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Ich mache mich selbstständig! Steuerlicher Wegweiser für Unternehmensgründer Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Steinstraße 104 - 106 14480 Potsdam Tel: 03 31/8 66-0/60 07 E-Mail: [email protected] Ministerium der Finanzen

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Ich mache mich selbstständig!Steuerlicher Wegweiser für Unternehmensgründer

Ministerium der Finanzendes Landes Brandenburg

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Steinstraße 104 - 10614480 PotsdamTel: 03 31/8 66-0/60 07E-Mail: [email protected]

Ministerium der Finanzen

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Impressum

„Ich mache mich selbstständig“4. überarbeitete Auflage, Stand 31. Juni 2002

Herausgeber:Ministerium der Finanzen des Landes BrandenburgPresse- und ÖffentlichkeitsarbeitSteinstraße 104 - 10614480 Potsdam

Tel.: 03 31/8 66-0/60 07Fax: 03 31/8 66-68 80E-Mail: [email protected]: www.brandenburg.de/land/mdf

Texterstellung:MdF Abteilung 3 (Steuern)Referat 34Bernd Benkhardt

Fotos:Titel: Nordbahn, SchönfließFernandos Robson/DPA (S. 9), Stefan Sauer/DPA (S. 21)Gero Breloer/DPA (S. 83), Bernd Gurlt (S. 91)

Gesamtherstellung:Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH

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Ich mache mich selbstständig!Steuerlicher Wegweiser für Unternehmensgründer

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Liebe Leserinnen und Leser,

Selbstständige Unternehmer sind ein ganz wesentli-ches Standbein unseres Wirtschaftslebens. Ihr Ideen-reichtum und ihre Flexibilität sind Grundlage für Inno-vation und die wirtschaftliche Vielfältigkeit, die wirbrauchen. Mit vielen Förderprogrammen der EU, desBundes und des Landes wird der Schritt in die Selbst-ständigkeit unterstützt. Auch die Steuerreform ausdem Jahr 2000 soll die Eigeninitiative stärken und Mutmachen zum Schritt in die Selbstständigkeit.

Die Gründung eines eigenen Unternehmens, der Schritt in die wirtschaftlicheSelbstständigkeit ist ohne Kenntnis der wirtschaftlichen, finanziellen und steuer-lichen Rahmenbedingungen nur schwer zu erreichen. Wir wollen Ihnen bei diesemschwierigen, aber auch häufig sehr erfolgreichen Schritt in die Selbstständigkeithelfen. Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen viele Tipps, vor allem für den nicht im-mer einfachen Aspekt des Steuerrechts. Ein umfangreicher Adressenanhang nenntIhnen zahlreiche Ansprechpartner, die Ihnen auf Ihrem Weg Hilfe geben können.

Darüber hinaus können Sie aktuelle Informationen über Landesprogramme undaus dem Wirtschaftsleben Brandenburgs in zahlreichen Broschüren und im Inter-netangebot der Landesregierung erhalten. In der Internetplattform von AGIL („Auf-bruch: Gründen Im Land“) können Sie einen Test machen, ob Sie gut dazu vorberei-tet sind, sich selbstständig zu machen.

Für Ihren Weg in die Selbstständigkeit wünsche ich Ihnen gutes Gelingen und hof-fe, dass Ihnen diese Broschüre dabei eine wertvolle Hilfestellung ist.

Dagmar ZieglerMinisterin der Finanzen des Landes Brandenburg

Ich mache mich selbstständig! 3

Vorwort

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort 3

A Die ersten Schritte in die Selbstständigkeit – Vorüberlegungen zur Unternehmensgründung 10

• Woher bekomme ich Informationen? 13• Wer führt Beratungen durch? 13• Finanzielle Förderung von Existenzgründungs- und

Existenzaufbauberatungen 18• Finanzielle Förderung von Informations- und

Schulungsveranstaltungen für Existenzgründer 19

B Steuerliche Hinweise 23

I. Welche Rechtsformen kommen für die Gründung meines Unternehmens in Betracht? 23

II. Steuerliche Einordnung der unternehmerischen Tätigkeit 25

1. Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit 252. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 263. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit 27

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Inhaltsverzeichnis

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III. Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit 28

1. Anmeldung der Eröffnung eines Gewerbebetriebs 282. Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit 283. Das Finanzamt meldet sich! 284. Der Fragebogen des Finanzamts 29

IV. Grundsätze der Gewinnermittlung 32

1. Welche Gewinnermittlungsarten gibt es? 322. Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich 32

2.1 Wer ist zur Buchführung verpflichtet? 332.2 Bilanz 342.3 Gewinn- und Verlustrechnung 352.4 Aufbewahrungsfristen von Buchführungsunterlagen 37

3. Ermittlung des Gewinns durch Einnahme-Überschuss-Rechnung 37

V. Einzelheiten der Gewinnermittlung 38

1. Betriebseinnahmen 382. Betriebsausgaben 40

2.1 Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Kosten der privaten Lebensführung 41

2.2 Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben 422.3 Nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben 432.4 Nicht abzugsfähige oder beschränkt

abzugsfähige Betriebsausgaben 442.5 Abschreibungen 48

Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter 48Abschreibungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter 54

2.6 Privatnutzung von Betriebsvermögen – Entnahmen 552.7 Aufzeichnungspflichten 57

3. Verträge mit Angehörigen 57

VI. Investitionszulage ab dem 1. Januar 1999 58

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Inhaltsverzeichnis

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VII. Die Steuern des Unternehmens Steuerarten und Steuererklärungen 62

1. Einkommensteuer 622. Körperschaftsteuer 633. Solidaritätszuschlag 664. Gewerbesteuer 675. Umsatzsteuer 686. Lohnsteuer für beschäftigte Arbeitnehmer 74

VIII. Steuervorauszahlungen 79

IX. Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt 80

C Unternehmensförderung – Förderprogramme als Baustein für den Unternehmensstart 85

I. Werden Unternehmensgründungen vom Staat gefördert? 85

II. Welche Fördermöglichkeiten gibt es? 85

III. Überblick über bestehende Förderprogramme 86

D Anhang 93

I. Anlagen 93

II. Adressen 104

III. Abkürzungsverzeichnis 129

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Inhaltsverzeichnis

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Die ersten Schritte in die Selbstständigkeit

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A Die ersten Schritte

in die Selbstständigkeit

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A Die ersten Schritte in

die Selbstständigkeit

Vorüberlegungen zur Unternehmensgründung

Die Gründe für den Weg in die Selbstständigkeit sind vielfältig. Die Verwirklichungeiner Geschäftsidee, der Wunsch nach mehr Unabhängigkeit oder einer eigenver-antwortlichen Tätigkeit, die Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, derAusweg aus der Arbeitslosigkeit oder die Zukunftssicherung sind nur einige davon.

Egal, welche Beweggründe vorliegen, Sie sollten in jedem Fall beachten, dass aufdem Weg von der Geschäftsidee bis zur Unternehmensgründung viele grundlegen-de Überlegungen anzustellen und Informationen einzuholen sind, damit dieserSchritt auf Dauer erfolgreich ist.

Nicht ausreichende Informationen und Planungsfehler sind nach Finanzierungs-mängeln häufig eine Ursache für Firmenpleiten. Sie können jedoch einiges tun, die-ses Defizit schon vor dem Start abzubauen und damit die Erfolgsaussichten IhrerUnternehmensgründung verbessern.

Allerdings gibt es für den Erfolg keine Garantien.

• Welche Überlegungen sollte ich anstellen, bevor ich mich selbstständig mache?• Woher bekomme ich Informationen über ...?• Wer führt Beratungen durch?• Gibt es Fördermittel?• Welche steuerlichen Regelungen habe ich zu beachten?• Was muss ich jetzt tun?

Diese und andere Fragen werden Sie sich sicherlich stellen, wenn Sie sich für dieSelbstständigkeit entschieden haben.Zu dem Bereich der steuerlichen Regelungen und zu den Fördermitteln erhaltenSie in den Teilen B und C dieser Broschüre weitere Hinweise.

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Die ersten Schritte in die Selbstständigkeit

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Welche Überlegungen sollte ich anstellen,bevor ich mich selbstständig mache?

• Erfülle ich die fachlichen Anforderungen (z. B. Meisterbrief) für die Ausübungder Tätigkeit?

• Habe ich genügend Informationsquellen (z. B. Broschüren, Fachpresse, Daten-banken, Vorträge, Seminare, Beratungen, Fachmessen, Schulungen) ausge-nutzt?

• Wie ist die Marktlage einzuschätzen?

• Wie sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen?

• Welche Rechtsform kommt für mein Unternehmen in Betracht?

• Habe ich einen günstigen Standort für mein Unternehmen gewählt?

• Habe ich alle finanziellen Aspekte (z. B. Investitionsplan, Finanzierungsplan,Eigenkapital, Fremdkapital, Fördermittel, Sicherheiten, Bürgschaften, Kosten, Li-quiditäts- und Rentabilitätsvorschau, Steuern, Abgaben, Beiträge, Versicherun-gen) bedacht?

• Welche Anmeldungen (z. B. Gewerbeamt, Handelsregister, Finanzamt) muss ichvornehmen?

• Welche Genehmigungen (z. B. Bauantrag, Immissionsschutz, Patente) muss icheinholen?

Informationen und Antworten auf diese und andere Fragen erhalten Sie in unter-schiedlichen Formen (z. B. Beratungen, Broschüren) und aus unterschiedlichenQuellen (z. B. sind Ihnen Lotsendienste in den Regionen hierbei behilflich).

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Die ersten Schritte in die Selbstständigkeit

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Woher bekomme ich Informationen über ... ?Wer führt Beratungen durch?

Im Rahmen der Existenzgründungsinitiative „Aufbruch: Gründen im Land“ gibt Ih-nen das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg unter www.agil-bran-denburg.de zahlreiche Informationen und Tipps sowie Hinweise auf Seminare fürExistenzgründer.

Hilfestellung bieten auch der Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg, beidem Gründungswillige ihr Konzept mit Fachleuten besprechen können, sowie derstart-up-Wettbewerb, bei dem das beste Gründungskonzept landesweit ausge-zeichnet wird. Informationen zu den Wettbewerben erhalten Sie unter www.b-p-w.de bzw. unter der Internetadresse der jeweiligen Sparkasse (z. B. www.mbs-pots-dam.de).

Bezugsadressen, Adressen von Kontaktstellen bzw. Ansprechpartnern, die imweiteren Text genannt werden, finden Sie im Anhang.

Beratungen/Schulungen

Die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB), die Kammern (z. B. Industrie- undHandelskammern, Handwerkskammern, Ingenieurkammer), Fachverbände, Kredit-institute, Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater, Technologie- undGründerzentren, Wirtschaftsförderungsgesellschaften usw. bieten zur Vorberei-tung von Unternehmensgründungen Beratungsleistungen an, die nach den Erfah-rungen von anderen Unternehmensgründern als sehr hilfreich angesehen werden.

Die Unternehmensberatung ist eine wichtige Grundlage für Ihre Existenzgrün-dung. Sie wird daher durch den Bund, das Land Brandenburg und teils auch durchdie Europäische Union gefördert.

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Die ersten Schritte in die Selbstständigkeit

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ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB)www.zab-brandenburg.de

Als erstes Bundesland bietet Brandenburg mit der ZukunftsAgentur BrandenburgGmbH (ZAB) Investoren, Brandenburger Unternehmen und technologieorientier-ten Existenzgründern alle Leistungen zur Wirtschafts- und Innovationsförderungsowie Energieservices aus einer Hand. Kundennähe und Kundenorientierung ste-hen im Mittelpunkt der Tätigkeit der ZAB. Leitmotiv der ZAB ist „Wir sind für Sie da!“

Die ZAB bietet umfassende Dienstleistungen an. Es reicht von der Beratung in allenAnsiedlungsfragen über den Technologietransfer aus der Wissenschaft in die Wirt-schaft bis zur Unterstützung bei innovativen, technologieorientierten und komple-xen Existenzgründungen.

Industrie- und Handelskammernwww.ihk-ffo.de, www.ihk.de/potsdam

Das Beratungsangebot der Industrie- und Handelskammern in Potsdam, Cottbusund Frankfurt (Oder) und ihrer fünf Geschäftsstellen umfasst u. a. Unternehmens-gründungsberatungen, Unternehmensgründungsqualifizierungen, Beratungen zuFörderprogrammen.

Handwerkskammernwww.hwk-cottbus.de, www.handwerkskammer-ff.de, www.hwk-potsdam.de

Das Beratungsangebot der Handwerkskammern in Potsdam, Cottbus und Frank-furt (Oder) umfasst u. a. betriebswirtschaftliche Beratungen einschließlich umfas-sender Beratungen für Unternehmensgründer.

Ingenieurkammerwww.bbik.de

Die Brandenburgische Ingenieurkammer Potsdam unterstützt Ingenieure, die sichz. B. als Freiberufler selbstständig machen wollen, durch Seminare, Einzelberatun-gen und direkte Unterstützung im Antragsverfahren.

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Regionale Wirtschaftsfördergesellschaften

Die regionalen Wirtschaftsfördergesellschaften bieten Unternehmensgründern Bran-cheninformationen zur Region Berlin-Brandenburg, Beratungen zu Finanzierungs-und Fördermöglichkeiten, Unterstützung bei Genehmigungsverfahren usw. an.

Lotsendienste

In den Kreisen und kreisfreien Städten arbeiten ausgewählte Lotsendienste, die sichin Trägerschaft insbesondere von Kammern, Wirtschaftsfördergesellschaften undTechnologie- und Gründerzentren befinden. Sie sind Anlaufstelle für Gründungs-interessierte und beraten und begleiten diese auf dem Weg in die Selbstständigkeit.Die Lotsendienste sind – wie andere Akteure auch – immer Teil eines regionalenGründungsnetzwerks. Daher sind sie in der Lage, dieses Netzwerk im Sinne der je-weiligen Existenzgründerinnen und Existenzgründer zu moderieren und für diesedie Wege zwischen den verschiedenen wichtigen Anlaufstellen zu verkürzen.

Die Arbeit der Lotsendienste wird in der Vorgründungsphase durch das Ministeri-um für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) mit Mitteln des Europäi-schen Sozialfonds (ESF) und des Landes, die Nachgründungsphase durch das Minis-terium für Wirtschaft (MW) mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Ent-wicklung (EFRE) und des Landes finanziell unterstützt.

Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH www.lasa-brandenburg.de

Die Lotsendienste zur Förderung von Existenzgründungen werden von der LASA be-zuschusst. Außerdem organisiert die LASA Erfahrungsaustausche sowie Qualifizie-rung für die Dienste und beteiligt sich an Informationsveranstaltungen für Grün-derinnen und Gründer.

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Deutsche Ausgleichsbank (DtA)www.dta.de

• Die DtA-Beratungszentren in Neuruppin, Eberswalde, Potsdam, Luckenwalde,Frankfurt (Oder) und Cottbus informieren, beraten und betreuen Unterneh-mensgründer.

• Die DtA-Beratungsagentur hilft bei der Suche nach qualifizierten Betriebsbera-tern (der Vermittlungsservice der Agentur ist kostenlos); die Tätigkeit des Be-triebsberaters muss von den Unternehmen selbst finanziert werden.

• Die DtA-Partnerschaftsagentur ist bei der Vermittlung von unternehmerischkompetenten Mitgesellschaftern behilflich, die sowohl externe Management-kompetenz als auch Risikokapital zur Verfügung stellen.

• Die Institution des „Runden Tisches“ bei der DtA dient der gemeinsamen Suchenach Lösungen für in Schwierigkeiten geratene Unternehmen.

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)www.ilb.de

Die ILB in Potsdam und ihre fünf Beratungsstellen in Cottbus, Eberswalde, Frankfurt(Oder), Luckenwalde, Neuruppin sowie im Verbindungsbüro Brüssel führen Bera-tungen zu den einzelnen Förderprogrammen im Land Brandenburg sowie zum An-tragsverfahren durch.

RKW Rationalisierungs- und Innovationszentrum der deutschen Wirtschaft e. V. Brandenburgwww.rkw-brandenburg.de

Im Rahmen des Projektes zur Förderung des Aufbaus und der Festigung kleiner undmittlerer Unternehmen im Land Brandenburg (Beratungsprojekt des RKW) erhal-ten insbesondere Unternehmen, die sich in einer kritischen Situation befinden undnach dem Liquiditätssicherungsprogramm des Landes Brandenburg (LISI) bzw. demKonsolidierungsprogramm (KONSI) gefördert werden, in Koordinierung mit dem

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Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburgeine Beratung.

Darüber hinaus fördert das RKW vorrangig die Beratung von Unternehmen des pro-duzierenden Gewerbes, des verarbeitenden Handwerks, des produktionsnahenDienstleistungsbereichs sowie Unternehmen des Fremdenverkehrs (max. 100 Betten).

Senior Experten Service (SES)www.ses-bonn.de

Über den Senior Experten Service wird eine Managementunterstützung gewährt,indem Senioren-Experten im örtlichen Management wie im Finanz- und Rech-nungswesen, Einkauf/Lagerhaltung, Marketing und Vertrieb, Organisation und Per-sonal, EDV und Logistik sowie Finanzierung, Steuern und Versicherungen einge-setzt werden. Die Seniorenexperten arbeiten ehrenamtlich und bekommen die fi-nanziellen Aufwendungen (z. B. Fahrkosten, Unterkunft und Verpflegung) durchLandesmittel erstattet. Das geringfügige Taschengeld sowie die Reisekosten zwi-schen Wohn- und Einsatzort sind vom Unternehmen zu tragen.

Deutsche Gründer- und Unternehmertagewww.degut.de

Die Länder Brandenburg und Berlin führen jährlich die Deutschen Gründer- undUnternehmertage durch. Es handelt sich dabei um eine dreitägige Informations-messe für Existenzgründer und Jungunternehmer kombiniert mit einem attrakti-ven Seminarprogramm.

Institut der deutschen Wirtschaftwww.iwkoeln.de

Informationen über Fortbildungskurse, Seminare,Workshops usw. zum Thema Exis-tenz- und Unternehmensgründung erhalten Sie auch über die Weiterbildungsda-tenbank „Kurs“, die das Institut der deutschen Wirtschaft im Auftrag der Bundesan-stalt für Arbeit online bereithält.

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Finanzielle Förderung von Existenzgründungs- und Existenzaufbauberatungen

Das Land Brandenburg fördert Unternehmensberatungen z. B. durch finanzielleUnterstützung von Beratungsstellen und Beteiligung an zahlreichen Beratungsob-jekten:

• Im Rahmen des Operationellen Programms Brandenburg können auch Existenz-gründer einen Zuschuss zur Einrichtung von Qualitäts- und Umweltmanage-mentsystemen nach ISO 9.001 bzw. ISO 14.001 und EMAS II erhalten. Die Zertifi-zierung nach ISO 9.001 und ISO 14.001 bzw. die Valedierung nach EMAS II stellteine Wettbewerbsverbesserung zur Markteroberung dar und eröffnet für denUnternehmer auch die Möglichkeit, in der Zulieferindustrie erfolgreich zu sein.

• Nach der GA-Beratungsrichtlinie (Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der re-gionalen Wirtschaftsstruktur) werden Vorhaben der gewerblichen Wirtschaftin den Bereichen Beratung und Schulung gefördert, die einen nicht-investivenCharakter haben. Damit soll die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowiedie Innovationskraft der kleinen und mittleren Unternehmen im In- und Aus-land gestärkt werden.

• Das Land gewährt Zuwendungen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU)für beratende Begleitung in der Nachgründungsphase (Coaching). Dadurch sollein nachhaltiger Unternehmenserfolg durch die bedarfsgerechte Verbesserungder Kenntnisse in bestimmten betriebswirtschaftlichen Funktionsbereichenund der Wettbewerbsfähigkeit erreicht werden.

Im Rahmen der gemeinsamen Existenzgründungsförderung der Ministerienfür Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) sowie für Wirtschaft (MW)können Gründungswillige Qualifizierungsangebote und individuelle Beratun-gen nutzen, die die regionalen Lotsendienste vermitteln1. Nach der Gründungkönnen die Unternehmensgründerinnen und -gründer Coachingleistungen inAnspruch nehmen.

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Die ersten Schritte in die Selbstständigkeit

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1 Grundlage: Richtlinie des MASGF zur qualifizierenden Beratung von Existenzgründerinnen und -gründernin der Vorgründungsphase Richtlinie A vom 23. November 2001

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Die Lotsendienste für Gründungswillige im Land Brandenburg sind an 16 Stand-orten in den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt und mit einemNetzwerk von regionalen Gründungsakteuren verbunden. Sie bieten neben derErstberatung für Gründungsinteressierte auch eventuell notwendige Qualifizie-rung sowie die Begleitung vor und nach der Gründung. Gefördert werden dieseAngebote aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln.

