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03 | 2016 Aktuelle Rechts-Informationen Arbeitsrecht Europäischer Berufsausweis – Mehr Mobilität beim Arbeiten in Europa Kündigungsrecht: Verkehrsgefährdung auf Dienstfahrt kann zur fristlosen Kündigung führen Arbeitgeberhaftung: Wann haftet der Arbeitgeber für im Betrieb gestohlene Wertsachen? Mindestlohn: Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn Baurecht Gewährleistungsrecht: Unternehmer muss sich an seinen Werbeaussagen festhalten lassen Vertragsrecht: Bei nachträglicher Schwarzgeldabrede entfallen Honorar- und Gewährleis- tungsansprüche Nachbarschutz: Im allgemeinen Wohngebiet darf kein Husky-Rudel gehalten werden Gewährleistungsrecht: Verjährungsfrist für Mängelansprüche kann nicht durch E-Mail verlängert werden Familien- und Erbrecht Erbrecht: Bei unklarem Datum kann das Testament ungültig sein Schwiegerelternschenkung: Rückforderung verjährt innerhalb von drei Jahren Strafrecht: Kindesentziehung ist strafbar Vormundschaft: Kein genereller Vorrang von Rechtsanwälten vor Jugendämtern MRS Monats- Rundschreiben Gesetzgebung • Rechtsprechung • Verwaltung G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e es s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s se e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t tz z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z z zg g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e eb b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n ng g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R Re e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c ch h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h ht t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t ts s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s s sp p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p pr r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r r re e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e e ec c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c c h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h h hu u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u u n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n ng g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g V V Ve er r w wa al l lt t tu un ng g

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03 | 2016

Aktuelle Rechts-Informationen

ArbeitsrechtEuropäischer Berufsausweis – Mehr Mobilität beim Arbeiten in EuropaKündigungsrecht: Verkehrsgefährdung auf Dienstfahrt kann zur fristlosen Kündigung führenArbeitgeberhaftung: Wann haftet der Arbeitgeber für im Betrieb gestohlene Wertsachen?Mindestlohn: Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn

BaurechtGewährleistungsrecht: Unternehmer muss sich an seinen Werbeaussagen festhalten lassenVertragsrecht: Bei nachträglicher Schwarzgeldabrede entfallen Honorar- und Gewährleis-tungsansprücheNachbarschutz: Im allgemeinen Wohngebiet darf kein Husky-Rudel gehalten werdenGewährleistungsrecht: Verjährungsfrist für Mängelansprüche kann nicht durch E-Mail verlängert werden

Familien- und ErbrechtErbrecht: Bei unklarem Datum kann das Testament ungültig seinSchwiegerelternschenkung: Rückforderung verjährt innerhalb von drei JahrenStrafrecht: Kindesentziehung ist strafbarVormundschaft: Kein genereller Vorrang von Rechtsanwälten vor Jugendämtern

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

INHALTINHALT

Mietrecht und WEGWEG: Sondereigentum grenzt sich allein nach dem Aufteilungsplan abMieterhöhung: Verzicht auf Modernisierungsmieterhöhung ist konkludent möglichKündigungsrecht: Eigenbedarf kann auch geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer im Ausland arbeitetSatzungsrecht: Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ist wirksam

VerbraucherrechtPflege: Übergangspflege nach KrankenhausentlassungVersicherungsrecht: Versicherungsschutz für ein Kfz mit KurzzeitkennzeichenAutokauf: Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien ist ein SachmangelHaftungsrecht: Geschäftsmann haftet, wenn Kundenware nicht mehr auffindbar ist

VerkehrsrechtMietwagen: Mieter haftet für grob fahrlässig verursachte SchädenOWi-Recht: Stinkefinger kann den Führerschein kostenFahrverbot: Kein Augenblicksversagen beim „Frühstart“ wegen FußgängerampelDrogenfahrt: Führerscheinverlust nach Cannabiskonsum weiterhin ab 1,0 Nanogramm THC pro ml BlutserumFührerschein: Die größten Irrtümer beim Internationalen Führerschein

SteuerrechtAbschreibungen: Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag ist grundsätzlich maßgeblichArbeitnehmer: Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Kosten können (teilweise) abziehbar seinAlle Steuerzahler: Nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer sind weiterhin steuer-lich nicht abzugsfähigNachträglicher Abzug von Schuldzinsen: Lebensversicherung ist nicht vorzeitig zu verwerten

WirtschaftsrechtVertragsrecht: Informationen für Arbeitgeber zur Beschäftigung von Flüchtlingen im online-Angebot der BAPrivate Lebensversicherung: GmbH kann Bezugsrecht des Geschäftsführers widerrufenFreiberufler und Gewerbetreibende: Investitionsabzugsbetrag kann aufgestockt werden Freiberufler und Gewerbetreibende: Teilwertabschreibung: Keine Wertminderung bei VW-AutosUmsatzsteuerzahler: Neue Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Abschließende HinweiseBerechnung der VerzugszinsenSteuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2016

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT

AKTUELLE GESETZGEBUNG

Europäischer Berufsausweis –

Mehr Mobilität beim Arbeiten in Europa

| Seit dem 18.1.2016 macht es der Europäische Berufsausweis (EBA) Krankenpflegepersonal, Apothekern, Physiotherapeuten, Bergführern und Immobilienmaklern leichter, ihren Beruf in einem anderen EU-Land auszuüben. |

Der Europäische Berufsausweis ist kein Ausweis im eigentlichen Sinne, sondern ein elektroni-sches Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen den EU-Mitgliedstaa-ten. Er ist benutzerfreundlicher als die traditionellen Anerkennungsverfahren und ermöglicht es, einen Antrag online zu verfolgen. Er ist der elektronische Nachweis dafür, dass alle Verwal-tungskontrollen durchgeführt und die Berufsqualifikationen vom Aufnahmeland anerkannt wurden, oder dass die Voraussetzungen erfüllt sind, vorübergehend in einem anderen EU-Land Dienstleistungen zu erbringen.

Das System beinhaltet Absicherungen, die Missbrauch verhindern sollen: ein Warnmechanis-mus stellt sicher, dass Patienten und Verbraucher in der EU ausreichend geschützt sind. Der Vorwarnmechanismus verpflichtet die zuständigen Behörden eines EU-Mitgliedstaats dazu, die zuständigen Behörden aller anderen EU-Mitgliedstaaten über solche Angehörige von Gesund-heitsberufen zu unterrichten, denen die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten von Behörden oder Gerichten untersagt worden ist. Auch Beschränkungen der beruflichen Tätigkeiten müs-sen mitgeteilt werden. Auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen mit dem EBA, könnte der Berufsausweis zukünftig auch auf andere mobile Berufe ausgeweitet werden.

QUELLE | Europäische Kommission

KÜNDIGUNGSRECHT

Verkehrsgefährdung auf Dienstfahrt kann zur

fristlosen Kündigung führen

| Missachtet der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt die Vorfahrt und gefährdet so den Stra-ßenverkehr (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB), kann dies grundsätzlich ein wichtiger Grund zum Aus-spruch einer fristlosen Kündigung sein. |

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass dies nicht nur für Berufskraftfahrer gelte. Auch Arbeitnehmer, die ihre Haupttätigkeit nicht ohne Firmenfahrzeug ausüben können, müssten in diesem Fall mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Arbeitgeber war in dem Fall ein ambulanter Pflegedienst. Es müsse aber in jedem Fall eine Interessenabwägung erfolgen. Diese ging vorliegend zugunsten des Arbeitnehmers aus.

QUELLE | LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.10.15, 5 Sa 176/15, Abruf-Nr. 183300 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

ARBEITSRECHT

ARBEITGEBERHAFTUNG

Wann haftet der Arbeitgeber für im Betrieb gestohlene

Wertsachen?

| Bewahrt der Arbeitnehmer Wertgegenstände am Arbeitsplatz auf, die keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, bestehen keine Obhuts- und Verwahrungspflichten des Arbeitge-bers. Daher muss dieser bei einem Verlust keinen Schadenersatz leisten. |

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Krankhausmitarbeiters hin. Dieser hatte behauptet, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 EUR in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros eingelegt und diesen verschlossen zu ha-ben. Diese Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung habe er diese Absicht je-doch aus den Augen verloren. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien. Das Öffnen der Bürotür wäre nur mittels eines General-schlüssels möglich gewesen. Diesen habe eine Mitarbeiterin leichtfertigerweise in ihrer Kittel-tasche aufbewahrt, woraus selbiger nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden sei. Die Arbeitgeberin habe es unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine si-chere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und dadurch den Diebstahl der Wertsa-chen erst möglich gemacht. Deshalb habe sie nunmehr Schadensersatz zu leisten.

Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage abgewiesen. Die Richter am LAG betonten im Beru-fungstermin, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sa-chen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergrei-fen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schüt-zen. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände ließen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen, schon um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen. Da sich die Kammer mit dieser Argumentation auf schon aus den sechziger und siebziger Jahren stammende Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehen konnte, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück. Ihm wurden darauf – die wegen der Rücknahme reduzierten – Verfahrenskosten auferlegt.

QUELLE | LAG Hamm, Pressemitteilung zum Verfahren 18 Sa 1409/15

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

ARBEITSRECHT

MINDESTLOHN

Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen

Mindestlohn

| Ob Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden können, ist eine Frage des Einzelfalls. Das gilt auch für die Frage, was als Berechnungsgrundlage für vereinbar-te Zuschläge heranzuziehen ist. |

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hin. Der Entscheidung liegt ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Stundenlohn der Arbeitnehmerin von weniger als 8,50 EUR brutto pro Stunde zugrunde. Weiter ist mit ihr – ebenso wie mit zahlreichen weiteren Beschäf-tigten im Betrieb – eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohns vereinbart worden. Diese ist nur davon abhängig, dass die Arbeitnehmerin im jeweiligen Jahr beschäftigt ist.

Nunmehr haben die Arbeitgeberin und der Betriebsrat vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen. Es soll also jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung ausge-zahlt werden. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich ein Stundenlohn der Arbeitnehmerin von mehr als 8,50 EUR.

Daneben sind arbeitsvertraglich Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen. Diese berechnet die Arbeitgeberin weiterhin auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohns von weniger als 8,50 EUR. Hiergegen hat sich die Arbeitnehmerin gewandt. Sie meint, ihr stünden die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 EUR zu. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR sei auch zugrunde zu legen, wenn die Zuschläge berechnet werden.

Dem ist das LAG nur bezüglich der Nachtarbeitszuschläge gefolgt. Es hat dabei auf die Bedeu-tung der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen hingewiesen. Bei den Sonderzahlungen handle es sich im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Ar-beitnehmerin. Außer ihrer Betriebszugehörigkeit gebe es keine weiteren Voraussetzungen da-für, dass die Sonderzahlungen ausgezahlt werden. Deshalb könnten diese auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Die Betriebsvereinbarung, die die Fälligkeit der Sonderleis-tungen zu einem Zwölftel auf jeden Monat verschiebe, sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin.

Die vertraglich geregelten Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge habe die Arbeitge-berin zulässig auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet. Dagegen sei-en die Nachtarbeitszuschläge auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 EUR zu berechnen. Das folge aus dem Arbeitszeitgesetz. Dieses schreibe einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vor.

QUELLE | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.1.2016, 19 Sa 1851/15, Abruf-Nr. 146329 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

BAURECHT

BAURECHT

GEWÄHRLEISTUNGSRECHT

Unternehmer muss sich an seinen Werbeaussagen

festhalten lassen

| Im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht können Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen. Sie können zu einer stillschwei-genden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind und der Werkunternehmer dies erkennen kann. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines Hauseigentü-mers, der mit einem Handwerker vor Gericht stritt. Entzündet hatte sich der Streit an der Frage, ob die verlegten Dachpfannen wirklich „hagelsicher“ seien.

„Hagelsicher“ bedeute nach Ansicht der Richter, dass Hagelschlag dem Material (hier: Metall-dachpfannen) „nichts anhaben könne“. Die Hagelsicherheit sei dabei nicht nur darauf be-schränkt, dass die Eindeckung durch Hagel nicht „zerstört“ werde. Der Bauherr könne berech-tigterweise erwarten, dass die Dachpfannen bei Hagelschlag nicht verschlechtert oder ihre „Le-benserwartung“ verkürzt werden. Weil die Dachpfannen hier diese angepriesenen Erwartungen nicht erfüllt hatten, musste der Unternehmer die Kosten übernehmen, die für das nachbessern entstanden waren.

QUELLE | OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.9.2015, 11 U 86/15, Abruf-Nr. 146330 unter www.iww.de.

VERTRAGSRECHT

Bei nachträglicher Schwarzgeldabrede entfallen

Honorar- und Gewährleistungsansprüche

| Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nach Vertragsschluss und erbrachter Leistung eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, erfasst die Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur den Abände-rungsvertrag. Vielmehr wird das gesamte geänderte Vertragsverhältnis erfasst. Folge ist, dass aus dem Vertrag keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet wer-den können. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem entsprechenden Fall hin. Die Rich-ter machten deutlich, dass dies jedenfalls dann gelte, wenn die Vertragsbeziehung nicht in Zeit-räume mit und ohne sittenwidrige Honorarvereinbarung geteilt werden könne und die „Ohne-Rechnung-Abrede“ damit (auch) das Entgelt für die Planung betreffe, aus der Gewährleistungs-ansprüche hergeleitet werden sollen.

QUELLE | OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, 10 U 14/15, Abruf-Nr. 146331 unter www.iww.de.

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BAURECHT

NACHBARSCHUTZ

Im allgemeinen Wohngebiet darf kein Husky-Rudel gehalten

werden

| Der Landkreis Südwestpfalz hat einer Hundehalterin aus Eppenbrunn zu Recht verboten, mehr als zwei Huskys in einem allgemeinen Wohngebiet zu halten. |

Das hat das Verwaltungsgericht /VG) Neustadt entschieden. Geklagt hatte die Eigentümerin ei-nes mit einem Wohngebäude und Nebengebäuden bebauten Grundstücks in Eppenbrunn, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Dort hält sie neun Hunde der Rasse Husky. Seit 2013 be-treibt sie auf dem Grundstück auch ein von ihr angemeldetes Gewerbe, das u.a. Husky-Schlit-tenfahrten und Zughunde-Seminare umfasst. Anfang 2014 häuften sich die Nachbarbeschwer-den über die Hundehaltung auf dem Grundstück. Nach längerem Schriftverkehr untersagte der beklagte Landkreis Südwestpfalz der Klägerin, mehr als zwei Hunde auf ihrem Grundstück zu halten. Begründet wurde das damit, dass es in dem allgemeinen Wohngebiet aufgrund des Um-fangs nicht gebietstypisch und damit unzulässig sei, neun Huskys als Bestandteil des Gewerbes zu halten. Mit der verstärkt auftretenden Lärmbelästigung müssten die Bewohner eines allge-meinen Wohngebiets üblicherweise nicht rechnen. Dagegen sei es noch orts- und gebietsty-pisch, zwei Hunde zu halten. Deshalb ergehe nur ein teilweises Nutzungsverbot.

Die Klägerin hat vorgetragen, bis 2014 habe es keinerlei Beschwerden gegeben. Das Veteri-näramt habe die Hundehaltung nicht beanstandet. Ebenso hätten die Amtstierärzte keine Lärm-belästigung durch die Hunde feststellen können. Auch gebe es in ihrer näheren Umgebung mehrere Hundehalter, die drei bzw. neun Hunde auf ihrem Grundstück hielten.

Das VG hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Das Verbot, mehr als zwei Hunde auf dem Grundstück zu halten, sei rechtmäßig. Die Klägerin habe seit 2013 auf dem Grundstück einen Gewerbetrieb für Schlittenhundefahrten, Zughundeseminare und Verkauf von Zubehör angemeldet und betreibe diesen auch. In dessen Rahmen halte sie auch die neun Huskys. Die-ser Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet sei eine baugenehmigungspflichtige Nut-zungsänderung des Wohngrundstücks. Diese sei jedoch nicht baurechtlich genehmigt. Die Hun-dehaltung im Rahmen des Gewerbebetriebs sei ein im allgemeinen Wohngebiet unzulässiger störender Gewerbebetrieb. Dabei sei unerheblich, dass die Klägerin einen hohen Sachverstand beim Umgang mit Schlittenhunden habe und sie die Hunde veterinärrechtlich ordnungsgemäß auf ihrem Grundstück halte. Bei der hier maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung könne nicht davon ausgegangen werden, dass es zu keiner über das übliche Maß hinausgehenden Belastung durch die Lebensäußerungen der Hunde (lautes Ge-bell) kommen könne. So sei es das übliche Verhalten eines Hundes, dass er aus verschiedenen Gründen (Freude, Grundstücks-“Verteidigung“, vorbeifahrende Autos, vorbeigehende Perso-nen, Abhol- und Bringvorgänge von und auf das Grundstück) belle. Das könne bei bis zu neun Hunden zu Lärmemissionen führen, die in dem allgemeinen Wohngebiet gebietsuntypisch sei-en.

