KOLLEKTIVVERTRAG - betriebsrat-dussmann.at(1) Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jän-ner...

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STAND 1. JÄNNER 2007 KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting

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  • STAND 1. JÄNNER 2007

    KOLLEKTIVVERTRAG

    für Angestellte im Handwerk und Gewerbe,in der Dienstleistung,

    in Information und Consulting

  • KOLLEKTIVVERTRAGfür Angestellte im Handwerk und Gewerbe,

    in der Dienstleistung,in Information und Consulting

    STAND 1. JÄNNER 2007

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  • Liebe Kollegin, lieber Kollege!Wertes Mitglied!

    Als Mitglied der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier überreichen wir Ih-nen mit diesem Schreiben die Neuauflage des für Sie gültigen Kollektivvertrages. Selbstverständlichwurde dieser inhaltlich überarbeitet und der aktuellen Situation angepasst. Dieser exklusive Servicewird Ihnen durch den Geschäftsbereich Interessenvertretung der GPA-DJP ermöglicht.

    Diese Neuauflage ist das positive Ergebnis aller bisherigen, gemeinsamen und sozialen Errungen-schaften in der Ihnen zugehörigen Branche und sie unterstreicht die enorme Bedeutung kollektivver-traglicher Vereinbarungen auf überbetrieblicher Ebene durch Ihre starke Gewerkschaft. Denn nur da-durch wurde der abermals erfolgreiche Abschluss dieses Kollektivvertrages bewirkt, zu dem auch Sieals treues Gewerkschaftsmitglied entscheidend beigetragen haben.

    Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen und sie sind ebenfalls keineSelbstverständlichkeit. Da sie in oftmals sehr schwierigen Verhandlungen – nicht selten von Aktionenbegleitet – zwischen den Gewerkschaften auf ArbeitnehmerInnenseite und den VertreterInnen der Ar-beitgeber zur Durchsetzung gebracht werden müssen, ist der gewerkschaftliche Organisationsgradeiner Branche von beträchtlichem Einfluss. Aus diesem Grund ist jedes einzelne Mitglied und in weitererFolge die damit verbundene Stärke der Gewerkschaft von unschätzbarem Wert, damit wir auch wei-terhin gemeinsam Verbesserungen für Sie erreichen und dadurch den sozialen Fortschritt für alle Ar-beitnehmerInnen sicherstellen können.

    Die Voraussetzung und die Kraft für die Durchsetzung unserer Ziele und unserer gemeinsamen Bemü-hungen liegen in eben dieser gewerkschaftlichen Mitgliedschaft aller ArbeitnehmerInnen, denn nur ge-meinsam sind wir stark! Deshalb geben Sie bitte unseren Leitsatz an all jene weiter, die nicht diesergrundlegenden Überzeugung sind:

    Es gibt vieles,für das es sich lohnt,organisiert zu sein!

    Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag noch Fragen haben,stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

    Mit kollegialen Grüßen

    Wolfgang Katzian Mag.a Claudia Kral-BastVorsitzender Geschäftsbereichsleiterin

  • Inhaltsverzeichnis

    Seite

    TEIL I§ 1 Vertragschließende ........................... 8§ 2 Geltungsbereich ............................... 8§ 3 Geltungsdauer ................................. 9§ 4 Arbeitszeit ....................................... 10§ 4a Flexible Arbeitszeit – Bandbreite .......... 12§ 4b Kurzarbeit ....................................... 12§ 5 Überstunden, Sonn- und

    Feiertagsarbeit ................................. 13§ 6 Nachtarbeit ..................................... 14§ 7 Schichtarbeit ................................... 15§ 8 Freizeit bei Dienstverhinderung ........... 15§ 8a Anrechnung von Mittelschulstudien ...... 15§ 8b Anrechnung des Karenzurlaubes

    (§ 15 MSchG) ................................... 16§ 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte .. 16§ 9a Kündigung bei lang dauernder

    Krankheit ........................................ 16§ 9b Altersteilzeit ..................................... 16§ 9c Abfertigung ...................................... 17§ 10 Reiseaufwandsentschädigung ............. 17§ 11 13. und 14. Monatsgehalt,

    Weihnachtsremuneration undUrlaubszuschuss ............................... 20

    § 12 Diensterfindungen ............................ 21§ 13 Sondervereinbarungen ...................... 21§ 14 Telearbeitsplatz ................................ 22§ 15 Bundesinnungsverhandlungen ............ 23§ 16 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten .. 23§ 17 Verwendungsgruppen und

    Mindestgrundgehälter ....................... 23§ 18 Anrechnung auf das Mindestgrund-

    gehalt ............................................. 25§ 18a Gehaltsabrechnung ........................... 25§ 19 Lehrlingsentschädigungen ................. 25§ 19a Kollektivvertragliche Mindestgrund-

    gehälter für teilzeitbeschäftigteAngestellte ...................................... 25

    § 20 Schlussbestimmungen,Günstigkeitsklausel ........................... 26

    Seite

    Anhang 1: Muster für Dienstzettelgemäß AVRAG ........................ 27

    Anhang 2: Vereinbarung Telearbeit ........... 29

    Anhang 3: Gemeinsame Erklärung –Bildungskarenz ....................... 31

    Anhang 4: Muster für eine Kurz-arbeitsvereinbarung ................ 33

    Anhang 5: Erläuterung zumGeltungsbereich ...................... 38

    TEIL IIKV 38-Std.-Woche Mühlengewerbeab 1. Jänner 1988 ....................................... 39

    TEIL IIIKV 38,5-Std.-Woche im Nahrungs- und Ge-nussmittelgewerbe (kohlensäurehaltige Ge-tränke) ab 1. Juli 1992 ................................ 41

    TEIL IVZKV Zugehörigkeit Tischler .......................... 44

    TEIL V

    Mindestgehaltsordnungen

    Mindest-Gehaltsordnung für die Angestelltendes allg. Gewerbes ab 1. Jänner 2007 ............ 46

    Mindest-Gehaltsordnung für alle Angestelltenim Nahrungs- und Genussmittelgewerbe ab1. Jänner 2007 .......................................... 53

    Mindest-Gehaltsordnung für alle Angestelltenim Mühlengewerbe ab 1. August 2006 ............ 57

    Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite.

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  • ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS (in alphabetischer Reihenfolge)

    ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch AMFG Arbeitsmarktförderungsgesetz AngG Angestelltengesetz ArbBG Arbeitsrechtliches Begleitgesetz ArbPlSG Arbeitsplatzsicherungsgesetz ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz ARG Arbeitsruhegesetz ASchG ArbeitnehmerInnenschutzgesetz AVRAG Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz AZ Arbeitszeit AZG Arbeitszeitgesetz BAG Berufsausbildungsgesetz BEinstG Behinderteneinstellungsgesetz BGBl Bundesgesetzblatt BV Betriebsvereinbarung EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz EKUG Elternkarenzurlaubsgesetz

    EStG Einkommensteuergesetz GLAZ Gleitende Arbeitszeit

    infas Information aus dem Arbeits- und SozialrechtKJBG Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungs-

    gesetz KV Kollektivvertrag MSchG Mutterschutzgesetz NAZ Normalarbeitszeit OGH Oberster Gerichtshof TAZ Tagesarbeitszeit UrlG Urlaubsgesetz VwGH Verwaltungsgerichtshof VWGJ Verwendungsruppenjahr(e) WAZ Wochenarbeitszeit ZA Zeitausgleich ZZ Zeitzuschlag

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  • TEIL I

    § 1 VERTRAGSCHLIESSENDE

    Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der

    Wirtschaftskammer Österreich,Bundessparte Gewerbe und Handwerk

    einerseits und dem

    Österreichischen Gewerkschaftsbund,Gewerkschaft der Privatangestellten,Wirtschaftbereich Wirtschaftsdienstleistungen

    andererseits.

    § 2 GELTUNGSBEREICH

    (1) Der Kollektivvertrag gilt:

    a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich

    b) fachlich: für alle Betriebe, die einem der vertrags-schließenden Arbeitgeberverbände angehören:Allgemeiner Fachverband des GewerbesBundesinnung der Augenoptiker, Orthopädie-techniker, Bandagisten und HörgeräteakustikerBundesinnung der BauhilfsgewerbeBundesinnung der BekleidungsgewerbeBundesinnung der Bildhauer, Binder, Bürsten-und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbel-flechter sowie SpielzeugherstellerBundesinnung der BodenlegerBundesinnung der Buchbinder, Kartonagenwa-ren- und EtuierzeugerBundesinnung der chemischen GewerbeBundesinnung der Dachdecker und PflastererBundesinnung der FotografenBundesinnung der FriseureBundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker undMasseureBundesinnung der Gärtner und FloristenBundesinnung der GlaserBundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Ju-weliere und UhrmacherBundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesen-leger und KeramikerBundesinnung der Karosseriebauer einschließ-lich Karosseriespengler und Karosserielackierersowie der WagnerBundesinnung der KraftfahrzeugtechnikerBundesinnung der Kürschner, Handschuhma-cher, Gerber, Präparatoren und Säckler Bundes-innung der Tischler