Finanzielle Förderung von Informations- und Schulungsveranstaltungen für Existenzgründer

Um die Bereitschaft für Existenzgründungen zu fördern und als Hilfe bei der be-schleunigten Umstellung auf veränderte betriebswirtschaftliche Bedingungen imZusammenhang mit der deutschen Einheit und dem EG-Binnenmarkt, gewährt derBund Zuschüsse zu den Kosten für Informations- und Schulungsveranstaltungen(z. B. Kurse und Seminare).

Gefördert werden Veranstaltungen, die umfassend über alle Probleme der Unter-nehmensgründung informieren.

Von der Förderung ausgeschlossen sind jedoch z. B. Veranstaltungen, die überwie-gend Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen oder die Erlangung öffentlicherHilfen zum Inhalt haben.

Der Bundeszuschuss je Veranstaltungstag von mindestens 6 Stunden einschließ-lich Pausen beträgt 338 EUR (max. 1.350 EUR für eine in sich geschlossene Veran-staltung). Die Förderung erstreckt sich auf Veranstaltungen von mindestens einemTag und höchstens vier Tagen Dauer.

Veranstalter können Organisationen der Wirtschaft (z. B. Kammern, Verbände), In-stitutionen, die überwiegend Existenzgründer schulen und beraten sowie Bera-tungsunternehmen und selbstständige Berater sein.

Broschüren

Als Hilfestellung werden auch zahlreiche Broschüren – i. d. R. kostenlos – angebo-ten, die Ihnen Informationen über den Einstieg in die Selbstständigkeit und beste-hende Förderprogramme (siehe Seite 85) geben sollen.

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Hierzu gehören z. B.

vom Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg:

• WER? WAS? FÜR WEN?Ein Leitfaden für Existenzgründer, Unternehmer und Investoren im Land Bran-denburg

vom Bundesministerium für Wirtschaft:

• Starthilfe – Der erfolgreiche Weg in die Selbstständigkeit

• Die Schritte nach dem Start – Probleme und Lösungen bei der Existenzfestigung

• Wirtschaftliche Förderung – Hilfe für Investition und Innovation

• Früherkennung von Chancen und Risiken

• Unternehmensnachfolge

vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

• Selbstständig ist die Frau – Tipps für Gründerinnen mit Familie

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Steuerliche Hinweise

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B Steuerliche Hinweise

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B Steuerliche Hinweise

Elemente der Unternehmensbesteuerung

Die nachfolgenden Ausführungen zeigen verschiedene steuerrechtliche Bereicheauf, die im Zusammenhang mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeitvon Bedeutung sein können. Darüber hinaus werden Hinweise zum Kontakt mitdem Finanzamt gegeben.

Es ist dabei jedoch zu beachten, dass aufgrund der umfangreichen steuerrecht-lichen Regelungen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht immer erschöpfend,sondern nur in ihren Grundzügen dargestellt werden können. Ausnahmen und Be-sonderheiten müssen weitgehend unbehandelt bleiben.

Diese Broschüre kann deshalb die erforderliche frühzeitige steuerliche Beratungnicht ersetzen.

Damit Sie bei Bedarf weitere Informationen zu den verschiedenen Regelungen ein-holen können, sind die entsprechenden Rechtsquellen jeweils am Ende eines The-menabschnitts angegeben.

Die steuerlichen Regelungen im Land Brandenburg entsprechen denen der ande-ren Bundesländer. Auf besondere steuerliche Vergünstigungen in den neuen Bun-desländern (z. B. Investitionszulage) wird an entsprechender Stelle hingewiesen.

I. Welche Rechtsformen kommen für die Gründungmeines Unternehmens in Betracht?

Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens hat unterschiedliche Gründe undAuswirkungen. Steuerliche Aspekte sind dabei nur eine Seite.

Steuerliche Hinweise

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Wesentliche Unterschiede ergeben sich beispielsweise in den Bereichen:

• Entstehung des Unternehmens

• Kapital (Art der Einlage, Mindesteinzahlung),

• Beteiligung am Gewinn und Verlust,

• Haftung (in vollem Umfang mit dem gesamten Vermögen,in begrenztem Umfang mit der jeweiligen Einlage).

Es ist daher in jedem Fall ratsam, vor der Entscheidung für eine bestimmte Rechts-form Informationen über die bestehenden unterschiedlichen Konsequenzen einzu-holen, die mit der jeweiligen Rechtsform verbunden sind. Dies kann im Rahmen derauf Seite 13 genannten Beratungen erfolgen.

Es bestehen folgende Möglichkeiten:

• Sie gründen ein Einzelunternehmen, d. h. Sie eröffnen allein einen Gewerbebe-trieb oder nehmen allein eine freiberufliche Tätigkeit auf.

Steuerrechtlich erzielen Sie dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus frei-beruflicher Tätigkeit.

Für alle entstehenden Schulden, d. h. auch für Steuerschulden, müssen Sie alsBetriebsinhaber mit Ihrem gesamten Vermögen einstehen.

• Sie gründen gemeinsam mit anderen eine Personengesellschaft – z. B. Gesell-schaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kom-manditgesellschaft (KG) – und werden als Gesellschafter (steuerlicher Mitunter-nehmer) tätig.

Als Mitunternehmer der Gesellschaft erzielen Sie steuerrechtlich Einkünfte ausGewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit.

Steuerliche Hinweise

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(Eintragung in das Handelsregister, Form des Gesellschaftsvertrags),

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In Abhängigkeit von der gewählten Gesellschaftsform müssen Sie für sämtli-che Schulden, d. h. auch für Steuerschulden der Gesellschaft, mit Ihrem gesam-ten Vermögen oder z. B. als Kommanditist nur bis zur Höhe Ihrer Einlage geradestehen.

• Sie gründen allein oder mit anderen eine Kapitalgesellschaft – (z. B. GmbH) –.

Kapitalgesellschaften sind steuerrechtlich selbstständige Steuersubjekte, diewegen ihrer Rechtsform stets als Gewerbebetriebe anzusehen sind. Die Besteu-erung der Einkünfte von Kapitalgesellschaften richtet sich nach dem Körper-schaftsteuergesetz.

Die Kapitalgesellschaft hat selbst für ihre Schulden, d. h. auch für Steuerschul-den, mit ihrem Vermögen einzustehen. Allerdings kann auch der Geschäftsfüh-rer einer GmbH für diese Schulden haften.

Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft führen bei den Anteilseignern zuEinkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG, z. B. Gewinnanteile und Dividen-den; siehe auch VII. 2. Körperschaftsteuer).

§§ 3 Nr. 40, 15, 18, 20 EStG§§ 37 ff. , 69 ff. AO

II. Steuerliche Einordnung der unternehmerischen Tätigkeit

1. Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?Warum ist diese Unterscheidung wichtig?

Nach den Regelungen im Einkommensteuergesetz gibt es sieben Einkunftsarten.Hierzu gehören auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und aus freibe-ruflicher Tätigkeit (§ 18 EStG). Weitere Einkunftsarten sind die Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer), Land- und Forstwirtschaft, Vermietung undVerpachtung, Kapitalvermögen oder die sonstigen Einkünfte (z. B. Renten).

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Die Einordnung, ob Sie eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufnehmen,ist aus verschiedenen Gründen von Bedeutung. Unterschiede ergeben sich bei-spielsweise bei der Ermittlung des Unternehmensgewinns, der Höhe der Steuerbe-lastung, der Gewerbesteuerpflicht, der Inanspruchnahme der Investitionszulageoder der Anmeldung Ihrer Tätigkeit beim Finanzamt.

Unterschiede im Überblick:

Gewerbebetrieb freiberufliche Tätigkeit

Anmeldung einer bei der Gemeinde unmittelbar beim Betriebseröffnung (Finanzamt wird von der Finanzamt

Gemeinde unterrichtet)

Gewerbesteuer ja, soweit Freibeträge neinüberschritten werden

Einkommensteuer Spitzensteuersatz Spitzensteuersatz48,5 % (2002) 48,5% (2002)42 % (2005) 42 % (2005)

Anrechnung der ja, und zwar bis zum nein, da GewerbesteuerGewerbesteuer auf 1,8fachen des Gewerbe- nicht anfälltdie Einkommensteuer steuermessbetrages

Gewinnermittlung i. d. R. durch Betriebs- i. d. R. durch Einnahme-vermögensvergleich Überschuss-Rechnung(Bilanzierung)

§§ 2, 15, 18, 32 a, 35 EStG

2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Nach der Definition des Einkommensteuergesetzes erzielen Sie Einkünfte aus Ge-werbebetrieb, wenn Sie

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• eine Tätigkeit selbstständig, d. h. eigenverantwortlich und auf eigene Rech-nung, nachhaltig, d. h. mit der Absicht, sie zu einer selbstständigen Erwerbs-quelle zu machen und mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben,

• diese Tätigkeit sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrdarstellt, d. h. Leistungen werden auf dem Markt angeboten, und

• die Tätigkeit nicht einer anderen Gewinneinkunftsart (land- und forstwirt-schaftlicher Betrieb oder freiberufliche Tätigkeit) zuzuordnen ist.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen z. B. Einzel- und Großhändler, Handwerker,Handelsvertreter, Gastwirte, Hoteliers, Anlageberater.

§ 15 EStG

3. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

Hierunter fallen im wesentlichen die selbstständigen nichtgewerblichen Berufe:

• die selbstständige Berufstätigkeit z. B. als Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Ingenieur, Ar-chitekt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Heilpraktiker, Krankengymnast, Journalist

und

• die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstelleri-sche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.

Anders als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb müssen Sie bei den Einkünftenaus freiberuflicher Tätigkeit über eigene Fachkenntnisse verfügen, die Sie befähi-gen, das Unternehmen leitend und eigenverantwortlich zu führen. Die Mithilfefachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist jedoch erlaubt.

Erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht, erzielen Sie mit Ihrer Tätigkeit Einkünfte ausGewerbebetrieb.

Hinsichtlich der Abgrenzung der Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicherTätigkeit sind folgende Hinweise zu beachten:

Steuerliche Hinweise

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Wollen Sie mit anderen Personen eine freiberufliche Personengesellschaft grün-den, muss jeder Mitunternehmer über eigene Fachkenntnisse verfügen. Besitztauch nur ein Mitunternehmer nicht die entsprechenden Fachkenntnisse oder istein Mitunternehmer eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), wird die Gesellschaftinsgesamt als Gewerbebetrieb angesehen.

Gründen Sie mit anderen freiberuflich Tätigen eine Kapitalgesellschaft, liegt stetsein Gewerbebetrieb vor. Kapitalgesellschaften gelten kraft ihrer Rechtsform als Ge-werbebetrieb, unabhängig davon, welche Tätigkeit die Gesellschaft ausübt.

§ 18 EStG

III. Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit

1. Anmeldung der Eröffnung eines Gewerbebetriebs

Wenn Sie einen Gewerbebetrieb eröffnen, müssen Sie dies der Gemeinde, in deren Be-zirk sich der Betrieb befindet, mitteilen (Gewerbeanmeldung, siehe Abbildung auf Sei-te 93). Das für Sie zuständige Finanzamt erhält dann von dort eine Durchschrift IhrerAnmeldung. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Betriebssitz haben.

Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie unabhängig von der Gewerbean-meldung bei der Gemeinde auch dem zuständigen Finanzamt die Eröffnung IhresBetriebs mitteilen. Diese schriftliche Mitteilung kann formlos erfolgen.

Eine weitere Durchschrift der Gewerbeanmeldung geht auch an die Gewerbesteu-erstelle des Steueramtes Ihrer Gemeinde und an die Industrie- und Handelskam-mer. Diese teilt Ihnen Ihre Gewerbesteuerhebenummer mit, unter der Ihr Betriebbei der Gemeinde geführt wird.

§§ 138, 139 AO

2. Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit

Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies nicht der Ge-meinde, sondern in jedem Fall innerhalb eines Monats unmittelbar dem zuständi-

Steuerliche Hinweise

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gen Finanzamt mitteilen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihre Tä-tigkeit aufnehmen. Diese schriftliche Mitteilung kann formlos erfolgen.

§ 138 AO

3. Das Finanzamt meldet sich!

Sobald das Finanzamt die Durchschrift Ihrer Gewerbeanmeldung erhalten hat bzw.von Ihnen erfahren hat, dass Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, erhaltenSie von dort den auf Seite 30/31 abgebildeten Fragebogen zur Anmeldung einer ge-werblichen oder freiberuflichen Tätigkeit. Die darin anzugebenden Daten, wie z. B.voraussichtlicher Umsatz und Gewinn, sind für eine zutreffende Besteuerung IhrerTätigkeit erforderlich.

Der Fragebogen ist bis zu dem vom Finanzamt angegebenen Termin ausgefüllt undunterschrieben zurückzusenden. Nach der Abgabenordnung sind Sie verpflichtet,den Fragebogen vollständig auszufüllen. Das Finanzamt kann, wenn Sie dem nichtnachkommen, ein Zwangsgeld festsetzen.

Anhand Ihrer Angaben prüft das Finanzamt u. a., welche Steuererklärungen Sie inZukunft abzugeben haben und ob Sie künftig Vorauszahlungen auf die Einkom-mensteuer, Kirchensteuer, Gewerbesteuer oder den Solidaritätszuschlag leistenmüssen. Durch zutreffende Vorauszahlungen können spätere Steuernachzahlun-gen vermindert werden. Schätzen Sie daher den voraussichtlichen Umsatz und Ge-winn realistisch. Des Weiteren wird Ihnen das Finanzamt eventuell Vordrucke fürdie Umsatzsteuer-Voranmeldung (siehe Seite 94 f.) oder Lohnsteuer-Anmeldung(siehe Seite 101 f.) zusenden.

§§ 30 a, 88, 89, 93, 97, 138, 139 AO§ 37 EStG § 19 GewStG

4. Der Fragebogen des Finanzamts

Fragebogen zur Anmeldung eines gewerblichen oder freiberuflichen Einzelunter-nehmens:

Steuerliche Hinweise

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IV. Grundsätze der Gewinnermittlung

1. Welche Gewinnermittlungsarten gibt es?

Es gibt im Wesentlichen folgende Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu er-mitteln:

• durch Betriebsvermögensvergleich (siehe Seite 34) in der Regel für Einkünfteaus Gewerbebetrieb

• durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (siehe Seite 37) in der Regel für Einkünfteaus freiberuflicher Tätigkeit

§§ 4, 5 EStG

2. Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich

Wenn Sie zur Buchführung verpflichtet sind, müssen Sie den steuerlichen Gewinndurch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Das bedeutet u. a.:

• jährliche Erstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresab-schluss)

• jährliche Aufstellung einer Vermögensübersicht (Bestandsverzeichnis, Inventar)

Der Gewinn wird nach folgender Formel ermittelt:

Betriebsvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres – Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres+ Entnahmen– Einlagen

= Gewinn

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Bei der Gewinnermittlung sind – soweit sich aus dem Steuerrecht nichts anderesergibt – die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Grundsätze ord-nungsgemäßer Buchführung) zu beachten.

Eine Buchführung ist ordnungsgemäß, wenn die für die kaufmännische Buchfüh-rung erforderlichen Bücher geführt werden, die Bücher förmlich in Ordnung sind undder Inhalt sachlich richtig ist, der bare Zahlungsverkehr täglich aufgezeichnet wirdund die Geschäftsvorfälle sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.D. h. die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Drit-ten (z. B. Betriebsprüfer des Finanzamtes) innerhalb angemessener Zeit einen Über-blick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

§§ 4, 5 EStG§§ 238 ff. HGB§§ 145, 146 AO

2.1 Wer ist zur Buchführung verpflichtet?

Die Buchführung ist Grundlage für die handelsrechtliche und steuerrechtliche Ge-winnermittlung. Die Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Handels- und Steu-errecht.

Kaufleute und Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH) sind grundsätzlich han-delsrechtlich zur Buchführung verpflichtet, d. h. sie haben Bücher zu führen unddarin die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens ersichtlich zu machen.

Steuerrechtlich besteht nach der Abgabenordnung eine Buchführungspflicht,wenn Sie entweder bereits nach dem Handelsrecht dazu verpflichtet sind oder IhrGewerbebetrieb eine der nachfolgenden Grenzen überschreitet:

• Umsätze mehr als 260.000 EUR im Jahr oder • Gewinn mehr als 25.000 EUR im Jahr

Werden diese Grenzen nicht überschritten, können Sie den Gewinn für Ihr Unter-nehmen durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln.

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Bei Überschreiten dieser Grenzen besteht eine Buchführungspflicht. Der Gewinnist für das Unternehmen durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. EinWechsel zu dieser Gewinnermittlungsmethode muss erst erfolgen, wenn das Fi-nanzamt Sie hierzu aufgefordert hat.

Für Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit besteht grundsätzlich keine Buch-führungspflicht, da Angehörige der freien Berufe keine Kaufleute sind (Ausnahme:Personenhandelsgesellschaften). Freiberuflich Tätige können jedoch freiwillig Bü-cher führen.

§§ 140, 141 AO§ 13 GmbHG

2.2 Bilanz

Mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, d. h. mit dem Tag der Betriebseröffnung,haben Sie eine Eröffnungsbilanz und jeweils zum Ende eines jeden Wirtschaftsjah-res eine Schlussbilanz (Jahresabschluss) zu erstellen.

Die Bilanz stellt als Vermögensübersicht das Verhältnis Ihres Vermögens und IhrerSchulden eines jeden Geschäftsjahres dar. Sie muss daher das gesamte Betriebsver-mögen, d. h. alle Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die dem Unterneh-men dienen, ausweisen. Wirtschaftsgüter des Privatvermögens dürfen hingegennicht aufgenommen werden.

Die Unterscheidung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen ist erforder-lich, damit private Gewinne und Verluste nicht durch Einbeziehung in den betrieb-lichen Bereich den steuerlichen Gewinn unzulässigerweise beeinflussen.

Das Geschäfts- bzw.Wirtschaftsjahr eines Unternehmens entspricht in der Regel demKalenderjahr. Gewerbetreibende können jedoch unter bestimmten Voraussetzungenauch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen (z. B. 10. April 2002bis 31. März 2003).

Wirtschaftsgüter können grundsätzlich nur dann zum Betriebsvermögen zählen,wenn und soweit Sie rechtlicher Eigentümer bzw. Miteigentümer sind.

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Gliederung einer Bilanz:

Aktiva Passiva

A AAnlagevermögen EigenkapitalI. Immaterielle Gewinn/Verlust

VermögensgegenständeII. Sachanlagen BIII. Finanzanlagen Rückstellungen

B CUmlaufvermögen VerbindlichkeitenI. VorräteII. Forderungen DIII. Wertpapiere passive Rechnungsabgrenzungs-IV. Schecks, Kassenbestand, posten

Bankguthaben

Caktive Rechnungsabgrenzungsposten

Die weitere Untergliederung der einzelnen Bilanzposten kann entsprechend denhandelsrechtlichen Regelungen für mittelgroße und große Kapitalgesellschaftenvorgenommen werden.

Die Bilanz muss innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspre-chenden Zeit aufgestellt werden (z. B. 6 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres).

§§ 4, 4 a EStG§§ 240, 264 ff. HGB

2.3 Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gehört zum Jahresabschluss des Unter-nehmens und geht in die Bilanz ein.

Steuerliche Hinweise

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Die GuV ist die Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge eines Wirt-schaftsjahres. Erträge und Aufwendungen müssen jeweils in voller Höhe einzelnausgewiesen werden, d. h. sie dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

Das für Kapitalgesellschaften vorgeschriebene Gliederungsschema einer Gewinn-und Verlustrechnung wird in der Regel von allen Unternehmensformen angewandt.

Gliederung einer Gewinn- und Verlustrechnung:

Aufwendungen Erträge

Verminderung des Bestands an Umsatzerlösefertigen und unfertigen Erzeugnissen

Erhöhung des Bestands an Materialaufwand fertigen und unfertigen Erzeugnissena) Aufwendungen für Roh-, Hilfs-

und Betriebsstoffe und für sonstige betriebliche Erträgebezogene Waren

b) Aufwendungen für Erträge aus Beteiligungenbezogene Leistungen

Erträge aus anderen WertpapierenPersonalaufwanda) Löhne und Gehälter sonstige Zinsen und ähnliche Erträgeb) soziale Abgaben und Aufwen-

dungen für die Altersversorgung außerordentliche Erträge

Abschreibungen

sonstige betriebliche Aufwendungen

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

außerordentliche Aufwendungen

Steuern

Gewinn – oder – Verlust

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2.4 Aufbewahrungsfristen von Buchführungsunterlagen

Jeder, der gesetzlich zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist,hat diese Bücher und Aufzeichnungen, aber auch Inventare, Jahresabschlüsse, La-geberichte, Eröffnungsbilanzen und die zu ihrem Verständnis erforderlichen Ar-beitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen zehn Jahre aufzubewah-ren. Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die sog. Buchungsbelege(z. B. Rechnungen, Vertragsurkunden, Kontoauszüge, Aufzeichnungen über Waren-bestandsaufnahmen, Lohn- und Gehaltslisten, Lieferscheine). Die übrigen Unterla-gen, insbesondere die geschäftliche Korrespondenz und die sonstigen Unterlagen(z. B. Auftrags- und Bestellunterlagen, Preisverzeichnisse, Lohnberechnungsunterla-gen), sind sechs Jahre aufzubewahren.

