Handbuch der Zertifizierung NF -...
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Handbuch
der Zertifizierung NF
Fensterprofile aus PVC
Identifikations-Nr.: NF126
Nr. der Version: 11
In Kraft getreten am: 20. April 2015
CSTB - von AFNOR Certification beauftragte Zertifizierungsorganisation
84 avenue Jean Jaurès – Champs-sur-Marne
77447 MARNE LA VALLEE CEDEX 2
http://evaluation.cstb.fr/
> ZERTIFIZIERUNG
FENSTERPROFILE AUS PVC
Zertifizierungshandbuch der Marke NF
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Zertifizierungshandbuch der Marke NF126 Version Nr. 11
INHALT
TEIL 1 DIE ANWENDUNG................................................................................................ 4 1.1. Anwendungsbereich ................................................................................................................... 4 1.2. Mehrwert der Zertifizierung ......................................................................................................... 4 1.3. Eine Zertifizierung beantragen / Zertifizierungsvertrag.................................................................... 5
TEIL 2 DAS ZERTIFIZIERUNGSPROGRAMM .................................................................... 6 2.1. Das Zertifizierungsprogramm....................................................................................................... 6 2.2. Die Vorschriften ......................................................................................................................... 6 2.3. Die Normen und zusätzlichen Spezifikationen ................................................................................ 6
2.3.1. Die einschlägigen Normen .................................................................................................... 6 2.3.2. Die zusätzlichen Spezifikationen ............................................................................................ 6 2.3.3. Zusätzlicher Anwendungsbereich ........................................................................................... 6
2.4. Verpflichtungen des Antragstellers ............................................................................................... 7 2.5. Deklaration von Änderungen ....................................................................................................... 8
2.5.1. Änderungen bezüglich des Inhabers ....................................................................................... 8 2.5.2. Änderungen bezüglich der Fertigungseinheit ........................................................................... 9 2.5.3. Änderungen der Organisation der Qualität der Fertigungseinheit ................................................ 9 2.5.4. Änderungen bezüglich des zertifizierten Produktes ................................................................... 9 2.5.5. Zeitweilige oder endgültige Einstellung der Produktion ............................................................. 9
2.6. Die Bestimmungen zum Qualitätsmanagement: Referenzgrundlage für die Audits ............................ 10 2.6.1. Gegenstand ...................................................................................................................... 10 2.6.2. Mindestanforderungen bezüglich des Qualitätsmanagements................................................... 10 2.6.3. Produktspezifische Anforderungen ....................................................................................... 12
2.7. Die Kennzeichnung ................................................................................................................... 12 2.7.1. Das Logo NF ..................................................................................................................... 13 2.7.2. Die Modalitäten der Kennzeichnung ..................................................................................... 13
TEIL 3 DER ZERTIFIZIERUNGSPROZESS....................................................................... 15 3.1. Allgemeines ............................................................................................................................. 15
3.1.1. Antrag auf Zulassung ......................................................................................................... 15 3.1.2. Antrag auf Erweiterung ...................................................................................................... 15
3.2. Prozess für die Bearbeitung eines Antrags auf Zertifizierung .......................................................... 16 3.3. Die Audits ............................................................................................................................... 17
3.3.1. Die Zulassungsaudits ......................................................................................................... 17 3.3.2. Die Nachverfolgungsaudits .................................................................................................. 17 3.3.3. Die Probeentnahmen .......................................................................................................... 18
3.4. Die Prüfversuche ...................................................................................................................... 19 3.4.1. Die Prüfversuche für Zulassung/Erweiterung ......................................................................... 19 3.4.2. Die Prüfungen am zertifizierten Produkt im Rahmen der Nachverfolgung .................................. 20
3.5. Antrag auf Qualifizierung einer Vinylzusammensetzung ................................................................. 21 3.5.1. Unterbreitung des Dossiers zum Antrag ................................................................................ 21 3.5.2. Untersuchung zur Zulässigkeit des Antrags ........................................................................... 21 3.5.3. Bewertung und Entscheidung .............................................................................................. 21
3.6. Antrag auf Genehmigung zur Herstellung einer qualifizierten Vinylzusammensetzung ....................... 22 3.6.1. Unterbreitung des Dossiers zum Antrag ................................................................................ 22 3.6.2. Untersuchung zur Zulässigkeit des Antrags ........................................................................... 22 3.6.3. Kontrollmodalitäten ........................................................................................................... 22 3.6.4. Bewertung und Entscheidung .............................................................................................. 23
TEIL 4 DIE AKTEURE .................................................................................................... 24 4.1. Beauftragte Organisation .......................................................................................................... 24 4.2. Audit-Organisationen ................................................................................................................ 24 4.3. Prüf-Organisationen ................................................................................................................. 25 4.4. Unterauftrag ............................................................................................................................ 25 4.5. Sonderausschuss ..................................................................................................................... 25 4.6. Ausschuss für Haltbarkeit .......................................................................................................... 26
TEIL 5 VERZEICHNIS DER VERWENDETEN BEGRIFFE ................................................... 27
TEIL 6 TECHNISCHER ANHANG .................................................................................... 30 6.1. Zusätzliche Spezifikationen ....................................................................................................... 30 6.2. Spezifikationen des zusätzlichen Anwendungsbereichs (in der Masse gefärbte Profile mit L*<82) ....... 45
6.2.1. Bestimmung der Merkmale der Vinylzusammensetzung .......................................................... 45 6.2.2. Haltbarkeit der Vinylzusammensetzung ................................................................................ 45
6.3. Spezifische Anforderungen an die Produktprüfungen ..................................................................... 47
Zertifizierungshandbuch der Marke NF
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Zertifizierungshandbuch der Marke NF126 Version Nr. 11
Dieses zertifizierungshandbuch wurde der technischen direktion des cstb zur genehmigung vorgelegt. Es wurde vom rechtsvertreter von afnor certification am 20. April 2015 im nf-zertifizierungssystem zur akzeptierung genehmigt.
Es ersetzt alle vorherigen Versionen und tritt an deren Stelle.
ALLEIN DIE FRANZÖSISCHE FASSUNG IST VERBINDLICH.
Das CSTB verpflichtet sich in seiner Eigenschaft als vom COFRAC unter der Nummer 5-0010 akkreditierte Zertifizierungsorganisation (der Geltungsbereich der Akkreditierung ist unter
www.cofrac.fr einsehbar), Zertifizierungshandbücher auszuarbeiten, die ein angemessenes Anforderungsniveau für die Qualität der Produkte, ihre Gebrauchseignung und ihre Haltbarkeit garantiert.
Dieses Zertifizierungshandbuch kann daher vom CSTB nach Absprache mit den beteiligten Parteien
gemäß den Anforderungen der Norm NF X 50-067 vollständig oder teilweise überarbeitet werden.
Die Überarbeitung wird vom Rechtsvertreter von AFNOR Certification genehmigt.
AUFZEICHNUNG DER ÄNDERUNGEN
Geänderter Teil Nr. der Version In Kraft getreten
am Vorgenommene Änderungen
Gesamtes Dokument
10 27.02.2012 Überarbeitung des Zertifizierungshandbuchs
Gesamtes Dokument
11 20.04.2015
Vollständige Überarbeitung des Zertifizierungshandbuchs anhand
der neuen Vorlage
Erstellung eines technischen Anhangs
Erstellung eines administrativen Verwaltungsanhangs der Zertifizierung
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TEIL 1 DIE ANWENDUNG
1.1. ANWENDUNGSBEREICH
Das vorliegende Zertifizierungshandbuch betrifft die Sortimente von Fensterprofilen aus PVC, die für die Fensterherstellung in Schreinerei-Produktionswerkstätten bestimmt sind, gemäß:
- der Norm NF EN 12608 und den zusätzlichen im technischen Anhang definierten Spezifikationen,
- oder dem zusätzlichen Anwendungsbereich (extrudierte Profile mit einer qualifizierten, in der
Masse gefärbten Vinylzusammensetzung mit L*<82; siehe §2.3.3).
Ein Fensterprofilsortiment wird definiert mit Bezug:
- auf ein Fenster- oder Türsystem, für das ein gültiges Technisches Gutachten (DTA) vorliegt,
oder
- auf einen Antrag auf ein solches Technisches Gutachten, oder
- auf eine Zertifizierung „NF Portes Extérieures PVC, Aluminium, Acier et Composites“ (NF Außentüren aus PVC, Aluminium, Stahl und Verbundmaterial) (NF412).
Die Marke „NF Profilés de Fenêtres en PVC“ (NF Fensterprofile aus PVC) (NF126) zielt auf:
- die Grundprofile (Flügel, Zarge, Pfosten, Zargen-Verbreiterung, Quersteg des Flügels oder der Zarge, Mittelpfosten, Auflage, Futter, Laufschiene für Rolljalousien, die als Futter verwendet werden);
- die Sekundärprofile (Glashalteleiste, Verkleidung im Falle einer Renovierung, Abweisblech, Mittelpfosten als Fugenabdichtung; Liste nicht vollständig);
- die koextrudierten Profile mit einem Kern aus aufbereiteter oder recycelter Vinylzusammensetzung;
- die Profile mit einem oder mehreren koextrudierten Dichtungsprofilen (die Haftung des
koextrudierten Dichtungsprofils wird geprüft: siehe „Haftung der koextrudierten Dichtungsprofile“ gemäß dem technischen Dokument Nr. 6).
Es ist zulässig, dass die Sockelplatte für Türfenster nicht in einem Fenstersystem mit technischem Gutachten definiert ist, um die Marke NF126 zu tragen. Die Gebrauchseignung der Sockelplatte muss
jedoch entweder durch eine Zertifizierung „NF Fenêtres et Blocs-Baies PVC et Aluminium RPT“ (NF Fenster und Fenster mit Aufsatzkasten aus PVC und Aluminium RPT) der Marke „Certifié CSTB Certified“ (NF220) oder durch ein technisches Begutachtungsverfahren (DTA) überprüft werden.
Folgende Sekundärprofile können die Marke NF126 tragen, ohne in ein Fenstersystem mit technischem Gutachten integriert zu sein:
- Wetterschenkel im Flügel,
- Anbau-Mittelpfosten innen, ohne Hauptdichtung.
Die Marke NF ist darum bemüht, die Sicherheitseigenschaften der Personen und Güter, die Gebrauchseignung und Haltbarkeit der Produkte sowie eventuelle zusätzliche Eigenschaften zu kontrollieren, die es ermöglichen, sich auf dem Markt abzuheben.
1.2. MEHRWERT DER ZERTIFIZIERUNG
Die Zertifizierung ist eine Anerkennung der Konformität der Eigenschaften durch einen Dritten, die den Mehrwert des PVC-Fensterprofils nachweist.
Die zertifizierten Eigenschaften der Marke NF126 sind:
- die Gebrauchseignung und die Qualitätskonstanz der PVC-Fensterprofile,
- die Bewertung der Haltbarkeit dieser Profile, die in diesem Zertifizierungshandbuch und in der Norm NF EN 12608 vorgesehen ist.
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Die zertifizierten Eigenschaften werden unter der Verantwortung des CSTB mit den folgenden Kontrollmitteln bewerten:
Zulassung
kontinuierliche Überwachung
Durchführung eines Audits der Produktion durch einen qualifizierten technischen Auditor:
- Überprüfung der Durchführung der Kontrollen und
der Aufzeichnungen der Produktion: Rohstoffe, Fertigung, Fertigprodukte;
- Überprüfung der Vorkehrungen für die Qualitätslenkung: Messtechnik, Verpackung, Lagerung, Bearbeitung der Nichtkonformitäten und
der Kundenreklamationen, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung des Produkts;
- ggf. Überwachung der Prüfungen der zertifizierten Eigenschaften.
ja
ja
Frequenz:
2 jährliche Audits
Durchführung der Prüfungen durch ein von der Zertifizierungsorganisation anerkanntes (unabhängiges und kompetentes) Labor:
- Probeentnahme durch die
Zertifizierungsorganisation in der Fertigungsstätte des Antragstellers.
ja
ja
Frequenz: 2 jährliche
Prüfkampagnen
1.3. EINE ZERTIFIZIERUNG BEANTRAGEN / ZERTIFIZIERUNGSVERTRAG
Dieses Zertifizierungshandbuch ist für jeden Antragsteller zugänglich, dessen Produkte in den oben definierten Anwendungsbereich fallen und die im Teil 2 beschriebenen technischen Anforderungen
erfüllen (Definition der Antragsteller/Beauftragten: siehe Teil 5).
Der Zertifizierungsvertrag besteht aus dem ausgefüllten und unterzeichneten Antragsschreiben und ggf. aus den unterzeichneten Kostenvoranschlägen.
Für den Vertrag gilt das französische Recht. Im Fall von Schwierigkeiten hinsichtlich der Interpretation, die Ausführung oder die Gültigkeit des Vertrags, und falls es keine Dringlichkeit gibt, die eine Klage bei einer zuständigen Gerichtsbarkeit rechtfertigt, die im Eilverfahren entscheidet, bemühen sich die Parteien darum, ihre Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.
Falls die Parteien ihre Streitigkeit nicht innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten ab ihrer Entstehung beilegen können, wird die Streitigkeit durch die nichtsäumige Partei vor das zuständige französische Gericht getragen.
Der Vertrag wird unbefristet abgeschlossen. Der Vertrag kann für alle oder bestimmte zertifizierte Produkte, aus einem beliebigen Grund, von Rechts wegen gekündigt werden, wenn die zertifizierten
Produkte nicht mehr hergestellt/verarbeitet werden oder wenn die Produktionsstätte ihre Aktivität
eingestellt hat. Diese Kündigung ist erst nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab dem Empfangsdatum durch das CSTB des Einschreibens mit Rückschein, das der Inhaber zwecks Mitteilung der Kündigung von Rechts wegen der Zertifizierung NF126 gesendet hat.
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TEIL 2 DAS ZERTIFIZIERUNGSPROGRAMM
2.1. DAS ZERTIFIZIERUNGSPROGRAMM
Das Zertifizierungsprogramm der Marke NF126 besteht aus dem vorliegenden Zertifizierungshandbuch, das sich auf Folgendes bezieht:
- Allgemeine Geschäftsegeln der Marke NF, in denen die allgemeine Organisation und die Bedingungen der Verwendung der Marke festlegt werden,
- einschlägige Normen und zusätzliche Spezifikationen,
- zusätzlicher Anwendungsbereich (extrudierte Profile mit einer qualifizierten, in der Masse gefärbten Vinylzusammensetzung mit L*<82).
Dieses Zertifizierungshandbuch gilt im Rahmen der Zertifizierung von Produkten und Leistungen
außerhalb des Lebensmittelbereichs gemäß dem französischen Verbrauchergesetz (Code de la Consommation) (Artikel R-115-1 bis R 115-3 und 115-27 bis L 115-32). Es gibt die Anwendungsbedingungen der Allgemeinen Geschäftsregeln der Marke NF auf die im Teil 1 definierten Produkte an.
2.2. DIE VORSCHRIFTEN
Die Vergabe des Nutzungsrechts an der Marke NF126 überträgt auf keinen Fall die Verantwortung, die dem Unternehmen, das das Nutzungsrecht an der Marke besitzt, von Rechts wegen obliegt, auf das CSTB.
Es gibt keine vorgeschriebene Anforderung hinsichtlich der PVC-Fensterprofile.
2.3. DIE NORMEN UND ZUSÄTZLICHEN SPEZIFIKATIONEN
Wenn die Version oder das Ausgabedatum der Norm angegeben ist, gilt diese Version. Wenn die
Version oder das Ausgabedatum der Norm nicht angegeben ist, gilt die jeweils aktuelle Version.
2.3.1. Die einschlägigen Normen
NF EN 12608: Profile aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) zur Herstellung von Fenstern und Türen - Klassifizierung, Anforderungen und Prüfverfahren
NF EN ISO 527-2: Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 2: Prüfbedingungen für Form- und Extrusionsmassen
NF EN ISO 877-1: Freibewitterung - Teil 1: Allgemeine Anleitung
NF EN ISO 9001: Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen
2.3.2. Die zusätzlichen Spezifikationen
Ergänzend zu den in den vorhergehenden Abschnitten festgelegten Anforderungen müssen die Produkte die in den technischen Dokumenten im technischen Anhang definierten zusätzlichen
Spezifikationen erfüllen (siehe§ 6.1):
- technisches Dokument Nr. 1A: Qualifizierung der Vinylzusammensetzung,
- technisches Dokument Nr. 1B: Haltbarkeit der Vinylzusammensetzung,
- technisches Dokument Nr. 1C: für die französischen Überseegebiete bestimmte Vinylzusammensetzung,
- technisches Dokument Nr. 1D: Änderung der Farbe der qualifizierten Vinylzusammensetzung,
- technisches Dokument Nr. 1E: Änderung eines der Bestandteile der qualifizierten Vinylzusammensetzung,
- technisches Dokument Nr. 2: Wanddicken der Hauptprofile,
- technisches Dokument Nr. 3: Profile mit aufbereitetem oder recyceltem Material.
2.3.3. Zusätzlicher Anwendungsbereich
Dieser Bereich gilt für extrudierte Profile mit einer in der Masse gefärbten Vinylzusammensetzung mit L*<82. Die Spezifikationen dieses zusätzlichen Anwendungsbereichs sind in Abschnitt 6.2 des technischen Anhangs definiert.
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2.4. VERPFLICHTUNGEN DES ANTRAGSTELLERS
Bevor der Antragsteller seinen Antrag stellt, muss er sich vergewissern, dass er die in diesem Zertifizierungshandbuch definierten Bedingungen bezüglich seines Produktes und der betreffenden Produktionsstätten erfüllt. Der Antragsteller ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die für sein
Produkt geltenden Vorschriften eingehalten werden.
