Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland...

28
Aufgrund von Artikel 171 und 194 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti- kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange- lischen Kirche von Westfalen erlassen die Kirchen- leitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland als Notverordnung und die Kirchenleitung der Evange- lischen Kirche von Westfalen als Gesetzesvertretende Verordnung – jede für ihren Bereich – folgende Ordnung: A r t i k e l 1 Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts § 1 Änderung der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung Die Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (PfBVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juni 1992 (KABl. R. 1992 S. 114 / KABl. W. 1992 S. 78), zuletzt geändert durch Notverordnung / Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Oktober / 16. Dezember 1999 (KABl. R. 1999 S. 368 / KABl. W. 1999 S. 260) wird wie folgt geändert: 1. § 15 Abs. 8 wird wie folgt geändert: a) Im Eingang wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. b) In Buchstabe a werden die Worte „ledigen oder geschiedenen“ durch die Worte „ledigen, geschiedenen oder getrennt lebenden“ ersetzt. 2. In § 31 Abs. 4 werden nach der Angabe „§ 43“ die Worte „des Pfarrdienstgesetzes“ gestrichen. 3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes fin- det mit folgenden Maßgaben Anwendung: (1) Minderung des Ruhegehaltes, wenn das Dienstverhältnis, aus dem der Pfarrer in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehen- des anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestand: Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 65 K 21098 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen Nr. 3 Bielefeld, den 25. Mai 2000 Notverordnung / Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungs- rechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchen- beamtinnen und Kirchenbeamten . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Änderung der Predigerbesoldungs- und -versorgungs- ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Notverordnung / Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungs- rechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchen- beamtinnen und Kirchenbeamten (Altersteildienst- Ordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhe- stand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Auf- nahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst . . . . . . . 75 Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Führung eines Verzeichnisses der Kirchenmitglieder . . 75 Grundsätze für Gemeindeberatung in der Evange- lischen Kirche von Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Satzung für die Stadtkirchenarbeit in Bielefeld . . . . . . 77 Neufassung der Satzung der Ev. Stiftung des privaten Rechts „St. Johannisstift Paderborn“ . . . . . . . . . . . . . . 78 Urkunde über die Aufhebung der 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Buer-Beckhausen des Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid 82 Urkunde über die Übertragung der 6. Kreispfarrstelle des Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid als 15. Kreispfarrstelle des Kirchenkreises Bochum . . . 83 Bekanntmachung des Siegels der Evangelischen Kirchengemeinde Herbede, Kirchenkreis Hattingen- Witten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 Bekanntmachung des Siegels der Evangelischen Kirchengemeinde Rüggeberg, Kirchenkreis Schwelm 83 Bekanntmachung des Siegels der Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeinde Stieghorst, Kirchen- kreis Bielefeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 Persönliche und andere Nachrichten . . . . . . . . . . . . . 84 Neu erschienene Bücher und Schriften . . . . . . . . . . . . 86 Inhalt Notverordnung / Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten Vom 31. März / 13. April 2000

Transcript of Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland...

Page 1: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

Aufgrund von Artikel 171 und 194 der Kirchenordnungder Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen erlassen die Kirchen-leitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland alsNotverordnung und die Kirchenleitung der Evange-lischen Kirche von Westfalen als GesetzesvertretendeVerordnung – jede für ihren Bereich – folgendeOrdnung:

A r t i k e l 1

Änderung des Besoldungs-und Versorgungsrechts

§ 1

Änderung der Pfarrbesoldungs-und -versorgungsordnung

Die Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung(PfBVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juni 1992(KABl. R. 1992 S. 114 / KABl. W. 1992 S. 78), zuletztgeändert durch Notverordnung / GesetzesvertretendeVerordnung vom 28. Oktober / 16. Dezember 1999

(KABl. R. 1999 S. 368 / KABl. W. 1999 S. 260) wirdwie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a) Im Eingang wird die Angabe „Absatz 5“ durchdie Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

b) In Buchstabe a werden die Worte „ledigen odergeschiedenen“ durch die Worte „ledigen,geschiedenen oder getrennt lebenden“ ersetzt.

2. In § 31 Abs. 4 werden nach der Angabe „§ 43“ dieWorte „des Pfarrdienstgesetzes“ gestrichen.

3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

㤠31a

§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes fin-det mit folgenden Maßgaben Anwendung:

(1) Minderung des Ruhegehaltes, wenn dasDienstverhältnis, aus dem der Pfarrer in denRuhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehen-des anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnisbereits am 31. Dezember 1991 bestand:

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 65

K 21098

Kirchliches Amtsblattder Evangelischen Kirche von Westfalen

Nr. 3 Bielefeld, den 25. Mai 2000

Notverordnung / Gesetzesvertretende Verordnung zurÄnderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungs-rechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchen-beamtinnen und Kirchenbeamten . . . . . . . . . . . . . . . . . 65Änderung der Predigerbesoldungs- und -versorgungs-ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Notverordnung / Gesetzesvertretende Verordnung zurÄnderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungs-rechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchen-beamtinnen und Kirchenbeamten (Altersteildienst-Ordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung zurFörderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhe-stand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Auf-nahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst . . . . . . . 75Verordnung zur Änderung der Verordnung für dieFührung eines Verzeichnisses der Kirchenmitglieder . . 75Grundsätze für Gemeindeberatung in der Evange-lischen Kirche von Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

Satzung für die Stadtkirchenarbeit in Bielefeld . . . . . . 77Neufassung der Satzung der Ev. Stiftung des privatenRechts „St. Johannisstift Paderborn“ . . . . . . . . . . . . . . 78Urkunde über die Aufhebung der 1. Pfarrstelle derEvangelischen Kirchengemeinde Buer-Beckhausendes Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid 82Urkunde über die Übertragung der 6. Kreispfarrstelledes Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheidals 15. Kreispfarrstelle des Kirchenkreises Bochum . . . 83Bekanntmachung des Siegels der Evangelischen Kirchengemeinde Herbede, Kirchenkreis Hattingen-Witten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83Bekanntmachung des Siegels der Evangelischen Kirchengemeinde Rüggeberg, Kirchenkreis Schwelm 83Bekanntmachung des Siegels der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Stieghorst, Kirchen-kreis Bielefeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83Persönliche und andere Nachrichten . . . . . . . . . . . . . 84Neu erschienene Bücher und Schriften . . . . . . . . . . . . 86

Inhalt

Notverordnung / Gesetzesvertretende Verordnungzur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der

Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und KirchenbeamtenVom 31. März / 13. April 2000

Page 2: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

Bei Erreichen der Alters- beträgt der Prozentsatzgrenze nach § 92 Abs. 2 der Minderung für jedesdes Pfarrdienstgesetzes Jahroder bei Versetzung inden Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

vor dem 1. 1. 2002 0,0 %

nach dem 31. 12. 2001 0,6 %

nach dem 31. 12. 2002 1,2 %

nach dem 31. 12. 2003 1,8 %

nach dem 31. 12. 2004 2,4 %

nach dem 31. 12. 2005 3,0 %

nach dem 31. 12. 2006 3,6 %

(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Schwer-behinderte, die ihre Versetzung in den Ruhestandnach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgeset-zes beantragen, gilt Folgendes:

1. § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzesfindet keine Anwendung, wenn sie

a) vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,

b) nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem1. Januar 1945 geboren sind und am1. April 2000 schwer behindert sind,

c) bis zum 31. Dezember 2001 eine Freistel-lung nach §§ 78 und 79 des Pfarrdienstge-setzes angetreten haben, die sich auf dieZeit bis zum Beginn des Ruhestandeserstreckt.

2. Für Schwerbehinderte, die nach dem 31. De-zember 1941 und vor dem 1. Januar 1945geboren sind und die am 1. April 2000 nichtschwer behindert sind, findet § 14 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab1. Januar 2002 Anwendung; die Anwendungerfolgt mit der Maßgabe, dass an die Stelle derVollendung des 63. Lebensjahres

a) die Vollendung des 61. Lebensjahres tritt,wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geborensind,

b) die Vollendung des 62. Lebensjahres tritt,wenn sie vor dem 1. Januar 1944 geborensind.

3. Ist für Schwerbehinderte die Anwendung des§ 14 Abs. 3 nicht ausgeschlossen, ist Absatz 1entsprechend anzuwenden, auch wenn dasDienstverhältnis, aus dem sie in den Ruhe-stand treten, am 1. Dezember 1991 noch nichtbestanden hat.

(3) 1Für am 1. Januar 2001 vorhandene Pfarrer,die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestandversetzt werden, ist Absatz 1 entsprechend anzu-wenden, auch wenn das Dienstverhältnis, ausdem sie in den Ruhestand treten, am 31. Dezem-ber 1991 noch nicht bestanden hat. 2Die Minde-rung des Ruhegehalts darf

1. 3,6 % nicht übersteigen, wenn der Pfarrer vordem 1. Januar 2003 in den Ruhestand versetztwird,

2. 7,2 % nicht übersteigen, wenn der Pfarrer vordem 1. Januar 2004 in den Ruhestand versetztwird.

3Für Pfarrer, die vor dem 1. Januar 2002wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestandversetzt werden, findet § 14 Abs. 3 des Beam-tenversorgungsgesetzes keine Anwendung.4§ 13 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 2 des Beam-tenversorgungsgesetzes finden in der bis zum31. Dezember 2000 geltenden Fassung An-wendung."

4. In § 43 wird der Klammerzusatz "(Verwendungs-einkommen)" gestrichen.

5. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 14 Abs. 3“gestrichen und die Angabe „bis 4, § 64 und§ 85 Abs. 5" durch die Angabe „bis 4 und § 64“ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Auf Pfarrer im Wartestand finden § 53 Abs. 5und § 57 des Beamtenversorgungsgesetzeskeine Anwendung.“

6. § 57 erhält folgende Fassung:

㤠57

(1) 1§ 14a des Bundesbesoldungsgesetzes findetentsprechend Anwendung. 2Der jährliche Unter-schiedsbetrag, der sich durch die Verminderungder Besoldungsanpassungen des laufenden Jah-res und der Vorjahre ergibt, darf nur zur Finanzie-rung künftiger Versorgungsausgaben verwendetwerden. 3Jährlicher Unterschiedsbetrag ist derBetrag, der sich ergibt, wenn die Ist-Ausgaben fürdie Besoldung für das jeweilige Vorjahr auf denBetrag hochgerechnet werden, der sich ergebenhätte, wenn die Verminderung der Besoldungsan-passungen unterblieben wäre. 4Die Verminderungbeträgt für das Jahr 1999 0,2 %. 5In den Folgejah-ren von 2000 bis einschließlich 2013 erhöht sichdieser Prozentsatz jeweils um 0,2 gegenüber demVorjahr.

(2) Das Landeskirchenamt führt den jährlichenUnterschiedsbetrag, der sich aus der Verminde-rung der Besoldungsanpassung ergibt, für die derGemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer undKirchenbeamte angeschlossenen Pfarrstellenjeweils zum 1. Juli des Folgejahres der Versor-gungskasse zu."

7. Die Anlage erhält die Fassung des Anhangs zudieser Ordnung.

§ 2

Änderung der Kirchenbeamten-besoldungs- und -versorgungsordnung

Die Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungs-ordnung (KBVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom1. Juni 1992 (KABl. R. 1992 S 109 / KABl. W. 1992S. 91), zuletzt geändert durch Notverordnung / Geset-zesvertretende Verordnung vom 18./19. Februar 1999(KABl. R. 1999 S. 183 / KABl. W. 1999 S. 89) wird wiefolgt geändert:

66 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000

Page 3: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Besoldung (§ 1 Abs. 2 BBesG) und dieVersorgung (§ 2 BeamtVG) der Kirchenbeamtenals Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgungim Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinan-ziert wird, richten sich nach den Bestimmungen fürdie vergleichbaren Lehrkräfte des Landes, in demdie kirchliche Schule liegt.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit derMaßgabe, dass in Satz 1 folgender Halbsatzangefügt wird:

„soweit das kirchliche Recht nichts anderesbestimmt."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Besteht neben dem Kirchenbeamtenver-hältnis auf Zeit eines hauptamtlichen Mitglie-des der Kirchenleitung ein Kirchenbeamtenver-hältnis auf Lebenszeit, so ruht der Anspruchauf Besoldung und Versorgung aus dem Kir-chenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit.“

3. In § 4 Unterabs. 2 Buchst. a werden die Worte„ledigen oder geschiedenen“ durch die Worte„ledigen, geschiedenen oder getrennt lebenden“ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit derMaßgabe, dass der Klammerzusatz „(Verwen-dungseinkommen)“ gestrichen wird.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für das Wartegeld nach Beendigung einesDienstes gemäß § 56 des Kirchenbeamten-gesetzes wird das Besoldungsdienstalterzugrunde gelegt, das für die während desDienstes nach § 56 des Kirchenbeamten-gesetzes gezahlten Bezüge maßgebend war.“

5. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

㤠18a

§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes fin-det mit folgenden Maßgaben Anwendung:

(1) Minderung des Ruhegehaltes, wenn dasDienstverhältnis, aus dem der Kirchenbeamte inden Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorange-hendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstver-hältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestand:

Bei Erreichen der Alters- beträgt der Prozentsatzgrenze nach § 61 Abs. 1 der Minderung für jedesdes Kirchenbeamten- Jahrgesetzes oder bei Ver-setzung in den Ruhe-stand wegen Dienst-unfähigkeit

vor dem 1. 1. 2002 0,0 %nach dem 31. 12. 2001 0,6 %nach dem 31. 12. 2002 1,2 %nach dem 31. 12. 2003 1,8 %nach dem 31. 12. 2004 2,4 %nach dem 31. 12. 2005 3,0 %nach dem 31. 12. 2006 3,6 %

(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Schwerbe-hinderte, die ihre Versetzung in den Ruhestandnach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Pfarrdienst-gesetzes beantragen, gilt Folgendes:

1. § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzesfindet keine Anwendung, wenn sie

a) vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,

b) nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem1. Januar 1945 geboren sind und am1. April 2000 schwer behindert sind,

c) bis zum 31. Dezember 2001 eine Freistel-lung nach §§ 46 und 47 des Kirchenbeam-tengesetzes angetreten haben, die sich aufdie Zeit bis zum Beginn des Ruhestandeserstreckt.

2. Für Schwerbehinderte, die nach dem 31. De-zember 1941 und vor dem 1. Januar 1945geboren sind und die am 1. April 2000 nichtschwer behindert sind, findet § 14 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab1. Januar 2002 Anwendung; die Anwendungerfolgt mit der Maßgabe, dass an die Stelle derVollendung des 63. Lebensjahres

a) die Vollendung des 61. Lebensjahres tritt,wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geborensind,

b) die Vollendung des 62. Lebensjahres tritt,wenn sie vor dem 1. Januar 1944 geborensind.

3. Ist für Schwerbehinderte die Anwendung des§ 14 Abs. 3 nicht ausgeschlossen, ist Absatz 1entsprechend anzuwenden, auch wenn dasDienstverhältnis, aus dem sie in den Ruhe-stand treten, am 1. Dezember 1991 noch nichtbestanden hat.

(3) 1Für am 1. Januar 2001 vorhandene Kirchen-beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-stand versetzt werden, ist Absatz 1 entsprechendanzuwenden, auch wenn das Dienstverhältnis,aus dem sie in den Ruhestand treten, am31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat.2Die Minderung des Ruhegehalts darf

1. 3,6 % nicht übersteigen, wenn der Kirchen-beamte vor dem 1. Januar 2003 in den Ruhe-stand versetzt wird,

2. 7,2 % nicht übersteigen, wenn der Kirchen-beamte vor dem 1. Januar 2004 in den Ruhe-stand versetzt wird.

3Für Kirchenbeamte, die vor dem 1. Januar 2002wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-setzt werden, findet § 14 Abs. 3 des Beamtenver-sorgungsgesetzes keine Anwendung. 4§ 13 Abs. 1Satz 1 und § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungs-gesetzes finden in der bis zum 31. Dezember2000 geltenden Fassung Anwendung."

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 67

Page 4: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Auf Kirchenbeamte im Wartestand finden § 53Abs. 5 und 10 sowie § 57 des Beamtenversor-gungsgesetzes keine Anwendung."

7. § 26 erhält folgende Fassung:

㤠26

(1) 1§ 14a des Bundesbesoldungsgesetzes findetentsprechend Anwendung. 2Der jährliche Unter-schiedsbetrag, der sich durch die Verminderungder Besoldungsanpassungen des laufenden Jah-res und der Vorjahre ergibt, darf nur zur Finanzie-rung künftiger Versorgungsausgaben verwendetwerden. 3Jährlicher Unterschiedsbetrag ist derBetrag, der sich ergibt, wenn die Ist-Ausgaben fürdas jeweilige Vorjahr auf den Betrag hochgerech-net werden, der sich ergeben hätte, wenn die Ver-minderung der Besoldungsanpassungen unter-blieben wäre. 4Die Verminderung beträgt für dasJahr 1999 0,2 %. 5In den Folgejahren von 2000 biseinschließlich 2013 erhöht sich dieser Prozentsatzjeweils um 0,2 gegenüber dem Vorjahr.

