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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12637 17. Wahlperiode 06. 03. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung A. Problem und Ziel Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richt- linie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64, nachfolgend Richtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 28 Absatz 1, bis zum 13. Dezember 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Durch die Richtlinie werden die Richtlinie 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossene Verträge (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31, nachfolgend Haustür- geschäfterichtlinie) und die Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19, nachfolgend Fernabsatzrichtlinie) zusammengeführt und überarbeitet. Darüber hinaus sieht die Richtlinie eine grundlegende Informationspflicht des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie verschiedene Regelungen vor, die unabhängig von der jeweiligen Vertriebsform für alle Verbraucherverträge gelten sollen. Ferner ergänzt die Richtlinie das Verbrauchsgüterkaufrecht um Regelungen zur Liefe- rung und zum Gefahrübergang. Ziel der Richtlinie ist es in erster Linie, zu einem hohen Verbraucherschutz- niveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwi- schen Unternehmen und Verbrauchern beizutragen. Durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften sollen Hindernisse für den Binnenmarkt, von denen Un- ternehmer und Verbraucher betroffen sind, beseitigt werden. Darüber hinaus soll die Richtlinie dazu dienen, Unstimmigkeiten im zivilrechtlichen Verbrau- cherschutz zu beseitigen und Regelungslücken zu schließen. Die Richtlinie löst sich von dem Mindestharmonisierungsansatz ihrer beiden Vorläuferrichtlinien zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Ver- braucherschutzvorschriften vorzusehen. In mehreren Artikeln ermöglicht die Richtlinie den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln, Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die ein abweichendes Verbraucherschutzni- veau gewährleisten. B. Lösung Die Umsetzung der Richtlinie erfordert insbesondere Änderungen des Bürger- lichen Gesetzbuchs. Dabei wird der Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1

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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12637 17. Wahlperiode 06. 03. 2013

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richt- linie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64, nachfolgend Richtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 28 Absatz 1, bis zum 13. Dezember 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Durch die Richtlinie werden die Richtlinie 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossene Verträge (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31, nachfolgend Haustür- geschäfterichtlinie) und die Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19, nachfolgend Fernabsatzrichtlinie) zusammengeführt und überarbeitet. Darüber hinaus sieht die Richtlinie eine grundlegende Informationspflicht des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie verschiedene Regelungen vor, die unabhängig von der jeweiligen Vertriebsform für alle Verbraucherverträge gelten sollen. Ferner ergänzt die Richtlinie das Verbrauchsgüterkaufrecht um Regelungen zur Liefe- rung und zum Gefahrübergang.

Ziel der Richtlinie ist es in erster Linie, zu einem hohen Verbraucherschutz- niveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwi- schen Unternehmen und Verbrauchern beizutragen. Durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften sollen Hindernisse für den Binnenmarkt, von denen Un- ternehmer und Verbraucher betroffen sind, beseitigt werden. Darüber hinaus soll die Richtlinie dazu dienen, Unstimmigkeiten im zivilrechtlichen Verbrau- cherschutz zu beseitigen und Regelungslücken zu schließen.

Die Richtlinie löst sich von dem Mindestharmonisierungsansatz ihrer beiden Vorläuferrichtlinien zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Ver- braucherschutzvorschriften vorzusehen. In mehreren Artikeln ermöglicht die Richtlinie den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln, Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die ein abweichendes Verbraucherschutzni- veau gewährleisten.

B. Lösung

Die Umsetzung der Richtlinie erfordert insbesondere Änderungen des Bürger- lichen Gesetzbuchs. Dabei wird der Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1

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Drucksache 17/12637 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

über die besonderen Vertriebsformen neu benannt, in vier Kapitel untergliedert und vollständig neu gefasst. Neu aufgenommen werden grundlegende Informa- tionspflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Han- del sowie allgemeine Grundsätze, die unabhängig von der jeweiligen Vertriebs- form für alle Verbraucherverträge gelten. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden die Regelungen der Informationspflichten und des Wider- rufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen einander weitgehend angeglichen.

Des Weiteren wird Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 über das Wider- rufsrecht bei Verbraucherverträgen neu strukturiert und ebenfalls grundlegend neu gefasst. Der Titel enthält die grundsätzlich abschließenden Regelungen zur Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags; eine Bezugnahme auf die Rück- trittsregelungen entfällt. Normiert werden zunächst für alle Verbraucherver- träge geltende Regelungen über das Widerrufsrecht und daran anschließend Sonderregelungen für die Widerrufsfrist bzw. die Rechtsfolgen nach Widerruf im Hinblick auf einzelne Verbraucherverträge. Die bislang bei den einzelnen Vertragstypen normierten Regelungen werden nun an einer zentralen Stelle zu- sammengefasst. Schließlich werden die Regelungen über verbundene Verträge neu gefasst. Insbesondere wird eine einheitliche Vorschrift über zusammenhän- gende Verträge aufgenommen.

Darüber hinaus werden Änderungen im Kaufrecht, insbesondere im Ver- brauchsgüterkaufrecht vorgenommen, um die Vorschriften der Richtlinie zur Lieferung und zum Gefahrübergang umzusetzen. Schließlich sind die Regelun- gen über die Informationspflichten und die das Widerrufsrecht betreffenden Muster im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu ändern und zu ergänzen sowie notwendige Anpassungen insbesondere im Fernunterrichts- schutzgesetz, im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und in der Preisan- gabenverordnung vorzunehmen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch einmalige Umstellungskosten ein Erfüllungsauf- wand von 7,6 Mio. Euro.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten werden nicht verursacht. Insbesondere sind keine Auswirkun- gen auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12637

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12637

Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung1

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt- machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Buch 2 Abschnitt 3 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt ge- fasst:

„Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere

Vertriebsformen

Kapitel 1 Anwendungsbereich, Definitionen, Grundsätze bei Ver-

braucherverträgen

Kapitel 2 Pflichten und Widerrufsrecht bei außerhalb von Ge-

schäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatz- verträgen

Kapitel 3 Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Kapitel 4 Abweichende Vereinbarungen und Beweislast“.

b) Die Angabe zu Titel 5 Untertitel 2 wird wie folgt ge- fasst:

„Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“.

2. § 126b wird wie folgt gefasst:

㤠126b Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklären- den genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger ab- gegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Daten- träger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklä- rung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzuge- ben.“

3. § 241a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnah- men oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Ver- braucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.“

4. In § 308 Nummer 1 werden die Wörter „Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 bis 3 und § 356“ durch die Wörter „Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2“ ersetzt.

5. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt ge- fasst:

„Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere

Vertriebsformen

Kapitel 1 Anwendungsbereich, Definitionen, Grundsätze bei Ver-

braucherverträgen

§ 312 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Unter- titels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leis- tung des Unternehmers zum Gegenstand haben.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312c Absatz 1, 3, 5 und 6 auf fol- gende Verträge anzuwenden:

1. notariell beurkundete Verträge, die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind, wenn das Gesetz notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Ver- tragserklärung vorschreibt,

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über

die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/

EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/

577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

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Drucksache 17/12637 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,

3. Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder er- hebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Ge- bäuden,

4. Verträge über Reiseleistungen gemäß § 651a,

5. Verträge über die Beförderung von Personen,

6. Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Ur- laubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme (§§ 481 bis 481b),

7. Behandlungsverträge nach § 630a,

8. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Ge- tränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufent- haltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

9. Verträge, die unter Verwendung von Warenautoma- ten und automatisierten Geschäftsräumen geschlos- sen werden,

10. Verträge, die mit Betreibern von Telekommunika- tionsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kar- tentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,

11. Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,

12. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Ver- träge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Ver- handlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und

13. Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzu- wenden:

1. die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312a und 312b,

2. § 312c Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,

3. § 312c Absatz 3 über die Wirksamkeit der Verein- barung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungs- mitteln,

4. § 312c Absatz 5 über die Wirksamkeit der Verein- barung einer entgeltlichen Nebenleistung,

5. § 312c Absatz 6,

6. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetztes zum Bür-

gerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Informa- tion über das Widerrufsrecht und

7. § 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Un- tertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor be- sichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistun- gen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanz- dienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312c Absatz 1, 3, 5 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genann- ten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflich- ten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vor- gang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Un- tertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312c Absatz 3, 5 und 6 anzuwenden.

§ 312a Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Ver- träge sind Verträge,

1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort ge- schlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unter- nehmers ist,

2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 ge- nannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,

3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wer- den, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume bei gleichzeiti- ger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell ange- sprochen wurde, oder

4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzu- schließen.

Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12637

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbe- wegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewer- beräume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, ste- hen Räumen des Unternehmers gleich.

§ 312b Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Un- ternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag han- delnde Person und der Verbraucher bis einschließlich des Vertragsschlusses ausschließlich Fernkommunikations- mittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Geset- zes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig kör- perlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonan- rufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst ver- sendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Teleme- dien.

§ 312c Allgemeine Pflichten und Grundsätze

bei Verbraucherverträgen

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in sei- nem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenen- falls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Un- ternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entspre- chend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Num- mer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- buche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf au- ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge und Verträge über Finanz- dienstleistungen anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher ver- pflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder

2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zah- lungsmittels entstehen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher ver- pflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Ver- braucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärun-

gen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekom- munikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegen- über dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist be- rechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekom- munikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

(5) Eine entgeltliche Nebenleistung kann ein Unterneh- mer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine entgeltliche Nebenleistung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung über die Nebenleis- tung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Kapitel 2 Pflichten und Widerrufsrecht bei außerhalb von

Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

§ 312d Informationspflichten

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unterneh- mer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Ar- tikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien ha- ben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanz- dienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

§ 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur ver- langen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten ent- sprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- buche informiert hat.

§ 312f Abschriften und Bestätigungen

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbrau- cher alsbald auf Papier zu überlassen

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Drucksache 17/12637 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

1. eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder

2. eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsin- halt wiedergegeben ist.

Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dau- erhafter Datenträger verwendet werden. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsge- setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Anga- ben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbrau- cher diese Informationen nicht bereits vor Vertrags- schluss auf einem dauerhaften Datenträger überlassen hat.

(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer ver- pflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb ei- ner angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zu überlassen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsge- setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Anga- ben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Ver- braucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger überlassen.

(3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf ei- nem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digi- tale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher

1. der Ausführung des Vertrags vorher ausdrücklich zu- gestimmt hat und

2. bestätigt hat, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht verliert, sobald der Unter- nehmer mit seiner vorherigen ausdrücklichen Zu- stimmung mit der Ausführung des Vertrags beginnt.

(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.

§ 312g Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernab- satzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Ver- trägen:

1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorge- fertigt sind und für deren Herstellung eine individu- elle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbrau- cher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persön- lichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell ver- derben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versie- gelung nach der Lieferung entfernt wurde,

4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit un- trennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, de- ren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss gelie- fert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,

6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnah- men oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement- Verträgen,

8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbrin- gung von Dienstleistungen, einschließlich Finanz- dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufs- frist auftreten können, insbesondere Dienstleistun- gen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilsschei- nen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausge- geben werden, und mit anderen handelbaren Wert- papieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstru- menten,

9. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbe- tätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung ei- nen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,

10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Ver- brauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienst- leistungen anbietet, und zwar in einem vom Verstei- gerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öf- fentlich zugängliche Versteigerung),

11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unterneh- mer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbei- ten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weite- rer Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht aus- drücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher Wa- ren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, die der Unternehmer bei einem solchen Besuch erbringt,

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12637

12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotterie- dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und

13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Finanz- dienstleistungen nur, wenn das Gesetz notarielle Be- urkundung des Vertrags vorschreibt und der Notar bestätigt, dass die für den Vertrag geltenden Infor- mationspflichten eingehalten sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträ- gen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zu- steht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher be- reits nach § 126 des Investmentgesetzes ein Widerrufs- recht zusteht.

Kapitel 3 Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312h Allgemeine Pflichten

im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Ab- schlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Tele- medien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,

2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informa- tionen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,

3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und

4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestim- mungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wie- dergabefähiger Form zu speichern.

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwen- den, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Num- mer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwi- schen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 312i Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

gegenüber Verbrauchern

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäfts- verkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben gemäß § 312h Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungs- mittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Un- ternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einfüh- rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unmittel- bar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfü- gung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbrau- cher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommuni- kation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleis- tungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleis- tungen.

Kapitel 4 Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

§ 312j Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Ver- brauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vor- schriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderwei- tige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.“

6. § 323 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Ver- trag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach ei- ner Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder“.

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Drucksache 17/12637 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) In Nummer 3 werden vor dem Wort „besondere“ die Wörter „im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrach- ten Leistung“ eingefügt.

7. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 2 wird wie folgt ge- fasst:

„Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Wider- rufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Ab- schluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Wil- lenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrau- chers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen Leis- tungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewährung, so be- ginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklä- rung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die recht- zeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Mög- lichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermit- teln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Ge- brauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zu- gang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,

a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Drit- ter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,

b) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rah- men einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Drit- ter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware er- halten hat,

c) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,

d) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, so- bald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,

2. bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebo- tene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lie- ferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen di- gitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertrags- schluss.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unter- nehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Artikel 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche un- terrichtet hat.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begon- nen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrück- liche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unterneh- mer verliert. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht ab- weichend von Satz 1, wenn der Vertrag von beiden Sei- ten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers voll- ständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufs- recht ausübt.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Daten- träger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags be- gonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine aus- drückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Wider- rufsrecht mit Beginn der Vertragsausführung verliert.

(6) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Mo- nate und 14 Tage nach dem Vorliegen der Voraussetzun- gen für den Fristbeginn nach Absatz 2 oder § 355 Ab- satz 2 Satz 2. Satz 1 ist auf Verträge über Finanzdienst- leistungen nicht anwendbar.

§ 356a Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt,

bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

(1) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorver- trags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, be- ginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12637

(2) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 be- zeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorver- traglichen Informationen und des Formblatts in der vor- geschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt spä- testens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorge- schriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vor- geschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt ge- gebenenfalls abweichend von Absatz 2 Satz 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 1 ge- nannten Zeitpunkt.

(4) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechte- vertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt an- geboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 1 für den Teilzeit-Wohn- rechtevertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertrags- urkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.

(2) Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Fall des § 494 Ab- satz 7 erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeich- nete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

§ 356c Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge- setzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufs- recht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn nach § 355 Absatz 2 Satz 2.

§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb

von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über

Finanzdienstleistungen

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kos- ten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene güns- tigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer das- selbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unter- nehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfan- genen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(6) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer

1. sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder

2. es unterlassen hat, den Verbraucher gemäß Arti- kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einfüh- rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht zu unterrichten.

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ver- trägen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert wor- den sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden kön- nen.

(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertver- lust der Ware zu leisten, wenn

1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zu- rückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und

2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgeset- zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Wider- rufsrecht unterrichtet hat.

(8) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Liefe- rung von Wasser, Gas, Strom in nicht bestimmten Men- gen oder Volumen oder die Lieferung von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer nur dann

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Drucksache 17/12637 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher nach Aufforderung durch den Un- ternehmer von diesem ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist be- ginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Ab- satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß infor- miert hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlos- senen Verträgen besteht der Anspruch nach Satz 1 nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlangen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Ge- samtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Ge- samtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Werter- satz zu leisten.

(10) Weitere Ansprüche gegen den Verbraucher in- folge des Widerrufs bestehen nicht.

§ 357a Rechtsfolgen des Widerrufs

von Verträgen über Finanzdienstleistungen

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.

(2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernab- satzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Ver- braucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unter- nehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung ver- pflichtet, wenn er

1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, und

2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der er- brachten Leistung zu berechnen.

(3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehens- verträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Dar- lehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvor- teils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt auch § 357 Absatz 5 bis 7 ent- sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Un- terrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge- setzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. Da-

rüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensge- ber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darle- hensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

(4) Weitere Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs bestehen nicht.

§ 357b Rechtsfolgen des Widerrufs

von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und

Tauschsystemverträgen

Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Un- ternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.

§ 357c Rechtsfolgen des Widerrufs

von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäfts- räumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen

Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 5 und Absatz 6 Satz 1 und 2 Nummer 1 entsprechend. § 357 Absatz 7 ist mit der Maßgabe ent- sprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrich- tung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einfüh- rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.

§ 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbrin- gung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Wil- lenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklä- rung auf Grund des § 495 Absatz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit die- sem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Dar- lehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbun- den, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finan- zierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unter- nehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finan- ziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Drit- ten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwir- kung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksglei-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/12637

chen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzuneh- men, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht ver- schafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Ver- äußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Pro- jekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Ver- trags sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die gelten würden, wenn dieser widerrufen worden wäre. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zah- lung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausge- schlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unter- nehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zuge- flossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darle- hens verweigern, soweit Einwendungen aus dem ver- bundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer zwischen die- sem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertrags- änderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensver- träge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzin- strumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

§ 360 Zusammenhängende Verträge

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam wider- rufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbun- denen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die gelten würden, wenn dieser widerrufen worden wäre. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechte- vertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubs- produkt, hat er auch für den zusammenhängenden Ver- trag keine Kosten zu tragen; § 357b Satz 2 und 3 gilt ent- sprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags er- bracht wird. Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darle- hen ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Verbraucherdarlehens- vertrag genau angegeben ist.

§ 361 Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften die- ses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Ge- staltungen umgangen werden.“

8. § 443 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 443 Garantie“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter (Garantiegeber) in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Ab- schluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Ware auszutau- schen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Ware nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht er- füllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Wer- bung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen An- sprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber dem Garantiegeber zu.“

c) In Absatz 2 werden die Wörter „Soweit eine Haltbar- keitsgarantie übernommen worden ist“ durch die Wörter „Soweit der Garantiegeber eine Garantie da- für übernommen hat, dass die Sache für eine be- stimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie)“ ersetzt.

9. § 474 wird wie folgt gefasst:

„§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs;

anwendbare Vorschriften

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf ei- ner beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleis- tung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

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Drucksache 17/12637 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zu- gänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(3) Abweichend von § 271 Absatz 1 kann der Gläu- biger einer Leistung, für die keine Zeit bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen ist, nur verlangen, dass die Leistung unverzüglich bewirkt wird. Der Unternehmer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertrags- parteien können die Leistungen sofort bewirken.

(4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(5) Die §§ 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzu- wenden.“

10. § 485 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

11. § 485a wird aufgehoben.

12. In § 491 Absatz 3 wird die Angabe „, 4 und 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.

13. § 492 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Wörter „bedürfen der Text- form“ durch die Wörter „müssen auf einem dauer- haften Datenträger erfolgen“ ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Da- tenträger“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 355 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 356b Absatz 1“ ersetzt.

cc) Satz 4 wird aufgehoben.

dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem dauer- haften Datenträger“ ersetzt.

14. § 494 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.

15. § 495 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

16. In § 496 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.

17. In § 504 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in Text- form“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Daten- träger“ ersetzt.

18. In § 505 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt.

19. In § 506 Absatz 1 wird die Angabe „359a“ durch die Angabe „360“ ersetzt.

20. In § 507 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Text- form“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Daten- träger“ ersetzt.

21. § 508 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 508 Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften“.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

22. § 510 wird wie folgt gefasst:

„§ 510 Ratenlieferungsverträge

(1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und ei- nem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag

1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend ver- kaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,

2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder

3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.

Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließ- lich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Ver- tragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absat- zes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fern- absatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlos- sen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Nummer 1 genannten Netto- darlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Ver- braucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeit- punkt zu entrichtenden Teilzahlungen.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/12637

1. Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

2. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einsetzen: nächs- ter bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] angefügt:

„§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung]

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Ge-

setzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

(1) Auf einen vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag sind die Vorschriften dieses Geset- zes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Fernunterrichts- schutzgesetzes, der Zivilprozessordnung, des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, des Vermögensanlagen- gesetzes, der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung, des Wertpapierprospektgeset- zes, der Preisangabenverordnung, des Investmentgeset- zes, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Unter- lassungsklagengesetzes in der bis zu diesem Tag gelten- den Fassung anzuwenden.

(2) Solange der Verbraucher bei einem Fernabsatzver- trag, der vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht be- lehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht aus die- sem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufs- recht

1. bei der Lieferung von Waren: zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der Waren beim Empfänger, jedoch nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015,

2. bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Wa- ren: zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der ersten Teillieferung, jedoch nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015,

3. bei Dienstleistungen: mit Ablauf des 27. Juni 2015.

(3) Solange der Verbraucher bei einem Haustürge- schäft, das vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürger- lichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht aus diesem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufsrecht zwölf Monate und 14 Tage nach vollständiger Erbrin- gung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag, nicht jedoch vor Ablauf des 27. Juni 2015.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar auf Ver- träge über Finanzdienstleistungen.“

3. Artikel 245 wird aufgehoben.

4. Artikel 246 wird durch die folgenden Artikel 246 bis 246c ersetzt:

„Artikel 246 Informationspflichten beim Verbrauchervertrag

(1) Der Unternehmer ist, sofern sich diese Informa- tionen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklä- rung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang,

2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelas- sen ist, sowie seine Telefonnummer,

3. den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffen- heit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzli- chen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsa- che, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen kön- nen,

4. gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungs- bedingungen, den Termin, bis zu dem sich der Unter- nehmer verpflichtet hat, die Waren zu liefern oder die Dienstleistungen zu erbringen, sowie das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,

5. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungs- rechts für die Waren und gegebenenfalls das Beste- hen und die Bedingungen von Kundendienstleistun- gen und Garantien,

6. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Be- dingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,

7. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaß- nahmen für solche Inhalte und

8. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Be- schränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Verträge, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden.

(3) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher in Text- form über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Wider- rufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Ver- braucher seine wesentlichen Rechte in einer dem benutz- ten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,

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Drucksache 17/12637 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklä- rung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf,

3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjeni- gen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und

4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufs- frist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die recht- zeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt.

Artikel 246a Informationspflichten bei außerhalb

von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen

über Finanzdienstleistungen

§ 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikations- mittel und für die Waren und Dienstleistungen ange- messenen Umfang,

2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niederge- lassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie ge- gebenenfalls die Anschrift und die Identität des Un- ternehmers, in dessen Auftrag er handelt,

3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 die Ge- schäftsanschrift des Unternehmers und gegebenen- falls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auf- trag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift unter Nummer 2 abweicht,

4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffen- heit der Waren oder Dienstleistungen vernünftiger- weise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus be- rechnet werden können, die Tatsache, dass solche zu- sätzlichen Kosten anfallen können,

5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser um- fasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Ge- samtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Fest- beträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,

6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsab- schluss genutzten Fernkommunikationsmittels, so- fern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkom- munikationsmittels hinausgehen,

7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,

8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungs- rechts für die Waren,

9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Ga- rantien,

10. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltens- kodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäfts- praktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) und wie Exemplare davon erhalten werden können,

11. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,

12. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtun- gen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,

13. gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten ver- langen kann, sowie deren Bedingungen,

14. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaß- nahmen für solche Inhalte,

15. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkun- gen der Interoperabilität und der Kompatibilität di- gitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und

16. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außerge- richtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfah- ren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.

Wird der Vertrag im Rahmen einer öffentlich zugängli- chen Versteigerung geschlossen, können anstelle der An- gaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die entsprechenden Angaben des Versteigerers zur Verfügung gestellt wer- den.

(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu infor- mieren

1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2,

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/12637

2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Wi- derrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Wa- ren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zu- sätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffen- heit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können und

3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleis- tungen oder über die nicht in einem bestimmten Vo- lumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme, einen angemessenen Betrag gemäß § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.

Der Unternehmer kann diese Informationspflichten da- durch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu in- formieren, wenn

1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 des Bürgerli- chen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder

2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 356 Ab- satz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

§ 2 Erleichterte Informationspflichten

bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten

(1) Hat der Verbraucher bei einem Vertrag über Repa- ratur- und Instandhaltungsarbeiten, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, bei dem die beider- seitigen Leistungen sofort erfüllt werden und die vom Verbraucher zu leistende Vergütung 200 Euro nicht über- steigt, ausdrücklich die Dienste des Unternehmers ange- fordert, muss der Unternehmer dem Verbraucher ledig- lich folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1. die Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und

2. den Preis oder die Art der Preisberechnung zusam- men mit einem Kostenvoranschlag über die Gesamt- kosten.

(2) Ferner hat der Unternehmer dem Verbraucher fol- gende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikations- mittel und die Waren oder Dienstleistungen angemes- senen Umfang,

2. gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts so-

wie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 und

3. gegebenenfalls die Information, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zu- nächst bestehendes Widerrufsrecht vorzeitig verliert.

(3) Eine vom Unternehmer erteilte Bestätigung des Vertrags nach § 312f Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz- buchs muss alle gemäß § 1 zu erteilenden Informationen enthalten.

§ 3 Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter

Darstellungsmöglichkeit

Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommu- nikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher mittels dieses Fernkom- munikationsmittels zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,

2. die Identität des Unternehmers,

3. den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,

4. gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts,

5. gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Bedin- gungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhält- nisses.

Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise unter Beachtung von § 4 Absatz 3 zugänglich zu machen.

§ 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung

der Informationspflichten

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die In- formationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

(2) Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informa- tionen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Ver- fügung stellen. Die Informationen müssen lesbar sein. Die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Der Unternehmer kann die Informationen gemäß § 2 Absatz 2 in anderer Form zur Verfügung stellen, wenn sich der Verbraucher hiermit ausdrücklich einver- standen erklärt hat.

(3) Soweit die Informationen bei einem Fernabsatz- vertrag auf einem dauerhaften Datenträger zur Ver- fügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Abweichend von Absatz 1 kann der Unternehmer dem Verbraucher die in § 3 Satz 2 genannten Informa-

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Drucksache 17/12637 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

tionen in einer den benutzten Fernkommunikationsmit- teln angepassten Weise zugänglich machen.

Artikel 246b Informationspflichten bei außerhalb von

Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

§ 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich und unter Angabe des geschäftli- chen Zwecks, bei Fernabsatzverträgen in einer dem be- nutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger ein- getragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,

2. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,

3. die Identität des Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohn- sitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser Person geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,

4. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 3 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten,

5. die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zu- stande kommt,

6. den Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließ- lich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,

7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,

8. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanz- dienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die we- gen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzu- führenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer kei- nen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit er- wirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Er- träge sind,

9. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfü- gung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson- dere hinsichtlich des Preises,

10. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfül- lung,

11. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Ver- braucher für die Benutzung des Fernkommunika- tionsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden,

12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- rechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desje- nigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs gemäß § 357a des Bürgerli- chen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,

13. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

14. die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein- schließlich etwaiger Vertragsstrafen,

15. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Bezie- hungen zum Verbraucher vor Abschluss des Ver- trags zugrunde legt,

16. eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag an- wendbare Recht oder über das zuständige Gericht,

17. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinfor- mationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zu- stimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,

18. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außerge- richtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfah- ren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen und

19. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Ent- schädigungsregelungen, die weder unter die Richtli- nie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungs- systeme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5) noch un- ter die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 3. März 1997 über Sys- teme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) fallen.

(2) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer nur folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. die Identität der Kontaktperson des Verbrauchers und deren Verbindung zum Unternehmer,

2. die Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanz- dienstleistung,

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/12637

3. den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unter- nehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, ein- schließlich aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für die Berechnung des Preises, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,

4. mögliche weitere Steuern und Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rech- nung gestellt werden, und

5. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- rechts sowie für den Fall, dass ein Widerrufsrecht be- steht, auch die Widerrufsfrist und die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Be- trag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs ge- mäß § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die er- brachte Dienstleistung zu zahlen hat.

Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Infor- mationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrück- lich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.

§ 2 Weitere Informationspflichten

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die folgenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger mitzu- teilen:

1. die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge- meinen Geschäftsbedingungen und

2. die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen.

Wird der Vertrag auf Verlangen des Verbrauchers telefo- nisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkom- munikationsmittels geschlossen, das die Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss nicht gestattet, hat der Unternehmer dem Verbraucher abwei- chend von Satz 1 die Informationen unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags zu übermitteln.

(2) Der Verbraucher kann während der Laufzeit des Vertrags vom Unternehmer jederzeit verlangen, dass die- ser ihm die Vertragsbedingungen einschließlich der All- gemeinen Geschäftsbedingungen in Papierform zur Ver- fügung stellt.

(3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das in der An- lage 3 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln.

Artikel 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertrags- schluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,

3. darüber, wie er mit den gemäß § 312h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfü- gung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und be- richtigen kann,

4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung ste- henden Sprachen und

5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, de- nen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.“

5. Artikel 247 wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 4“ und die Angabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Absatz 2 Nummer 1“ und die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.

cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fernab- satzvertrag“ die Wörter „oder ein außer- halb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ eingefügt und wird die Angabe „§ 312c Abs. 1“ durch die Angabe „§ 312d Absatz 2“ ersetzt.

bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Anlage 3 und 4“ durch die Wörter „den Anlagen 4 und 5“ ersetzt.

b) In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.

c) In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 7“ ersetzt.

d) In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Artikel 246b § 1 Ab- satz 1 Nummer 5“ ersetzt.

e) § 11 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird die Angabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.

bb) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wör- ter „§ 495 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.

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Drucksache 17/12637 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

cc) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.

dd) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.

f) § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 359a Absatz 1“ durch die Wör- ter „§ 360 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach der Angabe „und 359“ die Angabe „oder § 360“ eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 7“ und die Angabe „§ 359a Ab- satz 1“ durch die Wörter „§ 360 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

g) In § 13 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in Text- form“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Da- tenträger“ ersetzt.

h) In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträ- ger“ ersetzt.

6. Artikel 248 wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1 Konkurrierende Informationspflichten

Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fern- absatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossener Vertrag, so werden die Informa- tionspflichten gemäß Artikel 246b § 1 Absatz 1 durch die Informationspflichten gemäß den §§ 2 bis 16 ersetzt. Dies gilt bei Fernabsatzverträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 und bei außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossenen Verträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 genannten Informations- pflichten.“

b) In § 3 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt.

c) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträ- ger“ ersetzt.

d) In § 5 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „in Papierform oder auf einem anderen dauer- haften Datenträger“ ersetzt.

e) In § 12 Satz 2 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „in Papierform oder auf einem an- deren dauerhaften Datenträger“ ersetzt.

7. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 1 bis 3 ersetzt.

8. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4 und Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In der vorletzten Zeile werden vor dem Wort „Notarkosten“ die Wörter „Verpflichtung zur Zah- lung von“ eingefügt.

b) In der letzten Zeile werden in der rechten Spalte die Wörter „Für verspätete Zahlungen“ durch die Wör- ter „Bei Zahlungsverzug“ ersetzt und werden nach den Wörtern „Zinssatz und“ die Wörter „Regelun- gen für seine Anpassung sowie“ eingefügt.

9. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5 und in Nummer 3 werden in der letzen Zeile in der rechten Spalte die Wörter „Für verspätete Zahlungen“ durch die Wörter „Bei Zahlungsverzug“ ersetzt und werden nach den Wörtern „Zinssatz und“ die Wörter „Regelungen für seine Anpassung sowie“ eingefügt.

10. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 6.

11. Die bisherige Anlage 6 wird durch die aus dem An- hang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 7 ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes

Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)“ gestrichen.

2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

㤠3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenser- klärung des Teilnehmers bedarf der schriftlichen Form.

(2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312a des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetz- buchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürger- lichen Gesetzbuche entsprechend.

(3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat, in der Regel insbeson- dere

1. die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,

2. Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unter- richts,

3. Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,

4. wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prü- fung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvor- aussetzungen.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/12637

§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers

Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356 und 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwen- den. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz)“ gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ ge- strichen.

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen er- bracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

5. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11 des Einführungsgesetzes zum Bürger- lichen Gesetzbuche“ ersetzt und wird die Angabe „(§ 4)“ gestrichen.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

7. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 17 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

§ 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Woh- nungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. De- zember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt auch für die Wohnungen, die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach entsprechenden lan- desrechtlichen Vorschriften gefördert werden, solange das Belegungsrecht besteht.“

Artikel 5

Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert:

1. In § 5a Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Endpreis“ durch das Wort „Gesamtpreis“ ersetzt.

2. In Nummer 29 des Anhangs werden die Wörter „, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Ver- tragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt,“ gestrichen.

Artikel 6

Änderung des Investmentgesetzes

§ 126 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 312d Abs. 4 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 312g Absatz 2 Nummer 8“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 360 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „Artikels 246 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2012 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Endpreise“ durch das Wort „Gesamtpreise“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder ge- schäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernab- satzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbe- standteile enthalten und

2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versand- kosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe an- zugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.“

c) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Endpreise“ durch das Wort „Gesamtpreise“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort „Endpreis“ durch das Wort „Gesamtpreis“ und das Wort „Endpreises“ durch das Wort „Gesamtpreises“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort „Endpreis“ durch das Wort „Gesamtpreis“ ersetzt.

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Drucksache 17/12637 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 312b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7“ durch die Wörter „§ 312 Absatz 2 Num- mer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Endpreis“ durch das Wort „Gesamtpreis“ ersetzt.

4. In § 10 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Endpreis“ durch das Wort „Gesamtpreis“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung der Zivilprozessordnung

In § 29c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden die Wörter „Haustürgeschäften (§ 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ durch die Wörter „außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossenen Verträgen (§ 312a des Bürgerlichen Gesetz- buchs)“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- satz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 312h Absatz 1 Satz 1“ er- setzt.

2. Im Gestaltungshinweis 2 der Anlage werden jeweils die Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 312h Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „Artikel 246 § 3“ durch die Angabe „Artikel 246c“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung der Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung

§ 5 Absatz 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Ver- haltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007

(BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt un- berührt; ist der Privatkunde Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist § 312d Absatz 2 des Bür- gerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246b § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, soweit dort die Offenlegung der Identität und des geschäftlichen Zwecks des Kontakts und die Zurverfügungstellung von Informationen bei Telefonge- sprächen geregelt ist.“

Artikel 11

Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

In § 8 Absatz 1 Satz 5 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Ar- tikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 357“ durch die Angabe „§ 357a“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Vermögensanlagengesetzes

In § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) wird die Angabe „§ 357“ durch die Angabe „§ 357a“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

In § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Unterlas- sungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird das Wort „Haustürge- schäfte“ durch die Wörter „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ ersetzt.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 13. Juni 2014 in Kraft.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/12637

Anlage 1(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2)

Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Widerrufsbelehrung

WiderrufsrechtSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag 1.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (2) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 3

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des WiderrufsWenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen er-halten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 4

5

6

Gestaltungshinweise:

1 1. Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:

a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digita-len Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Ver-tragsabschlusses.“;

b) im Falle eines Kaufvertrags:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen o-der Stücken:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförde-rer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“;

e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgeleg-ten Zeitraum hinweg:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

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Drucksache 17/12637 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2 Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Tele-faxnummer und E-Mail-Adresse ein.

3 Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen un-verzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“

4 Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: „Wir können die Rückzahlung ver-weigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis er-bracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“

5 Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat:

a) Fügen Sie ein:

— „Wir holen die Waren ab.“ oder

— „Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzu-senden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“

b) Fügen Sie ein:

— „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“;

— „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“;

— Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen und die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“ oder

— wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“ und

c) Fügen Sie ein: „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkom-men, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaf-ten und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzu-führen ist.“

6 Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Was-ser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimm-ten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/ Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Ver-trags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.“

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/12637

Anlage 2(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Muster für das Widerrufsformular

Muster-Widerrufsformular(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und sen-den Sie es zurück.)

— An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:

— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

— Bestellt am (*)/erhalten am (*)

— Name des/der Verbraucher(s)

— Anschrift des/der Verbraucher(s)

— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

— Datum

_______________

(*) Unzutreffendes streichen.

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Drucksache 17/12637 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Anlage 3(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3)

Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

Widerrufsbelehrung

WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger 1. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Fax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 2

Widerrufsfolgen 3

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzu-gewähren. 4 Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienst-leistung nur verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Wider-rufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zah-lung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtun-gen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise

5

6

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 7

Gestaltungshinweise:

1 Bei einem der nachstehenden Sonderfälle ist Folgendes einzufügen:

a) Bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EG-BGB“;

b) Bei Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten im Fernab-satz:

aa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 sowie Ar-tikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;

bb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-pflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1Nummer 7 bis 12, 15 und 19 sowie Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“;

cc) bei Einzelzahlungsverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/12637

c) Bei Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten außerhalb von Geschäftsräumen:

aa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1EGBGB“;

bb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-pflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“;

cc) bei Einzelzahlungsverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbin-dung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“.

Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt, sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren. Soweit zu kombinierende Ergän-zungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich.

2 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.

3 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Be-tracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).

4 Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschrei-ten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) in-formiert haben.“

5 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbunde-nes Geschäft vorliegt:

„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirt-schaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzie-rung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Wider-rufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in un-sere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devi-sen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind

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Drucksache 17/12637 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Wer-bung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“

6 Der nachfolgende Hinweis kann entfallen, wenn kein zusammenhängender Vertrag vor-liegt:„Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhän-genden Vertrag nicht mehr gebunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leis-tung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwi-schen uns und dem Dritten erbracht wird.“

7 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/12637

Anlage 7(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Dar-lehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensneh-mer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Aus-fertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Ver-tragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darle-hensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben noch-mals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1

2

2a

2b

2c

WiderrufsfolgenSoweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzah-lung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei voll-ständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genom-men wurde. 4 56

6a

6b

6c

6d

6e

6f

6g

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Drucksache 17/12637 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Gestaltungshinweise:

1 Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.

2 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a , 2b oder 2c ist hier folgende Unterüber-schrift einzufügen:

„Besonderheiten bei weiteren Verträgen”.

2a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:

a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einset-zen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“

b) wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Ver-trags], so ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

2b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraus-setzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Ab-satz 2 Satz 2 BGB), ist hier Folgendes einzufügen:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darle-hensvertrag angegebenen Geschäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Wi-derrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

2c Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Be-zeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängenden Vertrags] (im Folgen-den: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“

3 Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimal-stellen anzugeben.

4 Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, ist hier Folgendes einzufügen:

„Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.“

5 Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 4 BGB und will er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendma-chung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:

„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen,

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/12637

die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückver-langen kann.“

6 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 6a, 6b, 6c, 6d, 6e , 6f oder 6g ist hier als Un-terüberschrift einzufügen:

„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“

Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe betreffend die Überlas-sung einer Sache ausschließlich der Hinweis 6d verwandt wird und weitere Verträge nicht vorliegen.

Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrich-tung gemäß den anwendbaren Gestaltungshinweisen auch durch eine entsprechende, je-weils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen.

6a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzin-strumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen:

„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbunde-nen Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlos-sen.“

6b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzin-strumenten zum Gegenstand hat oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes einzufügen:

„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einset-zen***: den verbundenen Vertrag und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewäh-ren.“

6c Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier nachstehender Unterabsatz einzufügen:

„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] be-teiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhän-genden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-schlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.“

Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:

„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Vertrags] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Um-gang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Ei-genschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“

6d Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand

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Drucksache 17/12637 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die Überlassung einer Sache ist, sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestal-tungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EG-BGB zu geben.

Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buch-stabe c der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.

6e Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:

„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des [einsetzen:*** angegebenen Ge-schäfts] an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darle-hensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn der Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“

6f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzin-strumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen:

„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Dar-lehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einsetzen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensge-ber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“

Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darle-hensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist.

6g Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzin-strumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:

„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“

„– Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertrags-partner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darle-hensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“

Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeich-nung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die Bezeichnungen „Kre-ditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeichnungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“. Die weitergehende Anpassungspflicht für entgeltliche Finanzierungs-hilfen gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 5 EGBGB bleibt unberührt.

** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Ver-trags/Geschäfts.

*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Be-zeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Ge-schäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/12637

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Ver- braucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Ra- tes und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates (nachfolgend Richtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 28 Absatz 1, bis zum 13. Dezember 2013 die Rechts- und Verwaltungsvor- schriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Durch die Richtlinie werden die Richtlinie 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und die Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zusammen- geführt und überarbeitet. Der ursprüngliche Ansatz des Kommissionsvorschlags, auch die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29) und die Richtlinie 1999/44/ EG über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Ver- brauchsgüter in der Richtlinie zusammenzuführen (Vor- schlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher, KOM [2008] 614 endgültig), ist nicht verwirklicht worden. Die Richtlinie be- schränkt sich insofern darauf, das Verbrauchsgüterkaufrecht um Regelungen zur Lieferung und zum Gefahrübergang zu ergänzen.

Ziel der Richtlinie ist es in erster Linie, zu einem hohen Ver- braucherschutzniveau und damit zum besseren Funktionie- ren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beizutragen. Durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften sollen Hindernisse für den Binnenmarkt, von denen Unternehmer und Verbraucher betroffen sind, be- seitigt werden. So sollen sich für die Unternehmer die Kos- ten verringern, die sie im Falle eines grenzüberschreitenden Angebots ihrer Waren und Dienstleistungen für die Einhal- tung der Rechtsvorschriften aufzuwenden haben. Insgesamt soll die Rechtsangleichung das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmern in den Binnenmarkt stärken. Darüber hi- naus soll die Richtlinie dazu dienen, Unstimmigkeiten im zivilrechtlichen Verbraucherschutz zu beseitigen und Rege- lungslücken zu schließen. Insbesondere wurden das Recht für Fernabsatzverträge und das für außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossene Verträge weitgehend angegli- chen.

Die Richtlinie löst sich von dem Mindestharmonisierungs- ansatz ihrer beiden Vorläuferrichtlinien zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. In mehreren Ar- tikeln ermöglicht die Richtlinie den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln, Vorschriften einzuführen oder bei- zubehalten, die ein abweichendes Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Außerdem nimmt die Richtlinie verschie- dene Bereiche von ihrem Geltungsbereich aus. In diesen Bereichen steht es den Mitgliedstaaten frei, innerstaatlich

der Richtlinie entsprechende oder von ihr abweichende Vor- schriften vorzusehen.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Die Umsetzung der Richtlinie erfordert insbesondere Ände- rungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dabei wird der Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 über die be- sonderen Vertriebsformen (§§ 312 ff. BGB) neu benannt, in vier Kapitel untergliedert und vollständig neu gefasst. Neu aufgenommen werden grundlegende Informationspflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie allgemeine Grundsätze, die unabhängig von der jeweiligen Vertriebsform für alle Verbraucherverträge gelten. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden die Regelungen der Informationspflichten und des Wider- rufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse- nen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen einander weitge- hend angeglichen. Dies gilt in gleicher Weise für die von der Richtlinie nicht erfassten Verträge über Finanzdienst- leistungen. Hier erstreckt der Gesetzentwurf die Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16, nachfolgend Fernabsatz- finanzdienstleistungsrichtlinie) grundsätzlich auch auf au- ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen. Dies ist sachgerecht, da der Ver- braucher in beiden Situationen in ähnlicher Weise schutzbe- dürftig ist. Darüber hinaus können Unternehmer – unabhän- gig von der im Einzelfall genutzten Vertriebsform – zur Er- füllung ihrer Informationspflichten identische Informations- blätter verwenden. Hierdurch wird weiterer bürokratischer Aufwand vermieden. Die vormals enge Verknüpfung von allgemeinen Fernabsatzverträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen konnte jedoch aufgrund der un- terschiedlichen Vorgaben aus zwei vollharmonisierten Richtlinien nicht beibehalten werden.

Des Weiteren wird Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff. BGB) neu strukturiert und ebenfalls grundlegend neu gefasst. Der Titel enthält die grundsätzlich abschließen- den Regelungen zur Rückabwicklung des widerrufenen Ver- trags; eine Bezugnahme auf die Rücktrittsregelungen ent- fällt. § 355 BGB-E normiert die alle Verbraucherverträge betreffenden Regelungen über das Widerrufsrecht. Ihm fol- gen mit den §§ 356 bis 356c BGB-E bzw. den §§ 357 bis 357c BGB-E Sonderregelungen für die Widerrufsfrist bzw. die Rechtsfolgen nach Widerruf im Hinblick auf einzelne Verbraucherverträge. Die bislang bei den einzelnen Ver- tragstypen normierten Regelungen werden nun an einer zen- tralen Stelle zusammengefasst. Schließlich werden in den §§ 358 bis 360 BGB-E die Regelungen über verbundene Verträge neu gefasst. Insbesondere werden in § 360 BGB-E die Regelungen über hinzugefügte, akzessorische und ange- gebene Verträge vereinfacht und zusammengeführt.

Darüber hinaus wird die Definition der Textform in § 126b BGB-E an den Wortlaut der Richtlinie angeglichen.

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Drucksache 17/12637 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Außerdem müssen Änderungen im Kaufrecht, insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht vorgenommen werden, um die Vorschriften der Richtlinie zur Lieferung und zum Gefahr- übergang umzusetzen. Schließlich sind die Regelungen über die Informationspflichten und die das Widerrufsrecht be- treffenden Muster im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu ändern und zu ergänzen sowie notwendige Anpassungen insbesondere im Fernunterrichts- schutzgesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb vorzunehmen. Im Einzelnen sind insbesondere fol- gende Gesetzesänderungen vorgesehen:

– Anpassung der Definition der „Textform“ in § 126b BGB an die Definition der Richtlinie, insbesondere Be- zugnahme auf den in mehreren EU-Richtlinien verwen- deten Begriff des „dauerhaften Datenträgers“;

– Einfügung grundlegender vertraglicher Informations- pflichten für Verbraucherverträge, die im stationären Handel geschlossen werden (§ 312c Absatz 2 BGB-E in Verbindung mit Artikel 246 EGBGB-E);

– Aufnahme allgemeiner Grundsätze für Verbraucherver- träge, die unabhängig von der Vertriebsform gelten: Vor- aussetzungen für ein Entgelt für die Nutzung eines Zah- lungsmittels (§ 312c Absatz 3 BGB-E), Unwirksamkeit eines Entgelts für eine Auskunft über eine vom Unter- nehmer bereitgehaltene Rufnummer (§ 312c Absatz 4 BGB-E) sowie Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Entgelts für eine Nebenleistung (§ 312c Absatz 5 BGB-E);

– das bisherige „Haustürgeschäft“ des § 312 BGB wird durch den weiter gefassten „außerhalb von Geschäfts- räumen geschlossenen Vertrag“ ersetzt (§ 312a BGB-E);

– weitgehende Vereinheitlichung des Rechts der Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossen werden (§§ 312a ff. BGB-E); dies betrifft sowohl die Informationspflichten und das Widerrufs- recht als auch die vom Anwendungsbereich der Vor- schriften insgesamt bzw. vom Widerrufsrecht ausgenom- menen Verträge;

– Einführung von Vorschriften, nach denen ein Anspruch des Unternehmers auf Zahlung von Fracht-, Liefer-, Ver- sandkosten sowie Kosten für die Rücksendung der Ware und sonstiger Kosten nicht besteht, wenn der Unterneh- mer den Verbraucher hierüber nicht ordnungsgemäß un- terrichtet hat (§§ 312c Absatz 2 Satz 2, 312e, 357 Ab- satz 6 BGB-E);

– Aufnahme einer Pflicht des Unternehmers, Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ver- trägen und bei Fernabsatzverträgen eine Bestätigung des Vertrags bzw. eine Abschrift des unterzeichneten Ver- tragsdokuments zur Verfügung zu stellen (§§ 312f Ab- satz 1 und 2 BGB-E);

– weitgehende Erstreckung der Regelungen über Informa- tionspflichten und über das Widerrufsrecht für Fernab- satzverträge über Finanzdienstleistungen auf die außer- halb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge über Finanzdienstleistungen, um eine Regelungslücke der eu- ropäischen Vorgaben zu schließen (§ 312d Absatz 2, § 312g, § 356 Absatz 3 und 4 und § 357a BGB-E);

– Einführung einer Pflicht des Unternehmers, bei Geschäf- ten im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauche- rinnen und Verbrauchern auf Webseiten spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben, ob Lieferbe- schränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel ak- zeptiert werden (§ 312i Absatz 1 BGB-E);

– Neukonzeption der Vorschriften über das Widerrufsrecht und die Rückabwicklung bei Verbraucherverträgen (§§ 355 bis 357c BGB-E);

– Verknüpfung des Wertersatzanspruchs des Unterneh- mers im Fall des Widerrufs von im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienst- leistungsverträgen sowie Verträgen über die leitungsge- bundene Lieferung von Wasser und Energie mit dem nach Aufforderung des Unternehmers erfolgten aus- drücklichen Verlangen des Verbrauchers, mit der Leis- tung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen (§ 357 Absatz 8 BGB-E);

– Zusammenführung der Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 355 bis 361 BGB-E), insbesondere Auf- nahme einer einheitlichen Vorschrift über zusammen- hängende Verträge (§ 360 BGB-E);

– Anpassung der Voraussetzungen, unter denen es bei ei- nem gegenseitigen Vertrag vor der Ausübung eines Rücktrittsrechts keiner Fristsetzung bedarf (§ 323 BGB), an die Richtlinie;

– Anpassung der „Garantie“ des Kaufrechts (§ 443 BGB) an die Definition der Richtlinie;

– Ergänzung des Verbrauchsgüterkaufrechts um Regelun- gen, die die Leistungszeit und den Gefahrübergang beim Versendungskauf abweichend vom allgemeinen Kauf- recht regeln;

– Neufassung und Neustrukturierung der Informations- pflichten bei besonderen Vertriebsformen im EGBGB sowie Ergänzung um Informationspflichten für Verbrau- cherverträge im stationären Handel (Artikel 246 bis 246b EGBGB-E);

– Einführung eines europaweiten Musters für die Wider- rufsbelehrung bei Verträgen im Fernabsatz und bei au- ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistun- gen und Einführung eines europaweiten Musters für das Widerrufsformular (Anlagen 1 und 2 zum EGBGB-E) sowie Entschlakkung des bisherigen Musters für die Widerrufsbelehrung, das zukünftig nur für Verträge über Finanzdienstleistungen gilt, die außerhalb von Ge- schäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen worden sind (Anlage 3 zum EGBGB-E).

Darüber hinaus soll im Rahmen dieses Vorhabens eine Än- derung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermitt- lung vorgenommen werden, die durch den Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die soziale Wohnraumförde- rung auf die Länder notwendig geworden ist.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt, soweit es die Änderungen im BGB, EGBGB, Fernunterrichtsschutz- gesetz und im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermitt- lung betrifft, aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grund-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/12637

gesetzes (bürgerliches Recht). Für die Änderungen des Ge- setzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der Bund nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 des Grundgeset- zes zuständig (gewerblicher Rechtsschutz). Die Gesetzge- bungskompetenz für die Änderung der Preisangabenverord- nung ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes. Danach ist der Bund für die Regelungen des Rechts der Wirtschaft zuständig. Zur Wahrung der Wirt- schafts- und Rechtseinheit ist im gesamtstaatlichen Inte- resse eine bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich der Be- stimmungen der Preisangabenverordnung (Artikel 72 Ab- satz 2 des Grundgesetzes) erforderlich. Wirtschaftseinheit bedeutet auch die Geltung gleicher rechtlicher Bedingungen für wirtschaftliche Betätigung. Bei regional unterschied- licher Ausgestaltung der Pflichten eines Unternehmers hin- sichtlich seiner Informationspflichten und hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeiten des Verbrauchers würden aber un- gleiche Bedingungen geschaffen, die bundesweite Ge- schäftsbeziehungen insbesondere im Rahmen von Fern- absatzverträgen für die Vertragspartner unzumutbar er- schweren. Die Änderungen des Investmentgesetzes, der Zivilprozessordnung, der Versicherungsvertragsgesetzes, der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisa- tionsverordnung, des Wertpapierprospektgesetzes, des Ver- mögensanlagengesetzes und des Unterlassungsklagenge- setzes sind reine Folgeänderungen.

IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht und völker- rechtlichen Verträgen

Die Regelung steht mit dem Recht der Europäischen Union (EU) und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundes- republik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang.

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Rege- lungen sind insbesondere unter den Gesichtspunkten wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit und soziale Verantwortung dauerhaft tragfähig.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

3. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungs- aufwand.

Zwar enthält der Entwurf mit den Vorschlägen zu § 312g BGB (Artikel 1 Nummer 5), § 323 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BGB (Artikel 1 Nummer 6), § 355, § 356 Absatz 2 bis 6 und § 356b, § 357 Absatz 8 (Artikel 1 Nummer 7), § 443 BGB (Artikel 1 Nummer 8) und § 474 Absatz 3 und Absatz 4 BGB (Artikel 1 Nummer 9) teils über den Anwen- dungsbereich der Richtlinie hinaus auch Änderungen zu Vorgaben, die sich nicht nur an Unternehmer, sondern auch an Verbraucher richten. Ein Erfüllungsaufwand für Bürge-

rinnen und Bürger wird durch diese Änderungen jedoch nicht hervorgerufen.

Dazu im Einzelnen:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 5

§ 312g BGB-E räumt Verbrauchern für einige Verträge ein Widerrufsrecht ein, das nach der geltenden Rechtslage nicht besteht. Dazu gehören im Fernabsatz geschlossene Abonne- ment-Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeit- schriften oder Illustrierten, die nicht telefonisch geschlossen worden sind, und gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB-E Verträge, die nach mündlichen Verhandlungen am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung geschlossen wer- den, wenn die Verhandlungen auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt wurden (vgl. § 312 Absatz 3 Nummer 1 BGB). Auf der anderen Seite gibt es Verträge, bei denen ein bislang bestehendes Widerrufrecht zukünftig nicht fortbesteht (z. B. bei Fernabsatzverträgen über erheb- liche Umbaumaßnahmen oder über die Nutzung einer ein- zelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Inter- net- oder Faxverbindung, siehe § 312 Absatz 2 BGB-E). Der Verbraucher wird regelmäßig über seine Widerrufs- rechte belehrt und kann sich entscheiden, ob er von der Wi- derrufsoption Gebrauch machen möchte. Erfüllungsauf- wand für den Verbraucher entsteht hierdurch jedoch nicht.

Zu Nummer 6

Die in Artikel 1 Nummer 6a vorgeschlagene Neufassung des § 323 Absatz 2 Nummer 2 BGB sieht ebenso wie die geltende Fassung des § 323 Absatz 2 Nummer 2 BGB vor, dass der Gläubiger sofort vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Schuldner die vereinbarte Leistungszeit im Falle eines relativen Fixgeschäfts nicht einhält. Der Entwurf knüpft an die Terminologie der Richtlinie an, indem er auf das Merkmal der „Wesentlichkeit“ der termin- oder fristge- rechten Leistung abstellt. Die sich hieraus ergebenden Än- derungen sind im Wesentlichen begrifflicher Natur. Ein er- heblicher Erfüllungsaufwand entsteht durch die Umsetzung des Artikels 1 Nummer 6a nicht.

Durch Artikel 1 Nummer 6b soll die Möglichkeit des Gläu- bigers nach § 323 Absatz 2 Nummer 3 BGB, ohne vorhe- rige Einräumung einer angemessenen Leistungsfrist nach § 323 Absatz 1 BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn dies aus besonderen Gründen unter Abwägung der beider- seitigen Interessen gerechtfertigt ist, auf den Fall einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung des Schuldners be- schränkt werden. Die Umsetzung dieses Änderungsvor- schlags bedingt keine tatsächliche Aufwendung des Gläubi- gers. Insbesondere würde ein Zinsnachteil, der daraus resul- tiert, dass der Gläubiger im Falle einer nicht erbrachten fäl- ligen Leistung erst vom Vertrag zurücktreten kann, nachdem er dem Schuldner eine angemessene Leistungsfrist eingeräumt hat, nicht in direkter Verbindung mit der vorge- schlagenen Änderung des § 323 Absatz 2 Nummer 3 BGB stehen.

Zu Nummer 7

Zu § 355 BGB-E

Entsprechend der Neuregelung des § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB-E erfolgt der Widerruf grundsätzlich durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, aus der der Widerruf des Ver-

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Drucksache 17/12637 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

trags eindeutig hervorgeht. Diese Erklärung muss keine Be- gründung enthalten. Eine kommentarlose Rücksendung der Ware an den Unternehmer ist für die Ausübung des Wider- rufsrechts nicht mehr ausreichend. Andererseits muss der Widerruf nicht mehr in Textform erklärt werden.

Grundsätzlich verwenden rund 90 Prozent der Unterneh- men, die über ihre Webseite Waren anbieten, bei einem Widerruf ein standardisiertes Verfahren, das der Verbrau- cher nutzen kann und in der Praxis in der Regel nutzt. In den meisten Fällen muss der Verbraucher hierfür in Kontakt mit dem Unternehmen treten (online oder per Anruf), um ein Formular oder einen Retourenaufkleber für die kostenlose Rücksendung zu erhalten. Oft wird der Warenlieferung auch ein Formblatt beigelegt, auf dem der Grund der Rücksen- dung freiwillig angegeben werden kann. In diesen Fällen entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Verbraucher.

Bei Online-Händlern, die kein standardisiertes Verfahren verwenden, müssen Verbraucher zukünftig ihr Widerrufs- recht ausdrücklich ausüben. Insgesamt liegt die durch- schnittliche Retourenquote bei rund 10 Prozent. Eine Nach- frage bei kleinen unabhängigen Online-Händlern hat erge- ben, dass rund 10 Prozent aller Rückläufer kommentarlos zurückgesendet werden. Dies entspricht einem Anteil von rund 1 Prozent an allen verkauften Waren. Der Aufwand für die Verbraucher ist – auch entsprechend der Einschätzung des Statistischen Bundesamtes – daher vernachlässigbar.

Zu § 356 BGB-E

Nach der neuen Regelung in § 356 Absatz 4 BGB-E erlischt das Widerrufsrecht in Bezug auf Verträge über Dienstleis- tungen bereits dann, wenn der Unternehmer seine Dienst- leistung vollständig erbracht hat. Gemäß § 356 Absatz 5 BGB-E erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unter- nehmer die Ausführung des Vertrags mit vorheriger aus- drücklicher Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht ver- liert, begonnen hat. Bislang erlischt das Widerrufsrecht in diesen Fällen erst, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig er- füllt ist, § 312d Absatz 3 BGB, oder nach Ablauf der regulä- ren Widerrufsfrist. Schließlich erlischt das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträ- gen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen spätestens zwölf Monate nach Ablauf der gemäß § 355 Absatz 2 und § 356 Absatz 2 BGB-E zu bestimmenden Frist. Dies gilt auch dann, wenn der Ver- braucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Allein durch die unterschiedlichen Zeitpunkte für das Er- löschen des Widerrufsrechts wird kein zusätzlicher Erfül- lungsaufwand verursacht.

Entsprechend der Neuregelung in § 356b in Verbindung mit § 355 BGB-E muss der Widerruf auch bei Verbraucherdar- lehensverträgen zukünftig nicht mehr in Textform erklärt werden. Für den Verbraucher ist dies eine Erleichterung. Der Zeitaufwand reduziert sich damit um drei Minuten je Fall, da keine Schriftstücke mehr aufgesetzt werden müs- sen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht ohnehin schriftlich geltend macht, um es gegebenenfalls zu dokumentieren und später belegen zu können.

Zu § 357 BGB-E

Die Neufassung des § 357 Absatz 8 führt im Ergebnis dazu, dass der Verbraucher zukünftig von dem Unternehmer aus- drücklich und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlos- senen Verträgen auf einem dauerhaften Datenträger verlan- gen muss, dass dieser mit der Ausführung der Dienstleis- tung bzw. der leitungsgebundenen Lieferung von Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dieses Erfordernis ergibt sich bei Fernabsatzverträ- gen über Dienstleistungen bereits aus § 312d Absatz 3 und § 312e Absatz 2 BGB. Hier bittet der Unternehmer den Ver- braucher in der Praxis ohnehin, sein Verlangen ausdrücklich zu erklären, denn andernfalls erlischt das Widerrufsrecht nach geltendem Recht nicht gemäß § 312d Absatz 3 BGB und kann der Unternehmer für die vor Ablauf der Wider- rufsfrist erbrachte Dienstleistung keinen Wertersatz verlan- gen. Aus Beweisgründen dürften Unternehmer regelmäßig auch fordern, dieses Begehren auf einem dauerhaften Da- tenträger zu erklären. In der Praxis ist zudem vorstellbar, dass eine solche Klausel Bestandteil eines Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher wird. Ein etwaiger Mehraufwand des Verbrauchers ist daher vernach- lässigbar.

Zu Nummer 8

Artikel 1 Nummer 8 enthält eine Neufassung der Garantie nach § 443 BGB. Die Unterschiede zum geltenden Recht sind vor allem begrifflicher Natur. Da nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nach wie vor entscheidend ist, welche Leistung des Garantiegebers die Parteien für den Garantie- fall vereinbaren, bedingt die Umsetzung des Vorschlags keine Änderung des Erfüllungsaufwands.

Zu Nummer 9

Durch die Neuregelung des § 474 Absatz 3 BGB soll der Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistungen der Parteien eines Verbrauchsgüterkaufs abweichend von § 271 Absatz 1 Halbsatz 1 BGB geregelt werden. Falls für die Leistungen keine Zeit bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen ist, müssen der Unternehmer und der Verbraucher ihre Leis- tungen nicht mehr „sofort“, sondern „unverzüglich“ bewir- ken. Ein Erfüllungsaufwand entsteht durch die Umsetzung des Vorschlags nicht. Der unterschiedliche zeitliche Maß- stab kann allenfalls zu Zinsnach- oder Zinsvorteilen führen, die nicht unmittelbar mit der Umsetzung des Vorschlags zu- sammenhängen.

§ 474 Absatz 4 BGB des Entwurfs sieht vor, dass § 447 Ab- satz 1 BGB mit der Maßgabe auf Verbrauchsgüterkäufe an- wendbar ist, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn dieser die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt hat, und der Verkäufer dem Käufer diese Person nicht zuvor benannt hat. Anders als nach bisher geltendem Recht findet § 447 BGB nach diesem Vorschlag ausnahmsweise auch auf Verbraucher Anwen- dung. Ein Erfüllungsaufwand ist mit dem Vorschlag aller- dings nicht verbunden: Nach der Vorschrift hat der Verbrau- cher die Wahl, selbst einen Transportunternehmer zu beauf- tragen oder vom Unternehmer die Kaufsache direkt trans- portieren zu lassen. Mit dieser Option des Verbrauchers sind für ihn keine unmittelbaren Kostenänderungen verbunden.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/12637

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch einmalige Umstellungskosten ein Erfüllungsaufwand von 7,6 Mio. Euro aus fünf recht-

lichen Vorgaben. Jährlicher Erfüllungsaufwand und Büro- kratiekosten aus Informationspflichten fallen durch die neuen rechtlichen Regelungen nicht an. Einen Überblick bietet die folgende Tabelle:

Vorschrift Bezeichnung der Vorgabe Fallzahl (gerundet)

Einmaliger Um- stellungsaufwand in Tsd. Euro

§ 312c Absatz 3 Nummer 2 BGB-E

Nach § 312c Absatz 3 Nummer 2 ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zah- len, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn das verein- barte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

175 000 1 250

§ 312c Absatz 4 Satz 1 BGB-E

Ruft der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Er- klärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer an, die der Unternehmer für solche Zwecke be- reithält, muss der Verbraucher für den Anruf kein Entgelt bezah- len, das über das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommu- nikationsdienstes hinausgeht.

5 700 320

§ 312c Absatz 5 BGB-E

Vereinbarungen über kostenpflichtige Nebenleistungen des Un- ternehmers können nur ausdrücklich getroffen werden. Schlie- ßen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine entgeltliche Neben- leistung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung über die Nebenleistung nicht durch eine Vorein- stellung herbeiführt.

365 000 2 540

§ 312d Absatz 1 BGB-E in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB-E

Zusätzliche Informationen der Unternehmen an die Verbrau- cher, die außerhalb von Geschäftsräumen Verträge mit Verbrau- chern abschließen.

143 000 3 300

§ 356 BGB-E Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse- nen Verträgen und Fernabsatzverträgen; Einrichtung einer auto- matischen E-Mail-Funktion bei einem Widerruf über die Unter- nehmenswebseite.

32 000 230

Gesamt 7 640

Zu Nummer 3 Zu den Nummern 6 und 8

Durch die in Artikel 1 Nummer 3 vorgeschlagene Neufas- sung des § 241a BGB wird kein erheblicher Erfüllungsauf- wand für die Wirtschaft hervorgerufen. Die Änderungen zum geltenden Recht haben lediglich erläuternden Charak- ter:

§ 241a Absatz 1 BGB enthält nach dem Entwurf anders als das geltende Recht eine Definition der Ware.

Ebenfalls nur erläuternden Charakter hat die vorgeschla- gene Neufassung des § 241a Absatz 3 BGB. Zum einen be- stimmt diese, dass von den Regelungen der Vorschrift nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Zum anderen entfällt nunmehr die derzeit noch geltende Re- gelung des § 241a Absatz 3 BGB, wonach keine unbestellte Leistung vorliegt, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angebo- ten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.

Durch die Umsetzung der Vorschläge zu Artikel 1 Num- mer 6 und 8 entsteht der Wirtschaft kein Erfüllungsauf- wand. Die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand für Bür- gerinnen und Bürger gelten insoweit entsprechend (siehe unter Buchstabe a).

Zu Nummer 5

Zu § 312c Absatz 1 BGB-E

Absatz 1 entspricht dem geltenden § 312c Absatz 2 BGB. Bei den betroffenen Verträgen wird es sich zum überwie- genden Teil um Fernabsatzverträge handeln. Darüber hinaus dürften seriöse Unternehmen ihre Identität und den Zweck des Anrufs ohnehin zu Beginn des Telefonats angeben.

Zu § 312c Absatz 2 BGB-E in Verbindung mit Artikel 246 BGB-E

Nach § 312c Absatz 2 BGB-E wird der Unternehmer im sta- tionären Handel verpflichtet, den Verbraucher nach Maß- gabe des Artikels 246 EGBGB-E zu informieren. Dies gilt

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Drucksache 17/12637 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nicht, soweit im EGBGB spezielle Informationspflichten bestehen bzw. bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Hierdurch entsteht den betroffenen Unternehmen Aufwand durch die Notwendigkeit der Erstellung von Informations- material bzw. Aushängen der Informationen. Der Aufwand dürfte aber insgesamt gering sein, da es sich lediglich um Grundinformationen handelt, die meist ohnehin vorliegen: Die „wesentlichen Eigenschaften“ dürften sich bereits aus der Beschreibung des Artikels bzw. aus einem Etikett erge- ben; der Preis muss nach der Preisangabenverordnung (PAngV) angegeben werden; die Angaben in Artikel 246 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 EGBGB-E mit Ausnahme des Mängelhaftungsrechts sind ohnehin nur „gegebenenfalls“ zu erfüllen; Angaben zur Identität und zum Mängelhaf- tungsrecht können durch Aushang erfolgen.

Grundlage der Betrachtung ist außerdem der im allgemei- nen Geschäftsverkehr übliche Standard bzw. das sogenannte „normal effiziente Unternehmen“. Dies bedeutet, dass die geforderten Informationspflichten – beispielsweise die Dar- stellung der Eigenschaften der Waren und Dienstleistung, die Preisangabe, die Darstellung der Identität des Unterneh- mens – im eigenen Interesse des Unternehmens sind, wel- ches Waren oder Dienstleistungen über die Unternehmens- webseite verkauft. Ohne diese Informationen würde eine Transaktion zwischen Käufer und Verkäufer erst gar nicht zustande kommen. Es entsteht deswegen kein Erfüllungs- aufwand für Unternehmen.

Nach § 312c Absatz 2 Satz 2 führt die Verletzung der Infor- mationspflichten bezüglich sonstiger Kosten des Verbrau- chers dazu, dass ein Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Erstattung dieser Kosten nicht entsteht. Hierdurch entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zum einen handelt es sich um eine reine Rechtsfolgenrege- lung. Zum anderen entspricht dieses Ergebnis im Wesentli- chen bereits der geltenden Rechtslage: Kosten, über die keine Vereinbarung erzielt wurde, können nicht verlangt werden.

Zu § 312c Absatz 3 BGB-E

Nach dem vorgeschlagenen § 312c Absatz 3 BGB-E ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht (Nummer 1) oder das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Nummer 2).

Die Nummer 1 regelt gesetzlich, was nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Klauselkontrolle nach § 307 BGB (BGH v. 20. Mai 2010, XA ZR 68/09) schon heute zu beachten ist. Ein Erfüllungsaufwand für die Unternehmen entsteht daher nicht.

Durch die Umsetzung der Vorgabe der Nummer 2 entstehen der Wirtschaft einmalige Umstellungskosten von 1,25 Mio. Euro.

Das deutsche Recht sieht bisher keine speziellen Beschrän- kungen oder Untersagungen von Preisaufschlägen vor. Un- ternehmern steht es daher bisher grundsätzlich frei, von ih-

ren Kunden Preisaufschläge zu erheben. Üblicherweise ist die Bezahlung von Gebühren zur Nutzung von Zahlungs- mitteln (z. B. Kreditkarten) Bestandteil der internen Preis- kalkulation von Handels- und Dienstleistungsunternehmen. Von versteckten bzw. überzogenen Entgelten für Zahlungs- mittel (beispielsweise Kreditkartengebühren, Online-Be- zahlsysteme wie Click and Buy und Paypal) sind vor allem Kunden betroffen, die bei Unternehmen online Waren oder Dienstleistungen erwerben. Diese Unternehmen sind durch die neue rechtliche Vorgabe verpflichtet, die Gebühren für die Nutzung der Zahlungsmittel anzupassen. Hierdurch ent- stehen einmalige Umstellungskosten.

Grundsätzlich betrifft die Umstellung Unternehmen, die ihre Waren und Dienstleistungen online anbieten. Rund 22 Prozent aller Unternehmen in den Wirtschaftabschnitten C bis N der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, verkaufen in Deutschland über ihre Unternehmens- website oder über sonstigen elektronischen Datenaus- tausch.2 Bei einer Anzahl von rund 2,9 Millionen Unterneh- men in den relevanten Wirtschaftabschnitten in Deutschland sind dies rund 648 000 Unternehmen.3 Aufgrund einer Stichprobe des Statistischen Bundesamtes bei Online-Un- ternehmen erheben rund 27 Prozent Gebühren, die von den allgemein üblichen Zahlungsgebühren erheblich abwei- chen.4 Bei 648 000 Unternehmen, die ihre Waren und Dienstleistungen über die Unternehmenswebseite verkau- fen, sind dies rund 175 000 Unternehmen, die zukünftig ihre Zahlungsmodalitäten umstellen müssen.

In der folgenden Tabelle sind die einzelnen Aktivitäten dar- gestellt, die im Unternehmen bei der Umstellung der Zah- lungsgebühren anfallen:

2 Siehe Statistisches Bundesamt, „Unternehmen und Arbeitsstätten –

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in

Unternehmen“, Wiesbaden, 2011, Tabelle 10.2, S. 27. 3 Vergleiche Statistisches Bundesamt, Unternehmensregister, Unter-

nehmen, Beschäftigte und Umsatz 2009, www.destatis.de; Weitere

Themen, Unternehmensregister, Tabellen, abgerufen am 21. Februar

2012. 4 Die Stichprobe des Statistischen Bundesamtes kommt hierbei auf

ähnliche Ergebnisse wie andere Untersuchungen; siehe hierzu bei-

spielsweise www.verivox.de/nachrichten/bei-internet-bezahldiensten-

koennen-versteckte-kosten-lauern-73175.aspx, 6.Mai 2011, abgeru-

fen am 21. Februar 2012.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/12637

Aktivität einmaliger Personal- aufwand in Euro pro Fall

einmaliger Zeitauf- wand in Minuten pro Fall

Standardlohnsatz in Euro pro Stunde

Überprüfung der Daten und Einträge 2,38 5,00 28,50

Anpassen von internen Prozessabläufen (z. B. Rech- nungsvordrucke)

2,38 5,00 28,50

Korrektur der Einträge auf der Homepage 2,38 5,00 28,50

einmaliger Personalaufwand in Euro pro Fall insge- samt

7,13 15,00 28,50

einmaliger Gesamtpersonalaufwand in Tsd. Euro bei 175 000 Fällen (gerundet)

1 250

Der Aufwand der einmaligen Umstellung (Anpassung auf verlangen, der mit diesem Unternehmen einen Vertrag ge-

der Unternehmenswebseite und interne Prozessabläufe) in den einzelnen Unternehmen ist nicht signifikant. Der Lohn- satz entspricht hierbei dem Lohnsatz der Gesamtwirtschaft, mittleres Qualifikationsniveau.5 Insgesamt entsteht den rd. 175 000 betroffenen Unternehmen ein einmaliger Umstel- lungsaufwand von 1,25 Mio. Euro.

Zu § 312c Absatz 4 BGB-E

Nach dem vorgeschlagenen § 312c Absatz 4 Satz 1 BGB-E ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflich- tet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnum- mer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereit- hält, unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Durch die Umsetzung dieses Vorschlags entsteht der Wirtschaft ein einmaliger Umstellungsaufwand von 320 000 Euro.

Bisher sind die Gebühren bei Nutzung der Telefon-Hotline eines Unternehmens uneinheitlich geregelt. Grundsätzlich darf der Verbraucher zukünftig nicht mehr als das Entgelt für die Telekommunikationsleistung als solche bezahlen. Unternehmen, die mehr als dieses Entgelt vom Verbraucher

schlossen hat, müssen ihre Telefon-Hotline umstellen.

Da eine Erhebung bei Unternehmen, die überhöhte Gebüh- ren für ihre Telefon-Unterstützung verlangen, nicht möglich ist, wird zur ungefähren Bestimmung der Fallzahlen die An- zahl aller Call-Center in Deutschland verwendet. Dies hat den Grund, dass Unternehmen meistens nicht selbst ein Call-Center betreiben, sondern dies oft auf externe Dienst- leister auslagern. Insgesamt existieren in Deutschland 5 700 Call-Center6, die für verschiedene Unternehmen tätig sind.

Für eine Umstellung der Telefonanlagen auf einen neuen Tarif werden nach Erfahrungen zwei Stunden benötigt. Der Lohnsatz von 28,50 Euro entspricht hierbei dem mittleren Qualifikationsniveau (Gesamtwirtschaft)7. Es entstehen so- mit Umstellungskosten von rund 324 000 Euro.

Zu § 312c Absatz 5 BGB-E

Nach dem vorgeschlagenen § 312c Absatz 5 BGB-E kann eine Vereinbarung über eine entgeltpflichtige Nebenleistung des Unternehmers mit dem Verbraucher nur ausdrücklich getroffen werden (Satz 1). Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäfts-

5 Vergleiche Bundesregierung, „Leitfaden zur Ermittlung und Darstel-

lung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesre-

gierung“, Juni 2011, S. 45.

6 Vergleiche Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit

und Verkehr, Wirtschaftsnahe Dienstleistungen, Call-Center,

www.mw.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=6564&

article_id=15697&_psmand=18, abgerufen am 22. Februar 2012. 7 Vergleiche „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfül-

lungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“, Juni

2011, S. 45.

Aktivität einmaliger Personal- aufwand in Euro pro Fall

einmaliger Zeitauf- wand in Minuten pro Fall

Standardlohnsatz in Euro pro Stunde

Anpassung der Telefonvorrichtung 57,00 120,00 28,50

einmaliger Personalaufwand in Euro pro Fall insge- samt

57,00 120,00 28,50

einmaliger Gesamtpersonalaufwand in Tsd. Euro bei 5 700 Fällen

324,90

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Drucksache 17/12637 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

verkehr, wird eine entgeltliche Nebenleistung nur Vertrags- bestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung über die Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbei- führt (Satz 2). Eine Umsetzung des Vorschlags hat ein- malige Umstellungskosten der Wirtschaft in Höhe von 2,54 Mio. Euro zur Folge.

Oftmals sind bei Online-Einkäufen kostenpflichtige Neben- leistungen – beispielsweise zusätzliche Versicherungen – bereits mit einem Häkchen im Online-Formular eingestellt, ohne dass der Verbraucher dies sofort bemerkt. Zukünftig soll der Verbraucher diesen kostenpflichtigen Nebenleistun- gen gesondert ausdrücklich zustimmen müssen. Dies bedeu- tet, dass die Online-Formulare angepasst werden müssen. Grundsätzlich betrifft die Umstellung Unternehmen, die ihre Waren und Dienstleistungen online anbieten. Rund 22 Prozent aller Unternehmen in den Wirtschaftabschnitten C bis N der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, verkaufen in Deutschland über ihre Unternehmens- website oder über sonstigen elektronischen Datenaus-

tausch.8 Bei einer Anzahl von rund 2,9 Millionen Unterneh- men in den relevanten Wirtschaftabschnitten in Deutschland sind dies rund 648 000 Unternehmen.9 Stichproben des Sta- tistischen Bundesamts haben ergeben, dass rund 55 Prozent der untersuchten Unternehmen kostenpflichtige Zusatzleis- tungen bereits im Online-Formular voreingestellt haben. Daraus ergibt sich eine Fallzahl von rund 356 000 betroffe- nen Unternehmen.

Der ermittelte einmalige Umstellungsaufwand entsteht in denjenigen Fällen, in denen die Verträge geändert werden müssen, und beinhaltet das Ändern der Online-Formulare bzw. Neu-Beschriftungen auf der Website und eine Ein- arbeitung im Zuge der Umsetzung der neuen Richtlinie (10 Minuten anteilig berechnet). Der Lohnsatz von 28,50 Euro entspricht hierbei dem mittleren Qualifikations- niveau (Gesamtwirtschaft).10 Ausgehend von der in der folgenden Tabelle dargestellten Ex-ante-Abschätzung lässt sich ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 2,54 Mio. Euro ermitteln.

Aktivität aus Checkliste einmaliger Personal- aufwand in Euro pro Fall

einmaliger Zeitauf- wand in Minuten pro Fall

Standardlohnsatz in Euro pro Stunde

Formulare ausfüllen/ Beschriftungen/ Kennzeich- nungen oder Etikettierungen durchführen

2,38 5,00 28,50

Einarbeitung 4,75 10,00 28,50

einmaliger Personalaufwand pro Fall in Euro insge- samt

7,13 15,00 28,50

einmaliger Gesamtpersonalaufwand in Tsd. Euro bei 365 400 Unternehmen

2 536

8 Siehe Statistisches Bundesamt, „Unternehmen und Arbeitsstätten –

Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in

Unternehmen“, Wiesbaden, 2011, Tabelle 10.2, S. 27. 9 Vergleiche Statistisches Bundesamt, Unternehmensregister, Unter-

nehmen, Beschäftigte und Umsatz 2009, www.destatis.de; Weitere

Themen, Unternehmensregister, Tabellen, abgerufen am 21. Februar

2012. 10 Vergleiche „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfül-

lungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“, Juni

2011, S. 45.

Zu § 312d Absatz 1 BGB-E in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB-E

Nach geltendem Recht hat der Unternehmer den Verbrau- cher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen lediglich über das Widerrufsrecht zu belehren (§ 312 Absatz 2 BGB). Nun werden darüber hinaus alle in Artikel 246a EGBGB-E genannten Informationspflichten nicht nur auf Fernabsatzverträge, sondern auch auf außer- halb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge angewen- det.

