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LANDESAPOTHEKERKAMMER HESSEN SEMINAR Sicherheit …€¦ · Ihr Partner für Sicherheit und...
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04.08.2017 © asecos®�
Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz
Experimental – VortragLagerung von Gefahrstoffen in Laboratorien des 21. Jahrhunderts
und die Risiken bei unsachgemäßer Lagerung
LANDESAPOTHEKERKAMMER HESSENSEMINAR Sicherheit und Umweltschutz
für Pharmazeuten im Praktikum
Dienstag 06.09.2017 - Hörsaal +5/0030Hörsaalgebäude – Hans – Meerweinstrasse 8
Marburg
04.08.2017 © asecos®�
Ihr Referent :Thomas Pietschmann - Fachbereichsleiter Sachverständiger für Gefahrstofflagerung (BDSF)
•Wie wird was, wo geregelt ?•Gefahrstoff ?•Bei uns passiert nichts !•Gefahrendreieck, Zündquellen•Brennbare Flüssigkeiten und deren Lagerung. •Beispiele
Folgende Themen werden wir heute behandeln !
04.08.2017 © asecos®�
WER BESTIMMT UNSER HANDELN ???
und zwar mit derzeit cirka2000 Gesetzen, Erlassenund Verordnungen muss der Unternehmensbetrieb heutedurchschnittlich leben.
Der Gesetzgeber !
und natürlich Sie –der Mitarbeiter !
04.08.2017 © asecos®�
Arbeitsschutz-Gesetz (ArbSchG)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (ist zum 01.06.2015 außer Kraft gesetzt und ersetzt durch die Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen)
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 01.Juni 2015
Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Arbeitssicherheits-Gesetz (ASiG)
Unfallverhütungsvorschriften: z.B. DGUV Vorschrift 2
Wichtig sind auch z.B. die TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung), TRGS 500 (Schutzmaßnahmen) und TRGS 510- neu Ausgabe Januar 2013 Fassung vom 22.01.2015 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern)
TRGS 800 neu (Brandschutzmaßnahmen) 31.1.2011 In den Texten der TRGS findet man auch immer Verweise auf weitere technische Regeln: z.B. TRGS 511 (Ammoniumnitrat) ,TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten),TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte AGW), oder TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe)
HIER EINE AUSWAHL VON WICHTIGEN GESETZEN, ERLASSEN UND VERORDNUNGEN
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Laborrichtlinien
Seit vielen Jahren haben sich die Richtlinien für Laboratorien „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“ (BGI/GUV-I 850-0, früher BGR/GUV-R 120 bzw. ZH 1/119 und GUV 16.17) in der täglichen Praxis bewährt.
Der Bestimmungstext der „Richtlinien für Laboratorien“ wurde im Jahr 2000 im Rahmen des Kooperationsmodells vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) als TRGS 526 „Laboratorien“ in sein Technisches Regelwerk aufgenommen. Dabei obliegt die Fortschreibung dem Sachgebiet „Laboratorien“ des Fachbereichs „Rohstoffe und chemische Industrie“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Abstimmung mit dem Ausschuss für Gefahrstoffe.
Mit der BGI/GUV-I 850-0 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ wird dem Stand der Labortechnik, neuen Erkenntnissen aus der Laborpraxis sowie der geänderten Vorschriftenlage, insbesondere der novellierten Gefahrstoffverordnung, Rechnung getragen.
Laborrichtlinien BGI/GUV-I 850-0: „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“
Die jeweils aktuellen Änderungen finden sich zeitnah in der Online-Fassung. In einer Neuauflage der BGI/GUV-I 850-0 werden diese in die Druckfassung übernommen.
INSBESONDERE ZUM THEMA LABOR UND DRUCK GASE
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ABSAUGUNG VON GEFAHRSTOFFEN = RECHTLICHE GRUNDLAGEAPOTHEKENBETRIEBSORDNUNG
ApBetrO § 4 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume
(2) Die Apotheke muss mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichend Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen.
