New A-I S- Wl i d A zanakmsserrkleu Assuecaderur Immobilein In … Muster_Buendeldatei... · 2016....

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- Elementargefahren - unbenannte Gefahren - Hauselektrik / -elektronik - Glas Spezial-Tarif-Konzeptes "A-I-S Gebäudeversicherung" Feuer / Leitungswasser / Sturm-Hagel

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In Lochfeld 4 Tel.: 06784-98395-0 E-Mail: [email protected] 55743 Idar-Oberstein Fax: 06784-98395-50 Internet: www.ais-w.com

Assekuranzmakler

Gutachten

Finanzierungen

Immobilien

Assecuradeur

A-I-S WildAssekuranzmakler GmbH

Assecuradeur namens und mit Vollmacht

des Versicherers:

Niederlassung Köln,Hohenstaufenring 29 - 37, 50674 Köln

- Elementargefahren

- unbenannte Gefahren

- Hauselektrik / -elektronik

- Glas

Frau

Musterstr. 999

99999 Musterhausen

Muster Mustermann

Kunden Nr: 255478

zunächst möchten wir uns recht herzlich für Ihre Angebotsanfrage bedanken. Gerne unterbreiten wir Ihnen das gewünschteAngebot zu Ihrer Gebäudeversicherung auf Basis unseres:

Sehr geehrte Frau Mustermann,

Versicherungssparte: Wohngebäude

Ihre Versicherungs-Nr:

Angebot zu Ihrer Gebäudeversicherung

Rahmenvertrag: 2.000.000

Spezial-Tarif-Konzeptes "A-I-S Gebäudeversicherung"

Highlights unseres Spezial-Tarif-Konzeptes:

Versicherungsschutz kann individuell nach Ihren Bedürfnissen sowohl für die "Grunddeckungen":

Feuer / Leitungswasser / Sturm-Hagel

bis hin zur "Rund um Absicherung":

vereinbart werden.

Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und den diesbezüglichen Pauschaldeklarationen. Umfangreich, auf höchstem Niveau zu guten Konditionen.

Ansprechpartner in allen Vertrags- und Schadenbearbeitungen ist unser Haus. Schäden werden unkompliziert ,

im Rahmen unserer Regulierungsvollmacht bis zur Schadenhöhe von 2500 € eigens bearbeitet.

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

In Lochfeld 4, 55743 Idar-ObersteinA-I-S Wild

Assekuranzmakler GmbH

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

Seite 1 von 4 / Angebot Spezialkonzept A-I-S Gebäudeversicherung vom 01.11.2011

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mit freundlichem Gruß A-I-S Wild

Assekuranzmakler GmbH Geschäftsführung

Marco Wild

Alle weiteren Details entnehmen Sie bitte nachstehendem Angebot sowie den beigefügten Unterlagen. An unser Angebot halten wir uns 2 Wochen gebunden. Es würde uns sehr freuen, wenn unser Angebot Ihre Zustimmung finden würde. Bei Fragen, respektive weiterer Detailabstimmung bitten wir diesbezüglich um Ihre Kontaktaufnahme. Für Ihre Bemühungen bedanken wir uns bereits im Voraus und verbleiben

Angaben gem. EU-Vermittlerrichtlinie:

Eintragung Vermittlerregister: Wir sind im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) untern der Nr.: D-5JS3-D7N29-98 eingetragen.

Zuständige Behörde: Industrie- und Handelskammer Koblenz, Schloßstr. 2, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/106-0 Fax: 0261/106-234,

Internet: http://www.ihk-koblenz.de, Land: BRD, Bundesland: Rheinland-Pfalz

Nachweis Vermögensschaden-

haftpflichtversicherung:

Berufshaftpflichtversicherungsschutz gem. § 34 d Abs. 2 Nr. 3 GewO, welcher die Voraussetzungen der §§ 8 bis 10 der

VersVermV erfüllt, besteht.

Angaben gem. EU-Vermittlerrichtlinie

(§5 VersVermVO u. § 42b VVG):

Die Vermittlung von Versicherungs- u. Finanzdienstprodukten erfolgt als Versicherungsmakler.

Zusammenarbeit mit Versicherungs-unternehmen und Pools:

Die Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen ist überwiegend durch eigene Courtagevereinbarungen mit diesen geregelt. Ferner bestehen auch Courtagevereinbarungen mit diversen Pools. Somit haben wir Zugriff auf den überwiegenden

Teil des Gesamtversicherungsmarktes. Die entsprechende Detailliste stellen wir Ihnen gerne gesondert zur Verfügung.

Gesellschaftsrechtliche Beziehungen: Gesellschaftsrechtliche Beziehungen in Gestalt von über 10%igen Anteilen an den Stimmrechten oder dem Kapital des

jeweils anderen bestehen zwischen dem Vermittler und einem Versicherungsunternehmen nicht.

Beschwerde und außergerichtliche

Streitbeilegung:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)

Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn (Internet: www.bafin.de)

Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung,

Leipziger Str. 121, 10117 Berlin, Tel: 0180-2550444, Fax: 030-20458931 (Internet : www.pkv-ombudsmann.de)

Versicherungsombudsmann e.V.

Postfach 080632, 10006 Berlin, Tel: 0180-224424, Fax: 01804-224425 (Internet: www.versicherungsombudsmann.de)

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

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Angebot zum Spezial-Tarif-Konzept "A-I-S Gebäudeversicherung"

Frau

Musterstr. 999

99999 Musterhausen

Muster Mustermann

Versicherungsnehmer:

Kunden Nr: 255478Versicherungssparte: Wohngebäude

Ihre Versicherungs-Nr:

Ihre Vertragsdaten

Vertragsablauf:

01.01.2013 / 24.00 Uhr

avisierter Vertragsbeginn:

01.11.2011 / 00.00 Uhr

Zahlungsart: per Lastschrifteneinzug

Zahlungsweise: vierteljährlich

Sofern Lastschriftverfahren per Maklerinkasso vereinbart wurde, erfolgen die Abbuchungen von nachstehender Bankverbindung:

Konto Inhaber:Kontonummer:

Bank:

BLZ:

Ratenzahlungszuschlag: 0,00%

Rahmenvertrag Nr: 2.000.000

Versichertes Risiko:

55743 IDAR-OBERSTEIN

Risiko Str: Risiko PLZ: Risiko Ort:

ABTEISTRASSE

Risikoart:

Einfamilienhaus

Gewerbe: Gewerbeanteil: Betriebsart:

Baujahr:

2000

Prämienrelevantes Baujahr:

2000

Wohnfläche:

150

Versicherungssummenberechnung nach:

Berechnungsbogen nach m²

Feuer

Leitungswasser

Sturm / Hagel

Elementar-Deckung

Versicherte Gefahren:

unbenannte Gefahren

Haustechnik

Glas

Prämienberechnung:

388,51 €

97,13 €

15,87 €

19,00%

vierteljährlich

0,00%

Netto-Jahresprämie:

Zahlungsweise:

Ratenzahlungszuschlag:

Nettoprämie gem. Zahlungsweise:

Versicherungssteuersatz:

Versicherungssteuer:

Bruttoprämie gem. Zahlungsweise: 113,00 €

Neuwertfaktor

15,31

Selbstbeteiligung je Schadenfall in €: 0 €

VS-Steuerbemessung / Bemessungssatz

Wohngebäude - Mix / 86% der Nettoprämie

Versicherungssumme

28500 Mark 1914

Feuerrohbauversicherung:

bis/geplanter Bezug:

Auf Basis der uns mitgeteilten Informationen unterbreiten wir Ihnen das gewünschte Angebot wie folgt:

Berechnung nach Menge Index Summe VS 1914Position

Versicherungssummenberechnung:

m² 150 28500190m² Wohnfläche

28500Gesamtsumme VS 1914

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

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Vertragsverlängerung / Kündigung:

Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und innerhalb der Kündigungsfrist zugehen.

Vertragsgrundlagen / Angebotsbindung:

Es gelten die im o.a. Rahmenvertrag getroffenen Vereinbarungen. An unser Angebot halten wir uns 2 Wochen gebunden.

A-I-S Wild

Assekuranzmakler GmbH Geschäftsführung

Marco Wild

55743 Idar-Oberstein, 01.11.2011

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

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In Lochfeld 4 Tel.: 06784-98395-0 E-Mail: [email protected] 55743 Idar-Oberstein Fax: 06784-98395-50 Internet: www.ais-w.com

Assekuranzmakler

Gutachten

Finanzierungen

Immobilien

Assecuradeur

A-I-S WildAssekuranzmakler GmbH

Assecuradeur namens Niederlassung Köln,und mit Vollmacht des Versicherers: Konrad-Adenauer-Ufer 71, 55668 Köln

Spezial-Tarif-Konzept "A-I-S Gebäudeversicherung"

Highlights des Spezial-Tarif-Konzeptes "Klauselüberblick" und Produktinformationsblatt

Highlights unseres Spezial-Tarif-Konzeptes "Klauselüberblick":

Klauseln in der Feuerversicherung

08-001 Nutzw ärmeschäden

08-002 Seng- und Schmorschäden

08-003 Verpuffung

08-004 Überspannung, Induktion

08-005Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckw ellen, Anprall unbemannter Flugkörper

08-006 Kosten für die Dekontamination von Erdreich

08-007 Feuerrohbau

08-008 Blindgängerschäden

08-009 Gebäudebeschädigungen durch

unbefugte Dritte

08-010 Graffitischäden

08-011 Diebstahl von Gebäudeteilen

Klauseln in der Leitungswasserversicherung

10-001 Fußbodenheizung

10-002 Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche

10-003 Schw immbecken

10-004 Weitere Zuleitungsrohre auf dem Grundstück

10-005 Weitere Zuleitungsrohre außerhalb des Grundstücks

10-006 Schäden an Ableitungsrohren

10-007 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen

10-008 Wasser- und Gasverlust

10-009 Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes

10-010 Sonstige Bruchschäden an Armaturen

10-011 Bruchschäden an Heizkörpern, Kesseln, Boilern

10-012 Gasrohre

Klauseln in der Sturm-/Hagelversicherung

12-001 Wetterbedingte Wasserschäden an der Innenausstattung

Gemeinsame Klauseln in der Feuer- und Sturm-

/Hagelversicherung

25-001 Aufw endungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume

25-002

Wiederherstellung und Wiederaufforstung von

Gartenanlagen

25-003 Wiederaufforstung umgestürzter Bäume

Gemeinsame Klauseln in der Feuer-,

Leitungswasser- und Sturm-/Hagelversicherung

65-001 Umbauvorsorge

65-003 Hotelkosten

65-013 Windenergieanlagen

65-014 Sonnenenergieanlagen

Gemeinsame Klauseln in der Feuer-, Leitungs-

wasser-, Sturm-/Hagel- u. Elementarversicherung

65-002 Sachverständigenkosten

65-004 Mietausfall von gew erblich genutzten Räumen

65-005 Mietausfall für Wohnräume

65-009

Mehrkosten infolge behördlicher

Wiederherstellungsbeschränkungen für Restw erte

65-010 Mehrkosten durch Technologiefortschritt

65-011 Zubehör und Grundstücksbestandteile

65-012 Einbaumöbel

65-015 Rückreisekosten aus dem Urlaub

65-016 Verkehrssicherungsmaßnahmen

65-017 Regiekosten

65-018 Preisdifferenz-Versicherung

65-019 Transport- und Lagerkosten

65-020 Schäden durch Radioaktive Isotope

65-021 Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden

65-022 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung

65-023 Kosten für provisorische Reparaturen

65-026 Makler

Zusätzlich können vereinbart werden

65-024 Unbenannte Gefahren

65-025 Hauselektrik/-elektronik

A-I-S WildAssekuranzmakler GmbH

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

Seite 1 von 3 / Highlights des Spezial-Tarif-Konzeptes und Produktinformationsblatt vom 01.11.2011

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Produktinformationsblatt zum Spezial-Tarif-Konzept "A-I-S Gebäudeversicherung"

Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen ersten Überblick zu der gewünschten Wohngebäudeversicherung geben.Die nachfolgenden Informationen sind daher nicht abschließend. Rechtlich verbindlich bleiben: der Antrag; der Versicherungsschein mit seinen eventuellen Nachträgen; die vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Klauseln sowie die eventuell getroffenen besonderen Vereinbarungen; die gesetzlichen Vorschriften.Wir empfehlen Ihnen, die gesamten Vertragsbestimmungen zu lesen.

1. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an?

Bei dem angebotenen Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Wohngebäudeversicherung.Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) sowie alle weiteren genanntenBesonderen Bedingungen, Klauseln und Vereinbarungen, die sich aus dem Antrag in Verbindung mit der Tarifinformation /Produktbeschreibung ergeben.

2. Was versichern wir?

2.1 Welche Gefahren sind versichert?

Versichert sind Schäden durch – vorbehaltlich einer endgültigen Risikoprüfung – soweit vereinbart - Feuer, Leitungswasser undSturm/Hagel. Weitere Elementarschäden (z.B. durch Überschwemmungen oder Rückstau) sind nicht automatisch mitversichert, sondern müssen gesondert vereinbart werden. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.

2.2 Welche Sachen sind versichert?

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den reinen Baukörper. Versichert ist auch Zubehör, welches derInstandhaltung des Gebäudes dient, sofern es sich in einem der Gebäude befindet oder außen angebracht ist.Grundstücksbestandteile sind nicht immer automatisch mitversichert. Der Versicherungsschutz hierfür muss – sofern gewünscht –gesondert vereinbart werden. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.

3. Wie hoch ist der Beitrag und wann müssen Sie diesen bezahlen?

Die Höhe des Beitrags ist abhängig vom konkret gewählten Versicherungsschutz und der Art der Zahlweise. Aufgrund des vonIhnen gewünschten Versicherungsschutzes sowie der vorliegenden weiteren Informationen, können wir folgende Angaben machen(bitte beachten Sie, dass Sie endgültige Angaben erst Ihrem Versicherungsschein entnehmen können):

Denken Sie bitte daran, dass Sie den ersten Beitrag pünktlich zahlen, wenn der Vertrag abgeschlossen ist und wir Sie zur Zahlungaufgefordert haben. Andernfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Zudem könnenwir bis zum Zahlungseingang vom Vertrag zurücktreten.Zahlen Sie einen der folgenden Beiträge nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Unter bestimmtenVoraussetzungen können wir dann den Vertrag auch kündigen. Wenn Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Siebitte für entsprechende Deckung auf Ihrem Konto.Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.

Erstmals zum Versicherungsbeginn: 01.11.2011

Zahlungsweise: vierteljährlich

Beitrag lt Zahlungsweise in Euro: 113,00 €

4. Was ist nicht versichert?

Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalbhaben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind z.B.Leitungswasser- und Sturm-/Hagelschäden an nicht bezugsfertigen Objekten oder wenn das Gebäude wegen Umbauarbeitennicht bewohnt werden kann; Vorsätzlich herbeigeführte Schäden; Schäden durch Schwamm, HausbockDiese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.

