Mutterschutz und Elternzeit Checkliste für werdende Eltern

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Mutterschutz und Elternzeit Checkliste für werdende Eltern erausgeber: IG Metall, Richard-Wagner-Str.2, 93055 Regensburg, Tel. 0941-603960, regensburg@ ich: Jürgen Scholz, Redaktion: Frauenarbeitskreis der IG Metall Regensburg, Stand: 1.Januar 20

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Mutterschutz und Elternzeit Checkliste für werdende Eltern. Impressum/Herausgeber: IG Metall, Richard-Wagner-Str.2, 93055 Regensburg, Tel. 0941-603960, [email protected] Verantwortlich: Jürgen Scholz, Redaktion: Frauenarbeitskreis der IG Metall Regensburg, Stand: 1.Januar 2010. - PowerPoint PPT Presentation

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MutterschutzundElternzeit

Checkliste für werdende Eltern

Impressum/Herausgeber: IG Metall, Richard-Wagner-Str.2, 93055 Regensburg, Tel. 0941-603960, [email protected]: Jürgen Scholz, Redaktion: Frauenarbeitskreis der IG Metall Regensburg, Stand: 1.Januar 2010

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Was ist das Elterngeld?

Für Geburten ab dem 1. Januar 2010 können Eltern das Elterngeld beziehen. Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt es das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes sinkt künftig die Ersatzrate des Elterngeldes moderat von 67 auf 65 Prozent. Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag künftig vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro.

Wer bekommt das Elterngeld?

Das Elterngeld erreicht alle Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen und damit auf Einkommen verzichten. Teilzeittätigkeit neben dem Elterngeld bis zu 30 Stunden in der Woche ist möglich. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Das heißt: Zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, egal welcher Elternteil sich um das Kind kümmert.

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Hier können Sie ihre persönlichen Termine eintragen

Schwangerschaft Mutterschutz Elternzeit

Meldung beim Arbeitgeber, erst dann tritt MuSchG in kraft

8 Wochen nach der Geburt, 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten

ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres

Zeit kann auch geteilt werden

Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen (7 Wochen vor voraussichtlichem Geburtstermin)

Termin:

Geburtstermin:

Beantragung Kindergeld

Antrag auf Elterngeld, max. bis zu 3 Monate rückwirkend ab Geburt des Kindes

6 Wochen

vor der Geburt

Beantragung der Elternzeit spätestens 7 Wochen vor gewünschten Beginn beim Arbeitgeber

Termin:

Beginn: Beginn:

Detailliertere Informationen zu den einzelnen Begriffen bitte der beiliegenden Checkliste für werdende Eltern entnehmen !

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Checkliste Schwangerschaft / Mutterschutz / Elternzeit / Elterngeld (1)

Rechte und Pflichten Bis Wann? An was muss ich denken?

1) Meldung der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Geburtstermins beim Arbeitgeber mit einer Bescheinigung der Frauenärztin / der Frauenarztes

Bei Bekanntwerden der Schwangerschaft Das Mutterschutzgesetz tritt erst bei Meldung der Schwangerschaft in Kraft

Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die 8- bzw. 12-wöchige Frist um den Zeitraum der Schutzfrist vor der Geburt, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.

b) Für die Schwangere gilt ein Kündigungsverbot bis 4 Monate nach der Entbindung bzw. auch während der Elternzeit.

c) Für die Schwangere gelten besondere Schutzbestimmungen und Pausenregelungen.

2) Neue ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Termin der Geburt.

In der Woche vor Beginn des Mutterschutzes. (Spähtestens 6 Wochen und nicht früher als 7 Wochen vor dem Termin.)

a) Mit dieser Bescheinigung den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse stellen. Privat Versicherte stellen den Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt Berlin.

In der Woche vor Beginn des Mutterschutzes.

b) Eine Kopie dieser Bescheinigung an die Personalabteilung senden. Vom Arbeitgeber erhalten Sie den Unterschiedsbetrag zwischen Mutterschaftsgeld und Ihrem Nettoverdienst, den sog. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

In der Woche vor Beginn des Mutterschutzes.

3) Geburtsurkunde beim Standesamt beantragen. Innerhalb 1 Woche nach der Entbindung. Geburtsbescheinigung der Klinik

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4) Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse/ Arbeitsagentur stellen

Bald nach der Entbindung. Antragsformular für das Kindergeld und Geburtsurkunde „Nur gültig für die Familienkasse“.

5) "Mutterschaftsgeld nach der Geburt" bei der Krankenkasse beantragen.

Nach der Entbindung Geburtsbescheinigung "Nur gültig für Sozialversicherung".

6) Familienversicherung für das Kind beim berufstätigen bzw. meistverdienenden Elternteil beantragen; bei privat versicherten Eltern ist für das Kind Antrag auf private Krankenversicherung zu stellen

So schnell wie möglich nach der Entbindung.

7) Kind beim Einwohnermeldeamt anmelden; Kinderfreibetrag/-freibeträge auf Lohnsteuerkarte eintragen lassen; ggf. kann bei spät. Elternzeit auch ein Steuerklassenwechsel in Frage kommen; evtl. Pass beantragen

Nach der Entbindung. Lohnsteuerkarte von der Personalabteilung geben lassen; ggf. Lohnsteuerkarten beider Elternteile mitnehmen.

