Gesetzes- und Verordnungsblatt - Übersicht - … · Abschnitt VI Kassen- und Rechnungswesen 35 ......

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Abschnitt I Verwaltung des kirchlichen Vermo ¨ gens 26 § 1 Geltungsbereich 26 § 2 Vermo ¨ gen 26 § 3 Vermo ¨ gensaufsicht 26 § 4 Vorlage und Genehmigung von Beschlu ¨ ssen 26 § 5 Zustimmung zu Vertra ¨ gen 27 § 6 Allgemeine Genehmigungen und Zustimmungen 27 § 7 Weisungen 27 § 8 Ersatzvornahme 27 § 9 Erwerb und Vera ¨ ußerung von Vermo ¨ gensgegensta ¨ nden 28 § 10 Schenkungen 28 § 11 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen 28 § 12 Ru ¨ cklagen 28 § 13 Betriebsmittelru ¨ cklage 28 § 14 Substanzerhaltungsru ¨ cklage 28 § 15 Ausgleichsru ¨ cklage 29 § 16 Bu ¨ rgschaftssicherungsru ¨ cklage 29 § 17 Tilgungsru ¨ cklage 29 § 18 Ru ¨ ckstellungen 29 § 19 Innere Darlehen 29 § 20 Darlehensaufnahmen, Kassenkredite 29 Abschnitt II Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan und zur Budgetierung 29 § 21 Zweck des Haushaltsplans 29 § 22 Geltungsdauer 29 § 23 Wirkungen des Haushaltsplans 29 § 24 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 29 § 25 Haushaltsausgleich, Gesamtdeckung 30 § 26 Budgetierung 30 § 27 Finanzplanung 30 Abschnitt III Aufstellung des Haushaltsplans 30 § 28 Vollsta ¨ ndigkeit, Fa ¨ lligkeitsprinzip, Gliederung 30 § 29 Verwaltungs- und Vermo ¨ genshaushalt 30 § 30 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung 31 § 31 Deckungsfa ¨ higkeit 31 § 32 Zweckbindung von Einnahmen 31 § 33 U ¨ bertragbarkeit 31 § 34 Sperrvermerk 31 § 35 Bu ¨ rgschaften 31 § 36 Baumaßnahmen 31 § 37 Zuwendungen 31 § 38 Verfu ¨ gungsmittel, Versta ¨ rkungsmittel 32 § 39 U ¨ berschuss, Fehlbetrag 32 § 40 Anlagen zum Haushaltsplan 32 § 41 Verfahren der Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltsplans 32 § 42 Nachtragshaushaltsplan 32 Abschnitt IV Ausfu ¨ hrung des Haushaltsplans 33 § 43 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben 33 § 44 Ausgaben fu ¨ r Investitionen 33 § 45 U ¨ ber- und außerplanma ¨ ßige Ausgaben 33 § 46 Sicherung des Haushaltsausgleichs 33 § 47 Vergabe von Auftra ¨ gen 33 § 48 Sachliche und zeitliche Bindung 33 § 49 Abgrenzung der Haushaltsjahre 33 § 50 Wegfall- und Umwandlungsvermerke 33 § 51 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen 34 § 52 Nutzungen und Sachbezu ¨ ge 34 § 53 Vorschu ¨ sse, Verwahrgelder 34 § 54 Kassenanordnungen 34 § 55 Haftung 35 Abschnitt V Betriebliches Rechnungswesen 35 § 56 Anwendung des betrieblichen Rechnungswesens 35 § 57 Wirtschaftsplan 35 § 58 Jahresabschluss 35 Abschnitt VI Kassen- und Rechnungswesen 35 § 59 Aufgaben und Organisation, Kassengescha ¨ fte durch Dritte 35 § 60 Kassengescha ¨ fte fu ¨ r Dritte 35 § 61 Portokassen, Handvorschuss, Zahlstellen 36 § 62 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in der Kasse 36 § 63 Gescha ¨ ftsverteilung der Kasse 36 § 64 Verwaltung des Kassenbestandes 36 § 65 Zahlungen 36 § 66 Nachweis der Einzahlungen (Quittungen) 36 § 67 Beitreibung 36 § 68 Auszahlungen 36 § 69 Nachweis der Auszahlungen (Quittungen) 37 § 70 Buchfu ¨ hrung (Zeitbuchung, Sachbuchung), Belegpflicht 37 § 71 Zeitliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen 37 § 72 Sachliche Buchung der Einnahmen und Ausgaben 37 § 73 Vermo ¨ gensbuchfu ¨ hrung 37 § 74 Fu ¨ hrung der Bu ¨ cher 38 § 75 Vorsammlung der Buchungsfa ¨ lle 38 § 76 Ero ¨ ffnung der Bu ¨ cher 38 § 77 Tagesabschluss 38 § 78 Zwischenabschlu ¨ sse 38 § 79 Abschluss der Bu ¨ cher 38 § 80 Jahresrechnung (Jahresabschluss) 38 § 81 Aufbewahrungsfristen 39 § 82 Dienstanweisungen fu ¨ r die Kasse 39 Abschnitt VII Pru ¨ fung, Entlastung 39 § 83 Ziel und Inhalt der Pru ¨ fung 39 § 84 Kassenpru ¨ fungen 39 § 85 Rechnungspru ¨ fungen 39 § 86 Organisations- und Wirtschaftlichkeitspru ¨ fungen 40 § 87 Betriebswirtschaftliche Pru ¨ fungen 40 § 88 Pru ¨ fungen von Zuwendungen 40 § 89 Zusta ¨ ndigkeit 40 § 90 Entlastung 40 Abschnitt VIII Kirchliche Stiftungen 40 § 91 Verwaltung 40 § 92 Vermo ¨ gen 41 § 93 Ausnahmen vom Geltungsbereich 41 Abschnitt IX Rechtsverordnungen 41 § 94 Erma ¨ chtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 41 Abschnitt X Schlussbestimmungen 41 § 95 In-Kraft-Treten, U ¨ bergangsvorschriften 41 Anlage 1 zum KVHG – Begriffsbestimmungen – 42 Anlage 2 zum KVHG – Musterdienstanweisung fu ¨ r die Kasse nach § 82 – 45 Anlage 3 zum KVHG 48 Kirchliches Gesetz u ¨ ber die Vermo ¨ gensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG)* Vom 24. Oktober 2002 Inhaltsu ¨ bersicht Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden 25 Nr. 2 Karlsruhe, den 22. Januar 2003 * vgl. Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes u ¨ ber die Neufassung bzw. A ¨ nderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen vom 24. Oktober 2002 (GVBl. 2003 S. 3)

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Abschnitt I Verwaltung des kirchlichen Vermogens 26§ 1 Geltungsbereich 26§ 2 Vermogen 26§ 3 Vermogensaufsicht 26§ 4 Vorlage und Genehmigung von Beschlussen 26§ 5 Zustimmung zu Vertragen 27§ 6 Allgemeine Genehmigungen und Zustimmungen 27§ 7 Weisungen 27§ 8 Ersatzvornahme 27§ 9 Erwerb und Veraußerung von Vermogensgegenstanden 28§ 10 Schenkungen 28§ 11 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen 28§ 12 Rucklagen 28§ 13 Betriebsmittelrucklage 28§ 14 Substanzerhaltungsrucklage 28§ 15 Ausgleichsrucklage 29§ 16 Burgschaftssicherungsrucklage 29§ 17 Tilgungsrucklage 29§ 18 Ruckstellungen 29§ 19 Innere Darlehen 29§ 20 Darlehensaufnahmen, Kassenkredite 29

Abschnitt II Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplanund zur Budgetierung 29

§ 21 Zweck des Haushaltsplans 29§ 22 Geltungsdauer 29§ 23 Wirkungen des Haushaltsplans 29§ 24 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 29§ 25 Haushaltsausgleich, Gesamtdeckung 30§ 26 Budgetierung 30§ 27 Finanzplanung 30

Abschnitt III Aufstellung des Haushaltsplans 30§ 28 Vollstandigkeit, Falligkeitsprinzip, Gliederung 30§ 29 Verwaltungs- und Vermogenshaushalt 30§ 30 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung 31§ 31 Deckungsfahigkeit 31§ 32 Zweckbindung von Einnahmen 31§ 33 Ubertragbarkeit 31§ 34 Sperrvermerk 31§ 35 Burgschaften 31§ 36 Baumaßnahmen 31§ 37 Zuwendungen 31§ 38 Verfugungsmittel, Verstarkungsmittel 32§ 39 Uberschuss, Fehlbetrag 32§ 40 Anlagen zum Haushaltsplan 32§ 41 Verfahren der Aufstellung

und Verabschiedung des Haushaltsplans 32§ 42 Nachtragshaushaltsplan 32

Abschnitt IV Ausfuhrung des Haushaltsplans 33§ 43 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben 33§ 44 Ausgaben fur Investitionen 33§ 45 Uber- und außerplanmaßige Ausgaben 33§ 46 Sicherung des Haushaltsausgleichs 33§ 47 Vergabe von Auftragen 33§ 48 Sachliche und zeitliche Bindung 33§ 49 Abgrenzung der Haushaltsjahre 33§ 50 Wegfall- und Umwandlungsvermerke 33§ 51 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen 34

§ 52 Nutzungen und Sachbezuge 34§ 53 Vorschusse, Verwahrgelder 34§ 54 Kassenanordnungen 34§ 55 Haftung 35

Abschnitt V Betriebliches Rechnungswesen 35

§ 56 Anwendung des betrieblichen Rechnungswesens 35§ 57 Wirtschaftsplan 35§ 58 Jahresabschluss 35

Abschnitt VI Kassen- und Rechnungswesen 35

§ 59 Aufgaben und Organisation, Kassengeschafte durch Dritte 35§ 60 Kassengeschafte fur Dritte 35§ 61 Portokassen, Handvorschuss, Zahlstellen 36§ 62 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in der Kasse 36§ 63 Geschaftsverteilung der Kasse 36§ 64 Verwaltung des Kassenbestandes 36§ 65 Zahlungen 36§ 66 Nachweis der Einzahlungen (Quittungen) 36§ 67 Beitreibung 36§ 68 Auszahlungen 36§ 69 Nachweis der Auszahlungen (Quittungen) 37§ 70 Buchfuhrung (Zeitbuchung, Sachbuchung), Belegpflicht 37§ 71 Zeitliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen 37§ 72 Sachliche Buchung der Einnahmen und Ausgaben 37§ 73 Vermogensbuchfuhrung 37§ 74 Fuhrung der Bucher 38§ 75 Vorsammlung der Buchungsfalle 38§ 76 Eroffnung der Bucher 38§ 77 Tagesabschluss 38§ 78 Zwischenabschlusse 38§ 79 Abschluss der Bucher 38§ 80 Jahresrechnung (Jahresabschluss) 38§ 81 Aufbewahrungsfristen 39§ 82 Dienstanweisungen fur die Kasse 39

Abschnitt VII Prufung, Entlastung 39

§ 83 Ziel und Inhalt der Prufung 39§ 84 Kassenprufungen 39§ 85 Rechnungsprufungen 39§ 86 Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprufungen 40§ 87 Betriebswirtschaftliche Prufungen 40§ 88 Prufungen von Zuwendungen 40§ 89 Zustandigkeit 40§ 90 Entlastung 40

Abschnitt VIII Kirchliche Stiftungen 40

§ 91 Verwaltung 40§ 92 Vermogen 41§ 93 Ausnahmen vom Geltungsbereich 41

Abschnitt IX Rechtsverordnungen 41

§ 94 Ermachtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 41

Abschnitt X Schlussbestimmungen 41

§ 95 In-Kraft-Treten, Ubergangsvorschriften 41

Anlage 1 zum KVHG – Begriffsbestimmungen – 42Anlage 2 zum KVHG – Musterdienstanweisung fur die Kasse nach § 82 – 45Anlage 3 zum KVHG 48

Kirchliches Gesetzuber die Vermogensverwaltung und die Haushaltswirtschaft

in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG)*Vom 24. Oktober 2002

Inhaltsubersicht

Gesetzes- und Verordnungsblattder Evangelischen Landeskirche in Baden

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Nr. 2 Karlsruhe, den 22. Januar 2003

* vgl. Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes uber die Neufassung bzw. Anderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen vom 24. Oktober 2002 (GVBl. 2003 S. 3)

Abschnitt IVerwaltung des kirchlichen Vermogens

§ 1Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt fur die Kirchengemeinden,Kirchengemeindeverbande (§ 29 Grundordnung = GO),Kirchenbezirke, Kirchenbezirksverbande (§ 103 GO),sonstige Zusammenschlusse von Kirchengemeindenund Kirchenbezirken, kirchliche Anstalten und dieLandeskirche.

(2) Dieses Gesetz gilt auch fur kirchliche Stiftungensoweit in Abschnitt VIII keine anderen Regelungen ge-troffen sind.

(3) Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) ist Bestandteildieses Gesetzes.

§ 2Vermogen

(1) Das gesamte kirchliche Vermogen der Rechts-trager nach § 1 dient der Verkundigung des WortesGottes und der Diakonie und darf nur zur rechten Aus-richtung des Auftrages der Kirche verwendet werden(§ 135 Abs. 1 GO).

(2) Das Vermogen ist die Gesamtheit aller Sachen,Rechte und Verbindlichkeiten einer kirchlichen Korper-schaft. Zu ihm gehort auch das ihr gewidmete Ver-mogen.

Es umfasst

1. auf der Aktivseite (Mittelverwendung)

a) Anlagevermogen,

b) Forderungen aus Geldanlagen und

c) sonstige Forderungen;

2. auf der Passivseite (Mittelherkunft)

a) Kapitalgrundstock,

b) Rucklagen,

c) Vermogensbindungen,

d) Verbindlichkeiten und

e) Ruckstellungen.

(3) Zum Vermogen der Landeskirche gehort auchdas der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungs-anstalt. Die Vermogen der Evangelischen Stiftung PflegeSchonau und der Evangelischen PfarrpfrundestiftungBaden gehoren zu dem der Landeskirche gewidmetenVermogen.

(4) Das Vermogen ist in seinem Bestand und Wertzu erhalten, soweit es mit seinem Ertrag oder seinerNutzung der Erfullung kirchlicher Aufgaben dient. Esist wirtschaftlich und im Einklang mit dem kirchlichen

Auftrag zu verwalten. Minderungen des Vermogenskommen nur zur Erfullung rechtlicher Verpflichtungen inBetracht. Die Ubertragung landeskirchlichen Vermogensunter dem Marktwert bedarf der Genehmigung durchdie Landessynode, wenn dieser den Gesamtwert von500.000 Euro ubersteigt.

