Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

150
! ! . 1.<- 01 1 ; . . , " . . . . . I I I. I I I: I I; , I i I! DIE KLEIN-AG DER SCHWEIZ ZIVILRECHTLICHE UND STEUERRECHTLICHE GRUNDLEGUNG SOWIE GESrALTUNGEN UND DER RECHTSPRAXIS DIP L 0 MAR BEI T ======================= eingereicht va.n Grasier Karl-Heinz. Ma t':' Nr. 8760064 Sternecks1tr. 77 9020 Klagenfurt ·bei O.Univ.-Praf.Dr. Herbert Kafler am Institut für Wirtschaftswissenschaften an der Universität fÜr Bildungswissenschaften Klagenfurt Klagenfurt. Juni 1991

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Page 1: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

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DIE KLEIN-AG DER SCHWEIZ

ZIVILRECHTLICHE UND STEUERRECHTLICHE GRUNDLEGUNGSOWIE GESrALTUNGEN UND PROBLE~E DER RECHTSPRAXIS

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eingereicht va.n

Grasier Karl-Heinz.Ma t':'Nr. 8760064Sternecks1tr. 779020 Klagenfurt

·bei

O.Univ.-Praf.Dr. Herbert Kafler

am

Institut für Wirtschaftswissenschaften

an der

Universität fÜr Bildungswissenschaften Klagenfurt

Klagenfurt. Juni 1991

Page 2: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

--------------------'"

E H REN W Ö R T L ICH E E R K L Ä RUN G

Hiermit erkläre ich, Grasser Karl-Heinz, ehrenwörtlich, daß

ich die vorliegende Arbeit selbständig verfaßt und außer dem

im Literaturverzeichnis angeführten Schrifttum keine andere

Unterstützung in Anspruch genommen habe. Die Arbeit wurde

,noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.

Klagenfurt, Sommer 1991

Page 3: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

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I N H ALT S VER Z E ICH N I S===================================

ABKüRZUNGSYERZEICHNfs

EINLE I TUNG '.............•........ '. . . . . • . . . . . . . . . . . . . 1

I ZIVILRECHT.................................................. 4

1 Begriff und Wesen der Klein-AG...................... 4

1.1 Begriff der Klein-AG im zivilrechtlichen Sinne... 4

1.2 Begriffsmerkmale . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

1.2.1 Beschränkte Verkehrsfähigkeit der Aktien.. 61.2.2 Beschränkung des Aktionärkreises ~... 61.2.3 Mitwirkung 'eines oder mehrerer Hauptaktionäre

an der Geschäftsführung.......................... 71.2.4 Persönliche, eigene Beteiligung der Aktionäre.... 8

1.3 Die Bedeutung der Klein-AG ..•...... ~~..................9

1.3.1 Anzahl der im Handelsregister eingetragenenFirmen. . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . '9

1.3.2 Die Kapitalisierung der AktiengesellschaftenEnde 19.86........................................ 10

2 Entstehungsgründe der Klein-AG ~ 11

2.1

2.2

Vorbemerkungen ..........•......•........................

'./;~})<VJ'!P

Klein-AG versus PersonengesellsC':~ften ~ .

11

12

2.2.1 Wichtige Vorteile der AG 12

2.2.1 . 1 Die K't:t"p"italis ti s che Grunds truk tur. . . . . . .. 12·'".e:,."

2.2.1.1.1 Beschlußfassung 122.2.1.1.2 Leichtere Finänzierung ....•.... 13

a) Allgemeines 13b) Die Klein-AG und der.

Kapi talmarkt , 15

Page 4: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

- 11 -

2.2.1.1.3 Vorteile im Hinblick aufden Erbfall.................... 16

2.2.1.2 Rechtsfähigkeit 172.2.1.3 Beschränkte Haftung der Gesellschafter 182.2.1.4 Firmenrechtliche Vorteile................ ·212.2.1.5 Flexibilität des Aktienrechts 22

Wichtige Nachteile der AG , ........•....... 24

2.2.2.1 Gesellschaftsrechtliche Nachteile 24

2.2.2.1.1 Der Grundsatz der Treuepflichtder Gesell.schafter. . . . . . . . .. 24

2.2'.2.1.2 Die actio pro socio 252.2.2.1·3 Kritik an dieser Rechtslage 26

a) Anwendbarkeit der Treuepflichtbei der Klein-AG............ 27

b) Anwendbarkeit der actio prosocio bei der Klein-AG 29

2.2.2.2 S teuerli che Erwägungen .. '. . . . . . . . . . . . . . . .. 30

2.2.2.2.1 Einführung 302.2.2.2.2 Wichtige Determinanten der

Steuerbelastung . . . . . . . . . . . . . . .. 32

a) Renditeverhältnisse 32b) Höhe der

Gewinnausschüttung., 32c) Weitere Erwägungen .•........ 33

2.2.2.2·3 Schlußfolgerung................ 34

2.3 Klein-AG versus Gesellschaft mit beschränkterHaftung ' . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

2.3.1 Wichtige Nach teile der GmbH;...................... 34

2.3.1.1 Übertragung der Anteile.................. 342.3.1.2 Komplexere Haftungsregelung 352.3.1.3 Expansionsgrenzen 362.3.1.4 Konkurs eines Gesellschafters. '" 372.3.1.5 Schlechtes ItStanding lt

•••••••••••••••••••• 37

2.3.2 Vorteile der GmbH................................ 372.3.3 Schlußfolgerung.................................. 38

Page 5: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

- 111 -

Gestaltung der AG als "Kleine (Familien-) Gesellschaft" .... 38

3.1 Problems teIlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

3.2 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung derKlein-AG '. . . . . . . . . • . . . . . .. 40

3.2.1 Schutz vor Überfremdung 0 ••• 0 403.2.2 Lösung der Nachfolgeprobleme 0 • • • • • • • • • • • • •• 413.2.3 Optimale Organisation 42

] , 3.3 Typische Instrumente zur maßgeschneidertenAusges tal tung der Klein-AG ;............. 44

3.3.1 Überblicksmäßige Erfassung der gebräuchlichstenIns t'rumen te ; 0 • • • • • • • • • • • • •• 44

3.3.2 Namenaktien und ihre Vinkulierung ~ 45

3.3.2.1 Begriff und Wesen ...•................. 0 •• 453.3.2.2 Exkurs: Rektaaktien 0 ••••••• 46

'3.3.2.3 Vinkulierung der Namenaktien 48

3.3.2.3.1 Begriff und Wesen.............. 483.3.2.3.2 Zweck der Vinkulierung

bei der Klein-AG 0 • • • • • • • 503.3.2.3.3 Auswirkungen der Vinkulierung .. 51

a) Die Einheitstheorie . . . . . . . . . 51b) Die Spaltungstheorie 52

3.3.3 Stimmrechtsaktien .

3.3.6.1 Aktionärbindungsverträge im allgemeinen ..

3.3.3.1 Begriff und Wesen .3.3.3.2 Bedeutung der Stimmrechtsaktie für

die Klein-AG 0 •

3.3.4 Beschränkung des Stimmrechts .3.3.5 Auflösung der Klein-AG aus persönlichen

Gründen ',' ~ .3.3.6 Aktionärbindungsverträge .

55

55

57

58

5960

60

60

61

62

62

,63.... :..

",

a) Das Recht auf Realerfüllung.b) Faktische Sicherungs-

maßnahmen ~ .

3.3.6.1.1 Begriff und Wesen .3.3.6.1.2 Inhalt der Aktionärbindungs-

verträge 0 •••••••• 0 •••

3.3.6.1.3 Die Sicherung der Durchsetzungvon Aktionärbindungsverträgen ..

Page 6: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

- IV -

3.3.6.1.4 Bedeutung der Aktionärb{ndungs-verträge für die Klein-AG 64

3.3.6.2 Aktionärbindungsverträge im besonderen... 66

3.3.6.2.1 Stimmbindungsverträge 66

a) Begriff und Wes en '. . .. 66b) Zweck der Stimmbindungs­

verträge bei der Klein-AG. ...67

3.3.6.2.2 Konsortialverträge............. 68

a) Begriff und Wesen........... 68b) Zweck der Konsortialverträge

bei der Klein-AG 70

3 ..3.6.2.3 Vereinbarung von Vorkaufs-,Kaufs-, Rückkaufs- undähnlichen Rechten.............. 71

,al Vorkaufsrechte an Aktien .... 71

aal Begriff und Wesen 71ab) Das Problem der verstärk-

ten Wirkung 73

aba) Verstärkte Wirkungdes statutarischenVorkaufsrechtes.... 73

abb) Verstärkte Wirkung.durch Aufdruck desVorkaufsrechtes aufder Aktienurkunde. . 74

abc) Verstärkte Wirkungdurch Aktienvinku-lierung 74

ac) Zweck von Vorkaufsrechtenb~i der Klein-AG.. . . . . .. 75

b) Kaufsrechte an Aktien 76

ba) Begriff und Wesen 76bb) Unzulässigkeit einer

verstärkten Wirkung durchVinkulierung. . . . . . . . . . .. 77

bc) Zweck von Kaufsrechtenbei der Klein-AG 77

.~

Page 7: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

: .:.

c) Andere Vorrechte an Aktien.. 79

3.3.6.2.4 Vorhand an Aktien 81

85

8889

- v -

Die Stellung des Minderheitsaktionärsin der Klein-AG .Die Rechtsprechung des Bundesgerichtesund der Minderhei tenschu tz .Lösungsmöglichkeiten .

3·3·7·1

3·3·7·2

3·3·7.3

a) Direkt renditeabhängigerSteuersatz ... " . . . ..... .. . .. 96

b) Stufentarif (Zwei- oderMehrstufentarif) , 96

c) Kritik an der Ertrags­intensitätsbesteuerung ..... , 97

1.2.3.1.1 Grundsätzliches 95

1.2.3.1 Bei der Ertragsteuer 95

a) Arten der Vorhand........... 81,b) Begriff und Wesen.... . . . . . .. 81c) Problem der verstärkten

Wirkung der Vorhand 83d) Zweck der Vorhand bei

der Klein-AG 84

ca) Begriff und Wesen 79cb) Zweck die~er Rechte

bei der Klein-AG ..... '" 79

3.3.7 Praktische Konsequenzen der Gestaltung der AG alskleine Gesellschaft für den Minderheitsaktionär. . 85

3.3.8 Schlußfolgerung und Grenzen 90

1.1 EinfUhrung ..•....•.'.................................... 93

1.2 SelbständigeBesteuer~ngder AG nach Ertrag und Kapital 94

1.2.1 Grundsatz der subjektiven Steuer~flicht der AG 941.2.2 Steuerobjekte Ertrag und Kapital 941.2.3 Steuertarif...................................... 95

1 Grundlagen der Besteuerung der Aktiengesellschaft .•........ 93

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,'.II·~STEUERRECHT '......................................... 93~...

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Page 8: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

- VI -

ca) Aus theoretischenGesichtspunkten " 97

eb) Aus praktischenGesichtspunkten 98

1.2.3.1.2 Geltende Regelungen in Bundund Kantonen '" 99

1.2·3.2 Bei der Kapitalsteuer '" 101

1.2.4 Steuereinsparungsm6glichkei ten 101

1. 2.4.1 Durch Wahl des Standortes 1021.2.4.2 Durch zeitliche Abstimmung von gewinn­

bringenden Liegenschaftsverkäufen mitGeschäftsverlusten 105

1.3 Die eidgenössische Verrechnungssteuer 106

1.3.1 Bedeutun~ fUr die AG 1061.3.2 Bedeutung fUr die Aktionäre 107

2 Das Problem der steuerlichen Doppelbelastung von AGund Aktionär •......••....... '. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 107

2~1 Wesen und Rechtfertigung..................•............ 107

2.2 Begriffsabgrenzung........•..•.......•................. "109

2.3 Ausgestalt~ng ~m schweizerischen Steuerrecht 110

2·3·1 Obj ekte der Doppelbelas tung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1102·3.2 Gesetzliche Abschwächung bzw. Beseitigung der

DoppeIbelas tung 111

2 . 3 . 2 . '1 I m all gern e i ne n. . . . " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1112·3·2.2 Beim Ertrag im besonderen 1122.3.2·3 Beim Kapi tal im besonderen............. .. 113

2.4 Die Bedeutung der steuerlichen DoppelbelastungfUr die Klein-AG .................•..................... 114

2.4.1 Wirkung bei der Klein-AG 1142.4.2 Lösungsmöglichkeiten 116

2.4.2.1 De lege ferenda 1162.4.2.2 Im Rahmen der geltenden Rechtsordnung 120

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Page 9: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

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...;;.- .

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II

II...

- VII -

2.4.2.2.1 Durch Bezug der steuerlichzulässigen Gesellschafts-unkosten ....................•.. 120

2.4.2.2.2 Durch Thesaurierung derErträge 121

2.4.2.2.3 Durch Finanzierung der AGmit Aktionärsdarlehen 122

2.4.3 Schlußfolgerung ············ 123

ZUSAMMENFASSUNG 125

IV LITERATURVERZEICHNIS • . . • • . . . • . . . . . . • . . . • . . • . • • • . . . • • . • • . •. 128

Page 10: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

A-RhI-Rh

Art.

ASA

Basler Studien

BBI

BGE

BV

bzw.

d.h.

Der Schweizer,Treuhänder

E

f

ff

Fr.

GmbH

GoB

GV

- VIII -

ABKÜRZUNGS VERZEICHNIS====================~

anderer Auffassung

am angeführten Ort

Absatz

Aktionärbindungsvertrag

Aktiengesellschaft

Appenzell AußerrhodenInnerrhoden

Artikel

Archiv für schweizerisches Abgaberecht(Bern)

Basler Studien zur Rechtswissenschaft(Basel)

Schweizerisches Bundesblatt (Bern)

Entscheidungen des SchweizerischenBundesgerichtes

Bundesverfassung der SchweizerischenEidgenossenschaft vom 29.05.1874

beziehungsweise

das heißt

Der Schweizer Treuhänder, Monatszeit­schrift für ReviSion, Rechnungswesen undBeratung (Zürich)

Erwägungen

und folgende (S~ite)

und folgende (Seiten)

Schweizer Franken

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Generalversammlung

-,- -----------_ ..._-

Page 11: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

IIIIIIIIIII

i.d.R.

Le.S.

Lw.S.

KSV

lit.

mE

mW

Nr.

OR

SchKG

S.

SAG

SBV

SJZ

sog.

SPA

SSHW

SVZ

u.a.

usw.

u.U.

vgl.

- IX -

herrschende Auffassung

Herausgeber

in der Regel

im engeren Sinne

im weiteren Sinne

Konsortialvertrag

litera

meines Erachtens

meines Wissens

Nummer

Obligationenrecht vom 18.02.1936

Bundesgesetz über Schuldbetreibung undKonkurs vom 11.04.1889 ..

Seite

Schweizerische Aktiengesellschaft, Zeit­schrift für Handels- und Wirtschafts­recht

Stimmbindung~vertr~g

Schweizerische Juristen-Zeitung (Zürich)

sogenannt

Schutzorganisation der privaten Aktien­gesellschaften (Basel)

Schweizer Schriften zum Handels- undWirtschaftsrecht (Zürich)

Schweizerißche V,ersicherungs-Zeitschrift(Zürich)

unter anderem

und so weiter

unter Umständen

vergleiche

Page 12: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

- x -

zum Beispiel

Schweizerisches Zentraiblatt für Staats­und Gemeindeverwaltung (Zürich)

Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft(Zürich)

Zeitschrift für Unternehmens- undGesellschaftsrecht (BerlinjNew York)

Ziffer

Blätter für Zürcherische Rechtsprechung(Zürich)

Zeitschrift für Schweizerisches Recht(Basel)

Page 13: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

. .,~."

-'~;.

= C.: = = === ==

Zivilrecht und

Seite 1

aus welchen die für den eigenen Betrieb als

145.000 Aktiengesellschaften, wovon ungefähr

zur Verfügung,

existieren ca.

Angestellte seinen Laden in die Rechtsform der AG kleidet,

So ist es durchaus möglich, daß ein Schustermeister ohne

zweckmäßig erachtete ausgewählt werden kann.

Vielmehr stellt der Gesetzgeber eine Anzahl von Rechtsformen

Das schweizerische Recht schreibt 'keinem Geschäftsmann vor,

EINLEITUNG

beliebtesten Rechtsform eines Betriebes avanciert ist. Heute

Einzelunternehmung-geführt wird.

100.000 als Klein-AG einzustufen sind.

in ~elcher Rechtsform er seinen Betrieb zu führen hat.

Die Statistik beweist, daß in der Schweiz die (Klein-) AG zur

während ein Produktionsbetrieb mit 500 Angestellten als

teile, gerechtfertigt.

Schon in Anbetracht dieser großen Zahl erscheint eine Unter-

Als Ziel der vorliegenden Arbeit ist dementsprechend die

suchung über die Klein-AG, ihr Wesen sowie Vor- und Nach-

Erörterung der sPezifischen Verhältnisse und Charakteristika

der Klein-AG der Schweiz sowie insbe~ondere ihre Ausgestal-

tung in der Praxis nach geltendem Recht

Um eine möglichst hochg~adige Zielerreichung gewährleisten zu

Steuerrecht - zu nennen.

geeigneten Struktur (Gliederung) gestellt werden. Hier kbnn-

ten traditionelle Gliederungen, wie z.B. Begriff tind Wesen, ..

können, mußte an den Beginn aller Überlegungen diejenige der

Page 14: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

der Klein-AG haben wird. Als eine der nei~schneidendstenn

Seite 2

100.000.- (davon mindestens Fr. 50.000.~50. ooo~. - auf Fr.

einz~be±ahlen) ±u nennen, wobei bereits bestehende Aktienge-

seIlschaften nicht verpflichtet sein werden; ihr Grundkapital

Maßnahmen ist die Erhöhung des Minimalkapitals von Fr.

die Reform mE keinen wesentlichen Einfluß auf die Stellung

tigt werden. Dies kann der Arbeit aber keinen Abbruch tun, da

der umfangmäßigen Beschränkung der Arbeit nicht berücksich-

frühen sechziger (!) Jahren.betrieben wird, konnte infolge

Die pendente Aktienrechtsreform der Schweiz, die seit. den

nun au~h der vorliegenden Arbe1t zugrunde.gelegt ist.

AG klar zum Ausdruck bringende Struktur entworfen werden, die

Insofern ~ußte eine die spezifischen Verhältnisse der Klein-

Verwaltung und Kontrollsteile, der Publikums-AG entspricht.

auch die Organisation einer Klein-AG aus Generalversammlung,

Klein-AG in den meisten dieser Punkte, be~spiel8weise besteht

Entstehung, Beendigung und Kapitalveränderung, in keinster

Weise befriedigen. Dies is.t darauf'zurnck~uführen, daß die

die Rechtsstellung des Aktionärs, die Organisation der AG,

an diese erhöhte gesetzliche Mindestsumme anzupassen. Grund-

sätzlich wagen wir dieser Maßnahme jegliche praktische Aus-

,.:F-' wirkungen abzusprechen. 1

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l-

1 "Auf weiterführende Literatur sei verwiesen: Forstmoser, Peter: Die Behand-lung der personenbezogenen AG im Entwurf für eine Reform des Aktienrechts,SAG 60/1988, S. 50 ff; Helbing, C. (Hrsgb.): Rechtliche und betriebs­wirtschaftliche Aspekte der Aktienrechtsreform, SSHW 74, 1984; Aktien-,rechtsreform: Beiträge von Behr/Böckli/Forstmoser/Greyerz usw .. In: Band59 der Schriftenreihe der Schweizerischen Treuhand und Revisionskammer,1984; Böckli, Peter: Zankapfel der Aktienrechtsrevision: die Vinkulierungder Namenaktien, SAG 4/1988, S. 149 ff; Von Greyerz, Christoph: Grundzo,g'der Aktienrechtsreform, SVZ 1985, S. 33 ff.

Page 15: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 3

Zu Beginn der Arbeit wird auf Begriff und Wesen sowie Vor-

und Nachteile der Rechtsform der Klein-AG gegenüber anderen

Rechtsformen eingetreten.

Der Hauptteil ist der praktischen Gestaltung der AG als

kleine Gesellschaft gewidmet.

Der zweite Teil beschäftigt sich mit den einschlägigen

steuerrechtlLchen Bestimmungen. und insbesondere mit dem Prob-

lern der st.euerlichen Doppelbelastung von AG und Aktionär.

Die Zusammenfassung und das Literaturverzeichnis bilden den

Abschluß dieser Arbeit.

Page 16: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

================================

============

iI I

die Fromer definiert als eine Gesell-

So entstand neben dem gesetzlichen Normaltypus dergeführt.

sonenbevogenen AG3,

'1 Begriff und Wesen der Klein-AG

I ZIVILRECHT

========================DIE KLEIN-AG DER SCHWEIZ

Seite 4

Publikums-AG auch die atypische Form.der sogenannten per-

einer mannigfaltigen Ausgestaltung dieses Rechtsinstitutes

rechtlichen Bestimmungen über die AG2 hat in der Praxis zu

Die ~ußerbrdentliche Flexibilitäi und Elastizität der zivil-

1.1 Begriff der Klein-AG im zivilrechtlichen Sinne

schaft, deren nicht frei übertragbare Aktien einem beschränk-

ten Kreis von Aktionären gehören, und die sich für die

Beschaffung von Kapital nicht an die Börse oder einen ihr

nicht bekannten Kreis von Kapitalgebern wendet 4 .

Diese Definition Fromers kann jedoch nicht befriedigen, da

sie mehrere Wesensmerkmale der personenbezogenen AG nicht

berücksichtigt und ist insofe~n zu ergänzen um die kapitalg~-

sellschaftliche. Grundstruktur mit festem und in der Regel

2

3

4

geregelt in Art. 6~0 ff. OR.vgl. Meier-Hayoz, Arthur: Personengesellschaftliche Elemente im Recht derAktiengesellschaft. In: Festschrift für Walther Hug, 1968, S. 391 ff;derselbe: Der Zug zur personalistischen Kapitalgesellschaft in derSchweiz. In Privatrechtliche'Beiträge, Gederikschrift Franz Gschn1tzer,FaistenbergerjMayrhofer (Hrsgb.), 1969, S. 303; in letzerem Werk bezeich­net Meier-Hayoz die personenbezogeneAG sogar als "Prototyp eineratypi-schen Gesellschaft 11 • ' .

vgl. Framer, Lean: Merkmale und Besonderheiten der privaten Aktienge­sellschaften, SAG 30 (1957/58), S. 124 ff.

-. ~:..

" ....

Page 17: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Wir

Des-

Familien-AGZweimann-AG.

Seite 5

"personalistische-AG" sowie "Klein-AG".

bildenden Akti~näre in Einmann-AG... "

und AG mit be~chränkier Mitgliederzahl unterteilen.

"private-AG".

"zeichnet von der aktiven Teilnahme" de'r Aktionäre. die die'

Die Aktiengesellschaften, die unter diese Definition fallen.

führen bzw.konirollieren.

Geschäfte der Gesellschaft vorwiegend in Selbstorganschaft

StammkapitalS und beschränkter persönlicher Haftung

der Aktionäre 6 sowie die interne Organisati~~ der AG. gekenn-

In Anlehnung an obige Begriffsfassung läßt sich der dieser

1.2'Begriffsmerkmale

den im folgenden die Bezeichnung "Klein-AG".

der Schweizer AG einen wesentlichen Einfluß hätte und verwen-

oder wegfällt, das auf die Darstellung dieser atypischen Form

'ten Typen und Bezeichnungen kein Wesen~merkmal hinzutritt

verzichten auf diese weitere Unterteilung. da bei den genann-

durch nachfolgende Merkmale von demjenigen der Publikums-AG

weiteren finden sich in der Literatur Bezeichnungen wie

lassen sich weiter nach der Zahl oder der Herkunft der sie

Arbeit zugrundeliegende Begriff dei "Klein-AG" im einzelnen

Art. 621 OR schreibt für die AG ein Mindeststammkapital von Fr. 50.000.­vor. wovon meist nur Fr. 20.000.- einbezahlt sind.Die kapitalgesellschaftliehe Gruhdstruktur kann dem Begriff der "AG"freilich als immanent angesehen werden und sei daher nur der Vollständig­keit halber angeführt. Demgegenüber ist die beschränkte persönlicheHaftung der Aktionäre gerade bei der personeribezogenen AG und hierinsbesondere bei der Einmann- und Zweimann-AG picht selbstverständlich,was die'Durchgriffslehre (vgl. z.B. Meyer, Norwin: Die Einmann- und dieZweimann-Aktiengesellschaft in der Praxis, SAG 43. ,1971, S. 241~f;Aellig, Willi; Familien-AG und Limi tierung der Risiken· - eine' .Il~~siqn'; .SAG 29. 1956/57, S. 95 ff; Schucany, E.; Die Einmarmges,ell§'Selbständigkeit oder Identität, SAG 33, 1960, s. 33 ff.) beweist.;

Page 18: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 6

unterscheiden:

1,2,1 Beschränkte Verkehrsfähigkeit der Aktien

Charakteristisch ist zunächst, daß die Aktien einer Klein-AG

weder an der Börse zugelassen sind, noch ständig außerbörs-

lich gehandelt werden,7 pie Einschränkung des außerbörsli~hen

Handels wird meistens durch statutarische oder vertragliche

Vorkehrungen angestrebt, oder aber sie .ergibt sich schon. rein

faktisch aus qem Umstand, daß in der Regel . für solche

Beteiligungsrechte ein aufnahmebereiter Markt fehlt,

1,2,2 Beschränkung des Aktionärkreises

Im Unterschied zur Publikumsgesellschaft ist der Kreis der

für die Klein-AG in Frage kommenden Gesellschafter genau

umrissen, Die Voraussetzungen, welche die möglichen Aktionäre

zu erfüllen haben, können in einer entsprechenden Statuten-

bestimmung oder dahing~hend~n Vertragsabreden festgehalten

sein.

Neben einer Beschränkung auf die Familie, was auch immer d~s

im Einzelfall bedeuten mag, z,B,Blutsve~wandtschaft, Ehe und. \

Schwägerschaft bis zum Enkel 7, Grades, kommt auch die

7

8

Beschränkung auf einen kleinen Kreis" von Aktionären, die

einander kennen und meist durch Geschäftspartnerschaft ode_r

Freundschaft verbunden sind, in je.dem Fall· aber gleichgerich-

tete wirtschaftliche Intere-ssen aufweisen, in Frage, 8 Jedem-

vgl. Pugatsch, Sigmund: Der Austritt des Aktionärs aus der personenbezoge-nen Aktiengesellschaft, Diessenhofen 1976, S. 39 ff. .Typisch fQ.r die Publikums-AG ist dagegen die Beteiligungvoneinander. unabhängiger Aktionäre mit oft gegensätzlichenVgl, Meier, Robert: Die schweizerische Aktiengesellschaft, 1990, S,

Page 19: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

der Familie oder des beschränkten Personenkreises dienendes

den Zwecken

Das Aktienkapital

ohne ,daß eine exakte

was den Aktionär in dieselbe Stellung rückt

die Gesellschaft als gemeinsames,

Das für die AG typische Prinzip der Drittorgan-

ten zugrunde,

Unternehmen zu behandeln und zu erhalten.

Uberschaub~ren Gesellschafterkreises,

zahlenmäßige Beschränkung typ~sch wäre. 9

aktionäre. 10

schaft abgelöst,

falls liegt dieser Einschränkung auch der Wille der Beteilig-

Seite 7

Ein weiteres wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen

erfolgt die Mitarbeit dieser Gesellschafter in leitenden

Funktionen der eigentlichen Geschäftsleitung und beschränkt

wie den Teilhaber einer Personengesellschaft. 11 In der Regel

schaft wird hier somit durch das Prinzip derSelbstorgan-

Führung des Unternehmens durch einen oder mehrere Haupt-

der Publikums-AG und der Klein-AG liegt in der persönlichen

1.2.3 Mitwirkung eines oder mehrerer Hauptaktionär~ an derGeschäftsführung

befindet sich somit stets in den Händen eines kleinen,

Dorscheid spezifiziert den kleinen Gesellschafterkreis mit 3 bis 5Mitgliedern, anderenfalls der Gesellschaft der personalistische Charakterabhanden ginge. ME läßt sich diese Beschränkung nicht als allgemein gliltigvertreten. Sie mag für Klein-AG's der ersten ,Generation durchaus typischsein, wird jedoch bei länger bestehenden Gesellschaften (z.B. 3. Genera­tion) nicht mehr zutreffen. Der Grund hierfür'ist in den Nachfolgeregelun-

'gen zu sehen, die 'regelmäßig allen Erben Aktien einbringt, weil nichtgenügend übriges Privatvermögen vorhanden ist, um sie anderweitig abzufin- .den, wenn auch dem eigentlichen Nachfolger, der aktiv im Unternehmen tätigsein wird, die stimmenmäßige Vormachtstellung eingeräumt zu werden pflegt.Vgl. Dorscheid, Peter: Austritt und Ausschluß eines Gesellschafters ausder personalistischen Kapitalgesellschaft. In: Schweizer Schriften zumHandels- und Wirtschaftsrecht, Forstmoser, P. (Hrsgb.), Band 73, 1984, s.11.vgl. Meier-Hayoz, Arthur: a.a.O .. In: Privatrechtlicheschrift Franz Gschnitzer, 1969, S. 315.vgl. Pugatsch, Sigmund: a.a.O., 1~76, s. 40.

10

11

Page 20: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 8

häufig eine beherrschende Stellung zukommt, wirtschaftlich

sich nicht auf die Bewältigung bloßer Überwachungsaufgaben im

dem stimmenmäßig inederGeneralversammlungfende Aktionär,

L~ ;li

Verwaltungsrat. 12 Unter diesen Umständen nimmt der betref- ,I

die Stellung eines ~Unternehmers~ ein. 13 Hiermit hebt e~ sich

wiederum vom typischen Publikums aktionär ab, der ~nur Kapi-

talgeber~ ist. Der Klein-AG entgeht folglich der Charakter

einer echten Kapitalgesellschaft. Hinzu kommt regelmäßig, daß

die Kapitalbeteiligung desnUnternehmar-Aktionärs" nicht die

Bedeutung einer gew~hnlichen.Kapitalanlagehat, sondern des-

sen ganze wirtschaftliche Existenz erfaßt. Diese Tatsache ist

von entscheidender B~deutung für sein besonders enges Ver-

hältnis zur AG.

1.2.4 Persönliche. eigene Beteiligung der Aktionäre~-

Charakteristisch ist schließlich die persönliche, eigene

Beteiligung sämtlicher Aktionäre. Dieses Merkmal fehlt, wenn

Aktien den Gesellsch~ftern bloß z~ fiduziarischem Eigentum

überlassen worden sind. Das Moment der p~rsönlichen Beziehung

entfällt auch bei Aktien, die in den Händen juristischer

Personen ~iegen. Typisch für die Klein-AG ist daher die

Beherrschung durch na.türliche Personen. 1 4

12

13

14

Als typische Klein-AG gilt daher nur die ~selbstgefUhrte" Gesellschaft,nicht aber die ~mitgestaltete" Gesellschaft. VgL zu dieser UnterscheidungBorter, Ralf: Allgemeiner Teil und grundsätzliche Fragen. In: DieFamilien-AG, Borter/Ramstein/Sidler (Hrsgb.), 1972, S. 11.Dorscheid spricht von einer klassischen ~Compagnon-Beziehung~ zwischenKapital und Arbeit unter den GeSellschaftern einer Klein-AG.Vgl. Dorscheid, Peter: a.a.O., 1984, S. 11.Auf die übrigen unter 1.1 angedeuteten Begriffselemente der Klein-AGKapitalbeschaffung nicht über die Börse, kapitalgesellschaftli9hestruktur und beschränkte Haftung der Gesellschafter - wirdEntstehungsgrUnde der Klein-AG - näher eingegangen.

Page 21: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Schweiz Ende 1955

I 2.7941 147.113

Schweiz Ende 1988

Einzel- Personenge- Genossen- GmbH Aktienge-firmen seIlschaften schaften seIlschaften

, 103.9991 17.306

.I 76. 605 1_...=.1......3..L-'6""-'8"-9'--__-,- _--=1""'2.......-'-5.><..09.1--_-1-1.-:.1.......-,-5-<-39-'-l-1-.=2.->o6.......--=l""'8..;.L9 ---l-

1.3.1 Anzahl der i~ Handelsregiiter eingetragenen Firmen15

zurückgegriffen.

Anzahl und Kapitalaussstattung der einzelnen Gesellschaften

die jährlich veröffentlichten amtlichen Statistiken über

rechtstatsächliche Material geworfen werden. Hierzu wird auf

in der Schweiz zu erhalten, soll ein Blick auf das vorhandene

Um einen Eindruck von dei praktischen Bedeutung der Klein-AG

1.3 Die Bedeutung der Klein-AG

Seite 9

Wie die Statistik eindrücklich unter Beweis stellt, konnte

sich die GmbH als Rechtsform für kleinere Unternehmen, die

die Vorteile der Kollektivgesetlschaft mit denen der AG

verbinden s01l 16 , in der Schweiz nie durchsetzen. Die mit

Abstand beliebteste Re~htsform stellt die AG mit mehr als

145.000 eingetragenen Gesellschaften,'wovon in etwa 100.00017

als Klein-AG einzustufen sind, dar.,

'.

r 1 5~.

[ 16

'":.17

Quelle: Schweizerisches Handelsamtsblatt vom 21.1.1981, S. 216 f und vom19.1.1989. S. 246 f. In: Meier-Hayoz, Arthur/Forstmoser, Peter: Grundrißdes schweizerischen Gesellschaftsrechts, 1989, S. 4Q7.vgl. Meier-Hayoz, Arthur/Fors tmoser ,Peter: a. a. 0., 1989, S. 32ß·vgl. ebenda, S. 328.

