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alpha steuer 01 I 2019 Gewusst wie. Aktuelle Informationen für Ärzte. Im Fokus E-Mobilität: Förderung und Steuervorteile

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alphasteuer 01 I 2019

Gewusst wie.Aktuelle Informationenfür Ärzte.

Im FokusE-Mobilität: Förderung und Steuervorteile

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Sie halten heute die Erstausgabe unseres Mandanten-Magazins „Gewusst wie“ in Ihren Händen. Dreimal pro Jahr möchten wir Sie exklusiv über aktuelle Steuerthe-men informieren und Wissenswertes – auch für Nichtsteuerfachleute – verständlich erläutern. Dabei beleuchten wir jeweils ein Fokusthema besonders intensiv. Dieses Mal ist es die E-Mobilität: Mit welchen staatli-chen Zuschüssen können Sie beim Kauf eines Elektroautos rechnen? Welche steuerlichen Vorteile bringt ein E-Auto als Firmenwagen?Wichtig für Ihre Planung sind auch Themen wie die Verfahrensdokumentation in der digitalen Welt, die neue Regelung für Son-derabschreibungen im Mietwohnungsneu-bau und steuerfreie Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter. Als besonderen Service stellen wir Ihnen in Kooperation mit unserer Schwe-stergesellschaft, der Ärztlichen Verrech-nungsstelle Büdingen GmbH, einen cleveren Abrechnungstipp nach GOÄ bzw. GOZ vor.Termininfos und Veranstaltungstipps rund um Steuerfragen erhalten Sie hier auf einen Blick. Wir hoffen, dass „Gewusst wie” für Sie ein wertvolles Informationsmedium wird und Ihnen hilft, die richtigen Entschei-dungen zu treffen, um Ihre Praxis optimal aufzustellen. Natürlich sind unsere Steuer-berater und Mitarbeiter auch jederzeit per-sönlich für Sie da, um weitergehende Fragen zu klären. Scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren. Ich wünsche Ihnen eine auf-schlussreiche Lektüre und freue mich, wenn Sie uns sowohl kritische als auch positive Anmerkungen dazu geben.

Dipl.-Kfm. Armin StecherWirtschaftsprüfer/SteuerberaterGeschäftsführer

Liebe Leserin, lieber Leser,

2 I alphasteuer Gewusst wie.

Die Finanzverwaltung hat auf die zuneh-mende Digitalisierung reagiert und ihre Regeln für die Buchführung überarbeitet. Um was geht es? Die „Grundsätze zur ord-nungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unter-lagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (kurz „GoBD“) wurden erlas-sen. Die Verfahrensdokumentation (kurz „VFD“) ist quasi eine Arbeitsanweisung und dient dazu, nachweisen zu können, dass die verschiedenen Anforderungen an die Erfassung, Verbuchung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Entsorgung von Daten und Belegen erfüllt sind.

Für jedes Datenverarbeitungssystem muss eine Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollstän-dig und schlüssig ersichtlich sind. In ihr wird

z. B. beschrieben, wie in Ihrem Unterneh-men mit Belegen und anderen (digitalen) Unterlagen umgegangen wird.

Belegablage, Buchhaltung und Daten-verarbeitung werden nachvollziehbar. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ist die-se Verfahrensdokumentation dem Prüfer vorzulegen. Liegt keine vollständige Doku-mentation vor, drohen Hinzuschätzungen. Sie betragen bis zu 10 % vom Umsatz.

Die Rechtsprechung und Gesetzgebung unterstützt diesen Trend. Aber auch, wenn Mitarbeiter Ihr Unternehmen verlassen, bleibt das Wissen über die Arbeitsabläufe durch die VFD erhalten und ein neuer Mit-arbeiter kann sich schneller einarbeiten.

Wir unterstützen Sie gern bei der Erstel-lung einer VFD – kommen Sie auf uns zu.