(5) Unterschreitet am Ende des Haushaltsjahres dieSumme der Marktwerte der nicht mundelsicher ange-legten Wertpapiere die Summe der jeweiligen Buch-werte dieser Papiere, sind die Marktwerte anzusetzen.Ubersteigen nach erfolgter Korrektur in den folgendendrei Jahren die Marktwerte wieder die Buchwerte, istbis zur Hohe der vorgenommenen Korrekturen derursprungliche Buchwert wieder anzusetzen.

(6) Die Wertbestandigkeit soll bei Gegenstanden desAnlagevermogens durch die Bildung von Substanz-erhaltungsrucklagen in Hohe der Abschreibungen gewahr-leistet werden. Art und Umfang der Abschreibungenregelt der Evangelische Oberkirchenrat durch Rechts-verordnung.

§ 3Vermogensaufsicht

(1) Unbeschadet der Eigenverantwortung der kirch-lichen Korperschaften ist die Aufsicht uber die Ver-waltung des Vermogens dazu bestimmt, die zustandigenOrgane bei der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrageszu unterstutzen.

(2) Die Vermogensaufsicht wird vom EvangelischenOberkirchenrat wahrgenommen.

(3) Die Vermogensaufsicht wird insbesondere durchBeratung und Empfehlung, durch Genehmigung und,soweit die Rechte und Pflichten ungenugend wahr-genommen werden, durch Weisungen und Ersatz-vornahme (§ 127 Abs. 2 Nr. 15 GO) ausgeubt.

(4) Um die Vermogensaufsicht wahrnehmen zu konnen,ist der Evangelische Oberkirchenrat berechtigt, sich zuinformieren und dazu Vorgange schriftlich und mundlicherlautern zu lassen bzw. alle erforderlichen Unterlagenin schriftlicher und/oder elektronischer Form anzufordernsowie an Ort und Stelle Prufungen vorzunehmen odervornehmen zu lassen.

§ 4Vorlage und Genehmigung von Beschlussen

(1) Beschlusse in den nachfolgenden Angelegenheitenbedurfen vor ihrer Ausfuhrung der Genehmigung durchden Evangelischen Oberkirchenrat:

1. Maßnahmen, die uberplanmaßige oder außer-planmaßige Ausgaben verursachen oder kunftigeHaushalte belasten,

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2. in folgenden Bau- und Grundstucksangelegenheiten:

a) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Anderungenan kirchlichen Gebauden, der Abbruch, die In-standsetzung und Modernisierung kirchlicherGebaude sowie die Restaurierung von Aus-stattungsgegenstanden sowie die Feststellungder kirchlichen Belange nach Maßgabe desstaatlichen Baurechts,

b) Erwerb, Belastung, Veraußerung und Aufgabevon Grundstucken und grundstucksgleichenRechten sowie Belastung, Inhaltsanderung, Ver-außerung und Aufgabe von Rechten an Grund-stucken und grundstucksgleichen Rechtensowie die Verpflichtung hierzu,

c) Ablosung von Baulasten, Kompetenzen undsonstigen Berechtigungen und Verzicht aufsolche Rechte,

3. Maßnahmen an kirchlichen Kulturdenkmalen wie dieVeraußerung, Zerstorung, Beseitigung, Veranderung,Wiederherstellung oder Instandsetzung von Sachen,Sachgesamtheiten und Teilen von Sachen, diekunstlerischen, geschichtlichen, Altertums- oderSammelwert haben oder von wissenschaftlichemInteresse sind, sowie Rechtsgeschafte die Kultur-denkmale betreffen,

4. Schuldanerkenntnisse, Schuldversprechen, Aufnahmeund Gewahrung von Darlehen sowie die Ubernahmevon Burgschaften, Garantien und sonstigen Gewahr-leistungen,

5. Annahme und Ausschlagung von Schenkungen,Vermachtnissen oder Erbschaften, wenn der Wertim einzelnen 50.000,00 Euro ubersteigt oder dieZuwendung mit einer Verpflichtung (Auflage, Ver-machtnis, Pflichtteilsrecht) verbunden ist,

6. Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wennder Wert im einzelnen 10.000,00 Euro ubersteigt,

7. unentgeltliche Veraußerung von Gegenstanden vonnicht nur geringem wirtschaftlichen Wert,

8. die Mitgliedschaft in einer juristischen Person, derErwerb von Aktien, von Geschaftsanteilen an einerGesellschaft mit beschrankter Haftung oder sonstigenGesellschaftsrechten an einer Kapital- oder Personen-gesellschaft oder der Erwerb von Fondsanteilen,

9. Errichtung von Stellen fur sozialversicherungs-pflichtige Arbeitsverhaltnisse und offentlichrechtlicheDienstverhaltnisse,

10. Begrundung, Anderung und Beendigung der Dienst-verhaltnisse von Kirchenbeamtinnen bzw. Kirchen-beamten,

11. Einstellung und Eingruppierung von kirchlichenAngestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeitern,

12. das Fuhren von Prozessen bei einem Streitwert vonmehr als 10.000,00 Euro.

(2) Genehmigungsbedurftige Beschlusse sind nachdem in einer durch den Evangelischen Oberkirchenraterlassenen Rechtsverordnung nach § 94 geregeltenVerfahren vorzulegen.

(3) Die Genehmigung des vorgelegten Beschlusses hangtvon seiner Recht- und Zweckmaßigkeit ab. Zur Zweck-maßigkeitsprufung gehort auch die Wirtschaftlichkeits-prufung. Bei Beschlussen der Kirchengemeinden ist§ 30 GO zu berucksichtigen.

(4) Die Genehmigung kann mit Auflagen, Bedingungenoder Befristungen versehen werden.

(5) Zustimmungsvorbehalte (Vorbehalte der Einwilligungoder Genehmigung) in anderen Rechtsvorschriften bleibenunberuhrt. Das gilt insbesondere fur die zur Rechts-wirksamkeit der Anstellung erforderliche Einwilligungdes Evangelischen Oberkirchenrats vor der Einstellungeiner Bewerberin bzw. eines Bewerbers die bzw. dernicht Kirchenmitglied ist.

§ 5Zustimmung zu Vertragen

Vertrage, die aufgrund von genehmigungsbedurftigenBeschlussen nach § 4 Abs. 1 geschlossen werden, be-durfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform undEinwilligung durch den Evangelischen Oberkirchenrat.

§ 6Allgemeine Genehmigungen und Zustimmungen

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermachtigt, denkirchlichen Korperschaften durch Rechtsverordnungeine allgemeine Genehmigung oder Zustimmung furbestimmte Angelegenheiten im Voraus zu erteilen.

§ 7Weisungen

Erfullt eine kirchliche Korperschaft die ihr gesetzlichobliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann derEvangelische Oberkirchenrat sie anhalten, innerhalbeiner bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.

§ 8Ersatzvornahme

(1) Kommt eine kirchliche Korperschaft einer Weisungnach § 7 nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kannder Evangelische Oberkirchenrat auf Kosten der kirch-lichen Korperschaft das Erforderliche selbst durchfuhrenoder durch eine andere kirchliche Stelle durchfuhrenlassen (§ 127 Abs. 2 Nr. 15 GO).

(2) Die Ersatzvornahme ist auch ohne vorhergehendeWeisung moglich, wenn ein Bedarf besteht oder davonauszugehen ist, dass die kirchliche Korperschaft derWeisung nicht ordnungsgemaß nachkommen wird.

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§ 9Erwerb und Veraußerung

von Vermogensgegenstanden

(1) Vermogensgegenstande sollen nur erworbenwerden, soweit sie zur Erfullung der Aufgaben in ab-sehbarer Zeit erforderlich sind.

(2) Vermogensgegenstande durfen nur veraußertwerden, wenn sie zur Erfullung der Aufgaben in ab-sehbarer Zeit nicht benotigt werden.

(3) Vermogensgegenstande sollen nur zu ihrem vollenWert veraußert werden. Die Erlose sind dem Vermogenzuzufuhren.

(4) Genehmigungsvorbehalte bleiben unberuhrt.

§ 10Schenkungen

(1) Zuwendungen von Todes wegen, Schenkungenund Stiftungen durfen nicht angenommen werden,wenn sie nach dem Willen der Zuwenderin bzw. desZuwendenden unter Auflagen oder Bedingungengegeben werden, deren Erfullung unmoglich odernicht auf Dauer gewahrleistet ist oder dem Auftragder Kirche widersprechen.

(2) Uber die Annahme bzw. Ausschlagung von Erb-schaften ist unverzuglich die Entscheidung des zu-standigen Organs einzuholen. Hierbei ist zu beruck-sichtigen, dass die nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 erforderlicheGenehmigung ebenfalls innerhalb der Ausschlagsfristbeim Nachlassgericht vorliegen muss.

§ 11Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Kirchliche Korperschaften sollen sich an derGrundung eines Unternehmens in einer Rechtsformdes privaten Rechts oder an einem bestehendenUnternehmen in einer solchen Rechtsform nur be-teiligen, wenn

1. fur die Beteiligung ein berechtigtes Interesse vor-liegt und sich der angestrebte Zweck nicht besserund wirtschaftlicher auf andere Weise erreichenlasst,

2. sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch dieHaftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,

3. die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einementsprechenden Uberwachungsorgan angemessenvertreten sind und

4. gewahrleistet ist, dass der Jahresabschluss ent-sprechend den handels- und steuerrechtlichenoder anderen gesetzlichen Vorschriften aufgestelltund gepruft wird.

(2) Genehmigungsvorbehalte bleiben unberuhrt.

§ 12Rucklagen

(1) Rucklagen dienen:

1. der Sicherung der Haushaltswirtschaft (Betriebs-mittel-, Ausgleichs-, Tilgungs-, Burgschaftssicherungs-rucklage),

2. der Erhaltung des Anlagevermogens (Substanz-erhaltungsrucklagen),

3. der Deckung des Investitionsbedarfs (Neubau, Be-schaffung), oder

4. sonstigen Zwecken (zweckgebundene Rucklagen).

(2) Die Rucklagen sind, soweit sie nicht als Betriebs-mittel der Kasse benotigt werden, sicher und ertrag-bringend anzulegen. Die Art der Anlage muss mit demkirchlichen Auftrag vereinbar sein.

(3) Die Zweckbestimmung einer Sonderrucklage(Abs. 1 Ziff. 4) kann geandert werden, wenn und soweitdie Rucklage fur den bisherigen Zweck nicht mehrbenotigt wird. Enthalt die Rucklage zweckgebundeneMittel, so bedarf die Zweckanderung der Zustimmungder Geberin bzw. des Gebers.

(4) Die Bildung weiterer Rucklagen aufgrund eineskirchlichen Gesetzes bleibt vorbehalten.

(5) Sofern die finanzielle Leistungsfahigkeit einerKorperschaft (§ 1) die Bedienung aller vorgeschriebenenRucklagen nicht zulasst, ist zunachst die Betriebsmittel-rucklage nach § 13, dann die Substanzerhaltungs-rucklage nach § 14 und dann die Ausgleichrucklagenach § 15 zu bilden. Burgschaftsverpflichtungen undDarlehensaufnahmen mit Gesamtfalligkeit durfen nurdann eingegangen bzw. getatigt werden, wenn dieBildung der Rucklagen nach §§ 16 und 17 sicher-gestellt ist, ohne dass dadurch die Rucklagen gem.§§ 13 bis 15 geschmalert werden.

§ 13Betriebsmittelrucklage

(1) Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zusichern, ist eine Betriebsmittelrucklage zu bilden.

(2) In der Betriebsmittelrucklage soll ein Zwolftel bisein Sechstel des durchschnittlichen Haushaltsvolumensder vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammeltwerden.

(3) Wird die Rucklage in Anspruch genommen, sosoll sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder auf-gefullt werden.

§ 14Substanzerhaltungsrucklage

Die Substanzerhaltungsrucklage dient der Werterhaltungvon Gegenstanden des Anlagevermogens. Ihr sindjahrlich die Abschreibungsmittel nach § 2 Abs. 6 zuzu-fuhren.

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§ 15Ausgleichsrucklage

(1) Zum Ausgleich von Schwankungen bei denHaushaltseinnahmen soll eine allgemeine Ausgleichs-rucklage gebildet werden.

(2) In der Ausgleichsrucklage sollen bis zu 25 v.H., jedochmindestens 10 v.H. des durchschnittlichen Haushalts-volumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahreangesammelt werden.

§ 16Burgschaftssicherungsrucklage

Werden Burgschaften ubernommen, so ist eineBurgschaftssicherungsrucklage von mindestens 10 v.H.dieser Verpflichtungen anzusammeln.

§ 17Tilgungsrucklage

Fur Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fallig werden,ist eine Tilgungsrucklage anzusammeln.

§ 18Ruckstellungen

Fur Verpflichtungen, die dem Grunde nach bereits be-stehen, deren Hohe und/oder Zeitpunkt der Falligkeitaber noch nicht bekannt sind, sind Ruckstellungen zubilden. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 19Innere Darlehen

Werden Rucklagen oder Ruckstellungen fur den vor-gesehenen Zweck einstweilen nicht benotigt, konnensie vorubergehend fur einen anderen Zweck in An-spruch genommen werden (inneres Darlehen). DieVerfugbarkeit soll im Bedarfsfalle sichergestellt seinund eine Schadigung des Vermogens darf dadurchnicht eintreten. Es soll eine angemessene Verzin-sung erfolgen. Ruckzahlungsbedingungen sind fest-zulegen.

§ 20Darlehensaufnahmen, Kassenkredite

(1) Im Haushaltsgesetz bzw. Haushaltsbeschluss wirdbestimmt, bis zu welcher Hohe Darlehen

1. zur Deckung von Ausgaben fur Investitionen,

2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemaßenKassenwirtschaft (Kassenkredite)

aufgenommen werden durfen. Genehmigungsvorbehaltebleiben hiervon unberuhrt.

(2) Darlehen durfen mit Ausnahme der Kassenkreditenur fur außerordentliche und unabweisbare Bedurfnisseaufgenommen werden, wenn andere Mittel nicht zurVerfugung stehen und auch nicht beschafft werdenkonnen. Die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mussen

mit der dauernden Leistungsfahigkeit in Einklang stehenoder auf andere Weise gesichert sein. Dies ist in derRegel nur der Fall, wenn die auch in Zukunft regelmaßigwiederkehrenden Einnahmen die zwangslaufigen Aus-gaben und die fur die Erhaltung (Erneuerung) desVermogens durchschnittlich notwendigen Ausgabenmindestens um die zusatzlichen Zins- und Tilgungs-verpflichtungen ubersteigen. Fur jedes Darlehen mussein Zins- und Tilgungsplan vorliegen.

(3) Zur Sicherung von Kreditforderungen sollen keinedinglichen Sicherheiten bestellt werden. Vermogen, dasausschließlich gottesdienstlichen Zwecken dient, darfnicht fur Sicherheitsleistungen herangezogen werden.