    Bundesinnung der Maler, Lackierer und Schilder-herstellerBundesinnung der MüllerBundesinnung der MusikinstrumentenerzeugerBundesinnung der Nahrungs- und Genussmittel-gewerbeBundesinnung der RauchfangkehrerBundesinnung der Schuhmacher und Orthopä-dieschuhmacherBundesinnung der SteinmetzeBundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, We-ber, Posamentierer und SeilerBundesinnung der Tapezierer, Dekorateure undSattlerBundesinnung der Textilreiniger, Wäscher undFärberBundesinnung der TischlerBundesinnung der ZahntechnikerBundesinnung HolzbauFachverband Abfall- und AbwasserwirtschaftFachverband FinanzdienstleisterFachverband Technische Büros, IngenieurbürosFachverband der Telekommunikations- undRundfunkunternehmungenFachverband Unternehmensberatung und Infor-mationstechnologie

    Einschränkungen des fachlichen Geltungsbereiches:

    – Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker: der Ver-trag gilt nur für die Vulkaniseurbetriebe

    – Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juwe-liere und Uhrmacher: der Vertrag gilt nur für die Er-zeuger von Waren nach Gablonzer Art

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  • – Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietech-niker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker: derVertrag gilt nur für Miederwarenerzeuger

    – Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlichKarosseriespengler und Karosserielackierer sowieder Wagner: Der Vertrag gilt nicht für jene Betriebe,die bereits vor dem 1. 1. 2000 eine Gewerbebe-rechtigung für die Ausführung des Spenglerhand-werks (Karosseriespengler!) hatten und die diesenach der Umreihung von der Bundesinnung derSpengler und Kupferschmiede in die Bundesinnungder Karosseriebauer einschließlich Karosseries-pengler und Karosserielackierer sowie der Wagner(mit 1. 1. 2000) aufrechterhalten haben.

    – Fachverband der Telekommunikations- und Rund-funkunternehmungen: der Vertrag gilt nur für dieBetreiber von Call-Shops

    – Bundesinnung der Müller: die Gehaltstabelle giltnicht für Mitglieder der Bundesinnung der Müller

    – Bundesinnung der Nahrungs- und Genussmittelge-werbe:

    a) der Vertrag gilt nicht für Molkereien und Käser-eien, Be- und Verarbeiter von Milch, Milchpro-dukten und Milchinhaltsstoffen, Milcheinkäufer

    b) die Gehaltstabelle gilt nicht für Mitglieder derBundesinnnung der Nahrungs- und Genussmit-telgewerbe

    – Fachverband Unternehmensberatung und Informa-tionstechnologie: der Vertrag gilt nicht für Betriebe,die eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes„Dienstleistungen in der automatischen Datenver-arbeitung und Informationstechnik“ besitzen

    c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unter-liegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännischeLehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge.

    (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:

    a) für Ferialpraktikanten und Volontäre;

    Ferialpraktikanten sind Studierende, die zumZwecke einer beruflichen (technischen, kaufmän-nischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildungentsprechend der öffentlichen Studienordnung vor-übergehend beschäftigt werden.

    Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einerberuflichen (technischen, kaufmännischen oder ad-ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigtwerden, sofern dieser Umstand bei der Einstellungausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht län-ger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigtwerden.

    b) für gelernte Zahntechniker;

    c) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh-rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage-pflichtig sind.

    d) für Personen, die ausschließlich oder zeitlich über-wiegend und entgeltlich überwiegend (gemessenpro Jahr bzw bei befristeten Dienstverhältnissen fürdie Dauer der Befristung, maximal jedoch für jeweilsein Jahr) mit der Vermittlung von Kunden für denDienstgeber oder für Dritte oder mit der Betreuungvon Kunden bestands- und provisionsabhängig tätigsind, soweit der Arbeitgeber dem Fachverband Fi-nanzdienstleister angehört und in diesem einemBetrieb der Geld-, Kredit- und Bausparvermittler,der Vermögensberater und Verwalter von beweg-lichem Vermögen, der Vermögensverwalter oderder Wertpapierdienstleister zugeordnet ist.

    § 3 GELTUNGSDAUER

    (1) Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jän-ner 2007 in Kraft.

    (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unterEinhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefesgekündigt werden.

    (3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die

    Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 17), der Lehrlings-entschädigungen (§ 19) und des Nachtarbeitszu-schlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündi-gungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschrie-benen Briefes gekündigt werden.

    (4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhand-lungen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kol-lektivvertrages geführt werden.

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  • § 4 ARBEITSZEIT*)

    (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wö-chentlich. Für die Arbeitszeit der Angestellten unter18 Jahren und Lehrlinge gelten die Vorschriften desKJBG. In Betrieben mit Fünftagewoche kann die Wo-chenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß § 11 Abs 2des KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11Abs 1 dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit derErwachsenen angepasst werden.

    (2) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andereArbeitszeit erforderlich ist oder gemäß dem Öffnungs-zeitengesetz 2003 und den dazu erlassenen Verord-nungen der Landeshauptleute sowie gemäß § 22d Ar-beitsruhegesetz eine andere Arbeitszeit möglich ist, hatdie Arbeitszeit an Samstagen um 13.00 Uhr, am24. Dezember um 12.00 Uhr und am 31. Dezember zujenem Zeitpunkt zu enden, zu dem die Arbeitszeit derArbeiter aufgrund des für den Betrieb geltenden Kol-lektivvertrages endet.Wenn in Branchen bzw Betrieben, die diesem Kollek-tivvertrag unterliegen, kein Kollektivvertrag für Ar-beiter zur Anwendung gelangt oder ein solcher die Ar-beitszeit am 31. Dezember nicht ausdrücklich regelt,endet in diesen Betrieben die Arbeitszeit am 31. De-zember um 12.00 Uhr. (Die Bestimmungen über denFrühschluss am 31. Dezember gelten nicht für die Bun-desinnung der Gärtner und Floristen.)In Betrieben der Bundesinnung der chemischen Ge-werbe, Bundesberufsgruppe der Denkmal-, Fassaden-und Gebäudereiniger kann durch Betriebsvereinbarungeine Ausnahme vom Frühschluss am 31. Dezembergetroffen werden.

    (3) Für Betriebe, die der Berufsgruppe der Arbeits-kräfteüberlasser im Allgemeinen Fachverband des Ge-werbes angehören, gilt Folgendes:

    Ab 1.1.2004 beträgt die Normalarbeitszeit 39,5 Stun-den pro Woche.

    Ab 1.1.2005 beträgt die Normalarbeitszeit 38,5 Stun-den pro Woche.

    Während der Zeit Überlassung gelten die arbeitszeit-rechtlichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb aufvergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollek-tivvertrages (Beschäftiger-KV) oder entsprechendergesetzlicher Vorschriften auch für überlassene Arbeit-nehmer. Weist der Arbeitnehmer nach, dass im Be-schäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als Arbeits-zeit behandelt) werden, gilt es auch für überlasseneArbeitnehmer.Soweit ein Beschäftiger-KV fehlt oder eine Normalar-

    beitszeit von mehr als der im ersten Satz dieses Ab-satzes festgelegte Normalarbeitszeit vorsieht, richtetsich die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für An-gestellte im Handwerk, im Gewerbe, in der Dienstlei-stung sowie in Information und Consulting, soferne einBeschäftiger-KV oder eine für den Beschäftiger gel-tende gesetzliche Vorschrift keine für den Arbeitneh-mer günstigere Entlohnung vorsieht.Soweit für den Beschäftiger aufgrund eines Kollektiv-vertrages oder einer gesetzlichen Vorschrift eine Nor-malarbeitszeit von weniger als der im ersten Satz die-ses Absatzes festgelegten Normalarbeitszeit vorsieht,gilt es auch für überlassene Arbeitnehmer; die Entloh-nung richtet sich nach den Bestimmungen der für denBeschäftiger geltenden kollektivvertraglichen oder ge-setzlichen Vorschriften, es sei denn, die Regelung desKollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, imGewerbe, in der Dienstleistung sowie in Informationund Consulting ist günstiger.

    (4) Hinsichtlich bereits bestehender kürzerer Normal-arbeitszeiten und hinsichtlich der Fälle, in denen Pau-sen vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertragesin die Normalarbeitszeit eingerechnet waren, gelten dieBestimmungen des Kollektivvertrages betreffend dieetappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche vom26. September 1969.

    (5) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und dasEnde der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pau-sen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Berück-sichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nachMaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen.

    (6) Blutspendedienste: Im Sinne des § 5 Abs 1 und§ 5 Abs 1a Arbeitszeitgesetz kann für Angestellte beiBlutspendediensten die betriebliche wöchentliche Nor-malarbeitszeit bis auf 60 Stunden und die tägliche Nor-malarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden,soferne in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer regelmäßigund in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.Eine solche Regelung ist durch Betriebsvereinbarung,in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit jedem Ar-beitnehmer, zu vereinbaren.

    (7) Gemäß § 19 Abs 1a KJBG müssen die beiden Ka-lendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinander fol-gen, wenn dies aus organisatorischen Gründen not-wendig oder im Interesse der Lehrlinge ist. In diesenFällen kann jener Teil der Wochenfreizeit, in die der

    *) Mühlengewerbe siehe Seite 39.

    Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Seite 41.