(2) Die Anstellungskörperschaft führt den jähr-lichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Ver-minderung der Besoldungsanpassung ergibt, fürdie der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfar-rer und Kirchenbeamte angeschlossenen Kirchen-beamtenstellen jeweils zum 1. Juli des Folge-jahres der Versorgungskasse zu.“

§ 3Einmalzahlung

(1) 1Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Versor-gungsempfängerinnen und -empfänger erhalten fürdie Monate März bis Mai 1999 eine einmalige Zah-lung in entsprechender Anwendung des Artikels 3 desBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsge-setzes 1999, wie er für die Beamtinnen und Beamtensowie Versorgungsempfängerinnen und -empfängerdes Landes Nordrhein-Westfalen angewendet wird.2Pfarrerinnen und Pfarrer, denen zu ihrer Besoldungeine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu derBesoldung, die sie bei Einreihung in eine Besoldungs-gruppe der Besoldungsordnung B erhalten würden,gezahlt wird, erhalten keine Einmalzahlung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die westfälischenPredigerinnen und Prediger.

§ 4Familienzuschlag für

dritte und weitere Kinder

(1) Die Bestimmungen des Artikels 9 des Bundes-besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes1999 zur Umsetzung der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts vom 24. November 1998 – 2 BvL26/91 u.a. – zum Familienzuschlag für dritte und wei-tere Kinder finden entsprechend Anwendung.

(2) § 15 Abs. 7 PfBVO und § 4 Abs. 3 Unterabs. 1KBVO finden mit der Maßgabe Anwendung, dass derzustehende Erhöhungsbetrag nach Absatz 1 unver-mindert gezahlt wird, wenn die andere Person alsAngestellte, Arbeiterin oder Arbeiter den Erhöhungs-betrag nicht erhält und ihn die Pfarrerin, der Pfarrer,

die Kirchenbeamtin, der Kirchenbeamte, die Versor-gungsempfängerin oder der Versorgungsempfängernur deswegen nicht oder nur vermindert erhaltenwürde, weil nach den für den sonstigen öffentlichenDienst maßgebenden Bestimmungen der kirchlicheDienst dem öffentlichen Dienst nicht gleichgestelltwird.

§ 5

Gehaltszahlungin besonderen Fällen

Pfarrerinnen und Pfarrer, denen zu ihrer Besoldungeine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu derBesoldung, die sie bei Einreihung in eine Besoldungs-gruppe der Besoldungsordnung B erhalten würden,gezahlt wird, erhalten ihre bisherigen Bezüge bis zum31. Dezember 1999 weiter.

A r t i k e l 2Änderung anderer Vorschriften

§ 1

Änderung der Ausführungsgesetzezum Kirchenbeamtengesetz

(1) Das Kirchengesetz zur Ausführung und Ergän-zung des Kirchengesetzes über die Rechtsverhält-nisse der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten inder Evangelischen Kirche der Union (Ausführungs-gesetz zum Kirchenbeamtengesetz – AGKBG) vom11. Januar 1999 (KABl. R. 1999 S. 64) wird wie folgtgeändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Liegt die kirchliche Schule in einem anderen Bun-desland, tritt die entsprechende Bestimmung die-ses Landes über die Einstellungsteilzeit an dieStelle des § 78b Abs. 4 LBG NW."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchen-beamte als Lehrkräfte findet § 78c LBG NWentsprechend Anwendung. § 7 Abs. 3 Satz 3gilt entsprechend.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

(2) Das Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamten-gesetz der Evangelischen Kirche der Union (AGKBG)vom 11. November 1998 (KABl. W. 1998 S. 257) wirdwie folgt geändert:

§ 7 wird wie folgt geändert:

1. Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamteals Lehrkräfte findet § 78c LBG NRW entspre-chend Anwendung.“

2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

§ 2

Änderung des westfälischenAusführungsgesetzeszum Pfarrdienstgesetz

Das Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz derEvangelischen Kirche der Union (AGPfDG) vom

68 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000

Page 5: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

14. November 1996 (KABl. W. 1996 S. 291), zuletztgeändert durch Gesetzesvertretende Verordnungvom 18. Februar 1999 (KABl. W. 1999 S. 133), wirdwie folgt geändert:

In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „dass“die Worte „in Satz 1“ und nach den Worten „ersetztwerden“ die Worte „und Satz 2 entfällt“ eingefügt.

§ 3

Änderung des westfälischenMaßnahmengesetzes

Das Kirchengesetz über vorübergehende dienst-,besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen(VMaßnG) vom 14. November 1997 (KABl. W. 1997S. 181, 1998 S. 4), geändert durch Gesetzesvertre-tende Verordnung vom 18. Februar 1999 (KABl. W.1999 S. 133), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 § 4 Abs. 3 werden nach dem Wort„von“ die Worte „§ 53 Abs. 4 des Beamtenversor-gungsgesetzes sowie“ eingefügt und die Angabe„Abs. 3“ gestrichen.

2. Artikel 2 § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „der Vikarinnenund Vikare“ gestrichen und folgender Satz 2angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für die Sonderzuwen-dung der Vikarinnen und Vikare im Jahr 1998.“

b) In Absatz 6 Satz 1 werden der Punkt durch einSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2angefügt:

„dies gilt entsprechend für die Sonderzuwen-dung der Vikarinnen und Vikare in den Jahren1999 bis 2003.“

A r t i k e l 3

Schlussbestimmungen

§ 1

Neufassung der Besoldungs- und -versorgungsordnungen

Die Landeskirchenämter werden beauftragt, die Pfarr-besoldungs- und -versorgungsordnung und die Kir-chenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnungim geltenden Wortlaut in frauen- und männergerech-ter Sprache mit neuem einheitlichem Datum und inneuer Paragraphenfolge bekannt zu machen unddabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 2

In-Kraft-Treten

(1) Diese Notverordnung / Gesetzesvertretende Ver-ordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft

a) am 1. Januar 1999Artikel 1 § 1 Nr. 5 Buchst. b und 6, § 2 Nr. 6Buchst. b und Nr. 7, § 4 sowie Artikel 2 § 2,

b) am 1. März 1999Artikel 1 § 1 Nr. 7 sowie §§ 3 und 5,

c) am 1. April 1999Artikel 1 § 2 Nr. 1,

d) am 1. Dezember 1999Artikel 2 § 3,

e) am 1. Januar 2000Artikel 1 § 2 Nr. 3.

Bielefeld, den 13. April 2000

Evangelische Kirche von WestfalenDie Kirchenleitung

(L. S.) Sorg Kaldewey

Düsseldorf, den 31. März 2000

Evangelische Kirche im RheinlandDie Kirchenleitung

(L. S.) Schneider Drägert

A n h a n gAnlage 1

zur Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung

(gültig ab 1. Juni 1999)

I. Grundgehalt (§§ 4, 5 PfBVO)

Das Grundgehalt beträgt monatlich

Besoldungsgruppe

Stufe A 13 A 14DM DM

3 5184,74 5396,12

4 5439,88 5726,96

5 5695,00 6057,80

6 5950,13 6388,64

7 6205,26 6719,47

8 6375,34 6940,04

9 6545,43 7160,61

10 6715,52 7381,17

11 6885,60 7601,73

12 7055,69 7822,29

II. Familienzuschlag, Unterschiedsbetrag(§§ 4, 15, 38 PfBVO)

1. Der Familienzuschlag beträgt monatlichin der Stufe 1 189,42 DM

2. Der Familienzuschlag erhöht sich

a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind(Stufen 2 und 3) um je 162,06 DM

b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind(Stufe 4 und folgende Stufen) um je 214,96 DM

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 69

Page 6: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

III. Zulagen (§§ 4, 6, 26 PfBVO)

Die Zulage nach § 6 Abs. 1 PfBVO beträgt monatlich 128,15 DM

IV. Ephoralzulage (§§ 4, 6, 26 PfBVO)

1. Evangelische Kirche im Rheinland

Die Ephoralzulage beträgt monatlich 1.090,00 DM

2. Evangelische Kirche von Westfalen

Die Ephoralzulage wird in der Höhe des Unter-schiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Pfarr-gehalt des Superintendenten und den Dienst-bezügen, die der Superintendent in der Besol-dungsgruppe A 16 erhalten würde, vermindert umden Unterschiedsbetrag zwischen den Grund-gehaltssätzen der Stufen 10 und 12 der Besol-dungsgruppe A 14, gezahlt.

V. Dienstwohnungsbetrag (§ 9 Abs. 2 PfBVO)

– gültig in der Evangelischen Kirche im Rheinlandbis 31. Dezember 1999, in der EvangelischenKirche von Westfalen bis 31. März 2000 –

1. Der Dienstwohnungsbetrag beträgt monatlich 1001,56 DM

2. Der Dienstwohnungsbetrag nach Nr. 1 erhöht sichum den Betrag, den der Pfarrer als Ehegatten-anteil des Familienzuschlages gemäß § 15 Abs. 2bis 4 PfBVO erhält.

VI. Bezüge der westfälischen Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst)

Abweichend von Abschnitt I und V betragen für diewestfälischen Pfarrer im Probedienst (Entsendungs-dienst) gemäß Artikel 2 § 2 VMaßnG (KABl. W. 1997S. 181) i.V.m. §§ 4, 5 und 9 Abs. 2 PfBVO monatlich

1. das Grundgehalt

BesoldungsgruppeStufe A 12

DM

3 4606,26

4 4842,53

5 5078,78

6 5315,04

7 5551,32

8 5708,82

9 5866,33

10 6023,83

11 6181,35

12 6338,85

2. der Dienstwohnungsbetrag 890,10 DM

Abschnitt V Nr. 2 gilt entsprechend.

Anlage 2zur Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung

– Vikarsbezüge –

A. für Vikare, deren Vorbereitungsdienst vor dem1. März 1999 begonnen hat

I. Grundbetrag (§ 21 Abs. 2 und 3 PfBVO a.F.)

Der Grundbetrag beträgt monatlich

1. vor Vollendung des 26. Lebensjahres 1.964,00 DM

2. nach Vollendung des 26. Lebensjahres 2.198,00 DM

II. Verheiratetenzuschlag(§ 21 Abs. 2 und 3 PfBVO a.F.)

Der Verheiratetenzuschlag beträgt monatlich:

1. in Anwendung von § 62 Abs. 1 BBesG a.F. 522,00 DM

2. in Anwendung von § 62 Abs. 2BBesG a.F. 116,00 DM

B. für Vikare, deren Vorbereitungsdienst nachdem 28. Februar 1999 begonnen hat

I. Grundbetrag (§ 21 Abs. 2 und 3 PfBVO n.F.)

Grundbetrag beträgt monatlich 1.893,36 DM

II. Familienzuschlag (§ 21 Abs. 2 und 5 PfBVO n.F.)

Der Familienzuschlag richtet sich nach Anlage 1Abschnitt II.

Änderung der Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung

Vom 17. Februar 2000

Aufgrund von § 12 der Predigerbesoldungs- und -ver-sorgungsordnung beschließt die Kirchenleitung Fol-gendes:

§ 1

Änderung der Predigerbesoldungs-und -versorgungsordnung

Die Anlage zur Predigerbesoldungs- und -versor-gungsordnung in der Fassung der Bekanntmachungvom 18. Dezember 1980 (KABl. 1981 S. 77, 119),zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verord-nung vom 18. Februar 1999 (KABl. 1999 S. 83), erhältdie Fassung des Anhangs.

§ 2

In-Kraft-Treten

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

Bielefeld, den 17. Februar 2000

Evangelische Kirche von WestfalenDie Kirchenleitung

(L. S.) Sorg Kaldewey

70 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000

Page 7: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

A n h a n gAnlage zur Predigerbesoldungs-

und -versorgungsordnung

(gültig ab 1. Juni 1999)

I. Grundgehalt (§ 4 PrBVO)

Das Grundgehalt beträgt monatlich in der

BesoldungsgruppeStufe A 12 A 13

DM DM

3 4606,26 5184,744 4842,53 5439,885 5078,78 5695,006 5315,04 5950,137 5551,32 6205,268 5708,82 6375,349 5866,33 6545,43

10 6023,83 6715,5211 6181,35 6885,6012 6338,85 7055,69

II. Familienzuschlag (§ 7 Abs. 2 PrBVO)

1. Der Familienzuschlag beträgt monatlich in der Stufe 1 189,42 DM

2. Der Familienzuschlag erhöht sich

a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind(Stufen 2 und 3) um je 162,06 DM

b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind(Stufe 4 und folgende Stufen)um je 214,96 DM

III. Zulagen (§ 5 PrBVO)

Die Zulage nach § 5 PrBVO beträgt monatlich 128,15 DM

IV. Dienstwohnungsbetrag (§ 7 Abs. 1 PrBVO)

1. Der Dienstwohnungsbetrag beträgt monatlich

a) in der Besoldungsgruppe A 12 890,10 DM

b) in der Besoldungsgruppe A 13 1001,56 DM

2. Der Dienstwohnungsbetrag nach Nr. 1 erhöht sichum den Betrag, den der Prediger als Ehegatten-anteil des Familienzuschlages bei entsprechenderAnwendung des § 15 Abs. 2 bis 4 PfBVO erhält.

Notverordnung / GesetzesvertretendeVerordnung zur Änderung des Dienst-,Besoldungs- und Versorgungsrechtsder Pfarrerinnen und Pfarrer sowie

der Kirchenbeamtinnen undKirchenbeamtenVom 12./18. Mai 2000

Aufgrund von Artikel 171 und 194 der Kirchenordnungder Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen erlassen die Kirchen-

leitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland alsNotverordnung und die Kirchenleitung der Evange-lischen Kirche von Westfalen als GesetzesvertretendeVerordnung – jede für ihren Bereich – folgendeOrdnung:

A r t i k e l 1Altersteildienst-Ordnung

(ATDO)

§ 1Altersteildienst

(1) 1Auf ihren Antrag, der sich auf die Zeit bis zumBeginn des Ruhestandes erstrecken muss, kannPfarrerinnen und Pfarrern ein eingeschränkter Dienstsowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten eineTeilzeitbeschäftigung jeweils im Umfang der Hälfteihres bisherigen Dienstes bewilligt werden, wenn1. sie das 58. Lebensjahr vollendet haben,2. der Altersteildienst vor dem 1. August 2004 beginnt

und3. dringende dienstliche Belange nicht entgegen-

stehen(Altersteildienst). 2Altersteildienst im Umfang der Hälf-te eines uneingeschränkten Dienstes kann nur bewil-ligt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antrag-steller in den letzten drei Jahren vor Beginn des Alters-teildienstes im uneingeschränkten Dienst beschäftigtwar; liegt diese Voraussetzung nicht vor, so ist vondem zuletzt wahrgenommenen eingeschränktenDienst auszugehen. 3Das Landeskirchenamt kann inbesonders begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 2zulassen.(2) 1Der Altersteildienst wird in der Weise bewilligt,dass die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbrin-gende Dienstleistung vollständig vorab geleistet wirdund unmittelbar anschließend eine vollständige Frei-stellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldungerfolgt (Blockmodell). 2Die Zeit der Freistellung mussmindestens ein Jahr umfassen und sich unmittelbaran die Zeit der Dienstleistung innerhalb des Altersteil-dienstes anschließen. 3In besonderen Fällen kann derAltersteildienst auch in der Weise bewilligt werden,dass die gesamte bis zum Beginn des Ruhestandeszu erbringende Dienstleistung in einem Dienst imUmfang der Hälfte des bisherigen Dienstes geleistetwird. 4Satz 3 gilt nicht, wenn sich der Altersteildienstan einen eingeschränkten Dienst oder eine Teilzeit-beschäftigung anschließt. 5Satz 3 gilt ferner nicht fürSuperintendentinnen und Superintendenten.(3) 1Über die Bewilligung des Altersteildienstes ent-scheidet das Landeskirchenamt. 2Das Leitungsorgander Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerin-nen und -pfarrern sowie bei Kirchenbeamtinnen undKirchenbeamten der Kirchengemeinden und Ver-bände von Kirchengemeinden auch der Kreissynodal-vorstand, ist vorher anzuhören.

§ 2

Altersteildienstzuschlag

(1) Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeam-tinnen und Kirchenbeamten im Altersteildienst wirdein nichtruhegehaltfähiger Altersteildienstzuschlag ge-währt.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 71

Page 8: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

(2) 1Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbe-trages zwischen den Nettodienstbezügen für denAltersteildienst und 83 % der Nettodienstbezüge, diebei Fortsetzung des bisherigen Dienstes zustehenwürden, gewährt. 2Zur Ermittlung der Nettodienstbe-züge sind die letztgenannten Bruttodienstbezüge umdie Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steu-erklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergeset-zes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solida-ritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug inHöhe von 8 % der Lohnsteuer zu vermindern; Frei-beträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) odersonstige individuelle Merkmale bleiben unberück-sichtigt.

(3) Bruttodienstbezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag und dieZulagen sowie Zuschüsse zum Grundgehalt für Pro-fessoren, ferner Überleitungs- und Ausgleichszu-lagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminde-rung solcher Bezüge zustehen.

(4) Wird für die Ermittlung der höchsten Dienstwoh-nungsvergütung bei einer Verwendung im einge-schränkten Dienst der entsprechend verminderteBruttodienstbezug nach der Pfarrdienstwohnungsver-ordnung zugrunde gelegt, so ist dieser um den Alters-teildienstzuschlag zu erhöhen.

§ 3

Rechtsfolgen

(1) Der Altersteildienst gilt während seiner Gesamtzeit(Zeit der Dienstleistung und Zeit der Freistellung vomDienst) für Pfarrerinnen und Pfarrer als eingeschränk-ter Dienst, für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeam-tinnen als Teilzeitbeschäftigung.

(2) 1Bei einem im Blockmodell abgeleisteten Altersteil-dienst tritt mit Beginn der Freistellung der Verlust derPfarr- oder Kirchenbeamtenstelle ein. 2Unabhängigdavon gilt die Pfarrerin, der Pfarrer, die Kirchenbeam-tin oder der Kirchenbeamte während der gesamtenDauer der Altersteildienstregelung (Dienstleistungs-zeit und Freistellungszeit) im versorgungsrechtlichenSinn als ihrer oder seiner Pfarr- oder Kirchenbeam-tenstelle zugeordnet. 3Die Stelle darf nicht vor Ablaufder gesamten Dauer der Altersteildienstregelung auf-gehoben werden.

