorkom-men erbracht werden. Potenziell ist eine Nutzung der Keller, welche durch Öffnungen zu-gänglich sind, als Winterquartiere möglich. Um Betroffenheiten im (potenziellen) Winterquar-tier zu verhindern sollte der Abriss der Gebäude und der Kellerräume nur außerhalb der Win-terruhezeiten (Ende Oktober bis Ende Februar) durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, sind zur Vermeidung einer potenziellen Besiedlung als Winterquartier, die Keller vor Beginn der Winterruhezeiten (also vor Ende Oktober) und nach vorheriger Überprüfung sowie Frei-gabe durch eine fachlich geschulte Person, zu verschließen. Der Abriss der Gebäude bzw. der Rückbau der Kellerräume kann nach der Freigabe erfolgen.

Als anlagebedingte Wirkungen verbleiben ggf. Beeinträchtigungen durch die Beleuchtung im Gebiet. Diese sind aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung im Umfeld aber nicht als er-heblich einzustufen. Um dennoch Streulichteffekte zu vermeiden, sollten im gesamten Gebiet Lampen mit LED-Technik verwendet werden, die einen nach unten ausgerichteten, scharf abgegrenzten Lichtkegel erzeugen. Insbesondere ist ein Anleuchten des Waldrandes im Norden zu verhindern.

Der Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) kann ausgeschlossen werden, da die Rodung von Gehölzen und des Wald außerhalb der sommerlichen Aktivitätszeiten der Fle-dermäuse im Zeitraum Ende Oktober bis Ende Februar stattfindet.

Hinsichtlich potenzieller Winterquartiere in Kellerräumen wird das Eintreten des Tötungstat-bestandes durch Abriss der Gebäude und Keller außerhalb der Winterruhezeiten bzw. erst nach Überprüfung und Freigabe durch eine fachlich geschulte Person, verhindert.

Der Schädigungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ist für potenziell vorkommende Fledermausarten nicht erfüllt. Ausweichmöglichkeiten in den umgebenden Wald- und Ge-hölzbeständen bleiben bestehen. Zudem bleibt durch die Installation von Ersatzquartieren im räumlichen Zusammenhang die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gewahrt.

Der Betrachtungsraum bietet auch nach der Umgestaltung/Umnutzung weiterhin Nahrungs-habitate im Bereich der neuen Grünflächen sowie der umgebenden Gartenbereiche. Beein-trächtigungen für die Lokalpopulation sind in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten.

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Der Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) wird nicht ausgelöst. Störungen von Fledermausvorkommen (Quartiere, Nahrungsräume) im Zusammenhang mit Bauaktivitäten (Lärm, Baustellenbeleuchtung) sind nicht zu erwarten. Fledermäuse sind dämmerungs- und nachtaktiv und jagen somit zu Tageszeiten, in denen keine Bauaktivitäten stattfinden. Vorbe-lastungen bestehen durch die vorhandenen Nutzungen im Gebiet und der angrenzenden Wohnbebauung.

Eidechsen

Im Umfeld der Gebäude konnte eine kleine Population der artenschutzrechtlich relevanten Mauereidechse (Podarcis muralis, streng geschützt) nachgewiesen werden. Vor einer Bau-maßnahme sollte die kleine Population gefangen und an einen geeigneten Ort umgesiedelt werden, um keinen Verstoß gegen § 44 BNatSchG auszulösen.

Der Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) kann durch ein Abfangen und Umsie-deln der Population ausgeschlossen werden.

Der Schädigungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) wird durch die Bereitstellung von Ersatzhabitaten ebenfalls nicht ausgelöst.

Der Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) tritt bei Beachtung und Umsetzung der Maßnahmen zum Fang und zur Umsiedlung nicht ein.

Zusammenfassend ist zum Schutzgut Tiere festzustellen, dass insbesondere im Zusammen-hang mit der Inanspruchnahme der Gehölz-/Waldbestände im Norden ein Risiko hinsichtlich Umweltwirkungen besteht. Das Risiko kann aber unter Berücksichtigung von Vermeidungs-maßnahmen und kompensatorisch wirkender Maßnahmen soweit reduziert werden, dass ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG vermieden werden kann.

2.3.3 Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnatur-schutzgesetzes

Natura 2000-Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.

2.3.4 Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase auf das Schutzgut Boden und Schutzgut Fläche

Der Bebauungsplan setzt für das rund 21.823 m2 große Sondergebiet eine zulässige GRZ von 0,8 fest. Hinzu kommen rd. 100 m² für Verkehrsflächen. Damit dürfen maximal rund 17.558 m2 künftig überbaut werden.

Im Bestand ist das Gebiet bereits auf rund 15.250 m2 mit Hallen, Gebäuden, Hofplätzen und Wegen bebaut bzw. versiegelt. Hinzu kommen rund 1.360 m2 befestigte Flächen (Schotter-flächen der ehemaligen Mitarbeiterparkplätze). Bei der Bilanzierung der Versiegelung fließen diese mit einem Faktor von 0,5 ein, da Bodenfunktionen wie Versickerung dort noch möglich sind. Rechnerisch ergibt sich somit eine zulässige Mehrversiegelung (Differenz Bestand und künftig zulässiger Bebauung bei GRZ 0,8) in Höhe von 1.630 m2.

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Die Wirkungen der Versiegelung auf die natürlichen Bodenfunktionen (v.a. Rückhalt Nieder-schlagswasser) können durch die Dachbegrünung der geplanten Gebäude sowie der Ver-wendung wasserdurchlässiger Bodenbeläge im Bereich von PKW-Stellplätzen reduziert wer-den.

Hinsichtlich Altlasten ermittelte die LBA GmbH (2019) auf dem Grundstück der ehemaligen Parkbrauerei Bereiche, deren Untergrund im Hinblick auf mögliche Verunreinigungen durch tankstellentypische Schadstoffe, durch geeignete Erkundungen (noch vor Umnutzung des Geländes) untersucht werden sollten. Bei Bestätigung eines Kontaminationsverdachts, emp-fiehlt der Gutachter auf Grundlage der Prüfwerte der ALEX-Liste weitere Untersuchungen bzw. eine Dekontamination in Betracht zu ziehen.

Während der Bauphase wird es weiterhin zu Bodenbewegungen, Reliefveränderungen und lokalen Bodenverdichtungen bzw. einer Umschichtung des Bodens kommen.

