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INVESTITIONEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE Richtlinien, Fördermaßnahmen und Institutionen MALAYSIA

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INVESTITIONEN IN DERVERARBEITENDENINDUSTRIERichtlinien, Fördermaßnahmen und Institutionen

MALAYSIA

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Los Angeles

Chicago

Vancouver

New York

Buenos Aires

Boston

San Jose

GRUNDDATEN ZU MALAYSIA

FLÄCHE330 000 Quadratkilometer(127 000 Quadratmeilen)

POLITISCHE STRUKTURFöderation mit 13 Bundesstaaten

REGIERUNGSSYSTEMParlamentarische Demokratie mitkonstitutioneller Monarchie

BUNDESHAUPTSTADTKuala Lumpur

VERWALTUNGSZENTRUMPutrajaya

BEVÖLKERUNG27.17 Millionen

WICHTIGSTE ETHNISCHEGRUPPENMalaien, Chinesen, Inder,Kadazan, Iban

WICHTIGSTE SPRACHENMalaiisch (offizielleLandessprache), Englisch,Mandarin, Tamil

WICHTIGSTE RELIGIONENIslam, Buddhismus, Christentum,Hinduismus

ZEITZONEGMT + 8 StundenUS Eastern Standard Time + 13Stunden

KLIMADas ganze Jahr über tropisch-warm und sonnig;Tagestemperaturen zwischen 330Cam Nachmittag und 220C in derNacht

WÄHRUNGRinggit Malaysia (RM) unterteilt in100 Sen

April 2008

Den neuesten Stand finden Sie aufMIDAs website www.mida.gov.my

WECHSELKURSBank Negara, Malaysias Nationalbank, hat am 2. September 1998 den Ringgitan den US$ gebunden : US$ 1 = RM 3,80. Dieser künstlich gehalteneWechselkurs wurde jedoch am 2. Juli 2005 aufgehoben und auf ein geregeltesfreies Wechselkurssystem umgestellt, das auf einem Währungskorb vonFremdwährungen basiert.

HAFTUNGSAUSSCHLUSSDas Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Keine Teile derPublikation dürfen vervielfältigt, in einer Medienbank in elektronischer Formoder in jeglicher anderen Form gespeichert, fotokopiert oder aufgezeichnetwerden, ohne die vorherige schriflichen Einwilligung der Malaysian IndustrialDevelopment Authority (MIDA).

Obwohl MIDA alle in dieser Broschüre enthaltenen Informationen eingehendauf ihre Richtigkeit hin überprüft hat, ist MIDA nicht verantwortlich für ausder Verwendung dieser Daten entstandenen Schäden oder Verluste seitensPrivatpersonen oder Firmen.

© MIDA – Alle Rechte vorbehalten.

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MALAYSIA

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New DelhiKarachi

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B.S.Begawan

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PERAK

SELANGOR

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JOHORE

KELANTAN

PAHANG

TERENGGANU

SABAH

SARAWAK

NEGERISEMBILAN

• MIDAs Zweigstellen

DIE LAGE

Malaysia liegt knapp über dem Äquator im Herzen Südostasiens. Die malaysische Halbinsel mit seinen 11 Staaten liegt an der südlichsten

Spitze des asiatischen Kontinents. Die beiden anderen Staaten, Sabah und Sarawak, liegen an der Nordwestküste Borneos.

M A L A Y S I A

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Das Ministerium für internationalen Handel undIndustrie (Ministry of International Trade & Industry,MITI) nimmt die leitende Rolle in Malaysias Strebennach ökonomischem Wachstum ein. Als MITIunterstellte Behörde ist es die Aufgabe der "MalaysianIndustrial Development Authority (MIDA)", für dieFörderungen und Koordinierung der industriellenEntwicklung des Landes zu sorgen.

MIDA ist die erste Anlaufstelle für alle Investoren, diein Malaysias verarbeitenden Industrie und imDienstleistungssektor investieren wollen. MIDAsHauptsitz liegt in Malaysias Hauptstadt Kuala Lumpurund wird von einem globalen Netzwerk mit 19Niederlassungen in Nord-Amerika, Europa und derAsien-Pazifischen Region unterstützt. In Malaysiaverfügt MIDA über 12 Zweigstellen. DieseNiederlassungen unterstützen Investoren beim Aufbauvon Produktionsstätten in der ASEAN-Region undhelfen bei der Implementierung sowie dem Betriebihrer Projekte.

Wenn Sie mehr über Investitionsmöglichkeiten inMalaysia erfahren möchten oder Unterstützung beider Entscheidungsfindung brauchen, sind sie herzlicheingeladen, sich an MIDA in Kuala Lumpur (sieheletzte Seite: Kontaktadressen von MIDAs Zentralbüroin Kuala Lumpur sowie Bundesstaat- undAuslandsbüros)zu wenden.

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DIE ERSTEN SCHRITTE ....................................................................

INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN ..........................................

STEUERN..........................................................................................

EINREISE- UND AUFENTHALTSVORSCHRIFTEN............................

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE ............................................

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION.......

SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS ..................................................

UMWELTMANAGEMENT.................................................................

INFRASTRUKTUR ...........................................................................

NÜTZLICHE ADRESSEN

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Kapitel 1DIE ERSTEN SCHRITTE1. GENEHMIGUNGVON PROJEKTEN IN DER

VERARBEITENDEN INDUSTRIE 31.1 Das Investitionsgesetz (Industrial

Co-ordination Act 1975) 31.2 Richtlinien für die Genehmigung von

Industrieprojekten 4

2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS 52.1 Unternehmensformen 52.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft

(Incorporation) 62.3 Registrierung ausländischer Firmen 7

3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN 83.1 Eigenkapitalrichtlinien in der verarbeitenden

Industrie 83.2 Schutz ausländischer Investitionen 9

Kapitel 2INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN1. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEM FÜR DIE

VERARBEITENDE INDUSTRIE 15

2. FÖRDERMASSNAHME FÜR DENLANDWIRTSCHFTSSEKTOR 26

3. FÖRDERMASSNAHME FÜR DIEBIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE 35

4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DENTOURISMUSSEKTOR 37

5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜRUMWELTMANAGEMENT 40

6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNGUND ENTWICKLUNG 44

7. FÖRDERMASSNAHME FÜR DIEMEDIZINISCHE-GERÄTEINDUSTRIE 47

8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHEWEITERBILDUNG 48

9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTEDIENSTLEISTUNGSPROJEKTE (APPROVEDSERVICE PROJECTS) 51

10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIESEETRANSPORT-INDUSTRIE UND DENTRANSPORTSEKTOR 52

11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DENMULTIMEDIA SUPER CORRIDOR 52

12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIEINFORMATIONS- UNDKOMMUNIKATIOSTECHNOLOGIE 54

13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜRWISSENS-BASIERTE AKTIVITÄTEN 54

14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKT-SUPPORT-DIENSTLEISTUNGEN 55

15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONALHEADQUARTERS 56

16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALEBESCHAFFUNGS-/DISTRIBUTIONSZENTREN 61

17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONALBÜROS 63

18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN 64

Kapitel 3STEUERN1. STEUERN IN MALAYSIA 75

2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN 75

3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER 76

4. LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER 764.1 Resident Individual (Deviseninländer) 774.2 Non-Resident Individual-Devisenausländer 78

5. QUELLENSTEUER 78

6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REALPROPERTY GAINS TAX) 79

7. UMSATZSTEUER (SALES TAX) 79

8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER 80

9. IMPORTZÖLLE 81

10. VERBRAUCHSSTEUER 81

11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UNDZOLLGESETZGEBUNG 81

12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DERDOPPELBESTEUERUNG 82

Kapitel 4EINREISE-UND AUFENTHALTS VORSCHRIFTEN1. PASS- UND VISAANFORDERUNGEN 87

2. EINREISE NACH MALAYSIA 892.1 Bei der Einreise zu erhaltende Visa 892.2 Einreise-Visa mit Visa-Ansuchen 89

3. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHERANGESTELLTER 91

4. ANTRAGSSTELLUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNGAUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER (EXPATRIATES) 93

5. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER 93

Kapitel 5ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT 97

2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG 972.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe 972.2 Human Resource Development Fund 982.3 Führungspersonal 99

3. LOHNKOSTEN 100

4. ARBEITSVERMITTLUNG 100

5. ARBEITSGESETZGEBUNG 1005.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment

Act 1955) 1015.2 Arbeitsverordnungen von Sabah und

Sarawak (The Labour Ordinance, Sabahand the Labour Ordinance, Sarawak) 101

5.3 Employees Provident Fund Act 1991 1015.4 Das Sozialversicherungsgesetz

(Employees' Social Security Act 1969) 1025.5 Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz

(Workmen's Compensation Act 1952) 1035.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational

Safety and Health Act 1994) 103

6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERNUND ARBEITNEHMERN 1076.1 Gewerkschaften 1076.2 Gesetz zur Regelung der Beziehungen

zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern(Industrial Relations Act 1967) 107

6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht-gewerkschaftlich organisiertenUnternehmen 108

INHALT

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Kapitel 6BANKEN, FINANZIERUNG UNDDEVISENADMINISTRATION1. DAS MALAYSISCHE BANKENSYSTEM 111

1.1 Die Zentralbank 1111.2 Finanzierungsinstitute 1111.3 Malaysia als ein internationales islamisches

Finanzzentrum 113

2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜREXPORTKREDITE 1142.1 Anforderung für ECR-Finanzierung 1152.2 Angebotene Leistungen 1152.3 Arten der Finanzierung 1152.4 Laufzeit und Höhe der Finanzierung 115

3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT 1153.1 Securities Commission 1153.2 Bursa Malaysia Berhad 116

4. OFFSHORE-FINANZDIENSTLEISTUNGEN 1174.1 Labuan Offshore Financial Services

Authority (LOFSA) 1174.2 Fördermaßnahmen für Offshore Financial

Services 118

5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE 1195.1 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von

Devisenausländern 1215.2 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von

Deviseninländern 1255.3 Sonderstatus für ausgewählte Unternehmen 1315.4 Statistische Berichterstattung 132

Kapitel 7SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 135

1.1 Patente 1351.2 Warenzeichen 1351.3 Industrielle Gebrauchsmuster

(Industrial-Designs) 1361.4 Urheberrechte (Copyright) 1361.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise 1371.6 Geografische Ursprungshinweise 137

Kapitel 8UMWELT-MANAGEMENT1. UMWELTPOLITIK 141

2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES 1422.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für

genehmigungspflichtige Aktivitäten 1422.2 Wer kann EIA-Untersuchungen

durchfűhren? 1472.3 Prüfung der Standorteignung für

nichtgenehmigungspflichtige Aktivitäten 1472.4 Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte 1472.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von

Müll-Verbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen 147

2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb vongenehmungspflichtigen Gelände undGebäude und genehmungspflichtigenBeförderungsmittel 148

2.7 Abgas- und Abwasservorschriften 1492.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen 1492.9 Sondermüll-Management 149

3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜRUMWELTSCHUTZ 150

Kapitel 9INFRASTRUKTUR1. INDUSTRIELAND 153

1.1 Industrial Estates 1531.2 Industrie-Freizonen 1531.3 Zollausschlussgebiete für einzelne

Unternehmen (Licensed ManufacturingWarehouses) 154

2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG 154

3. WASSERVERSORGUNG 155

4. TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN 155

5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN 156

6. HÄFEN 157

7. FRACHTGUTVERKEHR 1577.1 Kontainerbeförderung 1577.2 Frachtbeförderung 158

8. STRASSEN 158

9. EISENBAHNEN 158

10. MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR 158

NÜTZLICHE ADRESSENMINISTERIEN 163

RELEVANTE ORGANISATIONEN 164

AUSLANDBÜROS DES MITI 165

AUSLANDBÜROS DER MATRADE 166

MATRADE INLANDBÜROS 168

MIDA INLANDBÜROS 169

MIDA AUSLANDBÜROS 170

RÜCKSEITEANHANG I • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte -

Allgemein

ANHANG II • Liste geförderter Aktivitäten -Dienstleistungen der verarbeitendenIndustrie und ihrer Nebenindustrien

ANHANG III • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte -High-Tech-Unternehmen

ANHANG IV • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte -industrielle Verknüpfungen

ANHANG V • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte -Kleinbetriebe

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Kapitel 1

DIE ERSTEN SCHRITTE

1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DERVERARBEITENDEN INDUSTRIE

1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co-ordination Act1975)

1.2 Richtlinien für die Genehmigung vonIndustrieprojekten

2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS

2.1 Unternehmensformen2.1.1 Unternehmensstruktur2.1.2 AG oder GmBH (Company limited by shares)

2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft(Incorporation)2.2.1 Anforderungen an eine nach malaysischem Recht

gegründeten Gesellschaft (locally incorporatedcompany)

2.3 Registrierung ausländischer Firmen

3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN

3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der verarbeitendenIndustrie

3.2 Schutz ausländischer Investitionen

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Kapitel 1

DIE ERSTEN SCHRITTE

1. GENEHMIGUNGVON PROJEKTEN IN DERVERARBEITENDEN INDUSTRIE

1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co-ordination Act 1975)

Das Ziel des Industrial Co-ordination Act 1975 (ICA) ist die Sicherstellung einerordentlichen Entwicklung und eines ordentlichen Wachstums der verarbeitendenIndustrie.

Das Investitionsgesetz schreibt vor, dass Unternehmen mit Shareholders' Fundsvon mehr als RM2,5 Millionen oder ab 75 bezahlten Vollzeitarbeitskräften fürjede Aktivität in der verarbeitenden Industrie eine Lizenz bei der zuständigenBehörde einholen müssen, die vom Ministerium für internationalen Handel undIndustrie (MITI) genehmigt wird.

Alle Anträge auf die Erteilung einer Produktionslizenz sind an die MalaysianIndustrial Development Authority (MIDA) in Kuala Lumpur zu richten. MIDA, eineAgentur unter dem Ministry of Trade and Industry (MITI), ist für die Förderung undKoordination der industriellen Entwicklung Malaysias zuständig.

Nachstehend einige relevante Definitionen gemäß ICA:

• "Aktivitäten in der verarbeitenden Industrie": Herstellen,Verändern,Vermischen,Verzieren, Veredeln oder die anderwertige Behandlung bzw Änderung einesProduktes in Hinblick auf dessen Benutzung, Verkauf, Transport, Auslieferungoder Entsorgung; dies schließt die Montage von Teilen und Schiffsreparaturenein, nicht jedoch Aktivitäten, die normalerweise zum Einzel- oderGroßhandel zählen.

• Shareholders' Funds ist der Gesamtbetrag des voll eingezahlten Kapitalseines Unternehmens, Rücklagen, Saldo der Aktienprämie und Saldo desGewinn- und Verlustverteilungskontos, in dem Folgendes gilt;

- "Eigenkapital": Gesamtbetrag des eingezahlten Kapitals einer Gesellschaft(Stamm- und Vorzugsaktien, jedoch exklusive Gratisaktien aus derAuflösung von Rücklagen, die durch eine Neubewertung desAnlagevermögens geschaffen wurden).

- Rücklagen/Rückstellungen sollen Reserven sein; exklusive Rücklagen,die durch eine Neubewertung des Anlagevermögens geschaffen wurdenund Rückstellungen aufgrund von Werteverzehr des Anlagevermögens,Verlängerungen oder Erneuerungen und Verminderung desAnlagevermögens.

- Saldo der Aktienprämie soll nicht inkludieren Beträge, die daringutgeschrieben wurden, auf Veranlassung von Emission von Gratisaktienbei Überpari Emission aus Kapitalrücklagen durch eine Neubewertungdes Anlagevermögens.

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• "Vollzeitarbeitskräfte": Sämtliche Beschäftigte eines Unternehmens, die imGegenzug für ein Gehalt normalerweise mindestens sechs Stunden am Tagfür mindesten 20 Tage im Monat arbeiten, und dies für zwölf Monate im Jahr.

Hierzu zählen auch Handelsvertreter, Montage-, Wartungs- und Reparaturpersonalund alle sonstigen Personen, die von dem Unternehmen bezahlt werden undunter dessen Kontrolle arbeiten.

Vollzeitarbeitskräfte sind auch die Direktoren von eingetragenen Unternehmen,sofern sie nicht ausschließlich für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes(Board of Directors) bezahlt werden. Familienangehörige, die regelmäßig Gehaltoder Zuwendungen beziehen und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung(Employment Provident Fund, EPF) oder einer anderen Pensionskasse zahlen,fallen ebenfalls unter diese Definition.

1.2 Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten

Malaysias rapides industrielles Wachstum der letzten zehn Jahre führte zu einerzunehmenden Nachfrage nach Arbeitskräften in der verarbeitenden Industrie.Dies führte zu einer angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, hat die malaysische RegierungRichtlinien erlassen, die die Genehmigung von Industrieprojekten an bestimmteKennzahlen knüpfen. Seit dem 26. August 1995 werden Industrieprojekte, beidenen eine Investition pro Mitarbeiter (Capital Investment per Employee = C/ERatio)" weniger als RM55.000 beträgt, als zu arbeitsintensiv betrachtet. DieseProjekte erhalten keine Produktionslizenz und Steuererleichterungen. Ausnahmengelten jedoch für Projekte, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

• Die Wertschöpfung ist 30 % oder höher

• Der Anteil der Mitarbeiter in technischen und anderen Leitungsfunktionen ander Gesamtbelegschaft (sog. Managerial, Technical and Supervisory Index,MTS) ist 15 % oder höher

• Es handelt sich um eine "geförderte Aktivität" oder ein Produkt wie in der Listegeförderter Aktivitäten und Produkte für Hochtechnologie-Unternehmen.

• Es handelt sich um ein Vorhaben im "östlichen Korridor" der malaysischenHalbinsel (Bundesstaaten Kelantan, Terengganu, Pahang oder DistriktMersing in Johor) oder in den Bundesstaaten Sabah und Sarawak.

• Bereits bestehende Unternehmen (früher steuerfrei), die um eineProduktionslizenz ansuchen

Erweiterung von Produktionskapazität und Diversifizierung

Ein bestehendes Unternehmen mit Produktionslizenz, das eine Ausweitung derProduktionskapazität oder der Produktauswahl (Diversifizierung) durch dieHerstellung von zusätzlichen Produkten beabsichtigt, muss hierfür dieZustimmung von MIDA einholen.

DIE ERSTEN SCHRITTE 4

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2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS

2.1 Unternehmensformen

In Malaysia können unternehmerische Tätigkeiten in folgenden Rechtsformenausgeübt werden:

i. als Einzelkaufmann oder

ii. als Personengesellschaft von zwei oder mehr (aber nicht mehr als 20)Gesellschaftern oder

iii. als lokale (Kapital-)Gesellschaft oder als ausländische Gesellschaft, die nachden Vorschriften des "Companies Act" 1965 registriert ist.

Alle Einzelfirmen und Personengesellschaften in Malaysia müssen bei der CompaniesCommission of Malaysia (SSM) nach denVorschriften der Gewerbeordnung (Registrationof Business Act 1956) eingetragen werden. In einer Personengesellschaft sind diePartner gesamtschuldnerisch für Schulden und andere Verpflichtungen haftbar,sollte das Betriebsvermögen im Haftungsfall nicht ausreichen. Es können formelleGesellschaftsverträge abgeschlossen werden, um die Rechte und Pflichten jedesGesellschafters zu regeln. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

2.1.1 Unternehmensstruktur

Der Companies Act 1965 ist die wichtigste Rechtsgrundlage für Unternehmen inMalaysia. Gemäß diesem Gesetz muss sich jede Kapitalgesellschaft bei der SSMregistrieren lassen, bevor sie ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt. Folgende drei Artenvon Kapitalgesellschaften sind zulässig:

i. "Company limited by shares", bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihreKapitaleinlage oder den in ihrem Besitz befindlichen bzw. den ihnenzugeteilten Anteil beschränkt ist

ii. "Company limited by guarantee", bei der die Haftung der Gesellschafter fürdie Verbindlichkeiten des Unternehmens auf die in der Gründungsurkundeund Gesellschaftsstatuten festgelegten Beträge beschränkt

iii. "Unlimited company", bei der die Haftung der Gesellschafter nicht begrenzt ist.

2.1.2 AG oder GmBH (Company limited by shares)

Diese Rechtsform wird in Malaysia am häufigsten gewählt. Sie kann entweder"privat" (Sendirian Berhad oder Sdn. Bhd.) oder "öffentlich" (Berhad oder Bhd.)errichtet werden.

Ein Unternehmen mit Gesellschaftskapital kann in der Rechtsform einer privatenKapitalgesellschaft (Sendirian Berhad, Sdn. Bhd.) gegründet werden, wenn in derGründungsurkunde und Gesellschaftsstatuten folgende Regelungen enthalten sind:

i. Beschränkung der Übertragbarkeit der Kapitalanteile

ii. Beschränkung der Anzahl der Gesellschafter auf 50; davon ausgenommensind Angestellte des Unternehmens oder ihrerTochtergesellschaften und bestimmteehemalige Angestellte des Unternehmens oder ihrer Tochtergesellschaften.

iii. Ausschluss jeglicher öffentlicher Emission von Aktien oder Schuldscheinen

iv. Ausschluss von Einlagen seitens der Öffentlichkeit

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Eine Gesellschaft kann entweder in der Rechtsform einer öffentlichen Kapital-gesellschaft gegründet werden, oder es kann eine private Kapitalgesellschaftgemäß Abschnitt 26 des Companies Act 1965 in eine öffentlicheKapitalgesellschaft umgewandelt werden. Solch ein Unternehmen kann derÖffentlichkeit Aktien anbieten, wenn folgende Auflagen erfüllt werden:

i. ein Emissionsprospekt wurde bei der Aufsichtsbehörde (SecuritiesCommission) registriert und

ii. eine Kopie des Emissionsprospekts ist zusammen mit dem entsprechendenAntrag vor Ausgabe bzw. zum Zeitpunkt der Ausgabe beim SSM vorgelegt worden.

Eine öffentliche Kapitalgesellschaft, die den Anforderungen der Börse Kuala Lumpur(KLSE) entspricht, kann einen Antrag auf Notierung und Handel ihrer Aktien ander KLSE stellen. Jede weitere Ausgabe von Wertpapieren (z.B. Bezugsrechte,Gratisaktien oder aufgrund von Aquisitionen usw.) bedarf der Zustimmung derSecurities Commission.

2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation)

Der erste Schritt zur Gründung einer Gesellschaft ist das Antragsformular 13Aauszufüllen und zusammen mit der Gebühr von RM30 beim SSM einzureichen,um zu prüfen, ob der vorgeschlagene Name für die geplante Gesellschaftverfügbar ist. Falls ja, wird dem Antrag stattgegeben und der vorgeschlageneFirmenname für drei Monate reserviert.

Für die amtliche Gründung und Registrierung einer Gesellschaft müssen dem SSMinnerhalb von drei Monaten nach der Reservierung eines Firmennamens folgendeDokumente eingereicht werden:

• Gründungsurkunde (Memorandum of Association) und Gesellschaftsstatuten(Articles of Association)

• Erklärung über die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften (Formular 6);

• Eidesstattliche Erklärungen vor Bestellung als Direktor der Gesellschaft oderdes Firmengründers vor der amtlichen Gründung des Unternehmens(Formular 48A).

In der Gründungsurkunde der Gesellschaft (Memorandum of Association) sind derFirmenname, der Geschäftsgegenstand und die Summe und Aufteilung desgenehmigten Kapitals (falls vorhanden) ausgeführt. Die Gesellschaftsstatuten(Articles of Association) regeln die Grundlagen der Geschäftsführung und andereFragen der Geschäftsausübung. Mit der Ausstellung der Gründungs- undRegistrierungsurkunde (Certificate of Incorporation) bilden die Unterzeichner sowiespäter hinzukommende Gesellschafter eine Körperschaft, die als juristische Personfür die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verantwortlich ist und klagen und verklagtwerden kann. Die registrierte Kapitalgesellschaft kann Eigentümer von Grundbesitzsein. Die Gesellschafter müssen im Falle der Liquidierung der Gesellschaft nachMaßgabe des Companies Act 1965 zum Vermögen des Unternehmens beitragen.

2.2.1 Anforderungen an eine nach malaysischem Recht gegründetenGesellschaft (locally incorporated company)

Eine Gesellschaft muss einen amtlich eingetragenen Firmensitz in Malaysia haben,in dem alle gesetzlich erforderlichen Bücher und Dokumente geführt werdenmüssen. Der Name der Gesellschaft und die Gesellschaftsnummer müssen inlesbarer Antiquaschrift auf dem Firmensiegel und Dokumenten angegeben sein.

DIE ERSTEN SCHRITTE 6

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Eine Gesellschaft darf nicht mit eigenen Kapitalanteilen handeln oder Aktien ihrerMuttergesellschaft halten. Jede Aktie einer öffentlichen Kapitalgesellschaft (publiccompany) hat nur eine Stimme bei Abstimmungen in der Hauptversammlung desUnternehmens. Eine private Kapitalgesellschaft (private company) kannunterschiedliche Stimmrechte für ihre Gesellschafter vorsehen.

Der/die "Gesellschaftssekretär/in" (company secretary), eine vom Unternehmenzu bestellende Person, die die Einhaltung aller Rechts-, Verfahrens- undFormvorschriften überwacht, muss eine volljährige natürliche Person mit Haupt-oder einzigem Wohnsitz in Malaysia sein. Er/Sie muss ferner Mitglied einerzugelassenen Berufsvereinigung oder beim Gesellschaftsregister registriert sein.Das Unternehmen muss einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer in Malaysia bestellen.

Das Unternehmen muss außerdem mindestens zwei Direktoren (Mitglieder desAufsichts- und Führungsgremiums, Board of Directors) mit Haupt- oder einzigemWohnsitz in Malaysia haben. Direktoren von öffentlichen Kapitalgesellschaftenoder deren Tochterunternehmen sollten regelmäßig nicht älter als 70 Jahre altsein. Es ist nicht verpflichtend, dass der Direktor eines Unternehmens zugleichAktionär ist.

2.3 Registrierung ausländischer Firmen

Ein ausländisches Unternehmen, das einen Geschäftssitz in Malaysia hat oderdort eine Geschäftstätigkeit ausüben möchte, muss bei der SSM registriert sein.Der selbe Registrierungsvorgang muss gemacht werden, d.h. das Antragsformular13A ausfüllen und zusammen mit der Gebühr von RM30 bei der SSM oderirgendeiner ihrer Zweigstellen in Malaysia einreichen. Falls der vorgeschlageneName für die ausländische Gesellschaft verfügbar ist, wird dem Antragstattgegeben und der Firmenname für drei Monate reserviert.

Im Falle der Genehmigung müssen der SSM folgende Dokumente vorgelegt werden:

i. eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde (oder ein gleichwertigesDokument) des Ursprungslandes

ii. eine beglaubigte Kopie der Satzung und der Gesellschaftsstatuten oder einErsatzdokument, das einer Satzung entspricht

iii. eine Liste seiner Direktoren (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowiegesellschaftsrechtlich relevante Angaben zur jeweiligen Person (Formular 79)

iv. Angaben zur Vertretungsmacht der lokalen Direktoren, falls die Gesellschaftsolche bestellt hat

v. die Ernennungsurkunde oder Vollmacht einer oder mehrerer in Malaysiagebietsansässigen Person(en), die die Berechtigung enthält, offizielle undgerichtliche Schriftstücke im Namen der Gesellschaft entgegenzunehmen

vi. eine den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende Erklärung desberechtigten Vertreters (Formular 80).Der Vertreter der Gesellschaft ist für dieErfüllung aller Vorschriften des Companies Act 1965 verantwortlich. JederWechsel des Vertreters muss der SSM mitgeteilt werden.

Jedes ausländische Unternehmen muss innerhalb eines Monats, nachdem es eineNiederlassung in Malaysia eingerichtet oder die Geschäftstätigkeit aufgenommenhat, die Registrierung bei SSM beantragen und seinen Firmensitz in Malaysia inder vorgeschriebenen Form melden.

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Ein ausländisches Unternehmen muss jedes Jahr einen Monat nach seinerGesellschafter- oder Hauptversammlung ein Exemplar seines Jahresberichts undinnerhalb von zwei Monaten ein Exemplar der Bilanz der ausländischenGesellschaft vorlegen. Außerdem muss eine geprüfte Aufstellung des Vermögensund der Verbindlichkeiten der Niederlassung in Malaysia sowie deren geprüfteGewinn- und Verlustrechnung eingereicht werden.

E-Hinterlegung

E-Hinterlegung oder E-Einreichung ist eine der SSM-Service-Initiativen, die dasE-Government-Programm unterstützt. Dieser Service ermöglicht Unternehmen,Firmen oder ihrer authorisierten Belegschaft ausgewählte gesetzlichvorgeschriebene Unterlagen über das Internet via dem myGovernment-Portal/Public Service Portal (PSP) einzureichen.

Weitere Informationen finden Sie auf der SSM Webseite www.ssm.com.my

3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN

3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der verarbeitenden Industrie

Die malaysische Regierung begrüßt Investitionen in der verarbeitenden Industrie.Um die angestrebte stärkere malaysische Beteiligung in diesem Sektor zu fördern,werden vor allem Joint Ventures zwischen ausländischen und malaysischenUnternehmen gefördert.

Eigenkapitalrichtlinien für Neu-, Expansions- oder Diversifizierungs-Projekte

Ausländische Eigenkapitalbeteiligungen bei Projekten der verarbeitendenIndustrie wurden bislang in Abhängigkeit der Exportquote genehmigt. Mit Wirkungvom 31. Juli 1998 hatte die malaysische Regierung die Eigenkapitalsrichtlinien füralle Anträge für Investitionen in Neu- sowie Expansions/ Diversifikationsprojektenin der verarbeitenden Industrie gelockert. Unter dieser Lockerung ist es möglich,dass ausländische Investoren 100% des Eigenkapitals innehaben, unabhängig vonExportquoten.

Diese Lockerung galt jedoch nicht für Aktivitäten und Produkte, für die malaysischeklein- und mittelständische Unternehmen die Fähigkeiten und Expertise besitzen.Diese Aktivitäten und Produkte sind Verpackungsmaterial aus Papier,Verpackungsmaterial aus Kunststoff (Flaschen, Folien und Tüten),Kunststoffspritzgussprodukte, Pressen/Stanzen aus Metall und dieBlechverarbeitung, Kabelbäume, Druck- und Stahlservice-Zentren. Für dieseAktivitäten und Produkte galten weiterhin besondere Eigenkapitalrichtlinien.

Um das Investitionsklima Malaysias attraktiver zu machen, wurden mit Wirkungvom 17. Juni 2003 die Eigenkapitalrichtlinien für Projekte in der verarbeitendenIndustrie komplett liberalisiert. Danach ist 100%-iger Auslandsbesitz gestattet füralle Investitionen in neue Projekte, ebenso wie in Erweiterungs-/Diversifizierungsprojekte von bestehenden Unternehmen, unbhängig von derExportquote und ausnahmslos für jedes Produkt bzw. Aktivität.

Die neuen Richtlinien gelten auch für folgende Unternehmen:

i. Unternehmen, die bislang von der Pflicht zur Beantragung einerProduktionslizenz befreit waren, aber deren Eigenmittel nun RM2,5Millionen erreicht haben oder deren Mitarbeiterzahl jetzt 75 oder mehrVollzeitarbeitskräfte erreicht hat. Diese Unternehmen benötigen eine Lizenz.

DIE ERSTEN SCHRITTE 8

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ii. Bestehende Unternehmen mit Produktionslizenz, die von Eigenkapitalauflagenbefreit waren, aber deren Eigenkapital nun RM2,5 Millionen erreicht hat.Diese Unternehmen müssen einer Lizenz nachkommen.

Eigenkapitalrichtlinien für bestehende Unternehmen

Eigenkapital- und Exportkonditionen für Unternehmen vor dem 17. Juni 2003bleiben bestehen.

Unternehmen können jedoch beantragen, diese Konditionen abzuschaffen. DieRegierung wird solche Anträge flexibel in Erwägung ziehen und dieGenehmigung wird von Fall zu Fall genehmigt. Alle bestehenden Unternehmenmit Exportauflagen können bei MIDA einen Antrag auf Genehmigung für denVerkauf im Inland nach den folgenden Richtlinien stellen:

• bis zu 100 % ihrer Produktion für importzollfreie oder nicht lokalhergestellte Produkte

• bis zu 80 % ihrer Produktion, wenn das lokale Angebot nicht ausreicht oderdie Einfuhr aus den ASEAN-Ländern für Produkte mit Einfuhrtarifen (CommonEffective Preferential Tariff (CEPT)) von bis zu 5 % zugenommen hat.

3.2 Schutz ausländischer Investitionen

Malaysias Selbstverpflichtung, ein sicheres Investitionsklima zu schaffen, hat über4.000 internationale Unternehmen aus mehr als 50 Ländern davon überzeugt,Malaysia als ihren Offshore-Standort zu wählen.

Eigenkapitalbesitz

Eine Gesellschaft, der eine bestimmte Eigenkapitalaufteilung genehmigt wurde,muss dieses Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt umstrukturieren, solange dieGenehmigungsauflagen eingehalten werden und das genehmigte Projektweiterhin den ursprünglich festgelegten Anforderungen entspricht.

Investitionsschutzabkommen

Der Abschluss einer Vielzahl von Investitionsschutzabkommen zeigt den erklärtenWillen der malaysischen Regierung, das Vertrauen ausländischer Investoren inMalaysia zu vergrößern.

Ein Investitionsschutzabkommen bietet dem ausländischen Investor:

• Schutz vor Verstaatlichung und Enteignung

• sofortige und angemessene Entschädigung im Falle von Verstaatlichung oderEnteignung

• uneingeschränkten Transfer von Gewinnen, Kapital und sonstigen Einkünften

• Beilegung von Investitionsstreitigkeiten gemäß der "Convention on theSettlement of Investment Disputes", der Malaysia seit 1966 als Mitgliedangehört.

Mit den folgenden Staaten hat Malaysia Investitionsschutzabkommenabgeschlossen (in alphabetischer Reihenfolge):

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Vereinigungen

* Association of South-East Asian Nation (ASEAN)

* Organisation of Islamic Countries (OIC)

Länder

DIE ERSTEN SCHRITTE 10

ÄgyptenÄthiopienAlbanienArgentinienAlgerienBahrainBangladeschBelgien-LuxemburgBosnien-HerzegovinaBotswanaBurkina FasoChileChinaDänemarkDeutschlandDschibutiFinnlandFrankreichGhanaGroßbritannienGuineaIndienIndonesien

IranItalienJemenJordanienKambodschaKanadaKasachstanKirgystanKroatienKubaKuwaitLaosLibanonMalawiMazedonienMongoleiMarokkoNamibiaNiederlandeNordkoreaNorwegenÖsterreichPakistan

Papua-NeuguineaPeruPolenRumänienSaudi-ArabienSchwedenSchweizSenegalSpanienSri LankaSudanSüdkoreaTaiwanTschecheiTürkeiTurkmenistanUngarnUnited Arab EmiratesUrugayUSAUzbekistanVietnamZimbabwe

Abkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

Gemäß der Politik der malaysischen Regierung, ausländische Investitionen zufördern und zu schützen, trat Malaysia 1966 dem Abkommen über die Beilegungvon Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes)bei, das unter der Schirmherrschaft der Internationalen Bank für Wiederaufbauund Entwicklung (IBRD, Weltbank) steht. Das Abkommen ermöglicht eineinternationale Schlichtung bzw. das Anrufen der Schiedsgerichtsbarkeit amInternational Centre for Settlement of lnvestment Disputes mit Sitz in Washington.

Regionales Schiedsgerichtzentrum

Das Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration wurde 1978 unter derSchirmherrschaft des Asian-African Legal Consultative Committee (AALCC)gegründet. Es ist eine zwischenstaatliche Organisation, die mit der malaysischenRegierung kooperiert und von ihr unterstützt wird.

Das gemeinnützige Schiedsgericht-Zentrum ist für die asiatisch-pazifische Regionzuständig. Es verfolgt das Ziel, ein Schlichtungssystem für alle an Produktion,Handel und sonstigen Geschäften in und mit dieser Region tätigen Parteien zurVerfügung zu stellen.

Alle Auseinandersetzungen, Kontroversen oder Ansprüche, die aus einem Vertragresultieren oder in Verbindung mit einem solchen entstehen, unterliegen derSchiedssprechung des Zentrums in Übereinstimmung mit den Schiedsgesetzendes regionalen Schiedsgericht-Zentrums Kuala Lumpur.

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Kapitel 2

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN1. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEM FÜR DIE

VERARBEITENDE INDUSTRIE

2. FÖRDERMASSNAHME FÜR DEN LANDWIRTSCHFTSSEKTOR

3. FÖRDERMASSNAHME FÜR DIE BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE

4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR

5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT

6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UNDENTWICKLUNG

7. FÖRDERMASSNAHME FÜR DIE MEDIZINISCHE-GERÄTEINDUSTRIE

8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG

9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTEDIENSTLEISTUNGSPROJEKTE (APPROVED SERVICE PROJECTS)

10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT-INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR

11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MULTIMEDIA SUPERCORRIDOR

12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS- UNDKOMMUNIKATIOSTECHNOLOGIE

13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR WISSENS-BASIERTEAKTIVITÄTEN

14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKT-SUPPORT-DIENSTLEISTUNGEN

15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL HEADQUARTERS

16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALEBESCHAFFUNGS-/DISTRIBUTIONSZENTREN

17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONALBÜROS

18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN

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1. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMENFÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE 151.1 Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der 15

verarbeitenden Industrie(i) Pionierstatus 15(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen 16

1.2 Födermaßnahmen für die Verlagerung von 16Produktions-Aktivitäten in geförderte Gebiete

1.3 Fördermaßnahmen für High-Tech-Unternehmen 171.4 Förderung von Industrieprojekten 18

von strategischer Bedeutung1.5 Fördermaßnahmen für Klein- 18

und Mittelbetriebe1.6 Maßnahmen zur Förderung industrieller 19

Verknüpfungen1.7 Fördermaßnahmen für Produzenten von 20

Maschinen und Industrie-Anlagen1.7.1 Fördermaßnahmen für Produzenten von 20

Spezialmaschinen und Industrie-Einrichtungen1.7.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die 20

Schwermaschinenindustrie1.7.3 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die 21

Produktion von Maschinen undIndustrie-Einrichtungen

1.8 Fördermaßnahmen für Automobil- 21Ersatzteile(Component) und Module

1.9 Erhöhte Fördermaßnahmen für die 22Verwendung von Biomasse aus Ölpalmen(i) Neuunternehmen 22(ii) Reinvestierende bestehende 22

Unternehmen1.10 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die 23

verarbeitende Industrie(i) Steuerfreibetrag für 23

Erweiterungsinvestitionen(Reinvestment Allowance)

(ii) Erhöhte Abschreibungen 23(Accelerated Capital Allowance)

(iii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated 24Capital Allowance) auf IndustrieEinrichtungen um die Energieversorgungzu gewährleisten

(iv) Fördermaßnahmen für „Industrialised 24Building System“

(v) Steuerfreibetrag auf den Wert erhöhter 24Exporte

(vi) Konzern-Steuerermäßigung 25(Group Relief)

2. FÖRDERMASSNAHME FÜR DENLANDWIRTSCHAFTSSEKTOR 262.1. Haupt-Fördermaßnahmen für den 26

landwirtschaftlichen Sektor(i) Pionierstatus 26(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen 26(iii) Fördermaßnahmen für die 28

Lebensmittelproduktion(iv) Fördermaßnahme für 29

Erweiterungsinvestitionen in derLebensmittelherstellung

2.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für den 30Landwirtschaftssektor(i) Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen 30

(Reinvestment Allowance)(ii) Erweiterungsinvestitionsförderung für 30

die Rohstoffindustrie(iii) Fördermaßnahmen zur Modernisierung 31

der Hühner und Entenzucht(iv) Erhöhte Abschreibungen 31

(Accelerated Capital Allowance)(v) Landwirtschafts-Freibetrag 32(vi) Erhöhter landwirtschaftlicher Freibetrag für 32

die Anpflanzung von Kautschukbäumen(vii) 100%ige Abschreibung für 33

Investitionsaufwand bei genehmigtenLandwirtschaftsprojekten

(viii) Sonderabschreibungen für anerkannte 34landwirtschaftliche Projekte

(ix) Fördermaßnahmen für Unternehmen in 34der Versorgung von Kühlanlagen- undLebensmittel

(x) Doppelte Abschreibung für Ausgaben 35zur Erlangung von Halal- Zertifizierungund Qualitäts-Zertifizierung

(xi) Doppelte Abschreibung für 35Frachtgebühren von Rattan und holz-basierten Produkten

3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIEBIOTECHNOLOGIE-INDUSTRIE 353.1 Haupt-Fördermaßnahmen für die 35

Biotechnologie-Industrie3.2 Fördermaßnahmen für Investitionen in ein 36

Unternehmen mit BioNexus-Status(i) Investitionen durch eine 36

Muttergesellschaft in ihreTochtergesellschaft

(ii) Investitionen durch ein Unternehmen 36oder eine Einzelperson in einUnternehmen mit BioNexus-Status

(iii) Steuervergünstigungen für Fusionen 36und Übernahmen

4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜRDEN TOURISMUSSEKTOR 374.1 Fördermaßnahmen für die Hotel- und 37

Tourismusindustrie(i) Pionierstatus 37(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen 37

(Investment Tax Allowance)(iii) Fördermaßnahmen für Reinvestition 38

in die Hotel- und Tourismusindustrie(iv) Fördermaßnahmen für die 38

Luxusjacht-Industrie4.2 Zusätzliche Anreize für Hotels und 38

Tourismusprojekte(i) Doppelter Abzug für 38

Auslandswerbemaßnahmen(ii) Doppelte Abschreibung für 39

anerkannte Handelsmessen(iii) Steuerbefreiung für Reiseveranstalter 39(iv) Steuerbefreiung für Werbekosten für 39

internationale Konferenzen und Messen(v) Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen 40(vi) Förderungen für Autovermietungen 40

5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜRUMWELT-MANAGEMENT 405.1 Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte 405.2 Fördermaßnahmen für Lagerung, Behandlung 41

und Entsorgung von Gift- und Sondermüll5.3 Fördermaßnahmen für Abfallrecycling 415.4 Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital 41

Allowance) für Umwelt-Management5.5 Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen 425.6 Fördermaßnahmen für energieerzeugende 43

Aktivitäten, die wiederverwertbareEnergiequellen verwenden

5.7 Erhöhte Abschreibungen für Ausrüstungen, 43die für die Erzeugung von erneuerbarer Energiefür den Eigengebrauch verwendet werden

6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜRFORSCHUNG UND ENTWICKLUNG 446.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für 44

Forschung und Entwicklung(i) Unabhängige F&E-Unternehmen 44(ii) Andere F&E-Unternehmen 45(iii) In-House-Forschung 45(iv) Second Round Fördermaßnahmen 45(v) Fördermaßnahmen für die 46

Kommerzialisierung von Forschung undEntwicklung in der verstaatlichtenWirtschaft

6.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung 46und Entwicklung(i) Doppelte Anrechenbarkeit für F & E 46(ii) Fördermaßnahmen für Forscher zur 47

Kommerzialisierung ihrerForschungsergebnisse

7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIEMEDIZINISCHE GERÄTE INDUSTRIE 477.1 Fördermaßnahmen für Test-Labors zum 47

Testen von medizinischen Geräten(i) Investition in neue Test-Labors zum 47

Testen von medizinischen Geräten(ii) Renovierung und Erneuerung von 47

bereits existierenden Test-Labors zumTesten von medizinischen Geräten

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN

13

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INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 14

8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHEWEITERBILDUNG 488.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für 48

die berufliche Weiterbildung8.2 Weitere Fördermaßnahmen für die Weiterbildung 49

(i) Spezielle Steuerfreibeträge für 49Industriegebäude

(ii) Steuerbefreiung für 49Ausbildungs-Ausstattung

(iii) Ausnahmen für Tantiemenzahlungen 49(iv) Doppelter Abzug von Kosten für 49

anerkannte Ausbildung(v) Trainingsprojekt-Fördermanßnahmen 50

für arbeitslose Universitätsabgänger(vi) Einfacher Abzug für Ausbildung vor 50

der Einstellung(vii) Einfacher Abzug für Ausbildung von 50

Nicht-Angestellten(viii) Einfacher Abzug für Barspenden 50(ix) Human Resources Development 50

Fund (HRDF)

9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜRANERKANNTEDIENSTLEISTUNGSPROJEKTE 519.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs 51

(i) Steuerbefreiung nach Section 127 51des Income Tax Act 1967

(ii) Steuerfreibetrag (Investment Allowance) 51Act 1967

9.2 Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs 51

10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIESEETRANSPORT-INDUSTRIE UND DENTRANSPORTSEKTOR 5210.1 Steuerbefreiung für Seetransporte 5210.2 Befreiung vom Einfuhrzoll und der 52

Verkaufssteuer für Zugmaschinen und Anhänger

11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DENMULTIMEDIA SUPER CORRIDOR 5211.1 Haupt-Fördermaßnahmen für 53

MSC-Status-Unternehmen

12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIEINFORMATIONS- UNDKOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE 5412.1 Fördermaßnahmen für die Verwendung von IKT 54

(i) Sonderabschreibungen 54(Accelerated Capital Allowance)

(ii) Abschreibung für Betriebsaufwendung 54(iii) Steuerbefreiung auf den Wert 54

erhöhter Exporte

13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜRWISSENS-BASIERTE AKTIVITÄTEN 54

14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜRMARKT-SUPPORT-DIENSTLEISTUNGENIN DERVERARBEITENDEN INDUSTRIE 55(i) Pionierstatus 56(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen 56

(Investment Tax Allowance) (ITA)

15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜROPERATIONAL HEADQUATERS (OHQs) 5615.1 Genehmigungen für OHQ-Status, 57

Fördermaßnahmen und andereBerechtigungskriterien

15.2 Equity Bedingungen 5915.3 Fördermaßnahmen 5915.4 Weitere Bedingungen 5915.5 Einstellung von Expatriates 60

16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜRINTERNATIONALE BESCHAFFUNGS-ZENTREN (INTERNATIONALPROCUREMENT CENTRES/IPCs) UNDREGIONALE VERTEILUNGSZENTREN(REGIONAL DISTRIBUTIONCENTRES/RDCs) 6116.1 Genehmigung für IPCS/RCDs Status 6116.2 Equity-Voraussetzungen 6116.3 Fördermaßnahmen 6216.4 Weitere Vergünstigungen 6216.5 Anstellung von Expatriates 62

17. REPRÄSENTANZ- UNDREGIONAL-BÜROS 6317.1 Erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten 6317.2 Nicht erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten 6317.3 Equity Voraussetzungen 6417.4 Fördermaßnahmen 6417.5 Beschäftigung ausländischer Angestellter 64

18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN 6418.1 Steuerfreibetrag für Industriegebäude 6518.2 Steuerfreibetrag für Industriegebäude für 65

Gebäude im MSC18.3 Infrastrukturfreibetrag 6518.4 Einbehalt von Buch-Prüfungsgebühren 6518.5 Steuer-Fördermaßnahmen für 66

Risikokapitalindustrie18.6 Steuer-Anreizeffekte für Zusammenlegung 66

(Merger) und Erwerb (Acquisition) vonnotierten Unternehmen

18.7 Fördermaßnahmen für den Erwerb einer 66ausländischen Firma

18.8 Fördermaßnahmen für den Erwerb 67gewerblicher Schutzrechte

18.9 Fördermaßnahmen im Bereich der Zolltarife 67(i) Befreiung von Importzöllen auf 67

Rohmaterialien und Zulieferteile(ii) Einfuhrsteuer- und 67

Verkaufssteuerbefreiung auf importiertemedizinische Geräte zum Zwecke derHerstellung von Gerätesets

(iii) Befreiung von Einfuhrzöllen und 67Verkaufssteuern auf Maschinen undGerätschaften

(iv) Befreiung von Einfuhrzöllen und 68Verkaufssteuern auf Ersatzteile undVerbrauchsgüter

(v ) Fördermaßnahmen für Auslagerung von 68Produktions-Aktivitäten

(vi) Befreiung von Importsteuer und 68Verkaufssteuer für Wartungs-, Reparatur-und Überholungs-Aktivitäten

(vii) Befreiung von der Verkaufssteuer 68(viii) Rückerstattung von Einfuhrzöllen, 69

Verkaufssteuern und Verbrauchssteuer18.10 Fördermaßnahmen für den Export 69

(i) Doppelter Abzug von Aufwendungen 69für Exportmarketing

(ii) Einmaliger Abzug für die Exportförderung 70(iii) Doppelter Abzug auf 71

Exportkreditversicherungsprämien(iv) Sonder-Steuerfreibetrag für den Bau 71

von industriellen Lagerhäusern(v) Doppelter Abzug für Frachtkosten 71(vi) Fördermaßnahmen für die 71

Implementierung von RosettaNet(vii) Doppelter Abzug für Maßnahmen zur 71

Förderung malaysischer Markenprodukte18.11 Fördermaßnahmen für den Einsatz 72

umweltfreundlicher Anlagen18.12 Spenden an den Umweltschutz 7218.13 Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte 7218.14 Fördermaßnahmen für Kindertagesstätten 72

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Kapitel 2

INVESTITIONSFÖRDER-MASSNAHMEN

Direkte und indirekte steuerliche Fördermaßnahmen für die verarbeitendeIndustrie, Landwirtschaft, Hotel- und Tourismusbranche, Forschung undEntwicklung, Ausbildung, Umwelt-Management sowie zugelasseneDienstleistungssektoren sind im Investitionsförderungsgesetz von 1986(Promotion of Investments Act 1986), im Einkommensteuergesetz von 1967(Income Tax Act 1967), im Zollgesetz von 1967 (Customs Act 1967), imVerkaufssteuergesetz von 1972 (Sales Tax Act 1972), im Verbrauchssteuergesetzvon 1976 (Excise Act 1976) und im Freizonengesetz von 1990 (Free Zone Act1990) geregelt.

Die direkten steuerlichen Fördermaßnahmen umfassen die teilweise odervollständige Befreiung von der Einkommensteuer für einen befristeten Zeitraum.Die indirekten Fördermaßnahmen werden in Form von Befreiungen vonImportzoll, Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer gewährt.

1. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIEVERARBEITENDE INDUSTRIE

1.1 Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie

Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industriesind der "Pionierstatus" (Pioneer Status) und der "Steuerfreibetrag für Investitionen"(Investment Tax Allowance).

Die Anerkennung des Pionierstatutus und eines Steuerfreibetrages fürInvestitionen hängt von bestimmten Prioritäten, die seitens der malaysischenRegierung festgelegt werden, ab. Unter anderem können Kriterien wie die Höheder Wertschöpfung, die angewandte Technologie und industrielle Verkettungen alsKriterien herangezogen werden. In Frage kommende Aktivitäten und Projektewerden als „geförderte Aktivitäten" oder „geförderte Produkte" bezeichnet (sieheAnhang I: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - allgemein).

(i) Pionierstatus

Ein Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eineteilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf 30%seines Gewinns Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre,beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem zumersten Mal eine Kapazitätsauslastung von 30% erreicht wird).

Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, diewährend der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgendenJahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach demPionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.

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Um Investitionen in den geförderten Gebieten, d. h. in den BundesstaatenPerlis**, Sabah und Sarawak und im ausersehenen „östlichen Korridor“ dermalaysischen Halbinsel zu fördern, kommen Unternehmen, die in diesenGebieten angesiedelt sind, in den Genuss einer 100%-igen Steuerbefreiung ihreszu versteuernden Einkommens für einen Ausnahme-Zeitraum von fünf Jahren.Alle Projekt-Ansuchen, die bis 31. Dezember 2010 eingereicht werden, habenAnspruch auf diese Födermaßnahme.

Anträge für Pionierstatus sind an die Malaysian Industrial Development Authority(MIDA) zu richten.

* Körperschaftssteuer wird in diesem Fall definiert als Bruttoeinkommen minusKapitalaufwand und Abschreibungen

+ Der "östliche Korridor" auf der malaysischen Halbinsel umfasst die Staaten Kelantan,Terengganu und Pahang sowie den Kreis Mersing in Johor

** Der Staat Perlis wurde als ein gefördertes Gebiet erklärt und zwar mit Effekt vom 2.September 2006 und Unternehmen, die in diesem Staat geförderte Aktivitätenunternehmen und geförderte Produkte herstellen haben Anspruch aufFördermaßnahmen, die in solchen Gebieten gegeben werden.

(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen

Als eine Alternative zum Pionierstatus kann einem Unternehmen, das "geförderteProdukte" herstellt oder "geförderte Aktivitäten" unternimmt, ein "Steuerfreibetragfür Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Falleinen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen (für dasProjekt benötigte Bauten, Anlagen, Maschinen etc.), die innerhalb von fünfJahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden.

Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens imVeranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können indie folgenden Jahre gegen das Post-Pionier-Einkommen aufgerechnet werden. Dierestlichen 30% des steuerlichen Einkommens müssen mit dem jeweils geltendenSatz versteuert werden.

Anträge von Unternehmen die in den geförderten Gebieten, d. h. in denBundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und im ausgewiesenen östlichenKorridor der malaysischen Halbinsel angesiedelt sind, kommen in den Genusseines Freibetrags in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, dieinnerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren anfallen. Dieser Freibetrag kann gegen100% des zu versteuernden Einkommens in jedem Veranlagungsjahr angerechnetwerden. Alle Projekt-Anträge, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen, habenAnspruch auf diese Förderung.

Anträge sind an MIDA zu richten.

1.2 Födermaßnahmen für die Verlagerung von Produktions-Aktivitäten ingeförderte Gebiete

Um Geschäftskosten zu reduzieren und um ein wettbewerbsfähigesGeschäftsklima zu kreieren, haben bereits existierende Unternehmen, die ihreProduktions-Aktivitäten in die geförderten Gebiete verlegen, Anspruch auffolgende Fördermaßnahmen:

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 16

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i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einenZeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl alsauch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von denEinkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahrenabgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% auf anrechenbareInvestitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommenjedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzteFreibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betragaufgebraucht ist.

Anträge sind an MIDA zu richten.

1.3 Fördermaßnahmen für High-Tech-Unternehmen

"High-Tech-Unternehmen" werden als Unternehmen definiert, die mit neuen oderin der Entwicklung befindlichen Technologien besonders "geförderte Aktivitäten"ausüben, oder besonders "geförderte Produkte" herstellen (siehe Anhang III : Listegeföderter Aktivitäten und Produkte - High - Tech - Unternehmen). DieseUnternehmen können in den Genuss folgender Fördermaßnahmen gelangen:

i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einenZeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl alsauch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von denEinkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahrenabgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% (100% für geförderteGebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums vonfünf Jahren und vom Datum der ersten berechtigten Investition getätigtwerden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtigeEinkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bis der Betragaufgebraucht ist.

Anträge sind an MIDA zu richten.

Um als "High-Tech-Unternehmen" anerkannt zu werden muss ein Unternehmenfolgende Kriterien erfüllen:

i. Die lokalen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung müssen jährlichmindestens 1% der Bruttoverkaufserlöse betragen. Den Unternehmenwird eine Frist von drei Jahren ab Geschäftsaufnahme gewährt, dieseBedingung zu erfüllen.

ii. Der Anteil des wissenschaftlichen und technischen Personals mit B.A. oderDiplom-Abchluss (Masters) und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung aufdiesem Sektor oder auf verwandten Gebieten muss mindestens 7% derGesamtbelegschaft betragen.

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1.4 Förderung von Industrieprojekten von strategischer Bedeutung

Industrieprojekte von strategischer Bedeutung sind als Projekte definiert, dieProdukte/Aktivitäten von nationaler Bedeutung umfassen. Sie sindnormalerweise von einem besonders hohen Investitionsvolumen und langenImplementierungszeiten gekennzeichnet, haben einen hohen Technologiestandund Integrationsgrad, erzeugen weitreichende industrielle Verknüpfungen undhaben generell eine große Auswirkung auf die malaysische Volkswirtschaft.Solchen Projekten können folgende Vergünstigungen gewährt werden:

i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einenZeitraum von zehn Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohlals auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuftwurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von denEinkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahrenabgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% der anrechenbarenInvestitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren und vom Datumder ersten berechtigten Investition getätigt werden. Dieser Freibetragkann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommensteuer jedesVeranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzteFreibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betragaufgebraucht ist.