(3) 1Die Gesamtzeit eines Altersteildienstes ist zu 90 %des bisherigen Dienstumfangs ruhegehaltfähig. 2Ineinem Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ist dieZeit des Altersteildienstes zu 90 % des zuletzt wahr-genommenen eingeschränkten Dienstes ruhegehalt-fähig. 3In einem Fall des Absatzes 4 ist die Zeit derDienstleistung entsprechend ihrem bisherigen Um-fang ruhegehaltfähig und die Zeit der Freistellung nichtruhegehaltfähig.

(4) 1Endet der im Blockmodell abgeleistete Altersteil-dienst durch eine vorzeitige Versetzung in den Ruhe-stand, so erhält die Pfarrerin, der Pfarrer, die Kirchen-beamtin oder der Kirchenbeamte eine einmalige Aus-gleichszahlung. 2Verstirbt die Pfarrerin, der Pfarrer,die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte währenddes Altersteildienstes, so erhalten die Hinterbliebenendie Ausgleichszahlung.

3Der Ausgleichsbetrag wird in Höhe des Unter-schiedsbetrages zwischen den während des Altersteil-dienstes gezahlten Dienstbezügen und den tatsäch-lich erdienten Dienstbezügen gezahlt.

§ 4

Altersteildienst der westfälischenPredigerinnen und Prediger

Für den Altersteildienst der Predigerinnen und Predi-ger nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predi-gers in der Evangelischen Kirche von Westfalen gel-ten die Bestimmungen über den Altersteildienst derPfarrerinnen und Pfarrer entsprechend.

§ 5

Ergänzende Anwendung von Landesrecht

1Zur Ergänzung dieser Ordnung sind die für den Alters-teildienst der Beamtinnen und Beamten des LandesNordrhein-Westfalen jeweils geltenden Bestimmun-gen sinngemäß anzuwenden, soweit das kirchlicheRecht nichts anderes bestimmt. 2Soweit Änderungender staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangenentgegenstehen, kann die Kirchenleitung bestimmen,dass sie vorläufig keine Anwendung finden; innerhalbeines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen istendgültig zu entscheiden.

§ 6

Altersteildienst kirchlicher Lehrkräfte

1Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Lehr-kräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmender Ersatzschulfinanzierung refinanziert werden, fin-den die für Beamtinnen und Beamte als Lehrkräftegeltenden Altersteilzeitbestimmungen des Landes, indem die kirchliche Schule liegt, entsprechend An-wendung. 2Über die Bewilligung des Altersteildienstesentscheidet das Landeskirchenamt.

A r t i k e l 2

Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts

§ 1

Änderung der Pfarrbesoldungs-und -versorgungsordnung

Die Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung(PfBVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juni 1992 /KABl. R. 1992 S. 114 / KABl. W. 1992 S. 78), zuletztgeändert durch Notverordnung / GesetzesvertretendeVerordnung vom 31. März / 13. April 2000 (KABl. R.2000 S. 102 / KABl. W. 2000 S. 65) wird wie folgtgeändert:

1. In der Überschrift zu Abschnitt 11 werden dasWort „Jubiläumszuwendung“ und das nachge-stellte Komma gestrichen.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 gestrichen.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1bis 3.

72 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000

Page 9: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

c) In Absatz 3 (neu) wird die Zahl „3“ durch dieZahl „2“ ersetzt.

3. In § 31a werden folgende Absätze 4 und 5 ange-fügt:

„(4) § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgeset-zes findet keine Anwendung für Pfarrer, die Alters-teildienst geleistet haben. Voraussetzung ist, dassder Altersteildienst spätestens mit Vollendung des59. Lebensjahres begonnen hat und zugleich mitdem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstesunter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenzenach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Pfarrdienst-gesetzes die Versetzung in den Ruhestand mitAblauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahrvollendet wird, beantragt wurde.

(5) § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzesfindet ferner keine Anwendung, wenn ein für min-destens vier Jahre bewilligter Altersteildienstwegen Versetzung in den Ruhestand infolge einerDienstunfähigkeit oder durch Tod vorzeitig endet.“

§ 2

Änderung der Kirchenbeamten-besoldungs- und -versorgungsordnung

Die Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungs-ordnung (KBVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom1. Juni 1992 (KABl. R. 1992 S. 109 / KABl. W. 1992S. 91), zuletzt geändert durch Notverordnung / Geset-zesvertretende Verordnung vom 31. März / 13. April2000 (KABl. R. 2000 S. 102 / KABl. W. 2000 S. 65)wird wie folgt geändert:

In § 18a werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) 1§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzesfindet keine Anwendung für Kirchenbeamte, die Alters-teildienst geleistet haben. 2Voraussetzung ist, dassder Altersteildienst spätestens mit Vollendung des59. Lebensjahres begonnen hat und zugleich mit demAntrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unterInanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 61Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kirchenbeamtengesetzes dieVersetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats,in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, beantragtwurde.

(5) § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes fin-det ferner keine Anwendung, wenn ein für mindestensvier Jahre bewilligter Altersteildienst wegen Verset-zung in den Ruhestand infolge einer Dienstunfähig-keit oder durch Tod vorzeitig endet.“

A r t i k e l 3

In-Kraft-Treten

(1) Diese Notverordnung / Gesetzesvertretende Ver-ordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

1. Artikel 1 § 6 am 1. August 2000,

2. Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2 für die EvangelischeKirche im Rheinland am 1. Januar 2000, für dieEvangelische Kirche von Westfalen am 1. Januar 2004.

Düsseldorf, den 12. Mai 2000

Evangelische Kirche im RheinlandDie Kirchenleitung

(L. S.) Schneider Drägert

Bielefeld, den 18. Mai 2000

Evangelische Kirche von WestfalenDie Kirchenleitung

(L. S.) Sorg Kaldewey

Kirchliches ArbeitsrechtLandeskirchenamt Bielefeld, den 15. 5. 2000Az.: 25169-II/00/A 7 – 02

Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische ArbeitsrechtlicheKommission (ARK-RWL) hat am 29. März 2000 auf-grund von § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungs-gesetzes (ARRG) die nachstehende Arbeitsrechts-regelung beschlossen, die hiermit gemäß § 12 Abs. 1ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsrege-lung ist gemäß § 3 Abs. 1 ARRG verbindlich.

Arbeitsrechtsregelung zur Änderungder Ordnung zur Förderung

eines gleitenden Übergangs in denRuhestand

Vom 29. März 2000

§ 1Änderung der Altersteilzeitordnung

Die Ordnung zur Förderung eines gleitenden Über-gangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung –ATZO) vom 29. April 1999 wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „vollbeschäftig-ten“ gestrichen und die Worte „mit derregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitbeschäftigt waren“ durch die Worte „ineiner versicherungspflichtigen Beschäfti-gung nach dem Dritten Buch Sozial-gesetzbuch gestanden haben“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Worte „regelmäßigen tarif-lichen Arbeitszeit“ durch die Worte „bisherigenWochenarbeitszeit, wobei die Mitarbeiterin oderder Mitarbeiter im Sinne des Dritten BuchesSozialgesetzbuch versicherungspflichtig beschäftigtbleiben muss“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird das Wort „regelmäßigen“ durchdas Wort „bisherigen“ ersetzt.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 73

Page 10: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Be-züge“ die Worte „zuzüglich des darauf ent-fallenden sozialversicherungspflichtigen Teilder vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagezur Zusatzversorgungseinrichtung“ ein-gefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

Bei der Berechnung des Aufstockungs-betrages bleiben unberücksichtigt:

a) Bezüge nach § 4 und geldwerte Vorteile(Sachbezüge), die für den Zeitraumder vereinbarten Altersteilzeit nicht ver-mindert werden,

b) steuerfreie Bezügebestandteile, Ver-gütungen für Mehrarbeits- und Über-stunden, Bereitschaftsdienste und Ruf-bereitschaften sowie für Arbeitsbereit-schaften (§ 18 Abs. 1 Unterabs. 2MTArb-KF); diese werden, soweit sienicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3fallen, neben dem Aufstockungsbetraggezahlt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) In Unterabsatz 1 Satz 1 wird das Wort

„Vollzeitarbeitsentgelts“ durch die Worte„bisherigen Arbeitsentgelts" ersetzt.

bb) In Unterabsatz 1 Satz 2 wird das Wort„Vollzeitarbeitsentgelt“ durch die Worte„bisheriges Arbeitsentgelt“ und die Worte„tariflichen regelmäßigen“ durch die Worte„vor Beginn der Altersteilzeitarbeit geleis-teten" ersetzt.

cc) In Unterabsatz 2 Satz 1 wird das Wort„Vollzeitarbeitsentgelt“ durch die Worte„vor Beginn der Altersteilzeit erzieltenArbeitsentgelt“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:aa) Das Wort „Vollzeitarbeitsentgelts“ wird

durch die Worte „bisherigen Arbeitsent-gelts“ ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:„Der sozialversicherungspflichtige Teil dervom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zurZusatzversorgungseinrichtung bleibt un-berücksichtigt.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 2 werden die Worte „bei regel-

mäßiger Arbeitszeit zustehende Vollzeitar-beitsentgelt“ durch die Worte „vor Beginn derAltersteilzeit erzielte Arbeitsentgelt“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:aa) Das Wort „Vollzeitarbeitsentgelts“ wird

durch die Worte „bisherigen Arbeitsent-gelts“ ersetzt.

bb) Nach der Klammer werden die Worte„zuzüglich des sozialversicherungspflichti-gen Teils der vom Arbeitgeber zu tragen-den Umlage zur Zusatzversorgungsein-richtung" eingefügt.

5. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8

Nichtbestehen bzw. Ruhen derAufstockungsleistungen

(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsun-fähigkeit besteht der Anspruch auf die Auf-stockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauerder Entgeltfortzahlung (z. B. § 37 Abs. 2 BAT-KF),der Anspruch auf die Aufstockungsleistungennach § 5 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 darüber hinauslängstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zah-lung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung undKrankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablaufder Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbe-trag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnittsdes nach § 5 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 in den letz-ten drei abgerechneten Kalendermonaten maßge-benden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmal-zahlungen bleiben unberücksichtigt.

Im Falle des Bezugs von Krankengeld, Versor-gungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld(§§ 44 ff. SGB V, §§ 16 ff. BVG, §§ 45 ff. SGB VII)oder Krankentagegeld von einem privaten Kran-kenversicherungsunternehmen tritt die Mitarbeite-rin oder der Mitarbeiter für den nach Unterabs. 1maßgebenden Zeitraum ihre oder seine gegen dieBundesanstalt für Arbeit bestehenden Ansprücheauf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Alters-teilzeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab.

(2) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, dieoder der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodellableistet, während der Arbeitsphase über den Zeit-raum der Entgeltfortzahlung (z. B. § 37 Abs. 2BAT-KF) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlän-gert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des denEntgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeit-raums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichenUmfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungenruht während der Zeit, in der die Mitarbeiterin oderder Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigungoder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 6 aus-übt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehr-arbeit und Überstunden leistet, die den Umfangder Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV über-schreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungs-leistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischter; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammen-gerechnet.

(4) Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiterinfolge Krankheit den Anspruch auf eine Rentenach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertrag-lich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln dieArbeitsvertragsparteien über eine interessenge-rechte Vertragsanpassung."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Buchstabe a wird folgender Satz ange-fügt:

74 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000

Page 11: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

„Das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin endetnicht, solange die Inanspruchnahme einer Leis-tung im Sinne dieses Absatzes zum Ruhen derVersorgungsrente nach den satzungsmäßigenBestimmungen der zuständigen Zusatzversor-gungseinrichtung führen würde.“

§ 2In-Kraft-Treten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

Iserlohn, den 29. März 2000

Rheinisch-Westfälisch-LippischeArbeitsrechtliche Kommission

Der VorsitzendeDrees

Verordnung zur Änderung derVerordnung für die Aufnahme in den

kirchlichen Vorbereitungsdienst(VDAufnVO-ÄV)

Vom 13. April 2000

Aufgrund von § 10 des Ausführungsgesetzes zumPfarrer-Ausbildungsgesetz (PfAusbG) der Evangeli-schen Kirche der Union vom 11. November 1983(KABl. S. 215), zuletzt geändert durch Kirchengesetzvom 15. November 1990 (KABl. S. 204), verordnetdie Kirchenleitung:

§ 1Änderung der Verordnungfür die Aufnahme in den

kirchlichen Vorbereitungsdienst

Die Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichenVorbereitungsdienst (VDAufnVO) vom 18. Februar1999 (KABl. S. 74) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16 wird eingefügt:

㤠16aAufnahme in den Jahren 2001 und 2002

Abweichend von §§ 1 und 2 Abs. 1 gilt für die Jahre2001 und 2002 Folgendes:

(1) Jeweils zum 1. März der Jahre 2001 und 2002kann das Landeskirchenamt bis zu dreißig weiteregeeignete Bewerberinnen oder Bewerber in denkirchlichen Vorbereitungsdienst aufnehmen undzur Vikarin oder zum Vikar berufen.

(2) Die Bewerbungen müssen jeweils bis zum1. Oktober des Vorjahres beim Landeskirchenamteingegangen sein.“

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

Bielefeld, den 13. April 2000

Evangelische Kirche von WestfalenDie Kirchenleitung

(L. S.) Dr. Friedrich Winterhoff

Verordnung zur Änderungder Verordnung für die Führung einesVerzeichnisses der Kirchenmitglieder

Vom 13. April 2000

Auf Grund von § 14 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 des Kir-chengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, daskirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten derKirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchen-mitgliedschaft) der EKvW vom 10. November 1976(KABl. 1977, S. 26) in Verbindung mit § 26 Satz 2 derVerwaltungsordnung der EKvW vom 19. Juni 1986beschließt die Kirchenleitung folgende Änderung derVerordnung für die Führung eines Verzeichnisses derKirchenmitglieder vom 29. November 1995:

1. In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Bei der Gemeindegliedschaft in besonderen Fäl-len hat der Kirchenkreis, zu dem die Kirchen-gemeinde gehört, in der die Gemeindegliedschafterworben wurde, dem Kirchenkreis, zu dem dieKirchengemeinde des Wohnsitzes gehört, denErwerb der Gemeindegliedschaft mitzuteilen; die-ser ist zu der Mitteilung nach Satz 2 verpflichtet.“

2. Die Verordnung tritt am Tag nach Verkündung imKirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Bielefeld, den 13. April 2000

Evangelische Kirche von WestfalenDie Kirchenleitung

(L. S.) Dr. Hoffmann Winterhoff

Grundsätze für Gemeindeberatungin der Evangelischen Kirche

von Westfalen1. Gemeindeberatung / Organisationsentwicklung

trägt dem reformatorischen Gedanken Rechnung,dass Kirche sich in ihrer Gestalt stets verändert,um ihren Auftrag wahrnehmen zu können. Sie för-dert kirchliche Organisationen in diesem Prozessund dient so dem Aufbau der Gemeinden.

2. Die EKvW bietet durch das Amt für MissionarischeDienste in Zusammenarbeit mit dem „Gemein-deberatung und Organisationsentwicklung in derEKvW“ e.V. Kirchengemeinden, kirchlichen unddiakonischen Einrichtungen in ihrem Bereich denBeratungsdienst „Gemeindeberatung / Organisati-onsentwicklung“ an. Die Durchführung des Bera-tungsdienstes erfolgt durch damit beauftragte Mit-arbeitende des Amtes für Missionarische Diensteund durch andere anerkannte Gemeindeberaterin-nen und Gemeindeberater.

3. Gemeindeberatung ist die theologisch und sozial-wissenschaftlich reflektierte Umsetzung desAnsatzes der Organisationsentwicklung und ande-rer Beratungskonzepte auf kirchliche und diakoni-sche Strukturen. Sie nimmt Gemeinden, kirchlicheund diakonische Einrichtungen als Organisationenwahr: Menschen, Arbeitsteams mit ihren Aufgaben

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 75

Page 12: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

und Institutionen bilden ein Beziehungsgefüge, indem Überzeugungen, Zuordnungen und Verhal-tensweisen eine große Rolle spielen. Gemein-deberatung / Organisationsentwicklung hat dasZiel, Veränderungen und Krisen mit ihren schöpfe-rischen Möglichkeiten zu nutzen und daraus mitden Betroffenen einen entwicklungsförderndenProzess zu eröffnen und zu gestalten. Gemein-deberatung trägt so zu Gemeindeaufbau undGemeindeentwicklung bei.

4. Zu den Aufgaben der Gemeindeberatung / Organi-sationsentwicklung zählen vor allem Begleitungvon– Umstrukturierungsprozessen,– Qualitätsentwicklung,– Leitbildentwicklung,– Personalentwicklung,

sowie Krisen- und Konfliktberatung.5. Gemeindeberatung / Organisationsentwicklung

geschieht in der Regel als Beratung von Kirchen-kreisen, Kirchengemeinden sowie kirchlichen unddiakonischen Einrichtungen. Beratungsnehmendekönnen sein: Presbyterien und andere Leitungs-organe sowie mit Zustimmung der jeweiligenLeitungsorgane Mitarbeitenden-Teams, Projekt-gruppen usw.

