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JAHRGANG 19 / AUSGABE 3 / SEPTEMBER 2016 Solidaris Information Nutzen stiften – mit Freude für Menschen Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg Fakten aktuell 3 Exklusiv-Lieferverträge für Zytostatika mit Offizinapotheken betreffen auch Krankenhausapotheken 4 Neue gesetzliche Grundlagen für die Behindertenhilfe – das Bundesteilhabegesetz 6 Aktueller Stand in Sachen APG DVO NRW 8 Fortsetzung der Pflegereform: PSG II und Gesetzentwurf zum PSG III 10 EU-Datenschutz-Grundverordnung: Künftige Sanktionen sollen „abschrecken“ 11 Der neue Anhang nach BilRUG 13 GuV-Ausweis bei Erstanwendung des BiIRUG – Wie ist mit den außerordentlichen Posten des Vorjahres umzugehen? 14 Die „Grundstücks-GmbH“ – ein Lösungsansatz für Investitionen in Pflegeheimen? 16 Eineinhalb Jahre Mindestlohn – eine Zwischenbilanz 18 Chefarzt-Operation nur beim Chefarzt: Haftung einer Klinik trotz korrekt durchgeführter Operation 19 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen Beratung aktuell 21 Standortbestimmung mit dem IT-Sicherheitscheck 22 Auswirkungen der IT-Sicherheit auf das Haftungsrisiko 23 Pflichten der Geschäftsleitung in der Unternehmenskrise Veranstaltungen 25 SAVE THE DATE – 6. Ordenstag der Solidaris, 7./8. März 2017, Erbacher Hof, Mainz 25 Veranstaltungsübersicht 2016 Intern 26 DIE WELT: Solidaris ist „TOP-BERATER“ 26 Prokura 26 Berufsexamen 27 Neue Kompetenzträger der Solidaris 28 Seminare

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Ja h rga n g 19 / ausga b e 3 / s e pte m b e r 2016

Solidaris Information

Nutzen stiften – mit Freude für Menschen

BerlinErfurt

FreiburgHamburg

KölnMünchenMünsterWien (A)

Würzburg

Fakten aktuell

3 Exklusiv-LieferverträgefürZytostatikamitOffizinapothekenbetreffenauchKrankenhausapotheken

4 Neue gesetzliche Grundlagen für die Behindertenhilfe – das Bundesteilhabegesetz

6 Aktueller Stand in Sachen APG DVO NRW

8 FortsetzungderPflegereform:PSGIIundGesetzentwurfzumPSGIII

10 EU-Datenschutz-Grundverordnung:KünftigeSanktionensollen„abschrecken“

11 Der neue Anhang nach BilRUG

13 GuV-AusweisbeiErstanwendungdesBiIRUG–WieistmitdenaußerordentlichenPosten des Vorjahres umzugehen?

14 Die„Grundstücks-GmbH“–einLösungsansatzfürInvestitioneninPflegeheimen?

16 EineinhalbJahreMindestlohn–eineZwischenbilanz

18 Chefarzt-OperationnurbeimChefarzt:HaftungeinerKliniktrotzkorrektdurchgeführterOperation

19 AktuelleUrteileundVerwaltungsanweisungen

Beratung aktuell

21 StandortbestimmungmitdemIT-Sicherheitscheck

22 AuswirkungenderIT-SicherheitaufdasHaftungsrisiko

23 PflichtenderGeschäftsleitunginderUnternehmenskrise

Veranstaltungen

25 SAVETHEDATE–6.OrdenstagderSolidaris,7./8.März2017,ErbacherHof,Mainz

25 Veranstaltungsübersicht2016

Intern

26 DIEWELT:Solidarisist„TOP-BERATER“

26 Prokura

26 Berufsexamen

27 NeueKompetenzträgerderSolidaris

28 Seminare

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Solidaris Information – 3/2016

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Liebe Leserinnen und Leser,

mit diesem Editorial der aktuellen Solidaris-Information widmen wir uns einer

hochkomplexen Kunstform: der Kommunikation. Bekanntlich kommunizieren

wir alle über Medien, Sprache, Gestik, Mimik, Filme, Musik, Malerei, Bildhauerei,

Kleidung, Design, Technik, Architektur und überhaupt über unsere Kultur. Spä-

testens seit Facebook, Twitter und Co. erscheint unsere Welt als eine große Bühne

der Kommunikation mit unzähligen Sendern und Empfängern. Paul Watzlawick

brachte es bereits 1967 auf die Formel: Man kann nicht nicht kommunizieren. Und

doch scheint Kommunikation nur selten zu gelingen.

Ein Widerspruch, dessen Auflösung paradoxerweise das Phänomen selbst birgt.

Gelingende Kommunikation entsteht nicht allein durch eine zum Ausdruck

gebrachte Mitteilung, sondern entwickelt sich erst über eine intensive Ausein-

andersetzung mit dem Standpunkt der Beteiligten. Dabei geht es nicht um das

einseitige Senden und Empfangen von Signalen, sondern um das gegenseitige

Bekunden von Interesse auf Augenhöhe, verbunden mit dem Bemühen um ein

Verstehen des Gegenübers. Erst durch einen solchen Dialog entsteht ein Konsens,

der mehr zu bieten hat als die Summe seiner Einzelteile: Die Chance auf ein neues

Wir, verbunden mit der Freisetzung ungeahnter Möglichkeiten und Potenziale für

alle Beteiligten.

Dieser Ansatz von konstruktiver, integrierter und gelingender Kommunikation in-

spiriert unser neues Corporate Design. Blättern Sie nun durch das Heft, besuchen

Sie unsere neue Webseite www.solidaris.de und teilen Sie uns Ihre Meinung unter

[email protected] mit. Ihr Feedback ist für uns wichtig!

Herzlichen Dank dafür und viel Freude mit den neuen Medien der Solidaris!

Ihr

e d ito r i a l

Dr. Rüdiger Fuchs

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Fa k t e n a k t u e l l

Exklusiv-Lieferverträge für Zytosta-

tika mit Offizinapotheken betreffen

auch Krankenhausapotheken

Von Ines Martenstein und Martin Wohlgemuth

Aufgrund des hohen Kostendrucks legten verschiedene

Gesetze zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen in

den Jahren 2003 bis 2009 den Grundstein für neue For-

men der Belieferungsverträge zwischen Krankenkassen

und Pharmaunternehmen sowie Apotheken. Seitdem

besteht für die gesetzlichen Krankenkassen unter ande-

rem die Möglichkeit, mit einzelnen Apotheken Verträge

über die Direktbelieferung von onkologischen Praxen mit

Zytostatikazubereitungen (Chemotherapie-Infusionen)

zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung abzuschließen

(§ 129 Abs. 5 S. 3 SGB V). Das System der Rabattver-

tragspraxis im Zusammenhang mit Arzneimitteln ist

mittlerweile Standard. Ein Urteil des Bundessozialge-

richtes (BSG) vom 25. November 2015 (B 3 KR 16/15 R)

hat neue Fakten für Krankenkassen geschaffen und ge-

zeigt, welche – zum Teil weitreichenden – Auswirkun-

gen ein Direktvertrag zwischen einer regionalen Kran-

kenkasse und einer einzelnen Apotheke für die übrigen

Apotheker bei der Belieferung von vertragsärztlichen

Leistungserbringern haben kann. Mittelbar sind hiervon

auch Krankenhausapotheken betroffen.

Der Fall

GeklagthatteeinApotheker,derseitvielenJahrenregelmä-

ßiganwendungsfertigeZytostatikazubereitungenaneine

in demselben Gebäude betriebene onkologische Praxis

lieferte.ImJuli2013schriebdiespäterverklagteKranken-

kasse23GebietslosefürdenAbschlussvonVerträgennach

§ 129Abs. 5S. 3SGB VzurVersorgungmitinApotheken

hergestelltenparenteralenZubereitungenausFertigarznei-

mittelninderOnkologiezurunmittelbarenAnwendungbei

Patientenöffentlichaus.EineandereApothekeerhieltden

Zuschlag.Daraufhinwurdeder klagendeApotheker von

derKrankenkassedaraufhingewiesen,dasszukünftignur

nochApothekenVergütungenfürparenteraleZubereitun-

generhalten,dieimAusschreibungsverfahrenerfolgreich

waren.DieÄrztederbeliefertenonkologischenPraxiswur-

denaufgefordert,parenteralezytostatischeZubereitungen

zukünftig nur noch bei der im Ausschreibungsverfahren

erfolgreichenApothekezubestellen.DerklagendeApothe-

kerunddieOnkologenwolltendies jedochnichteinfach

hinnehmen.DieOnkologen ließen ihrePatientenschrift-

lichbestätigen,dasssie von ihremApothekenwahlrecht

Gebrauchmachenundweiterhin eineBelieferungdurch

die bislangmit der onkologischenPraxis kooperierende

Apotheke wünschen, und kauften die Chemotherapie-

InfusionenweiterhinbeidemApothekerein.Dieserstellte

seineDienstewiegehabtderKrankenkasseinRechnung

undberechneteaufderBasisvon149Verordnungenfür38

Versicherterund70.500 €.DieKrankenkassebeanstandete

dieAbrechnungendesApothekersundsetztedenBetragin

vollerHöhevoneinerweiterenRechnungdesKlägersab.

InersterInstanzhattederklagende

Apotheker vor dem Sozialgericht

DarmstadtzunächstErfolg.Doch

im Revisionsverfahren vor dem

Bundessozialgericht (BSG) setzte

sich die Kasse durch; die Klage des

Apothekerswurdeabgewiesenund

die Retaxation durch die Kasse für

zulässigerklärt.DerApothekermusstedievonderKranken-

kasse bereits vergüteten Leistungen für die gelieferten Zyto-

statikazurückzahlen.DievondemApothekereingereichte

VerfassungsbeschwerdegegendasUrteilwurdenichtzur

Entscheidungangenommen.

Die Entscheidung

DasBSG ist der Auffassung, dass derGesetzgebermit

derMöglichkeitvonExklusivverträgenzwischeneinzelnen

KrankenkassenundApothekendenAusschlussanderer

ApothekenbewusstinKaufgenommenhabe.Nacheiner

Ausschreibung vergebene Versorgungsverträge über on-

kologischeRezepturen, die zur unmittelbaren ärztlichen

AnwendungbeiPatientendirektandiePraxisgeliefertwer-

den,würdenalleanderenApothekenvonderVersorgungs-

berechtigung zulasten der gesetzlichen Krankenversiche-

rungausschließen.DieseKonsequenzseiunausweichlich

mit der Zulassung von Einzelverträgen verbunden. Zur

BegründungführtendieRichterdes3.Senatsaus,dass

die Krankenkassen Abschläge auf die ansonsten geltenden

Preisenurrealisierenkönnten,wennsie imGegenzugdie

AbnahmebestimmterMengenzusagenkönnten.EinApo-

thekenwahlrecht lehntedasBSGinderEntscheidungfür

denspeziellenBereichderDirektbelieferungvonArztpraxen

mitZytostatikazubereitungenab.

Seminar-Tipp

Medizinrecht: Kranken -

häuser im Fokus von KV

und Ermittlungsbehörden

› 28.09.2016 – Köln

› 20.10.2016 – München

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Solidaris Information – 3/2016

4

Fazit

Für Apotheker, mit denen kein Exklusivvertrag besteht,

bedeutetdasUrteil,dasssiezukünftigmitimmensenVer-

gütungsausfällenrechnenmüssen,solltensieeineonkolo-

gische Praxis trotz ihrer Kenntnis über das Bestehen eines

ExklusivvertragesweiterhinmitZytostatikazubereitungen

beliefern.NebendenOffizinapothekentangiertdieBSG-

Entscheidungaber auchKrankenhausapotheken, sofern

diese die Offizinapotheken als Auftragsdienstleistermit

anwendungsfertigenZytostatikabeliefernunddiebelieferte

OffizinapothekeimAusschreibungsverfahrenunterliegt.In

diesenFällenwerdendieentsprechendenKrankenhausapo-

theken von der Belieferung von Zytostatikazubereitungen

anOffizinapothekenabgeschnitten.Hierbeiistzuberück-

sichtigen,dassdie indenbisherigenAusschreibungsver-

fahrenerfolgreichenOffizinapothekenüberwiegendüber

eigeneMöglichkeitenzurZytotastikaherstellungverfügen.

Die Abgabe von Zytostatikazubereitungen durch Kranken-

hausapothekenkönntedadurchspürbarzurückgehen.

Praxis-Hinweis

Die bisher bekannten Ausschreibungsunterlagen se-

henvor,dasssichdieOffizinapothekenihrerseitswei-

terbeliefernlassendürfen.IndiesenFällenwirddie

Krankenhausapothekemit indasAusschreibungs-

verfahren einbezogen.Wir empfehlen regelmäßig,

sichengmitdementsprechendenKooperationspart-

ner hinsichtlich eines (drohenden) Ausschreibungs-

verfahrensabzustimmen.SolltedasabgegebeneAn-

gebot im Ausschreibungsverfahren nicht erfolgreich

sein,bestehtauchdieMöglichkeit,dasAusschrei-

bungsverfahrenaufFehlerüberprüfenzulassen.

Martin Wohlgemuth, LL.M.Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

Köln 02203.8997-410 [email protected]

Ines Martenstein, LL.M.Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht

Köln 02203.8997-419 [email protected]

Neue gesetzliche Grundlagen

für die Behindertenhilfe –

das Bundesteilhabegesetz

Von Roland Krock und Elisabeth Werbel

Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird

eine grundlegende Änderung der Finanzierungsgrund-

lagen von Einrichtungen der Behindertenhilfe zur Folge

haben. Schwerpunkt des Gesetzes ist die komplette Neu-

fassung des SGB IX mit Folgeänderungen in fast allen

anderen Sozialgesetzen. Der Gesetzentwurf zum BTHG

wurde am 28. Juni 2016 vom Bundeskabinett beschlos-

sen, die ersten durch das Gesetz bewirkten Änderungen

sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Wir stellen die

wichtigsten Veränderungen vor, die voraussichtlich auf

Einrichtungen der Behindertenhilfe zukommen.

Personenzentrierte statt einrichtungszentrierte

Leistungen

DaszentraleZieldesGesetzesistdieIndividualisierungder

LeistungenderEingliederungshilfe,sodassdiesebesser

den Bedarfen des einzelnen Menschen mit Behinderung

entsprechen.FolglichsollendieLeistungenderEingliede-

rungshilfeneuausgerichtetwerdenvoneinereinrichtungs-

zu einer personenzentrierten Leistungserbringung. Der

Bedarf des Menschen mit Behinderung an existenzsichern-

denLeistungenzumLebensunterhaltsollgetrenntwerden

von seinem Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe

aufgrundseinerBehinderung.DasSondersystem„Lebens-

unterhaltinEinrichtungenderBehindertenhilfe“wirdbesei-

tigt.Dasbedeutet,dassfürMenschenmitBehinderungim

Hinblick auf existenzsichernde Leistungen die allgemeinen

RegelnderGrundsicherung(SGB XII)gelten.Nurnochfür

denbehinderungsbedingtenMehraufwandsindFachleis-

tungenderEingliederungshilfe(SGB IX)vorgesehen.

Andere Leistungsanbieter bei der Teilhabe am

Arbeitsleben

DieTeilhabeamArbeitslebenwirddurchdiverseRegelun-

genimBTHGweiterentwickelt.SosollenMenschenmitBe-

hinderungaußerinWerkstättenfürbehinderteMenschen

(WfbM) Beschäftigungsmöglichkeiten auch bei anderen

Leistungsanbieternwahrnehmenkönnen–vorausgesetzt,

esgibteinensolchenAnbieterimjeweiligenWohnumfeld.

