Honorar und Vertrag

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Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand Rechtlicher Leitfaden für Innenarchitekten, Architekten und Planer Prof. Dr. Peter M. Fischer Dipl.-Ing. Andreas T.C. Krüger

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Vertrag kommt von vertragen. Vor diesem Hintergrund bietet der BDIA allen am Bau Beteiligten einen juristisch fundierten Leitfaden für die Vertrags- und Honorargestaltung an. designunit bringt Vertragsmuster und Fallbeispiele in Form und trägt so dazu bei komplexe Inhalte verständlich zu kommunizieren.

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Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand Rechtlicher Leitfaden für Innenarchitekten, Architekten und Planer

Prof. Dr. Peter M. Fischer Dipl.-Ing. Andreas T.C. Krüger

Prof. Dr. Peter M. FischerFachanwalt für Bau- und Ar chi-tektenrecht und BDIA-Vertrauens- anwalt für Fragen des Ar chi tek-ten-, In geni eur- und Bauvertrags -rechts, ordentlicher Professor für den Bereich Bauingenieurswesen an der Fach hochschule Olden-burg, zahlreiche Veröffentli chun-gen zum Thema Ar chitekten-recht, Vertragsgestaltung und Haftungsrisiken

Dipl.- Ing. Andreas T.C. Krüger Freier Innenarchitekt BDIA/BDB, Sachverständiger für Hono rare und Leistun gen von Architekten und Innen archi-tekten, Ver treter des BDIA in Ho no rar fra gen bei der Bundes-archi tekten kam mer und beim AHO (Aus schuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Ar chi tekten für die Hono-rarordnung)

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Die 1. Auflage erschien 2004 unter dem Titel „Architektenrecht beim Bauen im BestandEin Leitfaden für Innenarchitekten“Vollständig überarbeitete und erweiterte Neuausgabe

Herausgeber: Bund Deutscher Innenarchitekten, (BDIA)Königswinterer Str. 675D - 53227 BonnFon 0228 90 82 94-0Fax 0228 90 82 [email protected]

Gestaltung und Satz: designunit, DüsseldorfTypografie: Charter OSF BT (Bitstream Inc.), Univers Condensed (Linotype)Satz: InDesign CS3Druck und Bindung: in puncto druck + medien gmbh, BonnPrinted in Germany

Alle Rechte vorbehaltenDieses Werk ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die über die engen Grenzen des Ur-heberrechtsgesetzes hinausgeht, ist ohne schriftliche Zustimmung des Bundes Deutscher Innenarchitekten (Hrsg.) unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzun-gen, Mikroverfilmungen sowie die Speicherung in elektronischen Systemen.Soweit in diesem Werk direkt oder indirekt auf Gesetze, Vor-schriften oder Richtlinien Bezug genommen oder aus ihnen zitiert worden ist, kann der Herausgeber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernehmen.

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Für Sabine und annette

Ohne deren UnterstützUng dieses Werk nicht zUstande gekOmmen Wäre.

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Der InnenarchItektenvertrag 1. Der InnenArchitektenvertrag 2. Vor,- Rahmen- und Optionsverträge 3. Muster und Erläuterungen des InnenArchitektenvertrages 4. Die Abnahme der InnenArchitektenleistung 5. Kündigung des InnenArchitektenvertrages 6. Der InnenArchitekt als Generalplaner 7. Internationale InnenArchitektenverträge

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2 . Vor- , rahmen- und optionsVerträge

Für Vor-, Rahmen- und Optionsverträge gibt es keine allgemeine Definition. Welche dieser Vertragsarten vorliegen, ergibt sich aus den Umständen und dem Willen der Parteien.

2 .1 Vor (planungs-)Vertrag

Unter Vorvertrag versteht man die Verpflichtung der Vertragspartner, unter bestimmten Bedingungen einen InnenArchitektenvertrag abzuschließen. Vorverträge stellen schuldrechtliche Vereinbarungen dar, durch die für beide Vertragsteile oder auch für einen Partner die Verpflichtung begründet wird, demnächst einen anderen schuld-rechtlichen Vertrag, den Hauptvertrag, abzuschließen.50 Ein Vorvertrag liegt dann vor, wenn der Bauherr sich verpflichtet, bei der Verwirklichung des Bauvorhabens mit dem InnenArchitekten einen Vertrag abzuschließen. Haben die Vertragsparteien regelungsbedürftige Punkte offengelassen, deutet dies auf einen Vorvertrag hin.51 Der Vorvertrag im strengen juristischen Sinne bringt dem InnenArchitekten wenig, weil der Bauherr nur unter eingeschränkten Bedingungen zur Beauftragung des In-nenArchitekten verpflichtet ist.

In der Praxis versteht man unter Vorvertrag auch oftmals den Vorplanungsvertrag52. Dieser Vertrag ist auf eine beschränkte Leistung bezogen, beispielsweise auf die Lei-stungsphasen 1 und 2 (Grundlagenermittlung und Vorplanung) bzw. Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung). Auf einen Vorvertrag hingegen kann man dann schließen, wenn die Parteien regelungsbedürftige Punkte offen gelassen haben.53

Beispiel: Füllt ein Bauherr einen Vordruck aus, wonach er einen innenarchitekten bevollmächtigt, für ein bestimmtes Bauvorhaben„die erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Stellen sowie den Nachbarn zu führen und insbesondere Rück-fragen im Baugenehmigungsverfahren zu erledigen“,

und verpflichtet er sich im anschluss daran formularmäßig, dem innenarchi-tekten„die InnenArchitektenleistungen (Planungs-, Ausführungs- und Über-wachungsleistungen) für das oben bezeichnete Bauvorhaben auf der Grundlage des noch abzuschließenden InnenArchitektenvertrages zu übertragen“,

so kommt damit lediglich ein Vorvertrag des Inhalts zustande, dass der Abschluss des eigentlichen InnenArchitektenvertrages – jedenfalls ab Leistungsphase 5 des HOAI § 15 a. F. (jetzt § 33 HOAI) – von der tatsächlichen, der freien Entscheidung des

50 BGH, Urt. vom 17.12.1987 – VII ZR 307/86, NJW 1988, 1261 = BauR 1988, 23451 BGH, Urt. vom 18.12.2008 – VII ZR 189/09, IBR 2009, 21452 Als Anlage 4 beigefügt53 BGH, Urt. vom 18.12.2008 – VII ZR 189/06, IBR 2009, 214

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geBauherrn unterliegenden Durchführung des Bauvorhabens abhängig sein soll.54 Der

