Habe ich an alle gedacht? - Egli Bestattungen...Die Organisation setzt ihre Dienstleistungen für...

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Habe ich an alle gedacht? Lebensfreude weitergeben

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H a b e i c h a n a l l e

g e d a c h t ?

L e b e n s f r e u d e w e i t e r g e b e n

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Ratgeber

Sechs Schritte zum Testament

Fragen rund um das Testament

Gesetzliche Regelungen

Beispiele für Testamente

Lebensfreude schenken

S e i t e 10

S e i t e 8

S e i t e 12

S e i t e 16

S e i t e 1 8

S e i t e 20

Porträt

Projekte und AngeboteS e i t e 4

S e i t e 6

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INHALT

Wer ist Pro Infirmis? Die Organisation setztihre Dienstleistungen füreine Verbesserung derLebensqualität behinder-ter Menschen ein. Für die Schaffung bedürfnis-orientierter und wegwei-sender Angebote ist ProInfirmis, besonders inZukunft, auf private fi-nanzielle Unterstützungangewiesen.

P o r t r ä t P r o I n f i r m i s

Warum ein Testament?Mit einem Vermächtnishelfen Sie Pro Infirmis inihren Bestrebungen, denAlltag behinderter Men-schen möglichst ohneEinschränkungen zu ge-stalten. In Ihrem Testa-ment bringen Sie denWunsch zum Ausdruck,ein Stück Lebensfreudeweiterzugeben.

R a t g e b e rN a c h l a s s r e g e l u n g

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PORTRÄT PORTRÄT

Pro Infirmis hilft rasch und unbürokratischPro Infirmis ist die grösste private Dienstleistungs-organisation für behinderte Menschen. Seit ihrerGründung im Jahre 1920 setzt sie sich dafür ein,dass Menschen mit einer Behinderung möglichstselbständig und selbstbestimmt leben können.

Das Leitmotiv, das die Tätigkeit von Pro Infirmis be-gleitet, heisst «Hilfe zur Selbsthilfe». Diese Unter-

stützung muss dort erfolgen, wo Menschen mit un-überwindbaren Problemen konfrontiert sind undwo dringend geholfen werden muss.

Kostenlose Hilfe an Ort und StellePro Infirmis kann überall in der Schweiz vor Ortrasch und wirksam Hilfe leisten. Sie verfügt über einNetz von über 50 kantonalen Geschäfts- und Bera-tungsstellen. Davon profitieren jährlich über 18'000

Menschen, die von einer Behinderung betroffensind. Dies ist einzigartig in der Schweiz.

Wirksame Massnahmen gegen finanzielle NotFast immer geht es darum, nach und nach einneues Beziehungsnetz aufzubauen, in dem derbehinderte Mensch und seine AngehörigenUnterstützung finden. Auch rechtliche und finan-zielle Fragen müssen geklärt werden. Oft entste-

hen ungedeckte, behinderungsbedingte Mehrko-sten. Eine beratende Planung und Unterstützungträgt dazu bei, finanzielle Engpässe zu überbrückenund Not zu verhindern.

N i c o l e L . , M u t t e r e i n e s b e h i n d e r t e n K i n d e s .

Alle Leistungen in den Beratungsstellen sindfür behinderte Menschen und ihre Angehörigenkostenlos – dank Spendengeldern!

Beratungsstellen

Beratungsstellen von Partnerorganisationen

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PROJEKTE UND ANGEBOTE

und -mitteln ein. Der Abbau von Barrieren liegtnicht nur im Interesse behinderter Menschen,sondern kommt auch älteren Menschen oderFamilien mit Kinderwagen zugute.

Bildungsklubs und FerienangeboteBildungsklubs und Ferienangebote sind weitereDienstleistungen, die sich vor allem an Men-schen mit geistiger Behinderung richten. Ge-meinsame Lern- und Freizeiterlebnisse förderndie Entwicklung der Fähigkeiten und der Persön-lichkeit.

FahrdiensteFahrdienste, die je nach Kanton anders organisiertsind, erweitern den Bewegungsspielraum vonMenschen mit einer Behinderung.