(4) Die Ermachtigung zur Aufnahme eines Darlehensnach Absatz 1 Nr. 1 gilt uber das Haushaltsjahr hinausbis zur Abwicklung des Vorhabens, fur das das Darlehenbestimmt war.

(5) Die Ermachtigung zur Aufnahme von Kassen-krediten gilt so lange, bis das nachste Haushaltsgesetz(Haushaltsbeschluss) in Kraft getreten ist.

Abschnitt IIAllgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

und zur Budgetierung

§ 21Zweck des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan ist Grundlage fur die Haushalts-und Wirtschaftsfuhrung; er dient der Feststellung undDeckung des Finanzbedarfs, der zur Erreichung derZielvorgaben bzw. zur Erfullung der Aufgaben im Be-willigungszeitraum voraussichtlich notig sein wird.

§ 22Geltungsdauer

(1) Der Haushaltsplan wird in der Regel fur zweiHaushaltsjahre (Haushaltszeitraum) aufgestellt. Er istnach Jahren zu trennen.

(2) Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist in der Regeldas Kalenderjahr.

§ 23Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermachtigt, Ausgaben zu leistenund Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungs-vorbehalte bleiben unberuhrt.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Anspruche oderVerbindlichkeiten weder begrundet noch aufgehoben.

§ 24Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

(1) Bei Aufstellung und Ausfuhrung des Haushalts-plans sind die Grundsatze der Wirtschaftlichkeit undSparsamkeit zu beachten.

– Nr. 2 / 2003 – 29

(2) Fur Maßnahmen von erheblicher finanzieller Be-deutung sind vorab Untersuchungen uber Folgekostenund Wirtschaftlichkeit anzustellen.

(3) Wenn es zweckmaßig erscheint, sollen in geeignetenDienstleistungsbereichen Kosten- und Leistungsrechnungenerstellt werden. Die Entscheidung hieruber trifft der Evan-gelische Oberkirchenrat bzw. das zustandige Beschluss-organ.

§ 25Haushaltsausgleich, Gesamtdeckung

(1) Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabeauszugleichen. Alle Einnahmen dienen als Deckungs-mittel fur Ausgaben, ausgenommen zweckgebundeneEinnahmen (§ 32).

(2) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungs-und einen Vermogensteil getrennt (§ 29), so ist jederTeil fur sich auszugleichen.

§ 26Budgetierung

(1) Um durch einen flexiblen Mitteleinsatz Anreize zueinem wirtschaftlichen Handeln und zur Steigerung derEigenverantwortlichkeit zu geben, konnen Einnahmenund Ausgaben im Haushalt im Rahmen eines Systemsder dezentralen Verantwortung bei einer Organisations-einheit oder einem funktional begrenzten Aufgaben-bereich veranschlagt werden (Budgetierung). Dabeiwird die Finanzverantwortung auf der Grundlage derHaushaltsermachtigung auf die Budgetverantwortlichenubertragen, die Fach- und Sachverantwortung haben.Die Haushaltsermachtigung erfolgt durch die Festlegungvon Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen(Zielvorgaben) nach Maßgabe des Haushaltsgesetzesoder Haushaltsbeschlusses.

(2) Werden die Einnahmen und Ausgaben nach Ab-satz 1 veranschlagt, so kann von § 28 Abs. 3 bis 5,§ 31, § 48 Abs. 1 und § 80 Abs. 3 dieses Gesetzes ab-gewichen werden. Andere notwendige Abweichungenbedurfen der Genehmigung der zustandigen Stellenach § 45.

(3) Im Falle des Absatzes 1 muss durch Gesetz oderHaushaltsbeschluss bestimmt werden, welche

1. Einnahmen fur bestimmte Zwecke verwendet werdensollen,

2. Ausgaben ubertragbar sind oder

3. Ausgaben jeweils gegenseitig oder einseitig deckungs-fahig sind.

Des Weiteren ist Art und Umfang von moglichen Budget-rucklagen zu bestimmen.

(4) Wenn Einnahmen und Ausgaben bei einerOrganisationseinheit veranschlagt werden, ist derHaushalt in Form eines Haushaltsbuches zu fuhren.

Das Haushaltsbuch gliedert sich nach den durchHaushaltsgesetz oder Haushaltsbeschluss festzu-legenden Organisationseinheiten. Die Bewirtschaftungdes Budgets und der kassenmaßige Vollzug desHaushalts ist nach einem Buchungsplan auszufuhren,der gemaß § 28 zu gliedern ist.

(5) Wenn Einnahmen und Ausgaben nach funktionalbegrenzten Aufgabenbereichen veranschlagt werden, istdie Darstellung nach den Summen der Hauptgruppenoder Gruppen in einem Buchungsplan zulassig. ImUbrigen ist der Buchungsplan nach § 28 zu gliedern.

(6) Der Landeskirchenrat kann durch RechtsverordnungArt und Umfang fur ein geeignetes Berichtswesen undein innerkirchliches Controlling bestimmen.

§ 27Finanzplanung

(1) Der Haushaltswirtschaft soll eine funfjahrige Finanz-planung (mittelfristige Finanzplanung) zugrunde liegen.

(2) In der Finanzplanung werden Umfang und Zu-sammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben unddie Deckungsmoglichkeiten dargestellt.

(3) Die Finanzplanung ist jahrlich anzupassen undfortzuschreiben.

Abschnitt IIIAufstellung des Haushaltsplans

§ 28Vollstandigkeit, Falligkeitsprinzip, Gliederung

(1) Der Haushaltsplan enthalt alle im Haushaltsjahrzu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zuleistenden Ausgaben.

(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungs-und einen Vermogensteil getrennt werden.

(3) Der Haushaltsplan ist nach Funktionen (Aufgaben,Dienste) in Einzelplane, Abschnitte und, soweit erforderlich,Unterabschnitte zu gliedern.

(4) Die Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb derFunktionen nach Arten zu gruppieren.

(5) Die Gliederung und Gruppierung richtet sich nachden von der Evangelischen Kirche in Deutschlandfestgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik.

§ 29Verwaltungs- und Vermogenshaushalt

(1) Wird in einen Verwaltungs- und Vermogenshaushaltgetrennt, so umfasst der Vermogenshaushalt

auf der Einnahmenseite die

1. Zufuhrung vom Verwaltungshaushalt,

2. Einnahmen aus der Veranderung des Anlage-vermogens,

30 – Nr. 2 / 2003 –

3. Entnahmen aus Rucklagen,

4. Zuweisungen und Zuschusse fur Investitionen,

5. Einnahmen aus Darlehensaufnahmen und innerenDarlehen;

auf der Ausgabenseite die

6. Tilgung von Darlehen, die Ruckzahlung innererDarlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie dieAblosung von Dauerlasten,

7. Ausgaben fur die Veranderung des Anlagevermogenssowie Zuweisungen und Zuschusse fur Investitionen,

8. Zufuhrungen zu Rucklagen und die Deckung vonFehlbetragen aus Vorjahren,

9. Zufuhrung zum Verwaltungshaushalt.

(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unterAbsatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

§ 30Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind in voller Hoheund getrennt voneinander zu veranschlagen; sie durfennicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.

(2) Fur denselben Zweck durfen Ausgaben nicht beiverschiedenen Haushaltsstellen veranschlagt werden.

(3) Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungs-grund, die Ausgaben nach ihrem Zweck zu ver-anschlagen und, soweit erforderlich, zu erlautern. ZumVergleich der Haushaltsansatze sollen die Haushalts-ansatze fur das den Haushaltszeitraum vorangehendeJahr und die Ergebnisse der Jahresrechnung fur daszweitvorangegangene Jahr bzw. soweit bei Aufstellungschon vorhanden, das vorjahrige Jahresergebnis ange-geben werden. Bei Ausgaben fur eine sich auf mehrereJahre erstreckende Maßnahme sollen die voraussichtlichenGesamtkosten und ihre Finanzierung erlautert werden.

(4) Verrechnungen innerhalb des Haushaltsplans sollennur vorgesehen werden, wenn sie fur Kostenrechnungenerforderlich sind. Feststehende Berechnungsmaßstabe(Schlussel) sind in angemessenen Zeitabstanden zuuberprufen.

§ 31Deckungsfahigkeit

Ausgabenansatze konnen fur einseitig oder gegenseitigdeckungsfahig erklart werden.

§ 32Zweckbindung von Einnahmen

(1) Einnahmen durfen durch Haushaltsvermerk aufdie Verwendung fur bestimmte Ausgaben nur be-schrankt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschriebenist oder die Beschrankung sich zwingend aus derHerkunft oder der Natur der Einnahmen ergibt. Soweit

im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, konnenzweckgebundene Mehreinnahmen fur Mehrausgabendesselben Zwecks verwendet werden. § 48 Abs. 3 istzu beachten.

(2) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 2 gelten nicht alsHaushaltsuberschreitungen (unechte Deckungsfahigkeit);die Bestimmungen zu den uber- und außerplanmaßigenAusgaben finden insoweit keine Anwendung.

§ 33Ubertragbarkeit

(1) Haushaltsmittel fur Investitionen und aus zweck-gebundenen Einnahmen sind als Haushaltsreste uber-tragbar.

(2) Andere Haushaltsmittel konnen durch Haushalts-vermerk fur ubertragbar erklart werden, wenn die Uber-tragbarkeit eine wirtschaftliche und sparsame Bewirt-schaftung der Mittel fordert.

§ 34Sperrvermerk

Ausgaben, die aus besonderen Grunden zunachstnoch nicht geleistet werden sollen oder deren Leistungim Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedarf, sindim Haushaltsplan als ganz oder teilweise gesperrt zubezeichnen.

§ 35Burgschaften

Im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) wird bestimmt,bis zu welcher Hohe Burgschaften ubernommen werdendurfen.

§ 36Baumaßnahmen

(1) Ausgaben fur Baumaßnahmen durfen erst ver-anschlagt werden, wenn Plane, Kostenvoranschlageund Erlauterungen vorliegen, aus denen sich die Artder Ausfuhrung, die vorgesehene Finanzierung undein Zeitplan ergeben. Unberuhrt bleiben Beschlusseder Landessynode uber mittelfristige Bau- und Finanz-planungen.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind zulassig, wenn esnicht moglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zustellen, und aus einer spateren Veranschlagung einNachteil erwachsen wurde.

§ 37Zuwendungen

(1) Zuwendungen an Stellen, die nicht unter denGeltungsbereich dieses Gesetzes fallen, durfen nurveranschlagt werden, wenn ein erhebliches kirchlichesInteresse an der Erfullung des Zuwendungszwecksgegeben ist.

– Nr. 2 / 2003 – 31

(2) Bei der Bewilligung von Zuwendungen sindVereinbarungen uber Verwendungsnachweise unddas Prufungsrecht zu treffen. Naheres regelt derEvangelische Oberkirchenrat im Einvernehmen mitdem Rechnungsprufungsamt der Landeskirche durchRichtlinien.

§ 38Verfugungsmittel, Verstarkungsmittel

(1) Im Haushaltsplan konnen angemessene Betrageveranschlagt werden, die bestimmten Personen furdienstliche Zwecke zur Verfugung stehen (Verfugungs-mittel) oder die zur Deckung uberplanmaßiger oderaußerplanmaßiger Ausgaben dienen (Verstarkungs-mittel).

(2) Die Ansatze nach Absatz 1 durfen nicht uber-schritten werden; die Mittel sind nicht ubertragbar.

(3) Erhohen sich die Verfugungsmittel um Spenden,die den berechtigten Personen zur freien Verfugungzufließen, so ist Absatz 2 insoweit nicht anzuwenden.

§ 39Uberschuss, Fehlbetrag

(1) Ein Soll-Uberschuss oder -Fehlbetrag der Jahres-rechnung (§ 80) ist spatestens in den Haushaltsplanfur das zweitnachste Haushaltsjahr, bei Aufstellungeines Zweijahreshaushaltsplans spatestens in denHaushaltsplan fur das drittnachste Jahr einzustellen.

(2) Ergibt sich ein Soll-Fehlbetrag, dessen Hohe furdie Haushaltswirtschaft von erheblicher Bedeutung ist,so soll er vorzeitig in einem Nachtragshaushaltsplanveranschlagt werden.

(3) Soll-Uberschusse sind zur Bildung der Rucklagennach §§ 12 bis 16 zu verwenden, sofern sie nicht zurSchuldentilgung oder zum Haushaltsausgleich desFolgejahres benotigt werden.

§ 40Anlagen zum Haushaltsplan

(1) Dem Haushaltsplan sind beizufugen:

1. ein Stellenplan gegliedert nach dem Haushaltsplan,

2. eine Ubersicht uber das Passivvermogen und dieBurgschaften,

3. Sammelnachweise, soweit solche gefuhrt werden,

4. gegebenenfalls Wirtschafts- oder Sonderhaushalts-plane mit den neuesten Jahresabschlussen.

(2) Ferner konnen beigefugt werden:

1. Haushaltsquerschnitt,

2. Finanzplan.

§ 41Verfahren der Aufstellung und Verabschiedung

des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan soll vor Beginn des Haushalts-jahres aufgestellt und durch die zustandigen Organebeschlossen werden. Er ist zu veroffentlichen.

(2) Die Haushaltsbeschlusse der kirchlichen Rechts-trager nach § 1 sind dem Evangelischen Oberkirchenratzusammen mit dem Haushaltsplan zur Kenntnis oderGenehmigung vorzulegen. Sie bedurfen der Genehmigungdes Evangelischen Oberkirchenrats wenn im Haushalts-plan fur eine oder mehrere der folgenden SachverhalteMittel veranschlagt sind:

1. Aufnahme von Darlehen,

2. Entnahme aus Rucklagen,

3. Veranschlagung von zentralen Mitteln (Hartestock).

(3) Ist der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht recht-zeitig festgestellt, so gilt folgendes:

1. Ausgaben durfen nur geleistet werden, soweit siebei sparsamer Verwaltung notig sind, um

a) die bestehenden Einrichtungen in geordnetemGang zu halten und den gesetzlichen Aufgabenund rechtlichen Verpflichtungen zu genugen,

b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungenfortzusetzen, fur die durch den Haushaltsplandes Vorjahres bereits Betrage festgesetzt wordensind.

2. Die Einnahmen sind fortzuerheben, soweit gesetzlichnichts anderes bestimmt ist.

3. Kassenkredite durfen nur im Rahmen des Haushalts-plans des Vorjahres aufgenommen werden.

(4) Das nahere Verfahren uber die Aufstellung undVerabschiedung des Haushaltsplanes fur kirchlicheKorperschaften (§ 1) regelt der Evangelische Ober-kirchenrat durch Haushaltsrichtlinien.

§ 42Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan kann nur bis zum Ablauf desHaushaltsjahres durch einen Nachtragshaushaltsplangeandert werden.

