Licensed match agent deutch def

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Lizenzierte Spielvermittler 1 von 11 Formulierung einer Berufshaftpflichtversicherung für Lizenzierte Spielvermittler Spielvermittler Katalog Datum Antragsformular: Name & Adresse des Versicherten: Auftraggeber [einer oder mehrere]: Versicherungszeit: Von: Bis: (einschließlich beider Tage, lokale Standardzeit an oben aufgeführter Adresse des Versicherten) Deckungssumme: 500.000,00 150.000,00 Haftung bei Büroverwaltung Gesamt Selbstbeteiligungsbetrag: 10 % 20 % USA, Kanada, Mexico Jeder einzelne Anspruch Rückwirkungsdatum: Prämie: Beruf des Versicherten: Lizenzierter Spielvermittler Gerichtsbarkeit: Territorialer Geltungsbereich: Italien WELTWEIT

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Lizenzierte Spielvermittler 1 von 11

Formulierung einer

Berufshaftpflichtversicherung für Lizenzierte Spielvermittler Spielvermittler  

Katalog

Datum Antragsformular:

Name & Adresse des Versicherten:

Auftraggeber [einer oder mehrere]:

Versicherungszeit: Von: Bis: (einschließlich beider Tage, lokale Standardzeit an oben aufgeführter Adresse des Versicherten)

Deckungssumme: € 500.000,00

€ 150.000,00 Haftung bei Büroverwaltung

Gesamt

Selbstbeteiligungsbetrag: 10 %

20 % USA, Kanada, Mexico

Jeder einzelne Anspruch

Rückwirkungsdatum:

Prämie: €

Beruf des Versicherten:

Lizenzierter Spielvermittler

Gerichtsbarkeit:

Territorialer Geltungsbereich:

Italien

WELTWEIT

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Formulierung einer Berufshaftpflichtversicherung für Lizenzierte Spielvermittler

 

Lizenzierte Spielvermittler 2 von 11

DER VORLIEGENDE TEXT IST EINE ÜBERSETZUNG DER ÜRSPRÜNGLICHEN ENGLISCHEN FORMULIERUNG UND STELLT IN KEINER WEISE EIN RECHTLICH VERBINDLICHES DOKUMENT DAR

ES  GILT  UNTER  ALLEN  UMSTÄNDEN  DER  URSPRÜNGLICHE  TEXT  ALS  VORRANGIG.  

 

Präambel

Wobei der Versicherte, wie in diesem Dokument definiert, gegenüber den Versicherern einen schriftlichen Antrag gestellt hat, der das im Katalog aufgeführte Datum enthält, der Angaben und Aussagen enthält, die, wie hier vereinbart, die Grundlage dieses Versicherungsscheins bilden, und die, wie hier eintragen, berücksichtigt werden müssen, und die im Katalog aufgeführte Prämie bezahlt hat.

Versicherungsklausel

Wir, die Versicherer, stimmen in dem Umfang und der Art und Weise, wie nachfolgend beschrieben, zu, den Versicherten bis zu der im Katalog aufgeführten Deckungssumme gegenüber allen Beträgen, zu deren Zahlung der Versicherte rechtlich verpflichtet ist, zu entschädigen und müssen Schadenersatz aus Ansprüchen zahlen, die gegen den Versicherten während der im Katalog aufgeführten Versicherungszeit aufgrund von einer durch den Versicherten begangene oder durch den Versicherten angeblich begangene Unerlaubte Handlung bei der oder im Zusammenhang mit der Ausführung des Berufs des Versicherten als Lizenzierter FIFA Spielvermittler geltend gemacht werden. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf den Beruf des Versicherten als Lizenzierter Spielvermittler. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf die Tätigkeit des Versicherten bei der Organisation von Spielen zwischen Mannschaften wie dies in den einschlägigen geltenden Vorschriften.

Limits bei Schadenersatz

Der Versicherungsschutz gilt bis zu der wie im Katalog aufgeführten versicherten Höchstsumme für jede einzelne jährliche Versicherungszeit, unabhängig von der Anzahl der Schadenersatzforderungen, die von der Versicherten Partei in demselben Zeitraum gemeldet werden.

Im Rahmen dieses Versicherungsschutzes beträgt der Selbstbehalt der Versicherungssumme 10% von jedem Anspruch.