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  • Sonntag fällt, auf unter 43 Stunden verkürzt werden.Der zweite freie Kalendertag muss in der darauf fol-genden Kalenderwoche freigegeben werden und darfjedenfalls kein Berufsschultag sein.Gemäß § 19 Abs 7 KJBG kann für diese Lehrlinge beiVorliegen organisatorischer Gründe oder im Interessedes Lehrlings das Ausmaß der Wochenfreizeit in deneinzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stun-den verkürzt werden, wenn die durchschnittliche Wo-chenfreizeit in einem Durchrechnungszeitraum von26 Wochen mindestens 48 Stunden beträgt.Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be-triebsrat durch Einzelvereinbarung, kann der Durch-rechnungszeitraum bis auf 52 Wochen ausgedehntwerden.

    (8)Für Betriebe des Allgemeinen Fachverbandes desGewerbes, die die Mehrwertsteuerrückvergütung unddamit verbundene Tätigkeiten für den Einzelhandeldurchführen, gilt zusätzlich Folgendes:

    a) Gemäß §§ 12a und 22d ARG können Arbeitnehmeran Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden.Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltendenwöchentlichen Normalarbeitszeit), die am Samstagzwischen 13.00 und 18.00 Uhr geleistet werden,wird eine Zeitgutschrift gewährt, die grundsätzlichin Freizeit zu verbrauchen ist. Diese Zeitgutschriftbeträgt 50 Prozent der in diesem Zeitraum tatsäch-lich geleisteten Normalarbeitsstunden. Kann dieZeitgutschrift wegen Beendigung des Arbeitsver-hältnisses nicht mehr verbraucht werden bzw. wirddie Abgeltung der Zeitgutschrift durch Bezahlungvereinbart, so ist zu deren Berechnung der Tei-lungsfaktor gemäß § 19a heranzuziehen. Die Be-schäftigung von Arbeitnehmern ist nur dann inso-weit zulässig, als berücksichtigungswürdige Inter-essen des Arbeitnehmers – wie beispielsweise dieVersorgung von Kindern und Eltern, unzumutbareHeimfahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul-und Weiterbildungsveranstaltungen – dieser Ar-beitsleistung nicht entgegenstehen.§ 22d ARG gilt mit der Maßgabe, dass durch Be-triebsvereinbarung oder, in Betrieben, in denen keinBetriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Einzel-vereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbart wer-den kann:

    aa) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeit-raumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagennach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenner an eben so vielen Samstagen arbeitsfreibleibt oder

    ab) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Durch-rechnungszeitraumes von 4 Wochen an3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt wer-den kann, wenn innerhalb des Durchrech-nungszeitraumes jeweils ein Samstag und einMontag arbeitsfrei bleibt.

    In den Monaten Jänner bis November sind dem Ar-beitnehmer wöchentlich zwei freie Halbtage zu ge-währen.An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von An-gestellten und Lehrlingen, die an den übrigen Sam-stagen öfter als einmal im Monat nach 13.00 Uhrbeschäftigt wurden, um spätestens 13.00 Uhr.Teilzeitbeschäftigte Angestellte, mit denen eine Ar-beitsleistung ausschließlich für Samstag vereinbartist und die an einem Samstag nach 13.00 Uhr be-schäftigt wurden, können auch am folgenden Sam-stag beschäftigt werden.

    b) Arbeitsleistung am 8. Dezember:Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 a Ar-beitsruhegesetz und § 18a KJBG können Ange-stellte und Lehrlinge am 8. Dezember, sofern diesernicht auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von10.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschäftigt werden. Hin-sichtlich der Vergütung der Arbeitsleistung am8. Dezember gelten die einschlägigen Bestimmun-gen des Arbeitsruhegesetzes und dieses Kollektiv-vertrages.Der Arbeitnehmer erhält für die Arbeitsleistung am8. Dezember zusätzliche Freizeit. Der Verbrauch derFreizeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichenErfordernisse und unter Bedachtnahme auf die In-teressen des Arbeitnehmers zu vereinbaren undunter Entgeltfortzahlung bis 31. März des Folgejah-res zu verbrauchen. Ein Arbeitnehmer, der bis zuvier Stunden arbeitet, erhält vier Stunden Freizeit.Ein Arbeitnehmer der mehr als vier Stunden ar-beitet, erhält acht Stunden Freizeit. Eine Abgeltungin Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nichtzulässig. Arbeitgeber, die Arbeitsleistungen am8. Dezember im Sinne der obigen Bestimmungen inAnspruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens10. November dem Arbeitnehmer mitzuteilen. DerArbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeitge-recht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einerWoche nach Zugang dieser Mitteilung, die Beschäf-tigung am 8. Dezember abzulehnen. Kein Arbeit-nehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezem-ber der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligtwerden.

    – 11 –

  • § 4a FLEXIBLE ARBEITSZEIT – BANDBREITE

    (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch-rechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unregelmäßigso verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durch-rechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nichtüberschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsver-einbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat er-richtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu ver-einbaren.

    (2) Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stundennicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschrei-ten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche istmöglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzenTagen erfolgt.

    (3) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührtdas vereinbarte Monatsgehalt. Auf Stunden bezogeneEntgeltteile (Reisekosten, Reiseaufwandsentschädi-gungen) sind im Folgemonat nach den tatsächlich er-brachten Leistungen abzurechnen.

    (4) Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes derZeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binneneiner Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist derArbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank odersonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am Ver-brauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sichdie Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht, sinddie Zeitguthaben als Überstunden abzugelten.

    (5) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeit-guthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassungaus Verschulden des Arbeitnehmers, der Selbstkündi-gung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wich-tigen Grund mit dem Stundengehalt (§ 19a KV), in denanderen Fällen mit der Überstundenentlohnung (§ 5Abs 6 KV).

    (6) Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Gehaltsabrech-nung die Anzahl der im Abrechnungszeitraum gelei-steten Guthabenstunden und der Stand des Gutstun-denkontos bekannt zu geben.

    (7) Die Vereinbarung gemäß Abs 1 hat nähere Bestim-mungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Nor-malarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitaus-gleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeitein-teilung, die Lage und das Ausmaß der Normalarbeits-zeit muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer spä-testens 1 Woche vor Beginn des Durchrechnungszeit-raumes bekannt gegeben werden. Im Einvernehmenist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsver-einbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durchschriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den Ar-beitnehmern eine Woche vor dem Beginn der entspre-chenden Kalenderwoche bekannt zu geben.

    (8) Im Sinne des § 11 Abs 2a Kinder- und Jugendli-chenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Verteilungder wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Ange-stellte und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

    (9) Mühlenbetriebe (ausgenommen Ölmühlen) in derBundesinnung der Müller sowie Betriebe zur Herstel-lung kohlensäurehaltiger Getränke in der Bundesin-nung der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe habenunter Beachtung der für sie geltenden kollektivver-traglichen Normalarbeitszeiten und der daraus resul-tierenden Teilungsfaktoren die Option, entweder dieBestimmungen über die flexible Arbeitszeit – Band-breite gemäß § 4a RKV – oder die Regelungen ihrerSonderkollektivverträge anzuwenden.

    (10) Für Betriebe, die der Berufsgruppe der Arbeits-kräfteüberlasser im Allgemeinen Fachverband des Ge-werbes angehören, kann gemäß § 4 Abs 6 AZG dieNormalarbeitszeit bei einem Durchrechnungszeitraumvon bis zu 8 Wochen auf höchstens 50 Stunden ausge-dehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes imDurchschnitt die in § 4 Abs 5 festgelegte Normalar-beitszeit nicht überschritten wird.

    § 4b Kurzarbeit

    Wird zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungs-schwankungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen Kurz-arbeit vereinbart, so empfehlen die Vertragsparteien

    das in der Anhang 4 (Seite 33) vorgesehene Formularzu verwenden.

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  • § 4c 4-TAGE-WOCHE

    Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßigerVerteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 zusam-menhängende Tage durch Betriebsvereinbarung, inBetrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarungauf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. An diesen

    Tagen darf die Arbeitszeit durch die Leistung von Über-stunden auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden(§ 7 Abs 6 AZG). Der arbeitsfreie Tag darf nicht aufeinen Feiertag fallen.

    § 5 ÜBERSTUNDEN-, SONN- und FEIERTAGSARBEIT*)

    (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordneteArbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis derjeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit(§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestim-mungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeitüberschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegenÜberstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für dievollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichenArbeitszeit überschritten wird.

    (2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhrbis 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-stunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Fallendie Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, ge-bührt ein Zuschlag von 100 %. Soweit der Arbeiter-Kollektivvertrag einer Branche einen anderen Zeit-punkt für das Einsetzen des erhöhten Überstundenzu-schlags von 100 % vorsieht, hat diese Regelung auchauf die Angestellten dieser Branche Anwendung zu fin-den.

    (3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.

    (4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu-schlag von 100 % zu entlohnen.

    (5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung geltendie Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983,BGBl Nr 144. Übersteigt die an einem gesetzlichen Fei-ertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wo-chentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt fürdiese Überstunden ein Zuschlag von 100 %.

    (6) Die Überstundengrundvergütung und die Grund-lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge undder Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150des Monatsgehalts. Mit der Festsetzung dieser Berech-nungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Monatsge-hälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die

    Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentloh-nung berücksichtigt.