Auftraggeber unterliegt grundsätzlich keiner rechtlichen Verpflichtung, dem Innen-Architekten die folgenden Leistungsphasen in Auftrag zu geben. Eine Bindung zur Beauftragung kann nur dann vorliegen, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag enthalten ist. Der Abschluss eines Vorplanungsvertrages empfiehlt sich im-mer dann, wenn der InnenArchitekt erst einmal vor Ausführung des Bauvorhabens einzelne Leistungsphasen erbringen soll. Wenn feststeht, dass das Bauvorhaben zur Ausführung gelangt, können die weiteren Leistungsphasen in Auftrag gegeben werden. Angebracht sein kann dies für den Fall, dass erst einmal durch die Bauvoranfrage geklärt werden soll, ob das gewünschte Bauvorhaben nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften verwirklicht werden kann. In diesen Fällen hat der Bauherr verständli-cherweise kein Interesse daran, den InnenArchitekten bereits in dieses frühe Stadium mit den gesamten InnenArchitektenleistungen für den raumbildenden Ausbau zu beauftragen. Um die Ausführung des Bauvorhabens abzuklären, ist es erforderlich, dass der InnenArchitekt die Grundlagenermittlung und die Vorplanung als Grundlei-stung und die Durchführung der Bauvoranfrage als Besondere Leistung erbringt. Der InnenArchitekt hat seinerseits verständlicherweise kein Interesse daran, bei einem positiven Bescheid über die Bauvoranfrage und bei Verwirklichung des Objektes die weiteren InnenArchitektenleistungen nicht zu erbringen. Folglich werden die Parteien in diesem Fall einen Vertrag abschließen, nach welchem der InnenArchitekt verpflich-tet ist, die Grundlagenermittlung und Vorplanung einschließlich Durchführung der Bauvoranfrage für das betreffende Objekt zu erbringen. Zugleich wird in diesem Fall die Verpflichtung des Bauherrn aufgenommen, im Falle der Durchführung des Bau-vorhabens dem InnenArchitekten mit den weiteren Leistungsphasen zu beauftragen. Damit erhält der InnenArchitekt einen verbindlichen Rechtsanspruch, im Falle des Eintritts der Bedingungen den entsprechenden Auftrag zu erhalten.

2 .2 . rahmenVertrag

Rahmenverträge beziehen sich auf mehrere, zukünftig noch durchzuführende Baumaß-nahmen. Der Rahmenvertrag dient bei einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbin-dung der Feststellung der Vertragsbedingung für den Fall künftiger Vertragsabschlüsse. Ein Rahmenvertrag ist dann gegeben, wenn Einzelheiten für künftig abzuschließende Verträge festgelegt werden55. Der Rahmenvertrag ist ein langfristiger Planungsver-trag für mehrere Objekte, die den Innenausbau betreffen. Er sollte so gestaltet sein, dass er eine Honorarvereinbarung für alle potenziellen Folgeverträge enthält. Ein Rahmenvertrag bietet sich an, wenn eine Wohnungsbaugesellschaft mit einem Innen-Architekten mehrere Bauvorhaben durchführen will. In dem Rahmenvertrag sind die Bedingungen enthalten, die später Grundlage des abzuschließenden InnenArchitekten-

54 BGH, Urt. vom 17.12.1987 – VII ZR 307/86, BauR 1988, 23455 BGH, Urt. vom 18.12.2008 – VII ZR 189/06, IBR 2009, 214

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3 .2 ErläutErungEn zum unvErbindlichEn mustErvErtrag3 .2 .1 RechtsnatuR des InnenaRchItektenveRtRages

Der InnenArchitektenvertrag ist ebenso wie der Vertrag mit dem Gebäudearchitekten ein Werkvertrag60. Dem InnenArchitekten steht somit ein Honoraranspruch nur zu, wenn der vertraglich vereinbarte Erfolg eingetreten ist. Im Wesentlichen ist die Recht-sprechung zum Architekten- und Ingenieurvertrag auf den InnenArchitekten anwend-bar. Abweichungen ergeben sich gegenüber dem Gebäudearchitekten bezüglich der zu erbringenden Leistungen. Welche Leistungen der InnenArchitekt im Einzelnen zu erbringen hat, folgt aus dem mit den Bauherren geschlossenen InnenArchitektenver-trag und nicht aus der HOAI61. Aufgrund des werkvertraglichen Charakters des Innen-Architektenvertrages ist auch hier ein Erfolg geschuldet. Der InnenArchitekt schuldet die Erstellung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung und die mangelfreie und vertragsgerechte Errichtung des Bauwerkes durch den Unternehmer nach den genehmigten Plänen. Eine Änderung der Vertragsart ist auch durch eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nicht möglich.

beispiel: innenarchitekt und bauherr vereinbaren, dass der innenarchitektenvertrag dem dienstvertragsrecht (§ 611 bgb) unterliegt. diese vereinbarung ist recht-lich wirkungslos. der innenarchitektenvertrag bleibt ein Werkvertrag.

3 .2 .2 veRtRagspaRteIen

Am einfachsten liegen die Rechtsverhältnisse, wenn es sich um natürliche Personen handelt, z. B., private Bauherren. Wenn mehrere Bauherren beteiligt sind, sollte da-rauf geachtet werden, dass sämtliche Bauherren auch Auftraggeber des InnenArchi-tekten werden. Vertragspartner werden nicht diejenigen, die im Vertrag aufgeführt sind, sondern nur diejenigen, die den Vertrag unterschrieben haben. Bei Ehegatten müssen entsprechend beide Partner unterschreiben, um aus dem Vertrag verpflichtet zu werden. Wenn der InnenArchitekt mehrere Auftraggeber hat, bestehen für ihn zwei vorteile:

Zum einen haften die Auftraggeber dem InnenArchitekten gegenüber als Gesamt-schuldner. Der InnenArchitekt kann sich somit aussuchen, wer ihm sein Honorar bezahlt. Wenn einer der Bauherren zahlungsunfähig ist, kann er von dem anderen Bauherrn das gesamte Honorar verlangen. Zum anderen sind die Auftraggeber als Vertragspartner in einem späteren Prozess nicht Zeugen, weil sie Prozesspartei sind. Wenn beispielsweise Eheleute den InnenArchitekten gemeinsam beauftragt haben, kann in einem späteren Prozess der Ehemann sich nicht auf seine Ehefrau als Zeu-gin für bestimmte Tatsachen berufen. Bei juristischen Personen, beispielsweise einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), muss die genaue Bezeichnung der

60 thode/Wirth/kuffer, praxishandbuch Innenarchitektenrecht, s. 63261 Bgh, urt. vom 24.10.1996 –vII ZR 98/94, nJW 1997, 568; BauR 1997, 154

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ngGesellschaft unter Bezeichnung des Geschäftsführers in den InnenArchitektenvertrag

aufgenommen werden. Aus allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfän-ger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, ferner das Registergericht des Geschäftssitzes und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, vermerkt sein. Um hier sicher zu gehen, kann der InnenArchitekt bei dem entsprechenden Handelsregister des zuständigen Amts-gerichts Auskunft über die Gesellschaft und deren Geschäftsführer erhalten. Um diese Auskunft zu erhalten, bedarf es keines rechtlichen Interesses.

Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z. B. Kommunen)62 und kirchliche Auf-traggeber63 sind die gesetzlichen Formvorschriften zu beachten. Die Formvorschriften der Gemeindeordnungen sowie aus den kirchenrechtlichen Regelungen sind materiell-rechtliche Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht.64 InnenArchi-tektenverträge mit Kommunen sind nach der Gemeindeordnung des betreffenden Bundeslandes schriftlich abzufassen und die Unterschrift des Bürgermeisters unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels müssen auf dem Vertrag vorhanden sein.65 Ist diese Form nicht eingehalten, ist die seitens der Gemeinde abgegebene Erklärung wegen der Überschreitung der Vertretungsmacht bis zur Ge-nehmigung oder Ablehnung der Genehmigung schwebend unwirksam.

Beim Abschluss eines Vertrages mit der evangelischen oder katholischen Kirche sind die entsprechenden kirchenrechtlichen Genehmigungen zu beachten. Bei Verträgen mit der katholischen Kirche bedarf es der Genehmigung der bischöflichen Behörde, und bei der evangelischen Kirche ist die Genehmigung der jeweiligen Landessynode erforderlich.66

Sollen mehrere InnenArchitekten aus einem Vertrag verpflichtet werden, müssen alle den Vertrag unterzeichnen. Bei Arbeitsgemeinschaften (ARGE) bzw. BGB-Gesell-schaften ist in der Regel ein Vertreter zu benennen, der mit dem Bauherrn koope-riert. Jedes Mitglied einer ARGE bzw. einer BGB-Gesellschaft haftet dem Bauherrn gesamtschuldnerisch.

beispiel: der architekt a und der innenarchitekt i verpflichten sich gegenüber dem bauherrn b in einem schriftlichen architektenvertrag, die beim umbau und neugestaltung des dem b gehörenden hotels notwendigen architekten- und innenarchitektenleistungen zu erbringen. Kommt es durch einen Fehler des a zu einem schaden bei b, haftet auch i gegenüber b.