(2) Ein Nachtragshaushaltsplan ist aufzustellen, wennsich zeigt, dass

1. ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und derHaushaltsausgleich auch bei Ausnutzung jederSparmoglichkeit nur durch eine Anderung desHaushaltsplans erreicht werden kann oder

2. bisher nicht veranschlagte oder zusatzliche Aus-gaben in einem, im Verhaltnis zu den Gesamt-ausgaben, erheblichen Umfang geleistet werdenmussen.

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(3) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichenAnderungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Auf-stellung erkennbar sind.

(4) Fur den Nachtragshaushaltsplan gelten die Vor-schriften uber den Haushaltsplan entsprechend.

Abschnitt IVAusfuhrung des Haushaltsplans

§ 43Erhebung der Einnahmen,

Bewirtschaftung der Ausgaben

(1) Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollstandigzu erheben.

(2) Die Ausgaben sind so zu leisten, dass

1. die Aufgaben bzw. Zielvorgaben wirtschaftlich undzweckmaßig erfullt werden,

2. die gebotene Sparsamkeit geubt wird.

(3) Leistungen vor Empfang der Gegenleistung (Vor-leistungen) sollen nur vereinbart oder bewirkt werden,soweit es allgemein ublich oder durch besondereUmstande gerechtfertigt ist. Fur Vorleistungen sinddie erforderlichen, mindestens die allgemein ublichenSicherheiten zu verlangen.

(4) Durch geeignete Maßnahmen ist regelmaßigdaruber zu wachen, dass sich die Ausgaben undAusgabenverpflichtungen im Rahmen der Haushalts-ansatze halten (Haushaltsuberwachung).

(5) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen,dass die Einnahmen uberwacht werden (Anschreibelisteoder anderer Nachweis fur angeordnete Einnahmen).

§ 44Ausgaben fur Investitionen

Ausgaben fur Investitionen durfen unbeschadet andererBestimmungen nur veranlasst werden, wenn die Deckungs-mittel rechtzeitig bereitgestellt werden konnen.

§ 45Uber- und außerplanmaßige Ausgaben

(1) Uber- und außerplanmaßige Ausgaben bedurfen derGenehmigung der zustandigen Stelle. Die Genehmigungsoll nur im Falle eines unvorhergesehenen und un-abweisbaren Bedarfs erteilt werden. Zugleich ist uberdie Deckung zu entscheiden.

(2) Das gleiche gilt fur Maßnahmen, durch die spateruber- oder außerplanmaßige Ausgaben entstehen konnen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 konnenMehrausgaben mit entsprechenden Haushaltsmitteln desfolgenden Haushaltsjahres verrechnet werden (Haushalts-vorgriff).

(4) Zustandige Stelle nach den Absatzen 1 und 2 istfur Kirchengemeinden und Kirchenbezirke sowie derenVerbande und Zusammenschlusse der EvangelischeOberkirchenrat; eine entsprechende Regelung bei derLandeskirche trifft die Landessynode durch allgemeinenBeschluss.

§ 46Sicherung des Haushaltsausgleichs

(1) Durch Gegenuberstellung der Einnahmen undAusgaben oder andere geeignete Maßnahmen istwahrend des Haushaltsjahres daruber zu wachen,dass der Haushaltsausgleich gewahrleistet bleibt.

(2) Ist durch Ausfall von Deckungsmitteln der Haushalts-ausgleich in Frage gestellt, so sind unverzuglich dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 47Vergabe von Auftragen

Bei der Vergabe von Auftragen sind die Verdingungs-ordnung fur die Bauleistungen (VOB) und die Ver-dingungsordnung fur Leistungen (VOL) anzuwenden.Auftrage sind im Wege der offentlichen oder be-schrankten Ausschreibung zu vergeben.

§ 48Sachliche und zeitliche Bindung

(1) Ausgabemittel durfen nur zu dem im Haushalts-plan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fort-dauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres inAnspruch genommen werden.

(2) Bei ubertragbaren Ausgabemitteln konnen Haushalts-reste gebildet werden, die fur die jeweilige Zweck-bestimmung uber das Haushaltsjahr hinaus bis zum Endedes zweitnachsten Haushaltsjahres verfugbar bleiben.Bei Mitteln fur Baumaßnahmen tritt an die Stelle desHaushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, indem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauchgenommen worden ist.

(3) Zweckgebundene Einnahmen (§ 32) bleiben auchuber das Haushaltsjahr hinaus zweckgebunden, solangeder Zweck fortdauert.

§ 49Abgrenzung der Haushaltsjahre

Einnahmen und Ausgaben sind fur das Haushaltsjahranzuordnen, in dem sie entweder fallig werden oderdem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

§ 50Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Uber Ausgabemittel, die als kunftig wegfallend(kw) bezeichnet sind, darf von dem Zeitpunkt ab, mitdem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzungfur den Wegfall erfullt ist, nicht mehr verfugt werden.

– Nr. 2 / 2003 – 33

(2) Ist eine Planstelle ohne nahere Angabe als kunftigwegfallend bezeichnet, darf die nachste freiwerdendePlanstelle derselben Besoldungs- oder Vergutungsgruppeder gleichen Fachrichtung nicht mehr besetzt werden.

(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraus-setzungen als kunftig umzuwandeln (ku) bezeichnet,gilt die nachste freiwerdende Planstelle derselben Be-soldungs- oder Vergutungsgruppe der gleichen Fach-richtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelleumgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk ange-geben ist.

§ 51Stundung, Niederschlagung und Erlass

von Forderungen

(1) Forderungen durfen durch die zustandige Stelle

1. gestundet werden, wenn die sofortige Einziehungmit erheblichen Harten fur die Schuldnerin bzw.den Schuldner verbunden ware und der Anspruchdurch die Stundung nicht gefahrdet wird,

2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dassdie Einziehung keinen Erfolg haben wird, oderwenn die Kosten der Einziehung außer Verhaltniszur Hohe des Anspruchs stehen,

3. erlassen werden, wenn objektiv die Einziehungnach Lage des Einzelfalles fur den Schuldner einebesondere Harte bedeuten wurde.

(2) Zustandige Stelle ist das fur den Haushaltsbeschlusszustandige Gremium bzw. Organ. Zustandige Stelle inder Landeskirche ist das fur die Finanzen zustandigestimmberechtigte Mitglied des Evangelischen Ober-kirchenrates bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro,ansonsten der Landeskirchenrat. Die Betragsgrenze giltnicht im Bereich der Kirchensteuern. Zustandige Stellefur das Rechnungsprufungsamt ist dessen Leiterin bzw.Leiter bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro, ansonstender Landeskirchenrat in synodaler Besetzung.

(3) Stundung, Niederschlagung und Erlass sind vonder Anordnungsberechtigten bzw. dem Anordnungs-berechtigten der kassenfuhrenden Stelle unverzuglich,Stundung und Erlass spatestens mit der Benachrichtigungdes Zahlungspflichtigen, schriftlich mitzuteilen.

(4) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleibenunberuhrt.

§ 52Nutzungen und Sachbezuge

Nutzungen und Sachbezuge durfen Mitarbeiterinnenbzw. Mitarbeitern im kirchlichen Dienst nur gegen ange-messenes Entgelt gewahrt werden. Andere Regelungenin Rechtsvorschriften oder Tarifvertragen bleiben unberuhrt.

§ 53Vorschusse, Verwahrgelder

(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur angeordnetwerden, wenn zwar die Verpflichtung zur Leistung fest-steht, die endgultige Buchung aber noch nicht moglich ist.

(2) Als Verwahrgeld darf eine Einzahlung nur ange-ordnet bzw. verbucht werden, wenn sie durchlaufendesGeld betrifft, der Kasse irrtumlich zugegangen ist odersie noch nicht endgultig gebucht werden kann.

(3) In das Folgejahr ubertragene Vorschusse und Ver-wahrungen sind durch die Kasse bzw. die anordnungs-berechtigten Personen zu uberprufen.

§ 54Kassenanordnungen

(1) Die Kassenanordnungen sind unter Beifugung dersie begrundenden Unterlagen schriftlich zu erteilen; siemussen insbesondere enthalten:

1. die anordnende Stelle,

2. die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,

3. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,

4. die zahlungspflichtige/empfangsberechtigte Person,

5. den Falligkeitstag, falls nicht sofort fallig,

6. gegebenenfalls einen Vermerk uber die Eintragungin das Fahrnisverzeichnis,

7. den Zahlungsgrund, falls nicht aus den beizu-fugenden Unterlagen ersichtlich,

8. die Feststellungsvermerke uber die sachliche undrechnerische Richtigkeit,

9. Ort und Datum der Ausfertigung,

10. Unterschrift der bzw. des Anordnungsberechtigten.

Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn einvom Evangelischen Oberkirchenrat freigegebenesautomatisiertes Anordnungsverfahren verwendet wird.

(2) Die Anordnungsberechtigung bei der Landes-kirche hat das fur die Finanzen zustandige stimm-berechtigte Mitglied des Evangelischen Oberkirchen-rates bzw. fur den Unterabschnitt Rechnungsprufungs-amt dessen Leiterin bzw. Leiter. Bei den anderen kirch-lichen Korperschaften die fur die Vermogensverwaltungzustandigen Personen. Delegation ist moglich.

(3) Anordnungsberechtigte durfen keine Kassen-anordnungen erteilen, die auf sie oder ihre Ehegattenlauten. Das gleiche gilt fur Personen, die mit denAnordnungsberechtigten bis zum dritten Grad ver-wandt, bis zum zweiten Grad verschwagert oder durchAdoption verbunden sind oder die mit den Anordnungs-berechtigten in hauslicher Gemeinschaft leben.

(4) Eine Auszahlungsanordnung zu Lasten des Haushaltsdarf nur erteilt werden, wenn Mittel haushaltsrechtlichzur Verfugung stehen. § 45 bleibt unberuhrt.

(5) Fur regelmaßig wiederkehrende Zahlungen konnenallgemeine Kassenanordnungen erteilt werden, die uberein Haushaltsjahr hinausgehen, wenn die Einnahmenund Ausgaben nach Art und Hohe bestimmt sind. Furdie Erteilung eines Abbuchungsauftrags oder einer

34 – Nr. 2 / 2003 –

Abbuchungsvollmacht (Einzugsermachtigung) mussendie Einnahmen und Ausgaben der Art nach bestimmtsein. Kassenanordnungen nach Satz 1, die uber zweiHaushaltsjahre hinausgehen, sind mindestens alle zweiJahre von der Kasse in Verbindung mit den anordnungs-berechtigten Personen zu uberprufen.

(6) Werden die Kassenanordnungen nicht von einemVerwaltungsamt (Kirchengemeindeamt, Rechnungsamt)ausgefuhrt, soll die bzw. der Anordnungsberechtigte zurUberwachung der Kassengeschafte und der Abwicklungdes Haushaltsplans die angeordneten Betrage in einAnweisbuch eintragen.

(7) Die Fuhrung der Pfarramtskasse regelt der Evan-gelische Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung.

§ 55Haftung

(1) Wer entgegen den Vorschriften eine Zahlungangeordnet oder eine Maßnahme getroffen oder er-lassen hat, durch die ein Schaden entstanden ist, istim Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig.

(2) Verletzt ein Mitglied der Organe, denen die Ver-waltung des kirchlichen Vermogens ubertragen ist, dieihm obliegenden Pflichten, so hat es der Korperschaft,deren Aufgabe es wahrgenommen hat, den Schadeninsoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahr-lassigkeit zur Last fallt.

Abschnitt VBetriebliches Rechnungswesen

§ 56Anwendung des betrieblichen Rechnungswesens

(1) Sofern es nach Art und Umfang des Geschafts-betriebes zweckmaßig ist, konnen kirchliche Ein-richtungen ihr Rechnungswesen betriebswirtschaftlichausrichten.

(2) Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sindsinngemaß anzuwenden, soweit kirchliche Regelungennicht entgegenstehen. Im ubrigen gelten die Bestimmungendieses Gesetzes sinngemaß.

§ 57Wirtschaftsplan

(1) Bei Anwendung des betrieblichen Rechnungswesensist vor Beginn des Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplanaufzustellen und zu beschließen. Der Wirtschaftsplanmuss in Form und Gliederung dem Jahresabschlussentsprechen. Der Evangelische Oberkirchenrat kannKontenrahmen erlassen.

(2) Der Wirtschaftsplan muss Aufschluss uber dievoraussichtliche Entwicklung des Vermogens sowieder Ertrage und Aufwendungen geben.

(3) Das Wirtschaftsjahr ist in der Regel das Kalender-jahr.

§ 58Jahresabschluss

(1) Fur den Schluss eines Wirtschaftsjahres ist einJahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlust-rechnung) und ein Lagebericht zu erstellen.

(2) Dem Jahresabschluss ist eine Ubersicht uberdie Abweichungen zum Wirtschaftsplan beizufugen,wesentliche Abweichungen sind zu erlautern. Fernerkonnen die Abweichungen zum Vorjahresergebnisin die Ubersicht aufgenommen werden.

Abschnitt VIKassen- und Rechnungswesen

§ 59Aufgaben und Organisation,Kassengeschafte durch Dritte

(1) Innerhalb einer Korperschaft hat die Kasse (Einheits-kasse) den gesamten Zahlungsverkehr abzuwickeln,die Buchungen vorzunehmen, die Rechnungsbelegezu sammeln und die Rechnungslegung vorzubereiten.

(2) Sonderkassen durfen nur eingerichtet werden,wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht.

(3) Kassengeschafte konnen einer gemeinsamenKasse mehrerer kirchlicher Korperschaften (z.B. einemVerwaltungsamt) oder mit Zustimmung des Evange-lischen Oberkirchenrates einer anderen Stelle uber-tragen werden. Es muss sichergestellt sein, dass

1. die geltenden Vorschriften beachtet,

2. den fur die Prufung zustandigen Stellen ausreichendePrufungsmoglichkeiten auch hinsichtlich des Ein-satzes automatisierter Verfahren gewahrt werdenund

3. die betraute Stelle im Falle eines Verschuldensgegenuber der auftraggebenden Stelle oder Drittenfur Schaden haftet.

(4) Wer Kassenanordnungen erteilt, darf an Zahlungenoder Buchungen nicht beteiligt sein.

(5) Die Kasse ist uber Art und Umfang der Anordnungs-befugnis aller Anordnungsberechtigten schriftlich zuunterrichten.

§ 60Kassengeschafte fur Dritte

Die Einheitskasse oder die gemeinsame Kasse kannmit der Besorgung von Kassengeschaften Dritter be-traut werden (fremde Kassengeschafte), wenn gewahr-leistet ist, dass die Kassengeschafte in die Prufung derEinheitskasse oder der gemeinsamen Kasse einbezogenwerden.