Soweit die Klägerin behauptet habe, es gebe in dem allgemeinen Wohngebiet neben ihrem Vor-haben bereits Hundehaltung von mehr als zwei Hunden, habe sie diesbezüglich bis zuletzt keine klaren Angaben gemacht. Der Vorwurf eines willkürlichen Vorgehens gegen sie allein sei daher unberechtigt.

QUELLE | VG Neustadt, Urteil vom 18.1.2016, 3 K 890/15, Abruf-Nr. 146332 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

BAURECHT

GEWÄHRLEISTUNGSRECHT

Verjährungsfrist für Mängelansprüche kann nicht durch

E-Mail verlängert werden

| Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis der VOB/B nicht, sofern kei-ne qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer „einfachen“ E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden. |

Das musste sich ein Bauherr vor dem Oberlandesgericht (OLG) Jena sagen lassen. Die Richter verwiesen darauf, dass sich die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen im VOB-Vertrag ver-längere, wenn der Auftraggeber den Unternehmer auffordert, die Mängel zu beseitigen. Diese Aufforderung müsse aber das gesetzliche Schriftformerfordernis erfüllen.

Die Schriftform ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eingehalten, wenn die Mängelan-zeige von dem Anzeigenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell be-glaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Diese Form kann zwar durch die elektronische Form ersetzt werden. Dann muss das Schreiben aber eine qualifizierte elektronische Signatur tragen. Auch diesem Formerfordernis genügt das E-Mail-Schreiben des Bauherrn nicht.

Entgegen der Auffassung des Bauherrn gelten die Regeln des BGB auch für das Schriftformer-fordernis der VOB. Wird die VOB/B vereinbart, werden die gesetzlichen Bestimmungen des BGB dadurch nicht abbedungen. Die VOB/B baut vielmehr auf der Grundlage der Vorschriften des BGB auf. Sie ändert bzw. ergänzt diese lediglich entsprechend der Interessenlage der Parteien. Die E-Mail des Bauherrn war unstreitig nicht unterschrieben und wies auch keine elektronische Signatur auf. Sie konnte daher keine Auswirkung auf die Verjährung haben.

QUELLE | OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015, 1 U 201/15, Abruf-Nr. 146297 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

FAMILIEN- UND ERBRECHT

FAMILIEN- UND ERBRECHT

ERBRECHT

Bei unklarem Datum kann das Testament ungültig sein

| Ein Testament ist ungültig, wenn sich die Jahresangabe des Datums nicht sicher feststellen lässt. |

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in einer Erbsache. Die Richter verwiesen auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Nach den dortigen Regeln zum Erbrecht soll der Erblasser angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er das Testament niedergeschrieben hat. Das Gesetz regelt auch den Fall, dass das Testament keine Angabe über die Zeit enthält, wann es errichtet wurde. Ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist es nur gültig, wenn sich nicht anderweitig feststellen lässt, wann es errichtet wurde. Hintergrund ist, dass in diesem Fall möglicherweise später noch ein neues wirksames Testament errichtet wurde. Bleibt es also möglich, dass später noch ein weiteres Testament mit vollständigen Datumsangaben errichtet wurde, ist das undatierte Testament daher unwirksam.

QUELLE | OLG Schleswig, Beschluss vom 16.7.2015, 3 Wx 53/15, Abruf-Nr. 145973 unter www.iww.de.

EHESCHEIDUNG

Rückforderung aus Schwiegerelternschenkung verjährt

innerhalb von drei Jahren

| Ist die Ehe gescheitert, können Schwiegereltern in bestimmten Fällen ein Geschenk von dem Schwiegerkind zurückfordern. Wollen Sie sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen, müssen sie aber auf die Verjährungsfrist achten. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter erläuterten, dass diese Frist drei Jahre betrage. Eine Ausnahme gelte nur, wenn ein Grundstück verschenkt wurde und der An-spruch darauf gerichtet ist, den Vertrag anzupassen. Dann gelte eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Entscheidend sei weiterhin, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist beginnt. Die Richter stellten dabei auf den Tag ab, an dem der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt werde. Spä-testens hier komme das Scheitern der Ehe regelmäßig zum Ausdruck. Die erforderliche Kennt-nis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes liege demnach vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

QUELLE | BGH, Beschluss vom 16.12.2015, XII ZB 516/14, Abruf-Nr. 183385 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

FAMILIEN- UND ERBRECHT

STRAFRECHT

Kindesentziehung ist strafbar

| Das Amtsgericht München hat eine 46-jährige Mutter wegen Entziehung Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. |

Die Frau hat einen 7-jährigen Sohn mit ihrem geschiedenen Ehemann. Sie hat das alleinige Sorgerecht. Der Vater hat nach Anordnung des Familiengerichts das Recht, mindestens einmal wöchentlich für circa sieben Stunden Umgang mit dem Kind zu haben. Außerdem darf er die Nacht von Samstag auf Sonntag mit dem Kind verbringen. Die Mutter verhindert seit November 2012 das Recht des Vaters auf Umgang mit seinem Sohn. Zunächst gab sie über einen Rechts-anwalt vor dem Amtsgericht München an, dass sie aus Deutschland ausgereist sei. Das ent-sprach aber nicht der Wahrheit. Tatsächlich hielt sie sich mit dem Kind bis circa Ende Februar 2012 in Deutschland auf. Ihren Aufenthalt verheimlichte sie gegenüber dem Vater. Im Frühjahr 2012 reiste sie mit dem Kind nach Vancouver in Kanada aus. Dort hielt sie sich an einem unbe-kannten Ort auf. Bei ihrer Einreise nach Deutschland am 19.8.2015 wurde sie verhaftet. Der Haftbefehl wurde am nächsten Tag gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Die Frau selbst räumte den Sachverhalt umfassend ein. Jedoch handelt sich dabei nach ihrer Auffassung um rechtmäßiges Verhalten einer liebenden Mutter. Frauen und Kinder würden durch Gesetze und Gerichte in Deutschland nicht ausreichend geschützt werden. Um diesem Missstand abzuhelfen, würde ihr Sohn auch später in Heidelberg Jura studieren und Richter werden. Sie habe sich durch das Verhalten ihres Ex-Mannes in ihrer psychischen Stabilität be-einträchtigt gefühlt und sei großem Stress ausgesetzt gewesen. Sie habe nie beabsichtigt, den Kontakt ihres Kindes zum Kindsvater zu unterbinden. Sie habe jedoch keinen unmittelbaren Kontakt zu ihrem Ex-Mann haben wollen. Ihr sei lediglich daran gelegen gewesen, dass der Kontakt über Dritte stattfinden würde. Ihrer Auffassung nach sei der fehlende Kontakt des Kindsvaters zu seinem Sohn lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Kindsvater keine wei-tergehenden Schritte mehr unternommen habe. Sie sei stets bemüht gewesen, dass ihr Sohn ein positives Bild vom Vater sowie von Deutschland habe.

Die Ausreise nach Kanada war im familiengerichtlichen Verfahren thematisiert worden. Der Vater hat der Ausreise zugestimmt, jedoch sollte ein Kontakt zum Kind ermöglicht werden. Dies ist jedoch gescheitert.

Bei der Strafhöhe hat das Gericht vor allem zulasten der Mutter die Dauer der Entziehung des Kindes gewertet. Insgesamt reiche es nicht aus, eine Geldstrafe zu verhängen. Vielmehr er-scheine dem Gericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr schuld- und tatangemessen.

Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte auch zur Bewährung ausgesetzt wer-den. Zwar befinde sich die Angeklagte in instabilen wirtschaftlichen sowie emotionalen Verhält-nissen. Das Gericht gehe jedoch aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten davon aus, dass diese keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

QUELLE | Urteil des Amtsgerichts München vom 7.12.2015, nicht rechtskräftig.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

FAMILIEN- UND ERBRECHT

VORMUNDSCHAFT

Kein genereller Vorrang von Rechtsanwälten vor

Jugendämtern

| Kann für einen minderjährigen, unbegleiteten Flüchtling kein ehrenamtlicher Vormund ge-funden werden, besteht kein genereller Vorrang eines Berufsvormunds vor einem Amtsvor-mund einer Gemeinde oder eines Kreises. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines 16 Jahre alten Jungen aus Af-ghanistan. Der Junge ist als Flüchtling nach Deutschland gekommen. Seine Eltern sind noch auf der Flucht. Das Amtsgericht hatte einen Amtsvormund bestellt. Der Vormund wollte mit seiner Beschwerde erreichen, dass der Beschluss aufgehoben und ein Rechtsanwalt (Berufs-vormund) eingesetzt wird.