Page 22: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

11

,.,

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li.,.,.,,'~rIi.:~i

i

Seite 10

1.3.2 Die Kapitalisierung der Aktiengesellschaften Ende 198618

Nominalkapi tal in GesellschaftAn Grundkapital IFranken aller Gesell-

Anzahl Verteilung % schaften in 1000Franken

50000 66.106 48,6 3.303.25650001- 100000 28.013 20,6 2.551.207

100001- 500000 29·329 21,5 7.948.913500001- 1000000 6.006 4,4 5.014·767

1000001- 5000000 4.850 3.6 11.691.6365000001- 10000000 842 0.6 6.624.256

10000001- 50000000 801 0.6 18.064.95550000001-100000000 107 0.08 8.228.321über 100.000.000 81 0.06 29.090·971

Auch bei der Ausstattung der Gesellschaften mit Nominalkapi-

tal zeigen die amtlichen Zahlen einen deutlichen Trend.

Ungefähr "die Hälfte aller Aktiengesellschaften weist nur

gerade das Minimalkapital von Fr. 50.000.- (welches allen-

Ij,

I'~

'I'I'II i

!iI1­

~I

falls nur' zu Fr. 20.000.- einbezahlt ist) auf. 19 Aus der

Betriebszählung 1985 geht sodann hervor, daß nicht einmal die

Hälfte aller Aktiengesellschaften überhaupt Angestellte hatte

uhd daß bei weniger als 300 Gesellschaften mehr als 500

Beschäftigte täti~ waren. Nur eine~erschwindend kleine Zahl

von Gesellschaften (denen allerdings hinsichtlich ihres

li[L 18

19

20

wirtschaftlichen Potentials überragende Bedeutung zukommt)

k6nnen als eigentliche Großg~sellschaften angesehen wer-

den."20

Quelle: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1987/1988, S. 353. In: Meier­Hayoz, Arthur/Forstmoser, Peter: a.a.O, 1989, S. 407.Wobei das Grundkapital sicherlich nur tendentiell als IndikatorGröße einer Gesellschaft herangezogen werden kann. ,Meier-Hayoz, Arthur/Forstmoser, Peter: a.a.O, 1989, S. 303·

Page 23: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

===============================.=

Sei te 11

warum die Kapitalgesellschaften gegenüber den

Andererseits, muß aber auch nach den Ursachen derden.

zu prüfen,

Personengesellschaftenin derart starkem Maße bevorzugt wer-

Bei einer Untersuchu~g de~ Egtstehungsgründe ist einerseits

Rechtsform der AG für Klein- und Mittelbetriebe auf.

Gründen für die häufige Verwendung der an sich atypischen

genüber anderen Rechtsformen drängt sich die Frage nach den

Angesichts der überwiegenden Vorherrschaft der Klein-AG ge-

2.1 Vorbemerkungen

2 Entstehungsgründe der Klein-AG

unterschiedlichen Entwicklung innerhalb der Kapitalgesell-

schaften gefragt werden.

Die folgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Voll-

gründe im V~rgleich mit den Personengesellschaften zu sehen,

Vergleich mit·der 'GmbH21 zu verstehen sind. :I 'II

Sie umfassen nur die mE wichtigsten Gründe, die

Demnach sind die unter Abschnitt 2.2 behandelten Entstehungs-

während die unter Abschnitt 2.3 dargelegten Argumente im

es kurz aufzuzeigen gilt. Die Vor- und Nachteile der Klein-AG

ständigkeit.

werden sich auch im Zusammenhang mit den Ausführungen in den

Ifolgenden Abschnitten dieser Arbeit immer wieder ergeben.

21 Der geringen Akzeptanz der GmbH in o.er Praxis kann bei einer Darstellungder Entstehungsgründe nur so Rechnung getragen werden, als hier vor allemdie negativen Gründe aufzuzeigen sind. D.h., es interessiert hier dieFrage, warum die GmbH nicht die Verbreitung wie beispielsweise ~g

Österreich gefunden hat. Weiters ist zu beachten, daß sich au~

negativen Entstehungsgründen der GmbH, ihrerseits positive En..tst@nv~

gründe für die AG ergeben.

Page 24: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 12

2.2 Klein-AG yersus Personengesellschaften

2.2.1 Wichtige Vorteile der AG

2.2.1.1 Die kapitalistische Grunds~ruktur

-----------------------------------------c '

Die kapitalistische Grundstruktur der AG bietet gegenüber

Personengesellschaften v.a.

bei Gesellschafterbeschlüssen,der Finanzierung der Gesellschaft und

- beim Mitgliederwechsel 22

Vorteile.

2.2.1.1.1 Beschlußfassung

Die Hauptaktionäre der Klein-AG sind regelmäßig bestrebt sich

Jedes Gesellschafters" nach dem kapitalistischen Grundsatz

mung des Einflusses in der Gesellschaft und das daraus

seiner Beteiligung und mit der Möglichkeit starker Differen-

zu

je nach dem Umfang

die Vorherrschaft in der Gesellschaft

Das personengesellschaftliche Prinzip der Stimm-

Demgegenüber wird in der Klein-AG die Machtposition

stimmenmäßig

sichern.

rechtsverteilung nach Köpfen kann diesem Anspruch nicht

genügen.

"sovi~l Kapital - soviel Einfluß", d.h.

zierung 23 untereinander festgelegt. 24 Diese Art der Bestim-

resultierende und die AG grundsätzlich beherrschende Mehr-

22 Hier wird insbesondere auf den erbrechtlichen Übergang eingetreten; dieAusführungen gelten sinngemäß aber auch für die rechtsgeschäftlieheÜbertragung.

23 vgl. unt~n 3~3.3, S. 55 ff, 3.3.4, s. 58 ff sowie 3.3.6, s.60Gestaltungsmäglichkeiten bezüglich der Ausübung des Stimmrechtes ­Stimmrechtsaktien , Aktionärbindungsverträge usw. - dargestellt we,rd,en

24 vgl. Dorscheid, Peter: a.a.O., 1984, S. 29.

Page 25: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 13

heitspri~zip der Beschlußfassung25 , erscheint vielen Gesell-

schaftsgründern als Vorteil der Kapitaigesell~chaft.

2.2.1.1.2 Leichtere Finanzierung

a) Allgemeines

Imbach/S,alzmanI126 gelangeninihrian Betracht;ungen zur Finan-

völliger Abstraktion- von der Gesellschaft als solcher und

VOn Unternehmens führung und Mitgliedschafts-

zierung der diversen Rechtsformen zum Ergebnis~

'grundsätzlich rechtsformunabhängig.

Diese Aussage könnte man im strengsten Sinne,

insbesondere

dieselbe sei

nämlich' bei

rechten der Gesellschafter, als richtig erachten. Bezieht man

diese unentbehrlichen Determinanten jeder Rechtsform jedoch

in die Betrachtungen ein, so wird evident, daß die kapitalis-

tische Strukt~r und damit die Rechtsform der AG für die

beispielsweise aus dem weiteren Familienkreise oder in be-

wird nämlich der Beizug zusätzlicher Gesellschaftermittel

Dadurch

wirkt sich die beschränkte Haftung der Aktionäre fürwird,

die (Eigen-) Finanzi~rung der Klein-AG günstig aus.

Eigenfinanzierung von Vorteil ist. 27 Wie unten 28 festgestellt

vgl. Haymann, Erie: Der Minderheitsaktionär in der kleinen AG, SAG 46,1974, S 17.In Personengesellsehaften müssen die Gesellschafterbeschlüsse bekanntlicheinstimmig 'gefaßt werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderesvereinbart wurde; damit kann eine AG in ihren Entsehlußfassungen wesent­lich mobiler und flexibler agieren.vgl. Imbach, Martin/Salzmann, Wolfgang: Betrachtungen zur Wahl der Rechts­form für Klein- und Mittelbetriebe. Der Schweizer Treuhänder, 1. Teil, 1­2/1988, S. 12 ff und 2. Teil, 3/1988, S. 74 f.vgl. Dorscheid, Peter: a.a.O., 1984, S. 29 f.vgl. unten 2.2.1.3, S. 18 ff.

25

26

2728

Page 26: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 14

schränktem Maße bei familienfremden Personen ohne Üqertragung

der Geschäftsführungsbefugnis auf diese Aktionäre möglich. 29

Demgegenüber wird sich für eine Kollektivgesellschaft kaum

ein Kapitalgeber finden, der als Korrelat zu seiner unbe-

schränkten Haftung nicht die Einräumung sämtlicher Mitglied-

schaftsrechte verlangt.

Als weitere wesentlich~ Vorzüge der Kapitalgesellschaft ge-

genüber den Personengesellschaften im Rahmen der Finanzierung

sind die Anonymitä~ der Geldgeber sowie das feste Grund-

kapital, welches Kapitalrückzüge ausschließt, zu nennen. 3D

Eingedenk dieser Aspekte kann man erkennen, daß obige losge-

löste und isolierte Betrachtungen jedem Realitätsbezug ent-

behren und insofern abzulehnen sind.

Wenn SalzmannjImbach 31 weiter ausführen die Fremdfinanzierung

bei der AG sei wegen der fehlenden persönlichen Haftung der

Aktionäre erschwe~t, dieser Mangel ließe sich jedoch durch

die Übernahme persönlicher Bürgschaften oder Sicherstellungen

leicht beseitigen, und so ihre Aussage der Rechtsformunab-

hängigkeit der Finanzierung zu bestätigen versuchen, bedarf

Die ~eiden Autoren führen zu Recht die erschwerte Fremdfinan-

setzen sich jedoch darauf-

das der folgenden Feststellung:

zierung32 in die Diskussion ein,

Im Zusammenhang mit der Beteiligung familienfremder Drittpersonen sind dieStimmrechtsaktien erwähnenswert~ die sich indessen auf den Zuzug fremderKapitalgeber nachteilig auswirken könnten. Hier besteht allerdings dieMöglichkeit der Kompensation durch die Ausgestaltung ihrer Antei~e alsVorzugsaktien, z.B. bezüglich der Dividende.vgl.Meier-Hayoz, Arthur: a.a.O;. In: Privatrechtliche Beiträge,Gedenkschrift Franz Gschnitzer, 1969, S. 306.vgl. Imbach; MartinjSalzmann, Wolfgang: a.a.O., 2. Teil, 1988, S. 75:.Dies v.a. deshalb weil bei Personengesellschaften gleicher wirtschaft­licher Größe· in 'der Regel ein ~fangreicheres Haftungss~bstratVerfügung steht.

29

30

3132

IIf

Ifl

tl~

Page 27: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 15

hin, nur um ihre unhaltbare Aussage zu bestätigen, über ein

grundsätzliches Wesensmerkmal der Rechtsformder AG, nämlich

die beschränkte Haftung der Aktionäne, hinweg und verstießen

schaftsrechtliche Normen und die Typizität der verschiedenen

als Fin~nzierungsinstrument für Klein-AG's dürften einerseits

Die Ursachen für diese Außerachtlassung des Kapitalmarktes

oder

mE gegen den

andere gesell-

Teilbereichedßs Obligationenrechtes anwenden,

numerus clausus des Gesellschaftsrechtes,

zum weitaus größten Teil durch Selbstfinanzierung33

so, würde man derartige Argument~tionen konsequent auf andere

b) Die Klein-AG und der Kapitalmarkt

Kapitalmarkt. 34

einfach ausgedrückt über den Warenmarkt und nicht über den

form der AG, beschaffen sich ihr Eigenkapital in der Schweiz

Die Klein- und Mittelunternehmungen, gekleidet in die Rechts-

. Rech, tsformen.

darin liegen, daß eine breite Streuung der Kapitalanteile gar

nicht gewü~scht ist. 35 Andererseits fehlt ~n der Schweiz. im

Gegensatz zu den USA, ein leistungsfähiger Aktienmarkt, der

auf die Emissionen s,olcher Unternehmungen spezialisiert ist,

und außerdem haben die Klein-AG' s keinen Zugang zumObli-

33 Die Mittel mit welchen Klein-AG's ihre Investitionen finanzieren stammenungefähr zu 83 % aus der Innenfinanzierung Abschreibungen und

Selbstfinanzierung),12 % aus Bankkrediten,4 % aus Aktienzeichnungen und1 % aus Obligationenanleihen.

Quelle: Böckli, Peter: Eigenkapitalbeschaffung durch Klein-und Mittelun-'ternehmungen, SAG 46, 1974, S. 28.

34 vgl. Böckli, Peter:a.a.O., 1974, S. 27.35 vgl. Imbach, MartinjSalzmann, Wolfgang: a.a.O"

Page 28: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 16

gationenmarkt. 36

2.2.1.1.3 Vorteile im Hinblick auf. den Erbfall

Als selbständige juristische Person und Trägerin der Unter-

nehmung ist der Bestand der Klein-AG von personellen Änderun-

gen der Aktionäre unabhängig. 37 Demgegenüber werden Personen-

gesellschaften mit dem Tod eines Gesellschafters ipso jure

aufgelöst. 38 / 39 Dies. bringt insbesondere in bezug auf die

Erbteilung große Vorteile der AG gegenüber den

seIlschaften mit sich.

Personenge-

Die Erbteilung erfaßt nämlich nicht die in der Unternehmung

vorhandenen Vermögenswerte als solche, sondern nur die sie

36 .

37

38

39

4041

repräsentierenden Aktien. 40 Somit erfolgt bei der erbrecht-

lichen Teilung anstelle einer Barauszahlung oder - wie es bei

Personengesellschaften öfter der Fall ist - Auf teilung des

Unternehmens eine Titelübergabe, womit der Klein-AG die

Kapitalsubstanz erhalten bleibt. 41 Wie hieraus ~r~ichtlich

wird, kann der bei Klein- und Mittelbetrieben besonders

aktuelle Generationenwechsel am einfachsten mit einer Kapi-

vgl.Böckli, Peter: a.a.O., 1974, S. 29 ff.vgl. z.B. Forstmoser, Peter: Schweizerisches ,Aktienrecht, Band I, 1981, S.7 ff; Pedrazzini,Mario, M.: Gesellschaftsrechtliche Entscheide, 1989, S.124 ff.Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind dispositiver Natur,d.h. eskann im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Lösung vorgesehen werden.Keine vertragliche Abmachung vermag aber mit Sicherheit die Erhaltung desUnternehmungsvermögens zu gewährleisten. Einer Versilberung ihresGesellschaftsanteils durch die Erben kann mithin mit diesen Mitteln nichtwirksam entgegengetreten werden.vgl. Meier-Hayoz, Arthur: a.a.O.. In: Privatrechtliehe Beiträge,Gedenkschrift Franz Gschnitzer, 1969, S. 307, mit Verweis auf Art. 545 11OR.v~l. Borter. Ralf: a.a.O .. 1972. S. 12 f.vgl. Meier, Robert: a.a.O., 1990, S. 9.

Page 29: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

-----------------------. .

talgesellschaft,v.a. einer AG, überwunden werden.

usw. betrifft,

also insbesondere die

Prozeßfähigkeit

inßbes6ndere was den Schutz der AG vor

Die Vorteile der AG im Erbfall,

tende Probleme,

Erhaltung der Unternehmung und die Vermeidung erbrechtlicher

Erreichung besagter wichtiger Ziele des Erblassers, bedeu-

der Spitze aller Erwägungen für die. Wahl dieser Rechtsform. 42

unerwünschten Gesellschaftern, die Erhaltung des Führungs-

Streitigkeiten und Auseinandersetzungen, sind auch von der

Klein-AG's im Vordergrund für die Wahl der AG und damit an

Praxis anerkannt worden. So stand bei einer Umfrage der SPA

Allerdings ist daraufhinzuweisen, daß sich im Erbfall trotz

Seite 17

das Motiv der Erleichterung der Erbteilung bei 48 % aller

heitsaktienpakete betriff~,stellen.43

schwergewichtes und die Bewertung der Mehrheits- und Minder-

2.2.1.2 Rechtsfähigkeit

tischer Person stellt in bezug auf das Außenverhältnis keinen

Die eigene Rechtsfähigkeit der. Kapitalgesellschaft als juris-

wesentlichen Vorteil gegenüber den Personengesellschaften

dar. Dies ist in der weitgehenden Annäherung der Rechts-

stellung der Personengesellschaften an die juristischen Per-

die aktive und passive

sonen, . z.B. was die Trägerschaft von Rechten. und Pflichten,

42 vgLUmfrage der Sehutzerganisation der privaten Aktiengesellschaften, SAG44. 1972, S. 22ff. In: Haymann, Erie: a,a.O., 1974, S. 17·

43 vgl. z.B. Staehelin, Themas: Probleme der Nachfolgeplanung beiaktiengesellschaften, SAG 54, 1982, S. 78 ff; Imbach. Martin/Sa.1.Wolfgang: a.a.O .• 2. Teil. 1988 • .s 74 ff.

Page 30: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 18

begründet. 44

Im Innenverhältnis aber wird die Kapitalgesells~haft insofern

als vorteilhaft erachtet, als eine strikte Trennung von

Privat- und Geschäftsvermögen ermöglicht wird. Die Vermögens-

verhältnisse bleiben auf diese Weise transparenter, was

sowohl den Gläubigern als auch den Gesellschaftern zugute

kommen dürfte. 45 Dadurch kann Privatvermögen gebildet werden,

das z.B. zur Abfindung von Erben, die nicht an der W~iter-

führung der Klein-AG beteiligt werden sollen, verwendet wird.

2.2.1.3 Beschränkte Haftung der Gesellschafter

In Anbetracht der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung der

Klein-AG, scheint es naheliegend als wichtigen Entstehungs-

grund "eine Flucht aus der Unbeschränkten Haftung"46 anzuneh-

men, während bei den Personengesellschaften das Prinzip der

subsidiär solidarischen Haftung 47 verwirklicht ist. Die

Praxis zeigt indessen; daß der beschränkten Haftung - wenig-

stens für den oder die Hauptaktionäre keine zentrale

Bedeutung zukommen kann. 48 Wenn Dorscheid allerdings weiter

ausführt, "die gesellschaftliche Praxis trägt hier schon in

4445

46

4748

vgl. Dorscheid, Peter: a.a.O., S. 28 f.vgl. Meier-Hayoz, Arthur: a.a.O.. In:' Privatrechtliche Beiträge,GedenkschriftGschnitzer, 1969, S. 308.Anders jedoch ImbachjSalzmann, die eine Trennung von Privat- und Ge­schäftsvermögen bei der Klein-AG als illusorisch ansehen, da ihr auf dieseWeise ihre Kreditwürdigkeit abhanden ginge.vgl. Imbach, MartinjSalzmann, Wolfgang: a.a.O., 1. Teil, 1988, S. 15 f.vgl. auch unten 2.2.1.3, S. 18 ff. .Meier-Hayoz, Arthur: a.a.O .. In: Privatrechtliche Beiträge, GedenkschriftFranz Gschnitzer, 1969, S. 304.

·Art. 5680R.vgl. Dorscheid. Peter: a.a.O.. 1984. S. 28. Dem istGründe hierfür werden unten näher behandelt.

Page 31: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Doch nun zu den Gründen für die nicht wesentliche Bedeutung

zweifelsohne ein großer Unterschied, ob man der beschränkten

mEdies

Durchgriffsdes

so isthinausläuftl,t4 9,

der Ausnahmecharakterwird

Kapitalgesellschaften

vielmehr

einer Gesetzesumgehung oder des Rechtsmißbrauches hervor. 52

Fällen eines Verstoßes gegen Tre~ und Glauben, dem Vorliegen

betont 51 . Dies geht auch aus seiner Anwendung nur in den

griff 50 zum Regelfall erklärt. Die~ aber ist nicht der Fall,

tigen Wegfall derselben spricht und damit den Haftungsdurch-

wesentliche Bedeutung beimißt oder von einem allgemeingül-

Haftung für die Klein-AG-Aktionäre in praxi eine nicht

der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Grundlage. Es ist

schlichtweg falsch und findet weder in der Doktrin noch in

hende Durchbrechung der Haftungsbeschränkung für kleinere

großem Maße einer Entwicklung Rechnung, die auf eine weitge-

Seite 19

der beschränkten Haftung als Entstehungsursache der Klein-AG:

mDglichst niedrig gehalten ~ird.53 Dies hat aber zur Folge,

,Es ist davon auszugehen, daß bei Klein-AG's das Grundkapital

daß die Finanzierung der AG mit der Liberierung des Aktien-

I !

!

49

50

51

52

53

Dorscheid, Peter: a.a.O., S. 28.Unter Durchgriff versteht man nach hA die Aufhebung der Trennung zwischender AG und ihren Aktionären, das Außerachtlassen der eigenen Persönlich­keit der juristischen Person, die Ignorie~ung der Rechtsform und derformalrechtlichen Selbständigkeit, die Gleichstellung von Gesellschaft undGesellschafter usw ..So z.B. BGE 85 11 116, BGE 92 11 164. In: Forstmoser, Peter: a.a.O., 1981,S. 28.vgl. z.B. Rauss, Beat: Der Haftungsdurchgriff bei Aktiengesellschaften.Der Schweizer Treuhänder 7-8/1987, S. 307 ff; Schucany, E.: a.a.O., 1960,S. 33 ff; Schönle, Herbert: Die Einmanngesellschaft - Rechtsinstitut odertäuschende Fiktion, SAG 34, 1961, S. 65 ff; Forstmoser, Peter: a.a.O.,1981, S. 23 ff.vgl. Aellig, Willi: a.a.O' t 1956/57, S.96: Als Gründe hierfürzu entrichtenden Gebühren und Abgaben bei der Grlindung insich nach der Höhe des Aktienkapitals bemessen, sowie der KUI~~.L~<'~~'~

einer Kapitalerhöhung.

Page 32: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 20

kapitals in der Regel nicht abgeschlossen ist. Die Aufnahme

neuer Aktionäre zur Mittelbeschaffung kommt ~edoch wegen der

Gefahr der Überfremdung der Klein-AG nicht in Frage. Sodann

sind Bankkredite für die. Fremdfinanzierung üblicherweise

nicht ohne entsprechende Sicherheiten erhältlich .. Unter

diesen Umständen sehen sich die Hauptaktionäre - v. a. in der

Anlaufzeit - häufig gezwungen, durch persönliche Darlehen,

private Bürgschaften~ Debitorenzessionen oder Hypotheken auf

Privatliegenschaften zur Xreditwürdigkeit der. Unternehmung

beizutragen 54 . Durch Übernahme einer Bürgschaft 55 ist aber

die beschränkte Haftung der jeweiligen Aktionäre faktisch

wieder aufgehoben 56 . Anders verhält eS sich freilich mit

Aktionärsdarlehen: Gewährt ein Aktionär dieses Darlehen ohne

besondere Sicherheiten, so steht er konkursrechtlich mit

allen anderen n~cht privilagierten Drittgläubigern in der 5.

Klasse, so daß dem Darlehen" gegenüber dem primär haftenden

Aktienkapital eine Vorzugsstellung zuko~mt.57 Diese Rangord-

nung auf dem Papier wird aber häufig umgestoßen, wenn sich

ein Gesellschafter, dessen Existenzgrundlage die AG und deren

Betrieb bildet, veranlaßt sieht, sein Darlehen im Rahmen

5556

57

einer Sanierung zur. Verlusttilgung heranzuziehen, oder weil

für die Gesellschafterdarlehen den Drittgläubigern ffiegenüber

aus naheliegenden Gründen für den Fall des Konkurses der

vgl. Imbach, Martin/Salzmann, Wolfgang: a.a.O., 1988, 1. Teil, S. 15 und2. Teil, S. 75.Art. 492 ff. OR.vgl. Meier-Hayoz, Arthur: a.a.O .. In: Privatrechtliche Beiträge,schrift Franz Gschnitzer, 1969, S. 304; Aellig, Willi: a.a.O.,96 f. .vgl. Aellig, Willi: a.a.O.. , 1956/57, S. 96; Art. 219 SchKG.

Page 33: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Mittel im Ernstfall ebenso immobil und verlustbedroht sind

die willkommene Möglichkeit einer geringen Beteiligung.

bildet die Risikolimitierung für die nicht in der Unter-

Desweiteren'

"Diese müssen sich vielmehr

w~il gerade die "unbekannten" Risiken den

von geringer Bedeutung ist.

bleibt sie,

Aktionär nicht im Privatvermögen treffen können.

mithin keine befriedigende Erklärung für die große Verbrei~

wie die Aktien selbst."59 Die Risikolimitierung lierert

bewußt sein, daß die zusätzlich zum Grundkapital investierten

tung der Klein-AG in der Schweiz.

Nachrang erklärt w~rd.58

nehmung aktiv tätigen Aktionäre - z.B.Familienmitglieder

Bedeutung der beschränkten Haftung hinwegtäuschen. 'Wichtig

Nichts4estotrotz dürfen diese Feststellungen aber über die

unter besagten Umständen für leitende Aktionäre der Klein-AG

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Haftungsbeschränkung

Sei te 21

2.2.1.4 Firmenrechtliche Vorteile

Für die Kapitalgesellschaften gilt das Prinzip der Firmen-

fre~heit, für Personengesellschaften dagegen das Prinzip der

Firmenwahrheit und Firmenstrenge. 60

Dieser Umstand'stellt für die AG einen erheblichen Vorteil

insofern dar, als die häufig mit Goodwill verbunden~ Firma

5960

vgI. Aellig, Willi: a. a. 0., 1956/57, S. 96 f I der mit obigen Erklärungeneigentlich den Eigenkapitalcharakterder gewährten Darlehen evident mach~.

ebenda, S. 98.vgI. Meier-Hayoz, ArthurjForstmoser, Peter: a.a.O.,Rarnstein, Kurt: Rechtsfragen und Formfragen. In: ,Dieter/Rarnstein/Sidler (Hrsgb.), 1972, S. 29.

Page 34: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 22

trotz eines Wechsels im Gesellschafterbestand in jedem Falle

beibehalten werden kann. Anders verhält ~s sich bei den

Personengesellschaften: Hier muß ·die Firma der Unternehmung,

natürlich nur wenn ein Gesellschafter ausscheidet.

Name in der Firma enthalten ist, geändert werden. 61

2:2.1.5 Flexibilität des Aktienrechts

dessen

~n der Schweizer Literatur62 wird der Rechtsform der AG eine

i, Flexibilität, wie keiner anderen Gesellschaftsform, zuge~

standen. Dies~ Flexibilität 63 kommt allein schon dadurch zum

Ausdruck, daß die AG Rechtsform für kleinste (Franz Schreiner

A.G) • aber auch allergrößte Gesellschaften {Ciba-Geigy AG)

sein kann und ebenso für Ein- und Zweimann- wie Holdingge-

rechts tatsächlichen Ausprägungen der AG in der Schweiz und

seIlschaften verwendet wird. Eingedenk dies~r verschiedenen

6162

vgl. Meier, Robert: a.a.O., 1990, S. 9: Borter, Ralf: a.a.O., 1972, S. 13.vgl. z.B.: Pfitzmann, Hans-Joachim: Ausschluß und Austritt aus .derpersonalistischen Kapitalgesellschaft, 1974, S. 27 und 133 ffi VonGreyerz, Christoph: Die Aktiengesellschaft. In: Schweizerisches Privat­recht. Die Kapitalgesellschaften, Gutzwiller/Hinderling/Meier-Hayoz/Merz/Piotet/Secretan/Von SteigerlViseher, 1982, S. 17: Peyer, Konrad-Hans: DieZweimann-Aktiengesellschaft, 1963, S. 11 ff und 111 ff.Jäggi umschreibt dis. Elastizität des Aktienrechts als die Freizügigkeit,materiell derartig gegensätzliche Interessenslagen unter dieselbeGesellschaftsform zu bringen, obwohl die Motive zu deren Wahlgrundsätzlich verschieden sind. Seines Erachtens wurde diese Entwicklungin rechtlicher Hinsicht durch zwei Umstände gefördert:

"die Fiktion, Tatbestände des Scheins, wie z.B. die GV einer Einmann­AG, als. tatsächlich vorliegend zu erachten, wenn nur einzelneformelle und materielle' Voraussetzungen vorgängig erfüllt sind",und

"die Vertragsfreiheit, mittels der die Aktionäre ihre Beziehung durchaktienrechtliche, nicht vorgesehene Institute ,auf der Basis vonobligatorischen Verträgen regeln können". Beispiele hierzu wärenStimmrechtsverträge, Vorkaufs-,Kaufs-, Rückkaufs- undrechtsverträge.

vgl. Jäggi, Peter: Ungelöste Fragen des Aktienrechts, SAG 31 ..67 ff. In: Pugatsch, Sigmund: a.a.O., 1976. S. 45 f.

Page 35: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

soziologischen Bedürfnissen, muß das Aktienrecht eine Anpas-

die AG den Erfordernissen des heutigen Wirtschaftslebens, das

den wirtschaftlichen Bedeutung der AG. Beiläufig erwähnt

erreicht. Diese Flexibilität-die das Aktienrecht aufweist,

wenn nicht schlechthin der entscheidende Grund der überragen-

(Elastizität) alleine ist ~E einer der wesentlichsten GrUnde,

scheint diese Flexibilität auch sehr gut geeignet zu sein,

Genau dies wird durch die zahlreichen dispositiven Normen,

sung an die jeweiligen faktischen~Verhältnisse ermöglichen.

den damit einhergehenden grundverschiedenen wirtschaftlich-

Seite 23

einer großen Dynamik und ständigen Ver~nderungen unterworfen

ist, arizupassen, ohne daß hierfür "ständig" Gesetzesänderun-

geh erforderlich wären.

Zweifelsohne kommt diese Flexibilität auch der Klein-AG

zugute. Hier bietet das Aktienrecht dem kleinen Aktionärs-

kreis (z.B. Familie) beispielsweise die Möglichkeit, die

Unternehmung trotz sogar mehrheitlicher Fremdbeteiiigung der

eigenen FÜhrung zu erhalten. Auch viele andere Probleme

lassen sich bei der AG durch die dispositiven Möglichkeiten

optimal lösen, sodaß im Endeffekt oft einefUr den Einzelfall

maßgeschneiderte Problemlösung(sstruktur) vorliegt. Zu denken, -

ist hier etwa an: Namenaktien und ihre Vinkulierung, Stimm-

rechtsaktien,

verträge, ugw .. 64

KonsDrtialverträge\ Aktionärbindungs-

64 vgL unten 3.3, S. 44 ff.

Page 36: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 24

2.2.2 Wichtige Nachteile der AG

2.2.2.1 Geseilschaftsrechtliche Nachteile----------------------------------~------

Die Wahl der Rechtsform der AG kann neben den ob.en

erwähnten Vorteilen auch Nachteile mit sich bringen, die sich

mE aus der größeren 'Verselbständigung der Gesellschaft gegen-

über ihren Mitgliedern im Vergleich zu den Personengesell-

schaften ergeben müssen.

2.2.2.1.1 Der Grundsatz der Treuepflicht d. Gesellschafter- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Die Treuepflicht der Gesellschafter ist ein im Recht der

Personengesellschaften allgemein anerkannter Grundsatz. der

als besondere Ausprägung aus dem Prin7ip von Treu und Glauben

oder schon aus gesellschaftsrechtlichem Gewohnheitsrecht

abgeleitet wird. 65

Aui dieser Treuepf11cht werden fUr die (Personen~) ·Gesell-

schafter gewisse Verhaltenspflichten hergeleitet, wie z.B.

die Interessen der Gesellschaft aktiv wahrzunehmen dies,

gilt in ~och gesteigertem Maße für die geschäftsführendenj

Gesellsch~fter - und alles zu unt~rlassen, was die Interessen J

der Gesellschaft schädigen kann. Eine besondere Ausprägung

erfährt dieser Grundsatz durch das j sog. Konkurrenzverbot.

Allgemein gilt, nje personenbezogener die Gesellschaft, je

enger das Zusammenwirken, desto intensiver die Pflicht zur

Die Grenzen derWahrung der Gesellschaftsinteressen n66 .

65 vgl. Meier-Hayoz, Arthur/Forstmoser, Peter; a.a.O., 1989, S.Dorscheid, Peter; a.a.0.,'1984, S~ 33.

66 Meier-Hayoz, Arthur/Forstmoser, Peter; a.a.O., 1989, S. 59.

Page 37: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 25

Treuepflicht ergeben sich aus der Wahrnehmung berechtigter

Eigeninteressen der Gesellschafter, ~obei der Gesellschafts-

vertrag als Basis der Beurteilung heranzuziehen ist. 67

Grundsätzlich ist das Institut d~r Treuepflicht der Gesell-

schafter den Kapitalgesellschaften fremd. 68 In der schweize-

rischen Literatur reichen die Auffassungen von der strikten

Ablehnung der Treuepflicht des Aktiönärs 69 , über eine bloß

desk~iptive Darstellung der Umstrittenheit der Treuepflicht 70

bis zu einer Annahme 71 derselben, die aber über die Ver-

pflichtung ~aßgeblich beteiligter Aktionäre ~uf den allgemei-

nen Grundsatz von Tre~ und Glauben kaum hiriausgeht.

2.2.2.1.2 Die actio pro socio

In den Personengesellschaften sind die einzelnen Gesell-

schafter untereinander durch einpersönliches 72 Vertrauens-

verhältnis m~teinander verbunden. Das bestehende Dauerver-

verhältnisses ermöglicht auch die Erhebung der actio pro

regelmäßig wenigen Gesellschafter zusammen. Dieses Vertrags-

also der Einzelklagsbefugnis d~s nicht vertretungsbe-socio,

tragsverhältnis verdeutlicht die enge Beziehung und hält die

vgl. Dorscheid, Peter: a.a.O., 1984, S. 33.vgl. z.B. Bürgi, Wolfhart, F.: Die Bedeutung der tragenden Ideen desschweizerischen Aktienrechts in der Gegenwart. In: Festschrift für WaltherRug, 1968,S. 273 ff; seines Erachtens kann die Treuepflicht imAktienrecht nicht als allgemein brauchbare Regel anerkannt werden.BGE 91 Ir 298. In:Pedrazzini, Mario, M.: a.a.O., 1989, S. 161 f.Vgl. Meier-Hayoz, ArthurjForstmoser, Peter: a.a.O., 1989, S. 60.BGE 80 II 267. In: Dorscheid. Peter: a.a.O .• 1984, S. 33. wonachTreuepflicht zwischen Aktionär und Gesellschaft nicht ausgeschlossenBürgi, W.• P.: Revisionsbedürftige Regelungen des schweizerischen nA~~'~'C

rechts, SAG 33. 1966, S. 57 ff.Es ist die Person. die im Mittelounkt steht und nicht das KaoitalKapitaleinlage.