– Nr. 2 / 2003 – 35

§ 61Portokassen, Handvorschuss, Zahlstellen

(1) Fur Portoausgaben und sonstige kleinere Ausgabenbestimmter Art konnen Portokassen eingerichtet oderHandvorschusse bewilligt werden. Sie sind innerhalbdes Haushaltsjahres abzurechnen.

(2) In Ausnahmefallen konnen Zahlstellen einge-richtet werden. Diese buchen die Zahlungsvorgange inzeitlicher Ordnung und haben mindestens monatlichabzurechnen.

§ 62Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in der Kasse

(1) In der Kasse durfen nur Mitarbeiterinnen bzw.Mitarbeiter beschaftigt werden, deren Eignung undZuverlassigkeit festgestellt worden ist.

(2) Die in der Kasse beschaftigten Mitarbeiterinnenbzw. Mitarbeiter sollen weder untereinander noch mitAnordnungsberechtigten und den die Kassenaufsichtfuhrenden Personen verheiratet, bis zum 3. Grad ver-wandt, bis zum 2. Grad verschwagert oder durch Adoptionverbunden sein oder in hauslicher Gemeinschaft leben.Ausnahmen bedurfen der Genehmigung durch die zu-standige Stelle (§ 45 Abs. 4).

§ 63Geschaftsverteilung der Kasse

(1) Ist die Kasse mit mehreren Personen besetzt,sollen

1. Buchhaltungs- und Kassiergeschafte von ver-schiedenen Personen wahrgenommen werden,

2. Uberweisungsauftrage und Schecks von zweiPersonen, Quittungen (§ 66) von einer Personunterzeichnet werden.

(2) Buchhalterinnen bzw. Buchhalter und Kassiererinnenbzw. Kassierer sollen sich in der Regel nicht vertreten.

§ 64Verwaltung des Kassenbestandes

(1) Der Kassenbestand (Barbestand, Bestand aufKonten bei Geldanstalten) ist wirtschaftlich zu verwal-ten. Der Barbestand sowie der Bestand auf niedrigver-zinslichen Konten sollen nicht hoher sein als fur denkurzfristig anfallenden Zahlungsverkehr erforderlich.

(2) Die bzw. der Anordnungsberechtigte hat die Kas-se fruhzeitig zu verstandigen, wenn mit großeren Ein-nahmen zu rechnen ist oder großere Zahlungen zu lei-sten sind.

(3) Ist eine Verstarkung des Kassenbestandes durchKassenkredit erforderlich, so ist die bzw. der Anord-nungsberechtigte rechtzeitig zu verstandigen.

§ 65Zahlungen

(1) Ausgaben durfen nur aufgrund einer Auszahlungs-anordnung geleistet werden; jedoch durfen, soweit diebzw. der Anordnungsberechtigte nichts anderes bestimmt,Auszahlungen ohne Anordnung geleistet werden, wenn

1. der Betrag irrtumlich eingezahlt wurde und an dieEinzahlerin bzw. den Einzahler zuruckgezahlt oderan die richtige Stelle weitergeleitet wird,

2. Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriftenoder nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen vor-liegen, die an die Berechtigte bzw. den Berechtigtenweiterzuleiten sind.

(2) Einzahlungen sind regelmaßig nur aufgrund einerAnnahmeanordnung anzunehmen. Bei Geldeingangenohne Annahmeanordnung ist diese sofort zu beantragen.

(3) Forderungen sind zum Zeitpunkt der Falligkeiteinzuziehen. Ist keine Frist gesetzt, sind sie so baldwie moglich einzuziehen.

(4) Bedenken gegen eine Kassenanordnung sind derbzw. dem Anordnungsberechtigten vorzutragen. Werdendie Bedenken nicht ausgeraumt, ist dies schriftlich zubegrunden und der Kassenanordnung beizufugen.

§ 66Nachweis der Einzahlungen (Quittungen)

(1) Die Kasse hat uber jede Einzahlung, die durchUbergabe oder Ubersendung von Bargeld bewirkt wird,der Einzahlerin bzw. dem Einzahler eine Quittung zu er-teilen. Wird eine Einzahlung durch Ubergabe einesSchecks oder in ahnlicher Weise nur erfullungshalberbewirkt, ist mit dem Zusatz »Eingang vorbehalten«oder einem entsprechenden Vorbehalt zu quittieren.

(2) Werden Einzahlungen in anderer Form als durchUbergabe oder Ubersendung von Zahlungsmitteln be-wirkt, ist auf den Kassenanordnungen zu bescheinigen,an welchem Tag und uber welche Geldanstalt (Konto)oder auf welchem anderen Weg der Betrag eingezahltworden ist.

§ 67Beitreibung

Werden Betrage nicht rechtzeitig entrichtet, hat dieKasse nach den bestehenden Vorschriften, im Ein-vernehmen mit der anweisenden Stelle die Beitreibungeinzuleiten.

§ 68Auszahlungen

(1) Auszahlungen sind unverzuglich oder zu demin der Kassenanordnung bestimmten Zeitpunkt zuleisten. Fristen fur die Gewahrung von Skonto sindzu beachten.

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(2) Auszahlungen sind nach Moglichkeit bargeldloszu bewirken. Wenn moglich, ist mit eigenen Forderungenaufzurechnen. Es ist unzulassig, Wechsel auszustellenoder zu akzeptieren. Abbuchungsauftrage und Einzugs-ermachtigungen durfen nur durch die Kasse erteiltwerden. Ihre Uberprufung ist mindestens alle zweiJahre zu dokumentieren.

(3) Vor Ubergabe von Zahlungsmitteln hat sich dieKasse uber die Person der Empfangerin bzw. desEmpfangers oder des bzw. der Beauftragten und derenbzw. dessen Empfangsberechtigung zu vergewissern.

(4) In Zweifelsfallen hat die Kasse die Entscheidungder bzw. des Anordnungsberechtigten einzuholen.

§ 69Nachweis der Auszahlungen (Quittungen)

(1) Die Kasse hat uber jede Auszahlung, die durchUbergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, von derEmpfangerin bzw. dem Empfanger eine Quittung zuverlangen. Die anordnende Stelle kann fur bestimmteFalle den Nachweis der Auszahlung in anderer Formzulassen.

(2) Die Quittung, die bei der Ubergabe von Zahlungs-mitteln von der bzw. vom Empfanger zu verlangen ist,ist unmittelbar auf der Kassenanordnung anzubringenoder ihr beizufugen. Kann eine Empfangerin bzw. einEmpfanger nur durch Handzeichen quittieren, muss dieAnbringung des Handzeichens durch eine Zeugin bzw.einen Zeugen bescheinigt werden. Zeugen durfen nichtan der Auszahlung beteiligt sein.

(3) Werden Auszahlungen in anderer Form als durchUbergabe oder Ubersendung von Zahlungsmitteln be-wirkt, ist auf der Kassenanordnung zu bescheinigen,an welchem Tag und uber welche Geldanstalt (Konto)oder auf welchem anderen Weg der Betrag ausgezahltworden ist.

(4) Werden die Auszahlungen im automatisiertenVerfahren abgewickelt, sind die einzelnen Zahlungenin einer Liste (Zahlungsliste) zusammen zu stellen. DieUbereinstimmung der Liste mit den Kassenanordnungenist zu bescheinigen.

(5) Werden Zahlungsverpflichtungen durch Aufrechnungerfullt, ist auf den Belegen gegenseitig auf die Ver-rechnung zu verweisen. Das Gleiche gilt fur Erstattungeninnerhalb des Haushalts.

§ 70Buchfuhrung (Zeitbuchung, Sachbuchung),

Belegpflicht

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicherund sachlicher Ordnung (Sollbuchfuhrung) zu buchen.Die Buchungen sind zu belegen.

(2) Die Ordnung fur die sachliche Buchung folgtder Gliederung des Haushaltsplans. Vorschusse undVerwahrgelder sind gleichfalls nach einer sachlichenOrdnung zu buchen. Einnahme- und Ausgaberestesind im folgenden Haushaltsjahr bei den gleichenHaushaltsstellen abzuwickeln, bei denen sie ent-standen sind; das Gleiche gilt fur unerledigte Vor-schusse und Verwahrgelder.

(3) Die Belege sind nach der Ordnung des Sach-buchs abzulegen

§ 71Zeitliche Buchung der Einzahlungen

und Auszahlungen

(1) Einzahlungen sind zu buchen

1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Zahlungs-mitteln am Tag des Eingangs in der Kasse,

2. bei Uberweisung auf ein Konto der Kasse an demTag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntniserhalt.

(2) Auszahlungen sind zu buchen

1. bei Ubergabe von Zahlungsmitteln an die Empfangerinbzw. den Empfanger am Tag der Ubergabe,

2. bei Uberweisung auf ein Konto der Empfangerinbzw. des Empfangers und bei Einzahlung mit Zahl-karte oder Postanweisung am Tag der Hingabe desAuftrags an die Geldanstalt,

3. bei Abbuchung vom Konto der Kasse aufgrundeines Abbuchungsauftrags oder einer Abbuchungs-vollmacht (Einzugsermachtigung) an dem Tag, andem die Kasse von der Abbuchung Kenntnis erhalt.

§ 72Sachliche Buchung der Einnahmen und Ausgaben

(1) Nach der zeitlichen Buchung ist alsbald die sachlicheBuchung vorzunehmen, sofern nicht beide Buchungenin einem Arbeitsgang vorgenommen werden oder nachAbsatz 2 verfahren wird.

(2) Die bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungs-anlagen fur die Sachbuchung gespeicherten Daten sindgrundsatzlich mit allen Daten der Einzelvorgange auszu-drucken. Langste Ausdruckperiode ist das Haushalts-jahr. Anstelle des Ausdrucks kann der EvangelischeOberkirchenrat digitale Speicherung mittels von ihmfreigegebener Software zulassen.

§ 73Vermogensbuchfuhrung

(1) Uber das Vermogen und die Schulden ist Buchzu fuhren.

(2) Die Buchfuhrung uber das Vermogen und dieSchulden kann mit der Buchfuhrung uber die Ein-nahmen und Ausgaben verbunden werden.

– Nr. 2 / 2003 – 37

§ 74Fuhrung der Bucher

(1) Die Bucher sind nach dem vom EvangelischenOberkirchenrat herausgegebenen oder genehmigtenMuster zu fuhren.

(2) Die Bucher sind so zu fuhren, dass

1. sie zusammen mit den Belegen beweiskraftigeUnterlagen fur die Jahresrechnung sind,

2. Unregelmaßigkeiten (z.B. unbefugte Eintragungen,Entfernen von Blattern) nach Moglichkeit ausge-schlossen sind,

3. die Zahlungsvorgange in ihrer richtigen Ordnungdargestellt werden,

4. die Ubereinstimmung der zeitlichen und sachlichenBuchung gewahrleistet und leicht nachprufbar ist.

(3) Aus den Buchern mussen in Verbindung mit denBelegen der Grund der Einnahme oder Ausgabe unddie Einzahlerin bzw. der Einzahler oder die Empfangerinbzw. der Empfanger festzustellen sein.

(4) Berichtigungen in Buchern durfen nur so vorge-nommen werden, dass die ursprungliche Eintragungerkennbar bleibt.

(5) Im Regelfall durfen Einnahmen nicht durch Kurzungvon Ausgaben und Ausgaben nicht durch Kurzung vonEinnahmen gebucht werden (Bruttoprinzip).

§ 75Vorsammlung der Buchungsfalle

(1) Haufig wiederkehrende, sachlich zusammen-hangende Ein- oder Auszahlungen konnen jeweilszu einer Tagessumme zusammengefasst in das Zeit-buch ubernommen werden. Sinngemaß kann bei derSachbuchung verfahren werden mit der Maßgabe,dass die Summen mindestens monatlich in das Sach-buch ubernommen werden. Bei maschineller Buch-fuhrung mindestens nach drei Monaten, wenn dieSumme der Sachkonten unter Einbeziehung vorge-sammelter Buchungsfalle jederzeit festgestellt werdenkann.

(2) Die Zusammenfassung nach Absatz 1 kann inListen (Vorbucher zu Zeitbuch und Sachbuch) oder un-mittelbar nach den Belegen auf Additionsstreifen vor-genommen werden. Die Belege sind bis zur Buchunggetrennt zu sammeln und sicher aufzubewahren. DieAdditionsstreifen sind mit den Belegen zu den Rechnungs-akten zu nehmen.

§ 76Eroffnung der Bucher

Die Bucher konnen bei Bedarf schon vor Beginn desHaushaltsjahres eroffnet werden.

§ 77Tagesabschluss

(1) An jedem Tag, an dem Zahlungen stattgefundenhaben, ist aufgrund der Ergebnisse der Zeitbucher derKassen-Sollbestand zu ermitteln und mit dem Kassen-Istbestand zu vergleichen. Die Ergebnisse sind in einemTagesabschlussbuch oder im Zeitbuch nachzuweisenund schriftlich anzuerkennen. Der Evangelische Ober-kirchenrat kann fur den Tagesabschluss eine langereFrist zulassen; in jedem Falle ist der bare Zahlungs-verkehr taglich abzuschließen.

(2) Wird ein Kassenfehlbetrag festgestellt, so ist diesbeim Abschluss zu vermerken. Wird er nicht sofort er-setzt, so ist er zunachst als Vorschuss zu buchen. DieKassenaufsicht ist unverzuglich zu unterrichten.

(3) Kassenuberschusse sind zunachst als Verwahrgeldzu buchen. Konnen sie aufgeklart werden, durfen sie derbzw. dem Empfangsberechtigten nur aufgrund einerAuszahlungsanordnung ausgezahlt werden. Konnen siebis zum Jahresabschluss nicht aufgeklart werden, sindsie im Haushalt zu vereinnahmen.

§ 78Zwischenabschlusse

(1) In bestimmten Zeitabstanden, mindestens viertel-jahrlich, ist ein Zwischenabschluss der Zeit- und Sach-bucher zu fertigen und die Ubereinstimmung unter-einander und mit dem Kassen-Istbestand zu prufen.Die Ergebnisse sind unterschriftlich anzuerkennen.

(2) Der Evangelische Oberkirchenrat kann zulassen,dass auf den Zwischenabschluss verzichtet wird,wenn beim Einsatz vom Evangelischen Oberkirchenratgenehmigter elektronischer Datenverarbeitungs-Softwaredie zeitliche und sachliche Buchung in einem Arbeits-gang vorgenommen wird.

§ 79Abschluss der Bucher

Die Bucher sind jahrlich abzuschließen. Sie sollenspatestens einen Monat nach Ablauf des Haushalts-jahres geschlossen werden. Nach diesem Zeitpunktdurfen nur noch kassenunwirksame Buchungen vor-genommen werden.

