Kinderbetreuungsgeld (KBG) - GPA-djp...
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Kinderbetreuungsgeld (KBG)
Birgit Isepp-Tunke 2
Anspruch
• … hat man, wenn
– für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und auch tatsächlich bezogen wird.
– das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt .
– die Zuverdienstgrenze eingehalten wird.
– regelmäßige Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchgeführt werden.
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Anspruch
• Antrag bei zuständiger Krankenkasse. Rückwirkend bis zu 6 Monate.
• Anspruch hat immer nur EIN Elternteil. KBG kann nicht von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden.
• Für Kinder, die ständig im Ausland leben, besteht kein Anspruch auf KBG.
• KBG kann immer nur für ein Kind bezogen werden. KBG-Bezug für das erste Kind endet für die Mutter ab Wochengeldbezug für das zweite Kind.
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Anspruch
• Der Anspruch auf KBG kann zwischen den Elternteilen zweimal geteilt werden. Dh. es dürfen sich max. drei Teile ergeben, wobei ein Teil mind. zwei Monate betragen muss.
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Hinweis
• Das KBG ist ein täglicher Fixbetrag für die Pauschalvarianten 1-4.
• Für AN mit Anspruch auf Wochengeld beginnt der Bezug von KBG nach Ende des Wochengeldbezuges.
• Anspruch auf Karenz besteht bis zum 2. Geburtstag des Kindes.
– Ende des Kündigungsschutzes: 4 Wochen nach der Karenz.
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Hinweis
• 10 Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen müssen verpflichtend eingehalten werden.
• Ansonsten wird KBG halbiert.
• Reduzierung auf die Hälfte erfolgt ab dem 25. LM des Kindes (Variante 30+6) 17. LM des Kindes (Variante 20+4) 13. LM des Kindes (Variante 15+3) 10. LM des Kindes (Variante 12+2)
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Hinweis
• Kranken- und Unfallversicherung besteht. • Der Bezug von KBG wirkt sich in der
Pensionsversicherung bei der Prüfung der (besonderen) Anspruchvoraussetzungen aus.
• Kindererziehungszeiten: bis zu 48 Monate (bei einer Mehrlingsgeburt bis zu 60 Monate) werden nach der Geburt als Ersatzzeit angerechnet.
• Der Bezug von Arbeitslosengeld ist bei den Pauschalvarianten 1-4 möglich (Achtung: Zuverdienstgrenze). Nicht aber beim Einkommensabhängigen KBG.
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• Bezug eines Elternteils bis zum 30. Lebensmonat des Kindes.
• 36 Lebensmonate, wenn der 2. Elternteil ebenfalls KBG beansprucht.
• rund € 436 im Monat
• € 14,53 täglich
Pauschalvariante 1 = 30 + 6
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• Bezug eines Elternteils bis zum 20. Lebensmonat des Kindes.
• 24 Lebensmonate, wenn der 2. Elternteil ebenfalls KBG beansprucht.
• rund € 624 im Monat
• € 20,80 täglich
Pauschalvariante 2 = 20 + 4
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Pauschalvariante 3 = 15 + 3
• Bezug eines Elternteils bis zum 15. Lebensmonat des Kindes.
• 18 Lebensmonate, wenn der 2. Elternteil ebenfalls KBG beansprucht.
• rund € 800 im Monat
• € 26,60 täglich
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Pauschalvariante 4 = 12 + 2
• Bezug eines Elternteils bis zum 12. Lebensmonat des Kindes.
• 14 Lebensmonate, wenn der 2. Elternteil ebenfalls KBG beansprucht.
• rund € 1.000 im Monat
• € 33 täglich
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Variante 5 = Einkommensabhängiges KBG
• 80 % des Wochengeldes bzw. eines fiktiven Wochengeldes
• Bezug eines Elternteils bis zum 12. Lebensmonat des Kindes.
• 14 Lebensmonate, wenn der 2. Elternteil ebenfalls KBG beansprucht.
• Mindestens € 1.000 im Monat
• Maximal € 2.000 im Monat
• ACHTUNG! Zuverdienst nur bis € 6.100 pro Kalenderjahr möglich!
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Alle 30+6 20+4 15+3 12+2 Einkomm-
ensabh.
Angestellte gesamt/Ö 61.266 36.375 14.794 1.796 867 7.434
Angestellte weiblich/Ö 59.634 35.811 14.354 1.675 782 7.012
Angestellte männlich/Ö 1.632 564 440 121 85 422
Alle Berufsgruppen:
Alle 30+6 20+4 15+3 12+2 Einkomm-
ensabh.
Wien gesamt 29.108 14.947 8.485 1.755 1.215 2.706
Wien weiblich 26.637 13.735 7.823 1.542 1.033 2.504
Wien männlich 2.471 1.212 662 213 182 202
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Härtefallverordnung
• Volle Ausschöpfung des eigenen Anspruchs und Verlängerung des KBG-Bezuges um 2 Monate.
