Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesungen vom 26.06. und 03.07.2015, 08.00 – 09.30...
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MittelstandsrechtSoSe 2015
ra-freimuth.deVorlesungen vom 26.06. und 03.07.2015, 08.00 – 09.30 Uhr
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Weitere Beteiligte: Gläubiger
Aussonderungsberechtigte, § 47 InsO
Absonderungsberechtigte, § 49 ff. InsO
Recht auf abgesonderte (bevorzugte) Befriedigung z.B.- Grundpfandrechte- Pfandrechte an beweglichen Sachen- Sicherungseigentum
Gegenstand gehört nicht in die Masse, z.B.- Gemietete- geleaste
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Massegläubiger
Forderung entsteht erst mit oder nach der Eröffnung, z.B.- Verfahrenskosten- Kosten durch Rechtsgeschäfte, die der Insolvenzverwalter eingeht
Bei Eröffnung persönliche Ansprüche gegen den Schuldner
Nachrangige Gläubiger, § 39 InsO- Geldstrafen, Bußgelder- Zinsen, Säumniszuschläge
Nicht nachrangige Gläubiger, § 38 InsO
und
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Gläubigerversammlung
Einberufung:- von Amts wegen- auf Antrag des Insolvenzverwalters, von Gläubigern oder des Gläubigerausschusses
Befugnisse (u.a):- Bestätigung des Insolvenzverwalters- Entlassung des Insolvenzverwalters beantragen- Kontrolle des Insolvenzverwalters- Beschluss über Fortführung oder Stilllegung eines Unternehmens- Zustimmung zu bedeutenden Rechtsgeschäften durch den Insolvenzverwalter- Abstimmung und Einstellung mangels Masse
Beschlussfassung mit absoluter Mehrheit, § 76 InsO, nach Forderungs- und Absonderungsrechten
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Gläubigerausschuss
Fakultativ (also nicht obligatorisch)
unterstützende und beratende Funktion
verschiedene Antragsrechte, z.B. - auf Entlassung des Insolvenzverwalters- Einberufung der Gläubigerversammlung- Zustimmung zu Berichten des Insolvenzverwalters- Zustimmung zur Stilllegung eins Unternehmens
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5. Materielles Insolvenzrecht
Abwicklung von gegenseitigen Verträgen
Wahlrecht des Insolvenzverwalters auf Erfüllung § 103 InsO,wenn Leistungen noch von keiner Seite erfüllt
Folgen bei Erfüllung von einer Seite:- Hat Schuldner erfüllt, Anspruch auf Gegenleistung- Hat Gläubiger erfüllt, Anmeldung zur Tabelle
Bei Erfüllungsverlangen durch den Insolvenzverwalter:Forderung des Gläubigers wird zur Masseschuld, § 55 InsO
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Insolvenz und Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB
Insolvenz des Verkäufers:- Anwartschaft des Käufers bleibt bestehen, § 107 InsO - Insolvenzverwalter verlangt Erfüllung, Bezahlung,- andernfalls Rücktritt, § 323 BGB
Insolvenz des Käufers- Insolvenzverwalter hat Wahlrecht nach § 103 InsO - bei geringen Restraten: Erfüllung- bei hoher Restschuld: Lösung vom Vertrag und Rückgabe über Aussonderung
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Insolvenz bei Mietverträgen
Bei beweglichen Sachen:- Insolvenzverwalter hat Wahlrecht- Vermieter darf nicht kündigen
Insolvenz des Mieters
Bei unbeweglichen Sachen, wenn Sache bei Eröffnung bereits überlassen:- Kein Wahlrecht, da Mietverhältnis zugunsten der Masse bestehen bleiben soll- Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung: einfache Insolvenzforderung- nach Eröffnung: Masseschuld- aber: Insolvenzverwalter hat Sonderkündigungsrecht, § 109 InsO(3 Monate zum Monatsende)- Vermieter kann nicht wegen Zahlungsverzugs oder Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters kündigen, § 112 InsOWenn Sache noch nicht überlassen: beiderseitiges Rücktrittsrecht, § 109 InsO
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6. Arbeitsrecht und Insolvenz
Rechtsfolge bei Arbeitsleistung während der Insolvenz: Lohnansprüche = Masseverbindlichkeit, § 55 InsOoderAnnahmeverzug des Insolvenzverwalters bei Freistellung, § 615 BGB, mit Vergütungsanspruch
Lohnansprüche
Aus der Zeit vor den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung
Einfache Insolvenzforderung, § 38 InsO
Aus den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung (bzw. Abweisung mangels Masse)
Insolvenzgeld, Bundesagentur für Arbeit, § 165 ff SGB III
Nach Insolvenzeröffnung
Masseverbindlichkeit § 55 InsO
Grundsatz: Arbeitsverhältnis wird durch Insolvenz nicht beeinträchtigt und grundsätzlich fortgesetzt.