§ 80Jahresrechnung (Jahresabschluss)

(1) Die Jahresrechnung ist spatestens bis zum 31. Marzdes folgenden Jahres zu erstellen. Sie besteht aus allenSachbuchteilen mit deren Abschlussen und muss voll-standig Rechenschaft uber das verwaltete Vermogenabgeben.

(2) In der Jahresrechnung sind die Einnahmen undAusgaben fur jede Haushaltsstelle nach der Ordnungdes Haushaltsplanes darzustellen. Zum Vergleich sind die

38 – Nr. 2 / 2003 –

Ansatze des Haushaltsplanes (einschl. Veranderungen)aufzufuhren und die Abweichungen auszuweisen. Erheb-liche Abweichungen sind erforderlichenfalls in einerAnlage zur Jahresrechnung zu erlautern.

(3) In der Jahresrechnung sind die Summen

1. des Anordnungssolls der Einnahmen und Ausgabensowie der Unterschied zwischen diesen Summen(Soll-Uberschuss oder Soll-Fehlbetrag) und

2. der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben sowie derUnterschied zwischen diesen Summen (Ist-Uber-schuss oder Ist-Fehlbetrag)

nachzuweisen; Kassenreste, Haushaltsreste und Haushalts-vorgriffe sind zu berucksichtigen.

(4) Die Abschlusse sind von der kassenfuhrendenund der fur den Vollzug des Haushalts zustandigenStelle zu unterschreiben. Die Ergebnisse der Jahres-rechnung der Landeskirche sind vom EvangelischenOberkirchenrat festzustellen.

§ 81Aufbewahrungsfristen

(1) Die Jahresrechnungen und Sachbucher sinddauernd, sonstige Bucher mindestens 10 Jahre, dieBelege sowie die Unterlagen fur eine Prufung dermaschinellen Buchungen mindestens 5 Jahre ge-ordnet aufzubewahren. Die Fristen laufen in den Fallendes § 90 Abs. 1 vom Tage der Entlastung an, in denFallen des § 90 Abs. 2 vom Tage des Bestatigungs-vermerkes.

(2) Die Aufbewahrung kann auch auf Datentragern er-folgen, wenn die Ubereinstimmung mit den Urschriftengesichert ist. Bei digitaler Speicherung der Belege sinddie Urbelege bis zur Entlastung durch die zustandigeStelle aufzubewahren.

(3) Die steuerrechtlichen Vorschriften sowie die Vor-schriften uber den Aktenplan der Evangelischen Landes-kirche in Baden bleiben unberuhrt.

§ 82Dienstanweisungen fur die Kasse

Weitere Bestimmungen zur Fuhrung der Kasse undzum Geldverkehr sind in einer Dienstanweisung gemaßden Mindestanforderungen nach Anlage 2 zu regeln.

Abschnitt VIIPrufung, Entlastung

§ 83Ziel und Inhalt der Prufung

(1) Ziel der Prufung ist, die kirchenleitenden Organebei der Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung zuunterstutzen und wirtschaftliches Denken sowie ver-antwortliches Handeln im Umgang mit den der Kircheanvertrauten Mitteln zu fordern.

(2) Inhalt der Prufung ist die Feststellung,

1. ob die der Kirche anvertrauten Mittel zweck-entsprechend, wirtschaftlich und sparsam ver-wendet werden,

2. ob die fur das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-wesen und die Wirtschaftsfuhrung maßgebendenBestimmungen eingehalten werden.

§ 84Kassenprufungen

(1) Die ordnungsgemaße Kassenfuhrung wird durchortliche und uberortliche Kassenprufungen uberwacht.

(2) Die ortliche Kassenprufung als Teil der Kassen-aufsicht umfasst eine Kassenbestandsaufnahme, durchdie zu ermitteln ist, ob der Kassen-Istbestand mit demKassen-Sollbestand ubereinstimmt. Außerdem ist fest-zustellen, ob

1. die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und voll-standig eingezogen oder geleistet und Verwahr-gelder und Vorschusse unverzuglich abgewickeltworden sind,

2. die Bucher ordnungsgemaß und zeitnah gefuhrtwerden,

3. die erforderlichen Belege vorhanden sind und nachForm und Inhalt den Vorschriften entsprechen,

4. die Kassenmittel ordnungsgemaß bewirtschaftetwerden, insbesondere ob die Zahlungsbereitschaftder Kasse standig gewahrleistet ist und

5. die Kassengeschafte im Ubrigen ordnungsgemaßerledigt werden.

(3) Die uberortliche Kassenprufung soll feststellen,ob die Aufgaben, Organisation, Geschaftsfuhrung undUberwachung der Kasse den gesetzlichen Vorschriftenentsprechen. Die Prufung ist auf das aus Kassen-sicherheitsgrunden notwendige Maß zu beschranken.

(4) Die uberortliche Kassenprufung kann bei Kirchen-gemeinden und Kirchenbezirken mit der Rechnungs-prufung verbunden werden.

(5) Uber die Kassenprufung ist eine Niederschriftanzufertigen.

§ 85Rechnungsprufungen

(1) Durch Rechnungsprufungen ist festzustellen, obbei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsfuhrungsowie der Vermogensverwaltung die Vorschriften undVertrage eingehalten worden sind.

(2) Die sachliche Prufung hat Vorrang gegenuber derrechnerischen und formlichen Prufung. Die sachlichePrufung erstreckt sich insbesondere darauf, ob

1. die Einnahmen und Ausgaben dem Grund undder Hohe nach den Vorschriften und Vertragen ent-sprechen,

– Nr. 2 / 2003 – 39

2. die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und voll-standig erhoben oder geleistet worden sind,

3. Abweichungen von den Ansatzen des Haushalts-plans zulassig waren,

4. bei Baumaßnahmen und anderen Maßnahmen vonerheblicher finanzieller Bedeutung §§ 24 Abs. 2und 36 beachtet wurden,

5. bei betriebswirtschaftlich gefuhrten Einrichtungendie §§ 56 bis 58 beachtet wurden,

6. bei automatisierten Verfahren des Finanzwesensvom Evangelischen Oberkirchenrat freigegebeneProgramme angewendet wurden.

(3) Die rechnerische Prufung erstreckt sich insgesamtdarauf, ob die Betrage in den Buchern und Belegenrichtig errechnet und ubertragen sind.

(4) Die formliche Prufung erstreckt sich insbesonderedarauf, ob

1. die Bucher ordnungsgemaß angelegt, gefuhrt undabgeschlossen sind,

2. fur die Kassengeschafte die vorgeschriebenenKassenanordnungen und die ubrigen Belege vor-liegen und diese ordnungsgemaß ausgefuhrt wordensind,

3. die einzelnen Einnahmen und Ausgaben in derrichtigen zeitlichen und sachlichen Ordnung gebuchtsind.

§ 86Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprufungen

(1) Neben den Kassen und Jahresrechnungen konnenOrganisation und Wirtschaftlichkeit kirchlicher Stellengepruft werden. Diese Prufungen konnen mit derRechnungsprufung verbunden werden.

(2) Die Prufung erstreckt sich auf Fragen der Zweck-maßigkeit und der Wirtschaftlichkeit, insbesondere, obdie Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sach-aufwand oder auf andere Weise wirksamer erfulltwerden konnen.

§ 87Betriebswirtschaftliche Prufungen

(1) Bei betriebswirtschaftlich gefuhrten Einrichtungensollen neben den Prufungen nach §§ 83 bis 85 regel-maßig betriebswirtschaftliche Prufungen durchgefuhrtwerden. Sie beziehen sich insbesondere auf

1. die Ertrags- und Vermogenslage,

2. die Wirtschaftlichkeit,

3. die Selbstkostenberechnung und

4. den Kostenvergleich.

(2) § 85 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 88Prufungen von Zuwendungen

Die Prufung von Zuwendungen gemaß § 37 erstrecktsich darauf, ob die Mittel zweckentsprechend und wirt-schaftlich verwendet werden, soweit die zuwendungs-empfangenden Einrichtungen nicht durch Satzungoder Vereinbarung weitergehende Prufungen nach den§§ 83 bis 87 und § 89 zulassen.

§ 89Zustandigkeit

(1) Fur die Prufung nach den § 84 Abs. 3 bis 6, §§ 85bis 87 und fur die Prufung uber die Verwendung vonZuwendungen nach § 88 ist das Rechnungsprufungs-amt der Evangelischen Landeskirche in Baden zu-standig.

(2) Der Evangelische Oberkirchenrat regelt, in welchemUmfang zusatzliche ortliche Prufungen vorzunehmensind.

(3) Fur die Prufung selbstandiger diakonischer Rechts-trager ist die Treuhandstelle des Diakonischen Werkesder Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. zu-standig, sofern diese Rechtstrager die Prufung nichtdurch Satzung dem Rechnungsprufungsamt der Evan-gelischen Landeskirche in Baden ubertragen haben.

§ 90Entlastung

(1) Soweit die Grundordnung oder andere Gesetzedies vorsehen, wird unbeschadet der Prufungen nach§§ 83 bis 89, die Kontrolle des Haushalts-, Kassen- undRechnungswesens sowie der Vermogensverwaltungdurch die Entlastung wahrgenommen.

(2) Bei Kirchengemeinden wird die Entlastung nachAbsatz 1 durch den Bestatigungsvermerk des Rechnungs-prufungsamtes gemaß den Bestimmungen des KirchlichenGesetzes uber das Rechnungsprufungsamt der Evan-gelischen Landeskirche in Baden ersetzt.

(3) Bei der Landeskirche entscheidet die Landes-synode auf der Grundlage einer Berichterstattung (§ 136Abs. 3 GO). Diese soll die wesentlichen Eckdaten derHaushaltsrechnung enthalten.

Abschnitt VIIIKirchliche Stiftungen

§ 91Verwaltung

(1) Die kirchlichen Stiftungen sind nach dem Willender Stifterin bzw. des Stifters, wie er sich aus demStiftungsgeschaft bzw. Stiftungsakt ergibt, nach derjeweiligen Stiftungssatzung, den staatlichen und kirch-

40 – Nr. 2 / 2003 –

lichen Gesetzen insbesondere dem kirchlichen Gesetzuber die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evan-gelischen Landeskirche in Baden und dem Stiftungs-gesetz Baden-Wurttemberg und den dazu ergangenenBestimmungen zu verwalten.

(2) Fur die kirchlichen Stiftungen sind gesonderteHaushalts- bzw. Wirtschaftsplane aufzustellen und vomzustandigen Organ zu beschließen.

(3) Bei einer unselbstandigen kirchlichen Stiftungrichten sich die Vorschriften uber die Vertretung undVerwaltung der Stiftung nach der Satzung bzw. danach,welche Vorschriften auf den rechtsfahigen Trager derunselbstandigen kirchlichen Stiftung (§ 1) Anwendungfinden. § 9 Versorgungsstiftungsgesetz bleibt hiervonunberuhrt.

§ 92Vermogen

(1) Das Stiftungsvermogen (Grundstock) ist in seinemBestand ungeschmalert zu erhalten, es sei denn, dassdie Satzung eine Ausnahme zulasst oder der Stifterwillenicht anders zu verwirklichen ist; der Bestand derStiftung muss auch in diesen Fallen fur angemesseneZeit gewahrleistet sein.

(2) Das Stiftungsvermogen ist getrennt von anderemVermogen zu halten.

(3) Die kirchlichen Stiftungen haben die Ertragedes Stiftungsvermogens und die Zuwendungen ent-sprechend ihren satzungsgemaßen Aufgaben zu ver-wenden.

(4) Mittel aus dem Stiftungsvermogen durfen voruber-gehend fur die Aufgaben der Kirchlichen Stiftung inAnspruch genommen werden, wenn es fur die Lebens-fahigkeit der Kirchlichen Stiftung notwendig und wennzu erwarten ist, dass durch Ertrage aus der Tatigkeit derStiftung das Stiftungsvermogen in Hohe des ursprung-lichen Wertes erhalten bleibt oder wieder angesammeltwerden kann. Die Ertrage aus dieser Tatigkeit sind demStiftungsvermogen alsbald wieder zuzufuhren.

§ 93Ausnahmen vom Geltungsbereich

Der Landeskirchenrat bestimmt fur kirchliche Stiftungendurch Rechtsverordnung :

1. in welchem Umfang dieses Gesetz Anwendungfindet,

2. ob zu einzelnen Vorschriften hinsichtlich der Ver-waltung des kirchlichen Vermogens und der Prufungerganzende Regelungen getroffen werden und

3. welche Stellen bzw. Organe die im Gesetz vorge-schriebenen Regelungen bzw. Ausnahmeregelungentreffen.

Abschnitt IXRechtsverordnungen

§ 94Ermachtigung zum Erlassvon Rechtsverordnungen

Der Evangelische Oberkirchenrat regelt durch Rechts-verordnung das Nahere uber

1. die Verwaltung des Vermogens sowie die Zu-standigkeit und rechtliche Vertretung der Organeder kirchlichen Rechtstrager,

2. zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesenund

3. die Vermogensaufsicht.

Abschnitt XSchlussbestimmungen

§ 95In-Kraft-Treten, Ubergangsvorschriften

(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2003in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Kirchliche Gesetz uber dieVermogensverwaltung und die Haushaltswirtschaft derEvangelischen Landeskirche in Baden in der Fassungder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1991, zuletztgeandert durch kirchliches Gesetz vom 28. April 2001(GVBl. S. 192), außer Kraft.

(3) Die gemaß § 94 KVHG in der bis zum31. Dezember 2002 geltenden Fassung erlassenenRechtsverordnungen bleiben auf der Grundlage desab 1. Januar 2003 geltenden Wortlautes des § 94KVHG weiterhin in Kraft.

(4) Die weiteren auf der Grundlage der bis zum31. Dezember 2002 geltenden Fassung des KVHGerlassenen Rechtsverordnungen und weiteren Be-stimmungen bleiben in Kraft.

(5) Die Absatze 3 und 4 finden mit der MaßgabeAnwendung, dass die Rechtsverordnungen und dieweiteren Bestimmungen dem Gesetz in der ab1. Januar 2003 geltenden Fassung nicht widersprechenbzw. mit diesem zu vereinbaren sind.

(6) Soweit in kirchlichen Gesetzen, Verordnungen,Richtlinien und sonstigen Bekanntmachungen aufParagraphen des KVHG in der bis zum 31. Dezember 2002geltenden Fassung verwiesen wird, treten an derenStelle ab 1. Januar 2003 die in der Anlage 3 aufgefuhrtenParagraphen.

Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkundet.

K a r l s r u h e , den 24. Oktober 2002

Der Landesbischof

D r . U l r i c h F i s c h e r

– Nr. 2 / 2003 – 41

Anlage 1 zum KVHG

Begriffsbestimmungen

Dem Gesetz liegen die folgenden Begriffe zugrunde:

1. Abschnitt: 1.

Untergliederung eines Einzelplanes.

