Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus - FGG-Reform FGG-Reform...
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FGG-Reform
FGG-Reform Familiensachenam 30.06.2009 in Duisburg
Referenten: Stefan Hoogen und Volker Zekl
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Unsere Themen Ein Überblick über das FGG-RG, die Folgeänderungen und die weiteren Gesetzesänderungen zum 01.09.2009 Die Zuständigkeiten des Familiengerichts nach dem FamFG Das Verfahren in Familiensachen nach dem FamFG Das Nebeneinander von altem und neuem Recht Die Umsetzung der Reform in JUDICA und TSJ
Herzlich Willkommen
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Unser Zeitplan
Überblick, Zuständigkeiten 15 Minuten Kaffeepause um 11.30 Uhr
Hauptsacheverfahren 45 Minuten Mittagspause um 13.30 Uhr
Einstweilige AnordnungBesondere VerfahrenÜbergangsvorschriften 15 Minuten Kaffeepause um 15.30 Uhr
Die 10 wichtigsten Änderungen
Ihre Fragen
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Überblick über das FGG-RG 1
Kodifikation„Großes“ FamiliengerichtAnpassung und FortentwicklungÜbergangsrechtFolgeänderungen
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Überblick über das FGG-RG 1
Kodifikation„Großes“ FamiliengerichtAnpassung und FortentwicklungÜbergangsrechtFolgeänderungen
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Überblick über das FGG-RG 2
Kodifikation Zusammenfassung des geltenden Rechts
in einem einheitlichen Gesetz Alle Familiensachen sind jetzt
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Schaffung eines eigenen Kostengesetzes
in Familiensachen Einheitliche Begriffe Einheitliches Verfahren Einheitliche Rechtsmittel keine grundsätzliche Änderung im Geschäftsgang
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Überblick über das FGG-RG 3
Kodifikation„Großes“ FamiliengerichtAnpassung und FortentwicklungÜbergangsrechtFolgeänderungen
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Überblick über das FGG-RG 3
Kodifikation„Großes“ Familiengericht Erweiterung der Zuständigkeiten
ehemalige Zivilsachen ehemalige Vormundschaftssachen
Abschaffung des Vormundschaftsgericht Dauerverfahren als neue Verfahrensart Aufhebung des FGG und von Teilen der
HausratsVO und der ZPO
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Überblick über das FGG-RG 4
Kodifikation„Großes“ FamiliengerichtAnpassung und FortentwicklungÜbergangsrechtFolgeänderungen
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Überblick über das FGG-RG 4
Kodifikation„Großes“ FamiliengerichtAnpassung und Fortentwicklung Einführung isolierter Eilverfahren Veränderung eingeführter Begriffe Einführung des Umgangspflegers
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Überblick über das FGG-RG 5
Kodifikation„Großes“ FamiliengerichtAnpassung und FortentwicklungÜbergangsrechtFolgeänderungen
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Überblick über das FGG-RG 5
Kodifikation„Großes“ FamiliengerichtAnpassung und FortentwicklungÜbergangsrecht Altes Recht für am 31.08.2009 laufende Verfahren Neues Recht für ab dem 01.09.2009 eingehende
Verfahren Überleitung laufender Verfahren
gem. Art. 111 FGG-RG
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Überblick über das FGG-RG 6
Kodifikation„Großes“ FamiliengerichtAnpassung und FortentwicklungÜbergangsrechtFolgeänderungen
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Überblick über das FGG-RG 6
Kodifikation„Großes“ FamiliengerichtAnpassung und FortentwicklungÜbergangsrechtFolgeänderungen Anpassung der Aktenordnung Anpassung der Anordnung über die Erhebung
von statistischen Daten in Familiensachen
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Überblick über weitere Änderungen 1
Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB
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Überblick über weitere Änderungen 1
Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB
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Überblick über weitere Änderungen 1
Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs
Sondergesetz für den Versorgungsausgleich (VersAusglG) als ausgelagerter Teil des BGB
Aufhebung des VAHRG Aufhebung der BarwertVO Aufhebung des VAÜG
Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB
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Überblick über weitere Änderungen 2
Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB
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Überblick über weitere Änderungen 2
Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts
Änderung des Stichtags für die Berechnung Einführung einer Belegpflicht Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens Maßnahmen zur Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Überführung der HausratsVO in das BGB
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Überblick über weitere Änderungen 3
Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB
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Überblick über weitere Änderungen 3
Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB
Neuer Begriff: Ehewohnungs- und Haushaltssachen Aufhebung der restlichen HausratsVO
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Keine Angst
Warum? Das FamFG schreibt vor allem fest,
was bisher schon gilt, Vieles wird einfacher
(wenn man sich einmal daran gewöhnt hat) Das FamFG ist übersichtlich Das FamGKG funktioniert wie das GKG JUDICA und TSJ haben viel vorbereitet Das neue Recht ist eine Chance
für die Zusammenarbeit
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Was sich nicht ändert 1
Das FamFG schreibt fest, was bisher schon giltAufgabenverteilung zwischen Serviceeinheit, Rechtspflegern, Richtern bleibt unverändertKeine grundsätzlichen Änderung im Geschäftsgang Antragsverfahren und Amtsverfahren
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Was sich nicht ändert 2
Ladungen, Fristen, Termine förmliche Ladung
in FG-Verfahren nicht zwingend
Scheidungsverbund aber keine einstweiligen Anordnungen
im Scheidungsverbund
Rechtskraftzeugnisse aber Abschaffung der Notfristanfrage
Zuständigkeitsbestimmung durch Vorstücke
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Was sich nicht ändert 3
Unterstützung durch JUDICA/TSJ JUDICA liefert die passende Arbeitsumgebung
für altes und für neues Recht JUDICA gewährleistet
Führung der Register und Kalender JUDICA gewährleistet
die Erledigung der Zählkarten und die Erstellung der Monatsstatistiken
TSJ liefert passende Verfügungsvorlagen für altes und neues Recht
TSJdirekt liefert passendes Schreibwerkfür altes und neues Recht
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Die wichtigsten Änderungen 1
Neue Begriffe Verfahren statt Prozess Verfahrenskostenhilfe statt Prozesskostenhilfe Beteiligte statt Parteien Antragsteller statt Kläger Antragsgegner statt Beklagter Verfahrensbeistand statt Verfahrenspfleger
(Verfahrenspfleger bleibt aber in Betreuungssachen) Beschluss statt Urteil Beschwerde statt Berufung