Er muss sich verpflichten, diese Bedingungen während der gesamten Zeit des Gebrauchs der Marke einzuhalten.
Der Antragsteller verpflichtet sich:
1. die im Zertifizierungshandbuch für den Bereich der betreffenden Produkte festgelegten und definierten Bedingungen einzuhalten, und insbesondere:
- Produkte für die Zertifizierung einzureichen, die den geltenden einschlägigen Vorschriften entsprechen,
- die Änderungen umzusetzen, die durch die von der Zertifizierungsorganisation mitgeteilten Weiterentwicklungen des Zertifizierungshandbuchs erforderlich gemacht werden,
- die Marke unter den im Zertifizierungshandbuch definierten Bedingungen und nur für die zertifizierten Produkte zu verwenden,
- den von der Zertifizierungsorganisation im Rahmen der Zertifizierung getroffenen Entscheidungen Folge zu leisten (insbesondere die Korrekturmaßnahmen infolge einer festgestellten Abweichung zu implementieren oder einen Sanktionierungsbeschluss anzuwenden);
2. die Zertifizierungskosten (Verwaltung, Audit und eventuelle Prüfversuche) gemäß dem geltenden Koeffizienten zu zahlen;
3. keine gefälschten Produkte für die Zertifizierung einzureichen;
4. die nötigen Vorkehrungen zu treffen für:
- die Durchführung des Audits, einschließlich der Lieferung der Elemente für ihre Untersuchung, wie z. B. die Dokumentation und die Aufzeichnungen, den Zugang zum Material, zu den Produktionsstätten, zu den Zonen, zum Personal und zu den Unterauftragnehmern des betreffenden Kunden,
- ggf. die Teilnahme von dritten Beobachtern oder nicht während des Audits;
5. alle Reklamationen zu bearbeiten und aufzuzeichnen;
- diese Aufzeichnungen der Zertifizierungsorganisation und den Auditoren auf Anfrage zur Verfügung zu stellen,
- jede geeignete Maßnahme in Zusammenhang mit diesen Reklamationen und den festgestellten Mängeln an den Produkten, die einen Einfluss auf ihre Konformität mit den Anforderungen der Zertifizierung haben, zu treffen,
- die unternommenen Maßnahmen zu dokumentieren;
6. den Handelsnamen des eingereichten Produktes nur auf die Produkte zu beschränken, die als
konform mit den betreffenden technischen Anforderungen zertifiziert sind;
7. das interne Produktionskontrollsystem effizient anzuwenden, das eingerichtet wurde, um den Anforderungen des Zertifizierungshandbuchs zu entsprechen;
8. die ihm obliegenden Kontrollen durchzuführen, damit die Beibehaltung des Nutzungsrechts an der Marke gewährt werden kann;
9. die Zertifizierungsorganisation unverzüglich über jede Änderung zu informieren, die am
Basisdossier vorgenommen wird, das beim Antrag auf das Nutzungsrecht an der Marke eingereicht wurde (insbesondere jede Änderung am Produkt/an den Produkten, für das/die der Antrag gestellt wurde);
10. die Zertifizierungsorganisation über jede endgültige oder zeitweilige Einstellung der vom Zertifikat betroffenen Produktion zu informieren;
11. Erklärungen und Mitteilungen über die Zertifizierung in Einklang mit dem Geltungsbereich der Zertifizierung abzugeben;
12. die Zertifizierung seiner Produkte nicht auf eine Art und Weise zu verwenden, die der Zertifizierungsorganisation schaden könnte, und keine Erklärung über die Zertifizierung seiner
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Produkte abzugeben, die die Zertifizierungsorganisation als irreführend oder unzulässig betrachten könnte, insbesondere:
- die Marke nicht missbräuchlich oder dem geltenden Zertifizierungshandbuch zuwider zu verwenden,
- das Logo der Zertifizierungsorganisation nicht zu verwenden;
13. im Fall der Aussetzung, des Entzugs oder des Ablaufs der Zertifizierung die Gesamtheit der Kommunikationsmittel, die darauf Bezug nehmen, nicht mehr zu verwenden, alle im Zertifizierungshandbuch vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen und jeder anderen geforderten Maßnahme nachzukommen;
14. der Zertifizierungsorganisation auf Anfrage alle gedruckten Werbemittel und Kataloge, die auf die Marke Bezug nehmen, zu übermitteln;
15. falls Kopien des Zertifizierungsdokuments an Dritte geliefert werden, diese in ihrer Gesamtheit oder wie im Zertifizierungshandbuch angegeben zu vervielfältigen;
16. sich bei der Bezugnahme auf die Zertifizierung seiner Produkte auf Werbeträgern wie Dokumenten, Broschüren oder Werbeprospekten nach den Anforderungen der Zertifizierungsorganisation zu richten;
17. für alle Beteiligten der Zertifizierungsorganisation oder seiner qualifizierten
Unterauftragnehmer sicherstellen, dass alle Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, Produktionsstätten und Ausstattungen den geltenden örtlichen Vorschriften entsprechen.
Falls er nicht die Gesamtheit dieser Verpflichtungen erfüllt, droht dem Antragsteller die Unterbrechung oder die Aussetzung der Bearbeitung seines Dossiers.
2.5. DEKLARATION VON ÄNDERUNGEN
In diesem Abschnitt werden die Informationen, die der Inhaber des Nutzungsrechts an der Marke NF126 dem CSTB übermitteln muss, und die Schritte, die er unternehmen muss, im Fall von Änderungen betreffend:
- den Inhaber;
- die Fertigungseinheit der qualifizierten Vinylzusammensetzung und/oder der Fensterprofile;
- die Organisation der Qualität der Fertigungseinheit;
- das Produkt (qualifizierte Vinylzusammensetzung und/oder Fensterprofile).
Falls das CSTB eine Nichteinhaltung dieser Verpflichtung feststellt, kann dies zu einer Aussetzung oder sogar zu einem Entzug des Nutzungsrechts an der Marke führen.
In den vorher nicht vorgesehenen Fällen entscheidet das CSTB, ob die Änderungen die Zertifizierung in Frage stellen und ob eine zusätzliche Prüfung durchzuführen ist.
In Abhängigkeit von den Ergebnissen bei der Aufnahme der Sachlage erteilt das CDTB den entsprechenden Bescheid.
2.5.1. Änderungen bezüglich des Inhabers
Der Inhaber muss dem CSTB schriftlich von jeder sein Unternehmen betreffenden rechtlichen Änderung bzw. jeder Änderung der Rechtsform Mitteilung machen.
Im Fall einer Fusionierung, Liquidierung oder eines Aufkaufs des Unternehmens des Inhabers erlöschen alle Nutzungsrechte an der Marke NF126 rechtskräftig. Es kann ein neuer Antrag gestellt werden, und die Bearbeitung kann unter Berücksichtigung der vorgenommenen Veränderungen vereinfacht erfolgen.
Im Fall einer Fusionierung oder eines Aufkaufs, die/das nur eine Änderung der Firma/Rechtsform des Inhabers zur Folge hat, ohne Änderung:
- des/der zertifizierten Produkte(s),
- des Fertigungsprozesses,
- der materiellen und personellen Ressourcen,
- der Organisation der Qualität, der Prüfmodalitäten
kann das Zertifikat bei Eingang des Informationsschreibens mit dem Briefkopf der neuen
Firma/Rechtsform aktualisiert werden.
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2.5.2. Änderungen bezüglich der Fertigungseinheit
Jede (teilweise oder vollständige) Verlagerung der Fertigungseinheit eines zertifizierten Produktes an eine andere Fertigungseinheit zieht die sofortige Einstellung der NF126-Kennzeichnung der betreffenden Produkte durch den Inhaber nach sich (siehe §2.7).
Der Inhaber muss diese Verlagerung dem CSTB schriftlich anzeigen, dieses organisiert ein Audit der neuen Fertigungseinheit und führt gegebenenfalls Prüfungen durch. Die Visite kann vereinfacht werden oder ganz entfallen, wenn die neue Fertigungseinheit bereits das Nutzungsrecht an der Marke NF126 besitzt.
Die Modalitäten der Bewertung und der Entscheidung über die Verlängerung der Zertifizierung sind dieselben wie die im Teil 3 für die Zulassung beschriebenen.
Im Fall der Vergabe der Extrusion als Unterauftrag an ein Unternehmen, das bereits über das
Nutzungsrecht an der Marke NF126 verfügt, müssen mindestens 1 Monat vor Anlauf der Extrusionsarbeiten eine Absichtserklärung hinsichtlich des Werkzeugtransfers und eine Bestätigung, dass das extrudierte Profil die Norm NF EN 12608 und die zusätzlichen Spezifikationen erfüllt, beim
CSTB eingereicht werden.
Zwischen der Absichtserklärung hinsichtlich des Werkzeugtransfers und der Bestätigung der Qualitätsergebnisse der Extrusion der Profile wird eine (in § 2.7.2.2 definierte) vorläufige
Kennzeichnung auf die Profile aufgebracht. Die Profile werden gelagert und anschließend nach Eingang des Zertifikats freigegeben.
Der Zeitraum für die vorläufige Kennzeichnung darf 6 Monate nicht überschreiten. Dieser Zeitraum von 6 Monaten beginnt zum Datum der Absichtserklärung der Extrusionsfirma, den Transfer einzuleiten.
Wenn die Profile den im Zertifizierungshandbuch beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, muss die Gesamtheit der gelagerten Profile als Ausschuss aussortiert werden.
2.5.3. Änderungen der Organisation der Qualität der Fertigungseinheit
Der Inhaber muss dem CSTB jede Änderung seiner Qualitätsorganisation, die möglicherweise eine Auswirkung auf die Konformität der Produkte mit den Anforderungen des Zertifizierungshandbuchs
haben kann, schriftlich anzeigen. Insbesondere muss er jede Änderung der Zertifizierung seines Qualitätsmanagementsystems mitteilen.
Jede zeitweilige Aufhebung der internen Kontrolle eines zertifizierten Produktes zieht die sofortige Einstellung der Kennzeichnung durch den Inhaber nach sich; dieser muss das CSTB darüber
informieren.
Vom CSTB ergeht in diesem Fall ein Bescheid über die Aussetzung des Nutzungsrechts an der Marke NF126 für einen bestimmten Zeitraum, nach dessen Ablauf das Nutzungsrecht, falls es nicht wieder hergestellt werden kann, entzogen wird, an den Inhaber.
2.5.4. Änderungen bezüglich des zertifizierten Produktes
Jede Änderung des zertifizierten Produktes gegenüber dem Antrags-Dossier, die eine Auswirkung auf
die Konformität des Produktes mit den Anforderungen des Zertifizierungshandbuchs haben könnte, muss dem CSTB in schriftlicher Form angezeigt werden. Je nach angezeigter Änderung entscheidet das CSTB, ob dies als Antrag auf Erweiterung der Zertifizierung zu behandeln ist.
Die Annullierung des technischen Gutachtens (DTA) bewirkt den Entzug der Marke NF126 für die Profile, die mit dem System in Zusammenhang stehen, auf welches dieses technische Gutachten sich bezieht.
Außerdem muss jede Änderung bezüglich der Umwelterklärung über das zertifizierte Produkt
angezeigt werden, zumindest anlässlich des Nachverfolgungsaudits.
2.5.5. Zeitweilige oder endgültige Einstellung der Produktion
Jede endgültige oder zeitweilige Einstellung der Fertigung von zertifizierten Produkten (oder eines zertifizierten Sortiments) und jede Aussetzung des Nutzungsrechts an der Marke NF126 muss dem CSTB schriftlich unter Angabe der notwendigen Zeitspanne für den Abverkauf der Lagervorräte bereits gekennzeichneter Produkten angezeigt werden. Vom CSTB ergeht ein Bescheid über die Aussetzung oder den Entzug des Nutzungsrechts an der Marke an den Inhaber. Nach Ablauf der vom Inhaber
angegebenen Frist wird das Produkt aus der Liste der zertifizierten Produkte gestrichen.
Infolge jeder zeitweiligen Einstellung der Fertigung von zertifizierten Produkten (oder eines
zertifizierten Sortiments) muss das Nutzungsrecht an der Marke NF126 für eine maximale Dauer von 6 Monaten, die nur ein einziges Mal verlängert werden kann, ausgesetzt werden. Die gesamte Aussetzungsdauer des Nutzungsrechts an der Marke für diese Produkte darf ein Jahr nicht
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überschreiten. Die Aufhebung der Aussetzung darf nur infolge einer Bewertung/von Bewertungen beschlossen werden.
2.6. DIE BESTIMMUNGEN ZUM QUALITÄTSMANAGEMENT: REFERENZGRUNDLAGE FÜR DIE AUDITS
2.6.1. Gegenstand
Die Antragsteller/Inhaber sind verantwortlich für das Nutzungsrecht an der Marke NF bezüglich des jeweiligen Produkts.
Der Antragsteller/Inhaber muss alle erforderlichen Mittel anwenden, um dauerhaft die Konformität des Produktes mit dem Zertifizierungshandbuch zu gewährleisten. Außerdem muss er die Lenkung der Lieferanten und Unterauftragnehmer durch jedes Mittel für die Bewertung aller Bestandteile des Produkts, für das er der Antragsteller oder Inhaber des Nutzungsrechts an der Zertifizierungsmarke ist, sicherstellen.
In diesem Abschnitt werden die Mindestvorkehrungen bezüglich des Qualitätsmanagements festgelegt,
die der Antragsteller/Inhaber treffen muss, um sicherzustellen, dass die Produkte dauerhaft unter Einhaltung des Zertifizierungshandbuchs hergestellt werden.
Das Qualitätssystem beruht zu einem Teil darauf, dass der Antragsteller/Inhaber eine Reihe aufeinander abgestimmter organisatorischer Vorkehrungen trifft, die es ermöglichen, die Konformität der gelieferten Produkte mit den Normen und gegebenenfalls mit zusätzlichen Spezifikationen zu
beherrschen. diese Vorkehrungen sind in den folgenden Abschnitten 2.6.2 und 2.6.3 beschrieben.
2.6.2. Mindestanforderungen bezüglich des Qualitätsmanagements
Der Antragsteller/Inhaber muss die für ihn zutreffenden und geeigneten Mittel eingesetzt haben, deren Existenz und Effizienz ausgehend von den geltenden Anforderungen der Norm ISO 9001 beurteilt werden.
Wenn die Fertigungseinheit über ein gemäß der Norm NF EN ISO 9001 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügt, können die Audits vereinfacht werden.
Diese Vereinfachung ist möglich unter der Bedingung, dass:
- das ISO-Zertifikat in seinem Umfang und seinem Bereich die die Zertifizierungsmarke betreffenden Standorte und Aktivitäten umfasst;
- das ISO-Zertifikat durch eine vom COFRAC akkreditierte Zertifizierungsorganisation oder durch ein Mitglied der EA (European Cooperation for Accreditation) oder durch ein Mitglied des IAF (International Accreditation Forum) erteilt wurde; siehe Unterzeichner auf der Website des COFRAC www.cofrac.fr.
Die Vereinfachung kann wieder in Frage gestellt werden, wenn die oben genannten Bedingungen, die die Vereinfachung ermöglicht haben, nicht mehr erfüllt werden.
Wenn die Fertigungseinheit nicht gemäß ISO 9001 zertifiziert ist, muss der Antragsteller/Inhaber die effiziente Einrichtung einer Reihe aufeinander abgestimmter organisatorischer Vorkehrungen und eines Produktionskontrollsystems nachweisen, die es ermöglichen, die Konformität der gelieferten
Produkte mit den Normen und mit zusätzlichen Spezifikationen zu beherrschen, und die mindestens den Anforderungen des Zertifizierungshandbuchs entsprechen.
Die Audits werden gemäß der folgenden Tabelle durchgeführt. In dieser Tabelle sind die spezifischen Anforderungen der Norm NF EN ISO 9001 aufgeführt, die im Rahmen der Zertifizierung geprüft werden müssen.
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§ der Norm NF EN ISO 9001
ANFORDERUNGEN X: ANZUWENDEN
NA: NICHT ZUTREFFEND
4 – Qualitätsmanagementsystem
4.1 Allgemeine Anforderungen: die Prozesse und ihre Wechselwirkung festlegen, die entsprechenden Ressourcen, die Lenkung und die Überwachung sicherstellen
X (außer 4.1.f)
4.2. Dokumentationsanforderungen
4.2.1
Allgemeines: Die Dokumentation muss eine Qualitätspolitik, ein
Handbuch, Prozeduren, die Beschreibung der Prozesse und die Aufzeichnungen umfassen.