Das Laboratorium muss mit einem Abzug mit Absaugvorrichtung oder mit einer Einrichtung, die die gleiche Funktion erfüllt, ausgestattet sein.
Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) regelt die Details des Betriebs von Apotheken (öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken, Not- und Zweigapotheken und Krankenhausversorgende Apotheken) in Deutschland und wurde auf Basis der Verordnungsermächtigung in § 21 Apothekengesetz erlassen.Die Apothekenbetriebsordnung ist in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden. Mit Wirkung vom 12. Juni 2012 sind erneut umfangreiche Änderungen in Kraft getreten. Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.12.2016 I 3048Hinweis: Änderung durch Art. 42 G v. 29.3.2017 I 626 (Nr.16)textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend
bearbeitetHinweis: Änderung durch Art. 11 Abs. 7 G v. 18.7.2017 I 2745 (Nr. 52) mWv 29.7.2017 noch nicht berücksichtigt
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APOTHEKENABZÜGE) NACH DIN 12924 TEIL 4 – 2012-02
Gefahrstoffarbeitsplätze (Apothekenabzüge) Sicherer Umgang mit Chemikalien
Einfach auf Tischplatte aufstellbar
Robuste Konstruktion
Lufttechnische Prüfung durch anerkannte Prüfstelle
Serienausstattung:
Überwachungselektronik
2 Steckdosen
Arbeitsplatzleuchte
Stufenlos höhenverstellbarer Acrylglasschieber
Abluftventilator
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Dieses Merkblatt informiert über die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichenBehältern in Apotheken. Es werden Schutzmaßnahmen beschrieben, die abhängig vonder Lagermenge und dem Gefahrenpotential, umgesetzt werden müssen, wenngeschlossene Behälter in der Apotheke aufbewahrt werden. Die in diesem Merkblattbeschriebenen Schutzmaßnahmen sind für weitere Tätigkeiten, bei denen Behältergeöffnet werden, gegebenenfalls nicht ausreichend und müssen entsprechend derGefährdungsbeurteilung neu festgelegt werden.Dieses Merkblatt richtet sich an öffentliche Apotheken mit einer durchschnittlichenLagerhaltung. Höhere Anforderungen sind an Apotheken mit einer umfangreicherenArzneimittelherstellung und einer entsprechend großen Lagermenge an entzündbarenFlüssigkeiten und anderen Gefahrstoffen entsprechend der Gefährdung zu stellen, wiez. B. bei Krankenhausapotheken. Auch die Lagerung von explosionsgefährlichenStoffen und Gemischen ist ausgenommen, da diese im Sprengstoffgesetz geregelt ist.Dieses Merkblatt wendet die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung sowie derTechnischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen inortsbeweglichen Behältern“ auf die Gegebenheiten in Apotheken an. In der TRGS 510sind die erlaubten Lagermengen sowie die Anforderungen an Lagerräume beschrieben.
Merkblatt Lagerung von Gefahrstoffen in der Apotheke vom Stand Juli 2013
Handlungsleitfaden zur TRGS 510 Über die LANDESAPOTHEKERKAMMER
Hessen
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UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN – FRAGEN ?
Wo ist Ihr Gefahrstoff- Verzeichnis? →
Wann ist eine korrekte Gefährdungsbeurteilung → für den Bereich erstellt worden ?
Was wissen Sie über Ihre Gefahrstoffe und die Abwehr von Gefahren?