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Die wichtigsten Änderungen 2
Neue Verfahrensgegenstände Adoptionsverfahren Gewaltschutzverfahren
ohne Zusammenleben der Beteiligten Sonstige Familiensachen
Neue Verfahrensart: Bestandsverfahren Vormundschaften Pflegschaften
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Die wichtigsten Änderungen 3
Neue Zählkarten ab 01.09.2009 für neue und alte Verfahren werden automatisch von JUDICA erstellt
Nachbearbeitung aber ggf. erforderlich neue Sachgebiete für neue Verfahren
Neue Erledigungsfristen nach drei Monaten bei PKH-
(zukünftig VKH-) Ablehnung nach drei Monaten bei einstweiligen Anordnungen
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Die wichtigsten Änderungen 4
Einstweilige Anordnung eigenes Verfahren mit eigener Zählkarte ohne anhängige Hauptsache Keine Einstweilige Anordnung
im laufenden (Hauptsache-)Verfahren
Rechtsbehelfsbelehrung Aufgabe des Entscheiders Katalog möglicher Belehrungen im TSJ
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Die wichtigsten Änderungen 5
Förmliche Zustellung in vielen Verfahren nicht mehr erforderlich unterschiedliche Regelungen
bei unterschiedlichen Verfahrensarten
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Der Nutzen der Änderungen 1
Einheitliche Begriffe für alle VerfahrenGesetzliche Regelung der Beteiligten
und der Beteiligung am VerfahrenEinheitliche Struktur des Gesetzes
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Der Nutzen der Änderungen 1
Einheitliche Begriffe für alle VerfahrenGesetzliche Regelung der Beteiligten
und der Beteiligung am VerfahrenEinheitliche Struktur des Gesetzes
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Der Nutzen der Änderungen 1
Einheitliche Begriffe für alle VerfahrenGesetzliche Regelung der Beteiligten
und der Beteiligung am VerfahrenEinheitliche Struktur des Gesetzes Was ist das? Wer ist zuständig? Ggf: Bedarf es eines Antrags? Wer ist beteiligt? Weitere Regelungen zum Verfahren
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Der Nutzen der Änderungen 2
Chance für die Zusammenarbeit Nutzung von TSJ Einheitliche Handhabung in allen Abteilungen
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Neue Zuständigkeiten
Aus demVormundschaftsgericht
Aus dem Zivilgericht(Amts- und Landgericht)
Verfahren nach dem
PsychKG für Minderjährige
XIV Gewaltschutz ohne gemeinsamen Haushalt
C
Genehmigungs-verfahren
VII VIII X
Sonstige Familiensachen
CO
Vormundschaft VII
Pflegschaft VIII
Adoption XVI
u. a.
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachenu. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisung- und Hausratsachen
Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesacheu. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisung- und Hausratsachen
Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
Keine Änderung
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesacheu. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisung- und Hausratsachen
Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
NEU:Sachgebiet: 10Verfahrensgegenstand:
Scheidung Andere Ehesache
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachenu. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisung- und Hausratsachen
Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisung- und Hausratsachen
Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
Neuer Begriff
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisung- und Hausratsachen
Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
NEU:Sachgebiet (Neuanlage):
10 Hauptsache30 einstweilige Anordnung
Sonst. Verf. (o. ZK)
Verfahrensgegenstand:Elterliche SorgeUmgangsrecht
KindesherausgabeUnterbringung nach § 1631 b BGB
Unterbringung nach öff. RechtSonstige Kindschaftssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachenu. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisung- und Hausratsachen
Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachenu. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisung- und Hausratsachen
Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
Neuer Begriff
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachenu. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisung- und Hausratsachen
Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
NEU:Sachgebiet: 10
Verfahrensgegenstand:Abstammungssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachenu. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisung- und Hausratsachen
Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachenu. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisung- und Hausratsachen
Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
Neuer Gegenstand
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachenu. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisung- und Hausratsachen
Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
NEU:Sachgebiet: 10
Verfahrensgegenstand:Adoptionssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachenu. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
Ehewohnungs- und Haushaltssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachenu. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen
Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Neuer Begriff
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 1
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Ehesachen Ehesachen
Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachenu. a.
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen Abstammungssachen
-- Adoptionssachen
Wohnungszuweisung- und Hausratsachen
Ehewohnungs- und Haushaltssachen
NEU:Sachgebiet (Neuanlage):
10 Hauptsache30 einstweilige Anordnung
Verfahrensgegenstand: Ehewohnungs-/
Haushaltssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Unterhaltssachendurch Ehe begründetdurch Verwandtschaft begründetgem. §§ 1615l, m BGB
Unterhaltssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Unterhaltssachendurch Ehe begründetdurch Verwandtschaft begründetgem. §§ 1615l, m BGB
Unterhaltssachenauch ohne
Zusammenleben
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Unterhaltssachendurch Ehe begründetdurch Verwandtschaft begründetgem. §§ 1615l, m BGB
Unterhaltssachen
NEU:Sachgebiet:
10 Hauptsache30 einstweilige Anordnung
Verfahrensgegenstand:Maßnahmen nach § 1 GewSchG
Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Unterhaltssachendurch Ehe begründetdurch Verwandtschaft begründetgem. §§ 1615l, m BGB
Unterhaltssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Unterhaltssachendurch Ehe begründetdurch Verwandtschaft begründetgem. §§ 1615l, m BGB
Unterhaltssachen
keine Änderung
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Unterhaltssachendurch Ehe begründetdurch Verwandtschaft begründetgem. §§ 1615l, m BGB
UnterhaltssachenNEU:
Sachgebiet (Neuanlage): 10Verfahrensgegenstand:
Versorgungsausgleich