Das OLG hat zwar die Einsetzung des Vormunds aufgehoben. Die Entscheidung des Amtsge-richts habe die Beweggründe für die getroffene Auswahl nicht erkennen lassen. Die Richter haben es aber abgelehnt, einen Rechtsanwalt als Vormund einzusetzen. Sie haben die Sache vielmehr an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun neu entscheiden. Dabei müs-se es nach Ansicht des OLG vorrangig prüfen, ob ein ehrenamtlicher Vormund für die Betreuung des Kindes gefunden werden könne. Sei dies nicht möglich, bestehe kein genereller Vorrang eines Berufsvormunds, also beispielsweise eines Rechtsanwalts, vor einem Amtsvormund ei-ner Gemeinde oder eines Kreises. Werde ein Vormund bestellt, sei das Wohl des Kindes ent-scheidend. Für die Auswahlentscheidung des Gerichts müssten deshalb u.a. folgende Kriterien abgewogen werden: Fremdsprachenkenntnisse oder besondere Fachkenntnisse des Vormunds, die für das Kind von Interesse sind (z.B. Kenntnisse im Ausländer- und Asylrecht oder Erfahrun-gen mit traumatisierten Kindern), sowie Kenntnisse über Integrationsmöglichkeiten des Kin-des. Bei Rechtsanwälten müsse sichergestellt sein, dass der ausgewählte Vormund im Einzel-fall das notwendige zeitliche und persönliche Engagement für das Kind aufbringen könne. Eine Behörde dürfe demgegenüber bei personellen Engpässen nichts unversucht lassen, diese zu beheben.

QUELLE | OLG Celle, Beschluss vom 14.1.2016, 12 UF 2/16, Abruf-Nr. 146333 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

MIETRECHT UND WEG

MIETRECHT UND WEG

WEG

Sondereigentum grenzt sich allein nach dem

Aufteilungsplan ab

| Um Sondereigentum abzugrenzen (hier: zwei durch eine Wand abgetrennte Kellerräume) ist alleine der Aufteilungsplan maßgeblich. Wie der Bau tatsächlich ausgeführt ist, ist unerheb-lich. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Er teilt damit nicht die in der Rechtspre-chung der Oberlandesgerichte und in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung. Dort wird vertreten, dass Sondereigentum ausnahmsweise in den von der tatsächlichen Bauausfüh-rung vorgegebenen Grenzen entsteht, wenn diese nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht.

Der betroffene Sondereigentümer kann von allen übrigen Wohnungseigen tümern – nicht nur von dem benachbarten Sondereigentümer – verlangen, dass die Trennwand erstmals entspre-chend dem Aufteilungsplan hergestellt wird. Dies gilt unabhängig davon, wie die herzustellende Wand dinglich zugeordnet wird. Der Anspruch kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn es den übrigen Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist, den Umbau vorzunehmen. Das ist z.B. der Fall, wenn tiefgreifende Eingriffe in das Bauwerk erforderlich sind oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

QUELLE | BGH, Urteil vom 20.11.2015, V ZR 284/14, Abruf-Nr. 182649 unter www.iww.de.

MIETERHÖHUNG

Verzicht auf Modernisierungsmieterhöhung ist konkludent

möglich

| Wer eine Wohnung modernisiert muss darauf hinweisen, dass er deshalb gleichzeitig oder später die Miete erhöhen möchte. Unterlässt er das, kann er sich später nicht mehr auf eine Mieterhöhung wegen der Renovierung berufen. |

Hierauf wies das Landgericht (LG) Berlin hin. In dem Fall hatte der Vermieter die Wohnung mo-dernisiert und die Miete nach § 558 BGB erhöht. Dabei hat er die Möglichkeit zur gleichzeitigen oder späteren Mieterhöhung nach § 559 BGB a.F. nicht erwähnt und sie sich auch nicht aus-drücklich vorbehalten. Dies kann ein stillschweigender Verzicht auf eine Modernisierungsmiet-erhöhung sein, entschied das Gericht.

QUELLE | LG Berlin, Urteil vom 16.7.2015, 67 S 130/15, Abruf-Nr. 145184 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

MIETRECHT UND WEG

KÜNDIGUNGSRECHT

Eigenbedarf kann auch geltend gemacht werden,

wenn der Eigentümer im Ausland arbeitet

| Der Wunsch eines Profifußballers, der im Ausland arbeitet, in seiner freien Zeit mit seiner Familie in seiner Eigentumswohnung in München zu leben, kann eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall eines Wohnungseigentümers, der 2011 eine 45,56 Quadratmeter große Wohnung im Münchner Stadtteil Solln gekauft hatte. Diese war seit Februar 2000 an die beklagte Mieterin vermietet. Im April 2013 kündigte der Eigentü-mer die Wohnung wegen Eigenbedarfs. Als Kündigungsgrund gab er Eigenbedarf gemeinsam mit seiner zukünftigen Frau an. Er wolle im Frühsommer heiraten und gemeinsam mit seiner Frau einen Wohnsitz in München begründen. Aufgrund seines Berufs als Profifußball-Spieler arbeite er zwar nicht immer in München. Er beabsichtige aber, die Wohnung gemeinsam mit seiner Frau als Hauptwohnsitz zu behalten. Dorthin wolle er immer wieder zurückkehren und diese Wohnung auch in der Winterpause nutzen. Die Mieterin räumte die Wohnung nicht. Sie hielt den Kündigungsgrund für vorgeschoben.

Der Eigentümer erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richte-rin gab ihm recht. Sie verurteilte die Mieterin, die Wohnung zu räumen.

Das Gericht hat die Ehefrau des Eigentümers vernommen. Die Zeugin gab an, ihr Ehemann ar-beite in Serbien und habe zweimal täglich Training. Zuletzt hätten sie und ihr Ehemann in Mün-chen gelebt, aber getrennt. Derzeit lebe sie in einer Wohnung in Serbien. Jetzt möchte sie je-doch wieder nach München ziehen, um in München einen Hauptwohnsitz begründen zu können. Sobald ihr Ehemann, also der Kläger, frei habe, werde er ebenfalls gemeinsam mit der Zeugin in der Wohnung in München wohnen. Weiter gab die Zeugin an, sie und ihr Ehemann hätten gemeinsam entschieden, dass das kürzlich geborene gemeinsame Kind in Deutschland auf-wachsen solle. Eine andere Wohnung stehe nicht zur Verfügung. Es sei geplant, dass die Woh-nung zumindest für die nächsten 3-4 Jahre von der Zeugin gemeinsam mit ihrem kleinen Kind bewohnt werde. Soweit der Ehemann am Wochenende oder zu trainingsfreien Zeiten frei habe, werde dieser ebenfalls gemeinsam mit der Familie in der Wohnung wohnen. Weiter gab die Zeugin an, sie halte sich derzeit während ihrer Besuche in Deutschland im Haus ihrer Mutter in der Nähe von Landsberg auf. Dort stehe ihr aber kein eigenes Zimmer zur Verfügung. Vielmehr schlafe und wohne sie mit ihrem Baby im Zimmer ihrer behinderten Schwester. Diese komme immer am Wochenende nach Hause, da sie unter der Woche in einer Behindertenwerkstatt ar-beite und auch nächtige.

Das Gericht glaubte der Zeugin. Das Gericht sieht in dem Wunsch, die Wohnung zu nutzen, auch keine unvernünftige Absicht. Grundsätzlich darf das Gericht im Allgemeinen nicht überprüfen, ob es zur Nutzungsabsicht des Vermieters bessere oder sinnvollere Alternativen gibt. Der Wunsch des Eigentümers nach einem gemeinsamen Wohnsitz in München sei nachvollziehbar und vernünftig. Es sei verständlich, dass er gemeinsam mit seiner aus der Gegend von München stammenden Ehefrau eine Wohnung in München beziehen möchte.

QUELLE | Amtsgericht München, Urteil vom 30.9.2014, 473 C 7411/14, rkr., Abruf-Nr. 146334 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

MIETRECHT UND WEG

SATZUNGSRECHT

Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von

Wohnraum ist wirksam

| Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit einem Normenkontrollur-teil den Antrag eines Wohnungseigentümers (Antragsteller) abgewiesen, die Satzung der Stadt Freiburg (Antragsgegnerin) über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum für unwirksam zu erklären. |

Seit der Föderalismusreform 2006 steht den Ländern das Recht zu, Gesetze für das Wohnungs-wesen zu erlassen. Auf dieser Grundlage erließ Baden-Württemberg das 2013 in Kraft getretene Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbotsge-setz - ZwEWG). Nach § 2 Abs. 1 ZwEWG können Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevöl-kerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (Gemeinden mit Wohnraummangel), durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit ihrer Ge-nehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Gestützt auf diese Vorschrift hat die Stadt Freiburg eine am 1.2.2014 in Kraft getretene Satzung erlassen. Darin ist ein solches grundsätzliches Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum enthalten.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks am Rande der Altstadt, das mit zwei Wohn-gebäuden bebaut ist. Mit seinem Normenkontrollantrag wendet er sich gegen die Satzung. Er macht geltend, aus verfassungsrechtlichen Gründen müssten andere Maßnahmen vorrangig sein, um den Wohnraummangel zu bekämpfen. Der Stadt sei es ferner ausschließlich darum gegangen, im Stadtgebiet preisgünstigen Wohnraum für untere und mittlere Einkommen zu si-chern. Seine Wohnungen hätten aber eine Wohnfläche von ca. 120 qm. Bei Wohnungen dieser Größe sei eine „besondere Wohnraumgefährdung“ aber nicht gegeben. Denn diese seien für untere und mittlere Einkommensgruppen ohnehin nicht erschwinglich.