Anträge sind an MIDA zu richten.

1.5 Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe

Kleine und mittlere Unternehmen mit einem voll einbezalten Kapital von 2,5Millionen und darunter sind zu einer 20%-reduzierten Einkommensteuer dessteuerpflichtigen Einkommens von nicht mehr als RM500 000 berechtigt. DieSteuerrate auf dem restlichen steuerpflichtigen Einkommen bleibt bei 26%.

Kleinbetriebe, die in Malaysia registriert sind und deren Eigenmittel RM500 000nicht überschreitet, und die zu mindestens 60% malaysisches Kapital haben,haben Anspruch auf folgende Fördermittel:

i. Pionierstatus mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einenZeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl alsauch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von denEinkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahrenabgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% (100% für geförderteGebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums vonfünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zuversteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bisder Betrag aufgebraucht ist.

Ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft ist berechtigt sich für dieFördermaßnahmen zu bewerben, vorausgesetzt, dass eine neue GmbH/AGgegründet wird, die die existierende Produktion/Aktivitäten übernimmt. Um sichfür die Fördermaßnahmen zu qualifizieren, muss ein Kleinbetrieb mindestenseines der folgenden Kriterien erfüllen:

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 18

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i. Das Unternehmen erwirtschaftet mindestens 15% Mehrwert; oder

ii. Das Projekt fördert die soziokulturelle Entwicklung der ländlichenBevölkerung.

Das Unternehmen muss Produkte in der verarbeitenden Industrie herstellen oderan Aktivitäten teilnehmen, die als geförderte Produkte und Aktivitäten fürKleinbetriebe (siehe Anhang V: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte -Kleinbetriebe) gelten.

Anträge sind an MIDA zu richten.

1.6 Maßnahmen zur Förderung industrieller Verknüpfungen

Um Großbetriebe für die Teilnahme am Programm zur Förderung industriellerKooperationen (Industrial Linkages Programm, ILP) zu interessieren, können dieAusgaben für Fortbildung von Mitarbeitern, für Produktentwicklung, Produkttestsund die Prüfung der Produktionsabläufe des Zulieferers, um die Qualität derProdukte des Zulieferers sicherzustellen, von der Steuer abgesetzt werden.

Zulieferbetriebe einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die anbieten,geförderte Produkte herzustellen oder an einem genehmigten ILP - Programm(siehe Anhang IV-Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - industrielleVerknüpfungen) teilzunehmen, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen:

i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einenZeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl alsauch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von denEinkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahrenabgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% (100% for promotedareas) auf anrechenbare Investitionen, die während eines Zeitraums von fünfJahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen dassteuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragenwerden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Um Zulieferfirmen zu ermutigen, geförderte Produkte herzustellen oder anAktivitäten für den internationalen Markt teilzunehmen, oder die einengenehmigten International Linkage Programme Status haben und die Kapazitätbesitzen, Weltklassestandards in Bezug auf Preis, Qualität und Kapazität zuerreichen, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen:

i. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer für einenZeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl alsauch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von denEinkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahrenabgezogen werden; oder

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ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums vonfünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zuversteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragenwerden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Anträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingehen, haben Anspruch auf dieseFördermaßnahmen.

Anträge sind an MIDA zu richten.

1.7 Fördermaßnahmen für Produzenten von Maschinen und Industrie-Anlagen

1.7.1 Fördermaßnahmen für Produzenten von Spezialmaschinen undIndustrie-Einrichtungen

Unternehmen, die spezielle Maschinen oder Ausrüstungen produzieren, habenebenfalls Anspruch auf bestimmte Fördermaßnahmen. Zu diesen Maschinen undAusrüstungen gehören besondere Werkzeugmaschinen, kunststoff-verarbeitendeMaschinen, Roboter und andere Maschinen zur Produktionsautomatisierung.Qualifizierte Unternehmen haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen:

i. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Körperschaftssteuer für einenZeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl alsauch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von denEinkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahrenabgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums vonfünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zuversteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragenwerden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Anträge sind an MIDA zu richten

1.7.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Schwermaschinenindustrie

Anträge von existierenden Unternehmen im Inlandsbesitz, die in die Produktionvon Schwermaschinen reinvestieren, wie z. B. Kräne, Maschinen zum Einsatz inSteinbrüchen, Stapelmaschinen und Ausrüstungen für Materialbewegungen inHäfen, qualifizieren sich für folgende Anreize:

i. Pionierstatus mit 70%-iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)für fünf Jahre des durch die Reinvestition erhöhten Einkommens.Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste,die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf diefolgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die derBetrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogenwerden; oder

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 20

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ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, diewährend eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetragkann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerndeEinkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nichtausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bisder Betrag aufgebraucht ist.

1.7.3 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Produktion von Maschinen undIndustrie-Einrichtungen

Anträge von existierenden Unternehmen in Inlandsbesitz, die in die Produktionvon Maschinen und Ausrüstungen reinvestieren, einschließlich Spezialmaschinenund –Ausrüstungen und Werkzeugmaschinen, qualifizieren sich für folgendeFördermaßnahmen:

i. Pionierstatus mit 70%-iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)für fünf Jahre des durch die Reinvestition erhöhten Einkommens.Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, diewährend der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgendenJahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nachdem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, diewährend eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetragkann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerndeEinkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nichtausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bisder Betrag aufgebraucht ist.

1.8 Fördermaßnahmen für Automobil-Ersatzteile(Component) und Moduleoder Systeme

Neue und bereits existierende Gesellschaften, die Design, Forschung,Entwicklung und Produktion von Automobil-Ersatzteilen und Modulen oderSystemen unternehmen, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen:

i. "Pionierstatus" mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer fürfünf Jahre; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auchBilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von denEinkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahrenabgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, diewährend eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetragkann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedesVeranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetragkann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betragaufgebraucht ist.

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Die berechtigten Module oder Systeme sind Fronteckmodul, Heckeckmodul,Armaturenbrett-Modul, Stützen, Stoßdämpfer und Federungs-Module,Stoßstangen-Modul, funktionsintegriertes Tür-Modul, Tank-Modul, Sitz-Modul,Pedal-Modul, Türverkleidungs-Modul, Boden-Konsole-Modul, Reifen-und Rad-Modul, Brems-System, Scheibenwischer-System, Auspuff-System, Audio-System,Heizgerät-Belüftung-Klimaanlage-System, Luftsack-System, Elektrizitäts-Signal-Verteilungs-System, Alarm-Modul, Sitzgurt-System, Außenlicht-System,Karrosserie-in Weiß-Modul, Motor-Management-System, Sicherheits-System,Telemetics, Navigations-System, Motor-Einspritzungs-System und Fahrzeug-Intelligenz-System.

1.9 Erhöhte Fördermaßnahmen für die Verwendung von Biomasse ausÖlpalmen

Anträge von Unternehmen, die Biomasse aus Ölpalmen verwenden, umwertgesteigerte Produkte wie Spanplatten, Faserplatten mittlerer Dichte,Sperrholz und Papier und Zellstoff herzustellen, qualifizieren sich für folgendeFördermaßnahmen:

(i) Neuunternehmen

a. Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer für einenZeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl alsauch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von denEinkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahrenabgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums vonfünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen daszu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragenwerden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

(ii) Reinvestierende bestehende Unternehmen

a. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer auf demerhöhten zu versteuerndem Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren.Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, diewährend der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgendenJahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nachdem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums vonfünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen daszu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragenwerden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 22

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1.10 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die verarbeitende Industrie

(i) Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance)

Ein "Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen" wird Produktions-Unternehmen, die seit mindestens zwölf Monaten produzieren, für Investitionengewährt, die der Erweiterung der Produktionskapazität, der Rationalisierung,Modernisierung oder Automatisierung der Produktions-Anlagen oder derDiversifizierung des Produktionsprogramms dienen.

Der Freibetrag entspricht 60% der anrechenbaren Investitionen und kann gegenbis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnetwerden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragenwerden, bis sie vollständig aufgebraucht sind.

Ein Unternehmen kann die RA gegen 100% ihres steuerpflichtigen Einkommensim Steuerjahr absetzen, wenn

• das Unternehmen Erweiterungsinvestitions-Projekte in den Staaten vonPerlis, Sabah, Sarawak und dem designierten "östlichen Korridor" dermalaysischen Halbinsel unternimmt; oder

• das Unternehmen einen Produktionsstand erreicht, der dem festgesetztenStand des Finanzministeriums überschreitet. Für weitere Details bezüglichvorgeschriebenen Produktionsstand für jeden Unterbereich (sub sector)kontaktieren Sie bitte das Finanzamt (Inland Revenue Board) (sieheNützliche Adressen - Relevante Organisationen).

Der Freibetrag wird für einen Zeitraum von fünfzehn aufeinander folgende Jahrengewährt, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition getätigtwird. Der Freibetrag kann nur nach Fertigstellung des jeweiligen Projekts inAnspruch genommen werden, d.h. nachdem das Gebäude fertiggestelltwurde oder die Maschinen/Anlage in Betrieb genommen wurden. FürErweiterungsinvestitionen erworbene Anlagegüter dürfen nicht innerhalb derersten zwei Jahre nach der Investition veräußert werden.

Ein Unternehmen, das eine Erweiterungsinvestition plant, kann ihren Pionierstatusoder Pionier-Zertifikat annulieren bevor die Pionierförderung zu Ende geht, umfür den Freibetrag für Erweiterungsinvestition (Reinvestment Allowance) zuqualifizieren.

Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) einzureichen. Anträge fürAnnulierung des Pionierstatus oder Pionier-Zertifikat zugunsten des RA muss beiMIDA eingereicht werden.

(ii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance)

Nachdem die fünfzehn Jahre Anspruch auf den Steuerfreibetrag fürErweiterungsinvestitionen abgelaufen sind, können Hersteller von gefördertenProdukten erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance, ACA)beantragen. Im Falle der Genehmigung müssen die Kapitalausgaben innerhalbvon drei Jahren abgeschrieben werden, und zwar in Form eines Freibetrags von40% im ersten Jahr und einem jährlichen Freibetrag von 20%.

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Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und müssen eineschriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmen geförderteProdukte herstellt.

(iii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) auf IndustrieEinrichtungen um die Energieversorgung zu gewährleisten

Um hohe Geschäftskosten, die durch Stromausfall kreiert werden zu reduzieren,haben Firmen Anspruch auf Sonderabschreibungen für einen Zeitraum von zweiJahren, wenn sie einen Investitionsaufwand für Einrichtungen haben, die dieEnergieversorgung garantieren. Den Unternehmen ist es erlaubt, denInvestitionsaufwand innerhalb 2 Jahren abzuschreiben, d.h. einen Erstanteil von20% und einen jährlichen Freibetrag vom 80%.

Es werden jedoch nur bestimmte Einreichtungen, die vom Ministry of Financefestgelegt werden, für die Sonderabschreibungen anerkannt.

Diese Fördermaßnahmen sind vom Veranlagungsjahr 2005 an gültig.

Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten.

(iv) Fördermaßnahmen für „Industrialised Building System“

Industrialised Building System (IBS) wird die Qualität von Konstruktionen imBauwesen, eine sicherere und sauberere Arbeitsumwelt fördern sowie dieAbhängigkeit von ausländischen Arbeitern vermindern. Unternehmen, dieAuslagen durch den Ankauf von Gussformen tätigen, um sie in der Produktion vonIBS-Komponenten zu verwenden, qualifizieren sich für Accelerated CapitalAllowance (ACA) für einen Zeitraum von drei Jahren.

Diese Fördermaßnahme ist vom Veranlagungsjahr 2006 an gültig.

Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten.

(v) Steuerfreibetrag auf den Wert erhöhter Exporte

Um die Exporttätigkeit weiter zu fördern, können Unternehmen desProduktionssektors folgende Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen:

• Steuerfreibetrag auf das zu versteuerbare Einkommen in Höhe von 10% desWertes der Exportsteigerung, wenn die exportierten Güter eine lokaleWertschöpfung von mindestens 30% enthalten; oder

• Steuerfreibetrag in Höhe von 15% des Wertes der Exportsteigerung, wenndie exportierten Güter eine lokale Wertschöpfung von mindestens 50%enthalten.

Um den Export malaysischer Güter weiter zu fördern haben Unternehmen inmalaysischem Besitz in der verarbeitenden Industrie Anspruch auf:

• einen Steuerfreibetrag des zu versteuernden Einkommens gleichwertig inder Höhe von 30% des Wertes des erhöhten Exports, vorausgesetzt dasUnternehmen erreicht einen signifikanten Anstieg des Exports

• eine Steuerbefreiung des zu versteuernden Einkommens gleichwertig mit50% des Wertes erhöhter Exporte, wenn das Unternehmen erfolgreich ineinen neuen Markt eindringt

INCENTIVES FOR INVESTMENT 24

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• eine völlige Steuerbefreiung auf den Wert des erhöhten Exports,vorausgesetzt das Unternehmen erreicht den höchsten Exportzuwachs inseiner Branche

Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten.

(vi) Konzern-Steuerermäßigung (Group Relief)

Um Investitionen vom Privatsektor zu fördern, wird Konzern-Steuerermäßigungunter dem Income Tax Act 1967 allen lokal gegründeten deviseninländischenUnternehmen angeboten. Die Konzern-Steuerermäßigung ist auf 50% derunbeanspruchten Verluste des laufenden Jahres limitiert und kann gegen dasEinkommen einer anderen Firma innerhalb des selben Konzerns aufgerechnetwerden (inklusive neue Unternehmen, die Aktivitäten in genehmigtenLebensmittel-Produktionen, Wald-Plantagen, Biotechnologie, Nanotechnologie,Optik-Industrie und Photonik-Industrie aufnehmen), und die sich nach denfolgenden Konditionen richten:

a) Die anspruchstellenden und die übergebenden Unternehmen haben beideein eingezahltes Kapital an Stammaktien, das RM2,5 Millionen übersteigt;

b) Beide Unternehmen, das anspruchstellende und das übergebendeUnternehmen haben den selben Geschäftsjahr-Zeitraum;

c) Der Aktienbesitz, des anspruchstellenden und des übergebendenUnternehmens des Konzerns, ob direkt oder indirekt, darf nicht weniger als70% sein;

d) Der 70%ige Aktienbesitz muss auf einer kontinuierlichen Basis während desVorjahres und des relevanten Jahres sein;

e) Verluste, die aus dem Erwerb von Eigentumsrechten oder einerausländischen Firma stammen, müssen für den Zweck der Konzern-Steuerermäßigung außer Acht gelassen werden;

f) Unternehmen, die folgende Fördermaßnahmen genießen, qualifizieren nichtfür Konzern-Steuerermäßigung:

- Pionierstatus

- Steuerfreibetrag für Investitionen /Investment Allowance

- Reinvestment Allowance

- Exemption of Shipping Profits

- Exemption of Income Tax under section 127 of the Income Tax Act 1967;

- Incentive Investment Company

Mit Einführung der oben genannten Fördermaßnahmen wird die bestehendeKonzern-Steuerermäßigung für folgende Sektoren aufgehoben: genehmigteLebensmittel-Produktionen, Wald-Plantagen, Biotechnologie, Nanotechnologie,Optik-Industrie und Photonik-Industrie.Unternehmen, denen jedoch KonzernSteuerermäßigung für die oben genannten Aktivitäten gewährt wurden, könnenweiterhin die Verluste ihrer Nierlassungen vom Einkommen 100%ig absetzen.

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Diese Fördermaßnahme ist vom Veranlagungsjahr 2006 an gültig.

Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmenin der verarbeitenden Industrie.

2. FÖRDERMASSNAHME FÜR DENLANDWIRTSCHAFTSSEKTOR

Zu den Unternehmen im Landwirtschaftssektor gehören gemäß dem Promotion ofInvestments Act 1986:

• Landwirtschaftliche Genossenschaften oder andere landwirtschaftlicheVereinigungen

• in der Landwirtschaft tätige Einzelunternehmer oder Personengesellschaften.

Unternehmen im Landwirtschaftssektor, die "geförderte Produkte" herstellen oder"geförderte Aktivitäten" unternehmen (siehe Anhang I-Liste geförderter Aktivitätenund Produkte - allgemein), können folgende Fördermaßnahmen beantragen:

2.1 Haupt-Fördermaßnahmen für den landwirtschaftlichen Sektor

(i) Pionierstatus

Wie in der verarbeitenden Industrie können Unternehmen, die geförderteProdukte herstellen oder geförderte Dienstleistungen unternehmen, Pionierstatusbeantragen.

Ein Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eineteilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf 30%seines Gewinns Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre,beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem zumersten Mal eine Kapazitätsauslastung von 30% erreicht wird).

Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, diewährend der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgendenJahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach demPionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

Anträge von Unternehmen, die in geförderten Gebieten angesiedelt sind, z. B. inden Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und in dem ausgewiesenen“östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel, kommen in den Genuss einerSteuerbefreiung in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen für einenZeitraum von fünf Jahren.

Alle Projektanträge, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen, haben Anspruchauf diese Förderung.

Anträge sind an MIDA zu richten.

(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen

Als eine Alternative zum Pionierstatus kann Unternehmen, die "geförderteProdukte" herstellen oder "geförderte Aktivitäten" unternehmen, ein"Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 26

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diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbarenInvestitionen (für das Projekt benötigte Bauten, Anlagen, Maschinen etc.), dieinnerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition,getätigt wurden.

Dieser Freibetrag kann bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens in jedemVeranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können indie folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie völlig aufgebraucht sind. Dierestlichen 30% des steuerlichen Einkommens müssen mit dem jeweils geltendenKörperschaftssteuersatz versteuert werden.

Anträge von Unternehmen, die in den geförderten Gebieten, d. h. in denBundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und im ausgewiesenen “östlichenKorridor” der malaysischen Halbinsel angesiedelt sind, kommen in den Genusseines Freibetrags in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, dieinnerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren anfallen. Dieser Freibetrag kanngegen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahrangerechnet werden.

Alle Projektanträge, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen, haben Anspruchauf diese Förderung.

Anträge sind an MIDA zu richten.

Um landwirtschaftliche Projekte besonders zu begünstigen, hat die Regierungdie Definition des Begriffes "anrechenbare Investitionen" auf folgende Bereicheausgedehnt:

• Rodung und Bodenvorbereitung

• Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte

• Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbaulandwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen-und Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zweckeneingesetzt werden

• Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von(einschließlich Sozial- und Wohn-Gebäuden), strukturelle Verbesserung desBodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicherProdukte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigenlandwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen,Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der demAnbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, derBinnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.

Wegen des großen Zeitraumes zwischen dem Beginn eines landwirtschaftlichenProjektes und der Verarbeitung der ersten Produkte kann integriertenlandwirtschaftlichen Projekten für weitere fünf Jahre ein Steuerfreibetrag fürInvestitionen gewährt werden, wenn Investitionen in Produktions- oderWeiterverarbeitungseinrichtungen getätigt werden.

Anträge sind an MIDA zu richten.

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(iii) Fördermaßnahmen für die Lebensmittelproduktion

a) Fördermaßnahmen für neue Projekte

Um die Lebensmittelproduktion zu fördern, können Unternehmen, die in einerTochterfirma investieren, die in der Lebensmittelproduktionsbranche tätig ist,bestimmte Förderungen bekommen. Beide Firmen qualifizieren in diesem Fall füreines dieser beiden Förderungspakete:

Förderpaket A

i. Ein Unternehmen, das 70% eines Lebensmittel produzierenden Tochter-unternehmens in seinem Besitz hat, hat Anspruch auf eine Steuerminderungin der Höhe der Gesamtinvestitionen in das Tochterunternehmen, und

ii. die Tochtergesellschaft wird von 100% der Einkommenssteuer für einenZeitraum von zehn Jahren befreit. Diese zehn Jahre beginnen in dem erstenJahr, in dem ein Gewinn erzielt wird, und

• Verluste, die vor und während dieser 10 Jahres-Frist anfallen, könnenauch über die 10 Jahres-Frist hinaus vorgetragen werden;

• Dividenden, die aus dem steuerfreien Einkommen an Anteilseignerausbezahlt werden, zählen auch bei den Anteilseignern als steuerfreiesEinkommen.

Förderpaket B

i. Ein Unternehmen, das 70% des Lebensmittel produzierenden Tochter-unternehmens in seinem Besitz hat, hat Anspruch auf Sammelabschreibungfür alle Verluste, die vor dem ersten Jahr mit Gewinn anfallen, und

ii. Die Tochtergesellschaft wird von 100% der Einkommenssteuer für einenZeitraum von 10 Jahren befreit. Diese zehn Jahre beginnen in dem erstenJahr, in dem ein Gewinn erzielt wird, und

• Verluste, die vor und während dieser 10 Jahres-Frist anfallen, könnenauch über die 10 Jahres-Frist hinaus vorgetragen werden;

• Dividenden, die aus dem Einkommen an Anteilseigner ausbezahltwerden, zählen auch bei den Anteilseignern als steuerfreies Einkommen.

Die qualifizierten Lebensmittelprodukte werden vom Finanzministeriumbestimmt. Hierzu zählen Kenaf, Tiefseefischerei, Gemüse, Früchte, Kräuter undGewürze, Fischzucht und die Tierhaltung von Rindern, Ziegen und Schafen.

Die Unternehmen sollten die Lebensmittelproduktion innerhalb eines Jahres vomDatum der Genehmigung beginnen.

Alle Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2010 eingereicht werden, habenAnspruch auf diese Fördermaßnahmen.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 28

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b) Förderung von Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen

Jedes bestehende Unternehmen, das in die Produktion der oben genanntenLebensmittelprodukte investiert, qualifiziert sich für die gleichenFördermaßnahmen für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Der Projektstart von bestehenden oder neuen Unternehmen muss innerhalb einesJahres vom Genehmigungszeitpunkt liegen.

Anträge müssen dem Ministry of Agriculture and Agro-based Industry bis zum 31.Dezember 2010 vorliegen.

c) Steuerminderung für die “Halal”-Lebensmittel-Herstellung

Um neue Investitionen in der Halal-Lebensmittel-Herstellung für denExportmarkt zu fördern und um die Verwendung von modernen und neuestenMaschinen und Einrichtungen in der Produktion von hochqualitativeninternationalen Halal-Lebensmitteln zu fördern, haben Unternehmen, die in derHalal-Lebensmittel-Herstellung investieren und bereits eine Halal-Zertifizierungvom Department of Islamic Development Malaysia (JAKIM) haben, Anspruch aufeine Steuerbefreiung in der Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionenfür einen Zeitraum von fünf Jahren. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen daszu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragenwerden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Anträge sind an MIDA zu richten.

Weitere Information bezüglich“halal“ Zertifikation vom JAKIM erhalten Sie unterhttp://www.halaljakim.gov.my/

(iv) Fördermaßnahme für Erweiterungsinvestitionen in derLebensmittelherstellung

Ein malaysisches Unternehmen mit einem malaysischen Kapitalanteil vonmindestens 60%, das in geförderten Lebensmittelproduktionen reinvestiert, hatAnspruch auf folgende Fördermaßnahmen:

a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. UnbeanspruchteSteuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während derPionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahrevorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach demPionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbarenInvestitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen daszu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnetwerden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahrevorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

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2.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor

(i) Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance)

Ein "Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen" kann Personen oder Unternehmengewährt werden, die sich seit mindestens zwölf Monaten in der Produktion vonGrundnahrungsmitteln wie Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh undAquakulturprodukten engagieren oder andere vom Finanzminister genehmigteAktivitäten unternehmen.

Der Freibetrag entspricht 60% der anrechenbaren Investition und wird für einenZeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Jahren gewährt, beginnend in dem Jahr, indem die erste Erweiterungsinvestition gemacht wurde. Der Freibetrag kann gegenbis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnetwerden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragenwerden, bis sie vollständig aufgebraucht sind. Unternehmen, die in dengeförderten Gebieten, d. h. in den Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak undim ausersehenen “östlichen Korridor” der malaysischen Halbinsel angesiedeltsind, kommen in den Genuss eines Freibetrags in Höhe von 100% deranrechenbaren Investitionen. Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 100% des zuversteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr angerechnet werden.

Die anerkannten Aufwendungen umfassen:

• Rodung und Bodenvorbereitung

• Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte

• Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbaulandwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen-und Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zweckeneingesetzt werden

• Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden(einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung desBodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicherProdukte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigenlandwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen,Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der demAnbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, derBinnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.

Anträge sind an Inland Revenue Board zu richten.

(ii) Erweiterungsinvestitionsförderungen für die Rohstoffindustrie

Diese Fördermaßnahmen richten sich an lokale Unternehmen (mindestens 51%in malaysischem Besitz), die in der Kautschuk-, Palmöl-, oder Holzindustrie tätigsind, und Exportpotential haben. Unternehmen in diesen Industrien, die zumZwecke der Expansion investieren, haben Anspruch auf die betreffenden,höheren Förderungen.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 30

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a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. UnbeanspruchteSteuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während derPionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahrevorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach demPionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbarenInvestitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen daszu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnetwerden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahrevorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Anträge sind an MIDA zu richten.

(iii) Fördermaßnahmen zur Modernisierung der Hühner und Entenzucht

Um die Modernisierung und die Anwendung von umweltfreundlichenVerfahren im landwirtschaflichen Sektor zu fördern, haben Hühner- undEntenzüchter, die reinvestieren um vom “open house” System zum “closedhouse” System umzustellen, Anspruch auf eine Erweiterungsinvestitionsfreibetragfür einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend in dem Jahr,in dem die erste Erweiterungsinvestition getätigt wird. Diese Fördermaßnahme istbis zum Veranlagungsjahr 2010 gültig.

Diese Förderung wird genehmigt, wenn die Minimum-Zucht-Kapazität des“closed house” Systems wie folgt funktioniert:

• 20 000 Brathühner/Bratenten pro Zyklus; oder

• 50 000 Legehennen/Legeenten pro Zyklus; oder

• 20 000 Eltern-Hennen/Großeltern von Hennen und Enten pro Zyklus

Alle Projekte müssen vom Landwirtschaftsministerium (Ministry of Agricultureand Agro-based Industry) genehmigt werden.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

(iv) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance)

Nachdem der Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen(Reinvestment Allowance) abgelaufen ist, können Unternehmen, die in gefördertelandwirtschaftliche Aktivitäten oder Lebensmittelproduktion investieren, sichfür erhöhte Abschreibungen (ACA) bewerben. Die geförderten Aktivitätenumfassen die Kultivierung von Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh undAquakulturprodukten oder andere vom Finanzministerium anerkannteAktivitäten.

Das ACA erlaubt eine Sonder-Abschreibung durch die die Investitionsausgabeninnerhalb von zwei Jahren abgeschrieben werden, und zwar in Form einesFreibetrags von 20% im ersten Jahr und einem jährlichen Freibetrag von 40%.

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Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen undmüssen eine schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmengeförderte landwirtschaftliche Aktivitäten unternimmt oder geförderteLebensmittelprodukte herstellt.

(v) Landwirtschafts-Freibetrag

Personen oder Unternehmen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben,können gemäß Income Tax Act 1967 Steuerfreibeträge und „Industrial BuildingAllowances“ für bestimmte Investitions-Aufwendungen beantragen. Investitions-Aufwendungen für folgende Aufwendungen werden anerkannt:

• Rodung und Bodenvorbereitung

• Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte

• Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbaulandwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen-und Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zweckeneingesetzt werden

• Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden(einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung desBodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicherProdukte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigenlandwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen,Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der demAnbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, derBinnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.

Dieser Freibetrag werden allen Unternehmen gewährt, solange die o.g.Investitionen getätigt werden, unabhängig davon, ob ihnen der "Pionierstatus"oder ein "Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt wurde.

Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen.

(vi) Erhöhter landwirtschaftlicher Freibetrag für die Anpflanzung vonKautschukbäumen

Um einen konstanten Bedarf an Kautschukbaumholz für die Möbelindustriezu gewährleisten, haben Nicht-Gummi-Plantagen, die 10% ihrer Plantagemit Gummibäumen bepflanzen, Anspruch auf einen beschleunigtenlandwirtschaftlichen Freibetrag, bei dem der Abschreibzeitraum fürInvestitionsaufwand von Bodenvorbereitung, Anbau und Erhaltung derGummibaumkulturen von 2 Jahren auf ein Jahr beschleunigt wird. DieseFördermaßnahme gilt für Projektanträge bis zum Veranlagungsjahr 2010.

Ansuchen müssen beim Ministry of Plantation Industries and Commoditieseingereicht werden.

Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 32

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(vii) 100%ige Abschreibung für Investitionsaufwand bei genehmigtenLandwirtschaftsprojekten

Schedule 4A des Income Tax Act 1967 sieht für "anerkannte Landwirtschafts-projekte" die Möglichkeit einer hundertprozentigen Sonderabschreibung vor, wiees vom Finanzministerium genehmigt wird. Diese umfassen nur bestimmtenInvestitionsaufwand und nur von bestimmten landwirtschaftlichen Unternehmenmit einer bestimmten Mindestanbaufläche pro Projekt und innerhalb einesfestgelegten Zeitraumes nach Maßgabe des Finanzministeriums.

"Anerkannte Landwirtschaftsprojekte" sind der Anbau von Gemüse, Früchten(Papaya, Bananen, Passionsfrucht, Karambola, Guave, Mango), Knollen- undWurzelgemüse, Kräuter und Gewürze, Tierfutter, Hydrokulturen, Zierfischzucht,Fisch- und Krabbenzucht (Teich-, Tank-, Käfigzucht), Herzmuscheln, Austern,Muscheln, Seegras, Krabben-, Langusten und Fischaufzucht, sowie Forstwirtschaftbestimmter Baumarten.

Diese Fördermaßnahme bietet dem Betreiber eines landwirtschaftlichenUnternehmens die Wahl, die anrechenbaren Investitionen in das Projekt vonseinem Gesamteinkommen einschließlich anderer Quellen abzusetzen.Übersteigen die anerkannten Investitionen in das landwirtschaftliche Projekt dasGesamteinkommen, können die ungenutzten Beträge in die folgendenVeranlagungsperioden gegen das Post-Pionier-Einkommen aufgerechnet werden,solange das Unternehmen weiterhin die selbe oder verbundene geförderteAktivität betreibt oder mit dem selben Produkt handelt. In diesem Fall ist derUnternehmer nicht berechtigt, andere Steuerfreibeträge oder "Landwirtschafts-Freibeträge" für dieselben Investitionen in Anspruch zu nehmen.

Die anerkannten Investitionsausgaben umfassen Aufwendungen für folgendeAktivitäten:

• Rodung und Bodenvorbereitung

• Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte

• Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbaulandwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen-und Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zweckeneingesetzt werden

• Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden(einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung desBodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicherProdukte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigenlandwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen,Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der demAnbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, derBinnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.

Diese Fördermaßnahme gilt nicht für Unternehmen, die bereits Freibeträge gemäßdem Promotion of Investments Act 1986 bekommen und derenSteuerfreistellungsperiode noch nicht begonnen hat oder nicht abgelaufen ist.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

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(viii) Sonderabschreibungen für anerkannte landwirtschaftliche Projekte

Steuerbefreiung auf das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 10% desGesamtwerts der erhöhten Exporte steht Firmen zu, die Frischobst, Dörrobst,Zierpflanzen oder Zierfische exportieren.

Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(ix) Fördermaßnahmen für Unternehmen in der Versorgung von Kühlanlagen-und Lebensmitteln

Unternehmen, die Kühlhäuser und Kühltransporter sowie verwandteDienstleistungen, wie das Einsammeln und Weiterverarbeiten von verderblichenLebensmitteln anbieten, qualifizieren sich für den Pionierstatus und denSteuerfreibetrag für Investitionen.

Neue Unternehmen

Neue Unternehmen, die Kühlketten-Einrichtungen sowie verwandteDienstleistungen für verderbliche Lebensmittel anbieten, qualifizieren sich fürfolgende Fördermaßnahmen:

a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. UnbeanspruchteSteuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während derPionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahrevorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach demPionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbarenInvestitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen daszu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnetwerden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahrevorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Reinvestitionen von bereits existierenden Unternehmen

Bereits existierende malaysische Unternehmen, die in die Kühlketten-Einrichtungen sowie verwandte Dienstleistungen für verderblichelandwirtschaftliche Produkte reinvestieren qualifizieren sich für folgendeFördermaßnahmen:

a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. UnbeanspruchteSteuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während derPionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahrevorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach demPionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 34

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b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbarenInvestitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen daszu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnetwerden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahrevorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Anträge sind bei MIDA zu stellen.

(x) Doppelte Abschreibung für Ausgaben zur Erlangung von Halal-Zertifizierung und Qualitäts-Zertifizierung

Um die Konkurrenzfähigkeit malaysischer Firmen auf dem internationalen Marktfür Halal-Produkte und -Lebensmittel zu fördern, können die Kosten für dieZertifizierung und Erlangung des Halal- und Gütesiegels als doppelteSonderabschreibung in der Einkommen-Steuererklärung ausgewiesen werden.

a. Qualitätssystem and Standard-Zertifikation sowie “Halal” Zertifikationenvom Department of Islamic Development Malaysia (JAKIM)

b. Internationale Qualitätssystem und Standard-Zertifikationen

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

(xi) Doppelte Abschreibung für Frachtgebühren auf Gebühren für den Exportvon Rattan und holz-basierten Produkten

Produktionsbetriebe, die Rattan und holz-basierte Produkte (außer Sägeholz undFurnierholz) exportieren, haben Anspruch auf doppelte Abschreibung fürFrachtgebühren.

Bemerkung: Bitte beachten Sie auch die Informationen in Abschnitt 18 für weitereFördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor.

3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIE-INDUSTRIE

3.1 Haupt-Fördermaßnahmen für die Biotechnologie-Industrie

Ein Unternehmen, das Biotechnologie-Aktivitäten unternimmt und dem derBioNexus-Status von der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd.verliehen wurde, hat Anspruch auf die folgenden Fördermaßnahmen:

a. 100%-ige Steuerbefreiung des zu versteuernden Einkommens für einenAusnahme-Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem ersten Jahr in demdas Unternehmen einen Gewinn macht; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in der Höhevon 100% auf die qualifizierende Kapitalausgabe, die innerhalb einesZeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Mit Wirkung vom 2. September2006 an wird einem BioNexus-Status Unternehmen eine konzessionierteSteuerrate von 20% auf das Einkommen von qualifizierenden Aktivitäten für10 Jahre beim Ablauf des Steuerbefreiungszeitraumes gewährt.

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c. Steuerbefreiung auf Dividenden, die von BioNexus-Status-Unternehmenverteilt werden;

d. Steuerbefreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Rohmaterialien/Zulieferteilen(Components) und Maschinen und Ausrüstungen;

e. Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Forschung und Entwicklungentstehen;

f. Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Promotion von Exportenentstehen;

g. Mit Wirkung vom 2. September 2006 an kann man für Gebäude, dieausschließlich für den Zweck von Biotechnologie-Aktivitäten verwendetwerden, eine Steuerbefreiung für Industrial Building Allowance (IBA) füreinen Zeitraum von zehn Jahren bekommen.

3.2 Fördermaßnahmen für Investitionen in ein Unternehmen mit BioNexus-Status

(i) Investitionen durch eine Muttergesellschaft in ihre Tochtergesellschaft

Mit Wirkung vom 2. September 2006 an hat ein Unternehmen oder eineEinzelperson, das/die in ein BioNexus-Status-investiert, Anspruch auf Steuer-Absetzung bis zu einem Gegenwert in der Höhe des Betrags der Investition,die in die Tochtergesellschaft gemacht wurde, vorausgesetzt, dassmindestens 70% der Tochtergesellschaft im Besitz des investierendenUnternehmens ist.

Anträge sind bei der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd.einzureichen.

(ii) Investitionen durch ein Unternehmen oder eine Einzelperson in einUnternehmen mit BioNexus-Status

Mit Wirkung vom 2. September 2006 an hat ein Unternehmen oder eineEinzelperson, das/die in ein BioNexus-Status-investiert, Anspruch auf Steuer-Absetzung bis zu einem Gegenwert in der Höhe des Betrags derGesamtinvestition, die in das Startkapital und die Frühphasenfinanzierunggemacht wurde.

(iii) Steuervergünstigungen für Fusionen und Übernahmen

Ein Unternehmen mit BioNexus-Status, das eine Fusionierung undÜbernahme eines Biotechnologie-Unternehmen ausführt, hat Anspruch aufStempelgebührbefreiung und Grundsteuergewinn innerhalb von einemZeitraum von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2011.

Anträge sind bei der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd.einzureichen.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 36

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4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR

Um das Wachstum der Tourismusindustrie, einschließlich " Öko-Tourismus" und"Agro-Tourismus", zu fördern, sind steuerliche Vergünstigungen fürTourismusprojekte, Hotelbetriebe, Ferienlager und sonstige Projekte derFreizeitgestaltung, wie z. B. Sommerlager oder den Bau von Tagungsstätten mitKapazitäten für mindestens 3.000 Personen verfügbar.

Zum Hotelgeschäft zählt:

• der Bau von Mittelklasse- und Billighotels (bis zur 3-Sterne-Kategorie gemäßEinstufung des Ministry of Culture, Arts & Tourism);

• der Ausbau/Modernisierung von bestehenden Hotels.

4.1 Fördermaßnahmen für die Hotel- und Tourismusindustrie

(i) Pionierstatus

Einem Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eineteilweise Befreiung von der Einkommensteuer gewährt. Es muss nur auf 30%seines Einkommens Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre,beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme, welcher vom Ministry of Trade andIndustry definiert wird.

Anträge von Unternehmen, die in geförderten Gebieten angesiedelt sind, z. B. inden Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak, in dem Bundesgebiet Labuan undin dem ausersehenen “östlichen Korridor” der malaysischen Halbinsel, kommenin den Genuss einer Steuerbefreiung in Höhe von 100% der anrechenbarenInvestitionen für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, diewährend der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgendenJahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach demPionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.

Diese Fördermaßnahme gilt für alle bis zum 31. Dezember 2010 erhaltenen Anträge.

Anträge sind an MIDA zu richten.

(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance)

Als Alternative zum Pionierstatus kann ein "Steuerfreibetrag für Investitionen"gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerfreibetragin Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionendie innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition,getätigt wurden.

Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) des zuversteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nichtausgenutzte Freibetrag können in die folgenden Jahre gegen das zu versteuerndeEinkommen aufgerechnet werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Diese Fördermaßnahme gilt für alle bis zum 31. Dezember 2010 erhaltenen Anträge.

Anträge sind an MIDA zu richten.

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(iii) Fördermaßnahmen für Reinvestition in die Hotel- und Tourismusindustrie

Unternehmen, die in Erweiterungen, Modernisierungen und Renovierungen vonHotels und Tourismusprojekten reinvestieren, qualifizieren sich für eine weitereRunde von Pionierstatus oder den Steuerfreibetrag für Investitionen:

a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. UnbeanspruchteSteuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während derPionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahrevorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach demPionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbarenInvestitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen daszu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnetwerden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahrevorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

(iv) Fördermaßnahmen für die Luxusjacht-Industrie

Die Luxusjacht-Industrie wird als Teil der Tourismusförderung mit den folgendenMaßnahmen besonders gefördert:

• Unternehmen, die Luxusjachten bauen, können den Pionierstatus beantragen.

Anträge sind an MIDA zu richten.

• Unternehmen, die Reparatur- und Instandhaltungsleistungen auf der InselLangkawi anbieten, können eine hundertprozentige Befreiung von derEinkommenssteuer für fünf Jahre beantragen.

Anträge sind an das Ministry of Finance zu richten.

• Unternehmen, die das Chartern von Jachten in Malaysia anbieten, könneneine hundertprozentige Befreiung von der Einkommenssteuer für fünf Jahrebeantragen.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

4.2 Zusätzliche Anreize für Hotels und Tourismusprojekte

(i) Doppelter Abzug für Auslandswerbemaßnahmen

Unternehmen der Hotel- und Reisebranche können darüber hinausAufwendungen für Auslandswerbemaßnahmen steuerlich doppelt absetzen.Hierzu gehören:

• Aufwendungen für Publikationen und Werbung in Massenmedien außerhalbMalaysias

• Aufwendungen für die Publikation von Broschüren, Magazinen und Reise-führern, inklusive der Zustellgebühren, die dem ausländischen Kunden nichtin Rechnung gestellt werden

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 38

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• Aufwendungen für Marktforschung bezüglich neuer ausländischer Märkte,soweit vorab vom Minister für Kultur, Kunst und Tourismus genehmigt

• Aufwendungen für Auslandsreisen zum Zwecke der Verhandlung und Unter-zeichnung von Verträgen für Werbung oder die Beteiligung an Messen,Konferenzen oder Foren. Diese Aufwendungen müssen vorab durch denMinister für Kultur, Kunst und Tourismus genehmigt werden und sind aufRM300 pro Übernachtung und RM150 pro Tag für die Verpflegung begrenzt;

• Aufwendungen für die Organisation von Messen, Konferenzen und Forennach Genehmigung durch den Minister für Kultur, Kunst und Tourismus.

• Aufwendungen für den Unterhalt von Verkaufsniederlassungen im Auslandzum Zwecke der Promotion des Tourismus nach Malaysia.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

(ii) Doppelte Abschreibung für anerkannte Handelsmessen

Allen Unternehmen wird auch der doppelte Abzug der Kosten, die durch dieTeilnahme an einer anerkannten internationalen Handelsmesse in Malaysiaentstehen, gewährt.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

(iii) Steuerbefreiung für Reiseveranstalter

a) Ausländische Touristen

Reiseveranstalter, die pro Jahr mindestens 500 ausländische Touristen alsGruppenreisende auf dem Luft-, See-, oder Landweg ins Land bringen, werdenvon der Steuer auf die Gewinne aus dieser Geschäftstätigkeit befreit. DieseFördermaßnahme wird Reiseveranstaltern gewährt, die beim Ministerium fürKultur, Kunst und Tourismus registriert und anerkannt sind.

b) Einheimische Touristen

Unternehmen, die lokale Pauschalreisen mit mindestens 1.200 einheimischenTeilnehmern pro Jahr organisieren, werden von der Versteuerung der damiterzielten Gewinne befreit. Als lokale Reise gilt, unabhängig vom Transportmittel,jede Pauschalreise innerhalb Malaysias, an der Malaysier teilnehmen(ausgenommen vom Ausland einreisende Touristen) und die mindestens eineÜbernachtung beinhaltet.

Die Fördermaßnahmen bleiben bis zum Veranlagungsjahr 2011 aufrecht.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

(iv) Steuerbefreiung fürWerbekosten für internationale Konferenzen und Messen

a) Einheimische Veranstalter, die internationale Konferenzen mit mindestens500 ausländischen Teilnehmern in Malaysia durchführen, werden von derVersteuerung der daraus erzielten Gewinne befreit.

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b) Einheimische Veranstalter, die internationale Messen in Malaysiadurchführen, werden von der Versteuerung der daraus erzielten Gewinnebefreit, wenn diese Messen von der MATRADE anerkannt sind undmindestens 500 Ausländer ins Land bringen.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

(v) Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen

Um den Privatsektor zum Sponsern der lokalen Kunst-, Kultur- und Brauchtum-Veranstaltungen zu ermutigen, können Unternehmen die Kosten für diese vonder Steuer abziehen.Der Steuerfreibetrag für solche Zwecke wurde vonRM300.000 auf RM500.000 erhöht. Abzüge für die Unterstützung vonausländischen Vorführungen bleibt bei RM200.000 pro Jahr mit Effekt vomVeranlagungsjahr 2007.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

(vi) Förderungen für Autovermietungen

Betreiber von Autovermietungen für Touristen sind von der Verbrauchssteuer aufden Kauf einheimischer Autos befreit.

Mit Wirkung vom 2. September 2006 an haben Touristen-AgenturenAnspruch auf eine 50% Verbrauchssteuerbefreiung beim Kauf von lokalzusammengebauten Allradantrieb-Fahrzeugen.

Anträge sind an das Finanzministerium zu richten.

Bemerkung: Bitte beachten Sie auch die Informationen in Abschnitt 18 fürweitere Fördermaßnahmen für die Tourismusindustrie.

5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELT-MANAGEMENT

5.1 Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte

Unternehmen, die Aufforstungsprojekte unternehmen qualifizieren sich fürfolgende Fördermaßnahmen:

i. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer für einenZeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl alsauch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von denEinkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahrenabgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums vonfünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen daszu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragenwerden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 40

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5.2 Fördermaßnahmen für Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Gift-und Sondermüll

Der Bau geeigneter Einrichtungen zur Lagerung, Behandlung und Entsorgungvon Gift-und Sondermüll wird staatlich gefördert. Integriert operierendeUnternehmen, die direkt in einem dieser drei Bereiche aktiv sind, qualifizieren für:

i. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. UnbeanspruchteSteuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während derPionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahrevorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach demPionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbarenInvestitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen daszu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnetwerden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahrevorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

5.3 Fördermaßnahmen für Abfallrecycling

Unternehmen, die Aktivitäten der Wiederverwertung unternehmen, die eine hoheWertschöpfung haben und Hochtechnologie verwenden, haben Anspruch aufPionierstatus oder ITA. Diese Tätigkeiten inkludieren Wiederverwertung vonlandwirtschaftlichem Abfall oder landwirtschaftlichen Beiprodukten chemischerund wiederverwerteter holzbasierter Paneele oder Produkte qualifizieren sich fürfolgende Fördermaßnahmen:

i. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. UnbeanspruchteSteuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während derPionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahrevorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach demPionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbarenInvestitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen daszu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnetwerden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahrevorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

5.4 Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) für Umwelt-Management

Unternehmen, die umweltschützende Einrichtungen verwenden haben Anspruchauf Fördermaßnahmen auf die Investitionsausgaben und zwar 40% im ersten Jahrund 20% in den darauffolgenden Jahren. Die Abschreibung erstreckt sich somitüber einen Zeitraum von drei Jahren.

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• Unternehmen, die selbst Abfall verursachen und Anlagen zur Lagerung,Behandlung und Entsorgung dieser Abfälle, sowohl auf ihrem Gelände, alsauch außerhalb errichten möchten; und

• Unternehmen, die Abfallrecycling betreiben.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

Bei Unternehmen, die einen Investitionsaufwand durch ihre Energieverbrauchs-konservierung haben, wird der Abschreibzeitraum auf ein weiteres Jahrverlängert.

Anträge sind zusammen mit einem Schreiben vom Ministry of Energy,Communications and Multimedia an IRB zu richten, das bestätigt, dass diebezüglichen Anlagen ausschließlich zum Zwecke der Energiekonservierungverwendet werden.

5.5 Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen

a) Unternehmen, die energiesparenden Service anbieten

Um die Betriebskosten bei gleichzeitiger Förderung des Umweltschutzes zusenken, qualifizieren sich Unternehmen, die Energieeinsparungsleistungenanbieten für folgende Fördermaßnahmen:

i. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von dem zu versteuerbarenEinkommen für einen Zeitraum von zehn Jahren. UnbeanspruchteSteuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während derPionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahrevorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach demPionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums vonfünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen daszu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnetwerden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahrevorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Die Unternehmen müssen die Projekte innerhalb eines Jahres vom Datum derGenehmigung implementieren.

Die Fördermaßnahmen sind für Ansuchen gültig, die vor dem 31. Dezember 2010eingehen.

b) Unternehmen die energiesparende Maßnahmen für den eigenenEnergieverbrauch ergreifen

Unternehmen, die Energieeinsparung für ihren eigenen Bedarf unterhalten,qualifizieren sich auch fuer die Investitionen (ITA) in Höhe von 100% aufanrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren, den dasUnternehmen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens imVeranlagungsjahr auf dieses anrechnen kann. Jeder nicht ausgenutzte Freibetragkann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständigaufgebraucht ist.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 42

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Die Fördermaßnahmen sind für Ansuchen gültig, die vor dem 31. Dezember 2010eingehen.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

5.6 Fördermaßnahmen für energieerzeugende Aktivitäten, diewiederverwertbare Energiequellen verwenden

Unternehmen, die die Verwendung von Biomasse, Wasserkraft (nicht mehr als 10Megawatt) und Sonnenenergie, die erneuerbar und umweltfreundliche sind,qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen:

i. Pionierstatus mit 100% Steuerbefreiung auf das zu versteuernde Einkommenfür zehn Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auchBilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von denEinkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahrenabgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums vonfünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen daszu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnetwerden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahrevorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Das Untermehmen muss jedoch die Projekte innerhalb eines Jahres vom Datumder Genehmigung implementieren.

Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben andere Unternehmen in derselben Gruppe Anspruch auf die selben Fördermaßnahmen wie oben angegebenauch wenn eine Firma innerhalb der Gruppe bereits die Fördermaßnahmenbekommt. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember2010 eingehen.

Im Sinne dieser Fördermaßnahme sind Quellen für Biomasse,Palmölmühlenabfälle, Reismühlenabfälle, Zuckerrohrmühlenabfälle,Sägemühlenabfälle, Papierrecycling- Mühlenabfälle, Hausmüll und Biogas (ausMüllhalden, Palmölmühlen-Abwässern (POME), tierischen Abfällen und anderen).Energieformen dieser Art sind Strom, Dampf, abgekühltes Wasser and Hitze.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

5.7 Erhöhte Abschreibungen für Ausrüstungen, die für die Erzeugung vonerneuerbarer Energie für den Eigengebrauch verwendet werden

Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben Unternehmen die zur Erzeugungvon erneuerbaren Energie-Quellen für ihren eigenen Gebrauch Anspruch aufeinen Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünfJahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zuversteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jedernicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bisder Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

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Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmenfür Umwelt-Management.

6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNGUND ENTWICKLUNG

Forschung und Entwicklung (F&E) definiert sich gemäß dem Promotion ofInvestments Act 1986 wie folgt: "Jede systematische oder intensive Untersuchungim Bereich der Wissenschaft oder Technologie mit dem Ziel, dieUntersuchungsergebnisse für die Produktion oder Verbesserung vonMaterialien, Gerätschaften, Produkten oder Prozessen zu verwenden.Ausgenommen sind hiervon:

• Qualitätskontrollen von Produkten oder routinemäßige Tests vonMaterialien, Gerätschaften und Produkten

• sozial- oder humanwissenschaftliche Forschung

• routinemäßiges Sammeln von Daten

• Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen oder Management-Studien

• Marktforschung oder Verkaufsförderung.

Um die Grundlage für eine verstärkte integrierte F&E-Tätigkeit in Zukunft zuverbessern, können auch Unternehmen, die sich mit Design und derHerstellung von Prototypen befassen als unabhängige Aktivitäten, für dieFördermaßnahmen qualifizieren.

6.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung

(i) Unabhängige F&E-Unternehmen

F&E-Unternehmen (d.h. Unternehmen, die in Malaysia F&E-Dienstleistungen fürverbundene oder andere Unternehmen erbringen) haben Anspruch auf:

• "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einenZeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl alsauch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von denEinkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahrenabgezogen werden; oder

• Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% auf anrechenbareInvestitionen, die während eines Zeitraums von zehn Jahren getätigt werden.Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommenjedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzteFreibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betragaufgebraucht ist.

Anträge sind bei MIDA einzureichen

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 44

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(ii) Andere F&E-Unternehmen

F&E-Unternehmen (d.h. Unternehmen, die in Malaysia F&E-Dienstleistungen fürverbundene oder andere Unternehmen erbringen) haben Anspruch auf einenSteuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in der Höhe von 100% der anrechenbarenInvestitionen über einen Zeitraum von 10 Jahren. Dieser Freibetrag kann bis zueiner Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr aufdieses angerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf diefolgenden Jahre vorgetragen werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Im Falle, dass das F&E-Unternehmen bevorzugt, die Steuerbefreiung nichtauszunutzen, können seine verwandten Unternehmen eine doppelteAbschreibung für die Service-Zahlungen, die an das F&E Unternehmen geliefertwurden, genießen.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

Voraussetzungen für den Anspruch:

Freie und andere F&E-Unternehmen können die verschiedenenFördermaßnahmen beantragen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

a. die Forschungsbedingungen müssen den Bedürfnissen des Landesentsprechen und der Wirtschaft Nutzen bringen

b. mindestens 70% des Einkommens des Unternehmens muss aus der F&ETätigkeit stammen

c. bei produktionsbezogenen F&E-Unternehmen müssen mindestens 50% derBelegschaft entsprechend qualifiziert sein, das forschende oder technischeTätigkeiten ausübt, und

d. bei landwirtschaftsbezogenen F&E-Unternehmen müssen mindestens 5%der Belegschaft forschende oder technische Tätigkeiten bei entsprechenderQualifikation ausüben.

(iii) In-House-Forschung

Ein Unternehmen, das Forschungs- und Entwicklungsarbeit innerhalb deseigenen Unternehmens (in-house) zur eigenen Nutzung leistet, kann einenSteuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von 50% für die anrechenbarenInvestitionen über einen Zeitraum von zehn Jahren beantragen. Dieser Freibetragkann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens proVeranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden bis der Betrag vollständigaufgebraucht ist.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

(iv) Second Round Fördermaßnahmen

F & E Unternehmen/Aktivitäten in den Kategorien (i) - (iii) qualifizieren sich fürweitere fünf Jahre Pionierstatus oder Steuerfreibetrag für Investitionen fürweitere 10 Jahre.

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(v) Fördermaßnahmen für die Kommerzialisierung von Forschung undEntwicklung in der verstaatlichten Wirtschaft

Um die Kommerzialisierung der Rohstoff basierten F & E der öffentlichenForschungsinstitute zu fördern, werden die folgenden Vergünstigungen gegeben:

a. Ein Unternehmen, das in ihre Tochtergesellschaft investiert, die in derKommerzialisierung der F & E Resultate involviert ist, wird einSteuernachlass in der Höhe des investierten Betrags in der Tochtergeselschaftgegeben.

b. Die Tochtergesellschaft, die die Kommerzialisierung der F & E Resultateunternimmt, wird der Pionierstatus mit 100% Befreiung von derKörperschaftssteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt.

Die Fördermaßnahmen werden unter folgenden Bedingungen gewährt:

a. Mindestens 70% des investierenden Unternehmens (holding company) unddas Unternehmen, das die Kommerzialisierungsprojekte unternimmt, sind inmalaysischem Besitz;

b. Das Unternehmen, das investiert sollte mindestens 70% des Eigenkapitalsder Kommerzialisierungsfirmen der F & E Resultate besitzen;

c. Die Kommerzialisierung der F & E Resultate sollte innerhalb eines Jahresvom Datum der Genehmigung der Förderung implementiert werden.

6.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung

(i) Doppelte Anrechenbarkeit für F & E

• Ein Unternehmen kann seine Aufwendungen für selbst durchgeführteForschungen zweifach steuerlich geltend machen, wenn diese vorab vomFinanzministerium genehmigt wurden.

• Die doppelte Anrechenbarkeit gilt auch für die Inanspruchnahme vonLeistungen anerkannter Forschungsinstitute, freier oder sonstiger F & E-Unternehmen. Ebenso können Barzahlungen anerkannterForschungsinstitute doppelt geltend gemacht werden.

• Anerkannte Ausgaben für F & E während des Pionierstatus könnenakkumuliert und vorgetragen werden, um sie nach dem Pionierstatussteuerlich geltend zu machen.

• Ausgaben für F & E Aktivitäten im Ausland, einschließlich Schulung vonmalaysischem Personal, werden für doppelten steuerlichen Abzug auf Fall zuFall Basis berücksichtigt.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 46

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(ii) Fördermaßnahmen für Forscher zur Kommerzialisierung ihrerForschungsergebnisse

Forschern, die Forschung zum Zweck der Wertschöpfung unternehmen kommenin den Genuss einer 50%-igen Steuerbefreiung für fünf Jahre auf ihr Einkommendas sie durch die Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse erzielen. DasUnternehmen muss vom Ministerium für Wissenschaft, Technologie undInnovation verifiziert werden.

Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmenim Forschungs- und Entwicklungsbereich.

