JAHRGANG 22 / AUSGABE 1 / FEBRUAR 2019 Solidaris … · zu den Voraussetzungen für die Abrechnung...

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3 4 7 8 10 12 13 14 15 Fakten aktuell Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz Hinweise zur Passivierung von Rückstellungen für Rückzahlungsrisiken aus der Abrechnung von geriatrischen und neurologischen Komplexbehandlungen Altersvorsorgerückstellungen von Orden Aktuelle Entwicklungen bei Pensionssicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit – Rückstellungspflichten im Jahresabschluss 2018? Die neue KDG-DVO Behandlung von mittelbaren Pensionsverpflichtungen im Konzernabschluss (DRS 23) EuGH-Vorlage: Umsatzbesteuerung von Vereinen Grundsteuerpflicht aufgrund einer Nutzungsänderung in Krankenhausgebäuden Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen 16 Interview „Nur wer sein Ziel kennt, findet den Weg." Ein Gespräch mit Frau WPin StBin Claudia Schürmann-Schütte und Herrn Dipl.-Kfm. Matthias Hennke 18 19 20 22 24 Beratung aktuell Verkauf eines ambulanten Pflegedienstes – die Erfolgsfaktoren Krankenhausstrukturfonds wird fortgeführt Erfolgsfaktor Tagespflege – eine Herausforderung mit erheblichem Chancenpotential Weitreichende Veränderungen im Bereich des Pflegepersonals im Krankenhaus – PpSG und PpUGV Brancheneinheitlicher Sicherheitsstandard (B3S) für den Sektor Gesundheit 25 26 26 Veranstaltungen 7. Ordenstag der Solidaris, 19./20. März 2019 – Salesianum, München Werkstätten:Messe, 27. bis 30. März 2019 – Wir laden Sie ein! Veranstaltungsübersicht 27 27 Intern Neue Kompetenzträger Impressum 28 Aktuelle Seminare JAHRGANG 22 / AUSGABE 1 / FEBRUAR 2019 Solidaris Information Nutzen stiften – mit Freude für Menschen Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln Mainz München Münster Wien (A) Würzburg

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Fakten aktuell

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Hinweise zur Passivierung von Rückstellungen für Rückzahlungsrisiken aus der Abrechnung von geriatrischen und neurologischen Komplexbehandlungen

Altersvorsorgerückstellungen von Orden

Aktuelle Entwicklungen bei Pensionssicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit – Rückstellungspflichten im Jahresabschluss 2018?

Die neue KDG-DVO

Behandlung von mittelbaren Pensionsverpflichtungen im Konzernabschluss (DRS 23)

EuGH-Vorlage: Umsatzbesteuerung von Vereinen

Grundsteuerpflicht aufgrund einer Nutzungsänderung in Krankenhausgebäuden

Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen

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Interview

„Nur wer sein Ziel kennt, findet den Weg." Ein Gespräch mit Frau WPin StBin Claudia Schürmann-Schütte und Herrn Dipl.-Kfm. Matthias Hennke

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Beratung aktuell

Verkauf eines ambulanten Pflegedienstes – die Erfolgsfaktoren

Krankenhausstrukturfonds wird fortgeführt

Erfolgsfaktor Tagespflege – eine Herausforderung mit erheblichem Chancenpotential

Weitreichende Veränderungen im Bereich des Pflegepersonals im Krankenhaus – PpSG und PpUGV

Brancheneinheitlicher Sicherheitsstandard (B3S) für den Sektor Gesundheit

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Veranstaltungen

7. Ordenstag der Solidaris, 19./20. März 2019 – Salesianum, München

Werkstätten:Messe, 27. bis 30. März 2019 – Wir laden Sie ein!

Veranstaltungsübersicht

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Intern

Neue Kompetenzträger

Impressum

28 Aktuelle Seminare

JA H RGA N G 22 / AUSGA B E 1 / F E B RUA R 2019

Solidaris Information

Nutzen stiften – mit Freude für Menschen

BerlinErfurt

FreiburgHamburg

Köln Mainz

MünchenMünsterWien (A)

Würzburg

Solidaris Information – 1/2019

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Liebe Leserinnen und Leser,

in Zeiten von Algorithmen, künstlicher Intelligenz und Automatisierung kommt

der Kreativität eine besondere Bedeutung zu. Einst in der frühen Antike als

Prozess eines göttlichen Eingriffs in die menschliche Seele beschrieben, nehmen

wir Kreativität heute als eine besondere Fähigkeit wahr, die uns in die Lage

versetzt, in unserer Umwelt gestalterisch aktiv zu werden. Sie attestiert Intelli-

genz und beweist, dass wir denken können. Sie lehrt uns, Ereignisse neu zu

interpretieren und zu reflektieren, die Welt mit anderen Augen zu sehen und

unsere Umgebung zu einem besseren Ort umzugestalten.

Kreativität wird von uns zugleich geschätzt und gefürchtet, denn sie setzt

Emotionen frei, die wir nur bedingt kontrollieren können. Ihre Logik ist eine

andere, ihre Veränderungskraft gilt oft als übersinnlich. Zudem gilt der kreative

Entstehungsprozess seit jeher als wenig plan- und steuerbar. Sein Ausgang ist oft

ungewiss, seine Ordnung symbolisiert für viele zunächst einmal Chaos. Und doch

ist Kreativität die Kraft, die uns aus verfahrenen Situationen hilft. Wie eine

Künstlerin, die uns den Sinn für neue Dimensionen zugänglich macht.

Mit der vorliegenden Ausgabe der Solidaris-Information möchten wir Sie daher –

im wohlverstandenen Sinne – zum kreativen Reflektieren der neusten Entwick-

lungen aus dem Gesundheits- und Sozialwesen ermuntern. Einen Schwerpunkt

dieser Ausgabe bildet das erst kürzlich in Kraft getretene Pflegepersonal-Stär-

kungsgesetz, das wir aus juristischer (S. 3), bilanzieller (S. 4) und prognostischer

Sicht (S. 22) beleuchten. Weitere Themen sind die Durchführungsverordnung zum

Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO), Altersvorsorgerückstellun-

gen von Orden, die Fortführung des Krankenhausstrukturfonds und vieles mehr.

Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre mit vielen guten Impulsen für Ihren

beruflichen Alltag.

Ihr

E D ITO R I A L

Dr. Rüdiger Fuchs

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Pflegepersonalausstattung und die Arbeitsbelastung im

gesamten Krankenhaus geben.

Krankenhausstrukturfonds

Der Krankenhausstrukturfonds wird um vier Jahre verlän-

gert und damit jährlich für strukturverbessernde Maßnah-

men ein Volumen von 1 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt.

Neu aufgenommen als Förderungszwecke werden die

Bildung von Zentren für seltene oder schwerwiegende Er-

krankungen an Hochschulkliniken oder – soweit auch nicht-

universitäre Krankenhäuser beteiligt sind – die Bildung von

Krankenhausverbünden, die Verbesserung der IT-Sicherheit,

die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten für Pfle-

geberufe sowie die Bildung integrierter Notfallstrukturen

und telemedizinischer Netzwerkstrukturen (s. auch S. 19).

Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre

Das Gesetzgebungsverfahren befand sich gerade in den

letzten Zügen, als kurzerhand noch ein Änderungsantrag

eingereicht wurde: Die Verjährungsfrist für potenzielle Rück-

zahlungsansprüche der Krankenkassen wird rückwirkend

bis 2017 von vier auf zwei Jahre verkürzt. Zur Vermeidung

der daraufhin von den Kassen angekündigten Prozessflut

wurde in letzter Minute noch eine äußerst kurzfristige Aus-

schlussfrist ergänzt. Danach durften Krankenkassen Rück-

forderungen, welche vor dem 1. Januar 2017 entstanden

sind, noch bis zum 9. November 2018 verjährungshemmend

gerichtlich geltend machen. Krankenhäuser hingegen kön-

nen ihre noch offenen Ansprüche gegen die Krankenkassen

aus den Jahren 2015 bis 2018 in der bisherigen vierjährigen

Verjährungsfrist geltend machen. Für Ansprüche ab dem

1. Januar 2019 gilt die Verkürzung der Verjährungsfrist auf

zwei Jahre.

Anhängige Klagen wegen der Rückforderung von

Komplexpauschalen

Infolge der kurzfristigen Verjährungsfristverkürzung für

Rückforderungen der Krankenkassen rollte eine beispiellose

bundesweite Klagewelle über die Sozialgerichte hinweg. Hin-

tergrund sind zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG)

zu den Voraussetzungen für die Abrechnung der neurologi-

schen und der geriatrischen Komplexbehandlung. Infolge

der Klagewelle wurden die Krankenkassen vom Bundesmi-

nisterium für Gesundheit (BMG), vom GKV-Spitzenverband

und von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)

dazu aufgerufen, bei den Sozialgerichten eingereichte Kla-

gen wegen möglicherweise fehlerhafter Krankenhausab-

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Von Ines Martenstein und Martin Wohlgemuth

Am 1. Januar 2019 ist das Gesetz zur Stärkung des Pfle-

gepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG)

in Kraft getreten. Die Bundesregierung will damit dem

Fachkräftemangel in der Kranken- und Altenpflege be-

gegnen. Ob dies mit dem PpSG wirklich gelingt und tat-

sächlich von einem „grundsätzlichen Paradigmenwech-

sel“ für die Pflege die Rede sein kann, bleibt abzuwarten.

Mit dem PpSG wird ein Bündel an Maßnahmen auf den

Weg gebracht, die die pflegerische Versorgung in der

Kranken- und Altenpflege verbessern und für eine besse-

re Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen

sorgen sollen.

Umfassende Finanzierung der Pflege am Bett

Ab 2020 erfolgt die Finanzierung der Kosten des einzel-

nen Krankenhauses für die Pflege am Bett unabhängig von

den DRG-Fallpauschalen durch ein eigenes Pflegebudget,

das zweckgebunden für die Finanzierung von Pflegeper-

sonalkosten zu verwenden ist. Seit Januar 2019 können in

stationären Pflegeeinrichtungen 13.000 Pflegekräfte neu

eingestellt werden. Jede zusätzlich geschaffene und jede

aufgestockte Pflegestelle am Bett wird vollständig von der

Krankenversicherung finanziert.

Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen

Die Kostenträger finanzieren darüber hinaus sogenannte

pflegeentlastende Maßnahmen. Wenn ein Krankenhaus

bestimmte Aufgaben (z. B. Essensausgabe oder Wäsche-

dienst) nicht mehr vom Pflegepersonal, sondern durch

andere Personalgruppen ausführen lässt, wirkt sich das

entsprechend erhöhend auf das Pflegebudget aus. Ferner

refinanzieren die Kostenträger bereits ab dem Jahr 2018,

also rückwirkend, die linearen und strukturellen Tarifstei-

gerungen für die Pflegekräfte vollumfänglich.

Pflegepersonaluntergrenzen

Mit dem PpSG werden bestehende Vorgaben zu Pflegeper-

sonaluntergrenzen für pflegeintensive Bereiche weiterent-

wickelt. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Neurologie

und Herzchirurgie. 2020 wird zudem der sogenannte Ge-

samthausansatz eingeführt. Damit wird das Verhältnis von

Pflegefachpersonen zu dem zu leistenden Pflegeaufwand

(„Pflegequotient“) ermittelt. Dies soll Aufschluss über die

FA K T E N A K T U E L L

Solidaris Information – 1/2019

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rechnungen zur neurologischen Komplexbehandlung des

akuten Schlaganfalls und zur geriatrischen frührehabilita-

tiven Komplexbehandlung zu überprüfen. Demnach sollten

die Konfliktparteien die Klagen und Aufrechnungen fallen

lassen, sofern die neu definierten Kriterien zur Behandlung

von Schlaganfall- und Geriatrie-Patienten erfüllt seien. Dazu

hatte das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation

und Information (DIMDI) im Dezember 2018 zwei Klarstel-

lungen zum Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS)

2019 veröffentlicht.

In einer Gemeinsamen Empfehlung vom 6. Dezember 2018

haben der GKV-Spitzenverband, die Bundesverbände der

Krankenkassen, das BMG und die DKG eine Vereinbarung

über den Umgang mit den Rückzahlungsklagen unter-

schrieben. Danach sollen die Kostenträger prüfen, ob die

eingelegten Klagen zurückgenommen bzw. Verrechnungen

zurückgezahlt werden können. Die Umsetzung der Empfeh-

lung müssen die Vertragspartner vor Ort (Krankenhaus und

Krankenkasse) allerdings individuell regeln.

Fazit

Das Gesetz ist sicherlich ein wichtiger Meilenstein

auf dem Weg zur Bekämpfung des Pflegenotstands.

Wie viele neue Stellen durch das PpSG in Kranken-

häusern entstehen werden, lässt sich allerdings

nicht prognostizieren. Auch nutzen Untergrenzen

beim Personal wenig, solange auf dem Arbeitsmarkt

keine Pflegekräfte verfügbar sind. Insofern bleibt ab-

zuwarten, ob die finanzierten neuen Personalstellen

überhaupt besetzt werden können. Was die kurzfris-

tig erhobenen Klagen der Krankenkassen im Zusam-

menhang mit der Rückforderung von Komplexpau-

schalen anbelangt, empfehlen wir, sich unter Verweis

auf die Gemeinsame Empfehlung vom 6. Dezember

2018 sowie die (rückwirkende) Klarstellung durch das

DIMDI gegen Rückforderungen zu wehren.

Martin Wohlgemuth, LL.M.Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

Köln 02203 . 8997-410 [email protected]

Ines Martenstein, LL.M.Rechtsanwältin

Köln 02203 . 8997-419 [email protected]

Hinweise zur Passivierung von

Rückstellungen für Rückzahlungs-

risiken aus der Abrechnung von

geriatrischen und neurologischen

Komplexbehandlungen

Von Torsten Hellwig und Dr. Christoph Thiesen

Die rechtliche Gemengelage zur Abrechnung von geriatri-

schen und neurologischen Komplexbehandlungen muss

zur Aufstellung des Krankenhaus-Jahresabschlusses

2018 beurteilt werden und es sind die notwendigen

Schlussfolgerungen zur Passivierung von Rückstellun-

gen für Rückzahlungsrisiken aus der Abrechnung der

Komplexbehandlungen zu ziehen. Nachfolgende Ausfüh-

rungen sollen den Aufstellern von Krankenhaus-Jahres-

abschlüssen dazu Hinweise an die Hand geben.

In den letzten Monaten wurden die Urteile des Bundes-

sozialgerichts (BSG) zur geriatrischen frührehabilitativen

Komplexbehandlung einerseits (Urteil vom 19. Dezember

2017 – B 1 KR 19/17 R) und zur neurologischen Komplex-

behandlung des akuten Schlaganfalls andererseits (Urteil

vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 38/17 R und B 1 KR 39/17 R)

intensiv diskutiert. Darauf haben der Gesetzgeber im Pfle-

gepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11. Dezember

2018, das Deutsche Institut für medizinische Dokumen-

tation und Information (DIMDI) mit Klarstellungen und

Änderungen am 3. Dezember 2018 und die maßgeblichen

Akteure im Gesundheitswesen am 6. Dezember 2018 mit

einer Gemeinsamen Empfehlung (s. Spalte links) reagiert.

