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    Fragen zur Beschftigung auslndischer Arbeitnehmer undSubunternehmer in Deutschland

    Stand Mrz 2014

    Knnen Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedsstaaten indeutschen Unternehmen beschftigt werden?

    Fr Brger aus den EU- und EWR-Staaten gilt die Arbeitnehmerfreizgig-keit, das heit, sie knnen zu deutschen arbeits-, sozial- und tarifrechtlichenBedingungen in einem deutschen Unternehmen beschftigt werden.

    Fr Brger der Lnder Kroatien ist die Arbeitnehmerfreizgigkeit ausgesetzt:Das heit, es drfen ohne spezielle Genehmigung durch die rtliche Ar-beitsagentur keine gewerblichen Arbeitnehmer aus diesen Lndern inUnternehmen in Deutschlandbeschftigt werden.Eine solche Genehmigung wird blicherweise nur fr Fachkrfte und nach er-folgter Arbeitsmarktprfung erteilt.Fr Rumnien und Bulgarien luft diese Beschrnkung Ende 2013 aus, dieGenehmigung von Arbeitnehmern mit einer Fachausbildung erfolgt schnell undunbrokratisch.

    Die Gastarbeitnehmerregelung ermglicht die zeitweise Beschftigungvon Brgern Albaniens, Kroatiens und der Russischen Fderation in deut-schen Unternehmen. Sie kann von der zustndigen Agentur fr Arbeit geneh-migt werden zum Zwecke der Qualifikation der betreffenden Arbeitnehmerfr den Einsatz in ihrem Heimatland. Voraussetzung dafr ist aber blicher-weise ein konkreter betrieblicher Grund des deutschen Unternehmens, z. B.eine wirtschaftliche Beteiligung an dem Unternehmen im Beitrittsland, aus demder Gastarbeitnehmer stammt, oder ein konkreter Exportauftrag, der eine Ein-arbeitung (z. B. an der gelieferten Maschine) erforderlich macht.Die Gastarbeitnehmer sind im deutschen Unternehmen sozialversiche-

    rungspflichtig und vergleichbar mit deutschen Arbeitnehmern zu beschfti-gen.

    Arbeitnehmer aus Bulgarien, Rumnien und Kroatien, die mindestens 12 Mo-nate in Deutschland legal beschftigt wurden (Arbeitsgenehmigung, sozialver-sichert), erhalten eine uneingeschrnkte Arbeitsberechtigung in Deutsch-land.

    Brger anderer Staaten, die auch die deutsche Staatsbrgerschaftbesitzen,knnen ohne weitere Genehmigung zu deutschen rechtlichen Bedingungen

    als Arbeitnehmer in deutschen Unternehmen beschftigt werden.Weitere Informationen finden Sie unter:Merkblatt 7 - Beschftigung auslndischer Arbeitnehmer

    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB7-Beschaeftigung-ausl-AN.pdfhttp://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB7-Beschaeftigung-ausl-AN.pdfhttp://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB7-Beschaeftigung-ausl-AN.pdf
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    Knnen Unternehmen aus den EU-Mitgliedsstaaten inDeutschland (z. B. auf Baustellen) als Subunternehmer be-schftigt werden?

    Fr Unternehmen aus den EU-Staaten gilt die uneingeschrnkte Dienstleis-tungsfreiheit: sie drfen in Deutschland gewerblich ttig werden (ber dieGrenze, ohne Niederlassung oder Betriebssttte).