6768

697071

72

IIl

I

Page 38: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 26

rechtigten Gesellschafters "zu~ Geltendmachung von Gesamt-

handansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis"73.

Den' Kapitalgesellschaften ist das Institut der actio pro

socio "noch fremder" als die oben dargestellte Treuepflicht.

Dies ist im Zusammenhang mit der Verselbständigung der AG als

juristische Person zu sehen. Daraus folgt nämlich, daß durch

das Mitgliedschaftsverhältnis Rechtsbeziehungen nur zwischen

2.2.2.1.3 Kritik an dieser Rechtslage

Im folgenden sei die bestehende Praxis in 'der Schweiz in

bezug auf die oben angeschnittenen gesellsch'aftsrechtlichen

nicht dagegen zwischen den einzelnenAG und Aktionär,

traglicher Leistungen."75

es im Aktienrecht keine actio pro socio, keine Klage eines

Ge.sellschaftern 74 begründet werden können. "Insbesondere gibt

Aktionärs gegen den anderen auf Erbringung ,gesellschaftsver-

Insti~ute kurz kritisiert, da sie mir nicht als in sich

konkludent, geschweige denn plausibel erscheint. Die Ausfüh-

rungen beschränken sich auf die Klein-AG, da die Verhältnisse

einer Publikcims~AG derart stark von Personengesellschaften

abweichen, daß eine Diskussion über, die Anwendbarkeit der

Treuepflicht 'und der actio pro socib jeder Grundlage ent-

behren würde.

7374

75

Dorscheid, Peter: a;a.O~, 1984, S. 35.Nach BGE 80 11 269 sind während des Bestandes der AG vertraglicheBeziehungen der Aktionäre unter sich nicht 'ersichtlich. In: Forstmoser,Peter: a.a.O., 1981, S. 7. 'Forstmoser, peter: a.a.O., 1981, S. 7 und 9; Meier-Hayoz, Arthur/Forst­moser, Peter:a.a.O., 1989, S. 63.

Page 39: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

....................................... .- ..

'H • ~

Seite 27

Wir

Dies

gleichzeitig aber auch

die diese Mißstände der

daß der Gesetzgeber das

interne Ausgestaltung ignoriert.

So führte das Bundesgericht in BGE 91 11 76

daß mit der Wahl der Rechtsform der AG einige

der Richter dann aber diese legal errichteten

Vorteile realisiert werden könnten,

Grundsatz vor,

die Nachteile daraus in Kauf genommen werden müßten.

gezogen wurden.

aus:

Es geht abers~6her nicht an,

ten zuläßt,

Bis in die späten 70er Jahre heri~chte in der Schweiz d~r

a) Anwendbarkeit der Treuepflicht bei der Klein-AG

dem konkreten Einzelfall keineswegs angemessenen Rechtsfolgen

tisch aus dem Wesen der AG als reiner Kapitalgesellschaft die

sprechung keine Rücksicht genommen wurde und insofern apodik-

Verpersö n lichung der(~nternen Verhältnisse von der Rechts-

Gesellschaften wegen ihrer Atypizität bestraft, indem 'er ihre

Entstehen einer Vielfalt von atypischen77 Aktiengesellschaf-

~Das angebliche Überwiegen des persönlichenElementes sodann ist ein Gesichtspunkt, derdem Wesen de~ Aktiengesellschaft fremd ist ... ~

, ,

äußerte sich insbesondere für die Klein-AG darin, daß auf die

glauben indessen eine Tendenz in der höchstgerichtlichen

Rechtsprechung entdeckt zu haben,

konkretß persönliche,

inadäquaten Auslegung zumind~st in Zukunft beseitigen könnte.

BGE 91 11 305 ff. In: Entscheidun,g;en des Schweizerischen Bundes,g;erichtesaus dem Jahre 1965, Amtliche Sammlung, 91. Band, 11. Teil: Zivilrecht.Wobei hier die Frage aufgeworfen werden soll, ob angesichts der überragen­den praktischen Bedeutung dieser Aktiengesellschaften im Zusammenhang mitder schwachen Typenbindung des schweizerischen Aktienrechts wenn esüberhaupt einen Typus gibt - überhaupt noch von atypisch gesprochen werdenkann oder aber gerade diese atypische Klein-AG zur typischen AG derSchweiz denaturiert ist.

Page 40: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

der Annahme der Treueverbundenheit der Gesellschafter keinen

Wenn das Gericht also persönliche Elemente im Recht der AG

internen Verhältnisse sehr persönlich ausgestaltet werden,

in

ange-

wenn die

für kleine

wie das der

Vielmehr müs-

die Grundsätze,

sei noch ein anderes Argument,

daß obige~ Gerichtsurteil meines

Seite 28

so kann nicht (mehr) von einem generellen

sondern typisch für alle Rechtsverhältnisse,

Die Treuepflicht ist kein rechtsformspezifischer

für die Anwendbarkeit der Treuepflicht spricht,

So hat das Bundesgericht in BGE 105 11 78

von Personengesellschaften herangebildet wurden,

Familienaktiengesellschaften als zulässig erklärt.

berücksichtigt,

Ausschluß der Treuepflicht ausgegangen werden.

wickeltengesellschaftsrechtlichen Prinzipien,

In Anbetracht det Tatsache,

Klein-AG durchgeschlagen hat,

das

führt.

Grundsatz,

denen das personenrechtliche Element stark ausgeprägt ist.

Treuepflicht, auch bei der .Klein~AG Anwendung finden.

welche in der Literatur und Rechtsprechung über die Auflösung

sen die aus der personenrechtlichen Sonderverbindung ent-

Wissens nicht auf die beiden hier behandelten gesellschafts-

Daher kann auch die Wahl der Rechtsform der AG,

Abbruch tun. 79

'rechtlichen Institute bzw. ihre Anerkennung auch im Recht der

;"

~ -,'..

78

79

vgl. Von Greyerz, Christoph: a.a.O .. In: Schweizerisches Privatrecht, DieKapi talgesellschaften, 1982, S. 280 f.Noch unverständlicher w~rd die Ablehnung der Treuepflicht für die Klein-AGAktionäre, wenn man bedenkt, daß Lehre und Rechtsprechung die Anwendungdieses Grundatzes für die GmbH ausdrücklich bejahen. Dies wird damitbegründet, daß die GmbH schon vom Gesetzgeber zwischen Personen- undKapitalgesellschaften angesiedelt worden sei.

Page 41: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Fülle an Literatur über den unzureichenden Minderheiten-

Seite 29

tals die actio prosocio überflüssig machen sollten.

zeigt die

daß gesetz-

im allgemeinen

sowie darin,

sowie die interne Angleichung der AG an die Perso~

Verbundenheit der Gesellschafter,

Daß dem freilich in der Klein-AG nicht so ist,

schutz 80

Aktiengesellschaften gerechtfertigt zu sein,

Organe und übeT die Sicherung der Aufbringung des Grundkapi-

lich~ Vorschriften über die Vertretung der Gesellschaft durch

minderbeteiligten Aktionäre.

keit der von der Vertretung ausgeschlnssen~n und damit meist

die Notwendigkeit einer ~irksamen prozessu~len Schutz möglich-

mit denen in PeTsonengesellschaften und im besonderen durch

durch die Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlagen

Somit erscheint die Zulass~ng der aetio pro soeio für kleine

Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt sind.

nengesellschaften und die Tatsache, daß (meistens) nicht alle

im Recht der AG lieg~ in der fehlenden gesamthänderischen

Der eigentliche Grund für die Ablehnung der aetio pro socio

b) Anwendbarkei~ der actio pro socio bei der Klein-AG

Im einzelnen werden die Instrumente der Auflösungs-, Anfechtungs-undVerantwortlichkeitsklage bzw. die konkretem U~setzungs- und Durchsetzungs­möglichkeiten ders~lben in der Praxis im Zusammenhang mit der von derRechtsprechung praktizierten Und kritisierten Theorie der Interessen­abwägung als unzureichend angesehen.In aller KUrze wird auf diesen Problembereich unten 3.3.7, S. 85 ffeingetreten. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der spezifischenProblemstellung des Minoritärs und den verschiedenen Lösungsmöglichkeitenwürde den Rahmen dieser Arbeit sprengen, weswegen auf weiterführendeLiteratur verwiesen sei:Nehninger, John: Einige Überlegungen zum Schutz der Minderheit in derAktiengesellschaft, SAG 1975/76, S. 135 ff; derselbe: Der Schutz derMinderheit in der Aktiengesellschaft nach schweizerischem -Recht, BaslerStudien 105, 1974; Pfitzmann, Hans-Joachim: a.a.O., 1974; Pugatsch,Sigmund: a.a.O., 1976; Haymann, Eric:a.a.O., 1974, S. 17 ff.

Page 42: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

des Gesellschaftszweckes, verstanden als Inbegriff der der AG

immanenten Zielsetzungen, zu halten, an.

2.2.2.2 Steuerliche Erwägungen

um die

sich an. seine aus dem

Seite 30

nimmt einen vertraglichen Anspruch jedesAuch Nenninger81

Aktionärs gegen seinen Mitaktionär,

Ausführungen des Abschnittes 11 vorgegriffen werden,

AG darzustellen. 82

Bedeutung der Steuerbelastung ·für die Wahl der Rechtsfor~ der

An dieser Stelle muß den eigentlichen steuerrechtlichen

Wesen der Gesellschaft fließende Pflicht zur Respektierung

Zuvor sei allerdi~gs noch v6r einer Überbewertung der steuer-

rechtlichen Aspekte b~i der Rechtsformwahl für eine Unter-

nehmung gewarnt. ME sind die Prioritäten so zu setzen, daß

überprüft wird, ob die wirtschaftlich und gesellschaftsrecht-

lieh motivierte Regelung auch steuerlich tragbar ist.

2.2.2.2.1 Einführung

Die folgend~n Ausführungen können natürlich nur generelle

Tendenzen bezüglich der unterschiedlichen Steuerbelastung der

AG und Personengesellschaften her~orbringen. Zu komplex und

unterschiedlich sind die konkreten Verhältnisse des Einzel-

falles und von allzuvielen Faktoren - z.B. Steuertarife für

81

82

vgl. Nenninger: a.a.O., B~sler Studien 105, 1974; derselbe: a.a.O.,1975/76, S. 135 ff..InAnbetracht dieser Zielsetzung wird hier auf weiterführe~de Erl~uterun­

gen des Schweizer Steuerrechtes verzichtet. Eine systematische Einführungin diese Materie wird in Abschnitt 11, S. 93 ff dieser Arbeit erfolgen.

d

Page 43: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Sei te 31

Steuersätze für die Reingewinnsteuer der AG berechnen sich im

Ausmaß der Ausschüttung als_Einkommen be~m Aktionär. Die

einer

Ausschüttungs-

Daneben wird die AG

Unternehmensvermögenund

Diese Doppelbelastung besteht bei

das in der H~he de~ Aktienwertes auch

- hängt das Ausmaß des Steueraufwandes

tur und Ertragsverhältnisse des Unternehmens,

Gesellschafter usw.

ab.

unter Anwendung bestimmter Rahmensätze.

von der Vermögenssteuer der Aktionäre erfaßt wird,

für ihr Eigenkapital,

Die aewinne der AG werden steuerl~ch doppelt belastet, einmal

die natürlichen und juristischen Personen, finanzielle Struk-

.. .~..

Kapitalsteuer unterworf~n.

Bund und in den meisten Kantonen nach der Ertragsintensität

als Ertrag bei de~ Gesellschaft und zum zweiten Male im

,politik, Höhe der Bezüge und des sonstigen Einkommens der

gewinn werden ateuerlich anteilsmäßig auf die Gesellschafter

aufgeteilt Und nur bei ihnen besteuert. 83

Personengesellschaften n~cht.

wirtschaftlich entsprechenden Personengesellschaft verglichen

werden,so ist die Steuerlast der AG zusammen mit derjenigen

Soll nun die Steuerbelastung einer Klein-AG mit der einer

sellschafter gegenüberzustellen.

ihrer Aktionäre der summierten Steuerlast der Personenge-

vgl z.B. Margairaz, Andre/M~rkli,Roger: Die Besteuerung derAktiengesellschaften in der Schweiz, 1989/90; Zuppinger, Ferdinand:Steuerrecht I, 1986; Höhn, Ernst:· Steuerrecht, 1988.

Page 44: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 32

2.2.2.2.2 Wichtige Determinanten der Steuerbelastung

a} Renditeverhältnisse

In erster Linie sind die zu erwartenden Renditeverhältnisse

der UnternehmuQg zu beachten. D.h. , bedingt durch die

Besteuerung nach der Ertragiintensität ist den Größen Rein-

ertrag und Eigenkapital das Hauptaugenmerk zu 'schenken.,

Konkrete Belast~ngsvergleiche zeigen, daß die AG mit steigen-

der Rendite gegenüber einer Personenunternehmung ,mehr und

mehr durch eine höhere Steuerlast benachteiligt wird. 84

b} Höhe der Gewinnausschüttung

Die Einkommenssteuern der Aktionäre werden, vernachlässigt

man andere Einkünfte, von der Höhe der ausgeschütteten

Dividenden abhängen. D.h., ~ohe Dividenden bringen zwangs-

läufig hohe Einkommenssteuern mit sich, während die Gesell~

schafter für den zurückbehaltenen Gewinn zumindest einstwei-

len steuerlich nicht belastet werden. Aus konkreten Ver-

gleichsrechnungen geht hervor, daß bei steigender Gewinn-

ausschüttung eine deutliche Mehrbelas~ung der AG gegenüber

'der Personengesellschaft eintritt. 85

Zusammenfassend kann man sagen, daß die Rechtsform der AG

84

85

vgl. Attinger, Hermann: Die Besteuerung der Aktiengesellschaften, 1961, S.142 ff; Sidler, Jean-Paul: Steuerprobleme bei der Familien-Aktiengesell­schaft. In: Die Familien~AG, Borter!RamsteinjSidler (Hrsgb.), 1972, S. 72.vgl. Attinger, Hermann: a.a.O., 1961, S. 142 ff; Sidler, Jean-Paul:a.a.O., 1972. S. 12; Zuppinger~ F.:' Einige Gedanken zur Besteuerung derAktiengesellschaften in der Schw~iz, ASA 53. 1984/85, S. 529 ff.

. ~

Page 45: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 33

höhere Steuerabgaben als eine Personenunternehmung bewirkt,

wenn eine hohe Rendite des Eigenkapitals und verhältnismäßig

hohe Gewinnausschlittungen vorliegen~ Demgegenliber erfährt sie

bei geringer Rendite und/oder niedriger Gewinnausschlittung

eine gewisse Steuerbeglinstigung.

Solche Steuerbelastungsvergleiche zwischen Kapitalgesell':'

schaften und Persone~unternehmungensind aber sicher dahin-

gehend zu relativieren, als sie aus dem Vergleich nicht

vergleichbarer Größen entstehen. Denn im Unternehmen belas-

sene Gewinne sind bei der Personengesellschaft von den

Gesellschaftern bereits als Einkommen versteuert worden,

währ~nd die spätere Herausnahme der thesaurierten Gewinne

durch die Aktionäre erst zu diesem Zeitpunkt ein~ Steuerbe-

lastung herbeiführt und diesem Umstand seitens der Ver-

gleichsrechnungen meist keine Rechnung getragen wird.

c) Weit.ere Erwägungen............. ',' .

Die Steuerlas t hängt gerade in Schweiz, .bedingt durch die

föderalistische Ordnung des Steuersystems,

staltung des einschlägigen Steuergesetzes ab.

von der Ausge-

Abgesehen von

den verschiedenen Tarifen finden sich in den Schweizer

Steuergesetzen eine Fülle divergieren'der Auffassungen, bei-

spielsweise bezüglich des Verlustvortages, der Bemessungs-

periode. der Zulässigkeit des Steuerabzuges 86 usw .. die für

die Steuerbelastung und den allfälligen Vergleich von ent-

Li 86

"

i .of. '

~. ';J<!,•.•.,.. _" _

scheidender Bedeutung sein können.

vgl. z.B. Höhn. Er.nst: a.a.O., 1988.

Z.B. anerkennen die

.,:

Page 46: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 34

direkte Bundessteuer und verschiedene Kantone die in der

Bemessungsperiode bezahlten Steuern der AG als echten Auf-

jeweiligeSteuerbetrag generell nicht abzugsfähig.

zulassen. Bei den Personengesellschaften hingegen ist der

wandsposten, während die übrigen den Abzug der Steuern nicht

2.2.2.2.3 Schlußfolgerung

In den meisten Fällen wird die Führung einer Klein-AG

verglich~n mit einer ko~respondierenden Personengesellschaft

zu einer steuerlichen Mehrbelastung führ~n.87 Dennoch stellt

dieser Nachteil, wie die Praxis eindeutig beweist, kein

durchgreifendes Hemmnis in bezug auf die Wahl der Rech~sform

der AG dar. Der Grund dafür ist in· den verschiedenen

Umgehungs- zw. Abschwächungs~öglichkeiten88 der

lichen, wirtschaft1ichen) DOPPelbelastung zu sehen.

(steuer-

2.3 Klein-AG yersus Gesellschaft mit beschränkter Haftun~

2.3.1 Wichti~e Nachteile der GmbH

2.3.1.1 Übertragung der Anteile

Die Anteile an einer GmbH sind, im Gegensatz zu den Aktien

einer AG, keine Wertpapiere. Dies bedingt im Zusammenhang mit

den für die Übertragung zwingend erforderlichen hohen Quo-

f

It

r

88

vgl. z.B. Meier, Robert: a.a.O.,In: Privatrechtliche Beiträge,305 f.vgl. unten 11 2.4.2, S. 116 ff.

1990, S.. 10; Meier-:Hayoz, Arthur: a.a.O ..Gedenkschrift Franz Gschnitz.er, 1969, S.

'., .~

Page 47: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 35

rumsvorschriften89 eine erschwerte Übertragbarkeit von GmbH-

Anteilen. Hinzu kommt neben dem Erfordernis der öffentlichen

Beurkundung und der Eintragung in das Anteilbuch der Gesell-

schaft auch die zwingend vorgesehene Eintragung in das

Handelsregister und deren Publikation im schweizerischen

Handelsamtsblatt. 90 Damit wird ein Mindestmaß von Anonymität

(die bei der AG gewahrt bleibt) verletzt, zweifellos zum

gewichtigen Nachteil der Gesellschaft.

2.3.1.2 Komplexere Haftungsregelung

Die Haftung der GmbH-Ge~ellschafter gegenüber Gläubigern ist

relativ kompliziert geregelt. So besteht eine subsidiär

solidarische Haftung - subsidiär zur primären Haftung des

Gesellschaftsvermögens - der Gesellschafter bis zur Höhe des

eingetragenen Stammkapitals. D.h., der einzelne Gesellschafer

kann sich von seiner persönlichen Haftung nicht befreien,

indem er seine eigene Stammeinlage voll leistet, da jede~

Gesellschafter für die nicht liberierten Beträge aller Betei-

ligten haftet. 91 Diese "gläubigerfreundliche" Haftungsrege-

lung bringt den Gesellschaftern Nachteile, insbesondere wenn

nur eine Teilliberierung vorgesehen ist. 92 Das folgende

Beispiel mag dies verdeutlichen:

Eine GmbH besitzt ein Stammkapital von Fr. 150.QOO.-, an dem

Nach OR 791 11 ist eine Übertragung nur möglich, wenn drei Viertel allerGesellschafter, die zugleich zumindest drei Viertel des Stammkapitalsinnehaben, zustimmen.vgl. z. B. Meier-Hayoz, Arthur/Forstmoser, Peter: a. a. 0., 1989, S. 322 ff.vgl. Meier-Hayoz, Arthur: a.a.O .. In: Privatrechtliche Beiträge, Gedenk­schrift Franz Gschnitzer, 1969, S. 312.vgl.Pfitzmann, H.-J.: a.a.O., 1974, S. 139., .

': .';r

Page 48: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

die Liberierung seiner Aktien. Eine einfache und klare

schaftskonkurses haftet nun der belangte GmbH-Gesellschafter

Regelung,die von der Praxis entsprechend gewürdigt wird.

würde

30.000.-·beteiligt sind. Auf

Seite 36

analog auf eine AG übertragen,

fünf Gesellschafter zu je Fr.

75.000.- des ganzen Stammkapitals.~ Im Falle eines Gesell-

betrag seiner Einlage haften.

jeden Anteil sind Fr. 15.000.- einbezahlt, insgesamt also Fr.

Im obigen Beispiel,

jeder Gesellschafter nur für Fr. 15.000.-, also den Rest-

Demgegenüber haftet der Aktionär einer AG bekanntlich nur für

für die restlichen Fr. 75.000.-. Erst nach erfolgter Befrie-

gegen di~ übrigen Gesellschafter.

digung der Gesellschaftsgläubiger besitzt er ein Regreßrecht

2.3.1.3 Expansionsgrenzen

Das Stammkap~tal einer GmbH ist gemäß OR 773 nach unten mit

Fr. 20.000.- und nach oben mit Fr. 2.000.0DO.- begrenzt._

Diese obere Grenze wirkt sich insbesondere deshalb expan-

sionsfein~lich aus, weil das OR keine problemlose Umwandlung

einer GmbH in eine AG ken~t.93 Vielmehr müßte die GmbH

liquidiert und die AG nachfolgend neu, gegründet werden, was

u.a. eine hohe Steuerbelastung mit sich bringen würde.

93 vgl. Pfitzmann, H.-J.: a.a.O., 1974, S. 139.

. ,>

Page 49: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Muß ein GmbH-Gesellschafter den Konkurs eröffnen und wird

Seite 37

wohl auf ihre weitgehende Rezeption aus dem deutschen Recht

das kleinere

zurückzuführen ist. Desweiteren besitzt die GmbH den

Demnach beinhaltet der Gesellschafterkonkurs immer diegen.

wurden,

sein Anteil von einem Gläubiger gepfändet, so ist es der

deutschen Unternehmen aus steuerlichen Überlegungen gegründet

schaft unter Beobachtung einer sechsmonatigen Frist zu kündi-

nie GmbH gilt in der Schweiz als deutsche' Rechtsform, was

2.3.1.5 Schlechtes "Standing"

Vorschrift existiert im Recht der AG nicht.

Ruf als AG des kleinen Mannes, also als Rechtsform für all

Gefahr der Liquidation der gesamten GmbH.9 4 Eine solche

Konkursverwaltung bzw. dem Gläubiger möglich, die Gesell-

2.3.1.4 Konkurs ,eines Gesellschafters

jene, die sich die Gründung einer AG nicht leisten können.

Meines Wissens existieren gewichtige Vorteile der GmbH gegen-

2.3.2 Vorteile der GmbH

über der AG nicht. Von Vorteil sind z.B.

'und die Tatsache, daß die meisten Schweizer-G~bH's von

Mindeststammkapital und die Möglichkeit der Vereinbarung von

Nachschuß- oder Nebenleistungspflichten. 95 Es darf allerdings

... ~

desdurch Ausschlußkann.

Es ist allerdings hinzuzufügen, daß die GmbH z.B.betroffenen Gesellschafters die Auflösung verhindernvgl. Pfitzmann, H.-J.: a.a.O., 1974, S. 139.vgl. Dorscheid, Peter: a.a.O., 1984, S. 15.

94

95

]

l,~~(~

,-_'0..:;".. "- ______.......... ....... ....:..__---"-_.:0:::.....__---'

Page 50: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 38

Rechtsform entscheidend beeinflussen können.

mit Recht bezweifelt werden,

2.3.3 Schlußfolgerung

ob diese Argumente die Wahl der

Absch~ießend läßt sich feststellen, daß das schweizerische

Gesellschaftsrecht der GmbH keine genügende eigene Funktion

zuweist. Sie steht fast auf der ganzen Linie mit der

praktisch gleich ausgestaltbaren, aber weit flexibleren AG in

Konkurrenz. In diesem Wettbewerb stellt die GmbH mit den

nicht ins Gewicht fallenden Vorteilen, aber der Reihe großer

Nachteile,

dar.

die "schwerfälligere und schwächere" Rechtsform

3 Gestaltung der AG als "Kleine (Familien-) Gesellschaft"

3,1 Problemstellung

Im schweizerischen Gesellschaftsrecht ist explizit keine

Rechtsform fUr Klein- bzw. Familienunternehmungen96 vorge-

sehen. Damit unterliegt ~ine Kleinunternehmung stets einer

best~mmten Gesellschaftsform. Die Personengesellschaften kann,

man grundsätzlich als relativ typische, die Kapitalgesell-

96

schaften (insbesondere die AG) als relativ atypische Rechts-

Die Begriffe ltKlein- und Familienunternehmung" werden an dieser Stellenicht näher spezifiziert und abgegrenzt. Diese Vorgangsweise erscheintgerechtfertigt, da die "Klein-AG" zu Beg:l.nn dieser Arbeit (Abschnitt 1)begrifflich genau umschrieben wurde. Berücksichtigt man, daß in derSchweiz ein Großteil der Klein- und Familienunternehmungen in der Rechts­form der AG geführt werden, so gelten die obigen Ausführungen sinngemäß.An weiterführender Literatur ist insbesondere· Bechtle, Christine: DieSicherung der Führungsnachfoige in der Familienunternehmung,1983, S. 14­45 zu empfehlen.

. .':J

Page 51: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

(

Hier liegt das praktische Hauptproblem der Klein-AG.

derer Aktualität sind die Rechtsgebiete des Gesellschafts-

; ,

.1

Das bedeutet, daß

eine .Zersplitterung des

Die primäre Rechtsquelle

das nicht für eine bestimmte

daß die Gesellschaft nicht zu

von der gesetzlichen Normierung

muß den konkreten Verhältnissen

Familien- und Erbrechtes sowie.in

Seite 39

dem Gesellschaftscharakter Rechnung tra-

den Verhältnissen ,einer derartigen Unter-

Ein Institut,

daß die Kapitalgesellschaften gegen~ber den

Beispielsweise muß bei einer Kleinunternehmung

das Gesellschaftsrecht verkörpern. Besondere Bedeutung

formen für Kleinunternehmungen bezeichnen.

die Kapitalgesellschaften,

her betrachtet,

Daraus folgt,

Wert darauf gelegt werden,

den müssen.

ungünstiger Zeit aufgelös~ wird,

erhalten bleibt.

Verwendung geschaffen ist,

angepaßt und damit als Kleinunternehmungausgestaltet werden.

Für die spezifische Rechtsstellung einer Klein-AG von beson-

Personengesellschaften in stärkerem Maße an die spezifischen

nehmung weniger entsprechen als die Personengesellschaften.

re~htes. Vertragsrechtes.

Anteilsbesitzes verhindert wird und der Gesellschaftsfriede

bestimmten Fragen das Steuerrecht.

typischen Verhältnisse einer Kleinunternehmung angepaßt wer-

der Klein-AG muß,

gend,

kommt hierbei den zahlreichen dispos~tiv-rechtlichen Normen

zu. Ähnliche Zwecke wie mit besagten dispositiven Normen

lassen sich durch vertragliche Vereinbarungen erreichen; die

dementsprechend im Bereich der Klein-AG ebenfalls von großer

Tragweite sind.

Die folgenden Ausführungen· (Abschnitt 3) behandeln die beiden

das Gesellschaftsrecht und daswichtigsten Rechtsgebiete,J

I~.··::·:·~~j--------------------------_...._........._-""""""

Page 52: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 40

Vertragsrecht. 97 Hierbei konzentriert sich die Darstellung

auf das praktisch wichtige Problem der zweckmäßigen recht-

lichen Ausgestaltung der AG als kleine Gesellschaft. Die hier

in Betracht kommenderi Instrumente sind im Hinblick auf ihre

Anwendbarkeit für Klein-Gesellschaften zu untersuchen.

die AG den Verhältnissen und Bedürfnissen einer Klein- bzw.

von den Gründern einer Klein-AG an die rechtliche Regelung

Zunächst sind allerdings die wichtigsten Anforderungen, die

i:1il

1ü.

1

"

Ieiner

in welcher Beziehung

was .durch Fixierung des

Im folgenden ist knnkret aufzuz~igen,

Famili~nunternehmung anzupassen ist,

3.2 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung derKlein-AG

derselben iestellt werden sollten, darzulegen.

spezifischen Charakters' solcher. Unternehmungen in

rechtlichen Regelung zu realisieren ist. Auf allgemeingül-

tiges kann in der Regel nicht zurllckgegrjffen. werden. Stets

ist ein maßgeschneidertes rechtliches Kleid für die konkrete

Unternehmung zu entwickeln.

3.2.1 Schutz vor Überfremdung

Das Grundanliegen der meisten Klein-AG's ist der Schutz der

Gesellschaft vor Überfremdung. D.h., das Eindringen von

Drittpersonen in die Gesellschaft soll verhindert werden,

oder anders ausgedrückt, dem beschränkten Aktionärskreis

97 Auf die Darstellung wichtiger Bereiche des Familien- und Erbrechtes muß inFolge d~r umfangmäßigen Beschränkung dieser Arbeit verzichtet werden. Diesteuerrechtlieben Ausführungen finden sich unter Punkt "lI Steuerrecht".

irr

Page 53: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Die befrie~igende Regelung des Generatjonenwechsels, die

möglicher unerwünschter Einflußnahm~ zu denken:

Sicherung der Nachfolge und damit die Erhaltung des Lebens-

Seite 41

soll der Einfluß auf die Gesellschaft

Im einzelnen ist hier an folgende Fälle

der Familie)

erhalten bleiben.

(u.U.

3.2.2 L6sung:der NaQhfolgeprobleme

Eine Klein-AG kann zur Deckung ihres Kapitalbedarfsgezwungen sein, fremde Beteiligungen aufzunehmen. Auch·hier droht die Überfremdung, da die Kapitalgeber stetsbestrebt sein werden, ihr Risiko aus der Beteiligungmit der Einflußnahme auf die Gesellschaft zuverbinden.

Anteile, die einem tüchtigen Manager, um ihn an dieGesellschaft zu binden, überlassen wurden, fallen beidessen Tod an seine Erben.

Ein nicht mehr aktiv an der Geschäftsleitung der Klein­AG. teilnehmender, wesentlich98 beteiligter Gesellschaf­ter veräußert seinen Anteil an (unerwünschte) DrittP~r­sonen.

Bei Zwangsvollstreckung des Anteilsbesitzes einzelnerAktionäre könnten die Gläubiger auf die Klein-AG Ein­fluß nehmen.

Schließlich entsteht die Gefahr der Überfremdung auchbei Heirat. 99 Z.B. könnte es nicht im Interesse derübrigen Gesellschafter liegen, wenn eine Aktionärinihrem Gatten die Verwaltung ihres Aktienpaketes über­läßt.

werkes eines "Aktionärs einer Klein-AG auch nach seinem Tod,

kann als wicptiges Anliegen betrachtet werden. Hierzu ist es

die den Verhältnissen[I

[lerforderlich eine Regelung zu treffen:,

nach dem Tod des Aktionärs gerecht wird. Als gewichtige

o1.1LJ

98

99

"Wesentlich" soll nicht unbedingt· auf eine bestimmte Prozentzahl reflek­tieren. Im Einzelfall kann eine Beteiligung von 10% als wesentlicherachtet werden, in einem anders gelagerten Fall (z.B. ein Aktionär hältmehr als 50% der Aktien) mag sogar eine 20% Beteiligung nicht wesentlicherscheinen.Dies wird insbesondere bei Familiengesellschaften der Fall sein.

' ... ~

Page 54: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 42

prüfungs- und regelungswürdige Purikte sind u.a. zu nennen:

Nur der (oder die) geeignetste(n) Nachkomm~(n) soll(en)zum (zu) Nachfolger(n} mit entsprechender Einflußnahmeernannt werden,

Familienmit­der Gesell-

Beteiligung der übrigenderen aktive Mitwirkung in

einerohne

Prüfunggliederschaft,

Soll der Vermeidung einer unzweckmäßigen Z~rsplit­

terung des Aktienpaketes im Erbfall oder der leichte­ren Teilbarkeit im E~nzelfall der Vorzug eingeräumtwerden?

In jedem Fall sollte eine klare und ,eindeutigeNa~hf6lge-

regelung angestrebt werden, da Erbstreitigkeitenhäufig mit

wirtschaftlichen Nachteilen für die Ges~llschaft einhergehen.