Unabhängig von den genannten Fristen enden die Aufbewahrungsfristen jedochnicht, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festset-zungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt beispielsweise in Fällen, in denen einRechtsbehelfsverfahren oder eine Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen wor-den ist.

Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt i. d. R. mit Ablaufdes Kalenderjahres, in dem Sie die Steuererklärung bzw. die Steueranmeldung beimFinanzamt abgeben.

§ 257 HGB§§ 147, 169 ff. AO

3. Ermittlung des Gewinns durch Einnahme-Überschuss-Rechnung

Wenn Sie

• freiberuflich tätig sind und nicht freiwillig Bücher führen oder• als Gewerbetreibender nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht

freiwillig Bücher führen,

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ist der Gewinn für Ihr Unternehmen durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnungnach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.

Grundlage für diese Gewinnermittlung sind Aufzeichnungen der im Laufe des Jah-res betrieblich veranlassten Einnahmen und Ausgaben.

Der Gewinn ergibt sich dabei als Unterschied zwischen allen im Laufe des Jahreszugeflossenen Betriebseinnahmen und den im Laufe des Jahres abgeflossenen Be-triebsausgaben.

Maßgebend für die Erfassung von Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben istgrundsätzlich der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen bzw. Abflusses der Aus-gaben.

Etwas anderes gilt, wenn Sie abnutzbare Wirtschaftsgüter angeschafft haben (z. B.Computer). In diesen Fällen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nichtim Jahr der Bezahlung auf einmal als Betriebsausgabe zu erfassen, sondern nurüber die jährliche Abschreibung (siehe Seite 48).

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgü-tern (z. B. Grund und Boden) werden erst bei einem Ausscheiden aus dem Betriebs-vermögen (z. B. einer Veräußerung) erfasst.

§§ 4 Abs. 3, 11 EStG

V. Einzelheiten bei der Gewinnermittlung

Die nachfolgenden Ausführungen gelten grundsätzlich für beide Gewinnermitt-lungsarten (Betriebsvermögensvergleich und Einnahme-Überschuss-Rechnung).

1. Betriebseinnahmen

Zu den Betriebseinnahmen zählen alle Einnahmen in Geld oder Sachwerten, diedurch den Betrieb veranlasst sind. Hierzu gehören

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• Ihre Umsätze,

• erhaltene Fördermittel (Zuschüsse),

• die Investitionszulage,

• die Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-gens,

• der Wert von Gegenständen, die dem Betrieb für private Zwecke entnommenwurden, und

• der Wert für die Nutzung betrieblicher Gegenstände zu privaten Zwecken (sie-he Seite 56).

Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dauerhaftdienen. Zum Verkauf bestimmte Wirtschaftgüter gehören dagegen zum Umlauf-vermögen.

Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung gehören auch die vereinnahmten Um-satzsteuerbeträge zu den Betriebseinnahmen.

Betriebseinnahmen sind grundsätzlich steuerpflichtig, soweit sie nicht durch be-sondere Regelungen von der Besteuerung ausgenommen, d. h. steuerfrei sind. Zuden steuerfreien Einnahmen gehört beispielsweise die Investitionszulage.

Im Rahmen der Existenzgründung erhaltene Fördermittel – Zuschüsse – (siehe Sei-te 86 f.) sind dagegen grundsätzlich keine steuerfreien Einnahmen.

Hinsichtlich der steuerlichen Erfassung von Zuschüssen, die Sie für die Anschaf-fung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erhalten (sog.Investitionszuschüsse), haben Sie jedoch ein Wahlrecht:

• Danach können Sie die Zuschüsse entweder sofort als Betriebseinnahmen er-fassen, die den Gewinn entsprechend erhöhen. Das hat zur Folge, dass die An-schaffungs- oder Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut nicht um die Zu-schüsse gemindert werden und die Abschreibungen (siehe Seite 48) von denvollen Kosten in Anspruch genommen werden können.

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• Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Zuschuss ohne sofortige Auswir-kung auf den Gewinn zu erfassen. In diesem Fall werden die Anschaffungs-oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter um den Zuschuss vermindertund damit der Gewinn insoweit nicht berührt. Gewinnauswirkungen ergebensich nur bei der Ermittlung der Abschreibungen, da diese dann nach den ver-minderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen werden und da-mit entsprechend niedriger sind.

Wichtig!

Zuschüsse haben keinen Einfluss auf die Höhe der Investitionszulage, d. h. unab-hängig von der bilanziellen Behandlung mindern Zuschüsse nicht die Bemessungs-grundlage für die Investitionszulage.

Einlagen und durchlaufende Posten sind keine Betriebseinnahmen. Einlagen sindalle Wirtschaftgüter (z. B. Bargeld, Grundstücke), die aus dem privaten Vermögendem Betrieb zugeführt werden.

Durchlaufende Posten sind Beträge, die Sie im Namen und für Rechnung eines an-deren vereinnahmen.

§§ 3, 4 EStG§ 9 InvZulG 1999

2. Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Hier-zu gehören z. B. Personalkosten, Finanzierungskosten, Kosten für den Wareneinkauf,aber auch Abschreibungen.

Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, sind alle Aufwendungen, soweitsie mit der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts zusammenhängen, Be-triebsausgaben.

Gehört ein Wirtschaftsgut zum Privatvermögen, können die anteiligen Aufwen-dungen, die durch eine betriebliche Nutzung entstehen, als Betriebsausgaben ab-gesetzt werden.

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Abzugsfähig sind nicht nur die laufenden im Betrieb anfallenden Aufwendungen,sondern auch die vor der Betriebseröffnung gemachten Ausgaben, die im Zu-sammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit stehen.

2.1 Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Kosten der privaten Lebensführung

Kosten der privaten Lebensführung sind nicht durch den Betrieb veranlasst undkönnen daher in keinem Fall - auch nicht teilweise - als Betriebsausgaben abgezo-gen werden.

Hierzu gehören beispielsweise:

• Aufwendungen für Ihren Haushalt oder den Unterhalt Ihrer Familie (z. B. Klei-dung, Miete, Verpflegung)

• Ihre Einkommensteuer sowie die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch

• Spenden.Spenden können nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs – § 10 b EStG –und als Steuerermäßigung – § 34 g EStG – bei der Einkommensteuerveranla-gung oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bei der Körperschaftsteuerveranlagung so-wie nach § 9 Nr. 5 GewStG bei der Gewerbesteuerveranlagung berücksichtigtwerden.

Anhand der nachfolgenden Unterscheidung sollen die Grundzüge des Betriebsaus-gabenabzugs dargestellt werden:

• sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

• nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

• nicht abzugsfähige oder beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben

§§ 4 Abs. 4, 12 EStG

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2.2 Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

Hierzu gehören im Wesentlichen alle betrieblich veranlassten Aufwendungen, dielaufend anfallen:

Beispiele:

• Miet- und Zinszahlungen• Lohn- und Gehaltszahlungen• Reparaturkosten, soweit es sich nicht um Herstellungskosten handelt• Zahlung von Versicherungsbeiträgen, betrieblichen Steuern • Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Darüber hinaus können die Anschaffungs- und Herstellungskosten für sog. gering-wertige Wirtschaftsgüter – GWG – sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden(§ 6 Abs. 2 EStG).

Ein GWG liegt vor, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines betrieb-lich genutzten beweglichen Gegenstands des Anlagevermögens nicht mehr als410 EUR (ohne Umsatzsteuer) betragen.

Beispiel:

• Anschaffung eines Kopiergerätes im August 2002 für netto 410 EUR.

Die gesamten Anschaffungskosten i. H. v. 410 EUR können im Jahr 2002 als Be-triebsausgaben abgezogen werden.

• Anschaffung eines Kopiergerätes im August 2002 für netto 435 EUR.

Die Anschaffungskosten i. H. v. 435 EUR sind nicht sofort als Betriebsausgabenabzugsfähig. Sie sind vielmehr nur verteilt auf die voraussichtliche Nutzungs-dauer des Kopiergerätes durch jährliche Abschreibungen als Betriebsausgabenzu berücksichtigen.

§ 6 Abs. 2 EStG

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2.3 Nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

Aufwendungen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,deren Nutzung sich über mehrere Jahre erstreckt, sind nicht sofort als Betriebsaus-gaben abzugsfähig.

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Gebäude, Maschi-nen, Kraftfahrzeuge, Ladeneinbauten, Einrichtungen) werden die Anschaffungs-oder Herstellungskosten (ohne USt, soweit Vorsteuerabzug möglich) vielmehr re-gelmäßig durch jährliche Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung = AfA) alsBetriebsausgaben berücksichtigt. Die verschiedenen Abschreibungsmöglichkeitenwerden auf den Seiten 48 bis 53 beschrieben.

Wird ein derartiges Wirtschaftsgut veräußert oder in das Privatvermögen über-führt, bevor die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die jährli-che Abschreibung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden konnten, ist der ver-bleibende Buchwert auf einmal als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Beispiel:

• Sie veräußern im Jahre 2002 eine im Betrieb genutzte Maschine für 10.000 EURzuzüglich 1.600 EUR Umsatzsteuer. Der Buchwert der Maschine betrug im Zeit-punkt der Veräußerung 8.000 EUR.

Die Ausbuchung des Buchwerts der Maschine (8.000 EUR) wirkt im Jahr derVeräußerung wie eine Betriebsausgabe. Im Gegenzug ist der Verkaufserlös(10.000 EUR) als Betriebseinnahme zu verbuchen, so dass sich insgesamt einErtrag (d. h. Gewinn) von 2.000 EUR ergibt. Die Umsatzsteuer hat keinen Ein-fluss auf den Gewinn, da sie an das Finanzamt weitergeleitet werden muss.

Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Grund undBoden von bebauten oder unbebauten Grundstücken, Wertpapieren und Beteili-gungen) erfolgt keine jährliche Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden regelmäßig erstbeim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen, z. B. bei der Veräußerung oder Über-führung ins Privatvermögen, als Betriebsausgaben erfasst.

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Beispiel:

• Ein im Jahre 2002 für 100.000 EUR erworbenes betrieblich genutztes unbebau-tes Grundstück wird im Jahre 2003 für 120.000 EUR veräußert.

Die Ausbuchung des Buchwerts i. H. v. 100.000 EUR im Jahre 2003 wirkt wie eineBetriebsausgabe, der Verkaufserlös i. H. v. 120.000 EUR hingegen wie eine Be-triebseinnahme. Im Ergebnis führt der Verkauf zu einem Gewinn von 20.000 EUR.

§§ 4 Abs. 1, 7 EStG

2.4 Nicht abzugsfähige oder beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben

Bestimmte im Einkommensteuergesetz abschließend aufgezählte Aufwendungendürfen trotz ihrer betrieblichen Veranlassung nicht oder nicht in voller Höhe als Be-triebsausgaben abgezogen werden und damit den steuerlichen Gewinn nicht min-dern. Es handelt sich hierbei regelmäßig um Aufwendungen, die den Bereich derprivaten Lebensführung berühren.

Folgende Einschränkungen sind z. B. zu beachten:

• Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde oder andere Personen, dienicht bei Ihnen beschäftigt sind, können nur als Betriebsausgaben berücksich-tigt werden, wenn diese nicht mehr als 40 EUR ( je Empfänger) jährlich betra-gen haben.

• Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können nur i. H. v.80 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Die Höhe der Aufwendungen und die betriebliche Veranlassung sind durch Be-lege nachzuweisen, die Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewir-tung, sowie Höhe der Aufwendungen enthalten.

Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, muss die Rechnung auchden Namen und die Anschrift der Gaststätte ausweisen. Bei Rechnungen ab100 EUR muss auch Ihr Name als bewirtende Person aufgeführt werden.

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Es werden nur Rechnungen anerkannt, die maschinell erstellt und registriertwurden.

Rechnungen, die nur die Angabe „Speisen und Getränke“ und eine Gesamtsum-me enthalten, werden steuerlich nicht berücksichtigt. Die Speisen und Geträn-ke sind nach Art, Umfang, Preis und Tag der Bewirtung in der Rechnung einzelnaufzuführen.

Erfolgt die Bewirtung in Ihrer Wohnung, sind die Kosten in jedem Fall in vollerHöhe nicht abzugsfähig.

• Mehraufwendungen für Verpflegung bei Geschäftsreisen können Sie für jedenKalendertag nur pauschal in folgender Höhe als Betriebsausgaben abziehen:

• bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24 EUR• bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden 12 EUR• bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 6 EUR

Dauert die Tätigkeit am selben Ort länger als 3 Monate an, kann für die darüberhinausgehende Zeit kein Verpflegungsmehraufwand mehr berücksichtigt wer-den.

• Benutzen Sie für die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und dem Betrieb einenPKW, können die hierfür entstandenen Aufwendungen nur i. H. der Entfer-nungspauschale abgezogen werden. Diese beträgt für jeden Entfernungskilome-ter 0,36 EUR für die ersten 10 Kilometer und 0,40 EUR für jeden weiteren Kilome-ter, höchstens jedoch jährlich 5.112 EUR. Berücksichtigt wird nur eine Strecke.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Privatfahrten mit einem betrieb-lichen PKW siehe Seite 56.

Die nicht abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Ihrer Wohnungund dem Betrieb je Monat werden wie folgt ermittelt:

Beispiel zur Listenpreisregelung:

• Sie nutzen den zum Betriebsvermögen gehörenden PKW im Jahre 2002 an

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17 Tagen im Monat für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrem Betrieb(einfache Entfernung 20 km). Der inländische Listenpreis des PKW hat imZeitpunkt der Erstzulassung 25.000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer undSonderausstattung) betragen.

Berechnung:

25.000 EUR x 0,03 % x 20 km = 150,00 EUR

– 0,36 EUR x 10 km x 17 Tage = 61,20 EUR– 0,40 EUR x 10 km x 17 Tage = 68,00 EUR = -129,20 EUR

nicht abziehbare Fahrtkosten monatlich = 20,80 EUR

nicht abziehbare Fahrtkosten in 2002(20,80 EUR x 12 Monate) = 249,60 EUR

• durch die sog. Listenpreisregelung:

Fahrzeug-Listenpreis x 0,03 % x Entfernungskilometer– 0,36 EUR/0,40 EUR x Entfernungskilometer x Arbeitstage/Monat,

höchstens 10.000 EUR.= nicht abziehbare Aufwendungen/Monat

Maßgebend ist der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunktder Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließ-lich Umsatzsteuer.

oder

• durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und Nachweis der tat-sächlichen Aufwendungen:

tatsächliche Aufwendungen je Entfernungskilometer x Entfernungskilometer– 0,80 EUR x Entfernungskilometer x Arbeitstage/Monat= nicht abziehbare Aufwendungen/Monat

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Das Fahrtenbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

• Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen be-trieblich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Ge-schäftspartner.

• Privatfahrten müssen ebenfalls einzeln, aber ohne weitere Angaben, auf-gezeichnet werden.

• Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstat-tung können Sie nur dann unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehen, wenndas Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichenTätigkeit ist.

Ist dies nicht der Fall, können die Aufwendungen nur bis zu jährlich 1.250 EURals Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn

• die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 %Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt

oder

• Ihnen für Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeits-platz zur Verfügung steht.

• Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten dop-pelten Haushaltsführung sind höchstens für zwei Jahre abzugsfähig.

• Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder können grundsätzlich nicht alsBetriebsausgaben berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn sie betrieblichveranlasst sind.

Die nicht oder nur beschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben müssen grund-sätzlich einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnetwerden.

§ 4 Abs. 5 EStG

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2.5 Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung = AfA)

Für die Ermittlung der jährlich als Betriebsausgaben abzugsfähigen Abschreibun-gen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts aufdessen voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die Abschreibung wird dabeigrundsätzlich so bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachAblauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer voll abgeschrieben sind, d. h. derRestbuchwert beträgt „0“ EUR.

Die Finanzverwaltung hat aufgrund anerkannter Erfahrungswerte für die Wirt-schaftsgüter verschiedener Wirtschaftszweige „AfA-Tabellen“ erstellt, aus denendie betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter und die entspre-chenden Abschreibungssätze hervorgehen. Diese AfA-Tabellen sind im Buchhandelerhältlich.

Nachfolgend werden die Grundzüge der wichtigsten Abschreibungsmethoden fürbewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Computer) und unbewegliche Wirt-schaftsgüter (z. B. Gebäude) dargestellt:

Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter

Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA)

Bei der Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen werden die Anschaffungs- oderHerstellungskosten gleichmäßig mit einem einheitlichen Prozentsatz über die ge-samte Nutzungsdauer verteilt.

Der Jahresbetrag der Abschreibung wird wie folgt ermittelt:

Anschaffungs-/Herstellungskosten= jährliche Abschreibung

voraussichtliche Nutzungsdauer

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Beispiel:

• Sie haben im Jahr 2002 eine Maschine für 10.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer er-worben (Nutzungsdauer 4 Jahre).

Die Maschine ist mit jährlich 2.500 EUR innerhalb von 4 Jahren abzuschreiben(Abschreibungssatz 25 %).

Die Entwicklung der Abschreibung stellt sich wie folgt dar:

Anschaffungskosten 10.000 EURAbschreibung 2002: 25 % v. 10.000 EUR = 2.500 EUR

Buchwert 31. Dezember 2002 7.500 EURAbschreibung 2003: 25 % v. 10.000 EUR = 2.500 EUR

Buchwert 31. Dezember 2003 5.000 EURAbschreibung 2004: 25 % v. 10.000 EUR = 2.500 EUR

Buchwert 31. Dezember 2004 2.500 EURAbschreibung 2005: 25 % v. 10.000 EUR = 2.500 EUR

Buchwert 31. Dezember 2005 0 EUR

Vereinfachungsregelung:

Wird ein bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut im Laufe des Jahres angeschafftoder hergestellt, ist die Abschreibung grundsätzlich nur zeitanteilig zu gewähren.Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch

• der volle Jahresbetrag abgezogen werden, wenn die Anschaffung oder Herstel-lung in der ersten Jahreshälfte erfolgt,

• der halbe Jahresbetrag abgezogen werden, wenn die Anschaffung oder Herstel-lung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt.

§ 7 Abs. 1 EStG

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Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung)

Die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen bemisst sich nach einem gleichblei-benden Prozentsatz vom jeweils am Ende eines Wirtschaftsjahres verbleibendenBuchwert (Restwert). Anders als bei der linearen Abschreibung ist der jährliche Ab-schreibungsbetrag daher nicht gleichbleibend.

Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Doppelte des bei der li-nearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 %nicht übersteigen.

Haben Sie ein Wirtschaftsgut im Laufe des Jahres angeschafft oder hergestellt, istdie bei der linearen Abschreibung beschriebene Vereinfachungsregelung entspre-chend anzuwenden.

Beispiel:

• Sie haben im März 2002 eine Maschine für 20.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer er-worben (Nutzungsdauer 8 Jahre).

Bei einer Nutzungsdauer von 8 Jahren beträgt der jährliche lineare Abschrei-bungssatz 12,5 %. Der degressive Abschreibungssatz darf das Doppelte (25 %),höchstens aber 20 % betragen.

Die Entwicklung der degressiven Abschreibung stellt sich wie folgt dar:

Anschaffungskosten im März 2002 20.000 EURAbschreibung 2002: 20 % v. 20.000 EUR 4.000 EUR

Buchwert zum 31. Dezember 2002 16.000 EURAbschreibung 2003: 20 % v. 16.000 EUR 3.200 EUR

Buchwert zum 31. Dezember 2003 12.800 EURAbschreibung 2004: 20 % v. 12.800 EUR 2.560 EUR

Buchwert zum 31. Dezember 2004 10.240 EURAbschreibung 2005: 20 % v. 10.240 EUR 2.048 EUR

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Buchwert zum 31. Dezember 2005 8.192 EURAbschreibung 2006: 20 % v. 8.192 EUR 1.639 EUR

Buchwert zum 31. Dezember 2006 6.553 EURusw.

Der Wechsel von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist mög-lich. In diesen Fällen wird der Buchwert zum Ende eines Wirtschaftsjahres durch diezu diesem Zeitpunkt verbleibende Restnutzungsdauer geteilt.