    Für Betriebe, die der Berufsgruppe der Arbeitskräfteü-berlasse im Allgemeinen Fachverband des Gewerbesangehören, beträgt der Teilungsfaktor bei einer Nor-malarbeitszeit von

    – 39,5 Stunden 1/148

    – 38,5 Stunden 1/143 des Monatsgehaltes.

    (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührtnur der jeweils höchste Zuschlag.

    (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-nung der monatlichen Pauschalsummen der Grundsatzzu gelten, dass sie der durchschnittlich geleistetenÜberstundenzahl entspricht, wobei die obigen Über-stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.

    (9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweilsvereinbart werden, dass der Angestellte anstelle desÜberstundenentgelts für jede geleistete Überstundebezahlte Freizeit in der Dauer von 1,5 Stunden und fürjede geleistete Nachtüberstunde und Sonntagsüber-stunde bezahlte Freizeit im Ausmaß von 2 Stunden er-hält.

    (10) Die Entlohnungen gemäß (1) bis (8) bzw derenAbgeltung in bezahlter Freizeit gemäß (9) müssen bin-nen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistunggeltend gemacht werden, widrigenfalls der Ansprucherlischt.

    (11) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2,2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriffdes Urlaubsentgelts bei Bemessung des Urlaubsent-gelts mit zu berücksichtigen, so gelten Überstundendann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 derletzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleistet

    *) Mühlengewerbe siehe Seite 39.

    Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Seite 42.

    – 13 –

  • worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnitts sindebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.

    (12) Für Betriebe, die der Berufsgruppe der Arbeits-kräfteüberlasser im Allgemeinen Fachverband des Ge-werbes angehören, gilt als Überstunde – soweit im Fol-

    genden nichts anderes festgelegt – jede Arbeitszeit,welche außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichenNormalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeitliegt. Die 2. Hälfte der 39. und 40. Stunde sind jedochkeine Überstunden.

    § 6 NACHTARBEIT

    (1) Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Be-trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zurGänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zudieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine Son-dervergütung in jenen Fällen, in denen eine derartigeSondervergütung auch der Arbeiterschaft des betref-fenden Betriebes gewährt wird. Diese Sondervergü-tung gebührt für jede in die Zeit zwischen 22 Uhr und6 Uhr bzw in die betriebsübliche dritte Schicht (Nacht-schicht) fallende Arbeitsstunde; ihre Höhe bestimmtsich nach der für die Arbeiter des betreffenden Be-triebes geltenden Regelung, sie beträgt jedoch min-destens € 1,473 pro Stunde, gleichgültig, ob es sich umWerk-, Sonn- oder Feiertage handelt.

    (2) Für Mitgliedsbetriebe des Allgemeinen Fachver-bandes des Gewerbes, die Betreiber von Call-Centernsind, gilt zusätzlich Folgendes:

    a) Nacharbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig ab-geschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzet-tel) vorliegt.Lehnen Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung ab,darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nichtbeendet werden; Glaubhaftmachung genügt.Eine unzulässige Beendigung liegt nicht vor, wenneine höhere Wahrscheinlichkeit für ein anderes,vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motivspricht. Unkenntnis des Arbeitgebers von der Ab-lehnung kann nicht geltend gemacht werden. DieUnzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen 14Tagen bzw unverzüglich nach Wegfall eines unvor-hergesehenen oder unabwendbaren Hinderungs-grundes und nur gerichtlich geltend gemacht wer-den.

    b) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betrieblichenMöglichkeiten verpflichtet, den Arbeitnehmer aufdessen Verlangen auf einem geeigneten Tagesar-beitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungs-gründe zu verwenden:Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fort-setzung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seinerGesundheit gefährdet, die Betreuung eines unter12-jährigen im Haushalt des Arbeitnehmers le-benden Kindes während der Nachtarbeit und fürmindestens 8 Stunden während des Tages nicht ge-

    währleistet ist, oder der Arbeitnehmer einen pflege-bedürftigen nahen Angehörigen (§ 16 UrlG) ab derPflegestufe 3 versorgt.Die beiden letzteren Gründe können nicht herange-zogen werden, wenn im gemeinsamen Haushalteine andere Person lebt, die die entsprechende Be-treuungs- und Sorgespflicht durchführen kann.Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarungbereits vorgelegen sind, können nicht herange-zogen werden.Ist eine Versetzung auf einen anderen geeignetenTagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nichtmöglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, istder Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berech-tigt.

    c) Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeitnach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeitnehmer,die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtungoder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zuberücksichtigen.

    d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er in-nerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer, dieNachtarbeit leisten und die frei werdende Arbeit –allenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrichtenkönnen, sind vorrangig zu berücksichtigen.

    e) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeit-nehmer, die Nachtarbeit ausüben oder ausübensollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme die-ser Tätigkeit im Sinne des § 12b AZG, BGBlI/122/2002 ärztlich untersuchen lassen können.Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer allfälligeKosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist auf dieArbeitszeit anzurechnen.

    f) Für jede geleistete Stunde Nachtarbeit in der Zeitvon 22 Uhr bis 6 Uhr gebührt neben der Sonderver-gütung gemäß Z 1 ein Zuschlag von 10 Prozent(Basis: Monatsgehalt : Anzahl der Normalarbeits-stunden). Dieser Zuschlag kann einvernehmlich inGeld oder in Zeit im Verhältnis 1 : 1 abgegoltenwerden. Erfolgt der Zuschlag in Geld, so ist er bei dernächsten Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen.Erfolgt der Zuschlag in Zeit, so sind die Guthabeninnerhalb von 12 Monaten ab Entstehen in halbenoder ganzen Tagen abzubauen. Wird ein Zeitgutha-ben innerhalb von 12 Monaten ab Entstehen nicht

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  • verbraucht, so ist dieses Guthaben auf Wunsch desArbeitnehmers bei der nächsten Gehaltsabrechnungin Geld zu vergüten. Ist bei Ende des Dienstverhält-

    nisses der Zeitausgleich nicht erfolgt, sind die Zeit-guthaben 1 : 1 abzurechnen.

    § 7 SCHICHTARBEIT*)

    Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen unun-terbrochen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Be-triebe bzw Betriebsabteilungen) sowie bei sonstigenmehrschichtigen Betrieben bzw Betriebsabteilungen istder Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb desSchichtturnusses die wöchentliche Normalarbeitszeit40 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Mit

    den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Re-gelungen über Sonntagsarbeit bleiben unberührt.Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Si-cherstellung des durchlaufenden Betriebes notwen-digen Überstunden mit dem Betriebsrat zu verein-baren.

    § 8 FREIZEIT bei DIENSTVERHINDERUNG

    Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenemEintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist je-dem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung sei-nes monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zugewähren:

    a) beim Tode des Ehegatten (Ehegattin) 3 Arbeitstage

    b) beim Tode des Lebensgefährten (Le-bensgefährtin), wenn er (sie) mit demAngestellten im gemeinsamen Haus-halt lebte ..................................... 3 Arbeitstage

    c) beim Tode eines Elternteiles ............ 3 Arbeitstage

    d) beim Tode eines Kindes, das mit demAngestellten im gemeinsamen Haus-halt lebte ..................................... 2 Arbeitstage

    e) beim Tode von Kindern, die mit demAngestellten nicht im gemeinsamen

    Haushalt lebten, von Geschwistern,Schwiegereltern und Großeltern ....... 1 Arbeitstag

    f) bei eigener Eheschließung ............... 3 Arbeitstage

    g) bei Wohnungswechsel im Falle einesbereits bestehenden eigenen Haus-halts oder im Falle der Gründungeines eigenen Haushalts ................. 2 Arbeitstage

    h) bei Eheschließung von Geschwisternoder Kindern ................................. 1 Arbeitstag

    i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw derLebensgefährtin ............................ 1 Arbeitstag

    k) die notwendige Zeit für das Aufsuchendes Arztes bzw Zahnarztes, soferneine kassenärztliche Bescheinigungvorgewiesen wird.

    § 8a ANRECHNUNG von MITTELSCHULSTUDIEN bei BEMESSUNG der URLAUBSDAUER

    Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem An-gestellten, der Studien an einer Mittelschule bzw nachAuswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962 aneiner höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung

    (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemessung der Ur-laubsdauer 3 Jahre anzurechnen.Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht nebeneinem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.

    *) Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Seite 42.

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  • § 8b ANRECHNUNG des KARENZURLAUBES

    Es gelten die Bestimmungen des § 15f Abs 1 Mutterschutzgesetz und des § 7c des Väterkarenzgesetz.

    § 9 KRANKENURLAUBE und HEIMAUFENTHALTE

    Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oderHeimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu behandeln,wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung der Kran-kenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit

    erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf den gesetzlichzu gewährenden Erholungsurlaub angerechnet wer-den.

    § 9a KÜNDIGUNG bei LANG DAUERNDER KRANKHEIT

    Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart underfolgt eine Kündigung bei lang dauernder Krankheit

    erst zwei Wochen nach Ablauf der Fristen gemäß § 8Abs 1 AngG, so gilt die Kündigung zum 15. oder Letzteneines Kalendermonats als vereinbart.