7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE MEDIZINISCHE GERÄTEINDUSTRIE

7.1 Fördermaßnahmen für Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten

Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten wurden als eine wichtigeNebenindustrie für die lokale medizinische Geräte herstellende Industrieidentifiziert, um die hohe Qualität und den internationalen Standard der Gerätezu garantieren.

(i) Investition in neue Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten

• "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einenZeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl alsauch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von denEinkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahrenabgezogen werden; oder

• Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums vonzehn Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen daszu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnetwerden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahrevorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2012eingehen

(ii) Renovierung und Erneuerung von bereits existierenden Test-Labors zumTesten von medizinischen Geräten

Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben Unternehmen, die in derRenovierung und Erneuerung von bereits existierenden Laboranlagen involviertsind, Anspruch auf Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance)in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbarenInvestitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuerbare Einkommenjedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetragkann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständigaufgebraucht ist.

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Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2012eingehen.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmenim Forschungs- und Entwicklungsbereich.

8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHEWEITERBILDUNG

Um die Entwicklung des Mitarbeiterpotentials voranzutreiben, werden folgendeFördermaßnahmen angeboten:

8.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für die berufliche Weiterbildung

Um die Weiterbildung in der Arbeitskräftversorgung zu fördern gibt es folgendeFördermaßnahmen:

Steuerfreibeträge

Unternehmen, die Berufsausbildungsstätten oder technische Ausbildungsstättenerrichten, erhalten einen Steuerfreibetrag in Höhe von 100% über zehn Jahre.Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuerndenEinkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden. Jeder nichtausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis derBetrag vollständig aufgebraucht ist.

Bestehende Unternehmen, die berufliche oder technische Aus- und Weiterbildunganbieten und Investitionen tätigen, um ihre existierendendenAusbildungseinrichtungen zu erweitern oder zu verbessern, erhalten ebenfallsdiese Fördermaßnahme.

Mit Wirkung vom 1.Oktober 2005 an wird die Fördermaßnahme auf folgendeGebiete erweitert:

• private Institutionen im Terziärbereich auf dem Gebiet derNaturwissenschaft; und

• bereits bestehende private Institutionen im Terziärbereich auf dem Gebietder Naturwissenschaft, die Neuinvestitionen unternehmen, um ihreTrainingseinrichtungen zu modernisieren oder um ihreAusbildungseinrichtungen auszuweiten

Die in Frage kommenden naturwissenschaftlichen Kurse sind:

i. Biotechnologie• Medizin- und Gesundheit-Biotechnologie• Pflanzen-Biotechnologie• Lebensmittel-Biotechnologie• Industrie- und Umwelt-Biotechnologie• pharmazeutische Biotechnologie• bioinformatische Biotechnologie

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 48

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ii. Medizin- und Gesundheitswissenschaften• Medizinwissenschaft in der Altersheilkunde• Medizinwissenschaft in der klinischen Forschung• medizinische Biowissenschaften• biochemische Genetik• Umweltgesundheit• öffentliche Gesundheit

iii. Molekularbiologie• Immunologie• Immunogenetik• Immunobiologie

iv. Rohstoffwissenschaft und -Technologie

v. Ernährungswissenschaft und-Technologie

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

8.2 Weitere Fördermaßnahmen für die Weiterbildung

(i) Spezielle Steuerfreibeträge für Industriegebäude

Unternehmen, die Ausgaben für Gebäude tätigen, die für anerkannte industrielle,technische oder berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen genutztwerden, können einen speziellen jährlichen Steuerfreibetrag für Industriegebäude(IBA) in Höhe von 10% über 10 Jahre erhalten auf die qualifizierendenInvestitionsausgaben für die Errichtung oder Kauf eines Gebäudes.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(ii) Steuerbefreiung für Ausbildungs-Ausstattung

Neben allen anerkannten Ausbildungsinstituten und Firmen-Trainingsprojektensind auch alle privaten weiterführenden Ausbildungsinstitute von Einfuhrzöllenund Verkaufs- und Verbrauchssteuern für alle Ausbildungsgegenständeeinschließlich Laborausstattungen, Workshops, Studios und Sprachlaborenbefreit.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

(iii) Ausnahmen für Tantiemenzahlungen

Tantiemenzahlungen von Ausbildungsinstituten an Nicht-Gebietsansässige(Franchisegeber) für lizenzierte Ausbildungsprogramme, die vomBildungsministerium anerkannt wurden, können steuerbefreit werden.

Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(iv) Doppelter Abzug von Kosten für anerkannte Ausbildung

Der steuerliche Doppelabzug von Kosten anerkannter Ausbildungs-Maßnahmenkann nur von Unternehmen in der verarbeitenden und nicht verarbeitendenIndustrie in Anspruch genommen werden, die keine Beiträge an den HumanResources Development Fund (HRDF) entrichten.

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Das Ausbildungsprogramm selbst kann sowohl im Unternehmen als auch an eineranerkannten Ausbildungsinstitution erfolgen. Im Falle einer Ausbildung ananerkannten Ausbildungsinstitutionen erfolgt die Zustimmung automatisch.

In der Hotel- und Tourismusindustrie bedürfen die Ausbildungsprogramme (in-house und in anerkannten Ausbildungsinstitutionen) zur Steigerung derServicequalität der Anerkennung des Ministerium für Kultur, Kunst und Tourismus.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(v) Trainingsprojekt-Fördermanßnahmen für arbeitslose Universitätsabgänger

Um die Unterstützung der Privatwirtschaft in der Förderung von arbeitslosenUniversitätsabgängern zu erhalten, qualifizieren sich öffentliche und nichtdotierte Unternehmen unter der Aufsicht der Securities Commission (SC) fürdoppelte Abschreibung für die Unterstützung von Zahlungen an Teilnehmerneines Programms für arbeitslose Universitätsabgänger, das von der SecuritiesCommission bestätigt wurde. Diese Programme umfassen Firmen-InHouse-Training Kurse.

Diese Fördermaßnahme ist vom 2. September 2006 bis zum 31. Dezember 2008aufrecht und die Abschreibung wird für drei Jahre gewährt.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(vi) Einfacher Abzug für Ausbildung vor der Einstellung

Aufwendungen für die Ausbildung zukünftiger Mitarbeiter vor Geschäftsaufnahmekönnen steuerlich einfach abgesetzt werden. Das zukünftigeBeschäftigungsverhältnis ist nachzuweisen.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(vii) Einfacher Abzug für Ausbildung von Nicht-Angestellten

Aufwendungen für die Ausbildung von Einwohnern, die nicht bei demUnternehmen angestellt sind, vor Geschäftsaufnahme können steuerlich einfachabgesetzt werden.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen

(viii) Einfacher Abzug für Barspenden

Barspenden an technische Schulen oder Berufsschulen, die gemeinnützig arbeitenund von einem eingetragenen Verein betrieben werden, können steuerlich einfachabgesetzt werden.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(ix) Human Resources Development Fund (HRDF)

Siehe "Arbeitskräfte für die Industrie"

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmenbezüglich berufliche Weiterbildung.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 50

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9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTEDIENSTLEISTUNGSPROJEKTE

Approved Service Projects (ASPs) sind genehmigte Dienstleistungsprojekte (ASPs)oder Projekte im Transport-, Kommunikations- und Versorgungssektor im Bereichdes allgemeinen Dienstleistungssektors, die vom Finanzministerium genehmigtwurden und für die folgende Steuervergünstigungen beantrag werden können:

9.1. Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs

(i) Steuerbefreiung nach Section 127 des Income Tax Act 1967

Unter dem Steuerbefreiunggesetz Section 127 des Income Tax Act 1967 könnenGesellschaften, die ASPs betreiben, für die Dauer von fünf Jahren eine 70%igeBefreiung auf ihr zu versteuerndes Einkommen erhalten. Für Unternehmen, dieASPs in Perlis, Sabah, Sarawak oder dem "östlichen Korridor" der malaysischenHalbinsel betreiben, gilt eine 85%ige Befreiung auf ihr zu versteuerndesEinkommen über fünf Jahre. ASPs von nationaler und strategischer Bedeutungqualifizieren für eine völlige Steuerbefreiung für zehn Jahre.

Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen.

(ii) Steuerfreibetrag (Investment Allowance) nach Schedule 7 B des IncomeTax Act 1967

Dieser Steuerfreibetrag nach Schedule 7B des Income Tax Act 1967 ist eineAlternative zu den Fördermaßnahmen, die als Einkommensteuerbefreiunggemäß Paragraph 127 gewährt werden. Generell können Gesellschaften, die einASP betreiben, einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbarenInvestitionen, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstenanrechenbaren Investition getätigt wurden, erhalten. Dieser Freibetrag kann mitbis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnetwerden und jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahrevorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Für Unternehmen, die ASPs in Sabah, Sarawak oder dem "östlichen Korridor" dermalaysischen Halbinsel betreiben, gilt ein Steuerfreibetrag (IA) in Höhe von 80%der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren getätigt wurden.Dieser Freibetrag kann mit bis zu 85% des zu versteuernden Einkommens imVeranlagungsjahr aufgerechnet werden.

ASPs von nationaler und strategischer Bedeutung qualifizieren für einen Steuer-freibetrag in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb vonfünf Jahren getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann mit bis zu 100% des zuversteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden.

Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen.

9.2 Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs

Befreiung von Einfuhrzoll, Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer aufRohmaterialien, Komponenten, Maschinen, Gerätschaften, Ersatzteile undVerbrauchsgüter.

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Import von Rohmaterialien und Komponenten, die im Land nicht verfügbar sindund direkt für die ASOs benötigt werden, sind vom Einfuhrzoll und derVerkaufssteuer befreit; Maschinen und Gerätschaften, die im Land gekauftwerden, sind von der Verkaussteuer und Verbrauchssteuer (Exise Duty) befreit.

Unternehmen, die im Transport- und Telekommunikationssektor, in Kraftwerkenund Hafenbetrieben Dienstleistungen anbieten, können um Befreiung vonEinfuhrzoll und Verkaufssteuer auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die im Landnicht hergestellt werden, beantragen.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmenim Bereich ASP.

10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT-INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR

10.1 Steuerbefreiung für Seetransporte

Die Einkünfte der Seetransportunternehmen, die aus dem Betrieb mitmalaysischen Schiffen stammen, sind von der Steuer befreit. Diese Vergünstigungwird nur Gebietsansässigen gewährt. Ein "malaysisches Schiff" bedeutet einseefahrendes Schiff, das als solches unter der Merchant Shipping Ordinance 1952(Amended) registriert ist, mit Ausnahmen von Fähren, Lastkähnen, Schleppern,Versorgungsschiffen, Mannschaftsbooten, Leichtern, Baggern, Fischerbooten undähnlichen Wasserfahrzeugen.

Das Einkommen einer Person, die auf einem malaysischen Schiff arbeitet, ist vonder Einkommenssteuer befreit. Dasselbe gilt für nicht Gebietsansässige, derenEinkommen aus dem Verleih von ISO Kontainern an malaysischeSchiffahrtsgesellschaften stammt.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

10.2 Befreiung vom Einfuhrzoll und der Verkaufssteuer für Zugmaschinen undAnhänger

Spediteure können für im Land hergestellte Zugmaschinen und Anhänger eineBefreiung von der Verkaufssteuer beantragt.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MULTIMEDIA SUPERCORRIDOR

Der Multimedia Super Corridor (MSC) umfasst ein Gebiet von 15 mal 50 km (9mal 30 Meilen), das sich südlich von Kuala Lumpur, der derzeitigen Hauptstadtund Geschäftsmetropole des Landes, erstreckt. Der MSC bietet ein ideales Umfeldfür Unternehmen, die Multimedia-Produkte herstellen und vertreiben oderMultimedia-Produkte und -Dienstleistungen nutzen wollen.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 52

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Der MSC-Status wird von der Regierung Malaysias durch die MultimediaDevelopment Corporation (MDC) an Unternehmen verliehen, die im MSC IKT-Tätigkeiten aufnehmen bzw. an ihnen teilhaben. Unternehmen mit MSC-Statusgenießen eine Fülle von Vergünstigungen und Förderungen durch die malaysischeRegierung, die durch eine Garantievereinbarung festgeschrieben werden.

11.1 Haupt-Fördermaßnahmen für MSC-Status-Unternehmen

MSC-Status Multimedien-Unternehmen, die in Cybercities wie Cyberjaya,Technology Park Malaysia, Kuala Lupur City Centre, Kuala Lumpur Tower. BayanLepas in Penang, Kulim High Tech Park in Kedah und Multimedien-Einrichtungenin terziären Institutionen außerhalb der Cybercities agieren, haben Anspruch auffolgende Fördermaßnahmen.

i. Pionierstatus mit 100% Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommensfür zehn Jahre; oder Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von100% auf anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren,den das Unternehmen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens imVeranlagungsjahr auf dieses anrechnen kann.

ii. Berechtigung auf F&E Zuschuss (für Unternehmen, die mehrheitlich inmalaysischem Besitz sind)

Anträge für den MSC Status sind bei der MDeC (Mulitmedia DevelopmentCorporation) einzureichen.

Weitere Vorteile

i. Zollfreie Einfuhr von Multimedia-Ausrüstung

ii. Schutz des geistigen Eigentums und wegweisende und umfassende"Cyberlaws"

iii. Keine Zensur des Internets

iv. Erstklassige physische und IT-Infrastruktur von internationalem Standard

v. Weltweit wettbewerbsfähige Telekommunikationstarife und -dienste

vi. Erstklassige Implementations-Agentur, die Multimedia DevelopmentCorporation, bietet Beratung und Hilfe innerhalb des MSC

vii. Hochqualifizierte, geplante neue städtische Infrastruktur

viii. Ausgezeichnete F&E Einrichtungen

ix. Grüne und geschützte Umwelt

x. Einfuhr, Zoll und Verkaufssteuerbefreiung für Maschinen, Einrichtung undMaterial.

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12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS- UNDKOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE

12.1 Fördermaßnahmen für die Verwendung von IKT

(i) Sonderabschreibungen (Accelerated Capital Allowance)

Für die Anschaffung von Computern und Informationstechnologien einschließlichSoftware wird ein Steuerfreibetrag von einmalig 20% und von jährlich 40%gewährt. Somit kann der komplette Betrag auf zwei Jahre abgeschrieben werden.

Kosten für die Entwicklung von Webseiten können mit jährlich 20% und damit auffünf Jahre abgeschrieben werden.

(ii) Abschreibung für Betriebsaufwendung

Unternehmen genießen eine einmalige Abschreibung für Betriebsaufwendunginklusive Zahlungen an Consultants für IT-Einsatz zur Verbesserung des Geschäfts-und Produktionsablaufs.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen

(iii) Steuerbefreiung auf den Wert erhöhter Exporte

Unternehmen im IKT-Sektor können einen Abzug vom zu versteuerndenEinkommen in Höhe von 50% des Export-Mehrwerts beantragen.

Ansprüche sind beim IRB zu stellen.

Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmenim IKT Bereich.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen

Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmenim IKT Bereich.

13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR WISSENS-BASIERTEAKTIVITÄTEN

Malaysia ist im Verzug sich von einer produktions-basierten zu einer wissens-basierten Wirtschaft umzuwandeln. Um Unternehmen noch mehr zu ermutigen,in wissens-intensiven Aktivitäten zu investieren, bekommen Unternehmen, diesich qualifizieren den “Strategic Knowledge-based Status“. Diese Unternehmenmüssen die folgenden Merkmale haben:

i. das Potential, Wissensinhalte hervorzubringen

ii. hochwertige Betriebe mit hoher Wertschöpfung

iii. Anwendung von Hochtechnologie

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 54

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iv. hohe Anzahl an Wissens-Arbeitern"

v. einen wissensbasierten Unternehmens-Master-Plan besitzen

Unternehmen, die den “Strategic Knowledge-based Status” verliehen bekommen,haben Anspruch auf folgende Förderungen:

i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einenZeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl alsauch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von denEinkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahrenabgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, diewährend eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetragkann bis zu 100% gegen das zu versteuerbare Einkommen jedesVeranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetragkann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständigaufgebraucht ist.

Die Ausgaben eines Unternehmens für das Aufsetzten seines wissens-basiertenMaster Plans sind von der Steuer absetzbar. Die Reduzierung derEinkommenssteuerberechnung kann angefordert werden, wenn das Unternehmenbeginnt, den wissens-basierten Master Plan einzusetzen.

14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKT-SUPPORT-DIENSTLEISTUNGEN IN DER VERARBEITENDENINDUSTRIE

Unternehmen, die folgenden integrierten höheren Markt-Support-Service für dieverarbeitende Industrie erbringen, haben Anspruch auf Pionierstatus undSteuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance).

• Integrierter Logistik-Service, der die gesamte Kette von Verpflegungs-Management, einschließlich Beschaffung und Vermittlung von Software undHardware, Warenlagerung, Verteilung (Transport und Frachtservice), Pack-Aktivitäten und Zolldeklaration übernimmt.

• Integrierter Markt-Support-Service mit Aktivitäten der Marken-Entwicklung,Kundenmarkt-Entwicklung, Verpackungsdesign, Werbung undWerbeförderung.

• Integrierter Versorgungs-Service, der Service für Dampfzufuhr,Entmineralisierung von Wasser und Versorgung mit Industriegas umfasst.

• Kühlanlagen-Versorgungs-Service, der eine Bandbreite von Dienstleistungenanbietet, wie Kühlräume und andere Dienstleistungen wie Sammeln, Lagernund Verteilung von leicht verderblichen inländischen Produkten.

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(i) Pionierstatus

Unternehmen, die integrierte Markt-Support Services für die verabeitendeIndustrie erbringen, haben Anspruch auf Pionierstatus (Pioneer Status), d.h.Befreiung von der Einkommensteuer von 70% (100% für geförderte Gebiete)des zu versteuernden Einkommens für einen Zeitraum von fünf Jahren.Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, diewährend der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgendenJahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach demPionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.

Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2010eingehen.

Anträge sind bei MIDA einzureichen

(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) (ITA)

Als eine Alternative zum Pionierstatus, kann ein Unternehmen um ITA ansuchen.Ein Unternehmen, dem ITA genehmigt wurde, bekommt einen Freibetrag in Höhevon 60% (100% für geförderte Gebiete) auf anrechenbare Investitionen in einemZeitraum von fünf Jahren vom Datum an, an dem das Unternehmen den erstenqualifizierenden Investitionsaufwand getätigt hat.

Unternehmen können diesen Freibetrag bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete)des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen.Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, diewährend der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können von den Post-Pionierstatus-Gewinnen des Betriebs in späteren Jahren abgezogen werden. Dieübrigen 30% des zu versteuernden Einkommens werden zu einer üblichenUnternehmenssteuerrate versteuert.

Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2010eingehen.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmenim Markt-Support Services Bereich.

15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONALHEADQUATERS (OHQs)

Unter einem „Approved Operational Headquarters“ (OHQs) ist allgemein einelokal eingetragene Gesellschaft gemeint, die sogenannte qualifizierendeDienstleistungen für Niederlassungen außerhalb oder verbundene Unternehmenin der Region oder weltweit erbringt.

Eine Gesellschaft, die ein OHQ in Malaysia eröffnet, kann unter dem Steuer-Fördermaßnahmen und -Möglichkeiten OHQ Fördermaßnahmen Programmberücksichtigt werden. Einer Gesellschaft wird der OHQ Status und Steuer-Fördermaßnahmen unter Section 127 des Income Tax Act 1967 für dieBereitstellung von qualifizierenden Dienstleistungen für Niederlassungen oderverbundene Unternehmen innerhalb und außerhalbs Malaysias bewilligt.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 56

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15.1 Genehmigungen für OHQ-Status, Fördermaßnahmen und andereBerechtigungskriterien

Gesellschaften, die folgende Kriterien erfüllen können um OHQ-Status ansuchen:

• lokal eingetragen unter dem „Companies Act“, 1965

• eingezahltes Kapital von mindestens RM0,5 Millionen

• Betriebskosten von mindestens RM1,5 Millionen pro Jahr

• Ernennung von mindestens drei ranghohen fach-/leitenden Angestellten

• Erbringung von Dienstleistungen für mindestens drei verbundenenUnternehmen außerhalb Malaysias

• ein beträchtliches Netzwerk von Unternehmen außerhalb Malaysias,einschliesslich der Muttergesellschaft oder der Zentrale und verbundeneUnternehmen

• ein gut etabliertes Netzwerk von Unternehmen mit bedeutsamenVermögenserwerb und beträchtlicher Einstellung von qualifiziertem Fach-,technischem und unterstützendem Personal.

• Erbringung von mindestens drei qualifizierenden Dienstleistungen

Nachfolgend die qualifizierenden Dienstleistungen, die ein genehmigtes OHQerbringen soll:

- Management und Verwaltung

- Geschäftsplanung und Koordination

- Kooordinierung und Beschaffung von Rohmaterialien, Bestandteilen undFertigwaren

- Technische Dienstleistungen und Wartung

- Marketingkontrolle und Verkaufsförderungsplanung

- Daten/Informations-Management und Verarbeitung

- Forschung und Entwicklung in Malaysia für seine Niederlassungen oder fürverbundene Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysias

- Ausbildung und Personalmanagement für seine Niederlassungen oder fürverbundene Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysias

- Finanzverwaltung, Anleihen und Fondsmanagement-Dienstleistungen fürseine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen außerhalbMalaysias, die Folgendes beinhalten:

• Gewährung von Kreditmöglichkeiten, Transaktionen oder Investitionenin Anleihen, Aktien und Wertpapieren (einschließlich festverzinslicherWertpapiere, Rechnungen, Depotscheine und Schatzwechsel) inFremdwährung, die von ausländischen Regierungen oder ausländischen

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Banken außerhalb Malaysias ausgegeben werden, oder Unternehmen,die in Malaysia weder eingetragen noch gebietsansässig sind anverbundene Unternehmen außerhalb Malaysias in Fremdwährungen;

• Transaktionen oder Investitionen in Depotscheine, Rechnungen undfestverzinsliche Wertpapiere in Fremdwährung, ausgegeben vonOffshore-Banken in Labuan;

• Investitionen in Fremdwährungsdepots bei hierzu bestimmten Banken inMalaysia oder bei Offshore-Banken in Labuan;

• Transaktionen verbunden mit Zinssätzen/Währungstausch nur fürDeckungsgeschäfte durch authorisierte Händler und ausschliesslich inFremdwährung bei lizensierten Offshore-Banken in Labuan;

• Transaktionen in Terminwarenverträge oder –optionen fürDeckungsgeschäfte nur durch authorisierte Händler, die anerkannteMitglieder einer Börse sind und die von der Malaysischen Zentralbank,der Bank Negara Malaysia (BNB), genehmigt worden sind.

Die genannten Finanz-, Anleihen und Fonds-Management-Services sindnur dann gestattet, vorausgesetzt dass der Fond, der die Anleihen undFonds-Management-Service-Aktivitäten erbringt, in Fremdwährungerfolgt und durch Kreditaufnahme bei authorisierten Banken in Malaysiaund Offshore-Banken in Labuan erfolgt ist; oder vom Eigenkapital desOHQ-Unternehmens, thesaurierten Gewinn aus qualifizierendenAktivitäten; thesaurierten Gewinn von ihren Niederlassungen oderKreditaufnahmen außerhalb Malaysias stammt.

Ein OHQ, das von Finanzinstituten gegründet wird, ist es nicht gestattet,Finanzanleihen und Fonds-Management-Services für seine verbundenenUnternehmen in Malaysia zu erbringen, außer die verbundenenUnternehmen sind Institutionen, die gemäß dem Banking and FinancialInstitution Act 1989 (BAFIA) lizensiert sind.

- Finanzberatungsservice an ihre Büros und verbundene unternehmenfür seineNiederlassungen oder für verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias,die Folgendes beinhalten:

• Erbringung von Kreditverwaltung in Fremdwährung;

• Durchführung von Darlehensaufnahme in Fremdwährung fürverbundene Unternehmen;

• Arrangement von Zinssätzen oder Währungstausch in Fremdwährung;

• Ein OHQ kann Ansprüche von verbundenen Unternehmen gegen Dritteauch außerhalb Malaysias zu einem Discount-Preis übernehmen(factoring);

• Alle Produkte und Dienstleistungen, die verbundene Unternehmengegenseitig in Rechnung stellen, können erneut vom OHQ in Rechnunggestellt werden (reinvoicing);

• Reingewinne von Zahlungen, ausser Exporterlöse von aus Malaysiaexportierten Waren, unter verbundenen Unternehmen vis-à-vis demOHQ sind gestattet;

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 58

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• Ein OHQ kann Maschinen, Ausrüstungen oder Immobilien erwerben,um diese an verbundene Unternehmen zu vermieten (leasing); und

• Ein OHQ kann Maschinen, Ausrüstungen oder Immobilien aus demBesitz verbundener Unternehmen erwerben, um diese an dieselbenverbundenen Unternehmen wieder zu vermieten (sales and lease backarrangements).

15.2 Equity Bedingungen

Ein Unternehmen, dem OHQ Status anerkannt wurde und Fördermaßnahmenunter section 127 des Income Tax Act 1967 genießt, darf bis zu 100% imFremdbesitz sein.

15.3 Fördermaßnahmen

Ein genehmigtes OHQ-Unternehmen genießt Einkommensteuerbefreiung für 10Jahre unter Section 127 des Income Tax Act 1967 wenn das Einkommen ausfolgenden Einkommen stammt:

- Geschäftseinkommen

Einkommen aus Dienstleistungen, die von einem OHQ-Unternehmen für seineNiederlassungen oder für verbundene Unternehmen außerhalb Malaysiaserbracht wurden.

- Zinsen

Einkommen aus Zinseinnahmen aus Fremdwährungs-Darlehen, die von einemOHQ an seine Niederlassungen oder an verbundene Unternehmen außerhalbMalaysias vergeben wurden.

- Tantiemen

Tantiemen, die für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die im Auftrag derNiederlassungen oder der verbundenen Unternehmen außerhalb Malaysiasausgeführt wurden.

Das Einkommen, das von einer OHQ-Unternehmen durch das Bereitstellenvon qualifizierenden Dienstleistungen an ihre Büros und verbundeneUnternehmen in Malaysia stammt, unterliegt während der Dauer derSteuerfreiheit nicht der Besteuerung, vorausgesetzt, dass dieses Einkommen 20%des Gesamteinkommens der qualifizierenden Dienstleistungen nicht übersteigt.Jeder Betrag, der über 20% hinaus geht, ist nicht steuerfrei.

Einem bereits bestehenden OHQ wird eine 100% Steuerfreiheit für dieverbleibende Dauer der Steuerfreiheit gewährt.

Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen.

15.4Weitere Bedingungen

Andere Einrichtungen, die unter dem Status eines OHQ Anspruch aufFördermaßnahmen haben sind:

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• Eröffnung eines Fremdwährungskontos (Foreign Currency Account-FCA)bei einer hierfür bestimmten inländischen Bank, um Exporterlöse inFremdwährung halten zu können.

• Eröffnung von Fremdwährungskonten bei einer hierfür bestimmten Bankin Malaysia, inklusive der Offshore-Banken in Labuan, oder beiAuslandsbanken zum Zwecke der Kreditierung von Fremdwährungserlösen,die keine Exporterlöse sind, ohne Begrenzung des Tageshöchstsatzes.

• Freie Darlehensaufnahme bei inländischen Banken in malaysischen Ringgit.

• Freie Darlehensaufnahme in Fremdwährung bei Geschäfts- undHandelsbanken in Malaysia, sowie von Nicht-Gebietsansässigen, zurFinanzierung ihrer Anleihen und Fonds-Management Operationen. DasOHQ darf keine Kredite oder Beträge für Gebietsansässige aufbringen.

• Freie Investition in ausländische Wertpapiere und Vergabe von Darlehenan verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias, auch wenn dieseinländische Kredite erhalten haben, so lange die inländischeDarlehenssumme in Ringgit den Höchstbetrag von RM10 Millionen nichtübersteigt, und die Deckung in Fremdwährung erfolgt.

• Inanspruchnahme professioneller Dienstleistungen ausländischer Unternehmen,falls derartige Dienstleistungen in Malaysia nicht verfügbar sind.

• Erlaubnis zum Erwerb von festen Anlagevermögen für OHQs inAuslandsbesitz, so lange diese für den Betrieb des OHQ verwendet werden.

• Einfuhrsteuer-, Zollsteuer- und Verkaufssteuer-Freiheit auf Maschinen,Ausrüstung/Einrichtung und Material.

• Expatriates, die in einem OHQ arbeiten, wird nur der Teil des zubemessenden Einkommens besteuert, der auf die Anzahl der Tage entfallen,die sie in Malaysia anwesend sind.

Ansuchen sind an MIDA einzureichen.

15.5 Einstellung von Expatriates

Es gibt zwei Stufen in der Anstellung von Expatriates: Ansuchen um eineExpatriate-Stelle und Bestätigung einer Arbeitsgenehmigung.

Unternehmen, die um einen OHQ-Status ansuchen, können auch um eineExpatriate-Stelle ansuchen, inklusive Schlüsselpositionen. Die Zustimmung hängtvon den Bedürnissen des Unternehmens ab und dass das Unternehmen einMinimum an voll eingezahltem Kapital von RM500.000 hat. Alle Ansuchen sindan MIDA einzureichen.

Mit der Zustimmung für eine Expatriate-Stelle durch MIDA, muss dasUnternehmen ein Ansuchen an das Immigration Department für die Bestätigungeiner Arbeitsgenehmigung einreichen.Sobald die Arbeitsgenehmigung bestätigtist, kann der Expatriate angestellt werden.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 60

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16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALEBESCHAFFUNGS-ZENTREN (INTERNATIONALPROCUREMENT CENTRES/IPCs) UND REGIONALEVERTEILUNGSZENTREN (REGIONAL DISTRIBUTIONCENTRES/RDCs)

Internationales Beschaffungszentrum

Ein internationals Beschaffungszentrum ist ein in Malaysia registriertesUnternehmen, das darauf ausgerichtet ist, die Beschaffung und den Vertrieb vonRohmaterialien, Halbfertigwaren oder Fertigprodukten an seine verbundenen undnicht verbundenen Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysiasvorzunehmen. Das inkludiert auch Beschaffung von und Verkauf an Quellen vorOrt und in Drittländer.

Regionales Verteilungsszentrum

Ein Regionales Verteilungsszentrum ist ein Sammlungs- undKonsolidierungszentrum für Fertigwaren, Komponenten und Ersatzteile aus demAusland oder aus dem Inland, die an Händler, Importeure oder derenTochtergesellschaften oder andern unverbundenen Unternehmen im In- oderAusland verteilt werden. Unter die betroffenen Wertschöpfungs-Aktivitäten sindMassengutverkleinerung, Umverpackung und Etikettierung.

16.1 Genehmigung für IPCS/RCDs Status

Unternehmen, die folgende Voraussetungen bringen, qualifizieren sich für denIPC/RCD Status:

Um sich für den genannten Status zu qualifizieren, müssen folgende Kriterienerfüllt werden:

• lokale Registrierung gemäss dem Companies Act 1965

• eingezahltes Kapital von mindestens RM0,5 Millionen

• Betriebsaufwendungen von jährlich mindestens RM1,5 Millionen

• Malaysische Häfen und Flughäfen müssen in Anspruch genommen werden

• Mindestumsatz von RM50 Millionen im dritten Jahr nach Betriebsgründung

• Als allgemeine Richtlinie gilt, dass einem Unternehmen mit anerkanntemStatus als internationales Beschaffungszentrum Inlandsverkäufe nur biszu einem Maximum vom 20% des Jahresumsatzes gestattet sind.Nichtmehr als 30% des Verkaufs-Jahresumsatzes kommt von Waren, die imAusland beschafft wurden and an ausländische Bestimmungsorte viaSteckengeschäfte (drop shipment) verkauft werden.

16.2 Equity-Voraussetzungen

Ein Unternehmen dem IPC/RCD Status und Fördermaßnahmen gewährtwird, darf unter Section 127 des Income Tax Act 1967 bis zu 100% inausländischem Besitz sein.

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16.3 Fördermaßnahmen

Ein Unternehmen, dem der Status eines internationalen Beschaffungszentrumsgewährt wurde, kommt in den Genuss folgender Vergünstigungen:

• volle Steuerbefreiung für das zu versteuernde Einkommen für 10 Jahre

• Dividende gezahlt von dem von der Steuer befreiten Einkommen sindebenfalls steuerfrei für die Aktionäre

Qualifizierende Kriterien

Um sich für den Status eines genehmigten IPC/RDC-Unternehmens zuqualifizieren, müssen die folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllt werden:

• Die o. g. steuerlichen Vergünstigungen gelten für Unternehmen mit Statuseines internationalen Beschaffungszentrums mit Jahresumsätzen vonmindestens RM100 Millionen.

• Inlandsverkäufe, inklusive Verkauf an zollfreie Industriezonen (FZs) undLicensed Manufacturing Warehouses (LMWs), sind nur bis zu einemMaximum vom 20% des Jahresumsatzes gestattet. Wenn die Inlandsverkäufe20% übersteigen, ist der zusätzliche Verkaufsgewinn nicht steuerfrei.

16.4Weitere Vergünstigungen

Ein Unternehmen mit genehmigtem IPC/RDC Status genießt folgendeVergünstigungen:

• Expatriate-Stellen basierend auf den Bedarf des IPC/RDC

• Eröffnung eines oder mehrerer Fremdwährungskonten jeder lizensiertenGeschäftsbanken, um Exporterlöse halten zu können, ohne irgendwelcheHöchstgrenzen

• Sie können Währungstermingeschäfte mit jeder lizensierten Geschäftsbankmachen, um zukünftige Exportelöse zu verkaufen, basierend auf den zuerwartenden Umsätzen

• Rohstoffe, Komponenten oder Fertigprodukte können zollfrei in freieIndustriezonen, Licensed Manufacturing Warehouses, freie Geschäfzszonenund Warenhäuser in Zollausschlussgebieten zum Umverpacken, zurCargokonsolidierung und –integration vor der Verteilung an dieEndverbraucher gebracht werden.

• Die Steuern für Expatriates, die in IPC/RDC Unternehmen arbeiten, werdenauf der Anzahl der Tage die sie in Malaysia verweilen, berechnet.

16.5 Anstellung von Expatriates

Unternehmen, die um einen OHQ-Status ansuchen, können auch um eineExpatriate-Stelle ansuchen, inklusive Schlüsselpositionen. Die Zustimmung hängtvon den Bedürnissen des Unternehmens ab und dass das Unternehmen einMinimum an voll eingezahltem Kapital von RM500.000 hat. Alle Ansuchen sindan MIDA einzureichen.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 62

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Mit der Zustimmung für eine Expatriate-Stelle durch MIDA, muss dasUnternehmen ein Ansuchen an das Immigration Department für die Bestätigungeiner Arbeitsgenehmigung einreichen. Sobald die Arbeitsgenehmigungbestätigt ist, kann der Expatriate angestellt werden.

17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONAL-BÜROS

Ein Repräsentanz-/Regional-Büro eines ausländischen Unternehmens imProduktions- und Handelssektor ist ein Büro, in Malaysia etabliert, das anerkannteAktivitäten für die Muttergesellschaft/ Zentrale durchführt. Das Repräsentanz-/Regional-Büro sollte ausschliesslich mit ausländischen Geldern finanziert werden.Das genehmigte Repräsentanz-/Regional-Büro muss nicht bei der CompaniesCommission of Malaysia (SSM) gemäss dem Companies Act 1965 registriert werden.

Repräsentanz-Büro

Ein anerkanntes Repräsentanz-Büro sammelt relevante Informationen bezüglichder Investitionsmöglichkeiten und Geschäftsmöglichkeiten im Lande, umbilaterale Handelsbeziehungen zu entwickeln und den Export von malaysischenWaren und Produkten zu fördern.

Regional-Büro

Ein Regional-Büro ist ein als Koordinationszentrum für angeschlossene Firmen,Tochtergesellschaften und Agenten des Unternehmens im asiatisch-pazifischenRaum Das etablierte Regional-Büro ist für bestimmte, festgelegte Aktivitäten desUnternehmens innerhalb seines Operationsgebiets verantwortlich.

Die Genehmigung für die Einrichtung von Repräsentanz-/Regional-Bürosund Arbeitserlaubnis für Expatriates wird für zwei Jahre ausgestellt und kannerneuert werden.

17.1 Erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten

Die Durchführung folgender Tätigkeiten ist einem anerkannten Repräsentanz-/Regional-Büro gestattet:

• Planung und Koordination von geschäftlichen Aktivitäten

• Sammlung und Analyse von Informationen oder Erstellung vonMachbarkeitsstudien mit Bezug auf Investitionen undGeschäftsmöglichkeiten in Malaysia und der Region

• Feststellung von Quellen für Rohmaterialien, Komponenten oder andererindustrieller Produkte

• Forschung und Produktentwicklung

• Funktion als Koordinationszentrum für angeschlossene Firmen,Tochtergesellschaften, Agenten in der Region

17.2 Nicht erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten

Die Durchführung folgender Tätigkeiten ist einem anerkannten Repräsentanz-/Regional-Büro nicht gestattet:

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• Jeglicher Handel (inkl. Import und Export), geschäftliche oder anderegewerbliche Aktivitäten

• Anmietung von Lagerhäusern; jede Art von Sendung/Umladung oderLagerung von Waren ist von einem einheimischen Agenten oder Distributorabzuwickeln

• Unterzeichnung von Geschäftsverträgen im Auftrag des ausländischenUnternehmens oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Gebühr

• Teilnahme an der täglichen Geschäftsführung jeder derTochtergesellschaften, angeschlossenen Firmen oder Zweigstellen inMalaysia

• Alle sonstigen Aktivitäten, die direkt zu gewerblicher Transaktion führen.

17.3 Equity Voraussetzungen

Da Repräsentanz-/Regional-Büro kein begebenes Kapital haben, unterliegen siekeinen Equity-Bedingungen.

17.4 Fördermaßnahmen

Ausländische Angestellte, die in Regional-Büros beschäftigt sind, zahlen nur denTeil des zu versteuernden Einkommens, der der Anzahl der Tage, die sie im Landeverbringen, zuzuschreiben ist.

17.5 Beschäftigung ausländischer Angestellter

Einem anerkannten Repräsentanz-/Regional-Büro ist es gestattet fürgeschäftsführende und technische Positionen ausländische Angestellte zuengagieren.

Ansuchen zur Errichtung eines Repräsentanz-/Regional-Büros müssen anMalaysian Industrial Development Authority (MIDA) gerichtet werden.

Mit Erhalt der Genehmigung der Expatriate-Stellen müssen die Ansuchen für eineArbeitsgenehmigung beim Immigration Department eingereicht werden, um eineBestätigung derer zu bekommen.

Ansuchen sind an MIDA einzureichen.

Weitere Informationen bezüglich Lebensbedingungen in Malaysia können Sie inder Veröffentlichung „Expatriate Living in Malaysia“ erhalten.

18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN

Dieser Abschnitt stellt alle Fördermaßnahmen vor, die bisher nicht behandeltworden sind. Diese Fördermaßnahmen finden in folgenden BereichenAnwendung: verarbeitendes Gewerbe, Landwirtschaft, Tourismus, Umwelt-Management, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, Informations- undKommunikationstechnologie, genehmigte Dienstleistungsprojekte undDienstleistungen für die verarbeitende Industrie.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 64

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18.1 Steuerfreibetrag für Industriegebäude

Der Steuerfreibetrag für Investitionen wird allen Unternehmen gewährt, dieGebäude für einen der folgenden Verwendungen bauen oder kaufen:Industrieproduktion, Landwirtschaft, Bergbau, Infrastruktureinrichtungen,Forschung, genehmigte Dienstleistungsprojekte, sowie beim Ministerium fürKultur, Kunst und Tourismus registrierte Hotels. Die qualifizierten Unternehmenhaben Anspruch auf einen Einmal-Freibetrag von 10%, und 3% pro Jahr, so dassdie Investition nach 30 Jahren abgeschrieben ist.

Anträge auf Ansprüche sind an das Inland Revenue Board zu richten.

18.2 Steuerfreibetrag für Industriegebäude für Gebäude im MSC

Um die Konstruktion von Gebäuden in Cyberjaya für den Gebrauch von MSCStatus-Unternehmen anzukurbeln, wird Industrial Building Allowance (IBA) füreinen Zeitraum von 10 Jahren an Besitzer von neuen Gebäuden, in denen MSC-Unternehmen in Cyberjaya untergebracht sind, gegeben. Solche neuen Gebäudesind auch fertige Gebäude, in denen noch keine MSC-Status-Unternehmenuntergebracht sind.

Anträge auf Ansprüche sind an das Inland Revenue Board zu richten.

18.3 Infrastrukturfreibetrag

Unternehmen der verarbeitenden Industrie, der Landwirtschaft, des Hotel-und Tourismussektors und anderer kommerzieller oder industriellerWirtschaftszweige, die in den Bundesstaaten Sabah und Sarawak oder dem"östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel ansässig sind und dieInvestitionen zur Verbesserung der Infrastruktur tätigen, d.h. den Wiederaufbau,den Ausbau oder die Verbesserung jeglicher permanenten Einrichtung, z.B. vonBrücken, Anlegestellen, Häfen und Straßen, wird ein Steuerfreibetrag in Höhe von100% der anerkannten Investitionen gewährt.

Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 85% des zu versteuernden Gewinns imVeranlagungsjahr aufgerechnet werden. Der verbleibende Rest des steuerlichenGewinns muss mit dem jeweils geltenden normalen Steuersatz versteuert werden.Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden,bis sie vollständig aufgebraucht sind.

Diese Fördermaßnahme gilt für alle bis zum 31. Dezember 2010 eingereichtenAnträge.

Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten

18.4 Einbehalt von Buch-Prüfungsgebühren

Um die Kosten der Geschäftsführung zu senken und Körperschafts-Einhaltungenattraktiver zu machen werden Ausgaben, die durch die Buchprüfgebühren demUnternehmen entstehen, als abziehbare Ausgaben bei der Einkommensteuer-Berechnungsgrundlage betrachtet. Die Förderung ist vom Veranlagungsjahr 2006in Wirkung.

Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten

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18.5 Steuer-Fördermaßnahmen für Risikokapitalindustrie

Derzeit haben Risikokapital-Unternehmen (Venture Capital Companies (VCCs))die Option zwischen den folgenden Fördermaßnahmen zu wählen:

i. Einkommensteuer-Befreiung für 10 Jahre für Investitionen von mindestens70% ihres Investitions-Fonds in Risikokapital-Unternehmen (VenturCapital Companies (VCCs)) in der Form von Startkapital, Start-Up- oderFrühphasenfinanzierung; oder

ii. Abzug für Einkommensteuer-Zwecke im Gegenwert zum Wert derInvestition, die in die Risikokapital-Unternehmen (Ventur Capital Companies(VCCs)) gemacht wurde;

Jedoch mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2007 an, haben Risikokapital-Unternehmen (Ventur Capital Companies (VCCs)), die mindestens 50% ihrerInvestitionsfonds in Risikokapital-Unternehmen (Ventur Capital Companies(VCCs)) in der Form von Startkapital investieren, Anspruch auf Einkommensteuer-Befreiung für 10 Jahre.

Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten

18.6 Steuer-Anreizeffekte für Zusammenlegung (Merger) und Erwerb(Acquisition) von notierten Unternehmen

Um öffentlich notierten Unternehmen einen Ansporn zu geben, sich zuvergrößern und in den globalen Wettbewerb einzusteigen, werden Befreiung fürStempelgebühren und Immobilien-Gewinnsteuer (RPGT) auf M & A fürUnternehmer gegebn, die an der Bursa Malaysia notiert sind. Diese Befreiungwird an M & A weiter gegeben, die von der Securities Commission vom 1.Oktober 2005 bis 31. Dezember 2007 genehmigt werden und die nicht später alsam 31. Dezember 2008 beendet werden.

Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten

18.7 Fördermaßnahmen für den Erwerb einer ausländischen Firma

Ein malaysisches Unternehmen, das eine ausländische Firma im Ausland für denZweck der Aneignug von Hochtechnologie für die Produktion im Inland, oderzum Zwecke der Erschließung von neuen Exportmärkten für lokale Produkteerwirbt, hat Anspruch auf Abzüge der Einkommensteuer equivalent zur Höhe derErwerbskosten innerhalb von fünf Jahren.

Diese Fördermaßnahme wird in der Form einer jährichen Abschreibung gewährt,um das angeglichene Einkommen des in malaysischem Besitz befindlichenUnternehmens zu ermitteln und jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf diefolgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Projekt-Anträge sind bei MIDA einzureichen.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 66

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18.8 Fördermaßnahmen für den Erwerb gewerblicher Schutzrechte

Ausgaben für den Erwerb von Patenten, Designs, Modellen, Plänen,Schutzmarken oder Warenzeichen und ähnliche Rechte von Ausländern sindbei der Berechnung der Einkommensteuer abzugsfähig. Der Freibetrag beträgteinen jährlichen Abzug von 20% über einen Zeitraum von fünf Jahren.

Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen

18.9 Fördermaßnahmen im Bereich der Zolltarife

(i) Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile

Eine vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll für Rohmaterialien und Zulieferteile kanngewährt werden, unabhängig davon, ob die Fertigprodukte für den Export oder den.

Produkte für den Export : Normalerweise gilt eine vollständige Zollbefreiung fürimportierte Rohmaterialien, vorausgesetzt, dass die Rohmaterialien undZulieferteile nicht lokal hergestellt werden oder, wenn dies der Fall ist, sie inQualität und Preis nicht annehmbar sind.

Produkte für den Binnenmarkt : Es besteht die Möglichkeit einer vollständigenBefreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile, die nicht lokalhergestellt werden. Eine vollständige Zollbefreiung kommt ebenfalls in Betracht,wenn das aus zollpflichtigen Rohmaterialien bzw. Zulieferteilen hergestellteEndprodukt nicht dem Importzoll unterliegt.

Für Hotels und Tourismusprojekte ist für spezifische importierte Materialien undAusstattungen eine völlige Befreiung von Einfuhrzoll und Verkaufssteuer möglich.

Anträge sind bei MIDA zu stellen.

(ii) Einfuhrsteuer- und Verkaufssteuerbefreiung auf importierte medizinischeGeräte zum Zwecke der Herstellung von Gerätesets

Um inländische Hersteller von medizinischen Geräten zur Herstellung vonGeräten aus ihren Produkten anzuregen, und um den Wert deren zu erhöhen,sowie die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, gibt es Einfuhrsteuerbefreiung aufmedizinische Geräte, die zum Zwecke der Produktion von Gerätesets oderkompletten "Procedural Sets" verwendet werden. Vorausgesetzt wird jedoch, dassdiese medizinischen Geräte nicht lokal hergestellt werden.

Ansuchen sind an MIDA einzureichen.

(iii) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Maschinen undGerätschaften

Es ist die Politik der malaysischen Regierung keine Steuern einzuheben aufMaschinen und Gerätschaften, die nicht lokal produziert wurden oder jene, diedirekt für den Produktionsvorgang und in der Produktion verwandten Serviceverwendet werden. Es werden deshalb keine Steuern auf die Mehrheit derMaschinen und Einrichtungen eingehoben. Es wird volle Importsteuerbefreiungund Verkaufs- für importierte Maschinen/Ausstattungen gewährleistet, die auf demInlandmarkt nicht erhältlich sind. Für Maschinen und Gerätschaften, die imInland angeschafft wurden, gilt Steuerfreiheit für Verkaufssteuer.

Ansuchen sind an MIDA einzureichen.

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(iv) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile undVerbrauchsgüter

Unternehmen der verarbeitenden Industrie haben Anspruch auf Befreiung vonEinfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die nichtauf dem Binnenmarkt hergestellt werden und die direkt im Verarbeitungsprozessverwendet werden.

Ansuchen sind an MIDA einzureichen.

(v ) Fördermaßnahmen für Auslagerung von Produktions-Aktivitäten

Um Geschäftskosten zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern,haben Besitzer von malaysischen Markenfirmen mit mindestens 60% Equity-Besitz, die Produktions-Aktivitäten auslagern, Anspruch auf:

a) Steuerfreiheit auf Importsteuer und Verkaufssteuer auf Rohstoffe undComponents, die in der Herstellung von Fertigprodukten durch Auftrags-Hersteller im In-und Ausland verwendet werden

b) Steuerfreiheit von Import- und Verkaufssteuer auf Halbfertig-Produkte vonihren Auftragsherstellern im Ausland, die vom inländischen Vertrags-Hersteller zur Fertigstellung der Produkte verwendet werden

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

(vi) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer für Wartungs-, Reparatur-und Überholungs-Aktivitäten

Luft-und Raumfahrt-Unternehmen, die Wartungs-, Reparatur- und ÜberholungsAktivitäten unternehmen, qualifizieren sich für Steuerfreiheit auf Importsteuer undVerkaufssteuer auf Rohstoffe und Components, Maschinen, Ausrüstungen,Ersatzteile und Verbrauchsgüter, wenn sie bei jeder Einfuhr durch ein Zertifikat derTeile und Components begleitet sind, die von einem der folgenden Original-Ausrüstungs- Herstellern ausgestellt wurden:

a) FAA Formular 8130-3 aus den United States of America

b) EASA Formular 1 aus der Europäischen Union

c) Certificate of Compliance (Zertifikat der Weksbescheinigung)

d) Certificate of Conformance (Konformitätsbescheinigung)

e) Certificate from vendors (Gutachten des Anbieters)

f) Distributor Certificate (Gutachten des Großhändlers)

Anträge sind beim Ministry of Finance zu stellen.

(vii) Befreiung von der Verkaufssteuer

Produktionsunternehmen, die eine Lizenz gemäß Sales Tax Act 1972 besitzen,können eine Befreiung von der Verkaufssteuer auf den Wareneinsatz beantragen.Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 100.000 RM unterliegen nichtder Lizenzpflicht und sind daher von der Zahlung einer Verkaufssteuer auf ihre

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 68

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Produktion ausgenommen. Diese Unternehmen können jedoch eine Lizenzbeantragen und erhalten dann statt dessen eine Befreiung von der Verkaufssteuerauf den Wareneinsatz.

Bestimmte Produkte sind von der Verkaufssteuer auf sowohl die Inputs als auchden Output befreit. Diese trifft auf folgende Güter, inklusive Verpackungsmaterial,die in folgenden Bereichen genutzt werden: zur Herstellung kontrollierter Güter,pharmazeutische Produkte, Milchprodukte, Batikprodukte, Parfums, Make-up undandere Schönheitsprodukte, Fotoapparate, Armbanduhren, Stifte, Computer,Computer-Periphergeräte und anderes Zubehör, Pappboxen und -kisten, Produkteder Druckindustrie, Spritzprodukte für die Landwirtschaft und den Gartenbau,Sperrholz, Reifen, unterbrechungsfreie Stromsysteme, Maschinen und Erzeugnissefür den Export.

Anträge sind beim Royal Malaysian Customs Department zu stellen.

(viii) Rückerstattung von Einfuhrzöllen, Verkaufssteuern und Verbrauchssteuer

Gemäß Section 99 des Customs Act 1967 und Section 29 des Sales Tax Act 1972und Section 19 des Excise Act 1976 können bereits bezahlte Einfuhrzölle undVerkaufssteuern erstattet werden, wenn diese Rohmaterialien, Zulieferteile oderVerpackungsmaterialien in der Herstellung von Verbrauchsgütern verarbeitetwerden, die innerhalb eines Jahres exportiert werden, wie in den Bedingungender Acts festgelegt.

Eine bestimmte Auswahl an Waren, die in Malaysia erzeugt werden, unterliegender Verbrauchssteuer. Waren, die der Verbrauchssteuer unterliegen inkludierenalkoholhältige Getränke, Zigaretten, die Tabak beinhalten, Fahrzeuge, Spielkartenund Mahjong Steine.

Der Transport von Waren aus dem Haupt-Zollgebiet oder lizenzierten Gebäuden(sofern diese Waren der Verbrauchssteuer unterliegen) zur Verwendung in derHerstellung anderer Produkte durch ein Unternehmen in einer Zollfreizone,einem lizenzierten Lagerhaus, oder auf den Inseln Langkawi, Labuan und Tioman,gilt als Export aus Malaysia.

Anträge sind von der Fabrik beim nächstliegenden Royal Customs Departmentzu stellen.

18.10 Fördermaßnahmen für den Export

(i) Doppelter Abzug von Aufwendungen für Exportmarketing

Die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen für die Erschließung vonAuslandsmärkten für in Malaysia hergestellte Fertigartikel, Zulieferprodukte undDienstleistungen können steuerlich doppelt abgesetzt werden.

Ausgaben, die abgezogen werden können, sind folgende:

• Werbung und PR im Ausland

• Lieferung kostenloser Muster ins Ausland, inklusive Versandkosten

• Exportmarktforschung

• Erstellung von Angeboten für Ausschreibungen zur Lieferung von Waren insAusland

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• Zurverfügungstellung technischer Informationen im Ausland

• Teilnahme an Ausstellungen und Messen im In- und Ausland, sowieAufwendungen für virtuelle Messen und Internet-Handelsportale und Kostenfür Geschäftsreisen ins Ausland

• Unterkunftskosten in der Höhe von RM300 pro Tag und Verpflegungskostenin der Höhe von RM150 pro Tag für Angestellte auf Geschäftsreisen insAusland

• Kosten für die Unterhaltung von Verkaufsbüros und Lagerhäuser im Auslandzum Zwecke der Exportförderung

• Kosten für lokale Beratung beim Verpackungsdesign für den Export

• Durchführbarkeitsstudien für Angebote für Auslandsaufträge

• Vorbereitung von Architektur- und Ingenieurmodellen, Perspektiv-Zeichnungen und 3-D Animationen für die Teilnahme an internationalenWettbewerben. Dies ist ab dem Veranlagungsjahr 2005 gültig.

• Teilnahme an Messen und Industrieausstellungen im Inland und im Ausland

• Kosten zur Teilnahme an Messen und Austellungen in permanentenAusstellungszentren Malaysias im Ausland.

Mit Wirkung vom Steuerjahr 2003 an haben Personengesellschaften undEinzelkauf- männer, die beim Registrar of Business registriert sind, Anspruch aufdie o.g. Förderungen und um zu qualifizieren, müssen sie die folgendenSachverständigen-Dienstleistungen anbieten :

• Rechtsberatung

• Rechnungswesen (inklusive Steuerrecht und Management-Beratung)

• Architekturberatung (inklusive Stadtplanung und Landschaftsgärtnerei)

• Ingenieurberatung und integrierte Ingenieurberatung (inklusive Schätzungenund Bausachberatung)

• Medizinische und zahnärztliche Beratung

Für Unternehmen mit Pionierstatus können die Ausgaben abgezogen werdenund gegen das Einkommen nach Ende des Pionierstatus verrechnet werden.

(ii) Einmaliger Abzug für die Exportförderung

Bestimmte Aufwendungen von ansässigen Unternehmen, dieExportmöglichkeiten für malaysische Güter und landwirtschaftliche Produktesowie Dienstleistungen erschließen, können steuerlich einfach abgesetzt werden:

• Kosten für die Registrierung von Patenten, Warenzeichen undProduktionslizenzierung im Ausland

• Übernachtungskosten für bis zu drei Nächte, die für die Unterbringungpotentieller ausländischer Importeure in Malaysia anfallen.

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(iii) Doppelter Abzug auf Exportkreditversicherungsprämien

Prämien für Exportkreditversicherungen können steuerlich doppelt abgesetztwerden.

(iv) Sonder-Steuerfreibetrag für den Bau von industriellen Lagerhäusern

Für Gebäude, die als Lager für Exportgüter und Wiederausfuhr dienen, wird einSteuerfreibetrag von 10% der anerkannten Investitionen gewährt.

(v) Doppelter Abzug für Frachtkosten

Produzenten in Sabah und Sarawak, die ihre Produkte zur malaysischen Halbinselverschiffen, können die anfallenden Seefrachtkosten steuerlich doppelt absetzen.

(vi) Fördermaßnahmen für die Implementierung von RosettaNet

RosettaNet ist ein offener, internetbasierter Datenaustauschstandard für dasManagement von Versorgungsketten mit weltweiten Lieferanten.