Gesprächs- und SelbsthilfegruppenIm Einklang mit dem übergeordneten Ziel, Hilfezur Selbsthilfe zu leisten, hat Pro Infirmis in vielenKantonen Gesprächs- und Selbsthilfegruppen insLeben gerufen. Der Erfahrungsaustausch zwischenbehinderten Menschen fördert ihr Selbstverständ-nis und stärkt ihre Position in unserer Gesellschaft.

Finanzielle HilfeMenschen mit einer Behinderung und ihre Ange-hörigen geraten oft unter starken finanziellenDruck. Therapien, Hilfsmittel, bauliche Anpassun-gen von Wohnungen und viele andere notwendigeMassnahmen kosten viel Geld. Oft bringt eineBehinderung auch eine Verminderung des Ein-kommens mit sich, was die Situation zusätzlicherschwert.

P r o j e k t e u n d

A n g e b o t e v o n

P r o I n f i r m i s f ü h r e n

a u s N o t u n d

A b h ä n g i g k e i t i n e i n

s e l b s t b e s t i m m t e s

L e b e n

Gemeinsam mit behinderten Menschen und ihrenAngehörigen entwickelt Pro Infirmis individuelle,sinnvolle und wegweisende Massnahmen undProjekte, die sich nach den spezifischen Be-dürfnissen der Betroffenen richten. Je nach lokalenGegebenheiten können diese Dienstleistungen vonKanton zu Kanton unterschiedlich sein.

WohnschulenMenschen mit einer leichten geistigen Behinde-rung eröffnet Pro Infirmis mit dem Angebot Wohn-schule neue Lebensperspektiven. Hier lernen sie diewichtigsten Dinge, damit sie später selbständig ineiner eigenen Wohnung leben können.

EntlastungsdiensteDer Entlastungsdienst übernimmt die Betreuungund Pflege behinderter Menschen und verschafftden oft schwer belasteten Bezugspersonenzwischendurch eine kurze Verschnaufpause.

BauberatungDie Bauberatung von Pro Infirmis setzt sich füreine behindertengerechte Gestaltung von Gebäu-den, Einrichtungen, öffentlichen Verkehrswegen

Die Spenden, Beiträge und Vermächtnisse vonGönnerinnen und Gönnern bilden oftmals dieeinzige Möglichkeit, die für behinderte Menschenwichtigen Massnahmen finanzieren zu können.Pro Infirmis wurde das Gütesiegel der ZEWO ver-liehen. Dieses garantiert einen zweckbestimmtenEinsatz der Spenden.

PROJEKTE UND ANGEBOTE

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RATGEBER RATGEBER

Viele Menschen, die in ihrem dritten Lebensab-schnitt stehen, spüren eine Verantwortung ge-genüber benachteiligten Mitmenschen. Sie möchtenetwas weitergeben, das zu den wichtigsten Dingendes Daseins gehört: Lebensfreude.

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Dieser Ratgeber klärt Sie über alle wichtigenZusammenhänge rund um die Regelung derHinterlassenschaft auf und hilft Ihnen, ein rechts-gültiges Testament zu machen.

Immer wieder wird Pro Infirmis in Testamentenmit einem Vermächtnis oder einer Erbeinsetzungbedacht. Diese Mittel machen die Arbeit von ProInfirmis überhaupt erst möglich und gewährleisten,dass behinderte Menschen auch in Zukunft selb-ständig leben können.

Eigentlich ist es nie zu früh, sich diese Frage zustellen. Nur ein Testament gibt einem die Gewiss-heit, dass die Hinterlassenschaft auch wirklich denMenschen und Institutionen zugute kommt, dieeinem etwas bedeuten.

Mit einem Testament schaffen Sie eine klare Situa-tion und vermeiden, dass es bei Ihren Angehörigenzu Missverständnissen oder gar Streitigkeiten kommt.Es ist deshalb auch sinnvoll, ein Testament zu ma-chen, wenn nicht sehr viel Vermögen vorhanden ist.

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Setzen Sie das Testament auf.Damit es rechtsgültig ist, müssen Sieeinige wichtige Punkte beachten:

• Das Testament muss vom Anfang bis zum Schluss von Hand geschrieben werden.

• Vermerken Sie handschriftlich den Ort, wo Sie das Testament verfasst haben und das komplette Datum mit Jahr, Monat und Tag. Als Überschrift wählen Sie eine Formulierung wie «Testament», «Letztwillige Verfü-gung» oder «Letzter Wille».

