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Hedge Accounting nach IFRS 9 Die neuen Regelungen und die damit verbundenen Herausforderungen Juni 2014

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Hedge Accounting nach IFRS 9 Die neuen Regelungen und die damit verbundenen Herausforderungen

Juni 2014

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Ein starkes LeistungspaketCorporate-Treasury-Services

Impressum

Redaktion: Olaf Boelsems, Fabian Umseher, Solvy WeigertDesign und Layout: Sabine ReissnerLektorat: Jutta Cram

Fotos: Thinkstock, Corbis

Adresse der Redaktion:Ernst & Young GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftAnja KlöfkornRothenbaumchaussee 7820148 Hamburg, Deutschland

Telefon +49 40 36132 12335Telefax +49 181 3943 [email protected]

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Ein Bündel attraktiver Verbesserungen

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Sicherungsbilanzierung wird einfacher, flexibler und bietet mehr Möglichkeiten. Der neue Standard zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen lädt dazu ein, Optimierungen früh zu evaluieren. Attraktive Erleichterungen und erweiterte Möglich­keiten geben Corporates aus unserer Sicht einen deutlichen Anreiz, IFRS 9 – ggf. nach EU­Endorsement – vorzeitig anzuwenden.

Hierfür stehen wir Ihnen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre!

Olaf BoelsemsDr. Steffen Kuhn Corporate­Treasury­Services

Inhalt

1 Einleitung Seite 5

2 Risikomanagement Seite 9

3 Gesicherte Grundgeschäfte Seite 13

4 Sicherungsinstrumente Seite 41

5 Qualifizierende Kriterien Seite 45

6 Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung Seite 57

7 Sonstige Änderungen Seite 73

8 Darstellung Seite 83

9 Angabepflichten Seite 87

10 Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsregelungen Seite 93

Liste der Beispiele Seite 96

Corporate Treasury Solutions Breakfast Seite 98

Ansprechpartner Seite 99

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Am 19. November 2013 hat das International Accounting Standards Board (IASB) eine neue Version von IFRS 9 Finanzinstrumente (Hedge Accounting und Änderungen an IFRS 9, IFRS 7 und IAS 39; IFRS 9 [2013]) veröffentlicht, mit der vor allem die neuen Rege­lungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen1 (hedge accounting) in die bisherige Fassung eingefügt wurden. IFRS 9 (2013) enthält keine spezifischen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf Makroebene (macro hedge accounting). Damit werden komplexe Risikomanagementpraktiken bezeichnet, die von Unternehmen wie z. B. Banken angewendet werden. Ein speziell für Macro Hedges zu entwickelndes Bilan zie­rungsmodell soll in einem gesonderten Standard veröffentlicht werden. Das Diskussionspapier zu diesem Thema wurde im April 2014 veröffentlicht.2 Das vorrangige Ziel des neuen Modells zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen besteht darin, nützliche

1 Einleitung

1 In dieser Publikation werden die Begriffe „Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen“ und „Sicherungsbilanzierung“ synonym verwendet.2 Vgl. hierzu IFRS Developments, Issue 77 „IASB issues a discussion paper on accounting for Macro Hedging“ (www.ey.com/ifrs „Latest Developments“).

Informationen über die Risikomanagementaktivitäten von Unter­nehmen, bei denen Finanzinstrumente eingesetzt werden, bereit­zustellen. Damit soll sich künftig anhand der Rechnungslegung genauer ablesen lassen, welche Risikomanagementpolitik ein Unter­nehmen verfolgt und inwieweit die angewendeten Absicherungs­praktiken dazu beitragen, die Risiken des Unternehmens zu redu­zieren. Insbesondere soll ein besserer Zusammenhang zwischen der Risikomanagementstrategie des Unternehmens, den Gründen für den Abschluss von Sicherungsgeschäften und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Abschluss des Unternehmens hergestellt werden.

Die wichtigsten Änderungen bei der Bilanzierung von Sicherungs­beziehungen und deren Auswirkungen sind nachfolgend kurz zusammengefasst:

Regelungsbereich Überblick über die wichtigsten Änderungen

Beurteilung der Wirksamkeit von Sicherungs- beziehungen

Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung soll nur noch prospektiv vorgenommen werden und kann, je nach Komplexität der Sicherungsbeziehung, auf qualitativer Basis erfolgen. Die Pflicht zum Nachweis einer Mindesteffektivität innerhalb der Bandbreite von 80 % bis 125 % wird durch einen zielbasierten Test ersetzt, der sich auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument sowie auf die Auswirkungen des Kreditrisikos auf diesen wirtschaftlichen Zusammenhang konzentriert.

Risiko-komponenten

Die Designation einzelner Risikokomponenten als gesichertes Grundgeschäft ist künftig zulässig. Dies gilt sowohl für finanzielle als auch für nichtfinanzielle Posten, vorausgesetzt, die Risikokomponente kann eigen­ständig identifiziert und verlässlich bewertet werden.

Kosten der Absicherung

Der Zeitwert einer Option, die Terminkomponente eines Terminkontrakts sowie eventuelle Fremdwährungs­ Basis­Spreads können von der Designation eines Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenom­men und als Kosten der Absicherung bilanziert werden. Das bedeutet, dass Änderungen des beizulegenden Zeitwerts dieser Komponenten nicht wie bei Handels­derivaten GuV­wirksam, sondern vorübergehend im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income; OCI) erfasst werden und ähnlich der Vorgehensweise bei Transaktionskosten in die GuV umgegliedert werden (dies kann Basis Adjustments beinhalten).

Gruppen von Posten

Künftig kommen mehr Gruppen von Posten für die Designation als gesichertes Grundgeschäft in Betracht. Dazu zählen die Designation von Teilen einer Gesamtposition (layer designations) sowie Nettopositionen.

Angabepflichten Die Angabepflichten wurden ausgeweitet. Zudem müssen Unternehmen künftig aussagekräftigere Infor­mationen bereitstellen.

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Einleitung

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Mit der Aufnahme der neuen Regelungen zum Hedge Accounting in den Standard haben erstmals auch Unternehmen außerhalb der Finanzdienstleistungsbranche einen hohen Anreiz, die vor­zeitige Anwendung von IFRS 9 in Betracht zu ziehen. Für viele dieser Unternehmen dürfte die Neuregelung der Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung der wichtigste Aspekt bei der Reform der Bilanzierung von Finanzinstrumenten sein. Insbesondere für Unternehmen außerhalb der Finanzdienstleistungsbranche besteht ein Anreiz, die aktuelle Fassung von IFRS 9 (2013) anzu­wenden, bevor das IASB seine Projektphase zur Ermittlung und Erfassung von Wertminderungen abgeschlossen und die endgültige Fassung von IFRS 9 veröffentlicht hat. Die vorzeitige Anwendung von IFRS 9 (2013), bevor die finale Version vorliegt, ermöglicht Unternehmen, die neuen Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung bereits anzuwenden, während die Anwendung der neuen Wert­minderungsvorschriften so lange hinausgezögert werden kann, bis der finale Standard in Kraft tritt.3 Sobald der finale Standard den IFRS 9 (2013) ersetzt hat, dürfen frühere Versionen4 von IFRS 9 nicht mehr vorzeitig angewendet werden, sofern das Unter­nehmen die Vorschriften des Standards erstmals sechs Monate nach Veröffentlichung der vollständigen Version von IFRS 9 oder später anwendet. In der Europäischen Union ist die vorzeitige Anwendung gegebenenfalls an die Übernahme des neuen Standards in EU­Recht im Rahmen des Komitologieverfahrens gebunden. Es wird erwartet, dass die Übernahme in europäisches Recht erst nach Abschluss aller Phasen des IFRS­9­Projekts (ohne Macro Hedging) erfolgt.

Um den Nutzen aus der Anwendung der neuen Vorschriften ein­zuschätzen, ist es notwendig, die derzeitig angewendeten Absiche­rungsaktivitäten und die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu überprüfen und zu analysieren. Diese Einschätzung umfasst sowohl operative Aspekte (z. B. die Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung) als auch die Eignung bestimmter Komponenten (z. B. die Risikokomponenten von nichtfinanziellen Posten) zur Designation in Sicherungsbeziehungen.

Erstmals haben auch Unternehmen außerhalb der Finanzdienstleistungs-branche einen hohen Anreiz, IFRS 9 vorzeitig anzuwenden.

Mit dem neuen Modell zur Sicherungsbilan-zierung soll ein besserer Zusammenhang zwischen der Risikomanagementstrategie des Unternehmens, den Gründen für den Abschluss von Sicherungsgeschäften und der Bilanzierung von Sicherungs-beziehungen im Abschluss des Unterneh-mens hergestellt werden.

3 Im Februar 2014 hat das IASB vorläufig beschlossen, dass der Standard erstmals für Berichtsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, verpflichtend anzuwenden ist.4 Die verschiedenen Phasen von IFRS 9 mit den Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie zur

Sicherungs bilanzierung wurden jeweils 2009, 2010 und 2013 veröffentlicht.

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Für Finanzdienstleistungsunternehmen stellt sich die Situation komplexer dar: Die noch andauernden Projekte zur Bilanzierung von Macro Hedges und Versicherungsverträgen verursachen Unsicherheit hinsichtlich der Auswirkungen des endgültigen Standards auf diese Unternehmen und der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Projekten.

Wir haben uns die neuen Regelungen näher angeschaut und einige der Vorteile, die sich voraussichtlich für berichtende Unter­nehmen ergeben, in den folgenden Abschnitten untersucht. Diese Publi kation richtet sich in erster Linie an Finanzabteilungen, Treasurer und für ökonomische Absicherungsaktivitäten verant­wort liche Personen in Finanzdienstleistungs­ und Nichtfinanz ­ dienstleistungsunternehmen.

Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9

Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IAS 39 Finanz­instrumente: Ansatz und Bewertung wird häufig als zu komplex und zu regelbasiert kritisiert, sodass die Risikomanagementaktivi­täten von Unternehmen im Ergebnis nicht angemessen abgebil­det werden. IFRS 9 zielt daher darauf ab, die Auswirkungen der von einem Unternehmen angewendeten Risikomanagementaktivitäten im Abschluss abzubilden. Dazu werden einige der willkürlichen Regelungen des IAS 39 durch stärker prinzipienbasierte Vorschrif­ten ersetzt und eine größere Bandbreite von Sicherungsinstru­menten und Grundgeschäften für das Hedge Accounting zugelas­sen. Generell dürfte dies zur Folge haben, dass künftig mehr Risikomanagementstrategien die Voraussetzungen für eine Bilan­zierung als Sicherungsbeziehung erfüllen.

Einige der grundlegenden Regelungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bleiben von den Vorschriften des IFRS 9 unberührt. Es wird weiterhin drei Arten von Sicherungsbeziehun­gen geben:

• Absicherung des beizulegenden Zeitwerts (fair value hedge)

• Absicherung von Cashflows5 (cash flow hedge)

• Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (hedge of a net investment in a foreign operation)

Auch die Regelungen zur Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb werden durch IFRS 9 nicht geändert. Solche Sicherungsbeziehungen sind nach wie vor auf die gleiche Weise wie die Absicherung von Cashflows zu bilanzie­ren. Allerdings wurden durch IFRS 9 einige Folgeänderungen an IFRIC 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb erforderlich.

Ziel dieser Publikation ist es nicht, einen umfassenden Überblick zum Thema „Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen“ zu geben. Vielmehr sollen die Unterschiede zwischen den Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung nach IAS 39 und IFRS 9 herausgearbeitet werden.

5 In dieser Publikation werden die Begriffe „Absicherung von Cashflows“ und „Absicherung von Zahlungsströmen“ synonym verwendet.

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2.1 Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Jedes Unternehmen ist aufgrund seiner Geschäftstätigkeit bestimmten unternehmerischen Risiken ausgesetzt. Viele dieser Risiken wirken sich auf die Höhe der Cashflows oder den bei­zulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens aus und beeinflussen somit dessen Ergeb­nis. Um diese Risiken zu steuern, werden häufig Derivate (oder – seltener – andere Finanzinstrumente) eingesetzt. Die ökono­mische Absicherung kann daher als Risikomanagementaktivität betrachtet werden, mit der das Risikoprofil eines Unternehmens angepasst werden soll.

Die Anwendung der allgemeinen IFRS­Bilanzierungsvorschriften auf diese Risikomanagementaktivitäten kann zu Rechnungsle­gungsinkongruenzen führen, wenn die Gewinne oder Verluste aus einem Sicherungsinstrument nicht in der (den) gleichen Berichts­periode(n) und/oder an der gleichen Stelle im Abschluss wie die Gewinne oder Verluste aus dem abgesicherten Risiko erfasst wer­den. Diese Inkongruenzen sollen mithilfe der Sicherungsbilanzie­rung verringert werden, indem entweder die Bewertung oder (im Falle bestimmter fester Verpflichtungen) die Erfassung des abge­sicherten Risikos oder die Bilanzierung des Sicherungsinstruments geändert wird.

Zwar werden viele der oben beschriebenen Rechnungslegungs­inkongruenzen bereits durch die Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IAS 39 beseitigt. Doch bleiben bestimmte Risikomanagementaktivitäten, die in der Praxis üblich sind, dabei unberücksichtigt. Des Weiteren sind einige der Vor­schriften in IAS 39, wie die zum Nachweis einer Mindesteffektivität von 80 % bis 125 %, eher willkürlich und können dazu führen, dass Maßnahmen zur Absicherung des wirtschaftlichen Risikos nicht oder nicht länger für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung infrage kommen.

2 Risikomanagement

Infolgedessen spiegelt der Abschluss die Risikomanagementmaß­nahmen des Unternehmens nicht unbedingt wider. Der Nutzen für Abschlussersteller und ­anwender ist dementsprechend gering. Das IASB nahm dies als Ausgangspunkt für sein Projekt zur um­fassenden Überarbeitung der Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Das Ziel der in IFRS 9 enthaltenen Vor­schriften zum Hedge Accounting besteht folglich darin, die Aus­wirkungen des von einem Unternehmen angewendeten Risiko­managements auch entsprechend im Abschluss abzubilden. Hierbei handelt es sich um ein sehr weitgehendes Ziel, das die Risiko­managementaktivitäten eines Unternehmens im Fokus hat und die Absicht widerspiegelt, die das Board mit den neuen Rech­nungslegungsvorschriften verfolgt. Dieses Ziel ist jedoch nicht vorrangig gegenüber den Vorschriften zur Sicherungsbilanzie­rung. Daher hat das Board darauf hingewiesen, dass eine Bilan­zierung als Sicherungsbeziehung nur dann zulässig ist, wenn alle neuen Kriterien für das Hedge Accounting vollumfänglich erfüllt werden (siehe hierzu auch unsere Erläuterungen in Kapitel 5).

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Risikomanagement

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2.2 Risikomanagementstrategie vs. Risikomanagementziel

Die Verknüpfung der Sicherungsbilanzierung mit den Risiko­managementaktivitäten eines Unternehmens erfordert ein Ver­ständnis, um welche Art von Aktivitäten es sich hierbei handelt. IFRS 9 unterscheidet zwischen der Risikomanagementstrategie und der Risikomanagementzielsetzung:

• Die Risikomanagementstrategie wird auf der höchsten Unter­nehmensebene festgelegt und bestimmt neben den Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, ob und mithilfe welcher Maßnahmen diese Risiken gesteuert werden sollen. So könnte eine Risikomanagementstrategie beispielsweise Änderungen der Zinssätze für bestehende Kredite als Risiko identifizieren und eine bestimmte Zielspanne für das Verhältnis zwischen fester und variabler Verzinsung für diese Kredite definieren. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine langfristig angelegte Strate­gie. Diese kann jedoch so flexibel ausgestaltet sein, dass sie an eventuelle Änderungen der Umstände angepasst werden kann.

Gemäß IFRS 9 wird die Risikomanagementstrategie normalerweise in einem allgemeinen Dokument beschrieben und innerhalb des Unternehmens in Form von detaillierteren Richtlinien an die jewei­ligen Unternehmensbereiche weitergegeben.

Das Board hat spezifische Angabevorschriften in IFRS 7 Finanz­instrumente: Angaben aufgenommen, die es den Abschluss­adressaten ermöglichen sollen nachzuvollziehen, welche Risiko­managementaktivitäten das Unternehmen anwendet und wie sich diese auf den Abschluss des Unternehmens auswirken (siehe auch unsere Ausführungen in Kapitel 9.1).

• Das Risikomanagementziel wird für eine einzelne Sicherungs­beziehung definiert und legt fest, wie ein bestimmtes Sicherungs­instrument designiert ist, um ein bestimmtes Grundgeschäft abzusichern. So würde anhand des Risiko managementziels bei­spielsweise bestimmt, auf welche Weise ein Zinsswap einge­setzt wird, um eine festverzinsliche Verbindlichkeit in eine vari­abel verzins liche Verbindlichkeit umzuwandeln. Daher würde eine Risikomanagementstrategie in der Regel in eine Vielzahl von Risikomanagementzielen münden.

Für die Entscheidung, ob die Vorschriften für das Hedge Accounting weiterhin auf eine bestimmte Sicherungsbeziehung angewendet werden können, ist es wichtig, den Unterschied zwischen der Risiko-managementstrategie und dem Risiko-managementziel zu verstehen.

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Beispiel 1: Risikomanagementstrategien, die mit einem Risikomanagementziel verknüpft sind

Risikomanagementstrategie Risikomanagementziel

Der variabel verzinsliche Anteil der Finanzschulden soll bei 40 % gehalten werden.

Designation eines Zinsswaps zur Absicherung des beizulegenden Zeitwerts einer festverzinslichen Ver­bindlichkeit in Höhe von 100 Mio. GBP.

Währungsrisiken sind über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten bis zu einer Höhe von 70 % der erwarteten Umsatzerlöse in USD abzusichern.

Designation eines Devisenterminkontrakts zur Absiche­rung des Währungsrisikos der ersten 100 Mio. USD der im März 2014 erzielten Umsatzerlöse.

Es ist wichtig, den Unterschied zwischen der Risikomanagement­strategie und dem Risikomanagementziel zu verstehen, da eine Änderung des Risikomanagementziels oder eine bestimmte Maß­nahme, die nicht mit einer entsprechenden Änderung des Risiko­managementziels einhergeht, die Fähigkeit des Unternehmens, die Bilanzierung als Sicherungsbeziehung fortzusetzen, beeinflus­sen kann. Dies wird in Kapitel 6.3 näher erläutert.

Unsere Sichtweise Kleine und mittlere Unternehmen, die nur in begrenztem Umfang Risikomanagementmaßnahmen unter Ver­wendung von Finanzinstrumenten durchführen, verfügen möglicherweise über keine formelle, schriftlich abgefasste Strategie für ihr Gesamtrisikomanagement. Sie haben somit nicht die Möglichkeit, durch einen entsprechenden Vermerk in ihrer Dokumentation der Sicherungsbeziehungen auf ein solches Strategiepapier hinzuweisen, sondern müssen ihre Risikomanagementstrategie stattdessen direkt in der Dokumentation erläutern. Darüber hinaus sind im Abschluss Angaben zur Risikomanagementstrategie zu machen, und zwar unabhängig davon, ob ein Unternehmen eine formelle schriftliche Richtlinie zur Dokumentation seiner Risiko­managementaktivitäten nutzt oder nicht.

Beispiel 1 zeigt zwei mögliche Verknüpfungen von Risiko­managementstrategie und zielsetzung:

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3.1 Allgemeine Vorschriften

Die Vorschriften bezüglich zulässiger Grundgeschäfte wurden unverändert aus IAS 39 übernommen. Zu den zulässigen Grund­geschäften zählen:

• bilanzierte Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten• bilanzunwirksame feste Verpflichtungen (firm commitments)• mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktionen

(forecast transactions) oder

• Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (net investments in a foreign operation)

Bei den vorgenannten Grundgeschäften kann es sich sowohl um einzelne Posten als auch um Gruppen von Posten (sog. Portfolios) handeln, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe hierzu auch unsere Ausführungen in Kapitel 3.6).

Für die Sicherungsbilanzierung kommen lediglich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, feste Verpflichtungen und künftige Trans­aktionen mit externen Parteien infrage. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt die Absicherung des Währungsrisikos eines kon­zerninternen monetären Postens dar, sofern das abgesicherte Währungsrisiko den Konzerngewinn oder ­verlust beeinflusst. Des Weiteren würde auch das Währungsrisiko einer mit hoher Wahr­scheinlichkeit eintretenden künftigen konzerninternen Transaktion die Voraussetzungen für eine Designation als gesichertes Grund­geschäft erfüllen, wenn sich die betreffende Transaktion auf den Konzerngewinn oder ­verlust auswirkt. Diese Vorschriften wurden unverändert aus IAS 39 übernommen.

Wie bereits in IAS 39 vorgesehen, muss das gesicherte Grund­geschäft weiterhin zuverlässig bewertbar sein und eine erwartete Transaktion eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit aufweisen. Änderungen gegenüber IAS 39 ergeben sich jedoch im Rahmen der Designation in einer Sicherungsbeziehung. Dies gilt insbesondere für die Designation von Risikokomponenten und Komponenten von Nominalbeträgen sowie von aggregierten Risikopositionen und Gruppen von Posten (sog. Portfolios). Diese Änderungen, die

3 Gesicherte Grundgeschäfte

letztendlich dazu führen dürften, dass mehr Risikomanagement­aktivitäten die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung erfüllen, sind allesamt auf das übergeordnete Ziel des Projekts zur Sicherungsbilanzierung zurückzuführen, unter dem das Risiko­management eines Unternehmens mit der bilanziellen Abbildung stärker in Einklang gebracht werden soll.

Der restliche Teil dieses Kapitels befasst sich mit der Frage, was sich bei der Designation von Grundgeschäften im Vergleich zu IAS 39 geändert hat.

3.2 Absicherung von Risiken, die sich auf das sonstige Ergebnis (OCI) auswirken Lediglich Absicherungen von Risiken, die sich in der GuV nieder­schlagen könnten, erfüllen die Voraussetzungen zur Sicherungs­bilanzierung. Die einzige zulässige Ausnahme von dieser Regelung besteht in der Absicherung von Investitionen in Eigenkapital­instrumente, die gemäß dem in IFRS 9 gewährten Wahlrecht GuV­neutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Bei Anwendung dieses Wahlrechts werden auch bei Abgang der Eigenkapitalinstrumente Gewinne oder Verluste, die zuvor im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst wurden, nicht in die GuV umgegliedert (sog. Recyclingverbot).

Auch die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungs­instruments sowie eine etwaige Ineffektivität werden bei solchen Sicherungsbeziehungen im sonstigen Ergebnis (OCI) ausgewiesen, wobei gleichermaßen das oben beschriebene Recyclingverbot Anwendung findet.

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Gesicherte Grundgeschäfte

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3.3 Aggregierte Risikopositionen

Unternehmen kaufen oder verkaufen häufig Posten (insbeson­dere Rohstoffe), die sie mehreren Risikoarten aussetzen. Dabei wird nicht immer jedes einzelne Risiko für denselben Zeitraum abgesichert. Dies lässt sich am besten anhand eines Beispiels veranschaulichen:

Gemäß IAS 39 dürfen Derivate nicht als Teil eines gesicherten Grundgeschäfts im Rahmen der Sicherungsbilanzierung designiert werden. Bei Anwendung der derzeit geltenden Regelungen des IAS 39 auf das in Beispiel 2 beschriebene Szenario stünden dem Unternehmen nur die beiden folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:

Eine aggregierte Risikoposition ist eine Kombination aus einem Risiko, das als gesichertes Grundgeschäft infrage kommen könnte, und einem Derivat.

Beispiel 2: Aggregierte Risikoposition – Erwerb von Kupfer in Fremdwährung

Ein Unternehmen, das Elektrokabel herstellt, plant, in zwölf Monaten Kupferkäufe zu tätigen. Der Preis für Kupfer lautet auf US­Dollar (USD), der für das Unternehmen eine Fremdwährung darstellt und starken Schwankungen unterliegt. Das Unterneh­men ist zwei Hauptrisiken ausgesetzt: dem Preisrisiko für Kupfer und dem Währungsrisiko.

Das Unternehmen beschließt zunächst, das sich aus Schwankun­gen des Kupferpreises ergebende Risiko mittels eines Kupfer­terminkontrakts abzusichern. Dadurch kann das Unternehmen das Kupfer jetzt zu einem festen Preis in fremder Währung erwerben, ist aber nach wie vor dem Währungsrisiko ausgesetzt.6

Drei Monate später entscheidet das Unternehmen, das Wäh­rungsrisiko abzusichern, indem es ein Devisentermingeschäft über den Kauf eines festgelegten USD­Betrags in neun Mona­ten abschließt. Auf diese Weise sichert das Unternehmen die aggregierte Risikoposition ab, die sich aus dem ursprünglichen Risiko der Kupferpreisschwankungen und dem Kupfertermin­kontrakt zusammensetzt.

6 Im vorliegenden Beispiel wird unterstellt, dass kein „Basisrisiko“ zwischen dem Risiko von Schwankungen des Kupferpreises bei dem geplanten Kauf von Kupfer und dem Terminkontrakt, z. B. aufgrund der Qualität und des Lieferorts, besteht.

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• Beendigung der ersten Sicherungsbeziehung (d. h. der Absiche­rung des Risikos von Schwankungen des Kupferpreises) und Neudesignation einer zweiten Sicherungsbeziehung, bei der der Kupferterminkontrakt und der Devisenterminkontrakt zusam­men das Sicherungsinstrument bilden. Dies dürfte zu einer gewis­sen Ineffektivität der Sicherungsbeziehung führen, da der bei­zulegende Zeitwert des Kupferterminkontrakts bei Designation der zweiten Sicherungsbeziehung nicht null betragen würde.

• Fortführung der Sicherungsbeziehung für das Kupferpreisrisiko und Designation des Devisenterminkontrakts in einer zweiten Sicherungsbeziehung als Absicherung der Schwankungen des auf USD lautenden Kupferpreises. Selbst wenn die übrigen Regelungen des IAS 39 erfüllt werden könnten, bedeutet dies, dass sich der Umfang des gesicherten Grundgeschäfts laufend ändert, da der variable Kupferpreis gegen das Währungsrisiko abgesichert wird, was sich auf die Wirksamkeit der Sicherungs­beziehung auswirken dürfte.

IFRS 9 erweitert die Bandbreite zulässiger Grundgeschäfte um aggregierte Risikopositionen, die sich aus einem Risiko, das als gesichertes Grundgeschäft infrage käme, und einem Derivat zusammensetzen.

Infolgedessen könnte das Unternehmen in dem in Beispiel 2 dar­gestellten Szenario den Devisenterminkontrakt als Sicherungs­instrument in einem Cash Flow Hedge designieren, im Rahmen dessen die Kombination aus dem ursprünglichen Risiko und dem Kupferterminkontrakt (d. h. die aggregierte Risikoposition) das Grundgeschäft darstellt, ohne dass sich dies auf die erste Sicherungsbeziehung auswirkt. Anders ausgedrückt: Es wäre nicht länger notwendig, die erste Sicherungsbeziehung zu been­den und eine neue Sicherungsbeziehung zu designieren.

Die einzelnen Komponenten der aggregierten Risikoposition werden separat unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfasst (d. h., die Bilanzierungseinheit [unit of account] ändert sich nicht; die aggregierte Risikoposition wird nicht als „synthetischer“ Einzel­posten bilanziert). Wenn ein Unternehmen eine Kombination aus einem variabel verzinslichen Darlehen und einem Zinsswap mit fixen Auszahlungen und variablen Einzahlungen absichert, würde das Darlehen weiterhin zu fortgeführten Anschaffungskosten

erfasst und der Zinsswap würde separat in der Bilanz ausgewiesen. Dem Unternehmen wäre es nicht gestattet, den Zinsswap und das Darlehen (also die aggregierte Risikoposition) zusammen in einem Posten auszuweisen (also so, als ob es sich um ein einziges festverzinsliches Darlehen handelte).

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit und der Ermittlung der Ineffek­tivität der Absicherung einer aggregierten Risikoposition ist jedoch der kombinierte Effekt der Posten, die zusammen die aggregierte Risikoposition bilden, zu berücksichtigen. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die Bedingungen des gesicherten Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments in der ersten Sicherungsbeziehung nicht genau übereinstimmen, d. h. wenn ein Basisrisiko besteht. Eine etwaige Ineffektivität der Sicherungsbeziehung auf der ersten Ebene würde automatisch auch zu einer Ineffektivität der Siche­rungsbeziehung auf der zweiten Ebene führen.

Ein Basisrisiko im Zusammenhang mit der Sicherungsbilanzie­rung bezeichnet jegliche Abweichung hinsichtlich der Bezugsbasis zwischen dem Sicherungsinstrument und dem Grundgeschäft. Das Basisrisiko hat in der Regel einen bestimmten Grad an Ineffek­tivität zur Folge. Beispielsweise ist zu erwarten, dass die Absiche­rung eines Kaufs von Baumwolle in Indien mittels eines an der NYMEX abgeschlossenen Terminkontrakts auf Baumwolle zu einer gewissen Ineffektivität führen wird, da die zugrunde liegenden Preise für das gesicherte Grundgeschäft und das Sicherungsinstru­ment voneinander abweichen.

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Die nachfolgenden Beispiele, die zum Teil den Anwendungs­leitlinien von IFRS 9 entnommen sind, sollen helfen, das Absicherungskonzept für eine aggregierte Risikoposition näher zu erläutern:

IFRS 9 erweitert die Bandbreite zulässiger Grundgeschäfte um aggregierte Risikopositionen. Mit dieser Erweiterung geht jedoch eine zunehmende Komplexität im Rahmen der diesbezüglichen bilanziellen Erfassung einher.

Beispiel 3:Festverzinsliches Darlehen in Fremdwährung – Cash Flow Hedge einer aggregierten Risikoposition

Ein Unternehmen hat ein festverzinsliches Darlehen in Fremd­währung aufgenommen und unterliegt daher einem Währungs­risiko sowie dem Risiko von Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Änderungen der Zinssätze. Das Unter­nehmen beschließt, das Darlehen unter Verwendung eines kom­binierten Zins­/Währungsswaps in ein auf seine funktionale Wäh­rung lautendes Darlehen zu variablen Zinssätzen umzuwandeln. Der Swap wird in einem Fair Value Hedge als Sicherungsinstru­ment designiert (Sicherungsbeziehung auf der ersten Ebene). Dadurch hat das Unternehmen sowohl das Währungsrisiko als auch das Risiko von Schwankungen des beizulegenden Zeit­werts aufgrund von Änderungen der Zinssätze beseitigt. Es ist jedoch jetzt variablen Zinszahlungen in der funktionalen Währung ausgesetzt.

Später entscheidet das Unternehmen, die Höhe der Zinszahlun­gen in der funktionalen Währung zu fixieren, indem es einen Zinsswap mit fixen Auszahlungen und variablen Einzahlungen in seiner funktionalen Währung abschließt. Auf diese Weise sichert es die aggregierte Risikoposition ab, die sich aus dem ursprünglichen Risiko und dem kombinierten Zins­/Währungs­swap zusammensetzt. Der Zinsswap wird in einem Cash Flow Hedge als Sicherungsinstrument designiert (Sicherungsbezie­hung auf der zweiten Ebene).

Das Konzept für die Absicherung aggregierter Risiken ist an sich unkompliziert. Die Bilanzierung für derartige Sicherungsbezie­hungen ist jedoch (zwangsläufig) mit einiger Komplexität ver­bunden. Die Rechnungslegungsmechanismen werden im Einzel­nen in den erläuternden Beispielen der Tz. IE7–IE39 zu den Anwendungsleitlinien von IFRS 9 beschrieben. In dem in Bei­spiel 4 dargestellten Szenario, bei dem ein Unternehmen seine Zahlungsströme in einer Sicherungsbeziehung auf der ersten

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Beispiel 4: Variabel verzinsliches Darlehen in Fremdwährung – Fair Value Hedge einer aggregierten Risikoposition

Ein Unternehmen hat ein variabel verzinsliches Darlehen in Fremd­währung aufgenommen und unterliegt daher einem Währungs­risiko sowie dem Risiko von Schwankungen der Cashflows aufgrund von Änderungen der Zinssätze. Das Unternehmen beschließt, das Darlehen unter Verwendung eines kombinierten Zins­/Wäh­rungsswaps in ein auf seine funktionale Währung lautendes Darlehen zu festen Zinssätzen umzuwandeln. Der Swap wird in einem Cash Flow Hedge als Sicherungsinstrument designiert (Sicherungsbeziehung auf der ersten Ebene). Dadurch hat das Unternehmen sowohl das Währungsrisiko als auch das Risiko von Schwankungen der Cashflows aufgrund von Änderungen der Zinssätze beseitigt. Es ist jedoch jetzt dem Risiko von Schwan­kungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Änderungen der Zinsstrukturkurve in funktionaler Währung ausgesetzt.

Später entscheidet das Unternehmen, dieses Risiko in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert abzusichern, und schließt zu die­sem Zweck einen Zinsswap mit fixen Einzahlungen und variablen Auszahlungen in seiner funktionalen Währung ab. Auf diese Weise sichert es die aggregierte Risikoposition ab, die sich aus dem ursprünglichen Risiko und dem kombinierten Zins­/Wäh­rungsswap zusammensetzt. Der Zinsswap wird in einem Fair Value Hedge als Sicherungsinstrument designiert (Sicherungs­beziehung auf der zweiten Ebene).

Beispiel 5:Aggregierte Risikoposition – Absicherung des aus einer erwarteten Fremdwährungsverbindlichkeit resultierenden Zinsrisikos

Nehmen wir an, dass ein Unternehmen in sechs Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit einen auf eine Fremdwährung lautenden festverzinslichen Schuldtitel emittiert. Für den Zeitpunkt der Emission ist außerdem mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Unternehmen einen kombinierten Zins­/Währungs­swap abschließen wird, durch den der auf eine Fremdwährung lautende festverzinsliche Schuldtitel in einen auf die funktionale Währung des Unternehmens lautenden variabel verzinslichen Schuldtitel umgewandelt wird. Die Kombination aus der erwarte­ten Emission eines auf eine Fremdwährung lautenden festver­zinslichen Schuldtitels und dem erwarteten Abschluss des Zins­/Währungsswaps stellt eine erwartete Emission eines auf die funktionale Währung des Unternehmens lautenden variabel verzinslichen Schuldtitels dar.

Das Unternehmen beabsichtigt, sich gegen Erhöhungen des vari­ablen Zinssatzes in funktionaler Währung, die in dem Zeitraum bis zur Emission des Schuldtitels in sechs Monaten sowie über die Laufzeit des Schuldtitels eintreten könnten, abzusichern. Zu diesem Zweck schließt es ein Termingeschäft auf den Abschluss eines Zinsswaps mit fixen Auszahlungen und variablen Einzah­lungen ab. Es designiert den Zinsswap als Sicherungsinstrument in einem Cash Flow Hedge zur Absicherung der erwarteten aggregierten Risikoposition.