Durch die Notwendigkeit der Erweiterung von Informati- onsmaterial (z. B. durch zusätzliche Angaben zum Unter- nehmen oder einer vorformulierten Erklärung zum Wider- rufsrecht) entsteht zusätzlicher Aufwand für alle Unterneh- men, die Verträge außerhalb von Geschäfträumen schließen, die nicht unter § 312 oder § 312d Absatz 2 BGB-E fallen. Hierbei entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand, weil nach Inkrafttreten des Gesetzes zusätzliches Informations- material bereitgestellt werden muss. Jährliche Kosten ent- stehen nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes nicht, da die notwendigen zusätzlichen Informationen in die neuen Kataloge und Prospekte aufgenommen werden. Der Umstellungsaufwand zur kurzfristigen Bereitstellung des Informationsmaterials wird im Folgenden berechnet.

Fallzahl

Insgesamt gibt es in Deutschland rund 143 000 Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter im Außendienst, die bei den 32 füh- renden Unternehmen im Direktvertrieb beschäftigt sind (siehe hierzu www.direktvertrieb.de/Zahlen-und-Fakten. 210.0.html). Um die neuen Informationspflichten zu erfül- len, ist es notwendig, neue Informationsmaterialien zu er- stellen und an die Verbraucher (Kunden) weiterzugeben.

Umstellungsaufwand

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes liegen die Druckkosten abhängig von der Auflagengröße und der Aus- gestaltung für Informationsmaterial (Flyer) zwischen 0,10 und 0,40 Euro pro Stück. Zur Berechnung des Umstellungs- aufwands kann hierbei das günstigste Angebot berücksich-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/12637

tigt werden. Unter der Annahme, dass Kataloge und Pros- pekte halbjährlich gedruckt werden, sind bei durchschnitt- lich zehn Kunden pro Woche und 23 Arbeitswochen rund 230 Informationsblätter pro Berater zusätzlich zur Ver- fügung zu stellen. Hierdurch entsteht ein einmaliger Sach- aufwand in Höhe von insgesamt rund 3,3 Mio. Euro bei 143 000 Beratern.

Einige Informationspflichten des § 312d BGB in Verbin- dung mit Artikel 246a EGBGB gehen über die bisher beste- henden Informationspflichten hinaus. So sind sowohl für Fernabsatzverträge als auch für außerhalb von Geschäfträu- men geschlossenen Verträgen zusätzlich alle sonstigen Kos- ten anzugeben oder – falls diese nicht im Voraus berechnet werden können – die Information, dass solche Kosten an- fallen können. Bei unbefristeten Verträgen oder Abonne- mentverträgen umfasst der Gesamtpreis hierbei die pro Ab- rechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und – falls Festbeträge in Rechnung gestellt werden – auch die monat- lichen Gesamtkosten. Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind diese Kosten im oben berechne- ten einmaligen Umstellungsaufwand enthalten, da bei der Erstellung des Informationsmaterials alle möglicherweise anfallenden Kosten berücksichtigt und im Flyer dargestellt werden können.

Für Fernabsatzverträge gilt ebenfalls § 1 Absatz 2 der Preisangabenverordnung. Danach sind neben den Preisanga- ben für Waren oder Dienstleistungen, der Umsatzsteuer so- wie der Liefer- und Versandkosten auch alle sonstigen Preis- bestandteile anzugeben. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes hat eine Überprüfung anhand einer Stichprobe verschiedener Unternehmen, die Waren bzw. Dienstleistun- gen über das Internet verkaufen, gezeigt, dass alle Preisbe- standteile und Informationen hierzu auf der Homepage der Anbieter dargestellt werden. Allerdings seien bei verschiede- nen Anbietern Informationen über eventuell anfallende Kos- tenbestandteile (beispielsweise die monatliche Berechnung eines Mindestverbrauchs an Einheiten bei Handyverträgen) entweder in Fußnoten ausgelagert oder in zusätzlichen Doku- menten erläutert. Da aber § 312d BGB-E in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB nicht die Art der Kostendarstellung re- gelt, fällt kein Erfüllungsaufwand an.

Von den Informationspflichten des § 312d sind zukünftig auch Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienst- leistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestal- tung erfasst, die bislang gemäß § 312b Absatz 3 Nummer 6 BGB ausgenommen sind, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebe- nen Zeitraums zu erbringen. Es ist jedoch davon auszuge- hen, dass die Unternehmen den Verbrauchern den Großteil der Informationen bisher freiwillig mitgeteilt haben. Des- halb entsteht auch hier kein Erfüllungsaufwand. Auf der an- deren Seite nimmt der Gesetzentwurf einige Fernabsatzver- träge von den bisherigen Informationspflichten aus. Dies betrifft Verbraucherverträge über erhebliche Umbaumaß- nahmen und Verträge zur Nutzung einer einzelnen von ei- nem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Fax- verbindung. Es dürfte mit einem Aufwand verbunden sein, die bisherigen Angaben aus den Informationsmaterialien zu entfernen. Da die betroffenen Unternehmen jedoch nicht

verpflichtet sind, die nicht mehr geforderten Informations- angaben zu entfernen, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungs- aufwand.

Zu § 312d Absatz 2 BGB-E in Verbindung mit Artikel 246b EGBG-E

Die Informationspflichten gemäß § 312d Absatz 2 BGB-E in Verbindung mit Artikel 246b EGBG-E entsprechen den bereits bestehenden Informationspflichten bei Fernabsatz- verträgen über Finanzdienstleistungen mit Verbrauchern. Insoweit entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Gleichzeitig werden die Informationspflichten auf außer- halb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge erstreckt. Da diese Informationspflichten gemeinsam mit der Informa- tion bzw. Belehrung über das Widerrufsrecht erfüllt werden können, kommt es nur zu einer marginalen Änderung des bestehenden Erfüllungsaufwands.

Zu § 312e BGB-E

Gemäß § 312e BGB-E führt die Verletzung der Informa- tionspflichten bezüglich sonstiger Kosten des Verbrauchers dazu, dass ein Anspruch des Unternehmers gegen den Ver- braucher auf Erstattung dieser Kosten nicht entsteht. Hier- durch entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zum einen handelt es sich um eine reine Rechtsfolgenregelung. Zum anderen entspricht dieses Ergebnis im Wesentlichen bereits der geltenden Rechtslage: Kosten, über die keine Vereinbarung erzielt wurde, können nicht verlangt werden.

Zu § 312f BGB-E

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträ- gen ist zukünftig der Unternehmer gemäß § 312f Absatz 1 BGB-E verpflichtet, dem Verbraucher eine Abschrift oder Bestätigung des geschlossenen Vertrags zur Verfügung zu stellen. Hierdurch entsteht jedoch kein zusätzlicher Erfül- lungsaufwand. Die Bearbeitung der Bestellung durch den Berater und die Bestätigung ist für das Unternehmen im Di- rektvertrieb Teil des Vertriebsprozesses.

Die weiteren Pflichten des Unternehmers bei einem Fernab- satzvertrag gemäß Absatz 2 des Entwurfs entsprechen in- haltlich den Regelungen des geltenden Rechts. Absatz 2 entspricht dem geltenden Artikel 246 § 2 EGBGB.

Zu § 312g BGB-E

Für einige Verbraucherverträge besteht nach der neuen Re- gelung ein Widerrufsrecht, das nach der alten Regelung nicht bestand. Dazu gehören Abonnement-Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten, die nicht telefonisch geschlossen worden sind, und nach mündlichen Verhandlungen am Arbeitsplatz oder in der Pri- vatwohnung geschlossene Verträge, wenn die Verhandlun- gen auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt wurden (vgl. § 312 Absatz 3 Nummer 1 BGB). Im gewöhn- lichen Geschäftsverkehr ist bei einem normal effizienten Unternehmen davon auszugehen, dass diese hier ohnehin bereits ein Widerrufsrecht eingeräumt haben. Deshalb ent- steht hier kein Erfüllungsaufwand.

Zu § 312h und § 312i BGB-E

Die Informationspflichten für den elektronischen Geschäfts- verkehr werden im Wesentlichen aus dem bisherigen § 312g BGB in die §§ 312h und 312i BGB-E übernommen. Aller- dings gehen die Pflichten teilweise über die bisherigen Vor-

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Drucksache 17/12637 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gaben hinaus. So ist nach § 312i Absatz 1 BGB-E auf Web- seiten spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Diese Angaben werden in der Praxis bereits von den Unternehmen ausge- wiesen, so dass kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand ent- steht. Opportunitätskosten sind nicht Bestandteil des Erfül- lungsaufwands. Da sich lediglich der Zeitpunkt ändert, zu dem diese Angaben gemacht werden müssen, bleibt der Aufwand für die Unternehmen unverändert.

Zu Nummer 7

Zu § 356 BGB-E

Die Bestimmung der Fristen bzw. des Zeitpunktes des Erlö- schens des Widerrufsrechts in Absatz 2 bis 6 des Entwurfs verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand (s. o.).

Wenn der Unternehmer dem Verbraucher gemäß Absatz 1 des Entwurfs die Möglichkeit einräumt, auf seiner Webseite den Widerruf zu erklären, ist er zukünftig verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung auf einem dau- erhaften Datenträger zu übermitteln. Hierzu sind interne Prozesse im Kundenmanagement-System des Unterneh- mens anzupassen. Im Folgenden werden die einmaligen Umstellungskosten dieser Anpassung ermittelt.

Fallzahl

Grundsätzlich betrifft die Umstellung Unternehmen, die online ihre Waren und Dienstleistungen anbieten. Rund

22 Prozent aller Unternehmen in den Wirtschaftabschnit- ten C bis N der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Aus- gabe 2008, verkaufen in Deutschland über ihre Unterneh- menswebsite oder über sonstigen elektronischen Datenaus- tausch (siehe Statistisches Bundesamt, Unternehmen und Arbeitsstätten – Nutzung von Informations- und Kommuni- kationstechnologien in Unternehmen, Wiesbaden 2011, Tabelle 10.2, S. 27). Bei einer Anzahl von rund 2,9 Millio- nen Unternehmen in den relevanten Wirtschaftabschnitten in Deutschland sind dies rund 648 000 Unternehmen (vgl. Statistisches Bundesamt, Unternehmensregister, Unter- nehmen, Beschäftigte und Umsatz 2009, www.destatis.de). Gemäß der Studie des ibi-Research e-Commerce besteht bei rund 5 Prozent aller Online-Shops die Möglichkeit, Retou- ren online anzufordern (vgl. ibi-Studie e-Commerce, 2011, S. 160). Dies entspricht einer Anzahl von rund 32 000 Un- ternehmen.

Umstellungsaufwand

In der folgenden Tabelle sind die einzelnen Aktivitäten dar- gestellt, die im Unternehmen bei der Umstellung der inter- nen Prozesse anfallen. Der Aufwand der einmaligen Um- stellung in den einzelnen Unternehmen ist nicht signifikant. Der Lohnsatz entspricht hierbei dem Lohnsatz der Gesamt- wirtschaft, mittleres Qualifikationsniveau. Insgesamt ent- steht den rund 32 000 betroffenen Unternehmen ein einma- liger Umstellungsaufwand von rund 230 000 Euro.

Aktivität einmaliger Personal- aufwand in Euro pro Fall

einmaliger Zeitauf- wand in Minuten pro Fall

Standardlohnsatz in Euro pro Stunde

Anpassen von internen Prozessabläufen (Einrichtung einer automatischen E-Mail-Funktion)

7,13 15,00 28,50

einmaliger Personalaufwand in Euro pro Fall insge- samt

7,13 15,00 28,50

einmaliger Gesamtpersonalaufwand in Tsd. Euro bei 32 000 Fällen (gerundet)

230

Zu § 356c BGB-E stehen. Hierdurch entsteht dem Unternehmer ein vernach-

Die Änderung der Widerrufsfristen bzw. das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Ratenlieferungsverträgen verursachen keine Veränderung des Erfüllungsaufwands. Kalkulatori- sche Kosten (z. B. entgangener Zinsgewinn) sind nicht Be- standteile des Erfüllungsaufwands.

Zu § 357 BGB-E

Die Änderung der Rückzahlungsfristen in Absatz 1 verur- sacht auch für den Unternehmer keine Veränderung des Er- füllungsaufwands (s. o.). Kalkulatorische Kosten sind nicht Bestandteile des Erfüllungsaufwands.

Gemäß Absatz 3 muss der Unternehmer für die Rückzah- lung das Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei seiner Zahlung verwendet hat. Andere Vereinbarungen sind möglich, wenn keine Kosten für den Verbraucher ent-

lässigbarer Erfüllungsaufwand.

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher bei einem Ver- trag über Dienstleistungen bzw. Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme nur dann Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung verlangen, wenn der Verbraucher nach Aufforderung durch den Unternehmer ausdrücklich, und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zudem in Textform, verlangt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt (§ 357 Absatz 8 BGB-E). Hierdurch entsteht für die betroffenen Unternehmen ein vernachlässigbarer Umstellungsaufwand. Es ist ausreichend, wenn das Unternehmen den Verbraucher mündlich zur Abgabe des Verlangens auffordert. Neue Ver- tragstexte muss das Unternehmen nicht erstellen. In der Pra- xis ist vorstellbar, dass diese Klausel Bestandteil des Ver- trags zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher werden wird.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/12637

Auch nach geltendem Recht muss der Unternehmer den Verbraucher auffordern, denn sonst erlischt das Widerrufs- recht nicht gemäß § 312d Absatz 3 BGB und der Unterneh- mer kann auch keinen Wertersatz bei Widerruf verlangen (§ 312e Absatz 2 BGB). Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht daher nicht.

Zu § 360 BGB-E

§ 360 BGB-E fasst überwiegend die bisherigen Regelungen der §§ 312f, 359a Absatz 1 und 2 sowie 485 Absatz 3 BGB an einer neuen Stelle zusammen. Hierdurch entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Rechtsfolgen des Wi- derrufs werden erweitert. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht hierdurch jedoch nicht.

Zu Nummer 9

Die Umsetzung des Vorschlags zu Artikel 1 Nummer 9 be- dingt für die Wirtschaft keinen erheblichen Erfüllungsauf- wand.

Durch § 474 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs wird lediglich klargestellt, dass es sich bei einem Verbrauchsgüterkauf auch um einen Vertrag handelt, der neben dem Verkauf ei- ner beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

Soweit der Unternehmer seine Leistung nach der vorge- schlagenen Neuregelung des § 474 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht mehr „sofort“, sondern „unverzüglich“ zu bewirken hat, falls für die Leistung keine Zeit bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen ist, ergeben sich hieraus für die Wirtschaft ebenso wenig unmittelbare Aufwendungen wie für die Bürgerinnen und Bürger (vgl. zum Erfüllungsauf- wand der Bürgerinnen und Bürger unter Buchstabe a).

Soweit die vorgeschlagene Fassung des § 474 Absatz 3 Satz 2 BGB vorsieht, dass der Unternehmer dem Verbrau- cher die Kaufsache binnen einer Höchstfrist von 30 Tagen nach Vertragsschluss zu übergeben hat, falls für die Leis- tung keine Zeit bestimmt oder aus den Umständen zu ent- nehmen ist, bedingt dieses für die Wirtschaft allenfalls einen marginalen, nicht bezifferbaren Erfüllungsaufwand. Im nor- malen Geschäftsverkehr vereinbaren die Vertragspartner üblicherweise feste Liefer- und Leistungstermine. Konkret bedeutet dies, dass auf der Rechung regelmäßig Lieferter- mine (beispielsweise Lieferung in fünf bis zehn Werktagen) fixiert werden.

Zu Artikel 3

Fernunterrichtsverträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen werden, unterfallen zukünftig den §§ 312 ff. BGB-E. Da dies bereits im Erfül- lungsaufwand der jeweiligen Paragraphen enthalten sind, fällt hier kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an. Für die im Ladengeschäft geschlossenen Verträge besteht ein Wider- rufsrecht, das auch nach der bisherigen Rechtslage gegeben ist.

Zu Artikel 4

Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung wird klargestellt, dass einem Wohnungsvermittler auch gegen den Mieter einer durch Landesrecht aus öffentlichen Haus- halten geförderten Wohnung kein Anspruch auf Zahlung ei-

nes Vermittlungshonorars zusteht. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsprechung auch ohne diese Er- gänzung mittels einer analogen Anwendung des geltenden § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Woh- nungsvermittlung zum gleichen Ergebnis gekommen wäre, werden die Wohnungsvermittler durch die vorgeschlagene Ergänzung jedenfalls nicht belastet. Ein Erfüllungsaufwand für sie entsteht demnach nicht.

Zu Artikel 5

Die in Artikel 5 Nummer 2 vorgeschlagene Streichung des Zusatzes „sofern es sich nicht um eine nach den Vorschrif- ten über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatz- lieferung handelt“ in Nummer 29 des Anhangs zu § 3 Ab- satz 3 UWG ruft für den Unternehmer keinen erheblichen Erfüllungsaufwand hervor. Dem Zusatz kam praktisch keine Bedeutung zu.

Zu Artikel 6

Beim Investmentgesetz werden lediglich die Verweisungen angepasst. Der Mehraufwand, der hierdurch entsteht, ist zu vernachlässigen. Die Änderung erfolgt nur für alle Neuver- träge, bestehende Verträge müssen hinsichtlich der Wider- rufsbelehrung nicht nachträglich angepasst werden.

Zu Artikel 7

Die vorgeschlagene Änderung in § 1 Absatz 2 der Preisan- gabenverordnung dürfte allenfalls zu einem vernachlässig- baren Erfüllungsaufwand führen. Die Angleichung der Preisangabenverordnung mit der entsprechenden Informa- tionspflicht über Fracht-, Liefer- und Versandkosten im EGBGB dürfte auch zu einer Vereinfachung für die Unter- nehmen führen.

Zu den Artikeln 8 bis 13

Auch hier werden nur die Verweisungen und Begriffs- bestimmungen angepasst.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Sie ist weder Adressat der vorgeschlagenen Regelungen noch be- dürfen diese eines Vollzuges durch die Verwaltung.

4. Weitere Kosten

Weitere Kosten werden nicht verursacht. Insbesondere sind keine Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau zu er- warten.

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Aus gleichstellungspolitischer Sicht ist die Regelung neu- tral.

VI. Befristung; Evaluation

Eine Befristung des Gesetzes erscheint zum jetzigen Zeit- punkt nicht sinnvoll. Der weit überwiegende Teil des Geset- zes ist vorgegeben durch vollharmonisierte Vorgaben der umzusetzenden Richtlinie. Insoweit besteht kein Spielraum für den innerstaatlichen Gesetzgeber. Gemäß Artikel 30 der Richtlinie legt die EU-Kommission dem Europäischen Par- lament und dem Rat bis zum 13. Dezember 2016 einen Be- richt über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Diesem Be-

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Drucksache 17/12637 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

richt werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Anpassung der Richtlinie an Entwicklungen auf dem Gebiet des Verbraucherrechts beigefügt. Eine Evaluation des zum großen Teil durch europarechtliche Vorgaben ge- prägten Gesetzes sollte daher sinnvollerweise frühestens nach Vorlage des oben genannten Berichts der EU-Kommis- sion erfolgen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz- buchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu Buchstabe a

Aufgrund der durch Nummer 5 vorgenommenen Änderun- gen ist die Inhaltsübersicht anzupassen.

Zu Buchstabe b

Aufgrund der durch Nummer 7 vorgenommenen Änderun- gen ist die Inhaltsübersicht anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 126b)

§ 126b wird im Zuge der Umsetzung der Richtlinie an die Terminologie der Richtlinie angepasst; eine inhaltliche Än- derung ist damit nicht beabsichtigt. Nach den allgemeinen Regeln muss eine formwirksame Erklärung nicht nur vom Erklärenden in Textform abgegeben werden, sondern dem Empfänger auch in Textform zugehen. Die Textform ver- langt nunmehr, dass eine lesbare Erklärung, in der die Per- son des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Da- tenträger abgegeben wird. Eine Erklärung ist nicht nur dann lesbar, wenn sie der Erklärende oder der Empfänger wie im Fall einer auf dem dauerhaften Datenträger Papier geschrie- benen Erklärung unmittelbar lesen kann. Auch eine Erklä- rung in einem elektronischen Dokument, die mit Hilfe von Anzeigeprogrammen lesbar ist, entspricht den Anforderun- gen der Textform. Der dauerhafte Datenträger wird in An- lehnung an Artikel 2 Nummer 10 und Erwägungsgrund 23 der Richtlinie definiert. Er muss es ermöglichen, dass der Empfänger die an ihn gerichtete Erklärung so aufbewahren und speichern kann, dass sie ihm während des für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist. Zudem muss der dauerhafte Datenträger die Erklärung unverändert wiedergeben können. Derzeit erfüllen insbesondere Papier, Vorrichtungen zur Speicherung digitaler Daten (USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten) und auch E-Mails diese Voraussetzungen. Dagegen reicht es regelmäßig nicht aus, wenn die Erklärung auf einer herkömmlichen Internet- seite zur Verfügung gestellt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juli 2012, Rechtssache C-49/11, Nummer 50). Denn hier hat es weder der Empfänger in der Hand, die Erklärung auf- zubewahren oder zu speichern, noch ist sichergestellt, dass die Erklärung für einen bestimmten Zeitraum unverändert zugänglich ist.

Zu Nummer 3 (§ 241a)

Die vorgesehenen Änderungen des § 241a dienen der Um- setzung der Definition der „Ware“ gemäß Artikel 2 Num- mer 3 der Richtlinie sowie der Regelung über unbestellte

Waren und Dienstleistungen gemäß Artikel 27 der Richt- linie (Buchstabe a). Außerdem wird in Umsetzung von Arti- kel 25 der Richtlinie bestimmt, dass die Vorschrift nicht ab- dingbar ist (Buchstabe b).

Zu Buchstabe a

In § 241a Absatz 1 soll der Begriff „Sache“ durch den Be- griff „Ware“ ersetzt und dieser zugleich definiert werden. Die Richtlinie verwendet in Artikel 27 nicht den Begriff „Sache“, sondern den in Artikel 2 Nummer 3 definierten Begriff „Ware“. § 241a ist die erste Vorschrift des BGB, in der der neue Begriff „Ware“ verwendet werden kann, so dass die Definition der Richtlinie hier umgesetzt werden soll. Anders als in der bisherigen Fassung des § 241a Ab- satz 1 wird die Voraussetzung, dass der Verbraucher die Ware oder sonstige Leistung nicht bestellt hat, in einem „wenn“-Satz angefügt. Dies ist erforderlich, um dem Miss- verständnis vorzubeugen, dass das Merkmal „unbestellt“ zum Begriff der Ware gehört. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Nach Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie sind „Waren“ be- wegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Ge- genständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden; als Waren im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Wasser, Gas und Strom, wenn sie in einem begrenzten Volu- men oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angebo- ten werden.

Für die Umsetzung des Warenbegriffs in innerstaatliches Recht reicht es aus, Waren als bewegliche Sachen zu defi- nieren, die nicht aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.

Eine Sache ist nach § 90 ein körperlicher Gegenstand. Dass auch Wasser, Gas und Strom als Waren gelten, wenn sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, ist für das deutsche Recht selbstverständlich und bedarf daher keiner ausdrücklichen Regelung. Die Formulierung von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie hat ihre Ursache darin, dass es den Mitgliedstaa- ten überlassen bleiben sollte, wie sie die leitungsgebundene Lieferung von Wasser, Gas, und Strom innerstaatlich ein- ordnen. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie regelt ledig- lich, dass die Richtlinie auf (alle) Verträge über die Liefe- rung von Wasser, Gas, Strom und Fernwärme Anwendung findet, einschließlich der Lieferung durch öffentlicher An- bieter. Eine Einordnung der leitungsgebundenen Lieferung von Wasser, Gas und Strom als Warenlieferung oder Dienst- leistung nimmt die Richtlinie bewusst nicht vor. Die Richt- linie macht damit keine Änderung der bisherigen Rechtspre- chung und Praxis in Deutschland erforderlich. Gas, Wasser, Fernwärme und Strom können weiterhin auch dann als Waren angesehen werden, wenn sie leitungsgebunden gelie- fert werden (vgl. für Strom und Gas BGH ZIP 2009, 1013 m. w. N.).

Der Begriff „sonstige Leistungen“ in § 241a Absatz 1 Satz 1 umfasst weiterhin alle Leistungen, die nicht in der Liefe- rung einer Ware bestehen. Hierzu gehört die in Artikel 27 der Richtlinie genannte Dienstleistung. Die in Artikel 27 darüber hinaus genannte Lieferung von digitalen Inhalten

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/12637

braucht in § 241a Absatz 1 ebenfalls nicht gesondert ge- nannt zu werden. Sie ist – je nachdem, ob die Inhalte ver- körpert übermittelt werden oder nicht – als Lieferung von Waren oder das Erbringen einer sonstigen Leistung anzuse- hen.

Zu Buchstabe b

Die Neufassung des § 241a Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie. Der Entwurf sieht vor, dass von den Regelungen des § 241a nicht zum Nachteil des Ver- brauchers abgewichen werden darf. § 241a soll auch An- wendung finden, wenn seine Geltung durch anderweitige Gestaltungen umgangen wird.

Der Verbraucher wird aufgrund der für Verbraucherschutz- gesetze typischen Ausgestaltung des § 241a Absatz 3 um- fassend davor geschützt, sein Recht aus § 241a Absatz 1 ge- genüber dem Unternehmer zu verlieren.

Die bisherige Fassung des § 241a Absatz 3 wäre nicht ver- einbar mit Artikel 27 der Richtlinie. Nach ihr liegt keine un- bestellte Leistung vor, wenn dem Verbraucher statt der be- stellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur An- nahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksen- dung nicht zu tragen hat. Artikel 27 der Richtlinie enthält keine entsprechende Ausnahme zu § 241a Absatz 1. Eine solche folgt auch nicht aus dem von Artikel 27 der Richtli- nie in Bezug genommenen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG, der eine aggressive Geschäftspraktik verneint für Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtli- nie 97/7/EG handelt. Die Richtlinie über die Rechte der Ver- braucher löst die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucher- schutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ab. Deren Er- mächtigung in Artikel 7 Absatz 3 zur Regelung der Zuläs- sigkeit einer Ersatzlieferung im Fernabsatzrecht fällt damit weg. Auf sie kann daher eine Ausnahme, wie sie derzeit in § 241a Absatz 3 enthalten ist, nicht mehr gestützt werden. Will der Unternehmer dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung anbie- ten, sollte er zukünftig vor der Versendung der Ware die An- nahmeerklärung des Verbrauchers hierzu einholen. Ande- renfalls liegt eine unbestellte Leistung nach § 241a Absatz 1 vor.

Zu Nummer 4 (§ 308 Nummer 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der §§ 355 ff. Da die Richtlinie lediglich ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorsieht, ist der Verweis auf das nunmehr weggefallene Rückgaberecht zu streichen.

Zu Nummer 5 (Änderung des Untertitels 2 über Beson- dere Vertriebsformen in Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1)

Zur Überschrift

Der Untertitel enthält Bestimmungen zu Grundsätzen und Informationspflichten bei Verbraucherverträgen sowie zum Widerrufsrecht bei im Fernabsatz und außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossenen Verträgen. Wegen des neuen § 312c, der für Verbraucherverträge im stationären Handel

bzw. für Verbraucherverträge unabhängig von ihrer Ver- triebsform gilt, ist die Überschrift zu erweitern.

Aufgrund der im Wesentlichen vollharmonisierten Vorga- ben aus Artikel 5 bis 8 und 16 der Richtlinie wird der Unter- titel insgesamt neu gefasst und an die Vorgaben der Richtli- nie angepasst. Finanzdienstleistungen sind jedoch von der Richtlinie ausgenommen (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d); für diese gelten weiterhin die ebenfalls grundsätzlich voll- harmonisierten Regelungen der Fernabsatzfinanzdienstleis- tungsrichtlinie. Die Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtli- nie enthält insbesondere von der Richtlinie abweichende In- formationspflichten. Entsprechend dieser Vorgaben sind die neuen §§ 312d Absatz 1 und 312e bis 312f des Entwurfs über Informationspflichten und sonstige Pflichten des Un- ternehmers nicht anwendbar auf außerhalb von Geschäfts- räumen oder im Fernabsatz geschlossene Verträge über Fi- nanzdienstleistungen. Für diese Verträge gilt stattdessen § 312d Absatz 2 BGB-E. Im Interesse einer einheitlichen Regelung der besonderen Vertriebsformen werden nur die notwendigen Abweichungen normiert. Ansonsten bleibt es bei der Anwendbarkeit der auch für Finanzdienstleistungen passenden Vorschriften.

Zu Kapitel 1 (Anwendungsbereich, Definitionen, Grund- sätze bei Verbraucherverträgen)

Zu § 312 (Anwendungsbereich)

§ 312 schränkt den sachlichen Anwendungsbereich des Un- tertitels bzw. der Informationspflichten des Untertitels durch Ausnahmetatbestände ein. Diese gehen zurück auf die Bereichsausnahmen des Artikels 3 Absatz 3 sowie die Öff- nungsklausel in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie und beste- hen zum Teil bereits im geltenden Recht (siehe § 312 Ab- satz 3 und § 312b Absatz 3 und 4). Hintergrund ist, dass es für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften spezielle Informati- onspflichten und Widerrufsrechte gibt, die es rechtfertigen, diese Verträge von den allgemeinen Regelungen auszuneh- men. Darüber hinaus sollen auch Verträge von geringem Gegenstandswert ausgenommen werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, dass die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 des Untertitels nur für Verbraucherverträge gelten. Diese sind in § 310 Absatz 3 legal definiert als Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Ent- sprechend der Schutzrichtung der Richtlinie ist jedoch nur dann von einem Verbrauchervertrag im Sinne der Richtlinie auszugehen, wenn sich der Unternehmer (§ 14) zur Liefe- rung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung und der Verbraucher (§ 13) zu Zahlung eines Entgelts verpflich- tet. Dies ergibt sich bereits aus den Definitionen in Artikel 2 Nummer 5 und 6 der Richtlinie. Verträge, in denen der Ver- braucher sich gegenüber einem Unternehmer zur Lieferung einer Ware verpflichtet, werden hingegen nicht erfasst. Ins- besondere die wichtigen Informationspflichten des Unter- nehmers über die wesentlichen Merkmale der Ware oder über die Dienstleistung, den Preis und zusätzlich anfallende Kosten machen nur Sinn, wenn der Unternehmer diese An- gaben kennt.

Eine eigenständige Definition zu „Verbraucher“ und „Un- ternehmer“ nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie ist nicht erforderlich. Die bereits bestehenden Definitionen

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Drucksache 17/12637 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

in den §§ 13 und 14 sind insoweit ausreichend. Zwar geht der Verbraucherbegriff des § 13 geringfügig über die Defi- nition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie hinaus. Denn § 13 erfasst anders als die Richtlinie auch Rechtsgeschäfte, die Verbraucher zu einem nicht selbständigen beruflichen Zweck vornehmen (z. B. Kauf von Arbeitsschuhen). Dies ist jedoch unschädlich. Soweit kein Verbrauchervertrag im Sinne der Richtlinie vorliegt, befindet sich der innerstaatli- che Gesetzgeber außerhalb des von der Richtlinie geregel- ten Bereichs. Er kann daher frei entscheiden, die Bestim- mungen der Richtlinie auch auf diesen Bereich zu übertra- gen (siehe Erwägungsgrund 13). Zu einem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck im Sinne des § 13 schließt eine natürliche Person einen Vertrag, der verschie- dene Zwecke verfolgt, nur dann, wenn der Vertrag überwie- gend dem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck dient. Schließt eine natürliche Person einen Vertrag zu zumindest teilweise nicht gewerblichen Zwecken, kommt sie in den Genuss der verbraucherschützenden Re- gelungen, wenn dieser Zweck im Vergleich mit dem eben- falls verfolgten gewerblichen Zweck nicht gänzlich unbe- deutend ist (siehe auch Erwägungsgrund 17).

Zu Absatz 2

Liegt ein Verbrauchervertrag vor, werden die in Absatz 2 genannten Verträge gleichwohl grundsätzlich von den Vor- schriften der Kapitel 1 und 2 ausgenommen. Diese Ausnah- men vom Anwendungsbereich gehen zurück auf Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie. Gleichzeitig wird jedoch angeord- net, dass die verbraucherschützenden Regelungen zur Of- fenlegung des geschäftlichen Zwecks und der Identität des Unternehmers bei Telefonanrufen nach § 312c Absatz 1, zur Wirksamkeit eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungs- mitteln nach § 312c Absatz 3 und zur Wirksamkeit einer entgeltlichen Nebenleistung nach § 312c Absatz 5 sowie § 312c Absatz 6 auch für die in dieser Vorschrift genannten Verträge gelten. Es ist im Interesse eines hohen Verbrau- cherschutzniveaus angezeigt, diese grundlegenden Regelun- gen möglichst umfassend anzuwenden.

Zu Nummer 1

Die Ausnahme beruht auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe i der Richtlinie. Hiernach gilt die Richtlinie nicht für Ver- träge, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten vor einem öf- fentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustel- len hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt. Der Entwurf nimmt nota- riell beurkundete Verträge von dem Anwendungsbereich der Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen geschlos- sene Verträge und Fernabsatzverträge aus, wenn das Gesetz notarielle Beurkundung des Vertrages oder einer Vertragser- klärung vorsieht. Der Ausschlusstatbestand des § 312 Ab- satz 2 Nummer 1 gilt dabei auch insoweit, als sich be- stimmte gesetzlich begründete Beurkundungspflichten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf für sich al- lein genommen nicht formbedürftige Vereinbarungen erstre- cken, wenn diese nach dem Willen der Parteien mit dem be- urkundungspflichtigen Vertrag rechtlich zusammenhängen (vgl. BGHZ 101, 396 zu § 311b BGB, BGH, NJW 2002,

142 zu § 15 Absatz 4 Satz 1 GmbHG). Eine weitergehende Ausnahme hinsichtlich aller Verträge, die vor einem Notar geschlossen und beurkundet werden, erscheint nicht sachge- recht. Mit den beurkundungspflichtigen Verträgen ist ohne- hin der Kernbereich der notariellen Beurkundungstätigkeit erfasst. Darüber hinaus ist es sinnvoll, dem Verbraucher bei nicht beurkundungspflichtigen Verträgen die in § 312d in Verbindung mit Artikel 246a und 246b des Einführungsge- setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Infor- mationen zukommen zu lassen. Adressat der Informations- pflichten bleibt weiterhin der Unternehmer. Die vor einem Notar im Verfahren der Beurkundung geschlossenen Ver- träge sind jedoch vom Widerrufsrecht ausgenommen (siehe § 312g Absatz 2 Nummer 13).

Beurkundungspflichtige Verträge über Finanzdienstleistun- gen unterliegen den Vorschriften über außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzver- träge. Sie sind jedoch vom Widerrufsrecht ausgenommen, wenn der Notar bestätigt, dass die für den Vertrag geltenden Informationspflichten eingehalten sind (siehe § 312g Ab- satz 2 Nummer 13). Damit wird den Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistun- gen an Verbraucher und der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge Rechnung getragen.

Zu Nummer 2

Die Begründung, der Erwerb und die Übertragung von Ei- gentum an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bleiben ebenfalls ausgenommen, unabhängig davon, ob das Gesetz notarielle Beurkundung der entsprechenden Verträge vorschreibt. Bei Grundstücksverträgen, die eine Einheit mit einem Vertrag über eine Finanzdienstleistung bilden, blei- ben aufgrund der Vorgabe in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie die in § 312d Absatz 2 genannten Informationspflichten bestehen.

Zu Nummer 3

Daneben sind auch Verträge über den Bau neuer Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäu- den ausgenommen. Die Regelungen der Richtlinie eignen sich nicht für diese Verträge (Erwägungsgrund 26). Solche Verträge werden regelmäßig auch weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Der Be- griff der erheblichen Umbaumaßnahmen ist im Sinne des Verbraucherschutzes eng auszulegen, so dass hierunter nur solche Umbaumaßnahmen fallen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, beispielsweise Baumaßnah- men, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhal- ten bleibt. Maßgeblich sind mithin Umfang und Komplexi- tät des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bau- liche Substanz des Gebäudes. Verträge zur Errichtung von Anbauten – z. B. einer Garage oder eines Wintergartens – sowie zur Instandsetzung bzw. Renovierung von Gebäuden, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbauarbeiten han- delt, sind von der Ausnahme nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn lediglich das Dach eines Hauses neu gedeckt wird.

Zu Nummer 4

Ebenfalls nicht erfasst sind Reiseleistungen gemäß § 651a, da der Verbraucher dort bereits von den Vorschriften ge-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/12637

schützt wird, die in der Umsetzung der Richtlinie 90/314/ EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59) erlassen worden sind.

Zu Nummer 5

Auch die Beförderung von Personen fällt nicht in den An- wendungsbereich des Untertitels, da hier europarechtliche Vorgaben, etwa bei Fluggastrechten, und öffentlichrechtli- che Regelungen einen ausreichenden Schutz bieten. Die darüber hinaus im bisherigen § 312b Absatz 3 Nummer 6 genannten Ausnahmen aus den Bereichen Beherbergung, Lieferung von Speisen und Getränken und Freizeitgestal- tung können aufgrund der Vorgaben der Richtlinie nicht aufrechterhalten werden. Hier sind lediglich Ausnahmen vom Widerrufsrecht vorgesehen (s. § 312g Absatz 2 Num- mer 9).

Zu Nummer 6

Wie bisher ausgeschlossen bleiben Teilzeit-Wohnrechtever- träge im Sinne der §§ 481 bis 481b. Hier gehen die speziel- len Regelungen aufgrund der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf be- stimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10) vor, die in den §§ 481 ff. umgesetzt wurden.

Zu Nummer 7

Verträge über Gesundheitsleistungen gemäß Artikel 3 Buch- stabe a der Richtlinie 2011/24/EU unterfallen gemäß Arti- kel 3 Absatz 3 Buchstabe b nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie und zwar unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden. Von dieser Bereichsausnahme soll hinsichtlich der Verträge über die medizinische Behandlung eines Patienten gemäß § 630a BGB Gebrauch gemacht werden. § 630a BGB soll durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, das sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet (Bundestagsdrucksache 17/10488), in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt werden. Dieses Ge- setz enthält mit den §§ 630c, 630e und 630f spezielle Infor- mations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten. So- wohl die Vorschriften des § 312c Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche als auch die Vorschriften des § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuche des Entwurfs passen daneben nicht. Darüber hinaus ist ein Widerrufsrecht bei Behand- lungsverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossen werden, regelmäßig nicht erfor- derlich. Zum einen wird es sich in der Vielzahl der Fälle um Hausbesuche eines Arztes handeln, die regelmäßig nach vorheriger Aufforderung des Verbrauchers stattfinden. Zum anderen werden auch telefonische Behandlungsverträge regelmäßig auf einen Anruf des Verbrauchers bzw. eine vor- herige Ankündigung des Behandelnden bei einem Besuch des Verbrauchers in den Behandlungsräumen zurückgehen. Verträge über die Abgabe von Arzneimitteln und den Ver- trieb von Medizinprodukten sollen von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels jedoch erfasst werden.

Auch bei diesen Verträgen ist der Verbraucher schutzwür- dig. Schließt der Behandelnde gleichzeitig mit einem Be- handlungsvertrag einen weiteren Vertrag, z. B. über den Verkauf eines Medizinprodukts oder eines Gesundheitsprä- parats ab, hat er den Verbraucher hinsichtlich dieses Ver- trags entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu informie- ren. Darüber hinaus steht dem Verbraucher bei einem Ver- trieb außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz grundsätzlich auch ein Widerrufsrecht zu, wenn nicht ein anderer Ausschlussgrund wie z. B. Nummer 12 eingreift.

Zu Nummer 8

Die Ausnahme nach der Nummer 8 für regelmäßige Liefe- rungen bestand bisher bereits für Fernabsatzverträge in § 312c Absatz 3 Nummer 5, so dass eine inhaltliche Ände- rung damit nicht verbunden ist. Die Vorschrift gilt nun auch für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlos- sen werden.

