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Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS)

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Leitlinie des Umweltgutachterausschusses

zu den Aufgaben des Umweltgutachters nach der

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS)

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IMPRESSUM

Herausgeber: Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses Veit Moosmayer, Esther Zippel, Mario Lodigiani, Claudia Koch Bernburger Str. 30/31•10963 Berlin

E-Mail: [email protected]

Tel: 030-29773230

Fax: 030-29773239

Webseiten: www.uga.de

www.emas.de

Text: Umweltgutachterausschuss

Layout/Gestaltung: Claudia Koch, Mario Lodigiani

Druck: 100%chlorfreigebleichtesRecyclingpapier (BlauerEngel,FSCRecycled)

Stand: März2012,6.Auflage

MitfreundlicherUnterstützungdurchUmweltbundesamtundBundesumweltministerium

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INHALT

Vorwort zur 6. Auflage (März 2012) 2

Vorwort zur 4. Auflage (November 2001) 3

I. Übersicht über die Aufgaben des Umweltgutachters 4

Vorbereitung 5

Durchführung 5

Abschluss 5

II. Tabellenteil 6

Vorprüfung 6

Schriftliche Vereinbarung mit der Organisation 6

Abstimmung der einzutragenden Einheit 7

Begutachtungsprogramm 8

Einsichtnahme in die Unterlagen 9

Besuch der Organisation 10

Inhalte der Umweltprüfung 12

Inhalte der Umweltpolitik 13

Inhalte des Umweltprogramms 14

Inhalte des Umweltmanagementsystems 14

Inhalte der Umweltbetriebsprüfung 18

Inhalte der Managementbewertung 19

Inhalte der Umwelterklärung 20

Inhalte der aktualisierten Umwelterklärung 22

Validierung von Umweltinformationen 23

Ausarbeitung eines Berichtes für die Organisation 24

Erklärung des Umweltgutachters zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten 25

Abkürzungen & Wichtige Adressen/Kontake 26

Weiterführende Informationen zu EMAS 27

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2 Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012).........................................................................................................................................................

Vorwort zur 6. Auflage (März 2012)

Dem Umweltgutachterausschuss (UGA) obliegt nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 Umweltauditgesetz (UAG) u. a. die Aufgabe, die Anforderungen an die Überprüfung der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen zu konkretisieren. Eine Überprüfung der Frage, ob die Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen die ihnen obliegen- den Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt haben, setzt zunächst eine nähere Bestimmung dieser Aufgaben voraus. Daher entschloss sich der UGA bereits 1997, dazu eine Leitlinie zu erlassen.

Die Aufgabenleitlinie wurde vor dem Hintergrund der im Januar 2010 in Kraft getretenen neuen EMAS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) völlig neu überarbeitet und liegt nun in sechster Auflage vor. Die Leitlinie gibt den Umweltgutachtern eine Hilfestellung, die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen des EMAS-Systems zu erfüllen.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung (so genannte „EMAS III“) ergaben sich auch Änderungen bei der Anwendung der Leitlinien der Kommission, die für die Handhabung der Vorgängerverordnung Nr. 761/2001 („EMAS II“) erstellt wurden.

Aufgehoben wurden die Entscheidungen der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG bezüglich des EMAS-Logos auf Transportverpackungen, zu Einheiten, die für eine EMAS- Eintragung in Frage kommen, zur Begutachtung und Gültigkeitserklärung und zur Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfung sowie zur Verwendung des EMAS Logos.

Nicht aufgehoben wurden zwei Empfehlungen der Kommission (2001/680/EG und 2003/532/EG). Die von der Kommission als „zweckdienlich“ angesehenen Elemente aus diesen Empfehlungen wurden zwar in die neue EMAS-Verordnung übernommen. Die entsprechenden Leitlinien können aber als Hilfestellung weiterhin genutzt werden, soweit deren Inhalt nicht von den Vorgaben der neuen EMAS-Verordnung 1221/2009 abweicht:

Empfehlung der Kommission vom 07.09.2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (2001/680/EG, ABl. EG Nr. L 247 S. 1 vom 17.09.2001) mit den Anhängen I-IV:

• Leitfaden zur EMAS-Umwelterklärung

• Leitfaden für die Arbeitnehmerbeteiligung im Rahmen von EMAS

• Leitfaden für die Ermittlung von Umweltaspekten und die Bewertung ihrer Wesentlichkeit

• Leitfaden für Umweltgutachter bei der Überprüfung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere von Klein- und Kleinstunternehmen

Der Begriff „Umweltgutachter“ aus den vorigen Auflagen wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit beibehalten, schließt aber selbstverständlich auch Umweltgutachterinnen sowie Um-weltgutachterorganisationen mit ein.

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Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012) 3.........................................................................................................................................................

Vorwort zur 4. Auflage (November 2001)

Dem Umweltgutachterausschuss (UGA) obliegt nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 Umweltauditgesetz (UAG) u. a. die Aufgabe, die Anforderungen an die Überprüfung der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen zu konkretisieren. Eine Überprüfung der Frage, ob die Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt haben, setzt zunächst eine nähere Bestimmung dieser Aufgaben voraus. Daher entschloss sich der UGA bereits 1997 dazu, eine Leitlinie zu diesen Aufgaben zu erlassen. Dies geschah maßgeblich deshalb, weil die bis dahin gewonnenen Erfahrungen mit der Begutachtung von Standorten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 (EG-Umwelt-Audit-Verordnung) gezeigt hatten, dass vielfach noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Aufgaben der Umweltgutachter im Rahmen der Standortvalidierung bestand.

Die Leitlinie ist in der Vergangenheit zweimal überarbeitet worden. In der 3. Auflage wurde im Oktober 1998 eine Ergänzung hinsichtlich der mit den Vorgaben der EG-Umwelt-Audit- Verordnung verbundenen Aufgaben vorgenommen, die bei der Begutachtung von Standorten mit bzw. ohne ISO 14001-Zertifikat zu erfüllen sind.

Diese 4. völlig neubearbeitete Fassung passt die Beschreibung der Aufgaben des Umwelt- gutachters an den Stand nach der Revision der EG-Öko-Audit-Verordnung an. Er nimmt Bezug auf die seit dem 27. April 2001 geltende Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemein- schaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), die die ursprüngliche EG-Öko-Audit-Verordnung (EMAS I) ablöst.

Teil I der Leitlinie gibt eine Übersicht über die Aufgaben des Umweltgutachters nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 in vier Aufgabenkomplexen A, B, C und D. Gegenübergestellt werden Aufgaben des Umweltgutachters zur Gültigkeitserklärung der ersten Umwelterklärung, der jährlichen Aktualisierung, der konsolidierten Fassung und zur Gültigkeitserklärung von Informationen nach Anhang III 3.5. der EMAS-Verordnung. In dem nachfolgenden Tabellenteil II sind die Aufgaben des Umweltgutachters den in der Übersicht dargestellten Aufgabenkom-plexen jeweils farblich zugeordnet. In der Reihenfolge ihrer regelmäßigen Bearbeitung werden die Aufgaben unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 beschrieben und mit erläuternden Bemerkungen versehen. Verweise auf Vorschriften beziehen sich, wenn nicht anders bezeichnet, auf die Artikel oder Anhänge dieser EMAS II-Verordnung.

Allgemein ist zu beachten, dass manche Aufgaben des Umweltgutachters eindeutig bestimmt sind, andere Aufgaben in der Art der Aufgabenerledigung Ausführungsspielraum enthalten. Sie sind daher durch den Umweltgutachter auszufüllen. Grundlage der Ausfüllung sind die Erfahrung und Integrität des Umweltgutachters. Seine Entscheidung im Einzelfalle muss der Umweltgutachter ggf. gegenüber der Zulassungsstelle gemäß § 28 UAG begründen können.

Die Leitlinie zu den Aufgaben der Umweltgutachter im Rahmen der Validierung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 soll dem Ziele dienen, die von der EMAS-Verordnung und dem Umweltaudit-gesetz vorgegebenen Mindeststandards für die Arbeit der Umweltgutachter zu erläutern, um die Aussagekraft und Glaubwürdigkeit des EMAS-Systems nachhaltig zu sichern.

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4 Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012).........................................................................................................................................................

I. Übersicht über die Aufgaben des Umweltgutachters

Die Tätigkeiten eines Umweltgutachters im Rahmen der Begutachtung und Validierung nach der EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 werden in dieser Leitlinie in vier Aufgabenkom-plexe unterteilt:

A. Aufgaben des Umweltgutachters im Rahmen der Begutachtung zur Vorbereitung der Registrierung und zur Validierung der Umwelterklärung (EMAS Art. 18 Abs. 5)

Die Organisation führt das EMAS Umweltmanagementsystems erstmalig ein und legt die erste Umwelterklärung zur Validierung vor.

B. Aufgaben des Umweltgutachters im Rahmen der Begutachtung für die Aufrechter-haltung der Registrierung und zur Validierung der aktualisierten Umwelterklärung (EMAS Art. 18 Abs. 7)

Die Organisation wird zur Aufrechterhaltung der Registrierung turnusmäßig begutachtet (ein- oder zweijähriger Rhythmus) und legt ihre aktualisierte Umwelterklärung zur Validie-rung vor.

C. Aufgaben des Umweltgutachters im Rahmen der Begutachtung zur Verlängerung der Registrierung und zur Validierung der Umwelterklärung (EMAS Art. 18 Abs. 6)

Die Organisation wird zur Verlängerung der Registrierung begutachtet (nach drei oder vier Jahren) und legt eine neue, früher als „konsolidiert“ bezeichnete Umwelterklärung vor.