Der Selbstbehalt der Versicherungssumme beträgt 20% für Vorfälle, die sich in den USA, Kanada und Mexico ereignen.

Die versicherte Höchstsumme für Schadenfälle oder Schäden, auf die sich der Schadenersatz bezieht, bleibt unverändert, auch im Falle der Mitverantwortung von mehr als einer Versicherten Partei.

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Haftung bei Büroverwaltung

Der Versicherungsschutz gilt in dem Sinne als erweitert, als dass er die Haftung der Versicherten Person gegenüber Drittparteien für Tod, Personenschäden und Sach- und Tierschäden mit einschließt, die gegenüber Drittparteien verursacht wurden, nur wenn diese aus Fahrlässigkeit der Versicherten Person bei der Verwaltung des Büros und der Räumlichkeiten, wie im Versicherungskatalog festgelegt, entstanden sind, wo die versicherte Person die mit dieser Versicherung abgedeckte Tätigkeit verrichtet. Immer ausgeschlossen sind Schäden, die aus einem oder mehrere der folgenden Punkte entstanden sind und/oder durch diese verursacht wurden:

a) Außerordentliche Wartungsarbeiten;

b) Tätigkeiten, die nicht direkt mit der in dieser Police abgedeckten beruflichen Tätigkeit verbunden sind oder zusammenhängen;

c) Aufstellung, Installierung und Wartung von Beschilderung;

d) Jeglicher Mitarbeiter der Versicherten Person;

e) Jede Art von direkter oder indirekter Boden-, Wasser-, Luftverschmutzung

In Bezug auf den oben beschriebenen Versicherungsschutz haften die Versicherer nicht für Beträge von mehr als Eur 150.000 für jeden einzelnen Anspruch und gesamt während der Versicherungszeit, da dies als Versicherungs-Sublimit als in dem im Versicherungskatalog aufgeführten Limit eingeschlossen und nicht als Zusatz zu diesem Limit gilt.

Die Versicherer stimmen zu, alle Rechtskosten und -aufwendungen, die mit schriftlicher Zustimmung der Versicherer und im Zusammenhang mit der Abwehr eines Anspruchs verursacht wurden, der im Rahmen dieses Versicherungsscheins behandelt wird, zu bezahlen, vorausgesetzt, dass die Gesamthaftung der Versicherer im Rahmen dieses Versicherungsscheins für alle Schäden und/oder und/oder Kosten und/oder Aufwendungen insgesamt die im Katalog aufgeführte Deckungssumme nicht übersteigt, ungeachtet der Anzahl der geltend gemachten Ansprüche. Sollte jedoch im Katalog eine Selbstbeteiligung aufgeführt sein, muss dieser Betrag vom Versicherten auf dessen eigenes Risiko getragen werden und die Versicherer müssen erst ab einer über diesem Betrag liegenden Summe haften.

Begriffsbestimmungen

(Die folgenden Begriffe haben durchgehend dieselbe Bedeutung in diesem Versicherungsschein, unabhängig davon ob sie im Singular oder im Plural ausgedrückt werden. Begriffe mit männlichem Geschlecht schließen auch das weibliche Geschlecht mit ein.)

1. "Versicherter" meint:

(a) Den im Katalog genannten Auftraggeber, bei dem es sich um einen Lizenzierten Spielvermittler handelt.

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(b) Eine Person, die während der im Katalog bestimmten Versicherungszeit ein Mitarbeiter des im Katalog genannten Auftraggebers ist oder es werden könnte, jedoch nur in Bezug auf Ansprüche, die aus Arbeit, die durch oder im Namen dieses Auftraggebers ausgeführt wird, entstehen;

(c) Im Falle von Tod, Berufsunfähigkeit, Insolvenz oder Konkurs der juristischen oder natürlichen Personen, die weiter oben unter a) und/oder b) angegeben sind, deren Nachlassverwaltung, Erben und/oder gesetzliche und/oder persönliche Vertreter und/oder Treuhänder oder Rechtsnachfolger bei Konkurs, je nach Lage des Falles solcher juristischer oder natürlicher Personen.

2. "Anspruch" meint alle Ansprüche oder eine Reihe von Ansprüchen, die aus derselben Ursache entstehen oder derselben Ursache zuzuschreiben sind.