2.3.5 Auswirkungen in der Bau- und Betriebsphase auf das Schutzgut Wasser

Aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung und Erschließung sind keine erheblichen nega-tiven Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten.

Das im Baugebiet anfallende Schmutzwasser wird an die öffentliche Kanalisation ange-schlossen.

Bezüglich des Regenwassers wird das Gebiet ebenfalls an die öffentliche Kanalisation ange-schlossen. Zur Verbesserung der Niederschlagsrückhaltung im Gebiet wird eine Dachbegrü-nung zugelassen sowie für die PKW-Stellplätze im Norden und die 8 Stellplätze im Westen ein wasserdurchlässiger Bodenbelag vorgesehen.

Durch die Begrenzung der bebaubaren Fläche (GRZ 0,8) wird ein gewisser Grünanteil mit Versickerungspotential im Gebiet gesichert.

Bei der Beplanung des Gebietes ist die Wahrung des schadlosen Abflusses von höher gele-genen Gebieten / aus Außengebieten zu beachten. Dies ist in der der Bauleitplanung an-schließenden Detailplanung zu berücksichtigen.

2.3.6 Auswirkungen in der Bau- und Betriebsphase auf das Schutzgut Klima / Luft und Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels

Die geplante Nutzung erfolgt in einem Gebiet, das im Bestand auf rd. 75% bebaut und ver-siegelt ist und damit in einem Bereich mit klimatischen Vorbelastungen. Durch Festsetzung einer GRZ wird das Maß der Bebauung auch künftig begrenzt und es wird ein Anteil an nicht bebaubaren Flächen von mind. 20% (GRZ 0,8) sichergestellt. Damit verbleibt auch mit der geplanten Nutzung der Anteil an nicht überbaubaren Flächen in der Größenordnung des Ausgangszustandes. Weiterhin sorgen die Festsetzungen des Bebauungsplanes, dass die nicht überbaubaren Flächen künftig als Grünflächen anzulegen und zu gestalten sind. Hinzu kommen Festsetzungen zu Baum- und Gehölzpflanzungen sowie zur Anlage von Dachbe-grünungen. Durch die Gestaltung und Anlage der Grünflächen, der Gehölz- und Baumpflan-zungen und der Dachbegrünung werden im Zuge der Vorhabenrealisierung lokale Aus-gleichsbereiche geschaffen, die in der Betriebsphase dazu beitragen, dass die Klimabilanz im Gebiet ausgeglichen bleibt.

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Hinsichtlich hangabwärtsführender Luftströme stellen die großflächigen, ost-west-ausgerichteten Bestandsgebäude der alten Brauerei Barrieren dar, die die Luftströme aus den oberhalb liegenden Freiflächen umlenken in die angrenzenden, weniger dicht bebauten und somit durchlässigen Bereiche. An dieser Situation wird sich auch mit der geplante Um-nutzung im Grundsatz nichts ändern. Mit dem Abriss der alten Brauereigebäude und durch eine günstigere Gebäudestellung im Zuge der Vorhabenrealisierung kann es sogar zu einer gewissen Verbesserung kommen. Einschränkungen der Luftströmung mit negativen Folgen für die umgebenden Bereiche sind im Zusammenhang mit dem Vorhaben insgesamt nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf das überörtliche Klima sind mit dem Vorhaben nicht verbunden.

Das Schutzgut Luft ist von einer Durchführung der Planung bezüglich des Mikroklimas durch Entnahme bestehender Bäume in geringem Maße betroffen. Mit der geplanten Begrünung einschließlich der Pflanzung von Bäumen können diese mikroklimatischen Wirkungen aus-geglichen werden. Mit der Durchführung des Vorhabens kommt es während der Bauphase zu einer Mehrbelastung der Luft durch Abgase und Staubbildung. Das diese begrenzt auf die Bauphase entsteht ist sie nur temporär und somit nicht erheblich.

Eine gewisse Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ist im Zusammenhang mit „Sturzfluten nach Starkregenereignissen“ nicht auszuschließen. Die Un-tere Wasser-/Abfall- und Bodenschutzbehörde weist diesbezüglich darauf hin, dass der west-liche Bereich des Bebauungsplans (an der Kreuzbergstraße) in der Gefährdungsanalyse "Sturzfluten nach Starkregen" (Landesamt für Umwelt in Rheinland-Pfalz) besonders darge-stellt ist. Es ist eine mäßige bzw. hohe Abflusskonzentration angegeben. Dagegen sind im östlichen Teil nur geringe bis mäßige Abflusskonzentration dargestellt. Dies ist in den der Bauleitplanung nachfolgenden Planungsschritten zu berücksichtigen, um evtl. Schäden durch ein Starkregenereignis zu vermeiden bzw. zu minimieren.

2.3.7 Auswirkungen in der Bau- und Betriebsphase auf das Schutzgut Land-schaftsbild und Erholung

Das Landschaftsbild ist durch die ehemaligen Betriebsgebäude der Parkbrauerei geprägt, die einen städtebaulichen Missstand darstellen. Mit der Umsetzung der Planung wird das Landschaftsbild signifikant aufgewertet.

Durch die Festsetzungen zu Art und Maß der Bebauung sowie zur Begrünung wird sicherge-stellt, dass sich die neue Bebauung in die Eigenart der Umgebung einfügt.

Beeinträchtigungen für die Erholung ergeben sich keine, da das Gebiet bereits im Bestand keine Bedeutung für Erholungssuchende besitzt.

2.3.8 Auswirkungen in der Bau- und Betriebsphase auf Kultur- und Sachgüter

Bedeutsame Kultur- oder Sachgüter sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht vorhanden. Über archäologische Funde ist zurzeit nichts bekannt. Insoweit ist auch nicht von Auswirkungen auszugehen. Kommt es während der Bauphase zu Bodenfunden, sind zu melden.

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2.3.9 Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase auf die Wechselwirkun-gen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes

Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegen-seitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhän-ge unter den Schutzgütern zu betrachten.

Die Auswirkungen auf die zu untersuchenden Schutzgüter als Teilsegmente des Naturhaus-haltes betreffen ein komplexes Wirkungsgefüge mit zahlreichen Wechselbeziehungen.

Durch die Baumaßnahme verändert sich das Landschafts- bzw. Ortsbild im Nahbereich.