D. Aufgaben des Umweltgutachters bei der Validierung von Umweltinformationen registrierter Organisationen

Die Organisation legt Auszüge aus der Umwelterklärung oder sonstige Umweltinfor- mationen zur eigenständigen Veröffentlichung mit dem EMAS-Logo zur Validierung vor.

Innerhalb dieser Aufgabenkomplexe obliegen dem Umweltgutachter gemäß EMAS- Verordnung jeweils bestimmte Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten werden im Folgenden in der Reihenfolge ihrer regelmäßigen Bearbeitung beschrieben und den vier Aufgabenkom-plexen A, B, C und D zugeordnet. Dabei werden die Vorgaben der EMAS-Verordnung in einer Spalte dargestellt und in einer zweiten Spalte mit Bemerkungen zur Durchführung ergänzt.

So können für die jeweiligen Aufgaben die erforderlichen Tätigkeiten einfach zugeordnet werden. Die farbige Gestaltung soll eine schnellere Orientierung ermöglichen.

Verweise in der Tabelle beziehen sich, wenn nicht anders bezeichnet, auf die EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

A

B

C

D

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Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012) 5.........................................................................................................................................................

Tätigkeiten und Aufgabenkomplexe im Überblick:

• Vorprüfung

• Schriftliche Vereinbarung mit der Organisation

• Abstimmung der einzutragenden Einheit

• Begutachtungsprogramm

VORBEREITUNG

• Einsichtnahme in die Unterlagen

• Besuch auf dem Gelände, dabei Prüfung der:

– Inhalte der Umweltprüfung

– Inhalte der Umweltpolitik

– Inhalte des Umweltprogramms

– Inhalte des Umweltmanagementsystems

– Inhalte der Umweltbetriebsprüfung

– Inhalte der Managementbewertung

– Inhalte der Umwelterklärung

– Inhalte der aktualisierten Umwelterklärung

• Validierung von Umweltinformationen

DURCHFÜHRUNG

• Ausarbeitung eines Berichtes für die Organisation

• Erklärung des Umweltgutachters zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten

ABSCHLUSS

Diese Zuordnung dient der schnellen Übersicht. Der Umweltgutachter muss bei allen Begutachtungen immer die jeweiligen Gegebenheiten berücksichtigen. So können z. B. nach wesentlichen Änderungen bei einer Organisation umfangreichere Prüfungen erforderlich sein als nach den Fällen B oder C normalerweise vorgesehen.

A B C D

A B C D

A B C

B C

A B C D

A

A C

A B C

A B C

A B C

A C

A C

B

D

A B C

A B C

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6 Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Vorbereitung

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Vor Eintritt in ein Vertragsverhältnis prüft der Umweltgutachter eigenverantwortlich und gewissenhaft, dass

■ er unparteiisch/unabhängig und objektiv ist (Art. 20 Abs. 4 und 5)

■ die Wirtschaftszweige (NACE- Codes) der zu begutachtenden Organisation durch seine Zulassung oder in Zusammenwirken mit einem anderen Umweltgutachter oder einem Fach- kenntnisbescheinigungsinhaber vollständig abdeckt sind (Art. 21, Art. 25 Abs. 1)

Die Beteiligung der zuständigen Stellen (IHK, HwK) und/oder der Zulassungsstelle (DAU) empfiehlt sich, wenn

■ die Zuordnung der Organisation einschließlich aller Bereiche/Standorte zu Wirtschaftszweigen (NACE-Codes) nicht eindeutig zu klären ist

■ fraglich ist, ob von der Organisation ausgeübte Ne- bentätigkeiten bei der Zuordnung zu einem bestimmten NACE-Code mit umfasst sind

Etwaige Vorgespräche dürfen keinen die unparteiische Aufgabenwahrnehmung berührenden beratenden Charakter haben.

Die erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit muss gegenüber der Organisation, deren Betriebsprüfern und Beratern gewährleistet sein (Art. 20 Abs. 4).

Vorprüfung

Schriftliche Vereinbarung mit der Organisation

ABCD

ABCD

Der Umweltgutachter übt seine Tätigkeit auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung aus, die den Gegenstand der Tätigkeit und die Bedingungen festlegt, damit er professionell und unabhängig handeln kann (Art. 25 Abs. 1 a und b).

Die schriftliche Vereinbarung sollte in Form eines Vertrages erfolgen und das Angebot des Gutachters bzw. dessen Annahme als Grundlage haben.

Als Gegenstand der Tätigkeiten sollte der Umfang der vom Gutachter erwarteten Arbeiten festgehalten werden, inklusive einer Beschreibung der zu begutachtenden Organisation, ein-schließlich der räumlichen Ausdehnung ihrer Standorte, ihrer wesentlichen Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Produkte, ihrer Ausstattung und ihrer Infrastruktur.

Die schriftliche Vereinbarung verpflichtet die Organisation zur Zusammenarbeit mit dem Umweltgutachter im erforder-lichen Umfang (Art. 25 Abs. 1 c und Abs. 5).

Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit sollte insbesondere zum Ausdruck bringen, dass die Organisation alle erforderlichen Unterlagen für die Vorbereitung und während der Begutachtung vollständig zur Verfügung stellen wird, dem Gutachter uneinge-schränkten Zugang auf das Gelände bzw. die Räumlichkeiten gewährleistet sowie Gespräche mit den Beschäftigten, insbe-sondere denjenigen, die für das Umweltmanagement zuständig sind, ermöglicht.

Ebenso sollte darin eine Basis geschaffen werden, damit das Audit vertrauensvoll und effektiv durchgeführt werden kann.

Eine gegenseitige Vertraulichkeitserklärung kann Bestandteil der Vereinbarung sein.

Bei Fallkooperationen müssen die betei- ligten Umweltgutachter untereinander sowie jeweils mit der Organisation eine schriftliche Vereinbarung treffen (§ 33 Nr. 1 Satz 2 Umweltauditgesetz).

Bei Gutachtertätigkeiten für Organisatio-nen / Standorte außerhalb der EU müssen die Regelungen des Kommissionsleit-fadens zu Global EMAS beachtet werden.

Der „Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrie-rung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ steht unter www.emas.de/rechtliche-grundlagen/europa/ zur Verfügung oder kann über die UGA-Geschäftsstelle bezogen werden.

II. Tabellenteil

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Vorbereitung

7

Der Umweltgutachter spricht mit dem Auftraggeber ab, welche Einheit als Organisation in das EMAS-Register eingetragen werden soll.

Dabei stellt er sicher, dass keine kleinere Einheit als ein Standort für die Registrierung vorgesehen wird (Art. 2 Nr. 22, Art. 25 Abs. 2).

Kleinste für die Registrierung in Betracht zu ziehende Einheit ist ein Standort. An einem Standort können nicht einzelne Bereiche oder Abteilungen von der Registrierung ausgenommen werden.

Mehrere Standorte einer Organisation können zu einer Sammelregistrierung zusammen gefasst und auch in einer gemeinsamen Umwelterklärung dargestellt werden. Es ist aber darauf zu achten, dass jeder dieser Standorte für sich die EMAS-Anforderungen erfüllt (Anhang II B.3.3).

EMAS ist nach wie vor standortbezogen. Eine Organisation muss nicht alle ihre Standorte in die EMAS-Registrierung ein-beziehen, dann muss aber in ihren Informationen und bei der Verwendung des EMAS-Logos klar erkennbar sein, um welche es sich handelt (Art. 10 Abs. 3).

Die zuständigen Stellen können bei der Abgrenzung der einzutragenden Einheit einbezogen werden.

Die Beteiligung der zuständigen Stellen (IHK, HWK) und/oder der Zulassungsstelle (DAU) sollte erfolgen, wenn

■ die Organisation den Bereich mehrerer Registrierungsstellen berührt und eine Absprache über den Ort der Eintragung erforderlich ist

■ sich die Abgrenzung der Organisation im Sinne von Art. 2 Abs. 21 nicht eindeutig klären lässt oder außer- gewöhnliche Umstände vorliegen

Wenn eine kleine Organisation einen Antrag auf Verlängerung der Begut- achtungs- und Validierungsintervalle auf vier bzw. zwei Jahre stellen will (Art. 7), muss der Umweltgutachter bestätigen können, dass

■ keine wesentlichen Umweltrisiken vorliegen

■ die Organisation keine wesentlichen Änderungen im Sinne von Art. 8 plant

■ keine wesentlichen lokalen Umwelt- probleme vorliegen, zu denen die Organisation beiträgt

Kleine Organisationen, die unter die Ausnahmeregelung nach Art. 7 fallen, sind in Art. 2 Nr. 28 definiert.

Der Begriff „wesentliche Umweltrisiken“ muss im Einzelfall vom Umweltgutachter beurteilt werden.

Was EMAS unter „wesentliche Änderung“ versteht ist in Art. 2 Nr. 15 beschrieben.

Die Organisation sollte darauf hingewiesen werden, dass sie auch unter dieser Ausnahmeregelung eine jährliche Aktuali-sierung der Umwelterklärung erstellen muss. Diese muss nicht von einem Umweltgutachter validiert, aber der zuständigen Stelle (IHK, HWK) übermittelt werden (Art. 7 Abs. 3).