    Fr Unternehmen aus dem EU-Land Kroatien sowie fr Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Trkei gelten Beschrnkungen: IhrEinsatz ber Werkvertrge wird durch Kontingentebegrenzt, die sich an dendeutschen Arbeitsmarktdaten orientieren.Die Werkvertrge mssen einzeln je Auftrag / Baustelle im Rahmen derKontingente genehmigt werden. Dafr ist ein entsprechender Antrag zu stel-

    len, dem der Werkvertrag beizufgen ist, sowie Informationen ber das aus-lndische Unternehmen. Diese Genehmigung dauert zumindest beim erstenAntrag erfahrungsgem mehrere Wochen; es ist daher ratsam, einen ent-sprechenden zeitlichen Vorlauf einzuplanen.Die Antrge sind je nach Herkunftsland des Subunternehmers zu stellen an:

    fr Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Trkei:Agentur fr Arbeit StuttgartTelefon: +49 (0)711 9200E-Mail:[email protected]:www.arbeitsagentur.de

    Information finden Sie:

    Merkblatt 16(Beschftigung auslndischer Arbeitnehmer aus Staatenauerhalb der Europischen Union im Rahmen von Werkvertrgen inder Bundesrepublik Deutschland) und dasMerkblatt 16a(Beschftigungauslndischer Arbeitnehmer aus Kroatien im Rahmen von Werkvertr-gen in der Bundesrepublik Deutschland)bzw. unterwww.arbeitsagentur.de Unternehmen >Arbeitskrftebedarf> Beschftigung > Auslnder > (im Text:) Werkvertragsverfahren

    Vorsicht:Unternehmen aus den genannten Lndern brauchen auch dann ei-ne Genehmigung wie oben beschrieben, wenn sie mit Arbeitnehmern ttigwerden, die einen deutschen Pass haben (diese treten dann ja als z. B. kroati-sche Arbeitnehmer zu kroatischen rechtlichen Bedingungen auf).

    Sonstige rechtliche Voraussetzungen fr das Ttigwerden(EU-) auslndischer Unternehmen in Deutschland:

    Wenn das auslndische Unternehmen eine Ttigkeit ausben will, fr die inDeutschland Zulassungsvoraussetzungen bestehen (Meisterprfung; sieheAnhang: Anlage A zur Handwerksordnung), dann bentigt es den Nachweis,

    mailto:[email protected]:[email protected]:[email protected]://www.arbeitsagentur.de/http://www.arbeitsagentur.de/http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377675.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377678http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377675.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377678http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377679.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377682http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377679.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377682http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377679.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377682http://www.arbeitsagentur.de/http://www.arbeitsagentur.de/http://www.arbeitsagentur.de/http://www.arbeitsagentur.de/http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377679.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377682http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377675.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377678http://www.arbeitsagentur.de/mailto:[email protected]
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    dass es diese Ttigkeit in seinem EU-Herkunftsland bereit seit zwei Jahrenselbstndig ausbt. Dieser Nachweis wird erbracht durch die so genannteEU-Bescheinigung, die von einer bestimmten autorisierten Institution im Her-kunftsland ausgestellt wird. Mit dieser EU-Bescheinigung muss sich das aus-lndische Unternehmen bei der zustndigen Handwerkskammer (Ort der ers-ten Baustelle in Deutschland) einmalig eine Bescheinigung nach 9 II der

    Handwerksordnung ausstellen lassen. Diese Bescheinigung ist auf allen Bau-stellen in Deutschland mitzufhren.Ein Unternehmen aus einem EU-Land, das in Deutschland gewerbliche Ttig-keiten ohne Niederlassung oder Betriebssttte in Deutschland erbringt, mussnicht in die Handwerksrolle einer deutschen Handwerkskammer eingetragensein.

    Fllt die Ttigkeit des EU-auslndischen Unternehmens in einen Bereich, frden es in Deutschland keine vorgeschriebenen Befhigungsnachweise gibt(siehe Anhang: Anlage B I und B II zur Handwerksordnung), besteht keine

    Genehmigungspflicht; es kann sofort ttig werden. Allerdings gibt es unabhn-gig davon verschiedene Anzeige- und Meldepflichten.

    Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Leitfaden Ausfhrunghandwerklicher Dienstleistungen in Deutschlandauf der Internetseite unsererHandwerkskammer:http://www.hwkno.de/76,2184,2679.html

    Dieser Leitfaden ist dort auch in tschechischer, slowakischer und rumnischerSprache verfgbar.