Ebene abgesichert hat, die anschließend in einem Fair Value Hedge als Grundgeschäft designiert wird, fungiert der Zins­/Währungs swap zwar als Sicherungsinstrument und zugleich als Teil des Grundgeschäfts, allerdings in verschiedenen Sicherungs­beziehungen. Die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts die­ses kombinierten Swaps werden im sonstigen Ergebnis (OCI) er­fasst, sollten daneben jedoch auch die GuV­wirksam erfassten Ände rungen des beizulegenden Zeitwerts des in der Sicherungs ­ beziehung auf der zweiten Ebene designierten Zins swaps aus­gleichen. Dazu ist es notwendig, die im sonstigen Ergebnis (OCI) erfassten Beträge in die GuV umzugliedern (sofern sie sich auf die Sicherungsbeziehung auf der zweiten Ebene beziehen), um den Ausgleich innerhalb der Sicherungsbeziehung zur Ab sicherung des beizulegenden Zeitwerts herbeizuführen.

Wie in den erläuternden Beispielen zu den Anwendungsleitlinien beschrieben, wird die Anwendung der Vorschriften zur Siche­rungsbilanzierung auf aggregierte Risikopositionen sogar noch komplizierter, wenn in einer der Sicherungsbeziehungen, ins­besondere in der Sicherungsbeziehung auf der ersten Ebene, ein Basisrisiko besteht.

Die Definition einer aggregierten Risikoposition umfasst auch künftige Transaktionen im Hinblick auf eine aggregierte Risiko­position. Dies wäre beispielsweise hilfreich im Fall einer Absiche­rung des aus einer erwarteten Fremdwährungsverbindlichkeit resultierenden Zinsrisikos („antizipatives Hedging“).

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Gemäß IFRS 9 ist es Unternehmen nunmehr gestattet, eine Risikokomponente eines nichtfinanziellen Postens als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung zu designie-ren, vorausgesetzt, diese Risikokomponente ist eigenständig identifizierbar und zuver-lässig bewertbar.

Da es sich bei einer aggregierten Risikoposition um eine Kombi­nation aus einem Risiko und einem Derivat handelt, stellt sie häufig selbst eine Sicherungsbeziehung (auf der ersten Ebene) dar. Gemäß IFRS 9 müsste lediglich die Sicherungsbeziehung auf der ersten Ebene die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung erfüllen. Die Anwendung der Vorschriften zur Sicherungsbilanzie­rung für die Sicherungsbeziehung auf der ersten Ebene ist nicht verpflichtend, um die aggregierte Risikoposition als Grundgeschäft im Rahmen einer Sicherungsbeziehung designieren zu können. Die Anwendung der Sicherungsbilanzierung auf die aggregierte Risikoposition ist jedoch komplizierter, wenn sie nicht auch auf die Sicherungsbeziehung auf der ersten Ebene angewendet wird.

3.4 Risikokomponenten3.4.1 Allgemeine VorschriftenAnstatt die gesamten Änderungen der beizulegenden Zeitwerte oder der Cashflows abzusichern, schließen Risikomanager häufig Derivate ab, um lediglich bestimmte Risikokomponenten abzu­sichern. Denn die Absicherung aller Risiken ist meist ökonomisch nicht sinnvoll und somit nicht wünschenswert oder auch nicht mög­lich (z. B. aufgrund fehlender geeigneter Sicherungsinstrumente).

Gemäß IAS 39 können nichtfinanzielle Posten und die mit diesen verbundenen Risiken entweder in ihrer Gesamtheit oder nur hin­sichtlich des Währungsrisikos (Risikokomponente) als Grund­geschäft designiert werden. Diese Beschränkung gilt allerdings nicht für finanzielle Posten, was eine inkonsistente Vorgehens­weise im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei finanziellen und nichtfinanziellen Posten nach sich zieht. Dies führt dazu, dass zahlreiche Risikomanagementaktivitäten, ins­besondere jene, die von Unternehmen außerhalb der Finanzdienst­leistungsbranche durchgeführt werden, nicht die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung nach IAS 39 erfüllen oder, sofern doch, eine etwaige Ineffektivität der Sicherungsbeziehung künst­lich überbewertet wird.

Die Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung in IFRS 9 gestatten es Unternehmen nunmehr, jedwede Risikokomponente eines nicht­finanziellen Postens als Grundgeschäft in einer Sicherungsbezie­hung zu designieren, vorausgesetzt, diese Risikokomponente ist eigenständig identifizierbar und zuverlässig bewertbar. Infolge­dessen dürften in Zukunft deutlich mehr allgemeine Risikomanage­mentstrategien die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzie­rung erfüllen. Künftig wäre daher zum einen die Volatilität in der

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GuV durch zusätzliche Sicherungsbilanzierungen stark reduzier­bar und zum anderen würden weniger Ineffektivitäten in der GuV erfasst werden.

Eine Risikokomponente kann entweder vertraglich festgelegt sein oder sich implizit auf den beizulegenden Zeitwert bzw. auf die Cashflows des Postens, auf den sich die Risikokomponente bezieht, auswirken. Allein die Tatsache, dass ein physischer Bestandteil eines gesamten Postens vorliegt, bedeutet jedoch nicht zwangs­läufig, dass diese Komponente die Voraussetzungen als Risiko­komponente für die Zwecke der Sicherungsbilanzierung erfüllt. Das Vorliegen eines physischen Bestandteils ist weder erforder­lich noch allein ausreichend, um die Voraussetzungen für Risiko­komponenten, die als zulässiges Grundgeschäft infrage kommen, zu erfüllen. Je nach Marktstruktur kann ein physischer Bestand­teil jedoch helfen, diese Voraussetzungen zu erfüllen (siehe hierzu auch unsere Erläuterungen in Kapitel 3.4.3). Ein Beispiel hierfür ist der Rohstoff Kautschuk: Nur weil Kautschuk eine physischer Bestandteil von Autoreifen ist, bedeutet dies nicht, dass ein Unternehmen Kautschuk automatisch als Risikokomponente in einer Absicherung von erwarteten Reifenkäufen oder ­verkäu­fen designieren kann, da der Preis von Reifen womöglich nur indirekt an den Preis von Kautschuk gekoppelt ist. In diesem Fall müsste die Preisstruktur des gesamten Autoreifens näher analysiert werden.

3.4.2 Vertraglich festgelegte RisikokomponentenKauf­ oder Verkaufsvereinbarungen können Klauseln enthalten, die den vertraglich vereinbarten Preis mittels einer speziellen Formel an den Benchmarkpreis eines Rohstoffs koppeln. Beispiele für vertraglich festgelegte Risikokomponenten sind die jeweili­gen Preisverknüpfungen und ­indexierungen in den folgenden Verträgen:

• Der Preis für Erdgas ist vertraglich teilweise an einen Bench­markpreis für leichtes Öl und teilweise an einen Benchmark­preis für schweres Öl gekoppelt.

• Der Preis für Elektrizität ist vertraglich teilweise an einen Benchmarkpreis für Kohle und teilweise an die Netzentgelte, die eine Inflationsindexierung einschließen, gekoppelt.

• Der Preis für Kabel ist vertraglich teilweise an einen Bench­markpreis für Kupfer und teilweise an ein variables Entgelt auf der Basis der Energiekosten gekoppelt.

• Der Preis für Kaffee ist vertraglich teilweise an einen Bench­markpreis für Arabica­Kaffee und teilweise an Transport­gebühren gekoppelt, die eine Indexierung an den Preis für Diesel einschließen.

In jedem der vorgenannten Fälle wird angenommen, dass die Preis­bildungskomponente keine Separierung als eingebettetes Derivat erfordert. Eine Risikokomponente, die vertraglich festgelegt wurde, würde in der Regel als eigenständig identifizierbar betrachtet werden. Ferner würde sich die in einer Preisformel enthaltene Risikokomponente normalerweise auf beobachtbare Daten wie einen veröffentlichten Preisindex beziehen. Daher würde die Risikokomponente auch als zuverlässig bewertbar betrachtet werden. Unternehmen müssten aber dennoch die sog. Sub­LIBOR­ Vorschrift befolgen (siehe hierzu auch unsere Ausführungen in Kapitel 3.4.5).

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3.4.3 Nicht vertraglich festgelegte RisikokomponentenDie unterschiedlichen Preisbildungskomponenten – und somit die Risikokomponenten – sind nicht in jedem Vertrag definiert. Tat­sächlich gehen wir davon aus, dass die meisten Risikokomponen­ten von finanziellen und nichtfinanziellen Posten nicht vertraglich festgelegt sind. Zwar lässt sich sicherlich einfacher feststellen, dass eine Risikokomponente eigenständig identifizierbar und

Beispiel 6: Absicherung einer vertraglich festgelegten Risikokomponente – Koppelung eines Kohleliefervertrags an den Benchmarkpreis für Kohle sowie den Baltic Dry Index

Ein Unternehmen erwirbt von seinem Lieferanten Kohle. Der Kaufvertrag sieht die Zahlung eines variablen, an den Benchmarkpreis für Kohle gekoppelten Kohlepreises vor. Der Bench­markpreis basiert auf Terminkontrakten für Kohle, die vom Kohleterminal in Newcastle, Australien, verschifft wird. Darüber hinaus hat das Unternehmen eine Logistikgebühr zu entrichten, die an den Baltic Dry Index gebunden ist, der bei Lieferungen nach Übersee herangezogen wird. Über die Laufzeit des Vertrags wird außerdem eine monatliche Min­destabnahmemenge vereinbart.

Das Unternehmen beabsichtigt, sich gegen Preisänderungen, die auf den Benchmarkpreis für Kohle zurückzuführen sind, abzusichern, verzichtet jedoch darauf, Änderungen der Logistikgebühr aufgrund der Bindung des Kohlepreises an den Baltic Dry Index abzusichern. Daher schließt das Unternehmen Terminkontrakte auf Kohle aus Newcastle ab, in deren Rahmen es Kohle für die betreffenden Liefermonate erwirbt. Das Unternehmen designiert die Terminkontrakte für jeden einzelnen Liefermonat als Sicherungsinstrument in einem Cash Flow Hedge für die auf dem Benchmarkpreis für Kohle basierenden Preiskomponente der zukünftigen Kohlekäufe im Rahmen des vereinbarten Liefervertrags.

In diesem Fall ist die Risikokomponente durch die in dem Kaufvertrag enthaltene Preis­berechnungsformel vertraglich festgelegt. Das bedeutet, dass die Risikokomponente als eigenständig identifizierbar betrachtet werden kann, da das Unternehmen genau weiß, welcher Teil der Änderung des in seinem Kaufvertrag vereinbarten zukünftigen Preises für die Kohle auf Änderungen des entsprechenden Benchmarkpreises und welcher Teil auf Änderungen des Baltic Dry Index zurückzuführen ist. Die Risikokomponente kann auch zu­verlässig bewertet werden, indem der am Terminmarkt für die betreffenden Liefermonate notierte Preis als Input für die Berechnung des Barwerts der kumulativen Änderung der abgesicherten Cashflows verwendet wird. Das Unternehmen könnte auch beschließen, lediglich sein Risiko in Bezug auf transportkostenbedingte Schwankungen des Kohlepreises abzusichern. Beispielsweise könnte es Termingeschäfte auf Frachtraten, sog. Forward Freight Agreements, abschließen und diese als Sicherungsinstrumente designieren, wobei das gesicherte Grundgeschäft lediglich die Schwankungen des im Kaufvertrag vereinbarten Kohlepreises darstellt, die auf die Koppelung an den Baltic Dry Index zurückzuführen sind.

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zuverlässig bewertbar ist, wenn sie vertraglich festgelegt wird, doch besagt IFRS 9 eindeutig, dass eine Komponente nicht notwen­digerweise vertraglich festgelegt werden muss, um die Voraus­setzungen für die Sicherungsbilanzierung (siehe oben) zu erfüllen.

Die Beurteilung, ob eine Risikokomponente die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung erfüllt (d. h. ob sie eigenständig identifizierbar und zuverlässig bewertbar ist), ist „im Kontext der jeweiligen Marktstruktur, auf die sich das Risiko (die Risi­ken) bezieht (beziehen) und in welcher das Sicherungsgeschäft abgeschlossen wird“, vorzunehmen.

Unsere Sichtweise Wir verstehen die Relevanz der Marktstruktur so, dass die betreffende Komponente die Wertänderungen oder Cashflow­schwankungen, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist, auf eine bestimmte erkennbare Weise beeinflussen muss. Je nach Situation kann die Marktstruktur eine „Marktgepflogenheit“ widerspiegeln, durch die z. B. ein Benchmarkzinssatz, der den Wert und die Cashflows von Schuldinstrumenten stark beein­flusst, festgelegt wird. In anderen Fällen kann die Marktstruk­tur den jeweiligen Ein­ oder Verkaufsmarkt eines Unterneh­mens repräsentieren.

Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Unternehmen Waren von seinem Lieferanten kauft, deren Preis auf einem Benchmarkpreis zuzüg­lich weiterer Aufschläge, wie in dem Beispiel in Kapitel 3.4.2 aufgeführt, basiert. Selbst wenn die Preisgestaltung im Rahmen einer solchen Liefervereinbarung nicht auf einer allgemeinen Marktgepflogenheit beruht, stellt die Preisberechnungsformel das Risiko dieses Unternehmens gegenüber den Schwankun­gen der Cashflows aus seinen Kauftransaktionen dar. Die Beur­teilung ist im Fall von vertraglich festgelegten Risikokompo­nenten normalerweise unkompliziert. Dies kann auch für die Beurteilung der Marktstruktur nicht vertraglich festgelegter Risikokomponenten, z. B. Risikokomponenten von künftigen Transaktionen, ein relevanter Faktor sein.

Das folgende Beispiel, das den Anwendungsleitlinien von IFRS 9 entnommen ist, veranschaulicht, wie sich beurteilen lässt, ob eine Risikokomponente als „eigenständig identifizierbar und zuver­lässig bewertbar“ betrachtet werden kann.

Beispiel 7: Absicherung einer nicht vertraglich festgelegten Risiko-komponente – Kaffeekäufe mit einer Risikokomponente in Form eines Benchmarkpreises

Ein Unternehmen erwirbt von seinem Kaffeelieferanten eine bestimmte Kaffeequalität einer bestimmten Herkunft. Der Ver­trag sieht die Zahlung eines variablen Preises vor, der an den Benchmarkpreis für Kaffee gekoppelt ist. Der Preis entspricht dem am Kaffee­Terminmarkt notierten Preis zuzüglich einer festen Marge, die den Qualitätsunterschied zwischen dem erwor­benen Kaffee und dem Kaffee, welcher der Benchmark zugrunde liegt, widerspiegelt, zuzüglich einer variablen Logistikgebühr, die dafür erhoben wird, dass die Ware an einen bestimmten Produk­tionsstandort des Unternehmens geliefert wird. Die Marge wird für die Dauer der laufenden Ernteperiode festgelegt. Diese Art von Liefervertrag ist für Lieferungen, die in die folgende Ernte­periode fallen, nicht verfügbar.

Das Unternehmen analysiert die Marktstruktur für seine Kaffee­lieferungen und berücksichtigt dabei, wie der Preis für die tatsäch­lichen Kaffeelieferungen, die es erhält, ermittelt wird. Es kann für jede Ernteperiode ähnliche Lieferverträge abschließen, sobald bekannt ist, welche Sorte für den jeweiligen Einkauf relevant ist, und somit die Marge festgelegt werden kann. In diesem Sinne fließen neben den erwarteten, noch nicht vertraglich festgelegten Käufen auch die im Liefervertrag enthaltenen Informationen zur Preisgestaltung in die Analyse der Marktstruktur ein. Auf diese Weise kann das Unternehmen zu dem Schluss kommen, dass es sich bei seinem Risiko von Schwankungen der Cashflows auf­grund von Änderungen des Benchmarkpreises für Kaffee um eine Risikokomponente handelt, die in Bezug auf Kaffeekäufe, die in der laufenden Ernteperiode im Rahmen des Liefervertrags, der einen variablen Preis vorsieht, getätigt werden, sowie in Bezug auf erwartete Kaffeekäufe, die in die folgende Ernteperiode fallen, eigenständig identifizierbar und zuverlässig bewertbar ist. In diesem Fall könnte das Unternehmen Termingeschäfte auf Kaffee abschließen, um sein Risiko von Schwankungen der Cashflows aufgrund von Änderungen des Benchmarkpreises für Kaffee abzu­sichern, und diese Risikokomponente als Grundgeschäft designie­ren. Dies bedeutet, dass Änderungen des Kaffeepreises aufgrund der variablen Logistikgebühr sowie zukünftige Änderungen der Marge, welche die unterschiedlichen Kaffeequalitäten widerspie­geln, nicht Teil der Sicherungsbeziehung wären.

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Die Beurteilung, ob eine Risikokomponente die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung erfüllt, basiert im Wesentlichen auf der Prüfung, ob unterschiedliche Preisfaktoren vorliegen, die den Posten in seiner Gesamtheit (d. h. seinen Wert oder seine Cashflows) auf eine bestimmte erkennbare Weise beeinflussen. Diese Beurteilung müsste sich in jedem Fall auf relevante Fakten und Umstände stützen.

Der Standard verwendet die Raffination von Rohöl zu Kerosin als Beispiel, um zu veranschaulichen, auf welche Weise die Markt­struktur beurteilt werden könnte, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Rohöl in einer bestimmten Situation eine zulässige Risiko­komponente von Kerosin ist. Rohöl ist ein physischer Bestandteil des gängigsten Produktionsverfahrens für Kerosin und der Kero­sinpreis ist stark von der Entwicklung des Rohölpreises abhängig.

Darüber hinaus ist Rohöl auch ein wichtiger Grundstoff bei der Produktion von Kunststoffen. Der Herstellungsprozess ist jedoch kompliziert und besteht aus mehreren Schritten. Er beginnt mit der Destillation des Rohöls in einzelne sog. Fraktionen, von denen nur Naphtha für die Kunststoffherstellung verwendet wird. Das Naphtha wird anschließend einer Reihe weiterer Verfahren unterzogen, bevor es schließlich zu den unterschiedlichen Kunst­stoffarten verarbeitet wird.

Allgemein lässt sich sagen: Je weiter der Produktionsprozess fort­geschritten ist, desto schwieriger ist es, einen einzelnen Preis­faktor zu identifizieren, der den Posten auf eine bestimmte erkenn­bare Weise beeinflusst. Die Tatsache, dass ein Rohstoff einen wesentlichen physischen Bestandteil in einem Produktionsprozess darstellt, hat nicht automatisch zur Folge, dass der Preis des Postens in seiner Gesamtheit auf eine eigenständig identifizierbare Weise beeinflusst wird. Beispielsweise dürften Änderungen des Rohölpreises den Einzelhandelspreis von Kunststoffspielzeug kaum auf eine bestimmte erkennbare Weise beeinflussen, wenngleich sich solche Änderungen langfristig durchaus zu einem gewissen Grad auf den Preis der Spielzeuge auswirken könnten. Ein ähn­liches Beispiel ist der Preis für Nudeln im Lebensmitteleinzelhan­del, der mittel­ bis langfristig auf Änderungen des Weizenpreises reagiert. Der Einzelhandelspreis für Nudeln wird jedoch nicht unmittelbar und auf eine bestimmte erkennbare Weise durch Ände­rungen des Weizenpreises beeinflusst, sondern bleibt über län­gere Perioden stabil, auch wenn der Weizenpreis schwankt.

Die Beurteilung, ob eine Risikokomponente eigenständig identifizierbar und zuverläs-sig bewertbar ist, ist „im Kontext der jewei-ligen Marktstruktur, auf die sich das Risiko (die Risiken) bezieht (beziehen) und in welcher das Sicherungsgeschäft abgeschlos-sen wird“, vorzunehmen.

Für Finanzinstrumente bietet IFRS 9 die Mög-lichkeit, eine nicht vertraglich festgelegte Inflationskomponente als abgesicherte Risi-kokomponente zu designieren – jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Im Fall von Nicht-Finanzinstrumenten kann die Infla-tionsrisikokomponente als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert werden, sofern sie eigenständig identifizier-bar und verlässlich bewertbar ist.

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Beispiel 8: Inflationsrisiko als geeignete Risikokomponente von Schuldinstrumenten

Ein Unternehmen möchte die Inflationsrisikokomponente eines Schuldinstruments absichern. Das Schuldinstrument wird in einer Währung und einem Land emittiert, in dem inflationsgebundene Anleihen in großer Anzahl aktiv gehandelt werden. Anhand des Volumens, der Liquidität und der Laufzeitstruktur dieser Anleihen kann eine Realzinskurve errechnet werden. Dies macht deutlich, dass die Inflation ein Faktor ist, der am Markt für Schuldtitel geson­dert berücksichtigt wird, sodass sie als eigenständig identifizier­bare und zuverlässig bewertbare Risikokomponente betrachtet werden kann.

Wenn die Einzelhandelspreise für Nudeln regelmäßig so ange­passt werden, dass sich darin tendenziell auch Änderungen des Weizenpreises widerspiegeln, so reicht dies nicht aus, um daraus auf eine eigenständig identifizierbare Risikokompo­ nente zu schließen.

Unsere Sichtweise Die Möglichkeit, nicht vertraglich festgelegte Risikokomponen­ten als zulässiges Grundgeschäft zu designieren, eröffnet neue Ermessensspielräume. Um die Marktstruktur zu analy­sieren, bedarf es in der Regel Mitarbeiter (z. B. Mitarbeiter der Vertriebs­ oder Einkaufsabteilungen, die für die jeweiligen Transaktionen verantwortlich sind), die fundierte Kenntnisse darüber haben, welche Faktoren die Marktpreise beeinflussen.

3.4.4 Inflation als RisikokomponenteGemäß IAS 39 kann das Inflationsrisiko für Finanzinstrumente nicht als abgesicherte Risikokomponente designiert werden, wenn dies nicht vertraglich festgelegt wurde. Für Nicht­Finanzinstru­mente sieht IAS 39 hingegen eine Designation des Inflations risikos als abgesicherte Risikokomponente ausnahmslos nicht vor.

Für Finanzinstrumente führt IFRS 9 eine widerlegbare Vermutung ein. Diese besagt, dass das Inflationsrisiko nur dann eigenständig identifizierbar und zuverlässig bewertbar ist, wenn dies vertrag­lich festgelegt wurde. Das bedeutet, dass es unter bestimmten Umständen, auch im Fall einer nicht vorhandenen vertraglichen Festlegung, möglich ist, eine Inflationsrisikokomponente zu identi­fizieren und diese in einer Sicherungsbeziehung zu designieren. Ähnlich wie bei anderen nicht vertraglich festgelegten Risiko­komponenten müsste dies unter Berücksichtigung der Markt­struktur und aller damit verbundenen relevanten Fakten und Um­stände vorgenommen werden (in diesem Fall des Marktes für Schuldtitel).

Das folgende Beispiel, das den Anwendungsleitlinien von IFRS 9 entnommen ist, beschreibt eine Situation, in der die Vermutung, dass die Inflation nicht als Risikokomponente eines Finanzinstru­ments geeignet ist, widerlegt werden kann.

Es gibt nicht viele Währungen, die über einen liquiden Markt für inflationsgebundene Schuldinstrumente verfügen. Daher sind die Möglichkeiten, nicht vertraglich festgelegte Inflationsrisikokom­ponenten von Finanzinstrumenten als Grundgeschäft zu designie­ren, begrenzt. IFRS 9 enthält keine Vorgaben dazu, ob die Beur­teilung, ob das Inflationsrisiko die Voraussetzungen, um eine zulässige Risikokomponente zu sein, erfüllt, auf der Basis der Währung oder des Landes oder von beidem vorzunehmen ist. Dies ist vor allem für solche Länder von besonderer Bedeutung, die zusammen mit anderen Ländern eine Währungsunion bilden, aber unterschied liche Inflationsraten aufweisen (z. B. innerhalb der Eurozone). Für gewöhnlich wird sich jedoch die relevante „Marktstruktur“, auf deren Basis die Beurteilung des Inflations­risikos erfolgt, auf die spezifische Währung beziehen.

IFRS 9 definiert lediglich, unter welchen Umständen das Inflations­risiko eine zulässige Risikokomponente eines Finanzinstruments darstellt. Für nichtfinanzielle Posten kann das Inflationsrisiko künf­tig wie jedes andere Teilrisiko als Risikokomponente infrage kom­men (siehe hierzu auch unsere Erläuterungen in Kapitel 3.4.2 und 3.4.3; d. h., die in diesem Kapitel beschriebene widerlegbare Vermutung bezieht sich ausschließlich auf Finanzinstrumente). Folglich wäre eine vertraglich festgelegte Inflationsrisikokompo­nente gemäß IFRS 9 normalerweise ein zulässiges Grundge­schäft (z. B. ein Kaufvertrag mit einer an den Verbraucherpreis­index gekoppelten Preisformel), wohingegen dies gemäß IAS 39 nicht der Fall wäre.

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3.4.5 Die „Sub-LIBOR-Vorschrift“Einige Finanzinstitute haben die Möglichkeit, Fremdmittel zu Zins­sätzen aufzunehmen, die unter einem Benchmarkzinssatz liegen (z. B. LIBOR minus 15 Basispunkte [Bp.]). Möglicherweise möchte das Finanzinstitut die Schwankungen künftiger Cashflows auf­grund von Veränderungen der LIBOR­Benchmarkzinssätze kom­pensieren. Die Designation einer „vollständigen“ LIBOR­Risiko­komponente ist jedoch weder gemäß IFRS 9 noch gemäß IAS 39 zulässig (d. h. LIBOR ohne Spread), da eine Risikokomponente nicht größer sein darf als die Summe aller Cashflows aus dem Posten. Dies wird häufig als die „Sub­LIBOR­Vorschrift“ bezeichnet.

Der Grund für die Einschränkung ist, dass die vertraglich verein­barten Zinsen nicht unter 0 % fallen können. Wurde für ein Dar­lehen beispielsweise ein Zinssatz in Höhe des LIBOR minus 15 Bp. vereinbart, so würde sich bei einem Rückgang des Benchmark­zinssatzes über den negativen Spread hinaus jede weitere Ver­ringerung des Benchmarkzinssatzes nicht im Grundgeschäft wider­spiegeln, d. h., er hätte keine Schwankungen der Cashflows aus dem gesicherten Grundgeschäft zur Folge. Daher muss jede desig­nierte Risikokomponente kleiner als die Summe der Cashflows aus dem gesamten Posten sein oder diesen entsprechen.

In dem oben beschriebenen Szenario, in dem ein Zinssatz in Höhe des LIBOR minus 15 Bp. vereinbart wurde, könnte das Unterneh­men stattdessen die Schwankungen der Cashflows aus der gesam­ten Verbindlichkeit (oder eines Teils davon), die auf Änderungen des LIBOR zurückzuführen sind, als Grundgeschäft designieren. Dies würde bei Finanzinstrumenten, deren Zinsfloor 0 % beträgt, in Fällen, in denen die Forwardkurve für einen Teil des restlichen abgesicherten Zeitraums unter 15 Bp. liegt, zu einer gewissen Ineffektivität führen, da die Cashflows aus dem Grundgeschäft geringeren Schwankungen aufgrund von Änderungen der Zins­sätze unterliegen werden als ein Swap ohne einen solchen Zinsfloor.

Die Sub­LIBOR­Vorschrift gilt auch für nichtfinanzielle Posten, bei denen der vertraglich vereinbarte Preis an einen Benchmark­preis abzüglich eines Spreads gebunden ist. Dies lässt sich am besten anhand eines Beispiels verdeutlichen, das den Anwendungs­leitlinien von IFRS 9 entnommen ist.

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Beispiel 9: Sub-LIBOR-Vorschrift – Verkauf von Rohöl zu einem Preis unter dem Benchmarkpreis

Als Beispiel sei angenommen, dass ein Unternehmen einen lang­fristigen Vertrag über den Verkauf von Rohöl einer bestimmten Qualität an einen bestimmten Lieferort abgeschlossen hat. Der Vertrag enthält eine Klausel, die als Preis je Barrel den Preis für die US­Sorte West Texas Intermediate (WTI) minus 10 USD, min­destens jedoch 30 USD festlegt. Das Unternehmen beabsichtigt, das mit dem WTI­Benchmarkpreis verbundene Risiko abzusichern, indem es einen Terminkontrakt auf das WTI­Rohöl abschließt. Wie bereits oben erläutert, kann das Unternehmen keine voll­ständige WTI­Komponente, d. h. eine WTI­Komponente, die den Preisunterschied und den Mindestpreis nicht berücksichtigt, designieren.

Das Unternehmen könnte jedoch den WTI­Terminkontrakt als Absicherung der gesamten Schwankungen der Cashflows aus dem Verkaufsvertrag, die auf Änderungen des Benchmark­preises zurückzuführen sind, designieren. In diesem Fall würden die Schwankungen der Cashflows aus dem gesicherten Grund­geschäft den Cashflowschwankungen entsprechen, die sich bei einem Verkauf von Rohöl zum WTI­Preis (oder darüber) ergä­ben, sofern der Terminpreis für den restlichen abgesicherten Zeitraum nicht unter 40 USD fällt.

3.5 Komponenten von Nominalbeträgen

3.5.1 DefinitionEine Komponente eines Nominalbetrags ist ein festgelegter Umfang des Betrags eines Postens. Dies könnte ein bestimmter prozentualer Anteil einer Gesamtposition (proportion; z. B. 60 % eines festverzinslichen Darlehens in Höhe von 100 Mio. EUR) oder eine Tranchenkomponente (layer component; z. B. der Bottom Layer in Höhe von 60 Mio. EUR eines festverzinslichen Darlehens von 100 Mio. EUR) sein.

Nominale Komponenten werden in der Praxis häufig bei Risiko­managementaktivitäten eingesetzt. Beispiele hierfür sind:

• ein Teil eines monetären Transaktionsvolumens, z. B. die ersten Cashflows in Höhe von 1 Mio. USD aus Verkäufen an Kunden innerhalb eines festgelegten Zeitraums

• ein Teil eines physischen Volumens, z. B. der Bottom Layer von 50 Tonnen Kohlevorräten an einem bestimmten Standort

• ein Teil eines physischen oder eines anderen Transaktions­volumens, z. B. der Verkauf der ersten 15.000 Einheiten eines bestimmten Produkts im Januar 2015

• eine spezifizierte Tranche des Nominalbetrags des Grund­geschäfts, z. B. der Top Layer eines festverzinslichen Schuldtitels in Höhe von 100 Mio. CHF, der vorzeitig zum beizulegenden Zeitwert zurückgezahlt werden kann

3.5.2 Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungs-beziehungen in IAS 39IAS 39 gestattet im Rahmen eines Cash Flow Hedge die Designa­tion von nominalen Komponenten für eine Gruppe erwarteter Cashflows wie z. B. den Verkauf der ersten 15.000 Einheiten eines bestimmten Produkts im obigen Beispiel. Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Unsicherheiten in Bezug auf die Mengen des zugrunde liegenden gesicherten Grundgeschäfts bestehen können und dass dieser Unsicherheitsfaktor nicht Teil der Sicherungsbeziehung ist.

Für Fair Value Hedges ist die Designation von Tranchenkompo­nenten als gesichertes Grundgeschäft dagegen bisher nicht ge­stattet. Daher müssen Unternehmen, die unter IAS 39 einen Teil eines Portfolios in einem Fair Value Hedge absichern wollen, be­stimmte Posten innerhalb des Portfolios identifizieren (und aus­schließlich diese Posten designieren) oder einen bestimmten pro­zentualen Anteil des Portfolios als gesichertes Grundgeschäft designieren. Der Ansatz nach IAS 39 basiert auf dem Prinzip, das zu erwartende Ergebnis der Anwendung der Regelungen zur Si­cherungsbilanzierung auf einzelne Grundgeschäfte für ein Portfo­lio nachzubilden.

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Finanzinstitute wenden häufig solche ökonomischen Sicherungs­strategien an, um bestimmte Tranchen eines gesamten Postens abzusichern. Wie jedoch in Beispiel 10 veranschaulicht, kann dies bei Anwendung der in IAS 39 enthaltenen Vorschriften zur Siche­rungsbilanzierung nicht korrekt im Abschluss des Unternehmens abgebildet werden.

Beispiel 10: Absicherung des Bottom Layers eines Darlehensportfolios (IAS 39)

Eine Bank hält ein Portfolio von gewährten festverzinslichen Darlehen mit einem Gesamtnominalwert von 100 Mio. Werteinheiten (WE). Die Darlehensnehmer können jederzeit während der vereinbarten Laufzeit 20 % ihres (ursprünglichen) Darlehens­betrags vorzeitig zum Nennwert zurückzahlen.

Für Zwecke des Risikomanagements werden die gewährten Darlehen gemeinsam mit aufgenommenen variabel verzinslichen Darlehen in Höhe von 100 Mio. WE betrachtet. Infolgedessen ist die Bank einem Zinsspannen risiko aufgrund des Missverhältnisses von gewährten festverzinslichen Darlehen zu aufgenommenen variabel verzinslichen Darlehen ausgesetzt. Die Bank geht davon aus, dass von den gewährten Darlehen 20 Mio. WE vorzeitig zurückgezahlt werden.

Im Rahmen ihrer Risikomanagementstrategie beschließt die Bank, die Zinsspanne durch Abschluss eines Zins swaps mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen abzusichern. Das Ziel besteht darin, den Betrag der gewährten Darlehen, der nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, mittels eines Zinsswaps mit einem Nomina l­ betrag von 80 Mio. WE abzusichern. Der Zinsswap wird im Rahmen eines Fair Value Hedge als Sicherungsinstrument von 80 % des Darlehensportfolios in Höhe von 100 Mio. WE designiert.

Nach zwei Jahren sind gewährte Darlehen in Höhe von 10 Mio. WE vorzeitig zurück­gezahlt worden. Dies sind weniger als 20 %, sodass die bestehende ökonomische Sicherungsbeziehung hiervon nicht betroffen ist. Aufgrund der anteiligen Designation wird dies für die Zwecke der Sicherungsbilanzierung nach IAS 39 als Reduzierung des abgesicherten Betrags betrachtet. Dies hat zur Folge, dass das Unternehmen nunmehr einen Zinsswap in Höhe von 80 Mio. WE als Sicherungsinstrument zur Absicherung von gewährten Darlehen in Höhe von 72 Mio. WE ([100 Mio. WE – 10 Mio. WE] × 80 %) designiert hat, was unter IAS 39 zwangsläufig zu einer gewissen Ineffek tivität führen wird.

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Beispiel 10: Absicherung des Bottom Layers eines Darlehensportfolios (IAS 39)

Eine Bank hält ein Portfolio von gewährten festverzinslichen Darlehen mit einem Gesamtnominalwert von 100 Mio. Werteinheiten (WE). Die Darlehensnehmer können jederzeit während der vereinbarten Laufzeit 20 % ihres (ursprünglichen) Darlehens­betrags vorzeitig zum Nennwert zurückzahlen.