Um die Nutzung von RosettaNet durch lokale kleine und mittlere Unternehmen(KMUs) zu nutzen, und um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu steigern,sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung undImplementierung von RosettaNet anfallen, steuerabzugsberechtigt. Dies gilt auchfür Aufwendungen, die bei der Beratung von malaysischen KMUs imZusammenhang mit RosettaNet anfallen.

Aufwendungen, die abzugsfähig sind, beinhalten Ausrüstungsaufwendungen(Computer und Server), Gehälter für Vollzeitarbeitskräfte, die zum RosettaNetMalaysia abgeordnet wurden, Aufwendungen für Ausrüstung und Software,Programmierkosten sowie Ausbildungskosten für KMU-Mitarbeiter imZusammenhang mit der Nutzung von RosettaNet.

Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(vii) Doppelter Abzug für Maßnahmen zur Förderung malaysischerMarkenprodukte

Um malaysische Markennamen zu fördern, hat ein Unternehmen, das eineingetragener Eigentümer eines malaysischen Markennamens oder einUnternehmen innerhalb der selben Unternehmensgruppe ist, Anspruch aufdoppelte steuerliche Absetzung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

a) mehr als 50% des Unternehmens ist in malaysischer Hand durch eineneingetragenen Eigentümer des malaysischen Markennamens

b) der Absetzungsbetrag kann nur von einem Unternehmen in einemVeranlagungsjahr beansprucht werden

c) das Produkt muss Exportqualität haben

Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

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18.11 Fördermaßnahmen für den Einsatz umweltfreundlicher Anlagen

Alle Unternehmen, die umweltfreundliche Anlagen einsetzen, erhalten eineneinmaligen Freibetrag von 40% sowie jährliche Freibeträge von 20%. Somitkönnen Investitionen in umweltfreundliche Anlagen innerhalb von drei Jahrenabgeschrieben werden.

Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

18.12 Spenden an den Umweltschutz

Für Spenden an anerkannte Organisationen, die sich ausschließlich dem Schutzund der Erhaltung der Umwelt widmen, können einfache Steuerabzüge geltendgemacht werden.

Anträge sind beim IRB zu stellen.

18.13 Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte

Wenn ein Unternehmen der verarbeitenden Industrie, des (anerkannten)Dienstleistungssektors oder der Hotel- und Tourismusindustrie ein Gebäude zumZwecke der Arbeitnehmerunterbringung nutzt, wird ein Industriegebäude-Sonderfreibetrag von 10% für die Aufwendungen für den Bau oder Kauf diesesGebäudes für den Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt.

Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

18.14 Fördermaßnahmen für Kindertagesstätten

Für Aufwendungen, die durch den Bau oder Kauf eines Gebäudes zur Nutzungals Arbeitnehmer-Kindertagesstätte entstehen, wird ein Industriegebäude-Sonderfreibetrag von 10% für den Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt.

Ein Einzelabzug für Geschenke in natura oder bar, die dem Zwecke des Betriebesvon Kindertagesstätte für die Angestellten dienen, ist ebenfalls zulässig.

Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 72

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Kapitel 3

STEUERN1. STEUERN IN MALAYSIA

2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN

3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER

4. LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER

4.1 Resident Individual (Deviseninländer)4.1.1 Einkommensteuer-Freibeträge4.1.2 Steuernachlass

4.2 Non-Resident Individual-Devisenausländer

5. QUELLENSTEUER

6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL PROPERTYGAINS TAX)

7. UMSATZSTEUER (SALES TAX)

8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER

9. IMPORTZÖLLE

10. VERBRAUCHSSTEUER

11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UNDZOLLGESETZGEBUNG

12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DERDOPPELBESTEUERUNG

3

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Kapitel 3

STEUERN

1. STEUERN IN MALAYSIA

Einkommen von jedem Individuum, inklusive eines Unternehmens, das inMalaysia anfällt oder ihren Ursprung hat oder in Malaysia vom Ausland erhaltenwird, ist steuerpflichtig.

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2004 ist Einkommen, das von Ressourcenvon außerhalb Malaysias bezogen wird und das nach Malaysia an einIndividuum überwiesen wird, das kein inländisches Unternehmen im Banken-,Versicherungs-, Luft- und Seetransportsektor ist, von der Steuer befreit.

Zur Straffung und Modernisierung der Steuerverwaltung wurde im Jahr 2000 derVeranlagungszeitraum auf das laufende Kalenderjahr umgestellt. Im Jahr 2001wurde das "Self-Assessment System" für alle Unternehmensformen (Einzelkaufleute,Personengesellschaften und Genossenschaften) und für Gehaltsempfänger im Jahr2004 implementiert.

2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN

Die folgenden Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuerpflicht:

• Einkünfte und Gewinne aus Handel, freiberuflicher und gewerblicherTätigkeit

• Gehälter, Vergütungen und Geldwert-Vorteile aus nichtselbständigerTätigkeit

• Dividenden, Zinsen oder Rabatte

• Mieten, Lizenzgebühren oder Prämien

• Pensionen, Renten oder andere wiederkehrende Zahlungen

• Andere Erträge und Gewinne mit Einkommenscharakter, die nicht obengenannt sind

Alle zur Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen, Kapital-Freibeträgeund Fördermaßnahmen werden steuermindernd berücksichtigt. Rücklagen/Rückstellungen für erwartete Verluste oder erwartete Zahlungsausfälle sind gemäßParagraph 34 des Income Tax Act 1967 steuerlich absetzbar. Abschreibungen aufdas Anlagevermögen wirken nicht steuermindernd, sondern werden in Form vonKapital-Freibeträgen berücksichtigt. Steuerlich nicht voll abgesetzte Geschäfts-Verluste können unbegrenzt vorgetragen und mit Geschäfts-Einkommenverrechnet werden; das gilt auch für Unternehmen mit Pionierstatus,vorrausgesetzt dass das Ende der Laufzeit auf den 30. September 2005 oderdanach fällt.

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3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER

Unternehmen, ob gebietsansässig oder nicht, sind steuerpflichtig mit demEinkommen, das in Malaysia entsteht oder in Malaysia seinen Ursprung hat.Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Malaysias stammen und von einemDeviseninländer-Unternehmen nach Malaysia transferiert werden, sind nichtsteuerpflichtig. Ausgenommen hiervon sind Unternehmen im Banken-,Versicherungs-, Luft und Seetransportsektor. Ein Unternehmen gilt als in Malaysiagebietsansässig, wenn die Leitung und Verwaltung seiner Geschäfte in Malaysiaausgeübt wird.

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2007 wird die Körperschaftssteuer auf 27%reduziert. Die Steuerrate wird weiterhin auf 26% im Jahr 2008 und 25% im Jahr2009 gesenkt. Diese Steuerrate ist auch für folgende Organisationen gültig:

i. eine Treuhandgesellschaft

ii. ein Nachlassverwalter eines Individuums, der zum Zeitpunkt seines Todesaußerhalb Malaysias residierte; und

iii. ein gerichtlich ernannter Konkursverwalter

Für Unternehmen, die in der Erdölgewinnung tätig sind, gilt ein Steuersatz von38% (Petroleum Income Tax).

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2007 dürfen Abzüge für Zahlung von Zakat(ein Betrag für gemäß dem Islam obligatorische Spende und Abgabe), die voneinem Unternehmen, einer Genossenschaft oder Treuhandsgesellschaft bezahltwerden, die Höhe von 2,5% des gesamten Einkommens im relevantenVeranlagungsjahr nicht überschreiten.

Abzüge für Spenden an:

i. die Regierung, Bundesstaat-Regierung, Gemeindebehörde oder andereInstitutionen, die vom Finanzministerium anerkannt werden;

ii. Sportaktivitäten, die vom Finanzministerium oder dem Commissioner ofSports anerkannt werden

iii. Projekte von nationalem Interesse, die vom Finanzministerium anerkanntwerden;

dürfen die Höhe von 7% des gesamten Einkommens im relevantenVeranlagungsjahrnicht überschreiten.

4. LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER

Alle natürlichen Personen sind steuerpflichtig für Einkommen, das in Malaysiaentsteht, hier seinen Ursprung hat oder nach Malaysia überwiesen wird.Devisenausländer sind jedoch ausschließlich für in Malaysia verdientesEinkommen steuerpflichtig. Der Steuersatz hängt vom "Status derGebietsansässigkeit" (residence status) ab. Dieser wird gemäß Paragraph 7 desIncome Tax Act 1967 anhand der Aufenthaltsdauer in Malaysia festgelegt.

STEUERN 76

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Generell gilt, dass eine Person, die mehr als 182 Tage im Jahr in Malaysia wohnt,als Deviseninländer (residence status) betrachtet wird.

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2004 ist das Einkommen, das nach Malaysiaan einen Deviseninländer überwiesen wird, von der Steuer befreit.

4.1 Resident Individual (Deviseninländer)

Nach Absetzung der persönlichen Steuerabzüge vom Gesamteinkommen wirddas steuerpflichtige Einkommen eines Deviseninländers stufenweise zu Sätzenzwischen 0% und 28% versteuert.

4.1.1 Einkommensteuer-Freibeträge

Das zu versteuernde Einkommen eines Deviseninländers kann durch verschiedeneSteuerabzüge gemindert werden. Hierzu zählen

Entlastung RM

• Freibeträge für den Steuerpflichtigen selbst RM8.000

• weiterer Freibetrag für behinderten Steuerpflichtigen selbst RM6.000

• für den Ehepartner (wenn er/sie behindert ist) RM3.000

• weiterer Freibetrag für den Ehepartner (wenn er/sie behindert ist) RM3.500

• Ausgaben für die ärztliche Versorgung der Eltern RM5.000

• medizinische Ausgaben für den Steuerpflichtigen, seine Ehefrauund Kinder im Falle ernsthafter Erkrankungen (einschließlichRM500 der Untersuchungskosten) RM5.000

• Ausgaben für die Grundausstattung mit Hilfsmitteln beiBehinderung des Steuerpflichtigen, der Ehepartner, eines Kindesoder der Eltern RM5.000

• Ausgaben für unverheiratete Kinderi. unter 18 Jahren RM1.000ii. behindertes Kind RM5.000iii. über 18 Jahre, die im Tertiärbereich an Universitäten

oder Colleges studieren RM4.000

• Lebensversicherungsbeiträge und genehmigte Fond-Beiträge RM6.000

• Versicherungsbeiträge zum Zwecke der Ausbildung undGesundheitsvorsorge RM3.000

• Jahresprämien vom gesetzlichen Rentenversicherungsplan (EPF) RM1.000

• Gebühren für Weiterbildungskurse in Jura, Rechnungswesen,auf technischen, handwerklichen, industriellen,wissenschaftlichen oder technologischen Gebiete oder fürQualifikationen darin. Diese Entlastung wird mit Effekt vomVeranlagungsjahr 2007 auf islamische Finanzqualifikationausgeweitet RM5.000

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• Ausgaben für Erwerb von Büchern, Journalen, Magazinen undähnliche Publikationen (nicht jedoch für Zeitungen) mitEffekt vom Veranlagungsjahr 2007 RM1.000

• Für die Anschaffung eines Computers alle drei Jahre mit Effektvom Veranlagungsjahr 2007 RM3.000

4.1.2 Steuernachlass

Die Steuerbelastung für Deviseninländer wird darüber hinaus durch folgendeSteuernachlässe vermindert:

i. Einer Person mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unterRM35 000 wird ein Steuernachlaß von RM350 gewährt. Ein zusätzlicherSteuernachlass von RM350 gilt für den Ehepartner im Falle der gemeinsamenVeranlagung. Getrennt veranlagte Ehepartner, deren zu versteuerndesJahres-Einkommen RM35 000 nicht übersteigt, erhalten einen eigenenSteuernachlass von RM350.

ii. Alle Gebühren, die an die Regierung für die Ausstellung eines Arbeitspasses(employment pass), eines Besucherpasses (visit pass) oder einerArbeitserlaubnis (work permit) anfallen, sind abzugsfähig.

4.2 Non-Resident Individual-Devisenausländer

Grundsätzlich gilt für Devisenausländer ein Steuersatz von 28%, ohneAbzugsmöglichkeiten. Einzige Ausnahme sind die Ausgaben, die an die Regierungfür die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis anfallen.

5. QUELLENSTEUER

Devisenausländer unterliegen bei den folgenden Einkunftsarten einerpauschalierten und endgültigen Quellensteuer:

Auf Einkommen von Sonderkategorien werden 10% eingehoben:

a. als Gegenleistung/Entgelt für Dienstleistungen, die von Personen oder seinenAngestellten in Verbindung mit dem Gebrauch von Vermögen oder Rechten,Installationen von oder Betrieb von Fabriksanlagen, Maschinen oder anderenGeräten getätigt wurden;

b. als Gegenleistung/Entgelt für technische Beratung, Hilfe oderDienstleistungen, die in Verbindung mit technischem Management oderAdministration getätigt wurden; oder

c. Miete oder andere Zahlungen die unter einem Abkommen oder einemArrangement für den Gebrauch von Mobilien getroffen werden

Mit Wirkung vom 21. September 2002 an, wird für Einkommen, das vonDienstleistungen (a) und (b) die außerhalb Malaysias getätigt oder durchgeführtwurden, keine Quellensteuer eingehoben.

STEUERN 78

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Im Fall der Nichtbezahlung der Quellensteuer wird eine Strafe von 10% vomGesamtbetrag der an einen Devisenausländer geht, eingehoben. Jedoch mitWirkung vom 2. September 2006 wird die Quellensteuerstrafe von 10% vomBetrage der unbezahlten Steuer verrechnet und nicht dem Gesamtbetrag, der aneinen Devisenausländer bezahlt wurde.

6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL PROPERTY GAINSTAX)

Kapitalgewinne sind in Malaysia im allgemeinen nicht steuerpflichtig. Die Steuerauf Gewinne aus Immobiliengeschäften wird auf alle Gewinne aus derVeräußerung von in Malaysia befindlichen Immobilien, aus dem Verkauf vonOptionen oder anderer Rechte auf Grundstücke sowie dem Verkauf von Anteilenan Immobiliengesellschaften erhoben.

Malaysische Staatsbürger und Personen mit einer unbeschränkten Aufenthalts-Genehmigung unterliegen einer 30%igen Steuerrate, wenn sie die Immobilieinnerhalb von zwei Jahren des Erwerbs verkaufen. Danach ist die Steuerratesinkend bis zu 5% ab dem sechsten Jahr und den darauffolgenden Jahren.

Personen, die weder malaysische Staatsbürger sind noch eine unbegrenzteAufenthaltsgenehmigung haben, versteuern Gewinne aus Immobiliengeschäftenpauschal mit 30%, wenn der Grundbesitz weniger als 5 Jahre in ihrem Eigentumwar. Bei einem Verkauf ab dem 6. Jahr beträgt der Steuersatz 5%.

Mit Wirkung vom 1.April 2007 sind alle Personen von den Bestimmungen desReal Property Gains Tax Act 1967 befreit.

7. UMSATZSTEUER (SALES TAX)

Es handelt sich um eine einstufige Wertsteuer, die bei der Einfuhr oder im Verlaufedes Produktionsprozesses erhoben wird. Produktionsunternehmen sindverpflichtet, sich gemäß dem Sales Tax Act 1972 lizenzieren zu lassen. DieseLizenzierungspflicht gilt nicht für Produktionsunternehmen, deren JahresumsatzRM100 000 nicht übersteigt und Unternehmen mit einem ManufacturingWarehouse (LMW) Lizenz-Status sind von der Lizenzierung befreit. Jedochmüssen Firmen mit einem Umsatz weniger als RM100 000 um eine Befreiung derLizenz-Gebühr ansuchen.

Lizenzierte Produktions-Unternehmen werden nach ihrer Produktion besteuert,während nicht-lizenzierte Unternehmen oder Unternehmen, die vomLizenzierungszwang entbunden sind, auf Basis ihres Wareneinsatzes besteuertwerden. Die malaysische Sales Tax ist mit der deutschen Umsatzsteuer nurbedingt vergleichbar. So werden Dienstleistungen unter der malaysischen SalesTax nicht erfasst.

Um die Belastung kleinerer Unternehmen durch eine Vorabbesteuerung auf denWareneinsatz zu vermeiden, können sich diese Unternehmen gemäß dem SalesTax Act 1972 lizenzieren lassen, um so ihre Produktionsmittel verkaufssteuerfreizu erwerben. Diese Option ermöglicht es kleinen Unternehmen, lediglich auf ihreEndprodukte Umsatzsteuer zu entrichten.

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Der Steuersatz beträgt generell 10%. Jedoch können Rohstoffe und Maschinen,die zur Produktion von zu besteuernden Gütern genutzt werden, von dieserSteuer befreit werden. Produktionsmittel für bestimmte nicht steuerpflichtigeProdukte sind ebenfalls ausgenommen.

Einzelne nicht lebensnotwendige Nahrungsmittel und Baumaterialien werden mit5% besteuert, Gemischtwaren mit 10%, alkoholische Getränke mit 20% undZigaretten mit 25%. Bestimmte Rohstoffe, Grundnahrungsmittel, Baugrundstoffe,verschiedene landwirtschaftliche Arbeitsgeräte und Schwermaschinen für denEinsatz in der Bauwirtschaft werden nicht besteuert. Ebenfalls ausgenommen sindeinzelne touristische Artikel und Sportartikel, Bücher, Zeitschriften und sonstigesLesematerial.

8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER

Diese Steuer wird auf die Bereitstellung folgender Leistungen erhoben. Diesbetrifft Speisen, Getränke und Tabakwaren; Überlassung von Räumlichkeiten fürÜbernachtungen, Versammlungen, Tagungen, kulturelle Veranstaltungen undModeschauen; Gesundheitsdienstleistungen inklusive Unterbringung undVerpflegung in privaten Krankenhäusern.

Die Steuern werden auch auf Dienstleistungen von Steuerberatern, Anwälten undNotaren, Ingenieuren, Architekten, Bauleitern, Landvermessern, (Gutachtern,Veranlagungsberatern und Immobilienhändler), Werbeagenturen, Buchhaltungsfirmen,Beratungsunternehmen, Management-Service-Unternehmen, Versicherungsfirmen,Autoreparatur- und Servicewerkstätten, Telekommunikations-Unternehmen,Sicherheits- und Bewachungsfirmen, Freizeitklubs, Immobilienmaklern,Parkplatzanbietern und Kurierdiensten, erhoben.

Dienstleistungen von Freiberuflichen, die von einer Firma zur anderen innerhabderselben Gruppe getätigt werden, sind von der 5%igen Dienstleistungssteuerbefreit. Kurierdienste von innerhalb Malaysia ins Ausland sind auch von der5%igen Dienstleistungssteuer befreit.

Im Allgemeinen wird die Veranlagung zur Dienstleistungssteuer generell von derErzielung bestimmter Mindestumsätze von RM150 000 bis RM500 000 perAnnum in folgenden Servicesparten abhängig gemacht. Dienstleistungssteuerpflichtigsind folgende Unternehmen:

i. lizenzierte Autovermieter (nach Commercial Vehicles Licensing Board Act1987) mit einem jährlichen Mindestumsatz von mindestens RM150 000.

ii. Arbeitsvermittlungs-Agenturen, die einen Jahresumsatz von RM150 000 undmehr erzielen

iii. Unternehmen, die Management-Dienstleistungen inklusive Projektmanagementund Koordinierungsaufgaben erbringen und einen Jahresumsatz vonRM150 000

iv. Hotels mit mehr als 25 Zimmern und Restaurants in diesen Hotels

STEUERN 80

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9. IMPORTZÖLLE

In Malaysia wird der Importzoll zum größten Teil per Wertzoll (ad valorem)erhoben. Einige spezielle Güter werden jedoch nach bestimmten Sätzen bezollt.In den letzten Jahren wurde jedoch eine Reihe von Importzöllen aufRohmaterialien, Zulieferteile und Maschinen abgeschafft.

Außerdem wendet Malaysia die ASEAN-Bestimmungen des Common EffectivePreferential Tariff (CEPT) an, wonach die Importzölle auf die meisten Güter imInner-ASEAN-Handel zwischen 0 - 5% liegen.

Malaysia nimmt weiterhin an Verhandlungsgesprächen bei Freihandelsübereinkommenteil, die auf den Gebieten Handel von Waren, Gütern, Urheberrechte undInvestitionen stattfinden. Malaysia hat bilaterale Freihandelsübereinkommenmit Japan unter dem Japan-Malaysia Economic Partnership Agreement undregionale Übereinkommen unter dem ASEAN-China FTA. Einfuhrsteuernzwischen FTA Partnern unterliegen Sonder-Ermäßigungen und Befreiung unterdiesen Übereinkommen.

10. VERBRAUCHSSTEUER

Verbrauchssteuern werden auf einige lokal produzierte Güter wie Zigaretten,Tabakwaren, alkoholische Getränke, Spielkarten, Mahjong-Steine undMotorfahrzeuge erhoben.

11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG

Die Zollschlichtungsstelle (Customs Appeal Tribunal (CAT) ist eine unabhängigeKörperschaft, die eingerichtet wurde, um über Berufung gegen dieEntscheidungen des Generalsekretärs des Zollamtes einzulegen. Wenn es sich umSachen unter dem Customs Act 1967 (Zollbestimmungsgesetz 1967), dem SalesTax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz 1972), dem Service Tax Act 1975(Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise Act 1976 (Zollgesetz 1976) handelt.

Zusätzlich wurde das Zollregelungsgesetz unter dem Customs Act 1967(Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz1972), dem Service Tax Act 1975 (Dienstleistungsgesetz 1975) und dem ExciseAct 1976 (Zollgesetz 1976) eingeführt, um Geschäftszweigen mit dem Elementder Rechtssicherheit und Berechenbarkeit in der Planung und Durchführung ihrerGeschäftsaktivitäten zu helfen.

Die Entscheidung, die unter der Zollbehörde erteilt wird und vom Antragstellerakzeptiert wird, ist für beide Parteien gesetzlich für eine bestimmte Zeit bindend.Die Hauptmerkmale des Zollgesetzes sind:

i. Ein Antrag um Zollbescheid kann in Bezug auf Warenklasseneinteilung,Festsetzung der besteuerbaren Dienstleistungen und den Prinzipien derFestsetzung der Werte der Waren und der Dienstleistungen gemacht werden.

ii. Ein schriftlicher Antrag muss zusammen mit genügend Unterlagen undvorgeschriebener Gebühr eingereicht werden.

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iii. Anträge können gemacht werden, bevor die Waren importiert werden oderbevor die Dienstleistungen gestellt werden, worauf die Zollbehörde einenfrühzeitigen Bescheid erstellt.

12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DERDOPPELBESTEUERUNG

Doppelbesteuerungsabkommen (DTA) ist ein Abkommen zwischen zweiLändern, die die Definierung der Steuergesetze beider Länder in Bezug aufgrenzüberschreitenden Einkommenswanderungen und Steueranrechnungenoder –Befreiung sorgen, damit doppelte Besteuerung vermieden wird.

Die Ziele des malaysischen DTAs sind folgende:

Malaysia hat solche Abkommen bisher mit folgenden Ländern abgeschlossen (inalphabetischer Reihenfolge):

i. Die Schaffung von begünstigenden Bedingungen für ins Land kommendeund aus dem Land gehende Investitionen.

ii. Die effektive Nutzung der Sondersteuern Malaysias für Steuerzahler ausLändern, die Kapital exportieren.

iii. Die Erreichung eines effektiveren Steuernachlasses durchDoppelbesteuerung im Vergleich zu Steuernachlässen nach den unilateralenMaßnahmen, und

iv. um Hinterziehung und Vermeidung der Steuern zu verhindern.

Derzeit existieren Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden Ländern:

* limitiertes Abkommen

STEUERN 82

ÄgyptenAlbanienArgentinien*AustralienBahrainBangladeschBelgienChinaDänemarkDeutschlandFidschiFinnlandFrankreichGroßbritannienIndienIndonesienIrlandItalienJapanJordanien

KanadaKorea, Süd-KroatienKuwaitKyrgystan, RepublikLibanonLuxemburgMaltaMauritiusMongolienMarokkoNamibiaNeuseelandNiederlandeNorwegenÖsterreichPakistanPapua NeuguineaPhilippinenPolen

RumänienRusslandSaudi Arabien *SchwedenSchweizSeychellenSingapurSri LankaSudanSűdafrikaSyrienThailandTschechische RepublikTürkeiUngarnUSA *UsbekistanVereinigte ArabischeEmirateVietnam

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Für Taiwan gilt Doppelbesteuerungsnachlass für das Taipeh Economic and CulturalOffice in Malaysia durch die folgenden Einkommenssteuergesetzordnungen

i. P.U.(A) 201 (1998)ii. P.U.(A) 202 (1998)

Für weitere Informationen über das DTA kontaktieren Sie bitte

International Tax Division 1Inland Revenue Board of Malaysia3 rd Floor, Block 9Government Office ComplexJalan Duta50600 Kuala LumpurMalaysia

Tel: (603) 62 03 2330Fax: (603) 6201 9884Email: [email protected]

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STEUERN 84

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Kapitel 4

EINREISE-UNDAUFENTHALTSVORSCHRIFTEN

1. PASS- UND VISAANFORDERUNGEN

2. EINREISE NACH MALAYSIA

2.1 Bei der Einreise zu erhaltende Visa

2.2 Einreise-Visa mit Visa-Ansuchen

3. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER

4. ANTRAGSSTELLUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHERANGESTELLTER (EXPATRIATES)

5. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER

4

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Kapitel 4

EINREISE-UNDAUFENTHALTSVORSCHRIFTEN1. PASS- UND VISAANFORDERUNGEN

Alle Personen, die nach Malaysia einreisen, müssen im Besitz eines gültigenReisepasses oder eines anderen international anerkannten Reisedokumentes ihresLandes sein, welche für die Reise nach Malaysia gültig ist. Diese Pässe bzw.Reisedokumente müssen noch mindestens sechs Monate über das Datum derEinreise nach Malaysia hinaus gültig sein.

Wer im Besitz eines von Malaysia nicht anerkannten Passes ist, muss bei einerdiplomatischen Vertretung Malaysias im Ausland ein Dokument als Passersatzzusammen mit dem Visum beantragen.

Anträge auf Einreisevisa sind in der nächstgelegenen diplomatischen VertretungMalaysias im Ausland zu stellen. In Ländern, in denen Malaysia nicht vertreten ist,sind die Anträge bei der nächstgelegenen Britischen Botschaft oder British HighCommission zu stellen.

Visumanforderungen

Kein Visum erforderlich

Kein Visum erforderlichfür Geschäftsbesuch undBesuche nicht länger als 30 Tage

Kein Visum erforderlichfür Geschäftsbesuch undBesuche länger als 30 Tage

*Visum erforderlich

**Visum mit Referenzenerforderlich

Staatsbürger der Länder

Commonwealth Länder (außer Bangladesch,Kamerun, Ghana, Indien, Mozambique,Nigerien, Pakistan und Sri Lanka)

ASEAN Länder (außer Myanmar) und denUSA (außer für Beschäftigung)

Brunei und Singapur

Äthiopien, Angola, Äquatorial-Guinea,Bangladesch, Bhutan, Burkina Fasso,Burundi, China, Demokratische RepublikKongo, Elfenbeinküste, Eritrea, Ghana,Guinea Bissau, Hongkong (Identitätskarte),Indien, Liberien, Mali, Mozambique,Myanmar, (normaler Reisepass), Nepal,Kamerun, Kolumbien, Republik Komoren,Republik Kongo,Republik ZentralafrikaPakistan,Ruanda, Sri Lanka, Serbien und Montenegro,Taiwan, Besitzer eines gültigen Reisedokumentsoder des Certificate of Identity UnitedNation (Laissez-Passer), West Sahara

Afghanistan

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IMMIGRATION PROCEDURES 88

Für israelische Staatsbürger ist ein Visum und eine zusätzliche vorherige Genehmigungdes malaysischen Innenministeriums erforderlich.

Für Staatsbürger aus Serbien und Montenegro ist ein Visum und eine zusätzlichevorherige Genehmigung des malaysischen Innenministeriums erforderlich.

Staatsangehörige nicht genannter Länder (außer Israel) dürfen visumsfrei für maximaleinen Monat nach Malaysia einreisen.

Bemerkung:* Visum ohne Referenzen wird von der zuständigen malaysischen Botschaft

ausgestellt.** Visum mit Referenzen ist ein Visum, das vom Immigration Department genehmigt

wird.

Visumanforderungen

Visum erforderlich für eineBesuchszeit länger als 14Tage

Visum erforderlich für Besuchlänger als 15 Tage

Visum erforderlich für Besuchlänger als30 Tage

Visum erforderlich für Besuchlänger als90 Tage

Staatsbürger der Länder

Irak, Lybien, Macao (Reisedokument/Portugiesische Identitätskarte), Palestina,Sierra Leone, Somalien, Südjemen und Syrien

Iran

Armenien, Aserbaidschan, Barbados, Benin,Bolivien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile,Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Estland,Gabun, Georgien, Griechenland, Guatemala,Guines, Haiti, Hinduras, Hongkong SAR,Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan,Lettland, Litauen, Macao SAR, Mazedonien,Madagaskar, Moldawien, Mauretanien, Mexiko,Monaco, Mongolien, Nicaragua, Nordkorea,Nordjemen, Panama, Paraguay, Portugal,Russland, Sao Tome und Principe, Senegal,Slowenien, Sudan, Surinam, Tadschikistan,Togo, Tschad, Ukraine, Usbekistan, Vatikanstaat,Venezuela, Weißrussland,Zaire, Zimbabwe

Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien,Australien, Bahrain, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Dänemark, Deutschland,Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland,Island, Italien, Japan, Jemen, Jordanien,Kanada, Katar, Kirgistan, Kroatien, Kuba,Kuwait, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg,Marokko, Niederlande, Norwegen, Oman,Österreich, Peru, Polen, Rumänien, St.Marino, Saudiarabien, Schweden, Schweiz,Slowakei, Spanien, Südkorea, TschechischeRepublik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan,Ungarn, Uruguay, Vereinigte ArabischeEmirate

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2. EINREISE NACH MALAYSIA

2.1 Bei der Einreise zu erhaltende Visa

Ein Visum (Visit Pass) für private, touristische oder geschäftliche Zwecke kann beider Einreise ausgestellt werden, wenn der Besucher bei der Einreise nachweisenkann, dass er im Besitz eines gültigen Passes und Visums (sofern erforderlich) ist,das ihm erlaubt, für kurze Zeit in Malaysia zu bleiben.

Ein Visit Pass (für privaten Aufenthalt) Visum wird an Besucher für private odergeschäftliche Zwecke ausgestellt; solche Zwecke sind:

• Eigentümer und Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um anBesprechungen oder Seminaren teilzunehmen, die Buchhaltung zu prüfenoder den laufenden Geschäftsbetrieb sicherzustellen

• Investoren oder Geschäftsleute, die einreisen, um Geschäfts- undInvestitionsmöglichkeiten zu prüfen

• ausländische Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um inMalaysia zu produzierende Waren vorzustellen, ohne jedoch direkt imVerkauf oder im Vertrieb tätig zu sein

• Eigentümer von Immobilien, die einreisen, um über Verkauf oder Vermietungvon Immobilien zu verhandeln

• ausländische Reporter von Massenmedien, die einreisen, um über eineVeranstaltung in Malaysia zu berichten

• Teilnehmer an Sportveranstaltungen

Diese Visa können nicht für eine Beschäftigung oder zur Überwachung derInstallation neuer Maschinen und Anlagen oder zum Bau einer Fabrik benutztwerden.

2.2 Einreise-Visa mit Visa-Ansuchen

Anders als die Anträge auf Einreise für private, touristische oder geschäftlicheZwecke müssen alle Anträge auf Visa für die unten aufgeführten Zwecke vorAnkunft im Lande gestellt werden.

Für diese Anträge muss jeweils eine Bürgschaft in Malaysia vorliegen. Die Bürgen(Sponsoren) müssen bereit sein, im Bedarfsfall für den Unterhalt und dieRückreise der Besucher aufzukommen.

Folgende Visa werden ausgestellt:

(i) Visit Pass (temporäres Arbeitsverhältnis)

Dieses Visum wird Personen ausgestellt, die ein Arbeitsverhältnis von weniger alszwei Jahren haben, oder die ein monatliches Einkommen von weniger alsRM3000 Ringgit haben.

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IMMIGRATION PROCEDURES 90

(ii) Employment Pass

Dieses Visum wird allen Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, umein mindestens zweijähriges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und einmonatliches Einkommen von nicht weniger als RM3000 haben.

(iii) Visit Pass (Professional)Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die Kurzzeitverträge mit einer Agentureingehen.

Die folgenden Kategorien von Ausländern ist dazu berechtigt:

• Künstler

• Film Crews und Film Personal, um Filme zu drehen

• Wissenschaftler, die von der malaysischen Regierung anerkannt werden

• Mitglieder internationaler Organisationen

• Freiwillige Helfer

• Eingeladene Dozenten/Vortragende

• Personen, die aus religiösen Gründen einreisen

• Experten für Installationen oder Service von Maschinen/Computern

• Auszubildende und Praktikanten (z.B. Management Praktikanten in Hotelsund Urlaubsorten / Resorts)

Die Gültigkeit dieses Visums ist variabel, beträgt aber pro Ausstellung nicht längerals zwölf Monate.

Ansuchen müssen von der zuständigen Agentur gemacht werden.

(iv) Dependant's Pass

Dieses Visum wird Ehegatten und Kindern von Personen ausgestellt, denen einArbeitsvisum (Employment Pass) ausgestellt wurde. Dieses Visum kanngleichzeitig mit dem Arbeitsvisum oder auch nach dessen Genehmigungbeantragt werden.

(v) Employment Pass (Arbeitsgenehmigung) für Ehepartner von malaysischenStaatsbürgern (Spouse Programme)

Das am 13. Februar 1996 gestartete Programm soll den Ehepartnern vonmalaysischen Staatsangehörigen das Privileg der Arbeitsmöglichkeit geben. DasZiel des Programms entspricht den Absichten der Regierung, diese ausländischenEhepartner zu unterstützen, ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen der Entwicklungdes Landes zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzungen

• Ausländischer Ehepartner eines/r Malaysier/s/in mit einem berechtigtemgültigen Visum (falls erforderlich)

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• Legal gültige Eheverbindung nach malaysischem Gesetz

• Der/die Ansuchende muss ein berechtigtes Jobangebot haben, jedoch sindSelbständige nicht berechtigt anzusuchen

• Ansuchende, die sich auf dem Gebiet der Erziehung oder der Gesundheitbetätigen wollen, müssen von den zuständigen Behörden wie dem Ministryof Education und dem Ministry of Health eine Empfehlung haben.

Alle Ansuchen müssen an die folgenden Behörden gestellt werden:

• Employment Pass Division, Immigration Department Headquaters; oder

• State Immigration Offices

(vi) Student's Pass

Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um sichals Studenten an einer anerkannten Bildungseinrichtung einzuschreiben.

Weitere Informationen finden Sie in der Webseite der malaysischenImmigrationsbehörde unter: http://www.imi.gov.my

3. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER

Die malaysische Regierung strebt an, dass Malaysier im Laufe der Zeit in allenArbeitsbereichen geschult und auf allen betrieblichen Ebenen beschäftigt werden.

Die Unternehmen sind aufgefordert, durch Ausbildungsmaßnahmen daraufhinzuarbeiten, dass die Beschäftigungsstruktur auf allen Unternehmensebenendie multikulturelle Zusammensetzung Malaysias wiederspiegelt.

Für Bereiche, in denen nicht genügend ausgebildete malaysische Arbeitskräfte zurVerfügung stehen, dürfen ausländische Unternehmen jedoch das erforderlichePersonal nach Malaysia bringen. Darüber hinaus dürfen ausländischeUnternehmen gewisse Schlüsselpositionen (key posts) ständig mit Ausländernbesetzen.

Im Sinne der weiteren Verbesserung des malaysischen Investitionsklimas, um denTechnologietransfer zu fördern und um ausländisches Fachwissen nach Malaysiazu bringen, hat die malaysische Regierung die Regelungen bezüglich Anstellungvon ausländischen Fachkräften weiter liberalisiert. Mit Wirkung vom 17. Juni2003 gelten die neuen Richtlinien wie folgt:

a) für Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahltenausländischen Eigenkapital von US$2 Millionen oder mehr:

• Automatische Genehmigung von bis zu 10 Stellen für ausländischesPersonal (expatriate posts), einschließlich von fünf Schlüsselpositionen(key posts).

• Ausländische Angestellte in leitender Stellung können bis zu einemMaximum von 10 Jahren angestellt werden, und fünf Jahre für nicht-leitende Angestellte

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IMMIGRATION PROCEDURES 92

b) Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahltenausländischen Eigenkapital von mehr als US$200 000, aber weniger alsUS$2Millionen:

• Automatische Genehmigung von bis zu 5 Stellen für ausländischesPersonal expatriate posts), einschließlich mindestens einerSchlüsselposition (key post).

• Ausländische Angestellte in leitender Stellung können bis zu einemMaximum von 10 Jahren angestellt werden, und 5 Jahre für nicht-leitende Angestellte.

c) Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahltenausländischen Eigenkapital von weniger als US$200 000 werden bei derVergabe von sowohl Schlüsselpositionen (key posts), als auch zeitlichbegrenzten Positionen (time posts) berücksichtigt:

• Schlüsselpositionen (key posts) können vergeben werden, wenn daseingezahlte ausländische Eigenkapital mindestens RM500 000 beträgt.Dieser Betrag ist jedoch nur eine Richtlinie, denn die Anzahl dererlaubten Schlüsselpositionen hängt von den Umständen jedeseinzelnen Falls ab.

• Zeitlich begrenzte Positionen (time posts) können für bis zu 10 Jahren anAngestellte in leitender Anstellung vergeben werden und fünf Jahre anAngestellte in nicht-leitender Anstellung, die technische Kenntnisse undErfahrung benötigen. Für diese Stellen müssen Malaysier ausgebildetwerden, um diese Positionen später zu übernehmen.

• Die Anzahl der Schlüsselpositionen (key posts) und zeitlich begrenztenPositionen (time posts) sind vom Einzelfall abhängig.

d) Für Produktionsbetriebe in malaysischem Besitz werden Positionen fürausländische Angestellte genehmigt, wie z.B. für technische Positionen,einschließlich F & E, wenn sie angefordert werden.

Ein Expatriate-Personal, das in der verarbeitenden Industrie, ausgenommen davonsind die ICT nahen Aktivitäten, angestellt ist, muss mindestens 27 Jahre alt sein.Für ICT nahe Aktivitäten muss ein Expatriate-Personal mindestens 21 Jahre altsein.

Ein "Expatriate", der innerhalb des gleichen Unternehmens von einer Position ineine andere versetzt wird, muss ein neues Arbeitsvisum (Employment Pass)beantragen. Der Wechsel wird entsprechend in seinem Arbeitsvisum vermerkt.Ein neuer ausländischer Mitarbeiter, der einen anderen ersetzt, muss ebenso einneues Arbeitsvisum beantragen.

Alle Arbeitsvisa sind für den Zeitraum gültig, für den der entsprechende Postengenehmigt wurde. Für Inhaber von Schlüsselpositionen wird das Visum bis zu fünfJahren ausgestellt, es sei denn:

• Der Reisepass ist weniger als fünf Jahre gültig.

• Der Arbeitsvertrag gilt für weniger als fünf Jahre; oder

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• Der Arbeitgeber benötigt die Dienste des Expatriats für weniger als fünf Jahre.

Alle Personen mit Beschäftigungs-Visa erhalten Visa zur mehrfachen Einreise(multiple entry visas), die für die Dauer des jeweiligen Visums gültig sind.

4. ANTRAGSSTELLUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNGAUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER (EXPATRIATES)

Alle Ansuchen für Expatriate Positionen bei neuen und bereits existierendenUnternehmen (inklusive jene, die nicht in Expansion oder Diversifikation tätigsind), die in der verarbeitenden Industrie und ihren Dienstleisungssektoren tätigsind, ihre Ansuchen bei MIDA einreichen. Das schließt jene Unternehmen ein,die eine Produktionslizenz beantragen müssen sowie jene Firmen die davon eineBefreiung haben.

5. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER

In Malaysia ist die Beschäftigung ausländischer Arbeiter im Produktionssektor, imBauwesen, auf Plantagen, im Dienstleistungsgewerbe (Hauspersonal, Arbeiter inRestaurants; Reinigungspersonal; Arbeiter in der Gepäckverladung, inWohlfahrtsheimen, Reinigungen und auf Insel-Urlaubsorten in Resorts; sowieGolf Caddies in Golf Clubs) und im Landwirtschaftssektor möglich.

Ansuchen von Unternehmen, die auf der Halbinsel Malaysia angesiedelt sind,müssen beim Ministry of International Trade and Industry oder dem Ministry ofHome Affairs eingereicht werden.

Lediglich die Beschäftigung von Staatsangehörigen aus den unten angeführtenLändern ist erlaubt:

Die Genehmigung richtet sich nach den Besonderheiten jedes Einzelfalles undnach Richtlinien, die von Zeit zu Zeit neu festgelegt werden. Ein Antrag wird nurdann berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber sich vergeblich bemüht hat,malaysische Staatsangehörige oder Personen mit einer unbegrenztenAufenthaltsgenehmigung in Malaysia zu rekrutieren.

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Staatsangehörige von

IndonesienKambodschaLaosMyanmarNepalPhilippinenThailandVietnam

TurkmenistanUsbekistanKasachstan

Indien

Genehmigter Wirtschaftszweig

Produktionsindustrie, Dienstleistungsindustrie,Landwirtschaft und Bauwesen

Produktionsindustrie, Dienstleistungsindustrie undBauwesen

Landwirtschaft, Dienstleistungsindustrie (Köche) undBauwesen (Verlegen von Hochspannungskabeln)

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IMMIGRATION PROCEDURES 94

Eine jährliche Abgabe (levy) auf ausländische Arbeiter wird wie folgt erhoben:

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite http://www.imi.gov.my

Bewilligter Wirtschaftszweig

Produktionsindustrie

Dienstleistungsindustrie

Bauwesen

Landwirtschaft

Haushaltshilfe

Jährliche Abgabe

RM1.200

RM1.200 - RM1.800

RM1.200

RM360 – RM540

RM360

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Kapitel 5

ARBEITSKRÄFTE FÜRDIE INDUSTRIE1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT

2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG

2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe

2.2 Human Resource Development Fund

2.3 Führungspersonal

3. LOHNKOSTEN

4. ARBEITSVERMITTLUNG

5. ARBEITSGESETZGEBUNG

5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955)

5.2 Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (The LabourOrdinance, Sabah and the Labour Ordinance, Sarawak)

5.3 Employees Provident Fund Act 1991

5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employees' Social SecurityAct 1969)

5.5 Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz (Workmen's CompensationAct 1952)

5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and HealthAct 1994)

6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN UNDARBEITNEHMERN

6.1 Gewerkschaften

6.2 Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebernund Arbeitnehmern (Industrial Relations Act 1967)

6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht-gewerkschaftlich organisiertenUnternehmen

5

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Kapitel 5

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIEINDUSTRIE

1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT

Malaysia bietet Investoren im wesentlichen fleißige, disziplinierte, gebildete undlernfähig junge Arbeitskräfte. Berufsanfänger haben mindestens elf Schuljahreabsolviert, d.h. bis zur Sekundarschule, und können deshalb leicht in neueVerfahren und Fertigkeiten eingewiesen werden.

Um den steigenden Bedarf des verarbeitenden Gewerbes nach qualifiziertenArbeitskräften Rechnung tragen zu können, hat die Regierung verschiedeneFördermaßnahmen getroffen. Dabei soll die Zahl der Ingenieure, Techniker undanderer Facharbeiter, die ihre Ausbildung sowohl an malaysischen als auch anausländischen Universitäten, Fachschulen und anderen Ausbildungsstättenabsolvieren, gesteigert werden.

Der Arbeitsmarkt in Malaysia ist liberal und unterliegt dem normalen Wettbewerb.Die Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehungen sind harmonisch. Die Lohnkosten sindrelativ niedrig und das bei zugleich hoher Arbeitsproduktivität im Vergleich mitIndustrienationen.

2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG

Der "Nationale Ausbildungsrat" (National Vocational Training Council, NVTC),unter dem Arbeitsministerium (Ministry of Human Resources), das im Mai 1989gegründet wurde, formuliert, fördert und koordiniert die berufliche Ausbildung fürdie Industrie. Strategie und Programme werden ständig mit dem Bedarf und dergeplanten Entwicklung der Volkswirtschaft abgestimmt. Mit Wirkung vom 1.September 2006 wurde der Name von NTVC in das Department of SkillsDevelopment (DSD) umgeändert nach der Veröffentlichung des National SkillDevelopment Act (NASDA) | Act 652 | am 20. Juni 2006.

Die DSD koordiniert die Gründung und den Betrieb aller öffentlichen undprivaten Ausbildungsinstitute. Er bewertet den momentanen und zukünftigenBedarf an bestimmten Fertigkeiten und Ausbildungen, und entwickeltkontinuierlich standardisierte Berufsbilder, die sog. "National Occupational SkillStandards" (NOSS). Bis heute gibt es mehr als 700 solcher Standards, dieZertifikate, Diplome und höhere Diplom- Qualifikationen einschließen. Weitere20 Hauptindustriesektoren wurden identifiziert, die unter NOSS für dieEntwicklung von Standards ausschlaggebend sein werden.

2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe

In Malaysia übernehmen Berufsschulen, technische Berufsbildungszentren,Fachhochschulen und industrielle Ausbildungseinrichtungen die Ausbildung vonJugendlichen für die Beschäftigung in den verschiedenen Industriezweigen. Diemeisten dieser Institute sind öffentliche Einrichtungen, aber einige private Institutevervollständigen die Regierungsbemühungen, benötigte Arbeitskräfte bedarfsnah

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ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 98

zur Verfügung zu stellen. Folgende Regierungsagenturen sind maßgeblich an denAusbildungsinitiativen beteiligt:

• Das Ministry of Human Resources betreibt zur Zeit vierzehn IndustrialTraining Institutions (ITI). Die ITIs bieten Industrieausbildungsprogramme aufgrundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau für Berufsanfänger undzur Berufsvorbereitung an. Die verschiedenen Programme umfassen z.B.Ausbildungen mit Lehrvertrag für Mechaniker, Elektriker und Bau- undDruckereiberufe. Es werden auch Kurse zur Weiterbildung undAusbilderschulung angeboten. Das Centre for Instructors and Advanced SkillTraining (CIAST), das Japan Malaysia Technical Institute (IMTI) sowie vierAdvanced Technology Centres (ADTEC) unterstehen ebenfalls demArbeitsministerium.

• Das Ministry of Higher Education, das im März 2004 eingerichtet wurde,überwacht 21 Polytechnics und 37 Community Colleges, um ausgebildeteArbeitskräfte für die Industrie zu stellen. Auf diesem Niveau sollten diePolytechnics und Community Colleges Fachkräfte auf dem semi-professionellem Niveau im Ingenieur-, Handels- und Dienstleistungssektorhervorbringen. Im Neunten Malaysischen Plan (2006 - 2010) sind dieEinrichtung von weiteren Polytechnics und Community Colleges geplant

• Ministry of Education: Das Bildungsministerium ist für 90 technischeSchulen (technical schools) zuständig, die technische und berufsbildendeKurse anbieten. Schulabgänger von den technischen Schulen könnenentweder Arbeit suchen oder ihre Ausbildung nach der Sekundarschule aneinem Polytechnic oder in einem Community College weiterführen. BeideInstitutionen sind unter der Obhut des Ministry of Higher Education. AndereAusbildungsinstitute sind unter der Aufsicht der zuständigen Ministerien.

• Ministerium für Jugend und Sport (Ministry of Youth and Sport). DiesesMinisterium bietet in seinen sieben Youth Skill Training Centres und YouthAdvanced Skill Training Centres ebenfalls Industrieausbildungsprogrammeauf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau an. Zusätzlich führendiese Institutionen auch Kurzlehrgänge und Weiterbildungskurse durch.

• Majlis Amanah Rakyat (MARA) oder Council of Trust for the IndigenousPeople) ist eine staatliche Stiftung unter der Aufsicht des Ministry ofEntrepreneur and Cooperative Development. Sie unterhält zwölfBerufsbildungsstätten (IKM) in verschiedenen Teilen des Landes. Auch dieIKM bieten Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittleremund gehobenem Niveau an. Außerdem koordiniert MARA die Programmeder drei fortgeschrittenen Ausbildungsinstitute German-Malaysian Institute(GMI), British-Malaysian Institute (BMI) und Malaysia-France Institute (MFI).

2.2 Human Resource Development Fund

Das Human Resource Development Act 1992, das im Januar 1993 in Kraft trat,führte zur Gründung des Human Resource Development Fund (HRDF) und dasvom Human Resource Development Council (HRDC) verwaltet wird.Entsprechend der Privatisierungs-Durchführung via dem Pembangunan SumberManusia Berhad Act, 2001, wurde der HRDC zum Pembangunan SumberManusia Berhad (PSMB) umbenannt.

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Der HRDF arbeitet auf Basis eines Abgaben- und Zuschusssystems. Arbeitgeber,die Abgaben geleistet haben und beim HRDF registriert sind, können aus demFond Zuschüsse erhalten, die die Kosten für die Aus- und Weiterbildungmalaysischer Arbeitnehmer ganz oder größtenteils decken.

Beiträge der verarbeitenden Industrie sind wie folgt:

Der Zuschuss beträgt zur Zeit 100% der anerkannten Kosten fürAusbildungsmaßnahmen in Malaysia und bis zu 50% der Kosten für Maßnahmenim Ausland, das aber von der Verfügbarkeit der Levy im PSMB Konto desArbeitsgebers abhängt.

Das Lehrlings-Ausbildungsprogramm ist von PBMB mit dem Ziel entwickelt undimplementiert worden, spezifischen Industrien hoch-ausgebildete Arbeitskräftezur Verfügung zu stellen. Unter dem achten malaysischen Plan wurde dem PBMBRM16 Millionen von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt, um dieAusbildungs-Gebühren der Lehrlinge zu bezahlen. Für den Arbeitsgeber werdenAusbildungskosten wie Lehrlingsgehalt, Versicherungsbeiträge und Trainingsmaterialmit 100% bezuschusst.

PSMB hat bisher eine hohe Anzahl verschiedener Lehrlingsprogramme auf denGebieten 'Mechatronics', im Hotelgewerbe, in der Kunststoff-Spritzguss-Industrie,industriellen Nähmaschinen-Industrie, in der Informationstechnologie(Programmierer und multimediale „Artist-Authoring“), Werkzeug und Gussform-Industrie und holzbasierten (Tischlerei) Industrie initiiert, immer mit der Absicht,den Bedürfnissen der Arbeitgeber Rechnung zu tragen.

Im Jahr 2005 hat PSMB das HRD Portal unter www.hrdportal.com.my entwickelt,um den Arbeitgebern zu helfen, passende Trainingsprogramme via Internet zufinden.

Dieses Portal ist ein One-Stop-Centre, das den Trainings-Anbietern dieMöglichkeit gibt, ihre Trainingsprogramme wirkungsvoller und effizienter durchinteraktive Programme im Internet zu vermarkten.

2.3 Führungspersonal

Bis zum Jahr 2006 verließen etwa 82 700 Absolventen mit einem Baccalaureat(Degree) und 68 082 mit einem Diploma Abschluss die 20 öffentlichen tertiärenInstitutionen (IPTA) und andere private tertiäre Institutionen (IPRS). DieseHochschulabgänger sind von so unterschiedlichen Diziplinien wie

Unternehmen mit 50 oder mehr (mitEffekt vom 1. Januar 1993)

Unternehmen mit 10 bis 50 und einemeingezahlten Eigenkapital von RM2,5Millionen oder mehr (mit Effekt vom 1.Januar 1995)

Unternehmen mit 10 bis 50 Angestelltenund einem eingezahlten Eigen-Abgabekapital von weniger als RM2,5 Millionenhaben die Option der Anmeldung beimPSMB (mit Wirkung vom 2. August 1996)

1% der monatlichen AngestelltenLohnsumme des Arbeitsnehmers

1% der monatlichenAngestellten Lohnsumme desArbeitsnehmers

0,5% der monatlichenGehaltssumme desArbeitsnehmers

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ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 100

Betriebswirtschaftslehre, Informatik, Ingenieurwissenschaften, Medizin,Naturwissenschaften und Mathematik, bis hin zu Kunst und Design.

Neben den Universitäten und Colleges bieten verschiedene Agenturen, wie etwadie National Productivity Corporation, das Malaysian Institute of Management oderdas Malaysian Institute of Personnel Managers weitere Ausbildungsmöglichkeitenfür Manager. Hinzu kommt, dass ein erheblicher Prozentsatz der qualifiziertenArbeitskräfte durch im Ausland ausgebildete Malaysier gestellt wird.

3. LOHNKOSTEN

In Malaysia gibt es keine Mindestlohnvorschriften für die Industrie. DieGrundlöhne sind vom Standort und der Branche abhängig. Zusatzleistungen wieErfolgsbeteiligungen, Sonderzahlungen, Arbeitskleidung, freier Transport zurArbeit oder Fahrgeldzuschüsse, Leistungsprämien usw. werden von Firma zuFirma unterschiedlich gehandhabt.

Gehälter und Sonderleistungen für Führungskräfte und leitende Angestellte sindebenfalls von der Branche und der Gehaltspolitik des jeweiligen Unternehmensabhängig. Die meisten Unternehmen bieten Sonderleistungen wie kostenlosemedizinische Versorgung, Unfall- und Lebensversicherungen, freien Transport zurArbeit oder Fahrgeldzuschüsse, Erfolgsbeteiligung, zusätzliche Altersversorgungoder erhöhte Beiträge zur Rentenversicherung.

Nähere Einzelheiten bezüglich der Gehälter und Sonderleistungen in derverarbeitenden Industrie enthält die MIDA-Broschüre mit dem Titel"Geschäftskosten in Malaysia".

4. ARBEITSVERMITTLUNG

Neben privaten Arbeitsvermittlungsagenturen können Arbeitgeber undArbeitssuchende staatliche Arbeitsvermittlungsbüros, die sich im ganzen Land verstreutbefinden, zu Rate ziehen. Potentielle Arbeitgeber können detaillierte Informationenüber Arbeitssuchende abrufen, die bei dem Vermittlungsdienst registriert sind. DieVermittlungsbüros haben u.a. folgende Aufgaben:

• Durchführung von Werbekampagnen, um die Arbeitgeber bei derPersonaleinstellung zu unterstützen

• Vorbereitung von Bewerberauswahl, Vorstellungsgesprächen undEignungstests

Politechnics und Community Colleges bieten voraussichtichen Arbeitgebern dieMöglichkeit Jobinterviews mit zukünftigen Absolventen durchzuführen.

5. ARBEITSGESETZGEBUNG

Das Department of Labour ist für die Verwaltung des Labour Laws verantwortlich,damit die Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehungen harmonisch bleiben. Im LabourLaw sind die Minimum-Vorschriften, die auf alle Arten von Anstellung zutrifft,festgelegt. Flexibilität bezüglich Geschäftsbetriebs ist durch die Möglichkeit einerAusnahmeregelung gegeben, die vom Director of Labour durch Ansuchen erhaltenwerden kann.

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101

5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955)

Die wesentliche Rechtsnorm, das Arbeitsgesetz von 1955, umfasst alleAngestellten auf der malaysischen Halbinsel und im Bundesgebiet von Labuan,deren Gehalt RM1 500 nicht übersteigt und alle Arbeiter, unabhängig von ihremLohn. Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag aufsetzen, aber er sollte gegen dieMinimum-Anforderungen des Labour Law nicht verstoßen. Alle Arbeitskräfte miteinem monatlichen Gehalt zwischen RM1 500 und RM5 000 können sich inFragen bezüglich der Bedingungen in ihren individuellen Arbeitsverträgen an dasLabour Court wenden.