Welche Schutzmaßnahmen haben Sie ergriffen? →
Wie sind Ihre Betriebsanweisungen aufgebaut? →
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BEGRIFF GEFAHRSTOFF
stammt aus dem Bereich des Chemikaliengesetzes und der
Gefahrstoffverordnung
Rohstoffe, Produkte oder auch Reststoffe
für Lagerung sind die Eigenschaften bedeutend
Beispiele für Gefahrstoffsymbole
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DIE GEFAHRSTOFFKENNZEICHNUNG
Explosivstoffe
Oxidierend Wirkende Stoffe
EntzündlicheFlüssigkeiten
Ätzende Stoffe
Giftige Stoffe
Gase
CMRR 42
R 43Xi
GGVSEBVerordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und auf
Binnengewässern
GefStoffV GHS
bisherVerbindlich für Einzelstoffe ab 01.12.2010
Verbindlich für Gemische ab 01.06.2015
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BEGRIFF GEFAHRSTOFF
Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen nach §3 GefStoffV, die mindestens eines der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale nach §4 GefStoffV aufweisen:
1. explosionsgefährlich
2. brandfördernd (oxidierend)
3. hochentzündlich (extrem entzündbar)
4. leichtentzündlich (leicht entzündbar)
5. entzündlich (entzündbar)
6. sehr giftig (akut toxisch Kat.1)
7. Giftig (toxisch Kat.2)
8. gesundheitsschädlich
9. ätzend (korrosiv)
10. reizend
11. sensibilisierend
12. krebserzeugend (karzinogen)
13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)
14. erbgutverändernd (mutagen)
15. umweltgefährlich (gefährdend – Gewässer)
Gefahrstoffverordnung / Globally Harmonised System (GHS)
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Nicht nur Symbole und Darstellungen ändern sich – neue Gefahrenklassen und veränderte Einstufungskriterien sind Ergebnis der weltweiten Einigung.
Nach altem EU-Recht gab es 15 Gefahrenmerkmale, wie z. B. Ätzend, Sehr giftig oder Leichtentzündlich. Mit Inkrafttreten der neuen GHS-Verordnung wird nun zwischen
28 Gefahrenklassen unterschieden.
Die neue Systematik unterscheidet zwischen Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien. So gibt es z. B. in der Gefahrenklasse "Entzündbare Flüssigkeiten" drei Kategorien – abhängig vom Flammpunkt. Bei der "Akuten Toxizität" werden vier Kategorien unterschieden. Die Grenzen zur Einstufung (also z. B. Flammpunkt) weichen zum Teil von denen des bisherigen EU-Systems ab. Voraussichtlich können in deren Folge bestimmte Stoffe, die heute z. B. als "Gesundheitsschädlich" eingestuft sind, zukünftig als "Giftig" eingestuft werden.
GHS – GLOBALLY HARMONISED SYSTEM OF CLASSIFICATION AND LABELLING OF CHEMICALS
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SAUERSTOFFSAUERSTOFF
BRENNBARER STOFF:
Gas
Flüssigkeit
Feststoff
SAUERSTOFF
ZÜNDQUELLE:
Mechanischer Funke
Elektrischer Funke
Chemische Reaktion
Statische Entladung
Heiße Oberfläche
Offene Flamme
GefahrendreieckDie Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:
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DIE AUSWIRKUNG VON SAUERSTOFF
Zusammensetzung der Atemluft:
78 % Stickstoff
21 % Sauerstoff
1 % Edelgase ( inclus. 0,04 % Kohlendioxid )
Auswirkungen auf die Verbrennung bei geringerem Sauerstoffgehalt:
bei ca. 15 % Sauerstoff ist nur noch Schwelbrand möglich
bei ca. 10 - 12 % Sauerstoff erlischt Feuer wegen Sauerstoffmangel
Auswirkungen auf die Verbrennung bei erhöhtem Sauerstoffgehalt:
bei ca. 25 % Sauerstoff 2 - fache Verbrennungsgeschwindigkeit
bei ca. 35 % Sauerstoff 8 - fache Verbrennungsgeschwindigkeit
Der Sauerstoff beeinflusst:
die Verbrennungsgeschwindigkeit (viel Sauerstoff = hohe Verbrennungstemperatur)
die Brandtemperatur (je mehr Sauerstoff, desto Höher die Temperatur)
die Entzündbarkeit (steigt mit der Sauerstoffkonzentration an)
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SAUERSTOFFSAUERSTOFF