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Gewaltschutzsachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Unterhaltssachendurch Ehe begründetdurch Verwandtschaft begründetgem. §§ 1615l, m BGB
Unterhaltssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Gewaltschutzsachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Unterhaltssachendurch Ehe begründetdurch Verwandtschaft begründetgem. §§ 1615l, m BGB
Unterhaltssachen
keine Änderung
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 2
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
Gewaltschutzsachen Gewaltschutzsachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Versorgungsausgleichs-sachen
Unterhaltssachendurch Ehe begründetdurch Verwandtschaft begründetgem. §§ 1615l, m BGB
UnterhaltssachenNEU:Sachgebiet (Neuanlage): 10Verfahrensgegenstand:Unterhalt für das KindUnterhalt für den Ehegatten/ LebenspartnerSonstige Unterhaltssachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 3
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
GüterrechtssachenAnsprüche aus dem ehelichen GüterrechtAnsprüche nach §§ 1382, 1383 BGB
Güterrechtssachen
Lebenspartnerschafts-sachen
Lebenspartnerschafts-sachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 3
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
GüterrechtssachenAnsprüche aus dem ehelichen GüterrechtAnsprüche nach §§ 1382, 1383 BGB
Güterrechtssachen
Lebenspartnerschafts-sachen
Lebenspartnerschafts-sachenkeine Änderung
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 3
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
GüterrechtssachenAnsprüche aus dem ehelichen GüterrechtAnsprüche nach §§ 1382, 1383 BGB
Güterrechtssachen
Lebenspartnerschafts-sachen
Lebenspartnerschafts-sachen
NEU:Sachgebiet (Neuanlage):
10 Hauptsache30 einstweilige Anordnung
Sonst. Verf. (o. ZK)Verfahrensgegenstand:
Güterrechtssache
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 3
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
GüterrechtssachenAnsprüche aus dem ehelichen GüterrechtAnsprüche nach §§ 1382, 1383 BGB
Güterrechtssachen
Lebenspartnerschafts-sachen
Lebenspartnerschafts-sachen
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 3
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
GüterrechtssachenAnsprüche aus dem ehelichen GüterrechtAnsprüche nach §§ 1382, 1383 BGB
Güterrechtssachen
Lebenspartnerschafts-sachen
Lebenspartnerschafts-sachen
keine Änderung
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 3
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009
GüterrechtssachenAnsprüche aus dem ehelichen GüterrechtAnsprüche nach §§ 1382, 1383 BGB
Güterrechtssachen
Lebenspartnerschafts-sachen
Lebenspartnerschafts-sachen
NEU:Sachgebiet: 50
Verfahrensgegenstand:Aufhebung/Feststellungder Lebenspartnerschaft
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 4
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009--- Sonstige
Familiensachenim Zusammenhang mit dem Verlöbnisaus der Ehe (steuerl. Veranlagung, Störung)im Zusammenhang mit Trennung, Scheidungaus dem Eltern-Kind- Verhältnisaus dem Umgangsrecht
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 4
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009--- Sonstige
Familiensachenim Zusammenhang mit dem Verlöbnisaus der Ehe (steuerl. Veranlagung, Störung)im Zusammenhang mit Trennung, Scheidungaus dem Eltern-Kind- Verhältnisaus dem Umgangsrecht
Insgesamt neu
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Zuständigkeiten des Familiengerichts 4
Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009--- Sonstige
Familiensachenim Zusammenhang mit dem Verlöbnisaus der Ehe (steuerl. Veranlagung, Störung)im Zusammenhang mit Trennung, Scheidungaus dem Eltern-Kind- Verhältnisaus dem Umgangsrecht
NEU:Sachgebiet: 10
Verfahrensgegenstand:Sonstige Familiensachen
gem. § 266 FamFG
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Verfahrensanlage 1
Auswahl des Registerzeichens(Altes Recht oder Neues Recht)
FGG/ZPO - Angelegenheiten, für die altes Recht gilt FamFG - Angelegenheiten für die neues Recht gilt
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Verfahrensanlage 1
Auswahl des Registerzeichens(Altes Recht oder Neues Recht)
FGG/ZPO - Angelegenheiten, für die altes Recht gilt FamFG - Angelegenheiten für die neues Recht gilt
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Verfahrensanlage 2
Auswahl des Sachgebiets 10 – Familiensachen, soweit nicht Sachgebiete 20 bis 50 20 – abgetrennte Folgesachen (automatische Anlage bei Abtrennung) 30 – einstweilige Anordnungen 40 – Abhilfeverfahren 50 – Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachgebiete 20 bis 40 Sonst. Verf. (o. ZK) sonst. Angelegenheiten (Rechtspfleger)
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Verfahrensanlage 2
Auswahl des Sachgebiets 10 – Familiensachen, soweit nicht Sachgebiete 20 bis 50 20 – abgetrennte Folgesachen (automatische Anlage bei Abtrennung) 30 – einstweilige Anordnungen 40 – Abhilfeverfahren 50 – Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachgebiete 20 bis 40 Sonst. Verf. (o. ZK) sonst. Angelegenheiten (Rechtspfleger)
nur Verfahren gem. § 44 FamFG(ohne praktische
Relevanz)
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Verfahrensanlage 2
Auswahl des Sachgebiets 10 – Familiensachen, soweit nicht Sachgebiete 20 bis 50 20 – abgetrennte Folgesachen (automatische Anlage bei Abtrennung) 30 – einstweilige Anordnungen 40 – Abhilfeverfahren 50 – Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachgebiete 20 bis 40 Sonst. Verf. (o. ZK) sonst. Angelegenheiten (Rechtspfleger)
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Verfahrensanlage 3
Auswahl des Verfahrensgegenstands Sonstige Familiensache Weitere Familiensache
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Verfahrensanlage 3
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Verfahrensarten 1
Bis 31.08.2009:
ZPO-Verfahren FGG-Verfahren
Familiensachen
Sonstige Scheidung auf Antrag amtswegig- Kläger/Beklagter- Parteiherrschaft - i. d. R. keine weiteren Beteiligten- teilweise Anwaltszwang- Vergleich - streng förmliches
Verfahren- z. B. Unterhalt, Güterrecht
- Antragsteller/ Antragsgegner- Parteiherrschaft- Beteiligung der Vers.-träger- Anwaltszwang- Vergleich nur in Folgesachen- Entscheidung mit
Urteil- Zustellung an Dritte
- Antragsteller/ Antragsgegner- ggf. Beteiligung
Dritter- Verf.-pfleger möglich- kein Anwaltszwang- Entscheidung mit Beschluss- Aufklärung von Amts wegen
- Beteiligte- amtswegige Beteiligung Dritter- Verf.-pfleger fast zwingend- kein Anwaltszwang- Entscheidung mit Beschluss- Aufklärung von Amts wegen
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Verfahrensarten 2
Ab 01.09.2009:Ehesachen und
Familienstreitsachen FG-Verfahren
Familiensachen
Familienstreit-sachen
Ehesachen(Scheidung)
auf Antrag amtswegig
AnwaltszwangFörmliche Zustellung von
Anträgen, Ladungen und Entscheidungen
Antragsteller / AntragsgegnerEntscheidung durch Beschluss
Erlass durch Verlesen der Formel oder Übergabe an die Geschäftsstelle(evtl. streitig)