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz:- Innerhalb von drei Monaten zum Monatsende- wenn keine kürzere Frist maßgebend, § 113 InsO
Kündigungsschutz gilt auch in der Insolvenz
Besonderer Kündigungsschutz für besonderePersonengruppen
Betriebsräte, § 15 KSchGMütter, § 9 MuSchGSchwerbehinderte, vorherige Zustimmung des Integrationsamts, § 85 SGB IX
Allgemeiner Kündigungsschutz, KSchG: Jede Kündigung ist sozial ungerechtfertigt.
- Betriebszugehörigkeit: mehr als sechs Monate, § 1 Abs. 1KSchG- Mehr als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer im Betrieb, § 23 KSchG
Ausnahmsweise sozial gerechtfertigt, wenn
Grund im Verhalten AN
Grund in der Person AN
Dringendes betriebliches Erfordernis = betriebsbedingt
Soziale Auswahl, § 1 Abs. 3 KSchG
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Kündigungsschutz auch bei Änderungskündigung
Kündigungsschutzverfahren
Klage
Innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung
Arbeitsgericht
§ 4 KSchG
Kündigung + Neues Angebot
Kündigungsschutz wie oben
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Bei Massenentlassungen: Benachrichtigung der Bundesagentur für Arbeit, § 17 KSchG
Mitbestimmung des Betriebsrats im Insolvenzverfahren bei
Betriebsänderung, § 111 BetrVG
- Einschränkung des Betriebes- Stilllegung des Betriebesoder Teilen davon- Verlegung- Zusammenschlüsse- Einführung neuer Arbeitsmethoden
Folge: -Bemühungen des Betriebsrates um einen Interessenausgleich (nicht erzwingbar), § 112 BetrVGoder Sozialplan (erzwingbar), § 112 Abs. IV BetrVG
Betriebsänderung besteht ausschließlich aus der Entlassung von Mitarbeitern
Sozialplan nur eingeschränkt erzwingbar (je nach Anzahl bzw. prozentualem Anteil der Entlassenen), § 112 a BetrVG
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Grenzen des Sozialplans im Insolvenzverfahren
Absolute Grenze
Maximal 2,5 Monatsverdienste/entlassener AN, § 123 Abs. InsO
Relative Grenze
Maximal 1/3 der Insolvenzmasse, § 123 Abs. 2 InsO
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7. Gerichtsverfahren und Insolvenz
- Laufende Gerichtsverfahren werden unterbrochen, § 240 ZPO- Schuldner verliert seine Prozessführungsbefugnis, § 80 InsO
Aktivprozesse (Schuldner = Kläger)
Aufnahme durch Insolvenzverwalter
Prozess wird fortgesetzt
Keine Aufnahme durch Insolvenzverwalter
Prozessgegenstand wird frei gegeben
Passivprozesse (Schuldner = Beklagter
Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter nur bei- Absonderung- Aussonderung- Masseschuld
Andere Rechtsstreite, z.B. Geldforderungen:Anmeldung zur Insolvenztabelle
Bei Bestreiten der Forderung durch Insolvenzverwalter:Feststellungsklage („…zur Tabelle festzustellen.“)
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8. Zwangsvollstreckung und Insolvenz
Grundsatz: keine Zwangsvollstreckung während der Insolvenz
Vollstreckungsverbot, § 89 InsO
Ausnahmen:Masseverbindlichkeiten durch einen gegenseitigen Vertrag des Insolvenzverwalters
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9. Aussonderung, Absonderung, Aufrechnung
Beispiele für Aussonderungsrechte
Dingliche Aussonderungsrechte
- Eigentum an Sachen- Einfacher Eigentumsvorbehalt- Sicherungseigentum- Nießbrauch
Schuldrechtliche Herausgabeansprüche
- Vermieter, § 546 BGB- Verleiher, § 604 BGB
Für beide Rechte: Auskunftsansprüche gegen Insolvenzverwalter
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Absonderungsrechte (Recht auf abgesonderte Befriedigung)
Inhalt: Anspruch auf bevorzugte Befriedigung bei der Verwertung eines Gegenstandes in Höhe einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarten Sicherung
Beispiel: Grundschuld / Pfandrecht an beweglicher Sache
Vorgehensweise bei der Verwertung von Absonderungsrechten
Sache im Besitz des Insolvenzverwalters, z.B. bei Grundschuld
Insolvenzverwalter verwertet
Vorzugsweise Befriedigung des bevorrechtigten Gläubigers
Sache im Besitz des Absonderungsberechtigten, z.B. bei beweglichem Pfandrecht
Absonderungsberechtigter verwertet
Einbehalt der Forderung, Auskehrung der Restforderung an den Insolvenzverwalter
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Sicherungsübereignung und Insolvenz
SÜ im Einzelnen: §§ 929, 930 BGB
Veräußerer (Sicherungsgeber)
Erwerber (Sicherungsnehmer)
- Nur Einigung, § 929 S. 1 BGB- Ersatz der Übergabe durch Besitzkonstitut, § 930 BGB: Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses
Folge:Erwerber wird Eigentümer und nur mittelbarer Besitzer
Veräußerer bleibt unmittelbarer Besitzer
Beispiel Darlehensvertrag zwischen Kunde und Bank
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Behandlung des Sicherungseigentums in der Insolvenz des Sicherungsgebers (Bankkunde = Besitzer)
Aussonderungsanspruch des Sicherungsnehmers (Bank), § 47 InsO
Anspruch auf abgesonderte Befriedigung, § 51 InsO
Behandlung des Sicherungseigentums in der Insolvenz des Sicherungsnehmers (Bank = Eigentümer)
Sicherungsgeber erfüllt, Eigentum geht automatisch zurück
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Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
Voraussetzungen:- Gleichartige- gegenüberstehende- fälligeForderungen (z.B. Geldforderungen)
Durch Erklärung des Gläubigers (= einseitiges Rechtsgeschäft)
Aufrechnung in der Insolvenz durch Gläubiger
Zulässigkeit:- Aufzurechnende Forderung (also die Forderung des Gläubigers) muss zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits begründet sein, § 95 InsO
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Forderung des Schuldners und des Gläubigers entstehen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
Aufrechnungsverbote in der InsO
- Gläubiger erwirbt die Forderung von einem Dritten erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretung)
oder
oder
Aufrechnungslage wird in anfechtbarer Weise herbeigeführt (Beispiel: Gläubiger hat einfache Insolvenzforderung und schließt in Kenntnis der bevorstehenden Insolvenz noch mit dem Schuldner einen Kaufvertrag ab und rechnet anschließend gegen die Kaufpreisforderung des Insolvenzverwalters mit seiner Insolvenzforderung auf, § 96 InsO.