5. Welche Verpflichtungen haben Sie bei Vertragsabschluss zu beachten?

Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie alle im Antragsformular und zusätzlichen Schriftstückengestellten Fragen unbedingt vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Andernfalls können wir unter bestimmtenVoraussetzungen den Vertrag aufheben (Rücktritt/Anfechtung) und gegebenenfalls Leistungen für eingetretene Versicherungsfälleverweigern bzw. den Vertrag kündigen bzw. den Vertrag (Beitrag) anpassen. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen. Wenn das Gebäude bereits versichert war, nennen Sie uns bitte zudem den letzten Versicherer (einschl. Versicherungsnummer) sowie alle Schäden der letzten 5 Jahre, die an diesen gemeldet wurden.

6. Welche Verpflichtungen haben Sie während der Laufzeit des Vertrages zu beachten?

Durch eine Veränderung der Umstände, die Sie uns zum Versicherungsbeginn anzuzeigen haben, kann eine Vertragsanpassungerforderlich werden (z.B. Anbau oder Umbau). Über diese Änderungen müssen Sie uns informieren.Sie dürfen nach dem Vertragsabschluss keine Gefahrerhöhungen (z.B. Aufnahme eines Gewerbebetriebes; Gebäude wird ganzoder überwiegend nicht genutzt) ohne unsere vorherige Zustimmung vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. ErkennenSie nachträglich, dass eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Veränderung die Gefahr erhöht, haben Sie uns diesunverzüglich anzuzeigen.Alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften sind von Ihnen zu beachten. Insbesondere sind dieversicherten Sachen wie wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer usw. in einem ordnungsgemäßen Zustand zuerhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. In der kalten Jahreszeit beheizen Sie bitte alle Gebäude undGebäudeteile und kontrollieren dies genügend häufig oder sperren Sie alle wasserführenden Anlagen ab, entleeren sie und haltenSie diese entleert.Beachten Sie die genannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben.Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständenkönnen wir uns auch vom Vertrag lösen. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

Seite 2 von 3 / Highlights des Spezial-Tarif-Konzeptes und Produktinformationsblatt vom 01.11.2011

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7. Welche Verpflichtungen haben Sie zu beachten, wenn ein Schadenfall eingetreten ist?

Ist der Eintritt eines Schadens unvermeidlich, versuchen Sie bitte diesen so gering wie möglich zu halten, ohne Ihre eigeneSicherheit zu gefährden. Bei z.B. einem Leitungswasserschaden drehen Sie bitte den Haupthahn zu. Den Schaden melden Sie uns bitte unverzüglich. Beachten Sie die genannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vom Vertrag lösen. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.

8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des ersten Beitragesrechtzeitig erfolgt. Der Versicherungsschutz endet bei regelmäßiger Beitragszahlung in der Regel nicht vor Aufhebung desVertrages. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauerstillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn Sie oder wir ihn nicht 3 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Beträgt dievereinbarte Dauer mehr als drei Jahre, können Sie den Vertrag zum Ende des dritten und jedes darauf folgenden Jahres kündigen.Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.

Versicherungsbeginn: 01.11.2011 Versicherungsablauf: 01.01.2013

9. Wie kann Ihr Vertrag vorzeitig beendet werden?

Der Vertrag kann vorzeitig beendet/gekündigt werden, insbesondere im Versicherungsfall- von Ihnen oder von uns (wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie Klage gegen uns erhoben haben)- von uns bei Obliegenheitsverletzung.Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

Seite 3 von 3 / Highlights des Spezial-Tarif-Konzeptes und Produktinformationsblatt vom 01.11.2011

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In Lochfeld 4 Tel.: 06784-98395-0 E-Mail: [email protected] 55743 Idar-Oberstein Fax: 06784-98395-50 Internet: www.ais-w.com

Assekuranzmakler

Gutachten

Finanzierungen

Immobilien

Assecuradeur

A-I-S WildAssekuranzmakler GmbH

Assecuradeur namens Niederlassung Köln,und mit Vollmacht des Versicherers: Konrad-Adenauer-Ufer 71, 55668 Köln

Spezial-Tarif-Konzept "A-I-S Gebäudeversicherung"

Pauschaldeklarationen zur:

- Allgemeinen Wohngebäudeversicherung (VGB 2008-Wert 1914)- Gebäude-Glasversicherung (AGIB 2008)- weiterer Elementarschaden-Versicherung (BWE 2008)

A . Versicherte Gefahren Entschädigungsgrenze

1. Brand, B litzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge Teil A § 2 VGB 2008

3. Leitungswasser Teil A § 3 VGB 2008

4. Sturm / Hagel Teil A § 4 VGB 2008

5. Fahrzeuganprall (Straßen- und Schienenfahrzeuge), Rauch, Überschalldruckwellen, Anprall

unbenannter Flugkörper (Klausel 08-005)

6. Po litische Gefahren (Klausel 65-022):

Die Entschädigungsgrenze gilt gleichzeitig als Jahreshöchstentschädigung

6.1 Abs. 1 Innere Unruhen

6.2 Abs. 2 Streik, Aussperrung

7. Weitere Elementargefahren BWE 2008:

7.1

§ 3 a) BWE 2008 Überschwemmung Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist Schadenfreiheit in den letzten 10 Jahren seit Vertragsbeginn. (Selbstbehalt EUR 1.000 je Schaden)

7.2

§ 3 b) BWE 2008 Rückstau Schäden durch Rückstau sind versichert, wenn das Abwassersystem des Gebäudes über Rückstausicherungen entsprechend der geltenden Bauvorschriften verfügt. (Selbstbehalt EUR 1.000 je Schaden)

7.3 § 4 BWE 2008 Erdbeben (Selbstbehalt EUR 1.000 je Schaden)

7.4 § 5 BWE 2008 Erdsenkung (Selbstbehalt EUR 1.000 je Schaden)

7.5 § 6 BWE 2008 Erdrutsch (Selbstbehalt EUR 1.000 je Schaden)

7.6 § 7 BWE 2008 Schneedruck (Selbstbehalt EUR 1.000 je Schaden)

7.7 § 8 BWE 2008 Lawinen (Selbstbehalt EUR 1.000 je Schaden)

7.8 § 9 BWE 2008 Vulkanausbruch (Selbstbehalt EUR 1.000 je Schaden)

8. Glasbruch Teil A § 1 AGLB 2008 Versichert gelten Scheiben bis zu einer Einzelgröße von bis zu 6 qm. bis 12.000 €

9. Unbenannte Gefahren Klausel 65-024 (Selbstbehalt EUR 100 je Schaden)

bis 30 % der Versicherungssumme gemäß Versicherungsschein / Nachtrag (*)

10. Hauselektrik / -elektronik Klausel 65-025 (Selbstbehalt EUR 100 je Schaden)

bis 30 % der Versicherungssumme gemäß Versicherungsschein / Nachtrag (*)

Versicherungssumme gemäß Versicherungsschein / Nachtrag

Versicherungssumme gemäß Versicherungsschein / Nachtrag gilt

gleichzeitig als Jahreshöchstentschädigung

A-I-S WildAssekuranzmakler GmbH

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

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B . Z usätzliche Einschlüsse auf erstes R is iko (so weit die Gefahr vere inbart) Entschädigungsgrenze

F ür die zusätzlichen Einschlüsse auf Erstes R isiko gilt eine Entschädigungsgrenze vo n EUR

2.000.000 summarisch in e iner P o sit io n

1.

In der F euer- , Leitungswasser- , Sturm-, weiteren Elementarschadenversicherung so wie für die

Unbenannten Gefahren und für Schäden an der H auselektrik / -elektro nik

1.1 Aufräumungs-, Abbruchkosten; Bewegungs- und Schutzkosten (Teil A § 7 VGB 2008)

2.

In der F euer- , Leitungswasser- , Sturm-, weiteren Elementarschadenversicherung so wie für die

Unbenannten Gefahren

2.1

M ehrkosten info lge Veränderung öffentlich rechtlicher Vorschriften (Teil A § 8 Nr. 1-3 VGB 2008) und Preissteigerungen

(Teil A § 8 Nr. 4 VGB 2008)

2.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens (Teil B § 13 Nr. 2 VGB 2008)

2.3

Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige Schaden EUR 25.000 übersteigt (Teil A § 15 Nr. 6 VGB 2008

und Klausel 65-002)

2.4

M ietausfall, M ietwert (Teil A § 9 VGB 2008) Erweiterung der Haftzeit auf 24 M onate gemäß Klausel 65-004 "M ietausfall von

gewerblichen Räumen" und Klausel 65-005 "M ietausfall für Wohnräume"

2.5 M ehrkosten info lge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte (Klausel 65-009)

2.6 M ehrkosten durch Technologiefortschritt (Klausel 65-010)

2.7 Rückreisekosten aus dem Urlaub (Schaden > EUR 5.000) (Klausel 65-015)

2.8

Regiekosten (Schaden > EUR 5.000) (Klausel 65-017). Die Entschädigung ist, innerhalb der Erstrisikosumme, auf 10% des

entschädigungspflichtigen Sachschadens begrenzt.

2.9 Preisdifferenzversicherung (Klausel 65-018)

2.10 Kosten für Provisorische Reparaturen (Klausel 65-023)

3. In der F euerversicherung

3.1

Kosten für die Dekontamination von Erdreich für die Gefahr Feuer (Klausel 08-006). Die Entschädigungsgrenze gilt

gleichzeitig als Jahreshöchstentschädigung.

4. in der F euer- , Leitungswasser- und Sturmvers icherung

4.1 Umbauvorsorge (Klausel 65-001) bis zu 24 M onate

Summarisch in einer Position bis zu

2.000.000 €

4. in der F euer- , Leitungswasser- und Sturmvers icherung

4.1 Umbauvorsorge (Klausel 65-001) bis zu 24 M onate

C . Z usätzliche Einschlüsse im R ahmen der Versicherungssumme (so weit die Gefahr vere inbart) :

Ist als Entschädigungsgrenze die Vers icherungssumme angegeben, o der bezieht sich die

Entschädigungsgrenze auf die Vers icherungssumme, so gilt in der gle itenden N euwertvers icherung

die Versicherungssumme 1914 mult ipliziert mit dem zum Z eitpunkt des Schadens geltenden

A npassungsfakto r als Entschädigungsgrenze. In der N eu- und Z eitwertvers icherung ist die

Gesamtentschädigung auf die Vers icherungssumme begrenzt.

1.

In der F euer- , Leitungswasser- , Sturm-, weiteren Elementarschadenversicherung so wie für die

Unbenannten Gefahren

1.1 Zubehör und Grundstücksbestandteile, Nebengebäude bis zu einem Wiederbeschaffungswert von EUR 10.000 (Klausel 65-01Versicherungssumme

1.2 Einbaumöbel (Schäden an durch M ieter ausgebaute Gebäudebestandteile) (Klausel 65-012) Versicherungssumme

1.3 Verkehrssicherungsmaßnahmen (Klausel 65-016) Versicherungssumme

1.4 Transport- und Lagerkosten (Klausel 65-019) bis zu 150 Tage Versicherungssumme

1.5 Schäden durch radioaktive Iso tope (Klausel 65-020) Versicherungssumme

1.6 Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden (Klausel 65-021) (Schäden < EUR 10.000)

2. In der F euer- , Leitungswasser- , Sturmversicherung so wie für die Unbenannten Gefahren

2.1 Hotelkosten bis zu 150 Tage (Klausel 65-003) bis zu 80 € / Tag

2.2 Windenergieanlagen (Klausel 65-013)

bis zu 15 % der

Versicherungssumme

2.3 Sonnenenergieanlagen(Klausel 65-014)

bis zu 15 % der

Versicherungssumme

3. in der F euer- und Sturmvers icherung

3.1 Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume (Klausel 25-001) bis zu 5 % der Versicherungssumme

3.2 Wiederherstellung und Wiederaufforstung von Gartenanlagen (Klausel 25-002) Versicherungssumme

3.3 Wiederaufforstung umgestürzter Bäume (Klausel 25-003) bis zu 3.000 €

4. in der F euerversicherung

4.1 Nutzwärmeschäden (Klausel 08-001) Versicherungssumme

4.2 Seng- und Schmorschäden (Klausel 08-002) Versicherungssumme

4.3 Verpuffung (Klausel 08-003) Versicherungssumme

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

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5. in der Leitungswasserversicherung

5.1 Fußbodenheizung (Klausel 10-001) Versicherungssumme

5.2 Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche, sofern fest angeschlossen (Klausel 10-002) Versicherungssumme

5.3 Schwimmbecken (Klausel 10-003) Versicherungssumme

5.4 Zuleitungsrohre auf dem Versicherungsort ohne Versorgung von versicherten Gebäuden (Klausel 10-004) Versicherungssumme

5.5 Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsortes zur Versorgung versicherter Gebäude (Klausel 10-005) Versicherungssumme

5.6

Ableitungsrohre auf und außerhalb des Versicherungsortes zur Entsorgung versicherter Gebäude (Klausel 10-006). Die

Entschädigungsgrenze gilt je Gebäude und gleichzeitig als Jahreshöchstentschädigung. bis zu 3.000 €

5.7 Rohrverstopfung info lge eines Versicherungsfalls (Klausel 10-007) Versicherungssumme

5.8 Wasser- und Gasverlust nach Versicherungsfall (Klausel 10-008) Versicherungssumme

5.9 Regenfallrohre innerhalb von Gebäuden (Klausel 10-009) Versicherungssumme

5.10 Sonstige Bruchschäden an Armaturen (Klausel 10-010) Versicherungssumme

5.11 Bruchschäden an Heizkörpern, Kesseln, Boilern (Klausel 10-011) bis zu 7.500 €

5.12 Bruch von Gasrohren (Klausel 10-012) Versicherungssumme

6. in der Sturmversicherung

6.1

Wetterbedingte Wasserschäden an der Innenausstattung (Klausel 12-001). Die Entschädigungsgrenze gilt je Gebäude und

gleichzeitig als Jahreshöchstentschädigung. bis zu 5.000 €

7. in der Glasvers icherung

7.1 Kosten für die Gefahr Glasbruch (Teil A § 4 Nr. 1 und Nr. 2 VGB 2008) bis zu 2.000 €

7.2 Künstlerisch bearbeitet Scheiben, P latten und Spiegel aus Glas oder Kunststo ff bis zu 2.000 €

8. bei E inschluss der Gefahr F euer unabhängig vo n den vers icherten Gefahren

8.1 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte (Klausel 08-009) Versicherungssumme

8.2 Graffiti-Schäden (Selbstbehalt EUR 500 je Schaden) (Klausel 08-010) bis zu 2.000 €

8.3

Diebstahl von Gebäudebestandteilen (Klausel 08-011)

Die Entschädigungsgrenze gilt gleichzeitig als Jahreshöchstentschädigung. bis zu 3.000 €

(*) Ist gleitende Neuwertversicherung vereinbart, gilt 25 % der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem zum Zeitpunkt des Schadens geltenden Anpassungsfaktor als Entschädigungsgrenze.