    § 9b ALTERSTEILZEIT

    (1) Wird zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmervereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 Arbeits-losenversicherungsgesetz (AlVG) oder § 37b AMSG (inder Fassung BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) in An-spruch zu nehmen, gelten die nachstehende Rege-lungen solange die genannten Bestimmungen auf lau-fende Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind.Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem1. 12. 2000 abgeschlossene Vereinbarungen, soferndie Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitver-einbarungen dies bis längstens 31. 3. 2001 vereinbarthaben.

    (2)

    a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrund-lage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehaltsaus-gleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe-trages zwischen dem vor der Herabsetzung derNormalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeit-beginn ab 1. 1. 2004: durchschnittlichen) Entgelt(einschließlich pauschalierter oder regelmäßig ge-leisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden –entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktser-vice) und dem der verringerten Arbeitszeit entspre-chenden Entgelt.

    b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbei-träge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeits-losenversicherung) entsprechend der Beitrags-grundlage vor der Herabsetzung der Normalar-beitszeit zu entrichten.

    c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu-stehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Ar-beitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In dieBerechnung der Abfertigung sind regelmäßige Ent-gelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Aus-maß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzungder Arbeitszeit geleistet wurden.

    d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchent-liche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blok-kung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für diedurchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.

    e) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung istder Betriebsrat zu informieren.

    (3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent-liche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver-einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal-arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungs-phase) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden,um anschließend durch den Verbrauch der Zeitgutha-ben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensions-

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  • antritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesemFall gilt:

    – Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs-phase entstanden sind können jedenfalls vor derenEnde, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver-braucht werden.

    – Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beste-hende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind aufGrundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührendenStundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedochohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenenZuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnisdurch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt dieseAbgeltung den Erben.

    – Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruchwerden keine Zeitguthaben erworben. Dement-sprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn fürdie Freistellung ausreichende Zeitguthaben erwor-ben sind.

    (4) Empfehlungen:

    Die Kollektivvertragspartner empfehlen:

    a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eineRegelung zu treffen, die eine Minderung der Versor-gung möglichst vermeidet.

    b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für denUrlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (zBvorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, die inder Freistellungsphase entsteht, die Einarbeitungs-phase um die vereinbarte durchschnittliche Wo-chen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in denZeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistellungs-phase, die den nicht erworbenen Zeitgutschriftenentsprechen, verbraucht werden kann und wird).

    c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll-beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba-rung aus außerordentlich wichtigen persönlichenGründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiärenGründen) ermöglicht, soweit dem Arbeitgeber da-durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits auf-grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifftund dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

    (5) Die Kollektivvertragspartner kommen überein, un-verzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des§ 9b aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungenbetreffend Altersteilzeit geändert werden sollten.

    § 9c ABFERTIGUNG

    (1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestim-mungen des Angestelltengesetzes bzw. des betrieb-lichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) in der je-weils geltenden Fassung.

    (2) Wechsel ins System der „Abfertigung neu“Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einenÜbertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten-gesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes desBMVG (Betriebliches Mitarbeiter Vorsorgegesetz), sind

    der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber berechtigt, bin-nen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsver-einbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zu-rückzutreten.Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung in-haltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedin-gungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht desBMVG) bestimmt ist.

    § 10 REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN

    (1) Begriff der Dienstreise:

    a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zurAusführung eines ihm erteilten Auftrages seinenDienstort vorübergehend verlässt.

    b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt au-ßerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreisvon 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätteals Mittelpunkt gerechnet, aber jedenfalls das Ge-

    meindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien geltendie Bezirke 1 bis 23.

    c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebs-stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen derBetriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt dieDienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassender Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rück-kehr zur Betriebsstätte bzw mit der reisenotwen-

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  • digen Rückkehr in die Wohnung. Der Arbeitgeberordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung odervon der Betriebsstätte aus angetreten wird. ImZweifel ist die Dienstreise von der Betriebsstätte ausanzutreten.

    (2) Reiseaufwandsentschädigung:Bei Dienstreisen im Sinne des Abs 1 ist dem Ange-stellten der durch die Dienstreise verursachte Mehr-aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungenzu entschädigen.

    a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun-denen persönlichen Mehraufwandes für Verpfle-gung (Taggeld) und Unterkunft (Nächtigungsgeld)erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertageine Reiseaufwandsentschädigung. Diese gilt je-weils – mit Ausnahme des Hin- und Rückreisetages– für 24 Stunden in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr.

    b) Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehrals 6 Stunden gebührt ein Taggeld von € 6,21*.

    c) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden –einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause– gebührt ein Taggeld in der Höhe von € 15,48*.

    d) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden undwenn die Beschäftigung außerhalb des Dienstortes(Z 1 lit b) eine Nächtigung außer Haus erfordert,gebührt ein Taggeld in der Höhe von € 26,40.Das Taggeld ist erstmalig für den Tag der Hinreisezu bezahlen, und zwar in der Höhe von € 26,40,–,wenn die Abreise vom Dienstort fahrplanmäßig vor12 Uhr, eine Aufwandsentschädigung von€ 15,48*, wenn die Abreise nach 12 Uhr erfolgt. Fürden Tag der Rückreise wird ein Taggeld von€ 15,48* bezahlt, wenn der Arbeitnehmer amDienstort fahrplanmäßig vor 17 Uhr ankommt, einTaggeld von € 26,40, wenn die Ankunft nach 17 Uhrerfolgt.

    e) Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einemOrt erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tagdas gebührende Taggeld gemäß lit d) und lit i) um25 %.

    f) Nächtigungsgeld:Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigenBetriebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigungaußer Haus erfordert, hat der Arbeitnehmer An-spruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeit-geber nicht in angemessener Weise die Nächtigungermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt inder Höhe von € 11,00*.Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesenBetrag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werdendie Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; über-flüssige Mehrausgaben sind hiebei zu vermeiden.

    g) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- undNachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigtenFernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eineDienstverhinderung bzw Arbeitsunfähigkeit jedwe-der Art vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeige-führt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt dietägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätz-licher Herbeiführung.Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthaltverringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollenvereinbarten Taggeldsatzes. Das Nächtigungsgeldentfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierko-sten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Fir-menleitung ersetzt.

    h) Die Bestimmungen der Z 2 lit a)–g) finden auf jeneAngestellten keine Anwendung, die aufgrund ihresDienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwen-dung regelmäßig zu reisen haben (Reisende, Ver-treter) und mit denen entweder einvernehmlich einPauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungenvereinbart ist oder mit denen einvernehmlich einEntgelt vereinbart ist, in dem Reiseaufwandsent-schädigungen bereits abgegolten sind.

    i) Anstelle der Bestimmungen der Z 2 lit a) bis lit d)gilt für Betriebe des Fachverbandes Technische Bü-ros – Ingenieurbüros Folgendes: Eine Dienstreiseliegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung einesihm erteilten Auftrages seinen Dienstort verlässt.Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun-denen persönlichen Mehraufwandes für Verpfle-gung (Taggeld) und Unterkunft (Nächtigungsgeld)erhält der Angestellte für jeweils 24 Stunden eineReiseaufwandsentschädigung.Das Taggeld gebührt für jeweils 24 Stunden in derHöhe von € 26,40. Für Dienstreisen bis zur vollen-deten dritten Stunde wird kein Taggeld bezahlt.Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, sogebührt für jede angefangene Stunde 1/12 desTaggeldes. Dies gilt auch für Restzeiten bei Dienst-reisen, welche über 24 Stunden oder ein Vielfachesvon 24 Stunden hinausgehen.Das Nächtigungsgeld richtet sich nach den Bestim-mungen der lit f).

    * (Werte gültig ab 1. 1. 2004)

    (3)

    a) Dienstreisen in das Ausland:Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer aus-drücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Ent-schädigung der Reisekosten und des Reiseauf-wandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise be-sonders zu vereinbaren.

    b) Beschäftigung im Ausland:Die Bedingungen für die Beschäftigung im Ausland,insbesondere die Festsetzung der Entfernungszu-lagen, Regelung der Heimfahrt, sowie die Regelung

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  • über zu treffende Maßnahmen bei Erkrankung, Un-fall oder Tod, sind jeweils rechtzeitig schriftlich zwi-schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verein-baren.

    c) Durch die Vereinbarung des Tages- und Nächti-gungsgeldes (Reiseaufwandsentschädigung) darfdas Taggeld sowie das Nächtigungsgeld währendder ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Ge-bührenstufe 3 der Bundesbediensteten (Verord-nung zur Reisegebührenvorschrift des BundesBGBl II/2001/434 vom 7. 12. 2001) nicht unter-schreiten. Danach darf das Taggeld und das Nächti-gungsgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbedien-steten um nicht mehr als 10 % unterschritten wer-den.

    d) Das Taggeld gebührt für die Dauer des Aufenthaltsim Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzwendet.Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, sogilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die An-kunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Der An-gestellte erhält für je volle 24 Stunden des Aufent-haltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruch-teile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt. FürBruchteile mit einer Dauer von mehr als 5 Stundengebührt ein Drittel, für mehr als 8 Stunden zweiDrittel und für mehr als 12 Stunden das volle Tag-geld.Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündigerDauer auf Grund der Dauer des Auslandsaufenthal-tes kein (aliquoter) Anspruch auf ein Taggeld, sosind auf die gesamte Dienstreise die Bestimmungenüber die Reiseaufwandsentschädigung im Inlandanzuwenden.Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalen-dertagen nicht mehr als ein volles Taggeld für denAuslandsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise imInland für die Bemessung der Aufwandsentschädi-gung Inland zusammen zu rechnen.Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der EuropäischenUnion gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zu-mindest im Ausmaß der für Inlandsdienstreisenvorgesehenen Sätze soweit sich daraus ein höhererAnspruch ergibt.

    e) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 gelten fürDienstreisen in das Ausland sinngemäß.