6. Die Gemeinden und Einrichtungen fragen durchihre Leitungsorgane Gemeindeberatung / Organi-sationsentwicklung aus eigener Entscheidung an.Sie bestimmen, mit welchem Ziel die Beratunggeschehen soll. Ziel und Vorgehensweise werdenzwischen den Beratenden und den Beratungsneh-menden schriftlich vereinbart. Die Gemeindebera-terinnen oder Gemeindeberater behandeln dieerhaltenen Informationen vertraulich. Daten undErgebnisse der Beratung sind Eigentum der Be-ratenen.

7. „Gemeindeberatung und Organisationsentwick-lung in der EKvW“ e.V. ist der Fachverband aner-kannter Gemeindeberaterinnen und Gemeinde-berater in der EKvW.Er übernimmt die Aufgaben:– Gemeindeberatung / Organisationsentwicklung

in der EKvW zu fördern,– Konzepte der Beratung weiter zu entwickeln

und die Qualitätsentwicklung der Gemeinde-beratung / Organisationsentwicklung sicher-zustellen,

– die Gemeindeberaterinnen und -berater inWestfalen zu vernetzen und gegenseitigeBeratung und Erfahrungsaustausch zu ge-währleisten,

– das Aus- und WeiterbildungsprogrammGemeindeberatung / Organisationsentwicklungmit zu gestalten und zu begleiten und zurWeiterentwicklung beizutragen,

– Vorschlagslisten für die Anerkennung alsGemeindeberaterin oder Gemeindeberater zuerarbeiten.

8. Das Amt für Missionarische Dienste der EKvWübernimmt insbesondere folgende Aufgaben:– Neuaufnahme von Beratungsanfragen,

– Durchführung von Beratungen sicherzustellen,

– Vermittlung von Anfragen an die anerkanntenGemeindeberaterinnen und Gemeindeberateroder an Gemeindeberaterinnen oder Gemein-deberater in Ausbildung,

– Koordination und Unterstützung des Dienstesder Gemeindeberaterinnen und Gemeinde-berater, z. B. Erstellung von Arbeitsmaterialien,Förderung der gegenseitigen Information,

– Zusammenarbeit mit dem „Gemeindeberatungund Organisationsentwicklung in der EKvW“e.V. und Förderung seiner fachlichen Arbeit,z. B. durch Bereitstellung von Supervision undkonzeptionellen Anregungen,

– Aus-, Fort- und Weiterbildung in Gemeinde-beratung / Organisationsentwicklung, Angebo-te für haupt- und ehrenamtlich in der KircheMitarbeitende zu Themen aus dem BereichGemeindeberatung / Organisationsentwick-lung,

– Erfahrungsaustausch mit Einrichtungen derGemeindeberatung in anderen Landeskirchenund bei ökumenischen Partnern zu pflegen.

9.1 Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberatersollen im kirchlichen oder diakonischen Dienststehen.

9.2 Die Aufnahme einer Ausbildung zur Gemein-deberaterin oder zum Gemeindeberater und dieAnerkennung als Gemeindeberaterin oderGemeindeberater erfordert das Einvernehmendes zuständigen Leitungsorgans sowie derSuperintendentin oder des Superintendenten.Dies wird bei Personen im pastoralen Dienstnach § 43 PfDG, bei Kirchenbeamtinnen oderKirchenbeamten nach § 27 KBG und bei ange-stellten Mitarbeitenden im Dienst der Verkündi-gung, Seelsorge und Bildungsarbeit entspre-chend den Regelungen des kirchlichen Arbeits-rechts hergestellt. Das Einvernehmen beinhalteteine angemessene Freistellung für den Bera-tungsdienst.

9.3 Das Landeskirchenamt spricht die zeitlich be-fristete Anerkennung von Gemeindeberaterinnenund Gemeindeberatern nach ausgewiesenerQualifikation unter Mitwirkung des „Gemeindebe-ratung und Organisationsentwicklung in derEKvW“ e.V. aus.

10. Die beratenen Gemeinden und Einrichtungenerstatten den Beraterinnen und Beratern die not-wendigen Auslagen im Rahmen der landeskirch-lichen Reisekostenbestimmungen. Zur Abgel-tung weiterer Kosten der Beraterinnen und Bera-ter zahlen die Beratenen eine angemessene Auf-wandsentschädigung, deren Höhe vom Landes-kirchenamt im Benehmen mit dem „Gemein-deberatung und Organisationsentwicklung in derEKvW“ e.V. festgesetzt wird.

Bielefeld, den 17. Februar 2000

Evangelische Kirche von WestfalenDie Kirchenleitung

(L. S.) Damke WinterhoffAz.: C 17 – 01/03

76 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000

Page 13: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

Satzungfür die Stadtkirchenarbeit in BielefeldDas Presbyterium der Evangelischen AltstädterNicolaikirchengemeinde Bielefeld hat auf der Grund-lage von Artikel 77 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen folgende Satzung be-schlossen:

§ 1

Grundsatz

Die Evangelische Altstädter NicolaikirchengemeindeBielefeld ist Trägerin der Stadtkirchenarbeit in Bielefeld.Die Arbeit geschieht in enger Kooperation mit demKirchenkreis Bielefeld.

Die oder der für die Stadtkirchenarbeit zuständigePfarrerin oder Pfarrer nimmt ihre oder seine Aufgabenim Rahmen ihres oder seines Dienstes als Inhaberinoder Inhaber der 2. Pfarrstelle der EvangelischenAltstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld wahr.

§ 2

Aufgaben

Die Stadtkirchenarbeit hat insbesondere folgendeAufgaben:

In ökumenischer Offenheit

– Kontakte zu suchen zu Menschen in ihren unter-schiedlichen Beziehungen zur Kirche.

– kirchliche Angebote (Gottesdienste, Veranstaltun-gen usw.) zu entwickeln, experimentelle, unge-wohnte Zugänge zu eröffnen für das Evangeliumund neue Wege anzubieten im Umgang mit demEvangelium und der Kirche.

– Veranstaltungen zu planen und durchzuführen, diesich auf Themen der Stadt und der Stellung derKirche in der Stadt beziehen.

§ 3

Fachausschuss

Die Leitung der Stadtkirchenarbeit wird durch einenvom Presbyterium der Evangelischen AltstädterNicolaikirchengemeinde Bielefeld berufenen Fach-ausschuss wahrgenommen.

Dem Fachausschuss gehören an:

– die oder der gemäß § 1 dieser Satzung für dieStadtkirchenarbeit zuständige Pfarrerin oder Pfar-rer sowie

– zwei gewählte Mitglieder des Presbyteriums derEvangelischen Altstädter NicolaikirchengemeindeBielefeld.

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Auf-gaben:

– Er beschließt die inhaltliche Gestaltung der Stadt-kirchenarbeit.

– Er legt die Veranstaltungen fest (Jahresplanung)und trifft Vereinbarungen über die Nutzung vonRäumlichkeiten.

– Er berichtet einmal jährlich dem Kreissynodalvor-stand sowie dem Presbyterium der EvangelischenAltstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld.

– Er verfügt nach Verabschiedung des Haushalts-planes durch das Presbyterium der EvangelischenAltstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld überdie dort für die Stadtkirchenarbeit veranschlagtenMittel. Zusätzlich erschlossene Finanzquellenfließen ausschließlich dem Ansatz für die Stadt-kirchenarbeit zu.

– Er fördert im Rahmen der Stadtkirchenarbeit dieZusammenarbeit mit den Kirchengemeinden undGemeinsamen Diensten innerhalb des Kirchen-kreises, die ökumenische Zusammenarbeit unddie Zusammenarbeit mit Repräsentanten dergesellschaftlich relevanten Gruppen.

Der Fachausschuss wird seine Entscheidungen in derRegel nach Vorberatung im Kuratorium treffen.

§ 4

Kuratorium

Die Stadtkirchenarbeit wird von einem Kuratoriumfachlich begleitet. Die Zahl der Mitglieder des Kurato-riums beträgt mindestens neun.

Dem Kuratorium gehören an:

– die Superintendentin oder der Superintendent desKirchenkreises Bielefeld oder ein von ihr oder ihmbenanntes Mitglied des Kreissynodalvorstandes

– die unter § 3 dieser Satzung genannten Mitgliederdes Fachausschusses

– mindestens fünf Repräsentantinnen und bzw. oderRepräsentanten des kirchlichen bzw. öffentlichenLebens, die, nach vorheriger Beratung im Kurato-rium, auf Vorschlag des Fachausschusses vomPresbyterium berufen werden.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzen-de oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertrete-rin oder einen Stellvertreter.

Für die Geschäftsführung des Kuratoriums gelten dieBestimmungen der Kirchenordnung und der Verwal-tungsordnung der Evangelischen Kirche von West-falen für die Geschäftsführung der Presbyterien sinn-gemäß.

§ 5

Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Es berät die inhaltliche Gestaltung und die Weiter-entwicklung der Stadtkirchenarbeit und unter-breitet dem Fachausschuss entsprechende Vor-schläge.

– Es entwirft die Jahresplanung einschließlich derzu nutzenden Räumlichkeiten und leitet entspre-chende Vorschläge an den Fachausschuss weiter.

– Es bereitet den vom Fachausschuss gegenüberdem Kreissynodalvorstand sowie dem Presbyteri-um der Evangelischen Altstädter Nicolaikirchen-gemeinde Bielefeld vorzutragenden Jahresberichtvor.

– Es unterbreitet dem Fachausschuss Vorschlägezur Verwendung der für die Stadtkirchenarbeit zurVerfügung stehenden Mittel.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 77

Page 14: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

– Es berät über die im Rahmen der Stadtkirchen-arbeit angestrebte Förderung der Zusammen-arbeit mit den Kirchengemeinden und Gemein-samen Diensten innerhalb des Kirchenkreises, derökumenischen Zusammenarbeit und der Zusam-menarbeit mit Repräsentanten der gesellschaftlichrelevanten Gruppen. Entsprechende Vorschlägehierzu werden an den Fachausschuss weiterge-leitet.

Die Aufgaben der Geschäftsführung obliegen deroder dem Kuratoriumsvorsitzenden, der oder demstellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden und deroder dem für die Stadtkirchenarbeit zuständigen Pfar-rerin oder Pfarrer.

§ 6In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Lan-deskirchenamt mit der Veröffentlichung im KirchlichenAmtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen inKraft.

Bielefeld, den 21. Februar 2000

Das Presbyterium der EvangelischenAltstädter Nicolaikirchengemeinde Bielefeld

(L. S.) A. Piepenbrink-RademacherK. NowitzkiU. Schoeler

GenehmigungDie Satzung der Evangelischen Altstädter Nicolai-kirchengemeinde Bielefeld für die Stadtkirchenarbeitin Bielefeld wird in Verbindung mit dem Beschlussdes Presbyteriums der Evangelischen AltstädterNicolaikirchengemeinde Bielefeld vom 21. Februar2000 sowie in Verbindung mit dem Beschluss desKreissynodalvorstandes des Kirchenkreises Bielefeldvom 20. Januar 2000

kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bielefeld, den 2. Mai 2000

Evangelische Kirche von WestfalenDas Landeskirchenamt

In Vertretung

(L. S.) Grünhaupt

Az.: 20596/Bielefeld Altstadt-Nicolai 9

Neufassung der Satzungder Ev. Stiftung des privaten Rechts

„St. Johannisstift Paderborn“Präambel

Das evangelische St. Johannisstift in Paderborn wur-de als eine Stiftung für alte, arme, kranke und sieche,verlassene oder sonstige hilfsbedürftige Glieder derPaderborner-Diaspora-Diözese – heute KirchenkreisPaderborn – gegründet und als solche durch Staats-dekret vom 18. Oktober 1862 als Armen- bzw. Versor-gungsanstalt mit dem Rechte moralischer Personenanerkannt.

Aller Dienst des St. Johannisstiftes hat im Gottes-dienst tragende Mitte und ist auszurichten am Wortedes Evangeliums entsprechend der Losung, welchedie Väter dem Werk mit auf den Weg gaben: „DiesGebot haben wir von IHM, dass wer GOTT liebt, dassder auch seinen Bruder liebe!“ (1. Joh. 4, 21).

Für das St. Johannisstift gilt folgende Satzung:

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform und Zugehörigkeit

1. Die Stiftung führt den Namen „St. JohannisstiftPaderborn“.

2. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürger-lichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 4 StiftG NWund hat ihren Sitz in Paderborn.

3. Sie ist von der Kirchenleitung der EvangelischenKirche von Westfalen gemäß § 1 des Kirchenge-setzes über rechtsfähige Evangelische Stiftungendes privaten Rechts vom 4. November 1977 am20. August 1979 als Evangelische Stiftung aner-kannt.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Werkesder Evangelischen Kirche von Westfalen – Lan-desverband der Inneren Mission e.V. – unddadurch dem Diakonischen Werk der Evangeli-schen Kirche in Deutschland e.V. als anerkanntemSpitzenverband der freien Wohlfahrtspflege ange-schlossen.

6. Der diakonische Auftrag der Kirche ist für alle Ein-richtungen und Mitarbeiter der Stiftung verpflich-tend. Leitende Mitarbeiter sollen der Evangeli-schen Kirche angehören.

Alle übrigen Mitarbeiter der Stiftung sollen einerKirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsge-meinschaft Christlicher Kirchen in Deutschlande.V. (ACK) ist. Auch soweit dies nicht der Fall ist,sind alle Mitarbeiter an die christliche Grundhal-tung der Stiftung und ihren gemeinnützigen Zweckgebunden.

§ 2

Zweck der Stiftung

1. Die Stiftung dient als rechtlich selbstständige Ein-richtung dem diakonisch-missionarischen Auftragder Evangelischen Kirche.

2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel-bar gemeinnützige, mildtätige und kirchlicheZwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Zweck der Stiftung ist:

– die stationäre und ambulante Untersuchungund Behandlung von Kranken;

– die stationäre und ambulante sowie häuslichePflege und Versorgung von alten, pflege- undhilfsbedürftigen Menschen;

– die Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

– die berufliche Aus- und Fortbildung von Pflege-kräften.

78 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000

Page 15: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

4. Zu diesem Zweck unterhält und betreibt die Stif-tung Einrichtungen für die vorgenannten Perso-nenkreise.

5. Im Rahmen der Vorschriften über die Gemeinnüt-zigkeit ist die Stiftung offen für die Übernahmeweiterer diakonischer bzw. sozialer Aufgabensoweit diese der Erfüllung des Stiftungszweckesdienen.

6. Die Stiftung kann alle Geschäfte tätigen, die derFörderung oder Erfüllung des Stiftungszweckesdienen, insbesondere auch Gesellschaften oderweitere Einrichtungen vorgenannter Art gründenoder sich an bereits bestehenden Einrichtungenmit vergleichbarer Zielsetzung beteiligen.

7. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht inerster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

8. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweckder Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermö-genszuwendungen begünstigt werden.

§ 3

Vermögen und Erträge

1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert unge-schmälert zu erhalten.

2. Die Stiftung erhält die Mittel zur Erfüllung ihrer Auf-gaben aus

a) den Erträgnissen des Stiftungsvermögens;

b) den Erträgen für erbrachte Dienstleistungen,Pflegegeldern und Kostenerstattungen;

c) Zuschüssen und Fördermitteln der öffentlichenHand;

d) Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen undsonstigen Zuwendungen Dritter.

3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungs-gemäße Zwecke verwandt werden.

4. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen im Rah-men ihres Satzungszweckes anzunehmen.

5. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweiseeiner Rücklage zuführen, soweit dies erforderlichist, um ihre satzungsmäßigen Aufgaben nachhal-tig erfüllen zu können.

§ 4

Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grunddieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungender Stiftung nicht zu.

§ 5

Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind

KuratoriumStiftungsratVorstand.

2. In die Organe der Stiftung können berufen wer-den:

a) Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengeset-zes über die Kirchenmitgliedschaft der Evan-

gelischen Kirche in Deutschland vom 10. No-vember 1976 (ABl., S. 389; KABl. EKvW 1977,S. 26), denen in Verbindung mit dem jeweiligenRecht der Gliedkirchen das Wahlrecht zur Bil-dung kirchlicher Organe zusteht;

b) ordinierte Amtsträger der Evangelischen Kir-che;

c) Personen, die auf Einzelantrag durch die Kir-chenleitung der Evangelischen Kirche vonWestfalen zugelassen werden.

3. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Stiftungs-rates haften für den Schaden, der der Stiftung auseiner schuldhaften Verletzung der ihnen obliegen-den Pflichten entsteht, wobei die Haftung auf Vor-satz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

§ 6

Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus zwölf bis zu achtzehnMitgliedern. Das Kuratorium ergänzt sich durchZuwahl. Zuwahlen erfordern eine Dreiviertelmehr-heit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet durch:

– schriftliche Erklärung des Ausscheidens ausdem Kuratorium gegenüber dem Vorsitzendendes Stiftungsrates;

– Kuratoriumsbeschluss mit einer Zweidrittel-mehrheit der Mitglieder, an dem das ausschei-dende Mitglied nicht mitwirkt;

– Vollendung des 75. Lebensjahres.

3. Mitglieder des Kuratoriums können nicht zugleichMitglieder des Vorstandes sein.

§ 7

Sitzungen des Kuratoriums

1. Das Kuratorium ist mindestens zweimal jährlichvon dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zu einerordentlichen Sitzung einzuberufen. Eine außeror-dentliche Sitzung muss innerhalb von vier Wocheneinberufen werden, wenn das von einem Drittelder Kuratoriumsmitglieder verlangt wird.Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt min-destens zwei Wochen vor dem Tagungsterminschriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Maß-gebend für die Fristwahrung ist das Datum derAbsendung der Einladung.