Grundsätzlich sind im Jahresabschluss Rückstellungen für

die sich aus den Urteilen ergebenden Risiken dem Grunde

nach dann zu bilden, wenn die Ansatzkriterien des § 249

Abs. 1 HGB erfüllt sind. Erst wenn der Ansatz einer Rück-

stellung dem Grunde nach bejaht wird, ist die Bilanzierung

der Höhe nach zu beurteilen. Zunächst ist daher die Frage

nach dem Rückstellungsansatz zu beurteilen: In Betracht

kommt für die Abbildung der Rückzahlungsrisiken die Bil-

dung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nur zu

bilden, wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rech-

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nen ist, wenn also das Be- oder Entstehen der Verpflichtung

wahrscheinlich ist. Nur wenn mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Inanspruchnahme zu

rechnen ist, darf eine Rückstellung nicht gebildet werden.

Nach dieser Definition ist (grundsätzlich) mit einer Inan-

spruchnahme zu rechnen bzw. das Entstehen einer Rück-

zahlungsverpflichtung wahrscheinlich, wenn die Voraus-

setzungen für die Abrechnung

der Komplexpauschalen nicht

vorliegen. Angesichts der Recht-

sprechung des BSG, das in den

oben genannten Urteilen neue

Maßstäbe für die Abrechenbar-

keit der neurologischen bzw.

geriatrischen Komplexpauschale

definierte, und der daraufhin von

den Kostenträgern angekündig-

ten Rückforderung/Verrechnung

sämtlicher abgerechneter Kom-

plexpauschalen war zeitweise

mit einer Inanspruchnahme sehr

wahrscheinlich zu rechnen und

daher die Bildung einer Rückstel-

lung obligat. Allerdings hat sich

die Lage zwischenzeitlich entschärft. Grund dafür sind zum

einen das zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene PpSG und

zum anderen die explizite Klarstellung durch das DIMDI als

Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG.

Bezüglich der neurologischen Komplexbehandlung hat das

DIMDI im Hinblick auf das Mindestmerkmal der halbstündi-

gen Transportzeit Ende des vergangenen Jahres klargestellt,

dass die auf maximal 30 Minuten begrenzte Zeitspanne zwi-

schen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende

die Zeit ist, die der Patient im Transportmittel (z. B. im Hub-

schrauber) verbringt. Die Klarstellung ist rückwirkend gültig

ab dem 1. Januar 2014. Das BSG hatte den Transportzeitraum

anders ausgelegt und für den Beginn der Transportzeit auf

den Zeitpunkt der Entscheidung, ein Transportmittel anzu-

fordern, abgestellt.

Bezüglich der geriatrischen Komplexpauschale im Zusam-

menhang mit dem Mindestmerkmal der wöchentlichen

Teambesprechung hat das DIMDI ebenfalls Ende des ver-

gangenen Jahres klargestellt, dass nicht der Verlauf der

Teambesprechung, sondern die Ergebnisse der Behandlung

und die weiteren Behandlungsziele für den jeweiligen Pati-

enten zu dokumentieren sind. Die Klarstellung ist rückwir-

kend ab dem 1. Januar 2013 gültig.

Ungeachtet der formaljuristischen Frage, ob bzw. inwiefern

der Klarstellung durch das DIMDI Rechtswirkung zukommt,

dürfte sich das Risiko einer tatsächlichen Inanspruchnahme

durch die Kostenträger bei Nichterfüllung der vom BSG auf-

gestellten Anforderungen reduziert haben – insbesondere

vor dem Hintergrund, dass sich der GKV-Spitzenverband,

die Bundesverbände der Krankenkassen, das Bundesmi-

nisterium für Gesundheit und die Deutsche Krankenhaus-

gesellschaft am 6. Dezember 2018 in einer Gemeinsamen

Empfehlung dafür ausgesprochen haben, dass die Kassen

ihre Klagen auf Rückzahlung von Komplexpauschalen zu-

rücknehmen bzw. Forderungen, gegen die aufgerechnet

worden ist, anerkennen. Im Ergebnis ist unverändert für den

Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abrech-

nung der Komplexpauschalen vollumfänglich erfüllt waren

oder umgekehrt Gründe für den Ansatz einer Rückstellung

vorliegen.

Die Bewertung der Rückstellung erfolgt gemäß § 253

Abs. 1 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Be-

urteilung notwendigen Erfüllungsbetrag. Dieser Terminus

impliziert, dass der voraussichtlich anfallende Rückzah-

lungsbetrag der Leistungen zu schätzen ist. Zu beachten

ist diesbezüglich:

› Bei der Prüfung, ob im Rahmen der Komplexpauschale

die Mindestmerkmale erfüllt wurden, ist danach zu dif-

ferenzieren, ob es sich um ein behandlungsbezogenes

Merkmal oder ein Strukturmerkmal handelt. Während

es sich bei dem Mindestmerkmal der 30-minütigen

Transportzeit im Rahmen der neurologischen Komplex-

behandlung um ein Strukturmerkmal handelt, handelt

es sich bei demjenigen der wöchentlichen Teambespre-

chung im Rahmen der geriatrischen Komplexbehand-

lung um ein behandlungsbezogenes Merkmal, das nur

im Wege der Einzelfallprüfung überprüft werden kann.

Das heißt, dass die Krankenkasse ein MDK-Prüfverfah-

ren ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt haben

muss, um die Abrechnung überhaupt beanstanden zu

können. Insofern können unseres Erachtens nur solche

Behandlungsfälle beanstandet bzw. mit Rechnungskür-

zungen belegt werden, in denen ein MDK-Prüfverfahren

innerhalb der 6-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c SGB V

Seminar-Tipps

Krankenhaus-Rechnungswesen

und dualistische Finanzierung

› 09.07.2019 – Köln

Krankenhäuser im Fokus von KV

und Staatsanwaltschaft

› 12.09.2019 – Hamburg

Der Krankenhaus-

Jahresabschluss 2019 –

Aktuelle Entwicklungen

und Einzelfragen

› 26.09.2019 – Köln

› 16.10.2019 – Berlin

Solidaris Information – 1/2019

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ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Nur solche Fälle

können insoweit in die Rückstellungsbewertung einflie-

ßen. Mindestmerkmale, die ein Strukturmerkmal dar-

stellen, können grundsätzlich innerhalb der (nunmehr

zweijährigen) Verjährungsfrist überprüft werden und

bedürfen nicht zwingend einer Einzelfallprüfung.

› Die Verjährungsfrist wurde auf zwei Jahre herabgesetzt.

Während diese Regelung für Ansprüche der Kranken-

häuser nur prospektiv gilt, gelten die neuen Verjährungs-

fristen für Ansprüche der Krankenkassen auch rückwir-

kend. Zusätzlich wurde im Rahmen der gesetzlichen

Verkürzung der Verjährungsfrist eine Ausschlussfrist

für Ansprüche der Kostenträger eingeführt. Eine Rück-

forderung der Krankenkassen für Leistungen der Jahre

2014 bis 2016 ist danach nur möglich, soweit für diese

bis zum 9. November 2018 verjährungshemmend Klage

erhoben wurde. Nur solche Klagefälle fallen damit in die

Bewertung der Rückforderungsansprüche 2014 bis 2016.

Diesbezüglich spricht sich die Gemeinsame Empfehlung

vom 6. Dezember 2018 allerdings, wie ausgeführt, für

eine Rücknahme der Klagen aus. Ob sich die einzelnen

Krankenkassen an die Gemeinsame Empfehlung halten,

wird sich zeigen. Zumindest dürfte ihnen aber der Boden

für Argumente, die ihr Rückforderungsbegehren stützen,

angesichts der jüngsten Entwicklungen entzogen sein.

› Für die Bewertung der Rückstellung ist nur das tatsächli-

che Rückforderungsrisiko einzubeziehen. Regelmäßig ist

davon auszugehen, dass dieses Risiko nicht in der Kürzung

des gesamten Leistungsentgelts besteht, sondern sich le-

diglich auf die abgerechneten Zusatzentgelte beschränkt.

› Im Falle der geriatrischen Komplexpauschale hat bereits

eine große Krankenkasse mitgeteilt, dass sie auf die Kür-

zung bis zum Tag der Veröffentlichung des BSG-Urteils

(16. April 2018) verzichtet. Es bleibt abzuwarten, inwieweit

auch andere Krankenkassen diesem Beispiel bzw. der Ge-

meinsamen Empfehlung folgen werden.

› Für die Bewertung der Rückstellungen ist zwischen

wertbegründenden und werterhellenden Tatsachen zu

unterscheiden. Während die Abrechnung von Leistungen

wertbegründend wirkt und nur für zurückliegende Zeit-

räume in die Berechnung der Rückstellung einfließen darf,

wirken alle zusätzlichen Erkenntnisse – wie eine geän-

derte Rechtsprechung, die Positionierung von Kranken-

Dr. Christoph ThiesenWirtschaftsprüfer

Köln 02203 . 8997-133 [email protected]

Torsten HellwigWirtschaftsprüfer, Steuerberater

Köln 02203 . 8997-214 [email protected]

kassen oder Klarstellungen des DIMDI – werterhellend.

Diese Erkenntnisse dürfen bis zur Aufstellung des Jah-

resabschlusses in die Bewertung einfließen. Es ist davon

auszugehen, dass es in den nächsten Wochen zu wei-

teren Klärungen kommen wird. Auch diese Erkenntnisse

können berücksichtigt werden.

Fazit

Die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme durch

die Kostenträger bei Nichterfüllung der vom BSG kre-

ierten Abrechnungsvorgaben sowohl hinsichtlich der

30-minütigen Transportzeit als auch der wöchentli-

chen Teambesprechung dürfte angesichts der jüngs-

ten Entwicklungen gesunken sein. Angesichts der

rückwirkenden Klarstellung durch das DIMDI sowie

der Gemeinsamen Empfehlung der Vertragspartner

auf Bundesebene wird den Kostenträgern förmlich

der Boden entzogen, Rückforderungen durchzuset-

zen oder Verrechnungen wirksam vorzunehmen.

Etwaige im Einzelfall dennoch zu bildendende Rück-

stellungen im Zusammenhang mit der Erbringung von

Komplexbehandlungen (z. B. wegen anhängiger Kla-

geverfahren) sind mit den nach vernünftiger kaufmän-

nischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbeträgen

zu bewerten. Wir empfehlen, weitere aktuelle Entwick-

lungen bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses

abzuwarten. Diese dürfen in der Regel als werterhel-

lende Tatsachen in die Bewertung der Rückstellungen

mit einbezogen werden.

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Altersvorsorgerückstellungen

von Orden

Von Benjamin Krätzig und Martin Tölle

Ordensgemeinschaften müssen ausreichend Vorsorge

für die Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber ih-

ren Mitgliedern treffen (siehe auch Ausgabe 3/2018 der

Solidaris-Information). Zur Ermittlung der bestehenden

Altersversorgungsverpflichtungen und des notwendigen

Deckungsvermögens ist ordensspezifisch und perso-

nenbezogen die erforderliche monatliche Versorgung

unter Berücksichtigung eventueller Pflegebedürftigkeit

und unter Anrechnung von Renten-, Pflege- und Lebens-

versicherungsbezügen sowie sonstiger Bezüge zu ermit-

teln und versicherungsmathematisch unter Berücksich-

tigung von Sterbe- und Invaliditätswahrscheinlichkeiten

sowie angemessenen Rechnungszinsen zum jeweiligen

Stichtag zu bewerten. Dabei kommen die sogenannten

Heubeck-Richttafeln zur Anwendung. Zur Festlegung der

Rechnungszinsen wird vielfach auf die von der Bundes-

bank ermittelten handelsrechtlich maßgeblichen Zins-

sätze zurückgegriffen, wobei sich angesichts der andau-

ernden Niedrigzinsphase ergänzend eine Berück sich-

tigung der erwarteten Verzinsung des Deckungsvermö-

gens zur Bewertung der Altersversorgungsverpflichtun-

gen empfiehlt.

Am 20. Juli 2018 sind die neuen Heubeck-Richttafeln

2018 G erschienen, die die neuesten Statistiken der ge-

setzlichen Rentenversicherung sowie des Statistischen

Bundesamtes berücksichtigen und dabei erstmals auch so-

zioökonomische Faktoren einbeziehen. Mit Schreiben vom

19. Oktober 2018 hat das Bundesministerium der Finanzen

die neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G für die steuerliche

Bewertung von Pensionsverpflichtungen anerkannt. Da die

Verlängerung der durchschnittlichen Lebenserwartung un-

vermindert anhält, werden in den Richttafeln verminderte

Sterbe- und Invaliditätswahrscheinlichkeiten abgebildet.

Durch die neuen Richttafeln erwartet die Heubeck AG

handelsrechtlich insgesamt einen moderaten Anstieg der

Pensionsrückstellungen um ca. 1,5 % bis 2,5 %. Dieser

Anpassungsbedarf kann geringer ausfallen, sofern Versor-

gungsverpflichtungen bislang schon auf der Grundlage von

bestandsspezifisch modifizierten Tafeln bewertet wurden.

Nach unseren ersten überschlägigen Berechnungen zeigt

sich jedoch, dass die Auswirkungen der neuen Richttafeln

2018 G auf die Höhe der Pensionsrückstellungen durchaus

von den Einschätzungen der Heubeck AG abweichen kön-

nen. So ergibt sich für eine hinsichtlich Geschlecht, Alter

und Versorgung identische Grundgesamtheit von jünge-

ren männlichen Rentnern auf Basis der neuen Richttafeln

2018 G ein Anstieg um bis zu 3,7 % gegenüber der Berech-

nung auf Basis der alten Richttafeln 2005 G bei ansonsten

gleichen Annahmen. Für ältere männliche Rentner ab einem

Alter von ca. 87 Jahren ist hingegen auch ein Rückgang

um bis zu 1,0 % denkbar. Demgegenüber fällt der Anstieg

bei einer identischen Grundgesamtheit von jüngeren weib-

lichen Rentnern mit 0,8 % bis 2,4 % deutlich geringer aus.

Bei älteren weiblichen Rentnern ab einem Alter von ca. 80

Jahren kann sich hingegen sogar eine Reduzierung der Pen-

sionsrückstellung um bis zu 3,0 % ergeben.

Der Anstieg der Pensionsrückstellungen für eine identische

Grundgesamtheit von männlichen Anwärtern variiert nach

ersten überschlägigen Berechnungen zwischen 0,7 % und

2,0 %. Allerdings kann es bei jungen männlichen Anwärtern

auch zu einem Anstieg um bis zu 5,8 % kommen. Ebenso

ist bei einer identischen Grundgesamtheit jüngerer weib-

licher Anwärter ein Anstieg um 5,9 % möglich, bei älteren

kann sich hingegen auch eine Reduzierung um ca. 1,3 %

ergeben.

Entscheidend für die Auswirkungen der neuen Heubeck-

Richttafeln 2018 G auf die Veränderung der Pensions-

rückstellungen sind zum einen die Zusammensetzung

der Grundgesamtheit insbesondere in Bezug auf das Ge-

schlecht sowie das jeweilige Alter und entsprechend auf den

Anteil von Anwärtern und Rentnern sowie zum anderen der

zugrunde gelegte Zinssatz. Je höher das durchschnittliche

Alter der jeweiligen Grundgesamtheit ist, desto geringer fällt

der Anstieg aus bzw. desto eher kann sich gegebenenfalls

auch eine Reduzierung ergeben. Zudem gilt: Je niedriger der

gewählte Zinssatz, desto größer ist der prozentuale Anstieg

der Pensionsrückstellungen. Der Rechnungszinssatz ist

jedoch seitens der Bundesbank grundsätzlich vorgegeben

und beläuft sich zum 31. Dezember 2018 auf 3,21 %. Darü-

ber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der erläuterte

Anstieg der Pensionsrückstellungen lediglich auf Basis der

neuen Richttafeln 2018 G ergibt. Eine Berücksichtigung des

gegenüber dem Vorjahr (3,68 % zum 31. Dezember 2017)

niedrigeren Zinssatzes von 3,21 % zum 31. Dezember 2018

unterbleibt hierbei.

