Jahrgang 17 | Ausgabe 2/Mai 2014 Solidaris Information · Jahrgang 17 | Ausgabe 2/Mai 2014...

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Jahrgang 17 | Ausgabe 2/Mai 2014 Solidaris Information Inhalt Fakten aktuell 3 Neues zur E-Bilanz 4 Neuer Entwurf der APG DVO NRW 6 Kürzung des Heimentgelts bei mangelhafter Pflege 7 Rechnungslegung von Stiftungen – Kapitalerhalt und Mittelverwendung 8 Honorarärzte im Krankenhaus – Sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Beurteilung der Tätigkeit 10 Update zur Abgabe von Zytostatika 11 Neue Arbeitshilfe Nr. 182 der Deutschen Bischofskonferenz 12 Erbschaftsfundraising 13 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen Beratung aktuell 14 Integrierte Finanzplanung Veranstaltungen 15 Herausragende Netzwerkstationen der Gesundheits- und Sozialbranche im ersten Quartal 2014 16 Veranstaltungsübersicht 16 Vorankündigung: 5. Ordenstag der Solidaris Intern 17 Neue Kompetenzträger der Solidaris 17 Berufsexamen Gespräch 18 „Sorgen Sie dafür, dass Schnee am Hang liegt!“ Interview mit Frank Höfle, Geschäftsführer des Altenhilfezentrums in Isny 20 Aktuelle Seminare Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | Würzburg Nutzen stiften – mit Freude für Menschen

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Jahrgang 17 | Ausgabe 2/Mai 2014

Solidaris InformationInhalt

Fakten aktuell

3 Neues zur E-Bilanz

4 Neuer Entwurf der APG DVO NRW

6 Kürzung des Heimentgelts bei mangelhafter Pflege

7 Rechnungslegung von Stiftungen – Kapitalerhalt und Mittelverwendung

8 Honorarärzte im Krankenhaus – Sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Beurteilung der Tätigkeit

10 Update zur Abgabe von Zytostatika

11 Neue Arbeitshilfe Nr. 182 der Deutschen Bischofskonferenz

12 Erbschaftsfundraising

13 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen

Beratung aktuell

14 Integrierte Finanzplanung

Veranstaltungen

15 Herausragende Netzwerkstationen der Gesundheits- und Sozialbranche im ersten Quartal 2014

16 Veranstaltungsübersicht

16 Vorankündigung: 5. Ordenstag der Solidaris

Intern17 Neue Kompetenzträger der Solidaris

17 Berufsexamen

Gespräch

18 „Sorgen Sie dafür, dass Schnee am Hang liegt!“

Interview mit Frank Höfle, Geschäftsführer des Altenhilfezentrums in Isny

20 Aktuelle Seminare

Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | WürzburgNutzen stiften – mit Freude für Menschen

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EDITORIAL

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

passend zum Frühlingserwachen, dieser farbenfrohen und lichtdurchfluteten Jahreszeit, eröffne

ich unsere Quartalslektüre mit einer positiven und frühzeitigen Ankündigung. Der 5. Ordens-

tag der Solidaris ist bereits fest in Planung und findet am Mittwoch, den 11. März 2015, in

Münster statt! Getreu unserer Tradition an den vergangenen Ordenstagen der Solidaris feiern

wir am Vorabend (10. März 2015) innerhalb des Rahmenprogramms die Heilige Messe im

St.-Paulus-Dom. Seine Exzellenz Dr. Felix Genn, Bischof der Diözese Münster, wird dem

Gottesdienst vorstehen. Am besten merken Sie sich die Termine vor – wir garantieren eine

spannende Veranstaltung! Weitere Details zum organisatorischen Ablauf sowie Anmeldefor-

malitäten entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Hinweis auf S. 16.

Darüber hinaus erwartet Sie in der vorliegenden Ausgabe unserer Solidaris-Information wie

gewohnt eine Palette aktueller und praxisbezogener Fachbeiträge aus der Gesundheits- und

Sozialbranche. Erlauben Sie mir folgenden redaktionellen Exkurs als kleinen Vorgeschmack:

Ab S. 3 erfahren Sie mehr über die E-Bilanz steuerbegünstigter Körperschaften; ab S. 7 haben

wir für Sie, ergänzend zu unserem Mandantenrundschreiben von Mitte März 2014, das

Wichtigste rund um die Rechnungslegung von Stiftungen auf der Grundlage des IDW RS HFA 5

zusammengefasst; aktuelle Urteile, Erlasse, BMF-Schreiben etc. finden Sie auf Seite 13. Die

letzten Seiten dieser Solidaris-Information haben wir für einen besonderen Menschen reserviert

– Herrn Frank Höfle – mehrfacher Medaillenträger, Rekord-Paralympics-Teilnehmer und Ge-

schäftsführer zweier Altenheime und einer Sozialstation. Das Interview ab S. 18 ist ein Muss.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen viele aufheiternde und sonnige Tage und wie immer eine

spannende Lektüre.

Ihr

Dr. Rüdiger Fuchs

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Solidaris Information | 2/2014

wohl für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,

mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienende Körperschaf-

ten, die neben ihrer ideellen Tätigkeit nur Zweckbetriebe im

Sinne der §§ 65 bis 68 AO unterhalten, aber auch für steuer -

begünstigte Körperschaften, deren Einnahmen im steuer-

pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einschließlich

Umsatzsteuer unter der Besteuerungsgrenze von 35.000 EUR

liegen und die ihren Gewinn tatsächlich durch Einnahmen-

überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln.

Besteht jedoch bei einer steuerbegünstigten Körperschaft, die

aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Buchführung ver-

pflichtet ist, eine grundsätzliche Pflicht zur Übermittlung einer

E-Bilanz, ist ein Datensatz nur für den steuerpflichtigen Teil-

bereich zu übermitteln. Hiervon abweichend kann die steuer-

begünstigte Körperschaft freiwillig aber auch Daten über

diese Minimalanforderungen hinaus übermitteln. Voraus-

sichtlich ab November 2014 wird die Finanzverwaltung die

hierzu notwendigen Tools bereitstellen.

Für steuerbegünstigte Körperschaften bestehen die folgen-

den Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung:

• Wird der steuerpflichtige Teilbereich in einer eigenständi-

gen Buchhaltung abgebildet, kann die hieraus entwickelte

Bilanz und/oder die Gewinn- und Verlustrechnung nach

amtlich vorgeschriebenen Datensatz übertragen werden.

Zusätzlich können auch die Bilanz und die Gewinn- und

Verlustrechnung für die gesamte Körperschaft übermittelt

werden.

• Sofern der Gewinn im steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb nur mittels einer außerbilanziellen Ne-

benrechnung ermittelt wird, braucht lediglich der steuer-

FAKTEN AKTUELL

Neues zur E-Bilanz

Nach § 5b Abs. 1 EStG sind alle bilanzierenden Steuer-

pflichtigen verpflichtet, für nach dem 31. Dezember 2011

beginnende Wirtschaftsjahre im Rahmen der Steuerdekla-

ration eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung

elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz

(Taxonomie) an das zuständige Finanzamt zu übermitteln

(sog. „E-Bilanz“). Für steuerbegünstigte Körperschaften

wurde eine Übergangsfrist geschaffen, so dass die Abgabe

einer E-Bilanz erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem

31. Dezember 2014 beginnen, verpflichtend ist. Nach

langem Warten hat das Bundesministerium für Finanzen

(BMF) in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2013 dazu

Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen und in

welcher Form die steuerbegünstigen Körperschaften die

Verpflichtung zur Abgabe einer E-Bilanz zu erfüllen haben.

Hiernach findet die Regelung zur E-Bilanz auf vollumfänglich

steuerbefreite Körperschaften keine Anwendung. Dies gilt so-

Lutz van der BoekenSteuerberaterKöln

℡ 02203 | 8997-149 [email protected]

Dirk ZimmermannSteuerberaterKöln

℡ 02203 | 8997-216 [email protected]

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Neuer Entwurf der APG DVO NRW

Durch die beabsichtigten Neuregelungen in der Verord-

nung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nord-

rhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW;

Stand vom 31. März 2014) werden massive Änderungen in

der Berechnung von Investitionskosten vorgenommen. Auf

Basis der hierzu ergangenen BSG-Rechtsprechung sowie

der geänderten bundesgesetzlichen Grundlage des § 82

SGB XI werden nur anerkannte und möglichst realisierte

Aufwendungen refinanziert.

In der geplanten landesrechtlichen Umsetzung werden fak-

tisch drei „Finanzierungstöpfe“ gebildet, die auch getrennt

voneinander für die jeweilige Einrichtung fortentwickelt

werden. Ausgangspunkt der notwendigen Nachweisführung

ist das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme einer Einrich-

tung. Für diesen Zeitpunkt ist für sämtliche Bestandseinrich-

tungen festzuhalten, wie hoch der Gesamtbetrag der Auf-

wendungen für die Herstellung/Anschaffung der langfristi -

liche Gewinn als Einzelbetrag aus Plausibilitätsgründen

übermittelt zu werden, wobei auch eine Darstellung der

detaillierten Nebenrechnung möglich ist.

