HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.):...

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HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN LUDWIGSBURG Bachelorarbeit zur Erlangung des Grades einer Bachelor of Arts (B.A.) im Studiengang gehobener Verwaltungsdienst – Public Management vorgelegt von Carolin Wachter Studienjahr 2016 Erstgutachter: Diplom-Verwaltungswirt (FH) Herr Diethelm Mauthe Zweitgutachter: Diplom-Verwaltungswirtin (FH) Frau Klara Müller Grenzen der Amtsvormundschaft – die ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge/Ausländer?

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HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN LUDWIGSBURG

Bachelorarbeit

zur Erlangung des Grades einer Bachelor of Arts (B.A.)

im Studiengang gehobener Verwaltungsdienst – Public Management

vorgelegt von

Carolin Wachter

Studienjahr 2016

Erstgutachter: Diplom-Verwaltungswirt (FH) Herr Diethelm Mauthe Zweitgutachter: Diplom-Verwaltungswirtin (FH) Frau Klara Müller

Grenzen der Amtsvormundschaft –

die ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative für

unbegleitete minderjährige Flüchtlinge/Ausländer?

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II

Gender Erklärung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und zur sprachlichen Vereinfachung

findet in dieser Bachelorarbeit lediglich die männliche Formulierung Anwen-

dung. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausfüh-

rungen gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen beziehen.

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Inhaltsverzeichnis

Gender Erklärung ....................................................................................... II

Abkürzungsverzeichnis ............................................................................ VI

Abbildungsverzeichnis ............................................................................. VII

Anlagenverzeichnis ................................................................................ VIII

1 Einleitung ............................................................................................. 1

2 Klärung von Begrifflichkeiten ............................................................... 3

2.1 Der Begriff des „Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings/

Ausländers“ ............................................................................................. 3

2.2 Fluchtursachen .............................................................................. 4

3 Schutz für UMA .................................................................................... 5

3.1 Die Genfer Flüchtlingskonventionen.............................................. 5

3.2 UN-Kinderrechtskonvention .......................................................... 6

3.3 Das Haager Minderjährigenschutzabkommen .............................. 6

3.4 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz .............................................. 6

4 Die Vormundschaft für UMA – Eine rechtliche Einordnung.................. 7

4.1 Der geschichtliche Hintergrund der Vormundschaft ...................... 8

4.2 Die Vormundschaft ........................................................................ 9

4.2.1 Eintritt der Vormundschaft ...................................................... 9

4.2.2 Funktion und Aufgaben der Vormundschaft ......................... 11

4.2.3 Die Beendigung der Vormundschaft ..................................... 12

4.3 Abgrenzung der Vormundschaft zur Pflegschaft ......................... 13

5 Die Beteiligten der Vormundschaft .................................................... 14

5.1 Der Vormund ............................................................................... 14

5.1.1 Der ehrenamtliche Vormund ................................................. 15

5.1.2 Der Berufsvormund ............................................................... 16

5.1.3 Der Vereinsvormund ............................................................. 16

5.1.4 Der Amtsvormund ................................................................. 17

5.2 Das Mündel ................................................................................. 19

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IV

5.3 Betreuer und Gastfamilien ........................................................... 20

5.4 Das Familiengericht..................................................................... 21

5.4.1 Funktion und Aufgaben ......................................................... 21

5.4.2 Zuständigkeiten des Rechtspflegers ..................................... 22

5.4.3 Zuständigkeiten des Richters................................................ 23

5.5 Der Soziale Dienst....................................................................... 23

5.6 Die wirtschaftliche Jugendhilfe .................................................... 24

6 Empirisches Arbeiten: die schriftliche Umfrage und das

Experteninterview ..................................................................................... 25

6.1 Eine repräsentative Umfrage gestalten ....................................... 26

6.2 Das Experteninterview ................................................................ 28

7 Die Grenzen der Amtsvormundschaft ................................................ 30

7.1 Problemlokalisierung in den Jugendämtern ................................ 30

7.1.1 UMA-Zahlen.......................................................................... 31

7.1.2 Organisationsstrukturen der Jugendämter ............................ 33

7.1.3 Personalengpässe und Personalfluktuation .......................... 36

7.1.4 Beziehung und monatlicher Kontakt ..................................... 38

7.1.5 Kommunikation und Umgang ............................................... 40

7.1.6 Zukunftsperspektiven ............................................................ 41

7.2 Bewertung der Ergebnisse .......................................................... 44

8 Die Alternative zur Amtsvormundschaft? – Die ehrenamtliche

Einzelvormundschaft ................................................................................ 47

8.1 Die Gewinnung von ehrenamtlichen Einzelvormündern .............. 47

8.1.1 Ehrenamtliche Einzelvormundschaft in Zahlen ..................... 47

8.1.2 Die Einzelvormundschaft bei UMA – Stimmung und

Erfahrungswerte ................................................................................ 49

8.2 Das Landratsamt Biberach – Ein Beispiel zur Gewinnung von

ehrenamtlichen Einzelvormündern ....................................................... 52

8.2.1 Implementierung des Projekts in der Organisation ............... 53

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V

8.2.2 Werbung von Einzelvormündern........................................... 54

8.2.3 Feststellung der Geeignetheit ............................................... 54

8.2.4 Schulung und Betreuung ...................................................... 55

8.2.5 Gesammelte Erfahrungswerte von Seiten des Jugendamtes56

8.2.6 Erfolge des Projektes im Landkreis Biberach ....................... 57

8.3 Umsetzungsmöglichkeiten der ehrenamtlichen

Einzelvormundschaft im ADK ............................................................... 58

8.4 Bewertung der Ergebnisse .......................................................... 60

9 Fazit der Arbeit .................................................................................. 62

Literaturverzeichnis .................................................................................. 64

Schriftliche Erklärung der selbständigen Erstellung ................................. 81

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VI

Abkürzungsverzeichnis

UMA: unbegleiteter minderjähriger Ausländer

KVJS: Kommunalverband für Jugend und Soziales

UMF: unbegleiteter minderjähriger Flüchtling

SGB VIII: Sozialgesetzbuch, Achtes Buch

GG: Grundgesetz

BGB: Bürgerliches Gesetzbuch

CRC: Convention on the Rights of the Children

KRK: UN-Kinderrechtskonventionen

UNHCR: United Nations High Commissioner of Refugees

(Kommissariat der UN für Flüchtlingsfragen)

bpb: Bundeszentrale für politische Bildung

KJHG: Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts/

Kinder- und Jugendhilfegesetz

RJWG: Reichsjugendwohlfahrtsgesetz

KICK: Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz

OLG: Oberlandesgericht

FamFG: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den

Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

RPflG: Rechtspflegergesetz

ASD: (Allgemeiner) Sozialer Dienst

WJH: Wirtschaftliche Jugendhilfe

BAMF: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

GRCh: Grundrechtecharta

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VII

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Vormundschaft kraft Gesetzes oder kraft Anordnung S.10

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VIII

Anlagenverzeichnis

Die aufgelisteten Anlagen dienen als Quellen zur Erarbeitung dieser wis-

senschaftlichen Arbeit. Alle Anlagen befinden sich auf der beiliegenden CD-

ROM zum Nachlesen:

Anlage 1: Die Bundesregierung (Hrsg.): Hilfen für minderjährige

Flüchtlinge

Anlage 2: Bundesanzeiger-Verlag (Hrsg.): Gesetz zur Verbesserung

der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländi-

scher Kinder und Jugendlicher

Anlage 3: bundesarbeitsgemeinschaft landesjugendämter (Hrsg.):

Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten

minderjährigen Flüchtlingen

Anlage 4: BMZ (Hrsg.): Flüchtling, Asylsuchender, Binnenvertriebe-

ner, Klimamigrant, UNHCR

Anlage 5: BumF (Hrsg.): Kritik an der Bezeichnung unbegleitete min-

derjährige Ausländer_in

Anlage 6: Müller: Unbegleitete Minderjährige in Deutschland

Anlage 7: Breithecker/Freesemann: Unbegleitete minderjährige

Flüchtlinge – eine Herausforderung für die Jugendhilfe

Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New

Yorker Protokoll

Anlage 9 bpb (Hrsg.): 60 Jahre Genfer Flüchtlingskonventionen

Anlage 10 Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.): Kinder-

rechtskonventionen

Anlage 11 BMFSFJ (Hrsg.): Übereinkommen über die Rechte des

Kindes

Anlage 12 HCCH (Hrsg.): Übereinkommen über die Zuständigkeit

der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Ge-

biet des Schutzes von Minderjährigen

Anlage 13: BumF (Hrsg.): Vorläufige Inobhutnahme – Was ändert

sich zum 01.11.2015?

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IX

Anlage 14: Noske: Herausforderungen und Chancen. Vormundschaf-

ten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutsch-

land

Anlage 15: Landesarbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Amtsvor-

mundschaften und Amtspflegschaften

Anlage 16 Oberloskamp/Prenzlow: Pflegschaft als „Teil-Sorge“: Ko-

operation und Konflikt zwischen Eltern und Pfleger/in

Anlage 17: LVR(Hrsg.): Qualitätsstandards für Vormünder

Anlage 18: Hader: Ablauf der Bestellung eines Vormunds bei UMF

Anlage 19: Hammer: Vormundschaft für unbegleitete minderjährige

Flüchtlinge

Anlage 20: LVR (Hrsg.): Beteiligung des Mündels

Anlage 21: Landesjugendamt (Hrsg.): Leitfaden für die Amtsvormün-

derin und den Amtsvormund zur Beteiligung des von

ihnen vertretenen Kindes oder Jugendlichen

Anlage 22: Betscher/Szylowicki: Jugendliche Flüchtlinge in Gastfami-

lien

Anlage 23: BumF (Hrsg.): Gastfamilien – Hilfsbereitschaft nutzen oder

ausnutzen?

Anlage 24: AGJ (Hrsg.): ASD – Mehr als nur Kinderschutz!

Anlage 25: Verein für Kommunalwissenschaften e.V. (Hrsg.): Abgren-

zung und Kooperation – eine Aufgabe für das Jugendamt

oder den Gesetzgeber?

Anlage 26: Arbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Muster Kooperati-

onsvereinbarung zwischen den Arbeitsbereichen Amtsvor-

mundschaften/Amtspflegschaften und dem Sozialen

Dienst

Anlage 27: Anschreiben an die Teilnehmer der Umfrage

Anlage 28: Fragebogen zu der Umfrage in den Jugendämtern in Ba-

den-Württemberg

Anlage 29: Die Welt (Hrsg.): Zahl der unbegleiteten jungen Migranten

verdoppelt

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X

Anlage 30: Datentabelle zu Frage 1 und 2

Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-

Württemberg

Anlage 32: AGJ (Hrsg.): Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Be-

dingungen für nachhaltige Integration schaffen

Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr. 1

Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr. 2

Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr. 3

Anlage 37: Datentabelle zu Frage 9

Anlage 38: Datentabelle zu Frage 12 und 13

Anlage 39: Datentabelle zu Frage 15

Anlage 40: Demografieportal (Hrsg.): Jeder Vierte im öffentlichen

Dienst ist über 55 Jahre alt

Anlage 41: Robert Bosch Stiftung (Hrsg.): Demographieorientierte

Personalpolitik in der öffentlichen Verwaltung

Anlage 42: BAG (Hrsg.): Arbeits- und Orientierungshilfe für den Be-

reich der Amtsvormundschaften -pflegschaften

Anlage 43: Datentabelle zu Frage 22

Anlage 44: Bauer/Schreyer: Sinnvoll ist Unterstützung über Volljährig-

keit hinaus

Anlage 45: Muntzinger in Süddeutsche Zeitung (Hrsg.): Plötzlich er-

wachsen

Anlage 46: Noske: Die Zukunft im Blick

Anlage 47: Deutscher Bundestag (Hrsg.): Drucksache 18/7621

Anlage 48: Leitfaden zu den Experteninterviews im LRA ADK

Anlage 49: LWL und LVR (Hrsg.): Gewinnung, Beratung und Unter-

stützung von ehrenamtlichen Einzelvormündern

Anlage 50: Datentabelle zu Frage 7

Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Ha-

der

Anlage 52: Nied: Akquise ehrenamtliche Einzelvormünder Stuttgart

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XI

Anlage 53: Rüting/Kreissl: Ehrenamtliche Einzelvormünder gewinnen

und begleiten

Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24

Anlage 55: KVJS (Hrsg.): UMA-Zahlen zum 01.07.2016

Anlage 56: BumF (Hrsg.): Mehr Inobhutnahmen von unbegleiteten

minderjährigen Flüchtlingen

Anlage 57: DIJuF (Hrsg.): Zur Umsetzung des Gesetzes zur Ände-

rung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Anlage 58: AGJ (Hrsg.): Kernaufgaben und Ausstattung des ASD

Anlage 59: Bund deutscher Rechtshelfer (Hrsg.): Problem der unbe-

gleiteten mdj. Flüchtlingen i. V. m. der Tätigkeit des Fami-

liengerichts

Anlage 60: KVJS (Hrsg.): UMA Zahlen zum 01.07.2016 Verteilung

Ba-Wü

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1 Einleitung

64.075 unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) in Deutschland – Das

ist die Bilanz der Bundes- und Landestabelle zum 01. Juli 2016 des Kom-

munalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS).1 Kinder und Jugendliche,

die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und allein, ohne Eltern

oder gesetzlichen Vertreter, vor Krieg, Perspektivlosigkeit und Armut geflo-

hen sind, in der Hoffnung auf ein besseres Leben.2

Durch die Flüchtlingswelle, die Deutschland seit Anfang des Jahres 2015

mit unerwarteter Intensität traf, nahm auch die Zahl der UMA stark zu. Nach

Angaben des Bundesfachverbands für unbegleitete minderjährige Flücht-

linge waren es im Jahr 2014 noch 11.642 unbegleitete Minderjährige. Dies

bedeutet eine Verfünffachung der UMA-Zahlen in nur einem Jahr.3

64.075 unbegleitete Minderjährige, die zu ihrem Schutz und zur Wahrung

ihres Kindeswohls in Obhut genommen werden müssen. Eine Vielzahl an

neuen Vormundschaften für die Jugendämter4, neue Herausforderungen

durch sich wandelnde Anforderungsprofile an die Amtsvormundschaft5 und

neue gesetzliche Regelungen zum regelmäßigen Mündelkontakt6, lassen

so die Jugendämter an Grenzen gehen.

Die Hauptaufgabe eines Vormundes ist, sein Mündel zu schützen. Vielerlei

gesetzliche Schutzvorschriften sind zur Wahrung des Kindeswohls formu-

liert worden. Dabei ist das Kindeswohl der Dreh und Angelpunkt in der Ar-

beit als Vormund, welches zu jeder Zeit gewährleistet sein muss. Der

1 Vgl. Anlage 55: KVJS (Hrsg.): UMA-Zahlen zum 01.07.2016. 2 Vgl. Anlage 6: Müller: Unbegleitete Minderjährige in Deutschland, S.12; Paraskevaidi, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland, S.15-21; Praschma in Jugendhilfe 2015, Aufenthaltssicherung für unbegleitete Minderjährige, S.105. 3 Vgl. Anlage 56: BumF (Hrsg.): Mehr Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, S.1. 4 Vgl. Anlage 56: BumF (Hrsg.): Mehr Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, S.1. 5 Vgl. Berthold/Espenhorst, Praxis und Politik in der Pflicht – Vormundschaften für unbe-gleitete minderjährige Flüchtlinge, S.365. 6 Vgl. Anlage 57: DIJuF (Hrsg.): Zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Vormund-schafts- und Betreuungrechts, S.10ff.

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Rechtsbegriff wird interpretiert durch das Recht auf Leben, Nichtdiskriminie-

rung und das Recht auf Partizipation.7 Dabei ist dieser Begriff nicht starr

definiert, sondern muss vor dem aktuellen Hintergrund und von der gesell-

schaftlichen Entwicklung gesehen werden.8

In dieser Arbeit soll nun die Frage geklärt werden, ob die Amtsvormund-

schaft dem Schutz des Kindeswohls der UMA gerecht wird. Bestehen hier

Optimierungsmöglichkeiten oder ungenutzte Entwicklungspotentiale, die

die Probleme im Umgang mit den UMA verbessern würden? Die Betrach-

tung geht indes noch weiter. Ist gar die ehrenamtliche Einzelvormundschaft

eine Alternative für die Amtsvormundschaft? Eine Vormundschaft, geführt

von einer ehrenamtlich tätigen Privatperson, welche über die Grenzen der

Amtsvormundschaft hinausgeht?

Zur Beantwortung dieser Fragen wurde eine schriftliche Umfrage in den Ju-

gendämtern in Baden-Württemberg durchgeführt, um die aktuelle Situation

und Stimmungen zu diesem Thema aufzufangen. Ebenfalls wurden Amts-

vormünder des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis zu dieser Thematik be-

fragt. Diese Daten wurden hinsichtlich verschiedenster Hypothesen, die

obenstehende Fragen beantworten sollen, ausgewertet und bewertet.

7 Vgl. Rieger in Dieckhoff (Hrsg.), Kinder auf der Flucht, S.23f. 8 Vgl. Riedelsheimer in Dieckhoff (Hrsg.), Clearingverfahren bei Unbegleiteten Minderjäh-rigen, S.63f.

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2 Klärung von Begrifflichkeiten

In dieser Arbeit sollen die Amtsvormundschaft und die ehrenamtliche Ein-

zelvormundschaft für unbegleitete minderjährige Ausländer beleuchtet, be-

wertet und gegeneinander abgewogen werden. Nachstehend wird nun der

Begriff der UMA und der, der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge

(UMF) definiert und die Bedeutung der Begrifflichkeiten dargelegt.

2.1 Der Begriff des „Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings/ Aus-

länders“

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, so wurden die Kinder und Jugend-

lichen genannt, bevor das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung,

Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (Umver-

teilungsgesetz) am 01. November 2015 in Kraft trat.9 Unbegleitet ist ein Kind

oder Jugendlicher dann, wenn es/er minderjährig ist und sich ohne Beglei-

tung von Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 Nr.

5 und 6 des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) im Bundesgebiet aufhält

oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten auf Grund der räum-

lichen Trennung nicht in der Lage sind, ihre Pflichten wahrzunehmen. Die

Minderjährigkeit wird in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 SGB VIII geregelt

und besagt, dass jede Person unter 18 Jahren, als minderjährig gilt.10

Der Flüchtlingsbegriff wird aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1967

abgeleitet, da das SGB VIII den Begriff des „Flüchtlings“ nicht selbst ver-

wendet. Ein Flüchtling ist vorerst ein Ausländer, welcher „nicht Deutscher“

nach Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist. Die Genfer Flüchtlingskonven-

tion definiert den Flüchtlingsbegriff dabei genauer – In Art. 1 a der Genfer

Flüchtlingskonvention, werden diejenigen Personen als Flüchtlinge be-

nannt, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung auf Grund ihrer

Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

Gruppe oder sich wegen ihrer politischen Überzeugungen außerhalb des

9 Vgl. Anlage 1: Die Bundesregierung (Hrsg.): Hilfen für minderjährige Flüchtlinge; Anlage 2: Bundesanzeiger-Verlag (Hrsg.): Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versor-gung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher seit 01.11. in Kraft. 10 Vgl. Anlage 3: bundesarbeitsgemeinschaft landesjugendämter (Hrsg.): Handlungsemp-fehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, S.7.

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Landes befinden, und den Schutz ihres Heimatlandes nicht in Anspruch

nehmen wollen oder können.11

Nach dem Inkrafttreten des neuen Umverteilungsgesetzes wird vermehrt

der Begriff des „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings“ durch den des

„unbegleiteten minderjährigen Ausländers“ ersetzt. Als Begründung liefert

hier das Bundesfamilienministerium die Tatsache, dass bei der Einreise der

Kinder und Jugendlichen nicht feststehe, ob diese anerkannte Flüchtlinge

nach der Genfer Flüchtlingskonvention seien oder nicht. Diese Begründung

wird durchaus auch kritisch angesehen.12 Dennoch hat sich der Begriff der

UMA durchgesetzt und wird auf Grund dessen in dieser Arbeit nachfolgend

verwendet.

2.2 Fluchtursachen

Die Ursachen und Gründe, die Menschen zur Flucht aus ihrem Heimatland

bewegen, können sehr vielseitig und unterschiedlich sein. Die Fluchtgründe

können dabei in zwei verschiedene Gruppen eingeteilt werden. Zum einen

bestehen Schubkräfte, sogenannte Push-Faktoren und Sogkräfte, auch

Pull-Faktoren genannt. Geht die Gefahr vom Heimatland aus, und versu-

chen Menschen den widrigen Lebenssituationen in ihrer Heimat zu entkom-

men, handelt es sich um Push-Faktoren. Zu den Pull-Faktoren gehören An-

ziehungskräfte, die so groß sind, dass die Heimat verlassen wird, in Aus-

sicht auf eine bessere Lebenssituation. Beispiele hierfür sind persönliche

Sicherheit, Arbeit, materieller Wohlstand und politische Freiheit. Es ist zu

beachten, dass sich die Push- und Pull-Faktoren gegenseitig bedingen und

ineinander verstrickt sind. Die Flucht der meisten Menschen ist dadurch oft

durch Push- und Pull-Faktoren bedingt.

Es bestehen Fluchtgründe, die für Erwachsene und für Kinder und Jugend-

liche in gleicher Weise gelten. Hierzu gehören Bedrohungssituationen

11 Vgl. Anlage 4: BMZ (Hrsg.): Flüchtling, Asylsuchender, Binnenvertriebener, Klimamig-rant, UNHCR; Anlage 3: bundesarbeitsgemeinschaft landesjugendämter (Hrsg.): Hand-lungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, S.7. 12 Vgl. Anlage 5: BumF (Hrsg.): Kritik an der Bezeichnung „unbegleitete minderjährige Aus-länder_in“; Anlage 29: Leubecher in Die Zeit, Zahl der unbegleiteten jungen Migranten ver-doppelt, S.1ff.

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durch politische Verfolgung, Verfolgung aufgrund einer bestimmten Grup-

penzugehörigkeit, Bürgerkriege oder auch eine mangelnde Perspektive in

ihrem Heimatland.13 Doch neben diesen allgemeingültigen Fluchtgründen

gibt es auch kinderspezifische Fluchtgründe, die Kinder und Jugendliche

dazu veranlassen, ihre Heimat und ihre Familie zu verlassen. Zu den kin-

derspezifischen Fluchtgründen gehören die drohende Rekrutierung zu Kin-

dersoldaten, Genitalverstümmelung bei Mädchen, Zwangsprostitution und -

verheiratung, familiäre Gewalt und die Suche nach Familienangehörigen.

Des Weiteren gibt es die Fälle, in denen die Kinder von der Familie während

der Flucht getrennt werden und unter diesen widrigen Umständen als un-

begleitete Minderjährige gelten. Andere werden von ihrer Familie auf die

Flucht geschickt.14

3 Schutz für UMA

Die UMA stehen, wie die anderen Kinder in Deutschland, unter besonderem

Schutz. Im Folgenden werden die wichtigsten rechtlichen Regelungen voll-

ständigkeitshalber genannt. Da sie jedoch nicht Hauptbestandteil dieser Ar-

beit sind, wird hier auf die Fachliteratur verwiesen.15

3.1 Die Genfer Flüchtlingskonventionen

Hierbei handelt es sich um das Abkommen über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge. Vom 28. Juli 1951, verkündet mit Gesetz vom 01.09.1953 (Bür-

gerliches Gesetzbuch (BGB). II S. 559), in Kraft getreten am 22.04.1954

13 Vgl. Paraskevaidi, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland, S.15-21; Klingelhöfer/Rieker, Junge Flüchtlinge in Deutschland, zitiert bei: Detemple, Zwischen Autonomiebestreben und Hilfebedarf, S.15. 14 Vgl. Anlage 6: Müller: Unbegleitete Minderjährige in Deutschland, S.12; Paraskevaidi, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland, S.15-21; Praschma in Jugendhilfe 2015, Aufenthaltssicherung für unbegleitete Minderjährige, S.105; Anlage 7: Breithecker/Freesemann: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – eine Herausforderung für die Jugendhilfe, S.8f; Düvell, soziologische Aspekte. Zur Lage der Füchtlinge und Rieger, Kinder auf der Flucht, zitiert bei Detemple (Hrsg.), Zwischen Auto-nomiebestreben und Hilfebedarf, S.15; Rieger in Dieckhoff (Hrsg); Kinder auf der Flucht, S.21. 15 Vgl. hierzu weiterführend: Zimmermann, Das neue Grundrecht auf Asyl (Vol. 115), 1994; Kaiser, Rechte der Kinder, 1998; Kunkel/Kepert/Pattar/Kurt (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII. Kinder- und Jugendhilfe,2016.