Für Zwecke des Risikomanagements werden die gewährten Darlehen gemeinsam mit aufgenommenen variabel verzinslichen Darlehen in Höhe von 100 Mio. WE betrachtet. Infolgedessen ist die Bank einem Zinsspannen risiko aufgrund des Missverhältnisses von gewährten festverzinslichen Darlehen zu aufgenommenen variabel verzinslichen Darlehen ausgesetzt. Die Bank geht davon aus, dass von den gewährten Darlehen 20 Mio. WE vorzeitig zurückgezahlt werden.

Im Rahmen ihrer Risikomanagementstrategie beschließt die Bank, die Zinsspanne durch Abschluss eines Zins swaps mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen abzusichern. Das Ziel besteht darin, den Betrag der gewährten Darlehen, der nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, mittels eines Zinsswaps mit einem Nomina l­ betrag von 80 Mio. WE abzusichern. Der Zinsswap wird im Rahmen eines Fair Value Hedge als Sicherungsinstrument von 80 % des Darlehensportfolios in Höhe von 100 Mio. WE designiert.

Nach zwei Jahren sind gewährte Darlehen in Höhe von 10 Mio. WE vorzeitig zurück­gezahlt worden. Dies sind weniger als 20 %, sodass die bestehende ökonomische Sicherungsbeziehung hiervon nicht betroffen ist. Aufgrund der anteiligen Designation wird dies für die Zwecke der Sicherungsbilanzierung nach IAS 39 als Reduzierung des abgesicherten Betrags betrachtet. Dies hat zur Folge, dass das Unternehmen nunmehr einen Zinsswap in Höhe von 80 Mio. WE als Sicherungsinstrument zur Absicherung von gewährten Darlehen in Höhe von 72 Mio. WE ([100 Mio. WE – 10 Mio. WE] × 80 %) designiert hat, was unter IAS 39 zwangsläufig zu einer gewissen Ineffek tivität führen wird.

Beispiel 11: Absicherung des Top Layers eines Darlehens

Ein Unternehmen nimmt ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. WE mit einem festen Zinssatz und einer Laufzeit von fünf Jahren auf. Der Darlehensvertrag sieht eine Vorfälligkeitsoption zur Rück­zahlung eines Betrags in Höhe von 5 Mio. WE zum beizulegenden Zeitwert vor. Das Unternehmen möchte die Möglichkeit haben, die Vorfälligkeitsoption in Anspruch zu nehmen, ohne dass der vorzeitig rückzahlbare Betrag durch Änderungen der Zinssätze beeinflusst wird.

Daher beabsichtigt das Unternehmen, das zinsbedingte Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts des vorzeitig rück­zahlbaren Teils des Darlehens abzusichern. Zu diesem Zweck schließt das Unternehmen einen Zinsswap über einen Nominal­betrag von 5 Mio. WE mit festen Einzahlungen und variablen Auszahlungen und einer Laufzeit von fünf Jahren ab. Das Unter­nehmen designiert den Zinsswap als Sicherungsinstrument in einem Fair Value Hedge zur Absicherung des sich aus dem Bench­markzinssatz ergebenden Zinsrisikos des Top Layers in Höhe von 5 Mio. WE des Darlehens. Daher wird der Top Layer um die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen des abgesicherten Risikos zurückzuführen sind, angepasst. Der Bottom Layer, der nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, wird weiterhin zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert.

Der Gewinn oder Verlust aus dem Zinsswap soll die auf Ände­rungen des abgesicherten Risikos zurückzuführende Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Top Layers ausgleichen. Zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung ist die Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Top Layers Teil des Gewinns oder Verlusts aus der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens.

3.5.3 Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungs-beziehungen in IFRS 9Nach den Regelungen des IFRS 9 ist die Designation von Tranchen­komponenten eines definierten Nominalbetrags oder einer definierten, aber noch offenen Population für Fair Value Hedges gestattet.

IFRS 9 enthält weiterhin einige Einschränkungen, insbesondere die, dass eine Tranchenkomponente, die eine Vorfälligkeitsoption enthält, die Voraussetzungen für eine Designation als Grund­geschäft in einem Fair Value Hedge nicht erfüllt, wenn der beizule­gende Zeitwert der Vorfälligkeitsoption durch Änderungen des abgesicherten Risikos beeinflusst wird.

Sofern ein Unternehmen über die Option verfügt, ein Darlehen vorzeitig zum beizulegenden Zeitwert zurückzuzahlen, wird der beizulegende Zeitwert der Option nicht durch Änderungen des abgesicherten Risikos beeinflusst. Infolgedessen könnte ein Unter nehmen eine Sicherungsbeziehung wie in Beispiel 11 beschrieben designieren.

Die im Beispiel beschriebene Absicherung eines Top Layers eines Darlehens ist in der Praxis eher selten anzutreffen, da die meisten in Darlehensverträgen vereinbarten Vorfälligkeitsoptionen unse­rer Erfahrung nach die vorzeitige Rückzahlung zum Nominalbetrag (anstatt zum beizulegenden Zeitwert) vorsehen. Sofern die vor­zeitige Rückzahlung zum Nominalbetrag erfolgt, würde der bei­zulegende Zeitwert der Vorfälligkeitsoption durch Änderungen des abgesicherten Zinsrisikos beeinflusst. Daher würde der Top Layer normalerweise nicht die Voraussetzungen für die Sicherungs ­bilanzierung erfüllen. Solch ein Layer kommt aber dennoch für eine Sicherungsbilanzierung infrage, wenn der Effekt der ent­sprechenden Vorfälligkeitsoption bei der Ermittlung der Ände­rung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts berück­sichtigt wird. Sicherungsstrategien zur Absicherung des Bottom Layers können demnach angewendet werden, wenn der abgesicherte Layer nicht durch das mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundene Risiko beeinflusst wird. Dies lässt sich am besten anhand des bereits in Beispiel 10 angenommenen Szenarios verdeutlichen, diesmal jedoch unter Beachtung der in IFRS 9 enthaltenen Vorschriften zur Designation von nominalen Komponenten.

Nach den Regelungen des IFRS 9 ist die Designation von Tranchenkomponenten eines definierten Nominalbetrags oder einer definierten, aber noch offenen Population für Fair Value Hedges gestattet.

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IFRS 9 schließt die Anwendung der Siche-rungsbilanzierung für Layer, die eine Vor-fälligkeitsoption enthalten, nicht aus. Ände-rungen des beizulegenden Zeitwerts der Vorfälligkeitsoption infolge von Änderungen des abgesicherten Risikos müssen bei der Ermittlung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts jedoch mit berücksichtigt werden.

Beispiel 12: Absicherung des Bottom Layers eines Darlehensportfolios (IFRS 9)

Eine Bank hält ein Portfolio von gewährten festverzinslichen Darlehen mit einem Gesamtnominalwert von 100 Mio. WE. Die Darlehensnehmer können jederzeit während der vereinbarten Laufzeit 20 % ihres (ursprünglichen) Darlehensbetrags vorzeitig zum Nennwert zurückzahlen.

Für Zwecke des Risikomanagements werden die gewährten Dar­lehen gemeinsam mit aufgenommenen variabel verzinslichen Darlehen in Höhe von 100 Mio. WE betrachtet. Infolgedessen ist die Bank einem Zinsspannenrisiko aufgrund des Missverhält­nisses von gewährten festverzinslichen Darlehen zu aufgenom­menen variabel verzinslichen Darlehen ausgesetzt. Die Bank geht davon aus, dass von den gewährten Darlehen 20 Mio. WE vorzeitig zurückgezahlt werden.

Im Rahmen ihrer Risikomanagementstrategie beschließt die Bank, einen Teil der Zinsspanne durch Abschluss eines Zinsswaps mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen abzu­sichern. Das Ziel besteht darin, 95 % des Betrags der gewährten Darlehen, die nicht vorzeitig zurückgezahlt werden können, mit­tels eines Zinsswaps mit einem Nominalbetrag von 76 Mio. WE abzusichern. Der abgesicherte Layer enthält keine Vorfällig­keitsoption. Daher wird der Zinsswap als Sicherungsinstrument in einem Fair Value Hedge zur Absicherung des Zinsänderungs­risikos des Bottom Layers in Höhe von 76 Mio. WE des Darlehens­portfolios in Höhe von 100 Mio. WE designiert.

Der Bottom Layer wird um die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen des abgesicherten Risikos (z. B. des mit einer Änderung der Benchmarkzinssätze verbundenen Risikos) zurückzuführen sind, angepasst. Es hat keinen Einfluss auf die Sicherungsbeziehung, in welchem Umfang die Darlehens­nehmer von ihren Vorfälligkeitsoptionen Gebrauch machen. Wenn die Bank eines der Darlehen aus irgendwelchen anderen Gründen ausbuchen müsste, wären die ersten 4 Mio. WE des nicht vorzeitig rückzahlbaren Betrags der ausgebuchten Darlehen außerdem nicht Teil des gesicherten Grundgeschäfts (d. h. des Bottom Layers in Höhe von 76 Mio. WE).

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Beispiel 13: Absicherung des Bottom Layers, der ein mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenes Risiko enthält

Eine Bank reicht ein festverzinsliches Darlehen in Höhe von 10 Mio. WE mit einer Laufzeit von fünf Jahren aus. Der Darlehensvertrag enthält eine Vorfälligkeitsoption, wonach 5 Mio. WE jederzeit vorzeitig zum Nennwert zurückgezahlt werden können.

Für die Zwecke des Risikomanagements wird das gewährte Darlehen gemeinsam mit aufgenommenen variabel verzinslichen Darlehen in Höhe von WE 10 Mio. betrachtet. Infolgedessen ist die Bank einem Zinsspannenrisiko aufgrund des Missverhältnisses von gewährten festverzinslichen Darlehen zu aufgenommenen variabel verzins­lichen Darlehen ausgesetzt. Die Bank rechnet damit, dass der Darlehensnehmer 2 Mio. WE vorzeitig zurückzahlen wird, und möchte daher nur den Betrag in Höhe von 8 Mio. WE absichern. Sie schließt einen Zinsswap über einen Nominalbetrag von 8 Mio. WE mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen und einer Laufzeit von fünf Jahren ab. 5 Mio. WE des Zinsswaps werden im Rahmen eins Fair Value Hedge für das mit einer Änderung des Bench markzinssatzes verbundene Risiko des Layers von 5 Mio. WE des nicht vorzeitig rückzahlbaren Dar­lehens betrags designiert. Die Bank schließt des Weiteren eine Swaption über einen Nominalbetrag von 3 Mio. WE ab, die gemeinsam mit den verbleibenden 3 Mio. WE des Zinsswaps zur Absicherung des mit einer Änderung des Benchmarkzinssatzes einhergehenden Risikos der 3 Mio. WE des vorzeitig rückzahlbaren Darlehensbetrags von 5 Mio. WE (ein Bottom Layer) designiert werden, dessen Rückzahlung insoweit nicht erwartet wird.

Der nicht vorzeitig rückzahlbare Darlehensbetrag wird um Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen des abgesicherten Risikos (des bei einem Finanzinstrument mit festgelegter Laufzeit mit der Koppelung des festen Zinssatzes an einen Benchmarkzinssatz verbundenen Risikos) zurückzuführen sind, ange­passt. Darüber hinaus muss jedoch auch der Bottom Layer des vorzeitig rückzahlbaren Betrags um den Effekt der Vorfälligkeitsoption auf die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen des Zinsrisikos zurückzuführen sind, angepasst werden. Der Top Layer von 2 Mio. WE wird weiterhin zu fortgeführten Anschaf­fungskosten bilanziert. Daher ergäbe sich aus den ersten 2 Mio. WE der vorzeitigen Rückzahlungen ein Gewinn oder Verlust aus der Ausbuchung, welcher der Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten des vorzeitig zurückgezahlten Betrags und dem Nennwert entspräche. Bei allen weiteren vorzeitigen Rückzahlungen, die den Betrag von 2 Mio. WE überschreiten, würde der Gewinn oder Verlust aus der Ausbuchung als Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten einschließlich der Anpassung aufgrund der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts und dem Nennwert ermittelt.

Wie oben erwähnt, schließt IFRS 9 die Anwendung der Siche­rungsbilanzierung für Layer, die eine Vorfälligkeitsoption ent­halten, nicht aus. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Vorfälligkeitsoption infolge von Änderungen des abgesicher­ten Risikos müssen bei der Ermittlung der Änderung des bei ­zulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts jedoch mit berück­sichtigt werden. Das folgende Beispiel macht deutlich, was dies in der Praxis bedeutet:

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3.6 Gruppen von Posten (sog. Portfolios)

Die in IAS 39 enthaltenen Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung waren ursprünglich aus der Perspektive eines einzelnen Finanz­instruments entwickelt worden. Eine Sicherungsbeziehung würde vor diesem Hintergrund die Designation eines einzelnen Siche­rungsinstruments (z. B. eines Zinsswaps) zur Absicherung eines einzelnen Grundgeschäfts (z. B. eines Darlehens) beinhalten. Aus operativen Gründen sichern Unternehmen jedoch häufig mehrere Posten auf Gruppenbasis ab. Grundsätzlich erlaubt IAS 39 auch die Zusammenfassung mehrerer Posten zu einer Gruppe (sog. Portfolio) und deren gemeinsame Absicherung. Die in IAS 39 enthaltenen Restriktionen sind jedoch so eng gefasst, dass nur rela­tiv wenige Arten von Gruppen als Grundgeschäft infrage kommen.

Um die sich aus diesen Restriktionen ergebenden Probleme zu beheben, hat das IASB die Eignungskriterien für Gruppen von Posten in IFRS 9 erweitert.

3.6.1 Allgemeine VorschriftenNach IAS 39 kann eine Gruppe von Posten nur dann als Grund­geschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert werden, wenn

• die einzelnen Posten in dem Portfolio dem gleichen Risikofaktor unterliegen und

• die Änderung des beizulegenden Zeitwerts eines jeden Postens in dem Portfolio, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist, annähernd proportional zur erwarteten Änderung des bei­zulegenden Zeitwerts des ganzen Portfolios ist, die dem abge­sicherten Risiko zuzurechnen ist.

Viele Sicherungsbeziehungen dürften das zweite Kriterium nicht erfüllen. Bei der Absicherung eines Aktienportfolios, das einen Marktindex abbildet, würden sich die einzelnen Aktien normaler­weise nicht parallel zum gesamten Portfolio entwickeln.

Gemäß IFRS 9 kann die Sicherungsbilanzierung hingegen auf ein Portfolio angewendet werden, wenn

• die Gruppe aus Posten oder Komponenten von Posten besteht, die einzeln betrachtet ein zulässiges Grundgeschäft darstellen, und

• die betreffenden Posten für die Zwecke des Risikomanagements auf Gruppenbasis gesteuert werden.

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Beispiel 14: Absicherung eines Aktienportfolios

Ein Unternehmen hält ein Aktienportfolio von schweizerischen Gesellschaften, das den Swiss Market Index (SMI) nachbildet. Das Unternehmen hat beschlossen, die Aktien gemäß dem in IFRS 9 gewährten Wahlrecht GuV­neutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Es will den aktuellen Wert des Portfolios festschreiben, indem es entsprechende Terminkontrakte auf den SMI abschließt.

Die Aktien stellen einzeln betrachtet ein zulässiges Grundge­schäft dar. Da das Anlageziel des Portfolios darin besteht, den SMI nachzubilden, kann das Unternehmen zudem nachweisen, dass die Aktien auf Gruppenbasis gesteuert werden. Das Unter­nehmen bestimmt darüber hinaus auch die für die Sicherungs­beziehung erforderlichen Effektivitätskriterien (siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 5). Daher designiert das Unter­nehmen die Terminkontrakte als Sicherungsinstrument des Port folios in einem Fair Value Hedge. Infolgedessen werden die Gewinne oder Verluste aus den Terminkontrakten auch im son s­tigen Ergebnis (OCI) erfasst, sodass die Rechnungslegungs­inkongruenz beseitigt wird.

Unsere Sichtweise Bei dem Kriterium, ob die Posten im Portfolio auf Gruppen­basis gesteuert werden, ist die tatsächliche und nicht die dokumentierte Zielsetzung der Steuerung ausschlaggebend.

3.6.2 Absicherung von Komponenten einer GruppeIm Rahmen der Designation eines Portfolios als Grundgeschäft kann auch eine Komponente eines Portfolios, z. B. eine Tranchen­komponente, designiert werden. Eine Komponente könnte auch ein bestimmter prozentualer Anteil (proportion) eines Portfolios sein, z. B. 50 % einer Serie von festverzinslichen Anleihen mit einem Gesamtvolumen von 100 Mio. WE. Ob ein Unternehmen

eine Tranchenkomponente oder eine proportionale Komponente designiert, hängt von der Risikomanagementzielsetzung des Unternehmens ab.

Die in Kapitel 3.5.3 erläuterten Vorteile der Designation von Tranchenkomponenten dürften bei Anwendung auf eine Gruppe von Posten sogar noch stärker zum Tragen kommen. Bei der in Beispiel 12 beschriebenen Absicherungsstrategie für einen Bottom Layer handelt es sich tatsächlich um die Designation einer Tranche eines Portfolios.

Ein anderes Beispiel wäre eine Anleiheemission in Höhe von 50 Mio. WE, bestehend aus 50.000 festverzinslichen Anleihen mit einem Nennwert von jeweils 1.000 WE. Wenn der Emittent erwartet, bis zu 10 Mio. WE des Emissionsvolumens vor Fälligkeit der Anleihen zurückkaufen zu können, könnte er die Bench­markkomponente des Risikos einer zinsbedingten Änderung des beizulegenden Zeitwerts durch einen Zinsswap im Nennwert von 10 Mio. WE mit festen Einzahlungen und variablen Auszahlun­gen absichern. Wirtschaftlich betrachtet wäre es im Rahmen dieser Sicherungsbeziehung möglich, Anleihen in einem Gesamt­nennwert von bis zu 10 Mio. WE zurückzukaufen, wobei der Gewinn oder Verlust aus Änderungen des Benchmarkzinssatzes durch den Gewinn oder Verlust aus dem Swap ausgeglichen würde. Dies kann jedoch nur dann entsprechend bilanziell abge­bildet werden, wenn das Unternehmen einen Top Layer in Höhe von 10 Mio. WE designieren kann (d. h., für die ersten 10 Mio. WE des Nennwerts, die zurückgekauft werden, würde das Unter­nehmen bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Aus­buchung der Anleihen einen Gewinn oder Verlust aus dem Fair Value Hedge im Gesamtnennwert berücksichtigen).

Wäre es nicht gestattet, eine Tranche eines Portfolios als Grund­geschäft zu designieren, müssten Unternehmen entweder ein­zelne Posten innerhalb des Portfolios identifizieren und diese separat designieren oder den Gewinn oder Verlust aus dem Fair Value Hedge dem gesamten Emissionsvolumen zuordnen. Das IASB ist der Meinung, dass dies zu willkürlichen Bilanzierungs­ergebnissen führen würde, und entschied daher, die Designation von Tranchenkomponenten für Gruppen von Posten zu gestatten.

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IFRS 9 gestattet die Designation von Nettopositionen als Grundgeschäft in Cash Flow Hedges – jedoch nur für die Absicherung von Währungsrisiken.

Eine Tranchenkomponente eines Portfolios erfüllt die Vorausset­zungen für die Sicherungsbilanzierung nur dann, wenn

• die Tranche einzeln identifizierbar und zuverlässig bewertbar ist,

• die Risikomanagementzielsetzung darin besteht, eine Tranchen­komponente abzusichern,

• die Posten in der Gruppe, aus der die Tranche designiert wird, alle dem gleichen Risikofaktor unterliegen,

• bei einer Absicherung bestehender Posten die Posten in der Gruppe identifiziert und nachverfolgt werden können und

• Posten in der Gruppe, die eine Vorfälligkeitsoption enthalten, die Voraussetzungen für eine Designation als Komponenten eines Nominalbetrags erfüllen (siehe auch unsere Ausführun­gen in Kapitel 3.5.3).

3.6.3 Cash Flow Hedge einer NettopositionZahlreiche Unternehmen sind aufgrund des Kaufs und Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen in Fremdwährung Währungs­risiken ausgesetzt. Mittelzu­ und ­abflüsse aus künftigen Transak­tionen in derselben Währung werden häufig auf Nettobasis abge­sichert. Angenommen, die in sechs Monaten erwarteten, auf eine Fremdwährung lautenden Verkäufe eines Unternehmens belaufen sich auf 100 Fremdwährungseinheiten (FW) und seine Käufe auf 80 FW. Das Unternehmen sichert das Nettorisiko mittels eines einzelnen Devisenterminkontrakts über den Verkauf von 20 FW in sechs Monaten ab.

Die ökonomische Absicherung einer solchen Nettoposition erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine bilanzielle Abbildung gemäß IAS 39. Eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung ist aber dennoch möglich, indem der Devisenterminkontrakt zur Absicherung des Betrags von 20 FW der erwarteten Verkäufe in Höhe von 100 FW designiert wird. In diesem Fall würde die Bilanzierung als Siche­rungsbeziehung dazu führen, dass eindeutig identifizierbar 20 FW der gesamten erwarteten Verkäufe von 100 FW zum abgesicher­ten Devisenkurs erfasst werden, während die restlichen Verkäufe und Käufe zu dem dann geltenden Kassakurs bewertet werden.

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Beispiel 15: Rechnungslegungsinkongruenz bei einer „natürlichen Absicherung“ von Cashflows in Fremdwährung (IAS 39)

Ein Unternehmen erwartet, in zwölf Monaten Verkäufe in einer Fremdwährung in Höhe von 100 FW zu tätigen, und beabsichtigt, ebenfalls in zwölf Monaten Anlagevermögen im Wert von 80 FW zu erwerben. Die erwarteten Verkäufe und Käufe lauten auf die­selbe Währung. Die Mittelzuflüsse der erwarteten Verkäufe wer­den zusammen mit den Mittelabflüssen aus dem erwarteten Kauf von Gegenständen des Anlagevermögens auf Nettobasis abge­sichert. Die erwarteten Verkäufe werden sich zu dem Zeitpunkt, zu dem sie stattfinden, unmittelbar in der GuV auswirken. Der erwar­tete Erwerb von Anlagevermögen wird die GuV hingegen nur mittelbar, d. h. wenn die Vermögenswerte über ihre Nutzungs­dauer abgeschrieben werden, beeinflussen.

Um das Währungsrisiko bei künftigen Transaktionen zu steuern, bestimmen die Treasury­Abteilungen von Unternehmen die Netto­positionen üblicherweise, indem sie die erwarteten Mittelzu­ und ­abflüsse für einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum (z. B. eine Woche oder einen Monat) hinzuaddieren. Das sich daraus erge­bende Nettorisiko wird dann ökonomisch unter Verwendung eines Finanzinstruments abgesichert. Wenn die einzelnen Cashflows innerhalb der Nettoposition das Ergebnis in unterschiedlichen Berichtsperioden beeinflussen, werden sie sich in der GuV nicht gegenseitig ausgleichen. Somit ist nach IAS 39 eine „natürliche Absicherung“ aus bilanzieller Sicht nicht möglich.

Das IASB hat beschlossen, die Designation von Nettopositionen als zulässige Grundgeschäfte im Rahmen von Cash Flow Hedges zu gestatten, einschließlich Gruppen, bei denen die sich ausgleichen­den Risikopositionen die GuV in unterschiedlichen Berichtsperioden beeinflussen. Dies ist bei Nettopositionen allerdings auf Absiche­rungen von Währungsrisiken beschränkt und löst zusätzliche Doku­mentationserfordernisse aus.

Die Standardmechanismen für die Bilanzierung von Cash Flow Hedges können nicht auf abgesicherte Nettopositionen ange­wendet werden, deren Cashflows die GuV in unterschiedlichen

Berichts perioden beeinflussen. Bei Anwendung von Standardme­chanismen für die Bilanzierung von Cash Flow Hedges auf das in Beispiel 15 beschriebene Szenario würde der im sonstigen Ergeb­nis (OCI) kumulierte Gewinn oder Verlust aus den 20 FW des Sicherungs instruments dann in die GuV umgegliedert, wenn die Transaktion, mit der die Umsatzerlöse generiert werden, erfolgt. Dadurch wird jedoch lediglich der Gewinn oder Verlust aus den 20 FW der abge sicherten Umsatzerlöse in Höhe von 100 FW ausge­glichen, während die restlichen Umsatzerlöse in Höhe 80 FW sowie der Erwerb von Anlagevermögen in Höhe von 80 FW (d. h. die öko­nomische Absicherung) weiterhin zum Kassakurs bewertet würden. Dies hätte zur Folge, dass der Gewinn für die Berichtsperiode(n) die ökonomische Absicherung nicht widerspiegelt.

IFRS 9 ändert die Vorgehensweise für die Bilanzierung von Cash Flow Hedges für solche Nettopositionen dahin gehend, dass der Währungsgewinn oder ­verlust aus den sich aus den Umsatzerlö­sen ergebenden Cashflows in Höhe von 80 FW, welche die GuV in der früheren Periode beeinflussen, vorgetragen werden muss, um den Währungsgewinn oder ­verlust aus den aus dem Erwerb von Anlagenvermögen resultierenden Cashflows, die die GuV in späteren Perioden beeinflussen, auszugleichen. Dies wird dadurch erreicht, dass die Gewinne oder Verluste aus der natürlichen Absicherung im sonstigen Ergebnis (OCI) abgegrenzt und in die GuV umgegliedert werden, sobald die ausgleichenden Cashflows die GuV beeinflussen (siehe hierzu auch Beispiel 16).

Allerdings müssten die Transaktionen, die zu der Nettoposition führen, einzeln zum Zeitpunkt ihrer Durchführung und zu dem zum Transaktionszeitpunkt geltenden Kassawechselkurs erfasst werden. Daher werden sie nicht angepasst, um das Ergebnis der Absicherung widerzuspiegeln. Die vollständige Auswirkung der Sicherungsbilanzierung ist in einem gesonderten Posten in der GuV darzustellen. Dieser muss folgende Elemente enthalten:

• die Umgliederung von Gewinnen oder Verlusten aus der Absicherung der Nettoposition

• den Gewinn oder Verlust aus der natürlichen Absicherung, wobei die Gegenbuchung im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst wird

• die spätere Umgliederung des Gewinns oder Verlusts aus der natürlichen Absicherung vom sonstigen Ergebnis (OCI) in die GuV

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Die recht komplizierte oben beschriebene Vorgehensweise lässt sich am besten anhand eines Beispiels verdeutlichen:

Beispiel 16: Cash Flow Hedge einer auf eine Fremdwährung lautenden Nettoposition

Ein Unternehmen, dessen funktionale Währung auf CAD lautet, rechnet in zwölf Monaten mit Verkäufen in Höhe von 100 Mio. GBP und plant darüber hinaus in zwölf Monaten Investitionen zum Erwerb von Anlagevermögen in Höhe von 80 Mio. GBP. Die erwarteten Verkäufe und Investitionen (d. h. die Gruppe) werden als Grundgeschäft designiert und die sich daraus ergebende Nettoposition wird durch einen Terminkontrakt über den Verkauf von 20 Mio. GBP in zwölf Monaten abgesichert. Das Anlagevermögen wird linear über einen Zeitraum von acht Jahren abgeschrieben. Zur Vereinfachung sei angenommen, dass der Kassakurs dem Terminkurs entspricht.

Die GBP/CAD-Kassakurse lauten:Zu Beginn der Sicherungsbeziehung (Anfang von Jahr 1) 1,50Nach 12 Monaten (Ende von Jahr 1) 1,60

Das Unternehmen würde die folgenden Buchungen vornehmen:

Jahr 1 (Beträge in Mio.)

Sonstiges Ergebnis (OCI) CAD 2Sicherungsderivat CAD 2

Bilanzielle Abbildung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments (GBP 20 Mio. × [1,50 – 1,60])

Zahlungsmittel CAD 160 Umsatzerlöse CAD 160Bilanzielle Abbildung der Verkäufe in Höhe von GBP 100 Mio. zum aktuellen Kassakurs von 1,60 (GBP 100 Mio. × 1,60)

Sachanlagen CAD 128 Zahlungsmittel CAD 128Bilanzielle Abbildung des Erwerbs von Anlagevermögen in Höhe von GBP 80 Mio. zum aktuellen Kassakurs von 1,60 (GBP 80 Mio. × 1,60)

Sicherungsderivat CAD 2 Zahlungsmittel CAD 2 Bilanzielle Abbildung der Erfüllung des Terminkontrakts

Gewinne/Verluste aus der Absicherung der Nettoposition CAD 2 Sonstiges Ergebnis (OCI) CAD 2 Aus der Cash­Flow­Hedge­Rücklage in die GuV umgegliederter Betrag

Gewinne/Verluste aus der Absicherung der Nettoposition CAD 8 Sonstiges Ergebnis (OCI) CAD 8Abgrenzung der natürlichen Absicherung aus der GuV in das sonstige Ergebnis (OCI) (GBP 80 Mio. × [1,60 – 1,50])

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Beispiel 16: Cash Flow Hedge einer auf eine Fremdwährung lautenden Nettoposition (Forts.)

Der Nettogewinn für die Periode beträgt 150 Mio. CAD, was dem Verkauf von 100 Mio. GBP zum abgesicherten Kurs von 1,50 entspricht (wenngleich in zwei unterschiedlichen Posten ausgewiesen).

Jahre 2 bis 9 (Beträge in Mio.)

Abschreibungen CAD 16 Sachanlagen CAD 16Bilanzielle Abbildung der linearen Abschreibung des Anlagevermögens (CAD 128 × 12,5 %).

Sonstiges Ergebnis (OCI) CAD 1 Gewinne/Verluste aus der Absicherung der Nettoposition CAD 1Umgliederung von Teilen des abgegrenzten Gewinns aus dem sonstigen Ergebnis (OCI) in die GuV (CAD 8 Mio. × 12,5 %).

Der Nettoverlust jeder Periode beträgt 15 Mio. CAD, was der Abschreibung (zu einem Abschreibungssatz von 12,5 %) eines Gegenstands des Anlagevermögens von 80 Mio. GBP, der zum abgesicherten Kurs von 1,50 erworben wurde, entspricht.

Überblick

GuV (in Mio. CAD)

J1 J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 Gesamt

Umsatzerlöse 160 160

Abschreibungen (16) (16) (16) (16) (16) (16) (16) (16) (128)

Gewinne/Verluste aus der Absicherung der Nettoposition (10) 1 1 1 1 1 1 1 1 (2)

Gewinn/Verlust 150 (15) (15) (15) (15) (15) (15) (15) (15) 30

Bilanz (in Mio. CAD)

J1 J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9

Zahlungsmittel 30

Sachanlagen 128 112 96 80 64 48 32 16 0

Rücklage für Sicherungsgeschäfte (sonstiges Ergebnis [OCI]) (8) (7) (6) (5) (4) (3) (2) (1) 0

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Das IASB will ein eigenständiges Bilanzie-rungsmodell für Macro Hedges entwickeln, das auf den Risikomanagementaktivitäten eines berichtenden Unternehmens basieren würde. Obwohl das Modell in erster Linie für Finanzinstitute konzipiert sein soll, könnte es auch für einige Unternehmen nützlich sein, die dem Macro Hedging ähnliche Strategien anwenden.

Die Transaktionen innerhalb einer Nettoposition sind weiterhin zu ihren Kassakursen zu bewerten, wobei die Auswirkung der Absicherung in einem gesonderten Posten darzustellen ist. Anders ausgedrückt: Obwohl die Absicherung aus einer saldierten Per­spektive erfolgt, unterliegen die für die einzelnen abgesicherten Transaktionen ausgewiesenen Beträge nach wie vor Schwankungen.

Damit eine Nettoposition die Voraussetzungen für die Sicherungs­bilanzierung im Rahmen eines Cash Flow Hedge erfüllt, müssen in der Dokumentation der Sicherungsbeziehung für jeden einzelnen Posten innerhalb der Nettoposition dessen Betrag und Art sowie die Berichtsperiode, in der sich dieser Posten in der GuV auswirken wird, angegeben werden.

3.6.4 Null-NettopositionenDas in IFRS 9 eingeführte Konzept der Designation von Netto­positionen als Grundgeschäft beinhaltet auch die Absicherung von Null­Nettopositionen. Gelegentlich sichert ein Unterneh­ men eine Gruppe von Posten ab, bei der die Grundgeschäfte das gesteuerte Risiko vollständig ausgleichen. Dem Unter­nehmen ist es gestattet, eine solche Null­Nettoposition unter folgenden Voraussetzungen in einer Sicherungsbeziehung zu designieren:

• Die Absicherung ist Teil einer rollierenden Nettorisiko­ absicherung.

• Es werden Sicherungsinstrumente zur Absicherung des Netto­risikos eingesetzt, wenn sich der Umfang der abgesicherten Nettoposition während der Dauer der rollierenden Nettorisiko­absicherung verändert und es sich bei der abgesicherten Nettoposition um keine Null­Nettoposition handelt.

• Das Unternehmen würde normalerweise die Sicherungs­bilanzierung auf solche Nettopositionen anwenden, wenn die Nettoposition nicht null beträgt.

• Die Nichtanwendung der Sicherungsbilanzierung auf die Null­ Nettoposition würde im Zeitverlauf zu inkonsistenten Bilanzie­rungsergebnissen führen (da die Sicherungsbilanzierung in einer Periode, in der die Nettoposition null beträgt, nicht auf ansonsten gleiche Risikoarten angewendet werden dürfte).

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3.6.5 Bilanzielle Abbildung von Macro HedgesDas Kerngeschäft von Finanzinstituten, insbesondere Privat­kundenbanken, besteht im Sammeln finanzieller Mittel von Kunden, die anschließend in Form von Darlehen an andere Kunden aus­gereicht werden. Dazu zählen typischerweise Instrumente wie Giro­ und Sparkonten, Spareinlagen und Kredite, Darlehen und Hypo­theken, die in der Regel zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden. Die Differenz zwischen Zinseinnahmen und Zinsaufwendungen in Verbindung mit diesen Instrumenten (d. h. die Nettozinsmarge) ist eine der Hauptertragsquellen.

Die Nettozinsmarge einer Bank ist dem Risiko von Änderungen der zugrunde liegenden Zinssätze ausgesetzt – ein Risiko, das die meisten Banken (ökonomisch) absichern, indem sie Derivate (in der Regel Zinsswaps) abschließen. Die Anwendung der Vor­schriften zur Sicherungsbilanzierung(gemäß Definition in IAS 39 oder IFRS 9) auf solche Sicherungsstrategien auf der Basis ein­zelner Posten kann sich aufgrund der Eigenschaften der zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten als schwierig erweisen:

• Vorfälligkeitsoptionen sind ein häufiges Merkmal zahlreicher festverzinslicher Kundendarlehen. Kunden üben solche Optio­nen aus vielerlei Gründen aus, z. B. wenn sie den Wohnort wechseln, jedoch nicht unbedingt als Reaktion auf Zinsände­rungen. Ihr Verhalten lässt sich auf Portfoliobasis erheblich besser vorhersagen als auf Einzelfallbasis.