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An diese „anderen Leistungsanbieter“ werden teilweise

die gleichen Anforderungen gestellt wie an eineWfbM.

SiemüssenentsprechendqualifiziertesFachpersonalund

begleitende Dienste vorhalten.Wie bei einerWfbM ste-

hen Menschen mit Behinderung auch bei einem anderen

Leistungserbringer in einem

arbeitnehmerähnlichen Ver-

hältnisundhabenAnspruch

auf ein angemessenes Ar-

beitsentgelt. Diesbezüglich

findetaufandereLeistungs-

anbieter die Werkstätten-

verordnung(WVO)entspre-

chendAnwendung,d. h.auchandereLeistungserbringer

müsseneinArbeitsergebnisgemäߧ 12WVOermittelnund

mindestens70 %desArbeitsergebnissesandieMenschen

mitBehinderungausschütten.

Erleichterungen für die anderen Leistungsanbieter gibt

eshinsichtlichderfürWfbMgeltendenMindestplatzzahl

von120Plätzen,sodassauchkleinereLeistungsanbieter

zugelassenwerden.DarüberhinausbedürfenandereLeis-

tungsanbieterkeinesförmlichenAnerkennungsverfahrens.

AndieräumlicheundsächlicheAusstattungwerdenbeian-

deren Leistungsanbietern keine besonderen Anforderungen

gestellt.SomitkönnenauchLeistungserbringeramMarkt

auftreten,dieihreArbeitsplätzeinBetriebeaufdemersten

Arbeitsmarkt ausgelagert haben und über keine eigenen

Räumlichkeitenverfügen.Schließlichunterliegenandere

Leistungsanbieter – im Gegensatz zu WfbM – nicht der Auf-

nahmeverpflichtungundsiemüssenauchnichtalleLeis-

tungenzurberuflichenBildungundBeschäftigunganbieten.

Budget für Arbeit

DurchdasBTHGsollenunteranderemdieBeschäftigungs-

möglichkeiten für Menschen mit Behinderung auf dem all-

gemeinenArbeitsmarkt verbessertwerden.Hierzuwird

dassogenannte„BudgetfürArbeit“geschaffen.Mitdem

Budget für Arbeit ist ein dauerhafter Lohnkostenzuschuss

anArbeitgeber,dieMenschenmitBehinderungauseiner

WfbM eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

miteinertariflichenoderortsüblichenEntlohnungbieten,

verbunden. Benötigen Menschen mit Behinderung im

RahmeneinersolchenBeschäftigungdauerhaftepersön-

licheUnterstützung(Arbeitsassistenz),werdendiehierfür

erforderlichen Mittel ebenfalls aus dem Budget für Arbeit

finanziert.

Gesetzliche Anerkennung der Tarifbindung

In§124SGBIX(Entwurf)werdenAnforderungenangeeig-

neteLeistungserbringerderEingliederungshilfeformuliert.

Gleichzeitigwirdklargestellt,dassdieBezahlungtariflich

vereinbarterVergütungennichtalsunwirtschaftlichabge-

lehntwerdendarf.DamitwirddiebisherigeRechtsprechung

ausdrücklichimGesetzverankert.

Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarungen

Leistungsvereinbarungen konnten bisher – anders als

Vergütungsvereinbarungen – nicht vor der Schiedsstelle

verhandeltwerden.DurchdieEinführungderSchiedsstel-

lenfähigkeitversprichtsichderGesetzgebereinenBeitrag

zur nachhaltigen Sicherung der Wirtschaftlichkeit in Einrich-

tungenderBehindertenhilfe.IndiesemZusammenhangzu

sehen ist auch die Einführung eines gesetzlichen Prüfungs-

rechtes der Leistungsträger hinsichtlich der Wirtschaftlich-

keitundQualitätdererbrachtenLeistungen.AlsFolgeder

VerletzungvertraglicherodergesetzlicherPflichtenwerden

Sanktioneneingeführt,z. B.einemöglicheKürzungderVer-

gütung.

Kritik der Verbände

DeraktuelleGesetzentwurfdesBTHGstößtbeiVerbän-

denderBehindertenhilfedurchwegaufKritik.Demnachist

zweifelhaft,obdervorliegendeGesetzentwurfderselbst-

bestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderung

zumDurchbruchverhelfenwird.Unteranderemwirdkri-

tisiert,dassdurchdieTrennungderGrundsicherungvon

der Leistung für die Eingliederungshilfe für die Betroffenen

bürokratischeHürdengeschaffenwerden.Darüberhinaus

ist fraglich,wiedieFinanzierungderStrukturkostenvon

WohneinrichtungenbeidemgeplantenFinanzierungssys-

temgewährleistet ist.AußerdemistdieSchnittstellezur

PflegeversicherunginVerbindungmitLeistungenderEin-

gliederungshilfenochnichtausreichendbestimmt.

Seminar-Tipp

WfbM aktuell – Die Rechnungslegung

unter besonderer Berücksichtigung

des Arbeitsergebnisses

› 24.10.2016 – Freiburg

› 15.11.2016 – Köln

Roland KrockVereidigter Buchprüfer Steuerberater

Freiburg 0761.79186-19 [email protected]

Elisabeth WerbelSteuerberaterin

Freiburg 0761.79186-39 [email protected]

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Solidaris Information – 3/2016

6

Aktueller Stand in Sachen

APG DVO NRW

Von Friedrich Dickopp

Nachdem die APG DVO NRW formell am 2. November

2014 in Kraft getreten ist und ursprünglich zum 1. Janu-

ar 2016 materiell umgesetzt werden sollte, ist diese Frist

für das „Scharfschalten“ der Verordnung durch zwei All-

gemeinverfügungen des zuständigen Ministeriums um

jeweils sechs Monate verschoben worden. Aktuell ist nun

die Umsetzung zum 1. Januar 2017 vorgesehen.

Zurzeit ist ein externer Dienstleister von den zuständigen

Landesbehörden(Landschaftsverbänden)mitderVorprü-

fungderAntragsdaten beauftragt. ImJuli 2016wurden

zahlreicheEinrichtungenunterSetzung verhältnismäßig

kurzer Fristen aufgefordert, fehlende Angaben in dem

zur elektronischen Antragstellung vorgesehenen System

PfAD.investnachzutragen.Eshandeltsichdabeiweitge-

hendumDatenfelder,diebeidenbisAugust2015elektro-

nischmittelsPfAD.investzubearbeitendenAnträgennoch

garnichtexistentwaren.

DieimAuftragdesLandesentwickelteSoftwarePfAD.in-

vestistaktuellnochnichtinderLage,dieerfasstenDaten

rechentechnischzuverarbeiten.DieAnlagenzudenvor-

liegendenBescheidenlassenerkennen,dassdieBerech-

nungen regelmäßig individuell auf der Grundlage eines

Tabellenkalkulationsprogrammsbearbeitetwurden.

BeidenwenigenbishereingegangenenBescheidenzeigt

sichzudemeinehoheQuotevonFehlern,dieWiderspruchs-

verfahrenerforderlichmachen.Dabeihandeltessichteil-

weiseumreineRechenfehleroderdenAnsatzfalscherIn-

dexwerte,teilweiseaberauchumBerechnungsverfahren,

derenRechtmäßigkeitvonunsererSeitebestrittenwird.In

jedem Fall müssen eingehende Feststellungs- und Festset-

zungsbescheidesehrgründlichgeprüftwerden.Wiederholt

aufgetreteneDissenspunktesindunteranderem:

Finanzierungsdauer von Investitionen in

langfristiges Anlagevermögen (Gebäude)

SoweitinderVergangenheitbeieinerbestehendenImmobi-

lie nach der Erstinbetriebnahme noch eine Folgeinvestition

indasGebäudeerfolgt ist,ermittelndieLandschaftsver-

bändeinÜbereinstimmungmit§ 11Abs. 4APGDVONRW

dieRestwertefürdiebisherigenInvestitionenindaslang-

fristigeAnlagevermögenzumFeststellungszeitpunktund

fassendiesedannzueinemGesamt-Restwertzusammen.

AnschließendwirdausgehendvomZeitpunktderInbetrieb-

nahme der letzten Folgeinvestition die Restlaufzeit für die

FinanzierungermitteltundderRestwertgleichmäßigauf

diesenZeitraumverteilt.FürdieErstinvestitionunddievor

der letzten Folgeinvestition durchgeführten Folgeinvestitio-

nenbedeutetdiesimErgebnis,dasssichderenRefinanzie-

rungszeitraum entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des

§ 2Abs. 5APGDVONRW–danachsinddieAufwendungen

übereinenZeitraumvon50Jahrenlinearzuverteilen–auf

teilweisedeutlichmehrals50Jahreerstrecktunddamit

wirtschaftlicheinseitigzulastendesEinrichtungsträgers

verteiltwird.SoweitdieMaßnahmenmitDarlehenfinan-

ziertsind,werdendamitdemTrägerliquideMittel,dieerzur

FinanzierungderDarlehenstilgungenbenötigt,entzogen.

Nach unserer Überzeugung muss hier bei der Ermittlung der

jahresbezogenanzuerkennendenbzw.zufinanzierenden

Beträge die Summe der historischen Anschaffungs- und

Herstellungskosten die Basis für die Ermittlung der jährlich

zufinanzierendenBeträge(bei50Jahren2 %jährlich)sein.

Behandlung von Zuschüssen der Stiftung

­Wohlfahrtspflege

Gemäߧ10Abs.2Satz2AltenpflegegesetzNRW(APG

NRW) sind in Übereinstimmung mit der bundesgesetzlichen

Vorgabein§82Abs.3SGBXIgewährteöffentlicheFörde-

rungen bei der Ermittlung der gesondert berechenbaren

Investitionsaufwendungenminderndzuberücksichtigen.

IndenbishervorliegendenBescheidensetzendieLand-

schaftsverbände als zuständige Landesbehörden auch Zu-

schüssederStiftungWohlfahrtspflegedesLandesNRWals

öffentliche Förderung ab und berücksichtigen diese damit

mindernd bei der Ermittlung der gesondert berechenbaren

Investitionsaufwendungen.

ÖffentlicheFörderungenimSinnevon§ 10Abs. 2Satz 2

APGNRW i. V. m.§ 9SGB XIsindzunächstZuschüsse

deröffentlich-rechtlichenGebietskörperschaften,alsodes

Bundes,derLänder,derKommunensowieihrerZweckver-

bändewiez. B.inNRWderLandschaftsverbände.Nachun-

serer Rechtsauffassung sind die Zuschüsse der Stiftung

WohlfahrtspflegehingegenkeineöffentlicheFörderungim

Sinnevon§9SGBXI.BestätigtsehenwirunsereRechts-

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auffassungdurchdieGesetzesbegründungzu§10Abs.2

Satz2APGNRW.Hierwirdausgeführt: „Absatz2Satz2

gewährleistet,dassFörderungenderöffentlichenHandbei

derAnerkennungderzurefinanzierendenBeträgefürdie

Investitionsaufwändeminderndzuberücksichtigensind.

MittelderStiftungWohlfahrtspflege,vergleichbareStiftun-

gensowiezweckgebundeneSpendenundSchenkungen

vonprivatenPersonenoderInstitutionenwerdenhiervon

nichtumfasst,dasiemitdemZielgegebenwerden,lang-

fristigEigenkapitalderEinrichtungsträgerinnenund-träger

zuersetzen.“

Nach diesem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetz-

geberssinddieZuschüssederStiftungWohlfahrtspflege

beiderErmittlungdergesondertberechenbarenAufwen-

dungenimSinnevon§82Abs.3SGBXInichtmindernd

zuberücksichtigen.InsoweitsehenwirkeinenInterpreta-

tionsfreiraum für die Landschaftsverbände als ausführende

Landesbehörden.DieseEinordnungsehenwirauchdurch

die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom

10. März2011(B3P3/10)zueinervergleichbarenKonstel-

lationinNiedersachsenbestätigt.

Eigenkapitalzinsen für Investitionsmaßnahmen

vor 1996

Gemäߧ82Abs.2SGBXIundderständigenRechtspre-

chungdesBundessozialgerichts(BSG)habendieTräger

vonimEigentumsmodellbetriebenenPflegeeinrichtungen

einenAnspruchaufeineangemesseneEigenkapitalverzin-

sung.Für InvestitionsmaßnahmenausderZeitvor1996

ermittelndieLandschaftsverbändezwareinenRestwertfür

daslangfristigeAnlagevermögen,beiderFeststellungder

Finanzierungsmittel und der nachfolgenden Festsetzung

vonEigenkapitalzinsenwerdendieseInvestitionenjedoch

nichtberücksichtigt.Begründetwirddiesdamit,dassder

AnspruchaufEigenkapitalzinsenerstimJahre1996indas

LandespflegegesetzNRWaufgenommenwordensei.

Nach unserer Ansicht besteht indes ein Anspruch auf

Eigenkapitalverzinsung für jedes real eingesetzteEigen-

kapital,unabhängigvomZeitpunktderDurchführungder

jeweiligen Investitionsmaßnahmen.DieVorgehensweise

der Landschaftsverbände istmit §  10 APGNRW sowie

§ 5APGDVONRWi. V. m.demvorrangigenBundesrecht

gemäߧ 82Abs. 2 – 4SGB XIsowiederRechtsprechung

desBSGnichtvereinbar. InsbesonderedasBSGhatden

AnspruchaufEigenkapitalzinseninständigerRechtspre-

chungunterausdrücklichemVerweisaufdieinArt. 14des

GrundgesetzesverankerteEigentumsgarantiebegründet.

Insoweithabendieerstab1996erfolgtenlandesgesetz-

lichenRegelungenkeinen rechtsbegründenden,sondern

lediglichklarstellendenCharakter.

Rückstände in der Antragsbearbeitung

InAnbetrachtderoffensichtlichaktuellnochbestehenden

Rückstände bei der Bearbeitung der Anträge auf Feststel-

lungs-undFestsetzungsbescheidenach§ 11und12APG

DVONRWsowiedernochzuerwartendenRechtsmittel(Wi-

dersprüche,Klagen)gegenergehendeBescheideergeben

sichinsgesamterheblicheZweifel,obdieUmsetzungder

APGDVONRWzumaktuellanvisiertenZeitpunkt1. Januar

2017erfolgreichabgeschlossenwerdenkann.

Blick über die Grenzen Nordrhein-Westfalens

Insgesamt erweist sich die APG DVONRW als das be-

fürchtete„Bürokratiemonster“.Dassesauchandersgeht,

beweist dasBundeslandBayernmit den zum1.  Januar

2016inKraftgetretenenNeuregelungenderhierrelevan-

ten§§ 74–79derVerordnungzurAusführungderSozi-

algesetze(AVSG).FürdieAntragstellunggenügthierein

FormularmitnurwenigenSeiten.ZwarhatauchBayern

einenregelmäßigenNachweisfürdieVerwendungderfür

Instandhaltungsaufwendungen(differenziertnachGebäu-

den und sonstigen Anlagegütern) eingesetzten Mittel einge-

führt;dieserNachweisistaberalledreiJahremittelseiner

Übersichtzuführen,inderdieErträgeundAufwendungen

mitAusweiseinesSaldosdernochverfügbarenMittelbzw.

desMittelvorgriffsausgewiesenwerden.Insgesamtliegt

derBürokratieaufwanddamitinBayernbeieinemBruchteil

dessen,wasdieEinrichtungsträgerinNordrhein-Westfalen

leistenmüssen.