Im Beispielsfall liegt die jährliche lineare Abschreibung bereits ab dem 5. Jahr überder degressiven Abschreibung, wenn der Restwert auf die noch verbleibende Rest-nutzungsdauer linear abgeschrieben wird. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Wechsel derAbschreibungsmethode vorteilhaft.

Beispiel wie zuvor:

• Wechsel der Abschreibungsmethode im Jahre 2006

Restbuchwert 31. Dezember 2005 8.192 EURAbschreibung 2006 (8.192 EUR : 4 Jahre Restnutzungsdauer) 2.048 EUR

Buchwert 31. Dezember 2006 6.144 EURAbschreibungen 2007 bis 2009 je 2.048 EUR 6.144 EUR

Buchwert 31. Dezember 2009 0 EUR

Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung ist nicht zulässig.

§ 7 Abs. 2 EStG

Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG

Kleinere und mittlere Betriebe können für neue bewegliche Wirtschaftsgüter desAnlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgendenvier Jahren Sonderabschreibungen von bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs-

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oder Herstellungskosten neben der linearen oder degressiven Abschreibung in An-spruch nehmen.

Voraussetzung ist jedoch, dass das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr im (inländi-schen) Betrieb verbleibt und dort betrieblich genutzt wird.

Da die Verteilung der Sonderabschreibung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, be-steht bereits im ersten Abschreibungsjahr die Möglichkeit, Abschreibungen von biszu 40 % (Sonderabschreibung 20 % zuzüglich degressive Abschreibung max. 20 %)in Anspruch zu nehmen. Andererseits kann es aber gerade bei der Eröffnung einesBetriebs sinnvoll sein (insbesondere, wenn Anfangsverluste erwirtschaftet wer-den), die Sonderabschreibung erst in späteren Gewinnjahren zu beanspruchen. Siesollten daher die Verteilung der Abschreibungen sorgfältig prüfen.

Betriebe, die den Gewinn zulässigerweise durch Einnahme-Überschuss-Rechnungermitteln, gelten stets als „kleine und mittlere Betriebe“ im Sinne dieser Regelung.

§ 7 g Abs. 1 und 2 EStG

Ansparabschreibungen für künftige Investitionen

Kleinere und mittlere Betriebe können bereits für die künftige Anschaffung oderHerstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eineRücklage bilden, die den Gewinn mindert. Damit soll die Möglichkeit geschaffenwerden, eigene Mittel anzusparen, um damit die Finanzierung künftiger Investitio-nen zu erleichtern.

Diese Ansparabschreibung darf bis zu 40 % der Kosten des Wirtschaftsguts betra-gen, das voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung folgenden Wirt-schaftsjahrs angeschafft oder hergestellt wird und dessen Nutzung betrieblichsein wird. Die danach am Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Rücklagen dürfenden Betrag von 154.000 EUR nicht übersteigen.

Bei der späteren Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutsist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Der gewinnerhöhenden Auflösungsteht aber die gewinnmindernde Abschreibung auf das neue Wirtschaftsgutgegenüber. Diese kann bei Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung und

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der Sonderabschreibung nach § 7 g EStG zusammen ebenfalls bis zu 40 % betra-gen. Es ergeben sich daher in der Regel keine Gewinnauswirkungen.

Wird bis zum Ende des zweiten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs kein be-günstigtes Wirtschaftsgut angeschafft, ist die Rücklage aufzulösen. In diesem Fallist der Gewinn zusätzlich für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage be-standen hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagebetrags zu erhöhen.

Betriebe, die den Gewinn zulässigerweise durch Einnahme-Überschuss-Rechnungermitteln, gelten stets als „kleine und mittlere Betriebe“ im Sinne dieser Regelung.Die Bildung der Rücklage ist in diesen Fällen als Betriebsausgabe und die Auflösungals Betriebseinnahme zu behandeln.

§ 7 g Abs. 3 bis 6 EStG

Ansparabschreibung für Existenzgründer

Für die von einem Existenzgründer in den ersten sechs Wirtschaftsjahren gebilde-ten Ansparabschreibungen für künftige Investitionen (siehe Seite 52) gelten zu-sätzlich besondere Vergünstigungen.

Die Ansparabschreibung ist zulässig, wenn das Wirtschaftsgut voraussichtlich biszum Ende des fünften auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft oderhergestellt wird. Dementsprechend ist die Rücklage erst am Ende des fünften aufihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen. Ferner beträgt der Höchstbe-trag der zulässigen Rücklage 307.000 EUR und die Rücklage wird nach der derzeiti-gen Gesetzeslage bei der Auflösung nicht um einen Gewinnzuschlag erhöht.

Existenzgründer in diesem Sinne sind natürliche Personen, die innerhalb der letzten 5Jahre vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, einerselbstständigen Tätigkeit oder aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb er-zielt haben noch zu mehr als 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren.

Soweit Existenzgründer in bestimmten Branchen (sog. sensible Sektoren) tätigsind, ist diese Sonderregelung nicht anzuwenden.

§ 7 g Abs. 7 EStG

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Abschreibungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter

Abschreibungen bei Gebäuden

Bei bebauten Grundstücken handelt es sich steuerrechtlich um verschiedene Wirt-schaftsgüter. Abschreibungen werden nur von den Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten des Gebäudes vorgenommen. Der Grund und Boden unterliegt keinerAbnutzung, so dass die Anschaffungskosten für den Grund und Boden dahergrundsätzlich nicht abgeschrieben werden können.

Abschreibungsmöglichkeiten bei Gebäuden:2

Gebäude gehört Gebäude dient jährliche lineare jährliche degressive zum Abschreibung Abschreibung

Betriebsvermögen nicht Wohnzwecken 3 % keine (Wirtschaftsgebäude)

Betriebsvermögen Wohnzwecken 2 % 8 Jahre je 5 %6 Jahre je 2,5 %36 Jahre je 1,25 %

Privatvermögen nicht Wohnzwecken 2 % keine

Privatvermögen Wohnzwecken 2 % 8 Jahre je 5 %6 Jahre je 2,5 %36 Jahre je 1,25 %

Wird ein Gebäude teilweise für den eigenen Betrieb, teilweise für den Betrieb einesanderen, teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise zu fremden Wohnzwe-cken genutzt, ist jeder der unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderesWirtschaftsgut, welches selbstständig abzuschreiben ist.

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2 Die Tabelle enthält die derzeit bestehenden Abschreibungssätze. Die Angaben zur degressiven Abschrei-bung gelten für Gebäude mit Investitionsbeginn nach dem 31.12.1995. Für Wirtschaftsgebäude des Be-triebsvermögens mit Investitionsbeginn vor dem 1.1.2001 gilt der lineare Abschreibungssatz von 4 %.

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Auch bei Gebäuden können Sie zwischen der linearen und der degressiven Ab-schreibung wählen. Anders als bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist die Höhe derAbschreibungssätze jedoch gesetzlich vorgeschrieben; auf die tatsächliche oderbetriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kommt es daher grundsätzlich nicht an.

Für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung ist zu beachten, dass diesenur für selbst hergestellte oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange-schaffte Gebäude möglich ist.

§ 7 Abs. 4 und 5 EStG

Abschreibungen bei Baudenkmalen und bei Gebäuden in Sanierungsgebieten

Für bestimmte Baumaßnahmen, die an Baudenkmalen oder an Gebäuden in einemförmlich festgelegten Sanierungsgebiet durchgeführt werden, können anstelle derlinearen oder degressiven Abschreibung erhöhte Abschreibungen für einen be-grenzten Zeitraum abgezogen werden. Gleiches gilt für Erhaltungsaufwand.

§§ 7 i, 7 h, 11 a, 11 b EStG

Abschreibungen bei Ladeneinbauten und ähnlichen Einbauten

Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten und ähnliche Ein-bauten gehören ebenfalls zu den selbstständigen Gebäudeteilen und werden da-her unabhängig von anderen Gebäudeteilen gesondert abgeschrieben.

Die Höhe der Abschreibung richtet sich jeweils nach der voraussichtlichen Nut-zungsdauer der Einbauten. Bei der Festlegung der Nutzungsdauer ist auch derschnelle Wandel des modischen Geschmacks zu berücksichtigen.

2.6 Privatnutzung von Betriebsvermögen – Entnahmen

Wenn Sie Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (z. B. in einer Bäckerei herge-stelltes Brot) für private Zwecke verbrauchen, oder zum Betriebsvermögen gehö-

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rende Gegenstände (z. B. PKW) für private Zwecke nutzen, dürfen die hierauf entfal-lenden Aufwendungen den Gewinn nicht mindern.

Aus diesem Grunde ist der Wert der entnommenen Gegenstände/Nutzungen imZeitpunkt der Entnahme wie eine Betriebseinnahme zu erfassen. Aus Vereinfa-chungsgründen gibt es für bestimmte Unternehmen Pauschsätze (z. B. für Bäcke-reien, Gaststätten, Obst- und Gemüseläden), die für den Eigenverbrauch angesetztwerden dürfen; somit erübrigt sich eine Einzelaufzeichnung aller Entnahmevor-gänge in diesen Fällen.

Private PKW-Nutzung

Für die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW gibt es eineSonderregelung. In diesen Fällen ist der private Nutzungsanteil entweder pauschalmit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt derErstzulassung oder durch den Nachweis der tatsächlich auf die privat gefahrenenKilometer entfallenden gesamten Kosten anzusetzen. Der Nachweis der Privatfahr-ten ist durch Führung eines Fahrtenbuchs zu erbringen.

Beispiel zur Listenpreisregelung:

• Der zu Ihrem Betriebsvermögen gehörende PKW (Jahresfahrleistung 30.000km) wird auch für Privatfahrten (10.000 km) und Fahrten zwischen Ihrer Woh-nung und dem Betrieb (einfache Entfernung 20 km, 17 Arbeitstage/Monat) ge-nutzt. Der inländische Listenpreis des PKW hat im Zeitpunkt der Erstzulassung(einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer) 25.000 EUR betragen.Die gesamten mit dem PKW zusammen hängenden Aufwendungen haben imJahr 2002 6.000 EUR betragen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.

Privatfahrten:Die auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen dürfen den betrieblichenGewinn nicht mindern. Von den Gesamtaufwendungen sind daher 3.000 EUR(25.000 EUR x 1 % x 12 Monate) nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb:Die auf diese Fahrten entfallenden Aufwendungen sind nur beschränkt als Be-triebsausgaben abzugsfähig (Berechnung siehe Seite 45/46).

§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

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2.7 Aufzeichnungspflichten

Um die zutreffende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vorzubereiten und sicherzustellen, haben Sie eine Reihe spezieller Mitwirkungspflichten zu beachten.Hierunter fallen auch zahlreiche Aufzeichnungspflichten. So muss z. B. der Waren-eingang und Warenausgang gesondert aufgezeichnet werden. Auch gibt es Auf-zeichnungspflichten aufgrund besonderer Regelungen in den Einzelsteuergeset-zen (z. B. im Umsatzsteuergesetz, siehe Seite 73/74).

Eine vollständige und erschöpfende Darstellung all dieser Aufzeichnungspflichtenist in dieser Broschüre leider nicht möglich.

§§ 143, 144 AO§ 22 UStG

3. Verträge mit Angehörigen

Verträge, die Sie mit Angehörigen abschließen (z. B. Arbeitsverträge, Miet- undPachtverträge, Darlehensverträge, Gesellschaftsverträge), können steuerlich nuranerkannt werden, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend den Vereinba-rungen tatsächlich durchgeführt werden. Die vertragliche Gestaltung und ihreDurchführung müssen auch unter fremden Dritten üblich sein.

Es ist zu empfehlen, die Verträge stets schriftlich abzufassen.

Verträge mit minderjährigen Kindern sind darüber hinaus bürgerlich-rechtlich nurwirksam, wenn ein Ergänzungspfleger durch das Amtsgericht bestellt wurde. Nurbei Arbeits- oder Ausbildungsverträgen ist die Bestellung eines Ergänzungspfle-gers ausnahmsweise nicht erforderlich.

Arbeitsverträge mit Kindern unter 14 Jahren sind wegen des Verstoßes gegen dasJugendarbeitsschutzgesetz im allgemeinen unwirksam und können deshalb auchsteuerlich nicht anerkannt werden.

Arbeitsverträge über gelegentliche Hilfeleistungen durch Angehörige entsprechenregelmäßig nicht dem zwischen Fremden Üblichen und können daher ebenfallssteuerlich nicht anerkannt werden

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VI. Investitionszulage

Für in bestimmten Wirtschaftszweigen getätigte betriebliche Investitionen in denneuen Bundesländern und Berlin (Fördergebiet) erhalten Sie auf Antrag vom Finanz-amt eine Investitionszulage.

Die Investitionszulage wird nicht im Rahmen der Ermittlung der festzusetzendenEinkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer berücksichtigt, sondern unabhängig da-von unmittelbar ausbezahlt.

Die Investitionszulage kommt Ihrem Betrieb unabhängig von dessen Ertragslagezugute und mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskostender begünstigten Investitionen.

Die Investitionszulage kann bereits für Anzahlungen und Teilherstellungskostenbeantragt werden.

Der Antrag auf Investitionszulage kann innerhalb von 4 Jahren gestellt werden.Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Investition abge-schlossen wurde bzw. Anzahlungen geleistet oder Teilherstellungskosten entstan-den sind. Für Investitionen in Berlin gelten Sonderregelungen.

Investitionszulage ab dem 01. Januar 1999

Das seit 01. Januar 1999 geltende Investitionszulagengesetz 1999 führt die Förde-rung von beweglichen Wirtschaftgütern nach dem „bisherigen“ Investitionszula-gengesetz 1996 im Wesentlichen fort.

Das Investitionszulagengesetz 1999 gilt grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2004.Die Förderung des Handwerks und des Handels sowie von Investitionen von unbe-weglichen Wirtschaftsgütern entfällt jedoch bereits ab dem 01. Januar 2002.

Bewegliche Wirtschaftsgüter

Die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt-schaftsgütern des Anlagevermögens ist begünstigt, wenn diese

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• mehr als 410 EUR (ohne USt) kosten und

• keine Personenkraftwagen oder Luftfahrzeuge sind.

Die Gewährung der Investitionszulage kommt nur in Betracht, wenn die Wirt-schaftsgüter mindestens 5 Jahre (3 Jahre bei Investitionsbeginn vor dem 01. Januar2000) nach der Anschaffung oder Herstellung

• zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebietgehören und

• in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und

• in jedem Jahr nicht mehr als 10% privat genutzt werden.

Die Wirtschaftsgüter müssen darüber hinaus mindestens 5 Jahre (3 Jahre bei Inves-titionsbeginn vor dem 01. Januar 2000) nach ihrer Anschaffung oder Herstellung

• in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahenDienstleistung verbleiben oder

• ausschließlich einem Betrieb des Handwerks mit bis zu 250 Arbeitnehmern die-nen oder

• in einer innerstädtischen Betriebsstätte des Groß- oder Einzelhandels einesGroß- oder Einzelhandelsbetriebs mit bis zu 50 Arbeitnehmern verbleiben.

Betriebsgebäude

Eine Investitionszulage erhalten Sie auch für die Anschaffung und Herstellungneuer Gebäude mit Investitionsabschluss vor dem 01. Januar 2002, soweit es sichum Erstinvestitionen handelt und die Gebäude mindestens 5 Jahre nach ihrer An-schaffung oder Herstellung

• in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahenDienstleistung oder

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• in einem Betrieb des Handwerks mit bis zu 250 Arbeitnehmern oder

• in einer innerstädtischen Betriebsstätte des Groß- und Einzelhandels einesGroß- oder Einzelhandelsbetriebs mit bis zu 50 Arbeitnehmern

verwendet werden.

Erstinvestitionen

Erstinvestitionen sind nur die Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgüternbei folgenden Vorgängen:

• Errichtung einer neuen Betriebsstätte

• Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte

• grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens ei-nes bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte

• Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen wor-den wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre.

Bei allen anderen Investitionen handelt es sich um sog. Ersatzinvestitionen, die ent-weder nur mit einem verminderten Fördersatz gefördert werden oder von der För-derung mit Investitionszulage ganz ausgeschlossen sind.

Höhe der Investitionszulage

Bei Erstinvestitionen von neuem beweglichem und unbeweglichem Anlagevermö-gen beträgt der Fördersatz

- bei Investitionsbeginn vor dem 01. Januar 2000:

• 10 % im verarbeitenden Gewerbe, in Betrieben der produktionsnahen Dienst-leistungen, in kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks und im inner-städtischen Groß- oder Einzelhandels

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• 20 % im verarbeitenden Gewerbe und in Betrieben der produktionsnahenDienstleistungen, wenn die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrerAnschaffung oder Herstellung in einem Betrieb mit bis zu 250 Arbeitneh-mern verbleiben,

- bei Investitionsbeginn nach dem 31. Dezember 1999:

• 12,5 % im verarbeitenden Gewerbe, in Betrieben der produktionsnahenDienstleistungen, in kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks undim innerstädtischen Groß- oder Einzelhandels.

• 20 % im verarbeitenden Gewerbe und in Betrieben der produktionsnahenDienstleistungen, wenn die Wirtschaftsgüter mindestens 5 Jahre nach ihrerAnschaffung oder Herstellung in einem Betrieb mit bis zu 250 Arbeitneh-mern verbleiben und die Betriebsstätte zur Arbeitsmarktregion Berlin ge-hört. Diese umfasst das Land Berlin und bestimmte umliegende Städte undGemeinden des Landes Brandenburg.

• 25 % im verarbeitenden Gewerbe und in Betrieben der produktionsnahenDienstleistungen, wenn die Wirtschaftsgüter mindestens 5 Jahre nach ihrerAnschaffung oder Herstellung in einem Betrieb mit bis zu 250 Arbeitneh-mern verbleiben und die Betriebsstätte nicht zur Arbeitsmarktregion Berlingehört.

- Wenn Sie Investitionen in Betriebsstätten im sog. Randgebiet nach dem 31. De-zember 2000 getätigt haben, beträgt der Fördersatz sogar 15 % (anstatt 12 %)bzw. 27,5 % (anstatt 25 %). Das Randgebiet umfasst bestimmte Landkreise, kreis-freie Städte und Gemeinden des Fördergebiets in der Grenzregion zu Polen undTschechien.

Bei Ersatzinvestitionen von neuem beweglichem Anlagevermögen beträgt der För-dersatz

- bei Investitionsabschluss vor dem 01. Januar 2002:

• 5 % im verarbeitenden Gewerbe, in Betrieben der produktionsnahen Dienst-leistungen, in kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks und iminnerstädtischen Groß- oder Einzelhandels.

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• 10 % in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahenDienstleistungen, wenn die Wirtschaftsgüter mindestens 5 Jahre nach ihrerAnschaffung oder Herstellung in einem Betrieb mit bis zu 250 Arbeitneh-mern verbleiben (3 Jahre bei Investitionsbeginn vor dem 01. Januar 2000).

- bei Investitionsabschluss nach dem 31. Dezember 2001, aber vor dem 01. Januar2005:

• 5 % in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahenDienstleistungen, wenn die Wirtschaftsgüter mindestens 5 Jahre nach ihrerAnschaffung oder Herstellung in einem Betrieb mit bis zu 250 Arbeitneh-mern verbleiben (3 Jahre bei Investitionsbeginn vor dem 01. Januar 2000).

Ersatzinvestitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produk-tionsnahen Dienstleistungen mit mehr als 250 Arbeitnehmern sowie in Betrie-ben des Handwerks und des Groß- oder Einzelhandels sind hier nicht mehr be-günstigt.

InvZulG 1999

VII. Die Steuern des Unternehmens Steuerarten und Steuererklärungen

1. Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist die Steuer, die auf das in einem Kalenderjahr erzielte zuversteuernde Einkommen von natürlichen Personen erhoben wird. Hierzu gehörtauch der Gewinn aus Ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit. Deshalbmüssen Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres – spätestens bis zum 31. Mai des Fol-gejahres – eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie oder Ihr Ehegatte

• Arbeitslohn und daneben andere Einkünfte (z. B. aus Ihrer unternehmerischenTätigkeit) von mehr als 410 EUR bezogen haben oder

• keinen Arbeitslohn bezogen haben, der Gesamtbetrag der Einkünfte aber mehrals 7.271 EUR (bei Ehegatten 14.543 EUR) betragen hat.

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Eine generelle Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärungbis zum 30. September wird nur dann gewährt, wenn ein Angehöriger der steuer-beratenden Berufe bei Anfertigung der Steuererklärung mitwirkt.

In der Einkommensteuererklärung müssen Sie Ihre gesamten Einkünfte, im Fall ei-ner Zusammenveranlagung auch die Ihres Ehegatten, erklären.