62 OLg stuttgart, urt. vom 15.02.2000 – 10 u 118/99, BauR 2001, 28863 Locher/Koeble/Frik, hOaI 10. aufl. einl. Rz. 9864 Bgh, urt. vom 20.01.1994 - vII ZR 174/92, BauR 1994, 36365 Bgh, urt. vom 20.01.1994 - vII ZR 174/92, BauR 1994, 36366 Locher/Koeble/Frik, hOaI 10. aufl. einl. Rz. 98

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3 .2 .3 Zu § 1 gegenstand des veRtRages

Die vom InnenArchitekten zu erbringende Leistung ist möglichst präzise zu beschrei-ben. Der Vertragsgegenstand, d. h. Lage, Räume und Grundstück sind genau zu be-zeichnen. Es ist darauf zu achten, dass die vorgesehene Nutzung genau beschrieben wird. Weiterhin ist es empfehlenswert sein, die neu- oder umzugestaltenden Räume zu bezeichnen. Von Bedeutung im Hinblick auf das Honorar ist es auch, ob es sich um Leistungen bei einem Neubau i. S. v. § 2 Nr. 3 HOAI, um Umbau- und Modernisierungs-arbeiten i. S. v. § 2 Nr. 6 HOAI und § 2 Nr. 7 HOAI oder überhaupt um Leistungen im Bestand handelt. Werden Leistungen im Bestand übernommen, kann ein zuschlag nach § 35 Abs. 1 HOAI ab Honorarzone II in Höhe von 20 % bis 80 % schriftlich vereinbart werden. Ohne schriftliche Vereinbarung beträgt der Zuschlag 20 %.

3 .2 .4 Zu § 2 veRtRagsunteRLagen

Die dem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen wie Pläne des für die Gebäudeplanung zuständigen Architekten, Bestandspläne, Ergebnis der Grundlagenermittlung etc. müssen genau bezeichnet und sollten als Anlage dem Vertrag beigefügt werden.

3 .2 .5 Zu § 3 LeIstungen des InnenaRchItekten

Die vom InnenArchitekten zu erbringende Leistung ergibt sich allein aus dem zwi-schen ihm und dem Bauherrn geschlossenen InnenArchitektenvertrag. Die HOAI, die nur Preis- und kein Vertragsrecht ist, regelt nicht die Leistungen des InnenArchi-tekten.67 Aus diesem Grunde bedarf es der konkreten Vereinbarung der Parteien über die im Einzelnen zu erbringenden InnenArchitektenleistungen. Während der Innen-Architekt die vom Handwerker zu erbringenden Leistungen bis in das kleinste Detail in einem Leistungsverzeichnis regeln kann, achtet er bei der Festlegung der von ihm zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Bauherrn nicht auf eine genaue Darle-gung. Eine Bezugnahme auf die Leistungsbilder des § 33 HOAI beziehungsweise auf die Anlage 11 zur HOAI ist eine unglückliche Verquickung zwischen Honorar- und Vertragsrecht. Durch die Einbeziehung der HOAI in den InnenArchitektenvertrag werden die Leistungen aus § 33 HOAI beziehungsweise aus Anlage 11 zur HOAI Vertragsbestandteil. Dies kann dazu führen, dass Leistungen zu erbringen sind, die für das konkrete Bauwerk gar nicht notwendig sind. Werden die Leistungen nicht erbracht, führt dies im Ergebnis dann möglicherweise zu einer unnötigen Honorar-kürzung. Genauso wie Bauleistungen sind InnenArchitektenleistungen durchaus be-schreibbar.68 Eine genaue Leistungsbeschreibung kann nach funktional festgelegten Anforderungen oder durch die Vereinbarung eines gesonderten Vertragsverhältnisses zur Festlegung des Vertragsinhaltes geschehen. Zum Beginn der Planungsphase im

67 Bgh, urt. vom 24.10.1996 – vII ZR 283/95, BauR 1997, 129 = IBR 1997, 11068 Quack, probleme beim anwendungsbereich der vOF, BauR 1997, 899 ff.

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ngBereich der Grundlagenermittlung ist oft dem Bauherrn noch nicht im Einzelnen

klar, welche Leistung er vom InnenArchitekten im Einzelnen erwartet. Oftmals weiß er in diesem Zeitpunkt nur sehr ungenau, was letztendlich geplant und auch gebaut werden soll. Aus diesem Grunde bietet sich der Abschluss eines Projektfindungsver-trages an.69 Im Rahmen dieses Vertrages wird somit zwischen Bauherrn und Innen-Architekten abgestimmt, für welches Objekt in welcher Ausstattungsqualität und für welche Funktion die entsprechenden InnenArchitektenleistungen zu erbringen sind. Die Vergütung kann nach Stundensätzen70 oder pauschal vereinbart werden. Die HOAI findet auf diese Leistungen keine Anwendung71, soweit keine Leistungen aus den Leistungsbildern erbracht werden. Eine Bezugnahme auf § 33 HOAI i. V. m. Anlage 11 zur HOAI sollte vermieden werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Grundleistungen Vertragsgegenstand werden, auch wenn sie für die fachgerechte Lösung der Planungsaufgabe nicht notwendig sind.

Praxistipp: die vom innenarchitekten zu erbringenden leistungen ist genau zu beschrei-ben und nie auf die leistungsphasen bzw. leistungsbilder der hOai bezug nehmen.

Die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) ist auch zu vergüten, wenn keine Bau-genehmigung erforderlich ist. Im Gegensatz zum Architekten erhält der InnenArchitekt nur 2 % statt 4 % an Honorar, weil seine Aufgabe darin besteht zu prüfen, ob eine Genehmigung erforderlich ist.72 Diese Aufgabe beinhaltet auch ein Haftungsrisiko, wofür die Zahlung eines Honorars gerechtfertigt ist.

beispiel: der innenarchitekt hatte den auftrag, die umplanung einer vorhandenen gaststätte in ein lokal „Extrabreit“ vorzunehmen. neben der umplanung ist eine Küche eingebaut worden. Eine baugenehmigung wurde nicht einge-holt. Kurz nach der Eröffnung, etwa eine stunde später, hat die stadt h. die schließung der gaststätte wegen Fehlen einer notwendigen genehmigung veranlasst. die gaststätte blieb eine Woche geschlossen, bis dann die bau-genehmigung vorlag. der betreiber des „Extrabreit“ machte gegenüber dem innenarchitekten schadenersatzansprüche erfolgreich wegen verdienstaus-falls geltend.

Die unter 3.1.8 aufgeführte „künstlerische Oberleitung“ ist in der HOAI nicht mehr geregelt. Hiebei handelt es sich um eine Andere Leistung nach § 3 Abs. 2 HOAI, die nur übernommen werden kann, wenn der InnenArchitekt keine Bauüberwachung ausführt. Die Vergütung kann hier frei vereinbart werden.

69 theis/Fischer, Innenarchitekten- und Ingenieurverträge, Rz. 138; projektvertrag ist als anlage 1 beigefügt.70 Bgh, urt. vom 17.04.2009 – vII ZR 164/07, IBR 2009, 334 = daB Juli 200971 Bgh, urt. vom 04.12.1997- vII ZR 177/96, BauR 1998, 19372 anhang 11 zur hOaI, Leistungsphase 4 d

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dem Auftraggeber berechtigte Gegenansprüche gegenüber der In-nenArchitektenleistung zustehen.126

3. Der InnenArchitekt muss dem Bauherrn eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen und für den Fall der Nichtzahlung die Kündigung eindeutig androhen.

Abweichungen vom genehmigten Bauantrag: Wenn der Bauherr bewusst von der Baugenehmigung abweicht und sich auch hie-ran durch warnende Bemerkungen des InnenArchitekten nicht abhalten lässt, bleibt dem InnenArchitekten nichts anderes übrig, als seinerseits den Vertrag fristlos zu kündigen. Mit der fristlosen Kündigung des InnenArchitekten verliert dieser seinen Vergütungsanspruch für die noch nicht erbrachten Leistungen. Dem InnenArchitekten steht jedoch aus §§ 280, 281 BGB ein Schadenersatzanspruch auf sein Honorar ab-züglich der ersparten Aufwendungen zu, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund vom Bauherrn verschuldet ist.127

Dem InnenArchitekten steht ein Kündigungsrecht nach § 643 BGB zu, wenn der Bauherr die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unterlässt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Bauherr die Baugenehmigung nicht einreicht, weil er vom Bau Abstand nimmt. Hier ist eine Fristsetzung des InnenArchitekten gegenüber dem Bauherrn zur Vornahme seiner Mitwirkungsverpflichtung notwendig und die Erklärung, dass der InnenArchitekt den Vertrag kündige, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist vorgenommen wird, § 643 BGB. Ist nun die Frist abgelaufen, braucht ausnahmsweise keine Kündigung ausgesprochen werden, weil nach § 643 BGB allein die Kündigungsandrohung verbunden mit der Frist dazu führt, dass mit Fristablauf die Kündigungswirkung eingetreten ist. Nun erhält jedoch der InnenArchitekt für die nicht erbrachten Leistungen keine Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen nach § 649 BGB, sondern erhält nur eine angemessene Entschädigung, § 642 Abs. 1 BGB. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzuges und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der InnenArchitekt infolge des Verzuges an Verwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann, § 642 Abs. 2 BGB. Wie sich dieser Anspruch berech-net, ist für den InnenArchitektenvertrag noch nicht geklärt.

5 .5 Kündigung und ABnAhme

Durch die Kündigung wird der InnenArchitektenvertrag beendet. Der Lauf der fünfjährigen Verjährung beginnt grundsätzlich erst mit der Abnahme.128 Gleichgültig, ob der Vertrag aus wichtigem Grund oder ohne Grund durch den Bauherrn nach § 649 BGB gekündigt worden ist, der InnenArchitekt muss eine Abnahme durch den Bauherrn erreichen.

126 BGH, Urt. vom 16.12.2000 – VII RZ 392/96 – BauR 2000, 592127 Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Auflage, Rz. 1705128 BGH, Beschluss vom 10.03.2009, IBR 2009, 277

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Traditionell erfolgt die Realisierung eines Bauvorhabens durch die Beauftragung eines Architekten, eines InnenArchitekten, verschiedener Sonderfachleute sowie eines Bauunternehmers nebst Fachhandwerkern. In den letzten Jahren haben sich die Organisationsformen bei der Abwicklung von größeren und mittleren Bauvorhaben geändert. Immer häufiger fordert der Bauherr, insbesondere wenn ein Projektsteuerer eingeschaltet ist, dass alle Architekten- und Ingenieurleistungen, die zur Erstellung eines Gebäudes notwendig sind, aus einer Hand erbracht werden. Um dies zu errei-chen, wird ein Generalplanervertrag zwischen dem Bauherrn und dem Generalplaner abgeschlossen. Oftmals ist es der Architekt, der diese Leistung übernimmt. Handelt es sich um Bauen im Bestand, kommt auch der InnenArchitekt als Generalplaner in Betracht.

Beispiel: B-Bank lässt das gemietete gewerbeobjekt in Bankräume umbauen. Alle anfallenden innenArchitekten- und ingenieurleistungen werden dem innen-Architekten Krüger in Auftrag gegeben. der innenArchitekt Krüger ist somit generalplaner, wobei er für die Leistungen, die sein Büro nicht ausführt, z. B. die tragwerksplanung, einen Subplaner beauftragt.

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Das Honorar Des InnenarcHItekten 1. Grundsätzliches zur HOAI 2. Anwendungsbereich der HOAI 3. AufklärungspflichtüberdenHonoraranspruch 4. DerHonoraranspruch 5. Honorarzone 6. AnrechenbareKosten 7. Honorarsatz 8. Honorarvereinbarungen

9. Honorartafel 10. Zuschläge 11. Begriffsbestimmungen12. AuftragfürmehrereObjekte13. Interpolation 14. Leistungen und Leistungsbilder15. Planungsänderungen16. MehrereVorentwurfs-oderEntwurfsplanungen17. BerechnungdesHonorarsinbesonderenFällen18. BerechnungdesHonorarsbeiBeauftragungvonEinzelleistungen19. Zahlungen20. AbrechnungnachKündigungdesInnenArchitektenvertrags21. DieVerjährungdesHonoraranspruchs22. DieSicherungdesHonoraranspruchs

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2 . Die HOAi 2009

Die HOAI 2009 umfasst einen verbindlichen und einen unverbindlichen Teil. Der verbindliche Teil, der öffentlich-rechtliches Preisrecht regelt, bezieht sich auf die klassischen InnenArchitekten- und Ingenieurleistungen. Das bedeutet, dass die Ho-norare für Planungsleistungen und die Bauüberwachung durch die HOAI verbindlich geregelt sind. Der unverbindliche Teil bezieht sich auf sogenannte Beratungsleistungen der Anlage 1 zur HOAI, § 3 Abs. 1 HOAI. Bei den Beratungsleistungen handelt es sich um Leistungen Umweltverträglichkeitsstudie, thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau und vermessungstechnische Leistungen.

Die klassischen InnenArchitekten- und Ingenieurleistungen, die zuvor in den Grund-leistungen der jeweiligen Leistungsbilder der HOAI enthalten waren, sind weiterhin innerhalb der entsprechenden Honorartafeln gegliedert nach Honorarzonen, Min-dest- und Höchstsatz und anrechenbaren Kosten. Eine Besonderheit ist jedoch die Kostenermittlung, die grundsätzlich nur noch auf Basis der Kostenberechnung der DIN 276, Fassung 2008 erfolgen muss.

Die Honorartabellen sind linear um 10 % erhöht worden. Unterhalb und ober-halb der Tafelwerte ist das Honorar frei verhandelbar, § 7 Abs. 2 HOAI. Wird keine Honorarvereinbarung getroffen, gilt die übliche Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB. Die Stundensätze sind ersatzlos gestrichen, sodass der Stundensatz gemäß § 631 Abs. 2 BGB frei vereinbart werden kann. Die Honorare für Besondere Leistungen sind nicht geregelt und können frei, auch mündlich vereinbart werden.

Für Honorare beim Bauen im Bestand gibt es deutliche Veränderungen, was auch die raumbildenden Ausbauten betrifft. Die vorhandene Bausubstanz (§ 10 Abs. 3a HOAI a. F.) wird nicht mehr in der HOAI geregelt.

Die vorhandene Bausubstanz wird jedoch in der DIN 276 Fassung 12/2008 unter Ziff. 3.3.6 aufgeführt, sodass die vorhandene Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt, besser noch vertraglich vereinbart werden kann.

Im Übrigen kann zukünftig bei Leistungen im Bestand ein Umbau- und Moderni-sierungszuschlag bis zu 80 % vereinbart werden. Für den raumbildenden Ausbau gibt es keine einschränkende Regelung mehr in der Weise, dass ein Architekt oder InnenArchitekt, der sowohl die Gebäudeplanung als auch die raumbildenden Aus-bauten übernimmt, nicht mehr getrennt abrechnen darf. Im Gegenzug ist der Zuschlag für den raumbildenden Ausbau (§ 25 Abs. 2 HOAI a. F.) in Höhe von 25 % bis 50 % weggefallen.

Die HOAI umfasst nur noch 56 Paragrafen. Da aber viele Regelungen in die Anla-gen 1 bis 14 zur HOAI aufgenommen worden sind, kann von einer Kürzung der HOAI nicht die Rede sein. Die Gliederung ist im Wesentlichen neu gestaltet worden. Der Allgemeine Teil ist umfassender und enthält grundsätzliche Regelungen für alle In-nenArchitekten- und Ingenieurleistungen in den § 1 bis § 16 HOAI .Danach kommt in Teil 2 die in der Praxis relativ unbedeutende Flächenplanung wie Bauleitplanung und

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AiLandschaftsplanung. Erst in Teil 3, beginnend mit § 32 HOAI, wird die Objektplanung

geregelt, die folgende Leistungen umfasst: - Abschnitt 1: Gebäude und raumbildende Ausbauten - Abschnitt 2: Freianlagen - Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke - Abschnitt 4: Verkehrsanlagen

Teil 4 regelt die Fachplanung wie folgt: - Abschnitt 1: Tragwerksplanung - Abschnitt 2: technische Ausrüstung

AnwenDungsbereicH Der HOAi

HOAI § 631 BGB

PREISRECHT

Die Leistungsbilder der HOAI sind keine vertraglich geschuldeten Pflichten

Pflichten des InnenArchi-tekten folgen allein aus dem geschlossenen Vertrag

VERTRAGSRECHT

3 . AnwenDungsbereicH Der HOAi3 .1 . PersönlicHer AnwenDungsbereicH

Die Überschrift der HOAI lautet: „Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.“ Damit ist klargestellt, dass die HOAI für alle diejenigen Personen Anwendung findet, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, die von der HOAI 2009 umfasst sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistungen von Architekten oder Ingenieuren erbracht werden.216

beispiel: eine bauzeichnerin betreibt des Planungsbüro „innenraum“. Die von der bauzeichnerin erstellte innenArchitektur darf und muss sie nach der HOAi abrechnen.

216 So schon BGH, Urt. vom 22.5.1997 – VII ZR 290/95, IBR 1997,286

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122

B e r e c h n u n g s B e i s p i e l a n r e c h e n b a r e K o s t e n b e i e i n e m G e b ä u d e :

Vollständige Baukosten nach Kostenberechnung ,brutto 770.000,00 €

abzgl. nicht honorarrelevanter nicht anrechenbarer Kosten ./. 132.500,00 € (Mehrwertsteuer, grundstückskosten, Baunebenkosten, das herrich-

ten, die nicht öffentliche erschließung sowie leistungen für Aus-stattung und Kunstwerke, soweit der Auftraggeber sie nicht plant, bei der Beschaffung nicht mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren einbau fachlich überwacht,…) § 32 Abs. 3 hOAi.

„reine“ nettobaukosten 637.500,00 € (Die reinen nettobaukosten teilen sich auf in die Kosten für die

Baukonstruktionen (Kg 300) und für die Technischen Anlagen (Kg 400))

abzüglich Kosten Technische Anlagen ./. 187.500,00 €

ergibt „sonstige anrechenbare Baukosten“ 450.000,00 € von den 187.500 € für die Technischen Anlagen sind voll anrechenbar

nach § 32 Abs. 2 nr. 1 hOAi (25 v. h. von 450.000 €) = 112.500,00 € der rest von den 187.500 € zur hälfte anrechenbar nach § 32 Abs.

2 nr. 2 hOAi (187.500,00 € - 112.500,00 €): 2 = 75.000,00 €: 2 = 37.500,00 € 150.000,00 €

anrechenbare Kosten 600.000,00 €

Aus den netto-Baukosten in höhe von 637.500,- € sind nach der Berechnung 600.000,- € anrechenbar.

7 .4 mitverarbeitete bausubstanz

Für honorare beim Bauen im Bestand gibt es deutliche Veränderungen, was auch die raumbildenden Ausbauten betrifft. Die vorhandene Bausubstanz (§ 10 Abs. 3a hOAi a.F.) wird in der hOAi nicht mehr geregelt, ist aber in der Din 276 Teil 1 Fassung 12.2008 unter Ziff. 3.3.6 enthalten.

Die Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a hOAi a.F. wurde nicht in die neue hOAi übernommen. in der Begründung zu § 35 hOAi wird zum entfall des § 10 Abs. 3a hOAi a.F. Folgendes ausgesagt: „§ 35 bündelt die Vor-

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123

II.

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enschriften zu umbauten und Modernisierungen der geltenden §§ 10 Abs. 3a, 24 hOAi

a.F. und regelt die Möglichkeit, Zuschläge für die planung von umbauten und Mo-dernisierungen zu vereinbaren. Die regelung des bisherigen § 10 Abs. 3a hOAi a.F. hat in der Vergangenheit vielfach zu rechtsstreitigkeiten geführt. es wurde daher eine Zusammenführung der bisherigen regelungen vorgenommen. um auch Ände-rungen an der vorhandenen Bausubstanz in der regelung zum umbauzuschlag mit zu erfassen, wurde ... die Marge, in der ein Zuschlag vereinbart werden kann, auf 20% - 80%, statt bisher 20% - 33%, erweitert.“

Lösungsansatz:252

Für die praxis bedeutet dies, dass der Verordnungsgeber durch die zusätzliche erhö-hung des umbauzuschlags eine Möglichkeit schaffen wollte, die vorhandene Bausub-stanz durch einen einfacheren Ansatz zu berücksichtigen. Dies kann z. B. durch den von simmendinger entwickelten Ansatz geschehen:

20 % Mindestzuschlag

20 % + 10 % Zuschlag bei 10 % vorhandener Bausubstanz

20 % + 20 % Zuschlag bei 20 % vorhandener Bausubstanz

20 % + 30 % Zuschlag bei 30 % vorhandener Bausubstanz

20 % + 40 % Zuschlag bei 40 % vorhandener Bausubstanz

20 % + 50 % Zuschlag bei 50 % vorhandener Bausubstanz

20 % + 60 % Zuschlag bei 60 % vorhandener Bausubstanz

Andere Autoren, Berufsverbände und Ausschüsse sind ebenfalls intensiv damit be-fasst, Anleitungen für die angemessene Berücksichtigung der vorhandenen Bausub-stanz beim Zuschlag für leistungen im Bestand zu entwickeln.

ein weiteres Beispiel ist die folgende Matrix der AhO253 Fachkommission „planen und Bauen im Bestand“, die sowohl auf die Berücksichtigung der vorhandenen Bau-substanz als auch auf den Zuschlag für leistungen im Bestand eingeht.

Planerischer aufwand gering unterdurch-

schnittlich

durch-

schnittlich

überdurch-

schnittlich

hoch

zur Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz

10 15 20 25 30

für leistungen im Bestand 10 20 30 40 50

summe Zuschlagshöhe 20 % 35 % 50 % 65 % 80 %254

252 Simmendinger,Deutsches Ingenieurblatt 2009, 42253 Ausschuss der Verbände und kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V.:254 Siehe kapitel 11 Zuschläge

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140

Anrechen-bare Kosten

in Euro

Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V

von bis von bis von bis von bis von bis

25.565 2,182 2.654 2.654 3.290 3.290 4.241 4.241 4.876 4.876 5.348

30.000 2.558 3.109 3.109 3.847 3.847 4.948 4.948 5.686 5.686 6.237

35.000 2.991 3.629 3.629 4.483 4.483 5.760 5.760 6.613 6.613 7.252

40.000 3.411 4.138 4.138 5.112 5.112 6.565 6.565 7.538 7.538 8.264

45.000 3.843 4.657 4.657 5.743 5.743 7.372 7.372 8.458 8.458 9.272

50.000 4.269 5.167 5.167 6.358 6.358 8.154 8.154 9.346 9.346 10.243

100.000 8.531 10.206 10.206 12.442 12.442 15.796 15.796 18.032 18.032 19.708

150.000 12.799 15.128 15.128 18.236 18.236 22.900 22.900 26.008 26.008 28.337

200.000 17.061 19.927 19.927 23.745 23.745 29.471 29.471 33.289 33.289 36.155

250.000 21.324 24.622 24.622 29.018 29.018 35.610 35.610 40.006 40.006 43.305

300.000 24.732 28.581 28.581 33.715 33.715 41.407 41.407 46.540 46.540 50.389

350.000 27.566 32.044 32.044 38.017 38.017 46.970 46.970 52.944 52.944 57.421

400.000 29.999 35.114 35.114 41.940 41.940 52.175 52.175 59.001 59.001 64.116

450.000 32.058 37.820 37.820 45.498 45.498 57.024 57.024 64.702 64.702 70.465

500.000 33.738 40.137 40.137 48.667 48.667 61.464 61.464 69.994 69.994 76.392

1.000.000 60.822 72.089 72.089 87.112 87.112 109.650 109.650 124.674 124.674 135.940

1.500.000 88.184 104.284 104.284 125.749 125.749 157.951 157.951 179.416 179.416 195.516

2.000.000 115.506 136.436 136.436 164.341 164.341 206.201 206.201 234.105 234.105 255.036

2.500.000 142.830 168.598 168.598 202.953 202.953 254.487 254.487 288.842 288.842 314.607

3.000.000 171.226 200.401 200.401 239.295 239.295 297.639 297.639 336.534 336.534 365.708

3.500.000 199.766 232.158 232.158 275.353 275.353 340.143 340.143 383.337 383.337 415.731

4.000.000 228.305 263.920 263.920 311.411 311.411 382.642 382.642 430.133 430.133 465.748

4.500.000 256.840 295.678 295.678 347.465 347.465 425.145 425.145 476.931 476.931 515.769

5.000.000 285.379 327.439 327.439 383.522 383.522 467.649 467.649 523.731 523.731 656,792

10.000.000 570.757 648.805 648.805 752.869 752.869 908.967 908,967 1.013.031 1.013.031 1.091.079

15.000.000 856.136 964.745 964.745 1.109.559 1.109.559 1.326.782 1.326.782 1.471.595 1.471.595 1.580.205

20.000.000 1.141.514 1.275.044 1.275.044 1.453.088 1.453.088 1.720.148 1.720.148 1.898.192 1.898.192 2.031.722

25.000.000 1.426.893 1.586.268 1.586.268 1.798.766 1.798.766 2.117.513 2.117.513 2.330.011 2.330.011 2.489.383

25.564.594 1.459.117 1.621.426 1.621.426 1.837.835 1.837.835 2.162.447 2.162.447 2.378.856 2.378.856 2.541.160

Honorartafel zu § 34 absatz 1 Gebäude und RaumbIldende ausbauten

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141

II.

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esätze nicht überschritten werden dürfen.308 Zulässig ist es auch ein Erfolgshonorar für den Fall des Erhalts der Baugenehmigung bei einer risikobehafteten Genehmigungs-planung zu vereinbaren.309 Die HOAI lässt ein Erfolgshonorar bei Kostensenkungen zu. In § 7 Abs.7 HOAI ist folgendes geregelt:

„Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertrag-lich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schrift-lich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Hono-rars betragen kann.“

10 . HonoRaRtafel

Die Honorartafeln befinden sich im Besonderen Teil der HOAI (Teile 2 bis 4). Für In-nenArchitekten regelt § 34 HOAI die Honorierung. Die Tafelwerte sind um 10 % erhöht worden, was dem Grunde nach zu einer Honorarerhöhung führen muss. Da die letzte Honorarerhöhung 14 Jahre zurückliegt, stellt sich die Frage, ob diese Erhöhung für die InnenArchitekten auskömmlich ist. Nach Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage310 ist den berechtigten Interessen der Architekten und Ingenieure Rechnung zu tragen. Ob dies mit der vorgenommenen Honorarerhöhung, die gleichermaßen für die von der HOAI erfassten Ingenieure gilt, geschehen ist, kann bezweifelt werden.

11 . ZusCHläGe11.1 leIstunGen Im bestand, § 35 abs. 1 HoaI

Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag von bis zu 80 % vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 % an.

Einen Zuschlag für Umbauten und Modernisierungen kannte man bereits in vorhe-rigen Fassungen der HOAI, in der HOAI 2009 – so erläutert die amtliche Begründung – bündelt der Zuschlag die früheren Vorschriften zu Umbauten und Modernisierung, für die mitverwendete Bausubstanz, für die Zuschläge zum Raumbildenden Ausbau und weiteren Vorschriften aus anderen Fachgebieten.

Wie schon im Kapitel 7 (Anrechenbare Kosten) beschrieben, führt die DIN 276-2008-12 im Kapitel 3 Absatz 3.3 für die Kostenermittlung unter Ziffer 3.3.6 unter der Überschrift „ Vorhandene Bausubstanz und wiederverwendete Teile“ auf:

„Der Wert vorhandener Bausubstanz und wiederverwendeter Teile ist bei den betreffenden Kostengruppen gesondert auszuweisen“

308 thode/kuffer, Praxishandbuch § 23 rz. 11309 olG Düsseldorf, urt. vom 6.7.1993 – 13 u 6075/92, Ibr 1995,344310 art. 10 des G zur Verbesserung des Mietrechts und zur begrenzung des Mietanstiegs sowie zur regelung von Ingenieur-

und architektenleistungen vom 04.11.1971 (bGbl. s. 1745)

Page 22: Honorar und Vertrag
Page 23: Honorar und Vertrag

Haftung des InnenarcHItekten 1. Einleitung 2. Vertragliche Haftung des InnenArchitekten 3. Die grundsätzlichen Rechte des Bauherrn bei Vorliegen eines Mangels 4. Vertragliche Haftung des InnenArchitekten 5. Planungsmängel 6. Fehler bei der Ausschreibung und Auftragsvergabe 7. Fehler bei der Rechnungsprüfung 8. Haftung wegen mangelhafter Bauüberwachung und Koordinierung 9. Haftung wegen Bausummenüberschreitung 10 Die Haftung des InnenArchitekten für die Genehmigungsfähigkeit der Planung 11. Haftung gegenüber Dritten 12. Mitverschulden des Bauherren 13. Verjährung der Gewährleistungsansprüche 14. Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung 15. Gesamtschuldnerische Haftung 16. Die Berufshaftpflicht der Innenarchitekten 17. Direktanspruch gegen den Versicherer

Page 24: Honorar und Vertrag

234

16.5 Die Deckungssumme

Die Deckungssumme stellt einen Höchstbetrag dar, mit dem der Versicherer im Fal-le eines Schadensereignisses für den Versicherungsnehmer eintritt. Sie bildet die oberste Grenze bei jedem Verstoß, für den der InnenArchitekt verantwortlich ist. Die Deckungssumme ist, sofern keine Objektversicherung besteht, nicht auf ein be-stimmtes Bauvorhaben und eine Schadensursache beschränkt. Ist der InnenArchitekt bei mehreren Bauvorhaben tätig und unterlaufen ihm dabei verschiedene Fehler, so muss der Versicherer jeweils bis zur Höhe der Deckungssumme – und zwar dann mehrfach – leisten.

Da die Versicherer ihre Leistung einschränken und somit überschaubar machen wollen, haben sie Begrenzungen in den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen aufgenommen. So ist grundsätzlich in den Versicherungsverträgen vereinbart, dass die Leistungen des Versicherers auf das zweifache der Versicherungssumme pro Jahr beschränkt sind. Pro Verstoß hat jedoch der Versicherer höchstens in der einfachen Deckungssumme zu leisten. Wer also für sonstige Sachschäden eine Deckungssum-me von 500.000,00 € vereinbart hat, dem stehen in einem Versicherungsjahr für alle Verstöße zusammen maximal insgesamt 1.000.000,00 € Versicherungssumme, pro Einzelverstoß jedoch nicht mehr als 500.000,00 € zur Verfügung. Da es keine Haftpflichtversicherung gibt, die einen unbeschränkten Haftungsschutz der Höhe nach gewährt, stellt sich die Frage, welches die richtige Deckungssumme ist. Allge-mein gültige Empfehlungen lassen sich nicht geben. Die Höhe der Deckungssum-me richtet sich nach dem Auftragsvolumen und der Gefahrengeneigtheit der vom InnenArchitekten oder Ingenieur zu erbringenden Leistungen. Wer konventionelle Einfamilienhäuser plant, benötigt in der Regel einen geringeren Versicherungsschutz als derjenige, der kostspielige und aufwändige Gebäude wie beispielsweise Universi-täten oder Krankenhäuser plant und überwacht. Bei InnenArchitekten nimmt man bei Sachschäden eine Versicherung in Höhe von 20% bis 30% der Objektbaukosten an, bei einem Statiker etwa 30% bis 40%. Bei Personenschäden sollte eine weitaus höhere Haftungssumme vereinbart werden, da hier aufgrund von Rückgriffsansprüchen der Berufsgenossenschaften, Schmerzensgeldansprüche der Verletzten und insbesondere Renten erhebliche Schadenersatzbeträge entstehen können. Eine Versicherung von 1 Million € bei Personenschäden ist, wenn es z. B. zu einem schweren Unfall mit dau-ernder Behinderung kommt, bei weitem zu niedrig. Bei Sachschäden sollte auch bei kleineren Büros die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nicht unter 500.000,00 € liegen. Die zum Teil noch in einigen Büros bestehenden Altversiche-rungen mit einer Deckungssumme in Höhe von 150.000,00 € für Sachschäden führen bei Eintritt eines größeren Schadensfalles unter Umständen zum finanziellen Ruin des InnenArchitekten. Besonders im Zusammenhang mit dem Baugrundrisiko kommt es immer wieder vor, dass durch Unterversicherung des InnenArchitekten es letzt-endlich zu dessen Zahlungsunfähigkeit kommen kann. Unterlässt der InnenArchitekt im Rahmen der Grundlagenermittlung es, den Bauherrn darüber aufzuklären, dass

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235

III.

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Teine Bodenuntersuchung notwendig ist525, und lässt er dann das Gebäude auf einer biegesteifen Platte errichten, statt das Gebäude auf die eigentlich notwendigen Pfähle setzen zu lassen, haftet der InnenArchitekt im Falle des Absackens des Hauses unter Umständen in Höhe eines Betrages, der über die Kosten der Errichtung des Hauses hinausgehen könnte. Dies kann dann eintreten, wenn die ordnungsgemäße Errichtung des Gebäudes nur durch einen Abriss des Gebäudes und eine Neuerrichtung erreicht werden kann.526

Die Haftpflichtversicherung knüpft für die Leistungspflicht an den Verstoß an. Kom-men bei einem Bauvorhaben mehrere Verstöße des InnenArchitekten vor, so muss die Versicherung grundsätzlich für jeden Verstoß mit der vollen Deckungssumme eintre-ten. Grundsätzlich ist die Entschädigungsleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das 2-fache der Deckungssumme begrenzt. Dieser Möglichkeit wird durch die Nr. 6.2 AHB geregelt.

16.6 seRienscHADenskLAuseL

Auch bei der InnenArchitektenhaftpflichtversicherung gilt die Serienschadensklausel. Diese ist jedoch im Gegensatz zu Nr. 6.3 AHB in A 1.3 BBR modifiziert. Danach steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung, wenn mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen.

Nach der Serienschadensklausel wird die Leistung des Versicherers bei drei Fallgrup-pen auf eine Deckungssumme beschränkt:

aa. Das betrifft zum einen Bauwerksschaden, der Folge mehrerer gleicher oder gleichartiger Verstöße ist, die unmittelbar auf dem-selben Fehler beruhen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Schäden an einem oder mehreren Bauvorhaben auftreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der InnenArchitekt von verschiedenen Bauherren mit der Planung von 10 Häusern in einem Baugebiet beauftragt wird. Der InnenArchitekt lässt kein Bodengutachten einholen und beurteilt den höchstmöglichen Grundwasserstand selbst falsch. Bei allen Häusern dringt nach einem Grundwasseranstieg Wasser in das Kellergeschoss. Der InnenArchitekt hat nur einmal die Deckungs-summe für die Sachschäden zur Verfügung.527

bb. Wenn mehrere unterschiedliche Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen, steht nur eine Deckungssumme zur Verfügung. Dies ist dann der Fall, wenn der InnenArchitekt keine Bodenun-tersuchung vornehmen lässt und deshalb bei seiner Planung den

525 OLG Hamm, Urt. Vom 21.5.1997- 12 U 150/96, IBr 1997,427 526 OLG Oldenburg, 2 U 276/98-nicht veröffentlicht527 Ziller in Thode/Wirth/kuffer, S. 947

Page 26: Honorar und Vertrag
Page 27: Honorar und Vertrag

ANLAGEN 1. Projektfindungsvertrag 2. Abnahme 3. InnenArchitektenvertrag 4. Vorentwurfsvertrag 5. Schlussrechnung 6. Abrechnung nach Kündigung des Vertrages 7. Abschlagsrechnung 8. Honorarzonenbestimmung Gebäude 9. Honorarzonenbestimmung Raumbildender Ausbau

Page 28: Honorar und Vertrag

262

A n l A g e 6 | A b r e c h n u n g n A c h K ü n d i g u n g d e s V e rt r A g e s

einschreiben/rückschein

Frau rita rot Ostweg 38 12345 dorfstadt hagen, 09.02.2010

Schlussrechnung Nr. 104711

bauvorhaben: umgestaltung des 2-Familienhauses mit einlieger-Wohnung, Ostweg 38, 12345 dorfstadt, im erd- und Obergeschoss, einschließlich er-neuerung der bäder/Wc und Kücheninstallationen, umgestaltung des gartens mit errichtung einer terrasse

Vertragsgrundlage: Vertrag für innenArchitekten-/ingenieur-leistungen v. 23.09.2009

sehr geehrte Frau rot,

für meine im Zeitraum september 2009 bis zur Kündigung am 26. Januar 2010 erbrachten leistungen beim oben genannten bauvor-haben berechne ich gemäß hOAi (Verordnung über die honorare für Architekten- und ingenieurleistungen), gem. § 56 hOAi gilt die Ausgabe 2009, wie folgt:

es liegen beim oben genannten bauvorhaben im sinne des § 2 hOAi 3 Objekte vor, die getrennt abzurechnen sind.

1. Abrechnungsobjekt gebäude: umbau des erd- und Obergeschosses mit eingriffen in Konstruktion oder bestand, erweiterung durch einen eingeschossigen Anbau

2. Abrechnungsobjekt :teilerneuerung der technischen Anlagen 3. Abrechnungsobjekt: umgestaltung der Freianlagen mit errichtung

einer terrasse. gem. § 3 Abs. 3(Anlage 2.6) 4. besondere leistungen : teil-bestandsaufnahme und erstellung von

bestandszeichnungen.

Finanzamt hagen, steuer-nr. 321 / 5150 / 0080 Kto.-nr. 123 456 789 b-bank, dorfstadt blZ 100 200 30

Page 29: Honorar und Vertrag

263

IV.

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SHonoraraufstellung

gebäude 1. Abrechnungs-objekt

leistungsphase 1 - 4 Anlage 1 11.024,64 €

leistungsphase 5 - 8 nicht erbracht 0,00 €

techn. Ausrüstung

2. Abrechnungs-objekt

leistungsphase 1 - 2

Anlagengruppe 1 Anlage 2 1.090,61 €

Anlagengruppe 2 Anlage 3 478,25 €

Anlagengruppe 4 Anlage 4 629,96 €

leistungsphase 5 - 8 nicht erbracht 0,00 €

Freianlagen 3. Abrechnungs-objekt

leistungsphase 1 -4 Anlage 5 1.098,73 €

mit berücksichtigung vorhandener baustoffe gem. § 4 Abs. 2 hOAi

Anlage 6

leistungsphase 5 - 8 nicht erbracht 0,00 €

gebäude 4. besondere leistungen Anlage 7 3.282,50 €

Zwischensumme gebäude/Freianlagen/besondere leistungen honorar für erbrachte leistungen 17.604,69 € Mehrwertsteuer gem. § 16 hOAi, 19 % 3.344,89 € summe honorar für erbrachte leistungen 20.949,58 €

b. Für meine ab der Kündigung am 26.Januar 2010 nicht erbrachten leistungen beim oben genannten bauvorhaben berechne ich gemäß hOAi (honorarordnung für Architekten und ingenieure), Ausgabe 2009, wie folgt:

Page 30: Honorar und Vertrag

288

A n l A g e 8 | H o n o r A r z o n e n b e s t i m m u n g g e b ä u d e

Objekt: Gebäude bauvorhaben:

Bestimmung der Honorarzone gemäß Punktebewertung nach § 34 Abs. 2 HOAI

s c h w i e r i g k e i t s g r a d

Gebäude sehr gering Gering Durch schnittlich Überdurch ­schnittlich

Sehr hoch Ermit­telte Punkte

Stichwort­begründung

Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung

allerein-fachste Ansprüche

1 einfache Ansprüche

2,25 normal, üblich

3,5 gehobene, individuelle

4,75 umfassende, außer-gewöhnliche

6

Anzahl der Fukntions­bereiche

einer 3 wenige, einzelne

4,5 mehrere einfache

6 mehrere, mit vielfältigen Beziehungen

7,5 Vielzahl mit umfassenden Beziehungen

9

Gestalterische Anforderungen

allerein-fachste Ansprüche

3 einfache An-sprüche

4,5 normale gewöhnliche Ansprüche

6 gehobene An - sprüche, indi- vidueller Bezug

7,5 außerge-wöhnliche, exklu-sive Ansprüche

9

Konstruktive Anforderungen

allerein-fachste

1 einfache 2,25 normale, handwerklich gebräuchliche

3,5 individuelle, objekt-spezifische

4,75 schwierige, unge-wöhnliche

6

Technische­ (Gebäude) Ausrüstung

keine oder gering-fügige

1 wenige, einfache

2,25 normale, technisch übliche

3,5 individuelle, technisch an-spruchsvolle

4,75 vielfältige mit ho-hen technischen Ansprüchen

6

Ausbau keinen oder ein-fachsten

1 geringer, einfacher

2,25 normal üb-licher, gebräuchlicher

3,5 individueller, gehobene Qualität

4,75 umfangreicher, qualitativ hervorragender

9

Summe der ermittelten Merkmalpunkte:

Ergibt objektspezifische Honorarzone:

HOnOrArzOnEn nAcH § 34 ABS. 2 HOAI Aufgestellt

Honorar-zone I1 bis 10 Punkte

Honorar-zone II11 bis 18 Punkte

Honorar- zone III19 bis 26 Punkte

Honorar -zone IV27 bis 34 Punkte

Honorar -zone V35 bis 42 Punkte

be

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ma

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Page 31: Honorar und Vertrag

289

IV.

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nGAnlAge 9 | HonorArzonenbestimmung rAumbildende AusbAuten

Objekt: Raumbildende Ausbauten bauvorhaben:

Bestimmung der Honorarzone gemäß Punktebewertung nach § 34 Abs. 3 HOAI

s c h w i e r i g k e i t s g r a d

raumbildende Ausbauten

sehr gering Gering Durchschnittlich Über­durch schnittlich

Sehr hoch Ermit­telte Punkte

Stichwort­begründung

Anzahl der Funktions­bereiche

einer 1 wenige 2,25 mehrere einfache

3,5 mehrere mit vielfältigen Beziehungen

4,75 Vielzahl mit umfassenden Beziehungen

6

Lichtgestaltung aller-einfachste Ansprüche

1 einfache Ansprüche

2,25 normale, gewöhnliche Ansprüche

3,5 gehobene An-sprüche, indivi-dueller Bezug

4,75 sehr umfassende, außergewöhn-liche Ansprüche

6

raumzuordnung und raumproportion

aller-einfachste

1 einfache 2,25 klare, normale

3,5 schwierige, individuelle

4,75 komplizierte, außer-gewöhnliche

6

Technische Ausrüstung

keine oder geringfügige

1 verein-fachte

2,25 normale, technisch übliche

3,5 individuelle, technisch Anspruchsvolle

4,75 vielfältige, mit hohen techni-schen Ansprüchen

6

Farb­ und Material­gestaltung

aller-einfachste Ansprüche

3 einfache Ansprüche

4,5 normale, gewöhnliche Ansprüche

6 gehobene An-sprüche, indivi-dueller Bezug

7,5 außergewöhn-liche, exklusive Ansprüche

9

Konstruktive Detailgestaltung

keine oder ganz geringfügige

3 einfache 4,5 normale, handwerklich gebräuchliche

6 umfangreiche, individuelle

7,5 vielfältige, technisch außer-gewöhnliche

9

Summe der ermittelten Merkmalpunkte:

Ergibt objektspezifische Honorarzone:

HOnOrArzOnEn nAcH § 34 ABS. 3 HOAI Aufgestellt

Honorar-zone I1 bis 10 Punkte

Honorar-zone II11 bis 18 Punkte

Honorar-zone III19 bis 26 Punkte

Honorar-zone IV27 bis 34 Punkte

Honorar-zone V35 bis 42 Punkte

be

we

rt

un

gs

me

rk

ma

le