Verfahrensdokumentation bringt mehr Transparenz

Aktuelle Seminartermine13.11.2019, 15 Uhr, Heckers Restaurant, GründauVererben und schenken

13.11.2019, 15 Uhr, alpha Steuerberatung Frankfurt, MertonviertelRund um das Personal: Gehaltsoptimierung und Arbeitsrecht

20.11.2019, 15 Uhr, City Hotel Bad VilbelPersonalmanagement in der Arztpraxis

27.11.2019, 15 Uhr, alpha Steuerberatung WürzburgPersonalmanagement in der Arztpraxis

Detailinformationen und Anmeldung unter alpha-steuer.de/veranstaltungen

4.12.2019, 15 Uhr, alpha Steuerberatung KasselPersonalmanagement in der Arztpraxis

26.2.2020, 15 Uhr, alpha Steuerberatung BüdingenPraxisabgabe

18.3.2020, 15 Uhr, Hanau, Kastanienallee 2 a, Hanau-KesselstadtPersonalmanagement in der Praxis

25.3.2020, 15 Uhr, alpha Steuerberatung GießenPraxisabgabe

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Elektromobilität wird gefördert

4.000 � Umweltbonusbei Kauf oder Leasing

Mit dem Förderprogramm Elektromobilität (Umweltbonus) will die Bundesregierung den Absatz neuer Elektrofahrzeuge ankurbeln. Die Förderung kann von Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körper-schaften und Vereinen für Kauf oder Leasing eines neuen, erstmals zugelassenen elektrisch betriebenen Fahrzeugs beantragt werden.

Förderung auch für Plug-in-Hybride und BrennstoffzellenantriebeErst kürzlich wurde beschlossen, das Programm mindestens bis Ende 2020 zu verlängern. Für Batterie-Elektrofahrzeuge und Brennstoff-zellenfahrzeuge beträgt die Förderung 4.000 �, für Plug-in-Hybride 3.000 �. Sie wird je zur Hälfte von Herstellern und Bund getragen. Voraussetzung: Das Fahrzeug muss auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkon-trolle (BAFA) stehen.

10 Jahre steuerfrei

Attraktive Steuervorteile für reine Elektrofahrzeuge

Nicht nur beim Erwerb, auch bei der Kfz-Steuer können Sie mit reinen Elektrofahrzeugen erhebliche Ersparnisse erzielen. So sind E-Autos mit Erstzulassung zwischen dem 18.5.2011 und dem 31.12.2020 10 Jahre steuerfrei. Nach Ablauf der Steuerfreiheit – die übrigens auch bei einem Halterwechsel fortdauert – wird die fälli-ge Kfz-Steuer um 50 % reduziert.

Diese Vergünstigung gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden und ganz oder überwie-gend aus Batterien oder emissionsfreien Energiewandlern (Stichwort Brennstoffzelle) gespeist werden. Hybrid-Fahrzeuge gehören nicht dazu. Gesondert beantragen müssen Sie die Steuervorteile übri-gens nicht. Aufgrund der von der Zulassungsbehörde übermittelten Daten wird automatisch festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerfreiheit bzw. Steuer ermäßigung gegeben sind.

In Zeiten drohenden Klimawandels wird der Umstieg auf alternative Antriebsarten immer mehr zum Gebot der Stunde. Zurzeit stehen dabei Elektrofahrzeuge hoch im Kurs. In der Anschaffung sind sie zwar noch deutlich teurer als Fahrzeuge mit Verbren-nungsmotoren – doch Steuervergünstigungen und weitere Vorteile machen sie zu einer echten Alternative. Sobald die Maßnah-men des neuen Klimapakets im Steuerrecht verankert sind, werden wir Sie auch darüber detailliert informieren.

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Elektromobilität ist Trumpf: Wie Sie als Unternehmer die Vorteile ausschöpfen

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Im Fokus: E-Mobilität4 I alphasteuer

„E-Autos, E-Bikes und Fahrräder werden für Arbeitnehmer dank der aktuellen Steuersenkungenimmer attraktiver.“

E-Auto als Firmenfahrzeug

Weniger Steuern für den privaten NutzungsanteilSie kennen die 1-%-Regelung für die Ver-steuerung von Firmenfahrzeugen mit Ver-brennungsmotor? Sie besagt, dass zur Berechnung des privaten Nutzungsanteils 1 % des Listenpreises des Firmenfahrzeugs angesetzt und entsprechend versteuert wird.