Abstimmung der einzutragenden Einheit

ABC

AC

► Fortsetzung

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8 Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Vorbereitung

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Abstimmung der einzutragenden Einheit

A

Der Umweltgutachter erstellt in Abstim- mung mit der Organisation ein Begutach-tungsprogramm, das sicherstellt, dass alle Begutachtungen und Validierungen in den erforderlichen Zeiträumen durchgeführt werden (Art. 19).

Aktualisierte Umwelterklärungen müssen in Abständen von höchstens 12 Monaten validiert werden, sofern nicht die Ausnah-meregelung für kleine Organisationen angewendet wird (Art. 7).

Das Begutachtungsprogramm sollte sinnvollerweise auf das interne Umweltbetriebsprüfungsprogramm der Organisation gemäß Art. 9 abgestimmt werden.

Begutachtung und Validierung heißt: Unterlagenprüfung, Besuch der Organisation, Gespräche mit dem Personal sowie Stichprobenkontrollen (Art. 25 Abs. 4).

Erforderlich ist in der Regel ein jährlicher Besuch bei der Organisation (nicht bei jedem Standort), um die (aktualisierte) Umwelterklärung validieren zu können.

Hat eine kleine Organisation im Sinne von Art. 2 Nr. 28 die Begutachtungs- und Validierungsintervalle von der zuständigen Stelle verlängert bekommen (Art. 7), ist das Begutachtungsprogramm entsprechend auf den zwei- bzw. vierjährigen Zyklus auszurichten.

Begutachtungsprogramm

BC

Von der EU-Kommission anerkannte und zertifizierte Managementsysteme sind zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3, Art. 45 Abs. 4). Prüfung, welche Bestandteile unter die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 3 fallen. Einsicht in den Bericht über das Zertifizierungsaudit und Prüfung, ob

■ die Zertifizierung sich auf ein gemäß Art. 45 Abs. 5 veröffentlichtes anerkann- tes Umweltmanagementsystem bezieht

■ das Zertifikat von einer Zertifizierungs- stelle ausgestellt wurde, die die gemäß Art. 45 Abs. 5 veröffentlichten Anforde-rungen erfüllt

■ die gesamte zu validierende Organisa- tion durch den Gültigkeitsbereich des Zertifikates abgedeckt wird

■ das zertifizierte Umweltmanagement-system die notwendigen Informationen bereitstellt, die zur Beschreibung und Bewertung der anerkannten EMAS Abschnitte notwendig sind

Bestandteile, die als gleichwertig zu EMAS anerkannt wurden, müssen von der Organisation nicht durchgeführt werden.

Der Gutachter sollte aber klarstellen, dass auch solche aner- kannten Bestandteile Gegenstand der Begutachtung sein müssen.

Von der Kommission anerkannte (Teile von) Umweltmanage-mentsysteme sowie Angaben zu den anerkannten Anforde-rungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

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Im Rahmen der Begutachtung und Validierung müssen die Unterlagen der Organisation geprüft werden (Art. 25 Abs. 4).

Dies sollte sowohl vor dem Besuch der Organisation als auch während des Besuchs vor Ort geschehen.

Organisationen sind verpflichtet, dem Gutachter vor seinem Besuch verschie- dene Unterlagen zu liefern (Art. 25 Abs.5). Dazu gehören:

Sollen verschiedene Standorte begutachtet werden, muss sich der Umweltgutachter einen Überblick über die möglicherweise unterschiedlichen Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen verschaffen.

Je mehr und desto aktuellere Informationen bereits im Vorfeld ausgewertet werden können, umso effektiver wird der vor Ort Besuch sein.

Bei einer Validierung einer aktualisierten Umwelterklärung müssen nur die ebenfalls aktualisierten Unterlagen geliefert werden.

■ grundlegende Informationen über die Organisation und ihre Tätigkeiten

Z. B. Rechtsform, Größe, Lage, Tätigkeitsbereich, Struktur, Organigramm usw.

■ Einzelheiten und Bericht der durchgeführten Umweltprüfung

Vgl. Abschnitt Umweltprüfung

Die Umweltprüfung ist vor der erstmaligen Registrierung durch-zuführen (Art. 4 Abs. 1 a).

*) Eine Umweltprüfung ist bei wesentlichen Änderungen im Sinne des Art. 2 Nr. 15 durchzuführen (Art. 8).

■ die Umweltpolitik und das Umweltprogramm

Vgl. Abschnitte Umweltpolitik und Umweltprogramm

■ eine Beschreibung des in der Organi- sation angewandten Umweltmanage-mentsystems

Vgl. Abschnitt Umweltmanagementsystem

■ Einzelheiten und Berichte der durch- geführten Umweltbetriebsprüfungen und über etwaige anschließend ge- troffene Korrekturmaßnahmen

Umweltbetriebsprüfungen sind mindestens jährlich durchzufüh-ren (Anhang III A.4.), wobei alle Tätigkeiten innerhalb von drei bzw. vier Jahren abgedeckt werden müssen (Art. 9 Abs. 1 und Anhang III A.4).

Vgl. Abschnitt Umweltprüfung bzw. Umweltbetriebsprüfung

■ den Entwurf einer Umwelterklärung oder einer aktualisierten Umwelterklärung

Umwelterklärungen können in elektronischer oder gedruckter Form vorgelegt werden. Für die Validierung sollte sie in gedruckter Form vorliegen.

Falls es Vorgängerversionen dieser Umwelterklärungen gibt, sollten diese ebenfalls angefordert bzw. eingesehen werden.

Vgl. Abschnitt Umwelterklärung

■ Managementbewertung der obersten Leitung

*) Die Managementbewertung ist in Art. 25 Abs. 5 nicht unter den Unterlagen genannt, die vor dem Besuch zu liefern sind. Wenn sie schon durchgeführt wurde, sollte sie ebenfalls angefordert werden.

Vor der Validierung muss sie zur Verfügung stehen. EMAS macht keine zeitliche Vorgabe („festgelegte Abstände“ – Anhang II A.6.), eine jährliche Bewertung ist zu empfehlen.

Einsichtnahme in die Unterlagen

ABC

AB*C*D*

ABC

A*B*C*

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10 Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

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Gespräche mit dem obersten Führungs-gremium der Organisation, mindestens über deren Aufgaben gemäß EMAS:

■ Umweltpolitik (Anhang II A.2.)

■ Ressourcen (Anhang II A.4.1.) inkl. Be- stellung des Managementbeauftragten

■ Managementbewertung (Anhang II A.6.)

Zur Umweltpolitik: Ist angemessen; enthält Selbstverpflichtung zur ständigen Verbesserung der Umweltleistung und zur Einhaltung der recht-lichen Verpflichtungen; Bezug zu Umweltzielen; dokumentiert, bekannt gemacht, öffentlich zugänglich u. a.

Zur Ressourcenbereitstellung: Dazu gehört Personal, Infrastruktur, technische und finanzielle Mittel. Sind Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse festgelegt, dokumentiert und kommuniziert?

Ist ein/e Beauftragte/r des Managements (schriftlich) bestellt und sind die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse hinsichtlich des UMS festgelegt?

Zur Managementbewertung: Z. B. hinsichtlich Angemessenheit und Wirksamkeit von EMAS, erkannte Verbesserungspotenziale, Anpassungsbedarf bei dem System, den Zielen und der Umweltpolitik

Wurden die Informationsgrundlagen genutzt? Z. B. Ergebnisse interner Audits, Beschwerden, Erfüllungsgrad der Ziele, Korrekturmaßnahmen, Verbesserungsvorschläge, vorherige Managementbewertung.

Der Umweltgutachter sollte sich bei der Leitung der Organi-sation darüber informieren, ob und inwieweit die Arbeitnehmer-vertretung über den Besuch informiert und einbezogen worden ist.

Gespräch mit dem Beauftragten des obersten Führungsgremiums und an- derer Beauftragter zur Einführung, Verwirklichung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des Umweltmanagement-systems (Anhang II A.4.1.).

V.a. hinsichtlich:

■ Ressourcen für das System (Personal, Infrastruktur, techni-sche und finanzielle Mittel)

■ Ablauflenkung, betriebliche Verfahren

■ Organisation inkl. Verantwortlichkeiten, Befugnisse, Doku-mentation und Kommunikation

■ Einhaltung der Rechtsvorschriften und Genehmigungen

■ Umweltprogramm, Ziele, Maßnahmen

■ Kernindikatoren

■ Schulungen

■ Bewusstsein und Kenntnisse der Beschäftigten

■ Einbindung von Auftragnehmern

■ Interne und externe Kommunikation

■ Dokumentation des Systems, Lenkung der Dokumente und Aufzeichnungen

■ Notfallvorsorge

■ Verfahren zur Überprüfung

■ Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen

■ Interne Audits, Umweltbetriebsprüfung

Besuch der Organisation

ABC

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Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

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Begehung zur Überprüfung (Stichproben) der:

■ Umweltaspekte

■ Umweltleistung

■ Einhaltung aller geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich einschließlich Genehmigungen und zu- lässiger Grenzwerte in Genehmigungen (Anhang II A.3.2. und B.2.)

■ Einhaltung anderer Anforderungen, zu denen sich die Organisation in Bezug auf ihre Umweltaspekte verpflichtet hat

■ Funktionsfähigkeit des Umweltmanage- mentsystems insbesondere der Einhal- tung der festgelegten Verfahren

■ Umsetzung von Korrekturmaßnahmen (Art. 25 Abs. 5 und Anhang II A.5.3.)