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

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In Lochfeld 4 Tel.: 06784-98395-0 E-Mail: [email protected] 55743 Idar-Oberstein Fax: 06784-98395-50 Internet: www.ais-w.com

Assekuranzmakler

Gutachten

Finanzierungen

Immobilien

Assecuradeur

A-I-S WildAssekuranzmakler GmbH

Assecuradeur namens Niederlassung Köln,und mit Vollmacht des Versicherers: Konrad-Adenauer-Ufer 71, 55668 Köln

Spezial-Tarif-Konzept "A-I-S Gebäudeversicherung"

Allgemeine Kundeninformation

1. Versicherer Ihres Vertrages

Schwarzmeer- und Ostsee Versicherungs-AG, SOVAG Niederlassung Köln, Konrad-Adenauer-Ufer 71, 55668 KölnSitz der Gesellschaft: Hamburg / Registergerichte: AG Hamburg HRB 3560, AG Köln HRB 12004, AG Berlin HRB 39323Vorstand: Yury Demidov (Vorsitzender), Franz A. Gänßler / Aufsichtsratvorsitzender: Chlodwig Reuter

A-I-S Wild Assekuranzmakle GmbHVertragsverwaltung in Vollmacht für die SOVAG, geseztlich vertreten durch den

Geschäftsführer: Marco WildIn Lochfeld 4, 55743 Idar-ObersteinHandelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach

2. Zuständige Aufsichtsbehörde

Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin)Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn

3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung

Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen entnehmen Sie bitte dem Angebot und den Versicherungsbedingungen.

4. Gesamtbeitrag

Der Beitrag wird auf der Grundlage der uns überlassenen Risikoinformationen, insbesondere unter Berücksichtigung der Versicherungssummen für die Gebäudeversicherung sowie des vereinbarten Selbstbehaltes berechnet. Die Beiträge werden im Angebot sowie im Versicherungsschein aufgeschlüsselt.

Zum Gesamtbeitrag netto kommt die jeweils gültige gesetzliche Versicherungssteuer hinzu.

Die Versicherungsprämien gelten jeweils für ein Jahr. Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen. Die Folgeprämien sind unverzüglich nach Erhalt der Prämienrechnung zu zahlen.

5. Zahlung und Zahlungsweise; Ratenzahlungszuschläge; Hauptfälligkeit

Die Prämie ist in der Regel an den in der Prämienrechnung ausgewiesenen Empfänger zu zahlen. Eventuell vereinbarte Ratenzahlungen, Fristen und Fälligkeiten entnehmen Sie bitte der Rechnung. Mit Ihrer Zustimmung können wir die Versicherungsprämie auch direkt per Lastschriftverfahren einzuziehen.

Mögliche Zahlungsweisen und Fälligkeiten:- vierteljährlich, im Voraus, jeweils zum 1., 4., 7. und 10. Monat eines Jahres- halbjährlich, im Voraus, jeweils zum 1. und 7. Monat eines Jahres- jährlich, im Voraus, jeweils zum 1. Monat eines Jahres

Bei unterjähriger Zahlungsweise wird auf die Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen verzichtet.

Die Hauptfälligkeit ist der 1.1. eines Jahres.

6. Gültigkeit des Angebotes

Die Gültigkeit unseres Angebotes beträgt zwei Wochen ab Ausstellungsdatum.

A-I-S WildAssekuranzmakler GmbH

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

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9. Laufzeit des Vertrages / Beendigung des Vertrages

Die Laufzeit des Vertrages beträgt in der Regel 12 Monate. Im ersten Versicherungsjahr gilt der 31.12. des laufenden Jahres als Ablauftermin. Für eventuelle folgende Vertragsperioden gilt dann die Regellaufzeit von 12 Monaten. Etwaig andere beantragte Perioden gelten nur, wenn wir diesem Antrag zugestimmt haben.

Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht durchs und mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird.

Sie können den Vertrag ebenfalls mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Ergänzend verweisen wir auf die Versicherungsbedingungen und die sich im Schadenfall für die Parteien ergebenden Kündigungsmöglichkeiten (Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2008 - Wert 1914), Abschnitt B, §15).

10. Anwendbares Recht / Vertragssprache / Gerichtsstand

Dem Vertrag - einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss - liegt deutsches Recht zugrunde. Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Sprache statt.

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Klagen gegen uns können Sie bei dem Gericht unseres Geschäftssitzes anhängig machen.

Verlegen Sie nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum EWG, oder ist Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig.

7. Zustandekommen des Vertrages / Versicherungsbeginn

Wenn Sie unserem Angebot zustimmen möchten, dann können Sie dies durch Ihre Annahmerklärung, die entsprechende Auftragserteilung zur Risikoeindeckung veranlassen. Der Versicherungsvertrag kommt dann mit Eingang der Erklärung bei uns und oder bei dem von Ihnen bevollmächtigen Versicherungsvermittler zustande. In der Regel liegt der Versicherungsbeginn des frühestens an dem Tag des Ausstellungstages des Angebotes oder kann innerhalb der oben angegebenen Gültigkeitsdauer des Angebotes frei gewählt werden. Wenn nichts anderes vereinbart ist, fallen der Versicherungsbeginn und der Beginn des Versicherungschutzes auf denselben Tag.

Abweichend davon, können Sie oder der von Ihnen bevollmächtigte Vermittler auch einen anderen Versicherungsbeginn außerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebotes wählen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn wir Ihnen diesen abweichenden Beginn in Textform, auf dem Versicherungsschein, bestätigen.

Die Gewährung des Versicherungsschutzes ist abhängig von der rechtzeitigen Zahlung der Erst- oder Folgeprämien. Die Fälligkeiten der Prämienzahlung können Sie Punkt 5 sowie den jeweiligen Rechnungen entnehmen.

8. Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: A-I-S Wild, Assekuranzmakler GmbH, In Lochfeld 4, 55743 Idar-ObersteinTelefon: 0046784-98395-0 / Telefax: 0049-6784-98395-50 / E-Mail: [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Basis bildet der, sich aus § 8 ergebende Tagesbeitrag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.

Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.

Besondere HinweiseIhr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widderufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weinger als einem Monat und bei vorläufiger Deckung.

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

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11. Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen

Sollten Sie einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an die gesetzlich vorgesehene Schlichtungsstelle für Verbraucher zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten:

Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32, 1006 BerlinInternet: www.versicherungsombudsmann.de

Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu bestreiten, wird durch diese Institution nicht berührt.

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Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

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In Lochfeld 4 Tel.: 06784-98395-0 E-Mail: [email protected] 55743 Idar-Oberstein Fax: 06784-98395-50 Internet: www.ais-w.com

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Merkblatt zur Datenverarbeitung

1. Vorbemerkung

Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur solassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln, auch bietet die EDV einen besseren Schutz derVersichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung deruns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist dieDatenverarbeitung und -nutzung zulasslg, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn derBetroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmungeines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhaltnisses geschieht oder soweit es zurWahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass dasschutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

2. Einwilligungserklärung

Unabhänglg von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlagefür die Datenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommenworden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antragsoder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt.

Wird die Elnwilligungserklärung bei AntragsteIlung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zueinem Vetragsabschluß. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eineDatenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben,erfolgen.

3. Schweigepflichtentbindungserklärung

Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die - wie z.B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielleErlaubnis des Betroffenen (Schweigepfllchtentbindung) voraus.

Im Folgenden wollen wIr Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

4. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer

Wir speichern Daten, die für den VersIcherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag(Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten, wie Versicherungsnummer, Versicherungssumme,VersIcherungsdauer, Beitrag, BankverbIndung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.B. einesSachverständigen geführt (Vertragsdaten).

Bel einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z.B. dieFeststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden (Leistungsdaten).

5. Datenübermittlung an Rückversicherer

Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen AusgleIch der von ihm übernommenen Risikenachten. Deshalb geben wir iIn vielen Fällen einen Tell der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. DieseRückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wIe Versicherungsnummer,Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. SoweitRückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagenzur Verfügung gestellt.

In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Datenübergeben.

A-I-S WildAssekuranzmakler GmbH

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

Seite 1 von 2 / Merkblatt Datenverarbeitung vom 01.11.2011

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6. Datenübermittlung an andere Versicherer

Nach dem VersIcherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragsteIlung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfalldem Versicherer alle für die Elnschätzung des Wagnisses und die Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben.Hierzu gehören z.B . Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende,abgelehnte oder gekündlgte).

Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche In den Angaben des Versicherten aufzuklären oder umLücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer umAuskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.

Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie beiTeilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern . Dabei werden Daten desBetroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, KFZ-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oderAngaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

7. Zentrale Hinweissysteme

Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung desSachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständiqen Fachverband bzw. anandere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beImGesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. zentrale Hlnweissysteme.

Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen Systemverfolgt werden dürfen, also nur soweIt bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel:Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht desVersicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.

8. Datenverarbeitung in und außerhalb der Versicherungsgruppe

Einzelne Versicherungsbranchen (z, B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z.B. Kredite.Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien, werden durch rechtlich selbständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einenumfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können. arbeiten die Unternehmen häufig in Gruppen zusammen. ZurKostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wIrd z. B IhreAdresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen und auchIhre Versicherungsnummer, die Art der Verträge. ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d.h. Ihreallgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden In einer zentralen Datensammlung geführt.

Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehendeVerträge) von allen Unternehmen der Versicherungsgruppe abfragbar. Auf diese Welse kann eingehende Post immer richtlgzugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zustandlge Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so inZweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und LeistungsdatensInd so auch nur in der Versicherungsgruppe abfragbar

Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmenverwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von "Datenübermlttlung". bei der die Vorschriften desBundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten - wie z. B. Bonitätsdaten - bleiben dagegen unterausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen.

9. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte

SIe haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht aufAuskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Dateigespeicherten Daten.

Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie Sich bitte an den betrieblichenDatenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrungoder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH

Firma: A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH Bankverbindungen: Geschäftsführung: Marco Wild Kreissparkasse Birkenfeld KTO: 1025414 BLZ: 562 500 30 Versicherungsfachwirt (IHK) Deutsche Bank KTO: 129291100 BLZ: 562 700 24

Gebäudeenergieberater (HWK) Sachverständiger für Immobilienbewertungen Anschrift: In Lochfeld 4, D 55743 Idar-Oberstein Handelsregister: HRB 20315, Bad Kreuznach Tel.: 06784-98395-0 Finanzamt: 55743 Idar-Oberstein

Fax: 06784-98395-50 Steuer-Nr: 09/665/0033/8 Internet/E-Mail: www.ais-w.com / [email protected] Umsatzsteuer-Nr.: 09/665/0033/8

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14VGB2008 Klauseln Köln Vs. 1.00 Seite 1

Klauseln für die Allgemeine Wohngebäude Versicherung (VGB 2008 – Wert 1914) I Klauseln in der Feuerversicherung 1 08-001 Einschluss von Nutzwärmeschäden 1 08-002 Seng- und Schmorschäden 1 08-003 Verpuffung 1 08-004 Überspannung, Induktion 1 08-005 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen,

Anprall unbemannter Flugkörper 2 08-006 Kosten für die Dekontamination von Erdreich 2 08-007 Feuerrohbau 2 08-008 Blindgängerschäden 2 08-009 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte

2 08-010 Graffitischäden 3 08-011 Diebstahl von Gebäudeteilen 3 II Klauseln in der Leitungswasserversicherung

3 10-001 Fußbodenheizung 3 10-002 Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche

3 10-003 Schwimmbecken 3 10-004 Weitere Zuleitungsrohre auf dem Grundstück 3 10-005 Weitere Zuleitungsrohre außerhalb des Grundstücks

3 10-006 Schäden an Ableitungsrohren 3 10-007 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen

3 10-008 Wasser- und Gasverlust 4 10-009 Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes 4 10-010 Sonstige Bruchschäden an Armaturen 4 10-011 Bruchschäden an Heizkörpern, Kesseln, Boilern 4 10-012 Gasrohre 4 III Klauseln in der Sturm-/Hagelversicherung 4 12-001 Wetterbedingte Wasserschäden an der

Innenausstattung 4 IV Gemeinsame Klauseln in der Feuer- und Sturm-/

Hagelversicherung 4 25-001 Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter

Bäume 4 25-002 Wiederherstellung und Wiederaufforstung von

Gartenanlagen 4 25-003 Wiederaufforstung Umgestürzter Bäume 4 V Gemeinsame Klauseln in der Feuer-,

Leitungswasser- und Sturm-/Hagelversicherung 5

65-001 Umbauvorsorge 5 65-003 Hotelkosten 5 65-013 Windenergieanlagen 5 65-014 Sonnenenergieanlagen 5 VI. Gemeinsame Klauseln in der Feuer-,

Leitungswasser-, Sturm-/Hagel- und Elementarversicherung 5

65-002 Sachverständigenkosten 5 65-004 Mietausfall von gewerblich genutzten Räumen 5 65-005 Mietausfall für Wohnräume 5 65-009 Mehrkosten infolge behördlicher

Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte 5

65-010 Mehrkosten durch Technologiefortschritt 6 65-011 Zubehör und Grundstücksbestandteile 6 65-012 Einbaumöbel 6 65-015 Rückreisekosten aus dem Urlaub 6 65-016 Verkehrssicherungsmaßnahmen 6 65-017 Regiekosten 7 65-018 Preisdifferenz-Versicherung 7 65-019 Transport- und Lagerkosten 7 65-020 Schäden durch Radioaktive Isotope 7 65-021 Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden 7 65-022 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung 7 65-023 Kosten für provisorische Reparaturen 8 65-026 Makler 8 VII. Zusätzlich können vereinbart werden 8 65-024 Unbenannte Gefahren 8 65-025 Hauselektrik/-elektronik 9

Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere

Gefahren nicht genommen ist, entfallen die diese

Gefahren betreffenden Klauseln.

I Klauseln in der Feuerversicherung

08-001 Einschluss von Nutzwärmeschäden

Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 5 d) VGB 2008 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.

08-002 Seng- und Schmorschäden

Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 5 b) VGB 2008 sind auch die dort bezeichneten Seng- und Schmorschäden mitversichert, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.

08-003 Verpuffung

In Erweiterung von Abschnitt A § 2 VGB 2008 sind Schäden durch Verpuffung mitversichert.

08-004 Überspannung, Induktion

1. Versicherte Gefahr In Ergänzung zum Versicherungsschutz für

Blitzschlagschäden leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen oder durch Induktion auf Grund von Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung durch Blitzschlag in der Nähe einer Leitung.