• Aufgrund der Vielzahl der verwendeten Finanzinstrumente wenden Banken ihre Sicherungsstrategien üblicherweise auf Makro­ (oder Portfolio­)Basis an, wobei sich die Zahl der ein­zelnen Finanzinstrumente im abgesicherten Portfolio laufend ändern kann.

Obwohl IAS 39 auf Macro Hedges angewendet werden kann und Leitlinien für die Bilanzierung von Fair Value Hedges und Cash Flow Hedges von Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken auf Port­foliobasis existieren, wenden Unternehmen in solchen Fällen nicht immer die Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung an. Denn nicht alle Ursachen für Zinsrisiken erfüllen die Voraussetzun­gen für die Sicherungsbilanzierung, die praktische Anwendung von IAS 39 kann komplex sein und Cash­Flow­Hedge­Ansätze können zu Schwankungen im sonstigen Ergebnis (OCI) führen.

Einige europäische Banken haben stattdessen von den von der Europäischen Union eingeräumten Ausnahmeregelungen (sog. Carve­outs) in Bezug auf bestimmte in IAS 39 enthaltene Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung Gebrauch gemacht.

Anstatt besondere Vorschriften für die Sicherungsbilanzierung in IFRS 9 zu entwickeln, die speziell für Macro­Hedging­Strategien konzipiert sind, will das IASB ein separates Bilanzierungsmodell für Macro Hedges erarbeiten, das auf den Risikomanagementaktivi­täten eines Unternehmens basieren würde. Die Bilanzierung von Macro Hedges war ursprünglich Teil des IASB­Projekts zur Erset­zung von IAS 39 durch IFRS 9. Das IASB erkannte jedoch, dass die Entwicklung des neuen Bilanzierungsmodells Zeit in Anspruch nehmen und sich aller Voraussicht nach von dem allgemeinen Kon­zept zur Sicherungsbilanzierung unterscheiden würde. Im Mai 2012 beschloss das Board daher, den Teil des Projekts, der sich auf die Bilanzierung von Macro Hedges bezieht, aus IFRS 9 herauszuneh­men, um mehr Zeit für die Entwicklung eines Bilanzierungsmo­dells zu haben, ohne den Zeitplan für den Abschluss der anderen Elemente von IFRS 9 zu gefährden.

Obwohl das Modell in erster Linie für Finanzinstitute konzipiert sein soll, könnte es auch für einige andere Unternehmen nützlich sein, die Macro­Hedging­Strategien anwenden. Das IASB hat ein diesbezügliches Diskussionspapier veröffentlicht, zu dem bis zum 17. Oktober 2014 Kommentierungen interessierter Anspruchs­gruppen erbeten werden.

3.6.6 Anwendung der Sicherungsbilanzierung auf Macro-Hedging-Strategien nach IFRS 9Aufgrund seines laufenden Projekts zur Entwicklung eines Bilan­zierungsmodells, das insbesondere für Macro Hedges konzipiert ist (siehe hierzu auch Kapitel 3.6.5), hat das IASB eine Ausnah­meregelung vom Anwendungsbereich der in IFRS 9 enthaltenen Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung geschaffen. Diese ermög­licht es Unternehmen, bei der Absicherung des Zinsänderungs­risikos von Portfolios die diesbezüglich spezifischen Regelungen für die Bilanzierung von Fair Value Hedges gemäß IAS 39 anzu­wenden, bis das Projekt abgeschlossen ist und die Vorschriften in Kraft treten. Die Anwendungsleitlinien in IAS 39 enthalten außer­dem besondere Erläuterungen bezüglich der Umsetzung der Vor­schriften zur Bilanzierung von Cash Flow Hedges, wenn Finanz­institute Zinsrisiken auf Nettobasis steuern.

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Das IASB hat beschlossen, diese Anwendungsleitlinien nicht in IFRS 9 zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund waren zahlreiche Finanzinstitute besorgt, dass sie ihre bisherigen Absicherungs­strategien im Rahmen des Macro Cash Flow Hedging zukünftig nach IFRS 9 nicht mehr weiterverwenden könnten. Das IASB hat deutlich gemacht, dass dieser Beschluss mit breiter Zustimmung erfolgt ist (d. h., er bedeutet nicht, dass das IASB die Anwendungs ­ leit linien ablehnt, und mit dem Beschluss sollte nicht impliziert werden, dass Unternehmen zukünftig keine Bilanzierungen von Macro Cash Flow Hedges nach IFRS 9 mehr vornehmen dürfen).

Ungeachtet dessen hat das IASB ferner beschlossen, Unterneh­men ein Bilanzierungswahlrecht einzuräumen, bis das Projekt zur Bilanzierung von Macro Hedges abgeschlossen ist. Unterneh­men können

• die in IFRS 9 enthaltenen neuen Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung in vollem Umfang anwenden,

• die neuen, in IFRS 9 enthaltenen Vorschriften auf alle Sicherungs­beziehungen beziehen, mit Ausnahme von Portfolio­Fair­Value­ Hedges, bei denen das Unternehmen auch die Paragrafen, die IAS 39 hinzugefügt wurden, als diese spezielle Art von Absiche­rung eingeführt wurde (IAS 39.81A, 89A und A114–A132), anwenden muss, d. h., ein Unternehmen muss diesbezüglich alle Vorschriften für die Sicherungsbilanzierung gemäß IAS 39 erfüllen (z. B. den quantitativen Effektivitätsnachweis in den Grenzen zwischen von 80 % bis 125 % erbringen), einschließ­lich der Paragrafen, die sich konkret auf den Portfolio­Fair­Value­ Hedge beziehen, oder

• die Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung gemäß IAS 39 weiterhin auf alle Sicherungsbeziehungen anwenden.

3.7 KreditrisikenZahlreiche Finanzinstitute sichern das sich aus der Ausreichung von Darlehen oder Darlehenszusagen ergebende Risiko durch Credit Default Swaps (CDS) ab. Dies würde in vielen Fällen zu einer Rechnungslegungsinkongruenz führen, da Darlehen und Darle­henszusagen in der Regel nicht erfolgswirksam zum beizulegen­den Zeitwert bewertet werden. Die einfachste Vorgehensweise bestünde darin, das Kreditrisiko als Risikokomponente in einer Sicherungsbeziehung zu designieren. Das IASB hat jedoch darauf

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hingewiesen, dass das Kreditrisiko nicht die Voraussetzungen für Risikokomponenten erfüllt, da es schwierig ist, es als eigenstän­diges Risiko abzutrennen. Aufgrund dessen führt die Rechnungs­legungsinkongruenz zu Schwankungen in der GuV.

Das IASB hat sich in seinen Beratungen zur Sicherungsbilanzie­rung in IFRS 9 intensiv mit der Absicherung von Kreditrisiken befasst. Dies spiegelt sich in der Anzahl von Paragrafen wider, in denen die Grundlage für die Schlussfolgerungen des Boards beschrieben wird. Der ursprüngliche Exposure Draft sah zwar keine Änderungsvorschläge zu diesem Bereich vor, das IASB hat die interessierten Parteien jedoch gebeten, Stellung zu drei alternativen Ansätzen zu nehmen. Das Feedback aus den einge­gangenen Kommentierungsschreiben hat deutlich gemacht, dass die Bilanzierung von Strategien zur Absicherung von Kredit­risiken viele Finanzinstitute vor erhebliche Probleme stellt.

In seinen Folgeberatungen hat das Board seine Auffassung bestä­tigt, dass das Kreditrisiko nicht für eine Designation als eigen­ständige Risikokomponente geeignet ist. Es hat jedoch beschlos­sen, dass ein Unternehmen, das Maßnahmen zur wirtschaftlichen Absicherung von Kreditrisiken ergreift, jederzeit die Möglich­keit haben soll, ein Darlehen, eine Darlehenszusage oder eine finan zielle Garantie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeit­wert zu bewerten, sofern das Unternehmen eine Risikomanage­ment strategie auf diese Instrumente anwendet, um Änderun­gen des Kreditrisikos auszugleichen. Dieses Wahlrecht kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Emittent und der Rang des Vermögenswerts, auf den sich das Kreditderivat bezieht, mit denen des abgesicherten Risikos identisch sind (d. h., der Name des Emittenten und die Einstufung des Risikos müssen übereinstimmen). Die Bilanzierung des Kreditderivats würde sich nicht ändern, d. h., das Derivat würde wie bisher erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Sofern von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, wird die zu diesem Zeitpunkt bestehende Differenz zwischen dem Buch­wert (sofern vorhanden) und dem beizulegenden Zeitwert des erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designierten Finanz­instruments unmittelbar in der GuV erfasst. Durch diese Bewer­tungsanpassung würden nicht nur Änderungen des Kreditrisikos, sondern auch andere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, z. B. Änderungen des Zinsrisikos, abgebildet.

Ein weiterer Unterschied zu einem Fair Value Hedge besteht da­rin, dass die Finanzinstrumente, deren Kreditrisiko abgesichert wird, in voller Höhe mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet und nicht nur um Änderungen des tatsächlich abgesicherten Risi­kos angepasst werden. Infolge der Absicherung des Kreditrisikos muss das Unternehmen auch das Finanzinstrument neu bewerten, um die allgemeinen Auswirkungen des Zinsänderungsrisikos, die zu Ergebnisschwankungen führen werden, widerzuspiegeln.Das Unternehmen hat die besondere Bilanzierung von Absiche­rungen des Kreditrisikos entsprechend seinem tatsächlichen Risiko­management einzustellen. Dies wäre der Fall, wenn das Kreditrisiko entweder nicht länger besteht oder nicht mehr durch Kreditderi­vate abgesichert wird (unabhängig davon, ob das Kreditderivat weiterhin besteht oder verkauft, gekündigt oder erfüllt wird).

Bei Beendigung der Bilanzierung wird der beizulegende Zeit­wert des Darlehens zu dessen fortgeführten Anschaffungskosten bestimmt und es wird ein neuer Effektivzinssatz auf dieser Grund­lage berechnet. Der beizulegende Zeitwert einer Darlehenszu­sage oder einer finanziellen Garantie wird über die Restlaufzeit des Finanzinstruments abgeschrieben, sofern IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen nicht einen höheren als den noch nicht abgeschriebenen Betrag vorschreibt.

Im Gegensatz zu der in IFRS 9 vorgesehenen Fair­Value­Option bietet das Wahlrecht, Finanzinstrumente, deren Kreditrisiko mithilfe von Kreditderivaten abgesichert wird, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, folgende Vorteile:

• Das Wahlrecht kann nach dem erstmaligen Ansatz des Finanz­instruments angewendet werden.

• Das Wahlrecht kann auf einen Teil des Finanzinstruments (statt nur auf das ganze Finanzinstrument) angewendet werden.

• Die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert kann beendet werden.

Somit stellt die neue Regelung zwar keinen gleichwertigen Ersatz für die Bilanzierung von Fair Value Hedges dar, räumt jedoch verschiedene Kritikpunkte von Unternehmen, die Credit Default Swaps zur Absicherung von Kreditrisiken verwenden, aus dem Weg.

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IAS 39 enthält einige Restriktionen zu den für das Hedge Accounting zulässigen Arten von Sicherungsinstrumenten. Darin spiegelt sich wider, dass das Ziel der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IAS 39 hauptsächlich darin besteht, Rechnungslegungs­inkongruenzen, die aus der erfolgswirksamen Bilanzierung von Derivaten zum beizulegenden Zeitwert resultieren, zu beseitigen. IFRS 9 verfolgt einen anderen Ansatz, der sich darauf konzentriert, welche Instrumente für Absicherungszwecke verwendet werden. Deshalb ist es Unternehmen nach den neuen Regelungen nunmehr auch gestattet, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeit­wert bilanziert werden, als Sicherungsinstrumente zu designieren.7

Dies sind die Folgen:

• Eine erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designierte Verbindlichkeit (bei der die Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen des eigenen Kreditrisikos

4 Sicherungsinstrumente

Beispiel 17: Absicherung eines erwarteten Rohstoffkaufs mit einem Investment in Rohstofffonds oder börsengehandelten Rohstoffinvestments (exchange-traded commodities; ETCs)

Ein Unternehmen ist aufgrund von mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Rohölkäufen, die an den Brent­Rohölindex gekoppelt sind, dem Risiko von Schwankungen seiner Cashflows ausgesetzt. Das Unternehmen möchte das sich durch Änderungen des Preises für Rohöl der Sorte Brent ergebende Cashflowrisiko absichern. Anstatt Derivatkontrakte zu verwenden, erwirbt das Unter­nehmen börsengehandelte Titel, die die Entwicklung von Brent­Rohöl­Terminkontrakten wie z. B. Rohstofffonds oder börsengehandelte Rohstoffinvestments (exchange­traded commodities; ETCs) nachbilden. ETCs haben die rechtliche Form von Schuldverschreibungen, die an die Preisentwicklung eines Rohstoffs gekoppelt sind (entweder direkt an den Kassakurs oder über einen Warenterminkontrakt). Sie können wie börsengehandelte Fonds gehandelt werden. Da es sich rechtlich gesehen aber um Schuldverschreibungen handelt, beinhalten sie für den Emittenten ein Kreditrisiko (das üblicherweise durch Besicherung mittels physisch hinterlegter Rohstoffe oder andere geeignete Sicherheiten reduziert wird).

Bei diesen Investments handelt es sich um Finanzinstrumente, die (gemäß IFRS 9) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Daher wären sie als Sicherungsinstrumente geeignet, sofern alle sonstigen Voraussetzungen für das Hedge Accounting erfüllt sind. Insbesondere müsste bei der Effektivitätsbeurteilung berücksichtigt werden, dass sich die Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Investments vom Barwert der kumulativen Änderung der Cashflows aus den erwarteten Rohölkäufen unterscheidet. Die Gründe hierfür sind z. B. sog. Tracking Errors (d. h., das Investment bildet die Entwicklung von Terminkontrakten nicht exakt nach) und die Tatsache, dass es sich bei den Investments um voll finanzierte Kassainstrumente handelt, während die Cashflows aus den erwarteten Transaktionen erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt eintreten werden.

zurückzuführen ist, im sonstigen Ergebnis [OCI] erfasst wird) kann nicht als Sicherungsinstrument designiert werden. Das liegt daran, dass nicht die gesamte Änderung des beizulegen­den Zeitwerts in der GuV erfasst wird, was es dem Unterneh­men faktisch ermöglichen würde, bei der Beurteilung und Er­mittlung der Ineffektivität der Sicherungsbeziehung sein eigenes Kredit risiko zu ignorieren. Das stünde nicht im Einklang mit den Konzepten des Hedge Accounting.

• Ein Eigenkapitalinstrument, dessen Änderungen des beizule­genden Zeitwerts das Unternehmen nach Wahl im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst, erfüllt nicht die Voraussetzungen, um bei einer Absicherung von Währungsrisiken als Sicherungsins­trument designiert zu werden. Auch in diesem Fall werden die Änderungen des beizu legenden Zeitwerts nicht in der GuV erfasst, was mit der für Fair Value Hedges und Cash Flow Hedges vorgeschriebenen Vorgehensweise nicht vereinbar ist.

7 Im Gegensatz dazu war nach IAS 39 lediglich die Designation von nicht derivativen Finanzinstrumenten als Sicherungsinstrumente zur Absicherung von Währungsrisiken zulässig.

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Sicherungsinstrumente

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IAS 39 enthält eine Restriktion, wonach es nicht gestattet ist, eine Sicherungsbeziehung lediglich für einen Teil der Periode, in der ein Sicherungsinstrument im Umlauf ist, zu designieren. Im Wesentlichen bleibt diese Restriktion bestehen. Allerdings wurde ihr Wortlaut dahin gehend präzisiert, dass ein Sicherungsinstru­ment nicht für einen Teil der Änderung seines beizulegenden Zeit­werts, der lediglich auf einen Teilabschnitt der Periode, in der das Sicherungsinstrument im Umlauf bleibt, zurückzuführen ist, designiert werden darf. Dadurch wird klargestellt, dass ein Unternehmen eine nur einem Teil der betreffenden Periode zuzu­ordnende Komponente eines Finanzinstruments nicht als Siche­rungsinstrument designieren darf, sondern nur das gesamte Finanzinstrument über dessen Restlaufzeit (ungeachtet der Tat­sache, dass das Unternehmen den Zeitwert einer Option, die Terminkomponente eines Terminkontrakts oder den Fremdwäh­rungs­Basis­Spread von der Designation ausnehmen kann; siehe hierzu unsere Erläuterungen in Kapitel 7.1 und 7.2).

Bei der Absicherung von Währungsrisiken wird die Fremdwäh­rungsrisikokomponente eines nicht derivativen Finanzinstru­ments gemäß IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen bestimmt. Das bedeutet, dass ein Unternehmen beispielsweise das Kassakursrisiko von Verkäufen in Fremdwährung, die mit ho­her Wahrscheinlichkeit innerhalb von zwölf Monaten stattfinden, durch eine auf dieselbe Währung lautende finanzielle Verbindlich­keit mit einer Laufzeit von sieben Jahren absichern könnte. Bei der Ermittlung der Ineffektivität wäre jedoch zu beachten, dass die Fremdwährungsneubewertung der erwarteten Verkäufe

IFRS 9 gestattet es Unternehmen, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst werden, als Sicherungsinstrumente zu designieren.

Unsere Sichtweise Die Möglichkeit, nicht derivative Finanzinstrumente als Siche­rungsinstrumente zu designieren, kann hilfreich sein, wenn ein Unternehmen keinen Zugang zu Derivatemärkten hat (z. B. aufgrund länderspezifischer Vorschriften, wonach es Unter­nehmen nicht gestattet ist, solche Instrumente zu halten), keinen Margin–Verpflichtungen zur Sicherungsunterlegung unter liegen möchte oder keine unbesicherten OTC­Derivate abschließen will. Der Kauf und Verkauf von Finanzinvestitionen kann in solchen Fällen für Unternehmen einfacher sein als der Abschluss von Derivaten.

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abzuzinsen ist, das Sicherungsinstrument (d. h. die gemäß IAS 21 bestimmte Fremdwährungskomponente der finanziellen Ver­bindlichkeit) hingegen nicht. Dies würde zu einer gewissen Ineffek­tivität führen (siehe hierzu auch Kapitel 6.4.1).

Unverändert übernommen wurde auch die bisherige Regelung, wonach erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Derivate die Kriterien eines Sicherungsinstruments erfüllen. Die einzige Ausnahme hiervon bilden weiterhin geschriebene Optio­nen, es sei denn, die geschriebene Option wird designiert, um eine erworbene Option auszugleichen. Dazu zählen auch Absiche­rungen von erworbenen Optionen, die in ein anderes Finanzinstru­ment eingebettet sind.

Zwei oder mehrere Finanzinstrumente können gemeinsam als Sicherungsinstrumente designiert werden. Dies war bereits nach IAS 39 gestattet. Des Weiteren wurde die Vorschrift unverändert belassen, nach der ein einzelnes Instrument, das sich aus einer geschriebenen Option und einer erworbenen Option zusammen­setzt, z. B. ein Zins­Collar, nicht als Sicherungsinstrument desig­niert werden darf, wenn es zum Zeitpunkt der Designation eine geschriebene Nettooption darstellt.

Die Vorschrift, dass das Sicherungsinstrument aus einem Vertrag resultieren muss, der mit einer Partei außerhalb des berichtenden Unternehmens geschlossen wurde, bleibt bestehen.

Beispiel 18: Absicherung des Währungsrisikos einer künftigen Transaktion unter Verwendung eines kombinierten Optionsinstruments

Ein Unternehmen ist einem Währungsrisiko aus einer mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion in Fremdwährung ausgesetzt. Um dieses Risiko abzusichern, schließt das Unternehmen einen Collar ab, indem es eine Long­Call­Option und eine Short­Put­Option miteinander kombiniert. Die auf die Long­Call­Option gezahlte Prämie entspricht der aus der Short­Put­Option erhaltenen Prämie (sog. Zero­Cost­Collar).

Das Unternehmen designiert die Kombination der beiden Instrumente in einem Cash Flow Hedge zur Absicherung seiner mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion.

Unsere Sichtweise In der Praxis werden zahlreiche Zero­Cost­Collars als rechtlich eigenständige geschriebene und erworbene Optionen abge­wickelt. Auf den ersten Blick ließe sich daher argumentieren, dass solche Transaktionen nicht als zusammengesetztes Sicherungsinstrument behandelt werden dürfen. Aus unserer Sicht stellt IFRS 9 klar, dass die Verwendung solcher gemein­sam designierten Sicherungsinstrumente nur dann zulässig ist, wenn es sich bei dem zusammengesetzten Instrument zum Zeitpunkt der Designation nicht um eine geschriebene Netto­position handelt.

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5.1 Designation

Unverändert zu den Regelungen des IAS 39 muss eine Sicherungs­beziehung aus geeigneten Sicherungsinstrumenten und Grund­geschäften bestehen, um die Voraussetzungen für das Hedge Accounting zu erfüllen (siehe hierzu die Ausführungen in den Kapiteln 3 und 4). Auch muss zu Beginn der Sicherungs beziehung nach wie vor eine formale Designation vorgenommen und eine entsprechende Dokumentation erstellt werden. Letztere beinhaltet auch eine Beschreibung des der Sicherungsbeziehung zugrunde liegenden Risikomanagementziels des Unternehmens und stellt dar, inwieweit dieses mit der Gesamtrisikomanagementstrategie im Einklang steht. In der Dokumentation müssen darüber hinaus das Sicherungsinstrument, das Grundgeschäft und die Art des abzu­sichernden Risikos festgelegt sowie beschrieben werden, wie das Unternehmen beurteilen wird, ob die Sicherungsbeziehung die Effektivitätsanforderungen erfüllt.

Jedoch wird der Risikomanagementstrategie und ­zielsetzung des Unternehmens in IFRS 9 im Vergleich zu den Regelungen des IAS 39 eine größere Bedeutung beigemessen, da nunmehr diese Kriterien Auswirkungen auf die Beendigung des Hedge Accounting und die geforderten Angaben zur Bilanzierung von Sicherungs­beziehungen haben können. IFRS 9 schreibt zudem die Dokumen­tation des Absicherungsverhältnisses (hedge ratio) sowie mög­licher Ursachen für Ineffektivitäten vor; diese muss im Rahmen einer fortlaufenden Sicherungsbeziehung gegebenenfalls aktuali­siert werden.

Auch zukünftig können Unternehmen lediglich eine von drei Arten von Sicherungsbeziehungen designieren: einen Fair Value Hedge, einen Cash Flow Hedge oder eine Absicherung einer Investition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Zu Absicherungen des Währungsrisikos einer festen Verpflichtung können Unternehmen weiterhin entweder einen Fair Value Hedge oder einen Cash Flow Hedge designieren.

Anders als in IAS 39 sind Unternehmen allerdings nicht länger verpflichtet, eine quantitative Effektivitätsbeurteilung vorzuneh­men, um anhand der geforderten Mindesteffektivität von 80 bis 125 % nachzuweisen, dass die Sicherungsbeziehung in jeder

5QualifizierendeKriterien

beliebigen Berichtsperiode hoch wirksam war. IFRS 9 verwendet für die Effektivitätsbeurteilung stattdessen einen neuen Ansatz, der ausschließlich prospektiv wirkt, keine Mindesteffektivität vorgibt und je nach Sachlage auch eine qualitative Beurteilung erlaubt. Nach dem neuen Ansatz kann es auch erforderlich sein, die Methode für die Beurteilung der Effektivität infolge veränderter Rahmen­bedingungen zu ändern. In diesem Fall ist die Dokumentation der Sicherungsbeziehung zu aktualisieren, ohne dass dies jedoch zur Beendigung der Sicherungsbeziehung führt.

Gemäß IFRS 9 qualifiziert eine Sicherungsbeziehung nur dann für die Anwendung des Hedge Accounting, wenn sie alle nachstehend aufgeführten Effektivitätsanforderungen erfüllt: • Zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument

besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang.

• Die Auswirkung des Kreditrisikos dominiert nicht die Wert­änderungen, die aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang resultieren.

• Das Absicherungsverhältnis (hedge ratio) der Sicherungs­beziehung entspricht dem Verhältnis zwischen der designierten Menge oder dem Nominalbetrag des Grundgeschäfts, den das Unternehmen tatsächlich absichert, und dem designierten Betrag oder dem Nominalbetrag des Sicherungsinstruments, den das Unternehmen tatsächlich designiert, um diese Menge oder den Nominalbetrag des Grundgeschäfts abzusichern. Diese Designation darf jedoch kein Ungleichgewicht im Verhält­nis zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstru­ment aufweisen, aus dem sich eine Ineffektivität der Siche­rungsbeziehung ergäbe (unabhängig davon, ob diese erfasst würde oder nicht), die zu einem Rechnungslegungsergebnis führen könnte, das nicht mit dem Risikomanagementziel im Ein­klang stünde.

Die vorgeschriebenen Schritte für die Designation einer Siche­rungsbeziehung sind in dem folgenden Entscheidungsbaum dargestellt:

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Qualifizierende Kriterien

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Eine statistische Korrelation ist an sich nicht ausreichend, um festzustellen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Das Unternehmen kann jedoch eine Regressionsanalyse durchführen, um Anhaltspunkte für den wirtschaft-lichen Zusammenhang zu erhalten.

Abbildung 1: Schritte zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen Die einzelnen Schritte der Effektivitätsbeurteilung werden im Folgenden näher erläutert.

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Festlegung Risikomanagement- strategie und -ziel

Besteht zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument ein wirtschaftlicher Zusammenhang?

Dominiert die Auswirkung des Kreditrisikos die Wertänderungen, die sich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang ergeben?

Basiert die Hedge Ratio auf den tatsächlich für das Risikomanagement (RM) verwendeten Mengen?

Spiegelt die Hedge Ratio ein Ungleichgewicht wider, das zu einer Ineffektivität führen könnte?

Formale Designation und Dokumentation

Um Ineffektivitäten zu vermeiden, kann die Hedge Ratio von dem im Risikomanagement verwendeten Absiche- rungsverhältnis abweichen.

Bestimmung der geeigneten Grundgeschäfte und Sicherungs- instrumente

Nein

Ja

Ja

Nein

Ja

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5.2 Wirtschaftlicher Zusammenhang

Die erste Voraussetzung verlangt, dass zu erwarten sein muss, dass sich das Sicherungsinstrument und das Grundgeschäft infolge einer Änderung des abgesicherten Risikos entgegengesetzt ent­wickeln. Diese Beurteilung hat auf der Grundlage wirtschaftlicher Zusammenhänge und nicht auf willkürlicher Basis zu erfolgen, was der Fall sein könnte, wenn die Sicherungsbeziehung lediglich auf einer statistischen Korrelation basiert. Eine statistische Korre­lation kann jedoch einen Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Zusammenhang liefern.

Viele Sicherungsbeziehungen werden dieses Erfordernis automa­tisch erfüllen, da die dem Sicherungsinstrument zugrunde lie­gende Transaktion häufig dem abgesicherten Risiko entspricht oder mit diesem weitgehend identisch ist. Auch wenn es Abwei­chungen zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinst­rument gibt, kann der wirtschaftliche Zusammenhang häufig an­hand einer qualitativen Beurteilung nachgewiesen werden. Wenn jedoch die wesentlichen Bedingungen des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts nicht weitgehend übereinstimmen, legt IFRS 9 nahe, dass das Unternehmen lediglich auf der Grundlage einer quantitativen Beurteilung in der Lage ist festzustellen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Diese Beurteilung, gleich ob qualitativer oder quantitativer Art, müsste neben anderen möglichen Ursachen für Rechnungslegungs­inkongruenzen zwischen dem designierten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument auch die folgenden Punkte berücksichtigen:

• die Fälligkeit• die Menge oder den Nominalbetrag• die Eintrittszeitpunkte der Cashflows• Unterschiede bei den zugrunde liegenden Zinssätzen oder

in Bezug auf Qualität und Standort• die Methoden der Zählung/Berücksichtigung von Tagen• das Kreditrisiko, einschließlich der Auswirkung von

Sicherheiten• die Frage, inwieweit das Sicherungsinstrument bei der

Designation bereits „im Geld“ oder „aus dem Geld“ ist

IFRS 9 schreibt keine bestimmte Methode vor, um festzustellen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Ein Unternehmen sollte stattdessen eine geeignete Methode verwenden, die alle relevanten Merkmale der Sicherungsbeziehung berücksichtigt. Eine Möglichkeit ist die Durchführung einer statistischen Analyse, z. B. einer Regressionsanalyse, um die Beurteilung zu stützen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Diese Methode kann auch angewendet werden, um ein angemessenes Absiche­rungsverhältnis zu ermitteln. Wie jedoch bereits dargestellt wurde, hat das IASB darauf hingewiesen, dass das bloße Vorhandensein einer statistischen Korrelation zwischen zwei Variablen für sich allein nicht ausreicht, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Das folgende Beispiel veranschaulicht einen Ansatz, der auf einer qualitativen Beurteilung basiert:

Beispiel 19: Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen HKD und USD

Ein Unternehmen ist Währungsrisiken sowohl in Hongkong­Dollar (HKD) als auch in US­Dollar (USD) ausgesetzt. Das Unternehmen fasst seine Risiken aus den beiden Währungen zusammen und verwendet ausschließlich Absicherungen auf USD­Basis, um diese Währungsrisiken abzusichern.

Da der HKD auf eine Weise an den USD gekoppelt ist, die Schwankungen nur innerhalb einer sehr engen Bandbreite zulässt (7,75 bis 7,85 HKD je USD), kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass zwischen seinen Absicherungen auf USD­Basis und den auf HKD lautenden Währungsrisiken ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Das Unternehmen überwacht die Wechselkursbindung auf Änderungen hin und behandelt eventuelle Schwankungen des HKD innerhalb der engen Bandbreite als Ursache für eine gewisse Ineffektivität im Hinblick auf alle Absicherungen, bei denen sich das Grundgeschäft auf HKD­Beträge bezieht.

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Qualifizierende Kriterien

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5.3 Auswirkungen des Kreditrisikos

Um die Voraussetzungen für das Hedge Accounting zu erfüllen, schreibt IFRS 9 vor, dass die Auswirkungen von Änderungen des Kreditrisikos nicht so erheblich sein sollten, dass sie die Wert­änderungen dominieren, auch wenn ein wirtschaftlicher Zusam­menhang zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungs­instrument besteht. Das Kreditrisiko kann sich sowohl aus dem Sicherungsinstrument als auch aus dem Grundgeschäft ergeben und das Kreditrisiko der Vertragspartei oder das eigene Kredit­risiko des Unternehmens darstellen.

Die Feststellung, ob und inwieweit die Auswirkungen des Kredit­risikos die Wertänderungen dominieren, erfordert Ermessensaus­übung. Der Begriff „dominieren“ (to dominate) impliziert jedoch eindeutig, dass die Auswirkungen auf den beizulegenden Zeitwert des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments signifikant sein müssen. Gemäß den im Standard enthaltenen Leitlinien sind geringfügige Auswirkungen zu ignorieren, selbst wenn sie in einer bestimmten Periode die beizulegenden Zeitwerte stärker beein­flussen als die Änderungen des abgesicherten Risikos. Anders aus­gedrückt: Das Unternehmen muss nicht nur eine relative, sondern auch eine absolute Beurteilung vornehmen.

5.3.1 Kreditrisiko aus dem SicherungsinstrumentIFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts regelt eindeutig, dass die Auswirkungen des Kreditrisikos – sowohl diejenigen des Kreditrisikos der Vertragspartei als auch die des eigenen Kredit­risikos des Unternehmens – in die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einfließen müssen. Die Auswirkungen des Kreditrisikos auf die Bewertung des Sicherungsinstruments führen offensicht­lich zu einer gewissen Ineffektivität der Sicherungsbeziehung. Der erwartete Effekt dieser Ineffektivität darf nicht so groß sein, dass er den ausgleichenden Effekt einer signifikanten Änderung der Werte des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts neutralisiert (siehe auch unsere Erläuterungen in Kapitel 5.2).

Die Beurteilung des Kreditrisikos umfasst sowohl das Sicherungsinstru-ment als auch das Grundgeschäft.

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Heutzutage werden die meisten zwischen Finanzinstituten abge­schlossenen OTC­Derivate mit Barmitteln abgesichert. Des Weite­ren werden laufende Initiativen in verschiedenen Ländern, z. B. die European Market Infrastructure Regulation (EMIR) in der Euro­päischen Union oder der Dodd­Frank Act in den USA, zur Folge haben, dass künftig mehr Derivatekontrakte durch Barmittel abge­sichert werden. Bei einer Absicherung mit Barmitteln reduziert sich das Kreditrisiko für beide Vertragsparteien erheblich. Daraus lässt sich folgern, dass das Kreditrisiko die Änderung des beizu­legenden Zeitwerts solcher Sicherungsinstrumente wahrscheinlich nicht dominieren wird.

5.3.2 Kreditrisiko aus dem GrundgeschäftDie Analyse des Grundgeschäfts unterscheidet sich in einigen Punk­ten von der des Sicherungsinstruments, da nicht alle Arten von Grundgeschäften mit Kreditrisiken verbunden sind. So besteht bei Vorratsbeständen und erwarteten Transaktionen beispielsweise kein Kreditrisiko. Kreditforderungen unterliegen gewöhnlich einem Ausfallrisiko, während finanzielle Verbindlichkeiten dem eigenen Kreditrisiko des ausreichenden Unternehmens ausgesetzt sind.

Das Kreditrisiko kann die Wertänderung im Fall einer Absicherung einer künftigen Transaktion nicht dominieren, da die Transaktion per Definition lediglich erwartet wird, aber keine feste Verpflich­tung begründet. Das Kreditrisiko wird definiert als die Gefahr, dass ein Vertragspartner bei einem Geschäft über ein Finanzinstru­ment bei dem anderen Partner finanzielle Verluste verursacht, da er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Daher beinhalten auch Vorratsbestände kein Kreditrisiko. Folglich kann ein Kredit­risiko nur dann vorliegen, wenn das Unternehmen einen Vertrag abschließt (z. B. wenn es sich bei dem Grundgeschäft um eine feste Verpflichtung oder ein Finanzinstrument handelt).

Anders verhält es sich mit der Beurteilung, ob eine künftige Trans­aktion hoch wahrscheinlich ist. Auch wenn solch eine Transaktion selbst kein Kreditrisiko beinhaltet, so kann die Beurteilung, ob es als hoch wahrscheinlich anzusehen ist, dass diese Transaktion eintreten wird, durch das mit den potenziellen Vertragsparteien der erwarteten Transaktion verbundene Kreditrisiko indirekt beeinflusst werden. Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein Unternehmen ein Produkt nur an einen bestimmten Kunden im Ausland ver­kauft, diese Produktverkäufe auf eine Fremdwährung lauten und das Unternehmen keine anderen Kunden hat, denen es das Pro­dukt in dieser Fremdwährung verkaufen kann (oder keine anderen Verkäufe in dieser Fremdwährung tätigt). In diesem Fall würde das Kreditrisiko dieses einzelnen Kunden die Wahrscheinlichkeit, dass die erwarteten Verkäufe des Unternehmens in der betreffen­den Fremdwährung eintreten, indirekt beeinflussen. Verfügt das Unternehmen jedoch über einen breiteren Kundenstamm, denen es das Produkt in dieser Fremdwährung verkaufen kann, würde der potenzielle Ausfall eines bestimmten Kunden die Wahrschein­lichkeit, dass die erwarteten Verkäufe des Unternehmens in der betreffenden Fremdwährung eintreten, nicht nennenswert (oder gar nicht) beeinflussen.

Banken haben in der Regel für aufsichtsrechtliche und Rechnungs­legungszwecke Systeme implementiert, um das Kreditrisiko aus ihren Kreditportfolios zu ermitteln. Daher dürften sie in der Lage sein, Kredite zu identifizieren, deren Bonität sich so verschlech­tert hat, dass dies eine qualitative Beurteilung, ob das Kreditrisiko die Wertänderungen der Sicherungsbeziehung bestimmt, erfor­derlich macht.

Diese vorhandenen Systeme würden es den Banken darüber hinaus ermöglichen, bei der Absicherung des Zinsänderungsrisikos sol­cher Kredite die geeignete wirtschaftliche Absicherungsmethode zu bestimmen, wie folgendes Beispiel veranschaulicht:

Unsere Sichtweise Wir rechnen damit, dass in den meisten Fällen eine qualitative Beurteilung der Auswirkungen des Kreditrisikos vorgenommen wird. Unternehmen legen im Rahmen ihrer Risikomanagement­politik z. B. häufig bestimmte Höchstgrenzen für das Kredit­risiko fest. Die Bonität der Vertragsparteien wird regelmäßig überprüft. Die Risikomanagementpolitik eines Unternehmens kann vorsehen, dass bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, sobald sich eine erhebliche Verschlechterung des Kreditrisikos abzeichnet. Diese Maßnahmen können die Erfüllung des Deri­vats und ggf. dessen Novation auf eine andere Partei (in diesem Fall müsste die Sicherungsbeziehung beendet werden) oder die Vereinbarung von Sicherheiten oder anderen Bonitätsver­besserungen (was die Sicherungsbeziehung deutlich verbes­sern würde) umfassen. In einigen Fällen kann es jedoch erfor­derlich sein, eine quantitative Beurteilung der Auswirkungen des Kreditrisikos auf die Wertänderungen der Sicherungsbezie­hung durchzuführen, z. B. um herauszufinden, welche Fakto­ren zu dem geringen Ausgleich zwischen den Wertänderungen des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts führen und welches Ausmaß die Auswirkungen haben.

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Qualifizierende Kriterien

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Dieses Beispiel soll nicht implizieren, dass ein Unternehmen das mit einem einzelnen Kredit, für den es einen Kreditausfall in Höhe von 5 % erwartet, verbundene Zinsrisiko nicht durch einen Zins­swap, dessen Nominalbetrag dem Nennwert des Kredits entspricht, absichern kann. In solch einem Fall würde das Kreditrisiko die zinsbedingten Änderungen nicht dominieren, es sei denn, das Kreditrisiko selbst verändert sich. Sollte sich die Kreditqualität jedoch so weit verschlechtern, dass die durch das Kreditrisiko bedingten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts die durch

Die Beurteilung des Kreditrisikos zur Feststellung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung, die in vielen Fällen auf qualitativer Basis durchgeführt werden kann, ist nicht mit dem Erfor-dernis zu verwechseln, die Auswirkungen des Kreditrisikos aus dem Sicherungs-instrument und dem Grundgeschäft zu bewerten und zu erfassen.

Beispiel 20: Designation von Zinssicherungsgeschäften für Kredit-forderungen, wenn ein Kreditrisiko erwartet wird

Eine Bank beabsichtigt, das Zinsänderungsrisiko eines Portfolios mit Krediten, die über ähnliche Kreditrisikomerkmale verfügen, abzusichern. Aus wirtschaftlicher Sicht müsste die Bank nur die erwarteten Cashflows absichern. Wenn die Bank erwartet, 95 % aller Cashflows aus einem Kreditportfolio zu vereinnahmen, sollte sie lediglich die ersten 95 % der Cashflows als Grundgeschäft designieren. Eine Designation von mehr als 95 % der Cashflows würde zu einer wirtschaftlichen Übersicherung (over­hedge) führen und zudem das Risiko erhöhen, dass das Kreditrisiko die Wertänderungen der Sicherungsbeziehung dominiert.

Eine bedeutende Änderung gegenüber IAS 39 besteht darin, dass die Designation solch einer nominalen Komponente (häufig als Bottom Layer bezeichnet) nach IFRS 9 nunmehr gestattet ist (siehe hierzu auch die Erläuterungen in Kapitel 3.5.3). Diese Art von Designation würde es erforderlich machen, dass alle in der Tranche enthaltenen Posten dem gleichen abgesicherten Risiko unter­liegen, sodass die Bewertung der abgesicherten Tranche nicht nennenswert von den Posten, welche die Tranche von 95 % des gesamten Portfolios bilden, beeinflusst wird. Daher muss das Unternehmen dieselbe Art Benchmarkzinsrisikokomponente eines jeden Kredits designieren, um den Bottom Layer zu bilden. Wenn sich das Kreditrisiko eines bestimmten Kredits erhöht und dies dazu führt, dass das Kreditrisiko den wirtschaftlichen Zusammen­hang mit dem Benchmarkzinssatz dominiert, sodass die ent­sprechende Benchmarkzinsrisikokomponente nicht länger die Voraussetzungen für eine Designation als Grundgeschäft erfüllt, wäre dieser Kredit nicht mehr dem Bottom Layer zuzuordnen, sofern Kredite, die solch eine Verschlechterung des Kreditrisikos aufweisen, nicht mehr als 5 % des Portfolios ausmachen.

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das Zinsrisiko bedingten Änderungen dominieren, müsste die Sicherungsbeziehung beendet werden.

Die Beurteilung der Auswirkungen des Kreditrisikos auf Wert­änderungen zur Feststellung der Wirksamkeit der Sicherungs­beziehung, die in vielen Fällen auf qualitativer Basis durchgeführt werden kann, ist nicht mit dem Erfordernis zu verwechseln, die Auswirkungen des Kreditrisikos auf den Wert des Sicherungsinstru­ments und des Grundgeschäfts zu bewerten und zu erfassen – was normalerweise zu einer Ineffektivität der Sicherungsbeziehung führt, die in der GuV zu erfassen ist.

5.4 Festlegung des Absicherungs-verhältnisses (hedge ratio)

Die Hedge Ratio bezeichnet das Absicherungsverhältnis zwischen dem designierten Betrag des Grundgeschäfts und dem designier­ten Betrag des Sicherungsinstruments. Bei zahlreichen Sicherungs­beziehungen ist das Absicherungsverhältnis eins zu eins, da die dem Sicherungsinstrument zugrunde liegende Transaktion exakt dem designierten abgesicherten Risiko entspricht.

Bei einer Sicherungsbeziehung mit einer Korrelation zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument, die nicht eins zu eins ist, werden Risikomanager bei der Festlegung des Absicherungsverhältnisses im Allgemeinen die Art dieses Ver­hältnisses berücksichtigen, um die Effektivität der Sicherungs­beziehung zu verbessern (d. h., das Absicherungsverhältnis ist möglicherweise nicht eins zu eins). Dementsprechend besteht die dritte Effektivitätsanforderung darin, dass das für Rechnungs­legungszwecke verwendete Absicherungsverhältnis dem für Risi­komanagementzwecke verwendeten Absicherungsverhältnis entsprechen muss. Dies bedeutet nicht, dass das Unternehmen im gleichen Umfang Sicherungsbeziehungen designieren muss, in dem es Absicherungen für Risikomanagementzwecke vornimmt.

Wenn ein Unternehmen zum Beispiel ein Absicherungsverhältnis einer bestimmten Menge von Sicherungsinstrumenten zu einer bestimmten Menge von Grundgeschäften von 1,1 : 1 verwendet und für Risikomanagementzwecke einen Nominalbetrag von Grundgeschäften von 100 durch einen Nominalbetrag von Siche­rungsinstrumenten von 110 absichert, könnte es beschließen, für Rechnungslegungszwecke lediglich einen Nominalbetrag von Grundgeschäften von 80 und einen Nominalbetrag seiner Absiche­rungen von 88 als Sicherungsinstrumente zu designieren.

Beispiel 21: Festlegung des Absicherungsverhältnisses

Ein Unternehmen kauft einen Rohstoff, dessen Preis auf der Basis des Benchmarkpreises für Rohstoffe abzüglich eines Abschlags festgelegt wird, um den Qualitätsunterschied zur Benchmark sowie die Tatsache widerzuspiegeln, dass der Rohstoff noch nicht in dem Maße verarbeitet ist wie der der Benchmark zugrunde liegende Rohstoff. Das Unternehmen führt an jedem Monatsende eine fortlaufende Regressionsanalyse für einen Zeitraum von zwölf Monaten durch, um zu überprüfen, ob der Preis des Roh­stoffs am Terminmarkt und der Preis des erworbenen Rohstoffs weiterhin eng miteinander korrelieren. Die Steigungen der Regressionsanalysen (Verhältnis des Rohstoffbenchmarkpreises zum Rohstoffpreis) über die vergangenen Monate bewegten sich zwischen 1,237 und 1,276.

Das Unternehmen geht davon aus, dass der Verlauf seiner Regres­sionsanalysen mit seiner längerfristigen Einschätzung, dass der Rohstoff mit einem Abschlag von ca. 20 % unter dem Rohstoff­benchmarkpreis gehandelt wird, im Einklang steht und demnach keine Trendänderung, sondern nur Schwankungen um diesen Abschlag herum erkennen lässt. Daher verwendet das Unterneh­men einen Nominalbetrag von einer Tonne eines Terminkontrakts für den Benchmarkrohstoff, um mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Käufe von 1,25 Tonnen des Rohstoffs abzu­sichern. Das verwendete Absicherungsverhältnis entspricht nicht der Steigung der jüngsten monatlichen Regression. Dies ist auch nicht erforderlich, da der Standard lediglich vorschreibt, dass das Unternehmen das Absicherungsverhältnis verwenden muss, das es tatsächlich für sein Risikomanagement verwendet, und nicht, dass es verpflichtet ist, die Ineffektivität der Siche­rungsbeziehung zu minimieren. Das Beispiel veranschaulicht zudem, was im Standard auch eingeräumt wird: dass es keine „richtige“ Antwort gibt, da sich die Regressionsanalysen der ein­zelnen Unternehmen voneinander unterscheiden (z. B. im Hin­blick auf die Häufigkeit und die verwendeten Inputdaten, was bedeutet, dass kein bestimmtes Absicherungsverhältnis vorge­schrieben werden kann). Die Schwankungen des tatsächlichen Abschlags um das für die Designation der Sicherungsbeziehung gewählte Absicherungsverhältnis herum dürften zu einer gewis­sen Ineffektivität führen.

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Qualifizierende Kriterien

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Beispiel 22: Gezielte Untersicherung in einem Cash Flow Hedge zur Verringerung der Ineffektivität

IFRS 9.6.5.11(a) schreibt vor, dass die Cash­Flow­Hedge­Rücklage um den niedrigeren Wert aus (a) dem kumulativen Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument oder (b) der kumulativen Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts anzu­passen ist. Dies steht im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften des IAS 39. Wenn (a) höher ist als (b), ist die Differenz in der GuV als Ineffektivität zu erfassen. Wenn (b) jedoch höher ist als (a), wird keine Ineffektivität erfasst.

Ein Unternehmen erwartet mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Käufe von Rohstoffen, die es in seinem Produktionsprozess einsetzt. Das durchschnittliche Volumen der Rohstoffkäufe beläuft sich voraussichtlich auf 200 Mio. russische Rubel (RUB) pro Monat. Das Unternehmen beabsichtigt, das mit dem Rohstoffpreis verbundene Risiko für diese künftigen Käufe abzusichern. Das zugrunde liegende Risiko des einzigen verfügbaren Derivats entspricht nicht exakt dem Risiko des abgesicherten Rohstoffs. Die Steigung der linearen Regressionsanalyse beträgt 0,93 und ist ein Indikator für das optimale Absicherungsverhältnis.

Um die Erfassung von Ineffektivitäten zu vermeiden, stellt das Unternehmen sicher, dass (b) höher ist als (a), indem es die oben beschriebene Regel anwendet. Es schließt daher Derivate mit einem Nominalbetrag von lediglich 150 Mio. RUB pro Monat ab und designiert diese als Sicherungsinstrumente im Rahmen eines Cash Flow Hedge von mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Käufen in Höhe von 200 Mio. RUB (woraus sich ein Absicherungsverhältnis von 0,75 : 1 ergibt).

In diesem Szenario ist das Absicherungsverhältnis als nicht ausgeglichen zu betrachten und wurde nur deshalb so festgelegt, um die Erfassung von Ineffektivitäten zu vermeiden. Für Zwecke der Sicherungsbilanzierung müsste das Absicherungsverhältnis auf der erwarteten Sensitivität zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument basieren. Im vorliegenden Beispiel läge dies gemäß der linearen Regressionsanalyse bei ca. 0,93 : 1. Demzufolge würde für den Fall, dass die relative Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments größer ist als die des Grundgeschäfts, weil sich das Verhältnis zwischen den zugrunde liegenden Transaktionen ändert, eine gewisse Ineffektivität entstehen, die zu erfassen wäre.

Der Standard schreibt allerdings vor, dass sich das Absicherungs­verhältnis für Rechnungslegungszwecke von dem für Risikomanage­mentzwecke verwendeten Absicherungsverhältnis unterscheiden muss, wenn das Verhältnis ein Ungleichgewicht aufweist, aus dem sich eine Ineffektivität der Sicherungsbeziehung ergäbe, die zu einem Rechnungslegungsergebnis führen könnte, das nicht mit dem Risikomanagementziel im Einklang stünde. Dieser kom pli­zierte Wortlaut wurde eingeführt, weil das IASB vor allem ver­meiden will, dass Unternehmen eine gezielte Untersicherung vornehmen – entweder um die Erfassung der Ineffektivität im Rahmen von Cash Flow Hedges oder um zusätzliche Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts bei Fair Value Hedges zu minimieren.

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Beispiel 23: Gezielte Untersicherung in einem Fair Value Hedge, um eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert zu erreichen

Ein Unternehmen erwirbt ein Portfolio von Schuldinstrumenten im Wert von 50 Mio. WE. Die Schuldinstrumente erfüllen die Kriterien für die Prüfung der Cashfloweigenschaften gemäß IFRS 9.4.1.2(b) und 4.1.3 nicht (d. h., die vertraglich vereinbarten Cashflows stellen nicht ausschließlich Tilgungs­ und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dar) und werden daher erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert.

Der Finanzmanager des Unternehmens möchte die aus der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert resul­tierenden Ergebnisschwankungen absichern. Er stellt fest, dass eines der festverzinslichen Bankdarlehen des Unternehmens eine ähnliche Laufzeitstruktur aufweist und dass die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Verbindlichkeit die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Kreditportfolios mehr oder weniger aus­gleichen würden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags hat das Unternehmen jedoch nicht die Fair­Value­Option auf diese Verbindlichkeit angewendet.

Der Finanzmanager schließt einen Zinsswap mit festen Einzahlungen und variablen Auszahlungen in Höhe von 1 Mio. WE ab und designiert den Zinsswap als Sicherungsinstrument in einem Fair Value Hedge der festver­zinslichen Verbindlichkeit von 50 Mio. WE. Daraus ergibt sich ein Absicherungsverhältnis von 0,02 : 1. Als Folge davon wäre der gesamte Betrag der Verbindlichkeit von 50 Mio. WE nachfolgend um die Änderungen des abge­sicherten Zinsrisikos anzupassen.

In diesem Szenario wäre das Absicherungsverhältnis nicht ausgeglichen, da das tatsächliche Ziel der Sicherungs­beziehung darin besteht, 49 Mio. WE der Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren (aufgrund von Änderungen des Zinsrisikos). Daher müsste das für Zwecke des Hedge Accounting verwendete Absicherungs­verhältnis ein anderes sein und aller Wahrscheinlichkeit nach bei ungefähr 1 : 1 liegen.

Bei den beiden vorstehenden Beispielen handelt es sich selbst­verständlich um Extremfälle; nicht ausgeglichene Sicherungs­designationen dürften in der Praxis eher selten vorkommen. IFRS 9 schreibt nicht vor, dass Unternehmen eine perfekte Sicherungs­beziehung designieren müssen. Wenn das Sicherungsinstrument z. B. nur als Vielfaches von 25 Tonnen als Standardvertragsvolu­men verfügbar ist, würde bei einem Ungleichgewicht infolge der Verwendung eines angenommenen Nominalwerts von 400 Tonnen eines Sicherungsinstruments zur Absicherung von 409 Tonnen erwarteter Käufe nicht davon ausgegangen werden, dass dies zu einem Rechnungslegungsergebnis führen könnte, das nicht mit dem Risikomanagementziel im Einklang stünde. Die entsprechen­den Voraussetzungen wären somit erfüllt.

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Qualifizierende Kriterien

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5.5 Designation von näherungs-weisen Sicherungsbeziehungen (proxy hedges)

Die Zielsetzung des Standards besteht darin, die Auswirkungen der von einem Unternehmen angewendeten Risikomanagement­aktivitäten im Abschluss abzubilden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Unternehmen nur solche Sicherungsbeziehungen designie­ren kann, die seine Risikomanagementaktivitäten exakt wider­spiegeln. Tatsächlich dürften Unternehmen in vielen Fällen sog. Proxy Hedges designieren (d. h. Designationen, die das tatsäch­liche Risikomanagement nur annähernd abbilden). Im Zuge seiner Beratungen, die der Veröffentlichung des finalen Standards vor­ausgingen, hat das Board entschieden, das Proxy Hedging zuzu­lassen, sofern die Designation tendenziell mit den tatsächlichen Risikomanagementaktivitäten im Einklang steht. Das folgende Beispiel zeigt gängige Designationen von Proxy Hedges.

Nach IFRS 9 ist die Designation von näherungsweisen Sicherungsbeziehun-gen (sog. Proxy Hedging) gestattet, sofern die Designation „tendenziell“ mit den tatsächlichen Risikomanagement-aktivitäten im Einklang steht.

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Beispiel 24: Gängige Designation von Proxy Hedges

Cash Flow Hedge von Nettopositionen

IFRS 9.6.6.1(c) begrenzt die Designation von Nettopositionen im Rahmen von Cash Flow Hedges auf Absicherun­gen des Währungsrisikos (siehe die Erläuterungen in Kapitel 3.6.3). In der Praxis sichern Unternehmen jedoch häufig auch andere Arten von Risiken auf der Basis der Nettocashflows ab. Diese Unternehmen könnten die Netto­position weiterhin auf Bruttobasis designieren.

Beispiel:Ein Unternehmen hat variabel verzinsliche Kreditforderungen in Höhe von 2 Mio. australischen Dollar (AUD) und variabel verzinsliche Kredite in Höhe von 10 Mio. AUD. Der Finanzmanager sichert das Cashflowrisiko aus der Nettoposition von 8 Mio. AUD ab, indem er einen Zinsswap mit festen Auszahlungen und variablen Einzah­lungen mit einem Nominalbetrag von 8 Mio. AUD abschließt. Das Unternehmen designiert den Zinsswap im Rahmen einer Absicherung der variablen Zinszahlungen für einen Teil der 8 Mio. AUD seiner Kredite in Höhe von 10 Mio. AUD.

Macro-Hedging-Strategien

Die Zulässigkeit von Proxy Hedging ist insbesondere für Banken von Bedeutung, die Absicherungsstrategien im Rahmen des Macro Cash Flow Hedging anwenden möchten. Gewöhnlich steuern Banken das Zinsspannenrisiko, das aus dem Missverhältnis von festverzinslichen zu variabel verzinslichen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt werden, resultiert, über ihre Bankbücher. Angenommen, für die Vermögenswerte wurde ein variabler und für die Verbindlichkeiten ein fester Zinssatz vereinbart. Das Missverhältnis von festverzinslichen zu variabel verzinslichen finanziellen Vermögens­werten und finanziellen Verbindlichkeiten wird durch den Abschluss von Zinsswaps mit festen Einzahlungen und variablen Auszahlungen beseitigt. Es gibt kein Modell für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, das eine derartige Absicherung von Zinsspannen vorsieht. Banken, die einem solchen Risiko ausgesetzt sind, müssen daher entweder die Vorschriften für die Bilanzierung von Fair Value Hedges auf die Verbindlichkeiten oder die Vorschriften für die Bilanzierung von Cash Flow Hedges auf die Vermögenswerte anwenden, obwohl die tatsäch­lichen Risikomanagementaktivitäten die Absicherung weder der beizulegenden Zeitwerte noch der Cashflows, sondern vielmehr der Zinsspanne zum Ziel haben. Sowohl die Bilanzierung von Cash Flow Hedges als auch die Bilanzierung von Fair Value Hedges stünden tendenziell mit den Risikomanagementaktivitäten im Einklang.

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6.1 Beurteilung der Effektivität

Nach den neuen Regelungen sind Unternehmen nicht mehr ver­pflichtet, eine rückwirkende Effektivitätsbeurteilung unter Beach­tung quantitativer Mindestgrenzen von 80 % bis 125 % vorzu­nehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Hedge Accounting unabhängig von der Effektivität der Sicherungsbeziehung fort­gesetzt wird. Eine prospektive Effektivitätsbeurteilung ist weiterhin

6 Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung

vorzunehmen – ähnlich wie zu Beginn der Sicherungsbeziehung (siehe unsere Ausführungen in Kapitel 5.1). Darüber hinaus ist eine fortlaufende Effektivitätsbeurteilung mindestens zu jedem Berichtsstichtag, bei Änderung wesentlicher Umstände auch vorher, erforderlich.

Abbildung 2: Effektivitätsbeurteilung und Adjustierung

Eine prospektive Effekti-vitätsbeurteilung ist fortlaufend, mindestens aber zu jedem Berichtsstichtag vorzunehmen.

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Adjustierung Beendigung

Effektive Sicherungsbeziehung

Hat sich die Zielsetzung des Risikomanagements für die designierte Sicherungsbeziehung geändert?

Besteht weiterhin ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument?

Dominiert die Auswirkung des Kredit risikos die Wertänderungen, die aus dem wirt-schaftlichen Zusammenhang resultieren?

Besteht ein Ungleichgewicht im Absicherungsverhältnis, das zu einer Ineffektivität führen könnte?

Retrospektive Ermittlung der Ineffektivität und GuV-wirksame Erfassung

Ja

Ja

Ja

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung

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Ein Unternehmen muss zunächst beurteilen, ob sich die Ziel­setzung des Risikomanagements für die designierte Sicherungs­beziehung geändert hat. Eine solche Änderung hätte die Been­digung der Sicherungsbeziehung zur Folge. Auf die Beendigung von Sicherungsbeziehungen wird in Kapitel 6.3 näher eingegangen.

Ein Unternehmen müsste die Bilanzierung einer Sicherungsbe­ziehung auch dann beenden, wenn sich herausstellt, dass zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument kein wirt­schaftlicher Zusammenhang mehr besteht. Dies ist plausibel, da die Existenz eines wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht durch eine Anpassung des Absicherungsverhältnisses beeinflusst werden kann. Gleiches gilt für die Auswirkungen des Kreditrisikos. Domi­niert das Kreditrisiko die Sicherungsbeziehung, so muss das Unter­nehmen die Bilanzierung der Sicherungsbeziehung beenden.

Eine Adjustierung des Absicherungsverhältnisses kann jedoch erforderlich werden, wenn das Unternehmen feststellt, dass sich das Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument nicht mehr in der erwarteten Relation zueinander entwickeln. Das Unterneh­men muss dann beurteilen, ob zu erwarten ist, dass dies auch künftig der Fall sein wird. Trifft dies zu, so wird das Unternehmen aller Wahrscheinlichkeit nach das Absicherungsverhältnis anpas­sen, um die veränderte Beziehung zwischen den Bezugsgrößen abzubilden.

Unter IAS 39 führt eine Änderung des Absicherungsverhältnisses zur Beendigung der Sicherungsbeziehung und zur (Re­)Designa­tion einer neuen Sicherungsbeziehung. Bei einem Cash Flow Hedge dürfte dies ein bestimmtes Ausmaß an Ineffektivität her­vorrufen, da sich der beizulegende Zeitwert des Sicherungsinstru­ments seit dem Zeitpunkt, zu dem es ursprünglich designiert wurde, geändert haben dürfte (dies wird auch als Late­Hedge­ Problem bezeichnet).

Das Rebalancing nach IFRS 9 räumt Unternehmen nun die Mög­lichkeit ein, ihr Absicherungsverhältnis zu verbessern, ohne die Sicherungsbeziehung beenden zu müssen, und dadurch die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Ineffektivität zu verringern.

Die Regelung zur Adjustierung einer Sicherungsbeziehung nach IFRS 9 räumt Unternehmen die Möglichkeit ein, ihr Absicherungsverhältnis zu verbessern, ohne die Sicherungs-beziehung beenden zu müssen.

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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung

6.2 Adjustierung der Sicherungs-beziehung (rebalancing)

6.2.1 DefinitionDas durch IFRS 9 neu eingeführte Konzept des Rebalancing umfasst lediglich Anpassungen des Absicherungsverhältnisses, um auf Änderungen in der Relation zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument zu reagieren. Sämtliche sonstigen Ände­rungen, die am Volumen des Grundgeschäfts oder des Sicherungs­instruments vorgenommen werden, stellen kein Rebalancing im Sinne des Standards dar. Dies hat zur Folge, dass solche Änderun­gen als teilweise Beendigung der Sicherungsbilanzierung zu betrachten sind, wenn das Unternehmen das Volumen, in dem es Risiken absichert, reduziert, und als neue Designation einer Siche­rungsbeziehung, sofern das Unternehmen das Volumen erhöht.

Eine Adjustierung der Sicherungsbeziehung ist also nur dann relevant, wenn zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungs­instrument ein Basisrisiko besteht. Die Adjustierung wirkt sich nur auf die in Zukunft erwartete relative Sensitivität des Grund­geschäfts gegenüber dem Sicherungsinstrument aus, da die Ineffektivität aus den bisherigen Änderungen der Sensitivität bereits in der GuV erfasst worden ist. 6.2.2 Pflicht zur AdjustierungOb ein Unternehmen eine Sicherungsbeziehung anpassen muss, ist eine Tatsachenfrage und hängt in erster Linie davon ab, ob sich das für Risikomanagementzwecke verwendete Absicherungs­verhältnis geändert hat. Ein Eebalancing ist erforderlich, wenn sich die Risikomanagementzielsetzung für diese Sicherungsbe­ziehung zwar nicht verändert hat, die Sicherungsbeziehung jedoch die Effektivitätsanforderungen hinsichtlich des Absicherungs­verhältnisses nicht mehr erfüllt. Dies wird dann der Fall sein, wenn das Absicherungsverhältnis nicht mehr dem für Risikomanage­mentzwecke verwendeten Absicherungsverhältnis entspricht (siehe hierzu unsere Erläuterungen in Kapitel 5.4).

Das für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verwendete Absicherungsverhältnis, auch bei der erstmaligen Designation, würde jedoch von dem für Risikomanagementzwecke festge­legten Absicherungsverhältnis abweichen, wenn die Verwen­dung des Letzteren eine Ineffektivität zur Folge hätte, mit der

ein Bilanzierungsergebnis erzielt würde, das mit der Zielsetzung des Hedge Accounting nicht übereinstimmt.

IFRS 9 stellt klar, dass nicht jede Veränderung des Ausgleichs­grades zwischen den Veränderungen des beizulegenden Zeit­werts des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts eine Änderung des Absicherungsverhältnisses darstellt, die eine Adjustierung erforderlich macht. So können beispielsweise Inef­fektivitäten, die aus einer Schwankung bei einem ansonsten konstanten Absicherungsverhältnis entstehen, nicht durch eine Anpassung des Absicherungsverhältnisses reduziert werden. Ein Trend in der Entwicklung der Ineffektivität könnte jedoch ein Hinweis darauf sein, dass die Beibehaltung des Absicherungs­verhältnisses künftig eine höhere Ineffektivität auslösen könnte. IFRS 9 stellt ferner klar, dass ein Bilanzierungsergebnis, das mangels Anpassung des Absicherungsverhältnisses für Risiko­managementzwecke mit der Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nicht übereinstimmt, nicht die Voraus­setzung für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfüllt. Entsprechend erfüllt ein unangemessenes Absicherungsverhält­nis, gleich ob es durch eine Handlung (unangemessene Desig­nation) oder durch eine Unterlassung (Versäumnis, eine Desig­nation, die ungeeignet geworden ist, anzupassen) zustande gekommen ist, nicht die Voraussetzungen für Hedge Accounting.

6.2.3 Durchführung des RebalancingDas Rebalancing kann durch eine der folgenden Maßnahmen vorgenommen werden:

• Erhöhung des Volumens des Grundgeschäfts

• Erhöhung des Volumens des Sicherungsinstruments

• Verringerung des Volumens des Grundgeschäfts

• Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments

Eine Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments oder des Grundgeschäfts bedeutet nicht, dass die entsprechenden Transaktionen oder Posten nicht mehr existieren oder dass mit deren Eintritt nicht mehr gerechnet wird. Durch das Rebalancing wird nur angepasst, was in einer bestimmten Sicherungsbe­ziehung designiert wurde. Dies zeigt das nachfolgende Beispiel.

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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung

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Beispiel 25: Adjustierung des Absicherungsverhältnisses durch Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments

Ein Unternehmen geht am 1. Januar 20x1 davon aus, dass es in zwölf Monaten 1 Mio. Barrel Rohöl der Sorte West Texas Intermediate (WTI) erwerben wird. Das Unternehmen designiert einen Terminkontrakt über 1,05 Mio. Barrel Brent­Rohöl in einem Cash Flow Hedge zur Absicherung des mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden erwarteten Kaufs (Absicherungsverhältnis von 1,05 : 1).

Zum 30. Juni 20x1 belaufen sich die kumulativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts auf 200 WE und die des Sicherungsinstruments auf 229 WE.

Das Unternehmen bilanziert die Sicherungsbeziehung wie folgt:

Gewinn/Verlust aus dem Sicherungsgeschäft – sonstiges Ergebnis (OCI) WE 200

Ineffektivität bei der Absicherung – GuV WE 29

Derivative Finanzinstrumente – Sicherungsinstrumente WE 229

Zur bilanziellen Abbildung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments

Unter IAS 39 würde die Sicherungsbeziehung weiterhin als wirksam eingestuft werden (Effektivität von 87,3 %/114,5 %). Der Treasurer des Unternehmens prüft, ob ein Rebalancing der Sicherungsbeziehung vorgenommen werden sollte, um eine weitere Ineffektivität der Sicherungsbeziehung zu vermeiden.

Die Analyse des Treasurers zeigt, dass die tatsächliche Sensitivität von Brent­Rohöl gegenüber den WTI­Rohölpreisen nicht den Erwartungen entsprach. Der Treasurer geht davon aus, dass das Verhältnis zwischen den zwei Benchmarkpreisen auch künftig von den bisherigen Erwartungen abweichen wird, und beschließt, das Absicherungsverhältnisses auf 0,98 : 1 neu festzusetzen.

Ein solche Adjustierung kann zum 30. Juni 20x1 erreicht werden, indem ein größeres Volumen des WTI­Grundgeschäfts designiert oder ein Teil des Sicherungsinstruments de­designiert wird. Das Unternehmen entscheidet sich für Letzteres, d. h., es de­designiert Derivate in Höhe von 0,07 Mio. Barrel Brent­Rohöl.

0,07 Mio. Barrel der gesamten 1,05 Mio. Barrel des Derivats sind somit nicht mehr Bestandteil der Sicherungsbeziehung. Das Unternehmen muss daher 7/105 (bzw. 6,7 %) des Sicherungsinstruments in der Bilanz in ein zu Handelszwecken gehaltenes derivatives Finanzinstrument, das erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, umklassifizieren. Die Dokumentation des Siche­rungsgeschäfts wird entsprechend aktualisiert.

Das Unternehmen bildet das Rebalancing wie folgt in der Bilanz ab:

Derivative Finanzinstrumente – Sicherungsinstrumente WE 15

Derivative Finanzinstrumente – zu Handelszwecken gehalten WE 15

Zur bilanziellen Abbildung, dass ein Teil des derivativen Finanzinstruments nicht mehr Teil der Sicherungsbeziehung ist

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Beispiel 26: Anpassung des Absicherungsverhältnisses durch Verringerung des Volumens des Grundgeschäfts

Zum 1. April 20x1 erwartet ein Unternehmen, dass es innerhalb der nächsten zwölf Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bestimmte Menge Diesel erwerben wird. Das Unternehmen geht von monatlichen Lieferungen in Höhe von 10.000 Tonnen zum jeweiligen orts­üblichen Marktpreis aus. Es designiert daher einen Terminkontrakt über 9.500 Tonnen Diesel, der an Platts Diesel D2 als Referenzpreis gekoppelt ist, als Sicherungsinstrument in einem Cash Flow Hedge zur Absicherung von 10.000 Tonnen der mit hoher Wahrschein­lichkeit eintretenden Dieselkäufe im September (Absicherungsverhältnis von 1 : 0,95).

Zum 30. Juni 20x1 beläuft sich die kumulative Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts auf 820 WE und die des Sicherungsinstruments auf 650 WE. Das Unternehmen bilanziert die Sicherungsbeziehung wie folgt:

Cash­Flow­Hedge­Rücklage – sonstiges Ergebnis (OCI) WE 650

Derivative Finanzinstrumente – Sicherungsinstrumente WE 650

Zur bilanziellen Abbildung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments

Obwohl die Sicherungsbeziehung nur eine Effektivität von 79 % aufweist, wird keine Ineffektivität des Sicherungsgeschäfts erfasst. Gemäß Paragraf 6.5.11 von IFRS 9 muss der im sonstigen Ergebnis (OCI) kumulativ erfasste Betrag dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge entsprechen (Lower­off­Test):

i) dem kumulierten Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument

ii) der kumulierten Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts; ein eventuell verbleibender Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument ist in der GuV zu erfassen.

Auf der Grundlage einer Analyse kommt das Unternehmen nun zu dem Ergebnis, dass die angemessene Hedge Ratio künftig 1 : 1,05 beträgt. Das Unternehmen kann folglich entweder das Volumen des Sicherungsinstruments erhöhen oder das Volumen des Grundge­schäfts verringern. Auf der Basis einer Kosten­Nutzen­Analyse beschließt das Unternehmen, das Volumen des Grundgeschäfts um 952 Tonnen zu verringern.

Zum 30. Juni 20x1 wird die Adjustierung des Absicherungsverhältnisses durch die Verringerung des Volumens des Grundgeschäfts als teilweise Beendigung der Sicherungsbeziehung eingestuft. Das Unternehmen beendet das Hedge Accounting für erwartete Diesel­käufe mit einem Volumen von 952 (10,000 – [9,500/1.05]) Tonnen, während die verbleibenden künftig zu erwerbenden 9.048 Ton­nen Diesel weiterhin Bestandteil der Sicherungsbeziehung sind. Die Dokumentation der Sicherungsbeziehung wird entsprechend aktu­alisiert. Es ist keine Buchung erforderlich.

Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung

Im vorstehenden Beispiel benötigte das Unternehmen einen Teil der derivativen Finanzinstrumente nicht mehr zu Sicherungs­zwecken und schloss diesen daher aus dem Sicherungsverhältnis aus. Alternativ könnte das Unternehmen das Rebalancing auch durchführen, indem es ein größeres Volumen an Barrel Rohöl der Sorte WTI als Grundgeschäft designiert (unter der Voraussetzung, dass das größere Volumen mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht

wird). In diesem Fall wären keine unmittelbaren Buchungen erfor­derlich; das Unternehmen würde lediglich ein größeres Volumen als Grundgeschäft designieren. Gleiches gilt, wenn das Rebalancing durch eine Erhöhung des Volumens des Sicherungsinstruments erfolgt. In diesem Fall würde das Unternehmen ein entsprechendes zusätzliches Volumen des Sicherungsinstruments (sofern dieses vorhanden ist) designieren.

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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung

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Unsere Sichtweise Auch wenn der Standard Unternehmen die Möglichkeit ein­räumt, beim Rebalancing entweder das Volumen des Sicherungs­instruments oder das Volumen des Grundgeschäfts anzupas­sen, so sollten Unternehmen bei ihrer Entscheidung berück­sichtigen, dass eine Anpassung des Grundgeschäfts schwieriger umzusetzen ist als eine Anpassung des Sicherungsinstruments, da die unterschiedlichen Volumina, die während der Laufzeit der Sicherungsbeziehung designiert wurden, nachverfolgt werden müssen.

Wurde beispielsweise einem Grundgeschäft eine Menge von 10 Tonnen hinzugefügt, um dessen Volumen zu erhöhen, und später wieder abgezogen, um das Volumen zu verringern, so wären diese 10 Tonnen nur für einen bestimmten Zeitraum der gesamten Laufzeit der Sicherungsbeziehung Bestandteil des Grundgeschäfts gewesen. Jede Anpassung des Cash Flow Hedge würde sich jedoch teilweise auf diese 10 Tonnen beziehen. Die Komplexität steigt weiter, wenn die Sicherungs­beziehung häufig adjustiert werden muss, wenn nicht alle abgesicherten Transaktionen zur gleichen Zeit eintreten oder bestimmte Verfahren zur Zuordnung der Anschaffungs­ oder Herstellungskosten von Vorräten verwendet werden.

Die Adjustierung des Grundgeschäfts könnte außerdem so ver­standen werden, dass das Unternehmen einen bilanzierungs­orientierten Ansatz für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäf­ten verfolgt, denn normalerweise würde das Risikomanagement das Volumen des designierten Sicherungsinstruments beim Rebalancing anpassen, da das abgesicherte Grundgeschäft vorgegeben und bestimmt ist, welche Sicherungsgeschäfte erforderlich sind.

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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung

6.3 Beendigung einer Sicherungsbeziehung

Sofern die Voraussetzungen zum Hedge Accounting nicht mehr erfüllt sind, muss ein Unternehmen die Bilanzierung der Sicherungs­beziehung beenden. Wie in Kapitel 6.1 erläutert, ist dies bei­spielsweise der Fall, wenn sich das Ziel des Risikomanagements für die Sicherungsbeziehung geändert hat.

Eine wesentliche Neuerung gegenüber den Regelungen des IAS 39 stellt die Einführung einer „teilweisen Beendigung“ von Sicherungsbeziehungen dar. Das bedeutet, dass das Hedge Accounting für den restlichen Teil der Sicherungsbeziehung fort­besteht. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wich­tigsten Szenarien, die entweder zu einer vollständigen oder zu einer teilweisen Beendigung einer Sicherungsbeziehung führen:

Mit IFRS 9 wird nun eine „teilweise Beendigung“ von Sicherungsbeziehungen eingeführt. Das bedeutet, dass das Hedge Accounting für den restlichen Teil der Sicherungsbeziehung fortbesteht.

Szenario Beendigung

Das Risikomanagementziel hat sich geändert. Vollständig oder teilweise

Zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument besteht kein Vollständig wirtschaftlicher Zusammenhang mehr.

Die Auswirkungen des Kreditrisikos dominieren die Wertänderungen der Vollständig Sicherungsbeziehung.

Im Rahmen des Rebalancing wird das Volumen des Grundgeschäfts oder des Teilweise Sicherungsinstruments reduziert.

Das Sicherungsinstrument läuft aus. Vollständig

Das Sicherungsinstrument wird (vollständig oder teilweise) veräußert, Vollständig oder teilweise beendet oder ausgeübt.

Das Grundgeschäft (oder ein Teil davon) existiert nicht mehr oder es wird Vollständig oder teilweise nicht mehr mit seinem Eintritt gerechnet.

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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung

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Beispiel 27: Teilweise Beendigung einer Sicherungsbeziehung aufgrund einer Änderung des Risikomanagementziels

Die ABC Ltd. finanziert sich derzeit vollständig über variabel verzinsliche Kredite (die nachfolgenden Tabellen stellen die Nominalwerte dar):

Langfristige finanzielle Verbindlichkeiten 1. Januar 20x1 Variabel verzinslich Festverzinslich

Kredite WE 100 WE 0 100 % 0 %

RisikomanagementstrategieSicherstellung, dass 20 % bis 40 % der gesamten Kredite einen festen Zinssatz aufweisen

RisikomanagementmaßnahmeDer Finanzleiter schließt einen Zinsswap mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen ab und designiert diesen Zins swap in einer Sicherungsbeziehung.

RisikomanagementzielVerwendung eines Zinsswaps mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen und einem Nominalwert von 30 Mio. WE in einem Cash Flow Hedge zur Absicherung der Zinszahlungen für einen Teil der variabel verzinslichen Kredite in Höhe von 30 Mio. WE, um sicherzustellen, dass 30 % der Kredite festverzinslich sind

Langfristige finanzielle Verbindlichkeiten 1. Januar 20x1 Variabel verzinslich Festverzinslich

Kredite WE 100 WE 0 Zinsswap mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen (30) 30

Gesamt WE 70 WE 30 70 % 30 %

Die Anwendungsleitlinien zu IFRS 9 enthalten drei 8 Beispiele, die sich mit der Frage befassen, wann eine Änderung des Risiko­managementziels vorliegt. Wir sind der Auffassung, dass eine Änderung des Risikomanagementziels eine Tatsache sein muss, die sich im tatsächlichen Risikomanagement des Unternehmens widerspiegelt. Die folgenden Beispiele – das erste Beispiel wurde den Anwendungsleitlinien zu IFRS 9 entnommen – zeigen, wie diese Frage in der Praxis beurteilt werden kann.

8 Diese Beispiele sind unter Tz. B6.5.24 des IFRS 9(2013) zu finden.

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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung

Beispiel 27: Teilweise Beendigung einer Sicherungsbeziehung aufgrund einer Änderung des Risikomanagementziels (Forts.)

Am 31. März 20x2 benötigt das Unternehmen eine weitere Finan­zierung. Es begibt eine festverzinsliche Anleihe über 50 Mio. WE und profitiert so von den niedrigeren Zinsen. Gleichzeitig beschließt das Unternehmen, dass künftig 40 % seiner gesamten Kredite einen festen Zinssatz aufweisen sollen, was mit der Risikomanage­mentstrategie des Unternehmens im Einklang steht.

Langfristige finanzielle 31. März 20x2Verbindlichkeiten Variabel Fest- verzinslich verzinslich

Kredite WE 100 WE 50

Zinsswap mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen (30) 30

Gesamt WE 70 WE 80 47 % 53 %

Es zeigt sich, dass die ABC Ltd. nicht mehr innerhalb der in ihrer Risikomanagementstrategie festgelegten Bandbreite von 20 % bis 40 % liegt. Um mit der Risikomanagementstrategie wieder im Einklang zu stehen, muss das Unternehmen einen Teil seines Zinsswaps beenden. Anders ausgedrückt: Das Risikomanagement­ziel für die Sicherungsbeziehung hat sich geändert. ABC de­desig­niert daher einen Teil des Zinsswaps in Höhe von 20 Mio. WE (teilweise Beendigung der Sicherungsbeziehung).

In Zukunft wird sich das Fremdfinanzierungs­ und Risikoprofil von ABC wie folgt darstellen:

Langfristige finanzielle 31. März 20x2Verbindlichkeiten Variabel Fest- verzinslich verzinslich

Kredite WE 100 WE 50

Zinsswap mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen (10) 10

Gesamt WE 90 WE 60 60 % 40 %

Dieses Beispiel zeigt lediglich das Resultat einer von mehreren möglichen Vorgehensweisen. Das Unternehmen hätte sein Zins­risiko auch auf andere Weise anpassen können, um innerhalb der angestrebten Bandbreite für seine festverzinslichen Kredite zu bleiben, z. B. durch die Verwandlung eines Teilbetrags in Höhe von 20 Mio. WE der neuen festverzinslichen Anleihe in einen Kredit mit einem variablen Zinssatz. In diesem Fall hätte das Unter­nehmen nicht einen Teil seines bereits bestehenden Cash Flow Hedge beendet, sondern einen neuen Fair Value Hedge designiert.

Unsere Sichtweise Das in den Anwendungsleitlinien des Standards enthaltene Beispiel ist natürlich sehr vereinfacht. In der Praxis haben Unter­nehmen meist versetzte Laufzeiten für die unterschiedlichen Finanzierungsbestandteile. In diesen Fällen wäre oftmals bereits anhand der Laufzeit des neuen Zinsswaps ersichtlich, ob es sich bei diesen um einen Fair Value Hedge für die neu ausge­gebene Anleihe oder um eine Verringerung des Volumens des Cash Flow Hedge für die bereits bestehenden Kredite handelt. Hätte die neue festverzinsliche Anleihe in Höhe von 50 Mio. WE eine längere Laufzeit als die bestehenden Kredite und hätte der neue Zinsswap dieselbe Laufzeit wie die Anleihe, so würde dies darauf hindeuten, dass es sich dabei um einen Fair Value Hedge der neuen festverzinslichen Anleihe und nicht um eine Verringerung des Cash Flow Hedge für die bereits bestehen­den Kredite handelt. Eine Reduzierung des Volumens des Cash Flow Hedge entspräche dagegen dem Abschluss eines neuen Zins swaps, der dieselbe Restlaufzeit aufweist wie der bestehende Zinsswap und diesen teilweise ausgleicht.

8 Diese Beispiele sind unter Tz. B6.5.24 des IFRS 9(2013) zu finden.

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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung

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Beispiel 28: Teilweise Beendigung eines Interest Margin Hedge

Die XYZ­Bank hält in ihrem Bankenbuch eine Kombination von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit festen und variablen Zinssätzen. Zu Risikomanagementzwecken ordnet die Bank alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf der Grundlage ihrer vertrag­lichen Laufzeit bestimmten Laufzeitbändern zu. Zum 1. Januar 20x1 hält die Bank in ihrem 5­Jahres­Laufzeitband die folgenden Instrumente (die nachfolgende Tabelle stellt die Nominalwerte in Mio. WE dar):

Festverzinslich Variabel verzinslichÜbersicht über die Instrumente mit Vermögens- Verbindlich- Vermögens- Verbindlich-einer Laufzeit von fünf Jahren: werte keiten werte keiten

Gehaltene Anleihen – – 20 –Hypotheken 30 – 10 –Kredite an Privatkunden 30 – 10 –Termineinlagen von Kunden – – – (60)Ausgegebene Anleihen – (30) – (10)

Gesamt 60 (30) 40 (70)

Ungleichgewicht zwischen festem und variablem Zinssatz 30 (30)

Das Ungleichgewicht zwischen festem und variablem Zinssatz führt zu einem Zinsmargenrisiko infolge von Zinsänderungen.

RisikomanagementstrategieBeseitigung des Zinsmargenrisikos, das sich aus der Inkongruenz zwischen festem und variablem Zinssatz ergibt

RisikomanagementmaßnahmeZur Umsetzung der Risikomanagementstrategie schließt die XYZ­Bank einen Zinsswap mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen und einem Nominalwert von 30 Mio. WE ab. Für Bilanzierungszwecke könnte die Bank den Zinsswap entweder in einem Cash Flow Hedge zur Absicherung von 30 Mio. WE bestimmter variabel verzinslicher Verbindlichkeiten oder in einem Fair Value Hedge zur Absicherung von 30 Mio. WE bestimmter festverzinslicher Vermögenswerte designieren. Nach den nationalen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist die Designation von Fair Value Hedges für die Ermittlung des regulatorischen Eigenkapitals der Bank vorteilhafter.

RisikomanagementzielVerwendung eines Zinsswaps mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen und einem Nominalwert von 30 Mio. WE in einem Fair Value Hedge über festverzinsliche Kredite an Privatkunden in Höhe von 30 Mio. WE zur Absicherung einer Inkongruenz zwischen festem und variablem Zinssatz, die bei den festverzinslichen und variabel verzinslichen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im 5­Jahres­Laufzeitband des Bankenbuchs der XYZ Bank besteht

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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung

Beispiel 28: Teilweise Beendigung eines Interest Margin Hedge (Forts.)

Zu Beginn des Jahres 20x3 kann die XYZ­Bank dank einer erfolgreichen Werbekampagne Zugänge bei den Termineinlagen von Kunden in Höhe von 10 Mio. WE verzeichnen. Alle neuen Termineinlagen sind festverzinslich und haben eine Laufzeit von drei Jahren, die mit der (Rest­)Laufzeit der Instrumente im vorstehend erwähnten Laufzeitband übereinstimmt. Die XYZ­Bank verwendet die Einnahmen aus den neuen Termineinlagen für den Rückkauf von ausgegebenen variabel verzinslichen Anleihen in Höhe von 10 Mio. WE. Das Laufzeitband mit einer Laufzeit von (nun) drei Jahren stellt sich jetzt wie folgt dar:

Festverzinslich Variabel verzinslichÜbersicht über die Instrumente mit Vermögens- Verbindlich- Vermögens- Verbindlich-einer Laufzeit von drei Jahren: werte keiten werte keiten

Gehaltene Anleihen – – 20 –Hypotheken 30 – 10 –Kredite an Privatkunden 30 – 10 –Termineinlagen von Kunden – (10) – (60)Ausgegebene Anleihen – (30) – (0)

Total 60 (40) 40 (60)

Inkongruenz zwischen festem und variablem Zinssatz 20 (20)

Zinsswap mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen (30) 30

Aufgrund der Veränderung in der Finanzierungszusammensetzung hat sich das Risikomanagementziel der Sicherungsbeziehung geändert. Bei der XYZ­Bank liegt nun eine Übersicherung vor, sodass 10 Mio. WE der Sicherungsbeziehung beendet werden müssen.

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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung

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Die Verknüpfung der Beendigung der Bilanzierung von Sicherungs­beziehungen mit dem Risikomanagementziel hat unter anderem zur Folge, dass freiwillige Beendigungen aus rein bilanziellen Grün­den nicht länger zulässig sind. Diese bereits im ursprünglichen Exposure Draft eingeführte Änderung wurde in einigen Stellung­nahmen kritisiert. Es wurde das Argument angeführt, dass die freiwillige Beendigung beibehalten werden sollte, da das Hedge Accounting selbst optional sei.

In der Vergangenheit haben Unternehmen das Hedge Accounting häufig freiwillig beendet, um beispielsweise folgende Anpassun­gen vorzunehmen:

• Anpassung des Absicherungsverhältnisses, um eine Änderung des erwarteten Verhältnisses zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument abzubilden

• Anpassung des Volumens der abgesicherten erwarteten Transaktion, wenn für einen Teil keine hohe Wahrscheinlich­keit mehr vorliegt

Die beiden vorstehenden Szenarien werden in IFRS 9 durch die Einführung einer neuen Effektivitätsbeurteilung, des Rebalancing und der teilweisen Beendigung von Sicherungsbeziehungen berücksichtigt. Somit ist in diesen Fällen eine freiwillige Beendi­gung nicht mehr erforderlich.

In seinen erneuten Beratungen hat das IASB darauf hingewiesen, dass das Hedge Accounting eine Ausnahme zu den allgemeinen IFRS­Rechnungslegungsgrundsätzen darstelle, um die Auswir­kungen einer Risikomanagementmaßnahme für ein bestimmtes Risikomanagementziel im Abschluss abbilden zu können. Ist das Risikomanagementziel unverändert und werden die Voraussetzun­gen für Hedge Accounting weiterhin erfüllt, so würde eine frei­willige Beendigung den ursprünglichen Grund für die Anwendung des Hedge Accounting gefährden. Das Board ist der Auffassung, dass Hedge Accounting und seine Beendigung einen bestimmten

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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung

Sinn haben und nicht nur rein bilanzierungstechnische Vorgänge darstellen. Basierend auf dieser Überlegung hat das IASB beschlos­sen, die freiwillige Beendigung von Sicherungsbeziehungen bei unveränderten Risikomanagementzielen nicht zuzulassen.

6.4 Messung der IneffektivitätIFRS 9 fügt den Anwendungsleitlinien zur Ermittlung der Ineffekti­vität lediglich zwei neue Paragrafen hinzu. Diese beiden Abschnitte, die den Zeitwert des Geldes und hypothetische Derivate behan­deln, sollen zwar eigentlich nur der Klarstellung dienen, könnten jedoch weitreichendere Auswirkungen auf einige der derzeit von den Unternehmen angewendeten Bilanzierungspraktiken haben.

Beispiel 29: Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes auf die Effektivitätsmessung

Ein Fertigungsunternehmen in Indien, dessen funktionale Währung die indische Rupie (INR) ist, rechnet mit prognostizierten Umsätzen in USD. Das Unternehmen schätzt, dass ein monatlicher Umsatz von 1 Mio. USD in den nächsten zwölf Monaten hoch wahrscheinlich ist, und möchte das damit verbundene Währungsrisiko absichern. Das Unternehmen hat außerdem einen Kredit über 20 Mio. USD aufge­nommen. Anstatt Devisentermingeschäfte abzuschließen, designiert das Unternehmen den USD­Kredit als Sicherungsinstrument zur Absicherung des Kassakursrisikos in Verbindung mit den monatlichen hoch wahrscheinlichen USD­Umsätzen.

Bei dieser Absicherung handelt es sich um ein rein bilanztechnisches Sicherungsgeschäft, da die Cashflows aus den Verkäufen und aus dem Kredit nicht übereinstimmen. Bei der Messung der Hedgeineffektivität müsste die Fremdwährungsneubewertung der erwarteten Verkäufe abgezinst werden, das Sicherungsinstrument hingegen nicht.

6.4.1 Die Auswirkung des Zeitwerts des GeldesBei der Messung der Hedgeineffektivität müssen Unternehmen den Zeitwert des Geldes berücksichtigen. Das bedeutet, dass sie den Wert des Grundgeschäfts auf der Basis des Barwerts (also unter Berücksichtigung des Zinseffekts) ermitteln müssen.

IFRS 9 enthält keine zusätzlichen Klarstellungen, die über die bereits in IAS 39 enthaltenen Erläuterungen hinausgehen. In der Bewertungspraxis wird der Zeitwert des Geldes auch bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten berücksichtigt. Es ist also nur logisch, dieses Prinzip auch auf das Grundgeschäft anzuwenden.

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6.4.2 Hypothetische Derivate zur Messung der IneffektivitätZur Ermittlung der Ineffektivität von Cash Flow Hedges verwen­den Unternehmen nach IAS 39 häufig ein sogenanntes hypotheti­sches Derivat. Dieses Derivat wird so gestaltet, dass es dem gesi­cherten Grundgeschäft in allen seinen bewertungsrelevanten Konditionen entspricht (in der Regel ein Zinsswap oder Termin­kontrakt, der keine ungewöhnlichen Bedingungen aufweist und zum Zeitpunkt der Designation der Sicherungsbeziehung einen beizu­legenden Zeitwert von null hat). Zur Beurteilung der Wirksamkeit und Messung der Ineffektivität wird dann mittels des beizulegen­den Zeitwerts des hypothetischen Derivats die Wertänderung des Grundgeschäfts ermittelt und mit der Wertänderung des tatsächli­chen Sicherungsinstruments verglichen. Obwohl hypothetische De­rivate in der Praxis häufig Anwendung finden, geht IAS 39 nicht explizit auf sie ein.

IFRS 9 stellt klar, dass ein hypothetisches Derivat eine Möglichkeit ist, um die Wertänderung des Grundgeschäfts zur Messung der Ineffektivität zu ermitteln. Der Standard präzisiert ferner, dass das hypothetische Derivat eine genaue Nachbildung des Grundge­schäfts sein und jede andere Methode zur Ermittlung der Wert­änderung des Grundgeschäfts dasselbe Ergebnis hervorbringen muss. Das hypothetische Derivat darf somit keine Merkmale auf­weisen, die nur im Sicherungsinstrument, nicht aber im Grund­geschäft enthalten sind.

Dieses Kriterium erscheint logisch, könnte jedoch weiter gehende Auswirkungen auf Cash Flow Hedges haben, als von vielen erwar­tet. IFRS 9 weist darauf hin, dass das hypothetische Derivat das Grundgeschäft und nicht die „perfekte Sicherungsbeziehung“ abbilden soll. Das bedeutet, dass Unternehmen nicht einfach unter­stellen können, dass ein Cash Flow Hedge mit übereinstimmenden Bedingungen (z. B. wenn die Bedingungen des Sicherungsinstru­ments genau mit den Bedingungen der abgesicherten erwarteten Transaktion übereinstimmen) keine Ineffektivität aufweist.

IFRS 13 schreibt beispielsweise vor, dass sowohl das Kreditrisiko der Vertragspartei als auch das eigene Kreditrisiko des Unter­nehmens in die Bewertung eines Derivats einfließen müssen. Das Kreditrisiko der Vertragspartei eines Derivats, das in einer Siche­rungsbeziehung als Sicherungsinstrument designiert ist, dürfte

IFRS 9 stellt außerdem klar, dass ein hypothetisches Derivat nur stellver-tretend für das Grundgeschäft, nicht aber für ein „perfektes Sicherungs-instrument“ verwendet werden kann. Das hypothetische Derivat darf somit keine Merkmale aufweisen, die nur im Sicherungsinstrument, nicht aber im Grundgeschäft enthalten sind.

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vom Kreditrisiko des Grundgeschäfts (sofern vorhanden) abwei­chen. Der Unterschied im Kreditrisiko dürfte zu einem gewissen Maß an Ineffektivität führen (siehe hierzu unsere Erläuterungen in Kapitel 5.3). IFRS 9 stellt klar, dass ein Unternehmen, das ein hypothetisches Derivat zur Messung der Ineffektivität in einem Cash Flow Hedge verwendet, nicht davon ausgehen kann, dass das Kreditrisiko der Vertragspartei aus dem Sicherungsinstru­ment ein Merkmal ist, das auch im Grundgeschäft vorhanden ist. Handelt es sich beim Grundgeschäft beispielsweise um eine er­wartete Transaktion, so wäre gar kein Kreditrisiko vorhanden, welches das Kreditrisiko, das Auswirkungen auf den beizulegen­den Zeitwert des Sicherungsinstruments hat, ausgleichen könnte. Hieraus ergäbe sich eine gewisse Ineffektivität. Weist das Grund­geschäft aber ein Kreditrisiko auf, so müssten dessen Auswirkun­gen unabhängig vom Sicherungsinstrument ermittelt werden.

Eine weitere (möglicherweise unerwartete) Ursache für Ineffek­tivität ist der Abzinsungssatz, der zur Ermittlung des beizule­genden Zeitwerts von mit Barmitteln abgesicherten Zinsswaps herangezogen wird. Die beizulegenden Zeitwerte von Zinsswaps wurden in der Vergangenheit anhand von auf dem LIBOR basie­renden Abzinsungssätzen berechnet. Per Definition ist der LIBOR der durchschnittliche Zinssatz, zu dem Referenzbanken auf dem Interbankenmarkt unbesicherte Barmittel in einer bestimmten Währung und für eine bestimmte Laufzeit aufnehmen können. Die Verwendung des LIBOR als standardmäßiger Abzinsungssatz ist jedoch insoweit unsachgemäß, als mittlerweile viele derivative Transaktionen besichert sind. Bei Handelsgeschäften, die mit Bar­mitteln besichert sind, sollte statt des LIBOR ein Tagesgeldsatz verwendet werden. Overnight Index Swaps (OIS) sind Zinsswaps, deren variable Komponente an einen Zinssatz für unbesicherte Tagesgeldtransaktionen im Interbankenhandel gekoppelt ist. Der OIS­Zinssatz spiegelt die Finanzierungskosten von mit Barmitteln besicherten Zinsswaps sehr viel besser wider.

Bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts eines mit Bar­mitteln besicherten Zinsswaps, der an den LIBOR gekoppelt ist, müsste die Berechnung der künftigen variablen Cashflows an­hand einer Forwardkurve erfolgen. Diese Cashflows würden dann jedoch mittels der OIS­Swapkurve abgezinst. Dies würde zu einem

anderen beizulegenden Zeitwert führen als bei nicht besicherten Zinsswaps, bei denen sowohl die Terminzinssätze als auch die Abzinsungssätze aus der LIBOR­Swapkurve abgeleitet werden. Die daraus resultierende Ineffektivität wird mitunter auch als das Multi­Curve­Problem bezeichnet.

LIBOR und OIS­Zinssätze wichen in der Vergangenheit nur in wenigen Basispunkten voneinander ab. Während der Finanzkrise hat sich der Unterschied jedoch erheblich vergrößert und es wird nicht erwartet, dass sich diese Entwicklung in absehbarer Zukunft umkehren wird.

Bei Derivaten, die mit Barmitteln besichert sind, hätten beide Vertragsparteien identische Sicherungsanforderungen zu erfüllen, wodurch sich das Kreditrisiko beider Vertragsparteien deutlich verringerte. Dies würde die wirtschaftliche Wirksamkeit des Siche­rungsgeschäfts verbessern, könnte aber gleichzeitig die bilanzielle Ineffektivität erhöhen.

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7.1 Zeitwert von OptionenDer beizulegende Zeitwert einer Option setzt sich aus dem inneren Wert (intrinsic value) und dem Zeitwert (time value) zusammen. Wird eine Option im Rahmen von Absicherungsaktivitäten einge­setzt, wird nur der innere Wert zum Ausgleich der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf das abgesicherten Risiko zurück­zuführen sind, verwendet (es sei denn, das Grundgeschäft enthält ebenfalls eine Option; siehe hierzu die Erläuterungen in Kapitel 3). Die in IAS 39 enthaltene Regelung, wonach Unternehmen die Wahl haben, ob sie eine Option in ihrer Gesamtheit als Sicherungs­instrument designieren oder ob sie den Zeitwert und den inneren Wert trennen und nur den inneren Wert designieren, wurde unver­ändert übernommen.

Wird die Option gemäß IAS 39 in ihrer Gesamtheit als Sicherungs­instrument zur Absicherung eines Grundgeschäfts, das keine Option enthält, designiert, so resultieren aus den dem Time Value zuzuordnenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts Inef­fektivitäten. Je nach Höhe der daraus resultierenden Ineffektivität könnte das Unternehmen gar den Nachweis der prospektiven Effektivität nicht erbringen oder gezwungen sein, die Sicherungs­bilanzierung aufgrund der Änderungen des Zeitwerts einzustel­len. Wird dagegen nur der innere Wert der Option designiert, ist der Zeitwert GuV­wirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wodurch es auch zu einer wesentlichen Volatilität in der GuV kom­men kann. In beiden Fällen schlägt sich die Änderung des Zeitwerts folglich in der GuV nieder.

Für Zwecke des Risikomanagements betrachten Unternehmen die Optionsprämie, die zu Beginn häufig nur dem Zeitwert entspricht, gewöhnlich eher als Kosten der Absicherung und weniger als eine zu Handelszwecken gehaltene Position. Ökonomisch betrachtet, könnte der Zeitwert einer Option als Risikoabsicherungsprämie (quasi eine Art Versicherungsprämie) betrachtet werden.

IFRS 9 sieht keine Änderung im Hinblick auf die Designation einer Option in einer Sicherungsbeziehung vor, d. h., es ist weiterhin möglich, Optionen in ihrer Gesamtheit oder nur den inneren Wert der Option als Sicherungsinstrument zu designieren. Das IASB hat jedoch den oben genannten Bedenken Rechnung getragen und eine neue Bilanzierungsmethode für Änderungen des beizulegen­den Zeitwerts des Time Values eingeführt, wenn nur der innere Wert einer Option als Sicherungsinstrument in der Sicherungs­beziehung designiert wird.

7 Sonstige Änderungen

Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Time Value von Optionen werden über die Laufzeit der Sicherungsbeziehung zunächst im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst. Die weiterführende Bilanzierung hängt von der Art der abgesicherten Transaktion ab. Der Standard unterscheidet zwischen transaktionsbezogenen und periodenbezogenen Grundgeschäften.

• Transaktionsbezogenes Grundgeschäft: Der Zeitwert einer Option, die zur Absicherung eines transaktionsbezogenen Grundgeschäfts verwendet wird, ist Teil der Kosten der Trans­aktion. Ein Beispiel hierfür ist die Absicherung des erwarteten Kaufs eines Rohstoffs. Der kumulierte im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasste Betrag wird – analog zu den kumulierten Beträ­gen in der Cash­Flow­Hedge­Rücklage – umgegliedert (siehe hierzu unsere Ausführungen in Kapitel 8.1). Das heißt: Führt das gesicherte Grundgeschäft später zum Ansatz eines nicht­finanziellen Postens, so wird der kumulierte im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasste Betrag als Anpassung der Anschaf­fungskosten oder des Buchwerts (Basis Adjustment) erfasst. In allen anderen Fällen wird der Betrag in der Periode oder in den Perioden, in der bzw. denen sich die abgesicherten Zah­lungsströme auf die GuV auswirken, in die GuV umgegliedert (Reclassification Adjustment gem. IAS 1).

• Periodenbezogenes Grundgeschäft: Der Zeitwert einer Option, die zur Absicherung eines periodenbezogenen Grundgeschäfts verwendet wird, weist den Charakter von Kosten für die Risiko­absicherung über einen bestimmten Zeitraum auf. Als Beispiel ließe sich die Absicherung von Rohstoffvorräten über einen Zeit­raum von sechs Monaten durch eine entsprechende Option auf diesen Rohstoff anführen. Der ursprünglich im sonstigen Ergeb­nis (OCI) erfasste Betrag wird auf systematische und nachvoll­ziehbare Weise über die Dauer der Sicherungsbeziehung in die GuV umgegliedert (Reclassification Adjustment gem. IAS 1). Dies ist der Zeitraum, über den sich die bilanzielle Anpassung (Hedge Adjustment) des inneren Werts der Option in der GuV auswirken könnte (bzw. auf das sonstige Ergebnis [OCI], wenn mit der Option ein Eigenkapitalinstrument abgesichert wird, das GuV­neutral zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wird).

IFRS 9 führt eine neue Bilanzierungsmethode für Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Time Values einer Option ein, wenn nur der innere Wert als Sicherungsinstrument in der Sicherungs - beziehung designiert wird. Welche Bilanzierungs-methode angemessen ist, hängt von der Art des Grundgeschäfts ab, das mit dem inneren Wert der Option abgesichert wird.

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Die Unterscheidung zwischen transaktionsbezogenen und perio­denbezogenen Grundgeschäften macht deutlich, dass die Bilanzie­rung des Zeitwerts der Option im Einklang mit den allgemeinen IFRS­ Grundsätzen zur Bilanzierung von Zahlungen, die Versiche­rungsprämien gleichen, erfolgen sollte (siehe hierzu unsere vorstehenden Ausführungen bezüglich Versicherungsprämien). Unternehmen, die diese Unterscheidung treffen, müssen berück­sichtigen, wie sich die Bilanzierung des Grundgeschäfts in der GuV niederschlagen wird.

Führt ein Grundgeschäft später zu einer Transaktion, deren Kosten als Bestandteil eines einmaligen Ereignisses bilanziert werden (z. B. Kauf oder Verkauf eines Postens), so bezieht sich der Zeit­wert der Option auf ein transaktionsbezogenes Grundgeschäft. Beispiele hierfür sind Absicherungen des erwarteten Kaufs von Vorräten oder Sachanlagen und Absicherungen von erwarteten Verkäufen. Resultiert der Kauf oder Verkauf aus einer festen Ver­pflichtung, so bezieht sich der Zeitwert der Option auf ein trans­aktionsbezogenes Grundgeschäft, da sich die aus diesen festen Verpflichtungen resultierenden Transaktionen zur selben Zeit wie vergleichbare erwartete Transaktionen in der GuV niederschlagen.

Führt das Grundgeschäft später zu einer Risikoabsicherung über einen bestimmen Zeitraum, der keine Transaktion beinhaltet, deren Kosten als Bestandteil eines einmaligen Ereignisses bilan­ziert werden, so bezieht sich der Zeitwert der Option auf ein periodenbezogenes Grundgeschäft. Beispiele hierfür sind Absiche­rungen von Zinsaufwendungen oder ­erträgen in bestimmten Perioden, bereits bestehende Vorräte, die gegen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts abgesichert werden, oder die Absiche­rung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Im Falle einer Forward­Start­Zinsoption würde der im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasste Zeitwert über die von der Option abge­deckten Perioden in die GuV umgegliedert werden (d. h., der relevante Zeitraum erstreckt sich nicht auf den anfänglichen Teil der Optionslaufzeit).

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Welche Bilanzierungsmethode jeweils sachgerecht ist, lässt sich in der Praxis regelmäßig feststellen, indem überprüft wird, wie sich der innere Wert der Option in einer entsprechenden Sicherungs­beziehung in der GuV auswirken könnte. Dies entscheidet in den meisten Fällen über den Zeitpunkt der Erfassung des Zeitwerts der Option in der GuV. Eine Ausnahme hierbei sind gesicherte feste Verpflichtungen. Bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts fester Verpflichtungen zum Kauf oder Verkauf eines nicht­finanziellen Postens würde sich der innere Wert der Option wäh­rend des Zeitraums, für den die Verpflichtung besteht, in der GuV auswirken; der Zeitwert der Option müsste jedoch so lange abge­grenzt werden, bis die Verpflichtung erfüllt wird (siehe unsere Erläuterungen zu transaktionsbezogenen Grundgeschäften).

Bei der Absicherung von Zahlungsströmen sind die im kumu lier­ten sonstigen Ergebnis (OCI) abgegrenzten Beträge nicht Bestand­teil der Cash­Flow­Hedge­Rücklage, sondern stellen eine andere Eigenkapitalkomponente dar, da diese Bilanzierung von Kosten der Absicherung nur dann Anwendung findet, wenn der Zeitwert der Option von der Designation als Sicherungsinstrument ausge­nommen ist. Die Cash­Flow­Hedge­Rücklage enthält nur Gewinne oder Verluste aus Sicherungs instrumenten des effektiven Teils einer Sicherungsbeziehung (d. h. Beträge, die Bestandteil der Designation einer Sicherungs beziehung sind). Regelmäßig beträgt der Zeitwert zum Verfalltag eines Optionsvertrags nahezu null. Bei einem transaktionsbezogenen Grundgeschäft bedeutet die Erfassung der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Time Values im sonstigen Ergebnis (OCI), dass der bei Designation bestehende Time Value bei Verfall im sonstigen Ergebnis (OCI) kumulativ erfasst ist. Bei Eintritt der abgesicherten Transaktion erfolgt die Bilanzierung des kumulierten Zeitwerts in Überein­stimmung mit der Bilanzierung der Änderungen des beizulegen­den Zeitwerts des inneren Werts der Option (die ebenfalls im sonstigen Ergebnis [OCI] kumulativ erfasst wurden). Im Rahmen periodenbezogener Grundgeschäfte enthält der Standard zwei Beispiele zur weiterführenden Präzi sierung der Formulierung „auf systematische und nachvollziehbare Weise“ (on a systematic and rational basis) im Zusammenhang mit der Umgliederung der kumulierten Zeitwertänderungen vom sonstigen Ergebnis (OCI) in die GuV. Nach unserer Ansicht ist eine lineare Vorgehensweise in den meisten Fällen angemessen.

Beispiel 30: Absicherung des Erwerbs von Sachanlagen (transaktionsbezogen)

Im ersten Quartal eines Jahres plant ein Fertigungsunternehmen, eine neue Maschine für seinen Herstellungsprozess zu erwerben. Die Lieferung der Maschine wird für das dritte Quartal erwartet. Der Kaufpreis wird sich auf 5 Mio. schwedische Kronen (SEK) belaufen. Da die funktionale Währung des Unternehmens die norwegische Krone (NOK) ist, ist das Unternehmen bei dieser erwarteten Transaktion einem Währungsrisiko ausgesetzt. Das Unternehmen erwirbt eine Option zum Kauf (sog. Call­Option) von 5 Mio. SEK, da es nur das Abwärtsrisiko absichern möchte. Die Merkmale der Option entsprechen denen der erwarteten Transaktion. Das Unternehmen designiert nur den inneren Wert der Option in einem Cash Flow Hedge des hoch wahrscheinlich eintretenden erwarteten Kaufs der Maschine. Zu Beginn der Siche­rungsbeziehung beträgt der Zeitwert der Option 30.000 NOK. Nach dem Beginn der Sicherungsbeziehung beläuft sich der Zeit­wert der Option am Ende des ersten Quartals auf 16.000 NOK und am Ende des zweiten Quartals auf 7.000 NOK.

Die Anwendung der Bilanzierungsvorschriften von IFRS 9 auf den Zeitwert der Option führt zu der folgenden Veränderung im sonstigen Ergebnis (OCI) und der Rücklage innerhalb des Eigen­kapitals, in der Beträge in Bezug auf den Zeitwert von Optionen in Verbindung mit transaktionsbezogenen Grundgeschäften kumulativ erfasst werden:

Alle Beträge in 1.000 NOK Q 1 Q 2 Q 3

Rücklage zu Quartalsbeginn – (14) (23)

Veränderung des Zeitwerts der Option (14) (9) (7)

Anpassung des Buchwerts (basis adjustment) der Maschine – – 30

Rücklage zum Quartalsende (14) (23) –

Auswirkung auf das sonstige Ergebnis (OCI) in der Berichtsperiode (14) (9) (7)

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die am Ende der Laufzeit der Sicherungsbeziehung abzugrenzen­den Transaktionskosten (im Falle von transaktionsbezogenen Grundgeschäften) null betragen.

In den vorstehenden Beispielen 30 und 31 wird unterstellt, dass die bewertungsrelevanten Parameter (critical terms) der Option denen des Grundgeschäfts entsprechen. In der Praxis ist dies jedoch nicht immer der Fall. Die vorstehend beschriebene Bilanzie­ rungs methode für periodenbezogene und zeitpunktbezogene Grundgeschäfte ist nur in dem Maße anwendbar, in dem sich der Zeitwert auf das Grundgeschäft bezieht. Wenn die bewertungs­relevanten Parameter der Option von denjenigen des Grundge­schäfts abweichen, wäre eine zusätzliche Beurteilung vorzuneh­men. Zu diesem Zweck ist der tatsächliche Zeitwert mit dem einer hypothetischen Option zu vergleichen, die die bewertungsrelevan­ten Parameter des Grundgeschäfts perfekt nachbildet (in IFRS 9 als angepasster Zeitwert [aligned time value] bezeichnet).

Entsprechen die bewertungsrelevanten Parameter der Option nicht denen des Grundgeschäfts, so ist der Zeitwert in Situationen, in denen der angepasste Zeitwert den tatsächlichen Zeitwert übersteigt, anders zu bilanzieren als in Situationen, in denen der tatsächliche Zeitwert den angepassten Zeitwert übersteigt. Über­steigt der tatsächliche Zeitwert zu Beginn der Sicherungsbezie­hung den angepassten Zeitwert, so ist Folgendes zu bilanzieren:

• Der angepasste Zeitwert zu Beginn der Sicherungsbeziehung wird auf systematische und nachvollziehbare Weise erfolgs­wirksam über den Zeitraum, über den sich das Grundgeschäft auf die GuV auswirkt, in die GuV abgeschrieben (bei einem periodenbezogenen Grundgeschäft).

• Die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des angepassten Zeitwerts wird im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst.

• Die restliche Differenz zwischen der Änderung des beizulegen­den Zeitwerts des tatsächlichen Zeitwerts und des angepassten Zeitwerts ist in der GuV zu erfassen.

Übersteigt der angepasste Zeitwert zu Beginn der Sicherungs­beziehung den tatsächlichen Zeitwert, so ist Folgendes zu bilanzieren:

• Der tatsächliche Zeitwert zu Beginn der Sicherungsbeziehung wird auf systematische und nachvollziehbare Weise über den Zeitraum, über den sich das Grundgeschäft auf die GuV auswirkt,

Beispiel 31: Absicherung des Zinsänderungsrisikos einer Anleihe (periodenbezogen)

Ein Unternehmen begibt eine variabel verzinsliche Anleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren und möchte sich gegen Erhöhun­gen des Zinsaufwands in den ersten zwei Jahren absichern. Daher erwirbt das Unternehmen einen Zinscap mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Nur der innere Wert des Zinscaps wird in einem Cash Flow Hedge als Sicherungsinstrument designiert.

Der Zeitwert beläuft sich zum Zeitpunkt der Designation auf 20.000 WE. Dieser Betrag wird linear über die Dauer der Siche­rungsbeziehung, also die ersten zwei Jahre, in die GuV umge­gliedert. Nach Beginn beläuft sich der Zeitwert der Option am Ende des ersten Jahres auf 13.000 WE.

Die Anwendung der Bilanzierungsvorschriften von IFRS 9 auf den Zeitwert der Option führt zu der folgenden Veränderung im sonstigen Ergebnis (OCI) und der Rücklage innerhalb des Eigen­kapitals zur kumulativen Erfassung von Beträgen in Bezug auf den Zeitwert von Optionen in Verbindung mit periodenbezoge­nen Grundgeschäften:

Alle Beträge in 1.000 WE Jahr 1 Jahr 2

Rücklage zu Beginn des Jahres – 3

Änderung des Zeitwerts der Option (7) (13)

Umgliederung des Zeitwerts bei Beginn 10 10

Rücklage zum Endes des Jahres 3 –

Auswirkung auf das sonstige Ergebnis (OCI) in der Berichtsperiode 3 (3)

Auswirkung auf die GuV im Berichtsjahr (10) (10)

Die Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen gälte auch für Kom­binationen von Optionen, z. B. die Absicherung einer hoch wahr­scheinlich eintretenden erwarteten Transaktion mit einem Zero­Cost Collar. Wird nur der innere Wert designiert, würde die aus den Änderungen des Zeitwerts der zwei Optionen resultierende Vola­tilität im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst. Bei Einsatz eines Zero­Cost Collar würden die in der GuV zu erfassende Abschrei­bung (im Falle von periodenbezogenen Grundgeschäften) oder

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aus dem sonstigen Ergebnis (OCI) in die GuV umgegliedert (bei einem periodenbezogenen Grundgeschäft).

• Der niedrigere Wert aus der kumulativen Änderung des beizu­legenden Zeitwerts des tatsächlichen Zeitwerts und des ange­passten Zeitwerts wird im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst.

Beispiel 32: Absicherung des Zinsänderungsrisikos einer Anleihe (periodenbezogen)

• Die restliche Differenz zwischen der Änderung des beizulegen­den Zeitwerts des tatsächlichen Zeitwerts und des angepassten Zeitwerts ist in der GuV zu erfassen.

Für die in Beispiel 31 vorgestellte Absicherungsstrategie ergäbe sich die folgende Bilanzierungsänderung:

Szenario 1: Tatsächlicher Zeitwert ist höher als der angepasste Zeitwert

Der tatsächliche Zeitwert beträgt zu Beginn der Sicherungs­beziehung 20.000 WE. Der angepasste Zeitwert beläuft sich zu Beginn der Sicherungsbeziehung auf 15.000 WE.

Alle Beträge in 1.000 WE Jahr 1 Jahr 2

Änderung des tatsächlichen Zeitwerts der Option (10) (10)

Änderung des angepassten Zeitwerts der Option (6) (9)

Rücklage innerhalb des Eigenkapitals zu Beginn des Berichtsjahres – 1,5

Änderung des Zeitwerts der Option (auf der Basis des angepassten Zeitwerts) (6) (9)

Abschreibung des Zeitwerts zu Beginn (auf der Basis des angepassten Zeitwerts) 7,5 7,5

Rücklage innerhalb des Eigenkapitals zum Ende des Berichtsjahres 1,5 –

Auswirkung auf das sonstige Ergebnis (OCI) im Berichtsjahr 1,5 (1,5)

In der GuV erfasste verbleibende Änderung des (tatsächlichen) Zeitwerts (4) (1)

Auswirkung auf die GuV im Berichtsjahr (11,5) (8,5)

Bei der vorstehenden Bilanzierung wird die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem angepassten Zeitwert in Übereinstimmung mit ihrer Designation als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeit­wert bewertetes derivatives Finanzinstrument behandelt.

Szenario 2: Tatsächlicher Zeitwert ist niedriger als der angepasste Zeitwert

Der tatsächliche Zeitwert beträgt zu Beginn der Sicherungs­beziehung 20.000 WE. Der angepasste Zeitwert liegt zu Beginn der Sicherungsbeziehung bei 24.000 WE.

Alle Beträge in 1.000 WE Jahr 1 Jahr 2

Änderung des tatsächlichen Zeitwerts der Option (8) (12)

Änderung des angepassten Zeitwerts der Option (14) (10)

Rücklage innerhalb des Eigenkapitals zu Beginn des Jahres – 2

Änderung des Zeitwerts der Option (auf der Basis des niedrigeren Werts aus der kumulativen Änderung des angepassten Zeitwerts und des tatsächlichen Zeitwerts) (8) (12)

Abschreibung des Zeitwerts zu Beginn (auf der Basis des tatsächlichen Zeitwerts) 10 10

Rücklage innerhalb des Eigenkapitals zum Ende des Berichtsjahres 2 –

Auswirkung auf das sonstige Ergebnis (OCI) im Berichtsjahr 2 (2)

In der GuV erfasste verbleibende Änderung des (tatsächlichen) Zeitwerts – –

Auswirkung auf die GuV im Berichtsjahr (10) (10)

Durch die Anwendung des sog. Lower­off­Tests auf die Bilanzierung des Zeitwerts wird sichergestellt, dass das Unternehmen in der GuV nicht mehr Aufwand erfasst, als tatsächlich angefallen ist (basie­rend auf dem Zeitwert zu Beginn der Sicherungsbeziehung).

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IFRS 9 enthält keine präzise Definition des angepassten Zeit­werts. Es geht jedoch klar hervor, dass der angepasste Zeitwert Bestandteil des Konzepts der Kosten der Absicherung ist. Übliche Merkmale der Preisgestaltung wie beispielsweise Händlermargen sind daher Teil des angepassten Zeitwerts einer Option. Das spiegelt wider, dass sie Teil des beizulegenden Zeitwerts des Finanzinstruments sind, dessen innerer Wert als Sicherungs­instrument designiert ist.

Dies unterscheidet sich vom Konzept des hypothetischen Derivats, das zum Zweck der der Nachbildung der bewertungsrelevanten Parameter des Grundgeschäfts verwendet wird. Daher können Merkmale, die nur Bestandteile des Sicherungsinstruments, nicht aber des Grundgeschäfts sind, nicht berücksichtigt werden. Diese Begründung gilt jedoch nicht für die Bilanzierung der Kosten der Absicherung. Die in Abschnitt 7.2.2 enthaltenen Ausführungen zum Fremdwährungs­Basis­Spread (foreign currency basis spread) verdeutlichen dies. Dieser Aufschlag kann nicht als Teil eines hypo­thetischen Derivats zur Nachbildung der bewertungsrelevanten Parameter des Grundgeschäfts, aber als Kosten der Absicherung betrachtet werden.

7.2 Terminkomponente von Termin-kontrakten und Fremdwährungs-Basis- Spread bei Finanzinstrumenten

7.2.1 Allgemeine VorschriftenNach IAS 39 steht es Unternehmen, die Devisenterminkontrakte in Sicherungsbeziehungen verwenden, frei, das Instrument in seiner Gesamtheit oder nur die Kassakomponente zu designieren. Wird nur die Kassakomponente designiert, so werden die Termin­punkte (häufig auch als Terminkomponente oder Forward Points bezeichnet) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert.

Wird das gesamte Instrument designiert, so kann das Grundgeschäft gem. IAS 39 zum Termin­ oder zum Kassakurs bewertet werden. Bei der Absicherung einer hoch wahrscheinlich eintretenden erwar­teten Transaktion (d. h. des Grundgeschäfts) würde diese bei­spielsweise bei ihrem Eintritt mit dem Terminkurs zum Zeitpunkt der Designation bewertet. Dies wird häufig als Terminkursme­thode (forward rate method) bezeichnet. IAS 21 schreibt jedoch vor, dass monetäre finanzielle Vermögenswerte und Verbindlich­keiten, deren Wert in einer Fremdwährung angegeben ist, zum

IFRS 9 führt eine optionale Bilanzierungs-methode für die Terminkomponente eines Terminkontrakts ein, die der Bilan-zierung des Zeitwerts einer Option ähnlich ist. Diese Methode findet dann Anwendung, wenn nur die Kassa-komponente des Terminkontrakts als Sicherungsinstrument designiert ist. Eine ähnliche Bilanzierungsmethode ist auf den Fremdwährungs-Basis-Spread eines finanziellen Instruments anwendbar, wenn dieser von der Designation als Sicherungsinstrument ausgenommen ist.

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Kassakurs zu bewerten sind. Daher bietet die Terminkursmethode keine Lösung für die Absicherung solcher monetärer Posten.

IFRS 9 enthält eine optionale Bilanzierungsmethode, die im Wesent­lichen mit der Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen überein­stimmt und in den Fällen anwendbar ist, in denen nur die Kassa­komponente als Sicherungsinstrument designiert wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine generell festzulegende Rech­nungslegungsmethode, sondern um ein Wahlrecht, das für jede einzelne Sicherungsbeziehung ausübbar ist.

Beispiel 33: Funding Swaps – ausschließliche Designation des Kassakursrisikos

Eine Bank, deren funktionale Währung der Singapur­Dollar (SGD) ist, nimmt finanzielle Mittel auf, indem sie ein auf japanische Yen (JPY) lautendes festverzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von zwei Jahren abschließt. Die Bank rechnet die auf JPY lautenden Finanz­mittel in ihre funktionale Währung um und verleiht diese in Form eines auf SGD lautenden festverzinslichen Darlehens mit einer Lauf­zeit von zwei Jahren. Zur Absicherung des SGD/JPY­Währungsrisikos schließt die Bank einen Devisenterminkontrakt über den Kauf von JPY gegen SGD nach Ablauf von zwei Jahren. Der beizulegende Zeitwert der Terminkomponente beläuft sich zu Beginn der Siche­rungsbeziehung auf 20.000 SGD und am Ende des ersten Jahres auf 13.000 SGD.

Aus ökonomischer Sicht hat die Bank damit das Währungsrisiko abgesichert und die Zinsmarge für den gesamten Zweijahreszeitraum festgeschrieben. Aus ökonomischer Perspektive stellen die Terminpunkte die Differenz zwischen den Zinssätzen der jeweiligen Wäh­rungen dar. Die zu Beginn bestehende Terminkomponente wird somit als ein Bestandteil der Zinsmarge betrachtet (siehe unsere Ausführungen in Abschnitt 7.2.2).

Die Anwendung der Bilanzierungsvorschriften von IFRS 9 auf die Terminkomponente des Terminkontrakts führt zur folgenden Ver­änderung im sonstigen Ergebnis (OCI) und in der Rücklage für Sicherungsgeschäfte:

Alle Beträge in 1.000 SGD Jahr 1 Jahr 2

Rücklage innerhalb des Eigenkapitals zu Beginn des Berichtsjahres – 3

Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Terminkomponente (7) (13)

Amortisation der Terminkomponente zu Beginn 10 10

Rücklage innerhalb des Eigenkapitals zum Ende des Berichtsjahres 3 –

Auswirkung auf das sonstige Ergebnis (OCI) im Berichtsjahr 3 (3)

Auswirkung auf die GuV im Berichtsjahr (10) (10)

Die Bank würde die Amortisation der Terminkomponente sowie die Zinserträge aus dem Darlehen und die Zinsaufwendungen aus der Kreditaufnahme in der GuV innerhalb der Zinsmarge erfassen und die wirtschaftlich festgeschriebene Zinsmarge in der Transaktions­währung SGD ausweisen.

Wird nur die Kassakomponente designiert, so wird die Änderung des beizulegenden Zeitwerts der (tatsächlichen) Terminkompo­nente im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst und in einer separaten Eigenkapitalkomponente kumuliert. Die zu Beginn bestehende (angepasste) Terminkomponente wird auf nachvollziehbare Weise in die GuV umgegliedert. Im Zeitverlauf eintretende Schwankun­gen des beizulegenden Zeitwerts der Terminkomponente werden bei Anwendung der vorstehenden Bilanzierungsmethode nur Aus­wirkungen auf das sonstige Ergebnis (OCI) haben, wohingegen der in der GuV erfasste Betrag konstant bleibt.

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7.2.2 Fremdwährungs-Basis-SpreadIFRS 9 führt außerdem eine neue bilanzielle Behandlung für Fremd­währungs­Basis­Spreads ein. Beim Fremdwährungs­Basis­Spread – ein Phänomen, das während der Finanzkrise besonders an Bedeu­tung gewann – handelt es sich um einen in ein Finanzinstrument eingebetteten Aufschlag, der z. B. Länder­ und Liquiditätsrisiken vergütet. Dieser Risikoaufschlag kommt nur bei Transaktionen zum Tragen, in deren Rahmen Fremdwährungen zu einem fest­gelegten zukünftigen Zeitpunkt getauscht werden (z. B. Devisen­terminkontrakte oder Zins­Währungs­Swaps).

In der Vergangenheit entsprach die Differenz zwischen dem Kassa­ und dem Terminkurs von Devisenterminkontrakten und Zins­Währungs­Swaps üblicherweise der Differenz zwischen den Zins­sätzen der jeweiligen Fremdwährungen. Die Basis­Spreads stiegen nach der Finanzkrise und der anschließenden Staatsschulden­krise jedoch erheblich und entwickelten sich zu einem wesent­lichen und volatilen Bestandteil des Preises langfristiger Termin­kontrakte und Zins­Währungs­Swaps.

Der Standard führt den Fremdwährungs­Basis­Spread als Beispiel für eine Komponente an, die nur im Sicherungsinstrument, nicht aber in einem Grundgeschäft, das nur eine Währung umfasst, vor­handen ist. Dies würde selbst dann zu einer gewissen Ineffektivität führen, wenn zur Messung der Ineffektivität ein hypothetisches Derivat herangezogen würde (siehe hierzu unsere Ausführungen in Kapitel 6.4.2).

Wird im Rahmen eines Sicherungsgeschäfts ein Devisentermin­kontrakt oder ein Zins­Währungs­Swap eingesetzt, so stellt der Fremdwährungs­Basis­Spread unvermeidbare „Kosten“ des Siche­rungsinstruments dar. Im Zuge seiner Beratungen, die der Ver­öffentlichung des finalen Standards vorausgingen, entschied das Board, dass Fremdwährungs­Basis­Spreads als „Kosten der Absicherung“ zu behandeln sind. Die Kosten der Absicherung sind zum selben Zeitpunkt in der GuV zu erfassen wie das gesicherte Grundgeschäft. Das Board beschloss daher, die Vorschriften für die Bilanzierung von Kosten der Absicherung analog zur Vor­gehensweise bei Terminkomponenten von Terminkontrakten auf Fremdwährungs­Basis­Spreads zu erweitern. Dies bedeutet, dass Unternehmen den Fremdwährungs­Basis­Spread bei der Designation eines Sicherungsinstruments abtrennen und auf die gleiche Weise wie die Terminkomponente eines Terminzinssatzes gesondert bilanzieren können (siehe hierzu unsere Ausführun ­

gen in Abschnitt 7.2.1). Designiert das Unternehmen jedoch das gesamte Sicherungsinstrument, so würden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Änderungen des Fremd­ währungs­Basis­Spreads zu einer gewissen Ineffektivität führen.

7.3 Eigenverbrauchsverträge (own use contracts)

Gemäß IAS 39 bilanzierte Verträge umfassen Verträge über den Kauf oder Verkauf nichtfinanzieller Posten, die in bar beglichen werden können, als ob es sich hierbei um Finanzinstrumente han­delte (d. h., sie haben ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach eine Ähnlichkeit mit Finanzderivaten). Viele Kauf­ und Absatzverträge für Rohstoffe (commodity contracts) erfüllen die Kriterien für einen Nettoausgleich in bar, da bestimmte Rohstoffe jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können. Solche Verträge sind jedoch vom Anwendungsbereich des IAS 39 ausgeschlossen, wenn sie zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung eines nichtfinanziellen Postens gemäß dem erwarteten Einkaufs­, Ver­kaufs­ oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden und in diesem Sinne weiter gehalten werden. Dies wird im Allgemeinen als Eigenverbrauchsausnahme (own use scope exception) vom Anwendungsbereich des IAS 39 bezeichnet.

Eigenverbrauchsverträge werden wie übliche Absatz­ oder Kauf­verträge (d. h. wie schwebende Geschäfte) bilanziert – vor dem Hintergrund, dass Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Vertrags irrelevant sind, da der Vertrag für den Eigenverbrauch des Unternehmens bestimmt ist. In bestimmten Branchen schließen Unternehmen jedoch Eigenverbrauchsverträge und ähnliche Derivate zum Zwecke des Risikomanagements ab und verwalten diese Verträge gemeinsam. In einem solchen Fall führt die Bilan­zierung von Eigenverbrauchsverträgen zu einer Rechnungslegungs­inkongruenz, da die Änderung des beizulegenden Zeitwerts der derivativen Posten für Zwecke des Risikomanagements nicht mit den Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Eigenverbrauchs­verträge ausgeglichen werden kann.

Um diese Inkongruenz zu beseitigen, könnte das Unternehmen die Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung anwenden, indem es einen Eigenverbrauchsvertrag als Grundgeschäft in einer Fair­Value­Hedge­Beziehung designiert. Die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung ist unter diesen Umständen jedoch mit einem

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hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Des Weiteren schließen Unternehmen eine große Anzahl von Rohstoffkontrakten ab, die sich möglicherweise teilweise gegenseitig ausgleichen. Ein Unter­nehmen wird daher üblicherweise eine Absicherung auf Nettobasis vornehmen.

Beispiel 34: Verarbeitung und Verkauf von Sojabohnen und Sonnenblumen

Ein Unternehmen ist im Bereich Beschaffung, Transport, Lage­rung, Verarbeitung und Handel mit Sojabohnen und Sonnenblu­mensamen tätig. Die Produktionsinputs und ­outputs sind land­wirtschaftliche Rohstoffe, die auf liquiden Märkten gehandelt werden. Das Unternehmen verfügt über einen Geschäftsbereich Handel und einen Geschäftsbereich Verarbeitung, die operativ voneinander getrennt sind. Es analysiert und überwacht seine Netto­Rohstoffrisikoposition, die Vorräte, physisch erfüllte Ter­minkauf­ und ­verkaufskontrakte sowie börsengehandelte Ter­minkontrakte und Optionen umfasst. Das Ziel besteht darin, die Netto­Fair­Value­Risikoposition bei nahezu null zu halten.

Nach IAS 39 müssen physisch erfüllte Terminkontrakte aus dem Verarbeitungsgeschäft als Eigenverbrauchsverträge bilanziert werden. Alle anderen Kontrakte sind dagegen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Die hieraus resultie­rende Rechnungslegungsinkongruenz spiegelt jedoch nicht wider, auf welche Art und Weise das Unternehmen das Fair­Value­ Gesamtrisiko dieser Kontrakte steuert.

Unsere Sichtweise Vor allem im Energie­ und Versorgungssektor schließen Unter­nehmen mitunter langfristige Eigenverbrauchsverträge (mit Laufzeiten von bis zu 15 Jahren) ab. Das Geschäftsmodell dieser Unternehmen sieht häufig vor, dass diese Verträge zusammen mit anderen Verträgen auf Fair­Value­Basis verwal­tet werden. Oftmals sind jedoch keine Derivate mit so langen Laufzeiten vorhanden. Zudem kann es schwierig sein, den bei­zulegenden Zeitwert von bereits länger laufenden Verträgen zu bestimmen. Ein auf dem beizulegenden Zeitwert basieren­der Managementansatz dürfte somit nur für den Zeitraum Anwendung finden, für den Derivate verfügbar sind. Die Fair­Value­Option kann jedoch nur zu Beginn der Laufzeit des Eigenverbrauchsvertrags in Anspruch genommen werden. Sie ist also vor allem für Unternehmen geeignet, die eine auf dem beizulegenden Zeitwert basierende Risikomanagementstrategie für Verträge in ihrer Gesamtheit verfolgen, was in der Regel eher auf Eigenverbrauchsverträge mit einer kürzeren Laufzeit zutrifft.

Durch eine Folgeänderung an IAS 39 führte das IASB eine Fair­Value­Option für Eigenverbrauchsverträge ein. Zu Beginn der Laufzeit eines Vertrags kann ein Unternehmen die unwiderrufliche Entschei­dung treffen, einen Eigenverbrauchskontrakt erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (Fair­Value­Option) zu bewerten. Diese Wahl ist jedoch nur zulässig, wenn dadurch eine Rechnungslegungs­inkongruenz beseitigt oder wesentlich vermindert wird.

Bei ihrem Übergang zu IFRS 9 können Unternehmen die Fair­Value­Option auf ähnliche Arten von (bereits bestehenden) Eigen­verbrauchsverträgen auf „Alles­oder­nichts“­Basis anwenden.

Eine an IAS 39 vorgenommene Folge änderung führt eine Fair-Value-Option für Eigenver-brauchsverträge ein. Unternehmen können die Fair-Value- Option auf ähnliche Arten von bestehenden Eigenverbrauchsverträgen auf „Alles-oder-nichts“-Basis anwenden.

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8.1 Absicherung von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedge)

Das grundlegende Konzept für die fortlaufende bilanzielle Dar­stellung von Cash Flow Hedges ändert sich gegenüber IAS 39 nicht. Unternehmen würden den niedrigeren Wert aus dem kumu­lierten Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument und der kumulierten Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts weiterhin in der Rücklage für Sicherungsgeschäfte (d. h. im Eigenkapital, nun im Standard als Cash­Flow­Hedge­Rücklage bezeichnet) erfassen. Dieser sog. Lower­off­Test stellt im Wesentlichen sicher, dass ein Unternehmen gemäß dem Rahmen­konzept des IASB keinen Vermögenswert und keine Verbindlich­keit erfasst, der bzw. die nicht existiert.

Wie der in der Rücklage für Sicherungsgeschäfte kumulierte Betrag fortlaufend bilanziell abzubilden ist, ist in IFRS 9 strenger gere­gelt als in IAS 39. Die Bilanzierung richtet sich dabei nach der Art des zugrunde liegenden Grundgeschäfts:

• Führt die abgesicherte Transaktion anschließend zum Ansatz eines nichtfinanziellen Postens, so wird der im Eigenkapital kumuliert erfasste Betrag von der separaten Eigenkapitalkom­ponente umgegliedert und bei den anfänglichen Kosten oder beim sonstigen Buchwert des abgesicherten Vermögenswerts oder der abgesicherten Verbindlichkeit berücksichtigt. Dieser Buchungsvorgang, manchmal auch als Basis Adjustment bezeichnet, hat keine Auswirkung auf das sonstige Ergebnis (OCI) in der Berichtsperiode, da es kein Reclassification Adjustment im Sinne von IAS 1 darstellt.

• Die vorstehend erläuterte Bilanzierungsmethode ist auch auf Fälle anwendbar, in denen die abgesicherte erwartete Trans­aktion bezüglich eines nichtfinanziellen Vermögenswerts oder einer nichtfinanziellen Verbindlichkeit anschließend zu einer festen Verpflichtung führt, für die die Absicherung des beizule­genden Zeitwerts angewendet wird.

• Bei allen anderen Cash Flow Hedges wird der im Eigenkapital kumuliert erfasste Betrag in der Periode oder den Perioden, in der bzw. denen sich die abgesicherten Zahlungsströme auf die GuV auswirken, als Reclassification Adjustment im Sinne von IAS 1 in die GuV umgegliedert. Dieser Buchungsvorgang hat Auswirkungen auf das sonstige Ergebnis (OCI) in der Berichtsperiode.

8 Darstellung

Wird die Bilanzierung der Absicherung von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedge Accounting) prospektiv beendet, so muss der im sonstigen Ergebnis (OCI) kumuliert erfasste Betrag

• im kumulierten sonstigen Ergebnis (OCI) verbleiben, wenn mit dem Eintritt der abgesicherten künftigen Zahlungsströme weiterhin gerechnet wird:

• sofort als Reclassification Adjustment im Sinne von IAS 1 in die GuV umgebucht werden, wenn nicht länger mit dem Eintritt der abgesicherten künftigen Zahlungsströme gerechnet wird.

Nach prospektiver Beendigung der Sicherungsbilanzierung ist ein eventuell im kumulierten sonstigen Ergebnis (OCI) verbliebe­ner Betrag bei Eintritt der abgesicherten Zahlungsströme ent­sprechend der Art der zugrunde liegenden Transaktion (wie oben beschrieben) zu bilanzieren.

Im Gegensatz dazu räumt IAS 39 Unternehmen, die eine erwar­tete Transaktion absichern, die anschließend zum Ansatz eines nichtfinanziellen Postens führt, ein Bilanzierungswahlrecht ein. Danach steht es ihnen frei zu entscheiden, ob sie den im Eigen­kapital kumulativ erfassten Betrag als Basis Adjustment oder als Reclassification Adjustment bilanzieren wollen.

IFRS 9 führt außerdem „Perioden, in denen Zinserträge oder Zins­aufwendungen erfasst werden“, als Beispiel für Perioden an, in denen der in der Rücklage für Sicherungsgeschäfte kumulierte Betrag in die GuV umgegliedert werden müsste. Damit wird klar­gestellt, dass Unternehmen die Nettozahlung für einen Zinsswap nicht einfach in der GuV erfassen können, sondern diese als Reclassification Adjustment zwischen sonstigem Ergebnis (OCI) und der GuV ausweisen müssen.

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Darstellung

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8.2 Absicherung des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value Hedge)

IFRS 9 ändert nicht die Art der bilanziellen Darstellung von Fair Value Hedges. Unternehmen werden den Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument weiterhin in der GuV erfassen und den Buchwert des Grundgeschäfts um den Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsgeschäft anpassen, wobei der Anpassungs­betrag in der GuV zu erfassen ist. Die Absicherung von Eigenkapi­talinstrumenten, bezüglich derer das Unternehmen die Wahl getroffen hat, die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis (OCI) auszuweisen, ist jedoch auf andere Art und Weise zu bilanzieren (siehe hierzu unsere Ausführungen in Kapitel 3.2).

8.3 Absicherung von Gruppen von Posten (Portfolios)

8.3.1 Absicherung von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedges)Wird in einem Cash Flow Hedge eine Gruppe von Posten als gesi­chertes Grundgeschäft designiert, richtet sich die Darstellung der damit verbundenen Gewinne oder Verluste aus dem Siche­rungsgeschäft in der GuV nach der Art der Position.

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Darstellung

Hierbei ist zu beachten, dass die Absicherung von Zahlungs­strömen auf der Basis der Nettoposition auf die Absicherung von Fremdwährungsrisiken beschränkt ist (siehe hierzu unsere Erläuterungen in Kapitel 3.6.3).

Dieses Kriterium erscheint auf den ersten Blick wenig reizvoll, da die Darstellung der abgesicherten Transaktionen nicht den Effekt der Sicherungsbilanzierung darauf abbildet. Dies ist jedoch der Tatsache geschuldet, dass das Board die Befürchtung hegte, dass die Bruttoberechnung des Gewinns oder Verlusts aus dem Sicherungsgeschäft zur Erfassung nicht existierender Gewinne oder Verluste in der GuV führen würde, was im Widerspruch zum Rahmenkonzept (Conceptual Framework for Financial Reporting) stünde.

8.3.2 Absicherung des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value Hedge)Bei der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts von Gruppen von Posten mit sich gegenseitig kompensierenden Risikopositionen (d. h. Absicherung einer Nettoposition) müssten Unternehmen die Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsgeschäft in einem gesonderten Posten in der GuV ausweisen, um zu vermeiden, dass der Bruttobetrag des Gewinns oder Verlusts aus einem einzi­gen Sicherungsinstrument in mehreren Posten erfasst wird.

Die Darstellung in der Bilanz ist insoweit anders, als die einzelnen Posten der Gruppe getrennt voneinander um die Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die aus Änderungen des abgesicherten Risikos resultiert, angepasst werden.

Art der Position Betroffene Posten in der GuV Darstellung in der GuV

Bruttoposition Ein Posten Der Betrag, der vom Eigenkapital in die GuV umgebucht wird, muss im selben Posten ausgewiesen werden wie die zugrunde liegende abgesicherte Transaktion.

Mehrere Posten Der Betrag, der vom Eigenkapital in die GuV umgebucht wird, muss auf systematische und nachvollziehbare Weise den Pos­ten zugeordnet werden, die von den Grundgeschäften beein­flusst werden.

Nettoposition Mehrere Posten Der Betrag, der vom Eigenkapital in die GuV umgegliedert wird, muss in einem gesonderten Posten ausgewiesen werden.

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9.1 Hintergrund und allgemeine Vorschriften

Die Vorschriften zu Angabepflichten bei Anwendung der Regelun­gen zur Sicherungsbilanzierung sind in IFRS 7 enthalten. Diese Pflichten wurden aufgrund der neuen Vorschriften zur Sicherungs­bilanzierung geändert.

Viele interessierte Parteien, insbesondere Abschlussadressaten, haben um verbesserte Angaben zur Verknüpfung der Risiko­managementaktivitäten eines Unternehmens und der bilanziellen Abbildung ebendieser im Rahmen der Sicherungsbilanzierung gebeten. Um diese Verknüpfung herstellen zu können, muss ein Verständnis der Risikomanagementstrategie des Unternehmens vorliegen. Das IASB hat daher eine neue Vorschrift eingeführt, die jedoch nur bei Anwendung der Vorschriften zur Sicherungs­bilanzierung eine sehr viel detailliertere qualitative Beschreibung der Risikomanagementstrategie des Unternehmens verlangt.

Die neuen Offenlegungsvorschriften zielen auf die Vermittlung der folgenden Informationen:

• Beschreibung der Risikomanagementstrategie und Darstellung, wie diese angewendet wird

• Beschreibung, wie sich die Risikomanagementaktivitäten auf die Höhe, den zeitlichen Anfall und die Unsicherheit der künfti­gen Zahlungsströme auswirken können

• Beschreibung der Auswirkungen der Sicherungsbilanzierung auf die Bilanz, die Gesamtergebnisrechnung und die Eigenkapi­talveränderungsrechnung des Unternehmens

Um das in dem geplanten Modell vorgesehene Ziel bezüglich der Angabepflichten zu erfüllen, muss das Unternehmen bestimmen, welcher Detaillierungsgrad dafür erforderlich ist, wie stark ver­schiedene Aspekte der Pflichtangaben hervorgehoben werden sollen, in welchem Umfang es angemessen ist, Posten zusammen­zufassen, und ob zusätzliche Informationen dafür erforderlich sind.

Die geforderten Angaben zur Sicherungsbilanzierung sind ent­weder in einem eigenen Teilabschnitt des Anhangs oder in einem separaten Teil des Abschlusses darzustellen. Ein Unternehmen kann Informationen auch mittels eines Querverweises vom Abschluss

9Angabepflichten

zu einem anderen Bericht, wie beispielsweise einem Risikobe­richt, einfügen, vorausgesetzt, diese Informationen werden den Abschlussadressaten zu den gleichen Bedingungen und zur gleichen Zeit wie der Abschluss zugänglich gemacht.

Das IASB hat klargestellt, dass die betroffenen Unternehmen ihre Risikomanagementaktivitäten unmissverständlich erläutern müssen. Die Erläuterungen sollten speziell auf die Gegebenheiten des Unternehmens zugeschnitten sein und keine allgemeinen Aus­sagen oder vorformulierten Textbausteine enthalten.

9.2 Risikomanagementstrategie

Die Risikomanagementstrategie muss für jede Risikoart beschrie­ben werden. Diese Beschreibung muss Informationen darüber enthalten, wie jedes einzelne Risiko entsteht und wie und in wel­chem Umfang dieses Risiko gesteuert wird. Darüber hinaus muss das Unternehmen darüber Auskunft geben, ob es nur einen Teil des Risikos – z. B. eine Komponente des Nominalbetrags oder aus­gewählte vertragliche Zahlungsströme – absichert. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat ein Unternehmen Folgen­des anzugeben:

• Beschreibung der Sicherungsinstrumente und wie sie zur Absicherung des Risikos eingesetzt werden

• Erläuterung, warum das Unternehmen der Auffassung ist, dass zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument ein ökonomischer Zusammenhang besteht

• Erläuterung, wie das Absicherungsverhältnis (hedge ratio) ermittelt wird

• Darstellung der erwarteten Ursachen für Ineffektivität

Wird nur eine Risikokomponente abgesichert, muss das Unter­nehmen zudem Auskunft darüber geben, wie es die Komponente bestimmt hat und wie sich die Komponente zum gesamten Grund­geschäft verhält. Nach unserer Ansicht würde dies auch eine Erläuterung darüber beinhalten, ob die Risikokomponente ver­traglich festgelegt ist und, falls dies nicht der Fall ist, wie das Unternehmen bestimmt hat, dass die nicht vertraglich festgelegte Risikokomponente eigenständig identifizierbar und zuverlässig bewertbar ist.

Die neuen Angabepflichten sehen eine sehr viel detailliertere qualitative Beschreibung der Risiko managementstrategie des Unternehmens vor, wenn das Unternehmen die Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung anwendet.

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Angabepflichten

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Beispiel 35: Beispielhafte Angaben zur Risikomanagementstrategie in Bezug auf das Rohstoffpreisrisiko

Kaffeepreisrisiko

Das größte Marktrisiko besteht für die Alpha­Beta­Coffee­Gruppe („die Gruppe“) in Schwankungen des Kaffeepreises. Die Gruppe bezieht von verschiedenen Lieferanten in Südamerika Arabica­Kaffee. Sie schließt mit ihren Lieferanten langfristige Verträge (mit Laufzeiten zwischen einem und drei Jahren) ab. In diesen Verträgen ist festgelegt, dass der künftige Kaffeepreis an den USD­Benchmark­Preis für Arabica­Kaffee gekoppelt ist und um die Kosten für den Transport, die wiederum an den Dieselpreis gekop­pelt sind, sowie um einen Qualitätskoeffizienten, der einmal jährlich für jede Ernteperiode neu festgesetzt wird, angepasst wird. Zur Sicherung der benötigten Kaffeemenge werden die Lieferverträge stets mindestens ein Jahr vor der Ernte abgeschlossen (oder verlängert).

Die Gruppe erstellt Prognosen der monatlichen Menge des erwarteten Kaffeeabsatzes für einen Zeitraum von 18 Monaten und steuert das Kaffeepreisrisiko auf rollierender 12­Monats­Basis. Zu diesem Zweck schließt sie Terminkontrakte über den Arabica­ Benchmark­Preis ab und designiert die Terminkontrakte als Sicherungsinstrumente in einem Cash Flow Hedge der auf dem USD­Benchmark­Preis für Arabica­Kaffee basierenden Risikokomponente ihrer erwarteten Kaffeekäufe. Bei einigen dieser Transaktionen handelt es sich um vertraglich festgelegte Mindestabnahmemengen und bei einigen um sehr wahrscheinlich eintretende erwartete Transaktionen (d. h. Mengen, die über den Mindestabnahmemengen liegen, oder Perioden, für die noch kein Vertrag abgeschlossen wurde). Das zugrunde liegende Risiko der Kaffee­Terminkontrakte ist mit dem der abgesicherten Risikokomponente (also dem USD­Benchmark­Preis für Arabica­Kaffee) identisch. Die Gruppe hat daher für sämtliche Sicherungsbeziehungen ein Absicherungs­verhältnis von 1 : 1 festgelegt. Da die auf dem USD­Benchmark­Preis für Arabica­Kaffee basierende Risikokomponente in ihren Kaufverträgen vertraglich festgelegt ist, ist die Gruppe der Auffassung, dass die Risikokomponente auf der Basis des Preises von Kaffee-Futures eigenständig identifizierbar und verlässlich bewertbar ist.

Die Gruppe sichert nicht das Risiko von Schwankungen des Kaffee­Einkaufspreises ab, das aus der jährlichen Neufestsetzung des Qualitätskoeffizienten resultiert, da die Absicherung dieses Risikos höchst individualisierte Finanzinstrumente erforderlich machen würde, die nach Ansicht der Gruppe ökonomisch nicht zweckmäßig wären. Das Risiko von Schwankungen des Kaffee­Einkaufs­preises, das aus der Koppelung der Transportkosten an den Preis für Diesel resultiert, ist bereits im allgemeinen Risikomanagement der Logistikkosten, in dem die Risiken aus den verschiedenen Logistikprozessen der Gruppe zusammengefasst werden, berücksich­tigt (siehe hierzu unsere Erläuterungen in Kapitel „XYZ“ dieses Berichts).

Die Gruppe hat die auf dem USD­Benchmark­Preis für Arabica­Kaffee basierende Risikokomponente, die sie als Grundgeschäft designiert, auf der Grundlage der in ihren Kaffeelieferverträgen enthaltenen Preisberechnungsformel ermittelt (siehe unsere vor­stehenden Ausführungen). Diese Benchmarkkomponente ist die wichtigste Komponente bei der Preisberechnung. Der Qualitäts­koeffizient hängt von der jeweiligen Ernte in der Region ab, aus der die Gruppe ihren Kaffee bezieht. Menge und Qualität der Ernte sind wiederum im Wesentlichen von den Wetterverhältnissen abhängig, wobei auch Schädlinge und Pflanzenkrankheiten die Ernte beeinträchtigen können. In den letzten zehn Ernteperioden lag der Qualitätskoeffizient zwischen 0,02 und 0,27 USD pro Pfund. Für nähere Informationen zu den Auswirkungen der Koppelung an den Dieselpreis verweisen wir auf das Kapitel „Steuerung der Logistik­kosten“ im Risikomanagementbericht dieses Geschäftsberichts.

Weitere Erläuterungen zur Risikosteuerung durch die Gruppe sowie zum Umfang, in dem die Gruppe Risiken absichert, zu den verwendeten Sicherungsinstrumenten und zu den Ursachen für Ineffektivität sind ebenfalls im Risikomanagementbericht zu finden (siehe Kapitel „Steuerung des Rohstoffpreisrisikos“).

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Angabepflichten

Die Angaben zur Risikomanagementstrategie sind ein wichtiges Element des neuen Modells zur bilanziellen Abbildung von Siche­rungsbeziehungen, da sie einen Zusammenhang zwischen den Risikomanagementaktivitäten des Unternehmens und deren Aus­wirkungen auf den Abschluss des Unternehmens herstellen. In den Anhangangaben sollte außerdem erläutert werden, welche wichtigen Ermessensentscheidungen das Unternehmen bei der Anwendung des neuen Modells zur Abbildung von Sicherungsbe­ziehungen getroffen hat (z. B. bei der Bestimmung, ob zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument ein wirtschaft­licher Zusammenhang besteht, bei der Festlegung des Absiche­rungsverhältnisses [hedge ratio] und bei der Identifizierung der Risikokomponenten, um nur einige zu nennen).

Die Angaben müssen nach Art des Risikos, nicht nach Art der Sicherungsbeziehung (z. B. Cash Flow Hedge oder Fair Value Hedge) erfolgen. Hierdurch sollen die Abschlussadressaten in die Lage versetzt werden, ein besseres Verständnis der Sicherungs­aktivitäten und deren Auswirkungen auf den Jahresabschluss zu erlangen.

9.3 Höhe, zeitlicher Anfall und Unsicher-heit der künftigen Zahlungsströme

Ergänzend zu den Erläuterungen zur Strategie müssen Unterneh­men außerdem die „Bedingungen und Konditionen der Sicherungs­instrumente und ihre Auswirkungen auf die Höhe, den zeitlichen Anfall und die Unsicherheit der künftigen Zahlungsströme“ darle­gen. Im Detail muss ein Unternehmen aufgegliedert nach Risiko­kategorie Folgendes veröffentlichen:

• zeitliches Profil des Nominalbetrags des Sicherungsinstruments

• ggf. den durchschnittlichen Preis oder Zinssatz des Sicherungs­instruments (z. B. Ausübungspreis oder Terminzinssatz)

Ein Unternehmen hat außerdem eine Beschreibung der Ursachen der Ineffektivität anzugeben, die sich während des Absicherungs­zeitraums voraussichtlich auf die Sicherungsbeziehung auswirkt. Zudem hat es die Liste der aufgeführten Ursachen der Ineffektivi­tät zu aktualisieren, wenn während der Laufzeit der Sicherungs­beziehung neue Ursachen entstehen.

Hat ein Unternehmen erwartete Transaktionen zuvor als Grund­geschäfte in einem Cash Flow Hedge designiert und wird mit de­ren Eintritt nicht länger gerechnet, so müssen dieser Umstand und eine Beschreibung der erwarteten Transaktion ebenfalls an­gegeben werden.

Beispiel 36: Beispielhafte Angaben zur Laufzeit, zum Nominalbetrag und zum Durchschnittspreis von Terminkontrakten für Kaffee

Zum 31. Dezember 20x0 hält die Alpha­Beta­Coffee­Gruppe zur Absicherung ihrer Kaffeeeinkäufe in den nächsten zwölf Monaten folgende Terminkontrakte für Kaffee:

Fälligkeitsmonat Jan. Feb. März Apr. Mai … Dez. Gesamt

Nominalbetrag (in 1.000 Pfund) 1.275 1.425 1.350 1.312 1.350 … 1.200 16.275

Durchschnittlicher abgesicherter Kurs (in US­Cent pro Pfund) 122 125 128 133 135 … 139 133

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Angabepflichten

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der Berichtsperiode, so hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben und zu erläutern, warum das Unternehmen der An­sicht ist, dass das Volumen nicht repräsentativ ist.

9.4. Die Auswirkungen der Sicherungs-bilanzierung auf die Vermögens-, Finanz- und ErtragslageIFRS 7 schreibt vor, dass Unternehmen Angaben zur Auswirkung der Sicherungsbilanzierung auf ihre Vermögens­, Finanz­ und Ertragslage machen müssen. Diese Angaben sind in Form einer Tabelle, die nach Risikoarten untergliedert ist, darzustellen.

Wir geben im Folgenden nicht die speziellen Vorschriften von IFRS 7 in Textform wieder, sondern führen stattdessen Beispiele dafür auf, wie diese in IFRS 7 geforderten Angaben dargestellt werden könnten.

IFRS 7 verlangt außerdem eine Überleitung derjenigen Eigen­kapitalkomponenten, die aus der Bilanzierung von Sicherungs­geschäften resultieren (z. B. die Rücklage für Sicherungsge­schäfte), sowie eine Analyse des sonstigen Ergebnisses (OCI). Diese Informationen müssen nach Risikokategorie aufgegliedert werden. Dies kann im Anhang erfolgen.

Beispiel 37: Beispielhafte Angaben zu den Auswirkungen des Hedge Accounting auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Die Sicherungsinstrumente, die die Alpha­Beta­Coffee­Gruppe („die Gruppe“) in Sicherungsbeziehungen designiert hat, haben folgende Auswirkungen auf die Bilanz des Unternehmens zum 31. Dezember 20x0:

Änderung des beizulegenden Absicherung Zeitwerts zur Messung der von Cashflows Nominalwert Buchwert Posten in der Bilanz Ineffektivität in der Berichtsperiode

Kaffeepreisrisiko Arabica­Kaffee 16.275 Pfund Kurzfristige derivative Futures (in 1.000) (4,5) finanzielle Verbindlichkeiten (1,0)

Zinsänderungsrisiko Zinsswap mit festen Aus­ zahlungen und variablen Langfristige derivative Einzahlungen EUR 50 Mio. 4,0 finanzielle Vermögenswerte (1,0)

Bei Unternehmen, die einen dynamischen Absicherungsprozess verfolgen, bei dem sich sowohl der Betrag des Grundgeschäfts als auch derjenige des Sicherungsinstruments häufig ändern, wären Angaben zum Profil der Nominalbeträge von Sicherungsinstrumen­ten und ihren Durchschnittspreisen gemäß IFRS 7 Tz. 23B wenig aussagekräftig.

Unternehmen mit dynamischen Absicherungsprozessen sind daher von diesen Angabepflichten ausgenommen. Diese Unternehmen haben stattdessen Folgendes anzugeben:

• eine Beschreibung der optimalen Risikomanagementstrategie für solche dynamischen Sicherungsbeziehungen

• eine Beschreibung, wie das Unternehmen diese optimale Stra­tegie durch die Anwendung der Sicherungsbilanzierung und die Designation ebendieser Sicherungsbeziehungen abbildet

• Angaben darüber, wie häufig diese Sicherungsbeziehungen im Rahmen des Absicherungsprozesses des Unternehmens been­det und wieder aufgenommen werden

Ist das Volumen der Sicherungsbeziehungen (das Bestandteil der in Kapitel 9.4 beschriebenen Angaben ist) zum Berichtsstichtag nicht repräsentativ für das übliche abgesicherte Volumen während

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Angabepflichten

Beispiel 37: Beispielhafte Angaben zu den Auswirkungen des Hedge Accounting auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Forts.)

Änderung des beizulegenden Absicherung des Buch- Zeitwerts zur Messung der beizulegenden Zeitwerts Nominalwert wert Posten in der Bilanz Ineffektivität in der Berichtsperiode

Zinsänderungsrisiko Zinsswap mit festen Einzahlungen Langfristige derivative und variablen Auszahlungen EUR 200 Mio. (10,0) finanzielle Verbindlichkeiten (2,0)

Die in Sicherungsbeziehungen designierten Grundgeschäfte haben zum 31. Dezember 20x0 folgende Auswirkung auf die Bilanz der Gruppe:

Absicherung von Cashflows Änderung des Werts zur Messung der Ineffektivität Rücklage für Cash Flow Hedges

Kaffeepreisrisiko Kaffeekäufe 1,0 4,5

Zinsänderungsrisiko Erwartete Zinszahlungen (0,9) (3,9)

Davon kumulierte Änderung des beizulegenden Absicherung des Anpassungen des Posten in Zeitwerts zur Messung der beizulegenden Zeitwerts Buchwert beizulegenden Zeitwerts der Bilanz Ineffektivität in der Berichtsperiode

Zinsänderungsrisiko Festverzinsliche Langfristige Ausleihungen 211,0 11,0 Ausleihungen 2,1

Die vorstehenden Sicherungsbeziehungen haben folgende Auswirkungen auf die GuV oder das sonstige Ergebnis (OCI):

Im OCI erfasster In GuV Posten Aus OCI in GuV Gewinn oder Verlust erfasste in der umgegliederter Posten in Absicherung von Cashflows aus Hedging Ineffektivität GuV Gewinn oder Verlust der GuV

Kaffeepreisrisiko Absicherung künftiger Kaffeekäufe (1,0) – – – –

Zinsänderungsrisiko Sonstige Künftige Zinszahlungen 0,9 0,1 Finanzerträge 0,5 Zinsaufwand

Absicherung des beizulegenden Zeitwerts In GuV erfasste Ineffektivität Posten in der GuV

Zinsänderungsrisiko Absicherung festverzinslicher Ausleihungen (0,1) Sonstiger Finanzaufwand

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10.1 Zeitpunkt des Inkrafttretens

Im Februar 2014 hat das IASB vorläufig beschlossen, dass IFRS 9 erstmals für Berichtsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, verpflichtend anzuwenden ist. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist nach wie vor zulässig. In der Europäischen Union wird in den meisten Fällen eine vorherige Übernahme von IFRS 9 in europäisches Recht erforderlich sein.

10.2 Prospektive AnwendungEine Sicherungsbeziehung kann nur auf prospektiver Basis desig­niert werden, da eine nachträgliche Verwendung aktuell vorlie­gender Informationen vermieden werden soll. Diese Bedenken hinsichtlich der Verwendung von aktuell vorliegenden Informatio­nen betreffen auch die retrospektive Anwendung der neuen Vor­schriften zur Sicherungsbilanzierung. Das IASB entschied daher, dass die Sicherungsbilanzierung in Übereinstimmung IFRS 9 – mit einigen wenigen Ausnahmen – nur prospektiv angewendet wer­den kann.

Unternehmen können die neuen Vorschriften zur Sicherungsbilan­zierung natürlich nur dann anwenden, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen des IFRS 9 erfüllt sind. Viele Abschlussersteller bilanzieren bereits Sicherungsbeziehungen gemäß den Vorschrif­ten von IAS 39, bevor sie zu IFRS 9 übergehen. Für diese Unter­nehmen legt der Standard fest, dass Sicherungsbeziehungen, die nach IAS 39 bilanziert werden und auch die Voraussetzungen für eine bilanzielle Abbildung gemäß IFRS 9 erfüllen, als fort­dauernde Sicherungsbeziehungen (continuing hedges) behandelt werden. Die Bilanzierung gemäß IAS 39 endet in dem Moment, in dem die Bilanzierung gemäß IFRS 9 beginnt, sodass beim Über­gang keine Buchungen vorgenommen werden müssen. In man­chen Fällen muss jedoch eine Adjustierung (rebalancing) der Sicherungsbeziehung vorgenommen werden, um die neuen Effek­tivitätsanforderungen gemäß IFRS 9 zu erfüllen. Der daraus möglicherweise resultierende Gewinn oder Verlust muss in der GuV erfasst werden.

10 Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsregelungen

10.3 Begrenzte rückwirkende Anwendung

Die Ausnahmen von der prospektiven Anwendung des neuen Standards betreffen die neue Bilanzierungsmethode für den Zeit­wert von Optionen, wenn nur der innere Wert designiert wird, für die Terminkomponente von Terminkontrakten, wenn nur das Kassaelement designiert wird, und für den Fremdwährungs­ Basis­Spread auf Finanzinstrumente (siehe hierzu unsere Erläu­terungen in Kapitel 7).

Die in IFRS 9 enthaltenen Übergangsvorschriften für die Siche­rungsbilanzierung enthalten auch die rückwirkende Anwendung für die Änderungen, die im Zuge der Änderung von IAS 39 Novation von Derivaten und Fortführung der Sicherungsbilanzie­rung vorgenommen wurden.

10.3.1 Bilanzierung des Zeitwerts von OptionenUnternehmen müssen die neue Bilanzierungsmethode auf den Zeitwert von Optionen rückwirkend anwenden. Dies gilt jedoch nur für Sicherungsbeziehungen, die zu Beginn der frühesten Ver­gleichsperiode existierten, und für solche, die nach diesem Zeit­punkt designiert wurden. Dies bedeutet beispielsweise, dass aus­ländische Unternehmen, die bei der United States Securities and Exchange Commission (SEC) registriert sind und Gewinn­ und­Verlust­Rechnungen für zwei Vergleichsjahre ein reichen müssen, einen längeren Zeitraum für die rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften abdecken müssen.

Die rückwirkende Anwendung der neuen Bilanzierungsregelun­gen könnte weitreichendere Konsequenzen haben als erwartet. Je nach Art der Sicherungsbeziehung könnten zahlreiche Pos­ten in den primären Abschlussbestandteilen und zahlreiche An­gaben im Anhang betroffen sein.

Die Sicherungsbilanzierung gemäß IFRS 9 ist – mit einigen wenigen Ausnahmen – prospektiv anzuwenden.

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Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsregelungen

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Beispiel 38: Rückwirkende Anwendung der Rechnungslegungsmethoden auf den Zeitwert von Optionen

Ein Unternehmen wendet die IFRS­Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung zum 1. Januar 2015 an. Das Unternehmen legt nur die vorgeschriebenen Vergleichsinformationen offen. Somit beginnt die früheste Vergleichsperiode am 1. Januar 2014.

Zum 1. Januar 2014 hatte das Unternehmen eine Sicherungsbeziehung bilanziert, bei der der innere Wert einer Option als Sicherungsinstrument zur Absicherung eines mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden erwarteten Kaufs einer Maschine zum 31. März 2014 designiert war. Bei Erstellung des Jahresabschlusses 2015 muss das Unternehmen

• den Zeitwert dieser Option zum 1. Januar 2014 bestimmen, das kumulierte sonstige Ergebnis (OCI) anpassen und den Anpassungsbetrag mit den zu diesem Datum bestehenden Gewinnrücklagen verrechnen;

• den Zeitwert dieser Option zum 31. März 2014 bestimmen, das kumulierte sonstige Ergebnis (OCI) anpassen und den Anpassungsbetrag mit den zu diesem Datum bestehenden Gewinnrücklagen verrechnen;

• den anfänglichen Buchwert der Maschine zum 31. März 2014 anpassen (Basis Adjustment um den im sonstigen Ergebnis [OCI] kumulativ erfassten Betrag);

• den neuen Abschreibungsbetrag für 2014 ermitteln, den Buchwert der Maschine zum 31. Dezember 2014 anpassen und den Anpassungsbetrag mit den zu diesem Datum bestehenden Gewinnrücklagen verrechnen;

• die Anpassung in der GuV sowie im sonstigen Ergebnis (OCI), in der Eigenkapitalveränderungsrechnung und in der Bilanz widerspiegeln;

• die Anpassung im Anhang erläutern.

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Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsregelungen

10.3.2 Bilanzierung der Terminkomponente von Terminkontrakten und des Fremdwährungs-Basis-Spreads bei FinanzinstrumentenIm Unterschied zur Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen besteht für Unternehmen ein Wahlrecht, die neuen Bilanzierungsvorschrif­ten für die Terminkomponente von Terminkontrakten rückwirkend anzuwenden. Dieses Bilanzierungswahlrecht ist jedoch nicht auf der Ebene jeder einzelnen Sicherungsbeziehung aus zuüben; wenn sich also ein Unternehmen für die rückwirkende Bilanzierung ent­scheidet, so gilt dies für alle Sicherungsbeziehungen, die die ent­sprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die retro spektive Anwen­dung wäre außerdem nur für die Sicherungsbeziehungen zulässig, die bereits zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode bestanden oder nach diesem Zeitpunkt designiert wurden. Vermögenswerte und Verbindlichkeiten können daher nicht angepasst werden, um Sicherungsbeziehungen, die bereits zu Beginn der Vergleichs­periode beendet waren, widerzuspiegeln.

Eine ähnliche Übergangsvorschrift gilt für die Bilanzierung von Fremdwährungs­Basis­Spreads (siehe unsere Ausführungen in Kapitel 7.2.2). Im Gegensatz zum vorstehend genannten Wahlrecht ist jedoch eine Ausübung auf der Ebene der einzelnen Sicherungs­beziehung möglich. Der Grund hierfür sind die unterschiedlichen Voraussetzungen (IAS 39 enthielt keine Ausnahmeregelung für den Ausschluss des Fremdwährungs­Basis­Spreads von der Desig­nation eines Finanzinstruments als Sicherungsinstrument).

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Liste der Beispiele

Beispiel 1: Risikomanagementstrategien, die mit einem Risikomanagementziel verknüpft sind

Beispiel 2: Aggregierte Risikoposition – Erwerb von Kupfer in Fremdwährung

Beispiel 3: Festverzinsliches Darlehen in Fremdwährung – Cash Flow Hedge einer aggregierten Risikoposition

Beispiel 4: Variabel verzinsliches Darlehen in Fremdwährung – Fair Value Hedge einer aggregierten Risikoposition

Beispiel 5: Aggregierte Risikoposition – Absicherung des aus einer erwarteten Fremdwährungsverbindlichkeit resultierenden Zinsrisikos

Beispiel 6: Absicherung einer vertraglich festgelegten Risikokomponente – Koppelung eines Kohleliefer­vertrags an den Benchmarkpreis für Kohle sowie den Baltic Dry Index

Beispiel 7: Absicherung einer nicht vertraglich festgelegten Risikokomponente – Kaffeekäufe mit einer Risikokomponente in Form eines Benchmarkpreises

Beispiel 8: Inflationsrisiko als geeignete Risikokomponente von Schuldinstrumenten

Beispiel 9: Sub­LIBOR­Vorschrift – Verkauf von Rohöl zu einem Preis unter dem Benchmarkpreis

Beispiel 10: Absicherung des Bottom Layer eines Darlehensportfolios (IAS 39)

Beispiel 11: Absicherung des Top Layers eines Darlehens

Beispiel 12: Absicherung des Bottom Layers eines Darlehensportfolios (IFRS 9)

Beispiel 13: Absicherung des Bottom Layer, der ein mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenes Risiko enthält

Beispiel 14: Absicherung eines Aktienportfolios

Beispiel 15: Rechnungslegungsinkongruenz bei einer „natürlichen Absicherung“ von Cashflows in Fremd währung (IAS 39)

Beispiel 16: Cash Flow Hedge einer auf eine Fremdwährung lautenden Nettoposition

Beispiel 17: Absicherung eines erwarteten Rohstoffkaufs mit Investment in Rohstofffonds oder börsen gehandelten Rohstoffinvestments (exchange­trade commodities; ETCs)

Beispiel 18: Absicherung des Währungsrisikos einer künftigen Transaktion unter Verwendung eines kombinierten Optionsinstruments

Beispiel 19: Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen HKD und USD

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Liste der Beispiele

Beispiel 20: Designation von Zinssicherungsgeschäften für Kreditforderungen, wenn ein Kreditrisiko erwartet wird

Beispiel 21: Festlegung des Absicherungsverhältnisses

Beispiel 22: Gezielte Untersicherung in einem Cash Flow Hedge zur Verringerung der Ineffektivität

Beispiel 23: Gezielte Untersicherung in einem Fair Value Hedge, um eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert zu erreichen

Beispiel 24: Gängige Designation von Proxy Hedges

Beispiel 25: Adjustierung des Absicherungsverhältnisses durch Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments

Beispiel 26: Anpassung des Absicherungsverhältnisses durch Verringerung des Volumens des Grundgeschäfts

Beispiel 27: Teilweise Beendigung einer Sicherungsbeziehung aufgrund einer Änderung des Risikomanagementziels

Beispiel 28: Teilweise Beendigung eines Interest Margin Hedge

Beispiel 29: Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes auf die Effektivitätsmessung

Beispiel 30: Absicherung des Erwerbs von Sachanlagen (transaktionsbezogen)

Beispiel 31: Absicherung des Zinsänderungsrisikos einer Anleihe (periodenbezogen)

Beispiel 32: Absicherung des Zinsänderungsrisikos einer Anleihe (periodenbezogen)

Beispiel 33: Funding Swaps – ausschließliche Designation des Kassakursrisikos

Beispiel 34: Verarbeitung und Verkauf von Sojabohnen und Sonnenblumen

Beispiel 35: Beispielhafte Angaben zur Risikomanagementstrategie in Bezug auf das Rohstoffpreisrisiko

Beispiel 36: Beispielhafte Angaben zur Laufzeit, zum Nominalbetrag und zum Durchschnittspreis von Termin kontrakten für Kaffee

Beispiel 37: Beispielhafte Angaben zu den Auswirkungen des Hedge Accounting auf die Vermögens­, Finanz­ und Ertragslage

Beispiel 38: Rückwirkende Anwendung der Rechnungslegungsmethoden auf den Zeitwert von Optionen

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Corporate Treasury Solutions Breakfast

Aktuelle Fragen und regu - la to rische Anforderungen an das Treasury und das finanzielleRisikomanagementvon Corporates

Einladung zum Diskussionsforum

Donnerstag, 3. Juli 2014München

Donnerstag, 10. Juli 2014Stuttgart

Dienstag, 15. Juli 2014Eschborn

Donnerstag, 17. Juli 2014Mannheim

Rückfragen und AnmeldungFür alle Fragen zur Veranstaltung und zur Anmeldung steht Ihnen Margit Stege unter +49 711 9881 19451 oder per E­Mail via [email protected] gerne zur Verfügung.

Bitte geben Sie uns bis spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn Bescheid, ob Sie teilnehmen. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos.

Die Termine für die Corporate Treasury Solutions Breakfasts im zweiten Halbjahr 2014 finden Sie in Kürze auf unserer Website www.de.ey.com/Corporate­Treasury.

Die folgende Publikation steht Ihnen in deutscher Sprache unter www.de.ey.com/Corporate-Treasury zum Download zur Verfügung.

Ein starkes Leistungspaket: Corporate-Treasury-ServicesDas Corporate Treasury ent­wickelt sich dynamisch fort. EY bietet Ihnen umfassende und vorausschauende Lösungen. Unsere spezialisierten Corporate­ Treasury­Berater kombinieren vielfältige Kompetenzen in einem leistungsfähigen Bündel, das Ihre Corporate Treasury für alle

Herausforderungen rüstet. Wir helfen Ihnen, die Auf­gaben und nächsten Schritte der Corporate Treasury klar zu definieren und in die Geschäftsprozesse einzubinden. Zu allen wesentlichen Themenstellungen der Treasury (Liquidität, Finanzierung, Risikomanagement, Treasury Accounting, Treasury­Regulierung, Bewertung von Finanz ­ instrumenten, Treasury­Technik, Treasury Tax etc.) stellen wir wertvolles Know­how bereit. Erfahren Sie mehr in dieser Broschüre.

Ein starkes LeistungspaketCorporate-Treasury-Services

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Ihr Corporate-Treasury-Services-TeamDeutschlandDr. Steffen Kuhn Olaf Boelsems Thomas SchmidtTelefon +49 711 9881 14063 Telefon +49 40 36132 17715 Telefon +49 89 14331 [email protected] [email protected] [email protected]

Witold Kastigen Thomas Seitter Susanne HerrmannTelefon +49 711 9881 14705 Telefon +49 711 9881 13138 Telefon +49 711 9881 [email protected] [email protected] [email protected]

SchweizRoger Disch Roger MüllerTelefon +41 58 286 4159 Telefon +41 58 286 [email protected] [email protected]

Ihre Ansprechpartner in den RegionenWestDr. Henrik Pferdehirt Dr. Christoph BerentzenTelefon +49 211 9352 12070 Telefon +49 211 9352 [email protected] [email protected]

Mitte Ost BayernJochen Kirch Michael Bätz Michèle FärberTelefon +49 6196 996 24240 Telefon +49 36 6589 23247 Telefon +49 89 14331 [email protected] [email protected] [email protected]

Financial ServicesDeutschlandChristoph Hultsch Andreas C. Loetscher Telefon +49 6196 996 26833 Telefon +49 89 14331 27636 [email protected] [email protected]

Österreich SchweizWolfgang Tobisch John AltonTelefon +43 1 21170 1126 Telefon +41 58 286 [email protected] [email protected]

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