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1 Insiderwissen Deutschland http://geheim.com 2 Copyright Dr. W.B. von Wittgenstein und der Verlagsanstalt: Britannica Associates Ltd 1998 Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Buchs darf auf irgendeine Weise reproduziert oder übertragen werden, weder elektronisch, mechanisch, inklusive Fotokopie und Tonaufzeichnung, noch mittels Datenverarbeitung und -speicherung, ohne die schriftliche Genehmigung des Autors oder der Verlagsanstalt. Britannica Associates Ltd Attn. Mr. David Stevenson Kissack Court 29 Parliament Street IM8 1JA Ramsey - ISLE of Man British Isles (U.K.) Ausschließlich zu erreichen über E-Mail: [email protected] © 1. Auflage 1998 Aktualisierungsdatum: 09. 07.1998 von Dr. W.B. von Wittgenstein Für weitere Fragen und Informationen wenden Sie sich bitte an den Verfasser Bitte nur als E-Mail an: [email protected] Bei der Zusammenstellung dieses Buchs stützte man sich auf verläßliche Quellen. Weder der Verfasser noch der Verleger oder Veräußerer können irgendwelche Haftung übernehmen für die Richtigkeit des Inhalts oder die Folgen, die sich bei Anwendung der gegebenen Informationen ergeben können. Geheim.com Vertrauensgarantie: Wenn Sie einen Report über dieses Thema mit besseren Inhalten kaufen können, bekommen Sie nicht nur das Geld für diesen Report zurück, wir kaufen Ihnen sogar noch zum vollen Preis den anderen Report ab! 3 INHALTSVERZEICHNIS Sachinformation: Einsatz von ausländischen Gesellschaften in Deutschland unter Berücksichtigung der Abgabenordnung 6 1. Übersicht über ausgewählte Bestimmungen der AO 6 2. Erläuterungen zu § 10 AO: Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung 9 3. Erläuterungen zu § 12 AO: Die Betriebsstätte 10

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Aufklärer zur BRD

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Insiderwissen Deutschland http://geheim.com 2 Copyright Dr. W.B. von Wittgenstein und der Verlagsanstalt: Britannica Associates Ltd 1998 Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Buchs darf auf irgendeine Weise reproduziert oder übertragen werden, weder elektronisch, mechanisch, inklusive Fotokopie und Tonaufzeichnung, noch mittels Datenverarbeitung und -speicherung, ohne die schriftliche Genehmigung des Autors oder der Verlagsanstalt. Britannica Associates Ltd Attn. Mr. David Stevenson Kissack Court 29 Parliament Street IM8 1JA Ramsey - ISLE of Man British Isles (U.K.) Ausschließlich zu erreichen über E-Mail: [email protected] © 1. Auflage 1998 Aktualisierungsdatum: 09. 07.1998 von Dr. W.B. von Wittgenstein Für weitere Fragen und Informationen wenden Sie sich bitte an den Verfasser Bitte nur als E-Mail an: [email protected] Bei der Zusammenstellung dieses Buchs stützte man sich auf verläßliche Quellen. Weder der Verfasser noch der Verleger oder Veräußerer können irgendwelche Haftung übernehmen für die Richtigkeit des Inhalts oder die Folgen, die sich bei Anwendung der gegebenen Informationen ergeben können. Geheim.com Vertrauensgarantie: Wenn Sie einen Report über dieses Thema mit besseren Inhalten kaufen können, bekommen Sie nicht nur das Geld für diesen Report zurück, wir kaufen Ihnen sogar noch zum vollen Preis den anderen Report ab! 3

INHALTSVERZEICHNIS Sachinformation: Einsatz von ausländischen Gesellschaften in Deutschland unter Berücksichtigung der Abgabenordnung 6 1. Übersicht über ausgewählte Bestimmungen der AO 6 2. Erläuterungen zu § 10 AO: Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung 9 3. Erläuterungen zu § 12 AO: Die Betriebsstätte 10

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4. Erläuterungen zu § 13 AO: Der ständige Vertreter 10 5. Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten 12 6. Erläuterungen zu § 42 AO: Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten 13 7. Zu § 69 AO: Haftung 14 8. Erläuterungen zu § 138 AO: Anzeigepflicht bei Erwerbstätigkeit oder Firmenbeteiligungen im Ausland 16 9. Erläuterungen zu § 160 AO: Benennung von Zahlungsempfängern 17 Sachinformation: Immobiliengeschäfte unter Einsatz ausländischer Firmenmäntel 19 1. Einführung 19 2. Grundstücksgeschäfte mit ausländischen Basisgesellschaften 20 3. Immobiliengeschäfte in Deutschland unter Einsatz einer schweizerischen Gesellschaft 22 3.1. Kauf und Verkauf von Grundstücken 22 3.2. Die Besteuerung der schweizerischen Gesellschaft 22 Sachinformation: Die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung 25 1. Die Wesensmerkmale der GmbH 25 2. Die Gründung einer GmbH 29 3. Die Sonderform einer Einmann-GmbH 31 3.1. Entstehung mit Gründung der GmbH 31 3.2. Entstehung einer Einmann-GmbH nach bereits erfolgter Eintragung 32 3.3. Die Bedeutung des § 181 BGB 32 4. Das Kaduzierungsverfahren 5. Erforderliche Sondergenehmigungen zur handelsregisterlichen Eintragung einer GmbH 36 Auszug aus der Gewerbeordnung 37

- Antragsformular für 34c GewO 39 Sachinformation: Die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Fortsetzung) 6. Verlustabzug im Falle eines GmbH-Mantelkaufs 40 7. Ausländer als GmbH-Geschäftsführer 41 8. Ausländische Gesellschaften als GmbH-Gesellschafter 43 9. Treuhandverträge für GmbH-Gesellschafter 44 9.1. Deutscher Vertreter für ausländischen GmbH-Gesellschafter 44 9.2. Treuhandverhältnisse bei Gläubigerschutz- und Anonymitätsmotiven 45 10. Beurkundung eines GmbH-Vertrages im Ausland 49 11. Die rechtliche Zulässigkeit von GmbH-Vorratsgründungen 50 4 12. Auftragsgründung - Vorratsgründung - Altgesellschaft 53 13. Angaben auf GmbH-Geschäftsbriefen 54 14. Vorgeschriebene Einreichung des Jahresabschlusses und der Gesellschafterliste zum Handelsregister 55 Anhang: Muster Kurzvertrag einer GmbH-Satzung 56 Diverse Textmuster aus dem Bereich Gegenstand des Unternehmens 59 Muster Geschäftsführer-Dienstvertrag 66

Sachinformation: Doktor- & Adelstitel für Ihre Firma 69 Sachinformation: Zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers 73 1. Der Geschäftsführer einer GmbH trägt als gesetzlicher Vertreter die Gesamtverantwortung für die juristische Person 73

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2. Übersicht über die möglichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsführer einer GmbH 74 3. Übersicht über die möglichen strafrechtlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsführer einer GmbH 77 4. Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers im qualifiziert-faktischen GmbH-Konzern 78 5. Schlußbemerkungen 79 Sachinformation: Die Zweigniederlassung einer in- oder ausländischen Gesellschaft in Deutschland 80 1. Einführung 80 1.1. Der selbständige Betrieb 80 1.2. Die unselbständige Zweigstelle oder die Filiale 80 2. Die Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft 81 2.1. Definition der Zweigniederlassung 81 2.2. Gründung der Zweigniederlassung 82 2.3. Die Firma der Zweigniederlassung 83 2.4. Aufhebung oder Verlegung einer Zweigniederlassung 85 3. Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft 86 3.1. Gründung der Zweigniederlassung 86 3.2. Die Firma der Zweigniederlassung 87 Sachinformation: Richtiges Verhalten bei Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung 89 Sachinformation: Zivilrechtliche Verjährungsfristen in Deutschland 100 5 Sachinformation: Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht 108 1. Die Bedeutung der Staatsangehörigkeit 108 2. Geschichtlicher Überblick 108 3. Der Einfluß des Grundgesetzes 110 4. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 111 4.1. Erwerbsgründe 111 4.2. Verlustgründe 115 5. Ergänzende Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit 118 6. Verfahrensablauf und Gebühren 121 Sachinformation: Diplomatenpässe 124 1. Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland 124 2. Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen 125 3. Rechtsverordnungen und Richtlinien für Diplomatische Vertretungen 126 Sachinformation: Konsularische Vertretungen 130 6

Einsatz von ausländischen Firmen in Deutschland unter Berücksichtigung der Abgabenordnung

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Die Abgabenordnung ist die deutsche Steuerverfassung. Sie enthält den allgemeinen Teil des deutschen Steuerrechts, die man auch als Allgemeines Steuergesetz bezeichnen könnte. Sie gilt in der gegenwärtigen Form seit 1977. Bei vielen Gesprächen über legale Formen der Steuervermeidung sehen die Berater immer wieder, daß die Interessenten zum Teil sehr wenig über die einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung wissen. Daher nehmen Ausführungen über die AO (Abgabenordnung) einen breiten Raum bei diesen Diskussionen ein, den wir durch diese Angaben einzuschränken helfen möchten. Aus der Abgabenordnung ausgewählt wurden insbesondere diejenigen der insgesamt 415 Paragraphen, die sich auf Auslandssachverhalte erstrecken könnten. Wir wollen Ihnen im folgenden einen Leitfaden an die Hand geben, damit Sie wissen, worauf Sie zu achten haben, wenn Sie planen, mit einer ausländischen Firma in oder außerhalb Deutschlands gewerblich oder nicht gewerblich tätig zu werden. 1. Übersicht über ausgewählte Bestimmungen der AO: § 10 AO: Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung stellt den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung dar. § 12 AO: Betriebsstätte Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. § 13 AO: Ständiger Vertreter Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig Verträge abschließt bzw. vermittelt; Aufträge einholt oder einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt. § 39 AO: Zurechnung Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. 7 Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber; beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. § 42 AO: Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Mißbrauch vor, kommt es zu einem Steueranspruch entsprechend einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung. §§ 69 bis 77 AO: Haftung Hier werden die Haftung der Geschäftsführer und anderer Vertreter geregelt; so z.B. die Haftung des Eigentümers von Gegenständen in Betrieben, die Haftung des Betriebs-übernehmers usw. § 90 AO: Mitwirkungspflichten der Beteiligten (1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des [Steuer-] Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, daß sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. (2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie

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haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, daß er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann... §§ 101 bis 106 AO: Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte [gegenüber dem Fiskus] § 116 AO: Anzeige von Steuerstraftaten Gerichte und Behörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, der Finanzbehörde mitzuteilen. § 117 AO: Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen § 123 AO: Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. Unterläßt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Postaufgabe als zugegangen, es sei denn, daß feststeht, daß das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen. § 138 AO: Anzeigen über die Erwerbstätigkeit (1) Wer einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, hat dies auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der 8 Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Das gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebes oder einer Betriebsstätte. (2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieser Abgabenordnung haben dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen: 1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; 2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften; 3. den Erwerb von Beteiligungen an einer ausländischen juristischen Person, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10% oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25% erreicht wird. (3) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis; in den Fällen des Absatzes 2 spätestens dann zu erstatten, wenn nach dem meldepflichtigen Ereignis eine Einkommens- oder Körperschaftssteuererklärung oder eine Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung einzureichen ist. §§ 140 bis 148 AO: Führung von Büchern und Aufzeichnungen § 147 AO: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz sowie Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen; 2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe; 3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe; 4. Buchungsbelege; 5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. § 160 AO: Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

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Betriebsausgaben und andere Ausgaben sind steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger der Zahlungen genau zu benennen. §§ 193 bis 207 AO regeln die Außenprüfung. § 228 AO: Verjährung Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. § 369 AO: Steuerstraftaten Steuerstraftaten sind: 1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,..... 4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat. § 370 AO: Steuerhinterziehung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, [.....] 9 (2) In besonders schweren Fällen kommt es zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. § 371 AO: Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. 2. Erläuterungen zu § 10 AO: Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung: Das deutsche Steuerrecht stellt nicht darauf ab, wo eine Firma ihren handelsregisterlichen oder gewerberegisterlichen Sitz hat. Vielmehr bezieht man sich auf denjenigen Ort, an dem die maßgeblichen geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden. Um Ihnen die Auslegungen dieses einfachen Satzes zu erläutern, hier einige Beispiele aus verschiedenen Kommentaren zu § 10 AO: • Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille gebildet wird. • Der Ort, an dem sich die meisten und wichtigsten Geschäftsvorfälle abspielen, muß nicht derjenige Ort sein, an dem die Geschäftsleitung der Firma ihren Sitz hat. • Die geschäftliche Oberleitung kann sich auch in den Händen anderer als der zu ihrer Vertretung gesetzlich berufenen Person (Vorstand oder Geschäftsführer) befinden. So kann der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung u.a. durch einen (General-) Bevollmächtigten dargestellt werden. Theoretisch ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung genau dort, wo eine graue Eminenz im Hintergrund die Fäden zieht. Da es den Finanzbehörden obliegt, den entsprechenden Beweis anzutreten, dürfte dieser in vielen Fällen nicht zu erbringen sein. In der Praxis werden für ausländische Gesellschaften sogenannte “Nominee Direktoren“ [Treuhänder] gestellt, soweit die ausländischen Gesellschaften nicht im Land ihres Firmensitzes selbst gewerblich tätig sind. Einen “Nominee Direktor“ mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland für eine Auslandsgesellschaft zu bestellen hat wenig Sinn, weil dann der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung durch den Fiskus in Deutschland vermutet werden würde. Befindet sich nämlich der Ort der Geschäftsleitung im Inland, so greift hier die

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unbeschränkte Körperschafts-steuerpflicht und Ihr gesamtes Modell zerplatzt wie eine Seifenblase. “Nominee Direktoren“ aus Westeuropa oder Nordamerika sollten ebenfalls nicht eingesetzt werden, weil in den meisten dieser Länder ein dem § 10 AO entsprechendes Recht gilt. Bleiben also Nationalitäten aus Afrika, Lateinamerika, Osteuropa und Asien, die Sie einsetzen können. 10 3. Erläuterungen zu § 12 AO: Die Betriebsstätte: Jede mit der Erdoberfläche der Bundesrepublik Deutschland verbundene Aktivität einer Firma führt zur Begründung einer Betriebsstätte. Jegliche Aktivitäten dieser Betriebsstätte unterliegen damit der Erklärung gegenüber den deutschen Finanzbehörden. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich um eine deutsche oder um eine ausländische Gesellschaft handelt. Besondere bauliche Vorrichtungen sind bei dieser Berührung mit der deutschen Erdoberfläche nicht erforderlich. Es kommt im Wesentlichen auf die Art der Tätigkeit an. Schon ein einfacher Lagerplatz kann eine Betriebsstätte begründen. Auch eine Wohnung oder die dortige “Büroecke“ mit Schreibtisch und Aktenschrank stellen eine Betriebsstätte dar, wenn man mangels anderer Geschäftsräume von dort aus tätig wird. Die Geschäftseinrichtung braucht dabei weder festgemauert, festgeschraubt oder einbetoniert zu sein. Allerdings muß die “Beziehung zur Erdoberfläche“ auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Einschlägige Gerichtsurteile haben festgestellt, daß dem Begriff der Betriebsstätte auch ein zeitliches Moment zugeordnet werden muß, so daß die Betriebsstätte für eine gewisse Dauer bestehen muß. Eine einmalige oder vorübergehend kurze Inanspruchnahme zu Zwecken des Unternehmens reichen nicht zur Begründung einer Betriebsstätte aus. Dabei bestimmt sich das “Erfordernis der gewissen Dauer“ nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. 4. Erläuterungen zu § 13 AO: Der ständige Vertreter: Wenn eine ausländische Firma weder ihre Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält und trotzdem hier Geschäfte betreibt, versuchen die deutschen Finanzbehörden die Gesellschaft über den Dreh mit dem ständigen Vertreter zur Steuerpflicht heranzuziehen. Die Finanzämter können mit dieser Vorschrift all die vielen “Reisenden“ erfassen; denn während § 12 AO konkrete Tatbestandsmerkmale mit den Betriebsstättenbegriff verbindet, begründet auch der ständige Vertreter immer eine Betriebsstätte, sobald er nachhaltig für eine Gesellschaft tätig ist. Dabei ist eine feste Geschäftseinrichtung bzw. die Beziehung zur Erdoberfläche der Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich! Zwei Wörter in § 13 AO sind von großer Wichtigkeit: Ständiger Vertreter, der nachhaltig die Geschäfte eines (beliebigen) Unternehmens besorgt. In der Literatur gibt es zahlreiche Interpretationen und Erläuterungen zu diesen Begriffen, die wir uns an dieser Stelle wieder-zugeben sparen wollen. Wir meinen, daß die Begriffe in ihrer Bedeutung ausreichend zu erfassen sind. Ein ständiger Vertreter kann im Einzelfall Verfügungsberechtigter nach § 35 AO sein. Dort heißt es: “Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen (z.B. für eine ausländische Gesellschaft) auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters, soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.“ 11 Ein ständiger Vertreter kann eine natürliche oder juristische Person sein. Früher haben

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sich Erwerber von ausländischen Gesellschaften für ihre Zwecke und zu ihrer eigenen Sicherheit oftmals eine unwiderrufliche und unbefristete Generalvollmacht ausstellen lassen, wenn ihrer Firma “Nominee Direktoren“ vorstanden. Der auf diese Art Bevollmächtigte begründet damit aber immer einen ständigen Vertreter. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, daß Sie den Finanzbehörden nur schwer erklären können, warum eine Ihnen eigentlich völlig unbekannte Gesellschaft Ihnen eine unwiderrufliche und unbefristete Generalvollmacht ausstellt. Die Profis unter den weltweiten Firmengründern stellen daher ihren Kunden ohne gegenteilige Anweisung nur noch widerrufliche und teilweise auch befristete Vollmachten aus, um den auf diese Weise Bevollmächtigten nicht gleich in die Falle des § 13 AO tappen zu lassen. Gleichwohl verhält es sich in der Praxis so, daß in der Regel noch nicht einmal eine erteilte schriftliche Vollmacht oder eine wie auch immer geregelte Vertretungsbefugnis zugunsten / zulasten eines Unternehmens vorliegen muß, um einen ständigen Vertreter zu begründen. Hier stehen der Interpretation durch das Finanzamt Tor und Tür offen, soweit • Geschäfte für das Unternehmen nachhaltig besorgt werden; • der Vertreter ständig tätig ist und • dabei den Sachweisungen des Unternehmens unterliegt. So ist z.B. kein arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Der Vertreter kann sogar seinerseits selbständiger Unternehmer sein und die Sachweisungen des ausländischen Unternehmens können aus einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis oder aus einem sonstigen Rechtsverhältnis resultieren. Maßgebend ist dabei nicht die zivilrechtliche, sondern die tatsächliche Gestaltung. Die Besorgung der Geschäfte bezieht sich nur auf Tätigkeiten wirtschaftlicher Art; Hilfsgeschäfte, wie die Ausführung von Überweisungsaufträgen u.a. zählen nicht dazu. Möchten Sie eine ausländische Gesellschaft in Deutschland einsetzen, dann sollten Sie zwischen gewerblichen Tätigkeiten einerseits und vermögensverwaltenden Tätigkeiten oder Beteiligungen andererseits dringend unterscheiden. Bei gewerblichen Tätigkeiten, die zum Auftreten in Deutschland führen und besonders, wenn Sie im Namen der ausländischen Gesellschaft Rechnungen an andere, in Deutschland steuerlich registrierte Marktteilnehmer schreiben, empfehlen wir Ihnen unbedingt die Vornahme der Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde und damit auch die steuerliche Erfassung durch die Finanzbehörden. Nehmen wir an, Sie können die Vorschriften der §§ 10 und 12 AO umgehen: Den § 13 AO müssen Sie besonders ernst nehmen, wenn Sie sich selbst nicht eine Langzeit-mine legen wollen, die irgendwann hochgeht. In der Praxis sieht die Sache nämlich oftmals so aus: Die Betriebsprüfer vom Finanzamt sind darauf gedrillt, auf Firmen aus Steueroasenländern und Niedrigststeuerländern zu achten. Wir sagen immer: Bei Steueroasenländern sehen die Prüfer “doppelt rot“, bei Niedrigststeuerländern “einfach rot“. Um die von Ihnen gelegte Mine hochgehen zu lassen, reicht es unter Umständen, wenn nur einer der in Deutschland 12 steuerlich erfaßten Geschäftspartner Ihrer ausländischen Firma eine steuerliche Betriebsprüfung erhält. Stößt man bei dieser Prüfung auf eine Rechnung der ausländischen Gesellschaft oder auf den betreffenden Aktenvorgang, so wird der Betriebsprüfer gleich zu recherchieren anfangen und vielleicht zunächst denjenigen selbst verdächtigen, den er gerade prüft, hinter der ausländischen

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Firma zu stecken. Dieser wird der Verdächtigung natürlich, zu Recht, vehement widersprechen. Der Betriebsprüfer könnte nun argumentieren, die betreffenden Rechnungen vorerst nicht anzuerkennen. Bevor nun Ihr Geschäftspartner Gewinnsteuern auf diejenigen Rechnungsbeträge zahlt, die er bereits an die ausländische Firma überwiesen hat, wird er auf ein Angebot des Betriebsprüfers bereitwillig eingehen: Dieser ist nämlich bereit, von weiteren Maßnahmen abzusehen, wenn er von dem Betroffenen erfährt, wer denn nun die Lieferungen oder Leistungen tatsächlich erbracht hat (“Bitte nennen Sie Namen und Adresse“), die der/den Rechnung/en zugrunde liegen. Und das wird normalerweise ein “Mann vor Ort“, in der Regel Sie, lieber Leser, gewesen sein. Und dann brauchen Sie sich nicht zu wundern, wenn Sie vier Wochen nach der Betriebsprüfung die Steuerfahndung vor der Tür stehen haben. Da können wir dann nur noch feststellen: Wieder einmal wurde § 13 AO nicht genügend beachtet! Offshorefirmen; d.h. Gesellschaften aus Steueroasenländern, erhalten Sie von vielen, insbesondere ausländischen Anbietern, die sich um die Vorschriften des deutschen Steuerrechts keinen Pfennig scheren. Wir sind der Meinung, daß Sie sich, abgestellt auf ihre spezielle Situation bzw. auf Ihr jeweiliges Anliegen, unbedingt von hiesigen Fachleuten beraten lassen sollten. Die Praxis zeigt allerdings immer wieder, daß einfache Steuerberater mit der Materie überfordert sind und zum Teil sogar kein Bereichswissen über diese Thematik haben. Eine sinnvolle Beratung werden Sie nur von internationalen Steuerberatungs- und Wirtschafts-prüfungsgesellschaften (allerdings zu teuren Honoraren) oder versierten Steuerfachanwälten erhalten. Wir sind in der Lage Ihnen durch unsere Länder- und Sachinformationen mehr praxisbezogene Erlebnis- und Erfahrungsberichte zu vermitteln. 5. Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten: Schriftliche Verwaltungsakte wir Steuerbescheide und Vorauszahlungsaufforderungen der Finanzbehörden, die als einfacher Brief durch die Post an ausländische Gesellschaften bzw. sonstige Beteiligte außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung verschickt werden, gelten einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben; außer es steht unzweifelhaft fest, daß das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einen späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf diese Weise ist der Beweis über Zugang und Zeitpunkt des Zugangs in Zweifelsfällen nicht mehr von der Finanzbehörde zu führen. Diese Vorschrift ist verfassungsmäßig. Wir weisen Sie darauf hin, daß der deutschen Finanzbehörde nur nach deren ausdrücklichem Verlangen hin ein Empfangsbevollmächtigter genannt werden muß. Diese Benennung können die Behörden rein theoretisch erzwingen, aber die Vorschrift des § 123 AO macht die Be-nennung eines Empfangsbevollmächtigten entbehrlich. 13 Ist die richtige Adressierung eines Schriftstückes nicht möglich und wurde trotz Aufforderung kein Inlandsvertreter benannt, muß die Finanzbehörde ihr Schreiben öffentlich zustellen. 6. Erläuterungen zu § 42 AO: Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten: An dieser Stelle bitten wir Sie darüber nachzudenken, welchen Geschäften die Ihnen bekannte ausländische Gesellschaft nachgeht oder nachgehen soll. Erfassen Sie selbst das Risiko potentieller Kontroversen mit Ihrer Finanzbehörde! Auseinandersetzungen mit dem deutschen Fiskus drohen

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a) insbesondere bei gewerblichen Tätigkeiten; b) nicht aber unbedingt bei nicht gewerblichen Tätigkeiten wie Vermögensverwaltung, Immobilienkauf im Ausland, Beteiligungen im In- und Ausland, Führung eines ausländischen Bankkontos u.a. Schauen wir uns jetzt die gewerblichen Tätigkeiten (Buchstabe a) näher an und grenzen wir auch hier das Risiko ein, Ärger mit dem deutschen Fiskus zu bekommen. Dazu eine kurze bildliche Darstellung: aa) A - - - - - - - - - A ab) I -- - - - - - - - A ac) A - - - - - - - - I ad) I - - - - - - - - - I Wir überlassen Ihnen die Umsetzung / Interpretation des o.a. Schaubildes auf Ihre derzeitig mögliche Aufgabenstellung. aa) Die Gesellschaft unterhält ausschließlich Geschäftsbeziehungen vom Ausland (A) ins Ausland. ab) Die Gesellschaft liefert Waren oder Dienstleistungen vom Inland (I) ins Ausland. Leistungsbringer und Zahlungsempfänger ist der inländische Betrieb. ac) Die Gesellschaft liefert Waren oder Dienstleistungen vom Ausland ins Inland. Leistungsbringer und Zahlungsempfänger ist der ausländische Betrieb. Achtung: Hier könnten Gefälligkeitsrechnungen eintreffen, mit denen die Betriebsausgaben des Inlands künstlich reduziert werden sollen. Unsere Meinung: Lassen Sie dringend die Finger davon; der Fiskus kennt inzwischen alle Tricks! Ihnen wird bei der nächsten Betriebsprüfung diese Betriebsausgabe versagt und möglicherweise dann gegen Sie eine Steuerstrafverfahren eingeleitet. ad) Die Geschäfte sind rein deutsch-deutscher Natur ohne die Chance der Einbindung eines 14 Auslandsachverhaltes. § 42 AO ist einer der Gummiparagraphen der Abgabenordnung und hat immer dann herzu-halten, wenn Ihnen die Finanzbehörde nicht über die §§ 10 (Ort der Geschäftsleitung), 12 (Betriebsstätte) oder 13 (Ständiger Vertreter) zu Leibe rücken kann. Die Literatur zu diesem Paragraphen ist unerschöpflich. Wichtig für Sie zu wissen ist, daß die objektive Beweislast eines Sachverhalts bei der Finanzbehörde liegt. Allerdings kann Sie das Finanzamt über einen anderen Paragraphen der AO ziemlich knebeln, um an eben diese Beweise heranzukommen: § 90 AO Mitwirkungs-pflichten der Beteiligten. Zu den beim Publikum beliebten, von den Finanzbehörden immer wieder nach § 42 AO gekippten Steuersparmodellen gehören: Subjektive Zurechnung von Einkünften unter Angehörigen Unangemessen hohe Betriebsausgaben Beeinflussung von Stichtagswerten Mantelkauf zum Zwecke des Verlustabzuges

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Verdeckte Gewinnausschüttung Schütt aus - Hol zurück - Verfahren Eigenkapitalersetzende Darlehen Kettenschenkungen Ring-Geschäfte Einschaltung eines Grundstücks - Zwischenvermieters zur Erlangung des USt-

Vorsteuer-abzuges Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Insolvenz des Leistenden Vermietung von Mobilien zur Erlangung des USt-Vorsteuerabzuges Grunderwerbsteuer-Umgehungsfälle Mitgliedsbeiträge als Spenden Gewinnverlagerungen ins Ausland Mißbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen

Über das eine oder andere Modell berichten wir in anderen Informationen ausführlich. An dieser Stelle nur kurz zu den Gewinnverlagerungen ins Ausland: [aus Tipke-Kruse, Abgabenordnung, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln:] “Gewinne lassen sich insbesondere dadurch in das (niedrig besteuernde) Ausland verlagern, daß im Ausland eine juristische Person mit dem Ziel gegründet wird, diesem im Ausland unbeschränkt steuerpflichtigen Rechtssubjekt die Gewinne zurechnen zu lassen. Solche juristischen Personen als Basen zur Ansammlung von Einkünften und Vermögen im Ausland werden als Basisgesellschaften bezeichnet. Der Einsatz ausländischer Gesellschaften als Steuerrechtssubjekte ist unangemessen, wenn und 15 solange die Gesellschaft keinem wirtschaftlichen Zweck dient und keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.“ 7. Zu § 69 AO: Haftung: Mit Datum vom 21.08.1995 erhielt ein Geschäftsführer aus dem norddeutschen Raum einen Haftungsbescheid über DEM 244.000,-- betreffend die Zahlung von Körperschaftssteuern, Zinsen und Säumniszuschlägen, die das Finanzamt bisher vergeblich von seiner GmbH gefordert hatte. Was war geschehen? Der gute Mann hatte einem deutschen Firmenmantelhändler, wohnhaft in Gibraltar, vollstes Vertrauen geschenkt und sich nicht nur für teures Geld eine Gibraltar-Firma andienen lassen, sondern sich gleich auch motivieren lassen, zu Lasten seiner deutschen GmbH reichlich Rechnungen zugunsten der Gibraltar-Firma einzubuchen. Das war natürlich völlig dilettantisch. Bei der nächsten Betriebsprüfung kam dann auch prompt die rote Karte: Versagung des Betriebskostenabzuges. Der Geschäftsführer kann von Glück sagen, daß der Betriebsprüfer ihm nicht die Steuerfahndung auf den Hals gehetzt hat. Was macht er in seiner Not? Er wendet sich an eine der vielen dubiosen “GmbH-Entsorgungs-firmen“, die ihre Dienste unter der Rubrik Beteiligungen & Geldverkehr in den überregionalen Tageszeitungen anbieten. Für DEM 20.000,--, die er an die Käufer seiner Geschäftsanteile bar, ohne Quittung, zahlte, verkaufte er

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seine GmbH, in der Hoffnung, damit auch seine Schulden beim Finanzamt loszuwerden. Auch das war natürlich völlig dilettantisch. Als nämlich das Finanzamt mitbekam, daß bei der GmbH nichts mehr zu holen ist, erhielt der Geschäftsführer folgenden Haftungsbescheid: “Die XY GmbH schuldet folgende Steuern bzw. steuerliche Nachleistungen, für die Sie als Geschäftsführer neben der GmbH nach § 191 AO i.V.m. §§ 69, 34 AO haften. (....) Rechtsgrundlage des Haftungsanspruchs: I) Die Besteuerungsgrundlagen und die Steuerberechnungen sind Ihnen als Geschäftsführer bekannt. Sie basieren im Wesentlichen auf den Feststellungen der Betriebsprüfung. II) Haftungstatbestand 1) Allgemeines Nach § 69 AO haften die in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. 16 Sie haben als einziger Geschäftsführer der GmbH gemäß § 34 AO i.V.m. § 35 GmbHG die Pflichten der GmbH zu erfüllen. Zu den von Ihnen als Geschäftsführer zu erfüllenden Pflichten gehört insbesondere dafür zu sorgen, daß rechtzeitig inhaltlich zutreffende und vollständige Steuererklärungen / Steueranmeldungen abgegeben werden und die Steuern aus Gesellschaftsmitteln - zumindest anteilig - entrichtet werden. 2) Haftungsschaden wegen schuldhafter Pflichtverletzung Sie haften, soweit die Rückstände aus den im Haftungszeitraum (14.12.1992 bis 04.07.1994) zur Verfügung stehenden Mitteln hätten getilgt werden können. Bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers nur insoweit vor, als er die vorhandenen Mittel im Haftungszeitraum nicht zu einer in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des Finanzamtes verwendet hat. Dabei sind auch bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerschulden zu berücksichtigen. Zur Tilgung der Steuerschulden haben Sie in keiner Weise beigetragen. Sie haben sich der Verpflichtung insofern vorsätzlich entzogen, indem Sie die GmbH-Anteile veräußert haben und durch den Wohnsitzwechsel ins Ausland sich dem direkten Zugriff der Steuerbehörden entzogen haben. Sie haben es demzufolge unterlassen, die fälligen Steuerschulden aus den im Haftungszeitraum vorhandenen Mitteln anteilig zu tilgen. Damit haben Sie die Ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Der Haftungstatbestand des § 69 AO ist damit erfüllt. 3) Ermessensausübung Weil die Steuerschuldnerin überschuldet bzw. zahlungsunfähig ist, bin ich wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung verpflichtet, bestehende Haftungsansprüche geltend zu machen und zu verwirklichen. Es ist deshalb ermessensgerecht, Sie für den aufgrund Ihrer schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden als Haftungsschuldner in

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Anspruch zu nehmen. Umstände, die gegen eine Inanspruchnahme sprechen, konnten nicht festgestellt werden.“ 8. Erläuterungen zu § 138 AO: Anzeigepflicht bei Erwerbstätigkeit oder Firmenbeteiligungen im Ausland: Hinweis: Lesen Sie bitte noch einmal den im Kapitel 1 angegebenen Gesetzestext des § 138 Abs. 2 AO, bevor Sie sich in die nachfolgenden Erläuterungen vertiefen. Anzuzeigen sind der zuständigen Gemeinde die Eröffnung, d.h. die Aufnahme der Tätigkeit, des Betriebes oder einer Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland sowie deren Verlegung und deren spätere Aufgabe. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.1987; vorher waren Finanzamt und Gemeinde vom Steuerpflichtigen zu informieren. 17 Ziel des § 138 AO ist eindeutig, die steuerliche Überwachung bei Auslandsbeziehungen zu erleichtern. Durch die vorgeschriebenen Meldungen sollen die Finanzbehörden rechtzeitig auf einschlägige Sachverhalte, z.B. auf Gesellschaften in Steueroasenländern aufmerksam gemacht werden. Deshalb wurde die Nichteinhaltung dieser Meldevorschriften auch den Bußgeld-vorschriften nach § 379 AO unterworfen. Dort heißt es in Absatz 2: “Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.“ Nach Ziffer 4 kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu DEM 10.000,-- geahndet werden, soweit nicht eine härtere Strafe wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§378 AO) fällig ist. Die von Ihnen vorzunehmende Mitteilung wird nicht nur durch die lokalen Finanzbehörden verwertet, sondern von diesen auch an das Bundesamt für Finanzen in Bonn-Bad Godesberg geschickt. Dem Bundesamt obliegt u.a. die zentrale Sammlung und Auswertung von Unter-lagen über steuerliche Auslandsbeziehungen. In der Praxis bedeutet das, daß Sie sich schon mit dem möglicherweise nicht gegenüber den deutschen Finanzbehörden angegebenen Kauf eines Aktienpakets einer auf Inhaberaktien basierenden Auslandsfirma in die Illegalität begeben würden! Hinsichtlich der in § 138 AO angegebenen Mindestbeteiligungen sind Meldungen nur dann vorzunehmen, wenn die angegebenen Grenzen erreicht oder überschritten werden. Nicht zu melden sind Beteiligungen, die unterhalb der angegebenen Grenzen bleiben oder spätere Erhöhungen bereits gemeldeter Beteiligungen. Die Finanzbehörden, nicht die Gemeinde, können rein theoretisch die Anzeigepflicht mit Zwangsmitteln durchsetzen. 9. Erläuterungen zu § 160 AO: Benennung von Zahlungsempfängern: Die Finanzbehörde ist berechtigt, anstelle der im Ausland ansässigen (Briefkasten-) Gesellschaft die hinter ihr stehende Person oder Personenmehrheit als Empfänger von Zahlungen anzusehen, soweit diese Person/en ihr bekannt sind. Dies hätte dann bei den Hintermännern die üblichen Steuerlasten zur Folge. Allerdings überträgt § 160 AO die sogenannte Benennungslast dem Steuerpflichtigem. In der Praxis sieht das so aus, daß das Verlangen nach Benennung eines Zahlungsempfängers auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen nicht nachkommen kann, weil er Namen und Anschrift des Empfängers gar nicht kennt. Diese Unkenntnis hat in der Regel er zu vertreten. Stellt sich heraus, daß dem Steuerpflichtigen ein falscher Name und Adresse mitgeteilt wurde, so hat er im

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Zweifel auch dies zu vertreten. Auch kann die Benennungslast nicht durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgewehrt werden. In jenen Fällen, in denen der Steuerpflichtige dem Finanzamt keine befriedigende Auskunft geben kann, bewirkt dies für ihn eine Aberkennung der gebuchten und gezahlten Betriebsausgaben und eine entsprechende Erhöhung der Gewinnsteuern. Die Lehre ist: Immer wissen, an wen Sie was gezahlt haben! Bei ausländischen 18 juristischen Personen müssen Sie zumindest Angaben über den / die gesetzlichen Vertreter machen können, die Bestand haben und glaubwürdig sind. 19