• Vergessen Sie nicht, das Testament zu unterschreiben.

• Auch Nachträge und Ergänzungen müssen handschriftlich erfolgen und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein.

Die korrekte Erstellung Ihres Testamentes ist vonentscheidender Bedeutung. Formfehler, unklareFormulierungen oder die Verletzung der Pflicht-teilansprüche können das Testament ungültig bzw.anfechtbar machen oder unter den Erben zu Miss-verständnissen führen. Am besten legen Sie IhrTestament einer rechtskundigen Vertrauenspersonzur Durchsicht vor. Zum Beispiel einem Notaroder Anwalt.

5.Der fünfte Schritt 6.Sicher wünschen Sie, dass Ihr Testa-ment nach Ihrem Ableben in die rich-tigen Hände gerät. Übergeben Sie esdeshalb der Obhut einer Vertrauens-person, einem Notar oder einer amt-lichen Stelle. Wenn Sie eine amtlicheStelle bevorzugen, erkundigen Sie sicham besten bei Ihrer Gemeindeverwal-tung oder Ihrem Kreisbüro. Sie kön-nen ja zur Sicherheit zu Hause einenVermerk hinterlegen, wo sich IhrTestament befindet. Bei Ihrem Ableben wird das Testa-ment eröffnet. Das heisst, dass Ihr letzter Wille den erbberechtigten Perso-

nen und Organisationen zur Kennt-nis gebracht wird.

Wenn Sie Pro Infirmis in IhremTestament berücksichtigen,

können Sie diese bereits zumZeitpunkt der Testaments-

erstellung mittels der beigefügten Erklärung über Ihre Absicht infor-mieren.

Der sechste Schritt

SECHS SCHRITTE

ZUM TESTAMENT

Verschaffen Sie sich einen Überblicküber Ihr Vermögen und die Wert-gegenstände, die Sie besitzen. Be-ziehen Sie auch Objekte mit ein, diefür Sie einen immateriellen Werthaben. Versuchen Sie, sich bei Ob-jekten eine Vorstellung ihres Werteszu machen. Wenn Sie es ganz genauwissen wollen, lassen Sie Schmuck-stücke, Antiquitäten, Kunstobjekteoder andere Wertgegenstände vonExperten einschätzen. Die beigefügteCheckliste leistet Ihnen für dieErstellung eines vollständigen In-ventars nützliche Dienste.

3.

Erstellen Sie einen ersten Testa-mentsentwurf. Überprüfen Sie, ob Siean alle gedacht haben, die Sie begüns-tigen möchten. Nehmen Sie allenfallsKorrekturen vor. Es kann sicher nichtschaden, wenn Sie den Entwurf über-schlafen und ihn später nochmalsunvoreingenommen durchlesen.

Gehen Sie im Geiste dieMenschen oder Organisa-tionen durch, die Ihnenetwas bedeuten und die Sie begünsti-gen wollen.

Überlegen Sie sich in aller Ruhe, wenSie begünstigen möchten und welcheBeträge und Objekte den erbberechtig-ten Personen und Organisationenzugute kommen sollen. Nehmen Sie

sich Zeit für Ihre Entscheidungen.Die Festlegung der Erben ist einesehr anspruchsvolle Aufgabe, die

nicht von heute auf morgen erledigtwerden kann.

Der dritte Schrittl.Der erste Schritt

4.Der vierte Schritt

2.Der zweite Schritt

E i n T e s t a m e n t

m a c h e n i s t v i e l

e i n f a c h e r ,

a l s S i e v i e l l e i c h t

d e n k e n

SECHS SCHRITTE

ZUM TESTAMENT

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FRAGEN RUND

UM DAS TESTAMENT

A n t w o r t e n

a u f d i e

h ä u f i g s t e n F r a g e n

«Warum soll ich ein Testament machen?»

«Wie gross muss mein

Vermögen sein,damit es sich

lohnt, einTestament zu

machen?»

Mit einem Testament stellenSie sicher, dass Ihrem letz-ten Willen entsprochenwird. Sie bestimmen, wasmit Ihrem Nachlass gesche-hen soll. Ein Testamentschafft klare Verhältnisse,verhindert Meinungsver-schiedenheiten unter denErben und vereinfacht dieErbteilung.