    Subunternehmereinsatz durch Werkvertrag

    Der Einsatz eines Subunternehmers im Bau und Ausbauerfolgt rechtlichim Rahmen eines Werkvertrags: Der Subunternehmer erbringt seine Leis-tung in Form eines Gewerks. Dieses konkrete Gewerk wird ihm zur eigen-stndigen Ausfhrung bertragen. Das beauftragende deutsche Unternehmenkann zwar Bauaufsicht wahrnehmen, nicht aber selbst in die Ausfhrung ein-greifen (z. B. durch direkte Anweisungen an die auslndischen Beschftigtenoder durch Beistellung von eigenem Personal). Dies wrde dazu fhren, dassder Einsatz des auslndischen Subunternehmers als Arbeitnehmerberlas-sung gewertet wird, die in diesem Zusammenhang grundstzlich nicht zulssigist.

    Es ist daher unbedingt notwendig, auf die formale Korrektheit der Abwicklungdes Werkvertrags zu achten. Verste dagegen knnen fr das deutsche Un-ternehmen sehr teuer werden und Strafverfahren nach sich ziehen.

    Auslndische Bau- und Ausbauunternehmen mssen ihren Mitarbeitern, diesie aus ihrem Herkunftsland nach Deutschland mitbringen, whrend des Ein-satzes in Deutschland die geltenden deutschen Mindestlhnebezahlen. Mg-

    http://www.hwkno.de/76,2184,2679.htmlhttp://www.hwkno.de/76,2184,2679.htmlhttp://www.hwkno.de/76,2184,2679.html
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    licherweise sind sie auch zu Zahlungen an die Urlaubs- und Lohnaus-gleichskasse (SOKA BAU)verpflichtet.Die Arbeitnehmer bleiben aber in ihrem Heimatland kranken- und rentenversi-chert (Nachweis ber Krankenversicherungskarte beziehungsweise Beschei-nigung A 1).

    Niederlassungsfreiheit

    EU-Brger auch aus Kroatien besitzen die Niederlassungsfreiheit: sie knnenim gesamten EU-Raum (natrlich auch in Deutschland) Unternehmen / Nie-derlassungen grnden, wenn sie die gewerberechtlichen Voraussetzungenerfllen.

    Das heit fr den EU-Auslnder insbesondere: Ist fr seine Ttigkeit inDeutschland eine Meisterprfung erforderlich, muss er diese abgelegt haben,

    wenn nicht seine gewerblichen Ausbildungsabschlsse im Herkunftsland alsgleichwertig mit den deutschen festgestellt wurden. Wenn der EU-Auslnderdie Ttigkeit, mit der er sich in Deutschland niederlassen mchte, in seinemHerkunftsland schon sechs Jahre selbstndig ausgebt hat,(EU-Bescheinigung, s. o.) ist das auch ausreichend.Alternativ kann natrlich z. B. ein deutscher Meister eingestellt werden.Ttig werden drfen diese Niederlassungen allerdings nur mit Mitarbeitern, diein der deutschen Niederlassung nach deutschem Arbeits- und Sozialrecht undden deutschen tariflichen Regelungen beschftigt sind.Niederlassungen auslndischer EU-Brger in Deutschland mssen nach deut-

    schem Recht bilanzieren und unterliegen der deutschen Ertragsbesteuerung.Sie mssen in die Handwerksrolle der zustndigen Handwerkskammer einge-tragen sein ( 9 I Handwerksordnung).

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    Ein-Personen-Unternehmen

    Auch Ein-Personen-Unternehmen aus Kroatien knnen in Deutschlandttig werden, da sie nicht als Arbeitnehmer zu betrachten sind; allerdingsgelten auch fr sie die deutschen gewerberechtlichen Bestimmungen(u. a. Befhigungsnachweise, 9 I bzw. 9 II HWO).