Zu Nummer 9

Die Ausnahme entspricht § 312b Absatz 3 Nummer 7 Buch- stabe a des geltenden Rechts.

Zu Nummer 10

Auch die Ausnahme in Nummer 10 für Verträge mit Betrei- bern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone entspricht der bisherigen Aus- nahme in § 312b Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe b. Mit der Verwendung des Begriffs der Münz- und Kartentelefone ge- genüber dem öffentlichen Fernsprecher ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Es wird nur ein Gleichlauf mit § 3 Nummer 15 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) her- gestellt, der ein Münz- und Kartentelefon definiert als ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können.

Zu Nummer 11

Ebenso sind Verträge über die Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Te- lefaxverbindung von diesem Untertitel ausgenommen. Hier- unter fallen insbesondere sogenannte Call-by-Call-Dienst- leistungen, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittel- bar und in einem Mal erbracht und über die Telefonrech- nung abgerechnet werden. Für diese Verträge enthält das Telekommunikationsgesetz (TKG) verbraucherschützende Sonderregelungen, z. B. die Preisansagepflicht bei Call-by- Call-Verbindungen, § 66b TKG.

Zu Nummer 12

Um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermei- den, wird von der Öffnungsklausel in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie Gebrauch gemacht. Außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Ab- schluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, sind von den Vorschriften über Informations- pflichten und das Widerrufsrecht bei besonderen Vertriebs-

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formen ausgenommen. Dies entspricht der geltenden Rechtslage (§ 312 Absatz 3 Nummer 2).

Zu Nummer 13

Nummer 13 enthält eine Ausnahme für bewegliche Sachen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden. Diese fallen gemäß Artikel 2 Nummer 3 nicht in den Anwen- dungsbereich der Richtlinie.

Zu Absatz 3

Für die in Absatz 3 aufgeführten Verträge sind aus den Ka- piteln 1 und 2 des Untertitels die Pflicht zur Offenlegung des geschäftlichen Zwecks und der Identität des Unterneh- mers bei Telefonanrufen nach § 312c Absatz 1, die Rege- lung über die Wirksamkeit eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln nach § 312c Absatz 3, die Regelung über die Wirksamkeit einer entgeltlichen Nebenleistung nach § 312c Absatz 5 sowie § 312c Absatz 6 anzuwenden. Gemäß § 312g wird dem Verbraucher bei diesen Verträgen auch ein Widerrufsrecht eingeräumt. Zudem ist § 312d Ab- satz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der die Belehrung über ein Widerrufsrecht regelt, anwend- bar. Der Unternehmer muss den Verbraucher aber auch über dieses Widerrufsrecht informieren. Weitere Informations- pflichten bestehen jedoch nicht. Es ist im Interesse eines ho- hen Verbraucherschutzniveaus angezeigt, die vorgenannten Regelungen auch bei den in dieser Vorschrift genannten Verträgen anzuwenden.

Die Ausnahme betrifft soziale Dienstleistungen. Soziale Dienstleistungen unterliegen besonderen rechtlichen Anfor- derungen außerhalb des Bürgerlichen Rechts, so dass die in diesem Unterabschnitt genannten Informationspflichten grundsätzlich nicht passen. Zu den Sozialdienstleistungen gehören gemäß Erwägungsgrund 29 u. a. Dienstleistungen für besonders benachteiligte, schutzbedürftige oder einkom- mensschwache Personen. Hierunter fallen auch Dienstleis- tungen für Kinder und Jugendliche, zur Unterstützung von Familien, Alleinerziehenden, älteren Menschen und Mi- granten. Erfasst sein können auch häusliche Pflegedienste und betreute Wohnformen und insbesondere auch Sozial- dienstleistungen privater Anbieter. Allerdings ist es sachge- recht, dem Verbraucher bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Wider- rufsrecht einzuräumen und daher die Information über das Widerrufsrecht zu verlangen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Anwendbarkeit der §§ 312 ff. auf Wohn- raum-Mietverträge. Diese Verträge sind vom Geltungsbe- reich der umzusetzenden Richtlinie nicht erfasst (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f dritter Fall der Richtlinie).

Das soziale Wohnraummietrecht betrifft ein elementares so- ziales Bedürfnis und ist daher von großer praktischer Be- deutung. Es ist durch die Vorschriften der §§ 535 bis 577a detailliert ausgestaltet, die z. B. spezifische Anforderungen an den Inhalt von Erklärungen stellen und in vielen Fällen Abweichungen von der gesetzlichen Regelung zum Nach- teil des Mieters unterbinden.

Mieterinnen und Mieter sollen im Kontext der Richtlinien- Umsetzung jedoch nicht schlechter als nach bisherigem Recht gestellt werden. Trotz der Bestimmungen im sozialen Mietrecht bestehen insbesondere bei Änderungen des be- reits geschlossenen Mietvertrags Gefahren durch Überrum- pelung und psychischen Druck. Es ist daher sachgerecht, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gegenüber dem ge- werblichen Vermieter einzuräumen, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlos- sen wird. Denkbar ist z. B., dass der Verbraucher bei einem unangemeldeten Besuch des Vermieters einer Mieterhöhung und damit einer wesentlichen Vertragsänderung zustimmt oder einen Aufhebungsvertrag schließt. Satz 1 regelt des- halb insbesondere, dass wie bisher das Widerrufsrecht und die Pflicht zur Belehrung des Verbrauchers hierüber bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossenen Verträgen gelten.

Hierfür besteht jedoch kein Bedarf, wenn ein Wohnraum- Mietvertrag nach einer Besichtigung der Mietsache zu- stande kommt. Die Regelung in Satz 2 reagiert damit insbe- sondere auf die Situation, dass Mietverträge nicht selten auch im unmittelbaren Anschluss an eine Besichtigung in der zu vermietenden Wohnung geschlossen werden, oder aber an gleicher Stelle in einem zweiten Besichtigungster- min nach Klärung der letzten offenen Fragen. Obwohl die- ser Vertrag dann außerhalb eines Geschäftsraums zustande kommt, besteht hier kein Bedürfnis für ein Widerrufsrecht. Es würde zudem zu erheblichen praktischen Problemen füh- ren. Auch müsste der Vermieter im Falle eines Widerrufs die Mietersuche erneut beginnen, was mit erheblichem Auf- wand verbunden wäre. Anwendbar bleibt jedoch in allen Fällen § 312c Absatz 1, 3, 5 und 6.

Die Ausnahme-Bestimmung in Satz 2 gilt jedoch nur für die Begründung des Wohnraum-Mietverhältnisses, und auch nur dann, wenn eine Besichtigung der Wohnung vorausgeht. Für spätere Vertragsänderungen der so zustande gekomme- nen Verträge, z. B. Abreden über Mieterhöhungen oder der Abschluss von Aufhebungsverträgen, gilt Satz 1; ebenso für den Abschluss von Mietverträgen ohne vorausgehende Be- sichtigung. Denn in allen diesen Fällen besteht ein berech- tigtes Interesse des Mieters, Abreden zu widerrufen, die au- ßerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz zustande gekommen sind.

Absatz 4 gilt auch für die Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen. Denn auch Sozialwohnungen wer- den in Deutschland auf der Grundlage privater Mietverträge überlassen.

Zu Absatz 5

Die Regelung in Absatz 5 zu Vertragsverhältnissen, bei de- nen sich Vorgänge an eine erstmalige Vereinbarung an- schließen oder aufeinander folgen, entspricht im Wesent- lichen dem bisherigen § 312b Absatz 4, der auf Artikel 1 Absatz 2 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie be- ruht. Sie wird nun auch auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen erstreckt und zukünftig auf Finanzdienstleistungen beschränkt. Für die in Satz 1 genannten Vorgänge, die auf eine Vereinbarung folgen, sind aus den Kapiteln 1 und 2 des Untertitels allein die Pflicht zur Offenlegung des geschäftlichen Zwecks und der Identität des Unternehmers bei Telefonanrufen nach § 312c Absatz 1, die Bestimmungen zur Wirksamkeit von

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Entgelten bei Zahlungsmitteln nach § 312c Absatz 3 und zur Wirksamkeit einer entgeltlichen Nebenleistung nach § 312c Absatz 5 sowie § 312b Absatz 6 anzuwenden. Die Definition der Finanzdienstleistungen entspricht dem bishe- rigen § 312b Absatz 1 Satz 2, der auf Artikel 2 Buchstabe b der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie beruht.

Zu Absatz 6

Absatz 6 führt eine Ausnahme für den Abschluss und die Vermittlung von Versicherungen ein. Die vorgenannten Ver- träge sind auch bereits im geltenden § 312b Absatz 3 Num- mer 3 von den Vorschriften über Fernabsatzverträge aus- genommen. Für diese Verträge finden sich spezielle Schutzvorschriften im Versicherungsvertragsgesetz und in der Verordnung über Informationspflichten bei Versiche- rungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung). Da bereits § 5 VVG-Informationspflichtenverordnung die Offenlegung des geschäftlichen Zwecks und der Identität des Unternehmers bei Telefonanrufen regelt, ist anders als in den Ausnahmen nach Absatz 2 eine Anwendung von § 312c Absatz 1 nicht erforderlich. Die Ausnahme bezieht sich auch auf die in Absatz 5 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Versicherung. Absatz 6 geht inso- weit vor.

Zu § 312a (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlos- sene Verträge)

§ 312a enthält in Umsetzung des Artikels 2 Nummer 8 und 9 der Richtlinie die Definitionen für außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossene Verträge und für Geschäfts- räume.

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Anders als der geltende § 312 über Haustürgeschäfte knüpft § 312a Absatz 1 des Entwurfs mit Ausnahme von Num- mer 4 nicht mehr ausschließlich an das Vorliegen besonde- rer, für das Direktvertriebsgeschäft typischer Situationen an, wie z. B. Verhandlungen am Arbeitsplatz oder in einer Pri- vatwohnung, sondern stellt allgemein darauf ab, ob der Ver- trag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers ver- handelt oder geschlossen wurde. Die Vorschrift ist damit weiter als § 312 des geltenden Rechts; die bisherigen Haus- türgeschäfte gehen hierin auf.

Zu Nummer 1

Unter einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag fällt zunächst ein Vertrag, der bei gleichzeitiger An- wesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unterneh- mers gehört, geschlossen wird. Hierzu gehören insbeson- dere auch Verträge, die in einer Privatwohnung, am Arbeits- platz, in einem Restaurant, das nicht Geschäftsraum des ver- tragsschließenden Unternehmers ist, in einem Kurhaus oder auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen geschlossen werden. Hintergrund ist, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (Erwägungsgrund 21). Eine generelle Ausnahme für durch den Verbraucher bestellte Besuche (§ 312 Absatz 3 Nummer 1 des geltenden Rechts) lässt die Richtlinie nicht mehr zu.

Zu Nummer 2

Nummer 2 erweitert den Anwendungsbereich der Nummer 1 auf Verträge, bei denen der Verbraucher unter den dort ge- nannten Umständen ein bindendes Angebot abgegeben hat. Für die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers macht es keinen Unterschied, ob auch der Unternehmer seine Ver- tragserklärung außerhalb seiner Geschäftsräume abgegeben hat.

Zu Nummer 3

Nummer 3 erfasst Verträge, bei denen der Verbraucher außer- halb von Geschäftsräumen persönlich und individuell ange- sprochen wird, der Vertrag aber erst unmittelbar danach in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder über Fernkom- munikationsmittel geschlossen wird. Von Nummer 3 erfasst ist insbesondere das Ansprechen des Verbrauchers im öffent- lichen Verkehrsraum vor dem Geschäft des Unternehmers, bei dem auch ein Flugblatt übergeben werden kann. Auch in dieser Situation kann der Verbraucher unter Druck stehen oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt sein. Nicht eingeschlossen ist der Fall, dass der Unternehmer zunächst in die Wohnung des Verbrauchers kommt, um ohne jede Ver- pflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag erst zu ei- nem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unter- nehmers auf der Grundlage der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. In diesen Fällen ist nicht davon auszuge- hen, dass der Vertrag unmittelbar nachdem der Unternehmer den Verbraucher angesprochen hat, geschlossen worden ist, wenn dem Verbraucher ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um vor Vertragsabschluss die Schätzung des Unter- nehmers zu prüfen (Erwägungsgrund 21).

Zu Nummer 4

Unter Nummer 4 fallen Verträge, die bei einem während eines vom Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisierten Ausflugs geschlossen werden, in dessen Verlauf Waren oder Dienstleistungen beworben und zum Erwerb angeboten werden. Hierunter fallen insbesondere die klassischen „Kaffeefahrten“. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Ausflug zu einem Geschäftsraum des Unternehmers führt, in dem die Verträge geschlossen werden. Die Ein- fügung der Wörter „mit seiner Hilfe“ ist notwendig, um auch den Fall zu erfassen, dass ein anderer Unternehmer den Ausflug organisiert als der Unternehmer, der die Waren oder Dienstleistungen anbietet.

Zu Satz 2

Satz 2 ist notwendig, um auch die Fälle zu erfassen, in de- nen der Unternehmer nicht selbst, sondern durch eine Per- son, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, tätig wird (vgl. Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie).

Zu Absatz 2

Nach der Legaldefinition in Absatz 2 sind Geschäftsräume sowohl unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unter- nehmer seine Tätigkeit dauerhaft, d. h. ständig, ausübt, als auch bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Hierzu zählen neben Ladengeschäften auch Stände und Verkaufswagen. Ver- kaufsstätten, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt, beispielsweise während der Fremdenver-

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kehrssaison an einem Skiort oder Seebadeort, werden regel- mäßig als Geschäftsräume anzusehen sein. Auch Markt- stände sowie Stände auf Messen und Ausstellungen im Sinne der §§ 64, 65 der Gewerbeordnung sind als Ge- schäftsräume anzusehen, wenn der Unternehmer sein Ge- werbe dort für gewöhnlich ausübt. Die Anwendung des Kri- teriums der gewöhnlichen Ausübung der Tätigkeit des Un- ternehmers auch auf Markt- und Messestände erfolgte vor dem Hintergrund, Verbraucherinnen und Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen zu schützen, insbesondere in Fällen, in denen sie nicht mit einem Vertragsschluss über bestimmte Waren rechnen mussten. Eine solche Situation wird regelmäßig nicht vorliegen, wenn der Verbraucher auf einem Wochenmarkt einkauft, an dem dieselben Händler ihre Marktstände aufbauen und für einen Wochenmarkt typische Waren verkaufen. Sie kann aber durchaus vorlie- gen, wenn dem Verbraucher überraschend fachfremde, nicht mit dem Thema der Messe oder Ausstellung im Zusammen- hang stehende Waren angeboten werden. Keine Geschäfts- räume sind der Öffentlichkeit zugängliche Orte wie Straßen, Einkaufszentren, Strände, Sportanlagen und öffentliche Ver- kehrsmittel, die der Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt, sowie Privatwohnungen oder Arbeitsplätze (Erwägungsgrund 22). Dies gilt auch für La- dengeschäfte anderer Unternehmer, in denen der Unterneh- mer lediglich einmalig oder sporadisch einen Stand aufstellt und Kunden anspricht. Durch Satz 2 werden als Geschäfts- räume auch Gewerberäume erfasst, die nicht Räume des Unternehmers sind, wenn die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dort dau- erhaft oder für gewöhnlich ausübt.

Zu § 312b (Fernabsatzverträge)

§ 312b enthält die Definitionen des Fernabsatzvertrags und des Fernkommunikationsmittels. Er passt die bisherigen Re- gelungen sprachlich an die Vorgaben der Richtlinie an. Eine inhaltliche Änderung ist – außer der Änderung der Beweis- last in Absatz 1 – damit nicht verbunden.

Zu Absatz 1

Die Definition des Fernabsatzvertrags entspricht Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie. Sie knüpft weiterhin an die Art und Weise des Vertragsschlusses an und erfasst Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Rahmen eines für die Lieferung im Fernvertrieb organisier- ten Verkaufs- oder Dienstleistungserbringungssystems ge- schlossen werden, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich Fernkommunika- tionsmittel verwendet werden. Hinsichtlich der Frage, ob der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisier- ten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde, soll es bei der Beweislastregelung des bestehenden Rechts verbleiben. Der Unternehmer hat mithin zu be- weisen, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines solchen Systems erfolgt ist. Dies ist sachgerecht, denn die hierfür entscheidenden Tatsachen liegen in der Sphäre des Unter- nehmers. Es ist davon auszugehen, dass die Richtlinie bei der Formulierung der Definition des Fernabsatzvertrags in Artikel 2 Nummer 7 keine Regelung über die Verteilung der Beweislast treffen wollte. Der innerstaatliche Gesetzgeber ist in der Regelung dieser Frage daher frei. An das Vorlie- gen eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems

sind insgesamt jedoch keine hohen Anforderungen zu stel- len. Unbeachtlich ist auch, wer das für die Lieferung im Fernabsatz organisierte Vertriebs- bzw. Dienstleistungser- bringungssystem betreibt. Damit sind auch Online-Plattfor- men erfasst, die von Unternehmern genutzt werden. Nicht erfasst sind jedoch Webseiten, die lediglich Informationen über den Unternehmer, seine Waren oder Dienstleistungen und seine Kontaktdaten bieten (Erwägungsgrund 20).

Die Begriffsbestimmung umfasst auch Situationen, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume des Unternehmers le- diglich zum Zwecke der Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt und abschließt (Erwägungsgrund 20). Hiervon zu unterscheiden ist die Situation, in der der Ver- braucher in den Geschäftsräumen des Unternehmers bereits über einen konkreten Vertrag verhandelt, diesen aber letzt- endlich erst später über ein Fernkommunikationsmittel ab- schließt. In diesem Fall liegt kein Fernabsatzvertrag vor. Auch ein Vertrag, der über ein Fernkommunikationsmittel angebahnt und letztendlich in den Geschäftsräumen des Un- ternehmers geschlossen wird, ist kein Fernabsatzvertrag. So führt eine telefonische Terminsreservierung, z. B. bei einem Friseur, nicht zu einem Fernabsatzvertrag. Die Definition setzt zudem zwingend voraus, dass bis zum Vertragsschluss ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Die gemäß den Verordnungen für die Grundversor- gung mit Energie, Wasser oder Fernwärme durch bloße Ent- nahme des Verbrauchers konkludent geschlossenen Verträge (vgl. z. B. § 2 Absatz 2 der Gasgrundversorgungsverord- nung) werden daher nicht erfasst.

Zu Absatz 2

Die Richtlinie enthält im Regelungsteil keine Definition des Fernkommunikationsmittels. Die weitgehende Beibehal- tung der bestehenden Definition in § 312b Absatz 2 ent- spricht jedoch den in Erwägungsrund 20 der Richtlinie bei- spielhaft aufgeführten Fernkommunikationsmitteln und ist daher zulässig.

Die Definition entspricht ebenso wie die beispielhafte Auf- zählung einzelner Fernkommunikationsmittel der bisheri- gen Rechtslage. Verzichtet wurde auf die Begriffe der Tele- und Mediendienste, durch die ursprünglich eine Definiti- onsgleichheit mit dem Teledienstegesetz (TDG) bzw. mit dem Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV) erreicht werden sollte. Es wurde damit auf die Begriffsbestimmung des Teledienstes in § 2 TDG und des Mediendienstes in § 2 MDStV verwiesen. Im Rahmen der Ablösung des Teledien- stegesetzes sowie des Mediendienstestaatsvertrags durch das Telemediengesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Verein- heitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste vom 26. Fe- bruar 2007, BGBl. I S. 179) und durch die §§ 54 ff. des Rundfunkstaatsvertrags, die durch den Neunten Rund- funkänderungsstaatsvertrag eingeführt wurden, war es zu- nächst unterblieben, die Formulierung des § 312b Absatz 2 BGB an den neuen Begriff „Telemedien“ in § 1 des Tele- mediengesetzes (TMG) anzupassen. Dies wird nunmehr auch hier nachgeholt, nachdem § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB bereits durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Ge- schäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentums-

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gesetzes vom 10. März 2012 (BGBl. I S. 1084) angepasst wurde.

Zu § 312c (Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen)

Die Aufnahme einer Vorschrift über allgemeine Pflichten und Grundsätze bei „Verbraucherverträgen“ ins allgemeine Schuldrecht trägt dem Umstand Rechung, dass die Richt- linie mehrere Vorschriften enthält, die für Verträge im stati- onären Handel bzw. für alle Verträge zwischen einem Un- ternehmer und einem Verbraucher gelten. Dazu gehören die allgemeinen Informationspflichten des Artikels 5 der Richt- linie, die der Unternehmer gegenüber einem Verbraucher im stationären Handel erfüllen muss. Diese Pflichten werden in § 312c Absatz 2 umgesetzt. Weitere Regelungen, die nach Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie allgemein gelten sollen, enthalten die Artikel 19 (Entgelte für die Verwendung be- stimmter Zahlungsmittel), 21 (Telefonische Kommunika- tion) und 22 der Richtlinie (Zusätzliche Zahlungen). Sie werden in § 312c Absatz 3 bis 6 umgesetzt. Darüber hinaus wird die Regelung des Artikels 8 Absatz 5 der Richtlinie auf alle telefonischen Kontaktaufnahmen des Unternehmers mit einem Verbraucher zwecks eines Vertragsschlusses erwei- tert (§ 312c Absatz 1).

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 312c Absatz 2, der durch Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie nunmehr auch auf Angaben zur Person, in deren Auftrag der Anruf erfolgt, er- weitert wird. Zugleich wird Artikel 3 Absatz 3 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Die Vorschrift schafft keine Rechtsgrundlage für Anrufe durch den Unternehmer, sondern setzt eine solche voraus. In der Praxis wird sich diese Vorschrift überwiegend auf Fernab- satzverträge beziehen. Gleichwohl soll sie wegen ihres grundlegenden Charakters auf alle telefonischen Kontakt- aufnahmen des Unternehmers, die zwecks eines Vertrags- schlusses erfolgen, erweitert werden.

Zu Absatz 2

§ 312c führt auf der Basis des Artikels 5 der Richtlinie eine Informationspflicht des Unternehmers für Verbraucherver- träge im stationären Handel ein. Der Entwurf greift auf die bewährte Systematik zurück, die Informationspflicht im Bürgerlichen Gesetzbuch lediglich anzuordnen und die Ausgestaltung der konkreten Pflichten im Einführungsge- setz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu regeln, auf das ver- wiesen wird (Artikel 246 EGBGB). Voraussetzung der In- formationspflicht ist, dass ein Verbrauchervertrag vorliegt. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 312 Absatz 1 ver- wiesen werden. Kommt der Unternehmer seinen Informa- tionspflichten nicht nach, kann nach allgemeinen Grund- sätzen ein Anspruch des Verbrauchers auf Schadensersatz aufgrund einer Pflichtverletzung in Betracht kommen (§§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB). Satz 2 sieht darüber hinaus parallel zu der Vorschrift des § 312e vor, dass der Unternehmer von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen kann, so- weit er den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 1 Num- mer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbu- che informiert hat. Insoweit wird auf die Begründung zu § 312e verwiesen. Für den Fall, dass der Unternehmer die in

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Informationen über zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten im sta- tionären Handel verletzt, enthält die Richtlinie zwar keine dem Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie entsprechende Vor- schrift. Die Situationen sind jedoch in beiden Fällen iden- tisch. Die in Artikel 6 Absatz 6 vorgesehene Rechtsfolge, dass der Unternehmer Kosten, über die er nicht informiert hat, nicht verlangen kann, soll daher auch auf die Verletzung der entsprechenden Informationspflichten im stationären Handel erstreckt werden. Hierbei handelt es sich um eine wirksame, angemessene und abschreckende Sanktion im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie. Die Sätze 1 und 2 fin- den nach Satz 3 zum einen keine Anwendung, wenn spezi- ellere Informationspflichten nach dem Bürgerlichen Gesetz- buch in Verbindung mit dem Einführungsgesetz zum Bür- gerlichen Gesetzbuche bestehen. Dies trifft zu auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, Fernabsatz- verträge, Verbraucherkreditverträge und Verträge über die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen. Zum anderen er- scheinen die allgemeinen Informationspflichten insgesamt bei Verträgen über Finanzdienstleistungen nicht passend. Auch außerhalb des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestehen vielfach Sonderbestimmungen zum Schutz der Verbraucher (z. B. §§ 31 ff. des Wertpapierhan- delsgesetzes). Darüber hinaus dürfte bei im Präsenzgeschäft geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen oft- mals zusätzlich konkludent ein Beratungsvertrag abge- schlossen werden. Nach diesem ist der Erbringer der Fi- nanzdienstleistungen zu anlage- und anlegergerechter Bera- tung verpflichtet.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbrau- cher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein be- stimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht (Nummer 1) oder das verein- barte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unter- nehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Nummer 2). Nummer 2 dient der Umsetzung von Arti- kel 19 der Richtlinie.

Mit der Nummer 1 wird zunächst klargestellt, dass Unter- nehmer in Verträgen mit Verbrauchern zumindest eine gän- gige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit vorsehen müssen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Klauselkontrolle nach § 307 BGB (BGH v. 20. Mai 2010, XA ZR 68/09) und soll wegen des sachlichen Zusammenhangs mit Artikel 19 der Richtlinie nunmehr ausdrücklich im BGB geregelt werden. Artikel 19 der Richtlinie steht dieser Regelung nicht entgegen, da er den Mitgliedstaaten nur vorgibt, ein Verbot hinsichtlich der Höhe von Preisaufschlägen umzusetzen. Darüber hinausge- hende Einschränkungen, für die Nutzung von Zahlungs- mitteln Entgelte zu verlangen, sind dadurch nicht ausge- schlossen.

Absatz 3 Nummer 2 sieht vor, dass eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt zu zahlen, wenn er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam ist, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinaus- geht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zah-

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lungsmittels entstehen. Das deutsche Recht sieht bisher keine speziellen Beschränkungen oder Untersagungen von Preisaufschlägen vor. Unternehmern steht es daher bislang grundsätzlich frei, von ihren Kunden Preisaufschläge zu er- heben (sogenanntes „Surcharging“). In der Händlerverein- barung kann dies aber vertraglich untersagt sein (etwa bei Kreditkartenzahlungen).

Sinn und Zweck der Regelung in Nummer 2 ist nach Er- wägungsgrund 54 der Richtlinie, entsprechend Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007 S. 1, nachfolgend Zahlungs- diensterichtlinie), den Wettbewerb und die Nutzung effi- zienter Zahlungsmittel zu fördern.

Der Begriff des Zahlungsmittels wird in der Richtlinie nicht definiert. Er erfasst – über den in Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie verwendeten engeren Begriff des Zahlungsinstruments hinaus – jede Art der Zahlung, die der Schuldner mit dem Gläubiger für die Erfüllung einer Geldschuld vereinbaren kann. In Betracht kommen etwa Lastschriften, Überweisungen, Kartenzahlungen sowie sonstige mobile oder elektronische Zahlungen. Gerade im Online-Handel werden bestimmte Zahlungsmittel häufig überteuert angeboten, ohne dass dem Unternehmer entspre- chende Kosten entstehen würden. In der Vergangenheit konnte diese Praxis vor allem bei Kreditkartenzahlungen beobachtet werden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 21 der Richtlinie. Er sieht vor, dass eine Vereinbarung, durch die ein Verbrau- cher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärun- gen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, unwirksam ist, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommu- nikationsdienstes übersteigt (Satz 1). Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht ver- pflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen (Satz 2). Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikations- dienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die un- wirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat (Satz 3).

Durch den Vorschlag soll erreicht werden, dass der Verbrau- cher den telefonischen Kontakt zum Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht deshalb vermeidet, weil ihm hierdurch gesonderte Kosten entstehen. Der Verbraucher soll nach Satz 1 lediglich verpflichtet sein, das Entgelt zu zahlen, das er für die Inanspruchnahme der Telekommuni- kationsdienstleistung als solche schuldet. Ein darüber hin- ausgehendes Entgelt für den telefonischen Erhalt von Aus- künften oder sonstige sich auf den Inhalt eines konkreten Vertrags zwischen den Parteien beziehende Erklärungen des Unternehmers soll der Verbraucher nicht entrichten müssen. Artikel 21 der Richtlinie drückt dieses dahingehend aus,

dass der Verbraucher in einem solchen Fall nicht verpflich- tet ist, mehr als den „Grundtarif“ zu zahlen.

Satz 2 sieht für den Fall einer unwirksamen Vereinbarung nach Satz 1 vor, dass der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet ist, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Eine solche, mit dem bereits geltenden § 66h TKG vergleichbare Regelung ist zum wirksamen Schutz des Verbrauchers erforderlich, da es für diesen nicht erkennbar und erst recht nicht nachweis- bar ist, in welcher Höhe das Entgelt über den Tarif für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes hinaus- geht.

Das Recht des Anbieters des Telekommunikationsdienstes, entsprechend Artikel 21 Unterabsatz 2 der Richtlinie ein Entgelt für die bloße Telekommunikationsdienstleistung zu verlangen, bleibt durch die Regelung des Satzes 2 unbe- rührt. Wie Satz 3 regelt, kann der Anbieter des Telekommu- nikationsdienstes das Entgelt für die bloße Telekommunika- tionsdienstleistung in diesem Fall von dem Unternehmer verlangen, der eine Rufnummer verwendet hat, die nicht den Anforderungen des Absatzes 4 genügt. Es ist sachge- recht, dass dieser Unternehmer aufgrund seines Verstoßes gegen Satz 1 die Kosten des Anrufs des Verbrauchers trägt.

Von Absatz 4 erfasst werden beispielsweise Anrufe eines Verbrauchers, mit denen sich dieser über den Vertragsinhalt informiert, Gewährleistungsrechte geltend macht oder eine Rechnung des Unternehmers als nicht vertragskonform rügt. Nicht erfasst werden hingegen gesonderte Entgelte für im Rahmen eines Telefonats erbrachte Leistungen des Un- ternehmers, mit denen dieser seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verbraucher gerade erfüllt. Ge- meint ist beispielsweise die telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt.

Dadurch, dass der Verbraucher für einen Anruf bei einer Kundendienst-Hotline des Unternehmers nicht mehr als die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes zu ver- güten hat, soll sichergestellt werden, dass der Unternehmer aus dem Betrieb der Hotline keine Gewinne zieht. In Deutschland gewährleisten dies zurzeit unter anderem fol- gende im TKG genannte Rufnummern:

1. entgeltfreie Rufnummern,

2. ortsgebundene Rufnummern,

3. Rufnummern für mobile Dienste (015, 016 oder 017),

4. Rufnummern für Service-Dienste im Sinne von § 3 Nummer 8b TKG, wenn von dem Anbieter des Tele- kommunikationsdienstes für das Gespräch kein Entgelt an den Unternehmer abgeführt wird,

5. persönliche Rufnummern (0700) und

6. nationale Teilnehmerrufnummern (032).

Der Schutz des Verbrauchers nach Absatz 4 wird ergänzt durch die Regelungen des § 66g TKG zu den telefonischen Warteschleifen. Weder für den Erhalt einer Auskunft oder eine sonstige Erklärung des Unternehmers mit Bezug zum Inhalt des konkreten Vertragsverhältnisses (Absatz 4) noch für das Warten auf eine Leistung des Unternehmers in einer Warteschleife (Artikel 66g TKG) soll der Anrufende ein Entgelt leisten müssen, das über das Entgelt für die bloße Telekommunikationsdienstleistung hinausgeht.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/12637

Zu Absatz 5

Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 22 der Richtlinie. Er sieht vor, dass eine entgeltliche Nebenleistung von einem Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich ver- einbart werden kann (Satz 1). Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Ge- schäftsverkehr, wird eine entgeltliche Nebenleistung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinba- rung über die Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt (Satz 2).

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher davor zu schützen, sich vertraglich in einem größeren Umfang zu verpflichten, als er es tatsächlich will. Häufig wird der Ver- braucher sein Augenmerk bei Abschluss eines Rechtsge- schäfts in erster Linie auf die von ihm begehrte Hauptleis- tung des Unternehmers richten. Kommt es zum Vertragsab- schluss, ist der Verbraucher nachträglich dann nicht selten überrascht oder fühlt sich davon überrumpelt, dass er sich über die Bezahlung der Hauptleistung hinaus zu der Bezah- lung weiterer Nebenleistungen verpflichtet hat.

Dem Verbraucher kann in einem solchen Fall nach gelten- dem Recht ein Recht zur Anfechtung der abgegebenen Wil- lenserklärung nach § 119 Absatz 1 Variante 1 zustehen. Vor- aussetzung für ein solches Anfechtungsrecht ist allerdings zum einen, dass der Irrtum des Verbrauchers für seine Wil- lenserklärung ursächlich war. Dies kann zweifelhaft sein, wenn sich die Fehlvorstellung des Verbrauchers im Einzel- fall nur auf eine geringe zusätzliche Zahlungspflicht bezog. Zum anderen ist im Falle einer Anfechtung des Verbrau- chers der gesamte Vertrag nach § 142 Absatz 1 nichtig. Der Verbraucher wird also nicht nur von seiner Pflicht befreit, die nicht gewollte Nebenleistung zu bezahlen. Er verliert zugleich seinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Hauptleistung des Unternehmers.

Absatz 6 des Entwurfs vermeidet dieses Ergebnis, indem er anordnet, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Der Verbraucher ist also kraft Gesetzes nicht verpflichtet, ein zusätzliches Entgelt für eine von ihm nicht gewünschte Ne- benleistung zu zahlen. Er behält zugleich seinen Anspruch auf die von ihm begehrte Hauptleistung des Unternehmers.

Möchte der Verbraucher auch die Nebenleistung des Unter- nehmers in Anspruch nehmen, ohne dieser bei Vertragsab- schluss ausdrücklich zugestimmt zu haben, steht es den Par- teien frei, den Vertrag in vollem Umfang nach § 141 zu be- stätigen.

Um den Verbraucher wirksam vor einer überraschenden Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Leistung zu schützen, verlangt Satz 1 des Entwurfs, dass die Verein- barung der Parteien hierüber ausdrücklich sein muss. Nicht ausreichend ist eine konkludente Zustimmung des Verbrau- chers oder eine solche durch Verschweigen. Es gelten die allgemeinen Abgrenzungskriterien zum objektiven Tatbe- stand einer Willenserklärung. Ausdrücklich ist die Zustim- mung des Verbrauchers hiernach nur, wenn dieser seinen (auch) auf den Erhalt und die Bezahlung der Nebenleistung gerichteten Geschäftswillen unmittelbar in einer Erklärung äußert.

Auch allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Verpflich- tung des Verbrauchers zur Bezahlung einer Nebenleistung des Unternehmers beinhalten, bedürfen zu ihrer Wirksam-

keit nach Satz 1 einer ausdrücklichen Vereinbarung der Par- teien. Etwas anderes kann sich gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie aus der Umsetzung anderer Unionsrechtsakte ergeben, die die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zah- lung entgeltpflichtiger Nebenleistungen des Unternehmers für spezifische Sektoren vorrangig regeln. Zu denken ist in- soweit beispielsweise an § 675g Absatz 2 Satz 1 BGB, der in Umsetzung von Artikel 42 Absatz 6, 44 Absatz 1 der Zahlungsdiensterichtlinie vorsieht, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu der Änderung eines Zahlungsdiens- terahmenvertrags unter bestimmten Voraussetzungen fin- giert wird.

Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Ver- trag im elektronischen Geschäftsverkehr (siehe zur Defi- nition § 312h Absatz 1 BGB-E), wird eine entgeltliche Nebenleistung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unterneh- mer die Vereinbarung über die Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt (Satz 2). Damit eine entgelt- liche Nebenleistung des Unternehmers Vertragsbestandteil wird, reicht es mithin nicht aus, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, ohne eine Voreinstellung des Un- ternehmers zu ändern (sogenanntes opt-out). Mit der Rege- lung soll die Verwendung von Voreinstellungen für den Un- ternehmer unattraktiv gemacht werden. Verwendet der Un- ternehmer sie gleichwohl, wird eine entgeltliche Nebenleis- tung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer auf einem anderen Wege eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Verbraucher hierüber herbeiführt, etwa in Form einer Erklärung des Verbrauchers in einer gesonderten E-Mail.

Von Satz 2 erfasste Voreinstellungen im elektronischen Ge- schäftsverkehr werden etwa auf Internetseiten verwendet. Will der Verbraucher z. B. eine Hauptleistung bestellen und klickt sich durch den Bestellvorgang, kann eine Voreinstel- lung dazu führen, dass der Haupt- eine Zusatzleistung hin- zugefügt wird, ohne dass der Verbraucher dieses bemerkt. Nimmt der Verbraucher seine Bestellung vor, ist die Zusatz- leistung mit im bestellten Leistungsumfang enthalten. Der Verbraucher hätte dies nur dadurch vermeiden können, dass er die Zusatzleistung wieder aus dem Leistungsumfang her- ausnimmt, etwa durch Ausstreichen eines Häkchens, das in- folge der Voreinstellungen automatisch vor die Zusatzleis- tung gesetzt worden war.

Die Regelung des Satzes 2 ist neben der Regelung des Sat- zes 1 erforderlich, weil eine vom Unternehmer vorgenom- mene Voreinstellung häufig auf eine ausdrückliche Zustim- mung des Verbrauchers zum Bezug einer weiteren Leistung ausgerichtet ist. Auch in einem solchen Fall ist der Verbrau- cher schutzwürdig, weil er die Voreinstellung des Unterneh- mers nicht in jedem Fall bemerkt und nachträglich von sei- ner nach objektivem Empfängerhorizont gegebenen Zustim- mung überrascht wird. Der Verbraucher sieht sein Erklä- rungsverhalten in solchen Fällen nicht selten als manipuliert und die von ihm abgegebene Zustimmung als ihm unterge- schoben an.

Absatz 5 findet nach § 312 Absatz 2 Nummer 7 des Ent- wurfs auch auf Verträge über die Beförderung von Personen Anwendung. Soweit Sondervorschriften die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Zusatzkosten im Rahmen von Beförderungsverträgen spezialgesetzlich regeln, gelten diese Sondervorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt- linie allerdings vorrangig. Beispiel für eine solche Sonder-

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vorschrift ist Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein- schaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Nach dieser Regelung sind dem Kunden fakultative Zusatzkosten über den Flugpreis hinaus auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzu- teilen. Die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.

Zu Absatz 6

Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Ver- tragsbestandteil geworden oder unwirksam, sieht Absatz 6 vor, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt.

Eine Unwirksamkeit auch des Vertrags im Übrigen läge ins- besondere nicht im Interesse des durch die Absätze 3 bis 5 geschützten Verbrauchers. Dessen Interesse an der Durch- führung des Verbrauchervertrags, etwa an der Lieferung ei- ner bestellten Ware, entfällt nicht dadurch, dass der Unter- nehmer nach den Absätzen 3 bis 5 ohne Erfolg vom Ver- braucher ein zu hohes Entgelt für ein vom Verbraucher gewähltes Zahlungsmittel (Absatz 3), Mehrkosten für tele- fonische Auskünfte mit Bezug zum konkreten Vertragsver- hältnis (Absatz 4) oder ein Entgelt für nicht vereinbarte Nebenleistungen verlangt (Absatz 5). Absatz 6 gewährleis- tet, dass der Verbraucher seinen Anspruch auf die von ihm begehrte Leistung des Unternehmers aus dem Verbraucher- vertrag behält, ohne hierbei durch die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Nachteile belastet zu werden.