Schon bei wenigen Erspar-nissen ist es sinnvoll, dieHinterlassenschaft mit ei-nem Testament zu regeln.Oft besitzt man mehr, alsman selber glaubt. ZumBeispiel Wertsachen, Wert-papiere oder Kunstgegen-stände. Vielleicht wollen Sieauch nur einzelne (auchnicht wertvolle) Objekte be-stimmten Personen verma-chen – auch dafür benötigenSie ein Testament. BeachtenSie die beigefügte Check-liste.

Wenn kein Testament vor-liegt, kommt die vomGesetzgeber vorgeseheneErbfolge zur Anwendung.Erbberechtigt sind dann in

«Was geschieht, wenn ich

kein Testament mache?»

Als Erblasser wird die Personbezeichnet, die ein Erbe hin-terlässt.Erben können natürliche Per-sonen oder gemeinnützige Or-ganisationen wie Pro Infirmissein.Das Testament beurkundetden letzten Willen. Es regeltdie Erbfolge im Sinne des Erb-lassers.Der Erbvertrag ist eine Ver-einbarung zwischen dem Erb-lasser und einem oder mehre-ren Erben. Er muss notariellbeglaubigt werden. Häufigwird ein Erbvertrag in Zusam-menhang mit einem Ehe-vertrag geschlossen.Mit einem Vermächtnis oderLegat kann eine Person odereine gemeinnützige Organi-sation mit einem Vermögens-anteil, zum Beispiel Geldbeträ-gen, Wertobjekten, Immobi-lien usw. bedacht werden. Diebegünstigte Person oder Orga-nisation muss dabei nicht zu-gleich auch Erbin sein.Erbeinsetzung bedeutet, dassden eingesetzten Erben nichtein fester Geldbetrag oder be-stimmte Wertsachen vermachtwerden, sondern Erbschafts-anteile oder die gesamte Erb-schaft. Die Begünstigten haf-ten dabei auch für eventuelleSchulden.Mittels Nacherbeneinsetzungkann der Erblasser den einge-setzten Erben dazu verpflich-ten, die Erbschaft nach Eintritteiner Bedingung (z.B. das Ab-leben des Erstbegünstigten) aneine andere Person oder einegemeinnützige Organisationweiterzugeben.

«Was be-deuten die

verschiedenenBegriffe

rund um dieErbschafts-regelung?»

«Kann ich bei derErbschaftsregelung

über meinen ganzen Besitz frei

verfügen?»

erster Linie die Kinder, diezu je gleichen Teilen begüns-tigt werden, und der Ehe-partner. Sind keine nächstenVerwandten vorhanden,kommen entferntere Ver-wandte zum Zuge. Wennkeine Grosseltern oder de-ren Nachkommen vorhan-den sind und Sie kein Testa-ment machen, wird automa-tisch der Staat zum Alleiner-ben (siehe Grafik S. 16/17).

Anstatt Ihr Testament selbstvon Hand zu schreiben, können Sie es auch unterMitwirkung zweier Zeugenvon einer Urkundsperson(Notar, Gemeindeschreibero.ä.) verfassen und beurkun-den lassen. Diese Formnennt man das «notarielleTestament». Der Vorteil be-steht darin, dass diesesTestament mit Sicherheitrechtlich korrekt ist undschwieriger angefochtenwerden kann. Sie empfiehltsich v.a. bei begütertenPersonen.

Im Prinzip ja. Aber fallsdurch Ihre Verfügung soge-nannte Pflichtteile verletztwerden, kann es zu einerAnfechtung des Testaments

«Habe ich eineAlternative zumeigenhändigen

Testament?»

kommen. In der Schweiz gewährt das Gesetz den nächsten Verwandten einengewissen Schutz. Kinderund Ehepartner haben An-recht auf einen Pflichtteil.Wenn keine Kinder und keinEhepartner da sind, gilt die-ses Anrecht für Eltern. Die Höhe des Pflichtteils hängtvom Verwandtschaftsgrad der Erben ab. Geschwisterund Grosseltern haben keinAnrecht auf einen Pflichtteil(siehe Grafik S. 16/17).