2. Besondere Entschädigungsgrenze und Selbstbehalt a) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den

vereinbarten Betrag begrenzt. b) Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den

vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

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14VGB2008 Klauseln Köln Vs. 1.00 Seite 2

08-005 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen,

Anprall unbemannter Flugkörper

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) VGB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall, Rauch (Ruß), Überschallknall oder Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung infolge eines dieser Ereignisse zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.

2. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden, oder Schienenfahrzeuge.

Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen.

3. Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig auf den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.

Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.

4. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.

5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

08-006 Kosten für die Dekontamination von Erdreich

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2008 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um

a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,

b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,

c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.

2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen

a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und

b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,

c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.

3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.

4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.

5. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 1 a) VGB 2008.

6. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

7. Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.

08-007 Feuerrohbau

In der Feuerversicherung auf besonderen Antrag mitversichert sind bei Neu-/Rohbauten die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, bis zur bezugsfertigen Herstellung des Rohbaus, längstens für den vereinbarten Zeitraum.

08-008 Blindgängerschäden

In Erweiterung von Abschnitt A § 2, 1 c) VGB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung bei Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen.

08-009 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2008 ersetzt der Versicherer bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter

a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,

b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

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14VGB2008 Klauseln Köln Vs. 1.00 Seite 3

08-010 Graffitischäden

1. Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von Abschnitt A § 5 VGB 2008 verursacht werden.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

3. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VGB 2008 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

5. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Graffiti mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.

6. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

08-011 Diebstahl von Gebäudeteilen

1. Versichert gilt der Verlust durch Diebstahl fest mit dem versicherten Gebäude verbundener Gebäudebestandteile.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

II Klauseln in der Leitungswasserversicherung

10-001 Fußbodenheizung

Im Rahmen von Abschnitt A § 3 Abs. 3 VGB 2008 sind Schäden durch Leitungswasser, welches aus einer Fußbodenheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist, versichert.

10-002 Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche

Im Rahmen von Abschnitt A § 3 Abs. 1 VGB 2008 sind Bruchschäden an Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuchen versichert.

10-003 Schwimmbecken

Im Rahmen von Abschnitt A § 3 Abs. 3 VGB 2008 sind Schäden durch Leitungswasser, welches aus Schwimmbecken bestimmungswidrig ausgetreten ist, versichert.

10-004 Weitere Zuleitungsrohre auf dem Grundstück

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

10-005 Weitere Zuleitungsrohre außerhalb des

Grundstücks

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

10-006 Schäden an Ableitungsrohren

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren, die

a) auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, und der Entsorgung versicherter Gebäude dienen;

b) außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.

2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

10-007 Kosten für die Beseitigung von

Rohrverstopfungen

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 VGB 2008 sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

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14VGB2008 Klauseln Köln Vs. 1.00 Seite 4

10-008 Wasser- und Gasverlust

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2008 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Frischwasser, der infolge eines Versicherungsfalles entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.

2. Nr. 1 gilt sinngemäß auch für den Verlust von Abwasser.

3. Nr. 1 gilt sinngemäß auch für den Verlust von Gas. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den

vereinbarten Betrag begrenzt.

10-009 Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 4 a) aa) VGB 2008 gelten Nässeschäden als versichert, die durch Leitungswasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.

2. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2008 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert.

3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

10-010 Sonstige Bruchschäden an Armaturen

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) VGB 2008 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen ( z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.

2. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2008 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.

3. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

10-011 Bruchschäden an Heizkörpern, Kesseln, Boilern

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) VGB 2008 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Heizkörpern, Kesseln und Boilern. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Heizkörpern, Kesseln und Boilern.

2. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Einrichtungen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2008 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.

3. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

10-012 Gasrohre

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1und 2 VGB 2008 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung auf dem

Versicherungsgrundstück (innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude) versichert.

2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

3. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

III Klauseln in der Sturm-/Hagelversicherung

12-001 Wetterbedingte Wasserschäden an der

Innenausstattung

1. Abweichend von Abschnitt A § 4 Nr. 4 a) bb) VGB 2008 sind witterungsbedingte Schäden an der Innenausstattung mitversichert.

2. Als Innenausstattung gilt der Erste bewohnbare Bodenbelag, weiterhin Innenanstriche oder Tapeten.

3. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

IV Gemeinsame Klauseln in der Feuer- und Sturm-/

Hagelversicherung

25-001 Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2008 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume des Versicherungsgrundstücks, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

25-002 Wiederherstellung und Wiederaufforstung von

Gartenanlagen

1. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen für die Wiederherstellung und Wiederaufforstung von gärtnerischen Anlagen, soweit diese infolge eines versicherten Schadenereignisses an versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen und eine natürliche Regeneration nicht mehr zu erwarten ist. Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

25-003 Wiederaufforstung Umgestürzter Bäume

1. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen für die Wiederaufforstung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume des Versicherungsgrundstücks, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

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14VGB2008 Klauseln Köln Vs. 1.00 Seite 5

V Gemeinsame Klauseln in der Feuer-,

Leitungswasser- und Sturm-/Hagelversicherung

65-001 Umbauvorsorge

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 1 VGB 2008 besteht auch Versicherungsschutz für

1.1 Gebäude, die neu auf dem Versicherungsgrundstück (siehe A § 5 Nr. 1 VGB 2008) errichtet werden;

1.2 die Erweiterung versicherter Gebäude (siehe Abschnitt A § 5 Nr. 1 VGB 2008) durch Um-, An- und Ausbaumaßnahmen.

2. In den Fällen gemäß Ziffer 1 verzichtet der Versicherer darüber hinaus für die Dauer gemäß Ziffer 4 auf die Anrechnung einer durch die vorstehenden Baumaßnahmen entstehende Unterversicherung (siehe Abschnitt A § 11 VGB 2008).

3. Sofern Versicherungsschutz gegen Schäden gemäß Abschnitt A § 2 VGB 2008 vereinbart ist, bezieht sich dieser auch auf die zur Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe, soweit Sie die Gefahr hierfür tragen.

4. Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1 und 2 besteht ab Beginn der Baumaßnahme bis zur Fertigstellung, längstens jedoch für die vereinbarte Laufzeit.

5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit die Bausumme für sämtliche Baumaßnahmen, die innerhalb einer Versicherungsperiode begonnen werden, den vereinbarten Betrag übersteigt.

6. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers dem Versicherer gemäß Abschnitt B § 9 VGB 2008 Änderungen der Gefahrumstände anzuzeigen, bleibt unberührt.

65-003 Hotelkosten

1. Zusätzlich zu Abschnitt A § 7 VGB 2008 sind bis zum vereinbarten Betrag, längstens für den vereinbarten Zeitraum, auch Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung mitversichert, wenn eigengenutzte Ein- oder Zweifamilienhaus durch ein versichertes Ereignis unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen des Ein- oder Zweifamilienhauses unzumutbar ist. Nebenkosten (z. B. für Frühstück, Telefon etc.) werden nicht erstattet.

2. Die Kosten werden nur ersetzt, soweit keine oder keine ausreichende Entschädigung über eine Hausratversicherung erlangt werden kann (Subsidiärdeckung).

65-013 Windenergieanlagen

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 3 VGB 2008 sind versichert Windenergieanlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung auf dem Versicherungsgrundstück (siehe Abschnitt A § 5 Nr. 1 VGB 2008).

2. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

65-014 Sonnenenergieanlagen

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 3 und 4 VGB 2008 sind versichert Sonnenenergieanlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung (auch zur

Wassererwärmung) auf dem Versicherungsgrundstück (siehe Abschnitt A § 5 Nr. 1 VGB 2008).

2. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

VI. Gemeinsame Klauseln in der Feuer-,

Leitungswasser-, Sturm-/Hagel- und

Elementarversicherung

65-002 Sachverständigenkosten

1. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den vereinbarten Betrag übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß Abschnitt A § 15 Nr. 6 VGB 2008 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.

2. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

65-004 Mietausfall von gewerblich genutzten Räumen

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 9 Nr. 3 VGB 2008 ersetzt der Versicherer:

1.1 den Mietausfall für gewerblich genutzte Räume einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von gewerblichen Räumen infolge eines Versicherungsfalls (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 1 VGB 2008) berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;

1.2 den ortsüblichen Mietwert von gewerblichen Räumen, die Sie selbst nutzen und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der Gewerberäume nicht zugemutet werden kann.

2. Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die gewerblich genutzten Räume wieder benutzbar sind, längstens jedoch bis zu einem maximalen Zeitraum von 24 Monaten. Wenn Sie die Möglichkeit zur Wiederbenutzung schuldhaft verzögern, werden der Mietausfall oder Mietwert nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie ohne die Verzögerung entstanden wären.

3. Die Entschädigungsgrenzen gemäß Abschnitt A § 13 Abs. 8 VGB 2008 bleiben unberührt.

65-005 Mietausfall für Wohnräume

1. Abweichend von Abschnitt A § 9 Nr. 2 a) VGB 2008 werden Mietausfall oder Mietwert für Wohnräume bis zu einem maximalen Zeitraum von 24 Monaten ersetzt.

2. Die Entschädigungsgrenzen gemäß Abschnitt A § 13 Abs. 8 VGB 2008 bleiben unberührt.

65-009 Mehrkosten infolge behördlicher

Wiederherstellungsbeschränkungen für

Restwerte

1. Abweichend von Abschnitt A § 8 Nr. 3 a) dd) VGB 2008 sind bei der Anrechnung des Wertes wieder

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14VGB2008 Klauseln Köln Vs. 1.00 Seite 6

verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.

2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumassnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.

3. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

65-010 Mehrkosten durch Technologiefortschritt

1. Abweichend von Abschnitt A § 8 VGB 2008 sind Mehrkosten durch Technologiefortschritt als Folge eines Versicherungsfalles mitversichert.

2. Ersetzt werden bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich ist.

Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.

3. Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und -auflagen.

4. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

5. Ist die Versicherungssumme einer vom Schaden betroffenen Position, für welche die Mehrkosten durch Technologiefortschritt versichert sind, niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 4 ermittelte Betrag nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt.

6. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

65-011 Zubehör und Grundstücksbestandteile

1. Mitversichert sind sonstige Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör. Als sonstige Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör gelten die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Ständer, Wäsche- und Teppichstangen, Wäschespinnen, Terrassenbefestigungen, Trennwände, Brunnen, Kruzifixe, Überdachungen und Pergolen, fest verankerte Spielgeräte sowie nicht

gewerblich genutzte Antennenanlagen und Zisternen auf dem Versicherungsgrundstück.

2. Mitversichert gelten unbedeutende Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück, und zwar Gebäude ohne gewerbliche Nutzung aus Stein, Beton, Steinfachwerk bis 10 qm Grundfläche sowie Gartengeräteschuppen aus Holz, Hobbygewächshäuser und eine Garage. Übersteigt der Wiederbeschaffungswert 5.000 EUR, müssen die Gebäude in voller Höhe gesondert als Nebengebäude versichert werden.

3. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

65-012 Einbaumöbel

1. Sofern keine Deckung über eine weitere Versicherung besteht, ersetzt der Versicherer auch Schäden die durch ein versichertes Ereignis an vom Mieter ausgebauten und innerhalb des Gebäudes eingelagerten versicherten Sachen (z.B. Einbaumöbel, Türen) entstanden sind.

2.. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

65-015 Rückreisekosten aus dem Urlaub

1. Versichert sind die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus dem Urlaub (Fahrtmehrkosten), wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen muss, um an den Schadenort (versichertes Gebäude) zu reisen.

2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.

3. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu maximal 6 Wochen.

4. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.

5. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und Weisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl ihm dies billigerweise zuzumuten wäre, so kann der Versicherer den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch die Pflichtverletzung entstanden ist.

6. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

65-016 Verkehrssicherungsmaßnahmen

1. Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und

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14VGB2008 Klauseln Köln Vs. 1.00 Seite 7

öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür erforderlichen Aufwendungen.

2. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

65-017 Regiekosten

1. In Erweiterung von Abschnitt A § 7 VGB 2008 ersetzen wir auch die notwendigen und tatsächlich entstandenen Kosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellungsmaßnahmen infolge eines Versicherungsfalls (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 1 VGB 2008), soweit der ersatzpflichtige Schaden den Betrag von 5.000 EUR übersteigt.

2. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

65-018 Preisdifferenz-Versicherung

1. Abweichend von Abschnitt A § 8 Nr. 4 VGB 2008 sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten infolge Preissteigerungen mitversichert.

2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.

3. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.

4. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt.

5. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten Sachen. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt.

6. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche die Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Nr. 1 versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt.

65-019 Transport- und Lagerkosten

1. Zusätzlich zu Abschnitt A § 7 VGB 2008 sind bis zum vereinbarten Betrag, längstens für den vereinbarten Zeitraum, auch Kosten für den Transport und Lagerung versicherter Sachen mitversichert, wenn das eigengenutzte Ein- oder Zweifamilienhaus durch ein versichertes Ereignis unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen des Ein- oder Zweifamilienhauses unzumutbar ist.

2. Die Kosten werden nur ersetzt, soweit keine oder keine ausreichende Entschädigung über eine

Hausratversicherung erlangt werden kann (Subsidiärdeckung).

65-020 Schäden durch Radioaktive Isotope

1. Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.

2. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

65-021 Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden

1. Abweichend von Abschnitt B § 16 Nr. 1 VGB 2008 verzichtet der Versicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls bis zu einer Schadenhöhe von einschließlich 2.500 EUR darauf, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2. Bei einer Schadenhöhe, die 2.500 EUR übersteigt, wird der über diese Summe hinausgehende Schadenbetrag in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis gekürzt.

3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden,

3.1 die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeiführen und

3.2 durch Verletzung der Sicherheitsvorschriften (siehe Abschnitt A § 16 VGB 2008) oder Obliegenheiten (siehe Abschnitt B § 8 VGB 2008).

65-022 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung

1. Innere Unruhen Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A §

1 Nr. 2 b) (Ausschluss Innere Unruhen) VGB 2008 Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhanden kommen.

Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.

2. Streik, Aussperrung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte

Sachen, die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhanden kommen.

Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

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14VGB2008 Klauseln Köln Vs. 1.00 Seite 8

Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

3. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende

Ursachen Schäden durch aa) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand

oder die Explosion sind durch Innere Unruhen entstanden;

bb) Erdbeben; cc) Verfügung von hoher Hand. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht

bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;

bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte);

es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von Inneren Unruhen (siehe Nr. 1).

4. Öffentlich- rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit

nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.

5. Besonderes Kündigungsrecht Die versicherte Gefahrengruppe Innere Unruhen,

böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird 1 Woche nach Zugang wirksam.

Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

65-023 Kosten für provisorische Reparaturen

1. In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 7 der VGB 2008 ersetzen wir auch die notwendigen und tatsächlich entstandenen Kosten für provisorische Reparaturen an versicherten Sachen (siehe Abschnitt A § 5 Nr.1 VGB 2008), wenn diese durch einen Versicherungsfall (siehe Abschnitt A § 1 Nr.1 VGB 2008) beschädigt wurden und eine endgültige Reparatur noch nicht möglich ist.

2. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

65-029 Makler

Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.

VII. Zusätzlich können vereinbart werden

Die folgenden Klauseln gelten nur, wenn sie ausdrücklich in der Police genannt sind.

65-024 Unbenannte Gefahren

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch eine plötzliche, unvorhergesehene, von außen einwirkende Ursache zerstört oder beschädigt werden.

Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglicher Mangel – mit oder ohne Substanzveränderung – offenkundig wird. Abhandenkommen, auch durch strafbare Handlungen, gilt nicht als Zerstörung oder Beschädigung im Sinne dieser Bestimmung.

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätte vorhersehen können.

Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschaden im Sinne dieser Deckung.

2. Ausschlüsse Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf: a) Schäden, die im Rahmen einer Feuer-,

Leitungswasser-, Sturm-/Hagel- oder erweiterten Elementarschadenversicherung oder über prämienpflichtige Klauseleinschlüsse gedeckt werden können oder bei diesen Versicherungen ausgeschlossen sind;

b) Vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.

c) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt sein mussten;

d) Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse jeder Art sowie Schäden durch hoheitliche Eingriffe oder behördliche Anordnungen;

e) Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlichrechtlichen Entschädigungsrechts gegeben sind. Ein Anspruch auf Entschädigung erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet;

f) Schäden durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung,

g) Schäden durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Konstruktions- und Planungsfehler, Verseuchung oder Vergiftung, jedoch sind mitversichert Schäden durch Verseuchung oder Vergiftung als Folge von Brand, Blitzschlag, Explosion oder Anprall von Luftfahrzeugen, deren Teile oder Ladung;

h) Schäden durch Reißen, Setzen, Schrumpfen oder Dehnen der versicherten Gebäude,

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14VGB2008 Klauseln Köln Vs. 1.00 Seite 9

Gebäudebestandteile und Fundamente einschließlich Hof- und Gehsteigbefestigungen aufgrund von baulichen oder statischen Mängeln sowie Verstößen gegen bauliche Vorschriften;

i) Schäden an Maschinen und technischen Einrichtungen, die entweder ohne äußere Einwirkung oder durch deren Bedienung, Wartung, Umbau und Reparatur entstehen;

j) Ausfall oder Fehlfunktion von EDV- oder elektronisch gesteuerten Anlagen der Energieversorgung, der Klima-, Meß- oder Regeltechnik;

k) Schäden an versicherten Sachen durch Bearbeitung; l) Schäden durch allmähliche Einwirkungen auf

versicherte Sachen, unabhängig von der Ursache oder mitwirkenden Umständen;

m) Schäden durch normale oder vorzeitige Abnutzung, Alterung, Verschleiß, Rost, Korrosion und Erosion, jedoch sind versichert Schäden durch Rohrbruch;

n) Schäden durch Verderb, Verfall, Ungeziefer, Fäulnis, Schwamm, Pilz, Substanzverlust, Verfärbung oder Strukturveränderung, es sei denn, es handelt sich um einen Folgeschaden eines versicherten Ereignisses;

o) Schäden an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude nicht bezugsfertig ist;

p) Schäden durch Sturmflut; q) Schäden durch Rückstau von Wasser aus Rohren

der öffentlichen Abwasserkanalisation, es sei denn, es handelt sich um einen Folgeschaden eines versicherten Ereignisses;

r) Bruchschäden an Zu-/Ableitungsrohren, die außerhalb des Versicherungsortes verlegt sind und nicht der Ver-/Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen oder für die der Versicherungsnehmer die Gefahr nicht trägt;

s) Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren oder durch andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch ein versichertes Ereignis entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;

t) Schäden an und durch Bau- und Montageleistungen, jedoch sind mitversichert Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Anprall von Luftfahrzeugen, deren Teile oder Ladung, Leitungswasser, Sturm/Hagel;

u) Schäden die durch Fahrzeuge verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, seinen Repräsentanten, Mietern, deren Besuchern oder sonstigen im Gebäude berechtigt anwesenden Personen betrieben werden;

v) Schäden durch einfachen Diebstahl versicherter Sachen.

3. Der Entschädigungspflichtige Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Betrag gekürzt.

4. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

65-025 Hauselektrik/-elektronik

1. Versicherte Sachen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle

haustechnischen Anlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind.

Haustechnische Anlagen sind: � – Heizungsanlagen inkl. Heizkessel, Rohrleitungen,

Radiatoren, Armaturen, Regelgeräte, Wärmepumpen, Tank- und Sonnenenergieanlagen;

–� Klimaanlagen sowie fest montierte Luftbe- und Entfeuchter;

– Installationen der Energieversorgung (Elektro, Gas, Wasser etc.);

� – fest montierte Sende- und Empfangsanlagen (wie z.B. Antennenanlagen);

� – Alarmanlagen samt Überwachungseinheit; � – fest montierte Schwimmbadtechnik (z.B.

Umwälzpumpen) aber nicht das Becken, Folienabdeckung, Armaturen oder Rohrleitungen;

� – Klingel- und Wechselsprechanlagen � – Brandmeldeanlagen aller Art; � – elektrische Rollläden; � – elektrische Markisen; � – elektrische Tore; � – Treppenlifte; � – private Aufzüge. 2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und

Schäden 2.1. Versicherte Gefahren und Schäden 2.2. Der Versicherer leistet Entschädigung für

unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Entschädigung wird geleistet für Sachschäden durch a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit

oder Vorsatz Dritter; b) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; c) von außen mechanisch einwirkende Ereignisse. 2.3. Röhren Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der

Versicherer Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch

a) Brand, Blitzschlag, Explosion gemäß Abschnitt A § 2 VGB 2008;

b) Diebstahl gemäß Klausel 08-011; c) Leitungswasser gemäß Abschnitt A § 3 VGB 2008. 3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf

mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

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14VGB2008 Klauseln Köln Vs. 1.00 Seite 10

a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;

b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;

c) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;

d) durch Erdbeben, Eruption, Erdsenkung, Erdrutsch, Felssturz, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Steinschlag, Überschwemmungen oder außergewöhnlichen Naturereignissen

e) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;

f) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

g) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;

h) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.

Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.

Abschnitt B § 14 VGB 2008 - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.

Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

i) gemäß Abschnitt A § 1 VGB 2008, j) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem

Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat

4. Selbstbehalt 4.1. Der Entschädigungspflichtige Betrag wird je

Versicherungsfall um den vereinbarten Betrag gekürzt.

4.2. Bei Schäden an Röhren gemäß Ziffer 2.1 wird die Entschädigung gemäß nachstehender Staffel – höchstens um 75 % – gekürzt:

Bezeichnung Röhren

Verringerung der Entschädigung nach Benutzungsdauer

Monatlich um

Bildaufnahme-röhren

12 Monate 3 %

Bildwiedergabe-röhren

18 Monate 2,5 %

Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.

Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 VGB 2008 ersetzt.

5. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

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14VGB2008 Wert 1914 Vs 1.40 Seite 1 von 17

Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2008 – Wert 1914) Abschnitt A 1 § 1 Versicherte Gefahren und Schäden

(Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 1 § 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,

Luftfahrzeuge 1 § 3 Leitungswasser 2 § 4 Sturm, Hagel 3 § 5 Versicherte und nicht versicherte Sachen,

Versicherungsort 3 § 6 Wohnungs- und Teileigentum 4 § 7 Versicherte Kosten 4 § 8 Mehrkosten 4 § 9 Mietausfall, Mietwert 4 § 10 Versicherungswert, Versicherungssumme 5 § 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der

gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherung 5

§ 12 Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung 6

§ 13 Entschädigungsberechnung 6 § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 7 § 15 Sachverständigenverfahren 7 § 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten

des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften 8

§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände 8 § 18 Veräußerung der versicherten Sachen 9

Abschnitt B 9 § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder

seines Vertreters 9 § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit,

Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie 10

§ 3 Dauer und Ende des Vertrages 10 § 4 Folgeprämie 11 § 5 Lastschriftverfahren 11 § 6 Ratenzahlung 11 § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 11 § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 12 § 9 Gefahrerhöhung 12 § 10 Überversicherung 13 § 11 Mehrere Versicherer 13 § 12 Versicherung für fremde Rechnung 14 § 13 Aufwendungsersatz 14 § 14 Übergang von Ersatzansprüchen 15 § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall 15 § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

15 § 17 Anzeigen, Willenserklärungen,

Anschriftenänderungen 15 § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters 16 § 19 Repräsentanten 16 § 20 Verjährung 16 § 21 Gerichtsstand 16 § 22 Anzuwendendes Recht 16 § 23 Bedingungsanpassungsklausel 16

Abschnitt A

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versiche-

rungsfall), generelle Ausschlüsse

1. Versicherungsfall a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versi-

cherte Sachen, die durch aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,

Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,

bb) Leitungswasser, cc) Sturm, Hagel zerstört oder beschädigt werden oder infolgedes-sen abhanden kommen.

b) Jede der Gefahrengruppen nach aa) – cc) kann auch einzeln versichert werden.

2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kern-energie

a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger-krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.

c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio-aktive Substanzen.

§ 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luft-

fahrzeuge

1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versi-cherte Sachen, die durch

a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner

Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 2. Brand

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestim-mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn ver-lassen hat und das sich aus eigener Kraft auszu-breiten vermag.

3. Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschluss-schäden an elektrischen Einrichtungen und Gerä-ten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an ande-ren Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden ande-rer Art gleich.

4-1. Explosion Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

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Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und au-ßerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern ei-nes Behälters eine Explosion durch chemische Um-setzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

4-2. Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu-sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.

5. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind

a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä-den durch Erdbeben;

b) Sengschäden; c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen

durch die im Verbrennungsraum auftretenden Exp-losionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auf-tretenden Gasdruck entstehen;

d) Brandschäden, die an versicherten Sachen da-durch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.

Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 b bis 5 d gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 1 sind.

§ 3 Leitungswasser

1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für inner-halb von Gebäuden eintretende

a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Roh-ren aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitun-

gen) oder den damit verbundenen Schläu-chen,

bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung so-wie Klima-, Wärmepumpen- oder Solar-heizungsanlagen,

cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanla-gen,

sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkes-seln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend ge-nannten Installationen: aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spül-

klosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Ab-sperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschluss-schläuche,

bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder ver-gleichbare Teile von Warmwasser-heizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wär-mepumpen- oder Solarheizungsanlagen.

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden

Der Versicherer leistet Entschädigung für außer-halb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen so-weit

a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und

b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und

c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. 3. Nässeschäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für versi-cherte Sachen, die durch bestimmungswidrig aus-tretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Was-serversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohr-system verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wär-mepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.

4. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-

kende Ursachen Schäden durch aa) Regenwasser aus Fallrohren bb) Plansch- oder Reinigungswasser, cc) Schwamm, dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes

Gewässer, Überschwemmung oder Witte-rungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,

ee) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkan-ausbruch,

ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsen-kung oder den Erdrutsch verursacht hat,

gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,

hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicher-ten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage.

ii) Sturm, Hagel jj) Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen

oder sonstigen mobilen Behältnissen. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäu-den oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

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§ 4 Sturm, Hagel

1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versi-cherte Sachen, die zerstört oder beschädigt wer-den oder abhanden kommen

a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Ge-bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;

b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versi-cherte Sachen befinden, wirft;

c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an ver-sicherten Sachen;

d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;

e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Ge-bäuden, in denen sich versicherte Sachen befin-den, baulich verbunden sind.

2. Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windge-schwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht fest-stellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versiche-rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in ein-wandfreiem Zustand oder an ebenso widerstands-fähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass

b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden ha-ben, oder mit diesem Gebäude baulich verbunde-nen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.

3. Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

4. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-

kende Ursachen Schäden durch aa) Sturmflut; bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee

oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass die-se Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudescha-den darstellen;

cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;

dd) weitere Elementargefahren (Über-schwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vul-kanausbruch).

b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die

nicht bezugsfertig sind und an den in die-

sen Gebäuden oder Gebäudeteilen befind-lichen Sachen;

bb) Laden- und Schaufensterscheiben

§ 5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Ver-sicherungsort

1. Beschreibung des Versicherungsumfangs Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebe-standteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Ter-rassen auf dem im Versicherungsschein bezeich-neten Versicherungsgrundstück. Weitere Grundstückbestandteile sind nur versi-chert, soweit diese ausdrücklich in den Versiche-rungsumfang einbezogen sind.

2. Definitionen a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit

dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken be-stimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.

b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude einge-fügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren ha-ben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Ein-bauküchen, die individuell für das Gebäude raum-spezifisch geplant und gefertigt sind.

c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäu-de angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicher-ten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkasten-anlagen auf dem Versicherungsgrundstück.

d) Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen.

e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Ge-bäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfrie-dung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.

3. Ausschlüsse a) Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie

deren zugehörige Installationen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).

b) Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf sei-ne Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Ver-sicherungsnehmer nachzuweisen.

c) Nicht versichert sind elektronisch gespeicherte Da-ten und Programme.

4. Als Grundstückbestandteile gelten mitversichert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden: a) Carports,

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b) Gewächs- und Gartenhäuser bis 10 qm Grundfläche,

c) Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), d) Hof- und Gehwegbefestigungen, e) Hundehütten bis 5 qm Grundfläche, f) Masten- und Freileitungen, g) Wege- und Gartenbeleuchtungen.

§ 6 Wohnungs- und Teileigentum

1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigen-tümern wegen deren Sondereigentums sowie de-ren Miteigentumsanteile nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu erset-zen.

2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungs-frei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versi-cherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.

3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.

§ 7 Versicherte Kosten

1. Versicherte Kosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfal-les notwendigen

a) Aufräum- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Ab-transport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten,

b) Bewegungs- und Schutzkosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wie-derherstellung oder Wiederbeschaffung versicher-ter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß a) und b) ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

§ 8 Mehrkosten

1. Beschreibung der versicherten Leistung a) Der Versicherer ersetzt die tatsächliche entstan-

denen Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumass-nahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Ver-sicherungsfall in Kraft getreten sind.

b) Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördli-cher Wiederaufbaubeschränkungen nur an ande-rer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in

dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.

c) Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäu-deteile.

d) Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeit-werts zum aktuellen Neubauwert erstattet.

2. Definitionen Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich aus der Differenz des Aufwandes für die Wie-derherstellung in gleicher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung, der unter Berücksichtigung der Nr. 1 a) und b) entste-hen wird.