3. "Handelsvertrag" meint einen Vertrag in Bezug auf Reklame, Produktpräsentationen, Werbespots, Promotion oder ein sonstiges Marketing-Medium;

4. "Mitarbeiter" meint eine Person, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags durch den Auftraggeber beschäftigt ist oder zuvor beschäftigt wurde.

5. "Pilze" meint einen Pilz oder eine Pilzflora oder ein Bi-Produkt oder eine Art von Befall durch solche einen Pilz oder eine Pilzflora, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schimmel, Moder, Mykotoxine, Sporen oder biogene Aerosole.

6. "Terrorismus" meint eine terroristische Handlung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Anwendung oder Androhung von Gewalt, durch eine Person oder Personengruppe, unabhängig davon, ob sie allein oder im Namen von oder in Verbindung mit einer Organisation oder Regierung handelt, die aus politischen, religiösen, ideologischen oder ähnlichen Gründen begangen wird, einschließlich der Absicht, de jure oder de facto Einfluss auf eine Regierung zu nehmen oder diese zu stürzen und/oder die Öffentlichkeit oder einen Teil der Öffentlichkeit in Angst zu versetzen.

7. "Versicherer" meint die Parteien, die die Versicherung in diesem Rahmen bereitstellen.

8. "Krieg" meint Krieg, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, Feindseligkeiten oder kriegerische Operationen (unabhängig davon, ob erklärt oder nicht), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Aufruhr im Ausmaß oder im Grad eines Aufstands, einer Meuterei oder einer Machtübernahme.

9. "Unerlaubte Handlung" meint eine fahrlässige Handlung, einen Fehler oder eine Auslassung, einen unbeabsichtigten Vertrauensbruch, eine unbeabsichtigte Vertragsverletzung, eine unbeabsichtigte Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung, eine Verleumdung, üble Nachrede oder Diffamierung;

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Ausschlüsse

Die Versicherer haften nicht für Ansprüche oder Forderungen:

1. Die gegenüber dem Versicherten für Arbeit geltend gemacht werden, die vom Versicherten für und im Namen eines bestehenden Verbands, dessen der Versicherte Bestandteil ist, für die Zwecke der Gründung eines oder mehrerer Gemeinschaftsunternehmen verrichtet wird, außer es wurde zuerst die Genehmigung durch die Versicherer eingeholt und ein entsprechender Vermerk in diesem Versicherungsschein gemacht;

2. Die direkt oder indirekt aus der Nutzung von Flugzeugen, Schiffen, Automobilen oder einer anderen Art mechanisch betriebener Fahrzeuge oder Maschinen durch den Versicherten oder eine andere Person oder einen Mitarbeiter des Versicherten entstehen;

3. (a) Seitens einer Person für Personenschäden, Krankheit, Gebrechen, psychische Erkrankungen oder Tod,

die während oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags mit dem Versicherten entstanden sind, oder

(b) Für die Verletzung einer Verpflichtung seitens des Versicherten in seiner Funktion als Arbeitgeber oder zukünftiger Arbeitgeber eines Mitarbeiters;

4. Für Geldbußen, Strafen oder strafende oder typische Schäden;

5. Die aus Fehlern in oder bei der Nutzung von Gebäuden, Räumlichkeiten oder Grundstücken, die dem Versicherten gehören oder die er bewohnt, entstehen;

6. Die direkt oder indirekt aus einer Haftung entstehen, die durch den Versicherten im Rahmen einer ausdrücklichen Gewährleistung, Vereinbarung oder Garantie übernommen wurden, außer solch eine Haftung wäre dem Versicherten ungeachtet einer solchen ausdrücklichen Gewährleistung, Vereinbarung oder Garantie zugeschrieben worden;

7. Die direkt oder indirekt eine unredliche, bösartige, illegale, betrügerische oder kriminelle Handlung verursacht haben, dazu beigetragen haben oder auf irgendeine Weise dadurch entstanden sind oder diese unterstellen;

8. In Bezug auf welche der Versicherte Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer anderen Versicherung hat, außer in Bezug auf eine Summe über dem Betrag, der im Rahmen einer solchen Versicherung fällig geworden wäre, wäre dieser Versicherungsschein nicht ausgestellt worden;