X
4.2.2 Qualitätshandbuch X
4.2.3 Lenkung von Dokumenten X
4.2.4 Lenkung von Aufzeichnungen X
5 - Verantwortung der Leitung
5.1
Verpflichtung der Leitung: die Bedeutung der Erfüllung der
Kundenanforderungen vermitteln, eine Qualitätspolitik festlegen, Qualitätsziele festlegen, Managementbewertungen durchzuführen
X
5.2 Kundenorientierung NA
5.3 Qualitätspolitik X
5.4 Planung der Qualitätsziele und des Qualitätsmanagementsystems NA
5.5. Verantwortung, Befugnis und Kommunikation
5.5.1 Verantwortung und Befugnis X
5.5.2 Vertreter der Leitung NA
5.5.3 Interne Kommunikation NA
5.6 Managementbewertung NA
6 - Management von Ressourcen
6.1 Bereitstellung von Ressourcen X
6.2. Personelle Ressourcen
6.2.1
6.2.2
Allgemeines – Fähigkeiten, Schulung und Sensibilisierung des Personals
X
6.3 Infrastruktur: die Gebäude, Ausrüstungen und Dienstleistungen, die für den Erhalt der Produktkonformität erforderlich sind, ermitteln, bereitstellen und aufrechterhalten
X
6.4 Arbeitsumgebung X
7 - Produktrealisierung
7.1
Planung der Produktrealisierung: die Anforderungen für das Produkt, die Bereitstellung der Prozesse und Ressourcen für die Realisierung, die Verifizierung und Kontrolle des Produktes sowie die Aufzeichnungen festlegen
X
7.2 Prozesse im Zusammenhang mit den Kunden X
7.3 Planung und Entwicklung (des Produktes) X
7.4. Beschaffung
7.4.1 Beschaffungsprozess NA
7.4.2 Beschaffungsangaben NA
7.4.3 Verifizierung des beschafften Produktes X
7.5. Produktion und Dienstleistungserbringung
7.5.1 Lenkung der Produktion und der Dienstleistungserbringung X
7.5.2 Validierung der Prozesse zur Produktion und zur Dienstleistungserbringung
X
7.5.3 Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit X
7.5.4 Eigentum des Kunden NA
7.5.5 Produkterhaltung X
7.6 Lenkung von Überwachungs- und Messmitteln X
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§ der Norm NF EN ISO 9001
ANFORDERUNGEN
X: ANZUWENDEN NA: NICHT
ZUTREFFEND
8 - Messung, Analyse und Verbesserung
8.1 Allgemeines NA
8.2 Überwachung und Messung
8.2.1 Kundenzufriedenheit NA
8.2.2 Internes Audit NA
8.2.3 Überwachung und Messung der Prozesse X
8.2.4 Überwachung und Messung des Produktes X
8.3 Lenkung fehlerhafter Produkte X (außer 8.3.b)
8.4 Analyse der Daten NA
8.5 Verbesserung
8.5.1 Ständige Verbesserung NA
8.5.2 Korrekturmaßnahmen X
8.5.3 Vorbeugungsmaßnahmen NA
systematisch zu auditieren
Im Rahmen des Zulassungs-Audits müssten alle in dieser Tabelle aufgeführten anzuwendenden Anforderungen auditiert werden.
Im Rahmen eines Nachverfolgungs-Audits wählt der Auditor die zu überprüfenden Punkte aus, wobei er von den Berichten der vorausgegangenen Audits und eventuell seit dem letzten Audit vorgenommenen Veränderungen des Qualitätsmanagementsystems ausgeht.
Die Anforderungen in Bezug auf die Abschnitte 7.4.3, 7.5.3, 7.6, 8.2.4, 8.3 und 8.5.2 müssen im Fall
einer gemäß ISO 9001: 2008 zertifizierten Fertigungseinheit systematisch auditiert werden.
Die Gesamtheit der übrigen Anforderungen bezüglich des Qualitätsmanagements muss periodisch alle 3 Jahre überprüft werden.
Außerdem muss der Antragsteller/Inhaber in seinem Qualitätsmanagementsystem eine Aufzeichnung und eine Bearbeitung der in einem Verzeichnis eingetragenen Kundenreklamationen vorsehen.
Der Inhaber muss in dieses Verzeichnis Folgendes eintragen:
- eine Aufzeichnung aller Reklamationen und angemeldeten Ansprüche bezüglich der Produkte;
- eine Aufzeichnung der erfolgten Reaktionen;
- eine Aufzeichnung der Korrekturmaßnahmen, insbesondere in den Fällen, in denen die Reklamationen eine Anomalie in der Herstellung aufgedeckt haben.
Dieses Verzeichnis muss systematisch auditiert werden. Der Inhaber muss in der Lage sein, dem Auditor die Auszüge dieser Verzeichnisse bezüglich der Reklamationen über Produkte, die im Zertifizierungshandbuch aufgeführt sind, vorzulegen.
2.6.3. Produktspezifische Anforderungen
Ergänzend zu den in den vorhergehenden Abschnitten festgelegten Anforderungen müssen die Produkte die in den technischen Dokumenten im technischen Anhang definierten spezifischen Anforderungen erfüllen (siehe§ 6.3):
- technisches Dokument Nr. 4: Kontrolluntersuchungen an den Bestandteilen der qualifizierten Vinylzusammensetzung,
- technisches Dokument Nr. 5: Kontrollen bei laufender Herstellung,
- technisches Dokument Nr. 6: Kontrollen und Prüfversuche an Fensterprofilen.
2.7. DIE KENNZEICHNUNG
Die Kennzeichnung ist Bestandteil der Zertifizierung eines Produktes.
Neben der Identifizierung eines zertifizierten Produktes und seiner Rückverfolgbarkeit gewährleistet
die Kennzeichnung mit dem Logo NF einen besseren Schutz der Benutzer und ermöglicht die Verteidigung der Inhaber gegen Produktfälschungen und Markenmissbrauch.
Die Vervielfältigung und das Aufbringen der Logos von CSTB, AFNOR und AFNOR Certification sind
ohne vorheriges Einverständnis dieser Organisationen streng verboten.
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Zudem besteht das Ziel der Nennung der Hauptzertifizierungsmerkmale darin, die technischen Merkmale, auf die sich die Marke NF bezieht, für die Verbraucher und Nutzer transparent zu machen. Dadurch werden die Zertifizierung und ihr Inhalt zur Geltung gebracht.
Es ist auf keinen Fall möglich, sich vor Erhalt des Nutzungsrechts auf die Zertifizierungsmarke NF auf
diese Marke zu beziehen oder gefälschte Produkte für die Zertifizierung einzureichen.
Die nachfolgend dargelegten Regeln zur Markierung stellen eine Anleitung für den Inhaber dar zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und der Anforderungen der Zertifizierung. Die allgemeinen Geschäftsregeln der Marke NF beschreiben die Bedingungen der Verwendung, die Geltungsbedingungen und die Modalitäten der Sanktionierung von Missbrauch der Marke.
Unbeschadet der Sanktionen, die den allgemeinen Geschäftsregeln der Marke NF vorgesehen sind, droht dem Inhaber für jede falsche Angabe zertifizierter Eigenschaften und jede betrügerische
Verwendung des Logos NF gerichtliche Verfolgung wegen Betrug und/oder Etikettenschwindel.
2.7.1. Das Logo NF
Das Logo NF muss die Kennzeichnung jedes zertifizierten Produkts gewährleisten.
Der Inhaber verpflichtet sich, die Grafik-Charta der Marke NF einzuhalten. Das Logo NF und ihre Grafik-Charta sind bei den Administratoren der Anwendung verfügbar.
Das NF-zertifizierte Produkt muss eine Bezeichnung und eine Identifizierung haben, die sich von denen
nicht zertifizierter Produkte unterscheiden. Der Inhaber darf das Logo NF nur zur Kennzeichnung der zertifizierten Produkte verwenden, so dass keinerlei Risiko einer Verwechslung mit anderen Produkten und insbesondere mit nicht zertifizierten Produkten besteht. Um jede Verwechslung zwischen zertifizierten Produkten und nicht zertifizierten Produkten zu vermeiden, muss der Antragsteller/Inhaber darauf achten, keine zu ähnlichen Handelsbezeichnungen zu verwenden (z. B. „Prod+“ für ein zertifiziertes Produkt und „Prod“ für ein nicht zertifiziertes Produkt).
Es wird empfohlen, dass der Inhaber vorab alle Unterlagen, in denen auf die Zertifizierungsmarke
Bezug genommen wird, dem CSTB vorlegt. Falls es aus technischen Gründen nicht möglich ist, das Produkt zu kennzeichnen, muss das CSTB eine gemeinsame Regel für die Kennzeichnung festlegen.
2.7.2. Die Modalitäten der Kennzeichnung
In diesem Abschnitt werden sowohl die Modalitäten beschrieben, nach denen Produkte mit dem Logo NF versehen werden, als auch die Kennzeichnung mit Angabe der zertifizierten Merkmale.
Um den Anforderungen aus Artikel R 115-2 des französischen Verbrauchergesetzes (Code de la Consommation) zu entsprechen, muss die Kennzeichnung nach Möglichkeit die folgende Elemente
beinhalten.
FENSTERPROFILE AUS PVC
www.marque-nf.com
oder http://evaluation.cstb.fr/
<zertifizierte Merkmale>
Es wird empfohlen, den Verbraucher über die wichtigsten Gründe und Vorteile der Verwendung eines zertifizierten Produktes zu informieren. Die zertifizierten Merkmale müssen auf mindestens einem der
Träger erscheinen (Produkt, Verpackung oder Dokumentation).
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2.7.2.1. Kennzeichnung der zertifizierten Produkte
Jedes zertifizierte Profil muss dauerhaft mindestens mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein (Reihenfolge spielt keine Rolle):
Beispiel:
001 (NF) CSTB 160 14 A 360
- der Werkscode, der die Identifizierung des Inhabers und der Fertigungseinheit erlaubt
(vom CSTB gelieferter 3-stelliger Code),
- die Angabe „(NF) CSTB“ oder das Logo
FENSTERPROFILE AUS PVC,
- Tag und Monat oder Tag-Monat-Jahr…,
- die zwei letzten Ziffern des Herstellungsjahres,
- das Team, das die Fertigung vorgenommen hat,
- der Code der qualifizierten Vinylzusammensetzung, die für die Fertigung des Profils
verwendet wurde (vom CSTB gelieferter Code).
Diese Kennzeichnung muss an der Produktionslinie vorgenommen werden, sie muss gut lesbar oder lesbar gemacht und untilgbar sein, darf sich nicht entfernen lassen und muss an jeder Profilstange mindestens 1 Mal pro Meter angebracht werden.
Die Mittel zum Anbringen und die Stelle, an der die Kennzeichnung erfolgt, bleiben dem Ermessen des
Inhabers überlassen.
2.7.2.2. Vorläufige Kennzeichnung der Profile
Im Rahmen des in Abschnitt 2.5.2 beschriebenen Werkzeugtransfers wird die in Punkt des
vorherigen Abschnitts genannte Angabe (NF) durch die Angabe (TR) ersetzt.
2.7.2.3. Kennzeichnung der Dokumentation (technische und kommerzielle Dokumente, Etiketten, Plakate, Werbematerial, Websites usw.)
Die Wiedergabe des Markenzeichens NF auf Briefköpfen des Korrespondenzpapiers des Inhabers ist
verboten, es sei denn, der Inhaber ist für die Gesamtheit seiner Produkte im Besitz der NF-Zertifizierung.
Die Bezugnahmen auf die Marke NF in der Dokumentation müssen so gemacht werden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den zertifizierten Produkten und den anderen Produkten besteht. Sie
müssen alle in Abschnitt 2.7.2 definierten Elemente der Kennzeichnung enthalten (Logo der Marke; Name der Anwendung, Angabe der Website und Liste der zertifizierten Merkmale).
Jede Dokumentation, in der auf die Marke NF Bezug genommen wird, muss mit dem folgenden Text
versehen sein:
„Die Marke NF126 garantiert die Merkmale der Gebrauchseignung der PVC-Fensterprofile sowie die Haltbarkeit und die thermisch-mechanischen Merkmale der qualifizierten Vinylzusammensetzung.“
Für den französischen Markt müssen diese Informationen unbedingt in französischer Sprache angegeben sein (Gesetz Nr. 94-665 vom 4. August 1994 über den Gebrauch der französischen Sprache). Wenn nötig, können sie auch in einer oder mehreren anderen Sprachen angegeben sein.
Um Missverständnisse bei der Interpretation des vorliegenden Abschnitts auszuschließen, wird empfohlen, dass der Inhaber die gesamte Dokumentation, in der er vorhat, auf die Zertifizierungsmarke Bezug zu nehmen, zuvor dem CSTB vorlegt.
Unbeschadet der Sanktionen, die in den allgemeinen Geschäftsregeln der Marke NF vorgesehen sind, droht dem Inhaber für jede falsche Angabe zertifizierter Eigenschaften gerichtliche Verfolgung wegen Betrug und/oder Etikettenschwindel.
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TEIL 3 DER ZERTIFIZIERUNGSPROZESS
3.1. ALLGEMEINES
In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Arten von Anträgen auf das Nutzungsrecht auf die Marke NF126 definiert:
- Antrag auf Zulassung,
- Antrag auf Erweiterung.
Der Begriff „Antragsteller“ ist im Teil 5 definiert.
Die Modalitäten des Erhalts und der Nachverfolgung der Zertifizierung sind in den Teilen 1 und 2 des administrativen Verwaltungsanhangs dieses Zertifizierungshandbuchs
beschrieben.
3.1.1. Antrag auf Zulassung
Dieser Antrag wird von einem Hersteller von Fensterprofilen aus PVC (Extrusionsfirma) gestellt, der das Nutzungsrecht an der Marke nicht besitzt. Er betrifft die Fensterprofile aus PVC, die durch ihre technischen Merkmale und ihren Handelsnamen definiert sind.
Die Vinylzusammensetzung (charakterisiert durch eine Formulierung und eine Farbe) zur Fertigung der Profile, für die die Zulassung beantragt wird, muss entsprechend den Bestimmungen der zusätzlichen Spezifikationen für die Profile des betreffenden Systems qualifiziert sein.
Für neue Produktionsstätten sowie für eine Änderung der Technologie für die Herstellung der Profile
gilt ebenfalls die Prozedur der Beantragung der Zulassung.
3.1.2. Antrag auf Erweiterung
Dieser Antrag wird von einem Hersteller von Fensterprofilen aus PVC gestellt, der bereits Inhaber der Marke für eine bereits zugelassene Produktionsstätte ist und den Gebrauch der Marke ausdehnen möchte auf:
- neue Profile, die mit einer qualifizierten und vom Inhaber verwendeten Vinylzusammensetzung extrudiert werden, oder
- Profile, die mit einer qualifizierten, jedoch von diesem Inhaber noch nicht verwendeten Vinylzusammensetzung extrudiert werden (wobei diese Profile bereits mit einer anderen qualifizierten Vinylzusammensetzung für die Marke zugelassen sind). In diesem Fall können die Instruktion und die Erlangung des Nutzungsrechts zwischen zwei Zusammenkünften des Sonderausschusses abgestimmt werden.
Jede an für die Marke zugelassenen Produkten vorgenommene Änderung muss, bevor von der Marke Gebrauch gemacht wird, dem CSTB unterbreitet werden, sie erfordert einen Antrag auf Erweiterung des Nutzungsrechts; diese Anträge werden von Fall zu Fall entschieden.
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3.2. PROZESS FÜR DIE BEARBEITUNG EINES ANTRAGS AUF ZERTIFIZIERUNG
Planung der Bewertungen (Audits/Prüfversuche)
ANTRAG (Zulassung, Erweiterung)
ÜBERWACHUNG
Zertifizierungsvertrag
interne Überprüfung der Bewertung des CSTB
Vorschlag einer Vorentscheidung
interne Überprüfung der Bewertung des CSTB
Vorschlag einer Entscheidung
Vorentscheidung für die Zertifizierung Entscheidung für die Zertifizierung
Durchführung der Bewertungen
eventuelle Konsultation mit dem Sonderausschuss (§ 4.5)
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3.3. DIE AUDITS
3.3.1. Die Zulassungsaudits
Bei den Audits geht es darum, sich zu vergewissern, dass die vom Antragsteller getroffenen und in der Fertigungseinheit umgesetzten Verfügungen die Anforderungen von Teil 2 des
Zertifizierungshandbuchs erfüllen.
Es soll vor der Zulassung geprüft werden, ob hinsichtlich der Qualität sowie der Produktprüfung durch den Antragsteller Maßnahmen getroffen und ob sie effizient sind. Alle Mittel (Räume, Anlagen, Ausrüstungen), die es dem Auditor erlauben, seinen Auftrag zu erfüllen, müssen kostenlos zu seiner Verfügung bereitgestellt werden, ebenso kompetente Personen, die sie einsetzen können.
Im Fall einer Gefahrensituation hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen der Zertifizierungsorganisation behält sich der Auditor das Recht vor, ein Entzugsrecht auszuüben.
Es wird ein Audit-Bericht erstellt und dem Antragsteller zugestellt.
Der Antragsteller muss für jede vom Auditor festgestellte Abweichung die eingeleiteten oder
vorgesehenen Maßnahmen mit Angabe der Umsetzungsfristen und der Verantwortlichen anführen. Das CSTB analysiert die Angemessenheit der Antwort und kann die Durchführung eines zusätzlichen Audits verlangen.
3.3.1.1. Fall einer Erstbeantragung der Zulassung
Die Dauer des Audits beträgt normalerweise 1 Tag pro Fertigungseinheit.
Die Dauer des Audits kann an das Risiko angepasst werden: Entwicklungsstufe des Qualitätssystems, Organisation des Unternehmens (Prozess, Labor)...
3.3.1.2. Fall eines Erweiterungsantrags
Die im vorherigen Abschnitt beschriebenen Schritte gelten unter Berücksichtigung folgenden Besonderheiten:
- im Rahmen eines Erweiterungsantrags für ein geändertes zertifiziertes Produkt werden die Prüfversuche in Abhängigkeit von der geplanten Änderung definiert;
- das Audit kann mit einem Nachverfolgungsaudit gekoppelt werden, falls erforderlich.
3.3.2. Die Nachverfolgungsaudits
Ziel der Nachverfolgungsaudits ist es, nach der Zulassung zu prüfen, ob die definierten Vorkehrungen immer noch eingehalten werden.
Es gelten alle in Abschnitt 3.3.1 beschriebenen Vorkehrungen.