Solidaris Information – 1/2019

8

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die neuen Heu-

beck-Richttafeln 2018 G unterschiedliche Auswirkungen

auf die Höhe der Pensionsrückstellungen haben und eine

pauschale Aussage diesbezüglich nicht sachgerecht ist. Es

hängt wie so oft vom jeweiligen Einzelfall ab bzw. von der Zu-

sammensetzung der Grundgesamtheit: von Geschlecht, Al-

ter, Höhe der Versorgung, Pflegestufe oder auch einer bereits

vorhandenen Versorgung, zum Beispiel aus der gesetzlichen

Rentenversicherung. Von einer Reduzierung der Pensions-

rückstellungen um ca. 3,0 % bis hin zu einem Anstieg um ca.

5,9 % ist gemäß unseren ersten überschlägigen Berechnun-

gen alles möglich. Hierbei handelt es sich jedoch um Extre-

me, so dass anzunehmen ist, dass der prozentuale Anstieg

der Pensionsrückstellungen aufgrund der tendenziell älteren

Grundgesamtheit der Ordensangehörigen in den meisten

Fällen im mittleren Bereich dieses Intervalls anzusiedeln ist.

Praxis-Hinweis

Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung sollten

auch im Rahmen der Bewertung von Altersversor-

gungsverpflichtungen von Ordensgemeinschaften im

Jahresabschluss 2018 die neuen Richttafeln 2018 G

zur Anwendung kommen. Im Zusammenspiel mit der

anhaltenden Niedrigzinsphase erfordern die neuen

Richttafeln eine weitere Erhöhung des zur Deckung der

Altersversorgungsverpflichtungen bestimmten Vermö-

gens. Seitens der Solidaris unterstützen wir das Soli-

darwerk in gewohnter Weise bei der Anwendung der

neuen Richttafeln. In diesem Zusammenhang haben

wir in Abstimmung mit dem Solidarwerk die Tabellen-

werke zur Kalkulation der Altersversorgungsrückstel-

lungen für Ordensangehörige aktualisiert und weiter-

entwickelt. Die neuen Tabellenwerke wurden zudem

erstmals um die Möglichkeit der Berechnung eines

modifizierten Teilwertes erweitert. Gerne unterstützen

wir Ordensgemeinschaften bei der Bewertung von Al-

tersversorgungsverpflichtungen. Sprechen Sie uns an!

Martin TölleWirtschaftsprüfer, Steuerberater

Köln 02203 . 8997-116 [email protected]

Benjamin KrätzigM.Sc.

Köln 02203 . 8997-377 [email protected]

Aktuelle Entwicklungen bei

Pensionssicherungsvereinen auf

Gegenseitigkeit – Rückstellungs-

pflichten im Jahresabschluss 2018?

Von Stefan Szük

Zusätzliche betriebliche Altersversorgungen können zum

Beispiel durch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(VVaGs) – sogenannte Pensionssicherungsvereine – als

Durchführungsweg gewährleistet werden. Ein VVaG stellt

eine besondere Rechtsform dar. Es handelt sich um ei-

nen Verein, der gemäß § 171 Versicherungsaufsichtsge-

setz (VAG) die Versicherung seiner Mitglieder nach dem

Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt. Voraussetzung

für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes ist, dass die

Aufsichtsbehörde (die Bundesanstalt für Finanzdienst-

leistungsaufsicht – BaFin) die Erlaubnis erteilt, die Ge-

schäfte als VVaG zu betreiben.

Mitglieder der VVaGs sind in der Regel die Unternehmen,

die ihren Arbeitnehmern eine zusätzliche betriebliche Al-

tersversorgung anbieten. Der VVaG versichert die Arbeit-

nehmer sowie deren Familienangehörige, soweit diese ein

Erwerbseinkommen beziehen, nach den Allgemeinen Ver-

sicherungsbedingungen. Zweck des Versicherungsverhält-

nisses ist es, durch die Zahlung von Renten eine Vorsorge

für das Alter, die Invalidität oder den Tod der Arbeitnehmer

sicherzustellen. Die aus den voraussichtlich zu leistenden

Rentenzahlungen resultierenden Verpflichtungen werden

nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermit-

telt. Die Deckung der Bilanzwerte dieser Altersversorgungs-

verpflichtungen muss nach § 125 VAG durch das soge-

nannte Sicherungsvermögen abgedeckt werden, wobei der

Begriff der Bilanzwerte nach § 125 VAG konkretisiert wird.

Die VVaGs stellen gemäß § 172 VAG i. V. m. §§ 238 ff. und

§§ 341 ff. HGB handelsrechtliche Jahresabschlüsse auf

und bilden für die eingegangenen Verpflichtungen in den

Jahresabschlüssen entsprechend nach versicherungs-

mathematischen Grundsätzen berechnete Altersversor-

gungsrückstellungen, denen auf der Vermögensseite ein

entsprechender Kapitalstock als Sicherungsvermögen ge-

genüberstehen muss.

9

Das anhaltend niedrige Zinsniveau und rückläufige Rendite-

möglichkeiten am Kapitalmarkt stellen auch VVaGs vor gro-

ße Herausforderungen. Während das niedrige Zinsniveau

(unter anderem) eine erhöhende Auswirkung auf die Al-

tersversorgungsrückstellungen hat, gelingt es häufig nicht

mehr, das Sicherungsvermögen

entsprechend den Vorgaben des

VAG und der Verordnung über die

Anlage des Sicherungsvermö-

gens von Pensionskassen, Ster-

bekassen und kleinen Versiche-

rungsunternehmen (AnlV) weiter

entsprechend der Entwicklung

der Rückstellung aufzustocken.

Es entstehen Unterdeckungen,

die von der BaFin als Aufsichtsbe-

hörde nicht toleriert werden und

ein Handeln der VVaGs erforderlich werden lassen. So wur-

de bereits im Bereich von gemeinnützigen Unternehmen

und der freien Wohlfahrtspflege in einigen Fällen bekannt,

dass VVaGs in die geplanten Rentenzahlungen durch Kür-

zungen eingreifen müssen.

In der Folge wird für die Mitgliedsunternehmen die Frage

zu beantworten sein, ob eventuelle Rentenkürzungen auf

bereits erworbene Ansprüche zu Rückgriffsansprüchen der

Leistungsempfänger unmittelbar gegenüber den Mitglieds-

unternehmen führen können.

Zur Beantwortung dieser Fragestellung ist auf das Verhält-

nis zwischen den eventuellen Zusagen des Mitgliedsun-

ternehmens an seine Arbeitnehmer im abgeschlossenen

Vertrag über die zusätzlichen Altersversorgungen abzu-

stellen. So stellt insbesondere § 1 Abs. 1 Betriebsrenten-

gesetz fest, dass Leistungsempfänger grundsätzlich die

Möglichkeit haben, im Falle von Leistungskürzungen An-

sprüche unmittelbar gegen den ehemaligen Arbeitgeber

zu erheben.

Sofern bei durchgeführten Rentenkürzungen Rückgriffs-

ansprüche der Leistungsempfänger unmittelbar gegen die

Mitgliedsunternehmen bejaht werden, stellt sich zwangs-

läufig die Frage nach den Auswirkungen auf den handels-

rechtlichen Jahresabschluss der Mitgliedsunternehmen.

Denn bei Konkretisierung eines unmittelbaren Rückgriffsan-

spruchs der Leistungsempfänger gegenüber den Mitglieds-

unternehmen wäre eine Pensionsrückstellung aufgrund der

Stefan SzükWirtschaftsprüfer, Steuerberater

Köln 02203 . 8997-210 [email protected]

rechtlichen Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern zu

bilden. Die Berechnung der Rückstellung ergibt sich nach

§ 253 HGB und versicherungsmathematischen Grundsät-

zen (regelmäßig durch versicherungsmathematische Gut-

achten).

Fazit

VVaGs sind den gleichen Marktmechanismen un-

terworfen wie andere Versicherungsunternehmen.

Vor dem Hintergrund des anhaltend niedrigen Zins-

niveaus und der Situation auf den Finanzmärkten

können auch VVaGs in finanzielle Schieflage gera-

ten. Die versicherungsmathematischen Deckungs-

rückstellungen für Altersversorgungsrückstellungen

werden nicht mehr vollständig durch vorhandenes

Sicherungsvermögen gedeckt. Aufgrund der da-

durch entstehenden Unterdeckungen können sich

konkrete Auswirkungen für die Mitgliedsunterneh-

men ergeben. Sobald sich durch etwaige Renten-

kürzungen ein unmittelbarer Rückgriffsanspruch

der Leistungsempfänger auf die Mitgliedsunterneh-

men konkretisiert, sind in den Jahresabschlüssen

der Mitgliedsunternehmen Pensionsrückstellungen

nach versicherungsmathematischen Grundsätzen

zu bilden. Das Risiko für den Jahresabschluss der

Mitgliedsunternehmen sollte möglichst rechtzeitig

identifiziert und durch die Einholung von versiche-

rungsmathematischen Gutachten evaluiert werden.

Da auf das jeweilige Vertragsverhältnis zwischen Mit-

gliedsunternehmen und Arbeitnehmer bzw. Rentner

abzustellen ist, bedarf es individueller Prüfungen.

Seminar-Tipp

Der Jahresabschluss gemein-

nütziger Einrichtungen – Grundlagen,

Besonderheiten, Vorbereitung und

Gestaltungsmöglichkeiten

› 05.11.2019 – Freiburg

› 12.11.2019 – München

› 14.11.2019 – Berlin

› 27.11.2019 – Würzburg

› 05.12.2019 – Köln

Solidaris Information – 1/2019

10

schutzkonzepts sowie die Kontrolle des Auftragnehmers

als Maßnahmen normiert, behandelt § 16 ausschließlich

das Thema Datensicherung.

Für einen ersten Überblick darüber, welche TOM der Verant-

wortliche genau ergreifen muss, halten wir es für sinnvoll,

sich an den in § 6 Abs. 2 genannten Kontrollbegriffen zu

orientieren, die die sogenannten „10 Gebote des Daten-

schutzes“ umfassen:

› Zutrittskontrolle

› Zugangskontrolle

› Zugriffskontrolle

› Transportkontrolle

› Speicherkontrolle

› Weitergabekontrolle

› Eingabekontrolle

› Auftragskontrolle

› Verfügbarkeitskontrolle

› Trennungsgebot

Diese Kontrollbegriffe – deren detaillierte Erörterung hier

zu weit führen würde – dienen dazu, Maßnahmen zu defi-

nieren, um die Sicherheit von personenbezogenen Daten zu

gewährleisten. So bedeutet zum Beispiel etwa „Zutrittskon-

trolle“, dass Maßnahmen zu ergreifen sind, die Unbefugten

den Zutritt zu IT-Systemen verwehren. Die „Transportkon-

trolle“ ist so zu verstehen, dass im Rahmen der Weitergabe

von Daten überprüft und sichergestellt werden muss, dass

Daten sicher (verschlüsselt) übertragen werden.

Insbesondere im Rahmen der externen Kommunikation

von Daten geschehen erfahrungsgemäß die häufigsten

Datenschutzverletzungen. Daher gehen aus unserer Sicht

die Vorgaben des § 24 zur Regelung der (unverschlüssel-

ten) Übermittlung personenbezogener Daten per Fax nicht

weit genug. Denn in technischer Hinsicht werden bei der

digitalen Fax-Kommunikation per Voice over IP (VoIP) ein-

gescannte Dokumente elektronisch ausgetauscht und sind

somit – sofern sie personenbezogene Daten enthalten – zu

verschlüsseln, um die Transportkontrolle zu gewährleisten.

Die Verschlüsselung von VoIP-Faxen ist in der herrschen-

den Praxis allerdings nicht der Regelfall, sondern die Aus-

nahme. Daher empfehlen wir, Optionen zur Verschlüsse-

lung zu prüfen. Analoge Faxe sind hingegen aus Sicht der

weltlichen Aufsichtsbehörden nicht zu verschlüsseln. Hier

soll es genügen, dass analoge Faxe (noch) eine separate

Die neue KDG-DVO

Von Alexander Gottwald

Mit Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der

Diözesen Deutschlands wurde am 19. November 2018

die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den

kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) erlassen. Sie löst

am 1. März 2019 die Durchführungsverordnung der An-

ordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO)

ab und konkretisiert das Gesetz über den kirchlichen

Datenschutz (KDG).

Die 28 Paragraphen* der KDG-DVO sind in sechs Kapitel

gegliedert und befassen sich unter anderem mit den Ver-

arbeitungstätigkeiten (§ 1), dem Datengeheimnis (§§ 2 bis

3), den technischen und organisatorischen Maßnahmen

(TOM, §§ 4 bis 14), den Maßnahmen des Verantwortlichen

und des Mitarbeiters (§§ 15 bis 17) sowie den besonderen

Gefahrenlagen (§§ 18 bis 26) wie z. B. der Übermittlung von

Daten per Fax und E-Mail. Dabei wurden Struktur, Begriff-

lichkeiten und Formulierung der bislang gültigen KDO-DVO

teilweise sinngemäß übernommen. Dies betrifft insbeson-

dere die Vorgaben über die je nach Gefährdung des Betrof-

fenen zu erfolgende Einordnung der personenbezogenen

Daten in die Datenschutzklassen I bis III sowie die nach

Ansicht der Verordnungsgeber erforderlichen Maßnahmen

zum Schutz der Daten.

Erfahrungsgemäß bestehen bei den Verantwortlichen im

Hinblick auf das Pflichtenprogramm bei der Umsetzung

der Datenschutzreform bzw. der erforderlichen TOM die

größten Unklarheiten. Um Missverständnisse zu vermeiden,

empfehlen wir daher, sich nicht ausschließlich an den „Maß-

nahmen des Verantwortlichen“ in § 15 und § 16 und den

„besonderen Gefahrenlagen“ zu orientieren, sondern diese

als besonders wichtige TOM im Sinne und in Ergänzung

der TOM der §§ 4 bis 14 zu verstehen, die selbst bereits

notwendige Maßnahmen des Verantwortlichen normieren.

Während § 15 lediglich die Feststellung des Schutzbedarfs

und die Einordnung in Datenschutzklassen, die Aufklärung

der Mitarbeiter über die Risiken der Nutzung von IT-Sys-

temen sowie die Erstellung und Umsetzung eines Daten-

Seminar-Tipp

Datenschutz und

Datensicherheit –

Erste Erfahrungen bei der

Datenschutzreform 2018

› 02.04.2019 – München

Im Folgenden genannte Paragraphen beziehen sich auf die KDG-DVO, sofern im Text nicht ausdrücklich eine andere Vorschrift genannt wird.

*

11

Alexander Gottwald, EMBARechtsanwalt Externer Datenschutzbeauftragter (GDDcert. EU)

Münster 0251 . 48261-173 [email protected]

Leitung nutzen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Emp-

fänger ebenfalls ein analoges Fax nutzt, da andernfalls

das Fax auf dem Weg vom analogen Fax-Versender zum

digitalen Fax-Empfänger in eine E-Mail umgewandelt wird.

Beim analogen Versand eines Fax gilt es daher zunächst

zu prüfen, ob der Empfänger ebenfalls noch „analog un-

terwegs“ ist.