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6

gemäß Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom

25.04.1954 (BGB 1. II S. 619).16

3.2 UN-Kinderrechtskonvention

Aus dem Englischen übersetzt (Convention on the Rights of the Child, kurz

CRC, auf Deutsch: KRK), bei dem ein Übereinkommen über die Rechte des

Kindes geschlossen wurde. Gerade der Art. 20 KRK hat für UMA eine er-

hebliche Bedeutung. Die KRK wurde am 20. November 1989 von der Ge-

neralversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet.

Die UN-Kinderrechtskonvention ist am 2. September 1990 in Kraft getreten.

Dabei haben alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, außer den USA

die Kinderrechtskonvention ratifiziert.17

3.3 Das Haager Minderjährigenschutzabkommen

Das Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 5. Oktober 1961, auch

Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwen-

dende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen genannt,

trat am 04.02.1969 in Kraft. Das Schutzabkommen besagt, dass derjenige

Mitgliedsstaat Schutzmaßnahmen für die Minderjährige zu verantworten

hat, in dessen der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.18

3.4 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz

Das Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder und Jugendhilfegesetz –

(Art. 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBI. I S. 1163) regelt die Rechte

junger Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu

einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.19

16 Vgl. Anlage 8: UNHCR: Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll; An-lage 9: bpb (Hrsg.): 60 Jahre Genfer Flüchtlingskonventionen; Detemple, Zwischen Auto-nomiebestreben und Hilfebedarf, S.17. 17 Vgl. Anlage 10: Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.): Kinderrechtskonventio-nen; Anlage 11: BMFSFJ (Hrsg.): Übereinkommen über die Rechte des Kindes, S.12-32; Cremer, in Sozial Extra, Konflikte zwischen dem Kinder- und Jugendhilferecht und dem „Ausländerrecht“, S.32. 18 Vgl. Anlage 12: HCCH (Hrsg.): Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, S.1. 19 Vgl. § 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Be-kanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI. IS. 2022); Schwarz/Tamm in Dieckhoff (Hrsg.), Das Gesetz zur Kinder- und Jugendhilfe/Sozialgesetzbuch VIII und seine Auswir-kung auf Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge, S.38.

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Grundsätzlich findet das gesamte SGB VIII Anwendung auf UMA. Die Er-

bringung von anderen Aufgaben setzt nach § 2 Abs. 3 SGB VIII für Auslän-

der nach § 6 Abs. 2 S. 2 SGB VIII i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 2 SGB VIII lediglich

den tatsächlichen Aufenthalt des unbegleiteten Minderjährigen voraus, was

bedeutet, dass er sich physisch im Bundesgebiet aufhalten muss. Zu den

anderen Aufgaben gehört vor allem die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr.

3 SGB VIII oder auch die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII,

welche auf UMA anzuwenden sind. Leistungen nach dem § 2 S. 1 SGB VIII

erhalten Ausländer nur, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bun-

desgebiet begründen können. Der gewöhnliche Aufenthalt ist laut Recht-

sprechung begründet, wenn der betroffene Ausländer sich „bis auf Weite-

res“ i. S. d. zukunftsoffenen Verbleibs in Deutschland aufhält. Dieses Tat-

bestandsmerkmal kann bei UMA schon ab Einreise ins Bundesgebiet an-

genommen werden, da hier oft ein tatsächliches Ausreisehindernis (fehlen-

des Reisedokument/ Identifikationsdokument) oder auch ein rechtliches

Ausreisehindernis besteht. Somit sind UMA Leistungsberechtigte nach § 6

Abs. 2 S. 1 SGB VIII.20

4 Die Vormundschaft für UMA – Eine rechtliche Einord-

nung

Die Vormundschaft für Minderjährige ist eine unserer ältesten Rechtsinsti-

tute. Diese Tradition beinhaltet den Schutz und die Sorge für ein minderjäh-

riges Kind oder einen minderjährigen Jugendlichen sowie auch die Erb-

schafts- und Vermögenssorge des Mündels.21 Um die heutige Struktur der

Vormundschaft zu verstehen, wird ein kurzer geschichtlicher Rückblick ge-

währt, die Funktion der Vormundschaft erläutert sowie die Abgrenzung zur

Pflegschaft herausgearbeitet.

20 Vgl. Kepert in ZKJ, Wann öffnet sich der Geltungsbereich des SGB VIII für Asylbewerber und Geduldete – Leistungserbringung ab dem ersten Tag des Aufenthalts in Deutschland?, S.94ff; Voigt in Dieckhoff (Hrsg.), Finanzielle Leistungen auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben, S.49f. 21 Vgl. Hansbauer/Mutke in Hansbauer/Mutke/Oelerich (Hrsg.), Die Vormunschaft/Pflegs-chaft, S.19.

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4.1 Der geschichtliche Hintergrund der Vormundschaft

Die Geschichte der Vormundschaft geht bis in das Römische Recht zurück,

bei dem die schutzbedürftigen Minderjährigen durch einen „Tutor“ rechtlich

vertreten waren.22

Den Ursprung des Begriffs der Vormundschaft im deutschsprachigen Raum

hatte dieser mit dem Sippenverband (Gemeinschaftsbegriff welcher meist

aus verwandtschaftlichen aber auch aus wirtschaftlichen Beziehungen be-

stand). Das Recht zur Führung einer Vormundschaft wurde dabei „Munt“

genannt. Ein Beauftragter, der geborene Vormund aus der Sippe, erhielt die

Ausübungsmacht. Dieser übernahm die Versorgung, Sicherung und den

Schutz für Waisen und Hilfebedürftige. Seit dem 13. Jahrhundert übernahm

die Obrigkeit die Überwachung der Vormünder. Immer mehr Funktionen der

Vormundschaft gingen auf den Staat über.

Mit dem Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 wurde der Vormund

einer ausgedehnten staatlichen Aufsicht unterworfen, welche die Vormund-

schaft zu einer reinen Verwaltungsaufgabe machte.23 Mit Inkrafttreten des

BGB am 01.01.1900, wurde die Vormundschaft weitestgehend vom Preu-

ßischen Allgemeinen Landrecht übernommen. Eine Amtsvormundschaft

kannte erst das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1924. Durch

die weitere rechtliche Entwicklung bis heute, mit den wesentlichen Verän-

derungen, wie u.a. dem RJWG, dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder-

und Jugendhilferechts (KJHG) oder auch dem Kinder- und Jugendhilfeer-

weiterungsgesetz (KICK) entstand die heutige Verteilung der gerichtlichen,

vormundschaftsrechtlichen und sozialpädagogischen Aufgaben auf die ver-

schiedenen Rechtsinstitute.24

22 Vgl Oberloskamp in Oberloskamp (Hrsg.), §1 Rechtliche Einordnung von Vormund-schaft, Pflegschaft und Beistandschaft, S.1ff. 23 Vgl. Hansbauer/Mutke in Hansbauer/Mutke/Oelerich (Hrsg.), Die Vormundschaft/Pflegs-chaft, S.22f; Oberloskamp in Oberloskamp (Hrsg.), § 1 Rechtliche Einordnung von Vor-mundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft, S.2f; Anlage 14: Noske: Herausforderungen und Chancen. Vormundschafen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland, S.12f. 24 Vgl. Hansbauer/Mutke in Hansbauer/Mutke/Oelerich (Hrsg.), Die Vormundschaft/Pflegs-chaft, S.21; Oberloskamp in Oberloskamp (Hrsg.), § 1 Rechtliche Einordnung von Vor-mundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft, S.6ff.

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4.2 Die Vormundschaft

Eine Vormundschaft wird relevant, wenn die Eltern eines minderjährigen

Kindes oder Jugendlichen zur Ausführung der elterlichen Sorge, zur recht-

lichen Vertretung, zu tatsächlichen Handlungen und zur Erziehung nicht be-

fugt bzw. nicht verpflichtet sind. Diese Regelungen zur elterlichen Sorge

sind im Familienrecht festgeschrieben und somit dem Privatrecht zugeord-

net.25

4.2.1 Eintritt der Vormundschaft

Der Eintritt einer Vormundschaft kann durch zwei Arten erfolgen. Sie kann

kraft Gesetz, d.h. automatisch eintreten oder kraft Anordnung, aufgrund von

einer richterlichen Entscheidung. Die bestehenden Eintrittsmöglichkeiten

sind untenstehender Abbildung zu entnehmen.

25 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 6 Funktionen einer und Anlässe für eine Vor-mundschaft, S.144.

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Abbildung 1: Vormundschaft kraft Gesetzes oder kraft Anordnung

Quelle: Anlage 15: LAG Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften Baden-

Württemberg, Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, S. 6

Bei der Vormundschaft kraft Gesetzes beginnt die Vormundschaft unmittel-

bar nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, unabhängig über

die Kenntnis des Jugendamtes.

Bei UMA liegt das Ruhen der elterlichen Sorge durch ein tatsächliches Hin-

dernis nach § 1674 BGB vor. Somit handelt es sich hierbei um eine Vor-

mundschaft kraft Anordnung. In der Praxis wird das Ruhen der elterlichen

Sorge durch die Mitteilung des Sozialen Dienstes bekannt und durch den

Rechtspfleger beim Familiengericht festgestellt.26

26 Vgl. Anlage 18: Hader: Ablauf der Bestellung eines Vormunds bei UMF, S.1; siehe auch Kapitel 5.4.2 und 5.4.3 dieser Arbeit.

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4.2.2 Funktion und Aufgaben der Vormundschaft

Zu den Aufgaben des Vormundes gehört es, im Rahmen der Personen-

sorge, die Bestimmung des Aufenthalts des Mündels festzulegen, also die

Bestimmung des Wohnortes und der Unterbringungsart, den Umgang zu

regeln sowie den Lebensunterhalt und den Versicherungsschutz zu ge-

währleisten. Des Weiteren ist es in manchen Fällen erforderlich, Unterhalts-

ansprüche geltend zu machen. Auch die Sicherstellung der Pflege und Er-

ziehung, der Gesundheitsfürsorge und der Schul- und Berufsausbildung ge-

hören zu den Aufgaben eines Vormunds. Die Aufsichts- und Alltagssorge

kann der Vormund, vor allem auch bei UMA, an die Jugendhilfeeinrichtung

abgeben. Des Weiteren sind, im Speziellen bei UMA, die aufenthalts- und

asylrechtlichen Angelegenheiten durch den Vormund zu regeln.

Im Rahmen der Vermögenssorge ist es Aufgabe des Vormundes, Mündel-

vermögen und Grundstücke zu verwalten, Erbansprüche und Schadenser-

satzansprüche zu prüfen und geltend zu machen.27

Neben fachlichen und rechtlichen Anforderungen, ist vor allem auch die per-

sönliche Eignung zum Bekleiden des Amtes eines Vormunds, von Bedeu-

tung. Nach § 1779 Abs. 2 BGB ist eine Person zum Vormund auszuwählen,

die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie

nach den sonstigen Umständen zur Führung einer Vormundschaft geeignet

ist. Der Begriff der Eignung ist hierbei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den

es auszulegen gilt.28 Zum einen benötigt der Vormund die Kooperationsbe-

reitschaft, mit allen Bezugspersonen des Mündels zusammenzuarbeiten,

um das Mündel bestmöglich zu fördern und alle Informationen über das

Mündel zu erhalten. Des Weiteren benötigt ein Vormund ein hohes Maß an

Flexibilität und physische und psychische Belastbarkeit. Jedes Kind und je-

der Jugendliche ist anders und hat eine eigene Persönlichkeit, auf die der

27 Vgl. Anlage 15: Landesarbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, S.10ff; Anlage 17: LVR (Hrsg.): Qualitätsstandards für Vormünder, S.22ff; Anlage 19: Hammer: Vormundschaft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, S.1ff. 28 Vgl. Hoffman in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.20.

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Vormund individuell eingehen muss, um angepasste Problemlösungsstra-

tegien zu entwickeln. Ebenfalls sind viele UMA psychisch belastet oder trau-

matisiert, durch Kriegserfahrungen, Fluchterfahrungen oder ähnliche Ereig-

nisse. Mit dieser Traumatisierung muss der Vormund umgehen können. Die

Vielzahl an Problemen, den Zeitdruck oder Frustrationserlebnisse müssen

Vormünder abfangen und tragen können.

Eine weitere wichtige Eigenschaft der persönlichen Eignung ist die Verant-

wortungsbereitschaft. Als Vormund ist man gesetzlicher Vertreter eines Kin-

des oder Jugendlichen und trifft somit Entscheidungen in wichtigen Lebens-

fragen der Mündel, welche die Entwicklung des Kindes oder des Jugendli-

chen auch erheblich beeinflussen. Dieser Konsequenz muss sich ein Vor-

mund bewusst sein. Respekt und kongruentes Verhalten können dazu füh-

ren, eine Beziehung zu dem Mündel aufzubauen und Autorität zu erlangen.

Die Fähigkeiten und Kompetenzen der individuellen Person sollen wertge-

schätzt und gefördert werden sowie die Mündel in wichtigen Entscheidun-

gen ihrer Lebensfragen beteiligt werden. Die Entscheidungen die getroffen

werden, sollten offengelegt und für alle nachvollziehbar sein. Zudem ist es

von besonderer Wichtigkeit, die Grenzen im persönlichen und im fachlichen

Bereich zu kennen und bei Bedarf kompetente Hilfestellungen und Beratung

hinzuzuziehen.29

4.2.3 Die Beendigung der Vormundschaft

Eine Vormundschaft endet kraft Gesetzes nach § 1882 BGB, wenn der An-

lass für die Vormundschaft entfällt. Das Familiengericht hat den Wegfall des

Anlasses deklaratorisch festzustellen. Somit kann die Vormundschaft durch

die Rückübertragung der elterlichen Sorge nach § 1696 BGB oder durch

das Entstehen einer Sorgeberechtigung der Adoptiveltern eines Mündels

nach § 1752 BGB enden. Auch der Tod des Mündels hebt die Vormund-

schaft auf, das bloße „Verschollensein“ jedoch nicht. Dies ist relevant für

UMA, wenn diese bei der Polizei als abgängig gelmeldet werden müssen,

29 Vgl. Anlage 15: Landesarbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, S.20ff; Anlage 17: LVR (Hrsg.): Qualitätsstandards für Vormünder, S.28f.

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wenn sie untergetaucht sind. Auch dann bleibt die Vormundschaft beim bis-

herigen Vormund weiterhin bestehen. Auch durch Erreichen der Volljährig-

keit durch das Mündel, wird die Vormundschaft beendet. Des Weiteren kann

das Ruhen der elterlichen Sorge auf Grund tatsächlicher Hindernisse nach

§ 1674 BGB entfallen, sobald sich bei UMA die Eltern bekannter Weise im

Inland aufhalten. Das tatsächliche Hindernis entfällt. Die elterliche Sorge

lebt nach § 1674 Abs. 2 BGB jedoch erst nach Feststellung des Familien-

gerichts, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht, wieder auf.30

4.3 Abgrenzung der Vormundschaft zur Pflegschaft

Nach Art. 6 Abs. 2 GG und § 1 SGB VIII obliegt die Pflege und Erziehung

der Kinder den Eltern. In bestimmten Fällen muss dieses natürliche und

schützenswerte Recht der Eltern begrenzt (Pflegschaft) oder gar völlig auf

andere Personen übergehen (Vormundschaft), zum Wohl des Kindes oder

Jugendlichen.

Die Pflegschaft wird im Wesentlichen in den §§ 1912 bis 1915 BGB gere-

gelt. Nachdem bei der Vormundschaft die gesamte elterliche Sorge an den

Vormund übergeht, wird bei einer Pflegschaft nur ein Teil des Wirkungskrei-

ses der elterlichen Sorge übertragen. Es werden also begrenzte Aufgaben-

bereiche, zu dessen sachgemäßer Wahrnehmung der Rechtsträger oder

der gesetzliche Vertreter vermindert ist, auf den Pfleger übertragen. Die

Pflegschaft findet Anwendung, wenn die hohen Voraussetzungen zum ge-

samten Entzug der elterlichen Sorge nicht entsprochen werden können.

Ebenfalls wird durch das Rechtsinstitut der Pflegschaft der Verhältnismä-

ßigkeitsgrundsatz nach § 1666 a BGB eingehalten.31 Eine Pflegschaft kann

dabei nur kraft richterlicher Anordnung erfolgen. Welche Teile der elterli-

chen Sorge dabei auf den Pfleger übergehen sollen, ordnet das Gericht an.

Im Gesetz wird nicht unter verschiedenen Kategorien der Pflegschaft unter-

schieden, es gibt aber Konstruktionen, die häufig in der Praxis vorkommen.

30 Vgl. Hoffman in Oberloskamp (Hrsg.), §7 Beginn und Ende der Vormundschaft, S.152f. 31 Vgl. Anlage 15: Landesarbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, S.5, 8; Oberloskamp in Oberloskamp (Hrsg.), § 10 Minderjährigen-pflegschaft: Eigenart, Zwecke, Erscheinungsformen, S.294.

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Dabei ist auf die Ergänzungspflegschaft, die Sorgerechtspflegschaft, die Er-

satzpflegschaft und die Entlastungspflegschaft hinzuweisen.32

Da bei UMA das Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis

nach § 1674 vorliegt und somit die Personensorge durch den rechtlichen

Vertreter nicht wahrgenommen werden kann, wird eine Vormundschaft not-

wendig.33 Da eine Pflegschaft für UMA aus diesem Grund meist nicht in

Frage kommt, wird auf die Pflegschaft im Folgenden nicht näher eingegan-

gen.

5 Die Beteiligten der Vormundschaft

Das Rechtsinstitut der Vormundschaft benötigt vielerlei Akteure, um dieses

sachgerecht auszugestalten. Der Vormund, das Jugendamt, vertreten

durch den Allgemeinen Dienst und die Wirtschaftliche Jugendhilfe, das Fa-

miliengericht, sowie auch das Mündel selbst, wirken bei der Vormundschaft

mit und erfüllen unterschiedliche Aufgaben und Funktionen, welche im Fol-

genden erläutert werden sollen.

5.1 Der Vormund

Die Rolle des Vormunds kann durch verschiedenste Personengruppen aus-

geführt werden, jedoch müssen sie alle die vorgeschriebene, persönliche

Eignung besitzen und die hohen Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Die

zu erfüllenden Kriterien sind eng auszulegen, da die Aufgabenbereiche des

Vormunds von besonderer Wichtigkeit für die Entwicklung und die Sicher-

heit des Kindes oder des Jugendlichen sind.34

Das Gericht hat nach Anhörung des Jugendamtes einen Vormund auszu-

wählen. Dabei besteht die Möglichkeit, einen ehrenamtlichen Einzelvor-

mund, einen Berufsvormund, einen Vereinsvormund oder auch einen Amts-

32 Vgl. Anlage 16: Oberloskamp/Prenzlow: Pflegschaft als „Teil-Sorge“: Kooperation und Konflikt zwischen Eltern und Pfleger/in, S.4ff, Oberloskamp in Oberloskamp (Hrsg.), § 10 Minderjährigenpflegschaft: Eigenart, Zwecke, Erscheinungsformen, S.295. 33 Vgl. BGH, 06.10.2004, AZ: XII ZB 80/4, juris. 34Vgl. Justin in JAmt 2011, Die Vielfalt der Aufgaben in der Amtsvormundschaft – Notizen aus der Praxis, S.305ff.

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vormund für dieses Amt auszuwählen. Zu beachten ist, dass der Gesetzge-

ber, unter Beachtung der §§ 1773 ff BGB und §§ 53 ff SGB VIII, die ehren-

amtliche Einzelvormundschaft den Vorrang gegenüber den anderen Vor-

mundschaftsformen eingeräumt hat. Explizit wird der Vorrang der ehren-

amtlichen Einzelvormundschaft in den §§ 1791 a und 1791 b BGB heraus-

gestellt.35 Unter den anderen Formen der Vormundschaft sieht der Gesetz-

geber keine Auswahlhierarchie mehr vor.36

5.1.1 Der ehrenamtliche Vormund

Der Gesetzgeber erfasste die Vormundschaft für ein Mündel als Familien-

angelegenheit, sodass er bevorzugt Einzelpersonen, vor allem Verwandte

und vertraute Personen als Vormund einsetzen wollte.37 Durch das Inkraft-

treten des 2. Betreuungsänderungsgesetzes im Jahr 2005 wurde aus der

im Gesetzestext genannten „Einzelvormundschaft“, die „ehrenamtliche Ein-

zelvormundschaft“. Dies hatte zur Konsequenz, dass Berufsvormünder

(welche die Vormundschaft vergütungsberechtigt ausführen) nicht mehr zur

bevorzugten Personengruppe für die Führung der Vormundschaft gehör-

ten.38 Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft ist demnach dem Gesetz be-

kannten Vereinsvormund und Amtsvormund vorzuziehen. Ebenfalls besteht

bei dem Fall der Bestellung eines Amtsvormundes seitens des Jugendamts

die Pflicht, jährlich zu überprüfen, ob ein geeigneter ehrenamtlicher Einzel-

vormund, die zu Beginn notwenige Amtsvormundschaft ablösen kann.

Diese Pflicht für das Jugendamt ist in § 1779 BGB i. V. m. § 56 SGB VIII

festgeschrieben.39 Bei minderjährigen Ausländern wird oft die Variante ge-

35 Vgl. Anlage 15: Landesarbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, S.7f. 36 Vgl. OLG Celle, 19.04.2011, AZ: 15 UF 76/10, Nomos; Hoffmann in Oberloskamp, § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.22f; Anlage 15: Landesarbeits-gruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, S.7; Siehe auch Kapitel 4.1.3.2 und Kapitel 4.1.3.3 dieser Arbeit. 37 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.18. 38 Vgl. Zenz, in Coester-Waltjen u.a. (Hrsg.), Reformbedarf im Recht der Vormund-schaft/Pflegschaft, S.13; Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormund-schaftswesens und ihre Funktion, S.22. 39 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.18f.

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wählt, einen mitreisenden Verwandten des Minderjährigen zum ehrenamtli-

chen Einzelvormund zu bestellen. Dieser wird in Hinsicht auf seine Eignung

vom Jugendamt überprüft, welches den Vorschlag beim Familiengericht

vorlegt.40

5.1.2 Der Berufsvormund

Wie in Punkt 5.1.1 bereits genannt, war die Berufsvormundschaft bis zum

Jahre 2005 der Vereinsvormundschaft und der Amtsvormundschaft vorran-

gig vom Familiengericht auszuwählen. Da sie den Tatbestand der Ehren-

amtlichkeit jedoch nicht erfüllen, gehören sie nach dem neuen Gesetzeslaut

nicht mehr zur bevorzugten Personengruppe. Der Berufsvormund wird

heute gewählt, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass dieser für die Aus-

übung der individuellen Vormundschaft geeigneter ist, als ein Vereins- oder

Amtsvormund.41 Es ist zu betonen, dass zwischen der Amtsvormundschaft

und der Berufsvormundschaft, nach herrschender Meinung, kein gesetzlich

angeordnetes Subsidiaritätsverhältnis besteht. Dies bedeutet, dass die Be-

rufsvormundschaft der Amtsvormundschaft nicht bei der Auswahl des Vor-

munds vorzuziehen ist.42

5.1.3 Der Vereinsvormund

Im Jahre 2014 waren etwa 150 Vormundschaftsvereine in Deutschland ak-

tiv, ca. 82 davon wurden als katholische Verbände geführt.43 Nach § 1791

a Abs. 1 S. 1 BGB kann ein rechtsfähiger Verein zum Vormund bestellt wer-

den. Voraussetzung ist, dass das Landesjugendamt dem Verein eine allge-

meine Erlaubnis für das Führen von Vormundschaften ausstellt (§ 54 Abs.

1 SGB VIII). Die Erlaubnis ist zu erteilen, sodann die im SGB VIII festge-

setzten Voraussetzungen durch den Verein erfüllt sind. Nach § 54 Abs. 2

Nr. 2 SGB VIII gehört hierzu eine ausreichende Mitarbeiteranzahl und ein

40 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.06.2015, Prüfung der Geeignetheit eines Verwand-ten für das Amt als Vormund eines minderjährigen Flüchtlings, S.390f. 41 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.22. 42 Vgl. OLG Schleswig, 18.02.2016, AZ: 14 UF 12/16, Nomos; OLG Schleswig, 11.04.2016, AZ: 14 UF 32/16, Nomos. 43 Vgl. Elmauer/Kauermann-Walter in JAmt 2016, Vormundschaften beim Verein nicht nur für unbegleitete ausländische Minderjährige, S.116.