Versteuerung des halben ListenpreisesFür reine E-Autos und Hybrid-Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.12.2022 angeschafft wurden oder noch werden, wurde diese Regel nun geändert: Der Bruttolistenpreis des betreffenden Elektro-Firmenfahrzeugs wird demnach nur noch zur Hälfte angesetzt. So wird auf rechnerischen Umwegen aus der 1-%-Regelung faktisch eine 0,5-%-Rege-lung – und die Nutzung von E-Autos als Firmenfahrzeuge deutlich attraktiver. Für Sie und natürlich auch für Ihre Mitarbeiter.

Komplett steuerfrei

Das Jobticket

Arbeitnehmer wissen es zu schätzen, wenn sich der Chef an den Fahrtkosten beteiligt oder sie komplett übernimmt. Die gute Nachricht: Seit 1.1.2019 fallen für Job -tickets weder Lohnsteuer noch Sozialver-sicherungsbeiträge an. Dies gilt nur, wenn das Jobticket keine Entgeltumwandlung darstellt, sondern zusätzlich zum Arbeits-lohn gewährt wird.

Ein Nachweis muss seinWeitere Voraussetzung: Mit dem Jobticket werden Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linien-verkehr beglichen. Ob Sie das Jobticket komplett erwerben oder Ihren Mitarbeitern lediglich einen Zuschuss gewähren, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist nur, dass Sie diese Leistung auf der Lohnsteuerbeschei ni-gung gesondert aufführen und nachweisen können, dass es sich um ein Jobticket han-delt. Hierfür genügt eine Kopie des Ver-trags bzw. des Jobtickets selbst.

Job-Bike

Neue Regelungen bei Entgeltumwandlung

Das Umsteigen wird immer attraktiver: Denn für Dienstfahrräder (S-Pedelecs), die Sie Ihren Mitarbeitern nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 überlas-sen, wird als monatlicher Durchschnitts-wert der Privatnutzung jetzt 1 % des halbierten UVP festgesetzt. Bisher fiel 1 % des vollen Bruttolistenpreises an – die zu versteuernden Kosten werden also deutlich geringer.

Unterschiede im SteuerrechtBei Rädern, die Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt als Dienstfahrräder überlassen, greift folgende Regelung:• Ein „normales“ Fahrrad ist steuerfrei.• Ein Elektrofahrrad bzw. Pedelec ohne

Zulassung (bis 25 km/h) ist steuerfrei.• Bei S-Pedelecs mit Zulassung (über 25 km/h)

kommt der halbe Bruttolistenpreis zur Anwendung (0,5-%-Regelung).

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Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

Abrechnungstipp:höheres Honorar für die Leichenschau

Am 20.9.2019 hat der Bundesrat beschlos-sen, dass ab dem 1.1.2020 die Leichen-schau nach neuen Regeln abzurechnen ist. Die ärztliche Leichenschau darf ausschließ-lich nach der GOÄ abgerechnet werden. Im Frühjahr 2019 nahmen sich politische Magazine mehrerer Fernsehsender des Themas an. Die Ärzteschaft verlangte vom Gesetzgeber, die Rechtslage klarzustellen. Das BMG legte einen Referentenentwurf vor, der nach der Diskussion mit Ärzte-verbänden jetzt von der Länderkammer beschlossen wurde.

Die „5. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte“ unterschei-det zwischen Ziffer 100, der „Untersu-chung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung …“ mit einem Honorar von rund 110 �, und Zif-fer 101, der „eingehenden Untersuchung eines Toten und Ausstellung der Todes-bescheinigung" mit einem Honorar von rund 166 �.

Für die Untersuchung einer Leiche mit „unbekannter Identität“ wurde Ziffer 102 mit einem Zuschlag von rund 27 � eingeführt. Besonders ist, dass die oben genannten Beträge nicht mehr wie früher mit dem 1,0- bis 3,5-fachen Satz gestei-gert werden können. Weiterhin müssen Mindestzeiten eingehalten werden. Wird bei einer Leichenschau die Mindestdauer unterschritten, können nur 60 % der genannten Beträge berechnet werden.

In Zusammenarbeit mit Büdingen Med haben wir relevante GOÄ-Tippsfür Sie zusammengestellt. Sie finden diese Tipps unter https://bit.ly/2oue8re.

Haben Sie Fragen, kontaktieren Sie den GOÄ-Experten von Büdingen Med, Herrn Dieter Jentzsch, Tel. 06042 882 261.