Die Höhe des Pflichtteileshängt von der Konstellationder Verwandtschaft ab. DenAnteil der Erbschaft, dernach Abzug des Pflichtteilsübrig bleibt, nennt man«Freie Quote». Über diesekönnen Sie mittels IhresTestamentes nach freiem Er-messen verfügen. Wenn kei-ne pflichtteilgeschützten Er-ben vorhanden sind, habenSie das Recht, die gesamteHinterlassenschaft nachGutdünken zu verteilen.

Wenn keine pflichtteilge-schützten Erben vorhandensind, können Sie völlig frei entscheiden. Mittelseines Testamentes können

«Ich bin alleinstehend.

Wie gehe ich vor?»

«Wie hoch ist der

Pflichtteil?»

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Eine gemeinnützige Orga-nisation kann genau wiejede natürliche Person mit Geldbeträgen, Immo-bilien, Wertsachen, Kunst-gegenständen, Versiche-rungsleistungen usw. be-günstigt werden.

In der Regel wird auf IhremNachlass eine Erbschafts-steuer erhoben. Hingegensind Vermächtnisse oderErbschaften zugunsten ei-ner gemeinnützigen Or-ganisation wie Pro Infirmispraktisch in der ganzenSchweiz von der Erbschafts-steuer befreit. Im übrigenist die Erbschaftssteuer vonKanton zu Kanton unter-schiedlich geregelt.

Für die Niederschrift eineseinfachen Testaments istkeine fachliche Unterstüt-zung nötig. Dennoch kannes nützlich sein, das Testa-ment einem Notar oder einem Anwalt vorzulegen.Denn Ihr letzter Wille sollnicht durch ungenaue odernicht korrekt abgefassteFormulierungen beeinträch-tigt werden. Bei komplizier-teren Verhältnissen wenden

FRAGEN RUND

UM DAS TESTAMENT

Sie Ihr gesamtes Erbe einerPerson oder einer gemein-nützigen Organisation ver-machen, ohne dass die Mög-lichkeit einer Anfechtungbesteht.

Ein Testament muss von einer einzigen Person ver-fasst und unterzeichnetsein. Der Erblasser be-stimmt allein über sein Ver-mögen. Von mehreren Per-sonen geschriebene Testa-mente sind ungültig. Beiverheirateten Paaren ist essinnvoll, wenn beide Ehe-partner ein Testament auf-setzen, in dem sie sich zumBeispiel gegenseitig begüns-tigen können.

Die Ehepartner können aberauch mittels eines gemein-samen, notariell beglau-bigten Erbvertrages fest-legen, dass nach dem Ab-leben des einen Partners dasgesamte Vermögen an denanderen geht. Es kann auchvereinbart werden, dass imFalle eines Ablebens beiderPartner das gesamte Ver-mögen einer gemeinnützi-gen Organisation zukom-men soll.

«Wer kann mich beraten? Wem darf ich

vertrauen?»

«Wie steht es mit der

Erbschafts-steuer?»

1514

«Kann ich einergemeinnützigen

Organisation wie Pro Infirmis

vorschreiben, wie mein Ver-

mächtnis oderdas Erbe einge-

setzt werden soll?»

Nein, es sei denn durchTestament oder Erbvertrag.Die Lebensgefährtin oderder Lebensgefährte mussmittels Testament ausdrück-lich als Erbin oder Erbe ein-gesetzt werden. Andernfallsgilt die gesetzliche Erbfolge,in welcher der unverheirate-te Lebenspartner nicht vor-gesehen ist. Beachten Sie,dass das Erbe zugunsten desunverheirateten Lebenspart-ners am höchsten besteuertwird.

Es ist möglich, die Verwen-dung der vererbten Werteim Testament zu regeln undentsprechende Vorgaben zuformulieren. Oft verstrei-chen jedoch zwischen derNiederschrift des Testamen-tes und der Erbteilung vieleJahre. Es ist deshalb nichtsinnvoll, den Verwendungs-zweck eng zu fassen. ProInfirmis setzt sich grund-sätzlich dafür ein, dass Gel-der dort eingesetzt werden,wo Hilfe am dringendstennötig ist.