Einige der Bestimmungen des Arbeitsgebers unter dem Employment Act 1955 :

i. Jeder Mitarbeiter muss einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der dieBedingungen und Konditionen des Vertragsverhältnisses wiedergibt,insbesondere die Kündigungsfrist.

ii. Führung eines Arbeitsregisters über die persönlichen Daten, Lohnzahlungenund -Abzüge

iii. Sonderbestimmungen für den Schutz von weiblichen Beschäftigtenbezüglich Nachtarbeit und Mutterschaftsurlaub

iv. Die Anzahl der normalen Arbeitsstunden pro Tag und andere Bestimmungenbezüglich Arbeitsstunden.

v. Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, Krankenstand und gesetzlicheFeiertage

vi. Stundenlohn für Überstunden und zusätzliche Arbeit.

5.2 Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (The Labour Ordinance,Sabah and the Labour Ordinance, Sarawak)

Die Labour Ordinance, Sabah, und Labour Ordinance, Sarawak, ist die wesentlicheRechtsnorm für die Verwaltung des Labour Laws (arbeitsrechtliche Sachverhalte) imBundesstaat Sabah und Sarawak. Die Leistungen des Labour Ordinance, Sabah, undLabour Ordinance, Sarawak, sind den Leistungen des Employment Act 1955 ähnlich.

5.3 Employees Provident Fund Act 1991

Das Employees Provident Fund Act 1991 (Rentenversicherungsgesetz von 1991)gebietet die Zahlung von Pflichtbeiträgen für Arbeitnehmer.Gemäß der Definitiondes Gesetzes müssen alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer (mit Ausnahmeausländischer Arbeiter und diejenigen, die unter dem First Schedule angeführtsind), Beiträge an den Employees Provident Fund (EPF) zahlen. Mit Wirkung vom1. Februar 2008 ist die Beitrittsrate wie folgt:

Arbeitnehmer, die malaysische Staatsbürger, eine uneingeschränkteAufenthaltsgenehmigung haben und auch solche, die keine malaysischenStaatsbürger sind und die vor dem 1. August 1998 EPF Zahlungen gemacht habenund noch nicht das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben (siehe Teil Ades Third Schedule), müssen eine angemessenen Beitragsrate wie folgt einzahlen:

• Arbeitgeber - Minimum-Beitragssätze von 12% des monatlichenEinkommens des Arbeitnehmers

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ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 102

• Arbeitnehmer - Minimum-Beitragssätze von 11% des monatlichenEinkommens des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer, die malaysische Staatsbürger, eine uneingeschränkteAufenthaltsgenehmigung haben und auch solche, die keine malaysischenStaatsbürger sind und die vor dem 1. August 1998 EPF eutschieden haben UNDbereits das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben (siehe Teil C des ThirdSchedule), können eine angemessenen Beitragsrate wie folgt einzahlen:

• Arbeitgeber - Minimum-Beitragssätze von 6% des monatlichenEinkommens des Arbeitnehmers

• Arbeitnehmer - Minimum-Beitragssätze von 5.5% des monatlichenEinkommens des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer, die keine malaysischen Staatsbürger sind, aber sich zur EPF-Beitragszahlung am oder nach dem 1. August 1998 entschieden haben und diesich entschieden haben unter Paragraph 3 oder 6 des First Schedule of the EPFACT1991 Beiträge zu zahlen (siehe Teil C des Third Schedule), und die noch nicht dasAlter von fünfundfünfzig erreicht haben, können eine angemessene Beitragsratewie folgt einzahlen:

• Arbeitgeber - monatlich RM5 (US$1,33) für jeden Arbeitnehmer

• Arbeitnehmer - 11% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer, die keine malaysischen Staatsbürger sind, aber sich zur EPF-Beitragszahlung am oder nach dem 1. August 1998 entschieden haben und diesich entschieden haben unter Paragraph 3 oder 6 des First Schedule of the EPF Act1991 Beiträge zu zahlen (siehe Teil C des Third Schedule), UND die bereits dasAlter von fünfundfünfzig erreicht haben (siehe Teil D des Third Schedule),können eine angemessene Beitragsrate wie folgt einzahlen:

• Arbeitgeber - monatlich RM5 (US$1,33) für jeden Arbeitnehmer

• Arbeitnehmer - 5.5% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers

Alle Arbeitgeber müssen ihre Angestellten sofort bei Beschäftigungsbeginn beimEPF registrieren, außer diejenigen, die unter dem Gesetz ausgenommen sind.

5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employees' Social Security Act 1969)

Die Sozialversicherungsbehörde (Social Security Organisation, SOCSO)verwaltet zwei Versicherungspläne gemäß dem Sozialversicherungsgesetz von1969 und zwar

• Betriebsunfallversicherung (Employment Injury Insurance Scheme)

• Invaliditätsrentenversicherung (Invalidity Pension Scheme)

Die Betriebsunfallversicherung leistet Arbeitnehmern, bzw. deren Angehörigen,finanzielle Unterstützung und/oder medizinische Versorgung bei Behinderungoder Tod als Folge eines Betriebsunfalls.

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Die Invaliditätsrentenversicherung versichert Arbeitnehmer rund um die Uhr beiInvalidität oder Tod aus jedweder Ursache, auch wenn es nicht mit seiner Arbeitin Zusammenhang steht. Der Arbeitnehmer muss die Konditionen erfüllen, um dieInvaliditätsrente beziehen zu können.

Arbeitgeber-Berechtigungskriterien

Alle Unternehmen, die einen oder mehr Arbeiter beschäftigen, wie unter demGesetz definiert, muss die Angestellten bei der Versicherung registrieren undBeiträge an SOCSO machen.

Arbeitnehmer-Berechtigungskriterien

Arbeitnehmer, die nicht mehr als drei tausend Ringgit (RM3000) pro Monatverdienen, müssen einen Beitrag zur Sozialversicherung machen. Arbeitnehmer,die mehr als RM3000 verdienen und die nicht bei SOCSO gemeldet sind und nieeinen Beitrag an SOCSO geleistet haben, haben die Wahl der Registrierung unddes Beitragzahlens solange der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer diesemPlan zustimmen. Jedoch wenn ein Arbeitgeber bereits Beiträge unter dem Gesetzgemach that, ist er/sie berechtigt weiterhin den Beitrag zu zahlen und ist dadurchauch unter dem Schutz der Versicherung, ganz unabhängig von seinemEinkommen. Das Prinizp „Einmal dabei, immer dabei“ gilt in diesem Fall.

5.5 Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz (Workmen's Compensation Act 1952)

Dieses Gesetz regelt Entschädigungszahlungen im Falle von Arbeitsunfällen undverpflichtet die Arbeitsgeber ihre Angestellten zu versichern. Das Ausländer-Entschädigungsgesetz Foreign Workers’ Compensation Scheme (Insurance) Order2005 das unter diesem Gesetz veröffentlicht wird, verlangt von jedemArbeitgeber, der Ausländer anstellt, diese bei einem Ausschuss vonVersicherungsfirmen zu versichern, die unter dieser Rechtsverordnung bestimmtwerden, und Entschädigungszahlungen im Falle von Unfällen während derArbeitszeiten oder außerhalb der Arbeitszeiten zu bewirken.

5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994)

Das Department für Arbeitssicherheit und Gesundheit (The Department ofOccupational Safety and Health (DOSH)) ist dem Ministry of Human Resourcesunterstellt und hat die Verantwortung für die Administration und dieImplementierung die Gesetze in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheit(DOSH), das die Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt der Menschen bei derArbeit und es schützt andere vor Gefahren, die von Arbeitstätigkeiten in denverschiedenen Sektoren, der verarbeitenden Industrie, Minen und Steinbrüchen,Bauwesen, Landwirtschaft, Wald- und Forstwirtschaft, Fischerei,Energieversorgungsindustrie (Gas, Strom, Wasser und sanitären Anlagen),Transportmittelindustrie, Lagerwesen und Kommunikation, Großhändler undKleinhändler, Hotels und Restaurants, Finanzwesen, Versicherungswesen,Immobilienmarkt und Geschäftswesen, öffentlicher Dienst und Behörden desöffentlichen Rechts. Das Department hat alle notwendigen Schritte unternommen,um ein ausgezeichnetes Versorgungssystem mit der Erreichung der MS ISO9001:2000 Zertifizierung vom Department of Standards Malaysia. Deshalb wirdes sich bemühen, den Kundenservice durch effektives Management des ISOSystems zu verbessern. Das Department verwirklicht die Durchführungsaktivitätenin den Industrien, mit Hilfe der folgenden drei Gesetzgebungen: OccupationalSafety and Health Act (OSHA)1994, Factories and Machinery Act 1967 und demPetroleum Act (Safety Measure) 1984.

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ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 104

Der National Occupational Safety and Health Excellence Award, die höchsteWürdigung durch die malaysische Regierung, zielt darauf hin, Organisationen zuehren und zu würdigen, die eine Erfolgsgeschichte von Errungenschaften auf demGebiet der beruflichen Sicherheit und Gesundheitsmanagement am Arbeitsplatzdurch die Sicherheits- und Gesundheitsprogramm-Kontrollen. Diese Kontrollenwerden als Werkzeug für Leistungsvergleich in den Bemühungen des Sicherheits-und Gesundheitsprogramms einer Firma im mit den akzeptierten Standards in denMS 1722: Teil 1: 2005 OSH MS (Occupational Safety and Health ManagementSystems – Requirements) verwendet. Diese Standards wurden durch dasDepartment of Standards Malaysia in Zusammenarbeit mit anderen Agenturenentwickelt. Sie bieten eine Bemessungsmethode für Dokumentation undImplementation des Sicherheits- und Gesundheitsprogramms.

Das Arbeitssicherheitsgesetz (OSHA) 1994 bestimmt die Rahmengesetzgebungum einen hohen Sicherheits- und Gesundheitsstandard am Arbeitsplatzvoranzutreiben, anzuregen und zu fördern. Ihr Ziel ist es, Sicherheit undGesundheitsbewußtsein zu verbreiten und effektive Sicherheitsorganisation undDurchführung jener durch selbstregulierende Programme aufzubauen, die sogeplant sind, dass sie auf die einzelnen Industrien oder Organisationenzugeschnitten sind. Das Langzeitziel dieses Gesetzes ist, eine gesunde undsichere Arbeitskultur unter den malaysischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuschaffen.

OSHA 1994 definiert die allgemeinen Plichten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer,Selbstständigen, Designer, Produzenten, Importeuren und Anbietern von Anlagenoder Substanzen. Obwohl diese Pflichten einen allgemeingültigen Charakterhaben, beinhalten sie eine Bandbreite von Verantwortung. Das Gesetz liefert einverständliches und integriertes gesetzliches System, das Sicherheit undGesundheit von eigentlich allen arbeitenden Personen umfasst und dieÖffentlichkeit schützt, wo immer sie durch die Auswirkung der arbeitendenMenschen betroffen ist.

Die allgemeinen Plichten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständigen,Designer, Produzenten, Importeuren und Anbietern von Anlagen oder Substanzensind im OSHA 1994 definiert. Arbeitgeber müssen Gesundheit, Sicherheit undWohlergehen der Menschen, die für sie arbeiten, wahren. Das kommt besondersbeim Bereitstellen und Service einer sicheren Betriebsanlage und einem sicherenArbeitssystem zum Tragen. Arbeitsbedingungen müssen so arrangiert werden dassdie Sicherheit und Gesundheit beim Handtieren, Lagern und Transport vonBetriebsanlagen und Substanzen garantiert ist. In OSHA 1994 wird"Betriebsanlage" so definiert: jede Art von Maschine, Ausrüstung, Gerät,Werkzeug oder Component, während "Substanz" jede Art von natürlichem oderkünstlichem Stoff, egal ob fest oder flüssig, gasförmig, in Dunstform oder einerKombination von allen ist.

Das Gesundheitsrisiko von Gebrauch, Lagerung oder Transport von Substanzenmuss minimalst sein. Um diese Ziele zu erreichen, müssen alle menschlichmöglichen Vorkehrmaßnahmen bei der Hantierung von gesundheitsschädlichenSubstanzen getroffen werden. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, notwendigeInformation, Anweisung, Ausbildung und Supervision in Sicherheitssachen zugeben selbst über legale Anforderungen muss er informieren. Arbeitgeber müssenspezielle Ausbildungsbedingungen und -voraussetzungen ihrer Organisationenberücksichtigen mit besonderem Hinweis auf Arbeitsprozesse mit erhöhterGefahr.

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Ein Arbeitgeber, der 40 oder mehr Personen beschäftigt, muss ein Sicherheits- undGesundheits-Kommitee am Arbeitsplatz einrichten, deren Hauptaufgabe es ist, dieMaßnahmen ständig zu kontrollieren, die genommen werden, um die Sicherheitund Gesundheit von Personen am Arbeitsplatz zu garantieren und etwaigenProblemen nachzugehen. Jeder Arbeitgeber muss das nächstgelegenste"Occupational Health and Safety Office" über Unfälle, gefährliche Vorfälle,Vergiftung am Arbeitsplatz oder Krankheiten, die passiert sind, oder vielleichtpassieren könnten, informieren.

Bestimmte Arbeitsvorgänge, Service-Arbeiten und Demontagen von betrieblichenAusstattungen und Vorgängen benötigen Spezialisten/kompetente Arbeiter.Deshalb ist es verpflichtend, dass kompetente Personen die Installation vonMaschinen und Geräten wie Kränen, Lifts und lokalen Belüftungs-Ventilationssystemen, den sicheren Aufbau garantieren; auch ist die Anwesenheiteines Boilermanns und eines Dampfingenieurs notwendig, wenn Ausstattungenmit hohem Risiko, wie Boilers, installiert werden. Arbeitsvorgänge, bei denen mitlebensgefährlichen Chemikalien handtiert wird, benötigen kompetente Personenzum Durchführen von Luftqualitätsproben und Personalüberwachung. Auch einGesundheitsbeamter und ein Gesundheitsamt-Doktor müssen herangezogenwerden, um den Arbeitsplatz ordentlich zu überwachen.

Es gibt sieben Vorschriften unter dem OSHA 1994 Gesetz, die von DOSHAimplementiert werden:

1. Occupational Safety and Health (Employers' Safety and Health GeneralPolicy Statement) (Exception) Regulations 1995

2. Control of Industrial Major Accident Hazards Regulations, 1995

3. Classification, Packaging and Labeling of Hazardous Chemicals Regulations1997

4. Occupational Safety and Health Committee Regulations 1996

5. Safety and Health Officer Regulations 1997

6. Occupational Safety and Health (Use and Standards of Exposure ofChemicals Hazardous to Health) Regulations 1999

7. Notification of Accident, Dangerous Occurrence, Occupational Poisoningand Occupational Disease Regulations, 2004

Zuwiderhandeln gegen einige der Vorschriften kann zu gerichtlicher Verfolgungführen. Eine Person, die eine Verbesserung oder ein Verbot nicht befolgt unddem eine schriftliche Klage ausgehändigt wird, wird gerichtlich bestraft, miteiner Höchststrafe von RM50 000 oder Gefängnisstrafe von nicht mehr als5 Jahren oder beidem.

Andererseits ist es das Ziel des Factory and Machinery Act (FMA) 1967, Fabrikenund alles, was mit Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt von Personen zu tun hat,sowie die Registrierung und Inspektion von Maschinen, zu regulieren. EinigeGeräte und Maschinen, die lebensgefährlich sein können, wie z.B. Boiler,Druckbehälter, Passagierlifte, Zug- und Beförderungsmaschinen wie mobileKräne, Turmkräne, Passagier-Hebevorrichtungen, oder sich frei in der Luftbewegende Kräne und Gondeln, müssen vom DOSH bescheinigt und inspiziertwerden. Alle Fabriken und allgemeine Maschinen müssen unter dem DOSHGesetz registriert sein, bevor sie installiert und in Betrieb genommen werden können.

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DOSH sorgt für die Einhaltung folgender 16 Vorschriften unter dem FMA 1967Gesetz:

1. Electric Passenger and Goods Lift Regulations, 1970(Elektrische Passagier- und Güter-Lift Regelungen 1970)

2. Fencing of Machinery and Safety Regulations, 1970(Einzäunung von Maschinen und Sicherheitsvorschriften 1970)

3. Notification, Certificate of Fitness and Inspection Regulations, 1970(Bekanntmachung, Eignungs- und Inspektions-Vorschriften 1970)

4. Persons-In-Charge Regulations, 1970(Zuständigkeits- und Aufsichts-Vorschriften 1970)

5. Safety, Health and Welfare Regulations, 1970(Sicherheits-, Gesundheits- und Wohlfahrts- Vorschriften 1970)

6. Steam Boiler and Unfired Pressure Vessel Regulations, 1970(Dampfkessel- und ungebrannte Druck-Gefäß-Vorschriften 1970)

7. Competency-Examinations Regulations, 1970(Tauglichkeits-Zertikikate-Vorschriften 1970)

8. Administration Regulations, 1970(Administrations- Vorschriften 1970)

9. Compounding of Offences Rules, 1978(Abfindungs- und Tilgungs-Regeln 1978)

10. Compoundable Offences Regulations, 1978(Vergleichbare Vergehen-Regeln 1978)

11. Lead Regulations, 1984(Bleigehalt-Vorschriften 1984)

12. Asbestos Regulations, 1986(Asbest-Herstellungs-Vorschriften 1984)

13. Building Operations and Works of Engineering Construction (Safety)Regulations, 1986(Bau-, Betriebs- und Ingenieurkonstruktinen-Sicherheits- Vorschriften 1986)

14. Mineral Dust Regulations, 1989(Mineralstaub- Vorschriften 1989)

15. Noise Exposure Regulations, 1989(Lärm-Aussetztungs- Vorschriften 1989)

16. Notification, Certification of Fitness and Inspection (Amendment)Regulations, 2004(Bekanntmachungs-, Zertifizierung der Eignungs- und Inspektions- (Novellen)Vorschriften 2004)

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 106

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6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN UNDARBEITNEHMERN

6.1 Gewerkschaften

Die Regierung unterstützt das weitere Wachstum von gesunden, demokratischenund verantwortungsbewußten Gewerkschaften und hat aus diesem Grund dasGewerkschaftsgesetz (Trade Union Act 1959) und die Richtlinien fürGewerkschaften (Trade Union Regulations 1959) erlassen, um deradministratorischen Autorität eine generelle Beaufsichtigung, Richtungsweisungund Kontrolle über alle Sachen in Bezug auf Gewerkschaften in ganz Malaysia zugeben.

Im Gewerkschaftsgesetz 1959 wird Folgendes geregelt:

i. Eine Gewerkschaft darf ausschließlich auf Arbeiter innerhalb einerbestimmten Einrichtung, eines Handels, Berufs oder Industrie beschränktwerden und darf auch von Arbeitsgebern gegründet werden derenMitgliedschaft ausschließlich innerhalb von Arbeitgebern limitiert ist.

ii. Eine Gewerkschaft muss Ihre Mitgliedschaft ausschließlich auf Arbeiterbeschränken, deren Arbeitsplatz auf der Halbinsel Malaysia, Sabah oderSarawak, je nach Lage des Falls, oder auf Arbeitgeber, die Arbeiter auf derHalbinsel Malaysia, Sabah oder Sarawak, je nach Lage des Falls.

iii. Eine Gewerkschaft darf ausschließlich auf Arbeiter innerhalb einerbestimmten Einrichtung, eines Handels, Berufs oder Industrie oder aufArbeiter innerhalb eines ähnlichen Handels, Berufs oder Industrie, je nachLage des Falls, oder auf Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Einrichtung,eines Handels, Berufs oder Industrie, je nach Lage des Falls.

iv. Alle Gewerkschaften müssen registriert sein (wie vorgeschrieben unterSection 8(1) davon)

v. Keine Gewerkschaft darf einen Streik organisieren, ohne vorher dieZustimmung von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder, diewahlberechtigt sind, durch Geheimabstimmung erhalten zu haben.

vi. Alle Gewerkschaften werden regelmäßig überprüft, um die Einhaltung derGesetze sicherzustellen.

6.2 Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern undArbeitnehmern (Industrial Relations Act 1967)

Das Department für Beziehungen zwischen Arbeitgebern und ArbeitnehmernMalaysias ist der hüter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch das Gesetz zurRegelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (IndustrialRelations Act 1967), um harmonische Beziehungen zwischen den beiden Gruppenzu erhalten. Das Gesetz regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern,Arbeitnehmern und deren Gewerkschaften sowie die Verhinderung bzw.Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten. Wesentliche Bestimmungen des Gesetzes sind:

i. Schutz der legitimen Rechte von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und derenGewerkschaften

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ii. Verfahren für die Beantragung der Anerkennung von Gewerkschaften undderen Vertretungsrechte sowie für Tarifverhandlungen

iii. Angelegenheiten, die nicht in die Vorschläge für Kollektivverhandlungeneingebracht werden dürfen, umfassen Beförderungen, Versetzungen,Einstellungen, Personalabbau, Entlassungen, Wiedereinstellungen undFestlegung von Aufgaben sowie Verbot von Streiks und Aussperrungen

iii. Das Gesetz betont die Selbstständigkeit innerhalb der Wirtschaftszweige,wobei Arbeitgeber und Gewerkschaften über ihre Differenzen verhandelnund ihre Probleme ohne Einmischung lösen. Im Falle, dass direkteVerhandlungen nicht erfolgreich sind, können sich die Parteien an denGeneralsekretär des Industrial Relations Department zur Beilegung derDifferenzen wenden. Falls dort die Differenzen nicht beigelegt werdenkönnen, kann der Fall an das Industrial Court of Arbitration (Schiedsgerichtder Industrie) weitergeleitet werden.

iv. Der Minister of Human Resources hat das Recht in jede Arbeitsstreitigkeiteinzugreifen und in jedem Stadium an das zuständige Schiedsgericht(Industrial Court of Arbitration) zu verweisen.

v. Verbot von Streiks und Aussperrungen nach Übertragung eines Arbeitsstreitsan ein Schiedsgericht, sowie in allen durch Tarifverträge oder gerichtlichenSchiedsspruch geregelten Angelegenheiten

6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht-gewerkschaftlich organisierten Unternehmen

In einem nicht-gewerkschaftlich organisierten Unternehmen findet die Beilegungvon Konflikten normalerweise dadurch statt, dass der Arbeitnehmer persönlichversucht, eine Einigung mit seinem direkten Vorgesetzten, Werkmeister oderArbeitgeber zu erreichen. Beschwerden können vom Arbeitnehmer beimArbeitsministerium eingereicht werden, das dann eine Untersuchung einleitet.

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 108

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Kapitel 6

BANKEN,FINANZIERUNG UNDDEVISENADMINISTRATION1. DAS MALAYSISCHE BANKENSYSTEM1.1 Die Zentralbank1.2 Finanzierungsinstitute1.3 Malaysia als ein internationales islamisches Finanzzentrum

2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE2.1 Anforderung für ECR-Finanzierung2.2 Angebotene Leistungen2.3 Arten der Finanzierung2.4 Laufzeit und Höhe der Finanzierung

3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT3.1 Securities Commission3.2 Bursa Malaysia Berhad

4. OFFSHORE-FINANZDIENSTLEISTUNGEN4.1 Labuan Offshore Financial Services Authority (LOFSA)4.2 Fördermaßnahmen für Offshore Financial Services

5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE5.1 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Devisenausländern

5.1.1 Investitionen in Malaysia5.1.2 Zahlungen für Investitionen5.1.3 Darlehensaufnahme in Ringgit von Deviseninländern5.1.4 Darlehensaufnahme von Deviseninländern in Fremdwährung5.1.5 Ausgabe von Wertpapieren5.1.6 Hedging von Investitionen5.1.7 Verkauf von Investitionen5.1.8 Repatriierung von Geldern5.1.9 Import und Export von Devisen durch devisenausländische Reisende

5.2 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Deviseninländern5.2.1 Import und Export von Gütern und Dienstleistungen5.2.2 Investitionen in Devisen-Anlagen5.2.3 Kredit-Fazilitäten, die von Deviseninländern erworben werden können5.2.4 Devisenterminkontrakte5.2.5 Emission von Ringgit-Wertpapieren5.2.6 Devisenkonten (Foreign Currency Accounts(FCA))5.2.7 Import und Export von Devisen durch reisende Deviseninländer

5.3 Sonderstatus für ausgewählte Unternehmen5.3.1 Offshore Organisationen im Labuan Offshore Financial Centre5.3.2 Unternehmen im Multimedia Super Corridor5.3.3 Anerkannte Operational Headquaters5.3.4 Regionale Distributionszentren und internationale Beschaffungszentren

5.4 Statistische Berichterstattung

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Kapitel 6

BANKEN,FINANZIERUNG UNDDEVISENADMINISTRATION

1. DAS MALAYSISCHE BANKENSYSTEM

Das Bankensystem, das sich aus Geschäftsbanken, Investitionsbanken,Handelsbanken und islamischen Banken zusammensetzt, ist die primäreInstitution, die für die Mobilisierung von Geldern zuständig ist und dieHauptfinanzierungsquelle die die wirtschaftlichen Aktivitäten / Tätigkeiten inMalaysia unterstützen. Die non-Bank- Finanz-Vermittler, die sich ausEntwicklungs-Finanz-Institutionen, Hilfsfonds und Pensionsfonds, Versicherungs-Unternehmen, Takaful-Unternehmen und Sparinstitutionen zusammensetzen,komplementieren die Bank-Institutionen in dem sie Gelder mobilisieren und diefinanziellen Bedürfnisse der Wirtschaft erfüllen.

1.1 Die Zentralbank

Bank Negara Malaysia (BNM), die Zentralbank Malaysias, steht an der Spitze desGeld-und Banksystems des Landes. Ihre Ziele, wie sie im Central Banking Act1958 definiert sind, sind folgende:

• Die Ausgabe der Währung und die Verwaltung der Reserven, um den Wertder Währung zu schützen;

• Als Bankier, Wirtscgafts- und Finanzberater der Regierung fungieren;

• Nationale Stabilität und solide Finanzstruktur fördern;

• Die Kreditlage zum Vorteil Malaysias beeinflussen.

Um ihre Ziele zu erreichen, besitzt BNM gesetzliche Verfügbarkeit untermehreren Gesetzen, um das Bankensystem und andere nicht-Banken-Finanzvermittler zu regulieren und zu überwachen. Bank Negara Malaysiaverwaltet die Regeln der Devisenkontrolle und agiert als Darlehensgeber alsletzter Ausweg bei Refinanzierungen im Bankensektor.

1.2 Finanzierungsinstitute

Die folgende Tabelle gibt einen Űberblick űber die Anzahl von Finanzinstitutionenmit Ende 2007.

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Banken, inklusive islamische Banken, operieren durch ein Netzwerk von 2100Niederlassungen, die über das ganze Land verstreut sind. Sechs malaysischeBankgruppen haben eine Präsenz in 19 Ländern durch Zweigstellen,Repräsentantenbüros, Filialen und Joint Ventures. Außerdem sind 21ausländische Banken mit Repräsentantenbüros in Malaysia vertreten. DieseBanken üben keine normalen Bank-Geschäfte aus, sondern fungieren nur alsVerbindungs- und Auskunftsstelle zwischen Unternehmen in Malaysia, in denHerkunftsländern und den Ländern in denen die Banken Niederlassungen haben.

Die Einfűhrung eines Rahmengesetzes für Investitionsbanken im Jahr 2006ermöglicht die Entwicklung von voll entwickelten Investitionsbanken durch dieZusammenlegung von Handelsbanken, Börsenmaklern und Diskontenbanken.Investitionsbank-Aktivitäten umfassen hauptsächlich Kapital-Aufbringungs-Aktivitäten wie Versicherungsgeschäfte, Konsortialanleihen undUnternehmensfinanzierung, Managementberatungsservice, Durchführen vonEmission und Notierung von Aktien und das Verwalten von Investment Portfolios.Die Entwicklung von Investitionsbanken wird die Kapazität derFinanzinstitutionen in Malaysia vergrößern, um seinen Unternehmens-Klientendurch eine weitere Bandbreite an Finanz- und Beratungs-Aktivitäten besserdienen zu können, und zwar auf gleicher Ebene mit den Dienstleistungen, die voninternationalen Investitionsbanken angeboten werden.

Malaysia hat außerdem ein umfassendes islamisches Bankensystem. Zurzeit gibtes in Malaysia elf islamische Banken, die ein breites Spektrum anFinanzprodukten und Dienstleistungen anbieten, die auf den Shariah-Prinzipienbasieren. Drei dieser Banken sind aus dem Mittleren Osten. Siebenkonventionelle Banken, inklusive von vier großen Auslandsbanken, offerierenauch islamische Finanzprodukte und Dienstleistungen via der „islamischenBankfenster“ Einrichtung.

Die Präsenz von drei islamischen Auslandbanken vergrößern den Wettbewerbund stimulieren Innovation unter den islamischen Banken. Gelichzeitigkomplementieren sie die malaysischen Teilhaber, indem Sie strategischenWachstumbranchen wie Investitionsbank-Geschäfte und Vermögensmanagementerschließen. Zusätzlich planen diese Institutionen, Malaysia zu ihremFinanzzentrum dieser Region zu machen.

Was Produktangebot angeht, werden mehr als 60 islamische Finanzprodukte undDienstleisungen durch die Zweigstellen im ganzen Land angeboten. DieAufkommen von neuen innovativen Produkten und Finanzinstrumenten mit

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 112

Total Institutionen inausländischem

Besitz

Institutionen inmalaysischem

Besitz

Geschäftsbanken 22 9 13

Investitions- und Handelsbanken 14 14 -

Islamische Banken 11 8 3

Versicherungen 41 27 14

Islamische Versicherungen (Takaful) 9 9 -

Rűckversicherungen 7 3 4

Islamische Rűckversicherungen(Retakaful) 2 - 2

Entwicklungs-Finanz-Institutionen 11 11 -

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global akzeptierten Shariah-Prinzipien wie Commodity Murabahah Deposits,islamische Profitratengeschäfte, Susyarakah Muanaqisah Hauskrediten und KukuMusyarakah in der Industrie haben weiterhin den lokalen islamischenFinanzsektor auf die nächste Stufe des Fortschritts gebracht.

Malaysia hat einige Entwicklungs-Finanzierungs-Institute (development financeinstitutions, DFIs), die speziell aufgebaut wurden, um bestimmte strategischeSektoren der Wirtschaft zu entwickeln und zu fördern, wie z.B. die verarbeitendeIndustrie und den Export-Sektor, kleine und mittelgroße Unternehmen (Small andMedium Enterprises (SMEs)), sowie die Landwirtschaft, Infrastruktur und denSeefahrtssektor. Diese DFIs komplementieren die Bankinstitutionen durch dasAnbieten von einer Anzahl von Finanz- und nicht-Finanz- Dienstleistungen, umdie Entwicklung von strategischen Sektoren zu unterstűtzen. DieseDienstleistungen sind die Beschaffung von mittel- und langfristigen Krediten,Eigenkapital und Darlehensgarantiescheinen und eine Reihe von zusätzlichenFinanz- und Geschäts-Beratungsleistungen.

Bank Perusahaan Kecil dan Sederhana Malaysia Berhad“ oder SME Bank, die imOktober 2005 gegrűndet wurde, bietet Finanzprodukte wie befristete Darlehen,Betriebskapital und Anfangskapitalfinanzierung an SMEs in allenWirtschaftssektoren. SMEs könnten auch Nutzen ziehen aus den ergänzendenDienstleistungen, die von einen Beratungszentrum von der SME Bank fűr Beratungund Hinweise űber Marketing, Geschäftsentwicklung, Betriebsmanagement undKundendienst zur Verfűgung gestellt werden. Zwei neue Handelsfinanzprodukte,nämlich die „Multi Currency Trade Finance“, und „Indirect Exporter FinancingScheme“ sind derzeit von der Export-Import-Bank of Malaysia Berhad erhältlich.Sie unterstützen den Export und Import von Gütern, Dienstleistungen von Klein-und mittelgroßen Betrieben zu nicht-traditionellen Märkten, besonders denMitgliedstaaten der Organisation of Islamic Conference.

1.3 Malaysia als ein internationales islamisches Finanzzentrum

Die internationale Finanzwelt hat Malaysias Bemühungen ein islamisches Bankund Finanzwesen aufzubauen und zu fördern anerkannt. Eine wichtige Initiative,die eingef hrt wurde ist die Ausdehnung von Malaysias Position als einfü hrendes internationales islamisches Finanzzentrum. Mitte 2006 brachte diemalaysische Regierung die Malaysia International Financial Centre (MIFC)Initiativen auf den Markt. Die Gründung des MIFC ist eine der Schlüssel-Verbindungen des globalen Marktes und hat eine wichtige Rolle in derBeschleunigung des Brückenprozess und des Stärkens der Beziehung zwischeninternationalen islamischen Finanzmärkten und dadurch die Investitions undHandelsbeziehungen zwischen dem Mittleren Osten, Westasien undNordamerika mit Ostasien auszudehnen. Malaysia ist durch seine Lage imZentrum der asiatischen Zeitzonen in der guten Position der ostasiatischen Regioneffektiv zu dienen.

Unter den MIFC Initiativen offeriert Malaysia einen Nischenmarkt für islamischeFinanzdienstleistungen und zwar sind das folgende:

• Eine Platform für Herkunft, Verteilung und Handel von islamischemKapitalmarkt und staatliche Finanzinstrumente inklusive Sukuks;

• Einen islamischen Investitions-Ansatzpunkt in Asien mit einer Nische inislamischen Bonds und Vermögensmanagement

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• Islamischen Finanzservice in internationalen Währungen (inklusiveDepositen und Finanzierung) und

• Ein Zentrum fűr Takaful- und Retakaful-Geschäfte

Malaysia setzt sich auch dafür ein, ein Zentrum für hohe Ansprüche in Bezug aufislamisches Banksystem und Finanzerziehung, Ausbildung, Beratung undForschung zu sein, um der Branche ausgebildete und kompetente Talente imislamischen Bank- und Finanzwesen zu liefern. Malaysia bietet sein SachwissenFinanz-Regulatoren an indem es technische Hife sowie auch Erfahrungen inrelevanten Gebieten teilt, hauptsächlich über die Vorschriften/Bestimmungen undBeaufsichtigung des islamischen Finanzwesens.

Um mehr Anbieter für das malaysische Finanzsystem zu gewinnen wurdenfolgende Hauptfördermaßnahmen ergriffen:

i. Ausgabe von neuen Lizenzen unter dem islamischen Bankakt 1983 anqualifizierende ausländische und malaysische Finanzinstitutionen, um diegesamten islamischen Bankgeschäfte mit Devisenausländern und -inländernin internationalen Währungen durchzuführen, entweder als Filiale oder alsZweigstelle. Die Institution hat dadurch einen Anspruch aufEinkommensteuer-Befreiung für einen Zeitraum von 10 Jahren unter demIncome Tax Act 1967 und zwar vom Anlagejahr 2007 an.

ii. Ausgabe von Neuanmeldungen unter dem Takaful Act 1984 anqualifizierende ausländische und malaysische Finanzinstitutionen, um diegesamten islamischen Bankgeschäfte mit Devisenausländern und -inländernin internationalen Währungen durchzuführen, entweder als Filiale oder alsZweigstelle. Die Institution hat dadurch einen Anspruch auf ähnlicheEinkommensteuer-Befreiung wie Organisationen, denen der Titel neueBankinstitution gewährt wird.

iii. Bestimmungen größerer Flexibilität für Labuan Offshore islamische Banken,Offshore islamische Offshore Takaful Unternehmen und islamischeAbteilung von Offshore-Banken und Offshore-Versicherungs-Unternehmenin ihren Geschäfts-Tätigkeiten durch die Möglichkeit ihre Geschäfts-Räumlichkeiten in ganz Malaysia verstreut eröffnen zu können ohne dass sieeine physische Anwesenheit in Labuan haben.

iv. Islamischen Fond-Management Unternehmen wird erlaubt, im Besitz vonAusländern zu sein und sie dürfen ihr ganzes Vermögen im Auslandinvestieren.

v. Lokale und ausländische Unternehmen, die genehmigte islamische Fondsvon ausländischen Investoren managen, haben Anspruch aufEinkommensteuer-Befreiung aus ihren Management-Gebühren, die sie vomVeranlagungsjahr 2008 bis zum Veranlagungsjahr 2016 bekommen.

2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE

Export Credit Refinancing (ECR) ist ein Plan unter welchem Exim Bank kurzfristigeKredite zuVorzugszinsen an Direkt- und Indirekt-Exporteure via Handelsbanken zurVerfügung stellt. Die Krediteinrichtungen werden von den Geschäftsbankendurchgeführt, die sich wiederum bei der Exim Bank refinanzieren können.

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 114

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Ein direkter oder indirekter Exporteur, der das Exportkredit-Refinanzierungsprogrammbeanspruchen will, muss eine ECR-Kreditlinie mit seiner Handelsbank arrangierenund danach Zutritt zu den ECR Kredit-Fazilitäten von einer EXIM Bank bekommen.

2.1 Anforderung für ECR-Finanzierung

Die ECR Finanzierungs-Fazilitäten sind für direkte Exporteure und indirekteExporteure erhältlich, die direkt oder indirekt mit Export-Aktivitäten zu tun habenund einen ECR-Kreditrahmen von einer Handelsbank erhalten haben.

2.2 Angebotene Leistungen

i. ECR vor Verschiffung ist eine Kreditmöglichkeit, die für Direkt- und Indirekt-Exporteure zurVerfügung steht, um ihre Einkäufe vom Binnenmarkt und/oderAuslandslieferanten vor der Verschiffung und für den Export zu finanzieren.

ii. ECR nach Verschiffung ist ein Darlehen oder eine Finanzierung fürDirektexporteure nach der Versendung von Waren an den Käufer imAusland.

2.3 Arten der Finanzierung

Zwei Arten der Finanzierung stehen den Exporteuren unter den Vorverschiffungs-ECR Einrichtungen zur Verfügung und das sind die auftragsbasierte Methode unddie "Certificate of Performance " (CP) Methode.

Unter der auftragbasierenden Methode, der Vor-Verschiffung ECR werden dieMittel nach Vorlage eines Exportauftrags während unter der CP Methode dieFinanzierung gegen das CP, das von der Exim-Bank ausgestellt wurde, zurVerfügung gestellt wird.

Die CP- Methode der Finanzierung unter der Nach-Verschiffungs-ECR Einrichtungwird durch Wechseldiskontierung gemacht und die Finanzierung in Hinblick aufeine Reihe von Exportdokumenten, die den Geschäftsbanken vorgelegt werden.

2.4 Laufzeit und Höhe der Finanzierung

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt bei "ECR vor Verschiffung" vier (4) Monateund bei "ECR nach Verschiffung" sechs (6) Monate.

Für auftragsbasierte Lieferungs-Methode beträgt der maximale Finanzierungsbetrag95% des Auftragswertes ihres Exports, während unter der CP-Methode die Höheder Finanzierung von der Höhe des CP Limits abhängt, das von der Exim Bankgenehmigt wurde.

Das Minimum und Maximum der Höhe der Finanzierung pro Fazilität unter derECR Fazilität beträgt RM10.000 und RM50 Millionen respektive.

3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT

3.1 Securities Commission

Die Securities Commission (SC), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, diedem Finanzministerium untersteht, wurde unter dem Securities Commission Act1993 gegründete. Sie obliegt der gesetzlichen Regelung des Kapitalmarkts in

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Malaysia durch das Securities Commission Act 1993, das Capital Markets andServices Act 2007 und dem Securities Industry (Central Depositories) Act 1991.Die SC ist eine selbstfinanzierte Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mitUntersuchungs- und Durchsetzungsrechten ausgestattet ist und demFinanzministerium untersteht.

Die SC reguliert die Auflegung und Emission von Aktien von Aktiengesellschaftenund Schuldscheinen von GmbHs. Sie regelt auch die Notierung von solchenWertpapieren an der Bursa Malaysia, sowohl als auch alle Angelegenheiten, dieim Zusammenhang mit Geschäftsübernahme und Fusionierungen vonUnternehmen und Investmentfonds zu tun haben. Sie ist die alleinige Autorität,die die Genehmigung und die Registrierung von Emissions-Prospekten von allenWertpapieren (außer von nicht notierten Freizeitklubs) übrig hat. Die SC hat diedirekte Verantwortung der Beaufsichtigung und Überwachung der Aktivitäten derMarkt-Instutionen, inklusive der Börsen und Clearing Houses(Abrechnungsstellen) und zentralen Hinterlegungsstellen und ist für dieRegulierung von lizenzierten Personen unter dem Capital Markets and ServicesAct 2007 zuständig.

Die SC führte im Jahr 2001 den Capital Market Masterplan (CMP) ein. Das ist einausführlicher Plan, der die strategische Positionierung und die zukünftigeRichtung des malaysischen Kapitalmarkts für die nächsten 10 Jahre angibt. Der“Masterplan” setzt die unmittelbaren Belange des Kapitalmarkts als eine Prioritätund plant seine Richtung und sein Langzeit-Wachstum in Erwartung einerglobalen Entwicklung seines Umfelds.

Besuchen Sie die Webseite (www.sc.com.my) für weitere Informationen über SCund den CMP.

3.2 Bursa Malaysia Berhad

Bursa Malaysia Berhad (Bursa Malaysia) ist eine Börsen-Holdinggesellschaft, dieauf der Hauptbörse der Bursa Malaysia Securities am 18. März 2005 notiertwurde. Bursa Malaysia betreibt eine Wertpapier-, Derivative- und Offshore Börse,Clearing Houses (Abrechnungsstellen) fűr Wertpapiere und Derivate und zentraleHinterlegungsstelle. Die Gesellschaft veröffentlicht auch Aktiennotierungen undInformationen űber Wertpapiere, die an der Börse notiert sind.

Die Börse, die 1973 gegrűndet wurde, ist ein zentraler Marktplatz fűr Käufer undVerkäufer, um Aktien-, Optionsscheine-, festverzinste Wertpapiere undverschiedene andere Wertpapiere von notierten Unternehmen anzubieten.Mannigfaltigkeit von Produkten inkludiert auch Options- und Futures Derivative,und Multi-Währungs-Offshore-Handelspapiere, die an der Derivativen-Börseoder Offshore-Börse gehandelt werden.

Bursa Malaysia ist zurzeit eine der größten Börsen innerhalb Asiens mit fast 1000notierten Unternehmen, die ein breites Angebot an Investitionsmöglichkeiten derWelt anbieten. Die größeren kapitalisierten Unternehmen sind am Bursa MalaysiaSecurities Main Board, die mittelgroßen Unternehmen am Second Board oder amMESDAQ Markt fűr schnellwachsende und technologische Unternehmen notiert.

Durch die Unterstűtzung der Entwicklung des malaysischen Kapitalmarktes unddie Vergrößerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit, hat sich Bursa Malaysiaverpflichtet, einen effizienten, sicheren und aktiven Börsenhandel fűr den lokalenund globalen Investor aufrecht zu halten.

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(i) Markt-Anteilhaber

a. Börsenmakler-UnternehmenDerzeit gibt es 34 Börsenmakler Firmen (inklusive fünf ausländischeBörsenmakler), die ihre Dienstleistungen im Handel mit Wertpapieren an derBursa Malaysia Securities anbieten. Von diesen sind 13 alsInvestitionsbanken definiert. Investitionsbanken unterhalten Handelsbank-Lizenzen, die von Bank Negara Malaysia unter dem Banking and FinancialInstitutions Act 1989 (BAFIA) als auch dem Capital Markets Services LizenzGesetz registriert sind und die von der Securities Commission unter demCapital Markets & Services Act 2007 ausgegeben wurde. Als solche, sindInvestitionsbanken berechtigt, die volle Bandbreite an integriertenKapitalmarkt- und Finanz-Service-Leistungen anzubieten, dieUnternehmensfinanzierung, Schuldverschreibungspapier- und Wertpapier-Handel umfassen.

Ein Börsenmakler-Unternehmen unterhält den Universal Broker Status. EinUniversal Broker kann das volle Ausmaß an integriertem Kapitalmarkt-Serviceanbieten.

Mit Ende 2007 gab es 146 Geschäftsniederlassungen.

b. Trading-AnteilhaberEin Trading Participant ist ein Unternehmen, das mindesten eineVorzugsaktie(Preference Share) der Bursa Malaysia Derivatives besitzt, um Geschäfte alsFutures Broker durchzuführen, die von der Securities Commission unter demCapital Markets and Services Act 2007 lizenziert wurde und das Handel mitTermingeschäftsverträgen an der Bursa Malaysia Derivatives Berhaddurchführt. Derzeit gibt es 18 Trading-Anteilhaber.

(ii) Schutz der Investoren

Um das Interresse der Investoren zu schützen, unterhält Bursa Malaysia derzeitdrei Entschädigungsfonds, und zwar den Compensation Fund of Bursa Securities,den Fidelity Fund of Bursa Derivatives und den Compensation Fund of BursaDepository, um Investoren zu entschädigen, die Verluste erlitten haben, dieinnerhalb der spezifischen Umstände der relevanten Sicherheitsgesetze undRegeln fallen. Die Fonds werden vom Compensation Committee verwaltet.

(iii) Risiko-Management

Das Ziel des Bursa Malaysia Risiko-Management Rahmenprogramms (enterpriserisk management ERM) ist es, Risikos nach einem angemessenen Maß passend fürdie Unternehmen zu managen und zu kontrollieren. Schlüssel-Risiken werdenidentifiziert und nach Wahrscheinlichkeit des Eintreffens und Größe derAuswirkung eingestuft und dazugehörige Reaktions-und Handlungsvorgehensplänewerden entwickelt, um signifikante Restrisikos zu managen.

4. OFFSHORE-FINANZDIENSTLEISTUNGEN

4.1 Labuan Offshore Financial Services Authority (LOFSA)

Die Labuan Offshore Financial Services Authority (LOFSA) ist die One-Stop-Ordnungsbehörde, die mit der Koordinierung aller Maßnahmen zur Förderungund Entwicklung von Labuan als internationalem Offshore-Finanzzentrum (IOFC)betraut ist.

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LOFSA rationalisiert die Regulierungs- und Aufsichtsorgane der Regierung inBezug auf das Offshore-Finanzdienstleistungsgewerbe, unternimmt Forschungs-und Entwicklungsaktivitäten und plant das weitere Wachstum und die Förderungdes Labuan IOFC. Zusätzlich hat IOFC als eine ihrer Kerngebiete auch islamischesFinanzwesen entwickelt und Labuan IOFC gilt jetzt als ein führendes Offshore-Centre für konventionelle und islamische Finanzaktivitäten.

Gesellschaftsgründung und Registrierung der Unternehmen fällt unter das Ressortder LOFSA, die auch die Labuan International Financial Exchange und LabuansOffshore Industrien wie Banken, Versicherungsbranche, Wertpapiergeschäfte,Treuhandelsgesellschaften und Fondsmanagements reguliert und überwacht.

Der Labuan International Financial Exchange (LFX) ist eine Offshor-Financial-Börse, die die Offshor-Financial-Dienstleistungen , die in Labuan erhältlich sind,komplementiert. Es ist eine One-Stop-Finanz-Börse, die ein Vollservice anbietetund zwar von der Einreichung des Ansuchens bis zur Genehmigung, Notierung,Handel und Begleichung der notierten Instrumente.

Offshore-Geschäftstätigkeiten von Labuan Offshore Unternehmen können in zweiGruppen getrennt werden: Handelstätigkeiten und Nicht-Handelstätigkeiten.Offshore-Handelstätigkeiten umfassen Bankverkehr, Versicherung, Fonds-Managment, Börsengeschäfte und andere handelverwandte Tätigkeiten. Offshore-Nicht-Handelstätigkeiten beziehen sich auf den Besitz von Effekten,Wertpapieren,Aktien, Krediten, Depositen und Immobilien von einem Offshore-Unternehmenim eigenen Namen.

Labuan IOFC unterliegt nicht den malaysischen Devisenrichtlinien undBeschränkungen, da die Natur der Offshore-Geschäftstätigkeiten in Labuan aufAuslandswährung basiert und mit Devisenausländern durchgeführt wird.

4.2 Fördermaßnahmen für Offshore Financial Services

(i) Niedrige Steuern

• Ein Offshore-Unternehmen, das Offshore-Handelsaktivitäten betreibt, kannzwischen einer jährlichen Besteuerung in Höhe von 3% des Nettogewinnsoder einer Zahlung von pauschal RM20.000 pro Jahr wählen.

• Ein Offshore-Unternehmen, das Nichthandels-Geschäfte betreibt, brauchtdafür keine Steuern zu zahlen.

(ii) Steuernachlass für erbrachte Experten-Dienstleistungen

• Das Einkommen einer Person, oder einer von ihr beschäftigten Person, odereiner Firma aus bestimmten qualifizierten Dienstleistungen für Offshore-Unternehmen in Labuan ist bis zu 65% des Einkommens aus dieserEinkommensquelle steuerfrei. Diese Dienstleistungen umfassen: Rechts- undFinanzberatung, Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung, Finanz- undSekretariatsdienste.

(iii) Steuernachlass für Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis

• Einkommen einer Person, die kein malaysischer Staatsangehöriger ist, auseinem Beschäftigungsverhältnis in leitender Funktion in einer Offshore-Gesellschaft in Labuan ist bis zu einem Betrag von 50% des Bruttoeinkommensaus dieser Tätigkeit steuerfrei.

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• Einkommen einer Person, die kein malaysischer Staatsangehöriger ist und alsTreuhand-Angestellter in leitender Funktion bei einem Labuan Treuhand-Unternehmen angestellt ist, ist bis zu einem Betrag von 50% desBruttoeinkommens aus dieser Tätigkeit steuerfrei.

(iv) Einkommensteuerbefreiung

Das Income Tax Act 1967 sieht für folgende Einkunftsarten Steuerbefreiungen vor:

• Dividenden, die eine Labuan Offshore-Gesellschaft an Deviseninländer oderDevisenausländer auszahlt.

• Dividenden von einem malaysischen Inlandsunternehmen das von einemLabuan Offshore-Unternehmen aus Gewinnen aus Offshore- Aktivitätenstammen.

• Gehälter für Direktoren, die an einen Ausländer ausgezahlt werden, sindsteuerfrei.

• 50% Steuerfreibetrag auf Wohnungszuschüsse für malaysische Staatsbürger,die in einem Offshore-Unternehmen arbeiten.

Offshore-Unternehmen sind von der Quellensteuer auf folgende Beträge befreit:

• Zinsen, die an einen Deviseninländer oder an einen Devisenausländerausgezahlt werden, der nicht im Bankwesen, Finanz- oderVersicherungswesen tätig ist.

• Zinsen, die an einen Devisenausländer oder eine andere Offshore-Gesellschaft ausgezahlt werden.

• Vermietungszahlungen an Devisenausländer

• Gebühren für technische oder Managementleistungen an einenDevisenausländern oder eine andere Offshore-Gesellschaft.

• Tantiemen an einen Devisenausländern oder eine andere Offshore-Gesellschaft.

• Ausschüttungen einer Offshore-Treuhandgesellschft an einenDevisenausländer- Empfänger.

(v) Stempelsteuerbefreiung

Offshore-Geschäftstransaktionen von einem Offshore-Unternehmen (inklusiveM&A eines Offshore-Unternehmens und Transfer Offshore-Unternehmens undTransfer von Aktien in ein Offshore-Unternehmen) sind von der Stempelsteuerbefreit.

5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE

Malaysia hat immer eine liberale Devisenadministrations-Politik verfolgt. DieImplementierung von Devisenadministrations-Politik in Malaysia unterstützt dieÜberwachung des Kapitalflusses in und aus dem Land, um seine finanzielle undwirtschaftliche Stabilität zu erhalten. Als Teil der laufenden Bemühungen die

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Effizienz zu erhöhen und die Geschäftskosten zu reduzieren, wurden dieDevisenadministrations-Politik fortlaufend liberalisiert und vereinfacht.

Die Definitionen für Deviseninländer und Devisenausländer für die Devisen-Administration sind folgende:

Deviseninländer sind:

i. Malaysische Staatsbürger (ausgenommen Personen, die eineuneingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung eines Hoheitsgebiets außerhalbMalaysias erworben haben und im Ausland leben)

ii. Nicht-malaysische Staatsbürger, die eine uneingeschränkteAufenthaltsgenehigung in Malaysia erworben haben und permanent inMalaysia leben

iii. Personen, ob eine Körperschaft oder nicht, die von irgendeiner malaysischenBehörde registriert oder genehmigt worden sind

Devisenausländer sind:

i. Alle Personen außer Deviseninländer

ii. Alle im Ausland tätigen Zweigstellen, Niederlassungen, Regionalbüros,Verkaufsbüros, Repräsentanten-Büros von Unternehmen dieDeviseninländer sind

iii. Botschaften, Konsulate, High Commissions, supranationale undinternationale Organisationen, die von der malaysischen Regierunganerkannt werden

iv. Malaysische Staatsbürger, die eine uneingeschränkteAufenthaltsgenehmigung in einem Hoheitsgebiet außerhalb Malaysiaserworben haben und im Ausland leben

Devisenanlagen umfassen:

Darlehensgewährung an Devisenausländer, Platzierung von Depositen beilizenzierten Onshore-Bankinstitutionen, (lizenzierten Geschäftsbanken, islamischenBanken und Investitionsbanken), oder Offshore-Banken, und Währungsprodukten,die von lizenzierten Onshore-Banken und anderen Beschaffungsstellen, die vomController of Foreign Exchange ( the Controller) eine Zulassung bekommenhaben.

Der Konzern

Bezieht sich auf eine Gruppe von Firmen, in Malaysia, die eine Mutter-Tochtergesellschafts-Beziehung haben.

Inlands-Ringgit-Kreditfazilitäten umfassen:

Jede Art von Ringgit-Darlehen, Kredit,Handelsfinanzierung, Kauf auf Raten,Factoring, Leasing-Fazilitäten, rückzahlbare Vorzugsaktien oder ähnlicheFazilitäten in jeglicher Form außer

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i. Handelskreditbedingungen erweitert von einem Zulieferer für alle Arten vonWaren, Gütern und Dienstleistungen

ii. Devisenterminkontrakte geschlossen bei lizenzierten Bankinstitutionen

iii. ein Privathauskredit und eine Autokredit, der von einem Deviseninländeraufgenommen wurde

iv. Kreditkarten- und Wertkarten- Fazilitäten

v. interne Anleihen untereinander von Firmen innerhalb eines Konzerns

5.1 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Devisenausländern

Devisenausländer dürfen in Malaysia in jeglicher Form investieren. Es gibt keineRestriktionen bezüglich Rückführung von Kapital, Gewinn und Einkommen, dasin Malaysia erzielt wurde inklusive Gehälter, Löhne, Tantiemen, Kommissionen,Gebühren, Mieten, Zinsen, Gewinne oder Dividenden.

Um die Investitions-Strategien von Devisenausländern zu komplementierenkönnen sie Finanzierung von lizenzierten Onshore-Bankinstitutionen in Ringgitoder in Fremdwährung erhalten und Devisenterminkontrakte bei lizenziertenOnshore-Bankinstitutionen abschließen, um die Währungsrisikengewinnbringend zu verwalten, die bei Investitionen in Ringgit-Anlagen anfallen.Devisenausländer können auch ausländische Währung in Ringgit und Ringgit inDevisen umtauschen.

5.1.1 Investitionen in Malaysia

(a) Auslandsdirektinvestition

Ein Devisenausländer kann eine Gesellschaft gründen, eine Zweigstelleregistrieren und/oder eine Einzelfirma oder OHG (offene Handelsgesellschaft) beider Companies Commission of Malaysia registrieren lassen. Weitere Detailsdiesbezüglich finden Sie im Internet unter http://www.ssm.com.my

Diese Art von Unternehmen sind in Malaysia inländische Beschaffungsstellen egalob die Firmen von einem Deviseninländer oder einem Devisenausländer geleitetwerden.

Ein Devisenausländern kann jede Ringgit-Equity kaufen, abgesehen davon ob siean der malaysischen Börse notiert ist oder nicht.

(b) Portfolio Investition

Ein Devisenausländer kann Portfolio-Investitionen machen, einschließlich demKauf von Ringgit-Schuldverschreibungen, die von Devisenausländern in Malaysiaausgegeben werden.