Der Auditor übernimmt mindestens folgende Aufgaben unter Berücksichtigung der beim letzten Audit gesammelten Informationen, der Ergebnisse der letzten Kontrollen und der eventuellen Bemerkungen
des Sonderausschusses (die Definition des Sonderausschusses befindet sich in Abschnitt 4.5):
- die Prüfung der effizienten Implementierung der Korrekturmaßnahmen, die infolge der eventuellen Bemerkungen oder der bei den letzten Audits festgestellten Abweichungen angekündigt wurden;
- die Prüfung der Einhaltung der im Zertifizierungshandbuch definierten Qualitätsanforderungen des Inhabers;
- die Prüfung der Selbstkotrollverzeichnisse seit dem letzten Audit, statistisch, für mindestens
ein zertifiziertes Produkt und für die Produkte, bei denen Probeentnahmen für die Laborprüfungen der Marke durchgeführt wurden;
- die Prüfung der kommerziellen Dokumente;
- die Prüfung der an den Merkmalen der zertifizierten Produkte vorgenommenen Änderungen.
Die Prüfungen an den zertifizierten Produkten werden im Labor der Fertigungseinheit unter der Überwachung eines qualifizierten Auditors durchgeführt (siehe §3.4.2.1). Dieses Labor muss über eine Ausstattung verfügen, die es ermöglicht, die Prüfversuche gemäß den in Abschnitt 2.3 festgelegten
Normen und zusätzlichen Spezifikationen durchzuführen.
Die Dauer eines Audits beträgt normalerweise 1 Tag pro Fertigungseinheit.
Die Dauer des Audits kann an das Risiko angepasst werden: Entwicklungsstufe des Qualitätssystems, Organisation des Unternehmens (Prozess, Labor).
Normalerweise werden 2 jährliche Audits pro Fertigungseinheit durchgeführt, die das Nutzungsrecht
an der Marke NF126 besitzt.
Es wird ein Audit-Bericht erstellt und dem Inhaber zugestellt.
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3.3.3. Die Probeentnahmen
Der Auditor entnimmt Proben, die für die Durchführung dieser Prüfversuche notwendig sind, aus den Profilen in der Extrusionslinie oder im Lagerbestand der Fertigungseinheit.
Die entnommenen Proben werden vom Auditor mit einem Erkennungszeichen gekennzeichnet und
innerhalb der bei der Probeentnahme festgelegten Frist vom Antragsteller unter seiner Verantwortung gesendet, außer wenn den Auditor entscheidet, sich selbst darum zu kümmern. Diese Proben werden an das Labor der Marke gesendet, das die Prüfversuche durchführen soll.
Vor Ort wird ein Dokumentationsblatt über die erfolgte Probeentnahme erstellt und dem Antragsteller/Inhaber ausgehändigt. Eine Kopie dieses Probeentnahmeblattes wird systematisch an das Labor gesendet, das die Prüfversuche durchführen soll.
Ausschließlich im Rahmen der Nachverfolgungsaudits ist es zulässig, dass der Inhaber die vom CSTB
geforderten Proben innerhalb der vorgeschriebenen Frist an das Labor der Marke sendet, falls es nicht möglich ist, diese Probeentnahmen durchzuführen. Wenn der Inhaber die Proben nicht innerhalb der vom CSTB vorgeschriebenen Frist an das Labor der Marke sendet, können Sanktionen gegen ihn
verhängt werden.
3.3.3.1. Probeentnahmen im Rahmen eines Antrags auf Zulassung oder auf Erweiterung
- 5x1m Hauptprofil einer vom CSTB ausgewählten Referenz,
- 1x1m jedes anderen für die Zertifizierung vorgeschlagenen Profils,
- 4 geschweißte Ecken einer vom CSTB ausgewählten Referenz (für die Durchführung der Schweißbarkeitsprüfung gemäß der Norm NF EN 12608, Zugbiegeverfahren).
Der Antragsteller/Inhaber muss die Konformität aller Profile mit der Norm NF EN 12608 nachweisen. Alle Kompatibilitäten der schweißbaren Profile sowie die vom Antragsteller an der gewählten Referenz erhaltenen Schweißbarkeitsergebnisse müssen geliefert werden.
Im Fall der koextrudierten Profile wird zur leichteren Prüfung der Dicke einem der beiden Werkstoffe
ein Farbstoff zugesetzt.
Wenn kein Audit im Rahmen eines Erweiterungsantrags durchgeführt wird, werden die Proben vom
Hersteller unter seiner Verantwortung an das Labor der Marke gesendet, das die Prüfversuche durchführen soll.
3.3.3.2. Probeentnahmen im Rahmen der Nachverfolgung
- 3x1m von 2 Hauptprofilen und 3x1m von einem Sekundärprofil für den Inhaber, der eine
Profilextrusionsfirma ist,
- 5x30 cm extrudiertes Band für den Inhaber, der im Lohnauftrag eine qualifizierte Vinylzusammensetzung herstellt.
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3.4. DIE PRÜFVERSUCHE
3.4.1. Die Prüfversuche für Zulassung/Erweiterung
Die Prüfversuche werden unter der Verantwortung des Labors der Marke gemäß den in Abschnitt 2.3 genannten Normen und zusätzlichen Spezifikationen durchgeführt.
3.4.1.1. Prüfversuche an extrudierten Profilen aus Primärrohstoff
Im Rahmen eines Zulassungsantrags werden die Prüfungen der Identifikationsmerkmale der Vinylzusammensetzung (DHC, Ascheanteil, Dichte, Vicat-Punkt) zusätzlich zu den unten definierten Prüfungen an den Profilen durchgeführt.
Probeentnahme Prüfversuche
Hauptprofil einer vom CSTB
ausgewählten Referenz
Fallbolzen-Schlagzähigkeit
Schwindmaß
Aussehen nach Warmlagerung bei 150°C
Dicke der äußeren Wände
Farbmetrik
längenbezogene Masse(1)
ggf. Haftung/Kohäsion(2)
anderes Hauptprofil
Dicke der äußeren Wände
längenbezogene Masse(1)
ggf. Haftung/Kohäsion(2)
Sekundärprofil ggf. Haftung/Kohäsion(2)
geschweißte Ecke Schweißbarkeit (Zugverfahren)
(1) Das Ergebnis der Messung der längenbezogenen Masse darf nicht
größer als 105 % des vom Antragsteller deklarierten Nennwerts sein.
(2) siehe „Haftung der koextrudierten Dichtungsprofile“ gemäß dem technischen Dokument Nr. 6
3.4.1.2. Prüfversuche an extrudierten Profilen aus Primärrohstoff und aufbereitetem oder recyceltem Werkstoff
Probeentnahme Prüfversuche
Hauptprofil einer
vom CSTB ausgewählten
Referenz
am Profil:
Fallbolzen-Schlagzähigkeit
Schwindmaß
Aussehen nach Warmlagerung bei 150°C
Dicke der Haut aus Primär-PVC der äußeren Wand
Farbmetrik des Teils aus Primär-PVC
längenbezogene Masse
ggf. Haftung/Kohäsion(2)
an der Wand aus aufgearbeitetem oder recyceltem Werkstoff:
Vicat-Punkt
Biegeelastizitätsmodul (falls durchführbar)
geschweißte Ecke Schweißbarkeit (Zugverfahren)
(1) Das Ergebnis der Messung der längenbezogenen Masse darf nicht größer als 105 % des vom Antragsteller deklarierten Nennwerts sein.
(2) siehe „Haftung der koextrudierten Dichtungsprofile“ gemäß dem technischen Dokument Nr. 6
Im Rahmen eines Zulassungsantrags wird ein Prüfbericht erstellt und dem Antragsteller zugestellt.
Im Rahmen eines Erweiterungsantrags wird eventuell ein Prüfbericht erstellt und dem Antragsteller zugestellt, falls er dies wünscht.
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3.4.2. Die Prüfungen am zertifizierten Produkt im Rahmen der Nachverfolgung
3.4.2.1. Prüfversuche an den Fensterprofilen
Prüfversuche an den Fensterprofilen im Laufe des Audits
Die Prüfversuche werden in Anwesenheit des qualifizierten Auditors durchgeführt:
- Fallbolzen-Schlagzähigkeit (für die Hauptprofile),
- Schwindmaß,
- Farbmetrik,
- Aussehen nach Warmlagerung bei 150°C (für die Hauptprofile),
- Dicke der äußeren Wände (für die Hauptprofile).
Die Ergebnisse werden im Audit-Bericht festgehalten.
Prüfversuche an den entnommenen Profilen
Die Prüfversuche werden unter der Verantwortung des Labors der Marke gemäß den in Abschnitt 2.3 genannten Normen und zusätzlichen Spezifikationen durchgeführt.
Prüfversuche an extrudierten Profilen aus Primärrohstoff
Probeentnahme Prüfversuche
Hauptprofile
Identifizierung der Vinylzusammensetzung*:
DHC, Aschegehalt, Dichte, Vicat-Punkt
Schwindmaß
Dicke der äußeren Wände
Farbmetrik
Sekundärprofil
Identifizierung der Vinylzusammensetzung:
DHC, Aschegehalt, Dichte
Schwindmaß
Farbmetrik
*Identifizierung an 1 einzigen Profil, außer wenn die 2 entnommenen Hauptprofile
mit unterschiedlichen Vinylzusammensetzungen extrudiert sind
Prüfversuche an extrudierten Profilen aus Primärrohstoffen und aufbereiteten oder recycelten Werkstoffen
Probeentnahme Prüfversuche
Hauptprofil
am Profil:
Schwindmaß
Dicke der Haut aus Primär-PVC der
äußeren Wand
Farbmetrik des Teils aus Primär-PVC
an der Wand aus aufgearbeitetem oder recyceltem Werkstoff:
Vicat-Punkt
Biegeelastizitätsmodul (falls
durchführbar)
3.4.2.2. Prüfversuche im Rahmen der Nachverfolgung der Einheiten, die im Lohnauftrag eine qualifizierte Vinylzusammensetzung herstellen
Probeentnahme Prüfversuche
Hauptprofil oder extrudierte Bänder
Identifizierung der Vinylzusammensetzung:
DHC, Aschegehalt, Dichte, Vicat-Punkt
Biegeelastizitätsmodul (falls durchführbar)
In allen Fällen muss ein Prüfbericht erstellt und dem Inhaber zugestellt werden.
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3.5. ANTRAG AUF QUALIFIZIERUNG EINER VINYLZUSAMMENSETZUNG
Der Antrag muss in Übereinstimmung mit den im Anhang des administrativen Verwaltungsanhangs angegebenen Bedingungen und Mustern gestellt werden.
Der Antrag wird vom Inhaber der Formulierung für jede Vinylzusammensetzung einzeln gestellt.
Die Referenz dieser Zusammensetzung ist anzugeben. Eine Vinylzusammensetzung wird durch eine Formulierung und eine bestimmte Farbe definiert. Die verschiedenen Bestandteile (Referenz, Menge, Lieferant) werden der beauftragten Organisation auf vertraulicher Basis mitgeteilt.
Jede Änderung in den Merkmalen der Vinylzusammensetzung oder den verschiedenen Bestandteilen gegenüber den im Erstqualifizierungs-Dossier definierten muss der beauftragten Organisation mitgeteilt werden, die dann entscheidet, ob zusätzliche Prüfungen durchzuführen sind (siehe technisches Dokument Nr. 1E).
3.5.1. Unterbreitung des Dossiers zum Antrag
Der Antragsteller muss alle Identifizierungsmerkmale der Vinylzusammensetzung definieren, für die er
die Qualifizierung beantragt.
Der Antrag kann nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Antrag die Gesamtheit der verlangten Unterlagen beigefügt ist.
Bei Eingang des Antrags wird folgende Prozedur ausgelöst:
- Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung;
- Bewertung und Entscheidung.
3.5.2. Untersuchung zur Zulässigkeit des Antrags
Das CSTB vergewissert sich, ob es über alle Mittel verfügt, um den Antrag zu bearbeiten, es kann zusätzliche Informationen verlangen, die für die Zulassung des Antrags-Dossiers notwendig sind, falls dieses unvollständig ist.
3.5.2.1. Künstliche Alterung (siehe technisches Dokument Nr. 1A)
Dem Antrag auf Qualifizierung müssen Proben aus jeder zu bewertenden Vinylzusammensetzung
beigefügt sein:
- 4x1m vom Hauptprofil eines Fensters mit einer mindestens 25 mm breiten Kammer zwischen 2 Trennwänden,
- 2 druckgeformte Platten mit etwa den Maßen 200x200 mm und einer Dicke von 4,0±0,2 mm,
- 5 geschweißte Prüfproben (siehe Schweißfaktor im technischen Dokument Nr. 1A), die aus demselben Hauptprofil entnommen sind wie die 4x1m.
Diese sind vom Antragsteller unter seiner Verantwortung an das CSTB einzusenden.
3.5.2.2. Natürliche Alterung (siehe technisches Dokument Nr. 1B)
Die Prüfproben aus Fensterprofilen (1m für die Alterungsbewitterung und 10 cm für das Vergleichs-Fensterprofil*) werden spätestens in dem der Prüfung des Dossiers durch den Ausschuss für Haltbarkeit vorausgehenden Monat an eine unabhängige Alterungsstation gesendet.
Die Profile müssen mit einem Unterscheidungszeichen markiert sein, das eine spätere Identifizierung
erlaubt. Die der Alterung ausgesetzten Fensterprofile müssen von der Alterungsstation und direkt durch diese dem CSTB zur Prüfung zugeleitet werden.
*das Vergleichsprofil dient zum Vergleich der farbmetrischen Merkmale (Farbunterschied und Grauskala) mit denen der gealterten Probe.
3.5.3. Bewertung und Entscheidung
Das CSTB bewertet die dem Antragsteller übermittelten Prüfberichte entsprechend den geltenden Prozeduren. Das CSTB kann gegebenenfalls dem Ausschuss für Haltbarkeit die Gesamtheit der Ergebnisse der Bewertung anonymisiert zur Begutachtung vorlegen.
In Abhängigkeit von den Ergebnissen trifft die Direktion des CSTB eine der folgenden Entscheidungen:
- Erteilung der Qualifizierung für die Vinylzusammensetzung,
- Verweigerung der Qualifizierung für die Vinylzusammensetzung.
Im Falle einer positiven Entscheidung sendet das CSTB dem Antragsteller eine Bescheinigung über die
Qualifizierung zu, der hierdurch Nutznießer der Qualifizierung wird.
Der Antragsteller kann die getroffene Entscheidung in einem Antrag gemäß den allgemeinen Geschäftsregeln der Marke NF anfechten. Er hat die Möglichkeit, seine Position in aller Form darzulegen.
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3.6. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG ZUR HERSTELLUNG EINER QUALIFIZIERTEN VINYLZUSAMMENSETZUNG
Bevor der Antragsteller/Inhaber seinen Antrag stellt, muss er sich vergewissern, dass er bezüglich seines Produkts und der betreffenden Produktionsstätten die Bedingungen erfüllt, die im vorliegenden
Zertifizierungshandbuch, insbesondere im Teil 2, definiert sind. Er muss sich verpflichten, diese Bedingungen während der gesamten Zeit des Gebrauchs der Marke NF einzuhalten. Der Antrag muss in Übereinstimmung mit den im Anhang des administrativen Verwaltungsanhangs angegebenen Bedingungen und Mustern gestellt werden.
Den Antrag kann jeder Produzent oder Hersteller im Lohnauftrag oder jedes Extrusionsunternehmen stellen, der/das die Genehmigung für die Herstellung einer qualifizierten Vinylzusammensetzung erhalten möchte.
Im Fall einer Formulierungen erstellenden Extrusionsfirma, die bereits über das Nutzungsrecht an der Marke NF126 verfügt, treffen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Bestimmungen nicht zu.
Die Referenz dieser Zusammensetzung ist anzugeben. Eine Vinylzusammensetzung wird durch eine
Formulierung und eine bestimmte Farbe definiert. Die verschiedenen Bestandteile (Referenz, Menge, Lieferant) werden der beauftragten Organisation auf vertraulicher Basis mitgeteilt.
Jede Änderung in den Merkmalen der Vinylzusammensetzung oder den verschiedenen Bestandteilen
gegenüber den im Erstqualifizierungs-Dossier definierten muss der beauftragten Organisation mitgeteilt werden, die dann entscheidet, ob zusätzliche Prüfungen durchzuführen sind.
3.6.1. Unterbreitung des Dossiers zum Antrag
Der Antragsteller muss alle Identifizierungsmerkmale der qualifizierten Vinylzusammensetzung definieren, für die er die Genehmigung zur Herstellung beantragt.
Der Antrag kann nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Antrag die Gesamtheit der verlangten Unterlagen beigefügt ist.
Bei Eingang des Antrags wird folgende Prozedur ausgelöst:
- Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung;
- Durchführung der Kontrollen und Prüfungen;
- Bewertung und Entscheidung.
3.6.2. Untersuchung zur Zulässigkeit des Antrags
Das CSTB vergewissert sich, ob es über alle Mittel verfügt, um den Antrag zu bearbeiten, es kann zusätzliche Informationen verlangen, die für die Zulassung des Antrags-Dossiers notwendig sind, falls
dieses unvollständig ist.
Dem Antrag auf Genehmigung zur Herstellung muss 3x1m Hauptprofil eines Fensters, das mit der qualifizierten Vinylzusammensetzung extrudiert wurde, welche er hergestellt hat, oder 5x30 cm extrudierte Bänder aus dieser Zusammensetzung beigefügt sein. Der Antragsteller übermittelt dem CSTB die verschiedenen Bestandteile dieser Zusammensetzung und die Identifizierungsmerkmale.
Wenn der Antrag zulässig ist, organisiert das CSTB das Zulassungs-Audit und informiert den
Antragsteller über die organisatorischen Modalitäten (Auditor, Dauer des Audits, dem Audit unterzogene Stätten, Labors, zu erhebende Produktproben usw.).
3.6.3. Kontrollmodalitäten
Im Rahmen der Marke NF werden im Allgemeinen zweierlei Arten von Kontrollen und Prüfungen durchgeführt:
- die Audits während der Besuche in der Fertigungseinheit,
- die Prüfversuche an den Produkten, für die der Antrag gestellt wurde.
3.6.3.1. Die Audits
Es gelten die in Abschnitt 3.3.1 beschriebenen Vorkehrungen.
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3.6.3.2. Die Prüfversuche
Die Prüfversuche werden unter der Verantwortung des Labors der Marke gemäß den in Abschnitt 2.3 genannten Normen und zusätzlichen Spezifikationen durchgeführt.
Prüfprobe Prüfversuche
Hauptprofil oder
extrudierte Bänder
Identifizierung der Vinylzusammensetzung:
DHC, Aschegehalt, Dichte, Vicat-Punkt
Farbmetrik (nur am Profil)
Biegeelastizitätsmodul (an Bändern, falls durchführbar)
Die Ergebnisse der Prüfversuche werden mit den Identifizierungsmerkmalen der ursprünglich
qualifizierten Zusammensetzung verglichen.
Es wird ein Prüfbericht erstellt und dem Antragsteller zugestellt.
3.6.4. Bewertung und Entscheidung
Das CSTB bewertet die dem Antragsteller übermittelten Audit-Berichte und Prüfberichte entsprechend den geltenden Prozeduren. Diesen Berichten liegt gegebenenfalls eine Aufforderung zu einer Antwort innerhalb einer vorgeschriebenen Frist bei.
In gewissen Fällen kann nach der Analyse der Berichte eine zusätzliche Kontrolle durchgeführt
werden.
Der Antragsteller muss für jede Abweichung die eingeleiteten oder vorgesehenen Maßnahmen mit Angabe der Umsetzungsfristen und der Verantwortlichen anführen.
Das CSTB analysiert die Angemessenheit der Antwort und kann die Durchführung einer zusätzlichen Kontrolle verlangen.
Das CSTB kann dem Ausschuss für Haltbarkeit die Gesamtheit der Ergebnisse der Bewertung
anonymisiert zur Begutachtung vorlegen.
Entsprechend den Ergebnissen und auf der Grundlage der Vorschläge des Ausschusses für Haltbarkeit trifft die Direktion des CSTB eine der folgenden Entscheidungen:
- Erteilung der Genehmigung zur Herstellung einer qualifizierten Vinylzusammensetzung,
- Verweigerung der Genehmigung zur Herstellung einer qualifizierten Vinylzusammensetzung.
Im Falle einer positiven Entscheidung sendet das CSTB dem Antragsteller eine mit Nummer versehene Genehmigung zu; der Antragsteller wird hierdurch Hersteller qualifizierter Vinylzusammensetzungen.
Diese Genehmigung wird im Anhang und auf der Liste der qualifizierten Vinylzusammensetzungen genannt.
Der Antragsteller kann die getroffene Entscheidung in einem Antrag gemäß den allgemeinen Geschäftsregeln der Marke NF anfechten. Er hat die Möglichkeit, seine Position in aller Form darzulegen.
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TEIL 4 DIE AKTEURE
Im Rahmen des Verfahrens der Zuerkennung des Nutzungsrechts an der Marke NF126 und bei der Überwachung der zertifizierten Produkte werden die nachfolgend genannten Organisationen tätig.
4.1. BEAUFTRAGTE ORGANISATION
Die AFNOR ist Eigentümer der Marke NF und hat AFNOR Certification eine Lizenz zur exklusiven Nutzung dieser Marke erteilt. AFNOR Certification verwaltet und leitet das NF-Zertifizierungssystem,
das insbesondere die Governance-Regeln und die Modalitäten der Funktionsweise der Marke NF definiert.
Entsprechend den allgemeinen Geschäftsregeln der Marke NF betraut AFNOR Certification die nachfolgend genannte Organisation, weiter bezeichnet als beauftragte Organisation, mit der Ausübung
diverser, für die Verwaltung der Marke NF126 notwendiger Funktionen:
Centre Scientifique et Technique du Bâtiment (CSTB) Direction Clos et Couvert
Division Baies et Vitrages 84, avenue Jean Jaurès
Champs sur Marne F-77447 MARNE LE VALLEE CEDEX 2
http://evaluation.cstb.fr/
Die zu kontaktierenden Administratoren der Anwendung sind:
- Chantal SAMBIN (01.64.68.83.66 – [email protected])
- Stéphane MUCZKA (01.64.68.84.81 – [email protected])
Das CSTB ist gegenüber AFNOR Certification für die ihm übertragenen, vertraglich festgelegten Vorgänge verantwortlich.
4.2. AUDIT-ORGANISATIONEN
Die Funktionen des Audits in einer Fertigungseinheit und eventuell an den Einsatzorten der Produkte werden durch die folgende Organisation, bezeichnet als Audit-Organisation, wahrgenommen:
Centre Scientifique et Technique du Bâtiment (CSTB)
Direction Clos et Couvert Division Baies et Vitrages 84, avenue Jean Jaurès
Champs sur Marne F-77447 MARNE LE VALLEE CEDEX 2
http://evaluation.cstb.fr/
Die Auditoren haben das Recht der Einsichtnahme bei jedem Antragsteller und Inhaber im Rahmen
ihrer Funktionen und Aufgaben.
Im Rahmen eines Untervertrags, den das CSTB mit den nachfolgend genannten Organisationen abgeschlossen hat, können diese auf Verlangen des CSTB die Audits im Zusammenhang mit der Marke NF126 durchführen:
LNE
29 Avenue Roger Hennequin
F-78190 TRAPPES
Tel. 01.30.69.11.86
BUREAU VERITAS
BP 99102
F-95310 CERGY PONTOISE CEDEX
Tel. 01.34.64.22.83
VASSEUR AUDITEUR
6, rue du Doullens
F-80300 ALBERT
Tel. 06.30.26.97.26
SKZ - TeConA GmbH
Friedrich-Bergius-Ring 22
D-97076 WÜRZBURG - Deutschland
Tel. +49.931.4104.526
Jean-Yves MAHE
9 rue du Vivelay
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95740 FREPILLON
Tel. 07.80.05.96.06
4.3. PRÜF-ORGANISATIONEN
Wenn die im Rahmen des Gebrauchs der Marke NF126 durchgeführten Kontrollen Produktprüfungen
umfassen, so werden diese auf Anforderung des CSTB durch folgendes Labor besorgt, im Weiteren bezeichnet als Labor der Marke:
Centre Scientifique et Technique du Bâtiment (CSTB) Direction Clos et Couvert
Division Baies et Vitrages – Laboratoire Profilés 84, avenue Jean Jaurès
Champs sur Marne
F-77447 MARNE LE VALLEE CEDEX 2
http://evaluation.cstb.fr/
Im Rahmen eines Untervertrags, den das CSTB mit dem nachfolgend genannten Labor abgeschlossen hat, kann dieses auf Verlangen des CSTB die Prüfversuche im Zusammenhang mit der Marke NF126 durchführen:
LNE 29 Avenue Roger Hennequin
F-78190 TRAPPES Tel. 01.30.69.11.86
4.4. UNTERAUFTRAG
Die verschiedenen in den Abschnitten 4.2 und 4.3 beschriebenen Funktionen können, nach eventueller Begutachtung durch den Sonderausschuss, von anderen Audit-Organisationen oder anerkannten
Labors, mit denen das CSTB einen Untervertrag abgeschlossen hat, durchgeführt werden.
4.5. SONDERAUSSCHUSS
Es wird ein unparteiisches Beratungsgremium mit der Bezeichnung Sonderausschuss eingesetzt, dessen Sekretariat vom CSTB gewährleistet wird. Seine Aufgabe ist es, eine Stellungnahme zu den Entscheidungen der Zulassung oder der Erweiterung oder im Rahmen der Überwachung abzugeben.
Die Zusammensetzung des Sonderausschusses wird so festgelegt, dass eine Vertretung zwischen den verschiedenen betroffenen Parteien eingehalten wird, die nicht dazu führt, dass eine von ihnen
überrepräsentiert ist, und die ihre Angemessenheit garantiert:
- ein Vorsitzender, der aus den Mitgliedern der nachfolgend definierten Kollegien gewählt wird;
- ein stellvertretender Vorsitzender, Vertreter des CSTB,
- ein Kollegium Hersteller/Inhaber: 5 bis 7 Vertreter;
- ein Kollegium Nutzer/Entscheidungsträger: 5 bis 7 Vertreter;
- ein Kollegium technische Organisationen und Verwaltungen: 4 bis 5 Vertreter.
AFNOR Certification ist Mitglied dieses Ausschusses.
Die Vertreter der Audit-Organisationen nehmen von Rechts wegen an den Sitzungen des Sonderausschusses teil.
Der Sonderausschuss gibt Stellungnahmen zu Entscheidungen ab, und seine Mitglieder können keinerlei Vergütung aufgrund der ihnen übertragenen Funktionen erhalten. Die Dauer des Mandats der Mitglieder ist 3 Jahre. Dieses Mandat ist durch stillschweigende Verlängerung erneuerbar. Der Vorsitzende des Sonderausschusses kann jährlich wechseln.
Die Mitglieder des Sonderausschusses verpflichten sich in aller Form, die Vertraulichkeit der ihnen mitgeteilten Informationen, insbesondere der Informationen individueller Natur, zu wahren.
Bei einer Wahl entscheidet der Sonderausschuss mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden oder vertretenen Mitglieder, unter folgenden zwei Bedingungen:
- dass das Kollegium, das die Antragsteller oder Inhaber repräsentiert, einerseits, und das Kollegium, das die Nutzer und Entscheidungsträger repräsentiert, andererseits, effektiv
vertreten sind (Nichtrepräsentativität eines Interesses);
- dass keines der Kollegien die Mehrheit der Anwesenden oder Vertretenen stellt (Überrepräsentativität eines Interesses).
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Andernfalls wird entweder eine schriftliche Befragung oder eine neue Sitzung vorgesehen.
4.6. AUSSCHUSS FÜR HALTBARKEIT
Auf Empfehlung des Ausschusses für Haltbarkeit trifft das CSTB seine Entscheidung über die Qualifizierung der Vinylzusammensetzungen gemäß den Vorschriften der Norm NF EN 12608 und den
im vorliegenden Zertifizierungshandbuch beschriebenen zusätzlichen Spezifikationen und stellt für die Unternehmen, die entsprechende Anträge stellen, Bescheinigungen aus (Genehmigung zur Herstellung der qualifizierten Vinylzusammensetzungen).
Das Sekretariat wird vom CSTB gewährleistet.
Die als Expertengruppe designierten Mitglieder dieses Ausschusses werden von der beauftragten Organisation nominiert. Das Mandat der Mitglieder dauert 3 Jahre; es ist durch stillschweigende Verlängerung erneuerbar.
Der Ausschuss für Haltbarkeit setzt sich aus einem Vorsitzenden und 9 Experten (insbesondere Extrusionsfirmen, Hersteller von Rohstoffen, Hersteller von Vinylzusammensetzungen im Lohnauftrag)
zusammen.
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TEIL 5 VERZEICHNIS DER VERWENDETEN BEGRIFFE
Zuerkennung des Nutzungsrechts an der Marke NF:
Durch AFNOR Certification gewährte und durch das CSTB erteilte Genehmigung für einen Antragsteller, das Produkt, für welches der Antrag gestellt wurde, mit der Marke NF zu kennzeichnen
Zulassung:
Antrag, durch den ein Antragsteller das Nutzungsrecht an der Marke NF126 für ein Produkt zum ersten Mal beantragt; er
erklärt, dass ihm das vorliegende Zertifizierungshandbuch bekannt ist, und er verpflichtet sich, es einzuhalten
Zusätzliche Zulassung: Antrag, durch den ein Inhaber das Nutzungsrecht an der Marke NF für ein neues Produkt oder eine neue Fertigungseinheit
beantragt
Audit: Siehe Norm NF EN ISO 9001
Verwarnung: durch das CSTB erteilte Sanktion, die keine Aussetzung nach sich
zieht; das Produkt ist weiterhin gekennzeichnet, aber der Inhaber muss die festgestellten Abweichungen innerhalb einer gegebenen Frist korrigieren. Wenn eine Verwarnung mit einer Häufung der Kontrollen einhergeht, müssen die Maßnahmen innerhalb einer gegebenen Frist ergriffen werden. Die Verwarnung kann nur einmal verlängert werden.
Antragsteller/Inhaber: Juristische Person, die die Lenkung und/oder die Verantwortung für die Einhaltung aller im Zertifizierungshandbuch der Marke NF definierten Anforderungen übernimmt. Diese Anforderungen
betreffen mindestens folgende Phasen: Planung, Fertigung, Montage, Qualitätskontrolle, Kennzeichnung, Verpackung sowie Markteinführung, und sie geben die kritischen Punkte der verschiedenen Phasen an.
Jede Person, die die Verpackung oder den Inhalt des Produktes ändert (z. B. Eintüten oder Vertrieb von Zement als Schüttgut), wird zu einem Antragsteller und kann nicht als ein Händler betrachtet werden. In dieser Eigenschaft muss diese Person einen Antrag auf Zulassung des Nutzungsrechts stellen.
Erweiterung: Antrag, durch den ein Inhaber die Erweiterung des Nutzungsrechts an der Marke NF, das er besitzt, auf eine
qualifizierte Vinylzusammensetzung oder auf neue Profile beantragt
Erklärungsblatt zu Umwelt und
Gesundheit (Fiche de Déclaration Environnementale et Sanitaire, FDES):
Auf der Analyse des Lebenszyklus des Produktes basierende
Daten, die zur Berechnung der Umweltauswirkungen der Einheiten dienen, in denen das Produkt, auf das sich das FDES bezieht, integriert werden kann (siehe auch www.inies.fr)
Dieses FDES wird unter der Verantwortung des Antragstellers/Inhabers (individuelles Blatt) oder eines Verbands (kollektives Blatt) erstellt.
Hinweis: Weitere Umwelterklärungen werden als gleichwertig anerkannt, insbesondere die „Environmental Product Declaration“ (EPD) und „Profil Environmental Product“ (PEP).
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Beauftragter Juristische oder natürliche Person, die im EWR ansässig ist und die eine Vertretungsfunktion für den Antragsteller/Inhaber außerhalb des EWR innehat und über ein schriftliches Mandat von ihm verfügt, das festlegt, dass er in seinem Namen handeln
darf, und das den Rahmen (Aufgaben und entsprechende Zuständigkeiten und finanzielle Aspekte, Reklamationen, Kontaktperson für die Zertifizierungsorganisation, unter anderem) im Zertifizierungsprozess der Marke NF gemäß den Bestimmungen des Zertifizierungshandbuchs angibt. Der Beauftragte kann der Händler oder Importeur sein, seine verschiedenen Funktionen sind klar identifiziert.
Der Begriff des Beauftragten ist unerlässlich, wenn sich Antragsteller außerhalb des EWR befinden. Der Begriff des Händlers kann, je nach Markt, nicht relevant sein.
Bemerkung: Kommentar, der den Inhaber auf eine geringfügige Konformitätsabweichung aufmerksam macht, mit dem Ziel, eine größere Abweichung zu vermeiden, die zu einer Verwarnung
führen würde.
Produkt: Element, das aus einem Prozess oder einem Fertigungsprozess hervorgeht, aus einer bestimmten Fertigungseinheit stammt und durch eine Handelsmarke und/oder eine spezifische Handelsreferenz mit spezifischen technischen Merkmalen definiert ist
Zulässigkeit: Untersuchung eines Dossiers, der es erlaubt, den Antrag zu
bearbeiten. Die Zulässigkeit bezieht sich auf den administrativen und den technischen Teil des Dossiers.
Verlängerung:
Antrag, durch den ein Inhaber die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Marke NF, das er besitzt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines NF-Zertifikats beantragt
Zertifizierungshandbuch: Technisches Dokument, das die Merkmale, die ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine Kombination von Produkten und
Dienstleistungen aufweisen muss, und die Modalitäten für die Kontrolle der Konformität mit diesen Merkmalen sowie die Modalitäten der Kommunikation bezüglich der Zertifizierung (einschließlich des Inhalts dieser Informationen) definiert
Entzug des Nutzungsrechts: Durch das CSTB erteilter Bescheid über die Aufhebung des Nutzungsrechts an der Marke NF. Der Entzug kann als Sanktion
verhängt oder in dem Fall ausgesprochen werden, wenn der Inhaber das Nutzungsrecht an der Marke NF aufgibt
Unterauftrag: Unternehmen, das einen Teil der Produktionsschritte des zertifizierten Produktes unter der Kontrolle des Inhabers der Marke NF durchführt
Aussetzung:
Die Aussetzung hat ein Verbot des Aufbringens der Marke auf die künftige Produktion zur Folge. Sie muss eine maximale Dauer
von 6 Monaten haben, die einmal verlängert werden kann und nach deren Ablauf ein Entzug verhängt werden muss, wenn keine Maßnahme durch den Inhaber getroffen wurde. Die Sanktionsbescheide, die das Nutzungsrecht betreffen (Aussetzung/Entzug), werden vom Rechtsvertreter, Entscheidungsträger der Zertifizierungsorganisation unterzeichnet.
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Inhaber: Juristische Person, die die Lenkung und/oder die Verantwortung für die Einhaltung aller im Zertifizierungshandbuch der Marke NF126 definierten Anforderungen übernimmt. Diese Anforderungen betreffen mindestens folgende Phasen: Planung,
Fertigung, Montage, Qualitätskontrolle, Kennzeichnung, Verpackung sowie Markteinführung, und sie geben die kritischen Punkte der verschiedenen Phasen an.