2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn min-destens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, so istinnerhalb von vier Wochen eine zweite Sitzungeinzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.In der Einladung ist darauf hinzuweisen.Der Vorsitzende des Stiftungsrates – im Verhinde-rungsfalle dessen Stellvertreter – leitet die Sitzun-gen des Kuratoriums.

3. Das Kuratorium beschließt mit Stimmenmehrheitder anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Sat-zung nicht etwas anderes bestimmt ist.Beschlüsse können mit Stimmenmehrheit dergesamten Mitglieder des Kuratoriums auch imUmlaufverfahren gefasst werden.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 79

Page 16: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

4. Der Vorstand der Stiftung und ein Mitglied desKreissynodalvorstandes des KirchenkreisesPaderborn nehmen an den Sitzungen des Kurato-riums mit beratender Stimme teil, sofern das Kura-torium im Einzelfall nicht etwas anderesbeschließt.

Der Vorsitzende des Stiftungsrates kann – vorbe-haltlich eines anderen Beschlusses des Kurato-riums – leitende Mitarbeiter der Stiftung sowiesachverständige Dritte zu den Sitzungen desKuratoriums einladen.

5. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufer-tigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlun-gen und die gefassten Beschlüsse enthaltenmuss.

Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und zweiweiteren Mitgliedern des Kuratoriums zu unter-zeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriumszuzusenden. Wenn nicht spätestens binnen vierWochen nach Zusendung Widerspruch gegen dieNiederschrift erhoben wird, gilt diese als geneh-migt. Das Original ist vom Vorstand aufzubewahren.

§ 8

Aufgaben des Kuratoriums

1. Aufgabe des Kuratoriums ist es, die Erfüllung desStiftungszweckes sicherzustellen.

2. Darüber hinaus ist es insbesondere zuständig für:

a) die Berufung und Abberufung der Mitgliederdes Stiftungsrates;

b) die Entlastung des Stiftungsrates;

c) die Berufung und Abberufung der ordentlichensowie der stellvertretenden Mitglieder des Vor-stands auf Vorschlag des Stiftungsrates;

d) die Berufung und Abberufung der LeitendenÄrzte der Kliniken des Krankenhauses sowieder Leiter der Einrichtungen der Stiftung aufVorschlag des Stiftungsrates;

e) die Berufung und Abberufung der Geschäfts-führer der einzelnen Tochtergesellschaften,soweit deren Gesellschaftsvertrag nichts ande-res vorsieht auf Vorschlag des Stiftungsrates;

f) die Aufnahme und Beendigung von Arbeitsfel-dern sowie die Übernahme neuer bzw. die Auf-gabe von bestehenden Einrichtungen auf Vor-schlag des Stiftungsrates;

g) die Gründung von und Beteiligung an Gesell-schaften und Einrichtungen auf Vorschlag desStiftungsrates;

h) die Feststellung des Jahresabschlusses;

i) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers odereiner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Ab-schlussprüfer auf Vorschlag des Stiftungsrates;

j) die Beschlussfassung über die Auflösung derStiftung und Satzungsänderungen gemäߧ 13.

3. Das Kuratorium lässt sich vom Stiftungsrat wieauch vom Vorstand über alle wichtigen Angele-genheiten der Stiftung unterrichten.

§ 9

Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus vier sachkundigenMitgliedern des Kuratoriums. Diese werden vomKuratorium vorgeschlagen und auf die Dauer vonjeweils fünf Kalenderjahren gewählt, es sei denn,es handelt sich um eine Nachwahl. Wiederwahl istmöglich. Die vorgeschlagenen Personen nehmenan der Beratung und an der Wahl nicht teil.

2. Die Wahlperiode der derzeitigen Mitglieder desStiftungsrates endet einheitlich am 31. 12. desJahres, in dem diese Satzung in Kraft tritt.

3. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet

– durch Ablauf der Wahlperiode,

– durch Abberufung durch das Kuratorium, diemit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliedererfolgen muss,

– durch schriftliche Erklärung des Ausscheidensaus dem Stiftungsrat gegenüber dessen Vorsit-zenden.

– mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

4. Scheidet ein Mitglied während einer Wahlperiodeaus, findet eine Nachwahl für den Rest der laufen-den Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedesstatt.

5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vor-sitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauerder Wahlperiode des gewählten Mitglieds. DerVorsitzende – im Verhinderungsfalle dessen Stell-vertreter – leitet die Sitzungen des Stiftungsrates.

§ 10

Sitzungen des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat tritt mindestens vierteljährlich zuSitzungen zusammen. Sitzungen müssen einbe-rufen werden, wenn es zwei Mitglieder desStiftungsrates oder der Vorstand verlangen.

Zu den Sitzungen ist mit einer Frist von min-destens einer Woche schriftlich unter Angabe derTagesordnung durch den Vorsitzenden einzu-laden. Maßgebend für die Fristwahrung ist dasDatum der Absendung der Einladung.

2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn dieMehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

3. Der Stiftungsrat beschließt in allen Angelegen-heiten mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-glieder.

4. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren mitStimmenmehrheit aller Mitglieder des Stiftungs-rates gefasst werden.

5. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sit-zungen des Stiftungsrates mit beratender Stimmeteil, sofern der Stiftungsrat im Einzelfall nichtetwas anderes beschließt.

6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzuferti-gen, die den wesentlichen Gang der Verhandlun-gen und die gefassten Beschlüsse enthaltenmuss.

80 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000

Page 17: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unter-zeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden. Diesewird in der nächsten Sitzung genehmigt.

Das Original der Niederschrift ist vom Vorstandaufzubewahren.

§ 11

Aufgaben des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat führt die Aufsicht über den Vor-stand nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzungund der Beschlüsse des Kuratoriums und nimmtdie Beratung des Vorstandes wahr.

Der Stiftungsrat hat das Kuratorium über alle wich-tigen Angelegenheiten der Stiftung zu unterrich-ten.

2. Zu den Aufgaben gehören insbesondere

a) die Beratung und Verabschiedung des vomVorstand jährlich zu erstellenden Wirtschafts-und Investitionsplans;

b) der Abschluss der Dienstverträge für die Mit-glieder des Vorstandes sowie deren Änderungund Beendigung;

c) die Entlastung des Vorstandes;

d) die Beratung des Jahresabschlusses und Vor-lage an das Kuratorium;

e) die Verabschiedung und Abänderung einerGeschäftsordnung für den Vorstand sowieeines Geschäftsverteilungsplanes, soweit derVorstand aus mehreren Personen besteht;

f) die Beschlussfassung über die Befreiung einesVorstandsmitglieds von den Beschränkungendes § 181 BGB;

g) die Zustimmung zur Einstellung und Entlas-sung der vom Vorstand vorgeschlagenen Lei-tenden Ärzte der Kliniken des Krankenhausessowie der Leiter der Einrichtungen der Stiftung;

h) die Zustimmung zur Einstellung und Entlas-sung der vom Vorstand vorgeschlagenenGeschäftsführer der einzelnen Tochtergesell-schaften, soweit deren Gesellschaftsvertragnichts anderes vorsieht;

i) die Beratung über die Aufnahme und Beendi-gung von Arbeitsfeldern sowie über die Über-nahme neuer bzw. Aufgabe von bestehendenEinrichtungen zur Beschlussfassung durch dasKuratorium;

j) die Beratung über die Gründung von undBeteiligung an Gesellschaften und Einrichtun-gen zur Beschlussfassung durch das Kura-torium.

3. Der vorherigen Einwilligung durch den Stiftungsratbedarf der Vorstand

a) zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastungvon Grundstücken und grundstücksgleichenRechten;

b) zu Bau- und Investitionsmaßnahmen ab einerHöhe von DM 500.000 (Euro: 250.000), soweitdiese nicht bereits Bestandteil des Wirtschafts-oder des Investitionsplanes sind;

c) zur Aufnahme von Darlehn ab einer Höhe vonDM 500.000 (Euro: 250.000), soweit diesenicht bereits Bestandteil des Wirtschafts- oderdes Investitionsplanes sind;

4. Der Stiftungsrat berät und beschließt über vomVorstand vorgelegte Fragen und Angelegenheiten.

5. Der Stiftungsrat kann beschließen, dass weitereRechtsgeschäfte und Angelegenheiten seiner Ein-willigung oder Genehmigung bedürfen.

6. Der Stiftungsrat kann sich jederzeit vom Vorstandüber alle Angelegenheiten der Stiftung unterrich-ten lassen. Dies kann auch durch Einsichtnahmein die Bücher der Stiftung geschehen, auch durchDritte im Auftrage des Stiftungsrates.

7. Der Stiftungsrat kann zur Erfüllung seiner Aufga-ben Mitarbeiter der Stiftung oder sachverständigeDritte zur Beratung hinzuziehen.

8. In den Fällen zu Ziffer 2 b) wird der Stiftungsratdurch seinen Vorsitzenden – im Verhinderungsfalldurch seinen Stellvertreter – vertreten.

9. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnunggeben.

§ 12

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem oder zwei haupt-amtlichen, ordentlichen Mitgliedern, von deneneines für die kaufmännische Geschäftsführungzuständig ist. Als weitere hauptamtliche Mitgliederdes Organs können bis zu zwei stellvertretendeVorstandsmitglieder bestellt werden.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Erhat dem Stiftungsrat gemäß § 11, Abs. 2 g) + h)Vorschläge zu unterbreiten. Er verwaltet das Stif-tungsvermögen nach Maßgabe der gesetzlichenBestimmungen, dieser Satzung und der Beschlüs-se des Kuratoriums und des Stiftungsrates. Er hatim Einvernehmen mit dem Kuratorium und demStiftungsrat dafür zu sorgen, dass der in § 2genannte Zweck erfüllt wird und der Charakter derStiftung erhalten bleibt.

3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich undaußergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 i.V.m.§ 86 BGB. Besteht der Vorstand aus mehrerenPersonen, so wird die Stiftung durch zwei Vor-standsmitglieder gemeinsam vertreten, soweitnicht ein Vorstandsmitglied durch Beschluss desStiftungsrates zur Einzelvertretung ermächtigtwird.Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschlussdes Stiftungsrates von den Beschränkungen des§ 181 BGB befreit werden.

4. Sollte der Vorstand verhindert sein, die Stiftung zuvertreten, so kann der Stiftungsrat für die Dauerder Verhinderung eine andere Person vertretungs-weise als Vorstand berufen.

5. Der Vorstand hat das Kuratorium und den Stif-tungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten zuunterrichten. Er hat den Stiftungsrat insbesondereüber wichtige Geschäftsvorgänge, über die wirt-schaftliche Entwicklung sowie über absehbareRisiken zu informieren.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 81

Page 18: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

6. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sotreten diese zu regelmäßigen Sitzungen zusam-men. Näheres regelt die Geschäftsordnung fürden Vorstand.

§ 13

Satzungsänderung und Auflösung der Stiftung

1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass dieErfüllung des Stiftungszweckes vom Kuratoriumnicht mehr für sinnvoll gehalten wird, kann eseinen neuen Stiftungszweck beschließen oder dieStiftung auflösen.

2. Die Beschlüsse können nur mit drei Viertel derStimmen aller Mitglieder des Kuratoriums gefasstwerden. Bei sonstigen Satzungsänderungen gilt§ 7 Abs. 2 und 3.

3. Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, so istinnerhalb der nächsten vier Wochen eine zweiteSitzung einzuberufen, bei der die Beschlüsse mitZweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmender anwesenden Mitglieder gefasst werden.

4. In der Einladung zur Sitzung muss auf die be-absichtigte Satzungsänderung bzw. die beabsich-tigte Auflösung der Stiftung ausdrücklich hinge-wiesen werden.

5. Unbeschadet der Zustimmung der Stiftungsauf-sichtsbehörde gemäß § 14 für die Einwilligung vonBeschlüssen nach Abs. 2 bedürfen die Beschlüssenach Abs. 2, Satz 1 der Zustimmung des Kreissy-nodalvorstandes des Kirchenkreises Paderbornund der Genehmigung der Kirchenleitung.

Ferner sind sie dem Finanzamt anzuzeigen.

Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stif-tung betreffen, ist ergänzend die Stellungnahmedes Finanzamtes einzuholen.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oderbei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fälltdas nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten ver-bleibende Vermögen der Stiftung an den Evangeli-schen Kirchenkreis Paderborn.

Der Begünstigte hat das verbliebene Vermögen imSinn und Geist dieser Satzung ausschließlich undunmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oderkirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 14

Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamtder Evangelischen Kirche von Westfalen. Die Stif-tungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit überalle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihrist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 15

In-Kraft-Treten der Satzung

Die vorstehende Satzung, die die derzeit gültige Sat-zung vom 19. September 1994 ersetzt, wurde vomKuratorium des St. Johannisstiftes Paderborn in sei-ner Sitzung am 27. September 1999 beschlossen undtritt am 1. Januar 2000 in Kraft, sofern bis zu diesemZeitpunkt die stiftungsaufsichtlichen Genehmigungenvorliegen.

Ist das nicht der Fall, tritt die Satzung in Kraft, wenndie stiftungsaufsichtlichen Genehmigungen vorliegen.

Paderborn, den 27. September 1999

Das KuratoriumSt. Johannisstift Paderborn

Schmidt LehmkühlerBerthold Schönhoff

(L. S.) Köster BrachvogelReimund Moosburger

Kinne ArnickeTschackert

GenehmigungsurkundeGemäß § 2 Abs. 2 StiftG EKvW wird der Satzungsän-derung der Evangelischen Stiftung

„St. Johannisstift Paderborn“in Paderborn,

in der Fassung vom 27. September 1999 zugestimmt.

Bielefeld, 7. Dezember 1999Evangelische Kirche von Westfalen

Das Landeskirchenamt

In Vertretung

(L. S.) Grünhaupt

Az.: 55785/B 04-33

Genehmigungeiner Satzungsänderung der

Ev. Stiftung„St. Johannisstift Paderborn“

mit Sitz in Paderborn

Aufgrund der mir durch das Innenministerium desLandes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf durch Ver-ordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nachdem Stiftungsgesetz NRW vom 2. Dezember 1995übertragenen Zuständigkeit genehmige ich hiermitgemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StiftG NRW vom 21. Juni1977 (GV. NRW. S. 274) die vom Kuratorium am27. September 1999 beschlossene Satzungsänderungdes „St. Johannisstiftes Paderborn“.

Detmold, den 27. Dezember 1999

Bezirksregierung Detmold

Im Auftrag

(L. S.) Schönfeld

Az.: 15.21 04-74

Urkunde über die Aufhebung einer Pfarrstelle

Aufgrund von Artikel 12 der Kirchenordnung derEvangelischen Kirche von Westfalen wird in Verbin-dung mit § 2 der Dienstordnung für das Landeskir-chenamt nach Anhörung der Beteiligten Folgendesfestgesetzt:

82 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000

Page 19: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

§ 1In der Evangelischen Kirchengemeinde Buer-Beckhausen, Kirchenkreis Gelsenkirchen undWattenscheid, wird die 1. Pfarrstelle aufgehoben.

§ 2Die Urkunde tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Bielefeld, den 12. April 2000

Evangelische Kirche von WestfalenDas Landeskirchenamt

In Vertretung(L. S.) Dr. HoffmannAz.: 18273/Buer-Beckhausen 1 (1)

Urkunde über die Übertragung einerPfarrstelle

Aufgrund von Artikel 12 Abs. 1 und 3 der Kirchenord-nung der Evangelischen Kirche von Westfalen wird inVerbindung mit § 2 der Dienstordnung für das Lan-deskirchenamt nach Anhörung der Beteiligten Folgen-des festgesetzt:

§ 1

Die 6. Kreispfarrstelle des Kirchenkreises Gelsen-kirchen und Wattenscheid wird auf den KirchenkreisBochum als dessen 15. Kreispfarrstelle übertragen.

§ 2

Die Urkunde tritt am 1. Juni 2000 in Kraft

Bielefeld, den 3. Mai 2000

Evangelische Kirche von WestfalenDas Landeskirchenamt

In Vertretung(L. S.) Dr. HoffmannAz.: 22824/Bochum VI/15

Bekanntmachung des Siegelsder Evangelischen

Kirchengemeinde Herbede,Kirchenkreis Hattingen-Witten

Landeskirchenamt Bielefeld, den 23. 3. 2000Az.: 17619/Herbede 9 S

Die in der Reformationszeit evangelisch gewordeneEvangelische Kirchengemeinde Herbede trägt führtnunmehr folgendes Siegel:

Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grundvon § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in derEvangelischen Kirche in Deutschland (Siegelord-nung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).

Das bisher geführte Siegel ist außer Kraft gesetzt undeingezogen.

Bekanntmachung des Siegelsder Evangelischen

Kirchengemeinde Rüggeberg,Kirchenkreis Schwelm

Landeskirchenamt Bielefeld, den 29. 3. 2000Az.: 16947/Rüggeberg 9 S

Die durch Abtrennung von der früheren Evangeli-schen Kirchengemeinde Schwelm, mit königlicherErlaubnis vom 10. August 1798 entstandene Evange-lische Kirchengemeinde Rüggeberg führt nunmehrfolgendes Siegel:

Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grundvon § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in derEvangelischen Kirche in Deutschland (Siegelord-nung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).

Das bisher geführte Siegel ist außer Kraft gesetzt undeingezogen.