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ausreichender Versicherungsschutz für die Mitarbeiter. Nur im Falle einer

Einwilligung nach § 1791 a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB, kommt die Vereinsvor-

mundschaft zu Stande.

Die Vormundschaft wird an ein Mitglied oder Mitarbeiter des Vereins durch

Erklärung des Vorstands oder des satzungsmäßig zuständigen Organs des

Vereins abgegeben. Dabei genießt der Vereinsvormund gesetzliche Befrei-

ungen, die in den §§ 1857 a, 1852 II, 1853, 1854 BGB geregelt sind.44

Nach § 1791 a Abs. 1 S. 2 BGB wird der Vorrang der ehrenamtlichen Ein-

zelvormundschaft vor der Vereinsvormundschaft deutlich. Das Verhältnis

zwischen Amtsvormundschaft und Vereinsvormundschaft ist indes strittig.

Nach Meinung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle besteht kein Subsidia-

ritätsverhältnis zwischen den beiden Vormundschaftsarten, da das BGB

nichts Genaueres regelt und im Speziellen nur der Vorrang der ehrenamtli-

chen Einzelvormundschaft ausformuliert wurde.45 Zu beachten ist aber

auch § 56 Abs. 4 SBB VIII, nachdem das Jugendamt jährlich zu prüfen hat,

ob die Amtsvormundschaft durch eine ehrenamtliche Einzelvormundschaft

oder eine Vereinsvormundschaft abgelöst werden kann. Der Gesetzgeber

zielt hier darauf ab, eine stärkere Inanspruchnahme der Einzel- und Ver-

einsvormundschaft zu implementieren.46

Eine Aufgabe der Vormundschaftsvereine nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII

ist es, ehrenamtliche Einzelvormünder zu gewinnen, einzuführen, fortzubil-

den und zu beraten.

5.1.4 Der Amtsvormund

Das Führen einer Amtsvormundschaft durch das Jugendamt ergeht aus §

56 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. §§ 1773-1895 BGB. § 56 I SGB VIII ist dabei der

44 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.22f; Hoffmann in FamRZ 2014, Die Auswahl eines Vormunds/Pflegers durch das Familiengericht – materiell-rechtliche Vorgaben, S.1085f; Hoffmann in JAmt 2013; Per-sönlich zum Vormund/Pfleger bestellte Mitarbeiter/innen eines Vereins, S.554ff. 45 Vgl. OLG Celle, 19.04.2011, AZ: 15 UF 76/10, JAmt 2010. 46 Vgl. KG Berlin, 15.06.2010, AZ: 17 UF 65/10, JAmt 2011; Kunkel/Leonhardt in Kun-kel/Kepert/Pattar (Hrsg.), Sozialgesetzbuch VIII, § 53 Rn.21.

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Generalverweis auf die Vorschriften des BGB, sofern keine spezialgesetz-

lichen Regelungen nach dem SGB VIII vorgehen.47

Voraussetzung zur Bestellung des Jugendamtes als Vormund, ist die Ent-

scheidung des Familiengerichts, welches durch Beschluss das zuständige

Jugendamt ausdrücklich zum Vormund bestellt (§ 1791 b Abs. 2 Hs. 1

BGB). Diese gerichtliche Verfügung wird mit Bekanntgabe gegenüber dem

Adressaten, in diesem Fall dem Jugendamt, wirksam nach § 40 Abs. 1 des

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-

ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).48

Auch hier ist wieder der Vorrang des ehrenamtlichen Einzelvormundes zu

beachten, sodass die Amtsvormundschaft nur subsidiär wirkt. Ist keine ge-

eignete Person vorhanden, hat das Familiengericht einen Amtsvormund zu

bestellen, sodann er die Geeignetheit zur Vormundschaft aufweist. Auch ein

Amtsvormund kann ungeeignet sein, wenn beispielsweise die Beziehung

der Eltern/ des gesetzlichen Vertreters derart belastet ist, dass diese sich

auf das Kindeswohl auswirken kann. In jedem Fall hat jedoch das Familien-

gericht einen geeigneten Vormund zu bestellen.49

Die Amtsvormundschaft wird durch das jeweilig zuständige Jugendamt

nach § 55 Abs. 1 SGB VIII wahrgenommen. Die Funktion des Vormunds

wird von Seiten des Jugendamtes auf einen Beamten oder Angestellten des

Jugendamtes übertragen, da das Jugendamt als Amtsvormund nur durch

eine natürliche Person tätig werden kann, Rechtsgrundlage hierfür ist § 55

Abs. 2 SGB VIII. Der beauftragte Beamte oder Angestellte ist der soge-

nannte Realvormund, das Jugendamt als Dienstherr bleibt als Institution der

gesetzliche Vertreter des Kindes oder Jugendlichen nach § 1791 b BGB

und agiert daher als Legalvormund.

Der Amtsvormund als Realvormund unterliegt der Kontrolle seines Dienst-

herrn. Darüber hinaus handelt der Realvormund jedoch weisungsfrei, was

47 Vgl. Kunkel/Leonhardt in Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.), SGB VIII, § 56 Rn.1. 48 Vgl. DiJuF-Rechtsgutachten vom 01.10.2014 in JAmt 2014, Nachweis der Bestellung des Jugendamts zum Vormund oder Pfleger, S.569f. 49 Vgl. Hoffmann in FamRZ 2014, Auswahl eines Vormunds/Pflegers durch das Familien-gericht – materiell-rechtliche Vorgaben, S.1086.

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bedeutet, dass er seine Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich zum

Wohl des Kindes oder Jugendlichen ausführt.50

5.2 Das Mündel

Das Mündel ist eine minderjährige Person, die einen Vormund als gesetzli-

chen Vertreter innehat. Dieser Begriff des Mündels ist dabei ein Begriff des

BGB. Ein Kind oder ein Jugendlicher wird zum Mündel, wenn die gesetzli-

chen Voraussetzungen für eine Vormundschaft erfüllt sind.51

Die Mündelbeteiligung ist im Allgemeinen im § 8 SGB VIII geregelt, aber

auch die UN-Kinderrechtskonventionen (Art. 12), das Grundgesetz (Art. 2

GG), das BGB (§ 1626 Abs. 2 BGB) und das SGB VIII (§§ 5, 8, 9 Nr. 2, 17

Abs. 2 SGB VIII) enthalten weitere Regelungen, um dem Mündel in seinen

Rechten und Problemen Gehör zu verschaffen. Der Vormund ist in der

Pflicht, sein Mündel bei allen zu seiner Person betreffenden Fragen und

Entscheidungen frühestmöglich zu informieren. Die Beteiligung kann dabei

durch Gespräche, vor allem vor Hilfeplangesprächen, stattfinden, da hier

wichtige zukünftige Entscheidungen und Perspektiven des jungen Men-

schen besprochen werden. Des Weiteren festigen diese Gespräche die Be-

ziehung zwischen dem Vormund und dem Mündel, da hier die Wünsche

und Aussagen des Kindes oder Jugendlichen angehört und ernst genom-

men werden, was zur Akzeptanz und Identifikation des Vormunds führt.52

Seit Juli 2011 ist der Vormund zum monatlichen Kontakt zu seinem Mündel

verpflichtet. Diese Vorschrift dient zur stärkeren persönlichen Führung der

Vormundschaft, sofern das Mündel nicht im Haushalt seines Vormundes

untergebracht ist. So soll die Sicherung des Kindeswohls besser gewähr-

leistet werden, da durch den regelmäßigen Kontakt schneller auf eine mög-

liche Kindeswohlgefährdung reagiert werden kann.53

50 Vgl. Kunkel in FamRZ 2015, Das Jugendamt als Amtsvormund, S.901ff; Anlage 17: LVR (Hrsg.): Qualitätsstandards für Vormünder, S.20ff. 51 Siehe Kapitel 4.2 dieser Arbeit. 52 Vgl. Anlage 20: LVR (Hrsg.): Beteiligung des Mündels, S.2ff; Anlage 21: Landesjugend-amt (Hrsg.): Leitfaden für die Amtsvormünderin und den Amtsvormund zur Beteiligung des von ihnen vertretenen Kindes oder Jugendlichen, S.1ff. 53 Vgl. Fritsche in Kaiser u.a., BGB § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels, § 1793 Rn.9.

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5.3 Betreuer und Gastfamilien

Die Art der Unterbringungsform hängt davon ab, welche Hilfe zur Erziehung

gewährleistet wird. Für UMA wird eine Unterbringung in einer Pflege- oder

Gastfamilie (§ 33 SGB VIII), in einer Einrichtung der Heimerziehung nach §

34 SGB VIII oder im Rahmen des § 35 SGB VIII in einer intensiven sozial-

pädagogischen Einzelbetreuung angestrebt. Weitere Einzelfälle sind mög-

lich. Die Unterbringung in einer Pflege- bzw. Gastfamilie wird mit der Heim-

unterbringung gleichgesetzt. Die Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII

weist unterschiedliche Formen in der Intensität der Betreuung der Kinder

und Jugendlichen auf. Es gibt Unterbringungen in Heimeinrichtungen mit

einer Betreuungszeit von 24 Stunden, aber auch betreute Wohngruppen, in

denen schon sehr selbständige Jugendliche untergebracht werden können.

Hier wird die pädagogische Betreuung regelmäßig, aber nicht 24 Stunden

am Tag gewährleistet. Die nötige Intensität der Betreuung hängt dabei im-

mer von der Selbständigkeit und Entwicklung des Mündels ab. Hier ist es

im Rahmen der Hilfeplanung notwendig, die geeignete Unterbringungsform

für jeden UMA zu finden.54

Eine besondere Unterbringungsform für UMA ist die Gastfamilie. Der Begriff

der Gastfamilie wird im Zusammenhang bei der Unterbringung von UMA

häufig verwendet. Es handelt sich hierbei um einen Terminus für Pflegefa-

milie nach § 33 SGB VIII. Kommunen suchen verstärkt nach Gastfamilien,

um UMA dort unterbringen zu können. Es wurde gezielt dieser Begriff ge-

wählt, da andere Anforderungen auf die Gastfamilien zukommen und die

UMA meist keinen Familienersatz suchen. Die meisten von ihnen halten re-

gelmäßigen Kontakt mit ihren Familien. Neben den Bedarfen, wie sie Kinder

ohne Fluchterfahrung haben, haben UMA auch spezifische Bedarfe, wie die

Unterstützung und Begleitung bei der Integration in die deutsche Gesell-

schaft. Eigenschaften wie offene und vielfältige Lebenskonzepte, interkul-

turelle Kompetenz, Belastbarkeit, eigene Migrationserfahrung, bikultureller

Hintergrund und soziale Kompetenzen in transkulturellen Kontexten, stehen

54 Vgl. Anlage 6: Müller: Unbegleitete Minderjährige in Deutschland, S.36f.

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hier im Vordergrund für eine kindgerechte Betreuung der UMA in der Voll-

zeitpflege. Auf Grund der gleichen Anforderungsintensität, werden die Gast-

familien rechtlich mit den Pflegefamilien gleichgesetzt, sodass sie die selbe

Unterstützung und Qualifizierung erhalten wie Pflegeeltern/-familien.55

5.4 Das Familiengericht

Mit Inkrafttreten des FamFG wurde das Vormundschaftsgericht abgeschafft

und dessen Zuständigkeitsbereich dem Familiengericht zugeordnet. Das

Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und führt alle Angele-

genheiten, die die Vormundschaft betreffen, durch.56

5.4.1 Funktion und Aufgaben

Wie bereits erwähnt, übernimmt das Familiengericht alle Anliegen der Vor-

mundschaft im Rahmen der Kindschaftssachen. Dazu gehört in erster Linie

die Anordnung einer Vormundschaft, die Auswahl eines Vormunds und des-

sen Bestellung nach § 151 Nr. 4 FamFG. Des Weiteren übernimmt das Fa-

miliengericht die Beratung und Unterstützung eines Vormunds sowie die

Aufsicht und Kontrolle über einen Vormund.

Nach § 1837 Abs. 1 BGB kann sich ein Vormund auf den subjektiv-öffentli-

chen Rechtsanspruch gegenüber dem Familiengericht auf Beratung in

schwierigen Einzelentscheidungen oder bei Fragen der Amtsführung im

Rahmen der Bestellung von Ehrenamtlichen berufen. Es steht aber nicht im

Sinne des BGB, alle Entscheidungen durch das Familiengericht beraten zu

lassen, sondern die Vormundschaft als Privatperson zu führen.

Der Vormund führt die Vormundschaft selbständig, zivilrechtlich und sorgt

an Stelle der Eltern für die Personensorge und die rechtliche Vertretung des

Mündels.57 Andererseits unterliegt der Vormund der Aufsicht des Familien-

gerichts nach § 1837 Abs. 2 BGB. Die Aufsicht gestaltet sich durch jährliche

55 Vgl. Anlage 22: Betscher/Szylowicki: Jugendliche Flüchtlinge in Gastfamilien, S.9f; An-lage 23: BumF (Hrsg.): Gastfamilien – Hilfsbereitschaft nutzen oder ausnutzen?, S.1; An-lage 47: Deutscher Bundestag (HRsg.): Drucksache 18/7621, S.32. 56 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.26. 57 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.26.

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Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Mündels (§ 1840 Abs. 1)

sowie einer Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung (§ 1840 Abs.

2 - Abs. 4 BGB) des Mündels durch den Vormund. Das Gericht kann auch

außerhalb der Jahresfrist eine Berichterstattung über die persönlichen Ver-

hältnisse des Mündels verlangen (§ 1839 BGB). Wird festgestellt, dass ein

Vormund pflichtwidrig, das heißt gegen gesetzliche Vorgaben verstößt, o-

der die Interessen des Mündels nicht gewissenhaft und treu vertritt, hat das

Familiengericht mit geeigneten Geboten und Verboten einzuschreiten.

Nach § 1837 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht die Befolgung sei-

ner Anordnungen auch durch Festsetzung eines Zwangsgeldes durchset-

zen.58 Es muss jedoch beachtet werden, dass die Kontrolle durch das Fa-

miliengericht auf das Notwenigste beschränkt werden soll, dieses also nur

bei pflichtwidrigem Handeln einschreiten darf.59

5.4.2 Zuständigkeiten des Rechtspflegers

Die Zuständigkeit des Rechtspflegers ergibt sich aus dem Rechtspflegerge-

setz (RPflG). Dabei geht aus § 1 RPflG hervor, dass Rechtspfleger Beamte

des gehobenen Dienstes an Gerichten oder bei Staatsanwaltschaften sind.

Sie sind selbständige Organe, die im Rahmen des RPflG ihre ihnen recht-

lich zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung nachgehen. Aus-

gangspunkt ist hierbei die Allzuständigkeit des Rechtspflegers, sodass die-

ser in allen geregelten Angelegenheiten zuständig ist, so lange kein Rich-

tervorbehalt nach § 3 Nr.2 a RPflG, § 14 RPflG normiert wurde.60

Der Rechtspfleger veranlasst den ersten Schritt zum Vormundschaftsver-

fahren, indem er das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB fest-

stellt.

58 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.26f.; Gojowzik in Rpfleger 2013, Die Aufsicht des Familiengerichts über den Amtsvormund, S.6ff. 59 Vgl. Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1837 BGB Rn.2 zitiert bei Gottschalk in ZKJ 2016, Keine Anweisungskompetenz des Familiengerichts gegenüber dem Vormund, S.189. 60 Vgl. Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.28; Anlage 59: Bund deutscher Rechtspfleger (Hrsg.): Problem mit unbeglei-teten mdj. Flüchtmingen i. V. m. der Tätigkeit des Familiengerichts, S.1.

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Nachdem der Richter die Anordnung sowie die Auswahl des Vormunds voll-

zieht (obwohl die Auswahl nach § 3 Nr. 2 a RPflG dem Rechtspfleger zuge-

wiesen ist) obliegt dem Rechtspfleger nun die Pflicht, die Beratung und Un-

terstützung sowie die Aufsicht und die Kontrolle des Vormunds auszufüh-

ren. Ebenfalls genehmigt der Rechtspfleger Rechtsgeschäfte des Vor-

munds und setzt die Vergütung oder seinen Aufwendungsersatz fest.61

5.4.3 Zuständigkeiten des Richters

Nach der Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge durch den Rechts-

pfleger hat der Richter ein geeignetes Kindschaftsverfahren einzuleiten. Da-

bei hat er die Anhörungsvorschriften nach § 159 FamFG sowie den Amts-

ermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG zu beachten und durchzuführen.62

Nach § 14 Nr. 10 RPflG ist der Richter für die Anordnung der Vormund-

schaft/Pflegschaft nach den §§ 1774, 1909 BGB für ausländische Kinder

zuständig.63 Die Auswahl des Vormunds ist nach § 3 Nr. 2 a RPflG zwar

wiederum dem Rechtspfleger zugewiesen, jedoch wird in der Praxis häufig

die Anordnung und die Auswahlentscheidung auf Grund des Sachzusam-

menhangs nach § 6 RPflG durch den Richter ausgeführt.64

5.5 Der Soziale Dienst

Der ASD, oft auch als Allgemeiner Sozialer Dienst, Sozialer Dienst, Allge-

meiner Sozialdienst oder Allgemeiner sozialpädagogischer Dienst bezeich-

net, ist eine Organisationsform zur Erfüllung sozialer Aufgaben bei kommu-

nalen Gebietskörperschaften und auch bei Freien Trägern der Jugendhilfe

(nichtstaatliche Organisationen). Der ASD erfüllt dabei ein breites Spektrum

an Aufgaben, welches durch die kommunale Organisationshoheit – durch

61 Vgl. Dürbeck in ZKJ 2014, Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einreise unbegleiteter minderjährige Flüchtlinge, S.267f; Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Or-gane des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.28. 62 Vgl. Dürbeck in ZKJ 2014, Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einreise unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, S.268. 63 Vgl. Dürbeck in ZKJ 2014, Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einreise unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, S.268; Gottschalk in ZKJ 2016, Keine Auswei-sungskompetenz des Familiengerichts gegenüber dem Vormund, S.189. 64 Vgl. Dürbeck in ZKJ 2014, Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einreise unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, S.268.

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die Kommune, geregelt wird.65 Er kommt dabei der Wächterfunktion des

Staates nach, welche durch Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG geregelt ist.

Der ASD übernimmt dabei die Beratung und Förderung der Erziehung in

der Familie, den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, die Hilfen zur

Erziehung, die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Ju-

gendliche, die Hilfe für junge Volljährige, die Adoptionsvermittlung, die Ju-

gendgerichtshilfe, und die Mitwirkung im Verfahren vor den Familiengerich-

ten.66 Des Weiteren arbeitet der ASD meist nach dem Sozialraumkonzept,

das heißt, jeder Mitarbeiter erhält einen räumlich definierten Bereich im

Stadt- oder Landkreis, welcher dieser mit den ihm übertragenen Aufgaben

abdeckt.67

Dass die Kooperation im Jugendamt zwischen den Amtsvormündern/Amts-

pflegern und den Mitarbeitern des ASD reibungslos verläuft, schließen viele

Jugendämter Kooperationsvereinbarungen ab, um die Aufgabenzuständig-

keiten klar zu regeln. Im Anhang findet sich ein Muster über eine solche

Kooperationsvereinbarung, welche von der Arbeitsgruppe Amtsvormund-

schaften/Amtspflegschaften der Jugendämter in Baden-Württemberg kon-

zipiert wurde.68

5.6 Die wirtschaftliche Jugendhilfe

Die WJH ist als Fachdienst im Jugendamt eingegliedert, welcher die finan-

ziellen Mittel für den Jugendhilfebedarf bereitstellt und verwaltungstechni-

sche Abläufe für die Hilfegewährung steuert. Geregelt ist dies in den §§ 86

ff SGB VIII. Der örtliche Jugendhilfeträger hat dabei einen Anspruch auf

Kostenerstattung gegenüber dem Land. Dies gilt für Kosten der Inobhut-

nahme und der anschließenden Jugendhilfeleistungen für die UMA, nach §

65 Vgl. Anlage 25: Wiesner in Verein für Kommunalwissenschaften (Hrsg.): Abgrenzung und Kooperation – eine Aufgabe für das Jugendamt oder den Gesetzgeber?, S.11ff. 66 Vgl. Anlage 24: AGJ (Hrsg.): ASD – Mehr als nur Kinderschutz!, S.1ff; Anlage 58: AGJ (Hrsg.): Kernaufgaben und Ausstattung des ASD, S.2f, 5f. 67 Vgl. Anlage 24: AGJ (Hrsg.): ASD – Mehr als nur Kinderschutz!, S.1ff; Fieseler/Herborth, Recht der Familie und Jugendhilfe, S.231f; Münder/Trenczek, Kinder- und Jugendhilfe-recht, S.180f. 68 siehe Anlage 26: Arbeitsgruppe AV/AP BaWü (Hrsg.): Muster Kooperationsvereinbarung zwischen den Arbeitsbereichen Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften und dem Sozia-len Dienst.

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89 d Abs. 1 SGB VIII. Der Anspruch muss innerhalb eines Monats nach

Einreise gegenüber dem überörtlichen Kostenträger (Land) geltend ge-

macht werden (§ 89 d Abs. 1 SGB VIII).69

6 Empirisches Arbeiten: die schriftliche Umfrage und das

Experteninterview

Durch die aktuelle Situation der Flüchtlingskrise, der steigenden Anzahl der

UMA in Deutschland, und die neuen gesetzlichen Regelungen, melden viele

Jugendämter „Land unter“. Nicht nur die steigenden Fallzahlen der UMA

sind ein Konfliktpotential. Auch die spezifischen Anforderungen, die die

UMA stellen und benötigen, treiben so manches Jugendamt an Grenzen.

Asyl- und Ausländerrecht, Dolmetscher, Therapieangebote, Unterbrin-

gungsmöglichkeiten, Schulbildung und Integration sind nur wenige Prob-

leme, denen sich ein Vormund eines UMA täglich stellen muss.70

Es stellen sich nun folgende Forschungsfragen:71

- Wie haben sich die Jugendämter und die Amtsvormünder auf die neuen

Anforderungen durch die UMA eingestellt?

- Wie haben sie ihre Kapazitäten und ihre Arbeitsweisen angepasst?

- Mit welchen Problemen werden die Jugendämter noch heute konfron-

tiert?

- Was für eine Rolle kommt der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft in

dieser heutigen Situation zu und wie wird sie von den Jugendämtern

eingeschätzt?

Diese Fragestellungen sollen nun mit Hilfe einer Umfrage, durchgeführt in

den Jugendämtern in Baden-Württemberg, gestellt und beantwortet wer-

den, um aktuelle Problemstellungen zu erfassen, Grenzen zu erkennen und

69 Vgl. Anlage 3: bundesarbeitsgemeinschaft landesjugendämter (Hrsg.): Handlungsemp-fehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, S.28f. 70 Vgl. Peucker/Seckinger in JAmt 2015, Flüchtlingskinder in Deutschland – Herausforde-rungen für die Kinder- und Jugendhilfe, S.127ff. 71 Vgl. Jacob u. a., Umfrage, S.63.

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Entwicklungspotentiale aufzudecken. Des Weiteren sollen Experteninter-

views, welche mit Amtsvormündern des Landkreises Alb-Donau-Kreis

durchgeführt werden dazu dienen, die Aussagen der Jugendämter in der

Umfrage zu stützen oder zu reglementieren. Sie sollen einen tieferen Ein-

blick in die abgefragten Themengebiete geben und die Aussagen der Um-

frage mit Erfahrungen aufwerten.

6.1 Eine repräsentative Umfrage gestalten

Der Fragebogen für die Befragung aller Jugendämter in Baden-Württem-

berg, wurde unter Beachtung der Fachliteratur zusammengestellt. Im Vor-

feld wurden in der Praxis, im Jugendamt des Landkreises Alb-Donau-Kreis,

Informationen gesammelt, Konflikte aufgegriffen und Arbeitssituationen der

Vormünder beobachtet. Auch durch Absprachen mit Kollegen oder Brainst-

orming in einer Besprechung mit dem Fachdienst Vormundschaften, Pflegs-

chaften und Beistandschaften im Landratsamt Alb-Donau-Kreis, konnten

weitere Problematiken, Regelungen oder Entwicklungspotentiale aufge-

deckt werden. Nachdem die Fragenbereiche und Themen der Umfrage fest-

standen, wurden Fragen ausformuliert, welche die gewünschten Daten ab-

fragen sollten. Dabei wurden unterschiedliche Frageformen verwendet, die

mit unterschiedlichen Messniveaus das gewünschte Merkmal erfragen.