8) Elternzeit: Elternzeit kann maximal bis zum 36.Lebensmonat des Kindes genommen werden; ein Teil kann auch, mit Zustimmung des Arbeitgebers, bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden (z.B. Zeit der Einschulung des Kindes); wenn beide Eltern erwerbstätig sind, ist die Elternzeit frei teilbar; in der Elternzeit kann auch Teilzeitarbeit in Anspruch genommen werden;

Spätestens 7 Wochen vor Beginn. Denken Sie bei gleichzeitiger Elternzeit an die Rentenversicherung des Vaters.

a) Sie müssen verbindlich erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren Sie Elternzeit beanspruchen.

b) Nachträgliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Checkliste Schwangerschaft / Mutterschutz / Elternzeit / Elterngeld (2)

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9) Elterngeld: wird grundsätzlich 12 Monate bezahlt, zwei weitere Monate stehen dem anderen Elternteil zu, wenn er seine Erwerbstätigkeit reduziert; die Eltern können auch eine andere Aufteilung wählen, allerdings nur bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat des Kindes; mit der Beantragung legen sich die Eltern verbindlich über die Aufteilung der Elterngeldmonate fest; Alleinerziehende erhalten ebenfalls 14 Monate; Antrag ist beim zuständigen Amt "Zentrum Bayern, Familie und Soziales" erhältlich. Link Elterngeldrechner www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner

Nach der Entbindung. Elterngeld wird maximal 3 Monate rückwirkend gezahlt.

Bescheinigung über die Dauer und Höhe des Mutterschaftsgeldes von der Krankenkasse. Nachweis über Ihr Einkommen in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes von der Personalabteilung.

10) Landeserziehungsgeld: Anspruch auf Landeserziehungsgeld ist ebenso wie beim Bundeserziehungsgeld von der Höhe des Einkommens abhängig; werden bestimmte Einkommensgrenzen überschritten, verringert sich das Landeserziehungsgeld schrittweise oder es besteht gar kein Anspruch. Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen, das der Berechnung des Bundeserziehungsgeldes im zweiten Lebensjahres des Kindes zugrunde gelegt worden ist.

Frühestens ab dem 10. Lebensmonat des Kindes beantragen; es wird für maximal 6 Lebensmonate rückwirkend ab Antragstellung gezahlt.

Einkommensgrenzen: Ehepaare und Eltern in eheähnlicher Lebensgemeinschaft 16 500 Euro; Alleinerzeihende 13 500 Euro; Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind 3140 Euro.

11) Teilzeit während Elternzeit: bis zu 30 Stunden wöchentlich

Spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Der Arbeitgeber kann nur in dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, z.B. wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Die Eltern müssen in der Mitteilung den Beginn und Umfang der gewünschten Arbeitszeit nennen; um eine bessere Planbarkeit zu ermöglichen, sollte auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit im Antrag enthalten sein

12) Nach der Elternzeita) Vollzeit: bereiten Sie sich darauf vor, indem Sie mit Ihrer Personalabteilung regelmäßig Kontakt haltenb) Teilzeit: (befristet oder unbefristet): Frühzeitig bei Ihrer Personalabteilung beantragen.

3 Monate vor Ende der Elternzeit wäre ratsam, um eine gute Planung zu ermöglichen;

Teilzeitbefristungsgesetz

Wird während der Elternzeit Teilzeit vereinbart, so gilt diese nur für die Dauer der angemeldeten Elternzeit; sobald die Elternzeit endet, lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis ( vor der Elternzeit) wieder auf.

Checkliste Schwangerschaft / Mutterschutz / Elternzeit / Elterngeld (3)

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Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetztes(verabschiedet am 19. Dezember 2008)

Erste Änderungen des BEEG beinhalten:

1. Einführung einer Mindestbezugsdauer für das Elterngeld von 2 Monaten Jeder Elternteil, der sich dann um die Kindererziehung kümmert, muss also mindestens zwei Monate aus dem Job aussteigen.

2. Flexibilisierung der Antragstellung auf ElterngeldEltern können bis zum Ende des Bezugszeitraums ihren Elterngeldantrag einmalig ohne Angabe von Gründen ändern. Etwa wenn sich die berufliche Situation ändert. Die bereits bislang bestehende Härtefallklausel bleibt aufrechterhalten und ermöglicht eine zweite Änderung des Elterngeldantrag. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind.

3. Einführung einer „Großelternzeit“Unter eng begrenzten Voraussetzungen wird auch Großeltern ein Anspruch auf Elternzeit gewährt. Dazu müssen die Großeltern allerdings mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und entweder ein Elternteil des Kindes minderjährig sein oder aber sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befinden, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

Elterngeld können Großeltern ebenfalls weiterhin nicht beanspruchen, d.h. Großeltern müssen eine unbezahlte Auszeit nehmen.

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Elterngeld-, Erziehungsgeldstellen, AufsichtsbehördeBayern                                        Stand: Juli 2010Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie des Bundeserziehungsgeldgesetzes:Zentrum Bayern Familie und Soziales:

Region Oberpfalz93053 Regensburg, Landshuter Straße 55Tel. 0941/7809-00, Fax 0941/7809-1414E-Mail: [email protected]

Bei Beschwerden in Ihrer Elterngeld- oder Erziehungsgeldangelegenheit, bei denen Ihre Elterngeld- oder Erziehungsgeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich wenden an:Zentrum Bayern Familie und Soziales

95447 Bayreuth, Hegelstr. 2Tel. 0921/6 05-03, Fax 09 21/6 05-39 03E-Mail: [email protected]