Kein AnwaltszwangBekanntgabe von Anträgen,
Ladungen und EntscheidungenZustellung nur bei bestimmten
Entscheidungen
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Verfahrensarten 3
Ehesachen/Familienstreitsachenund FG-Verfahren Grundlegende Unterscheidung Wegen des gleichen F-Aktenzeichens
auf dem JUDICA-Aktendeckel nicht zu erkennen Maßgeblich ist der Verfahrensgegenstand
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Verfahrensarten 4
FG-Verfahren sind: Kindschaftsverfahren* Abstammungsverfahren Adoptionsverfahren* Wohnungszuweisung-/Haushaltsverfahren* Gewaltschutzverfahren Versorgungsausgleichsverfahren*
*) jeweils auch als Lebenspartnerschaftssache
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Verfahrensarten 5
In FG-Verfahren gilt: keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung
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Verfahrensarten 5
In FG-Verfahren gilt: keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung
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Verfahrensarten 5
In FG-Verfahren gilt: keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll
gesetzliche Regelung: § 28 Abs. 4 FamFG keine Unterschiede in der äußeren Form Problem Vergleichsschluss:
Niederschrift als Protokoll, § 36 FamFG
Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung
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Verfahrensarten 5
In FG-Verfahren gilt: keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter
§ 7 FamFG oder auf Grund des Besonderen Teils Erfassen der notwendig Beteiligten in JUDICA zweckmäßig Absprache in der Gruppe
bzw. mit Richter/Rechtspfleger erforderlich
Übermittlung Bekanntgabe Zustellung
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Verfahrensarten 5
In FG-Verfahren gilt: keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung
Anträge, § 23 FamFG alle übrigen Dokumente kann formlos geschehen, § 15 Abs. 3 FamFG
sofern kein Fall des § 15 Abs. 2 FamFG vorliegt
Bekanntgabe Zustellung
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Verfahrensarten 5
In FG-Verfahren gilt: keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe
Termins- und Fristbestimmungen, § 15 Abs. 1 FamFG Ladungen, §§ 32 f. FamFG Entscheidungen an Beteiligte, § 41 FamFG durch Zustellung
oder durch Aufgabe zur Post, § 15 Abs. 2 FamFG
Zustellung
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Verfahrensarten 5
In FG-Verfahren gilt: keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe
Termins- und Fristbestimmungen, § 15 Abs. 1 FamFG Ladungen, §§ 32 f. FamFG Entscheidungen an Beteiligte, § 41 FamFG durch Zustellung
oder durch Aufgabe zur Post, § 15 Abs. 2 FamFG
Zustellung
Entscheidung nach pflichtgemäßem
Ermessen
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Verfahrensarten 5
In FG-Verfahren gilt: keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung
Ladung bei Anordnung des persönlichen Erscheinensund Ungewissheit über das Erscheinen, § 33 Abs. 2 FamFG
Beschlüsse, die dem erklärten Willen des Beteiligten widersprechen, § 41 Abs. 2 FamFG
Beschluss über die Annahme als Kind, § 197 Abs. 2 FamFG
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Verfahrensarten 5
In FG-Verfahren gilt: keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung
Hinweis:Arbeitserleichterung durch
einfachere Formen der Übermittlung Beachten Sie Auswirkungen auf evtl. erforderliche Zustellungsnachweise
(Rechtskraft)Das TSJ greift Erleichterungen auf
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Verfahrensarten 6
In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung
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Verfahrensarten 6
In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung
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Verfahrensarten 6
In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang
nicht bei Einstweiligen Anordnungen nicht für die Zustimmung zur Scheidung nicht bei Beistandschaft nicht für Behörden mit gesonderter Vollmacht
Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung
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Verfahrensarten 6
In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung
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Verfahrensarten 6
In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung
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Verfahrensarten 6
In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen
Keine Änderung der Rechtslage Beteiligung der Versorgungsträger Mitteilung der Entscheidung an das Standesamt
Förmliche Zustellung
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Verfahrensarten 6
In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung von
Anträgen Frist- und Terminsbestimmungen, Ladungen
(an den Anwalt) Entscheidungen (Beschlüssen,
Kostenfestsetzungsbeschlüssen etc.)
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Beteiligte und Beteiligungsarten 1
Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Spezielle gesetzliche Regelungen für
einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA
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Beteiligte und Beteiligungsarten 1
Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffener, z. B. Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag
Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren
Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA
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Beteiligte und Beteiligungsarten 1
Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffener, z. B. Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag
Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren
Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA
Muss sofort in JUDICA
erfasst werden
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Beteiligte und Beteiligungsarten 1
Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffene, z. B. betroffenes Kind, Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag
Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren
Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA
Soll und kann i. d. R. sofort in JUDICA
erfasst werden
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Beteiligte und Beteiligungsarten 1
Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffene, z. B. betroffenes Kind, Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag
Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren
Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA
Soll und kann i. d. R. - je nach
Verfahrensart - sofort in JUDICA
erfasst werden
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Beteiligte und Beteiligungsarten 1
Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffene, z. B. betroffenes Kind, Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag
Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren
Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICAkann i. d. R.