    (4) Dienstreisestunden außerhalb der normalenArbeitszeit:Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforde-rung des Arbeitgebers das Kraftfahrzeug selbst lenken,gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeitanfallenden Lenkzeit folgende Regelung:Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw wöchent-lichen Normalarbeitszeit gebührt der der Normalar-beitszeit entsprechende aliquote Teil des KV-Monats-

    gehaltes pro Stunde, wobei nur volle Viertelstundenvergütet werden.Die Grundvergütung gebührt in der Höhe des aufgrundder Einstufung gebührenden KV-Gehaltes, ist aber ih-rer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehaltder Verwendungsgruppe III nach 15 Verwendungs-gruppenjahren nach oben begrenzt. Diese Regelunggilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrerTätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie zB Vertreter,Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstigeAngestellte, die in der Gestaltung des täglichen Ar-beitsablaufes ungebunden sind.

    (5) Kilometergeld:Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Auf-wandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) füreine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Pkwfür Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlungdieser Aufwandsentschädigung nach den folgendenBestimmungen:

    Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn dieGenehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsent-schädigung vor Antritt der Dienstreise – tunlichstschriftlich – erteilt wird. Als Aufwandsentschädigungwird ein Kilometergeld gewährt, das zur Abdeckung desdurch die Erhaltung des Kfz und die Benützung entste-henden Aufwandes dient.Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich gemäßnachstehender Tabelle wie folgt:

    bis 15.000 km ........................................................................................... € 0,376ab 15.001 – 20.000 km ............................................................................. € 0,354darüber ....................................................................................................... € 0,336

    Das niedriger Kilometergeld gebührt ab dem Über-schreiten der angegebenen Kilometergrenze. Wird einTeil des Aufwandes direkt durch den Arbeitgeber ge-tragen (zB Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist dasKilometergeld entsprechend zu verringern. Bei derVerringerung ist auf einen von der Kraftfahrvereinigungveröffentlichten Schlüssel Rücksicht zu nehmen.Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalen-derjahr abweicht, kann für die Berechnung des Kilome-tergeldes das Geschäftsjahr anstelle des Kalenderjah-res zur Abrechnung herangezogen werden. Darüberhinaus können innerbetrieblich auch andere Jahres-zeiträume, zB ab Eintritt des Arbeitnehmers, vereinbartwerden.Aus der Genehmigung zur Verrechnung von Kilometer-geld kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung desPkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnungbedingt keine Ansprüche über das Kilometergeld hin-aus, sowie keinerlei Haftung des Arbeitgebers fürSchäden, die aus der Benutzung des Pkw durch den Ar-beitnehmer entstehen.Ist allerdings dem Arbeitnehmer die Tätigkeit so ange-ordnet worden, dass sie die Benützung des Privat-Pkwzur Voraussetzung hat, womit die Benützung des Pkwin den Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers fällt, so blei-

    – 19 –

  • ben bezüglich eines Unfallschadens am Pkw desDienstnehmers die Ansprüche aus den ABGB und demDienstnehmerhaftpflichtgesetz unberührt.Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich inForm einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilome-ter zur erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitgebershat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entweder nachjeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen zu stel-len. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuchzu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber amEnde des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beimAusscheiden des Arbeitnehmers zur Abrechnung zuübergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann derArbeitgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalrege-lung mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde.(Gilt ab 1. 1. 2004)

    (6) Verfall von Ansprüchen:Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigung müssenspätestens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigungder Dienstreise, bei sonstigem Verfall, beim Arbeitge-ber geltend gemacht werden.

    (7) Anstelle der Absätze 1 bis 6 gilt für Betriebe, die derBerufsgruppe der Arbeitskräfteüberlasser im Allge-meinen Fachverband des Gewerbes angehören, Fol-gendes:

    a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zurAusführung eines ihm erteilten Auftrages seinenDienstort vorübergehend verlässt. Soweit im Fol-genden nichts anderes bestimmt ist, gilt als Dienst-ort der Standort des Beschäftigerbetriebes.

    b) Bei Arbeiten außerhalb des Beschäftigerbetriebesgelten die diesbezüglichen Regelungen des im Be-schäftigerbetrieb auf vergleichbare Angestellte an-zuwendenen Kollektivvertrages auch für überlas-sene Angestellte.

    Bei Überlassung in Betriebe, in denen für vergleichbareAngestellte kein Kollektivvertrag anzuwenden ist, undfür Angestellte, die im Überlasserbetrieb selbst be-schäftigt werden, gelten die obigen Bestimmungen derAbsätze 1 bis 6.

    § 11 13. und 14. MONATSGEHALT WEIHNACHTSREMUNERATION und URLAUBSZUSCHUSS

    (1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalen-derjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsre-muneration und Urlaubszuschuss).Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration undUrlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe der mo-natlichen Lehrlingsentschädigung.Bei Provisionsbeziehern, die außer der Provision einMonatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berechnungdes 13. und 14. Monatsgehalts das Fixum zugrundegelegt. Provisionsbezieher, mit denen nur Provisionvereinbart ist, haben nur insoweit Anspruch, als ihrJahresbezug geringer ist als das Vierzehnfache des ih-nen gebührenden kollektivvertraglichen Mindest-grundgehalts.

    (2) Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes ist das imNovember gebührende Monatsgehalt (Lehrlingsent-schädigung, Fixum) zugrunde zu legen. Der Berech-nung des 14. Monatsgehalts ist das im Monat der Aus-zahlung gebührende Monatsgehalt (Lehrlingsentschä-digung, Fixum) zugrunde zu legen.Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihreLehrzeit vollendet haben, setzt sich das 13. und14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der letztenmonatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem ali-quoten Teil des Angestelltenbezugs zusammen.

    (3) Das 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration)ist spätestens am 1. Dezember eines jeden Kalender-jahres auszubezahlen.Das 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) wird bei An-tritt eines Urlaubs fällig.Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsu-miert, so wird es bei Antritt des längeren Urlaubsteils,bei gleichen Urlaubsteilen mit Antritt des ersten Ur-laubsteils fällig. Wird ein Urlaub, auf den bereits An-spruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetretenbzw verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr nochzustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung fürDezember auszubezahlen.

    (4) Den während des Kalenderjahrs eintretenden oderaustretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt deraliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehalts entspre-chend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.Angestellte, die das 13. oder 14. Monatsgehalt bereitserhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahrsausscheiden, ist der verhältnismäßig zuviel bezahlteAnteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahrsentfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.

    (5) Soweit einzelne Betriebe bereits ein 14. Monatsge-halt oder unter welchem Titel immer eine sonstige überdas 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzuwen-dung leisten, können diese auf den Urlaubszuschussangerechnet werden.

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  • (6) Auf der Monatsproduktion beruhende Leistungs-,Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder mehr-mals jährlich ausbezahlt werden, ferner echte Bilanz-gelder, die nur an einzelne Angestellte für die Mitarbeitbei der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nichtals anrechenbare Sonderzuwendungen.

    (7) Anstelle der Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 giltfür die Betriebe der Auskunfteien über Kreditverhält-nisse im Fachverband Finanzdienstleister Folgendes:

    a) Allen Angestellten gebührt einmal in einem Kalen-derjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachts-remuneration und Urlaubszuschuss). Lehrlinge er-halten als Weihnachtsremuneration und Urlaubs-zuschuss je einen Betrag in Höhe der monatlichenLehrlingsentschädigung. Bei Provisionsbeziehern,die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum)beziehen, wird der Berechnung des 13. und14. Monatsgehaltes das Fixum zugrundegelegt.Provisionsbezieher, mit denen nur Provision verein-bart ist, haben nur insoweit Anspruch, als ihr Jah-resbezug geringer ist als das 14fache des ihnen ge-bührenden kollektivvertraglichen Mindestgrundge-haltes.

    b) Der Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes istdas im Monat der Auszahlung gebührende Monats-gehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrundezu legen. Bei Angestellten, die während des Kalen-derjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sichdas 13. und 14. Monatsgehalt aus dem aliquotenTeil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädi-gung und aus dem aliquoten Teil des Angestellten-bezuges zusammen.

    c) Auszahlungstermine:– Am 1. Juni eines jeden Kalenderjahres sind 50 %

    des 13. und 50 % des 14. Monatsgehaltes aus-zuzahlen.

    – Am 1. November eines jeden Kalenderjahressind 50 % des 13. und 50 % des 14. Monatsge-haltes auszuzahlen.