Friedrich DickoppWirtschaftsprüfer Steuerberater

Köln 02203.8997-146 [email protected]

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Solidaris Information – 3/2016

8

Fortsetzung der Pflegereform:

PSG II und Gesetzentwurf zum PSG III

Von Markus Pielen

Am 1. Januar 2017 tritt das Zweite Gesetz zur Stärkung

der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer

Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (PSG II) in Kraft.

Das als Gesetzentwurf vom 28. Juni 2016 vorliegende

Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung

und zur Änderung weiterer Vorschriften (PSG III) soll

ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Pflegestärkungsgesetz­II

KernpunktdesPSGIIisteinneuerPflegebedürftigkeitsbe-

griff.ZukünftigwirddiePflegebedürftigkeitnichtmehran-

handderDefizitederpflegebedürftigenMenschengemes-

sen,diedannzueinemZeitaufwandfürdiepflegerische

Versorgung führen, sondernanhandderSelbständigkeit

undFähigkeitenderPflegebedürftigen,wobeinebenkörper-

lichenauchkognitiveundpsychischeFähigkeitenberück-

sichtigtwerden.DieBeurteilungderSelbständigkeitund

derFähigkeitenerfolgtdurchdieAnwendungeinesneuen

Begutachtungsassessments(NBA),wobeiinsechsKatego-

rienbestimmteKriterienmitPunktengewertetwerden.Die

gewichtetenPunkteindeneinzelnenKategorienergeben

eineGesamtpunktzahl,ausderderGradderSelbständig-

keitbzw.Pflegebedürftigkeitabgeleitetwird.

DieseErmittlungderPflegebedürftigkeitführtdazu,dass

dasSystemderdreiPflegestufen,dasdurchdiezusätzli-

che Berücksichtigung einer vorliegenden eingeschränkten

Alltagskompetenz ergänztwurde, durch ein Systemmit

fünfPflegegradenabgelöstwird.Fürdiederzeitnach§ 15

SGB XIeingestuftenPflegebedürftigenhatderGesetzgeber

in§ 140SGBXIdieÜberleitungvonPflegestufeninPfle-

gegradegeregelt.HiernachergibtsichbeiPflegebedürfti-

genohneeingeschränkteAlltagskompetenzeineinfacher

Stufensprung(Pflegestufe1gPflegegrad2),beiVorliegen

einereingeschränktenAlltagskompetenzerfolgteindoppel-

terStufensprung(Pflegestufe1gPflegegrad3).

DieseUmstellungmachteineAnpassungderEntgeltean

diePflegegradeerforderlich.Hierbei kommtes zueiner

entscheidendenVeränderung.Währendbisherdervonden

PflegebedürftigenimBereichderstationärenPflegezuleis-

tendeEigenanteilvonderPflegestufeabhängigwarundmit

steigenderPflegestufegrößerwurde,gibteszukünftigbei

vonderPflegekassejePflegegradgewährtenLeistungs-

beträgen einen vom Pflegegrad unabhängigen, für alle

BewohnereinerEinrichtungidentischeneinrichtungsindi-

viduellenEigenanteil.

ZumStichtag1.Januar2017erfolgteine„budgetneutrale“

ÜberleitungderPflegesätze.Hierzusehendie§§92cbis

92fSGBXIdreiMöglichkeitenvor:

1. Individuelle Pflegesatzverhandlungen für die Zeit ab

1. Januar 2017

DieseVerhandlungenmüssenbiszum30.September

2016erfolgtsein.

2. Vereinfachtes Verfahren

MitBeschlussdesGrundsatzausschussesvom14.Juni

2016wurdeninNordrhein-WestfalenneuePersonalan-

haltszahlenaufBasisvonPflegegradenvereinbart.Der

Personalbedarfzum1.Januar2017ergibtsichaufBasis

der bisher geltenden Anhaltszahlen und der Belegung

des1.Halbjahres2016.DerermitteltePersonalbedarf

wirdpauschalum6,8 %erhöht.DieermitteltePersonal-

mengemussallerdingsnichtabdem1.Januar2017,

sondernerstabdem1.April2017vorgehaltenwerden.

DieindenerstendreiMonatensoeingespartenPerso-

nalaufwendungensollenmöglicheErlösschwankungen

ausderUmstellungaufdiePflegegradekompensieren.

3. Gesetzliche Überleitung nach §§ 92d und 92e SGB XI

Die gesetzliche Überleitung ist eine formelgestützte Um-

rechnungderPflegesätze.DurchdasPSGIIsindhier

nur die Fälle der vollstationären und der teilstationären

Pflegegeregeltworden.

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9

Gesetzentwurf­zum­Pflegestärkungsgesetz­III

DasPSGIIIstelltdenvorläufigenAbschlussderumfangrei-

chenPflegereformdar.SeineKernpunktesind:

Stärkung der kommunalen Ebene

DurchdasPSGIIIwerdenverpflichtendRahmenverträge

zurArbeitundzurFinanzierungderPflegestützpunkteein-

schließlichderErrichtungentsprechenderSchiedsstellen,

sektorenübergreifender Landespflegeausschüsse sowie

regionalerPflegeausschüssezurErarbeitungvonLandes-

pflegeplanungsempfehlungeneinschließlichvomBundge-

förderterModellprojekteeingeführt,wobeidieAusführung

imEinzelnenaufdieLänderdelegiertwird.

Übernahme des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs des

SGB XI in die übrigen Sozialgesetze

Mit der Übernahme des neuen Pflegebedürftigkeitsbe-

griffsindieübrigenSozialgesetze,insbesondereinSGB XII,

SGB VIIIundSGB IX,erfolgteineVereinheitlichungundKlar-

stellunghinsichtlichdesBegriffsderPflegebedürftigkeit.

Die einheitliche Verwendung des Begriffs der Pflegebe-

dürftigkeitgemäßSGBXIsollAbgrenzungsschwierigkei-

tenaufeinMinimumreduzieren.InsbesondereimBereich

desSGBXIIführtdiesteilweisezueinerErweiterungder

Leistungspflicht.AllerdingswerdendurchdasPSGIIIdie

LeistungsansprücheausdenunterschiedlichenSozialge-

setzeninsoweitvoneinanderabgegrenzt,alsdieeinzelnen

LeistungsansprüchemiteinemVorrangbzw.Nachrangge-

genüberanderenLeistungsansprüchenversehenwerden.

Ergänzung des § 141 Abs. 3 SGB XI

BeidergesetzlichenÜberleitungderPflegesätzeimRah-

mendesPSG IIzumStichtag1. Januar2017istdieKurz-

zeitpflegeoffensichtlichvergessenworden.Hierbessert

derGesetzgebernunnach, indemerfürdieKurzzeitpfle-

ge eine Übergangsregelung dergestalt schafft, dass im

FalleinerüberdenJahreswechsel2016/2017andauern-

denKurzzeitpflegederam31.Dezember2016geltende

PflegesatzfürdieDauerderKurzzeitpflegeauchin2017

weiterhinGültigkeithat.BeieinerüberdenJahreswechsel

andauerndenKurzzeitpflegemitanschließendemunmittel-

barenÜbergangindievollstationärePflegeistdieDifferenz

zwischendemEigenanteil,dersichnachdembisherigen

Systemam31.Dezember2016fürdenPflegebedürftigen

ergebenwürde,unddemabdem1.Januar2017geltenden

einrichtungsindividuellenEigenanteilvonderPflegekasse

zuübernehmen.

MitdemvomBundestagam7.Juli2016verabschiedeten

GesetzzurErrichtungeinesTransplantationsregisters(Tx-

RegG)wirdauchdieformelmäßigeUmrechnungderPflege-

sätzeinderKurzzeitpflegedahingehendgeregelt,dassdie

UmrechnungwiebeiderteilstationärenPflege,allerdings

mitanderenGewichtungsfaktoren,erfolgt.

Änderungen der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV)

Daneben sah derReferentenentwurf zumPSG III Ände-

rungen der Pflege-Buchführungsverordnung vor. Dabei

handelteessich inersterLinieumAnpassungenandie

künftigen Pflegegrade. Dies und die Auswirkungen des

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (hier insbesondere

dieNeudefinitionderUmsatzerlöse,sieheSeite13)sollten

zuÄnderungenderGliederungderGewinn-undVerlust-

rechnungnachPBVundzuÄnderungenimKontenrahmen

führen.ImGesetzentwurfdesPSGIIIistderArtikel,derdie

ÄnderungenderPBVbetraf,allerdingsvollständigentfallen.

DasBundesjustizministeriumhatdieweiterenAktivitäten

zurÄnderungderPBVundauchderKrankenhaus-Buch-

führungsverordnung(KHBV)übernommenundam3. Au-

gust2016einenneuenEntwurfvorgelegt.Wirhieltenesfür

zielführend,dieGliederungsschematafürdieGewinn-und

VerlustrechnungnachPBVundKHBVkonsequentandas

Gliederungsschemanach§275HGBanzunähern.

Fazit

ImErgebnissinddieÄnderungendurchdasPSGII

unddasPSGIIIgrundsätzlichzubegrüßen.DieEin-

führung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

führtzueinemSystemwechsel,derdenBedürfnissen

derPflegebedürftigengerechterwird.Derdabeikon-

sequentvomGesetzgeberverfolgteWille„ambulant

vorstationär“stelltstationäreEinrichtungenvorHe-

rausforderungen,wobeiinsbesonderedieAuswirkun-

gen aus der Einführung neuer Personalanhaltszahlen

derzeitnichteinzuschätzensind.

Markus PielenWirtschaftsprüfer Steuerberater

Köln 02203.8997-184 [email protected] 

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Solidaris Information – 3/2016

10

EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Künftige Sanktionen sollen

„abschrecken“

Von Georg Knabe

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

ist in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von zwei

Jahren wird sie in Deutschland ab dem 25. Mai 2018 un-

mittelbar gelten. Anders als bisher ist diese europäische

Regelung nicht als Richtlinie, sondern in der Rechtsform

einer Rechtsverordnung erlassen worden. Im Gegensatz

zu einer Richtlinie gilt eine Rechtsverordnung unmittel-

bar in dem jeweiligen Mitgliedsstaat. Sofern das natio-

nale Recht mit dem Inhalt der europäischen Rechtsver-

ordnung nicht im Einklang steht, ist das nationale Recht

nicht anzuwenden. Für die Normadressaten ist es somit

unumgänglich, sich rechtzeitig mit dem Inhalt der DSGVO

auseinanderzusetzen.

Besondere Beachtung verdient die Verschärfung des Sank-

tionsrahmens.DieDSGVOsieht fürbestimmteVerstöße

Geldbußen vonbis zu20MillionenEurooder,wennder

Werthöherist,biszu4 %desgesamtenvondemjeweiligen

UnternehmenimvorangegangenenGeschäftsjahrweltweit

erzieltenJahresumsatzesvor.

ImHinblickaufdenmateriellenRegelungsgehaltweichtdie

DSGVO in vielen Punkten nicht von den Regelungen des

Bundesdatenschutzgesetzesab,zumTeilwerdenaberwe-

sentlicheÄnderungeneingeführt.DiesgiltzumBeispielfür

dieAuftragsdatenverarbeitung,insbesonderefürdiePflich-

tendesAuftragsverarbeiters:JenachUmfangundKate-

gorie der verarbeiteten Daten kann der Auftragsverarbeiter

neben dem verantwortlichen Auftraggeber zur Führung

eines Verzeichnisses über die Verarbeitungstätigkeiten

verpflichtetsein.

EinzentralesElementbeimUmgangmitpersonenbezoge-

nenDatenbleibtdieNotwendigkeitderErlaubnis.Neben

dengesetzlichenErlaubnistatbeständenkommtderEinwil-

ligungdesjeweilsBetroffenenbesondereBedeutungzu.

DieAnforderungenaneinedatenschutzrechtlicheEinwil-

ligungbleiben imWesentlichenbestehen. Insbesondere

istdieEinwilligungnichtwirksam,wennsienichtfreiwil-

ligabgegebenwurde.DiesbezüglichenthältArt. 7Abs. 4

DSGVOdieklarstellendeRegelung,dassbeiderBeurteilung,

obdieEinwilligungfreiwilligerteiltwurde,demUmstand

Rechnunggetragenwerdenmuss,„obunteranderemdie

Erfüllung eines Vertrages, einschließlich der Erbringung

einerDienstleistung,vonderEinwilligungzueinerVerar-

beitungvonpersonenbezogenenDatenabhängigist,diefür

dieErfüllungdesVertragesnichterforderlichsind.“Diesem

sog.KopplungsverbotmussbeiderGestaltungderEinwil-

ligungserklärungumfassendRechnunggetragenwerden.

ZudemwerdendieVorgabenfürdienotwendigeDatensi-

cherungkonkretisiert.Alsggf.erforderlicheSicherungs-

maßnahmenwerdenunteranderemdieVerschlüsselung

personenbezogenerDaten,dieMöglichkeit,dieVerfügbar-

keitderpersonenbezogenenDatenbeieinemphysischen

odertechnischenZwischenfallraschwiederherzustellen,

sowiedasVorhandenseinvonVerfahrenzurregelmäßigen

Überprüfung,BewertungundEvaluierungderWirksamkeit

derMaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der

Verarbeitunggenannt.DieseVorgabeninArt. 32DSGVO

machen eine Risikoanalyse im Hinblick auf die eigene Da-

tenverarbeitungunddieEntwicklungeinesangemessenen

Sicherungskonzeptserforderlich.

ÄnderungenwerdensichauchfürdieGestaltungderDa-

tenschutzerklärungaufWebsitesergeben.DieDSGVOhat

VorrangvordenderzeitigenRegelungenimTelemedienge-

setz(TMG).WiederGesetzgeberdieRegelungendesTMG

mitdeneuropäischenVorgabenharmonisierenwird,kann

derzeitallerdingsnichtabgeschätztwerden.

Praxis-Hinweis

DerUmgangmitpersonenbezogenenDatenverdient

weiterhineinesehrhoheAufmerksamkeit.DieÜber-

einstimmung bestehender Prozesse und Verfahrens-

weisenmitdenbestehendenunddenneuendaten-

schutzrechtlichenVorgabenistsicherzustellen,z. B.

durchdenErlassentsprechenderRahmenvorgaben

sowieeineregelmäßigeÜberprüfungderkorrekten

Prozessdurchführung.

Georg KnabeRechtsanwalt

Berlin 030.72382-441 [email protected]

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Der neue Anhang nach BilRUG

Von Dr. Christoph Thiesen und Jens Thomsen

Am 23. Juli 2015 ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungs-

gesetz (BilRUG) in Kraft getreten. Diese neuerliche

Reform des deutschen Bilanzrechts ist erstmals für

Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-

ber 2015 beginnen. In erheblichem Umfang enthält das

BilRUG Anpassungen der Angabepflichten im Anhang.

Größenspezifische­Änderungen

KleineKapitalgesellschaftenkommenmitdemBilRUGin

denVorzug vonErleichterungen,mittelgroßeundgroße

Kapitalgesellschaftenhingegenmüssensichaufneueund

geänderteAnforderungeneinstellen.Währendfüreineklei-

neGmbHdieAnzahlderAnhangsangabenvon45auf39

sinkt,summiertsichdieAnzahlderAnhangsangabennach

BilRUGfüreinemittelgroßeGmbHauf73.Füreinegroße

GmbHsteigtdieAnzahlderAngabenauf76.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften brauchen zwar nach

InkrafttretendesBilRUGperiodenfremdeErträgeundAuf-

wendungenimAnhangnichtmehrerläutern(§ 288Abs. 2

Satz 1i. V. m.§ 285Nr. 32HGB n. F.),weiteregrößenspezi-

fischeErleichterungenbringtdasBilRUGfürsieallerdings

nicht. Vielmehr ergeben sich zahlreiche neue Angabe-

pflichten,vondenennachfolgendnurausgewähltedarge-

stelltwerden.ZudemwurdenbestehendeErleichterungen

gestrichen.Beispielweisesindzunicht inderBilanzent-

haltenen Geschäften künftig auch Angaben zu den Risiken

undVorteilendieserGeschäftegefordert(§ 285Nr. 3HGB).