(c) Investition in Immobilien

Ein Devisenausländer kann in Malaysia Immobilien kaufen (ein Wohngrundstückoder ein kommerzielle Immobilie). Der Immobilienkauf muss nach Richtliniendes Auslandsinvestment-Komitees (Foreign Investment Committee (FIC)) vollzogenwerden. Weitere Informationen bezüglich Immobilienkauf in Malaysia finden Sieim Internet unter http//www.epu.jpm.my

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Einem Devisenausländer ist es in Malaysia erlaubt, jede beliebige Anzahl vonKrediten von Deviseninländern aufzunehmen, um den Kauf von Immobilien inMalaysia zu erwerben.

Ein Devisenausländern muss die Erlaubnis des Controllers nur vor dieFinanzierung des Kaufs von Land einholen.

Kredite die von inländischen Finanzinstitutionen ausgegeben werden, unterliegenden Polizen der Finanzinstitution und den FIC Richtlinien.

(d) Eröffnung eines Ringgit-Kontos (Auslandskonto)

Ein Auslandskonto ist ein Ringgit-Konto, das einem Devisenausländer gehört oderwenn der Kreditnehmer/Empfänger der Gelder des Kontos ein Devisenausländer ist.

Ein Devisenausländer kann eine unbeschränkte Anzahl von Auslandskonten beieiner Onshore-Finanzinstitution eröffnen.

Es gibt keine Beschränkung auf die Höhe der Ringgit-Gelder, die in einemAuslandkonto zurückbehalten werden müssen.

Die Ringgit-Gelder auf einem Auslandkonto können zur Begleichung vonZahlungen an Deviseninländer für den Kauf von Ringgit-Anlagen/Vermögensanlagenoder Dienstleistungen verwendet werden, die in Malaysia beansprucht wurden.

Gelder in einem Auslandkonto können bei einer inländischen Onshore-Bank inDevisen umgewandelt werden und jederzeit ins Heimatland zurückgeführtwerden.

(e) Eröffnung eines Auslandskonto

In Malaysia gibt es keine Einschränkungen für Devisenausländer in Bezug aufEröffnung, Führung und Anzahl von Auslandskonten bei einer Onshore-Finanzinstitution. Es gibt auch keine Beschränkungen auf die Höhe der Ringgit-Gelder, die in einem Auslandkonto zurückbehalten werden müssen. Gelder inden Konten können für jeden Zweck verwendet werden und bei lizenziertenOnshore-Banken in Ringgit umgetauscht werden oder jederzeit ins Heimatlandzurückgeführt werden.

(f) Kredite an Deviseninländer in Ringgit

Ein Devisenausländer kann einem Deviseninländern einen Betrag in Ringgitleihen, sofern dieser eine vorherige Genehmigung vom Controller eingeholt hat.

(g) Kredite an Deviseninländer in ausländischer Währung

Ein Devisenausländer kann einem Deviseninländern einen Betrag in ausländischerWährung leihen, sofern die Devisenkreditfazilitäten des Deviseninländersinnerhalb des erlaubten Betrags ist.

5.1.2 Zahlungen für Investitionen

Ein Devisenausländer kann für seine Investitionen in Malaysia in Ringgit oder inDevisen von seinem External Account bezahlen.

BANKING, FINANCE AND EXCHANGE ADMINISTRATION 122

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5.1.3 Darlehensaufnahme in Ringgit von Deviseninländern

Ein Devisenausländer kann uneingeschränkt Ringgit-Kredit-Fazilitäten wie folgterhalten:

i. von lizenzierten Onshore-Bankinstitutionen in Malaysia bis zu einerGesamtsumme von RM10 Millionen für den Gebrauch in Malaysia. DerDevisenausländer darf jedoch keine Korrespondenzbank, keinBörsenmakler und auch keine Depotbank sein.

ii. von lizenzierten Onshore-Banken bis zu RM200 Millionen auf intra-day undÜber-Nacht-Basis von einem Devisenausländer Börsenmakler-Unternehmen, oder einer Depotbank (custodian bank). Die Einrichtungensind strikt nur für Finanzierungslücken, die aus Zahlungs-Timing-Unübereinstimmlichkeiten, unvorhersehbare oder unabänderbare/technischeAdministrationsfehler oder Verzögerungen, die auf Zeitzonenverschiebungin Bezug auf Handelszahlungen in Ringgit Handelspapieren durch die RealTime Electronic Transfer of Fund and Securities (RENTAS) System und an derBursa Malaysia (Börse in Malaysia) zurückzuführen sind.

iii. von deviseninländischen Börsenmakler-Unternehmen in Form vonEinschuss-Finanzierung durch den Devisenausländer,solange dieser keineKorrespondenzbank und auch kein Börsenmakler ist.

iv. von Deviseninländer- Versichersträgern bis zu einem Wert desRückverkaufswertes der Versicherungspolice, die vom Devisenausländeraufgenommen wird

v. bis zu RM10.000 von einem Deviseninländer, der keine Bank ist

vi. von Deviseninländern, auch von malaysischen Finanzinstitutionen, bis zudrei Krediten, um Immobilien in Malaysia zu erwerben.

5.1.4 Darlehensaufnahme von Deviseninländern in Fremdwährung

Ein Devisenausländer kann Devisen-Kredit-Fazilitäten in jeder Höhe vonlizenzierten Onshore-Banken, Deviseninländern, die keine Bank sind, ohneInlands-Ringgit-Kreditfazilitäten, erhalten.

5.1.5 Ausgabe von Wertpapieren

Ein Devisenausländer kann die folgenden Ringgit-Wertpapiere, die in Malaysiaregistriert sind, an Deviseninländer und Devisenausländer ausgeben:

i. Stammaktien (inklusive Ausgabe von Gratisaktien und Bezugsemission)

ii. unkündbare Vorzugsaktien; und

Emissionserlöse in jeder Höhe, die durch die Ausgabe von Stammaktien durchöffentliche Auflage am Main Board of Bursa Malaysia erzielt wurden, könnenvom Devisenausländer für die Finanzierung von Transaktionen außerhalbMalaysias verwendet werden.

Ausländische Regierungen, Agenturen oder nationale Unternehmen vonausländischen Regierungen, Multilaterale Entwicklungsbanken, Multilaterale

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Finanzinstitutionen oder ausländische Multinationale Unternehmen können auchRingit- oder Devisen-Fonds in Malaysia an Deviseninländer und Devisenausländerverkaufen, das jedoch auf die Qualifizierung jedes einzelnen Falls beruht.

5.1.6 Hedging von Investitionen

Ein Devisenausländer kann bei einer lizenzierten Inlandsbank oder seinerŰbersee-Zweigstelle uneingeschränkt einen Bar-Devisen-Kontrakt oder einenKontrakt auf Termin-Basis eingehen, um folgende Transaktionen zu machen:

i. Ringgit kaufen, um Zahlungen für Ankäufe von Ringgit-Aktiva zu tätigen

ii. Ringgit-Fonds verkaufen, die aus dem Verkauf von Ringgit-Aktiva stammen

Alle eingegangenen Terminabschlüsse, die von Devisenausländern von Onshore-Banken oder bei ihren Űberseezweigstellen aufgenommen werden müssen einemfesten bevorrechtlichen Engagement zugrunde liegen.

Das Fälligkeitsdatum der Devisenterminkontrakte sollte das erwartete Datum derZahlung oder der Einnahmen der getätigten Transaktionen sein.

Die Gesamthöhe der Devisenterminkontrakte sollte die erwartete Summe derZahlung oder der Einnahmen der getätigten Transaktionen nicht übersteigen.

5.1.7 Verkauf von Investitionen

Ein Devisenausländer kann jede seiner Investitionen in Malaysia an einenDeviseninländern oder einen anderen Devisenausländern verkaufen, auchWertpapiere (securities), die nicht an der Bursa Malaysia notiert sind.

Ein Deviseninländer Käufer kann in Ringgit-Aktiva von einem Devisenausländer-Verkäufer entweder in Ringgit oder in Devisen bezahlen oder begleichen.

Ein Devisenausländer kann auch Käufe von Ringgit-Aktiva von einemDevisenausländer-Verkäufer in Devisen oder in Ringgit von seinemAuslandskonto (External Account) bezahlen oder begleichen.

5.1.8 Repatriierung von Geldern

Ein Devisenausländer kann jederzeit von seinem eigenen Vermögenuneingeschränkt Kapital,Verkaufsgewinne von Investitionen, Gewinnen, Dividenden,Mieteinkommen, Einkommen von Gebühren und Einkommen von Zinsen, dievon Investitionen in Malaysia stammen, in sein Heimatland zurückführen.

5.1.9 Import und Export von Devisen durch devisenausländische Reisende

Ein devisenausländischer Reisender kann malaysische Währung bis in der Höhevon RM1000 ins Land bringen und aus dem Land mit hinaus nehmen.

Ein devisenausländischer Reisender kann auch ausländische Währung inBargeldscheinen und in Travellers Cheques nach Malaysia bringen. Ein Eintrag dermit ins Land gebrachten ausländischen Währung ist nur dann notwendig, wennder Betrag in ausländischer Währung und in Travellers Schecks einenGesamtbetrag von US$ 10.000 übersteigt. Das dazu passende Formular ist dieEin- und Ausreisekarte (IMM.26), die von der malaysischen Immigrationsbehörde

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 124

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bei der Einreise jedem Ausländer übergeben wird. Der Ausländer kann beimVerlassen des Landes Beträge in ausländischer Währung wieder aus dem Landbringen, solange dieser Betrag die Höhe des ins Land gebrachten Betrags nichtüberschreitet.

5.2 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Deviseninländern

Um bessere Risiko-Management-Aktivitäten und konkurrenzfähige Geschäftskostenzu unterstützen und die Nutzung von Onshore-Dienstleistungsanbieter zu fördernwird Deviseninländer die Flexibilität gegeben, ihre Fonds Onshore oder Offshoreselbständig zu managen. Deviseninländer können auch Risiko-Management-Vereinbarungen bei lizenzierten Onshore-Banken in Malaysia eingehen.

5.2.1 Import und Export von Gütern und Dienstleistungen

(a) Zahlungen für Güter und Dienstleistungen

Es gibt keine Beschränkungen für Deviseninländer Zahlungen jeglicher Höhe inausländischer Währung an einen Devisenausländer für den Import von Warenund Gütern oder von Dienstleistungen zu tätigen.

Ein Deviseninländer muss Zahlungen für den Export von Gütern undDienstleistungen in Devisen erhalten; ausgenommen davon ist die Währung desStaates Israel.

Export-Erlöse müssen nach Malaysia repatriiert werden, und zwar inÜbereinstimmung mit dem Zahlungs-Plan, wie es imVerkaufsvertrag angeführt ist.Die Zahlungen sollten sechs Monate vom Datum des Exports nicht übersteigen.

Erlöse aus Waren-Export können nicht gegen Devisen-Verbindlichkeiten anDevisenausländern verrechnet werden.

Zahlungen für Güter und Dienstleistungen von Deviseninländer an einen anderenDeviseninländer müssen in Ringgit gemacht werden.

(b) Hedging von Zahlungen und Einnahmen

Ein Deviseninländer kann Fremdwährungsrisikos durch Sicherheitsgeschäfteabsichern, die aus folgenden Transaktionen hervorgehen:

i. Zahlungen, die an einen Devisenausländer für Import und Export von Güternund Dienstleistungen zu zahlen sind

ii. Erträge, die von einem Devisenausländer für Import und Export von Güternund Dienstleistungen fällig sind

iii. Vorauszahlungen von Zahlungen oder Erträge für Import und Export vonGütern und Dienstleistungen, die an einen Devisenausländer erteilt wurden.

Alle Hedging Aktivitäten von Deviseninländern können nur bei lizenziertenOnshore-Banken in Malaysia aufgenommen werden.

(c) Einbehaltung von Devisen-Erlösen

Nach Erhalt von Erlösen aus dem Export von Gütern und Dienstleistungen, kannder Deviseninländer die Devisen gegen Ringgit oder eine andere ausländische

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Währung verkaufen oder in einem Devisen-Konto bei lizenzierten Onshore-Banken oder lizenzierten Handelsbanken behalten.

Es gibt keine Limits bezüglich der Anzahl an Devisen-Konten.

(d) Berichterstattung von Güter-Import und -Export

Es besteht keine Bedingung Waren-Importe durch Devisenausländer beimController registrieren zu lassen.

Nur Deviseninländer-Exporteure mit einem Jahresumsatz von Export-Erlösen, diehöher sind als das Equivalent von RM50 Millionen müssen einen vierteljährigenReport an den Controller einreichen.

5.2.2 Investitionen in Devisen-Anlagen

(a) Zahlungen für Investitionen in Devisen-Anlagen

Ein Deviseninländer, eine Einzelperson ohne Inland-Ringgit-Kredit-Fazilitätenkann uneingeschränkt in Devisen-Anlagen investieren. Die Investitionen könnenwie folgt finanziert werden:

Deviseninländisches Unternehmen:

i. Uneingeschränkte eigene Devisen-Fonds, die in Konten in Malaysia oderoffshore unterhalten werden;

ii. Uneingeschränkte eigene Ringgit Fonds, die in Devisen ungetauscht werden,inklusive Profite von Aktiennotierungen durch eine Einführung eineröffentlichen Neuauflage am Hauptaktienmarkt der Bursa Malaysia; und

iii. Betrag bis zu RM100 Millionen gleichwertig im Gesamtwert auf einerKörperschaft-Konzern-Basis, das Devisenkredite verwendet.

Deviseninländer, Einzelperson:

i. Uneingeschränkte eigene Devisen-Fonds, die in Konten in Malaysia oderOffshore unterhalten werden;

ii. Uneingeschränkte eigene Ringgit Fonds, die in Devisen ungetauscht werden;und

iii. Betrag bis zu RM10Millionen gleichwertig im Gesamtwert, der Devisenkrediteverwendet.

Ein Deviseninländer, eine Einzelperson oder eine Firma mit Inland-Ringgit-Kredit-Fazilitäten kann uneingeschränkt in Devisen-Anlagen wie folgt investieren:

Deviseninländisches Unternehmen:

i. Uneingeschränkte eigene Devisen-Fonds, die in Konten in Malaysia oderOffshore unterhalten werden;

ii. Uneingeschränkte eigene Ringgit Fonds, die in Devisen ungetauscht werden,inklusive Profite von Aktiennotierungen durch eine Einführung eineröffentlichen Neuauflage am Hauptaktienmarkt der Bursa Malaysia; und

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 126

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iii. Betrag bis zu RM50 Millionen gleichwertig im Gesamtwert pro Kalenderjahrauf einer Körperschaft-Konzern-Basis, das umgetauschte Ringgitfonds inDevisen verwendet; und

iv. Betrag bis zu RM100 Millionen gleichwertig im Gesamtwert auf einerKörperschaft-Konzern-Basis, das Devisenkredite verwendet.

Deviseninländer, Einzelperson:

i. Uneingeschränkte eigene Devisen-Fonds, die in Konten in Malaysia oderOffshore unterhalten werden;

ii. Betrag bis zu RM1 Millionen gleichwertig im Gesamtwert pro Kalenderjahr,der aus umgetauschten Ringgitfonds in Devisen besteht; und

iii. Betrag bis zu RM10Millionen gleichwertig im Gesamtwert, der Devisenkrediteverwendet.

Für ein Deviseninland-Unternehmen, das in Devisen-Anlagen investieren will,gilt Folgendes:

i. Die Aktionär-Gelder des Unternehmens müssen mindestens in der Höhe vonRM100 000 sein; und

ii. Das Unternehmen muss mindestens ein Jahr geschäftstätig sein.

Die oben genannten Bedingungen sind unabhängig davon, ob das UnternehmenInland-Ringgit-Kredit-Fazilitäten hat oder nicht.

Deviseninländische Einzelpersonen können auch Ringgit in Devisen umtauschen,um in DevisenWertpapieren unter dem Employee Share Option Purchase Schemezu investieren, das von ihrer Dachgesellschaft, die in Übersee ist oder ihreverwandten Unternehmen, angeboten wird.

Zusätzlich kann eine inländische Investment-Institution in Devisen-Anlagen fürdevisen-inländische und devisen-ausländische Klienten wie folgt investieren:

i. Eine Unit Trust Management Company (eine Investment-Management-Gesellschaft, die mit offenen Investmentfonds handelt):

• Die Gesamtsumme des Nettovermögenswertes, das aufDevisenausländer entfällt

• 50% des Nettovermögenswertes, der auf Deviseninländer entfällt

ii. Vermögen/Fond Management Firma für :

• voller Betrag von Fonds/Geldern, die von devisenausländischen Klientenangelegt werden

• voller Betrag von Fonds/Geldern von deviseninländischen Klienten, diekeine Inlands-Ringgit-Kredit-Fazilitäten haben.

• 50% von Fonds/Geldern, die von devisenausländischen Klientenangelegt werden, die Inlands-Ringgit-Kredit-Fazilitäten haben.

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Mittel von verschiedenen Unit Trust Management Companies und Fond-Managemnt Companies können zusammengefasst werden, um vomGroßbetriebsvorteil zu profitieren, wenn im Ausland investiert wird.

Eine deviseninländische Versicherungs-Organisation kann bis zu 5% derSolvenzspanne des Unternehmens in Devisen-Anlagen investieren und 50% desNettovermögenswertes von Investitions-Verbundenen-Fonds, die auf den Marktgebracht werden.

Eine deviseninländischeTakaful-Organisation kann bis zu 5% des Gesamtvermögensdes Unternehmens in Devisen-Anlagen und 50% des Nettovermögenswertes vonInvestitions-Verbundenen-Fonds, die auf den Markt gebracht werden.

Zahlungen zwischen Deviseninländern in Devisen für die Begleichung vonDevisen-Finanz-Produkten, die Onshore angeboten werden, ist erlaubt.

(b) Hedging von Investitionen in Devisen-Anlagen

Ein Deviseninländer kann Kursrisikos hedgen, die von Zahlungen für erlaubteInvestitionen und den Wert von existierenden Devisen-Anlagen. Solches Hedgingkann bei lizenzierten Onshore-Banken in Malaysia unternommen werden.

(c) Registrierung und Berichterstattung von Übersee-Investitionen in Devisen-anlagen

Ein Deviseninländer mit rückständigen Übersee-Investitionen, deren Gesamtsummeden Gegenwert von RM50 Million überschreiten, muss vierteljährlich einenBericht über die Investitionen im Ausland an den Controller einreichen.

(d) Registrierung und Berichterstattung von Onshore-Investitionen in Devisen-anlagen

Es gibt keineVorschriften für Deviseninländer zur Registrierung oder Berichterstattungin Bezug auf Investitionen in genehmigte Devisen-Anlagen, die von lizenziertenOnshore-Organisationen angeboten werden.

5.2.3 Kredit-Fazilitäten, die von Deviseninländern erworben werden können

(a) Devisen-Kredit-Fazilitäten für Deviseninländer

Ein deviseninländisches Unternehmen darf Handelsfinanzierungs-Fazilitäten injeder beliebigen Höhe in ausländischer Währung bei lizenzierten Onshore-Banken einholen.

Zusätzlich kann ein deviseninländisches Unternehmen Kredit-Fazilitäten inDevisen bis zu einem Gegenwert von RM100 Millionen in einer Gesamtsummeauf Konzern-Basis von lizenzierten Onshore-Banken als auch durch Ausgabe vonOnshore Devisen Bonds.

Ein Deviseninländer kann auch Kredit-Fazilitäten in Devisen bis zu einemGegenwert von RM10 Millionen in einer Gesamtsumme von lizenziertenOnshore-Banken und Devisenausländern aufnehmen.

Jeder Betrag, der das oben erlaubte Limit überschreitet, würde die vorherigeGenehmigung des Controllers erfordern.

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 128

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Es gibt keine Beschränkung für den Deviseninländer bezüglich Devisen-Kredit-Fazilitäten, die er verwenden darf, um seine eigenen Aktivitäten in und außerhalbMalaysias zu finanzieren.

Es gibt keine Beschränkung bezüglich Rückzahlungen und Vorauszahlungen vonerlaubten Kredit-Fazilitäten.

(b) Ringgit-Kredit-Fazilitäten

Ein Deviseninländer muss eine vorherige Genehmigung vom Controller erhalten,um uneingeschränkte Ringgit-Kredit-Fazilitäten von Devisenausländern zubekommen, auch wenn sie deviseninländische Aktionäre oder Direktoren sind.

5.2.4 Devisenterminkontrakte

(a) Erlaubte Devisenterminkontrakte

Ein Deviseninländer kann Devisenterminkontrakte bei lizenzierten Onshore-Banken unter folgenden Bedingungen eingehen:

i. Hedging von Devisen für Zahlungen oder eingehende Gelder für Import oderExport von Waren und Dienstleistungen sowie für Einkommen. Die Verträgekönnen auf solider Haftung oder antizipierter Basis sein.

ii. Hedging von Kapital-Einfluss oder –Ausfluss inkludieren:

• Inanspruchnahme von erlaubten Devisen-Kredit-Fazilitäten

• Rückzahlung von Devisen-Kredit-Fazilitäten bis in Höhe der Gesamtsumme

• Zahlung von erlaubten Investitionen in Devisenanlagen, inklusiveVerlängerung von Kredit-Fazilitäten an Devisenausländer

• Hedging von existierenden Investitionen in Devisenanlagen

(b) Fälligkeitsdatum von Verträgen/Contracts

Das Fälligkeitsdatum der Devisenterminkontrakte sollte das erwartete Datum derEinnahme oder der Rückzahlung der underlying Transaktion sein. Im Falle, dassdie Währungs-Erlöse früher eintreffen, kann der Deviseninländer sein Einkommenkurzweilig in seinem Devisenkonto bis zum Fälligkeitsdatum des Devisen-Terminvertrages aufbewahren.

Für Termin-Käufe von Export-Erträgen sollte das Fälligkeitsdatum des Devisen-Terminvertrages nicht später als sechs Monate nach dem festgesetzenExportdatum sein.

Für Devisen-Terminverträge mit zwei Auslandswährungen muss der Gebrauchoder die Einbehaltung der Devisen, die der Deviseninländer kauft, mit den zudieser Zeit gültigen Devisen-Administrations-Vorschriften übereinstimmen.

(c) Zinsen-Swaps

Ein Deviseninländer kann auch Zinsen-Swaps Verträge bei lizenzierten Onshore-Banken, genehmigten Handelsbanken und lizenzierten Offshore-Banken inLabuan eingehen, vorausgesetzt die Transaktion wird von einer soliden Basiswert-Haftung getragen.

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5.2.5 Emission von Ringgit-Wertpapieren

Deviseninländischen-Unternehmen ist es erlaubt, die folgenden in Malaysiaregistrierten Ringgit-Wertpapiere an Devisenausländer auszugeben.

i. Stammaktien (inklusive Ausgabe von Gratisaktien und Bezugsemission)

ii. unkündbare Vorzugsaktien; und

iii. Privatschuldverschreibungen

Emissionserlöse in jeder Höhe, die durch die Ausgabe von Stammaktien durchöffentliche Auflage am Main Board of Bursa Malaysia erzielt wurden, können fürInvestitionen in Devisenanlagen, inklusive intensive Auslegung von Devisen-Kredit-Fazilitäten an Devisenausländern verwendet werden.

Emissionserlöse fűr die Ausgabe von Ringgit-Privatschuldverschreibungen könnenfür jeden Zweck verwendet werden inklusive dem Ankauf von Devisenanlagenbis zu einer Höhe von RM50Millionen pro Kalenderjahr.

5.2.6 Devisenkonten (Foreign Currency Accounts(FCA))

Ein deviseninländisches Unternehmen oder eine Einzelperson mit oder ohneinländischer Kredit-Fazilität kann ein FCA eröffnen, um Beträge in jeder Höheseiner Devisen-Erlöse zu unterhalten, solange diese Erlöse nicht von Erlösen vonmalaysischen Exportgütern aus Malaysia sind. Diese Devisen-Konten können beiden foglenden Institutionen eröffnet werden:

i. bei lizenzierten Onshore-Banken

ii. bei genehmigten Handelsbanken

iii. bei lizenzierten Offshore-Banken in Labuan

iv. bei Banken in Übersee

Ein deviseninländischer Exporteur kann ein Devisenkonto (FCA) bei lizenziertenOnshore-Banken eröffnen, um Beträge in jeder Höhe seiner Devisen-Erlöse zuunterhalten.

Devisenausländer können gemeinsame FCAs mit einem anderen Devisenausländerfür jeden Zweck unterhalten.

Ein Deviseninländer oder ein deviseninländisches Unternehmen kann Ringgit inDevisen umtauschen und einem Onshore- oder Offshore-Devisenkonto (FCA)gutschreiben. Umwandlung der Ringgit Fonds muss Vorschriften für Investitionenin Devisenanlagen erfüllen.

Ein deviseninländisches Unternehmen, das FCAs lizenzierten Offshore-Banken inLabuan oder Banken in Übersee unterhält, muss einen monatlichen Bericht(Statement OA) an den Controller einreichen.

5.2.7 Import und Export von Devisen durch reisende Deviseninländer

Ein Deviseninländer kann Geldscheine in Ringgit bis zu RM1.000 importierenoder exportieren und ausländische Geldscheine exportieren, inklusive Travellers’Cheques bis zu einem Gegenwert von US$10.000.

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 130

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Es gibt keine Beschränkungen für deviseninländische Reisende in Bezug auf Höhedes Betrages von ausländischen Geldscheinen und Travellers’ Cheques, die sieimportieren können.

Ein deviseninländischer Reisender muss eine Genehmigung vom Controllererhalten, wenn er

i. einen Geldbetrag in malaysischen Ringgit ins Land oder aus dem Land tragenwill, der die Höhe von RM1.000 übersteigt.

ii. einen Geldbetrag in ausländischer Währung, das inkludiert auch Travellers’Cheques, wenn die Höhe des Betrags den Gegenwert von US$10.000übersteigt.

Die Genehmigung wird innerhalb eines Tages gegeben.

5.3 Sonderstatus für ausgewählte Unternehmen

5.3.1 Offshore Organisationen im Labuan Offshore Financial Centre

Eine Organisation, die unter dem Offshore Companies Act 1990 als Gesellschafteingetragen oder registriert ist, wird als gebietsfremd für Zwecke der Devisen-Administration erklärt.

Als ein Devisenausländer kann eine Offshore-Organisation die folgendenTransaktionen tätigen:

i. Beträge in jeglicher Höhe von Devisen-Kredit-Fazilitäten bekommen

ii. Beträge in jeglicher Höhe in Devisenanlagen investieren

iii. Devisenterminkontrakte bei lizenzierten Onshore-Banken, lizenziertenOnshore-Banken, lizenzierten Offshore-Banken in Labuan und mit jedemGeschäftspartner in Übersee/im Ausland abschließen, die ausländischeWährung zum Gegenstand haben.

iv. Ankauf und Verkauf von ausländischer Währung (außer der Währung desStaates Israel) gegen Ringgit bei lizenzierten Onshore-Banken für berechtigteZwecke

v. External Accounts bei lizenzierten Inlandsbanken, bei lizenzierten Onshore-Banken, um die Kosten von steuerlichen und administrativen Ausgaben inMalaysia zu bestreiten.

vi. Zahlungen in Ringgit von Deviseninländern, die von Gebühren,Kommissionszahlungen, Dividenden oder Zinsen von Fond-Depositen beiOnshore- Finanz-Institutionen hervorgehen.

vii. Transaktionen in Ringgit-Anlagen direkt bei Onshore-Bank-Institutionen oderortsansässigen Börsenmaklern auf eigene Rechnung investieren.

Zusätzlich kann eine Offshore-Versicherungsorganisation in LabuanRückversicherungsprämien und Zahlungen von Ansprüchen in Ringgit erhalten,die von Rückversicherungen von inländischenVersicherungsgeschäften stammen.

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5.3.2 Unternehmen im Multimedia Super Corridor

Ein Unternehmen mit Multimedia Super Corridor Status ist von allen Devisen-Administrationsbestimmungen bei Transaktionen befreit, wenn sie auf eigeneRechnung erfolgen.

5.3.3 Anerkannte Operational Headquaters

Ein anerkanntes Operational Headquarter (OHQ) unterliegt den selbenRichtlinien wie ein Deviseninländer. Zusätzlich dürfen OHQ folgendes:

i. Investitionen in jeder Höhe in Devisen-Anlagevermögen tätigen, die mitDevisen- Fonds oder Darlehensaufnahme konsolidiert sind.

ii. Fremdwährungskonten bei lizenzierten Onshore-Banken und lizenziertenGeschäftsbanken in Malaysia und von jedem Devisenausländer,vorausgesetzt die OHQ lombardiert nicht für oder handelt im Auftrag voneinem Deviseninländer.

iii. Für Investitionen in Devisen dürfen Emissionserlöse in jeder Höhe verwendetwerden, solange diese durch die Ausgabe von Stammaktien durch öffentlicheAuflage am Main Board of Bursa Malaysia erhalten wurden.

5.3.4 Regionale Distributionszentren und internationale Beschaffungszentren

Ein regionales Distributionszentrum (RDC) und ein internationales Beschaffungszentrum(International Procurement Centre (IPC)) unterliegen den selben Richtlinien wieein Deviseninländer.

5.4 Statistische Berichterstattung

Um Bank Negara bei der Zusammenstellung einer Zahlungsbilanz-Statistikbehilflich zu sein, müssen Deviseninländer, die mit DevisenausländernTransaktionen tätigen, oder die Devisen-Anlagen oder Passiva im Ausland haben,statistische Formulare/Berichte/Erklärungen an Bank Negara Malaysia einreichen,woimmer das auf diesen Fall anwendbare Gesetzt Gültigkeit findet.

Informationen über die erforderlichen statistischen Dokumente können von derBank NegaraWebseite heruntergeladen werden: http://www.bnm.gov.my/fxadmin.

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 132

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7

1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS

1.1 Patente

1.2 Warenzeichen

1.3 Industrielle Gebrauchsmuster

(Industrial-Designs)

1.4 Urheberrechte (Copyright)

1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise

1.6 Geografische Ursprungshinweise

Kapitel 7

SCHUTZ GEISTIGENEIGENTUMS

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Kapitel 7

SCHUTZ GEISTIGENEIGENTUMS

1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS

Der Schutz geistigen Eigentums wird in Malaysia durch Patente, Warenzeichen,industrielle Gebrauchsmuster, Urheberrecht und Layout-Design integrierterSchaltkreise gewährleistet. Malaysia ist Mitglied der World Intellectual PropertyOrganization (WIPO) und hat die Pariser und Berner Konventionen unterzeichnet,die das oben genannte geistige Eigentum schützen.

Außerdem ist Malaysia Unterzeichner des Agreement on Trade Related Aspects ofIntellectual Property Rights (TRIPS), das der Welthandelsorganisation (WTO)untersteht. Die malaysischen Gesetze zum Schutz des gewerblichen geistigenEigentums entsprechen somit internationalem Standard und bieten sowohl fürlokale als auch für ausländische Investoren angemessenen Schutz.

1.1 Patente

Der Patentschutz wird in Malaysia durch das Patentgesetz von 1983 und diePatent-Vorschriften von 1986 (Patents Regulations 1996) geregelt. Gemäß diesenBestimmungen kann ein Gebietsansässiger seine Patent-Bewerbungen direktstellen. Anträge auf Erteilung eines Patentes für ein ausländisches Erzeugniskönnen nur durch einen eingetragenen Patent-Agenten in Malaysia gestelltwerden, der anstelle seines Klienten auftritt.

Ähnlich den Bestimmungen in der Gesetzgebung anderer Länder ist eineErfindung patentfähig, wenn sie neu und industriell anwendbar ist. Dem TRIPS-Abkommen entsprechend gilt für Patente ein Schutzzeitraum von zwanzig Jahrenvom Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Gebrauchsmusterschutz wird für zehn Jahreab Antragsstellung gewährt und erneuerbar für weitere zwei aufeinanderfolgende5-Jahres Fristen. Der Inhaber eines Patentes hat das Recht, die patentierteErfindung zu verwerten, den Patentanspruch abzutreten oder zu übertragen sowieLizenzverträge abzuschließen.

Dem TRIPS Abkommen entsprechend und im Rahmen der obligatorischenLizenzierung erlaubt das Gesetz den Import von patentierten Produkten, diebereits auf dem Markt in anderen Ländern sind (parallel import). Die Regierungkann kommerzielle Ausnutzung von Patenten auf Grund öffentlicher Gesetze oderaus Gründen der Moral verbieten. Das Patent Act wurde ergänzt und umfasstsomit die Verordnung des Patent Cooperations Treaty (PCT), das auch den Importim Rahmen der obligatorischen Lizenzierung erlaubt.

Malaysia ist den PCT im Jahr 2006 beigetreten und mit Effekt vom 16. August2006 kann die PTC internationale Anmeldung an das Intellectual PropertyCorporation of Malaysia (MyIPO) gestellt werden.

1.2 Warenzeichen

Der Schutz von Warenzeichen ist durch den Trade Marks Act 1976 und die TradeMarks Regulations 1997 geregelt.

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Das Gesetz bietet Schutz für eingetrageneWarenzeichen und Dienstleistungsmarkenin Malaysia. Ein eingetragenes Warenzeichen darf von keiner Person und keinemUnternehmen außer dem Inhaber oder den von ihm autorisierten Benutzernverwendet werden. Bei unberechtigter Benutzung können Verfahren wegenWarenzeichenverletzung eingeleitet werden. Der Schutz eines Warenzeichens istzeitlich auf 10 Jahre begrenzt und kann daran anschließend um jeweils 10 Jahreverlängert werden. Der Inhaber des Warenzeichens hat das Recht, dasWarenzeichen zu übertragen sowie seine Nutzung zu lizenzieren.

Dem TRIPS-Abkommen entsprechend verbietet Malaysia die Registrierungbekannter Warenzeichen durch nichtlizensierte Benutzer. Außerdem führtMalaysia Grenzkontrollen durch, um die Einfuhr gefälschter Produkte zuverhindern.

Malaysia ist dem Nice and Vienna Agreement am 28.Juni 2007 beigetreten, dasam 28.September 2007 in Kraft getreten ist. Das Nice Agreement betrifft dieInternationale Klassifizierung vonWaren und Dienstleistungen fűr den Zweck derRegistrierung von Zeichen während das Vienna Agreement eine Klassifizierungvon Zeichen aufstellt, das aus Bild- Elementen besteht. Beide Abkommen sindbedeutsam fűr die Registrierung von Warenzeichen.

Genau wie bei Patenten können Inländer ihre Bewerbungen direkt stellen,während Ausländer auf die Vertretung durch autorisierte Warenzeichen-Agentenzurückgreifen müssen.

1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial-Designs)

Industrielle Gebrauchsmuster werden durch den Industrial Designs Act 1996 unddie Industrial Designs Regulations 1999 geschützt. Das Gesetz gewährleistet denSchutz eingetragener industrieller Gebrauchsmuster als persönliches Eigentum,das laut Gesetz übertragen und lizenziert werden kann.

Eintragbare industrielle Gebrauchsmuster müssen neu sein und dürfen keineElemente enthalten, die lediglich funktionsbedingt sind. Außerdem darf dasDesign nicht vom Aussehen eines anderen Artikels abhängig sein, dessenintegraler Bestandteil es ist.

Die Eintragung durch einen gebietsansässigen Antragsteller kann persönlich oderdurch einen autorisierten Agenten für industrielle Gebrauchsmustervorgenommen werden. Für nicht-gebietsansässige Antragsteller muss dieRegistrierung jedoch durch einen zugelassenen Agenten für industrielleGebrauchsmuster erfolgen. Der Schutz für eingetraggene industrielleGebrauchsmuster ist zeitlich auf 5 Jahre begrenzt und kann daran anschließendnoch zweimal um jeweils 5 Jahre verlängert werden, so dass ein Schutzzeitraumvon insgesamt 15 Jahren gewährleistet wird.

1.4 Urheberrechte (Copyright)

Der Urheberrechtsschutz wird durch den Copyright Act 1987 geregelt, welchereinen umfassenden Schutz urheberrechtlich schutzfähiger Werke gewährt. DasGesetz beschreibt die Merkmale schutzfähiger Arbeiten (einschließlich Computer-Programme), den Umfang des Schutzes sowie die Art undWeise, in der der Schutzgewährt wird. Es gibt keine Registrierung schutzfähiger Arbeiten.

Die Dauer des Urheberschutzes reicht bei literarischen, musikalischen undsonstigenWerken 50 Jahre über den Tod des Künstlers hinaus. Bei Musikaufnahmen,

SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 136

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Fernsehsendungen und Filmen gilt ein Schutz von 50 Jahren vom Entstehungs-bzw. Veröffentlichungsdatum an.

Das Gesetz gewährt darstellenden Künstlern ebenfalls Schutz für Live-Auftritte,welcher sich über 50 Jahre vom Beginn des Kalenderjahres an erstreckt, das aufden Live-Auftritt folgte.

Ein außergewöhnliches Merkmal des Gesetzes ist die Einschließung vonVerordnungen für ihre Vollziehung. Die Novelle des Copyright Act 1987, das am1. Oktober 2003 in Kraft trat, gibt den Beamten des Ministry of Domestic Tradeand Consumer Affairs dieVollmacht zurVerhaftung (inklusive derVerhaftung ohneVerhaftungsbefehl). Dieses besondere Einsatzkommando des MDTCA ist zurVollsteckung des Gesetzes ernannt worden. Es hat die Vollmacht in Anweseneinzudringen, die im Verdacht stehen, gegen das Gesetz verstoßende Kopien zubesitzen und es kann auch gegen das Gesetz verstoßende Kopien undVorrichtungen beschlagnahmen.

1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise

Die Layout-Designs integrierter Schaltkreise wird durch den Layout Design ofIntegrated Circuits Act 2000 geregelt. Das Gesetz gewährt Schutz für Layout-Designs integrierter Schaltkreise basierend auf ihrer Originalität, derEigenerstellung durch den Erfinder und des freien Entwurfs. Es gibt hierfür keineRegistrierung.

Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre vom Datum der kommerziellen Nutzung angerechnet oder 15 Jahre vom Entstehungsdatum an, wenn keine kommerzielleNutzung erfolgt. Das Gesetz erlaubt es dem Eigentümer ebenfalls, gesetzlicheSchritte zu unternehmen, wenn seine Rechte gemäß diesem Gesetz verletztwurden. Als persönliches Eigentum kann die Nutzung laut Gesetz teilweise oderganz durch Übertragung, Lizenzierung, Verfügung oder gesetzliche Mittelübertragen werden.

Das Gesetz findet in Anlehnung an das TRIPS Agreement Anwendung, um denInvestoren der Elektronikbranche Sicherheit zu garantieren und dasTechnologiewachstum in diesem Land zu gewährleisten .

1.6 Geografische Ursprungshinweise

Das Geographical Indications Act 2000 bietet die Möglichkeit, sichWarenbezeichnungen nach ihrem geografischen Herkunftsort schützen zu lassen.Dieser Schutz ist für Wein und Spirituosen, natűrliche oder landwirtschaftlicheProdukte, handwerkliche oder industrielle Produkte möglich. GeografischeUrsprungshinweise, die gegen die öffentliche Ordnung oder Moral verstoßen,sind nach dem Gesetz nicht geschützt.

Weitere Informationen bezüglich des Schutzes geistigen Eigentums ist von derIntellectual Property Corporation of Malaysia (Adresse im Anhang unter NützlicheAdressen – relevante Organisationen) erhältlich oder von der Webseitehttp://www.myipo.gov.my

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SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 138

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Kapitel 8

UMWELT-MANAGEMENT1. UMWELTPOLITIK

2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES

2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht fürgenehmigungspflichtige Aktivitäten

2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchfűhren?

2.3 Prüfung der Standorteignung fürnichtgenehmigungspflichtige Aktivitäten

2.4 Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte

2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von Müll-Verbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagenund Rauchfängen

2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmungspflichtigenGelände und Gebäude und genehmungspflichtigenBeförderungsmittel

2.7 Abgas- und Abwasservorschriften

2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen

2.9 Sondermüll-Management

3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ

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Kapitel 8

UMWELT-MANAGEMENT

Um die Förderung einer umweltfreundlichen Entwicklung des Landes zugarantieren, hat die malaysische Regierung umfassende gesetzliche undinstitutionelle Rahmenbedingungen geschaffen. So wird beispielsweise allenInvestoren bereits zu Beginn eines geplanten Projektes nahegelegt, dieUmweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Investoren werden angehalten, dieProduktionsprozesse so auszulegen, dass die Abfallmenge von vornehereinminimalisiert wird, die Abfallvermeidung als fester Bestandteil desProduktionsprozesses einbezogen wird und in allen Bereichen die Möglichkeitendes Recyclings voll ausgeschöpft werden.

1. UMWELTPOLITIK

Die nationale Umweltpolitik zielt auf den fortwährenden wirtschaftlichen,sozialen und kulturellen Fortschritt Malaysias ab und der Anhebung derLebensqualität seines Volkes durch Entwicklung, die solide und unterstützendeUmweltpolitik berücksichtigt.

Die Umweltpolitik versucht folgende Ziele zu erreichen:

• die Erhaltung einer sauberen, sicheren, gesunden produktiven Umwelt fürgegenwärtige und zukünftige Generationen

• die Erhaltung des einzigartigen und mannigfaltigen kulturellen undnatürlichen Erbes des Landes durch das Wirken aller Sektoren derGesellschaft

• nachhaltige Lebensformen und -muster des Konsums und der Produktion

Malaysias nationale Umweltpolitik betont Folgendes:

• Respekt und Sorge für die Umwelt in Einklang mit den höchsten moralischenund ethischen Regeln

• Erhaltung des natürlichen Eco-Systems, um die Einheit der Umwelt und derlebenserhaltenden Systeme zu garantieren

• Gewährleistung der fortwährenden Verbesserung in der Produktivität undQualität der Umwelt während zugleich wirtschaftliches Wachstum undhumane Entwicklungsziele verfolgt werden

• Management der Naturschätze-Nutzung um die Rohstoffquellen zu erhaltenund die Erosion der Umwelt zu verhindern

• Integration des Umweltgedankens in die Planung und Implementation derPolitik, Ziele und Verwaltungsgebiete in allen Sektoren, um die Umwelt zuschützen

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• Vergrößerung der Rolle des Privatsektors im Bereich des Umweltschutzesund Umwelt-Managements

• Gewährleistung eines aufrichtigen Engagements um den Umweltschutz undVerantworlichkeit auf Seiten der Führungskräfte im öffentlichen und privatenSektor, von Rohstoffquellennutzern, NGOs und der Öffentlichkeit imallgemeinen in der Festlegung, Planung und Implementierung ihrerVorhaben

• aktive und kompetente Teilnahme in regionalen und globalen Bestrebungenin Sachen Umwelterhaltung und -verbesserung

2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES

Der Environmental Quality Act 1974 und die darin enthaltene Gesetzgebungverlangt von Unternehmen, abhängig vom jeweils geplanten Projekt eineUmweltverträglichkeitsstudie, eine Standortbewertung und/ oder eineSchadstoffbelastungsanalyse zu machen. Nach Produktionsbeginn verlangt dasGesetz eine konstante Überwachung sowie Selbstkontrolle. Im Einzelnen müssenfolgende Genehmigungen vom Director General, Department of Environment,eingeholt werden:

i. Umweltverträglichkeitsstudie für genehmigungspflichtige Projekte

ii. Standorteignungsbewertung für nicht-genehmigungspflichtige Projekte

iii. Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte

iv. Schriftliche Zusage für Installation von Müll-Verbrennungsanlagen,Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen

v. Genehmigung zur Nutzung und den Betrieb von genehmigten Gebäuden/Räumlichkeiten und genehmigten Beförderungsmittel

2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtigeAktivitäten

Jeder Kapitalanleger sollte sich zuerst vergewissern, ob eine Umweltverträglichkeits-Studie (Environmental Impact Assessment, EIA) erforderlich ist. EIAs sind nach derEnvironmental Impact Assessment Order 1987 für folgende Aktivitätennotwendig:

(i) Landwirtschaft

a) Landerschließungsprojekte für Gebiete von 500 Hektar oder mehr zurUmwandlung von Waldgebiet in landwirtschaftlich genutzte Flächen

b) Landwirtschaftsprogramme, die die Umsiedlung von 100 oder mehrFamilien erforderlich machen

c) Erschließung von landwirtschaftlichem Grundbesitz mit einerGesamtfläche von mehr als 500 ha und Umstellung derlandwirtschaflichen Nutzungsart

UMWELT-MANAGEMENT 142

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(ii) Flughäfen

a) Bau von Flughäfen, die eine Landebahn von 2 500km oder länger haben

b) Landebahnen-Landerschließung in Bundesstaaten und Nationalparks

(iii) Entwässerung und Bewässerung

a) Bau von Dämmen und künstlichen Seen und künstliche Vergrößerungvon Seen und einer Oberfläche von 200 ha und mehr

b) Trockenlegung von Sümpfen, Freiwildlebensraum oder unberührtenWäldern, die sich über eine Fläche von 100ha oder mehr erstrecken

c) Bewässerungs-Projekte, die sich über 5 000ha und mehr erstrecken

(iv) Landgewinnung

Küstenlandgewinnung im Ausmaß von 50 ha oder und mehr

(v) Fischerei

a) Bau von Fischereihäfen

b) Hafenausbau mit mehr als 50%igem Anstieg der Fischfangkapazitätenpro Jahr

c) Ländliche Fischzuchtprojekte, die die Zerstörung von Mangroven-Sümpfen auf einer Fläche von 50 Hektar oder mehr erfordern

(vi) Forstwirtschaft

a) Umwandlung von Hügel-Waldland in eine andere Nutzungsfläche undderen Fläche 50 Hektar oder mehr betragen

b) Umwandlung von Hügel-Waldland in eine andere Nutzungsfläche, diesich über Abholzung oder Umwandlung von Waldgebiet in eine andereNutzfläche innerhalb des Quellwassergebietes befindet, das zurkommunalen Wasserversorgung dient und Bewässerung oder Nutzungvon Wasserkraft in einem Areal, das an staatliche oder nationale Parksoder Marineparks angrenzt

c) Abholzung von einer Fläche von 500 Hektar und mehr

d) Umwandlung von Mangrove-Sümpfen für industrielle Nutzung, zumWohnbau oder landwirtschaftliche Nutzung im Ausmaß von 50 Hektarund mehr

e) Abholzung von Mangrove-Sümpfen auf Inseln, die an nationaleMarineparks angrenzen

(vii) Wohnungsbau

Erschließung von Wohnbaugebieten, die sich über eine Fläche von 50Hektar und mehr erstrecken

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(viii) Industrie

a) Chemische Industrie:wenn die Produktionskapazität für jedes einzelne oder alle Produktezusammen mehr als 100 Tonnen/Tag beträgt

b) Petrochemie:in jeder Größenordnung

c) Nicht-eisenhaltige Metalle:

Primärschmelze von

Aluminium - in allen GrößenordnungenKupfer - in allen Größenordnungenanderen Metallen - wenn die Kapazität 50 Tonnen/Tag

oder mehr des Produkts beträgt

d) Nicht-metallische Produkte:Zementproduktion - für Klinkerausstoß 30 Tonnen/Stunde oder mehrKalkproduktion - 100 Tonnen/Tag und mehr gebrannter Kalk imRotationsbrennofen oder - 50 Tonnen/Tag und mehr im vertikalen Ofen

e) Eisen und StahlWenn Eisenerz als Rohstoffe für eine Produktion von 100 Tonnen/Tagoder mehr verwendet wird; oder wenn Alteisen als Rohmstoffe für eineProduktion von 200 Tonnen/Tag oder mehr verwendet wird

f) Werften Tot-Gewicht-Tonnage mehr als 5.000 Tonnen

g) Pulpe- und Papierindustrie:Produktionskapazität über 50 Tonnen/Tag

(ix) Infrastruktur

a) Bau von Krankenhäusern mit Angrenzung an Gebiete, die für Freizeitund Entspannung dienen

b) Industriegebiet-Entwicklung für Mittel- und Schwerindustrie, die eineFläche im Ausmaß von 50 ha und mehr umfassen

c) Bau von Autobahnen

d) Bau von staatlichen Land-und Hauptstraßen

e) Errichtung von neuen Wohngebieten

(x) Häfen

a) Anlegen von neuen Häfen

b) Hafenausbau, der eine Vergrößerung von 50% und mehr derUmschlagkapazität pro Jahr mit sich bringt

UMWELT-MANAGEMENT 144

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(xi) Abbau von Rohstoffen

a) Abbau von Mineralien in neuen Gebieten, wo die Abbau-Pachtgutlizenzeine Gesamtfläche von mehr als 250 ha und mehr umfasst

b) Erzaufbereitung, inklusive Konzentrieren von Aluminiumkupfer, Goldoder Tantal

c) Sand-Abbau, der eine Fläche von 50 ha und mehr umfasst

(xii) Erdöl

a) Abbau von Erdöl- und Erdgasvorkommen

b) Bau von Offshore und Onshore-Pipelines von mehr als 50 km Länge

c) Bau von Anlagen zur Trennung von Erdöl und Erdgas, fürWeiterverarbeitung, Transport und Lagerung

d) Bau von Erdölraffinerien

e) Bau von Depots für die Lagerung von Erdöl, Erdgas oder Diesel (mitAusnahme von Tankstellen), die in einem Radius von 3 km einesGewerbe-, Industrie- oder Wohngebietes liegen und die über eineGesamtlagerkapazität von 60 000 Fässern (barrels) oder mehr verfügen.

(xiii) Elektrizitäts-Erzeugung und -Versorgung

a) Bau von Dampfturbinen-Kraftwerken, die natürlichen Brennstoffverheizen und eine Kapazität von mehr als 10 Megawatt haben

b) Dämme und hydro-elektrische Bauten mit entweder einer oder beidenBedingungen wie folgt:

• Dämme, die über 15 Meter hoch sind und dazugehörige Strukturen,die eine Gesamtfläche von mehr als 40 Hektar umfassen

• Reservoirs mit einer Oberfläche von mehr als 400 Hektar

c) Bau von Gezeiten-Kraftwerken

d) Bau von atomenergie-betriebenen Kraftwerken

(xiv) Steinbrüche

Beantragter Abbau von aggregiertem Kalkstein, Kieselquarz, Sandstein,Marmor und dekorativen Mauersteinen innerhalb von 3 km eines bereitsexistierenden Wohn-, Handels- oder Industriegebiets oder eines Gebiets, fürdas eine Lizenz, Genehmigung oder Zustimmung für die Erschließung einesWohn-, Handels- oder Industriegebiets gegeben wurde.

(xv) Eisenbahnen

a) Bau von neuen Linien

b) Bau von Nebenlinien

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(xvi) Verkehrsmittel

Bau von Massen-Schnell-Transport Projekten

(vxii) Hotelgewerbe und Freizeitbranche

a) Bau von Strandresorts oder Hotels mit mehr als 80 Zimmern

b) Bergresorts oder Hotelanlagen auf einer Fläche von 50 Hektar und mehr

c) Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen inNationalparks

d) Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen auf Inselninnerhalb von Naturschutzgebieten

(xviii) Müllaufbereitung und Entsorgung

a) Gift- und Sondermüll

- Bau einer Müllverbrennungsanlage vor Ort (on-site)

- Bau einer externen Wiederaufbereitungsanlage (off-site)

- Bau einer externen Abwasser-Aufbereitungsanlage (off-site)

- Bau von sicheren Landauffüllungseinrichtung

- Bau einer externen Deponie-Anlage (offsite)

b) Kommunaler Festabfall

- Bau einer Verbrennungsanlage

- Bau einer Kompostierungsanlage

- Bau einer Wiederaufbereitungsanlage oder Recyclinganlage

- Bau einer kommunalen Landauffüllungseinrichtung

c) Kommunale Kanalisation

- Bau einer Abwasser-Aufbereitungsanlage

- Bau von Marine-Ausfluss

(xix) Wasserversorgung

a) Bau von Dämmen oder behördlich unterstellten Reservoirs mit einerOberfläche von 200 Hektar und mehr

b) Grundwasser-Erschließung für industrielle, langwirtschaftliche oderstädtische Wasserversorung, die mehr als 4 500 Kubikmeter Wasser proTag liefern

UMWELT-MANAGEMENT 146

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2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchfűhren?

Eine EIA-Untersuchung muss von Experten durchgeführt werden, die beimDepartment of Environment (DOE) unter dem EIA Consultant Registration Schemeregistriert sind. Die Liste der registrierten EIA Experten und Details über dasRegistrierungs-System sind auf der DOE Web-Seite http://www.doe.gov.myersichtlich.

2.3 Prüfung der Standorteignung für nichtgenehmigungspflichtige Aktivitäten

Einer der wichtigsten Faktoren, um eine Umweltschutzgenehmigung zubekommen, ist die Standort-Eignung des geplanten Projekts. Die Standort-Eignungwird unter dem Aspekt der Vereinbarkeit des Projekts mit den geplantenStrukturen oder kommunalen Plänen, die Nutzung des angrenzenden Geländes,inwieweit das Gebiet eine zusätzliche Umweltbelastung vertragen kann, und derMüllentsorgung-Bedingungen entspricht.

Einzelheiten bezüglich der je nach Industriebranche erforderlichen Pufferzonenkönnen der Broschüre des Department of Environment (DOE) "Guidelines for theSiting and Zoning of Industries" entnommen werden. Potentiell gefährlicheIndustrien müssen im Zweifelsfall dem Umweltministerium eine Risiko-Analyseals Teil der Standort-Prüfung übermitteln.

2.4 Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte

Für alle nachstehend aufgeführten Aktivitäten muss eine vorherige schriftlicheGenehmigung beim Director General of Environmental Quality eingeholtwerden:

i. Bau jeglicher Art von Gebäuden oder die Ausführung von Arbeiten, die zueiner neuen Quelle von Abwasser oder Absonderung führen können, gemäßParagraph 4 der Environmental Quality (Sewerage and Industrial Effluents)Regulations 1979

ii. Bauen auf einem Land oder ein Gebäude; oder Renovierung das das Landoder das Gebäude in ein genehmigungspflichtiges Industrieland/-Gebäudeumwandelt (Palmölmühlen, Rohgummiverarbeitungsanlagen undAufbereitungs- und Entsorgungsanlagen für Sondermüll) wie gemäß Section19 des Einvironmental Quality Act, 1974

iii. Fabriken, die unter die Kategorie genehmigungspflichtige Aktivitäten fallensind folgende:

a) Palmölmühlen f r Rohpalmölb) Rohkautschuk-verarbeitende Mühlenc) Anlagen zur Behandlung und Vernichtung von Sondermüll

* Diese Art von Ansuchen muss mit einer vorschriftsmäßigen Begleit-Gebühreingereicht werden.

2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von Müll-Verbrennungsanlagen,Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen

Antragsteller, die Aktivitäten durchführen wollen, wie unten angegeben, müssenvorherige schriftliche Zustimmung vom Director-General of Environment Qualitybekommen:

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i. Neue Installationen in der Nähe eines Wohngebietes, wie in Verordnung 4und First Schedule of the (Clean Air) Regulations 1978 festgelegt

ii. Für den Neubau, Verlagerung oder Umbau von Verbrennungsanlagen miteinem Verbrauch von 30 kg oder mehr pulverisiertem Brennstoff oderFeststoff oder 15 kg oder mehr flüssigem oder gasförmigem Brennstoff proStunde muss der Antragsteller vorab eine schriftliche Genehmigung vomDirector General of Environmental Quality einholen. Die einschlägigeRegelung befindet sich in den Paragraphen 36 und 38 der EnvironmentalQuality (Clean Air) Regulations 1978.

iii. Jegliche Errichtung, Installation, Relokalisierung oder Änderung vonSchornsteinen von denen oder durch die luftverschmutzende Abgase dringenkönnen

* Das Ansuchen um schriftliche Genehmigung ist gebührenfrei.