In einer Anlage zum BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2013

gibt die Finanzverwaltung einen Überblick, welche dieser

Regelungen für die unterschiedlichen Rechtsformen maß-

geblich sind. Dabei wird zusätzlich auch nach der Art der

Bilanzierung differenziert.

Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Körper-

schaften, die nicht schon wegen ihrer Rechtsform zur Buch-

führung verpflichtet sind (z. B. Vereine, Stiftungen), erst dann

der Pflicht zur E-Bilanz für den steuerpflichtigen wirtschaft -

lichen Geschäftsbetrieb unterliegen, wenn das Finanzamt sie

unter Hinweis auf das Überschreiten der Grenzen des § 141

AO (Umsätze von mehr als 500.000 EUR oder Gewinn höher

als 50.000 EUR) für das nächstfolgende Kalenderjahr zur

Buchführung auffordert.

Praxis-Hinweis: Damit die Buchhaltungsdaten im

Rahmen der elektronischen Übermittlung der E-Bi-

lanz die Anforderungen der Taxonomie erfüllen kön-

nen, bedarf es unter Umständen einer geringfügigen

Erweiterung bzw. Anpassung des Kontenplans. Der

Solidaris stehen hierfür die technischen Möglichkei-

ten zur Verfügung. Bei der Überleitung der Werte in

die vorgeschriebenen Datensätze sowie die Erstellung

der zusätzlichen „außerbilanziellen Nebenrechnung“

sind wir Ihnen gerne behilflich. Danach kann die

anschließende Datenfernübertragung im Rahmen der

Steuerdeklaration durch die Solidaris erfolgen. ■

Friedrich DickoppWirtschaftsprüferSteuerberaterKöln

℡ 02203 | 8997-146 [email protected]

Ina SymhardtLL.M. (Medizinrecht)RechtsanwältinKöln

℡ 02203 | 8997-419 [email protected]

Seminar-Tipp:Vorbereitung auf die

E-Bilanz für Non-Profit-Organisationen

24.09.2014 – Freiburg25.09.2014 – Köln

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Solidaris Information | 2/2014

Überschüsse im Bereich der Investitionskostenrefinanzierung

mehr ausweisen können. In einer internen Solidaris-Studie

konnte in Bezug auf die Refinanzierung der tatsächlichen

Kosten für die Herstellung bzw. Anschaffung langfristiger

Anlagegüter nachgewiesen werden, dass diese über sämt liche

Betrachtungszeiträume unzureichend war. Dabei wurde fest-

gestellt, dass rund 20 % der tatsächlichen Aufwendungen für

die Herstellung und Anschaffung der Gebäude (ohne Be-

rücksichtigung von Grund und Boden und Außenanlagen)

nicht refinanziert worden sind. Gerade vor diesem Hinter-

grund erscheinen die beabsichtigten Neureglungen in der

APG DVO NRW rechtlich und betriebswirtschaftlich bedenk-

lich.

Praxis-Hinweis: Auf der Grundlage langjähriger Prü-

fungs- und Beratungspraxis im Bereich der Altenhilfe

empfehlen wir, sich frühzeitig mit den geplanten Än-

derungen im Hinblick auf die Konsequenzen für die

eigene Einrichtung auseinanderzusetzen. Ebenso ist

eine genaue Analyse der eigenen Finanzierungs praxis

unerlässlich. Insbesondere sollte möglichst schon vor

dem Inkrafttreten der Verordnung sichergestellt sein,

dass in der Praxis häufig vorgenommene Quersub-

ventionierungen des Leistungsbereichs durch Inves-

titionskosten eingestellt werden. Die beabsichtigten

Änderungen bei der Berechnungsgrundlage lassen

schon jetzt die dargestellten nicht unerheblichen Aus-

wirkungen erkennen. Bei Inkrafttreten der Neurege-

lungen in der dargestellten Fassung bedarf es inso-

weit eines rechtlich und betriebswirtschaftlich ab -

gestimmten Verfahrens gegenüber den zuständigen

Behörden. Gerne stehen wir Ihnen für die Klärung

Ihrer konkreten Fragen zur Verfügung. ■

gen Anlagegüter (Gebäude) und für die sonstigen Anlagegü-

ter war. Dabei darf dieser Gesamtbetrag die für das jeweilige

Jahr vorgegebene Angemessenheitsgrenze nicht überschrei-

ten.

Auswirkungen

Auch in der Neuverordnung wird die Refinanzierung auf Basis

von vorgegebenen Pro-Platz-Anhaltswerten festgeschrieben.

Insbesondere der Zufluss von Liquidität erfolgt zunächst

grundsätzlich unverändert, allerdings nur bis zum Erreichen

bestimmter Grenzen von nicht verwendeten Beträgen. Die

Neuerung besteht darin, dass eine getrennte Zweckbindung

der einzelnen „Finanzierungstöpfe“ vorgesehen ist. Eine un-

zureichende Refinanzierung eines Bereiches kann nun nicht

mehr durch eine (vorübergehende) Finanzierungsreserve eines

anderen Teilbereiches kompensiert werden. Eine Änderung

der bilanziellen Darstellung ist damit unmittelbar verknüpft.

Beispiel: Hat eine Einrichtung tatsächliche Aufwendungen

für sonstige Anlagegüter, die geringer sind als die jährlichen

anerkannten Beträge der Refinanzierung, so sind diese im

Jahresabschluss aufgrund der nicht zweckentsprechenden Ver-

wendung als Verbindlichkeit zu erfassen. Die Aufwendungen

können daher nur in Höhe der zweckentsprechenden Ver-

wendung der Beträge für die einzelnen Refinanzierungstat-

bestände auch tatsächlich ertragswirksam erfasst werden.

Dabei sind die Beträge jahresübergreifend für anerkannte

Maßnahmen einzusetzen. Umgekehrt werden im Jahresab-

schluss eines Trägers die nicht anerkannten Aufwendungen

als Unterdeckung offen ausgewiesen, da die Möglichkeit zur

Kompensation vollständig entfällt.

In der Konsequenz bedeutet diese strenge Zweckbindung der

einzelnen „Finanzierungstöpfe“, dass Träger zukünftig keine

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Seminar-Tipps:Ergebnisanalyse in Einrichtungen der stationären Altenhilfe25.06.2014 – Berlin02.07.2014 – Köln10.11.2014 – Nürnberg

Finanzierung,Bilanzierung und Controlling stationärer Pflegeeinrichtungen26.06.2014 – Berlin03.07.2014 – Köln11.11.2014 – Nürnberg

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wegen mangelhafter Pflegeleistungen zustehen. Nach dieser

Vorschrift kann der Bewohner dann, wenn der Einrichtungs-

betreiber die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise

nicht erbringt oder diese nicht unerhebliche Mängel aufwei-

sen, eine angemessene Kürzung des vereinbarten Entgelts bis

zu sechs Monaten rückwirkend verlangen.

In dem Urteil stellte das Gericht fest, dass eine Minderung des

Heimentgelts wegen mangelhafter Leistung von einem recht-

zeitigen und eindeutigen Kürzungsverlangen abhängig sei. Das

Kürzungsverlangen stelle eine geschäftsähnliche Handlung

dar, die gegenüber dem Heimbetreiber vorzunehmen sei. Der

Anspruch entstehe erst ab dem Verlangen für die nachfolgende

Zeit, solange die Schlechtleistung andauert, und ist für die zu-

rückliegende Zeit auf bis zu sechs Monate beschränkt, auch

wenn der Mangel schon länger bestanden habe. Als Mangel

und Schlechtleistung im Sinne der Vorschrift ist eine für den

Bewohner nachteilige Abweichung der tatsächlichen Leistun-

gen von der mit dem Heimbetreiber vertraglich vereinbarten

Leistung zu verstehen. Das Entgelt werde aber, anders als bei

der Miete, nicht kraft Gesetzes gemindert. Bereits aus dem

Wortlaut der Vorschrift lasse sich nach Auffassung des Gerichts

ableiten, dass eine Minderung des Heimentgelts wegen man-

gelhafter Leistung von einem Kürzungsverlangen des Bewoh-

ners abhängen solle. An einem eindeutigen und rechtzeitigen

Kürzungsverlangen fehlte es vorliegend.

Fazit: Das Urteil verdeutlicht die Voraussetzungen

des Minderungsrechts eines Heimbewohners im Rah-

men vertraglich vereinbarter Leistungen mit dem Ein-

richtungsbetreiber nach den Vorschriften des WBVG.

Es betont noch einmal ausdrücklich, dass ein Rück-

griff auf die Gewährleistungsansprüche des Miet-

rechts nicht stattfindet. ■

Kürzung des Heimentgelts bei mangel-hafter Pflege

Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 (1 U 153/12) entschied

das OLG Frankfurt in der Berufungsinstanz über den

Zahlungsanspruch auf Entgelt für die Heimunterbringung

zu Gunsten eines Einrichtungsbetreibers. Beklagter war der

Angehörige der bereits verstorbenen Bewohnerin, der sich

mit einer Kostenverpflichtungserklärung zur Zahlung der

Heimpflegekosten persönlich verpflichtet hatte. Da der An-

gehörige nicht Partei des Heimvertrages geworden war,

sondern diesen Vertrag nur als Vertreter mit Vertretungs-

macht für die Angehörige abgeschlossen hatte, stand ein

etwaiges Minderungsrecht nur der Bewohnerin und nicht

dem Beklagten persönlich zu. Die Frage, ob der Ange-

hörige der verstorbenen Bewohnerin berechtigt war, ein

solches Minderungsrecht für die Bewohnerin auszuüben,

musste in diesem Zusammenhang nicht entschieden

werden. Denn ein Minderungs- oder Kürzungsrecht des

Heimentgelts war vorliegend bereits aus formellen Grün-

den nicht gegeben.