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TEIL 6 TECHNISCHER ANHANG
6.1. ZUSÄTZLICHE SPEZIFIKATIONEN
Ergänzend zu den in diesem Zertifizierungshandbuch festgelegten Anforderungen müssen die Produkte die in den folgenden technischen Dokumenten definierten zusätzlichen Spezifikationen erfüllen:
- technisches Dokument Nr. 1A: Qualifizierung der Vinylzusammensetzung,
- technisches Dokument Nr. 1B: Haltbarkeit der Vinylzusammensetzung,
- technisches Dokument Nr. 1C: für die französischen Überseegebiete bestimmte
Vinylzusammensetzung,
- technisches Dokument Nr. 1D: Änderung der Farbe der qualifizierten Vinylzusammensetzung,
- technisches Dokument Nr. 1E: Änderung eines der Bestandteile der qualifizierten
Vinylzusammensetzung,
- technisches Dokument Nr. 2: Wanddicken der Hauptprofile;
- technisches Dokument Nr. 3: Profile mit aufbereitetem oder recyceltem Material.
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TECHNISCHES DOKUMENT NR. 1A: QUALIFIZIERUNG DER VINYLZUSAMMENSETZUNG
Die Qualifizierung der Vinylzusammensetzungen gilt für die in der Norm NF EN 12608 definierten Farben, und zwar:
L* ≥ 82
-2,5 ≤ a* ≤ 5
-5 ≤ b* ≤ 15.
Die Haltbarkeit der Vinylzusammensetzung wird gemäß dem technischen Dokument Nr. 1B bewertet.
Die vom Antragsteller angegebenen Nennwerte werden mit den Prüfergebnissen verglichen, die mit den eingereichten Proben von neuem Material erzielt werden.
IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE (an neuem Profil bestimmt)
Norm Toleranzen besondere Vorkehrungen
Dichte (g.cm-3) NF EN ISO 1183-1 ± 0,02 g.cm-3 Tauchverfahren
Ascheanteil (%) NF EN ISO 3451-5 ± 7% Verfahren A, Testmenge: 2g
DHC(1) (min) NF EN ISO 182-2 ± 15% Zelle A
Vicat-Punkt (°C)
NF EN 12608
± 2°C Verfahren B50
Farbmetrik
L* ± 1
a* ± 0,5
b* ± 0,8
Beobachtungswinkel: 2°
Biegeelastizitätsmodul (MPa)
≥ 2200 MPa -
(1) DHC-Verfahren
Im Fall der Ca/Zn-Stabilisierung wird die Temperatur des Ölbads vom Antragsteller gewählt (190 oder 200°C). Diese Wahl gilt für die gesamte Produktionseinheit. Im Fall einer Zinn-Stabilisierung wird der DHC-Wert mit dem Leitfähigkeitsmessverfahren gemäß der Norm NF EN ISO 182-3 bestimmt.
MECHANISCHE MERKMALE (an neuem Profil bestimmt)
Norm Anforderung besondere Vorkehrungen
Schweißfaktor, Fs(2) - ≥ 0,7 Prüfprobe Typ 1A gemäß
der Norm NF EN ISO 527-2
Schlagzugzähigkeit (kJ.m-2)
NF EN
12608
≥ 600 kJ.m-2 Prüfprobe Typ 5,
einfacher Anschlag
Kerbschlagzähigkeit nach Charpy mit einfacher Kerbe 1eA (kJ.m-2)
≥ 10 kJ.m-2
an verdichteten Platten
mit der Dicke 4,0±0,2 mm
bestimmt
Kerbschlagzähigkeit nach Charpy mit doppelter Kerbe 1fA (kJ.m-2)
≥ 60 kJ.m-2 an Profil mit Wanddicke
≥2,5 und <2,8 mm
bestimmt
≥ 55 kJ.m-2 an Profil mit Wanddicke
≥2,8 mm bestimmt
(2) Bestimmung des Schweißfaktors
Das Prinzip besteht darin, die Schweißfähigkeit der Vinylzusammensetzung zu bewerten. Eine
Prüfprobe wird aus einem zuvor geschweißten Profil geschnitten und ihre Zugzähigkeit wird gemessen.
Der erhaltene Festigkeitsspannungswert wird mit dem des nicht geschweißten Profils verglichen.
Die Vorgehensweise besteht darin, zwei Längen eines Hauptprofils, die im Winkel von 90° geschnitten sind, so zu verschweißen, dass sie einen Winkel von 180° bilden.
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Bezüglich der Schweißbedingungen müssen die Spezifikationen des Herstellers der Profile eingehalten werden. Die Schweißung wird auf einer Schweißmaschine ausgeführt, die in den Schreinerei-Produktionswerkstätten verwendet wird, durch Verschmelzen auf einer Heizplatte, ohne Auftrag von Material. Die Breite des Schweißwulstes wird nicht durch Entgratklingen auf weniger als 1 mm
reduziert und der Schweißwulst wird nicht verputzt.
Für diesen Prüfversuch werden fünf Prüfproben vom Typ 1A gemäß NF EN ISO 527-2 aus der äußeren Wand des so geschweißten Profils geschnitten, so dass die Schweißebene rechtwinklig zur Zugachse und in der Mitte des schmalen Teils der Prüfprobe verläuft.
Die Breite der Prüfprobe wird mit einer Genauigkeit von 0,01 mm in der Mitte des schmalen Teils in der Schweißebene gemessen. Die Dicke der Prüfprobe ist die des schmalen Teils, die so nahe wie möglich am Schweißwulst gemessen wird.
Die maximale Kraft der Zugzähigkeit wird gemäß der Norm NF EN ISO 527-2 gemessen.
Prüfgeschwindigkeit: 5 mm.min-1
Der Schweißfaktor wird bestimmt mit Fs =
.
Rs: Mittelwert der Spannung der 5 geschweißten Prüfproben (MPa)
Rp: Mittelwert der Spannung der 5 nicht geschweißten Prüfproben (MPa)
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TECHNISCHES DOKUMENT NR. 1B: HALTBARKEIT DER VINYLZUSAMMENSETZUNG
Künstliche Alterung
Die künstliche Alterung(1) der Vinylzusammensetzung wird gemäß der Norm NF EN 513 mit folgenden Bedingungen durchgeführt:
- die bewitterten Prüfproben werden aus einem Fensterprofil geschnitten, dessen Wände eine Dicke entsprechend der Klasse B gemäß der Norm NF EN 12608 haben,
- die Bewitterungsbedingungen sind die des Klimas M,
- die Bewitterungsdauer beträgt 4000 Stunden.
Die Kerbschlagzähigkeit nach Charpy und die Messung der Farbmetrik vor und nach der künstlichen Alterung werden gemäß der Norm NF EN 12608 durchgeführt. Wenn die Ergebnisse zufriedenstellend sind, wird die Vinylzusammensetzung qualifiziert.
Sonderfall der Farbe beige:
Wenn 2,5 < ∆b* ≤ 3 zwischen dem neuen Profil und dem gealterten Profil, wird das Aussehen von den Mitgliedern des Ausschusses für Haltbarkeit beurteilt.
Natürliche Alterung
Zusätzlich zu dieser künstlichen Alterung muss spätestens einen Monat vor Prüfung des Antrags durch den Ausschuss für Haltbarkeit eine natürliche Alterung zur Beobachtung angesetzt werden. Die Station für die natürliche Alterung(2), wo die Profile bewittert werden, muss folgende Bedingungen erfüllen(3):
- eine jährliche Sonneneinstrahlung von 6,6±0,5 GJ.m-2 garantieren,
- eine jährliche Sonnenscheindauer von 2950±150 Stunden haben.
Die Profile werden gemäß der Norm NF EN ISO 877-1 mit einem Aussetzungswinkel von 45° bewittert.
Die Kante der Prüfprobe wird horizontal ausgerichtet.
Es ist zulässig, die Prüfproben mit Wasser ohne Druck zu reinigen, wenn sie durch Sandstaub oder Asche außerhalb der Regenperioden verschmutzt wurden.
Eine Vergleichsprofilprobe, an dem die bewitterte und die unbewitterte Seite markiert werden, wird vor Lichteinstrahlung geschützt aufbewahrt.
Die Bewitterungsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Überschreitung bis zu 6 Monaten ist zulässig. Nach dieser Frist können die bewitterten Profile nicht für die Qualifizierung berücksichtigt werden. Die natürliche
Alterung von 2 Jahren muss wiederholt werden.
Nach dem ersten Bewitterungsjahr werden die farbmetrischen Merkmale vom Labor der Marke (zur Orientierung) bestimmt. Wenn das Ergebnis der gemäß der Norm NF EN ISO 20105-A02 durchgeführten Messung der Grauskala größer oder gleich 3 ist, wird die Qualifizierung der Vinylzusammensetzung aufrechterhalten und die natürliche Alterung wird fortgesetzt.
Nach den zwei Jahren der natürlichen Bewitterung werden die in der folgenden Tabelle definierten
Merkmale geprüft. Wenn sie den drei anzuwendenden Anforderungen entsprechen, wird die Qualifizierung der Vinylzusammensetzung aufrechterhalten.
Normen Anforderungen besondere Vorkehrungen
Farbunterschied* NF ISO 7724-3
E*ab ≤ 5 et b*≤ 2,5 für die Farbe beige
Beobachtungswinkel: 2°
Grauskala* NF EN ISO 20105-A02
≥ 3 -
Schlagzugzähigkeit auf der bewitterten Seite (kJ.m-2)
NF EN ISO 8256
Mittelwert ≥ 250 kJ.m-2 und kein Wert < 120 kJ.m-2
Prüfprobe Typ 5, einfacher Anschlag
*zwischen dem Vergleichsprofil und dem bewitterten Profil
Sonderfall der Farbe beige:
Wenn 2,5 < ∆b* ≤ 3 zwischen dem Vergleichsprofil und dem gealterten Profil, wird das Aussehen von den Mitgliedern des Ausschusses für Haltbarkeit beurteilt.
(1) Die künstliche Alterung wird im Labor des CSTB durchgeführt, außer wenn eine gegenseitige
Anerkennung zwischen dem CSTB und einem anderen Labor vereinbart wurde.
(2) unabhängige, gemäß der Norm NF EN 17025 akkreditierte und vom CSTB anerkannte Station
(3) Die Stationen von Bandol und Sanary-sur-Mer erfüllen diese Bedingungen.
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TECHNISCHES DOKUMENT NR. 1C: FÜR DIE FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEGEBIETE BESTIMMTE VINYLZUSAMMENSETZUNG
Die Vinylzusammensetzung für Profile, die in den französischen Überseegebieten verwendet werden, muss zuvor gemäß den im technischen Dokument Nr. 1A definierten Modalitäten qualifiziert werden.
Danach wird eine künstliche Alterung von 6000 Stunden gemäß den Bedingungen des gemäßigten Klimas ausgeführt.
Nach den 6000 Stunden der künstlichen Bewitterung werden die in der untenstehenden Tabelle definierten Merkmale geprüft. Wenn sie den drei anzuwendenden Anforderungen entsprechen, wird die Vinylzusammensetzung für die französischen Überseegebiete qualifiziert.
Normen Anforderungen besondere Vorkehrungen
Farbunterschied* NF ISO
7724-3 E*ab ≤ 5 et Beobachtungswinkel: 2°
Grauskala* NF EN ISO 20105-A02
≥ 3 -
Schlagzugzähigkeit auf der bewitterten Seite (kJ.m-2)
NF EN
ISO 8256
Mittelwert ≥ 250 kJ.m-2 und
kein Wert < 120 kJ.m-2 Prüfprobe Typ 5,
einfacher Anschlag
*zwischen dem Vergleichsprofil und dem bewitterten Profil
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TECHNISCHES DOKUMENT NR. 1D:
ÄNDERUNG DER FARBE DER QUALIFIZIERTEN VINYLZUSAMMENSETZUNG
Ausgehend von einer ursprünglichen qualifizierten Vinylzusammensetzung, für die Farbvarianten geplant sind (Abtönung der Farbe durch Änderung des Anteils und/oder der Art der Farbpigmente), insbesondere für Beige und Hellgrau, werden je nach Fall folgende Prüfversuche durchgeführt:
Fall 1
wenn L* ≤ 2
und a* ≤ 1 ist keine Alterungsprüfung durchzuführen.
und b* ≤ 1,6
Fall 2
wenn 2 < L* ≤ 5
und/oder a* ≥ 1 muss eine künstliche Alterung von 4000 Stunden durchgeführt werden.
und/oder b* ≥ 1,6
In diesem Fall ist es nicht notwendig, den Charpy-Versuch mit einfacher Kerbe und Versuch zum Schweißfaktor durchzuführen. Es werden die Werte berücksichtigt, die an der ursprünglich qualifizierten Vinylzusammensetzung festgestellt wurden.
Fall 3
Wenn L* ≥ 5, müssen eine künstliche Alterung von 4000 Stunden und eine natürliche Alterung von 2
Jahren durchgeführt werden (gemäß den technischen Dokumenten Nr. 1A und 1B).
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TECHNISCHES DOKUMENT NR. 1E:
ÄNDERUNG EINES DER BESTANDTEILE DER QUALIFIZIERTEN VINYLZUSAMMENSETZUNG
Zuvor müssen die Identifizierungsmerkmale (identisch mit denen, die bei der ursprünglichen Qualifizierung eingereicht wurden) aufbewahrt werden.
Fall des One Pack des Thermostabilisators
Wenn die Referenz des One Pack geändert wird (unabhängig davon, ob sie vom Lieferanten definiert wird oder dem Inhaber der Formel gehört und im Lohnauftrag vorbereitet wird), werden eine künstliche Alterung und eine natürliche Alterung von 2 Jahren gemäß den technischen Dokumenten
Nr. 1A und 1B durchgeführt.
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TECHNISCHES DOKUMENT NR. 2: WANDDICKEN DER HAUPTPROFILE
Die Klasse B gemäß der Norm NF EN 12608 wird für die Wanddicke berücksichtigt.
Die Profilzeichnungen in diesem technischen Dokument sind Beispiele für Konfigurationen bestehender Profile.
Die untenstehende Legende der Anforderungen hinsichtlich der Mindestdicken muss auf den Zeichnungen der Profile, für die eine Zertifizierung beantragt wird, eingetragen werden.
2,5 mm
oder 2,0 mm
1,5 mm
ohne Vorgabe
Breite Zarge
Wenn das Profil besäumbar ist, müssen die inneren Trennwände, die nach der Besäumung sichtbar
sind, eine Mindestdicke von 2 mm haben.
Die Anforderung an die Dicke hängt von der Höhe der Zargennase ab.
> 2
8 m
m
< 2
8 m
m
H tot >
28 m
m>
28 m
m
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Zargenanschlussprofil
Die Anforderung an die Dicke hängt von der Länge des Anschlussprofils ab.
Schiebezarge
Wetterschenkel
Wenn das Profil Volumenzunahmen gemäß der Norm XP P20-650 erlaubt, beträgt die Mindesthöhe der Wassernase des Wetterschenkels 2 mm.
Variante
Laufschiene für Rolljalousien, die als Futter verwendet werden
reversible Laufschiene nicht reversible Laufschiene
Wenn das Profil besäumbar ist, müssen die inneren Trennwände, die nach der Besäumung erscheinen, eine Mindestdicke von 2 mm haben.
<= 20 mm
> 20 mm > 20 mm
>= 2 mm si conformité XP P20-650
≤ oder
≥
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Reversibles Futter
Nicht reversibles Futter
Auflage
allgemeiner Fall
Rückseite notwendigerweise abgedeckt
Mittelpfosten als Hauptprofil, als Fugenabdeckung oder mit dekorativer Funktion
Wenn der Mittelpfosten eine Nut hat, die die Aufnahme eines Schließblechs erlaubt, dann gilt er als
Hauptprofil.
mindestens 1,5 mm Variante
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Wenn der Mittelpfosten als Fugenabdeckung (mit oder ohne Dichtungsnut) dient, beträgt die Mindestdicke der äußeren und der anderen Profilwände 1,5 mm. Dann gilt er als Sekundärprofil.
mindestens 1,5 mm
Wenn der Mittelpfosten lediglich eine dekorative Funktion hat, gibt es keine Anforderungen bezüglich der Dicke.
Schweißbare Profile
Die Wände der Drainagekammern der schweißbaren Profile dürfen von ihrer theoretischen Position nicht um mehr als den einfachen Wert ihrer Dicke abweichen.
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TECHNISCHES DOKUMENT NR. 3:
PROFILE MIT AUFBEREITETEM ODER RECYCELTEM MATERIAL
Die in der untenstehenden Tabelle definierten Merkmale der koextrudierten Profile mit einem Kern aus aufbereiteter oder recycelter Vinylzusammensetzung müssen geprüft werden.
Die in dieser Tabelle genannte Markierung ERMa oder RMA gilt für koextrudierte Profile mit einem Kern aus qualifizierten Vinylzusammensetzungen mit unterschiedlicher Stabilisierung, die von ein und demselben Produktionsstandort oder von verschiedenen Produktionsstandorten, die ein Nutzungsrecht
an der Marke NF126 haben, stammen.
Typ der Zusammensetzung
Kennzeichnung
Prüfversuche und Anforderungen
aufbereitetes oder recyceltes Material
Profil
ERMa (NF) CSTB <Werkscode> <Primärrohstoffcode> ERMa
Vicat-Punkt ≥75°C
Biegeelastizitätsmodul > 2200 MPa
Fallbolzen-Schlagzähigkeit
Schwindmaß
Aussehen nach Warmlagerung bei 150°C
Dicke der Haut aus Primär-PVC der äußeren Wand >0,5
mm
Farbmetrik des Teils aus Primär-PVC
RMa (NF) CSTB <Werkscode>
<Primärrohstoffcode> RMa
qualifizierte Vinylzusammensetzung,
die höchstens 5 Ma% Weich-PVC oder eines anderen Materialtyps für koextrudierte Dichtung enthält*
(NF) CSTB <Werkscode> <Primärrohstoffcode> MS
Vicat-Punkt ≥75°C
Biegeelastizitätsmodul > 2200 MPa
Überprüfung der
Prozesslenkung
*ein Nachweis der Kompatibilität muss von Fall zu Fall erstellt werden.
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Konfigurationsbeispiele (mögliche maximale Zonen)
Im Fall von Wänden, die mit Primär-PVC beschichtet sind, beträgt die Mindestdicke der Haut aus Primärrohstoff 0,5 mm. Die anderen Konfigurationen für koextrudierte Profile werden von Fall zu Fall untersucht.
aufgearbeiteter oder recycelter Werkstoff
Primärrohstoff
FLÜGEL ZARGEN
Varianten, wenn die Breite der Dichtungsnut und/oder der Nut für die Glashalteleiste ≤ 5 mm ist
nicht reversible Laufschiene reversible Laufschiene
Auflage
> 5 mm
> 5 mm
< 5 mm
< 5 mm
≤
≤
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Fall der dunkelfarbigen Zusammensetzungen, auf welche sich ein technisches Gutachten bezieht
QUALIFIZIERTE ZUSAMMENSETZUNG NF126
IM TECHNISCHEN GUTACHTEN (DTA) DEKLARIERTE ZUSAMMENSETZUNG
(Material für Profile, die foliert oder mit einer anderen Technik beschichtet werden)
ÜBERPRÜFUNGEN BEI DER AUFNAHME DER SACHLAGE:
- Vicat-Punkt ≥75°C - Biegeelastizitätsmodul >2200 MPa - Dichte
Zerkleinerung der eigenen Profilabfälle der Extrusionsfirma
am Standort
Verwendung des zerkleinerten Materials im Kern des koextrudierten Hauptprofils
Kennzeichnung des Profils: (NF) CSTB <Werkscode> <Primärrohstoffcode>
QUALIFIZIERTE ZUSAMMENSETZUNG NF126
IM TECHNISCHEN GUTACHTEN (DTA) DEKLARIERTE ZUSAMMENSETZUNG
(Material für Profile, die foliert oder mit einer anderen Technik beschichtet werden)
Zerkleinerung der Profilabfälle von außerhalb des
Extrusionsstandorts
Verwendung der zerkleinerten Materialien im Kern des koextrudierten Hauptprofils
Kennzeichnung des Profils: (NF) CSTB <Werkscode> <Primärrohstoffcode> ERMa
Überprüfungen bei Annahme jeder Charge zerkleinerten Materials:
- Vicat-Punkt ≥75°C - Biegeelastizitätsmodul >2200 MPa - Schweißbarkeit des Profils (§5.9 gemäß NF EN 12608)
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Antrag auf Genehmigung eines Recyclingstandorts
Der Antrag auf Genehmigung ist zulässig, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:
- die Bigbags identifizieren und angeben, dass diese Zusammensetzung ausschließlich für den Kern von koextrudierten Profilen bestimmt ist (die mindestens die Kennzeichnung RMa haben müssen),
- die Kontrollprüfungen für jede hergestellte Charge durchführen (Vicat-Punkt, Biegeelastizitätsmodul und Dichte),
- am Fensterprofil für jede hergestellte Charge die Parameter der Rheologie und der Schweißbarkeit validieren (§5.9 der Norm NF EN 12608).
Die Durchführung dieser Prüfversuche durch einen Unterauftragnehmer ist möglich, bleibt aber unter der Verantwortung des Antragstellers. In diesem Fall wird ein Prüfbericht vom Unterauftragnehmer
erstellt und an den Antragsteller gesendet.
Der Unterauftragnehmer kann der Nutzer des Materials sein.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird die Produktionsstätte des recycelten Materials qualifiziert.
Es wird ein Zulassungs-Audit (siehe §3.3.1) für die Überprüfung des Recyclingprozesses und der Rückverfolgbarkeit aller Chargen durchgeführt.
Es werden zwei Audits pro Jahr (siehe §3.3.2) durchgeführt, bei denen Probeentnahmen vorgenommen werden. Die Prüfversuche zur Überprüfung des Vicat-Punktes, des Biegeelastizitätsmoduls und der Dichte werden im Labor der Marke durchgeführt.
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6.2. SPEZIFIKATIONEN DES ZUSÄTZLICHEN ANWENDUNGSBEREICHS (IN DER MASSE GEFÄRBTE PROFILE MIT L*<82)
Die folgenden Spezifikationen gelten für extrudierte in der Masse gefärbte Profile mit einer Vinylzusammensetzung mit L*<82, wobei die Haltbarkeit durch die Vinylzusammensetzung
gewährleistet wird.
Die technischen Dokumente Nr. 2 und 3 gelten für extrudierte Fensterprofile mit den Zusammensetzungen mit L*<82.
6.2.1. Bestimmung der Merkmale der Vinylzusammensetzung
Die vom Antragsteller angegebenen Nennwerte werden mit den Prüfergebnissen verglichen, die mit den eingereichten Proben von neuem Material erzielt werden.
IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE (an neuem Profil bestimmt)
Norm Toleranzen besondere Vorkehrungen
Dichte (g.cm-3) NF EN ISO 1183-1 ± 0,02 g.cm-3 Tauchverfahren
Ascheanteil (%) NF EN ISO 3451-5 ± 7% Verfahren A, Testmenge: 2g
DHC(1) (min) NF EN ISO 182-2 ± 15% Zelle A
Vicat-Punkt (°C) NF EN ISO 306 ± 2°C Verfahren B50
Farbmetrik NF EN ISO 7724
L* ± 1
a* ± 0,5
b* ± 0,8
Beobachtungswinkel: 2° Normlicht D65; einschließlich
gerichteter Reflexion; Messbedingung: 8/d oder d/8, in
beiden Fällen ohne Glanzfalle
(1) DHC-Verfahren
Im Fall der Ca/Zn-Stabilisierung wird die Temperatur des Ölbads vom Antragsteller gewählt (190 oder
200°C). Diese Wahl gilt für die gesamte Produktionseinheit
MECHANISCHE MERKMALE (an neuem Profil bestimmt)
Norm Anforderung besondere Vorkehrungen
Schweißfaktor (siehe techn. Dok. Nr. 1A)
- ≥ 0,7 Prüfprobe Typ 1A gemäß
der Norm NF EN ISO 527-2
Schlagzugzähigkeit (kJ.m-2) NF EN
ISO 8256 ≥ 600 kJ.m-2
Prüfprobe Typ 5,
einfacher Anschlag
6.2.2. Haltbarkeit der Vinylzusammensetzung
Für jede durch ihre farbmetrischen Merkmale definierte Farbe muss eine natürliche Alterung von zwei Jahren durchgeführt werden.
Die Station für die natürliche Alterung(2), wo die Profile bewittert werden, muss folgende Bedingungen
erfüllen(3):
- eine jährliche Sonneneinstrahlung von 6,6±0,5 GJ.m-2 garantieren,
- eine jährliche Sonnenscheindauer von 2950±150 Stunden haben.
Die Profile werden gemäß der Norm NF EN ISO 877-1 mit einem Aussetzungswinkel von 45° bewittert. Die Kante der Prüfprobe wird horizontal ausgerichtet.
Es ist zulässig, die Prüfproben mit Wasser ohne Druck zu reinigen, wenn sie durch Sandstaub oder Asche außerhalb der Regenperioden verschmutzt wurden.
Eine Vergleichsprofilprobe, an dem die bewitterte und die unbewitterte Seite identifiziert werden, wird vor Lichteinstrahlung geschützt aufbewahrt.
(2) unabhängige, gemäß der Norm NF EN 17025 akkreditierte und vom CSTB anerkannte Station
(3) Die Stationen von Bandol und Sanary-sur-Mer erfüllen diese Bedingungen.
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Nach den zwei Jahren Alterung wird das Aussehen geprüft und eine Sichtprüfung wird durch die Mitglieder des Ausschusses für Haltbarkeit durchgeführt.
Die in der folgenden Tabelle definierten Merkmale müssen den drei anwendbaren Anforderungen
entsprechen.
Normen Anforderungen besondere Vorkehrungen
Farbunterschied* NF ISO
7724-3 b* ≤ 3 Beobachtungswinkel: 2°
Grauskala* NF EN ISO 20105-A02
≥ 3 -
Schlagzugzähigkeit auf der bewitterten Seite (kJ.m-2)
NF EN
ISO 8256
Mittelwert ≥ 250 kJ.m-2 und
kein Wert < 120 kJ.m-2 Prüfprobe Typ 5,
einfacher Anschlag
*zwischen dem Vergleichsprofil und dem bewitterten Profil
Wenn 2,5 < b* ≤ 3, ist das Aussehen von den Mitgliedern des Ausschusses für Haltbarkeit zu
beurteilen.
Die Ergebnisse dieser Beurteilung haben Vorrang vor der Messung des Farbunterschieds.
Eine zusätzliche Bewitterung von 2 Jahren ist vorgesehen, wenn Ca/Zn als Stabilisatoren fungieren, sowie für jeden neuen Typ der Stabilisierung, damit das Aussehen nach 4 Jahren natürlicher Alterung überprüft werden kann.
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6.3. SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTPRÜFUNGEN
Ergänzend zu den in diesem Zertifizierungshandbuch festgelegten Anforderungen müssen die Produkte die im Folgenden definierten spezifischen Anforderungen erfüllen.
Der Antragsteller/Inhaber muss die für die Kontrollen und Versuche notwendigen Mittel bereitstellen,
die durch die in Abschnitt 2.3 des Zertifizierungshandbuchs genannten Normen, Bezugsdokumente und zusätzlichen Spezifikationen festgelegt sind. Der Antragsteller/Inhaber verpflichtet sich zu einer regelmäßigen Kontrolle seiner Produktion.
Die Kontrollschritte gliedern sich in drei Phasen, die in den folgenden technischen Dokumenten beschrieben werden:
- technisches Dokument Nr. 4: Kontrolluntersuchungen an den Bestandteilen der qualifizierten Vinylzusammensetzung,
- technisches Dokument Nr. 5: Kontrollen bei laufender Herstellung,
- technisches Dokument Nr. 6: Kontrollen und Prüfversuche an Fensterprofilen.
Die Modalitäten, Häufigkeit und Ergebnisse dieser Kontrollen werden bei der Zulassungsvisite der Marke NF überprüft und dann vom CSTB bei den Audits nachverfolgt.
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TECHNISCHES DOKUMENT NR. 4:
KONTROLLUNTERSUCHUNGEN AN DEN BESTANDTEILEN DER QUALIFIZIERTEN
VINYLZUSAMMENSETZUNG
Der Antragsteller/Inhaber ist gehalten, bei der Warenannahme eine Kontrolle durchzuführen.
Diese Kontrollen, deren Inhalt je nach der Struktur der internen Kontrolle des Antragstellers/Inhabers
und den von seinen Lieferanten gegebenen Garantien variieren kann, umfassen im Allgemeinen:
- Kontrollen bei Warenannahme, die die Abnahme der Lieferung erlauben,
- Qualitätskontrollen, die die Beurteilung der Konformität und/oder Regelmäßigkeit der Bestandteile des Produkts in Bezug auf die erwarteten Merkmale.
Die Modalitäten, Häufigkeit und Ergebnisse der Kontrollen werden bei der Zulassungsvisite für die Marke NF126 überprüft und dann vom CSTB nachverfolgt.
Fall Nr. 1: Extrusionsfirma, die die für die Extrusion seiner Profile verwendete
qualifizierte Vinylzusammensetzung nicht herstellt
Die Extrusionsfirma verwendet die qualifizierte Vinylzusammensetzung eines Herstellers oder sie lässt eine Mischung im Lohnauftrag von einem Hersteller herstellen.
Die Extrusionseinheit muss eine Warenannahmekontrolle der gelieferten Vinylzusammensetzungen durchführen, welche Folgendes umfasst:
- eine Überprüfung der Datenblätter und der für jede Charge ausgestellten Konformitätsbescheinigungen,
- eine Kontrolle der Extrudierbarkeit der gelieferten Vinylzusammensetzungen durch eine Pilot-Extrusion (Laborextruder oder Extruder für eine bestimmte Produktion) sowie eine Messung der Farbmetrik (siehe Tabelle der Identifikationsmerkmale, technisches Dokument Nr. 1A).
Die Produktionseinheit für die Vinylzusammensetzung kann eine Pilot-Extrusion mit einem Labor-Extruder durchführen. In diesem Fall werden die Extrusionsfirmen von diesem Versuch befreit. Das für jede gelieferte Charge übermittelte Analyseblatt muss die Abweichungen der farbmetrischen Merkmale
(die im zwischen den Parteien vereinbarten Lastenheft definiert sind) enthalten.
Fall Nr. 2: Extrusionsfirma, die die für die Extrusion seiner Profile verwendete qualifizierte Vinylzusammensetzung selbst herstellt
Die Extrusionsfirma, die die Vinylzusammensetzung selbst herstellt, wird regelmäßig vom CSTB nachverfolgt. Sie ist gehalten, für alle in die Herstellung der Vinylzusammensetzung eingehenden Bestandteile bei der Warenannahme, in jedem Fall aber vor ihrer Verwendung eine Kontrolle durchzuführen. Sie muss die Qualität ihrer Produkte gemäß den folgenden Bestimmungen, die
Folgendes betreffen, nachweisen:
- A) die Rohstoffe,
- B) die Kontrolle des Prozesses,
- C) die abschließende Kontrolle der Vinylzusammensetzung.
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A) Die Rohstoffe
Die Konformitätsbescheinigungen der Rohstoffe der Hersteller werden geliefert für:
- das PVC,
- das Titandioxid,
- die Füllstoffe,
- die Stabilisatoren oder One Pack (Stabilisatorengemisch),
- die Zusatzstoffe für die Verarbeitung.
Diese Bescheinigungen werden im Labor aufbewahrt.
Rohstoff-Lieferant zertifiziert gemäß NF EN ISO 9001
Rohstoff-Lieferant nicht zertifiziert gemäß NF EN ISO 9001
(Kontrolle bei Warenannahme an jeder Charge)
Analyseblatt jeder gelieferten Charge, das nicht bei jeder Charge zu liefern ist, wenn ein Lastenheft mit der Extrusionsfirma vereinbart ist (diese Blätter müssen verfügbar bleiben)
Konformität des PVC mit dem Lastenheft:
- Feuchtigkeit
- Sieben - schwarze Punkte - Fließverhalten
andere Bestandteile: siehe untenstehendes Diagramm
Schritt 1:
Schritt 2:
- PVC - Titandioxid
- One Pack oder Stabilisatoren - Gleitmittel
- Kalziumkarbonat - andere Zusatzstoffe
extrudiertes
Band
kalandriertes Band
oder
Kontrolle der
Thermostabilität des Bands im
Ofen
Messung der Farbvertiefung
Referenz-Vinylzusammensetzung
- PVC
- Titandioxid - One Pack oder Stabilisatoren - Gleitmittel
- Kalziumkarbonat - andere Zusatzstoffe
extrudiertes Band
kalandriertes Band
oder
Kontrolle der Thermostabilität
des Bands im Ofen
Messung der Farbvertiefung und der Farbmetrik bei
Warenannahme des Kalziumkarbonats
Vinylzusammensetzung mit der neuen gelieferten Charge eines der
Bestandteile
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Schritt 3:
Die Ergebnisse der Messungen der Farbvertiefung werden verglichen: Die in Schritt 2 erhaltene Farbänderung darf nicht stärker sein als die mit der Referenz-Vinylzusammensetzung in Schritt 1 erhaltene.
B) Die Kontrolle des Prozesses
Für jeden der folgenden Schritte muss eine Rückverfolgbarkeit erstellt werden:
- Wiegen,
- Mischen,
- Sieben,
- Homogenisierung,
- Lagerung.
C) Die abschließende Kontrolle der Vinylzusammensetzung
Es wird eine Pilot-Extrusion durchgeführt (Labor-Extruder oder Extrusion an einer bestimmten Produktionslinie) und die folgenden Identifikationsmerkmale (siehe technisches Dokument Nr. 1A) werden für jede Vinylzusammensetzung geprüft:
- DHC,
- Ascheanteil,
- Dichte,
- Vicat-Punkt(1),
- Farbmetrik.
Herstellung unter Verwendung eines Mischsilos
Im Fall der Herstellung einer homogenen Charge erfolgt die Prüfung der Identifikationsmerkmale in
Abhängigkeit von der produzierten Menge:
Produktion kontrollierte Menge Prüfplan*
< 10000 Tonnen/Jahr 20% der deklarierten
Produktion zu erbringen
entsprechend den
hergestellten Chargen
zwischen 10000 und 50000
Tonnen/Jahr
10% der deklarierten
Produktion
50000 Tonnen/Jahr 5% der deklarierten
Produktion
*Der Prüfplan muss zur Bestätigung an das CSTB eingereicht und bei Bedarf aktualisiert werden.
Für neue Produktionsstätten beträgt die Häufigkeit der Bestimmung der Identifikationsmerkmale 1 Mal alle 100 Tonnen im ersten Jahr nach der Zulassung.
Herstellung ohne Verwendung eines Mischsilos
Die Prüfung der Identifikationsmerkmale wird alle 10 Tonnen durchgeführt.
Im Fall einer Pigmentierung in der Linie (beige oder graue Farbe oder Materialien für Profile, die foliert oder mit einer anderen Technik beschichtet werden) wird diese Prüfung einmal pro Farbkampagne durchgeführt, alle Profillinien zusammengenommen.
Für Materialien, die für folierte (oder mit einer anderen Technik beschichtete) Profile bestimmt sind, werden nur die Dichte und die Farbmetrik geprüft.
(1) Um die angegebene anfängliche Spezifikation zu bestätigen, wird der Vicat-Punkt an 20 verschiedenen Chargen der industriellen Herstellung einer neuen Vinylzusammensetzung gemessen. Nach Ablauf dieser Zeitspanne werden die Versuchsergebnisse an das CSTB übermittelt. Der Vicat-Punkt wird nur im Fall einer neuen Produktionsstätte ein Jahr lang durchgeführt.
Im Rahmen eines Unterauftrags kann dieser Versuch durch eine andere Fertigungseinheit ausgeführt werden, die Inhaberin der Marke NF126 ist. Der Inhaber muss über die Anlagen, Ausstattungen und das Personal verfügen, die für die Durchführung dieses Prüfversuchs notwendig sind. Es muss ein Vertrag mit einer Person abgeschlossen
werden, die über die notwendigen Fähigkeiten verfügt.
Der Inhaber muss die Ausstattungen für Kontrolle, Messung und Prüfung eichen oder überprüfen und in einwandfreiem Betriebszustand halten, unabhängig davon, ob sie ihm gehören oder nicht, um die Konformität des Produktes mit der Spezifikation nachzuweisen. Die Ausstattungen müssen gemäß der Prüfnorm verwendet werden.
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Fall Nr. 3: Hersteller einer qualifizierten Vinylzusammensetzung
Dieser Fall gilt nur für ein Unternehmen, das auf Antrag der Extrusionsfirma ein Gemisch im Lohnauftrag herstellt.
Die Produktionseinheit für Vinylzusammensetzungen wird regelmäßig vom CSTB nachverfolgt. Sie ist
gehalten, für alle in die Herstellung der Vinylzusammensetzung eingehenden Bestandteile bei der Warenannahme, in jedem Fall aber vor ihrer Verwendung eine Kontrolle durchzuführen. Sie muss die Qualität ihrer Produkte gemäß den folgenden Bestimmungen, die Folgendes betreffen, nachweisen:
- A) die Rohstoffe,
- B) die Kontrolle des Prozesses,
- C) die abschließende Kontrolle der Vinylzusammensetzung.
Der Hersteller von Vinylzusammensetzungen bzw. das Unternehmen, das das Gemisch im Lohnauftrag
herstellt, ist gehalten, seinen Kunden, den Extrusionsfirmen für jede Lieferung eine Bescheinigung über die Konformität des Produkts mit dem vereinbarten Lastenheft auszustellen. Darüber hinaus kann zu jeder Charge ein Datenblatt mitgeliefert werden, welches die bei der Überprüfung der
Identifizierungsmerkmale an der dieser Lieferung entsprechenden Probe erzielten Versuchsergebnisse enthält.
Die Produktionseinheit für die Vinylzusammensetzung kann eine Pilot-Extrusion mit einem Labor-
Extruder durchführen. In diesem Fall werden die Extrusionsfirmen von diesem Versuch befreit. Das für jede gelieferte Charge übermittelte Analyseblatt muss die Abweichungen der farbmetrischen Merkmale (die im zwischen den Parteien vereinbarten Lastenheft definiert sind) enthalten.
A) Die Rohstoffe
Die Konformitätsbescheinigungen der Rohstoffe der Hersteller werden geliefert für:
- das PVC,
- das Titandioxid,
- die Füllstoffe,
- die Stabilisatoren oder One Pack (Stabilisatorengemisch),
- die Zusatzstoffe für die Verarbeitung.
Diese Bescheinigungen werden im Labor aufbewahrt.
Rohstoff-Lieferant zertifiziert gemäß NF EN ISO 9001
Rohstoff-Lieferant nicht zertifiziert gemäß NF EN ISO 9001
(Kontrolle bei Warenannahme an jeder Charge)
Analyseblatt jeder gelieferten Charge, das nicht bei jeder Charge zu liefern ist, wenn ein Lastenheft mit der
Extrusionsfirma vereinbart ist (diese Blätter müssen verfügbar bleiben)
Konformität des PVC mit dem Lastenheft:
- Feuchtigkeit - Sieben - schwarze Punkte - Fließverhalten
andere Bestandteile: siehe untenstehendes Diagramm
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Schritt 1:
Schritt 2:
Schritt 3:
Die Ergebnisse der Messungen der Farbvertiefung werden verglichen: Die in Schritt 2 erhaltene Farbänderung darf nicht stärker sein als die mit der Referenz-Vinylzusammensetzung in Schritt 1 erhaltene.
- PVC - Titandioxid
- One Pack oder Stabilisatoren - Gleitmittel
- Kalziumkarbonat - andere Zusatzstoffe
extrudiertes Band
kalandriertes Band
oder
Kontrolle der Thermostabilität
des Bands im Ofen
Messung der Farbvertiefung
Referenz-Vinylzusammensetzung
- PVC
- Titandioxid
- One Pack oder Stabilisatoren - Gleitmittel
- Kalziumkarbonat - andere Zusatzstoffe
extrudiertes Band
kalandriertes Band
oder
Kontrolle der Thermostabilität
des Bands im Ofen
Messung der Farbvertiefung und der Farbmetrik bei Warenannahme des Kalziumkarbonats
Vinylzusammensetzung mit der neuen gelieferten Charge eins der
Bestandteile
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B) Die Kontrolle des Prozesses
Für jeden der folgenden Schritte muss eine Rückverfolgbarkeit erstellt werden:
- Wiegen,
- Mischen,
- Sieben,
- Homogenisierung,
- Lagerung.
C) Die abschließende Kontrolle der Vinylzusammensetzung
Es wird ein Extrudat hergestellt und die folgenden Identifikationsmerkmale (siehe technisches Dokument Nr. 1A) werden für jede Vinylzusammensetzung geprüft:
- DHC,
- Ascheanteil,
- Dichte,
- Vicat-Punkt(1),
- Farbmetrik.
Herstellung unter Verwendung eines Mischsilos
Im Fall der Herstellung einer homogenen Charge erfolgt die Prüfung der Identifikationsmerkmale in Abhängigkeit von der produzierten Menge.
Die Ergebnisse dieser Analyse für die einzelnen hergestellten Chargen können dem Extrusionsunternehmen, an das sie geliefert werden, zusammen mit der Konformitätsbescheinigung übergeben werden.
Produktion kontrollierte Menge Prüfplan*
< 10000 Tonnen/Jahr 20% der deklarierten
Produktion zu erbringen
entsprechend den
hergestellten Chargen
zwischen 10000 und 50000
Tonnen/Jahr
10% der deklarierten
Produktion
50000 Tonnen/Jahr 5% der deklarierten
Produktion
*Der Prüfplan muss zur Bestätigung an das CSTB eingereicht und bei Bedarf aktualisiert werden.
Für Unternehmen, die Mengen von 5 Tonnen herstellen, müssen die Merkmale mindestens einmal im
Monat geprüft werden.
Für neue Produktionsstätten beträgt die Häufigkeit der Bestimmung der Identifikationsmerkmale 1 Mal
alle 100 Tonnen im ersten Jahr nach der Zulassung.
Herstellung ohne Verwendung eines Mischsilos
Die Prüfung der Identifikationsmerkmale wird alle 10 Tonnen durchgeführt.
Die Ergebnisse dieser Analyse für die einzelnen hergestellten Chargen können dem Extrusionsunternehmen, an das sie geliefert werden, zusammen mit der Konformitätsbescheinigung übergeben werden.
Für Unternehmen, die Mengen von 10 Tonnen herstellen, müssen diese Merkmale einmal im Monat
geprüft werden.
(1) Um die angegebene anfängliche Spezifikation zu bestätigen, wird der Vicat-Punkt an 20 verschiedenen Chargen der industriellen Herstellung einer neuen Vinylzusammensetzung gemessen. Nach Ablauf dieser Zeitspanne werden die Versuchsergebnisse an das CSTB übermittelt. Der Vicat-Punkt wird nur im Fall einer neuen Produktionsstätte ein Jahr lang durchgeführt.
Im Rahmen eines Unterauftrags kann dieser Versuch durch eine andere Fertigungseinheit ausgeführt werden, die Inhaberin der Marke NF126 ist. Der Inhaber muss über die Anlagen, Ausstattungen und das Personal verfügen, die für die Durchführung dieses Prüfversuchs notwendig sind. Es muss ein Vertrag mit einer Person abgeschlossen
werden, die über die notwendigen Fähigkeiten verfügt.
Der Inhaber muss die Ausstattungen für Kontrolle, Messung und Prüfung eichen oder überprüfen und in einwandfreiem Betriebszustand halten, unabhängig davon, ob sie ihm gehören oder nicht, um die Konformität des Produktes mit der Spezifikation nachzuweisen. Die Ausstattungen müssen gemäß der Prüfnorm verwendet werden.
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TECHNISCHES DOKUMENT NR. 5: KONTROLLEN BEI LAUFENDER HERSTELLUNG
Der Antragsteller/Inhaber muss eine Kontrolle bei laufender Herstellung organisieren. Die Kontrolle erstreckt sich auf das Produkt in seinen Zwischenzuständen in den Hauptetappen der Fertigung und die Überwachung der Einstellungen der Produktionstechnik (Fertigungsmaschinen, Werkzeuge usw.).
Es müssen Kontroll-Anweisungen formalisiert und den Bedienern an die Hand gegeben werden.
Die Kontrollergebnisse werden bei jeder Kontrolle aufgezeichnet.
Wenn aus den Kontrollergebnissen hervorgeht, dass das Produkt die Anforderungen dieses Zertifizierungshandbuchs nicht erfüllt, müssen umgehend die erforderlichen Korrekturmaßnahmen umgesetzt werden.
Der Antragsteller/Inhaber muss über eine Prozedur für die Behandlung der Nichtkonformitäten verfügen, die insbesondere Folgendes vorsieht:
- eine Analyse, die es ermöglicht, die Ursache der Anomalie zu finden,
- eine Analyse, die es ermöglicht, die Auswirkung der Anomalie auf die Produktion seit der
vorhergehenden Kontrolle zu bestimmen,
- ein Management, das garantiert, dass die Umsetzung der Korrekturmaßnahmen wirksam ist.
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TECHNISCHES DOKUMENT NR. 6: KONTROLLEN UND PRÜFVERSUCHE AN FENSTERPROFILEN
Der Antragsteller/Inhaber ist gehalten, die Merkmale der Endprodukte vor deren Auslieferung zu überprüfen. Die Organisation dieser Kontrolle liegt in seiner Verantwortung.
Die Kontrollen und Prüfversuche an den Endprodukten werden vom Antragsteller/Inhaber gemäß den in Abschnitt 2.3 des Zertifizierungshandbuchs genannten Normen und zusätzlichen Spezifikationen durchgeführt.
Die Messungen der verschiedenen kontrollierten Merkmale werden gemäß den Verfahren durchgeführt, die in den in Abschnitt 2.3 des Zertifizierungshandbuchs genannten Normen und zusätzlichen Spezifikationen definiert sind.
Die Kontrollen an den Endprodukten werden vom Labor der Fertigungseinheit, an der Produktionsstätte vom Antragsteller/Inhaber durchgeführt.
Der Antragsteller/Inhaber muss Proben von Profilen aus der laufenden Fertigung entnehmen, um daran die Prüfversuche gemäß den Normen und zusätzlichen Spezifikationen durchzuführen.
Die Art und Weise, wie die für die Versuche benötigten Prüfproben entnommen werden, muss detailliert im Qualitätsplan des Antragstellers/Inhabers beschrieben sein; sie darf nicht dem Gutdünken des Bedieners überlassen bleiben.
Die Frequenz der Prüfversuche und die Art und Weise, wie die Prüfproben entnommen werden, sind in der folgenden Tabelle definiert:
Prüfversuche Frequenz
Aussehen
längenbezogene Masse
Dicken der äußeren Wände(1)
1 Mal pro Arbeitsplatz und Extruder
Fallbolzen-Schlagzähigkeit(2)
1 Prüfung alle 48 h an 5 Prüfproben einer Stange pro
Extruder (oder mindestens 1 Mal je Produktionskampagne).
Schwindmaß(3) 1 Prüfung alle 48 h an 3 Prüfproben einer Stange pro Extruder (oder mindestens 1 Mal je Produktionskampagne).
Aussehen nach Warmlagerung bei 150°C(4) 1 Mal pro Woche an 2 Prüfproben einer Stange je Extruder (oder mindestens 1 Mal je Produktionskampagne).
Farbmetrik(5) 1 Mal je Arbeitsplatz an 2 Prüfproben einer Stange je Extruder
Abweichung von der Geraden(6) 1 Mal je Arbeitsplatz an 2 Prüfproben einer Stange je Extruder
(1) Dicken der äußeren Wände
Die in der Norm NF EN 12608 definierte Klasse B wird für die Wanddicke berücksichtigt.
Im Fall der koextrudierten Profile wird zur leichteren Prüfung der Dicke einem der beiden Werkstoffe ein Farbstoff zugesetzt (ständig oder zu Beginn jeder neuen Kampagne). Die Messfrequenz ist mindestens 1 Mal alle 24 Stunden pro Extruder.
(2) Fallbolzen-Schlagzähigkeit
Die in der Norm NF EN 12608 definierte Klasse I wird im Rahmen der Marke NF126 berücksichtigt.
Der Prüfversuch wird vorzugsweise so durchgeführt, dass der Einschlagpunkt in der Achse der breitesten Kammer liegt, die an einer Sichtseite angrenzt.
Keine der 5 Prüfproben darf einen Bruch aufweisen. Wenn es zu einem Bruch kommt, wird die Menge auf 10 Prüfproben erhöht, und die Beurteilung erfolgt gemäß der Norm NF EN 477 für die Gesamtheit der 10 Prüfproben. In diesem Fall darf nur eine einzige Prüfprobe einen Bruch aufweisen.
Eine Fallhöhe von 1,5 m ist für Einheiten zulässig, die diesen Aufbau im Rahmen einer anderen Zertifizierung benutzen. Wenn das Ergebnis des Prüfversuchs in dieser Höhe nicht konform ist, muss
der Prüfversuch mit einer Fallhöhe von 1 m an 5 Prüfproben wiederholt werden. Keine der 5 Prüfproben darf einen Bruch aufweisen.
Dieser Prüfversuch ist nicht an Profilen mit abgerundeter Konfiguration durchzuführen.
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(3) Schwindmaß
Im Fall einer Doppelextrusion wird die Prüfung zum Schwindmaß an einem der beiden Ausgänge durchgeführt.
(4) Aussehen nach Warmlagerung bei 150°C
Im Fall der koextrudierten Profile dient dieser Prüfversuch dazu, zu prüfen, ob sich die Hülle des Profils vom Kern ablöst. Die Prüffrequenz ist mindestens 1 Mal alle 24 Stunden pro Extruder.
(5) Farbmetrik
Die Farbmetrik wird mit einem Beobachtungswinkel von 2° gemessen. Es ist nur dann zulässig, dass dieser Prüfversuch mit einem Beobachtungswinkel von 10° durchgeführt wird, wenn eine Korrelation zwischen den farbmetrischen Spezifikationen bei 2° und denen bei 10° erstellt wurde (und zwar nur bei der Produktionskontrolle).
(6) Abweichung von der Geraden
Die Profile, die geschweißt oder mechanisch montiert werden (Pfosten und Querstege), müssen einer Geradheitsprüfung unterzogen werden.
Haftung der koextrudierten Dichtungsprofile
Die Haftungs-/Kohäsionsprüfung wird an den Profilen mit einem oder mehreren koextrudierten Dichtungsprofilen durchgeführt.
An einer Profilprüfprobe von mindestens 200 mm wird ein Bruchansatz von mindestens 10 mm an der Schnittstelle zwischen Dichtungsprofil und PVC-Profil ausgeführt, dann wird ein rechtwinkliger Zug an dieser Schnittstelle manuell ausgeübt.
Der Bruch wird charakterisiert: kohäsiv oder adhäsiv. Die Bruchkraft wird nicht aufgezeichnet.
Verkleidungsprofile, Glashalteleiste und Abweisblech
Die Prüfung der Schlagzähigkeit durch Fallbolzen und das Aussehen nach Warmlagerung bei 150°C sind an diesen Profilen nicht durchzuführen.
Sockelplatte
Das Aussehen nach Warmlagerung bei 150°C ist an der Sockelplatte nicht durchzuführen. Außerdem wird die Prüfung der Schlagzähigkeit durch Fallbolzen nach 6 Tagen durchzuführen (Masse: 1 kg; Fallhöhe: 0,6 m).
Der Antragsteller/Inhaber muss die Ergebnisse der in diesem technischen Dokument definierten Kontrollen und Prüfversuche aufzeichnen.
Wenn die Ergebnisse der Kontrollen nicht konform sind und die normale Frequenz sich als
unzureichend erweist, müssen sie verstärkt werden und die Ursachen der Nichterfüllung müssen gefunden werden, um sie zu beheben, wobei, falls notwendig, die Herstellungskontrollen zu ergänzen sind.
Der Antragsteller/Inhaber muss über eine Prozedur für die Behandlung der Nichtkonformitäten verfügen, die insbesondere Folgendes vorsieht:
- eine Analyse, die es ermöglicht, die Ursache der Anomalie zu finden;
- eine Analyse, die es ermöglicht, die Auswirkung der Anomalie auf die Produktion seit der vorhergehenden Kontrolle zu bestimmen;
- ein Management, das garantiert, dass die Umsetzung der Korrekturmaßnahmen wirksam ist.
Wenn nicht konforme Produkte an einen Kunden geliefert werden, muss dieser unverzüglich darüber informiert werden, damit er alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.
Der Antragsteller/Inhaber muss die Konstanz und die Konformität jedes Merkmals anhand von Tabellen oder Diagrammen überwachen.
Es muss eine statistische Auswertung der Daten erfolgen, um Abweichungen vom Fertigungsprozess vorzubeugen und die Korrekturmaßnahmen bestmöglich zu gestalten.