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9. Die aus einem Umstand/ Umständen oder aus einem Ereignis/ Ereignissen entstehen, die dem Versicherten bekannt sind, oder die ihm im Rahmen eines anderen Versicherungsscheins oder einer anderen Versicherungspolice mitgeteilt wurden, die vor Beginn dieses Versicherungsscheins einzuordnen sind;

10. Die gegen den Versicherten aufgrund einer Unerlaubten Handlung im Sinne der Begriffsbestimmung, die durch den Versicherten oder angeblich durch den Versicherten vor dem im Katalog bestimmten Rückwirkungsdatum begangen wurde;

11. Die direkt, indirekt oder in irgendeiner Weise in Bezug zu finanzieller oder steuerlicher Beratung stehen;

12. Die infolge von Handelsvertragsverhandlungen entstehen;

13. Die aus dem Versäumnis, eine Versicherung abzuschließen, entstehen;

14. Die direkt oder indirekt auf einem oder mehreren der folgenden Punkte basieren, daraus entstehen oder damit zusammenhängen, eine Folge davon sind oder diese in irgendeiner Weise beinhalten:

(i) Krieg und/oder Terrorismus

(ii) Jede Maßnahme zur Steuerung, Verhinderung oder Unterdrückung von Krieg und/oder Terrorismus

(iii) Jede rechtswidrige, mutwillige oder böswillige Handlung, die vorsätzlich durch eine Person oder mehrere Person, die im Namen einer oder im Zusammenhang mit einer Illegalen Vereinigung handelt.

Unabhängig einem anderen Grund oder Ereignis, welches gleichzeitig oder in einer anderen Reihenfolge zu einem solchen Schadenfall beiträgt.

Immer vorausgesetzt, dass die Versicherer geltend machen, dass aufgrund dieses Ausschlusses kein Anspruch durch diesen Versicherungsschein gedeckt ist, liegt die Beweislast für das Gegenteil auf Seiten des Versicherten.

15. In Bezug auf:

(a) einen Schadenfall oder eine Zerstörung oder eine Beschädigung an jeglichem Eigentum oder jeglichen Schadenfall oder jegliche Kosten, die darauf oder auf einen Folgeschaden zurückzuführen sind oder daraus entstehen

(b) eine rechtliche Haftung jeglicher Art

die direkt oder indirekt durch einen oder mehrere der folgenden Punkte verursacht wurde, dadurch begünstigt wurde oder daraus entstanden ist:

a) ionisierende Strahlungen oder Kontamination durch Radioaktivität aus einem nuklearen Brennstoff oder aus nuklearen Abfälle aus der Verbrennung von

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Kernbrennstoffen

b) radioaktive, giftige, explosive oder andere gefährliche Eigenschaften einer explosiven nuklearen Baugruppe oder deren nukleare Komponenten.

16. Die gegen den Versicherten durch eine natürliche oder juristische Person, die ein finanzielles oder unternehmensrelevantes Interesse am Geschäft des Versicherten hat, geltend gemacht werden, sofern ein solcher Anspruch nicht von einer unabhängigen Drittpartei ausgeht.

17. In Bezug auf einen Schadenfall, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt aus der Herstellung, dem Bergbau, der Verarbeitung, der Verteilung, der Prüfung, der Sanierung, der Beseitigung, der Lagerung, der Entsorgung, dem Verkauf, der Verwendung von oder der Aussetzung gegenüber Asbest oder Stoffen oder Produkten, die Asbest enthalten, entstehen, eine Folge davon sind oder im Zusammenhang damit stehen, unabhängig davon, ob es noch einen anderen Grund für den Schadenfall gibt, der gleichzeitig oder in einer anderen Reihenfolge zu einem Schadenfall beigetragen haben kann.

18. In Bezug auf einen Schadenfall, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt aus Pilzen entstehen, eine Folge davon sind oder irgendeiner Weise im Zusammenhang damit stehen, unabhängig davon, ob es noch einen anderen Grund für den Schadenfall gibt, der gleichzeitig oder in einer anderen Reihenfolge zu einem Schadenfall beigetragen haben kann.

19. (i) Wo eine Schadensersatzklage bei einem Gericht außerhalb der Gerichtsbarkeit eingereicht wird,

und/oder

(ii) Wo Kosten und Aufwendungen außerhalb der Gerichtsbarkeit entstehen, und/oder wo eine Klage bei einem Gericht innerhalb des Gerichtsbarkeit eingereicht wird, um ein ausländisches Urteil entweder durch eine Gegenseitigkeitsvereinbarung oder auf andere Weise zu vollstrecken.