• Mutter/Vater muss mind. 4 Monate alleinstehend sein.
• Nettoeinkommen unter € 1.200 in den letzten 4 Monaten und während Verlängerungszeitraum.
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Härtefallverordnung
• Nur aus folgenden Gründen:
– Tod
– Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt
– Häusliche Gewalt
– Haft
– Aufenthalt im Frauenhaus
• Endet die Verhinderung vorzeitig – endet auch die Bezugsverlängerung.
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Mehrlingsgeburten
• Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das KBG ab dem zweiten und jedem weiteren Mehrling um 50%.
• Beim Einkommensabhängigen KBG gibt es keinen Mehrlingszuschlag.
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Zuverdienstgrenzen pro Kalenderjahr
• Pauschalvarianten 1-4
– Zuverdienstgrenze € 16.200
– Individuelle Zuverdienstgrenze von 60%
• Einkommensabhängiges KBG
– € 6.100
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Zuverdienstgrenze € 16.200
• KBG gebührt bis zu einer Zuverdienstgrenze von € 16.200/Kalenderjahr (inkl. Sozialversicherung).
• Besteht der Anspruch auf KBG nicht alle 12 Monate im laufenden Kalenderjahr, so ist die Zuverdienstgrenze zu aliquotieren.
• Ratsam den Richtwert von € 1.220 brutto/Monat nicht zu überschreiten.
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Zuverdienstgrenze € 16.200 Berechnung WGKK
• Summe der Lohnsteuerbemessungsgrundlage : Monate Bezug KBG x 12 = Jahresbetrag
• Summe - € 132 (für das gesamte Jahr) Werbungskostenpauschale
• Summe um 30% erhöhen, dh. mit 1,3 multiplizieren.
• Liegt der Endbetrag unter € 16.200 ist Anspruch gegeben.
• Monatlicher Richtwert € 1.220
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Individuelle Zuverdienstgrenze
• 60 % der maßgeblichen Einkünfte
• Maßgeblich sind die Einkünfte aus dem Steuerbescheid jenes Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde.
• Gilt für alle Pauschalvarianten.
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Zuverdienst bei Einkommensabhängigen KBG
• Bei Bezug des einkommensabhängigen KBG (Variante 5) darf nur bis zu € 6.100 pro Kalenderjahr dazuverdient werden.
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Zuverdienst
• Die Zuverdienstgrenze bezieht sich nur auf den Elternteil, der KBG bezieht.
• Das Einkommen des anderen Elternteils wird nicht berücksichtigt.
• Wird die Zuverdienstgrenze überschritten muss jener Betrag zurückgezahlt werden, der überschritten wurde.
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Was zählt zum Zuverdienst?
• Grundsätzlich nur die steuerpflichtigen Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz.
• Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
• Einkünfte aus Gewerbebetrieben
• Einkünfte aus selbständiger Arbeit
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
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Was zählt nicht zum Zuverdienst?
• Alimente
• Familienbeihilfe
• Abfertigungen
• 13./14. Monatsgehalt (Urlaubs-, Weihnachtsgeld)
• Pflegegeld
• Erbschaften
• Lottogewinn
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Verzicht auf KBG
• Es besteht die Möglichkeit auf das KBG im Vorhinein (spätestens ein Monat vorher) für einen bestimmten Zeitraum zu verzichten.
• Damit werden die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte nicht gerechnet – allerdings verkürzt sich die Bezugsdauer.
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Beihilfe (seit 01.01.2010)
zur Pauschalvariante
• Höhe € 180 pro Monat, € 6,06 täglich
• AlleinerzieherInnen (kein gemeinsamer Wohnsitz mit anderen Elternteil): Zuverdienstgrenze € 6.100 im Kalenderjahr
• Ehe- oder Lebensgemeinschaft: Zuverdienstgrenze Bezieher/in € 6.100 pro Kalenderjahr Zuverdienstgrenze Partner/in € 16.200 pro Kalenderjahr
• Dauer des Zuschusses: max. 1 Jahr mindestens 2 Monate
• Voraussetzung: Variante 1-4
• Keine Rückzahlung!
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Kontaktdaten
• Info im Internet: Kurzübersicht zur Zuverdienstgrenze (gem. § 8 KBGG)
• WGKK Bezirksstelle für KBG Andreasgasse 3, 1070 Wien Telefon: 01/601 22/14070 E-Mail: [email protected]
• Familienservice des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
– Telefon: 0800 240 262
– Internet: bmwfj.gv.at
– www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/
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Kontaktdaten GPA-djp
• GPA-djp – Region Wien Alfred Dallinger Platz 1 1030 Wien
Birgit Isepp-Tunke Wr. Frauensekretärin Tel. 050301/DW 21350 E-Mail: [email protected]
Es gibt vieles,
für das es sich lohnt,
organisiert zu sein.