■ Mitarbeiterbeteiligung

■ Dokumente und Aufzeichnungen

■ Maßnahmen der Notfallvorsorge, Gefahrenabwehr

■ Messgeräte

Voraussetzung einer Stichprobe ist, dass damit alle Bereiche der Organisation (Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen) mit Risikopotential, z. B. hinsichtlich Materialien, Stoffen, Abfällen, Anlagen, Prozessen usw., angemessen erfasst werden.

Bei Auswahl der Stichproben sind vor allem zu berücksichtigen:

■ Anlagen für die eine Genehmigung vorliegt

■ Anlagen die unter die Richtlinie 2008/1/EG fallen

■ Anlagen die unter die Richtlinie 96/82/EG fallen

■ Anlagen mit hohem Energieeinsatz für Leistung, Wärme oder Kälte

Die Stichproben können im Verlauf der Begutachtung angepasst werden.

Gespräche mit Mitarbeitern aus ver-schiedenen Funktionen und Ebenen der Organisation zur Überprüfung:

■ der Umsetzung des Umweltmanage- mentsystems,

■ der Angemessenheit der Umweltprü-fung bzw. Umweltbetriebsprüfung

■ des Kenntnisstands und des Bewusst- seins

■ der Organisationsstruktur

■ der Maßnahmen zur Mitarbeiter- beteiligung

■ der Kommunikation

■ von Sicherheitsaspekten

Befragtes Personal sollte mindestens den Funktionen und Ebenen der Organisation angehören, die sich bei der Unterlagenprüfung und dem Gespräch mit der Leitung der Organisation als besonders wichtig für das UMS herausgestellt haben. Dies können insbesondere folgende Funktionen sein:

■ Arbeitnehmervertreter

■ Audit-Leiter und Mitglieder des Audit-Teams, die die Umweltprüfung bzw. Umweltbetriebsprüfung durchgeführt haben

■ Gebäudemanagement

■ Beauftragte (z. B. Abfall, Gewässerschutz, Immissionsschutz, Störfall, Gefahrgut, Strahlenschutz, biologische Sicherheit)

■ Hausmeister

■ Einkauf

■ Vertrieb

■ Entwicklung

■ Instandhaltung

■ Personal, das umweltrelevante Anlagen bedient

■ Personalabteilung (inkl. Aus- und Weiterbildung)

► Fortsetzung

Besuch der Organisation

ABC

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12 Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

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■ Produktion

■ Qualitätsmanagement

■ Arbeitsschutz

■ Umweltteam

Die Best-Practice-Beispiele im EMAS II - Leitfaden für die Arbeitnehmerbeteiligung können weiter als Hilfestellung heran-gezogen werden (Anhang II der Empfehlung der Kommission 2001/680/EG vom 7. September 2001, ABl. EG Nr. L 247 S. 1, 12). Die Empfehlung wurde mit EMAS III nicht aufgehoben.

Der Umweltgutachter sollte sich bei der Leitung der Organisa-tion darüber informieren, ob und inwieweit die Arbeitnehmerver-tretung über den Besuch informiert und einbezogen worden ist.

Besuch der Organisation

ABC

Prüfung, ob bei der Umweltprüfung (vor der ersten Registrierung oder bei wesen- tlichen Änderungen) die folgenden fünf Schlüsselbereiche gemäß Anhang I berücksichtigt worden sind:

Die Umweltprüfung ist in EMAS definiert als:

Erstmalige umfassende Untersuchung der Umweltaspekte, der Umweltauswirkungen und der Umweltleistung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen einer Organisation (Art. 2 Abs. 9).

Die Anforderungen an die Durchführung ergeben sich aus Anhang I der EMAS-Verordnung.

Umweltvorschriften:

■ Sind die geltenden Umweltvorschriften erfasst?

■ Ist angegeben, wie der Nachweis erbracht wird, dass die Vorschriften eingehalten werden?

■ Werden die Umweltvorschriften tatsächlich eingehalten?

Sind Genehmigungen berücksichtigt?

Umweltaspekte:

■ Sind alle direkten und indirekten Umweltaspekte, die bedeutende Umweltauswirkungen haben erfasst?

■ Sind sie qualitativ eingestuft und quantifiziert?

■ Gibt es ein Verzeichnis der als bedeutend ausgewiesenen Aspekte?

■ Wurden bei der Beurteilung der Umweltaspekte die Hinweise in Anhang I Nr. 2. i)-v) berücksichtigt?

■ Wurden die Umweltaspekte des Be-schaffungsverfahrens ausreichend berücksichtigt?

Insbesondere für nichtindustrielle Organisationen ist die Beschäftigung mit den indirekten Umweltaspekten wesentlich. Eine Beschränkung auf die Umweltaspekte des Standorts reicht nicht.

Das Thema Beschaffung ist unter den indirekten Aspekten gesondert aufgeführt und muss behandelt werden.

Inhalte der Umweltprüfung

AB*C*D*

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Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

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Umweltauswirkungen:

■ Wurden Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang I Nr. 3 festgelegt?

■ Wurden bei der Beurteilung nicht nur die normalen, sondern auch außerge- wöhnlichen Betriebsbedingungen berücksichtigt?

z. B. Zustand der Umwelt, vorhandene Daten der Organisation, Standpunkte interessierter Kreise, bereits geregelte Umwelt-aktivitäten, Beschaffung, produktbezogene Aspekte, Kosten / Nutzen.

Außer den normalen sollen auch die Bedingungen bei Aufnahme bzw. Abschluss der Tätigkeiten sowie realistische Notfallsituationen berücksichtigt werden.

Umweltmanagement:

■ Sind bereits angewandte Praktiken und laufende Verfahren des Umweltmanage- ments geprüft worden?

Welche Organisationsstrukturen und Regelungen gibt es schon?

Frühere Vorfälle:

■ Wurden Reaktionen auf frühere Vorfälle bewertet?

*) Eine Umweltprüfung wird nicht nur vor der erstmaligen Registrierung verlangt (Art. 4 Abs. 1a), sondern auch im Falle wesentlicher Änderungen (Art. 8). Die Ergebnisse können sich auch auf zu validierende Dokumente auswirken.

Inhalte der Umweltprüfung

AB*C*D*

Prüfung, ob die Umweltpolitik:

■ vom obersten Führungsgremium festgelegt worden ist

■ angemessen in Bezug auf Art, Umfang und Umweltauswirkungen der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistun-gen der Organisation ist

■ eine Verpflichtung zur ständigen Verbesserung der Umweltleistung und zur Vermeidung von Umwelt- belastungen enthält

■ eine Verpflichtung zur Einhaltung aller geltenden Umweltvorschriften und anderer Anforderungen, zu denen sich die Organisation bekennt, enthält

■ den Rahmen für die Festlegung und Bewertung der umweltbezogenen Ziel-setzungen und Einzelziele bildet

Inhaltliche Mindestanforderungen und die Verpflichtung zur Verbesserung der Umweltleistung ergeben sich aus der Begriffsbestimmung der Umweltpolitik (Art. 2 Nr. 1) und ergänzen somit die Formulierung in Anhang II A. 2.

Anhang II B.3 legt außerdem besonderen Wert darauf, dass sich das Umweltmanagementsystem und die Umwelt-betriebsprüfung an der tatsächlichen Umweltleistung orientieren.

*) nur bei Bedarf. Umweltpolitik ist nicht regelmäßiger Prüfgegenstand einer Begutachtung nach Art. 18 Abs. 7

Inhalte der Umweltpolitik

AB*C

► Fortsetzung

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14 Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

.........................................................................................................................................................

Inhalte der Umweltpolitik

ABC

Prüfung, ob das Umweltprogramm folgen- des enthält (Art. 2 Nr. 10 i. V. mit Anhang II A.3.3. und B.3.3.):

■ umweltbezogene Zielsetzungen und Einzelziele zur Verbesserung der Umweltleistung

■ die Verantwortlichkeiten für das Erreichen dieser Ziele sind für jede relevante Funktion und Ebene der Organisation festgelegt

■ Maßnahmen, Mittel und Zeitrahmen zum Erreichen dieser Ziele

■ die Ziele sind messbar, soweit praktikabel und stehen im Einklang mit der Umweltpolitik

Bei den Maßnahmen zur Verwirklichung von Zielsetzungen und Einzelzielen darf es sich nicht um Umweltziele handeln (Anhang II B.3.3.).

Die Umweltzielsetzungen müssen mit der Umweltpolitik im Einklang stehen, einschließlich der Verpflichtung zur Vermei-dung von Umweltbelastungen.

Die Ziele sollen nach Möglichkeit quantifiziert werden.

Beim Festlegen und Bewerten ihrer Zielsetzungen muss die Organisation berücksichtigt haben (Anhang II A.3.3.):

■ die rechtlichen Verpflichtungen und andere Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat

■ ihre technologischen Optionen, finanzielle, betriebliche und geschäftliche Anforderungen sowie die Standpunkte interes-sierter Kreise

Die bedeutenden Umweltaspekte müssen beachtet worden sein.

Inhalte des Umweltprogramms

ABC

Der Umweltgutachter prüft, ob die Ele- mente des Umweltmanagementsystems (UMS) verwirklicht und voll funktionsfähig sind (Art. 18 Abs. 5 a und Abs. 6 a, Anhang II A. und II B.):

Die Prüfung der aufgeführten Elemente auf Eignung und tatsächliche Umsetzung, Anwendung, Verknüpfung mit den anderen Systemelementen in der betrieblichen Praxis erfolgt durch Einsichtnahme in die Unterlagen und Besuch der Orga-nisation (insbesondere Gespräche mit dem Personal).

■ Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Umweltaspekten (Anhang I und Anhang II A.3.1.)

■ Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang I Nr. 3.

Die Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung sollten umfassend, nachvollziehbar und öffentlich zugänglich sein.

Der EMAS II Leitfaden für die Ermittlung von Umweltaspekten und die Bewertung ihrer Wesentlichkeit (Anhang III der Empfeh-lung der Kommission 2001/680/EG vom 7. September 2001, ABl. EG Nr. L 247 S. 1, 15) kann weiterhin als Hilfe genutzt werden.

Inhalte des Umweltmanagementsystems

AB*C

■ dokumentiert und implementiert ist, aufrechterhalten wird

■ allen Personen mitgeteilt wird, die für die Organisation oder in deren Auftrag arbeiten

Die Umweltpolitik kann z. B. intern über Aushang, Verteilung, Unterweisung, Intranet etc. bekannt gemacht werden.

■ der Öffentlichkeit zugänglich ist Die Öffentlichkeit kann z. B. mittels der Umwelterklärung oder über das Internet informiert werden.

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Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

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Die Organisation muss den Nachweis erbringen, dass

■ alle geltenden rechtlichen Verpflich-tungen und andere Anforderungen im Umweltbereich ermittelt wurden und die Auswirkungen auf die Organisation bekannt sind

■ für die Einhaltung der Umweltvorschrif-ten einschließlich Genehmigungen und zulässiger Grenzwerte in Genehmigun-gen gesorgt ist und dies regelmäßig bewertet wird. Die Bewertungen müssen aufgezeichnet werden

■ es Verfahren gibt, diesen Verpflich-tungen dauerhaft nachzukommen

(Anhang II A.3.2., B.2. und A.5.2.)

Der Umweltgutachter ist gemäß Art. 18 Abs. 2 a und b verpflich-tet, die Einhaltung der EMAS-Verordnung und der geltenden gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und lokalen Umweltvorschriften zu prüfen.

Dies schließt ein, dass er die Umwelterklärung nicht validieren darf, wenn er während der Begutachtung feststellt, dass die Organisation geltende Umweltvorschriften nicht einhält (Art. 25 Abs. 8).

Verfahren müssen angemessen und wirksam sein. Auf beson-dere Merkmale kleiner Organisationen ist bei der Begutachtung des Managementsystems Rücksicht zu nehmen (Art. 26).

■ Ist die Verfügbarkeit der benötigten Res- sourcen für das UMS sicher gestellt?

Personal und dessen Fähigkeiten, Infrastruktur, technische und finanzielle Mittel.

■ Sind Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse festgelegt, dokumentiert und kommuniziert?

Z. B. Organigramm, Prozessbeschreibungen, Verfahrensanweisungen.

■ Hat das oberste Führungsgremium einen Beauftragten des Managements bestellt?

Sind dessen Aufgaben und Zuständigkeiten klar? Wie läuft die Berichterstattung ab?

■ Qualifikation des Personals, Schulungs-bedarf, Schulungen, auch der Personen, die für die Organisation oder in ihrem Auftrag arbeiten (Anhang II A. 4.2.)

Es muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigten ihren Aufgaben gewachsen sind.

Umgang mit Fremdfirmen?

Aufzeichnungen sind erforderlich, z. B. Schulungspläne, Schulungsnachweise, Unterweisungen, Fortbildungen usw.

■ Bewusstsein des Personals und von Personen, die für die Organisation arbeiten

Die Beschäftigten sollten ihre Tätigkeiten in das UMS einordnen können, ihre Aufgaben und den Bezug zu den bedeutenden Umweltaspekten kennen, sich bewusst darüber sein, dass sie selbst zur Verbesserung der Umweltleistung beitragen und welche Folgen ein Abweichen von den festgelegten Abläufen haben kann.

■ Mitarbeiter sind in den Prozess der kontinuierlichen Verbesserung einzu-beziehen, z. B. bei der Umweltprüfung, der Gestaltung des UMS, in Gremien, Arbeitsgruppen, durch Vorschlagswesen sowie bei der Erstellung der Umwelter-klärung (Anhang II B.4.1. bis 4.4.)

Die Leitung der Organisation sollte sich bewusst darüber sein, dass Mitarbeiterbeteiligung eine Vorbedingung für die Verbes-serung der Umweltleistung und der erfolgreichen Umsetzung des Managementsystems ist (Anhang II B.4.1.).

Die Mitarbeiterbeteiligung sollte auf allen Ebenen vorgesehen werden.

Dazu gehören auch die Mitarbeitervertreter (Anhang II B.3.4).

Inhalte des Umweltmanagementsystems

ABC

AB*C

► Fortsetzung

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16 Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

.........................................................................................................................................................

■ Verfahren zur internen und externen Kommunikation (Anhang II A.4.3. und II B.5.)

■ Nachweis, dass die Organisation mit der Öffentlichkeit und interessierten Kreisen im offenen Dialog steht, um deren Belange zu erfahren

Interne Kommunikation zwischen den Ebenen und Funktionsbereichen sowie Informationsrückfluss von der Leitung an die Mitarbeiter.

Externe Kommunikation, die über die Umwelterklärung hinaus geht.

■ Dokumentation des Umweltmanage-mentsystems einschließlich der erforderlichen Aufzeichnungen (Anhang II A.4.4)

Bei kleinen Unternehmen sind deren Besonderheiten zu be-rücksichtigen, z. B. kurze Kommunikationswege und begrenzte Dokumentation der Verfahren (Art. 26).

Der EMAS II - Leitfaden für Umweltgutachter bei der Über-prüfung von kleinen und mittleren Unternehmen (Anhang IV der Empfehlung der Kommission 2001/680/EG vom 7. September 2001, ABl. EG Nr. L 247 S.1, 21) kann weiterhin als Hilfestellung genutzt werden.

■ Verfahren zur Dokumentenlenkung und zur Dokumentenänderung (Anhang II A.4.5.)

Wer darf genehmigen, bewerten, aktualisieren?

Sind Änderungen und der aktuelle Status erkennbar?

Sind Dokumente vor Ort verfügbar?

Sind externe Dokumente gekennzeichnet?

Sind veraltete Dokumente als solche erkennbar?

■ Abläufe, die im Zusammenhang mit den festgestellten bedeutenden Umweltas-pekten stehen, müssen ermittelt und geplant werden, insbesondere solche, die ungeregelt zu Abweichungen von Umweltpolitik und Zielsetzungen führen können (Anhang II A.4.6.)

■ dazu gehören auch Verfahren, die in Bezug zu von der Organisation benutz- ten Waren und Dienstleistungen stehen

■ anzuwendende Verfahren und Anforde-rungen sollten Zulieferern und Auftrag-nehmern bekannt gemacht werden (Anhang II A.4.6. c)

Bei der Ermittlung ist Anhang I „Umweltprüfung“ zu berück- sichtigen.

Es sollte geprüft werden, in welchem Umfang Umweltaspekte bei Beschaffungstätigkeiten geprüft werden. Dabei ist die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, von Anlage-gütern und von Dienstleistungen zu prüfen. Für die Beschaffung kann die Kenntnis bestimmter Rechtsvorschriften, z. B. der ErP-Richtlinie, wichtig sein.

■ Es muss ein Verfahren geben, um mögliche Notfallsituationen und Unfälle zu ermitteln, die Auswirkung auf die Umwelt haben können, und wie darauf reagiert wird

■ Maßnahmen zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr müssen regelmäßig überprüft und ggf. überarbeitet werden

■ wenn möglich müssen diese Verfahren regelmäßig erprobt werden (Anhang II A.4.7.)

Es sollte geprüft werden, ob es in der Vergangenheit Unfälle oder Beinaheunfälle gegeben hat und wie darauf reagiert wurde.

Inhalte des Umweltmanagementsystems

AB*C

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Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

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■ Es muss ein Verfahren geben zur regelmäßigen Überwachung und Mes- sung der maßgeblichen Merkmale der Arbeitsabläufe, die eine bedeutende Auswirkung auf die Umwelt haben können (Anhang II A.5.1.)

■ Geräte für Messungen und Überwach- ungen müssen kalibriert bzw. nach- weislich überprüft sein und instand-gehalten werden. Dies muss aufgezeichnet werden.

Hierzu sollten Aufzeichnungen gehören, um die Leistung beob-achten zu können (inkl. der Verfolgung der Kernindikatoren), um die Arbeitsabläufe angemessen überwachen zu können und den Status der Zielerreichung im Blick zu behalten.

Sofern branchenrelevante Referenzdokumente der EU-Kommission zur Verfügung stehen, sind sie bei der Beurteilung der Umweltleistung zu berücksichtigen.

■ Es muss ein Verfahren zum Umgang mit Nichtkonformität geben sowie zum Ergreifen von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen (Anhang II A.5.3.)

Zu prüfen ist u. a.

Wie werden Fehler und Abweichungen erkannt?

Welche direkten Maßnahmen sind vorgesehen?

Gibt es eine Ursachenanalyse?

Welche Maßnahmen werden ergriffen, damit Fehler nicht wieder auftreten?

Werden Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen aufgezeichnet?

Wird die Wirksamkeit solcher Maßnahmen überprüft?

Werden ggf. Änderungen in der Dokumentation des UMS vorgenommen?

■ Es muss ein Verfahren geben, die er-forderlichen Aufzeichnungen zu lenken (Anhang II A.5.4.)

Zu prüfen ist z. B.