3.2.3 Optimale Organisation

Auch Klein-AG's bedürfen, einer guten Organisation, da sie die

sp~zifischen Verhältnis~~ (z.B. wenige Gesellschafter, Ver-

wandtschaft, Mitwirkung der Aktionä~e in den Organen .. ) nicht

vor Konflikten schützen. Vort~ilhaft erweist sich eine m6g-

liehst stufenlose Gestaltungsmöglichkeit der Rechtsstellung

der Gesellsch.fter zwischen den beiden Extremen "Geschäfts-

führung und reiner Beteiligung". Ferner ist auf die Erhaltung

eines gewissen Führungsschwergewichtes zu achten. Es sollte

vermieden werden, daß ein einzelner,Aktionär die Auflösung

der Gesellschaft erzwingen kann. Auch die Lösung des Prob-

lems des unerwünschten Gesellschafters sollte z.B. durch die

Vereinbarung einer Ausschließungsm6g1ichk~itvorgesehen wer-

den. lOO Desweiteren kann es vorteilhaft sein, wenn die

Organisation den Zuzug außenstehBnder Manager in die Unter-

100 vgl. unten 3.3.7, S., 85 ff.

erz

Page 55: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 43

"ungestörte" Bestand der Gesellschaft nicht gefährdet werden.

nehmungsführung ermöglicht. Gleichzeitig sollte dadurch der

Page 56: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 44

3.3 Typische Instrumente zur maßgeschneidertenAusgestaltung der Klein-AG

3.3.1 Überblicksmäßige Erfassung der gebräuchlichstenInstrumente

Instrumente

Namenaktien (NA}

AT"r lp.r Wirk""'''' Darstellung inl'Ihqnlllt obli2'fltnrisch dp.r ArhAir. i/n

X ja

Rektaaktien X

vinkulierte NA X

Genußscheine X

X neinX neinX nein

X nein101

X nF'dn

~a

ja

ja

nein

nein

nein

ja

nein

ja

nein

X ja

X jaX ja

jaX jaX jaX jaX ja:x ja

~ ja

X

Aktionärbindungs­vertrag (ABV) i.a.ABV im besonderen:

Stimmbindungsvertr.KonsortialverträgeVorkaufsrechteKaufsrechteRückkaufsrechteVerkaufsrechteRückverkaufsrechteMitverkaufsverpfl.Vorhand an Aktien

Auflösung derGesell. Art. 736 Z. 1 X

Universalversammlung X

vorzugsaktien X

Stimmrechtsbeschränk. X

strittigI

Ausschluß/Beschränkungdes Rechts auf I

- Dividende strittig- Liquidationserlös strittig- Bezugsrecht strittig

Erschwerung derBeschlußfassung X

Partizipationsscheine X

Stimmrechts aktien X

)3ürgschaftDl'lrlehp.n

101 Diese beiden Instrumente werden nicht explizit behandelt . .iedoch wird obenunter 2.2.1.3, S. 18 ff auf ihre Bewandnis in der Klein-AG hingewiesen.

.~

Page 57: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Wirkungsgrad der jeweiligen Instrumente für sinnvoll e,rachtet

lichen Bedeutung der einzelnen Instrumente orientierte. Zu

Beschränkung dieser Arbeit mußte eine Auswahl getroffen

daß eine

Infolge der umfangmäßigen

die sich-an der Praktikabilität und rechtstatsäch-

d.h. zuerst werden die absolute Wirkung und dann die

AG he~angezogen werden können.

werden,

wurde,

entfaltenden Mittel dargestellt. Betont sei auch,

bloß obligatorische Wirkung im Rechtsverkehr mit Dritten

erwähnen bleibt ferner, daß eine Gliederung nach absteigendem

die zur jeweilig angestrebten Ausgestaltung der AG als Klein-

Diese Übersicht enthält mW sämtliche wichtigen ,Instrumente,

Seite 45

trennscharfe Lösung in dieSen Bereichen nicht möglich ist,

weswegen auf diejenigen Instrumente, deren absolute Wi~kung

umstritten ist, im Mittelteil der folgenden Ausführungen

eingetreten wird. Wichtig ist schließlich die Bemerkung, daß

eine absolute Wirkung im Rechtsverkehr mit 'Dritten durch

Stipulier-ung in den Statuten erreicht werden kann, während

vertragliche Ve~einbarungen bloß obligatorische Wirkung erit~

falten.

3.3.2 Namenaktien und ihre Vinkulierung

3.3.2.1 Begriff und Wesen

Aktiengesellschaften können die Aktionärsstellung in Wert-

papieren verbriefen, die auf eine im Aktientitel namentlich

erwähnte Person lauten. Solche Namenaktien haben gegenüber

Inhaberaktien'verschiedene Vorteile. So ist z.B. gemäß Art.

685 OR über die Eigentümer der Namenaktien ein Aktienbuch zu

Page 58: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

___' " ...__ . on._· _ ...._.•

Seite 46

führen. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird nur derjenige als

Ak~ionär betrachtet, der im Aktienbuch eingetragen ist. Die

Verwaltung ist somit stets über ihren Aktionärskreis im

Bilde. 102

Die Ausgestaltung der Aktien als Namenaktie~ hat atich Folgen

bezüglich ihrer Übertragung. Im Gegensatz zu Inhaberaktien

genügt hier die bloße Übergabe des Aktienti~els nicht.

Vielmehr hat die Übergabe des Aktienti tel.s d.urch ein

sament 1 03 (auch Blankoindo!'l!'lam.ente !'lind zulH!'I!'Ii2')

Indos-

sind Namenaktien Ordrepapiere - zu erf0lgen. Damit der neue

Namenaktionär seine Rechte nun auch gegenüber der Gesell-

schaft geltend machen kann, bedarf es zusätzlich .der bereits

erwähnten Eintragung in das Aktienbuch. 104 Dabei hat der

Erwerber grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Eintragung.

3.3.2.2 Exkurs: Rektaaktie~

, ------------------~--------

Die Statuten einer AG können vorsehen, daß die. Übertrag-

barkeit von Namehaktien durch Indossament ausgeschlossen und

stattdessen eine Zession erforderlich ist. Damit wird die

Namenaktie ~um Na~enpapierl05, mit Folgen für einen allfälli-

gen Erwerber. Besagter Erwerber tritt nämlich ~enau in die

Rechtsstellung seines Vorgängers ein, d.h. , gutgläubiger

Erwerb i.S. von Art. 1006 Abs. 2.0R ist hier ausgeschlossen.

102

103

104

105

vgl. Ramstein, Kurt: a.a.O., 1972, S. 34.Geregelt in Art. 684 Abs. ~~OR, der lediglich dispositiver Natur ist. Vgl.auch unten 3.3.2.2, S. 46 ff.vgl. Meier, Robert: a.a.O., 1990, S. 85 f.Hier erfolgt di~ Übertragung der verbrieften Rechte nach schuldrechtlichenPrinzipien, im Gegensatz zu den Ordrepapieren, wo sachenrechtliehe Grund­sätze m'aßgebendsind.

Page 59: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

keine Dividenden ausbezahlen.

Indossament ausschließen und eine solche nur in der Form der

Hinblick auf ein obiter dictum im ersten Spaltungsentscheid

den

eine

Papier

nämlich

Ihre Einführung

späterSoll

Seite 47

Spaltungs theorie zu.

Vorgänger mit der Gesellschaft z.B.

haben.erbracht

Vereinbarte der

menhang mit der sog.

Übertragung bei Rektaaktien auch das Eigentum am

einzig dort gilt. wo die Statuten die Übertragung durch

des Bundesgerichtes 106 , w9 ausgeführt wird, daß etwas anderes

Große Bedeutung kommt der Ausgabe von Rektaaktien im Zusam-

tes. 108

Verzicht auf Dividenden, so muß die AG auch. dem Na~hfolger

det die vieldiskutie.r.teSpaltungstheorie des· Bundesgerich-

tungsabrede. Richtig ist einzig, daß bei Nichtzustimmung zur

Ergebn~s bedeutet das, die Einführung von Rek~aaktien vermei-

nachfolgt, so daß alle Rechte beim Veräußerer bleiben". 10 7 Im

nicht übergeht, da dieses ja 4en Rechten aus dem Papiei

klausel vermeide die Spaltung und verunmögliche. eine Spal-

Zession zulassen. Daraus ist geschlossen worden, eine Rekta-

erfolgt nämlich "in Anwendung der Einheitstheorie und im

Eine gewisse Bedeutung kommt der- Rektaaktie mE schließlich

-Aktienliberierung Geldleistungen (z.B. Bürgschaften, Dar-

auch bei solchen Klein-AG-Akt~onären zu, die zusätzlich zur

"Generalbereinigung" stat-tfinden, so wird diese nicht durch

lehen)

BGE 83 11, 1957. S. 297 ff.Von Greyerz, Christoph: ,a.a.O.. In: Das schweizerische Privatrecht. DieKapitalgesellschaften, 1982, S. 120 f.Vergleiche die Ausführungen zur Einheits- und Spaltungstheorie unten3.3.2.3.3, S. 51 ff.

106

107

108

'; .;

Page 60: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

er-

Einre-

Seite 48

Strei~ um Gut- oder Bösgläubigkeit)deausschlüsse, .

spezifisch wertpapierrechtliche Rechtswirkungen (z~B.

schwert. 109

c=-........==~=..... '-~~=='-=-==--=-=--=-'-==.:.::==._= ..=.. _=.__=.._..=_.=.~_-_-~_=_~_-'::_~....-__==-...-...-....~._-.-..-__-_~~~------.-~-=.,:-'

3'-3~2.3 Virikulierung der Namenaktien

lierung versteht man den Ausschluß oder die Beschränkung der

Übertragbarkeit der Namenaktieri mit absoluter Wirkung. 110 Der

Inhalt der Vinkulierung ist aus den Statuten ersichtliqh un~

3.3.2.3.1 Begriff und Wesen

Die Übertragung der Namenaktien kann durch

Vinkulierungsbestimmungen beschränkt werden.

statutarische

Unter Vinku-

kann einen unterschiedlichen Stärkegrad aufweisen:

Die Statuten schließen die Übertragbarkeit von Namen­aktien überhaupt aus (was jedoch in praxi nicht aktuellis t) .

Die Statuten bezeichnen für die Verweigerung der Ein­tragung im Aktienbuch bestimmte Gründe. Als solchekommen insbesondere nicht nur pekuniäre, sondern .auchpersönliche in Frage111 , wobei dem Gestaltungswillender Gesellschafter praktisch keine Grenzen gesetztsind. Als legitime Ablehnungsgründe kommen z.B. inFrage:

* Unternehmungspolitische Gründe,* Konkurrenteneigenschaft,* Bestimmte Religion,

I:··.·····..··..w.i"

10 9

110

111

a.A. offenbar Von Greyerz, der dem Wegfall'des Einredeausschlusses imSinne von Art. 1146 OR keine Bedeutungbeimißtj dies dürfte allerdings der

. Tatsache zuzuschreiben sein, daß er die spezifischen Verhältnisse einerKlein-AG in bezug auf die Finanzierung in seinen Ausführungen nichtberücksichtigt.vgl. Von Greyerz, Christoph: a.a.O .. In: Das schweizerische Privatrecht.Die Kapitalgesellschaften, 1982, S. 120.vgl. Meier-Hayoz, ArthurjSchluep, WalterjOtt, Walter: Zur Typologie imschweizerischen Gesellschattsrecht. Zeitschrift für Schweizerisches Recht,Band 90, 1971, S. 304.V2."l. Meier-Havoz. Arthur: a. a.O .. In: Festschrift für Walther Hu2.". 1968.S. 383 .

.~

Page 61: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 49

* fehlende Familienzugehörigkeit usw.

Die Statuten bestimmen, daß die Eintragung im Aktien­buch ohne Angabe von Gründen durch den Verwaltungsratoder die Generalv~rsammlungverw~igert werden kann.

Kontrovers ist die Wirkung der Vinkulierung bei Aktienerwerb

durch Erbgang, eheliches Güterrecht oder Zwangsvoll-

streckung. 112 In diesen Fällen kann die Eintragung in das

.Aktienbuch nur dann verweigert werden, wenn Mitglieder der

Verwaltung oder einzelne Aktionäre sich bereit erklären, die

Aktien zum Börsenkurs oder, wenn ein solcher nicht besteht,

zum wirklichen Wert im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung

zu übernehmen. Ist es z.B. aufgrund eines finanziellen

Engpasses keinem Gesellschafter möglich die Aktien zum wirk-

lichen Wert zu übernehmen, verliert die Vinkulierung .ihre

Wirkung. Für Klein-AG's ist hierin eine Existenzgrenze zu

erblicken.

Erwähnt sei an dieser Stelle noch die Umstrittenheit der

Maßgebend ist in diesen Fällen Art. 686 Abs. 4 OR.vgl. zu diesem Thema insbesondere Von Greyerz, Christoph: VinkulierteNamenaktien im Erbgang. Der Schweizer Treuhänder, 1986, S. 150 ff. Indiesem Beitrag geht Von Greyerz anband von BGE 110 Ir, 293 auf dieProbleme, die Art. 686 Abs. 4 OR in der praktischen Auslegung verursacht.u.a. unter Berücksichtigung von Art. 659 OR (Verbot des Erwerbs eigenerAktien) und Art. 680 OR (Verbot der Einlagenrückgewähr) näher ein.Fraglich ist insbesondere ob die entsprechende Statutenänderung einstimmigzu beschließen ist oder ein einfacher Mehrheitsbeschluß genügt.vgl. z.B. Nobel, Peter: Aktienrechtliche Entscheide. Praxis zum Schweize­rischen Aktienrecht , 1976, S. 181 ff ..

die durch Statutenänderung ein~nachträglichen Vinkulierung,

geführt wird. 113

112

113

Page 62: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

114

115

Seite 50

3.3.2.3.2 Zweck der Vinkulierung bei der Klein-AG

Die Einführung vinkulierter Namenakt;ien in der kapitalistisch

strukturierten AG ermöglicht die Verpersönlichung der Mit-

gliedschaft mit entsprechender Bindung des Aktionärs an die

Gesellschaft.

Die Vinkulierung bezweckt in der Klein-AG schwergewichtig

drei Punkte:

\:Fernhalt~ng fremd~r (außenstehender) Aktionäre,Abwehr von Konkurrenten undVerhinderung der Übernahmedur~h eine dritte großeGesellschaft 114 . .

Summa summarum geht es stets um die Erhaliung des bestehenden

Zustandes und ~amitdie Perpetuierungder Zusammensetiung des

Aktionärkreises.~15

Die Aktienvinkulierung is t .das wirksams te vom AktieI).rech t

selbst der Klein-AG zur Verfügung gestellte Instrument; Als

besonderer Vorteil erweist sich die absolute Wirkung der

statutarischen Vinkulierung, die bei vertraglichen Vereinba~

rungen fehlt.

vgl. Zahn, Peter Andreas: Was bringt die ßktienrechtsrevision für dieFamilienaktiengesellschaften? In:Ve~einigungder privaten Aktiengesell-

. schaften (Hrsgb.) ,Jahresbericht 1988, S. 45.Die Tatsache, daß Schutz vor Überfremdung, Konstanz des Mitgliedschafts­kreises usw. kein Wert in sich ist, sondern vielmehr mit den Basiselemen­ten einer AG unvereinbar scheint, hinderte die Praxis in der Schweiz nichtan der Anwendung und Beibehaltung dieses Instrumentes. Gleichwohl ist dieVinkulierung sehr stark verbreitet, was das Beispiel Bern, wo ca. 72%aller Aktiengesellschaften ·vinkulierte. Namenaktien ausgegeben haben,beweist.vgl. Von Greyerz~ Christoph: a.a.O .. In: Schweizerisches Privatrecht. DieKapitalgesellschaften, 1982, S. 127.

. "'-,

Page 63: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 51

nicht durch Indossament übertragen werden kann und demnach

in der Schweiz zwischen Mitgliedschaftsrechten und Vermögens-

so daß die vinkulierte Namenaktie

Nach dieser Auffassung verhindert die Vinku-der Aktie aus.

rechten differenziert - ,

lierung den Übergang aller Aktionärrechte - gewöhnlich wird

aus der Aktie und der gesamthaften Verurkundung derselben in

Die Einheitstheorie117 geht von derUnteilbarkeit'der Rechte

a) Die Einheitstheorie

suchen. 116

sammlung zur Übertragung vinkulierter Namenaktien zu unter-

der Zustimmung des Verwaltungsrates oder der Generalver-

An dieser Stelle gilt es die Auswir.kungen der Verweigerung

3.3.2.3.3 Auswirkungen der Vinkulierung

eigentlich den Charakter eines Namenpapieres annimmt; Demzu-

folge (bei Namenpapieren folgt das Recht ,am Papier dem Recht

aus dem Papier) geht auch das Ei~entum am Aktientitel nicht

auf den Erwerber über, sonde~n bleibt beim Veräußerer. 118

Diese Auffassung konnte sich indessen in der Schweiz nicht

durchsetzen. Vom Bundesgericht und ~inem Teil der Lehre l19

wird die Spaltungstheorie, allerdings mit großen Unter-

schieden in Detailfragen, vertreten.

116

117

118

119

Für den Fall, daß vinkulierte Namenaktienihren Besitzer wechseln, ohnedaß der Erwerber um Eintragung in das Aktienbuch ansucht, gelten ebenfallsdie folgenden Ausführungen.Hauptvertreter dieser Auffassung sind Pestalozzi-Henggeler und Wieland.vgl. Von Greyerz, Christoph: a.a.O .. In: Das schweizerische Privatrecht.Die Kapitalgesellschaften, 1982, S. 127 f.Beispielhaft seien Bürgi, Schucany und Lanz genannt.

Page 64: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Fall einzig die Mitgliedschaftsrechte und verhindert damit

aus den Aktien erwachsenden Vermögensrechte nicht entge-

Seite 52

aber auch alle künf-

Die Vinkulierung erfaßt in diesem

ferner das Bezugsrecht und das Recht

Dagegen verbleiben die persönlichen

trotz Ablehnune- seiner Person durch dip.

sämtliche Vermägensrechte, d.h. das Recht auf

und Mitgliedschaft preis.

Aktienurkunden 121 •

Auszahlung der beschlossenen-Dividende,

Gesellschaft,

den Liquidationsanteil,

auf feste Bauzinse.

tig entstehenden Ans~rüche aut Auszahlung der von Jahr zu

gens teh t. 1 20 . Mi t- anderen Worten erwirbt der Erwerber der

ihren Übergang auf den Erwerber, während sie dem Übergang der

Jahr zu beschließenden Dividende sowie auf Auszahlung des auf

Die Spaltungsthedrie gibt den Grund$atz der Einheit von Aktie

den Gesell~chafter nach Auflösung der Gesellschaft entfallen-

b) Die Spaltungstheorie

Mitverwaltungsrechte - das Recht zur Teilnahme und Mitwirkung

in der Generalversammlung, insbesondere die Ausübung des

Stimmrechtes, das Recht auf Verbescheidung eines Auskunftsbe-

~..gehrens, auf Einberufung eine~ außerordentlichen Generalver-

sammlung, zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen,

Gesellschaft als Aktionär anerkannt wird und im Aktienouch

das Kon-

Aktienurkunde .J:)eren Vertre­Erwerber der

83 H, 297 ff.

der allein von derbeim Verä~ßerer,trollrecht usw.

das Recht auf Einb~ingen einer Nic~tigkeitsklage,

v/2:1. Neumayer. Kar1 : Betrachtun/2:en zur Übertral2:Ull/2: vinkulierter . Namen­aktien. In: Melanges Guy Flattet, 1985, S. 335 ff; Nobel, Peter: a.a.O.,1976, S. 168 ff.Die Gegner der Spaltungs theorie wollen das Eigentum an dermitsamt den Mitgliedschaftsrechten beim Veräußerer belassen.ter aber sprechen das Recht auf die Aktienurkunde demVermögensrechte zu. Das Bundesgericht hat sich z.B. mit BGEund BGE 90 11, 240 ff. dem ·angeschiossen.

121

Page 65: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

eines unkonntrolierbaren unerwünschten Einflusses.

Seite 53

Denn gerade in Kleingesellschaften ist die Gefahr eines

iI

I~I~I

daß der

nach dess~n

"Nach einem kühn~n Bundes-

Ersterer wird sich bei Verkauf

Dies wäre dann de~ typische Fall

daß die Weisungsgebundenheit der

Insofern wäre ein derartiger Umgehungs versuch

eingetragen bleibt (Buchaktionär) .122

In Bezug auf die Klein-AG muß geschlossen werden,

Erwerber der Aktie groß.

seiner Aktien nämlich v.e~pflichten müssen,

Instruktionen zu stimmen.

Es sei allerdings erwähnt,

von Treu und Glauben verstößt.

Betracht." 12 3

nämlich die Verhinderung der Übertragung der Mitgliedschafts-

mittels Vinkulierung' von Namenaktien verfolgte Hauptzweck,

gerichtsentscheid fallen die derartabgegebeneri Stimmen außer

g~nen Veräußerer (Buchaktionär) und dem nicht eingetragenen

Zusammen~pielszwischendem weiterhin"als Aktionä~ eingetra-

Spaltungs theorie zumindest mittelbar vereitelt werden kann.

rechte an unerwünschte Bewerber, infolge di~ser praktiz~erten

Buchaktionäre für Stimmrechtsausübungen gegen den Grundsatz

Die bisherigen Ausführungen zur Spaltungstheorie gehen auf den vielbeach­teten Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Häring gegen Beglinger vom11. Juni 1957 (BGE 83 11 297) zurück. In den nachfolgenden. grundsätzlichbestätigenden Entscheiden BGE 90 11 235 und BGE,109 11 130 wurde diesePraxis dahin präzisiert, daß alle Mitgliedschaftsrechte, d{e Mitverwal­tungs- und Vermägensrechte vinkuliert seien., Abgespalten zugunsten desBuchaktionäres (Papieraktionäres) seien nur die aus den lezteren fließen­den einzelnen Ansprüche. Diese Präzisierung brachte allerdings keineÄnderung der Praxis, sondern. befriedigte, wie Bär zuzustimmenderweiseausdrückte, nur die Dogmenästhetik: "Die Rechte des Aktionärs sind wiedereine Einheit. allerdings während der Spaltung nicht auch mit dem Aktien­titel." Ob dem Erwerber n~lich nur die aus den Vermögensrechten entstan­denen und 'entstehenden Forderungsrechte zustehen oder die Vermögensrechteselbst "ist gehupft wie gesprungen".Bär, Rolf: Die Spaltung der vinkulierten Namenaktie - wieder aufgegriffenaus zweifach aktuellem Anlaß, SAG 3/1989, S.127; Pedrazzini, Mario:8..a.O .• 1989, S." 243 ff. .Von Greverz. Christoph; a.a.O .. " In: Das schweizerische Privatrecht. DieKapi talgesellschaf,teri, 1982, S. 129.

""

Page 66: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 54

bezüglich der Wirkung der Vinkulierung bedeutungslos. Frag-

lieh bleibt indessen, wie ~olche zumeist geheim abschlossenen

Stimmbindungsverträge aufgedeckt h~w. nachgewiesen werden

können.

Zu erwähnen bleibt ein weiterer insbesondere für Klein-AG's

inter~ssanter Gesichtspunkt bezüglich der Spaltung der Aktio-

närsrechte. Nämlich die Frage, ob die Spaltung durch eine

entsprechende Bestimmung in den Statuten ausgeschlossen wer-

den kann. 124 DieZulässigkeit ~iner solchen Bestimmung ist in

der Doktrin umstritten. Die auftretende Problematik dürfte

auch eng mit der Auffassung bezüglich der rechtlichen Trag-

weite der Statuten im allgemeinen zusammenhängen.

Zusammenhang wird häufig die Frage diskutiert, ob der Buchak-

tionär gegenüber dem nicht im Aktienbuch eingetragenen Erwer-

insbesondere we~l sie .ein Auseinanderfallen von Kapital-

In diesemBefugnissen und Kapitalrisiko, widerspricht. 126

prinZip des Gesell.schaftsrechtes, nämlich dem Einhergehen von

Die Spaltungstheorie wird i~dessen heftigst kritisiert 125 ,

einsatz und. Mitwirkungsrecht bewirkt und damit einem Grund-

ber der Aktien- (Vermögens -) r.echte verpflichtet ist, sich der

124

125

126

Konkret müßten die Statuten eine ausdrückliche Vorschrift enthalten, dieMitgliedschaft sei nur im ganzen übertragbar. Damit wären auch dieVermögensrechte von der Vinkulierung erfaßt.Empfehlenswert dürfte angesichts der Tatsache, dBß diese Frage mW nochnicht ausjudiziert ist, auch ein Vermerk des Spaltungsausschlusses auf derAktienurkunde sein.vgl. z.B. denausführ~ichenund höchst wissenschaftlichen Aufsatz vonNeumayer (Karl: a.a.O., 1985, s. 333 ff')t der mE jede Dissoziierung vonPapiereigentum und Zuständigkeit zu den verbrieften Rechten, also jedeSpaltung ablehnt.vgl. z.B. Pedrazzini, Mario: Rechtsprechung (Bemerkungen zum Urteil desHandelsgerichtes des Kantons Zürich vom 28 .. November 1986), SAG 2/1988. S.72 ff.

-" .';;

Page 67: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

weil die Quoren und qualifizierten Mehrheiten nicht erreicht

recht des Buchaktionärs suspendieren könnte oder müßte. 127

Gesellschaft entgegen dem Wortlaut des Gese~~es das Stimm-

aber auch äußerst

oder ob sogar die

die Folgen der Nichtausübung des

Seite 55

"

bedenkt man z.B.

Mitwirkung nicht mehr zu bedienen,

Dieser Problembereich ist höchst komplex,

prekär,

Die Stimmrech'tsaktien sind aus dem Bedürfnis entstanden, bei

3.3.3.1 Begriff und Wesen

3.3.3 Stimmrechtsaktien

werden können. 128

letztlich ihre Funktionen nicht mehr wahrzunehmen vermag,

kann zu einer Verödung der Generalversammlung führen, die

Stimmrechtes ,des interessenlos gewordenen Buchaktionärs. Dies

der Verteilung der Stimmenmacht nicht an die kapitalmäßige

Beteiligung gebunden zu sein und auf persönliche Momente

abstellen zu dürfen. 129

Art. 693 Abs. 1 OR lautet:

Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vomNennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörendenAktien festsetzen, so daß'auf jede Aktie eine Stimmeentfällt. 130

'~..::J\! 127

128

129

130

Hierzu wurden mehrere Theorien entwickelt, 'von denen die bekanntestenangeführt seien: die "Suspensionstheorie" von Bürgi, die "Dereliktions­theorie" von Jäggi, die "Translationstheorie" von Benz und Zindel.vgl. Bär, Rolf: a.a.O., 1989,'S. 128 f.vgl. Von Greyerz, Christo~h: a.a.O .. In: Das schweizerische Privatrecht.Die Kapitalgesellschaften, 1982, S. 129.vgl. Meier-Hayoz, Arthur: a.a.O .. In: Festschrift für Walther Hug, 1968,S. 38l.Man nennt diese Art von Stimmrechtsaktien auch verdeckte Stimmrechts­aktien, im Gegensatz zu den nach schweizerischem Recht nicht zulässigenoffenen Stimmrechtsakti~n, die bei gleichem Nennwert ein Mehrfaches anStimmkraft aufwsisen.

, ~

Page 68: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 56

Bestehen tatsächlich Aktien mit verschiedenem Nennwert und

enthalten die Statuten eine entsprechende Bestimmung, so sind

die Aktien kleineren Nennwertes Stimmrechtsaktien131 .

Stimmrechts aktien müssen als Namenaktien 'ausgegeben und voll

liberiert werden.

Für einige wichtige Beschlüsse besitzen die Stimmrechtsaktien

kein wirksames Stimmrechtsp~ivileg:132 Bei der Wahl der

Kontrollsteile,"

der Ernennung besonderer Kommissäre oder

Sachverständiger und der Beschlußfassung über die Anhebung

einer Verantwortlichkeitsklage.

Der Zweck der Stimmrechtsaktien besteht allgemein darin

bestimmten Aktionärsgruppen, die nur über einen Bruchteil des

Aktionär somit über eine zehnmal größereStimmenmacht verfü-

ausgeben. Bei gleicher finanzieller Beteiligung würde ein

ges~mten Aktienkapitals verfügen, die Voiherrschaft in der AG

Beispielsweise kann eine AG neben, Aktien zuzu· sichern.

nominell Fr. 1.000.- Aktien im Nominalbßtrag zu Fr. 100.-

gen. Das geltende Recht enthält keinerlei Beschränkungen

bezüglich der Einführung von Stimmrechtsaktien, insbesondere

auch nicht was den zulässigen Ecart zwisc'hen dem Nennwert der

Stimmrechtsa~tie und demjenigen der Stammaktie betrifft.

Daher darf grundsätzlich eine Stimmrechtsprivilegierung ohne

Grenzenerfolgen. 133

II

t

Ij

~

lI

131

132133

Der Begriff "Stimmrechtsaktie" ist ,mE irreführend, denn im schweizerischemGesellschaftsrecht existieren keine stimmrechtslosen Aktien.Geregelt in Art. 693 Abs 3 OR.vgl. Von Greyerz, Christoph:a.a.O .. In: Das schweizerische Privatrecht,

, Die Kapitalgesellschaften, 1982, S. 79.

Page 69: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

durch den Gesellschaftszweck nicht erforderte offenbare Schä-

Seite 57

digung der Interessen von Aktio~ären mit sich bringen - dies

I

die eine

Auf diese

Gleichwohl

die infolge

der bisherigen

da Beschlüsse,

Einflußdaß derohnewerden,

706 Abs. 2 OR bestimmt schließlich, daß Beschlüsse überArt.

die Einführung von Stimmrechtsaktien und solche,

sen keine große Bedeutung zukommen,

sind, leichter anfechtbar sind. Dieser Regelung dürfte indes-

des erhöhten Stimmrechts dieser A~tien zustande gekommen

beschaffung heraus heuen Aktionären öffnen mUssen.

Anfechtungsklage unterliegen. 134

3.3.3.2 Bedeutung der Stimmrechtsaktie für die Klein-AG

einen Recht~mißbrauc~ darstellen· und in jedem Fall der

is t sicher der Hauptanwendungs.fall der Anfechtungski age -

Weise kann die Eigenkapitaigrundlage der Gesellschaft erwei-

Betracht, wenn sie sich aus der Notwendigkeit der Kapital-

FUr Klein-AG's kommen Stimmrechtsaktien besonders dann in

tert

erscheint diese Zweckverfolgung relativ schwer realisierbar,

da sich p~tentielle neue Aktionäre nicht ohne weiteres mit

(Unternehmer-)Akt~onärevermindert werden muß ..135

einer verminderten Stimmkraft ihres Kapitaleinsatzes abfinden

werden.

Ein weiterer A~wendungsbereic& besteht darin, daß ein Erblas-

ser seinem Nachfolger durch Zuteilung von Stimmrechtsaktien

ohneeinflußmäßig das Schwergewicht in der AG sichern kann,

vgl. ebenda, S. 79 f.vgl. z.B. Meier, Robert: a.a.O., 1990, S. 17 und 91.

134135

IIIti,:-,"t:~, .#.·...···iiiii'···Iiiii·.. -.·.••5 ... .....·.' Ifi

Page 70: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Diese Höchststimmrechtsklausel kann nach hA beliebig ausge-

die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Aktien beschränken.

An dieser Stelle geht es um die spezielle Stimmrechtsbe-

Diese Beschrän-

Ebenso können die Statuten eine

Z.B. kann das Stimmrecht eines Aktionär~ atif

Die wichtigsten Formen und Arten werden inFunktionen.

staltet werden.

Stimmen beschränkt werden.

entsprechende Aktionär gültig abgeben kann.

3.3.4 Beschränkung des Stimmrechts

dabei die anderen Erben kapitalmäßig zu benachteiligen. 136

Seite 58

schränkung von'Art. 692 Abs.2 OH. Danach können die Statuten

anderem Zusammenhang behandelt. 137

Stimmrechtsbeschränkungen erfüllen in der Klein-AG wi~htige

Maximalzahl von Stimmen festsetzen (z.B. 30 Stimmen), die der

beziehen. 138

anwesenden oder aber auf alle vorhandenen Aktienstimmen

ein Fünftel sämtlicher inder Generalversammlung vertretenen

kungen können sic_h entweder auf die in der Generalversammlung

Eine Grenze findet die Beschränkung des Stimmrechtes in jedem

Fall im sog. Virilstimmrecht. D.h., jedem Aktionär muß zumin-

dest eine Stimme verbleiben. 139 Eine weitere Schranke ist

zudem im Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre zu

erblicken.

136

137138139

Ein Problem könnte sich hier durch die Erhebung einer möglichen Anfech­tungsklage seitens der im Stimmrecht benachteiligten Erben ergeben.vgl. die Ausführungen zu Aktionärbindungsverträgen, unten 3.3.6, S. 60 ff.vgl. z.8. Harnstein,Kurt: a.a.O., 1972, S. 37·vgl. Meier-Hayoz,Arthur/Forstmoser, Peter:a,a.O., 1989, S. 217.

,~

Page 71: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Im einzelnen können neben sachlichen Gründen insbesondere

den Großaktionär sein.

Gesellschafters und sonstige im Recht der Personengesell-

Tritt

Tod eines

so geht die

in das Auflösungs-

wie z.B.

festgelegt werden. I41

ein spezieller Generalvers~mm-

1 OR, wonach den Mitgliedern einer736 Ziff.

Die spezielle Interessenlage in der ,Klein-AG erfordert auch

Hauptzweck der Höchststimmrechtsklausel in der Klein-AG wird

entsprechend angepaßte Regelungen bezüglich ihrer Auflösung.

.~

AG weitgehende Freiheit bezüglich der Vereinbarung von Auf-

3.3.5 Auflösung der Klein-AG aus oersönlichen Gründen

Seite 59

die Vermeidung der Beherrschung durch einen u.U. außenstehen-

Dem trägt Art.

lösungsgründen in den Statuten eingeräumt ~ird, Rechnung. I40

auch persönliche Auflösungsgründe,

einer der statutarischen Auflösungsgründe ein,

scharten vorgesehene Gründe,

Gesellschaft eo ipso, d.h .•

lungsbeschluß ist nicht erforderlich,

stadium über.

140 Von Bedeutung für die Auflösung einer Klein-AG kann auch Art. 736 Ziff. 4OR - Die Auflösung der AG aus wichtigen Gründen - sein.vgl. z.B. Pfitzmann; Hans-Joachim: a.a.O., 1974, S. 142 ff.vgl. z.B. Meier, Robert: a.a.O., 1990, S. 18.