Ähnliches gilt für die Regelung zur verschlüsselten E-Mail-

Kommunikation gemäß § 25. Eigentlich sollen Daten der

Datenschutzklasse I nicht zu verschlüsseln sein. In die Da-

tenschutzklasse I fallen personenbezogene Daten, deren

missbräuchliche Verarbeitung keine besonders schwerwie-

gende Beeinträchtigung des Betroffenen erwarten lässt.

Hierzu gehören insbesondere Namens- und Adressanga-

ben ohne Sperrvermerke sowie Berufs-, Branchen- oder

Geschäftsbezeichnungen. Jedoch sieht die Datenschutz-

klasse I auch vor, dass öffentlich nicht verfügbare Daten nur

weitergegeben werden dürfen, wenn sie durch geeignete

Schutzmaßnahmen geschützt sind. Daher ist § 25 nach un-

serer Auffassung so zu lesen, dass nicht öffentlich verfügba-

re Daten der Datenschutzklasse I sehr wohl zu verschlüsseln

sind. Praktisch kann die Verschlüsselung entweder durch

einen gesellschaftlich akzeptierten Verschlüsselungsstan-

dard (dessen Definition und Verbreitung sich aber noch

Jahre hinziehen können), eine automatische Transportver-

schlüsselung oder eine manuelle Verschlüsselung der Daten

– z. B. als ZIP-Datei im Anhang der E-Mail – geschehen.

Zu begrüßen ist die in der KDG-DVO getroffene Festlegung

der „regelmäßigen Prüfzyklen“. War nach dem KDG noch

ungewiss, in welchen genauen Abständen eine regelmäßige

Kontrolle der TOM, des Verzeichnisses der Verarbeitungstä-

tigkeiten und der Auftragsverarbeiter zu erfolgen hat, wird

dies nun allgemein auf zwei Jahre festgelegt. Ob diese Frist

auch für das Datenschutz-Managementsystem gilt, lässt

die KDG-DVO offen. Wünschenswert wäre an dieser Stelle

noch eine Vorgabe für die Zeitabstände von Schulungen

gewesen.

Die KDG-DVO führt überdies den Begriff des „Mindeststan-

dards“ ein, so dass von einer Aufsichtsbehörde herausgege-

bene Muster, z. B. für das Verzeichnis der Verarbeitungstä-

tigkeiten (§ 1 Abs. 3) oder die Verpflichtungserklärung (§ 3

Abs. 3), den Mindeststandard darstellen, der ohne weitere

Prüfung gesetzeskonform verwendet werden kann.

Die Vorgaben im Hinblick auf die Einhaltung des Datenge-

heimnisses (§ 5 KDG) werden durch die §§ 2 und 3 sinn-

voll konkretisiert. So sind die Mitarbeiter (einschließlich

ehrenamtlich tätiger Personen) über die maßgeblichen

Datenschutzgesetze und mögliche rechtliche Folgen eines

Verstoßes gegen das KDG und andere für ihre Tätigkeit

geltenden Datenschutzvorschriften – auch im Falle einer

Aufnahme einer neuen Tätigkeit – zu belehren. Die erfolgte

Belehrung haben die Mitarbeiter im Rahmen einer Verpflich-

tungserklärung nach § 3 zu bestätigen.

Im Rahmen der Vorgaben für die Nutzung von privaten IT-

Systemen zu dienstlichen Zwecken, das sogenannte Bring-

your-own-Device (BYOD), ist unter anderem die Nutzung

eines Mobile-Device-Managements, also der Möglichkeit,

das Gerät aus der Ferne zu kontrollieren, ebenso wie der

Nachweis der Löschung gegenüber dem Arbeitgeber im

Falle des Verkaufs künftig verpflichtend. Aus unserer Sicht

wäre noch zu ergänzen, dass das Gerät nicht in Hände Drit-

ter gelangen darf und stets dem Stand der Technik entspre-

chende, angemessene Zugangsbeschränkungen einzuset-

zen sind (z. B. durch Vorgaben zu PIN und/oder Passwort).

Praxis-Hinweis

Die KDG-DVO enthält eine Vielzahl von sinnvollen

Ergänzungen und Erläuterungen des KDG. Diverse

Einzelfragen wie etwa zum Ablauf einer Datenschutz-

folgenabschätzung oder zum Inhalt eines Daten-

schutzkonzepts bleiben jedoch weiterhin ungeklärt.

Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass die

praxisnahe Aufbereitung der Datenschutzmaterie

nach wie vor in den Kinderschuhen steckt und der

Verordnungsgeber daher nicht zu viel vorgeben woll-

te. Vielmehr hängen diverse Einzelfragen einerseits

von bestimmten gesellschaftlichen Entwicklungen –

Stichwort Verschlüsselungsstandard – und anderer-

seits von der künftigen Rechtspraxis der Aufsichtsbe-

hörden bzw. der Rechtsprechung des europäischen

Gerichtshofs ab. Hier gilt es, sich regelmäßig über

den Stand der Entwicklungen zu informieren.

Solidaris Information – 1/2019

12

zwingend zu passivieren, auch wenn im Einzelabschluss

des Tochterunternehmens zulässigerweise auf eine Passi-

vierung entsprechender Rückstellungen verzichtet wurde.

In der Praxis müssen damit in den Neubewertungsbilanzen

der erstmals einbezogenen Tochterunternehmen auch die

Rückstellungen aus den mittelbaren Pensionsverpflichtun-

gen im Zusammenhang mit Zusatzversorgungskassen

gebildet werden.

Technisch entstehen durch die Berücksichtigung dieser

Rückstellungen in den Neubewertungsbilanzen im Rah-

men der nachfolgenden Konsolidierung geringe passive

Unterschiedsbeträge und es kommt unter Umständen – in

Abhängigkeit von der Höhe der

mittelbaren Pensionsverpflich-

tungen – zu sogenannten akti-

ven Unterschiedsbeträgen, die

gegebenfalls in der Folge in einen

Geschäfts- oder Firmenwert um-

qualifiziert werden könnten. Der

Ansatz dieses Firmenwertes im

Konzernabschluss darf erfolgen, soweit dieser aufgrund

eines inneren Wertes des erstmals konsolidierten Unter-

nehmens zum einen vorhanden und zum anderen auch

tatsächlich werthaltig ist.

Folgebewertung in den Konzernabschlüssen

Hinsichtlich der Weiterentwicklung der Rückstellung in den

folgenden Konzernabschlüssen stellt DRS 23 in Tz.  105

und 106 konkrete Regelungen dar. Auf Ebene des Kon-

zerns kann in der Folgezeit vom Passivierungswahlrecht

des Art. 28 EGHGB dahingehend Gebrauch gemacht wer-

den, dass weitere Zuführungen zu den Rückstellungen für

mittelbare Pensionsverpflichtungen unterbleiben dürfen.

Erhöhungen der Verpflichtung, die auf einer weiteren Tä-

tigkeit der versorgungsberechtigten Mitarbeiter nach dem

Erstkonsolidierungszeitpunkt oder sonstigen (z. B. aufzin-

sungsbedingten) Erhöhungen beruhen, dürfen im Konzern-

abschluss unberücksichtigt bleiben. Die Rückstellung kann

hingegen bestimmungsgemäß verbraucht werden, wenn

der Grund für ihre Bildung entfällt oder der Wert der passi-

vierten Verpflichtung sinkt.

Hinsichtlich der weiteren Entwicklung eines eventuellen

Firmenwerts kommt es auf den Einzelfall an. Für die Be-

messung der Firmenwertabschreibung sind die allgemei-

Behandlung von mittelbaren

Pensionsverpflichtungen im

Konzernabschluss (DRS 23)

Von Stefan Szük

Konzernabschlüsse werden in den §§ 290 ff. HGB ge-

setzlich definiert. Diese Regelungen lassen jedoch im

Zusammenhang mit der konkreten Aufstellung eines

Konzernabschlusses viele Fragen offen. Um Abhilfe zu

schaffen, wurde das Deutsche Rechnungslegungs Stan-

dards Committee e. V. (DRSC) auf der Grundlage des

§ 342 HGB ermächtigt, Empfehlungen zur Anwendung

der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu

entwickeln. Soweit diese Empfehlungen durch die einen

Konzernabschluss aufstellenden Mutterunternehmen

beachtet werden, wird gesetzlich vermutet, dass diese

Unternehmen die die Konzernrechnungslegung betref-

fenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung be-

rücksichtigt haben. Die Empfehlungen des DRSC werden

in den Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS)

formuliert. Am 23. Februar 2016 wurde der neue DRS

23 – Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochter-

unternehmen in den Konzernabschluss) durch das Bun-

desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

bekannt gemacht und in Kraft gesetzt. Erstmals sind in

DRS 23 unter anderem auch konkrete Regelungen zum

Umgang mit mittelbaren Pensionsverpflichtungen ent-

halten.

Berücksichtigung von mittelbaren Pensionsver-

pflichtungen nach DRS 23.56 in Konzernabschlüssen

Im Rahmen einer erstmaligen Konsolidierung von Tochter-

unternehmen ist – dem Grundsatz der Konsolidierung nach

der Erwerbsmethode (purchase method) folgend – das neu

bewertete Eigenkapital zu ermitteln. Hierzu müssen das

Vermögen und die Schulden des Tochterunternehmens im

Konzernabschluss neu bewertet werden.

Nach DRS 23.56 gehören zu den Schulden in der Neube-

wertungsbilanz auch Pensionsverpflichtungen, für die im

Jahresabschluss des Tochterunternehmens von einem der

Passivierungswahlrechte gem. Art. 28 EGHGB Gebrauch ge-

macht wurde. Es sind daher in einer Neubewertungs bilanz

Rückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen

Seminar-Tipp

Der Konzern –

Herausforderungen

für Aufsichtsräte und

Geschäftsführer

› 09.04.2019 – München

13

Stefan SzükWirtschaftsprüfer, Steuerberater

Köln 02203 . 8997-210 [email protected]

nen handelsrechtlichen Regelungen anzuwenden. Der für

die Firmenwertabschreibung gewählte Abschreibungszeit-

raum ist entsprechend § 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB im Anhang

des Konzernabschlusses zu erläutern.

Fazit

Nach DRS 23.56 sind in den (erstmalig aufgestellten)

Neubewertungsbilanzen von Tochterunternehmen

Rückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtun-

gen zwingend zu bilanzieren. Insgesamt werden die

Passivierung der Rückstellung für mittelbare Pensi-

onsverpflichtungen und die weiter hieraus folgenden

Konsolidierungseffekte in vielen Fällen erhebliche

Auswirkung auf die Darstellung der Vermögens-, Fi-

nanz- und Ertragslage eines Konzernabschlusses ha-

ben. Eine Nichtbeachtung der Regelungen des DRS

23.56 ist gemäß § 342 Abs. 2 HGB (gesetzliche GoB-

Vermutung der DRS) als Verstoß gegen die Grundsät-

ze der ordnungsgemäßen Konzernrechnungslegung

zu werten.

EuGH-Vorlage: Umsatzbesteuerung

von Vereinen

Von Max Hoffmann

In der Vergangenheit hat der BFH in verschiedenen Ent-

scheidungen bestätigt, dass sich Steuerpflichtige auf Richt-

linien der Europäischen Union bei fehlender Umsetzung der

Richtlinie in nationale Gesetzgebung berufen können. Dies

ist mit dem EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. Feb-

ruar 2017 – C-592/15 – allerdings zweifelhaft geworden.

Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m MwStSystRL beinhal-

tet eine Befreiung von der Umsatzsteuer „für bestimmte,

in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchti-

gung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne

Max HoffmannM.Sc.

Köln 02203 . 8997-375 [email protected]

Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Kör-

perertüchtigung ausüben.“ In der Beschreibung „bestimmte

Dienstleistungen“ kann eine Beschränkung gesehen wer-

den, die eine weitere Konkretisierung zwingend erforder-

lich macht. Diese Konkretisierung würde dem nationalen

Gesetzgeber obliegen.

Der BFH hat nun mit Beschluss vom 21. Juni 2018 –

V R 20/17 – ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

gerichtet, der entscheiden soll, ob Artikel 132 Absatz 1 Buch-

stabe m MwStSystRL eine unmittelbare Wirkung zukommt.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt ist strittig, ob ein ein-

getragener Verein des Golfsports, der im Streitjahr nicht

als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt war,

umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Leistungen

erbracht hat. Unionsrechtlich können die strittigen Leistun-

gen teils nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe m MwStSystRL

steuerfrei sein. Die Finanzverwaltung versagte allerdings

die Steuerfreiheit, da der Verein nicht den Anforderungen

an gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der §§ 51 ff. AO

genüge. Daraus folgt, dass die Beurteilung, inwieweit der

Richtlinie unmittelbare Wirkung zukommt, über die Steuer-

freiheit der strittigen Leistungen entscheidet.

Es ist zu beachten, dass eine Entscheidung dieser Frage sei-

tens des EuGH in ihrer Wirkung nicht auf den Sportbereich

beschränkt ist, da mehrere Tatbestände der Umsatzsteu-

erbefreiung des Artikels 132 Absatz 1 MwStSystRL an eine

ähnliche Formulierung anknüpfen.

Solidaris Information – 1/2019

14

Grundsteuerpflicht aufgrund

einer Nutzungsänderung in

Krankenhausgebäuden

Von Ulrich Schulte

Von der Grundsteuer befreit sind nach § 3 Absatz 1 Nr. 3

GrStG Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an-

dere Körperschaften und Stiftungen, wenn ihr Grundbe-

sitz der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke

dient. Die Feststellung steuerbegünstigter Zwecke richtet

sich nach den §§ 51 ff. AO, hinsichtlich eines Kranken-

hauses im Besonderen nach § 67 AO. Zu einer Befreiung

nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 GrStG kommt für Krankenhäuser

in Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 AO alternativ

auch eine Befreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG in Betracht.

Entscheidend für die Steuerbefreiung ist die tatsächliche

Nutzung des Grundstücks für steuerbegünstigte Zwecke

gemäß den §§ 7, 8 GrStG. Sofern das Grundstück oder

Teile des Grundstücks vermietet werden oder auf diesen

ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

unterhalten wird, liegt eine Grundsteuerbefreiung für

diese Teile regelmäßig nicht vor. Insbesondere folgende

Nutzungen eines Grundstücks sind vor diesem Hinter-

grund von grundsteuerlicher Relevanz:

Im Falle der Vermietung ist von Bedeutung, ob der Mieter

selbst steuerbegünstigte Zwecke in den Räumlichkeiten

verfolgt. Für diesen Fall bleibt die Grundsteuerbefreiung

bestehen. Eine Arztpraxis, ein nicht steuerbegünstigtes

Medizinisches Versorgungszentrum oder andere Dienst-

leister wie beispielsweise ein Friseur als Mieter führen zu

einer Grundsteuerpflicht. Bei der Bereitstellung von Park-

raum besteht eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrStG nur,

wenn die Parkraumüberlassung als Hilfstätigkeit im Rah-

men des ausgeübten Zweckbetriebs verstanden wird. Dies

kann bei einer unentgeltlichen Nutzung durch Angestellte

oder Besucher zutreffend angenommen werden. Bei einer

entgeltlichen Überlassung besteht im Gegensatz folglich

keine Befreiung. Die Vermietungen von Wohnungen sind

stets grundsteuerpflichtig nach § 5 Abs. 2 GrStG.

Der Betrieb einer Cafeteria dient nicht dem steuerbegünstig-

ten Zweck eines Krankenhauses, weshalb die hierfür genutz-

ten Räumlichkeiten ebenfalls der Grundsteuer unterliegen.