Wie werden Aufzeichnungen aufbewahrt und gesichert?

Sind (und bleiben) sie auffindbar und lesbar?

Gibt es Regelungen über Aufbewahrungszeiten und die Vernichtung?

■ Verfahren zur regelmäßigen Auditierung des UMS, einschließlich der Information des Managements (Anhang II A.5.5.)

Das Thema Audit wird im gesonderten Abschnitt Umweltbe-triebsprüfung dargestellt.

■ Das oberste Führungsgremium muss regelmäßig eine Managementbewer-tung durchführen (Anhang II A.6.), dabei müssen Verbesserungspotenziale und Anpassungsbedarf des UMS, der Umweltpolitik und der Zielsetzungen beurteilt werden

■ die Managementbewertung muss auf-gezeichnet und aufbewahrt werden

Zu achten ist u. a. darauf, dass Ergebnisse der Umwelt-betriebsprüfungen (interner Audits) berücksichtigt wurden, die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen sowie Äußerungen externer Kreise (z. B. auch Beschwerden).

Als weiterer Input müssen Umweltleistungsdaten, Stand der Zielerreichung, Status von Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen und frühere Bewertungen berücksichtigt worden sein.

*) Zur Aufrechterhaltung der Registrierung nach Art. 6 Abs. 2 müssen nur Teilbereiche des UMS untersucht werden (Art. 18 Abs. 7), insbesondere Umweltbetriebsprüfung, Einhaltung der Rechtsvorschriften, Verbesserung der Umweltleistung und die aktualisierte Umwelterklärung. Darüber hinaus gehende Prüfungen je nach Bedarf.

Inhalte des Umweltmanagementsystems

ABC

AB*C

ABC

AB*C

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18 Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

.........................................................................................................................................................

Im Rahmen der ersten Begutachtung prüft der Umweltgutachter insbesondere, ob:

■ ein Umweltbetriebsprüfungsprogramm gemäß Art. 9 und Anhang III besteht

■ die Planung dafür abgeschlossen ist

■ die Umweltbetriebsprüfung bereits angelaufen ist, so dass zumindest die bedeutendsten Umweltauswirkungen erfasst sind

■ die Umweltbetriebsprüfung angemessen ist und

■ die Ergebnisse zuverlässig sind

Das Programm muss gewährleisten, dass alle Tätigkeiten der Organisation innerhalb von drei Jahren (ggf. vier Jahren) einer internen Umweltbetriebsprüfung unterzogen werden.

Dabei sind mindestens jährliche Umweltbetriebsprüfungen vor-zusehen, damit die bedeutenden Umweltaspekte unter Kontrolle sind.

Zielsetzungen, Umfang und Häufigkeiten der Prüfung müssen festgelegt werden (Anhang III A.).

Die Betriebsprüfer müssen qualifiziert und ausreichend unab-hängig sein.

Für die erste Registrierung braucht die Umweltbetriebsprüfung noch nicht abgeschlossen zu sein. Die Vorbereitung sowie die Art der Durchführung und der Nachbereitung der Umweltbe-triebsprüfung bleiben hiervon unberührt.

Es können Stichproben durchgeführt werden.

Im Rahmen der Begutachtung zur Ver- längerung oder Aufrechterhaltung der Registrierung erfolgt eine Prüfung des Umweltbetriebsprüfungsprogramms, der Tätigkeiten und der Berichterstattung:

■ schriftliche(r) Bericht(e) liegen vor

■ ein geeigneter Aktionsplan wurde erstellt und umgesetzt

■ Mechanismen wurden geschaffen, die Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung in der Folge zu berücksichtigen

■ die Umweltbetriebsprüfung ist an- gemessen und die Ergebnisse sind zuverlässig

Die Umweltbetriebsprüfung muss die Beurteilung der notwendi-gen Daten zur Bewertung der Umweltleistung umfassen.

Komplexe Tätigkeiten mit bedeutenden Umweltauswirkungen müssen häufiger geprüft werden.

Die Umweltbetriebsprüfung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften.

■ Mindestens ein Prüfungszyklus des Umweltbetriebsprüfungsprogramms wurde abgeschlossen

Prüfung, ob die Durchführung der Um- weltbetriebsprüfung den Vorgaben des Anhang III B. genügt und neben Gesprä- chen mit dem Personal folgendes geprüft wurde:

■ Betriebsbedingungen und Ausrüstung

■ Aufzeichnungen

■ schriftliche Verfahren und andere einschlägige Unterlagen

Zur Umweltbetriebsprüfung gehören gemäß Anhang III B. insbesondere folgende Schritte:

■ Verständnis des Managementsystems

■ Beurteilung der Stärken und Schwächen des Manage- mentsystems

■ Erfassung relevanter Nachweise

■ Bewertung der Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung

■ Formulierung von Schlussfolgerungen

► Fortsetzung

Inhalte der Umweltbetriebsprüfung

A

BC

C

BC

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Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

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■ Einhaltung geltender Normen und Vorschriften

■ Erreichung der gesetzten Umweltziel-setzungen und -einzelziele

■ ob das UMS wirksam und angemessen ist

■ Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolge-rungen der Umweltbetriebsprüfung

■ Prüfung, ob die Berichterstattung der Umweltbetriebsprüfung den Vorgaben des Anhang III C. genügt und ob die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Organisationsleitung mitgeteilt wurde

Ziel des Berichtes über die Umweltbetriebsprüfung ist es (vgl. Anhang III C.):

■ den Umfang der Umweltbetriebsprüfung zu dokumentieren

■ die Leitung der Organisation über den Grad der Überein-stimmung mit der Umweltpolitik der Organisation und über Fortschritte im Bereich des internen Umweltschutzes zu unterrichten

■ die Leitung der Organisation über die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der Regelungen für die Überwachung der Umweltauswirkungen der Organisation zu unterrichten

■ gegebenenfalls die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen zu belegen

Inhalte der Umweltbetriebsprüfung

BC

Prüfung, ob die oberste Leitung zeitliche Abstände für die Managementbewertung festgelegt hat.

Die Managementbewertung muss vor der ersten Registrierung sowie zur Verlängerung der Registrierung nach 3 bzw. 4 Jahren zur Verfügung stehen (Art. 18 Abs. 5 c und 6 c).

Prüfung, ob die Managementbewertung beinhaltet (Anhang II A.6. und B.3.2.):

■ Beurteilung der Verbesserungs- potenziale

■ Anpassungsbedarf des UMS

■ Anpassungsbedarf der Umweltpolitik

■ Anpassungsbedarf der Ziele

■ Evaluierung der Umweltleistung

Aufzeichnungen der Managementbewertungen müssen vorhanden sein.

Prüfung, ob aufgrund der Ergebnisse der Managementbewertung Entscheidungen und Maßnahmen getroffen wurden, die der Verpflichtung zur ständigen Verbesserung entsprechen.

Insbesondere in Bezug auf Änderungen der Umweltpolitik der Zielsetzungen und Einzelziele, aber auch anderer Elemente des Umweltmanagementsystems.

*) Eine jährliche Bewertung ist zu empfehlen. Wobei nicht immer alle Elemente des Managementsystems gleichzeitig bewertet werden müssen.

Inhalte der Managementbewertung

AB*C

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20 Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

.........................................................................................................................................................

Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Daten und Informationen in der Umwelterklärung prüfen (Art. 18 Abs. 2 d).

Dabei müssen die Anforderungen des Anhang IV an die Inhalte der Umwelter-klärung sowie an die Kernindikatoren erfüllt sein.

Die Umwelterklärung kann in elektronischer oder gedruckter Form vorgelegt werden.

Prüfung, ob die Umwelterklärung folgende Informationen enthält (Anhang IV B. a-h):

■ klare Beschreibung der Organisation (ggf. Beziehung zu Mutterorganisation) und Zusammenfassung ihrer Tätig- keiten, Produkte und Dienstleistungen

■ Umweltpolitik

■ kurze Beschreibung des UMS

■ Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte sowie deren Auswirkungen

■ Umweltzielsetzungen und Einzelziele

■ Daten über die Umweltleistung, gemes- sen an den Zielen und bezogen auf die bedeutenden Umweltauswirkungen. Sie beziehen sich auf die Kernindikatoren und andere einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung

■ Einhaltung von und Bezugnahme auf Umweltrechtsvorschriften

Der zu EMAS II erstellte Leitfaden zur Umwelterklärung (Anhang I der Empfehlung der Kommission 2001/680/EG vom 7. September 2001, ABl. EG Nr. L 247 S. 1, 3) kann weiterhin als Ideengeber herangezogen werden. Dabei muss aber beachtet werden, dass er nicht alle Anforderungen der EMAS III beinhaltet.

Prüfung, ob die Vorgaben des Anhang IV C. hinsichtlich der verwendeten Kernin-dikatoren eingehalten werden.

Auf die Darstellung der sechs Kernindikatoren (Energie-effizienz, Materialeffizienz, Wasser, Abfall, biologische Vielfalt und Emissionen) ist bei der Validierung der Umwelterklärung besonders zu achten.

Grundsätzlich sind diese Kennzahlen anzugeben, wenn sie die wesentlichen Umweltaspekte betreffen. Für den Fall, dass eine Organisation diese Indikatoren nicht verwendet, ist eine stich-haltige Begründung erforderlich.

Die Kennzahlen sind in EMAS bewusst so allgemein gehalten, dass es jeder Organisation möglich sein sollte, sie angemessen anzugeben. Damit sollen künftig bessere Leistungsdaten von EMAS-Organisationen vorliegen.