Zu Kapitel 2 (Pflichten und Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäfträumen geschlossenen Verträ- gen und Fernabsatzverträgen)

Zu § 312d (Informationspflichten)

Zu Absatz 1

Satz 1 enthält für Fernabsatzverträge und für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die keine Finanz- dienstleistungen betreffen, den Verweis auf die in Artikel 246a EGBGB-E enthaltenen Informationspflichten. Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 5. Die in Erfül- lung der Informationspflichten gemachten Angaben des Un- ternehmers werden Vertragsbestandteil. Sie können nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien geän- dert werden. Übersendet der Unternehmer dem Verbraucher nach erfolgter Information allgemeine Geschäftsbedingun- gen, die abweichende Angaben enthalten, werden die ur- sprünglichen Angaben nur dann abgeändert, wenn der Ver- braucher den allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrück- lich zugestimmt hat. Ein schlüssiges Handeln oder ein Schweigen des Verbrauchers auf die Zusendung abweichen- der allgemeiner Geschäftsbedingungen ist hierfür nicht aus- reichend. Sollten bereits die gemeinsam mit den ursprüng- lichen Informationsangaben überreichten bzw. versandten allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Informations- angaben abweichen bzw. diesen widersprechen, verhält sich der Unternehmer widersprüchlich, so dass er sich nicht auf die von der Information abweichende Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen kann (§ 242 BGB).

Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nach, kann nach allgemeinen Grundsätzen ein Anspruch des Verbrauchers auf Schadensersatz aufgrund einer Pflichtver- letzung in Betracht kommen (§§ 280 Absatz 1, 241 Ab- satz 2 BGB).

Zu Absatz 2

§ 312d Absatz 2 verweist hinsichtlich der Informations- pflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienst- leistungen auf Artikel 246b EGBGB-E. Dieser enthält die Vorgaben aus Artikel 3 und 5 der Fernabsatzfinanzdienst- leistungsrichtlinie. Hinsichtlich der Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen entspricht die Regelung damit dem geltenden Recht. Der Anwendungsbereich dieser Informa- tionspflichten wird nun erstreckt auf außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleis- tungen. Denn die Richtlinie setzt in ihrem Artikel 31 die Richtlinie 85/577/EWG über den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen außer Kraft, erfasst aber selbst keine Finanz- dienstleistungen. Der nationale Gesetzgeber ist in diesem Bereich damit nicht durch Richtlinien gebunden. Gleich- wohl werden die Mitgliedstaaten in Erwägungsgrund 32 ausdrücklich dazu aufgefordert, sich beim Erlass neuer Rechtsvorschriften von den maßgeblichen bestehenden Rechtsvorschriften der Union in diesem Bereich anregen zu lassen, so dass gleiche Ausgangsbedingungen für alle Ver- träge über Finanzdienstleistungen gewährleistet sind. Der Entwurf greift diese Anregung insbesondere vor dem Hin- tergrund auf, dass Verbraucher bei Verträgen über Finanz- dienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossen werden, in gleicher Weise schutzbedürftig sind wie bei entsprechenden Fernabsatzverträgen. Die auf Finanzdienstleistungen zugeschnittenen Informationspflich- ten der Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Fernab- satzverträgen über Finanzdienstleistungen eignen sich grundsätzlich auch zum Schutz der Verbraucher bei außer- halb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Da- rüber hinaus wird Unternehmern hierdurch die Möglichkeit eröffnet, zur Erfüllung ihrer Informationspflichten – unab- hängig von der im Einzelfall verwendeten Vertriebsform – identische Informationsblätter zu verwenden. Dies vermei- det weitere Bürokratie.

Zu § 312e (Verletzung von Informationspflichten über Kosten)

§ 312e setzt Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie um und knüpft für Fernabsatzverträge und für außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossene Verträge, die keine Finanzdienstleistun- gen betreffen, den Anspruch des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher auf Zahlung von Fracht-, Liefer- oder Ver- sandkosten und der sonstigen in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des EGBGB-E genannten Kosten daran, dass der Unternehmer den Verbraucher hierüber informiert hat. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht zur Information nicht vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbrau- cher nach, besteht insoweit kein Anspruch gegenüber dem Verbraucher. Vom Verbraucher bereits geleistete Zahlungen sind insoweit vom Unternehmer zu erstatten. Die Regelung entspricht weitgehend der geltenden Rechtslage. Haben sich der Unternehmer und der Verbraucher nicht über die Zah-

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lung zusätzlicher Kosten geeinigt, besteht kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung. Aber auch dann, wenn durch Ausle- gung des Vertrags entnommen werden kann, dass der Ver- braucher diese Kosten in üblicher Höhe tragen soll, muss er die Kosten nicht tragen, wenn der Unternehmer ihn nicht gemäß § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EGBGB-E ordnungsgemäß un- terrichtet hat. Der Vorschrift verbleibt auch neben der allge- meinen Regelung des § 312c Absatz 5 BGB-E ein eigen- ständiger Anwendungsbereich. Es ist vorstellbar, dass zwar eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers, weitere Kosten zu tragen, vorliegt, der Unternehmer den Verbrau- cher aber dennoch nicht entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a EGBGB-E über diese zusätzlichen Kosten informiert hat. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Ver- braucher ausdrücklich zugestimmt hat, „die üblichen Ver- sandkosten“ zu tragen, aber ein genauer Preis – obwohl be- kannt – nicht angegeben war. Für die Rücksendekosten bei einem Widerruf des Verbrauchers enthält § 357 Absatz 6 eine spezielle Regelung.

Die Regelung betrifft lediglich diejenigen Verträge, auf die die in Bezug genommenen Informationspflichten anwend- bar sind. Dies ergibt sich aus der Formulierung „entspre- chend den Anforderungen aus“. Auf Verträge über Finanz- dienstleistungen ist § 312e BGB-E mithin nicht anwendbar.

Zu § 312f (Abschriften und Bestätigungen)

§ 312f enthält in Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie weitere Pflichten des Un- ternehmers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse- nen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen. Der Unterneh- mer ist verpflichtet, dem Verbraucher nach Vertragsschluss eine Abschrift des Vertrags bzw. eine Bestätigung des Ver- trags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, zu über- lassen. Die Regelung dient dem Schutz des Verbrauchers durch eine umfassende Dokumentation. Kommt der Unter- nehmer dieser Pflicht nicht nach, kann ein Anspruch des Verbrauchers auf Schadensersatz aufgrund der Verletzung einer Nebenpflicht in Betracht kommen (§ 280 Absatz 1, § 241 Absatz 2 BGB). Darüber hinaus kann hierdurch im Einzelfall ein Rücktrittsgrund entstehen (§ 324 BGB). Dies ist der Fall, wenn dem Verbraucher auf Grund der Pflicht- verletzung das Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zuzu- muten ist. Weicht der Inhalt der Vertragsbestätigung von dem geschlossenen Vertrag ab, darf dem Verbraucher hier- aus jedoch kein Nachteil entstehen. Insbesondere finden die Grundsätze über die Behandlung eines kaufmännischen Be- stätigungsschreibens keine Anwendung.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 hat der Unternehmer dem Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ver- trag auf Papier eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist (Satz 1 Nummer 1), oder eine Bestätigung des Vertrags (Satz 1 Nummer 2) auf Papier zu überlassen. Eine Pflicht, den Vertrag schriftlich abzuschlie- ßen, besteht nicht. Das unterzeichnete Vertragsdokument muss einen Hinweis auf die Vertragsschließenden enthalten, etwa durch eine Namensunterschrift oder ein sonstiges Handzeichen. Liegt kein unterzeichnetes Vertragsdokument vor, kann der Unternehmer die Pflicht nur durch Überlas-

sung einer Vertragsbestätigung erfüllen. Die Bestätigung des Vertrags durch den Unternehmer muss dabei den Ver- tragsinhalt wiedergeben. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Verbraucher soll dokumentieren können, welche vertraglichen Rechte und Pflichten beste- hen. Die Informationen nach Artikel 246a des Einführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind nach § 312d Absatz 1 Satz 2 zwar Vertragsinhalt. Da die vorvertrag- lichen Informationen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach Artikel 246a § 4 Absatz 2 EGBGB-E bereits auf Papier oder einem dauerhaften Da- tenträger zur Verfügung gestellt werden müssen, sieht Ab- satz 1 Satz 3 aber vor, dass die Bestätigung diese Informa- tionen nur enthalten muss, wenn der Unternehmer seiner vorvertraglichen Informationspflicht nicht nachgekommen ist. In die Bestätigung aufzunehmen sind wirksam nach § 305 Absatz 1 Satz 1 in den Vertrag einbezogene allge- meine Geschäftsbedingungen. Mit Zustimmung des Ver- brauchers kann für die Abschrift des Vertragsdokuments oder die Bestätigung von der Papierform abgewichen und stattdessen ein anderer dauerhafter Datenträger gemäß § 126b als Medium gewählt werden. In jedem Fall muss die Bestätigung bzw. die Abschrift des Vertrags dem Verbrau- cher zugehen. Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher auf eine Webseite des Unternehmers verwiesen wird.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 hat der Unternehmer dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag eine Bestätigung des geschlosse- nen Vertrags nach Vertragsschluss, spätestens mit der Liefe- rung der Waren oder vor Ausführung der Dienstleistung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Auch in diesem Fall muss die Vertragsbestätigung des Un- ternehmers aus den oben genannten Gründen den Vertrags- inhalt wiedergeben. Da die vorvertraglichen Informationen bei Fernabsatzverträgen nach Artikel 246a § 4 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden müssen, sieht Absatz 2 Satz 2 vor, dass sämtliche in Artikel 246a EGBGB-E genannten Angaben in der Bestäti- gung enthalten sein müssen, es sei denn, der Unternehmer hat diese dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger überlassen. Die Bestätigung bzw. die Abschrift des Vertrags muss dem Verbraucher zu- gehen. Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher auf eine Webseite des Unternehmers verwiesen wird.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält in Umsetzung von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie eine Legaldefinition der digitalen Inhalte. Hierunter fallen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, An- wendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte. Ob die Daten heruntergeladen, gespeichert und hiernach sicht- bar gemacht werden oder während des Herunterladens in Echtzeit sichtbar gemacht werden (Streaming), ist dabei un- erheblich.

Auch beim Erwerb digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, hat der Verbrau- cher zunächst ein Widerrufsrecht. Dieses erlischt jedoch vorzeitig, wenn der Unternehmer die Ausführung des Ver- trags mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Ver- brauchers und der Bestätigung von dessen Kenntnisnahme,

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Drucksache 17/12637 – 56 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, begonnen hat (§ 356 Absatz 5 des Entwurfs). Bei Verträgen über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger wie CD-ROM, DVD, USB-Stick geliefert werden, muss die Ab- schrift des Vertragsdokuments bzw. die Vertragsbestätigung daher gegebenenfalls auch die vorherige Zustimmung des Verbrauchers zur Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist sowie die Bestätigung der Kenntnis des Ver- brauchers davon, dass er sein Widerrufsrecht hierdurch ver- liert, festhalten. Ist eine solche Bestätigung auf der Ab- schrift oder in der Vertragsbestätigung nicht festgehalten, wird der Unternehmer die vorherige Zustimmung des Ver- brauchers zur vorzeitigen Ausführung in Kenntnis der Folge (Erlöschen des Widerrufsrechts) nur schwer beweisen kön- nen. In einem solchen Fall verbleibt es bei der regulären Wi- derrufsfrist.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt, dass die Vorschrift keine Anwendung auf Finanzdienstleistungen findet, da hierfür Sonderregelungen gelten.

Zu § 312g (Widerrufsrecht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 räumt dem Verbraucher bei außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatz- verträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 ein. Dabei ver- eint die Vorschrift die bisher in § 312 Absatz 1 Satz 1 und in § 312d Absatz 1 Satz 1 für die unterschiedlichen Vertriebs- formen jeweils getrennt eingeräumten Widerrufsrechte.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufs- recht und setzt damit den vollharmonisierten, abschließen- den Katalog aus Artikel 16 der Richtlinie um. Darüber hin- aus enthält die Vorschrift die bestehenden Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen und überträgt diese nun auch auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen.

Zu Nummer 1

Nummer 1 nimmt die Lieferung von Waren aus, die nach Verbraucherspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Die Ausnahme folgt dem geltenden § 312d Absatz 4 Nummer 1 erste und zweite Variante und entspricht der in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie enthaltenen Definition von „nach Verbraucherspezifikation angefertigten Waren“. Danach dürfen die Waren nicht vorgefertigt sein, und es muss für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Entschei- dung durch den Verbraucher maßgeblich sein. Als Beispiel nennt die Richtlinie nach Maß gefertigte Vorhänge.

Zu Nummer 2

Ebenfalls ausgenommen sind – wie bereits im geltenden Recht in § 312d Absatz 4 Nummer 1 vierte und fünfte Va- riante – Waren, die schnell verderben oder deren Verfalls- datum schnell überschritten würde.

Zu Nummer 3

Nummer 3 enthält eine Ausnahme für versiegelt gelieferte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Zu Nummer 4

Auch ausgeschlossen sind nach Nummer 4 gelieferte Wa- ren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden. Dieser Fall, der beispielsweise die Lieferung von Heizöl erfasst, war bisher in § 312d Absatz 4 Nummer 1 enthalten, da sich die Ware zugleich wegen ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung eignet.

Zu Nummer 5

Nummer 5 statuiert eine Ausnahme für alkoholische Ge- tränke, deren Preis zwar bereits bei Abschluss des Kaufver- trags vereinbart wurde, deren Lieferung aber erst nach frü- hestens 30 Tagen erfolgen kann, sofern deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, die nicht im Einflussbereich des Unternehmers liegen. Hierunter fallen etwa Verträge über die Lieferung von Wein, bei denen die Lieferung erst lange nach dem Abschluss eines Kaufver- trags spekulativer Art erfolgen soll („vin en primeur“, siehe Erwägungsgrund 49).

Zu Nummer 6

Ebenfalls ausgeschlossen sind nach Nummer 6 Ton- und Videoaufnahmen und Computersoftware, die auf einem ver- siegelten körperlichen Datenträger, wie z. B. CD-ROM oder DVD, geliefert werden und vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Diese Ausnahme entspricht dem bisherigen § 312d Absatz 4 Nummer 2.

Zu Nummer 7

Nummer 7 lässt das Widerrufsrecht bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten entfallen und orientiert sich an der bisherigen Ausnahme in § 312d Ab- satz 4 Nummer 3. Während bisher das Widerrufsrecht des Verbrauchers dann bestand, wenn dieser seine Vertragser- klärung telefonisch abgegeben hatte, kommt es darauf zu- künftig nicht mehr an. Das Widerrufsrecht besteht zukünftig bei Abonnementverträgen über die Lieferung der oben ge- nannten Publikationen. Andererseits entfällt es zukünftig aber auch bei telefonisch geschlossenen Verträgen, wenn es sich nicht um einen Abonnementvertrag handelt.

Zu Nummer 8

Die Ausnahme in Nummer 8 für Waren und Dienstleistun- gen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, entspricht der bisherigen Ausnahme in § 312d Ab- satz 4 Nummer 6. Die jetzige Ausnahme beruht für Waren und Dienstleistungen auf Artikel 16 Buchstabe b der Richt- linie und für Finanzdienstleistungen auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie. Dies ist sachgerecht, um das von den Parteien nicht zu be- einflussende Risiko von Preisschwankungen während der Widerrufsfrist nicht einseitig dem Unternehmer aufzubür- den.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 57 – Drucksache 17/12637

Zu Nummer 9

Mit Nummer 9 werden Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als Wohnzwecken, Beförderung von Waren und Mietwagen, die Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen vom Widerrufsrecht ausgenommen, sofern der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum für die Erbringung vorsieht. Diese Verträge waren bisher – mit Ausnahme der Kraftfahrzeugvermietung – in § 312b Absatz 3 Nummer 6 vom Anwendungsbereich der Fernab- satzverträge ausgenommen. Nunmehr ist nur noch die Be- förderung von Personen in § 312 Absatz 2 Nummer 7 insge- samt von den Vorschriften über Fernabsatzverträge und über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge aus- genommen. Bei den weiteren Verträgen sind zukünftig die Informationspflichten einzuhalten, lediglich das Widerrufs- recht entfällt. Hierunter fallen z. B. die Anmietung von Ho- telzimmern und Mietwagen sowie die Bestellung von Cate- ring. Der Begriff der „Ware“ setzt nach der in § 241a Ab- satz 1 BGB-E vorgesehenen Legaldefinition nicht voraus, dass die jeweilige bewegliche Sache handelbar ist. Die Aus- nahme für die Beförderung von Waren umfasst daher auch bewegliche Sachen, die z. B. im Rahmen eines Umzugs oder zur Entsorgung befördert werden.

Voraussetzung ist wie bisher, dass der Unternehmer sich verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeit- punkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbrin- gen. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen vor dem Hintergrund, dass der Unternehmer Kapazitäten bereitstellt, die er bei einem Widerruf möglicher Weise nicht mehr an- derweitig nutzen kann (siehe Erwägungsgrund 49).

Zu Nummer 10

Gemäß Nummer 10 ist das Widerrufsrecht ebenfalls bei öffentlich zugänglichen Versteigerungen ausgeschlossen. Schon im bisherigen Recht waren Versteigerungen in § 312d Absatz 4 Nummer 5 vom Widerrufsrecht nicht er- fasst. Allerdings fielen Internet-Versteigerungen nicht unter diesen Ausnahmetatbestand (BGH NJW 2005, 53). Die nunmehr eingefügte Legaldefinition folgt Artikel 2 Num- mer 13 der Richtlinie. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 11

In Anlehnung an die bisherige Ausnahme vom Widerrufs- recht bei Haustürgeschäften gemäß § 312 Absatz 3 Nummer 1, bei denen der Verbraucher den Unternehmer zu Verhand- lungen nach Hause bestellt, enthält Nummer 11 eine Aus- nahme vom Widerrufsrecht für im Fernabsatz und außer- halb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über drin- gende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten. In der Praxis dürften hiervon ganz überwiegend außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossene Verträge betroffen sein. Denn ein Vertrag über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten dürfte in der Regel nicht bereits im Fernabsatz im Rahmen der Vereinbarung eines Termins geschlossen werden, son- dern erst, wenn sich der Unternehmer an Ort und Stelle einen Eindruck von den zu erbringenden Leistungen ge- macht hat. Allerdings sind zukünftig nur solche Verträge vom Widerrufsrecht ausgenommen, bei denen der Ver- braucher den Unternehmer zuvor ausdrücklich aufgefordert

hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder In- standhaltungsarbeiten durchzuführen. Dabei umfasst der Ausschluss des Widerrufsrechts lediglich die dringenden Arbeiten, zu denen der Unternehmer auch angefordert wurde. Erbringt der Unternehmer in diesem Zusammenhang weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht aus- drücklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die für die an- geforderte Reparatur oder Instandsetzung nicht notwendi- gerweise als Ersatzteil benötig werden, so greift insoweit der Ausschluss des Widerrufsrechts nicht ein.

Zu Nummer 12

In Anlehnung an die bisherige Ausnahme vom Widerrufs- recht in § 312d Absatz 4 Nummer 4 sind auch zukünftig im Fernabsatz geschlossene Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen grundsätzlich vom Widerrufs- recht ausgenommen. Auch weiterhin greift die Ausnahme nicht ein, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat. Hier sind Verbraucher vor Ver- trägen zu schützen, die gerade im Rahmen unerbetener Telefongespräche geschlossen werden. Für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, bleibt das Widerrufsrecht ebenfalls wie im bisherigen Recht beste- hen.

Zu Nummer 13

Notariell beurkundete Verträge werden vom Widerrufsrecht ausgenommen. Der Notar ist unabhängiger und unpartei- ischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Absatz 1 der Bundes- notarordnung [BNotO]). Durch die ihm im Rahmen der Beurkundung obliegenden Verlesungs-, Prüfungs- und Be- lehrungspflichten (§ 13 Absatz 1 und § 17 des Beurkun- dungsgesetzes [BeurkG]) wird einer Überforderung oder Überrumpelung des Verbrauchers wirksam entgegenge- treten (Warnfunktion der notariellen Beurkundung). Für ein Widerrufsrecht besteht in diesen Fällen wegen der verbrau- cherschützenden Wirkung der notariellen Beurkundung mithin keine Notwendigkeit. Da beurkundungspflichtige Verträge nach § 312 Absatz 2 Nummer 1 von dem An- wendungsbereich der Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzver- träge ausgeschlossen sind, hat die Ausnahme vom Wider- rufsrecht grundsätzlich nur für die Verträge Bedeutung, die notariell beurkundet werden, obwohl keine entsprechende Pflicht besteht. Anderes gilt für Verträge über Finanzdienst- leistungen. Diese unterliegen grundsätzlich dem Anwen- dungsbereich der Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzver- träge. Bei beurkundungspflichtigen Verträgen über Finanz- dienstleistungen soll jedoch das Widerrufsrecht ausge- schlossen sein, wenn der Notar bestätigt, dass die für den Vertrag geltenden Informationspflichten eingehalten sind. Damit wird von den Öffnungsklauseln in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanz- dienstleistungen an Verbraucher und Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie über Verbraucherkredite Gebrauch gemacht.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt das Verhältnis des Widerrufsrechts nach Ab- satz 1 zu anderen Widerrufsrechten und stellt klar, dass ein Widerrufsrecht nach Absatz 1 dann nicht besteht, wenn der Verbraucher bereits nach den §§ 495 oder 506 bis 512 zum

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Drucksache 17/12637 – 58 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Widerruf berechtigt ist. Die Vorschrift entspricht § 312d Absatz 5 Satz 1 des geltenden Rechts. Zudem wird geregelt, dass das in § 126 des Investmentgesetzes enthaltene Wider- rufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vorgeht. Dies entspricht dem bisherigen § 312a.

Zu Kapitel 3 (Pflichten im elektronischen Geschäftsver- kehr)

Zu § 312h (Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird der bisherige § 312g über Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr neu gefasst. Die dort zusammengefassten Regelungen wer- den auf zwei Paragrafen verteilt. § 312h enthält die Pflich- ten im elektronischen Geschäftsverkehr, die der Unterneh- mer unabhängig vom Vorliegen eines Verbrauchervertrags zu erfüllen hat.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 312g Absatz 1.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 312g Absatz 5.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 312g Absatz 6 Satz 1. Der bisherige Satz 2 war zu streichen, da sich der Beginn der Widerrufsfrist nunmehr abschließend nach den Vorga- ben der Richtlinie bestimmt.

Zu § 312i (Besondere Pflichten im elektronischen Ge- schäftsverkehr gegenüber Verbrauchern)

§ 312i enthält die Pflichten im elektronischen Geschäftsver- kehr des bisherigen § 312g, die der Unternehmer zusätzlich zu § 312h bei Verbraucherverträgen zu erfüllen hat. Zusätz- lich eingefügt worden ist jedoch Absatz 1.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie um. Wegen des sachlichen Zusammenhangs zu den Informationspflich- ten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr bei Verbraucherverträgen wird er in § 312i eingefügt. Der Unternehmer hat auf Webseiten, die für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern bestimmt sind, künftig spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Er muss hierbei angeben, welche Zah- lungsmittel er nach seinem Geschäftsmodell im Allgemei- nen akzeptiert (z. B. Kauf auf Rechnung, vorherige Über- weisung, Lastschrift, Zahlung per Kreditkarte). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Unternehmer bereit ist, dem Kunden im konkreten Einzelfall jedes der angegebenen Zahlungsmodelle vorbehaltlos einzuräumen. Dem Unter- nehmer muss es auch zukünftig möglich sein, insbesondere die Zahlung auf Rechnung, bei der er in Vorleistung tritt, von einer vorherigen Bonitätsprüfung abhängig zu machen. Eine solche Bonitätsprüfung kann aber nicht bereits zu Be- ginn des Bestellvorgangs erfolgen.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird der Verweis auf die Informationen, die der Unternehmer bei einem entgeltlichen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr unmittelbar vor Abgabe

der Bestellung zur Verfügung zu stellen hat, an die durch Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Ab- satz 1 der Richtlinie erforderlichen Änderungen im EGBGB angepasst.

Zu den Absätzen 3 bis 5

Inhaltlich entsprechen die Absätze 3 bis 5 den bisherigen Absätzen 3 bis 5 des § 312g. Die Ausnahme für Verträge über Finanzdienstleistungen, die bisher die Regelung des Absatzes 2 umfasste und dort geregelt war, bezieht sich nunmehr auch auf Absatz 1, da die Richtlinie Finanzdienst- leistungen nicht umfasst.

Zu Kapitel 4 (Abweichende Vereinbarungen und Be- weislast)

Zu § 312j (Abweichende Vereinbarungen und Be- weislast)

Zu Absatz 1

Die Regelungen zur Unabdingbarkeit in Satz 1, die sich auch aus Artikel 25 der Richtlinie ergeben, und zum Um- gehungsverbot in Satz 2 hinsichtlich der in diesem Unter- titel genannten Vorschriften entsprechen dem bisherigen § 312i.

Zu Absatz 2

Die explizite Regelung zur Beweislast, die auf Verbraucher- verträge beschränkt ist, folgt aus Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie.

Zu Nummer 6 (§ 323)

Zu Buchstabe a

Die Neufassung des § 323 Absatz 2 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie. Nach dem Entwurf ist ein Rücktritt des Gläubi- gers vom Vertrag ohne die Einräumung einer angemessenen Leistungsfrist möglich, wenn der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung für den Gläubiger wesentlich ist. Die Wesentlichkeit kann sich aus einer Mit- teilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertrags- schluss oder aus anderen Umständen ergeben, die den Ver- tragsabschluss begleiten.

Auch wenn Artikel 18 der Richtlinie nach Artikel 17 der Richtlinie nur für Kaufverträge gilt, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden, soll sein Regelungsgehalt innerstaat- lich mit Wirkung für alle Verträge in der allgemeinen Vor- schrift des § 323 einheitlich umgesetzt werden. Ein sachli- cher Rechtfertigungsgrund dafür, die Vereinbarung eines re- lativen Fixgeschäfts im (Verbraucher-)Kaufrecht abwei- chend von der im Rahmen sonstiger Verträge zu behandeln, besteht nicht. Dies gilt umso mehr, als die Änderungen des § 323 Absatz 2 Nummer 2 im Wesentlichen begrifflicher Natur sind:

Wie die geltende Fassung des § 323 Absatz 2 Nummer 2 sieht der Entwurf vor, dass der Gläubiger sofort vom Ver- trag zurücktreten kann, wenn der Schuldner die vereinbarte Leistungszeit im Falle eines relativen Fixgeschäfts nicht einhält. Der Entwurf verwendet jedoch die Terminologie

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 59 – Drucksache 17/12637

der Richtlinie, indem er auf das Merkmal der „Wesentlich- keit“ der termin- oder fristgerechten Leistung abstellt.

Die termin- oder fristgerechte Leistung dürfte für den Gläu- biger insbesondere dann als wesentlich anzusehen sein, wenn er das Fortbestehen seines Leistungsinteresses wie nach geltendem Recht an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag aufgrund der Termins- oder Fristvereinbarung mit deren Einhaltung stehen und fallen soll. Die Wesentlichkeit der termin- oder fristgerechten Leistung soll sich zum einen aus einer ent- sprechenden Mitteilung des Gläubigers vor Vertragsschluss (Fall 1 der Neufassung), zum anderen aus anderen den Ver- tragsabschluss begleitenden Umständen (Fall 2 der Neufas- sung) ergeben können.

Zu Buchstabe b

In § 323 Absatz 2 Nummer 3 soll das Recht des Gläubigers, ohne vorherige Einräumung einer angemessenen Leistungs- frist gemäß § 323 Absatz 1 vom Vertrag zurückzutreten, wenn dies aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, zur Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie auf den Fall einer nicht ver- tragsgemäß erbrachten Leistung des Schuldners (§ 323 Ab- satz 1 Variante 2) beschränkt werden.

Nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie setzt ein Rücktritt des Verbrauchers von einem Kaufvertrag im Falle einer nicht erbrachten, fälligen Leistung des Verkäufers entspre- chend dem bereits geltenden § 323 Absatz 1 Variante 1 grundsätzlich das Verstreichen einer dem Verkäufer einge- räumten angemessenen Leistungsfrist voraus. Nach Arti- kel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 ist ein Rücktritt vom Vertrag ohne vorherige Einräumung einer angemessenen Leistungs- frist nur möglich, wenn sich der Unternehmer geweigert hat, die Waren zu liefern (Fall 1), oder wenn die Lieferung in- nerhalb der vereinbarten Frist unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände wesentlich ist oder der Verbraucher dem Unternehmer vor Vertragsab- schluss mitteilt, dass die Lieferung bis zu einem bestimmten Datum oder an einem bestimmten Tag wesentlich ist (Fall 2). Fall 1 ist bereits durch die geltende Fassung des § 323 Absatz 2 Nummer 1 geregelt. Der Umsetzung von Fall 2 dient die vorgeschlagene Neufassung des § 323 Ab- satz 2 Nummer 2 (vgl. hierzu Nummer 6 Buchstabe a). Nicht enthalten in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie ist die in der geltenden Fassung des § 323 Ab- satz 2 Nummer 3 vorgesehene Möglichkeit, auch dann so- fort vom Vertrag zurückzutreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die den sofortigen Rücktritt unter Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigen.

Auch wenn Artikel 18 der Richtlinie nach Artikel 17 der Richtlinie nur für Kaufverträge gilt, soll sein Regelungsge- halt innerstaatlich mit Wirkung für alle Verträge in der all- gemeinen Vorschrift des § 323 umgesetzt werden (vgl. be- reits die Ausführungen zu Nummer 6 Buchstabe a). Ande- renfalls stünde einem Verbraucher als Käufer ein sofortiges Rücktrittsrecht in weniger Fällen zu als sonstigen Gläubi- gern einer Leistung. Sachlich rechtfertigen ließe sich diese Ungleichbehandlung nicht.

Der Entwurf beschränkt das Recht des Gläubigers zum so- fortigen Rücktritt nach § 323 Absatz 2 Nummer 3 nicht wei-

ter, als es die Umsetzung von Artikel 18 Absatz 2 Unterab- satz 2 der Richtlinie erforderlich macht. Bei einer von Arti- kel 18 der Richtlinie nicht erfassten nicht vertragsgemäß er- brachten Leistung (§ 323 Absatz 1 Variante 2) kann der Gläubiger also weiterhin ohne vorherige Einräumung einer angemessenen Leistungsfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn dies aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Nur wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht erbringt (§ 323 Absatz 1 Variante 1), steht dem Gläubiger kein sofortiges Rücktritts- recht nach § 323 Absatz 2 Nummer 3 mehr zu.

Es ist nicht zu erwarten, dass die Beschränkung des Rechts des Gläubigers zum sofortigen Rücktritt nach § 323 Absatz 2 Nummer 3 auf die Fälle nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen des Schuldners zu Regelungslücken führt. Er- bringt der Schuldner eine Leistung trotz ihrer Fälligkeit nicht, besteht ein sofortiges Rücktrittsrecht des Gläubigers weiterhin, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Absatz 2 Nummer 1) oder die zeitlichen Grenzen eines vereinbarten relativen Fixgeschäfts überschreitet (§ 323 Absatz 2 Nummer 2). Darüber hinaus kann sich ein sofortiges Rücktrittsrecht in besonders schwerwiegenden Fällen aus dem allgemeinen Rechts- grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 ergeben.

Zu Nummer 7 (Änderung des Untertitels 2 in Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5)

Der Untertitel enthält die grundlegenden Bestimmungen zum Widerrufsrecht sowie zu den Widerrufsfolgen bei Ver- braucherverträgen. Aufgrund der Vorgaben der Richtlinie ist der Untertitel insgesamt neu zu fassen und an die Richtlinie anzupassen. So muss das bisher anstelle des Widerrufs- rechts mögliche Rückgaberecht entfallen, da dieses in der Richtlinie nicht vorgesehen ist. Der Untertitel enthält die grundsätzlich abschließenden Regelungen zur Rückabwick- lung des widerrufenen Vertrags; eine Bezugnahme auf die Rücktrittsregelungen entfällt. § 355 BGB normiert die alle Verbraucherverträge betreffenden Regelungen über das Wi- derrufsrecht. Ihm folgen mit den §§ 356 bis 356c bzw. den §§ 357 bis 357c Sonderregelungen für die Widerrufsfrist bzw. die Rechtsfolgen nach Widerruf im Hinblick auf ein- zelne Verbraucherverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die bislang bei den einzelnen Vertragstypen normierten Re- gelungen werden nun an einer zentralen Stelle zusammen- gefasst. Schließlich werden in den §§ 358 bis 360 die Rege- lungen über verbundene, hinzugefügte, akzessorische und angegebene Verträge zusammengeführt.

Zu § 355 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)

§ 355 enthält die Grundvorschrift zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen und orientiert sich im Aufbau am bis- herigen § 355 BGB. Dabei setzt die Vorschrift die gesetzli- che Einräumung eines Widerrufsrechts voraus. Die für die jeweiligen Sondermaterien geltenden Spezialregelungen finden sich in den Folgevorschriften.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechts- lage. Allerdings ist nunmehr klarstellend in Satz 1 aufge- nommen worden, dass sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer an ihre Willenserklärungen zum Abschluss

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des Vertrags nicht mehr gebunden sind, sofern der Verbrau- cher ein ihm zustehendes Widerrufsrecht fristgerecht ausge- übt hat. Dies geht auf Artikel 12 der Richtlinie zurück. In- haltlich ist damit keine Änderung verbunden. Artikel 11 Ab- satz 1 der Richtlinie veranlasst jedoch eine Änderung ge- genüber der bisherigen Rechtslage bei der Ausübung des Widerrufsrechts. So genügt für die Ausübung des Widerrufs zukünftig die kommentarlose Rücksendung der Waren nicht mehr. Unternehmer und Verbraucher können aber vertrag- lich vereinbaren, dass die Rücksendung der Ware ausrei- chend ist für einen Widerruf. Denn sowohl die Richtlinie als auch die sie umsetzenden Vorschriften schließen vertragli- che Vereinbarungen, die zu Gunsten des Verbrauchers über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, nicht aus. Aller- dings ist in diesem Fall unter Zugrundelegung aller Um- stände weiterhin zu prüfen, ob der Verbraucher seine Wil- lenserklärung widerrufen oder einen Mangel der Ware gel- ten machen wollte. Erwägungsgrund 44 der Richtlinie ver- langt, dass die zurückgesandten Waren von einer deutlichen Erklärung begleitet werden. Es reicht jedoch in jedem Fall eine eindeutige Erklärung. Diese eindeutige Erklärung muss zukünftig nicht mehr in Textform erklärt werden. Vor dem Hintergrund, dass dem Verbraucher die Beweislast für einen rechtzeitigen Widerruf obliegt, ist es für ihn jedoch weiter- hin ratsam, in Textform zu widerrufen.

Die Regelung entspricht für Verbraucherdarlehen auch Arti- kel 14 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 der Verbraucherkredit- richtlinie. Danach gilt die Widerrufsfrist als gewahrt, wenn der Widerruf, sofern er auf Papier oder einem anderen dau- erhaften Datenträger erfolgt, der dem Kreditgeber zur Ver- fügung steht und zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf ab- gesandt wird. Rechtzeitig „abgesandt“ werden im Sinne des Absatzes 1 kann nur eine Erklärung, die diesen Anforderun- gen genügt. Eine mündliche Erklärung kann nicht abgesandt werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Dauer der Widerrufsfrist. Diese beträgt auch weiterhin, und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, für alle von § 355 erfassten Widerrufsrechte einheitlich 14 Tage und beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss. Abweichun- gen für bestimmte Widerrufsrechte enthalten die Spezialvor- schriften in den §§ 356 ff.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 werden die Widerrufsfolgen geregelt. Dabei bil- det Satz 1 die Anspruchsgrundlage für die Pflicht zur Rück- gewähr der empfangenen Leistungen, soweit in den Folge- vorschriften keine speziellere Regelung vorhanden ist. Zu- dem enthalten Satz 2 und 3 Angaben zum Fristbeginn sowie zur Einhaltung der Frist hinsichtlich der Pflicht zur Rückge- währ der empfangenen Leistungen für den Fall, dass das Gesetz wie in § 357 Absatz 1, § 357a Absatz 1 eine Höchst- frist für die Rückgewährung bestimmt. Für den Verbraucher beginnt die Frist entsprechend Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Der Ver- braucher wahrt die Frist durch die rechtzeitige Rücksendung der Waren, wobei es auf die Absendung ankommt. Für den Unternehmer beginnt die Frist mit dem Zugang der Wider- rufserklärung. Der Verbraucher kann die Ware hierbei auch an eine vom Unternehmer ermächtigte Person zurückge- währen, z. B. ein vom Unternehmen eingeschaltetes Logis- tikunternehmen. Dies ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 1

Satz 1 der Richtlinie. Eine ausdrückliche Umsetzung ist nicht erforderlich. Die Gefahr der Rücksendung der Waren trägt nach Satz 4 der Unternehmer. Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage (§ 357 Absatz 2 Satz 2). Unter- gang oder Verschlechterung der Ware beim Rücktransport haben daher keine Auswirkung auf den Rückerstattungs- anspruch des Verbrauchers. Der Verbraucher ist jedoch ver- pflichtet, die Waren angemessen zu verpacken. Dies be- deutet nicht automatisch, dass er die Originalverpackung verwenden muss. Da die Richtlinie keine Regelung zur Ge- fahrtragung bei der Rücksendung enthält, war der inner- staatliche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Gefahrtra- gungsregelung frei.

Zu § 356 (Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäfts- räumen geschlossenen Verträgen und Fernab- satzverträgen)

§ 356 regelt das Widerrufsrecht für außerhalb von Ge- schäftsräumen und im Fernabsatz geschlossene Verträge. Die Vorschrift gilt nicht für Verbraucherdarlehensverträge (vgl. § 312g Absatz 3). Für diese wird § 355 ausschließlich durch § 356b ergänzt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie um. Er nimmt Bezug auf das Muster-Widerrufsformular nach An- lage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 des Einführungsgeset- zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Der Verbraucher kann sich dieses Formulars für die Erklärung seines Widerrufs bedienen (Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie). Sofern der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einräumt, auf der Internetseite des Unternehmers das Muster-Wider- rufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklä- rung auszufüllen und abzusenden und der Verbraucher hier- von Gebrauch macht, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung über den Zu- gang des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Diese Vorschrift dient sowohl dem Interesse des Verbrauchers als auch des Unternehmers. Der Unterneh- mer kann durch ein Widerrufsformular auf der Internetseite die Rückabwicklung automatisiert vornehmen und unmittel- bar dem Kundenkonto zuordnen, wohingegen er eine Wi- derrufserklärung per Post, E-Mail oder Telefax händisch er- fassen müsste. Der Verbraucher, der für die rechtzeitige Er- klärung des Widerrufs beweisbelastet ist, erhält sogleich die Bestätigung des Eingangs.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält in Abweichung von § 355 Absatz 2 Satz 2 des Entwurfs Besonderheiten zum Beginn der Widerrufs- frist, die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie enthalten sind. Der Verbrauchsgüterkauf, an den die Rege- lung in Nummer 1 anknüpft, ist in § 474 Absatz 1 des Ent- wurfs definiert. Der dortige Satz 2 stellt klar, dass ein Ver- brauchsgüterkauf auch dann vorliegt, wenn der Vertrag ne- ben dem Verkauf einer beweglichen Sache auch die Erbrin- gung einer Dienstleistung zum Gegenstand hat. Ist z. B. bei einem Fernunterrichtsvertrag neben einer Dienstleistung auch die Lieferung von Schulungsunterlagen wesentlicher Inhalt des Vertrags, beginnt die Widerrufsfrist erst mit Er- halt dieser Unterlagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Schulungsunterlagen im Vergleich zur Dienstleistung nicht

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 61 – Drucksache 17/12637

nur eine völlig untergeordnete Rolle spielen. Bei Dienstleis- tungsverträgen gelten gegenüber dem Fristbeginn in § 355 Absatz 2 Satz 2 keine Abweichungen. Dasselbe trifft im Er- gebnis zu auf Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (siehe unter Nummer 2).