Bedingungen

1. Der Versicherte muss als Vorbedingung zu seinem Recht auf Entschädigung im Rahmen dieses Versicherungsscheins die Versicherer unverzüglich schriftlich über einen oder mehrere der folgenden Punkte schriftlich in Kenntnis setzen:

(a) Einen Anspruch, der gegen ihn geltend gemacht wird

(b) Den Eingang einer Mitteilung seitens einer Person, die beabsichtigt, einen Anspruch gegen ihn geltend zu machen.

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Formulierung einer Berufshaftpflichtversicherung für Lizenzierte Spielvermittler

 

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Es gilt als Vorbedingung zu Haftung, dass der Versicherte die Versicherer unverzüglich schriftlich über einen Umstand, der ihm während dieser Versicherungszeit bewusst wird, der Anlass zu einer Geltendmachung eines Anspruchs gibt, in Kenntnis setzen muss. Nachdem eine solche Inkenntnissetzung erfolgt ist, muss ein Anspruch, zu dessen Geltendmachung dieser Umstand geführt hat, der nach Ablauf der im Katalog bestimmten Frist geltend gemacht werden kann, für die Zwecke dieses Versicherungsscheins als während dieser Versicherungszeit geltend gemacht gelten.

2. Nach Inkenntnissetzung der Versicherer über einen Anspruch, oder wenn Umstände entstanden sind, die dem Versicherten bewusst sind, und hinsichtlich einer Inkenntnissetzung über einen Anspruch, die im Rahmen dieser Versicherung gefordert werden kann, gilt als Vorbedingung zur Haftung, dass der Versicherte keiner Person ohne die schriftliche Einwilligung der Versicherer die Art oder Bedingungen dieses Versicherungsscheins zugänglich machen darf, und es dürfen seitens des Versicherten keinerlei Haftung übernommen oder Kosten und Aufwendungen verursacht, keinerlei Zugeständnis, Arrangement, Angebot, Versprechen oder Zahlung ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Versicherer gemacht werden, die befugt sind in ihrem eigenen Ermessen die Kontrolle über die Abwehr eines Anspruchs zu übernehmen oder im Namen des Versicherten zu ihrem eigenen Vorteil einen Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz oder gegen eine Drittpartei strafrechtlich zu verfolgen, und die volle Entscheidungsfreiheit bei der Durchführung von Verhandlungen oder Klagen zur Klärung eines Anspruchs haben.

Dennoch dürfen die Versicherer ihre abgetretenen Herausgabeansprüche gegen eine Person, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsvertragsverhältnis mit dem Versicherten steht, nicht ausüben, es sei denn, die Zahlung, die Anlass für einen solchen Anspruch gegeben hat, wurde durch unredliches, betrügerisches, kriminelles oder böswilliges Handeln einer solchen Person herbeigeführt oder dadurch begünstigt.

3. Im Falle eines Anspruchs, einer Beschwerde oder der Gefahr einer Klage gegen den Versicherten, die nach Ansicht der Versicherer mit einem Kompromiss oder anderweitig zu möglichst günstigsten Bedingungen geklärt werden sollte, wobei aber der Versicherte darauf beharrt, den betreffenden Anspruch, die Beschwerde oder die Gefahr einer Klage abzuwehren oder sich diesem bzw. dieser zu widersetzen, haften die Versicherer nicht für Schäden, Kosten und/oder Aufwendungen, die ab dem Datum einer solchen Verweigerung der Kompromissbereitschaft als Ergebnis eines solchen Beharrens seitens des Versicherten verursacht werden.

4 . Es gilt als Vorbedingung zur Haftung im Rahmen dieser Versicherung, dass der Versicherte keine Versicherung über einen Betrag , der über der in diesem Versicherungsschein bestimmten Deckungssumme liegt, ohne vorherige Einwilligung der Versicherer abschließen darf.