Der Verlust von Wald sowie den Gehölzen im Norden des Plangebietes und die nachfolgen-de Überbauung und Bodenversiegelung führt dazu, dass die vorhandenen Biotopstrukturen verloren gehen, was wiederum zum Verlust bzw. zur Veränderung des Angebots an Tierle-bensräumen führt. Ferner verursacht die beabsichtigte Bebauung den Verlust bzw. die Ver-änderung der gewachsen Böden und des Wasserhaushalts. Kleinklimatische Veränderungen sind zu erwarten, bleiben aber auf das Gebiet selbst beschränkt.

Über die allgemein zutreffenden Wechselbeziehungen zwischen den Belangen des Umwelt-schutzes hinaus gibt es im Untersuchungsgebiet keine Besonderheiten.

2.3.10 Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase hinsichtlich der Vermei-dung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Ab-wässern

Während der Bauarbeiten kommt es möglicherweise zu Abfällen, die fachgerecht zu entsor-gen sind.

Im Rahmen der Betriebsphase ist davon auszugehen, dass die Ver- und Entsorgung als ge-sichert angesehen werden kann, da an vorhandene Ver- und Entsorgungsanlagen ange-schlossen werden kann bzw. die Infrastruktur komplett neu nach dem aktuellen Stand der Technik hergerichtet wird. Die Abfallentsorgung erfolgt wie im restlichen Stadtgebiet auch über entsprechende Unternehmen.

2.3.11 Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Ener-gie

Anlagen für erneuerbare Energien sind im Bebauungsplan nicht explizit festgesetzt, sind je-doch grundsätzlich möglich.

2.3.12 Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase auf die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der EU festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden

Es sind keine der genannten Gebiete von der Planung betroffen.

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2.3.13 Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase hinsichtlich der Darstel-lung von Landschaftsplänen sowie sonstigen Plänen, insbesondere des Was-ser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts

Der Bebauungsplan wird aus dem FNP entwickelt, dessen Änderung im Parallelverfahren er-folgt.

Im Landschaftsplan ist das Gelände der ehemaligen Parkbrauer als bebaute Fläche darge-stellt. Die nördlich angrenzenden Freiflächen sind als Grünflächen vermerkt. Mit der Realisie-rung des Vorhabens gehen diese Grünflächen auf Teilflächen verloren. Die Wirkungen die-ses Verlustes wurden im Rahmen der Umweltprüfung nach Maßgabe der gesetzlichen Rege-lungen und üblichen, fachlich anerkannten Methodik geprüft. Diese Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung und Realisierung von Maßnahmen zur Durchgrünung des Gebietes sowie von Maßnahmen zur Kompensation, das Vorhaben möglich ist.

Darstellungen und Zielsetzungen von Plänen des Immissionsschutzrechtes werden nicht be-rührt. Vorhabenbedingte Lärmemissionen treten nur in geringem Umfang auf und sind ge-genüber der Brauereinutzung von geringerem Ausmaß. Da das Vorhaben keine schadstoff-emittierenden Betriebe zulässt, sind Auswirkungen auf Pläne der Luftreinhaltung nicht gege-ben.

Darstellungen und Zielsetzungen von Plänen des Wasserrechts (Hochwasserrisikomanage-ment, Wasserrahmenrichtlinie) sind von dem Vorhaben nicht betroffen.

2.3.14 Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zu-lässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind

Das Plangebiet befindet sich nach jetzigem Kenntnisstand nicht innerhalb eines Achtungs-abstandes eines Störfallbetriebs und begründet auch nicht die Zulässigkeit eines solchen.

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3 Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswir-kungen der Festsetzungen für das Vorhaben vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden können

Zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Auswirkungen sieht der Umweltbericht folgende Maßnahmen vor:

3.1 Maßnahmen zur Vermeidung

3.1.1 Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (ar-tenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen)

Einschränkung des Rodungszeitpunktes

Zum Schutz von Vogelarten und Fledermäusen ist die Rodung von Gehölzen auf den Zeit-raum von Ende Oktober bis Ende Februar zu beschränken.

Begründung: Durch die Maßnahme wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1, in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG, (vermeidbare Tötung, Verletzung, Gefährdung von Individuen, Entwicklungsstadien) eintritt.

Darüber hinaus dient die Maßnahme zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchti-gungen bzw. Schädigungen möglicher Fortpflanzungs- und Ruhestätten von geschützten Ar-ten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) und zur Reduzierung von Störwirkungen auf artenschutz-rechtlich relevante Vogel- und Fledermausarten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Fang und Umsiedlung von Mauereidechsen

Zum Schutz der kleinen Population von Mauereidechsen, die sich Umfeld der Gebäude auf-halten, ist die Population vor Beginn der Baumaßnahmen durch eine fachlich geschulte Per-son abzufangen und an einen geeigneten Ort so umzusiedeln, dass eine Rückwanderung in das Baugebiet vermieden wird. Fang und Umsiedlung sind ausschließlich während der Akti-vitätszeit der Art durchzuführen (Zeitraum April bis Ende September).

Begründung: Die Maßnahme verhindert das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für die Mauereidechse.

Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen

In den Kellern der Gebäude ist eine Winterquartiernutzung durch Fledermäuse möglich. Der Gebäudeabriss bzw. der Rückbau der Kellerräume dar somit nicht während der winterlichen Ruhezeiten von Fledermäusen erfolgen. Damit ergibt sich für den Abriss/Rückbau der Keller ein möglicher Zeitraum von 1. März bis 31. Oktober.

Ist dies nicht möglich und der Abriss soll im Winter stattfinden, müssen die Kellerräume nach vorheriger Überprüfung und Freigabe durch eine fachlich geschulte Person vor Beginn der Winterruhezeit der Fledermäuse verschlossen werden.

Begründung: Die Maßnahme dient der Vermeidung von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG für Fledermäuse im (potenziellen) Winterquartier.

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Verschluss von Höhlen an Gebäudefassade oder Beseitigung der Dämmung

Die in der Dämmung der Nordfassade eines Gebäudes festgestellten, aber nicht besetzen Höhlungen, sind vor Beginn der Brutzeit mit Bauschaum zu verschließen. Alternativ kann auch eine vollständige Beseitigung der Dämmung vor Beginn der Brutzeit erfolgen.

Begründung: Mit dem vorzeitigen Verschluss der Höhlen oder der vorzeitigen Beseitigung der gesamten Dämmung wird eine Nutzung durch Vögel im Frühjahr verhindert. Ein Eintre-ten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG im Zusammenhang mit dem Abriss des Gebäudes kann somit ausgeschlossen werden.