5 I alphasteuer

Sichern Sie sich 15 % Rabatt!Einfach Gutschein-Code anfordern, telefonisch unter 030 555 73 29 80 oder unter [email protected], und direkt auf vimcar.de einlösen.

Sei es Elektro-, Hybridfahrzeug oder Ben- ziner: Vimcar bietet digitale Lösungen für das Fahrtenbuchführen im Alltag.

Das elektronische Fahrtenbuch verhilft Fir-men wagenfahrern – egal ob freiberuflich, selbstständig oder angestellt – ohne den Zeitaufwand der handschriftlichen Variante zur Steuerersparnis. Das System besteht dabei aus zwei Komponenten: einem Fahrten-buchstecker, der mit einem Handgriff in die Diagnoseschnittstelle des Fahrzeugs einge-steckt wird, und einer Software für Smart-phones, Tablets und PC. Auch speziell für Elektrofahrzeuge bietet Vimcar Geräte an, die keine klassische Schnittstelle besitzen. Die Installation ist so für jeden Fahrzeugtyp kinderleicht und ohne Werkstattbesuch in wenigen Minuten erledigt.

Das finanzamtkonforme digitale FahrtenbuchDer Fahrtenbuchstecker zeichnet jede Fahrt lückenlos mitsamt Datum, Kilometerstand, Fahrdistanz und Start- und Zieladresse auf. Das Finanzamt gibt das zeitnahe Führen des Fahrtenbuchs vor. Die Reminderfunktion des Fahrtenbuchs erinnert Sie deshalb daran, Fahrten innerhalb von 7 Tagen zu kategori-sieren. Statistiken geben dabei zu jeder Zeit Aufschluss über die Verteilung der Kilometer

auf die Kategorien privat, betrieblich und Arbeitsweg. Der Export des Fahrtenbuchs als revisionssichere PDF-Datei ist mit zwei Klicks möglich und verringert den Kontrollaufwand auf ein Minimum. Das Vimcar-Fahrten buch erfüllt damit nicht nur alle Anforderungen der Finanzbehörden, sondern ist auch von der KPMG erfolgreich geprüft worden und wird von der DATEV eG empfohlen.

Die alpha Steuerberatungsgesellschaft kooperiert mit dem Fuhrparkexperten VimcarDas elektronische Fahrtenbuch von Vimcar wird bereits von über 8.000 Steuerkanzleien empfohlen. Durch die Kooperation mit der alpha Steuerberatungsgesellschaft erhalten Mandanten nicht nur exklusive Sonderkon-ditionen, sondern können das Fahrtenbuch auch kostenlos testen: https://vimcar.de/mandantentest

Nachhaltige Fahrzeugverwaltungmit Vimcar Fahrtenbuch

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alphasteuer I 6 Tipps aus dem Steuerbüro

Steuerfreie Zuwendungen: Tankgutscheine

In der Praxis sehr beliebt sind monat-liche Tankgutscheine bzw. Waren-gutscheine. Damit die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit erhalten bleibt, sind jedoch formelle Voraus-setzungen zu erfüllen, die nachfolgend erläutert werden.

Die Hingabe von Bargeld – selbst wenn der Betrag innerhalb des zulässigen Höchst-betrags liegt – ist nicht zulässig und führt in vollem Umfang zu Arbeitslohn und zwangs-läufig auch zu sozialversicherungspflichti-gem Entgelt. Der Gutschein darf pro Monat nur über einen Wert von maximal 44 � für den Bezug von Sachzuwendun-gen lauten.

Als Nachweis, dass der Arbeitnehmer einen Sachbezug und kein Bargeld erhal-ten hat, muss der Angestellte dem Arbeit-geber den Original-Tankbeleg vorlegen. Erst dann können maximal 44 � ausge-zahlt werden. Den Erhalt bestätigt der Mitarbeiter mit seiner Unterschrift auf dem ausgestellten Gutschein.

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber im Einzelfall nicht den maximal zulässigen Betrag gewähren muss. Jede Summe darunter ist auch möglich. Als Service haben wir dem Anschreiben zu die-ser Mandantenzeitschrift ein entsprechendesMuster beigefügt.