Anlagenspiegel

BislangsahdasGesetzvor(§ 268Abs. 2HGB a. F.),dass

dieDarstellungderEntwicklungdereinzelnenPostendes

Anlagevermögens (Anlagenspiegel/Anlagennachweis) in

derBilanzoderalternativ imAnhangvorzunehmenwar.

DiesesWahlrecht istmitdemBilRUGentfallen.DerAnla-

genspiegelmussnunmehrzwingendimAnhangvonmit-

telgroßenundgroßenKapitalgesellschaftenaufgenommen

werden(§ 284Abs. 3Satz 1HGB n. F.).DiesePlatzierung

ist bereits gängige Praxis und dürfte nur in seltenen Fällen

zuUmstellungsaufwandführen.Erweitertwurdenindesdie

Angabepflichtenhinzueinemumfangreichen„Abschrei-

bungsspiegel“.ZurUmsetzungderneuenAnforderungen

istesdabeisachgerecht,denAbschreibungsspiegelinden

Anlagespiegelzuintegrieren.Insoweitistesauchnichtzu

beanstanden,deninAnlage3derKrankenhaus-Buchfüh-

rungsverordnung (KHBV) bzw. in Anlage 3a der Pflege-

Buchführungsverordnung (PBV) vorgegebenen Anlagen-

nachweisentsprechendzuergänzen(beiAnwendungdes

Wahlrechtsnach§ 1Abs. 3Satz 1KHBVbzw.§ 8Abs. 1

Satz 1PBV). ImEinzelnensindfolgendeAngabenzuden

Abschreibungengefordert:

› Kumulierte Abschreibungen zu Beginn des Geschäfts-

jahres,

› AbschreibungendesGeschäftsjahres,

› ÄnderungenderAbschreibungeninihrergesamtenHöhe

imZusammenhangmitZu-undAbgängensowieUmbu-

chungenimLaufedesGeschäftsjahres,

› kumulierteAbschreibungenamEndedesGeschäftsjahres.

AusdemWortlautdesGesetzeslässtsichableiten,dassdie

„ÄnderungenderAbschreibungenimZusammenhangmit

Zu-undAbgängensowieUmbuchungen“ jeweilsseparat

anzugebensind.MitderAnforderung,dieAbschreibungen

imZusammenhangmitZugängenseparatanzugeben,ist

allerdingsnichtgemeint,dieAbschreibungenaufZugänge

imLaufedesGeschäftsjahresabdemZugangszeitpunkt

gesondertanzugeben.DieseAngabeistbereitsindenAb-

schreibungen des Geschäftsjahres enthalten und geson-

dert für die Fortentwicklung des

Anlagenspiegels nicht notwendig

bzw. nur in Form eines „davon“-

Vermerks möglich. Vielmehr

spricht derGesetzgeber hier den

Ausnahmefallan,dasszulässiger-

weiseZugängezudenhistorischen

Anschaffungs- und Herstellungs-

kostendesbisherigenEigentümersindenAnlagenspiegel

aufgenommenwerden,mitderFolge,dassauchdievor

demZugangszeitpunktangesammeltenAbschreibungen

zugehen und nun auch gesondert ausgewiesenwerden

müssen.EinsolcherAusnahmefallistbspw.dieAbbildung

einerUmwandlungbeimübernehmendenRechtsträgerun-

terFortführungderBuchwertedesübertragendenRechts-

trägersnach§ 24UmwG.

NeuistmitdemBilRUGauchdieAnforderung,imFallder

EinbeziehungvonFremdkapitalzinsenindieHerstellungs-

kostenfürjedenPostendesAnlagevermögensanzugeben,

welcherBetraganZinsenimGeschäftsjahraktiviertwurde

Seminar-Tipp

Änderungen durch das

Bilanzrichtlinie-Umsetzungs-

gesetz (BilRUG)

› 29.09.2016 – München

› 30.09.2016 – Köln

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Solidaris Information – 3/2016

12

(§ 284Abs. 3Satz 4HGB n. F.).Zwarfehltesaneineraus-

drücklichenRegelung,derGesetzeswortlautlegtabernahe,

dass nicht die in den Vorjahren und im Geschäftsjahr akti-

viertenZinseninsgesamt,sondernnurdieimGeschäftsjahr

erstmalsaktiviertenFremdkapitalzinsenanzugebensind.

ZurÜbersichtlichkeitempfiehltessich,dieneueAngabein

einergesondertenSpalteinFormeines„davon“-Vermerks

zudenZugängenindenAnlagenspiegelzuintegrieren.

Angaben zu außergewöhnlichen GuV-Beträgen

BislangwareninderGuV„außerordentlicheErträge“und

„außerordentlicheAufwendungen“gesondertauszuweisen

(§ 275HGB a. F.)undbeiWesentlichkeitfürdieErtrags-

lage hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu

erläutern(§ 277Abs. 4Satz 2HGB a. F.).Veranlasstdurch

dieBilanzrichtliniesindDefinition,AusweisundAngabenzu

außerordentlichenPostenentfallen.Neueingeführtwurde

mitdemBilRUGfürsämtlicheKapitalgesellschaftennun-

mehrdieVerpflichtung,jeweilsdenBetragunddieArtder

einzelnenErträgeundAufwendungenvonaußergewöhnli-

cherGrößenordnungoderaußergewöhnlicherBedeutung

anzugeben,soweitdieBeträgenichtvonuntergeordneter

Bedeutungsind(§ 285Nr. 31HGB n. F.).Gefordertistmit-

hindieAngabeeinzelnerErträgeundAufwendungen,wie

siesichauseinzelnenGeschäftsvorfällenergeben.Nicht

zulässigisteinezusammengefassteAngabe.EinGesamt-

betragwiebisherinderGuVreichtmithinnichtaus,umdem

AnspruchdesGesetzeszugenügen.

DieaußergewöhnlicheGrößenordnungvonErträgenund

AufwendungensollnachderGesetzesbegründungnach

denansonstenfürdasUnternehmenprägendenGrößen-

ordnungenbestimmtwerden.ZurIdentifizierungistdaher

auf die konkreten Verhältnisse des bilanzierenden Unter-

nehmensabzustellen,d. h.aufdessenüblicheErtrags-und

Aufwandsvorgänge.Explizitwirdausgeführt,dassessich

dabeiauchumErträgeoderAufwendungenhandelnkann,

dienachaltemRechtunterdiegewöhnlicheGeschäftstä-

tigkeitfielen.Sosindbspw.außergewöhnlichhoheVerän-

derungen der Umsatzerlöse aufgrund der Etablierung eines

neuen Fachbereichs in einem Krankenhaus oder ein starker

AnstiegderErträgeausderAuflösungvonRückstellungen

AnwendungsfällederneuenVorschrift.Letztendlichver-

bleibteinerheblicherInterpretations-undErmessensspiel-

raum im Hinblick auf den materiellen Gehalt der Begriffe

„Größenordnung“und„außergewöhnlicheBedeutung“.

Angaben zu den Umsatzerlösen

BereitsnachalterGesetzeslagewarendieUmsatzerlöse

einergroßenKapitalgesellschaftnachTätigkeitsbereichen

zuuntergliedern,fallsdiesesicherheblichunterschieden

(§ 285Nr. 4HGB a. F.).MitdemBilRUGwurdederWort-

lautderVorschriftandieneueUmsatzerlösdefinitionan-

gepasst(§ 277Abs. 1HGB n. F.).DurchdieAusweitung

derUmsatzerlösdefinitionsindnachneuemRechtnunauch

solcheErlöseunterdenUmsatzerlösenauszuweisen,die

bisher den sonstigen betrieblichen Erträgen zugeordnet

wurden.(SiehedazudenBeitrag„ZurNeudefinitionderUm-

satzerlösenachBilRUG“inSolidaris-Information1/2016.)

EntsprechendkönnensicherstmaligeodererweiterteAn-

gabepflichten imAnhangergeben,wennsichdiebisher

unterdensonstigenbetrieblichenErträgenausgewiese-

nen Erlöse erheblich von den bisherigen Umsatzerlösen

unterscheiden.EineKrankenhausträgergesellschaftetwa,

die nicht unerhebliche Erlöse aus der Vermietung eines

Parkplatzesund/oderErlöseausApothekenverkäufener-

zielt,mussdieseErlöseimneuenAnhangjeweilsinSumme

unterentsprechenderBezeichnungangeben.

Ergebnisverwendungsvorschlag/-beschluss

NachalterRechtslagewarderErgebnisverwendungsvor-

schlag oder ein Verwendungsbeschluss nicht zwingend

indenAbschlussaufzunehmen.VielmehrwarenderVor-

schlag und der Beschluss gesondert zur Offenlegung

einzureichen(§ 325Abs. 1Satz 3HGB a. F.).Nachneuer

RechtslagebestehtdieVerpflichtung,denVorschlagfürdie

ErgebnisverwendungoderdenentsprechendenBeschluss

imAnhanganzugeben(§ 285Nr. 34HGB n. F.).Grundsätz-

lichdürftenurderErgebnisverwendungsvorschlaganga-

befähigsein,daeinVerwendungsbeschlusszumZeitpunkt

derAufstellungdesJahresabschlussesregelmäßignicht

vorliegenddürfte.DieAngabedesErgebnisvorschlagsim

Anhang entbindet allerdings nicht davon, den Ergebnis-

verwendungsbeschluss gesondert offenzulegen (§  325

Abs. 1bHGB n. F.).NichterforderlichistaberdieAngabe

des gesondert offengelegten Verwendungsbeschlusses

im Anhang des Jahresabschlusses des nachfolgenden

Geschäftsjahres.AuchkünftigkanndieAngabezurErgeb-

nisverwendunginsoweitunterbleiben.

Praxis-Hinweis

Mittelgroße und große Unternehmenmüssenmit

dem BilRUG zahlreiche neue und geänderte An-

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13

hangsangabenerfüllen.Währendneuhinzugefügte

AngabenAuslegungsfragenaufwerfen,fälltdieÄn-

derungbestehenderAngabendetailliertaus.Umbei

der Erstellung des Anhangs nach den Vorschriften

desBilRUGnichtvomUmfangderÄnderungenüber-

raschtzuwerden,empfehlenwireinefrühzeitigeBe-

schäftigung mit den neuen Anforderungen und die

EtablierungdernotwendigeninternenInformations-

prozesse.GerneunterstützenwirSiedabei.

GuV-Ausweis bei Erstanwendung

des BiIRUG – Wie ist mit den außer-

ordentlichen Posten des Vorjahres

umzugehen?

Von Dirk Riesenbeck-Müller

Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BiIRUG)

wurden die in den Gliederungsvorgaben zur Gewinn- und

Verlustrechnung (GuV) enthaltenen Posten „außerordent-

liche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ so-

wie die Zwischenergebnisse „Ergebnis der gewöhnli chen

Geschäftstätigkeit“ und „außerordentliches Ergeb nis“

ersatzlos gestrichen. Unklar war bisher, wie in Abschlüs-

sen, die erstmals unter Anwendung des HGB in der Fas-

sung des BilRUG aufgestellt werden, die Vorjahreswerte

der außerordentlichen Posten ausgewiesen werden sollen.

NachAuffassungdesHauptfachausschusses(HFA)des

Institutes derWirtschaftsprüfer (IDW) ist es keinesfalls

zulässig, Abschlüsse unter Berücksichtigung der GuV-

Gliederungsschematai. d. F.vorInkrafttretendesBiIRUG

aufzustellen und damit die Vorjahreswerte unverändert

beizubehaltenundinderSpaltedesBerichtsjahresbeiden

weggefallenenPosteneinenLeerposteneinzufügen.Hierzu

hätteeseinerweiterengesetzlichenRegelungindenÜber-

gangsvorschriftendesEGHGBbedurft.

Vielmehr ist es nachAuffassungdesHFAunabdingbar,

dass das bilanzierende Unternehmen die GuV-Gliederungs-

schematai. d. F.nachInkrafttretendesBiIRUGanwendet.

DementsprechendsindauchdieVorjahresbeträgeanzu-

passen,dadiezuvorgenanntenPostenindemneuenGlie-

derungsschemanachBilRUGnichtmehrvorhandensind.

Ergänzend hierzu sind allerdings Erläuterungen im Anhang

unterBezugnahmeaufdasjeweiligeGuV-Gliederungssche-

mavorInkrafttretendesBiIRUGund–sofernwesentlich—

dieVorjahresbeträge,dieaufgrunddesWegfallsderPosten

„außerordentlicheErträge“und„außerordentlicheAufwen-

dungen“umgegliedertwordensind,anzugeben.

Bei der erstmaligen Anwendung der Neudefinition der

UmsatzerlöseistdemgegenübereineAnpassungderfür

dasVorjahrausgewiesenenUmsatzerlösenichtvorzuneh-

men.Hier istnachdengesetzlichenÜbergangsvorschrif-

ten im Falle fehlender Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse

imAnhangeinHinweiseinschließlichderAngabedesBe-

tragsderUmsatzerlösefürdasVorjahr,dersichauseiner

Anwendungdes§ 277Abs. 1HGB n. F.bereitsaufden

Vorjahresabschlussergebenhätte,undeinerErläuterung

erforderlich.

Praxis-Hinweis

An der Vielzahl und am Detaillierungsgrad der Rege-

lungenzeigtsichdieReichweitederdurchdasBilRUG

vorgenommenenReformierung.Esistdahersinnvoll,

sich bereits zeitnah mit den neuen Vorschriften aus-

einanderzusetzenundimRechnungswesendienot-

wendigenVoraussetzungenzuschaffen,umeinerei-

bungsloseErstanwendungimJahresabschlusszum

31. Dezember2016zugewährleisten.

Dr. Christoph ThiesenWirtschaftsprüfer

Köln 02203.8997-133 [email protected]

Jens ThomsenWirtschaftsprüfer Steuerberater

Köln 02203.8997-185 [email protected]

Dirk Riesenbeck-MüllerWirtschaftsprüfer Steuerberater

Köln 02203.8997-201 [email protected]

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Solidaris Information – 3/2016

14

Die „Grundstücks-GmbH“ – ein

Lösungsansatz für Investitionen in

Pflegeheimen?

Von Matthias H. Appel

In der Beratungspraxis steht die Refinanzierung von

Pflegeimmobilien (Ersatz- und Neubaumaßnahmen)

verstärkt im Fokus. Vor dem Hintergrund der aktuellen

Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) und

der zum Teil erfolgten Anpassung der landesspezifischen

Durchführungsverordnungen (z. B. AVSG in Bayern und

APG DVO NRW in Nordrhein-Westfalen) wird insbeson-

dere die Berücksichtigung von grundstücksbezogenen

Aufwendungen kontrovers diskutiert.

ImZugedervierGrundsatzentscheidungenvom8.Septem-

ber2011zum§82SGBXIhatder3.SenatdesBSGu. a.

dieThemenbereicheErbbauzinsenundGrundstückskosten

rechtlichbewertetund landesrechtlicheAusführungsbe-

stimmungenzumTeilfürunwirksamerklärt.