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Forderungsanmeldung zur Tabelle
Formelle Anforderungen: Schriftform, § 174 InsO
Inhaltliche Anforderungen:Grund und Betrag, § 174 Abs. 2 InsO
Forderungsprüfung
Kein Widerspruch des Insolvenzverwalters:Forderung gilt als festgestellt, § 178 Abs. 1 InsO
Bei Widerspruch
Keine Feststellung
Bei Beseitigung des Widerspruchs:Feststellung
Keine Beseitigung des Widerspruchs:Klage vor Gericht auf Feststellung
Vermögensverteilung: Auskehrung, § 187 InsO:Nur mit Genehmigung des Gläubigerausschusses
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Besondere Verfahrensarten
Insolvenzverwaltung mit Eigenverwaltung, §§ 270 – 285 InsO
Normales Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Eigenverwaltung des Schuldners mit Zustimmung des Gläubigers (Antragsteller)
Sachwalter, § 270 InsO
Öffentliche Bekanntmachung
Forderungsanmeldung beim Schuldner
Entscheidungen beim Schuldner
Verwertung durch den Schuldner
Verteilung durch den Schuldner
Eintragung im Grundbuch
Forderungsanmeldung
Entscheidung über Erfüllung von Verträgen
Verwertung des Vermögens
Feststellungsverfahren
Verteilung
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Planverfahren
Sanierungsplan = Insolvenzplan
Darstellender Teil, § 220 InsO:
Ist-Situation des Unternehmens
Sanierungskonzepte
Erforderliche Beiträge der Beteiligten
Quotenvergleich
Gestaltender Teil, § 221 InsO
Änderung der Rechtsstellung der beteiligten Parteien
z. B. Verzicht auf Zinsen
Schuldenerlasse durch die InsolvenzgläubigerStundung von Forderungen
Verzicht der AN auf Lohn
Überwachung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter
Investition einer Übernahmegesellschaft
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Verbraucherinsolvenzverfahren, §§ 304 ff. InsO
Verbraucher
natürliche Person ohne selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit
Kleingeberbetreibende mit übersichtlichen Vermögensverhältnissen und weniger als 20 Gläubigern
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Außergerichtliche Schuldenbereinigung, § 305 InsO
Erfolgreich: Ende des Verfahrens
Zustimmung der Gläubiger
oder
Zustimmungsersetzung durch das Gericht
Ende des Verfahrens
Vereinfachtes Insolvenzverfahren, §§ 311 ff. InsO
Versagung der Restschuldbefreiung: Ende des Verfahrens
Wohlverhaltensphase, sechs Jahre, § 287 InsO
Versagung der Restschuldbefreiung: Ende des Verfahrens
Restschuldbefreiung, § 300 Abs. 1 InsO
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Voraussetzungen der Restschuldbefreiung
Antrag mit Insolvenzantrag
Natürliche Person Abtretungserklärung zum pfändbaren Einkommen für die Dauer von sechs Jahren
Keine Versagungsgründe, § 290 InsO
Insolvenzstraftat
Erschleichen von öffentlichen MittelnBereits innerhalb der letzten 10 Jahre Restschuldbefreiung erhalten
Verschwenderische Handlungen
Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
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Beendigung des Verfahrens
Einstellung durch Beschluss bei
fehlender Deckung der
Verfahrenskosten Masseverbindlichkeiten
oder
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Schlussverteilung Bestätigung des Insolvenzplans
Bewilligung der Restschuldbefreiung
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Rechtsfolgen der Beendigung des Insolvenzverfahrens
Schuldner erhält volle Verfügungsbefugnis zurück, § 215 InsO
Recht der freien Nachforderung, § 201 InsO
Insolvenztabelle ist Vollstreckungstitel