Ganz wichtig ist in der Praxis, dass der Gutschein vor dem Ein lösen (also vor dem Tanken) ausge-

geben worden ist. Dies bedeutet konkret,

dass das Datum auf dem ein-gereichten Tankbeleg zeitlich nicht vor dem Datum des ausgestellten Gutscheins liegen darf.

Dazu die nachfolgenden Beispiele

✔ Richtig:Tankgutschein (vom 1.8.2019) über 44 � + Tankbeleg über 60 �(vom 5.8.2019) => Auszahlung 44 �

✗ Falsch:Tankgutschein (vom 1.8.2019) über 44 � + Tankbeleg über 39 �(vom 5.8.2019) => Auszahlung 44 �

Zu beachten:Bei dem Betrag in Höhe von 44 � handelt es sich um eine Freigrenze. Dies bedeutet schmerzlicherweise: Sollte der ausgezahl-te Betrag die 44-�-Grenze auch nur um einen Cent übersteigen, ist der gesamte Betrag und nicht nur der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungs-pflichtig.

Die Praxis lässt folgende Sachverhaltsmöglichkeiten zu

Möglichkeit 1: „Eigengutscheine“ ausstellen

und einlösen (s. Muster)Sie können auch monatlich „Eigen-

gutscheine“ ausstellen und wie folgt vorgehen: Der Mitarbeiter erwirbt den Kraftstoff und lässt sich – gegen Vorlage des Tankbelegs und des Eigengutscheins – den Betrag von maximal 44 � je Monat von Ihnen auszahlen.

Möglichkeit 2: Tank- bzw. Kreditkarten ausgebenUm sich die monatliche Ausgabe von Gut-scheinen zu sparen, können Sie Tankkar-ten oder auch Kreditkarten (ohne Baraus-zahlungsmöglichkeit) an die Mitarbeiter aus geben. Die Karten können dann monat-lich bis zu einem Betrag von 44 � aufgela-den werden. Dies vermeidet die „Zettelwirt-schaft“ oder reduziert sie zumindest. Bitte beachten sie dabei, dass eventuell anfallendeGebühren auf den Höchstbetrag von 44 �angerechnet werden müssen.

Mit steuerfreien Zuwendungen haben Sie die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern etwas Gutes zu tun. Denn Ihre Angestellten können sie steuer- und auch sozialversicherungsfrei, also ohne jegliche Abzüge, erhalten. Das beiliegende Formular sichert die korrekte Dokumentation dieser Zuwendungen.

Neu ab 2020: Rechnung per E-Mail

Zur Vereinfachung Ihrer Administra-tion bieten wir Ihnen ab 2020 an, unsere Rechnungen per Mail zu ver-senden. Sie erhalten dazu noch eine persönliche Information.

Zusammenfassung

1. Der Gutschein darf maximal über 44 € monatlich lauten.

2. Der Gutschein muss vor dem Tanken ausgegeben werden.

3. Der entsprechende Tankbeleg über mindestens 44 € muss vorgelegt werden.

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alphasteuer I 7Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

Am 8.8.2019 ist das Gesetz zur steuer-lichen Förderung des Mietwohnungs-neubaus in Kraft getreten. Für 2019 gibt es bereits die Möglichkeit der Sonder-abschreibung im Mietwohnungsbau.

Der neue § 7b EStG soll den Bau von bezahlbaren Mietwohnungen fördern. Der Steuervorteil liegt darin, dass neben der normalen Abschreibung von jährlich 2 % eine zusätzliche Sonderabschreibung von 5 % auf die Herstellungskosten des Gebäu-des in Anspruch genommen werden kann. Der Begünstigungszeitraum für die Sonder-abschreibung beträgt 4 Jahre und beginnt im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung:• Der Bauantrag muss im Zeitraum vom

1.9.2018 bis 31.12.2021 gestellt werden.• Die Anschaffungs- und Herstellungs -

kos ten für den Neubau dürfen 3.000 � pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.

• Die Wohnungen oder Gebäude dürfen innerhalb der ersten 10 Jahre nach An schaffung oder Herstellung nicht zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonder-abschreibung beträgt maximal 2.000 � pro Quadratmeter Wohnfläche. Ein Beispiel:

Herstellungskosten:70 qm x 2.000 � = 140.000 �Abschreibung für Gebäude:2 % von 140.000 � = 2.800 �Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau:5 % von 140.000 � = 7.000 �Abschreibung in den ersten 4 Jahren:9.800 �

Durch die Inanspruchnahme der Sonderab-schreibung können unter Umständen nega-tive Einkünfte aus der Vermietung erzielt und so Steuervorteile generiert werden. Die Sonderabschreibung kann letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 in Anspruch genommen werden.