5 . Es gilt als Bedingung zu diesem Versicherungsschein oder einer Aktualisierung davon, dass der Versicherte solche Unterlagen aufbewahren muss, da diese es ihm ermöglichen, jederzeit auf Verlangen seinen erhaltenen Gesamtbruttobetrag vorzuweisen, und dass die Unterlagen jederzeit durch die Versicherer oder deren bevollmächtigte Vertreter, wenn diese es verlangen, eingesehen werden können.

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6. Wenn der Versicherte einen Anspruch, von dem er weiß, dass er falsch oder betrügerisch ist, in Bezug auf den Betrag oder in sonstigem Zusammenhang geltend macht, verliert dieser Versicherungsschein seine Gültigkeit und jeglicher Anspruch im Rahmen dieser Versicherung verfällt

7. Streitigkeiten, die aus diesem Versicherungsschein zwischen dem Versicherten und den Versicherern entstehen, müssen in alleinigem Ermessen der Versicherer einem Schiedsverfahren eines italienischen Schiedsgericht, oder einer rechtlichen Instanz von ähnlichem Status, unterstellt werden, die von beiden Parteien bestellt wird, oder, wenn sie sich nicht auf einen einzigen Schiedsrichter einigen können, der Entscheidung zweier Schiedsrichter unterstellt werden, wobei einer schriftlich von jeder Partei bestellt wird, und, im Fall von Differenzen zwischen den Schiedsrichtern, der Entscheidung eines Oberschiedsrichters unterstellt werden, der schriftlich von den Schiedsrichtern vor Unterstellung bestellt worden ist, und ein Schiedsspruch gilt als Vorbedingung zu einer Haftung seitens der Versicherer oder der Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber den Versicherern. Es gelten Bestimmungen des Gesetzes für Schiedsverfahren für solche Schiedsverfahren und der Ort des Schiedsverfahrens ist Italien und herrschendes Recht für jegliche Streitigkeiten ist Italien, sofern die Versicherer nicht anders eingewilligt haben.

8. Dieser Versicherungsschein kann jederzeit durch oder im Namen der Versicherer sechzig (60) Tage nach schriftlicher Inkenntnissetzung des Versicherten und der FIFA und/oder des entsprechenden Nationalverbandes an seine/ihre letzte bekannte Adresse gekündigt werden, und die Prämie wird auf der Grundlage des Einbehalts der anteiligen Prämie durch die Versicherer angepasst.

9. Der Versicherungsschutz greift auch bei Ansprüchen, die den Versicherern während eines Nachhaftungszeitraums von 1 (einem) Jahr nach Ablaufdatum des Versicherungsscheins oder dem Datum, an welchem der betreffende Lizenzierte Spielvermittler seine Tätigkeit als solcher beendet hat und/oder ihm seine Zulassung von der FIFA und/oder seinem/ihrem jeweiligen Nationalverband entzogen wurde, vorgelegt wurden, vorausgesetzt, dass diese Ansprüche im Bezug auf eine Unerlaubte Handlung im Sinne der Begriffsbestimmung stehen, die begangen wurden oder angeblich begangen wurden, als dieser Versicherungsschein rechtswirksam war. Ansprüche, die den Versicherern während dieses Nachhaftungszeitraums vorgelegt werden, unterliegen einem Gesamtlimit entsprechend der im Katalog angegebenen Deckungssumme, und zwar unabhängig von der Anzahl der Ansprüche. Der Nachhaftungszeitraum endet mit sofortiger Wirkung für den Versicherten, wenn dieser durch eine andere Versicherungspolice dieselben Risiken, die im Rahmen dieser Versicherung abgedeckt sind, abdecken lässt.

Diese Bedingung wird unwirksam, wenn der Versicherte einen Anspruch (oder einen Umstand, der Anlass zu einem Anspruch gibt) während der Versicherungszeit gemeldet hat.

10. Es wird gewährleistet, dass der Versicherte jederzeit die FIFA Vorschriften für Spielvermittler einhält.

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11. Es gilt als vereinbart, dass der entsprechende Nationalverband und die FIFA über alle Änderungen an und/oder über den Ablauf dieser Versicherungspolice durch den bevollmächtigten Vertreter der Versicherer unterrichtet werden.

12. Der Versicherte verpflichtet sich, die Prämie in vollem Umfang an die Versicherer binnen 60 Tagen nach Beginn dieses Versicherungsscheins (oder, in Bezug auf Prämienraten, bei Fälligkeit) zu zahlen.