Anmerkung: Da Mitteilung des Investors wurde die Dämmung im Januar 2019 bereits besei-

tigt.

Maßnahmen zur Minimierung von bau- und betriebsbedingten Lichtemissionen

Ein direktes Anstrahlen des verbleibenden Waldbestandes nördlich des räumlichen Gel-tungsbereiches ist während der Bauzeiten und auch dauerhaft zu vermeiden.

Baubedingte Lichtemissionen sind entsprechend der technischen Möglichkeiten, z.B. durch Abschirmung von Lichtquellen bei Baustellenbeleuchtung, soweit möglich zu reduzieren.

Betriebsbedingte Lichtemissionen (dauerhafte Nutzung) sind so gering wie möglich zu hal-ten. Es sollte daher die Beleuchtung auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden. Dies gilt insbesondere für die Beleuchtung der Wohngebäude und Anwohnerparkplätze im Norden. Allgemein sollte die Beleuchtung möglichst wenig in das Umfeld, insbesondere in den verbleibenden Waldbestand im Norden, abstrahlen. Es sind nach Möglichkeit punktuelle Strahler einzusetzen, die Beleuchtung sollte von oben nach unten erfolgen, um seitliche Ab-strahlung bzw. Abstrahlung in den Himmel zu vermeiden. Es darf zu keiner Fernstrahlwir-kung kommen. Der Einsatz von LED-Technik reduziert Lichtemissionen deutlich.

Begründung: Mit den Maßnahmen werden erhebliche Störwirkungen auf geschützte Arten mit Lebensraum im angrenzenden Waldbestand weitmöglichst minimiert, sodass eine erheb-liche Störwirkung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht eintritt.

3.1.2 Sonstige Vermeidungsmaßnahmen

Schutz angrenzender Waldbestände

Um den angrenzenden Waldbestand im Norden des Geltungsbereichs zu schützen, sind Maßnahmen nach DIN 18920 zum „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegeta-tionsflächen bei Baumaßnahmen“ zu ergreifen. Außerdem sind die Vorschriften zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen der RAS-LP 4 zu beachten.

Begründung: Die Schutzmaßnahmen verhindern, dass Bäume oder Gehölze beschädigt werden.

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3.2 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo-den, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Befestigung von privaten Stellplätzen

Flächenversiegelungen innerhalb des Geltungsbereichs sollen soweit wie möglich vermieden werden. Die PKW-Stellplätze (ohne Zufahrten) im Norden und die 8 Stellplätze im Westen sind mit einem versickerungsfähigen Belag zu versehen.

Erlaubt sind Pflaster mit mind. 1 cm Rasenfuge und durchlässigem Untergrund, Schotterra-sen, Rasengittersteine, Kies und Splitt sowie Drainpflaster.

Begründung: Mit der Maßnahme können die Wirkungen der Neuversiegelung auf den Wasserhaushalt reduziert werden. Auf teilversiegelten Flächen können die Bodenfunktio-nen der Versickerung zumindest teilweise erhalten bleiben.

Extensive Begrünung von Dachflächen

Die Flachdächer (0 Grad-10 Grad) von Hotel, Seniorenheim, betreutem Wohnheim sowie möglicher Wohnhäuser sind extensiv zu begrünen und zu erhalten, sofern nicht bautechni-sche Anforderungen entgegenstehen: Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solar-energie können zugelassen werden.

Begründung: Gründächer verzögern den Abfluss und halten Niederschläge zurück. Sie bilden Lebens- und Nahrungsräume für einheimische Insekten und Vögel und tragen zum Ausgleich in Anspruch genommener Lebensräume bei. Weiterhin mindert die Dachflächen-begrünung die Beeinträchtigungen der klimatischen Ausgleichsfunktion. Damit kann den Er-fordernissen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden. Durch Rückhalt und Verzöge-rung des Niederschlagsabflusses trägt die Dachbegrünung auch zur Minderung der Aus-wirkungen auf den Boden (Verlust der Bodenfunktion Versickerungsfläche) bei.

Installation von Ersatzquartieren für Fledermäuse sowie von Vogelnistkästen

In dem nördlich an den räumlichen Geltungsbereich angrenzenden Waldbestand sind 10 Er-satzquartiere für Fledermäuse sowie 6 Nistkästen für Vögel zu installieren und dauerhaft zu erhalten.

Es sind Fledermausrundhöhlenkästen sowie Nistkästen für Höhlen- und Nischenbrüter zu verwenden.

Die Installation ist vor Beginn der Aktivitätszeiten der Fledermäuse, also bis Ende Februar durchzuführen.

Begründung: Mit der Maßnahme wird der Verlust von zwei Höhlenbäumen mit Habitatpo-tenzial für Fledermäuse (Sommerquartier) bzw. für Vögel (Höhlen und Nischenbrüter) aus-geglichen. Die Maßnahme dient dem Erhalt des Angebotes an Quartierplätzen für Waldbe-wohnende Fledermausarten.

Bereits im Februar 2019 wurden die Ersatzkästen im nördlich an den Geltungsbereich an-grenzenden Waldbestand installiert.

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Bereitstellung eines Ersatzhabitates für die Mauereidechse

Für die umzusiedelnden Mauereidechsen ist vor Durchführung von Fang und Umsiedlung ein geeigneter Ersatzlebensraum bereitzustellen. Vorgesehen ist die Schaffung des Ersatzhabi-tates innerhalb des Saumstreifens am westlichen Rand des verbleibenden Waldes nördlich des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Zur Optimierung der Habitatfunkti-onen sind dort zwei Steinhaufen aus gebrochenen Sandsteinen in den Steingrößen 10 - 40 cm anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Grundfläche je Steinhaufen soll ca. 3 m² und die Höhe 1,0 bis 1,5 m betragen.

Zum Funktionserhalt der Strukturen sind diese regelmäßig von verschattendem Bewuchs freizustellen. Hierzu ist das direkte Umfeld der Steinhaufen einmal pro Jahr im Zeitraum En-de August zu mähen.

Begründung: Die Maßnahme dient im Zusammenhang mit der Maßnahme Fang und Um-siedlung von Mauereidechsen der Vermeidung der Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG für die streng geschützte Art.