2. Aktiva:

Zeigt in der Vermogensrechnung auf, wie dasVermogen (Passiva) im Einzelnen eingesetzt ist(Mittelverwendung).

3. Allgemeine Kassenanordnungen:

Bei allgemeinen Kassenanordnungen kann jenach Art der Leistung auf den Namen und dieAngabe des Betrages verzichtet werden. Zulassigsind allgemeine Kassenanordnungen fur:

a) Einnahmen, die dem Grunde nach haufig an-fallen, ohne dass die zahlungspflichtige Personoder der Betrag schon feststehen (z.B. Zinsenaus Girokonten, Mahngebuhren, Verzugszinsen,die von personlichen Bezugen einzubehaltendengesetzlichen und sonstigen Abzugen),

b) regelmaßig wiederkehrende Ausgaben, fur dieder Zahlungsgrund und die empfangsberechtigtePerson, nicht jedoch der Betrag feststehen (z.B.Fernsprech-, Energiekosten),

c) geringfugige Ausgaben, bei denen sofortigeBarzahlung ublich ist (z.B. Nachnahme- undPortogebuhren).

4. Anlagevermogen:

Die Teile des Vermogens, die dauernd der Aufgaben-erfullung dienen; im Einzelnen:

a) unbewegliche Sachen (Grundstucke),

b) bewegliche Sachen mit Ausnahmen der gering-wertigen Wirtschaftsguter im Sinne des Ein-kommensteuergesetzes,

c) dingliche Rechte,

d) Beteiligungen sowie Wertpapiere, die zumZweck der Beteiligung erworben wurden,

e) Forderungen aus Darlehen, die aus demHaushalt gewahrt werden,

f) Kapitaleinlagen in Zweckverbanden oder anderenZusammenschlussen,

g) das in Sondervermogen eingebrachte Eigen-kapital.

5. Aufwand:

Stellt den gesamten Werteverzehr eines Unternehmensan Gutern, Diensten und Abgaben wahrend einerAbrechnungsperiode dar.

6. Außerplanmaßige Ausgaben:

Ausgaben, fur deren Zweck im Haushaltsplan keineMittel veranschlagt und auch keine Haushaltsresteaus Vorjahren verfugbar sind.

7. Baumaßnahmen:

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Anderungenan kirchlichen Gebauden oder Grundstucken, derAbbruch, die Instandsetzung und Modernisierungkirchlicher Gebaude sowie die Restaurierung vonAusstattungsgegenstanden.

8. Belege:

Unterlagen, die Buchungen begrunden.

9. Bestandserhaltung:

Sicherung des Wertes und der grundsatzlichenZusammensetzung des vorhandenen Vermogens.

10. Bilanz:

Ist eine aus den Buchern abgeleitete Gegenuber-stellung der Vermogenswerte (Aktiva) einerseitssowie des Eigenkapitals und der Schulden (Passiva)andererseits.

11. Bruttoprinzip:

Von Einnahmen durfen vorweg Ausgaben nicht ab-gezogen, auf Ausgaben durfen vorweg Einnahmennicht angerechnet werden.

12. Buchungsplan:

Ordnung der Einnahmen und Ausgaben nach derGliederungs- und Gruppierungssystematik (Konten-rahmen). Er ist aufzustellen, wenn der Haushalts-plan oder das Haushaltsbuch von dieser Ordnungabweichen.

13. Budgetierungskreis:

Deckungsbedarf und finanzieller Rahmen vonmehreren nach strukturellen oder organisatorischenGesichtspunkten geordneten funktionalen Bereichen.

14. Deckungsfahigkeit:

a) echte Deckungsfahigkeit

Minderausgaben bei einer Haushaltsstelle konnenfur Mehrausgaben bei anderen Haushaltsstellen(einseitige Deckungsfahigkeit) oder zusatzlichauch umgekehrt (gegenseitige Deckungsfahigkeit)verwendet werden.

b) unechte Deckungsfahigkeit

Mehreinnahmen bei einer Haushaltsstellekonnen fur Mehrausgaben bei anderenHaushaltsstellen verwendet werden.

15. Durchlaufende Gelder:

Betrage, die fur Dritte lediglich vereinnahmt undverausgabt werden.

16. Einheitskasse:

Die Kasse, bei der alle Einzahlungen und Aus-zahlungen zusammengefasst werden.

17. Einzelbudget:

Deckungsbedarf und finanzieller Rahmen einesfunktional begrenzten Bereiches.

42 – Nr. 2 / 2003 –

18. Einzelplan:

Die Zusammenstellung der Einnahmen und Aus-gaben eines Aufgabenbereiches entsprechend derGliederung nach der Haushaltssystematik.

19. Erlass:

Verzicht auf einen Anspruch (mit buchmaßiger Be-reinigung).

20. Ertrag:

Ist der gesamte erfolgswirksame (eigenkapital-erhohende) Wertezufluss in ein Unternehmen inner-halb einer Abrechnungsperiode.

21. Fehlbetrag:

a) Ist-Fehlbetrag:

Der Betrag, um den die Ist-Ausgaben hohersind als die Ist-Einnahmen;

b) Soll-Fehlbetrag:

Der Betrag, um den unter Berucksichtigung derHaushaltsreste und Haushaltsvorgriffe die Soll-Ausgaben hoher sind als die Soll-Einnahmen.

22. Finanzbedarf:

Die Summe der erforderlichen Ausgabemittel.

23. Gesamtdeckungsprinzip:

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel fur alleAusgaben, ausgenommen zweckgebundene Ein-nahmen.

24. Gliederungsdarstellung der Einnahmen undAusgaben nach Funktionen entsprechend derHaushaltssystematik.

25. Gruppierung:

Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachArten entsprechend der Haushaltssystematik.

26. Handvorschusse:

Betrage, die einzelnen Dienststellen oder Personenzur Bestreitung von kleineren, wiederkehrendenAusgaben bestimmter Art zugewiesen werden.

27. Haushaltsbuch:

Ein nach strukturellen oder organisatorischenVorgaben, abweichend vom Gliederungsplan ge-ordneter Haushalt.

28. Haushaltsermachtigung:

Ermachtigung des Organs, welches uber denHaushalt zu beschließen hat.

29. Haushaltsquerschnitt:

Ubersicht uber Einnahmen und Ausgaben, ge-ordnet nach Funktionen (Gliederung) und Arten(Gruppierung).

30. Haushaltsreste:

In das folgende Haushaltsjahr zu ubertragendeHaushaltsmittel bis zur Hohe des Unterschiedszwischen Haushaltsansatz und Rechnungssoll.

31. Haushaltsstelle:

Eine Haushaltsstelle umfasst die Gliederungs- undGruppierungsnummer. Die Haushaltsstelle kannum Objektziffern und Unterkonten erweitert werden.Falls erforderlich, ist die Sachbuchnummer voran-zustellen.

32. Haushaltsvermerke:

Einschrankende oder erweiternde Bestimmungenzu Ansatzen des Haushaltsplanes (z.B. Deckungs-fahigkeit, Ubertragbarkeit, Zweckbindung, Sperr-vermerke).

33. Haushaltsvorgriffe:

Mehrausgaben, die in das folgende Haushaltsjahrubertragen und dort haushaltsmaßig abgedecktwerden.

34. Haushaltszeitraum:

Umfasst die zwei Haushaltsjahre eines Doppel-haushaltes.

35. Innere Darlehen:

Die vorubergehende Inanspruchnahme von Ruck-lagen oder Sondervermogen anstelle einer Darlehens-aufnahme.

36. Investitionen:

Ausgaben fur die Veranderung des Anlagevermogens.

37. Ist-Ausgaben:

Die tatsachlich geleisteten Ausgaben.

38. Ist-Einnahmen:

Die tatsachlich eingegangenen Einnahmen.

39. Kassenanordnungen:

Auftrag an die kassenfuhrende Stelle, Einzahlungenanzunehmen oder Auszahlungen zu leisten und beiden angegebenen Haushaltsstellen zu buchen.

40. Kassenfehlbetrage:

Betrage, um die der Kassen-Istbestand hinter demKassen-Sollbestand zuruckbleibt.

41. Kassenkredite:

Kurzfristige Kredite zur Verstarkung des Kassen-bestandes.

42. Kassenreste:

Betrage, um die die Soll-Einnahmen hoher sind alsdie Ist-Einnahmen (Kassen-Einnahmereste) oderdie Soll-Ausgaben hoher sind als die Ist-Ausgaben(Kassen-Ausgabereste) und die in das folgendeHaushaltsjahr zu ubertragen sind.

43. Kassenuberschusse:

Betrage, um die der Kassen-Istbestand den Kassen-Sollbestand ubersteigt.

44. Kredite (Darlehensaufnahmen):

Das unter der Verpflichtung zur Ruckzahlung vonDritten aufgenommene Kapital.

– Nr. 2 / 2003 – 43

45. Lagebericht:

Bericht uber den Geschaftsverlauf einer Einrichtungmit wirtschaftlicher Gesamtbeurteilung und evtl.Risiken der kunftigen Entwicklung.

46. Mundelsichere Geldanlagen:

Geldanlagen im Sinne der sicheren Anlagen vonMundelgeldern nach den Bestimmungen des BGB.

47. Nachtragshaushaltsplan:

Anderung des Haushaltsplanes im Laufe desHaushaltsjahres nach den Vorschriften diesesGesetzes.

48. Niederschlagung:

Buchmaßige Bereinigung einer Forderung ohneVerzicht auf den Anspruch selbst.

49. Passiva:

Zeigt in der Vermogensrechnung auf, wie sich dasVermogen im Einzelnen zusammensetzt (Mittel-herkunft).

50. Rucklagen:

Kapital, das fur bestimmte Verwendungszweckeaus der Haushaltswirtschaft zuruckgelegt wurde.

51. Ruckstellungen:

Kapital, das zur Deckung kunftiger Verpflichtungendient, die zwar dem Grunde nach, aber noch nicht derHohe und dem Zeitpunkt der Falligkeit nach bekanntsind (z.B. Pensionsruckstellungen, Clearing).

52. Sammelnachweis:

Zusammenfassung sachlich zusammengehorigerAusgaben in einer Anlage zum Haushaltsplan. DerSammelnachweis kann vorlaufige Buchungsstellesein.

53. Schulden:

Ruckzahlungsverpflichtungen aus Darlehensauf-nahmen und Zahlungsverpflichtungen aus wirt-schaftlich gleichkommenden Vorgangen.

54. Soll-Ausgaben:

Die aufgrund von Auszahlungsanordnungen zuleistenden Ausgaben.

55. Soll-Einnahmen:

Die aufgrund von Annahmeanordnungen einzu-ziehenden Einnahmen.

56. Sonderhaushaltsplan:

Haushaltsplan besonderer Einrichtungen (Kranken-pflegestationen usw.).

57. Sonderkassen:

Selbstandige Kassen der Wirtschaftsbetriebe, Ein-richtungen, Stiftungen und sonstigen Sonderver-mogen, fur die getrennte Rechnungen gefuhrtwerden.

58. Sondervermogen:

Vermogensteile, die fur die Erfullung bestimmterZwecke abgesondert sind.

59. Treuhandvermogen:

Fremdkapital, das fur Dritte verwaltet wird.

60. Uberschuss:

a) Ist-Uberschuss:

Der Betrag, um den die Ist-Einnahmen hohersind als die Ist-Ausgaben;

b) Soll-Uberschuss:

Der Betrag, um den unter Berucksichtigung derHaushaltsreste und Haushaltsvorgriffe die Soll-Einnahmen hoher sind als die Soll-Ausgaben.

61. Uberplanmaßige Ausgaben:

Ausgaben, die den Haushaltsansatz unter Einschlussder Haushaltsreste ubersteigen.

62. Unterabschnitt:

Untergliederung eines Abschnitts.

63. Verfugungsmittel:

Betrage, die bestimmten Personen fur dienstlicheZwecke zur Verfugung stehen.

64. Verstarkungsmittel:

Haushaltsansatz im Einzelplan 9 zur Deckung uber-und außerplanmaßiger Ausgaben im gesamtenHaushalt.

65. Verwahrgelder:

Einzahlungen, die vorlaufig gebucht werden undspater abzuwickeln sind oder die fur einen anderenlediglich angenommen und an diesen weitergeleitetwerden (durchlaufende Gelder).

66. Vorschusse:

Ausgaben, bei denen die Verpflichtung zur Leistungzwar feststeht, die endgultige Buchung aber nochnicht moglich ist.

67. Wirtschaftsplan:

Andere Form des Haushaltsplans fur betriebs-wirtschaftlich gefuhrte Einrichtungen unter Dar-stellung der Ertrage und Aufwendungen.

68. Zahlstellen:

Außenstellen der Kasse zur Annahme von Ein-zahlungen und zur Leistung von Auszahlungen.

69. Zuwendungen:

a) Zuweisungen

Zahlungen an Dritte oder von Dritten innerhalbdes kirchlichen Bereiches.

b) Zuschusse

Zahlungen an den oder aus dem außerkirchlichenBereich.

70. Zweckgebundene Einnahmen:

Einnahmen, die durch Haushaltsvermerk auf dieVerwendung fur bestimmte Zwecke beschranktsind oder deren Zweckverbindung sich aus ihrerHerkunft oder der Natur der Einnahmen zwingendergibt.

44 – Nr. 2 / 2003 –

Anlage 2 zum KVHG

Musterdienstanweisung fur die Kasse nach § 82

Anmerkung:

Bei Erlass einer Dienstanweisung anhand der folgendenAnlage sind die mit einer Reihe von Punkten gekenn-zeichneten Textstellen durch entsprechende Regelungenzu erganzen.

I – Organisation

1. Dienst- und Fachaufsicht

1.1 Die Dienstaufsicht uber die Kassenleitungfuhrt ..............................

1.2 Die zustandige Stelle ubertragt der Kassenleitungdie Dienstaufsicht uber die Mitarbeiterinnen undMitarbeiter der Kasse und der fur die Kassen-aufsicht bestellten Person die Fachaufsicht uberdie Kasse.

2. Zahlstellen

2.1 Uber die Einrichtung von Zahlstellen entscheidetdie Kassenleitung einvernehmlich mit der furdie Kassenaufsicht bestellten Person.

2.2 Fur den Geschaftsgang der Zahlstellen geltendie hierfur von der Kassenleitung zu erlassendenbesonderen Anweisungen im Rahmen der Be-stimmungen uber die Zahlstellen.

3. Geschaftsverteilung

Die Geschaftsverteilung in der Kasse ist wie folgtgeregelt: ..........................

II – Kassenleitung und Kassenpersonal

4. Kassenleitung

4.1 Die Kassenleitung ist fur die ordnungsgemaße,zweckentsprechende und wirtschaftliche Er-ledigung der Kassengeschafte verantwortlich.