Verwendet wurden nominale Messniveaus, ordinale Fragen, Polaritätspro-

file und auch offene Fragen.72 Die Fragen wurden in logische Frageblöcke

untergliedert, um die Übersichtlichkeit des Fragebogens zu gewährleisten.73

Zusätzlich mussten Hypothesen aufgestellt werden die es zu bejahen galt,

um die Validität, also die Gültigkeit des Messinstrumentes, sicherzustel-

len.74

Nachdem der Fragebogen entworfen wurde, wurde ein Pretest durchge-

führt. Im frühen Stadium der Fragebogenerstellung wurden die Fragen mit

Hilfe der Fachdienstleitung optimiert und anschließend durch eine Fokus-

Gruppensitzung, bei denen weitere Amtsvormünder des Landkreises Alb-

72 Vgl. Jacob u.a., Umfrage, S.163ff; Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.71. 73 Vgl. Jacob u.a., Umfrage, S.182ff. 74 Vgl. Jacob u.a., Umfrage, S.41f; Häder, Empirische Sozialforschung, S.39.

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Donau-Kreises teilnahmen, überarbeitet. Die Amtsvormünder waren bei der

Fragebogenentwicklung nicht involviert, sodass eine distanzierte Sicht zu

dem Fragebogen gewährleistet werden konnte. Der Fragebogen wurde von

jedem Einzelnen ausgefüllt, danach in der Gruppe gemeinsam durchgegan-

gen und diskutiert. Durch den Pretest wurde die Verständlichkeit der Fragen

überprüft, Verständnisvarianzen ermittelt, die Übersichtlichkeit und logische

Abfolge des Fragebogens überprüft sowie Schwierigkeiten bei der Beant-

wortung aufgedeckt und die theoretische Aussagekraft des Fragebogens

und seiner Fragen final überprüft.75

Die Umfrage wurde als Onlineumfrage, welches als schriftliches Befra-

gungsinstrument gilt, durchgeführt und mit Hilfe des Verteilers des Landes-

jugendamtes Baden-Württemberg verteilt.76 Die Auswahl der Teilnehmer ist

demnach eine bewusste Auswahl, bei der die Definition der Grundgesamt-

heit feststeht.77 Diese Auswahl wurde theoretisch begründet, da die aktuelle

Situation in Baden-Württemberg beleuchtet werden soll, unterstützt durch

eine explizite Betrachtung des Landkreises Alb-Donau-Kreis und des Land-

kreises Biberach.78

Durch die Wahl dieses Befragungsinstrumentes konnten viele Vorteile ge-

nutzt werden. Zum einen ist diese Lösung sehr kostengünstig, ermöglicht

eine schnelle Durchführung, man kann durch Nutzung der technischen

Hilfsmittel Daten schnell filtern und darstellen, es bestehen keine Intervie-

weffekte und das personalisierte Anschreiben über einen Verteiler gewährt

Zugang zu den Teilnehmern.79

Ein Nachteil der schriftlichen Befragung ist die geringe Rücklaufquote. Im

Schnitt beträgt die Rücklaufquote bei schriftlichen Befragungen gegenwär-

tig 10% bis 60 %.80 Diese Quote konnte mit soliden 70% übertroffen werden

75 Vgl. Häder, Empirische Sozialforschung, S.385ff; Mayer, Interview und schriftliche Be-fragung, S.98. 76 Vgl. Häder, Empirische Sozialforschung, S.188f; Jacob u.a., Umfrage, S.112; Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.98. 77 Vgl. Jacob u.a., Umfrage, S.89, 96. 78 Die Situation in den Landreisen Biberach und dem Alb-Donau-Kreis sollen im Kapitel 8 zur Visualisierung näher betrachtet werden. 79 Vgl. Jacob u.a., Umfrage S.116ff; Häder, Empirische Sozialforschung, S.188f. 80 Vgl. Jacob u.a., Umfrage, S.112.

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und führt dazu, dass die Umfrage an Antwortsicherheit gewinnt. Ein weiterer

Nachteil ist die Abwesenheit des Interviewers in der Fragesituation oder

auch die Gefahr des Halo-Effekts. Der Halo-Effekt wirkt sich aus, wenn die

Konstruktion des Fragebogens auf einen Blick ersichtlich ist, und die Ant-

worten der Fragen somit aufeinander abgestimmt werden können. Da bei

der Onlineumfrage jedoch Frage für Frage beantwortet wird, kann diesem

Nachteil zumindest entgegengewirkt werden. Auch die Mehrfachteilnahme

konnte mit Hilfe der Software verhindert werden, wodurch der Teilnehmer

nach seiner Teilnahme für die Umfrage gesperrt wurde.81

6.2 Das Experteninterview

Die Experteninterviews wurden mit Amtsvormündern des Landratsamtes

Alb-Donau-Kreis, mit Hilfe eines Leitfadeninterviews durchgeführt. Dabei

wurden gezielt Informationen abgefragt, die auch in der Umfrage in den Ju-

gendämtern abgefragt wurden. Mit Hilfe von offenen Fragen, die im Vorfeld

durch einen Leitfaden festgelegt werden, laden diese den Experten ein, die

Fragen frei und offen zu beantworten. Dabei kann bei dem halbstandardi-

sierten Interview auf interessante Aspekte des Gesagten eingegangen und

nachgefragt werden, man muss sich nicht streng an den Leitfaden halten.

Dieser dient nur zur Strukturierung und Leitlinie der Forschungsfrage.82 Die

Funktion des Experten wird daher begründet, dass die zu interviewende

Person ein Repräsentant einer bestimmten Gruppe ist, die über den ge-

wünschten Wirklichkeitsausschnitt befragt werden soll. In diesem Wirklich-

keitsausschnitt ist der befragte Experte sachkundig und verfügt über Spezi-

alwissen.83 Die Amtsvormünder des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis sind

in Sachen Vormundschaften für UMA in dieser Hinsicht Experten, da sie

selbst UMA-Vormundschaften führen und sich damit in diesem Fachgebiet

der Amtsvormundschaft beruflich auseinandergesetzt haben.

81 Vgl. Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.100. 82 Vgl. Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.37; Gläser/Laudel, Experteninter-views und qualitative Inhaltsanalyse, S.131. 83 Vgl. Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.38; Bogner/Litting/Menz, Interviews mit Experten, S.9ff; Gläser/Laudel, Experteninterviews und qualitative Inhaltsanalyse, S.117ff.

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Die Experteninterviews sind eine qualitative Erhebungsmethode, bei der die

Repräsentativität nicht durch die Untersuchung der Grundgesamtheit er-

langt wird, wie bei der quantitativen Erhebungsmethode (Umfrage in den

Jugendämtern), sondern durch die Gewinnung von Erkenntnissen zu den

untersuchten Fällen. Diese Erkenntnisse sollen dann auch verallgemeinert

Anwendung finden können. Ob dies der Fall ist, und somit eine Repräsen-

tativität vorliegt, muss mit Argumenten dargelegt werden, dass die gewon-

nenen Erkenntnisse auch auf andere Fälle Anwendung finden können.84

Ziel der Interviews war es, die erhobenen Informationen der quantitativen

Datenerhebung der Umfrage durch Expertenmeinungen zu stützen oder

auch abzuschwächen, wenn Interpretationsfehler der Fragestellungen ver-

mutet werden. Diese Forschungsfrage wurde in einem Leitfaden zu den In-

terviews verarbeitet.85 Wie bei der Umfrage auch, wurde dieser dann mit

Hilfe eines Pretests hinsichtlich seiner Verständlichkeit und Schlüssigkeit

überprüft. Dies erfolgte, indem der Leitfaden mit den enthaltenden Fragen

mit der Sachgebietsleitung der Jugendhilfe durchgegangen- und überarbei-

tet wurde.86 Die Durchführung erfolgte anonym, die Erlaubnis zur Aufnahme

des Gesprächs für eine spätere Transkription, wurde im Vorfeld bei den In-

terviewpartnern eingeholt.

Bei der Auswertung der Interviews galt es dann, das „Überindividuell-Ge-

meinsame herauszuarbeiten“.87 Dies erfolgte mittels der qualitativen In-

haltsanalyse. Dabei werden die verschriftlichten Interviews auf Grund eines

vorher festgelegten Suchrasters hin untersucht und Daten und Informatio-

nen extrahiert. Diese wiederum können in bestimmte Kategorien unterglie-

dert werden, sodass eine gewisse Struktur entsteht. Diese Kategorien kön-

nen dann analysiert und interpretiert werden.88

84 Vgl. Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.38f, 41. 85 Vgl. Anlage 48: Leitfaden zu den Experteninterviews im LRA ADK; Gläser/Laudel, Ex-perteninterviews und qualitative Inhaltsanalyse, S.115. 86 Vgl. Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.45f. 87 Meuser/Nagel, Experteninterviews – vielfach erprobt, wenig bedacht, zitiert bei: Mayer, Interview und schriftliche Befragung, S.47. 88 Vgl. Gläser/Laudel, Experteninterviews und qualitative Inhaltsanalyse, S.197ff; Bog-ner/Littig/Menz, Interviews mit Experten, S.72ff.

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7 Die Grenzen der Amtsvormundschaft

„Für jeden einzelnen ist das jetzt hier eine neue Herausforderung zu den

normalen Vormundschaften“89

„… uns Vormünder, uns Amtsvormünder, ist es gar nicht möglich, so ein

Vertrauensverhältnis aufzubauen…“90

„Großen Nachholbedarf sehe ich in der Integration an sich.“91

Diese Zitate aus den empirisch erhobenen Daten geben bereits Hinweise

auf derzeitige Problematiken in der Amtsvormundschaft. Diese sollen mit

Hilfe der Umfrage und den Experteninterviews aufgedeckt und bewertet

werden. Sie dienen später auch dazu, diese mit den Vorzügen und Nach-

teilen der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft abzuwägen.

7.1 Problemlokalisierung in den Jugendämtern

Der Fragebogen weist eine gewisse Struktur auf. Neben den derzeitigen

Vormundschaftszahlen für UMA und die Vormundschaftsarten wurde auch

abgefragt, in welchen Land- und Stadtkreisen ehrenamtliche Einzelvormün-

der bestellt sind und in welcher Form dies geschieht. So kann die aktuelle

Situation im vorliegenden Land- oder Stadtkreis erfasst und erkannt wer-

den, welche Bemühungen um eine Nutzung des ehrenamtlichen Potentials

bereits stattgefunden hat. Daneben wurden die aktuellen Organisations-

strukturen der Jugendämter abgefragt und die Fortbildungsmaßnahmen so-

wie die Personalsituation dargestellt. Durch die Beleuchtung der Organisa-

tions- und Personalstruktur werden Maßnahmen und Reaktionen auf die

steigende UMA-Zahl deutlich. Des Weiteren wird der Beziehungsaspekt der

Amtsvormünder zu Ihren Mündeln näher beleuchtet und hinterfragt. Beson-

dere Aufmerksam erhält der gesetzlich vorgeschriebene monatliche Kon-

takt (§ 1793 BGB) der Vormünder zu ihren Mündeln. Ein weiterer Gliede-

rungspunkt war die Kommunikation und der Umgang der Amtsvormünder

89 Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.3. 90 Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.5. 91 Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24.

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mit den UMA. Hier sollten eventuelle Komplikationen, wie die Sprachbarri-

eren oder die Beschulungssituation, deutlich gemacht werden. Ein weiterer

wichtiger Bestandteil der Umfrage war die Klärung der Zukunftsperspekti-

ven der UMA mit dem derzeitigen Hilfesystem des SGB VIII. Mit Hilfe der

Meinungsabfrage wurde hier die Wirksamkeit der derzeitigen Maßnahmen

hinterfragt und abschließend mit einer offenen Frage die Äußerung zu wei-

teren Möglichkeiten, Potentialen aber auch Kritik hinsichtlich der Amtsvor-

mundschaft sowie auch der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft möglich

gemacht.92

7.1.1 UMA-Zahlen

Es galt zu ermitteln, welchen Anteil die UMA-Fälle an den gesamten Vor-

mundschaften innehatten, und wie diese im Landkreis verteilt sind.

Zum Zeitpunkt der Datenerhebung (22. Juli – 05. August 2016) führt jedes

Jugendamt im Durchschnitt 209 Vormundschaften, dafür 117 Vormund-

schaften für UMA. Das bedeutet, dass ca. 56% der geführten Vormund-

schaften, UMA-Vormundschaften sind.

Es gibt aber auch Umfrageteilnehmer die angeben, 87-100% UMA-Vor-

mundschaften zu führen.93 Die UMA-Zahlen machen somit einen Großteil

der Vormundschaften in den Jugendämtern aus, in manchen Jugendämtern

zeigt sich sogar eine überdurchschnittliche Fallbelastung durch die UMA.94

Alle Befragten (100%), die den Fragebogen ausfüllten geben an, Amtsvor-

mundschaften für UMA zu führen. Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft

wurde in neun Land- und Stadtkreisen eingerichtet und macht in Summe

29% der Teilnehmer aus. 18 Land- und Stadtkreise geben an, die Vormund-

schaft an Verwandte des Mündels abgegeben zu haben, das entspricht

58,1% der Teilnehmer.

Die geringste Anzahl erhält die Berufsvormundschaft mit einem Stadt- oder

Landkreis (3,2%), Vereinsvormundschaften sind unter den Teilnehmern der

92 Vgl. Anlage 28: Fragebogen zu der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württem-berg. 93 Vgl. Anlage 30: Datentabelle zu Frage 1 und 2. 94 Vgl. Anlage 60: KVJS (Hrsg.): UMA Zahlen zum 01.07.2016 Verteilung Ba-Wü.

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Umfrage nicht eingerichtet worden.95 Durch diese Zahlen lässt sich erken-

nen, dass viele Familiengerichte die Verwandten der Mündel zur Führung

der Vormundschaft benennen. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist die Betrach-

tung des Kindeswohls. Die Intension beim Verbleib bei Verwandten ist, dass

die Kinder und Jugendlichen mit Fluchterfahrungen in ihrer gewohnten Um-

gebung, bei vertrauten Personen bleiben sollen, um sie nicht noch zusätz-

lich durch den fremden Einfluss zu belasten. Problematisch ist hier, dass

die Minderjährigen dann meist bei den Verwandten in den Gemeinschafts-

unterkünften untergebracht werden, so lange diese noch keine eigene Woh-

nung beziehen können.96

Neben den Vormundschaftsarten wurden auch die Unterbringungsmöglich-

keiten der UMA untersucht. Dabei sollten die angegebenen Unterbrin-

gungsmöglichkeiten in eine absteigende Reihenfolge gebracht werden. So

kann man die Tendenzen der bevorzugten Unterbringungsformen der Ju-

gendämter erkennen. Die häufigste Unterbringungsform ist dabei die Heim-

unterbringung, gefolgt vom betreuten Jugendwohnen. Anschließend kommt

die Unterbringung in Pflege- und Gastfamilien und in Pensionen. Das Feld

„Sonstiges“ wurde an letzter Stelle genannt. Diese Reihenfolge der ver-

schiedenen Unterbringungsmöglichkeiten ist relativ eindeutig abgegeben

worden. Nur zwei der Jugendämter gaben an, UMA bevorzugt in Pensionen

unterzubringen, welche die restlichen Teilnehmer erst als zweitletzte Mög-

lichkeit nutzen.97 Bei der Unterbringung in Pensionen werden bevorzugt

UMA untergebracht, die Ihre Alltagssituationen bereits selbständig bestrei-

ten können und ein intensives Bestreben nach Eigenständigkeit aufweisen.

Die meist genutzte Unterbringungsform der Heimunterbringung zeigt genau

das Gegenteil. Die UMA werden in Heimen untergebracht, wo meist eine

Rund-um-die-Uhr-Betreuung vorherrscht. UMA müssen hier in Deutschland

ihren Alltag in einer fremden Kultur bewältigen. Tätigkeiten, wie Kochen,

Einkaufen, Aufräumen und Putzen, das Einhalten von Regelungen sind

95 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 3. 96 Vgl. Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.6. 97 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 4.

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nicht bei allen Kindern und Jugendlichen vorhanden und müssen erlernt

werden.98 Auch kulturelle und sprachliche Diversitäten können eine Heraus-

forderung für die UMA darstellen. Jedoch hat die heterogene Gruppe, ge-

bildet durch unterschiedliche Nationalitäten, auch Vorteile, da diese den

Spracherwerb, die Begegnung und die Integration besser fördern können,

als homogene Gruppen.99 Schlussendlich kommt es auf die individuelle

Person an, die untergebracht werden soll. Es ist somit eine auf die Persön-

lichkeit des UMA passende Unterbringungsform auszuwählen.100

7.1.2 Organisationsstrukturen der Jugendämter

Die Umfrage sollte die aktuellen Organisationsstrukturen in den Jugendäm-

tern in Baden-Württemberg erfragen, um somit Rückschlüsse auf die Ar-

beitsweisen und Anpassungen an sich stets verändernde Anforderungen

an die Amtsvormundschaft zu ziehen. Dabei beantworteten 48,3% der 29

antwortgebenden Teilnehmer, dass die Vormundschaften durch speziali-

sierte Arbeitsplätze organisiert wurden, 24,1% halten Mischarbeitsplätze

vor, bei denen Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften

durch einen Sachbearbeiter bearbeitet werden. Des Weiteren haben sich

noch weitere Formen gebildet, angepasst an die neue UMA-Situation.

27,6% geben an, andere Arbeitsformen gebildet zu haben. Dabei wurde er-

läutert, dass spezialisierte sowie auch Mischarbeitsplätze in einem Amt vor-

herrschen. Darüber hinaus gibt es Konstellationen, bei denen sich einzelne

Sachbearbeiter auf die UMA-Fälle spezialisiert haben, sodass neben

Mischarbeitsplätzen spezialisierte Arbeitsplätze vorherrschen, die nur die

Vormundschaften für UMA bearbeiten.101 Diese Entwicklung, bestätigt auch

ein Amtsvormund, der im Rahmen eines Experteninterviews zu diesem

98 Vgl. Anlage 7: Breithäcker/Freesemann: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – eine Herausforderung für die Jugendhilfe, S.11. 99 Vgl. Anlage 32: AGJ (Hrsg.): Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Bedingungen für nachhaltige Integration schaffen, S.3. 100 Vgl. Anlage 32: AGJ (Hrsg.): Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Bedingungen für nachhaltige Integration schaffen, S.3. 101 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 8.

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Thema befragt wurde.102 Es kann also bestätigt werden, dass die steigen-

den UMA-Zahlen Auswirkungen auf die Organisation der Arbeitsplätze in

den Jugendämtern haben. Vorteile der Spezialisierung sind die Möglichkeit

zur Vertiefung des Fachwissens und der Wegfall der breiten Masse an Ge-

setzeskenntnissen.103 Des Weiteren seien nach Aussagen des zweiten

Amtsvormundes, welcher im Rahmen des Experteninterviews befragt

wurde, keine Erfahrungswerte zum Umgang mit den UMA vorhanden. Jeder

Fall sei anders gelagert. Jeder Amtsvormund muss sich also in die neue

Rechtsmaterie einarbeiten. Wenn das nur einzelne Amtsvormünder ma-

chen würden, die auf die UMA-Vormundschaften spezialisiert seien, würde

das Arbeitsaufwand für die Amtsvormünder einsparen.104 Doch die Spezia-

lisierung kann auch Nachteile mit sich ziehen. Ist das Jugendamt nur sehr

klein, kann es bei Vertretungsfällen, wie Urlaub oder Krankheit, schnell zu

Ausfällen kommen, da durch die Spezialisierung keine Vertretung gewähr-

leistet werden kann. Auch die abwechslungsreichen Tätigkeitsfelder wer-

den von den Mitarbeitern, wie der dritte Amtsvormund in seinem Interview

erwähnt, geschätzt. Somit kann die Mitarbeitermotivation gefördert wer-

den.105 Ebenfalls werden durch die Spezialisierung auch weniger Fach-

kenntnisse gefordert, was dazu führt, dass die Stellenbewertung niederer

ausfällt, als bei Mischarbeitsplätzen. Durch die Herabsetzung der Stellen-

bewertung wird indes auch die Fluktuation auf diesen Stellen begünstigt.106

Nicht nur die Spezialisierung spielt eine Rolle in den sich wandelnden An-

forderungen der Vormundschaft. Auch die durch die Ausbildung erworbe-

nen akademischen Grade sind von Bedeutung. Dabei wurde in einer reprä-

sentativen Umfrage der Untersuchung „Formelle und informelle Verfahren

zur Sicherung des Kindeswohls zwischen Jugendhilfe und Justiz“ von Jo-

hannes Münder, Barbara Mutke und Reinhold Schone deutlich, dass fast

102 Vgl. Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.2. 103 Vgl. Anlage 33. Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.2; Joos in Jamt 2014, Umsetzung des neuen Vormundschaftsrechts in der Praxis, S.6f. 104 Vgl. Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.2f. 105 Vgl. Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.2. 106 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.2016 mit Frau Hader, S.1.

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ausschließlich Vormünder mit verwaltungsrechtlichem Studium oder gleich-

wertigen Aus- und Weiterbildungen Vormundschaften führen.107 Die andere

Alternative dazu wäre es, pädagogisch ausgebildete Fachkräfte für die Vor-

mundschaft einzusetzen. In der eigenen Umfrage wurde deutlich, dass ver-

waltungsrechtliche, pädagogische sowie auch weitere Professionen in der

Amtsvormundschaft vertreten sind. Es zeichnet sich ab, dass auch pädago-

gische Fertigkeiten und Fähigkeiten für die Aufgabenerfüllung eines Vor-

mundes relevant sind. Die Verteilung der absolvierten Studiengänge der

Amtsvormünder liegt dabei bei 53% für das verwaltungsrechtliche Studium,

und 39% für das sozialpädagogische Studium. 7% der Amtsvormünder ha-

ben einen anderen Ausbildungs- oder Studienweg bestritten und haben

eine andere Profession erlernt.108 Auch bei der Frage nach den Themen der

Fortbildungen und Tagungen der Amtsvormünder spielt der pädagogische

Aspekt eine große Rolle. 41,4% der antwortenden Teilnehmer gaben an,

Fortbildungen und Tagungen in diesem Themenbereich zu besuchen.

Überwiegend wird hier aber das Vormundschaftsrecht mit 96,6% und das

Asyl- und Ausländerrecht mit 89,7% der Teilnehmer besucht. Hier wird deut-

lich, wie stark die UMA-Fälle und das dazugehörige Asyl- und Ausländer-

recht die Amtsvormundschaft fordern. Fast alle Jugendämter zeigen hier

einen Fortbildungsbedarf an. Des Weiteren werden noch Fortbildungen und

Tagungen im Verwaltungsrecht (24,1%) besucht. Unter Sonstigen Fortbil-

dungen (20,7%) gaben die Teilnehmer an, weitere Themenfelder zu ge-

sundheitlichen Themen wie Sucht, ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyper-

aktivitäts-Störung) und FAS (Fetales Alkoholsyndrom), sowie zum Verfah-

rensrecht (FamFG), Systematischen Lösungsansätzen, Haftungsproble-

men, der Arbeit mit dem Familiengericht, zu besuchen. Interessant sind hier

auch die Angaben zum Besuch von Fortbildungen zum Thema Kommuni-

kation, interkultureller Kompetenz sowie Psychologie und Psychiatrie.

Diese Themen lassen vermuten, dass hier ein Bedarf an diesen Kompeten-

107 Vgl. Münder u.a. 2000 zitiert bei: Oelerich/Wunsch in Hansbauer/Mutke/Oelerich (Hrsg.), Amtsvormundschaft in Deutschland, S.107ff. 108 Vgl. Anlage 37: Datentabelle zu Frage 9.

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zen für die Amtsvormünder besteht, die zum Teil auch durch die UMA aus-

gelöst wurden. Somit zeigen sich hier deutlich die sich wandelnden Anfor-

derungen an die Amtsvormünder, durch die differenzierte Fallgestaltung der

UMA.109

7.1.3 Personalengpässe und Personalfluktuation

Aufgrund der erhobenen Daten soll festgestellt werden, ob durch die hohe

Fallbelastung durch UMA, Personalengpässe in den Jugendämtern entste-

hen. Ebenfalls soll das Durchschnittsalter der Mitarbeiter in der öffentlichen

Verwaltung als zentrales Problem Berücksichtigung finden.