3.3 Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-pflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)

Durchgrünung des Plangebiets

Die nach GRZ nicht überbaubaren Anteile des Grundstücks sind zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Innerhalb der Grünflächen ist die Anlage von Sitzgelegenheiten sowie schmalen Fußwegen in wassergebundener Ausführung zulässig.

Innerhalb der Grünflächen sind Gruppen und flächige Pflanzungen mit Sträuchern anzuord-nen. Darüber hinaus sind pro angefangene 300 m2 nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens 2 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Kronen der Bäume sol-len sich ihres natürlichen Habitus entwickeln können. Kopfbaumschnitte sind unzulässig. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall gleichwertig zu ersetzen. Beispiele für die Gehölzverwendung sind der Artenliste 1 A bis C (Anhang I) zu entnehmen.

Die Gehölze sind regelmäßig zu pflegen und bei Verlust durch Neupflanzung zu ersetzen.

Begründung: Die Maßnahme dient der allgemeinen Durchgrünung des Gebietes. Vor al-lem die Festsetzungen zu den Baumpflanzungen gelten ferner dem Ausgleich der Gehölz-verluste (Baumhecken, Gebüsche) im Norden des Gebietes. Weiterhin können Sträucher und Bäume als Fortpflanzungs- und Nahrungsstätte einheimischer Tiere, insbesondere von Singvögeln dienen. Die Festsetzung trägt gleichzeitig zu einem besseren Stadtbild bei.

Pflanzung von Baumreihen entlang öffentlicher Erschließungsstraßen

Entlang der westlichen und östlichen Plangebietsgrenze ist jeweils eine Baumreihe mit min-destens 6 Bäumen parallel zur Kreuzberg- bzw. zur Parkstraße zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Dabei ist die Anpflanzung der Baumreihen auf die im vorherigen Absatz genannte Gesamtsumme anzurechnen.

Die Pflanzung erfolgt unter Berücksichtigung der benötigten Flächen für Ein- und Ausfahrten zur Tiefgarage, für die Feuerwehrzufahrt sowie Zugängen zu Gebäuden. Die Kronen der

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Bäume sollen sich ihres natürlichen Habitus entwickeln können. Kopfbaumschnitte sind un-zulässig. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall gleichwertig zu ersetzen. Beispiele für die Gehölzverwendung sind der Pflanzliste 1 A und 1 C (Anhang 1) des Um-weltberichtes zu entnehmen.

Begründung: Die Maßnahme dient der intensiven Durchgrünung des Gebietes. Darüber hinaus trägt sie zum Ausgleich von Gehölzverlusten (Baumhecken, Gebüsche) im Norden des Geltungsbereichs bei. Weiterhin können Sträucher und Bäume als Fortpflanzungs- und Nahrungsstätte einheimischer Tiere, insbesondere von Singvögeln dienen. Die Festsetzung trägt gleichzeitig zu einem besseren Stadtbild bei.

Insgesamt sind an der Kreuzbergstraße mind. 6 und an der Parkstraße mind. 7 Baumpflan-zungen vorgesehen.

3.4 Externe Ausgleichsmaßnahmen

Zum Waldausgleich bzw. zum Ausgleich der Wirkungen durch Waldrodung erfolgen Maß-nahmen im Talraum des Auerbaches nördlich der Ortslage von Niederauerbach. In diesem Bereich werden zurzeit Renaturierungsmaßnahmen am Fließgewässer umgesetzt. Die vor-gesehenen Maßnahmen zum Waldausgleich für den Bebauungsplan „Quartier- Alte Braue-rei“ sind auf städtischen Grundstücken vorgesehen. Die Verfügbarkeit der benötigten Flä-chen ist somit gegeben.

Teilfläche Nord Teile der Flurstücke 3228/ und 290/43

Teilflächen Süd Teile der Flurstücke 3216/3, 3228/3, 290/43 Niederauerbach

Kirchwald

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E1 Waldumbau von Fichtenwald in standortgerechten Laubmischwald (§9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Lage: Bereich Kirchwald, Teilflächen von Flurstück 3216/3, Gemarkung Niederauerbach

Bestand: Fichtenreinbestand

Waldbauliche Zielsetzung

Ökologische Aufwertung, Laubmischwald

Flächenschutz: kein

Maßnahme: Aufwertung des Nadelholzreinbestands (nach starker Holzerntemaßnahme) durch Voranbau von standortgerechten Laubhölzern mit dem Ziel Laub-mischwald, ökologischer Voranbau mit Buche, Eiche, Vogelkirsche

Fläche: gesamt 1.700 m² anrechenbar: 100%

Aufwertungspotential: Es handelt sich um einen Fichtenreinbestand. Aufgrund von Schäd-lingsbefall sind die Fichten teilweise bereits entnommen worden. Ohne die Maßnahme würde sich die Fichte auf der bereits geräumten Fläche durch Samenanflug erneut etablieren bzw. der Fichtenreinbestand weiterhin bestehen bleiben. Mit der Maßnahme kann sich ein vielfäl-tigerer und höherwertiger Waldbestand entwickeln. Es kommt durch die Umwandlung in Laubmischwald auch zu positiven Wirkungen auf den Boden, sodass damit auch die Wirkun-gen infolge der Mehrversiegelung im Baugebiet kompensiert werden können.

E2 Entwicklung naturnaher Waldrand (§9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Zur Entwicklung eines naturnahen Waldrandes sind heimische Gehölze zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzungen erfolgen auf Teilflächen der städtischen Flurstücke 3216/3, 3228/3 und 290/43 in der Gemarkung Niederauerbach.

Gepflanzt werden heimische Sträucher und Bäume II. Ordnung. Beispiele für die Gehölzver-wendung liefern die Pflanzlisten 2 A und 2 B im Anhang.

Auf den für die Waldrandanlage vorgesehenen Teilflächen des Flurstücks 3216/3 erfolgt vor der Pflanzung zunächst noch eine Entnahme von Fichten. Bereits vorhandene Laubbäume bleiben erhalten.

Fläche: Gesamtfläche 3.000 m² anrechenbar: 100%

(davon ca. 1.200 m² im Bereich der Teilfläche Süd bzw. 1.800 m² in Teilflä-che Nord)

Aufwertungspotential: Mit der geplanten Maßnahme wird ein naturnaher Übergang vom Hochwald in den Talraum des Auerbaches geschaffen. Es kommt in den betreffenden Berei-chen zu einer Verbesserung der biologischen Vielfalt und zur Entwicklung eines vielfältigeren und höherwertigeren Lebensraums. Durch die Verwendung blütenreicher Strauch- und Baumarten werden zudem positive Effekte für die Vogel- und Insektenwelt (Nahrungsflä-chen) geschaffen.