    – Den während des Kalenderjahres eintretendenoder austretenden Angestellten (Lehrlingen) ge-bührt der aliquote Teil des 13. und 14. Monats-gehaltes, entsprechend der im Kalenderjahr zu-rückgelegten Dienstzeit.

    – Soweit einzelne Betriebe bereits ein 14. Monats-gehalt oder unter welchem Titel immer einesonstige, über das 13. Monatsgehalt hinausge-hende Sonderzahlung leisten, können diese aufdas 14. Monatsgehalt angerechnet werden.

    § 12 DIENSTERFINDUNGEN

    Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer voneinem Angestellten während des Bestands des Dienst-verhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des§ 7 (3) des österreichischen Patentgesetzes. Er mussdazu innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Tagder Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob ersie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldungder Patentrechte ist der Dienstgeber zur absoluten Ge-heimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Fall

    der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Ent-schädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auf-laufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangendes Dienstnehmers muss der Erfinder bei der Eintra-gung in das Patentregister genannt werden, auch dann,wenn der Dienstgeber als Anmelder erscheint. Im Üb-rigen gelten die Bestimmungen des österreichischenPatentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getrof-fenen Einzelvereinbarungen.

    § 13 SONDERVEREINBARUNGEN

    (1) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages kön-nen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Ar-beitgebern und Angestellten regeln, durch Betriebs-vereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehobennoch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sindnur gültig, soweit sie für den Angestellten günstigersind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektiv-vertrag nicht geregelt sind (§ 3 Arbeitsverfassungsge-setz).

    (2) Für Betriebe, die eine Berechtigung Auskunfteienüber Kreditverhältnisse im Fachverband Finanzdienst-leister besitzen, gilt Folgendes:

    a) Für beschäftigte Rechercheure, das sind Ange-stellte, die je nach Qualifikation mindestens in dieVerwendungsgruppe III einzustufen sind, gilt:Überstunden sind getrennt zu entlohnen und nichtim kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt inbe-griffen. Es dürfen in den einzelnen Mitgliedsfirmen

    – 21 –

  • nicht mehr als 10 % freiberufliche Mitarbeiter zurRechercheurtätigkeit herangezogen werden.

    b) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstverhält-nisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu-schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwen-dungen, vom Arbeitgeber oder einer ihm ganz oderteilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtunggewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungenwährend des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die

    Anzahl der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23Abs 1 des Angestelltengesetzes aufgrund derDienstzeit als Angestellter vorgesehen ist.

    c) Durch die mit Jänner 2003 an den Gehaltsvertrag fürAngestellte des Handwerks, des Gewerbes, in derDienstleistung, in Information und Consulting an-geglichenen Gehälter werden bisherige höhereKV-Mindestgehälter nicht berührt und bleiben alstatsächlich bezahlte Gehälter weiterhin aufrecht.

    § 14 TELEARBEITSPLATZ

    (1) AllgemeinesGegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmenbedin-gungen und Aufwandserstattungen für einen zu ver-einbarenden Telearbeitsplatz eines Dienstnehmers,insbesondere in der Wohnung des Dienstnehmers.Ein Telearbeitsplatz liegt dann vor, wenn der Dienst-nehmer regelmäßige Teile seiner Arbeitszeit dort leis-tet. Der Ort, die Erreichbarkeit, die Arbeitsmittel unddie Aufwandsentschädigungen für den Telearbeitsplatzmüssen vorher schriftlich vereinbart werden.Die Beschäftigung an einem Telearbeitsplatz ist sowohlvon Seiten des Dienstnehmers als auch des Dienstge-bers freiwillig. Die Teilnahme unterliegt folgenden Vor-aussetzungen:

    – Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt auf-grund einer schriftlichen Vereinbarung des Dienst-gebers mit dem Dienstnehmer, die den Bestim-mungen dieses Kollektivvertrages sowie einer all-fällig abzuschließenden Betriebsvereinbarung folgt.Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates sind ein-zuhalten.

    – Der arbeitsrechtliche Status des Dienstnehmers er-fährt durch die schriftliche Vereinbarung eines Te-learbeitsplatzes keine Änderung.

    – Bestehende betriebliche Regelungen sind nachMöglichkeit unverändert oder sinngemäß für dieDienstnehmer, die einen Telearbeitsplatz haben,anzuwenden.

    – Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird auf imHaushalt lebende Personen des Dienstnehmers amTelearbeitsplatz analog angewendet.

    (2) Arbeitszeit und ArbeitsstätteDie zu leistende Arbeitszeit entspricht § 4 RKV. Die Er-reichbarkeit des Dienstnehmers am Telearbeitsplatzmuss vereinbart werden.

    Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicherArbeitsstätte und Telearbeitsplatz ist schriftlich zu ver-einbaren.Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausge-henden Arbeitszeiten müssen, unabhängig von der Ar-beitsstätte, im Voraus von dem Dienstgeber entspre-chend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein,um als solche anerkannt zu werden. Die Vergütung er-folgt gemäß den §§ 4, 4a und 5 RKV.Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäߧ 97 (1) Z2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleibenunberührt.Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte undTelearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt undfinden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich da-bei um Dienstreisen/Dienstfahrten handelt, die nicht inder vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicherArbeitsstätte und Telearbeitsplatz begründet sind unddie aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzu-gelten wären. Wird ein Dienstnehmer aufgefordert,während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in diebetriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Ar-beitszeit nicht unterbrochen.

    (3) ZeiterfassungDie Erfassung der Arbeitszeit muss auf die betrieblichePraxis abgestimmt sein.

    (4) ArbeitsmittelDie erforderlichen EDV- und kommunikationstech-nischen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werdenfür die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vomDienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus-nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver-nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, sowerden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

    (5) KostenerstattungDem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mitseinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge-gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefon-

    – 22 –

  • kosten. Für Raum- und Energiekosten können Pau-schalerstattungen vereinbart werden.

    (6) Reisekosten und AufwandsentschädigungenReisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischenbetrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz werdennur erstattet, wenn durch die Abweichung von der vor-genommenen Aufteilung zwischen betrieblicher Ar-beitsstätte und Telearbeitsplatz Dienstreisen/Dienst-fahrten entstehen.Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischenBetrieb und Telearbeitsplatz werden nicht erstattet.

    (7) Kontakt zum BetriebDie soziale Integration sowie die Kommunikation derDienstnehmer in das Unternehmen bzw mit demDienstgeber soll trotz der Tätigkeit an einem Telear-beitsplatz gewährleistet bleiben.Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbindungvon an Telearbeitsplätzen beschäftigten Dienstneh-mern besonders berücksichtigt werden. Die Teilnahmean Betriebsversammlungen, die während der Normal-arbeitszeit stattfinden, ist zu gewährleisten und als Ar-beitszeit zu rechnen.Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildungwerden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt.

    (8) Information des BetriebsratesDer Betriebsrat wird über alle Dienstnehmer informiert,die an einem Telearbeitsplatz tätig sind. Der Betriebsrathat das Recht, die elektronischen Kommunikationsein-richtungen zu benützen. Dem Betriebsrat sind jeneKosten zu erstatten, die diesem im Rahmen einer au-ßerordentlichen Betreuung der Dienstnehmer an Te-learbeitsplätzen erwachsen.

    (9) Aufgabe des TelearbeitsplatzesDer Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schrift-lich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündi-gungsfrist von einem Monat aufgegeben werden.Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zBBetriebsänderungen im Sinnes des § 109 ArbVG, aufSeiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens-situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeits-platzes entgegenstehen (zB Wohnungswechsel oderÄnderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh-nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist demDienstgeber unverzüglich mitzuteilen.Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäf-tigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt.

    § 15 BUNDESINNUNGSVERHANDLUNGEN bzw FACHVERBANDSVERHANDLUNGEN

    Um den in den einzelnen Bundesinnungen/Fachver-bänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnungzu tragen, sind die Bundesinnungen/Fachverbände unddie diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fach-gruppen berechtigt, unter der Führung der jeweiligenSektion (Sparte) und der Gewerkschaft der Privatan-

    gestellten, Sonderverhandlungen über folgende Ge-genstände zu führen:

    a) Interpretation der Verwendungsgruppen.

    b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchenüb-licher Sonderentlohnungen oder Sonderbegünsti-gungen, soweit sie nicht Ansprüche, welche in die-sem Kollektivertrag behandelt sind, betreffen.

    § 16 SCHLICHTUNG von GESAMTSTREITIGKEITEN

    Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sichaus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben,hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes einparitätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie-

    ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus-schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst demKreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektiv-vertrag Beteiligten zu entnehmen sind.

    § 17 VERWENDUNGSGRUPPEN und MINDESTGRUNDGEHÄLTER

    (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tä-tigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für

    gleichwertige Tätigkeiten und können durch in ein-zelnen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbe-

    – 23 –

  • zeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwen-dungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Verein-barungen können nicht firmenweise, sondern nur durchdie im § 15 genannten zuständigen Organisationen ab-geschlossen werden.

    (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestelltenwährend eines Monats ist zur Ermittlung des aliquotenGehaltsteiles das für den betreffenden Monat gebüh-rende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren unddas Resultat mit der Anzahl der Werktage zu multipli-zieren.