noch nicht sofort in JUDICA
erfasst werden
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Beteiligte und Beteiligungsarten 1
Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Spezielle gesetzliche Regelungen für
einzelne Verfahren z. B. Verfahrensbeistand, Pflegeperson,
Jugendamt in Kindschaftsverfahren z. B. Mutter, Vater, Kind in Abstammungsverfahren z. B. div. Personen in Adoptionsverfahren
Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA
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Beteiligte und Beteiligungsarten 1
Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Spezielle gesetzliche Regelungen für
einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA
Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten Bei den Verfahrensbeteiligungsarten Bei den Vertretungsarten im Zweifel: Sonstiger Beteiligter und Schriftstückempfänger
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Beteiligte und Beteiligungsarten 2
Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA
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Fristen und Termine
Keine grundlegenden Änderungen Abweichende Terminsarten in FG-Verfahren Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll
in FG-Verfahren
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Die Entscheidung in Familiensachen 1
Entscheidung durch Beschluss Beschlussarten Inhalt des Beschlusses Existentwerden des Beschlusses
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Die Entscheidung in Familiensachen 1
Entscheidung durch Beschluss Beschlussarten: in Familienstreitsachen auch als
Versäumnisbeschluss Anerkenntnisbeschluss Teilbeschluss und diverse weiteren Variationen
Inhalt des Beschlusses Existentwerden des Beschlusses
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Die Entscheidung in Familiensachen 1
Entscheidung durch Beschluss Beschlussarten Inhalt des Beschlusses
keine wesentlichen Änderungen Rubrum, Einleitungssatz, Tenor Begründung in vielen FG-Verfahren erleichtert Rechtsbehelfsbelehrung Unterschrift
Existentwerden des Beschlusses
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Die Entscheidung in Familiensachen 1
Entscheidung durch Beschluss Beschlussarten Inhalt des Beschlusses Existentwerden des Beschlusses
Abgrenzung zum bloßen Entwurf Erlass gem. § 38 FamFG durch Übergabe an die Geschäftsstelle durch Verlesen der Beschlussformel Geltung des § 38 FamFG
in Ehesachen und Familienstreitsachen oder: Verkündung gem. §§ 113 FamFG, 310 ZPO? Vermerk des Erlasses auf dem Original durch die Servicekraft eingeschränkte Unterstützung durch das TSJ:
Vorsicht bei signierten Verfügungen
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Die Entscheidung in Familiensachen 2
Wirksamkeit des Beschlusses Bedeutung
Anknüpfungspunkt für Geltung Anknüpfungspunkt für Vollstreckung
in Ehesachen und Familienstreitsachen, § 120 Abs. 2 FamFG Anknüpfungspunkt für Vollstreckung
in FG-Verfahren, § 86 Abs. 2 FamFG
in Ehesachen in Familienstreitsachen im FG-Verfahren
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Die Entscheidung in Familiensachen 2
Wirksamkeit des Beschlusses Bedeutung in Ehesachen
mit Rechtskraft, § 116 Abs. 1 FamFG für Folgesachen nicht vor Rechtskraft der Ehesache, § 148
FamFG
in Familienstreitsachen im FG-Verfahren
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Die Entscheidung in Familiensachen 2
Wirksamkeit des Beschlusses Bedeutung in Ehesachen in Familienstreitsachen
mit Rechtskraft, § 116 Abs. 2 FamFG sofort bei Anordnung der sofortigen Wirksamkeit,
§ 116 Abs. 2 FamFG(sofortige Wirksamkeit soll in Unterhaltssachen angeordnet werden)
im FG-Verfahren
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Die Entscheidung in Familiensachen 2
Wirksamkeit des Beschlusses Bedeutung in Ehesachen in Familienstreitsachen im FG-Verfahren
mit Bekanntgabe, § 41 FamFG mit Zustellung an den Beteiligten,
dessen erklärten Willen er widerspricht, § 41 FamFG mit Rechtskraft in Abstammungsverfahren, § 184 FamFG mit Zustellung an den Annehmenden in Adoptionsverfahren,
§ 197 Abs. 2 FamFG weitere Sonderregelungen in einzelnen Familiensachen
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Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1
Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung Beschwerde Beschwerdeverfahren Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen
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Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1
Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung
nur ein grober Überblick Einzelheiten sind komplex und sprengen den Rahmen
Beschwerde Beschwerdeverfahren Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen
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Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1
Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung Beschwerde
gegen „Endentscheidungen“ in FG-Verfahren gem. § 58 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen gem. §§ 117, 58 FamFG
Beschwerdeverfahren Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen
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Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1
Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung Beschwerde Beschwerdeverfahren
Einzulegen nur beim Amtsgericht Beschwerdegericht: Oberlandesgericht wie bisher kein Abhilfeverfahren, § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG Veranlasst ist nur die Übersendung der Akte
an das Beschwerdegericht Unterschrift
Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen
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Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1
Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung Beschwerde Beschwerdeverfahren Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen
gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten: sofortige Erinnerung
bei Verfahrenskostenhilfe: sofortige Beschwerde nach der ZPO mit Monatsfrist (mit Abhilfeverfahren)
in der Zwangsvollstreckung: sofortige Beschwerde nach der ZPO (mit Abhilfeverfahren)
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Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 2
Rechtskraft nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, § 63 FamFG
i. d. R. ein Monat ab schriftlicher Bekanntgabe/Zustellung zwei Wochen bei Genehmigung eines Rechtsgeschäfts
ab schriftlicher Bekanntgabe spätestens fünf Monate nach Erlass
durch Rechtsmittelverzicht
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Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 2
Rechtskraft nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, §§ 45, 63 FamFG durch Rechtsmittelverzicht, § 67 FamFG
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Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 3
Rechtskraftzeugnis keine Änderung der Rechtslage Gesetzliche Regelung: § 46 FamFG Zuständigkeit: Geschäftsstelle Verfahren:
in Ehe- und Abstammungssachen von Amts wegen, § 46 Abs. 2 FamFG
im anderen Verfahren auf Antrag, § 46 Abs. 1 FamFG praktische Relevanz vor allem in Genehmigungsverfahren
bei Anträgen von Notaren
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Zwangsvollstreckung 1
Ehesachen und Familienstreitsachen Gesetzliche Regelung: § 120 FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckbarkeit mit Wirksamkeit
Wirksamkeit in Familienstreitsachen (Unterhalt!) mit Rechtskraft mit Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Vollstreckung nach den Regeln der ZPO Ansonsten keine Änderung der Rechtslage Führung des Vollstreckungsverfahrens