Bei einer Apotheke muss differenziert werden, ob diese nur

als Haus- oder auch als Lieferapotheke betrieben wird. Im

ersten Fall ist die Versorgung des Krankenhauses und sei-

ner Patienten klar dem steuerbegünstigten Zweck zuzuord-

nen, weshalb auch für die Räumlichkeiten der Apotheke eine

Befreiung von der Grundsteuer

greift. Allerdings ist die Beliefe-

rung beispielsweise anderer Kran-

kenhäuser nicht für den Zweckbe-

trieb des eigenen Krankenhauses

erforderlich, weshalb in Ermange-

lung einer unmittelbaren Nutzung

der Räumlichkeiten für steuerbe-

günstigte Zwecke eine Befreiung

von der Grundsteuer nicht be-

steht. Sofern eine Apotheke aus

beiden Gründen betrieben wird

und anzunehmen ist, dass dies in

den gleichen Räumlichkeiten ge-

schieht, ist für die Beurteilung einer Grundsteuerbefreiung

entscheidend, welche Tätigkeit tatsächlich überwiegt. Es

erfolgt keine Aufteilung, etwa nach Nutzungsfläche, Men-

gen oder Umsatz. Die Befreiung von der Grundsteuer ist

gegeben, wenn in der überwiegenden Zeit Tätigkeiten im

Rahmen der Medikamenten- und Materialversorgung des

eigenen Krankenhauses verrichtet werden.

Nutzungsänderungen oder Änderungen in den Eigentums-

verhältnissen sind gemäß § 19 GrStG durch den Steuer-

schuldner binnen drei Monaten nach deren Eintritt dem

Finanzamt mitzuteilen.

Fazit

Betreiber von Krankenhäusern sollten prüfen, inwie-

weit aufgrund einer nichtsteuerbegünstigten Nut-

zung von Grundstücken oder Grundstücksteilen eine

Grundsteuerschuld begründet wird. In jüngster Zeit

hat die Finanzverwaltung vermehrt Krankenhäuser

angeschrieben, um eine Überprüfung der Nutzungs-

verhältnisse vorzunehmen. Bei Zweifeln an der grund-

steuerlichen Einordnung sprechen Sie uns gerne an.

Ulrich SchulteSteuerberater

Köln 02203 . 8997-182 [email protected]

Seminar-Tipps

Steuer-Update für

Non-Profit-Organisationen

› 27.06.2019 – Freiburg

› 19.09.2019 – München

› 03.12.2019 – Berlin

ABC des Umsatzsteuer- und

Gemeinnützigkeitsrechts

› 28.03.2019 – München

› 06.05.2019 – Berlin

› 29.05.2019 – Mainz

15

Aktuelle Urteile und

Verwaltungsanweisungen

In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise

auf seit dem Erscheinen der letzten Solidaris-Informa-

tion veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen

und geplante Gesetzesänderungen, die für den Bereich

des Gesundheits- und Sozialwesens von Belang sind.

Links zu den Originalentscheidungen enthält die Online-

Ausgabe der Solidaris-Information auf unserer Webseite

www.solidaris.de.

Konzernklausel nach § 6a GrEStG – kein selekti-

ver Vorteil (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 –

C-374/17)

Der EuGH folgte erfreulicherweise den umfassenden

Schlussanträgen des Generalanwalts insoweit, als er

ebenfalls in der Konzernklausel des § 6a GrEStG keine

staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV sieht.

Hintergrund war im Ausgangsverfahren die Frage, ob die

Verschmelzung einer grundbesitzenden Tochtergesell-

schaft auf eine Kapitalgesellschaft mit wirtschaftlichem

Geschäftsbetrieb, welche im Besitz aller Anteile an eben-

jener Tochtergesellschaft war, im Sinne des § 6a GrEStG

grunderwerbsteuerfrei erfolgen kann.

Die ursprünglich streitige Frage, ob die sogenannte Kon-

zernklausel aufgrund der nicht einhaltbaren Nachbehal-

tensfrist von fünf Jahren im Rahmen der Verschmelzung,

wie von der Finanzverwaltung vertreten, nicht greift, wurde

mit Beschluss vom 30. Mai 2017 durch den BFH bereits

verneint. Der EuGH führt aus, dass das ordnungsgemäße

Funktionieren des allgemeinen Grunderwerbsteuersys-

tems, welchem auch das zusammenhängende Ziel, näm-

lich die Vermeidung einer doppelten und somit übermäßi-

gen Besteuerung zugrunde liegt, eine Befreiung, die wie

in § 6a GrEStG auf bestimmte Umwandlungsvorgänge

beschränkt ist, rechtfertigt.

Die nun getroffene Entscheidung des EuGH ist auch für alle

bereits erfolgten Gestaltungen des § 6a GrEStG aufgrund

eines grundsätzlich nicht bestehenden Vertrauensschutzes

im Falle unzulässiger staatlicher Beihilfen von erheblicher

Bedeutung. Der EuGH folgte in seinem Urteil der bereits

durch den BFH vertretenen Auffassung, welcher dieser im

Rahmen des Vorlagebeschlusses bereits entsprechend

formuliert hatte. Für die gestaltende Beratung besteht für

§ 6a GrEStG wieder eine gewisse Rechtssicherheit, auch

wenn die im Rahmen der Finanzministerkonferenz geplan-

ten Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz zukünftige

Planungen weiterhin schwierig machen und geplante Er-

werbsvorgänge daher nach wie vor kurzfristig umgesetzt

werden sollten.

Aussetzung der Vollziehung aufgrund der Zweifel an

der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

(BFH, Beschluss vom 3. September 2018 – VIII B 15/18;

BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 –

IV A 3 - S 0465/18/10005-01)

Nachdem bereits für Nachzahlungszinsen betreffend Ver-

zinsungszeiträume ab April 2015 die Verfassungsmäßigkeit

des Zinssatzes angezweifelt wurde, hat der VIII. Senat des

BFH mit Beschluss vom 3. September 2018 zwischenzeit-

lich diese Zweifel auch auf Verzinsungszeiträume ab No-

vember 2012 übertragen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben daher ein-

heitlich Folgendes beschlossen: Für Verzinsungszeiträume

ab 1. April 2012 wird die Rechtsprechung des BFH allgemein

angewandt, sofern der Zinsschuldner die Aussetzung der

Vollziehung beantragt beziehungsweise in Fällen, in denen

Einspruch gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung einge-

legt wird, die auf dem Zinssatz in Höhe von 6 % p. a. nach

§ 238 Absatz 1 Satz 1 AO fußt. Für Verzinsungszeiträume

vor dem 1. April 2012 vertritt die Finanzverwaltung höhere

Anforderungen an die Gewährung einer Aussetzung der

Vollziehung.

Demnach müsse den Antragsteller bei Nichtgewährung

eine unbillige Härte treffen, die nicht durch überwiegende

öffentliche Interessen geboten sei. Diese Anforderungen

galten bisher für die Zeiträume bis zum 1. April 2015 und

sind nun für den neuen Zeitraum analog anzuwenden. Die

Finanzverwaltung weist im Übrigen darauf hin, dass die

angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung

nicht dahingehend verstanden werden soll, dass sie die

Verfassungsmäßigkeit der Zinsen nach § 238 AO ebenfalls

anzweifelt.

Das BMF-Schreiben ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getre-

ten und ersetzt das bisherige Schreiben vom 14. Juni 2018.

Solidaris Information – 1/2019

16

„Nur wer sein Ziel kennt,

findet den Weg."

Ein Gespräch mit Claudia Schürmann-Schütte

und Matthias Hennke

Seit dem 1. Januar 2019 leiten Frau WPin StBin Claudia

Schürmann-Schütte und Herr Dipl.-Kfm. Matthias Hennke

gemeinsam den Geschäftsbereich Unternehmensbera-

tung der Solidaris Unternehmensgruppe. Frau Schür-

mann-Schütte ist seit über 20 Jahren erfolgreich in der

finanziellen und betriebswirtschaftlichen Beratung von

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens un-

terschiedlicher Größe und Trägerstruktur tätig, mit spe-

ziellem Fokus auf der Begleitung von Käufen, Verkäufen

und Kooperationen sowie Bewertungen. Ihr Berufsmotto:

„Nur wer sein Ziel kennt, findet den Weg." (Laozi) Herr

Hennke verfügt über eine über 20-jährige Expertise in der

strategischen und organisatorischen Beratung und Be-

treuung von ambulanten und stationären Einrichtungen

und Trägern des Gesundheits- und Sozialwesens. Sein

Berufsmotto: „Werte verbinden“.

Das neue Jahr bringt einige gesetzliche Neuerungen

für Einrichtungen im Gesundheits- und Sozial wesen.

Welche sehen Sie als besonders relevant für die

Branche an?

Frau Schürmann-Schütte: Das Bundesteilhabegesetz be-

schäftigt Träger und Einrichtungen in der Eingliederungshilfe

schon länger. Insbesondere die Unklarheit über den Weg der

Umsetzung der einzelnen Anforderungen des Gesetzes hat zu

großen Verunsicherungen geführt. Bis 2020 stehen hier die

Träger und Einrichtungen noch vor umfangreichen Herausfor-

derungen, die 2019 angegangen werden sollten.

Herr Hennke: Daneben halten wir die Veränderungen rund um

den Pflegedienst in der Krankenhausbranche für besonders

relevant. Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wird ein

neues Vergütungssystem eingeführt. Die Pflegedienstkosten

werden – solange sie sich im Rahmen der Tarifabschlüsse be-

wegen – von den Krankenkassen eins zu eins bezahlt. Gleich-

zeitig wird über die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung

eine strenge Mindestbesetzung an Pflegekräften festgelegt.

Damit greift der Gesetzgeber unter anderem in die Dienstplan-

erstellung und in die Personalbedarfsplanung massiv ein und

zwingt die Krankenhäuser zu enormen Veränderungen in den

Prozessen und der Organisation rund um die Pflege.

Welche Chancen und Herausforderungen bergen

diese Neuerungen für die Branche?

Frau Schürmann-Schütte: Wir sehen gerade im Beratungs-

prozess zu den Anforderungen des BTHG, dass eben nicht

nur Risiken und Notwendigkeiten für die Träger bestehen,

sondern auch die Chance, sich

in vielen Punkten zu professio-

nalisieren. Angefangen bei der

strategischen Aufstellung über

die Unternehmenssteuerung

bis hin zur Vergütungssatzver-

handlung besteht die Chance,

die Zukunft wirtschaftlich ge-

sichert zu gestalten.

Herr Hennke: Mit Blick auf das

Pflegepersonal -Stärkungs-

gesetz kann ein Krankenhaus

auf der Gewinner- oder Verlie-

rerseite stehen. Nicht selten

haben die Krankenhäuser an

den Pflegeausgaben gespart,

um so ein gutes Betriebsergeb-

nis zu erzielen. Diese Überschüsse gibt es ab 2020 nicht

mehr. Wenn jetzt noch langfristige Investitionen mit diesem

guten Betriebsergebnis refinanziert werden sollen, können

bedeutende finanzielle Probleme auftreten. Da könnten

einige Krankenhäuser zu Verlierern werden. Dennoch er-

warten wir insbesondere in unserer Mandantschaft, dass

viele Krankenhäuser von dem Selbstkostendeckungsprin-

zip profitieren. Verluste aus der Pflege werden in Zukunft

refinanziert – und gerade kirchliche Träger hatten oftmals

hohe Personalausgaben.

Fusionen, Kooperationen und Verbundbildungen

verändern zunehmend die Branchenlandschaft.

Überwiegen dabei für die Unternehmen eher die

Risiken oder die Chancen?

Frau Schürmann-Schütte: Die Zusammenarbeit birgt viele

Chancen. Die Etablierung von Verbund- und Kooperations-

strukturen ermöglicht unter anderem eine zukunftsfähige

Ausrichtung der Einrichtungen und der Träger und damit

die Sicherung bzw. den Ausbau der Marktstellung. Ferner

können Leistungsspektren optimiert, Doppelvorhaltungen

reduziert und insbesondere im Sekundär- und Tertiärbereich

Synergie- und Skaleneffekte genutzt werden. Nicht zu ver-

gessen ist in Zeiten des Fachpersonalmangels die Stärkung

der Attraktivität als Arbeitgeber. Darüber hinaus ist auch die

I N T E RV I E W

Frau WPin StBin Claudia Schürmann-Schütte und Herr Dipl.-Kfm. Matthias Hennke

17

steigende Verhandlungsmacht bei Budgetverhandlungen

mit den Krankenkassen eine wichtige Chance.

Herr Hennke: Was die Risiken anbelangt, ist festzuhalten,

dass Fusionen, Kooperationen und Verbundbildungen gut

vorbereitet und ausgehandelt werden sollten. Dabei ist auch

die Bedeutung der sogenannten

Post-Merger-Phase nach der

Verbundbildung nicht zu ver-

nachlässigen – Fehler in dieser

Phase haben häufig nachhaltige

negative Auswirkungen auf den

Verbunderfolg.

Die Solidaris unterstützt

Einrichtungen des Gesund-

heits- und Sozialwesens

seit über 85 Jahren in allen

unternehmerischen Belan-

gen – von der Prüfung bis

hin zur betriebswirtschaft-

lichen, steuerlichen und

rechtlichen Beratung. Worin

liegt der Schwerpunkt der Beratungsleistungen des

Geschäftsbereichs Unternehmensberatung?

Herr Hennke: Unser Sozialstaat unterliegt ständigem

Wandel. Daher sieht sich der Gesetzgeber in der Pflicht,

tiefgreifende Veränderungen vorzunehmen, denen es

sich heute und in Zukunft aktiv zu stellen gilt. Die Unter-

nehmensberatung der Solidaris unterstützt Einrichtungen

und Träger des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der

freien Wohlfahrtspflege bei der Bewältigung der in diesem

Zusammenhang entstehenden Herausforderungen, z. B.

durch die Erstellung von ganzheitlichen Zukunftskonzepten.

Nachhaltige Strategien, tragfähige Organisationskonzepte

sowie die Durchführung von Machbarkeits- und Wirtschaft-

lichkeitsstudien sind die zentralen Schwerpunkte unserer

Beratungsleistungen.

Frau Schürmann-Schütte: Ein weiterer Fokus der Unterneh-

mensberatung liegt in der Begleitung sämtlicher Formen

von Kooperationen, Fusionen und sonstigen Zusammen-

schlüssen im Gesundheits- und Sozialwesen. Ein Hauptau-

genmerk liegt dabei auf der frühzeitigen Erkennung, Vermei-

dung und Bewältigung von Risiken und Problemstellungen

sowohl im Unternehmen selbst als auch bei Transaktions-

und Fusionsgestaltungen. Darüber hinaus profitieren unse-

re Mandanten von ganzheitlichen Beratungsleistungen bei

der Organisation des Finanz- und Rechnungswesens, des

internen Kontrollsystems, der Internen Revision sowie der

Risiko- und Compliance-Management-Systeme. Die Um-

setzung von Digitalisierungsprozessen, IT-Management

und IT-Revision runden unser Leistungsportfolio ab. Und

nicht zuletzt unterstützen wir unsere Mandanten erfolgreich

in der Führung und Steuerung ihrer Unternehmen.

„Unternehmensberater“ darf sich jeder nennen, der

Titel ist berufsrechtlich nicht geschützt. Was trennt

aus Ihrer Sicht die Spreu vom Weizen?