    Werkvertrge mit Ein-Personen-Unternehmen aus Kroatien mssen alsonicht im Rahmen der Kontingente genehmigt werden.

    Unabhngig davon ist sehr genau auf die korrekte Gestaltung und Abwicklungder Werkvertrge zu achten: Wenn die Voraussetzungen hierfr nicht erflltsind, also in der Praxis (nicht auf dem Papier!) gar kein Werkvertrag vorliegt,dann kann es sich folgerichtig nur um ein abhngiges Beschftigungs-verhltnis handeln mit allen damit verbundenen Verpflichtungen des Arbeitge-bers (Anmeldung zur Sozialversicherung, ...). Das wird dann blicherweise fr

    das Unternehmen, das den Subunternehmer einsetzt,sehr teuer.Grundstzlich ist dabei immer auch die Frage zu stellen, ob ein bestimmtesGewerk von einer einzigen Person berhaupt eigenstndig technisch und or-ganisatorisch geleistet werden kann.

    Hier taucht das Problem der Scheinselbstndigkeitauf; wer mit einem Ein-Personen-Unternehmen einen Werkvertrag schlieen mchte, muss vorhersehr genau prfen, ob es sich bei dem Ein-Personen-Unternehmen wirklichum ein Unternehmen handelt.

    Arbeitsgemeinschaften von Ein-Personen-Unternehmen

    Es kommt vor, dass mehrere Ein-Personen-Unternehmen sich zu einer ARGEzusammenschlieen, um gemeinsam einen Werkvertrag anzunehmen. Das istgrundstzlich mglich. Allerdings ist zu beachten: jedes der Ein-Personen-Unternehmen der ARGE muss die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfl-len. Und jedes Mitglied muss innerhalb der ARGE eine unternehmerischeFunktion wahrnehmen. Das ist nicht selbstverstndlich, weil ein Unternehmerdurchaus auch zustzlich in einem abhngigen Beschftigungsverhltnis ste-

    hen kann. In diesem Fall wre er innerhalb der ARGE als Arbeitnehmer zuwerten. Das ist zwar zunchst ein Problem der ARGE bzw. ihrer Fhrer, es istaber nicht ausgeschlossen, dass ein Durchgriff auf den Auftraggeberder ARGE entsteht.Der Werkvertrag muss entweder mit allen Mitgliedern der ARGE geschlossenwerden oder mit einem Mitglied, das sich dann aber durch Vollmachtals Vertreter der anderen ARGE-Mitglieder ausweisen muss.

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    Welche Unterlagen sollten Sie sich von einem auslndi-schen Subunternehmer vorlegen lassen?

    Der auslndische Subunternehmer muss Ihnen seine Betriebsanschrift undseine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (aus seinem Herkunftsland) be-kanntgeben. Beides mssen Sie berprfen. Auf Ihre Frage muss er auchAuskunft geben, ob er eine Haftpflichtversicherung hat und in welchem Um-fang diese in Deutschland haftet.Wenn Sie allerdings auf der sicheren Seite sein wollen, dann sollten Sie sich- einvernehmlich mit dem Subunternehmer! - noch weitere Unterlagen vorle-gen lassen, z.B. Anerkennung der Handwerkskammer, falls es sich um eine Ttigkeit han-

    delt, fr die in Deutschland die Meisterprfung Voraussetzung ist Bei Bauttigkeiten: Freistellungsbescheinigung des zustndigen deutschen

    Finanzamts

    bersicht ber die auf Ihrer Baustelle eingesetzten Mitarbeiter des ausln-dischen Subunternehmers: Vorname, Name, Geburtsdatum, ggf. Sozial-versicherungsnummer, Bild (das ist auch das Erste, was Ihr Subunterneh-mer bei einer Baustellenkontrolle dem Zoll vorlegen sollte)

    Kopie der Meldung der eingesetzten Mitarbeiter bei der Bundesfinanzdirek-tion West, Finanzkontrolle Schwarzarbeit

    Personalausweise und gltige Krankenversicherungskarten der eingesetz-ten Mitarbeiter (mssen diese mitfhren!)

    Rentenversicherungsnachweise A1 der eingesetzten Mitarbeiter Nachweis der Einhaltung der deutschen Mindestlhne. Die Kontrolleure

    der deutschen Finanzkontrolle Schwarzarbeit knnen hier sehr detaillierteUnterlagen (in deutscher Sprache!) verlangen, u. a. Arbeitsvertrge oderZahlungsbelege. Als Minimum erforderlich ist nach unseren Erfahrungenein Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag des eingesetzten Mitarbeiters (inDeutsch und in der Sprache des Herkunftslandes), unterschrieben vomMitarbeiter und dem Arbeitgeber, aus dem hervorgeht, dass der Arbeit-nehmer whrend seines Einsatzes in Deutschland einen Stundenlohn vonEUR xxx (betreffender Mindestlohn) erhlt

    Ggf. Nachweis der Mitgliedschaft bei SOKA BAU bzw. Befreiung davon

    Das alles erscheint Ihnen vielleicht als berzogen; es ist aber zu bedenken,dass Ihr Subunternehmer mit diesen Unterlagen eine Baustellenkontrolle ohneSchwierigkeiten berstehen drftealso auch fr ihn ein zustzlicher Sicher-heits-Check!

    Nhere Info zu diesen Nachweisen und entsprechende Links finden Sie undIhr Subunternehmer wieder in unserem Leitfaden Ausfhrung handwerklicherDienstleistungen in Deutschland auf der Internetseite unserer Handwerks-kammer:http://www.hwkno.de/76,2184,2679.html

    http://www.hwkno.de/76,2184,2679.htmlhttp://www.hwkno.de/76,2184,2679.htmlhttp://www.hwkno.de/76,2184,2679.html
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    Die vorliegenden Informationen geben einen berblick ber die wesentlichenRegelungen. Wir haben sie nach bestem Wissen aufgrund der uns vorliegen-den Unterlagen und Informationen zusammengestellt. Keine Haftung knnenwir bernehmen fr die Aktualitt und Vollstndigkeit der Inhalte und Angabensowie fr Wortlaut und Geltung der Rechtsvorschriften, auf die verwiesen wird.Bei den in diesem Infoblatt gegebenen Informationen handelt es sich um keine

    rechtliche Beratung. Sofern von dieser auf andere, fremde Webseiten auchdurch Verlinkung verwiesen wird, besteht von Seiten des Herausgebers keineBeeinflussungsmglichkeit. Deren Inhalte macht sich der Herausgeber auchnicht zu Eigen.Etwaige weitere rechtliche Hinweise und Ausknfte sind in jedem Fall unver-bindlich.Ohne schriftliche Genehmigung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz als Herausgeber dieses Merkblattes ist es nicht gestattet, Inhalteoder Teile davon zu verwerten, zu verarbeiten, zu vervielfltigen oder weiter-zugeben.

    Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Mrz 2014

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    Anhang:

    Anlage A zur Handwerksordnung: Zulassungspflichtige Handwerke

    1. Maurer und Betonbauer

    2. Ofen- und Luftheizungsbauer3. Zimmerer4. Dachdecker5. Straenbauer6. Wrme-, Klte- und Schallschutzisolierer7. Brunnenbauer8. Steinmetzen und Steinbildhauer9. Stukkateure10. Maler und Lackierer11. Gerstbauer

    12. Schornsteinfeger13. Metallbauer14. Chirurgiemechaniker15. Karosserie- und Fahrzeugbauer16. Feinwerkmechaniker17. Zweiradmechaniker18. Klteanlagenbauer19. Informationstechniker20. Kraftfahrzeugtechniker21. Landmaschinenmechaniker

    22. Bchsenmacher23. Klempner24. Installateur- und Heizungsbauer25. Elektrotechniker26. Elektromaschinenbauer27. Tischler28. Boots- und Schiffbauer29. Seiler30. Bcker31. Konditoren

    32. Fleischer33. Augenoptiker34. Hrgerteakustiker35. Orthopdietechniker36. Orthopdieschuhmacher37. Zahntechniker38. Friseure39. Glaser40. Glasblser und Glasapparatebauer41. Mechaniker/in fr Reifen- und Vulkanisationstechnik

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    Anlage B1 zur Handwerksordnung: Zulassungsfreie Handwerke

    1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger2. Betonstein- und Terrazzohersteller3. Estrichleger4. Behlter- und Apparatebauer

    5. Uhrmacher6. Graveure7. Metallbildner8. Galvaniseure9. Metall- und Glockengieer10. Schneidwerkzeugmechaniker11. Gold- und Silberschmiede12. Parkettleger13. Rollladen- und Sonnenschutztechniker14. Modellbauer

    17. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher16. Holzbildhauer17. Bttcher18. Korb- und Flechtwerkgestalter19. Maschneider20. Textilgestalter (Sticker, Weber, Klppler, Posamentierer, Stricker)21. Modisten22. (weggefallen)23. Segelmacher24. Krschner

    25. Schuhmacher26. Sattler und Feintschner27. Raumausstatter28. Mller29. Brauer und Mlzer30. Weinkfer31. Textilreiniger32. Wachszieher33. Gebudereiniger34. Glasveredler

    35. Feinoptiker36. Glas- und Porzellanmaler37. Edelsteinschleifer und -graveure38. Fotografen39. Buchbinder40. Drucker41. Siebdrucker42. Flexografen43. Keramiker44. Orgel- und Harmoniumbauer

    45. Klavier- und Cembalobauer46. Handzuginstrumentenmacher47. Geigenbauer

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    48. Bogenmacher49. Metallblasinstrumentenmacher50. Holzblasinstrumentenmacher51. Zupfinstrumentenmacher52. Vergolder53. Schilder- und Lichtreklamehersteller

    Anlage B2 zur Handwerksordnung: Handwerkshnliche Gewerbe

    1. Eisenflechter2. Bautentrocknungsgewerbe3. Bodenleger4. Asphaltierer5. Fuger (im Hochbau)

    6. Holz- und Bautenschutz (Mauerschutz und Holzimprgnierung inGebuden)

    7. Rammgewerbe8. Betonbohrer undschneider9. Theater- und Ausstattungsmaler10. Herstellung von Drahtgestellen fr Dekorationszwecke in

    Sonderanfertigung11. Metallschleifer undpolierer12. Metallsgenschrfer13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von ltanks fr Feuerungsanlagen

    ohne chem. Verfahren)14. Fahrzeugverwerter15. Rohr- und Kanalreiniger16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)17. Holzschuhmacher18. Holzblockmacher19. Daubenhauer20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)21. Muldenhauer22. Holzreifenmacher

    23. Holzschindelmacher24. Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Tren, Zargen, Regale)25. Brsten- und Pinselmacher26. Bgelanstalt27. Dekorationsnher28. Fleckteppichhersteller29. (weggefallen)30. Theaterkostmnher31. Plisseebrenner32. (weggefallen)

    33. Stoffmaler34. (weggefallen)35. Textilhanddrucker

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    36. Kunststopfer37. nderungsschneider38. Handschuhmacher39. Ausfhrung einfacher Schuhreparaturen40. Gerber41. Innerei-Fleischer (Kuttler)

    42. Speiseeishersteller43. Fleischzerleger, Ausbeiner44. Appreteure, Dekateure45. Schnellreiniger46. Teppichreiniger47. Getrnkeleitungsreiniger48. Kosmetiker49. Maskenbildner50. Bestattungsgewerbe51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)

    52. Klavierstimmer53. Theaterplastiker54. Requisiteur55. Schirmmacher56. Steindrucker57. Schlagzeugmacher