in der (Haupt-)Akte
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Zwangsvollstreckung 2
FG-Verfahren Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckung mit Wirksamkeit Vollstreckungsverfahren Führung des Vollstreckungsverfahrens
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Zwangsvollstreckung 2
FG-Verfahren Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung
Gerichtliche Beschlüsse Gerichtlich gebilligte Vergleiche Sonstige Vollstreckungstitel
(z. B. Kostenfestsetzungsbeschluss in FG-Verfahren)
Vollstreckung mit Wirksamkeit Vollstreckungsverfahren Führung des Vollstreckungsverfahrens
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Zwangsvollstreckung 2
FG-Verfahren Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckung mit Wirksamkeit
i. d. R. mit Bekanntgabe, § 40 FamFG aber zahlreiche Ausnahmen
Vollstreckungsverfahren Führung des Vollstreckungsverfahrens
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Zwangsvollstreckung 2
FG-Verfahren Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckung mit Wirksamkeit Vollstreckungsverfahren
Keine Klausel bei Titeln des eigenen Gerichts, § 86 Abs. 3 FamFG Vollstreckung von Amts wegen in Amtsverfahren Vollregelung für Herausgabe- und Umgangstitel, §§ 88 ff. FamFG
mit Ordnungsmitteln Vollstreckung nach der ZPO gem. § 95 FamFG
z. B. aus Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen Gerichtsvollziehervollstreckung bei Gewaltschutztiteln, § 96
FamFG Unmittelbarer Zwang zur Probenentnahme, § 96a FGG
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Zwangsvollstreckung 2
FG-Verfahren Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckung mit Wirksamkeit Vollstreckungsverfahren Führung des Vollstreckungsverfahrens
gem. § 13a Nr. 2 S. 4 AktO als ZV- bzw. OV-Sonderheft gem. § 12a Nr. 2 S. 6 AktO in der Hauptakte
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Einstweilige Anordnung 1
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Grundlagen – Gesetzliche RegelungMöglicher Gegenstand einer einstweiligen AnordnungVerhältnis zur HauptsacheErzwingung des HauptsacheverfahrensRechtsmittel und AbänderungZwangsvollstreckung
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Einstweilige Anordnung 2
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Grundlagen – Gesetzliche Regelung
§§ 49 ff. FamFG Ergänzungen für Kindschaftssachen in § 157 Abs. 3 FamFG
(ggf. neues Verfahren von Amts wegen) Ergänzung für Gewaltschutzsachen in § 214 FamFG Ergänzung für Unterhaltssachen in §§ 246 ff. FamFG Zusätzlich Arrestverfahren in Familienstreitsachen
gem. § 119 Abs. 2 FamFG
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Einstweilige Anordnung 3
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Grundlagen – Möglicher Gegenstand einer einstweiligen Anordnung
Geltung in allen Familiensachen, d. h. Ehesachen Familienstreitsachen FG-Verfahren
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Einstweilige Anordnung 4
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Grundlagen – Verhältnis zur Hauptsache
Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung
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Einstweilige Anordnung 4
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Grundlagen – Verhältnis zur Hauptsache
Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung
Neu:Erfassung als neue SacheGgf. über Eingangs- geschäftsstelleHauptsache Bemerkungsfeld
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Einstweilige Anordnung 4
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Grundlagen – Verhältnis zur Hauptsache
Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung
Neu:Keine Erfassung als einstweilige AnordnungEntsprechende JUDICA- Funktion ist abgeschaltet
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Einstweilige Anordnung 4
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Grundlagen – Verhältnis zur Hauptsache
Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung
Neu:Keine Erfassung als einstweilige AnordnungEntsprechende JUDICA- Funktion ist abgeschaltet
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Einstweilige Anordnung 4
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Grundlagen – Verhältnis zur Hauptsache
Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung
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Einstweilige Anordnung 5
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Grundlagen – Erzwingung des Hauptsacheverfahrens
Verfahren läuft m. E. im einstweiligen Anordnungsverfahren Nach fruchtlosem Fristablauf Aufhebung der einstweiligen
Anordnung Verknüpfung von einstweiliger Anordnung und Hauptsache
über Bemerkungsfeld
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Einstweilige Anordnung 6
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Grundlagen – Rechtsmittel und Abänderung
Aufhebung oder Abänderung auf Antrag Mündliche Verhandlung auf Antrag Im Regelfall unanfechtbar Ausnahmen gem. § 57 FamFG
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Einstweilige Anordnung 7
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Grundlagen – Zwangsvollstreckung
Im Regelfall keine Klausel erforderlich, § 53 Abs. 1 FamFG Vollstreckbarkeit mit Wirksamkeit, § 85 Abs. 2 FamFG
bzw. Erlass
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Einstweilige Anordnung 8
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Geschäftsgang – Bildung des Geschäftszeichens
Kein Zusatz „eA“ Ansonsten keine Besonderheiten JUDICA gewährleistet die richtige Bildung des Geschäftszeichens
Verfahrensanlage in JUDICABesonderheiten in der ZählkartenstatistikÜbergangsrecht
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Einstweilige Anordnung 9
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Geschäftsgang – Bildung des GeschäftszeichensVerfahrensanlage in JUDICA
Sachgebiet: 30 Verfahrensgegenstand: wie in der Hauptsache
Besonderheiten in der ZählkartenstatistikÜbergangsrecht
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Einstweilige Anordnung 10
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Geschäftsgang – Bildung des GeschäftszeichensVerfahrensanlage in JUDICABesonderheiten in der Zählkartenstatistik
Nur bei Einstweiligen Anordnungen auszufüllen:Neues Feld OA: Die Hauptsache wurde anhängig: ja/nein
Auszutragen nach drei Monaten
Übergangsrecht
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Einstweilige Anordnung 11
Die einstweilige Anordnungnach dem FamFG – Geschäftsgang – Bildung des GeschäftszeichensVerfahrensanlage in JUDICABesonderheiten in der ZählkartenstatistikÜbergangsrecht
Nach dem 01.09.2009 eingehende einstweilige Anordnungen zu laufenden Verfahren dürften nach neuem Recht zu behandeln sein
Interpretationshilfe der Verwaltung anfordern Absprache innerhalb der Abteilung zweckmäßig
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Verfahrenskostenhilfe 1
Verfahrenskostenhilfe Einsichtnahme in die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisseund die Belege Gem. § 117 ZPO Besteht, wenn der Gegner Anspruch auf
Auskunft bzw. Belegvorlage hat das dürfte zwischen Eheleuten allgemein gelten Anhörung/Unterrichtung erforderlich Nähere Absprache zwischen Richter/Rechtspfleger
und Servicekraft zweckmäßig
Verfahren im übrigen Erledigung im VKH-Verfahren - ZK-Anordnung
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Verfahrenskostenhilfe 2
