Marketing Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte.

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ÜbersichtÜbersicht

Sortimentsgestaltung Preisgestaltung Dienstleistung Werbung Heilmittelwerbegesetz Lebensmittelgesetz Ladenschlussgesetz Unlauterer Wettbewerb

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Sortiment: Sortiment: alle Waren, die ein Handelsbetrieb führt/verkauft

Arzneimittel verschreibungspflichtige

apothekenpflichtige

freiverkäufliche

apothekenübliche Waren

SortimentsgestaltungSortimentsgestaltung

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Sortimentsbreite: Sortimentsbreite: Anzahl unterschiedlicher Warengruppen

Sortimentstiefe:Sortimentstiefe: Anzahl unterschiedlicher Marken, Preislagen und Packungsgrößen

SortimentspräsentationSortimentspräsentation Sichtwahl

Freiwahl

Schaufenster

SortimentsgestaltungSortimentsgestaltung

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EinteilungEinteilung (wie bei der Sortimentsgestaltung) Arzneimittel

verschreibungspflichtige

apothekenpflichtige

freiverkäufliche

apothekenübliche Waren

PreisgestaltungPreisgestaltung

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GrundsätzeGrundsätze und RegelnRegeln: Preise des Nebensortiments haben Signalfunktion

nachfrageorientierte Preisbildung

Sonderangebote besonders präsentieren aber nicht zu aufdringlich

konkurrenzorientierte Preise

Auf- bzw. Abrunden krummer Preise

Preise gut sichtbar aufstellen

höhere Preise vertreten können (Sandwichtechnik)

Angebote wechseln, an Jahreszeiten angepasst

PreisgestaltungPreisgestaltung

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Fach- und SachkompetenzFach- und Sachkompetenz

GlaubwürdigkeitGlaubwürdigkeit

Fähigkeit zur KommunikationFähigkeit zur Kommunikation

Beispiele

DienstleistungDienstleistung

Blutdruckmessungen, Blut- und Cholesterintests

Messen von Stützstrümpfen

Bring-/Botendienste

Kundenkarten, Monatsrechnung

Entsorgung von Altmedikamenten, Fieberthermometern usw.

Verleih von Babywaagen, Milchpumpen usw.

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Werbemöglichkeiten Werbemöglichkeiten innerhalb der Apotheke Gestaltung des Schaufenster

Apothekenlogo

Auftreten des Personals

Gestaltung der Offizin

Handzettel, Flugblätter, Kundenzeitschriften

...

WerbungWerbung

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WerbegrundsätzeWerbegrundsätze Werbeaussage muss wahr sein

Werbung soll klar, verständlich und eindeutig formuliert sein

Werbemaßnahmen sollen abgestimmt sein

Werbeausgaben müssen angemessen sein

Werbemaßnahmen sollen wirksam sein

WerbungWerbung

A I DA

AttentionInterestDesireAction

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Publikumswerbung Publikumswerbung in Fachkreisen

LaienwerbungLaienwerbung

Regelungen im HWG Regelungen im HWG (Beispiele): Verbot der irreführende Werbung (§ 3 HWG)   

Angaben, die in einer Werbung für Arzneimittel enthalten sein müssen (§ 4 HWG)   

Verbot der Werbung für andere Arzneimittel auf einer Packungsbeilage (§ 4a HWG)  

Für homöopathische Arzneimittel darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden (§ 5 HWG).  

Unzulässig ist Werbung mit zweifelhaften Gutachten oder Zuwendungen und Werbegaben (§§ 6, 7 HWG).  

Heilmittelwerbegesetz (HWG)Heilmittelwerbegesetz (HWG)

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Weitere Regelungen im HWG Weitere Regelungen im HWG (Beispiele): Verbot der Werbung für Arzneimittel, die über den

Versandhandel bezogen werden (§§ 8, 9 HWG)

Verbot der Werbung für Behandlungen auf Grund von Ferndiagnosen (§§ 8, 9 HWG)   

Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, Arzneimittel gegen Schlaflosigkeit, psychische Störungen usw. nur in Fachkreisen (§ 10 HWG).

§ 11 HWG nennt weitere 15 Punkten mit denen außerhalb von Fachkreisen nicht geworben werden darf  

Außerhalb von Fachkreisen keine Werbung für Arzneimittel gegen bestimmte Krankheiten und Leiden (§ 12 und Anlage HWG).

Heilmittelwerbegesetz (HWG)Heilmittelwerbegesetz (HWG)

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Verbot der gesundheitsbezogene Werbung für Verbot der gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel mit Lebensmittel mit (§ 18 LFGB)

Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, 

Hinweisen auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten, 

Krankengeschichten oder Hinweisen auf solche, 

Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweisen auf solche Äußerungen,

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstän- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstän-

de- u. Futtermittelgesetzbuchde- u. Futtermittelgesetzbuch

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Verbot der gesundheitsbezogene Werbung für Verbot der gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel mit Lebensmittel mit (§ 18 LFGB)

Lebensmittel-, Lebensmittel-, Bedarfsgegenstän- Bedarfsgegenstän- de- u. Futtermittelgesetzbuchde- u. Futtermittelgesetzbuch

bildlichen Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,

Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,

Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln.

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Verkaufsstellen müssen geschlossen bleiben Verkaufsstellen müssen geschlossen bleiben (§ 3) an Sonn- und Feiertagen

montags bis samstags jeweils bis 6 Uhr und ab 20 Uhr

am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr

ApothekenApotheken (§ 4) dürfen an allen Tagen durchgehend geöffnet sein

aber nur ein eingeschränktes Warensortiment verkaufen

Ladenschlussgesetz Ladenschlussgesetz

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Vorschriften des UWGVorschriften des UWG: Verbot unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der

Mitbewerber, Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer (§ 3 UWG)  

Unlauter im Sinne des § 3 UWG sind auch: irreführende Werbung (§ 5 UWG)

vergleichende Werbung, wenn sie bestimmte Grenzen überschreitet (§ 6 UWG)

unzumutbare Belästigungen durch Werbung (§ 7 UWG)

Gesetz gegen den unlauteren Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Wettbewerb (UWG)

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EndeEnde

Vielen Dank für eure/Ihre AufmerksamkeitVielen Dank für eure/Ihre Aufmerksamkeit

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