Imker und Bienenstände · 2016. 2. 16. · 1)Imker, die vor dem 1. April 2016 schon Bienen...

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Imker und Bienenstände Meldepflichten neu ab 1. April 2016

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  • Imker und Bienenstände

    Meldepflichten neu

    ab 1. April 2016

  • • Wer ist meldepflichtig?

    Jede Person, jeder Betrieb, der bereits Bienen hält oder neu mit der Bienenhaltung beginnt.

    Die Registrierungspflicht besteht bereits ab der Haltung eines Bienenvolkes.

    Imker und Bienenstände

  • • Was ist zu melden?

    �Meldeblock I:

    Registrierung der Stammdaten der Imker und Information über zukünftige Handhabung von Meldeblock II (VIS-Eingabe über Ortsgruppe oder persönlich)

    �Meldeblock II:

    Verortung der Bienenstände , Stichtagserhebungen

    Imker und Bienenstände

  • • Imkergruppen hinsichtlich Meldeblock I

    1) Imker, die vor dem 1. April 2016 schon Bienen gehalten haben („Alt-Imker“)

    a) Imker, deren Ortsgruppe die Meldung tätigt

    b) Imker, die die Meldung selbst tätigen

    2) „Neueinsteiger“ in die Imkerei (ab 1. April 2016)

    Meldeblock I (Registrierung)

  • • Stammdatenmeldung (Registrierung)

    „Alt“-Imker

    Gruppe 1) a) Meldung über die Landesverbände an dieSTAT bis spätestens 30.6.2016

    Gruppe 1) b) Meldung bei der zuständigen BH unter Verwendung des Formulars von STAT bis spätestens 31.12.2016

    Meldeblock I (Registrierung)

  • • Stammdatenmeldung

    „Neueinsteiger“ in die Imkerei

    Meldung bei der zuständigen BH innerhalb von sieben Tagen nach Übernahme der Bienen;

    bei Meldeweg über die Ortsgruppe ist eine schriftliche Erklärung der Ortsgruppe vorzulegen, dass diese zur Übernahme der Meldungen bereit ist.

    Meldeblock I (Registrierung)

  • • Meldeinhalte Meldeblock I

    Meldeblock I (Registrierung)

  • • Meldeinhalte Meldeblock II� a) Jede Neuaufnahme bzw. Reaktivierung eines

    Standortes sowie jede Aufgabe bzw. Inaktivierung eines Standorts muss innerhalb von 7 Tagen ins VIS eingetragen werden

    � b) Zweimal pro Jahr muss die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke ins VIS eingetragen werden:

    − Stichtag 30. April (bis spätestens 30. Juni) − Stichtag 31. Oktober (bis spätestens 31. Dezember)

    Meldeblock II (Standortwartung)

  • • Imkergruppen hinsichtlich Meldeblock II

    � a) Imker, die mithilfe ihrer Ortsgruppe ihre Bienenstände im VIS anlegen und verorten sowie die Stichtagserhebungen eingeben

    � b) Imker, die persönlich direkt im VIS ihre Bienenstände anlegen und verorten sowie die Stichtagserhebungen selbst eingeben

    Meldeblock II (Standortwartung)

  • • Meldewege

    Ab dem 3. Quartal 2016 werden seitens STAT die Zugriffsberechtigungen übermittelt

    � a) Für Imker der Gruppe a) erfolgt die Eintragung durch die jeweiligen Ortsgruppen

    � b) Für Imker der Gruppe b) erfolgt die Eintragung durch den Imker selber

    Meldeblock II (Standortwartung)

  • • Meldefristen Ab Erhalt der Zugriffsberechtigung gilt die Frist von 7 Tagen

    für die Anlage der Standorte der Bienenstände durch den Imker bzw. für die Meldung an die Ortsgruppe bei Imkern der Gruppe a).

    Die Meldung der Aufgabe der Imkerei muss bis längstens 1. April des Folgejahres getätigt werden

    Meldeblock II (Standortwartung)

  • Ab 1.1.2017 sind Bienenstände an gut

    sichtbarer Stelle mit der

    VIS-Registrierungsnummer des Imkers

    zu kennzeichnen.

    Kennzeichnung der Bienenstände

  • www.gis.steiermark.atWorld Geodetic System 1984 (WGS 84)