Verfahrenskostenhilfe Einsichtnahme in die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisseund die Belege
Verfahren im übrigen ohne Änderungen Erledigung im VKH-Verfahren - ZK-Anordnung
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Verfahrenskostenhilfe 3
Verfahrenskostenhilfe Einsichtnahme in die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisseund die Belege
Verfahren im übrigen ohne Änderungen Erledigung im VKH-Verfahren - ZK-Anordnung
Erledigung in der Statistik erst nach drei Monaten
Neu
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Bestandsverfahren 1
Vormundschaft und Pflegschaft Begriff Verhältnis zur Anordnung der
Vormundschaft/Pflegschaft Beginn und Ende des Verfahrens „Verfahren im Verfahren“ Besonderheiten der Verfahrensanlage Besonderheiten der Aktenführung Übergangsrecht
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Bestandsverfahren 2
Vormundschaft und Pflegschaft Begriff
regelmäßig auf unbestimmten Zeit (bis zur Volljährigkeit) Zuständigkeit des Rechtspflegers Inhalt: Überwachung des Vormunds/Pflegers
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Bestandsverfahren 3
Vormundschaft und Pflegschaft Verhältnis zur Anordnung der
Vormundschaft/Pflegschaft Anordnung durch Richter/Rechtspfleger Führung gem. § 13a Nr. 12 AktO in einer neuen Akte
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Bestandsverfahren 4
Vormundschaft und Pflegschaft Beginn und Ende des Verfahrens
Beginn mit Anordnung der Vormundschaft Ende mit Aufhebung oder mit Volljährigkeit also kein echter Erledigungstatbestand
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Bestandsverfahren 5
Vormundschaft und Pflegschaft „Verfahren im Verfahren“
Anträge zur laufenden Vormundschaft z. B. genehmigungspflichtiges Geschäft z. B. Vergütung endet mit einer (anfechtbaren) Entscheidung Akte ist damit aber nicht erledigt
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Bestandsverfahren 6
Vormundschaft und Pflegschaft Besonderheiten der Verfahrensanlage
eigenes Sachgebiet/Verfahrensgegenstand keine Zählkarte Anordnungsverfahren als Bemerkung/Beiakte
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Bestandsverfahren 7
Vormundschaft und Pflegschaft Besonderheiten der Aktenführung
regelmäßig lange Fristen („Jahresbericht“) ggf. Sonderfächer zweckmäßig
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Bestandsverfahren 8
Vormundschaft und Pflegschaft Übergangsrecht
neue Anordnungen ab 01.09.2009 führen zu neuen Verfahren bei bestehenden Vormundschaften/Pflegschaften sind
neue „Verfahren im Verfahren“ neue Familiensachen Auswirkungen auf die bestehende „Rahmenakte“ ungeklärt
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Adoptionsverfahren
Besonderheiten der Adoptionsverfahren Verhältnis zu Vormundschaft-/Pflegschaftsverfahren
außerhalb der Vormundschafts-/Pflegschaftsakte Neues Verfahren
weitere Beteiligte Besondere Geheimhaltungspflicht
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Adoptionsverfahren
Besonderheiten der Adoptionsverfahren Verhältnis zu Vormundschaft-/Pflegschaftsverfahren weitere Beteiligte
eingehende Regelungen im Gesetz Verfahren durch TSJ-Verfügungsvorlagen vorstrukturiert
Besondere Geheimhaltungspflicht
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Adoptionsverfahren
Besonderheiten der Adoptionsverfahren Verhältnis zu Vormundschaft-/Pflegschaftsverfahren weitere Beteiligte Besondere Geheimhaltungspflicht
ggf. hausinterne Absprache über Sicherstellung der Geheimhaltung zweckmäßig
Akteneinsicht nur nach Prüfung durch den Richter, § 13a Nr. 8 S. 3 AktO
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Statistik 1
Erledigung von Verfahren/Statistik Unterstützung durch JUDICA Neue Einträge auf der Zählkarte Geänderte Vorgaben zur Erledigung Übergangsrecht
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Statistik 1
Erledigung von Verfahren/Statistik Unterstützung durch JUDICA
Sachgebiet/Verfahrensgegenstand/Erledigungsart werden aus JUDICA übernommen
Übernahme weiterer Daten abhängig von der Datenpflege in JUDICA
Implementierung der Plausibilitäten Beanstandungen der Zählkarte dürften ausscheiden Monatsübersicht von JUDICA erstellt Am Anfang klappt vielleicht noch nicht alles
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Statistik 1
Maske „Verfahren erledigen“
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Statistik 1
Bekannte Erledigungsarten mit teilweise neuen Bezeichnungen
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Statistik 2
Erledigung von Verfahren/Statistik Neue Einträge auf der Zählkarte
teilweise geänderte Angaben entsprechend den geänderten Sachgebieten/Verfahrensgegenständen
Neues Feld OA zu den einstweiligen Anordnungen
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Statistik 2
Erledigung von Verfahren/Statistik Neue Einträge auf der Zählkarte
teilweise geänderte Angaben entsprechend den geänderten Sachgebieten/Verfahrensgegenständen
Neues Feld OA zu den einstweiligen Anordnungen
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Statistik 3
Erledigung von Verfahren/Statistik Geänderte Vorgaben zur Erledigung
Einstweilige Anordnung als selbstständiges Verfahren mit Zählkarte
Erledigung von einstweiligen Anordnungen nach drei Monaten
Erledigung von VKH-Verfahren (Ablehnung der VKH ohne sofortige Beschwerde)nach drei Monaten
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Statistik 4
Erledigung von Verfahren/Statistik Übergangsrecht
alle am 01.09.2009 laufenden Verfahrenbekommen automatisch die neuen Zählkarten
Begriffe der neuen Zählkarten sind auf das neue Recht abgestimmt
gedankliche Anpassung der Zählkartenerledigung an das neue Recht bei Verfahren nach altem Recht
z. B. Erledigung durch Urteil ist in der Zählkarte als Erledigung durch Beschluss zu erfassen
Erläuterung ist vom Ministerium angekündigt
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Aktenordnung 1
Aktenordnung Abschließende Fassung des § 13a
liegt noch nicht vor Regelungsinhalt keine Änderung wesentliche Neuerungen ungeklärte Fragen
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Aktenordnung 2
Aktenordnung Abschließende Fassung des § 13a
liegt noch nicht vor Regelungsinhalt
in JUDICA und TSJ umgesetzt heute vorgestellt
keine Änderung wesentliche Neuerungen ungeklärte Fragen
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Aktenordnung 3
Aktenordnung Abschließende Fassung des § 13a
liegt noch nicht vor Regelungsinhalt keine Änderung
vorausgehende VKH-Verfahren und anschließende Hauptsacheverfahrenlaufen in der gleichen Akte
Scheidungsfolgesachen, ggf. mit Sonderheften in der Akte laufende Verfahren wie oben Sammelakten für Mitteilungen nach JGG u. a.
wesentliche Neuerungen ungeklärte Fragen
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Aktenordnung 4
Aktenordnung Abschließende Fassung des § 13a
liegt noch nicht vor Regelungsinhalt keine Änderung wesentliche Neuerungen
Anlage von Einstweiligen Anordnungsverfahren unter eigenem Geschäftszeichen
Anlage und Führung von Bestandsverfahren Besonderheiten der Behandlung von Adoptionsverfahren
ungeklärte Fragen
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Aktenordnung 5
Aktenordnung Abschließende Fassung des § 13a
liegt noch nicht vor Regelungsinhalt keine Änderung wesentliche Neuerungen ungeklärte Fragen
Übergangsrecht von am 31.08.2009 laufenden Bestandsverfahren insbesondere bei neuen Anträgen zu „Verfahren im Verfahren“ Sonderhefte für Zwangs- und Ordnungsmittelverfahren u. a.