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Abbildung 3: Lage der externen Waldausgleichsfläche E2 - Teilfläche Nord

Teilfläche der Flurstücke 3228/3 und 290/43: E2: Entwicklung naturnaher Wald-rand; Pflanzung Sträucher und Bäume II. Ordnung

3216/3

3228/3

290/43

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Abbildung 4: Lage der externen Waldausgleichsflächen E1 und E2 - Teilflächen Süd

3216/3

3228/3

290/43

Teilfläche der Flurstücke 3216/3, 3228/3 und 290/43: E2: Entwicklung naturnaher Wald-rand; Entnahme von Fichten und Pflanzung Sträucher und Bäume II. Ordnung

Teilfläche von Flurstück 3216/3: E1: Waldumbau durch suk-zessive Entnahme von Fichten und Unterbau Laub-hölzer

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4 Vergleichende Gegenüberstellung Eingriffs- Ausgleichsbilanz

Nachfolgende Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung von verursachten Wirkungen und ge-troffenen Maßnahmen.

Tabelle 3: Gegenüberstellung Wirkungen - Maßnahmen

Wirkung Maßnahme

nq = nicht quantifizierbar

Beschreibung Fläche /

Kompq-bedarf

Beschreibung Fläche / Anzahl

Boden + Wasser

Standortveränderungen und

Neuversiegelung von Boden ca. 1.630 m²

Extensive Dachbegrünung

PKW-Stellplätze sind mit versicke-

rungsfähigem Belag zu versehen

Waldumbau (E1)

nq.

1.700 m²

Biotopstrukturen, Fauna

Verlust von Wald (AG2)

(Faktor 1:1,5)

4.500 m² Schutz angrenzender Waldbestände

Waldumbau (E1)

Entwicklung Waldrand (E2)

1.700 m2

3.000 m²

Verlust von Gehölzen

(BD6, BB9)

1.354 m²

Baumpflanzungen im Bereich der

nicht überbaubaren Grundstücksflä-

che

Baumpflanzungen am westlichen und

östlichen Rand (Kreuzberg-,

Parkstraße)

Strauchpflanzungen im Bereich der

nicht überbaubaren Grundstücksflä-

che

30 Stck. (Laub-

bäume)

ca. 13 Stck.

Verlust von Höhlenbäumen 2 St. Anbringung von Fledermauskästen

und Vogelnistkästen im Wald nördlich

des räumlichen Geltungsbereichs

(Flurstücke 2208 und 2207)

16 St.

Gefährdungen, Störwirkungen

auf die Tierwelt, Lebensraum-

verlust

Relevant: Vögel, Fledermäuse,

Mauereidechse nq

Gehölzrodung außerhalb von Brut-

und Aufzuchtzeiten

Fang und Umsiedlung von Mauerei-

dechse in Ersatzhabitat

Anlage Ersatzhabitate für Mauerei-

dechsen (Flurstück 2208)

Abriss/Rückbau der Keller im Zeit-

raum von 1. März bis 31. Oktober

Verschluss von Höhlungen in Gebäu-

nq

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Wirkung Maßnahme

nq = nicht quantifizierbar

Beschreibung Fläche /

Kompq-bedarf

Beschreibung Fläche / Anzahl

dedämmung oder vollständige Besei-

tigung der Fassadendämmung1

Reduzierung baubedingter sowie be-

triebsbedingter Lichtemissionen

Landschaft

Auswirkungen auf das lokale

Landschafts-/Ortsbild

nq

Allgemeine Durchgrünung

Baumpflanzungen im Bereich der

nicht überbaubaren Grundstücksflä-

che

Baumpflanzungen am westlichen und

östlichen Rand (Kreuzberg-,

Parkstraße)

nq

5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichti-gung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes

Die Planung verfolgt auf großen Teilflächen das Ziel der Flächenrevitalisierung und damit der Innenentwicklung. Für das Stadtgefüge ist dies von großer Bedeutung, da eine Brachfläche in einer derartigen innenstadtnahen Lage einen erheblichen Funktionsverlust, eine Beein-trächtigung der Stadtbildqualität und damit einen städtebaulichen Missstand darstellt, den es zu beheben gilt. Damit ist das Planungserfordernis für die Fläche begründet, so dass sich al-ternative Flächenbetrachtungen (Standortvarianten) grundsätzlich erübrigen. Anderweitige Nutzungen wie eine rein industrielle oder gewerbliche Nutzung kommt auf Grund der Lage im Stadtgefüge und des sich daraus ergebenden Konfliktpotentials nicht in Frage und wur-den daher nicht weiterverfolgt. Die innenstadtnahe Lage spricht eher für eine Lösung in Form einer Nutzungsmischung wie sie mit dem geplanten Sondergeit verfolgt wird. Die Nichtdurch-führung der Planung (0-Variante) würde bedeuten, dass der Flächennutzungsplan weiterhin die Vorgabe für die Entwicklung darstellen würde. Die mit der Umsetzung der Planung ver-bunden Umweltauswirkungen würden ausbleiben.

6 Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe j BauGB

Auf Basis der getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ist die Ansiedlung eines Störfallbetriebs ausgeschlossen. Havariebedingte Auswirkungen auf die umliegenden Bereiche sind somit nicht zu erwarten.

1 Anmerkung: Die Fassadendämmung wurde im Januar 2019 bereits rückgebaut.

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7 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung der Angaben

Die Beschreibung des Zustandes der Umwelt und möglicher Umweltauswirkungen im Be-reich der geplanten Änderung beruht in erster Linie auf einer Ortsbegehung in Verbindung mit Luftbildern M. 1:1.000.

Zusätzlich wurden die öffentlich zugänglichen Informationsportale insbesondere der Natur-schutz- und Wasserwirtschaftsverwaltung sowie sonstige Umweltinformationen, wie die geo-logischen und bodenbezogenen Karten des Landesamtes für Geologie und Bergbau (LGB) ausgewertet.