Sie sich am besten an eineauf Erbrecht spezialisierteJuristin oder einen Juristen.Für Ihre Fragen steht Ihnenauch Pro Infirmis jederzeitgerne zur Verfügung.

Sie können Ihr Testamentjederzeit ändern. Um Miss-verständnisse zu vermeiden,schreiben Sie am besten Ihrganzes Testament nochmalsneu.

Der Pflichtteil kann den di-rekten, pflichtteilberechtig-ten Verwandten nur dannentzogen werden, wenn z.B.die entsprechende Persondie familienrechtlichen Pflichten sträflich vernach-lässigt hat. Die Enterbungbedarf einer Begründung imTestament. Niemand kannSie jedoch daran hindern,Erben auf den Pflichtteil zusetzen. Diese erhalten dannnur das gesetzliche Mini-mum.

«Ich bin verheiratet.

Gilt mein Testament

für beideEhepartner?»

«Wir sind nicht verheiratet. Ist

der überlebende Partner erb-berechtigt?»

«Wie ändere ich mein

Testament?»

FRAGEN RUND

UM DAS TESTAMENT

«Was kann ich einer

gemeinnützigenOrganisation

wie Pro Infirmishinterlassen?»

«Kann ich jemanden

enterben?»

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G e s e t z l i c h e E r b t e i l u n g

Nur Kind/Kinder Nur Ehepartner Kind/Kinder und Ehepartner

Nur beide Eltern Ehepartner und Eltern

Ehepartner und Geschwister

Ein Elternteil und Geschwister

(3/4)

(1/4)

(1/2) (1/2)

(1/4)

(3/8) (3/8)

(1/4)

(1/2) (1/2)

je (1/16)

(3/8) (3/8)

(5/8)

(1/4)

(3/4)

(1/1) (1/1) (1/2) (1/2)(1/2) (1/2)

(3/4)

je (1/8)

(1/4)

(3/4)

(1/2) (1/2)

FRAGEN RUND

UM DAS TESTAMENT

(1/4)

Bei der Verteilung der Hinterlassenschaft mittelseines Testamentes muss der Erblasser diePflichtteile seiner Verwandten wahren. Auch hierwerden vom Gesetzgeber vor allem die nächstenVerwandten geschützt. Geschwister, Grosselternund weitere Verwandte haben kein Anrecht aufeinen Pflichtteil. Die «Freie Quote» ist der verblei-bende Teil der Erbschaft, über den der Erblasser freiverfügen kann.

P f l i c h t t e i l e

1716

Die gesetzliche Erbteilung kommt automatisch zurAnwendung, wenn kein Testament des Erblassersvorliegt. Erbberechtigt sind in erster Linie derEhepartner und die Nachkommen. Sind diese nichtvorhanden, geht das Erbe an entferntere Ver-wandte.

Pflichtteile Freie Quote

G e s e t z l i c h e R e g e l u n g e n

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LEBENSFREUDE SCHENKEN

«Dies gelingt mir dankmeiner positiven Lebens-einstellung und der Hilfedurch die Mitarbeiterindes Entlastungsdienstesvon Pro Infirmis.» Silvia H., Mutter von Andreas.

«Unser grosser Wunschist es, dass Cyrill seinenWeg in ein eigenständi-ges Leben weiterhin sogut gehen kann. Natür-lich versuchen wir, ihn sogut wie möglich zu be-gleiten. Dabei ist es füruns gut zu wissen, dasswir auf die Hilfe von ProInfirmis zählen dürfen.»Patricia S., Mutter von Cyrill.

«Ich freue mich jedesMal, wenn Frau Croci vonPro Infirmis alle zwei Wo-chen an meiner Woh-nungstür klingelt. Siehilft mir bei administrati-ven Arbeiten oder beimAuswechseln einer Glüh-birne. Dies könnte ichohne ihre Ratschläge undHilfe nicht erledigen.»Brigitta W., Klientin.

«Wie schaffst dudas bloss, dass dutrotz deiner Mehr-

belastung mitAndreas immer so

aufgestellt undfröhlich bist?»

«Dank Pro Infirmiskann ich in einer

eigenen Wohnungleben und fühle mich

selbständiger.»

«Cyrill freut sich jedesmal

auf die Mit-arbeiterin von Pro Infirmis.»

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