Frau Schürmann-Schütte: Unsere Beratung ist strukturiert,

erfolgsorientiert und effizient; sie gibt unseren Mandanten

Sicherheit. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung spre-

chen wir die Sprache unserer Mandanten und ihrer Gremien.

Wir wissen, dass Beratungsergebnisse nicht nur kommuni-

ziert, sondern auch umgesetzt werden müssen. Auch hier-

bei stehen wir unseren Mandanten mit Rat und Tat zur Seite.

Ich denke, hierin liegt einer unserer Wettbewerbsvorteile

und in der Folge der unserer Mandanten.

Herr Hennke: Unsere Berater sind zugleich Experten und

Menschen mit Herz und Verstand. Sie hören zu, sind integer,

interessiert und neugierig, unterstützen dabei, Probleme zu

identifizieren, und bieten konkrete Lösungen an, die prakti-

kabel sind und gleichzeitig die relevanten branchenspezifi-

schen Anforderungen berücksichtigen. Unser Interesse an

den Problemen unserer Mandanten ist echt, unser ökono-

misches Handeln ist werteorientiert. Ich denke, das macht

den Unterschied zwischen Spreu und Weizen aus.

Ihr Rat für Verantwortliche im Gesundheits- und

Sozialwesen?

Frau Schürmann-Schütte: Nur ein rechtzeitiges und pro-

aktives Handeln ermöglicht es Ihnen, die Kontrolle und

damit die Verfahrenshoheit zu behalten. Steht man bereits

mit dem Rücken zur Wand, kann in Verhandlungs- und Ent-

scheidungssituationen häufig nur noch reagiert und nicht

mehr aktiv gestaltet werden. Die Hinzuziehung externer,

fachlich versierter und branchenerfahrener Experten – und

sei es zunächst nur für einen Gedankenaustausch und die

eigene Positionsbestimmung – kann Gold wert sein!

Herr Hennke: Konzentrieren Sie sich auf Ihre Kernkompeten-

zen und delegieren Sie spezifische Aufgaben an Experten,

von deren reichen Erfahrungsschatz und Best-Practice-An-

sätzen Sie profitieren können – so behalten Sie die Hoheit

über Ihr Tagesgeschäft. Die Konzentration auf das Wesentli-

che und der ehrliche Umgang mit den eigenen Grenzen sind

die Grundlage aller Erfolgsgeschichten.

Frau WPin StBin Claudia Schürmann-Schütte und Herr Dipl.-Kfm. Matthias Hennke

Solidaris Information – 1/2019

18

Verkauf eines ambulanten Pflege-

dienstes – die Erfolgsfaktoren

Von Matthias H. Appel und Tobias Winterhalter

In der Beratungspraxis stellt sich verstärkt die Frage, wie

die Veräußerung eines ambulanten Pflegedienstes opti-

mal vorbereitet werden kann. In diesem Zusammenhang

ist oft zu beobachten, dass die Verkäufer durch eine un-

genaue Zieldefinition und unvollständige Unterlagen die

eigene Verhandlungsposition unnötigerweise schwä-

chen. Eine frühzeitige und systematische Vorbereitung

kann den erzielbaren Veräußerungspreis hingegen signi-

fikant erhöhen.

Derzeit werden, neben den größeren stationären Einrichtun-

gen, auch verstärkt die Betreiber von ambulanten Pflege-

diensten mit einem Umsatzvolumen zwischen ca. 750 TEUR

und 2,5 Mio. EUR von Investoren angesprochen. Die poten-

tiellen Erwerber sehen ambulante Pflegedienste als einen

wichtigen Baustein in ihren strategischen Pflegekonzepten

an. Aus Investorensicht lassen sich bei entsprechender

(optimierter) Unternehmensführung Synergiepotentiale im

Bereich Overhead, einheitliche Tourenplanung, Personal-

pool, Professionalisierung von Erst- und Beratungsgesprä-

chen etc. heben und deutliche Wachstumsraten generieren.

Für den Verkäufer stellt sich hingegen oft die Frage, zu

welchen Konditionen er sein „Lebenswerk“, steuerlich op-

timiert, veräußern kann. Die soziale Verantwortung gegen-

über den Mitarbeitern und Betreuten sowie der Erhalt der

langjährig aufgebauten Reputation spielen darüber hinaus

eine wichtige Rolle in den Überlegungen des Verkäufers.

Unter Berücksichtigung der Motivation der Investoren sollte

der Verkäufer die folgenden Ausführungen in seiner Ver-

kaufsstrategie berücksichtigen.

Vor dem Abschluss des Kaufvertrages haben sich in der

Praxis die Zwischenschritte

› Informationsmemorandum,

› Vertraulichkeitsvereinbarung,

› Letter of Intent und

› Due Diligence

etabliert. Von zentraler Bedeutung für den erzielbaren Ver-

kaufspreis ist hierbei die Beschaffung und Zurverfügung-

stellung von transparenten, aussagekräftigen Informatio-

nen zur Durchführung der (unverzichtbaren) Due Diligence.

Erfahrungsgemäß werden in einem Zeitraum von durch-

schnittlich vier bis sechs Wochen die Bereiche Financial,

Legal und Tax intensiv von Experten anhand von modifi-

zierten Checklisten (teilweise mit mehr als 100 Positionen)

untersucht. In zahlreichen Fällen führt die Due Diligence

hierbei zu einer Verringerung von Unternehmenswert und

Kaufpreis. Darüber hinaus haben die Erkenntnisse aus der

Due Diligence einen sehr starken Einfluss auf die Ausge-

staltung der Kaufpreisanpassungsklauseln und Gewährleis-

tungsregelungen im Kaufvertrag.

Im Rahmen der Financial Due Diligence (FDD) stehen die

detaillierte Analyse der letzten Jahresabschlüsse (2016 bis

2018) sowie die Unternehmensplanung (2019 bis 2020) im

Mittelpunkt. Hierbei werden die betriebliche Veranlassung

und Marktüblichkeit sämtlicher Erträge und Aufwendun-

gen der vorgelegten Jahresabschlüsse überprüft und ggf.

bereinigt. Wesentliche Korrekturen betreffen regelmäßig

die überhöhte Einstellung oder Auflösung von Rückstel-

lungen, Versicherungsentschädigungen, den Verkauf von

Anlagevermögen über oder unter Buchwert sowie nicht-

marktübliche Vergütungsleistungen an den Betreiber und

Familienangehörige (z. B. Gehalts- und Mietzahlungen). Ins-

besondere die geschäftliche Beziehung des Unternehmens

mit der Familie des Betreibers (Immobilien, Darlehensge-

währungen, Sicherheiten, Anstellungsverträge) sowie die

Ausschüttung von Gewinnen aus den Vorjahren werden in

diesem Schritt detailliert ermittelt und in der weiteren Pla-

nung berücksichtigt.

In einem weiteren Schritt wird anhand der bereinigten Er-

gebnisse der Vorjahre, unter Berücksichtigung von bereits

eingeleiteten Maßnahmen (z. B. Aufnahme Tagespflege,

Vorbereitung Einzelverhandlung) ein konstant nachhaltiger

Überschuss ermittelt. Diese prognostizierten finanziellen

Überschüsse werden typischerweise gemäß dem Bewer-

tungsstandard IDW S1 mit dem adäquaten Kapitalisie-

rungszinssatz auf den Bewertungsstichtag diskontiert (sog.

Ertragswert). Erfahrungsgemäß werden hierbei teilweise

deutliche Inkonsistenzen und methodische Fehler in Kauf

genommen. Es ist daher empfehlenswert, die vorgelegte

Unternehmensbewertung kritisch zu hinterfragen und an-

hand von Multiplikatoren zu plausibilisieren.

In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass in der

Unternehmensbewertung stets ein marktgerechtes Ge-

B E R AT U N G A K T U E L L

19

Tobias WinterhalterDiplom-Wirtschaftsjurist (FH)

Freiburg 0761 . 79186-43 [email protected]

Matthias H. AppelWirtschaftsprüfer, Steuerberater

Freiburg 0761 . 79186-35 [email protected]

schäftsführergehalt anzusetzen ist; die Ermittlung kann auf

Basis gängiger Marktanalysen erfolgen. Fehlende Investiti-

onen im Bereich Fuhrpark, EDV und mobile Datenerfassung

werden ebenfalls in der FDD früh aufgedeckt und mit Ab-

schlägen bewertet. Darüber hinaus ist es empfehlenswert,

dass die Übermittlung von Arbeitnehmerdaten in der Phase

der FDD anonymisiert oder in Form von einer statistischen

Erhebung erfolgt, um so auf jeden Fall die verschärften da-

tenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Erfahrungsgemäß kann durch die Vorlage von entsprechend

aufbereiteten Jahresabschlüssen und nachvollziehbaren

Planungsrechnungen die Verhandlungsposition des Ver-

käufers deutlich verbessert werden. Fehlende Informatio-

nen führen hingegen zu entsprechenden Risikoabschlägen.

Im Vorfeld der Verhandlungen sollte der Verkäufer darüber

hinaus die vorliegenden Auswertungen (Tourenanalyse, De-

ckungsbeitragsrechnung, Umsatzstatistik) kritisch prüfen

und bei Bedarf neu ausrichten. Anhand der wesentlichen

Kennzahlen (u. a. Deckungsbeitrag, Personalaufwands-,

Fachkraft- und Leitungsquote, Anteil gemischter Hausbe-

suche SGB V und SGB XI, Einsatz-, Fahrt- und Wegezeiten)

kann der erfahrene Berater des Verkäufers erste kaufpreis-

relevante Einschätzungen vornehmen und Handlungsemp-

fehlungen ableiten.

Fazit

Die aktuelle Marktkonsolidierung und hohe Investiti-

onsbereitschaft im Pflegesektor hat die Verkäuferpo-

sition gestärkt. Im Rahmen einer Bestandsaufnahme

sollte der Verkäufer die skizzierten Themen kritisch

prüfen und gemeinsam mit einem erfahrenen Bera-

ter den Vorbereitungsstand beleuchten. Durch eine

sorgfältige Vorbereitung kann letztlich eine marktge-

rechte Bewertung des Pflegedienstes erzielt und eine

Verhandlung auf Augenhöhe geführt werden.

Krankenhausstrukturfonds

wird fortgeführt

Von Matthias Strickrodt

Mit der Verabschiedung des Pflegepersonal-Stärkungs-

gesetzes am 9. November 2018 hat der Gesetzgeber den

Krankenhausstrukturfonds neu aufgelegt, der für den

Zeitraum 2019 bis 2022 analog zu seinem Vorgänger pa-

ritätisch pro Jahr mit jeweils 500 Mio. € aus Mitteln der

Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und von den

antragstellenden Bundesländern finanziert wird. Als för-

derungsfähig gelten Maßnahmen, die nach dem 1. Januar

2019 begonnen werden. Die Verteilung der Bundesmittel

aus dem Gesundheitsfonds auf die antragstellenden Bun-

desländer erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel mit

Stand 1. Oktober 2018 (Bemessungsgrundlage: 2/3 Steuer-

aufkommen und 1/3 Bevölkerungszahl des Bundeslandes).

Grundvoraussetzung der Zuteilung von Bundesmitteln ist

die Sicherstellung des 50%igen Finanzierungsanteils sei-

tens der Bundesländer aus deren Haushaltsmitteln.

Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

Neben den bisherigen Förderzwecken ((Teil-)Schließung,

Konzentration und Umwandlung von Krankenhäusern)

werden durch den neu geschaffenen § 12a KHG folgende

Maßnahmen zusätzlich gefördert:

› Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, kom-

plexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hoch-

schulkliniken, soweit auch nicht universitäre Krankenhäu-

ser beteiligt sind,

› Bildung integrierter Notfallstrukturen und telemedizini-

scher Netzwerkstrukturen,

› Verbesserung der IT-Sicherheit und

› die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten.

Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)

Die Details der förderungsfähigen Vorhaben, der förde-

rungsfähigen Kosten und der Antragstellung werden in der

KHSFV geregelt. Unter anderem sind Maßnahmen förder-

bar, wenn die Verbesserung der IT-Sicherheit erforderlich

ist, um die Informationstechnik von Krankenhäusern mit

mindestens 30.000 vollstationären Fällen pro Jahr an die

Vorgaben von § 8a Gesetz über das Bundesamt für die Si-

cherheit in der Informationstechnik (BSIG) anzupassen. Die-

se Krankenhäuser unterhalten nach § 8a BSIG eine kritische

Solidaris Information – 1/2019

20

Infrastruktur und können für die „Beschaffung, Errichtung,

Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer

oder kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder

Verfahren oder bauliche Maßnahmen“ (§ 11 KHSFV) För-

dergelder beantragen. Die Kosten für die baulichen Maß-

nahmen dürfen sich höchstens auf 10 % der beantragten

Fördermittel belaufen.

Des Weiteren wird nunmehr der Abbau von krankenhaus-

planerisch festgesetzten Betten nach Anzahl der Vermin-

derung pauschal gefördert. Ausgehend von einer Bagatell-

grenze von bis zu 10 Betten stellen sich die Förderungen

wie folgt dar:

› 11 bis 30 Betten: 4.500 € je Bett

› 31 bis 60 Betten: 6.000 € je Bett

› 61 bis 90 Betten: 8.500 € je Bett

› Mehr als 90 Betten: 12.000 € je Bett

Diese Beträge je Bett werden jerdoch höchstens bis zu den

tatsächlichen entstehenden Kosten bei Schließung des

Krankenhauses oder eines Krankenhausstandortes ge-

währt. Die Begrenzung gilt daher für Teilschließungen und

somit für Fachabteilungen nicht. Dies setzt aber voraus,

dass nach örtlichen und zeitlichen Gesichtspunkten keine

Kapazitätserweiterungen an anderen Krankenhäusern er-

folgen.

Fazit

Da sich die Anzahl der förderungsfähigen Maßnah-

men des Krankenhausstrukturfonds im Rahmen der

Novellierung des KHG und des KHSFV deutlich er-

höht hat, empfiehlt sich für interessierte Krankenhäu-

ser ein detailliertes Studium der Neuregelungen, da-

mit geplante künftige Strukturmaßnahmen gefördert

werden können. Vor dem Hintergrund der bundesweit

mehr als zweifachen Überzeichnung des ehemaligen

Krankenhausstrukturfonds sollte ein etwaiger Antrag

frühzeitig gestellt werden, um zeitnah über die deut-

lich erhöhten Fördermittel im Zeitraum bis 2022 zu

verfügen. Die Antragsformulare und etwaige Hilfe-

stellungen, unter anderem FAQ-Listen, sind beim je-

weils zuständigen Landesministerium zu erfragen.

Matthias StrickrodtDiplom-Kaufmann

Köln 02203 . 8997-202 [email protected]

Erfolgsfaktor Tagespflege –

eine Herausforderung mit

erheblichem Chancenpotential

Von Matthias H. Appel und Tobias Winterhalter

Die Anzahl an Einrichtungen der Tagespflege ist in den

letzten Jahren stetig gestiegen. Während Ende 2017 in

Deutschland 4.455 Tagespflegen betrieben wurden, ha-

ben sich mit Ablauf des Jahres 2018 bereits rund 6.000

Einrichtungen am Pflegemarkt etabliert. Diese Entwick-

lung verwundert nicht, da die Finanzierung der Tagespfle-

ge insbesondere durch Leistungen der Pflegekassen

kontinuierlich verbessert wurde. Zudem sorgt die kürzlich

durch das Pflegestärkungsgesetz II vorgenommene Aus-

weitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs dafür, dass ein

deutlich größerer Personenkreis die Leistungen der Ta-

gespflege im Wege der Sachleistung beanspruchen darf.