Organisationen sollten darüber hinaus angehalten werden, weitere für sie spezifische und aussagekräftige Umweltleis-tungskennzahlen anzugeben. Diese sollten über Zeitreihen-vergleiche eine Beurteilung der Entwicklung möglich machen.

► Fortsetzung

Inhalte der Umwelterklärung

AC

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Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

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Hinweise für bestimmte Branchen können die EMAS-Referenz-dokumente liefern, die die EU-Kommission erarbeitet (Art. 4 Abs. 1 d).

Der zu EMAS II erstellte Leitfaden für die Auswahl und Verwendung von Umweltleistungskennzahlen (Anhang I der Empfehlung der Kommission 2003/532/EG vom 10. Juli 2003, ABl. EU Nr. L 184 S. 19) kann weiterhin herangezogen werden.

Wenn es die Organisation betreffende branchenspezifische Referenzdokumente der EU-Kommission gibt, müssen diese berücksichtigt werden (Art. 4 Abs. 1 d, Art. 18 Abs. 5 d und Abs. 6 d).

Die im Dezember 2011 veröffentlichte Mitteilung der EU-Kommission sieht zunächst folgende branchenspezifische Referenzdokumente vor:

■ Groß- und Einzelhandel

■ Tourismus

■ Bauindustrie

■ Öffentliche Verwaltung

■ Landwirtschaft — pflanzliche und tierische Erzeugung

■ Herstellung elektronischer und elektrischer Geräte

■ Pkw-Herstellung

■ Herstellung von Metallerzeugnissen mit Ausnahme von Maschinen und Geräten

■ Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung

■ Abfallbewirtschaftung

■ Telekommunikation

Die bereits veröffentlichten Referenzdokumente sind über www.emas.de oder die UGA-Geschäftsstelle zu bekommen.

Wenn die Umwelterklärung mehrere Standorte einer Organisation umfasst, prüfen, ob die bedeutenden Umwelt-auswirkungen eines jeden Standorts eindeutig beschrieben sind (Gesamtum-welterklärung im Sinne des Anhang IV E.).

Der Umweltgutachter hat gemäß Anhang Art. 25 Abs. 2 zu gewährleisten, dass die Bereiche der Organisation eindeutig beschrieben sind, die Gegenstand der Begutachtung und Validierung sind.

Aus der Umwelterklärung muss klar hervorgehen, auf welche Standorte der Organisation sie sich bezieht.

Prüfung, wie die Umwelterklärung öffentlich zugänglich gemacht wird (Anhang IV D.).

Die Organisationen müssen jedem Interessierten problemlosen und freien Zugang zur Umwelterklärung erteilen.

Sie sollten dazu angehalten werden, ihre Umwelterklärung im Internet leicht erreichbar zu machen und sie auch den entspre-chenden Datenbanken der Register sowie der Sammlung unter www.emas.de zur Verfügung zu stellen.

Die Umwelterklärung muss Namen und Zulassungsnummer des Umweltgutach-ters sowie das Datum der Validierung enthalten.

Inhalte der Umwelterklärung

AC

► Fortsetzung

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22 Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

.........................................................................................................................................................

Der Umweltgutachter bestätigt, dass die Umwelterklärung die Anforderung erfüllt, wenn er überzeugt ist, dass die Infor- mationen und Daten zuverlässig und korrekt sind und den EMAS-Vorschriften entsprechen und wenn keine Nachweise für die Nichteinhaltung der geltenden Um-weltvorschriften vorliegen.

Diese Bestätigung sollte in Form eines Prüfvermerks in der Umwelterklärung festgehalten werden.

Um Doppelarbeiten und Missverständnisse zu vermeiden, sollte dazu die unterzeichnete Erklärung nach Anhang VII in die End-fassung der Umwelterklärung integriert werden.

Inhalte der Umwelterklärung

AC

Der Umweltgutachter prüft, ob die aktu- alisierte Umwelterklärung folgende Infor-mationen enthält und dass sie zuverlässig, glaubwürdig und richtig sind:

■ Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Zielen und bezogen auf die bedeutenden Umweltauswirkun-gen. Sie beziehen sich auf die Kern-indikatoren und andere einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung

■ Einhaltung von und Bezugnahme auf Umweltrechtsvorschriften

■ Namen und Zulassungsnummer des Umweltgutachters sowie das Datum der Validierung

(Anhang IV B. e-h)

Die aktualisierte Umwelterklärung enthält eine Aktualisierung der letzten validierten Umwelterklärung, wozu nur Informationen über die Umweltleistung und die Einhaltung der für die Organisation geltenden umweltrechtlichen Verpflichtungen gehören (Art. 2 Nr. 19, Anhang IV B. Satz 2).

Der Umweltgutachter prüft, ob wesentliche Änderungen im Sinne des Art. 8 bei der Aktualisierung berücksichtigt wurden.

Der Umweltgutachter prüft die Aktualisierungen insbesondere auch vor dem Hintergrund der erfolgten Umweltbetriebsprüfun-gen und der sich daraus ergebenden Maßnahmen. Wesentliche Änderungen des UMS müssen sich auch in der aktualisierten Umwelterklärung wiederfinden.

Organisationen sollten darauf hingewiesen werden, welche Schritte bezüglich wesentlicher Änderungen erforderlich sind (Art. 8).

Es sollte darauf geachtet werden, dass die in Art. 8 Abs. 3 ge- nannte Frist von 6 Monaten für die erforderliche Begutachtung und Validierung besonders bei KMU nicht zu unnötigen Belas-tungen führt (im Sinne des Art. 26). Sie sollte möglichst im Rahmen der turnusmäßigen Besuche stattfinden.

Wenn es die Organisation betreffende branchenspezifische Referenzdokumente der EU-Kommission gibt, müssen diese berücksichtigt werden (Art. 18 Abs. 7 c).

Die veröffentlichten Referenzdokumente sind über www.emas.de oder die UGA-Geschäftsstelle zu bekommen.

Inhalte der aktualisierten Umwelterklärung

B

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Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Durchführung

23.........................................................................................................................................................

Der Umweltgutachter bestätigt, dass die Umwelterklärung die Anforderung erfüllt, wenn er überzeugt ist, dass die Infor- mationen und Daten zuverlässig und korrekt sind und den EMAS-Vorschriften entsprechen und wenn keine Nachweise für die Nichteinhaltung der geltenden Um-weltvorschriften vorliegen.

Diese Bestätigung sollte in Form eines Prüfvermerks in der Umwelterklärung festgehalten werden.

Um Doppelarbeiten und Missverständnisse zu vermeiden, sollte dazu die unterzeichnete Erklärung nach Anhang VII in die End- fassung der Umwelterklärung integriert werden.

Inhalte der aktualisierten Umwelterklärung

B

Prüfung, ob die Daten und Informationen zuverlässig, glaubwürdig und richtig sind (Art. 18 Abs. 2 d) iii).

Prüfung, ob die Informationen

a) sachlich richtig

b) begründet und nachprüfbar

c) relevant und im richtigen Kontext bzw. Zusammenhang verwendet

d) repräsentativ für die gesamte Umwelt-leistung der Organisation

e) unmissverständlich und

f) wesentlich in Bezug auf die gesamten Umweltauswirkungen

sind und darin auf die zuletzt vorgelegte (aktualisierte) Umwelterklärung verwiesen wird aus der diese Information stammt (Art. 10 Abs. 5.).

Die Notwendigkeit, Umweltinformationen zu validieren ergibt sich, wenn diese Informationen das EMAS-Logo tragen sollen.

Dies können z. B. Informationsbroschüren, Datenblätter, Prospekte usw. sein.

Das EMAS-Logo auf solchen Informationen muss die Registrierungsnummer der Organisation aufweisen.

Da sich die Umweltinformation gemäß Art. 10 Abs. 5 direkt aus der (aktualisierten) Umwelterklärung ableiten lassen muss, ist in der Regel kein Besuch vor Ort erforderlich, um den Wahrheitsgehalt der Aussagen zu überprüfen.

Die validierte Umweltinformation ist mit einem Prüfvermerk zu versehen. Empfehlung:

„Die vorliegende Umweltinformation wurde von mir als zu-gelassener Umweltgutachter mit der Zulassungsnummer …. gemäß Art. 10 Abs. 5 Buchstaben a) bis f) der Verordnung (EG) 1221/2009 validiert.“

Name, Datum der Validierung

Validierung von Umweltinformationen

D

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24 Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Abschluss

.........................................................................................................................................................

Der Umweltgutachter muss einen schrift-lichen Bericht über die Ergebnisse der Begutachtung erstellen (Art. 25 Abs. 6), der Folgendes umfasst:

a) alle für die Arbeit des Umweltgutach-ters relevanten Sachverhalte

b) eine Beschreibung der Einhaltung sämtlicher EMAS-Vorschriften, ein- schließlich der Nachweise, Fest- stellungen und Schlussfolgerungen

c) einen Vergleich der Umweltleistung und Einzelziele mit den früheren Umwelterklärungen und die Bewertung der Umweltleistung und der ständigen Umweltleistungsverbesserung der Organisation

d) ggf. die bei der Umweltprüfung oder der Umweltbetriebsprüfung oder dem Umweltmanagementsystem oder anderen relevanten Prozessen aufgetretenen technischen Mängel

Der Bericht sollte im Dialog mit der Organisation erfolgen, damit evtl. offene Fragen zügig beantwortet werden können.