27 der insgesamt 31 Teilnehmer der Umfrage bejahen eine Personalaufsto-

ckung im Bereich der Amtsvormundschaften seit Anfang des Jahres

2015.110 Im Durschnitt erhöhten die Jugendämter ihre Mitarbeiterkapazität

um 2,43 Vollzeitstellen.111 Alle beantwortenden Teilnehmer der Umfrage

geben an, die Stellen aufgrund der steigenden UMA-Zahlen erhöhen zu

müssen. Zusätzlich zu den UMA meinen 22,2% der antwortenden Jugend-

ämter, dass die Fallbearbeitung aufwendiger geworden ist und somit eine

Stellenerhöhung benötigt wurde. Ebenfalls wurden Gründe, wie sonstige

Zunahmen an Vormundschaften (14,8%), lange Fahrtzeiten zu den Außen-

kontakten (Mündelkontakte und Anhörungen beim Bundesministerium für

Migration und Flüchtlinge (BAMF)) und Organisationsuntersuchungen an-

gegeben, die eine erhöhte Mitarbeiterkapazität erforderten.112 Nachdem der

Gesetzgeber den monatlichen Kontakt für den Amtsvormund gesetzlich vor-

geschrieben hat, hat sich die Situation für viele Mündel und auch für die

Amtsvormünder verändert. Der regelmäßige Kontakt bedeutet für die Vor-

münder einen Mehraufwand. Die Umfrage von Münder/Mutke/Schone, die

die Situation noch vor der Gesetzesänderung angibt besagt, dass der Kon-

takt zu den Mündeln sehr unterschiedlich ausfallen würde. Je nach Bedarf

109 Vgl. Anlage 17: LVR (Hrsg.): Qualitätsstandards für Vormünder, S.27f. 110 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 13. 111 Vgl. Anlage 38: Datentabelle zu Frage 12 und 13. 112 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 14.

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ist der Kontakt häufiger oder seltener. Das kann auch bedeuten, dass ein

Mündel nur einmal im Jahr Kontakt zu seinem Vormund hat, oder auch gar

keine Kontakte zu Stande kommen.113 Hier werden nun die Auswirkungen

der Gesetzesänderung in § 1793 BGB, welcher den monatlichen Kontakt

des Vormunds mit seinem Mündel fordert, deutlich. Auch in den Experten-

interviews stellt sich heraus, dass der monatliche Kontakt eine Herausfor-

derung für die Amtsvormünder darstellt. Die UMA verschärfen diese Situa-

tion durch ihre besonderen Bedürfnisse noch zusätzlich. Die zeitaufwändi-

gen Mündelkontakte, gerade auch zum Anhörungstermin beim BAMF (Ta-

gesreise) kommen erst durch das neue Mündelprofil der UMA zustande.

Auch die Sprachbarriere ist ein weiteres Aufwandshindernis, da in vielen

Fällen ein Dolmetscher benötigt wird. Dieses Zusammenspiel macht die

Mündelkontakte sehr aufwendig und zeitintensiv.114

59,9% der Amtsvormünder der antwortgebenden Jugendämter in der Um-

frage geben an, erst bis zu vier Jahren als Amtsvormund tätig zu sein. Im-

merhin 24,0% sind fünf bis neun Jahre als Vormund tätig, Mitarbeiter mit

einer Berufserfahrung von zehn bis 14 Jahren (6,5%) und mehr als 14 Jah-

ren (9,7%) sind nur noch wenig vertreten.115 Wenn man die nächste Frage

des Fragebogens betrachtet wird deutlich warum. Vormundschaften wer-

den in 66,7% von den 27 teilnehmenden Jugendämtern durch das Aus-

scheiden eines Kollegen begründet. Das Ausscheiden kann dabei altersbe-

dingt aber auch krankheitsbedingt sein.116 Die öffentliche Verwaltung ist in

den letzten Jahren stark gealtert und hat ein Durchschnittsalter von 44,7

Jahren zu verzeichnen. In den nächsten Jahren werden viele erfahrene

Fachkräfte durch Eintritt in den Ruhestand nicht mehr verfügbar sein, kom-

petente Neueinstellungen müssen die fehlenden Fachkräfte ersetzen.117

113 Münder u.a. zitiert bei Hansbauer in Hansbauer/Mutke/Oelerich (Hrsg.), Vormundschaft in Deutschland, S.74ff. 114 Vgl. Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.3. 115 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 15. 116 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 16. 117Vgl. Anlage 40: Demografieportal (Hrsg.): Jeder Vierte im öffentlichen Dienst ist über 55 Jahre alt; Anlage 41: Robert Bosch Stiftung (Hrsg.): Demographieorientierte Personalpoli-tik in der öffentlichen Verwaltung, S.27.

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Die Überalterung macht sich also auch hier in den Jugendämtern bemerk-

bar und fordert erste Handlungsmaßnahmen gegen den Fachkräftemangel,

sodann der Wegfall der Kollegen durch den Renteneintritt begründet ist.

7.1.4 Beziehung und monatlicher Kontakt

Durch die erhobenen Daten soll herausgefunden werden, ob wechselnde

Vormünder eine Auswirkung auf die Beziehungsebene zwischen Vormund

und Mündel, im Speziellen zu UMA haben. Ebenfalls sollen die Gründe der

Wechsel und der Kontakt des Amtsvormunds zu seinen Mündeln bewertet

werden.

Um einen positiven Beziehungsaufbau gewährleisten zu können ist Konti-

nuität der Vormundschaft sehr wichtig. Doch kommt es dennoch vor, dass

Wechsel der Vormünder vorgenommen werden müssen. 66,7% der 27 be-

antwortenden Teilnehmer gaben in der Umfrage an, dass der Vormunds-

wechsel auf das Ausscheiden eines Kollegen zurückzuführen ist. 55,6% der

Wechsel werden auf Grund von Neueinstellungen getätigt. Diese beiden

Gründe bedingen sich gegenseitig, ein Wechsel der Vormundschaft durch

wechselndes Personal ist nicht zu umgehen. Des Weiteren wird noch der

Ausfall von Kollegen mit 25,9% angegeben. Positiv ist, dass 22,2% der

Wechsel auf Grund von Einsetzen eines Ehrenamtlichen Vormunds zu be-

gründen ist, weitere Gründe sind der Umzug des Mündels in ein anderes

Bundesland oder ein Wechsel der Einrichtungen. In 14,8% der Angaben

werden keine Wechsel vorgenommen. Ein kleiner Prozentsatz von 7,4%

gibt den Grund der Spezialisierung der Vormünder auf ein bestimmtes

Rechtsgebiet als Grund des Vormundwechsels an. Dies deckt sich mit der

Angabe, dass sich Amtsvormünder in manchen Jugendämtern soweit spe-

zialisieren, dass sie nur noch UMA-Fälle übernehmen (siehe Kap. 7.1.2 Or-

ganisationsstrukturen der Jugendämter).118 Anhand der Auswertung der

Umfrage lässt sich erkennen, dass die Jugendämter bemüht sind, Wechsel

in der Vormundschaft zu vermeiden, um vor allem den Beziehungsaufbau

118 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 16.

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und das Vertrauensverhältnis zwischen Vormund und seinem Mündel nicht

zu stören.

Darüber hinaus wurde in der Umfrage abgefragt, ob der monatliche Kontakt

der Amtsvormünder zu den UMA ausreichend ist, um die Aufgaben eines

Vormunds zu gewährleisten. Mit deutlichen 70,4% entscheiden sich die Ju-

gendämter dazu, dass der monatliche Kontakt zu den Mündeln bei den

meisten UMA ausreicht. Dennoch sind 22,2% der Meinung, dass der mo-

natliche Kontakt nur bei wenigen ausreicht. Mit 22,2% fällt diese Aussage

erkennbar ins Gewicht. Im Rahmen der Experteninterviews wurden die

Amtsvormünder des Alb-Donau-Kreises zu dieser Thematik befragt. Zwei

der Vormünder geben an, dass der monatliche Kontakt in der Regel aus-

reicht, da viele UMA in Einrichtungen und Heimen untergebracht sind, bei

denen eine hohe Betreuungszeit gewährleistet wird. Die Betreuer der Ein-

richtungen können einen wichtigen Teil des Bezugs zu den jungen Men-

schen sicherstellen und Alltagssituationen übernehmen. Bei akuten Fällen,

bei denen der Vormund benötigt wird, wird dieser dann umgehend hinzuge-

zogen.119 Der dritte Interviewpartner, im Rahmen des Experteninterviews,

ist der Ansicht, dass der monatliche Kontakt ausreicht, um die wichtigen

Dinge, wie das Leisten von Unterschriften oder das Klären von Fragen zu

erledigen. Zeit für einen Besuch, der zum reinen Beziehungsaufbau zwi-

schen Vormund und Mündel dient, ist bei den monatlichen Treffen nicht mit

abgedeckt.120

Des Weiteren wurden die Experten im Rahmen des Interviews befragt, wie

sie denn selbst ihre Beziehung zu den UMA-Mündeln beschreiben würden,

und ob sie sich als wichtige Bezugsperson der UMA sehen. Sie sehen sich

als wichtige Bezugsperson für das Mündel, nicht nur auf UMA bezogen,

sondern auf alle Mündel. Die Kinder und Jugendlichen wissen, dass der

Vormund wichtige Entscheidungen trifft, da er der gesetzliche Vertreter ist.

Er ist bei allen wichtigen Gesprächen dabei und gilt als zuverlässige Kon-

119 Vgl. Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.3f; Anlage 34: Inter-viewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.4. 120 Vgl. Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.3f.

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taktperson bei Problemen. Da UMA meist in Einrichtungen oder bei Pflege-

familien untergebracht sind, ist aber die Hauptbezugsperson nach Angaben

der Amtsvormünder stets der Bezugsbetreuer in der Einrichtung oder

selbstredend die Pflegeeltern.121

7.1.5 Kommunikation und Umgang

Im Folgenden soll nun der Aspekt der Kommunikation und des Umgangs

zwischen dem Vormund und dem Mündel näher betrachtet werden. Es soll

herausgefunden werden, ob die Sprachbarriere die Amtsvormünder in ihrer

Aufgabenerfüllung und der Aufdeckung von Problemen des Kinds oder Ju-

gendlichen einschränken oder behindern. 55,6% der 27 beantwortenden

Teilnehmer der Umfrage geben an, dass durch die verminderten Sprach-

kenntnisse der UMA meistens Schwierigkeiten entstehen und die Arbeit des

Vormundes erschweren. 37,0% geben an, dass die Aufgabenbewältigung

des Vormunds durch die Sprachbarriere immer erschwert ist. Nur 7,4% ge-

ben an, dass die schwierige Kommunikation selten an der Aufgabenerledi-

gung hindert. In den meisten Fällen, vor allem in der Anfangszeit, muss für

die Mündeltermine stets ein Dolmetscher zu den Gesprächen hinzugezo-

gen werden, da sonst eine Verständigung nicht möglich ist. Auch die Inter-

viewpartner sprechen dieses Problem an und empfinden dieses als eine

starke Einschränkung. „…Dann ist das so, dass am Anfang ohne Dolmet-

scher gar nichts geht, das ist natürlich auch ein Aufwand, auch ein Kosten-

aufwand…“122 Ebenso nehmen die Organisation und die Durchführung der

Gespräche viel mehr Zeit in Anspruch.123 Auch in der Umfrage wurde be-

züglich der Dolmetscher gefragt, ob diese dann auch zu bestellen sind, oder

ob hier Probleme entstehen. Dabei sind 37,0% der Ansicht, dass immer ein

Dolmetscher bestellt werden kann, 48,2% sind der Meinung, dass meistens

Dolmetscher für die Gespräche mit den UMA zur Verfügung stehen. Und

14,8% geben an, dass selten ein Dolmetscher organisiert werden kann. Der

121 Vgl. Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.4f; Anlage 34: Inter-viewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.4f; Anlage 35: Interviewprotokoll zum Exper-teninterview Nr.3, S.4f. 122 Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.3. 123 Vgl. Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterviel Nr.3, S.3.

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Großteil der antwortgebenden Teilnehmer sieht in der Organisation des Dol-

metschers also kein allzu großes Problem. Sind die Gespräche organisiert

muss überprüft werden, mit welcher Qualität die Gespräche abgewickelt

werden können. Denn Vormünder müssen auch sozialpädagogische Kom-

petenzen aufweisen, um mit Traumata oder Ängsten der Kinder und Ju-

gendlichen umgehen zu können.124 Die Frage hierzu war, ob die traumati-

schen Erlebnisse der UMA erkannt und nötige Behandlungen veranlasst

werden können. Dabei geben 48,2% der Teilnehmer an, dass die traumati-

schen Erlebnisse meistens erkannt werden, ein großer Teil mit 44,4% ist

der Meinung, dass nur selten die Probleme und Traumata des Kindes oder

des Jugendlichen erkannt werden und darauf reagiert werden kann. Nur

7,4% geben an, dass die traumatischen Erlebnisse immer erkannt werden.

Die Fähigkeit, traumatischen Belastungen bei den UMA zu erkennen, ist

besonders wichtig. Dies wird auch deutlich bei der regen Teilnahme an Fort-

bildungen und Tagungen mit sozialpädagogischen, psychologischen und

gesundheitlichen Thematiken, wie bereits oben erläutert.125

7.1.6 Zukunftsperspektiven

Eine erfolgreiche Vormundschaft ist der erste Grundstein zu einem selb-

ständigen Leben der Mündel und auch für die UMA. Es soll herausgefunden

werden, ob die UMA ausreichend auf die Volljährigkeit und deren Folgen

vorbereitet werden und ob die UMA-spezifischen Besonderheiten Berück-

sichtigung in der Zukunftsgestaltung finden.

Mit der Volljährigkeit endet die Vormundschaft für die Mündel und auch für

die UMA. Das Erreichen der Volljährigkeit richtet sich dabei auf die Gesetz-

gebung des Heimatstaates des UMA. In den meisten Fällen endet diese

jedoch, wie in Deutschland auch, mit Vollendung des 18. Lebensjahres.126

124 Vgl. Anlage 42: BAG (Hrsg.): Arbeits- und Orientierungshilfe für den Bereich der Amts-vormundschaften -pflegschaften, S.7f; Anlage 43: Datentabelle zu Frage 22. 125 Vgl. 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 10. 126 Vgl. DIJuf-Rechtsgutachten vom 20.02.2015 in JAmt, Zur Bedeutung des Alters des Mündels im Asylferfahrens-, Jugendhilfe- und Privatrecht; Pflichten des Vormunds bei über 18-Jährigen Mündeln, S.92ff.

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Zuerst wurden die Maßnahmen zur Vorbereitung in den Jugendämtern ab-

gefragt. In den meisten Fällen wird in einem Gespräch mit dem Mündel,

dem Vormund und dem ASD die Perspektivklärung des Mündels und des-

sen mögliche Antragsstellungen besprochen (96,3%). Ebenso werden in

96,2% der antwortenden Teilnehmer die weiteren Schritte im Asylverfahren

geklärt und erklärt. Ein weiterer Aspekt, den die Jugendämter angeben, ist

die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. 19,2% geben an, die jun-

gen Menschen nach Erreichen der Volljährigkeit durch einen Ehrenamtli-

chen weiter zu begleiten.127 Mit einer weiteren Frage sollte die Wirksamkeit

der Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII abgefragt werden. Dabei

schätzen 84,6% der antwortenden Teilnehmer die Hilfen als positiv ein (2

Teilnehmer: +++, 10 Teilnehmer: ++, und weitere 10 Teilnehmer +). Mit 15,

4% schätzen vier Teilnehmer die Hilfen nach § 42 SGB VIII als nicht positiv

ein (2 Teilnehmer – und weitere 2 Teilnehmer - -).128 Diese Werte decken

sich auch mit der nächsten Frage, in denen 84,6% der Teilnehmer der Mei-

nung sind, dass die meisten jungen Menschen auch nach Erreichen der

Volljährigkeit noch Hilfe durch einen Dritten benötigen. 15,4% sind der An-

sicht, dass alle jungen Menschen nach Erreichen der Volljährigkeit noch

Hilfe durch einen Dritten benötigen.129 Das bedeutet, dass sich die Jugend-

ämter ohne Ausnahme einig darüber sind, dass die Selbständigkeit nach

Beendigung der Vormundschaft noch nicht ausreichend hergestellt ist.

Grund dafür könnte das Alter der Jugendlichen sein, die nach Deutschland

fliehen. Dabei sind 71% der UMA im Jahre 2015 im Alter von 16-17 und

somit bald volljährig.130 Auf Grund der bevorstehenden Volljährigkeit haben

sie daher nur wenig Zeit mit Hilfe des Vormunds und den Betreuern oder

Pflegefamilien selbständig zu werden und eine gesicherte Lebenssituation

127 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 19. 128 Vgl. 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 20. 129 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 21. 130 Vgl. Anlage 44: Bauer/Schreyer: Sinnvoll ist Unterstützung über Volljährigkeit hinaus, S.5.

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aufzubauen. Die neue Sprache, das Asylverfahren, Schulbildung, Trauma-

tisierung, ein Ausbildungsplatz und damit eine Integration in den Arbeits-

markt können nicht in einer solch kurzen Zeit erlernt und erarbeitet werden.

Aus diesen Gründen ist die weitere Betreuung und Hilfestellung ein Muss,

um die Jugendlichen hinreichend zu stabilisieren, sodass eine nachhaltige

Integration gewährleistet werden kann.131

Es kann also festgehalten werden, dass die Maßnahmen des Vormundes

in der Zeit bis zur Volljährigkeit in den meisten Fällen nicht ausreichen, den

UMA zu einem selbständigen Leben zu verhelfen. Sie brauchen auch noch

weiterhin externe Unterstützung. Diese kann durch verschiedene Maßnah-

men sichergestellt werden. Die wohl häufigste gewählte Maßnahme ist da-

bei die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. Dabei kann der UMA

einen Antrag auf Weitergewährung der Jugendhilfe stellen. Diese Hilfe wird

gewährt, sodann diese für ihre Persönlichkeitsentwicklung notwendig ist

und zur eigenverantwortlichen Lebensführung beiträgt. Dieser Rechtsan-

spruch besteht bis zum 21. Lebensjahr, auch darüber hinaus ist eine weitere

Hilfegewährung in Einzelfällen möglich.132 Auch in der Umfrage wird dieses

Bild der weiteren Hilfebedürftigkeit bestätigt. Durchschnittlich 84% der UMA

bei den antwortgebenden Jugendämtern stellen einen Antrag auf Hilfen für

junge Volljährige.133

Die Integration und der davon abhängige sichere Aufenthaltsstatus für die

UMA kann am besten über das Erlernen der Sprache, des deutschen

Rechts- und Wertesystem und durch Erlangung eines Ausbildungsplatzes

erreicht werden. In der Umfrage geben 84,6% der 26 Teilnehmer an, dass

der Weg zur weiteren Schul- und Ausbildung nach der Volljährigkeit zumin-

dest meistens geebnet ist. Mit 15,4% sind jedoch auch einige Jugendämter

der Meinung, dass dieser Weg nur selten geebnet ist, um eine erfolgreiche

Integration auf dem Arbeitsmarkt zu gewährleisten. An sich wird die Motiva-

131 Vgl. Anlage 45: Muntzinger in Süddeutsche Zeitung, Plötzlich erwachsen, S.1; Anlage 46: Noske: Die Zukunft im Blick, S.29. 132 Vgl. Fendrich in Jugendhilfe aktuell 2015, Junge Volljährige in der Jugendhilfe, S.16. 133 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 22; Anlage 43: Datentabelle zu Frage 22.

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tion der jungen Flüchtlinge, die deutsche Sprache zu erlernen, einen Ab-

schluss zu machen und einen Ausbildungsplatz zu erhalten, als sehr hoch

dokumentiert.134 Auch der Amtsvormund im Experteninterview kann dies

durch eigene Beobachtung bestätigen. Im Vergleich zu Mündeln die hier in

Deutschland aufwachsen und die Schule und Zukunftsplanung eher eine

Last ist, ist „die Motivation … an sich eine ganz andere“135 bei den UMA.136

Auch hinsichtlich einer erfolgreichen Schul- oder Ausbildung ist eine Wei-

tergewährung der Jugendhilfe notwendig, da ansonsten die Unterbringung

der jungen Menschen in Gemeinschaftsunterkünften oder in Wohnungen

mit Erwachsenen droht. Hier ist das Umfeld laut, rau und ohne Rückzugs-

raum für die jungen Menschen, was die Lernqualität schwer behindern

kann.137

Ein großes Problem wird im Mangel an Lehrkräften für Vorbereitungsklas-

sen und Analphabetisierungsklassen gesehen. Es gibt zu wenige Sprach-

kurse und zu wenige Integrationskurse über die deutschen Werte, Gesell-

schaftsformen und Umgangsformen. Integration verläuft in erster Linie über

die Sprache. Auch die Jugendämter in der Umfrage sehen hier noch deutli-

ches Entwicklungspotential. Vier Jugendämter fordern mehr Sprachkurse,

acht weitere fordern eine adäquate Beschulung, bei der auch die Förderung

von Analphabeten mit inbegriffen ist. Sechs Jugendämter geben an, dass

zu wenig für die Integration getan werde. Dieser Mangel ist vor allem auch

auf den Mangel an Fachkräften und Lehrkräften zurückzuführen.138

7.2 Bewertung der Ergebnisse

Durch die Umfrage und die Experteninterviews konnten nun einige Prob-

lemstellungen angesprochen werden und Entwicklungspotentiale entdeckt

134 Vgl. Anlage 44: Bauer/Schreyer: Sinnvoll ist eine Unterstützung über die Volljährigkeit hinaus, S.5. 135 Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.2. 136Vgl. Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.2; Spiegel TV Repor-tage, Allein unter Fremden: Jugendliche Flüchtlinge in Deutschland. 137 Vgl. Anlage 44: Bauer/Schreyer: Sinnvoll ist eine Unterstützung über die Volljährigkeit hinaus, S.7; Spiegel TV Reportage, Allein unter Fremden: Jugendliche Flüchtlinge in Deutschland. 138 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24.

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werden. Es ist aber auch erkennbar, dass sich die Jugendämter in dieser

kurzen Zeit sehr gut auf die neue Situation eingestellt haben und anhand

des Umverteilungsgesetzes auch noch weitere Unterstützungen von der

Bundesregierung erhalten haben.139

Die Amtsvormundschaft hat einen klaren Vorteil, indem sie geschultes Per-

sonal hat, welches in vielen Rechtsgebieten Fachkenntnisse aufweist. Hier

geht es nicht nur um die rechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, vielmehr

ist es für Amtsvormünder auch einfacher, Behördengänge zu tätigen, Ver-

waltungsabläufe einzuhalten und Probleme in dieser Hinsicht zu umgehen.

Auch das Erlernen von neuen Rechtsgebieten oder Fallkonstellationen ist

für Amtsvormünder mit einem absolvierten rechtswissenschaftlichen Studi-

engang meist einfacher, als für Vormünder ohne diese Kenntnisse und Fer-

tigkeiten. Zu erkennen ist, dass in den letzten Jahren vor allem auch die

sozialpädagogischen Fähigkeiten eines Vormundes an Bedeutung gewon-

nen haben und auch immer mehr Sozialpädagogen in der Amtsvormund-

schaft vertreten sind, mit dem Nachteil, dass diese dann die verwaltungs-

rechtlichen Kenntnisse meist nicht aufweisen können. In einem Mix, wie es

in viele Ämtern schon gehandhabt wird, könnten sich jedoch beide Studien-

felder sehr gut in einem Amt ergänzen.140 Eine höhere Flexibilität in der Ein-

stellung von Amtsvormündern wird auch in der Hinsicht deutlich, dass auch

Mitarbeiter mit anderen erlernten Professionen in dem Beruf des Amtsvor-

mundes in vielen Jugendämtern vertreten sind. Auch hier wird der Fach-

kräftemangel in der öffentlichen Verwaltung deutlich. Dieser Fachkräfte-

mangel könnte für die Jugendämter in der näheren Zukunft noch ein großes

Konfliktpotential bedeuten.141

139 Vgl. Anlage 32: AGJ (Hrsg.): Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Bedingungen für nachhaltige Integration schaffen, S.1f; Anlage 13: BumF (Hrsg.): Vorläufige Inobhutnahme – Was ändert sich zum 01.11.2016, S. 3f. 140 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 9; Anlage 17: LVR (Hrsg.): Qualitätsstandards für Vormünder, S.25ff. 141 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 16.