Hinsichtlich der Umlage von grundstücksbezogenen Auf-

wendungendifferenziertdasGerichthierbeizwischendem

sogenanntenEigentums-unddemErbpachtmodell.Befin-

det sich demnach der Grund und Boden im Eigentum des

Einrichtungsträgers,wirddieUmlagefähigkeitverneint,da

währendderBetriebslaufzeitkeineWertminderungstatt-

findet.DieserAnsatzwurdebereitsimGesetzentwurfzum

Pflegeversicherungsgesetzverfolgtund im§82SGBXI

entsprechendumgesetztsowievomSenatalsverfassungs-

rechtlichunbedenklichbestätigt.HinsichtlichdesGewinn-

erzielungsinteressesvonHeimträgernverweistdasBSG

darüberhinausaufdenRechtsrahmendes§82Abs.1SGB

XI(Pflegesatzverhandlung),dereineangemesseneVerzin-

sungdeseingesetztenKapitalsermöglichensoll.

Eine andere Einschätzung vertritt der Senat hingegen bei

grundstücksbezogenenAufwendungen,dienichtimEigen-

tum des Einrichtungsträgers stehende Betriebsgrundstü-

ckebetreffen.BereitsindemUrteilvom24.Juli2003ging

dasBSGdavonaus,dassdieMietevonGebäudenauch

dasdamitverbundeneGrundstückumfasst.Hiervonausge-

hendwirddieUmlagefähigkeitvon(anDrittegezahlte)Erb-

bauzinsenfürbetriebsnotwendigeGrundstückevomBSG

bestätigt.DerErbbauzinsstelltdemnachfürdenErbbaube-

rechtigtenkeinenselbstständigverwertbarenVermögens-

wertdarundwirddaheralseinreinschuldrechtlichesNut-

zungsverhältnis(MieteoderPachtnahestehend)gewertet.

AufgrundderVorgabendesBSGwurdeder§82SGBXIin

denAbsätzen2und3mitWirkungzum1.Januar2013an-

gepasst.ImRahmendesGesetzgebungsverfahrenswurde

verdeutlicht,dassdiePflegeheimbetreiberZinsenfürdas

eingesetzteEigenkapital (begrenztaufGebäudeundab-

schreibungsfähige Anlagen) in der Umlage der gesondert

berechenbarenInvestitionsaufwendungenberücksichtigen

dürfen.DieEigenkapitalzinsenfüreineingebrachtesGrund-

stücksinddemzufolgenichtumlagefähig.DerGesetzge-

berhatauchklargestellt,dassdieErbbauzinsenumlage-

fähigsind(§ 82Abs. 2Nr. 3SGBXIund§ 82Abs. 3Satz 1

SGB XI). Es ist davon auszugehen, dass die angeführte

BSG-RechtsprechungausGründenderGleichbehandlung

auchfürnichtgeförderteEinrichtungensowiefürdieSozial-

hilfeträgermaßgeblichist.

IndeneinzelnenBundesländernwurdendieVorgabendes

BSGsowie desGesetzgebers sehr unterschiedlich bzw.

überhauptnichtumgesetzt.Hinsichtlichdergrundstücks-

bezogenenAufwendungengibtbeispielsweiseBayernvor,

dassfürdieumgelegteErbpacht(bzw.MieteoderPacht)

anhand einer Vergleichsrechnung die Angemessenheit

nachgewiesenwerdenmuss.DiehierzuerforderlichenIn-

formationen müssen der zuständigen Behörde zur Verfü-

gunggestelltwerden;fürbereitsvordem1. Januar2016

abgeschlossene Miet- oder Pachtverhältnisse gibt es einen

Bestandsschutz. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen

schreibtvor,dassdie tatsächlichgezahltenPachtzinsen

anerkennungsfähigsind,soweitsieimRahmenderortsüb-

lichenErbbauzinsenfürvergleichbareGrundstückeliegen.

HierbeiwerdennebenderGebäudegrundflächeunddenzur

ErschließungerforderlichenVerkehrsflächenFreiflächen

bismaximal50qmjevorgehaltenemPlatzanerkannt.Wenn

sichdasbetroffeneGrundstückvordem1.Februar2014

nochimEigentumdesTrägersbefandundunterFortset-

zungdesBetriebsderEinrichtungveräußertwurde,werden

dieangeführtenAufwendungennichtanerkannt.

Vor dem Hintergrund der oben genannten Rahmenbedin-

gungenstelltsichinderPraxisdieFrage,obundinwelcher

FormzukünftigdiegrundstücksbezogenenAufwendungen

aufdieHeimbewohnerumgelegtwerdenkönnen. Indie-

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15

semZusammenhangwirdvereinzeltdieGründungeiner

sogenannten Grundstücks-GmbH durch den (zukünftigen)

Pflegeheimbetreiber vorgeschlagen, die ausschließlich

den Erwerb und die Verpachtung desGrundstückes als

Gesellschaftszweck beinhaltet. Durch die Vereinbarung

einesErbpachtvertragessolleineRefinanzierungderAn-

schaffungs-undErschließungskostenfürdasGrundstück

angestrebtwerden.Fraglichistnun,welcheChancenund

RisikensichausdieserGestaltungergeben.Alswesentliche

Chancewirdangesehen,dassggf.diegrundstücksbezoge-

nenAufwendungenüberdieUmlagerefinanziertwerden

unddamiteindeutlicherfinanziellerVorteilgegenüberdem

Eigentümermodellerzieltwird.

HinsichtlichderRisikoabwägunggilteszubeachten,dass

die Bestellung eines Erbbaurechts durch die Grundstücks-

GmbHfürdenTräger(z. B.einenVerein)Grunderwerbsteu-

erauslöst.BeiderFestlegungdesErbbauzinsesderHöhe

nach istdarüberhinauswichtig, dassein fremdüblicher

Zinssatzvereinbartwird.JenachderLagederGrundstücke

sind in der Praxis Erbbauzins-Vereinbarungen in Höhe von

4bis6 %zubeobachtenbzw.alsfremdüblicheinzustufen.

Aus Sicht der Gemeinnützigkeit ist eine Vergabe eines Erb-

baurechtsvoneinergewerblichenGrundstücks-GmbHan

einegemeinnützigeKörperschaftgrundsätzlichmöglich.

EinüberhöhterErbbauzinskannhieralseinVerstoßgegen

dassog.Begünstigungsverboti. S. d.§ 55Abs. 1Nr. 3AO

angesehenwerden,derimschlimmstenFallzurGefährdung

derGemeinnützigkeitführenkönnte.Ausertragsteuerlicher

SichtkönntenzudemdiesteuerlichenKonsequenzeneiner

sog.verdecktenEinlageseitensdesGesellschafterszum

Tragenkommen.

ImRahmenderAbstimmungdesInvestitionskostensatzes

gilteszubeachten,dassnichtgefördertePflegeeinrichtun-

gen lediglich eine Mitteilung an die zuständige Landesbe-

hördeschickenmüssen(§82Abs. 4Satz 1SGBXI).Soweit

dieEinrichtungauchLeistungsberechtigtepflegt,mussder

zuständigeSozialhilfeträgergem.§§75ff.SGBXIIderge-

plantenInvestitionsmaßnahmejedochvorabzustimmen.

InderPraxiszeigtsich,dasshierdieAnforderungenandie

vorzulegenden Unterlagen und die Genehmigungsverfahren

sehrunterschiedlichausfallen.IneinerähnlichenFallkon-

stellationhatdasBSGzumNachweisvonmarktüblichen

AufwendungeneineplausibleundtransparenteVertrags-

konstruktionvomBetreibergefordertbzw.Aufwendungen

teilweiseabgelehnt(B8SO41/13Bvom24.Februar2014).

AusBeratersicht besteht zusammenfassenddasRisiko,

dass die gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen

VermieterundEinrichtungmöglicherweisealseinVerstoß

gegendieBSG-Rechtsprechungbzw.alsUmgehungange-

sehenwird.InsbesonderediefaktischeMöglichkeitdesGe-

sellschafters,dasGrundstückzueinemspäterenZeitpunkt

selbständigverwertenzukönnen,führtdemnachtendenzi-

ellzueinemhohenrechtlichenRestriko.DieEntwicklungin

BayernundNordrhein-WestfalenzeigtdesWeiteren,dass

auchnachträglichelandesrechtlicheAnpassungendenur-

sprünglichzugrundegelegtenInvestitionskostensatznega-

tivbeeinflussenkönnen.

Praxis-Hinweis

Die Anpassung der landesrechtlichenRegelungen

anVorgabenderBSG-Rechtsprechungwirkensich

ineinzelnenLändernunmittelbarfinanziellundwirt-

schaftlichaufdieumlagefähigenInvestitionskosten

aus.Fraglichisthierbei,wiedieInteressenderEin-

richtungsträgergesichertwerdenkönnen.ImRah-

men einer Bestandsaufnahme sollten die Verant-

wortlichen kritisch die skizzierten Themen prüfen

undeinenerfahrenenBeraterhinzuziehen.

Matthias H. AppelWirtschaftsprüfer Steuerberater

Freiburg 0761.79186-35 [email protected]

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Solidaris Information – 3/2016

16

Eineinhalb Jahre Mindestlohn –

eine Zwischenbilanz

Von Alexander Gottwald und Dr. Carolin Kraus

Mit Wirkung zum 1.  Januar 2015 trat in Deutschland

durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) der Mindestlohn

in Kraft. Mehr als eineinhalb Jahre nach seiner Einfüh-

rung sind viele Gesichtspunkte in Bezug auf den Anwen-

dungsbereich und die Berechnung des Mindestlohns

weiterhin umstritten. Durch eine Reihe von höchstrich-

terlichen Entscheidungen sind zumindest einige dieser

Fragen mittlerweile geklärt worden. Wir geben einen

Überblick über den Stand der Dinge.

Wie hoch ist der Mindestlohn?

DerMindestlohn beträgt derzeit flächendeckend 8,50  €

brutto pro Stunde undwird ab dem1.  Januar 2017 auf

8,84 €bruttoerhöhtwerden.DieshatdiesogenannteMin-

destlohn-KommissionEndeJuni2016vorgeschlagen;die

ZustimmungderRegierunggiltalsFormsache.Derneue

MindestlohnwirddannwiederumzweiJahregeltenund

ggf. imZugeeinerneuerlichenEmpfehlungderMindest-

lohn-KommissionEnde Juni 2018mitWirkung ab 2019

angehobenwerden.

Sonderzahlungen sind auf den Mindestlohn

anrechenbar

Da der Gesetzgeber im MiLoG keine Methoden zur Berech-

nungdesMindestlohnsfestgeschriebenhatte,schafftedas

Bundesarbeitsgericht(BAG)durcheinUrteilvom25. Mai

2016(5 AZR135/16)erstmalsFakten.Geklagthattedie

AngestellteeinerKlinik-Servicegesellschaft.Nebenihrem

MonatslohnwurdeihreinezusätzlicheZahlung,einaufdie

einzelnen Kalendermonate verteiltes Weihnachts- und Ur-

laubsgeld,gewährtundnuraufdieseWeisedergesetzliche

MindestlohnjeStundeerreicht.

Das BAG hielt dies für zulässig und führte zur Begründung

aus,dassessichbeidenratierlichenZahlungenumein

Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen handele und die-

sesvorbehaltlosundunwiderruflichgewährtwordensei.

NichtanrechenbarseiendagegenZahlungen,dienichtvon

einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig sind oder mit

deneneinemspeziellengesetzlichenZweckentsprochen

wird,z. B.dieNachtzuschlägenach§ 6Arbeitszeitgesetz

(ArbZG).Entscheidendwar jedoch,dassdieSonderzah-

lungenaufdieeinzelnenKalendermonateverteiltwurden.

DennauchbeiAnrechenbarkeitvonSonderzahlungengilt,

dass der maximale Zeitraum für die Fälligkeit einer Lohn-

zahlunggemäߧ 2Abs. 1Nr. 2MiLoGnurzweiMonate

betragendarf.

Hinweis

VorbehaltlosundunwiderruflichgewährteSonder-

zahlungen(wieetwaWeihnachts-undUrlaubsgeld)

sollteninFällen,indenendieErreichungdesMindest-

lohnsjeZeitstundesonstnichtgewährleistetist,un-

terjährig–undzwarmonatlichzu1/12–nebender

Grundvergütunggezahltwerden.

Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeit und mit dem

Mindestlohn zu vergüten, Rufbereitschaft nicht

EndeJuni2016urteiltedasBAGüberdieAnwendungdes

MindestlohnsbeiBereitschaftsdiensten(BAG,Urteilvom

29. Juni2016–5 AZR716/15).GeklagthatteeinRettungs-

sanitäterausNordrhein-Westfalen,dernachdentariflichen

Regelungenwenigerals8,50€bruttoproStundefürseine

Bereitschaftsdiensteerhielt.

DasBAG-Urteil stellte klar: Bereitschaftsdienste sindAr-

beitszeiten,diemitdemMindestlohnzuvergütensind.Das

MiLoGunterscheidenichtzwischen regulärerArbeitszeit

undBereitschaftsdiensten,alsoZeiten,indenensichderMit-

arbeiter auf Weisung des Arbeitgebers an einem bestimm-

tenOrtaufhält,umbeiBedarfzurArbeitherangezogenzu

werden.DennochbliebdieKlageimErgebniserfolglos,denn

zurBeurteilung,obdieRegelungendesMiLoGeingehalten

wordenwaren,hattedasBAGdengesamtenMonatslohnhe-

rangezogen.DurchsämtlicheVollarbeits-undBereitschafts-

stundengeteilt,ergabsicheinDurchschnittstundenlohn,der

insgesamtüberdemMindestlohnlag.

BereitschaftsdienstesindnichtzuverwechselnmitZeiten

der Rufbereitschaft. Letztere sind keine Arbeitszeit. Für

denArbeitnehmerbedeuteteszwarauch,aufAbrufzum

Dienstherangezogenwerdenzukönnen,abererkannden

OrtseinesAufenthaltsunterdessenfreiwählen.Gemeinhin

ist daher das ArbZG nicht auf Zeiten der Rufbereitschaft

anzuwenden,mitderFolge,dassdieRufbereitschaftauch

keineArbeitszeitimSinnedesMiLoGist.

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Beispiel

IneinerAltenpflegeeinrichtungwirdeinStudentfür

dieNachtzeiteneingestellt,umdenBewohnernzur

Hand zu gehen, falls sieHilfe benötigen, oder bei

NotfällendieFachkräfteoderÄrztezuverständigen.

Der Student hält sichwährendderNachtzeiten in

den Räumen der Einrichtung auf und kann dort auch

schlafen.DaersichaufWeisungdesEinrichtungs-

leitersinderEinrichtungaufhaltenmuss,haterAn-

spruchaufdenMindestlohninHöhevon8,50€pro

Stunde.

Abweichendesgiltnur,wenndieBereitschaft–wie

oben im vom BAG entschiedenen Fall – durch ei-

nen regulären Mitarbeiter durchgeführt wird, der

im Durchschnitt bereits den Mindestlohn je Stunde

erhält,oderderStudent lediglich„aufAbruf“ inder

Einrichtung erscheinen muss und unterdessen zu

HauseschlafenodereinenanzeigepflichtigenAuf-

enthaltsortfreiwählenkann.

Abweichung bei Bereitschaftsdiensten im Bereich

des­Pflegemindestlohns

ImPflegebereichgiltaufgrundderzweitenPflegearbeitsbe-

dingungenverordnung(PflegeArbbV)eindenMindestlohn

nachdemMiLoGübersteigenderBranchenmindestlohn.