Bekanntmachung des Siegels derEvangelisch-Lutherischen

Kirchengemeinde Stieghorst,Kirchenkreis Bielefeld

Landeskirchenamt Bielefeld, den 31. 3. 2000Az.: 42208/Stieghorst 9 S

Die durch Urkunde des Königlichen Konsistoriumsder Provinz Westfalen in Münster vom 17. März 1900und der Königlichen Regierung in Minden, Abteilungfür Kirchen- und Schulwesen, vom 20. März 1900 mitWirkung vom 31. März 1900 errichtete EvangelischeKirchengemeinde Stieghorst, die seit dem 1. April1956 auf Grund einer Umpfarrung den Namen Evan-gelisch-Lutherische Kirchengemeinde Stieghorstträgt, führt nunmehr folgendes Siegel:

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 83

Page 20: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grundvon § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in derEvangelischen Kirche in Deutschland (Siegelord-nung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).

Das bisher geführte Siegel ist außer Kraft gesetzt undeingezogen.

Persönliche und andere NachrichtenFür die Erste Theologische Prüfung zum Frühjahrs-termin 2000 wurden für die wissenschaftliche Haus-arbeit folgende Themen gegeben:

Altes Testament

a) „Eifer für Jahwe“. Die Überlieferung der Jehu-Revolution (2. Kön. 9–10) in literarischer, reli-gionsgeschichtlicher und theologischer Hinsicht

b) Die Bedeutung der Geschichte in den Psalmen

Neues Testament

a) Petrus in der Apostelgeschichte

b) Abraham bei Paulus und im Jakobusbrief

Kirchengeschichte

a) Mönchtum zwischen Weltdienst und Kontempla-tion: Der St. Gallener Klosterplan als Zeugnisbenediktinischen Lebens im Karolingerreich

b) Die Lehre von Taufe, Abendmahl und Buße beiLuther 1519 und im Täufertum bis 1528

Systematische Theologie

a) Die Entfaltung des Themas „Erb“sünde in ausge-wählten dogmatischen Entwürfen des 20. Jahr-hunderts. Darstellung und eigene Stellungnahme

b) Philosophische Gerechtigkeitskriterien und ihreAufnahme in der evangelischen Ethik

Praktische Theologie

a) Die „gegenwärtig wirksame Struktur des Gewis-sens“ (Klaus Winkler) als Problem der Seelsorge

b) Der ,Kinderglaube‘ – Eine Herausforderung fürErwachsene?

Für die Zweite Theologische Prüfung zum Früh-jahrstermin 2000 wurden für die Hausarbeit folgendeThemen gegeben:

1. Notwendigkeit und Grenzen eines Zusammenwir-kens von Christen und Muslimen

2. „Die Kinder bringen von zu Hause immer wenigermit . . .“ Chancen und Grenzen der religiösenErziehung in der Familie

3. Die Rede von der Auferstehung der Toten – Einunzeitiges Konstrukt?

Die Erste Theologische Prüfung habenbestanden:

stud. theol. Bileck, GregorBotta, AnjaBüchel, MarenCaspar, Heike

Frank, ClaudiaGraebsch, CharlotteGünther, OliverHartmann, BjörnHingst, SusanneJäckel, GuidoLehnsdorf, OliverMeier, TanjaMichaelsen, Jens MartinRing, ThomasSchart, SusanneSkibbe, ChristianThönniges, SandraWeber, Michael

Als Pfarrerin/Pfarrer im Probedienst berufen sind:

Vikarin/Vikar Alshuth, KathrinBaumann-Schulz, KatharinaBiermann, MatthiasBlotevogel, AnkeBrüning, Michaelavon Bülow, ViccoDahms, Christine

Duchow, KerstinDumpelnik, SabineEckey, ChristianFreimuth, ChristophFricke, ArminFrieling, RalphGrzegorek, DirkHeibrock, Kerstin-MargareteHeinrich, AndreasHermann, MichaelJochum, KatjaKessler-Weinrich, AngelaKunkel, LarsKunze, Armin JohannesLatzel-Binder, Claudia MargitMeier, Christian UlrichMeyer, Dr. York-HerwarthMoritz-Stache, WiebkeMünker, Berndvon Pavel, ThomasPhilipps, ImkeRiemer, FrankRutz, PeterSanders, LudwigSchaub, CarstenSchönewolff, KirstenScholz-Reinhardt, UlrikeSchulte, AndreasSeydich, ChristophSteiner, Frank JohannesStötzel, StephanStork, AnetteTillmann-Mertins, HeikeWirth, GunnarWitthinrich, Jörn

84 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000

Page 21: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

Die Zweite Theologische Prüfung haben fernerbestanden:

Korthaus, Dr. MichaelNeumann, UweWessels-Klinkert, Rita

Ordiniert wurden:

Pfarrer z.A. Michael D e t t m a n n am 12. März2000 in Oer-Erkenschwick;Pfarrerin z.A. Daniela F r i c k e am 26. März 2000 inWittel;Pfarrer z.A. Helge H o h m a n n am 26. März 2000in Opherdicke;Pfarrer z.A. Eckart L i n k am 12. März 2000 inHerne-Sodingen;Pfarrer z.A. Klaus M a i w a l d am 19. März 2000 inLaer;Pfarrer z.A. Bernd N a u m a n n am 26. März 2000in Gelsenkirchen.

Bestätigt sind:

Die Wahl der Kreissynode des KirchenkreisesIserlohn vom 26. Januar 2000:

– Pfarrer Albert H e n z zum Superintendenten desKirchenkreises Iserlohn.

Die Wahl der Kreissynode des Kirchenkreises Herfordvom 15. Januar 2000:

– Pfarrerin Brigitte J a n s s e n s zur Assessorin desKirchenkreises Herford.

Berufen sind:

Pfarrer Thomas H a e n s e l zum Pfarrer des Kir-chenkreises Hagen, 7. Kreispfarrstelle;Pfarrer Ralph H a i t z zum Pfarrer der Ev. Kirchen-gemeinde Hamm, 6. Pfarrstelle, Kirchenkreis Hamm;Pfarrerin Heike O b e r w e l l a n d zur Pfarrerin derEv. Kirchengemeinde Heven, 1. Pfarrstelle, Kirchen-kreis Hattingen-Witten;Pfarrerin Christine S c h e e l e zur Pfarrerin des Kir-chenkreises Lübbecke, 2. Kreispfarrstelle;Pfarrerin Kerstin S c h e p p m a n n zur Pfarrerin desKirchenkreises Iserlohn, 5. Kreispfarrstelle;Pfarrer Dieter T o m e t t e n zum Pfarrer der Ev. Kir-chengemeinde Barop, 1. Pfarrstelle, KirchenkreisDortmund-Süd.

Freigestellt worden sind:

Pfarrerin Petra L a u s c h e r - Z i e m s s e n ,Kirchenkreis Vlotho, gemäß § 78 Pfarrdienstgesetz,unter Verlust der Besoldung aus familiären Gründenfür die Zeit vom 1. August 2000 bis einschließlich31. Juli 2001;Pfarrerin Karin P o l l m a n n , Ev. KirchengemeindeDrewer-Nord, Kirchenkreis Recklinghausen, gemäߧ 78 Pfarrdienstgesetz;Pfarrer Dr. Matthias S c h r e i b e r , Ev.-Ref. Kirchen-gemeinde Wetter-Freiheit (1. Pfarrstelle), Kirchen-kreis Hagen, infolge Wahrnehmung eines Dienstesbeim Bundespräsidenten der BundesrepublikDeutschland;

Pfarrer Martin Z e m k e , Kirchenkreis Tecklenburg,gemäß § 78 Pfarrdienstgesetz, unter Verlust derBesoldung aus familiären Gründen für die Zeit vom3. August 2000 bis einschließlich 2. August 2003.

Auf eigenen Antrag entlassen worden sind:Pfarrer Dr. Udo F e i s t , Pfarrer im Probedienst (Ent-sendungsdienst) in der Ev. St.-Reinoldi-Kirchen-gemeinde Dortmund, Kirchenkreis Dortmund-Mitte,unter Verlust der Ordinationsrechte;Pfarrer Bernd R o s e w i c h , Ev. Christus-Kirchen-gemeinde Lüdenscheid (3. Pfarrstelle), KirchenkreisLüdenscheid, zum 1. November 2000.

In den Ruhestand getreten sind:Pfarrer Wilfried E n g e l b r e c h t , Ev. Kirchen-gemeinde Langendreer-West (1. Pfarrstelle), Kirchen-kreis Bochum, zum 1. Mai 2000;Pfarrer Berthold F r a n k , Ev.-Luth. Kirchengemein-de Hemer (3. Pfarrstelle), Kirchenkreis Iserlohn, zum1. Mai 2000;Pfarrer Rainer M a u r e r , Ev. KirchengemeindeLadbergen (1. Pfarrstelle), Kirchenkreis Tecklenburg,zum 1. Mai 2000.

Verstorben sind:Pfarrerin i.R. Käte B r a n d t , zuletzt Pfarrerin derArbeitsgemeinschaft für evang. Schülerinnen- undFrauen-Bibel-Kreise (MBK) e.V., Bad Salzuflen, am2. Mai 2000 im Alter von 88 Jahren;Pastor i.R. Gerhard B r a u n , zuletzt Pastor in derEv.-Luth. Johannis-Kirchengemeinde Witten, Kirchen-kreis Hattingen-Witten, am 9. April 2000 im Alter von73 Jahren;Pfarrer i.R. Paul H e y m a n n , zuletzt Pfarrstellen-verwalter in der Ev. Kirchengemeinde Dortmund-Schüren, Kirchenkreis Dortmund-Süd, am 1. Mai2000 im Alter von 83 Jahren;Pfarrer i.R. Walter K u n z , zuletzt Pfarrer in der Ev.Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid, Kirchen-kreis Lüdenscheid, am 3. Mai 2000 im Alter von90 Jahren;Dozent i.R. Eberhard S i m m e r , zuletzt Dozent imPädagogischen Institut der Evangelischen Kirche vonWestfalen, Schwerte, am 5. Mai 2000 im Alter von68 Jahren;Pfarrer i.R. Heinz S k r o t z k i , zuletzt Pfarrer desKirchenkreises Bielefeld, am 15. April 2000 im Altervon 61 Jahren;Pfarrer Klaus-Jochen W i e n e c k e , zuletzt Pfarrerin der Ev.-Luth. Gemeinde deutscher Sprache inLa Paz/Bolivien, am 2. Mai 2000 im Alter von 51 Jahren.

Zu besetzen sind:a) Die landeskirchliche Sozialpfarrstelle des

Institutes für Kirche und Gesellschaft der EKvWzum 1. Januar 2001 durch eine Pfarrerin / einenPfarrer.Bewerbungen sind bis zum 31. August 2000 andas Landeskirchenamt der EKvW, z.H. Herrn Lan-deskirchenrat Friedhelm Wixforth zu richten.Nähere Auskunft erteilt der Leiter des InstitutesProf. Dr. Günter Ebbrecht, unter Telefon: 0 23 71 /3 52-1 41.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 85

Page 22: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

b) Die Kreispfarrstellen, für die Bewerbungen andie Superintendentinnen / die Superintenden-ten zu richten sind:8. Kreispfarrstelle B o c h u m (Ev. Religionslehrean Berufskollegs);15. Kreispfarrstelle B o c h u m (Ev. Religions-lehre an Berufskollegs);16. Verbandspfarrstelle D o r t m u n d (Ev. Reli-gionslehre an Berufskollegs);16. Kreispfarrstelle G e l s e n k i r c h e n u n dW a t t e n s c h e i d (Ev. Religionslehre anBerufskollegs);Kreispfarrstelle 2.1 H a t t i n g e n - W i t t e n (Ev.Religionslehre an Berufskollegs);Kreispfarrstelle 2.2 H a t t i n g e n - W i t t e n(Ev. Religionslehre an Berufskollegs);3. Kreispfarrstelle H e r f o r d (Schulreferat undfür Aufgaben der Bildungsarbeit);6. Kreispfarrstelle I s e r l o h n (Ev. Religions-lehre an Berufskollegs);1. Kreispfarrstelle L ü d e n s c h e i d (Gesamt-schule Kierspe);1. Kreispfarrstelle S o e s t (Schulreferat);1. Kreispfarrstelle S t e i n f u r t - C o e s f e l d -B o r k e n (Ev. Religionslehre an Berufskollegs);2. Kreispfarrstelle T e c k l e n b u r g (Ev. Reli-gionslehre an Berufskollegs);4. Kreispfarrstelle W i t t g e n s t e i n (Kur- undKlinikenseelsorge).

c) Die Gemeindepfarrstellen, für die Bewerbun-gen an die Presbyterien über die Superinten-dentin / den Superintendenten des jeweiligenKirchenkreises zu richten sind:

I. Kirchengemeinden mit Luthers Katechis-mus:1. Pfarrstelle der Ev. KirchengemeindeB o r g e l n , Kirchenkreis Soest, im Umfangvon 75 % eines uneingeschränkten Dienstes;

1. Pfarrstelle der Ev.-Ref. KirchengemeindeD a h l e , Kirchenkreis Iserlohn, mit Zusatzauf-trag;

2. Pfarrstelle der Ev. KirchengemeindeE i d i n g h a u s e n , Kirchenkreis Vlotho;

1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeE i s b e r g e n , Kirchenkreis Vlotho;

4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeG l a d b e c k - M i t t e , KirchenkreisGladbeck-Bottrop-Dorsten;

3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeH e m e r , Kirchenkreis Iserlohn;

1. Pfarrstelle der Ev. KirchengemeindeH o c h l a r m a r k , Kirchenkreis Reckling-hausen, im Umfang von 50 % eines unein-geschränkten Dienstes;

1. Pfarrstelle der Ev. KirchengemeindeK i r c h h e l l e n , Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten;

1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeO b e r l ü b b e - R o t h e n u f f e l n , Kirchen-kreis Minden;

1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeO b e r n b e c k , Kirchenkreis Herford;

1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeO e t i n g h a u s e n , Kirchenkreis Herford;

1. Pfarrstelle der Ev. KirchengemeindeP a d e r b o r n , Kirchenkreis Paderborn;

1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeS i e m s h o f , Kirchenkreis Herford;

1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeS ü d l e n g e r n , Kirchenkreis Herford;

2. Pfarrstelle der Ev. KirchengemeindeW e n g e r n , Kirchenkreis Hattingen-Witten;

2. Pfarrstelle der Ev. KirchengemeindeW i e d e n b r ü c k , Kirchenkreis Gütersloh.

II. Kirchengemeinden mit dem HeidelbergerKatechismus:1. Pfarrstelle der Ev. KirchengemeindeL e t m a t h e , Kirchenkreis Iserlohn;

1. Pfarrstelle der Ev.-Ref. KirchengemeindeR ö d g e n , Kirchenkreis Siegen;

3. Pfarrstelle der Ev. KirchengemeindeW e s t e r k a p p e l n , Kirchenkreis Tecklen-burg.

Ernannt sind:

Frau Studienrätin i.K. Helga B u b l i t z , Ev. Gymna-sium Lippstadt, zur Oberstudienrätin i.K. mit Wirkungvom 22. März 2000;Herr Studienrat i.K. Eberhard H o m a n n , Ev. Gym-nasium Lippstadt, zum Oberstudienrat i.K. mit Wir-kung vom 22. März 2000;Frau Studienrätin i.K. Brunhilde R e k e r , Ev. Gym-nasium Lippstadt, zur Oberstudienrätin i.K. mit Wir-kung vom 22. März 2000;Herr Christoph R ö s e n e r , Lehrer für die Sekun-darstufe I i.K. an der Birger-Forell-Realschule, zumZweiten Realschulkonrektor i.K. mit Wirkung vom15. April 2000;Frau Dr. Claudia S c h m i d t , Lehrerin für dieSekundarstufe I z.A. i.K. an der Ev. GesamtschuleGelsenkirchen-Bismarck, zur Lehrerin für die Sekun-darstufe I i.K. unter Berufung in das Kirchenbeamten-verhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. April 2000.

Neu erschieneneBücher und Schriften

Die Buchbesprechungen werden allein von den jeweiligenRezensenten verantwortet

Karl Janssen / Heinz Dreier / Matthias Selle (Hrsg.):„Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-West-falen“, Praxiskommentar für Einrichtungen, Fach-beratung und Verwaltung, Carl Link / Deutscher Kom-munalverlag, Kronach/München/Bonn/Potsdam, 1999,Loseblatt-Sammlung, Grundwerk ca. 320 Seiten,64,00 DM, ISBN 3-556-24400-4.

86 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000

Page 23: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

Der Loseblatt-Kommentar ist von insgesamt 16 Prak-tikern verfasst; darunter etliche aus städtischenJugendämtern und dem Landesjugendamt Westfalen-Lippe, verschiedenen Caritasverbänden sowie demGeneralvikariat und dem Sozialpädagogischen Insti-tut NRW. Damit ist eine erste Alternative zu dembewährten Praxiskommentar Moskal/Förster (vgl.Besprechung der 17. Auflage in KABl. 2000 Nr. 1S. 27, 28) gewagt. Die Herausgeber beabsichtigen,dem Titel entsprechend, den gesamten Bereich derTageseinrichtungen für Kinder (TfK) abzudecken. Die-ser mutige Wurf wird durch das Grundwerk noch nichtvollständig eingelöst.