Page 72: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

---------------.--------------------~-----------

Seite 60

nur inter partes, d.h. zwischen den Vertragsparteien, entfal-

zu ver-

sind Ver-

schuld- oder

die Rechtswirkungen

oder anders ausgedrückt,

Demnach werden nicht am Vertrag beteiligte Dritt-

3.3.6.1.1 Begriff und Wesen

-Unter. Aktionärbindungsverträgen (in Zukunft ABV)

träge über die Ausübung von Aktionärrechten 142

ABV sind Verträge144 ,

stehen. 143

gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen,

ten. 145

personen und die Gesellschaf~ selbst in keiner Weise berührt.

ABV entfalten lediglich obligatorische. und nicht etwa ~ing-

3.3.6.1 AktionArbindungsverträge im allgemein~n

3.3.6 Aktionärbindungsverträge

liehe oder quasi dlngliche Wirkung. Das bedeutet, der durch

einen Bindungsvertrag Verpflichtete kann vertragswidrig han-

deIn, aber er darf es nicht. Handelt er dennoch vertrags-

widrig, so ist seine Stimmabgabe aktienrechtlich gültig, aber

142

144

Im Gegensatz zu Verfügungen über die Aktien, also das Recht selbst, dastrotz der vertraglichen Bindung beim Aktionär als dem Rechtsträgerverbleibt. Verfügungen über das Recht selbst würden z.B. bei der treuhän­derischen Übergabe, der Legitimationszession und der Einbringung vonAktien in eine Holdinggesellschaft vorliegen.,vgl. Meier-Hayoz, Arthur/Schluep, Walter/Ott, Walter: a.a.O., 1971, S.306.Damit stehen sie im Gegensatz zu Bindungen auf statutarischer Grundlage,wie z.B. der Vinkulierung, den Stimmrechtsbeschränkungen usw.; Grund fürihre Vereinbarung dürfte die ungenügende Möglichkeit des schweizerischenAktienrechtes zur Statuierung gegenseitiger Rechte und Pflichten derAktionäre sowie personenbezogener Obliegenheiten und Möglichkeiten derGesellschaft gegenüber sein. Vergleiche auch die Ausfüh~ungen zur Ab­lehnungder Treuepflicht und der actio pro socio im Recht der AG, oben2.2.2.1, S. 24 ff.vgl. Forstmoser, Peter: Aktionärbindungsverträge. In: Innominatverträge.Festgabe zum 60. G~burtstag von Walter R. Schluep, Forstmoser/Tercier/Zäch(Hrsgb.) , 1988, S. 366 .

.D--------~-------------------------------..-IIiIIiIllllllIllllllIllllll~~t _I

Page 73: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

er wird seinen Vertragspartnern gegenüber schadenersatz-

schätzt werden, da sich entscheidende rechtliche Knnsequenzen

Typischer Inhalt von ABV sind nach hA148:

unter-

undan'

Inhalt und

aber auch als

Hierbei darf die

Lieferungs­(Vorrechte)

In der Tat können ABV als

sind u.a.-rechte

was die konkrete Zuordnung unter

insbesondere als ~infache Gesell-

Seite 61

Daraus ergeben sich in praxi die vielfältig-

sowie als Mischverträge und schließlich ganz

Abstimmungsvereinbarungen (Stimmbindungs- und Konsor­tialvertr!ge)~ dies ist die praktisc~ bedeutendste Artd~s ABV.

Verfügungsbindungenj hierAbnahmeverpflichtungen undAktien zu nennen.

pflichtig. 146

Ausgestaltung.

Grundsätzlich gilt für ABV die Freiheit von Form,

sten Erscheinungsformen,

eine Vertragskategorie erschwert.

einseitige und zweiseitige Schuldverträge,

Gesellschaftsverträge

allgemein als Innominatverträg~ auftreten.

schaften

Bedeutung der jeweili~en Qualifikation keineswegs

ergeben können. 147 .

3.3.6.1.2 Inhalt der Aktionärbindungsverträge

146 vgl. Meier-Hayoz, Arthur/Forstmoser, Peter: a~a.O~, 1989, S. 304.147 So z.B. bezüglich der Beendigung: Im Falle der einfachen Gesellschaft

(hierunter fallen nach hA Konsortialverträge) greifen die Art. 545 f. OR,welche bei . auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Verträgen eine Klindi­gungsmöglichkeit vorsehen. Demgegenüber unterstehen die einseitigen und

. synallagmatischen ABV als Verträge sui generis den Normen des allgemeinenVertragsrechtes, das bei unbefristet abgeschlossenen Verträgen grundsätz­lich keine Klindigungsmöglichkeit gewährt.vgl. Forstmoser, Peter:' a.a.O .. In: Innominatverträge. Festgabe zum 60 ..Geburts tag von Wal ter R. Schluep, Fors tmoser/Tercier/Zäch (Hrsgb . ), 1988 ,S. 367.

148 vg-l. 2.B. Borter. Rolf: a.a.O. ~ lc)72. S. lc) f; Meier-Havoz. Arthur/Schluep, Walter/Ott, Walter: a.a.O., 1971, S. 306 f.

Page 74: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

die Zuwiderhandlung gegen den ABV so steht es dem Berechtig-

aus einemABV Berechti~tem gegenüber seinem Vertragspartner

a) Das Recht auf Realerfüllung

Droht

Seite 62

mit einer Leistungsklage die Erfüllung der

Bezugsrechts- und Dividendenmodalitäten; im einzelnenkommen Beschränkungen, Entziehungen oder Abreden bezüg­lich der Verteilung in Betracht.

Konkurrenzverbote, Statuier~ng $pezieller Treuepflich­ten, Pflichten zu Arbeitsleistungen, Nachschuß- undZahlungspflichten, Übernahme einer persönlichen Haftungfür Verpflichtungen der Gesellschaft usw ..

3.3.6~1.3 Die Sicherung der Durchsetzung von ABV

dem Urteil hat das Kass~tionsgericht des Kantons Zürich ~em

In einem für die Bedeutung und Wirksamkeit von ABV wegweisen-

entsprechend den allgemeinen obligationenr~chtlichen Grund-

ten daher frei,

sätzen den Anspruch auf Realerfüllung zugestanden. 149

Pflic~ten aus dem ABV zu verlangen und diese durch vorsorg-

liehe Maßnahmen im Rahmen des kantonalen Prozeßrechtes

sicherstellen zu lassen. 1so

Diese Regelung ist zweifelsohne zu befürworten, wenn ihr mE

auch ein bedeutender Makel anhaftet. In vielen Fällen wird

dem Berechtigten die Ab~icht der Verl~tzung des ABV durch den

Verpflichteten nicht offenbar werden, 'so daß es gar nicht zur

Leistungsklage kommen kann. Vielmehr wird der Verpflichtete

dem ABV zuwiderhandeln, was dem Berechtigten bloß den An-

~,

Ir··

150

vgl. Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, 83. Band, Jahrgang 1984, Nr.53, S.. 139 ff. Hier ist.oben angesprochener Entscheid vom 7. November1983 abgedruckt.vgl. Lörtscher, Thomas: Realerfüllung und vorsorglicher Rechtsschutz beimAktionärbindungsvertrag. Der Schweizer Treuhänder 5/1986, S. 192 f ..

'. '~".

!:1iII

l

Page 75: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

führt 152 :

Vereinbarung hoher Konventionalstrafen.

abgelehnt wird.

wie sie abgegeben

Der Zweck des ABV wird

um die Erfüllung der ABV faktisch

da bindungs widrig abgegeb~ne Stimmen

Als tatsächlich wirksames Instrument der Realer-

die jedoch von der schweizerischen Doktrin einh~llig

dienlichen - Schadenersatz einräumt.

allerdings vereit~lt,

von der Gesellschaft so zu beachten sind,

wurden 151 •

Einbringung der Aktien in eine einfache Gesellschaft(ein Aktionärkonsortium).

füllung erscheint demgegenüber die richterliche Ersatzvor-

Errichtung eines.Sperrdepots bei einer Bank, die dieAktien nur mitZu~timmung·allerBeteiligtenherausgebendarf. Den vertraglich verpflichteten Aktieneigentümernwird präventiv die faktische Verfügungsmacht über ihreAktien entzogen.

spruch auf - oft schwer substanzierbaren und vielfach'weniger

Einräumungbedingter Vorrecht~; 2.B. Kaufs- oder Ver­kaufsrechte an Aktien im Falle einer Vertragsverletzungdurch deren Eigentümer.

Seite 63

Gewährung einer Vollmacht an den Berechtigten odereinen Dritten, die gebundenen Aktien.zu vertreten.

nahme,

verschiedensten Maßnahmen,

Infolgedieses begrenzten Rechtsschutzes greift die Praxis. zu

b) Faktische Sicherungsmaßnahmen

sicherzustellen.

Die wichtigsten Maßnahmen seien hier stichwortartig ange-

151 vgl. z.B. den Entscheid des Kassationsgerichtes Zürich vom. 26. März 1970.In:' Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, 69. Band, Jahrgang 1970, Nr.101, S. 260 ff.

152 vgl. z.B. Pedrazzini, Mario: a.a.O .. 1989, S. 190 f; Peyer, H;ms-Konrad:a.a.O., 1963, S.,99 ff.

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Page 76: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 64

Abstimmung von ABV mit der statutarischen Ordnung, v.a.mit Vinkulierungsvorschriften. 153

3.3.6.1.4 Bedeutung der ABV für die Klein-AG

als kleiner Gese~lschaft. Als solches dient er der Beseiti-

erscheint die Komb~nation von aktien rechtlichen Quorumsvor-

gung der Diskrepanz. zwischen der gese~zlichen Normierung der

und

dem ABV alleine komme

die sich in Form vieler,

insbesondere den Statuten

AG und der Rechtswirklichkeit·,

Damit soll nicht gesagt werden,

von aktienrechtlichen

Der ABV ist mE das vielseitigste Instrument zur Personifi-

vertraglichen Normen eine s{n~volle Ordnung. 15S So z.B.

überragende Bedeutung zu 154 . Vielmehr ergibt erst die Einheit.

lieh ausgestalteten Aktiengesel1schaf~enpräsentiert.

klQ~ner und nachden·Erfordernissen des Einzelfalls persön-

zierung und damit zur maßgeschneiderten Ausgestaltung der AG

schriften undStimm~~chtsvereinbarungen sinnvoll, anderer-

seits können stark einschränkende Vinkulierungsbestimmungen

und vertragliche Übernahmepflichten miteinander kollidieren.

ABV dienen den Aktionären einer Klein-AG in erster Linie als

Instrument zur Abwendung der Gefahr der Einflußnahme Dritter

a.a.O .. In: Innominatverträge. Festgabe zum 60.Schluep, Forstmoser!Tercier!Zäch (Hrsgb.), 1988,

Die Vinkulierungsvorschriften können z.B. die Zustimmung zur Eintragungeines Aktienerwerbers in das Aktienbuch von dessen Beitritt zu einem ABVabhängig machen.vgl. Forstmosert Peter:Geburtstag von Walter R.S. 376.Obwohl er zweifelsohne auch bei weitem flexibler als die sch~erfällige

statutarische Ordnung eingesetzt werden kann. ,vgl. Forstmoser, Peter: a.a.O •. In: Innom~natverträge. Festgabezum 60.Geburtstag von WalterR. Schluep, Forstmoser!Tercier!Zäch (Hrsgb.), 1988,S.368. ..

~. ii'1

Page 77: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Aktionäre bereits' zu Lebzeiten des Erblassers in den ABV

ABV kommt auch große Bedeutung in Bezug auf die Nachfolge-

sie könn~n gegenüber nicht beteiligten Aktionären und der

gewähr-

Auf diese

Dadurch kann deQ Motiven aller

nochnicht'8.usj'udizierte Fragen,

Als Vorteil erscheint auch, die durch die

der entsprechende Regelungen für die Zeit

So' können die Erben des oder der beherrschenden

insbesondere wenn die klare Zuteilung der Aktien-

der Gesellschaft.

regelung,

Klein-AG zu.

einbezogen werden,

Weise ist ein reibungsloser Generationenwechsel

nach seinem. Tod vorsieht.

Parteien bestmöglich Rechnung getragen werden.

allerdings strittige bzw.

,mehrheit an einen Nachfolger nicht möglich ist, innerhalb der

Öffentlichkeit geheimgehalten werden.

Formfreiheit gewährleistete Diskretion dieser Verträge, d.h.,

leistet. Außerdem ist dadurch eine Schwergewichtsbildung in

der Nachfolgegeneration realisierbar. 156 Auch hier gibt es

Seite 65

und zur Stab~~isierung der Herrschaftsverhältnisse innerhalb

~ie Unsicherheiten und Probleme inder Stipulierung mit sich

bringen könneri. 157

156

157

vgl. Staehelin, Thomas: Probleme der Nachfolgeplanung bei Familienaktien­. gesellschaften, SAG 1982, S. 78 ff.Folgende.Fragen seien, ohne auf entsprechende Lösungsvorschläge eingehenzu können, erwähnt: - Ist der Aktionärsvertrag an die für,den Erbvertrag

vorgesehene Form gebunden?Welches sind die persönlichen Voraussetzungen derVertragspartner? "Gilt es die Minderjährigkeit einer Vertragsparteigesondert zu berücksichtigen?Wie lange ist der Aktionärsvertrag gülti~ bzw. kanner gUlUg sein?

Page 78: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 66

3.3.6.2 Aktionärbindungsverträge im besonderen---------------------------~--_._--------------

3.3.6.2.1 Stimmbindungsverträge

a) Begriff und Wesen

Die Zulässigkeit von Stimmbindungsverträgen (in Zukunft SBV),

also schuldrechtlichen 158 Vereinbarungen über die Ausübung

ist in der schweize~ischen Gerichtspraxis

I'o;{

er-

auf-die

wären. 160

daß in SBV

(z.B . der völlige

zw~iseitige und mehrseitige

wobei letitere als Konso~tialvirträge159

des Stimmrechtes,

und Doktrin unbestritten.

In der Praxis finden einseitige,

scheinen und bei Klein-AGls große Bedeutung b~sitzen.

SBV Anwendung,

Aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit ergibt sich,

Vereinbarungen geiroffen werden können

Verzicht auf die AusUbung des Stimmrechtes),

gesellschaftsvertraglicher Grundlage unzulässig

Entscheidend ist hier das Vorliegen eines freien Willens-

entschlusses aller gebundener Gesellschafter. Dies wäre z. B.

bei einem Beschluß nicht der Fall.

Schließlich ~st hinzuzufügen. daß die,Vereinbarung von Stimm-

bindungen nach Lehre und Rechtsp~ecbung gewissen Schranken

unterworfen is-t. So erweisen sich Stimmbindungsverträge dann

als ungültig, wenn sie dje Umgehung oder Verletzung aktien-

159160

Wichtig für die Abgrenzung von SBV gegenüber Konsortialverträgen ist dieErkenntnis, daß erstere schuldrechtliche und ietztere gesellschaftsreeht­liehe Verträge sind.vgl. unten 3.3.6.2.2, S. 68 ff.vgl. z .B. Lörtscher. Thomas: a. a.O., 1986,s. 193.

Page 79: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Beispielsweise kÖnnen sich die Mitg~ieder einer Familie, wenn

verpflichten. i~mer in einheitlichem Sinne pder nach bestimm-

Sie werden hauptsächlich zur Festigung der Macht der Mehrheit

Dieses' Auftreten in einem

z.B. Stimmrechtsbeschränkungen,

20 Abs. 1 OR'(Unsittlichkeit, Unmöglich-

rechtlicher Bestimmungen

Schranken von Art.

ten Richtlinien zu stimmen.

Bedeutung sein.

eingesetzt, können aber auch für den Minderheitenschutz von

Seite 67

Vinkulierungsbestimmungen usw. - bewirken sollen. 161 Deswei-

b) Zweck der Stimmbindungsverträge bei der Klein-AG

teren kann die Beurteilung der SBV nach den allgemeinen

SBV eröffnen in einer Klein-AG die Mö~lic~keit ~influß­

positionen nach persönlichen Gesichtspunkten zu schaffen. 163

r.en. 162 .

keit und Widerrechtlichkeit) zur Ungültigkeit derselben füh-

sie als Aktionäre. an der AG beteiligt sind, gegenseitig

Interessant ist hier insbesondere BGE 109 11 43 ff., der eine Stimmrechts­zession für vinkulierte Namenaktien für unzulässig erklärte. Bär undandere leiteten aus diesem Urteil nicht weniger als d~e Unzulässigkeit vonStimmvereinbarungen bezüglich vinkulierter Namenaktien ab. Es ist Forst­moser zuzustimmen, wenn er ausführt: "Nicht jede Stimmbindung ist damitnach diesem Entscheid unbeachtlich. sondern nur eine, welche die statuta­rische Vinkulierung umgeht." Desweiteren entwickelt er' eine plausibelerscheinende Agrenzung zwischen der zulässigen. gültigen und der alsUmgehung unbeachtlichen Stimmbindung.vgl. Forstmoser, Peter: a.a.O .. In: Innominatverträge. Festgabe zum 60.Geburtstag von Walter R. Schluep,. 1988. S'. 377 ff.; äluilich auch einnamentlich nicht gekennzeichneter Kommentar zu oben angeführtem Urteil.In: SAG 1984. S. 124 ff. . .. .vgl. auch Pedrazzini, Mario: a.a.O., 1989. S. 181 ff.So betrachtet die schweizerische Doktrin den Stimmenkauf mehrheitlich alsunsittlich und daher rechtlich nicht verbindlich.v~l. Meier-Havoz. Arthur/Schl~ep. Walter/Ott. Walter: a.a.O .. lQ71.S. 306 f. .

."

162

163

' . . -.

Page 80: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

wirtschaftlichen Gründen eine Kapitalerhöhun~durch Aufnahme

von familienfremden Aktionären vornehmen' muß,

Seite 68

"geschlossenen Block" wird notwendig sein, wenn die AG aus

die "alten"

Aktionäre die AG aber weiterhin beherrschen wollen. Häufig

von SBV sein.

Wirksamkeit festzuhalten.

eine

einen

SBV auf

vereinbart

Das Sti~mr~cht kann

verglichen mit einer

um eine näher umschriebene

abgestimmtes Verhalten hin-

ES,wird z.B.

einfacheren und flexibleren ver-

sich die Unterzeichner von

geeigneten Aktionär (u.U. aus dem Unterzeichner-

die ein gemeinsames.

verpflichten

bestimmte Personalpolitik.

bestimmten,

auch abgestimmt ausgeübt werd~n,

kreis) in den Verwaltungsrat zu wählen.

DividendenpoLitik zu betreiben. 164

Schließlich kann die Erlangung der Sperrminorität das Ziel

Erwähnenswert scheint schließlich die Tatsache zu sein, daß

vereinbart werden. Dies dürfte in der.

in der Praxis SBV häufig anstelle von Stimmrechtsaktien

traglichen RegeLung begründet sein. Als Nachteil der obliga-

statutarischen Best.immung.

torischen ,Rechte ist wiederum das Fehlen einer, absoluten

3.3.6.2.2 Konsortialverträge

a) Begriff und Wesen

Unter Konsort~en verteht man üblicherweise gesellschafts-

rechtlich strukturierte Vereinigungen mit innerer Organi-

sation.

vgl. Meier, Robert: a. a. 0., 1990. S. 124 f.164

~f.

I

Page 81: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

ren aufweisen können.

sichtlich ihrer Aktionärsrechte - und nicht etwa für ihren

sich das Stimmrecht nach Köpfen oder nach Aktienbesitz

dieserAusbezwecken. 1155Geschäftsbetriebg\Ö!samten

weswegen die Gesellschafter beliebige Quoren (z.B. absolutes

oder qualifiziertes Mehr) festlegen können. 1P7 Dabei kann

KonsortialversammlQng. Hier können sich die Ve~tragsparteien

Bestimmung ist indessen nur dispositiv-rechtlicher Natur,

Vertragswillen der Beteiligten einen großen Spielraum, so daß

Seite 69

Das Recht der 'einfachen Gesellschaft 166 läßt dem freien

sieht grunds~tzlich das Einstimmigkeitsprinzip vor. Diese

auch über die Regelung des Stimmrechtes einigen. Art. 534 OR

Die Willensbildung der Konsorten erfolgt r~gelmäßig in der

Konsortialverträge in praxi die verschiedenartigsten Struktu-

schaft ergibt sich auch die Rechtsstellung dieser Gebilde.

Aus dem Wesen der Konsortialverträge als einfache Gesell-

einfache Gesellschaft begründen.

verträge (in Zukunft KSV) in rechtlicher Hinsicht eine

Begr~ffsfassung wird bereits erkenntlich, daß Konsortial-

bemessen. 168

vgl. -Forstmoser, Peter: . a.a.O .. In: Innominatverträge. Festgabe ,zum 60.Geburtstag von Walter R. Schluep, Forstmoser/Tercier/Zäch (Hrsgb.), 1988,S. 365 und'367.Maßgebend sind hier die Art. 530 ff. eQR. .v~l. auch Blätter für Zürcherische Rechtsprechun~, 69. Band, Jahr~an~

1970, Nr. 101, S. 260 ff.; Pedrazzini, Mario: a.a.O., 1989, S. 188 ff. Dashier behandelte Urteil des Kassationsgerichtes Zürich stellt die Beteutungeiner sehr sorgfältigen Ausgestaltung von KSV- insbesondere in Bezug aufdieStimmrechtsausübung ~ eindrücklich unter B~weis. Anderenfalls könntenämlich der jeweils verfolgte Zweck allzuleichtvereitelt werden.vgl. Meier-Hayoz, Arthur/Schluep, Walter/Ott, Walter: a.a:O., 1971,S. 306 f.

166167

Page 82: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 70·

b) Zweck der Konsortialverträge bei der Klein-AG

Im allgemeinen bezwecken KSV die Stärkung der Mehrheit, die

Festigung der Position der Verwaltung und der Unternehmer-

aktionäre. 169 Genausogut können sich aber auch Minoritäts-

aktionäre in einem KSV zusammenschließen, um sich gemeinsam

ein höheres Gewicht zu verschaffen. Im übrigen ist auf

Außenverhältnis unterscheidet sich eine solcherart ausgestal-

die Beziehungen der Gesellschafter richten sich nach dem

tete AG nicht von einer "typischen" AG.

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Werden

daß die Stipu-

führt.

so besteht im Innenverhältnis - obwohl formell

verweisen.

Interessant erscheint in diesem Zusammenhang,

eingebracht,

zur Entstehung einer. "Doppelgeselischaft"1 7 0

beispielsweise alle Aktien in die einfache Gesellschaft

lierung von KSV durch die Aktionäre einer Kleiri-AG faktisch

entsprechende obige Ausführungen bei de.n ABV un-d SBV zu

Recht der einfachen Gesel~schaftu~d der eigentlich fü~

eine AG existiert -de facto eine Persbnengesellschaft. D.h.,

Personengesellschaften typische gesellschaftsrechtliche Per-.

sonalismus wird hier faktisch in der AG realisiert. 171 Im

Ein einfaches Beispiel soll die mögliche Wirkung von KSV verdeutlichen:Besitzt. ein Aktionärskonsortium 51% der ~tienstimmen und giit innerhalbdes Konsortiums das einfache Mehr, so kann ein Aktionär mit 26% desAktienkapitals die Gesellschaft beherrschen.vgl. Haymann, Eric: Aktienübernahmevereinbarungen zwischen Mehrheits- undMinderheitsaktionären, 1973, S. 21.vgl. auch Von Greyerz, Christoph: a.a.O .. In: Das schweizerische Privat­recht. Die Kapitalgesellschaften, 1982, S. 84 f.vg~. Bortel', Rolf: a.a.O., 1972, S. 20.

170

171

----~--------_.- ....-,

-~-~~'._~~ -~--

. ~

Page 83: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

- - - - - - _. - - - - -und ähnlichen Rechten

besonderen.

Dies

wie dies

auftreten.

als Klausel in einem

zumeist einem ABV

in der Praxis zumeist der Fall ist,

anderen Vertrag

können in einem Vertrag ad hoc bestehen oder aber,

Seite 71

rechtfertigt die hier gewählte Darstellung unter den ABV im

a) Vorkaufsrechte an Aktien

Derartige rechtsgeschäftliche VerfUgungsbindungen an Aktien

3.3.6.2.3 Vereinbarung von Vorkaufs-, Kaufs-, Rftckkaufs-

aa) Begriff und Wesen I

!. ~

I,

Salzgeber-Dftring172 definiert das rechtsgeschäftliche Vor- !kaufsrecht als "die von einer Person einer anderen du~ch

s tel-Ien is t" .

sie einem Dritten· verkauft oder in der Weise veräußert, daß

Demnach kann das Vorkaufsrecht erst nach Eintritt des sog.

die Übertragung einerRechtsgeschäft eingeräumte Befugnis,

bestimmten Sache zu Eigentum zu beanspruchen, sobald erstere

die Veräußerung materiell betrachtet einem Verkauf gleichzu-

IVorkaufsfal~es_ausgeUbt werden. 173 Dieser wird dur~h Abschluß

eines. Kaufvertrages zwischen dem Verpflichteten und einem

I Dritten herbeigeführt. Ab diesem Zeitpunkt steht es dem

grundsätz­..nicht alsb

Betracht.

Salzgeber-DUring, Erika: Das Vorkaufsrecht und verwandte Rechte an Aktien,1970, S. 10 f.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichte$ kommt als solcherlieh nur der freiwillige Verkauf der Aktien an einen Dritten,z.8. die Versteigerung der Aktien in der Zwangsverwertung, invgl. z.B. Meier, Robert: a.a.O., 199~, S. 126.

172

173

II

Page 84: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 72

Vorkaufsberechtigten frei, innerhalb eines Monates; eine

Ausübungserklärung, die auch formlos erfolgen kann, abzugeben

und so in den Vertrag einzutreten. ,Zu ergänzen bleibt die

sinnvollerweise bestehende Mitteilungspflicht des Vorkaufsbe-

lasteten an den Vorkaufsberechtigten.

Grundsätzlich geht das Vorkaufsrecht durch Ausübung unter.

Daher haben die jeweiligen Stipulanten den Zweck des zu

vereinbarenden Vorkaufsrechtes genau zu hinterfragen. Gedacht

sei hier beispielsweise an die Vereinb~rung gegenseitiger

Vorkaufsrechte, ~ie es in ABV häufig der Fall ist. "Der Zweck

solcher gegenseitiger Vereinbarungen liegt nämlich gerade

der bisherigen Ak~ionäre zu stärken. "Insofern ist es von

darin, bei Austritt von Gesellschaftern die Rechtsstellung

Bedeutung in bestimmten Fällen ausdrücklich das Weiterbe-

stehen des Vorkaufsrechtes für zukünftige Vorkaufsfälle zu

sichern.

In der Literatur wird grunds"ätzlich zwischen limitiertem und

illimitiertem Vorkaufsrecht differenziert. Limitiert bedeu-

tet, daß der Kaufpreis und die übrigen Vertragsbedingungen

bereits zum Zeitpunkt der Begründung des Vorkaufsrechtes

fixiert werden. Dies erscheint gerade bei Klein-AG's empfeh-

len~wert, da außenstehende Dritte aus besonderen Überlegungen

heraus (z. B. Konkurrenzdenken) oder im Falle einer feind-

lichen Übernahme bereit sein könnten, übermäßig hohe Preise

zu bezahlen.

maßgebend,

Beim illimitierten Vorkaufsrecht ist der Preis

den der Dritte gemäß Vertrag mit dem Vorkaufs-

Page 85: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

ab) Das Problem der verstärkten Wirkung

ist die Sache einmal an den Jeweiligen Dritten übergegangen,

torisehe Wirkung, hingewiesen. Genau dies würde sich auch bei

sodaß auf verschie-

Eigentum daran zu erlangen.

ob dem Vorkaufsrecht an Aktien

keine Möglichkeit mehr hat,

Schadenersatz begnügen.

eine verstärkte Wirkung zukommen kann,

Insofern muß geprüft werden,

Vielmehr müßte er sich mit dem oft nicht befriedigenden

dene, möglicherweise umständliche Sicherungsmaßnahmen175 ver-

einer Klein-AG störend auswirken, da der Vorkaufsberechtigte,

über statutarischer Vereinbarungen,' nämlich die bloß obliga-

Mehrfach wurde bereits auf den Nachteil vertraglicher gegen-

verpflichteten zu entrichten hätte. 174

Seite 73

zichtet werden kann.

aba) Verstärkte Wirkung des statutarischen Vorkaufsrechtes

Mit der Aufnahme des Vorkaufsrechtes in die Statuten wird die

Schaffung eines quasi dinglichen Rechtes, also eines Rechtes

mit absolu~er Wirkung bezweckt. Die Meinungen in der Litera-

tur gehen hier sehr weit auseinander.i

Salzgeber-Düring176

174 vgl. Borter, Rolf: a.a.O •• 1972. S. 19 f; Fromer; Leo: Schutz der privatenAktiengesellschaft vor fremden Einflüssen, SAG 5/1961, S. 115.

175 vgl. auch 3.3.6.1.3. $. 62 ff.,17 6 vgl. Salzgeber-Düring, Erika: a.a.O., 1970, S. 162 ff; im Ergebnis ebenso:

Bär, Rolf: Die Aktienrechtsreform unter dem Gesichtspunkt des Systems desGesellschaftsrechts. In: Rechtliche und betriebswirtschaftliche Aspekteder Aktienrechtßreform, SSHW, Band 74, . S.. 144; a.A. Pfitzmann, Hans­Joachim: a.a.O., 1974. S. 136; Fromer, Leo: a.a.O .• 1961, S. 115. der aufdieses Problem allerdings nicht näher eingeht, sondern eine entsprechendeWirkung des statutarischen Vorkaufsrechtes einfach unterstellt.

.,

Page 86: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 74

kommt nach einer Darstellung der verschiedenen vertretenen

Ansichten zu dem Schluß, daß die absolute Wirkung statuta-

rischer Vorkaufsrechte grundsätzlicrr abzulehnen sei.

abb) Verstärkte Wirkung durch Aufdruck des Vorkaufsrechtesauf der Aktienurkunde

ist in der Literatur umstritten. 177 ME kann es im Sinne einer

Aktienurkunde ßen Eigentum~übe~gangwirksam verhindern kann,

Auch die Frage, ob der Vermerk des Vorkaufsrechtes auf der

zusätzlichen Absicherung auf keinen Fall schädlich sein; auf

die absolute Wirkung sollte man sich in Anbetracht der

~.Bedeutuni dieser Frage ~ber nicht verlassen.

abc) Verstärkte Wirkung durch Aktienvinkulierung

Der einzige unbe~trittene Weg, um dem Vorkaufsrecht eine

zumindest mittelbare verstärkte Wirkung einzuräumen, ist die

Vinkulierungvon Nci.menaktien. 17 31m Unterschied zu aba) wird

die verstärkte Wirkung gegenüber Dritten nicht durch ein

selbständiges, in den Statuten verankertes Vorkaufsrecht,

wurde an anderer Stelle er6rtert. 179 ,Im einzelnen wird 'hier

wenn kein vorkaufsberechtigter Aktionär dieselben übernimmt .

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings auch die

absolute Wirkung ist ein Wesensmerkmal der Vinkulierung und

Dieder Vinkulierung erreicht.sondern als Bestandteil

die Gesellschaft der Übertragung der'Akt{en nur zustimmen,

I~

.~r:~j:

..[~:.~:..

.,:~

.1'1J

i

177

178

179

Zustimmend offenbar Borter, Rolf: a.a.O., 1972, S. 19; a.A. Salzgeber­Düring, Erika: a.a.O., 1970, S. 84.vgl. z.B. Meier, Robert: a.a.O., 1990, S. 126.vgl. oben 3.3.2.3, S. 48 ff,

.,'

Page 87: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

In erster Linie dient auch das Vorkqufsrecht dem Schutz der

ac) Zweck von Vorkaufsrechten bei der Klein-AG

würde es mE zu einer Spaltung de~ Rechte aus der Aktie

stets ist auf die Verhältnisse

Zumeist wird in praxi ein Vor-

daß die Titelherausgabevom Dritten

Seite 75

doch dürfen die damit angestrebten Ziele

Übergibt nämlich der Vorkaufsbelastete die

mit der Folge,

Spaltungstheorie.

kommen,

groß~ Bedeutung zu,

des Einzelfalles abzustelle~.

nicht verallgemeinert werden;

Klein-AG vor Über~remdung.

Den Vorkaufsrechten kommt bei der Klein-AG grundsätzlich

Vinkulierung mittels Ausschluß der. Spaltungsmöglichkeit ,Rech-

nicht mehr verlangt werden könnte. Dem ist im Zuge der

nung zu tragen. 180

vinkulierten Namenaktien ohne Zustimmung an den Dritten, so

kaufs recht der bisherigeh Aktionäre ~ proportional zu ihrem

jeweiligen Aktienbesitz oder nach freier Wahl verein-

bart. 18l Auf diese Weise kann der Kreis der Gesellschafter

geschlossen b~eiben, die Zersplitterung des Unternehmens

verhindert werden und das charakteristische Prinzip "Kapital

Zu den Möglichkeiten die Spaltung zu vermeiden siehe oben 3.3.2.2, S. 46ff sowifr 3.3.2.3.3 b}. S. 52 ff.vgl. Fromer, Leo: a.a.O., 1961, S! 115.

und Arbeit in derselben Gesellschaft" ,gewahrt bleiben.

Bestandteil eines ABV ist denkbar,

alsVorkaufsrechtes

wenn ein ambitionierter

um ihn enger an die Gesellschaft zu binden,z.B.

weiterer Anwendungsfall einesEin

Manager,

180

181l

Page 88: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

außenstehende Dritte veräußert werden.