In § 10 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

werden Regelungen für den Fall getroffen, dass der Einrich-

tungsbetreiber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder

nicht im vollem Umfang erfüllt. Dem Heimbewohner kann in-

soweit unter bestimmten Voraussetzungen ein Kürzungsrecht

Ina SymhardtLL.M. (Medizinrecht)RechtsanwältinKöln

℡ 02203 | 8997-419 [email protected]

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Solidaris Information | 2/2014

Zinsen ist der Handlungsspielraum vieler Stiftungen so ein-

geengt, dass die Stiftungsvorstände unter Umständen die

Stiftungszwecke nur unter Minderung des Stiftungskapitals

weiter wie bisher verwirklichen können.

Das IDW stellt in seiner Stellungnahme klar, dass das

Stiftungskapital zumindest nominal zu erhalten ist. Allerdings

sollte der Stiftungsvorstand bestrebt sein, den möglichen

Wertverlust des gestifteten Vermögens durch Preissteigerun-

gen im Rahmen einer realen Kapitalerhaltung zu berücksich-

tigen. Dies kann aber nur unter der Bedingung geschehen,

dass die Stiftungszwecke erfüllt werden. Im Fall der realen

Kapitalerhaltung ist das zu erhaltende Kapital dann zu in -

dexieren. Bilanziell wird die reale Kapitalerhaltung in einer

Kapitalerhaltungsrücklage innerhalb der Ergebnisrücklage ab-

gebildet. Dies bedeutet, dass eine Rücklagenbildung des in-

dexierten Betrages nur aus noch vorhandenen Jahresüber-

schüssen und demnach nach erfolgten Ausgaben für die

Zweckverwirklichung erfolgen kann.

In der aktuellen Niedrigzinsphase haben jedoch die wenigs-

ten Stiftungsvorstände die Möglichkeit, neben der Zweckver-

wirklichung Mittel für die reale Kapitalerhaltung zurückzu-

legen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass selbst die Forderung

nach einer nominellen Kapitalerhaltung nicht eingehalten

werden kann und das zu erhaltene Stiftungskapital im Rah-

men der Zweckverwirklichung oder z. B. durch Verluste im

Finanzanlagevermögen geschmälert wird. Für die Beurteilung

dieses Falls spielt nach Einschätzung des IDW das auf mehrere

Jahre angelegte Kapitalerhaltungskonzept der Stiftung eine

entscheidende Rolle. Lässt nämlich die Planung erkennen,

dass das Ziel der Kapitalerhaltung innerhalb des festgeleg-

ten Konzeptes mittelfristig, d. h. innerhalb der nächsten 3-5

Jahre, erreicht wird, ist eine kurzfristige Minderung des Stif-

Rechnungslegung von Stiftungen – Kapitalerhalt und Mittelverwendung

In der Solidaris-Information 2/2013 haben wir über die

neuere Entwicklung bei der Rechnungslegung von Stiftun-

gen berichtet. Nunmehr liegt die Endfassung der Stellung-

nahme des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Rech-

nungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5) vor. In dieser

Stellungnahme werden insbesondere die Erläuterungen zur

Kapitalerhaltung nochmals deutlicher formuliert.

Primäre Aufgabe der Stiftung ist die Verwirklichung der vom

Stifter festgelegten Stiftungszwecke. Damit dies in der Regel

dauerhaft gewährleistet werden kann (Ausnahme: Ver-

brauchsstiftung), ist das gestiftete Vermögen zu erhalten. Falls

das Stiftungsvermögen nicht gegenständlich zu erhalten ist

(z. B. Gemäldesammlung, Unternehmensbeteiligung), erfolgt

der Erhalt wertmäßig durch die Erhaltung des Stiftungskapi-

tals (= Wert des gestifteten und zu erhaltenden Vermögens).

Unsicherheiten bestehen nun in der Frage, ob das Kapital

nominal oder real zu erhalten ist und ob der Erhalt des

Kapitals Vorrang vor der Verwirklichung der eigentlichen

Stiftungszwecke hat. Diese Frage ist insbesondere vor dem

Hintergrund zu sehen, dass die meisten Stiftungen gemein-

nützig sind und zum Erhalt der Gemeinnützigkeit ihre Mittel

zeitnah (nunmehr innerhalb der nächsten 2 Jahre) für sat-

zungsmäßige Zwecke zu verwenden haben. In Zeiten niedriger

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Ralph WedekindWirtschaftsprüferSteuerberaterFreiburg

℡ 0761 | 79186-17 [email protected]

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Praxis-Hinweis: Die Stiftungsvorstände sind verant-

wortlich für die Verwirklichung der Stiftungszwecke,

die zeitnahe Mittelverwendung und den Erhalt des

Stiftungskapitals. Darüber haben Sie u. a. mittels

Rechnungslegung Rechenschaft abzulegen. Die

Stellungnahme des IDW zur Rechnungslegung von

Stiftungen gibt hierbei eine gute Hilfestellung. Gerne

stehen wir Ihnen bei der Klärung Ihrer konkreten

Fragen mit Rat und Tat zur Verfügung. ■

Honorarärzte im Krankenhaus – Sozial-versicherungsrechtliche und lohnsteu-erliche Beurteilung der Tätigkeit

Krankenhäuser sind in vielen Fällen auf die Unterstützung

von Honorarärzten angewiesen, um die aus dem Ärzte -

mangel resultierenden Versorgungsengpässe überbrücken zu

können. Bei der meist zeitlich befristeten Zusammenarbeit

gehen die beiden Vertragsparteien von einer freiberuflichen

Tätigkeit des Honorararztes aus, so dass weder Lohnsteuer

noch Sozialversicherungsbeiträge vom Krankenhausträger

einbehalten und abgeführt werden. Bei Betriebsprüfungen

der zuständigen Rentenversicherungsträger nach § 28p SGB

IV wird diese Vertragsbeziehung immer häufiger als sozial-

versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beurteilt.

tungskapitals unkritisch. Die Lösung für einen möglichen In-

teressenkonflikt zwischen Zurückbehalt von Mitteln zum

Zweck des Kapitalerhalts auf der einen Seite und Mittelaus-

gaben zur Zweckverwirklichung und zeitnahen gemeinnützi-

gen Mittelverwendung auf der anderen Seite liegt somit in

der konzeptionellen Darstellung einer Zeitschiene, in der man

wieder allen Belangen der Stiftung gerecht werden wird.

Bilanziell wird der Nominalwert des zu erhaltenden Kapitals

im Stiftungskapital gezeigt. Dazu wird das Stiftungskapital

dem dauerhaft der Stiftung zur Verfügung stehenden Eigen-

kapital gegenübergestellt. Das Eigenkapital der Stiftung sollte

dabei wie folgt gegliedert werden:

I. Stiftungskapital

1. Errichtungskapital

2. Zustiftungskapital

II. Rücklagen

1. Kapitalrücklage

2. Ergebnisrücklagen

III.Umschichtungsergebnisse

IV. Ergebnisvortrag

Das Stiftungskapital ist erhalten, wenn das Eigenkapital ins-

gesamt mindestens die Höhe des Stiftungskapitals hat und

dabei die nicht dauerhaft zur Verfügung stehenden Eigen -

kapitalteile (positiver Ergebnisvortrag, Ergebnisrücklagen mit

Zweckbindung) in der Betrachtung außen vor bleiben. Bei der

realen Kapitalerhaltung ist das indexierte Stiftungskapital

maßgeblich. Darüber hinaus sind ggfs. stille Reserven und

Lasten zu berücksichtigen.

Sollte eine Stiftung die Rechnungslegung mittels einer Ein-

nahmen-/Ausgaben-Rechnung mit Vermögensübersicht vor-

nehmen, so ist der Nachweis der Kapitalerhaltung in ähn -

licher Weise vorzunehmen.

Dirk ZimmermannSteuerberaterKöln

℡ 02203 | 8997-216 [email protected]

Seminar-Tipp:Basiswissen Stiftungen27.05.2014 – München

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Solidaris Information | 2/2014

pflicht tritt in diesem Fall mit Bekanntgabe der Entscheidung

ein, sofern der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme

der Tätigkeit gestellt wird, der Beschäftigte zustimmt und er

sich bis dahin selbst gegen das finanzielle Risiko von Krank-

heit und zur Altersversorgung im gesetzlich vorgegebenen

Rahmen abgesichert hat (§ 7a Abs. 6 SGB IV).