Im Folgenden werden ausgewählte Aspekte beleuchtet,

die aus Beratersicht zum wirtschaftlichen Erfolg der Un-

ternehmung in besonderem Maße beitragen.

Die aufgezeigten positiven Rahmenbedingungen dürfen

nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Durchführung ei-

ner individuellen Bedarfsanalyse in der Vorgründungsphase

unerlässlich ist. Hier sollte unter anderem geklärt werden,

ob sich im räumlichen Umkreis bereits andere Tagespfle-

geeinrichtungen niedergelassen haben oder ob in angren-

zenden Pflegeheimen sog. eingestreute Tagespflegeplätze

vorgehalten werden. Kann eine Tagespflege an eine ambu-

lante Pflegeeinrichtung angebunden werden, so lässt sich

der Bedarf unter Umständen auch danach beurteilen, ob

einzelne Klienten, die dort bereits in einer Betreuungsgrup-

pe versorgt werden, sich bei einer Höherstufung in eine Ta-

gespflege (perspektivisch) überführen lassen. Insbesonde-

re kann bei vorhandener ambulanter Versorgung auch der

Kontakt zu Angehörigen genutzt werden, um entsprechen-

de Bedarfe zu ermitteln.

Fällt die Bedarfsanalyse positiv aus, sind einerseits bauliche

Möglichkeiten zu sondieren, andererseits ist zu beurteilen, in

welcher Rechtsform die Tagespflege betrieben werden soll.

Was die baulichen Gegebenheiten anbelangt, so stellen sich

beispielsweise Fragen nach Kauf bzw. Neubau oder Miete

(von Bedeutung im Zusammenhang mit der Berechnung

21

des Investitionskostensatzes), gegebenenfalls nach Um-

widmung von Gebäudeteilen bei Bestandsbauten oder im

Falle von Neubauten die Berücksichtigung baulicher Anfor-

derungen entsprechend den jeweils einschlägigen Landes-

gesetzen bzw. Landesrahmenverträgen. Über die bauliche

Größe entscheidet wesentlich auch die geplante Platzzahl,

die sich aus aktueller Praxissicht auf durchschnittlich 18

vorgehaltene Plätze beläuft. Was die Rechtsformwahl an-

belangt, so tritt die Solitäreinrichtung Tagespflege regel-

mäßig als (gemeinnützige) GmbH oder (gemeinnütziger)

Verein nach außen in Erscheinung. Geht die Tagespflege

aus einer bereits bestehenden (ambulanten oder statio-

nären) Pflegeeinrichtung hervor, so kann die Tagespflege

auch als „selbständig wirtschaftende Einrichtung“ im Sinne

des § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI in die Rechtsform der ange-

bundenen Pflegeeinrichtung eingebunden werden. Welche

weiteren Schritte und Voraussetzungen zur Gründung einer

Tagespflege im Einzelnen erforderlich sind, wird u. a. in den

Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 1 SGB XI sowie den so-

genannten Grundsatzpapieren auf Landesebene geregelt.

Nach erfolgreicher Gründung der Tagespflege gilt es, sich

trotz zunehmender Konkurrenz langfristig erfolgreich am

Markt zu behaupten. Aus Beratersicht tragen insbesondere

folgende Faktoren wesentlich zum Erfolg der Einrichtung

bei:

› Die personellen Anforderungen, die an die in der Tages-

pflege tätige Pflegedienstleitung (PDL) bzw. an die leiten-

de Pflegefachkraft zu stellen sind, müssen an den spe-

zifischen Erfordernissen einer Tagespflegeeinrichtung

konsequent ausgerichtet sein. Hierzu zählt neben hohen

pflegefachlichen Anforderungen und vertiefter Kenntnis

der einschlägigen Rechtsmaterie zunehmend auch ser-

viceorientiertes Geschick im Umgang mit den Gästen und

deren wachsenden Bedürfnissen. Denn werden Letztere

nicht erfüllt, bleiben jene Gäste zukünftig aus. Deshalb

wird es perspektivisch wichtig sein, reine SGB XI-Leistun-

gen um entsprechende Serviceleistungen, die bestenfalls

den Charakter eines attraktiven Alleinstellungsmerkmals

haben, zu ergänzen.

› Um für eine dauerhaft optimale Auslastung der Tages-

pflege zu sorgen, muss ein effizientes Belegungsmanage-

ment betrieben werden. Zu beachten ist jedoch, dass eine

optimale Auslastung ( je nach Bundesland zwischen 80 %

und 95 %) nicht gleichzusetzen ist mit einer Vollauslas-

Tobias WinterhalterDiplom-Wirtschaftsjurist (FH)

Freiburg 0761 . 79186-43 [email protected]

Matthias H. AppelWirtschaftsprüfer, Steuerberater

Freiburg 0761 . 79186-35 [email protected]

tung „um jeden Preis“. Entscheidend ist vielmehr, den

optimalen Pflegegradmix zu kennen, um die Belegung

entsprechend zu steuern und somit möglichst hohe De-

ckungsbeiträge erwirtschaften zu können.

› Um eine auskömmliche Finanzierung der Gestehungskos-

ten sicherzustellen, ist eine jährliche Pflegesatzverhand-

lung mit den Pflegekassen auf individueller Kostenbasis

vorzubereiten und durchzuführen. Hierdurch besteht

insbesondere die Möglichkeit, im Pflegesatz die Perso-

nalkostensteigerungen (Tariferhöhung) refinanziert zu

bekommen. Andererseits lassen sich hierdurch einrich-

tungsindividuelle Personalschlüssel bis zur Obergrenze

des Personalrichtwerts vereinbaren. Unter Umständen

können hierdurch auch wirtschaftliche Risiken, die in

Form von Ausfalltagen entstehen, durch das Verhandeln

eines entsprechenden Risikozuschlags kompensiert wer-

den.

Fazit

Im Fall einer positiven Bedarfsanalyse kann sich die

Gründung einer Tagespflege sowohl für ambulante

als auch für stationäre Pflegeeinrichtungen zur Er-

gänzung des bereits bestehenden Leistungsspekt-

rums anbieten. Erstere verbinden hiermit die Chan-

ce, ambulant versorgte Klienten bzw. solche aus

Betreuungsgruppen in die Tagespflege überführen

zu können; Letztere haben die Möglichkeit, die Gäste

der integrierten Tagespflege an festen Tagesstruk-

turen der vollstationären Pflege teilhaben zu lassen,

um den späteren Übergang ins Pflegeheim für diese

einfacher zu gestalten. Durch die Möglichkeit, bereits

vorhandene Ressourcen (z. B. in den Bereichen Over-

head/PDL, qualifizierte Pflegefachkräfte, Fuhrpark,

EDV, Räumlichkeiten wie Küche, Verpflegung) zu nut-

zen, lassen sich deutliche Synergieeffekte erzielen.

Solidaris Information – 1/2019

22

Weitreichende Veränderungen im

Bereich des Pflegepersonals im

Krankenhaus – PpSG und PpUGV

Von Isabel Walther und Daniel Weitz

Neue gesetzliche Rahmenbedingungen verändern nicht

nur die Krankenhausfinanzierung, sondern auch das

operative Geschäft der Krankenhäuser in Deutschland:

Einerseits werden durch das infolge des Pflegeperso-

nal-Stärkungsgesetzes (PpSG) veränderte Kranken-

hausvergütungssystem neue finanzielle Anreize gesetzt.

Anderseits greift der Gesetzgeber mit der Pflegeperso-

naluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) im Bereich des

Pflegepersonals direkt in die Personalbedarfsplanung

und die Dienstplangestaltung ein. Beide Anreizmechanis-

men zusammen werden deutliche Impulse in der Kran-

kenhausbranche setzen.

Am 9. November 2018 wurde das PpSG mit der Zielset-

zung beschlossen, die Personalausstattungen sowie die

Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege zu

verbessern. Die Krankenhausvergütung wird ab dem Jahr

2020 auf eine Kombination von Fallpauschalen- und Pfle-

gepersonalkostenvergütung umgestellt. Zukünftig werden

die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenver-

sorgung bei tarifkonformen Abschlüssen über ein neues

krankenhausindividuelles Pflegepersonalbudget erstattet.

Die Fallpauschalen (DRG) werden um die Pflegepersonal-

kosten bereinigt, woraus sich ein Absenken des Case-Mix-

Volumens ergibt. In einer Übergangsphase werden etwaige

finanzielle Einbußen aufgrund der Umstellung der Kranken-

hausvergütung im Jahr 2020 auf zwei Prozent und im Jahr

2021 auf vier Prozent begrenzt.

Die Umstellung der Krankenhausvergütung kann für die

Kliniken sowohl Chancen als auch Risiken bergen. Zur Ab-

schätzung der finanziellen Auswirkungen wurde durch die

Solidaris ein Entgeltkatalog unter Herausrechnung von Pfle-

gedienstkosten aus den DRG-Bewertungsrelationen simu-

liert. Die durchschnittliche Absenkung der Case-Mix-Punkte

für alle Fälle der InEK-Stichprobe lag in dieser Simulation

bei 0,259 Case-Mix-Punkten je Fall. Dies entspricht einer

Reduktion des Case-Mix-Volumens um 20,8 % gegenüber

dem Katalog 2018. Bei der erwarteten Abwertung weisen

die DRG deutliche Unterschiede auf. In der untenstehenden

Abbildung sind die durchschnittlichen prozentualen Abwer-

tungen je Hauptdiagnosegruppe (MDC) dargestellt.

31 %

23 %

16 % 16 %

25 %

18 %19 % 18 %

16 %

19 %21 % 21 %

16 % 15 % 16 %

38 %

21 % 21 % 22 %

27 %

22 %25 %

22 %21 %

27 %

21 % 21 %

0 %

5 %

10 %

15 %

20 %

25 %

30 %

35 %

40 %

45 %

Prozentuale Abwertung der Relativgewichte (Simulation 2018)

23

Die MDC 15 „Neugeborene“ und die „Prä-MDC“ weisen bei

den Bewertungsrelationen hohe pflegerische Anteile von

38 % bzw. 31 % auf. MDC mit hohen Sachkosten wie MDC 8

„Muskel-Skelett-System und Bindegewebe“ sowie MDC mit

geringem Pflegeaufwand wie MDC 2 „Augen“ oder MDC 3

„Ohren, Mund und Hals“ erfahren im Rahmen der Simulation

nur eine Abwertung um ca. 16 %. Die Reduktion des DRG-

Erlösvolumens hängt somit in hohem Maße vom medizini-

schen Leistungsspektrum einer Klinik ab. Für die Abschät-

zung der finanziellen Auswirkung ist nun entscheidend, ob

die Pflegepersonalkosten einer Klinik für die Pflege am Bett

und damit das Pflegebudget höher oder niedriger als die

Reduktion des DRG-Erlösvolumens zzgl. der Abwertung von

Zusatzentgelten ausfallen.

Die ökonomischen Auswirkungen der Vergütungsumstellung

wurden für zwei an die Realität angelehnte, virtuelle Kliniken

getestet (siehe obenstehende Tabelle). Etwaige Finanzmittel

aus dem Pflegezuschlag werden ab 2020 teilweise in die

Landesbasisfallwerte überführt und daher in dieser Simu-

lation nicht berücksichtigt. Klinik 1 orientiert sich an einem

Grund- und Regelversorger, der aufgrund der chirurgischen

Ausrichtung hohe Sachkosten und geringe Pflegedienstkos-

ten ausweist, woraus ein geringer Pflegeaufwandsquotient

von 18,0 % folgt. Die Umstellung des Vergütungssystems

wird gemäß der Simulationsrechnung mit einem Verlust von

100 TEUR (ca. - 0,1 %) einhergehen. Klinik 2 ist angelehnt an

einen Grund- und Regelversorger mit ca. 200 Betten und

weist aufgrund von Vorgaben zur Mindeststellenbesetzung

einen hohen Pflegeaufwandsquotienten von 24,5 % auf. Die

Klinik wird gemäß der Simulationsrechnung von dem neuen

Vergütungssystem stark profitieren und die Umsätze um ca.

1,1 Mio. EUR (ca. + 3,9 %) steigern.

Am 2. Juni 2017 wurde die Einführung verbindlicher Pfle-

gepersonaluntergrenzen für pflegesensitive Bereiche vom

Bundestag beschlossen. Diese verpflichtend einzuhalten-

den Untergrenzen wurden am 11. Oktober 2018 per Ersatz-

vornahme durch die Pflegepersonaluntergrenzen-Verord-

nung (PpUGV) festgelegt und gelten ab dem 1. Januar 2019.

Die Krankenhäuser müssen verschiedene Unterlagen zu

Schichtbesetzungen und Einhaltung der Pflegepersonalun-

tergrenzen quartalsweise (erstmalig bis zum 15. April 2019)

an das InEK übermitteln. Ein Unterschreiten der Pflegeper-

sonaluntergrenzen führt zu verschiedenen Sanktionierun-

gen, unter anderem in Form von Vergütungsabschlägen.

Ab dem 31. Mai 2020 findet eine Ausweitung der Pflege-

personaluntergrenzen auf das gesamte Krankenhaus statt.

Mit diesem sog. Ganzhausansatz wird in Zukunft das Ver-

hältnis von eingesetztem Pflegepersonal zu individuellem

Pflegeaufwand eines Krankenhauses ermittelt.

Praxis-Hinweis

Wir empfehlen, frühzeitig technische Umstellungen

zu planen und die finanziellen Auswirkungen des

neuen Vergütungssystems abzuschätzen. Insbeson-

dere sollte eine MDK-prüfungssichere, elektronisch

auswertbare Dienstplangestaltung und Schichtbe-

setzungs-Dokumentation eingerichtet werden. Eine

Identifizierung von Stationen mit geringer Personal-

dichte sollte ebenfalls zeitnah erfolgen. Hilfreiche

Checklisten hierzu enthält die Online-Fassung dieses

Artikels unter https://bit.ly/2RSblpB.

Kennzahlen und Erlösvolumen Klinik 1 Klinik 2

Pflegeaufwandsquotient (Pflegedienstaufwand/Erlöse aus Krankenhausleistungen) 18,0 % 24,5 %

Fallzahl 16.050 8.170

Erlösvolumen I: neues Vergütungssystem

(inkl. Zu-/Abschläge, Zusatzentgelte, Überlieger, Belegfälle, teilstationäre Fälle, unbewertete DRG)58.470 TEUR 21.750 TEUR

Erlösvolumen II: Pflegepersonalbudget (neues Vergütungssystem) 12.850 TEUR 6.720 TEUR

Ist-Erlösvolumen: Krankenhausleistungen (Case-Mix-Volumen * Landesfallwert + Zusatzentgelte) 71.420 TEUR 27.400 TEUR

Erlösauswirkung des neuen Vergütungssystems - 100 TEUR 1.070 TEUR

Isabel WaltherDiplom-Volkswirtin

Köln 02203 . 8997-510 [email protected]

Daniel WeitzDiplom-Kaufmann

Köln 02203 . 8997-511 [email protected]

Solidaris Information – 1/2019

24

Brancheneinheitlicher

Sicherheitsstandard (B3S)

für den Sektor Gesundheit

Von Oliver Schikora

Am 18. Dezember 2018 wurde der Entwurf eines bran-

chenspezifischen Sicherheitsstandards (B3S) für den

Sektor Gesundheit seitens der Deutschen Krankenhaus

Gesellschaft (DKG) sowie des UP KRITIS vollständig zur

Verfügung gestellt. Somit können sich die betroffenen

Betreiber kritischer Infrastrukturen des Sektors Gesund-

heit (medizinische Versorgung, Arzneimittel und Impf-

stoffe sowie Labore) nunmehr mit den Anforderungen

befassen, während das Bundesamt für Sicherheit in der

Informationstechnik (BSI) die Eignung des B3S prüft und

abschließend feststellt.