Immobiliengeschäfte unter Einsatz ausländischer Firmenmäntel 1. Einführung: Sicher kennen Sie die beiden folgenden Steuerfälle: a) Werden GmbH-Anteile oder Aktien innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von privat gekauft und mit Gewinn veräußert oder b) wird eine Immobilie innerhalb von zwei Jahren von privat gekauft und wieder mit Gewinn veräußert, dann handelt es sich um ein einkommensteuerpflichtiges Spekulationsgeschäft. Finden dagegen An- und Verkauf außerhalb der eben angegebenen Zeiträume statt, kann ein angefallener Gewinn steuerfrei vereinnahmt werden. Es hat natürlich eine ganze Reihe von Versuchen gegeben, diese Steuerpflicht zu umgehen. Konzentrieren wir uns im folgenden auf die Immobiliengeschäfte: Eine beliebte und oft umgesetzte Idee war, eine Immobilie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen einer Aktiengesellschaft zu kaufen, deren einziges Vermögen eben diese Immobilie war. Die Aktiengesellschaft führt keine Namensaktien, sondern Inhaberaktien; damit ist absolute Anonymität des/der Eigentümer/s gewährleistet. Bei einem Verkauf der Immobilie wurden dann nicht die Immobilie durch die AG verkauft, sondern gleich die ganze Aktiengesellschaft mit der Immobilie, indem alle Aktien der AG völlig anonym den Eigentümer wechselten. Da für Inhaberaktien weder bei einer deutschen noch bei einer ausländischen AG ein Aktionärsregister geführt wird, reicht die bloße Übergabe der Aktien, z.B. im Rahmen eines im Ausland protokollierten notariellen Übernahmeprotokolls aus. Der Vorteil für den Verkäufer: Keine Versteuerung des angefallenen Gewinns. Der Vorteil für den Käufer: Für ihn ist keine Grunderwerbssteuer fällig, da sich die Eigentümerschaft im Grundbuch nicht ändert und der Fiskus keine Kenntnis vom Wechsel der Eigentümerschaft der AG erhält. Nachteil für den Käufer: Keine steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten außer jenen, die schon der AG zugestanden waren. Eine weitere, völlig legale Variante besteht darin, zunächst ein unbebautes Grundstück zu kaufen und dann darauf ein Gebäude zu errichten. Die Spekulationssteuerpflicht erfaßt bekanntlich nur den Ankauf von Immobilien, nicht aber das Erbauen von Gebäuden. Wenn Sie also z.B. ein Grundstück für DEM 250.000,-- kaufen, darauf für

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1 Mio. DEM ein Gebäude errichten und dann die ganze Immobilie für 1,6 Mio. DEM verkaufen, ist der Gewinn von DEM 350.000,-- völlig steuerfrei, wenn Sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen können, daß der Wert des Bodens während der Zeit, in 20 der das Grundstück in Ihrem Besitz war, nicht gestiegen ist. Das kann z.B. durch Vorlage der Bodenleitwerte, wie sie vor und nach Baubeginn betrugen, geschehen. Es gibt zudem ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 01.12.1989 (Az.: III R56/85). Dort heißt es: “Bei dem Verkauf von Gebäuden, die der Verkäufer auf von ihm angeschafften Grundstücken errichtet hat, kann ein Spekulationsgeschäft nur hinsichtlich des Grund und Bodens und nicht in Bezug auf die Gebäude vorliegen.“ 2. Grundstücksgeschäfte mit ausländischen Briefkastengesellschaften: Kommen wir zurück auf die Zwischenschaltung von Aktiengesellschaften beim Immobilien-erwerb und konzentrieren wir uns hier ausschließlich auf die Verwendung von ausländischen Gesellschaften. Die deutschen Finanzbehörden versuchten den mannigfaltigen Einsatz dieser AG´s bei Grundstücksgeschäften, insbesondere in den neuen Bundesländern seit Anfang 1994 dadurch zu verhindern, indem sie die Parole ausgaben, daß ausländische Gesellschaften bei Immobilienankaufs- oder -verkaufsgeschäften nur dann anerkannt werden sollten, wenn es sich nicht um eine ausländische Briefkastenfirma handelt. So schrieb das Amtsgericht Otterndorf am 11.08.1995 bezüglich des Ankaufs eines deutschen unbebauten Grundstückes durch eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des US-Staates Wyoming: “In der Grundbuchsache ... wird auf folgendes hingewiesen: Gemäß Art. 7 EGBGB unterliegt die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die Rechtsfähigkeit der Käuferin unterliegt daher dem Recht des US-Bundesstaates Wyoming. Das Gericht erwägt zur Klärung der Rechtsfragen ein Rechtsgutachten einzuholen. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen gegeben.“ Das Bundesamt für Finanzen in Bonn-Bad Godesberg betreibt eine Informationszentrale Ausland (“IZA“). Die IZA hat ermittelt, daß bei Grundstücksgeschäften in Deutschland zur Vermeidung von Steuern insbesondere Gesellschaften aus folgenden Ländern zwischen-geschaltet werden: Andorra, Bahamas, Bermudas, Campione, Cayman Islands, England, Gibraltar, Irland, Isle of Man, Kanalinseln wie Jersey oder Guernsey, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Niederländische Antillen, Panama, Schweiz und USA, hier insbesondere Delaware und Wyoming. Wir zitieren im folgenden aus Internationale Wirtschaftsbriefe Nr.10 vom 25.05.1994: “Wenn eine Gesellschaft aus den genannten Ländern als Verkäufer oder Käufer einer Immobilie auftritt, sind die Finanzbehörden angewiesen festzustellen, ob es sich bei dieser Gesellschaft um eine Briefkastenfirma handelt. Sollte sich dieser Sachverhalt bestätigen, tritt folgende Wirkung ein: 21 Der Grunderwerbssteuer unterliegt ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung begründet. Dieser Kaufvertrag muß wirksam sein. Für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines Grundstücksvertrages mit einer ausländischen Person ist auf die im deutschen internationalen Privatrecht maßgebliche Sitztheorie abzustellen. Danach bestimmt sich die Rechtsfähigkeit

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einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates, in dem sich ihr Verwaltungssitz (= Sitz der Geschäftsleitung) befindet. Eine im Ausland gegründete Briefkastenfirma hat an ihrem statuarischen Sitz keinen Verwaltungssitz, da von dort aus keine Geschäftstätigkeiten betrieben werden. Sie ist deshalb im Inland als nicht rechtsfähig anzusehen, es sei denn, sie könnte nachweisen, daß sie nach den Vorschriften desjenigen Staates errichtet worden ist, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Hierzu gehört regelmäßig u.a. die Eintragung in das Handelsregister dieses Staates. Da die Gesellschaft bei einem Grundstücksgeschäft in Deutschland in Erscheinung tritt, gehen die deutschen Finanzbehörden in der Regel davon aus, daß die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat; d.h. sie müßte in einem deutschen Handelsregister eingetragen sein. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Kaufvertrag mangels Rechtsfähigkeit der Gesellschaft unwirksam, ein der Grunderwerbssteuer unterliegender Rechtsvorgang liegt nicht vor.“ Die deutsche Presse schrieb zu diesen Vorgängen: “Neuerdings bringen die Finanzbeamten paradoxerweise ihre gesamte Energie auf, eine sonst übliche Grunderwerbssteuerpflicht zu verneinen.“ Inzwischen liegen eine Reihe von Gerichtsurteilen vor, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen: Oberlandesgericht Hamm 18.08.1994 (Az.: 15 W 209/94): Das Gericht stellt klar, daß eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland als rechtsfähig behandelt werden kann, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Gründungsstaat hat. Im Grundbucheintragungsverfahren ist zunächst einmal davon auszugehen, daß eine ausländische Kapitalgesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in dem Staat hat, nach dessen Recht sie gegründet ist. Das Grundbuchamt hat deshalb eine Eintragung nur dann abzulehnen, wenn bei Würdigung der Eintragungsunterlagen konkrete Zweifel an dem tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft bestehen. Bundesfinanzhof 12.06.1995 (Az.: II S 9/95): “Das Finanzamt darf, sofern die Grunderwerbssteuer sichergestellt ist, die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht deshalb versagen, weil es die Rechtsfähigkeit einer als Verkäuferin auftretenden juristischen Person ausländischen Rechts verneint und daher die bürgerlich-rechtliche Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs annimmt.“ Die Richter wiesen darauf hin, daß bei Grundstückskauf- oder -verkaufsvorgängen nur das zuständige Grundbuchamt und nicht das Finanzamt für die Prüfung der Rechtsfähigkeit des ausländischen Käufers / Verkäufers zuständig ist. 22 Hinweis: Soweit das Grundbuchamt das Bundesamt für Finanzen, hier die IZA, um Auskunft über die betreffend ausländische Gesellschaft bittet, ist eine Rechtsfähigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn die Anfrage nicht innerhalb von fünf Monaten eindeutig beantwortet wird. Inzwischen haben die Finanzbehörden Verwaltungsanweisungen herausgegeben, demzufolge sie anerkennen, daß es alleine dem zuständigen Grundbuchamt obliegt, die Rechtsfähigkeit der ausländischen Kapitalgesellschaft und damit die Wirksamkeit des vorliegenden Kaufvertrages zu prüfen. In den Fällen, in denen die ausländische Gesellschaft als Verkäuferin auftritt und bereits im Grundbuch eingetragen ist, werden

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inzwischen überhaupt keine Überprüfungen mehr vorgenommen. Generell beachten Sie daher bitte, lieber Leser: Wenn Sie in Deutschland als unbeschränkt Steuerpflichtiger erfaßt sind, sollten Sie niemals als Bevollmächtigter einer ausländischen Gesellschaft auftreten und niemals Immobilienkauf- oder -verkaufsverträge gegenzeichnen. Die Verträge sollten immer durch die ausländischen Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft unterschrieben werden. Dies kann über das Instrument der vollmachtslosen Vertretung leicht gehandhabt werden. Sie sollten keine Gesellschaft für den Kauf einer deutschen Immobilie einsetzen, der man leicht den Briefkastencharakter zuordnen kann. Vermeiden Sie also die Firmengründung mit einem Geschäftsführer [Nominee Treuhänder], der schon bei Dutzenden von anderen Firmen in gleicher Position tätig ist und vermeiden Sie eine Sitzadresse, an der schon Hunderte andere Firmen registriert sind. Dies betrifft insbesondere Aktiengesellschaften aus Liechtenstein, Gibraltar, Isle of Man, der Karibik, Panama und den USA. Lassen Sie die Immobilie von einer Gesellschaft kaufen, die sich in nichts von örtlich gewerblich tätigen Gesellschaften in deren Heimatland unterscheidet! 3. Immobiliengeschäfte in Deutschland unter Einsatz einer schweizerischen Gesellschaft: 3.1. Kauf und Verkauf von Grundstücken: Der Kauf und Verkauf von Grundstücken durch eine ausländische Gesellschaft ist in Deutschland rechtlich nicht eingeschränkt. Grundstückshandel muß den deutschen Behörden nur dann angezeigt werden, wenn er gewerblich betrieben und über eine deutsche Zweigstelle ausgeübt wird. Danach kann eine Gewerbeanmeldung für eine ausländische Gesellschaft in Deutschland in der Regel unterbleiben, wenn es sich um lediglich zwei bis drei Geschäfts-vorfälle im Jahr handelt und wenn ein Vertreter der Gesellschaft zur Besorgung der Geschäfte im Inland nur kurzfristig tätig wird. 3.2. Die Besteuerung der schweizerischen Gesellschaft: Bei Aktiengesellschaften, die in der Schweiz ansässig sind, müssen zunächst die folgenden steuerlichen Grundsätze beachtet werden: Besteuerung als ausländische Basisgesellschaft: 23 Sind an der schweizerischen AG deutsche Steuerpflichtige beteiligt, so kann der deutsche Fiskus die Einkünfte und das Vermögen der Gesellschaft besteuern, wenn deren Zwischen-schaltung eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung darstellt. Die Gesellschaft würde dann für steuerliche Zwecke ignoriert und die Einkünfte und das Vermögen den Gesellschaftern im Inland zugerechnet. Es ist allerdings schwer für den Fiskus, die Eigentumsverhältnisse an einer schweizerischen AG zu erkennen, wenn diese nicht aus Namensaktien, sondern aus Inhaberaktien besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den ausländischen Basisgesellschaften ist Rechtsmißbrauch immer dann gegeben, wenn für die Errichtung der Gesellschaft im steuerlich günstigeren Ausland wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe fehlen und die Gesellschaft keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Zur Vermeidung der Annahme einer Basisgesellschaft ist es danach erforderlich, daß die Gesellschaft wirtschaftlich in der Schweiz tätig ist und beispielsweise nicht nur Vermögens-verwaltung betreibt. Sie sollte zumindest über eine eingerichtete Bürostruktur mit eigener Telefon- und Telefaxleitung verfügen.

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Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: Sofern deutsche Anteilseigner zu insgesamt mehr als 50% an der schweizerischen AG beteiligt sind, kommt eine Besteuerung der thesaurierten Einkünfte der AG in Deutschland nach dem Außensteuergesetz in Betracht. Danach unterliegen der Zugriffsbesteuerung bei den deutschen Anteilseignern diejenigen Einkünfte der AG, die nicht aus bestimmten aktiven Tätigkeiten stammen und die in der Schweiz niedrig besteuert werden. Unter der Annahme, daß beides in Ihrem Fall nicht relevant ist, erfolgt die Besteuerung der AG wie folgt: Die schweizerische Gesellschaft hat - wie wir annehmen - ihre Geschäftsleitung nicht in Deutschland und ist deshalb in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, daß sie der Steuerpflicht nur mit den sogenannten inländischen Einkünften unterliegt. Dies können in Ihrem Fall beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sein. Am 01.01.1994 ist eine Änderung des § 49 EStG in Kraft getreten. Bisher galten Einkünfte im Wesentlichen nur dann als gewerblicher Natur, wenn die schweizerische AG eine Betriebsstätte in Deutschland unterhalten oder einen ständigen Vertreter in Deutschland bestellt hat (§ 49 Abs.1 Nr.2a EStG). Seit der Gesetzesänderung zählen Einkünfte, die aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen oder Rechten an Grundbesitz durch eine ausländische juristische Person erzielt werden, ebenfalls zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und unterliegen daher der beschränkten Einkommenssteuerpflicht. Der Tatbestand der gewerblichen Tätigkeit ergibt sich somit direkt aus der Rechtsform heraus. Eine gesonderte Gewerbeanmeldung ist jedoch nach Meinung der von uns befragten Finanzämter und des Bundesfinanzhofes durch diese Änderung nicht notwendig, da es sich um eine reine Steuerbetrachtung handelt. Seit Januar 1994 unterliegen also die Gewinne aus Immobilienveräußerungen durch im Ausland ansässige, vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften bzw. solche Körperschaften, die deutschen Kapitalgesellschaften oder sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts gemessen an ihren Buchführungspflichten gleichgestellt 24 sind, einem Körperschaftssteuersatz von 42%. Dies bezieht sich auf Veranlagungszeiträume seit 1994; für 1993 gelten noch 46%. Die laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bleiben als solche bestehen und werden nicht als gewerbliche Einkünfte qualifiziert. Die Gewerbesteuer von ca. 14-20% ist weiterhin erst dann fällig, wenn eine Betriebsstätte in Deutschland errichtet wird. 3.3. Kauf eines Grundstückes und anschließende Bebauung: Hinsichtlich der anzuwendenden Besteuerungsgrundsätze gilt dasselbe wie unter Punkt 3.2. ausgeführt. Begründet der deutsche Immobilienhändler einen ständigen Vertreter für die schweizerische AG in Deutschland, so ist der entstehende Veräußerungsgewinn stets in vollem Umfang steuerpflichtig, da es sich hier nicht, wie eingangs dargelegt, um einen Immobilienkauf eines Privatmannes handelt. Der Immobilienhändler wird in der Regel dann als ständiger Vertreter der AG anzusehen sein, wenn er deren Geschäfte regelmäßig besorgt und dabei den Sachweisungen der AG unterliegt. Als Geschäftsbesorgung gelten insbesondere die Beschaffung von Aufträgen sowie die Vermittlung und der Abschluß von Verträgen. Wird hingegen bei jedem Abschluß ein anderer Makler eingesetzt, so liegt keine nachhaltige Geschäftsbesorgung im oben erwähnten Sinn vor. Dennoch müssen seit

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1994 die durch Veräußerung von Immobilien erzielten Einkünfte einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Deutschland entsprechend der beschränkten Einkommenssteuerpflicht versteuert werden. 3.4. Wie sieht die Praxis aus? Die ausländische Gesellschaft müßte im nächsten Jahr die Steuererklärung für den vorangegangenen Zeitraum abgeben. Bis dahin ist in der Regel aber die Immobilie, deren Verkauf den Steuervorgang auslöst, auf den neuen Erwerber umgeschrieben worden. Die Gesellschafter der Schweizer AG sind den deutschen Finanzbehörden nicht bekannt bzw. für diese nicht greifbar, weil die AG auf Inhaberaktien basiert. Da der Gesetzgeber versäumt hat, eine Haftungsvorschrift einzuführen, indem der Erwerber einen Teil des Kaufpreises als Quellensteuer, z.B. 15 oder 20%, an das Finanzamt abführen muß, ist nur die ausländische Gesellschaft Steuerschuldner und in der Praxis für die deutschen Finanzbehörden so gut wie nicht greifbar. 25

Die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die rechtliche Organisationsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH], die vor mehr als 100 Jahren am 20.04.1892 in Deutschland eingeführt wurde, gewann in den letzten Jahrzehnten eine immer größer werdende Bedeutung. Während die Zahl der Gesellschaften von 15.508 Ende September 1909 bis auf 80.406 Ende 1970 kontinuierlich anstieg und der Bestand 1972 erstmals mehr als 100.000 Gesellschaften betrug, trat in den folgenden zwei Jahrzehnten ein besonders kräftiger Zuwachs um mehr als das Fünffache ein. Nach Erhebungen der amtlichen Statistik waren Ende Mai 1992 in den Handelsregistern der alten und neuen Bundes-länder insgesamt 509.949 Gesellschaften mit 231,6 Mrd. DEM Kapital registriert. Die GmbH ist eine rechtliche Organisationsform vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen geblieben, auch wenn eine Reihe größerer Unternehmen sich ebenfalls dieser Rechtsform bedient. 1. Die Wesensmerkmale der GmbH: Juristische Person: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person des Privatrechts und damit ein Rechtsgebilde mit vollständiger Rechts- und Prozeßfähigkeit. Sie nimmt am Rechtsverkehr gleichberechtigt teil wie eine natürliche Person; d.h. sie ist Träger von Rechten und Pflichten, kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und kann klagen sowie verklagt werden (§ 13 Abs.1 GmbHGesetz). Letztendlich handlungsfähig wird die GmbH aber nur durch eine oder mehrere natürliche Personen, nämlich den oder die gesetzlichen Vertreter. GmbH´s können zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden (§ 1 GmbHG). Die meisten Gesellschaften werden zur Betreibung eines Handelsgewerbes gegründet, da ihre Haftung für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist; aber auch für Tätigkeiten auf kulturellem, karitativem, sportlichem, künstlerischem oder

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wissenschaftlichem Gebiet wird eine GmbH verwendet. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen die Rechtsform der GmbH unzulässig ist. So darf z.B. ein Rechtsanwalt für die Ausübung seiner Tätigkeit keine GmbH wählen, weil es seinem Standesrecht widerspricht. Auch Hypothekenbanken und Versicherungsunternehmen können nach deutschem Recht nicht als GmbH geführt werden. 26 Gläubigerschutz: Da die GmbH, wie der Name ja schon sagt, nur begrenzt haftet, hat der Gesetzgeber dem Gläubigerschutz besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Alle, gerade in den besonders entscheidenden Phasen der Gründung und Liquidation einer Gesellschaft, auftretenden Unregelmäßigkeiten bezüglich der nicht oder nicht vollständigen Einzahlung des Stamm-kapitals oder der Vorenthaltung von Gläubigern des Kapitals im Zuge der Geschäftstätigkeit zum Vorteil der Inhaber werden rigoros geahndet, in schweren Fällen auch mit Gefängnisstrafen. Gründung einer GmbH: Die Gründung einer GmbH erfolgt durch einen (diese gesetzliche Regelung gilt erst seit dem 01.01.1981) oder mehrere Gesellschafter. Gesellschafter darf jede in- oder ausländische natürliche oder juristische Person, aber auch jede Personengesellschaft sein, deren Rechts-fähigkeit durch eine Handelsregistereintragung dokumentiert ist. Zwingend vorgeschrieben ist ein Vertrag über den GmbH-Gründungsakt, “Gesellschaftsvertrag“, “Satzung“ oder “Statut“ genannt, der vor einem Notar geschlossen und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden muß. Die Praxis hat ergeben, daß manche Registerrichter auch vor ausländischen Notaren geschlossene GmbH-Gründungsverträge ohne jede Einschränkung akzeptieren, andere Registerrichter dagegen eine Nachbeurkundung vor einem deutschen Notar verlangen. Sollte aus irgendeinem Grund ein Gesellschafter verhindert sein, kann er einen Vertreter bestellen, der seinerseits eine notariell beglaubigte Vollmacht vorweisen muß. Gemäß § 3 Absatz 1 GmbHG ist für den Gesellschaftsvertrag ein obligatorischer Mindestinhalt vorgeschrieben: • die Firma (= der Name) und der Sitz der Gesellschaft • der Gegenstand des Unternehmens • der Betrag des Stammkapitals und • der Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage. Ein Muster einer Kurzfassung eines GmbH-Gründungsvertrages ist diesem Buch beigefügt. Zusätzlich können natürlich weitere Vertragsinhalte frei vereinbart werden; so z.B. als innergesellschaftliche Regelung, d.h. daß alle von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen durch einfachen Gesellschafterbeschluß ohne notarielle Beurkundung und den damit verbundenen Aufwand erfolgen dürfen; oder z.B. in einem Zusatzvertrag als persönliche Regelung zwischen den Gesellschaftern, die eine Gewinnverteilung in Abweichung zum Gesellschaftsvertrag vorsieht. Außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Vertragsmindestinhalt gilt die Vertragsfreiheit. Der Name der GmbH: Die Firma der GmbH ist der Name, unter dem sie als juristische Person im Rechtsverkehr auftritt. Sie muß entweder von dem Gegenstand des Unternehmens

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entlehnt sein [Sachfirma] oder die Namen der Gesellschafter bzw. den Namen 27 wenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusatz [Personenfirma] enthalten. Die Namen anderer Personen als der der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung “mit beschränkter Haftung“ enthalten (§ 4 GmbHG). Der Sitz der GmbH: Im Gesellschaftsvertrag ist der Sitz der GmbH, d.h. der Ort an dem die Zentralverwaltung oder der Hauptsitz unterhalten wird, festzulegen. Einen Doppelsitz kann es nicht geben; an anderen Orten darf lediglich eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle errichtet werden. Eine nach deutschem Recht gegründete GmbH muß ihren Sitz in Deutschland haben, die Gemeinde ist jedoch frei wählbar. Nach dem Sitz richtet sich in jedem Fall die Zuständig-keit des Registergerichts sowie der Gerichtsstand. Sofern die Gesellschafter per Beschluß den Sitz der GmbH ins Ausland verlegen wollen, ist dies nach herrschender Meinung mit einem Auflösungsbeschluß gleichzusetzen. Der Gegenstand des Unternehmens: Der Gegenstand des Unternehmens gibt Auskunft über die Art der Tätigkeit einer GmbH. Ohne Angabe des Unternehmensgegenstandes ist die Gründung unmöglich. Bei der Formu-lierung im Gesellschaftsvertrag wird weitgehende Konkretisierung der unternehmerischen Tätigkeit erwartet, eine reine Angabe des Gesellschaftszweckes ist für eine handels-registerliche Eintragung nicht ausreichend. Grundsätzlich gibt es bei der Wahl des Unternehmensgegenstandes keine Beschränkungen, allerdings kann das Registergericht bei gesetzes- oder sittenwidrigen Tätigkeiten die Eintragung der GmbH verweigern. Im Anhang haben wir Ihnen exemplarisch ca. 50 verschiedene Formulierungen hinsichtlich des Gegenstandes einer GmbH aufgelistet, um Ihnen einige Anregungen zu geben. Das Stammkapital der GmbH: Das Stammkapital einer GmbH muß seit der Reform von 1980 mindestens DEM 50.000,-- betragen und stellt die Summe aller Stammeinlagen der Gesellschafter dar. Dieses ist nicht identisch mit dem Gesellschaftsvermögen, das das Stammkapital bei weitem übersteigen kann. Ziel des Gesetzgebers bei der Festsetzung eines Mindeststammkapitals war es, der Gesellschaft eine eigenfinanzierte Vermögensmasse zu verschaffen, so daß den Gläubigern im Fall des Konkurses wenigstens eine Mindesthaftungssumme zur Deckung der Forderungen bleibt, wenn schon die Gesellschafter nicht persönlich zur Haftung herangezogen werden können. Die Stammeinlagen sind die Beträge, die die einzelnen Gesellschafter als ihren Einsatz in die GmbH einzubringen haben. Im Gesellschaftsvertrag müssen die Namen der Gesellschafter genannt und ihre jeweiligen Einlagen exakt und in deutscher Währung beziffert sein. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage(n). Jede Stammeinlage • muß mindestens DEM 500,-- betragen; 28 • kann für die einzelnen Gesellschafter unterschiedlich hoch sein; • muß in Deutscher Mark durch 100 teilbar sein;

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• muß auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, auch wenn sie in Form eines Sachwertes geleistet wird. Für die Leistung von Geld- oder Sacheinlagen hat der Gesetzgeber eindeutige Vorschriften erlassen, ohne deren Beachtung keine Eintragung der GmbH in das zuständige Handelsregister erfolgen kann. So müssen: • Geldeinlagen vor Anmeldung der GmbH zur Eintragung nicht voll erbracht werden. Es genügt, daß auf jede Stammeinlage ein Viertel eingezahlt worden ist, allerdings muß insgesamt auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrages der Stammeinlagen für die Sacheinlagen zu leisten sind, - bei zwei oder mehr Gründungsgesellschaftern DEM 25.000,-- erreicht, - bei nur einem Gründungsgesellschafter DEM 50.000,-- beträgt. • Sacheinlagen müssen in jedem Fall vor der Handelsregisteranmeldung voll erbracht werden und sind so zu erbringen, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Sacheinlagen können sich beziehen auf Grundstücke, Immobilien, Schiffe, Patente, andere Unternehmen etc. Die Gesellschafter müssen diese Sacheinlagen in einem Sachgründungs-bericht aufführen, der gemeinsam mit dem Gesellschaftsvertrag zu erstellen ist. Damit der Registerrichter prüfen kann, ob der tatsächliche Wert der Sacheinlage den Betrag der übernommenen Stammeinlage erreicht, sind zusätzliche Unterlagen zum Beweis vorzulegen. Als Unterlagen kommen Sachverständigengutachten, Preislisten, Tarife, Bilanzen etc. in Betracht. Sind Sacheinlagen überbewertet worden, muß in Höhe des Differenzbetrages eine zusätzliche Geldeinlage geleistet werden, andernfalls sind die Gläubiger nicht ausreichend geschützt. Der Geschäftsführer einer GmbH: Jede GmbH muß über einen oder mehrere Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter verfügen, die die Geschäfte der Gesellschaft führen und gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Als Geschäftsführer kommen nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen in Frage. Sie können, aber sie müssen nicht mit den Gesellschaftern identisch sein. Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt im Gesellschaftsvertrag. Wer kann nicht Geschäftsführer werden? a) Personen, die bereits wegen Konkursdelikten strafrechtlich belangt wurden oder denen die Berufsausübung aus irgendwelchen Gründen amtlich untersagt worden ist, dürfen für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Geschäftsführertätigkeit ausüben. b) Personen, die keine deutsche Aufenthaltserlaubnis haben. Da das GmbHG hierzu keine Bestimmungen enthält, ist die ständige deutsche Rechtsprechung anzuwenden. Wer sich für diesen Punkt näher interessiert, lese bitte Kapitel 5 Ausländische Geschäftsführer nach. 29 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Gesamtvertretungs-befugnis. Möglich ist es natürlich auch, Einzelgeschäftsführungsbefugnis zu erteilen und Geschäftsbereiche an mehrere Geschäftsführer aufzuteilen. Ein Geschäftsführer kann jederzeit durch die Gesellschafter aus seinem Amt abberufen werden. 2. Die Gründung einer GmbH:

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Wenn Sie die Neugründung einer deutschen GmbH selbst vornehmen möchten, sieht der Gründungsablauf wie folgt aus: a) Sie nehmen Kontakt zur Industrie- und Handelskammer (IHK) in dem Bezirk auf, in dem die Gesellschaft ihren Firmensitz haben soll und klären mit ihr den von Ihnen gewünschten Firmennamen ab. Nach § 30 Handelsgesetzbuch (HGB) muß sich jede neue Firma von allen in dem IHK-Bezirk bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden, und nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma nicht so gewählt werden, daß das Publikum über die Tätigkeit der GmbH getäuscht werden könnte. Ist von dieser Seite aus alles in Ordnung, erklärt die IHK ihr schriftliches Einverständnis. Es empfiehlt sich, die Zulässigkeit der Firma und des Unternehmensgegenstandes bereits vor der notariellen Beurkundung des GmbHGesellschaftsvertrages abzustimmen, damit keine unnötigen Kosten entstehen, denn jede vorzunehmende Änderung ruft erneut den Notar auf den Plan, der für seine Leistungen natürlich Gebühren verlangt. b) Sie entwerfen einen Gesellschaftsvertrag gemäß § 3 Abs.1 GmbHG analog der im Anhang abgebildeten Kurzfassung sowie eine Liste der Gesellschafter. c) Mit dem IHK-Schreiben (a), dem Gesellschaftervertrag und der Liste der Gesellschafter (b) gehen Sie nun zu einem Notar. Dort verabreden Sie einen Termin zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrages sowie zur Beglaubigung der vom Notar aufzusetzenden schriftlichen Anmeldung der GmbH-Gründung zum Handelsregister. d) Sie gründen alleine oder mit Partnern die Gesellschaft im Beisein des Notars, denn § 2 GmbHG besagt ausdrücklich: “Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.“ Dabei können auch Vertreter auftreten, diese müssen allerdings eine notarielle Vollmacht vorweisen. e) Mit der notariellen Urkunde in der Hand eröffnet der durch die Gesellschafter vor dem Notar bestimmte erste Geschäftsführer der GmbH ein Bankkonto bei einer beliebigen Bank. f) Es erfolgt nun die Einzahlung des Stammkapitals auf das Konto der GmbH; und zwar mindestens DEM 25.000,-- bei zwei oder mehr Gesellschaftern oder DEM 50.000,-- bei einem einzigen Gesellschafter. 30 g) In vielen Fällen müssen Sie jetzt leider noch einmal zur IHK. Dort legen Sie denen die Bankeinzahlungsbelege betreffend der Einzahlung des Stammkapitals und den oder die Bankkontoauszüge vor. Die IHK erstellt daraufhin die sogenannte Unbedenklichkeits-bescheinigung der IHK, derzufolge diese keine Einwände gegen die Eintragung der GmbH in das Handelsregister hat. Von IHK zu IHK unterschiedlich wird die Übergabe dieser Bescheinigung gehandhabt: Sie können sie entweder bei der IHK abholen oder die IHK schickt sie direkt dem zuständigen Handelsregister zu. h) Sie übergeben dem zuständigen Registergericht am vorgesehenen Firmensitz der Gesellschaft alle nach § 8 GmbHG vorgeschriebenen Anmeldeunterlagen: Das notariell beglaubigte Anmeldeschreiben; der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag.

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Eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus der Namen, Vornamen, Stand und Wohnort der Gesellschafter und der Betrag der von jedem übernommenen Stammeinlage hervorgeht. Vorsichtshalber auch den Bankkontoauszug in Kopie. Im Falle einer Sachgründung den Sachgründungsbericht sowie alle

Bewertungsunterlagen, damit der Registerrichter der Überbewertung entgegenwirken kann. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK. Eventuell nötige Genehmigungsurkunden, denn trotz Gewerbefreiheit ist die

Aufnahme einiger Tätigkeiten genehmigungspflichtig (z.B. Bankgeschäfte, Personenbeförderung, Bauträger- und Maklertätigkeiten). i) Sie bezahlen den Eintragungsvorschuß auf Aufforderung des Registergerichts unter Angabe des Aktenzeichens. j) Er erfolgt die Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Wir haben eine GmbH-Gründung und -eintragung schon öfter innerhalb von nur sieben Tagen geschafft. In der Regel sollten Sie aber von einen Zeitraum von vier Wochen ausgehen, wenn Sie alle oben beschriebenen Wege selbst erledigen. Ihr Zeitgewinn ist trotzdem immer noch erheblich, denn eine Gründung über Notare dauert bis zur Eintragung oft mehrere Monate, da der Notar alle Wege in der Regel nur postalisch erledigt und zudem die anstehenden Arbeitsschritte in seinem Büro und im Büro der IHK nicht zügig, sondern unter Umständen erst nach Wochen erledigt werden. Auch dauert es leider manchmal bis zu 10 Tagen, bis der Notar die für die Bankkontoeröffnung erforderliche Abschrift der Satzungsurkunde erstellt hat. Ja, so fragen manche Kunden, warum sollte ich denn meine GmbH möglichst schnell ins Handelsregister eingetragen bekommen? Nun, dazu ein kurzer, vereinfachter Einblick in die geltende Rechtslage: 1. Vorgründungsgesellschaft: Eine solche entsteht mit der Willenserklärung, eine gemeinsame GmbH zu gründen. Sie besteht bis zum Zeitpunkt des notariell beurkundeten Gesellschafts-vertrages und ist nicht vorsteuerberechtigt. 2. Vorgesellschaft: Diese entsteht mit Unterzeichnung des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages und endet bei Eintragung in das Handelsregister. Die 31 Vorgesellschaft wird als GmbH i.G. [in Gründung] bezeichnet. Sie ist vorsteuerberechtigt. Während dieser beiden Phasen, also vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. Ist vor Eintragung im Namen der Gesellschaft schon geschäftlich gehandelt worden, so haften die Handelnden (Geschäftsführer und Gesellschafter) für eingegangene Verbindlichkeiten persönlich und gesamtschuldnerisch (§ 11 Abs.1 und 2 GmbHG). Also: Für alle im Gründungsstadium eingegangenen Verbindlichkeiten und vertraglichen Verpflichtungen haften die gesetzlichen Vertreter und die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern mit ihrem gesamten Privatvermögen. Wenn Sie also darauf angewiesen sind, daß Ihre GmbH schnellstmöglich einsatzfähig sein muß, sollten Sie aufgrund der geschilderten Rechtslage nicht den normalen, aber bürokratischen Gründungsweg wählen, der Ihr Privatvermögen unter Umständen monatelang einer nicht eingrenzbaren Haftungsgefahr aussetzt. Sie sollten eine der am Markt erhältlichen GmbH-Vorratsgesellschaften kaufen. Mehr zu diesem Thema

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unter Kapitel 8. Wurden seitens des Registerrichters keine Mängel festgestellt, wird die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister unter Abteilung B veranlaßt. Die Eintragung umfaßt folgende Daten: die Firma, den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, das Datum des Gesellschaftsvertrages, die Geschäftsführer, deren Vertretungsbefugnis sowie eine eventuelle Beschränkung der Laufzeit der Gesellschaft. Die Namen und Anschriften der Gesellschafter werden nicht angegeben. 3. Die Sonderform der Einmann-GmbH: 3.1. Entstehung mit Gründung der GmbH: Seit der GmbH-Novelle von 1980 ist auch die Gründung einer GmbH durch eine einzige natürliche oder juristische Person vom Gesetzgeber zugelassen. Grundsätzlich gelten dazu dieselben Vorschriften, die bei Gründung durch mehrere Gesellschafter angewendet werden. Allerdings hat man im Interesse der Gläubiger und zum Schutz ihrer Forderungen eine Sonderregelung bei der Aufbringung des Stammkapitals eingeführt. So gilt für den Einmann-Gründer zwar ebenfalls die Regelung, daß vor Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Stammeinlage, mindestens jedoch DEM 25.000,-- eingezahlt werden müssen, aber zusätzlich ist über den noch fehlenden Restbetrag eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Auskunft, welcher Art diese Sicherheitsleistung sein muß, gibt das Bürgerliche Gesetzbuch [BGB] in § 232. Zugelassen sind demnach z.B.: • die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren; • die Verpfändung von Forderungen oder beweglichen Sachen; 32 • die Bestellung von Hypotheken an Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind; • die Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken; • die Stellung eines solventen Bürgen, der ein in der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat; • aber auch andere Leistungen, wenn sie wirtschaftlich gleichwertig sind. Hinweis: Wir empfehlen Ihnen die sofortige Einzahlung des Mindeststammkapitals von DEM 50.000,-- in voller Höhe. Das vermeidet Aufwand und führt so nicht zu Verzögerungen bei der Eintragung der GmbH. Der oder die Geschäftsführer müssen bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister versichern, daß sowohl der Mindestbetrag von DEM 25.000,-- als auch die entsprechenden Sicherheitsleistungen bestellt sind. Bei unrichtigen Angaben haften die Geschäftsführer persönlich und machen sich zudem auch noch strafbar. 3.2. Entstehung einer Einmann-GmbH nach bereits erfolgter Eintragung: Nun kann eine Einmann-GmbH selbstverständlich auch dann entstehen, wenn Gesellschafter nach einer gewissen Zeit aus der Gesellschaft ausscheiden oder aus bestimmten Gründen ausgeschlossen werden. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Sicherung des Stammkapitals wie folgt geregelt:

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Vereinigen sich innerhalb von drei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat der Gesellschafter innerhalb von drei Monaten seit der Vereinigung der Geschäftsanteile alle Geldeinlagen voll einzuzahlen oder der Gesellschaft für die Zahlung der noch ausstehenden Beträge eine Sicherung zu bestellen oder einen Teil der Geschäftsanteile an einen Dritten zu übertragen. Die Geschäftsführer haben die Vereinigung der Geschäftsanteile unverzüglich dem Handelsregister mitzuteilen (§ 19 GmbHG). Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, setzt das Gericht eine Nachfrist. Läßt die Geschäftsleitung jedoch auch diese Frist verstreichen, führt das zwangsläufig zur Auflösung der Gesellschaft von Amts wegen. 3.3. Die Bedeutung des § 181 BGB: Im Prinzip funktioniert eine Einmann-GmbH (Kennzeichen: alle Geschäftsanteile sind in einer Hand) genauso wie eine Mehrpersonen-GmbH (Kennzeichen: die Anteile liegen bei mehreren Gesellschaftern); allerdings mit dem gravierenden Unterschied, daß bei dieser Sonderform der einzige Gesellschafter in der Regel identisch ist mit dem einzigen Geschäftsführer. Damit entsteht eine ungewöhnliche Situation, die sich allein schon an der Tatsache zeigt, daß der Alleingesellschafter und Geschäftsführer Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person ist und mit sich selbst einen Anstellungsvertrag abschließen muß, wenn dieses von ihm gewollt ist. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch, hier § 181, ist ein mit sich selbst geschlossener Vertrag unzulässig, so daß bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrages große Sorgfalt an den Tag zu legen ist. Rechtsgeschäfte des geschäftsführenden Alleingesellschafters mit der Gesellschaft sind nur wirksam, wenn sie durch den Gesellschaftsvertrag 33 ausdrücklich gestattet sind bzw. durch nachträgliche Änderung desselben gestattet werden. In der Formulierung heißt es dann: der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Gestattung dieses sogenannten Selbstkontrahierens wird auch im Handelsregisterblatt der GmbH vermerkt. 4. Das Kaduzierungsverfahren: Oft kommt es vor, daß bei Gründung einer GmbH alle Beteiligten noch in bester Stimmung sind und ein gemeinsames Ziel vor Augen haben. Ein Teil des Stammkapitals wird vor Eintragung durch jeden Gesellschafter gezahlt; der Rest der Stammeinlagen ist auf Anforderung durch den Geschäftsführer zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen. Leider zeigt die Praxis, daß dann so mancher Gesellschafter, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr zahlungswillig ist. Ein kaum bekanntes Mittel, diesen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, stellt das Kaduzierungsverfahren gemäß § 21 GmbHG dar. Gerade weil das Verfahren so gut wie keinem Gesellschafter bekannt ist, weiß ein unwilliger Gesellschafter die Konsequenzen einer fortgesetzten Nichtzahlung der Stammeinlage gar nicht abzuschätzen: § 21 GmbHG sagt: (1) Im Fall verzögerter Einzahlung der Stammeinlage kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer Nachfrist von mindestens einem Monat unter Androhung seines Ausschlusses desjenigen Geschäftsanteils, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, durch Einschreiben gerichtet werden. (2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines

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Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief. (3)Wegen des Ausfalls, den die GmbH wegen der Nichtzahlung des rückständigen Betrages erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet. Da der säumige Gesellschafter zwar über den drohenden Ausschluß informiert werden muß, nicht aber über die weiterhin bestehende Zahlungspflicht gegenüber der GmbH, kommt es hier immer wieder zu gravierenden Irrtümern. Der betroffene Gesellschafter, der sich möglicherweise längst mit den anderen Gesellschaftern oder dem GmbH-Geschäftsführer verkracht hat, wird möglicherweise gegen den Ausschluß nichts einzuwenden haben und auch seine bisherige Zahlung auf die Stammeinlage als verloren betrachten. Aber er ahnt nicht - weil es ihm auch keiner sagen muß - daß er nicht nur seinen GmbH-Anteil verliert, sondern weiterhin einer drohenden zivilrechtlichen Klage über seinen ausstehenden Geschäftsanteil ausgesetzt ist. Dazu ein Fall aus der Praxis: Die --- stritt sich vor Jahren mit einem 50%-Gesellschafter einer der ---GmbH´s herum. Dieser Gesellschafter, nennen wir ihn Max Mustermann in Bremen, hatte einen 34 Anteil über DEM 50.000,-- gezeichnet, aus dem noch DEM 25.000,-- zu zahlen waren. Er hatte eine andere Meinung über den weiteren Geschäftsverlauf der GmbH als der andere Gesellschafter, der auch gleichzeitig einziger Geschäftsführer war. Herr Mustermann weigerte sich, auf Anforderung, die restlichen DEM 25.000,-- einzuzahlen. Der Geschäftsführer hat daraufhin beschlossen, diesen nervigen Gesellschafter aus der Gesellschaft hinauszuwerfen, da die ursprünglichen Zielsetzungen mit Herrn Mustermann nicht zu verwirklichen waren. Der Hinauswurf geschah auf folgende Weise: Schreiben (ohne oder mit Einschreiben / auf Geschäftspapier der GmbH) Einforderung von Gesellschaftskapital: An Herrn Max Mustermann Dahlienweg 27 28219 Bremen (Datum 1) Betr.: Ausstehende Einzahlung auf Ihre Stammeinlage Sehr geehrter Herr Mustermann Sie haben bisher auf Ihre Stammeinlage von DEM 50.000,-- eine Teilzahlung in Höhe von DEM 25.000,-- gezahlt. Wir bitten Sie hiermit höflich, bis zum 31.03.199* die restliche Stammeinlage von DEM 25.000,-- durch Zahlung an unsere Gesellschaft zu erbringen. Mit freundlichen Grüßen (Geschäftsführer) Zahlung erfolgte nicht. 35 Schreiben (per Einschreiben / auf Geschäftspapier der GmbH) Erneute Aufforderung / Mahnung an den säumigen Gesellschafter: An Herrn Max Mustermann

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Dahlienweg 27 28219 Bremen (Datum 2) Betr.: Ausstehende Einzahlung auf Ihre Stammeinlage Sehr geehrter Herr Mustermann Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom (Datum 1), in welchem wir Sie aufforderten, die restliche, noch nicht bezahlte Stammeinlage in Höhe von DEM 25.000,-- bis zum 31.03.199* gegenüber unserer Gesellschaft zu erbringen. Leider haben Sie bis heute die restliche Stammeinlage nicht bezahlt. Wir setzen Ihnen hiermit eine Nachfrist von vier Wochen bis zum 05.05.199* und bitten Sie höflich, innerhalb dieser Frist die restliche Stammeinlage in Höhe von DEM 25.000,-- zu erbringen. Sollten Sie bis zum 05.05.199* die restliche Stammeinlage erneut nicht an unsere Gesellschaft gezahlt haben, so setzen wir Ihnen diese Nachfrist schon jetzt unter Androhung des Ausschlusses Ihres Geschäftsanteils gemäß § 21 GmbHG. Mit freundlichen Grüßen (Geschäftsführer) Zahlung erfolgte nicht. 36 Schreiben (per Einschreiben / auf Geschäftspapier der GmbH) Ausschlußerklärung: An Herrn Max Mustermann Dahlienweg 27 28219 Bremen (Datum 3) Betr.: Ausstehende Einzahlung auf Ihre Stammeinlage Sehr geehrter Herr Mustermann Wir haben Sie mit Schreiben vom (Datum 1) und mit Mahnschreiben vom (Datum 2) zur Zahlung Ihrer restlichen Stammeinlage aufgefordert. Leider haben Sie keine Zahlung geleistet. Damit ist die Nachfrist fruchtlos verstrichen. Gemäß § 21 GmbHG erklären wir hiermit Ihren Geschäftsanteil an unserer Gesellschaft und die bereits geleisteten Teilzahlungen auf diesen Geschäftsanteil zugunsten unserer Gesellschaft für verlustig. Wir haben heute den Vorgang unserem Rechtsanwalt übergeben mit der Maßgabe, beim Landgericht ***** Klage gegen Sie auf Zahlung von DEM 25.000,-- zu erheben. Hochachtungsvoll (Geschäftsführer) Den Prozeß beim Landgericht gewann die --- GmbH. Der Beklagte mußte zusätzlich zu den DEM 25.000,-- die Anwalts- und Gerichtskosten beider Seiten tragen. Die anschließende Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher führte zur Zahlung der DEM 25.000,-- an die GmbH. 5. Sondergenehmigungen zur handelsregisterlichen Eintragung einer GmbH: Es soll nicht Aufgabe dieser Sachinformationen sein, alle möglichen behördlich vorgeschriebenen Genehmigungsformen aufzulisten. Sie werden vermutlich am ehesten wissen, ob Sie für Ihr Geschäft eine Sondergenehmigung benötigen oder nicht. Der in der Praxis am häufigsten auftretende Fall ist der des § 34c Gewerbeordnung. Wir haben für diejenigen, die das Gesetz nicht zur Hand haben oder die noch nie einen solchen Antragstext gesehen haben, auf den nächsten Seiten folgende Unterlagen

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abgebildet: a) Auszug aus der Gewerbeordnung; hier § 34c b) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung Merkblatt der Stadt Bielefeld 37 § 34c Makler, Bauträger, Baubetreuer (1) Wer gewerbsmäßig 1. den Abschluß von Verträgen über a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen, b) den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen, 2. Bauvorhaben a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden, b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs oder das Vergleichsverfahren eröffnet worden oder er in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 Konkursordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen 1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet, 2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten, 3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen, 4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten, 5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben, 6. Bücher zu führen,

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7. der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen, 8. die behördliche Nachschau zu dulden; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der 38 Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1, Nr. 1 bis 6, und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden geregelt werden. (4) weggefallen (5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für 1. Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, solange sie diese Eigenschaft behalten; 2. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen; 3. Kursmakler und freie Makler, die an einer deutschen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind; 4. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen; 5. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach § 53b Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Abs. 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt. 39 Anlagen: ? Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ? Steuerliche Unbenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ? Führungszeugnis ? Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister bzw. eine Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs, sofern die juristische Person noch nicht im Register eingetragen ist. ? Verwaltungsgebühr: Die entsprechende Verwaltungsgebühr ist bereits bei Antragstellung fällig. Stvord 11. doc für den Antragsteller und ggf. seinen Ehegatten; sofern eine juristische Person Antragsteller ist, sind diese Unterlagen zusätzlich für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungs-berechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) und ihre Ehegatten beizubringen. Des weiteren sind die Unterlagen ggf.

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für die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen beizu-bringen. für den Antragsteller und ggf. seinen Ehegatten, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist bzw. für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B.Geschäftsführer, Vorstands-mitglieder) und ihre Ehegatten, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist. Quittungen über die Beantragung der Führungszeugnisse und der Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister fügen Sie bitte dem Antrag bei. Bis zu 2 erlaubten Gewerbetätigkeiten (bis zu 2 angekreuzten Feldern im Antrag) 1.500,00 DEM Bis zu 4 erlaubten Gewerbetätigkeiten (bis zu 4 angekreuzten Feldern im Antrag) 2.000,00 DEM Mehr als 4 erlaubte Gewerbetätigkeiten (mehr als 4 angekreuzte Felder im Antrag) 2.500,00 DEM 40 6. Verlustabzug im Falle des GmbH-Mantelkaufs: Die gesetzlichen Vorschriften finden Sie in § 8 Abs.4 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 10d des Einkommensteuergesetzes. Wenn Sie planen, eine GmbH zu kaufen, die laut ihrer Bilanz einen Verlustvortrag hat, so müssen Sie darauf achten, daß bei zukünftigen Verrechnungen bestehender Verluste mit neu anfallenden Gewinnen die sogenannte wirtschaftliche Identität vorliegt. Denn Verlustübernahmen sind bei einem GmbH-Mantelkauf nur noch eingeschränkt möglich: Mit der Steuerreform von 1990 haben sich die Voraussetzungen für die Übernahme eines Verlustvortrages wie folgt geändert: Es muß nun nicht nur eine zivilrechtliche, sondern auch eine wirtschaftliche Identität zwischen derjenigen GmbH, die den Verlust erlitten hat und derjenigen GmbH, die den Verlustabzug vornehmen möchte, gegeben sein. Diese Identität besteht insbesondere dann nicht, wenn: a) Die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat; b) mehr als ¾ ihrer Anteile übertragen wurde; c) mehr als 50% neues Betriebsvermögen zugeführt wurde; d) die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen hat. Die Voraussetzung zur Übernahme eines Verlustvortrages wird von den Finanzbehörden in jedem Einzelfall überprüft. Wer mit einer Second-Hand-GmbH Steuern sparen will, sollte unbedingt auf folgende Punkte achten: 1) Schulden der GmbH prüfen Hat die Gesellschaft Schulden? Hat die Gesellschaft vertragliche Verpflichtungen? Ist die Gesellschaft in laufende Prozesse verwickelt? Hat die Gesellschaft gewerbliche Umsätze getätigt, aus denen noch

Steuerschulden bestehen? Wenn Sie eine alte GmbH übernehmen, dann übernehmen Sie auch alle

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Verbindlichkeiten dieser GmbH. 2) Entscheiden Sie, ob Ihre Gesellschaft die Anteile der zum Verkauf stehenden GmbH übernehmen soll (Mantelkauf), oder ob diese Alt-GmbH mit Ihrer Gesellschaft fusioniert werden sollte (nach Umwandlungsgesetz). 3) Klären Sie schriftlich mit allen Gesellschaftern der Alt-GmbH ab, ob ggf. noch stille Beteiligungen bestehen. 4) Schließen Sie die mögliche Sperrminorität von 25% der Anteile der Altgesellschaft vertraglich aus. Lassen Sie sich ein unwiderrufliches Vorkaufsrecht für die restlichen GmbH-Anteile einräumen. Diese können Sie dann frühestens nach zwölf weiteren Monaten erwerben. 41 5) Kaufen Sie nur eine branchengleiche GmbH. Achten Sie darauf, daß die GmbH in den letzten 12 Monaten noch geschäftlich aktiv war; in jedem Fall ihren Betrieb noch nicht eingestellt hatte. Übernehmen Sie nicht mehr als 75% des Stammkapitals und führen Sie nicht mehr als 50% neues Kapital in die Alt-GmbH ein. Der Kaufpreis für einen derartigen Altmantel beträgt am Markt zwischen 10 und 15% des Verlustvortrages als Entgelt für die Altgesellschafter. Nehmen Sie Abschläge vor, für ungeklärte oder noch offene Bilanzpositionen. Hinweis: Auf der nächsten Seite geben wir Ihnen als Ergänzung die Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt / Main vom 26.10.1994 über die Anwendung der Verlust-abzugsregelung wieder. 7. Ausländer als GmbH-Geschäftsführer: Während das Gesellschaftsrecht vieler anderer Staaten ausdrücklich festhält, ob ein Geschäftsführer eine natürliche oder juristische Person mit beliebiger Nationalität oder beliebigem Wohnort / Firmensitz in aller Welt sein darf, enthält § 6 GmbHG leider nur die folgende Bestimmung: “Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Wer wegen einer Straftat nach den § 283 bis 283d des Strafgesetzbuches [Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung] verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein.“ Damit bleibt es den deutschen Gerichten und der Literatur überlassen, den freien Rechtsraum durch Urteile resp. Interpretationen aufzufüllen. Der gegenwärtige Sachstand sieht wie folgt aus: Deutsche Sprachkenntnisse: Das GmbHG verlangt nicht, daß der Geschäftsführer über deutsche Sprachkenntnisse verfügen muß. Die Beherrschung der deutschen Sprache kann aber durch das “Aufsichtsrecht“ geboten sein. Muß mindestens einer der Geschäftsführer deutscher Staatsangehöriger sein? Alle Geschäftsführer können Ausländer sein. Muß ein ausländischer Geschäftsführer die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland haben? Alle EG-Ausländer sind den Deutschen gleichgestellte Bürger; sie brauchen weder eine Aufenthalts- noch Arbeitserlaubnis. Hinsichtlich der Nicht-EG-Bürger zeigt die Praxis, daß jeder Registerrichter die Sache anders handhabt. Je weiter nördlicher man in Deutschland die GmbH eintragen läßt, desto liberaler werden die Ansichten! 42

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Unstreitig ist immerhin, daß der ausländische Geschäftsführer oder ausländische Prokurist einer deutschen GmbH keine Arbeitserlaubnis benötigt, weil eine selbständige Erwerbstätigkeit wie die des GmbH-Geschäftsführers oder Prokuristen diese nicht erfordert. Unstreitig ist auch, daß durch die Position eines Geschäftsführers oder Prokuristen kein automatischer Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis besteht. Hierüber entscheidet vielmehr die Ausländerbehörde separat. Streitig ist, ob der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis vor Anmeldung seiner Eintragung als Geschäftsführer oder Prokurist in das Handelsregister vorweisen muß: Die einen Registerrichter sagen, daß diese nicht notwendig ist, da der ausländische

Geschäftsführer seine Tätigkeiten für die GmbH auch aus dem Ausland, per Telefon oder Post, erledigen könne. Im übrigen gehöre es nicht zu den Aufgaben eines Registerrichters die Einhaltung der gewerbe- und ausländerrechtlichen Vorschriften durch die Geschäfts-führer zu überprüfen und sicherzustellen. Die Eintragung des Nicht-EG-Bürgers als Geschäftsführer sei also nur dann abzulehnen, wenn konkrete Hinweise ergeben, daß Mißbrauch betrieben wird. Die anderen Registerrichter sagen, daß verschiedene deutsche Gesetze dem

Geschäftsführer Pflichten abverlangen, die seine persönliche Verfügbarkeit in Deutschland notwendig machen. Daher müßten Nicht-EG-Bürger die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, damit es ihnen erlaubt sei, nach Deutschland einzureisen. Das Registergericht habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen. Ja, lieber Leser, wie das immer so ist: Durch eine einfache Ergänzung des GmbHGesetzes könnte der Gesetzgeber diese Unsicherheiten ausräumen; aber das ist, seit nun über 50 Jahren politisch offenbar nicht gewollt. So besteht Rechtsunsicherheit und -ungleichheit, da die Gerichte zum Teil sogar im gleichen Landgerichtsbezirk unterschiedliche Urteile sprechen. Interessant scheint uns da ein Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Christoph Winter, Wiesbaden, der seine Rechtsmeinung in der Zeitschrift GmbH Report vom September 1992 veröffentlichte. Wir zitieren auszugsweise: “Die Forderung nach Vorlage einer Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Geschäftsführer ist bereits im Ansatz falsch. Anknüpfungspunkte des Ausländerrechts sind allein Einreise und Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland. In Zeiten fortschreitender Internationalisierung ist es vielfach aber gar nicht beabsichtigt, daß etwa der Geschäftsführer einer GmbH, die Teil eines weitverzweigten multinationalen Konzerns ist, sich am Sitz der Gesellschaft aufhält. Da das Ausländerrecht und diverse bilaterale Abkommen den Staatsangehörigen fast aller großen deutschen Handelspartner gestatten, einen bis zu dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland ohne vorherige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wahrzunehmen, kann ein ausländischer Geschäftsführer jederzeit am Sitz der GmbH tätig werden, ohne zuvor eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen zu müssen. Abgesehen davon ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer die 43 Registergerichte die Vorlage einer Aufenthaltsgenehmigung verlangen und damit den Anspruch des ausländischen Geschäftsführers auf Eintragung ins

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Handelsregister beschränken könnten. Aufgabe des Registergerichts ist es, dem Rechtsverkehr durch die Führung des Registers über das Vorliegen bestimmter Tatsachen zuverlässig Auskunft zu geben. Ordnungsbehördliche Aufgaben nach dem Ausländergesetz kommen dem Registergericht nicht zu.“ 8. Ausländische Gesellschaft als GmbH-Gesellschafter: Der Gesellschafter einer deutschen GmbH kann eine beliebige natürliche oder juristische Person aus dem In- oder Ausland sein. Insoweit gilt die unbeschränkte Vertragsfreiheit in Deutschland. Aber in der täglichen Praxis sieht das schon wieder ganz anders aus. Die Registergerichte machen bei der Anmeldung einer neu gegründeten GmbH in der Regel seit einigen Jahren erhebliche, künstliche, Schwierigkeiten, wenn es sich bei dem Gesellschafter um eine ausländische juristische Person handelt. Wir zitieren aus einem Schreiben des Amtsgerichts Kassel an einen dortigen Notar vom Mai 1994: “Sehr geehrter Herr Notar! In obiger Sache wird auf folgende Eintragungshindernisse hingewiesen: 1. Es ist durch öffentliche Urkunden zu belegen, daß es sich bei der XY Commercial S.A., Bahamas, um eine bestehende juristische Person handelt. Hierzu ist erforderlich die Vorlage des Originals eines Handelsregisterauszuges versehen mit Apostille und mit beigefügter Übersetzung eines öffentlich vereidigten Dolmetschers. Der Auszug muß erkennen lassen, wer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, und welche Rechtsform die Gesellschaft aufweist. Die Rechtsform der Gesellschaft ist näher zu erläutern, insbesondere der Zusatz ´S.A.´, der offenbar nicht für Societe Anonyme steht, was eher dem französischsprachigen Rechtsraum zuzuordnen sein dürfte. Falls es sich bei der XY Commercial S.A. nicht um eine juristische Person handelt, sondern diese Firmierung für eine natürliche Person oder auch Personenmehrheit verwendet wird, so ist dies unter Bezeichnung dieser Person/en ebenfalls in geeigneter Weise durch öffentliche Urkunden zu belegen. 2. Es ist weiters vorzulegen das Original der vom Vorstand der Gesellschaft, der Vorstandsvorsitzenden, erteilten notariellen Vollmacht; versehen mit Apostille und 44 mit beigefügter Übersetzung eines öffentlich vereidigten Dolmetschers. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Vollmacht laut vorgelegter Übersetzung ihrem Wortlaut nach die Vorstandsvorsitzende nicht dazu berechtigt, Vollmacht zur Gründung einer Gesellschaft und Übernahme von Stammeinlagen einer deutschen GmbH zu erteilen. 3. Eine von dem Vorstandsvorsitzenden Herrn Miller erteilte Vollmacht ist ebenfalls in der zuvorgenannten Form vorzulegen.“ Die Forderungen sind natürlich erfüllbar, aber sie kosten unnötig Zeit und Geld. In jedem Fall sind sie aber unsinnig, denn die vorgelegte Firmendokumentation war vollständig und mit deutschen, unbeglaubigten, Übersetzungen versehen. Später, wenn die GmbH bereits eingetragen ist, haben die Registergerichte keine

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derartigen Einspruchsmöglichkeiten mehr. Sollten Sie entscheiden wollen, aus z.B. Gläubigerschutz- oder Anonymitätsmotiven als Gesellschafter eine ausländische juristische Person hereinzunehmen, dann können Sie das gerne machen. Sie sollten allerdings beachten: Gründen Sie zuerst die GmbH ausschließlich mit deutschen Gesellschaftern und übertragen Sie erst nach erfolgter Eintragung der GmbH in das Handelsregister die gewünschten GmbH-Geschäftsanteile an eine ausländische Firma. Dies ist übrigens oft ein Grund, warum Kunden zuerst über --- die GmbH gründen und eintragen lassen und anschließend über eine von --- bezogene Offshore-Gesellschaft die GmbH-Anteile übernehmen. 9. Treuhandverträge für GmbH-Gesellschafter: 9.1. Deutsche Vertreter für ausländischen GmbH-Gesellschafter: Grundsätzlich ist bei der Unterzeichnung eines GmbH-Gründungsvertrages die Vertretung durch einen Dritten erlaubt. Nach § 2 GmbHG ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten aber nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Die Praxis umgeht diese Probleme, indem die vom ausländischen Kunden beim deutschen Rechtsanwalt in Auftrag gegebene GmbH zunächst durch Gehilfen des Rechtsanwaltes in Deutschland gegründet und eingetragen wird. Anschließend werden die Geschäftsanteile auf den ausländischen Kunden oder einem von ihm zu benennenden Dritten übertragen. Wir zitieren Rechtsanwalt Bernd Depping, Essen, aus einem Aufsatz in der Zeitschrift DStR 15/95 wie folgt: “Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH bedarf gemäß § 15 GmbHG zwar ebenfalls der notariellen Beurkundung, jedoch kann sich der ausländische Kunde, anders als bei der GmbH-Gründung, von einem 45 Bevollmächtigten vertreten lassen, ohne daß es auf die notarielle Form ankäme. § 15 GmbHG verlangt für die Bevollmächtigung zur Anteilsübertragung nicht die notarielle Form. Die Frage eines etwaigen Formerfordernisses beurteilt sich daher nach § 167 Abs. BGB. Demgemäß bedarf die Bevollmächtigung nicht der Form der Abtretung.“ Somit werden die GmbH-Geschäftsanteile durch formlose Vertretung an den ausländischen Mandanten übertragen. Der Ausländer wird Gesellschafter einer deutschen GmbH, ohne jemals in Deutschland oder bei einem Notar seines Heimatlandes gewesen zu sein. Er müßte lediglich eine privatschriftliche Vollmacht erteilen. 9.2. Treuhandverhältnisse bei Gläubigerschutz- und Anonymitätsmotiven: Im folgenden geben wir Ihnen einen bei --- verwendeten, ausgereiften Mustervertragstext wieder, der wegen des anschließenden Angebotes auf unwiderrufliche und unbefristete Übertragung der Geschäftsanteile notariell beglaubigt werden muß (ansonsten wäre keine Beurkundung erforderlich). Beginn des Mustertextes: Urkundenrolle 1996 Nr. ....... Verhandelt zu ....... am ......... 1996 Vor mir, dem unterzeichnenden Notar ...................... erschienen heute 1. ........................

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und 2. ........................ ausgewiesen durch Reisepaß -

und erklärten: 46 I. Treuhandvertrag § 1 Geschäftsanteil: Der Erschienene zu 1. - nachstehend Treuhänder genannt - ist Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma .......................................... GmbH mit Sitz in .............................. mit einem zu 100% eingezahlten Stammkapital von DEM 50.000,--. Der Treuhänder hat 100% der Gesellschaftsanteile im Auftrage und für Rechnung des Erschienenen zu 2. - nachfolgend Treugeber genannt - erworben. Zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber besteht Einvernehmen darüber, daß der Geschäftsanteil hinsichtlich aller Nutzungen im Innenverhältnis dem Treugeber als wirtschaftlichem Inhaber zuzurechnen ist. § 2 Pflichten des Treuhänders: Der Treuhänder verpflichtet sich, a. über den Geschäftsanteil nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Treugebers zu verfügen; b. bei Beschlußfassungen der Gesellschaft - sei es in den Gesellschafterversammlungen, sei es bei schriftlichen Abstimmungen - nur entsprechend den Weisungen des Treugebers zu stimmen; c. die ihm nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zukommenden Mitgliedschaftsrechte, u.a. das Recht auf Kündigung, Abtretung, Erhebung der Auflösungsklage sowie die Mitgliedschafts-rechte in einem von einem Mitgesellschafter angestrengten Auflösungsprozeß, nur nach den vom Treugeber erteilten Weisungen und in Wahrung von dessen Interessen auszuüben; d. den ihm aufgrund des Geschäftsanteils zukommenden Gewinn unverzüglich an den Treugeber auszuzahlen bzw. nach dessen Weisungen zu verwenden; e. dem Treugeber alle Benachrichtigungen, die ihm als Gesellschafter von der Gesellschaft zukommen, insbesondere die Einladung zu einer Gesellschaftsversammlung und die Tagesordnung unverzüglich zuzuleiten; f. den Treugeber überhaupt von allen ihm zur Kenntnis gelangten Ereignissen zu unterrichten, die geeignet sind, die Interessen der Gesellschaft zu beeinflussen; g. dem Treugeber oder einem von diesem zu benennenden Dritten jederzeit eine mit dem Recht auf Erteilung von Untervollmachten versehene unwiderrufliche Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts zu erteilen; h. den Geschäftsanteil ganz oder in Teilen jederzeit unentgeltlich an den Treugeber oder an einen oder mehrere von diesem zu benennende/n Dritte/n durch 47 Notariatsakt abzutreten, und zwar unter Verzicht auf alle Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte; i. einem etwaigen Nachfolger in der Treuhandschaft alle Auskünfte in Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen, die zur Übernahme und Ausübung der Treuhandschaft erforderlich und nützlich sind;

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j. den Namen des Treugebers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht preiszugeben, sofern er nicht gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet ist. § 3 Pflichten des Treugebers: 1. Der Treugeber verpflichtet sich, a) den Treuhänder hinsichtlich aller Abgaben, Kosten und sonstigen Verbindlichkeiten, die aus dem Gesellschaftsverhältnis oder aus der Treuhandschaft erwachsen, schad- und klaglos zu halten und dem Treuhänder alle Auslagen zu ersetzen, die diesem aus seiner Tätigkeit als Treuhänder und Gesellschafter entstehen; b) vorstehende Verpflichtungen auch seinem etwaigen Rechtsnachfolger aufzuerlegen; c) den Rechtsnachfolger zur Weitergabe der Verpflichtungen nach § 2 b) an seinen etwaigen Rechtsnachfolger zu verpflichten. 2. Der Treugeber kann gegenüber dem Treuhänder keine Ansprüche oder Rechte geltend machen, zu deren Erfüllung oder Ausübung der Treuhänder nach dem Gesellschaftsvertrag nicht berechtigt ist. Der Gesellschaftsvertrag, der beiden Beteiligten bekannt ist, gilt als Bestandteil dieses Treuhandvertrages. § 4 Abtretung, Stimmrechtsvollmacht: 1. Der Treuhänder tritt hiermit alle künftigen Gewinnansprüche sowie alle etwaigen Ansprüche auf Liquidationserlös, Abfindung, Rückzahlung von Stammeinlagen im Falle einer Kapitalherabsetzung, Rückzahlung von Nachschüssen, Einziehungsentgelten, Verkaufserlös bei Ausübung des Abtretungsrechts und dgl. aus dem Geschäftsanteil im Wege einer stillen Vorausabtretung an den Treugeber ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung an. Der Treugeber ist jederzeit, der Treuhänder nur mit Zustimmung des Treugebers, berechtigt, die Abtretung gegenüber der Gesellschaft, deren Gesellschaftern oder Dritten, zu offenbaren. 2. Der Treuhänder erteilt hiermit gemäß § 2 g) dem Treugeber unwiderruflich Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem Geschäftsanteil. Der Treugeber ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen. § 5 Kündigung: 1. Der Treuhänder wie auch der Treugeber sind berechtigt, dieses Treuhandverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an der Vertragspartner zu kündigen. 48 2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - insbesondere Tod des Treuhänders - kann das Treuhandverhältnis fristlos, jedoch nicht zur Unzeit gekündigt werden. Als zur Unzeit erfolgt gilt insbesondere eine solche Kündigung, welche geeignet ist, den Zweck des Treuhandverhältnisses zu gefährden. 3. Der Treuhänder ist berechtigt und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, für den Treugeber im Falle einer Kündigung gemäß Absatz 1 die Annahme des nachfolgenden Angebotes zu erklären. Im Innenverhältnis gilt als vereinbart, daß der Treuhänder diese Vollmacht nur gebrauchen darf, wenn das Kündigungsschreiben von dem Treuhänder an die letzte bekannte Anschrift per Einschreiben / Rückschein abgesandt wurde und falls darauf der Treugeber nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Absendedatum das Angebot nicht angenommen oder einen Dritten nicht zur Annahme benannt hat. II. Angebot auf Abschluß eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrages

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1. Frau / Herr .............. macht hiermit Frau / Herrn .............. oder einem bzw. mehreren von diesem zu benennende/n Dritte/n das unwiderrufliche, unbefristete Angebot auf Abschluß des nachstehenden Geschäftsanteilsübertragungsvertrages mit der Maßgabe, daß die Annahme dieses Angebotes durch Frau / Herrn ............. oder den / die von diesem benannten Dritten auch dann wirksam ist, wenn die Annahmeerklärung Frau / Herrn .............. nicht zugeht. 2. Der Übertragungsvertrag hat den nachstehenden Wortlaut: Geschäftsanteilsübertragungsvertrag Frau / Herr ............. überträgt hiermit ihren / seinen vorgenannten Geschäftsanteil von DEM 50.000,-- an der im Handelsregister des Amtsgerichtes .............. eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma ..................................... GmbH Frau / Herrn ................ oder einem bzw. mehreren von dieser/m zu benennenden Dritten. Diese/r nimmt / nehmen die Übertragung hiermit an. 49 III. Schlußbestimmungen, Durchführung, Hinweise 1. Mit der Annahme des unter II. genannten Angebotes ist der unter I. vereinbarte Treuhandvertrag aufgelöst. 2. Änderungen des Treuhandvertrages (I.) bedürfen der notariellen Beurkundung. 3. Die Kosten der Beurkundung des Treuhandvertrages, des Angebotes und der Annahme-verhandlung sowie die hierdurch ausgelösten Steuern trägt der Treugeber. 4. Der Notar hat die Vertragsparteien darauf hingewiesen, daß a) die Übertragung von Geschäftsanteilen nach dem Gesellschaftsvertrag u.U. der Zustimmung der Gesellschaft und / oder der Mitgesellschafter bedarf; b) der Treugeber von der Rechtsprechung im Rahmen der §§ 19 und 24 GmbHG (Gesellschafterhaftung) wie ein Gesellschafter behandelt wird; c) dem Treugeber bei einer Zwangsvollstreckung in das Treugut bzw. im Falle des Konkurses des Treuhänders bei einer Vereinbarungstreuhand keinerlei Rechte gegenüber Gläubigern zustehen. 5. Der Notar wird angewiesen, von diesem Protokoll dem Treuhänder und dem Treugeber je eine Ausfertigung und dem Treugeber zusätzlich eine auf Ziffer II. beschränkte Ausfertigung zu erteilen. Vorstehende Verhandlung wurden den Erschienenen vor dem Notar vorgelesen, von Ihnen genehmigt und eigenhändig - wie folgt - unterschrieben: Ende des Mustertextes 10. Beurkundung eines GmbH-Vertrages im Ausland: Eine Zeitlang hat die --- die GmbH-Gründungs- und GmbH-Änderungsverträge von einem Schweizer Notar beurkunden lassen. Grundsätzlich kann nämlich die erforderliche Beurkundung auch durch einen ausländischen Notar erfolgen. Wir meinen, daß im EG-Bereich mit Sicherheit ein Rechtsanspruch darauf besteht. Aber die Rechtsprechung des BGH besagt, daß Voraussetzung für die Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Beurkundung eines GmbH-Vertrages ist, daß das ausländische Beurkundungsverfahren dem vor einem deutschen Notar entspricht. Damit hat man wieder geschickt unüberwindliche Hürden aufgebaut, denn wie sollen wir oder Sie diesen Nachweis erbringen? So schreibt uns das Amtsgericht Aalen im

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November 1995 auf die Einreichung von Gründungsunterlagen, die vor einem Schweizer Notar beurkundet wurden: “Neugründung einer GmbH 50 Sehr geehrte Damen und Herren Der Vollzug der Handelsregisteranmeldung in das Handelsregister ist zunächst noch nicht möglich. Die vom Geschäftsführer angegebene Versicherung nach § 8 Abs.3 GmbHG ist zu beanstanden. Vorerwähnte Versicherung kann nur aufgrund einer vorausgegangenen Belehrung durch einen deutschen Notar rechtsgültig abgegeben werden. Siehe hierzu Landgericht Ulm vom 13.11.1987.“ Auch hier stellen wir wieder eine Rechtsungleichheit fest, denn etliche Registergerichte, insbesondere im südbadischen Raum, akzeptieren die Beurkundung vor einem Schweizer Notar ohne jede Beanstandung. Die Alternative, eine deutsche GmbH im Ausland beurkunden zu lassen, ist damit mit Schwierigkeiten verbunden, die uns raten lassen, diesen Weg vorerst nicht weiterzugehen! Gleichwohl werden wir diesen Weg nicht aus den Augen lassen: Während ein deutscher Notar seine Kostenrechnung nach Wert bemißt und so leicht eine Kostenrechnung für eine GmbH-Gründung von über DEM 600,-- bei einem Stammkapital von DEM 50.000,-- und mehr als DEM 1400,-- bei einem Kapital von DEM 500.000,-- zusammenkommt; berechnet ein Schweizer Notar seinen Aufwand nach Zeit, unabhängig von der Höhe des Stammkapitals. In der Regel zahlen wir dort DEM 240,-- zuzüglich Schweizer MWSt. Je höher also das Stammkapital, desto größer die Ersparnis! 11. Die rechtliche Zulässigkeit einer GmbH-Vorratsgründung: Gerade im Bereich Vorratsgründung einer deutschen GmbH müssen die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung strikt beachtet werden, sonst gerät man als Gründer sehr schnell in die Gründerhaftung, die immerhin erst nach fünf Jahren wieder verjährt ist, oder gar in den Verdacht des Gründungsbetruges. Seit Jahren predigen wir schon die unbedingte Umsetzung des bestehenden Rechts, aber sehr oft werden unsere Bedenken entweder nicht ernst genommen oder in der praktischen Abwicklung oft nicht konsequent genug umgesetzt. Daher beschreiben wir Ihnen nachfolgend die rechtlichen und haftungsrechtlichen Umstände einer Vorratsgründung. 11.1. Die Mantelgründung Die Mantelgründung ist eine GmbH-Gründung auf Vorrat. Die Literatur und die Rechtsprechung unterscheiden dabei zwischen unzulässiger und zulässiger Vorratsgründung. Verdeckte Vorratsgründung: Eine unzulässige Vorratsgründung liegt vor, wenn die Gründungsgesellschafter einen GmbH-Gegenstand angegeben haben, den die GmbH in absehbarer Zeit gar nicht verwirklichen wird, oder wo schon bei Gründung klar ist, daß der angegebene 51 Gegenstand des Unternehmens nur proforma angegeben wurde. Diese nicht zum Tragen kommende Angabe wird als Scheinerklärung nach § 117 BGB bewertet. Allerdings wird durch eine falsche Angabe des Unternehmensgegenstandes die GmbH nicht nichtig. Auch eine Zwangslöschung aus dem Registergericht droht nicht. Vielmehr ist die GmbH mit einem neuen, der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit

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entsprechenden Unternehmensgegenstand auszustatten. Man spricht dabei von einer wirtschaftlichen Neugründung. Offene Vorratsgründung: Eine zulässige Vorratsgründung liegt vor, wenn die Gründungsgesellschafter einen GmbH-Gegenstand angeben, der den Vorratscharakter der GmbH offenlegt. Beispiele: Gegenstand des Unternehmens ist die “Verwaltung des eigenen Vermögens“ oder die “Verwaltung und Erhaltung des Stammkapitals“. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluß vom 16.03.1992 fest: “Die Gründung von Vorratsaktiengesellschaften ist zulässig, wenn die Bestimmung der Gesellschaft als sogenannter Mantel für die spätere Aufnahme eines Geschäftsbetriebes zu dienen, bei der Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes deutlich klargestellt wird (sogenannte offene Vorratsgründung). Ausreichend dafür ist die Angabe “Verwaltung des eigenen Vermögens“. Eine wegen der Angabe eines unzutreffenden Unternehmensgegenstandes unwirksame sogenannte verdeckte Vorratsgründung liegt auch dann vor, wenn der angegebene Unternehmensgegenstand nicht in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll.“ Die Zielsetzung eines Mantelkaufs reicht von der Einsparung der Gründungskosten, die indirekte Erlangung einer Konzession, die Vermeidung des erheblichen zeitlichen Gründungsaufwandes, bis hin zur Vermeidung von Mindestkapital und Mindesteinlage (aus: GmbH-Handbuch, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, 09/1991, Ziffer 691.1). 11.2. Die Gründerhaftung: Wir beobachten immer wieder Anbieter am Markt, die Vorratsgesellschaften wie am Fließband gründen (Dritte J-M-P Vermögensverwaltung GmbH, vierte J-M-P Vermögensverwaltung GmbH usw.). Diese Gesellschaften verfügen über einen rechtskonformen Gegenstand des Unternehmens (“Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des eigenen Vermögens, soweit dazu keine besondere Erlaubnis, z.B. nach § 1 KWG erforderlich ist“). Aber oft macht ein Gründergesellschafter den Fehler, seine maximal verfügbaren DEM 50.000,-- von einer neu gegründeten GmbH in die nächste zu schieben, um an den Bankkonto-auszug zu gelangen, der je GmbH bei der IHK oder dem Handelsregister als Nachweis der Kapitaleinzahlung vorgezeigt werden muß. Dabei verbleibt das Geld oft nur zwei bis drei Tage auf dem Bankkonto einer GmbH, bevor es wieder abgehoben wird. Rechtlich unzulässig sind dabei Darlehen an die Gesellschafter, bleibt also der Buchungssatz “Bank an Kasse“. Aber der Gründungsgesellschafter übersieht dabei, daß die Gesellschafter einer GmbHVorgesellschaft für die Einzahlung des Stammkapitals haften. Er sollte wenigstens nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister die DEM 50.000,-- wieder 52 umbuchen und das Geld auf das Bankkonto der GmbH einzahlen (Buchungssatz: “Kasse an Bank“), damit die Gründerhaftung beendet wird. Aber das wird in den meisten Fällen einfach nicht gemacht, sei es aus Faulheit, Unwissenheit oder weil die DEM 50.000,-- schon verplant sind. Im GmbH-Gründungsvertrag werden die Gründer darüber belehrt, daß “die Gesellschafter eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft und dem Stammkapitalbetrag nachzuschießen haben, eine Verpflichtung, die erst 5 Jahre

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nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister verjährt.“ Wenn also die DEM 50.000,-- nicht erneut eingezahlt werden, dann haftet der Gründungsgesellschafter für die DEM 50.000,--, da gibt es kein Lamentieren! Dem Übernehmer, also dem Mantelkäufer, kann es damit passieren, daß er noch einmal die DEM 50.000,-- Gründungskapital in die Gesellschaft einzahlen muß, wenn es sich bei der GmbH-Übernahme um eine wirtschaftliche Neugründung handelt. Dies ist bei sogenannten “verdeckten Vorratsgründungen“ der Fall (siehe oben), nicht aber bei der “offenen Vorrats-gründung“. Daher gilt für den GmbH-Übernehmer: Lassen Sie sich bitte nur mit Verkäufern von Vorratsgründungen ein, die ihr Handwerk wirklich perfekt beherrschen! 11.3. Verdacht der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt: Der Gründer versichert vor dem Notar bei Errichtung der GmbH-Gründungsurkunde ausdrücklich, daß ihm das Stammkapital zur freien Verfügung steht. Dies kann aber nicht der Fall sein, wenn der GmbH in Gründung das Kapital effektiv gar nicht zufließt, weil es schon zwei Tage nach Einzahlung durch den Geschäftsführer wieder endgültig entnommen wird. Dies kann den Verdacht der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt begründen. Der Tatbestand ist absolut ernst zu nehmen, denn die Amtsgerichte und auch die Notare haben in der Vergangenheit bereits mehrfach von sich aus Strafanzeige eben wegen dieses Verdachtes gegen GmbH-Geschäftsführer erstattet. Nach § 156 Strafgesetzbuch kann für derartige falsche Versicherungen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Im GmbH-Gründungsvertrag werden die Gründer darüber belehrt, daß “Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft zu Ersatzleistungen verpflichtet sind, wenn zum Zwecke der Errichtung falsche Angaben gemacht wurden oder eine Vergütung nicht in den Gründungsaufwand aufgenommen worden ist, und daß dies auch strafbar sein kann (§§ 9a, 82 GmbHG).“ 53 12. Auftragsgründung - Vorratsgründung - Altgesellschaft: Auftragsgründung: Unter einer Auftragsgründung versteht man die Gründung und Eintragung einer GmbH im Auftrage des Kunden. Dabei wird bereits bei der Gründung die Firmenbezeichnung, der Sitz und der Gegenstand des Unternehmens angegeben, der nach Eintragung Verwendung finden soll. Aus Gläubigerschutz- oder Anonymitätsmotiven kann der Kunde zunächst Nominee Geschäftsführer oder Nominee Gesellschafter einsetzen, die bis zur Eintragung für ihn treuhänderisch agieren. Nach Eintragung der GmbH werden die GmbH-Anteile in der Regel durch eine ausländische juristische Person übernommen, die dem Kunden wirtschaftlich zuzurechnen ist. Anderen Kunden ist die Nervenbelastung und der Zeitaufwand zuviel, mit denen in der Regel eine deutsche GmbH-Gründung verbunden ist. Sie bestellen ein fertiges Produkt und erwarten die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins, hier den Eintragungstermin in das Handelsregister. Vorratsgründung: Diese Gesellschaften bieten Ihnen den Vorteil, daß sie bereits im Handelsregister eingetragen sind. Somit entfällt die Gründungshaftung und die Vorsteuer- Erstattungsberechtigung gilt ab Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit mit sofortiger

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Wirkung. Sie können ohne Wartezeit Ihre geplante Tätigkeit beginnen und parallel eine eventuelle Sitzverlegung, Namensänderung etc. vornehmen. In der Regel sind diese Gesellschaften zwischen vier Wochen und einigen Monaten alt. Die Vorrats-GmbH´s waren bisher nicht gewerblich tätig. Somit bestehen keinerlei Schulden oder sonstwie geartete Verpflichtungen gegenüber Dritten, auch wurde bisher keine Gewerbe-anmeldung vorgenommen. Altgesellschaft: Unter der Übernahme einer Altgesellschaft oder dem GmbH-Mantelkauf versteht man den Erwerb aller Geschäftsanteile an einer bestehenden GmbH, die ein Jahr oder älter ist und die zumeist ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und über kein nennenswertes Vermögen mehr verfügt. In den meisten Fällen ist das Stammkapital verbraucht. Die Motive für den Kauf einer GmbH-Altgesellschaft sind vielfältiger Natur. Nachfolgend eine Auswahl: • Übernahme eines Warenzeichens • Erlangung einer für den GmbH-Mantel bereits erteilten Konzession • Übernahme eines eventuell noch vorhandenen Kundenstammes • Übernahme eventuell noch vorhandener technischer Zeichnungen • Nutzung einer über Jahre aufgebauten guten Bonität • Nutzung eines eingeführten Namens • Übernahme eines Verlustvortrages 54 • Vermeidung von Schwierigkeiten mit Leasingunternehmen, wenn für den Abschluß von Leasingverträgen eine Gesellschaft gefordert wird, die älter als drei Jahre ist. Zum Thema GmbH-Altgesellschaft: WELCHE UNTERLAGEN BENÖTIGT EIN KÄUFER VON IHNEN, WENN SIE IHRE GMBH-ALTGESELLSCHAFT ZUM KAUF ANBIETEN? Zur Sofortprüfung wird benötigt: 1. Aktuellen Handelsregisterauszug 2. Aktuellen Gesellschaftsvertrag 3. Letzte verfügbare Bilanz 4. Letzte verfügbare betriebswirtschaftliche Auswertung Zur späteren notariellen Übernahme aller Geschäftsanteile wird benötigt: 5. Bescheinigung des Finanzamtes (Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich etwaiger Steuerschulden) 6. Eidesstattliche Versicherung, daß keine Schulden gleich welcher Art bestehen 7. Eröffnungsbilanz 8. Übergabebilanz zum Übergabetag 9. Sämtliche Buchhaltungsunterlagen 10. Kassenabschluß; zum Zeitpunkt des Notartermins folgt dann die KassengeldÜbernahmebestätigung durch uns 11. Anmeldung und Abmeldung des Gewerbes am bisherigen Sitz der GmbH 12. Unterlagen des Finanzamtes, Voranmeldungen, Steuerbescheide 13. Beglaubigter Original-Handelsregisterauszug 14. Beglaubigte Abschrift der aktuellen Satzung der GmbH 15. Nachweis der Einzahlung des gesamten Stammkapitals durch

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Vorlage der Original -Einzahlungsbelege und Kontoauszüge, oder notarielle Bestätigung des Verkäufers im Übergabetermin.

13. Angaben auf GmbH-Geschäftsbriefen: Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen gemäß § 35a GmbHG die Rechtsform; der Sitz der Gesellschaft; das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft; die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist; alle Geschäftsführer und sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden

hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. 55 Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Strafe bei Nichteinhaltung: Sollten Sie dieser Bestimmung nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, daß Sie vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeldern dazu angehalten werden (§ 79 Abs.1 GmbHG). 14. Vorgeschriebene Einreichung des Jahresabschlusses und der Gesellschafterliste an das Handelsregister: Alle Kapitalgesellschaften - dazu gehören auch die GmbH´s - müssen in der in § 264 HGB vorgesehenen Frist den Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht zur Gesellschaft aufstellen. Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und des Anhanges hängt von der Größe des Unternehmens ab. Die Größenklassen sind in § 267 HGB festgelegt. Die Einordnung in eine bestimmte Größenklasse ändert sich nur dann, wenn an den Abschlußtagen zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre mindestens zwei der drei folgenden Merkmale über- bzw. unterschritten werden: Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmerzahl Kleine Kapitalgesellschaften < 3,9 Mio. DEM < 8,0 Mio. DEM < 50 Mittelgroße Kapitalgesellschaften < 15,5 Mio. DEM < 32,0 Mio. DEM < 250 Große Kapitalgesellschaften > 15,5 Mio. DEM > 32,0 Mio. DEM > 250 Kleine Kapitalgesellschaften haben spätestens vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Abschlußstichtag dem Handelsregister einzureichen: die Bilanz (verkürzt nach § 266 Abs.1 HGB); den Anhang (verkürzt nach § 288 Satz 1 HGB);

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den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluß über seine Verwendung unter Angabe des Jahresergebnisses, wenn sich diese Angaben nicht schon aus den eingereichten Unterlagen ergeben. Unverzüglich nach Einreichung dieser Unterlagen haben die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntzumachen, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer diese Unterlagen eingereicht wurden. Anhang: Muster - Kurzvertrag einer GmbH-Satzung Diverse Textmuster aus dem Bereich Gegenstand des Unternehmens Muster - Geschäftsführer- Dienstvertrag 56

Muster eines GmbH - Gründungsvertrages mit anschließender Geschäftsführerbestellung I. GESELLSCHAFTSVERTRAG: § 1 FIRMA UND SITZ Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma .............................................. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in ............................................ . § 2 GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS Gegenstand des Unternehmens ist ...................................................................................... .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. ...................................... Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann sich zu diesem Zweck an anderen Unternehmen beteiligen oder andere Unternehmen gründen oder erwerben. § 3 STAMMKAPITAL; STAMMEINLAGEN Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DEM 50.000,-- (in Worten: Deutsche Mark fünfzigtausend). Auf dieses Stammkapital übernimmt: Herr ......................................, Kaufmann eine Stammeinlage in Höhe von DEM 50.000,-- Der Gesellschafter hat seine Stammeinlagen in bar zu entrichten, und zwar in voller Höhe und sofort. 57 § 4 DAUER DER GESELLSCHAFT Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. § 5 VERFÜGUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSANTEILE

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Die Verfügung über einen Geschäftsanteil oder einen Teil eines Geschäftsanteils, insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ist nur mit Zustimmung aller vorhandenen, nicht nur der vertretenen Gesellschafter, zulässig. Die zwingenden Bestimmungen des § 17 GmbH-Gesetz bleiben unberührt. § 6 GESCHÄFTSFÜHRUNG Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen, insbesondere eine von den Gesellschaftern aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte nur mit deren Zustimmung vorzunehmen. § 7 VERTRETUNG Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er einziger Geschäftsführer ist. Im übrigen wird die Gesellschaft gemeinsam durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können durch Beschluß einen oder mehrere Geschäftsführer zur Alleinvertretung ermächtigen und / oder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. § 8 GESCHÄFTSJAHR Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am darauffolgenden 31. Dezember. § 9 BEKANNTMACHUNGEN Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. § 10 GRÜNDUNGSAUFWAND; SONSTIGES Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zum Betrag von DEM 3000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Darüber hinaus trägt der Gesellschafter diese Kosten. 58 II. GESELLSCHAFTERBESCHLUSS: Ich trete nunmehr zu einer ersten Gesellschafterversammlung zusammen und beschließe: Zum ersten Geschäftsführer der Gesellschaft wird bestellt: Herr ............................., Kaufmann, geboren am .................. in ............................... wohnhaft ......................................................... Der Geschäftsführer ist allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit. III. VOLLMACHT: Hiermit bevollmächtige ich die Notargehilfinnen Frau .................................. Frau .................................. alle im Hause des Notars -

und zwar jede für sich allein, alle noch mit der Eintragung der Gesellschaft zusammenhängenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere weitere Gesellschafterbeschlüsse zu fassen und Anmeldungen zum Handelsregister zu unterzeichnen. Die Vollmacht erlischt mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister.

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IV. HINWEISE: Ich bin von dem beurkundeten Notar darauf hingewiesen worden, daß a) die Gesellschaft vor Eintragung in das Handelsregister als solche nicht besteht und die vor Eintragung in ihrem Namen Handelnden persönlich haften (§ 11 GmbHG); b) die Gesellschafter eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft und den Stammkapitalbetrag nachzuschießen haben, eine Verpflichtung, die erst fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister verjährt. c) Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft zu Ersatzleistungen verpflichtet sind, wenn zum Zwecke der Errichtung falsche Angaben gemacht wurden oder eine Vergütung nicht in den Gründungsaufwand aufgenommen worden ist, und daß dies auch strafbar sein kann (§§ 9a, 82 GmbHG). Diese Niederschrift wurde dem Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihm genehmigt und wie folgt, eigenhändig unterschrieben: (Unterschriften) 59 Diverse Textmuster aus dem Bereich Gegenstand des Unternehmens einer deutschen GmbH / AG 1. Aus dem Bereich Dienstleistungen: Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Reisedienstleistungen aller Art. Gegenstand des Unternehmens ist Ein- und Verkauf und Vermietung von Kraftfahrzeugen, insbesondere Nutz- und Baufahrzeugen; Betrieb von Werkstätten zur Raparatur-, Montage- und Servicezwecken und Ausführung aller artverwandten Tätigkeiten. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Reproduktions- und Druckaufträgen, von Materialien für die Druckvorstufe sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann Produkte der Druckvorstufe auch selbst fertigen. Gegenstand des Unternehmens ist das Sammeln und Recycling von Werkstoffen, deren Weiterverarbeitung und der Vertrieb von Recyclingprodukten. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen, die diesem Zweck unmittelbar oder mittelbar dienen. Sie kann insbesondere gleichartige oder ähnliche Unternehmungen erwerben, errichten, sich an ihnen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten, sowie Franchiselizenzen vergeben. Gegenstand des Unternehmens ist die Wirtschaftsberatung, der Betrieb einer PR-Werbeagentur und eines Detektivbüros. Die Gesellschaft ist berechtigt zur Geschäftsführung und Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Branche, auch als persönlich haftende Gesellschafterin. Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. Gegenstand des Unternehmens ist Marketing und Produktion, insbesondere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, die Planung und Durchführung von Werbeaktionen (Promotion), die Gestaltung von Werbemitteln, deren Einkauf und die Verwaltung von Werbemittelbeständen, die Planung und Durchführung von Großveranstaltungen (Event Management) sowie die Verwertung von Waren- und Markenzeichen (Merchandising) sowie jede damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit. Von der Gesellschaft werden keinerlei handwerkliche Leistungen erbracht. Gegenstand des Unternehmens ist die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen aller Art und damit zusammenhängende Geschäfte, die Vermietung und Vermittlung von Kraftfahrzeugen sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art und die Erstellung entsprechendem Werbe- und Prospektmaterials. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Dienstleistungs- und Handelsgeschäften jeglicher Art, soweit diese gesetzlich zulässig sind, insbesondere die Organisation und Durchführung von Incentivereisen und damit verbundene Tätigkeiten sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Werbung und Public Relation. 2. Aus dem Bereich Verwaltung, Vermögens- und Treuhandgeschäfte, Mietgarantien, Warentermingeschäfte, Kapitalanlagen: Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme von Treuhandschaften, Haus- und

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Vermögensverwaltungen (insbesondere WEG-Verwaltungen, Sondereigentumsverwaltungen nach BGB und Übernahme von Mietgarantien) sowie Testamentsvollstreckungen, Organisationsberatungen und wirtschaftliche Beratungen sowie das Erstellen und Prüfen von wirtschaftlichen und steuerlichen Konzepten für Kapitalanlagen jeder Art. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung und Übernahme der persönlichen Haftung der XY Gesellschaft für häusliche Kranken- und Seniorenpflege GmbH & Co. KG (im folgenden auch KG genannt). 60 Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Wertpapiergeschäften als freier Makler und der Ankauf und Verkauf von Wertpapieren für eigene Rechnung. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung über Vermögensanlagen, insbesondere über Warentermingeschäfte, ferner die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens sind die unabhängige Kapitalanlage-, Vorsorge- und Finanzierungsberatung im Zusammenhang mit gewerblichen und privaten Investitionen aller Art, daneben die finanzielle, betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung von Unternehmen einschließlich der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten zu allen investitionserheblichen Fragestellungen sowie die Durchführung von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen zu den vorgenannten Gebieten. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Handelsgesellschaften, sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei diesen, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der Firma XY, deren Gegenstand der Erwerb von Grundstückseigentum und Erbbaurecht zwecks Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern, deren Veräußerung und deren Verwaltung sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte sowie die Vermittlung von Immobilien, Fondsvermögen, Gesellschaftsanteilen, Finanzierungen sowie alle Rechtsgeschäfte, die dem Zweck des Unternehmens dienlich sind, ist. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermögensverwaltung, insbesondere die Übernahme der Geschäftsführung und die Teilnahme als Gesellschafterin an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus natürlichen und juristischen Personen, deren Gesellschaftszweck die Anlage von eigenen Vermögenswerten in Börsentermingeschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB) in Frankfurt/Main ist. Die Gesellschaft darf auch die Geschäftsführung von anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sie vertreten, sich an solchen beteiligen oder derartige Gesellschaften errichten. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des eigenen Vermögens, soweit dazu keine besondere Erlaubnis, z.B. nach § 1 KWG erforderlich ist. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten; z.B. nach § 1 KWG. 3. Aus dem Bereich Immobilien, Vermietungen: Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, Handel und die Errichtung sowie die Verwaltung und Vermietung von Immobilien. Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmens- und Wirtschaftsberatung, Vermittlung von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, Finanzierungsberatung und - vermittlung, Vermittlung von Firmenbeteiligungen, Existenzgründungsberatung, Kapazitätenvermittlung, Entsorgung, Umweltschutz-beratung und Projektmanagement. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel, die Verwaltung und die Vermittlung von Immobilien sowie Finanzierungen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Gegenstand des Unternehmens ist der Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Vermittlung des An- und Verkaufs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Maklertätigkeiten); die Durchführung von Bauvorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, auch unter Verwendung von Mitteln von Erwerbern und Nutzungsberechtigten. Die Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen und für fremde Rechnung, die Vermittlung von Miet- 61 und Pachtverträgen, auch für Wohnungen, die Vermittlung von Versicherungsverträgen aller Art und

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von Bausparverträgen. Des weiteren die Verwaltung von Immobilien und Grundstückseigentum. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen an jedem Ort neu zu errichten oder bestehende zu erwerben oder sich an bestehenden zu beteiligen. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von eigenen oder fremden Grundbesitz, die Verwaltung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum nach dem WEG sowie die Durchführung von Verwaltungsgeschäften aller Art. Ferner gehört es zum Gegenstand des Unternehmens Immobilien jeglicher Art nachzuweisen oder zu vermitteln und damit verbundene, erforderliche Geschäftstätigkeiten zu entwickeln. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb von unbebauten und bebauten Immobilien, deren Entwicklung und Sanierung sowie der anschließenden Weiterveräußerung. Die Gesellschaft ist weiterhin berechtigt, Wohnungs- und Wohnungseigentümerverwaltungen zu übernehmen sowie sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben und sich an solchen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten. Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf, die Verwaltung und Bewirtschaftung sowie Sanierung und Modernisierung von Grundstücken und Gebäuden, insbesondere des ihr von der Stadt XYZ übertragenen bisherigen kommunalen Grundbesitzes. Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf von Grundstücken aller Art in ........... und andernorts sowie deren Projektierung und Entwicklung. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, auch zur Beteiligung an anderen Unternehmen. Gegenstand des Unternehmens ist der Ankauf von Baulandflächen, deren Baufreimachung, Erschließung und Veräußerung als Bauplätze. Nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehört eine Tätigkeit als Makler, Bauträger oder Baubetreuer im Sinne des § 34c der Gewerbeordnung. Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Immobilien jeder Art, ferner Vermittlung von Mietobjekten in privaten und gewerblichen Objekten. Wohnungs- und Hausverwaltungen sowie Hausmeisterservice, Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen, Nutzungsplanungen von Objekten und Ausführungsüberwachung. Gegenstand des Unternehmens ist es Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im eigenen oder fremden Namen zu verwalten, zu betreuen, zu vermieten und zu verpachten sowie als Betriebsgesellschaft oder Geschäftsführung für gewerbliche Immobilienunternehmen oder sonstige Dritte aufzutreten und deren Geschäfte abzuwickeln oder entsprechende Institutionen einzurichten. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die den vorgenannten Gesellschaftszweck zu fördern geeignet sind. Sie kann sich an anderen Unternehmungen gleicher oder ähnlicher Art - auch als persönlich haftende Gesellschafterin - beteiligen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die Bautätigkeit im Wohnungs- und Gewerbebereich aller Art sowie alle damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängende Tätigkeiten, wobei bauhandwerkliche Tätigkeiten durch dritte Unternehmen ausgeübt werden. 4. Bereich Transport, Logistik: Gegenstand des Unternehmens ist die Anbietung und Erbringung von logistischen Dienstleistungen für Industrie und Handel. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland andere Unternehmen oder Beteiligungen an solchen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, überhaupt alle Geschäfte tätigen, die dem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar dienlich sind. 5. Bereich Handwerk: 62 Gegenstand des Unternehmens ist Schlosser-, Stahlbetonschlosser-, Bauschlosser- und Betriebsschlosserarbeiten, Instandsetzung, Reparatur, Wartungs- und Montagedienstleistungen für den Maschinen- und den Stahlbetonfertigbau sowie die Herstellung von Maschinen- und den Stahlbetonfertigbau sowie die Herstellung von Maschinen- und Metallfertigbauten. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften berechtigt, welche unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand zu dienen geeignet sind. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung von Tapezier- und Malerarbeiten aller Art und von Bodenbelagsarbeiten sowie Reinigen, Sanieren und Beschichten von Außenfassaden. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, auch zur Aufnahme weiterer Geschäftszweige, zur Errichtung von

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Zweigniederlassungen und zur Beteiligung an anderen Unternehmen. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Elektroinstallationen aller Art. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung sämtlicher Dachdeckerarbeiten, insbesondere Bedachungen und Bauklempnerarbeiten sowie Gerüst- und Fassadenbau. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Malerarbeiten aller Art sowie die Vermittlung von Bauhandwerkerleistungen und die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. 6. Bereich Beteiligungen: Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme der Verwaltung und Geschäftsführung von sowie die Beteiligung an Unternehmen, die mit Industriefahrzeugen Handel treiben, insbesondere die Übernahme der Stellung als Komplementärin in der Firma ........... . Gegenstand des Unternehmens sind Innovationsarbeiten jeglicher Art, das Eingehen von Beteiligungen bei Industrie-, Dienstleistungs- und Handelsunternehmen und Unternehmensberatung. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften, insbesondere auch die Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters und die Geschäftsführung in Kommanditgesellschaften sowie alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung und die Beteiligung; insbesondere jedoch die Verwaltung von und die Beteiligung an Immobilien. 7. Bereich Computer, Neue Medien: Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Computertechnik sowie elektronischer Datenverarbeitung und Datenkommunikation jeglicher Art. Weiterhin die Erstellung von Datennetzen sowie Service und Support der Hard- und Software. Die Gesellschaft kann darüber hinaus alle sonstigen Geschäfte betreiben, die dem Hauptzweck dienen geeignet sind; sie darf gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben und sich an solchen beteiligen. Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung, Installierung und der Vertrieb von EDV-Software sowie die damit verbundene Beratung. Ferner hat die Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsführung unter Übernahme der unbeschränkten Haftung zum Gegenstand. Gegenstand des Unternehmens ist das Erarbeiten von Konzepten, Entwicklung und Herstellung interaktiver Medien im Bereich “offline“ und “online“, die Erstellung und Vermarktung von Software jeglicher Art sowie der Erwerb und die Verwertung von Lizenzen und anderweitigen Nutzungsrechten im Multimediabereich. 63 Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und der Verkauf von Software jeglicher Art, insbesondere für das Versandwesen, deren Weiterentwicklung und Installation, die Schulung der Anwender und der An- und Verkauf von Hardware jeglicher Art sowie die Kundenbetreuung. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung von eigener EDV-Software sowohl individuell kundenbezogen als auch Standard-Software, ferner die Unternehmensberatung im Umfeld der Softwareentwicklung und der Handel mit Hardware. 8. Bereich Unternehmensberatung: Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung, das Managementtraining sowie die Organisation und Durchführung von Lehrgängen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen für die betriebliche Praxis (kaufmännisches, technisches, betriebliches Management) bzw. damit zusammenhängende Tätigkeiten und Dienstleistungen für Führungskräfte, Unternehmensgründer, Unternehmer und Unternehmen auch in Zusammenarbeit mit Kammern, Verbänden, Wirtschaftsförderungsgesellschaften und sonstigen Organi-sationen. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von EDV-Schulungen, betriebswirtschaftlichen- und Managementseminaren, der Moderation von Veranstaltungen sowie Beratung in der Aufbau- und Ablauforganisation der elektronischen Datenverarbeitung und in der Unterstützung des Gebrauchs von Hard- und Software (Benutzerservice). Gegenstand des Unternehmens ist Unternehmensberatung, Vorbereitung und Durchführung von eigenen und fremden Bauvorhaben in organisatorischer, finanzieller und technischer Hinsicht, Immobilien- und Hausverwaltung, Kapitalanlage-, Immobilien- und Kreditvermittlung, mit Ausnahme von Geschäften, die der Genehmigung nach § 7 Kapitalanlagengesetz und dem Gesetz über das Kreditwesen (KW 6) bedürfen. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Konzeption und Durchführung von Projekten mit

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Mitteln der empirischen Sozialforschung. 9. Bereich Handel, Im- und Export: Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit metallischen Rohstoffen, der An- und Verkauf von Schrott und Metallen, der Abbruch von Wohngebäuden und Industrieanlagen sowie das Recycling von Metallen. Gegenstand des Unternehmens ist der Verkauf, die Ein- und Ausfuhr sowie der Vertrieb von Gerätschaften und Maschinen nebst Zubehör auf dem Gebiet der Verpackungstechnik, insbesondere solcher Maschinen, die von der Firma ............ hergestellt oder unter dem Warenzeichen .............. vertrieben werden. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und sonstigen Handlungen berechtigt, die ihr zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen; sie kann im In- und Ausland Gesellschaften gründen und Beteiligungen erwerben. Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit sowie der Im- und Export von Teppichen, Möbeln, Textilien und verwandten Waren. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit und der Vertrieb von Industrierohstoffen aller Art, chemisch-metallurgischen, elektronischen und keramischen Komponenten sowie die Produktion, der Handel und der Vertrieb von Halb- und Fertigfabrikaten, von formtechnischen Erzeugnissen, Werkzeugen und Vorrichtungen, vorrangig für die Montan-, Kunststoff- und Nahrungsmittelindustrie, der Vertrieb von Nahrungsmittelspezialitäten sowie die Beratung von Firmen in Marketing-, Vertriebs- und Personalfragen im In- und Ausland. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen im In- und Ausland erwerben, sich an solchen beteiligen und Niederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte einzugehen, die der Förderung des vorgenannten Gegenstandes und dem Zweck des Unternehmens dienen. 64 Gegenstand des Unternehmens ist der Im- und Export, die Vermittlung von Handelsgeschäften, das Kommissionsgeschäft etc. von Waren aller Art, insbesondere von Audiogeräten und sonstigen elektronischen Ausrüstungsgegenständen und Waren nach Osteuropa und die Gemeinschaft unabhängiger Staaten, damit verbundene Beratungs-, Verkaufsförderungs- und Koordinierungsleistungen. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel wie auch die Handelsvertretung für Geschäfte verschiedener Art, insbesondere für Fertighäuser. 10. Bereich Rohbau, Hoch- und Tiefbau, Bauträger: Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Rohbauarbeiten, insbesondere Schalungen, Armierungen, Maurerarbeiten sowie verwandte Tätigkeiten. Gegenstand des Unternehmens sind die Ausführung und Errichtung von Trocken- und Massivbausystemen im Hochbaubetrieb jeglicher Art. Ferner ist Gegenstand des Unternehmens die Beteiligung an sowie die Übernahme oder Geschäftsführung von Unternehmen, die in vergleichbarer Weise tätig sind. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Bauunternehmens. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Maßnahmen tätigen, welche dem Unternehmensgegenstand dienen. Sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen. Gegenstand des Unternehmens ist die Dienstleistung und der Handel sowie die Bauausführung im gesamten Bauwesen. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung von Bauherrn im Bereich der Innenarchitektur, Büroraumplanung, Innenausbau, Sanierung und Entwicklung entsprechender Konzepte sowie die Betreuung bei der Ausführung dieser baulichen Maßnahmen. Eine Tätigkeit nach § 34c GewO wird nicht ausgeübt. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb von Grundstücken, die Planung, Veräußerung und Umwandlung von bestehenden Objekten, die Errichtung und der Verkauf von Hoch- und Tiefbauten aller Art im In- und Ausland als Bauträger und Baubetreuer sowie der Nachweis und die Vermittlung fremder Immobilien. Gegenstand des Unternehmens ist die Projektierung und Durchführung von Bauten aller Art als Generalübernehmer. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten. Bei Eingehung einer Beteiligung ist sie auch berechtigt, unter Übernahme der persönlichen Haftung sich zu beteiligen und die Vertretung der Gesellschaft zu übernehmen, an der sie sich beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Unternehmens zur Gartengestaltung sowie der

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Handel mit Blumen, Pflanzen, Düngemitteln und Baumaterialien und alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Gegenstand des Unternehmens ist das Planen und Errichten von Gebäuden als Bauträger, das Planen und Ausführen von Heizungen und Lüftungen in Gebäuden, die Erbringung von Ingenieurleistungen in der Reglungstechnik sowie die Verwaltung von eigenem und fremden Vermögen. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und Betreuung von Bauvorhaben durch Subunternehmer. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen Gesellschaften zu beteiligen. Sie kann gleiche oder ähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder errichten. Sie kann auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Gegenstand des Unternehmens sind a) die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten 65 von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbe oder Nutzungsrechte; b) die Vermietung und Verpachtung von Immobilien; c) der Im- und Export von Waren aller Art. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen erwerben und sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie diese vertreten; sie darf auch Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft kann im Rahmen des Absatzes 1 alle Geschäfte betreiben, die geeignet erscheinen, die Gesellschaft zu fördern. 66

Muster eines Geschäftsführer Dienstvertrages GESCHÄFTSFÜHRER - DIENSTVERTRAG zwischen der XY GmbH, Berlin, vertreten durch die Gesellschafterversammlung nachfolgend Gesellschaft genannt -

und Herrn Werner Mustermann, Musterhausen, nachfolgend Geschäftsführer genannt -

§ 1 Tätigkeit und Aufgabenbereich 1. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft neben einem weiteren Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich. Ihm steht Einzelvertretungs- und Einzelgeschäfts-führungsbefugnis zu. Einschränkungen in der Geschäftsführung durch Gesetz, Satzung oder diesen Vertrag sind von dem Geschäftsführer zu beachten. Ebenfalls sind Gesellschafter-beschlüsse zu befolgen. 2. Der Geschäftsführer hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes wahrzunehmen. Er nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr. Die Festsetzung seiner Arbeitszeit inklusive Urlaub und die Wahrnehmung unternehmerischer Aufgaben obliegt ihm in freier Verantwortung, jedoch unter Berücksichtigung der Firmenbelange. 3. Der Geschäftsführer hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bilanz aufzustellen und diese nebst einem von ihm zu

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erstattenden Geschäftsbericht jedem Gesellschafter unverzüglich nach der Aufstellung zuzusenden. Gleichzeitig mit der Übersendung der Bilanz beruft er eine Gesellschafterversammlung ein zwecks Bilanzgenehmigung, Feststellung des Gewinns und dessen Verwendung. 4. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 67 § 2 Bezüge 1. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit: a) Ein festes Monatsgehalt in Höhe von DEM .................., das jeweils am Monatsende zu zahlen ist; b) eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes; c) eine gewinnabhängige Tantieme in Höhe von 20% der unter 2. näher bestimmten Bemessungsgrundlage. 2. Für die Berechnung ist der handelsrechtliche Jahresüberschuß nach Verrechnung mit Verlustvorträgen jedoch vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer zugrunde zu legen. Die Bemessungsgrundlage ist nicht um die Tantieme selbst zu kürzen. Eine nachträgliche Erhöhung oder Verminderung des Steuerbilanzgewinnes durch das Finanzamt ändert die Bemessungsgrundlage nicht. Die Tantieme ist einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterversammlung fällig. Dies gilt auch, wenn ein wirksamer Feststellungsbeschluß nicht zustande kommt. Wird dem Geschäftsführer aus wichtigem Grund gekündigt, so entfällt für das Jahr der Kündigung die Gewinntantieme. Stirbt der Geschäftsführer, bleibt der Tantiemenanspruch zeitanteilig bis zum letzten des auf das Ableben folgenden Monats bestehen. 3. Zusätzlich übernimmt die Gesellschaft die Aufwendungen für eine Direktversicherung in Höhe von jährlich DEM 3.000,--. Die auf die Beiträge der Direktversicherung entfallende Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber. 4. Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung des Geschäftsführers wird auf die Dauer von sechs Monaten die Differenz zwischen Festgehalt und Krankengeld fortgezahlt. Die Gewinntantieme ist zu kürzen, wenn der Geschäftsführer sechs Monate im Kalenderjahr ununterbrochen seine Dienstgeschäfte aus vorgenannten Gründen nicht wahrnehmen konnte. Die Kürzung beträgt 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, der die Frist von sechs Monaten überschreitet. § 3 Sonstige Leistungen 1. Bei Geschäftsreisen hat der Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz seiner Spesen. Übersteigen die Aufwendungen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind die Spesen im einzelnen zu belegen. 2. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Benutzung eines gesellschaftseigenen PKW der gehobenen Mittelklasse. Er darf den PKW auch zu Privatzwecken nutzen. Dieser geldwerte Vorteil wird dem Geschäftsführer neben den Bezügen gewährt. Die Gesellschaft wird den geldwerten Vorteil ordnungsgemäß lohn- und umsatzversteuern. 3. Die Gesellschaft wird auf ihre Kosten den Geschäftsführer gegen Unfall versichern, und zwar in Höhe von DEM ......... bei Todesfall und DEM ......... bei Invalidität. Für Krankenhausaufenthalt wird eine Versicherung über ein Tagegeld von DEM ....... ab ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes abgeschlossen. Die Ansprüche aus der Versicherung werden unmittelbar dem Geschäftsführer oder seinen Erben

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zustehen. Außerdem wird die Gesellschaft für den Geschäftsführer bei Geschäftsreisen eine Reisegepäckversicherung abschließen. 68 § 4 Jahresurlaub Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Tagen. Den Zeitraum für den Urlaub kann er frei bestimmen. Kann der Geschäftsführer seinen Jahresurlaub nicht nehmen, weil Interessen der Gesellschaft entgegenstehen, so ist der Urlaubsanspruch abzugelten. Die Abfindung bemißt sich nach der Höhe des monatlichen Bruttogehalts. § 5 Wettbewerbsverbot Der Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluß vom Wettbewerbsverbot befreit werden. Über die Befreiung beschließen die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes vereinbart wurde. § 6 Vertragsdauer, Kündigung 1. Dieser Vertrag tritt am ......... in Kraft und wird auf die Dauer eines Jahres geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Im übrigen gilt jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Geschäftsführers in gleicher Weise auch zugunsten der Gesellschaft. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 2. Der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere dann vor, wenn a) der Geschäftsführer aus der Gesellschaft als Gesellschafter ausscheidet oder als Geschäftsführer wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen wird; b) der Geschäftsführer gegen die ihm im Innenverhältnis auferlegten Beschränkungen hinsichtlich der Geschäftsführung verstößt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Mahnung wiederholt solche Verstöße begeht; c) der Geschäftsführer gegen besondere Anweisungen der Gesellschafterversammlung schwerwiegend verstößt, es sei denn, daß diese ein gesetzwidriges Handeln fordert. § 7 Schlußbestimmungen 1. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der mit der unwirksamen Vorschrift verfolgten wirtschaftlichen Zwecksetzung am nächsten kommt. Ort, Datum (Unterschriften) 69

Doktor - & Adelstitel für Ihre Firma Sehr geehrter Leser

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Als wir diese Informationsschrift verfaßten, mußten wir immer wieder schmunzeln: Sie selbst werden gleich lesen, wie einfach es ist, im Bereich Doktor - und Adelstitel hierzulande bestehende Vorschriften völlig legal zu umgehen. Wir schildern Ihnen auf den nächsten Seiten aus unserer täglichen Praxis, welche Möglichkeiten bestehen, um Ihr Unternehmen mit einem wunderschönen Firmennamen zu versehen. Womit fangen wir an? Nehmen wir an, Sie sind Eigentümer einer deutschen GmbH oder Sie beabsichtigen gerade eine deutsche GmbH zu gründen, die sich nach dem Namen des Mehrheitsgesellschafters Erwin Meier - eben Sie - kurz “Meier GmbH“ benennen soll. Bei den Hunderten von Meiern alleine im Umkreis Ihrer Stadt hat dieser Firmenname wahrlich keine allzu große Leuchtkraft. Also, Sie rufen bei uns an - ein “Doktor Meier“ soll her! Was tun wir? Wir gründen Ihnen eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Staates Panama oder Wyoming/USA. Das Gesellschaftsrecht dieser beiden Staaten läßt die Gründung von Aktiengesellschaften in deutscher Sprache zu [das ist für unser Vorgehen sehr wesentlich!], wobei in Panama die Firmenbezeichnung (Rechtsformendung) auf “Aktiengesellschaft“ oder “AG“ lauten muß, während in Wyoming überhaupt keine Einschränkungen bestehen. Dort könnte also in der Firmenbezeichnung die ausgeschriebene oder abgekürzte deutsche Rechtsform OHG, GmbH, AG, KG, GmbH & Co KG oder eine sonst in Deutschland übliche Rechtsformendung enthalten sein. Um die deutschen Behörden aber nicht allzu sehr zu verwirren, werden wir bei Gründung einer Wyoming AG mit dem Firmennamen Dr. Meier ausschließlich die Rechtsformendung Inc. oder Corp. oder die ausgeschriebene Form Incorporated oder Corporation anhängen. Was die Titelbezeichnung des Herrn Meier betrifft, bestehen keine panamesischen oder US-amerikanischen Gesetze, die hier Einschränkungen vorsehen. Damit stehen uns Tür und Tor offen, denn ruckzuck gründen wir Ihnen beispielsweise die: • Dr. Meier Corporation; • Prof. Dr. Meier Inc.; • Consul von Meier Corp. oder die • Freiherr Baron von Meier Incorporated. 70 Die Gründung einer solchen Aktiengesellschaft und die Auslieferung aller Firmendokumente dauert in der Regel zwei bis drei Wochen. Sobald die Firmendokumente in Deutschland vorliegen, wird in Gegenwart eines deutschen Notars eine Gesellschafterversammlung unter Verzicht auf Formen und Fristen abgehalten und diese, von Ihnen gewählte Panama- oder Wyoming- Gesellschaft wird Mehrheitsgesellschafter oder gar alleiniger Gesellschafter der bereits bestehenden oder noch zu gründenden deutschen Meier GmbH. Diese GmbH hat also ihren Sitz in Deutschland und ist in einem deutschen Handelsregister eingetragen bzw. noch einzutragen. Was passiert weiter? Wir vertiefen uns zunächst ein wenig in die Rechtsmaterie und erläutern Ihnen, was der Begriff FIRMA ihrem Sinn nach eigentlich bedeutet. Die FIRMA ist gemäß den deutschen gesetzlichen Bestimmungen der Name eines im

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Handels-register eingetragenen Unternehmens. Wenn wir vorhin vom “Firmennamen“ geschrieben haben, dann war das also bereits doppelt gemoppelt. Und: Umgangssprachlich spricht man allgemein von “Firma“ und meint damit oft und zu Unrecht das ganze Unternehmen in seiner gewerblichen und vermögensrechtlichen Struktur. Wenn wir im weiteren von Firma sprechen bzw. schreiben, meinen wir damit ab sofort nur noch den Namen einer Gesellschaft, die in einem beliebigen Handelsregister eingetragen ist. Die Firma muß entweder dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein [Sachfirma]; den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten [Personenfirma] oder eine Kombination aus Sach- und Personenfirma sein [Mischfirma].

Sind mehrere Gesellschafter vorhanden und ist die Firma nur nach einem Gesellschafter benannt, so ist ein Zusatz nötig, der darauf hinweist, daß noch mehrere Gesellschafter beteiligt sind. Die Firma müßte dann beispielsweise wie folgt lauten: Meier & Partner; Meier & Gesellschaft; Meier & Co (oder statt &: “und“ oder “+“); Meier & Companie; Meier & Cie; Meier & Konsorten; Meier + Geschwister (oder: Erben, Sohn) usw.

Namen von ausländischen Gesellschaftern können als Bestandteil einer deutschen Firma verwendet werden, wenn die Firma des ausländischen Gesellschafters in lateinischer Schrift geschrieben wird. Ganz wichtig: Eine Titelbezeichnung, die ein Gesellschafter berechtigterweise führt, darf in die deutsche Firma aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei 71 juristischen Personen, die in ihrem Heimatland ordnungsgemäß im Handelsregister mit ihrer Titelbezeichnung eingetragen sind. Bei einer in einem beliebigen in- oder ausländischen Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, die Gesellschafterin einer deutschen OHG, GmbH, AG oder KG ist bzw. wird und als Namensgeberin der deutschen Firma fungiert, kann der eigene Rechtsformzusatz der in- oder ausländischen Gesellschafterin weggelassen werden. Sie müssen ihn sogar weglassen, wenn es irreführend wird. Sollte die namensgebende Gesellschafterin zu einem späteren Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausscheiden, muß die Firma nicht geändert werden. Allerdings hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Urteil vom 01.03.1989 entschieden: “Eine [deutsche] GmbH darf bei Inhaberwechsel eine Firma, in der akademische Grade enthalten sind, nicht fortführen, wenn weder der Geschäftsführer noch ein Gesellschafter berechtigt ist, den Dr. - Titel zu führen“. Da das Urteil sich ausdrücklich auf akademische Grade bezieht, meinen wir, daß das Urteil nicht auf ein mögliches Ausscheiden eines namensgebenden ausländischen Gesellschafters aus einer deutschen Gesellschaft angewendet werden kann, denn bei der Firma des ausscheidenden ausländischen Gesellschafters handelt es sich um einen Titel kraft handelsregisterlicher Eintragung und nicht um einen akademischen Titel. Konzentrieren wir uns nun wieder auf unsere deutsche Meier GmbH und setzen wir die

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angesetzte Gesellschafterversammlung fort: Die Gesellschafterversammlung der deutschen GmbH wird die Firmenbezeichnung der Panama- oder Wyoming-Gesellschaft auf unsere Meier GmbH übertragen. Sie wird dabei den ausländischen Rechtsformzusatz weglassen, die deutsche Rechtsformendung “GmbH“ anhängen und schon haben Sie die “Meier GmbH“ beispielsweise in Firma “Prof. Dr. Meier GmbH“ umfirmiert. Was kostet der ganze Spaß, fragen Sie jetzt? a) DEM 4000,-- kostet die Gründung der Auslandsgesellschaft mit Firmensitz, Geschäftsführern und Postweiterleitungsservice für ein volles Jahr ab Gründung. Im Preis sind alle notwendigen Dokumente enthalten, die Sie zur angegebenen Gesellschafter-versammlung benötigen. b) Beabsichtigen Sie, die ausländische Gesellschafterin über das erste Jahr hinaus als Gesellschafterin in der deutschen Gesellschaft zu belassen, liegen die Jahreskosten zwischen USD 400,-- und USD 1200,--, je nachdem, ob wir weiterhin den Geschäftsführer bei der ausländischen Gesellschaft stellen und für diese ein Postweiterleitungsservice im Ausland betrieben wird. c) Wünschen Sie, daß wir Ihnen auch die deutsche GmbH mitgründen, berechnen wir Ihnen zusätzlich DEM 6000,--. Wollen Sie zunächst vorsichtshalber das Geld auf ein Notaranderkonto einzahlen und abwarten, ob wir die deutsche GmbH mit der versprochenen Firma realisieren können (Sie zahlen also nur bei Erfolg), berechnen wir zusätzlich eine Hinterlegungsgebühr von 72 DEM 1000,--. Ihr Geld wird durch den Notar selbstverständlich nur an uns ausgezahlt, wenn wir Ihre Bestellung wie gewünscht ausgeführt haben. 73

Zivil- & strafrechtliche Haftungsrisiken eines GmbH - Geschäftsführers 1993 war nach Hochrechnungen des statistischen Bundesamtes auf Basis der damals vorgelegten IHK-Zahlen ein Rekordjahr für Insolvenzen. Über 12.000 Firmen mußten demnach bis Jahresende aus unterschiedlichsten Gründen ihre Geschäftstätigkeit einstellen und Konkurs anmelden. Für die Gesellschafter und vor allem für die Geschäftsführer ist im Einzelfall die Angelegenheit damit aber noch nicht erledigt, denn aus der bisherigen Tätigkeit der Gesellschaft unter ihrer Verantwortung ergeben sich für sie die verschiedensten haftungsrechtlichen Risiken. In unserer bisherigen Praxis hat sich allerdings oft gezeigt, daß die Geschäftsführer diese Risiken unterschätzen oder teilweise nicht kennen. Nachfolgend wollen wir daher die wichtigsten aufzählen. 1. Der Geschäftsführer einer GmbH trägt als gesetzlicher Vertreter die Gesamtverantwortung für die juristische Person: § 43 GmbHG verpflichtet ihn, sämtliche Handlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes durchzuführen. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den entsprechenden Schaden (§ 43 Abs.2 GmbHG) mit ihrem gesamten Privatvermögen.

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Zwar ist der Geschäftsführer der GmbH gegenüber zum Schadenersatz nur dann verpflichtet, wenn seinerseits ein schuldhaftes Handeln vorliegt; d.h. ihm nachgewiesen werden kann, daß er der Gesellschaft vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zugefügt hat, jedoch kommt es in der alltäglichen Praxis oft aus Zeitmangel dazu, daß in angespannten Situationen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen wird, woraus leicht fahrlässiges Verhalten abgeleitet werden kann. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist schwerwiegend und kaum zu entkräften: So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.10.1971 (GmbHR 1972,65) entschieden, daß der Geschäftsführer einen etwaigen Vorwurf fahrlässigen Handelns nicht damit entschuldigen kann, er sei überlastet gewesen oder habe keine entsprechende Ausbildung genossen. Selbst die Tatsache, daß schon bei der Bestellung zum Geschäftsführer die Gesellschafter erkannt haben, er sei seiner Stellung nicht gewachsen, entbindet ihn nicht seiner persönlichen Haftungsverpflichtung (BHG-Urteil vom 21.02.1983, GmbHR 1983,300). Ein Informations- oder Ausbildungsdefizit muß demnach durch eigene Qualifikation oder Konsultation entsprechender Fachleute behoben werden. Nun ist aber der Geschäftsführer nicht nur seiner Gesellschaft gegenüber zur Haftung verpflichtet. Gerade im Fall der Zahlungsunfähigkeit bzw. bei Eröffnung des Konkurs- oder 74 Vergleichsverfahrens wird der Geschäftsführer mit Haftungsansprüchen konfrontiert, die ihm im Vorfeld, wenn überhaupt, nur theoretisch bewußt waren. So können das Finanzamt, die Sozialversicherungsträger, die Gläubiger oder Konkursrichter nach Einsichtnahme in die Akten Haftungsansprüche stellen und je nach Sachlage auf zivil- oder strafrechtlichem Weg verfolgen. Welcher Geschäftsführer kann sich nachträglich schon sicher sein, nie fahrlässig gehandelt oder nie seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, woraus ihm jetzt haftungsrechtliche Schwierigkeiten erwachsen können. Gerade in Krisenzeiten, wenn Geschäftsführer und Gesellschafter gemeinsam alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um die Gesellschaft zu retten, werden die meisten Fehler begangen und später teuer bezahlt. 2. Übersicht über die möglichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsführer einer GmbH: Haftung aus falschen Angaben bei der GmbH-Errichtung: Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten; eine Vergütung, die nicht im Zusammenhang mit dem Gründungsaufwand gezahlt wurde, zu ersetzen und für den sonst entstandenen Schaden Ersatz zu leisten (§ 9a Abs.1 GmbHG). Eine Haftungsverpflichtung besteht auch dann, wenn bei einer Kapitalerhöhung falsche Angaben gemacht worden sind ( § 57 Abs.4 GmbHG). Haftung aus dem Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH: Eine GmbH kann keine eigenen Anteile erwerben, bei denen die Einlagen noch nicht vollständig bezahlt sind (§ 33 GmbHG). Weiter heißt es in Absatz 2: Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen vollständig geleistet sind, darf sie nur erwerben, sofern der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen geschehen und die Gesellschaft die nach § 272 Abs.4 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne daß das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage gemindert wird. Sollte

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demnach der Gesellschaft durch unkorrektes Handeln des Geschäftsführers Schaden entstehen, haftet er nach § 43 Abs.3 GmbHG. Haftung aus dem Kapitalerhaltungsgebot: Nach § 30 GmbHG i.V. mit § 43 Abs.3 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Dabei muß der Begriff “Auszahlung“ weit gefaßt werden. Nicht nur der direkte Griff in die Firmen-kasse ist hier gemeint, auch z.B. Geschäfte mit Gesellschaftern in Form von überhöhten Kauf-preiszahlungen; Mietpreiszahlungen werden haftungstechnisch als verdeckte Gewinn-ausschüttung gewertet. Desgleichen darf ein Geschäftsführer keine Auszahlungsleistungen an Dritte dulden, die indirekt einem Gesellschafter zugute kommen. Als solche gelten Leistungen an Verwandte, an Strohmänner oder an andere, von einem Gesellschafter wirtschaftlich beherrschte Unternehmen (vgl. BGH-Urteil vom 29.09.1981, 14.12.1959 --- und vom 21.09.1981). Haftung gegenüber den Gesellschaftern: 75 Hat der Geschäftsführer ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluß und entgegen § 30 GmbHG Stammkapital der Gesellschaft ganz oder teilweise an einzelne Gesellschafter ausbezahlt, und ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so ist der Geschäfts-führer zum Ersatz verpflichtet (§ 31 Abs.6 GmbHG). Der Schadenersatzanspruch verjährt erst nach 30 Jahren! Haftung gegenüber Gläubigern: Gläubiger der GmbH können, wenn sie im Besitz eines rechtskräftigen Titels oder Urteils gegen die GmbH sind, ihre Ansprüche gegen den Geschäftsführer mit Hilfe eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend machen, wenn, wie bereits ausgeführt, das Stammkapital eigenmächtig ausbezahlt wurde. Haftung aus wirtschaftlichem Eigeninteresse: Nach einem BGH-Urteil vom 02.03.1988, DB 1988, 1060 haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er aus privaten wirtschaftlichen Motiven stark an einem Vertragsabschluß eines Dritten mit der GmbH interessiert ist und aus dem Geschäft einen persönlichen Vorteil erstrebt oder erzielt. Haftung aus Buchführungspflicht: Der Geschäftsführer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbHG). Entnimmt der Geschäftsführer Geld aus der Kasse oder vom Geschäftskonto und hat er dann nachweisbar nur einen Teil dieses Geldes für Zwecke der Gesellschaft verwendet, so haftet er für die Differenz, wenn sich aus den Geschäftsbüchern und Buchhaltungsunterlagen nichts gegenteiliges belegen läßt. Dies gilt sinngemäß auch für Warenfehlbestände (BGH-Urteil vom 09.05.1974 und vom 06.09.1980). Haftungsrisiko Bilanzoffenlegung: Da dieses Haftungsrisiko vielfach nicht bekannt ist, gehen wir hier ausführlicher darauf ein. § 325 HGB schreibt: Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH´s) haben den Jahresabschluß unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung dem Handelsregister am Firmensitz der Kapitalgesellschaft einzureichen; gleichzeitig sind der Lagebericht, ggf. der Bericht des Aufsichtsrates und weitere Unterlagen einzureichen.

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Auf kleine Kapitalgesellschaften ist § 325 Abs.1 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres einzureichen haben. Soweit sich das Jahresergebnis, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses, der Beschluß über eine Verwendung aus der eingereichten Bilanz oder dem eingereichten Anhang nicht ergeben, sind auch der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung unter Angabe des Jahresergebnisses einzureichen. Der Anhang braucht Angaben, die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen, nicht zu enthalten. Bei versäumter Offen-legung kann das Gericht Zwangsgelder gegen den Geschäftsführer von bis zu DEM 10.000,-- verhängen. Bei schwerwiegenden Fällen droht sogar die 76 Zwangslöschung der GmbH mit den entsprechenden Schadenersatzfolgen für die verantwortlichen Geschäftsführer. Haftung gegenüber dem Finanzamt: Die steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus der Abgabenordnung (AO). Die gesetzlichen Vertreter aller juristischen Personen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 AO). Die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten durch das jeweilige Finanzamt nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnte oder seitens der GmbH nicht erfüllt wurde oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder -erstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind. Die Haftung umfaßt auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 AO). In der Praxis läßt sich sagen, daß Geschäftsführer am häufigsten für Steuerrückstände aus Lohn- und Umsatzsteuer in die Haftung genommen werden. Hat ein Geschäftsführer die Erfüllung der steuerlichen Pflichten an Mitarbeiter delegiert, so muß er sich überzeugen, daß diesen Verpflichtungen auch nachgekommen wird, selbst wenn es sich bei diesen Mitarbeitern um Prokuristen oder mit geringfügigeren Vollmachten ausgestattete Mitarbeiter handelt (BGH-Urteil vom 05.03.1986, BFH/NV 1986,61). Unkenntnis in steuerlichen Vorschriften schützt grundsätzlich nicht vor Haftung! Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern: Gemäß § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §§ 533,536 RVO haftet der Geschäftsführer gegenüber den Sozialversicherungsträgern (z.B. Rentenversicherung, Arbeitslosen-versicherung, Krankenversicherung) für nicht abgeführte Versicherungsanteile der Arbeit-nehmer, da diese von der GmbH nur treuhänderisch für die Sozialversicherungsträger verwaltet werden. Haftung aus Zahlung nach Konkursgrund: Der Geschäftsführer ist der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (§ 64 Abs.2 GmbHG). Derartige Zahlungen müssen in jedem Fall ersetzt werden, egal ob die Gesellschaft einen Schaden nachweisen kann oder nicht; es sei denn, sie haben nicht zu einer Schmälerung der Konkursmasse geführt oder größere Schäden abgewendet, die mit einer sofortigen Betriebsstillegung eingetreten wären. Haftung durch Konkursverschleppung:

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Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so hat der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt (§ 64 Abs.1 GmbHG). Ein Versäumnis der rechtzeitigen Antragstellung kann zu einer persönlichen Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern und der GmbH führen, selbst wenn die Gesellschafter die Weiterführung und Nicht-Konkursanmeldung befürworten. Auch eine 77 Gesellschafterweisung ändert den Sachverhalt nicht. Sollte der Geschäftsführer den Konkursantrag aus persönlichen Gründen nicht selbst stellen wollen und eine Amtsniederlegung erwägen, so ist dies ohne Nutzen, denn die Gerichte sind der Meinung, daß ein Ausscheiden innerhalb der Drei-Wochen-Frist keine Entlastung mit sich bringt (BGH-Urteil vom 14.12.1952 NJW 1952,554). Der Geschäftsführer muß dann eben nach Amtsniederlegung Konkursantrag stellen, wenn er nicht bestraft werden will. Das Strafmaß ergibt sich aus § 84 Abs.2 GmbHG: Wer es als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs.1 GmbHG oder als Liquidator entgegen § 71 Abs.2 GmbHG unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, beläuft sich die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 3. Übersicht über die möglichen strafrechtlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsführer einer GmbH: Jeder Geschäftsführer einer GmbH kann in die direkte strafrechtliche Durchgriffshaftung genommen werden; d.h. daß der Staatsanwalt im Einzelfall ermittelt und ggf. die Geschäfts-führer bestraft oder zum Schadenersatz heranzieht. § 82 Abs.1 GmbHG: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Stammeinlagen, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sicherungen für nicht voll eingezahlte Geldeinlagen falsche Angaben macht. § 82 Abs.2 GmbHG: Ebenso wird bestraft, wer als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt. § 82 Abs.2 Nr.2 GmbHG: Bestraft wird, wer als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organen in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert. Öffentliche Mitteilungen können Rundschreiben, Presseveröffentlichungen etc. sein. § 82 Abs.1 Nr.1 GmbHG: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen. 78 § 85 Abs.1 GmbHG:

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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart. Die Tat wird allerdings nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Das Strafgesetzbuch wird von der Rechtsprechung außerdem herangezogen, wenn: Untreue vermutet wird; z.B. bei willkürlichen Entnahmen entgegen der

Liquiditätslage der Gesellschaft oder bei einer Gewinnverteilung aufgrund einer falschen Bilanz (§ 266 StGB); Lieferantenbetrug vermutet wird; z.B. wenn der Lieferant vor Inanspruchnahme

nicht über die Zahlungsunfähigkeit aufgeklärt wird und der Geschäftsführer dies weiß (§ 263 StGB); Konkursvergehen vorliegen; z.B. bei Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung oder

wenn Vermögensbestandteile beiseite geschafft wurden, nachdem die Zahlungen bereits eingestellt wurden und das Konkursverfahren eröffnet ist (§ 283-283d StGB); Umweltstraftaten vorliegen; z.B. Gewässer- und Luftverunreinigung,

Lärmverursachung oder umweltgefährdende Abfallbeseitigung (§ 324ff StGB); Fahrlässige Verletzung der Buchführungspflicht vorliegt (§ 283 StGB).

4. Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführer im qualifiziert-faktischen GmbH- Konzern: Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.09.1991, bekannt als “Video-Urteil“, droht nun für einen Gesellschafter-Geschäftsführer Gefahr auch aus einer anderen Ecke. Ist nämlich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH darüber hinaus noch Einzelunternehmer, so kann ein GmbH-Konzern angenommen werden. Die unbeschränkte Haftung des Einzel-unternehmers hat dann zur Folge, daß ein Zugriff auf das Privatvermögen der Geschäftsführer möglich wird, wenn die GmbH wegen Vermögenslosigkeit nicht zur Deckung ihrer Schulden herangezogen werden kann. Ein Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der zur gleichen Zeit alleiniger Geschäftsführer dieser GmbH ist und sich zudem als Einzelkaufmann unternehmerisch betätigt, haftet im Grundsatz persönlich nach den für den qualifiziert-faktischen GmbHKonzern entwickelten Haftungsregeln. In einem qualifiziert-faktischen GmbH-Konzern ist auch der Alleingesellschafter zum Verlustausgleich verpflichtet. 79 5. Schlußbemerkungen: Anhand der vorstehenden Übersicht, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, läßt sich sehr schnell erkennen, wie vielfältig die Haftungsrisiken sind, die auf einen Geschäftsführer, aber nicht nur auf ihn, sondern auch auf die Gesellschafter zukommen können, deren GmbH, aus welchen Gründen auch immer, in Schwierigkeiten geraten ist oder Konkurs anmelden muß. Aus der Erfahrung heraus läßt sich sagen, daß in den meisten Fällen die oben genannten Gefahren, die sich zwangsläufig aus den umfangreichen Haftungsrisiken ergeben, von den Geschäftsführern und Gesellschaftern nicht erkannt werden (vor allem nicht in Zeiten hoher nervlicher Anspannung). Aber selbst wenn sie einem bewußt werden, ist eine Nachbesserung unter Zeitdruck fast immer erfolglos. Noch

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schlimmer, wenn Geschäftsführer und Gesellschafter sich immer tiefer in den “Fußangeln“ der bestehenden Gesetze verstricken. Am Ende bleiben Widersprüche und Ungereimtheiten. Ein Eldorado für den Staatsanwalt und die Gläubiger. 80

Die Zweigniederlassung einer in- oder ausländischen Gesellschaft in Deutschland 1. Einführung: Wenn ein Kaufmann eine Geschäftstätigkeit in einer Gemeinde aufnehmen will und dazu eine Gewerbeerlaubnis beantragt, muß er auf dem Anmeldeformular erklären, um welche Art des Betriebes es sich handelt. Zu unterscheiden ist zwischen einem selbständigen Betrieb, einer Zweigniederlassung und einer unselbständigen Zweigstelle. Als Unterscheidungsmerkmal bei diesen drei Formen der Handelstätigkeit dient nicht Art und Umfang der Geschäfte, sondern allein der Grad ihrer organisatorischen Selbständigkeit. 1.1. Der selbständige Betrieb: Die am häufigsten vorkommende Form bei einem selbständigen Betrieb zeigt sich daran, daß ein Inhaber an einem Ort ein einzelnes rechtlich selbständiges Handelsgewerbe betreibt. Da der Gesetzgeber die Anzahl der Handelsgewerbe pro Inhaber aber nicht beschränkt hat, gibt es auch die Möglichkeit, daß ein Inhaber am gleichen Ort oder an völlig verschiedenen Orten jeweils unter verschiedenen Firmen voneinander unabhängige, rechtlich selbständige Handelsgeschäfte mit jeweils eigener Leitung, eigener Buchführung, eigener Bilanzierung sowie eigenem Geschäftsvermögen betreibt. 1.2 Die unselbständige Zweigstelle oder die Filiale: Nun muß nicht, sofern die Handelstätigkeit auf mehrere, räumlich getrennte Geschäftslokale ausgeweitet werden soll, für jedes dieser Lokale ein selbständiger Betrieb errichtet werden; gerade im Einzelhandelsbereich wird oft aus Kostengründen das Filialprinzip gewählt. So kann in einer Hauptniederlassung, die nur einmal Verwaltungskosten verursacht, eine regionale oder nationale Einkaufs- und Werbemacht gebündelt werden, die auch bei gestandenen Herstellern z.B. Preisnachlässe oder Werbekostenzuschüsse erzwingen kann, wenn diese bei der Großbetriebsform mit ihren Produkten gelistet werden wollen. Der weitgehende Einfluß der Zentrale auf einheitliche Sortiments- und Preispolitik in den Filialen schafft weiterhin Raum für eigene Marken und deren vorrangige Bewerbung, so daß Umsatz und Ertrag pro m² Verkaufsfläche effektiver und rentabler gesteuert werden können, als es je möglich wäre, wenn überwiegend selbständige Geschäftsleitungen “unter einen Hut gebracht “ werden müßten (z.B. bei Einkaufsgenossenschaften). Kennzeichnend für Filialgeschäfte ist demnach ein einheitlicher Geschäftsbetrieb, der lediglich räumlich auf verschiedene Verkaufsstellen verteilt ist und da in jeder 81 Beziehung eine Abhängigkeit von der Hauptniederlassung besteht, eine eigene

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Firmenführung überflüssig macht. Genau zwischen den Organisationsformen des selbständigen Betriebes und der unselbständigen Zweigstelle liegt die der Zweigniederlassung, auf die wir nachfolgend ausführlich eingehen wollen, weil sie im Verhältnis nicht sehr häufig vorkommt und einer Reihe von Vorschriften unterworfen ist. 2. Die Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft 2.1. Definition der Zweigniederlassung: Sämtliche formalen Vorschriften bezüglich einer Zweigniederlassung findet man unter §§ 13ff im Handelsgesetzbuch (HGB). Die wesentlichen materiellen Kriterien haben allerdings das Schrifttum und die Rechtsprechung definiert. Danach spricht man von einer Zweig-niederlassung, wenn ein Kaufmann eine räumlich abgetrennte Niederlassung errichtet, die zwar unter der Oberleitung der Hauptniederlassung steht und insofern von ihr abhängig ist, im übrigen aber alle das Unternehmen kennzeichnenden Geschäfte selbständig tätigen kann. Bei Wegfall der Hauptniederlassung kann sie ohne weitere Probleme sofort deren Aufgaben übernehmen. Die Selbständigkeit der Zweigniederlassung ist durch eine eigene Niederlassungsleitung mit einer gewissen Dispositionsfreiheit, einer eigenen Buchführung, einer eigenen Bilanzierung sowie durch eine entsprechende eigene Kapitalausstattung und eigenen Konten begründet. Die Entscheidungsbefugnis des Niederlassungsleiters bezüglich z.B. der Einstellung und Entlassung von Personal für die Zweigniederlassung, Verfügung über eigene Bankkonten, Lohn- und Gehaltszahlungen, Anschaffung von Büromaterial, Geschäftsabschlüsse mit Kunden etc. steht der Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis nichts entgegen. Im Grundsatz werden Haupt- und Zweigniederlassung gleichermaßen durch den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer vertreten. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers z.B. nur auf eine von mehreren Zweigniederlassungen unwirksam. Sofern aber Prokura erteilt wurde, kann die Vertretungsbefugnis des Prokuristen gegebenenfalls auf den Betrieb einer Zweigniederlassung begrenzt werden. Dazu heißt es im HGB § 50 Absatz 3: Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet. Das Vermögen der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung ist ein einheitliches. Echte Forderungen und Verpflichtungen entstehen zwischen beiden nicht, innerbetriebliche Buchungen gelten nicht als Vermögenstransfer. Die Buchführung der Zweigniederlassung muß nicht an ihrem Sitz ausgeführt werden, es genügt eine 82 Zentralisierung aller Buchführungen für örtlich getrennte Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung oder an einem sonstigen Ort. Zusammenfassend ist die Zweigniederlassung einerseits also mehr als eine unselbständige Zweigstelle, Filiale, bloßes Auslieferungslager oder vom Sitz der Verwaltung räumlich getrennte Fabrikationsstätte eines Unternehmens, andererseits aber weniger als ein rechtlich selbständiges Unternehmen. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

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Wichtig ist nur, daß für jede Niederlassung in der Zentrale eine gesonderte Buchführung ausgewiesen wird, so daß ein getrennter Überblick über die Vermögens- und Ertragslage der Hauptniederlassung einerseits und der Zweigniederlassung bzw. Zweigniederlassungen andererseits gewährleistet ist (vgl. BayOBLG vom 11.05.1979). Dabei ist nicht Voraus-setzung, daß Haupt- und Zweigniederlassung an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Gemeinden ansässig sind; sie können durchaus am gleichen Ort sein, sofern nur räumlich eine saubere Trennung vollzogen wurde. 2.2. Gründung einer Zweigniederlassung: Eine Zweigniederlassung entsteht bereits mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit und weist sich als solche, wie wir ja schon wissen, durch den Grad ihrer organisatorischen Selbständigkeit aus. Ihre Anmeldung und Eintragung im Handelsregister hat demnach nur deklaratorischen Charakter und ist von dem Geschäftsführer oder den Geschäftsführern der Hauptniederlassung in vertretungsberechtigter Zahl zu bewirken. Gesellschafter können diese Handlung im Außenverhältnis nicht vornehmen, selbst wenn die Errichtung der Zweigniederlassung nur durch ihren Beschluß zustande gekommen ist. Der Vorgang im einzelnen zusammengefaßt: 1. Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden. [Bei Anmeldung der Zweigniederlassung einer GmbH ist zusätzlich eine Abschrift des Gesellschaftsvertrages und eine Liste der Gesellschafter beizubringen (§ 12 Abs.1 GmbHG), die das Gericht vor Weitergabe der Unterlagen beglaubigen muß]. Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat die Anmeldung unverzüglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Niederlassungen betreffen, an das Gericht der Zweigniederlassung weiterzuleiten. 2. Die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften (aller Geschäftsführer, auch der stell-vertretenden) sind zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung zu zeichnen; für die Unterschriften der Prokuristen gilt dies nur, soweit die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb einer anderen Niederlassung beschränkt ist. 3. Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 (Abs.3: deutliche Unterscheidbarkeit von Firmen) beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Handelsregister der Hauptniederlassung oder des Sitzes eingetragen sind. Die Eintragung hat auch den 83 Ort der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser zu vermerken. 4. Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts wegen dem Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes mitzuteilen und in dessen Register zu vermerken; ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser zu vermerken. Der Vermerk wird nicht veröffentlicht. Sollte die Geschäftsleitung ihrer Pflicht zur Anmeldung der Zweigniederlassung aus irgendeinem Grund nicht nachgekommen sein, kann sie vom Registergericht durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu DEM 10.000,-- dazu angehalten werden (§

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14 HGB). Verfügt die Zweigniederlassung über Eigentum an Grundstücken kann dies im Grundbuch unter ihrer Firma eingetragen werden, genauso wie eventuell darauf liegende Hypotheken. Für Verbindlichkeiten, die durch ihren Geschäftsbetrieb entstehen, gilt als Erfüllungs- oder Leistungsort der Ort der Zweigniederlassung gemäß § 269 Abs.2 BGB. Für alle Klagen, die unmittelbar aus der Geschäftstätigkeit heraus resultieren, gilt, daß sie bei dem Gericht des Ortes erhoben werden müssen, wo sich die Niederlassung befindet [§ 21 Abs.1 Zivilprozeß-ordnung (ZPO)]; und alle Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke können im Geschäftslokal der Zweigniederlassung vorgenommen werden (§ 180 ZPO). Allerdings wird, da die Zweig-niederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und nicht Partei eines Rechtsstreites sein kann, immer die Hauptniederlassung unter der Firma ihrer Zweigniederlassung z.B. klagen oder verklagt werden. 2.3. Die Firma der Zweigniederlassung: Vor der Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister überprüft das Registergericht, ob sie tatsächlich errichtet wurde und ob der notwendige Grad der organisatorischen Selbständigkeit gegeben ist. Desweiteren holt das Gericht die Zustimmung der zuständigen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschafts-kammer bezüglich der Zulässigkeit der Firmierung der Zweigniederlassung ein. Dazu heißt es im HGB (§ 30): 1. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. 2. Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. 3. Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleichlautend eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden. Nicht überprüft wird in diesem Zusammenhang die Firma der Hauptniederlassung, denn diese wurde schließlich bereits genehmigt und eventuelle Beanstandungen hätten nicht zu ihrer Eintragung geführt. Sofern die Hauptniederlassung einen bereits bestehenden Betrieb übernommen hat, der jetzt als Zweigniederlassung weitergeführt werden soll, ist ebenfalls keine Überprüfung notwendig; es sei denn, die Firma des 84 übernommenen Unternehmens enthielte einen Sachbestandteil, der der jetzigen Tätigkeit entgegensteht. Diese Diskrepanz muß die Kammer beanstanden, genauso wie einen möglicherweise irreführenden Zusatz. Haupt- und Zweigniederlassung bilden ein und dasselbe Unternehmen, daher kann die Zweig-niederlassung (bei Erfüllung des § 30 HGB) selbstverständlich die Firma der Hauptnieder-lassung führen; ein Zusatz, der den Zweigniederlassungscharakter erkennen läßt, ist nicht nötig, es sei denn, eine Prokura wäre auf den Betrieb der Zweigniederlassung mit Wirkung gegenüber Dritten zu beschränken. Nehmen wir an, die Firma der Hauptniederlassung lautet Schulze OHG. Die Bezeichnung der Zweigniederlassung könnte wie folgt lauten: a) Schulze OHG

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Voraussetzung: Es existiert keine gleiche Firma am Ort der Zweigniederlassung und es wurde keine auf die Zweigniederlassung beschränkte Prokura erteilt. b) Schulze OHG Zweigniederlassung X-Stadt Voraussetzung: wie oben. Der Zusatz wurde freiwillig gewählt. c) Schulze OHG Zweigniederlassung X-Stadt (wie b, nur die Voraussetzungen sind anders) Voraussetzung: Es gibt schon eine gleiche Firma am Ort oder es wurde eine auf die Zweigniederlassung beschränkte Prokura erteilt. Der Zusatz muß in jedem Fall angefügt werden. Wird wie unter a) verfahren, kann ohne Einsicht in das Handelsregister anhand der Firma nicht festgestellt werden, ob es sich um eine Haupt- oder Zweigniederlassung handelt. Dies ist nur bei der Zweigniederlassung einer GmbH möglich, die nach § 35a GmbHG auf ihrem Brief-bogen alle nötigen Angaben zur Hauptniederlassung ausweisen muß. Führt aber die Zweigniederlassung eine von der Hauptniederlassung abweichende Firma, dann muß in jedem Fall in der Firma der Zweigniederlassung die Firma der Hauptniederlassung mit einem Zusatz enthalten sein, damit eindeutig ist, daß es sich um eine Zweigniederlassung handelt. Dasselbe gilt für die Firma eines übernommenen Unternehmens, wenn der am Markt eingeführte und bekannte Name beibehalten werden soll. Nehmen wir an, die Firma der Hauptniederlassung lautet Schulze OHG. Die Bezeichnung der Zweigniederlassung könnte wie folgt lauten: Meyer & Cie., Handelshaus seit 1816, Zweigniederlassung der Schulze OHG Voraussetzung: Die Schulze OHG hat den Betrieb der Meyer & Cie. GmbH übernommen und möchte die Vorteile des alten Namens für sich nutzen. Der Zusatz ihrer eigenen Firma ist zwingend vorgeschrieben. Die Firmierung der Zweigniederlassung ohne den entsprechenden Zusatz kann es nicht geben. Das würde schließlich bedeuten, ein einziges Unternehmen könnte zwei Firmen 85 führen, denn die Zweigniederlassung hat ja, wie wir schon gesehen haben, keine eigene Rechts-persönlichkeit. Wenn eine Zweigniederlassung veräußert werden soll, kann der neue Erwerber die Firma beibehalten? Wir zitieren dazu aus H. Wessel, Die Firmengründung, Rdnr. 368: “Das Geschäft der Zweigniederlassung kann mit dem Recht zur Beibehaltung der bisherigen Firma - ohne den ausdrücklichen Zweigniederlassungszusatz - veräußert werden. Durch eine solche Veräußerung tritt dann eine Vervielfältigung der Firma ein, was besonders augenfällig wird im Falle der Veräußerung mehrerer Zweigniederlassungen an verschiedene Erwerber. In einem solchen Fall muß der Namensträger einer derartigen Vervielfältigung der seinen Namen enthaltenen Firma zustimmen. Das gilt nach herrschender Meinung auch dann, wenn dem Erwerber eines Unternehmens oder im Falle des Ausscheidens des betreffenden Namensträgers den übrigen Gesellschaftern die Beibehaltung der bisherigen Firma gestattet worden ist. So hat das Reichsgericht schon im Jahre 1907 und dann nochmals im Jahre 1922 entschieden, daß die Zustimmung eines früheren Inhabers zur Fortführung der

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Firma seines veräußerten Unternehmens im Zweifel zwar die Ermächtigung umfasse, die Firma auch für Zweigniederlassungen zu gebrauchen, dagegen nicht auch die Ermächtigung, diese Zweigniederlassung mit der Firma als selbständige Geschäfte weiterzuveräußern; vielmehr wäre für eine solche Vervielfältigung der Firma das ausdrückliche Einverständnis des Namensträgers erforderlich. Diese bisher nur für Zweigniederlassungen vom Einzelunternehmen und Personengesellschaften unstreitige Rechtslage ist nunmehr durch eine BGHEntscheidung (vom 13.10.1980, BB 1980 S.1658) auch für die Veräußerung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die in ihrer Firma einen Eigennamen führt, bestätigt worden.“ 2.4. Aufhebung oder Verlegung einer Zweigniederlassung: Wenn die Hauptniederlassung die Aufhebung einer Zweigniederlassung beschlossen hat, so muß sie dieses Vorhaben beim Registergericht am Ort ihres Sitzes in beglaubigter Form anmelden. Das Gericht des Sitzes schickt die Unterlagen an das Gericht der Zweig-niederlassung zur Eintragung der Aufhebung weiter. Die Veröffentlichung erfolgt dann ebenfalls durch das Gericht der Zweigniederlassung sowie die Rückmeldung, daß die Eintragung der Aufhebung vollzogen wurde. Das Gericht der Hauptniederlassung vervollständigt daraufhin sein Register entsprechend. Im Prinzip ist dieser formale Vorgang identisch mit dem Errichtungsprocedere der Zweigniederlassung (§ 13 Abs.5 HGB). Die Frage, ob eine Zweigniederlassung verlegt werden kann oder ob nur die Möglichkeit der Aufhebung der bisherigen und Errichtung einer neuen Zweigniederlassung zulässig ist, konnte bisher in Schrifttum und Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt werden, da in §13 HGB nur die Errichtung und Aufhebung der Zweigniederlassung behandelt wird, und sich § 13c HGB nur mit der Sitzverlegung der Hauptniederlassung beschäftigt. So wird denn von einigen Gerichten die Auffassung 86 vertreten, eine Verlegung der Zweigniederlassung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und damit unzulässig. Im Gegenzug dazu urteilte das OLG Stuttgart (in NJW 1964,112), auch eine Zweigniederlassung könne verlegt werden, wenn die wirtschaftliche Identität gewahrt bliebe. Entscheidend seien die Verhältnisse des Einzelfalls. Aus § 13 HGB könne nicht gefolgert werden, daß eine Verlegung unzulässig sei. Wirtschaft-liche Vorgänge, für die in der Praxis ein Bedürfnis bestehe, dürften nicht aus formellen Gründen lebensfremd bewertet werden. Es wäre aber lebensfremd, wenn eine Zweignieder-lassung, die lediglich einen Umzug vornimmt, hierdurch ihre Identität verlieren würde und ihre Bücher schließen müßte, um an dem anderen Ort mit ihrem Geschäftsbetrieb neu zu beginnen. 3. Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft: 3.1. Gründung der Zweigniederlassung: Selbstverständlich kann auch ein ausländisches Unternehmen im Inland eine Zweigniederlassung errichten und diese dann in einem deutschen Handelsregister eintragen lassen. Dazu heißt es im § 13 HGB: 1. Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die

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Zweigniederlassung besteht. 2. Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen. 3. Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht, sinngemäß die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft. Die inländische Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft wird registerrechtlich wie eine inländische Hauptniederlassung behandelt, aber auch sie hat keine eigene Rechts-persönlichkeit. Die Anmeldung ist durch den oder die Geschäftsführer oder deren Bevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl in öffentlich beglaubigter Form zu bewirken und durch nachfolgende Unterlagen zu ergänzen: beglaubigte Unterschriftszeichnungen der Geschäftsführer; eine staatliche Genehmigung, wenn der Unternehmensgegenstand nach deutschem

Recht genehmigungspflichtig ist; eine Abschrift des Gesellschaftsvertrages mit allen Änderungen und eine

Übersetzung (beides in beglaubigter Form); einen Handelsregisterauszug des ausländischen Staates.

(Wenn es wie in den USA kein Handelsregister gibt, kann auch der entsprechende deutsche Konsul die Existenz des Unternehmens bescheinigen). 87 Wurden alle Papiere vollständig eingereicht, hört das Gericht vor der Eintragung noch die Industrie- und Handelskammer zur Firma der Zweigniederlassung. Erst wenn die Zustimmung der Kammer vorliegt, kann die Eintragung erfolgen. Wichtig: Eine ausländische Gesellschaft kann in keinem Fall eine Zweigniederlassung im Inland gründen, wenn sie im Ausland nur einen statuarischen Sitz - oder einen Scheinsitz -, aber keinen Verwaltungssitz hat. Sie ist dann wohl nach dem Recht des Gründungsstaates rechtsfähig, in Deutschland wird ihr aber aus Gründen der geltenden Sitztheorie die Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit verweigert. Diese Sitztheorie stellt auf den “effektiven Verwaltungssitz“ einer Gesellschaft ab, den sogenannten “Schwerpunkt des körperschaftlichen Lebens“. Der Sitz muß nicht mit dem in die Satzung aufgenommenen zusammenfallen, auf den es nach dieser Theorie für die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts nicht ankommt. Für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person ist immer das Recht des Staates maßgebend, in dem die juristische Person ihren Verwaltungssitz hat. Unerheblich ist, ob die Gründer oder Organe der ausländischen Person Inländer oder Ausländer sind. 3.2. Die Firma der Zweigniederlassung: Wenn ein ausländisches Unternehmen im Inland eine Zweigniederlassung errichtet, muß diese Firma vollständig in der Firma der Zweigniederlassung erscheinen; maßgebend für den Wortlaut ist das Recht des Staates, in dem sich die Hauptniederlassung befindet. Allerdings ist die Eintragung in das Handelsregister zu verweigern, wenn nachfolgende Grundsätze nicht erfüllt sind: Die ausländische Firma muß im Inland zulässig, darf nicht verwechslungsfähig sein und zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts nicht zuwiderlaufen (KGJ 42, 159).

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Dazu ein Beispiel: Das Landesgericht Flensburg (Beschluß vom 20.09.1968) urteilte nach einem Widerspruch der Industrie- und Handelskammer, die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer dänischen Gesellschaft unter der Firma “XXAktiengesellschaft Filiale Y“ müsse vom Registergericht korrigiert werden in die dänische Bezeichnung von Aktiengesellschaften “A/S“, also “XX-A/S Filiale Y“. Die Begründung lautet wie folgt: “Die Zweigniederlassung des dänischen Unternehmens ist nicht berechtigt, in ihrer Firmenbezeichnung den Zusatz Aktiengesellschaft zu führen, sie hat vielmehr unter Hinzufügung ihres Gesellschaftsverhältnisses nach dänischem Recht die Firma ´XX-A/S Filiale Y´ zu führen. Zwar hat nach § 44 Absatz 3 Aktiengesetz (AktG) die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit ausländischem Sitz die in § 39 AktG aufgeführten Angaben zu enthalten. Nach dieser Bestimmung ist bei der Eintragung der Gesellschaft auch die Firma anzugeben. Das bedeutet jedoch nicht, daß bei der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft der Zusatz Aktiengesellschaft anzugeben ist. § 4 AktG findet in diesem Fall keine Anwendung. § 4 AktG betrifft ausschließlich Aktiengesellschaften deutschen Rechts, die mithin den Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes entsprechen, insbesondere einen Mindestnennbetrag des Grundkapitals von DEM 100.000,-- aufweisen. Schon aus diesem Grund kann die angemeldete Zweigniederlassung des dänischen 88 Unternehmens nicht den Zusatz Aktiengesellschaft in ihrer Firma führen. Hinzu tritt, daß die Gefahr einer Täuschung im Geschäftsverkehr besteht, wenn die angemeldete Zweigniederlassung den Zusatz Aktiengesellschaft führt. Der Verkehr könnte nämlich auf Grund dieser Firmenbezeichnung davon ausgehen, daß das dänische Unternehmen die Erfordernisse des deutschen Aktiengesetzes erfüllt, insbesondere also über einen Mindestnennbetrag des Grundkapitals von DEM 100.000,-- verfügt. Das Aktienkapital des dänischen Unternehmens beträgt jedoch lediglich 40.000,-- dänische Kronen.“ Aus diesen Ausführungen geht hervor, daß die Firma der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft nur wie folgt eingetragen werden kann: bei gleicher Bezeichnung von Haupt- und Zweigniederlassung z.B.:

XX Zweigniederlassung einer Gesellschaft nach dänischem Recht oder bei abweichender Bezeichnung von Haupt- und Zweigniederlassung z.B.:

XX Zweigniederlassung der YY Gesellschaft nach dänischem Recht. 89

Richtiges Verhalten bei Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung Wenn man den Presseveröffentlichungen in der letzten Zeit Glauben schenken darf, hat sich in Deutschland ein neuer Breitensport etabliert - die Steuerhinterziehung. Eine unvorstellbare Summe von 150 Milliarden Mark wird nach Schätzungen der Deutschen

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Steuergewerkschaft jedes Jahr dem Fiskus vorenthalten. Dem Erfindungsreichtum der Steuerpflichtigen sind dabei keine Grenzen gesetzt. Gefälschte Belege, bewußtes Verschweigen von Einkünften, konstruierte Geschäftsfälle oder Schwarzgeldkonten im Ausland; jedes Mittel ist den Steuersündern recht, um den rund 950 Behörden der Finanz- und Zollverwaltung mit ihren 40.000 Beschäftigten ein Schnippchen zu schlagen. Doch die Macht, die Vater Staat von Gesetz wegen ausüben kann, um an hinterzogene Steuern und Zölle von Industrie, Handwerk und Handel heranzukommen, ist nicht zu unterschätzen. Wenn die Steuerfahndung erst einmal zugreift, dann gibt es kein Bankgeheimnis und keinen Datenschutz mehr. Die Erfolgsbilanz dieser “Steuerpolizei“ ist denn auch beeindruckend. Die rund 1000 Steuerfahnder in Deutschland haben durch ihre Arbeit 1991 dem Staat 1,1 Milliarden hinterzogene Gelder in die Kasse gebracht sowie ungefähr 60 Millionen Mark zusätzlich an Geldstrafen. Weiterhin wurden alle Steuersünder zusammen zu 850 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die ca. 13.000 Einsätze, die diesen Zahlen zugrunde liegen (im Durchschnitt heißt das: alle 10 Minuten ein Einsatz), sind denn auch fast immer erfolgreich und machen damit die Fahnder gemessen am pro-Kopf- Umsatz wohl zu den am effektivsten arbeitenden Beamten. Um allerdings Mißverständnissen vorzubeugen: nicht jedem Steuerpflichtigen, der in seiner Steuererklärung seinen täglichen Weg zur Arbeit “falsch berechnet“ droht ein Besuch der Steuerfahndung. Der Aufwand stünde in keinem Verhältnis zum möglichen Ertrag. Jedoch muß sich zumindest jeder Selbständige mit dem Gedanken vertraut machen, daß z.B. ein Besuch der Steuerfahndung bei einem seiner Geschäftspartner auch eine Überprüfung der eigenen Konten und Buchführungsunterlagen oder gar einen überraschenden Vor- Ort-Termin in den eigenen Büroräumen nach sich ziehen kann. Und wer wollte da mit Sicherheit behaupten, daß er kein “belastendes“ Material herumliegen hat? Der Staat braucht Steuergelder, um seine vielfältigen Aufgaben erfüllen zu können. Also müssen die Steuerpflichtigen stärker in die Verantwortung genommen werden, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. So jedenfalls könnte man vereinfacht ein Zahlungsbeispiel aus dem Bundesfinanzbericht 1992 interpretieren, der die Steuereinnahmen des Bundes von 350 Milliarden Mark 1992 auf geschätzte 420 Milliarden Mark im Jahr 1996 hochrechnet. Es steht zu erwarten, daß die Steuerzahler dieser Logik nicht so bereitwillig folgen werden, wenn rein rechnerisch immer mehr Tage im Jahr nur noch für das “Finanzamt gearbeitet“ wird oder Unternehmen mit 90 Gewinn diesen eher als Strafe empfinden, nachdem der Fiskus zugeschlagen hat, und nur noch ein kläglicher Rest davon übrigbleibt. Da mag manch ein Firmenchef versucht sein, nicht alle Waren ordentlich auf Rechnung zu veräußern, sondern einen Barverkauf eher im wörtlichen Sinn zu verstehen. Ein Grund mehr für das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben vom 13.Juli 1992 (IV A7-S 0314-1/92) alle Finanzämter anzuweisen, ihre Aufmerksamkeit verstärkt dem Auffinden von Schwarzgeld zu widmen. Unternehmer, die einen hohen Anteil an Barverkäufen haben und es mit der Aufzeichnungspflicht nach §§ 143ff Abgabenordnung (AO) nicht so genau nehmen, dürfen sich schon einmal auf ein intensives Gespräch mit einem Finanzbeamten anläßlich der nächsten Betriebsprüfung “freuen“. Betriebsprüfungen wurden ab Mitte 1993 nicht mehr nur im Westen durchgeführt, auch Ost-Unternehmer haben dann nach fast drei Jahren Frist seit Einführung des West-

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Steuerrechts die Gelegenheit, ihre Erfahrungen auf diesem Gebiet zu sammeln. Zwar wird man bei ihrer Buchführung keine Westmaßstäbe anlegen können, jedoch ist davon auszugehen, daß auch hier die Faustregel gilt: neun von zehn Betriebsprüfungen enden mit Steuernachforderungen. Nicht ohne Grund haben die Prüfer schließlich 11 Milliarden Mark zusätzlich 1991 in die Kasse des Bundes gewirtschaftet. Wenn eine Betriebsprüfung durchgeführt werden soll, muß der Prüfer seinen Besuch dem Unternehmen schriftlich per Prüfungsanordnung mitteilen. (Zu der Wohnung oder dem Privat-haus des Firmeninhabers kann der Beamte keinen Zutritt verlangen!). In den meisten Fällen ist dann noch ca. zwei Wochen Zeit, seine Buchhaltung auf Mängel durchzusehen. Die Finanzbehörden haben für die Mitarbeiter in der Regel interne Listen erstellt, nach denen sie die Buchführung gezielt in Augenschein nehmen sollen, weil dort häufig Unregelmäßigkeiten gefunden werden. Schwachpunkte in den Geschäftsunterlagen sind in jedem Fall: • alle Arbeits-, Miet- und Darlehensverträge zwischen dem Unternehmen und dem Ehegatten oder sonstigen Angehörigen; • Reisekosten- und Bewirtungsabrechnungen, sowie Präsente an Geschäftspartner; • gravierende Kalkulationsdifferenzen; • Verträge mit ausländischen Gesellschaften, Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie sämtliche Zollpapiere beim Im- und Export von Waren; • Kreditbeträge aus dem Ausland, die bar gezahlt wurden und bei denen Vereinbarungen über Verzinsung und Rückzahlung fehlen oder nicht eingehalten werden; • viele Buchungen auf dem Konto “Privatentnahmen“ - ergibt sich ein stattliches Ausgabenvolumen, wird in jedem Fall das deklarierte Jahreseinkommen überprüft; • hohe Sach- und Geldleistungen an Gesellschafter (verdeckte Gewinnausschüttung!); • fehlende Originalverträge bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern; • fehlende Kontoauszüge oder unvollständiges bzw. fehlendes Kassenbuch (!!!); • Anschaffungen, deren Nutzen für das Unternehmen nicht sinnvoll begründet werden kann, sondern die eher privaten Gebrauch vermuten lassen; • überdurchschnittliche Lohn- und Materialabrechnungen während der Chef privat baut oder renoviert. 91 Einen Punkt sollte man im Vorfeld bedenken. Betriebsprüfungen müssen nicht in jedem Fall in den Geschäftsräumen des Unternehmens stattfinden, wenn z.B. kein geeigneter Raum vorhanden ist. Auf Antrag darf dann direkt beim Finanzamt oder - noch besser - im Büro des Steuerberaters geprüft werden. Dieses Verfahren empfiehlt sich immer, wenn der Firmen-inhaber befürchten muß, daß unerfahrene Mitarbeiter möglicherweise auf “unverfängliche“ Fragen des Prüfers nach bestimmten Sachverhalten mehr Informationen liefern, als notwendig. Läßt es sich trotz aller Bemühungen nicht vermeiden, daß der Prüfer in die Geschäftsräume kommt, kann der Unternehmer ihm für die gesamte Dauer der Prüfung einen zuverlässigen, qualifizierten Mitarbeiter zur Seite stellen, der ausschließlich für ihn zuständig ist. Genaugenommen ist der Prüfer gemäß § 7 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) sogar verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß diese Möglichkeit besteht. Es ist wenig sinnvoll, sich als Inhaber selbst mit dem Prüfer auseinanderzusetzen, denn der wird zu Recht erwarten, daß er sofort auf alle Fragen

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kompetent eine Antwort erhält. Ein Mitarbeiter muß nicht alles wissen und kann auf den Chef verweisen. Bei heiklen Angelegenheiten wird sich ein Zeitgewinn zum Nachdenken schnell auszahlen. Im übrigen ist es wichtig, daß Mitarbeiter und Chef stets den Überblick behalten, zu welchen Informationen und Unterlagen der Prüfer Zugang hatte, denn es ist durchaus möglich, daß der Beamte bestimmte unklare Sachverhalte nachträglich bei Kunden, Lieferanten oder gar Banken direkt recherchiert. Dazu heißt es im Steuertip Nr. 29 vom 20.Juli 1991: “Wenn Sie einem Betriebsprüfer das Fotokopieren gestatten wollen, sollten sie ihm unbedingt einen Ihrer Mitarbeiter als Ansprechpartner nennen, der dieses für ihn erledigt. Am besten werden dann gleich zwei Kopien angefertigt: Eine für den Finanzbeamten und eine für Sie. So können Sie überprüfen, welche ´Brisanz´ das kopierte Material hat. Sie sollten sich auch nicht davor scheuen, den Betriebsprüfer zu fragen, wofür er die Ablichtung benötigt. In vielen Fällen, wie etwa bei der Kopie von Provisionslisten, liegt der Grund klar auf der Hand.“ Alle Fotokopien werden übrigens für mindestens 10 Jahre in den Unterlagen der Finanzbehörde verwahrt! Daß die Erfolgsquote der Betriebsprüfer und Steuerfahnder beim Auffinden von kleinen Unregelmäßigkeiten bis hin zur Entdeckung von Schwarzgelddepots derart groß ist, läßt sich in den meisten Fällen einfach mit der Sorglosigkeit und mangelnder Zurückhaltung in den Äußerungen der Steuersünder begründen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob die Indiskretionen in Gegenwart eines Beamten begangen wurden, denn der Fiskus reagiert auch auf anonyme Anzeigen. Da denunzieren sich zerstrittene Ehepartner, beleidigte Verwandte, neidische Nachbarn oder langjährige Geschäftspartner zum Vorteil der Staatskasse. Natürlich können die Beamten sehr wohl unterscheiden, ob es sich dabei um eher haltlose Anschuldigungen handelt, für die kaum ein Durchsuchungsbeschluß erwirkt werden kann oder ob hier ein Insider detailliert aus dem Nähkästchen plaudert. Bei begründetem Verdacht muß die Strafverfolgungsbehörde nach § 152 StPO eingreifen. Übrigens: den Namen des 92 Anzeigeerstatters erfährt der Steuersünder meist nicht, denn der wird durch das Steuergeheimnis geschützt. Wie die Finanzbeamten den Steuerhinterziehern auf die Schliche kommen, zeigen einige beispielhafte Situationen: • Niemand sollte bei seiner Bank, auch nicht der langjährigen Hausbank, Konten mit Schwarzgeld führen und dann darauf vertrauen, daß er das Bankgeheimnis auf seiner Seite hat, denn ein Banker, der etwas Unrechtmäßiges von seinem Kunden weiß, darf ihn dem Finanzamt melden. Eine Schadenersatzklage gegen die Bank hat das Oberlandesgericht Köln (AZ: 11 U 43/92) mit der Begründung abgelehnt, das Bankgeheimnis sei nicht dazu bestimmt, Straftaten zu ermöglichen oder zu verheimlichen. • Wer ein Konto im Ausland unterhält, sollte ebenfalls mit Vorsicht agieren. Häufige Besuche in der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg oder dem Kleinwalsertal machen Zöllner mißtrauisch, und wenn dann bei einer Kontrolle noch Auszüge, Sparbücher o.ä. gefunden werden, ruft das mit Sicherheit die Steuerfahndung auf den Plan.

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Die Zeitschrift Capital 12/92 gibt ihren Lesern dazu folgende Tips: “Wer auch nicht den kleinsten Hinweis auf ein Konto im Ausland hinterlassen möchte, muß die Scheine schon selbst zu seiner Bank tragen und dabei alle Spuren tilgen. Tip Nummer 1: Vermeiden Sie direkte Korrespondenz mit Ihrer Bank im Ausland. Lassen Sie sich die Kontoauszüge nicht per Post nach Hause schicken. Vereinbaren Sie den Verbleib der Belege in der Auslandsbank und holen Sie diese persönlich ab. Die Steuerfahndung kann Postsendungen beschlagnahmen. Tip Nummer 2: Kontoauszüge, Vermögensaufstellungen, Renditeberechnungen und ähnliches am besten in einem Safe Ihrer Auslandsbank deponieren oder - sofern sie nicht mehr benötigt werden - vernichten. Nehmen Sie solche Unterlagen mit über die Grenze, müssen Sie damit rechnen, daß sie ein übereifriger Zöllner entdeckt. Tip Nummer 3: Keine Telefongespräche mit der Auslandsbank von zu Hause aus führen. Die Steuerfahndung darf Telefone abhören.“ • Daß die moderne Technik den Finanzbeamten das Leben eher erleichtert als erschwert, ist so manchem Firmeninhaber noch nicht bewußt geworden. Fleißig werden alle geschäftlich und privat relevanten Daten dem Computer anvertraut, im äußersten Fall sogar die Schwarzgeldbuchführung. Zwar hat der Betriebsprüfer keinen Rechtsanspruch auf die Benutzung des Firmencomputers und Einsicht in die Dateien, sofern der Unternehmer nicht leichtsinnigerweise seine Einwilligung erteilt; aber spätestens wenn die Steuerfahndung kommt, gilt dann auch der Computer als Beweismittel in einem möglichen Prozeß und wird auf Herz und Nieren geprüft. Speziell entwickelte Programme testen die Festplatte nach verräterischen Wörtern wie z.B. Honorar, Provision, Schweiz, Auslandkonto oder auch Telefonnummern. Ein Paßwort schützt die verräterischen Dateien nicht ausreichend. Experten knacken mit Paßwortprogrammen auch diese vermeintliche Sperre. Wenn denn unbedingt der Computer für heikle Aufgaben genutzt werden soll, empfiehlt es sich, 93 die Daten nicht auf der Festplatte zu lassen, sondern auf Disketten auszulagern. Achtung: Wer glaubt, eine Datei sei nach Betätigung der Löschfunktion für immer von der Festplatte verschwunden, der irrt. Sie ist tatsächlich nur auf dem Bildschirm nicht mehr zu sehen und mit einem Symbol markiert, daß später überschrieben werden kann. Kein Problem für die Prüfer, diese Datei zu rekonstruieren. Wählen Sie deshalb immer ein Löschprogramm, daß die Daten “physisch“ von der Platte entfernt! • Als Schutz vor Denunziationen beim Finanzamt nach unerfreulichen Ehescheidungen empfiehlt das Magazin Focus in seiner Ausgabe 7/93: “Dagegen hilft eine Klausel im Scheidungsvertrag: Alle finanziellen Abmachungen werden ungültig, wenn der Fiskus bei einem der Geschiedenen Steuern nachfordert. Dann halten garantiert beide den Mund.“ • Auch aus vielen anderen Ecken lauert Gefahr. Hat der Firmeninhaber einem Mitarbeiter, der von Unregelmäßigkeiten wissen kann oder diese möglicherweise sogar buchhalterisch gedeckt hat, gekündigt, sollte er Vorsichtsmaßnahmen treffen - spätestens wenn erpresserische Forderungen eingehen. Weiß der Unternehmer von Betriebs- oder Fahndungsprüfungen bei Geschäftsfreunden oder -partnern, sollte er sich mindestens auf Kontrollmitteilungen seines Finanzamtes vorbereiten. Läßt sich der Lebensstil eines Steuerpflichtigen als luxuriös bezeichnen (großes Auto, häufige Fernreisen, auffallend teure Möbel), während seine deklarierten

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Einkünfte knapp über der Armutsgrenze liegen, wird ihm bei wenig plausiblen Erklärungen dieser Diskrepanzen bald der Fiskus penetrant auf den Zahn fühlen. • Wer der Meinung ist, es sei kein Problem mehr, sein lange gehütetes Bargeld gut verzinst anzulegen, denn schließlich habe der Staat die Zinsfreibeträge ordentlich angehoben, hat sich ein Eigentor geschossen. Dazu heißt es im Finanzbrief Nr. 5 vom 03.02.1993: “Wer dem Finanzamt 1993 ein ´Zinswunder´ vorführt - etwa von bisher DEM 0,-- auf DEM 12.000,--, der wird sich über die intensiven Rückfragen wundern; über das Woher (sind die Mittel), das Wann (wurde das angelegte Geld im einzelnen erworben), den Papierkrieg (´und bitte ich um eine detaillierte Aufstellung der Sparguthaben für die Jahre 1990, 1991 und 1992 bis spätestens x.x. einzureichen. Die Sparbücher bzw. Festgeldkontoauszüge bitte ich ebenfalls lückenlos vorzulegen´). Das Wundern könnte weitergehen, wenn dem braven Sparer plötzlich eine Außenprüfung angekündigt wird, damit ´ungeklärte Vermögensfragen´ an Ort und Stelle überprüft werden können.“ • Es soll auch schon vorgekommen sein, daß ein Zeitungsbericht den entscheidenden Tip geliefert hat. Wenn z.B. nach einem Einbruch in eine Villa ausführlichst über gestohlene Geld- und Sachwerte in nicht unbeträchtlicher Höhe berichtet wird, diese aber nie in der Vermögenssteuererklärung des Besitzers erschienen sind, werden die Beamten mit Sicherheit hellhörig. Oft kommt der Hinweis auch direkt von der Polizei, die wie der Zoll Zuträger der Finanzämter ist. 94 Steuersünder, die ihre Aktivitäten in die neuen Bundesländer verlegt haben, können sich ebenfalls nicht mehr in Sicherheit wiegen. Die Finanzämter begannen auch hier mit Betriebsprüfungen, --- allerdings verjähren Steuerdelikte erst nach 10 Jahren, und soviel Zeit wird es wohl nicht mehr brauchen, bis auch in Ostdeutschland die Fahnder mit gleicher Macht wie im Westen zuschlagen können. Die Beamten der Steuerfahndung haben als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft weitergehende Befugnisse als die Kriminalpolizei (§ 404 AO i.v.m. § 110 Abs.1 Strafprozeßordnung). Sie dürfen im Gegensatz zu anderen Beamten im Zuge einer Durchsuchung auch ohne Genehmigung des Inhabers alle aufgefundenen Papiere durchsehen, ebenso wie dies sonst nur Gerichten oder der Staatsanwaltschaft zukommt. Aus diesem Grund sind die Fahnder auch regelmäßig dabei, wenn die Kripo bei ihren Ermittlungen gegen die organisierte Kriminalität, Rauschgifthändler oder Betreiber von Spielhöhlen und Nachtclubs in Rotlichtdistrikten keinen Erfolg hat. Wenn die Steuerfahndung ohne Ankündigung zuschlägt, hat sie den Überraschungseffekt als psychologisches Moment immer auf ihrer Seite. Da geraten dann selbst hartgesottene Steuersünder in Panik, wenn plötzlich je nach Größe der Räumlichkeiten 20 oder noch mehr Beamte in der Firma auftauchen und sich an allen strategisch wichtigen Punkten postieren. Diese Punkte wurden im Vorfeld der Durchsuchung bereits ausgespäht, genauso wie alle anderen Durchsuchungsobjekte, in denen Beweismittel vermutet werden, bestens bekannt sind und parallel durchsucht werden. Dazu können die Wohnung oder das Ferienhaus des Beschuldigten gehören, Privat- und Firmenfahrzeuge, Wohnungen von Angehörigen oder leitenden Mitarbeitern oder auch Räumlichkeiten von Geschäftspartnern. Wird dem Beschuldigten also der Durchsuchungsbeschluß des Ermittlungsrichters vom Einsatzleiter übergeben und eröffnet man ihm die Einleitung des Strafverfahrens und belehrt ihn über seine Rechte,

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dann heißt es nur noch Ruhe bewahren und retten, was noch zu retten ist. Das ist zugegeben leichter gesagt als getan, allerdings dürfen die Fahnder auch durchsuchen, wenn der Beschuldigte nicht angetroffen wird, selbst wenn dazu verschlossene Türen mit Hilfe des Schlüsseldienstes geöffnet werden müssen, und dann gibt es schließlich gar keine Möglichkeit, seine Rechte wahrzunehmen. Zwar ist nach § 106 StPO bei Abwesenheit des Inhabers der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände von den Beamten, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen, aber niemand vertritt wohl die eigenen Interessen besser und überzeugender als man selbst. Wichtig ist in jedem Fall, sich nicht zu irgendwelchen Äußerungen oder gar Handlungen provozieren zu lassen, denn nach § 164 StPO ist der Beamte, der Amtshandlungen an Ort und Stelle leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festzunehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen. Damit hat man sich um seine Chance gebracht, gegen mögliche rechtswidrige Maßnahmen während der Durchsuchung Beschwerde einzulegen, denn das Rechtsmittel der Beschwerde ist nur bis zum Ende der Durchsuchung zulässig, danach ist diese Möglichkeit strafprozessual überholt und demnach aussichtslos. Es bleibt später allenfalls die Berufung auf ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot und möglicherweise eine Schaden- 95 ersatzforderung, aber der Erfolg geht auch hier gegen null. Auf keinen Fall sollte der Beschuldigte versuchen, noch schnell irgendwelche Beweismittel verstecken zu wollen. Wird er dabei ertappt, droht im die Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr. Das Telefongespräch mit dem Rechtsanwalt oder Steuerberater müssen die Fahnder sofort gestatten; u.U. kann der Beschuldigte sogar erreichen, daß mit der Durchsuchung solange gewartet wird, bis dieser in den Räumen eintrifft, sofern dies nicht unangemessen lange dauert. Die dadurch gewonnene Zeit kann so z.B. zum Nachlesen der relevanten Gesetzestexte in AO und StPO und zum Überprüfen der ordnungsgemäßen Formulierung des Durchsuchungs-beschlusses verwandt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu strenge Voraus-setzungen formuliert, die an den Beschluß zu stellen sind, denn immerhin handelt es sich hier um die Verletzung eines Grundrechts gemäß Artikel 13 Grundgesetz (Unverletzbarkeit der Wohnung). Wir zitieren hierzu den Steuertip vom 23.03.1991: “Voraussetzungen, die an den Beschluß gestellt werden: 1. Die aufzuklärende Straftat muß so genau wie möglich beschrieben werden, denn sie begrenzt den äußeren Rahmen, innerhalb dessen der Eingriff in die Grundrechte im Einzelfall zulässig ist. 2. Darüber hinaus sind die Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, wenigstens annäherungsweise zu beschreiben. Beispielhafte Angaben genügen in der Regel. 3. Die sprachliche Fassung des Durchsuchungs- und/oder Beschlagnahmebeschlusses muß so klar sein, daß der Eingriff in die Grundrechte meßbar und kontrollierbar ist.“ Bei eindeutig rechtswidriger Formulierung des Beschlusses sofort per Telefax selbst oder besser durch den Rechtsberater Beschwerde gemäß § 304 StPO einlegen! Der Beschuldigte sollte sich in keinem Fall von der Tatsache beeindrucken lassen, daß Durchsuchungsbeschlüsse (sofern nicht in Einzelfällen bei “Gefahr im Verzug“ ohne

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richterlichen Beschluß durchsucht wird) nur von einem Ermittlungsrichter ausgestellt werden können, und somit nichts dagegen zu machen ist. Auch Richter sind nur Menschen und vertrauen häufig zu leichtgläubig darauf, daß schon ein schwerwiegender Verdacht auf Steuerhinterziehung gegeben sein wird, wenn die Fahnder auf Durchsuchung drängen. Auch wenn es sich möglicherweise nur um eine Vermutung handelt, die auch auf angemessenem, weniger rufschädigendem Weg recherchiert werden könnte. Dieses unreflektierte, richterliche Verhalten gibt den Beamten alle Vorteile in die Hände, denn eine angeordnete Durchsuchung fördert immer etwas zutage, auch wenn es mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hat. Im Fachjargon heißt das “Zufallsfunde“. So mancher Geschäftsmann hat sich schon geärgert, daß im Zuge einer Ermittlung gegen einen seiner Kunden oder Lieferanten die Fahnder auch zu ihm kamen und anstatt etwas Verwertbares zur Sache zu finden, unglücklicherweise seine eigene Schwarzgeldbuchführung entdeckten. Im Zuge des Legalitätsgrundsatzes nach § 152 Abs.2 StPO wird daraufhin ein eigenes Verfahren eröffnet. In Anwesenheit der Beamten gilt immer der Grundsatz: Schweigen ist Gold. Versprechen der Fahnder, ein freiwilliges Geständnis könne sich positiv zugunsten 96 eines niedrigeren Strafmaßes auswirken, sind Bluff. Nur die Finanzbehörden und die Justiz entscheiden über Strafen. Auch Mitarbeiter, Angehörige und Freunde des Beschuldigten dürfen sich in keinem Fall zu Aussagen zwingen lassen, selbst wenn ihnen mit Verhaftung gedroht wird. Eine solche Verhaftung wäre rechtswidrig. Fatal ist gleichfalls die freiwillige Einverständniserklärung mit der Durchsuchung, die die Fahnder gerne vom Beschuldigten haben wollen. Der Grund liegt klar auf der Hand: eine Durchsuchung, die einmal genehmigt wurde, kann nachträglich nicht mehr vom Beschuldigten für rechtswidrig erklärt werden. Begonnen wird bei der Durchsuchung vielfach mit der Person des Beschuldigten. Dazu wird er aufgefordert, seine Taschen zu leeren und seine Aktenkoffer, den Schreibtisch sowie einen möglicherweise vorhandenen Tresor zu öffnen. Weigern nützt nichts, denn für diesen Fall haben die Beamten spezielles Werkzeug dabei und scheuen sich nicht, es einzusetzen. Adressbücher, Terminkalender, Kontoauszüge oder Schließfachschlüssel - alles wird systematisch unter die Lupe genommen. Die Geschäftsunterlagen beschlagnahmen die Fahnder häufig en Gros und transportieren sie in mitgebrachten Kleinbussen ab. Im eigenen Interesse sollte der Beschuldigte allen Durchsuchungsgruppen Mitarbeiter oder Familienmitglieder zur Seite stellen, die genau darauf achten, welche Unterlagen und Gegenstände man beschlagnahmt und wo diese aufgefunden wurden (u.U. sogar mit Hilfe von Fotografien). Ein genaues Verzeichnis der sichergestellten Verwahrstücke steht dem Beschuldigten nach §§ 107ff StPO zu. Dort heißt es: § 107 [Mitteilung, Verzeichnis]: Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung [§ 102 (Durch-suchung beim Verdächtigen); § 103 (Durchsuchung bei anderen Personen)] sowie im Fall des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.

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§ 108 [Beschlagnahme anderer Gegenstände]: Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hinweisen, so sind diese vorübergehend in Beschlag zu nehmen...... § 109 [Kennzeichnung beschlagnahmter Gegenstände]: Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Vermeidung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. Neben dem Verzeichnis der sichergestellten Verwahrstücke wird, sofern der Beschuldigte nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, ein Vernehmungsprotokoll angefertigt. Auch dabei sollten im eigenen Interesse einige Punkte beachtet werden: 97 1. Erst antworten, wenn genau bekannt ist, welches Vergehen zur Last gelegt wird. Dazu Akteneinsicht fordern; ggf. durch den Rechtsberater. 2. Auf jede Frage ausreichend Bedenkzeit erbitten. 3. Penibel darauf achten, daß nicht nur die Antworten, sondern auch die Fragen protokolliert werden, andernfalls die Unterschrift verweigern. 4. Protokoll vor Unterzeichnung zusammen mit dem Rechtsberater durchlesen. 5. Bei eintretenden gesundheitlichen Beschwerden ärztliche Versorgung verlangen. So manch ein Geschäftsmann ist schon “aus allen Wolken gefallen“, wenn ihm im Zusammenhang mit dem gegen ihn eröffneten Verfahren die Staatsanwaltschaft pflichtgemäß nachträglich mitgeteilt hat, seine Fernmeldeeinrichtungen seien überwacht worden. Da stellt sich die Frage, ob diese Maßnahme überhaupt zulässig ist, schließlich zählt die Steuerhinterziehung nicht zum Bereich der Schwerkriminalität. Die Abhörung von Einzeltätern ist unzulässig, denn die Voraussetzung für die Telefon- und Faxüberwachung ist das Merkmal der Vereinigung; also zwei oder mehr Steuerpflichtige schließen sich zusammen oder sprechen sich ab, gemeinsam den Zweck der Steuerhinterziehung zu verfolgen. Da der Zusammenschluß gebildet wurde, um eine Straftat zu begehen, handelt es sich genaugenommen um eine kriminelle Vereinigung. Nach § 129 Strafgesetzbuch (StGB) ist die Bildung einer kriminellen Vereinigung strafbar. § 129 StGB: Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Für Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 129 bis 130 StGB) darf die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand als Täter oder Teilnehmer daran mitwirkt (§ 100a Abs.1c StPO). Die Anordnung erfolgt in jedem Fall durch das Gericht; bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft für höchstens drei Monate, sie kann aber verlängert werden (§ 100a Abs.1+2 StPO). In der Anlage zu dieser Sachinformation finden Sie einen Artikel aus der “Welt“, der zu diesem Thema interessante Details bietet. Fall Sie zu diesem Themenbereich weitere Informationen benötigen, können Sie sich sogar an einige Finanzbürokraten direkt wenden. Zahlreiche Beamte, bis hinein ins

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Bundesfinanzministerium, verdienen sich ein nicht unbeträchtliches Zubrot als Experten in Seminaren für jedermann, der dafür zahlen will. Zitat aus Focus, 4/1992: “.... Und die packen, zur Freude ihrer Zuhörer, so richtig aus. Sie reden über die ´Nutzung von Sonderabschreibungen´, untersuchen ´Möglichkeiten der Steuerbefreiung´ und umschiffen ´die Klippen des neuen Umsatzsteuerrechts´. Ganz Mutige, wie Ortwin Posdziech befassen sich sogar mit nicht immer sauberen Themen. So doziert der Kölner Steueroberamtsrat etwa über ´Zuwendungen von Schmiergeldern Dritter an den Gesellschafter- Geschäftsführer´einer GmbH.“ 98 Sonst noch Fragen? Top-Adressen für Firmengründungen können Sie im Internet im Verlagsprogramm unter http:// geheim.com (Adressen weltweit) einsehen. 99

MERKBLATT DIE STEUERFAHNDUNG STEHT VOR DER TÜR 10 Goldene Regeln, die Sie jetzt unbedingt beachten sollten: 1. UNBEDINGT RUHE BEWAHREN UND SICH NICHT PROVOZIEREN LASSEN 2. JETZT KEINESFALLS BEWEISMITTEL VERSTECKEN ODER VERNICHTEN 3. IHREN RECHTSANWALT ODER STEUERBERATER SOFORT KOMMEN LASSEN 4. AUF KEINEN FALL FREIWILLIGE EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG ZUR DURCHSUCHUNG GEBEN 5. DURCHSUCHUNGSBESCHLUSS AUF ORDNUNGSGEMÄßE FORMULIERUNG ÜBERPRÜFEN; GGF. SORFORT BESCHWERDE EINLEGEN 6. RELEVANTE STELLEN IN DER ABGABENORDNUNG; STRAFPROZESSORDNUNG UND IN UNSERER SACHINFORMATION NACHLESEN 7. SCHWEIGEN IST GOLD; DAS GILT AUCH FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE UND MITARBEITER 8. ZUR KONTROLLE ALLEN DURCHSUCHUNGSGRUPPEN ANGEHÖRIGE ODER MITARBEITER ZUR SEITE STELLEN 9. DURCHSUCHUNGSPROTOKOLL ZUSAMMEN MIT DEM RECHTSBERATER DURCHLESEN 10. VERZEICHNIS DER BESCHLAGNAHMTEN GEGENSTÄNDE GENAU ÜBERPRÜFEN Dieses Blatt bitte griffbereit ablegen ! 100

Zivilrechtliche Verjährungsfristen in Deutschland Zum Ende jeden Jahres warnen diverse Fachblätter ihre Leser, ihre Ansprüche Dritten gegenüber unbedingt bis zum 31.Dezember geltend zu machen, andernfalls seien diese nicht mehr einzufordern. Dazu schreibt beispielsweise die IHK-Zeitschrift Ostwestfälische Wirtschaft in ihrer

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Ausgabe 12/92: “Zu Beginn des neuen Jahres tritt ein böses Erwachen ein, wenn der Geschäftsmann feststellt, daß Ansprüche verjährt sind. Prüfen Sie deshalb rechtzeitig Ihre Außenstände daraufhin, ob Verjährung droht.“ Im folgenden wollen wir nun klären, was Verjährung eigentlich bedeutet und welche Handlungen eine Unterbrechung oder Hemmung herbeiführen können, sowie anhand einer alphabetischen Auflistung die wichtigsten Verjährungsfristen nennen und in welchem Gesetzestext diese nachvollzogen werden können. Die Definition der Verjährung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es in § 194: “Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.“ Inhaltlich kann dieses Tun die Lieferung einer Ware, die Zahlung eines Geldbetrages, die Herausgabe einer Sache etc. sein; während sich das Unterlassen auf das Dulden einer Handlung o.ä. beziehen kann. Warum hat nun aber der Gesetzgeber überhaupt Verjährungsfristen eingeführt und läßt das Durchsetzen von Ansprüchen nicht auf unbegrenzte Zeit zu? Das ist leicht zu beantworten. Ohne diese Regelung wäre die deutsche Gerichtsbarkeit mit noch mehr Fällen belastet, die keiner Partei einen nennenswerten Vorteil bringen. Es hat sich nämlich gezeigt, daß Ansprüche an Dritte entweder nicht bestehen oder nicht beweisbar sind, wenn jahrelang nichts zu ihrer Durchsetzung unternommen wurde. Somit dient § 194 BGB zur Wahrung des sogenannten Rechtsfriedens. Zwar kann die Verjährung durch mehrere Maßnahmen unterbrochen oder gehemmt werden, jedoch ist ein grundsätzliches Ausschließen oder Umgehen unmöglich, denn in § 225 BGB heißt es eindeutig: Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist ist zulässig. Worin besteht nun der Unterschied zwischen Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung? Die Wirkung der Hemmung besteht darin, daß der Zeitraum währenddessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§205 BGB); 101 d.h. nach Ablauf der Hemmungsgründe die Restlaufzeit der Verjährung beginnt. Gehemmt werden kann die Verjährung z.B. durch Stundung, Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, durch Still-stand der Rechtspflege oder höhere Gewalt, sowie bei Ansprüchen zwischen Ehepartnern während des Bestehens der Ehe (§§ 202-204 BGB). Bei Unterbrechung der Verjährung beginnt die Frist nach Ablauf der Unterbrechung wieder von vorne in voller Länge zu laufen (§ 217 BGB). Unterbrechungsgründe sind z.B. die Anerkennung des Anspruchs durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise (§ 208 BGB), Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren, Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage (§ 209 BGB). Achtung: Die im täglichen Geschäftsverkehr üblichen außer-gerichtlichen drei Mahnungen haben keine Unterbrechung der Verjährung zur Folge! Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre ( § 195 BGB). Es gibt jedoch zahlreiche Einzelfälle, für die der Gesetzgeber Sonderregelungen festgelegt hat. Die wichtigsten Fristen in alphabetischer Reihenfolge: • Gründerhaftung bei einer Aktiengesellschaft:

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Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung. Die Verjährungszeit beträgt 5 Jahre (§ 51 AktG). • Ansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft aus ihrer Geschäftsführungstätigkeit: Die Verjährung beginnt ab Entstehen des Anspruches und beträgt 5 Jahre (§ 93 AktG). • Ansprüche von Angestellten und Arbeitern auf Gehalt / Lohn und Abfindung ihrer Tätigkeit: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 2 Jahre (§ 196 Abs.1 Nr.8,9 BGB). • Ansprüche von Ärzten auf Honorar: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 2 Jahre (§ 196 Abs.1 Nr.14 BGB). • Ansprüche von Autovermietern aus gewerblicher Vermietung: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 2 Jahre (§ 196 Abs.1 Nr.6 BGB). • Ansprüche von Bestellern: Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder 102 Schadenersatz verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat in 6 Monaten; bei Arbeiten an einem Grundstück in 12 Monaten; bei Bauwerken in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes (§ 638 BGB). • Ansprüche aus Bürgschaft: Die Verjährung beginnt mit Entstehen des Anspruchs und beträgt 30 Jahre (§ 195 BGB). • Ansprüche auf Darlehensrückzahlung: Die Verjährung beginnt mit Entstehen des Anspruches und beträgt 30 Jahre (§ 195 BGB). • Ansprüche eines Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe einer Sache: Die Verjährung beginnt mit Entstehen des Anspruches und beträgt 30 Jahre (§ 195 BGB). • Haftung eines neuen Firmeninhabers für die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers nach § 25 HGB: (1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den

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Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma eingewilligt haben. (2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder vom Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist. (3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäftes für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist. Die Verjährung der Haftung nach § 25 HGB folgt aus § 26 HGB: (1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäftes aufgrund der Fortführung der Firma oder aufgrund der in § 25 Abs.3 bezeichneten Bekanntmachung für die früheren Geschäftsverbindlich-keiten haftbar, so verjähren die Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren Inhaber mit dem Ablauf von fünf Jahren, falls nicht nach den allgemeinen Vorschriften die Verjährung schon früher eintritt. (2) Die Verjährung beginnt im Falle des § 25 Abs.1 mit dem Ende des Tages, an welchem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen worden ist; im Falle des § 25 Abs.3 mit dem Ende des Tages, an welchem die Kundmachung der Übernahme stattgefunden hat. Konnte der Gläubiger die Leistung erst in einem späteren Zeitpunkt verlangen, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. • Ansprüche von Gastwirten / Hoteliers aus gewerbsmäßiger Tätigkeit: 103 Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 2 Jahre (§ 196 Abs.1 Nr.4 BGB). * Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten: Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist und beträgt 4 Jahre (§ 10 GKG, § 17 KostO). • Gründungshaftung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung und beträgt 5 Jahre (§ 9, 9a, 9b GmbHG). • Ansprüche aus Rückerstattung unzulässiger Leistungen an die Gesellschafter einer GmbH: Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in 5 Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist (§ 31 Abs.5 GmbHG). • Haftung des Geschäftsführer einer GmbH: Die Verjährung beginnt mit Entstehen des Anspruches und beträgt 5 Jahre (§ 43

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Abs.4 GmbHG). • Ansprüche von Handwerkern aus Tätigkeit für Privatleute: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 2 Jahre (§ 196 Abs.1 Nr.1 BGB). • Ansprüche von Handwerkern aus Tätigkeit für andere Gewerbetreibende: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 4 Jahre (§ 196 Abs.2 BGB). • Ansprüche der Handwerkskammer auf Zahlung der Beiträge: Die Verjährung beginnt mit dem Fälligwerden des Anspruchs und beträgt 4 Jahre (§ 113 HandwerksO). • Ansprüche auf Zahlung von Hypotheken- und Grundschuldzinsen: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 104 4 Jahre (§ 197 BGB). • Ansprüche der Industrie- und Handelskammer auf Zahlung der Beiträge: Die Verjährung beginnt mit dem Fälligwerden des Anspruchs und beträgt 5 Jahre (§ 3 Abs.8 IHK-Gesetz). • Ansprüche von Kaufleuten aus Warenlieferung an Privatleute: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 2 Jahre (§ 196 Abs.1 Nr.1 BGB). • Ansprüche von Kaufleuten aus Warenlieferung an Gewerbetreibende: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 4 Jahre (§ 196 Abs.2 BGB). • Ansprüche von Leasinggebern auf Zahlung der Leasingraten: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 2 Jahre (§ 196 Abs.1 Nr.6 BGB). • Ansprüche von Maklern auf Zahlung der Provision: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 2 Jahre (§ 196 Abs.1 Nr.7 BGB). • Ansprüche von Notaren / Rechts- oder Patentanwälten aus beruflicher Tätigkeit: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 2 Jahre (§ 196 Abs.1 Nr.15 BGB). • Ansprüche der OHG (Offenen Handelsgesellschaft) gegenüber ihren Gesellschaftern aus § 159 HGB: (1) Die Ansprüche gegenüber einem Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der

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Gesellschaft verjähren in 5 Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. (3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit. • Ansprüche aus Pachtverträgen auf Zahlung des Pachtzinses: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 4 Jahre (§ 197 BGB). 105 • Ansprüche von Reisebüros / Reiseveranstaltern auf Zahlung der erbrachten Leistung durch Geschäfts- oder Privatleute: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 2 Jahre (§ 196 Abs.1 Nr.7 BGB). • Regreßansprüche nach dem Scheckrecht nach Art.52 ScheckG.: (1) Die Rückgriffsansprüche des Scheckinhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten verjähren in 6 Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist. (2) Die Rückgriffsansprüche eines Scheckverpflichteten gegen einen anderen Verpflichteten verjähren in 6 Monaten von dem Tage, an dem der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist. Art.58 ScheckG.: (1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde. (2) Der Anspruch verjährt in 12 Monaten seit der Ausstellung des Schecks. • Ansprüche aus Schuldverschreibungen: § 801 Abs.1 BGB: Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in 2 Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorgang steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich. • Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis: § 228 AO: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.

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§ 229 AO: (1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung, die Aufhebung oder die Änderung der Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. (2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist. 106 • Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen: Die Verjährung beginnt ab Vollstreckbarkeitserklärung oder Rechtskraft des Urteils und beträgt 30 Jahre (§ 218 BGB). • Ansprüche der Vereine auf Zahlung der Beiträge: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 4 Jahre (§ 197 BGB). • Ansprüche der Vermieter von Wohnungen / Gewerberäumen auf Zahlung der Miet- und Nebenkosten: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 4 Jahre (§ 197 BGB). • Ansprüche der Versicherer auf Zahlung der Prämien: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 4 Jahre (§ 197 BGB). • Ansprüche aus dem Wechselgesetz: Art. 70 WG: (1) Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in 3 Jahren vom Verfalltage. (2) Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in 12 Monaten vom Tage des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Falle des Vermerkes “ohne Kosten“ vom Verfalltage. (3) Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in 6 Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist. Art. 89 WG: Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Annehmers durch Verjährung oder dadurch erloschen, daß eine zur Erhaltung des Wechselrechts notwendige Handlung versäumt worden ist, so bleiben sie dem Inhaber des Wechsels so weit verpflichtet, als sie sich Schaden bereichern würden. Der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung verjährt in 3 Jahren nach dem Erlöschen der wechselmäßigen

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Verbindlich- keiten. * Ansprüche der Yachtcharterfirmen auf Zahlung des Charterzinses: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 2 Jahre (§ 196 Abs.1 Nr.6 BGB). 107 • Ansprüche auf Zahlung von Zinsen: Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und beträgt 4 Jahre (§ 197 BGB). • Ansprüche aus der ehelichen Zugewinngemeinschaft aus § 1378 BGB: Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Die Ausgleichsforderung verjährt in 3 Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, daß der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstandes. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilanspruches gelten. Übersicht der verwendeten Abkürzungen: AktG Aktiengesetz HandwerksO Handwerksordnung AO Abgabenordnung HGB Handelsgesetzbuch BGB Bürgerliches Gesetzbuch KostO Kostenordnung GKG Gerichtskostengesetz ScheckG Scheckgesetz GmbHG GmbH-Gesetz WG Wechselgesetz Auf eine Besonderheit sei an dieser Stelle noch hingewiesen: Wer nach Ablauf einer Verjährungsfrist doch noch versuchen will, seine Ansprüche auf gerichtlichem Weg gegen seinen Schuldner durchzusetzen, der kann unter Umständen durchaus Erfolg haben, wenn der Schuldner keinen Überblick über seine Rechte hat. Das Gericht achtet von sich aus nämlich nicht darauf, ob eine Forderung verjährt ist. Der Schuldner muß demnach unbedingt selbständig tätig werden und die sogenannte Einrede der Verjährung vorbringen, damit der Anspruch seines Gläubigers endgültig erlischt! 108

Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht 1. Die Bedeutung der Staatsangehörigkeit: Völkerrechtliche Grenzen, die den äußeren Rahmen eines Staates bilden, verlieren in vielen Teilen der Welt mehr und mehr ihre ursprünglich abschottende Bedeutung. Handel und Tourismus werden fast überall gefördert, so daß sich innerhalb der einzelnen Staaten Inländer und Ausländer immer mehr vermischen. Dennoch kann und

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will kein Staat darauf verzichten, die Gesamtheit derer, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in solche zu unterscheiden, die er als seine Staatsangehörigen in Anspruch nimmt und mit verschiedenen Rechten und Pflichten ausstattet und solche, denen als Staatsfremde diese Bereiche verschlossen bleiben. Die Staatsangehörigkeit übernimmt quasi die Funktion einer Weiche, die in Inländer und Ausländer differenziert. Sie regelt die rechtliche Stellung eines Bürgers im privaten und öffentlichen Leben sowie seine Einordnung in die staatliche Gemeinschaft. Es ist daher wichtig, die Bedeutung der Staatsangehörigkeit klar von der einer Aufenthaltsgenehmigung abzugrenzen. Die Staatsangehörigkeit ist, wie der Name schon sagt, ein reines Zuordnungskriterium und hat nichts mit der Erlaubnis für Ausländer zu tun, sich in einem anderen als ihrem Heimatland aufzuhalten. Der Ausländer, der eine Aufenthalts-genehmigung für ein Land erwirbt, bekommt zwar auch gewisse Rechte und Pflichten gegenüber der staatlichen Gemeinschaft auferlegt, wird aber nicht im gleichen Maße wie ein Inländer an der Gestaltung der gemeinschaftlichen Politik beteiligt. Der Staat vertritt die Interessen seiner Bürger, aber eben auch nur diese. Bevor einem Ausländer der Zutritt zu diesen Privilegien gestattet wird, muß er eine Reihe von Bedingungen erfüllen, die zeigen, daß er sich voll in die staatliche Gemeinschaft integriert hat. Näheres dazu in Kapitel 4.1. Solange keine international geltenden Rechtsgrundsätze verletzt werden, ist es nach unumstrittener völkerrechtlicher Auffassung jedem Staat selbst vorbehalten, durch seine Gesetzgebung festzulegen, wer in den Genuß seiner Staatsangehörigkeit gelangt und wer nicht. 2. Geschichtlicher Überblick: In den letzten 150 Jahren hat sich in Deutschland die Bedeutung der Staatsangehörigkeit tiefgreifend verändert. In der ersten Hälfte des 19.Jahrhunderts war das Staatsangehörigkeits-recht ausschließlich Angelegenheit der einzelnen deutschen Staaten. Jedes Land hatte seine eigenen Gesetze, die den Erwerb bzw. Verlust der jeweiligen Landesangehörigkeit regelten. Erste Versuche der Frankfurter 109 Nationalversammlung 1848, die einzelnen Staaten zu einer Einheit zusammenzuschließen und im Zuge dieser Einigung ein gesamtdeutsches Staatsangehörigkeitsrecht zu formulieren, scheiterten. Erst mit der Gründung des Nord-deutschen Bundes im Jahre 1867 ergab sich die Notwendigkeit, die neuentstandene Bundes-angehörigkeit zu regeln. Dies geschah mit dem am 01.06.1870 in Kraft getretenen Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Als im Jahr darauf die Fürsten der südlichen deutschen Staaten dem Bund beitraten wurde das deutsche Kaiserreich ausgerufen und gleichzeitig das Bundesgesetz zum Reichsgesetz erhoben. Gemäß dem bundesstaatlichen Aufbau des Deutschen Reiches basierte das Gesetz auf dem Grundsatz, daß die Reichsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat vermittelt wird. Wer also beispielsweise preußischer Staatsangehöriger war, wurde zugleich Angehöriger des Deutschen Reiches. Es zeigte sich jedoch, daß diese Regelung allein nicht ausreichte, um den Bedürfnissen einer wachsenden Zahl von Bewohnern deutscher Kolonien gerecht zu werden. Daher wurde 1913 das in seinen wesentlichen Teilen noch heute geltende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz [RuStAG] verabschiedet, das neben der Reichs-angehörigkeit durch Bundesangehörigkeit noch eine unmittelbare

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Reichsangehörigkeit definierte, die unabhängig von den Bundesstaaten zur Geltung kam. Mit dem Ende des Ersten Weltkrieges verlor Deutschland große Gebiete und auch einen erheblichen Teil der dort lebenden Staatsangehörigen. Deren Rechtsstellung wurde im wesentlichen durch den Versailler Vertrag von 1920 aber auch durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt. Die nationalsozialistische Ära der 30er und 40er Jahre brachte einige Neuerungen des RuStAG, die aber heute zum Teil rückwirkend außer Kraft gesetzt sind. Davon sind insbesondere die Ausbürgerung von Juden und die Übertragung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner der von Deutschen annektierten Gebiete wie Frankreich, Belgien und Luxemburg betroffen. Diese Regelungen wurden von den Alliierten zwischen 1945 und 1949 für nichtig erklärt, so daß kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegt. Die Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen in den osteuropäischen Ländern wird im ersten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit [StARegG] von 1955 behandelt, die im Verhältnis zu Österreich entstehenden Fragen werden im zweiten StARegG von 1956 geklärt (siehe auch Kapitel 5.). Die Ereignisse des Jahres 1945 haben den Rechtsbestand des deutsche Reiches, des gesamt-deutschen Staatsvolkes und die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit nicht beseitigt. Alle Bewohner des Deutschen Reiches gemäß der Grenzen von 1937, die 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen oder sie später gesetzmäßig erworben haben, sind nach wir vor deutsche Staatsangehörige. Das gilt sowohl für die Deutschen der ehemaligen DDR, als auch für die Deutschen, die in den jetzt polnischen oder sowjetrussischen Gebieten leben. Daraus folgt, 110 a) daß diese Deutschen im deutschen Bundesgebiet wie deutsche Staatsangehörige behandelt werden und b) daß sie auf Wunsch einen Anspruch auf Hilfe und Betreuung durch bundesdeutsche Vertretungen im Ausland haben. 3. Der Einfluß des Grundgesetzes: Wichtige Änderungen und Ergänzungen des Staatsangehörigkeitsrechts gehen von dem erstmals 1949 verabschiedeten Grundgesetz [GG] aus. Die größte Bedeutung kommt dabei dem Artikel 116 GG zu. Er verleiht in Absatz 1 den Flüchtlingen und Vertriebenen mit deutscher Volkszugehörigkeit und deren Ehegatten und Kindern, die im Deutschen Reich (Gebietsstand von 1937) aufgenommen wurden, die wichtigsten staatsbürgerlichen Rechte und den Status “Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit“, der dem der formellen Staatsangehörigkeit weitgehend gleichgestellt ist. Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des GG ist also nicht allein nur der Bürger der Bundesrepublik. Als deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 des Bundesvertriebenengesetzes anzusehen, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Art. 116 Abs.2 GG besagt, daß frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, auf ihren Antrag hin wieder einzubürgern sind. Gleiches gilt auch für deren Kinder. Diese Personen gelten

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als nicht ausgebürgert, wenn sie nach dem 08.05.1945 in Deutschland wohnhaft geworden sind, es sei denn sie hätten zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht an der deutschen Staatsangehörigkeit interessiert sind. Mit dieser Regelung sollen die aus rassenideologischen Gründen ausgesprochenen Ausbürgerungen wieder gutgemacht werden. Jedoch soll keinem der Verfolgten gegen seinen Willen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgedrängt werden. Nach den umfangreichen Aberkennungsmaßnahmen der NS-Zeit bestimmt der Art. 16 Abs.1 GG, daß keinem die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden darf. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen dann eintreten, wenn dieser dadurch nicht staatenlos wird. Durch Art.3 Abs.2 GG in Verbindung mit Art.117 Abs.1 GG sind seit dem 01.04.1953 alle Bestimmungen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts außer Kraft getreten, die gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstoßen. Seitdem ist die Staatsangehörigkeit der verheirateten Frau ein eigener, von der des Mannes losgelöster, rechtlicher Tatbestand. 111 Art.33 Abs.1 GG bestimmt, daß jeder Deutsche in jedem Bundesland die gleichen Rechte und Pflichten hat. D.h. beispielsweise, daß eine bevorzugende Behandlung von Bayern in Bayern grundgesetzwidrig ist. Daher haben die Länder von ihrem nach Art.74 Nr.8 GG eingeräumten Recht, eine eigene Landesstaatsangehörigkeit zu schaffen, keinen Gebrauch gemacht. Das im folgenden aufgeführte und erläuterte RuStAG befaßt sich mit dem Erwerb und dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Die mit dieser Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten sind in den einschlägigen Spezialgesetzen (z.B. Wahlgesetz, Wehrpflicht-gesetz, Paßgesetz etc.) geregelt und werden hier nicht weiter behandelt. Grundsätzlich jedoch gibt die deutsche Staatsangehörigkeit ihrem Inhaber das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet und Schutz in internationalen Belangen und verpflichtet ihn zur Treue gegenüber dem deutschen Staat. 4. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz: Viele Paragraphen sind durch nachfolgende Verordnungen außer Kraft gesetzt worden oder sind wegen ihres Charakters als Übergangsvorschriften im Zeitablauf gegenstandslos geworden. Andere wiederum sind inhaltlich verändert worden. So kannte die ursprüngliche Form des RuStAG noch die zwei Formen der deutschen Staatsangehörigkeit: die durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat vermittelte und die unmittelbare Staatsangehörigkeit. In einer Gesetzesänderung von 1934 wurde jedoch die Bundesstaatsangehörigkeit aufgehoben. Deutscher im Sinne des RuStAG ist nur der deutsche Staatsangehörige. Hier wird also der Begriff Deutscher enger gefaßt als in dem Artikel 116 GG, der auch aufgenommene Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit miteinschließt. Deutsche im Sinne des RuStAG sind jedoch auch die in der ehemaligen DDR und in den unter fremder Hoheit stehenden Ostgebieten wohnhaften deutschen Staatsangehörigen. 4.1. Erwerbsgründe: Neben den völkerrechtlichen Erwerbsgründen ( z.B. durch Gebietsveränderungen) und dem rückwirkenden Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art.116

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Abs.2 GG bietet das RuStAG folgende weitere Erwerbsmöglichkeiten; die Staatsangehörigkeit wird erworben 4.1.1. durch Geburt (§ 4) 4.1.2. durch Legitimation (§ 5) 4.1.3. durch Annahme als Kind (§ 6) 4.1.4. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8-16). 112 Zu 4.1.1.: § 4 Abs. 1 RuStAG erläutert den Erwerb durch Geburt. Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, ist eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der Vaterschaft notwendig. Dieses Feststellungsverfahren muß eingeleitet werden, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. In Deutschland herrscht das Personalitätsprinzip [ius sanguinis], das - im Gegensatz zum Territorialprinzip [ius soli] - nicht auf den Ort der Geburt abstellt, sondern auf die Staatsangehörigkeit der Eltern. Die Geburt auf deutschem Staatsgebiet allein hat also nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit zur Folge. Dafür ist Voraussetzung, daß mindestens ein Elternteil Deutscher ist. So wird auch in solchen Familien die deutsche Staatsangehörigkeit weitergeführt, die schon seit langem keine Beziehung mehr zu Deutschland haben. Es ist ebenfalls gleichgültig, ob das Kind mit der Geburt noch eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat oder nicht. In der Praxis führt diese Regelung zu einem massenhaften Entstehen von Mehrstaatlichkeiten. In seiner ursprünglichen Fassung gewährte das RuStAG nur einem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Vater Deutscher war. Zwar ist man auch heute im allgemeinen an der Vermeidung von Mehrstaatlichkeiten interessiert, in diesem Fall hat jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau Vorrang, so daß das RuStAG seit dem 31.12.1974 entsprechend geändert wurde. Die Frage, ob eine Kind ehelich zur Welt gekommen ist oder nicht, ergibt sich aus dem Heimatrecht des Ehemannes. Bei einem Deutschen sind dafür die §§ 1591-1600 BGB ausschlaggebend. Eheliche, von deutschen Müttern geborene Kinder, die zwischen dem Inkrafttreten des Gleichbehandlungsgrundsatzes am 01.04.1953 und der Änderung des RuStAG am 31.12.1974 zur Welt gekommen sind, konnten bis Ende 1977 durch eine schriftliche Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Wer ohne sein Verschulden die Frist nicht einhalten konnte, konnte die Erklärung noch bis zu sechs Monate nach dem Fortfall des Hindernisses abgeben. Ist ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger, der andere Deutscher ohne deutsche Staats-angehörigkeit, wird das Kind durch die Geburt Deutscher mit deutscher Staatsangehörigkeit. Zu 4.1.2.: Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation bedeutet, daß nichteheliche Kinder durch die Legitimation nach deutschem Gesetz (§§ 1719,1723 und 1704a BGB) ehelich werden und auf diesem Wege die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters erwerben. 113

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Die Legitimationswirkung und damit die Übertragung der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters auf das Kind tritt jedoch nur dann ein, wenn der Vater seine Vaterschaft anerkannt hat oder sie gerichtlich festgestellt wurde. Das Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit von dem Moment der Eheschließung bzw. des Gerichtsbeschlusses an. Eine Rückwirkung auf den Tag der Geburt findet nicht statt. Zu 4.1.3.: Wird ein Kind, das das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach den deutschen Gesetzen wirksam von einem deutschen Ehepaar adoptiert, so erwirbt es die deutsche Staats-angehörigkeit. Dabei muß lediglich ein Adoptivelternteil Deutscher sein! Ein nach deutschen Gesetzen volljähriger Ausländer kann trotz Adoption nicht auf diesem Wege die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Damit soll verhindert werden, daß der erwachsene Ausländer die geltenden Aufenthalts- und berufsrechtlichen Beschränkungen, denen er aus Gründen des öffentlichen Interesses unterliegt, umgehen kann. Die mit der Adoption als Kind erworbene deutsche Staatsangehörigkeit bleibt erhalten, auch wenn das Annahmeverhältnis später aufgehoben wird. Zu 4.1.4.: Wenn ein Ausländer sich rechtmäßig in Deutschland niedergelassen hat, kann er, wenn er bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt, in dem Bundesstaat seiner Niederlassung einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Ob diesem Antrag stattgegeben wird oder nicht, liegt allein im Ermessen der zuständigen Behörde. Diese prüft nicht nur, ob der Bewerber einen “wertvollen“ Bevölkerungszuwachs darstellt, sondern auch, ob seine Einbürgerung unter allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse erwünscht ist. Momentan erfordert die hohe Bevölkerungsdichte der Bundesrepublik eine eher zurückhaltende Einbürgerungspolitik, so daß die Behörden den Anträgen nicht besonders großzügig gegenüberstehen. Ebenso soll beispielsweise die Einbürgerung von Personen aus Entwicklungsländern, die im Bundesgebiet an besonderen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen personeller Entwicklungshilfe teilgenommen haben, unterbleiben. Der Sinn dieser Maßnahmen ist schließlich, daß diese Personen in ihre Heimat zurückkehren und dort ihren Beitrag zur Entwicklungshilfe leisten. Der Bewerber hat also, selbst wenn er alle Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt, keinen Anspruch auf Einbürgerung. Die grundlegenden Mindestvoraussetzungen nach § 8 RuStAG lauten: • Der Ausländer muß unbeschränkt geschäftsfähig sein, sonst muß der Antrag von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden; • er darf keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr.1-4 Ausländergesetz (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorsätzliche Begehung von Straftaten oder Konsum sogenannter harter Drogen) oder § 47 Abs.1 bzw. 2 Ausländergesetz (rechtskräftige Verurteilung zu Freiheitsstrafen oder Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) erfüllen; • er muß am Ort der Niederlassung eine Wohnung oder ähnliche Unterkunft gefunden haben; 114 • er muß imstande sein, sich und seine Familie durch ein regelmäßiges Einkommen oder bestehendes Vermögen zu ernähren;

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• er muß laut amtsärztlichen Gutachten gesund sein. Die Einbürgerungsbehörde darf, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen, ihren Ermessensspielraum ausnutzen und auch Ausländer ohne Niederlassung im Inland einbürgern. In diesem Fall muß der Einbürgerungsantrag jedoch auf seine völkerrechtliche Zulässigkeit geprüft werden. Nach Völkerrecht ist eine Einbürgerung eines fremden Staatsangehörigen nur dann zulässig, wenn er eine besondere Beziehung zum einbürgernden Staat hat (z.B. ehemalige deutsche Staatsangehörigkeit, deutsche Volkszugehörigkeit, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder Ehe mit einem bzw. einer Deutschen). Nach einer internen Absprache zwischen Bund und Ländern können Einbürgerungen ohne Niederlassung im Inland vorgenommen werden, wenn • der Bewerber mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist; • die Ehe mindestens fünf Jahre besteht; • die Ehepartner ihren Aufenthalt aus bestimmten Gründen nicht in das Inland verlegen können und ihr Auslandsaufenthalt in deutschem öffentlichen Interesse liegt (z.B. bei Angestellten von internationalen Organisationen); • die Ehepartner sich nicht endgültig im Ausland niedergelassen haben. Verheiratete Frauen müssen seit 1953 einen eigenen Einbürgerungsantrag stellen. Dieser ist nicht von einer Zustimmung des Ehemannes abhängig. Die Ernennung zum Beamten führt heute nicht mehr automatisch zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Umgekehrt gilt vielmehr, daß die deutsche Staatsangehörigkeit oder der Status “Deutscher“ nach dem Art.116 Abs.1 GG Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis ist. Für die Ermessensprüfung durch die Behörden haben Bund und Länder einige Einbürgerungsrichtlinien vereinbart. Demnach muß sich der ausländische Bewerber ausreichend in die deutschen Lebensverhältnisse integriert haben. Er muß die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen, angemessene Kenntnisse der staatlichen Ordnung besitzen und sich freiwillig zu den demokratischen Grundsätzen bekennen. Es wird davon ausgegangen, daß dieser Anpassungsprozeß in der Regel 10 Jahre in Anspruch nimmt. Man darf schließlich nicht vergessen, daß der Eingebürgerte alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsbürgers erlangt (z.B. auch das Wahlrecht). Dies setzt eine gründliche Kenntnis der hier herrschenden Verhältnisse voraus. Bei Bewerbern, die aus dem deutschsprachigen Raum stammen oder mit einem deutschen Partner verheiratet sind, bei ehemaligen Deutschen oder deutschen Volkszugehörigen kann eine kürzere Niederlassungsdauer genügen. Zur Vermeidung von Mehrstaatlichkeit soll eine Einbürgerung nur dann erfolgen, wenn der Bewerber spätestens mit der Einbürgerung aus seiner bisherigen 115 Staatsangehörigkeit ausscheidet. Doppelstaatlichkeit wird nur in Ausnahmefällen gestattet. Wird dem Bewerber die Einbürgerung versagt, kann er Widerspruch einlegen oder klagen. Jedoch wird bei dem anschließenden Gerichtsverfahren wiederum dem weiten Ermessens-spielraum der Behörden Rechnung getragen, so daß eine Klage recht selten erfolgreich verläuft. Für die Einbürgerung von Ehegatten und Kindern Deutscher gilt folgende Vorschrift:

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Die Einbürgerung soll dann erfolgen, wenn die obigen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und darüber hinaus die Aspiranten ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben und eine Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Es sei denn, die Einbürgerung widerspricht zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder gefährdet die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Um eine Anpassung an die deutschen Verhältnisse zu erreichen, wird in der Regel ein Inlandsaufenthalt von ca. 5 Jahren (bei deutschsprachigen Ehegatten von ca. 2 Jahren) und der Bestand der Ehe von etwa 2 Jahren erwartet. Diese Regelung enthält zwar noch keinen Einbürgerungsanspruch für die betroffene Gruppe, aber dem Ermessen der Behörde sind engere Grenzen gesetzt. Wenn sich zeigt, daß alle Voraussetzungen erfüllt sind, sind die Behörden mehr oder weniger verpflichtet, die Einbürgerung vorzunehmen. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht auf die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen ohne Niederlassung im Inland. Hier wird praktisch nur dann wieder eingebürgert, wenn ein besonderes staatliches Interesse daran besteht. Bei der Entscheidung über den Antrag haben die Behörden die gleichen Ermessensmöglichkeiten und -pflichten wie bei einer “Normaleinbürgerung“. 4.2. Verlustgründe: Neben den Erwerbskriterien enthält das RuStAG auch die Gründe, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen. Allerdings werden hier wiederum nur die gängigsten Gründe aufgeführt, weitere Verlusttatbestände - wie durch Gebietsveränderungen - werden nicht ausgeschlossen. Die Staatsangehörigkeit geht verloren 4.2.1. durch Entlassung (§§ 18-24) 4.2.2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25) 4.2.3. durch Verzicht (§ 26) 4.2.4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27). 116 Zu 4.2.1.: Ein Deutscher wird dann auf seinen Antrag hin aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt hat und ihm die zuständige Stelle im Ausland die Verleihung zugesichert hat. Das bedeutet, daß ein langjähriger Auslands-aufenthalt allein nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Um die Staatenlosigkeit einer Person zu verhindern, erfolgt eine Ausbürgerung erst, wenn der Antragsteller eine verbindliche Verleihungszusage eines ausländischen Staates vorweisen kann. Eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit ohne vorherigen Antrag ist nach Art.16 Abs.1 GG unwirksam, da niemand gegen seinen Willen ausgebürgert werden darf. In der Regel wird von Seiten der Behörden einem Entlassungsantrag entsprochen. Die Genehmigung wird nur verweigert, wenn der Betreffende noch in einem öffentlichrechtlichen Angestelltenverhältnis steht oder seinen Wehrdienst in Deutschland leistet. Die Entlassung einer Person erstreckt sich nicht automatisch auf seine Familienangehörigen. Ehegatten müssen gesonderte Anträge stellen. Nicht voll geschäftsfähige Personen sind nicht selbst antragsberechtigt; d.h. sie benötigen einen gesetzlichen Vertreter. Hat der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit ein Jahr

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nach der Entlassung noch nicht erworben, so gilt die Ausbürgerung als nicht erfolgt. Das bedeutet, daß der Betreffende für die Jahresfrist zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit verliert. Erst wenn er nach Ablauf der Frist immer noch staatenlos ist, wird er so behandelt, als ob er nicht entlassen, also ununterbrochen Deutscher gewesen wäre. Zu 4.2.2.: Die Ausbürgerung durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unterscheidet sich von der Entlassung insofern, als hier davon ausgegangen wird, daß ein Deutscher, der ständig im Ausland lebt und die dortige Staatsangehörigkeit freiwillig erwirbt, in der Regel nicht mehr ausreichend mit Deutschland verbunden ist. Deshalb verliert er die deutsche Staatsangehörigkeit, ohne vorher einen Antrag auf Entlassung gestellt zu haben automatisch mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit. Das Ziel dieser Regelung besteht darin, daß zum einen nur Deutsche in den Genuß der Vorteile der deutschen Staatsangehörigkeit kommen sollen, die auch noch einen Bezug zu ihrem Land haben. Das führt in der Praxis dazu, daß auch der antragmäßige Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch einen Deutschen, der in den deutschen Ostgebieten lebt, die nach den Grenzen von 1937 noch zum definierten Inland gehören, den Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Andererseits soll verhindert werden, daß Personen im Laufe ihres Lebens mehrere Staatsangehörigkeiten ansammeln. Daher zieht der freiwillige Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit in der Praxis auch dann den Verlust der deutschen 117 Staatsbürgerschaft nach sich, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz im Inland beibehält. Dieser Handhabung liegt ein europäisches Übereinkommen zur Verhinderung von Mehrstaatlichkeit zugrunde. Es wird jedoch immer vorausgesetzt, daß derjenige die ausländische Staatsangehörigkeit frei-willig erworben hat; die bloße Nichtausschlagung einer unwillentlich zugefallenen Staats-angehörigkeit zählt nicht. Im Gegensatz zur Entlassung nach § 18 RuStAG muß hier der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit vollendet sein; also nicht nur beantragt, im Gange oder zugesichert sein. Wird die fremde Staatsangehörigkeit im Nachhinein wieder rückgängig gemacht, tritt trotzdem kein Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Dem Art.16 Abs.1 GG ist damit insofern Genüge getan, als daß nicht der Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit allein zum Entzug der deutschen führt, sondern nur die willentliche, rechtskräftige Neueinbürgerung durch einen anderen Staat. Als Kontrolle über die Einbürgerungsbemühungen Deutscher in anderen Ländern wurden mit einer Reihe von Staaten Vereinbarungen über den gegenseitigen Austausch von Einbürgerungsmitteilungen abgeschlossen. Das bedeutet, daß man nicht einfach hinter dem Rücken der deutschen Behörden weitere Staatsangehörigkeiten erwerben kann, ohne daß dies den zuständigen Stellen bekannt wird. Der Betroffene kann zwar vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit in Deutschland den Antrag stellen, die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten zu dürfen, in der Regel sind die zuständigen Behörden aber eben dazu angehalten, Doppelstaatlichkeiten zu verhindern, so daß derartige Genehmigungen nur in Ausnahmefällen erteilt werden.

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Zu 4.2.3.: Ein Deutscher darf auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er im Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten ist. Da im Zuge der Gleichberechtigung von Mann und Frau mit der Änderung des § 4 RuStAG eine zunehmende Zahl von Personen mehrere Staatsange-hörigkeiten erlangt haben, soll diese Regelung den Abbau von Mehrstaatlichkeiten erleichtern. Es handelt sich jedoch nur um ein Verzichtsrecht, keiner wird zum Verzicht gezwungen. Der Betreffende muß den Verzichtsantrag schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen, die verpflichtet ist, das tatsächliche Vorliegen von Mehrstaatlichkeit zu überprüfen. Nur wenn sich der Antragsteller in Deutschland in einem Beamtenverhältnis befindet oder seinen Wehrdienst leistet, kann die Behörde ihren Zuspruch verweigern. Bei Minderjährigen erfolgt der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter. Zu 4.2.4.: 118 Wird ein Deutscher von einem Ausländer nach deutschen Gesetzen wirksam adoptiert und erwirbt er damit die ausländische Staatsangehörigkeit, erlischt seine deutsche Staats-bürgerschaft. Diese Vorschrift dient einerseits der Vermeidung von Mehrstaatlichkeit, schützt den Betroffenen andererseits aber auch vor Staatenlosigkeit. Bei dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit spielt es im Gegensatz zum Erwerb durch Adoption keine Rolle, ob das adoptierte Kind nach deutschem Recht volljährig ist oder nicht. Das angenommene Kind muß die neue Staatsangehörigkeit erwerben, also darf sie sie nicht bereits besitzen. Wird der Erwerb entsprechend belegt, erlischt die deutsche Staatsangehörigkeit endgültig. Dieser Verlust wird auch dann nicht mehr rückgängig gemacht, wenn das Annahmeverhältnis später wieder aufgehoben wird oder die so erworbene ausländische Staatsangehörigkeit untergeht. 5. Ergänzende Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit: Das erste und zweite Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit [StARegG] behandeln Fragenkomplexe, die mit dem RuStAG nur indirekt zusammenhängen. Sie beschäftigen sich mit der Staatsangehörigkeit besonderer Personengruppen und Problemen, die sich aus der geschichtlichen Entwicklung Deutschlands ergeben haben. Das Deutsche Reich hat in den Jahren von 1938 - 1945 die Bewohner seiner besetzten oder annektierten Gebiete kollektiv eingebürgert. Die völkerrechtliche Gültigkeit dieser Sammel-einbürgerungen war jedoch nach dem Ende des NSRegimes umstritten. Um den Rechtsstatus der betroffenen Personen endgültig zu klären, wurde 1955 das erste StARegG verabschiedet, das sich im wesentlichen auf eine Richtlinie des Bundesverfassungsgerichts stützt. Demnach sollen die Einbürgerungen dann gültig sein, wenn die Betreffenden nicht von einem anderen Staat in Anspruch genommen werden. Dieses Gesetz bezieht sich nicht auf die Sammeleinbürgerungen westlicher Gebiete. Hier wurde die Übertragung der deutschen Staatsangehörigkeit entweder durch die Alliierten aufgehoben (Elsaß, Lothringen, Luxemburg) oder die Bewohner wurden wieder von ihrem Land “in Anspruch“ genommen (Belgien). Für die östlichen Gebiete gilt: Die durch Sammeleinbürgerung verliehene deutsche Staatsangehörigkeit an deutsche Volkszugehörige in den Sudetengebieten, dem Memelgebiet, dem ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren, den ehemaligen

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eingegliederten Ostgebieten einschließlich Danzigs, der Untersteiermark, Kärnten und Krain, sowie an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen sind rechtswirksam, sofern diese Personen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen. Dasselbe gilt für Ehefrauen und Kinder unabhängig davon, ob der Mann von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch macht. Der Grund für die eigenständige Behandlung von Frauen und Kindern ist der, daß die Sammeleinbürgerungen fast ausnahmslos Personen erfaßt haben, die später als Flüchtlinge oder Vertriebene in die ganze Welt verstreut wurden, so daß ihre Angehörigen oft nicht erfahren konnten, ob die 119 Verwandten noch am Leben waren, geschweige denn, ob von dem Ausschlagungsrecht Gebrauch gemacht wurde. Es wird davon ausgegangen, daß der überwiegende Teil der Erklärungsberechtigten die deutsche Staatsangehörigkeit damals hat erwerben wollen. Deshalb sollte zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwandes nur derjenige eine förmliche Erklärung abgeben, der mit der Einbürgerung nicht einverstanden war. Wer nicht bis zum 25.02.1956 die deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlagen hat, ist und bleibt deutscher Staatsangehöriger. Wurde die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, konnte die Erklärung noch bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden. Die Tatsache, daß jemand in den fremdverwalteten deutschen Ostgebieten lebt, wird als unverschuldeter Hinderungsgrund angesehen. Die zunehmende Öffnung des Ostens dürfte aber zu einem baldigen Wegfall dieser Regelung führen. Die Ausschlagung bewirkt, daß der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung oder im Zusammenhang mit dieser durch Eheschließung, Geburt oder Legitimation nicht erworben hat. Spätere Erwerbsgründe, wie zum Beispiel eine Einzel-einbürgerung, werden davon nicht berührt. Der Ausschlagende verliert zwar die deutsche Staatsangehörigkeit, nicht aber den Status “Deutscher“ im Sinne des Art.116 Abs.1 GG. Dieser besondere Status wurde für die Flüchtlinge und Vertriebenen geschaffen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges ihre Heimat verlassen mußten und in Deutschland Aufnahme gefunden haben. Diese Personengruppen sind teilweise von ihrem Heimatstaat ausgebürgert worden oder sehen sich außerstande, sich dem Schutz ihres Heimatlandes zu unterstellen. Der Status “Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit“ ermöglicht ihnen zumindest die grundlegenden staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, die ihnen als Staatenlose sonst versagt blieben (z.B. das deutsche Wahlrecht). Darüber hinaus haben diese sogenannten Statusdeutschen einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern dies nicht die äußere oder innere Sicherheit Deutschlands beeinträchtigt. Wird ihr Einbürgerungsantrag jedoch von den zuständigen Behörden aus Gründen der Sicherheit abgelehnt, verlieren sie vollständig ihre Rechtsstellung als Deutsche, also auch den Status “Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit“. Dieses Vorgehen widerspricht nicht den Vorschriften des Art.16 Abs.1 GG, wonach niemanden die deutsche Staatsangehörigkeit gegen seinen Willen entzogen werden darf. Der Artikel 16 bezieht sich nur auf die deutsche Staats-angehörigkeit und gilt nicht für Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Im Prinzip geht der Status “Deutscher“ ebenso wie die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann nicht verloren, wenn sich der Betreffende dauernd im Ausland aufhält.

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Diejenigen Statusdeutschen aber, die wieder in das Land aus dem sie vertrieben wurden zurückgekehrt sind und sich dort niedergelassen haben, verlieren ihren Status. Der Verlust in den beschriebenen Fällen tritt jedoch nur dann ein, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. 120 Der Einbürgerungsantrag erstreckt sich auch auf Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die schon vor dem Zweiten Weltkrieg ihr Heimatland verlassen und sich in Deutschland niedergelassen haben, aber aus Ländern stammen, aus denen sie aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit vertrieben worden wären. Sie besitzen nicht den Status “Deutscher“ nach Art.116 Abs.1 GG, werden aber, wenn sie sich noch immer in Deutschland aufhalten und ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zugemutet werden kann, eingebürgert, solange keine Sicherheitsinteressen Deutschlands dagegen sprechen. Einbürgerungsanträgen deutscher Volkszugehöriger vom Ausland her wird nur stattgegeben, wenn diese Personen bei ihrer Flucht das Gebiet des Deutschen Reiches nach den Grenzen von 1937 nicht mehr erreichen konnten. Er muß jedoch als Vertriebener im Sinne des Bundes-vertriebenengesetzes anerkannt sein und den Voraussetzungen des § 8 RuStAG entsprechen. Wer aus rassistischen oder ideologischen Gründen während der NS-Zeit von den Sammeleinbürgerungen ausgeschlossen oder aus diesen Gründen aus Deutschland geflohen war, hat ebenfalls einen Anspruch auf Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit. Hinsichtlich des Antragsverfahrens gelten die gleichen Regeln, die schon im Zusammenhang mit dem RuStAG beschrieben wurden: Voll geschäftsfähige Personen stellen ihren Antrag selbst, die anderen durch ihren gesetzlichen Vertreter. Anträge von Eheleuten bedürfen nicht der Zustimmung des jeweiligen Partners. Wer Tatsachen, die seinem Einbürgerungsanspruch entgegengestanden hätten, falsch darstellt oder verschweigt, verliert nicht nur seinen Anspruch, sondern rückwirkend bis zu fünf Jahren auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Wegen der arglistigen Täuschung liegt keine Verletzung des Art.16 Abs.1 GG vor. Während das erste StARegG die im Zuge der Gebietserweiterungen des Deutschen Reiches nach 1933 vollzogenen Sammeleinbürgerungen behandelt, beschränkt sich das zweite StARegG vom 23.05.1956 lediglich auf die Staatsangehörigkeitsfragen, die sich aus dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich ergeben. Nach widersprüchlicher Handhabung der Staatsangehörigkeitsfragen durch die zuständigen Behörden und dem Bundesverfassungsgericht bringt das zweite StARegG endgültige Klärung: Mit der Wiederherstellung des österreichischen Staates am 27.04.1945 erlischt die Über-tragung der deutschen Staatsangehörigkeit auf die “angeschlossenen“ Personen rückwirkend. D.h., daß alle Österreicher, die in den Jahren 1938 bis 1939 die deutsche Anschluß-staatsangehörigkeit bekommen haben, ab dem 27.04 1945 wieder als österreichische Staatsbürger gelten. Wer allerdings seinen dauernden Aufenthalt seit diesem Zeitpunkt innerhalb Deutschlands (Gebietsstand von 1937) hatte, konnte die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend wieder erwerben, wenn er eine diesbezügliche Absichtserklärung bis zum 30.06.1957 abgab. Ehefrauen und Kinder besitzen, wenn 121 sie sich dauernd in Deutschland aufhalten, das gleiche Recht. Eine Fristverlängerung

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trat nur ein, wenn ohne eigenes Verschulden keine rechtzeitige Übersiedelung nach Deutschland möglich war (z.B. bei Kriegsgefangenen). Die österreichische Bundesregierung hatte am 16.08.1933 eine Verordnung erlassen, nach der solche Personen ausgebürgert werden konnten, die an “österreichfeindlichen“ Aktionen beteiligt waren oder sich ohne eine dafür notwendige Ausreisebewilligung in einen anderen Staat begeben hatten. Dennoch wurden die Betroffenen im Zuge der Anschlußeinbürgerung mit der deutschen Staatsangehörigkeit versehen. Da aber nach geltendem Völkerrecht niemanden eine Staatsangehörigkeit aufgezwungen werden darf, gilt nur derjenige als Deutscher, der seine Willen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, bekundet hat. Ehefrauen und Kinder der “Ausgebürgerten“ gelten als Anschlußdeutsche, können aber von einem Ausschlagungsrecht Gebrauch machen. Rechtskräftige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die vor dem Inkrafttreten des zweiten StARegG die deutsche Staatsangehörigkeit einer Person festgestellt haben, bleiben gültig. Die Betreffenden sind deutsche Staatsbürger. 6. Verfahrensablauf und Gebühren: Sofern die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch durch Geburt übertragen wird, muß der Betreffende bei den zuständigen Behörden den entsprechenden Antrag einreichen. Der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Ort, an dem sich der Antragsteller niedergelassen hat, also sein dauernder Aufenthaltsort (siehe § 7 BGB). Während sich das Bundesrecht darauf beschränkt, Form, Inhalt und Wirksamkeit von Staatsangehörigkeitsentscheidungen zu regeln, überläßt sie es den Ländern selbst zu bestimmen, welche Landesbehörde sachlich zuständig sein soll. So sind beispielsweise in Nordrhein-Westfalen die jeweiligen Regierungspräsidenten, Landkreise oder kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden; in Bremen hingegen der Innensenator bzw. bei reinen Staatsangehörigkeits-Feststellungsverfahren die Ortspolizeibehörden zuständig. Welche Institution in welchem Land in Frage kommt, ist den jeweiligen Verordnungen der Landesregierungen zur Ausführung des RuStAG oder dem Gemeinsamen Ministerialblatt [GMBl] zu entnehmen. Anträge auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen, Genehmigungen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs.2 RuStAG, sowie Einbürgerungen mit Rechtsanspruch werden von den zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden unmittelbar erledigt. Sonstige Einbürgerungsanträge werden zur abschließenden Genehmigung dem Bundesinnenministerium vorgelegt. Hat der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, muß er sich zunächst dort an die deutsche Auslandsvertretung wenden. Kann dann für die weitere Abwicklung keine zuständige Einbürgerungsbehörde in Deutschland bestimmt werden, übernimmt das Bundesverwaltungsamt in Köln die Bearbeitung. Bevor am Ende des 122 Verfahrens der Innen-minister die Unterlagen erhält, wird eine Beurteilung des Auswärtigen Amtes eingeholt, ob gegen die Einbürgerung außen- oder entwicklungspolitische Bedenken vorliegen. Die für die einzelnen Anträge notwendigen Formulare bekommt man über die zuständigen Behörden oder das Auswärtige Amt. Lediglich Anträge auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit sind formfrei. Allen Anträgen oder Erklärungen sind zweckdienliche Unterlagen und Dokumente beizufügen, die Aufschluß über den

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Personenstand und die Staatsangehörigkeit des Antragstellers geben. Als Nachweis für die deutsche Staatsange-hörigkeit wird im übrigen ein Reisepaß oder Personalausweis als nicht ausreichend angesehen. Ebenso genügt es nicht, daß eine Person in den polizeilichen Melderegistern als deutscher Staatsangehöriger eingetragen ist. Das einzige Personenstandbuch, im dem ein Vermerk über die Staatsangehörigkeit in Frage kommt, ist das Familienbuch. Ein solcher Vermerk wird jedoch nur eingetragen, wenn dem Standesbeamten ein anderweitiger Beweis (z.B. die Geburtsurkunde) vorgelegen hat. Teilweise sind für die durch den jeweiligen Antrag ausgelösten Amtshandlungen Gebühren zu entrichten. So sind gebührenpflichtig: • Antrag auf Einbürgerung DEM 500,-- • Antrag auf Entlassung DEM 100,-- • Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung DEM 500,-- • Antrag auf Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staatsangehörigkeitsausweis oder Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher DEM 50,-- Gebührenpflichtig sind ebenfalls der Widerruf und die Rücknahme von Amtshandlungen, sowie die Ablehnung von Anträgen und die Zurückweisung von Widersprüchen. Die Kosten richten sich hier nach den Gebühren, die für die eigentliche Durchführung des entsprechenden Vorganges angefallen wären. Wenn die Gebührenbemessung wie in Einbürgerungsangelegenheiten einen Spielraum zuläßt, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Einbürgerung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ermäßigen sich die Einbürgerungsgebühren bei Ehegatten und Kindern von Deutschen um die Hälfte; bei Asylberechtigten, Flüchtlingen und Staatenlosen um ein Viertel. Die Einbürgerungsgebühr für Minderjährige ohne eigene Einkünfte beträgt DEM 100,--. Gebührenfrei sind • Einbürgerungen nach Art.116 Abs.2 GG, nach § 10 RuStAG (für nichteheliche Minder-jährige), von ehemaligen Deutschen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Ehe mit einem Ausländer verloren haben; • die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Art.116 Abs.2 GG; • der Verzicht nach § 26 RuStAG; • alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem 1. und 2. StARegG. 123 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, die Gebühren bezahlt und gibt die zuständige Behörde dem Antrag statt, wird die jeweilige Staatsangehörigkeitsangelegenheit mit der Übergabe der entsprechenden Urkunde rechtswirksam. Diese Urkunden dienen als Nachweis für den Erwerb, Besitz oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und sind daher bundesweit vereinheitlicht. Um Zweifeln an der Echtheit der Urkunden entgegenzutreten, dürfen keine anderen als die vorgeschriebenen Vordrucke verwendet und keine Zusätze oder Veränderungen vorgenommen werden. Die Darstellung des Verfahrensablaufes macht deutlich, daß die deutsche Staatsangehörigkeit nicht einfach mal so nebenbei erworben werden kann! Aufgrund der enormen gesellschaftlichen Tragweite der Rechtsstellung “deutscher Staatsangehöriger“ wird jeder Antrag einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und teilweise trotz Erfüllung aller notwendigen Voraussetzungen abgelehnt. Ausländer, die

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sich in Deutschland aufhalten wollen, können dies ohne weiteres tun, wenn sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung sind. Zu diesem Thema lesen Sie bitte weitere Einzelheiten in der ergänzenden Sachinformation Aufenthaltsgenehmigungen in Deutschland nach. Das Recht, sich in Deutschland aufzuhalten, ist jedoch noch weit von den Rechten und Pflichten entfernt, die mit dem Status eines Staatsangehörigen verbunden sind. 124

Diplomatenpässe Wir sind in der Lage, Ihnen absolut echte und legale Diplomatenpässe aus Bolivien zu besorgen ..........“ - “Der Diplomatenpaß aus Bolivien verleiht dem Inhaber diplomatische Immunität und ist natürlich auch als ganz normaler Reisepaß (visumfrei) zu verwenden.“ So und ähnlich lesen Sie in den Angeboten diverser Anbieter, deren Anzeigen Sie der Tagespresse und den Illustrierten entnehmen können. Um Ihnen unsere Einstellung zu derartigen Angeboten gleich zu Beginn dieser Information zu verraten: Wir raten Ihnen dringend von der Bestellung eines Diplomatenpasses ab, es sei denn, Sie hätten zuviel Geld oder Sie würden ohnehin beabsichtigen, Ihr Geld zum Fenster hinauszuwerfen. Dabei wollen wir nicht in Frage stellen, ob es ich bei diesen Angeboten um echte Diplomatenpässe handelt oder etwa um geschickte Imitationen, die Sie als Laie gar nicht von echten Dokumenten zu unterscheiden wüßten. Gegenstand dieser Sachinformation sind die rechtlichen Grundlagen, die in Deutschland zu diesem Thema bestehen. Festhalten läßt sich allgemein: Ein Diplomatenpaß kann dem Inhaber nur Vorteile in demjenigen Land gewähren, das den Paß ausgestellt hat. Insofern ist es unsinnig, in Bolivien, um bei dem oben zitierten Offerte zu bleiben, einen Diplomatenpaß zu erwerben, der Ihnen nur die erstrebte Immunität in Bolivien, nicht aber in Europa und damit ganz bestimmt nicht in Deutschland einbringt. Wenden wir uns also den deutschen Rechtsvorschriften und internationalen Vereinbarungen zu: 1. Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland: Die Muster der Dienst-, Ministerial- und Diplomatenpässe (amtliche Pässe) sowie Einzelheiten des Lichtbildes bestimmt der Bundesminister des Inneren im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung. In die amtlichen Pässe können Angaben über das Dienstverhältnis des Paßinhabers aufgenommen werden. So heißt es im Gesetz vom 10.04.1986. Die dort angegebene Rechtsverordnung wurde am 02.01.1988 erlassen und regelt fünf Dinge: a) Paßmuster: Es wird ein Muster des Diplomatenpasses der Bundesrepublik Deutschland abgebildet. b) Ausführungen zu den Lichtbildern. c) Ausstellung der Pässe: 125 Ein deutscher Diplomatenpaß wird ausschließlich vom Auswärtigen Amt ausgestellt. Eine Änderung oder Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer durch eine andere Behörde

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als dem Auswärtigen Amt ist nicht zulässig. d) Gültigkeitsdauer der Pässe: Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes orientiert sich nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe; dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auch bei Verlängerung des Passes nicht überschritten werden. e) Rückgabe der Pässe: Ein Diplomatenpaß der Bundesrepublik Deutschland ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn - er ungültig ist; - die dienstliche Aufgabe, für die er ausgestellt ist, erledigt ist, oder der Paßinhaber aus dem Dienst ausscheidet.

2. Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen: Am 18.04.1961 unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland das sogenannte Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen. Dort heißt es unter anderem: Artikel 29: Die Person des Diplomaten ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme der Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf seine Person oder seine Würde zu verhindern. Artikel 30: Die Privatwohnung des Diplomaten genießt dieselbe Unverletzbarkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Mission. Bereits in Artikel 22 wurde dabei festgehalten, daß die Räumlichkeiten der Mission, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel der Mission Immunität genießen vor jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung. Der Diplomat genießt darüber hinaus Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-staates (Artikel 31); allerdings gibt es hier Ausnahmen. Zudem kann nach Artikel 32 der Entsendestaat auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit, die einem Diplomaten zusteht, verzichten. Artikel 34: Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen sind hiervon lediglich die indirekten Steuern, Erbschaftssteuern sowie bestimmte Gebühren und Abgaben. 126 Der deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 06.08.1964 ein Gesetz zu diesem Wiener Übereinkommen beschlossen, das die Bundesregierung ermächtigt, • ausländischen Missionen und ihren Mitgliedern auf der Grundlage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat im Wege der Rechtsverordnung weitergehende diplomatische Vorrechte und Befreiungen unter dem Prinzip der Gegenseitigkeit zu gewähren; • durch Rechtsverordnung die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens umzusetzen. Dabei ist das Prinzip der Gegenseitigkeit strikt zu beachten. 3. Rechtsverordnungen und Richtlinien für Diplomatische Vertretungen:

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Im weiteren stützen sich unsere Angaben auf • die Richtlinien für die Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen vom 14.03.1975; • die Rechtsvorschriften, nach denen Ausländer in Deutschland Vorrechte und Befreiungen zu gewähren sind, und auf • die Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz. In einem Rundschreiben des deutschen Bundesinnenministeriums vom 14.03.1975 werden unter der Überschrift “Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen“ diverse Ausführungs-regelungen getroffen und Hinweise gegeben. Unter anderem wird dort auf eine Liste der diplomatischen Missionen und anderer Vertretungen in Bonn verwiesen, in der auch die Namen aller Diplomaten enthalten sind. Diese Liste erscheint dreimal jährlich im Stollfuss-Verlag, Dechenstraße 7-11, D-53115 Bonn --- . Ausweise für Mitglieder ausländischer Vertretungen in Deutschland: Folgende Ausweise werden für Mitglieder ausländischer Vertretungen und internationaler Organisationen durch die deutschen Behörden auf Antrag ausgestellt: Ausstellung durch das Auswärtige Amt in Bonn: a) ROTE DIPLOMATENAUSWEISE an die Diplomaten sowie an ihre im Haushalt lebenden Familienangehörigen. b) BLAUE AUSWEISE den Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals und ihren in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen; sowie den Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals. c) GRÜNE PERSONALAUSWEISE den Familienangehörigen des dienstlichen Hauspersonals, sowie den privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer Missionen. d) GELBE AUSWEISE den in Deutschland ständig ansässigen Mitgliedern diplomatischer Missionen und ihren in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. e) DUNKELROTE SONDERAUSWEISE den Leitern und Beamten des höheren Dienstes der Vertretungen zwischen- und überstaatlicher Organisationen. 127 Ausstellung durch die zuständigen Behörden der Länder: a) WEISSE AUSWEISE für Mitglieder des konsularischen Korps für Konsularbeamte und den in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen. b) GRAUE konsularische AUSWEISE für die sonstigen Bediensteten und ihre in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen. c) WEISSE AUSWEISE MIT GRÜNEN QUERSTREIFEN für Honorarkonsularbeamte. Wir zitieren aus dem oben angegebenen Rundschreiben des Bundesinnenministeriums: Die Entsendestaaten pflegen ihrerseits die Angehörigen ihres Auswärtigen Dienstes mit Sonderpässen (Diplomatenpaß, Dienstpaß) zu versehen. Diese Pässe haben für den Status des Inhabers in der Bundesrepublik Deutschland keine unmittelbare Bedeutung, doch können sie als Hinweis auf die Sonderstellung wichtig sein. Bei Vorlage solcher Pässe ist daher eine vorsichtige Prüfung aller Maßnahmen, notfalls Rückfrage, angezeigt. Kraftfahrzeugkennzeichen für diplomatische Vertretungen und deren Vertreter und Mitarbeiter in Deutschland: Abschnitt IX des Rundschreibens befaßt sich mit den Kraftfahrzeugkennzeichen. Dabei

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unterscheidet man zwischen • Diplomatischen Vertretungen; • Berufskonsularischen Vertretungen und • Honorarkonsuln wie folgt: a) Fahrzeuge von Personen mit rotem Diplomatenausweis Halter : der ausländische Staat oder der Inhaber des Passes Kennzeichen : 0- [Nullkennzeichen] + eine die diplomatische Vertretung kennzeichnende Zahl zwischen 10 und 155 + eine bis zu dreistellige Fahrzeug-Erkennungsnummer Beispiel : 0-10-199 Zusatzschild : bei Personenkraftwagen: “CD“ b) Fahrzeuge von Personen mit blauem Ausweis, sofern sie dem Verwaltungs- und technischem Person angehören Halter : der Inhaber des blauen Ausweises Kennzeichen : statt wie bei a) Nullkennzeichen “BN“ für Bonn Beispiel : BN-10-199 Zusatzschild : kein Zusatzschild “CD“ Zulassungsstellen : Bonn, Berlin c) Fahrzeuge von Personen mit blauen (sofern sie dem dienstlichen Hauspersonal angehören), grünem oder gelben Ausweis Halter : der Inhaber des blauen, grünen oder gelben Ausweises 128 Kennzeichen : Erkennungsnummer aus der Reihe AA 1000 bis AA 9999 Zusatzschild : kein Zusatzschild “CD“ Zulassungsstellen : Bonn, Berlin d) Dienstfahrzeuge der berufskonsularischen Vertretungen Kennzeichen : Unterscheidungszeichen der örtlich zuständigen Zulassungsstelle mit einer Erkennungsnummer aus den Reihen 900 bis 999 und 9000 bis 9599 Zusatzschild : bei Personenkraftwagen: “CC“ e) Privatfahrzeuge der Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen Halter : der Inhaber des weißen Ausweises Kennzeichen : wie bei d) Zusatzschild : kein Zusatzschild “CC“ f) Fahrzeuge von Honorarkonsuln Halter : der Inhaber des weißen Ausweises mit grünem Querstreifen Kennzeichen : das übliche deutsche Kennzeichen Zusatzschild : auf Antrag kann für einen PKW das Zusatzschild “CC“genehmigt werden, aber nur, wenn Exequatur vorliegt. Um einen diplomatische Status in Deutschland zu erhalten, ist mit der Aushändigung des roten Diplomatenpasses die Akkreditierung durch das Auswärtige Amt verbunden. Oder anders ausgedrückt: Sie werden niemals den roten Diplomatenpaß der Bundesrepublik Deutschland bekommen, wenn Sie nicht akkreditiert sind. Ohne Akkreditierung erhalten Sie keine diplomatische Immunität in Deutschland, auf die es

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Ihnen vermutlich im wesentlichen ankommt, und auch kein “CD“-Schild. Konsequenz: Ihr ausländischer Diplomatenpaß hat in Deutschland keinerlei politische und ausweisrechtliche Bedeutung! Damit zurück zu den vielen Zeitungsofferten: Sie erwerben hier für fünf- bis sechsstellige Summen einen - wenn überhaupt - echten Diplomatenpaß, mit dem Sie höchstens Ihre Freundin und Ihre Freunde beeindrucken können, aber einen praktischen Nutzen vermittelt Ihnen dieser Paß nicht. Nun werden die Anbieter vielleicht argumentieren, daß der Entsendestaat Sie in Bonn akkreditieren wird. Da fragen wir Sie, lieber Leser: Warum sollte das Auswärtige Amt in Bonn Ihnen als deutschem Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland die Akkreditierung als diplomatischer Vertreter eines anderen Landes in der Bundesrepublik Deutschland erteilen? (Ausnahme: Honorarkonsuln; siehe SACHINFORMATION Konsularische Vertretungen) Wenn Sie sich diesen Satz mal in Ruhe durch den Kopf gehen lassen, dann werden Sie selbst feststellen müssen: Nie und nimmer werden Sie hierzulande eine Akkreditierung durch das Auswärtige Amt erhalten. 129 Wir haben so manchen dieser “Berufsdiplomaten“ kennengelernt, wie mancher deutsche Geschäftsmann es so gerne auch werden möchte, aber die haben ihre Akkreditierung in einem Drittland erhalten. So sitzt z.B. einer der schillerndsten Figuren der europäischen Titelhandelsszene, Herr Hendrik Owel, niederländischer Staatsbürger, als diplomatischer Vertreter des Königreichs Swaziland (geographisch von Südafrika umgeben) in der weltweit nicht anerkannten Türkischen Republik von Nordzypern. Sein diplomatischer Status auf Nordzypern bringt ihm aber bei einer Reise nach Deutschland nicht den geringsten Vorteil. 130

Konsularische Vertretungen Am 31.10. 1963 unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland das sogenannte Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen. In diesem Übereinkommen heißt es unter anderem: Artikel 4: Eine konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates nur mit dessen Zustimmung errichtet werden. Sitz, Rang und Konsularbezirk der Konsularischen Vertretung werden vom Entsendestaat bestimmt und bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaates. Artikel 5: Die konsularischen Aufgaben bestehen darin, • die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen zu schützen; • die Entwicklung wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu fördern und zu pflegen; • den Angehörigen des Entsendestaates Pässe und Reisausweise sowie • Sichtvermerke den Angehörigen des Empfangsstaates auszustellen; • den Angehörigen des Entsendestaates Hilfe und Beistand zu leisten; • gerichtliche und außergerichtliche Urkunden zu übermitteln; • Rechtshilfeersuchen zu erledigen und vieles andere mehr.

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Artikel 9: Die Leiter konsularischer Vertretungen sind in folgende vier Klassen eingeteilt: 1) Generalkonsuln 2) Konsuln 3) Vizekonsuln 4) Konsularagenten Artikel 12: Zum Begriff EXEQUATUR: Der Leiter einer konsularischen Vertretung wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Ermächtigung des Empfangsstaates zugelassen, die unabhängig von ihrer Form als “Exequatur“ bezeichnet wird. Lehnt ein Staat es ab, ein Exequatur zu erteilen, so ist er nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe hierfür mitzuteilen. Der Leiter einer konsularischen Vertretung kann sein Amt nicht antreten, bevor er nicht das Exequatur erhalten hat. Artikel 19: Unter gewissen Einschränkungen der Artikel 20 bis 23 bestellt der Entsendestaat die Mitglieder des konsularischen Personals nach freiem Ermessen. Artikel 22 enthält eine für Bewerber beachtenswerte Vorschrift: 131 Konsularbeamte sollen demnach grundsätzlich Angehörige des Entsendestaates sein. Angehörige des Empfangsstaates dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zu Konsularbeamten bestellt werden, diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden (Art.22 Abs.2). Hiervon ausgenommen sind jedoch Honorarkonsularbeamte, die in aller Regel die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind. Beachten Sie bitte: Im Gegensatz zu der vollen diplomatischen Immunität genießt ein Honorarkonsularbeamter lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit wegen der von ihm in Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen! Artikel 25: Die dienstliche Tätigkeit eines Mitgliedes einer konsularischen Vertretung wird u.a. dadurch beendet, a) daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert; b) daß das Exequatur entzogen wird, oder c) daß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des konsularischen Personals. Artikel 31 beschreibt die Unverletzbarkeit der konsularischen Räumlichkeiten. Die gegenwärtig bestehenden konsularischen Vertretungen sind aus einem Verzeichnis zu ersehen, das jährlich im VWV Verlag für Wirtschaft und Verwaltung GmbH Franz- Rücker- Allee 14 D - 60487 Frankfurt / Main erscheint. In einem Rundschreiben des deutschen Bundesinnenministeriums vom 14.03.1975 wird die Personengruppe Mitglieder der konsularischen Vertretungen wie folgt beschrieben: • Berufskonsularbeamte wie Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten

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und andere Angehörige des konsularischen Dienstes; • Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals; z.B. Kanzleibeamte, Chiffreure, Übersetzer; die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals wie z.B. Kraftfahrer, Boten, Köche, Gärtner, Pförtner; • Honorarkonsularbeamte (die auch als Wahlkonsularbeamte bezeichnet werden) wie Honorargeneralkonsuln, Honorarkonsuln, Honorarvizekonsuln, Konsularagenten.

Hoheitszeichen: 132 Konsularische Vertretungen können die Hoheitszeichen ihres Staates (Flagge und Wappen) • an dem Gebäude, in dem sich die konsularische Vertretung befindet, • an der Wohnung des Leiters der konsularischen Vertretung und • an den Beförderungsmitteln führen, wenn diese dienstlich genutzt werden. Autokennzeichen: Konsularische Vertretungen, die von einem Honorarkonsularbeamten geleitet werden, dürfen die Hoheitszeichen nur an dem Gebäude führen, in dem sich die Vertretung befindet. Bei den Personenkraftwagen eines Honorarkonsuls ist das Autokennzeichen immer das übliche deutsche Kennzeichen. Allerdings kann für einen PKW auf Antrag das Zusatzschild “CC“ genehmigt werden, aber nur, wenn das Exequatur vorliegt. Folgende Diplomatenausweise werden durch die zuständigen Behörden der Länder an die Mitglieder ausländischer konsularischer Vertretungen in Deutschland ausgehändigt: a) Weiße Ausweise für Mitglieder des konsularischen Korps für Konsularbeamte und den in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen. b) Graue konsularische Ausweise für die sonstigen Bediensteten und ihre in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen. c) Weiße Ausweise mit grünem Querstreifen für Honorarkonsularbeamte. Wir stellen zusammenfassend fest: Die Zulassung einer honorarkonsularischen Vertretung und die Zulassung eines Honorarkonsularbeamten wird in der Bundesrepublik Deutschland nach internationalem Recht zwischen dem Entsendestaat und Deutschland ausgehandelt. Es ist durchaus möglich, daß Anbieter mit Spezialkontakten Ihnen eine entsprechende Stellung zukommen lassen können. Die derzeitigen Marktpreise bewegen sich je nach Land und Stellung (vom einfachen Honorarkonsularbeamten über den Vizekonsul bis hin zum Konsul) zwischen USD 30.000,-- und USD 200.000,--. Wir sind jedoch generell der Meinung, daß auf dem Offertensektor “Honorarkonsulate“ für den Interessenten ein großes Risiko besteht, sein Geld falsch zu investieren. So besteht z.B. die Gefahr, • daß Ihnen ein Angebot vorgespielt wird, das es in Wirklichkeit gar nicht gibt (Betrüger sind z.B. auf eine Vorauszahlung von Ihnen aus); • daß Sie zwar für Ihr teures Geld zum Honorarkonsul im Entsendestaat mit allem Pomp und Urkunden bestellt werden, daß aber der Empfangsstaat, z.B. Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt in Bonn hier nicht mitspielt. • Angenommen Sie wären bestellt und hierzulande amtlich anerkannt tätig: In einem

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halben Jahr; z.B. beim nächsten Regierungswechsel im Entsendestaat, verlieren Sie womöglich schon wieder Ihre Stellung, weil ein neuer Anwärter sich für die “knappen Stellen“ interessiert, und jemand aus der neuen Regierung (private) Kasse machen möchte. Abgesehen davon könnten auch die deutschen Behörden plötzlich etwas gegen ihre Person haben und Ihre Bestellung fristlos widerrufen. So heißt es in Ziffer 2.6. der Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom November 1980: Dem Honorarkonsularbeamten wird die Zulassung entzogen, wenn dem Auswärtigen Amt nachträglich bekannt wird, daß der Honorarkonsularbeamte oder eine dritte 133 Person im Zusammenhang mit der Auswahl und / oder der Bestellung zum Honorarkonsularbeamten finanzielle oder Sachleistungen erbracht hat bzw. erbringt. Damit sind Sie einer potentiell ständigen Erpressung von dritter Seite ausgesetzt ......... . Danke, dass Sie sich fuer diesen Report von uns entschieden haben. Wir wuenschen viel Erfolg! Sollten Sie Fragen zu dem Inhalt dieses Reports haben, so kontaktieren Sie bitte den Autor direkt (wie im Report beschrieben). Consulting-Service von geheim.com: Wir erarbeiten an einem persoenlichen Treffen Ihre individuelle Offshorestrategie (mailto: [email protected]).Weitere Insiderreports finden Sie laufend aktualisiert unter: http://www.geheim.com.) Geheim.com S.A. S. 5230 MBE145 269/2 Soi Potisarn Moo 6 Naklua Banglamung Chonburi 20150 TH - Thailand USA Tel.: 001-530-380-7146 Fax: 001-702-5432680 Fax Germany: 089-2443-15201