Wie man an diesen kurzen Beispielen erkennen kann,

Aktionärsstellung erlangen soll.

an

bezwe.ckt

Damit kann verhindert· wer-

im Falle seines Aussche~dens,

Seite 76

z.B.daß Aktien,den,

die Vereinbarung von Vorkaufsrechten stets die Erhaltung

einer bestimmten psrsonellen Zusammensetzung der Klein-AG.

b) Kaufsrechte an Aktien

ba) Begriff und Wesen

Unter einem Kaufsre6ht versteht man "die durch Rechtsgeschäft

eingeräumte Befugnis, während einer bestimmten Zeit - sog-

le~ch oder nach Eintritt einer Bedingung jederzeit eine

Sache zu den im voraus festgesetzten Konditionen kaufweise zu

erwerben" . 1 8 2' Es liegt somi talleine in der Macht des

Berechtigten, durch eine einseitige Willenserklärung, die mit

dem K~ufsrecht'belasteten Aktien zu den vertraglich verein-

barten Bedingungen zu erwerben. 183 Die Bestimmtheit oder

Bestimmbarkeit des Kaufpreises ist daher ein Wesensmerkmal

des Kaufsrechtes.

Das Kaufsrecht ist grundsätzlich vererblieh und im Gegensatz

zum Vorkaufsrecht auch übertragbar. Aus seiner Rechtsnatur

ergibt ~ich bereits, daß eine Ausübungsfrist nicht zu beach-

ten ist. Im übrigen gelten für das Kaufsrecht die meisten von

Lehre und Rechtsprechung für das Vorkaufsrecht entwickelten

182

183Salzgeber-Düring, Erika: a,a.O.,' 1970, S. 81.vgl. z.B. Borter, Ralf: a.a.O., 1·972, S. 19.

Page 89: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Rechte .zurückzuführen ist.

" ~

bc) Zweck von Kaufsrechten bei der Klein-AG

kann,

Seite 77

insofern dieses nicht Inhalt einer

weil diese notwendig die Bedingung der Hand-

Dies wäre im Falle der Vinkulierung gerade

verstärkte Wirkung eingeräumt werden

was auf die enge Wesensverbundenheit dieser

Während letzterem als Inhalt der Vinkulierung von

Grundsätze,

recht.

Namenaktien

Kaufsrech tes .

nicht möglich,

der Mitgliedschaft,

Für das Kaufsrecht besteht das Problem der bloß obliga-

Vinkulierung

bb) Unzulässigkeit einer verstärkten Wirkung durch

torischen Wirkung in gleicher Weise wie für das Vorkaufs-

aktienr~ehtlichen Vinkulieruqg werden kann. i85

Ak~ien statuiert aber nichts anderes als das Recht auf Entzug

änderung der Aktien als Inhalt voraussetzt. Ein Kaufsrecht an

bedingungslose· Ausübung ist vielmehr ein Wesensmerkmal des

besteht diese Möglichkeit beim Kaufsrecht nicht. l84 Die

Der primär mit Kaufsrechten verfolgte Zweck ist im Aktien-

erwerb als solchem zu sehen. Die Praxis findet natürlich auchI

vgl. Borter, Rolf: a.a.O., 1972, S. 19.vp;l. Salzp;eber-Dürinp;, Erika: a.a.O.. 1970, S., 268 f. Die angeführteAutorin . differenziert in ihren Ausführungen zwischen unbedingtem Kaufs~

recht (für das obige Ausführungen g~lten) un.d bedingtem "Kaufsrecht. Fürletzteres - mit der Bedingung der Handänderung - bejaht sie allerdings die~öglichkeit der Aufnahme als Vinkulierung in die Statuten. ME stellt sichhi.er aber die Frage, ob ein dermaßen ausgestaltetes Kaufsrecht überhauptnoch mit dem Begriff und Wesen eines Kaufsrechtes einhergeht oder vielmehrein d~naturiertes Vorkaufsrecht darstellt.

184

1B5

Page 90: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

..'

keiten.

Genausogut

Zu erwähnen

bei der Stimm-

daß sie selbst nicht

daß die Aktien in die

Im folgenden werden in gebotener Kürze

Konkret würde es im Falle der .Vertrags-

tatsächlich einheitlichen Vorgangsweise (z.B.

abgabe) eingeräumt.

mit d~rEinräumung von Kaufsrechten begünstigt.

können sich die Aktionäre für den Fall,

Ausscheidens oder um zu verhindern,

Unternehmeraktionäre gegenüber den inaktiven Gesellschaftern

Beteiligungen verwendet werden. Beispielsweise werden die

verletzung durch einen Verpflichteten schlagend werden.

So werden Kaufsrechte in ABV oftmals zur Absicherung der

hier die vielfältigsten Gestaltungs- und Variationsmöglich-

Seite 78

beteiligten Manager vorstellbar, .sei es für den Fall seines

Kaufsrechte können auch zur Straffung und Konzentration der

Ferner .istdie Vereinb~rung von 'Kaufsrechten mit einem

iin Kaufsrecht einräumen. 186

mehr aktiv in der Gesellschaft tätig sein werden,gegenseitig

Hände unliebsamer Erben gelangen.

Mit dem Vorkaufs- und Kaufsrecht wurden die beiden wichtig-

sten und gebräuchlichsten.Verfügungsbindungen an Aktien hin-

reichend dargestellt.

vier weitere Vorrechte - Rückkaufs-, Verkaufs-,'Rückverkaufs-

recht und Mitverkaufsv~rpflichtung- behandelt.

bleibt,daß die angeführten Verfügungsbindungen zumeist nicht

alleine, sondern als ein untereinander in Zusammenhang

stehendes und aufeinander abgestimmtes Kompendium in ABV

Eingang finden.

vgI. auch Meier, Robert: a.a.O., 1990, S. 125.

Page 91: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

c) Andere Vorrechte an Aktien

Aktien eines oder mehrerer (Minderheits-}Aktionäre zu dem mit

Unter einem Rückverkaufsrecht versteht man die vertragsmäßige

jederzeit zu

d~rch die dieser

Preis)

von ersterem den Rückkauf der Sache zu

während einer bestimmten Zeit eine Sache zu den imBefugnis,

voraus vereinbarten Bedingungen (v.a.

verkaufen. 187

Verbindung zwischen Verkäufer und Käufer,

berechtigt wird,

verlangen. 188

einem oder mehreren (Mehrheits-)Aktionären die Rflicht aufer­

legt,' im Falle des Verkaufs der eigenen Aktien auch die

Mit der Stipulierung einer Mitverkaufsverpflichtung wird

Das Verkaufs recht ist die rechtsgeschäftlich eingeräumte

ca) Begriff und Wesen

Seite 79

dem Käufer für (iie eigenen Aktien vereinbarten Preis'mitzu-

verkaufen. 189

cb) Zwe~k dieser Rechte bei der Klein-AG

Auch Rückkaufsrechte sind bewährte und zweckmäßige Mittel, um

der Überfremdung einer personenbezogenen Aktiengesellschaft

vorzubeugen. 190

L/-<:;~j.'l'

"._'_,.~ "'. _0 __ . ' _

I. 18 7188

189190

vgl. Salzgeber-Düring, Erika: a.a.O., 1970, S. 115.vgl. dieselbe, s.114.Auf eine Begriffsfassung des Rückkaufsrechte~ kann verzichtet werden, dadiß Bezeichnung für sich selbst spricht.vgl. fromer, Leo: a.a.O., 1961. S~ 115.vgl. ebenda, S. 115 f mit Beispie~.

Page 92: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 80

Minderheitsaktionären als Schutz vor rücksicht~loser Ge-

schäftsführung.

Grund-

den jeweiligen

Somit dient das

daß die Minderheits-

Dies wird gerade in Klein-

möglich.

ist der Minderheit ein Verkauf

denn in Anbetracht der zumeist stren-

Beispielsweise können sich die Unternehmer-

(und das Rückverkaufsrecht)

der Klein-AG.

auf deren Verlangen zu erwerben.

AG's hochaktuell sein,

gen Vinkulierurig der Aktien,

Verkaufsrecht

Bezug auf den gebotenen Preis)

Die Mitverkaufsverpflichtung dient ebenso dem Miriderhei-

verunmöglich t .oder nur zu inakzeptablen Bedingungen (v. a. in

Instrumente des ohne~in ungenügenden Minderh~itenschutzes in

aktionäre verpflichten191 die Aktienpakete von Minderheiten

Verkaufsrechte und Rückverkaufsrechte sind mE wirkungsvolle

sätzlich kann damit ~erhindert werden,

aktionäre im Falle der Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung,

tenschutz, ist allerdings mit Problemen192 behaftet.

die siemangel~ liquider Mittel zumeist nicht selbst erwerben

können, durch den neuen Mehrheitsaktionär aus der Unter-

nehmungsleitung gedrängt werden, aber weiterhin kapitalmäßi~

litil.-

191

192.

193

beteiligt bleiben. 193

Die Vereinbarung eines Verkaufsrechtes muß frühzeitig möglichst beiGründ~g erfolgen. Wird die Klein~AG nämlich erst einmal von einerdomipierenden Mehrheit beherrscht, so erscheit die Verplichtung derselben(ohne entsprechende Gegenleistung) auf ein Verkaufs recht zu akzeptablenBedingungen unwahrscheinlich.vgl. hierzu insbesondere Salzgeber-Düring, Erika: a.a.O., 1970, S. 116 f.vgl. Fromer, Leo: 'a.a.O., 1961,ß· 115.

.,

Page 93: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

In Anbetracht dieser drei verschiedenen Arten der Vorhand

geber-Düring,die aus diesem Grund zwei Definitionen anführt.

.,

des Ver­zeitlich

Dieses Problem hatte auch Salz-

Salzgeber-Düring, Erika: a.a.O., 1970, S. 118 ff.

Vorhand verstanden als Kontrahierungsverbotpflichteten mit einem Dritten, bis 'zurbegrenzten Äußerung des Berechtigten.

Seite 81

"Vorhand ist die von einer Person (dem Vorhandgeber)·einer anderen Person (dem Vorhand- oder Vorberechtig­ten) rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, nachEintritt einer b~stimmtenBedingungden Abschluß einesHa~ptvertrages, der auf die Übertragung einer Sacheöder eines Rechts gerichtet ist, zu den im voraus

Vorhand verstanden als die Verpflichtung zur Annahmeeines Angebotes .. In diesem Fall ist der Vorhand­belastete zum Akzept des Angebotes des Vorbandbe­rechtigten verpflichtet, wenn nicht ein Dritter eingünstiger~s Angebot unterbreitet;

Definition der ersten beiden Arten der Vorhand:

Vorhand verstanden als die Verpflichtung zur Abgabeeines Angebotes (Anbietungspflicht).

3.3.6.2.4 Vorhand an Aktien

a) Arten der Vorhand

Arten der Vorhand, die auch für die Klein-AG Bedeutung haben:

In der Schweizer Literatur 194 unterscheidet man zwischen drei

b) Begriff und Wesen

erscheint es schwierig eine einheitliche aussagekräftige

Definition zu entwickeln.

Beide sollen an dieser Stelle übernommen werden, insbesondere

behandelten Verfügungsbindungen zu erreichen.

um eine ~öglichst trennscharfe Abgrenzung von den oben

Page 94: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Definition der dritten Art der Vorhand:

Seite 82

begründen lediglich den Anspruch auf Abschluß eines Kaufver-

.~

eins~itig verpflichtender Natur,trages und sind bedingter,

tig verpflichtende Bindung besteht.

während bei letzteren bereits eine hauptvertragliche zweisei-

"Vorhand ... ist die durch rechtsgeschäftliehe Verein­barung begründ~te Verpflichtung einer Person gegenübereiner anderen, nach Eintritt einer besti~mten Bedingungeinen Vertragsschluß, der auf die .Übertragung (bzw. dieVeräußerung) des Vorhandobjekts gerichtet ist, mitDritten zu uhterlassen, sofern der andere bereit ist,zu denselben Bedingungeri zu kontrahieren wie s~e einDritte~ bietet."19 6

Vorhandrechten und den Verfügungsbindungen evident: Erstere

Hieraus wird der. wichtigste Unterschied zwischen diesen

festgesetzten Bedingungen oder zu den Bedingungen, dieein Dritter anbietet, zu fordern."195

Diese dritte Art der Vorhand wird auch als Alternativob-

Vorhandfall tritt nämlich bei Veräußerungs- bzw. Verkaufsab-

Wahlmöglichkeit - entweder Vertragsschluß mit dem Vorberech-

diese durfte aber als ein

tigtem oder Unterlassung eines Vertragsschlusses überhaupt

ligation bezeichnet, da dem Vorhandgeberin diesem Fall eine

ein Unterlassungs vertrag und ~in eLnseitig verpflichtender

Vorvertrag.

zusteht. Demnach liegen hier eigentlich zwei Verträge vor,

Ein Nachteil jeder Vorhand gegenüber dem Vorkaufsrecht ergibt

der Bedingung zur Ausübung der Vorhand ist, nachzuweisen. Der

sich mE aus der Schwierigkeit den Eintritt des Vorhandfalles,

sicht des Vorhandgebers ein,

Gedankenvorgan~ sehr s~hwer beweisbar sein. Dem kann auch die

+95196

Salzgeber-Düring, Erika: a.a.O., 1970, S. 127.dieselbe, S. 127.

Page 95: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

absicht wohl nicht als Vorhandfall anzusehen sein, da die

pflicht und war dem Vorhandberechtigten die Verkaufsabsicht

ob

an den Vorhandb~rechtigtennicht Abhilfe

so wird ein Kaufvertrag mit dem jeweiligen

In diesem Fall wird die bloße Veräußerungs-

analog dem Vorkaufsrecht, als Inhalt der Vinku-

abgeleitet wird,

nicht bewußt,

zufr~eden geben muß.

rech tigt;e .si.ch mE l1li t dem.. w.eniger die.nlichen Scl}adenersa tz

Dritten zustande kommen, mit der Folge, daß der Vorhandbe-

leisten. Verletzt der Vorhandverpflichtete seine Mitteilungs-

Aufnahme in die Statuten verstärkte Wirkung eingeräumt werden

sich auch hier die Frage, ob dem Vorhandrecht z.B. durch

von der Doktrin197 angenommene Mitteilungspflicht des Vor-

handgebers, die aus der ursprünglichen Einräumung des Rechtes

Seite 83

grundsätzlich riur obligatorischeWirkung. 198 Insofern stellt

Die Vorhand an Aktien entfaltet wie die Verfügungsbindungen

c) Problem der verstärkten W~rkung der Vorhand

beantworten, da die Doktrin hier ebenso unterschiedlicher

Auffassung ist wie bei den Vorkaufsrechten.

kann. Diese Frage läßt sich allerdings nicht endgültig

der Vorhand,

Interessant erscheint in diesem Zusammenhang die Frage,

lierung von Namenaktien Wirkung gegenüber Dritten eingeräumt

werden kann.

Vinkulierung nur bei Handänderung der Aktien greift. Anderen-';'.,

II

falls wäre der Vorhandgeber schon aufgrund der Kundmachung

197198

.,

Page 96: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 84

seiner Veräußerungsabsicht gezwungen, die Aktien dem Vorhand-

dieses Problemkreises. Da keiner davon zu befriedigen vermag,

wie das Vor-

Dies wiederum ,widerspricht dem

Zumeist wird in der Klein-AG eine mehrsBitige

in erster Linie dem Scputz der Gesellschaft vor

berechtigten zu v.erkaufen.

d) Zweck der Vorhand bei der Klein-AG

Die V~reinbarung von Vorhandrechten dient,

Uberfremdung.

kaufsrecht,

In der Doktrin199 finden sich verschiedenste Lösungsversuche

Wesen der Vorhand und kann daher k~ine Gültigkei~ erlangen.

sollte in der Praxis bis zur endgültigen Klärung der Rechts­

lage von dieser M6glichkeit Abstand genommen werden.

gegenseitige Vorhand sta~uiert, d.h., jede V~rtragspartei ist

gleichzeitig vorhandbrechtigt und ~verpflichtet. Am häufig-

sten findet sich in praxi die erste Art der Vorhand, womit

dem varkaufswilligen Aktionär eine Anbietungspflicht aufer-

legt wird,'In entsprechenden Fällen werden natürlich auch die

beiden anderen Arten 'der 'Vorhand zweckmäßig sein.

Wie bereits erwähnt, dienen das Vorkaufsrecht und die Vor-

handrechte dem~elben Zweck und sind sich auch in ihrem WesBn

ähnlich. Insofern werden sie in bezug,auf ihre Statuierung in

einem ABV regelmäßig miteinander in Konkurrenz stehen. Die

konkrete Wahl hängt in der Praxis v.a. vom gewünschten

Bindungsgrad der Vereinbarung ab, Die Vorhand läßt dem

Vorhandgeber grundsätzlich größere Freiheiten. So hat dieser

im Falle der Alternativobligation sogar die Möglichkeit auf

199 vgl. Salzgeber-Düring" Erika: a.a.O., 1970, 3.284 ff.

,;

Page 97: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

sich

steht

die zusammen

daß di~ Mehrheits-

aber auch in den beiden

wo bereits eine hauptvertragliche

Seite 85

als solche verstehen wir Aktionäre,

die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und einen

einen Vertrags schluß zu verzichten,

als beim Vorkaufsrecht,

aktionäre,

über mehr als 50 Prozent der Aktienstimmen verfÜgen,

net. 200 Dies resultiert aus dem Umstand,

ist,

direkten und unmittelbaren Einfluß auf sie auszuüben,

,3.3~7 Praktische Konsequenzen der Gestaltung der AG als

kleine Gesellschaft für den Minderheitsaktionär

zweiseitige Bindung besteht.

Dem Mehrheitsaktionär, der faktisch und rechtlich in der Lage

lichen Geschäfte 202 der AG fÜhren. Diesem Umstand zufolge

sind die Minderh~itsaktionäre dem Willen der Mehrheits~

anderen Variationen ist d~e Bindung der Vorhand weniger stark

selbst in den Verw~ltungsrat wählen 201 und somit die eigent-

aktionäre auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. 20 ]

einhergehende Entwertung d~r Generalversammlung gekennzeich-

wichtes der Entscheidungen auf die Verwaltung und eine damit

Die Klein-AG ist häufig von einer Verlagerung des Schwerge-

---------~---------------------------------------------------

3.3.7.1 Die Stellung des Minderheitsaktionärs inder Klein-AG

200

201

202

vgl. z.B. Meier-Hayoz, Arthur: a.a.O .. In: Festschrift für Walther Hug,1968, S. 385.Hierzu ist gem~ Art. 703 OR bloß ein absolutes Mehr der vertretenenStimmen erforderlich.Dies ergibt sich auch aus dem im schweizerischen Aktienrecht gültigenBoard-System.vgl. z.B. Von Greyerz, Chr~stoph: a.a.O .. In: Das schweizerische Privat-recht. Die Kapitalgesellschaften, 1982. S. 196 ff. -

I, 20] Art. 708 Abs. 5 OR sieht zwar vor, daß eine entsprechende Statutenrege­lung der Minderheit eine Vertretung im Verwaltungsrat einräumen kann, doch

••'",' ........~_k_o_m_m,...t_d_i_e_s_e_r_B_e_s_t_l_. m_m_un_g__in_p_r_ax_"_i_k_e_i_n_e_g_r_o_ß_e_B_e_d_e_u_t_un_g_z_u_. .;;..._,;,;,..'_'__.....i

Page 98: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

somit Aktionäre gemeint, die ein ganz bestimmtes persönliches

interessierte Minoritär gegenüber,

Unter Minderh~itsaktionärenseien hier

--lI"

Unternehmung

allerdings, ohne jegliche

Seite 86

gleichermaßen an der Prosperität derder

Einflußmöglichkeit.

Interesse an der Unternehmung haben und deshalb eine Einfluß-

nahme in der Generalversammlung anstreben, mit anderen Worten

Unveräußerlichkeit ihrer Beteiligung an Dritte wesentlich

hierzu aufgrund ihrer Kapital- und Stimmkraft nicht in der

jedoch

auch wenn

vinkulierte Namen-

so wird deren Lage noch durch eine praktische

so ist der aufgrund 'seiner unbefriedigenden

einen der Verwaltung genehmen Käufer zu finden~

Kann diese Situation im Zusammenhang mit der zur

daß die die Verwaltung ausübenden Mehrheitsaktionäre

die Geschicke der Gesellschaft mitbestimmen wollen,

Lage sind.

täre führen,

erichwert. 205 Weist die Gesellschaft z.B.

aktien auf,

In vielen Fällen scheitert dieses Un~erfangen,

angewiesen,

daran,

j eglcichen Außens tehenden ablehnen, um den Aktionärskreis

Rechtsstellung in der AG verkaufswillige Aktionär darauf

derheitsaktionäres bereits zu Benachteiligungen der Minori-

Zeit noch bestehenden prekären Informationslage 204 des Min-

tatsächlich ein Kaufsinteressentgefunden werden sollte 206 ,

geschlossen zu halten.

Der eigentliche Grund für diese mangelnde Veräußerbarkeit der

. Die gegenwärtig in Gang befindliche Aktienrechtsreform wird diesen Infor­mationsnotstandder Aktionäre teilweise beseitigen und auf diese Weise zueiner, mE allerdings noch immer ungenügenden, Verbesserung des im gelten­den Recht fast inexistenten·Minderheitenschutzes führen.vgl. z.B. Dorscheid, Peter: a.a.O., 1984, s. 42 f.In der Praxis wird sich kaum ein Käufer, der bereit ist einen angemessenenPreis für derartige Minderheitenpakete an Klein-AGfs zu bezahlen, finden,da er stets befürchten müßte, in eine ähnliche unbefriedigende, Situationzu. gelangen.

Page 99: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 87

liegt vielmehr im Wesen der Klein~AG selbst~ Die

eine

übersetzte Unter-

Je mehr in der Folge die

wird der Minoritär danach trach-

sich selbst u.U.

Aktien ist mE jedo~h gar nicht in der Vinkulierung zu suchen,

Nichtkotierung der Aktien stellt als solche bereits

Erschwerung der Negotiabilität dar; bringt man diesen Umstand

der Aktien.

resultiert eine zusätzliche Verminderung der Veräußerbarke~t

sodann noch mit dem Personenbezug der Klein-AG in Verbindung,

Dem wird in der Doktrin häufig entgegengehalten, daß derLr'Aktionär dieses Gesellschaftsverhältnis mit. vollem Wissen

eingegangen sei und daher auch die, Folgen zu tragen habe.1..",- _,

Realiter verhält es sich,jedoch zumeist so, daß die Aktien inl,:.:.:,..

, '

gutem Einverständnis übernommen wurden und das Verhältnis

sich mit der Zeit verschlechterte.(, .'"

aktionären durchsetzen,

der Aktien zu erreichen207 ,

Bildung von Reserven heranzi'ehen,- ,um die Dividendenl.oeigkei t

Mehrheitsaktionäre ,ihren Willen gegenüber den Minderheits-

ten seine Beteiligung zu veräußern und ,damit auszutreten.

nehmersaläre zubilligen und den verbleibenden Gewinn zur

sei denn er ist bereit, seinen Anteil zu einem weit unter dem

wirklichen Wert lieg;enden Preis an die-Mehrheitsaktionäre zu

verkaufen. 2 0 8

Gerade das wird ihm aber, wie gezeigt, nicht m~~lic~ sein, es';....

vgl. Pugatsch, Sigmund: a.a.O., 1976, S. 2.Natürlich sind auch Publikumsaktionäre nicht vor sinkenden Börsenkursengefeit und müssen ihre Aktien mitunter mit Verlust verkaufen. In diesemFall allerdings wird die Wertminderung der Aktien in aller Regel durchwirtschaftliche Gründe herbeigeführt. Bei der Klein-AG liegt wertver-,mindernde Moment demgegenüber im (persönlichen) Wesen der

Page 100: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Minderheitenschutz

Seite 88

im

entschädi

Zu nennen sind hier u.a.

(beinahe)

daß es den Mehrheitsaktion

Es sei an dieser Stelle auf eine

Nichtigkeitsklage, Auflösungsklage und

die Minderheitsaktionäre aus der'

gedeckt ,durch das Bundesgericht,

um den Minderheitsaktionär zur Durchsetzung sei-

Dies begründet sich mit der vom Bundesgericht

geschaffen,

Verantwortlichkeitsklage.

ner Aktionärsrechte zu befähigen.

die Anfechtungsklage,

bar sind.

~Mit dem Eintritt in die Gesellschaft unterwirft derAktionär sich bewußt dem Willen der Mehrheit undanerkennt, daß diese auch dann bindend entscheidet,wenn sie nicht die bestmögliche Lösung trifft und ihreeigenen Interessen unter Umständen denjenigen der Ge­sellschaft und einer Minderheit vorgehen läßt."

3.3.7.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und der

Ausschnitt eines Bcindeiger{chtsurteiles 210 zitiert:

Aussage .eindrücklich bestätigendes Beispiel sei ein kurzer

einen Entscheid zugunsten der Mehrheit hinausläuft. Als diese

verfolgten Theorie der Interessenabwägung209 , die zumeist auf

einzig die Feststellung, daß .diese praktisch nicht durchsetz-

Instrumenten des Minderheitenschutzes verzichtet. Wichtig ist

Darsiellung und Auseinandersetzung mit diesen und anderen

Der Aktiengesetzgeber der Schweiz hat einige Klagerechte

einer Klein-AG,

Dieses Beispiel verdeutlicht,

fall möglich ist,

schaft hinauszudrängen und zwar

vgl. Nenninger, Jahn: a.a.O., 1975/76, S. 135 ff.SGE 99 11 62. Parallele Entscheide, in denen allerdings nach pdas Unternehmensinteresse abgestellt wird und den Mehrheitsaktiqnicht das Recht zugesprochen wird, Entscheide zu treffen,eigenen Interessen dienen: BGE 76 11 51, BGE 82 11 150, BGE 82und BGE 95 II 163. .I H Er · a a 0 1974 S. 17 ff', Pedrazzini, M..·n: aymann, lC: "" ,

1978, S.'187 fr.

209

210

Page 101: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

10s.211

In Anbetracht dieses beinahe inexistenten Minderheitenschut-

Minor~tär. in der Klein-AG entwickelten.

so

Wert. zu

Mitverkaufsverpflichtungen

daß eine Fülle von Literaten

Gesetzt den Fall A8V wer6en abgeschlossen,

die rechtlich zulässigen Möglichkeiten einer 8eschrän-

in ABV - ausreichend, um den Minderheitsaktionären eine

zes verwundert es nicht,

Vereinbarung von Verkaufsrechten,

usw.

Veräußerung ihrer Aktien zum wirklichen (inneren)\

ermöglichen. Hierbei wird allerdings übersehen, daß wegen des

bart werden.

Seite 89

untereinander, entsprechende Klauseln zumeist nicht verein-

zu Beginn (z.8. Gründung) guten Verhältnisses der Aktionäre

3.3.7.3 Lösuhgsmöglichkeiten

Einigen erscheinen vertragliche L6sungen - insb.esondere die

Vorschläge zu einer ngerechtenn Regelung der Stellung des

sehen ·dies·e regelmäßig genau entgegengerichtete Abreden vor,

d.h. ,

kung der Abfindung für den Ausscheidenden werden ausge-

schöpft.

Die mE einzigen, auch von der Wirkung, sinnvollen und

durchdachten Vorschläge gehen in Richtung der Einführung von

gesetzlichen Austritt- und Ausschlußrechten. 212 Vor dieser

letzten Konsequenz zur Erlangung eines wirkungsvollen Minder-

heitenschutzes, der auch die Interessen der Mehrheits-

211

212vgl. insbesondere Haymann, Eric: a.a.O., 1974,vgl. insbesondere Dorscheid, Peter: a.a.O.,a.a.O., 1976; Pfitzmann, Hans-Joachim: a.a.O.,

S. 17 ff mit Beispiel;1984; Pugatscn, Sigffiund:

1974..,

Page 102: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Die Klein-AG der Schweiz ist als ein Produkt der Flexibilität

des Statuts und der sehr weitgehenden Anerkennung der Ver-

einer

zu er-

daß jede

Diese liegen

wurde allerdings in der pendenten

Nur durch eine im Einzelfall kohä-

und Kapitalgesellschaften unter

aktionäre berücksichtigt,

tragsfreiheit zu sehen.

beit und Kapital in derselben Unternehmung. usw.,

Seite 90

rente Ausgestaltung der Statuten und Verträge gelingt es eine

3.3.8 Schlußfolgerung und Grenzen

im Einfluß einer FUlie anderer Rechtsbereiche, wie z.B.Vertrags-, Steuer-, Ehe-, Erb-, Versicherungs recht usw ..

gesellschaften, wie z.B. geschlossener Aktionärskreis, Mitar-

sehr starke Annäherung an die Verhältnisse der Personen-

in der aktienrechtlichen und richterlichen Anerkennung undBerücksichtigung persönlicher Verhältnisse der Aktionärebei der AG und

Aktienrechtsreform der Schweiz zurückgeschr&ckt. 213

reichen. Somit gelingt es weitgehend die Vorteile der Perso-

Rechtsform, nämlich der der AG, zu vereinigen. Diese gestalt-

nengesellschaften

bare ~onstellation mußte beinahe zwangsläufig zu einer ein-

zigartigen Attraktivität der Rechtsform der AG fUhren.

Gleichzeitig darf jedochriicht übersehen werden,

Gestaltung irgendwo an ihre Grenzen stoßen muß.

mE zum Einen

zum Anderen

Als Musterbeispiel einer Schranke erster Art kann BGE 91 Ir

vgl. z .B. Hamburger, Erie: Die Aktienrechtsreform aus der SichtAnwalts. Fehlendes Austrittsrecht: wird bedauert. Der Schweizer. Treuhände11/1983, S. 42 ff.

Page 103: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

der Statuten und Verträge.

Bundesgerichtes in Bezug auf Klein-AG-Verhältnissezu bekom-

AG als vielseitiges "Problemlöseinstrument" sei am Beispiel

Dennoch erfüllen sie das Ziel, die

Seite 91

Um einen E~ndruck der Rechtsprechung des

seien einige Kernsätze aus dew Erwägungen zitiert:

298 ff. 214 dienen.

men,

"Die Aktiengesellschaft ist vor allem eine Kapitalge­sellschaft. Der Aktionär ist zu nichts weiterem ver­pflichtet als zur Leistung seiner Einl~ge. Verpflich­tungen persönlicher Art auferlegt ihm das Gesetznich t ..Das angebliche Überwiegen des persönlichen Elementessodann ist ein Gesichtspunkt, der dem Wesen der Aktien­gesellschaft fremd ist ..Die Tatsache, daß die Gründer des Unternehmens dieRechtsform der Aktiengesellschaft gewählt haben, setztden Willen zur Schaffung einer Kapitalgesellschaftvoraus, mit der Folge, daß die Gesellschafter dieRechte und Pflichten haben, die das Gesetz und dieStatuten für die~e Gesellsc~aftsart festlegen, keineandern ..Wenn die Gründer das Hauptgewicht auf das persönlicheElement legen wollten, standen ihnen dafür andere imGesetz vorgesehene Gesellschaftsformen zu Gebote ..Käme bei der Beklagten trotz der gewählten Gesell­schaftsform dem ~ersönlichen Element die behaupteteüberragende Bedeutung zu, so hätte die Beklagte ebenaus dem von ihr selber durch die Entlassung herbeige­führten Ausscheiden des Klägers die einzig möglicheKonsequ~nz zu ziehen: nämlich die Gesellschaft aufzu­lösen."

.,

"Extrembe{s~iele" zu sehen und ~nsofern für eine Verallge-

meinerung nicht geeignet.

Das angeführte Urteil und die darau~ gewählten Teile sind als

lichen und betonen die Bedeutung einer ausgeklügelten Fassung

Der große Einfluß anderer Rechtsbereiche auf die Eignung der

Schranken persörilicher Ausgestaltung der Klein-AG zu verdeut-

einer Nachfolgeregelung dargestellt.

Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes aus dem Jahre 1965,Amtliche Sammlung, 91. Band, 11. Teil: Zivilrecht.vgl. auch oben 2.2.2.1.3, S. 26 ff mit Kritik.

Page 104: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Kraft getreten und hat den güterrechtlichen Vorschlagsanteil

von einem Drittel auf die Hälfte, und den Erbanteil des

überlebenden Ehegatten von einem Viertel auf ebenfalls die

Hälfte erhöht. 215 Unterstellt sei, daß der verstorbene Unter­

nehmer den Betrieb alleine aufgebaut hat und dieser zugleich

den gesamten Nachlaß darstelle. In diesem Fall würden der

überlebenden Ehefrau 7~% des Unte~~ehmens, allen Kindern

zusammen nur 25% zukommen. Dies bedeutete für den auserwähl­

ten Unternehmensnachfolger, die Unternehmung mit einer Min­

derhei tsbe'teiligung führen zu müssen. Diese ehe- und erb­

rechtliche Konsequenz könnt~ auch nicht durch die Gründung

einer Einmann-AG vor dem Ableben des Unternehmers geändert

werden.

Mit 1.

Seite 92

Januar 1988 ist das neue Eherecht in der Schweiz in

vgl. Meier, Robert: a.a.O., 1990, S.' 18.

Page 105: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 93

11 STEUERRECHT!----------------------------

1 Grundlagen der Besteuerung der Aktiengesellschaft====================================d~====~========

1. 1 Einführung

Die Aktiengesellschaften haben in der Schweiz auf drei Ebenen

Steu~rn zu entrichten, nämlich an

den Bund (direkte Bundessteuer, früher Wehrsteuer)den Kanton {Kantonssteuer} unddie Geme~nde (Gemeindesteuer).

Der Bund erhebt die dir~kte ßundessteqer u.a. vom Reinertrag,

vom einbezahlten Grund- oder Stammkapital und von den offenen

und stillen Reserven.