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers blieb ohne Erfolg. In seiner Urteilbegründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Satzung nicht gegen höherrangiges Recht ver-stoße. Bei der Stadt Freiburg handele es sich nach den von ihr während des Verfahrens vorge-legten Daten über Bevölkerungsentwicklung, Neubautätigkeit, Entwicklung der Mieten und Kaufpreise in den letzten Jahren zweifellos um eine Gemeinde mit Wohnraummangel im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwEWG. Der auf dem Gebiet der Stadt herrschende Wohnraummangel sei entge-gen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf beschränkt, die Bevölkerung mit unterem oder mittlerem Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum zu bedienen. Die von ihm angenommene Verpflichtung der Stadt, Wohnungen mit einer Wohnfläche von mehr als 120 qm von dem An-wendungsbereich der Satzung auszunehmen, bestehe deshalb nicht.

Die Satzung der Stadt Freiburg sei auch mit Blick auf § 1 ZwEWG nicht zu beanstanden. Die einer Gemeinde mit Wohnraummangel eingeräumte Satzungsbefugnis stehe nach dieser Vorschrift unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde den Wohnraummangel „nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen“ könne. Sie sei in diesem Sinn nachrangig. Dafür, dass die Stadt Freiburg dem auf ihrem Gebiet herrschenden Wohnraummangel mit anderen zumut-baren Mitteln in angemessener Zeit begegnen könne, sehe das Gericht jedoch keine Anhalts-punkte.

QUELLE | VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.12.2015, 3 S 248/15, Abruf-Nr. 146335 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

VERBRAUCHERRECHT

VERBRAUCHERRECHT

PFLEGE

Übergangspflege nach Krankenhausentlassung

| Seit dem 1.1.16 können nicht dauerhaft pflegebedürftige Patienten Übergangspflege bean-spruchen, wenn sie nach einer Krankenhausbehandlung entlassen werden. Zu den Leistun-gen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und nun auch Kurzzeitpflege. |

Im Bereich der Ersatz- und Kurzzeitpflege ist es zuletzt zu vielen Änderungen gekommen. Pfle-gende Angehörige können viel stärker bestimmen, wie sie die neu geschaffenen Möglichkeiten miteinander kombinieren möchten. Sie können – und sollten – sich dazu bei den Krankenkassen genau beraten lassen. Das wird häufig vergessen.

Hinweis | Erhöht die Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz, haben Versicherte ein Sonder-kündigungsrecht. Ältere Menschen sollten nicht voreilig wechseln, sondern bei der Wahl einer neuen Kasse auf Zusatzleistungen für Senioren achten. Der Produktfinder des Verbraucherma-gazins Test wird derzeit regelmäßig aktualisiert und zeigt Beitragssätze, Leistungen und Ser-vice von 75 Kassen (www.test.de/krankenkassen).

KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Versicherungsschutz für ein Kfz mit Kurzzeitkennzeichen

| Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benann-ter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt. |

Auf diese Einschränkung wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall hin. Der Versicherungsnehmer berufe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Danach müsse das mit dem Kennzeichen ausgerüstete Fahrzeug erst vor Antritt der ersten Fahrt konkretisiert werden. Folge wäre, dass das Kennzeichen grund-sätzlich auch Dritten zum privilegierten Gebrauch überlassen werden dürfe (BayObLG NZV 03, 147). Das sah der BGH anders. Er ließ offen, ob dem inhaltlich zu folgen ist. Die Entscheidung sei schon gar nicht einschlägig. Sie betreffe nämlich rote Kennzeichen und keine Kurzzeitkennzei-chen.

Hinweis | Der im Versicherungsvertrag genannte Halter darf das im Vertrag genannte Kurz-zeitkennzeichen nur an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen. Gibt er das Kennzei-chen an einen Dritten weiter, führt das nicht dazu, dass der Versicherungsschutz aus dem Ver-sicherungsvertrag für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergeht oder auf ihn ausge-dehnt wird.

QUELLE | BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 429/14, Abruf-Nr. 182177 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

VERBRAUCHERRECHT

AUTOKAUF

Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien ist ein Sachmangel

| Die aufgrund fehlender Orientierungslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rück-fahrkamera kann bei einem Mercedes Benz CLS 350 CDI einen erheblichen Sachmangel dar-stellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf berechtigt. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Firma aus Hattingen entschieden. Diese hatte im März 2012 beim beklagten Autohaus einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI zum Preis von ca. 77.500 EUR gekauft. Bestellt war unter anderem folgende Sonderausstattung: Rückfahrkamera (400 EUR), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 EUR) und Com-mand APS (2.620 EUR). In einer vor dem Verkauf überlassenen Verkaufsbroschüre ist in Bezug auf die Rückfahrkamera ausgeführt, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärts-ganges einschalte, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstütze, und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden. Nachdem das Fahrzeug ausgeliefert war, beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass die akti-vierte Rückfahrkamera im Display des Commandsystems keine Orientierungslinien anzeige. Er erhielt die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik keine Anzeige von Hilfslinien ermögliche. Ei-nen vom Autohaus angebotenen Servicegutschein i.H.v. 200 EUR lehnte die Klägerin ab und er-klärte den Rücktritt vom Fahrzeugkauf. Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags war erfolgreich. Die Richter verurteilten das Autohaus, den Kaufpreis in Höhe von ca. 62.500 EUR zurückzuzahlen und den gekauften Merce-des Benz zurückzunehmen. Vom ursprünglichen Kaufpreis wurde lediglich eine Nutzungsent-schädigung abgezogen.

Das Fahrzeug weise einen erheblichen Sachmangel auf, so der Senat, weil die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orientierungslinien anzeige. Diese seien geschuldet. Die Klägerin habe aufgrund des ihr überlassenen Verkaufsprospekts ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich dieser Hilfslinien erwartet. Dass dieser Aspekt für sie bedeutsam gewesen sei, zeige die von ihr in diesem Zusammenhang gewählte kostenträchtige Zusatzausstattung. Hin-zukomme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei. Das Rückwärtsfahren wie das Einparken werde mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert. Allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera seien der von der Klägerin gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken nicht gewährleistet. Der Man-gel sei auch nicht unerheblich. Dies zeige, dass sich die Klägerin bewusst für die teure Zusatz-ausstattung entschieden habe. Dies lasse den Schluss zu, dass es ihr auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung ankomme. Zudem sei die durch die fehlenden Hilfslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera nicht als geringfügig anzusehen.

QUELLE | OLG Hamm, Urteil vom 9.6.2015, 28 U 60/14, Abruf-Nr. 146301 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

VERBRAUCHERRECHT

HAFTUNGSRECHT

Geschäftsmann haftet, wenn Kundenware nicht mehr

auffindbar ist

| Der frühere Mieter eines Steinway-Hauses in Düsseldorf muss einen Steinway-Flügel B 211, Baujahr 1908, an den Kläger, einen Musikpädagogen, herausgeben. Kann er dies binnen vier Wochen nicht, muss er 3.000 EUR Schadenersatz zahlen. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf. Geklagt hatte ein Musikpädagoge. Er hatte im August 2008 dem beklagten Einzelhandelskaufmann, der die Räu-me des Steinway-Hauses in Düsseldorf gemietet hatte, seinen Steinway-Flügel B 211 aus dem Jahre 1908 zur Reparatur übergeben. Da beide sich über den Umfang und die Kosten der Repa-ratur nicht einigen konnten, verblieb der B 211-Flügel bis auf Weiteres in der Werkstatt des Be-klagten. Als der Musikpädagoge sich im Jahr 2010 entschlossen hatte, die Reparatur nicht durchführen zu lassen, und den Flügel zurückforderte, war der Flügel verschwunden.

Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der frühere Mieter des Steinway-Hauses das Verschwinden des Flügels zu vertreten habe. Er hätte den neuen Inhaber der Geschäftsräume ausdrücklich auf das Kundeneigentum an dem Flügel hinweisen müssen, als dieser Ende 2008 das Geschäftsinventar mit Werkstatt von ihm übernahm. Zu dem Zeitpunkt soll der Flügel noch in der Werkstatt zur Reparatur eingelagert gewesen sein. Zusätzlich hätte der Beklagte den klagenden Musikpädagogen im Jahre 2008 auf die Übernahme der Räume durch den neuen Inhaber hinweisen müssen. Dann hätte sich der Kläger rechtzeitig um den Verbleib seines Flü-gels kümmern können.

Kann der Beklagte den Steinway-Flügel nun nicht binnen vier Wochen herausgeben, hat er dem klagenden Musikpädagogen den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Flügels in Höhe von 3.000 EUR zu zahlen, so die Richter in ihrem Urteil. Den Wert hat das Gericht aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen festgesetzt. Danach ist der Marktwert eines Flügels im We-sentlichen am äußeren Erscheinungsbild des Instruments – hier Risse im Resonanzboden – und nicht an dessen subjektiv empfundenen Klang zu bestimmen. Der Kläger hatte für das Erbstück zunächst weit mehr, nämlich 25.000 EUR Schadenersatz verlangt.

QUELLE | LG Düsseldorf, Urteil vom 7.1.2016, 1 O 68/14, Abruf-Nr. 146336 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

VERKEHRSRECHT

VERKEHRSRECHT

MIETWAGEN

Mieter haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden

| Verursacht der Mieter eines Mietwagens einen Unfall, indem er an einer ausgeschalteten Ampelanlage das Stoppschild nicht beachtet und deshalb mit dem Querverkehr kollidiert, handelt er grob fahrlässig. |

Die Folge ist nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum: Eine im Mietvertrag ver-einbarte Haftungsbefreiung, die analog einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, greift nicht. Der Mieter muss den Schaden am Mietfahrzeug ersetzen.

QUELLE | LG Bochum, Urteil vom 25.6.2015, I-3 O 60/15, Abruf-Nr. 145552 unter www.iww.de.

OWI-RECHT

Stinkefinger kann den Führerschein kosten

| Wer im Straßenverkehr den Stinkefinger zeigt, muss mit einem Fahrverbot rechnen. |

Das musste sich ein Taxifahrer vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Der Mann war mit seinem Taxi in München unterwegs. Er hatte keinen Fahrgast im Wagen. Vor ihm fuhr der Ge-schädigte, ein 40-jähriger Münchner, mit seinem VW Touran in Begleitung seiner Ehefrau. Plötzlich überholte ihn das Taxi mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn. Beim Vor-beifahren zeigte ihm der Taxifahrer den gestreckten Mittelfinger. Unmittelbar danach scherte das Taxi so knapp vor ihm ein, dass der Touran-Fahrer eine Vollbremsung einleiten musste und die Reifen quietschten. Nur dadurch konnte ein Auffahrunfall verhindert werden.

Das Amtsgericht verurteilte den Taxifahrer deshalb wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.000 EUR (50 Tagessätze zu je 20 EUR) und einem Monat Fahrverbot.

Dieses Einscheren sei in keiner Weise verkehrsbedingt gewesen, urteilte das Gericht. Es sei ausschließlich in der Absicht erfolgt, den Zeugen zu einer Vollbremsung zu zwingen. So sollte ihm sein aus Sicht des Angeklagten zu langsames Fahren vor Augen geführt werden. Das Gericht glaubte dem Taxifahrer nicht, der angab, dass er auf der linken Spur zum Überholen angesetzt habe als das Fahrzeug vor ihm auch nach links ausscherte. Er sei sehr erschrocken und habe so reagiert, dass er noch weiter nach links ausgeschert sei und auf der Gegenfahr-bahn dieses Fahrzeug überholt habe. Dabei habe er eine wegwerfende Handbewegung gemacht, jedoch nicht den Stinkefinger gezeigt.

Das Gericht hat zugunsten des Taxifahrers berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft war. Es ver-hängte neben der Geldstrafe ein einmonatiges Fahrverbot. Das verkehrswidrige Überholmanö-ver in Verbindung mit der völlig unangebrachten Nötigung stelle einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar. Dieser musste die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen.

QUELLE | Amtsgericht München, Urteil vom 25.6.2015, 922 Cs 433 Js 114354/15, rkr., Abruf-Nr. 146337 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

VERKEHRSRECHT

FAHRVERBOT

Kein Augenblicksversagen beim „Frühstart“ wegen

Fußgängerampel

| Wer die für den fließenden Verkehr maßgebliche Lichtzeichenanlage mit dem Grünlicht der in gleiche Richtung führenden Fußgängerampel verwechselt, kann sich nicht auf ein „Augen-blicksversagen“ berufen. Ein wegen des qualifizierten Rotlichtverstoßes verwirktes Fahrver-bot fällt unter diesem Gesichtspunkt nicht weg. |

So hat in einem sog. Frühstarterfall das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden. Die Richter machten deutlich, dass schlechterdings nur von grober Fahrlässigkeit gesprochen wer-den könne, wenn eine Fußgängerampel mit der für den fließenden Verkehr maßgeb lichen Licht-zeichenanlage verwechselt werde. Diese zu unterscheiden sei eine grundlegende, auch völlig einfach zu erfüllende Mindestanforderung, die ein Verkehrsteilnehmer in jeder Lage ohne Wei-teres bewältigen müsse. Eine derartige Verwechslung lasse – wenn und soweit keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten – nur den Schluss auf eine außerordentlich gravierende Pflichtverletzung des Betroffenen zu. Dann sei es aber nicht gerechtfertigt, vom Regelfahrver-bot abzusehen.

QUELLE | OLG Bamberg, Beschluss vom 10.8.2015, 3 Ss OWi 900/15, Abruf-Nr. 146106 unter www.iww.de.

DROGENFAHRT

Führerscheinverlust nach Cannabiskonsum weiterhin ab 1,0

Nanogramm THC pro ml Blutserum

| Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng Tetra-hydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. |

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen in insgesamt fünf Verfahren entschieden. Die sog. Grenzwertkommission, eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregie-rung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegrün-det worden ist, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng THC/ml Blutserum emp-fohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob weiterhin der von der Rechtsprechung bislang angenommene Wert von 1,0 ng THC/ml oder der nunmehr vorgeschla-gene Wert von 3,0 ng THC/ml zugrunde gelegt wird.

Das Gericht hat sich dafür entschieden, den in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwert beizubehalten. Die Kammer hat den Vorsitzenden der Grenzwertkommission angehört. Danach konnte sie sich der der Empfehlung zugrundeliegenden Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen. Sie sah daher keinen Anlass, von der bisherigen Bewertung abzuweichen, nach der eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin schon ab dem Wert von 1,0 ng THC/ml anzunehmen ist.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und werden in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.

QUELLE | VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.1.2016, 9 K 1253/15 u. a., Abruf-Nr. 146338 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

VERKEHRSRECHT

FÜHRERSCHEIN

Die größten Irrtümer beim Internationalen Führerschein

| Autofahrer benötigen in Urlaubsländern oft den Internationalen Führerschein. Wir haben Ihnen die Antworten des ADAC zu den wichtigsten Fragen zusammengestellt. |

1. Der Internationale Führerschein gilt als einzelnes Dokument.Falsch. Er ist eine Übersetzung und als Zusatzdokument nur mit dem nationalen Führer-schein gültig. Er erleichtert der Polizei im Ausland die Überprüfung.

2. Es gibt ihn kostenlos bei der Gemeinde. Falsch. Er muss bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden und kostet 15 EUR.

3. Er gilt unbefristet. Falsch. Die Gültigkeit beträgt in der Regel drei Jahre.

4. Den alten grauen oder rosafarbenen Führerschein darf ich behalten, wenn ich den Internati-onalen Führerschein beantragt habe.Falsch. Das Dokument gibt es nur bei gleichzeitigem Umtausch des alten in einen neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.

5. Er ist nur in Ländern außerhalb Europas erforderlich. Falsch. In Europa wird er beispielsweise für Albanien, Moldawien, Russland, der Ukraine und Weißrussland empfohlen.

6. In manchen Ländern ist er sogar Pflicht. Richtig. In vielen außereuropäischen Ländern wie zum Beispiel in Ägypten. Nicht benötigt wird er in den EU-Staaten, in Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz.

7. In den USA benötige ich den Internationalen Führerschein.Richtig. Aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Anerkennung deutscher Führer-scheine wird die Mitnahme immer dringend empfohlen.