3. Ausschlüsse a) Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von

aa) Betriebsbeschränkungen, bb) Kapitalmangel, cc) behördlichen Auflagen, die mit Fristset-

zung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden,

dd) behördlichen Wiederherstellungsbe-schränkungen, die es untersagen, ver-wertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwer-ten.

b) Wird vor Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnun-gen durch eine hierin ausgewiesene Frist der Be-standsschutz außer Kraft gesetzt bzw. die Nut-zung des Gebäudes ganz oder teilweise untersagt, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, auch wenn die zuständige Behörde noch keinen ent-sprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.

4. Preissteigerungen Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wie-derherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht. Veran-lasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei un-verzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.

§ 9 Mietausfall, Mietwert

1. Mietausfall, Mietwert Der Versicherer ersetzt

a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Miet-nebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen in-folge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zah-lung der Miete ganz oder teilweise eingestellt ha-ben,

b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen ein-schließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versiche-rungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.

c) Der Versicherer ersetzt auch einen durch die Ein-haltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B.

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Wiederaufbaubeschränkungen) verursachten zu-sätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.

2. Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeit-

punkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit er-setzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

3. Gewerblich genutzte Räume Für gewerblich genutzte Räume kann die Versi-cherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden.

4. Gesondert versicherbar a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Scha-

dens Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr er-forderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher-stellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 6 Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.

b) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermie-tung infolge des Schadens War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versi-cherungsfalls nicht vermietet und weist der Versi-cherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab die-sem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.

§ 10 Versicherungswert, Versicherungssumme

1. Vereinbarte Versicherungswerte Als Versicherungswert kann der Gleitende Neu-wert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (siehe d). Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.

a) Gleitende Neuwert Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neu-bauwert des Gebäudes ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Ge-bäudes. Hierzu gehören auch Architektengebüh-ren sowie sonstige Konstruktions- und Planungs-kosten. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe Abschnitt A §12 Nr. 2). Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maß-nahmen innerhalb der Verscherungsperiode der Wert der Gebäude erhöht, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz.

b) Neuwert Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.

c) Zeitwert Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe b)) abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.

d) Gemeiner Wert Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Ist Versicherung zum gleitenden Neuwert, Neu-wert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd ent-wertet, so ist Versicherungswert lediglich der ge-meine Wert (Nutzungsvorbehalt). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Ge-bäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.

2. Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versi-

cherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.

b) Wenn bauliche Änderungen vorgenommen wer-den, soll der Versicherungsnehmer die Versiche-rungssumme an den veränderten Versicherungs-wert anpassen.

c) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert verein-bart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisse dem je-weils gültigen Versicherungswert anpassen.

d) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versiche-rungswert, kann die Regelung über die Unterversi-cherung zur Anwendung kommen (siehe Abschnitt A §13 Nr. 9).

§ 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der

gleitenden Neuwertversicherung, Unterversi-

cherung

1. Ermittlung der Versicherungssumme in der glei-tenden Neuwertversicherung Die Versicherungssumme ist nach dem ortsübli-chen Neubauwert (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 1 a)) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“). Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn

a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird,

b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubau-wert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag umrech-net,

c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hier-nach die Versicherungssumme „Wert 1914“ be-rechnet.

2. Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssum-

me „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversiche-rung vor (Unterversicherungsverzicht).

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b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Be-schreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 1 c) von den tatsächlichen Verhältnis-sen bei Vertragsabschluss abweicht und ist da-durch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzun-gen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versiche-rungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.

c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsab-schluss durch wertsteigernde bauliche Maßnah-men verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungs-falls laufenden Versicherungsperiode durch wert-steigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

§ 12 Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung

und deren Anpassung

1. Berechnung der Prämie Grundlagen der Berechnung der Prämie sind die Versicherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Prämiensatz sowie der Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a). Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird be-rechnet durch Multiplikation der vereinbarten Grundprämie 1914 (Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit dem Prämiensatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.

2. Anpassung der Prämie a) Die Prämie verändert sich entsprechend der An-

passung des Versicherungsschutzes (siehe Ab-schnitt A § 10 Nr. 1 a)) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.

b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffent-lichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Ta-riflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be-kannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.

c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungs-faktors zugegangen ist, durch Erklärung in Text-form widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhö-hung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Abschnitt A § 10

Nr. 1 b)) in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversiche-rungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herab-setzung der Versicherungssumme wegen erhebli-cher Überversicherung bleibt unberührt.

§ 13 Entschädigungsberechnung

1. In der gleitenden Neuwertversicherung bzw. Neu-wertversicherung sind im Versicherungsfall Grund-lage der Entschädigungsberechnung

a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wieder-herstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Kon-struktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalles,

b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-schädigten Sachen die notwendigen Reparatur-kosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüg-lich einer durch die Reparatur nicht ausgegliche-nen Wertminderung, höchstens jedoch der Versi-cherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles,

c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sons-tigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zu-stand bei Eintritt des Versicherungsfalles.

d) Restwerte werden angerechnet. 2. In der Zeitwertversicherung ist im Versicherungs-

fall Grundlage der Entschädigungsberechnung a) bei zerstörten Gebäuden der Neuwert zum Zeit-

punkt des Versicherungsfalls abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung,

b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-schädigten Sachen die notwendigen Reparatur-kosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüg-lich einer durch die Reparatur nicht ausgegliche-nen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeit-wert bei Eintritt des Versicherungsfalles,

c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sons-tigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zu-stand zum Zeitpunkt der Vereinbarung abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung.

d) Restwerte werden angerechnet. 3. Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert

Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemei-ner Wert) entschädigt.

4. Kosten Berechnungsgrundlage für die Entschädigung ver-sicherter Kosten (siehe Abschnitt A § 7) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Ent-schädigungsgrenzen.

5. Mietausfall, Mietwert Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietaus-fall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit.

6. Mehrwertsteuer a) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der

Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt

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ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-mer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

b) Für die Berechnung der Entschädigung versicher-ter Kosten (siehe Abschnitt A § 7) und versicher-ten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Abschnitt A § 9) gilt a) entsprechend.

7. Wiederherstellung und Wiederbeschaffung In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungs-nehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über-steigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er in-nerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versiche-rungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in glei-cher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaf-fen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wie-derhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Ent-schädigung nach Nr. 1 a), b) und c) abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. Nr. 6 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteiles an den Versi-cherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwert-anteil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwendet.

8. Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Ge-samtentschädigung für versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § 5), versicherte Kosten (siehe Ab-schnitt A § 7) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Abschnitt A § 9) je Versiche-rungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-kosten, die auf Weisung des Versicherers ent-standen sind, werden unbegrenzt ersetzt.

9. Feststellung und Berechnung einer Unterversiche-rung Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der Gleitenden Neuwertver-sicherung (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 1 a)) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 1 b)-c)) niedriger als der Versiche-rungswert der versicherten Sachen (Unterversi-cherung), wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berech-nungsformel gekürzt: Entschädigung = Schaden-betrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Entspre-chendes gilt für die Berechnung versicherter Kos-ten (siehe Abschnitt A § 7) und versicherten Miet-ausfalles bzw. Mietwerts (siehe Abschnitt A § 9).

§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

1. Fälligkeit der Entschädigung a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststel-

lungen des Versicherers zum Grunde und zur Hö-he des Anspruchs abgeschlossen sind.

Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Ab-schlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versi-cherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstel-lung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 1 b)� geleisteten Entschädi-gung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht in-nerhalb einer angemessenen Frist wiederherge-stellt oder wiederbeschafft worden ist.

3. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins-pflicht besteht:

a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleis-tet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzin-sen.

b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzin-sen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicher-stellung der Wiederherstellung oder Wiederbe-schaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.

c) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jewei-ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbu-ches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Pro-zent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.

d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-gung fällig.

4. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungs-nehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versi-cherungsnehmers bestehen;

b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungs-falles noch läuft;

c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.

§ 15 Sachverständigenverfahren

1. Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch ge-meinsam vereinbaren.

2. Weitere Feststellungen

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Das Sachverständigenverfahren kann durch Ver-einbarung auf weitere Feststellungen zum Versi-cherungsfall ausgedehnt werden.

3. Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt:

a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständi-gen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver-ständigen benannt hat, kann die andere unter An-gabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständi-gen zu benennen. Wird der zweite Sachverständi-ge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffor-dernde Partei durch das für den Schadenort zu-ständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auf-forderung durch den Versicherer ist der Versiche-rungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.

b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versiche-rungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Ge-schäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange-stellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Ver-hältnis steht.

c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver-ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zer-störten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeit-punkt des Versicherungsfalles;

b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungs-kosten;

c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sa-chen;

d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.

e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen ver-sicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungs-verzicht gegeben ist.

5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststel-lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Fest-stellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung bei-den Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf-grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt

auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-gern.

6. Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt je-de Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

§ 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegen-heiten des Versicherungsnehmers vor dem

Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften

1. Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegen-heiten hat der Versicherungsnehmer

a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserfüh-renden Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsge-mäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,

b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu je-der Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Ein-richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,

c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäu-deteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anla-gen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 be-schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungs-frei.

§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände

1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorlie-gen, wenn

a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versiche-rer vor Vertragsschluss gefragt hat,

b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,

c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teil-weise entfernt wird oder die das Gebäude über-wiegend unbenutzbar machen,

d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,

e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denk-malschutz gestellt wird.

2. Folgen einer Gefahrerhöhung Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Ab-schnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.

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14VGB2008 Wert 1914 Vs 1.40 Seite 9 von 17

§ 18 Veräußerung der versicherten Sachen

1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungs-

nehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Ei-gentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigen-tums aus dem Versicherungsverhältnis sich erge-benden Rechte und Pflichten des Versicherungs-nehmers ein.

b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Er-werbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2. Kündigungsrechte a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das

Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kün-digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-nes Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungs-verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in-nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei feh-lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlan-gung der Kenntnis, ausgeübt wird.

c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.

3. Anzeigepflichten a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu-

ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform an-zuzeigen.

b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-rungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-punkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leis-tung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die An-zeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

Abschnitt B

§ 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

oder seines Vertreters

1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe sei-ner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach de-nen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Ver-trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.

Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur An-zeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklä-rung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Vertragsänderung

Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstän-de den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge-schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Ver-tragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungs-nehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi-cherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prä-mie um mehr als 10 % oder schließt der Versiche-rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeig-ten Umstand aus, so kann der Versicherungsneh-mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhal-tung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versi-cherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hin-zuweisen.

b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-pflicht nach Nummer 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versiche-rungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsneh-mers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers aus-geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei-chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-rungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung ver-pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal-les noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis-tung verpflichtet.

c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-pflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder ande-ren Bedingungen abgeschlossen.

d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsände-rung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versiche-rer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.

e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg-listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers

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Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) oder zur Kündigung (2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich gel-tend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung an-geben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versi-cherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kennt-nis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätz-lich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit zur Last fällt.

6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsände-rung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kündigung (2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungs-fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die An-zeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit,

Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

der Erst- oder Einmalprämie

1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versiche-rungsschein angegebenen Zeitpunkt.

2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unver-züglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-rungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Ver-tragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinba-rungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frü-hestens einen Monat nach Zugang des Versiche-rungsscheins zu zahlen.

Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.

3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsver-zug Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt ge-zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zu-rücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versi-cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertre-ten hat.

4. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßge-benden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versi-cherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetre-tenen Versicherungsfall nicht zur Leistung ver-pflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch ei-nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prä-mie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

§ 3 Dauer und Ende des Vertrages

1. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spä-testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungs-nehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versi-cherungsjahres zugehen.

4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündi-gung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

5. Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Realgläubiger Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange-meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsver-hältnisses durch den Versicherungsnehmer im Hin-blick auf die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges nur wirksam, wenn der Versiche-rungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätes-tens zulässig war, das Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet war oder dass der Real-gläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Diese gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.

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14VGB2008 Wert 1914 Vs 1.40 Seite 11 von 17

6. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.

§ 4 Folgeprämie

1. Fälligkeit a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeit-

punkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb

des im Versicherungsschein oder in der Prämien-rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.

2. Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung ei-ner Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer be-rechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent-standenen Schadens zu verlangen.

3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mah-nung

a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffor-dern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirk-sam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs-recht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.

b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-rungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versiche-rer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mah-nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsneh-mer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist-ablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

4. Zahlung der Prämie nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versi-cherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestim-mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mo-nats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Re-gelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3b) bleibt unberührt.

§ 5 Lastschriftverfahren

1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftver-fahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sor-gen.

2. Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederhol-tem Einziehungsversuch, nicht eingezogen wer-den können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hin-zuweisen, dass der Versicherungsnehmer ver-pflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünfti-ge Prämien selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebüh-ren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Ratenzahlung

Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausste-henden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungs-terminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versiche-rungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versi-cherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilwei-se in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.

§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

1. Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsver-

hältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungspe-riode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-schutz bestanden hat.

b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rück-tritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Inte-resse

a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wo-chen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallen-den Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewie-sen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versiche-rungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-nommen hat.

b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versiche-rungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform ge-fragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versi-cherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.

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Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die erste oder die einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfech-tung des Versicherers wegen arglistiger Täu-schung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs-erklärung zu.

d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Inte-resse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein an-deres künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange-messene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen-des Interesse in der Absicht versichert, sich da-durch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versiche-rer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der

Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche-rungsfalles zu erfüllen hat, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördli-

chen sowie vertraglich vereinbarten Sicher-heitsvorschriften (siehe Abschnitt A § 16)

bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (siehe Ab-schnitt A § 16)

b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versiche-rer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner-halb eines Monats, nachdem er von der Verlet-zung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausge-schlossen, wenn der Versicherungs-Nehmer be-weist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.

2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Ver-

sicherungsfalls aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und

Minderung des Schadens zu sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt,

nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder te-lefonisch - anzuzeigen;

cc) Weisungen des Versicherers zur Scha-denabwendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;

dd) Weisungen des Versicherers zur Scha-denabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,

hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;

ee) Schäden durch strafbare Handlungen ge-gen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;

ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüg-lich ein Verzeichnis der abhanden ge-kommenen Sachen einzureichen;

gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die be-schädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Verände-rungen unumgänglich, sind das Schaden-bild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sa-chen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;

hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüg-lich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststel-lung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi-cherers erforderlich ist sowie jede Unter-suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-schädigungspflicht zu gestatten

ii) vom Versicherer angeforderte Belege bei-zubringen, deren Beschaffung ihm billi-gerweise zugemutet werden kann;

b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nummer 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen-

heit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versi-cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver-schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsver-letzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Ein-tritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 9 Gefahrerhöhung

1. Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe

der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verän-dert werden, dass der Eintritt des Versicherungs-falls oder eine Vergrößerung des Schadens oder

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die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versi-cherers wahrscheinlicher wird.

b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerhebli-cher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe Abschnitt A § 17).

c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der

Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vorneh-men oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versiche-rers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Ver-sicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer

a) Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich-tung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Ver-trag fristlos kündigen, wenn der Versicherungs-nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versi-cherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prä-mie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhö-hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver-trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-teilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versiche-rer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi-gungsrecht hinzuweisen.