Neben dem Bund besitzt auch jeder der 26 Kantone und

Halbkantone eigene Steuergesetze, wobei die Bestimmungen von

I'liI', I

~)

Kanton zu Kanton zumindest auf materieller Ebene 2

stark schwanken.

relativ

Die Gemeinden erheben ihre Steuerri i.d.H. auf der ~rundlag~

der Kantonssteuer mit einem Vielfachen (Steuerfuß) ,

Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist.

das von

1

2

Neben diesen direkten Steuern unterliegen die Aktiengesell-

~chafteri der eidgenössischen Verrechnungssteuer und den eid-

genössischen Stempelabgaben.

Die folgenden Ausführungen beinhalten alle auf den 1. Januar 1989 in Kraftgetretenen Steuergesetzesänderungen; sofern sie in dieser Arbeit vonBelang sind.Auf formeller Ebene besteht seit 1977 das Bestreben eine Harmonisierungder direkten Steuern von Bund und Kantonen herbeizuführen. Unter formellerHarmonisierung versteht man die Vereinheitlichung der Grundsätze 'überSteuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrens­recht und Steuerstrafrecht.

Page 106: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

ihrer Teilhaber hinzutritt.

natürlichen Personen zu entrichtenden Einkommens- und Ver-

1.2.2Steuerobjekte Ertrag und Kapital

welche an die Stelle der von

was regelmäßig mit der zivilrechtlichen Aner-Steuersubjekt,

einer Spezialbesteuerung5 ,

Seite 94

Das ~eltende Steuerrecht behandelt die AG als besonderes

entspricht· in der~Steuergesetzgebungdie Betrachtung der AG

1.2.1 Grundsatz der subjektiven Steuerpflicht der AG

Vermögen und Einkommen haben wie eine natürliche Person. Dem

Die modernen Steuergesetze unterwerfen die AG regelmäßig

keit~ und korrespOndierender Steuerkraft, die zu derjenigen

als Körperschaft mit. eigener· wirtschaftlicher Leistungsfähig-

det wird. 3 Als gesonderter Rechtsträger kann ~ie Gesellschaft

kennung der AG als selbständige Rechtspersönlichkeit begrün-

1.2 Selbständige Besteuerung der AG nach Ertrag und Kapital

Reinertrag und Eigenkapital herangezogen.

mögensst~uern tritt, Als Bemesßupgsgrundlagen werden hierfür

Für die Berechnung des steuerbaren Reinertrages und des

steue~pflichtigenKapitals sind die nach bestimmten Grundsät-

zen G zu erstellende Bilanz sowie Erfolgsrechnung maßgebend.

l

34

5

6

vgl. z.B. Höhn,Ernst: a.a.O., 1988, S. 344.Nach Attin~er verlan~t die Gleichmäßi~keit der Besteuerun~ die Berücksich­tigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.vgl. Attinger, Hermann: a.a.O., 1961, S. 210.Diese Vorgangsweiseist auf die unterschiedliche Beurteilung der steuer­lichen Leistungsfähigkeit?der juristischen Personen und derjenigen natür­licher Personen zurückzuführen.Zu nennen sind insbesondere Art. 662 ff und 957 ff OR sowie die SchweizerGoB.

.>

----._-_._~__.-..._..

Page 107: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Ein Charakteristikum des schweizerischen Steuerrechts ist in

wiedergibt. Demnach dient er der rechnerischen Ermittlung der

besteht aber auch die Möglichkeit der Degression und Regres~

Die Einzelheiten

zumindest theoretisch

definiert als derjenige Teil des

Seite 95

Je nach dem Verhalten des Steuermaßes

der .das Maß 4er steuerlichen Belastung

die dem Steuerpflichtigen aus einem bestimmten

über die gegenüber der Handelsbilanz, vorzunehmenden Verrech-

Der Besteuerung unterliegt das gesamte während eines Ge-

schäftsjahres erzielte Geschäftsergebnis.

nungen sind den jeweiligen Steuergesetzen zu entnehmen.?

1.2?3 Steuertarif

Der Steuertarif wird i.a.

Steuergese·tzes, .

Steuerschuld,

Steuerobjekt erwächst. 8

Der Steuertarif enthält ~ie beiden Elemente Bemessungsgrund-

lage und Steuermaß.

man von Proportionalität oder Variabilität 9 (in den meisten

.-j,~ :~\~,~·:::~:gi!.d~;::~~i:;i;x;,·3 ;,~~~.:,;~;:~\>-~_:,:_:~" .. ;,,-,",:.: ::: -':;- ......._~,."';,,,=""" '~ ;"M"!t~"",~_~",g·,."",=_U;i.":O::"'~ !*4'

(Steuersatzes) im Verhältnis zur Bemessungsgrundlage spricht

Fällen natür~ich von Progression,

s ion) .

1.2.3.1 Bei der Ertragsteuer

1.2.3.1.1 Grundsätzliches

7 Zur Ermittlung des steuerbaren Reinertrages und steuerbaren Eigenkapitalsim einzelnen vgl. z.B. Höhn, Ernst: a.a.O., 1988, s. 358 ff und 376 ff;Sidler, Jean-Paul: a.a.O., 1972, S. 64ff.

8 vgl. Attinger, Hermann: a.a.O., 1961, S. 17.9 vgl. derselbe; S. 17.

Page 108: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 96

den Gesellschaftern in der Gesellschaft investiert wurde. ll

sondern legt das Gewicht darauf,der Kapitalgesellschaften,

schiedene Systeme erreicht:

Gestützt .~uf diese Erkenntnis wird die progressive Besteue-

der Abhängigkeit vom Ertrag im Verhältnis zum Eigenkapital.

daß der Oesellschaftsgewinn Ertrag des Kapitals ist, das von

gewinnes als Maßstab für die steuerliche Leistungsfähigkeit

setzgeber nicht primär die absolute Höhe des Gesellschafts-

rung der Aktiengesellschaften hauptsächlich durch zwei ver-

seIlschaften zu sehen. 10 Dabei wertet der' Schweizer Steuerge-

der progressiven Besteuerung des Gewinnes der Kapitalge~

a) Direkt renditeabhängiger 'Steuersatz

In diesem Fall stehen die steigenden Steuersätze in gleiten-

wobei stets ein proportionaler Höchstsatz und zumeist ein

proportionaler Mindestsatz vorgesehen s~nd.12 Man spricht

auch von Be~teuerung nach der Ertragsintensität i.~.S .•

b) Stufentarif (Zwei- oder Mehrstufentarif)

Hier wird der Ertrag in Tr~nchen zerlegt. von denen jede

proportional besteuert wird, wobei der Steuersatz von Stufe

zu Stufe steigt. Als Beispiel kann die direkte Bundessteuer,

eine Dr.eis tufens teuer, mi t folgender Struktur dienen:

1011

,12

Grund~teu~r (Mindestsatz) .von 3,63 %.Zuschlag von 3,63 % auf den Teil des Reingewi'nnes. der 4 %Rendite übersteigt,

vgl. Höhn, Ernst: a.a.O., 1988, S. 371.Zuppinger, F.: a.a.O., ASA 53, 1984/85, S. 535.vgl. Höhn. Ernst: a.a.O., 1988, S. 371 f.

Page 109: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Ertragsintensität, allerdings i.w.S ..

sonen sich von derjenigen natürli~her Personen unterscheidet,'

keine

auf den bei der

Leistungsfähigkeit

ein proportionaler

Andererseits gestaltete er die Spe-

entsprechenden

vOm theoretischen St.ndpunkt aus,

Personen

daß die steuerliche Leitu~gsfähigkeit ~uristischer Per-

weiterer Zuschlag von 4,84 % auf den Teil desReingewinnes, der 8 % Rendite übersteigt undHöchstsatz von 9,8 %. 13

Auch hierbei handelt es sich um einen Tarif nach der

der Gesetzgeber mE,

mag, auch auf die Kapitalgesellschaften zu sehen. Damit legt

rung, das bei natürlichen Personen gerechtfertigt erscheinen

Übertragung des Prinzips, der Leistungsfähigkeit der Beste~e-

damit die Anwendung eines progressiven Tarifes ist in der

ca) Aus theoretischen Gesichtspunkten

Seite 97

er sich für eine Spezialbesteuerung, die nur mit der Erkennt-

rung juristischer Personen an den Tag.' Einerseits entschied

Der Grund für die Besteuerung nach der Ertragsintensität und

in sich konkludente yor~angsweise in Bezug auf die Besteue-

c) Kritik an der Ertragsintensitätsbesteuerung

nis,

begründet werden kann.

zialbesteuerung als progressive Steuer, die nur mit einer den

gerechtfertigt werden könnte. Dieselbe ist.bei den Kapitalge-

natürlichen

seIlschaften aber denkunmöglich, da diese keinen Zwangsbedarf

Auferlegung von Steuerleistungen Rücksicht zu nehmen wäre.

zur Fristung ihres Lebens zu decken haben,

Steuersystematisch-logisch wäre mE z.B.

vgL Margairaz, Andre/Merkli, Rog!3r: a.a.O., 1989/90, S. 16.

Page 110: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

alten konsolidierten Unternehmungen, welche in stärkerem Maße

lassen sich auch kritische Einwände, was ihre Auswirkungen in

Ferner gibt die

Desweiteren benachteiligt

wenn das Eigenkapital stärker zunimmt als

Überdies kann gegen die Ertragsintensitätsbe-

daß das Verhältnis zwischen Reinertrag und Eigen-

Seite 98

am Steueraufkommen orientierte Erwäg~ngen zurüchzu-

denn auf eine systematisch und logisch durchdachte

Die geltenden Regelungen ~i~ddaher eher auf poli-

tische,

Tarif.

führen,

des Ste~ersatzes,

der steuerlich erfaßbare Ertrgg.

verfügen.

steuerung eingewendet werden, daß sie kapitalintensive gegen~

Eigenfinanzierung betreLben und über umfangreiche Reserven

sie neugegründete Unternehmungen ohne Reserven gegenüber

So bewirkt diese Besteuerungsart beispielsweise ein Absinken

Gegen die Ertragsintensitätsbesteuerung(insbesondere i.e.S.)

eb) Aus praktischen Gesichtspunkten

Steuergesetzgebung.

der Praxis betrifft, erheben~

über arbeitsintensiven Betrieben bevorzugt.

Tatsache,

kapital bis zu einem gewissen Grad manipulierbar ist, Anlaß,

zur Kritik.!4 Diese Überlegungen führen zu dem Schlusse, daß

einzig eine proportionale Ertragsbesteuerung sachlich richtig. I

sei.

Andererseits darf man angesichts dieser Nachteile nicht die

Vorteile der Ertragsintensitätsbesteuerung außer Acht lassen.

14 vgL Keller, Theo und Höhn, Ernst: In: Zuppinger, F.: a.a ..o.,1984/85, S. 536 f.

______________~ n ••••• ~~_~_~~._ ~.~ __ .~ .. ~_n.__... .- ~ • ~.--_-~_----.=- ,--'

Page 111: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

ent-

mit der

also die Fremdfinan-

verwirklicht. In den'meisten18 fin-

ohne gleichzeitig die volkswirtschaftlichen Vorteile

proportionalen Besteuerung versucht die Praxis u.a.

in die gegenteilige Richtung wirken.

sind.

Ertragsintensität i.eAS.

tionaler Satz ist hierzu nicht in der Lage. vielmehr wird er

der Förderung der pelbstfinanzierung zu nennen.

Hier ist insbesondere der volkswirtschaftlich wichtige Effekt

Diese und andere Überlegungen dürften zu der mannigfaltigen

und von Kanton zu Kanton verschiedenen Ausgestaltung der

preiszugeben.

Steuertarife geführt haben.

deren Progressionsverlauf eher zu berücksichtigen im Stande

die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch einen mil-

Einführung von Zwei- oder Mehrstufentarifen 16 zu begegnen.

1.2.3.1.2 Geltende Regelungen in Bund und Kantonen 17

In neun Kantonen ist das System der Besteuerung nach der

Vor- und Nachteilen einer reinen Ertragsintensitäts- bzw.

zierung von Unternehmen fördern. 15 Dieser Konstellation von

det noch immer die klassische Formel Anwendung. wonach der

Steuers atz halb so vielen Prozenten des steuerbaren Ertrages.

als dieser Prozente des steuerbaren K,pitals ausmacht.

vg-l. Zupping-er, F.: a.a.O.. ASA5:), 1984/85. S. 5,'17 f.vgl. Höhn.Ernst: Die Besteuerung der Kapitalgese~lschaftenund ihrerAnteilsinhaber. ASA 38. 1969. s. 50 f. der diese Besteuerungsart als Kom­promißlösung erachtet.vgl. z.B. Margairaz. Andre/Merkli, Roger: a.a.O., 1989/90, S. 15 f undff.Dazu zählen im einzelnen: Zürich. Appenzell L-Rh. (Wahlrecht),Schwyz und Zug.

Page 112: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

net.

einem im einzelnen unterschiedlichen Dreistufentarif berech-

~ndkennen . Basel-Stadt

nach welchem der "Ertrag in

welcher den ausgeschütteten

Zur Begrenzung der Progression

Seite 100

70 % in Uri~ 75 % in Genf, 88 % in Freiburg

Zweistufentarife

Daneben dienen auch andere Bruchteile der Rendite

als Steuertarif:

spricht.

und 100 % in Basel-Land.

Reinertrag nach einem Tarif,

GewLnn begünstigt.

St. Gallen,Schaffhausen, Solothurn und Th~rgau b~steuern den

Wallis, Bern, Tessin und Waadt wird die Reinertragsteuer nach

Bei der direkten Bundessteuer sowie in den Kantonen Glarus,

Rahmensätze (Höchst- und Mindestsätze).

enthalten sämtliche Steuerordnungen voneinander abweichende

Da~ Steuerge~etz des Kantons Aargau statuiert einen fort-

eine Komponente "Verzinsung des Eigenkapit~ls" und eine höher

schrittlichen Zweistufentarif,

belastete Komponente "Unternehmergewinn" aufgeteilt wird.

"Gewöhnliche"

Obwalden.

Ganz eigenwillige Lösungen finden wir in den Kantonen Appen-

zell A.-Rh. und Nidwalden, wo sich die Ertragsteuern nach dem

für natürliche Personen ~eltenden progressiven Tarif berech-

, ;~

i

nen, während die Kantone Graubünden und Neuenburg spezielle

progressive Tarife für juristische Personen vorsehen. Jura

schließlich kennt einen proportionalen Tarif.

Page 113: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

1.2.3.2 Bei der Kapitalsteuer

wirtschaftliche Doppelbelastung. Dabei wird übersehen, daß es

In

der

Dies

die Steuerlast .der Klein-AG als solche

auch in ihrer relativ geringen Höhe:

da ~ie$e Reduzierung für die Aktionäre indi-

die sich zwischen 1 und 6 Promille bewegen.

steuer eigentlich nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

äußert sich u.a.

mit Sätzen,

1.2.4 Steuereinsparungsmöglichkeiten

bis ca. 3,5 Promille. 19

die Wahl eines geeigneten Standortes,die zeitliche Abstimmung von gewinnbringenden Liegen­schaftsveräußerungen mit Geschäftsverlusten,die Vornahme von Aufwertungen .in der Verlustsituation,die sorgfältige Ermittlung des steuerbaren Reingewinnes,usw.

Neben der Ertragsbesteuerung kommt der ergänzenden Kapital-

Die Aktionäre einer Klein-AG richten ihre Bemühungen die

den übrigen Kantone~ besteht ein leicht progressiver Tarif

Bund und die meisten Kantone erheben proportionale Steuern

Steuerbelastung zu minimieren häufig allzu einseitig atif die

ebenso wichtig ist,

herabzusetzen,

rekt ebensQ v6rteilhaft ist und durchau~ ins Gewich~ fallen

kann. Taugliche Instrumente hierzu können sein:

Hiervon wird insbesondere auf die Bedeutung der Standortwahl

und in gebotener Kürze auch auf das zweite erwähnte.

Instrument eingetreten. 2o

19 , vgl. z.B. Zuppinger, F.: a.a.O., 1986, S. 194 f und 200; Höhn,a.a.O., 1988, S. 376 ff.

20 Desweiteren wird auf vertiefende Literatur verwiesen: Sidler,a. a.O. ,S.68.

Page 114: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 102

Standortwahl aus steuerlichen Gesichtspunkten in der Schweiz

belas~ung je nach Kanton und innerhalb der Kantone je nach

,'"

Wie wichtig.die

ihre Unternehmung

Dies kann erhebliche

als Sitz einen Kanton (und Gemeinde)

sehr unterschierllich ist.

soll anhand von 2 Extrembeispielen 21 verdeutlicht

1. d.R.

1.2.4.1 Durch Wahl des Standortes

Sind die Gründer einer AG nicht gezwungen,

mit mildem Steuerklima zu wählen.

so ist es von Vorteil,

oder Betriebsstätte an einem ganz bestimmten Ort zu führen,

Beispjel A: Kapital und Reserven 1 Mio. FrankenReingewinn vor Abzugder bezahlten Ste~ern 100.000.- Franken,

Beispiel B: Kapital und Reserven 100.000.- FrankenReingewinn vor Abzugder bezahlten Steue~n 40 .. 000.- Franken.~

Steuereinsparungen ermöglichen, da in der Schweiz die Steuer-

Gemeinde,

werden:

pen Berechnungen sind die folgendem Annahmen zugrundegelegt:

sein kann,

Wegen der umfangmäßigen Beschränkung dieser Arbeit seien die

detaillierten Berechnungen nur für den Kanton Zug angeführt;

das eigentliche Ergebnis der Berechnungen ist den zwei daran

anschließenden Übersichten zu entnehmen.

vgl. zu den folgenden B~ispielen und Berechnungen insbesondere Margairaz,Andre/Merkli, Roger: a.a.O., 1989/90, S. 45 ff.

Page 115: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

" .J-

KAPITALSTEUER:

5,92%11,83%

3.205.-7.073.-

1.877.­1.991.-

9.67%

17, 6825%

0,42%0.84%

8,55 %4,275 %3,5055 %

Fr. 1.500.-

Fr. 1.125.-

Fr. 180.-Fr. 1.305.-

2,63%5,25%

5.022.-

2.997.­3·180.-

6,177%

11.199~-

2,87%5,74%

11,199%

Kantone Gemeinde Kirche Summe

- Beispiel A (Fr.) Beispi-el B (Fr.)

GEWINNSTEUEREffektive Steuersätze .1989

MinimumMaximum

Berechnung Beispiel A:

Ertragsintensität (nach Steuerabzug)Einfacher Ansatz (Kanton): 50 %Steuers atz (Kanton): 4,275% * 82 22

Gemeindesteuer in Zug:75% von Fr. 1.500.­Kirchensteuer in Zug:12% von Fr. 1.500.­Summe Gemeindesteuer

Steuerarten

Gewinnsteuer

Kantonssteuer: 3.5055% von Fr. 85.500.- 23 Fr. 2.997.-

Einfacher Ansatz (Kanton):1.5 %. von Fr. 1 Nio.

Berechnung Beispiel A:

Kanton Zug:' Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeinde-steuern \

Seite 103

KantonGeme~nde (~ug)und.Kirche

In % des Reingewinnes vorSteuerabzug

Direkte BundessteuerSummeIn% des ~eingewinnes vorSteuerabzug

Jährliches Vielfaches 1989: Kanton 82% (inkl. 7% Spitaisteuer), Gemeinde(Zug) 75% und Kirche in Zug 12%.Der Betrag von Fr. 85.500.- entspricht-dem Reingewinn nach Abzug bezahlterSteuern. Bei der Besteuerung der AG (entgegen derjenigen natürlicherPersonen) können nämlich zumindest bei der direkten Bundessteuer diebezahlten Steuern vom Reingewinn abgezogen werden. Diesen _Steuerabzuglassen auch einige Kantone für die Kantonssteuer zu.

22

Page 116: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

SeitE:' 104

einer AG mit Standort K~nton und Ge~einde ZUG, als in bezug

17%

40,1%

62.­65.­41.-

168.-

3,36%.

7.241.-

18.10251%

14,6%

28,7%

In %des Reing~winhesvor bzw~ nach

Steuerabzug

In %des Reingewinnesvor bzw. nach

Steuerabzug

1.230.­1.305.­

825.-

3,36%.

14.559.-

14.559%

14.559.­

28.655.-

Gewinn- undKapitalsteuer

Gewinn- undKapitalsteuer

Gemeinde

NEUENBURG

Gemeinde

Kapitalsteuer

KantonGemeinde (Zug) und KircheDirekte BundessteuerSummeIn %. des Kapitals und derversteuerten Reserven

Summe Jah~essteuer·

In %.des Reingewinnes vorSteue~abgug

übersicht 1 (valide für Beispiel A)

Kanton

NEUENBURG

ZUG

Die ob~nstehende Übersicht vergleicht die Steuerbelastung

auf· dieses Beispiel günstigste Variante, mit dem Standort

Kanton und Gemeinde NEUENBURG, als ungünstigste Variante.

Übersicht 2 (valide für Beispiel B)

Kanton

NIDWALDEN

WALLIS

STANS

SITTEN

7.138.­

13.102.-

17,8%

32,8%

21,7%

48,7%

Auch diese Übersicht stellt die Steuerbelastung des in bezug

auf die geWählte tlDatenj.<.onstellation" günstigsten und ungüns-

tigsten Standortes gegenüber.

;"-..,

Page 117: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 105

derStandortwahl zu berücksichtigen «ilt.

differieren kann. Gleichwohl sei angemerkt, daß in praxi die

"

was auch die

kann sie auf

den gewinnbringenden

das es nach. Möglichkeit bei

Nichtsdestotrotz verfügen bestimmte Kan-

Dies gilt auch für dfe Mehrzahl derjenigen

Zug und Nidwalden), in gewissen Grenzen sogar

in einer Periode zu koordinieren,

es einer AG möglich sein,

(z. B.

Kanton mit ihrer ~irtschaftlichen Entwicklung,

tone

Kantonen beweisen.

da die Steusrbelastung je nach Standort bis zu 100 Prozent

ihrer wirtschaftlichen Entwicklung - \womi t Sch'wankungen . der

Kapital- und Ertragstruktur einhergehen - unterworfen ist.

Somit schwankt der für die jeweilige AG steuergünstigste

gewählten Beispiele mit jeweils verschiedenen steue~optimalen

Steuerbelastung nie vÖllig optimierbar ist, da eine AG keinen

Die bei den gewählte~ Beispiele verdeutlichen die eminente

statusquo darstellt~ . sondern ständigen Veränderungen in

Liegenschaftsverkäufen mit Geschäftsverlusten

Bedeutung der Standortwah,l aus steuerlichen 'Gesichtspunkten,

unabhängig von der jeweiligen "Datenkonstellation" der AG,

übe~ elnmilderes Steuerklima,

1.2.4.2 Durch zei t'liche Abs t:i.mmung von gewinnbringenden

des Gewinnes aus Grundstücksveräußerungen mit Geschäftsver-

Die meisten kahtonalen Steuergesetze sehen eLne Kompensation

lusten vor.

Kantone,die eine spezielle Grundstückgewinnsteuer kennen.

Verkauf einer Liegenschaft und den Anfall von Geschäfts-

Sollte

verlusten

Page 118: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 106

diesem Wege erhebliches an Steuern einsparen. 24 Derartige

Gestaltungen sind in der Schweiz insbesondere deshalb von

Bedeutung, weil angefallene Verluste~nur teilweise vom Gewinn

der Nachjahre abgezogen werden k6nnen. 25

1~3Die eid~enössische Verrechnungssteuer

Die eidgen6ssische Verrechnungssteuer wird ihrem Charakter

als Quellensteuer entsprechend, nicht beim Empfänger, sondern

beim Schuldner der steuerbaren Leistung erhoben. Sie dient

einem doppelten Zweck 26 :

Der Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Inland und

der Belastung von im Ausland wohnhaften, in der Schweiznicht steuerpflichtigen Besitzer schweizerischer Wert­papiere, mit einer Abgabe. In diesem Fall wirkt dieVerrechnungssteuer als ~echte" Steuer, deren Bedeutungallerdings aufgrundder von der Schweiz abgeschlossenenStaatsverträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung starkeingeschränkt wird.

1.3.1 Bedeutung fUr die AG

Als Gegenstand der Verrechnungssteuer kommt grundsätzlich

jede geldwerte .Leistung( z. B . Dividen.de , Gratisaktien, Bonus,

Liquidati6nsüberschuß~ verdeckte Gewinnausschüttung usw.) der

AG an die Aktionäre oder ihnen nahestehende Per~onen, die

keine Kapitalrückzahlung darstellt, in Betracht. 27

Für die ausachüttende Gesellschaft bildet diese Steuer keine

vgl. Sidler, Jean~Paul: a.a.O., 1972, S. '68.vgl. z.B. Margairaz, Andre/Merkli, Roger: a.a.O., 1989/90, S. 30.vgl. Zuppinger, F. :a.a.O., 1986, S. 13 f.vgl. Sidler, Jean-Paul: a.a.O., 1972, S. 70.

']j:!~,

da.sie nur die Jeweils um die Steuer vermindertenBelastung,

2425 .

26

27

Page 119: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

========Aktionär

ob diese

ihm steht unter gewissen

die Leistungsempfänger müssen nicht

Dabei muß die Prüfung,

infolgeder umfangmäßigen Beschrän-

unbßs6hränkte Bteuerpfl{cht) ein Rück-

Verrechnungs anspruch mit" seinen zu bezah-

stellt die Verrechnungssteuer keine endgültig

satz beträgt 35 Prozent;

V~raussetzungen (z.B.

versteuert,

geschuldete Steuer dar. D.h.,

erstattungs- bzw.

Seite 107

Beträge an die Aktionäre zur Auszahlung bringt. Der Steuer-

genannt werden, so daß deren Anonymi~ät gewahrt bleibt.

seines beweglichen Vermögens ordnungsgemäß deklariert und

lenden direkten St~uern z~.

. ..

1.3.2 Bedeutung für die Aktionäre

Für den Aktionär mit Wohnsitz in der Schweiz, der de~ Ertrag

2 Das Problem der steuerlichen Doppelbelastung von AG und

Das inden schweizerischen Steuergesetzen derzeit verwirk-

lichte System der Doppelbelastung ist Ausgangspunkt der

folgenden Ausführungen.

Doppelbelastung unter finanzwissenschaftlichen Gesichtspunk-

ten eine zweckmäßige steuerliche Erfassung der AG und ihrer

Anteilsinhaber bewirkt,

2,1 Wesen und Rechtfertigung

kung der Arbeit zurückgestellt wßrden~28

Das Problem der ~oppelten steuerlichen Belastung beruht

Hierzu sei auf Höhn, Ernst: a.a.Q., ASA 38, 1969, S. 41 ff verwiese~.

Page 120: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Steuern neben den natürlichen Personen die AG. als solche als

stritten, wo die Unternehmung einem so weiten Aktionärskreis

des Aktionärvermögens und -einkommens.

mEAuf das

die natürlich auch

Seite 108

sondern auch ökonomisch eine eigenständige Ein-

da das ökonomische Substrat des Gesellschaftskapi-

daß der Steuergesetzgeber im System der direktendarauf,

bewirkt,

Doktrin mehrere Argumente geltend gemacht.

juristisc1;L,

heit mit eigener Leistungsfäh~gkeit dar,

als selbständiges Stetlersubjekt ist dort angebracht und unbe-

Argumentation und die daraus resultierende Behandlung der AG

bei .der Besteuerung ihre Berücksichtigung finden müsse. Diese

wichtigste sei kurz eingetreten. 3D Die AG stelle nicht nur

Für die selbständige Steuerfähigkeit der AG werden in der

tals und -ertrages im Grunde das nämliche ist wie dasjenige

zeitige Besteuerung der Aktiengesellschaft und der Aktionäre

behandelt. 29 Die Doppelbelastung wird somit durch die gleich-

Steuersubjekt mit eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

gehört-, daß der einzelne Aktionär nicht in der L-age ist, den

Gang der Gesellschaft zu beeinflussen. Dies trifft regelmäßig

auf die sog. Publikums-AG., deren Aktien an der Börse kotiert·

29

3D

Dies geschieht offenbar in Fortführung des zivilrechtlichen Trennungsprin­zips und in Anerkennung der sog. Genossenschafts- oder Verbandstheorie, imGegensatz zur sog. Fiktionstheorie.Vgl. Attinger, Hermann: a.a.O., 1961, S. 25 und 28; vgl. auch oben 1.2.1,S. 94.Andere Argumente versuchen die steuerliche Mehrbelastung der AG und ihrerAktionäre als eine Art Ausgleich zu ihren Vorteilen nicht steuerlicherNatur, z.B. Haftungsbeschr~ung, leichte Übertragbarkeit der Anteileusw., gegenüber den Personengesellschaften zu rechtfertigen. Hinzu tretennoch steuerpolitischgefärbte Argumente, wonach ein lückenloses Steuer­system die selbständige Besteuerung der AG erfordere, weil erst damit diezurückbehaltenen Gesellschaftsgewinne erfaßt werden können.ME läßt sich mit solchen Argumenten zwar die subjektive Steuer~flicht derAG, nicht aber die· steuerliche Doppelbelastung begründen.

Page 121: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

wohl nicht zutreffen kann. 33

Seite 109

f

!Ii~

,rlI"~I!I,,

Eine Doppelbe-

Zuppinger, F.: a.a.O., ASA 53, 1984/85, S. 532 f.Borko~sky, R.: Wirtschaftliche Doppelbesteuerung, ASA 49, 1980/81, S.

dieser' Sachlage kann auch die steuerliche Doppelbelastung

jedes seine eigene Steuerpflicht zu erfüllen hat. 31 Bei

und Aktionär zwei verschiedene Wirtschaftssubjekte, deren

gehörig zu betrachten und ihnen zuzurechnen. Vielmehr sind AG

gen und den Ertrag der Gesellschaft als ihren Aktionär~ri

auch wirtschaftlich nicht möglich das verselbständigte Vermö-

lich ein fremdes Gebilde. Unter diesen Bedingungen ist es

Gesellschaft keineswegs identifizieren, sie bleibt grundsätz-

keinen Anstoß erregen. 32 Bereits an dieser Stelle sei jedoch

sind, zu. Die Aktionäre solcher Großgesellschaften verfolgen

und Spekulationsaktionäre. Demgemäß können sie sich mit der

yen Kapitalanlage, fallen also unte,r den Begriff der Anlage-

mit ihrer Betei~igung im Normalfall den Zweck einer lukrati-

Von dem soeben beschriebenen Phänomen der steuerlichen Dop-

2,2 Begriffsabgrenzung

angemerkt, daß eine derartige Argumentation auf die Klein-AG

pelbelastung sollte der häufig für denselben S~chverhalt

fälschlicherweise verwendete Begriff der wirtschaftlichen

Doppelbesteuerung34 unterschieden werden.

steuerung im Rechtssinne würde nä~lich das Merkmal der

vgl.vgl.·636.vgl. unten 2.4, S. 114 ff.So z.B. Sidler, Jean-Paul: a.a.O., 1972, S. 72; Imbach, Martin/Salzmann,WQlfgang: a.a.O., 1. Teil, 1988, S. 16.

Page 122: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

gesprochen.

2.3 Aus~estaltun~ im schweizerischen Steuerrecht

2.3.1 Objekte der Doppelbelastung

sowie der ent-

Genaudies ist aber

Erstens hat die AG den

also auch die ihm durch

AG und Aktionäre

Seite 110

die an einer Stelle des volkswirtschaft-

tritt die Doppelbelastung im Verhältnis

Beim ausgeschütteten Gewinti:

när sein gesamtes Einkommen.

sprechenden Steuerobjekte erfordern.

Subjektidentität 35

gelt~ und Gewinne.

lichen. Prozesses erwirtschaftet und besteuert worden sind,

Art. 42 Abs. 2 BV 37 evaluierte. Vielmehr werden Leistungsent-

nicht al~ Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes i.S. des

indem es die gleichzeitige Besteuerung der AG und Aktionäre

nicht der Fall. was auch das Bundeggericht 36 bestätigt hat.

damit doppelt - als Steuerobjekt e~faßt und zur Besteuerung

Nach Attinger39

gesamten von ihr erzielten Gewinn und zweitens der Aktio-

bzw. steuerlicher Doppelbelastung und nicht Doppelbesteuerung

herangezogen. 3a Im folgenden wird daher von wirtschaftlicher

anläßlich ihrer Weitergabe oder Unterverteilung erneut - und

drei Bereichen auf:

z~ischen AG und Aktionär je nach dem erfaßten Steuerobjekt in

':,

35

36

373839

vgl.Bebie. Marcel: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerungauf. dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie auf demGebiete der Nachlaß- und Erbschaftssteuern. 1987. S. 3 fund 130 f.vgl. z.B. BGE 34 I 486 f.vgl. hierzu Bebie, Marcei: a.a.O .• 1987. S. 69 f.vgl. Attinger. Hermann: a.a.O., 1961. S. 2l.vgl. derselbe. S. 22 ff.

"~' ,----- -~- -- ---~ -------- ----- -~---.-- 0'_"_----------

Page 123: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

:,; .....