Förderung Miet-wohnungsbau

Ärztliche Unternehmensgruppe feiert Besucherrekord anlässlich der diesjäh-rigen Landpartie auf Schloss Büdingen.

„Gesang, Tanz, gutes Essen und Blumen im Haar“, mit diesen Worten verführte die Ärztliche Unternehmensgruppe bereits zum achten Mal zu einem Besuch nach Büdingen. Getreu dem diesjähri-gen Motto „Mittsommer-Fest“ hieß man Kunden und Nichtkunden „välkommen“ und überreichte rund 1.000 Gästen die Eintrittskarte zur skandinavischen Land-partie. Die Veranstalter freuen sich über die zahlreichen Gäste, die der Einladung gefolgt waren. „Nach zweijähriger Pause konnten wir nur davon träumen, die rund 700 Gäste des Jahres 2016 so weit zu übertreffen“, so Tobias Salzmann, Leiter der Marketingabteilung.

Auf dem Betriebsgelände der Ärztlichen Unternehmensgruppe in Büdingen wurden

die Besucher in skandinavischer Atmosphäre empfangen. Neben einem vier Meter hohen Maibaum schmückten weitere 30 Birken und Tannen mit wehenden Bän-dern in den Zweigen den großen Hof des Unternehmens und schufen somit ein märchenhaftes Mittsommer-Ambiente. Frischer Flammlachs vom Buchenholzfeuer und selbst gemachte Limonade luden zum Verweilen ein. Schwedische Zimtschnecken und erfrischende Erdbeerbowle versüßten den Tag. Bei angenehmen Temperaturen kümmerten sich tüchtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmensgruppe um den perfekten Einstieg in die bevorste-hende Landpartie.

Zudem wurde noch Expertenwissen „to go“ angeboten. Vier Referenten hielten zu den Themen GOÄ-Abrechnung, Online-Marketing, Praxisabgabe und Gehaltsge-staltung spannende Kurzvorträge für die Besucher.

Ein voller Erfolg –Landpartie auf Schloss Büdingen

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Ärztliche VerrechnungsstelleBüdingen GmbH

Gymnasiumstraße 18–2063654 BüdingenTelefon 0800 882-3000

büdingenmed Privatabrechnung für Ärztewww.buedingen-med.de

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büdingennovaPraxisabgabe und -gründungwww.buedingen-nova.de

büdingenadvoInkasso für Ärztewww.buedingen-advo.de

Ärztliche Unternehmensgruppe Büdingen – Privatabrechnung weitergedacht

Die alpha in Ihrer Nähe:

Frankfurt, Mertonviertel Lurgiallee 1660439 Frankfurt am MainTelefon 069 [email protected]

Frankfurt, Nordend-West Falkensteiner Straße 7760322 Frankfurt am MainTelefon 069 [email protected]

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KasselGermaniastraße 934119 KasselTelefon 0561 [email protected]

WeimarZum Hospitalgraben 899425 WeimarTelefon 03643 [email protected]

WürzburgBerliner Platz 1197080 WürzburgTelefon 0931 [email protected]

alpha Steuerberatungsgesellschaft mbH

Gymnasiumstraße 18–2063654 BüdingenTelefon 06042 978-50 [email protected]

In Zusammenarbeit mit unseren Partnerunternehmen innerhalb der Ärztlichen Unternehmensgruppe Büdingen geben wir Ihnen in jeder Ausgabe lohnende Abrechnungstipps nach GOÄ/GOZ und laden Sie herzlich ein zu Seminaren und Vorträgen über aktuelle Schwerpunktthemen.

Persönlich oder telefonisch: Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

Impressumalpha Steuerberatungsgesellschaft mbH

Gymnasiumstraße 18–20, 63654 Bü[email protected]

Inhaltlich verantwortlich: Michael Neuberger

Redaktion: below GmbH

Fotos: alpha, © Fotolia, © Shutterstock, © vimcar, © ŠKODA

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