Validierungshindernisse müssen bereits im Abschlussgespräch angesprochen und in Form von Abweichungen schriftlich festgehalten werden.

Ggf. Wiederholung der Prüfungspunkte, die einer Validierung entgegenstanden.

Der Bericht ist dem Beauftragten des Managements zu übergeben, wenn möglich auch der obersten Leitung.

Werden die Bestimmungen der EMAS-Verordnung nicht eingehalten - dazu zählen auch festgestellte Verstöße gegen Umweltrechtsvorschriften - muss der Bericht zusätzlich folgende Angaben ent- halten (Art. 25 Abs. 7):

a) Sachverhalte, Feststellungen und Schlussfolgerungen, die die Nicht-einhaltung betreffen

b) Einwände gegen den Entwurf der (aktualisierten) Umwelterklärung sowie Einzelheiten der Änderungen oder Zusätze die in die (aktualisierte) Umwelterklärung aufgenommen werden sollten

Ausarbeitung eines Berichtes für die Organisation

ABC

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Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012)

Abschluss

25.........................................................................................................................................................

Nach der Validierung der Umwelterklä-rung stellt der Umweltgutachter eine un-terzeichnete Erklärung aus (Anhang VII). Damit wird bestätigt, dass Begutachtung und Validierung im Einklang mit der Verordnung erfolgt sind.

Er darf das nur tun, wenn:

■ alle Anforderungen der EMAS- Verordnung erfüllt werden

■ keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen und

■ die Angaben in der Umwelterklärung zuverlässig, glaubwürdig und richtig sind.

Die Organisation sollte darauf hingewiesen werden, dass diese Erklärung nicht als eigenständige Grundlage für die Unterrichtung der Öffentlichkeit verwendet werden darf.

Sind mehrere Umweltgutachter an der Begutachtung und Validierung beteiligt, unterzeichnen sie alle die Erklärung nach Anhang VII. Jeder ist dabei für den Bereich verantwortlich, für den er gemäß seiner Zulassungsbereiche (NACE-Codes) während der Begutachtung / Validierung zuständig war.Fachkenntnisbescheinigungsinhaber haben die Erklärung mitzuzeichnen, wenn sie verantwortlich an der Begutachtung beteiligt waren.

Erklärung des Umweltgutachters zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten

ABC

ANHANG VII

ERKLÄRUNG DES UMWELTGUTACHTERS ZU DEN BEGUTACHTUNGS- UND VALIDIERUNGSTÄTIGKEITEN

Der Unterzeichnete, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name),

EMAS-Umweltgutachter mit der Registrierungsnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,

akkreditiert oder zugelassen für den Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (NACE-Code),

bestätigt, begutachtet zu haben, ob der/die Standort(e) bzw. die gesamte Organisation, wie in der Umwelterklärung/der aktu­alisierten Umwelterklärung

(*)  Nichtzutreffendes streichen.

 (

mit der Registrierungsnummer (soweit vorliegend) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

angegeben, alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom25.  November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umwelt­management und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erfüllt/erfüllen.

Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung wird bestätigt, dass

— die Begutachtung und Validierung in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 durchgeführt wurden,

— das Ergebnis der Begutachtung und Validierung bestätigt, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen,

— die Daten und Angaben der Umwelterklärung/der aktualisierten Umwelterklärung

 

 ( Standorts

 

 ( Standorts

 

 (

Diese Erklärung kann nicht mit einer EMAS-Registrierung gleichgesetzt werden. Die EMAS-Registrierung kann nur durch eine zuständige Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfolgen. Diese Erklärung darf nicht als eigenständige Grundlage für die Unterrichtung der Öffentlichkeit verwendet werden.

…, den …/…/20….

Unterschrift

9002.21.22noinUnehcsiäporuEredttalbstmAED24/243L

.nebegshciereBnenebegegnagnurälkretlewmUrednisedblahrenni)*sed/noitasinagrOrednetiekgitäTrehciltmäsdliBseuertegstiehrhawdnusetfahbualg,sehcilssälrevnie)*sed/noitasinagrOred)*

)emaN(..............................................................................noitasinagrOred)*

ANHANG VII, EMAS Verordnung

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26 Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters (2012).........................................................................................................................................................

Abkürzungen

DAU - Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH

IHK - Industrie- und Handelskammer

HWK - Handwerkskammer

NACE - Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft)

UMS - Umweltmanagementsystem

UAG - Umweltauditgesetz

UGA - Umweltgutachterausschuss

Wichtige Adressen / Kontakte

DAU GmbHDeutsche Stelle für die Zulassung und Beaufsichtigung von Umweltgutachtern im Rahmen von EMAS.

Dottendorfer Str. 86 53129 Bonn Tel.: 0228 / 280 52-0 Fax: 0228 / 280 52-28 E-Mail: [email protected]

Internet: www.dau-bonn-gmbh.de

Umweltgutachter-Register:www.dau-bonn-gmbh.de/dauAdrList.htm?cid=20

DIHKDeutscher Industrie- und Handelskammertag: Gemeinsame Stelle der IHKs und HWKs mit zentralen Aufgaben der Standortregistrierung. Die Registrierung wird von der örtlich zuständigen IHK bzw. HwK vorgenommen. Der DIHK führt die Datenbank des EMAS-Registers.

Internet: www.dihk.de

IHK/HWK - EMAS zuständige Stellen: www.emas-register.de/emas-registrierungsstellen

EMAS-Register Deutschland:www.emas-register.de

EU EMAS HelpdeskZentrale Informationsstelle der EU über EMAS. Über das englischsprachige Angebot können die EMAS-Aktivitäten in den Mitgliedsstaaten verfolgt werden. Sammlung der Standortregister und Adressen zuständiger Stellen.

c/o adelphi consult GmbHCaspar-Theyss-Str. 14a14193 Berlin – GermanyTel: 030 / 89 000 68 - 74E-Mail: [email protected]

Internet: http://ec.europa.eu/environment/emas/index_en.htm

EMAS-Register EU:www.emas-register.eu

UGA-GeschäftsstelleUnterstützt den Ausschuss bei seinen Aufgaben, u. a. durch Organisation und Planung der Sitzungen, Umsetzung der Beschlüsse sowie Initiierung und Durchführung von Maßnahmen zur EMAS-Förderung.

Bernburger Str. 30/31D-10963 Berlin Tel.: 030 / 2977 32-30 Fax: 030 / 2977 32-39 E-Mail: [email protected]

Internet: www.uga.de

www.emas.de

www.wir-für-emas.de

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EU:

EMAS-Informationsseiten der EU-Kommissionhttp://ec.europa.eu/environment/emas/index_en.htm

EMAS-Awardshttp://ec.europa.eu/environment/emas/emasawards/index.htm

UmweltgutachterInnen Europäische Unionwww.emas-register.eu/search_ver.php

Deutschland:

EMAS-Informationsseite Deutschlandwww.emas.de

Sammlung der Umwelterklärungenwww.emas.de/teilnahme/umwelterklaerungen/sammlung

EMAS-Rechtsgrundlagenwww.emas.de/rechtliche-grundlagen

EMAS-Newsletter www.emas.de/aktuelles/newsletter

Internationale EMAS-Ausschreibungenwww.emas.de/aktuelles/ausschreibungen-tenders

Aktuelle EMAS-Meldungen www.emas.de/aktuelles

Termine und Veranstaltungenwww.emas.de/aktuelles/termine

EMAS-Statistikenwww.emas.de/ueber-emas/emas-in-zahlen

EMAS-Förderungenwww.emas.de/teilnahme/vorteile/emas-foerderung

EMAS-Privilegierungenwww.emas.de/teilnahme/vorteile/emas-privilegierung/

Wir für EMAS – die Internetkampagnewww.wir-fuer-emas.de

Förderprogrammewww.foerderdatenbank.de

Beispiele für Veröffentlichungen des Umweltgutachterausschusseswww.emas.de/service/pdf-downloads/

Weiterführende Informationen zu EMAS

• EMAS-Informationsblätter zu aktuellenThemen auf Deutsch und Englisch,z. B: Der Umstieg von ISO 14001 zu EMASDas Infoblatt wendet sich an Unternehmen,die bereits ein nach DIN EN ISO 14001zertifiziertes Umweltmanagementsystembetreiben.

• EMAS in Rechts- und Verwaltungsvor-schriften

• Die EMAS-Umweltgutachter:Garanten für Zuverlässigkeit und Glaubwür-digkeitdesEMAS-Systems

• Erfüllung der Anforderungen derDIN EN ISO 50001 durch EMAS

• Leitlinie des Umweltgutachteraus-schusses zu den Aufgaben desUmweltgutachters nach der Verordnung(EG) Nr. 1221/2009 (EMAS)

• Die ISO 26000 unter der EMAS-Lupe

• 7 gute Gründe für ein Umweltmanage-ment nach EMAS, auf Deutsch undEnglisch

• Fördermöglichkeiten und Privilegie-rungen für EMAS-Organisationen

• Mit EMAS Mehrwert schaffenDieUnterschiedezurISO14001,aufDeutschundEnglisch

• Das EMAS-Logo – Ein Leitfaden mitVerwendungsbeispielen für ausge-zeichneten Umweltschutz

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Die Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses Bernburger Str. 30/3110963 Berlin

ist EMAS-registriert

Diese Broschüre mit aktiven Links zu den jeweiligen Webseiten finden Sie als PDF auch auf der UGA-Homepage unter: www.uga.de/allgemeines/veroeffentlichungen/richtlinien/