Beim einbehaltenen Gewinn: Veräußert der Aktionär die

in wenigen

wobei beider

als auch der Gesell-

so unterliegt diese

Seite 111

Eine derartige Doppelbelastung ist in den

Ausschüt~ung zufließenden Anteile am Gesellschaftsgewinn,

zu versteuern. 40

gestiegenen Gesellschaftsanteile,

Realisation der Besteuerung. 41

erzielten Gewinn uhd'd~s E~~enkapital,

schafter für ihr Gesamteinkommen und -vermögen,

telt wird. tt4 .3

Beim Kapital: Die AG unterliegt mit ihrem Eigenkapital der

durch sukzessive Ansammlung von Reserven in ihrem Wert

Steuerleistung nach denselben Grundsätzen und Tarifen ermit-

die Belastung sowohl der Gesellschaft für den ganzen von ihr

"Unter voller wirtsc~aftlicher Doppelbelastung verstehen wir

2.3~2.1 Im allgem~inen

2.3.2 Gesetzliche Abschwächung bzw. Beseitigungder Doppelbelastung

Vermögen zu versteuern. 42

Kapitalsteuer und die Aktionäre haben den Aktienwert als

vielmehr ,handelt es sich um eine abgeschwächte,

schweizerischen Steuergesetzen regelmäßig nicht verwirklicht,

vgl. auch Imbach, Martin/Salzmann, Wolfgang: a.a.O., 1. Teil, 1988, S. 16.Die Besteuerung solcher Kapitalgewinne ist im schweizerischen Steuerrechtnicht einheitlich geregelt. So kennt z.B. das baselstädtische Steuerrechteine allgemeine Besteuerung der privaten Kapitalgewinne, während andereKantone von einer steuerlichen Erfassung solcher Gewinne gänzlich absehen,so z.B. die Zürcher Lösung.vgl. vertiefend auch Cagianut, F.: Die Besteuerung der Beteiligungsgewinnenach sanktgallischem Steuerrecht, ASA 42, 1974, s" 433 ff.vgl. z.B. Höhn, Ernst: a.a.O., 1988, S. 352 f.Attinger, Hermann: a.a.O., 1961, S.' 24.

4041

Page 124: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 112

Personen.

diejenigen für das Einkommen und Vermögen der natürlichen

indem die Steuersätze für

"allgemeine" Abschwächung wurde auf der Ebene desEine

tung der Steuertarife erreicht,

Bundes und der meisten Kantone bereits durch die Ausgestal-

2.3.2.2 Beim Ertrag im besonderen

Ertfag und Kapital der Gesellschaft niedriger sind als

Die Abschwächung der Doppelbelastung beim Ertrag im beson-1';'

Fällen gänzlich beseitigte Doppelbelastung.

deren wird durch den Einsatz von je nach Kanton unterschied-

lichen Mitteln bewirkt.

Im Kanton Ni~walden beispielsweise sind die Dividenden aus

Eine sachgerechte Abschwächung der Doppelbelastung ist auch

an Aktiengesellschaften, im

be-

die ihren Sitz

Einkommenssteuervon derK'an ton haben,

Beteiligungen

betreffenden

freit. 44

bei denjenigen Kantonen gewährt, die einen Tarif, welcher den

,ausgeschütteten Gewinn begünstigt, kennen. Konkret sieht der

Kanton St. Gallen einen gespaltenen, Ertra$steuersatz vor.

Danach wird derjenige Teil des Gewinnes, der einer "normalen"

Dividende 45 entspricht, niedriger besteuert als der übrige

Reingewinn. 46

44

45

46

vgl. Margairaz, Andre/Merkli, Roger: a.a.O., 1989/90, S. 158.Dies ist nach kantonaler Regelung bei Dividenden bis zu 6% des steuerbarenKapitals der Fall.vgl. Margairaz, Andre/Merkli, Roger: a.a.O., 1989/90, S. 25 sowie Höhn,Ernst: a.a.O., 1988, S. 373.

Page 125: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

unumgänglich.

Eine bedeutende Milderung der Doppelbelastung wurde ferner

2.3.2.3 Beim Kapital im besonderen

immer

indem die Aktionäre für den Aktienbe-

da diese zunächst nur von der AG zu versteuern sind.

kantonaler Ebene ist die Vorgangsweise wie

dung,

der Doppelbelastungzcimindest einstweilen nicht zur Anwen-

Was die thesaurierten Gewinne betrifft, so gelangt das System

Ermittlung des steuerbaren Ertrages geschaffen.

Eine ähnliche Regelung ist im Kanton Aargau in der Form eines

mit der Abzugsfähigkeit der Gehälter der in der Gesellschaft

Allerdings ist die spätere Erfassung bei den Aktionären z.8.

Zweistufentarifes verwirklicht. 47

Seite 113

Aktien oder allenfalls bei der Liquida tion 4 9 der Ge-seLLschaft

mitarbeitenden Aktionäre sowie der direkten Steuern48 bei der

durch Besteuerung des Kapitalgewinnes bei derVeräußerung der

Bundesebene durch den Verzicht auf Erhebung einer Vermögens-

steuer bei den natürli~hen Personen erreicht. 50

Die Milderu~g der doppelten Belastung beim Kapital wird auf

i4~z an Aktiengesellschaften, die ihren Sitz im Kanton haben,

a±fferenz±ert.lm Kanton Nidwalden ,entfällt die doppelte

äteuerliche Belastung,

J!7 vgl. oben 1.2.3. 1. 2 , S. 100.48 Oie direkten Steuern sind nach Bundessteuerrecht und in ca. der Hälfte

aller Kantone als Aufwand anzusehen.49 vgl. auch Chavanne, Michel: Die Liquidation der AG aus steuerlicher Sicht.

Der Schweizer Treuhänder 1/1983, S. 42 ff.50 vgl.z.B. Zuppinger, F.: a.a.O., ~986, S. 6 f.

Page 126: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Bereits oben53 wurden die Ar~umentR an~Rfßhrt. warum d~r

Seite 114

behandelt werden, die wirtschaftlichen Effekte der Doppelbe-

eher

unbillige

lediglich mit 50 Prozent

Doppelbelastung bei der Publikums-AG

betreffenden Kanton versteuern,

ihres Verkehrswertes. 52

steuerlichen

2.4 Die Bedeutung der steuerlichen Doppelbelastungfür die Klein-AG

lastung bei der Klein-AG berechtigterweise als

- Publikums- und Klein-AG - im Schweizer Steuerrecht gleich

Stelle gilt es darzutun, daß, obwohl die Aktiengesellschaften

rende Wirkung in der sozialen Realität zukommt. An dieser

rechnerisch..;.theoretischer Charakter, denn stoßende und stö-

Härte und sehr stoßend empfunden werden.

Gesellschaft~n, die mindestens 50 ~rozent ihres Vermögens im

gewähren Entlastungen: Letzterer besteuert .d~e Aktien von

steuerfrei gestellt sind. Auch die Kantone Waadt 51 und Schwyz

2.4.1 Wirkung bei der Klein-AG,

'} II

Bei der Klein-AG besteht zwischen den Aktionären und der

Diese Verbundenheit ist auf eine Vielzahl von Ursachen z.B.

Eigenleben und Verselbständigung von Gesellschaft und Aktio-

när vorliegen, sonder~ vielmehr eine wirtschaftliche Einheit.

so daß nicht wirtschaftliches

Personengesellschafts-Verhältnissen·Gesellschaft eine den

vergleichbare enge Verbindung,

Allerdings nur sofern der Steuerwert·der Aktien höher ist als derNominalwert.vgl. Margairaz, Andre/Merkli, Roger: a.a.O., 1989/90, S. 158.vgl. oben 2.1, S. 107 ff.

Page 127: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Aktionär unter Umständen nicht wesentlich von

stärker belastet als Publikums-Aktionäre. Dies erklärt sich

nur

"während sie beim mitar-

die Doppelbelastung sei

trotz rechtlicher Trennung, die

daß die (Haupt-)Aktionäre zumeist ihr

des nich tmi t,arbei tenden Aktionärs das Doppel te der je-

solchen Vergleiches könnte sein,"daß die Gesamtbe-

eines Kommandoitärs" ausmacht,

i.g,~.r f;-rüheren Steuerbelas,tung geradezu auf. Das Ergebnis"i'\"':;;.},' "-,,;,,,', - .. ',. ',. .

darin, daß der Aktionär,

nicht geschlossen werden,

Einbringung des gesamten Privatvermögens, persönliche Mitar-

der) Hauptaktionäre einer Klein-AG steuerlich tatsächlich

steuerpsychologischer Art, vielmehr sind zumindest die (oder

St~uerlast- der AG als seine eigene empfindet, womit die

des einzelnen Aktionärs am Werdegang der Gesellschaft. Diese

beit usw., zurückzufühfen s4 und erklärt das rege Interesse

Seite 115

Doppelbelastung Realität wird. 55 Hieraus darf allerdings

für die Klein-AG spezifischen Verhältnisse münden schließlich

aus der Tatsache,

gesamtes Privatvermögen in die Gesellschaft investieren.

Aktien an der Gesellschaft ~nd die doppelte Erfassungdesiel-

Damit besteht. ihr gesamtes Vermögen im wesentlichen aus den

ben wird evident.

belastung den Ationären, wenn die Klein-AG aus der Umwandlung

Ganz besonders augenscheinlich wird die steuerliche Doppel-

eine.rI?ersqnengesellschaft od'er Einzelunternehmung hervorge-

gangen r:\-.st. In diesem Fall drängt sich nämlich der Vergleich

54 Hierauf wurde oben 1, S. 4 ff bereits zur Genüge eingetreten.55 vgl. Zuppinger, F.: a.a.O., ASA 53, 1984/85, S. 533; Höhn, Ernst:

ASA 38, 1969, S. 48; Sidler, Jean~Paul: a.a.O., 1972, S. 72.

Page 128: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

56

5758

59

Seite 116

derjenigen eines Selbständigerwerbenden abweicht"5 6 •

2.4.2 LÖsungsmÖglichkeiten

2.4.2.1 De lege ferenda

Im Anschluß an die vorstehenden Überlegungen sind zahlreiche

Reformvorschläge zur Milderung bzw. gänzlichen Beseitigung

der stoßenden wirtschaftlichen Doppelbelastung aufgeworfen

worden. Die wichtigsten seien k~rz behandelt:

Schaffung einer "Sonderbesteuerung" der Klein~AG. Dies

wird regelmäßig mit der sog. Fiktionstheorie 57 begründet.

Danach stelle die Klein-AG im Wirtschaftsverkehrkeine

reale, eigenständige .Größe dar, welche die Annahme einer

eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigke~t und selbstän-

diger Steuerkraft rechtfertigen würde. Zur Vermeidung der

demgemäß ungerechtfertigt ~r~cheinenden steüerlichen Dop-

pelbelastung stünden dann drei Wege offen:

Besteuerung der Aktionäre unter Freilassung der AG5 8 ,

Besteuerung der AG unter Freilassung der Aktionäre undAuf teilung der Steuero~jekte zwische~ AG undAktionären. 59

Der Einführung einer solchen Sonderbesteuerung erwachsen

Höhn, Ernst: a.a.O., ASA 38, 1969, 8.48. VgI'. auch 'Bor~owski, R.: a.a.O.,ASA 49. 1980/81, S. 645 ff; an dieser Stelle vergleicht Borkowsky anhandeines Beispieles die Steuerbelastung eines Einzelunternehmers mit dereiner Einmann-AG.vgl. Attinger, Hermann: a.a.O., 1961, S. 25.Hierunter ist mE auch der Vorschlag Ernst Höhn's einzuorden, der derKlein-AG ein Wahlrecht einräumen will. ob sie sich als juristische Personoder einer Personengesellschaft gleichgestellt besteuern lassen möchte.vgl. Höhn, Ernst: a.a.O., ASA 38, 1969. S. 48 f; Framer, Leo: Aktuelleaktienrechtliche und steuerrechtliehe Probleme der privaten Aktienge­sel1schaften und ihrer Aktionäre , .. ZBI 71, 1970.vgl. im einzelnen Attinger, Hermapn: a.a.O., 1961, S. 24 ff.

.,

i i

Page 129: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

nischer als auch sachlicher und wirtschaftlicher Natur

läßt.

Steuerföderalismus der Schweiz zurückzuführen sind. Man

von

wo es

u.a.

also den rechts-

Der schwache Punkt liegt

ob es Aufgabe des Steuerrechtes sein kann. dort

Sonderbehandlung könnte die Entstehung solcher

grundsätzliche Bedenken erhoben. die sowohl tech-

Beispielsweise werden die Schwierigkeiten einer

daß durchaus legitime Gründe für die Wahl der

verwipklicht ist. 60 Desweiteren werden dagegen.

Känzig,

sind. 61

tigende

ten.

fraglich.

für vermehrte Typenfixierung zu sorgen,

solange die vorgeschlagene Lösung nicht in allen Kantonen

denke nur .an die Regelung interkantonaler) Verhältnisse.

Seite 117

allerdings große Schwierigkeiten. die insbesondere auf den

tatsächlichen Bestand der Klein-AG zu ignorieren,

Rechtsform der AG sprechen 62 • Desweiteren erscheint es uns

atypischer Gebilde noch förde~n. Dem ist mE entgegenzuhal-

vorgehoben. Ferner befürchtet man. eine steuerlich begüns-

befriedigenden gesetzlichen Umschreibung der Klein-AG her-

das Zivilrecht nicht tut.

Die ang~führte Kritik an diesem Lösungsvorschlag setzt mE

allerdings zu weit "unten" an.

theorie. Oder anders ausgedrückt. sind wir. der Auffassung,

daß sich die im Zivilrecht begründete Eigenständigkeit der

juristischen Person im Steuerrecht nicht vollends negieren

~bereits zu Beginn; nämlich in der Vertretung der Fiktions-

I6061

62

vgl. Höhn. Ernst: a.a.O .• ASA 38, 1969, S. 49.vgl. Zuppinger) F.: a.a.O .• ASA 53. 1984/85, S. 533·vgl. oben 2, S. 11 rr.

.,

Page 130: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 113

des gespaltenen Steuersatzes undr.r,i'"

,I'i'.:.~

sog.

anstreben,

Ertragsbesteuerung

welche die gänzliche

besteht in der Einführung der

Diese sieht die- Gleichbehandlung aller

der steuerlichen Doppelbelastung

Doppelbelastung

Betriebssteuer.

Unternehmen in der Einkommens- bzw.

undurchführbar abgelehnt.

Neben den obigen beiden Lösungen,

Beseitigung

des Anrechnungssystems,

belastung bezwecken. Hierzu rechnen die Einführung

tischere Vorschläge, die lediglich eine Milderung der Doppel-

bestehen in bezug auf ihre praktische Umsetzung' realis-

wird verständlicherweise als allzu radikal und, praktisch

ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform vor. 63 Diese Maßnahme

der Abzugsfähigkeit einer "Normaldividende" vomsteuerbaren Ertrag. 64

Ein anderer Vorschlag zur Beseitigung der steuerlichen

Die ersten zwei Lösungen seien im folgenden als bekannt

vorausgesetzt65 , auf letztere wird kurz eingetreten.

Die Abzugsfähigkeit einer Normaldividende bedeutet soviel wie

steuerliche Nicht~Erfassung des auszuschüttenden Teiles de~

durch die Gesellschaft erwirtschafteten steuerbaren Reinge-

winnes bei der AG. Oder umgekehrt, der ausgeschüttete Teil

wird nur beim Aktionär besteuert. Natürlich verlangt dieses

6364

vgl. Fromer, Leo: a.a. 0., ZBl 71. 1970.vgl. im einzelnen Staehelin, Thomas: Milderung der steuerlichen Doppelbe­lastung, ASA 53, 1984, S. 241 ff; Fromer, Leo: a.a.O., ZBI 71, 1970; Höhn.Ernst: a.a.O., ASA 33, 1969. S. 50 f.Dies erscheint gerechtfertigt, wenn man daran denkt, daß der gespalteneSteuersatz bis zur Steuerreform 1983 in Österr~ich selbst realisiert warund das Anrechnungssystem in unseren Nachbarländern (z.B. Italien, Frank­reich, Deutschland) recht beliebt ist.

Page 131: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

es im

da bei

Dies ist letzt-'

inwiefern sich die

wenn er schreibt " .. erfüllt dieses

Seite 119

kommen wird, kann erst die Zukunft

erscheint die Milderung der steuerlichen

Die hierzu in der Doktrin unterbreiteten

einzuführen,,68.

müßte,

auf eine auch materielle Steuerharmonisierung

damit zu einer Steuergesetzesrevision, die sinn-

folgenden darzustellen ist,

tatsächlich zur Einführung eines dieser Reformvor-

~?m~all"müßte die AG, WÜrde sie auch noch Gewinnvorträ~e voran~e­

ß ." Jahre zur Ausscnüttung bringen, sogar eine Steuergutschrift. Dies spricht eindeutig für die Festlegung der erwähnten Wert­·;~wobei als Kritik stets die Willkürlichkeit der konkreten Höhe~7rtgrenze festzuhalten bleibt.Q~rrrLeo: a.a.O., ZBI 71, 1970; Staehelin, Thomas: a.a.O., ASA 53,..·.254. " "

$l:in,Thomas: a.a.O., ASA 53, 1984, S. 259.

System die Festlegung einer bestimmten Wertgrenze,

Vorschläge bewegen sich in einer Höhe von ungefähr 5 Pozent

~C·~.~otung auf gesetzgeberischer Ebene zweifelhaft, wes-

uneingeschränkter Gültigkeit desselben die AG keine Ertrag-

ausschüttete. 66

steuer zu entrichten hätte, wenn sie den ganzen Reingewinn

des steuerbaren Eigenkapitals. 67

Bei der Prüfung jedes einzelnen dieser Vorschläge ist insbe-

sondere die Integrationsmöglichkei~in die derzeit geltende

Steuerrechtsordnung der Schweiz zU beachten.

tischen Umsetzung geeignet erscheint. Diese Aufffassung ver-

tritt auch Staehelin;

lieh auch der ausschlaggebende Grund dafür, daß lediglich d.s

System der Abzugsfähigk~it einer Normaldividende zur prak-

System als einziges System zudem die Voraussetzung,

Rahmen der Steuerharmonisierung gleichzeitig und gesamt-

Page 132: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

realisieren läßt.

Seite 120

indem sich

Taugliche Mittel

Gesta~tungsfreiheit

Gratifikationen usw.)

zukom'men lassen.

übersetzte Gehälter au~h in der Schweiz

die in der Anerkennung solcher Leistungen

einer verdeckten Gewinnausschüttung71 führen.

sch~int es in der Schweiz doch Tendenzen zu

sind der diesbezüglichen

für eine im zwischenstaatlichen Vergleich zurück-

Gesellschaftsunkösten

Beurteilung (zu) hoher Leistungsentgelte als ver-

abzugsfähiger Aufwand zu sehen sind, g~setzt70. So werden

2.4.2.2 Im Rahmen der geltenden Rechtsordnung

geforderte Entlastung im Rahmen der g~ltenden Rechtsordnung

2.4.2.2.1 Durch Bezug der steuerlich zulässigen

Die Doppelb~Lastung lAßt sich weitgehend umgehen,

hohem Ausmaße, welche die Praxis aber noch als abzugsfähige

aie Aktionäre von der AG geldwerte ,Vorteile in möglichst

Aufwendungen anerkennt,

Mietzinsen sowie die Vereinbarung anderer gehalts ähnlicher

hierzu können hohe Gehälter-der mitarbeitenden Aktionäre,

Zuwendungen (z. B.' Umsatzvergütungen ,

sein. 69

natürlich Grenzen,

Einerseits

qidler, Jean-Paul: a.a.O., 1972, S. 73.z.B. Imbach, MartinjSalzmann, Wolfgang: a.a.O., 1. Teil, 198<3,f·

die Grenze zwischen geschäftsmäßig begründeten Aufwendungendeckten Gewinnausschüttungen liegt, differiert sicherlich VOn

Einzelfall. Der Fremdvergleich ist zu beachten.

Page 133: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Ein einfaches Mittel zur Verminderung der zweifachen Be-

dies als pragmatische Lösung des Problems der wirtschaft-

Kapitalgewinne

wenn nach dem

Namentl{ch ~ührt er

Borkowsky 7 2 bezeichnet

Dies bewirkt in jenen Kan-

auch den Vorteil der Stärkung des

sondern endgültig entlastende Wir-

Seite 121

kantonalen Steuergesetz die

die das Prinz~p der Besteuerung nach der Ertrags-

deckte Gewinnausschüttung sprechen.

lichen Doppelbelastung bei der Klein:AG.

Verhältniskapitals 73 mit sich.

Zeit so verfahren wird,

tonen,

Nicht nur aufschiebende,

betreffenden

2.4.2.2.2 Durch Thesaurierung der Erträge

mäßigte Beurteilung verfolgendes Beispiel an.

das Zürcherische Verwaltungsgericht als die erwähnte ge-

iritensität anwenden 74 , eine Ermäßigung des Steuersatzes. 75

AG - steuerlich erfaßt, zum anderen bringt dies, wenn längere

Zum einen wird der gesamte Ertrag nur mehr einmal ~ bei der

lastung besteht in der Zurückbehaltung der Erträge in der AG.

kung erreicht man mit dieser Gestaltung,

natürlicher Personen und gleichzeitig ein allfälliger Liqui-

dationsgewinn steuerfrei sind. 76

vgl. Borkowsky, R.: a.a.O., ASA49, 1980/81, S. 642 f.= steuerpflichtiges Kapital.vgl. oben 1.2.3.1.2, S. 99 f.Gleichzeitig wird sich auch die Steuerbelastung des Kapitals erhöhen, dies~ird .i:d.R. aber durch die geringere Ertragsbesteuerung mehr als nurwettgemacht.v~l.Sidler, Jean-Paul:a.a.O., 1972,. S. 72 f.V~rtiefehd vgl. Chavanne, Michel:a:a.O .. Der Schweizer Treuhänder 1/1983,8.42 ff;Cagianut, F.:. a.a.O., ASA 42, 1974, S. 433 ff.

72

731475

Page 134: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Einerseits können die Darlehenszinsen als Ersatz von Dividen-

Seite 122

Die Gewährung von Aktionärsdarlehenvan die Klein-AG stellt

Dies ist dar~uf zurückzu-

um sowohl die Doppelbelastung desein taugliches Mittel dar,

denzahlungen betrachtet werden.

Ertrages als auch des Vermögens zu reduzieren.

2.4.2.2.3 Durch Finanzierung der AG mit Aktionärsdarlehen

führen, daß .Aktionärsdarlehen bei der AG ~ls Fremdkapital und

die DarLehenszins~n m~thin als abzugsfähige Aufwendungen

gelten. Dieser .Vorteil wird in den Kantonen, welche die

Ertragsintensitätsbesteuerung kennen, teilweise durch eine

Klein-AG ist nämlich für die Wertbestimmung der Aktien

Andererseits vermindert sich durch die Gewährung von Aktio-

Bei der

was die Bemessungsgrundlage der Ver-

närsdarlehen auch d~eVermögenssteuer der Aktionäre.

- natürlich vermindert,

Erhöhung des S'teuersa tzes wet tgemach t, ,da Fremdkapi tal nicht

~.i.nzuwenden, da den Gründe'rn bzw. dem Verwal tungsra t (Gene-

in das Verhältniskapital einbezogen wird. 77

Glhindsätz:lich .ist geg.en diese Art S~euern zu sparen nichts

mögenssteuer gleichermaßen reduziert.

(unverständl~cherweise) hauptsächlich der Vermögenswert maß­

_ gebend. 7B Dieser wird durchFremdkapital- Aktionärsdarlehen

u.alversamm).ung) die. Finanzierungsweise der Gesellschaft frei

gestell t is t. Selbstver&tändlichsetzendie Steuerbehörden

71, 1970.

7778

vgl. Sidler, Jean-Paul: a.a.O., 1972, S. 74.Das genaue Verhältnis beträgt 2: 1, d.h., der Steuerwert der Klein-AG­Aktien wird unter BerückSichtigung des zweimal gewichteten Substanzwertesund des nur einmal gewichteten Ertragswertes ermittelt.vgl. mit wohl berechtigter Kritik. Fromer, Leo: a.a.O., ZBI

Page 135: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seiten 79 :

Punkt scheinen sich österreichisches und schweizerisches

Seite 123

Innerhalb der Kapi-

Zumindest in diesem

der bezahlten Zinsen als

die Grenzen zwischen Legalität und

wirtschaftlichen) Doppelbelastung sind

Stets wohnt der konkreten Beurteilung ein

des hieraus resultierenden faktischen Effekts

. Sidler, Jean-Paul: a.a.O., 1972, S. 74 f.

oder verdecktes Eigenkapital bzw.

Regel zuordenbar.

subjektives Element inne,

unzulAssiger ijmgehung sind fließend.

Kommt dem Akt~onärsdarlehen wirtschaftlich Eigenkapital­charakter zu, so wird sog. verdecktes Eigenkapital unter­stellt.

Die Höhe der für das Darlehen vergüteten Zinsen müß einemFremdvergleich standhalten, anderenfalls eine verdeckteGewinnausschüttung vorliegt:

aber auch dieser Gestaltung Grenzen, namentlich nach zw·€i

Auch die Q~alifikation von Aktionärsdarlehen als Fremdkapital

geschäftlich" b~grürideter Aufwand oder verdeckte Gewinnaus-

schüttung ist problematisch und keiner allgemeingültigen

Steuerrecht sehr ähnlich zu sein ..

Aufgrund des derzeit in der Schweiz realisierten Steuer-

der (ßteueTlich~n,

sys.tems bzw.

alle Kapitalgesellschaften steuerlich bedeutend schlechter

gestellt als die Personengesellschaften.

2.4.3Schlußfolge~ung

~~rtschaftlich besonders schlecht gestellt.

,steuerlichen Gleichbehandlung aller Kapi talgeseilschaften

talgesell~chaften ist die Klein-AG - trotz der erwähnten

'Gl'e.ichwohi muß das unbestrittene Vorliegen der zweifachen

Page 136: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 123

Seiten 79 :

Steuerrecht sehr ähnlich zu sein ..

Innerhalb der Kapi-

Zumindesn in diesem

wirtschaftlichen) Doppelbelastung sind

Stets wohnt der konkreten Beurteilung ein

des hieraus resultierenden faktischen Effekts

Auch die Quaiifikation von Aktionärsdarlehen als Fremdkapital

Kommt 'dem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich Eigenkapital­charakter zu, so wird sog. verdecktes Eigenkapital unter-stellt.

Regel zuordenbar.

ges~häftlich begründeter Aufwand oder verdeckte Gewinnaus-

aber auch dieser Gestaltung Grenzen, namentlich nach zwei

Die Höhe der für das Darlehen vergüteten Zinsen'müß einemFremdvergleich standhalten, anderenfalls eine verdeckteGewinnausschüttung vorliegt~

schüttung 1~tproblematisch und keiner allgemeingültigen

Aufgrund des derzeit in der Schweiz realisierten Steuer-

subjektives Element inne, dieGrenze~ zwischen Legalität und

der(steuerlich~n,

alle Kapitalgesellschaften steuerlich bedeutend schlechter

Punkt schei~en sich österreichisches und schweizerisches

unzulässiger ijmgehung sind fließend.

sys tems' bzw.

2.4.3 Sdhlußfolgerung

gestellt als die Personengesellschaften.

oder verdecktes Eigenkapital bzw. der bezahlten Zinsen als

talgesell~chaften ist die Klein-AG - trotz der erwähnten

steuerli~hen Gleichbehandlung aller Kapitalgesellschaften

wirtschaftlich besonders schlecht gestellt.

Gleichwohl muß das unbestrittene Vorl~egen der zweifachen

79 vgl. Sidler, Jean-Paul: a.a.O., 1972, S. 74 f.

Page 137: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Aktionären zusammen gegendber den Inhabern von Einzelunter-

nicht automatisch eine Mehrbelastung von AG, und

möglichst tief zu halten.

, .

durch ,Kombi-

um damit die Gesamtsteuerlast der AG

Seite 124

angesiedelter Mittel die steuerliche Doppelbelastung auf ein

I

Wirkung des Steuerrechts auf die Klein-AG gesprochen werden,

vielmehr überwiegen die Vorteile der Klein-AG im Vergleich

mit den Personengesellschaften deutlich. 8l

Desamthaft gesehen, kann keinesfalls von einer hemmenden

Minimum zu reduzieren,

iFl,~tion und Ausschöpfung:verschiedenster im "Grenzbereich"

f1i;is trachten Klein-AG-Aktionäre nämlich danach,

:'I},!?hmungen und Pers onengesells chaften 'bedeu ten. B 0 In der Pra-

vgl: vertiefend Oeseh, Christoph: Die steuerlichen Aspekte der Rechtsform­·"wahl. Der Schweizer Treuhänder 10/1988, S. 381 ff.vgl. oben 2, S. 11 ff.

Page 138: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 125

rrr ZUSAMMENFASSUNG===================

kumulative Vorliegen u.a. folgender Merkmale:

Die Klein-AG stellt die mit Abstand beliebteste Rechtsform

Die Klein-AG der Schweiz ist zivilrechtlich eine atypische

Von den mehr als 145.000 im Handelsregister

Charakteristisch und begriffswesentlich ist das

Beschränkte Verkehrsfähigkeit der Aktien,Beschränkung des Aktionärkreises,Mitwirkung eines oder mehrerer Hauptaktionare an derGeschäftsführung - Selbstorganschaft,persönliche, eigene Beteiligung der Aktionäre,Kapitalbeschaffung nicht liber die Börse,kapitalgesellschaftliche Grundstruktur,geringes Stammkapital,grundsätzlich beschränkte Haftung der Aktionäre.

der Schweiz dar.

Rechtsform.

eingetragenen Aktiengesellschaften sind in etwa 100.000 als

Klein-AG einzustufen.

Diese überragende praktische Bedeutung erforderte eine Unter-

su~hung der Entstehungsgrlinde, sinnvollerweise im Vergleich

einerseits mit den Personengesellschaften und andererseits

mit der GmbH.

Als Ergebnis ist festzuhalten, daß die rechtsformspezifischen

Merkmale der Kapitalgesellschaft, wie z.B. kapitalistische

Grundstruktur (mit Vorteilen insbesondere im Hinbli9 k auf den

schafter usw., insgesamt als vorteilhaft angesehen werden,

Erbfall), Rechtsfähigkeit, Beschränkte Haftung der Gesell-"ii

'I

obwohl nicht jedes einzelne Kriterium für sich alleine

betrachtet vorteilhaft gegenüber den Personengesellschaften

sein muß oder als entscheidend flir die Wahl der Rechtsform

der AG bezeichnet werden kann. Dieser Gesamtvorteilhaftigkeit

Page 139: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

i)

hatte

Lösung

entworfen

schwierigere

vielmehr muß ein

aber weit flexib-

Insofern können auch

das von Klein-AG zu

die von der Praxis zur konkreten

In diesem Wettbewerb stellt die GmbH

Seite 126

wie z.B. Schutz vor Überfremdung

vom Gesetzgeber eigentlich als Rechtsform für

Diesem Unterfangen kommen die vielen dispositiven

Die GmbH,

mit der p~aktisch gleich ausgestaltbaren,

mit einigen bedeutenden Nachteilen, wie z.B.

leren AG in Konkurrenz.

len, die· schwerfälligere und schwächere Rechtsform dar.

Die schweizerische Gesellschaftsrechts-Gesetzgebung

~igentlich nicht die Intention die AG als Rechtsform für

sionsgrenzenusw., bei gleichze,i tig nicht .vorhandenen Vortei-

Übertr~gung der Anteile, komplexere Haftungsregelung, Expan-

Klein-AG nie durchsetzen. Sie steht fast auf der ganzen Linie

kleinere Unternehmungen vorgesehen, konnte sich gegenüber der

rechtlicher Ebene durchgreifende Nachteile gegenüber.

stehen weder auf gesellschaftsrechtlicher noch auf steuer-

Vinkulierte Namenaktien } auf statutarischer Ebene und} daher mit absoluter Wirkung,

Stimmrechtsaktien }

Klein- und Mittelbetriebe vorzusehen.

die Statuten einer Fublikums-AG nicht den spezifischen Klein-

AG Erfordernissen,

der Nachfolgeprobleme usw., entsprechen;

maßgeschneidertes rechtliches Kleid,

Klein-AG im Detail unterschiedlich sein wird,

werden.

Als wichtigste Instrumente,

hende Anerkennung der Privatautonomie entgegen.

Regelungen des schweizerischen Aktienr~chts s~wie die weitge-

Adaption der AG an die jeweiligen Erfordernisse herangezogen

werden, sind zu nennen:

Page 140: Karl-Heinz Grasser: Die Klein-AG der Schweiz

Seite 127

Stimmbindungsverträge }Konsortialverträge }Verfügungs bindungen }Vorhand an Aktien }

auf Vertragsebene (zumeist alsInhalt von ARV) und daher mitbloß obligatorischer Wirkung.

Die praktische Konsequenz der Gestaltung der AG als kleiner

Gesellschaft ist in der unzumutbaren Stellung des Minoritärs,

die sich insbesondere in Einflußlosigkeit auf die Geschicke

der Gesellschaft und Unveräußerlichkeit der Beteiligung dar-

stellt, zu sehen.

Steuerrechtlieh ist die Stellung der AG einerseits durch die

föderalistische Ausgestaltung der Schweizer Steuerordnung,

die sowohl Bund, Kantonen als auch Gemeinden Steuergesetz-

gebungs-Kompetenz zuordnet, geprägt. Diesem Umstand ist auch

die je nach Standort stark schwankende Steuerbelastung der AG

zuzurechnen, was die angeführten Beispiele mit Abweichungen

bis zu 100 Prozent verdeutlichen.

AG im allgemeinen durch gesetzliche Regelungen abgeschWächt.

ungerechtfertigt. Zum Teil wird diese Doppelbelastung für die

erweist sich insbesondere die doppelte

als

steuer-

Zulässigen

störend und

des

so finden sich

an der GrenzeMaßnahmen

von Klein-AG und Aktionären alsVerhältnis

ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinn undbeim Kapital

Andererseits

liehe Belastung beim

im

Was die Klein-AG im besonderen betrifft,

steuerreduzierende

liegende Gestaltungen, wie z.8.

Bezug der steuerlich höchstmöglichen Gesellschaftsunkosten

und

Finanzierung der AG mit Aktionärsdarlehen.

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