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Übergangsrecht 1
Übergangsrecht Am 31.08.2009 laufende Verfahren Nach dem 31.08.2009 eingehende Verfahren Besonderheiten im Versorgungsausgleich Besonderheiten bei einstweiligen Anordnungen Besonderheiten bei Bestandsverfahren
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Übergangsrecht 1
Übergangsrecht Am 31.08.2009 laufende Verfahren
Bis zur Endentscheidung (in Richterverfahren: Erledigung)gilt altes Recht
Was für das Verfahren nach Erledigung (Kostenfestsetzung, Zwangsmittel) gilt, ist nicht klar
klarstellende Mitteilung des BMJ ist angekündigt
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Übergangsrecht 2
Übergangsrecht Nach dem 31.08.2009 eingehende Verfahren
Es gilt neues Recht
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Übergangsrecht 3
Übergangsrecht Besonderheiten im Versorgungsausgleich
Neues Recht für alle am 01.09.2009 oder späterausgesetzten und ruhenden Verfahren
Neues Recht für alle am 01.09.2009 oder später aus dem Verbund abgetrennte Verfahren
alle Versorgungsausgleichsverfahren ab dem 01.10.2010
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Übergangsrecht 4
Übergangsrecht Besonderheiten bei einstweiligen Anordnungen
Neues Recht für alle nach dem 31.08.2009 eingehenden Verfahren
auch wenn sie zu am 31.08.2009 laufenden Verfahren gehören
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Übergangsrecht 4
Übergangsrecht Besonderheiten bei einstweiligen Anordnungen
Neues Recht für alle nach dem 31.08.2009 eingehenden Verfahren
auch wenn sie zu am 31.08.2009 laufenden Verfahren gehören
Nicht zweifelsfrei;Auffassung der
Referenten
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Übergangsrecht 5
Übergangsrecht Besonderheiten bei Bestandsverfahren
Das Vormundschaftsgericht besteht über den 31.08.2009 fort Es bleibt in Bestandsverfahren zuständig,
solange das Gericht die Vormundschaft/Pflegschaft nur überwacht,im Extremfall bis zum 31.08.2027
Anträge auf Aufhebung bzw. Änderung der Vormundschaft nach dem 31.08.2009 führen für das Bestandsverfahren zur Geltung neuen Rechts
Anträge auf „Verfahren im Verfahren“ nach dem 31.08.2009 sind neue F-Verfahren
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Übergangsrecht 5
Übergangsrecht Besonderheiten bei Bestandsverfahren (1)
Das Vormundschaftsgericht besteht über den 31.08.2009 fort Es bleibt in Bestandsverfahren zuständig,
solange das Gericht die Vormundschaft/Pflegschaft nur überwacht,im Extremfall bis zum 31.08.2027
Anträge auf Aufhebung bzw. Änderung der Vormundschaft nach dem 31.08.2009 führen für das Bestandsverfahren zur Geltung neuen Rechts
Anträge auf „Verfahren im Verfahren“ nach dem 31.08.2009 sind neue F-Verfahren
Nicht zweifelsfrei;Auffassung der
Referenten
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Übergangsrecht 6
Übergangsrecht Besonderheiten bei Bestandsverfahren (2)
zweckmäßig wäre es, zu diesem Zeitpunkt das gesamte Verfahren aus dem Vormundschaftsgericht an das Familiengericht abzugeben und dort neu einzutragen
Die Übergangsvorschriften sprechen aber eher dafür, das „Verfahren im Verfahren“ als F-Verfahren in der Vormundschaftsakte zu führen
Absprache ist zweckmäßig
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Übergangsrecht 6
Übergangsrecht Besonderheiten bei Bestandsverfahren (2)
zweckmäßig wäre es, zu diesem Zeitpunkt das gesamte Verfahren aus dem Vormundschaftsgericht an das Familiengericht abzugeben und dort neu einzutragen
Die Übergangsvorschriften sprechen aber eher dafür, das „Verfahren im Verfahren“ als F-Verfahren in der Vormundschaftsakte zu führen
Absprache ist zweckmäßig
Nicht zweifelsfrei;Auffassung der
Referenten
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Übergangsrecht 7
Woran erkennt man alte und neue Verfahren? JUDICA/TSJ erkennen am Geschäftszeichen,
ob das Verfahren als Verfahren nach altem Rechtoder als Verfahren nach neuem Recht eingetragen ist
Auf dem Papieraktendeckel nicht erkennbar, denn alle haben F-Geschäftszeichen
Einrichtung neuer Abteilungen für neue Verfahren nicht erforderlich
Ggf. zweckmäßig, die Akten eigens zu kennzeichnen
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Zusammenfassung 1
Die zehn wichtigsten Neuerungen Im neuen Gesetz kann man sich zurecht finden Keine grundlegende Änderung des Geschäftsgangs Grundlegende Unterscheidung von
Ehesachen und Familienstreitsachen einerseits, FG-Verfahren andererseits
Einheitliche Begriffe und Bezeichnungen in allen Familienverfahren
Entscheidung durch Beschluss
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Zusammenfassung 2
Die zehn wichtigsten Neuerungen Mehr eigene Verantwortung
beim Rechtskraftzeugnis Neue Erledigungsfristen bei
einstweiliger Anordnung und Verfahrenskostenhilfe Dauerverfahren als neue Verfahrensart
bei den Familiengerichten Einstweilige Anordnung als eigenes Verfahren
außerhalb des Hauptsacheverfahrens Klärungsbedarf beim Übergangsrecht
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Ihre Fragen
Haben Sie Fragen?
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Schluss
Vielen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit !
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Die neue Zählkarte 1
Zählkarte 31 - Vorderseite
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Die neue Zählkarte 2
Zählkarte 31 - Vorderseite
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Die neue Zählkarte 3
Zählkarte 31 - Vorderseite
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Die neue Zählkarte 4
Zählkarte 31 - Rückseite
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Die neue Zählkarte 5
Zählkarte 31 - Rückseite
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Grundsätze für Präsentationen
Diese Präsentationsvorlage wird für alle Präsentationen gegenüber Externen eingesetzt.
Durch das Corporate Design präsentiert sich die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen nach außen in einem einheitlichen Bild.
Denken Sie daran, dass von Ihren Präsentationen oft Handouts gedruckt werden: d. h. eigene Bilder und Fotos sollten eine Auflösung von mindestens 150
dpi haben
Benutzerdefinierte Animationen können verwendet werden.
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