Zu Nummer 1

Bei Verbrauchsgüterkäufen beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, den physi- schen Besitz an der Ware erlangt hat. Besonderheiten gelten für Verbrauchsgüterkäufe nach Nummer 1 Buchstabe b bis d. So beginnt die Widerrufsfrist nach Buchstabe b, wenn meh- rere Waren in einem Bestellvorgang bestellt, aber getrennt geliefert werden, erst mit dem Erhalt der letzten Teilliefe- rung. Etwas anderes dürfte jedoch dann gelten, wenn die Auslegung der Willenserklärungen trotz des einheitlichen Bestellvorgangs zu dem Ergebnis führt, dass kein einheit- licher, sondern zwei oder mehrere getrennte Kaufverträge vorliegen, weil es z. B. an einem erkennbaren Zusammen- hang zwischen den verschiedenen Waren fehlt. In diesem Fall ist die Widerrufsfrist für jeden Kaufvertrag getrennt zu ermitteln. Der der Regelung des Buchstaben b zu Grunde liegende Gedanke greift nach Buchstabe c auch für einen Verbrauchsgüterkauf, bei dem die Ware in mehreren Teil- sendungen geliefert wird. Bei einem Kaufvertrag zur regel- mäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeit- raum hinweg kommt es nach Buchstabe d auf den Zeitpunkt an, zu dem der Verbraucher oder der vorgenannte Dritte die erste Ware erhalten hat. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage in § 312d Absatz 2.

Zu Nummer 2

Da Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten vom innerstaatlichen Recht zumindest teilweise als Verträge über Warenlieferungen behandelt werden, war mit Num- mer 2 eine Abweichung von der Sonderregelung der Num- mer 1 erforderlich. Ansonsten hätte die Gefahr bestanden, dass Wasser- und Energielieferungsverträge im Einzelfall unter Nummer 1 Buchstabe c und Verträge über digitale Inhalte unter Nummer 1 Buchstabe d subsumiert würden. Dasselbe gilt für Wärme, die im Rahmen eines Energie- liefer-Contracting-Vertrags geliefert wird. Von den Energie- lieferungsverträgen unterscheiden sich die Energieliefer- Contracting-Verträge allenfalls dadurch, dass die zur Belie- ferung notwendige Anlage in vielen Fällen auf dem Grund- stück des Kunden steht. Eine andere Behandlung der Ener- gieliefer-Contracting-Verträge ist hierdurch jedoch nicht ge- rechtfertigt. Der Contractor liefert – wie bei leitungsgebun- dener Energieversorgung – Wärme aus einer Anlage, für die er allein verantwortlich ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer seine Informationspflichten zum Widerrufsrecht erfüllt hat. Auch dies entspricht der bisheri- gen Rechtslage. Die insoweit relevanten Informations- pflichten sind dabei in Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB-E bzw. bei Verträgen über Finanz- dienstleistungen in Artikel 246b § 2 Absatz 1 EGBGB-E geregelt. Allerdings wird der Beginn der Widerrufsfrist mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen zu- künftig nicht mehr von der Erfüllung der sonstigen Informa- tionspflichten abhängen wie dies bislang der Fall ist, § 312d Absatz 2 BGB. Die Regelung führt nicht zu einer Benach- teiligung von Verkäufen auf Bieterplattformen wie Ebay. Der Verkäufer muss die Belehrung über das Widerrufsrecht nach Artikel 246a § 4 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorvertraglich zur Verfü- gung stellen. Benutzt er das Muster für die Widerrufsbeleh- rung, muss er es dem Verbraucher zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln (Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Übermittelt der Plattform-Verkäufer das Musterwiderrufs- formular wie bisher unverzüglich nach Vertragsschluss, hat er dadurch keinen Nachteil, da die Widerrufsfrist ohnehin nach Absatz 2 erst dann zu laufen beginnt, wenn der Käufer die Ware erhalten hat.

Zu Absatz 4

Im geltenden Recht erlischt das Widerrufsrecht nach § 312d Absatz 3 bei Dienstleistungen vorzeitig, sofern der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrau- chers von beiden Seiten vollständig erfüllt wurde. Eine ähn- liche Regelung enthält Artikel 16 Buchstabe a der Richtli- nie, der vorliegend durch Absatz 4 umgesetzt wird. Danach erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig er- bracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Verbraucher begonnen hat. Der Verbraucher muss zudem bestätigt ha- ben, dass er davon Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Die bloße Hinnahme der Erfül- lung reicht damit nicht aus. Zukünftig ist für den Verlust des Widerrufsrechts – anders als nach geltendem Recht – uner- heblich, ob der Verbraucher seinerseits den Vertrag erfüllt hat. Für Verträge über Finanzdienstleistungen bleibt es hin- gegen bei der bisherigen Rechtslage. Wegen der Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Fernabsatzfinanz- dienstleistungsrichtlinie erlischt das Widerrufsrecht hier auch weiterhin erst, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt wurde.

Zu Absatz 5

Nach Absatz 5 erlischt das Widerrufsrecht in Umsetzung des Artikels 16 Buchstabe m der Richtlinie vorzeitig, wenn der Unternehmer bei digitalen Inhalten, die nicht auf kör- perlichen Datenträgern, wie z. B. CD-ROM oder DVD ge- liefert werden, mit ausdrücklicher Zustimmung des Ver- brauchers mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat. Zudem muss der Verbraucher bestätigt haben, davon Kennt-

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Drucksache 17/12637 – 62 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nis genommen zu haben, dass er hierdurch sein Widerrufs- recht verliert.

Zu Absatz 6

Absatz 6 enthält Regelungen zum regelmäßigen Erlöschen des Widerrufsrechts. Abweichend von der bisherigen Rechtslage erlischt das Widerrufsrecht auch bei unterbliebe- ner oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Wider- rufsrecht zukünftig zwölf Monate nach Ablauf der ur- sprünglichen Widerrufsfrist. Dies gilt nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen. Hier verbleibt es bei der bishe- rigen Rechtslage (vgl. § 355 Absatz 4 Satz 3).

Zu § 356a (Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechte- verträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)

§ 356a enthält von § 356 abweichende besondere Regelun- gen zum Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermitt- lungsverträgen und Tauschsystemverträgen, insbesondere zum Beginn der Widerrufsfrist und zum Erlöschen des Wi- derrufsrechts.

Diese Einzelheiten des Widerrufsrechts waren bisher in § 485a geregelt. Nunmehr wird die Regelung zusammenge- führt mit den weiteren Regelungen über den Widerruf bei den besonderen Verbraucherverträgen des Bürgerlichen Ge- setzbuchs. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht ver- bunden.

Zu § 356b (Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensver- trägen)

§ 356b regelt das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehens- verträgen, das bisher in § 495 enthalten war. Eine inhaltli- che Änderung erfolgt nicht.

Die Widerrufsfrist beginnt wie bisher frühestens mit Ver- tragsschluss (entsprechend Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verbraucherkreditrichtlinie), weil die allgemeine Regel des § 355 Absatz 2 Satz 2 auch für den Verbraucherdarle- hensvertrag gilt. Liegt dem Darlehensnehmer jedoch zu die- sem Zeitpunkt noch nicht die in § 356b Absatz 1 genannte Urkunde vor, beginnt die Frist noch nicht zu laufen, sondern erst dann, wenn die Urkunde ihm zur Verfügung steht (ent- sprechend Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verbrau- cherkreditrichtlinie). Die in § 355 Absatz 2 Satz 2 und § 356b Absatz 1 genannten Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen.

Absatz 1 entspricht dabei der bisherigen Regelung des § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB für den Widerruf bei schriftlich zu schließenden Verträgen, auf den bisher in § 495 BGB verwiesen wird. Die Formulierung wurde geringfügig modi- fiziert und konkreter als die alte Regelung auf Darlehens- verträge zugeschnitten. Sie entspricht nun der Formulierung in der Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Arti- kel 247 EGBGB-E. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 495 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 492 Absatz 6 und regelt den Beginn der Widerrufsfrist bei nachgeholten Pflichtangaben. Absatz 3 ergänzt dies entspre- chend dem bisherigen § 494 Absatz 7 Satz 2 für den Fall, dass die nachgeholten Informationen zu einer Änderung der Vertragskonditionen führen.

Auch bei Verbraucherdarlehen muss der Widerruf zukünftig nicht mehr in Textform erfolgen. Allerdings wird dies dem Verbraucher auch aus Beweisgründen zu raten sein.

Zu § 356c (Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen)

In § 356c finden sich die Regelungen zum Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Da Ratenlieferungsverträge von der Richtlinie erfasst werden, ergeben sich das Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen für im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossene Verträge bereits aus den allgemeinen Regelun- gen. § 356c betrifft die Verträge, die außerhalb des Anwen- dungsbereichs der Richtlinie, insbesondere im stationären Handel geschlossen werden und für die § 510 – unabhängig von der Vertriebsform – ein Widerrufsrecht einräumt. In diesem Fall werden Widerrufsrecht und -folgen an die Richtlinie angepasst, um einen möglichst weitgehenden Gleichlauf von Ratenlieferungsverträgen zu erreichen, die durch eine besondere Vertriebsform und im stationären Handel geschlossen wurden.

Zu Absatz 1

Die Widerrufsfrist beginnt nach § 355 Absatz 2 grundsätz- lich mit Vertragsschluss. Ein Bedürfnis, den Fristbeginn bis zum Zeitpunkt des Erhalts der Ware aufzuschieben, wie es § 356 Absatz 2 für außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossene Verträge und Fernabsatzverträge tut, besteht für den hier in Rede stehenden Bereich des stationären Handels nicht. Die Widerrufsfrist beginnt jedoch nicht, bevor der Unternehmer seine Pflicht zur Unterrichtung über das Wi- derrufsrecht gemäß Artikel 246 Absatz 3 EGBGE-E erfüllt hat.

Zu Absatz 2

Die Regelung des § 356 Absatz 1 über die Verwendung des Muster-Widerrufsformulars und über die Bestätigung eines Widerrufs, den der Verbraucher auf der Website des Unter- nehmers erklärt, gilt entsprechend. Für das Erlöschen des Widerrufsrechts enthält Absatz 2 eine an § 356 Absatz 6 an- gelehnte Sonderregelung.

Zu § 357 (Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ver- trägen und von Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienst- leistungen)

§ 357 regelt die Rechtsfolgen des Widerrufs für außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossene Ver- träge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleis- tungen.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 sind die empfangenen Leistungen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren, wobei sich der Fristbeginn nach der Grundnorm des § 355 Absatz 3 Satz 2 bestimmt. Die Regelung setzt Artikel 13 Absatz 1 und Arti- kel 14 Absatz 1 der Richtlinie um.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 hat der Unternehmer auch die Kosten der Lieferung zurückzugewähren. In Umsetzung von Artikel 13

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 63 – Drucksache 17/12637

Absatz 2 der Richtlinie sind hiervon die zusätzlichen Kosten der Lieferung ausgenommen, wenn der Verbraucher aus- drücklich eine andere Art der Lieferung als die vom Unter- nehmer angebotene, günstigste Standardlieferung wählt, z. B. eine Expresslieferung. Im letztgenannten Fall hat der Verbraucher keinen Anspruch auf den Differenzbetrag zwi- schen der angebotenen Standard- und der Expresslieferung.

Zu Absatz 3

Der Unternehmer hat nach Absatz 3 für die Rückzahlung das Zahlungsmittel zu verwenden, das auch der Verbraucher bei seiner Zahlung verwendet hat. Hat der Verbraucher bar be- zahlt, muss der Unternehmer ihm den Betrag bar erstatten. Erfolgte die Zahlung unbar von Konto zu Konto, z. B. durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren, muss der Unter- nehmer den Betrag auf das Konto des Verbrauchers zurücker- statten. Nur in dem Fall, in dem der Verbraucher einen Gut- schein eingesetzt hat, kann der Unternehmer seiner Erstat- tungspflicht infolge des Widerrufs durch Zusendung eines Gutscheins nachkommen. Dies folgt aus Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie. Der Unternehmer kann nur dann hier- von abweichen, wenn er mit dem Verbraucher ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen hat und dem Verbraucher durch diese Art der Rückzahlung keine Kosten entstehen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 räumt dem Unternehmer ein Zurückbehaltungs- recht beim Widerruf eines Vertrags über die Lieferung von Waren ein, das auf Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie ba- siert. Ein Rückgriff auf das Rücktrittsrecht ist daneben nicht möglich. Insbesondere kann sich weder der Verbraucher noch der Unternehmer auf die Erfüllung Zug-um-Zug beru- fen. Der Unternehmer kann die Rückzahlung solange ver- weigern, bis er die Ware zurückerhalten oder vom Verbrau- cher den Nachweis der Rücksendung, etwa durch eine Ein- lieferungsquittung, erhalten hat. Diese Regelung greift den Rechtsgedanken des Rückgaberechts nach § 356 des bishe- rigen Rechts auf. Im Anwendungsbereich der Richtlinie ist es nicht mehr möglich, das Widerrufsrecht durch ein Rück- gaberecht zu ersetzen. Hierfür dürfte es aber aufgrund des Zurückbehaltungsrechts auch kein Bedürfnis mehr geben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn der Unter- nehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.

Zu Absatz 5

Nach Absatz 5 muss der Verbraucher die Waren nicht zu- rücksenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware abzuholen. Diese Ausnahme beruht auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie.

Zu Absatz 6

Abweichend vom bisherigen Recht trägt der Verbraucher gemäß Satz 1 zukünftig grundsätzlich die Kosten der Rück- sendung der Ware, ohne dass es auf den Preis der zurückzu- sendenden Ware ankommt. Absatz 6 setzt die diesbezüg- lichen Vorgaben von Artikel 6 Absatz 6 und 14 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Richtlinie um. Voraussetzung der Kosten- tragung durch den Verbraucher ist gemäß Satz 2 allerdings, dass der Unternehmer den Verbraucher zuvor gemäß Arti- kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat und sich nicht selbst bereit erklärt hat, die Kosten zu tragen.

Ein entsprechender Hinweis ist auch in der Musterwider- rufsbelehrung enthalten.

Satz 3 betrifft außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Wird die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert, hat der Unter- nehmer die Ware nach Widerruf auf eigene Kosten abzu- holen, wenn die Ware so beschaffen ist, dass sie normaler- weise nicht per Post zurückgesendet werden kann. Wird die Ware im Rahmen eines Vertreterbesuchs sogleich bei Ver- tragsschluss übergeben und eignet sich diese nicht zum Postversand, ist es sachgerecht, dass der Unternehmer die Ware im Fall des Widerrufs beim Verbraucher auf eigene Kosten abholt.

Zu Absatz 7

Absatz 7 schafft eine Anspruchsgrundlage für einen Werter- satzanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher und setzt damit Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie um. Die Rechtsfolge entspricht weitgehend der geltenden Rechts- lage. Der Verbraucher schuldet hiernach Wertersatz für ei- nen Wertverlust der Ware, sofern der Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. In diesem Fall verliert der Ver- braucher das Widerrufsrecht nicht, haftet aber für einen et- waigen Wertverlust der Waren. Wenn er Beschaffenheit, Ei- genschaften und Funktionsweise der Waren feststellen will, sollte der Verbraucher mit ihnen nur so umgehen und sie nur so in Augenschein nehmen, wie er das in einem Geschäft tun dürfte. So sollte der Verbraucher beispielsweise ein Kleidungsstück nur anprobieren, nicht jedoch tragen dürfen. Der Verbraucher sollte die Waren daher während der Wider- rufsfrist mit der gebührenden Sorgfalt behandeln und in Au- genschein nehmen (siehe Erwägungsgrund 47). Vorausset- zung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unterneh- mer den Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB-E über sein Wider- rufsrecht unterrichtet hat. Die Musterwiderrufsbelehrung enthält auch einen Hinweis auf die mögliche Haftung für den Wertverlust.

Unter Wertverlust der Ware können sowohl die normale Ab- nutzung infolge der bestimmungsgemäßen Ingebrauch- nahme und des weiteren Gebrauchs der Ware als auch darü- ber hinausgehende Verschlechterungen wie z. B. eine Be- schädigung der Ware infolge unsachgemäßer Handhabung oder übermäßiger Inanspruchnahme fallen. Auch ein voll- ständiger Wertverlust oder Untergang der Sache durch un- sachgemäßen Umgang kann erfasst sein. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Wertverlust nicht auf den zur Prü- fung der Ware notwendigen Umgang zurückzuführen ist. Zur Prüfung der Ware kann im Einzelfall auch die bestim- mungsgemäße Ingebrauchnahme gehören. Umgekehrt kann nach der Verkehrssitte eine Prüfung der Ware durch Inge- brauchnahme oder Öffnen der Verpackung unüblich sein, z. B. bei Medikamenten oder Kosmetik. Mit Artikel 14 Ab- satz 2 der Richtlinie sollten unter den dort genannten Vor- aussetzungen alle möglichen Verschlechterungen der Ware erfasst sein. Auf die Abgrenzung zwischen linearer Wert- minderung oder sonstiger (darüber hinausgehender) Ver- schlechterung kommt es mithin nicht an.

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Drucksache 17/12637 – 64 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Absatz 8

Auch wenn der Unternehmer bei Bestellung von Dienstleis- tungen oder bei der nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge erfolgten Lieferung von Wasser, Gas oder Strom innerhalb der Widerrufsfrist mit der Erbrin- gung der Dienstleistung oder der Lieferung begonnen hat, verliert der Verbraucher hierdurch nicht sein Widerrufs- recht. Dies gilt gleichermaßen für die Lieferung von Wärme im Rahmen eines Energieliefer-Contracting-Vertrags (siehe in der Begründung zu § 356 Absatz 2 Nummer 2). Entspre- chend Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie muss der Verbrau- cher aber in diesem Fall Wertersatz für die bis zum erfolgten Widerruf empfangenen Leistungen leisten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verbraucher vom Unternehmer aus- drücklich verlangt hat, dass der Unternehmer die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erbringt und dass der Unter- nehmer den Verbraucher ordnungsgemäß nach Artikel 246a § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 3 EGBGB-E über das Wider- rufsrecht und die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrages informiert hat. Dieser Voraussetzungen ergeben sich aus Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie. Auch dies ist Inhalt des Muster-Widerrufsformu- lars. Dies ist sachgerecht, da der Verbraucher in diesen Fäl- len sein Widerrufsrecht vorzeitig verlieren kann oder bei Widerruf gegebenenfalls Wertersatz für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Für die Berechnung des angemessenen Betrags ist zunächst die ver- einbarte Gegenleistung zu Grunde zu legen (Artikel 11 Ab- satz 3 der Richtlinie). Sofern der Gesamtpreis unverhältnis- mäßig hoch ist, erfolgt die Berechnung der zu zahlenden Gegenleistung auf Basis des Marktwertes der erbrachten Leistung. Anstelle des in der Richtlinie verwendeten Be- griffs „überhöht“ wird hier die dem BGB bekannte Formu- lierung „unverhältnismäßig hoch“ (§ 309 Nummer 8, § 343 Absatz 1 und § 655 BGB) verwendet. Eine inhaltliche Än- derung ist damit jedoch nicht verbunden.

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträ- gen hat der ausdrückliche Wunsch des Verbrauchers, mit der Ausführung bzw. Lieferung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen, gemäß Satz 3 auf einem dauerhaften Datenträ- ger zu erfolgen.

Zu Absatz 9

Absatz 9 setzt Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richt- linie um. Von einer Übernahme der in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i bis iii detailliert geregelten Vorausset- zungen für den Ausschluss des Wertersatzanspruchs des Unternehmers wurde dabei abgesehen. Hat der Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem digita- len Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, bei denen mit der Ausführung des Vertrags innerhalb der Widerrufs- frist begonnen wurde, ein Widerrufsrecht, weil die Voraus- setzungen des Artikels 16 Buchstabe m der Richtlinie nicht gegeben sind, liegen die Voraussetzungen für einen Aus- schluss des Wertersatzanspruchs des Unternehmers nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie stets vor. Ein Widerrufsrecht besteht nach Artikel 16 Buchstabe m, wenn der Verbraucher sich nicht ausdrücklich mit dem Beginn der Ausführung einverstanden erklärt hat oder nicht bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er mit seiner Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert. Diese beiden Fälle entsprechen den in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b

Ziffer i und ii statuierten Voraussetzungen für den Aus- schluss der Wertersatzpflicht des Verbrauchers. Zu einem Ausschluss der Wertersatzpflicht des Verbrauchers nach Ar- tikel 14 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii kann es nicht kom- men, da die fehlende Bestätigung des Unternehmers das Er- löschen des Widerrufsrechts nach Artikel 16 Buchstabe m nicht hindert.

Zu Absatz 10

Absatz 10 geht auf Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie zu- rück und stellt klar, dass § 357 die Ansprüche, die der Un- ternehmer infolge des Widerrufs gegen den Verbraucher hat, abschließend regelt. So sind etwa weitergehende Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher aus ungerechtfer- tigter Bereicherung ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung des Verbrauchers nach den allgemeinen Vorschrif- ten für Schäden, die nicht im Zusammenhang mit dem Wi- derruf und seinen Folgen stehen, etwa die Haftung wegen der Verletzung von Schutzpflichten. Nicht ausgeschlossen sind darüber hinaus Ansprüche gegen den Verbraucher we- gen der Verletzung seiner Pflicht zur Rücksendung der Ware, etwa ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens bei verspäteter Rücksendung. Das ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 48 der Richtlinie, nach dem vertragsrecht- liche Bestimmungen zur Anwendung kommen sollen, wenn der Verbraucher seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts nicht erfüllt.

Zu § 357a (Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen)

Für Verträge über Finanzdienstleistungen verbleibt es grundsätzlich bei den bisherigen Rechtsfolgen des Wider- rufs, die in § 357a zusammengefasst werden. Die Rechts- folgen sind nunmehr abschließend in diesem Untertitel ge- regelt. Ein Rückgriff auf das Rücktrittsrecht erfolgt nicht mehr.

Zu Absatz 1

Wegen der Vorgaben in Artikel 7 Absatz 4 und 5 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie sieht Absatz 1 in Verbindung mit § 355 Absatz 3 vor, dass die empfangenen Leistungen im Falle des Widerrufs unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugewähren sind. Die Rege- lung zum Fristbeginn findet sich in der für alle Verbraucher- verträge geltenden Vorschrift des § 355 Absatz 3 Satz 2.

Für Verbraucherdarlehensverträge setzt die Vorschrift in Verbindung mit § 355 Absatz 3 die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Verbraucherkreditrichtlinie bestimmten Fristen um.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen oder eines Fernabsatzver- trags über Finanzdienstleistungen zur Zahlung von Werter- satz verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen entsprechen hinsichtlich der Fernabsatzverträge der geltenden Rechts- lage (§ 312e Absatz 2, § 357 Absatz 1 Satz 1, § 346 Ab- satz 2 Satz 2) und ergeben sich aus Artikel 7 Absatz 1 und 3 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie. Ein Gleich- lauf mit außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen

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Verträgen erscheint aufgrund der ähnlichen Situation der Verbraucher angemessen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Pflicht des Darlehensnehmers zur Zah- lung des vereinbarten Sollzinses für die Inanspruchnahme des Kredits bis zur Rückzahlung des Darlehens im Falle eines Verbraucherdarlehensvertrages. Die Verpflichtung zur Rückzahlung und zur Zahlung der angefallenen Sollzinsen in Satz 1 geht auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Ver- braucherkreditrichtlinie zurück. Sie ergab sich bisher aus der Verweisung auf § 346 Absatz 2 Satz 2, auf den über die §§ 495 Absatz 2, 357 Absatz 1 BGB bzw. für entgeltliche Finanzierungshilfen über die §§ 506 Absatz 1, 495 Absatz 2, 357 Absatz 1 BGB verwiesen wurde. Danach war eine im Vertrag vereinbarte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes für den Gebrauchsvorteil zugrunde zu legen. Die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Werts in § 346 Absatz 2 Satz 2 bleibt gemäß Satz 2 (wie schon bisher in § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz) auf die durch ein Grundpfandrecht gesicherten Darlehen be- schränkt, für die die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a nicht gilt.

Satz 4 enthält eine ergänzende Regelung für den Fall des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzie- rungshilfe. Sie ist erforderlich, weil hier anders als bei einem einfachen Verbraucherdarlehensvertrag auch bestimmt wer- den muss, wie im Falle des Widerrufs mit der Ware oder sons- tigen Leistung zu verfahren ist, die Gegenstand der Finanzierungshilfe ist. Bisher war eine gesonderte Regelung nicht nötig, weil nach der zu Satz 3 bereits angesprochenen Verweisungskette der §§ 506 Absatz 1, 495 Absatz 2, 357 Absatz 1 Satz 1 BGB die Vorschriften über das gesetzliche Rücktrittsrecht in den §§ 346 ff. BGB entsprechend anzu- wenden waren. Dies betraf neben der nunmehr in Satz 3 gere- gelten Verpflichtung zur Zahlung des anteiligen vereinbarten Entgelts auch die Rechtsfolgen für den Fall, dass der Ver- braucher die Ware nur noch in einem schlechteren Zustand zurückgeben konnte. Er hatte insoweit gemäß den §§ 346 Absatz 2 und 3, 357 Absatz 3 BGB für einen Wertverlust Er- satz zu leisten.

Diese Rechtsfolgen sollen nach der Neuregelung möglichst unverändert weiter gelten, auch wenn für die Rechtsfolgen des Widerrufs zukünftig nicht mehr auf die Regeln zum ge- setzlichen Rücktritt verwiesen wird. Vielmehr sind jene nunmehr abschließend in den §§ 357 ff. BGB-E geregelt. Der Einstieg erfolgt aber auch zukünftig über § 506 Absatz 1 BGB und dessen Verweisung auf § 495 BGB-E. Dieser ver- weist weiterhin auf § 355 BGB-E. Nach der Neuregelung gilt dann Folgendes: Der Vertragsgegenstand der entgelt- lichen Finanzierungshilfe ist gemäß den § 355 Absatz 3, § 357a Absatz 1 BGB-E an den Unternehmer herauszuge- ben. Für die Einzelheiten zur Rückgabe nimmt § 357a Ab- satz 3 Satz 4 BGB-E Bezug auf die in § 357 Absatz 5 und 6 BGB-E enthaltenen Vorschriften für den Fall des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträ- gen und Fernabsatzverträgen, weil die Interessenlage inso- fern die gleiche ist. Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache ist von dem Verbraucher nach der Neuregelung gemäß § 357a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 357 Absatz 7 BGB-E zu leisten. Bei der Anwendung letzterer Vorschrift muss der Unternehmer – wenn er einen mögli-

chen Anspruch auf Wertersatz nicht verlieren will – den Verbraucher entsprechend den Vorschriften informieren, die für das Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehensvertrag gelten. Darum treten an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB die spezifischen Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 i.V.m. § 6 Absatz 2 EGBGB. Um dem Unternehmer dennoch die Anwendung des gesetz- lichen Musters aus der Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB zu ermöglichen, sieht Gestal- tungshinweis 6d dort die Möglichkeit vor, dass der Unter- nehmer dem Verbraucher einen entsprechenden Hinweis über seine mögliche Pflicht zum Wertersatz gibt.

Die Regelung des Satzes 4 ist europarechtlich unbedenk- lich. Die Verbraucherkreditrichtlinie sieht entsprechende Regelungen zwar nicht vor. Sie beschränkt sich für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts auf Regelungen zur Rückzahlung des Darlehens und enthält keinerlei Regelun- gen wie bei Verbraucherkrediten in Form von entgeltlichen Finanzierungshilfen mit der Ware oder sonstigen Leistung zu verfahren sein soll. Es erscheint aber sachgerecht, diese Lücke durch Anwendbarkeit der Vorschriften der Richtlinie zu schließen, die europarechtlich für den Widerruf ver- gleichbarer Verträge vorgesehen sind.

Satz 5 beschränkt weitere Ansprüche des Darlehensgebers auf Erstattung von Aufwendungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Verbraucherkreditrichtlinie auf die Erstat- tung von Aufwendungen, die gegenüber öffentlichen Stellen erbracht wurden. Diese Regelung fand sich bisher in § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz.

Da keine Verweisung ins allgemeine Rücktrittsrecht mehr erfolgt, sondern sich bei Verbraucherdarlehensverträgen die Rechtsfolgen des Widerrufs allein nach den §§ 355 Absatz 3, 357a bestimmen, entfällt für diese Verträge die bisherige Möglichkeit der Vertragsparteien, nach Erklärung des Widerrufs die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§§ 348, 320, 322) zu erheben. Außerdem hat der Darlehensnehmer gegen den Darlehensgeber keinen Anspruch mehr auf Her- ausgabe oder Ersatz von Nutzungen (bisher war dieser An- spruch über § 346 gegeben). Dies steht aber im Einklang mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie. Künftig soll generell beim Widerruf nicht mehr auf das Rücktritts- recht zurückgegriffen werden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt klar, dass die vorgenannten Ansprüche ge- genüber dem Verbraucher abschließend sind.

Zu § 357b (Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit- Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungs- verträgen und Tauschsystemverträgen)

§ 357b bestimmt abschließend die von § 357 abweichenden Rechtsfolgen des Widerrufs bei Teilzeit-Wohnrechteverträ- gen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Ver- mittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen. Die Vor- schrift entspricht dem bisherigen § 485 Absatz 2, wonach der Verbraucher weder die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden noch die Inanspruchnahme geleisteter Dienste zu vergüten hat. Der Verbraucher soll nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden, weil

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Drucksache 17/12637 – 66 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

er befürchtet, die bereits in Anspruch genommenen Leistun- gen bezahlen zu müssen.

Zu § 357c (Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossenen Ratenlieferungsverträgen)

Für die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Ratenlieferungsver- trägen, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossen werden, ordnet § 357c die ent- sprechende Anwendung des § 357 Absatz 1 bis 5 und Ab- satz 6 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 an. § 357 Absatz 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB-E die Unterrichtung nach Arti- kel 246 Absatz 3 EGBGB-E tritt. Damit gelten für die Rückabwicklung dieser Ratenlieferungsverträge, für die da- durch entstehenden Kosten und für den Ersatz im Fall von Wertverlusten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für Verträge über Waren, die im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Nicht anwendbar sind lediglich § 357 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2, weil das Recht des Ratenlieferungsvertrags keine Pflicht zur Unter- richtung über die Kosten der Rücksendung vorsieht, und § 357 Absatz 6 Satz 3, der eine Sonderregelung für außer- halb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge enthält.

Zu § 358 (Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag)

§ 358 regelt die Rechtsfolgen für verbundene Verträge und schützt den Verbraucher vor Risiken, die ihm durch die Auf- spaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags drohen. Hiernach besteht das Widerrufsrecht beim Liefervertrag auch für den die Lieferung finanzierenden Vertrag und um- gekehrt. Die Vorschrift entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu den Absätzen 1 bis 3

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen den bisher geltenden Ab- sätzen 1 bis 3 des § 358.

Zu Absatz 4

Inhaltlich entspricht auch Absatz 4 weitgehend dem bisheri- gen § 358 Absatz 4. Es wurden lediglich die Verweisungen an die neue Rechtslage angepasst.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält nunmehr die Ausnahmen für die Anwen- dung des § 358, die bisher in § 359a Absatz 3 enthalten waren. Die Regelung beruht auf Artikel 2 Absatz 2 Buch- stabe h der Verbraucherkreditrichtlinie. Sie nimmt Dar- lehensverträge zur Finanzierung von Finanzinstrumenten zwar nicht aus dem Anwendungsbereich des Verbraucher- darlehensrechts aus (was die Verbraucherkreditrichtlinie er- möglichen würde), der Darlehensgeber soll aber nicht über einen Widerruf mit den Preisschwankungsrisiken belastet werden können. Die bisher in § 358 Absatz 5 enthaltene Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 kann aufgrund der Vorgaben der Richtlinie nicht be- stehen bleiben. Für Verbraucherdarlehensverträge jedoch ist der bisher vorgeschriebene Hinweis nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB im Ein- klang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe q der Verbraucher- kreditrichtlinie nach wie vor zu erteilen.

Zu § 359 (Einwendungen bei verbundenen Verträgen)

§ 359 entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu Absatz 1

Die in Absatz 1 enthaltenen Einwendungen bei verbunde- nen Verträgen entsprechen unverändert dem bisherigen § 359.

Zu Absatz 2

Der neue Absatz 2 enthält die bisher in § 359a Absatz 4 ent- haltene Ausnahme für Kleindarlehen (gemäß Artikel 2 Ab- satz 2 Buchstabe c der Verbraucherkreditrichtlinie), die aus systematischen Erwägungen nunmehr unmittelbar in § 359 aufgenommen wurde.

Zu § 360 (Zusammenhängende Verträge)

§ 360 bündelt die bisher in den §§ 312f, 359a Absatz 1 und 2 sowie 485 Absatz 3 bestehenden Regelungen und setzt gleichzeitig Artikel 15 der Richtlinie um.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält eine allgemeine Vorschrift über die Aus- wirkungen des Widerrufs eines Vertrags auf mit diesem Ver- trag zusammenhängende Verträge. Zugleich wird klarge- stellt, dass die Vorschrift nur dann zur Anwendung kommt, wenn nicht bereits ein verbundener Vertrag vorliegt. Wider- ruft der Verbraucher einen Vertrag, ist er auch an einen mit diesem Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 2 zusammen- hängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Für die Rückab- wicklung des zusammenhängenden Vertrags sind die Vor- schriften entsprechend anwendbar, die gelten würden, wenn der zusammenhängende Vertrag widerrufen worden wäre. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der zusammenhän- gende Vertrag überhaupt hätte widerrufen werden können. Als Grundnorm kommt zunächst § 355 Absatz 3 zur ent- sprechenden Anwendung. Hiernach ist nach dem jeweiligen Vertragstypus zu differenzieren. Werden mit dem zusam- menhängenden Vertrag Waren oder Dienstleistungen erwor- ben, gilt § 357 entsprechend. Dies bedeutet, dass der Ver- braucher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 357 Ab- satz 2 die Kosten trägt, die über die angebotene Standardlie- ferung hinausgehen. Nach der entsprechenden Anwendung des § 357 Absatz 6, 7 und 8 hat der Verbraucher unter den dort genannten Voraussetzungen ebenso die Kosten der Rücksendung und gegebenenfalls Wertersatz zu leisten. § 357 Absatz 10 stellt schließlich klar, dass weitere Ansprü- che gegen den Verbraucher nicht bestehen. Hiervon darf wegen § 361 auch nicht zum Nachteil des Verbrauchers ab- gewichen werden. Für Finanzdienstleistungen ist neben § 355 Absatz 3 die Vorschrift des § 357a entsprechend an- zuwenden, der in Absatz 3 eine Sonderregelung für Ver- braucherdarlehensverträge enthält. Daneben bestehen nach § 357a Absatz 4 keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Verbraucher. Durch diese Regelungen ist sichergestellt, dass weitere Kosten im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie bzw. eine Vertragsstrafe nach Artikel 6 Absatz 7 der Fernabsatz- finanzdienstleistungsrichtlinie von dem Verbraucher nicht erhoben werden dürfen. Für Teilzeit-Wohnrechteverträge und Verträge über ein langfristiges Urlaubsprodukt enthält Satz 3 eine Sonderregelung. Hiernach gilt § 357b für den zusammenhängenden Vertrag entsprechend mit der Folge, dass der Verbraucher auch für diesen Vertrag keinerlei Kos-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 67 – Drucksache 17/12637

ten zu tragen hat. Satz 3 übernimmt insoweit die bisher in § 485 Absatz 3 enthaltene Regelung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 beschreibt, wann ein zusammenhängender Vertrag vorliegt. Er führt die Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 7 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie, Artikel 14 Absatz 4 der Verbraucherkreditrichtlinie und Artikel 11 Ab- satz 1 der Richtlinie über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsver- trägen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen zu einer einheitlichen Regelung zusammen und setzt gleichzeitig Artikel 15 der Richtlinie um. Die genannten europäischen Vorgaben ver- folgen – ungeachtet ihrer unterschiedlichen Formulierungen – dasselbe Ziel: Der Verbraucher soll auch an einen mit dem widerrufenen Vertrag im Zusammenhang stehenden Vertrag nicht gebunden sein. Er soll von einem möglichen Widerruf nicht dadurch abgehalten werden, dass er auch in diesem Fall an einen weiteren, mit dem widerrufenen Vertrag im Zusammenhang stehenden Vertrag gebunden bleibt. Der Widerruf wird daher auf einen zusammenhängenden Ver- trag erstreckt.

Ausgangspunkt für die Formulierung des zusammenhän- genden Vertrags ist Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie, der einen „akzessorischen Vertrag“ annimmt, wenn der Ver- braucher mit diesem Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ver- trag stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grund- lage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden. „Leistung“ in Absatz 2 Satz 1 wird dabei als Oberbegriff für Warenliefe- rung und Dienstleistung verwendet. Auch aus den Formu- lierungen „hinzugefügt“ und „Zusatzvertrag“ in Artikel 6 Absatz 7 zweiter Unterabsatz der Fernabsatzfinanzdienst- leistungsrichtlinie ergibt sich, dass ein Bezug des zusam- menhängenden Vertrags zu dem widerrufenen Vertrag erfor- derlich ist. Allerdings sind sowohl in Artikel 6 Absatz 7 zweiter Unterabsatz der Fernabsatzfinanzdienstleistungs- richtlinie als auch im bisherigen § 312f nur Fernabsatzver- träge als weitere zusammenhängende Verträge genannt. Dies ist damit zu erklären, dass in der Praxis einem Fernab- satzvertrag – schon aus tatsächlichen Gründen – fast aus- schließlich andere Fernabsatzverträge hinzugefügt werden; darüber hinaus dürften Verträgen über Finanzdienstleistun- gen auch in erster Linie Verträge über andere (Finanz-)- Dienstleistungen hinzugefügt werden. Es erscheint jedoch sachgerecht, die Regelung auch insoweit nicht auf Fernab- satzverträge zu begrenzen. Da die vorgenannte Richtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs nur den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen betrifft, ist der nationale Gesetz- geber auch nicht daran gehindert, weitere Verträge als zu- sammenhängende Verträge zu erfassen.

Im neuen Absatz 2 Satz 1 geht auch die bisherige Regelung des § 359a Absatz 2 inhaltlich auf. Mit ihm wird mithin auch Artikel 14 Absatz 4 der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt. Dieser sieht vor, dass der Verbraucher nicht mehr an die Vereinbarung über eine Nebenleistung gebun- den ist, wenn er sein Recht auf Widerruf des Verbraucher- darlehensvertrags ausübt. Der Widerrufsdurchgriff erfolgt

aufgrund der europäischen Vorschrift nur, wenn die Zusatz- leistung im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom Darlehensgeber oder von einem Dritten aufgrund einer Ver- einbarung zwischen dem Dritten und dem Darlehensgeber erbracht wird. Die Beschränkung, dass bei von Dritten er- brachten Leistungen eine Vereinbarung zwischen dem Drit- ten und dem Darlehensgeber erforderlich ist, war bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie nicht in das deutsche Recht übernommen worden. Hintergrund war, dass das deutsche Recht eine solche Vereinbarung als Vorausset- zung für den Durchgriff des Widerrufsrechts zuvor nicht kannte und man nicht von Grundentscheidungen des deut- schen Verbraucherschutzrechts abweichen wollte. Schon der alte § 358 war hier daher bewusst von der alten Verbrau- cherkreditrichtlinie 87/102/EWG (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) abgewichen, die eine „Vereinbarung“ (im Original „Abmachung“) vorsah und auf die auch die Vor- gabe in Artikel 14 Absatz 4 der aktuellen Verbraucher- kreditrichtlinie zurückgeht. Auch war der Gleichlauf des Begriffs „Zusatzleistungen“ in § 359a und Artikel 247 § 8 EGBGB bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie für die Rechtsanwendung als Vorteil gesehen worden, da durch die deutsche Regelung eine einheitliche rechtliche Behandlung aller Zusatzverträge erfolgen konnte. Gerade für den Fall, dass der Darlehensgeber eine Zusatzleistung verlangt, war es als sinnvoll angesehen worden, dass auch der Vertrag über die Zusatzleistung aufgehoben wird, wenn der Verbraucher den Darlehensvertrag widerruft. Diese Überlegungen erscheinen zwar nach wie vor nicht un- gerechtfertigt. Nunmehr soll aber in Umsetzung des Arti- kels 15 der Richtlinie die alte Systematik des § 358 nicht mehr aufrechterhalten werden und das Kriterium „auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer“ als Voraussetzung für den Widerrufs- durchgriff bei akzessorischen Verträgen in das deutsche Verbraucherschutzrecht übernommen werden. Aus diesem Grund erscheint es nicht mehr vertretbar, hier vom Wortlaut des Artikels 14 Absatz 4 der Richtlinie unter Hinweis auf Grundentscheidungen des deutschen Verbraucherschutz- rechts abzuweichen. Vielmehr wird die alte noch in § 359a Absatz 2 enthaltene Systematik aufgegeben, um mit § 360 eine einheitliche Vorschrift für zusammenhängende Ver- träge zu ermöglichen, die die bisher getrennten Regelungen bündelt.