Das Werk ist systematisch auf sechs Teilen angelegt:1. Rechtsgrundlagen und Empfehlungen für TfK,2. Aufsichtspflicht/ Haftung/ Versicherungsschutz,3. weitere rechtliche Grundlagen, 4. Praxishilfen,5. Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie 6. Berufsrecht.Im Grundwerk sind bisher lediglich die ersten beidenTeile bearbeitet und im 3. Teil ist ein Auszug des Kin-der- und Jugendhilfegesetzes (KJHG, Sozialgesetz-buch VIII) eingestellt. Das Schwergewicht liegt somiterwartungsgemäß auf dem Gesetz über Tagesein-richtungen für Kinder (GTK). Allerdings sind einigeParagrafen noch nicht für eine Kommentierung verge-ben worden (§§ 9, 10, 20, 21 GTK). Für die Zuord-nung der Kommentatoren zu den jeweiligen Paragra-fen-Kommentierungen ist der Benutzer auf einealphabetische Liste der Bearbeiter angewiesen; einenamentliche Kennzeichnung bei der Kommentierungselbst fehlt.

Erfreulich ist die im Loseblattformat mühelos mög-liche Wiedergabe von ergänzenden Vorschriften zumGTK. So finden sich zu den jeweiligen Normen, wiebeispielsweise der Verordnung zur Regelung desErprobungsverfahrens oder der Verfahrensverord-nung-GTK, auch die als Anlagen dazu veröffentlichtenentsprechenden Anlagen, Antragsformulare undFormblätter.

Die Zukunft wird zeigen, wie schnell das Werk seinengeplanten Umfang erreicht und ob es in der Breiteaktuell gehalten werden kann, ohne dabei durch dieNachlieferungskosten abzuschrecken. Es ist in jedemFall eine interessante Ergänzung auf dem Kommen-tar-Markt zum GTK.

Hans-Tjabert Conring

Hans Haas / Willi Müller: „Dienstzeugnisse inöffentlichen Verwaltungen und Betrieben“, 3. Auf-lage, Josef Moll Verlag, Stuttgart, 1997, 408 Seiten,kartoniert, 58,00 DM, ISBN 3-87551-069-0.

Die im kirchlichen Dienst stehenden Angestellten undKirchenbeamte haben spätestens bei Beendigungdes Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses Anspruch aufErteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Die Vorge-setzten stehen über kurz oder lang vor der Aufgabe,solche Arbeits- oder Dienstzeugnisse auszustellen.Das von dem Verfasser Willi Müller, der als Referentfür öffentliches Dienstrecht und Stellenbewertungbeim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandarbeitet, fortgeführte Werk zeigt im Teil I auf knapp 80Seiten die Grundlagen und Probleme des Zeugnis-rechtes auf. Bei den rechtlichen Grundlagen ist zu

beachten, dass abweichend von den im staatlichenBereich geltenden Vorschriften für unsere Landes-kirche die Bestimmungen der §§ 61 BAT-KF,64 MTArb-KF und 41 KBG maßgebend sind.

Sehr hilfreich sind die Zeugnismuster des rund 300Seiten starken Teil II. Dieser enthält 99 Beispiele fürDienstzeugnisse, die nach Verwaltungs- undBetriebsbereichen geordnet sind und typischeArbeitsplätze von Beamten, Angestellten und Arbei-tern darstellen. Alle Zeugnismuster sind nach einemBaukastensystem aufgebaut und enthalten vielfältigeAnregungen und Formulierungshilfen für die Ausstel-lung von individuellen Zeugnissen.

In der dem II. Teil vorangestellten Schnellübersichtüber alle Zeugnismuster wird kenntlich gemacht, obes sich evtl. um ein Zwischen- oder Konfliktzeugnishandelt und inwieweit die zur Beurteilung anstehen-den Personen unterdurchschnittliche, durchschnitt-liche oder überdurchschnittliche Leistungen erbrachthaben bzw. über entsprechende Führungsqualitätenin leitenden Positionen verfügen. Der Anteil derMuster für Zeugnisse mit schlechten Beurteilungen istverhältnismäßig gering. Dies wird von den Verfasserndamit begründet, dass nach der Rechtsprechungungünstige Angaben möglichst wegzulassen bzw. nurin bestimmten Ausnahmefällen zulässig sind; auchdürfen einmalige Vorkommnisse i.d.R. nicht erwähntwerden. Im Übrigen verzichtet in der Praxis die zurBeurteilung anstehende Person, die ein schlechtesZeugnis zu erwarten hat, aus verständlichen Gründenmeist auf die Beurteilung von Leistung und Führungzugunsten eines so genannten einfachen Zeugnis-ses, das sich im Wesentlichen auf Aussagen überDauer und Art der Tätigkeit beschränkt. Die Zeugnis-muster erstrecken sich schwerpunktmäßig auf denkommunalen Bereich, jedoch lassen sich einige Teil-bereiche (allgemeine Verwaltung, EDV, Schreib- undVorzimmerdienst, Rechnungsprüfung, Finanzwesen,Bibliotheksdienst, Krankenhauswesen) auf kirchlicheVerwaltungen und Krankenhäuser übertragen.

Unter Berücksichtigung der o. a. Einschränkungenkann das Werk für den kirchlichen Bereich empfohlenwerden.

Reinhold Huget

Christian Koenig / Andreas Haratsch: „Europarecht“,3. Auflage, J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen,2000, 394 Seiten, 39,00 DM ISBN 3-16-147331-0.

Das nunmehr in dritter Auflage vorliegende bewährteLehrbuch durchschreitet in sechs Kapiteln das Euro-parecht. Im ersten Kapitel (S. 1–11) wird das völker-rechtliche Feld „Europäische Union und Europarat“abgesteckt. Das zweite Kapitel „Zur Entwicklung derEuropaidee und des europäischen Einigungsprozes-ses“ (S. 12–22) weist auf die politischen Motive desEuroparechtes hin. Im dritten Kapitel „Grundprinzi-pien, Organisation und Verfahren der EuropäischenGemeinschaft“ (S. 23–166) breiten die Autoren feingegliedert die dogmatischen Grundlagen des Europa-rechtes aus. Das vierte Kapitel (S. 167–236) ist der„Unionsbürgerschaft und Freiheiten der EuropäischenGemeinschaft“ gewidmet. Im fünften Kapitel(S. 237–281) werden „Politiken und Außenbeziehun-

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 87

Page 24: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

gen der Europäischen Gemeinschaft“ dargestellt. Dassechste und letzte Kapitel „Der Europäische Unions-verbund“ (S. 282–336) beschreibt noch einmal denpolitischen europäischen Körper.Die aktuellen politischen Diskussionen zur Grund-rechts-Charta und der neuerlichen Reform des Ver-tragswerkes finden keinen Niederschlag, sie würdendas stringent und präzis gehaltene Lehrbuch aller-dings auch sprengen. Das Lehrbuch macht vielmehrseinem Namen Ehre, indem es ganz darauf ausge-richtet ist Wissen gründlich zu vermitteln. Die gleich-mäßig gegliederten Kapitel werden immer wiederdurch grau unterlegte zusammenfassende Merksätzeangereichert, denen kapitelspezifische Literaturemp-fehlungen folgen. Das Literaturverzeichnis ist durcheinige hilfreiche Internet-Adressen ergänzt. Wäre dasBuch auch im Blick auf Kirchen konzipiert, würde derHinweis auf die von Dieter Kraus installierte undgepflegte Seite „http://www.Kirchenrecht.net“ sichernicht fehlen.Für die Grundfreiheiten des EG-Vertrages (das sinddie fünf Marktfreiheiten: Freiheit des Warenverkehrs,des Dienstleistungsverkehrs, des Kapital- und Zah-lungsverkehrs, Freizügigkeit der Arbeitnehmer unddie Niederlassungsfreiheit) bietet das Buch imAnschluss an die erläuternden Kapitel übersichtlichePrüfungsschemata. Gelegentlich werden auch die„leading cases“ aufgeführt. Ein Register der erwähn-ten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofessowie des Europäischen Gerichtes erster Instanzsucht der Leser allerdings vergeblich.Die Autoren halten sich an den Auftrag ein verständli-ches Lehrbuch zu schreiben und verfallen an keinerStelle in eine wertende Haltung oder gar eine polemi-sche Perspektive. Der dadurch zwar trocken wirken-de Text hat den Vorteil effizienter Vermittlung derwesentlichen Schlagworte und Definitionen. DerLeser sollte der „ausdrücklichen Empfehlung“ derAutoren im Vorwort folgen und die jeweils angespro-chenen Vertragsbestimmungen parallel zur Buchlek-türe nachlesen. Wer dieses Buch gelesen hat, kannGrundkenntnisse dessen, was unter dem StichwortEuroparecht angesprochen ist, nicht vermeiden.

Hans-Tjabert Conring

Claudio Fuchs: „Das Staatskirchenrecht der neuenBundesländer“, Jus Ecclesiasticum Bd. 61, J.C.B.Mohr (Paul Siebeck), Tübingen, 1999, gebunden, 342Seiten, 78,00 DM, ISBN 3-16-147214-4.Die Arbeit, im Wintersemester 1995 als Dissertationangenommen, berücksichtigt die Rechtsentwicklungbis 1998/1999. Sie wurde von Prof. Dr. Martin Heckelin Tübingen betreut, an dessen Lehrstuhl der Autorals wissenschaftlicher Assistent tätig war. Das Buchskizziert das Staatskirchenrecht der neuen Bundes-länder im Überblick. Dabei gliedert Fuchs den Stoff insieben Teile. Die beiden ersten Abschnitte „Rechts-quellen“ und „Staatskirchenrechtliche Grundsatz-fragen“ (ca. 100 Seiten) ruhen auf solider Kenntnisder bundesrepublikanischen Staatskirchenrechts-diskussion und ermöglichen dem Autor die Problem-felder gezielt anzusteuern und das Allgemeine in er-frischender Kürze zu präsentieren. Fuchs richtet seinverfassungsrechtliches Augenmerk auf Einzelheiten

der staatskirchenrechtlichen Regelungen der Landes-verfassungen, um so das spezifische Profil sichtbarzu machen. Die gemeinsame Abhandlung der Länderauf den Territorium der ehemaligen DDR (Mecklen-burg, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringenund Sachsen) begründet sich durch die gemeinsameNachkriegsprägung. Der Autor stellt das Staats-kirchenrecht in den Zusammenhang von „Kulturver-fassungsrecht“, und befreit die Thematik so um derSache Willen aus einer isolierten Betrachtung. Derausdrückliche Gottesbezug in den Verfassungen vonThüringen und Sachsen-Anhalt wird unideologisch alsRelativierung des Staates begreifbar gemacht.

Unter dem Sammelbegriff „Organisationsrechtliches“fasst der Autor im dritten Teil (ca. 40 Seiten) Themenwie den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus, dieNeuordnung der Diözesen, kirchliche Ämter, kirchlicheStiftungen, Meldewesen und Datenschutz, KirchlicheGerichtsbarkeit und den Kirchenaustritt zusammen.Der vierte Teil „Vermögensfragen“ behandelt auf ca.30 Seiten neben der Kirchensteuer die Staatsleistun-gen und Patronate sowie tiefgegliedert die Pflegekirchlicher Denkmäler. Der Fünfte Teil widmet sich mitca. 80 Seiten dem „Bildungswesen“. Dabei beleuchtetFuchs knapp und unzweideutig auch das grundge-setzwidrige Vorgehen des Landes Brandenburg in derFrage der Regelung des Religionsunterrichtes. Imsechsten Teil (ca. 40 Seiten), der mit „sonstiges Wir-ken in der Öffentlichkeit“ überschrieben ist, blicktFuchs auf die kirchliche Wohlfahrtspflege, das Rund-funkrecht, die Sonderseelsorge (Anstalten und Militär),das Sonn- und Feiertagsrecht sowie auf das Recht derkirchlichen Friedhöfe. In „Abschließenden Betrachtun-gen“, dem siebten Teil, rollt Fuchs das Themenfeld„Staatskirchenrecht“ noch einmal unter sieben Stich-worten (Restauration oder Neubeginn, Individuellesund Institutionelles, Freiheitsfrage, Trennung und Ver-bindung, Gleichheitsproblematik, Koordination undSubordination und Säkularisierung) auf.

Das Staatskirchenrecht der Neuen Länder stellt eineFortentwicklung des Staatskirchenrechts der altenBundesrepublik dar. Die Verhältnisbestimmung vonIndividuellem zu Institutionellem ist an dem Gewinnan Freiheit zu messen; ein Abbau institutionellerGarantien unter Hinweis der schwindenden volks-kirchlichen Basis wäre demnach das falsche Signal.Darin liegt die radikale Abkehr von der real existieren-den sozialistischen Erfahrung, die Institutionen wieSED und FDJ als „Herrschaftsinstrumente zur tota-litären Sozialdisziplinierung und ideologischen Polungder Massen“ einsetzte. Freiheit des Dissidenten vonstaatlicher Bevormundung aber auch Freiheit zur Teil-habe an gesellschaftlicher Kultur gehört zu den Errun-genschaften der Revolution von 1989 auf dem Territo-rium der fünf neuen Länder. Durch das Staatskirchen-recht wird der Staat zum Garanten der Freiheit, auchder Freiheit des kirchlichen Wirkens. So dient auchdie Trennung von Staat und Kirche nicht der Eliminie-rung des einen durch den anderen, sondern derwechselseitigen Verhältnisbestimmung entsprechendden nichtidentischen Aufgaben.

Ein Stichwortverzeichnis hilft dem Suchenden auf dieSpur. Er kann sicher sein, fündig zu werden.

Hans-Tjabert Conring

88 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000

Page 25: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

Hans Ulrich Anke: „Die Neubestimmung des Staat-Kirche-Verhältnisses in den neuen Ländern durchStaatskirchenverträge“, Jus Ecclesiasticum Bd. 62,J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen, 2000, gebun-den, 471 Seiten, 98,00 DM, ISBN 3-16-147319-1.

Die von Prof. Karl Hermann Kästner an der Martin-Luther-Universität Halle/Saale betreute Dissertationwurde 1998 abgeschlossen. Anke beschreibt denStaatskirchenvertrag als ein zukunftsfähiges Gestal-tungsmittel für das immer neu auszutarierende Ver-hältnis zwischen Staat und den auf seinem Gebietewirkenden Religionsgemeinschaften. Entscheidend istdabei die hohe Akzeptanz der ausgehandelten Rege-lungen auf beiden Seiten, die Möglichkeit zu Differen-zierungen und Detailregelungen bei gleichzeitig kla-rem verfassungsrechtlichen Rahmen, den das Grund-gesetz und die jeweiligen Länderverfassungen bilden.

Die Arbeit ist in vier Abschnitte gegliedert. Der ersteTeil „Das Vertragsinstrument im Staatskirchenrechtder neuen Länder – Staatskirchenrechtliche Problem-stellungen“ (S. 1–22), beschreibt am Beispiel derMilitärseelsorge die nachfolgend entfalteten Fragen-kreise, insbesondere Bindungswirkung und Durch-setzbarkeit staatskirchenvertraglicher Regelungen,die Motivation zum Vertragsschluss sowie schließlichden rechtlichen Spielraum zur vertraglichen Ordnungdes Staat-Kirche-Verhältnisses.

Der zweite Teil „Die staatskirchenvertraglichen Gestal-tungsanliegen in den neuen Ländern“ (S. 23–63), ent-faltet vier Vertragsfunktionen, die zugleich das Gliede-rungsgerüst des dritten Teiles „Die Realisierungsmög-lichkeiten der Vertragsziele: Rechtliche Grenzen derintendierten Vertragsfunktionen“ (S. 64–404) bilden.Der durch den Systemwechsel 1989/90 evozierteHandlungsbedarf wurde in den neuen Ländern über-wiegend durch Staatskirchenverträge befriedigt. Ankearbeitet vier vertragsspezifische Motivationen heraus,die das Instrument gegenüber dem einseitigen Gesetzauszeichnen: Die Absicherungsfunktion (Perpetu-ierungsfunktion) zielt auf die Verlässlichkeit der ver-traglichen Regelung. Insbesondere zur Frage derstaatskirchenvertraglichen Absicherung besteht eindivergierendes Meinungsspektrum von dem einenextrem, die die rechtliche Existenz einer Bindungs-wirkung grundsätzlich in Frage stellen, bis hin zu derThese, dass die Bindung des Vertragspartners „Staat“gerichtlich durchsetzbar sei. Der Mainstream geht zur-zeit davon aus, dass der Staat zwar kein vertragswidri-ges Recht setzen darf, eine juristische Sanktion zurDurchsetzung aber – wie im Völkerrecht – fehle. Ankespricht sich dafür aus, den Staatskirchenvertrag nichtum bestimmter Effekte willen in einer umständlich kon-struierten Rechtswelt anzusiedeln, sondern dieBetrachtung auf die Grundlage des Art. 137 Abs. 3WRV i.V.m. Art. 140 GG zu stellen. Die Kooperations-funktion fokussiert den Vertrag als Ausdruck, Grund-lage und Hilfsmittel staatlich-kirchlichen Zusammen-wirkens. Dies betrifft insbesondere die Materien dersog. Gemeinsamen Angelegenheiten, also Arbeitsfel-der, in denen staatliche und kirchliche Aufgabenzusammenfließen. Dies ist der Fall beim Religionsun-terricht, bei den theologischen Fakultäten, aber auchbei Fragen des Denkmalschutzes, des Friedhofs-sowie des Stiftungswesens. Die Verpflichtungsfunktion

geht dem staatlichen Anliegen auf Einbindung derReligionsgemeinschaft nach. Dies betrifft alle Ord-nungsfragen, die in den öffentlichen Raum zurückwir-ken. Hier geht es um die Sicherung der staatlichenErwartung an den Gemeinwohlauftrag der Kirchen.Gerade dieser Bereich wäre im Wege der Gesetz-gebung nicht realisierbar. Die Förderfunktion nimmtdie Möglichkeiten der staatlichen Unterstützung in denBlick. Breiten Raum nimmt hier die Frage der zulässi-gen Differenzierung staatlicher Kirchenförderung ein.Im „Ausblick“, vierter Teil (S. 405–406), lenkt Ankenoch einmal den Blick auf die wechselseitigen Vortei-le des Vertragsstaatskirchenrechts als politischesGestaltungsinstrument. Vertragspartner sind auf dieKenntnis ihres Gegenübers angewiesen. Verträgeentfalten somit eine wertvolle Dynamik im Staat-Kirche-Verhältnis. Anke gelingt es, systematisierenddas in der Nachwendezeit aktuell belebte Instrumentdes Staatskirchenvertrages zu beschreiben, auf seineZukunftsfähigkeit abzuklopfen, und auf diese Weisefür diese rechtliche Regelungsform zu werben.