2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmungspflichtigen Gelände undGebäude und genehmungspflichtigen Beförderungsmittel

Zum Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen und Gelände ist eine Lizenzerforderlich und zwar wie folgt:

i) für Palmölmühlen

ii) für rohgummiverarbeitende Betriebe

iii) Behandlung und Aufbereitung von Sondermüll

Mir Effekt vom 15.August 2005 ist gemäß Environmental Quality(genehmungspflichtige Gelände/Gebäude und genehmungspflichtigeBeförderungsmittel) Order 2005 eine Lizenz erforderlich, umgenehmigungspflichtige Beförderungsmittel zu benutzen. Beförderungsmittel, dieals genehmigungpflichtig gelten, sind jede Art von Verkehrsmittel oder Schiff, diemit folgender Beschreibung übereinstimmen:

i) durch einen inneren Mechanismus angetrieben

ii) konstruiert oder umgebaut, um am Land oder im Wasser betrieben zuwerden

iii) benutzt um Sondermüll zu transportieren, zu transferieren, zu plazieren oderzu deponieren

Der Antrag auf Lizenz soll nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung und/oderder schriftlichen Zustimmung (wie in 2.3 und 2.4 erwähnt) gestellt werden.Lizenzgebühren werden für jede Lizenz erhoben, die für palmöl- undrohgummiverarbeitende Betriebe ausgestellt wird und Einrichtungen für dieAufbereitung und Behandlung und Beseitigung eingeplanter Abfälle und fürgenehmungspflichtige Beförderungsmittel.

UMWELT-MANAGEMENT 148

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2.7 Abgas- und Abwasservorschriften

Die Industrie muss sich strikt an die Abgas- und Abwasservorschriften halten, diein Malaysia gelten. Die Standardvoraussetzungen sind in den EnvironmentalQuality (Clean Air) Regulations 1978 und den Environmental Quality (Sewerageand Industrial Effluents) Regulations 1979 festgelegt.

2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen

Ozonschädigende Substanzen (ODS) sind gemäß Environmental Quality(Refrigerant Management) Regulation 1999 und der Environmental Quality(Halon Management) Regulation 1999 als umweltschädliche Substanzeneingestuft worden. Neuinvestitionen zur Nutzung dieser Substanzen sindverboten.

2.9 Sondermüll-Management

Malaysia hat eine umfassende Satzung von gesetzlichen Bestimmungen bezüglichgiftigem und gefährlichem Müll beschlossen. Die Bestimmung basiert auf derStütze von gewichtigen Leitsätzen. Eine Einrichtung, die Lagerhäuser, Transporteund Sondermüll hervorbringt, muss sich an die wichtigsten folgenden Grund-Bestimmungen halten:

i. Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 (Novelle)2007;

ii. Environmental Quality (Prescribed Conveyance) (Scheduled Wastes) Order2005;

iii. Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatmentand disposal Facilities) (Novelle) Order 2006;

iv. Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatmentand disposal facilities) (Novelle) Regulations 2006 ;

v. Customs (Prohibition of Export) Order (Amendment) ( No.5) Order 2006;und

vi. Customs (Prohibition of Import) Order (Amendment) ( No. 5) Order 2006.

Zusammenfassung der Umweltvorschriften bezüglich Sondermüll

Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 kam am 15.August2005 zur Geltung und ersetzt das Environmental Quality (Scheduled Wastes)Regulations 1989. Unter diesen Bestimmungen gibt es 77 Arten von Sondermüll ,die in “First Schedule” angeführt sind, und in 5 Kategorien unterteilt werden undzwar:

i. SW 1 Metall und metall-haltiger Abfall (10 Arten von Sondermüll);

ii. SW 2 Abfall, der hauptsächlich aus nicht-organischen Substanzen besteht,der aber Metall und organische Substanzen enthalten kann (7 Arten vonSondermüll);

iii. SW 3 Abfall, der hauptsächlich aus organischen Substanzen besteht, der aberMetall und nicht-organische Substanzen enthalten kann (27 Arten vonSondermüll);

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iv. SW 4 Abfall, der entweder nicht-organische Substanzen enthält oderorganische Substanzen enthalten kann (32 Arten von Sondermüll);

v. SW 5 jede andere Art von Abfall (1 Art von Sondermüll)

Sondermüll kann innerhalb der Anlage der abfallproduzierenden Betriebegelagert, ausgesondert oder behandelt werden. Diese Art von Tätigkeitenbrauchen nicht vom Department of Environment genehmigt werden. Einabfallproduzierender Betrieb kann seinen eigenen produzierten Sondermüll biszu 180 Tagen lagern mit der Voraussetzung, dass der angehäufte Sondermüllinnerhalb der Anlage nicht mehr als 20 metrische Tonnen überschreitet.Abfallproduzierende Betriebe, die einen Sondermüll von mehr als 20 metrischenTonnen produzieren, können jedoch ein schriftliches Gesuch an den DirectorGeneral richten. Die Kontainer in denen der Sondermüll gelagert wird, müssendeutlich beschriftet sein und zwar mit dem Beginndatum der Lagerung sowie demNamen, der Adresse und Telefonnummer des abfallproduzierenden Betriebs.

Landwirtschaftliche Tätigkeiten, Müllverbrennung, Beseitigung und Aussonderungs-Einrichtungen außerhalb der Betriebsgelände für Aussonderung von Müll, sowieLagerung und Behandlung dessen, kann nur in dazu vorgesehenen Einrichtungenvorgenommen werden, die vom Department of Environment eine Lizenzvorweisen können. Mir der Unterzeichnung des Konzessions-Vertrags zwischender malaysischen Regierung und Kualiti Alam Sdn. Bhd. Am 18. Dezember 1995(15 jährige Gültigkeitsdauer) ist die Behandlung von Abfall außerhalb desBetriebsgeländes und die Beseitigung (Müllverbrennung, Abwasserbehandlung,Lagerung und Ablage auf sicheren Müllhalden) von Sondermüll nicht gestattet.

Müllverbrennung von Sondermüll innerhalb des Betriebsgeländes solltevermieden werden. Wenn es notwendig ist, müssen die Anwendungen für dieInstallation von solchen Verbrennungsöfen strenge Richtlinien, den „Guidelineson the Installation of on-site Incinerator for the Disposal of Scheduled Wastes inMalaysia“ befolgen, und auch eine detailierte Umwelt-Belastungsstudiedurchführen und den EIA Bericht veröffentlichen, damit die ÖffentlichkeitEinblick hat.

Abfallproduzierende Betriebe können um Sondergenehmigung für dasManagement von Sondermüll ansuchen, um den Sondermüll von ihren Anlagenabholen zu lassen oder verarbeiten zu lassen; ausgenommen sind dieBehandlung, Beseitigung oder Aussonderung in Anlagen oder Einrichtungen, diekeine genehmigten Anlagen sind, gemäß den Bestimmungen 7(1) EnvironmentalQuality (Scheduled Wastes) Regulations 2005.

3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ

Bitte beachten Sie den Abschnitt “Finanzielle Anreize für Umwelt-Management”Wenn Sie weitere Einzelheiten über Umwelt-Management-Vorschriftenbenötigen, wenden Sie sich bitte an das Umweltministerium (Department ofEnvironment). Die Adresse finden Sie im Anhang unter Nützliche Adressen-relevante Organisationen.

UMWELT-MANAGEMENT 150

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9

Kapitel 9

INFRASTRUKTUR1. INDUSTRIELAND

1.1 Industrial Estates

1.2 Industrie-Freizonen

1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen(Licensed Manufacturing Warehouses)

2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG

3. WASSERVERSORGUNG

4. TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN

6. HÄFEN

7. FRACHTGUTVERKEHR

7.1 Kontainerbeförderung

7.2 Frachtbeförderung

8. STRASSEN

9. EISENBAHNEN

10.MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR

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Kapitel 9

INFRASTRUKTUR

1. INDUSTRIELAND

1.1 Industrial Estates

Malaysia bietet insgesamt mehr als 200 Industriegebiete und Industrieparks, die vonstaatlichen Stellen wie Wirtschaftsförderungsgesellschaften (State EconomicDevelopment Corporations, SEDCs), den regionalen Entwicklungsbehörden (RegionalDevelopment Corporations, RDAs), den Hafenbehörden oder den Stadtverwaltungenerschlossen wurden. Zusätzlich werden kontinuierlich neue Gebiete geplant, um mitder steigenden Nachfrage mithalten zu können. Dieses Angebot wird in einigenStaaten durch privatwirtschaftlich erschlossene und unterhaltene Industriegebieteergänzt.

Preis und Mieten-Vereinbarungen variieren je nach Lage.

1.2 Industrie-Freizonen

Eine Industrie-Freizone ist ein Gebiet, das vom Finanzminister unter derBestimmung von Abschnitt 3(1) des Freizonen-Gesetzes 1990 festgelegt wurde. Esist für die Förderung des Wiederausfuhrhandels vorgesehen und wurde speziellfür Produktionsunternehmen eingeführt, die Produkte hauptsächlich für denExport herstellen oder zusammenbauen.

Eine Industrie-Freizone besteht aus einer freien kommerziellen Zone fürkommerzielle Aktivitäten, die Handel treiben (ausgenommen sind Kleinhandel),Waren klein verpacken, sortieren, umpacken, neu-etikettieren, und durchliefern,und aus einer freien industriellen Zone für Produktions-Aktivitäten.

Die Aktivitäten und Industrien darin unterliegen nur geringen Zollformalitätenund es wird als ein Gebiet außerhalb der Hauptzollgebiete angesehen, außer inBezug auf Verbote von Importgütern und Export- unter dem Abschnitt 31 desZollgesetzes 1967.

1.2.1 Freie industrielle Zonen

Neben minimalen Zollformalitäten ermöglichen FIZs diesen exportorientiertenUnternehmen zollfreien Import von Rohmaterialien, Zulieferteilen, Maschinenund Betriebseinrichtungen, die direkt im Produktionsprozess gebraucht werden,sowie minimalen Zollformalitäten für den Exporte ihrer fertigen Produkte.

Bisher sind 18 FIZs eingerichtet worden und sie sind in Pasir Gudang, Pringgit I,Pringgit II, Pringgit III, Tanjung Kling, Kinta, Telok Panglima Garang, Hulu Klang,Sungai Way, Perai, Bayan Lepas, Batu Berendam, Jelapang II, Sama Jaya und PulauIndah und Tanjung Pelepas I, II und III.

Voraussetzungen

Für die Niederlassung in einer FIZ kommen Unternehmen in Betracht,

• die entweder ausschließlich oder mindestens 80% für den Export produzieren

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• deren Rohmaterialien oder Zulieferteile im Wesentlichen importiert werden.Unternehmen in einer FIZ sind jedoch dazu angehalten, nach Möglichkeitlokale Rohmaterialien und Zulieferteile zu nutzen

1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed ManufacturingWarehouses)

Um Unternehmen die Errichtung von Fabriken für die ausschließliche Herstellungvon Exportprodukten auch an Orten zu ermöglichen, an denen die Einrichtungeiner FIZ nicht praktikabel oder sinnvoll ist, ist es gestattet Zollausschlussgebietenfür einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses, LMWs) zuerrichten. Alle Einrichtungen und Anlagen, die LMWs gewährt werden, sind jenender Fabriken in den FIZs ähnlich.

Voraussetzungen

Der LMW-Status wird normalerweise Unternehmen gewährt

• die ihre gesamte Produktion bzw. nicht weniger als 80 %, exportieren

• deren Rohmaterialien oder Zulieferteile hauptsächlich importiert werden

Zahlung von Zöllen

Aus Industrie-Freizonen (FIZs und LMWs) ins Ausland exportierte Güter sind inMalaysia nicht zollpflichtig. Wenn diese Güter, mit Ausnahme von Zigaretten,Alkohol und Kraftfahrzeugen, jedoch auch im Zollinland (Principal Customs Area,PCA) verkauft werden, fallen folgende Importzölle an:

i. Beim Verkauf von Konsumgütern und Halbwaren, die auch im Zollinlandproduziert werden, wird ein Einfuhrzoll in Höhe des AFTA CommonEffective Preferential Tariff (CEPT) erhoben.

ii. Beim Verkauf von Konsumgütern und Halbwaren, die auch im Zollinlandproduziert werden, aber einen Anteil an lokalen Vormaterialien von mehr als51 % haben, wird ein Einfuhrzoll in Höhe von 5 % oder ggf. eineentsprechende Verbrauchssteuer erhoben, falls letztere höher ist.

iii. Beim Verkauf von Konsumgütern und Halbwaren, die nicht im Zollinlandproduziert werden, wird ein Einfuhrzoll in Höhe von 3 % erhoben.

iv. Bei Halbwaren wie Rohmaterialien, Komponenten, und Maschinen undAusrüstung für die verarbeitende Industrie können Produzenten imZollinland die vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll beantragen.

2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG

Die Elektrizitätsversorgung ist in ganz Malaysia gut. Auf der malaysischenHalbinsel liefert das staatliche Stromversorgungsunternehmen Tenaga NasionalBerhad (TNB) den Strom, während die Bundesstaaten Sabah und Sarawak von derSabah Electricity Sdn. Bhd. (SESB) bzw. der Sarawak Electricity SupplyCorporation (SESCO) versorgt werden.

INFRASTRUCTURE SUPPORT 154

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Die Übertragungsspannungen betragen 500 kV, 275 kV und 132 kV, während dieVerteilung mit 33 kV, 22 kV, 11 kV und 415 V dreiphasig oder 240 V einphasigerfolgt. Die Netzfrequenz ist 50 Hz+/-1 %.

TNB bietet außerdem im Rahmen der “Total Energy Solutions” eine Belieferungmit Elektrizität, Wasserdampf und Kühlwasser an. Dieses Angebot richtet sich anbesondere Industriezweige, die diverse Energieformen zur Produktion benötigen.

Im Rahmen der Regierungsinitiative zur Förderung von Hochtechnologie-Unternehmen wurde im Kulim High-Tech Park (KHTP) ein Ringnetzwerk zurSicherstellung einer garantiert ununterbrochenen Elektrizitätsversorgunginstalliert. Es handelt sich dabei um das fortschrittlichste System dieser Art in dergesamten Region. Es wurde speziell auf die hohen Ansprüche der im KHTPangesiedelten Hochtechnologie-Unternehmen abgestimmt.

3. WASSERVERSORGUNG

Laut der föderalistischen Verfassung Malaysias ist die Wasserversorgung unter derObhut der Länder. Die Länder sind für die Entwicklung, den Betrieb und dieWasserverteilung verantwortlich. Eine nationale Wasserservice-Kommission wirdderzeit aufgebaut, die die zuständigen Wasserversorgungs-Abteilungen und/oderUnternehmen in den verschiedenen Staaten regulieren wird. Mit einem gut-regulierten Wasserversorgungs-Dienst, wird die Effizienz und die Nachhaltigkeitder Wasserindustrie dem Konsumente, dem Investor und den Betrieben vonNutzen sein. Der malaysische Verbraucher genießt eine 24-stündigeWasserversorgung, deren Wasser nach den internationalen Vorschriften fürTrinkwasser behandelt wird, wie es in den internationalen Standard fürTrinkwasser von der World Health Organisation (WHO) festgesetzt ist. AlleHaushalte, kommerzielle und industrielle Verbraucher haben einen Zähler.Wassergebühren sind niedrig und variieren von Bundesland zu Bundesland.

4. TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

Malaysias Festnetztelefon-, Mobiltelefon - und Satellitenkommunikations-infrastruktur, die von fünf Telekomfirmen und anderen Netzwerkdienstanbieternangeboten werden, bilden die komplette Bandbreite lokaler und internationalerServiceleistungen einschließlich Ton-, Bild und Datenübertragungsmöglichkeitenund andere fortschrittliche Kommunikationsdienstleistungen.

Derzeit gibt es mehr als 13 Millionen Fernsprechteilnehmer von Mobiltelefonkunden.Festnetztelefone und Mobilkommunikationen werden durch VSAT und satelliten-basierte Land- und Unterwasserdienstleistungen vergrößert.

Es gibt sechs Internetanbieter (Internet Service Provider=ISP) mit 3,2 MillionenAnschlüssen. Die größten ISP sind TM Net mit einem Marktanteil von 58% undJaring mit 23%. Die Telekommunikations-Infrastruktur bietet die kompletteBandbreite der Audio- Data- und Videodienstleistungen mit modernen und volldigitalisierten Netzwerken mit Glasfaserleitungen, SDH, TM , ADSL und anderenkabellosen Bandbreiten, die hohe Kapazitäten und hohe Ton- undDatenübertragungs-Geschwindigkeiten ermöglichen. Im Inland wird eineInfrastruktur von mehr als 40GB angeboten; im Multimedia Super Corridor (MSG)steht eine Bandbreite bis zu 10 GB zur Verfügung.

Malaysia ist durch verschiedene fiber-optische Kabeln und Satelliten-Konsortiawie FLAG, SE-MA-WE, APCN, China-USA, Japan-USA, Measet und Intelsat mit

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der ganzen Welt verbunden. Um den steigenden Bedarf an Bandbreitenachzukommen, werden mittel- und hochtechnologische Technologien wieASDL, IP, VPN und ATM im ganzen Land verbreitet.

Malaysia bietet derzeit konkurrenzfähige Tarife für lokale, nationale undinternationale Verbindungen an, sowie “leased circuits” mit Internet dial-up,wobei internationale Tarife eine der niedrigsten in der Region sind.

5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN

Dank seiner zentralen Lage in Südostasien eignet sich Malaysia hervorragend alszentraler Warenumschlagsplatz für die Region. Malaysias Luftfrachteinrichtungensind gut ausgebaut, insbesondere an den fünf internationalen Flughäfen desLandes.

Der hochmoderne Kuala Lumpur International Airport (KLIA) in Sepang, Selangor,verfügt über eine Kapazität von 25 Millionen Passagieren und mehr als 650 000Tonnen Luftfracht pro Jahr.

Weitere Ausbaustufen auf dem 25 000 ha großen Flughafengelände sehenKapazitäts-Erweiterungen auf 60 Millionen Passagiere pro Jahr und 3 MillionenTonnen Luftfracht bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus auf bis zu 100 MillionenPassagiere und 5-6 Millionen Tonnen Luftfracht pro Jahr vor.

Die anderen internationalen Flughäfen sind der Penang International Airport, derLangkawi International Airport und der Johor International Airport auf dermalaysischen Halbinsel, und der Kota Kinabalu International Airport imBundesstaat Sabah und der Kuching International Airport im Bundesstaat Sarawak.

Malaysias nationale Fluglinie Malaysia Airlines (MAS) bietet über ihreTochtergesellschaft MASkargo Luftfrachtdienste an.

MASkargo betreibt ein Advanced Cargo Centre (ACC) am Kuala LumpurInternational Airport. ACC verfügt über hochentwickelte und sensibleSicherheitssysteme sowie dem neuesten technischen Stand bei derAutomatisierung von Abläufen, damit Echtzeit-Kursverfolgung fürDatenübertragung sicheren Kommunikationsfluss gewährleisten. Zu denAngeboten zählen ein Tierhotel (Animal Hotel) und ein One-Stop-PerishableCentre für Leichtverderbliches, und das erste Priority Business Centre (PBS) derWelt, das für die wichtigsten Spediteure Dienstleistungen anbietet.

MASkargo bietet außerdem einen landesweiten LKW-Service von Flughafen zuFlughafen an. Es gibt Frachtverbindungen nach Penang, Amsterdam, Basel, Dubai,Frankfurt, Guangzhou, Hangzhou, Hongkong, Malpensa, Melbourne, Shanghai,Taipei, Tokio, Osaka und Sydney. Kürzlich wurde ein I-Port gestartet, der ersteFlughafen der Welt, innerhalb eines Seetransport Umschlag-Service. DiesesService ermöglicht eine schnelle Abfertigung von See-Luft Waren durchmalaysische Häfen via KLIA.

Außerdem liefert Malaysia Airlines Frachten an mehr als 100 internationale Zieleauf sechs Kontinenten und verbindet mit anderen Fluglinien eine schnelleAuslieferung von Waren überall in die Welt.

In Ergänzung hierzu werden in Malaysia Luftfrachtdienste von Transmile Airangeboten, die landesweit neun Flughäfen und fünf weitere in der Region wieBangalore, Madras, Manila, Jakarta und Shenzhen anfliegt.

INFRASTRUCTURE SUPPORT 156

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6. HÄFEN

Es gibt sieben staatliche internationale Seehäfen in Malaysia, die dem Bundes-Transportministerium unterstehen. Sechs davon, namentlich Port Klang, PenangPort, Johor Port in Pasir Gudang, Port of Tanjung Pelepas, Kuantan Port undKemaman Port und einer in Sarawak, der Bintulu Port.

Bintulu Port, ist der erste Liquefied Natural Gas LNG Hafen Malaysias, währendKemaman Port ein Zulieferungs-Stützunkt ist, der speziell auf die Bedürfnisse derErdölindustrie ausgerichtet ist.

Alle diese Häfen bieten eine moderne Austattung und Ausrüstung für alle Artendes Güterumschlags einschließlich Schüttgut- und Kontainerverladung.

Die Regierung strebt für die malaysischen Häfen folgendes an:

• Eine angebotsorientierte Kapazitätspolitik, d.h. eine großzügigeKapazitätsauslegung soll garantieren, dass keinerlei Wartezeiten für dieLadung oder die Schiffe entstehen.

• Eine Zentralisierung des Güterumschlages in Port Klang, was ihn zumnationalen Güterumschlagplatz und zum regionalen Umladungsmittelpunktmacht. Alle Güter werden, wenn möglich, über diesen Hafen umgeschlagen,während die anderen Häfen eine Zulieferrolle übernehmen.

• Der Hafen von Tanjung Pelepas soll als zentraler Güterumschlagplatz für dassüdliche Malaysia etabliert werden.

7. FRACHTGUTVERKEHR

In Malaysia bieten zahlreiche Unternehmen umfassende Fracht- und Transport-Dienstleistungen wie Kontainertransport, Frachtgutbeförderung und -verteilung,Lagerhaltung, Bunkern, Hafen- und Zollabfertigung, Kontainerverleih und -reparatur usw. an.

Nicht zuletzt Dank eines großflächigen Niederlassungsnetzes derTransportgesellschaften kommen Malaysias Unternehmen in den Genuss einerschnellen, effizienten und zuverlässigen Frachtbeförderung. Die meistenSpediteure verfügen außerdem über ein gutes Netzwerk internationaler Agenten.

7.1 Kontainerbeförderung

Die malaysische Regierung kontrolliert den inländischen Kontainertransport durchdas Commercial Vehicle Licensing Board, CVLB, das dem Ministry ofEntrepreneur and Cooperative Development untersteht.

Zweiundsechzig Unternehmen bieten Speditionsdienstleistungen an und verfügenüber einen vielseitigen Fuhrpark von Kontainertransportfahrzeugen undZugmaschinen, einschließlich Spezialfahrzeugen für die Beförderung vonSonderfrachten, und können somit den unterschiedlichsten Ansprüchen gerechtwerden.

Neben den Kontainertransportunternehmen gibt es zahlreiche kleine und mittlereTransportbetriebe, die konventionelle Frachten an jedes erreichbare Ziel im Lande

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befördern. Für einige Bestimmungsorte steht auch ein Block-Zubringersystem derEisenbahn zur Verfügung und eine Frachtlinie besorgt den Kontainertransport zuabgelegenen Klienten.

Dieses Kombisystem von Bahn- und LKW-Transport gewährleistet eine schnelleLieferung des Frachtgutes.

7.2 Frachtbeförderung

Die normale Frachtbeförderung wird landesweit von hunderten von Speditionenund Transporteuren angeboten. Für den internationalen Warenverkehr kann mansich der Dienstleistungen zahlreicher internationaler Speditionen bedienen.

Einige Speditionsunternehmen bieten zusätzliche administrative Dienstleistungenim Zusammenhang mit Genehmigungen, Lizenzen, Zollbefreiungen, Erklärungenund -Rückerstattungen an.

8. STRASSEN

Die Malaysian Highway Authority ist die für alle Angelegenheiten imZusammenhang mit Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der malaysischenFernstraßen zuständige Behörde. Schnellstraßen, die sicher, effizient, bequem undmit allen notwendigen Einrichtungen ausgestattet sind, verbinden alle größerenOrte und zukünftigen Entwicklungsgebiete und haben in der Vergangenheit zurschnellen wirtschaftlichen Entwicklung durch effizienten Güterverkehrbeigetragen.

Der Erfolg der malaysischen Privatisierungspolitik in Verbindung mit einemstarken Wirtschaftswachstum hat in den letzten Jahren zu einer Zunahme anStraßenbauprojekten geführt.

Heute gelten die wichtigsten Verkehrsadern wie die Nord-Süd-Autobahn, dieKuala Lumpur-Karak-Autobahn und die Penang-Brücken als Eckpfeiler derschnellen sozio-ökonomischen Entwicklung Malaysias.

9. EISENBAHNEN

Die malaysische Eisenbahngesellschaft, Keretapi Tanah Melayu Bhd. (KTM), diedas Eisenbahnsystem auf der malaysischen Halbinsel betreibt, ist ein staatlichesUnternehmen. KTM ist das größte Transportunternehmen Malaysias; es kann dieverschiedensten Güter (von Getreide bis Maschinen) transportieren.

Das Schienennetz erstreckt sich über die gesamte Länge und Breite dermalaysischen Halbinsel von Padang Besar im Norden bis Pasir Gudang, Johor imSüden und bis Singapur. Die Werften und der Hafen auf der Insel Penang werdenebenfalls von der nördlichen Linie bedient.

10. MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR

Der Multimedia Super Corridor (MSC) ist Asiens aufregendster Investitionsstandortfür Information und Kommunikationstechnologie (IKT). Der MSC wurde 1996angelegt und ist seitdem zu einem florierenden, dynamischen IKT Zentrumgewachsen, das ca.1000 multinationale, ausländische und 100%ige malaysische

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Unternehmen beherbergt, die sich auf Produkte, Problemlösung, Dienstleistungen,Forschung und Entwicklung im Multimedia- und Kommunikationsbereichkonzentrieren.

Der 750 Quadratmeter umfassende Korridor im Herzen von Asiens schnellstwachsenden Märkten, besitzt eine Hightech-Infrastruktur und wird durch sichereCyberlaws, Geschäftspolitiken und -praktiken geleitet, die es den Unternehmenermöglichen zu florieren und kontinuierlich Innovationen zu kreieren.

Basierend auf der Auslagerung des MSC auf die anderen Bundesstaaten Malaysiasunter dem MSC Next Leap Plan, der sich von 2004 bis 2010 erstreckt, werden dieausgewählten Gebiete als jene bezeichnet, die günstigen Geschäfts- undLebensumwelt für MSC-Status Unternehmen bieten, die darin operieren. Indiesem Zusammenhang sind die MDeC von der malaysischen Regierungauserwählt worden, Kriterien und Standards zu bewerten und Ansuchen für denMSC Malaysia Cybercity/Cybercentre-Status zu bearbeiten.

BENCHMARK inkludieren die vorgesehenen MSC-Gebiete, die

Diese bestimmten Gebiete, die MSC Malaysia Cybercity/Cybercentres genanntwerden, befinden sich in den folgenden Gebieten:

• Cyberjaya

• Technology Park Malaysia

• Kuala Lumpur City Centre

• UPM-MTDC

• Penang Cybercity-1

• Kulim High Tech Park in Kedah

• KL Sentral

• Melaka International Trade Centre

• MSC Cyberport Johor

Anderen Gebieten innerhalb des Landes, die die notwendigen MSCqualifizierenden Kriterien und Leistungsstandards erfüllt haben, wird auchentweder der MSC Cypercity oder MSC Cybercentre Status, je nach Bereitschaft,in der Zukunft verliehen.

Der MSC ist zum bevorzugten Standort der globalen Innovatoren und Investorengeworden. Malaysias einzigartiger Wettbewerbsvorteil ergibt sich aus folgendenFaktoren:

• konkurrenzfähige Pauschalangebote für MSC-Investoren

• individuell zugeschnittene Fördermaßnahmen und Finanzierung

• stark motivierte Führungskräfte

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• leichter Zugang zu schnell wachsenden Märkten der ASEAN und Asien-Pazifik Region

• Verkehrsfreie und saubere Umwelt

• qualifizierte und gut ausgebildete Arbeitskräfte mit einem jährlichenZuwachs von 30 000 IKT Diplom- und Degreeabsolventen

• multilinguale, multikulturelle Talente

• politische und institutionelle Stabilität

• hohe Lebensqualität

Zusätzlich zu den innovativen Problemlösungen, die die MSC Unternehmenentwickelt haben, konzentriert sich MSC auch auf Folgendes:

• Smart Card Technologie

• Smart Schools

• Tele-Medizin

• elektronische Regierung

• elektronische Geschäftswelt

• Technopreneur-Entwicklung

• kreative Multimedia-Anwendung

• verteilten Service und weltweite Marketingzentren (outsourcing)

Für weitere Informationen über den Multimedia Super Corridor kontaktieren Siebitte MDeC @ Tel: 60 3 83 15 3000 oder sehen Sie auf den MDeC Webseitenunter www.mdec.com.my nach oder e-mailen sie an: [email protected].

INFRASTRUCTURE SUPPORT 160

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AD

RESSEN

NÜTZLICHEADRESSEN

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MINISTERIENPRIME MINISTER’S DEPARTMENTPerdana Putra BuildingFederal Government Administrative Centre62502 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8888 8000Fax: (603) 8888 3444Website: www.pmo.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF AGRICULTURE ANDAGRO-BASED INDUSTRYWisma Tani, Lot 4G1, Precinct 4Federal Government Administrative Centre62624, Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8870 1000Fax: (603) 8870 1467Website: http://agrolink.moa.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF CULTURE, ARTS ANDHERITAGE MALAYSIATH Perdana Tower, Maju Junction1001 Jalan Sultan Ismail50694 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2612 7600Fax: (603) 2693 5114 / 2697 6100Website: www.heritage.gov.myE-mail: [email protected]

[email protected]

MINISTRY OF DEFENCEJalan Padang Tembak50634 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2692 1333Fax: (603) 2691 4163Website: http://mod.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF DOMESTIC TRADE ANDCONSUMER AFFAIRSLot 2G3, Precinct 2Federal Government Administrative Centre62623 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8882 5500/ 1800-886-800Fax: (603) 8882 5763Website: www.kpdnhep.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF EDUCATIONFederal Government Complex, Parcel EFederal Government Administrative Centre62604 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8884 6000Fax: (603) 8889 5235Website: www.emoe.gov.myE-mail: [email protected]

[email protected]

MINISTRY OF ENERGY, WATER ANDCOMMUNICATIONSBlock E4/5, Government Complex, Parcel EFederal Government Administrative Centre50668 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 8883 6000Fax: (603) 8889 3712Website: www.ktkm.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF ENTREPRENEUR ANDCOOPERATIVE DEVELOPMENTLot 2G6, Precint 2Federal Government Administrative Centre62100 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8880 5000Fax: (603) 8880 5106Website: www.mecd.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF FEDERAL TERRITORIESLevel 1-4, Block 2PjH Tower, Precinct 2Federal Government Administrative Centre62100 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8889 7888Fax: (603) 8888 0375Website: www.kwp.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF FINANCEFinance Ministry Complex, Precinct 2Federal Government Administrative Centre62592 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8882 3000Fax: (603) 8882 3893 / 3894Website: www.treasury.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRSWisma PutraNo. 1, Jalan Wisma Putra, Precinct 262602 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8887 4000/ 4570/ 8889 2746Fax: (603) 8889 1717 / 8889 2816Website: www.kln.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF HEALTHBlock E1, E6, E7 & E10, Parcel EFederal Government Administrative Centre62590 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8883 3888Fax: (603) 2698 5964Website: www.moh.gov.myE-mail: [email protected]

[email protected]@moh.gov.my

MINISTRY OF HIGHER EDUCATIONBlock E3, Parcel EFederal Government Administrative Centre62505 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8883 5000Fax: (603) 8889 5854Website: www.mohe.gov.myEmail: [email protected]

[email protected]

MINISTRY OF HOME AFFAIRSBlock D2, Parcel DFederal Government Administrative Centre62546 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8886 3000Fax: (603) 8889 1613Website: www.moha.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF HOUSING ANDLOCAL GOVERNMENTLevel 3-7 Floor, Block K, Pusat Bandar Damansara50782 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2094 7033Fax: (603) 2094 9720Website: www.kpkt.gov.myE-mail: [email protected]

[email protected]

MINISTRY OF HUMAN RESOURCELevel 6-9, Block D3, Parcel DFederal Government Administrative Centre62502 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8886 5000Fax: (603) 8889 2351Website: www.mohr.gov.myE-mail: [email protected]

[email protected]

MINISTRY OF INFORMATION4th Floor, Wisma TVAngkasapuri, Bukit Putra50610 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2282 4297Fax: (603) 2284 8115/ 2287 7926Website: www.kempen.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF INTERNAL SECURITYBlock D1 & D2, Parcel DFederal Government Administrative Centre62546 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8886 8000Fax: (603) 8889 1730Website: www.mois.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF NATURAL RESOURCES ANDENVIRONMENTLevel 1-4, Tower Block 4G3Precinct 4, Federal Government Administrative Centre62574 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8887 1200Fax: (603) 8888 9987Website: www.nre.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF PLANTATION INDUSTRIES ANDCOMMODITIES6th-13th Floor, Lot 2G4, Precinct 2Federal Government Administrative Centre62654 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8880 3300Fax: (603) 8880 3482Website: www.kppk.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF RURAL AND REGIONALDEVELOPMENTBlock D9, Parcel DFederal Government Administrative Centre62606 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8886 3500 / 8886 3700Fax: (603) 8886 3801Website: www.rurallink.gov.myE-mail: [email protected]

[email protected]

MINISTRY OF SCIENCE, TECHNOLOGY ANDINNOVATIONSLevel 1-7, Block C5Federal Government Administrative Centre62662 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8885 8000Fax: (603) 8888 9070Website: www.mosti.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF TOURISM6th, 21st, 34th –36th FloorMenara Dato’ Onn, Putra World Trade Centre45 Jalan Tun Ismail50480 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2693 7111Fax: (603) 2693 0881Website: www.motour.gov.myE-mail: [email protected]

[email protected]

MINISTRY OF TRANSPORTLevel 5-7, Block D5, Parcel DFederal Government Administrative Centre62502 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8886 6000Fax: (603) 8889 1569 / 8889 2597Website: www.mot.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF WOMEN, FAMILY ANDCOMMUNITY DEVELOPMENTLevel 1-6 Block EGovernment Office ComplexBukit Perdana, Jalan Dato’ Onn50515 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2693 0095Fax: (603) 2693 4982Website: www.kpwkm.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF WORKS5th Floor, Block B, Kompleks Kerja RayaJalan Sultan Salahuddin50580 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2711 1100/ 9309Fax: (603) 2711 2591Website: www.kkr.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF YOUTHS AND SPORTSMenara KBSNo. 27, Persiaran Perdana, Precinct 4Federal Government Administrative Centre62570 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8871 3333Fax: (603) 8888 8767Website: www.kbs.gov.myE-mail: [email protected]

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NÜTZLICHE ADRESSEN 164

BANK NEGARA MALAYSIAJalan Dato’ Onn, P.O. Box 1092250929 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2698 8044Fax: (603) 2691 2990Website: www.bnm.gov.myE-mail: [email protected]

BURSA MALAYSIA BERHAD10th Floor Exchange SquareBukit Kewangan50200 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2034 7000Fax: (603) 2732 5258Website: www.bursamalaysia.comE-mail: [email protected]

COMPANIES COMMISSION OF MALAYSIA (SSM)2nd & 10-18th Floor, Putra Place100, Jalan Putra50622 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 4047 6111/ 6222/ 6000Fax: (603) 4047 6317Website: www.ssm.com.myEmail: [email protected]

DEPARTMENT OF ENVIRONMENTMinistry of Natural Resources and EnvironmentLevel 1-4, Podium 2&3Wisma Sumber AsliNo. 25, Persiaran Perdana, Precinct 4Federal Government Administrative Centre62574 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8871 2000/ 8871 2200Fax: (603) 8889 1973/75Website: www.doe.gov.myE-mail: [email protected]

DEPARTMENT OF INDUSTRIAL RELATIONSLevel 9, Block D4, Kompleks DFederal Government Administrative Centre62530 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8886 5000Fax: (603) 8889 2355Website: http://jpp.mohr.gov.myE-mail: [email protected]

MANPOWER DEPARTMENTLevel 6, Block D4, Kompleks DFederal Government Administrative Centre62530 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8886 5555Fax: (603) 8889 2417Website: www.jtm.gov.myE-mail: [email protected]

DEPARTMENT OF OCCUPATIONALSAFETY AND HEALTHLevel 2-4, Blok D3, Kompleks DFederal Government Administrative Centre62530 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8886 5000Fax: (603) 8889 2443Website: http://dosh.mohr.gov.myE-mail: [email protected].

EMPLOYEES PROVIDENT FUNDKWSP BuildingJalan Raja Laut50350 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 8732 6000Fax: (603) 2694 8433Website: www.kwsp.gov.myE-mail: [email protected]

EXPORT-IMPORT BANK OF MALAYSIA (EXIM BANK)Level 8, UBN TowerNo 10, Jalan P. RamleeP.O. Box 1302850796 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2034 6666Fax: (603) 2034 6699Website: www.exim.com.myE-mail: [email protected]

HUMAN RESOURCE DEVELOPMENT BERHADWisma PSMB, Jalan BeringinDamansara Heights50490 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2096 4800Fax: (603) 2096 4999Website: www.hrdnet.com.myE-mail: [email protected]

IMMIGRATION DEPARTMENTLevel 1 – 7(Podium), Block 2G4, Precinct 2Federal Government Administrative Centre62550 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8880 1000Fax: (603) 8880 1200Website: www.imi.gov.myE-mail: [email protected]

INLAND REVENUE BOARD15th Floor, Block 9Government Office ComplexJalan Duta, P.O. Box 1183350758 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 6209 1000Fax: (603) 6201 3798Website: www.hasil.org.myEmail: [email protected]

INTELLECTUAL PROPERTYCORPORATION OF MALAYSIALevel 32, Menara DayabumiJalan Sultan Hishamuddin50623 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2274 5113/ 2263 2100Fax: (603) 2274 1332Website: www.myipo.gov.myE-mail: [email protected]

LABUAN OFFSHORE FINANCIAL SERVICESAUTHORITY (LOFSA)Level 17, Main Office TowerFinancial Park Complex, Jalan Merdeka87000 Federal Territory Labuan, MalaysiaTel: (6087) 591 200/591300Fax: (6087) 413 328/ 453 442/ 441 496Website: www.lofsa.gov.myE-mail: [email protected]

MALAYSIAN BIOTECHNOLOGY CORPORATIONSDN BHDLevel 23, Menara Naluri161, Jalan Ampang50450 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2116 5588Fax: (603) 2116 5577Website: www.biotechcorp.com.myE-mail: [email protected]

MALAYSIAN INDUSTRIAL DEVELOPMENTFINANCE BHD (MIDF)19th Floor, Menara MIDF82, Jalan Raja Chulan50200 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2173 8888Fax: (603) 2173 8877Website: www.midf.com.myE-mail: [email protected]

MALAYSIAN TECHNOLOGY DEVELOPMENTCORPORATION SDN BHD (MTDC)Menara Yayasan Tun RazakLevel 8-9, Jalan Bukit Bintang55100 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2161 2000Fax: (603) 2163 7542/3/4/5Website: www.mtdc.com.myE-mail: [email protected]

MALAYSIAN INDUSTRY-GOVERNMENTGROUP FOR HIGH TECHNOLOGYLevel 6, Block 2Menara PjH, Precinct 2, P.O. Box 11 & 12Federal Government Administrative Centre62100 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8315 7888Fax: (603) 8888 8232Website: www.might.org.myE-mail: [email protected]

MALAYSIA TOURISM PROMOTION BOARD17th Floor, Menara Dato’ OnnPutra World Trade Centre45, Jalan Tun Ismail50480 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2615 8188Fax: (603) 2693 5884/ 0207Website: www.tourism.gov.myE-mail: [email protected]

MULTIMEDIA DEVELOPMENTCORPORATION SDN BHDMSC Malaysia Headquarters2360 Persiaran APEC63000 CyberjayaSelangor Darul Ehsan, MalaysiaTel: (603) 8315 3000Fax: (603) 8318 8519Website: www.mdec.com.myE-mail: [email protected]

MALAYSIA PRODUCTIVITYCORPORATION (MPC)P.O. Box 64, Jalan Sultan46904 Petaling JayaSelangor, MalaysiaTel: (603) 7955 7266Fax: (603) 7954 0795Website: www.mpc.gov.myE-mail: [email protected]

PORT KLANG AUTHORITYMail Bag Service 202, Jalan Pelabuhan42005 Port Klang, Selangor, MalaysiaTel: (603) 3168 8211Fax: (603) 3167 0211/3168 9117Website: www.pka.gov.myE-mail: [email protected]

ROYAL CUSTOMS MALAYSIABlock 2GIB, Ministry of Finance Complex, Precinct 2Federal Government Administrative Centre62592 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8882 2100/2300/2500Fax: (603) 8889 5901/5899Website: www.customs.gov.myE-Mail: [email protected]

SECURITIES COMMISSIONNo. 3, Persiaran Bukit Kiara, Bukit Kiara50490 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 6204 8777Fax: (603) 6201 5078Website: www.sc.com.my

www.min.com.myE-mail: [email protected]

SMALL AND MEDIUM INDUSTRIESDEVELOPMENT CORPORATIONLevel 20, West Wing, Menara MATRADEJalan Khidmat Usaha, Off Jalan Duta50480 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 6207 6000Fax: (603) 6201 6564Website: www.smidec.gov.myE-mail: [email protected]

SME BANKMenara SME BankJalan Sultan Ismail, P.O.Box 1235250774 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2615 2020/ 2828Fax: (603) 2692 8520/ 2698 1748Website: www.smebank.com.myE-mail: [email protected]

SOCIAL SECURITY ORGANISATION (SOCSO)Menara Perkeso, 281 Jalan Ampang50538 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 4257 5755/ 4264 5463Fax: (603) 4256 7798Website: www.perkeso.gov.myE-mail: [email protected]

TELEKOM MALAYSIA BERHADLevel 51, North Wing, Menara TMOff Jalan Pantai Baru50672 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2240 1221Fax: (603) 2283 2415Website: www.tm.com.myE-mail: [email protected]

TENAGA NASIONAL BERHAD129, Jalan Bangsar59200 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2296 5566Fax: (603) 2283 3686/ 2284 1419Website: www.tnb.com.myE-mail: [email protected]

[email protected]

RELEVANTE ORGANISATIONEN

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165

Ministry of International Trade & Industry (MITI)Ministry of International Trade & Industry (MITI)Block 10, Government Offices Complex, Jalan Duta 50622 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 6203 3022 Fax: (603) 62012337/ 62031303 Website: www.miti.gov.my E-mail: [email protected]

AUSLANDBÜROS DES MITIBELGIENMinister Counsellor (Economy)Mission of Malaysia to the EUEmbassy of Malaysia in BelgiumAvenue de Tervuren 414A1150 BrusselsBelgiumTel: (322)776 0340/762 5939Fax: (322)771 2380Email: [email protected]

CHINA (VOLKSREPUBLIK CHINA)Minister Counsellor (Economy)Embassy of Malaysia in (Economic Section)No.2 Liang Ma Qiau Bei JieChaoyang District, 100600 BeijingPeople’s Republic of ChinaTel: (8610)6532 2533 (ext 235)/ 7990Fax: (8610)6532 3617Email: [email protected]

INDIENMinister Counsellor (Economy)High Commission of Malaysia in New Delhi50-M, Satya MargChanakyapuriNew Delhi 110021Republic of IndiaTel: (91-11) 2611 1291/ 1292/ 1293/ 1297Fax: (91-11) 2688 1538Email: [email protected]

INDONESIENCounsellor (Economics)Embassy of Malaysia(Commercial Section)Jalan H.R. Rasuna Said, Kav X6No.1-3, KuninganJakarta 12950IndonesiaTel: (6221) 522 4947/522 4962Fax: (6221) 522 4963Email: [email protected]

JAPANMinister Counsellor (Economy)Department of Trade AffairsEmbassy of Malaysia20-16 Nanpeidai-ChoShibuya-ku, Tokyo 150-0036JapanTel: (813) 3476 3844Fax: (813) 3476 4972E-mail: [email protected]

PHILIPPINENCounsellor (Economics)Embassy of Malaysia (Trade Office)10-11th Floor, World Centre330 Senator Gil Puyat AvenueMakati City, PhilippinesTel: (632) 864 0761 to 68Fax: (632) 891 1695E-mail: [email protected]

SINGAPURCounsellor (Economics)Malaysian Trade Commission80 Robinson Road #01-02Singapore 068896Tel: (0265) 6222 0126/1356/1357Fax: (0265) 6221 5121Email: [email protected]

SCHWEIZAmbassador/ Permanent RepresentativePermanent Mission of Malaysia to the WTOInternational Centre Cointrin (ICC)3rd Floor, Block C20, Route de Pre-BoisCase Postale 1909CH 1215, Geneva 15SwitzerlandTel: (4122) 799 4040Fax: (4122) 799 4041E-mail: [email protected]

THAILANDCounsellor (Economics)Embassy of Malaysia (Trade Office)35, South Sathorn RoadTungmahamek, SathornBangkok 10120ThailandTel: (662) 679 2190-9

Ext.2303/ 2304/ 2305Fax: (662) 679 2200E-mail: [email protected]

UNITED STATES OF AMERICAMinister Counsellor (Economy)Embassy of Malaysia3516 International Court NWWashington DC 20008United States of AmericaTel: (1202) 572 9700/10/34Fax: (1202) 572 9782/882E-mail: [email protected]

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OSTASIEN

CHINABEIJINGTrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Trade Section)C501 & C502, Office Building Kempinski HotelBeijing Lufthansa CenterNo.50, Liangmaqiao RoadChaoyang District, Beijing 100016People’s Republic of ChinaTel: (8610) 8451 5109/5110/1113Fax: (8610) 8451 5112E-mail: [email protected]

GUANGZHOUTrade ConsulConsulate General of Malaysia (Trade Section)Unit 5305, Citic Plaza Office Tower233, Tianhe Bei RoadGuangzhou, 510610 GuangdongPeople's Republic of ChinaTel: (8620) 3877 3865/ 3975Fax: (8620) 3877 3985E-mail: [email protected]

SHANGHAITrade ConsulConsulate General of Malaysia (Trade Section)Unit 807-809, 8th FloorShanghai Kerry Centre1515, Nanjing Road WestShanghai,200040People’s Republic of ChinaTel: (8621) 6289 4420/4467Fax: (8621) 6289 4381E-mail: [email protected]

TAIWANDirectorMalaysian Friendship & Trade Centre (Trade Section)10F-D, Hung Kuo Building167 Dun Hwa North RoadTaipei 105, TaiwanTel: (8862) 2545 2260Fax: (8862) 2718 1877E-mail: [email protected]

HONG KONGTrade ConsulConsulate General of Malaysia(Trade Section)19th Floor, Malaysia Building50 Gloucester Road, WanchaiHong Kong Special Administrative RegionRegion of the People’s Republic of ChinaTel: (852) 2527 8273/ 8109Fax: (852) 2804 2866E-mail: [email protected]

JAPANTOKYODirectorMalaysia External Trade Development Corporation6th FIoor, Ginza Showadori Building8-14-14, Ginza Chuo-kuTokyo 104-0061, JapanTel: (813) 3544 0712/0713Fax: (813) 3544 0714Email: [email protected]

OSAKAMarketing OfficerMalaysia External Trade DevelopmentCorporationMainichi Intecio 18F3-4-5 Umeda, Kita-kuOsaka 530-0001JapanTel: (816) 6313 5015Fax: (816) 6313 5016Email: [email protected]

KOREA , REPUBLIKTrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Trade & Investment Section)17th Floor, SC First Bank Building100, Gongpyung-dongJongro-guSeoul 110-702Republic of KoreaTel: (00822) 739 6813/6814/6812Fax: (00822) 739 6815E-mail: [email protected]

NÜTZLICHE ADRESSEN 166

AUSLANDBÜROS DER MATRADE

Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE)Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE)Menara MATRADE, Jalan Khidmat Usaha, Off Jalan Duta, 50480 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 6207 7077 Fax: (603) 6203 7037 Toll Free: 1800-88-7280 Website: www.matrade.gov.my E-mail: [email protected]

AUSTRALIENTrade CommissionerConsulate of Malaysia (Commercial Section)Level 4, Malaysia Airlines Building16, Spring Sreet, SydneyNSW 2000, AustraliaTel: (612) 9252 2270Fax: (612) 9252 2285E-mail: [email protected]

SÜDOSTASIEN

INDONESIENTrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Trade Section)12th Floor, Plaza MutiaraJln. Lingkar KuninganKav E.1.2. No. 1 & 2Kawasan Mega KuninganJakarta 12950, IndonesiaTel: (6221) 576 4297/ 4322Fax: (6221) 576 4321E-mail: [email protected]

PHILIPPINENMarketing OfficerEmbassy of MalaysiaTrade Office (MATRADE)10/F, The World Centre330 Senator Gil Puyat AvenueMakati City, Metro Manila, PhilippinesTel: (632) 864 0761Fax: (632) 891 1695E-mail: [email protected]

SINGAPURDirectorMalaysia External Trade Development Corporation#33-01/03, Shaw Towers100, Beach RoadSingapore 189702Tel: (65) 6392 2238Fax: (65) 6392 2239E-mail: [email protected]

THAILANDMarketing OfficerEmbassy of Malaysia (Trade Section)35, South Sathorn RoadBangkok, 10120, ThailandTel: (662) 679 2190-9 ext 2209

(662) 679 2200/ 2131Fax: (662) 679 2200E-mail: [email protected]

VIETNAMTrade CommissionerConsulate General of Malaysia (Trade Section)1208, 12th FIoor, Me Linh Point Tower2, Ngo Duc Ke Street, District 1Ho Chi Minh City, VietnamTel: (848) 829 9023/ 8256Fax: (848) 823 1882E-mail: [email protected]

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167

KAIRO, ÄGYPTENTrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Trade Section)17th Floor, North TowerNile City BuildingCornish El-Nil StreetCairo, EgyptTel: (202) 461 9063/ 9064Fax: (202) 461 9065E-mail: [email protected]

KENIATrade CommissionerMalaysian Trade Commission3rd Floor, Victoria TowersKilimanjaro Avenue - Upper HillP.O.Box 48916001000 GPO NairobiKenyaTel: (25420) 273 0070/ 0071Fax: (25420) 273 0069E-mail: [email protected]

SÜDAFRIKATrade CommissionerMalaysia Trade CommissionGround Floor, Building 5Commerce Square Office Park39, Rivonia Road, SandhurstSandton, JohannesburgSouth AfricaTel: (2711) 268 2380/ 2381Fax: (2711) 268 2382E-mail: [email protected]

AFRIKA

WESTASIEN

SAUDI ARABIENTrade CommissionerConsulate General of Malaysia(Commercial Section)14th Floor, Saudi Business CentreMadina RoadP.O.Box 20802Jeddah 21465Saudi ArabiaTel: (9662) 653 2143/ 98Fax: (9662) 653 0274E-mail: [email protected]

UNITED ARAB EMIRATESVEREINIGTE ARABISCHE EMIRATEConsul General / Trade CommissionerConsulate General of MalaysiaMalaysia Trade CentreLot 1-3 Ground Floor &6-10 Mezzanine FloorsAl-Safeena Building Near Lamcy PlazaZaabeel RoadP.O.Box 4598, DubaiUnited Arab EmiratesTel: (9714) 335 5528/38Fax: (9714) 335 2220E-mail: [email protected]

SÜDASIEN

INDIENTrade CommissionerConsulate General of Malaysia (Trade Section)Capitale 2A, 2nd Floor554 & 555, Anna SalaiTeynampet, Chennai-600018IndiaTel: (9144) 2431 3722/ 3723Fax: (9144) 2431 3725E-mail: [email protected]

EUROPA

FRANKREICHTrade CommissionerService Commercial De MalaisieDe L’ Ambassade De Malaisie90, Avenue Des Champs Elysees75008 Paris, FranceTel: (331) 4076 0000/0034Fax: (331) 4076 0001E-mail: [email protected]

DEUTSCHLAND (GERMANY)Trade CommissionerEmbassy of Malaysia (Trade Section)Rolex Haus, 6th EtageDompropst-Ketzer-Strasse 1-950667 CologneFederal Republic of GermanyTel: (49221) 124 007/ 000Fax: (49221) 139 0416E-mail: [email protected]

UNGARNTrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Trade Section)Ground Floor, Museum AtriumDozsa Gyorgy ut 84/b1068 Budapest, HungaryTel: (361) 461 0290Fax: (361) 461 0291E-mail: [email protected]

ITALIENConsul and Trade CommissionerConsulate of Malaysia (Commercial Section)5th FIoor, Via Vittor Pisani 3120124 Milano, ItalyTel: (3902) 669 0501Fax: (3902) 670 2872E-mail: [email protected]

RUSSLANDTrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Trade Section)Mosfilmovskaya Ulitsa 50Moscow 117192Russian FederationTel: (7495) 147 1514/ 1523Fax: (7495) 143 6043E-mail: [email protected]

NIEDERLANDETrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Commercial Section)Rustenburgweg 22517 KE The HagueThe NetherlandsTel: (31010) 462 7759Fax: (31010) 462 7349E-mail: [email protected]

GROSSBRITANNIENTrade CommissionerMalaysian Trade Commission (Commercial Section)3rd & 4th Floor, 17 Curzon StreetLondon W1J 5HRUnited KingdomTel: (4420) 7499 5255/4644Fax: (4420) 7499 4597E-mail: [email protected]

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NÜTZLICHE ADRESSEN 168

BRASILIENTrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Commercial Section)771, Alameda Santos, Suite 727th Floor, 01419-001, Sao PauloBrazilTel: (5511) 3285 2966Fax: (5511) 3289 1595E-mail: [email protected]

CHILETrade CommissionerOficina Commercial de MalasiaEmbajada De MalasiaAvda Tajamar 183Oficina 302, Las CondesSantiago, ChileTel: (562) 234 2647Fax: (562) 234 2652E-mail: [email protected]

MEXICOTrade CommissionerEmbassy of Malaysia, Mexico CityPaseo de Las Palmas #425Torre Optima 3, Office 1101 & 1102Col. Lomas de ChapultepecDel. Miguel Hidalgo C.P. 11000Mexico, D.F.Tel: (5255) 5201 4540Fax: (5255) 5202 7338E-mail: [email protected]

CANADAConsulate of MalaysiaTrade OfficeFirst Canadian Place100 King Street WestSuite 5130 (P.O. Box 389)Toronto, ON M5X 1E2Tel: (416) 504 6111Fax: (416) 504 8315E-mail: [email protected]

LOS ANGELES, THE USATrade CommissionerConsulate General of Malaysia (Commercial Section)550 South Hope Street, Suite 400Los Angeles, CA 90071United States of AmericaTel: (1213) 892 9034Fax: (1213) 955 9142E-mail: [email protected]

MIAMI, THE USADirectorMalaysia Trade Centre703 Waterford Way, Suite 150Miami, Florida 33126United States of AmericaTel: (305) 267 8779Fax: (305) 267 8784E-mail: [email protected]

NEWYORK, THE USATrade CommissionerConsulate General of Malaysia (Commercial Section)3rd Floor, 313 East, 43rd StreetNew York, NY 10017United States of AmericaTel: (1212) 682 0232Fax: (1212) 983 1987E-mail: [email protected]

NORDAMERIKA

SÜDAMERIKA

JOHORMalaysia External Trade DevelopmentCorporation (MATRADE)Unit 1-1C, Podium 1Menara Ansar, 65 Jalan Trus80000 Johor BharuJohor, MalaysiaTel: (607) 222 9400Fax: (607) 222 9500E-mail: [email protected]

PULAU PINANGMalaysia External Trade DevelopmentCorporation (MATRADE)1st Floor, FMM Building2767, Mukim 1, Lebuh Tenggiri 2Bandar Seberang Jaya13700 Seberang Perai TengahPulau Pinang, MalaysiaTel: (604) 398 2020Fax: (604) 398 2288E-mail: [email protected]

SABAHMalaysia External Trade DevelopmentCorporation (MATRADE)Lot C5.2A, Tingkat 5, Block CBangunan KWSPJalan Karamunsing88100 Kota KinabaluSabah, MalaysiaTel: (6088) 240 881/ 242 881Fax: (6088) 243 881E-mail: [email protected]