8. In einigen Ländern komme ich beim Fahren ohne Internationalen Führerschein sogar ins Gefängnis. Richtig. Nach den jeweiligen nationalen Strafvorschriften ist unter Umständen auch eine Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht auszuschließen.

9. Wenn mir im Ausland der Internationale Führerschein gestohlen wurde, darf ich mit meinem deutschen Führerschein bis zum Ende der Reise weiterfahren. Falsch. In den Ländern, in denen der internationale Führerschein vorgeschrieben ist, wird man nach einem Verlust so behandelt, als ob von Anfang an keiner vorlag. Daher ist in diesem Fall unbedingt eine Diebstahls- oder Verlustanzeige bei der Polizei ratsam.

10.Bei einem Fahrverbot in Deutschland darf ich im Ausland mit dem Internationalen Führer-schein weiterfahren. Falsch. Für die Dauer des Fahrverbots in Deutschland müssen alle Führerscheine, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, in amtliche Verwahrung gegeben werden. Wer trotz Fahrverbots in Deutschland im Ausland ein Fahrzeug fährt, muss mit teils empfindli-chen Geldbußen oder -strafen rechnen.

QUELLE | ADAC

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

STEUERRECHT

STEUERRECHT

ABSCHREIBUNGEN

Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag ist grundsätzlich

maßgeblich

| Soll ein bebautes Grundstück vermietet werden, bemisst sich die Höhe der Abschreibungen nach dem auf das Gebäude entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei grundsätzlich nach der Aufteilung der Vertragsparteien im Kaufvertrag. Et-was anderes gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dann, wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt, um die steuer-mindernde Abschreibung für das Gebäude in die Höhe zu treiben. |

Weicht der Wert für den Grund und Boden erheblich von den Bodenrichtwerten ab, ist das nur ein Indiz dafür, dass die vertragliche Aufteilung gegebenenfalls nicht die realen Werte wieder-gibt. Kommt es zum Rechtsstreit, muss das Finanzgericht eine Gesamtwürdigung vornehmen und prüfen, ob die Abweichung durch besondere Aspekte nachvollziehbar erscheint. Hierbei sind u. a. die Bauqualität und der Wohnwert des Gebäudes im Kontext der Nachbarschaft (Stra-ßenlärm, soziale Einrichtungen etc.) zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Die von den Vertragsparteien vorgenommene Kaufpreisaufteilung ist zu korri-gieren, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaft-lich nicht haltbar erscheint. Ist eine Korrektur notwendig, hat sie auf Grundlage der realen Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude zu erfolgen.

QUELLE | BFH, Urteil vom 16.9.2015, IX R 12/14, Abruf-Nr. 182815 unter www.iww.de.

ARBEITNEHMER

Feier aus beruflichem und privatem Anlass:

Kosten können (teilweise) abziehbar sein

| Eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass kann zumindest teilweise als Werbungs-kosten abziehbar sein. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der als Wer-bungskosten abziehbare Betrag anhand der Herkunft der Gäste abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veran-lasst ist. |

Wichtig ist, dass nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. Abteilungszugehö-rigkeit) erfolgen. Das „Herauspicken“ einzelner Kollegen führt dazu, dass die Kosten nicht ab-ziehbar sind. Denn dann ist davon auszugehen, dass der private Anlass (Freundschaft) über-wiegt.

QUELLE | BFH, Urteil vom 8.7.2015, VI R 46/14, Abruf-Nr. 180249 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

STEUERRECHT

ALLE STEUERZAHLER

Nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer sind weiter-

hin steuerlich nicht abzugsfähig

| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Hoffnungen von vielen Steuerzahlern zunichte gemacht, dass auch Kosten für nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sind. Es bleibt nach der Entscheidung des großen Senats beim bisherigen Grundsatz: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. |

Häusliche Arbeitszimmer

Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,

ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Die Aufwendungen sind aber nur steuerlich abzugsfähig, wenn der büromäßig eingerichtete Raum nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Nur eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.

Viele Steuerzahler hatten gehofft, dass die Sichtweise zur nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung der Räume nicht mehr zeitgemäß ist. Und das aus gutem Grund: Denn der Große Senat hatte 2009 das Aufteilungsverbot für Reiseaufwendungen bei gemischt (beruflich sowie privat) veranlassten Reisen gekippt, sodass derartige Aufwendungen grundsätzlich nach den Zeitan-teilen der Reise aufteilbar sind. Für ein häusliches Arbeitszimmer gilt dies aber nicht.

Bei seiner Entscheidung hat sich der BFH wohl von praktischen Erwägungen leiten lassen: Dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden muss, diene dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sach-gerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwal-tungsvollzug zu erleichtern. Bei einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Eine sachgerechte Abgrenzung wäre bei einer Aufteilung nicht gewährleistet.

Ergebnis: Aufwendungen für Räume, die z. B. zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt wer-den, sind weiterhin steuerlich nicht abziehbar. Auch Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ sind nicht abzugsfähig, da diese Räume schon erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer

Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer. Auch hier bleibt alles beim Alten. Das bedeutet:

Die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände (z. B. Schreibtisch und Computer) un-terliegen nicht den Abzugsbeschränkungen.

Befindet sich das Arbeitszimmer z. B. räumlich getrennt vom übrigen Privatbereich in einem Mehrfamilienhaus, liegt oftmals ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Kosten nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegen. Die Abgrenzung zwischen häuslichen und au-ßerhäuslichen Arbeitszimmern ist oft schwierig.

QUELLE | BFH, Beschluss vom 27.7.2015, GrS 1/14, Abruf-Nr. 183407 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

STEUERRECHT

VERMIETER

Nachträglicher Abzug von Schuldzinsen:

Lebensversicherung ist nicht vorzeitig zu verwerten

| Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer zuvor vermieteten Immobilie gezahlt werden, können grundsätzlich weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten (Darlehen) durch den Veräußerungserlös nicht getilgt wer-den können. Wurde bei der Finanzierung eine Lebensversicherung zur Sicherheit an die Bank abgetreten, muss deren Rückkaufswert aber nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) der Handhabung der Verwaltung wi-dersprochen. |

Zum Veräußerungserlös zählt zwar grundsätzlich auch eine vereinnahmte Versicherungssum-me aus einer Kapitallebensversicherung, wenn diese in die Finanzierung der Anschaffungskos-ten der Immobilie einbezogen und damit wesentlicher Bestandteil der Darlehensvereinbarung geworden ist. Endet der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Veräußerung – regulär durch Zeitablauf oder durch (vorzeitige) Kündigung –, dann muss der Steuerpflichtige die Versiche-rungsleistung auch zur Ablösung des Darlehens verwenden.

Aber: Der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung verpflichtet den Steuerpflichtigen nicht, die Beendigung des Versicherungsvertrags von sich aus herbeizuführen, wenn die Versicherung weiterhin die Rückführung des Darlehensrestbetrags absichert. Denn die vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung kann im Einzelfall mit zum Teil erheblichen Verlusten verbun-den sein. Und ein dem Grunde nach wirtschaftlich unsinniges Verhalten kann vom Steuerpflich-tigen nicht erwartet werden, argumentierte der BFH mit Weitblick.

HINWEIS | In diesem Zusammenhang ist auch auf eine weitere aktuelle Entscheidung des BFH hinzuweisen. Danach stellen Beiträge für Risikolebensversicherungen selbst dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn sie der Absi-cherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung des Mietobjekts abgeschlossen wurden. Auch eine Aufteilung der Beiträge (private versus durch die Vermietung bedingte Veranlassung) lehnte der BFH im Streitfall ab.

QUELLE | BFH, Urteil vom 16.9.2015, IX R 40/14, Abruf-Nr. 182816 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 35/14,

Abruf-Nr. 183318.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

WIRTSCHAFTSRECHT

WIRTSCHAFTSRECHT

VERTRAGSRECHT

Informationen für Arbeitgeber zur Beschäftigung von

Flüchtlingen im online-Angebot der BA

| Die Integration von geflüchteten Menschen in den deutschen Arbeitsmarkt stellt aktuell eine große Herausforderung dar. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat dazu im online-Ange-bot einen Überblick zu wesentlichen Rahmenbedingungen für Arbeitgeber zusammenge-stellt. |

Dazu BA-Vorstand Detlef Scheele: „Wir wissen aus vielen Kontakten, dass Arbeitgeber ein ho-hes Interesse haben, Flüchtlingen eine Chance zu geben. Oftmals herrscht Unklarheit, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist. Die neue Internet-Seite soll Arbeitgebern eine erste Orientierung geben.“ Bei dem Wunsch nach einer tiefergehenden Beratung helfen unsere Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitgeber-Service vor Ort wie gewohnt weiter.