DieserbeträgtderzeitproStundeimWestenDeutschlands

9,75 €undimOsten9,00 €brutto.Ab2017wirderaufstünd-

lich10,20 €bzw.9,50 €bruttoerhöhtwerden.Diezweite

PflegeArbbVenthältzudemRegelungen,wonachfürBe-

reitschaftsdiensteuntergewissenUmständeneineVergü-

tungunterdemPflegemindestlohnzugelassenwird.Diese

RegelunggehtaufdasUrteildesBAGvom19. November

2014(5 AZR1101/12)zurück.DasBAGhattebemängelt,

dassdieerstePflegeArbbVeinespezielleVorschriftfürdie

UnterschreitungdesPflegemindestlohnsbislangnichtent-

halte,diesaberzwingenderforderlichsei.

UnbeantwortetbleibtjedochdieFrage,obdiesespeziellen

RegelungennebenderUnterschreitungdesPflegemindest-

lohns auch eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindest-

lohnsfürBereitschaftsdienstegestattenkönnen.Ziehtman

dievorgenannteEntscheidungdesBAGheran,dürftesich

dieseFragejedochnurdannstellen,wenneinArbeitnehmer

überalleMonatsstundengesehenwenigeralsstündlich

8,50 €bruttoverdienenwürde.

Auch Flüchtlingen ist der Mindestlohn zu zahlen

Für Flüchtlinge existieren keine Ausnahmereglungen im

MiLoG,sodassauchihneninderEigenschaftdesArbeit-

nehmersdervolleMindestlohnzusteht.Gegeneinesolche

Ausnahme hatte sich zuletzt erheblicher Widerstand auf-

grundvonverfassungsrechtlichenBedenken,insbesondere

imHinblickaufArt. 1und3 GG,formiert.

Stolperstein Ehrenamt

GemeinnützigeTrägerundEinrichtungenprofitierenregel-

mäßigvonehrenamtlichenHelfern.IndiesemRahmenist

dieFrage,obsolchenPersonenderMindestlohnzuzahlen

ist, vordemHintergrundbußgeldbewehrterVerstößebe-

sondersrelevant.Zwarnimmt§ 22Abs. 3MiLoG„ehren-

amtlichTätige“ausdemAnwendungsbereichdesMindest-

lohnsheraus, jedochenthältdasGesetzkeineDefinition

desBegriffs„Ehrenamt“.Nachderderzeit imSteuerrecht

allgemein vertretenen Auffassung bedeutet Ehrenamt eine

Tätigkeit,dienichtvonderErwartungeineradäquatenfinan-

ziellenGegenleistung,sonderndurchdenWillenbestimmt

wird,sichfürdasGemeinwohleinzu-

setzen.DiearbeitsrechtlicheFrage–

nachdemAnspruchaufMindestlohn

– ist jedoch von der steuerrechtlichen

Fragestriktzutrennen.DieArbeitfür

einen gemeinnützigen Träger, auch

wennsieggf.steuerlichalsEhrenamt

eingestuftwird,bewirktnichtzwangsläufigauch,dasssie

vomAnwendungsbereichdesMiLoGausgenommen ist.

Vielmehr bedarf es stets einer individuellen – an den Vor-

gabendesMiLoGorientierten–Prüfung.

Seminar-Tipp

Neues vom

Bundesarbeitsgericht

› 11.10.2016 – München

› 08.11.2016 – Köln

Alexander Gottwald, EMBARechtsanwalt

Münster 0251.48261-173 [email protected]

Dr. Carolin KrausRechtsanwältin

Köln 02203.8997-421 [email protected]

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Solidaris Information – 3/2016

18

Chefarzt-Operation nur beim

Chefarzt: Haftung einer Klinik trotz

korrekt durchgeführter Operation

Von Ines Martenstein und Aline Stapf

Wünscht ein Patient im Rahmen einer Wahlleistungsver-

einbarung die Behandlung durch den Chefarzt, so muss

dieser die Behandlung grundsätzlich selbst durchführen.

Andernfalls fehlt die wirksame Einwilligung des Patienten

in den konkreten Eingriff mit der Folge, dass der Eingriff

rechtswidrig und die Klinik zum Schadensersatz ver-

pflichtet ist. Ob der Eingriff korrekt durchgeführt wurde,

spielt dabei keine Rolle, entschied nun der Bundesge-

richtshof (BGH) mit Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 75/15.

Der Fall

DerPatient,deruntereinemMorbusDupuytren(gutartige

Bindegewebserkrankung)anseiner linkenHandlitt,stell-

tesichimJahre2011inderspäterverklagtenKlinikvor.

Die Untersuchung erfolgte durch den Chefarzt, der auf

WunschdesPatientenauchdiehandchirurgischeOpera-

tiondurchführen sollte.Hierfür schlossderPatient eine

Wahlleistungsvereinbarung über die Chefarztbehandlung

ab.DaraufhinwurdederEingriffknappeineWochespäter

durchgeführt,jedochnichtvondemChefarzt,sondernvon

demstellvertretendenOberarzt.Postoperativtratenbeim

Patienten erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen

imBereichderoperiertenHandauf,wasihndazuveran-

lasste,KlagegegendieKlinikzuerheben.ImRahmendes

Gerichtsverfahrenswurdedurchdengerichtlichbestellten

Sachverständigenfestgestellt,dassderOberarztfehlerfrei

operierthatundderPatientgesundheitlichgenausostünde,

wennderChefarztdieOperationdurchgeführthätte.

Die Entscheidung

NachdemderPatientindenVorinstanzen(LGKoblenz,Ur-

teilvom12. August2014–10 O48/12,undOLGKoblenz,

Urteilvom26. Januar2015–5U1131/14)mitseinerKlage

gescheitertwar,hatihmderBGHnunRechtgegeben.Die

Richtersahen–soweitstimmtensiedemBerufungsgericht

zu – das Selbstbestimmungsrecht des Patienten aufgrund

derfehlendenEinwilligungindenEingriffdurchdenstellver-

tretendenOberarztverletzt.AndersalsdieVorinstanzver-

wehrtendieBGH-RichterderKlinikjedochdenhaftungsaus-

schließendenEinwanddeshypothetischenKausalverlaufs

beirechtmäßigemAlternativverhalten.DieKlinikkönnesich

nichtdaraufberufen,dassdieOperation–wiegutachter-

lich bestätigt – in ihrer konkreten Ausführung nicht anders

verlaufenwäre,wennsiedurchdenChefarztdurchgeführt

wordenwäre.DerEinwanddesrechtmäßigenAlternativ-

verhaltens sei der Klinik in dem zugrundeliegenden Fall

verwehrt,weildiesdemSchutzzweckdesEinwilligungs-

erfordernissesbeiärztlichenEingriffenwiderspreche.Von

jeherseidieEinwilligungdesPatientenindieHeilbehand-

lungerforderlich,umdenEingriffindiekörperlicheIntegri-

tätzurechtfertigen.ErklärederPatientinAusübungseines

Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem

bestimmtenArzt–regelmäßigdemChefarzt–operieren

lassen,dürfeeinandererArztdenEingriffnichtvornehmen.

FehledieEinwilligungindieVornahmedesEingriffsdurch

denstellvertretendenArzt,seiderEingriffrechtswidrig.

Fazit

Die Entscheidung des BGH liegt ganz auf der Linie der

bisherigen Rechtsprechung zum ärztlichen Wahlrecht

desPatientenundderPflichtdesWahlarzteszurpersön-

lichenLeistungserbringung.ImFallederNichtbeachtung

der in der Wahlleistung getroffenen Vereinbarung oder

derUnwirksamkeitderWahlleistungsvereinbarungmacht

sich die Klinik haftbar bzw. drohen Vergütungsausfälle,

unabhängigdavon,obeinBehandlungsfehlervorliegt(vgl.

hierzu auch Newsletter 2/2014 der Solidaris-Rechtsan-

waltsgesellschaftmbH). In diesemZusammenhang hat

der 6. Senat des BGH dem Einwand des rechtmäßigen

Alternativverhaltens in den Fällen, in denen ein anderer

Arzt als der in der Wahlleistungsvereinbarung genannte

dieOperationdurchgeführthat,eineklareAbsageerteilt.

Selbstwenngutachterlichfeststeht,dassderEingriffdurch

denstellvertretendenArzteinwandfreiverlaufenundnicht

ursächlichfürdenGesundheitsschadendesPatientenist,

kannsichdieKliniknichtaufdenhaftungsausschließenden

EinwanddesrechtmäßigenAlternativverhaltensberufen.

MagdiesePerspektive–geradeinFällen, indenendem

stellvertretenden,mitunterbesserqualifiziertenArztkein

Behandlungsfehlervorgeworfenwerdenkann–auchsehr

strengformaljuristischanmuten,siestellt letztlichsicher,

dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht im

Nachhineinausgehebeltwerdenkann.DasVertrauendes

Patienten,dereineWahlleistungsvereinbarungabschließt,

indieVerhaltenspflichtenderKlinikunddesChefarzteswird

angemessengeschützt.

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19

Vor diesem Hintergrund sollte auch in Fällen der unvorher-

sehbarenVerhinderungdesWahl-bzw.Chefarztesimmer

nocheinmalabgeklärtwerden,obderPatientmitderEin-

schaltung des in der Wahlleistungsvereinbarung nament-

lich benannten ständigen ärztlichen Vertreters einverstan-

denist.

Was die seit jeher strittige Frage nach der zulässigen Anzahl

derständigenärztlichenVertreteri. S. d.§ 4Abs.2S.3GOÄ

anbelangt,wurdezuletztdurchzweiEntscheidungendes

OLGCelleKlarheitgeschaffen(Urteilevom15.Juni2015,

1U97/14und1U98/14).DieBenennungmehrererärztli-

cherVertreteristzulässigundführtnichtzurUnwirksamkeit

derWahlarztvereinbarung.Voraussetzung istaber,dass

die benannten ständigen ärztlichen Vertreter den Wahlarzt

jeweils inunterschiedlichenSubdisziplinenvertretenund

diesentsprechendinderWahlleistungsvereinbarungaus-

gewiesenist.

Am4. Mai2016entschiedzudemdasLGStuttgart(13 S

123/15),dassWahlleistungsvereinbarungen(wörtlichoder

zumindestsinngemäß)grundsätzlichdieEinschränkung

des§ 17Abs. 3KHEntgGaufangestellteundbeamtete

Ärzte des Krankenhauses enthalten müssen. Erstreckt

sicheineVereinbarungwortgemäßaufalleanderBehand-

lungbeteiligtenÄrzte,soistsienachAuffassungdesLG

Stuttgartunwirksam,daeinesolcheFormulierungauch

Honorarärzteumfassenkönnte(vgl.hierzuauchNewslet-

ter4/2016derSolidarisRechtsanwaltsgesellschaftmbH).

InFällendervorhersehbarenVerhinderungdesChefarztes

mussderPatientfrühzeitighierüberunterrichtetwerden.

HierbeimussihmimRahmeneinerschriftlichenIndividu-

alvereinbarungangebotenwerden,dass

› derEingriff,soferndiesinmedizinischerHinsichtmög-

lichist,biszumEndederVerhinderungdesWahlarztes

verschobenwirdoder

› eraufdieInanspruchnahmewahlärztlicherLeistungen

verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils

diensthabenden Arzt behandeln lassen kann oder

› der in der Wahlleistungsvereinbarung benannte ständige

ärztlicheVertreterdiewahlärztlichenLeistungenzuden

vereinbarten Bedingungen erbringt oder

› einnamentlichbenannterandererArzt,dernichtstän-

digerärztlicherVertreterdesWahlarztes ist, diewahl-

ärztlichen Leistungen zu den vereinbarten Bedingungen

erbringenkann.

Praxis-Hinweis

VordemHintergrund,dassandieWirksamkeitder

Wahlleistungsvereinbarung hohe formelle Anforde-

runggestelltwerdenundKrankenhäusern imFalle

derUnwirksamkeitHonorarverlustedrohen,empfeh-

lenwir,dieverwendeteWahlleistungsvereinbarung

insbesondere im Hinblick auf die oben dargestellten

problematischenAspekteeinerkritischenPrüfungzu

unterziehen.

Aktuelle Urteile und

Verwaltungsanweisungen

In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise

auf seit dem Erscheinen der letzten Solidaris-Informa-

tion veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen

und geplante Gesetzesänderungen, die für den Bereich

des Gesundheits- und Sozialwesens von Belang sind.

Links zu den Originalentscheidungen enthält die Online-

Ausgabe der Solidaris-Information auf unserer Webseite

www.solidaris.de.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für Umsätze

aus Deutschkursen für Flüchtlinge und Migranten – OFD

Niedersachsen, Verfügung vom 29.10.2015 – S 7179 –

126 St 181

IntegrationskursedienenalsMaßnahmederEingliederung

indenArbeitsmarktdemErwerbausreichenderKenntnis-

sederdeutschenSpracheundstellendahergrundsätz-

lichnach§ 4Nr. 21UStGbegünstigte,unmittelbardem

Schul-undBildungszweckdienendeLeistungendar.Die

LeistungenderKursträgersinddahersteuerfrei,wenndie

Kursträger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Aline StapfRechtsanwältin

Köln 02203.8997-417 [email protected]

Ines Martenstein, LL.M.Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht

Köln 02203.8997-419 [email protected]

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Solidaris Information – 3/2016

20

zurDurchführungvonIntegrationskursenzugelassensind.

DieZulassunggiltalsBescheinigungnach§ 4Nr. 21lit. a

Doppellit. bbUStGundersetztdieBescheinigungderzu-

ständigenLandesbehörde.Deutschkurse,diedemErlernen

derdeutschenSprachedienen,aberkeineIntegrationskur-

sei. S. d.§ 43Aufenthaltsgesetzsind,sinddannebenfalls

begünstigte,unmittelbardemSchul-undBildungszweck

dienendeLeistungeni. S. d.§4Nr.21UStG,wenndieBil-

dungseinrichtungen,dieentsprechendeLeistungenausfüh-

ren,eineBescheinigungderzuständigenLandesbehörde

i. S. d.§ 4Nr. 21lit. aDoppellit. bbUStGvorlegenkönnen.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

vom 18. Juli 2016 – Neuregelung der Fristen zur Abgabe

von Steuererklärungen und Verspätungszuschläge

ImGesetzzurModernisierungdesBesteuerungsverfahrens

wurdendieAbgabefristenfürSteuererklärungengeändert.

Sind steuerliche Berater mit der Erstellung von Steuerer-

klärungenbeauftragt,verlängertsichgemäߧ 149AO n. F.

dieFristfürdieAbgabevonSteuererklärungen,diesichauf

ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeit-

punktbeziehen(z. B.KörperschaftsteuererklärungundUm-

satzsteuerjahreserklärung),aufEndeFebruardeszweiten

auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres (bisher

Ende Dezember des ersten auf den Besteuerungszeitraum

folgendenJahres).DieseRegelunggiltfürBesteuerungs-

zeiträume,dienachdem31.Dezember2016beginnen.

DesWeiterenwurdenauchdieVorschriftenzurErhebung

von Verspätungszuschlägen angepasst. Für nach dem

31.  Dezember 2017 einzureichende Steuererklärungen,

die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich be-

stimmtenZeitpunktbeziehen,werdengem.§ 152AO n. F.

für jedenangefangenenMonat0,25 %derfestgesetzten

Steuer,mindestensjedoch25 €jeMonatalsVerspätungs-

zuschlagerhoben.Diesgiltnicht,wenndieFinanzbehörde

die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat

oderdieseFristrückwirkendverlängert,dieSteueraufnull

EurooderaufeinennegativenBetragfestgesetztwird,die

festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Voraus-

zahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge

nicht übersteigt oder bei jährlich abzugebenden Lohnsteu-

eranmeldungen.

Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen

Wertabgabe von Sachspenden – OFD Niedersachsen,

Verfügung vom 22. Dezember 2015 – S 7109-31-St 171

SachspendenunterliegengrundsätzlichderUmsatzsteu-

er.DieBemessungsgrundlageeinerSachspendebestimmt

sichnichtnachdenursprünglichenAnschaffungs-undHer-

stellungskosten,sondernnachdemfiktivenEinkaufspreis

imZeitpunktderSpende.SpendeteinUnternehmerWaren,

dienichtmehrverkäuflichsind,wirdderWertnaturgemäß

gegen0 €tendieren.SolcheWarensindzumBeispielLe-

bensmittel,diekurzvorAblaufdesMindesthaltbarkeits-

datums stehen, Frischwarenwie Obst undGemüsemit

Mängeln oder Artikel des Non-Food-Bereichs mit falscher

EtikettierungoderunzureichenderBefüllung.

Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer, BFH-

Urteil vom 14. Januar 2016 – V R 63/15

DieKlägerinhatteineinemParkhausStellplätzefürmonat-

lich55 €proStellplatzangemietet.DieMitarbeiterwaren

nurparkberechtigt,wennsiesichmit27 €monatlichan

denParkraumkostenbeteiligten.NachAuffassungdesBFH

hat die Klägerin ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung

undsomitentgeltlichParkraumüberlassen.Unerheblich

sei,dassdieKlägerindieseLeistungen(überwiegend)zu

unternehmerischenZweckenerbrachthat.WerParkraum

gegenEntgeltüberlässt,verschaffeunzweifelhafteinenver-

brauchsfähigenVorteili. S. d.Art. 2Abs. 1Buchst. cMwSt-

SystRL.ZudemseiennachAbschn. 1.8Abs. 1S. 3UStAE

sonstigeLeistungennach§ 1Abs. 1Nr. 1S. 1UStGsteuer-

bar,diederUnternehmeranseineArbeitnehmeraufgrund

desDienstverhältnissesgegenverbilligtesEntgelterbringt.

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21

Standortbestimmung mit dem

IT-Sicherheitscheck

Von Oliver Schikora

Einer Umfrage zufolge, die das Bundesamt für Sicherheit

in der Informationstechnik (BSI) im April dieses Jahres

durchgeführt hat, war ein Drittel der befragten Unter-

nehmen in den letzten sechs Monaten von Ransomware

betroffen. „Ransomware“ ist ein Kunstbegriff aus dem

englischen „ransom“ für Lösegeld und „ware“ für Soft-

ware. Bei Angriffen mit solchen Programmen werden in

den betroffenen IT-Systemen Daten verschlüsselt und

somit dem Zugriff der Opfer entzogen. Rund drei Vier-

tel der Infektionen waren auf infizierte E-Mail-Anhänge

zurückzuführen. In jedem fünften betroffenen Unterneh-

men kam es dabei zu erheblichen Ausfällen von Teilen

der IT-Infrastruktur.

Insgesamtkannfestgestelltwerden,dassdieAggressivität

derTätersowiederSchadsoftwareweiterzunimmt.Sowird

z. B.derDruckaufdieOpfererhöht,indemUltimatenfürdie

ZahlungdesLösegeldsgesetztwerden.KommtdasUnter-

nehmendenForderungennichtnach,werdensukzessive

Datengelöscht.ZugleichgeratengezieltdieDatensicherun-

genderOpferindenFokusderAngreifer,indemsiejenach

Schadsoftware verschlüsselt bzw. gelöschtwerden, um

einemöglicheRücksicherungderSystemezuverhindern.

Die Unternehmen stehen diesen Bedrohungen allerdings

nichtmachtlosgegenüber.Zudenwirkungsvollstenpräven-

tivenMaßnahmengehörenBackups(Datensicherungen).

Diesemüssenregelmäßigangefertigt,aufihreFunktions-

fähigkeitgeprüftundisoliertvomrestlichenIT-Netzwerk

gelagertwerden.

IsteszueinerInfektiongekommen,somussderVerbrei-

tungsgradaufeinMinimumreduziertwerden. Indiesem

Zusammenhang ist auf eine restriktive Vergabe von Benut-

zerrechtenbzw.aufeineSegmentierungdesNetzwerkszu

achten.DurcheineVerringerungderZugriffsmöglichkeiten

kann einer flächendeckenden Infizierung des Unterneh-

mensnetzwerksvorgebeugtwerden.

Der von der Solidaris in Zusammenarbeit mit unserem Ko-

operationspartner ITQ– Institut für Technologiequalität

entwickelteIT-Sicherheitscheckgreiftunteranderemdie

obengenanntenAspekteaufundvermittelteinenersten

Überblick zum Stand der IT-Sicherheit innerhalb eines

Unternehmens.DerFokusderPrüfungrichtetsichdabei

aufAspektedesIT-Sicherheitsmanagements,desViren-

schutzes, der Netzwerksicherheit, der Absicherung von

AnwendungenundSystemen,derDatensicherungsowie

demDatenschutz.DieErgebnissedesIT-Sicherheitschecks

werdenzusammenfassendimRahmeneinerGAP-Analyse

alsNetzdiagramm(sieheAbbildung)visualisiert.Konkrete

Handlungsempfehlungen, basierendaufdendemStand

derTechnikentsprechendenMaßnahmenausdemBSI-

Grundschutz, zeigenMaßnahmenzurVerbesserungder

IST-Situationauf.

Praxis-Hinweis

Die Solidaris bietet zur Bestimmung des unterneh-

mensspezifischen IT-Sicherheitsniveaus einen

IT-Sicherheitscheck an. Dieser kann zugleich als

GrundlagefürdieImplementierungeinesIT-Sicher-

heitskonzeptesdienen.ImRahmendesSicherheits-

checkswirddieIst-SituationdenAnforderungendes

BSIgegenübergestelltundderkonkreteHandlungs-

bedarfaufgezeigt.SprechenSieunsan!

Oliver SchikoraDipl.-Betriebswirt (FH) Certified Information Systems Auditor (CISA)

Köln 02203.8997-228 [email protected]

b e r at u n g a k t u e l l

GAP-Analyse: IT-Sicherheitscheck

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Solidaris Information – 3/2016

22

Auswirkungen der IT-Sicherheit

auf das Haftungsrisiko

Von Ingo Kreutz

Der Geschäftsführer einer GmbH muss die Sorgfalt „eines

ordentlichen Geschäftsmannes“ anwenden (§ 43 Abs. 1

GmbHG). Dabei hat er im Rahmen seiner Leitungsfunktion

neben einschlägigen Gesetzen wie Handelsgesetzbuch

(HGB), Abgabenordnung (AO) und Bundesdatenschutz-

gesetz (BDSG) auch die allgemeinen Anforderungen zur

IT-Sicherheit zu beachten.

Denn nicht nur bei Datenverlust steht der Geschäftsführer

schnellpersönlichinderHaftung.Gerichtsentscheidungen,

beidenenGeschäftsführerwegenihrerVerantwortlichkeit

fürIT-SicherheitsdefizitezurZahlungvonSchadensersatz

verurteiltwurden,sindzurzeitzwarnochselten(z. B.OLG

Hamm,Urteilvom1. Dezember2003–13U133/03),aber

es ist schon jetzt absehbar, dassdieHaftungsfällepro-

portionalzuderBedeutungvonITundderzunehmenden

BedrohungslageetwadurchHacker-undVirenangriffekon-

tinuierlichzunehmenwerden.

FührenSicherheitsdefizitezueinemSchaden,somüssen

dieVerantwortlichendarlegenundbeweisen,dasssieden

ansiegestelltenSorgfaltsanforderungengenügthaben.Hier

zeichnetsichab,dassderStandderTechnikzusammenmit

gängigenStandards(z. B.ISO/IEC27001,IT-Grundschutz

desBSI, ITIL,COBIT, IDWPS330)alsSorgfaltsmaßstab

herangezogenwird.DaderStandderTechniksichdyna-

mischweiterentwickeltundanderFrontdestechnischen

Fortschrittszuverortenist,sinddieSorgfaltsanforderungen

nurinnerhalbeinesstandardisiertenProzesseserfüllbar.

DaszentraleInstrumentariumzurEinhaltunggesetzlicher,

vertraglicher,strukturellerundinternerRichtlinienundVor-

gabenimIT-UmfeldistfolglicheinvonderUnternehmens-

leitunginitiierterundetablierterSicherheitsprozess.Daraus

lässtsichableiten,dassUnternehmenabeinergewissen

KomplexitätmittelfristignichtmehrumdieImplementie-

rungeinesInformationssicherheitsmanagementsystems

(ISMS)herumkommen.AuchVersicherervonCyberrisiken

berücksichtigen bei der Kalkulation ihrer Versicherungsbei-

träge,obeinwirksamesISMSbeimVersicherungsnehmer

vorhandenist.

ZudenwesentlichenMaßnahmenindiesemZusammen-

hanggehörtdieÜbernahmederGesamtverantwortungfür

dieInformationssicherheitdurchdieLeitungsebene.Dabei

müssensowohlangemesseneSicherheitszielealsauch

eine Strategie für die Informationssicherheit festgelegt

unddokumentiertwerden.DieLeitungsebenemussanalog

zumDatenschutzbeauftragteneinenInformationssicher-

heitsbeauftragtenbestellen,derdieInformationssicherheit

fördertunddenSicherheitsprozesssteuertundkoordiniert.

Hierzu ist die Schaffung einer geeigneten Organisations-

undKommunikationsstrukturnotwendig,inderAufgaben,

VerantwortungenundKompetenzennachvollziehbardefi-

niertundzugewiesenwerden.

Eswirddeutlich,dassdieAnforderungenandieInformati-

onssicherheit–nichtnuraufgrundmöglicherInteressen-

konflikte–weitüberdenKompetenzbereichderIT-Abtei-

lungenhinausgehen.EinereineDelegationderAufgabenin

BezugaufIT-SicherheitandieIT-Abteilungentsprichtdaher

nichtmehrdemStandderTechnik.

Praxis-Hinweis

ZurSelbstevaluierungIhresIT-Sicherheitsmanage-

ments stellenwir Ihnen eine Checkliste im Excel-

Format zum Download bereit: abrufbar über den

nebenstehenden QR-Code oder unter www.soli-

daris.de/pr/aktuelles. Gerne unterstützen wir Sie

bei der Ermittlung des Status

quo zur IT-Sicherheit in Ihrem

Unternehmen und erarbeiten

gemeinsammitIhnenkonkrete

Maßnahmen.

Ingo KreutzDipl.-Wirtschaftsinformatiker Certified Information Systems Auditor (CISA) Certified Information Security Manager (CISM)

Köln 02203.8997-228 [email protected]

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23

Pflichten der Geschäftsleitung in

der Unternehmenskrise

Von Mike Santinato

Wird im Zuge einer Unternehmenskrise eine juristische

Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die

gesetzlichen Vertreter ohne schuldhaftes Zögern, spä-

testens jedoch drei Wochen nach Eintritt von Zahlungs-

unfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag

zu stellen (§ 15a InsO). Andernfalls können auch straf-

rechtliche Konsequenzen die Folge sein. Aktualität er-

langt dieses Thema durch die seit Jahren geführten Dis-

kussionen über die Marktsituation der Gesundheits- und

Sozialbranche. Steigender Kosten- und Preisdruck sind

in den vergangenen Jahren immer wieder thematisiert

worden. Das schwierige Marktumfeld erhöht das Risiko

von Unternehmenskrisen.

Die gesetzlichen Vertreter haben sich jederzeit einen Über-

blicküberdiefinanzielleLagederGesellschaftzuverschaf-

fen, umHinweise auf eine Insolvenzgefahr erkennen zu

können.DiesergibtsichausderPflicht,indenAngelegen-

heiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und

gewissenhaftenGeschäftsleitersanzuwenden(§ 43Abs. 1

GmbHG,§ 93Abs. 1S. 1 AktG).DiegesetzlichenVertreter

derGesellschafthabendemgemäßorganisatorischebzw.

unternehmensinterneMaßnahmenzuergreifen,dieeinen

fortwährendenÜberblicküberdieLiquiditätssituationge-

währleisten.HierzuzähltbeispielsweisedieÜberprüfung

undÜberwachungdesFinanz-undRechnungswesens,um

HinweiseaufmöglicheErtragseinbrüche,drohendeLiquidi-

tätsengpässeodereineEigenkapitalaufzehrungzuerhalten.

DieInsolvenzordnungsiehtfolgendeEröffnungsgründefür

dasInsolvenzverfahrenvor:

› Zahlungsunfähigkeit(§ 17InsO),

› drohendeZahlungsunfähigkeit(§ 18InsO)und

› Überschuldung(§ 19InsO).

Bei juristischenPersonen(insbesondereAG,GmbH,e. V.)

und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaf-

ten(§ 264aHGB)istdieUnternehmensleitungimFallevon

Zahlungsunfähigkeit(§ 17InsO)oderÜberschuldung(§ 19

InsO)verpflichtet,ohneschuldhaftesZögern,spätestens

aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

oderÜberschuldungeinenInsolvenzantragzustellen(§ 15a

InsO).DerDrei-Wochen-Zeitraumdarfnurdannausgenutzt

werden,wennMaßnahmenzurBeseitigungderInsolven-

zeröffnungsgründeergriffenwordensindodereingeleitet

werden,beidenenabsehbarist,dasssiezumErfolgführen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§  18 InsO) begründet

zwar keineAntragspflicht, gibt demSchuldner aber das

Recht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bean-

tragen. Bestehen für das krisenbehaftete Unternehmen

Sanierungschancen,kanneinEigenantragdesSchuldners

dieseerhöhen.DerSchuldnerhatalsodieOption,bereits

beidrohenderZahlungsunfähigkeiteinenInsolvenzantrag

zustellen.

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegtvor,wennzu

einembestimmtenStichtagnichtalleZahlungsverpflich-

tungenderGesellschafterfülltwerdenkönnen.DieFeststel-

lung erfolgt über die Erstellung eines stichtagsbezogenen

Finanzstatus.KönnennichtalleZahlungsverpflichtungen

erfülltwerdenbzw.wirdeineLiquiditätslückefestgestellt,

istfüreinenZeitraumvondreiWocheneinFinanzplanzu

erstellen.KönnennachdiesemPlandieVerbindlichkeiten

bisaufeinenRestvon10 %getilgtwerden,handeltessich

umeinebloßeZahlungsstockung.Gelingtdasnicht,istdie

Gesellschaftzahlungsunfähigunddemgemäßinsolvenz-

antragspflichtig.

Überschuldung nach § 19 InsO liegtvor,wenndasVer-

mögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten

nichtmehrdeckt.Eswirdhierbeinichtaufdasbilanziel-

leVermögen,sonderndasinsolvenzrechtlicheVermögen

abgestellt. IndiesemFall ist in einemerstenSchritt die

Überlebenschance des Unternehmens mittels Fortbeste-

hensprognosezuprüfen.IstdieFortführungdesUnterneh-

mens überwiegend wahrscheinlich

und somit eine drohende Zahlungs-

unfähigkeit nicht gegeben (positive

Fortbestehensprognose), liegt keine

Überschuldungvor.Beieinernegati-

ven Fortbestehensprognose sind in

einemzweitenSchrittVermögenund

Schulden in einemstichtagsbezogenenStatus zuLiqui-

dationswertengegenüberzustellen.Ergibtsichausdieser

PrüfungeinpositivesReinvermögen,bestehtkeineAntrags-

pflicht(aberAntragsrecht).ErgibtsicheinnegativesRein-

vermögen,bestehtAntragspflicht.