SARAWAKMalaysia External Trade DevelopmentCorporation (MATRADE)Tingkat 10, Menara GrandLot 42, Section 46, Ban Hock Road93100 KuchingSarawak, MalaysiaTel: (6082) 246 780 /248 780Fax: (6082) 256 780E-mail: [email protected]

MATRADE INLANDBÜROS

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169

MIDA INLANDBÜROSKEDAH & PERLISDirectorMalaysian Industrial Development Authority4th Floor, East WingNo. 88, Menara Bina Darulaman BerhadLebuhraya Darulaman05100 Alor SetarKedah Darul AmanMalaysiaTel: (604) 731 3978Fax: (604) 731 2439Email: [email protected]

PULAU PINANGDirectorMalaysian Industrial Development AuthorityUnit 4.03, 4th Floor, Menara Boustead Penang39 Jalan Sultan Ahmad Shah10050 Pulau PinangMalaysiaTel: (604) 228 0575Fax: (604) 228 0327E-mail: [email protected]

PERAKDirectorMalaysian Industrial Development Authority4th Floor, Perak Techno Trade Centre (PTTC)Bandar Meru RayaOff Jalan Jelapang30720 IpohPerak Darul RidzuanTel: (605) 5269 962 / 5269 961Fax: (605) 5279 960E-mail: [email protected]

MELAKADirectorMalaysian Industrial Development Authority3rd Floor, Menara MITCKompleks MITCJalan Konvensyen75450 Ayer KerohMelakaTel: (606) 232 2876/78Fax: (606) 232 2875E-mail: [email protected]

NEGERI SEMBILANMalaysian Industrial Development AuthoritySuite 13.01 & 13.0213th Floor, Menara MAANo.1, Jalan Lintang70200 SerembanNegeri SembilanMalaysiaTel: (606) 762 7921

(606) 762 7884Fax: (606) 762 7879E-mail: [email protected]

JOHORDirectorMalaysian Industrial Development AuthorityRoom 15.03, Level 15, Wisma LKN49, Jalan Wong Ah Fook80000 Johor Bahru, JohorMalaysiaTel: (607) 224 2550/ 5500Fax: (607) 224 2360E-mail: [email protected]

PAHANGDirectorMalaysian Industrial Development AuthoritySuite 3, 11th FloorKompleks TeruntumP.O.Box 178,25720 Kuantan, PahangMalaysiaTel: (609) 513 7334Fax: (609) 513 7333E-mail: [email protected]

KELANTANDirectorMalaysian Industrial Development Authority5th Floor, Bangunan PKINKJalan Tengku Maharani Puteri15000 Kota Bharu, KelantanMalaysiaTel: (609) 748 3151Fax: (609) 744 7294E-mail: [email protected]

SELANGORDirectorMalaysian Industrial Development AuthorityLot 22.2.1, 22nd Floor Wisma MBSAPersiaran Perbandaran40000 Shah AlamSelangor Darul EhsanMalaysiaTel: (603) 5519 4525

(603) 5518 4260Fax: (603) 5513 5392E-mail: [email protected]

TERENGGANUDirectorMalaysian Industrial Development Authority5th Floor, Menara Yayasan Islam TerengganuJalan Sultan Omar20300 Kuala Terengganu, TerengganuMalaysiaTel: (609) 622 7200Fax: (609) 623 2260E-mail: [email protected]

SABAHDirectorMalaysian Industrial Development AuthorityLot D9.4 & D9.5, 9th FloorBlock D, Bangunan KWSPKaramunsing88100 Kota KinabaluSabahTel: (6088) 211 411Fax: (6088) 211 412Email: [email protected]

SARAWAKDirectorMalaysian Industrial Development AuthorityRoom 404, 4th Floor, Bangunan Bank NegaraNo.147, Jalan Satok, P.O.Box 71693714 Kuching, SarawakMalaysiaTel: (6082) 254 251/237 484Fax: (6082) 252 375E-mail: [email protected]

Malaysian Industrial Development AuthorityBlock 4, Plaza Sentral, Jalan Stesen Sentral 5, Kuala Lumpur Sentral, 50470 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2267 3633 Fax: (603) 2274 7970 Website: www.mida.gov.my E-mail: [email protected]

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NÜTZLICHE ADRESSEN 170

MIDA AUSLANDBÜROSASIEN-PAZIFIKAUSTRALIENDirectorMalaysian Industrial Development AuthorityLevel 3, MAS Building16 Spring StreetSydney NSW 2000, AustraliaTel: (612) 9251 1933Fax: (612) 9251 4333E-mail: [email protected]

JAPAN32F, Shiroyama Trust Tower4-3-1, Toranomon, Minato-kuTokyo 105-6032JapanTel: (813) 5777 8808Fax: (813) 5777 8809E-mail: [email protected]: www.midajapan.or.jp

Mainichi Intecio 18F3-4-5 Umeda, Kita-kuOsaka 530-0001JapanTel: (816) 6451 6661Fax: (816) 6451 6626E-mail: [email protected]

KOREA, REPUBLIKCounsellor (Investment)Embassy of Malaysia(Investment Section)17th Floor, SC First Bank Building100, Gongpyung-dongJongro-guSeoul 110-702Republic of KoreaTel: (822) 733 6130 / 6131Fax: (822) 733 6132E-mail: [email protected]

CHINAConsul (Investment)Consulate General of Malaysia(Investment Section)Unit 807-809, Level 8, Shanghai Kerry CentreNo.1515, Nanjing Road (West)Shanghai 200040People’s Republic of ChinaTel: (8621) 6289 4547/

(8621) 5298 6335Fax: (8621) 6279 4009E-mail: [email protected]

Director (Investment Section)Malaysian Friendship & Trade Centre8th Floor, San Ho Plastics Building102, Tun Hua North Road,Taipei 105TaiwanTel: (8862) 2713 2626Fax: (8862) 2514 7581E-mail: [email protected]

DUBAIDirectorMalaysian Industrial Development AuthorityBurj Dubai Square, Building 44th Floor, Syeik Zayeed Road, DubaiTel: 97(1) 4 3342632Fax: 97(1) 4 3341869E-mail: [email protected] Industrial Development Authority5th Floor, Maker Max CityBandra Kurla ComplesMumbai, India

EUROPAFRANKREICHDirectorMalaysian Industrial Development Authority42, Avenue Kleber75116 ParisFranceTel: (331) 4727 3689/6696Fax: (331) 4755 6375E-mail: [email protected]

DEUTSCHLANDCounsellor (Investment)Embassy of Malaysia(Investment Section)6th Floor, Rolex HausDompropst-ketzer Str.1-950667 CologneGermanyTel: (49221) 124 008/ 009Fax: (49221) 136 198E-mail: [email protected]

ITALIENConsul (Investment)Consulate of Malaysia(Investment Section)4th Floor, Via Vittor Pisani,3120124 MilanItalyTel: (3902) 3046 5221/ 5222Fax: (3902) 3046 5242E-mail: [email protected]

SCHWEDENEconomic CounsellorEmbassy of MalaysiaKarlavaegen 37P.O. Box 26053S-10041 StockholmSwedenTel: (468) 791 7942/ 440 8400Fax: (468) 791 8761E-mail: [email protected]

GROSSBRITANNIENDirectorMalaysian Industrial Development Authority17 Curzon StreetLondon W1J 5HRUnited KingdomTel: (4420) 7493 0616Fax: (4420) 7493 8804E-mail: [email protected]

NORDAMERIKALOS ANGELESConsul (Investment)Consulate General of Malaysia(Investment Section)550, South Hope Street, Suite 400Los Angeles, California 90071United States of AmericaTel: (1213) 955 9183/9877Fax: (1213) 955 9878E-mail: [email protected]

SAN JOSEDirectorMalaysian Industrial Development Authority226, Airport Parkway, Suite 480San Jose, California 95110United States of AmericaTel: (1408) 392 0617/8Fax: (1408) 392 0619E-mail: [email protected]

CHICAGODirectorMalaysian Industrial Development AuthorityJohn Hancock Centre, Suite 1515875, North Michigan AvenueChicago, Illinois 60611United States of AmericaTel: (1312) 787 4532Fax: (1312) 787 4769E-mail: [email protected]

NEWYORKConsul (Investment)Consulate General of Malaysia(Investment Section)313 East, 43rd StreetNew York, NY 10017United States of AmericaTel: (1212) 687 2491Fax: (1212) 490 8450E-mail: [email protected]

BOSTONDirectorMalaysian Industrial Development AuthorityOne International Place, Floor 8Boston, MA 02110United States of AmericaTel: (1617) 338 1128/ 338 1129Fax: (1617) 338 6667E-mail: [email protected]

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LISTE GEFÖRDERTERAKTIVITÄTEN UND PRODUKTE,

FÜR DIE GEMÄßINVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZVON 1986 DER PIONIERSTATUSUND STEUERFREIBETRAG FÜRINVESTITIONEN GEWÄHRT

WERDEN KÖNNEN

Herausgegeben: Januar 2008. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unterMIDAS Webseite: www.mida.gov.my

APPENDIX I Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Allgemein

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I. LANDWIRTSCHAFTLICHEPRODUKTION

1. Anbau von Tee2. Anbau von Obst und Früchten3. Anbau von Gemüse, Knollen- und

Wurzelgewächsen4. Anbau von Reis oder Mais5. Anbau von Kräutern und Gewürzen6. Anbau ätherischer Ölpflanzen7. Produktion von Saatgut und

Setzlingen8. Anbau von Futterpflanzen für Tiere9. Blumenanbau

10. Bienenzucht11. Tierhaltung (ausschl. Geflügel- und

Schweinezucht)12. Haltung von Zuchtvieh13. Fisch- und Schalentierzucht, bzw.

Zucht oder Anbau sonstigerProdukte der Aquakultur

14. Hochseefischfang15. Heilpflanzenanbau16. Seidenraupenzucht*17. Anbau von Kakao*18. Anbau von Kokospalmen*19. Anbau von Sagopalmen*20. Hühner- und Entenzucht*

II. VERARBEITUNGLANDWIRTSCHAFT-LICHE PRODUKTE

1. Schokolade und Schokoladenkonfekt2. Obst und Früchte3. Gemüse, Knollen- und

Wurzelgewächse4. Ätherische Öle5. Viehzuchtprodukte6. Produkte von Fischen, Schalentieren

und sonstigen Produkten derAquakultur

7. Landwirtschaftliche Abfall- undNebenprodukte

8. Futtermittel für die Aquakultur9. Pflanzenextrakte für die Pharma,

Parfüm-, Kosmetik- oderNahrungsmittelindustrie

10. Konzentrate mit hohemFruktosegehalt

11. Kakaoprodukte*12. Nahrungsergänzungsmittel13. Illipe-Produkte*14. Kokosnussprodukte mit Ausnahme

von Kopra oder Kokosnußrohöl*15. Stärkeprodukte*

III. FORSTWIRTSCHAFT UNDFORSTWIRTSCHAFTLICHEERZEUGNISSE

1. Anbau von Holz, Bambus und Rattan2. Rattanprodukte3. Bambusprodukte

IV. HERSTELLUNG VONGUMMIPRODUKTEN

1. Reifen für Erdbewegungs- Maschinen,landwirtschaftliche und industrielleMaschinen, gewerbliche Fahrzeuge,Motorräder und Flugzeuge, sowieVollgummireifen

2. Vorgetrockneter Laufflächenmantel3. Runderneuerung von Flugzeugreifen4. Latexprodukte

a. Medizinische Handschuheb. Sicherheits- und

Spezialhandschuhec. Kondomed. Kathetere. Spezialbeschichtungen auf

Elastomer- Gummibasisf. Gummierte Stoffeg. Teppich-Unterlagen*h. Badekappen*i. Ballone*j. Fingerhütchen*k. Spielsachen*l. Gummifaden

5. Trockengummiproduktea. Gurteb. Schläuche und Rohrec. Gummiprofiled. Aufblasbare Gummiproduktee. Industrie- und

Büroausrüstungsrollenf. Verschlüße, Dichtungen,

Dichtungsringe, Verpackungenund Gummiringe

g. Antivibrations-, Dämpfungs-und Geräuschisolations-Produkte

h. Gummiverkleidungeni. Gummibödenj. Gummiformenk. Modifizierter Naturgummi

6. Regeneratgummi7. Gummistützen

V. HERSTELLUNG VONPRODUKTEN AUSPALMÖL UND PALM-KERNÖL SOWIE VONDEREN DERIVATEN

1. Oleochemische Produkte oderderen Derivate und Präparate

2. Margarine, Vanaspati, Backfett oderandere verarbeitete Fettprodukte

3. Fettsäure Destillat-Derivative4. Kakaobutterersatzstoffe, Palmöl-

Mittelschnitt oder spezielles Olein*5. Rohpalmkernöl und

Palmkernkuchen/Expeller*6. Palm-basierte Nutrazeutika,

Bestandteile von Palmöl/Palmkernöl

7. Palm-basierte Lebensmittelproduktea. Spezial-Tierfettersatzb. Palm-basierte Mayonnaise und

Salatmarinadec. Ersatz-Kokosnussmilch/-pulverd. Rotes Palmöl und dessen

Produktee. Palm-basierte Zusätzef. Modifizierte (interesterified)

Palmöl und Palmkernölprodukteg. Micro-enkapsulierte palm-

basierte Produkte8. Verarbeitete Produkte

a. Palmen-Fettsäure-Destillate/Palmkern-Fettsäure-Destillate

b. Palmkernkuchen/Expellerc. Palmölmühlen-Abwasser

9. Produkte von Palmen-Biomasse10. Raffination von Palmöl oder

Palmkernöl*

VI. HERSTELLUNG VONCHEMIKALIEN UNDERDÖL/ERDGAS-CHEMIKALIEN

1. Chemische Derivate auf organischerund anorganischer Basis

2. Feinchemikalien3. Herstellung von Ausgangsprodukten

für Pestizide4. Erdölprodukte und andere

petrochemische Erzeugnisse5. Komponenten für Epoxidharz-Guß6. Kabelverbindungen (außer PVC-

Kabelverbindungen)7. Titan-Dioxid-Pigmente8. Barium-Sulphat-Pigmente9. Eisen-Dioxid-Pigmente

10. Metallische Pigmente11. Recycling von Chemikalien12. Anti-Verklebungs-Lösungen13. Inkjet-Drucker Tinte14. Seifen, Reinigungsmittel, Parfüm-

und Kosmetikartikel*15. Wachsprodukte*16. Spezialfarben und -lacke*

VII. HERSTELLUNG VONPHARMAZEUTISCHENUNDVERWANDTENPRODUKTEN

1. Pharmazeutische Waren2. Klinische Diagnose-Reagenzien3. Gelatine und Gelatineprodukte4. Intravenöse, Dialyse-und

Spüllösungen5. Impfstoffe6. Medikamente

APPENDIX I

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VIII. VERARBEITUNGVON HOLZUND HERSTELLUNG VONHOLZERZEUGNISSEN

1. Holzwerkstoffplatten und -produkte2. Maßivholz- und Türen mit speziellen

Funktionen, sowie Massivholzfenster3. Mehrschichtiges Parkett4. Design, Entwicklung und Produktion

von Holzmöbeln5. Isolierung für kryogenische Gefäße6. Alle Holzprodukte ausgenommen

Schnittholz, Furniere und einfachesSperrholz*

IX. HERSTELLUNG VONZELLSTOFF, PAPIER UNDKARTON

1. Zellstoff2. Zeitungsdruckpapier3. Banknoten- oder Sicherheitspapier4. Harzimprägniertes Papier und

Produkte daraus5. Druck- und Schreibpapier6. Wellpapier, Kraftauslegepapier,

Testliner7. Kraftpapier8. Gestrichener Karton, Kartonagepappe9. Formkarton

10. Spezialpapier11. Alle Papierprodukte aus Zellstoff*

X. HERSTELLUNG VONTEXTILIEN UNDTEXTILPRODUKTE

1. Natur- und Kunstfasern2. Garne aus Natur- und Kunstfasern3. Gewebte Stoffe4. Fertige Strickstoffe5. Fertigstellung von Stoffen durch

Bleichen,Färben und Bedrucken6. Strickwaren7. Skikleidung und andere Winter-

Oberbekleidung8. Vliese9. Elastische Gewebe

10. Textilschlauchleitungen

XI. HERSTELLUNG VONPRODUKTEN AUF TON-UND SANDBASIS UNDAUF BASIS ANDERERNICHTMETALLISCHERMINERALPRODUKTE

1. Hochtonerdehaltige und basischeSchamotte

2. Brennhilfsmittel3. Labor-, Chemie- und Industriekeramik

4. Keramisches und Glas-Kunsthandwerk, Verzierungen undDekorations-/ Schmuckstücke

5. Glasgeschirr6. Hochspannungs-Porzellanisolatoren7. Glaskomponente oder -teile für

elektrische, elektronische oderindustrielle Nutzung

8. Glasfasern aller Art, sofern ausGrundstoffen hergestellt

9. Fertiggewebe aus Glasfasern10. Optische Glasrohlinge11. Aluminosilikat keramische Fasern12. Keramische Bauteile für elektrische,

elektronische und industrielleZwecke

13. Fritten, Zirkoniumsilikatpulver,Glasuren und Glasurfarben

14. Silikon-Dioxid-Füllstoffe15. Steinwolle16. Synthetische Industriediamanten17. Töpferton18. Gepresste oder geformte Artikel

aus Glas, z.B. Ziegel, Kacheln,Fliesen, Fußbodenplatten, Kugelnund Quader

19. Tafelgeschirr20. Beschichtetes Glas21. Integrierte Zementprojekte22. Absorbierender Mineralton23. Marmor-und Granitprodukte*24. Gipsfaserzementplatte*25. Bretter, Tafeln, Platten oder ähnliche

Artikel aus Pflanzenfasern, Holzfaser,Stroh, Holzwolle oder Holzabfällenverdichtet mit Zement, Gips oderanderen mineralischen Bindemitteln*

26. Kristallisierte Glas-Paneele27. Chemisch aufbereitetes Kaolin*28. Wand- und Bodenkacheln aus

Keramik*29. Verglaste Tonrohre*30. Kalziumkarbonatpulver31. Beschichtete und unbeschichtete

Talk- oder Bariumsulfatpulver(durchschnittliche Teilchengrößekleiner als 5 Mikron)*

32. Hochwertiger Quarzsand oder -pulver*

33. Tondachrohre*34. Gebrannter und hydratisierter Kalk*

XII. HERSTELLUNG VON EISENUND STAHL

1. Luppen und Brammen aus Stahl2. Formstahl und Profile aus Stahl

über 200mm3. Platten, Bleche, Spulen, Bänder und

Streifena. Heiß gewalzte Platten, Bleche,

Spulen, Bänder und Streifen

b. Kalt gewalzte Platten, Bleche,Spulen, Bänder und Streifen

4. Nahtlose Stahlrohre5. Nahtlose Hochdruck-Gaszylinder6. Stahlkordgewebe und drahtverstärkte

Hochdruckschläuche7. Ferromangan, Silikonmangan oder

Ferrosilikon8. Elektrolytisch galvanisierte und

spulenförmige Stahlbleche9. Geschweißte Stahlrohre oder

Rohrverbindungen*10. Stangen (nicht aus Weichstahl),

Winkel, Formstücke und Profile ausStahl jeder Güte*

11. Draht- und Drahtprodukte ausEisen und Stahl*

12. Verarbeitete Produkte aus Stahl*

XIII. ERZEUGUNG NICHT-EISENHALTIGER METALLE(NE-METALLE) UNDHERSTELLUNG VONPRODUKTEN AUS DIESENMATERIALIEN

1. Aufbereiten und/oder Schmelzenvon NE-Metallen, außer Zinn

2. Rohblöcke, Barren und Platten ausNE-Metallen

3. Barren, Stangen, Formstücke undProfile aus NE-Metallen (mitAusnahme von EC-Kupferstangen)

4. Platten, Bleche, und Bänder ausNE-Metallen

5. Rohre aus NE-Metallen6. Kupferbeschichtete Laminate und

Produkte aus eigengefertigtenkupferbeschichteten Laminaten

7. Pulver oder Paste aus NE-Metallen8. Aluminium-Verbundstoff-Panele9. Draht und Drahtprodukte aus NE-

Metallen*10. Verarbeitete Produkte aus NE-

Metallen*

XIV. HERSTELLUNG VONMASCHINEN UNDMASCHINENTEILEN

1. Spezialverarbeitungsmaschinenoder Zubehör für bestimmteIndustriebranchen:a. Landwirtschaftliche Maschinen

und Zubehörb. Maschinen und Anlagen für

Bergbau und Aufbereitung undGewinnung von Mineralien

c. Baumaschinen und-anlagend. Abwasser Aufbereitungsanlagene. Industrielle Nähmaschinen

APPENDIX I

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2. Unterstützungsmaschinen undZubehör einschließlichGeneratoren und Zubehör

3. Anlagen der Förder- undLagertechnik und Zubehöreinschließlich Aufzügen undRolltreppen

4. Kraftfahrzeuge5. Maschinen und industrielle

Komponenten:a. Druck-und Prägewalzenb. Dicing-Messer und Zubehör für

Siliconwafer und keramischeSubstrate

c. Offset-Druckplattend. Industrielle Dichtungen oder

Dichtungsmaterial6. Werkzeugmaschinen (Metallarbeit,

Holzarbeit und andere) inkl.Schweiß- und Lötzubehör

7. Verpackungsmaschinen8. Maschinen und Zubehör für den

Servicesektor:a. Feuerwehrausrüstungb. Handetikettierer9. Überholung von schweren

Maschinen und Zubehöra. Kompreßoren für Automobil-

Klimaanlagen10. Service und Aufrüstung oder

Wiederinstandsetzung vonMaschinen und Einrichtungen

XV. HERSTELLUNG VONTRANSPORTMITTELN,TRANSPORTMITTELTEILENUND –ZUBEHÖR

1. Fahrräder2. Fahradteile:

a. Antriebsgruppen (Tretkurbel undKettenrad)

b. Bremsanlagenc. Gangschaltungend. Naben

3. Spezialfahrzeuge4. Motoren5. Motorenteile

a. Zylinderblock, Zylinderkopf,Zylinderkopf/Kipphebelabdeckung,Schwungrad, Riemenscheibe

b. Kurbelwelle, Pleuelstangen,Nockenwelle, Kipphebelachse,Motorventile, Kettenräder,Kolbenbolzen, Kolbenringe

c. Ansaug- und Auslaßkrümmer\d. Ölwanne, Ölpumpe,

Ölpumpenantriebswelle,Treibstoffpumpe, Waßerpumpe,oder Öldichtungen

e. Steuerriemen, Steuerkette,Vergaser, Zündspule, Verteiler

f. Treibstoffeinspritzanlagen(Einspritzdüse, Pumpe, Leitungen,Ventile, Regler, Sensoren,elektronische Steuermodule)

g. Zündkabelh. Maschinensockeli. Magnetenj. Kondensatoren-

Entladungseinheiten6. Getriebe7. Getriebeteile

a. Getriebeschalthebel und -gabelb. Getriebe-Steuergestängec. Tachometerritzeld. Kupplunge. Drehmomentwandlerf. Antriebswelle

8. Achsen, Räder, Radnaben, Gelenke9. Scheibenbremsen, Trommelbremsen,

Antiblockiersysteme, Bremszylinder,Bremskraftverstärker,Kupplungshauptzylinder,Kupplungsarbeitszylinder

10. Lenk-/Steuerrad, Lenksäule,Lenkgetriebe, Lenkungs-Servopumpe,Lenkgestänge, Spurstangen oderGleichlaufgelenke, Gehäuseröhrenfür hydraulische/elektrischeServolenkung und Vorlaufrohre fürhydraulische Servolenkung

11. Stabilisatoren, Federarme,Radaufhängungsträger/-lenker,

12. Karosserieteile, Bodengruppe/Chassis, Kraftstofftank, Fensterheber,Schlößer und Schlüßel und Schaniere

13. Hauptscheinwerfer, Blinker- undandere Signallampen, Zähler undMeßgeräte, elektronische Meß- undSteuergeräte, Schalter und Hupen

14. Dichtungen/Profile,Schwachstromleitungen,Tachometerkabel, Metallrohre,Schläuche or Gelenke

15. Katalysatoren16. Airbagvorrichtungen17. Navigationßysteme18. Automobilelektronik-komponenten,

-module und Automobilsensoren19. Sitzmechanik einschließlich

Sitzregulierer, Schließmechanismusund Sitzbeuger

20. Systemintegrator:a. Fronteckmoduleb. Heckeckmodulec. Armaturenbrettmoduled. Streben, Absorber oder

Federpaketmodulee. Stoßstangenmodulef. Frontquerstrebenmodul

g. Funktionsintegriete Türmoduleh. Kraftstofftankmodulei. Sitzmontagej. Pedalmontagek. Montage von Türverkleidungenl. Montage von Fußbodenkonsolenm. Montage von Reifen und Rädernn. Bremßytemeo. Scheibenwischersystemep. Auspuffsystemeq. Audiosystemer. Kombinierte Heizungs-, Lüftungs-,

Klimaanlagen-Systemes. Airbagsystemet. Strom und Sigalverteilungs-

Systemeu. Alarmanlagenv. Sitzgurtsystemew. Außenbeleuchtungßystemex. Rohkaroßeriemontage

21. Schaltung22. Zubehör für Kühlung, Lufteinlaß

oder Abluft, Kompreßoren undExpansionsventile für Automobil-Klimaanlagen

23. Luftfahrtindustrie:a. Herstellung und Bau von

Flugzeugenb. Herstellung von

Flugzeugausrüstung, teilen und-zubehör

c. Ausrüstung für Bodenanlagen24. Freizeitboote, Tragflächenboote,

Luftkißenfahrzeuge25. Wartung, Reparatur, Überholung

oder Service an Flugzeugen,Flugzeugkomponenten und -zubehör sowie Tests undReparaturen an der Bordelektronik

26. Herstellung von Zügen undAusrüstungsteilen für Zügea. Konstruktion von Lokomotiven

und Schienenfahrzeugenb. Reisezugwagen, Güterwagen,

Drehgestellwagenc. Elektrische Mehrfacheinheiten

und krafterzeugende Wagend. Signaleinrichtungen und

Kommunikationßysteme fürEisenbahnen

27. Kraftfahrzeuge28. Instrumentierung für elektrische

und elektronische Systeme*29. Schiffsbau*30. Schiffsreparatur*

XVI. ZULIEFERPRODUKTE/-DIENSTLEISTUNGEN

1. Metallabguss2. Metallschmiedeteile3. Oberflächenbehandlung und -

fertigstellung von Metallen

APPENDIX I

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APPENDIX I

4. (Spanabhebende)Metallbearbeitung

5. Formen, Schnitt- undStanzwerkzeuge

6. Sinterteile7. Wärmebehandlung8. Formtexturierung9. Bestrahlungsdienstleistungen

10. Gassterilisationsdienstleistungen11. Überholung, Reparatur,

Aufarbeitung, Umbau, Wartung,und Testen von Turbinen,Baugruppen oder Teil-Montagen

12. Höhere Verbundwerkstoffe13. Formdesigning14. Oberflächenbehandlung oder

Veredelung von Feinmechanik-Kunststoff-Teilen

15. Hochrein-Gas-Verschlauchung undderen Teile

16. Metallprägung*17. Galvanisierung, Schneiden und

Auftrennen von Metallblechen undandere ähnliche technischeDienstleistungen*

XVII.HERSTELLUNGELEKTRISCHER UNDELEKTRONISCHERPRODUKTE UNDBAUTEILE

1. Digitalfernsehgeräte2. Teile für Farbfernsehgeräte:

a. Kathodenstrahlröhreb. Elektronenkanonec. Polierte Glastrichter für

Farbbildröhre3. Digitale Audio- und Videoaufnahme

und Wiedergabegeräe und Teilehierfüra. Digitale Audio- und

Videoaufnahme undWiedergabegeräte

b. Digitale Bandmechanismenc. Digitale Diskettenmechanismend. Optische Aufnahmeeinheitene. Magnetköpfe

4. Computer und Computer-Peripheriegeräte und Bauteile davon:a. Computer (ohne separate

Peripheriegeräte, die nicht vomUnternehmen selbst hergestelltwerden)

b. Bildschirmec. Computerdrucker (einschl.

Unter-Baugruppen)d. Druckköpfee. Scannerf. Antriebseinheiteng. (kardanische) Druckkopfträger-

Baugruppen

h. Mehrspur-Magnetkopf-Baugruppen

i. Computermagnetköpfej. Daten-Speicherk. Schwingspulen /Tonkopfmotorl. Stellantriebem. Zubehör für elektronische Spiele

einschließlich Fotodetektor-Joysticks

n. Leerdisketten oder Diskettenersatzo. Wiederverwertung von

Computerlaufwerken5. Elektronische Komponenten:

a. Quarzkristalleb. Motorenc. Gedruckte Leiterplatten (exkl.

starre einseitige Leiterplatten)d. Kabel und Drähte für

elektronische Geräte, inkl.Flachkabel

e. Hermetische Dichtungenf. Magnetgeformte elektrische/

elektronische Komponenteng. Heißleiterh. Verbindungen mit oder ohne

Kabel oder Drahti. Verbindungskabelj. Leitungsrahmenk. Magnet- oder Eisenkernel. Display-Elektroluminate, Plasma

oder Flüßigkristallem. Membranschaltern. Oberflächenkomponenteno. Optische Fasern und

Faseroptikproduktep. SMT Chiphalter auf

Leitungsrahmenq. Magnetfeldröhrer. Solarzellens. Magnetront. Herstellung von light emitting

diodes (LED)u. Feinmechanik-Klebe-Beläge

6. Bespielte und unbespielte Medien:a. Compact-Disksb. Magnetische Netze und

magnetische Scheiben7. Elektronische Maschinen und

Ausrüstung/Geräte:a. Geldautomatenb. Büromaschinenc. Alarmanlagen und -geräted. Ultraschallreinigere. Rechenskalenf. Kaßeng. Entmagnetisiererh. Industriekontrollgerätei. CAD, CAM und CAE Ausrüstungj. Roboter und Robotikproduktek. Multimedia-Kontrollgeräte

8. Waferherstellung:a. Halbleiter-Waferproduktion

b. Regenerierte Silikonwaferc. Wafer oder

Prägestempelaufbereitung9. Elektrische Produkte:

a. UnunterbrechbareStromversorgungsprodukte

b. Batterien außer Mangandioxid-,Trockenzellen- undBleisäurebatterien

c. Solarpanelend. Entladungsröhrene. Hochintensitäts-Entladungslampe

und deren Teile10. Telekommunikation:

a. Telekommunikation-sausrüstung,inkl. Multifunktions-Mobiltelefone aber exkl.Festnetztelefone

b. Antennen fürTelekommunikationsausrüstung

c. Stimmen-/ Muster-/Sichterkennungsausrüstung

d. Datenterminal-Displayse. GPS-Systemef. Elektronische Navigationshilfeng. Elektronische Tracking-

Ausrüstung11. Softwareentwicklung und-

produktion12. Ablaßrohre und deren Teile13. Luftsterilisator14. Transformatoren oder Spulen*15. Automatische Türöffner*16. Produkte, Teile, Montageteile oder

Zubehör von elektronischenVerbrauchsgütern*

17. Produkte, Teile, Montageteile oderZubehör der Industrieelektronik*

18. Elektrische Haushaltsgeräte undGeräteteile*

19. Industrielle elektrische Geräte undGeräteteile*

XVIII.HERSTELLUNG VONGERÄTEN FÜR INDUSTRIE,MEDIZIN UNDWIßENSCHAFT, SOWIEBAUTEILE HIERFÜR

1. Medizinische, chirurgische,dentale, tierärztliche Instrumenteund Ausrüstungen

2. Meßlehren und Meßgeräte3. Hydrografische, navigatorische,

meteorologische, hydrologischeund geophysikalische undLandvermeßungs-Instrumente

4. Prüfeinrichtungen5. Uhren und Armbanduhren6. Kanülen und Röhrchen aus

rostfreiem Stahl für Nadeln

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APPENDIX I

XIX. HERSTELLUNGVON FOTO-UND FILMAUFNAHME-GERÄTEN, VIDEO-GERÄTEN UNDSONSTIGEN OPTISCHENGERÄTEN

1. Kameras und Zubehör2. Linsen/Objektive3. Ferngläser, Teleskope,

Vergrößerungsgläser undMikroskope

4. Film- und videotechnischeAustrüstungen

XX. HERSTELLUNG VONKUNSTSTOFFPRODUKTEN

1. Aufblasbare Kunststoff-Produkte2. Filme und Platten aus

Hartkunststoffen3. Geosystem-Produkte ( CCS und PPS)4. Kunststoffprodukte für technischen

Gebrauch5. Präzisionskunststoffprodukte für

technischen Gebrauch6. Mehrwändige Röhren7. Geschäumtes Polystyrol*

XXI.VERSCHIEDENES1. Musikinstrumente2. Möbel-Beschläge3. Andenken, kunsthandwerkliche

Gegenstände, Geschenkartikel4. Elektronisches Spielzeug5. Sportartikel und Sportgeräte6. Brillen und Brillengestelle7. Acceßoires für die Textilindustrie8. Besteck9. Schlößer und

Schloßzylindermechanismen10. Schmuck aus Edelmetallen11. Modeschmuck12. Design und Druck von dekorativen

Oberflächen für kommerzielleAnwendungen

13. Integrierte Außtellungen14. Mikrobiotische und probiotische

Produkte15. Banknoten16. Thermosbehälter und deren Teile17. Biologisch abbaubare Verpackungen

und Haushaltsprodukte18. Textilprodukte mit Bio-Keramik-

Hülle19. Ballistische Harnische für Personen20. Kugelschreiberspitzen21. Fallschutz Ausrüstungen22. Spielzeug mit Ausnahme von

elektronischem Spielzeug*23. Kunst- und Designergeräte (alle

Arten)*

24. Emaillierte Haushaltswaren*25. Koch- und Grillsets*

XXII. TOURISMUS UNDHOTELGEWERBE

1. Errichtung von Mittelklasse- undBudgethotels (bis zu 3 Sterne)

2. Ausbau/Modernisierungbestehender Hotels

3. Errichtung von Touristik-Projekten4. Ausbau/Modernisierung von

Touristik-Projekten5. Errichtung von Freizeitlagern6. Errichtung von Kongreßzentren

XXIII. FILMINDUSTRIE1. Produktion von Filmen und Videos2. Nachbearbeitung von Film- und

Videoproduktionen

XXIV. DIENSTLEISTUNGEN INNEBENINDUSTRIEN DERVERARBEITENDENINDUSTRIE

1. Forschung und Entwicklung (F&E)2. Design und Prototypenkonstruktion3. Technische und handwerkliche

Ausbildung4. Integrierter Logistik-Service5. Integrierter Market-Support-Service6. Integrierte zentrlisierte Versorgungs-

Einrichtungen7. Totales chemisches Management-

System8. Kühlketten-Anlagen und service für

Produkte der Nahrungsmittelindustrie9. Umwelt-Management

(a) Energieerhaltende/-effizienteDienstleistungen

(b) Energieerzeugende aktivitäten,die erneuerbare Energiequellenbnutzen

(Biomasse, Wasserkraft,Sonnenenergie)

(c) Lagerung, Behandlung undVersorgung von giftigen undgefährlichen Abfällen

(d) Abfall-Wiederverwertungs-Aktivitäten(i) landwirtschaftlicher Abfall

oder landwirtschaftlicheNebenprodukte

(ii) Recycling von giftigen undungiftigen Abfällen

XXV. VERARBEITUNG VONKENAFBASIERTENPRODUKTEN

1. Tierfutter, Kenafteilchen oder–fasern, wiederaufbereiteteTafeln/Platten/Füllungen, Bretteroder –Produkte und Formbrett-Produkte

XXVI.SCHUTZAUSRÜSTUNGEUND GERÄTE

1. Beschichtete/gestrickteSchutzhandschuhe

2. Persönliche Schutzschilder für denKörper

3. Hochqualifiziertes Kugel-Schutz Glas

Nota bene:1.Auflistung Geförderte Aktivitäten/

Produkte in allen Gebieten

2.Auflistung *Zusätzliche geförderteAktivitäten und Produkte ingeförderten Gebieten (alleaußer dem bundesgebietLabuan) d.h. Sabah,Sarawak, Perlis, Kelantan,Terengganu, Pahang unddem Bezirk Mersing inJohore.

3.Auflistung Für das BundesgebietLabuan wird nur die Hotel-und Tourismusindustrieberücksichtigt für dieFördermaßnahmen inbevorzugten Gebieten.

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LISTE GEFÖRDERTERAKTIVITÄTEN IN DER

VERARBEITENDEN INDUSTRIEUND IHREN NEBENINDUSTRIEN

Herausgegeben: Januar 2008. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unterMIDASWebsite: www.mida.gov.my

APPENDIX II Liste geförderter Aktivitäten - Dienstleistungen der verarbeitendenIndustrie und ihrer Nebenindustrien

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DIENSTLEISTUNGEN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE UND IHRER NEBENINDUSTRIEN

1. Operational Headquarters

2. Regionale Verteilungzentren (Reginal Distribution Centres)

3. Internationale Vermittlungszentren (International Procurement Centres)

4. Regionalbüros (Regional Offices)z

5. Repräsentantenbüros (Representative Offices)

6. Forschung und Entwicklung (F&E) (Research and Development (R&D))

7. Design and Prototypenherstellung

8. Technisches und handwerkliches Training

9. Integriertes Unterbringungs- und Verpflegungsservice (Logistics Services)

10. Integriertes Marktzulieferungsservice

11. Integrierte zentrale Versorgungseinrichtungen

12. Totales chemisches Management-System

13. Kühlraum-Einrichtungen und Einrichtungen für Nahrungsmittelproduktion

14. Umwelt-Management

a. Energiekonservierende/effizenz-Dienstleistungen

b. Energieerzeugende Aktivitäten, die wiederverwertbare Energiequellen verwenden (Biomasse,Wasserkraft, Sonnenenergie)

c. Lagerung, Aufbereitung und Beseitigung von giftigem und gefährlichem Abfall

d. Recycling Aktivitäten

- Landwirtschaftlicher Abfall oder landwirtschaftliche Nebenprodukte

- Recycling von giftigen und ungiftigen Abfallprodukten

APPENDIX II

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LISTE GEFÖRDERTERAKTIVITÄTEN UND

PRODUKTE FÜR HIGH-TECH-UNTERNEHMEN DIE FÜRPIONIERSTATUS ODERINVESTMENT TAX

ALLOWANCE GEMÄSSINVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ 1986 QUALIFIZIEREN

APPENDIX III Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - High-Tech-Unternehmen

Herausgegeben: Januar 2008. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unterMIDASWebseite: www.mida.gov.my

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I. HOCHENTWICKELTEELEKTRONIK

1. Design, Entwicklung und Herstellungvon:a. Computern und Peripheriegerätenb. Mikroprozessor-Applikationen

2. Entwicklung und Herstellung vonFernmelde-/Kommunikationseinrichtungen

3. Entwicklung und Herstellung vonintegrierten Schaltkreisen (ICs)

4. Entwicklung und Herstellung vonBildschirmen und hochentwickeltenDisplays

5. Design, Entwicklung und Herstellungvon Drucker- Heads, "head gimbels/carriers“, Mehrspurkopf, Magnetkopf,Schwingspulmotor, Aktoren/Stellantriebe

6. Entwicklung und Herstellung vonhochentwickelten Konnektoren

7. Entwicklung und Herstellung vonhochintegrierten verbundenenLeiterplatten

8. Design, Entwicklung und Herstellungvon Drucker-Mechnismen

9. Entwicklung und Herstellung vonOberflächen-Fassungs-Komponenten

10. Design, Entwicklung und Herstellungvon elektro-magnetischenInterferenz(EMI)-Schutz-Produkten

11. Design, Entwicklung und Herstellungvon Contra-Rotatoren-Maschinen

12. Entwicklung und Produktion vondigitalen Audio/Video Produkten

II. AUSRÜSTUNG/INSTRUMENTARIEN

1. Design, Entwicklung und Herstellungvon:a. medizinischen Ausrüstungenb. Medizinischen Implantaten undVorrichtungen

c. wissenschaftliche Ausrüstungend. Cyclonit- Trennungs-Einrichtungen

2. Entwicklung und Herstellung vonHochdruckwasserstrahl-Schneidegeräten

3. Design, Entwicklung und Herstellungvon Luftstrom-Instrumenten undverwandten Produkten

4. Entwicklung und Herstellung vonHochstrom-Sammelschienen, Auto-Transfer- Schalter und Trocken-Verteilungstransformatoren

III. BIOTECHNOLOGIE1. Entwicklung, Prüfung und Herstellungvon:a. Pharmazeutikasb. Feinchemikalienc. Nahrungsmitteln u. -zutatend. Futter und -zusätzene. Biodiagnostikproduktenf. Gartenbauprodukte

2. Entwicklung und Herstellung von:a. Zellkulturenb. Biopolymerenc. Biomaterialien

3. Entwicklung und Herstellung vonbiotechnologischen Prozessen zurAbfallverwertung

IV. AUTOMATION UNDFLEXIBLEPRODUKTIONSSTEUER-UNGS-SYSTEME

1. Entwicklung und Herstellung von:a. Computer-Prozeßsteuerungs-Systemen und -Anlagen

b. Prozeß-Instrumentierungenc. Roboterausrüstungend. CNC-Werkzeugmaschinen

V. ELEKTRO-OPTIK UNDNICHT-LINEARE OPTIK

1. Entwicklung und Herstellung von:a. Optischen Linsenb. Laserapplikations-Ausrüstungenc. Glasfaser-Kommunikations-Einrichtungen

2. Design, Entwicklung und Herstellungvon Kameras inklusive Objektivteile,-trommelteile, View-Finder-Teile

VI. HOCHENTWICKELTEMATERIALIEN

1. Anwendung oder Herstellung von:a. Polymeren und Biopolymerenb. Superleiternc. Feinkeramik undhochentwickelte Keramik

d. Hochfesten Verbundswerkstoffene. Pigmentteilchen

2. Nano-Partikeln und derenFassungen/Formulierungen

VII. OPTOELEKTRONIK1. Entwicklung und Herstellung von:a. Optoelektronischen System-Komponenten

b. Optischen Systemkomponentenc. OptoelektronischenKoppelelementen

d. Halbleiter-Lasern

VIII. SOFTWARE-HERSTELLUNG1. Entwicklung und Herstellung von:a. Neuralen Netzwerkenb. Mustererkennungssystemenc. Maschineller Bildverarbeitungd. Fuzzy-Logik-Systemen

IX. ALTERNATIVEENERGIEQUELLEN

1. Entwicklung und Herstellung von:a. Brennstoffzellenb. Polymer-Batterienc. Solarzellend. Erneuerbaren Energiene. Schwebe-Stromversorgungssysteme

X. LUFTFAHRT1. Herstellung und Montage von:Flugzeugen Flugzeugausrüstungen,-kompo nenten, -zubehör oderTeilen davon

2. Modifizierung und Konvertier-ungvon Flugzeugen

3. Sanierung oder Aufarbeitung vonFlugzeugausrüstungen, komponenten,-zubehör und Teilen davon

XI. HERSTELLUNG UNDVERARBEITUNG VONNAHRUNGSMITTELN

1. Nahrungsmittelproduktion unterNutzung modernster Technologienund Anbauverfahren

2. Entwicklung, Prüfung und Produktionvon Nahrungsmittelprodukten unterNutzung neuester Technologien undProduktionsverfahren

XII. ZULIEFERUNGSINDUSTRIEN/DIENSTLEISTUNGEN FÜRINGENIEURUNTERNEHMEN

1. Design, Entwicklung und Herstellungvon:a. Blendring und Schablonen-Stanzwerkzeug

b. Halbleiter-Höhlung/Verkappungs-Hohlformen

c. Aufhängungs-"Tooling" fürFestplattenlaufwerk

d. Progredient "Tooling" fürBleirahmen

e. Fibreoptik Konnektoren- "Tooling"f. Gussformen, Werkzeuge undSpritzgussformen für dieAutoindustrie

2. Design, Entwicklung undHerstellung von erweitertenWerkzeugen (toolings) undEinrichtungen für die Produktionvon Präzisionsbauteilen / Teilen fürdie industrielle Anwendung

3. Entwicklung und Produktion vonTeilen durch Präzisionsmaschinenund Stanzwerkzeugeformen durcherweiterte Produktions – Systeme

4. Design und Entwicklung inklusiveBau eines Prototypen

XIII. HOLZVERARBEITUNG1. Entwicklung, Testen und Verarbeitenvon innovativen Holzprodukten

XIV. EISEN UND STAHL1. Superfeiner Feder-Draht mit 2 mmDurchmesser und darunter

APPENDIX III

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LISTE GEFÖRDERTERAKTIVITÄTEN UND PRODUKTEIM RAHMEN EINES PROGRAMMS

ZUR FÖRDERUNGINDUSTRIELLER

VERKNÜPFUNGEN (ILP), FÜR DIEGEMÄSS INVESTITIONS-

FÖRDERUNGSGESETZVON 1986DER PIONIERSTATUS ODER DERSTEUERFREIBETRAG FÜRINVESTITIONEN GEWÄHRTWERDEN KÖNNEN

APPENDIX IV Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - industrielle Verknüpfungen

Herausgegeben: Januar 2006. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unterMIDASWebseite: www.mida.gov.my

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I. HERSTELLUNG VONGUMMIPRODUKTEN

1. Gummiformteile2. Förderbänder, Treibriemen,Keilriemen und andere Gummigurte

II. HERSTELLUNG VONKUNSTSTOFFPRODUKTEN

1. Kunststoffprodukte für dentechnischen Gebrauch

III. HERSTELLUNG VONPRODUKTEN AUF TON-UND SANDBASIS UNDAUF BASIS ANDERERNICHTMETALLISCHERMINERALPRODUKTE

1. Keramische Bauteile für elektrische,elektronische oder industrielleZwecke

2. Glashohlkörper3. Glasformstücke4. Moderne Verbundwerkstoffe und -produkte

IV. HERSTELLUNG VONTEXTILIEN UNDTEXTILPRODUKTEN

1. Elastisches Gewebe

V. HERSTELLUNG VON EISENUND STAHL

1. Draht und Drahtprodukte aus Eisenund Stahl

2. Verarbeitete Produkte aus Stahl

VI. ERZEUGUNG NICHTEISENHALTIGER METALLEUND HER-STELLUNG VONPRODUKTEN AUS DIESENMATERIALIEN

1. Kupferbeschichtete Laminate undProdukte

2. Draht und Drahtprodukte aus NE-Metallen

3. Verarbeitete Produkte aus NE-Metallen

VII. ZULIEFERPRODUKTE UNDDIENSTLEISTUNGEN

1. Metallgußteile2. Metallschmiedeteile3. Oberflächenbeschichtung/-galvanisierung

4. (Spanabhebende) Metallbearbeitung5. Formen, Schnitt- und Stanzwerkzeuge6. Wärmebehandlung7. Formtexturierung8. Stanzen von Metallteilen9. Industrielle Dichtungen oderDichtungs-materialien

10. Sinterteile11. Überholung, Reparatur, Aufarbeitung,

Umbau, Wartung und Prüfung vonTurbinen, Baugruppen und -Teilen

12. Überholung, Reparatur,Aufarbeitung, Umbau, Wartungund Prüfung von Flugzeugen,Flugzeugteilen und -zubehör

13. Überholung, Reparatur, Aufarbeitung,Umbau, Wartung und Prüfung vonSchiffsteilen und -zubehör

VIII. HERSTELLUNG VONTRANSPORTMITTELN,TRANSPORTMITTELTEILENUND -ZUBEHÖR

1. Fahrrad- und Dreiradteile undzubehör

2. Teile und Zubehör fürFreizeitboote, Tragflächenboote,Luftkissenfahrzeuge

3. Teile und Zubehör fürMotorfahrzeuge

4. Flugzeugausrüstung, -teile undzubehör

IX. HERSTELLUNG VONMASCHINEN UNDMASCHINENTEILEN

1. Maschinenteile

X. HERSTELLUNGELEKTRISCHER UNDELEKTRONISCHERPRODUKTE, BAUTEILEUND ZUBEHÖR

1. Computer-Zubehör;a. Antriebseinheitenb. Tastaturen

2. Alarmsysteme, -zubehör undausrüstungen

3. Teile, Baugruppen oder Zubehörfür Unterhaltungs- undIndustrieelektronik

APPENDIX IV

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LISTE GEFÖRDERTERAKTIVITÄTEN UND PRODUKTEFÜR KLEINBETRIEBE DENENGEMÄSS INVESTITIONS-FÖRDERGESETZ 1986 DERPIONIERSTATUS GEWÄHRT

WERDEN KÖNNEN

APPENDIX V Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Kleinbetriebe

Herausgegeben: Januar 2008. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unterMIDASWebseite: www.mida.gov.my

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I. LANDWIRTSCHAFTLICHEAKTIVITÄTEN

1. Aquakultur2. Bienenzucht3. Blumen und ornamentales Laubwerk4. Seidenraupenzucht

II. VERARBEITUNGLANDWIRTSCHAFTLICHERPRODUKTE

1. Kaffee2. Tee3. Früchte und Obst4. Gemüse5. Kräuter und Gewürze6. Kakao und Kakaoprodukte7. Kokosnußerzeugnisse außer Copraund Roh-Kokosöl

8. Stärke und Proteine9. Getreideerzeugnisse10. Zucker- und Süßwaren11. Pflanzenprodukte12. Produkte der Aquakultur einschl. Seegras13. Viehzuchtprodukte14. Honigprodukte15. Futtermittel für die Aquakultur16. Tierfutterzugaben17. Landwirtschaftliche Abfall- und

Nebenprodukte

III. FORSTWIRTSCHAFTLICHEERZEUGNISSE

1. Rattanprodukte (ausgenommenStangen, Rinde und Splinter)

2. Bambusprodukte3. Sonstige forstwirtschaftliche Produkte

IV. HERSTELLUNG VONGUMMIPRODUKTEN

1. Gummiformteile2. Extrudierte Gummiprodukte3. Allgemeine Gummiprodukte4. Geschäumte Gummiprodukte5. Aufblasbare Gummiprodukte

V. HERSTELLUNG VONPRODUKTEN AUS PALMÖLUND PALMKERNÖL, SOWIEVON DEREN DERIVATEN

1. Margarine, Vanaspati, Backfett oderandere verarbeitete Fettprodukte

2. Oleochemikalien oder oleochemischeDerivate oder

3. Biomasse-Produkte4. Palmherz-Produkte5. Palmöl/Palmkernöl-Abfälle und -Nebenprodukte

VI. HERSTELLUNG VONCHEMIKALIEN UNDPHARMAZEUTIKA

1. Pigment-Herstellung und-Dispersion und Spezial-Anstriche

2. Trockenmittel3. Bio-Harz (Biopolymer)4. Kräuter-Medizin und Zubereitung5. Inkjet-Tinten

VII. VERARBEITUNG VON HOLZUND HERSTELLUNG VONHOLZERZEUGNISSEN

1. Ziersperrholz, vorbehandeltesSperrholz und bedrucktes Sperrholz

2. Holzformteile3. Bauschreinerei u. -tischlerei4. Produkte aus Holzabfällen (z.B.Aktivkohle, Holzbriketts, Holzwolle)

5. Haushalt- und Büroartikel aus Holz

VIII. HERZTELLUNG VON PAPIERUND-PAPIERBOARD-PRODUKTEN

1. Geformte Papierprodukte

IX. HERSTELLUNG VONTEXTILIEN UNDTEXTILPRODUKTEN

1. Batik2. Accessoires für die Textilindustrie3. Strickware4. Handgewabte Textilien

X. HERSTELLUNG VONPRODUKTEN AUF TON-UND SANDBASIS UND AUFBASIS ANDERERNICHTMETALLISCHERMINERALPRODUKTE

1. Keramisches oder Glas-Kunsthandwerk,Verzierungen und Dekorations/Schmuckstücke

2. Glasformstücke für Beleuchtungszwecke3. Bretter, Tafeln, Platten oder ähnlicheArtikel aus Pflanzenfasern, Stroh,Holzwolle oder Holzabfällen,verdichtet mit Zement, Gips oderanderen mineralischen Bindemitteln

4. Schleifmittel zum Schleifen, Polierenund Schärfen

XI. HERSTELLUNG VONPRODUKTEN AUS EISENUND STAHL

1. Drähte und Drahtprodukte aus Eisenund Stahl

2. Verarbeitete Produkte aus Stahl

XII. ERZEUGUNG NICHTEISENHALTTIGER METALLEUND HERSTELLUNG VONPRODUKTEN AUS DIESENMATERIALIEN

1. Drähte und Drahtprodukte ausnicht- eisenhaltigen Metallen

2. Puder, Cremen oder Pasten3. Verarbeitete Produkte

XIII. ZULIEFERPRODUKTE UNDDIENSTLEISTUNGEN

1. Metallschmiedeteile2. (Spanabhebende) Metallbearbeitung3. Metallpressen4. Oberflächenbeschichtung/ galvanisierung5. Formen, Schnitt- und Stanzwerkzeuge6. Industrielle Dichtungen undDichtungsmaterialien

7. Schneide-Werkzeuge8. Metall-Formen9. Pulver-metallurgische Teile (Sinternvon Metallteilen)

10. Formen-Gestaltung

XIV. HERSTELLUNG VONHANDWERKZEUGEN

1. Handwerkzeuge

XV. HERSTELLUNG VONMOTORFAHRZEUGEN,BAUTEILEN UND ZUBEHÖR

1. Alle Automobilbau- und -zubehörteile

XVI. HERSTELLUNG VON TEILENUND KOMPONENTEN FÜRMASCHINEN UND ANLAGEN

1. Komponenten für Maschinen undAnlagen

XVII.MONTAGE UNDHERSTELLUNG ELEKTRISCHERUND ELEKTRONISCHERPRODUKTE UND BAUTEILE

1. Dekorationsleuchten2. Antennen3. Kondensatoren4. Scheibenkartenspielgeräte5. Energiesparlampen6. Widerstände

7. Netzgeräte8. Inverter9. Tastenfelder und Schlüsselschalter10. Montage von Leiterplatten unter

Nutzung von Auflötverfahren11. Elektronischer Ballast12. Dreiphasige elektrisches Zubehör

oder Geräte13. Einrichtungen für die

Telekommunikation, Computer,Computer- Peripheriegeräte undindustrielle Einrichtungen

14. Elektrische Sicherheitseinrichtungen/Geräte, Zubehör und deren Teile

15. Messinstrumente oderWägeinstrumente16. Sicherheits-Ausrüstung/ Geräte/

Zubehòr und Teile davon17. Test-Anlagen18. Elektrische Konsumgüter-Teile und

–Zubehòr19. Elektronische Konsumgüter-Teile und

–Zubehòr20. Industrielle elektrische-Teile und

Zubehòr21. Industrielle elektronische-Teile und

Zubehòr

XVIII. HERSTELLUNG VONKÜCHENARTIKELN UNDTAFELGESCHIRR

1. Küchenartikel aller Art2. Tafelgeschirr

XIX. HERSTELLUNG VONMÖBELN, -TEILEN UND -KOMPONENTEN

1. Möbel, -Teile und -Komponenten

XX HERSTELLUNG VONSPIELEN UND SPIELE-ACCESSOIRS

1. Spiel und Accessoirs

XXI. HERSTELLUNG VONSOUVENIRS

1. Kunsthandwerkliche Gegenstände2. Souvenirs, Geschenkartikel unddekorative Waren

XXII.HERSTELLUNG VONSPORTWAREN UNDSPORTAUSRÜSTUNGEN

1. Alle Arten von Sportausrüstungen

XXIII.HERSTELLUNG VONSCHMUCK UNDVERWANDTENPRODUKTEN

1. Schmuck2. Verarbeitete Edelsteine

XXIV.HERSTELLUNG VONPLASTIKPRODUKTEN

1. Dekorative Paneele undKunststoffartikel

2. Badezimmerzubehör und Küchen-3. Plastik-Spiral-Matten4. Epoxyd-Einkapselung-Formenmasse5. Geo-System-Produkte(zelleindämmendes System)

XXV. VERSCHIEDENES1. Wachsprodukte2. Mikroben und Probiotik

APPENDIX V

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Herausgegeben von

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