Absatz 2 Satz 2 übernimmt die bisher in § 359a Absatz 1 normierten in einem Verbraucherdarlehensvertrag angege- benen Verträge und setzt Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe n Unterabsatz ii der Verbraucher- kreditrichtlinie um. Die Ergänzung, dass der Verbraucher- darlehensvertrag der Finanzierung des widerrufenen Ver- trags dienen muss, dient zunächst der Klarstellung. Auch bisher war § 359a Absatz 1 in Übereinstimmung mit Arti- kel 3 Buchstabe n der Verbraucherkreditrichtlinie entspre- chend zu verstehen (siehe nur Palandt/Grüneberg, § 359a, Rn. 2). Ein „angegebener Vertrag“ im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 liegt vor, wenn das Verbraucherdarlehen zwar der Finanzierung der Leistung aus dem widerrufenen Vertrag dient, eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 358 Absatz 3 Satz 2 aber nicht gegeben ist. Ergänzend wird der Anwen- dungsbereich in Übereinstimmung mit Artikel 3 Buchstabe n Ziffer i der Verbraucherkreditrichtlinie auf die Verbraucher- darlehensverträge beschränkt, die ausschließlich der Finan-

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Drucksache 17/12637 – 68 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zierung des widerrufenen Geschäfts dienen. Diese enge Umsetzung der Richtlinienvorgaben erscheint beim angege- benen Geschäft sachgerecht, weil hier eine den Widerrufsdurchgriff rechtfertigende wirtschaftliche Einheit gerade nicht gefordert wird. Der Begriff „Leistung“ in Ab- satz 2 Satz 2 ist in dem gleichen Sinne zu verstehen wie in Absatz 2 Satz 1. Der Wegfall der Wörter „die Ware oder“ gegenüber der bisherigen Fassung in § 359a Absatz 1 hat also keine materielle Änderung zur Folge, da der Begriff „Ware“ unter den Oberbegriff „Leistung“ fällt.

In Fällen, in denen zwar der Verwendungszweck im Darle- hensvertrag bereits konkret bezeichnet ist, sich der Verbrau- cher aber beispielsweise erst nach der Auszahlung des Dar- lehens für einen bestimmten Vertragspartner entscheidet, der den finanzierten Gegenstand liefert, erscheint es nach wie vor nicht sachgerecht, sämtliche Vorschriften über das verbundene Geschäft anzuwenden. Insbesondere würde der Einwendungsdurchgriff nach § 359 für den Darlehensgeber ein unberechenbares Risiko darstellen, wenn er den Liefe- ranten gar nicht kennt. Deshalb sollen Fälle, bei denen eine wirtschaftliche Einheit fehlt, aber der zu finanzierende Ge- genstand konkret im Vertrag bezeichnet ist, nur hinsichtlich des Widerrufsrechts den verbundenen Geschäften gleichge- stellt werden. Eine unterschiedliche Behandlung der ver- bundenen und der angegebenen Geschäfte ist sachlich ge- rechtfertigt und europarechtlich zulässig. Die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Regelung genügt der Vorgabe des Arti- kels 15 Absatz 1 und 2 der Verbraucherkreditrichtlinie. Denn Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verbraucherkreditricht- linie erlaubt den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Einwen- dungsdurchgriffs ausdrücklich festzulegen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen dieser ausgeübt wer- den kann. Die Nichtanwendung des § 359 auf die Fälle des Absatzes 2 Satz 2 wird in der Literatur zwar teilweise als nicht richtlinienkonform kritisiert (siehe z. B. MüKoBGB/ Habersack, 6. Auflage, § 359a, Rn. 11; Palandt/Grüneberg, § 359a, Rn. 3), andere sehen die (bisher noch in § 359a Ab- satz 1 normierte) Regelung aber in Übereinstimmung mit der Richtlinie (NK-BGB/Ring, 2. Auflage, § 359a, Rn. 5; Hk-BGB/Schulze, 7. Auflage, § 359a, Rn. 2).

Zu § 361 (Abweichende Vereinbarungen)

§ 361 stellt fest, dass von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Zu Gunsten des Verbrauchers sind Änderungen mög- lich. Zudem enthält die Regelung ein Umgehungsverbot.

Zu Nummer 8 (§ 443)

Zu Buchstabe a

Die Überschrift zu § 443 soll nicht mehr „Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie“, sondern allgemeiner „Garantie“ lauten. Der Vorschlag beruht darauf, dass die Richtlinie ein- heitlich die Bezeichnung der „gewerblichen Garantie“ ver- wendet und in Artikel 2 Nummer 14 definiert.

Zu Buchstabe b

Die Neufassung des § 443 Absatz 1 dient der Umsetzung des Garantiebegriffs aus Artikel 2 Nummer 14 der Richtli- nie in innerstaatliches Recht. Nach § 443 Absatz 1 des Ent- wurfs stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der

gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegen- über dem Verkäufer, dem Hersteller oder einem sonstigen Dritten als Garantiegeber zu, wenn einer von ihnen in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung die Verpflichtung eingegangen ist, den Kaufpreis zu erstatten, die Ware auszutauschen, sie nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistun- gen zu erbringen, falls die Ware nicht diejenige Beschaffen- heit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder ein- schlägigen Werbung beschrieben sind.

Als Garantiegeber sieht der Entwurf auch sonstige Dritte vor und geht damit weiter als Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie. Entsprechend dem geltenden Recht kommen als Garantiegeber damit neben dem Verkäufer und Hersteller auch weitere Personen in Betracht, die am Vertrieb der Sa- che beteiligt oder interessiert sind. Die Richtlinie wird somit im Einklang mit Erwägungsgrund 13 der Richtlinie über ih- ren Anwendungsbereich hinaus umgesetzt.

Die Garantie nach § 443 Absatz 1 des Entwurfs ist einer- seits weiter, andererseits enger gefasst als die Beschaffen- heits- und Haltbarkeitsgarantie des geltenden Rechts: Wäh- rend sich die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie nach geltendem Recht auf die Mangelfreiheit der Kaufsache insgesamt oder das Nichtvorhandensein einzelner Mängel beziehen, umfasst die Garantie nach dem Entwurf weiterge- hend auch den Fall, dass die Kaufsache „andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen“ nicht erfüllt. Gemeint ist hiermit beispielsweise die Übernahme einer Ga- rantie für zukünftige Umstände, bei denen es sich nicht um Eigenschaften der Kaufsache selbst handelt und deren Feh- len damit keinen Mangel nach § 434 begründet. Denkbar er- scheint dies beispielsweise für den Fall, dass der Verkäufer dem Käufer eines Grundstücks den zukünftigen Erlass eines Bebauungsplans zusagt.

Die Garantie nach § 443 Absatz 1 des Entwurfs ist anderer- seits enger gefasst als nach geltendem Recht, weil sie für den Garantiefall nur einen abschließenden Katalog von Leistungen des Garantiegebers an den Käufer vorsieht. Wie in Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie vorgesehen, handelt es sich hierbei um die Erstattung des Kaufpreises, den Aus- tausch oder die Nachbesserung der Ware sowie das Erbrin- gen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ware. Nicht geregelt ist beispielsweise die Verpflichtung des Garantiegebers zur Leistung von Schadensersatz.

Im Ergebnis sind die aufgezeigten Unterschiede vor allem begrifflicher Natur. Ebenso wie das bisherige Recht ist auch die Neufassung des § 443 Absatz 1 letztlich Ausdruck der Grundsätze der Vertragsfreiheit und Vertragsbindung der Parteien. Ob sich der Verkäufer oder Dritte unter bestimm- ten Bedingungen gegenüber dem Käufer über die gesetz- liche Mängelhaftung hinaus zu einer Leistung verpflichtet und um welche Leistung es sich hierbei gegebenenfalls han- delt, ist Sache des Verkäufers oder Dritten und gegebenen- falls durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln. Dem Verkäufer oder Dritten bleibt es daher ohne Weiteres mög- lich, dem Käufer über die gesetzliche Mängelhaftung hinaus auch die Leistung von Schadensersatz oder von sonstigen in der Neufassung des § 443 Absatz 1 nicht genannten Gegen- ständen zuzusagen.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69 – Drucksache 17/12637

Der Begriff der Garantie wird nicht nur in § 443 Absatz 1, sondern auch an anderen Stellen des BGB, etwa in den §§ 276 Absatz 1 Satz 1, 442 Absatz 1 Satz 2, 444 und 445, verwendet. Eine identische Begriffswahl ist möglich, weil die Definition des § 443 Absatz 1 alle denkbaren Bezugs- punkte einer Garantie nach den sonstigen Vorschriften um- fasst: die Beschaffenheitsgarantie, die Haltbarkeitsgarantie und die Garantie sonstiger Anforderungen, die nicht die Mängelfreiheit der (Kauf-)Sache betreffen. Unerheblich ist, dass § 443 Absatz 1 die Rechtsfolgen des Garantiefalls ab- weichend von denen der gesetzlichen Mängelhaftung der §§ 434 ff. regelt und nur Kaufpreiserstattung, Austausch der Ware, Nachbesserung und die Erbringung ergänzender Dienstleistungen nennt. Die Haftung des Verkäufers nach den gesetzlichen Vorschriften wird insoweit nicht durch den Garantiebegriff des § 443 Absatz 1 beschränkt. Sie umfasst – bei Vorliegen der Voraussetzungen – also beispielsweise auch Schadensersatzansprüche des Käufers nach den §§ 440, 280, 281, 283, 311a, 437 Nummer 3.

Zu Buchstabe c

§ 443 Absatz 2 des Vorschlags entspricht inhaltlich dem bis- herigen Recht. Hiernach wird vermutet, dass ein Sachman- gel, der während der Geltungsdauer einer Haltbarkeitsga- rantie auftritt, die Rechte aus dieser Garantie begründet. Die Neufassung des § 443 Absatz 2 trägt dem Umstand Rech- nung, dass der Entwurf zu § 443 Absatz 1 keine Definition der Haltbarkeitsgarantie mehr enthält.

Zu Nummer 9 (§ 474)

Zu Absatz 1

§ 474 Absatz 1 definiert den Verbrauchsgüterkauf. Gemäß Satz 1 sind Verbrauchsgüterkäufe Kaufverträge über beweg- liche Sachen zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer mit allen wechselseitigen Rechten und Pflichten nach § 433. Der Begriff „Ware“ soll in den §§ 474 bis 479 anders als in den Vorschriften des All- gemeinen Schuldrechts (§§ 241a ff.) nicht verwendet wer- den. Hintergrund ist, dass Artikel 1 Absatz 2b der insoweit speziellen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie für den Kauf be- weglicher Sachen durch einen Verbraucher weiterhin auf den Begriff „Verbrauchsgüter“ abstellt.

§ 474 Absatz 1 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 5 letzter Halbsatz der Richtlinie, der die Regelun- gen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergänzt. Nach dem Entwurf handelt es sich bei einem Verbrauchsgüterkauf auch um einen Vertrag, der neben dem Verkauf einer be- weglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. Gemeint sind insbe- sondere Fälle, in denen der Unternehmer die Dienstleistung als Nebenleistung zu seiner Hauptpflicht erbringt, dem Ver- braucher die gekaufte Sache zu übereignen und zu überge- ben. Die Parteien können insoweit beispielsweise vereinba- ren, dass der Unternehmer die verkaufte Sache beim Ver- braucher montiert, installiert, sie anpasst oder sonstige Handreichungen vornimmt. Da der Dienstleistung des Un- ternehmers in solchen Fällen keine eigenständige, gleich- rangige Bedeutung zukommt, ist es sachgerecht, den Ver- trag insgesamt einheitlich als Verbrauchsgüterkauf einzu- ordnen und damit den Regelungen des Kaufrechts zu unter- werfen. Mit Blick auf die Funktion des Begriffs des

Verbrauchsgüterkaufs, in § 356 Absatz 2 BGB-E den Be- ginn der Widerrufsfrist zu steuern (Fristbeginn erst mit der Besitzerlangung durch den Verbraucher), umfasst dieser Be- griff jedoch auch Fälle, in denen die Dienstleistung im Ver- hältnis zur Übereignung der Ware nicht nur untergeordnete Bedeutung hat (s. Begründung zu § 356 Absatz 2 BGB-E).

Zu Absatz 2

Die Neufassung des § 474 Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 474 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2. Nach wie vor sollen für den Verbrauchsgüterkauf neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 433 bis 473 ergänzend die Vorschriften der §§ 474 Absatz 3 bis 479 gelten. Nicht an- wendbar sein sollen die speziellen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf auf gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Ver- braucher persönlich teilnehmen kann. Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, solche Sachen von dem Geltungsbe- reich der §§ 474 Absatz 3 bis 479 auszuschließen, folgt wei- terhin aus Artikel 1 Absatz 3 der Verbrauchsgüterkaufricht- linie.

Zu Absatz 3

Der neue § 474 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie. Durch den Vorschlag wird der Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistungen der Parteien eines Verbrauchsgüterkaufs abweichend von § 271 Absatz 1 Halbsatz 1 geregelt. Falls für die Leistungen keine Zeit be- stimmt oder aus den Umständen zu entnehmen ist, kann der Gläubiger einer Leistung nach § 474 Absatz 3 Satz 1 nur verlangen, dass die Leistung „unverzüglich“ bewirkt wird. Der Unternehmer hat seine Pflicht zur Übergabe der Sache in diesem Fall gemäß § 474 Absatz 3 Satz 2 spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss zu erfüllen. Der Zeitpunkt der Erfüllbarkeit der Leistungen aus einem Verbrauchsgüter- kauf wird in § 474 Absatz 3 Satz 3 entsprechend § 271 Ab- satz 1 Halbsatz 2 geregelt. Die Parteien sollen ihre Leistun- gen wie nach bisherigem Recht sofort bewirken können. § 271 Absatz 2, wonach bei einer Zeitbestimmung im Zwei- fel anzunehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher be- wirken kann, ist auf Verbrauchsgüterkäufe anwendbar.

Hintergrund des Umsetzungsvorschlags zu § 474 Absatz 3 ist, dass die vollharmonisierende Richtlinie in Artikel 18 Absatz 1 verlangt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Sache unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach Abschluss des Vertrags liefert. Wie der Erwägungs- grund 51 der Richtlinie zeigt, soll Artikel 18 Absatz 1 dem Verbraucher Rechtssicherheit über den Zeitpunkt der Liefe- rung der Sache nach einem Kauf verschaffen. Inhaltlich lässt sich diese Regelung weder auf alle sonstigen Schuld- verhältnisse des BGB noch auf sämtliche Verträge zwischen zwei Verbrauchern oder zwei Unternehmern übertragen. Eine Umsetzung soll daher nicht in der allgemeinen Vor- schrift des § 271 erfolgen, sondern in § 474 Absatz 3.

Auch der Verbraucher hat seine Pflichten zur Kaufpreiszah- lung und Abnahme der Sache nach dem Vorschlag anders als nach § 271 Absatz 1 nicht sofort, sondern gemäß § 474 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich zu erfüllen. Für die damit ein- heitliche Regelung des Zeitpunkts der Fälligkeit der beider- seitigen Verpflichtungen des Verbrauchsgüterkaufs spricht, dass die Regelung insgesamt dem Verbraucherschutz dienen

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soll. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Unter- nehmer dem Verbraucher die Kaufsache (nur) unverzüglich zu übereignen und zu übergeben hätte, der Verbraucher dem Unternehmer den Kaufpreis aber sofort entrichten müsste.

Die Vertragsparteien bewirken ihre Leistungen unverzüg- lich, wenn sie ihre Pflichten aus dem Vertrag ohne schuld- haftes Zögern (§ 121 Absatz 1) erfüllen. Anders als das Merkmal „sofort“ in § 271 Absatz 1 bemisst sich das Merk- mal „unverzüglich“ nicht nach einem ausschließlich objek- tiven Maßstab, sondern danach, in welcher Zeit den Ver- tragsparteien eine Erfüllung ihrer Pflichten subjektiv zuge- mutet werden kann.

Für die überwiegende Anzahl der Fälle wird die vorge- schlagene Gesetzesänderung nicht zu Ergebnissen führen, die von der bisherigen Rechtslage abweichen. Während eine schuldhafte Verzögerung der Anfechtung nach § 121 Ab- satz 1 im Einzelfall vor allem deshalb zu verneinen ist, weil der Anfechtende eine Frist benötigt, um die Rechtsfolgen einer Anfechtung, etwa in Bezug auf eine Schadensersatz- verpflichtung nach § 122 zu prüfen, besteht für die Leisten- den nach § 474 Absatz 3 ein vergleichbarer Prüfungsbedarf nicht. Durch den Abschluss des Verbrauchsgüterkaufs sind der Unternehmer und der Verbraucher bewusst ihre wech- selseitigen Verpflichtungen eingegangen. § 474 Absatz 3 regelt lediglich die Modalitäten der Vollziehung dieser ver- bindlichen Verpflichtungen.

Eine unverschuldete zeitliche Verzögerung der Leistung ist etwa denkbar, wenn der Unternehmer eine Sache verkauft, die er vor der Übereignung und Übergabe an den Verbrau- cher noch an dessen Sonderwünsche anpassen oder sich selbst von einem Dritten besorgen muss. Bereits objektiv kann sich der Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung in einem solchen Fall um diejenige Zeitspanne verschieben, die der Unternehmer benötigt, um die Sache entsprechend der ver- traglichen Vereinbarung mit dem Verbraucher noch nach dessen Wünschen auszugestalten oder die Sache in seinen Besitz zu bringen. Jedenfalls dürfte die zeitliche Verzöge- rung der Lieferung in einem solchen Fall entschuldigt sein.

Falls für die Pflicht des Unternehmers zur Übergabe der Sa- che keine Zeit bestimmt oder aus den Umständen zu entneh- men ist, ist diese Pflicht nach § 474 Absatz 3 Satz 2 spätes- tens binnen 30 Tagen nach Abschluss des Vertrags fällig. Die Vorschrift schützt die Interessen des Verbrauchers durch eine Höchstfrist und dient zugleich der Rechtssicherheit.

Bewirken der Unternehmer oder der Verbraucher ihre Leis- tungen nicht unverzüglich, ergeben sich die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer Nichtleistung trotz Fälligkeit nach § 271 Absatz 1. Die Vertragsparteien können beispiels- weise unter den Voraussetzungen des § 286 in Verzug gera- ten.

Zu Absatz 4

§ 474 Absatz 4 des Vorschlags dient der Umsetzung von Artikel 20 Satz 2 der Richtlinie. Er bestimmt, dass § 447 Absatz 1 mit der Maßgabe auf Verbrauchsgüterkäufe an- wendbar ist, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn dieser die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt hat und der Verkäufer dem Käufer diese Person nicht zuvor benannt hat.

Der Vorschlag weicht von der geltenden Fassung des § 474 Absatz 2 Satz 2 ab. Danach findet § 447 generell keine An- wendung auf Verbrauchsgüterkäufe. Es gilt vielmehr die all- gemeine Vorschrift des § 446 Satz 1 BGB, wonach die Ge- fahr erst mit der Übergabe der Sache an den Verbraucher auf diesen übergeht.

Für die Sonderkonstellation, dass der Verbraucher die Be- förderung der Sache selbst organisiert, also den oder die möglichen Beförderer ohne Rückgriff auf einen Vorschlag des Unternehmers auswählt, ist § 447 Absatz 1 zukünftig anwendbar. Der damit umgesetzte Artikel 20 Satz 2 der Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass der Beförderer in einem solchen Fall der Sphäre des Käufers zuzurechnen ist (vgl. Erwägungsgrund 55 der Richtlinie).

Zu Absatz 5

Nach § 474 Absatz 5 des Entwurfs sind die §§ 445 und 447 Absatz 2 nicht auf Verbrauchsgüterkäufe anzuwenden. Der Vorschlag entspricht inhaltlich dem bisherigen § 474 Ab- satz 2 Satz 1. Es wird lediglich § 447 Absatz 1 (Gefahrüber- gang bei Versendungskauf) nicht mehr für unanwendbar er- klärt, weil insoweit für Verbrauchsgüterkäufe die Sonder- reglung des § 474 Absatz 4 gilt.

Zu Nummer 10 (§ 485)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Absatzbezeich- nung ist zu streichen, da die Absätze 2 und 3 entfallen.

Zu Buchstabe b

Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben, da die Widerrufs- folgen gemäß Nummer 7 nunmehr einheitlich im allgemei- nen Teil des Schuldrechts geregelt werden. Die Regelung über die Kosten im Fall des Widerrufs eines Teilzeit-Wohn- rechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaub- sprodukt, eines Vermittlungsvertrags und eines Tausch- systemvertrags befindet sich jetzt in § 357b und die Rege- lung über die Auswirkungen des Widerrufs eines Vertrags auf mit diesem Vertrag zusammenhängende Verträge in § 360 Absatz 1. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Nummer 11 (§ 485a)

§ 485a ist aufzuheben, da auch der Beginn der Widerrufs- frist und das Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß Num- mer 7 nunmehr einheitlich im allgemeinen Teil des Schuld- rechts geregelt werden. Die Regelungen befinden sich jetzt – inhaltlich unverändert – in § 356a Absatz 2 bis 5.

Zu Nummer 12 (§ 491)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 13 (§ 492)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die neue Definition der Textform in § 126b Satz 1 differenziert nunmehr da- nach, ob die auf einem dauerhaften Datenträger gespei- cherte Information vom Empfänger gelesen werden können muss (Textform) oder nicht (dauerhafter Datenträger gemäß

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 71 – Drucksache 17/12637

§ 126b Satz 2). Diese Differenzierung ist nachzuvollziehen. Da eine „Lesbarkeit“ nicht den Anforderungen der Verbrau- cherkreditrichtlinie entspricht, ist hier zukünftig auf die Form des dauerhaften Datenträgers abzustellen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Auch hier handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Neudefinition der Textform in § 126b Satz 1.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt es sich um eine Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe cc

Auch hier handelt es sich um eine Folgeänderung. Satz 4 ist überflüssig geworden, da die Folgen der Nachholung der er- forderlichen Informationen jetzt im Zusammenhang in § 356b geregelt werden.

Zu Doppelbuchstabe dd

Auch hier handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Neudefinition der Textform in § 126b Satz 1.

Zu Nummer 14 (§ 494)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Regelung fin- det sich jetzt in § 356b Absatz 3.

Zu Nummer 15 (§ 495)

Zu Buchstabe a

Absatz 2 wird aufgehoben, da die Widerrufsfolgen gemäß Nummer 9 nunmehr einheitlich im allgemeinen Teil des Schuldrechts geregelt werden. Ein Rückgriff auf das Rück- trittsrecht soll nicht mehr erfolgen (siehe auch Begründung zu § 357a Absatz 3).

Zu Buchstabe b

Die Aufhebung des Absatzes 2 macht diese Folgeanpassung notwendig.

Zu Nummer 16 (§ 496)

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 17 (§ 504)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neu- definition der Textform in § 126b Satz 1.

Zu Nummer 18 (§ 505)

Auch hier handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Neudefinition der Textform in § 126b Satz 1.

Zu Nummer 19 (§ 506)

Auch hier liegt eine Folgeänderung vor.

Zu Nummer 20 (§ 507)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neu- definition der Textform in § 126b Satz 1.

Zu Nummer 21 (§ 508)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeanpassung. Da nach Nummer 9 das Rückgaberecht entfällt, ist die Überschrift anzupassen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung, da das Rückgabe- recht entfällt.

Zu Buchstabe c

Da Absatz 1 gestrichen wurde, kann die Absatzbezeichnung entfallen.

Zu Nummer 22 (§ 510)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Da Ratenliefe- rungsverträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossen werden, von der Richtlinie er- fasst werden, konnten die bisher bestehenden Sonderrege- lungen zum Widerruf nicht beibehalten werden. Insoweit gelten künftig die allgemeinen Regelungen über den Wider- ruf von Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Um das bestehende Verbraucherschutzniveau aufrechtzuerhalten, ordnet § 510 auch zukünftig an, dass der Vertrag grundsätzlich der Schriftform bedarf. Darüber hinaus wird ein Widerrufsrecht für Verträge eingeräumt, die weder im Fernabsatz noch au- ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Dies gilt nicht, soweit bereits das geltende Recht Ausnahmen vorsah, z. B. im Fall von Kleinverträgen mit einer Teilzahlungs- summe von weniger als 200 Euro bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt. Für das Widerrufsrecht wird auf § 355 verwiesen. Für den Beginn und das Erlöschen der Wi- derrufsfrist und die Rechtsfolgen enthalten die §§ 356c und 357c Sonderregelungen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Nummer 1 (Artikel 46b Absatz 3)

Zu Buchstabe a

Nummer 2 ist aufzuheben. Die Vorschrift diente der Um- setzung von Artikel 12 Absatz 2 der Fernabsatzrichtlinie, die mit der Richtlinie aufgehoben wird. Die Richtlinie ent- hält dabei keine dem Artikel 12 Absatz 2 der Fernabsatz- richtlinie vergleichbare Vorschrift. Ausweislich des Erwä- gungsgrunds 58 der Richtlinie bestimmt sich das anwend- bare Recht nunmehr nur noch nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhält- nisse anzuwendende Recht (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6), die unabhängig von Artikel 46b gilt und die in ihrem Artikel 6 Absatz 2 eine vergleichbare Schutzvorschrift ent- hält.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um Folgeänderungen. Die Nummerierungen sind anzupassen.

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Drucksache 17/12637 – 72 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 2 (Artikel 229)

Zu § … (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Um- setzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie um und stellt sicher, dass auf die vor dem 13. Juni 2014 geschlosse- nen Verträge die bisherigen Regelungen Anwendung fin- den. Dies ist notwendig, da die bis dahin maßgeblichen Richtlinien durch Artikel 31 der Richtlinie erst zum 13. Juni 2014 außer Kraft treten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 überträgt den Rechtsgedanken des auf Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie zurückgehenden § 356 Absatz 6 BGB-E auf Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b Absatz 1 BGB, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind.

Gemäß § 356 Absatz 6 BGB-E erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen wer- den, spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertrags- schluss bzw. bei Warenlieferungsverträgen zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der Waren beim Empfänger. Das Widerrufsrecht erlischt daher zukünftig auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht oder nicht ord- nungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat. Im Ge- gensatz hierzu erlischt das Widerrufsrecht im Falle einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nach bisheriger Rechtslage überhaupt nicht (§ 355 Absatz 4 Satz 3 BGB). Die nun vorgesehene absolute zeitliche Be- grenzung des Widerrufsrechts dient der Rechtssicherheit (siehe Erwägungsgrund 43 der Richtlinie).

Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, das zeitlich unbefristete Widerrufsrecht bei einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Belehrung allein bei Altverträgen fortbestehen zu lassen. Insbesondere für die Unternehmen ist das Risiko, dass Verbraucher unter Hinweis auf eine feh- lerhafte Widerrufsbelehrung den längst erfüllten Vertrag auch nach vielen Jahren widerrufen, nur schwer zu kalkulie- ren. Darüber hinaus erscheint es nicht widerspruchsfrei, dass später geschlossene Verträge nach Ablauf einer Jahres- frist nicht mehr widerrufen werden können, ältere Verträge aber zeitlich unbefristet widerrufbar sind.

Die Regelung des Absatzes 2 wird in der Praxis in den meisten Fällen zu dem Ergebnis führen, dass ein infolge fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung fortbeste- hendes Widerrufsrecht bei Altverträgen zwölf Monate und 14 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes (also mit Ablauf des 27. Juni 2015) erlöschen wird. Die Frist von zwölf Mo- naten und 14 Tagen entspricht der in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie und § 356 Absatz 6 BGB-E genannten Frist. Es handelt sich hierbei um eine unechte Rückwirkung, die nur dann unzulässig ist, wenn nach einer Abwägung das Ver- trauen des Betroffenen in das Fortbestehen der bisherigen Regelung schwerer wiegt als der mit der Änderung ver- folgte Zweck. Selbst wenn ein Verbraucher ohne die Wider- rufsbelehrung Kenntnis vom Widerrufsrecht hat und dieses bewusst im Vertrauen auf dessen Fortbestand nicht ausübt, wiegt dieses Vertrauen nicht so schwer wie die Notwendig-

keit eines widerspruchsfreien Verhältnisses von Alt- und Neuverträgen insbesondere mit Blick auf die Planungssi- cherheit des Unternehmers. Verbraucherinnen und Verbrau- chern verbleibt zudem auch nach Inkrafttreten des Gesetzes genügend Zeit, innerhalb der sie prüfen und entscheiden können, ob sie ein gegebenenfalls fortbestehendes Wider- rufsrecht ausüben möchten.

Durch die Formulierung „solange“ wird zugleich sicherge- stellt, dass es den Unternehmern bei einer fehlerhaften oder fehlenden Widerrufsbelehrung auch weiterhin möglich ist, den Beginn der Widerrufsfrist durch eine nachgeholte ord- nungsgemäße Widerrufsbelehrung in Gang zu setzen. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat (§ 355 Absatz 2 Satz 3 BGB). Auch in den Fällen, in denen das Wi- derrufsrecht trotz fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbe- lehrung aus anderen Gründen erloschen ist (s. § 312d Ab- satz 3 BGB) kommt die Regelung des Absatzes 2 – wie sich aus der „Solange“-Formulierung ergibt – nicht zum Tragen.

Die Vorschrift ist europarechtskonform. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Fernabsatzrichtlinie, deren Regime die Altver- träge auch weiterhin unterliegen, beträgt die Widerrufsfrist drei Monate ab Vertragsschluss bzw. Eingang der Waren, wenn der Unternehmer die Informationen nach Artikel 5 der Fernabsatzrichtlinie – hierzu gehört auch die schriftliche In- formation über das Widerrufsrecht – nicht erfüllt hat. Dem Gesetzgeber ist es gemäß Artikel 14 der Fernabsatzrichtlinie allerdings unbenommen, über das Mindestschutzniveau der Fernabsatzrichtlinie zu Gunsten der Verbraucher hinauszu- gehen.

Zu Nummer 1

Nummer 1 knüpft hinsichtlich des Beginns der Frist bei Verträgen über die Lieferung von Waren an den Zeitpunkt des Eingangs der Waren beim Empfänger an. Dies ent- spricht der Wertung in § 355 Absatz 4 Satz 2 und § 312d Absatz 2 BGB sowie § 356 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c BGB-E. Das Widerrufsrecht soll jedoch frühes- tens zwölf Monate und 14 Tage nach Inkrafttreten des Ge- setzes, d. h. nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015 erlöschen. Hierdurch wird sichergestellt, dass dem Verbraucher nach Inkrafttreten des Gesetzes zumindest zwölf Monate und 14 Tage verbleiben, in denen er prüfen und entscheiden kann, ob er von einem gegebenenfalls noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte. In der Praxis wird das Widerrufsrecht bei Altverträgen über Warenliefe- rungen damit überwiegend mit Ablauf des 27. Juni 2015 er- löschen. Lediglich in den Fällen, in denen der Vertrag zwar vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden ist, die Waren aber erst zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Gesetzes geliefert worden sind, kommt es auf den Zeitpunkt des Wareneingangs an.

Zu Nummer 2

Nummer 2 knüpft den Fristbeginn bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren an den Eingang der ersten Teillieferung. Dies entspricht der Wertung in § 312d Absatz 2 BGB und § 356 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b BGB-E. Die weiteren Ausführungen unter Nummer 1 gelten entspre- chend.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 73 – Drucksache 17/12637

Zu Nummer 3

Nummer 3 bestimmt, dass ein infolge fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung noch bestehendes Widerrufs- recht bei Dienstleistungsverträgen mit Ablauf des 27. Juni 2015 erlischt. Anders als bei Nummer 1 und 2 ist es hier nicht notwendig, einen weiteren Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn zu benennen. Bei Dienstleistungsverträgen käme entsprechend den Wertungen in § 355 Absatz 4 Satz 1 und § 312d Absatz 2 BGB sowie § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB-E als weiterer Bezugspunkt allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Betracht. Dieser wird aber in jedem Fall vor Inkrafttreten des Gesetzes liegen, so dass ein späte- res Erlöschen des Widerrufsrechts als mit Ablauf des 27. Juni 2015 nicht denkbar ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 überträgt die Regelung des Absatzes 2 auf Haus- türgeschäfte im Sinne des § 312 Absatz 1 Satz 1 BGB, die vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden. Die Ausführun- gen zu Absatz 2 gelten daher weitgehend entsprechend. An- ders als Absatz 2 knüpft Absatz 3 hinsichtlich des Fristbe- ginns jedoch nicht an den Vertragsschluss bzw. den Eingang der Waren beim Empfänger an, sondern an die Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag. Diese Diffe- renzierung erfolgt vor folgendem Hintergrund:

Anders als die Fernabsatzrichtlinie bezieht sich die Haustür- geschäfterichtlinie hinsichtlich des Fristbeginns für den Wi- derruf ausdrücklich auf die schriftliche Belehrung des Ver- brauchers über das Widerrufsrecht. Gemäß Artikel 5 der Haustürgeschäfterichtlinie hat der Verbraucher das Recht, innerhalb von mindestens sieben Tagen nach Erteilung der Belehrung über das Widerrufsrecht zurückzutreten. Der Eu- ropäische Gerichtshof hatte dementsprechend in der Rechts- sache C-481/99 (Heininger) mit Urteil vom 13. Dezember 2001 entschieden, dass der nationale Gesetzgeber daran ge- hindert sei, das Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Haustür- geschäfterichtlinie bei fehlender Belehrung über das Wider- rufsrecht auf ein Jahr nach Vertragsschluss zu befristen. Auf der anderen Seite hat der Europäische Gerichtshof mit Ur- teil vom 10. April 2008 in der Rechtssache C-412/06 (Ha- milton) ausgeführt, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts vorsehen könne, dass das Widerrufsrecht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen ausgeübt werden kann. Der Europäische Gerichtshof hat dies damit begründet, dass bei beiderseitiger Erfüllung des Vertrags keinerlei Verpflichtungen aus dem vollständig abgewickel- ten Vertrag mehr bestünden. Die Verwendung des Wortes „Verpflichtungen“ in Artikel 5 Absatz 2 der Haustürge- schäfterichtlinie zeige aber, dass der Verbraucher sein Wi- derrufsrecht in Bezug auf einen Vertrag ausüben müsse, der noch durchgeführt werde (Rn. 41 ff. der Hamilton-Entschei- dung). Schließlich hat der Europäische Gerichtshof unter Randziffer 35 der Hamilton-Entscheidung darauf hingewie- sen, dass eine fehlerhafte schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht einer fehlenden Belehrung gleichzusetzen sei.

Zu Absatz 4

Im Hinblick auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleis- tungen, die von der Richtlinie nicht erfasst werden, soll es

bei der bisherigen Rechtslage verbleiben. Sowohl vor In- krafttreten des Gesetzes als auch nach Inkrafttreten des Ge- setzes geschlossene Verträge können daher im Fall einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch wei- terhin grundsätzlich widerrufen werden. Dies entspricht Ar- tikel 6 Absatz 1 Satz 3 zweiter Spiegelstrich der Fernabsatz- finanzdienstleistungsrichtlinie. Es erscheint sinnvoll, Haus- türgeschäfte über Finanzdienstleistungen auch in dieser Hinsicht mit Fernabsatzgeschäften über Finanzdienstleis- tungen gleich zu behandeln.

Zu Nummer 3 (Artikel 245)

Die Vorschrift ist gegenstandslos und wird aufgehoben. In- halt und Gestaltung der Belehrung bzw. Information über das Widerrufsrecht sind nunmehr in den Artikeln 246 ff. EGBGB-E sowie deren Anlagen 1, 3 und 7 gesetzlich fest- gelegt.

Zu Nummer 4 (Artikel 246 bis 246c)

Die Änderungen zu Nummer 4 folgen der Systematik der Richtlinie. Artikel 246 enthält die Informationspflichten, die Artikel 5 der Richtlinie für Verbraucherverträge vorsieht, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäfts- räumen geschlossen werden. Artikel 246a bildet die Infor- mationspflichten ab, die Artikel 6 der Richtlinie für im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlos- sene Verbraucherverträge vorschreibt. Artikel 246b greift die besonderen Informationspflichten für außerhalb von Ge- schäfträumen und im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen auf, die sich jedenfalls hinsichtlich der Fernabsatzgeschäfte aus der Fernabsatzfinanzdienstleis- tungsrichtlinie ergeben. Der neue Artikel 246c enthält die bisher in Artikel 246 § 3 geregelten Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Zu Artikel 246 (Informationspflichten beim Ver- brauchervertrag)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die Informationspflichten des Unterneh- mers beim Verbrauchervertrag. Gemäß § 312c Absatz 2 Satz 2 BGB-E findet Absatz 1 jedoch keine Anwendung, wenn besondere Informationspflichten gemäß Artikel 246a bis 248 anwendbar sind oder ein sonstiger Vertrag über Finanzdienstleistungen vorliegt. Hinsichtlich im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ver- träge ergibt sich dies bereits aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie; hinsichtlich der Verträge über Finanzdienstleis- tungen folgt dies aus dem Anwendungsbereich der Richt- linie, der diese Verträge nicht erfasst (siehe Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie). Artikel 246 gilt daher für von § 312 Absatz 2 bis 4 BGB-E nicht ausgeschlossene Verträge im stationären Handel mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Die einzelnen Informationspflich- ten folgen den Vorgaben aus Artikel 5 Absatz 1 der Richt- linie. Nach Artikel 246 Absatz 1 Nummer 7 muss gegebe- nenfalls über die Funktionsweise digitaler Inhalte, d. h. dar- über informiert werden, wie die digitalen Inhalte verwendet werden können. Informiert werden muss auch über vorhan- dene oder nicht vorhandene technische Schutzmaßnahmen wie den Schutz mittels digitaler Rechteverwaltung oder Re- gionalcodierung (Erwägungsgrund 19). Mit dem Begriff der

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Drucksache 17/12637 – 74 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Interoperabilität in Artikel 246 Absatz 1 Nummer 8 wird auf die standardmäßige Umgebung von Hard- und Software, mit der die digitalen Inhalte kompatibel sind, abgestellt, etwa das Betriebssystem, die notwendige Version und be- stimmte Eigenschaften der Hardware (Erwägungsgrund 19). Die Einschränkung in Artikel 246 Absatz 1 Nummer 8 „so- weit wesentlich“ weist darauf hin, dass nur für den Verbrau- cher üblicherweise wichtige Informationen über die Intero- perabilität gegeben werden müssen. Diese Einschränkung greift z. B., wenn der Verbraucher ein veraltetes, kaum noch gebräuchliches Betriebssystem verwendet. Die Informati- onspflichten bestehen nicht, sofern sich die Informationen aus den Umständen ergeben. Dies entspricht Artikel 5 Ab- satz 1 der Richtlinie. Auf die Übernahme der Einschrän- kung „unmittelbar aus den Umständen“ aus Artikel 5 Ab- satz 1 Satz 1 der Richtlinie wurde verzichtet. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass sowohl die englische als auch die französische Sprachfassung einen dem Wort „unmittelbar“ vergleichbaren Begriff nicht enthalten. In jedem Fall müs- sen die Informationen für den Verbraucher jedoch ohne wei- teres Suchen zur Verfügung stehen. Bei konkludenten Ver- tragsschlüssen gemäß den Grundversorgungsverordnungen (vgl. z. B. § 2 Absatz 2 der Gasgrundversorgungsverord- nung) ergeben sich die hier geregelten grundlegenden Infor- mationen bereits aus den Umständen: Energie, Fernwärme oder Wasser wird in der üblichen Qualität vom Grundver- sorgungsunternehmen zum festgelegten Preis geliefert. Diese Auslegung ist sinnvoll, denn der konkludente Ver- tragsschluss ist nachfolgend zu bestätigen. Bei dieser Bestä- tigung werden dem Kunden die allgemeinen Bedingungen des Unternehmens unentgeltlich ausgehändigt (vgl. z. B. § 2 Absatz 3 und 4 der Gasgrundversorgungsverordnung).