Ermitteln Sie den Gewinn aus Ihrer unternehmerischen Tätigkeit durch Betriebsver-mögensvergleich, sind der Einkommensteuererklärung eine Abschrift der Bilanz(bei Betriebseröffnung auch die Eröffnungsbilanz) und der Gewinn- und Verlust-rechnung beizufügen. Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsberichtvor, ist eine Abschrift hiervon ebenfalls der Steuererklärung beizufügen.

Wenn Sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind, ist die Einnahme-Überschuss-Rechnung der Einkommensteuererklärung beizufügen.

Haben Sie gemeinsam mit anderen eine Personengesellschaft gegründet, unterliegtdie Gesellschaft selbst nicht der Einkommensbesteuerung. Steuerpflichtig sind viel-mehr nur die einzelnen Gesellschafter, die ihren Anteil am Gewinn der Gesellschaftim Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung angeben und versteuern müssen.

Die Höhe Ihres Anteils am Gewinn der Gesellschaft wird durch das Finanzamt in ei-nem gesonderten Verfahren festgestellt. Zu diesem Zweck muss für die Personen-gesellschaft eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Ge-winns abgegeben werden.

Gerade in der Anfangsphase Ihrer unternehmerischen Tätigkeit kommt es häufigvor, dass zunächst Verluste entstehen. Soweit die Verluste nicht mit anderen positi-ven Einkünften eines Jahres verrechnet werden können, kommt ein Verlustrücktragauf das Vorjahr oder ein Verlustvortrag auf zukünftige Jahre in Betracht. Der Ver-lustrücktrag bzw. -vortrag führt dann ganz oder teilweise zur Erstattung der fürdiese Jahre gezahlten Einkommensteuer.

Befinden sich Ihr Betriebssitz und Ihr Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich verschie-dener Finanzämter, ist die Einkommensteuererklärung dem Wohnsitzfinanzamtzuzuleiten. Die Höhe des Gewinns für Ihre unternehmerische Tätigkeit wird in ei-nem gesonderten Verfahren durch das Finanzamt festgestellt, in dessen Zuständig-

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keitsbereich sich Ihr Betriebssitz befindet (Betriebsstättenfinanzamt). Beim Be-triebsstättenfinanzamt ist aus diesem Grunde eine Erklärung zur gesondertenFeststellung des Gewinns für Ihr Unternehmen einzureichen.

Weitere Informationen zur Einkommensteuer sind in der Broschüre „Einkommen-steuerveranlagung bei Arbeitnehmern, einschließlich der steuerlichen Vergünsti-gungen für Kinder und behinderte Mitbürger“ des Ministeriums der Finanzen desLandes Brandenburg enthalten. Die Bezugsadresse können Sie dem Adressenteilentnehmen.

EStG§§ 56, 60 EStDV

2. Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird vom Einkommen juristischer Personen (insbesondereKapitalgesellschaften, z. B. AG und GmbH) erhoben. Im Rahmen der Reform derUnternehmensbesteuerung wurde bei der Körperschaftsteuer eine vollständigeSystemumstellung vorgenommen. Das bedeutet:

Der von einer Kapitalgesellschaft erwirtschaftete Gewinn wird bei der Ermittlungder von ihr zu zahlenden Körperschaftsteuer berücksichtigt. Gleichzeitig wird dervon der Gesellschaft ausgeschüttete Gewinn bei der Berechnung der zu zahlendenEinkommensteuer des Anteilseigners zu 50 v. H. hinzugerechnet. Eine steuerlicheDoppelbelastung der Ausschüttungen wird jedoch durch das Halbeinkünfteverfah-ren (siehe Seite 66) vermieden.

Schüttet eine Gesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft als Anteilseigner aus,fällt nur einmal Körperschaftsteuer bei der ausschüttenden Gesellschaft an.

Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitestgehend die Grundsätze und Vorschriftendes Einkommensteuerrechts, insbesondere für die Gewinnermittlung, für die Ver-anlagung, die Steuerentrichtung und die Abgabefrist für die Steuererklärung(31. Mai des Folgejahres). Zusätzlich sind hierbei aber besondere Vorschriften desKörperschaftsteuergesetzes heranzuziehen und insbesondere verdeckte Gewin-nausschüttungen (z. B. überhöhte Gesellschafter-Geschäftsführergehälter, Darle-

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hensgewährung von der Gesellschaft oder einem Gesellschafter zu unangemesse-nen Zinsen) zu berücksichtigen.

Gewinnermittlung

Da die o. g. Kapitalgesellschaften schon handelsrechtlich zur Buchführung verpflich-tet sind, muss der steuerliche Gewinn in jedem Fall durch Betriebsvermögensver-gleich ermittelt werden; eine Einnahme-Überschuss-Rechnung genügt hier nicht.

Bei diesen Gesellschaften sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zubehandeln, auch wenn sie für sich gesehen zu einer anderen Einkunftsart gehören.Vermietet beispielsweise eine GmbH Wohngebäude (Einkünfte aus Vermietungund Verpachtung), erzielt sie Zinserträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen) oder er-bringt sie steuerberatende Leistungen (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit), sowerden diese Einkünfte bei ihr immer in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifi-ziert und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter (Anteilseigner)

Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihrem(n) Gesellschafter(n)werden im allgemeinen steuerlich anerkannt wie alle Leistungsbeziehungen zwi-schen fremden Dritten.

So ist beispielsweise das Gehalt eines Gesellschafters, der für seine GmbH als Ge-schäftsführer tätig ist, grundsätzlich bei der GmbH als Betriebsausgabe abzugsfä-hig; der Gesellschafter bezieht insoweit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.Die steuerliche Anerkennung dieser Leistungsbeziehung ist so lange unproblema-tisch, als ihre Bedingungen denen entsprechen, die unter fremden Dritten üblichsind. Halten diese Bedingungen einem sog. Fremdvergleich nicht stand, z. B. weilein unangemessen hohes Gehalt gezahlt wird, so liegen sog. verdeckte Gewinnaus-schüttungen vor. Diese dürfen das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht min-dern und können damit zu erheblichen Steuerbelastungen bei der Kapitalgesell-schaft führen. Die verdeckte Gewinnausschüttung führt beim Gesellschafter zuEinkünften aus Kapitalvermögen.

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Steuersatz und Halbeinkünfteverfahren

Die Körperschaftsteuer beträgt einheitlich 25 % des zu versteuernden Einkommens.Schüttet die Gesellschaft Gewinn aus, so wird dieser bei dem empfangenden Anteil-seigner zu 50 % bei der Berechnung der Einkommensteuer hinzugerechnet. Damitsoll erreicht werden, dass die Steuerbelastung insgesamt so hoch ist, als wenn dererwirtschaftete Gewinn unmittelbar vom Anteilseigner erzielt worden wäre.

Ist der die Ausschüttung empfangende Anteilseigner eine Kapitalgesellschaftbleibt die Ausschüttung bei der empfangenden Kapitalgesellschaft steuerfrei.

Verluste

Anders als bei Personengesellschaften können Verluste der Kapitalgesellschaftnicht mit positiven Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden. Da die Kapi-talgesellschaft selbst steuerpflichtig ist, kann sie ihre Verluste nur mit eigenen Ge-winnen saldieren und dadurch ihre eigene Steuerbelastung reduzieren.

Verluste, die in den Anfangsjahren anfallen, mindern somit in späteren Jahren, indenen Gewinne erzielt werden, im Wege des Verlustabzugs das zu versteuerndeEinkommen der Gesellschaft.

KStGEStG

3. Solidaritätszuschlag

Auf die festgesetzte Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer wird ein Solidari-tätszuschlag i. H. v. 5,5 % erhoben.

Bereits im Vorauszahlungsverfahren (siehe Seite 79/80) geleistete oder im Wege desSteuerabzugs (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) einbehaltene Solidaritätszuschlags-beträge werden bei der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranlagung an-gerechnet.

SolZG 1995

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4. Gewerbesteuer

Als Einzelunternehmer mit gewerblichen Einkünften sind Sie Steuerschuldner derGewerbesteuer. Bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sind die Ge-sellschaften selbst Steuerschuldner (nicht die Gesellschafter bzw. Anteilseigner).

Üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus, besteht keine Gewerbesteuerpflicht.

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.

Der Gewerbeertrag ist der Gewinn des Gewerbebetriebs, der nach den Vorschriftendes Einkommensteuergesetzes oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wird.Der so ermittelte Gewinn wird nach den Regelungen des Gewerbesteuergesetzesum „Hinzurechnungen“ oder „Kürzungen“ korrigiert. Von besonderer Bedeutungfür Unternehmensgründer ist hierbei die hälftige Hinzurechnung von sogenann-ten Dauerschuldzinsen (i. d. R. langfristige Kreditzinsen).

Für die Festsetzung der Gewerbesteuer sind verschiedene Schritte erforderlich. DasFinanzamt ermittelt zunächst den Steuermessbetrag, der sich aus Ihren Besteue-rungsmerkmalen durch Anwendung einer Messzahl ergibt und sendet Ihnen einenGewerbesteuermessbescheid zu. Dieser enthält keine Zahlungsaufforderung (Leis-tungsgebot). Der Gewerbesteuermessbescheid wird auch der zuständigen Ge-meinde zugeleitet. Diese berechnet die von Ihnen zu zahlende Gewerbesteuer, in-dem je nach Gemeinde ein unterschiedlicher Hebesatz auf den Messbetrag ange-wendet wird und sendet Ihnen den Gewerbesteuerbescheid zu. Die Gewerbesteuerist direkt an die Gemeinde zu zahlen.

Gewerbesteuer fällt bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften nur an,wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 EUR jährlich übersteigt.

Einwendungen hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags (z. B.unzutreffende Gewinn- oder Gewerbeertragsermittlung) können nur gegenüberdem Finanzamt erhoben werden. Anträge hinsichtlich der Erhebung der Gewerbe-steuer (z. B. Antrag auf Ratenzahlung) sind hingegen an die Gemeinde zu richten.

Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung ist der 31. Mai des Folgejahres.

Zur Milderung der Belastung von Gewerbebetrieben mit Gewerbesteuer wird die

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Einkommensteuer des Unternehmers durch pauschale Anrechnung der Gewerbe-steuer verringert. Die Einkommensteuerermäßigung wird in Höhe des 1,8 fachendes Gewerbesteuermessbetrags gewährt.

GewStG§ 35 EStG

5. Umsatzsteuer

System der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist im allgemeinen auch als Mehrwertsteuer bekannt. Als soge-nannte Verbrauchsteuer wird sie wirtschaftlich nicht von Ihnen als Unternehmergetragen, sondern als Preisbestandteil auf den Endverbraucher der Ware oderDienstleistung weitergegeben.

Mit der Berechnung oder Abführung der Umsatzsteuer hat der Konsument nichtszu tun. Diese Pflicht obliegt allein Ihnen als Unternehmer. Andererseits haben Siedie Möglichkeit, die Ihnen für empfangene Leistungen in Rechnung gestellte Um-satzsteuer als Vorsteuer vom Staat zurückfordern.

Beispiel:

• Wer z. B. ein belegtes Brötchen in einem Bistro kauft, muss darauf Umsatzsteu-er zahlen. Der Bistrobetreiber reicht die vom Käufer erhaltene Umsatzsteuer andas Finanzamt weiter. Umgekehrt verlangen die Lieferanten (Fleischer und Bä-cker), bei denen der Bistrobetreiber die Wurst und das Brötchen eingekauft hat,ebenfalls Umsatzsteuer. Diese muss der Bistrobetreiber zunächst bezahlen, be-kommt sie als Vorsteuer aber vom Staat wieder, indem die bezahlte und verein-nahmte Umsatzsteuer gegeneinander aufgerechnet werden.

Besteuert wird der Umsatz, sofern nicht eine Steuerbefreiung greift. Zu den Umsät-zen zählen Lieferungen (z. B. Warenverkäufe), sonstige Leistungen (z. B. Reparaturar-beiten, Beratungsleistungen), innergemeinschaftliche Erwerbe (z. B. Warenbezügeaus EG-Staaten) und der Eigenverbrauch.

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Bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Ausland ansässiger Unterneh-mer sowie bei bestimmten Inlandslieferungen, z. B. von sicherungsübereignetenGegenständen, sind Sie verpflichtet, die Umsatzsteuer zu berechnen, anzumeldenund an das Finanzamt abzuführen.

Die Umsatzsteuer wird für Ihr Unternehmen nur erhoben, wenn Sie kein Klein-unternehmer sind.

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer ist jeweils für ein Jahr, wer

• im Vorjahr einen Bruttoumsatz (einschließlich USt) von nicht mehr als 16.620EUR hatte und wenn

• im laufenden Jahr der Bruttoumsatz 50.000 EUR voraussichtlich nicht überstei-gen wird.

Beginnen Sie mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit während des Jahres, muss dervoraussichtliche Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochgerechnet werden.Dabei kommt es nur darauf an, ob Sie nach den Verhältnissen des laufenden Jahresvoraussichtlich die Grenze von 16.620 EUR nicht überschreiten. Angefangene Mo-nate sind bei der Umrechnung als volle Monate zu behandeln.

Unter Bruttoumsatz (einschließlich USt) ist die Summe aus allen steuerpflichtigenUmsätzen (ohne innergemeinschaftliche Erwerbe), sowie dem steuerpflichtigen Ei-genverbrauch zuzüglich der Umsatzsteuer zu verstehen. Steuerfreie Umsätze ge-hören nicht dazu.

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Beispiel:

• Ein Unternehmer hatte 2002 folgende Umsätze:

Bruttoeinnahmen vom 01. Januar bis 31. Dezember (incl. 16 % USt) 14.000 EUR Eigenverbrauch 250 EUR+ Umsatzsteuer (16%) 40 EUR

290 EUR 290 EUR

Umsatz des Jahres 2002 14.290 EUR

Voraussichtlicher Umsatz des Jahres 2003 18.000 EUR

Im Jahr 2003 fällt keine Umsatzsteuer an. Im Jahr 2004 wäre aber Umsatzsteu-er zu erheben, falls der Umsatz im Jahr 2003 tatsächlich 16.620 EUR übersteigt.

Ein Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführenund ist somit auch nicht verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder eineUmsatzsteuer-Jahreserklärung beim Finanzamt abzugeben. Wird die 16.620 EUR -Grenze nie überschritten, bleibt die Umsatzsteuer immer unerhoben. Es ist jedochzu beachten, dass in diesem Fall der Unternehmer

• nicht auf die Steuerfreiheit bestimmter Umsätze verzichten kann,

• er keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen darf und

• auch keinen Vorsteuerabzug hat.

Stellt der Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer in Rechnung, so schuldet erdiese Steuer und muss sie an das Finanzamt abführen.

Die Nichterhebung der Umsatzsteuer ist ein Vorteil, weil der Verwaltungsaufwandso gering wie möglich gehalten wird und ein Umsatzsteuerverfahren mit dem Fi-nanzamt entfällt. Diesem Vorteil steht jedoch als Nachteil gegenüber, dass derKleinunternehmer die ihm selbst von anderen berechnete und von ihm gezahlteUmsatzsteuer nicht als Vorsteuer erstattet erhält.

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Das Umsatzsteuergesetz räumt dem Kleinunternehmer jedoch die Möglichkeit ein,auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die Besteuerung nach den all-gemeinen Grundsätzen zu wählen. Dies muss der Kleinunternehmer gegenüber demFinanzamt erklären. Er ist dann mindestens 5 Jahre an diese Erklärung gebunden.

Die Option auszuüben ist sinnvoll, wenn der Kleinunternehmer zu Beginn seinerGeschäftstätigkeit hohe Anfangsinvestitionen hat (Anschaffung von Maschinen,Geräten, Fahrzeugen) und daher viel Umsatzsteuer bezahlen muss, selbst aber nurgeringe Ausgangsumsätze hat.

Übt der Kleinunternehmer die Option aus, kann er die ihm berechnete Umsatzsteu-er als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen und so seine Einstandskostensenken. Er kann zudem in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen. Abneh-mer, die Unternehmer sind, können die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ih-rerseits grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen, so dass die Umsatzsteuer fürsie nur ein durchlaufender Posten, aber keine echte Belastung ist. Das kann einWettbewerbsvorteil sein.

Die Möglichkeit der Option sollte von jedem Kleinunternehmer für seinen Einzelfallgeprüft werden.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärung

In dem Kalenderjahr, in dem Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, und imfolgenden Kalenderjahr ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben.

In den Folgejahren müssen Sie die Umsatzsteuer während des Jahres anmeldenund an das Finanzamt abführen, und zwar grundsätzlich

vierteljährlich bis zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar, wenn die ab-zuführende Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahrnicht mehr als 6.163 EUR betragen hat;

monatlich bis zum 10. des folgenden Monats, wenn die abzuführende Umsatz-steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.163 EURbetragen hat.

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Maßgebend ist hierbei die sogenannte Zahllast, d. h. der Unterschiedsbetrag zwi-schen der einbehaltenen Umsatzsteuer (Ausgangsumsatzsteuer) und der gezahl-ten Vorsteuer.

Die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrich-tung der Vorauszahlungen verlängern sich um jeweils einen Monat, wenn Sie beimFinanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung (siehe Anlagen) stellen.

Hat die abzuführende Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nichtmehr als 512 EUR betragen, sind Sie als Unternehmer von der Verpflichtung zur Abga-be der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen regelmäßig befreit.

Nehmen Sie Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahrauf, ist die voraussichtliche Umsatzsteuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

Unabhängig von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und unabhängig von der Hö-he der Umsätze ist bis zum 31. Mai des Folgejahres immer eine Umsatzsteuererklä-rung abzugeben (Umsatzsteuerjahreserklärung). Die darin von Ihnen errechneteAbschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steuererklärungfällig, d. h. unaufgefordert an das Finanzamt zu zahlen.

Berechnung der Umsatzsteuer

Der allgemeine Umsatzsteuersatz beträgt 16 % (Regelsteuersatz). Der ermäßigteUmsatzsteuersatz beträgt 7 %.

Die Umsatzsteuer wird durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die sog.Bemessungsgrundlage errechnet. Dies ist grundsätzlich das in Rechnung gestelltebzw. vereinnahmte Nettoentgelt.

Ist für eine Lieferung oder Leistung nicht das Nettoentgelt, sondern ein Bruttopreis(ohne Ausweis der enthaltenen Umsatzsteuer) vereinbart und gezahlt worden,muss die Umsatzsteuer herausgerechnet werden.

Für erbrachte Umsätze kann die Umsatzsteuer mit dem abgerundeten Hundert-satz von 13,79 aus den Rechnungsbeträgen errechnet werden. Für den ermäßigten

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Umsatzsteuersatz von 7 % gilt bei einer Steuerberechnung aus den Rechnungsbe-trägen der Hundertsatz von 6,54.

Entstehung der Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuergesetz geht grundsätzlich von der Besteuerung der Umsätzenach vereinbarten Entgelten aus. In solchen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mitAblauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums - Monat bzw. Quartal -, in demdie Leistungen ausgeführt worden sind.

Als Ausnahmeregelung kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unter-nehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als125.000 EUR betragen hat, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet(Istbesteuerung). In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voran-meldungszeitraums - Monat bzw. Quartal -, in dem das Entgelt für eine Leistungvereinnahmt worden ist.

Für die neuen Bundesländer gilt bis zum 31. Dezember 2004 eine Umsatzgrenzevon 500.000 EUR. Solche Anträge werden bei Vorliegen der Voraussetzungen regel-mäßig genehmigt.

Da bei der Istbesteuerung die Steuer erst bei Vereinnahmung des Entgelts undnicht bereits bei Ausführung der Lieferung oder der sonstigen Leistung entsteht,ergibt sich ein Liquiditätsvorteil, der insbesondere für Unternehmer mit dünner Ka-pitaldecke oder bei Geschäften mit langen Zahlungszielen von erheblicher wirt-schaftlicher Bedeutung sein kann.

Aufzeichnungspflichten

Der Unternehmer muss für die Zwecke der Umsatzsteuer jeweils getrennt auf-zeichnen:

• den Zeitpunkt der ausgeführten Umsätze und der innergemeinschaftlichen Er-werbe

• das Nettoentgelt für die ausgeführten Umsätze und die innergemeinschaft-

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lichen Erwerbe, wobei ersichtlich zu machen ist, wie sich die Entgelte auf diesteuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuer-freien Umsätze verteilen

• den Nettorechnungsbetrag der Eingangsumsätze sowie

• die Vorsteuerbeträge.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wenn Sie als Unternehmer am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, d. h. amHandel zwischen Unternehmern aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten teilnehmenwollen, benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese können Siebei der Aufnahme Ihrer Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.

Stellen Sie erst später fest, dass Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benö-tigen, können Sie diese schriftlich beim Bundesamt für Finanzen - Außenstelle -,66738 Saarlouis (Telefax: 0 68 31/4 56-1 20 oder 1 46) beantragen. Der formlose Antragmuss Ihren Namen, Anschrift, Ihre Steuernummer sowie das zuständige Finanzamtenthalten.

Angabe der Steuernummer

In den nach dem 30. Juni 2002 ausgestellten Rechnungen haben Sie die Ihnen vomFinanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.

UStG

6. Lohnsteuer für beschäftigte Arbeitnehmer

Wenn Sie in Ihrem Betrieb Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie grundsätzlich ver-pflichtet, für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung Lohnsteuer, Soli-daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und andas Finanzamt abzuführen.

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Sie haften als Arbeitgeber für die richtige Einbehaltung und Abführung dieser Be-träge.

Steuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften

Grundlage für den Steuerabzug ist die Lohnsteuerkarte, die dem Arbeitnehmer fürjedes Kalenderjahr von seiner Gemeinde ausgestellt wird. Auf der Lohnsteuerkartesind die persönlichen Besteuerungsmerkmale (Steuerklasse, Konfession, Zahl derKinderfreibeträge und sonstige eingetragene Freibeträge) des Arbeitnehmers aus-gewiesen. Die Richtigkeit der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte brauchen Sienicht zu prüfen. Dies ist allein Sache des Arbeitnehmers. In Fällen, in denen Ihnenein Arbeitnehmer schuldhaft keine Lohnsteuerkarte vorlegt, müssen Sie die Lohn-steuer generell nach Steuerklasse VI einbehalten.

Für die Einbehaltung der Lohnsteuer haben Sie zunächst die Höhe des steuerpflich-tigen Arbeitslohnes festzustellen. Die hierfür abzuführende Lohnsteuer wird dannmit Hilfe der maßgebenden Lohnsteuertabelle unter Berücksichtigung der persön-lichen Besteuerungsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte ermittelt. Die Lohnsteuer-tabellen richten sich nach dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum, für den der lau-fende Arbeitslohn gezahlt wird. Üblicherweise sind dies der Monat, die Woche oderin Einzelfällen auch der Tag. Lohnsteuertabellen verschiedener Verlage sind imBuchhandel erhältlich.

Neben der Lohnsteuer weisen die Lohnsteuertabellen auch die Berechnungsgrößefür den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer aus. Von dieser Berechnungs-größe wird der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und die Kirchensteuer mit 9 % (Kir-chensteuersatz für das Land Brandenburg) ermittelt.

Diese Beträge sind vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Betriebsstättenfi-nanzamt abzuführen.

Steuerfreistellung bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern

Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn für ein geringfügiges Beschäftigungsver-hältnis (325-EURO-Job) steuerfrei auszahlen, wenn ihm der Arbeitnehmer eine vom

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Finanzamt ausgestellte „Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns fürein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis“ (siehe Seite 103) vorlegt und der Ar-beitgeber den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von12 % des Arbeitslohnes entrichtet.

Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitkräfte und Aushilfen

Für Teilzeitkräfte und Aushilfen, die keine Bescheinigung zur Steuerfreistellung desArbeitslohnes für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorlegen, können Sieunter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer auch ohne Vorlage der Lohn-steuerkarte pauschal erheben, d. h. ohne Berücksichtigung der persönlichen Be-steuerungsmerkmale des einzelnen Arbeitnehmers. Hier sind jedoch die ab 1. April1999 geltenden Neuregelungen zu den geringfügig Beschäftigten in der Sozialver-sicherung zu beachten.

Pauschal besteuerter Arbeitslohn wird nicht auf der Lohnsteuerkarte bescheinigtund auch nicht bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfasst.Steuerschuldner der pauschalen Lohnsteuer sind Sie als Arbeitgeber.

Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer

Aus Vereinfachungsgründen kann ein Arbeitgeber auf die Vorlage der Lohnsteuer-karte verzichten und die Lohnsteuer pauschal wie folgt erheben:

a) bei nur kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern pauschal 25 % des Arbeits-lohns. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn Arbeitnehmer nur gele-gentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden (z. B. für einenbestimmten Auftrag). Dabei darf die Dauer der Beschäftigung 18 zusammen-hängende Arbeitstage nicht übersteigen und

• der Arbeitslohn darf während der Beschäftigungsdauer 62 EUR durch-schnittlich je Arbeitstag nicht überschreiten oder

• die Beschäftigung muss zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt (z. B. Be-seitigung von Unwetterschäden) sofort erforderlich werden.

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b) bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeits-lohn beschäftigt sind, pauschal 20 % des Arbeitslohns.

Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn liegtvor, wenn der Arbeitslohn bei dem Arbeitgeber 325 EUR im Monat nicht über-steigt.

Bei beiden Pauschalierungsmöglichkeiten darf der durchschnittliche Stundenlohnje Arbeitsstunde 12 EUR nicht übersteigen. Diese Pauschalierungsmöglichkeitensind unzulässig, wenn der Arbeitnehmer bereits für eine andere Beschäftigung vondemselben Arbeitgeber Arbeitslohn bezieht, der den allgemeinen Grundsätzen desLohnsteuerabzugs nach den §§ 39 b bis 39 d EStG unterworfen ist.

Auch wenn Sie die Pauschalierung der Lohnsteuer beim Finanzamt nicht beantra-gen oder genehmigen lassen müssen, sind geeignete Aufzeichnungen zum Nach-weis der Voraussetzungen zu führen.

Neben der pauschalen Lohnsteuer fallen ferner Solidaritätszuschlag und Kirchen-steuer an. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 %, die pauschale Kirchensteuer imLand Brandenburg grundsätzlich 5 % der pauschalen Lohnsteuer. Führen Sie jedocheinen Einzelnachweis über die Kirchenzugehörigkeit Ihrer Arbeitnehmer, so ist zurErmittlung der korrekten Bemessungsgrundlage die pauschale Lohnsteuer um denAnteil zu kürzen, der auf die nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfällt.Auf diese gekürzte pauschale Lohnsteuer ist dann der im Land Brandenburg all-gemein geltende Kirchensteuersatz von 9 % anzuwenden.

Können Sie mangels Kenntnis der Konfessionszugehörigkeit Ihrer Arbeitnehmerdie pauschalen Kirchensteuerbeträge nicht im einzelnen der evangelischen undder römisch-katholischen Kirche zuordnen, so ist die pauschale Kirchensteuer inder Lohnsteueranmeldung im Verhältnis 70 % auf evangelische und 30 % auf dierömisch-katholische Kirche aufzuteilen.

Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

Die abzuführenden Steuern sind von Ihnen auf dem amtlichen Vordruck Lohnsteu-er-Anmeldung (siehe Seite 101) zu erklären. Die Lohnsteuer-Anmeldung sowie die

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Überweisung der einzelnen Beträge an das Finanzamt müssen Sie unaufgefordertzu folgenden Terminen vornehmen:

• monatlich bis zum 10. des Folgemonats, wenn die Lohnsteuer im vorangegan-genen Kalenderjahr mehr als 3.000 EUR betragen hat,

• vierteljährlich bis zum 10. des auf das jeweilige Vierteljahr folgenden Monats(z. B. für das erste Kalendervierteljahr bis 10. April), wenn die Lohnsteuer im vor-angegangenen Kalenderjahr mehr als 800 EUR, aber nicht mehr als 3.000 EURbetragen hat,

• jährlich bis zum 10. Januar des Folgejahres, wenn die Lohnsteuer im vorange-gangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 EUR betragen hat.

Im Jahr der Betriebseröffnung kann nicht auf das vorangegangene Kalenderjahr ab-gestellt werden. Deshalb ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den erstenvollen Kalendermonat nach der Eröffnung abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

Lohnkonto und Lohnsteuerbescheinigung

Für jeden Arbeitnehmer müssen Sie ein Lohnkonto im jeweiligen Kalenderjahr füh-ren. Dort tragen Sie neben der Art des Arbeitslohns (Barlohn oder Sachbezug) undder Höhe des Arbeitslohns (einschließlich steuerfreier Arbeitslohn/Bezüge) auchsämtliche Besteuerungsmerkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus der Bescheini-gung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohnes für ein geringfügiges Beschäfti-gungsverhältnis sowie die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag undggf. die Kirchensteuer ein.

Das Lohnkonto ist am Ende des Kalenderjahres oder bei früherer Beendigung desArbeitsverhältnisses abzuschließen. Aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto istdann eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Eine maschinell erstellte Lohn-steuerbescheinigung ist mit der Lohnsteuerkarte fest zu verbinden. Sofern Arbeit-nehmer zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben Sie Ihren Arbeitnehmerndie Lohnsteuerkarten/Lohnsteuerbescheinigungen nach Ablauf des Kalenderjahresunverzüglich auszuhändigen. Alle nicht ausgehändigten Lohnsteuerkarten reichenSie bitte bis zum Ablauf des Folgejahres bei Ihrem Betriebsstättenfinanzamt ein.

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Sozialversicherung

Auskünfte über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Lohnzahlungenan Ihre Arbeitnehmer erteilen die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung.

§§ 38 bis 42 d EStG

VIII. Steuervorauszahlungen

Auf die Steuer, die Sie voraussichtlich für das laufende Jahr insgesamt zahlen müs-sen, sind Vorauszahlungen zu entrichten. Sämtliche geleisteten Vorauszahlungenwerden später auf die Jahressteuerschuld angerechnet.

Stichtage für die Vorauszahlungen:

• Einkommen-, Körperschaft- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag 10. März/10. Juni/10. September/10. Dezember

• Gewerbesteuer15. Februar/15. Mai/15. August/15. November

• Umsatzsteuer10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums

Das Finanzamt setzt die Höhe der Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körper-schaft- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag durch einen Vorauszah-lungsbescheid fest. Im Jahr der Betriebseröffnung bzw. Aufnahme der freiberuf-lichen Tätigkeit richtet es sich dabei regelmäßig nach Ihren Angaben im Fragebo-gen zur Betriebseröffnung. Die Umsatzsteuervorauszahlungen haben Sie selbst zuerrechnen und beim Finanzamt anzumelden.

Wurden die Ertragssteuervorauszahlungen nach Ihrer Ansicht zu hoch oder zu nie-drig festgesetzt, können Sie jederzeit einen Antrag beim Finanzamt stellen, in demSie die gewünschte Herabsetzung oder Anhebung der Vorauszahlungen aus IhrerSicht begründen. Das Finanzamt wird den Antrag prüfen und ggf. einen geänder-ten Vorauszahlungsbescheid erlassen.

Steuerliche Hinweise

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Eventuell zu leistende Gewerbesteuer-Vorauszahlungen setzt die Gemeinde fest.Ein Antrag auf Anpassung des Messbetrags für Vorauszahlungszwecke ist jedochebenfalls beim Finanzamt zu stellen.

§ 37 EStG§ 19 GewStG

IX. Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt

Zahlungen an das Finanzamt sind durch Überweisung, durch Einzahlung auf einKonto der Finanzkasse, durch Übersendung eines Verrechnungsschecks oder durchLastschrifteinzug zu leisten.

Bitte vergessen Sie nicht Ihre Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum, fürden die Zahlung geleistet wird, anzugeben.

Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisungen oder Einzahlung auf ein Konto der Fi-nanzkasse der Tag, an dem der Betrag dem Finanzamt gutgeschrieben wird, beiÜbersendung eines Verrechnungsschecks der Tag des Eingangs beim Finanzamt.

Wenn Sie die Steuer nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages zahlen,entsteht für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Hö-he von 1 % des rückständigen auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags. EinSäumniszuschlag wird bei einer verspäteten Zahlung von bis zu fünf Tagen nichterhoben, wenn Sie die Steuer durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Kontoder Finanzkasse entrichtet haben.

Zum Fälligkeitstag nicht geleistete Zahlungen werden einmal vom Finanzamt an-gemahnt. Bleibt die Mahnung erfolglos, muss das Finanzamt die Steuerforderungim Wege der Vollstreckung einziehen.

Das Finanzamt kann allerdings auf Antrag die ausstehenden Steuerbeträge stun-den oder deren Vollziehung aussetzen, wenn die entsprechenden Voraussetzungenhierfür vorliegen. Es ist aber zu beachten, dass für Steuern, die nicht Gelder desUnternehmens, sondern eines Dritten sind (Umsatzsteuer und Lohnsteuer), ver-schärfte Bedingungen gelten. Sie dürfen i. d. R. nicht gestundet werden. Der Unter-nehmer muss deshalb bereits von Anfang an Vorsorge dafür treffen, dass er dieseSteuern pünktlich abführen kann.

Steuerliche Hinweise

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Um Ihnen und auch dem Finanzamt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu er-leichtern, können Sie sich am Lastschrifteinzugsverfahren beteiligen. Sie ersparensich damit die Terminüberwachung von an das Finanzamt zu leistende Zahlungenund das Ausfüllen des Überweisungsauftrags oder Schecks. Darüber hinaus kön-nen keine Säumniszuschläge mehr anfallen, da die Zahlung im Lastschrifteinzugs-verfahren bereits zum Fälligkeitstag als entrichtet gilt.

Die auf folgender Seite abgebildete Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugs-verfahren können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt anfordern.

§§ 222, 224, 240, 361 AO

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Steuerliche Hinweise

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Unternehmensförderung

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C Unternehmensförderung

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C Unternehmensförderung

Förderprogramme als Baustein für den Unternehmensstart

I. Werden Unternehmensgründungen vom Staat gefördert?

Der Staat fördert Unternehmensgründungen auf vielfältige Art und Weise. Da die ei-genen Mittel in der Regel nicht ausreichen, um den Unternehmensstart und -auf-bau zu realisieren, sind öffentliche Förderprogramme des Landes Brandenburg, desBundes sowie der Europäischen Union ein wichtiger Baustein für einen erfolgrei-chen Unternehmensstart. Aus diesem Grunde lohnt es sich in jedem Fall, vor BeginnIhrer unternehmerischen Tätigkeit die Fördermöglichkeiten sorgfältig zu prüfen.

Ein Finanzierungsmix aus eigenen Mitteln, Geldern öffentlicher Förderprogrammesowie evtl. zusätzlichen Bankdarlehen bieten eine gesunde Basis für die Zukunft Ih-res Unternehmens.

Wichtig:Fördermittel sind grundsätzlich vor Beginn der Maßnahmen zu beantragen. Ge-prüft werden sie in der Regel von der Hausbank, die auch das weitere Antragsver-fahren übernimmt.

II. Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Die Förderung von Unternehmensgründungen kann auf unterschiedliche Art undWeise erfolgen. Es bestehen im wesentlichen folgende Möglichkeiten:

• Darlehen mit günstigen Zinskonditionen, tilgungsfreien Anlaufjahren und lan-gen Laufzeiten

• Zuschüsse• Bürgschaften• Kapitalbeteiligungen• Steuerliche Vergünstigungen (z. B. Investitionszulage)• Beratungen und Schulungen (siehe Seite 13)

Unternehmensförderung

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UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

III. Überblick über bestehende Förderprogramme

Förderprogramme des Bundes:

� ERP-Eigenkapitalhilfe-ProgrammERP-ExistenzgründungsprogrammERP-AufbauprogrammERP-InnovationsprogrammERP-Umwelt- und Energieprogramm

Förderung von Existenzgründern durch langfristige Darlehen aus dem ERP-Sondervermögen mit niedriger Verzinsung und tilgungsfreien Jahren.

� Überbrückungsgeld für Existenzgründerinnen und –gründer

Die Bundesanstalt für Arbeit kann nach § 57 SGB III Arbeitslosen und von Ar-beitslosigkeit Bedrohten, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, ein Über-brückungsgeld für die Dauer von 6 Monaten zur Sicherung des Lebensunter-halts und zur sozialen Sicherung gewähren.

� Mittelstandsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Förderung von Investitionen im In- und Ausland, die einer langfristigen Mittel-bereitstellung bedürfen (z. B. Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Bau-investitionen, Anschaffung von Maschinen und Fahrzeugen, Betriebs- und Ge-schäftsausstattung, Vorhaben im Rahmen der Forschung und Entwicklung,Erwerb immaterieller Wirtschaftsgüter, Kaufpreisfinanzierung im Rahmen ei-nes Firmenerwerbs) durch zinsgünstige Darlehen mit tilgungsfreien Jahren.

� DtA-Startgeld

Gefördert werden Existenzgründer mit vergleichsweise geringem Finanzie-rungsbedarf durch zinsgünstige Darlehen und Einräumung einer tilgungsfreienZeit.

� Bürgschaftsprogramm der Deutschen Ausgleichsbank (DtA)

Absicherung von Darlehen des Kreditgewerbes (Hausbank) durch Bürgschaf-ten der DtA bei fehlenden oder unzureichenden Sicherheiten.

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• Einstellungszuschuss bei Neugründungen

Förderung der Einstellung von Arbeitslosen in den ersten Jahren der Existenzdurch Gewährung eines Zuschusses zu den Lohnkosten.

Förderprogramme des Landes Brandenburg:

• Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA)

Förderung von Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft, wenn z. B. ei-ne Betriebsstätte errichtet wird, durch Gewährung eines Zuschusses.

Des weiteren werden Schulungs- und Beratungsleistungen für kleine und mitt-lere Unternehmen im Rahmen der GA-Beratung gefördert.

• Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW)

Gefördert werden alle Formen der Existenzgründung, die einen nachhaltigenwirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, also die Errichtung oder der Erwerb ei-nes Betriebes sowie die Übernahme einer tätigen Beteiligung. Des weiterenkönnen Festigungsvorhaben und der Betriebsmittelbedarf innerhalb von 8 Jah-ren nach Geschäftseröffnung gefördert werden.

• Innovationsfonds des Landes Brandenburg

Förderung von Innovationsvorhaben durch zinsgünstige Darlehen, im Einzelfallauch durch Beteiligungen.

• Produkt- und Verfahrensinnovation

Durch die Förderung der Entwicklung neuer Produkte und Verfahren soll die In-novationsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittlerenUnternehmen unterstützt werden.

• Markterschließungsrichtlinie

Die Markterschließungsrichtlinie fördert Maßnahmen zur Absatzförderung undMarkterschließung für eigene Produkte und Dienstleistungen im In- und Ausland,

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insbesondere Beratungen zu Marktanalysen sowie Teilnahme an Messen, Aus-stellungen, Kooperationsbörsen und anderen Veranstaltungen. Ziel des Pro-gramms sind umfassende Markterschließungs- und Absatzförderungen von Pro-dukten und Dienstleistungen von brandenburgischen KMU sowie die Vernetzungder Unternehmen zum Ausgleich von strukturellen Wettbewerbsnachteilen.

Gemeinsame Existenzgründungsförderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,Gesundheit und Frauen und des Ministeriums für Wirtschaft:

• Nutzung regionaler Lotsendienste, die Gründungswillige begleiten und ihnenindividuell vor der Gründung u. a. externe Qualifizierungs- und Beratungsange-bote in einem Gesamtumfang von bis zu 1.300 EUR vermitteln.(Richtlinie des MASGF zur qualifizierenden Beratung von Existenzgründerinnenund – gründern in der Vorgründungsphase – Richtlinie A)

• Förderung des Coaching nach der Gründung sowie einer Rahmenbetreuungdurch die Lotsendienste bis zu 90% der tatsächlich entstandenen förderfähi-gen Ausgaben, höchstens jedoch 2.600 EUR für das Coaching und 300 EUR fürdie Lotsendienste je KMU.(Richtlinie des MW zur Förderung von beratender Begleitung (Coaching) kleinerund mittlerer Unternehmen in der Nachgründungsphase (CoNaG) – Richtlinie B)

• Bürgschaften

Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften der Bürgschaftsbank Branden-burg bei fehlenden oder unzureichenden Sicherheiten.

• Mittelständische Beteiligungsgesellschaft

Finanzierung u. a. von Existenzgründungen durch stille Beteiligungen des Lan-des Brandenburg.

• Gemeinsame Förderprogramme

• Gründungs- und WachstumsfinanzierungFörderung der Leistungsfähigkeit, der Risikobereitschaft und der Innova-tionskraft kleinerer und mittlerer Unternehmen (einschließlich Existenz-

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gründer, Dienstleistungsunternehmen und Freiberufler). Besondere Beach-tung erfährt dabei die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowiedie Anpassung an Strukturveränderungen.

• BC Brandenburg Capital GmbH (BC)Die BC Brandenburg Capital GmbH (BC) managt als Tochter der Investitions-bank des Landes Brandenburg (ILB) und der tbg Technologie-Beteiligungs-gesellschaft mbH der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) sowie als Partnerder ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH die Fondsgesellschaften

• Seed Capital Brandenburg GmbH (SCB)• Kapitalbeteiligungsgesellschaft für das Land Brandenburg mbH (KBB)• BC-Venture GmbH (BCV)• BC-Mezzanine GmbH (BCM) sowie den• Risikokapitalfonds der Sparkassen des Landes Brandenburg.

Anliegen der BC ist es, den stetig wachsenden Finanzierungsbedürfnissender Unternehmen im Land Brandenburg gerecht zu werden.

Ausführliche Informationen darüber

• welche Förderprogramme im einzelnen existieren,• was gefördert wird (z. B. Existenzgründungen),• wer gefördert wird (z. B. Existenzgründer aus allen gewerblichen Bereichen),• wie gefördert wird (z. B. durch Zuschüsse oder Darlehen),• welche Fördervoraussetzungen erfüllt werden müssen,• wie Sie die Fördermittel beantragen (z. B. bei der Investitionsbank des Landes

Brandenburg oder Ihrer Hausbank)

erhalten Sie bei den auf den Seiten 13 ff. und im Anhang genannten Beratungsstellen.

Eine wichtige Orientierungshilfe bilden die vom Ministerium für Wirtschaft desLandes Brandenburg sowie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-logie herausgegebenen Broschüren, die unter www.brandenburg.de/land/mw/kp12-0.htm bzw. www.bmwi.de abrufbar sind.

Unternehmensförderung

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Anhang

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D Anhang

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D Anhang

I. Anlagen

Gewerbeanmeldung

Anhang

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Umsatzsteuer-Voranmeldung

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Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

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Lohnsteuer-Anmeldung

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Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Be-schäftigungsverhältnis (§ 3 Nr. 39 i. V. m. § 39 a EStG)

Anhang

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II. Adressen (ohne Gewähr)

Finanzämter des Landes Brandenburg

Finanzamt AngermündeJahnstr. 49 • 16278 AngermündeTel.: 0 33 31/2 67-0 • Fax: 0 33 31/2 67-2 00E-Mail: [email protected]

Finanzamt BrandenburgMagdeburger Str. 46, 14770 Brandenburg an der HavelTel.: 0 33 81/3 97-1 00 • Fax: 0 33 81/3 97-2 00E-Mail: [email protected]

Finanzamt CalauSpringteichallee 2503205 CalauTel.: 03541/83-0 • Fax: 03541/83-430E-Mail: [email protected]

Finanzamt CottbusVom-Stein-Str. 29• 03050 CottbusTel.: 03 55/49 91-41 00 • Fax: 03 55/49 91-41 50E-Mail: [email protected]

Finanzamt Cottbus-OstTranitzer Str. 16 • 03048 CottbusTel.: 03 55/47 71-0 • Fax: 03 55/47 71-2 21E-mail: [email protected]

Finanzamt EberswaldeEberswalder Str. 107•16227 EberswaldeTel.: 0 33 34/3 75-00 • Fax: 0 33 34/3 75-4 23E-Mail: [email protected]

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Finanzamt FinsterwaldeLeipziger Str. 61 - 67 • 03238 FinsterwaldeTel.: 0 35 31/54-0 • Fax: 0 35 31/54-1 80E-Mail: [email protected]

Finanzamt Frankfurt (Oder)Müllroser Chaussee 53 • 15236 Frankfurt (Oder)Tel.: 03 35/5 60-0 • Fax: 03 35/5 60-12 02E-Mail: [email protected]

Finanzamt FürstenwaldeBeeskower Chaussee 12 • 15517 FürstenwaldeTel.: 0 33 61/5 95-0 • Fax: 0 33 61/21 98E-Mail: [email protected]

Finanzamt Königs WusterhausenWeg am Kreisgericht 9 • 15711 Königs Wusterhausen Tel.: 0 33 75/2 75-0 • Fax: 0 33 75/2 75-6 00E-Mail: [email protected]

Finanzamt KyritzPerleberger Str. 1 - 2 • 16866 KyritzTel.: 03 39 71/65-0 • Fax: 03 39 71/65-2 00E-Mail: [email protected]

Finanzamt Luckenwalde Industriestr. 2 • 14943 LuckenwaldeTel.: 0 33 71/6 06-0 • Fax: 0 33 71/6 06-2 00E-Mail: [email protected]

Finanzamt NauenKetziner Str. 3 • 14641 NauenTel.: 0 33 21/4 12-0 • Fax: 0 33 21/4 12-8 88E-Mail: [email protected]

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Finanzamt OranienburgHeinrich-Grüber-Platz 3 • 16515 OranienburgTel.: 0 33 01/8 57-0 • Fax: 0 33 01/8 57-3 34E-Mail: [email protected]

Finanzamt Potsdam-LandSteinstr. 104 - 106, Haus 9 b • 14480 PotsdamTel.: 03 31/64 69-0 • Fax: 03 31/64 69-2 00E-Mail: [email protected]

Finanzamt Potsdam-StadtAm Bürohochhaus 2 • 14478 PotsdamTel.: 03 31/2 87-0 • Fax: 03 31/2 87-15 15E-Mail: [email protected]

Finanzamt PritzwalkFreyensteiner Chaussee 10 • 16928 PritzwalkTel.: 0 33 95/7 57-0 • Fax: 0 33 95/30 21 10E-Mail: [email protected]

Finanzamt StrausbergPrötzeler Chaussee 12A • 15344 StrausbergTel.: 0 33 41/3 42-0 • Fax: 0 33 41/3 42-1 27E-Mail: [email protected]

Ministerien

Ministerium der Finanzen des Landes BrandenburgSteinstraße 104 - 106 • 14480 PotsdamTel.: 03 31/8 66-0 • Fax: 03 31/8 66-68 88E-Mail: [email protected]: www.brandenburg.de/land/mdf

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Ministerium für Wirtschaft des Landes BrandenburgHeinrich-Mann-Allee 107 • 14473 PotsdamTel.: 03 31/8 66-15 87 • Fax: 03 31/8 66-17 26E-Mail: [email protected]: www.brandenburg.de/land/mw

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes BrandenburgHeinrich-Mann-Allee 103 • 14473 PotsdamTel.: 03 31/8 66-0 • Fax: 03 31/8 66-59 99/-58 99E-Mail: [email protected]: www.brandenburg.de/land/masgf

Bundesministerium der FinanzenDienstsitz BerlinBriefanschrift:Postfach 272 • 10107 BerlinHausanschrift:Wilhelmstr. 97 • 10117 BerlinTel.: 0 30/22 42-0 E-Mail: [email protected]: http://www.bundesfinanzministerium.de

Außenstelle BonnBriefanschrift:Postfach 1308 • 53003 BonnHausanschrift:Graurheindorfer Str. 108 • 53117 Bonn

Bundesministerium für WirtschaftDienstbereich BerlinScharnhorstraße 36 • 10115 BerlinTel.: 0 30/20 14-9 • Fax: 0 30/20 14-70 10Bürgertelefon:Tel.: 0 30/20 14-76 48/76 49 • Fax: 0 30/20 14-70 33E-Mail: [email protected]: www.bmwi.de

Anhang

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ANHANG

Bundesamt für WirtschaftFrankfurter Straße 29-3565760 EschbornTel.: 06196 / 404-0 Fax: 06196 / 942260E-Mail: [email protected] Internet: www.bafa.de

Industrie- und Handelskammern

Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder)Humboldtstraße 315230 Frankfurt (Oder)Tel.: 0335 / 5621-0 Fax: 0335 / 5621-254E-Mail: [email protected] Internet: www.ihk-ffo.de

Industrie-und Handelskammer PotsdamBreite Straße 14467 PotsdamTel.: 0331 / 2786 0 Fax: 0331 / 2786 111E-Mail: [email protected] Internet: www.lhk.de/potsdam

Industrie- und Handelskammer CottbusGoethestraße 103046 CottbusTel.: 0355 / 365-0 Fax: 0355 / 365-266E-Mail: [email protected] Internet: www.cottbus.ihk.de

Geschäftsstellen der Industrie- und Handelskammern

Geschäftsstelle BrandenburgJacobstraße 714776 BrandenburgTel.: 03381 / 5291-0 Fax: 03381 / 5291-18

Außenstelle EberswaldeHeegermühler Straße 6416225 EberswaldeTel.: 03334 / 2537-0 Fax: 03334 / 2537-23

Außenstelle FürstenwaldeMühlenstraße 2615517 FürstenwaldeTel.: 03361 / 2442 Fax: 03361 / 5410

Geschäftsstelle Königs WusterhausenBahnhofstraße 1415711 Königs WusterhausenTel.: 03375 / 25570 Fax: 03375 / 255727

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Geschäftsstelle LuckenwaldePoststraße 8 • 14943 LuckenwaldeTel.: 0 33 71/62 92-0 • Fax: 0 33 71/62 92-22

Geschäftsstelle NeuruppinKarl-Gustav-Straße 1 • 16816 NeuruppinTel.: 0 33 91/8 40 00 • Fax: 0 33 91/8 40 04-0

Geschäftsstelle OranienburgBernauer Straße 21 • 16515 OranienburgTel.: 0 33 01/59 69 21 • Fax: 0 33 01/59 69 11

Geschäftsstelle PritzwalkHagenstraße 16 • 16928 PritzwalkTel.: 0 33 95/30 21 92 • Fax: 0 33 95/30 21 93

Geschäftsstelle SenftenbergBahnhofstraße 6 • 01968 SenftenbergTel.: 0 35 73/27 50 • Fax: 0 35 73/27 50

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHTK) BerlinBreite Str. 29 • 10178 BerlinTel.: 0 30/2 03 08-0 • Fax: 0 30/2 03 08-10 00

Handwerkskammern

Handwerkskammer CottbusAltmarkt 17 • 03046 CottbusTel.: 03 55/7 83 50 • Fax: 03 55/3 12 20

Handwerkskammer Frankfurt (Oder)Bahnhofstraße 12 • 15230 Frankfurt (Oder)Tel.: 03 35/5 61 91 18 • Fax: 03 35/53 50 11

Handwerkskammer PotsdamCharlottenstraße 34 - 36 • 14467 PotsdamTel.: 03 31/3 70 30 • Fax: 03 31/29 23 77

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Die Adressen der Kreishandwerkerschaften in Eberswalde, Bernau, Brandenburg/H.,Cottbus, Lübben, Lossow, Jüterborg, Seelow, Finsterwalde, Oranienburg, Fürstenwalde,Nauen, Neuruppin, Potsdam, Prenzlau, Perleberg, Rathenow erhalten Sie bei denHandwerkskammern.

Weitere Kammern

Steuerberaterkammer BrandenburgTuchmacherstraße 48 B • 14482 PotsdamTel.: 03 31/88 85-20 • Fax: 03 31/88 85-2 22

Steuerberaterkammer BerlinMeierottostraße 7 • 10719 BerlinTel.: 0 30/8 83 50 84/5 • Fax: 0 30/8 83 24 83

Wirtschaftsprüferkammer, Landesgeschäftsstelle BerlinJohann-Sigismund-Straße 2 • 10711 BerlinTel.: 0 30/89 36 69-0 • Fax: 0 30/89 36 69-22

Rechtsanwaltskammer des Landes BrandenburgGrillendamm 2 • 14776 BrandenburgTel.: 0 33 81/25 33-0 • Fax: 0 33 81/25 33-23

Rechtsanwaltskammer BerlinHeerstraße 2 • 14052 BerlinTel.: 0 30/30 69 31-0 • Fax: 0 30/30 69 31-99

Brandenburgische IngenieurkammerStephensonstraße 4 • 14482 PotsdamTel.: 03 31/7 43 18-0 • Fax: 03 31/30 69 31-99

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Banken

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)Steinstraße 104 - 106 • 14480 PotsdamTel.: 03 31/6 60-0 • Fax: 03 31/6 60-12 34E-Mail: postbox @ ILB.deInternet: http://www.ILB.de

Beratungsstellen der ILB:

• CottbusBahnhofstr. 14 • 03046 CottbusTel.: 03 55/78 43-0 • Fax: 03 55/7 80 43-29E-Mail: [email protected]

• Eberswalde im Technologie- und Gewerbepark Eberswalde (TGE)Carl-von-Linde-Str. 8 • 16225 EberswaldeTel.: 0 33 34/27 78-0 • Fax: 0 33 34/27 78-29E-Mail: [email protected]

• Frankfurt (Oder)Im Technologiepark 1 • 15236 Frankfurt (Oder)Tel.: 03 35/5 57-15 40 • Fax: 03 35/5 57-15 49E-Mail: [email protected]

• LuckenwaldeHaag 17 • 14943 LuckenwaldeTel.: 0 33 71/69 29-0 • Fax: 0 33 71/69 29-29E-Mail: [email protected]

• NeuruppinFehrberliner Str. 2 • 16816 NeuruppinTel.: 0 33 91/45 16-0 • Fax:0 33 91/45 16-29E-Mail: [email protected]

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MdF 06/2002 Ich mache mich selbstständig! 111

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Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH (BBB)Schwarzschildstraße 9414480 PotsdamTel.: 0331 / 64963-0 Fax: 0331 / 64963-21

Verband der BürgschaftsbankenMuhliusstraße 3824103 KielTel.: 0431 / 5938-0 Fax: 0431 / 5938-160

Deutsche Ausgleichsbank (DtA)Wielandstraße 453173 BonnTel.: 0228 / 831-0 Fax: 0228 / 831-2559Info-Line: 0228/831-2400T-Online *dtaE-Mail: dtabonn@ t-online.de

• Niederlassung BerlinKronenstraße 110117 BerlinTel.: 030 / 85085-0Fax: 030 / 85085-4706Internet: www.dta.de

ggb Beteiligungs-AktiengesellschaftKronenstraße 110177 BerlinTel.: 030 / 85085-0 Fax: 030 / 85085-4706

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)Palmengartenstraße 5-960325 Frankfurt/MainTel.: 069 / 7431-0 Fax: 069 / 7431-2944

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)Niederlassung BerlinPostfach 04034510162 BerlinTel.: 030 / 20264-0 Fax: 030 / 20264-5188

112 ICH MACHE MICH SELBSTÄNDIG! MDF 10/2002

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Kapitalbeteiligungsgesellschaften

BC Brandenburg Capital GmbHSteinstraße 104 - 106 • 14480 PotsdamTel.: 03 31/6 60-16 98 • Fax: 03 31/6 60-16 99E-Mail: [email protected]: www.bc-capital.de

• Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft für das Land Brandenburg mbH (KBB), die BC-Venture GmbH (BCV), die BC-Mezzanine GmbH (BCM) und die Risikokapitalfondsder Sparkassen des Landes Brandenburg sind unter der gleichen Adresse zu errei-chen.

Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg (MBG)Schwarzschildstraße 94 • 14480 PotsdamTel.: 03 31/6 49 63-0 • Fax: 03 31/6 49 63-21

Seed Capital Brandenburg GmbHIm Technologiepark 1 • 15236 Frankfurt (Oder)Tel.: 03 35/5 57-16 90 • Fax: 03 35/5 57-16 99

Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e. V. (BVK)Karolingerplatz 10-11 • 14052 BerlinTel.: 0 30/3 02 91 81/2 • Fax: 0 30/3 02 91 83

Technologie- und Gründerzentren

Technologie- und Gründerzentrum „Fläming“ GmbHBrücker Landstraße 16 • 14806 BelzigTel.: 03 38 41/3 58 77 • Fax: 03 38 41/3 58 77

Technologie- und Gründerzentrum Brandenburg an der Havel GmbHFranz-Ziegler-Straße 28 • 14776 BrandenburgTel.: 0 33 81/66 35 99 • Fax: 0 33 81/66 35 99

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InnoZent Innovations- und Gründerzentrum GmbH EberswaldeAlfred-Nobel-Straße 1 • 16225 EberswaldeTel.: 0 33 34/5 92 33 • Fax: 0 33 34/5 93 37

Business and Innovations Centre Frankfurt(Oder) GmbHIm Technologiepark 1 • 15236 Frankfurt (Oder)Tel.: 03 35/5 57-11 00 • Fax: 03 35/5 57-11 10

TIF Technologie- und Innovationszentrum Fürstenwalde GmbHTränkeweg 5 • 15517 FürstenwaldeTel.: 0 33 61/56 60-1 00 • Fax: 0 33 61/56 60-1 01

CIT Centrum für Innovation und Technologie Guben-Zielona Gora GmbHUferstraße 22 - 26 • 03172 GubenTel.: 0 35 61/68 71-4 66 • Fax: 0 35 61/68 71-4 79

Technologie Zentrum Verkehrstechnik und Logistik Hennigsdorf GmbHWerkstraße • 16761 HennigsdorfTel.: 0 33 02/5 59-1 50 • Fax: 0 33 02/5 59-1 00

CoTEC - Cottbuser Technologie- und Entwicklungscentrum GmbHAm Technologiepark 1 • 03099 KolkwitzTel.: 03 55/78 41-1 00 • Fax: 03 55/78 41-1 15

Biotechnologiepark Luckenwalde GmbHFrankenfelder Chaussee 2 • 14943 LuckenwaldeTel.: 0 33 71/6 81-1 00 • Fax: 0 33 71/6 81-1 05

Technologie- und Gründerzentrum Ostprignitz-Ruppin GmbHAlt Ruppiner Allee 40 • 16816 NeuruppinTel.: 0 33 91/4 46-4 46 • Fax: 0 33 91/4 46-4 49

Potsdamer Centrum für Technologie (pct) i. G.Gewerbezentrum Potsdam GmbHFriedrich-Ebert-Straße 79 - 81 • 14467 PotsdamTel.: 03 31/2 89 30 32 • Fax: 03 31/2 89 28 22

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114 Ich mache mich selbstständig! MdF 06/2002

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Technologie- und Gründerzentrum Havelland GmbHBerliner Straße 15 • 14712 RathenowTel.: 0 33 85/59 63 12 • Fax: 0 33 85/59 61 20

Technologie- und Gründerzentrum Elbe-Elster GmbHGartenstraße 20 • 04936 SchliebenTel.: 03 53 61/3 55-0 • Fax: 03 53 61/3 55-29

Z.E.I.T. Zentrum für Entwicklung, Innovation und Technologie in der Niederlausitz GmbHSchillerplatz • 01987 SchwarzheideTel.: 03 57 52/87 31-0 • Fax: 03 57 52/87 31-5

Technologie- und Gewerbezentrum GmbH der Region UckermarkBerliner Straße 126 a • 16294 SchwedtTel.: 0 33 32/53 89-0 • Fax: 0 33 32/53 89-13

STIC Strausberger Technologie- und Innovationszentrum GmbHGarzauer Chaussee • 15344 StrausbergTel.: 0 33 41/33 52 14 • Fax: 0 33 41/33 52 16

Technologiezentrum Teltow GmbHPotsdamer Straße 18 a • 14513 TeltowTel.: 0 33 28/43 02 00 • Fax: 0 33 28/43 02 02

Technologie- und Gründerzentrum Wildau GmbH i. G.Freiheitsstraße 124/126 • 15745 WildauTel.: 0 33 75/50 82 94 • Fax: 0 33 75/50 82 89

Technologie- und Gewerbezentrum Prignitz GmbHBad Wilsnacker Straße 43 • 19322 WittenbergeTel.: 0 38 77/98 41 20 • Fax: 0 38 77/98 41 25

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Wirtschaftsförderungsgesellschaften

ZukunftsAgentur Brandenburg (ZAB) GmbHSteinstraße 104 - 106 • 14480 PotsdamTel.: 03 31/6 60 30 00 od. 96 75-0 • Fax: 03 31/6 60 38 40 od. 96 75-1 00E-Mail: [email protected]: www.zab-brandenburg.de

• ZukunftsAgentur BrandenburgGeschäftsstelle CottbusBahnhofstr. 60 • 03046 CottbusTel.: 03 55/7 84 22-0 • Fax: 03 55/7 84 22-11E-Mail: [email protected]: www.zab-brandenburg.de

• ZukunftsAgentur BrandenburgGeschäftsstelle EberswaldeCarl-von-Linde-Str. 6 • 16225 EberswaldeTel.: 0 33 34/27 78-2 60 • Fax: 0 33 34/27 78-2 51E-Mail: [email protected]: www.zab-brandenburg.de

• ZukunftsAgentur Brandenburg Geschäftsstelle Frankfurt (Oder)Im Technologiepark 1 • 15236 Frankfurt (Oder)Tel.: 03 35/5 57-16 00 • Fax: 03 35/5 57-16 10E-Mail: [email protected]: www.zab-brandenburg.de

• ZukunftsAgentur BrandenburgGeschäftsstelle LuckenwaldeHaag 17 • 14943 LuckenwaldeTel: 0 33 71/69 29-40 • Fax: 0 33 71/69 29-45E-Mail: [email protected]: www.zab-brandenburg.de

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116 Ich mache mich selbstständig! MdF 06/2002

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• ZukunftsAgentur BrandenburgGeschäftsstelle NeuruppinFehrbelliner Straße 2 • 16816 NeuruppinTel.: 0 33 91/45 16-21 • Fax: 0 33 91/45 16-31E-Mail: [email protected]: www.zab-brandenburg.de

World Trade Center Frankfurt (Oder) GmbH (WTC)Im Technologiepark 1 • 15236 Frankfurt (Oder)Tel.: 03 35/5 57-30 00 • Fax: 03 35/5 57-30 03

Deutsch-polnische Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft mbHKieler Straße 9 • 15230 Frankfurt (Oder)Tel.: 03 35/6 44 39 • Fax: 03 35/6 44 39

Barnimer Wirtschaftsförderung GmbHKlementstraße 5 • 16321 BernauTel.: 0 33 38/3 89 67 • Fax: 0 33 38/3 87 32

OWF Ostbrandenburgische Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbHTrebuser Straße 60 • 15517 FürstenwaldeTel.: 0 33 61/5 99-31 23 • Fax: 0 33 61/5 99-31 24

Regionale Wirtschaftsförderungsgesellschaft Elbe-Elster mbHIm Wasserturmgebäude • 04916 HerzbergTel.: 0 35 35/2 14 31 • Fax: 0 35 35/2 14 32

Struktur- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises Teltow-Fläming mbHKirchstraße • 15806 ZossenTel.: 0 33 77/30 62 71 • Fax: 0 33 77/30 64 74

Verein für Strukturentwicklung und Wirtschaftsförderung Schwedt-AngermündeLindenallee 25 - 29 • 16284 SchwedtTel.: 0 33 32/4 46-2 12 • Fax: 0 33 32/44 62 48

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Wirtschaftsförderungsgesellschaft Oberhavel mbHFontanesiedlung 13 • 16761 HenningsdorfTel.: 0 33 02/86 98-0 • Fax: 0 33 02/86 98-40

Wirtschaftsförderungsgesellschaft Dahme-Spreewald mbHLindenstraße 5 • 15926 LuckauTel.: 0 35 44/38 01 • Fax: 0 35 44/42 48

Wirtschaftsförderungsgesellschaft Dahme-SpreewaldBrückenstraße 41 • 15711 Königs WusterhausenTel.: 0 33 75/26 22 58 • Fax: 0 33 75/26 22 02

Wirtschaftsförderungsgesellschaft Potsdam-Mittelmark e. V.Am Schwielowsee 110 • 14542 Werder/HavelTel.: 0 33 27/4 06 16 • Fax: 0 33 27/9 06 77

Wirtschaftsförderverein Nordwest Brandenburg e. V.Seeufer 11 • 16816 NeuruppinTel.: 0 33 91/38 88 02 • Fax: 0 33 91/39 88 03

Wirtschaftsfördergesellschaft Prignitz mbHBad Wilsnacker Straße 43 • 19322 WittenbergeTel.: 0 38 77/98 42 00 • Fax: 0 38 77/98 42 03

Wirtschaftsförderungsgesellschaft Eberswalde mbHAlfred-Nobel-Straße 1, Haus 20 • 16225 Eberswalde-FinowTel.: 0 33 34/5 92 14 • Fax: 0 33 34/5 92 16

Wirtschaftsförderung Uckermark GmbHUckerpromenade 17 • 17291 PrenzlauTel.: 0 39 84/80 44 54 • Fax: 0 39 84/80 44 53

Wirtschaftsförderverein Märkisch-Oderland e. V.Garzauer Chaussee • 15344 StrausbergTel.: 0 33 41/3 35 30 44 • Fax: 0 33 41/33 53 03

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118 Ich mache mich selbstständig! MdF 06/2002

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Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und WirtschaftOstbrandenburg - GFWW e. V.Walter-Korsing-Straße 2 • 15230 Frankfurt (Oder)Tel.: 03 35/5 62 53 29 • Fax: 03 35/2 76 24

FIBAS – Berufs-, Arbeits- und Strukturfördergesellschaft Finsterwalde mbHGrenzstraße 33 • 03238 FinsterwaldeTel.: 0 35 31/79 49-0 • Fax: 0 35 31/79 49 26

Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH Wetzlarer Straße 54 • 14482 PotsdamTel.: 03 31/60 02-2 00 • Fax: 03 31/60 02-4 00E-Mail: [email protected]: http://www.lasa-brandenburg.de

Informations- und Beratungsstellen der LASA:

• FürstenwaldeSchlossstraße 2 • 15517 FürstenwaldeTel.: 0 33 61/5 01 77 • Fax: 0 33 61/30 68 59E-Mail: [email protected]

• LauchhammerKleinleipischer Straße 3 • 01979 LauchhammerTel.: 0 35 74/21 40 • Fax: 0 35 74/21 40E-Mail: [email protected]

• PotsdamWetzlarer Straße 54 • 14482 PotsdamTel.: 03 31/60 02-3 77 • Fax: 03 31/60 02-3 08 E-Mail: [email protected]

• RathenowBerliner Straße 80 • 14712 RathenowTel.: 0 33 85/50 30 92 • Fax: 0 33 85/50 33 26E-Mail: [email protected]

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Page 114: Ich mache mich selbstständig! · Ich mache mich selbstständig! Steuerlicher Wegweiser für Unternehmensgründer Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

• TemplinWaldstraße 31 • 17268 TemplinTel.: 0 39 87/5 35 91 • Fax: 0 39 87/5 35 93E-Mail: [email protected]

Lotsendienste der Landkreise/kreisfreien Städte des Landes Brandenburg

BarnimAnsprechpartner: Herr HielscherAlfred-Nobel-Straße 1 • 16225 EberswaldeTel.: 0 33 34/5 92 33 • Fax: 0 33 34/5 93 37Mo – Fr von 7.00 bis 18.00 UhrE-Mail: [email protected]: www.innozent.de Träger: InnoZent Innovations- und Gründerzentrum GmbH Eberswalde

Brandenburg/HavelAnsprechpartnerin: Frau Kretschmer (Büro im Technologie- und Gründerzentrum)Friedrich-Franz-Straße 19 • 14770 Brandenburg/HavelTel.: 0 33 81 /38 16 30 • Fax: 0 33 81/38 16 31Mo – Fr von 8.00 bis 12.00 UhrE-Mail: [email protected] Träger: IMB Institut für angewandte Mittelstandsorientierte Betriebswirtschafts-lehre Brandenburg e. V.

CottbusAnsprechpartner: Herr Kruczek, Frau Weidner(Büro in der Stadtverwaltung Cottbus)Neumarkt 5 • 03046 CottbusTel.: 01 80/2 62 04 21 oder 03 55/6 12 28 63 • Fax: 03 55/6 12 27 03 E-Mail: [email protected]äger: CIT Centrum für Innovation und Technologie Guben-Zielona Gora GmbH

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120 Ich mache mich selbstständig! MdF 06/2002

Page 115: Ich mache mich selbstständig! · Ich mache mich selbstständig! Steuerlicher Wegweiser für Unternehmensgründer Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Dahme-SpreewaldAnsprechpartnerin: Frau FenderBrückenstrasse 41 • 15711 Königs WusterhausenTel.: 0 33 75/26 22 58 • Fax: 0 33 75/26 22 58Mo – Fr von 9.00 bis 16.00 Uhr E-Mail: [email protected]äger: Regionale Wirtschaftsfördergesellschaft Dahme-Spreewald mbH

Elbe-ElsterAnsprechpartnerin: Frau VeikWasserturmgebäude • 04916 HerzbergTel.: 0 35 35/2 14 31 • Fax: 0 35 35/2 14 32Mo – Fr von 7.30 bis 17.00 UhrE-Mail: [email protected]: www.wfg-elbe-elster.de Träger: Regionale Wirtschaftsförderungsgesellschaft Elbe-Elster mbH

Frankfurt (Oder)Ansprechpartnerin: Frau HäuslerPuschkinstraße 12 b • 15236 Frankfurt (Oder)Tel.: 03 35/5 62 12 71 • Fax: 03 35/5 62 12 75Mo – Fr von 7.30 bis 18.00 UhrE-Mail: [email protected]: www.ffo.ihk24.de

Beim Kooperationspartner Handwerkskammer Frankfurt (Oder)Ansprechpartner: Herr JahnsBahnhofstraße 12 • 15230 Frankfurt (Oder)Tel.: 03 35/56 19-1 24 • Fax: 03 35/56 19-1 23Mo – Do von 7.30 bis 16.00 Uhr;Fr von 7.30 bis 14.00 UhrE-Mail: [email protected]äger: IHK Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder)

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Page 116: Ich mache mich selbstständig! · Ich mache mich selbstständig! Steuerlicher Wegweiser für Unternehmensgründer Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

HavellandAnsprechpartnerin: Frau KretschmerTechnologie- und GründerzentrumGrünauer Fenn 42 • 14770 RathenowMittwochs von 14.00 bis 17.00 UhrVoranmeldung telefonisch über 0 33 81/38 16 30 oder über die E-Mail-Adresse: [email protected]äger: IMB Institut für angewandte Mittelstandsorientierte Betriebswirtschafts-lehre Brandenburg e. V.

Märkisch-OderlandAnsprechpartner: Herr WunderlichGarzauer Chaussee 1 (STIC) • 15344 StrausbergTel.: 0 33 41/33 52 27 • Fax: 0 33 41/33 52 24Mo – Fr von 13.00 bis 17.00 UhrE-Mail: [email protected]äger: IFU Schulen- und Arbeitsmarkt gGmbH

OberhavelAnsprechpartnerin: Frau KrienkeAnnahofer Straße 1 a • 16767 GermendorfTel.: 0 33 01/69 93 70 • Fax: 0 33 01/69 93 33E-mail: [email protected], Mi, Do von 7.45 bis 16.30 Uhr • Di von 8.00 bis 17.30 Uhr • Fr von 8.00 bis 14.00 Uhr (Voranmeldung telefonisch über 0 33 01/69 93 70)E-Mail: [email protected]äger: WfO Wirtschaftsförderungsgesellschaft Oberhavel mbH

Oder-SpreeAnsprechpartner: Herr EutenerTränkeweg 2 • 15517 FürstenwaldeTel.: 0 33 61/71 05 01 • Fax: 0 33 61/71 05 02Mo – Fr von 8.00 bis 16.00 Uhr (Voranmeldung telefonisch über 0 33 61/71 05 01)E-Mail: [email protected]äger: IFU Schulen- und Arbeitsmarkt gGmbH

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122 Ich mache mich selbstständig! MdF 06/2002

Page 117: Ich mache mich selbstständig! · Ich mache mich selbstständig! Steuerlicher Wegweiser für Unternehmensgründer Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Ostprignitz-RuppinAnsprechpartner/in: Herr Paul, Frau RudolphAlt Ruppiner Allee 40 • 16816 NeuruppinTel.: 0 33 91/44 64 46 • Fax: 0 33 91/44 64 49Mo – Fr von 8.00 bis 16.00 Uhr (telefonische Voranmeldung über 0 33 91/44 64 46)E-Mail: [email protected][email protected]: www.tgz-neuruppin.de Träger: TGZ Technologie- und Gründerzentrum Ostprignitz-Ruppin GmbH

Potsdam-MittelmarkAnsprechpartnerin: Frau WeitBrücker Landstraße 22 b • 14806 BelzigTel.: 03 38 41/6 51 52 • Fax: 03 38 41/6 54 03Mo – Fr von 9.00 bis 16.00 UhrE-Mail: [email protected]

Büro in der Stadt PotsdamInformations- und Servicecenter der IHK PotsdamBreite Straße 2 a – 2 c • 14467 PotsdamTel.: 03 31/27 86-0Mo 14.00 bis 17.00 Uhr für Frauen • Mi 9.00 bis 17.00 UhrTräger: TGZ Technologie- und Gründerzentrum „Fläming“ GmbH

Spree-NeißeAnsprechpartner: Herr KruczekCottbuser Straße 1 • 03172 GubenTel.: 0 35 61/6 20 40 • Fax: 0 35 61/62 04 11Hotline: 01 80/2 62 04 21Mo – Do von 8.00 bis 16.00 Uhr • Fr von 8.00 bis 13.00 UhrE-Mail: [email protected]äger: CIT Centrum für Innovation und Technologie Guben-Zielona Gora GmbH

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Teltow-FlämingAnsprechpartner: Herr WittwerSchieferling 1 a • 14943 LuckenwaldeTel.: 0 33 71/63 20 39 • Fax: 0 33 71/63 20 39Mo – Fr von 7.30 bis 16.00 UhrE-Mail: [email protected]äger: GfA Gesellschaft zur Förderung der Arbeitsaufnahme mbH & CO. KG

UckermarkAnsprechpartner: Herr Dr. Gerloff, Herr Heiner FellmerGrabowstr. 18 • 17291 PrenzlauTel.: 0 33 34/25 37-25 od. 0 39 84/70 16 81Mo, Mi, Do 7.30 bis 16.00 Uhr • Di 7.30 bis 17.30 Uhr • Fr 7.30 bis 15.00 Uhr E-Mail: [email protected] Träger: IHK Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder)

Lotsendienste für Gründerinnen:

Gründerinnennetzwerk e. V.Ansprechpartnerin: Frau KretschmerE-Mail: [email protected]

Brandenburg/HavelJungfernsteig 8 a • 14776 BrandenburgTel.: 0 33 81/22 69 41 • Fax: 0 33 81/22 69 42täglich geöffnet von 9.00 bis 16.00 Uhr

HavellandTechnologie- und Gründerzentrum Grünauer Fenn 42 • 14770 Rathenowgeöffnet Mittwoch von 14.00 bis 17.00 UhrVoranmeldung telefonisch über 0 33 81/38 16 30oder über die E-Mail-Adresse: [email protected]

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PotsdamInformations- und Servicecenter der IHK PotsdamBreite Straße • 14467 Potsdamgeöffnet Montag von 14.00 bis 17.00 UhrVoranmeldung telefonisch über 0 33 81/38 16 30 oder über die E-Mail-Adresse: [email protected] Frauenzentrum PotsdamZeppelinstraße 189 • 14471 PotsdamTel.: 03 31/90 13 13 • Fax: 03 31/9 0 13 00 95

AWZ GmbHAnsprechpartnerinnen: Frau Fechner, Frau KostE-Mail: [email protected]

CottbusGerhard-Hauptmann-Str. 15 • 03044 CottbusTel.: 03 55/38 34 73Mo – Fr von 9.00 bis 15.00 Uhr

Oberspreewald-LausitzOtto-Grotewohl-Str. 4 b • 03222 LübbenauTel.: 0 35 42/36 72Mo – Fr von 9.00 bis 15.00 UhrE-Mail: [email protected]

Weitere Adressen:

Arbeitsgemeinschaft Selbstständiger Unternehmer e. V. (ASU)Mainzer Straße 238 • 53179 BonnTel.: 02 28/9 54 59-0 • Fax: 02 28/9 54 59-90

bbw Bildungswerk der Wirtschaft in Berlin und Brandenburg e. V.c/o Haus der WirtschaftSchlaatzweg 1 • 14473 PotsdamTel.: 03 31/2 71 65-13 • Fax: 03 31/2 71 65-18

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B.F.B.M. - Bundesverband der Frau im freien Beruf und Management e. V.Regionalgruppe Berlin-BrandenburgClaudia StoldtBelzigerstraße 72 • 10823 BerlinTel.: 0 30/78 70 87 14 • Fax: 0 30/78 70 87 15Internet: http://www.bfbm.de

Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e. V. (BDU)Friedrich-Wilhelm-Straße 2 • 53113 BonnTel.: 02 28/23 80 55 • Fax: 02 28/23 06 25

Bundesverband der Wirtschaftsberater - BVW e. V.Lerchenweg 14 • 53909 ZülpichTel.: 0 22 52/8 13 61 • Fax: 0 22 52/29 10

Deutsches Gründerinnen Forum e. V. (DGF)Regionalgruppe Berlin-BrandenburgKarin EbertGoldnetz e. V.Dircksenstraße 47 • 10178 BerlinTel.: 0 30/2 83 20 10-11 • Fax: 0 30/2 83 27 77E-Mail: [email protected]: http://www.dgfeV.de

Verband deutscher Unternehmerinnen e. V.Landesverband BrandenburgEva-Marie MeißnerOtto-Erich-Straße 9 - 13 • 14482 PotsdamTel.: 03 31/74 75 30 • Fax: 03 31/7 47 53 28E-Mail: [email protected]: http://www.biaw.de • www.vdu.de

Euro Info Centre (EIC)Jean-Monnet-HausBundesallee 22 • 10717 BerlinListe aller EIC per Fax bei:Kommission der EU, BrüsselFax: 0 03 22/6 40 93 28

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Institut der deutschen Wirtschaft Kurs direktPostfach 51 06 69 • 50942 KölnTel.: 02 21/3 76 55-24 • Fax: 02 21/3 76 55-54Internet: http://www.kursdirekt.de • www.kursdirekt.de

RKW Brandenburg GmbHLandesgruppe BrandenburgZeppelinstraße 136 • 14471 PotsdamTel.: 03 31/9 67 45-0 • Fax: 03 31/9 67 45-20

Schöne Aussichten – bundesweiter Verband selbstständiger Frauen e. V.Regionalstelle BerlinBrigitta SchilkAnklamer Straße 38 • 10115 BerlinTel.: 0 30/44 35 87 03 • Fax: 0 30/44 35 87 05E-Mail: [email protected]: http://www.schoene-aussichten.de

Senior Experten ServicePostfach 2262 • 53012 BonnTel.: 02 28/2 60 90-40 • Fax: 02 28/2 60 90-77E-Mail: www.ses-bonn.de

Außenstelle Berlin-Brandenburgp.a. Haus der Deutschen WirtschaftBreite Straße 29 • 10178 BerlinTel.: 0 30/2 03 08-4 50 00 • Fax: 0 30/2 03 08-45 02

Unternehmerverband Brandenburg e. V.VDI/VDE Technologiezentrum Informationstechnik GmbH Rheinstraße 10 b • 14513 Teltow

Vereinigung der Unternehmerverbände in Berlin-Brandenburg e. V. (UVB)Am Schillertheater 2 • 10625 BerlinTel.: 0 30/3 10 05-0 • Fax: 0 30/3 10 05-1 20

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Wirtschaftsjunioren Deutschland (WJD)Adenauerallee 148 • 53113 BonnTel.: 02 28/1 04-5 14 • Fax: 02 28/1 04-1 77

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZHD)Johanniterstraße 1 • 53113 BonnTel.: 02 28/5 45-0 • Fax: 02 28/5 45-2 05

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III. Abkürzungen

Abs. AbsatzAFG ArbeitsförderungsgesetzAfA Absetzungen für AbnutzungAG AktiengesellschaftAO Abgabenordnung

BGBl Bundesgesetzblattbzw. beziehungsweise

DtA Deutsche Ausgleichsbankd. h. das heißt

EFRE Europäischer Fonds für regionale EntwicklungEMAS Eco-Management and Audit SchemeESF Europäischer SozialfondsEStG EinkommensteuergesetzEStDV Einkommensteuer-DurchführungsverordnungERP European Recovery Programme. V. eingetragener Verein

GA GemeinschaftsaufgabeGbR Gesellschaft bürgerlichen RechtsGewStG GewerbesteuergesetzGewO GewerbeordnungGmbH Gesellschaft mit beschränkter HaftungGuV Gewinn- und VerlustrechnungGWG Geringwertiges Wirtschaftsgut

f. bzw. ff folgende bzw. fortfolgendeFördG Fördergebietsgesetz

HGB Handelsgesetzbuch

i. d. R. in der Regel

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i. H. v. in Höhe vonILB Investitionsbank des Landes Brandenburgincl. inclusiveInvZulG InvestitionszulagengesetzISO International Organization for Standardizationi. V. m. in Verbindung mit

KG KommanditgesellschaftKMU kleine und mittlere UnternehmenKONSI Konsolidierungsprogramm des Landes BrandenburgKStG Körperschaftsteuergesetz

LASA Landesagentur für Struktur und ArbeitLISI Liquiditätssicherungsprogramm des Landes Brandenburg

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg

MW Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg

od. odero. g. oben genannt(e)OHG Offene Handelsgesellschaft

RKW Rationalisierungs- und Innovationszentrum der deutschen Wirtschaft e. V. Brandenburg

sog. sogenannteSolZG Solidaritätszuschlaggesetz

u. a. unter anderemUst UmsatzsteuerUStG Umsatzsteuergesetzu. s. w. und so weiter

ZAB ZukunftsAgentur Brandenburgzzgl. zuzüglich

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Diese Informationsschrift wird von dem Ministerium der Finanzen des LandesBrandenburg im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Unterrich-tung der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von derenKandidaten oder Helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwer-bung verwendet werden. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung aufWahlkampfveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einle-gen, Aufkleben oder Aufdrucken parteipolitischer Informationen oder Werbemittel.Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegendeDruckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme des Her-ausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.Den Parteien ist es jedoch gestattet, diese Informationsschrift zur Unterrichtungihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.

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Notizen

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