Hans-Tjabert Conring

Hendrik Stössel: „Kirchenleitung nach Barmen“,Jus Eccelsiasticum Bd. 60, Verlag J.C.B. Mohr (PaulSiebeck), Tübingen, 1999, 254 Seiten, Leinen,98,00 DM, ISBN 3-16-147215-2.

Es gelingt dem badischen Pfarrer, der vor seinertheologischen Laufbahn zwei juristische Examinaablegte, in historischer Grundlagenarbeit den Blickauf die wesentlichen Fragestellungen zu lenken. Demin renommierter Reihe erschienen Band ist ein geglie-dertes Register beigefügt, dass bei der gezieltenSuche nach bestimmten Personen, Orten, Gesetzenoder Sachbegriffen hilft.

Stössel führt den Leser nach Erläuterung des Aus-gangspunktes zunächst durch die Geschichte der Kir-chenleitung in Baden, von der Zeit nach dem ErstenWeltkrieg bis nach dem Zweiten Weltkrieg (1919–1945). Anschließend nähert er sich der vom westfäli-schen Präses Karl Koch 1934 einberufenen ErstenSynode der Bekennenden Kirche über Kurzbiografiender vier badischen Entsandten (Dittes, Dürr, Ritterund Weber). In einem vierten Abschnitt „Modelle fürdie Badische Rezeption der Barmer Synode“ wird die„Gemeinsamkeitsekklesiologie“ Bonhoeffers nebendie Denkschrift des Bruderrates der AltpreußischenUnion vom Januar 1945 „Von rechter Kirchenord-nung“ gestellt. Beide stützen die geschwisterlichenkirchlichen Leitungsvorstellungen in Abgrenzung zumlutherischen Typus auf die Barmer Erklärung. Die ca.10-jährige Entstehungszeit des Leitungsgesetzes alsBestandteil der Grundordnung von 1958 wird imGesetzgebungsprozess detailliert nachgezeichnet.Stössel zeichnet die handelnden Personen mit ihrenMotivlagen anhand der LKA-Protokolle nach. Die ver-schiedenen Stadien der Entwurfsfassung sind im„Gesetzesanhang“ auszugsweise abgedruckt.

Im sechsten Kapitel zieht Stössel die Essenz aus derhistorischen Entfaltung, die zugleich das Ringen umein rechtes Verhältnis von Recht und Bekenntnis ist.Dazu gibt die badische Grundordnung unzweifelhaftAuskunft: „Der Bekenntnisstand kann nicht auf dem

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 89

Page 26: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

Wege der Gesetzgebung festgelegt werden. Er istvielmehr Grund und Grenze der Gesetzgebung.“(§ 110 Abs. 3) und „Die Leitung der Landeskirchegeschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarerEinheit.“ (§ 90 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1). Wo die kirchen-rechtliche Debatte zwischen den Kriegen sich nochmit statischen Abgrenzungsfragen mühte, war dieNachkriegsdiskussion sich der Spannung von Verän-derbarkeit und Kontinuität bewusst. Die „Flexibilitätdes ‚Oben‘ und ‚Unten‘“ (E. Schlink) ist ein VersuchEkklesiologie und Christologie aufeinander bezogenzu denken. Die Einheit der Leitung geschieht imZusammenwirken mehrerer, die sich als Diener, nichtals Herrscher begreifen.

Dass Barmen ein Strukturprinzip der badischen Kir-chenordnung bildet, wird auch an dem berühmten § 3Abs. 2 badische Grundordnung deutlich, der alsAktualisierung der 5. Barmer These verstanden wird.Als erforderlich zur gedeihlichen Leitung der Kircheerscheint somit über das funktionstüchtige Instrumen-tarium hinaus wesentlich eine Leitungshaltung, dieweniger habituell und mehr aktuell gabenorientiertKirche gestaltet. Der Versuch, die Verschränkunggeistlicher und rechtlicher Perspektive in der badi-schen Grundordnung einzufangen, wird vom Autoroffenbar als gelungen betrachtet.

Von diesem erfreulichen Ergebnis aus geht Stösselnoch einen Schritt weiter, wenn er im siebten Kapitel,„Versuchlichkeit der Macht“, die praktische Relevanzdes badischen Leitungsprinzips erörtert. Hier findetdie auch in Baden offenbar bekannte Verdächtigungjeder Machtinhaberschaft als Missbrauchsanleitungihren Ort. In drei Punkten wird die Problematik ange-fasst: Das Charisma des steuernden Leitungshan-delns ist nicht nur Gabe sondern auch Auftrag. DieHinterfragbarkeit von Entscheidungen wird als Lei-tungsprinzip benannt. Der Mensch sah alles an waser getan hatte, und siehe, er hatte es gut gemeintoder mit Albert Stein: „Dem Juristen muss sein Amts-blatt ebenso vergeben werden wie dem Pfarrer seinePredigt“.

Die Leserinnen und Leser werden – sofern sie sichnicht mit dem erfrischend lebensnahen Vorwort be-gnügen – mit einer erheblichen Stofffülle konfrontiert,die bei geflissentlicher Aufnahme ein hoffentlich ganz-heitliches Bild der Geschehnisse ermöglicht.

Hans-Tjabert Conring

Nico ter Linden: „Es wird erzählt . . .“, Band 3: „VonKönigen, Richtern und Propheten“, GütersloherVerlagshaus, Gütersloh 2000, 296 Seiten, 39,80 DM,ISBN 3-579-02223-7.

Inzwischen ist der 3. Band der „Erzählbibel“ für Er-wachsene des niederländischen Autors erschienen. Ererzählt die Geschichte des Volkes Israels von der Ein-wanderung in das verheißene Land bis zur EroberungJerusalems durch Nebukadnezar. Zu Grunde liegendie biblischen Erzählungen, wie sie im Buch Josua, imBuch der Richter, in den biblischen Büchern Samuelund den zwei Königsbüchern überliefert sind. Insge-samt erzählt der Autor die Geschichten in 75 Abschnit-ten nach. Für die Königszeit liegt das inhaltlicheSchwergewicht bei David-, Elia- und Elisa-Geschichten.

Die Art und Weise, wie Nico ter Linden die altenGeschichten nacherzählt, ist die gleiche, wie in denbeiden vorangegangenen Bänden (vgl. die Bespre-chung im KABl. Nr. 1/2000, S. 28 ff.). Wer die biblischeErzähltradition kennen lernen will, wird beim Lesennicht nur Kenntnisse gewinnen, sondern – wie beiguter Literatur – auch Lesespaß haben. Zugleich aberwird er ins Nachdenken geführt – über menschlicheStärken und Schwächen, über sich selbst, über Gott.Denn die biblischen Geschichten haben es in sich;der Nacherzähler weiß dies – ohne erhobenen Zeige-finger – deutlich zu machen. Prediger und Unterrich-tende können davon lernen.

Alfred Keßler

Klaus Schwarzwäller: „Kreuz und Auferstehung“.Ein theologischer Traktat, Gütersloher Verlagshaus(Kaiser Taschenbücher Bd. 174), Gütersloh 2000,153 Seiten, 24,80 DM, ISBN 3-579-05174-1.

In Kreuz und Auferstehung Jesu Christi hat dieChristenheit von Anbeginn an „Kern und Stern“ ihresGlaubens (S. 9) gesehen. Auf welche Weise könnensich Menschen unserer Zeit der Wahrheit dieses Kern-stücks der christlichen Überlieferung nähern und sieals solche wahrnehmen? Das ist die Frage, die derGöttinger Professor für Systematische Theologie inseiner mit Engagement geschriebenen und nicht nurfür Fachtheologen lesbaren Abhandlung nachgeht.

Schwarzwäller geht davon aus, dass Kreuz und Auf-erstehung Jesu Christi als historische Ereignisse ander Vieldeutigkeit historischer Vorgänge teilhabenund daher eine Annäherung an die in ihnen beschlos-sene Wahrheit auf dem Wege historischer Forschungnicht zu erreichen ist. Die Auseinandersetzung mitGerd Lüdemann, der dem Autor als Exponent gegen-wärtig üblicher wissenschaftlicher Bibelexegese gilt,steht im Hintergrund der Ausführungen, wenn auchLüdemanns Thesen nur selten direkt angesprochenwerden (z. B. S. 13). Anregung zu seinem Traktaterhielt Schwarwäller vielmehr durch eine Ausstellungzum Thema „Das Kreuz als Zeichen in der Gegen-wartskunst“, die 1992 in Stuttgart stattfand (s. Vor-wort). Einige der damals gezeigten Exponate sinddem Buch in schwarzweißer Abbildung eingefügt undvom Autor bezüglich der Aussagegehalte, die er ihnenentnimmt, erläutert.

Schwarzwäller stellt fest: „Die Wahrheit liegt auf eineranderen Ebene als der von Fakten, Argumenten undNachweisen“ (S. 11). Sie muss sich vielmehr – wie esim Laufe der Geschichte der Christenheit immer wie-der geschehen ist – durch den „Beweis des Geistesund der Kraft“ (vgl. Lessing) als wahr erweisen (ebd.).Dabei ist vorausgesetzt, dass im Kern des christli-chen Glaubens „mindestens soviel Substanz“ enthal-ten ist wie bei einem Kunstwerk. Ebenso, wie sich einwahres Kunstwerk dem Betrachter nicht anbequemt,sondern ihn herausfordert, müssen wir uns auf dieWahrheit von Kreuz und Auferstehung Jesu Christieinlassen und uns ihrer Eigenart anpassen, wenn siesich uns erschließen soll.

Der Autor versteht Kreuz und Auferstehung JesuChristi als „das Mysterium des Heiligen und das Wun-der dessen, der nicht an unsere Gesetze und Mög-

90 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000

Page 27: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

lichkeiten gebunden ist“ (S. 18). Karfreitag und Osterngeschahen in Raum und Zeit unserer Welt undsprengten zugleich ihre raumzeitlichen Begrenzun-gen. Als Mysterium widerstehen Kreuz und Aufer-stehung allen Versuchen, ihr Geheimnis zu enträtselnund zu erklären. Die angemessene Art, sich ihnen zunähern, sieht Schwarzwäller daher in jener „Dreiheitvon Gebet, Nachsinnen und Ausharren unter demZweifel“, auf die bereits Luther hingewiesen hat(S. 29). Sich auf diese Weise auf „das Abenteuer desKreuzweges“ einzulassen, bedeutet für ihn auch, „dieRelativität alles Bestehenden zu akzeptieren und dieUnmöglichkeit eines geschlossenen Weltbildes anzu-erkennen“ (ebd.). In diesem Gedankenzusammen-hang verweist der Autor wiederholt auf den hypotheti-schen Charakter wissenschaftlicher Forschung, under bekennt sich zu der Einsicht, dass mit dem Denk-schema „objektiv/subjektiv“ die Wirklichkeit in ihrerGänze nicht zu erfassen ist (S. 26).

Die vom Autor für angemessen gehaltene Annähe-rungsweise an Kreuz und Auferstehung ist zugestan-denermaßen nicht neu. Neu jedoch ist das, „wasunsere Epoche gegen vorausgegangene Zeitenabhebt“ (S. 30 f.). Der „Beweis des Geistes und derKraft“ muss daher im Horizont dieses Neuen erfolgen.Deshalb unternimmt Schwarzwäller den Versuch,„Charakteristika unserer Zeit“ zu beschreiben (S. 32 ff.).Er beschränkt sich dabei auf drei Erfahrungen: auf dieder Machbarkeit und der vorausgesetzten Macht desMachens, auf die des Verwaltet- und Manipuliert-werdens und des damit gegebenen Gefühls der Ohn-macht und schließlich auf das Eingespanntsein derMenschen zwischen Macht und Ohnmacht und einerdamit verbundenen Gleichgültigkeit gegenüber sichselbst und anderen mit Zügen von Brutalität. Indemder Autor angesichts solcher Erfahrungen Kreuz undAuferstehung reflektiert, erkennt er, dass menschlichesMachertum keinen Bestand hat (S. 56), dass Ohn-macht in Hingabe und freiwilliger Dienstbarkeit sich ineine Lebensform verwandelt, die standhält (S. 67 f.), unddass in Zeit und Ewigkeit allein die Liebe Bestand hat,die alle Gleichgültigkeit überwindet und dem Men-schen einen unverwechselbaren Wert beimisst (S. 74).

Im Anschluss an diese Überlegungen schreibtSchwarzwäller „vom verlorenen Wunder und Geheim-nis“, über „Sünde und Gerechtigkeit“, von „GottesUnzeitigkeit“, über „die Sprache von Kreuz und Auf-erstehung“ und schließlich von „offenen Horizonten“.Indem er dem Ansatz seiner Überlegungen treu bleibt,

plädiert er u. a. für eine veränderte Art, Theologie zutreiben. Er tritt dafür ein, die hermeneutische Haltungdes dem Wort der Bibel frei gegenüberstehenden Inter-preten aufzugeben (S. 102 f.) und mit der biblischenÜberlieferung so umzugehen, dass wir uns von ihr „inGottes Wunder und Geheimnis leiten lassen und damitin die Sprache der Wahrheit gelangen" (S. 104). Erzieht diese Gedanken schließlich bis in die Konse-quenz aus, dass die Kirche ihre Strukturen ändernmuss, indem sie ernsthaft „auf das Wort merkt“ und soRaum gibt zum „Beweis des Geistes und der Kraft“.

Im Einzelnen mag man eine andere Sicht der Dinge– z. B. bezüglich der „Charakteristika unserer Zeit“ –vertreten oder Ausführungen zu bestimmten Stich-worten – etwa „Vergebung der Sünden“ oder „ewigesLeben“ – vermissen. Insgesamt aber wird der Leserauf einen Weg des Nachdenkens geführt, der ihm altewie neue Perspektiven für seine Art, Theologie zu trei-ben, für seine Frömmigkeit und für die kirchlichePraxis erschließt. Dabei sollte er nicht versäumen,auch die mit Informationen, Hinweisen und Gedankenreich ausgestatteten Anmerkungen zu beachten.

Alfred Keßler

Uwe Selbach: „Predigten über den Gottesdienst“,Hartmut Spenner Verlag, Waltrop 2000, Wechsel-Wir-kungen, Bd. 35, 73 Seiten, kartoniert, 10,00 DM,ISBN 3-933688-31-0.

Auch vielen regelmäßigen Gottesdienstbesuchern istdie sonntägliche Gottesdienstliturgie heute weitge-hend fremd geworden. Zwar werden die einzelnenStücke der Liturgie von ihnen routiniert mitgefeiert,aber durch diese Routine geschieht es gerade„zwangsläufig, dass viele irgendwann nicht mehr sorecht wissen, warum sie den Gottesdienst so feiern,wie sie ihn feiern“ (S. 5). Hier setzt Uwe Selbach,Gemeindepfarrer in Gummersbach, mit seinen Pre-digten an. In neuen Predigten (Eröffnung des Gottes-dienstes, die Lieder im Gottesdienst, Gebete undWechselgesänge, die Schriftlesung, das Glaubensbe-kenntnis, die Predigt, das Abendmahl, Fürbitte undVaterunser, der Segen) versucht er die Bedeutungder einzelnen Gottesdienststücke „wieder bewußterwerden zu lassen, damit auch so die Gemeinde wie-der intensiver ihre Gottesdienste feiern kann“ (S. 5).Diesem Ziel wird der Autor zweifelsohne gerecht.

Dirk Fleischer

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 3 vom 25. Mai 2000 91

Page 28: Kirchliches Amtsblatt 03/2000 - kirchenrecht-westfalen.de · der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arti-kel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evange-lischen Kirche von Westfalen

K 21098

Streifbandzeitung

Gebühr bezahlt

Evangelische Kirche von Westfalen

Landeskirchenamt

Postfach 10 10 51

33510 Bielefeld

Herausgeber: Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 BielefeldPostadresse: Postfach 10 10 51, 33510 BielefeldTelefon: (05 21) 594-0, Fax: (05 21) 594-129; E-Mail: [email protected]. 4301 bei der Evangelischen Darlehnsgenossenschaft e.G. Münster (BLZ 400 601 04)

Redaktion: Herr Huget, Telefon: (05 21) 594-213, E-Mail: [email protected] Dengel, Telefon: (05 21) 594-319, E-Mail: [email protected]

Versand/Adressverwaltung: Herr Behrend,, Telefon: (05 21) 594-320, Fax: (05 21) 594-129

Herstellung: Graphischer Betrieb Ernst Gieseking GmbH, Deckertstraße 30, 33617 Bielefeld

Der Jahresabonnementpreis beträgt 45,00 DM (inklusive gesetzliche Mehrwertsteuer und Versandkosten);der Einzelpreis beträgt 6,00 DM (inklusive gesetzliche Mehrwertsteuer und Versandkosten)

Die Kündigung des Jahrsabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. Novembereines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen

Erscheinungsweise: ca. 9mal jährlich in unregelmäßigen Abständen