Eine Beurteilung als Beschäftigungsverhältnis führt nicht

zwangsläufig dazu, dass auch im Steuerrecht eine unselb-

ständige Tätigkeit vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat mehr-

fach erklärt, dass für die steuerliche Beurteilung die sozial-

und arbeitsrechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend ist.

Die steuerliche Einschätzung erfolgt vielmehr anhand zahl-

reicher vom Bundesfinanzhof entwickelter Kriterien mit un-

terschiedlicher Gewichtung. Sofern aber auch nach dem

Steuerrecht die konkrete Honorararzttätigkeit wie ein lohn-

steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis zu werten ist, kann der

Arbeitgeber als Haftungsschuldner für die nicht ordnungsge-

mäß abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden

(§ 42d Abs. 1 EStG). Bei Unklarheiten hinsichtlich der Ein-

ordnung des Honorararztes kann eine Lohnsteueranrufungs-

auskunft nach § 42e EStG Abhilfe schaffen.

Praxis-Hinweis: Die Einordnung eines Honorararztes

im Krankenhaus als Selbständiger oder abhängig

Beschäftigter kann nur anhand der konkreten Gege-

benheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Rechts-

sicherheit bezüglich dieser Problematik kann nur

durch ein Statusfeststellungsverfahren bzw. eine

Lohnsteueranrufungsauskunft beim zuständigen

Betriebsstättenfinanzamt erreicht werden. Ein positi-

ver Bescheid schützt vor unliebsamen Nachforderun-

gen der Sozialversicherungsträger und des Finanz-

amtes. ■

Als wesentliche Kriterien dieser Einschätzung werden die Ein-

gliederung des Arztes in den Krankenhausbetrieb durch ein

umfassendes Weisungsrecht des Krankenhauses hinsichtlich

Zeit, Dauer, Ort und Ausführung der Tätigkeit sowie ein feh-

lendes Unternehmerrisiko angeführt. Die gegen die Feststel-

lung des Rentenversicherungsträgers eingelegten Widersprü-

che werden von den Sozialgerichten unterschiedlich beurteilt.

Nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.

April 2013 – L 5 R 3755/11) kann die Ausübung des ärzt-

lichen Berufes nur im Anstellungsverhältnis oder selbständig

bei Vorliegen einer eigenen Niederlassung erfolgen. Demge-

mäß könne ein Honorararzt, der keine eigene Praxis führt, seine

Leistung in den Räumlichkeiten des Krankenhauses nur im Rah-

men eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbringen.

Dagegen vertritt das SG Berlin (Urteil vom 26. Februar 2014 –

S 208 KR 2118/12) die Auffassung, dass es grundsätzlich mög-

lich sei, dass Honorarärzte eine selbständige Tätigkeit in einem

Krankenhaus ausüben können. Für das Vorliegen einer selb-

ständigen Tätigkeit müssten die vom Bundessozialgericht ent-

wickelten Kriterien auf Basis der vertraglichen Regelungen und

der gelebten Beziehungen gegeneinander abgewogen werden.

In dem zu entscheidenden Fall hat der Senat eine selbständige

Tätigkeit angenommen. Ausschlaggebend war, dass der Arzt

berechtigt war, seine eigene Leistung durch Dritte erbringen

zu lassen, und es ihm gestattet wurde, einzelne Aufträge, ihn

unterstützendes Personal sowie den OP-Saal abzulehnen bzw.

auszusuchen. Aus den beiden Urteilen wird ersichtlich, dass die

Beziehung zwischen Honorararzt und Krankenhausträger je-

weils nur einzelfallbezogen anhand der tatsächlichen Gege-

benheiten beurteilt werden kann. Ein Antrag auf Statusfest-

stellung nach § 7a Abs. 1 SGB IV wird nach unserer Ein -

schätzung ein sozial -versicherungsrechtliches Beschäftigungs-

verhältnis des Honorararztes bescheiden. Die Versicherungs-

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Seminar-Tipp:Krankenhaus-Rechnungswesen – Grundlagenseminar04.06.2014 – Köln

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10

Lieferungen von Arzneimitteln und anderen Gegenständen

ausgedehnt werden, die im Zeitpunkt der Heilbehandlung

strikt notwendig sind. Die Lieferung von Zytostatika als

Nebenleistung darf sich in tatsächlicher und wirtschaftlicher

Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehand-

lung nicht trennen lassen. Da im Urteilsfall dem Patienten

verschiedene Leistungen zugute kommen, nämlich die medi-

zinische Behandlung durch den Arzt einerseits sowie die Ab-

gabe von Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke an-

dererseits, kann laut EuGH offenbar nicht von untrennbaren

Leistungen ausgegangen werden. Die dem EuGH bekannten

Informationen reichen ihm jedoch zur endgültigen Beurtei-

lung nicht aus bzw. sind nicht eindeutig. Somit obliegt die

endgültige Feststellung, ob im vorliegenden Sachverhalt die

Abgabe der Arzneimittel als in tatsächlicher und in wirt-

schaftlicher Hinsicht von der Erbringung der ärztlichen Heil-

behandlung als nicht trennbar angesehen werden kann, dem

BFH als vorlegendem Gericht.

Praxis-Hinweis: Der EuGH geht in seinem Urteil

nicht näher auf die Institutsermächtigung des

Krankenhauses gemäß § 116a SGB V ein. Somit sind

aussagekräftige Tendenzen hinsichtlich des vom BFH

zu fällenden Urteils nicht ableitbar. Der BFH wird

nun entsprechend der EuGH-Entscheidung prüfen,

inwieweit bei dem vorliegenden Sachverhalt eine von

der ärztlichen Heilbehandlung untrennbare Liefe-

rung von Medikamenten vorliegt. Es ist auch denk-

bar, dass der BFH das Verfahren zur weiteren Sach-

verhaltsaufklärung an das Finanzgericht Münster

zurückverweist. Insofern sind bis zur endgültigen

Klärung der Frage entsprechende Veranlagungen

offen zu halten. ■

Update zur Abgabe von Zytostatika

In Ausgabe 1/2014 der Solidaris-Information hatten wir

über zwei Urteile des Bundesfinanzhofs zur ertragsteuer-

lichen Behandlung der Abgabe von Medikamenten zur

Krebsbehandlung (Zytostatika) durch eine Krankenhaus-

apotheke berichtet. Mit Urteil vom 13. März 2014

(C-366/12) hat nun der EuGH zum Vorabentscheidungs-

ersuchen des BFH hinsichtlich der Frage der Umsatzsteuer -

freiheit bei der ambulanten Abgabe von Zytostatika

Stellung genommen.

Abweichend von den Schlussanträgen der Generalanwältin

vom 26. September 2013 (vgl. Solidaris-Information 4/2013)

geht der EuGH in seinem Urteil nur auf die dritte Vorlage-

frage des BFH ein. Diese zielt darauf ab, ob die Abgabe

zytostatischer Medikamente durch die Krankenhausapotheke

im Rahmen einer ambulanten Behandlung als ein mit einer

ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz von der

Mehrwertsteuer befreit werden kann, wenn diese Medika-

mente von Ärzten verabreicht werden, die in dem Kranken-

hausbetrieb selbständig tätig sind. Da die Vorschrift des Art.

13 Teil A Abs. 1 Buchst. c (ärztliche Heilbehandlung) der

Sechsten Richtlinie nach Auffassung des EuGH im Gegensatz

zu Buchst. b (Krankenhausbehandlung) keine Bezugnahme

auf Umsätze enthält, die mit ärztlichen Heilbehandlungen

eng verbunden sind, kann die Steuerbefreiung nur auf die

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Yvonne FischerSteuerberaterinKöln

℡ 02203 | 8997-147 [email protected]

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Neue Arbeitshilfe Nr. 182 derDeutschen Bischofskonferenz

Zu Jahresbeginn veröffentlichte die Deutsche Bischofs-

konferenz die in Zusammenarbeit mit dem Verband der

Diözesen Deutschlands, dem Deutschen Caritasverband

sowie der Deutschen Ordensobernkonferenz völlig neu

überarbeitete 3. Auflage der Arbeitshilfe Nr. 182 „Soziale

Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und Auf -

sicht“.

Die Arbeitshilfe Nr. 182 setzt sich seit jeher zum Ziel, so -

zialen Einrichtungen in katholischer Trägerschaft Em-

pfehlungen und Richtlinien für klare Aufsichtsstrukturen

zu bieten. In die neue Auflage wurde das Motu Proprio

über den Dienst der Liebe von Papst Benedikt XVI. vom

11. November 2012 als Anlage 1 integriert. Im Vergleich zu

den Vorauf-lagen orientiert sich die Neuauflage an den

verschiedenen Ebenen von Leitung und Aufsicht – sowie

einer entsprechenden Abgrenzung – und zeigt sich nun-

mehr als ein klar strukturiertes Nachschlagewerk. Insbe-

sondere soll das Prinzip einer gestuften Aufsicht in den

Einrichtungen etabliert werden. Erstmals werden für die

Ebenen der Mitglieder-/Gesellschafterversammlung, des

Aufsichtsgremiums sowie der Geschäftsführung die

verschiedenen Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie

Empfehlungen zur Zusammensetzung detailliert dargelegt.

Darüber hinaus finden sich Grundsätze zur Zusammen -

arbeit der Organe.

Die Arbeitshilfe Nr. 182 stellt heraus, dass die deutschen

Bischöfe die ihnen obliegenden Aufsichtsrechte und -pflich-

ten durch die Sicherstellung funktionierender Aufsichts-

strukturen wahrnehmen. Im Sinne einer gestuften kirch-

lichen Aufsicht kann diese geringer ausfallen, wenn die Ein-

richtung über ein eigenes, der Arbeitshilfe entsprechendes

Aufsichtsorgan verfügt.

In der Anlage 2 sind die Grundzüge der Haftung der Organ-

mitglieder dargestellt. Berücksichtigt werden dabei insbeson-

dere die verschiedenen Grundlagen der Innen- und Außen-

haftung in den jeweils relevanten Rechtsformen (Verein,

Stiftung oder GmbH). Die Arbeitshilfe Nr. 182 sieht nunmehr

die Anwendung auf alle Einrichtungen unabhängig von ihrer

Größe vor. Beigefügt sind drei Selbstverpflichtungser-

klärungen.

Fazit: Die Arbeitshilfe Nr. 182 bietet sozialen Ein-

richtungen in katholischer Trägerschaft eine wert-

volle Hilfe bei der Verankerung einer gestuften

Aufsicht und enthält auch Hinweise zu Aufsichts-

modellen in Holding-Strukturen oder komplexeren

Verbünden. Die Ausführungen zu den verschiede-

nen Organen verdeutlichen deren Zusammenspiel,

aber insbesondere auch die Abgrenzung voneinan-

der. Mit Blick auf die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit

und die Berücksichtigung christlicher Werte

konkretisiert die Arbeitshilfe Merkmale der guten

Unternehmensführung in der Kirche und insbeson-

dere der Caritas. ■

Solidaris Information | 2/2014

Aline StapfRechtsanwältinKöln

℡ 02203 | 8997-417 [email protected]

Seminar-Tipp:Corporate Governance –Rechte und Pflichten der Mitglieder von Aufsichts-gremien23.10.2014 – Berlin

Solidaris_Mandantenbrief_02_2014_Solidaris_Mandantenbrief_01_2012 09.05.14 08:31 Seite 11

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Eine interessante Variante kann auch die Errichtung einer Stif-

tung sein, die eine noch stärkere Identifikation und Bindung

des potentiellen Erblassers bereits zu Lebzeiten erzielt.

Aber auch aus Sicht der Institutionen gibt es rechtliche Ein-

schränkungen: So verbietet das Heimgesetz den stationären

Heimträgern generell, Erbschaften anzunehmen. Damit soll

ausgeschlossen werden, dass Bevorzugungen vermögender

Bewohner vorgenommen werden. Zudem ist es Einrichtungs-

trägern nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt,

selbst individuelle Rechtsberatung zu erteilen. Sie dürfen

lediglich generelle Informationen herausgeben.

Während außerhalb der Kernfamilie die Erbschaftsteuerbelas-

tung bis zu 50 % ausmachen kann, können steuerbegünstigte

Einrichtungen steuerfrei erben. Viele Förderer ziehen es daher

vor, eine ihnen vertraute Organisation zu bedenken, als dass

das Vermögen zu einem großen Teil im Staatshaushalt unter-

geht. Aber gerade das sollte geplant verlaufen.

Praxis-Hinweis: Viele unserer Mandanten haben be-

reits erhebliche Mittelzuflüsse durch ein professio-

nelles Erbschaftsfundraising erzielen können. Dabei

hat sich gezeigt, dass konkrete Großprojekte (etwa

ein geplanter Erweiterungsbau) starke Identifika -

tionsmöglichkeiten für Erblasser bieten können.

Wegen der vielen Fallstricke und Besonderheiten im

Erbrecht und im Steuerrecht lohnt es sich stets, auf

den Rat von erfahrenen Beratern zurückzugreifen.

Das dient sowohl der rechtlichen Sicherheit der Wohl-

täter, dass ihr letzter Wille auch tatsächlich in ihrem

Sinne vollzogen wird, als auch der Einrichtung selbst,

die ohne komplizierte Rechtstreitigkeiten sofort die

Mittel für ihre caritativen Zwecke einsetzen kann. ■

Erbschaftsfundraising

Unter dem Schlagwort „Erbschaftsfundraising“ versteht

man das gezielte Einwerben von Finanzmitteln (Fundrai-

sing) aus Erbschaften und Vermächtnissen. Neben Spen-

den kann das Erbschaftsfundraising eine bedeutende Ein-

nahmequelle darstellen. Immerhin werden jedes Jahr allein

in Deutschland über 200 Milliarden Euro vererbt! Gerade

die größeren spendensammelnden Organisationen haben

deswegen eigene Abteilungen eingerichtet, die das Erb-

schaftsfundraising systematisch angehen.

Neben dem sensiblen Umgang mit potentiellen Erblassern stel-

len sich beim Erbschaftsfundraising viele rechtliche und steuer -

liche Fragen: Förderer möchten ihre erbschaftsrechtliche Situa-

tion ausgewertet haben. Daher muss zuerst die gesetzliche Erb -

folge korrekt ermittelt werden. Sofern davon abweichende Verfü -

gungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) getroffen

wurden, ist festzustellen, ob und wie diese am besten umzuge-

stalten sind. Oftmals besteht auch der Wunsch auf Absicherung

bestimmter Angehöriger, was bei einer erbrechtlichen Lösung

zu berücksichtigen ist (z. B. lebenslanges Wohnrecht). Erst da-

nach wird regelmäßig die ideale Gestaltung der Zuwendung an

die Einrichtung zu ermitteln sein. Dies kann in Form einer Erb -

einsetzung (mit dem Nachteil der Miterbenschaft anderer Per-

sonen) oder eines Vermächtnisses (mit dem Nachteil, dass nur

ein Anspruch gegen die Erben besteht) ausgestaltet werden.

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Bernhard Grote LL.M. (McGeorge)RechtsanwaltFachanwalt für SteuerrechtWirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)Berlin

℡ 030 | 72382-415 [email protected]

Solidaris_Mandantenbrief_02_2014_Solidaris_Mandantenbrief_01_2012 09.05.14 08:31 Seite 12

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Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen

In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise

auf seit dem Erscheinen der letzten Solidaris-Information

veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen und

geplante Gesetzesänderungen, die für den Bereich des

Gesundheits- und Sozialwesens von Belang sind. Links

zu den Originalentscheidungen enthält die Online-Aus -

gabe der Solidaris-Information auf unserer Webseite

www.solidaris.de.

Übergangsfrist zur Verwendung der neuen Muster für Zu-

wendungsbestätigungen

Mit Schreiben vom 26. März 2014 hat das Bundesministe-

rium der Finanzen (BMF) nunmehr zum Anwendungszeitpunkt

der neuen Muster für die Ausstellung von Zuwendungsbestä-

tigungen Stellung genommen: Grundsätzlich sollen die neuen

Muster bereits ab dem 1. Januar 2014 angewendet werden. Es

wird durch die Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet,

wenn bis zum 31. Dezember 2014 noch die Zuwendungsbe-

stätigungen nach dem bisherigen Muster (vgl. BMF-Schreiben

vom 30. August 2012) verwendet werden.

Revisionsverfahren wegen einer unzulässigen Doppelbe-

lastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer

Häufig werden in der Praxis die Übereignung von Grund -

stücken und die Errichtung entsprechender Gebäude auf dem

Kaufgrundstück in einem einzigen Vertrag bzw. in „objektiv

sachlich eng zusammenhängenden“ Verträgen vereinbart

(einheitliches Vertragswerk). Umsatzsteuerlich ist weitgehend

unstreitig, dass allein die Werklieferung der zu errichtenden

Gebäude der Umsatzbesteuerung unterliegt. Umstritten ist

jedoch die bisherige BFH- Rechtsprechung zum grunder-

werbsteuerlichen „fiktiven einheitlichen Leistungsgegen-

stand“, die zu einem „Belastungscocktail“ aus Umsatz- und

Grunderwerbsteuer führt. In diesem Zusammenhang hat das

Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 20. März 2013 –

7 K 223/10, 7 K 224/10) entschieden, dass nur die Kosten

für den Erwerb eines unbebauten Grundstücks der Grunder-

werbsteuer unterliegen, wohingegen der Preis für die im

Zusammenhang damit vereinbarte Errichtung eines Wohn-

hauses, auf die bereits Umsatzsteuer zu entrichten ist, nicht

zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört.

Da vom BFH das entsprechende Revisionsverfahren (II R

22/13) mittlerweile zugelassen wurde, ruht in einschlägigen

Fällen das Einspruchsverfahren insoweit nach § 363 Abs. 2

Satz 2 AO. Sofern daher von den örtlichen Finanzämtern zu

einer entsprechenden Doppelbelastung führende Grunder-

werbsteuerbescheide ergehen, sollte geprüft werden, ob zur

Wahrung des Rechtsschutzes ein auf das o. g. Revisions-

verfahren gestützter Einspruch eingelegt werden kann.

Entwurf eines neuen § 4 Nr. 15b UStG

Am 21. März 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen

den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des

nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und

zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ veröf-

fentlicht. Im Entwurf ist die Einführung einer eigenständigen

Befreiungsnorm für Eingliederungsleistungen (SGB II) und

Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (SGB III) in das Um-

satzsteuergesetz geplant (§ 4 Nr. 15b – neu UStG). Mit der

Aufnahme dieser Steuerbefreiung erfolgt die Umsetzung von

Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in nationales Recht, da

es sich bei den entsprechenden Leistungen um „eng mit der

Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Leistun-

gen“ im Sinne des EU-Rechts handelt. Die Änderung soll am

1. Januar 2015 in Kraft treten. ■

13

Solidaris Information | 2/2014

Yvonne FischerSteuerberaterinKöln

℡ 02203 | 8997-147 [email protected]

Solidaris_Mandantenbrief_02_2014_Solidaris_Mandantenbrief_01_2012 09.05.14 08:31 Seite 13

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BERATUNG AKTUELL

Integrierte Finanzplanung

Die Aufgabe eines betriebswirtschaftlichen Berichtswesens

ist es, der Geschäftsführung, dem Aufsichtsgremien und

nicht zuletzt den Banken zeitnah valide Informationen über

die derzeitige und zukünftige wirtschaftliche Entwicklung

des Unternehmens zu geben. Hierfür sind Informationen

notwendig, die Konsequenzen unternehmerischer Entschei -

dungen, sei es über Investitionen, über die Eröffnung neuer

Geschäftsfelder oder über die Einstellung von zusätzlichem

Personal, belastbar und nachvollziehbar abbilden.

Ein professionelles Berichtswesen kann als wichtiger Baustein

für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens angesehen

werden. In der Praxis besteht das Berichtswesen häufig aus Ist-

und Plandaten für die Bereiche Gewinn- und Verlustrechnung

und Investitionen sowie den dazugehörigen Eckdaten (Leis-

tungsdaten, Personaldaten etc.). Was oftmals fehlt, ist eine kon-

sistente Verknüpfung der Daten, zudem werden die Bereiche

Liquidität-, Cashflow- und Bilanz vernachlässigt. Gerade aber

diese Verknüpfung und die damit verbundene Darstellung der

Auswirkungen von sich verändernden Daten auf die Vermögens,

Finanz- und Liquiditätslage des Unternehmens werden in Zeiten

sich verschärfender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen

immer wichtiger. Die integrierte Finanzplanung schließt diese

Lücke. Es handelt sich hierbei um ein in sich logisches, ge-

schlossenes System, in dem die Teilbereiche Gewinn- und Ver-

lustrechnung, Bilanz und Liquiditätsrechnung/Kapitalfluss-

rechnung verknüpft sind. Veränderungen einzelner Eckdaten in

einem Teilbereich werden parallel in den anderen Teilbereichen

abgebildet. Es lassen sich Mehrjahresplanungen integrieren

sowie Planungs- simulationen durchführen (Worst Case – Best

Case Szenarien). Das System der integrierten Finanzplanung ist

eine zeitgemäße Basis für unternehmerische Entscheidungen

und bietet die Möglichkeit, sowohl Auswirkungen von Investiti-

ons- und Finanzierungsentscheidungen über einen längeren

Zeitraum abzubilden als auch Anzeichen einer wirtschaftlichen

“Krise“ des Unternehmens frühzeitig zu erkennen, um dieser ge-

zielt entgegenwirken zu können. Im Rahmen von Sanierungs-

gutachten, die dem Standard IDW S6 „Anforderung an die

Erstellung von Sanierungskonzepten“ entsprechen, ist zwingend

eine integrierte Sanierungsplanung zur Abbildung der quanti-

fizierten Sanierungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf

die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des zu sanierenden

Unternehmens über einen Mehrjahreszeitraum aufzustellen.

Praxis-Hinweis: Ein zeitgemäßes Berichtswesen

sollte immer auch eine integrierte Finanzplanung ent-

halten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Implemen-

tierung. ■

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Claudia DuesWirtschaftsprüferinSteuerberaterinKöln

℡ 02203 | 8997-143 [email protected]

Seminar-Tipp:Integrierte Finanzplanung

in Gesellschaften und Einrichtungen des Gesundheits- und

Sozialwesens28.10.2014 – Köln

Solidaris_Mandantenbrief_02_2014_Solidaris_Mandantenbrief_01_2012 09.05.14 08:31 Seite 14

Page 15: Jahrgang 17 | Ausgabe 2/Mai 2014 Solidaris Information · Jahrgang 17 | Ausgabe 2/Mai 2014 Solidaris Information Inhalt Fakten aktuell 3 Neues zur E-Bilanz 4 Neuer Entwurf der APG

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Solidaris Information | 2/2014

15

VERANSTALTUNGEN

Herausragende Netzwerkstationen derGesundheits- und Sozialbranche imersten Quartal 2014

Pünktlich zum Frühlingsanfang bot die Messelandschaft

Deutschlands drei besondere Anlässe zum nachhaltigen

kommunikativen Austausch im Gesundheits- und Sozial-

wesen. Als Hauptstationen des Networkings erwiesen sich

die Standorte Berlin, Hannover und Nürnberg.

Am 13. und 14. März 2014 fand zum 13. Mal das DRG-Forum

statt. Unter dem Motto 10 Jahre DRG-System: Kommt mit der

Großen Koalition auch die große Weiterentwicklung? versam-

melten sich über 900 Experten aus dem Gesundheitswesen,

um in 17 Workshops über Zukunftsfragen der Branche zu

diskutieren. Im Mittelpunkt des 13. Nationalen DRG-Forums

standen zum einen die Krankenhauspolitik der Großen Koali-

tion und zum anderen die Weiterentwicklung des Fallpau-

schalensystems für Krankenhäuser. Im Rahmen des Forums

wurde darüber hinaus das 30. Jubiläum des Entscheider -

magazins führen und wirtschaften im Krankenhaus (f&w) ge-

würdigt. An dieser Stelle nutzen wir noch einmal die Chance,

Herrn Stefan Deges, f&w-Chefredakteur und Geschäftsführer,

herzlichst zu gratulieren und ihm und seinem Team alles Gute

und noch viel journalistischen Erfolg zu wünschen.

Parallel zum diesjährigen DRG-Forum hieß die Nürnberg-

Messe vom 13. bis zum 16. März 2014 Behinderteneinrich-

tungen, deren Partner und verwandte Organisationen herz-

lich zur Werkstätten:Messe 2014 willkommen. Ganz im Sinne

der Trias Leistung – Vielfalt – Qualität betonte die Bundes-

arbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen

(BAG WfbM) als ideeler Träger der Veranstaltung die beson-

dere Rolle der Werkstätten für Menschen mit Behinderung

in unserer Gesellschaft und verdeutlichte aufs Neue, welche

Leistungen und Visionen hinter dem Begriff Inklusion stehen.

Als Hauptpartner der BAG WfbM trug unsere Unterneh-

mensgruppe mit drei Fachvorträgen nicht unwesentlich zur

inhaltlichen Gestaltung der Veranstaltung bei: Herr StB Lutz

van der Boeken hielt am 13. März einen Vortrag zum aktuel-

len Thema Der zusätzliche Arbeitsbereich – eine Totgeburt

durch das Tauziehen im Steuerrecht?; am zweiten Messetag

erläuterte Herr WP StB Markus Brüggemann den Prozess der

Ausgliederung von Werkstätten und zog einen kritischen Ver-

gleich durch die dafür relevanten Rechtsformen; im Anschluss

daran erläuterte Herr Dipl.-Kfm. Ralf Bewersdorff die kalku-

latorischen Komponenten in der Arbeitsergebnisrechnung.

Gerne stellen wir Ihnen alle drei Präsentationen zu diesen Vor-

trägen kostenfrei per E-Mail zur Verfügung. Hierzu genügt

eine kurze E-Mail an [email protected] oder ein Anruf

unter 02203 | 8997-136.

Zu guter Letzt lud Vincentz Network, Deutschlands führender

Fachverlag für die Altenhilfe, am 25. – 27. März 2014 nach

Hannover zur AltenpflegeMesse ein. Ca. 600 Aussteller prä-

sentierten dort in vier Messehallen Ihre aktuellen Produkte

sowie Trends und Innovationen aus dem stationären und am-

bulanten Pflegebereich. Solidaris stellte im Rahmen eines Prä-

sentationsstandes eine kommunikative Plattform zum fach -

lichen Austausch mit Führungskräften aus der Altenpflege.

Trotz derzeitiger massiver Streiks im Öffentlichen Dienst fan-

den über 28 000 Besucherinnen und Besucher den Weg zu

Ivan Panayotov M.A.Manager Marketing und ÖffentlichkeitsarbeitKöln

℡ 02203 | 8997-136 [email protected]

Solidaris_Mandantenbrief_02_2014_Solidaris_Mandantenbrief_01_2012 09.05.14 08:31 Seite 15

Page 16: Jahrgang 17 | Ausgabe 2/Mai 2014 Solidaris Information · Jahrgang 17 | Ausgabe 2/Mai 2014 Solidaris Information Inhalt Fakten aktuell 3 Neues zur E-Bilanz 4 Neuer Entwurf der APG

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den Messehallen, um sich über die aktuellen Entwicklungen

der Altenhilfe quer durch Therapie, Pflege, Einrichtung, Küche

und Hauswirtschaft, Aus- und Weiterbildung, Prüfungs- und

Beratungsleistungen zu informieren.

Praxis-Hinweis: Bleiben Sie up to date und besuchen

Sie unsere Fachvorträge und/oder unseren Messe-

stand bundesweit auf den bedeutendsten Veranstal-

tungen aus der Gesundheits- und Sozialbranche! Bei

Voranmeldungen unter [email protected] sowie

02203 | 8997-136 sorgen wir für kostenfreien Ein-

tritt, solange der Vorrat reicht! Gerne stellen wir Ihnen

auch unsere Präsentationen zu den Fachvorträgen per

E-Mail ebenfalls kostenfrei zur Verfügung. Auch hier

genügt ein Anruf unter der o. g. Telefonnummer oder

eine kurze E-Mail an Herrn Panayotov. ■

Veranstaltungsübersicht

Wir freuen uns, Sie im in den kommenden Monatenan unserem Messestand auf folgenden Veranstal-tungen herzlich empfangen zu dürfen:

Jahrestagung der christlichen Krankenhäuser3. – 4. Juni 2014, Zeche Zollverein, Essen

BDPK Bundeskongress 20144. – 5. Juni 2014, Kempinski Hotel Bristol, Berlin

Altenheim Expo10. – 11. Juli 2014, InterContinental Hotel, Berlin

10. Personalkongress der Krankenhäuser22. – 23. September 2014, Hotel Kameha GrandBonn, Bonn

BeB Fachtagung Dienstleistungsmanagement29. September – 1. Oktober 2014, PfeifferscheStiftungen, Magdeburg

Vorankündigung:5. Ordenstag der Solidaris

Die positive Resonanz zum letzten Ordenstag in Erfurt im

vergangenen Jahr bestätigte uns zum vierten Mal in Folge in

unserem Engagement, die Interessen der Schwestern und

Brüder nicht nur als Prüfer und Berater, sondern auch auf der

Kommunikationsebene erfolgreich zu vertreten. In dieser

Gedankenreihe freuen wir uns umso mehr, Sie schon jetzt

zum 5. Ordenstag der Solidaris am 11. März 2015 nach

Münster einzuladen. Am Vorabend wird, als fester Bestandteil

des Rahmenprogramms der Veranstaltung, Seine Exzellenz

Dr. Felix Genn, Bischof der Diözese Münster, eine Heilige

Messe im St.-Paulus-Dom zelebrieren. Anschließend planen

wir ein gemeinsames Abendessen in einem schönen

Ambiente in Münster.

Am nächsten Tag erwarten Sie, wie in den Jahren davor,

spannende Fachvorträge zu aktuellen Themen aus der Praxis

von Ordensangehörigen und nicht zuletzt ein Überra-

schungsauftritt. Das ausführliche Programm sowie organisa-

torische Details zum 5. Ordenstag der Solidaris in Münster

werden wir in den kommenden Ausgaben der Solidaris-In -

formation bekannt geben. Selbstverständlich werden die

Ordensgemeinschaften aus unserer Mandantschaft gesondert

per Post eingeladen.

Frau Birgit Neumann nimmt schon jetzt gerne Ihre Anmel-

dungen unter der E-Mail-Adresse [email protected]

sowie telefonisch unter 0251 | 48261-121 entgegen. ■

Solidaris_Mandantenbrief_02_2014_Solidaris_Mandantenbrief_01_2012 09.05.14 08:31 Seite 16

Page 17: Jahrgang 17 | Ausgabe 2/Mai 2014 Solidaris Information · Jahrgang 17 | Ausgabe 2/Mai 2014 Solidaris Information Inhalt Fakten aktuell 3 Neues zur E-Bilanz 4 Neuer Entwurf der APG

INTERN

Neue Kompetenzträger der Solidaris

Frau Dr. Carolin Kraus verstärkt ab dem

1. Juni 2014 das Team der Solidaris

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in

Köln. In ihrer langjährigen anwalt-

lichen Tätigkeit steht seit jeher die Be-

ratung von Einrichtungen des Gesund-

heits- und Sozialwesens in kollektiv-

und individual arbeitsrechtlichen Fragen im Vordergrund. Die

Begleitung von Transaktionen und Umstrukturierungen ge-

hört ebenso zu ihrem Aufgabenfeld wie die Gestaltung von

Arbeits- und Geschäftsführerverträgen, das Recht der Zusatz-

versorgungskassen und Fragen im Zusammenhang mit Ar-

beitnehmerüberlassungen und dem kirchlichen Arbeitsrecht.

Herr Diplom-Volkswirt Martin Tölle,

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ver-

stärkt seit dem 1. April 2014 die Solida-

ris Revisions-GmbH. Vor seinem Wechsel

zur Solidaris war Herr Tölle 14 Jahre in

der Wirtschaftsprüfung tätig. In dieser

Zeit war Herr Tölle langjährig für Jahres-

und Konzernabschlussprüfungen sowie prüfungsnahe Bera-

tungsleistungen bei privaten und öffentlichen Unternehmen

insbesondere im Gesundheitswesen sowie bei gemeinnützigen

Organisationen und Kirchen verantwortlich. Zu seinen Schwer-

punkten gehören die Prüfung von internen Kontrollsystemen,

die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und

der wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 53 HGrG), Mittelverwen-

dungsprüfungen sowie die Prüfung von Beihilfen.

Wir freuen uns sehr, Frau Dr. Kraus und Herrn Tölle begrüßen

zu dürfen, und wünschen Ihnen einen guten Start! ■

Berufsexamen

Folgende Mitarbeiter der Solidaris haben im Frühjahr dieses

Jahres das Steuerberaterexamen bestanden:

• Frau StBin Dipl.-Kffr. Christine Ulrike Jertz, Köln,

• Herr StB Dennis Bausen B.Sc./M.Sc., Köln, und

• Herr StB Dipl.-Kfm. Thomas Jakobs, Köln.

Wir gratulieren Frau Jertz, Herrn Bausen und Herrn Jakobs ganz

herzlich und wünschen Ihnen für den weiteren beruflichen und

privaten Lebensweg weiterhin viel Erfolg und alles Gute! ■

Solidaris Information | 2/2014

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Impressum

Die Solidaris-Information erscheint quartalsweise fürMandanten und Geschäftspartner der Solidaris-Unter-nehmensgruppe.

Herausgeber:Solidaris Unternehmensberatungs-GmbHVon-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln

Geschäftsführung:Dipl.-Kfm. Matthias HennkeDipl.-Kfm. Rainer Kenntemich

Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln, Registergericht Köln, HRB 52005

Redaktionsleitung: Michael Basangeac, M. A.Tel. 02203 | 8997-153, Fax 02203 | 8997-197

E-Mail: [email protected]

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 15. April 2014Auflage: 3.500 Stück

Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald GmbH, KölnSatz, Lithografie und Druck: Flock Druck GmbH, Köln

Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit derRedaktions leitung und unter Nennung der Quelle. Für dieInhalte kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftungübernommen werden. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.

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GESPRÄCH

„Sorgen Sie dafür, dass Schnee amHang liegt!“

Frank Höfle ist seit

einem Unfall in seinem

vierten Lebensjahr stark

sehgeschädigt. Und er

ist einer der erfolgreich -

sten deutschen Sportler

aller Zeiten. Als Skilang-

läufer und Biathlet ge-

wann er zwischen 1986

und 2006 13 Goldmedaillen bei den paralympischen Win-

terspielen und 12 Weltmeisterschaftstitel, die von unzäh-

ligen weiteren Erfolgen in nationalen und internationalen

Wettbewerben ergänzt werden. Nachdem er im Jahr 2010

seine Laufbahn als Leistungssportler beendet hat, leitet er

heute als Geschäftsführer das Altenhilfezentrum (AHZ) in

Isny. Wir sprachen mit Herrn Höfle über seine Erfahrungen

und die Frage, was Führungskräfte von Sportlern lernen

können.

Herr Höfle, Sie haben in Ihrer aktiven Zeit als Sportler bei

Welt- und Europameisterschaften sowie bei den Paralym-

pics alles gewonnen, was es zu gewinnen gibt. Mit welchen

Gefühlen blicken Sie auf diese Karriere zurück?

Es war eine sehr schöne Zeit. Es sind nicht nur die sportlichen

Erfolge, auf die ich gerne zurückblicke, sondern vor allem die

vielfältigen Begegnungen, an die ich mich gerne erinnere. Ich

denke da an Bekanntschaften und Freundschaften in den

USA, in Kanada oder in Norwegen, die bis heute Bestand

haben, aber auch an Gespräche mit herausragenden Persön-

lichkeiten aus Sport und Politik. Die Bundespräsidenten Horst

Köhler und Richard von Weizsäcker, aber auch Helmut Kohl

waren solche Personen.

Mittlerweile sind Sie Geschäftsführer des Altenhilfezen-

trums Isny. Auf welche Erfahrungswerte können Sie dabei

aus ihrer Zeit als aktiver Leistungssportler zurückgreifen?

Als Sportler muss man sehr strukturiert vorgehen, wenn man

Erfolg haben möchte. Die Fähigkeit, anstehende Aufgaben

bis ins Detail zu planen und wie bei einem Trainingsplan

immer wieder zu überprüfen, um gegebenenfalls Fehlent-

wicklungen entgegenzusteuern, ist sicherlich hilfreich. Als

Ausdauersportler bin ich es zudem gewohnt, auch lange

Wege zu gehen, bis das Ziel erreicht ist. Außerdem ist man

als Sportler auch immer in ein Team eingebunden – da ist

nicht nur Teamgeist gefordert, sondern auch Kommunikati-

onskompetenz. Das sind ebenfalls Eigenschaften, die mir

in meiner jetzigen beruflichen Tätigkeit sehr entgegen -

kommen.

Welche Besonderheit zeichnet das Altenhilfezentrum in

Isny als karitative Einrichtung der katholischen Kirche aus?

Dies ist zweifellos die enge Anbindung an die Katholische

Gesamtkirchengemeinde Isny. Die Einrichtungen sind sehr

eng mit der Kirchengemeinde und auf diese Weise mit dem

Gemeinwesen verzahnt. Damit stehen die Menschen unserer

Häuser nicht am Rande der Gesellschaft, sondern mittendrin.

So begreife ich auch Kirche heute: Die Kirche muss dort sein,

wo die Menschen sind, und dort helfen. Dies ist der carita-

tive-diakonische Charakter der Kirche.

Stichwort „Inklusion“ – die Forderung nach einer besseren

Integration von Menschen mit Behinderung in den gesell-

scha

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Frank Höfle

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Solidaris Information | 2/2014

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ment und durch die finanzielle Unterstützung vonseiten der

Kirchengemeinde entgegen.

Was würden Sie als mehrfacher Olympiasieger, der heute

als Geschäftsführer tätig ist, anderen Führungskräften mit

auf den Weg geben?

Da möchte ich ganz als Skifahrer antworten. Wenn ihre Mit-

arbeiter einen Slalom bewältigen sollen, sorgen sie dafür, dass

sie Skifahren können, dass sie Skier an den Füßen haben und

dass Schnee am Hang liegt. Stecken sie den Parcours so, dass

ihre Mitarbeiter ihn bewältigen können. Markieren sie das Ziel

eindeutig und unterlassen sie es, das Ziel ständig zu verän-

dern. Sollte Ihnen das nicht gelingen, wundern Sie sich nicht,

wenn die Liegestühle auf der Sonnenterasse abseits der Piste

bestens mit Ihren Mitarbeiten belegt sind.

Seien sie immer sie selbst – damit sind Sie Vorbild! Authenti-

zität ist die wichtigste Voraussetzung dafür, dass Mitarbeiter

Vertrauen fassen. Vertrauen ist heute mit das wichtigste Gut

im Umgang miteinander, denn in einer Zeit des stetigen Wan-

dels müssen Ihre Mitarbeiter auch immer wieder bereit sein,

mit Ihnen gemeinsam neue Wege zu gehen.

Als Sportler weiß ich, wie wichtig Regeneration ist. Ohne Ruhe -

phasen schlägt kein Training an. Deshalb achte ich bei allem

Stress auf Auszeiten, Zeiten für meine Hobbys (Garten, Ko-

chen, Kleintiere), Zeiten für meine Familie (drei Töchter und

eine Enkeltochter), Zeit für Sport. Kein Mensch ist unbegrenzt

belastbar.

Herr Höfle, wir danken Ihnen für dieses Gespräch und wün-

schen Ihnen, Ihrer Familie und Ihren Einrichtungen alles

Gute und weiterhin viel Erfolg! ■

schaftlichen Alltag ist seit einigen Jahren in aller Munde,

allerdings gibt es auch viel Kritik an der praktischen Um-

setzung. Wie sehen Sie die aktuelle Entwicklung? Wo gibt

es aus Ihrer Sicht noch Verbesserungspotenzial?

Generell sollte man die Schwarz-Weiß-Malerei unterlassen. Es

gibt sicherlich Behinderte, bei denen es sinnvoll ist, dass sie

in Spezialeinrichtungen betreut werden, ich denke da bei-

spielsweise an taub-blinde Menschen. Aber das nicht ausge-

schöpfte Potential zur Inklusion ist in Deutschland immens.

Als Kirchenpfleger bin ich für drei Kindertageseinrichtungen

mit insgesamt 200 Kindern verantwortlich. Hier, in der früh-

kindlichen Betreuung, sehe ich große Defizite in puncto In-

klusion. Viel zu häufig landen Kinder mit Handicap in Spezial-

einrichtungen, anstatt wohnortnah in Regelkindergärten

betreut zu werden.

Aber auch im Sport bin ich enttäuscht, dass das Gemeinsame

nicht höher gewichtet wird als das Trennende.

Das Thema Altenpflege ist ein politischer Dauerbrenner.

Welche Entwicklungen im Pflegebereich erwarten Sie in

den nächsten Jahren?

Auch hier gilt: Es gibt nicht nur eine Wahrheit! Ich unterstütze

Forderungen nach besserer Betreuung, besserer Entlohnung

und neuen Konzepten. Wer aber dies alles umsetzen möchte,

muss auch sagen, wie es bezahlt werden soll. Viel zu oft wird

das Thema durch die ideologische Brille betrachtet, und das

versperrt dann den Blick auf die Realitäten. Realität ist, dass

der stationäre Bereich in weiten Teilen eine Palliativ-Versor-

gung ist. Hier stoßen Ambulantisierung und Wohngruppen-

konzepte an ihre Grenzen. Anderseits ist der ambulante Be-

reich notorisch unterfinanziert. Wir in Isny wirken diesen

Tatsachen u. a. mit einem starken ehrenamtlichen Engage-

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DATUM ORT TITEL

20.5.2014

2.9.2014

9.9.2014

24.9.2014

20.5.2014

21.5.2014

30.10.2014

22.5.2014

27.5.2014

3.6.2014

Freiburg

Erfurt

Hamburg

Köln

Köln

Köln

Köln

Köln

München

Köln

ABC des Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrechts • Grundlagen des Gemeinnützig-

keitsrechts unter besonderer Beachtung der Abgrenzung der einzelnen Sphären einer steuer -

begünstigten Körperschaft (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, steuer-

pflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) • Grundlagen zum Umsatzsteuerrecht (Steuer -

gegenstand, Steuerbefreiungen, Steuersätze, Vorsteuerabzug) • praxisnahe Beispiele

PEPP – Neues Entgeltsystem in der Psychiatrie • Grundlagen des neuen Entgeltsystems •

Vorbereitung der Umstellung • Erstellung der AEB-Psych • Themen aus der Budgetver-

handlung • Umsetzung der Vereinbarung

Krankenhäuser im Fokus von KV und Ermittlungsbehörden – Risikomanagement bei

sektorenübergreifender Versorgung • Übersicht über die Erbringung ärztlicher Leistungen am

bzw. im Krankenhaus durch Honorarärzte, MVZ, Kooperationen u. a. • gesetzliche Rahmen-

bedingungen (Zuweisung gegen Entgelt, ärztliches Berufsrecht, persönliche Leistungserbringung

im vertragsärztlichen und wahlärztlichen Bereich etc.) • Grundsätze der vertragsärztlichen Ab-

rechnung • Umgang mit Ermittlungsbehörden und Kassenärztlichen Vereinigungen

Betriebsprüfung in Sozialkonzernen – Gemeinnützige Körperschaften im Fokus der

Finanzverwaltung • Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts • Grundlagen des Umsatz-

steuerrechts • Schwerpunkte: Richtige Vorbereitung und Planung einer Betriebsprüfung,

Rechte und Pflichten vor, während und nach einer Außenprüfung, aktuelle Prüfungsfälle

Basiswissen Stiftungen – rechtliche und steuerliche Besonderheiten bei Stiftungen •

Errichtung einer Stiftung – Stiftungsgeschäft • Stiftungssatzung – Gestaltung und Änder -

ung • Stiftungsaufsicht und Stifterwille • Erhalt des Stiftungsvermögens • Steuerbegünstigte

Stiftungszwecke • Gemeinnützigkeitsrecht für Stiftungen • Rechnungslegung von Stiftungen

Die Mitarbeitervertretungsordnung • Freistellungsanspruch • Anspruch auf Schulung •

Regelung der Kosten der MAV • Mitbestimmungsformen: Anhörung, Beratung, Vor-

schlagsrecht, Zustimmung, Antragsrecht • Dienstvereinbarung • Einzelne Beteiligungs-

rechte: Einstellung, Eingruppierung, Arbeitszeit, Urlaub, technische Einrichtungen, Beschäf-

tigungssicherung, Kündigung, Sozialplan • Einigungsstelle

AKTUELLESEMINARE

www.solidaris.de Anmeldung und weitere Seminare unter www.solidaris.de > Seminare & Veranstaltungen.

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