BRENNBARER STOFF:
Gas
Flüssigkeit
Feststoff
SAUERSTOFF
ZÜNDQUELLE:
Mechanischer Funke
Elektrischer Funke
Chemische Reaktion
Statische Entladung
Heiße Oberfläche
Offene Flamme
GefahrendreieckDie Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:
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GEFAHRKLASSEN BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN
Hochentzündlich
Flammpunkt < 0 °C
Leichtentzündlich
Flammpunkt < 21 °C
Entzündlich
Flammpunkt ab 21 °C bis 55 °CR 10
Bisherige Regelung GHS Regelung
verbindlich ab 1.12.2010 für Einzelstoffe
ab 01.06.2015 für Gemische
Kategorie 1: extrem entzündbar
Flammpunkt < 0 °C
Kategorie 2: leicht entzündbar
Flammpunkt < 23 °C
Kategorie 3: entzündbar
Flammpunkt ab 23°C bis 60 °C
Die Gefahrstoffkennzeichnung
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BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN – DEFINITIONEN UND BEGRIFFE
= niedrigste Temperatur, bei der Lösemitteldämpfe mit der umgebenden Luft ein durch Fremdentzündungentflammbares Dampf/LuftGemisch bilden (bei Normaldruck).Ist das Volumen des Gemisches groß genug,kann eine Explosion erfolgen.
Der Versuch zeigte erst den Flammpunkt, dann den Brennpunkt.
Flammpunkt
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ZÜNDTEMPARATUR
= niedrigste Temperatur, bei der sich Dämpfe einer brennbaren Substanz in Berührung mit Luft oder einem heißen Gegenstand selbst entzünden können
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SAUERSTOFFSAUERSTOFF
BRENNBARER STOFF:
Gas
Flüssigkeit
Feststoff
SAUERSTOFF
ZÜNDQUELLE:
Mechanischer Funke
Elektrischer Funke
Chemische Reaktion
Statische Entladung
Heiße Oberfläche
Offene Flamme
GefahrendreieckDie Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:
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BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN – DEFINITIONEN
� geben den Bereich an, in dem Gase
oder Dämpfe in Mischung mit Luft
gezündet werden können.
Explosionsgrenzen
*Bei entsprechender Verdünnung ist dieses Gemisch schnell wieder hochgradig explosionsfähig
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Lagerung ist unzulässig
... mehr als Tagesbedarf
... länger als 24 Stunden… sich nicht im Arbeitsgang befinden… nicht für den Fortgang der Arbeiten benötigt werden(TRGS 510)
Lager
Ein Lager ist ein Gebäude, ein Raum in einem Gebäudeoder ein Bereich im Freien, der dazu bestimmt ist, Stoffe(...) zum Lagern aufzunehmen.(TRGS 510)
Grundsätzliches
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Lagerung ist unzulässig
• in Durchgängen und Durchfahrten• in Treppenräumen• in allgemein zugänglichen Fluren,• in Arbeitsräumen• in Gast- und Schankräumen
(TRGS 510)
Besonderheitbrennbare Flüssigkeiten (...) dürfen in Arbeitsräumen gelagert
werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer
vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen (z. B. Typ 90-Sicherheitsschränke gem. TRGS 510/EN14470)
Definition - Unzulässige Lagerung
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Möglichkeiten der gesetzeskonformen Lagerung
Technische Entlüftung
90 Minuten feuerwiderstandsfähigeWände
Gefahrstoffe
Selbstschließende Türen
Bodenauffangwanne
Zentrales Lager Typ 90 Lagerschrank
Bodenauffangwanne
Gefahrstoffe
Technische Entlüftung
90 Minuten feuerwiderstandsfähige Wände
SelbstschließendeTüren
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1. Die Zündtemperaturen dürfen niemals erreicht werden
(Schutz des Inhalts über einen definierten Zeitraum = Feuerwiderstandsfähigkeit)
2. Vermeidung von explosionsfähigen Atmosphären
(Magere Gemische sicher stellen = Technische Entlüftung)
Die zwei Hauptaspekte bei der sicheren Lagerung von brennbaren Stoffen in Innenräumen