Unter dem Link http://www.iww.de/sl1779 (oder über www.arbeitsagentur.de) sind z.B. Informa-tionen zu finden

unter welchen Voraussetzungen eine Arbeit oder Ausbildung möglich ist was bei einem Praktikum beachtet werden muss oder welche finanziellen Unterstützungsleistungen Arbeitsagenturen und Jobcenter gewähren können.

Darüber hinaus werden häufig gestellte Fragen beantwortet, z. B. was eine Arbeitsmarktprü-fung beinhaltet oder wie geflüchtete Menschen entlohnt werden.

QUELLE | Pressemitteilung der BA

PRIVATE LEBENSVERSICHERUNG

GmbH kann Bezugsrecht des Geschäftsführers widerrufen

| Der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung bei einem privaten Lebensversi-cherungsvertrag grundsätzlich ändern, ohne dass der Versicherer zustimmt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Dritte gegenüber dem Versicherer als unwiderruflich bezugsberechtigt bezeichnet wurde. |

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass dies auch gelte, wenn Versicherungsnehmer eine GmbH sei. Auch sie könne die – nicht unwiderruf-liche – Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen, wenn sie ihren Geschäftsführer als Bezugs-berechtigten eingesetzt habe. Dabei gelte es als Widerruf der bisherigen Bezugsberechtigung, wenn ein neuer Bezugsberechtigter benannt werde.

Hinweis | Dies ist für Gesellschaften besonders wichtig, wenn man sich von dem Geschäfts-führer trennen möchte. Die Frage des Bezugsrechts muss bei Vertragsschluss daher immer besonders im Auge behalten werden. Die Gesellschaft sollte ein widerrufliches Bezugsrecht durchsetzen. Der Geschäftsführer sollte dagegen darauf dringen, dass die Widerrufsmöglich-keit ausgeschlossen wird.

QUELLE | OLG Brandenburg, Urteil vom 30.9.2015, 11 U 113/14, Abruf-Nr. 145642 unter www.iww.de.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

WIRTSCHAFTSRECHT

FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE

Investitionsabzugsbetrag kann aufgestockt werden

| Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden. Dies hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in 2014 entschieden. Das Bundesfi-nanzministerium hat sich nun (endlich) dazu entschlossen, diese Rechtsprechung allgemein anzuerkennen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. |

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren be-weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein steuermindernder IAB bean-sprucht werden (Wahlrecht).

Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit insbesondere Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern will, dürfen gewisse Größenmerkmale nicht überschritten werden:

Bilanzierende Gewerbetreibende/Freiberufler: Betriebsvermögen von 235.000 EUR, Einnahmen-Überschussrechner: Gewinn von 100.000 EUR (ohne Berücksichtigung des IAB).

Verwaltung gewährt Aufstockung nur unter Voraussetzungen

Nach Auffassung des BFH kann ein IAB, der bereits in einem Vorjahr abgezogen wurde, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 EUR je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Fol-gejahr bis zum Erreichen der Höchstgrenzen aufgestockt werden. Diese Entscheidung wendet das Bundesfinanzministerium nun in allen noch offenen Fällen an.

So viel zur guten Nachricht. Denn gleichzeitig hat die Verwaltung zur Aufstockung von IAB, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, einige Konkretisierungen vorgenommen. Danach soll u. a. Folgendes gelten:

Die Aufstockung ist nur zulässig, wenn das Größenmerkmal sowohl am Schluss des jeweili-gen Abzugsjahrs als auch am Ende des Wirtschaftsjahrs nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist eine Aufsto-ckung ausgeschlossen.

Eine Erhöhung verlängert nicht den dreijährigen Investitionszeitraum.

Neue Rechtslage

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt nur die Aufstockung von IAB, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind. Nach der neuen Rechtslage macht eine Aufstockung wenig Sinn, da dem IAB keine konkret bezeichnete Einzel-investition mehr zuzuordnen ist.

HINWEIS | Nach der bis 2015 geltenden Rechtslage war die Funktion des Wirtschaftsguts an-zugeben. Für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre ist dies nicht mehr erforderlich. Denn nach der gesetzlichen Neuregelung ist „nur“ noch die Summe aller IAB nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

QUELLE | BMF-Schreiben vom 15.1.2016, IV C 6 - S 2139-b/13/10001, Abruf-Nr. 146220 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom

12.11.2014, X R 4/13, Abruf-Nr. 174678.

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

WIRTSCHAFTSRECHT

FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE

Teilwertabschreibung: Keine Wertminderung bei VW-Autos

| Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierung nicht im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. |

Bilanzierende Steuerpflichtige müssen abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um Absetzungen für Abnutzungen ansetzen. Ist der Teil-wert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser steu-erlich angesetzt werden.

Da Volkswagen angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nach-gebessert werden und der Mangel behoben wird, handelt es sich – wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden kann – nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. So lautet zumindest die Ansicht der Bundesregierung.

Beachten Sie | Aus dem gleichen Grund kommt auch keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung in Betracht.

QUELLE | Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage vom 18.12.2015, BT-Drs. 18/7126

UMSATZSTEUERZAHLER

Neue Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Organschaft

| In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu Zweifelsfragen im Zusam-menhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung genommen und dabei einige neue Grundsätze aufgestellt. Entgegen der bisherigen Sichtweise ist nun auch eine Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften möglich. |

Zum Hintergrund: Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.

Die Einschränkung der Organschaft auf abhängige juristische Personen (z. B. GmbHs) hält der BFH zwar dem Grunde nach für sachlich gerechtfertigt, weil nur so einfach und rechtssicher über die Beherrschungsvoraussetzungen der Organschaft entschieden werden kann. Allerdings rechtfertigt dies nicht den Ausschluss von Tochterpersonengesellschaften, an denen nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften beteiligt sind.

HINWEIS | Durch die neue Sichtweise wird der Kreis der in die Organschaft einzubeziehenden Gesellschaften erweitert. Dabei ist zu beachten, dass eine Organschaft kein Wahlrecht darstellt, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch entsteht. Wie die Finanzverwaltung mit der neuen Sichtweise umgehen wird, bleibt vorerst abzuwarten.

In den weiteren Entscheidungen hat der BFH u. a. zwei Grundsätze bestätigt. Danach ist eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften nicht möglich. Zudem lehnt der BFH einen Nichtunternehmer als Organträger weiter ab.

QUELLE | BFH, Urteile vom 2.12.2015, V R 25/13, Abruf-Nr. 183313 unter www.iww.de; V R 15/14, Abruf-Nr. 183312; V R 67/14, Abruf-

Nr. 183314; BFH, Urteil vom 3.12.2015, V R 36/13, Abruf-Nr. 183316.

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ABSCHLIESSENDE HINWEISE

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 beträgt - 0,83 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,17 Prozent

für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

ÜBERSICHT / BasiszinssätzeZeitraum Zinssatz

01.07.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent01.01.2015 bis 30.06.2015 -0,83 Prozent01.07.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent01.01.2014 bis 30.06.2014 -0,63 Prozent01.07.2013 bis 31.12.2013 -0,38 Prozent01.01.2013 bis 30.06.2013 -0,13 Prozent01.07.2012 bis 31.12.2012 0,12 Prozent01.01.2012 bis 30.06.2012 0,12 Prozent01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent01.01.2011 bis 30.06.2011 0,12 Prozent01.07 2010 bis 31.12.2010 0,12 Prozent01.01.2010 bis 30.06.2010 0,12 Prozent01.07 2009 bis 31.12.2009 0,12 Prozent01.01.2009 bis 30.06.2009 1,62 Prozent01.07.2008 bis 31.12.2008 3,19 Prozent01.01.2008 bis 30.06.2008 3,32 Prozent01.07.2007 bis 31.12.2007 3,19 Prozent01.01.2007 bis 30.06.2007 2,70 Prozent01.07.2006 bis 31.12.2006 1,95 Prozent01.01.2006 bis 30.06.2006 1,37 Prozent01.07.2005 bis 31.12.2005 1,17 Prozent01.01.2005 bis 30.06.2005 1,21 Prozent01.07.2004 bis 31.12.2004 1,13 Prozent01.01.2004 bis 30.06.2004 1,14 Prozent01.07.2003 bis 31.12.2003 1,22 Prozent01.01.2003 bis 30.06.2003 1,97 Prozent

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MONATSRUNDSCHREIBEN 03-2016

WIRTSCHAFTSRECHT

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2016| Im Monat März 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2016

Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2016

Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2016

Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2016

Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fäl-ligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäte-ten Zahlung durch Überweisung endet am 14.3.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Mo-nats fällig, für den Beitragsmonat März 2016 am 29.3.2016.