    (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vor-wiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungs-gruppen I bis VI eingereiht.Berufserfahrung und höhere Qualifikation finden in denBiennal-, Triennalsprüngen ihren Niederschlag.

    (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wirdvon der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be-treffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge-wählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir-kung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen-dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Verwen-dungsgruppenjahre und die Höhe des Gehalts sowiealle weiterhin eintretenden Veränderungen sind demAngestellten mittels Dienstzettels bekannt zu geben.

    (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der An-zahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhereMindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppenjahrevorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Erstendes Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver-wendungsgruppenjahre erreicht.

    (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppegebührt das dem bisher erreichten Mindestgrundgehaltnächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwen-dungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundgehalt desAngestellten darf jedoch jenes Mindestgrundgehaltnicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bis-herigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung er-reichen würde.

    (7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppedie Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwendungs-gruppenjahre erreicht hat, soll im Fall von Leistungs-steigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Ver-wendungsgruppe eine angemessene Gehaltserhöhungvorgenommen werden.

    (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das demAngestellten gebührende monatliche Mindestgrundge-halt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungs-gruppenjahre bestimmt.Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, dieein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungs-gruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektiv-vertrages mit der einer bestimmten Verwendungs-gruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter ver-bracht hat.Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahrenist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder ver-schiedenen Dienstgebern verbracht wurden.Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter ausfrüheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstge-bern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung ineine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchst-ausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren ange-rechnet.Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass derAngestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beimEintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestensaber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechendeZeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Diefristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Ange-stellten auf dem in Abs 4 vorgesehenen Dienstzettel zubescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so trittdie Präklusivfrist nicht ein.Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meister-verhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorar-beiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchst-ausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahrefür diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in dieder Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrechnungder Vorarbeiterjahre ist der 3. Absatz des Abs 8 nichtanzuwenden.

    (9) Bezüge der Aufsichtsorgane:Die Bezüge der Angestellten, deren Tätigkeit vor-wiegend und regelmäßig in der Beaufsichtigung, Füh-rung und Anweisung von Arbeitergruppen besteht, wieAufseher, Werkmeister, Montageleiter und dergleichen(nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen), müs-sen den kollektivvertraglichen oder tariflichen Spitzen-lohn (nicht Akkordlohn) der höchsten ihnen unter-stellten Arbeiterkategorie, wie folgt, übersteigen:

    Aufseher um ............................................... 15 %,Meister und Montageleiter um ........................ 20 %,Obermeister um .......................................... 25 %.

    Der Bezug der Meister, Montageleiter und Obermeistermuss mindestens den Akkordrichtsatz bzw Lohn derunterstellten Arbeiter erreichen.

    – 24 –

  • § 18 ANRECHNUNG auf das MINDESTGRUNDGEHALT

    (1) Provisionen:Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers giltals erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzüglichder jahresdurchschnittlichen Provision das Mindest-grundgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppeerreicht.

    (2) Remunerationen:Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune-rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über-steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min-destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahresbe-zugs das Mindestgrundgehalt der entsprechenden Ver-wendungsgruppe erreicht.

    § 18a GEHALTSABRECHNUNG

    (1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf eineübersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht:

    a) der Verrechnungsmonat,

    b) Überstunden,

    c) allfällige Zulagen,

    d) Sonderzahlungen,

    e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage,

    f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen undCodenummern.

    (2) Bei Anwendung von flexiblen Arbeitszeitmodellen(zB gleitende Arbeitszeit, Mehrarbeit und Überstundengegen Zeitausgleich) ist der Angestellte monatlich überdie Differenz zwischen Normalarbeitszeit und der tat-sächlich geleisteten Arbeitszeit schriftlich (oder innachweislich ähnlicher Form) zu informieren.

    § 19 LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNGEN

    Siehe Gehaltstabellen, Seite 52.

    Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen(nicht aber wegen Krankheit bzw Unfall) nicht berech-tigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen,gebührt im darauf folgenden Lehrjahr nur die Lehr-lingsentschädigung in Höhe des abgelaufenen Lehr-

    jahres. Ist er in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen be-rechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wie-der die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehr-lingsentschädigung.

    § 19a KOLLEKTIVVERTRAGLICHE MINDESTGRUNDGEHÄLTER für TEILZEITBESCHÄFTIGTE ANGESTELLTE *)

    Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern, soweit siediesem Rahmenkollektivvertrag unterliegen, ist das beivoller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zuste-hende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt durch

    173 zu teilen und dann der so ermittelte Wert mit jenerZahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbartenStundenzahl (Monatsstunden, Wochenstunden x 4,33)ergibt.

    *) Nahrungs- und Genussmittelgewerbe siehe Seite 53, Mühlengewerbe siehe Seite 57.

    – 25 –

  • § 20 SCHLUSSBESTIMMUNGEN, GÜNSTIGKEITSKLAUSEL

    (1) Dieser Kollektivvertrag ist eine Ergänzung undWiederveröffentlichung des Kollektivvertrages vom1. November 1949.

    (2) Bestehende, für die Angestellten günstigere Übun-gen und Vereinbarungen bleiben unberührt.

    (3) Angestellte, die am 31. Dezember 2000 einen An-spruch auf Zusatzurlaub gemäß § 10 des Rahmen-kollektivvertrages vom 24. September 1999 haben,behalten diesen Anspruch so lange ihr Dienstverhältniszum selben Arbeitgeber dauert.

    Ab 1. Jänner 2001 können keine neuen Ansprüche aufZusatzurlaube entstehen.

    (4) Wenn ein bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivver-trages bestehendes Monatsgehalt das in Betrachtkommende Mindestgrundgehalt nach § 17 dieses Ver-trages bereits erreicht hat, so kann aus dem In-Kraft-Treten der neuen Mindestgrundgehälter kein Anspruchauf eine Gehaltserhöhung abgeleitet werden.

    (5) Durch den vorliegenden Kollektivvertrag werdendie für die einzelnen Innungen geltenden Gehaltstabel-len nicht berührt.

    Wien, 22. November 2006

    – 26 –

  • ANHANG 1

    MUSTER für DIENSTZETTEL

    (Name und Anschrift des ArbeitgebersStampiglie)

    DIENSTZETTEL

    (gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) AVRAG

    Gebührenfrei gem Erlass BMfF vom 1. 3. 1994 Zl. 100859/2-IV/10/94

    I. Herr/Frau ................................................................................................................................

    wohnhaft in .............................................................................................................................

    geboren am ................................. , Staatsbürgerschaft ...............................................................

    II. Beginn des Dienstverhältnisses ...................................................................................................

    Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis ....................................................................... befristet.*)

    III. Für das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in derDienstleistung, in Information und Consulting, in seiner jeweils geltenden Fassung, Anwendung, sowie allezwischen Firmenleitung und Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in der jeweils gel-tenden Fassung.

    IV. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

    V. Dienstort: ...............................................................................................................................

    VI. Tätigkeitsinhalt (Dienstverwendung):

    ..............................................................................................................................................

    ..............................................................................................................................................

    ..............................................................................................................................................

    VII. Einstufung:

    Verwendungsgruppe: ..................................

    Verwendungsgruppenjahre: ..................................

    Kollektivvertragliches Monatsbruttogehalt: ..................................

    Die nächste Vorrückung erfolgt am: ..................................

    Das tatsächlich zur Auszahlung gelangende Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit

    € ...................... , ......... mal jährlich zahlbar.

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    Bitte

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  • Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltsbestandteile:

    1. Zulagen (pro Monat ................ mal jährlich zahlbar)

    2. Überstundenpauschale: € ...............

    (pro Monat ....................... mal jährlich zahlbar für ................... Überstunden)

    3. Provision/Prämie*): .............................................................................................................

    ..........................................................................................................................................

    Der/die*) Angestellte hat Anspruch auf Einbeziehung dieser Provision/Prämie*) in die Bemessungs-grundlage für die Berechnung der Sonderzahlungen.Die Zahlung der monatlichen Entgeltsansprüche erfolgt gemäß § 15 AngG.Die Fälligkeit der Sonderzahlungen richtet sich nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen.

    VIII. UrlaubFür den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt:

    ..............................................................................................................................................

    ..............................................................................................................................................

    Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr .......... Werktage/Arbeitstage*),

    ab dem .......... Dienstjahr .......... Werktage/Arbeitstage*).

    IX. ArbeitszeitDie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ............ Stunden.

    X. Name und Anschrift der Mitarbeiter-Vorsorgekasse: .......................................................................

    ..............................................................................................................................................

    XI. Der/die Angestellte*) hat Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie aller für ihn/sie*) geltenden Betriebsver-einbarungen.

    Diese liegen ............................................................................................. zur Einsichtnahme auf.

    XII. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer,die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BGBl Nr 414/1972) unterliegen, Name und An-schrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse:

    ..............................................................................................................................................

    ..............................................................................................................................................

    ..............................................................................................................................................

    XIII. Folgende Zeugnisse wurden zwecks Anrechnung von Vordienstzeiten im Sinne § 17 des Kollektivvertragesfristgerecht vorgelegt:

    ..............................................................................................................................................

    ..............................................................................................................................................

    ..............................................................................................................................................

    .......................................................................................... , am .............................................

    *) Nichtzutreffendes streichen!

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    Bitte

    hie