Die Grundlage für eine Prüfung nach § 8a BSIG wurde

seitens des Gesetzgebers sowie des BSI nicht explizit

festgelegt. Die Betreiber kritischer Infrastrukturen haben

folglich die Wahl zwischen einem branchenspezifischen

Sicherheitsstandard (B3S), der Orientierungshilfe B3S

(OH B3S) sowie verschiedenen Mischformen. Es empfiehlt

sich, frühzeitig eine Festlegung der Prüfungsgrundlage zu

treffen und mit der prüfenden Stelle, welche die Prüfung

nach § 8a BSIG durchführen soll, im Vorfeld abzustimmen.

Dabei ist es sinnvoll, der Anwendung des B3S den Vorzug

zu geben, da es sich hierbei um ein von den Verbänden der

Branche Gesundheit erarbeitetes Dokument handelt, das

branchentypische Sicherheitsaspekte zusammenfasst und

Nachweise nach § 8a Abs. 1 BSIG erleichtern soll.

Der 86-seitige Entwurf orientiert sich wesentlich an der

in der Praxis etablierten internationalen Norm ISO 27001,

dem Stand der Technik sowie darüberhinausgehenden

branchenspezifischen Anforderungen der Norm ISO 27799.

Dabei wird explizit darauf hingewiesen, dass eine Zertifizie-

rung nach ISO 27001 für den Nachweis der notwendigen

Maßnahmen nicht erforderlich ist. Wie bereits nach den

Empfehlungen des Branchenarbeitskreises „Medizinische

Versorgung“ zur Verbesserung der Informationssicherheit

an Kliniken zu erwarten war, liegen die Schwerpunkte des

B3S auf der Umsetzung einer geeigneten Organisations-

struktur, der Implementierung eines Information Security

Management Systems (ISMS) sowie dem Aufbau eines IT-

Risikomanagementsystems. Darüber hinaus werden die

Etablierung eines Meldeverfahrens sowie die Einführung

eines Business Continuity Managements gefordert. Insge-

samt werden 172 „angemessene Maßnahmen“ zur Umset-

zung der Anforderungen des B3S aufgezeigt. Diese lassen

sich wie folgt klassifizieren:

› „MUSS“: Die Einhaltung der Anforderung ist zwingend für

die Umsetzung des B3S.

› „SOLL“: Die Einhaltung der Anforderung wird empfohlen,

ist jedoch nicht zwingend für die Umsetzung des B3S,

sofern hierdurch die Informationssicherheit nicht gefähr-

det wird. Die Nicht-Umsetzung ist nachvollziehbar zu

begründen.

› „SOLLTE“: Die Einhaltung der Anforderung wird empfoh-

len, ist jedoch nicht zwingend für die Umsetzung des B3S.

Es empfiehlt sich, den Fokus zunächst auf die rund 100

„MUSS“-Anforderungen zu richten.

Hilfreich sind in diesem Zusammenhang die Ausführun-

gen in der Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a

Abs. 3 BSIG des BSI (Tz. 5.5). Hier wird nochmals darauf

hingewiesen, dass eine komplette Prüfung des gesamten

Informationsverbundes in der Regel nicht mit wirtschaft-

lich vertretbarem Aufwand möglich ist. Insofern muss im

Rahmen einer Prüfung nach § 8a BSIG ein angemessener

Umfang in Verbindung mit einer angemessenen Stichpro-

benauswahl im Prüfplan festlegt werden. Finden zumindest

alle kritischen Prozesse in jeder Prüfung ihre Berücksich-

tigung, so ist eine Aufteilung der Prüfung nach § 8a BSIG

auf mehrere Prüfungszyklen denkbar und im Sinne des BSI.

Praxis-Hinweis

Es empfiehlt sich, frühzeitig eine Festlegung der Prü-

fungsgrundlage zu treffen. Dabei ist es sinnvoll, der

Anwendung des B3S den Vorzug zu geben. Die Soli-

daris erfüllt die Voraussetzungen des Bundesamts

für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und

bietet Ihnen eine Prüfung der Kritischen Infrastruktur

nach § 8a BSIG an. Sprechen Sie uns an, wir unter-

stützen Sie gerne!

Oliver SchikoraDiplom-Betriebswirt (FH), Certified Information Systems Auditor (CISA), IT-Auditor (IDW), IT-Security-Beauftragter

Köln 02203 . 8997-228 [email protected]

25

Rahmenprogramm – Dienstag, 19. März 2019

14:30 Treffpunkt: Salesianum, Einrichtung der Deut-

schen Provinz der Salesianer Don Boscos;

organisierter Bustransfer zur Pfarrkirche

16:00 Heilige Messe in der Pfarrkirche der Pfarrei

„Allerheiligen“, Zelebrant: Seine Eminenz

Reinhard Kardinal Marx;

organisierter Bustransfer zur Allianz Arena

17:45 Ankunft auf dem roten Teppich im VIP-Bereich

der Allianz Arena mit anschließender Besichti-

gung und Torwandschießen

19:30 Gemeinsames Abendessen in den Eventlogen 7

und 8 der Allianz Arena;

ab 21:30 organisierter Bustransfer zum Sale-

sianum und zu den Hotels mit Abrufkontingent

Motel One München-Deutsches Museum und

Hotel Aurbacher

7. Ordenstag der Solidaris

19. / 20. März 2019 – Salesianum, München

Programm – Mittwoch, 20. März 2019

8:00 Empfang mit Kaffee und Imbiss

im Salesianum

9:00 Begrüßung durch WPin/StBin Barbara Sendlin-

ger, Geschäftsführerin, Solidaris, München

9:15 Impulsvorträge:

› Domkapitular Prälat Lorenz Kastenhofer,

Erzbischöfliches Ordinariat, München

› Pater Alfons Friedrich SDB, Pfarradministrator,

Geschäftsführer, Don Bosco Medien, München

› WP/StB Martin Tölle, Geschäftsführer,

Solidaris, Köln

10:15 Kaffeepause

11:00 „Vergangenheit — Gegenwart — Zukunft:

Lebenswerk der Schwesternschaft erhalten“

Schwester Irmgard Stallhofer, Generaloberin

der Schwesternschaft des Dritten Ordens KdöR

12:00 Gemeinsames Mittagessen

13:30 Aktuelles zu Recht, Steuern, Altersversorgung

und Vermögensverwaltung: Expertenvorträge

nach Ihrer Wahl

15:15 Musikalischer Ausklang

16:00 Abschluss der Veranstaltung bei Kaffee und

KuchenWeitere Informationen und Anmeldung:Solidaris Revisions-GmbH WPG StBGFrau Martina BraunVon-der-Wettern-Str. 1351149 KölnTel. 02203 . 8997-221Fax 02203 . [email protected]

V E R A N S TA LT U N G E N

Solidaris Information – 1/2019

26

Werkstätten:Messe

27. – 30. März 2019, Nürnberg

Messezentrum Nürnberg

5. Caritaskongress

27. – 29. März 2019, Berlin

Berlin Congress Center

11. Kongress der Sozialwirtschaft

16./17. Mai 2019, Magdeburg

Hotel Maritim

Veranstaltungsübersicht

24. Sozialwirtschaftliche Managementtagung

7. März 2019, Mainz

Hochschule Mainz

7. Ordenstag der Solidaris

19./20. März 2019, München

Salesianum

18. Nationales DRG-Forum

21./22. März 2019, Berlin

Estrel Hotel

Werkstätten:Messe

27. bis 30. März 2019 –

Wir laden Sie ein!

Die Solidaris-Unternehmensgruppe unterstützt auch in die-

sem Jahr die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für

behinderte Menschen (BAG WfbM) als offizieller Partner

der Werkstätten:Messe und bringt sich aktiv in der inhaltli-

chen Gestaltung der Veranstaltung mit ein. Seien auch Sie

dabei, wir laden Sie gerne ein!

Dort erwarten Sie im Rahmen des Fachvortragsprogramms

unter anderem folgende Expertenvorträge:

28. März 2019, Raum Madrid

14:30 – 15:30 Uhr:

Count-Down BTHG – Wesentliche Herausforderungen für

die Unternehmenssteuerung

Referent: Mario M. Sendrowski, Solidaris Unternehmens-

beratungs-GmbH, Köln

15:45 – 16:45 Uhr:

Arbeitsergebnisrechnung und Rücklagen nach der WVO

Referent: Roland Krock, Solidaris Revisions-GmbH, Freiburg

Sichern Sie sich jetzt Ihre Messefreikarte und Ihren Platz

in den oben genannten Fachvorträgen! Hierzu genügt eine

kurze E-Mail mit Ihrem Namen, dem Namen Ihrer Werkstatt

und Ihrer Position an [email protected]. Aufgrund

der begrenzten Platzanzahl gilt das Prinzip first come, first

serve. Ihre Anmeldung wird bis zum 15. März 2019 erbeten.

Die Werkstätten:Messe wird von der BAG WfbM jährlich in

Nürnberg (Messezentrum, 90471 Nürnberg) veranstaltet

und stellt den Inklusionsprozess von Menschen mit Behin-

derung in den Mittelpunkt.

Mit über 12.000 Besucherinnen und Besuchern bietet die

Messe eine hervorragende Plattform zum fachlichen und

zwischenmenschlichen Austausch unter Werkstattverant-

wortlichen.

9

In den vergangenen sieben Jahren war Herr Dick in eigener

Kanzlei und zuvor als Geschäftsführer einer mittelständi-

schen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rheinland tä-

gig. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Konzep-

tion und Durchführung von Revisionen in mittelständisch

geprägten Konzernstrukturen. Als Certified Information

Systems Auditor (CISA) wird Herr Dick zudem Impulse der

Digitalisierung in die Jahresabschlussprüfung einbringen.

Herr Rechtsanwalt Frank Utikal, LL.M.,

verstärkt seit Beginn des Jahres 2019 das

Team der Solidaris Rechtsanwaltsgesell-

schaft mbH in Berlin. Seit dem Jahr 2012

war Herr Utikal in einer mittelständischen

Steuer- und Rechtsberatungskanzlei beratend und pro-

zessführend tätig. Herr Utikal hat Unternehmen verschie-

dener Größen und Branchen vorwiegend in den Bereichen

Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht sowie

im gesamten Wirtschaftsrecht unter andrem bei Transak-

tionen, Restrukturierungen und Sanierungen betreut. Zu

Beginn seiner beruflichen Tätigkeit war er vornehmlich mit

der Beratung im Bereich gewerblicher Rechtsschutz und

Urheberrecht befasst. Herr Utikal ist Fachanwalt für Steuer-

recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht und führt den

Titel Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung

(DStV e. V.). Seinen LL.M.-Abschluss absolvierte Herr Utikal

im Bereich Europarecht mit dem Fokus auf das europäi-

sche Gesellschaftsrecht.

Neue Kompetenzträger

Seit dem 1. Januar 2019 verstärkt Frau

Diplom-Kauffrau Claudia Schürmann-

Schütte, Wirtschaftsprüferin und Steu-

erberaterin, den neuen Geschäftsbereich

Unternehmensberatung in der Solidaris-

Unternehmensgruppe und zeichnet seit diesem Zeitpunkt

gemeinsam mit Herrn Dipl.-Kfm. Matthias Hennke für die

Leitung dieses Bereiches verantwortlich. Vor ihrem Wech-

sel zu unserer Unternehmensgruppe war Frau Schürmann-

Schütte zuletzt Partnerin bei einer mittelständischen Wirt-

schaftsprüfungsgesellschaft und dort in Führungsfunktion

für das Geschäftsfeld Transaktion und Bewertung tätig.

Frau Schürmann-Schütte wird mit ihrer Expertise für trans-

aktionsspezifische Fragestellungen bei Käufen, Verkäufen

und Zusammenschlüssen sowie für Unternehmensbewer-

tungen unser Beratungsportfolio erweitern. Ihre langjähri-

ge Beratungserfahrung im Gesundheits- und Sozialwesen

wird sie nunmehr künftig in unsere Unternehmensgruppe

einbringen und das nachhaltige Wachstum unserer Unter-

nehmensberatung mitgestalten.

Seit dem 1. Januar 2019 unterstützt

Herr Dipl.-Volkswirt Stephan Dick, Wirt-

schaftsprüfer, Steuerberater, CISA, die

Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG in

Köln. Er verfügt über langjährige Erfahrung

in der Prüfung und steuerlichen Beratung gemeinnütziger

Komplexträger aller Rechtsformen und Größenklassen.

27

I N T E R N

Die Solidaris-Information erscheint quartals-weise für Mandanten und Geschäftspartner der Solidaris-Unternehmensgruppe.

Herausgeber Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH Von-der-Wettern-Straße 11 51149 Köln

Geschäftsführung Dipl.-Kfm. Matthias Hennke Dipl.-Kfm. Sven Hornbostel

Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln, Registergericht Köln, HRB 52005

Redaktionsleitung Michael Basangeac (v. i. S. d. P.) Tel. 02203 . 8997-153, Fax 02203 . 8997-197 E-Mail: [email protected]

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 9. Januar 2019 Auflage: 4.300 Stück

Gestaltung: Groba / Pérez Cantó Kommunikationsdesign, Köln Druck: Warlich Druck RheinAhr GmbH, Köln

Nachdruck, auch auszugsweise, nur in Absprache mit der Redaktionsleitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen Verhält-nissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.

I M PR E S S U M

A K T U E L L E S E M I N A R E

Datum Ort Titel

21.02.2019

21.03.2019

Köln

Berlin

Von der Aufnahme bis zur Entlassung – Rechtssicherer und

erlössichernder Ablauf der Krankenhausbehandlung

14.03.2019

20.03.2019

Berlin

Hamburg

Fördermittel- und Zuwendungsrecht in der Praxis

19.03.2019

28.03.2019

Hamburg

Mainz

Vergaberecht für Auftraggeber und Bieter – VgV, UVgO, VOB/A,

Vergabeverfahren, e-Vergabe

21.03.2019 Freiburg Neues vom Bundesarbeitsgericht

26.03.2019 München Die Änderung von Arbeitsbedingungen: Weisung – Versetzung – Änderungskündigung – Mitbestimmung

28.03.201906.05.201929.05.2019

MünchenBerlinMainz

ABC des Umsatzsteuer- und Gemeinnützigkeitsrechts

02.04.2019 München Datenschutz und Datensicherheit – Erste Erfahrungen bei der Umsetzung der Datenschutzreform 2018

04.04.2019 München Interne Revision bei gemeinnützigen Trägern

09.04.201916.04.201907.05.201914.05.2019

StuttgartHamburgBerlinMünchen

Vergütungsverhandlungen in der Behindertenhilfe: Vorbereitung, Strategie und Verhandlungsführung

09.04.201930.04.2019

KölnHamburg

§ 2b UStG – Organisatorische Anforderungen an kirchliche Körperschaften

09.04.2019 München Der Konzern – Herausforderungen für Aufsichtsräte und Geschäftsführer

10.04.201915.05.2019

KölnKöln

Controlling in der stationären Altenhilfe: Planung, Reporting und Analyse mit Einsatz moderner Controlling-Software