4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausge-übt werden oder wenn der Zustand wiederherge-stellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leis-tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahr-lässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nicht-vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Ver-sicherungsnehmer zu beweisen.

b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge-gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Ver-sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs-Nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versiche-rers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhö-hung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.

c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt beste-hen, aa) soweit der Versicherungsnehmer nach-

weist, dass die Gefahrerhöhung nicht ur-sächlich für den Eintritt des Versiche-rungsfalles oder den Umfang der Leis-tungspflicht war oder

bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-gung nicht erfolgt war oder

cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung ei-ne seinen Geschäftsgrundsätzen entspre-chende erhöhte Prämie verlangt.

§ 10 Überversicherung

1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsneh-mer verlangen, dass zur Beseitigung der Überver-sicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Her-absetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer be-rechnet haben würde, wenn der Vertrag von vorn-herein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.

2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversiche-rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch ei-nen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 11 Mehrere Versicherer

1. Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse ge-gen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unver-züglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der ande-re Versicherer und die Versicherungssumme an-zugeben.

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14VGB2008 Wert 1914 Vs 1.40 Seite 14 von 17

2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeige-pflicht (siehe Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungs-frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Ver-sicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversiche-rung

a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versiche-rungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versiche-rung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt-schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach sei-nem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem-selben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versi-cherte aus anderen Versicherungsverträgen Ent-schädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver-trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Ge-samtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinba-rung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachver-sicherung in der Absicht geschlossen, sich da-durch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlos-sene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

4. Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch

den die Mehrfachversicherung entstanden ist, oh-ne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachver-sicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herab-gesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabset-zung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.

b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstan-den ist, dass nach Abschluss der mehreren Versi-cherungsverträge der Versicherungswert gesun-

ken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versi-cherungsverträge gleichzeitig oder im Einverneh-men der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßi-ge Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.

§ 12 Versicherung für fremde Rechnung

1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versiche-rungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus-übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi-cherte den Versicherungsschein besitzt.

2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädi-gung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustim-mung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

3. Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versi-

cherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi-cherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag In-teressen des Versicherungsnehmers und des Ver-sicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche-rungsnehmers ist.

b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abge-schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dage-gen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.

§ 13 Aufwendungsersatz

1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Ver-sicherungsfalles den Umständen nach zur Abwen-dung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versi-cherers macht.

b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versiche-rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkun-gen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendun-gen bei einer nachträglichen objektiven Betrach-tung der Umstände verhältnismäßig und erfolg-reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen.

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14VGB2008 Wert 1914 Vs 1.40 Seite 15 von 17

d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Ent-schädigung für versicherte Sachen betragen zu-sammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers ent-standen sind.

e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun-gen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung ver-pflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentli-chen Interesse erbracht werden.

2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Scha-dens

a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung ei-nes von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachver-ständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung ver-traglich verpflichtet ist oder vom Versicherer auf-gefordert wurde.

b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen

1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzan-spruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An-spruch auf den Versicherer über, soweit der Versi-cherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatz-anspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprü-chen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzan-spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versiche-rer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche-rer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-genheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leis-tung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge des-sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Ob-liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor-liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-cherungsnehmer.

§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall

1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsver-

trag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.

2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versi-cherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

3. Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Mo-nat nach ihrem Zugang beim Versicherungsneh-mer wirksam.

§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Grün-

den

1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles

a) Führt der Versicherungsnehmer den Versiche-rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts-kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be-wiesen.

b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer be-rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-sprechenden Verhältnis zu kürzen.

2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versiche-rungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versi-cherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versi-cherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugs-versuches festgestellt, so gelten die Vorausset-zungen des Satzes 1 als bewiesen.

§ 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenän-

derungen

1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimm-ten Erklärungen und Anzeigen, die das Versiche-rungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge-genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Haupt-verwaltung des Versicherers oder an die im Versi-cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.

2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensän-derung

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14VGB2008 Wert 1914 Vs 1.40 Seite 16 von 17

Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung sei-ner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, ge-nügt für eine Willenserklärung, die dem Versiche-rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Ent-sprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zu-gegangen.

3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-schlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb-lichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

§ 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters

1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärun-gen entgegenzunehmen betreffend

a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versiche-rungsvertrages;

b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-schließlich dessen Beendigung;

c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungs-verhältnisses.

2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs-scheine oder deren Nachträge dem Versiche-rungsnehmer zu übermitteln.

3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zu-sammenhang mit der Vermittlung oder dem Ab-schluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Voll-macht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

§ 19 Repräsentanten

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurech-nen lassen.

§ 20 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jah-res, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um-ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen An-meldung und Zugang der in Textform mitgeteilten

Entscheidung des Versicherers beim An-spruchsteller nicht mit.

§ 21 Gerichtsstand

1. Klagen gegen den Versicherer oder Versiche-rungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichts-ständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebli-che Versicherung handelt, kann der Versiche-rungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebe-triebes zuständigen Gericht geltend machen.

2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versiche-rungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn-sitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebli-che Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zustän-digen Gericht geltend machen.

§ 22 Anzuwendendes Recht

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

§ 23 Bedingungsanpassungsklausel

1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffe-nen Bedingungen des Versicherungsvertrages zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpas-sung), wenn

a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie aus-wirken,

b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ih-nen ändert,

c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig fest-stellt oder

d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kar-tellamt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt wer-den oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.

2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedin-gungen über Gegenstand und Umfang der Versi-cherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versi-cherungsnehmers nach Vertragsschluss, Bei-tragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.

3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertrags-schluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeuten-dem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirk-samkeit und der Beanstandung einzelner Bedin-gungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der

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14VGB2008 Wert 1914 Vs 1.40 Seite 17 von 17

unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten.

4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versiche-rungsnehmers geändert werden (Verschlechte-rungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsausle-gung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.

5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Ent-scheidungen gegen Bedingungen anderer Versi-cherer richten.

6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpas-sung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmun-gen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entspre-chend.

7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versi-cherungsnehmer schriftlich bekanntgegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Ver-trag bis und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen.

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124BWE2008 Vs. 1.10 Seite 1

Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden

(BWE 2008) § 1 Vertragsgrundlage 1 § 2 Versicherte Gefahren und Schäden 1 § 3 Überschwemmung, Rückstau 1 § 4 Erdbeben 1 § 5 Erdsenkung 1 § 6 Erdrutsch 1 § 7 Schneedruck 1

§ 8 Lawinen 1 § 9 Vulkanausbruch 2 § 10 Nicht versicherte Schäden 2 § 11 Besondere Obliegenheiten 2 § 12 Wartezeit, Selbstbehalt 3 § 13 Kündigung 3 § 14 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages 3

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt

§ 1 Vertragsgrundlage

Es gelten die im Hauptvertrag vereinbarten

a) Allgemeinen Wohngebäude-

Versicherungsbedingungen (VGB 2008),

b) Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen

(VHB 2008),

c) die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für

die Sturmversicherung (AStB 2008),

soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht

etwas anderes ergibt.

§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte

Sachen, die durch

a) Überschwemmung , Rückstau

b) Erdbeben

c) Erdsenkung, Erdrutsch

d) Schneedruck, Lawinen

e) Vulkanausbruch

zerstört oder beschädigt werden oder abhanden

kommen.

§ 3 Überschwemmung, Rückstau

a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund

und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit

erheblichen Mengen von Oberflächenwasser

durch

aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden

oder fließenden) Gewässern,

bb) Witterungsniederschläge

cc) Austritt von Grundwasser an die

Erdoberfläche infolge von aa) oder bb)

b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch

Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder

fließenden) Gewässern oder durch

Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus

den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder

damit verbundenen Einrichtungen in das

Gebäude eindringt.

§ 4 Erdbeben

a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung

des Erdbodens, die durch geophysikalische

Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.

b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der

Versicherungsnehmer nachweist, dass

aa) die naturbedingte Erschütterung des

Erdbodens in der Umgebung des

Versicherungsortes Schäden an Gebäuden

im einwandfreien Zustand oder an ebenso

widerstandsfähigen anderen Sachen

angerichtet hat, oder

bb) der Schaden wegen des einwandfreien

Zustandes der versicherten Sachen nur durch

ein Erdbeben entstanden sein kann.

§ 5 Erdsenkung

Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des

Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder

Austrocknung.

§ 6 Erdrutsch

Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder

Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

§ 7 Schneedruck

Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von

Schnee- oder Eismassen.

§ 8 Lawinen

Lawinen sind an Berghängen niedergehende

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13BWE2008 Vs. 1.00 Seite 2

Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem

Abgang verursachten Druckwelle.

§ 9 Vulkanausbruch

Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung

beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit

Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt

von sonstigen Materialien und Gasen.

§ 10 Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind

a) Schäden an versicherten Gebäuden oder

versicherten Sachen, die sich in Gebäuden

befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen

Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar

sind.

b) Schäden an im Freien befindlichen beweglichen

Sachen. Dies gilt auch in der Außenversicherung.

c) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen -

Schäden durch

aa) Sturmflut;

bb) Grundwasser, soweit nicht an die

Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3)

§ 11 Besondere Obliegenheiten

a) Wohngebäudeversicherung (VGB 2008)

Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw.

Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer

aa) bei überflutungsgefährdeten Räumen

Rückstauklappen anzubringen und

funktionsbereit zu halten und

bb) Abflussleitungen auf dem

Versicherungsgrundstück freizuhalten,

sofern der Versicherungsnehmer hierfür die

Gefahr trägt.

b) Hausratversicherung (VHB 2008)

Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw.

Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer

als Gebäudeeigentümer – oder als Mieter, wenn

er nach dem Mietvertrag verpflichtet ist -

wasserführende Anlagen auf dem

Versicherungsgrundstück und

Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu

halten.

c) Allgemeine Sturmversicherung (AStB 2008)

Der Versicherungsnehmer hat

aa) zur Vermeidung von Überschwemmungs-

bzw. Rückstauschäden bei

überflutungsgefährdeten Räumen

Rückstauklappen anzubringen und

funktionsbereit zu halten und

Abflussleitungen auf dem

Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern

der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr

trägt;

bb) alle wasserführenden Anlagen stets in

ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten,

Störungen, Mängel oder Schäden an diesen

Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen

und notwendige Neubeschaffungen oder

Änderungen dieser Anlagen oder

Maßnahmen gegen Frost unverzüglich

durchzuführen;

cc) während der kalten Jahreszeit alle Gebäude

und Gebäudeteile genügend zu beheizen und

genügend häufig zu kontrollieren oder dort

alle wasserführenden Anlagen und

Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und

entleert zu halten;

dd) nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile

genügend zu kontrollieren oder dort alle

wasserführenden Anlagen und Einrichtungen

abzusperren, zu entleeren und entleert zu

halten;

ee) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte

Sachen mindestens 12 cm oder mindestens

eine vereinbarte andere Höhe über dem

Fußboden zu lagern;

ff) über Wertpapiere und sonstige Urkunden,

über Sammlungen und über sonstige

Sachen, für die dies besonders vereinbart ist,

Verzeichnisse zu führen und diese so

aufzubewahren, dass sie im

Versicherungsfall voraussichtlich nicht

gleichzeitig mit den versicherten Sachen

zerstört oder beschädigt werden oder

abhanden kommen können.

d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser

Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach

Maßgabe der dem Hauptvertrag zugrunde

liegenden Allgemeinen Bedingungen (siehe § 1)

leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn

die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober

Fahrlässigkeit beruht. Der Versicherer ist zur

Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der

Obliegenheit weder für den Eintritt oder die

Feststellung des Versicherungsfalles noch für die

Feststellung oder den Umfang der

Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

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13BWE2008 Vs. 1.00 Seite 3

§ 12 Wartezeit, Selbstbehalt

a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf

von 4 Wochen ab Versicherungsbeginn

(Wartezeit).

b) Der bedingungsgemäß als

entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je

Versicherungsfall um den vereinbarten

Selbstbehalt gekürzt.

§ 13 Kündigung

a) Versicherungsnehmer und Versicherer können

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die

Versicherung weiterer Elementarschäden in

Textform kündigen. Kündigt der

Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen,

dass seine Kündigung erst zum Schluss des

laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.

b) Kündigt der Versicherer, so kann der

Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe §

1) innerhalb eines Monats nach Zugang der

Erklärung des Versicherers zum gleichen

Zeitpunkt kündigen.

§ 14 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages

Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages

(siehe § 1) erlischt auch die Versicherung weiterer

Elementarschäden.

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Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2008) Abschnitt A 1 § 1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall 1 § 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und

Kernenergie 1 § 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1 § 4 Versicherte Kosten 2 § 5 Versicherungsort 2 § 6 Anpassung der Versicherung 2 § 7 Entschädigung 2 § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 3 § 9 Wohnungswechsel 3 § 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände 3 Abschnitt B 4 § 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder

seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 4 § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit,

Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie 5

§ 3 Dauer und Ende des Vertrages 5 § 4 Folgeprämie 5 § 5 Lastschriftverfahren 6

§ 6 Ratenzahlung 6 § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 6 § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 § 9 Gefahrerhöhung 7 § 10 Überversicherung 8 § 11 Mehrere Versicherer 8 § 12 Versicherung für fremde Rechnung 9 § 13 Aufwendungsersatz 9 § 14 Übergang von Ersatzansprüchen 10 § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall 10 § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

10 § 17 Anzeigen; Willenserklärungen;

Anschriftenänderungen 10 § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters 11 § 19 Repräsentanten 11 § 20 Verjährung 11 § 21 Gerichtsstand 11 § 22 Anzuwendendes Recht 11 § 23 Bedingungsanpassungsklausel 11 �

Abschnitt A

§ 1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall

1. Versicherungsfall Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelaus-brüche),

bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.

b) Nicht versichert sind Schäden, die durch aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,

Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,

bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus, cc) Sturm, Hagel, dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall,

Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch

entstehen und soweit für diese anderweitig Versi-cherungsschutz besteht.

§ 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kern-energie

1. Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger-krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2. Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.

3. Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio-aktive Substanzen.

§ 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen

1. Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsschein be-zeichneten,

a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Plat-ten und Spiegel aus Glas.

b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versiche-rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

c) Scheiben und Platten aus Kunststoff, d) Platten aus Glaskeramik, e) Glasbausteine und Profilbaugläser, f) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, g) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich

deren Rahmen, h) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein

ausdrücklich benannt sind. 2. Nicht versicherte Sachen

Nicht versichert sind a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuch-

tungskörper und Handspiegel, b) Photovoltaikanlagen, c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt

sind, d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff,

die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bild-wiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays).

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§ 4 Versicherte Kosten

1. Versicherte Kosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfal-les notwendigen Kosten für

a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Not-verschalungen, Notverglasungen),

b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).