Seminar-Tipp

Integrierte Finanzplanung

und Berichtswesen in

Krankenhäusern

› 13.10.2016 – München

Page 24: Jahrgang 19 / ausgabe 3 / september 2016 …...Jahrgang 19 / ausgabe 3 / september 2016 Solidaris InformationNutzen stiften – mit Freude für Menschen Berlin Erfurt Freiburg Hamburg

Solidaris Information – 3/2016

24

FührtdieFortbestehensprognosezudrohenderZahlungs-

unfähigkeitnach§18InsO(negativesErgebnis),istineiner

Überschuldungsprüfungfestzustellen,obeinAntragsrecht

odereineAntragspflichtvorliegt.DieAntragspflichtergibt

sich aus negativem Reinvermögen und das Antragsrecht

auspositivemReinvermögenimRahmenderÜberschul-

dungsprüfung.

DasobenstehendeSchaubildveranschaulichtdieMaßnah-

menzurIdentifizierungobenbeschriebenerInsolvenzeröff-

nungsgründeimÜberblick.EswirdfürdieBeurteilungfür

dasVorliegenvonInsolvenzeröffnungsgründen(wennnicht

schon von vornherein Zahlungsunfähigkeit gegeben ist) auf

eineUnternehmensplanungnachbetriebswirtschaftlichen

Grundsätzen abgestellt, im fortgeschrittenen Krisensta-

dium(Erfolgs-und/oderLiquiditätskrise) ist insoweitvon

dengesetzlichenVertreterneineFortbestehensprognose

zuerstellen.Mike SantinatoDiplom-Kaufmann

Köln 02203.8997-208 [email protected]

Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht er-

kanntzuhaben,kanneinBelegdafürsein,dassdiegesetz-

lichenVertreterihrerSorgfaltspflichtzurBeobachtungder

wirtschaftlichenLage, insbesonderederLiquiditäts-und

Vermögenslagenichtnachgekommensind.

Praxis-Hinweis

DieSolidarishilft Ihnen,eineKrisensituation Ihres

Unternehmens vor dem Hintergrund insolvenzrecht-

licherTatbeständezuwürdigen.Alsunabhängiger

undsachverständigerDritterhelfenwirIhnenbeider

BeurteilungdesVorliegensvonInsolvenzeröffnungs-

gründennachdemIDWStandard„Beurteilungdes

Vorliegensvon Insolvenzeröffnungsgründen“ (IDW

S11)undunterstützenSiedabei,einenWegausder

Unternehmenskrisezufinden.

Reinvermögen

neinja

negatives positives

Zahlungsunfähigkeit§17InsO

Insolvenzantragspflicht wegenZahlungsunfähigkeit

bzw.Überschuldung

Überschuldung§19InsO

Insolvenzantragsrecht wegendrohender

Zahlungsunfähigkeit

Fortbestehensprognose

negativeFortbestehensprognose

Überschuldungsstatus

positiveFortbestehensprognose

drohendeZahlungsunfähigkeit

§18InsO

keinInsolvenzantrag

u n t e r n e h m e n s k r i s e

Page 25: Jahrgang 19 / ausgabe 3 / september 2016 …...Jahrgang 19 / ausgabe 3 / september 2016 Solidaris InformationNutzen stiften – mit Freude für Menschen Berlin Erfurt Freiburg Hamburg

25

SAVE THE DATE

6. Ordenstag der Solidaris

7./8. März 2017, Erbacher Hof, Mainz

BestärktdurchdaspositiveEchovomletztenOrdenstag

derSolidaris inMünsterbleibenwirunsereminzwischen

langjährigbewährtenEngagementtreuundfreuenuns,den

6.OrdenstagderSolidarisanzukündigen.UnterdemMotto

Strukturwandel im Orden –

heute die richtigen Schritte gehen

ladenwirOrdensverantwortlicheam8.März2017zueinem

anregendenBranchenaustauschnachMainzein.

AmVorabendmöchtenwirzusammenmitIhneneineHei-

ligeMessefeiernundanschließenddenAbendmiteinem

Imbiss invertraut-inspirierenderAtmosphäreausklingen

lassen.AmdarauffolgendenTagerwartenSie relevante

Veranstaltungsübersicht 2016

12. Personalkongress der Krankenhäuser 2016

4./5.Oktober2016,Seeheim

LufthansaTraining&ConferenceCenterSeeheim

11.­Pflegekongress­des­Caritasverbandes­für­

die­Diözese­Regensburg­e. V.

13.Oktober2016,Regensburg

RegensburgerKolpinghaus

V e r a n s ta lt u n g e n

FachbeiträgeundDiskussionenzuaktuellenThemenaus

derOrdenspraxissowieeinkünstlerischerAuftritt.Weitere

organisatorischeDetailssowiedasausführlicheProgramm

verratenwir inderkommendenAusgabederSolidaris-In-

formation.

OrdensgemeinschaftenausunseremMandantenkreiswer-

deninKürzeauchpersönlichpostalischeingeladen.Der

OrdenstagderSolidaris istsowohleinespannendePlatt-

form zum fachlichen Austausch als auch ein hervorragen-

des Forum der zwischenmenschlichen Begegnung und

anregendenKommunikation.MerkenSiesichschonjetzt

denTerminvor!FrauInnaReiternimmtabsofortunterder

E-Mail-Adresse [email protected]

0761.79186-26IhreAnmeldungenentgegen.

ConSozial­2016

26./27.Oktober2016,Nürnberg

Messezentrum

BeB – Fachtagung Dienstleistungsmanagement

2.– 4.November2016,Moosbach/Baden

Johannes-Diakonie

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Solidaris Information – 3/2016

26

DIE WELT:

Solidaris ist „TOP-BERATER“

MitteFebruar2016wurdedieSolidarisRevisions-GmbH

WirtschaftsprüfungsgesellschaftSteuerberatungsgesell-

schaft vom unabhängigen Magazin FOCUS zum dritten

MalinFolgezurTop-GesellschaftfürdasGesundheits-und

Sozialwesengekürt.UnsereUnternehmensgruppekonnte

vorallemdurchhoheFachkompetenzundbesondereBran-

chenexpertise imNon-Profit-Bereichüberzeugen.Sechs

MonatespätergelangtSolidariseineweitereAuszeichnung

inderKategorieWirtschaftsprüfungundSteuerberatung:

AuchdieRedaktionderTageszeitungDIEWELTernannte

SolidarisAnfangAugust2016zum„TOP-BERATER“.

AlsBasisdieserAuszeichnungdienteinevonderWELTund

dem Marktforschungsunternehmen ServiceValue initiierte

Kundenbefragung.Diesefandonlineineinemspezialisier-

tenB2B-Panelstatt,andemausschließlichEntscheiderin-

nenundEntscheidersowieNutzerinnenundNutzervon

Beratungsleistungen aus unterschiedlichen Branchen der

Wirtschaft teilnehmendurften.Ausschlaggebendfürdie

Ergebnissesind lautderRedaktionnebenExpertenmei-

nungen„echteKundenurteile“.

StudiendesignundHintergrund: InsechsBeratungskate-

gorienhaben1.348Firmenvertreterüber100Beratungs-

unternehmen anhand von sechs Leistungs- und Service-

merkmalensowiehinsichtlichderGesamtzufriedenheitund

Weiterempfehlungsbereitschaft bewertet. FürdieStudie

konnten69Beratungsunternehmenaufgrundeinerhinrei-

chendgroßenStichprobeausgewertetundRankingszu-

geführtwerden.HierbeisollendieProblemlösekompetenz,

Umsetzungsorientierung und andere Leistungsmerkmale

ausderKundenperspektive imVergleichdargestelltwer-

den.SolidarisgehörtdemnachzudenTOP13bundesweit.

DieBefragungunddieErgebnissederStudiewurdenam

11. August2016inderWELTveröffentlicht.

Prokura

Mit Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom

24. Juni2016wurdenfolgendePersonenfürdieSolidaris

Revisions-GmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaftSteuer-

beratungsgesellschaftalsProkuristenbestellt:

› HerrDipl.-Kfm.AlexanderEms,Wirtschaftsprüfer,Steuer-

berater,Köln,

› HerrDipl.-VolkswirtUlrichKarl,Wirtschaftsprüfer,Steuer-

berater,Berlin,(ErweiterungderProkuraaufdieHauptnie-

derlassungKöln),

› HerrDipl.-Wirt.-InformatikerIngoKreutz,Berg.-Gladbach,

› HerrDipl.-Kfm.MatthiasStrickrodt,Köln,

› FrauDipl.-VolkswirtinElisabethWerbel,Steuerberaterin,

Ebringen.

Wir gratulieren unserer neuen Prokuristin und den neuen

Prokuristen sehr herzlich und freuen uns auf eine vertrau-

ensvolleZusammenarbeit!

Berufsexamen

Herr Markus Fischer,Köln,hatam9. Mai

2016 sein Wirtschaftsprüferexamen er-

folgreichbestanden.WirgratulierenHerrn

Fischerganzherzlichundwünschenihm

fürdenweiterenberuflichenundprivaten

LebenswegvielErfolgundallesGute!

i n t e r n

Page 27: Jahrgang 19 / ausgabe 3 / september 2016 …...Jahrgang 19 / ausgabe 3 / september 2016 Solidaris InformationNutzen stiften – mit Freude für Menschen Berlin Erfurt Freiburg Hamburg

27

Neue Kompetenzträger der Solidaris

Die Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft

mbH verstärkt sich weiter. Mit Herrn

Rechtsanwalt Justus Kampp baut die

Rechtsberatung am Standort Freiburg

ihrePräsenzabdem1. Juli2016aus.Die

beruflichenStationenvonHerrnKamppführtenüberden

DeutschenBundestagunddieHandwerkskammerFreiburg.

ZuletztwarHerrKamppalsRechtsanwalt ineinermittel-

ständischenKanzleitätig.ZuseinenMandantenzähltenne-

ben mittelständischen Unternehmen auch Mandanten aus

derSozialwirtschaftsowiesteuerbegünstigteKörperschaf-

ten.HerrKamppverfügtüber langjährigeErfahrungenin

der juristischenBegleitung von Immobilienprojekten, im

privatenBau-undArchitektenrechtsowieimMietrecht.Des

Weiteren berät er Mandanten im Bereich des Vergaberechts

sowiedesDatenschutzes.

Herr Rechtsanwalt Alexander Gottwald

verstärktseitdem1. Juli2016dasTeam

der Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft

mbH in Münster. Herr Gottwald ist seit

diesemJahralsRechtsanwaltzugelassen.

ZuvorwareralsVolljuristbeieinemVerbandtätigundhat

dort sowohl juristischeAufgaben als auch betriebswirt-

schaftlichProjektebetreut.DieSchwerpunkteseinerArbeit

liegen im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts

unddortu. a.inderBegleitungvonUmwandlungsprozes-

sensowieimArbeits-undallgemeinenVertragsrecht.Zur

AbrundungseinerwirtschaftlichenQualifikationhateran

der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ein be-

triebswirtschaftlichesMasterprogrammimBereich„Busi-

nessManagement“absolviertundführtnundenTitel„Exe-

cutiveMasterofBusinessAdministration–EMBA“.

Seit dem 1. August 2016 verstärkt Frau

Rechtsanwältin Ines Martenstein,LL.M.,

dasTeamderSolidarisRechtsanwaltsge-

sellschaftmbHinKöln.FrauMartenstein

berätseit2012bundesweitÄrzte,Kranken-

häusersowieweitereLeistungserbringer,VerbändeundUn-

ternehmendesGesundheitswesensinmedizinrechtlichen

Fragestellungen.IhreBeratungsschwerpunktebildendas

Krankenhausrecht, das Vertragsarztrecht, das ärztliche

Berufs- undWeiterbildungsrecht, dasArzthaftungsrecht

sowiedieVertragsgestaltungbeiKooperationsformenund

neuenVersorgungsformen.2013erwarbFrauMartenstein

den„MasterofLaws(LL.M.)Medizinrecht“amInstitutfür

Rechtsfragen der Medizin der Heinrich-Heine-Universität

Düsseldorf.SeitJuli2016istsieFachanwältinfürMedizin-

recht.

Ebenfallsseitdem1.August2016ergänzt

Herr Dipl.-Volksw. Holger Springfeld das

Team der Solidaris Unternehmensbera-

tungs-GmbHinKöln.VorseinemWechsel

zurSolidarishatHerrSpringfeldübermeh-

rereJahrediepolitischenProzessezurWeiterentwicklung

derPflegeversicherungsowohlaufSeitenderPflegekassen

als auch als Vertreter eines Leistungserbringerverbandes

begleitet.DarüberhinaushatHerrSpringfeldca.10Jahre

Pflegesatzverhandlungenfürfreigemeinnützigeundprivat-

gewerblicheTrägergeführt.SeinTätigkeitsfeldumfasste

auch die Vorbereitung und Durchführung von Schiedsstel-

lenverfahren.NebenderVorbereitungundDurchführung

vonPflegesatzverhandlungenwirdHerrSpringfeldauch

betriebswirtschaftlicheAnalysendurchführen.DieseAna-

lysenbeinhalteneineGegenüberstellungderIst-Kostenmit

den–soweitvorhanden–verhandeltenKostenpositionen,

ummöglicheUnterdeckungeninderRefinanzierungoffen-

zulegen.

Page 28: Jahrgang 19 / ausgabe 3 / september 2016 …...Jahrgang 19 / ausgabe 3 / september 2016 Solidaris InformationNutzen stiften – mit Freude für Menschen Berlin Erfurt Freiburg Hamburg

Workshop: Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) –

Was ist zu tun?

Der Krankenhaus-Jahresabschluss 2016 –

Aktuelle Entwicklungen und Einzelfragen

Der Jahresabschluss gemeinnütziger Einrichtungen

Medizinrecht: Krankenhäuser im Fokus von KV und Ermittlungs-

behörden

Änderungen­durch­das­Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz­(BilRUG)

Neues vom Bundesarbeitsgericht

Schreckgespenst Betriebsprüfung

Workshop:­Going-Concern-Probleme­–­Was­tun?

a k t u e l l e s e m i n a r e

Datum Ort Titel

22.09.2016

28.09.2016

05.10.2016

11.10.2016

03.11.2016

04.11.2016

27.09.2016

05.10.2016

07.11.2016

29.11.2016

28.09.2016

20.10.2016

29.09.2016

30.09.2016

11.10.2016

08.11.2016

06.10.2016

19.10.2016

Freiburg

München

Köln

Freiburg

Köln

Berlin

Freiburg

Würzburg

Berlin

Köln

Köln

München

München

Köln

München

Köln

Berlin

München

Die Solidaris-Information erscheint quartals-weise für Mandanten und Geschäftspartner der Solidaris-Unternehmensgruppe.

Herausgeber Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln

Geschäftsführung Dipl.-Kfm. Matthias Hennke Dipl.-Kfm. Sven Hornbostel Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich

Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln, Registergericht Köln, HRB 52005

Redaktionsleitung Michael Basangeac, M. A. Tel. 02203 . 8997-153, Fax 02203 . 8997-197 E-Mail: [email protected]

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 19. August 2016 Auflage: 3.700 Stück

Gestaltung: Groba / Pérez Cantó Kommunikationsdesign, Köln Druck: Flock Druck, Köln

Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktionsleitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen Verhält-nissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.

i m pr e s s u m