4.2 In den Fallen der Nummern 5.1 Buchst. e und fdieser Dienstanweisung setzt die Kassenleitungdie fur die Kassenaufsicht bestellte Person uberdie Gegebenheiten in Kenntnis.

5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

5.1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kassesind insbesondere verpflichtet,

a) in ihrem Arbeitsbereich sorgfaltig auf dieSicherheit der Kasse und des Kassen-bestandes zu achten,

b) die Datenerfassung unverzuglich vorzu-nehmen,

c) die angeordneten Einnahmen und Ausgabenrechtzeitig und vollstandig zu erheben oderzu leisten,

d) fur eine schnelle Abwicklung der Verwahr-gelder und Vorschusse zu sorgen,

e) die Kassenleitung unverzuglich zu unter-richten, wenn sie in wirtschaftliche Schwierig-keiten geraten,

f) Mangel oder Unregelmaßigkeiten im Bereichder Kasse der Kassenleitung mitzuteilen.

5.2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kassedurfen nicht

a) eigene Zahlungsmittel oder Wertgegen-stande in Kassenbehaltern aufbewahren,

b) ohne Genehmigung der KassenleitungZahlungsmittel oder Wertgegenstandeaußerhalb der Kassenraume annehmen,

c) auf ihren Jahresurlaub verzichten. Siehaben mindestens die Halfte des Urlaubszusammenhangend zu nehmen und sichwahrend des Urlaubs jeder dienstlichenTatigkeit in der Kasse zu enthalten.

5.3 Zahlungsmittel und Wertgegenstande durfennur von den hierfur Beauftragten entgegen-genommen werden.

III – Geschaftsgang

6. Kassenstunden

Die Offnungszeiten der Barkasse werden wie folgtfestgesetzt: ..............................

Sie sind durch Aushang bekannt zugeben.

7. Eingange

7.1 Die Kassenleitung hat darauf zu achten, dassihr Sendungen an die Kasse ungeoffnet weiter-geleitet werden.

7.2 Wertsendungen sind von der Kassenleitung inGegenwart einer Mitarbeiterin oder eines Mit-arbeiters der Kasse zu offnen und zu prufen.

8. Schriftverkehr

Die Kasse fuhrt den Schriftwechsel unter der Be-zeichnung .............................

9. Kassenubergabe

9.1 Bei einem Wechsel der Kassenleitung ist eineKassenbestandsaufnahme und moglichst eineKassenprufung vorzunehmen.

9.2 Bei der Kassenubergabe hat die fur die Kassen-aufsicht zustandige Person mitzuwirken.

9.3 Uber die Kassenubergabe ist eine Niederschriftanzufertigen.

IV – Geldverwaltung, Zahlungen

10. Konten

10.1 Uber die Einrichtung und Bezeichnung derKonten entscheidet die Kassenleitung einver-nehmlich mit der fur den Haushalt zustandigenStelle.

10.2 Es werden folgende Konten gefuhrt: ..................................

– Nr. 2 / 2003 – 45

11. Geldanlagen

Fur die Liquiditatssteuerung aus der laufendenHaushaltsrechnung und fur die Anlage des Kassen-bestandes ist die Kassenleitung verantwortlich. Furdie ubrigen Geldanlagen werden die Zustandigkeitenwie folgt festgelegt: ..............................

12. Verfugungsberechtigung

12.1 Uberweisungsauftrage und Schecks sind vonzwei Personen zu unterzeichnen. Berechtigtsind: ............................

12.2 Wird der Uberweisungsverkehr im automati-sierten Verfahren unmittelbar durch Daten-trageraustausch vorgenommen, haben dieVerfugungsberechtigten die Zahlungslisteunverzuglich, auf jeden Fall innerhalb derRuckruffrist zu unterschreiben.

12.3 Aus Grunden der Kassensicherheit ist mitdem Geldinstitut zu vereinbaren, dass Ab-hebungen von Sparkonten nur uber ein Kontoder kassenfuhrenden Stelle zulassig sind.

13. Zahlungsverkehr

13.1 Zahlungen sind moglichst im automatisiertenUberweisungsverfahren zu bewirken.

13.2 Zahlungsmittel, die der Kasse von der ein-zahlenden Person ubergeben werden, sindin deren Gegenwart auf ihre Echtheit, Voll-zahligkeit und Vollstandigkeit zu prufen.

13.3 Aufrechnungen, Verrechnungen und Um-buchungen sind durch Vermerke zu be-scheinigen und durch die Gegenbuchungzu belegen.

13.4 Die Annahme und Behandlung von Schecksder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist wiefolgt geregelt: ..............................

13.5 Es ist unzulassig, Wechsel auszustellen oderanzunehmen

14. Barkasse

14.1 Der Barbestand ist so niedrig wie moglich zuhalten. Er darf den versicherten Betrag nichtubersteigen.

14.2 Die Kasse hat sich bei Barauszahlungen davonzu uberzeugen, dass die abholende Personzum Empfang berechtigt ist.

15. Kassenanordnungen

15.1 Die in der Kasse eingehenden Anordnungensind auf formelle Richtigkeit zu prufen.

15.2 Bei automatisierten Uberweisungen habendie mit der Erfassung betrauten Personenstichprobenweise zu prufen, ob in den Fallen,in denen bereits von der anordnenden StelleEmpfangernummern eingetragen sind, die

empfangsberechtigte Personen mit den in derEmpfangerbestandsliste gespeicherten Namenubereinstimmen. Die Bankverbindungen undstichprobenweise anhand der den Anordnungenbeigefugten Unterlagen zu prufen. Die Empfanger-bestandsliste ist laufend zu pflegen.

16. Falligkeit, Zahlungserinnerung, Mahnung

16.1 Fur die Uberwachung der Falligkeitstermineder angewiesenen Betrage sind verantwortlich:........................

16.2 Ist ein Betrag zum Falligkeitstermin noch nichteingegangen, so ist der zahlungspflichtigenPerson eine Zahlungserinnerung mit einerZahlungsfrist von zehn Werktagen zuzusenden.Weist die Anordnung keinen Falligkeitsterminauf, so wird die Zahlungserinnerung vierWochen nach Eingang der Anordnung in derKasse erteilt.

16.3 Erfolgt innerhalb der erneuten Zahlungsfristnach Nummer 16.2 kein Zahlungseingang, istdie zahlungspflichtige Person zu mahnen. VonMahnungen wird bei Betragen unter .......... p ab-gesehen, es sei denn, dass die anordnendeStelle eine Mahnung aus grundsatzlichen Er-wagungen fur erforderlich halt.

16.4 Geht der Betrag nach einer erneuten Frist vonzehn Werktagen nicht bei der Kasse ein, so istder Vorgang (Kassenanordnung und Durch-schriften der Zahlungserinnerung und derMahnung) der anordnenden Stelle zur Ent-scheidung zu ubergeben. Das gerichtlicheMahnverfahren bzw. Verwaltungszwangs-verfahren wird eingeleitet von .............................. .

17. Quittungen

+ Form und Inhalt der Quittungen sind wie folgtgeregelt: ..............................

(z.B. Unterschriftsberechtigung mit Aushang imKassenraum, Nummerierung der Vordrucke,Aufbewahrung der Vordrucke und Stempel).

V – Kassensicherheit

18. Realisation der Kassensicherheit

18.1 Die Kassenleitung ist fur die Kassensicherheitverantwortlich.

18.2 Bei der Realisation der Kassensicherheitsind die jeweils neuesten organisatorischen,baulichen und technischen Erkenntnissebzw. Gegebenheiten zu berucksichtigen. DieZugangsberechtigung zu den einzelnenBereichen der EDV-Programme ist zu regelnund uber das EDV-Programm zu steuern.

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19. Schlussel

19.1 Die Schlussel werden wie folgt verwahrt:......................................

(z. B. Tresorschlussel, Barkassenschlussel,Dienstschlussel, Duplikatschlussel).

19.2 Der Verlust von Schlusseln ist der Kassen-leitung unverzuglich anzuzeigen. Die Kassen-leitung regelt im Einvernehmen mit der zu-standigen Stelle das Weitere und setzt diemit der Kassenaufsicht betraute Person inKenntnis.

20. Zahlungsmittel und Wertgegenstande

20.1 Zahlungsmittel, Schecks, Sparbucher undsonstige Urkunden uber Vermogenswerteund Anspruche sind in einem geeignetenKassenbehalter aufzubewahren, soweit sienicht zur Erledigung der laufenden Kassen-geschafte in einem verschließbaren Behaltervon den mit den Kassiergeschaften betrautenPersonen zur Verfugung zu halten sind. DieserBehalter ist moglichst nur wahrend des einzelnenZahlungsvorganges geoffnet zu halten.

20.2 Zahlungsmittel sind außerhalb der Dienst-stunden, Wertgegenstande standig in einemgeeigneten Kassenbehalter unter Verschlusszu halten.

20.3 Zahlungsmittel und Wertgegenstande, dienicht zum Bestand der Kasse gehoren, durfennur mit schriftlicher Zustimmung der Kassen-leitung im Kassenbehalter getrennt von denBestanden der Kasse aufbewahrt werden.

20.4 Uber die Annahme und Auslieferung der zuverwahrenden Gegenstande ist ein Nachweiszu fuhren.

21. Kassenbucher, Protokolle, Belege

21.1 Bucher nach § 70 KVHG sind gesichert auf-zubewahren. Die Bestimmungen des Daten-schutzes sind einzuhalten.

21.2 Die Kassenbucher, Belege und Akten durfennur den mit Prufungen Beauftragten ausge-handigt werden. Anderen Personen ist dieEinsicht in die Unterlagen und der Aufenthaltin den Kassenraumen nur zu gestatten, wennein berechtigtes Interesse gegenuber derKassenleitung nachgewiesen wird.

22. Geldbeforderung

Bei Geldtransporten sind besondere Vorsichts-maßnahmen zu beachten:

a) Betrage von mehr als .......... p sind von zweiPersonen zu befordern.

b) Der zu befordernde Geldbetrag darf die Hohedes gegen Beraubung versicherten Wertesnicht ubersteigen.

VI – Buchfuhrung und Belege

23. Buchfuhrung

23.1 Buchungsruckstande von mehr als .......... Arbeits-tagen sowie Kassendifferenzen, die nicht inner-halb von drei Arbeitstagen aufgeklart werdenkonnten, hat die Kassenleitung der mit derKassenaufsicht beauftragten Person anzu-zeigen.

23.2 Fur regelmaßig wiederkehrende Ausgaben (z.B.offentliche Abgaben) kann die Kasse Einzugs-ermachtigungen erteilen, sofern gewahrleistetist, dass das Geldinstitut den Betrag demKonto wieder gutschreibt, wenn innerhalb dervorgeschriebenen Frist dem Einzug wider-sprochen wird.

24. Nebenbucher

24.1 Zur Abstimmung der Kassenbestande wirdfur jeden Zahlweg (außer Verrechnungs-zahlwegen) ein Kontogegenbuch gefuhrt. Istdie Abstimmung anhand von Kontogegen-buchern nicht sinnvoll durchzufuhren, so sindKontouberwachungslisten in geeigneter Formzu fuhren.

24.2 Uber die Zahlungsvorgange in der Barkasseist Buch zu fuhren.

25. Erfassungsunterlagen

25.1 Die Datenerfassung darf nur aufgrund ordnungs-gemaßer Belege vorgenommen werden.

25.2 Kasseninterne Buchungsbelege mussen vonder mit der Buchhaltung betrauten Personunterzeichnet werden. Kasseninterne Buchungs-belege fur

a) die Abwicklung von Irrlaufern oder

b) die Weiterleitung von Einzahlungen auf-grund gesetzlicher Vorschriften oder nachMaßgabe getroffener Vereinbarungen andie Berechtigten

sind zusatzlich von der Kassenleitung gegen-zuzeichnen.

26. Abstimmung

26.1 Bei automatisierten Zahlungen sind die er-fassten Daten von zwei Personen anhandder Auszahlungsanordnungen und der Er-fassungsprotokolle auf Vollstandigkeit undRichtigkeit zu prufen.

26.2 Die Abstimmung der Girokonten erfolgt vordem Tagesabschluss.

26.3 Die mit der Fuhrung der Barkasse beauftragtePerson hat diese regelmaßig abzustimmenund abzuschließen. Die Abschlusse sind derKassenleitung zur Gegenzeichnung vorzu-legen.

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27. Abschlusse

+ Nach jedem Zeitbuchausdruck ist ein end-gultiger Tagesabschluss auf der Basis derKassenabstimmung nach Nummer 26.2 durch-zufuhren. Unstimmigkeiten sind der mit derKassenaufsicht betrauten Person mitzuteilen.

28. Ordnen der Belege

Die Belege sind nach der Ordnung des Sach-buches aufzubewahren. Belege, die zu mehrerenBuchungsstellen gehoren, sind bei der ersten Stelleeinzuordnen. Bei den weiteren Buchungsstellenist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

VII – Schlussbestimmungen

29. Besondere Bestimmungen und Ausnahmen

29.1 Sonstige Kassenangelegenheiten und -ge-schafte konnen in besonderen Bestimmungengeregelt und dieser Dienstanweisung ange-hangt werden.

29.2 Ausnahmen von den vorstehenden Be-stimmungen, insbesondere fur kleinere Kassen,sind zulassig. Das Nahere regelt die zustandigeStelle.

30. Inkrafttreten

Diese Dienstanweisung tritt am .............................. in Kraft.

Anlage 3 zum KVHG (§ 95 Absatz 6 KVHG)

Alte Fassung Neue Fassung Alte Fassung Neue Fassung

§ § § §

1 Anlage 1 49 37 Abs. 22 2 50 113-6 Entfallt 51 547 3 52 55 Abs. 17a 4 53 657b 5 54 65 Abs. 37c 6 55 Entfallt7d 7 56 667e 8 57 Entfallt8 §2 Abs. 3 58 689 Entfallt 59 6910 Entfallt 60 7011 55 Abs. 2 61 7111a 26 62 7212 21 63 7313 22 64 56-5814 23 65 7415 24 66 7516 25 Abs. 1 67 7617 27 68 7718 25 69 7819 28 Abs. 1, 2 70 7920 28 Abs. 3-5 71 8021 30 72 8122 31 73 6723 32 74 5924 33 75 6025 34 76 6126 20 77 6227 35 78 6328 36 79 6429 37 Abs. 1 80 Entfallt30 38 81 Entfallt31 39 82 5932 56-58 83 1233 91-93 83 Abs. 3 1934 40 84 1335 41 85 1536 42 85a 1437 43 86 1738 44 87 1639 45 88 8340 46 88a 8441 47 89 8542 48 90 8643 49 91 8744 50 92 8845 51 93 8946 52 93a 9047 53 94 9448 9 95 95

Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 KarlsruhePostfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon (0721) 9175-0

Erscheint (mindestens) einmal im Monat . Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.

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