2. Gesondert versicherbar Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten Betrag die infolge ei-nes Versicherungsfalles notwendigen Kosten für

a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch de-ren Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten),

b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Abschnitt A § 3),

c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.),

d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmein-richtungen.

§ 5 Versicherungsort

Versicherungsort sind die in dem Versicherungs-schein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sa-chen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.

§ 6 Anpassung der Versicherung

1. Anpassung des Versicherungsumfangs Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich die Prämie.

2. Anpassung der Prämie Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in die-sem Jahr beginnende Versicherungsperiode ent-sprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisin-dizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den In-dizes für gemischt genutzte Gebäude, Büroge-bäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäu-de gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungspro-zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.

3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-lung über die Erhöhung der Haftung des Versiche-rers und der damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Er-klärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungs-recht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1

Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.

§ 7 Entschädigung

1. Geldleistung a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine

Geldleistung. b) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die

Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sa-chen, deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A § 3), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Hö-he ersetzt werden.

c) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z.B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zu-sammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z.B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterun-gen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A § 4).

d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen so-wie für fertigungsbedingte Abweichungen der Er-satzsache im äußeren Erscheinungsbild entste-hen.

e) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug be-rechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versiche-rungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht ge-zahlt hat.

2. Notverglasung / Notverschalung Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Not-verglasungen und Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.

3. Kosten a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe

Abschnitt A § 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.

b) Kürzungen nach Nr. 1 e) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.

4. Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wor-den ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versi-cherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfal-les höher ist als die Versicherungssumme. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versiche-rungssumme zum Versicherungswert nach folgen-der Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche-rungssumme dividiert durch den Versicherungs-wert. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A § 4) gilt die Kürzung entsprechend.

5. Restwerte Restwerte werden angerechnet.

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§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

1. Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststel-lungen des Versicherers zum Grunde und zur Hö-he des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Ab-schlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

2. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins-pflicht besteht:

a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleis-tet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzin-sen.

b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweili-gen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.

c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-gung fällig.

3. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 2 a) (und Nr. 2 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksich-tigen, in dem infolge Verschuldens des Versiche-rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

4. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versi-cherungsnehmers bestehen;

b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungs-falles noch läuft.

§ 9 Wohnungswechsel

1. Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Woh-nung über. Während des Wohnungswechsels be-steht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-nung erlischt spätestens zwei Monate nach Um-zugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeit-punkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauer-haft in die neue Wohnung gebracht werden.

2. Mehrere Wohnungen Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.

3. Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bun-desrepublik Deutschland, so geht der Versiche-rungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-nung erlischt spätestens zwei Monate nach Um-zugsbeginn.

4. Anzeige der neuen Wohnung

Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit An-gabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienberechnung erfor-derlichen Umstände anzuzeigen.

5. Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen

Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versi-cherers.

b) Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränder-ter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbst-behaltes kann der Versicherungsnehmer den Ver-trag kündigen. Die Kündigung hat spätestens ei-nen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.

c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bis-herigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.

6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versi-

cherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Ab-schnitt A § 5) die neue Wohnung des Versiche-rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versiche-rungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfällig-keit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungs-nehmers.

b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Ver-sicherungsort (siehe Abschnitt A § 5) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des auszie-henden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfäl-ligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.

c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebens-gemeinschaften und Lebenspartnerschaften, so-fern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.

§ 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände

1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorlie-gen, wenn

a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist; b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillge-

legt wird;

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c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;

d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb auf-genommen wird;

e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.

2. Folgen einer Gefahrerhöhung Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Ab-schnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.

Abschnitt B

§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

oder seines Vertreters bis zum Vertrags-schluss

1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe sei-ner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach de-nen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Ver-trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragser-klärung, aber vor Vertragsannahme der Versiche-rer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Vertragsänderung

Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstän-de den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge-schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Ver-tragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschul-deten Pflichtverletzung werden die anderen Be-dingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prä-mie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versiche-rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei-lung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi-gungsrecht hinzuweisen.

b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-pflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Ver-trag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungs-nehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsneh-mers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers aus-geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei-chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-rungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung ver-pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal-les noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis-tung verpflichtet.

c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-pflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder ande-ren Bedingungen abgeschlossen.

d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsände-rung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versiche-rer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.

e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg-listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) oder zur Kündigung (2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich gel-tend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung an-geben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begrün-den.

4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versi-cherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kennt-nis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsände-rung (2 a), zum Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungs-fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.

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Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die An-zeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit,

Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

der Erst- oder Einmalprämie

1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versiche-rungsschein angegebenen Zeitpunkt.

2. Fälligkeit der Erst oder Einmalprämie Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unver-züglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-rungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Ver-tragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinba-rungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frü-hestens einen Monat nach Zugang des Versiche-rungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.

3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsver-zug Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt ge-zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zu-rücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versi-cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertre-ten hat.

4. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßge-benden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versi-cherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetre-tenen Versicherungsfall nicht zur Leistung ver-pflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch ei-nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prä-mie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

§ 3 Dauer und Ende des Vertrages

1. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spä-testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen

Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungs-nehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versi-cherungsjahres zugehen.

4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündi-gung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

5. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.

a) Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt

aa) als Wegfall des versicherten Interesses insbeson-dere die vollständige und dauerhafte Auflösung des Haushaltes nach Aufnahme des Versiche-rungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwoh-nung.

bb) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kennt-niserlangung des Versicherers über die vollständi-ge und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätes-tens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Ver-sicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Wei-se nutzt wie der verstorbene Versicherungsneh-mer.

Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versi-cherten Interesses.

b) Soweit Versicherungsschutz für Glas in der ge-werblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist, gilt als Wegfall des versicherten Interesses insbeson-dere das Ende der Verfügungsgewalt des Versi-cherungsnehmers über die versicherten Ge-schäftsräume oder Betriebsstätte.

§ 4 Folgeprämie

1. Fälligkeit a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeit-

punkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb

des im Versicherungsschein oder in der Prämien-rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.

2. Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung ei-ner Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer be-rechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent-standenen Schadens zu verlangen.

3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mah-nung

a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffor-dern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).

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Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versiche-rer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prä-mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristge-rechten Zahlung hinweist.

b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-rungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versiche-rer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mah-nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsneh-mer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist-ablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kün-digung ausdrücklich hinzuweisen.

4. Zahlung der Prämie nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versi-cherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestim-mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mo-nats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versi-cherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.

§ 5 Lastschriftverfahren

1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftver-fahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sor-gen.

2. Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederhol-tem Einziehungsversuch, nicht eingezogen wer-den können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hin-zuweisen, dass der Versicherungsnehmer ver-pflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünfti-ge Prämien selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebüh-ren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Ratenzahlung

Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausste-henden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungs-terminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versiche-rungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versi-cherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilwei-se in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.

§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

1. Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsver-

hältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungspe-riode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-schutz bestanden hat.

b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rück-tritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Inte-resse

a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wo-chen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallen-den Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewie-sen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versiche-rungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-nommen hat.

b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versiche-rungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform ge-fragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versi-cherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die erste oder ein-malige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-schäftsgebühr zu.

c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfech-tung des Versicherers wegen arglistiger Täu-schung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs-erklärung zu.

d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Inte-resse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein an-deres künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange-messene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen-des Interesse in der Absicht versichert, sich da-durch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versiche-rer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der

Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche-rungsfalles zu erfüllen hat, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördli-

chen sowie vertraglich vereinbarten Si-cherheitsvorschriften;

bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (siehe Ab-schnitt A § 9).

b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versiche-rer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner-halb eines Monats, nachdem er von der Verlet-zung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausge-schlossen, wenn der Versicherungsnehmer be-weist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.

2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Ver-

sicherungsfalls aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und

Minderung des Schadens zu sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt,

nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;

cc) Weisungen des Versicherers zur Scha-denabwendung/-minderung – gegebenen-falls auch mündlich oder telefonisch – ein-zuholen, wenn die Umstände dies gestat-ten;

dd) Weisungen des Versicherers zur Scha-denabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;

ee) Schäden durch strafbare Handlungen ge-gen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;

ff) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die be-schädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Verände-rungen unumgänglich, sind das Schaden-bild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sa-chen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;

gg) soweit möglich dem Versicherer unverzüg-lich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststel-lung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi-cherers erforderlich ist sowie jede Unter-suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-schädigungspflicht zu gestatten;

hh) vom Versicherer angeforderte Belege bei-zubringen, deren Beschaffung ihm billi-gerweise zugemutet werden kann;

b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfül-len – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen-

heit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versi-cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsver-letzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Ein-tritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 9 Gefahrerhöhung

1. Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe

der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verän-dert werden, dass der Eintritt des Versicherungs-falls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versi-cherers wahrscheinlicher wird.

b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerhebli-cher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe Abschnitt A § 10).

c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll

2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der

Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vorneh-men oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versiche-rers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Ver-sicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer

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a) Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich-tung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Ver-trag fristlos kündigen, wenn der Versicherungs-nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versi-cherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prä-mie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhö-hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver-trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-teilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versiche-rer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi-gungsrecht hinzuweisen.

4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausge-übt werden oder wenn der Zustand wiederherge-stellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-

rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leis-tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be-rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür-zen, das der Schwere des Verschuldens des Ver-sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche-rungsnehmer zu beweisen.

b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge-gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Ver-sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versiche-rers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhö-hung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.

c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt beste-hen, aa) soweit der Versicherungsnehmer nach-

weist, dass die Gefahrerhöhung nicht ur-sächlich für den Eintritt des Versiche-

rungsfalles oder den Umfang der Leis-tungspflicht war oder

bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-gung nicht erfolgt war oder

cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung ei-ne seinen Geschäftsgrundsätzen entspre-chende erhöhte Prämie verlangt.

§ 10 Überversicherung

1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsneh-mer verlangen, dass zur Beseitigung der Überver-sicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Her-absetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer be-rechnet haben würde, wenn der Vertrag von vorn-herein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.

2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversiche-rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch ei-nen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 11 Mehrere Versicherer

1. Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse ge-gen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unver-züglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der ande-re Versicherer und die Versicherungssumme an-zugeben.

2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeige-pflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrläs-sig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungs-frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versiche-rer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversiche-rung

a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versiche-rungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versiche-rung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt-schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach sei-nem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem-selben Versicherer bestehen.

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Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versi-cherte aus anderen Versicherungsverträgen Ent-schädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Ent-schädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbe-trag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachver-sicherung in der Absicht geschlossen, sich da-durch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlos-sene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

4. Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch

den die Mehrfachversicherung entstanden ist, oh-ne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachver-sicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herab-gesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabset-zung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.

b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstan-den ist, dass nach Abschluss der mehreren Versi-cherungsverträge der Versicherungswert gesun-ken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungs-verträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versi-cherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab-setzung der Versicherungssummen und der Prä-mien verlangen.

§ 12 Versicherung für fremde Rechnung

1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versiche-rungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus-übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi-cherte den Versicherungsschein besitzt.

2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädi-gung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustim-mung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

3. Kenntnis und Verhalten

a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versi-cherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi-cherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungs-nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Reprä-sentant des Versicherungsnehmers ist.

b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abge-schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es da-gegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlos-sen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.

§ 13 Aufwendungsersatz

1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Ver-sicherungsfalles den Umständen nach zur Abwen-dung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versi-cherers macht.

b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versiche-rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkun-gen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendun-gen bei einer nachträglichen objektiven Betrach-tung der Umstände verhältnismäßig und erfolg-reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen.

d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun-gen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung ver-pflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentli-chen Interesse erbracht werden.

2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Scha-dens

a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung ei-nes von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachver-ständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung ver-traglich verpflichtet ist oder vom Versicherer auf-gefordert wurde.

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b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen

1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzan-spruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An-spruch auf den Versicherer über, soweit der Versi-cherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-cherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versiche-rungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Scha-den vorsätzlich verursacht.

2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprü-chen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzan-spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versiche-rer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche-rer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-genheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leis-tung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge des-sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Ob-liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor-liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-cherungsnehmer.

§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall

1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsver-trag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.

2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi-gung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufen-den Versicherungsperiode, wirksam wird.

3. Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Mo-nat nach ihrem Zugang beim Versicherungsneh-mer wirksam.

§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Grün-den

1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles

a) Führt der Versicherungsnehmer den Versiche-rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts-kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be-wiesen.

b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer be-rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-sprechenden Verhältnis zu kürzen.

2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versiche-rungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versi-cherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versi-cherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugs-versuches festgestellt, so gelten die Vorausset-zungen des Satzes 1 als bewiesen.

§ 17 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenän-

derungen

1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimm-ten Erklärungen und Anzeigen, die das Versiche-rungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge-genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver-waltung des Versicherers oder an die im Versiche-rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.

2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensän-derung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung sei-ner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, ge-nügt für eine Willenserklärung, die dem Versiche-rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-schlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb-lichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

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§ 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters

1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärun-gen entgegenzunehmen betreffend

a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versiche-rungsvertrages;

b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-schließlich dessen Beendigung;

c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungs-verhältnisses.

2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs-scheine oder deren Nachträge dem Versiche-rungsnehmer zu übermitteln.

3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zu-sammenhang mit der Vermittlung oder dem Ab-schluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten las-sen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrläs-sigkeit nicht kannte.

§ 19 Repräsentanten

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurech-nen lassen.

§ 20 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jah-res, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um-ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen An-meldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-spruchsteller nicht mit.

§ 21 Gerichtsstand

1. Klagen gegen den Versicherer oder Versiche-rungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Ge-richtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versi-cherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zustän-digen Gericht geltend machen.

2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versiche-rungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn-sitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Ge-werbebetriebes zuständigen Gericht geltend ma-chen.

§ 22 Anzuwendendes Recht

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

§ 23 Bedingungsanpassungsklausel

1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffe-nen Bedingungen des Versicherungsvertrages zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpas-sung), wenn

a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie aus-wirken,

b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ih-nen ändert,

c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig fest-stellt oder

d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kar-tellamt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt wer-den oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben die-ser Behörden verstoßen.

2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedin-gungen über Gegenstand und Umfang der Versi-cherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versi-cherungsnehmers nach Vertragsschluss, Bei-tragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.

3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertrags-schluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeuten-dem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirk-samkeit und der Beanstandung einzelner Bedin-gungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten.

4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versiche-rungsnehmers geändert werden (Verschlechte-rungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsausle-gung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.

5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Ent-scheidungen gegen Bedingungen anderer Versi-cherer richten.

6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpas-sung muss von einem unabhängigen Treuhänder

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überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmun-gen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entspre-chend.

7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versi-cherungsnehmer schriftlich bekanntgegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Ver-trag bis und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen.