Markulf Behrendt Im Fokus: Arbeitsrecht - Allen Overy Event · (Jochen/Joachim) einer...
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Corporate Academy
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6. September 2013 I Markulf Behrendt
Im Fokus: Arbeitsrecht Arbeitsrechtliche “Must-Haves” im Rahmen von M&A-Transaktionen
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Übersicht
– Asset Deal
– Betriebsübergangsszenarien nach § 613a BGB
– Unterrichtung und Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 5 und 6 BGB
– Betriebsübergang als Betriebsänderung?
– Personalabbau im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang
– Share Deal
– Change of Control, §§ 106 Abs. 3 Nr. 9a, 109a BetrVG
– Umwandlungen
– Verschmelzung, Ausgliederung, Abspaltung | Beteiligung des Betriebsrats
– Grenzüberschreitende Verschmelzung | Mitarbeiterbeteiligung
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Asset Deal | Betriebsübergang
– Was ist ein Betriebsübergang?
– Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn infolge eines Übergangs eines Betriebs oder
Betriebsteils durch Rechtsgeschäft die Person des Betriebsinhabers wechselt und
der neue Betriebsinhaber den Betrieb im Wesentlichen unverändert fortführt.
– Welche Konsequenzen hat ein Betriebsübergang?
– Alle dem Betrieb bzw. Betriebsteil zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen per
Gesetz auf den Erwerber über.
– Betriebszugehörigkeit wird anerkannt.
– Kündigungen aufgrund Betriebsübergangs sind unzulässig.
– Arbeitnehmer müssen vor Übergang unterrichtet werden. Widerspruch zulässig.
– Betriebs- und Gesamtbetriebsvereinbarungen sowie Tarifverträge gelten
grundsätzlich fort.
– Pensionsansprüche bleiben unberührt.
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Asset Deal | Betriebsübergang
– Was sind ein Betrieb und ein Betriebsteil?
– Unter einem Betrieb ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, die regelmäßig aus
einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und Sachen besteht, die auf
Dauer zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung
zusammengefasst ist. Die wirtschaftliche Einheit muss insbesondere hinreichend
strukturiert und selbständig sein.
– Ein Betriebsteil zeichnet sich dadurch aus, dass bestimmte, von der übrigen
Betriebsorganisation abgrenzbare Ressourcen dauerhaft zur Erbringung eines
betrieblichen Teilzwecks verknüpft werden und eine eigene Organisation aufweisen.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Teileinheit auch eine im Vergleich zum
Gesamtbetrieb anderweitige Tätigkeit verrichtet. Auch ist nicht erforderlich, dass der
Restbetrieb ohne die Teileinheit noch „überlebensfähig“ wäre. Es reicht aus, wenn
die Teileinheit bloße Hilfsfunktionen erbringt.
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Asset Deal | Betriebsübergangsszenario 1
A - GmbH
IT
(30 Arbeitnehmer)
HR
(7 Arbeitnehmer)
Sales
(30 Arbeitnehmer)
Marketing
(4 Arbeitnehmer)
Produktion
(1.200
Arbeitnehmer)
F&E
(20 Arbeitnehmer)
Hauptsitz
Frankfurt
Hauptsitz
Frankfurt
Home-Office
Döbeln (300)
Kiel (200)
Wadersloh (500)
Alsdorf (200)
Hauptsitz
Frankfurt
Hauptsitz
Frankfurt
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Asset Deal | Betriebsübergangsszenario 1
– B-GmbH erwirbt im Rahmen eines Asset Deals
– sämtliche Mobilien und Immobilien der Werke Wadersloh und Alsdorf, um diese
fortzuführen.
– Einen Teilbereich des Werks in Döbeln (ca. 5 von 50 Maschinen) um diesen nach
Kiel zu verlagern und dort zu integrieren.
– sämtliche Maschinen des Werks in Kiel, um diese unmittelbar nach Closing zu
verschrotten.
– Markenrechte, Kundenlisten, etc.
– bestehende Kundenverträge werden „übernommen“
– B-GmbH erwirbt ausdrücklich nicht
– Mobilien oder Immobilien des Headoffice (Computer, Dienstwagen, etc.)
– B-GmbH plant
– eigenständiger Vertrieb durch bereits bestehendes eigenes Vertriebsnetz
– eigenständiges Marketing, F&E, kein zusätzliches HR
– Fortführung der übernommenen Betriebe ausschließlich durch Leiharbeitnehmer
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Asset Deal | Betriebsübergangsszenario 1
Headoffice
Döbeln
Kiel
Alsdorf
Wadersloh
Homeoffices
Keine Übernahme
Teilübernahme
Übernahme &
Schließung
Übernahme
Übernahme
Keine Übernahme
?
?
?
?
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Asset Deal | Betriebsübergangsszenario 2
A - GmbH
IT
(30
Arbeitnehmer)
HR
(7
Arbeitnehmer)
Sales
(30
Arbeitnehmer)
Marketing
(4
Arbeitnehmer)
Produktion
(1.200
Arbeitnehmer)
F&E
(20
Arbeitnehmer)
NewCo – GmbH & Co. KG
Ausgliederung des Geschäftsbetriebs der A-
GmbH auf die NewCo – GmbH & Co. KG.
Eintragung erfolgt noch nicht.
Komplementär - GmbH
Komplementär übernimmt
Geschäftsbetrieb der KG mit Eintragung
der Ausgliederung aufgrund Austritts des
Kommanditisten und der hierdurch
verursachten Anwachsung (§§ 738 Abs. 1
S. 1 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB),
da die KG kollabiert.
80%
X-GmbH
Kommanditist tritt aus, aufschiebend bedingt
auf die Eintragung der Ausgliederung.
20%
?
Ausgliederung
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Asset Deal | Betriebsübergangsszenario 2
– Folgen der Anwachsung bei einer KG
– Tritt der Kommanditist aus, wachsen seine Gesellschaftsanteile dem Komplementär
an.
– Als Folge des Zusammenfalls von Komplementär und Kommanditisten kollabiert die
KG. Der Geschäftsbetrieb der KG wächst dem Komplementär an.
– Nach herrschender Lehre und nach Auffassung des BAG stellt auch die Anwachsung
einen Betriebsübergang nach § 613a BGB dar.
– Kein Widerspruchsrecht
– Analog der Rechtsprechung des BAG zum (nicht bestehenden) Widerspruchsrecht
im Falle einer Verschmelzung wird ein Widerspruchsrecht bei einer Anwachsung zu
verneinen sein. Aber: außerordentliches Kündigungsrecht.
– Kollektivrechtliche Beteiligungsrechte
– Keine Beteiligungsrechte nach dem UmwG (keine Zuleitung)
– Aber: Unterrichtungspflichten ggü. Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss
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Asset Deal | Unterrichtung nach § 613a BGB
– Betroffene Arbeitnehmer sind vor Betriebsübergang zu unterrichten über
– den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
– den Grund für den Übergang,
– die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs,
– die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
– Folgen einer fehlerhaften, verspäteten oder unvollständigen Unterrichtung
– Die Widerspruchsfrist von einem Monat beginnt nicht zu laufen.
– Schadensersatzansprüche.
– Unterrichtung muss in Textform erfolgen.
– Arbeitgeber muss Zugang beweisen, d.h. persönliche Übergabe oder
Zustellung per Kurier ist empfehlenswert.
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Asset Deal | Unterrichtung nach § 613a BGB
BAG, Urteil vom 13.7.2006 - 8 AZR 305/05:
“Schon hinsichtlich dieser Anforderungen
bestehen im Streitfall erhebliche Zweifel, denn
die Bekl. hat bereits an dieser Stelle nicht die
erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt. Es kann
noch dahingestellt bleiben, ob bereits die
fehlerhafte Bezeichnung des Vornamens des
Geschäftsführers der Erwerberin
(Jochen/Joachim) einer ordnungsgemäßen
Unterrichtung entgegensteht.“
LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2006 - 7 (12) Sa 804/06: “Die
Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gem.
§ 613a VI BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen
des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist. Die Unterrichtung ist
auch fehlerhaft, wenn der Betriebsveräußerer den Arbeitnehmer, mit dem
er einen Altersteilzeitvertrag geschlossen hat, darauf hinweist, das
Arbeitsentgelt könne im Falle des Widerspruchs bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses um die Einkünfte gekürzt werden, die der
Arbeitnehmer für die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses beim
Erwerber erzielen könne.“
BAG, Urteil vom 23.7.2009 - 8 AZR 538/08: “Mit dem Grund ist
in erster Linie die Angabe des Rechtsgrundes für den
Betriebsübergang wie Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung
etc. gemeint. Die Angabe des dem Betriebsübergang zu Grunde
liegenden Rechtsgeschäfts allein reicht jedoch nicht aus. Den
betroffenen Arbeitnehmern müssen vielmehr jene
unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang zumindest
schlagwortartig mitgeteilt werden, die sich beim
Betriebserwerber, im Falle eines Widerspruchs beim
Betriebsveräußerer auf den Arbeitsplatz auswirken können.“
BAG, Urteil vom 23.7.2009 - 8 AZR 538/08: “Dabei kann es
sinnvoll sein, im Zusammenhang mit der Darstellung eines
Betriebserwerbers auf dessen bisherige und künftige
Geschäftsaktivitäten einzugehen, im Zusammenhang mit der
gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtung über die
wirtschaftlichen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer
kann dies sogar erforderlich sein. Soweit dabei wegen der
künftigen Konzernverflechtungen auf die Geschäftsaktivitäten
anderer Konzernunternehmen einzugehen ist, ist dies in der
Darstellung klarzustellen und die Positionierung des
übergegangenen Betriebsteils im erwerbenden Konzern ist
zu beschreiben, weil es sich um eine relevante Information
für die Entscheidung über das Widerspruchsrecht handelt,
auch und gerade durch den Vergleich mit der bisherigen
Verortung in der Konzernstruktur des Betriebsveräußerers.“
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Asset Deal | Unterrichtung nach § 613a BGB
– Widerspruch wirkt ex tunc, d.h. der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er stünde,
wäre sein Arbeitsverhältnis nicht übergegangen = Rückabwicklung
– A-GmbH ist nach Widerspruch u.a. verpflichtet, (i) Gehaltsdifferenzen auszu-
gleichen, (ii) für Pensionsansprüche aufzukommen, (iii) ggf. Sozialplankosten zu
tragen, (iv) laufende Gehälter zu zahlen.
A-GmbH
A-GmbH veräußert 2002 sämtliche
Betriebsmittel an B-GmbH. 500
Arbeitnehmer gehen nach § 613a BGB über.
Ebenfalls Pensionsverbindlichkeiten in Höhe
von EUR 10.000.000. Diese werden im
Kaufpreis entsprechend berücksichtigt (d.h.
dieser wird um EUR 10M reduziert).
B-GmbH
B-GmbH meldet 2004 Insolvenz an. Alle
Arbeitnehmer widersprechen dem Übergang
mit der Begründung, das
Unterrichtungsschreiben sei fehlerhaft
gewesen und das Widerspruchsrecht daher
noch nicht verfristet.
§ 613a Abs. 1 BGB
§ 613a Abs. 6 BGB
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Asset Deal | Betriebsänderung
– Eine Betriebsänderung liegt vor bei
– Einschränkung oder Stilllegung eines Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile,
– Verlegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile,
– Zusammenschluss oder Spaltung von Betrieben,
– Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der
Betriebsanlagen,
– Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
– Vor Umsetzung einer Betriebsänderung ist zu versuchen, mit dem Betriebsrat
ein Interessenausgleich zu verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande,
ist zunächst die Einigungsstelle anzurufen.
– Nach umstrittener, aber herrschender Auffassung kann der Betriebsrat die
Umsetzung einer Betriebsänderung vor Abschluss des
Interessenausgleichsverfahrens mittels einstweiliger Verfügung untersagen
lassen.
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Asset Deal | Betriebsänderung
Information
of chairman
of the works
council
Best
Case
Worst
Case
Norma
l Case
Starting
negotiations
with works
council on
reconc. of and
interests and
social plan
Information
(see above)
Information
(see above)
Starting
negotiations
(see above)
Starting
negotiations
(see above)
Finalisation of
negotiations
Failure of
negotiations
Agreement on
conciliation
board
Failure of
negotiations
No agreement
on conciliation
board
Application
to
the Labour
Court to
constitute a
conciliation
board
Constitution
of conciliation
board by the
Labour Court
Appeal of the
works council
against
decision of the
Labour Court
Works
council
hearings
June 1 June 15 July 30 Aug 1 Aug 30
Sept 30
Dismissals
(delivery to
employees
the latest)
Aug 15
Notification
of mass
dismissals
First session
of conciliation
board
Notice periods: not less than 4 weeks
to the end of a calendar month (longer
depending on seniority)
Aug 10
Earliest termination date
(expiry of notice eriods)
Ablaufplan Betriebsänderung
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Asset Deal | Betriebsänderung
Best
Case
Worst
Case
Normal
Case
Works
council
hearings
Finalisation of
negotiations in the
conciliation board,
conclusion of social
plan, failure of
conclusion of
reconciliation of
interests
March 11 March 14
Longer notice periods
Earliest
termination
date
Earliest
termination
date
Jan 3 Dec 1 Dec 2
Longer notice periods
First session
of
conciliation
board
Finalisation of
negotiations in
the conc. board
Conclusion of
reconciliation of
interests and
social plan
Final decision
by the Regional
Labour Court
Notification
of mass
dismissals
Notification
of mass
dismissals
Works
council
hearings
Dismissals
for
operational
reasons
(delivery to
employees
the latest)
Dismissals
for
operational
reasons
March 22 March 27 Dec 10 Dec 15 Jan 31 April 31
Ablaufplan Betriebsänderung
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Asset Deal | Betriebsänderung
– Ein Betriebsübergang stellt nicht per se eine Betriebsänderung dar.
– Betriebsteilübergänge stellen hingegen regelmäßig Betriebsänderungen dar
(Spaltung von Betrieben). Betriebsänderung kann durch Schaffung eines
gemeinsamen Betriebes nach § 1 Abs. 2 BetrVG verhindert werden, was in
der Praxis allerdings nur bei konzerninternen Restrukturierungen in Betracht
kommt.
– Plant der Erwerber hingegen Änderungen des Betriebes, die unmittelbar mit
Closing wirksam sein sollen, sind hinsichtlich dieser Änderungen
Interessenausgleichsverhandlungen zwingend vor Closing zu führen und
abzuschließen.
– Sehr problematisch können auch andere Mitbestimmungsrechte sein, die mit
Closing ausgelöst werden (bspw. Nutzung eines abweichenden
Personaldatensystems durch den Erwerber).
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Asset Deal | Personalabbau
– Eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs ist unzulässig, § 613a Abs. 4
BGB.
– Eine Kündigung „aus anderen Gründen“ bleibt zulässig.
– Nach BAG auch zulässig: „Kündigung nach Erwerberkonzept“
– Legt der Erwerber ein klares Restrukturierungskonzept für die Zeit nach dem
Betriebsübergang vor, würde es eine reine Förmelei darstellen, wenn erst der
Erwerber und nicht schon der Veräußerer dieses Konzept umsetzen dürfte.
– Sehr hohe Darlegungsanforderungen, in der Praxis eher selten.
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Share Deal | Beteiligungspflichten
After B-Group
F GmbH G GmbH H GmbH
I GmbH J GmbH K GmbH
100% 100%
Before A-Group
A GmbH B GmbH C GmbH
D GmbH Parent Co E GmbH
100% 100%
100%
X-GmbH Parent Co
100%
X-GmbH
– Parent Co wird via Share Deal an die I GmbH veräußert.
– Bei der X-GmbH besteht sowohl ein Wirtschaftsausschuss als auch ein
Betriebsrat.
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Share Deal | Beteiligungspflichten
– Beteiligungspflichten bestehen gegenüber dem Wirtschaftsausschuss und
gegenüber dem Betriebsrat.
– Nach § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG gegenüber Wirtschaftsausschuss bei
Change of Control. Wenn kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist der
Betriebsrat zu unterrichten, § 109a BetrVG.
– Auch indirekter Change of Control sollte mitgeteilt werden: § 106 Abs. 3 Nr.
10 BetrVG („sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der
Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.“)
– Beteiligung soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Wirtschaftsausschuss noch
Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann. Arbeitgeber ist verpflichtet, mit
dem Wirtschaftsausschuss zu beraten.
– Rechtsfolge bei Unterlassen: bis zu EUR 10.000 Bußgeld und Einigungsstelle
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Umwandlungen | Umwandlungsgesetz
– Das Umwandlungsgesetzt sieht u.a. für den Fall von Verschmelzungen,
Abspaltungen und Formwechsel Vorlagepflichten gegenüber dem
zuständigen Betriebsrat vor.
– § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG: Der Verschmelzungsvertrag muss Angaben zu den Folgen
der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen enthalten, sowie die
insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
– § 126 Abs. 1 Nr. 9, 135 Abs. 1 UmwG: Der Spaltungs- und Übernahmevertrag muss
ebenfalls Angaben zu den Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen enthalten, sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
– § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG: Der Umwandlungsbeschluss bei Formwechsel muss
ebenfalls Angaben zu den Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen enthalten, sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
– Die genannten Dokumente oder ihre Entwürfe sind spätestens einen Monat
vor dem Tag, an dem die Anteilsinhaber über die Umwandlung beschließen
sollen, dem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten.
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Umwandlungen | Umwandlungsgesetz
– Das Umwandlungsgesetzt sieht u.a. für den Fall von Verschmelzungen,
Abspaltungen und Formwechsel Vorlagepflichten gegenüber dem
zuständigen Betriebsrat vor.
– § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG: Der Verschmelzungsvertrag muss Angaben zu den Folgen
der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen enthalten, sowie die
insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
– § 126 Abs. 1 Nr. 9, 135 Abs. 1 UmwG: Der Spaltungs- und Übernahmevertrag muss
ebenfalls Angaben zu den Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen enthalten, sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
– § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG: Der Umwandlungsbeschluss bei Formwechsel muss
ebenfalls Angaben zu den Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen enthalten, sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
– Die genannten Dokumente oder ihre Entwürfe sind spätestens einen Monat
vor dem Tag, an dem die Anteilsinhaber über die Umwandlung beschließen
sollen, dem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten.
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Umwandlungen | Umwandlungsgesetz
“ Auszug zum Status Quo
„Die übernehmende Gesellschaft hat Betriebe in [Frankfurt am
Main, München und Stuttgart] und beschäftigt im Zeitpunkt der
Beurkundung dieses Verschmelzungsvertrages [] Arbeitnehmer
[Aufschlüsselung nach Standort]. Die übernehmende
Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat nach den Bestimmungen des
DrittelbG. Der Mitbestimmungsstatus der übernehmenden
Gesellschaft sowie die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
werden durch die Verschmelzung nicht geändert. Bei der
übernehmenden Gesellschaft ist am Standort [Frankfurt] ein
Betriebsrat gebildet. Die übernehmende Gesellschaft hat einen
Wirtschaftsausschuss.“
”
“ Auszug zu Auswirkungen auf die
Arbeitsverhältnisse „Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung (mit
Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der
übernehmenden Gesellschaft) bei der übertragenden Gesellschaft
bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen gemäß § 324 UmwG in
Verbindung mit § 613a BGB wegen eines Betriebsübergangs auf die
übernehmende Gesellschaft über. Ein Widerspruchsrecht von
Arbeitnehmern der übertragenden Gesellschaft nach § 613a Abs. 6
BGB gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse besteht allerdings
nicht. Jedoch steht den Arbeitnehmern wegen des
verschmelzungsbedingten Erlöschens ihres bisherigen Arbeitgebers
(d.h. der übertragenden Gesellschaft) ein wichtiger Grund zur
außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses im Sinne des
§ 626 Abs. 1 BGB zu. Die übernehmende Gesellschaft tritt gemäß §
613a Abs. 1 BGB als neuer Arbeitgeber in sämtliche Rechte und
Pflichten der übertragenden Gesellschaft aus den übergehenden
Arbeitsverhältnissen (einschließlich etwaiger Verpflichtungen aus
betrieblicher Altersversorgung) ein. Individualvertraglich treten also
keine Veränderungen ein; auch die Betriebszugehörigkeitszeiten
bleiben erhalten. Die übergehenden Arbeitsverhältnisse können
gemäß § 613a Abs. 4 S. 1 BGB nicht wegen des Betriebsübergangs
gekündigt werden. Das Recht zu einer Kündigung aus anderen
Gründen bleibt unberührt (§ 613 a Abs. 4 S. 2 BGB).“
” “ Auszug zur Organisation
„Die Verschmelzung führt nicht zu Veränderungen der betrieblichen
Struktur und der betrieblichen Organisation der Betriebe der
übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft. Die
Identität der Betriebe wird durch die Verschmelzung nicht berührt. Es
sind also mangels Betriebsänderung weder Beratungen mit dem
Betriebsrat der übernehmenden Gesellschaft im Sinne des § 111
BetrVG noch ein Sozialplan im Sinne des § 112 BetrVG erforderlich.“
”
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Umwandlungen | Umwandlungsgesetz
– Zuleitung hat an den zuständigen Betriebsrat zu erfolgen (lokaler BR vs.
Gesamtbetriebsrat vs. Konzernbetriebsrat). Vorsorgliche Zuleitung an alle oft
ratsam.
– Erfolgte Zuleitung ist zwingend schriftlich zu bestätigen, Zuleitungsprotokoll ist
beim Registergericht einzureichen.
– Zuständiger Betriebsrat kann auf Monatsfrist verzichten; Schriftform
empfehlenswert.
– Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen sehr wichtig, eine fehlende
Angabe kann zur Zurückweisung führen (erneuter Beginn der Monatsfrist)
– Formelles / materielles Prüfungsrecht des Registergerichts?
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Umwandlungen | Cross-border
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Umwandlungen | Cross-border – Grenzüberschreitende Verschmelzung löst Anwendbarkeit des MgVG aus.
– Unter den Voraussetzungen des § 5 MgVG finden die Regelungen über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer Anwendung:
– Mindestens eine beteiligte Gesellschaft beschäftigt in der Regel mehr als 500
Arbeitnehmer, Mitbestimmungssystem besteht;
– nationales Recht bietet nicht den gleichen Umfang an Mitbestimmung, oder
– nationales Recht sieht keine Mitbestimmung für nicht nationale Arbeitnehmer vor;
– Folge: Bildung eines Besonderen Verhandlungsgremiums, das über die
zukünftige Mitbestimmung zu verhandeln hat.
– Weitere Folge: Extreme zeitliche Verzögerung der Umsetzung der
grenzüberschreitenden Verschmelzung
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Umwandlungen | Cross-border – Alternative 1: Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen führt zu
Anwendbarkeit nationalen Rechts
– Nachteil u.a.: Abhängigkeit vom Besonderen Verhandlungsgremium
– Alternative 2: Leitungen beschließen die Anwendbarkeit des
Mitbestimmungsregimes des MgVG
– Nachteil u.a.: Mitbestimmungsregime gilt dann zwingend, d.h. ein späteres Absinken
unter Mitbestimmungsgrenzen führt nicht zur Auflösung der Mitbestimmung
– Fraglich: Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums dennoch erforderlich?
– Alternative 3: Verschmelzung auf nationale arbeitnehmerlose NewCo?
– Weitere “Umgehungen”?
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Questions?
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