Als weitere, für die Bewertung wesentliche Grundlage wurden berücksichtigt:

• STADT ZWEIBRÜCKEN (2019): Bebauungsplan ZW 164 "Sondergebiet Quartier - Alte Brauerei“, Planzeichnung und Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB

• LBA GMBH - Labor für Beprobung und Anwendungsentwicklung GmbH (2019): Un-tersuchung eines Altstandortes; ehemalige Parkbrauerei Hofenfelsstraße Zweibrü-cken - Altstandortuntersuchung

• L.U.P.O. GMBH (2018a): Artenschutzrechtliche Erfassung und Bewertung - Ehemali-ge Parkbrauerei, Stadt Zweibrücken

• L.U.P.O. GMBH (2018b): Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung und Bewertung – Waldstück nördlich der ehemaligen Parkbrauerei, Stadt Zweibrücken

• L.U.P.O. GMBH (2019): Artenschutzrechtliche Nachuntersuchung auf Höhlen und Bewertung - Waldstück nördlich der ehemaligen Parkbrauerei, Stadt Zweibrücken.

• INGENIEURBÜRO MALO (2018a): Schalltechnischer Untersuchungsbericht - Untersu-chung der zu erwartenden verkehrlichen Geräuschemissionen auf das Plangebiet und die geplante Bebauung und Festlegung der Lärmpegelbereiche nach den gelten-den Regelwerken

• INGENIEURBÜRO MALO (2018a) - Schalltechnischer Untersuchungsbericht - Berech-nung der Geräuschemissionen- und -immissionen der unterirdischen und oberirdi-schen Pkw-Stellplätze des Bauvorhabens sowie der Anlieferungsgeräusche und Be-urteilung der daraus resultierenden Immissionen nach den geltenden Regelwerken an den Gebäuden mit schutzbedürftigen Raumen in der Nachbarschaft.

Probleme bei der Zusammenstellung der für die Umweltprüfung erforderlichen Angaben tra-ten nicht auf.

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8 Monitoring

Gem. § 4 c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung des Bebauungsplanes eintreten, um insbesondere unvorherge-sehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die Bestimmung der Überwachung relevanter Umwelt-auswirkungen liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde.

Erhebliche und nicht ausgleichbare Umweltauswirkungen sind bei Beachtung der getroffenen Regelungen und Festsetzungen durch die Planung nicht zu erwarten.

Als Maßnahmen zur Überwachung möglicher Auswirkungen werden vorgesehen:

� Begleitung der Kompensationsmaßnahme bis zum Erreichen des Entwicklungszieles.

Nach derzeitigem Kenntnisstand sind aufgrund der Bestandssituation im Plangebiet im Hin-blick auf die Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie auf Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter keine Prognoseunsicherheiten gegeben, die darüber hinausgehende Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) erfordern.

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9 Allgemeinverständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben

Die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Wohnen, Pflege und Ho-tel“ im Bereich der alten Parkbrauerei in der Stadt Zweibrücken dient auf großen Teilflächen der Wiedernutzbarmachung einer Gewerbebrache, die aufgrund ihrer innenstadtnahen Lage eine Beeinträchtigung der Stadtbildqualität und damit einen städtebaulichen Missstand dar-stellt. Mit der Realisierung des Vorhabens kommt es im Gebiet zu einer gestalterischen Auf-wertung und mit Blick auf die Stadtbildqualität zu einer deutlichen Verbesserung.

Trotz der insgesamt positiven Planungsziele kommt es vorhabenbedingt zu Auswirkungen auf die Umwelt und Eingriffen in Natur und Landschaft.

Überplant wird eine Gesamtfläche von rund 21.923 m², wovon bereits im Bestand rund 15.249 m2 vollversiegelt und 1.358 m2 teilversiegelt sind. Hinsichtlich des Schutzgutes Pflan-zen/Biotope sind im Einzelnen rund 3.000 m² Wald mit hoher sowie rund 1.354 m² sonstige Gehölze mit mittlerer bis geringen Wertigkeit und 962 m2 eines Nutz- und Ziergartens mit ge-ringer Wertigkeit von der Inanspruchnahme betroffen. Insgesamt kommt es zu einer zusätzli-chen zulässigen Mehrversiegelung von 1.630 m2 (Begrenzung durch GRZ 0,8).

Die Wirkungen infolge der Mehrversiegelung auf die natürlichen Funktionen des Bodens können durch Begrünung von Flachdächern sowie der Verwendung eines wasserdurchlässi-gen Bodenbelags im Bereich von PKW-Stellplätzen reduziert werden.

Durch die Begrünungsfestsetzungen wird im Gebiet ein Mindestmaß an Grünflächen gesi-chert:

• 4.385 m² Grünfläche innerhalb der nach GRZ nicht überbaubaren Flächen,

• Pflanzung von Bäumen und Sträuchern im Bereich der nicht überbaubaren Grund-stücksflächen

• Pflanzung von Baumreihen entlang der Kreuzbergstraße und der Parkstraße,

• extensive Dachbegrünung.

Die Waldverluste sowie die Wirkungen durch Mehrversiegelung können im Gebiet nicht kompensiert werden. Es werden externe Kompensationsflächen bzw. Kompensationsmaß-nahmen notwendig. Vorgesehen ist die Entwicklung eines naturnahen Waldrandes im Be-reich des Auerbachtales zwischen Nieder- und Oberauerbach (3.000 m²) sowie die Entwick-lung naturnaher Laubmischwälder durch Umbau von Fichtenreinbeständen im Bereich Kirchwald im Auerbachtal (1.700 m²). Die benötigten Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke sind verfügbar. Es kommt durch die Umwandlung von Fichtenbeständen in Laubmischwald auch zu positiven Wirkungen auf den Boden, sodass damit auch die Wirkun-gen der Mehrversiegelung im Baugebiet kompensiert werden können.

Die mit dem Vorhaben verbundenen (potenziellen) Wirkungen auf die Fauna können durch entsprechende Maßnahmen vermieden, minimiert und kompensiert werden. Unter Berück-sichtigung dieser Maßnahmen kommt es durch das geplante Bauvorhaben nicht zu einer Er-füllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i. V. mit Abs. 5 BNatSchG. Die Umsetzung des Planvorhabens führt bei keiner planungsrelevanten Tierart zu einer Ver-schlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population.

Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft entstehen auf lokaler Ebene bzw. bezüg-lich des Mikroklimas (Versiegelung und Rodung von Wald/Gehölzen). Durch Gestaltung und

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Anlage von Grünflächen (einschließlich Dachbegrünung) und Baumpflanzungen entstehen im Gebiet lokale Ausgleichsbereiche mit deren Hilfe die Wirkungen ausgeglichen werden können. Auswirkungen auf das überörtliche Klima sind mit dem Vorhaben nicht verbunden. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ist im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen infolge von Sturzfluten nach Starregenereignissen möglich, sodass auf Ebene der nachgeschalteten Planungsschritte entsprechende Schutz-vorkehrungen ggf. konzipiert und ergriffen werden müssen. Aufgrund der Realisierung des Vorhabens ist aber kein erhöhtes Risiko erkennbar, das zu einer Verschärfung der Folgen des Klimawandels für die umgebenden Nutzungen führen könnte.

Eingriffe in das lokale Landschaftsbild werden durch die Durchgrünung des Plangebiets sowie Baumpflanzungen im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche und am westlichen und östlichen Rand (Kreuzberg-, Parkstraße) minimiert.

Sach- und Kulturgüter werden durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt.

In Betracht kommende, anderweitige Planungsmöglichkeiten bestehen nicht.

10 Zusammenfassendes Ergebnis der Umweltprüfung

Im Ergebnis der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Be-standsituation keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutzgüter zu erwarten sind und die Eingriffe durch Maßnahmen der Vermeidung, Verminderung und des Ausgleichs kompensiert werden können.

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11 Quellen

INGENIEURBÜRO MALO (2018A): Schalltechnischer Untersuchungsbericht - Untersuchung der zu erwartenden verkehrlichen Geräuschemissionen auf das Plangebiet und die geplante Bebauung und Festlegung der Lärmpegelbereiche nach den geltenden Regelwerken

INGENIEURBÜRO MALO (2018A) - Schalltechnischer Untersuchungsbericht - Berechnung der

Geräuschemissionen- und -immissionen der unterirdischen und oberirdischen Pkw-Stellplätze des Bauvorhabens sowie der Anlieferungsgeräusche und Beurteilung der dar-aus resultierenden Immissionen nach den geltenden Regelwerken an den Gebäuden mit schutzbedürftigen Raumen in der Nachbarschaft.

LANIS-RP (LANDSCHAFTSINFORMATIONSSYSTEM RHEINLAND-PFALZ) (2016): Landschaftsinfor-

mationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz. Internet-Daten Dienst unter „http://map1.naturschutz.rlp.de“, herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz und betreut durch die Struktur- und Genehmigungsdi-rektion Nord (SGD Nord) – AG GIS, Abteilung 4 Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Arbeitsgemeinschaft geographische Informationssysteme.

LGB 2018: Landesamt für Geologie und Bergbau: Kartenviewer Online, URL: http://mapclient.lgb- rlp.de/?app=lgb&view_id=18, Abrufdatum:.18.01.2018. L.U.P.O. GMBH (2018A): Artenschutzrechtliche Erfassung und Bewertung - Ehemalige Park-

brauerei, Stadt Zweibrücken. L.U.P.O. GMBH (2018B): Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung und Bewertung –

Waldstück nördlich der ehemaligen Parkbrauerei, Stadt Zweibrücken. L.U.P.O. GMBH (2019): Artenschutzrechtliche Nachuntersuchung auf Höhlen und Bewertung

- Waldstück nördlich der ehemaligen Parkbrauerei, Stadt Zweibrücken. MULEWF (2016B): Rauminformationssystem (RIS) Rheinland-Pfalz, URL:

http://www.regionale-raumordnungsplaene.rlp.de/, regionaler Raumordnungsplan Westpfalz IV.

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Anhang I

Vorschläge für die Gehölzverwendung (Pflanzlisten):

I.1 Gehölzvorschläge für Pflanzmaßnahmen im räumlichen Geltungsbereich

Pflanzliste 1 A: Bäume 2. Ordnung (Endhöhe > 10 m und < 20 m)

Artenauswahl, z.B.:

Acer campestre 'Elsrijk' Feld-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Carpinus betulus 'Frans Fontaine' Säulen-Hainbuche „Frans Fontaine“ Fraxinus ornus in Sorten Blumen-Esche Malus baccata 'Street Parade' + Malus Tschonoskii Zierapfel Prunus spec. Kirschen, Mandeln in Arten und Sorten Ulmus 'resista' + Sorten Ulme

Pflanzliste 1 B: Sträucher

Artenauswahl, z.B.:

Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Roter Hartriegel Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hundsrose Rosa glauca Hechtrose Rosa rubiginosa Weinrose Sambucus nigra Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Viburnum opulus Gemeiner Schneeball Pflanzliste 1 C: Stadtklimaverträgliche Bäume

Artenauswahl, z.B.:

Acer monspessulanum Französischer Ahorn Acer platanoides 'Columnare' Spitzahorn Acer platanoides Typ Ley 1, 2, 3 Spitzahorn Acer platanoides 'Eurostar' Spitzahorn Acer cappadocicum 'Rubrum' Blutahorn Gleditsia triacanthos 'Skyline' Christusdorn Liquidambar styraciflua 'Worplesdon' Amberbaum Fraxinus angustifolia 'Raywood' Schmalblättrige Esche

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I.2 Gehölzvorschläge für Pflanzmaßnahmen auf externen Ausgleichsflächen E2 (Waldrand)

Pflanzliste 2 A: Bäume

Artenauswahl, z.B.:

Acer campestre Feld-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Frangula alnus Faulbaum Malus sylvestris Wildapfel Pyrus communis Wildbirne Salix caprea Salweide Sorbus aucuparia Eberesche Pflanzliste 2 A: Sträucher

Artenauswahl, z.B.:

Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hundsrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sambucus racemosa Roter Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Viburnum opulus Gemeiner Schneeball

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Stadt Zweibrücken

Bebauungsplan ZW 164 „Sondergebiet Quartier-Alte Brauerei“

mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans

Umweltbericht

Aufstellungsvermerk

Bearbeitung:

L.A.U.B. GmbH Lisa Sauer M. Sc. Umweltplanung und Recht

Anette Weigel

Dipl.-Ing. (FH) Landespflege

Zweibrücken, den .........................

Kaiserslautern, den 18. März 2019 zuletzt geändert 01.07.2019

Für die Stadt Zweibrücken:

Dr. Marold Wosnitza, - Oberbürgermeister -

..........................................................

i. A. A. Weigel

L.A.U.B. Ingenieurgesellschaft mbH