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält eine Ausnahme von der Informations- pflicht für Geschäfte des täglichen Lebens, die zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses sofort erfüllt werden. Die fa- kultative Ausnahme aus Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie vermeidet einen übermäßigen Aufwand durch die Informa- tionspflichten für Alltagsgeschäfte. Maßgebend für die Ein- ordnung ist, dass die Verkehrsauffassung das Geschäft zu den alltäglichen zählt. Insoweit besteht ein Gleichlauf mit § 105a BGB.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die Vorgaben zur Belehrung über Einzel- heiten eines bestehenden Widerrufsrechts, sofern gesetzlich ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, wie etwa in § 510 BGB-E und die besonderen Regelungen der Artikel 242 oder 246a bis 248 nicht einschlägig sind. Die Belehrung ori- entiert sich an der bisher in § 360 BGB enthaltenen Rege- lung zur Belehrung über das Widerrufsrecht.

Zu Artikel 246a (Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanz- dienstleistungen)

Artikel 246a enthält in § 1 die grundlegenden Informations- pflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen und im Fern- absatz geschlossenen Verträgen und in den §§ 2 und 3 er- leichterte Informationspflichten für besondere Konstellatio-

nen. § 4 regelt, wie die Informationspflichten der §§ 1 bis 3 zu erfüllen sind.

Zu § 1 (Informationspflichten)

§ 1 enthält die grundlegenden Informationspflichten bei au- ßerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlos- senen Verträgen. Ausgenommen sind Verträge über Finanz- dienstleistungen. Hierfür enthält Artikel 246b spezielle Re- gelungen.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 sind die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie ent- haltenen Informationspflichten des Unternehmers mit Aus- nahme der Buchstaben h bis k geregelt. Auch bisher hatte der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen nach Artikel 246 Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Die Vor- gaben der Richtlinie sind mit diesen aber nur teilidentisch. Aufgrund der umfassenden Verbraucherinformation in Ver- trägen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossen werden, können die Verbraucher grenz- überschreitende Angebote zukünftig besser vergleichen. Dies dient einem hohen Verbraucherschutzniveau und för- dert den Binnenmarkt für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Die Vorgaben der Richtlinie werden da- her nahezu wörtlich übernommen.

Nach Absatz 1 Nummer 1 hat der Unternehmer den Ver- braucher über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang zu in- formieren. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware bzw. Dienstleistung an. Notwendig ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung maßgeb- lichen Merkmale entnehmen kann. Dies mag bei Beklei- dung z. B. die Größe, Farbe und das Material der Textilien sein.

Nach Absatz 1 Nummer 6 hat der Unternehmer den Ver- braucher über die Kosten der Nutzung eines Fernkommuni- kationsmittels zum Abschluss eines Vertrags zu informie- ren, wenn dem Verbraucher für diese Nutzung gesonderte Kosten berechnet werden, die über die Kosten der bloßen Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen. Die Richtlinie drückt dies in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f dahingehend aus, dass der Unternehmer den Verbraucher über die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsab- schluss genutzten Fernkommunikationstechnik aufklären muss, sofern diese Kosten nicht nach dem Grundtarif be- rechnet werden. Absatz 1 Nummer 6 steht im sachlichen Zusammenhang mit § 312c Absatz 4 des Entwurfs. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung in einem Verbrau- chervertrag, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unterneh- mer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ih- nen geschlossenen Vertrag über eine Nummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nut- zung des Telekommunikationsdienstes übersteigt (siehe hierzu Artikel 1 Nummer 7). Die Information nach Absatz 1 Nummer 6 umfasst z. B. auch die Information über die Sperrung eines Betrags auf der Kredit- oder Debitkarte des Verbrauchers (Erwägungsgrund 33). Bezüglich Absatz 1

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 75 – Drucksache 17/12637

Nummer 14 und 15 wird auf die Begründung zu Artikel 246 Absatz 1 Nummer 7 und 8 verwiesen.

Zu Absatz 2

Wegen der besonderen Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher sind die Anforderungen an die Belehrung separat in Absatz 2 geregelt. Die Anforderungen zur Beleh- rung gehen auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h, i und j zu- rück. Hiernach hat der Unternehmer über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren. Auch besteht die Pflicht zur Information darüber, dass der Ver- braucher die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tra- gen hat. Wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, muss der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen zu- sätzlich die Kosten für die Rücksendung der Waren ange- ben. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn der Unternehmer z. B. einen Beförderer (beispielsweise den, den er mit der Warenlieferung beauftragt hat) und einen Preis für die Rücksendung der Waren angibt. In den Fällen, in denen die Kosten für die Rücksendung der Waren vom Unternehmer vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kön- nen, beispielsweise weil der Unternehmer nicht anbietet, die Rücksendung der Waren selbst zu organisieren, sollte der Unternehmer erklären, dass Kosten zu entrichten sind und diese Kosten hoch sein können, einschließlich einer ver- nünftigen Schätzung der Höchstkosten, die auf den Kosten der Lieferung an den Verbraucher basieren könnte. Daneben hat der Unternehmer zu informieren, dass der Verbraucher gegebenenfalls einen angemessenen Betrag für die er- brachte Dienstleistung zu entrichten hat, wenn er den Ver- trag widerruft, nachdem er ausdrücklich erklärt hat, dass mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen werden soll. Dies gilt auch für die leitungsgebundene Lieferung von Wasser und Energie.

Zudem wird in Umsetzung von Artikel 6 Absatz 4 Satz 2 festgeschrieben, dass der Unternehmer seinen gesetzlichen Informationspflichten zum Widerrufsrecht genügt, wenn er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufs- belehrung zutreffend ausfüllt dem Verbraucher in Textform übermittelt. Dabei darf die Belehrung nicht verändert wer- den und ist entsprechend der Gestaltungshinweise auszufül- len und zu verwenden. Zugleich wird klargestellt, dass eine Pflicht zur Nutzung der Musterbelehrung nicht besteht. Dar- aus, dass auf die Übermittlung des zutreffend ausgefüllten Musters in Textform abgestellt wird, folgt, dass die Wider- rufsbelehrung bei Nutzung des Musters dem Verbraucher zugehen muss. Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher auf eine Webseite des Unternehmers verwiesen wird, wo er sich die Widerrufsbelehrung herunterladen kann (vgl. Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 27. Januar 2010, Rechtssache E-4/09; Urteil des EuGH vom 5. Juli 2012, Rechtssache C- 49/11),

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die Informationspflicht aus Artikel 6 Ab- satz 1 Buchstabe k der Richtlinie, wonach der Verbraucher auch darüber zu informieren ist, dass gegebenenfalls kein Widerrufsrecht besteht oder der Verbraucher dieses vor- zeitig verlieren kann.

Zu § 2 (Erleichterte Informationspflichten bei Repa- ratur- und Instandhaltungsarbeiten)

§ 2 erleichtert die Informationspflichten bei einem außer- halb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, sofern die Leistun- gen von beiden Seiten sofort erfüllt werden und die zu leis- tende Vergütung 200 Euro nicht übersteigt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verbraucher die Dienste des Un- ternehmers ausdrücklich angefordert hat, der Vertrag über die Arbeiten also nicht im Rahmen eines herkömmlichen Vertreterbesuchs durch den Unternehmer geschlossen wird. Es ist sachgerecht, die durch Artikel 7 Absatz 4 der Richt- linie eröffneten erleichterten Informationspflichten zu über- nehmen. Die vom Unternehmer erteilte anschließende Be- stätigung des Vertrags hat dann alle gemäß § 1 zu erteilen- den Informationen zu enthalten.

Zu § 3 (Erleichterte Informationspflichten bei be- grenzter Darstellungsmöglichkeit)

Eine weitere Erleichterung der Informationspflichten sieht § 3 für Fernabsatzverträge vor, die mittels eines Fernkom- munikationsmittels geschlossen werden, auf dem für die Darstellung der zu erteilenden Informationen nur begrenzter Raum oder eine begrenzte Zeit zur Verfügung stehen. Dies geht auf Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie zurück. Die in § 3 Nummer 1 bis 5 aufgezählten Kerninformationen sind mit- tels des verwendeten Fernkommunikationsmittels zur Ver- fügung zu stellen. Die weiteren Angaben kann der Unter- nehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise nach Maß- gabe des § 4 Absatz 3 zugänglich machen, indem er ihn an eine andere Informationsquelle verweist, beispielsweise durch Angabe einer gebührenfreien Telefonnummer oder ei- nes Hypertext-Links zu einer Webseite des Unternehmers, auf der die einschlägigen Informationen unmittelbar abruf- bar und leicht zugänglich sind (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie). Damit wird den technischen Beschränkungen, denen bestimmte Medien unterworfen sind, Rechnung ge- tragen, wie z. B. der beschränkten Anzahl der Zeichen auf bestimmten Displays.

Zu § 4 (Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten)

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt an die Erfüllung der Informationspflichten formale Anforderungen, wonach die Informationen der §§ 1 bis 3 dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragser- klärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen sind. Dies umfasst die Darstellung der Informationen auf dem jeweiligen Medium, aber auch, dass die Informatio- nen in einer für den Verbraucher klaren und verständlichen Sprache abgefasst sind. Die Anforderungen gehen auf Arti- kel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie zurück. Nach Erwägungsgrund 34 der Richtlinie soll der Unterneh- mer bei der Bereitstellung der Informationen den besonde- ren und für ihn vernünftigerweise erkennbaren Bedürfnissen von Verbrauchern Rechnung tragen, die aufgrund ihrer geis- tigen oder körperlichen Behinderung, ihrer psychischen La- bilität, ihres Alters oder ihrer Leichtgläubigkeit in einer Weise besonders schutzbedürftig sind.

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Drucksache 17/12637 – 76 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt die formalen Anforderungen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge aus Artikel 7 der Richtlinie um. Danach hat der Unternehmer die Infor- mationen grundsätzlich auf Papier zur Verfügung zu stellen. Stimmt der Verbraucher zu, können die Informationen auch auf einem anderen Datenträger zur Verfügung gestellt wer- den. In jedem Fall müssen die Informationen lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Absatz 2 Satz 2 sieht vor, dass der Unternehmer die In- formationen nach § 2 Absatz 2 in anderer Form zur Verfü- gung stellen kann, wenn der Verbraucher sich damit aus- drücklich einverstanden erklärt. Dies geht auf Artikel 7 Ab- satz 4 Buchstabe a der Richtlinie zurück.

Zu Absatz 3

Stellt der Unternehmer die Informationen bei Fernabsatz- verträgen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfü- gung, müssen die Informationen lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Wird der Vertrag über ein Fernkommunikationsmittel mit begrenzten Darstellungsmöglichkeiten geschlossen, reicht es abwei- chend von Absatz 1 aus, wenn der Unternehmer dem Ver- braucher die in § 3 Satz 2 genannten Informationen in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zugäng- lich macht, indem er beispielsweise eine gebührenfreie Te- lefonnummer oder einen Hypertext-Link zu einer Webseite des Unternehmers angibt, auf der die Informationen unmit- telbar abrufbar und leicht zugänglich sind. Dies ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie.

Zu Artikel 246b (Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen)

Artikel 246b enthält die Informationspflichten für Verträge über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außer- halb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Für die im Fernabsatz geschlossenen Verträge ergeben sich die Infor- mationspflichten aus der Fernabsatzfinanzdienstleistungs- richtlinie. Da die Verbraucher aber bei außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossenen Verträgen ebenso schutzbe- dürftig sind, werden diese Informationspflichten auch inso- weit übernommen, obwohl diese vom europäischen Recht nicht vorgeschrieben sind.

Zu § 1 (Informationspflichten)

Zu Absatz 1

§ 1 Absatz 1 enthält die grundlegenden Informationspflich- ten, die auf Artikel 3 der Fernabsatzfinanzdienstleistungs- richtlinie beruhen. Aus Gründen des einheitlichen Verbrau- cherschutzes und zur Vermeidung einer Regelungslücke sind diese Pflichten nunmehr sowohl bei im Fernabsatz also auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zu erfüllen. Die bisherigen in Artikel 246 enthal- tenen Informationspflichten, die größtenteils gemeinsam für Fernabsatzverträge einschließlich der Finanzdienstleistun- gen galten, wurden soweit möglich übernommen, um den Umstellungsaufwand zu minimieren. Dabei bilden die Zif- fern 1 bis 4 des Absatzes 1 den Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 1 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie betreffend die

Informationen zum Anbieter ab. Die Ziffern 5 bis 11 betref- fen die Informationen zur Finanzdienstleistung selbst, die in Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 2 der Fernabsatzfinanzdienstleis- tungsrichtlinie geregelt sind. Die Informationen zum Wider- rufsrecht sowie zu den Vertragsklauseln aus Artikel 3 Ab- satz 1 Nummer 3 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsricht- linie sind in den Ziffern 12 bis 17 und die Angaben über Rechtsbehelfe aus Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 4 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie an Verbraucher sind durch Ziffern 18 und 19 umgesetzt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält Anforderungen, die der Unternehmer bei telefonischem Kontakt zu erfüllen hat. Diese bisher in Arti- kel 246 § 1 Absatz 3 enthaltenen Pflichten setzen Artikel 3 Absatz 3 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie um.

Zu § 2 (Weitere Informationspflichten)

§ 2 enthält weitere Informationspflichten, die der Unterneh- mer gegenüber dem Verbraucher zu erfüllen hat. Diese bis- her in Artikel 246 § 2 enthaltenen weiteren Informations- pflichten beruhen auf Artikel 5 der Fernabsatzfinanzdienst- leistungsrichtlinie. Zudem wird in Absatz 3 eine Musterbe- lehrung vorgesehen, mit der der Unternehmer seine Informationspflicht zum Widerrufsrecht erfüllt, sofern er das Muster zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher in Text- form zur Verfügung stellt. Da die Richtlinie nur für Ver- träge, die nicht Finanzdienstleistungen betreffen, ein eige- nes europaweit gültiges Muster enthält, war für Finanz- dienstleistungen ein eigenes Muster für die Widerrufsbeleh- rung zu schaffen.

Zu Artikel 246c (Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr)

Artikel 246c enthält die Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr. Diese waren bisher gleichlautend in Artikel 246 § 3 geregelt.

Zu Nummer 5 (Artikel 247)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um Folgeänderungen. Durch die Einfügung eines Muster-Widerrufsformulars ändert sich die Numme- rierung.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Auch hier ist lediglich die Verweisung anzupassen.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die Einfü- gung eines Muster-Widerrufsformulars ändert sich die Nummerierung.

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die Verweisung ist anzupassen. Zudem werden außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Darlehensverträge über

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 77 – Drucksache 17/12637

Finanzdienstleistungen aufgenommen. Insoweit handelt es sich um Folgeänderungen, die die Neufassung der Informa- tionspflichten für außerhalb von Geschäftsräumen geschlos- sene Verträge und Fernabsatzverträge über Finanzdienstleis- tungen in Artikel 246b nachvollziehen. Die bisher schon be- stehende Konkurrenzregel für solche Fernabsatzverträge bleibt erhalten und wird auf außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossene Verträge ausgedehnt. Denn die spezifi- schen Informationspflichten des Verbraucherdarlehensver- trags sollen auch die Informationspflichten ersetzen, die zu- künftig bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bestehen. Dies ist europarechtlich zulässig, da es sich bei letzteren nicht um europarechtlich vorgegebene In- formationspflichten handelt. Die durch die Verwendung des Musters ausgelöste Gesetzlichkeitsfiktion soll damit zu- künftig nicht zwischen Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen unterschei- den.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Auch hier ist die Verweisung anzupassen.

Zu Buchstabe b (§ 5)

Die Verweisung ist anzupassen.

Zu Buchstabe c (§ 6 Absatz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Änderung der Nummerierung der Anlagen.

Zu Buchstabe d (§ 10 Absatz 2)

Die Verweisung ist anzupassen.

Zu Buchstabe e (§ 11)

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Verweisung ist anzupassen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Verweisung ist anzupassen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Verweisung ist anzupassen.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Verweisung ist anzupassen.

Zu Buchstabe f (§ 12)

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Verweisung ist anzupassen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Änderung der Nummerierung der Anlagen.

Zu Buchstabe g (§ 13 Absatz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neu- definition der Textform in § 126b Satz 1 BGB-E.

Zu Buchstabe h (§ 14 Absatz 3)

Auch hier handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neudefinition der Textform in § 126b Satz 1 BGB-E.

Zu Nummer 6 (Artikel 248)

Zu Buchstabe a (§ 1)

Es handelt sich um Folgeänderungen durch die Neufassung der Informationspflichten für außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen in Artikel 246b. Die bisher schon bestehende Konkurrenzregel für solche Fernabsatzverträge bleibt erhalten und wird auf außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossene Verträge ausgedehnt. Denn die spezifi- schen Informationspflichten des Zahlungsdienstevertrags sollen auch die Informationspflichten ersetzen, die zukünf- tig bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ver- trägen bestehen. Dies ist europarechtlich zulässig, da es sich nicht um europarechtlich vorgegebene Informationspflich- ten handelt, die neben dem Zahlungsdiensterecht weiter an- wendbar bleiben müssen (vgl. Artikel 31 Absatz 1 der Zah- lungsdiensterichtlinie). Für Fernabsatzverträge weiterhin anwendbar bleiben – wie von Artikel 31 Absatz 2 der Zah- lungsdiensterichtlinie vorgegeben – die in Satz 2 genannten Informationspflichten (Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19). Für außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossene Verträge sollen dagegen zusätzlich nur die Infor- mationspflichten in Bezug auf das Widerrufsrecht anwend- bar sein (Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12). Dies er- scheint aufgrund des Vollharmonisierungsansatzes der Zah- lungsdiensterichtlinie geboten, der es nicht gestatten würde, Zahlungsdienstleistern zusätzliche Informationspflichten aufzuerlegen, die nicht durch die Besonderheiten der spezi- ellen Vertriebsform begründet sind.

Zu Buchstabe b (§ 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neu- definition der Textform in § 126b Satz 1 BGB-E.

Zu Buchstabe c (§ 4)

Auch hier handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neudefinition der Textform in § 126b Satz 1 BGB-E.

Zu Buchstabe d (§ 5)

Hier liegt ebenfalls eine Folgeänderung vor, die durch die Neudefinition der Textform in § 126b Satz 1 BGB-E verur- sacht wird.

Zu Buchstabe e (§ 12)

Es handelt sich erneut um eine Folgeänderung, die ihre Ur- sache in der Neudefinition der Textform in § 126b Satz 1 BGB-E hat.

Zu Nummer 7 (Anlagen 1 bis 3)

Die Anlagen 1 bis 3 werden vollständig neu gefasst. Siehe hierzu unten, zu Anlage 1 bis 3.

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Drucksache 17/12637 – 78 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 8 (Anlage 3)

Bei der neuen Nummer der Anlage handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung der Anlagen 1 bis 3.

Zu Buchstabe a

Die Änderung ist aufgrund der Berichtigung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 10. September 2011 (ABl. L 234 vom 10.9.2011, S. 46, nachfolgend drittes „Corrigendum“ zur Verbraucherkredit- richtlinie) erforderlich. Dabei handelt es sich um das dritte „Corrigendum“ zur Verbraucherkreditrichtlinie, das der sprachlichen Angleichung der verschiedenen offiziellen Sprachfassungen des Richtlinientextes dient. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung des Wortlauts der Europäischen Standardinformationen für Verbraucher- kredite an die korrigierte Richtlinienfassung. Inhaltliche Änderungen werden hierdurch nicht bewirkt. Das materielle Recht bleibt von der Anpassung unberührt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich wie bei Buchstabe a um eine rein redaktio- nelle Anpassung des Wortlauts, die aufgrund des dritten „Corrigendums“ zur Verbraucherkreditrichtlinie erforder- lich ist. Auch bisher konnte der Verzugszinssatz gemäß § 288 Absatz 1 BGB nur durch die Angabe „fünf Prozent- punkte über dem Basiszinssatz“ beschrieben werden. Mit der Abhängigkeit vom Basiszinssatz ist auch die „Rege- lung“ für die Anpassung des Verzugszinssatzes beschrieben.

Zu Nummer 9 (Anlage 4)

Bei der neuen Nummer der Anlage handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung der Anlagen 1 bis 3. Die Änderungen sind aufgrund des drittes „Corri- gendum“ zur Verbraucherkreditrichtlinie erforderlich. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung des Wortlauts der Europäischen Verbraucherkreditinforma- tionen bei Überziehungskrediten und Umschuldungen an die korrigierte Richtlinienfassung. Inhaltliche Änderungen werden hierdurch nicht bewirkt. Das materielle Recht bleibt von der Anpassung unberührt.

Zu Nummer 10 (Anlage 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Änderung der Nummerierung der Anlagen.

Zu Nummer 11 (Anlage 6)

Die bisherige Anlage 6 erhält die Bezeichnung „Anlage 7“ und wird aufgrund zahlreicher vorzunehmender Anpassun- gen neu gefasst. Siehe hierzu unten, zu Anlage 7.

Zu Artikel 3 (Änderung des Fernunterrichts- schutzgesetzes)

Die Richtlinie sieht Informationspflichten für Verbraucher- verträge im stationären Handel sowie Informationspflichten und ein Widerrufsrecht für Verbraucherverträge vor, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlos- sen werden. Der nationale Gesetzgeber darf von der inso-

weit vollharmonisierenden Richtlinie nur abweichen, sofern die Richtlinie dies ausdrücklich zulässt bzw. sofern der Regelungsbereich von der Richtlinie nicht erfasst wird. Für Fernunterrichtsverträge sieht die Richtlinie in ihrem Artikel 3 Absatz 3 keine Ausnahme vor. Soweit Fernunterrichtsver- träge im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gelten daher zwingend die Informa- tionspflichten und das Widerrufsrecht aus der Richtlinie. Für im Ladengeschäft geschlossene Verträge gelten grund- sätzlich die Informationspflichten der Richtlinie aus Arti- kel 5. Hier lässt es Artikel 5 Absatz 4 zu, dass die Mitglied- staaten zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten einführen oder aufrechterhalten. Im Interesse eines einheit- lichen Verbraucherschutzes und zur weitmöglichen Auf- rechterhaltung des bisherigen Verbraucherschutzniveaus im Bereich des Fernunterrichts werden die weitergehenden In- formationspflichten für im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge aus der Richtlinie auch auf die Verträge angewendet, die nicht in einer der vor- genannten Vertriebsformen geschlossen wurden. Die Infor- mationspflichten und das Widerrufsrecht sind für in beson- deren Vertriebsformen geschlossene Fernunterrichtsverträge in den §§ 312 ff. BGB-E bzw. den §§ 355 ff. BGB-E umge- setzt. Soweit das Fernunterrichtsschutzgesetz bislang auch für in besonderen Vertriebsformen geschlossene Fernunter- richtsverträge von der Richtlinie abweichende Informa- tionspflichten oder Regelungen zum Widerrufsrecht vorsah, sind diese daher aufzuheben. Allerdings soll auch weiterhin bei weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäfts- räumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht be- stehen. Auch insoweit soll ein weitgehender Gleichlauf von im stationären Handel auf der einen Seite und unter Nut- zung besonderer Vertriebsformen geschlossener Fernunter- richtsverträge auf der anderen Seite hergestellt werden.

Zu Nummer 1 (§ 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ände- rung des § 3.

Zu Nummer 2

Zu § 3 (Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags)

Zu Absatz 1

Es verbleibt aus Gründen des Verbraucherschutzes dabei, dass die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklä- rung des Verbrauchers schriftlich abgegeben werden muss.

Zu Absatz 2

Die gemäß Absatz 2 zu erteilenden Angaben dienen der In- formation des Verbrauchers. Gleichzeitig werden sie Ver- tragsbestandteil (§ 312d Absatz 1 Satz 2 BGB). Um einen Gleichlauf der Informationspflichten für Fernunterrichtsver- träge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossen werden, und Verträgen, die im Ladenge- schäft geschlossen werden, zu erreichen, erklärt Absatz 2 für die letztgenannten Verträge die Informationspflichten aus § 312d Absatz 1 BGB-E in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB-E für anwendbar. Hierdurch wird auch das bishe- rige Verbraucherschutzniveau des Fernunterrichtsgesetzes weitgehend aufrecht erhalten. Für im Fernabsatz und außer- halb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten die besonderen Informationspflichten aus § 312d Absatz 1

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79 – Drucksache 17/12637

BGB-E in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB-E unmit- telbar, so dass es einer zusätzlichen Regelung im Fernunter- richtsgesetz nicht bedarf.

Zu Absatz 3

Absatz 3 konkretisiert für Fernunterrichtsverträge die we- sentlichen Eigenschaften der Ware bzw. Dienstleistung, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EGBGB-E zu infor- mieren hat. Für im Fernabsatz und außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossene Verträge gilt Artikel 246a EG- BGB-E unmittelbar. Für die weiteren Verträge ergibt sich seine Anwendung aus Absatz 2.

Der Verbraucher soll durch die Information über die wesent- lichen Eigenschaften der Ware bzw. Dienstleistung u. a. in die Lage versetzt werden, das konkrete Angebot zu prüfen und verschiedene Angebote zu vergleichen, um dann eine bewusste Entscheidung treffen zu können. Inhalt und Um- fang der einzelnen Informationspflichten sind dabei abhän- gig von dem im Einzelfall betroffenen Vertragstypus. Bei Fernunterrichtsverträgen gehören zu den wesentlichen Ei- genschaften regelmäßig die Art und Geltung des Lehrgangs- abschlusses, Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts sowie Angaben über die vereinbarten Zeitab- stände für die Lieferung des Fernlehrmaterials. Bereitet der Fernunterrichtsvertrag auf eine externe Prüfung vor, so ge- hört regelmäßig auch die Angabe zu Zulassungsvorausset- zungen zu den wesentlichen Eigenschaften.

Zu § 4 (Widerrufsrecht des Teilnehmers)

§ 4 räumt dem Teilnehmer, der den Vertrag weder im Fernab- satz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen hat, ein Widerrufsrecht ein. Für im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Fernunter- richt gelten die Vorschriften der §§ 312a ff. BGB-E unmittel- bar. Für die Ausgestaltung des Widerrufsrechts des § 4 und die Rechtsfolgen wird auf die §§ 355, 356 und 357 BGB-E verwiesen. Der Verweis auf § 358 BGB-E für finanzierte Fernunterrichtsverträge dient nur der Klarstellung.

Zu Nummer 3 (§ 6)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ände- rung des § 3.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung, da § 508 BGB-E zukünftig nur noch einen Absatz hat.

Zu Nummer 4 (§ 9)

In § 9 wird klargestellt, dass für die Bestimmung der Wider- rufsfrist bei Teilzahlungen § 356b BGB-E gilt.

Zu Nummer 5 (§ 16)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ände- rung des § 3. Es wird nunmehr auf die Informationspflich- ten aus Artikel 246a EGBGB-E verwiesen. Zudem wird eine Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 4 vorge- nommen.

Zu Nummer 6 (§ 17)

Zu Buchstabe a

Durch die Streichung des Absatzes 2 entfällt die Absatzbe- zeichnung.

Zu Buchstabe b

Absatz 2 ist zu streichen, da die Richtlinie Sonderregelun- gen zur Widerrufsfrist für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge nicht zulässt.

Zu Nummer 7 (§ 21)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Num- mer 6.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Rege- lung der Wohnungsvermittlung)

Die vorgeschlagene Neufassung erstreckt die Ausnahme des § 2 Absatz 3 Satz 2 auf nach landesrechtlichen Vorschriften geförderte Wohnungen. Dadurch wird dem Umstand Rech- nung getragen, dass Wohnungen nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die soziale Wohnraumförde- rung auf die Länder mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) auch nach landesrechtlichen Vorschriften aus öffentlichen Haushalten gefördert werden. Durch die Erweiterung des § 2 Absatz 3 wird klargestellt, dass einem Wohnungsver- mittler auch gegen den Mieter einer durch Landesrecht aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnung kein An- spruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars zusteht. Der Mieter einer nach Landesrecht geförderten Wohnung ist nicht weniger schutzbedürftig als der Mieter einer nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Bundes geförderten Woh- nung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Sowohl im EGBGB als auch in der Preisangabenverordnung als auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll zukünftig einheitlich der Begriff „Gesamtpreis“ ver- wendet werden. Der Verwendung des bisherigen Begriffs „Endpreis“ im UWG liegt die Definition des Begriffs „Preis“ in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unterneh- men und Verbrauchern (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) zu Grunde. Diese Definition ist inhaltsgleich mit der Um- schreibung des Begriffs „Gesamtpreis“ in der Richtlinie.

Zu Nummer 2

Die Streichung des Zusatzes „, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernab- satz zulässige Ersatzlieferung handelt,“ in Nummer 29 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG dient der Umsetzung von Artikel 27 der Richtlinie. Die Richtlinie tritt an die Stelle der Fernabsatzrichtlinie und enthält keine entsprechende

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Drucksache 17/12637 – 80 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Regelung wie § 7 Absatz 3 der Fernabsatzrichtlinie. Infol- gedessen gilt Artikel 27 der vollharmonisierenden Richt- linie uneingeschränkt (s. Ausführungen zu Artikel 1 Num- mer 3b).

Zu Artikel 6 (Änderung des Investmentgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 126 Absatz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Der Ausschluss der Widerrufsrechts bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Finanz- dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängen, findet sich nunmehr in § 312g Ab- satz 2 Nummer 8 BGB-E.

Zu Nummer 2 (§ 126 Absatz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Anforderungen an die Belehrung zum Widerrufsrecht finden sich nunmehr in Artikel 246 Absatz 3 EGBGB-E, so dass die Verweisung anzupassen ist.

Zu Artikel 7 (Änderung der Preisangabenverord- nung)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Sowohl im EGBGB als auch in der Preisangabenverordnung als auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll zukünftig einheitlich der Begriff „Gesamtpreis“ ver- wendet werden (siehe Begründung zu Artikel 5 Nummer 1).

Zu Buchstabe b

§ 1 Absatz 2 Satz 2 der Preisangabenverordnung enthält in der bisherigen Fassung Pflichten der Unternehmer, die Ver- braucher bei Fernabsatzverträgen über Kosten der Lieferung zu informieren. Auch nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie hat der Unternehmer gegenüber dem Verbrau- cher bei einem Fernabsatzvertrag Informationen u. a. zu den Lieferkosten zu erteilen. Da die Richtlinie nach ihrem Arti- kel 4 vollharmonisierend ist, ist es sinnvoll, die insoweit ähnlichen, aber nicht deckungsgleichen Informationspflich- ten zu den Kosten an die Vorgaben der Richtlinie anzuglei- chen. Dies dient zum einen dem Interesse der Unternehmen, die nicht doppelt informieren müssen. Zum anderen werden hierdurch auch etwaige Verwirrungen auf Seiten der Ver- braucher vermieden. Die sonstigen in der Preisangabenver- ordnung enthaltenen Pflichten können daneben bestehen bleiben. Sie betreffen nicht die in der Richtlinie geregelten vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber einem bestimmten potentiellen Vertragspartner. Es handelt sich vielmehr um Angabepflichten bei Werbung oder beim Ab- satz von Produkten.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung (siehe Be- gründung unter Buchstabe a).

Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 1)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen (siehe Be- gründung unter Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Nummer 3 (§ 9)

Zu Buchstabe a

Da die früher in § 312b Absatz 3 Nummer 1 BGB geregelte Ausnahme für Fernunterrichtsverträge entsprechend den Vorgaben der Richtlinie entfällt, ist es sachgerecht, auch für Preisangabenpflichten keine entsprechende Ausnahme mehr vorzusehen. Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderun- gen. Die Ausnahmen finden sich nunmehr in § 312 Absatz 2 und 5 BGB-E. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen (siehe Be- gründung unter Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Nummer 4 (§ 10 Absatz 1 Nummer 6)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung (siehe Be- gründung unter Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Artikel 8 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, da nunmehr § 312a BGB-E die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge regelt. Zudem wird die Terminologie der Richtlinie übernommen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Versicherungsver- tragsgesetzes)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung, da die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nunmehr in § 312h BGB-E geregelt werden.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um Folgeänderungen, da die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nunmehr in § 312h BGB-E und die Informationspflichten in Artikel 246c EGBGB-E ge- regelt werden.

Zu Artikel 10 (Änderung der Wertpapierdienstleis- tungs-Verhaltens- und Organisations- verordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Es werden lediglich die Verweisungen angepasst.

Zu Artikel 11 (Änderung des Wertpapierprospekt- gesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Es wird lediglich die Verweisung angepasst.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 81 – Drucksache 17/12637

Zu Artikel 12 (Änderung des Vermögensanlagenge- setzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Es wird lediglich die Verweisung angepasst.

Zu Artikel 13 (Änderung des Unterlassungsklagen- gesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anders als der gel- tende § 312 BGB knüpft § 312a BGB-E nicht an den Be- griff „Haustürgeschäft“, sondern an die weiterreichende Formulierung „außerhalb von Geschäftsräumen geschlos- sene Verträge“ an.

Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)

Artikel 14 regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz tritt am 13. Juni 2014 in Kraft. Dies entspricht den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 1 der Richtlinie.

Zu Anlage 1 (Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossenen Verträgen und bei Fernab- satzverträgen mit Ausnahme von Ver- trägen über Finanzdienstleistungen)

Die Anlage 1 wird neu gefasst. Zukünftig gilt europaweit ein einheitliches Muster für die Widerrufsbelehrung im Hin- blick auf außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernab- satz geschlossene Verträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Dieses Muster entspricht dem Anhang I Buchstabe A der Richtlinie. Dieses einheitliche europäische Muster vereinfacht sowohl für die Unterneh- men die rechtssichere Belehrung als auch für die Verbrau- cher das Verfahren zum Widerruf.

Zu Anlage 2 (Muster für das Widerrufsformular)

Die Anlage 2 wird neu eingefügt. Es handelt sich um ein eu- ropaweites Muster für den Widerruf, das es den Verbrau- chern erleichtert, auch grenzüberschreitend das Verfahren zum Widerruf einzuhalten.

Zu Anlage 3 (Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossenen Verträgen und bei Fernab- satzverträgen über Finanzdienstleistun- gen)

Für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen konnte bisher auf das allgemeine Muster zurückgegriffen werden, da der nationale Gesetzgeber insoweit in der Gestaltung frei war. Durch die Vorgaben der Richtlinie entfällt die Möglich- keit eines gemeinsamen Musters. Um den Unternehmen die rechtssichere Belehrung auch bei außerhalb von Geschäfts- räumen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistun- gen zu ermöglichen, wird ein Muster geschaffen, das spezi- ell auf diese Verträge zugeschnitten ist.

Zu Anlage 7 (Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge)

Die bisherige Anlage 6 wird zu Anlage 7 und aufgrund zahlreicher vorzunehmender Anpassungen neu gefasst.

Abschnitt „Widerrufsrecht“ und Gestaltungshinweise bis

Zum Klauseltext „Widerrufsrecht“

In Satz 1 werden die Wörter „in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)“ gestrichen und damit eine Folgeänderung vorge- nommen, da der Widerruf zukünftig nicht mehr in Textform erfolgen muss. Auch eine mündliche Erklärung ist nun möglich.

Die Änderung der Formvorschrift des § 492 Absatz 6 Satz 1 BGB-E macht eine Anpassung des Musters in Satz 4 not- wendig. Weil die neue Definition der Textform in § 126b Satz 1 BGB-E eine „Lesbarkeit“ voraussetzt, entspricht sie nicht den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, so dass die nachträgliche Information des Darlehensnehmers zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss.

Satz 6 wird um die Bedingung „wenn die Erklärung auf ei- nem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Fax, E-Mail) er- folgt“ ergänzt. Dabei handelt es sich um eine Folgeände- rung. Da § 355 Absatz 1 Satz 5 BGB von Absendung des Widerrufs spricht, reicht bei einer mündlichen Widerrufser- klärung die Abgabe zur Fristwahrung nicht aus; denn eine mündliche Erklärung wird nicht abgesandt. Da aber ein mündlicher Widerruf nunmehr zulässig ist, muss die Infor- mation zur Klarstellung entsprechend ergänzt werden. Die Regelung entspricht Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie. Um dieser Richtlinie ge- recht zu werden, wird hier wegen der differenzierten Unter- scheidung im neuen § 126b BGB-E auf den dauerhaften Da- tenträger und nicht auf die Textform abgestellt.

Zu den Gestaltungshinweisen

Weil gemäß § 355 Absatz 1 BGB-E die bloße Rücksendung der Sache eine Widerrufserklärung nicht mehr ersetzt, fällt der bisherige Gestaltungshinweis weg.

Auch der bisherige Gestaltungshinweis wird gestrichen. Er beruhte bisher auf § 312g Absatz 6 Satz 2 BGB, mit dem die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr über- schießend umgesetzt wurde. Die vollharmonisierende Richt- linie lässt einen abweichenden Beginn der Widerrufsfrist nicht mehr zu, so dass weder § 312h noch § 356 Absatz 2 BGB-E eine mit § 312g Absatz 6 Satz 2 BGB vergleichbare Regelung vorsehen. Entsprechend muss auch der Gestal- tungshinweis entfallen.

Die Streichung der bisherigen Gestaltungshinweise und hat zur Folge, dass die Nummerierung sämtlicher Gestal- tungshinweise des Musters angepasst werden muss. Sie rü- cken alle um zwei Ziffern nach vorne.

Im zukünftigen Gestaltungshinweis wird der Hinweis auf das Rückgaberecht gestrichen. Auch dabei handelt es sich um eine Folgeänderung. Denn das bisherige Rückgaberecht nach § 356 BGB entfällt zukünftig ersatzlos.

In Gestaltungshinweis , der das angegebene Geschäft be- trifft, werden die Änderungen des § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB-E nachvollzogen: Das Wort „Ware“ kann entfallen, weil die Warenlieferung bereits unter den Oberbegriff

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Drucksache 17/12637 – 82 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„Leistung“ fällt. Der Wortlaut wird zur Klarstellung dahin- gehend ergänzt, dass das Darlehen ausschließlich der Finan- zierung der Leistung aus dem angegebenen Geschäft dienen muss. Außerdem wird die Verweisung an die geänderte Pa- ragrafenziffer angepasst, weil das angegebene Geschäft zu- künftig nicht mehr in § 359a Absatz 1 BGB, sondern in § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB-E geregelt ist.

Der Gestaltungshinweis ist fakultativ vorgesehen, damit der Darlehensgeber den Verbraucher informieren kann, ohne den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion befürchten zu müssen (Bundestagsdrucksache 17/1394, S. 28). