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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte Rechtsabteilung 1 Zusammenarbeit mit der Industrie Vorbeugung von Interessenkonflikten

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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte

Rechtsabteilung

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Zusammenarbeit mit der Industrie

Vorbeugung von Interessenkonflikten

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Bundeslagebild Korruption 2010 im Vergleich 2008

Schwerpunkte der Korruptionallg. öffentlicher Dienst 35 % / 49 % Wirtschaftssektor 64 % / 37 %

Zugehörigkeit der „Nehmer“Gesundheitswesen 0,8 % / 6,0 % Universität/Bildung 1,9 % / 7,0 % Bauwesen 0,6 % / 13,0 %

10 % der Nehmer waren Amtsträger

Jüngste Beispiele:„In Gelsenkirchen wurden Fördergelder veruntreut“„Transplantationsarzt Broelsch ist jetzt im Gefängnis“„Chefarzt der Eisenberger Orthopädie zu Geldstrafe verurteilt“

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Wer deckt Korruption auf?

1. Steuerbehörden (Tatverdacht i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG; Betriebsprüfung)- Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft mit. Dazu gehören auch die sog. Korruptionsstraftaten.

2. Krankenkassen (§ 197 a SGB V: Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Ge- sundheitswesen) - gehen Fällen und Sachverhalten nach, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten kann jeder melden

3. Staatsanwaltschaften- Anzeigen von Dritten (Ehefrau, Konkurrenten)- Erkenntnis im Rahmen von anderen Ermittlungen (bspw. gegen Pharma-Unternehmen)- Vorstellung: Pharma-Unternehmen sind auf Gewinnerzielung ausgerichtet, d.h. für jede Zuwendung gibt es eine Gegenleistung ohne eine Gegenleistung eines Arztes besteht der Verdacht, dass die Zuwendung für Produktbestellungen erfolgte, d.h. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Heutiges Ziel daher: Information über Grundlagen und damit Möglichkeiten zur Prävention der Verdachtsvermeidung

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Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Thüringen vom 20.08.2002

Grundsätze:– das Ansehen des öffentlichen Dienstes schützen/erhalten– Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Verwaltungshandelns– das Handeln der Verwaltung ist der Verfassung und den Gesetzen

verpflichtet

Ziele: – Korruption vorbeugen, aufdecken, ahnden– Schutz des öffentlichen Dienstes und der Mitarbeiter

Regelungen:– Vorgaben zur Dienst- und Fachaufsicht– gezielte Kontrollmechanismen („So viel wie nötig, nicht so viel wie

möglich“)

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Bestellung eines Antikorruptionsbeauftragten

Methoden der Prävention:– Risikoanalyse– Feststellung korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete– Korruptionsindikatoren überprüfen– Belehrungen (Gelöbnis) und Information– Sensibilisierung– Vorbildwirkung

Am UKJ: Richtlinie zur Vermeidung der Korruption vom 09.03.2005 auf der Seite der Antikorruptionsbeauftragten (AKB) im Intranet http://www.innenrevision.ukj.de/Antikorruptionsstelle.html AKB wird vom Dienststellenleiter bestellt – Aufgaben: Verhüten und Aufdecken von Korruption, entsprechende Beratung AKB ist Ansprechpartner für jeden Mitarbeiter

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Korruption

= Verhaltensweisen, bei denen Amtsträger ihre Position und Befugnisse ausnutzen, sich oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile zu verschaffen keine verbindliche Rechtsdefinition

Definition nach BKA:- Missbrauch öffentliches Amt/Funktion in der Wirtschaft/politisches Mandat- zugunsten eines anderen- auf Veranlassung des anderen/Eigeninitiative- zur Erlangung eines Vorteils für sich/Dritte und- Eintritt/Erwartung des Eintritts eines Schadens bzw. Nachteils für die Allgemeinheit oder für ein Unternehmen Begriffe:

Geber = Korrumpierender

Nehmer = Korrumpierter

Geschädigter = der Staat/ die Allgemeinheit/ der Dienstherr

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Strafrechtliche Ausprägungsformen der Korruption

Vorbemerkung: sind Teil des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 entsprechende Regelung in Artikel 1 des genannten Gesetzes

§ 331 StGB – Vorteilsannahme

„(1) Ein Amtsträger …, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

(3) Die Tat ist nicht … strafbar, wenn … die zuständige Behörde … die Annahme genehmigt.“

Rechtsfolgen: - Geldstrafe

- Freiheitsstrafe

- Verlust der Amtsfähigkeit bei Beamten

- neben straf- auch arbeits- oder standesrechtliche Maßnahmen möglich

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Amtsträger

- verbeamtete Ärzte (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB),

- angestellte Ärzte, Pflegekräfte und sonstige Mitarbeiter am UKJ (als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, § 11 Abs. 1 Nr. 4a StGB)

 

Dienstausübung

Handlungen, durch die ein Amtsträger die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt (also: nicht, wenn Handlung in Nebentätigkeit ausgeführt wird)

 

Vorteil

Jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die ihn materiell/immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt

 Beispiele: Geld, Sachwerte, Einladung zu Veranstaltungen, Urlaubsreisen, ggf. Preisgelder i.V.m wissenschaftlichen Ehrungen

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Fordern

ausdrücklich oder versteckt einen Vorteil für eine Dienstausübung begehren

Sich versprechen lassen

Angebot eines Vorteils für eine Dienstausübung ausdrücklich oder schlüssig annehmen

Annehmen

geforderten oder angebotenen Vorteil tatsächlich empfangen in dem Willen, den Vorteil zu genießen

Unrechtsvereinbarung:

Zuwendung als Gegenleistung für dienstliche Tätigkeit („für die Dienstausübung“), nicht bei Leistungen, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen und gewohnheitsrechtlich anerkannt, z.B.: gelegentliche Bewirtung, Werbegeschenke bis ca. 25 €

Unrechtsvereinbarung liegt bspw. in folgenden Fällen vor:

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Unzulässige Geschäftspraktiken Umsatzabhängige Zahlungen seitens der Lieferfirma Verzicht auf nahe liegende Preisnachlässe bzw. Bezug überteuerter Produkte Einrichten von Bonuskonten bei Lieferfirmen Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen aufwendiger Apparate zu Erprobungs- zwecken oder als Zugabe beim Ankauf anderer Produkte Aufwendige Betriebsbesichtigungen bei Geräte-/Pharmazeutikaherstellern Honorarzahlungen auf Forschungsprojekte ohne erkennbaren wissenschaftlichen Wert (Schein- studien) überhöhte Vergütung von Beraterverträgen (Scheinberaterverträge) Vereinnahmung von Geldmitteln auf Konten von Fördervereinen zur Förderung der Ausstattung ihrer Abteilung (nicht in Entscheidungs- und Verfügungsgewalt des Dienstherren) Finanzierung von Fortbildungsveranstaltungen mit erheblichem Freizeitwert von Lieferfirmen Zuwendungen für zweifelhafte Fachtagungen bzw. kostenlose (aufwendige) Schulung von Ärzten/Pflegepersonal durch Hersteller/Vertreiber von Medizinprodukten, wenn damit Entscheidung für Anschaffung praktisch zwingend vorgegeben Finanzierung von Urlaubsreisen, Sozialspenden für Betriebsfeiern, Geburtstagsfeiern, Weihnachts- feiern etc. bzw. Zuschüsse/ Spenden hierfür Fordern bzw. Annehmen von Vorteilen in Bezug auf unrechtmäßige Diensthandlungen, z.B. bevor- zugte Behandlung von Patienten Einflussnahme auf Verordnungsverhalten (Heil- und Hilfsmittel) fehlende Sozialadäquanz

RECHTFERTIGUNG des Täters bei Genehmigung (§ 331 Abs. 3 StGB) durch Dienstherrn bzw. Arbeitgeber (GB PM) vor der Annahme Problem: Genehmigungsfähigkeit

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§ 332 StGB - Bestechlichkeit

„(1) Ein Amtsträger …, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft...“

„(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so … ist dies bereits strafbar, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,

2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.“

Voraussetzungen wie bei § 331 StGB, aber es geht um pflichtwidrige Diensthandlung (Gesetz oder Anweisung zur Vornahme/Unterlassung einer Diensthandlung, von der Täter abweicht; auch bei Missbrauch der Amtsstellung, um vorschriftswidrige Handlung vorzunehmen)

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Beispiele für Vorteile

- Erstattung von Reisekosten für berufliche Fortbildungen- immaterielle Vorteile: Erhöhung der Karrierechancen, Verbesserung

des Betriebsklimas- verbesserte Arbeitsbedingungen durch Zurverfügungstellung von

Personal und Geräten- erweiterte Möglichkeiten der Privatliquidation- Bewirtung von Ärzten- Chancen auf Abschluss von Verträgen - Zuwendung von Geldern für Drittmittelkonten und Fördervereinen

= Drittvorteil

„ Für eine Strafbarkeit reicht es schon aus, wenn der Vorteil nicht dem Arzt selbst, sondern einem Dritten (der Klinik) zugute kommt („und diese davon nichts weiß).“

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Widerspruch zwischen gewollter Drittmitteleinwerbung und strafrechtlicher Vorteilsnahme

- Problem: Berechtigung zur Einwerbung von Drittmitteln (§ 25 des Hochschulrahmengesetzes - HRG, § 59 des Thüringer Hochschulgesetzes – ThürHG) als Dienstaufgabe einerseits strafrechtliches Verbot der Annahme von Zuwendungen Dritter andererseits

- UKJ: Geltung des Erlasses zur Regelung der Annahme und Verwaltung von Drittmitteln zum Zweck der Forschung (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 46/2003, S. 2299; sog. Drittmittelerlass);

- Drittmittel im Sinne des o. g. Erlasses: alle öffentliche oder private Zuwendungen, Spenden, Sponsoring und sonstige Leistungen aus Verträgen sowie sonstige geldwerte Vorteile, die die Hochschulen, eine ihrer Einrichtungen oder ein Mitglied der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten

- Lösung: Einhaltung der im Drittmittelerlass vorgegebenen Verfahrensweisen, so dass bereits Anschein einer Strafbarkeit i.S. der zuvor genannten strafrechtlichen Normen im persönlichen Interesse des Beschäftigten vermieden wird

- also: keine Strafbarkeit aus Vorteilsannahme und/oder Bestechlichkeit, wenn Drittmittel über von der Verwaltung gesondert dafür eingerichtete Drittmittelkonten und nach den Regelungen der Drittmittelrichtlinie abgewickelt werden (Anzeige und Genehmigung)

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Annahme Zuwendungen Dritter (Drittmittel) in Dienstaufgabe und in Nebentätigkeit- Grundsätzliches Wahlrecht der Ausführungsformen bei Einwerbung und

Verwendung von Drittmitteln für Zwecke der Forschung, Lehre, Weiterbildung und forschungsbezogene Krankenversorgung

- Ausübung in Nebentätigkeit auf Antrag- Anwendungsbeobachtungen und Klinische Studien sind stets

Dienstaufgabe- Kooperationsbeziehungen mit Dritten als Dienstaufgabe werden über den

GB Rechnungswesen und Controlling, Drittmittelbuchhaltung, begleitet - Kooperationsbeziehungen mit Dritten und dem Mitarbeiter, also in Form

einer Nebentätigkeit, bearbeitet der GB Personalmanagement- Prüfkriterien der zu Grunde liegenden Kooperationsvereinbarungen

hinsichtlich Vorteilsnahme zur Korruptionsprävention dabei aber identisch- Genehmigung der Nebentätigkeit beinhaltet dann auch die

Dienstherrengenehmigung zur Annahme des Vorteils

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„Vorbeugende“ (Rechts)normen

- Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen - Heilmittelwerbegesetz (HWG)- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)- § 128 SGB V - unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten- Erlass zur Annahme von Belohnungen und Geschenken- Erlass zur Regelung der Annahme und Verwaltung von Drittmitteln zum Zwecke der Forschung … (vorgeschriebenes Verfahren zur Mittelein- werbung mit Anzeige und Genehmigung)- Anlage dazu: Grundsätze für die Einwerbung und Annahme von Dritt- mitteln- Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung (ThürHNVO)- Kodex Medizinprodukte (Medizinprodukteindustrie)- FSA- Kodex (Pharmaindustrie)

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Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen

§ 3 Abs. 2: Verbot der unmittelbaren/mittelbaren Warenabgabe oder Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie nicht notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind

Verbot der Vorteilsannahme oder der Entgeltannahme für die Zuweisung von Patienten (§ 31) und der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen (§ 32)

§ 34 Abs. 5: Verbot der Empfehlung von Patienten an bestimmte Leistungserbringer ohne hinreichenden Grund

§ 23: Berufsordnung gilt auch für Ärzte im Beschäftigungsverhältnis

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Hilfsmittel zur sachgerechten Bearbeitung

- Gemeinsamer Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern

- FSA-Kodex O:\Stab\IR\Antikorruption\FSA-Regelungen\FS-Arzneimittelindustrie - Fachkreise.htm

- Musterverträge „Grundsätze der Zusammenarbeit“ des Verbands der Krankenhausdirektoren

- MedTechKompass www.bvmed.de- Interne Richtlinie zur Vermeidung der Korruption

http://innenrevision.cms.krz.uni-jena.de/data/innenrevision_/Richtlinie2.pdf- Merkblatt über die Durchführung von fremdfinanzierten Reisen- Hinweisblatt zur Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und

Gegenleistung- Arbeitsblatt zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen auf Genehmigung

einer Nebentätigkeit bezüglich Vorteilsnahme- Prüfungskriterien bezüglich Vorteilsnahme (interne Arbeitshilfe)- Verbindliche Erklärung zur Nebentätigkeit Vorteilsnahme

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Übliche Kooperationsformen

Geld- und Sachspenden Veranstaltungssponsoring (z.B. zur Unterstützung der Durchführung von

Kongressen) Passive Teilnahme an Veranstaltungen Aktive Teilnahme an Veranstaltungen (Referentenverträge) Beraterverträge Klinische Studien, Anwendungsbeobachtungen Überlassung von Geräten und Verbrauchsmaterialien Forschungskooperationen Zusammenarbeit mit Heil- und Hilfsmittelerbringern

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Interessenkonflikte Belohnungen und Geschenke

Beteiligungsverhältnisse an Lieferanten und Kooperationspartnern

Private Beziehungen

Beauftragung von Lieferanten und Partnern des UKJ im privaten Bereich

Insbesondere für

- Mitarbeiter, die an Beschaffungshandlungen, Vergabevorbereitung und -entscheidungen mitwirken

- Bevollmächtigt sind, Verträge abzuschließen- Rechnungen prüfen und zur Zahlung freigeben

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Die vier Grundprinzipien der Zusammenarbeit =Grundsätze zur Vermeidung des Anscheins der Strafbarkeit

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Prinzip derBargeldlosigkeit

GenehmigungsprinzipIm Behandlungsprozess Produkteigenschaften bzw. Produkt, nicht Hersteller festlegen (obliegt zentralen Beschaffungsorganisationen)

Dienstherrengenehmigung von dazu Befugten; Kliniksdirektor nicht ausreichend

Empfehlung: Aufbewahrung von Unterlagen bezügl. Leistungserbringung beim AusführendenOrientierung: GOÄ-Nr. 80, 85, 9, 96

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Beispiele für erlaubte Kooperation

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Genehmigungsfähigkeit bei Unterstützung von Fort- und Weiterbildung, Teilnahme an Kongressen

- Übernahme angemessener Hin- und Rückreisekosten (keine 1. Klasse außer Bahn und Überseeflüge) zum/vom Veranstaltungsort, notwendige Übernachtungskosten (max. 4 Sterne), Kongressgebühren, angemessene Bewirtungskosten (bis 60 €, keine Gourmet- und Erlebnisgastronomie; von untergeordneter Bedeutung) bei passiver Teilnahme

- keine Übernahme von Kosten mit privatem Charakter (nicht Begleitperson)- Unterhaltungsprogramm in angemessenem Rahmen und von untergeordneter

Bedeutung- Hotelauswahl bzw. Veranstaltungsort nicht mit erheblichem Freizeitwert- Muster Einladungsschreiben- Zahlung eines Honorars bei Erbringung eines Referates oder anderer

Leistungen (Poster, Moderation, besondere Anforderungen bei Kongressbericht)

- bei direkter Zuwendung an Mitarbeiter Offenlegung gegenüber Dienstherren

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Verwendung aus Drittmitteln

Dienstreisen

Einschränkungen aus dem Kodex Medizinprodukte

Kein 5-Sterne-Komfort

Kein business-class-Flug

Übernachtung nur für An- und Abreise

Beachtung Thüringer Reisekostenrecht

Arbeitsessen

Anlass und Teilnehmer sind zu dokumentieren

Beachtung Dienstanweisung Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen aus Drittmitteln

Keine „Präsente“ an Mitarbeiter

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Einhaltung folgender Punkte bei Sponsorverträgen

- Vertragspartner: Unternehmen und Veranstalter (siehe Einladung)

Musterverträge- Vertragsabschluss vorrangig mit mediz. Einrichtung oder unabhängiger

Organisation (Fachgesellschaft, Kongressausrichter) NICHT mit dem

Arzt, der die Veranstaltung organisiert

- Zahlungen nur auf das Konto des Veranstalters

- angemessenes und einheitliches Verhältnis zwischen Vergütung und den

hierfür gewährten Werbeaktivitäten (Mustervertrag)- Informationsstand für Produktpräsentation

- Nennung der Sponsoren in Veranstaltungsdokumenten

- Auslegung von Broschüren

- Verwendung Logo

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Verträge über wissenschaftliche Dienst- und Beratungsleistungen

z.B. Advisory Board, Beratung zur Produktentwicklung

- Beratervertrag zwischen Hersteller und Beschäftigen einer medizinischen Einrichtung

- danach bspw. zulässig, wenn Beschäftigter hinreichende fachliche Qualifikation aufweist,

- Hersteller an Beratertätigkeit ein legitimes Interesse hat, - Leistung und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis stehen und - ein schriftlicher Vertrag vorliegt

- Mustervertrag des VUD

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Referententätigkeit, Autorentätigkeit

- Mustervertrag

- Entweder Dienstaufgabe Abwicklung über Drittmittel

Vertragsabschluss mit UKJ und Arzt als Referent nennen

- Oder Nebentätigkeit Nebentätigkeitsantrag bzw.Anzeige einer Vortragstätigkeit

Vertragsabschluss mit dem Mitarbeiter

- angemessenes Honorar (bis ca. 200 €/Std. je nach persönlicher Reputation incl. Vor- und Nachbereitungszeit)

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Klinische Prüfungen, Studien und Anwendungsbeobachtungen

- Ausschließlich in Dienstaufgabe- Vertrag- Hinweise in § 19 FSA-Kodex

-Wissenschaftlicher Zweck (Achtung: kein Marketinginstrument), -Studienleitung durch Leiter der mediz. Abteilung-Beobachtungsplan -angemessene Vergütung, d.h. dem Zeitaufwand entsprechend (kein

Anreiz zur Verordnung)-Anhaltspunkte GOÄ-Dokumentation-Auswertung und Veröffentlichung-Für Studien Einstellung in öffentliches Register bzw. Anzeigepflichten

durch den Unternehmer nach § 67 AMG beachten-Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

und des Paul-Ehrlich-Instituts zur Planung, Durchführung und Auswertung von Anwendungsbeobachtungen

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Geld- und Sachspenden

- Sachspende z.B. Gerät schriftlich + Verfügungsgewalt des UKJ (Anlagennachweis)

- Zweckbindung (Wissenschaft, Forschung, öffentl. Gesundheitswesen)- Spendenerklärung des Spenders (bei Sachspende Herkunft und

Wertnachweis)- Kein Anreiz für Therapie-, Verordnungs- und Beschaffungsentscheidungen- Spendenbescheinigung nach EStG des Empfängers- Nicht an klinikseigene Fördervereine- Dokumentation und 5 Jahre Aufbewahrung- Dienstherrengenehmigung bei Beteiligung an Spendeneinwerbung für

Fachgesellschaft erforderlich- Verbot von „Sozialspenden“

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Überlassung von Geräten und VerbrauchsmaterialienZulässig:

gegenseitiges Austauschverhältnis (Kauf, Miete) zu üblichen KonditionenSachspendeProduktüberlassung zu Probe-, Test- und Demonstrationszwecken (Medizinproduktemuster nach § 47 Abs. 3 AMG) Formblatt Probestellung

Bedenklich:Leihe oder SchenkungVoraussetzung: vertragliche Vereinbarung (Leihvertrag)üblich ist zeitweise Überlassung im Rahmen eines ProjektesRückgabe- bzw. Überlassungsmodalitäten von Beginn an regeln

Schwierig:Überlassung im Rahmen von Studien, wenn Gerät für normalen Krankenhausbetrieb mit genutzt wirdÜberlassung von Lieferanten für andere Produkte (z.B. Analysegerät von Lieferanten für Labordiagnostika)

Beachten:§ 7 Abs. 1 HWG; § 33 Abs. 4 MBOÄ, § 21 FSA-Kodex, § 128 Abs. 1 SGB V

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Weitere Formen der ZusammenarbeitGeschenke

- § 7 HWG bzw. VV zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch die

Bediensteten des Freistaates Thüringen vom 27.05.2004

geringwertig (25 €) Anzeige- und Genehmigungsformulare

- zu besonderen Anlässen sozialadäquat

Bewirtungen- Private Bewirtungen unzulässig

- Zulässig im Rahmen von Veranstaltungen oder Arbeitsessen angemessen

- In Zweifelsfällen Einbeziehung des Dienstherren

Spenden (Muster)- Unzulässigkeit von Spenden an Beschäftigte wenn Konto nicht von medizinischer Einrichtung selbst verwaltet und überwacht wird- Spendenzweck Förderung Forschung und Lehre, Verbesserung Gesund- heitsversorgung, Aus- und Fortbildung, mildtätige Zwecke - Bei Mitwirkung des Mitarbeiters an der Einwerbung Information und ggf. Einverständniserklärung des Dienstherren in die Spendenbescheinigung

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Beispiele

§ 128 SGB V ("Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten")

- seit 23.07.2009

- gilt auch für Ärzte im Krankenhaus

- insbes. § 128 Abs. 2 SGB V: Ärzte dürfen sich nicht gegen Entgelt oder Ge-

währung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Ver-

sorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammen-

hang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren

- wirtschaftliche Vorteile: auch unentgeltliche/verbilligte Überlassung von

Geräten und Materialien und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen

sowie die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung

an den Kosten hierfür

- Hilfsmittel: jedes Mittel, das ein körperliches Funktionsdefizit ausgleicht, bspw.

Stomaversorgung, Spezialnahrung

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Verstoß also (+) bei Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung, Honorar für die Referententätigkeit eines Mitarbeiters im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln

Teilnahme an Fachweiterbildung, die ein Hilfsmittelversorger komplett finanziert, verstößt ebenfalls gegen § 128 Abs. 2 SGB V

 

unentgeltlich angebotene Fortbildungen über Produkte und deren Einsatzvorteile oder Schulungen aus rechtlichen Gründen (Haftungsrecht, Medizinproduktegesetz etc pp) verstößt nicht gegen § 128 SGB V

 

 

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Fragen und Hilfestellung durch Silvia Schaser Tel. 33405

[email protected]

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