Wenn die im Rahmen dieses Versicherungsscheins fällige Prämie so nicht an die Versicherer bis zum 60. Tag nach Beginn dieses Versicherungsscheins (und, in Bezug auf Prämienraten, bis zu deren Fälligkeitsdatum) bezahlt worden ist, sind die Versicherer befugt, diesen Versicherungsschein durch schriftliche Mitteilung an die Versicherten über den Makler zu kündigen. Im Falle einer Kündigung ist die Prämie an die Versicherer anteilig fällig für den Zeitraum, in dem die Versicherer haften, allerdings muss die Versicherungsprämie im Schadenfall oder im Falle eines Ereignisses vor dem Kündigungsdatum, der bzw. das Anlass zu einem gültigen Anspruch im Rahmen dieses Versicherungsscheins gibt, in vollem Umfang an den Versicherer gezahlt werden.

Es gilt als vereinbart, dass die Versicherer den Versicherten mit einer Kündigungfrist von mindestens 15 Tagen über den Makler davon in Kenntnis setzen müssen. Wenn die fällige Prämie in vollem Umfang an die Versicherer vor Ablauf der Kündigungsfrist gezahlt wird, wird die Kündigung automatisch aufgehoben. Wenn nicht, so endet der Versicherungsschein automatisch am Ende der Kündigungsfrist.

Falls eine der Bestimmungen dieser Klausel durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde der zuständigen Gerichtsbarkeit für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden wird, wirkt sich eine solche Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit nicht auf die anderen Bestimmungen dieser Klausel aus, die vollumfänglich wirksam bleiben.

Wenn die Prämie über ein Londoner Verkaufsbüro gezahlt wird, gilt die Zahlung an die Versicherer an dem Tag der Zustellung eines Prämienavis an das Büro als eingegangen.

13. Die Verpflichtungen des zeichnenden Versicherers im Rahmen von Versicherungsverträgen, die sie zeichnen, verstehen sich als einzeln und nicht gesamt schuldnerisch und sind ausschließlich auf den Umfang ihrer jeweiligen Zeichnung beschränkt. Die zeichnenden Versicherer sind nicht verantwortlich für die Zeichnung eines mitzeichnenden Versicherers, der aus irgendeinem Grund alle oder einen Teil seiner Verpflichtungen nicht erfüllt.

14. Der durch diesen Versicherungsschein nachgewiesene Versicherungsvertrag unterliegt Italienischem Recht und der ausschließlichen Gerichtsbarkeit von Italien.

15. Der Versicherte muss als Vorbedingung zu seinem Recht auf Entschädigung im Rahmen dieses Versicherungsscheins seine versicherten Tätigkeiten jederzeit in Einhaltung mit den FIFA Vorschriften für Spielvermittler ausüben.

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Territorialer Geltungsbereich.

Die Versicherung gilt für Schadensersatzansprüche, die durch fahrlässiges Verhalten WELTWEIT verursacht wurden, wenn und nachdem die Versicherte Partei alle Qualifikationen und/oder Genehmigungen, die zur Ausübung eines solchen Berufs in genannten Ländern erforderlich sind, erhalten bzw. eingeholt hat.

Für die Ansprüche, die in anderen Ländern als Italien erhoben werden, wird der Schadenersatz, den das Unternehmen im Rahmen dieser Police schuldet, in jedem Fall auf die Versicherte Partei in Italien nach Umrechnung der Beträge in Euro ausgestellt, die er/sie im Ausland zahlen mussten, und die in angemessener Weise durch Belege nachgewiesen werden.

Maklerklausel und Domizilierung

Zum Zwecke der Festlegung und Verwaltung vorliegender Police erklärt der Versicherungsnehmer, dass er die Gebühr an den Makler Hart Special Risks S.r.l., 4/10 Via Fieschi, 16121 Genua (Italien), wo dieser ansässig ist, entrichtet hat.

Zum Zwecke der Durchführbarkeit der Bestimmungen und Garantien, die ausgehend von den Bedingungen der Police bereits zu erwarten sind, muss jegliche Mitteilung, die der Versicherungsnehmer an den Makler übermittelt, als an die Gesellschaft gerichtet gelten, wie auch jede Mitteilung, die der Makler im Namen oder im Auftrag des Versicherungsnehmers übermittelt.