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Neben diesen Vorteilen, die Amtsvormünder vorweisen können, gibt es

auch Nachteile und Entwicklungspotentiale. Der gesetzlich vorgeschrie-

bene monatliche Kontakt der Vormünder zu ihren Mündeln ist hinsichtlich

des Beziehungsaufbaus schon ein Schritt in die richtige Richtung. Die Auf-

gabenerledigung des Vormunds kann durch die monatlichen Treffen nach

Angaben der Jugendämter und der Experten erfüllt werden und sind aus-

reichend.142 Doch wie ein Amtsvormund im Experteninterview erwähnte,

sind Besuche zum Kennenlernen oder Arbeiten an Beziehungs- oder Ver-

trauensverhältnis, auf Grund der hohen Fallzahlen nicht händelbar.143 Kriti-

ker fordern die Absenkung der derzeitigen Fallzahlen von 50 auf 30 Vor-

mundschaften pro Amtsvormund.144 Hinzu kommt die aufwendigere Betreu-

ung und Vertretung der UMA. Die unbegleiteten Minderjährigen werden als

zeit- und arbeitsintensiver eingeschätzt. Sie fordern mehr Aufmerksamkeit

und Informationen für ihre Zukunft. Ein Amtsvormund im Interview meinte

dazu folgendes: „… das Niveau ist jetzt bei UMAs schon höher…wenn man

mit ihnen in Kontakt ist…“145. Ein weiterer Nachteil der Vormundschaft liegt

darin begründet, dass sie nach Erreichen der Volljährigkeit beendet wird.

Die jungen Menschen sind danach auf sich gestellt müssen und ihre Ent-

scheidungen selbst fällen. Die Hilfe für junge Volljährige ist hierbei eine

wichtige Stütze, um den Wegfall des Vormundes zumindest etwas abzu-

dämpfen. Eine weitere Betreuung durch einen Dritten sehen die Experten

und auch die Jugendämter in der Umfrage als sinnvoll an.146

142 Vgl. Anlage 31: A Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württem-berg, Frage 17; Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.3f; Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.4; Anlage 35: Interviewprotokoll zum Ex-perteninterview Nr.3, S.3f. 143 Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.3. 144 Vgl. Sünderhauf in JAmt 2011, Fallzahlenbingo: 30, 40 oder 50? Für wie viele Mündel kann ein/e Amtsvormund/in in persönlicher Verantwortung die Pflege und Erziehung för-dern und gewährleisten?, S.298f. 145 Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2; S.2. 146 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 21; Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.6; Anlage 35: Inter-viewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.5.

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8 Die Alternative zur Amtsvormundschaft? – Die ehrenamt-

liche Einzelvormundschaft

„Ehrenamt birgt große Chancen!“147

„Ehrenamtliche sind für UMA eine gute Sache…“148

„Das Ehrenamt wird bei uns eher kritisch gesehen…“149

Meinungen, Eindrücke, Erfahrungen im Kontext zu den gesetzlichen Anfor-

derungen, Forderungen und Schwierigkeiten. Im Folgenden sollen diese

Bereiche herausgearbeitet und gegeneinander abgewogen werden. Ist die

Alternative „ehrenamtliche Einzelvormundschaft“ tatsächlich eine Alterna-

tive? Antworten und Meinungen von Experten und die Angaben der Jugend-

ämter in Baden-Württemberg sollen hier in den Dialog treten.

8.1 Die Gewinnung von ehrenamtlichen Einzelvormündern

Wie die Ergebnisse der Umfrage gleich zeigen werden, haben sich schon

einige Jugendämter in Baden-Württemberg mit den in Kapitel 6 genannten

Fragen auseinandergesetzt und verschiedene Projekte und Umsetzungslö-

sungen ausgearbeitet, um die ehrenamtliche Einzelvormundschaft zu för-

dern. Diese sollen nun präsentiert und bewertet werden.

8.1.1 Ehrenamtliche Einzelvormundschaft in Zahlen

Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft hat einen gesetzlich ausformulier-

ten Vorrang vor den anderen Vormundschaftsarten, wie auch schon in Ka-

pitel 5.1.1 erwähnt. Die Verteilung ist dahingehend, dass vermehrt und be-

vorzugt Amtsvormundschaften geführt werden (ca. 85%), und nur 10% an

Einzelvormundschaften.150 Die Umfrage dieser empirischen Arbeit lieferte

ähnliche Ergebnisse. Es wurde gefragt, ob ehrenamtliche Einzelvormund-

schaften für Minderjährige geführt werden. UMA sollten dabei keine Berück-

147 Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24. 148 Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24. 149 Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24. 150 Vgl. Anlage 49: LVR und LWL (Hrsg.): Gewinnung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Einzelvormündern, S.8.

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sichtigung finden. Diese Frage wurde von 30 Teilnehmern der Umfrage be-

antwortet. Dabei sagen 30,0%, dass sie ehrenamtliche Einzelvormund-

schaften bestellt haben. 70,0% und somit die große Mehrheit, haben keine

Ehrenamtlichen zur Führung von Einzelvormundschaften bestellt.

Als zweiter Schritt wurde in der Umfrage abgefragt, ob ehrenamtliche Ein-

zelvormünder für UMA in den jeweiligen Land- oder Stadtkreisen bestellt

sind. Alle 31 Teilnehmer der Umfrage haben diese Frage beantwortet. Da-

bei haben 45,2% der Jugendämter die Bestellung von ehrenamtlichen Ein-

zelvormündern bejaht. 54,8% der Teilnehmer haben die Bestellung ver-

neint. Man kann erkennen, dass das Instrument der ehrenamtlichen Einzel-

vormundschaft bei der Personengruppe der UMA eine größere Bedeutung

zugemessen wird und häufiger angewendet wird, als bei anderen Mündel-

gruppen. Das könnte daran liegen, dass für viele UMA ein Verwandter, der

sich ebenfalls im Inland aufhält, als Vormund bestellt werden soll. Diese

Fallkonstellation fällt auch unter das Konstrukt der Einzelvormundschaft.151

Verwandte oder verschwägerte Personen mit gleicher Eignung wie andere

verfügbare ehrenamtliche Personen, sind diesen vorzuziehen. Hier findet

der erweiterte Familienbegriff nach Art. 6 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 8 EMRK

und des Art 7 der Grundrechtecharta (GRCh) grundsätzlich Anwendung.

Kritisch ist jedoch die Geeignetheit bei Verwandten zu beurteilen, da vor

allem sprachliche Barrieren an der Ausübung der Vormundschaft hinderlich

sein können. Des Weiteren werden bei der Geeignetheit der Verwandten

geprüft, ob sie auf Grund der engen Bindung zu dem Kind gerade auch

Entscheidungen treffen könnten, die nicht dem Kindeswohl entsprechen.

Beispiele hierfür wären die Beschönigung oder Nichtbeachtung von beson-

deren Bedürfnissen oder Problemen des Minderjährigen in der psychosozi-

alen Entwicklung.152 Aus der Praxis kommt jedoch häufig die Rückmeldung,

dass diese Konzeption bei UMA gut funktioniert. Ein Amtsvormund im Ex-

151 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 5, 6; DIJuf-Rechtsgutachten vom 16.06.2015 in JAmt 2015, Prüfung der Geeignet-heit eines Verwandten für das Amt als Vormund eines minderjährigen Flüchtlings, S.391. 152 Vgl. DIJuf-Rechtsgutachten vom 16.06.2015 in JAmt 2015, Prüfung der Geeignetheit eines Verwandten für das Amt als Vormund eines minderjährigen Flüchtlings, S.391.

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perteninterview hat eine Vormundschaft an einen Verwandten des UMA ab-

gegeben, mit dem Hinweis auf Betreuung und Beratung durch das Jugend-

amt, bei Problemen oder Komplikationen. Er sagt, dass er bisher nicht als

Berater aufgesucht wurde, auch die Betreuer in der Gemeinschaftsunter-

kunft keinen Bedarf angemeldet haben. Er betont auch die Wichtigkeit des

bekannten Personenumfelds für den UMA. In seinem geschilderten Fall war

der UMA gerade 14 Jahre alt. Durch den Einzelvormund, verwirklicht durch

den Verwandten des Jugendlichen, hatte dieser einen steten Ansprechpart-

ner und eine Vertrauensperson, auf die sich der Jugendliche verlassen

konnte.153

8.1.2 Die Einzelvormundschaft bei UMA – Stimmung und Erfahrungs-

werte

Die nächste Frage des Fragebogens lässt erkennen, dass gezielt Maßnah-

men zur Gewinnung von ehrenamtlichen Einzelvormündern durchgeführt

werden. Sieben Jugendämter und damit 28% geben an, die ehrenamtliche

Einzelvormundschaft für UMA zu fördern, 72% der antwortgebenden Teil-

nehmer der Umfrage geben an, dies nicht zu tun.

Als Gründe geben drei Landratsämter an, dass die Schulung und Betreuung

der Ehrenamtlichen durch die Jugendämter mit den gegebenen Kapazitäten

nicht zu gewährleisten ist und dies einen großen Arbeitsaufwand bedeuten

würde.154 Selbst, wenn es rasch gelänge Ehrenamtliche zu gewinnen und

zu schulen, die Betreuungs- und Unterstützungspflicht durch das Jugend-

amt bedeutet für die Amtsvormünder einen Mehraufwand. Die Kosten-Nut-

zenanalyse fällt daher nicht unbedingt positiv für die Entscheidung zu Ge-

winnung der Ehrenamtlichen aus.155 Auch die schwierige Rechtslage durch

das Ausländer- und Asylrecht bei den UMA sowie die fehlende Fachkom-

petenz der Ehrenamtlichen im rechtswissenschaftlichen Bereich wird in vier

153 Vgl. Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.5f. 154 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7, 24; Anlage 50: Datentabelle zu Frage 7; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24. 155 Vgl. Hansbauer in JAmt 2016, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, S.292.

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Jugendämtern als starke Einschränkung in der Geeignetheit der Ehrenamt-

lichen empfunden. Diese fehlenden Kenntnisse müssten durch die Bera-

tung der Mitarbeiter im Jugendamt durch den Betreuungsauftrag nach § 53

Abs. 2 SGB VIII sichergestellt werden.156 Die Tendenz ist also dahingehend,

dass die Gewinnung und die Betreuung der Ehrenamtlichen für das Jugend-

amt einen Mehraufwand bedeuten, in einer Zeit, in der die Mitarbeiter des

Jugendamtes durch die vielen UMA- Zahlen auch selbst am Limit arbeiten

(Fallbelastung, Zeitmangel, schwierigere und aufwendigere Fallbearbei-

tung).157 Dieses Bild zeigt sich auch in der letzten Frage in der Umfrage, in

der Kritik zur ehrenamtlichen Einzelvormundschaft abgegeben werden

konnte. Vier Jugendämter geben an, dass Ehrenamtliche aufgrund fehlen-

der Kenntnisse nicht geeignet sind, weitere vier Stimmen meinen, dass der

Aufwand zur Installierung der Ehrenamtlichen und deren Betreuung einen

nicht stemmbaren Aufwand bedeuten. Drei der Jugendämter geben an,

dass die Förderung von Ehrenamtlichen im Amt oder im Landkreis nicht

gewünscht ist. In zwei Fällen wurde die Gewinnung von Ehrenamtlichen be-

reits durchgeführt, jedoch mangels des Erfolges wieder eingestellt.158

Weitere einzelne Gründe für das Unterlassen der Förderung der ehrenamt-

lichen Einzelvormundschaft für UMA, sind der Mangel an Ehrenamtlichen,

sowie fehlende Träger für ehrenamtliche Einzelvormünder. Des Weiteren

ist in einem Fall auch angegeben, dass das Familiengericht den Einsatz von

Ehrenamtlichen bei UMA nicht unterstützt. Ein weiterer Punkt ist die er-

schwerte Zusammenarbeit zwischen Vormund und dem ASD, sowie die Er-

kenntnis, dass der Einsatz von Ehrenamtlichen keine Arbeitsersparnis für

die Amtsvormünder bedeuten würde. In zwei Fällen werden fehlende Res-

sourcen und eine fehlende Infrastruktur als Hinderungsgrund angesehen,

ein Projekt zur Förderung von ehrenamtlichen Einzelvormündern für UMA

156 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7, 24; Anlage 50: Datentabelle zu Frage 7; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24. 157 Vgl. Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.2f; Anlage 35: Inter-viewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.3f. 158 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24.

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im Amt zu implementieren.159 Auch der Aufbau der Infrastruktur innerhalb

und außerhalb des Jugendamtes ist wichtig für den Erfolg des Projektes zur

Gewinnung von Ehrenamtlichen für UMA. Für die Schaffung der benötigten

Infrastruktur, wie Vereine, öffentliche Träger, zur Unterstützung der Aus-

wahl, Schulung und Beratung der Ehrenamtlichen, ist die Amtsleitung des

Jugendamtes zuständig.160

Neben dieser Aufzählung von Nachteilen, die in der Gesamtbetrachtung

überwiegen, gibt es auch Jugendämter, die sich der Herausforderung ge-

stellt haben und versucht haben ehrenamtliche Einzelvormünder für die

UMA zu gewinnen. Sie sehen ein Potential in den Ehrenamtlichen, welches

sie durch verschiedene Konzepte und Projekte versuchen, für eine Vor-

mundschaft für einen UMA zu gewinnen. Dabei sehen sie das Ehrenamt als

Chance und betonen hier besonders den Zeitfaktor, welcher den Ehrenamt-

lichen einen großen Vorteil verschafft. Sie schaffen dadurch nicht nur eine

bessere Beziehungsebene zu dem Mündel als ein Amtsvormund, sondern

können durch die erhöhte Beziehungsintensität auch eine bessere Integra-

tion und Unterstützung in die Selbständigkeit gewährleisten, auch über die

Volljährigkeit hinaus.161

Vier der Jugendämter, die Maßnahmen zur Gewinnung von ehrenamtlichen

Einzelvormündern vorgenommen haben, geben an, die Ehrenamtlichen in

der Bevölkerung mit Hilfe von Werbung über das Vormundschaftsangebot

zu gewinnen. Diese Werbung erfolgt meist über eine gute Öffentlichkeitsar-

beit, über Akquise bei Gasteltern, Flyer und Presseveröffentlichungen und

Mundpropaganda. Ein Jugendamt gibt an, dass ein Konzept über die Ge-

winnung, Schulung und Betreuung der Einzelvormünder geplant ist, wel-

ches dann nach Abschluss der Planung umgesetzt werden soll.162 Im Mo-

ment bestehen gute Chancen, Ehrenamtliche für eine Vormundschaft für

159 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7; Anlage 50: Datentabelle zu Frage 7. 160 Vgl. Hansbauer in JAmt 2016, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, S.293. 161 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24. 162 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7; Anlage 50: Datentabelle zu Frage 7.

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UMA zu begeistern, da die Bereitschaft zu Helfen zum jetzigen Zeitpunkt

sehr hoch ist. Durch die hohe Flüchtlingszahl versuchen viele Menschen

„mit anzupacken“. Diese Hilfsbereitschaft schließt auch viele ehemalige pä-

dagogische Fachkräfte mit ein. Gerade jetzt, bedingt durch den Demogra-

phischen Wandel, besteht ein hoher „Abfluss“ an (sozial-) pädagogischen

Fachkräften, die meist noch über hohe intrinsische Motivation verfügen.163

Aber nicht nur pädagogische Fachkräfte sollten sich im Blickfeld der Ju-

gendämter bewegen, auch andere Personengruppen sollten in ihrer Geeig-

netheit überprüft werden und als ungenutztes Potential gesehen werden.

Dabei sind gerade jüngere Personengruppen wie Studenten eine interes-

sante Überlegung.164 Eine weitere, häufige Meinung aus der Umfrage be-

sagt, dass das Potenzial des Ehrenamts zumindest als paralleles Angebot

genutzt werden sollte.165

8.2 Das Landratsamt Biberach – Ein Beispiel zur Gewinnung von eh-

renamtlichen Einzelvormündern

Nachdem sich herausgestellt hat, dass schon einige Jugendämter gezielt

die ehrenamtliche Einzelvormundschaft fördern und auch weitere dazu be-

reit sind dies zu tun, jedoch noch keine Umsetzungskonzepte haben, soll

nun das Projekt zur Gewinnung von ehrenamtlichen Einzelvormündern aus

dem Landratsamt Biberach vorgestellt werden.166 So können Arbeitskon-

zepte und Herangehensweisen dargestellt und für andere Jugendämter als

Hilfestellung an der Umsetzung des Projektes dienen.

Das Landratsamt Biberach hatte die Idee der Förderung der ehrenamtlichen

Einzelvormundschaft schon längere Zeit. Anlass für die konkrete Umset-

zung Ende des Jahres 2015, war der hohe Zugang an unbegleiteten min-

derjährigen Flüchtlingen. Getragen wurde dieses Projekt vor allem durch

die Sachgebietsleitung des Sachgebiets Unterhalt und Vormundschaften

163 Vgl. Hansbauer in JAmt 2016, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, S.190f. 164 Vgl. Schumann in Hansbauer (Hrsg.), Der Blick über den Zaun, S.207 165 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24, Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24. 166 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7.

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(Das Sachgebiet umfasst die Schwerpunkte Beistandschaften, Unterhalts-

vorschuss, Pflegschaften/Vormundschaften). Bei der Herangehensweise

hat sich das Jugendamt in Biberach an der Akquise ehrenamtlicher Vor-

münder in Stuttgart orientiert.167

8.2.1 Implementierung des Projekts in der Organisation

Im Herbst des Jahres 2015 wurde die konkrete Umsetzungsplanung des

Projekts durch die Sachgebietsleitung der Amtsleitung vorgestellt. Bereits

im Vorfeld war die Amtsleitung über die Möglichkeiten und die Erfahrungen

bei der Umsetzung in anderen Kommunen laufend informiert worden. Der

hohe Zugang von neuen Vormundschaften im UMA-Bereich wurde auch als

Chance begriffen, um diese Aufgabe anzugehen.

Nachdem klar war, dass das Projekt durchgeführt wird, erfolgten mehrere

Abstimmungsgespräche. Zum einen mit der Amtsleitung, zum anderen

auch mit den Sachgebietsleiter-Kollegen aus den Sozialen Diensten und

den Mitarbeitern in der Amtsvormundschaft. Auch das Familiengericht

wurde im Vorfeld informiert und mit einbezogen.

In der Abstimmung mit der Amtsleitung wurde diskutiert, ob im Vorfeld ein

fertiges Konzept erarbeitet werden soll oder ob das Projekt sofort starten

und das schriftliche Konzept dazu parallel gefertigt werden soll. Man ent-

schied sich für einen sofortigen Start des Projektes. Ein gewichtiger Grund

hierfür war ein gewisser Zeitdruck. Es bestanden Bedenken hinsichtlich ei-

ner raschen Umsetzung, wenn zuvor ein fertiges Konzept erarbeitet werden

müsste. Auch wurde in einem ersten Schritt kein zusätzliches Personal für

diese Aufgabe eingestellt.

Wichtig war die frühzeitige Einbeziehung, sowohl der Mitarbeiter, als auch

der anderen Sachgebietsleitungen. Dadurch konnte erreicht werden, dass

alle „an einem Strang ziehen“.168

167 Vgl. Anlage 52: Nied: Akquise ehrenamtliche Einzelvormünder Stuttgart, S.1. 168 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.1ff.

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8.2.2 Werbung von Einzelvormündern

Die Projektleitung hat sich bei der Gewinnung der Ehrenamtlichen zunächst

gezielt gegen eine Öffentlichkeitsarbeit entschieden und viel mehr auf be-

stehende Kontakte zu geeigneten Personen gesetzt. Das Projekt sollte an

Hand dieser ausgesuchten Personengruppe getestet und erprobt werden,

bevor man das Projekt der Öffentlichkeit vorstellt. Dadurch erhoffte man

sich gute Anregungen für die weitere Arbeit auf diesem Gebiet.

Es folgte eine Auftaktveranstaltung, zu der die interessierten Ehrenamtli-

chen eingeladen wurden. Nach einer Einführung durch die Amtsleitung,

stellte die Sachgebietsleiterin Vormundschaft die Rolle und die Aufgaben

eines Einzelvormunds vor. Die Interessenten erhielten eine Mappe ausge-

händigt, in der alle wichtigen Informationen zusammengefasst dargestellt

sind. Es wurde insbesondere auf die hohe Verantwortung als Vormund hin-

gewiesen, auch in der Abgrenzung zum Patenamt.

Die Rechtspflegerin des Familiengerichts hat den Ablauf und die Aufgaben

eines Vormunds gegenüber dem Gericht dargestellt. Die Sachgebietsleiter

der Sozialen Dienste und der Wirtschaftlichen Jugendhilfe haben über ihren

Bereich bzw. die Schnittstellen, insbesondere hinsichtlich der UMA infor-

miert (u.a. auch über Dolmetscherkosten und Gastfamilien). Ein Amtsvor-

mund hat anschließend aus der täglichen Arbeit mit den UMA berichtet und

den Ablauf und die Themen (z.B. Asylverfahren) erläutert. Abschließend

wurde das weitere Vorgehen transparent dargestellt.

Nach dieser Auftaktveranstaltung konnten sich die Ehrenamtlichen offiziell

bewerben. Hierfür wurde ein Papier entwickelt, in dem zum einen die erfor-

derlichen Daten und zum anderen die Motivation für die Übernahme einer

Vormundschaft abgefragt wurden.169

8.2.3 Feststellung der Geeignetheit

Anhand der Bewerbungen wurden die Ehrenamtlichen hinsichtlich ihrer Eig-

nung hin geprüft. Zusätzlich wird ein erweitertes Führungszeugnis angefor-

dert.170

169 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.2. 170 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.1ff.

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Die Geeignetheit eines Ehrenamtlichen ist in § 1779 Abs. 2 BGB geregelt

und gilt als unbestimmter Rechtsbegriff, welchen es auszulegen gilt.171 Des-

halb wird neben dem erweiterten Führungszeugnis auch oft eine Anfrage

bei der Schuldner- und Insolvenzkartei, eine Anfrage in der Zwangsvollstre-

ckungsabteilung sowie eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft getätigt, ob

ein laufendes Verfahren anhängig ist.172

Es wurden vor allem ehemalige Mitarbeiter im Bereich der Jugend- und So-

zialarbeit angesprochen. Hierbei konnten folgende Personengruppen in Bi-

berach gewonnen werden: ein pensionierter Sozialarbeiter, Mitarbeiter des

Jugendamtes in Elternzeit, eine ehemalige Kinderärztin und eine Familien-

beraterin.

8.2.4 Schulung und Betreuung

Die Ehrenamtlichen wurden bei der Auftaktveranstaltung über alles Wich-

tige informiert. Nach Übernahme des Amtes, erfolgten weitere Schulungen

im pädagogischen und rechtlichen Bereich. Dabei wurden Themen, wie

Trauma und Asyl- und Ausländerrecht behandelt. Diese Schulungen wur-

den durch hausinterne Dozenten des Landratsamtes Biberach abge-

deckt.173

Auch hier sind die bereits vorhandenen Kenntnisse und die Berufserfahrung

der Ehrenamtlichen ein großer Vorteil, die es den Ehrenamtlichen leichter

machen, sich in der Rolle des Vormunds zurechtzufinden.

Nach § 53 Abs. 2 SGB VIII haben die ehrenamtlichen Einzelvormünder ei-

nen Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Diese Beratungs- und Un-

terstützungsfunktion wurde teils von der Sachgebietsleitung Vormund-

schaft, teils von den Amtsvormündern im Landratsamt abgedeckt.174 Jedem

Einzelvormund wurde ein Pate in der Amtsvormundschaft zur Seite gestellt,

171 Vgl. Anlage 49: LWL und LVR (Hrsg.): Gewinnung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Vormündern, S.11ff. 172 Vgl. Anlage 52: Nied: Akquise ehrenamtlicher Einzelvormünder Stuttgart, S.1. 173 Vgl. Anlage 49: LWL und LVR (Hrsg.): Gewinnung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Vormündern, S.14f; Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.4f. 174 Vgl. Anlage 49: LWL und LVR (Hrsg.): Gewinnung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Vormündern, S.15.

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sodass jeder Ehrenamtliche einen Ansprechpartner im Jugendamt hat, an

den er sich bei Fragen oder Problemen wenden kann. Diese Beratungszeit

wird von den Amtsvormündern dokumentiert und entsprechend bei der Fall-

verteilung berücksichtigt. Die Erfahrung zeigte, dass vor allem in der An-

fangszeit die Beratungs- und Unterstützungsfunktion von den Ehrenamtli-

chen in Anspruch genommen wurde.175

8.2.5 Gesammelte Erfahrungswerte von Seiten des Jugendamtes

Zu Beginn ist es wichtig, dass das Jugendamt als Organisation geschlossen

hinter der Umsetzung des Projektes steht. Es muss durch frühzeitige Auf-

klärung, Verständnis bei den Mitarbeitern geschaffen werden. Durch Trans-

parenz sollen eventuell auftretende Probleme oder Missverständnisse ver-

mindert werden. Die Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen sollte auch als

Chance angesehen werden, da hier Synergieeffekte entstehen können.176

Auch in den Experteninterviews kam dieser Aspekt zur Sprache. „Vielleicht

wirkt sich die Nähe zu dem Menschen dann auch auf die Erfahrungen des

Einzelvormunds aus…“,177 welche dann auch wieder in der Zusammenar-

beit mit den Amtsvormündern weitergegeben werden können. So ist zum

Beispiel eine ehemalige Kinderärztin unter den Einzelvormündern. Sie kann

in medizinischer Hinsicht beratend zu einzelnen Fragen herangezogen wer-

den.

Die Geeignetheit der Ehrenamtlichen ist immer ein Kritikpunkt, auch in der

Umfrage in den Jugendämtern.178 Hier im Jugendamt in Biberach wurden

in einer ersten Phase gezielt dem Jugendamt bekannte Personen mit Vor-

kenntnissen im rechtlichen oder im sozialpädagogischen Bereich angespro-

chen. Die Prüfung der Geeignetheit einer „fremden“ Person ist wesentlich

aufwändiger. Auch der spätere Aufwand für Schulungen ist bei diesen Inte-

ressenten höher. Eine weitere wichtige Frage ist es, herauszufinden, für

welches Mündel welcher Einzelvormund geeignet ist. Die Wünsche und

175 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.4f. 176 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.3. 177 Vgl. Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.6. 178 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7, 24.

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Vorstellungen der Interessenten wurden vorab vom Jugendamt abgefragt

und ggf. in einem Gespräch erläutert. Auf Sachgebietsleiterebene Vor-

mundschaft/Soziale Dienste wurde eine passend erscheinende Kombina-

tion ausgewählt. Da das Projekt zunächst probeweise umgesetzt werden

sollte, wurden zunächst meist ältere UMA ausgesucht. Dadurch ist gewähr-

leistet, dass die Vormundschaften nicht sehr lange andauern. Aus Sicht des

Mündels soll damit ein eventueller Wechsel des Vormunds vermieden wer-

den.

Nach der Auswahl durch die Sachgebietsleiter erfolgte ein zwangloses Ken-

nenlernen von Mündel und Interessent. Dieses wurde – um keinen „großen

Bahnhof“ zu machen, vom Allgemeinen Dienst bzw. Pflegekinderdienst be-

gleitet und fand in der häuslichen Umgebung (Gastfamilie oder Heim-

gruppe) statt. Nach dem Gespräch konnten sich beide „Parteien“ für oder

gegen die Vormundschaft entscheiden. Interessant ist hier, dass sowohl

von Seiten der Interessenten als auch von Seiten der Mündel alle Vor-

schläge angenommen wurden. Dies wurde als positives Feedback für eine

gute Auswahl gewertet.179

Ungeplante zeitliche Verzögerungen gab es beim Wechsel von der Amts-

vormundschaft zur ehrenamtlichen Einzelvormundschaft. Nachdem der

Amtsvormund den Antrag auf Entlassung und die Einsetzung des Ehren-

amtlichen Vormunds beantragt hat, wurden beim Amtsgericht verschiedene

Unterlagen angefordert. Außerdem wurde das Mündel – unter Hinzuzie-

hung eines Dolmetschers – bei Gericht angehört.180 Erst danach konnte die

Einsetzung des Einzelvormunds erfolgen.

8.2.6 Erfolge des Projektes im Landkreis Biberach

Das Pilotprojet zur Gewinnung von ehrenamtlichen Einzelvormündern für

UMA läuft nun ca. ein halbes Jahr in Biberach. Bisher verliefen die Einzel-

vormundschaften nach Angaben der Projektleitung sehr gut. Es gab durch-

aus Herausforderungen, z.B. Verlegungen von einer Gastfamilie in eine Ein-

richtung, die die Einzelvormünder sehr gut angenommen und zusammen

179 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.2f, 6. 180 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.2.

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mit dem Jugendamt gut gelöst haben. Die Betreuungs- und Unterstützungs-

funktion des Jugendamtes wird von den Ehrenamtlichen in Anspruch ge-

nommen. Diese sind vom Zeitaspekt aber überschaubar.

In Bälde werden die ersten Vormundschaften der ehrenamtlichen Einzel-

vormünder, durch Erreichen der Volljährigkeit des Mündels, beendet. Es

sollen dann Gespräche mit den Ehrenamtlichen geführt werden, um abzu-

klären, ob sie bereit sind eine neue Vormundschaft zu übernehmen. Eben-

falls geht es dabei um einen Erfahrungsaustausch und eine kleine Evalua-

tion des Projekts.

Schon vorab kann seitens des Jugendamts, als auch aufgrund der bisheri-

gen Rückmeldungen der Einzelvormünder und Mündel ausgesagt werden,

dass der Ausbau des Projekts erfolgversprechend ist. Dennoch sollen dem-

nächst weitere Gespräche stattfinden. Nach der Evaluierung soll überlegt

werden, ob in einem zweiten Schritt die Öffentlichkeit in das Projekt mit ein-

bezogen werden soll. Das heißt, dass eine Werbung um Ehrenamtliche in

der Bürgerschaft stattfinden soll. Da dies eine Vergrößerung des Projektes,

als auch einen Mehraufwand bedeutet, sollten auf lange Sicht entspre-

chende personelle Kapazitäten hierfür geschaffen werden.181

8.3 Umsetzungsmöglichkeiten der ehrenamtlichen Einzelvormund-

schaft im ADK

Auch das Jugendamt des Landratsamtes Alb-Donau -Kreis könnte nach

diesem Konzept ehrenamtliche Einzelvormünder einsetzen. Die organisa-

torischen und auch die beraterischen Tätigkeiten sollten von einer zusätzli-

chen Stelle abgedeckt werden.182 Der erste Schritt dabei ist, dass das Ju-

gendamt als Organisation den subjektiven Nutzen, der bei der Implemen-

tierung des Projektes entsteht, deutlich macht. Die Amtsleitung und Sach-

gebietsleitung ist verantwortlich für die Gestaltung der Strukturen innerhalb

(innerorganisatorische Zuständigkeiten) und außerhalb (Aufbau, Förderung

von Vereinen und Trägern) des Jugendamtes. Gleichzeitig dürfen die Pro-

zesse jedoch nicht nur „top down“ ausgeführt werden. Die Amtsvormünder,

181 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.3f. 182 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16 mit Frau Hader, S.5f.

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die das Projekt mittragen müssen, müssen ebenfalls einen subjektiven Nut-

zen aus der Implementierung des Projekts ziehen. Die Interessengemein-

schaften und Nutzenerwartungen sollten Mitarbeiter und Amtsleitung mitei-

nander absprechen. Erst wenn alle Interessensgemeinschaften einen Nut-

zen aus dem Projekt ziehen können, ist es auch sinnvoll ein Projekt zur

Gewinnung von ehrenamtlichen Einzelvormündern zu fördern.183 Auch im

Experteninterview wurde diese Maßnahme angesprochen. Hier sind auch

die Amtsvormünder der Meinung, dass die Gewinnung von Ehrenamtlichen

„kein Ding der Unmöglichkeit wäre…aber dazu benötigt man erst einmal

hier im Alb-Donau-Kreis die nötige Antriebskraft das umsetzen zu wol-

len“.184

Des Weiteren werden zielgruppenbezogene Strategien zur Anwerbung be-

nötigt. Dazu zählt die Absprache mit dem zuständigen Familiengericht, man

muss Kriterien generieren, die die Geeignetheit eines Ehrenamtlichen über-

prüft. Außerdem benötigt man ein Schulungssystem der Ehrenamtlichen für

rechtswissenschaftliche und sozialpädagogische Grundlagen und zuletzt

auch eine Organisationsform (gebildet durch das Jugendamt oder durch ei-

nen Verein), die die Ehrenamtlichen zu regelmäßigen Treffen zusammen-

ziehen. Hier können dann Fragen zu den innehabenden Vormundschaften

diskutiert und Erfahrungen ausgetauscht werden. Nachdem dieser Mehr-

aufwand nicht dauerhaft über die bereits ausgelasteten Amtsvormünder ge-

tragen werden kann, sollte mehr Stellenkapazität bereitgestellt werden. Die

zusätzliche Stellenkapazität sollte dann für die Organisation und die laufen-

den Geschäfte der ehrenamtlichen Vormünder verantwortlich sein.185

183 Vgl. Hansbauer in JAmt 2016, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, S.293f; Schumann in Hans-bauer (Hrsg.), Der Blick über den Zaun, S.203ff. 184 Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.8. 185 Vgl. Hansbauer in JAmt 2016, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, S.293f.

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8.4 Bewertung der Ergebnisse

Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft ist in der Praxis umstritten. Es gibt

zu diesem Thema eine sehr kontroverse Diskussion, wie auch die Auswer-

tung der Umfrage und der Experteninterviews zeigt.186

Es gilt die Vor- und Nachteile der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft ab-

zuwägen. Denn das Jugendamt ist in der Pflicht für jedes Kind und jeden

Jugendlichen den passenden Vormund bereitzustellen.

Der häufigste genannte Nachteil der Ehrenamtlichen sind die fehlenden

Fachkenntnisse und das fehlende Know-how im rechtlichen sowie auch im

sozialpädagogischen Bereich. Man muss bedenken, dass die UMA eine

sehr schwierige Personengruppe darstellen, nicht nur wegen des Asyl-und

Ausländerrechts, sondern oft auch wegen der mit der Flucht einhergehen-

den psychischen Belastung und Erkrankung. Auch die Schulung und Bera-

tung der Ehrenamtlichen wird als „Mammutaufgabe“ angesehen, der sich

die Jugendämter nicht stellen wollen oder können.187 Die Amtsvormünder

sind mit ihren Fällen stark ausgelastet. Eine zusätzliche Beratungsfunktion

durch das Jugendamt muss oft durch die Amtsvormünder mitgetragen wer-

den.188 Ein weiterer Grund für die Entscheidung gegen ehrenamtliche Ein-

zelvormünder ist die Tatsache, dass sie keine Zeitersparnis, oder anders

ausgedrückt, keine Aufwandsentlastung für die Amtsvormünder darstellen.

Die Gewinnung, Schulung und Betreuung der Ehrenamtlichen fordert viel

mehr einen Mehrbedarf an Mitarbeiterkapazitäten.189 Doch es muss auch

bedacht werden, dass „Einzelvormundschaft … kein Instrument zu Kosten-

und Personaleinsparung“ ist.190 Vielmehr ist es ein gesetzlicher Auftrag,

186 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg; Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1; Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2; Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.35. 187 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7, 24; Anlage: 50: Datentabelle zu Frage 7; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24. 188 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16, S. 2; Anlage 52: Nied: Akquise ehrenamtliche Einzelvormünder Stuttgart, S.2. 189 Vgl. Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 07.06.16, S.5; Anlage 31: Auswer-tung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7; Anlage: 50: Da-tentabelle zu Frage 7; Hansbauer in JAmt 2016, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, S.292f. 190 Vgl. Anlage 49: LWL und LVR (Hrsg.): Gewinnung, Beratung und Unterstützung von Ehrenamtlichen Vormündern, S.9.

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eine gesetzliche Vorschrift, die ehrenamtliche Einzelvormundschaft der

Vereinsvormundschaft und der Amtsvormundschaft vorzuziehen (§ 1791 a

Abs. 1 S.2 BGB i. V. m. § 1791 b Abs.1 S.1). Dieser gesetzlichen Vorschrift

gilt es nachzugehen. Neben dem gesetzlichen Vorrang können die ehren-

amtlichen Einzelvormünder aber auch Qualifikationen vorweisen, die ein

Amtsvormund nicht in diesem Umfang ausführen kann. Ehrenamtliche sind

meist keine Laien, sie bringen vielfältige Erfahrungen und Qualifikationen

aus ihrem Berufsleben mit.191 Ebenfalls haben Ehrenamtliche weitaus mehr

Zeit für die Mündel, können eine bessere Beziehung und ein besseres Ver-

trauensverhältnis zu ihren Mündeln aufbauen. Gerade für UMA, die meist

allein nach Deutschland kommen und sich hier allein zurechtfinden müssen,

ist dies eine große Bereicherung. Die Beziehungsintensität ist höher,

dadurch erlangt der Ehrenamtliche auch weitaus mehr Kenntnisse über sein

Mündel, kann somit lösungsorientierter Arbeiten, wenn es zu Komplikatio-

nen kommt. Ein weiterer wichtiger Vorteil von ehrenamtlichen Einzelvor-

mündern ist die Möglichkeit, dass sie die jungen Menschen auch nach der

Volljährigkeit auf freiwilliger Basis weiter betreuen und unterstützen können.

Somit wird verhindert, dass die jungen Menschen nach Wegfall des Vor-

munds die erlangte Stabilität verlieren und sich auf eine konstante Bezugs-

person verlassen können.192 Ebenfalls müssen fehlende Fachkenntnisse im

rechtlichen Bereich in der Praxis nicht unbedingt ein Nachteil sein. Viel mehr

haben Ehrenamtliche die Chance auf Beratungshilfe durch zur Hilfenahme

eines Anwaltes, vor allem auch im Asyl- und Ausländerrecht. Die Amtsvor-

münder erhalten meist keine Beratungshilfe oder rechtsanwaltliche Unter-

stützung, da man ihnen die Kompetenz zur Erlangung der nötigen Fähig-

keiten und Fertigkeiten zuspricht.193

Vor allem aber würde man mit der Nutzung des ehrenamtlichen Potentials

auch mehr Verständnis der Bevölkerung für die UMA schaffen können, da

191 Vgl. Anlage 53: Rüting/Kreissl: ehrenamtliche Einzelvormundschaft gewinnen und be-gleiten, S.23. 192 Vgl. Anlage 34: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.2, S.5; Anlage 35: Inter-viewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.5. 193 Vgl. Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S.6f; Anlage 35: Inter-viewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.5.

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hier Bürger mit den UMA in direkten Kontakt kommen, sich gegenseitig ken-

nenlernen und auch beidseitig voneinander profitieren können.194 Die Eh-

renamtlichen haben die Chance sich mit anderen Kulturen, anderen Denk-

systemen auseinanderzusetzen, Sprachkenntnisse aufzufrischen oder

auch mit neuen Fragestellungen konfrontiert zu werden. Sie können sich

Rechtskenntnisse aneignen, und Verwaltungsstrukturen kennenlernen. Da-

bei geschieht das immer aus der Sicht des Betroffenen.195

9 Fazit der Arbeit

- Weißt die Amtsvormundschaft nun in der Situation der Vormund-

schaften für UMA Grenzen auf?

- Ist die ehrenamtliche Einzelvormundschaft eine Alternative für UMA?

Vor allem in der Umfrage wurde deutlich, wo noch Optimierungsmöglichkei-

ten und Entwicklungspotentiale der Amtsvormundschaft bestehen. Das

größte Problem sehen die Jugendämter derzeit in der Beschulung der UMA

sowie in der Integration in unsere Gesellschaft.196 Ohne eine erfolgreiche

Integration und Schulbildung sind die Zukunftsperspektiven der UMA sehr

überschaubar. Hier sind das Schulsystem, die Jobcenter und Arbeitsagen-

turen, die Kinder- und Jugendhilfe und auch die Jugendsozialarbeit in der

Verantwortung, den UMA einen Zugang, vor allem auch ins Schul- und Aus-

bildungssystem zu ermöglichen.197 Ebenfalls wird das Bild deutlich, dass

die Jugendämter in der Umfrage die ehrenamtliche Einzelvormundschaft für

UMA nicht unbedingt als Alternative für die Amtsvormundschaft ansehen.

Die größten Kritikpunkte sind hier der Mehraufwand in Schulung und Be-

treuung der Ehrenamtlichen durch das Jugendamt, bedingt durch fehlende

194 Vgl. Anlage 33: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.1, S. 8. 195 Vgl. Hansbauer in JAmt 2016, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, S.291. 196 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24. 197 Vgl. Anlage 32: AGJ (Hrsg.): Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Bedingungen für nachhaltige Integration schaffen.

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Fachkenntnisse in den rechtswissenschaftlichen, als auch in den pädago-

gischen Bereichen.198 Es gibt aber auch deutliche Gegenstimmen zu dieser

Einstellung. Manche Jugendämter berichten durchaus von einer Initiative

ihrerseits, ehrenamtliche Einzelvormünder zu fördern und zu fordern. Dass

hierbei erfolgreiche Projekte entstehen können, kann man an dem Beispiel

des Landratsamtes Biberach erkennen.199 Gründe dazu gibt es genügend.

Zum einen ist die Gewinnung ehrenamtlicher Vormünder gesetzlich vorge-

schrieben, ihnen ist eindeutig Vorrang vor den anderen Vormundschaftsar-

ten einzuräumen.200 Zum anderen haben die ehrenamtlichen Einzelvormün-

der Kompetenzen, die ein Amtsvormund nicht vorweisen kann. Die wich-

tigste Schlüsselkompetenz ist hierbei eindeutig die Zeit. Es besteht ein in-

tensiveres Beziehungsverhältnis, auch über die Volljährigkeit hinaus. „Den

jungen Menschen noch zu pflegen, beraten und weiterzumachen…Ich kann

mir da vorstellen, dass da tolle Dinge entstehen können.“201 Hier kann die

ehrenamtliche Einzelvormundschaft über die Grenzen der Amtsvormund-

schaft hinausgehen.

Aus der Umfrage lässt sich eine Stimmung in den Jugendämtern in Baden-

Württemberg erkennen. Viele sehen das Ehrenamt als unverhältnismäßi-

gen Mehraufwand an, wenige wissen das Potential der Ehrenamtlichen für

sich zu nutzen.202

198 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 24; Anlage 54: Datentabelle zu Frage 24. 199 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg, Frage 7; Anlage 50: Datentabelle zu Frage 7; Anlage 51: Fragenkatalog zum Gespräch vom 01.07.2016, S.1ff. 200 §§ 1791 a Abs. 1 S.2 und 1791 b Abs.1 BGB; Hoffmann in Oberloskamp (Hrsg.), § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funktion, S.18f. 201 Anlage 35: Interviewprotokoll zum Experteninterview Nr.3, S.5. 202 Vgl. Anlage 31: Auswertung der Umfrage in den Jugendämtern in Baden-Württemberg.

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64

Literaturverzeichnis

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (Hrsg.), ASD – Mehr als

nur Kinderschutz!. Ziele, Aufgaben, Methoden, Werte und Orientierung im

Hinblick auf die Kinder- und Jugendhilfe, URL: https://www.agj.de/filead-

min/files/positionen/2010/ASD.pdf [29.07.2016]

(zitiert als: Anlage 24: AGJ (Hrsg.): ASD – Mehr als nur Kinderschutz!)

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (Hrsg.): Kernaufgaben uns

Ausstattung des ASD – ein Beitrag zur fachlichen Ausrichtung und zur Per-

sonalbemessungsdebatte, URL: http://web31.server1.hostingforyou.de/

fileadmin/files/positionen/2012/AGJ-Diskussionspapier_ASD__2_.pdf

[20.08.2016]

(zitiert als: Anlage 58: AGJ (Hrsg.): Kernaufgaben und Ausstattung des

ASD)

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (Hrsg.): Unbegleitete min-

derjährige Flüchtlinge – Bedingungen für nachhaltige Integration schaffen.

Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ,

URL: https://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2016/Positionspapier_

Unbegleitete_minderj%C3%A4hrige_Fl%C3%BCchtlinge.pdf [06.08.2016]

(zitiert als: Anlage 32: AGJ (Hrsg.): Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

– Bedingungen für nachhaltige Integration schaffen)

Arbeitsgruppe Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften der Jugendämter

in Baden-Württemberg (Hrsg.): Muster Kooperationsvereinbarungen zwi-

schen den Arbeitsbereichen Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften und

dem Sozialen Dienst, Stand: 09.2011, URL: https://www.dijuf.de/

tl_files/downloads/2013/Bundesforum/LAG_BaWue_Kooperationsverein-

barung_AV-SD.pdf [29.07.2016]

Page 76: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

65

(zitiert als: Anlage 26: Arbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü (Hrsg.): Muster Koope-

rationsvereinbarung zwischen den Arbeitsbereichen Amtsvormundschaf-

ten/Amtspflegschaften und dem Sozialen Dienst)

Bauer, Angela/Schreyer, Franziska: Sinnvoll ist Unterstützung über Volljäh-

rigkeit hinaus, URL: http://doku.iab.de/kurzber/2016/kb1316.pdf

[11.08.2016]

(zitiert als: Anlage 44: Bauer/Schreyer: Sinnvoll ist Unterstützung über Voll-

jährigkeit hinaus)

Berthold, Thomas/Espenhort, Niels: Praxis und Politik in der Pflicht – Vor-

mundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, in JAmt, 2012,

S.365-370

Betscher, Silke/Szylowicki, Alexandra: Jugendliche Flüchtlinge in Gastfami-

lien. Eine erste Orientierung in einem großen gesellschaftlichen Feld, URL:

http://kompetenzzentrum-pflegekinder.de/workspace/uploads/jugendliche

-fluechtlinge-in-gastfamilien.pdf [13.08.2016]

(zitiert als: Anlage 22: Betscher/Szylowicki: Jugendliche Flüchtlinge in Gast-

familien)

Bogner, Alexander/Litting, Beate/Menz, Wolfgang: Interviews mit Experten.

Eine praxisorientierte Einführung, 2014

(zitiert als: Bogner/Litting/Menz, Interviews mit Experten)

bpb (Hrsg. bpb (Hrsg.): 60 Jahre Genfer Flüchtlingskonventionen,

URL: http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/68760/60-jahre-genfer-

fluechtlingskonvention-27-07-2011 [19.07.2016]

(Zitiert als: Anlage 9: bpb (Hrsg.): 60 Jahre Genfer Flüchtlingskonventionen)

Breithecker, Renate/ Freesemann, Oliver: Unbegleitete minderjährige

Flüchtlinge. Eine Herausforderung für die Jugendhilfe, URL:

Page 77: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

66

http://www.heimstiftung-karlsruhe.de/117-0-Abschlussberichte.html

[19.07.2016]

(zitiert als: Anlage 7: Breithecker/Freesemann: Unbegleitete minderjährige

Flüchtlinge – eine Herausforderung für die Jugendhilfe)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge e. V. (Hrsg.): Vorläufige Inobhut-

nahme – Was ändert sich zum 01.11.2015?, URL: http://www.b-

umf.de/images/ablauf-vorl.-inobhutnahme.pdf [19.07.2016]

(zitiert als: Anlage 13: BumF (Hrsg.): Inobhutnahme – Was ändert sich zum

01.11.2015?)

Bundesanzeiger Verlag (Hrsg.): Gesetz zur Verbesserung der Unterbrin-

gung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher

seit 01.11.2015 in Kraft, URL: https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fami-

lie-soziales/aktuelles/aktuelle-meldungen/news-details/artikel/gesetz-zur-

verbesserung-der-unterbringung-versorgung-und-betreuung-auslaendi-

scher-kinder-und-jugendlicher-seit-0111-in-kraft-16955.html [15.07.2016)]

(zitiert als: Anlage 2: Bundesanzeiger Verlag (Hrsg.): Gesetz zur Verbesse-

rung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder

und Jugendlicher seit 01.11.2015 in Kraft)

Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (Hrsg.): Arbeits- und

Orientierungshilfe für den Bereich der Amtsvormundschaften und

-pflegschaften, URL: http://www.bagljae.de/downloads/095_amtsvormund-

schaft—pflegschaft_2005.pdf [20.07.2016]

(zitiert als: Anlage 42: BAG (Hrsg.): Arbeits- und Orientierungshilfe für den

Bereich der Amtsvormundschaften -pflegschaften)

bundesarbeitsgemeinschaft landesjugendämter (Hrsg.): Handlungsemp-

fehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen,

URL: http://www.bagljae.de/downloads/118_handlungsempfehlungen-umf

_2014.pdf [Stand: 15.07.2016]

Page 78: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

67

(zitiert als: Anlage 3: bundesarbeitsgemeinschaft landesjugendämter

(Hrsg.): Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minder-

jährigen Flüchtlingen)

Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. (Hrsg.):

Gastfamilien – Hilfsbereitschaft nutzen oder ausnutzen?,

URL: http://www.b-umf.de/images/Gastfamilien-_Hilfsbereitschaft_

nutzen_oder_ausnutzen.pdf [29.07.2016]

(zitiert als: Anlage 23: BumF (Hrsg.): Gastfamilien – Hilfsbereitschaft nutzen

oder ausnutzen?)

Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e. V. (Hrsg.):

Kritik an der Bezeichnung „unbegleitete minderjährige Ausländer_in“,

URL:http://www.b-umf.de/images/Kritik_Begriff_umA.pdf?d=a [15.07.2016]

(zitiert als: Anlage 5: BumF (Hrsg.), Kritik an der Bezeichnung “unbegleitete

minderjährige Ausländer_in“)

Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. (Hrsg.):

Mehr Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Aber

Unklarheit über deren Versorgungssituation, URL: http://www.b-

umf.de/images/20160802_bumf_inobhutnahmen_2015.pdf [6.08.2016]

(zitiert als: Anlage 56: BumF (Hrsg.): Mehr Inobhutnahmen von unbegleite-

ten minderjährigen Flüchtlingen.)

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Über-

einkommen über die Rechte des Kindes, URL: https://www.bmfsfj.de/Re-

daktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/_C3_9Cbereinkommen-

_C3_BCber-die-Rechte-des-Kindes,property=pdf,bereich=bmfsfj,spra-

che=de,rwb=true.pdf [19.07.2016]

(zitiert als: Anlage 11: BMFSFJ (Hrsg.): Übereinkommen über die Recht des

Kindes)

Page 79: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

68

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(Hrsg.): Flüchtling, Asylsuchender, Binnenvertriebener, Klimamigrant, UN-

HCR, URL: https://www.bmz.de/de/themen/Sonderinitiative

-Fluchtursachen-bekaempfen-Fluechtlinge-reintegrieren/hintergrund/defini-

tion_fluechtling/index.jsp [15.07.2016]

(zitiert als: Anlage 4: BMZ (Hrsg.): Flüchtling, Asylsuchender, Binnenvertrie-

bener, Klimamigrant, UHCR)

Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (Hrsg.): Jeder Vierte im öffentli-

chen Dienst ist über 5 Jahre alt, URL: https://www.demografie-por-

tal.de/SharedDocs/Informieren/DE/ZahlenFakten/Oeffentlicher_Dienst_Al-

tersstruktur.html [10.08.2016]

(zitiert als: Anlage 40: Demografieportal (Hrsg.): Jeder Vierte im öffentlichen

Dienst ist über 55 Jahre alt)

Bund deutscher Rechtspfleger (Hrsg.): Problem mit unbegleiteten mdj.

Flüchtlingen i. V. m. der Tätigkeit des Familiengerichts, URL:

http://www.bdr-online.de/bdr/images/stories/2016/UMF-Arbeitspapier.pdf

[20.08.2016]

(zitiert als: Anlage 59: Bund deutscher Rechtspfleger (Hrsg.): Problem mit

unbegleiteten mdj. Flüchtlingen i. V. m. der Tätigkeit des Familiengerichts)

Cremer, Hendrik: Konflikte zwischen dem Kinder- und Jugendhilferecht und

dem „Ausländerrecht“, in: Sozial Extra, 2015, S. 32-36

Detemple, Katharina: Zwischen Autonomiebestreben und Hilfebedarf, Jo-

hannes-Gutenberg-Universität Mainz, Hausarbeit zur Erlangung des Gra-

des einer Magistra Artium, 2015

Deutscher Bundestag (Hrsg.): Drucksache 18/7621. Antwort der Bundesre-

gierung auf die kleine Anfrage der Grünen. Beteiligung, Förderung und

Page 80: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

69

Schutz von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch die Kinder-

und Jugendhilfe, URL: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/076/

1807621.pdf [13.08.2016]

(zitiert als: Anlage 47: Deutscher Bundestag (Hrsg.): Drucksache 18/7621)

Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.): Kinderrechtskonventionen

(CRC), URL: http://www.institut-fuer-menschenrechte

.de/menschenrechtsinstrumente/vereinte-nationen/menschenrechtsab-

kommen/kinderrechtskonvention-crc/ [19.07.2016]

(zitiert als: Anlage 10: Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.): Kin-

derrechtskonventionen (CRC))

Die Bundesregierung (Hrsg.): Hilfen für minderjährige Flüchtlinge, URL:

https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-15-

auslaendische-kinder-jugendliche.html [15.07.2016]

(zitiert als: Anlage 1: Die Bundesregierung (Hrsg.): Hilfen für minderjährige

Flüchtlinge)

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) (Hrsg.):

Zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Be-

treuungsrechts, URL: https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/ 2011/DIJuF-

Hinweise_zur_Umsetzung_des_VormG_vom_14.10.2011.pdf [16.08.2016]

(zitiert als: Anlage 57: DIJuF (Hrsg.): Zur Umsetzung des Gesetzes zur Än-

derung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts)

DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.06.2015: Prüfung der Geeignetheit eines

Verwandten für das Amt als Vormund eines minderjährigen Flüchtlings, in:

JAmt, 2015, S. 390-391

DIJuf-Rechtsgutachten vom 20.02.2015: Zur Bedeutung des Alters des

Mündels im Asylverfahrens-, Jugendhilfe- und Privatrecht; Pflichten des

Vormunds bei über 18-jährigen Mündeln, in JAmt, 2015, S.92-94

Page 81: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

70

DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.10.2014: Nachweis der Bestellung des Ju-

gendamtes zum Vormund oder Pfleger, in JAmt, 2014, S. 569-570

DIJuF-Rechtsgutachten vom 09.01.2012: Aufgabe, Befugnisse und Pflich-

ten des ASD in Abgrenzung zu den Aufgaben, Befugnissen und Pflichten

der Fachkraft, der das Amt als Vormund oder Pfleger übertragen wurde, in:

JAmt, 2012, S. 94-98

Dürbeck, Werner: Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Ein-

reise unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, in: ZKJ, 2014, S.266-272

Elmauer Edda/ Kauermann-Walter, Jaqueline: Vormundschaften beim Ver-

ein nicht nur für unbegleitete ausländische Minderjährige, in: JAmt, 2016,

S. 116-119

Fendrich, Sandra: Junge Volljährige in den erzieherischen Hilfen, in: Ju-

gendhilfe aktuell, 2015. S.16-19

Fieseler, Gerhard/Herboth, Reinhard: Recht der Familie und Jugendhilfe.

Arbeitsplatz Jugendamt/Soziale Dienste, 7. Auflage, 2010

Fritsche, Ingo: BGB § 1793 Aufgaben des Vormunds. Haftung des Mündels,

in: Kaiser u. a.: BGB Familienrecht, 3. Auflage, 2014, § 1793 Rn. 1-10

Gläser, Jochen/Laudel, Grit: Experteninterviews und qualitative Inhaltsana-

lyse, 4. Auflage, 2010

Gojowzik, Heiko: Die Aufsicht des Familiengerichts über den Amtsvormund,

in: Rpfleger, 2013, S. 1-9

Page 82: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

71

Gottschalk, Yvonne: Keine Anweisungskompetenz des Familiengerichts

gegenüber dem Vormund, in: ZKJ, 2016, S. 188-189

Hader, Irmgard: Ablauf der Bestellung eines Vormunds bei UMF

(Zitiert als: Anlage 18: Hader: Ablauf der Bestellung eines Vormunds bei

UMF)

Häder, Micheal: Empirische Sozialforschung. Eine Einführung, 2006

(zitiert als: Häder, Empirische Sozialforschung)

Hammer, Stephan: Vormundschaft für unbegleitete minderjährige Flücht-

linge, URL: http://familienanwaelte-dav.de/tl_files/downloads

/arbeitshilfen/Vormundschaft-fuer-unbegleitete-minderjaehrige-Fluecht-

linge-11-2015.pdf [26.0.2016]

(zitiert als: Anlage 19: Hammer: Vormundschaft für unbegleitete minderjäh-

rige Flüchtlinge)

Hansbauer, Peter: unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Ehrenamtliche

Einzelvormundschaft als Alternative zur Amtsvormundschaft?, in JAmt,

2016, S.290-295

Hansbauer, Peter: 1. Zur Geschichte des Vormundschaftswesens, in:

Hansbauer, Peter (Hrsg.): Neue Wege der Vormundschaft?. Diskurse zu

Geschichte, Struktur und Perspektiven der Vormundschaft, 2002

Hansbauer, Peter /Mutke, Barbara: Die Vormundschaft/Pflegschaft, in:

Hansbauer, Peter/Mutke, Barbara/Oelerich, Gertrud: Vormundschaft in

Deutschland. Trends und Perspektiven, 2004

Page 83: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

72

HCCH (Hrsg.): Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und

das Anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjähri-

gen, URL: https://assets.hcch.net/upload/conventions/txt10de.pdf

[17.07.2016]

(zitiert als: Anlage 12: HCCH (Hrsg.): Übereinkommen über die Zuständig-

keit der Behörden und das Anzuwendende Recht auf dem Gebiet des

Schutzes von Minderjährigen)

Hoffmann, Birgit: § 2 Organe des Vormundschaftswesens und ihre Funk-

tion, in: Oberloskamp, Helga (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Bei-

standschaft für Minderjährige, 2010, S. 20-32

Hoffmann, Birgit: § 6 Funktionen einer und Anlässe für eine Vormundschaft,

in: Oberloskamp, Helga (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand-

schaft für Minderjährige, 2010, S. 144-149

Hoffmann, Birgit: § 7 Beginn und Ende der Vormundschaft, in: Oberlos-

kamp, Helga (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für

Minderjährige, 2010, S. 149-153

Hoffmann, Birgit: Die Auswahl eines Vormunds/Pflegers durch das Famili-

engericht – materiell-rechtliche Vorgaben, in: FamRZ, 2014, S. 1084-1086

Hoffmann, Birgit: Persönlich zum Vormund/Pfleger bestellte Mitarbeiter/in-

nen eines Vereins, in: JAmt, 2013, S.554-559

Jacob, Rüdiger u.a.: Umfrage. Einführung in die Methoden der Umfragefor-

schung, 2. Auflage, 2011

(Zitiert als: Jacob u.a.: Umfrage)

Joos, Julia: Umsetzung des neuen Vormundschaftsrechts in der Praxis, in:

JAmt, 2014, S.6-8

Page 84: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

73

Justin, Helmuth: Die Vielfalt der Aufgaben in der Amtsvormundschaft – No-

tizen aus der Praxis, in: JAmt, 2011, S. 305-307

Kepert, Jan: Wann öffnet sich der Geltungsbereich des SGB VIII für Asyl-

bewerber und Geduldete – Leistungserbringung ab dem ersten Tag des

Aufenthalts in Deutschland?, in ZKJ, 2015, S. 94-97

Kommunalverband für Jugend und Soziales (Hrsg.): UMA-Zahlen zum

01.07.2016

(zitiert als: Anlage 55: KVJS (Hrsg.): UMA-Zahlen zum 01.07.2016)

Kunkel, Peter-Christian/Leonhardt, Astrid: SGB VIII § 53 Beratung und Un-

terstützung von Pflegern und Vormündern, in: Kunkel, Peter-Christian/Ke-

pert, Jan/ Pattar, Andreas Kurt (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII. Kinder- und

Jugendhilfe,2016, § 53 Rn. 19-23

Kunkel, Peter-Christian/Leonhardt, Astrid: SGB VIII § 56 Führen der Bei-

standschaf, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, in: Kunkel,

Peter-Christian/Kepert, Jan/ Pattar, Andreas Kurt (Hrsg.): Sozialgesetzbuch

VIII. Kinder- und Jugendhilfe,2016, § 56 Rn. 1-10

Kunkel, Peter-Christian: Das Jugendamt als Amtsvormund. zugleich An-

merkung zur Entscheidung des BVerfG v. 24.03.2014 zum Kinderschutz, in:

FamRZ, 2015, S. 901-904

Lamontain, Jan Christoph: Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der

Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Ju-

gendlicher, in: JAmt, 2016, S. 110-115

Page 85: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

74

Landesarbeitsgruppe Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften Baden-

Württemberg, Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften. Eine Aufga-

benbeschreibung zur Entwicklung von neuen Perspektiven der Aufgaben-

wahrnehmung durch den Amtsvormund/ die Amtsvormundin bzw. den

Amtspfleger/die Amtspflegerin, URL: https://www.dijuf.de/

tl_files/downloads/2013/Bundesforum/LAG%20BaWue_Auf-

gabenbeschreibung%20AV_AP%202011.pdf [22.07.2016]

(zitiert als: Anlage 15: Landesarbeitsgruppe AV/AP Ba-Wü, Amtsvormund-

schaften und Amtspflegschaften)

Landesjugendamt (Hrsg.): Leitfaden für die Amtsvormünderin und den

Amtsvormund zur Beteiligung des von ihnen vertretenen Kindes oder Ju-

gendlichen, URL: https://www.lwl.org/lja-download/datei-download2/

LJA/erzhilf/Schaften/1248339642_3/Leitlinien__paragraph__87c_SGB_

VIII_Stand_01_12_03.pdf [28.07.2016]

(zitiert als: Anlage 21: Landesjugendamt (Hrsg.): Leitfaden für die Amtsvor-

münderin und den Amtsvormund zur Beteiligung des von ihnen vertretenen

Kindes oder Jugendlichen)

Leubecher, Marcel: Zahl der unbegleiteten jungen Migranten verdoppelt, in:

Die Welt, vom 26.01.2016, URL: http://www.welt.de/politik/deutschland/

article151506352/Zahl-der-unbegleiteten-jungen-Migrantenverdoppelt.html

[01.08.2016]

(Zitiert als: Anlage 29: Leubecher in Die Welt: Zahl der unbegleiteten jungen

Migranten verdoppelt)

LVR-Landesjugendämter Rheinland und Westfalen (Hrsg.): Arbeits-und

Orientierungshilfe. Beteiligung des Mündels, URL:https://www.dijuf.de/tl_fi-

les/downloads/2010/fachveranstaltungen/Materialien_AG_5_FT_Bundes-

forum_02.12.2010.pdf [28.07.2018]

(zitiert als. Anlage 20: LVR (Hrsg.): Beteiligung des Mündels)

Page 86: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

75

LVR-Landesjugendämter Rheinland und Westfalen (Hrsg.): Qualitätsstan-

dards für Vormünder, URL: http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/ser-

vice/arbeitshilfen/dokumente_94/jugend_mter_1/amtsvormundschaft/Qua-

litaetsstandards_fuer_Vormuender_20131201.pdf [6.07.2016]

(zitiert als: Anlage 17: LVR (Hrsg.): Qualitätsstandards für Vormünder)

LVR-Landesjugendämter Rheinland und Westen (Hrsg.): Gewinnung, Be-

ratung, und Unterstützung von ehrenamtlichen Einzelvormündern, URL:

http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/arbeitshilfen/doku-

mente_94/jugend_mter_1/amtsvormundschaft/Qualitaetsstan-

dards_fuer_Vormuender_20131201.pdf [10.08.2016]

(zitiert als: Anlage 49: LWL und LVR (Hrsg.): Gewinnung, Beratung und Un-

terstützung von ehrenamtlichen Einzelvormündern)

Müller, Andreas: Unbegleitete Minderjährige in Deutschland,

URL: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/

EMN/Studien/wp60-emn-minderjaehrige-in-deutschland.pdf?__

blob=publicationFile [15.07.216]

(zitiert als: Anlage 6: Müller: Unbegleitete Minderjährige in Deutschland)

Münder, Johannes/Trenczek, Thomas: Kinder- und Jugendhilfe. Eine sozi-

alwissenschaftlich orientierte Darstellung, 7. Auflage, 2011

Munzinger. Paul: Plötzlich erwachsen, in: Süddeutsche Zeitung vom

18.04.2016

(zitiert als: Anlage 45: Munzinger in Süddeutsche Zeitung (Hrsg.): Plötzlich

erwachsen)

Mayer, Horst Otto: Interview und schriftliche Befragung. Entwicklung Durch-

führung Auswertung, 4. Auflage, 2008

(zitiert als: Mayer, Interview und schriftliche Befragung)

Page 87: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

76

Nied, Carola: Akquise ehrenamtlicher Vormünder, URL:

https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2014/Dokumenta-

tion%20BuFo%202014/Arbeitsgemeinschaften/AG%2001_1_Nied_In-

foblattVorrangEVMBundesforum-1.pdf [15.08.2016]

(zitiert als: Anlage 52: Nied: Akquise ehrenamtliche Einzelvormünder Stutt-

gart)

Noske, Barbara: Die Zukunft im Blick. Die Notwendigkeit, für unbegleitete

minderjährige Flüchtlinge Perspektiven zu schaffen, URL: http://www.b-

umf.de/images/die_zukunft_im_blick_2015.pdf [12.08.2016]

(zitiert als: Anlage 46: Noske: Die Zukunft im Blick)

Noske, Barbara: Herausforderungen und Chancen. Vormundschaften für

unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland,

URL: http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2016/05/vormund-

schaftsstudie_2010.pdf [22.07.2016]

(zitiert als: Anlage 14: Noske: Herausforderungen und Chancen Vormund-

schafen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge)

Oberloskamp, Helga: 1. Kapitel Allgemeine Fragen. § 1 Rechtliche Einord-

nung von Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft, in: Oberloskamp,

Helga (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minder-

jährige, 2012, S. 1-17

Oberloskamp, Helga: 3. Kapitel Pflegschaft für Minderjährige. § 10 Minder-

jährigenpflegschaft: Eigenart, Zwecke, Erscheinungsformen, in Oberlos-

kamp, Helga (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für

Minderjährige, 2012, S. 294-319

(zitiert als: Oberloskamp in Oberloskamp (Hrsg.), Vormundschaft, Pflegs-

chaft und Beistandschaft)

Page 88: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

77

Oberloskamp, Helga/Prenzlow Reinhard: Pflegschaft als „Teil-Sorge“: Ko-

operation und Konflikt zwischen Eltern und Pfleger/in, in: Bundesforum Vor-

mundschaft/Pflegschaft (Hrsg.): Bericht Forum 4, Dresden 2010)

URL: http://www.verfahrensbeistand-bag.de/sites/default/files/bag

_files/infos_fuer_vormuender/forum_4_ft_bundesforum_02.12.2010.pdf

[22.07.2016]

(zitiert als: Anlage 16: Oberloskamp/Prenzlow: Pflegschaft als „Teil-Sorge“:

Kooperation und Konflikt zwischen Eltern und Pfleger/in)

Oelerich, Gertrud/Wunsch, Robert: Amtsvormundschaft in Deutschland –

Ergebnisse einer repräsentativen Befragung der Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeiter in der Amtsvormundschaft, in: Hansbauer, Peter/Mutke, Barbara/

Oelerich, Gertrud (Hrsg.): Vormundschaft in Deutschland. Trends und Per-

spektiven, 2004

(zitiert als: Oelerich/Wunsch in Hansbauer/Mutke/Oelerich, Amtsvormund-

schaft in Deutschland)

Parasskevaidi, Efi: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesre-

publik Deutschland, Erziehungswissenschaftliche Fakultät Köln, Examens-

arbeit, 2005, URL: http://www.grin.com/de/e-book/58910/unbegleitete-min-

derjaehrige-fluechtlinge-in-der-bundesrepublik-deutschland [15.07.2016]

(e-book)

Peucker, Christian/Seckinger, Mike: Flüchtlingskinder in Deutschland –

Herausforderungen für die Kinder- und Jugendhilfe, in: JAmt, 2015, S. 127-

130

Praschma, Ursula: Aufenthaltssicherung für unbegleitete Minderjährige, in:

Jugendhilfe, 2015, S. 105–110

Page 89: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

78

Riedelsheimer, Albert: Clearingverfahren bei Unbegleiteten Minderjährigen,

in: Dieckhoff, Petra (Hrsg.): Kinderflüchtlinge. Theoretische Grundlagen und

berufliches Handeln, S.63-69

Rieger, Uta: Kinder auf der Flucht, in: Dieckhoff, Petra (Hrsg.): Kinderflücht-

linge. Theoretische Grundlagen und berufliches Handeln, S. 21-26

Robert Bosch Stiftung (Hrsg.): Demographieorientierte Personalpolitik in

der öffentlichen Verwaltung. Studie in der Reihe >Alter und Demographie<,

URL: http://www.bosch-stiftung.de/content/language1/downloads/

Demographieorientierte_Personalpolitik_fuer_Internet.pdf [10.08.2016]

(zitiert als: Anlage 41: Robert Bosch Stiftung (Hrsg.): Demographieorien-

tierte Personalpolitik in der öffentlichen Verwaltung)

Rüting, Wolfgang/Kreissl, Bernd: Ehrenamtliche Einzelvormünder gewin-

nen und begleiten, URL: http://sfbb.berlin-brandenburg.de/sixcms/me-

dia.php/5488/Fachtag%20Einzelvormundschaft%20gewinnen-begleiten-

27-03-09-.pdf [15.08.2016]

(zitiert als: Anlage 53: Rüting/Kreissl: Ehrenamtliche Einzelvormünder ge-

winnen und begleiten)

Schimany, Peter: Asylmigration nach Deutschland – Entwicklungen und

Herausforderungen, in: sozialmagazin Die Zeitschrift für Soziale Arbeit,

2016, S. 12-19

Schumann, Bettina: Der Blick über den Zaun, in: Hansbauer, Peter (Hrsg.):

Neue Wege in der Vormundschaft? Diskurse zu Geschichte, Struktur und

Perspektiven der Vormundschaft, S.201-215

Schwarz, Ulrike/Tamm, Anne: Das Gesetz zur Kinder- und Jugendhilfe/So-

zialgesetzbuch VIII und seine Auswirkung auf Unbegleitete Minderjährige

Page 90: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

79

Flüchtlinge, in: Dieckhoff, Petra (Hrsg.): Kinderflüchtlinge. Theoretische

Grundlagen und berufliches Handeln, S. 36-47

Spiegel TV, Reportage: Allein unter Fremden: Jugendliche Flüchtlinge in

Deutschland, Sendetermin Mittwoch 15.06.2016, 22.50-23.50 Uhr auf

SAT1, URL: http://www.spiegel.de/sptv/reportage/spiegel-tv-reportage-ju-

gendliche-fluechtlinge-in-deutschland-a-1096537.html [19.08.2016]

Sünderhauf, Hildegrund: Fallzahlenbingo: 30, 40 oder 50? Für wie viele

Mündel kann ein/e Amtsvormund/in in persönlicher Verantwortung die

Pflege und Erziehung fördern und gewährleisten?, in: JAmt, 2011, S.293-

299

Veit, Barbara: Das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versor-

gung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, in FamRz,

2016, S. 93-98

UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll;

URL: http://www.unhcr.de/fileadmin/user_upload/dokumente/03_profil_be-

griffe/genfer_fluechtlingskonvention/Genfer_Fluechtlingskonven-

tion_und_New_Yorker_Protokoll.pdf [19-07-2016]

(zitiert als: Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und

New Yorker Protokoll)

Voigt, Claudius: Finanzielle Leistungen auf der Grundlage gesetzlicher Vor-

gaben, in: Dieckhoff, Petra (Hrsg.): Kinderflüchtlinge. Theoretische Grund-

lagen und berufliches Handeln, S. 49-58

Wiesner, Reinhard: Abgrenzung und Kooperation – eine Aufgabe für das

Jugendamt oder den Gesetzgeber?, in: Verein für Kommunalwissenschaf-

Page 91: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

80

ten e. V. (Hrsg.): Das Verhältnis von Sozialen Diensten und Amtsvormund-

schaft/Amtspflegschaft im Jugendamt, URL: https://difu.de/node/3034

[29.07.2016]

(zitiert als: Anlage 25: Wiesner in Verein für Kommunalwissenschaften e. V.

(Hrsg.): Abgrenzung und Kooperation – eine Aufgabe für das Jugendamt

oder den Gesetzgeber?)

Zenz, Gisela: Reformbedarf im Recht der Vormundschaft/Pflegschaft, in:

Coester-Waltjen u.a. (Hrsg.): Neue Perspektiven im Vormundschafts- und

Pflegschaftsrecht. 9. Göttinger Workshop zum Familienrecht 2010, 2011, S.

9-16 (e-book)

Page 92: HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN … · 2017-03-22 · Anlage 8: UNHCR (Hrsg.): Genfer Flüchtlingskonventionen und New Yorker Protokoll Anlage 9 bpb (Hrsg.):

81

Schriftliche Erklärung der selbständigen Erstellung

Erklärung

„Ich versichere, dass ich diese Bachelorarbeit selbständig und nur unter

Verwendung der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt habe. Die

aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Kon-

zepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet“

Datum, Unterschrift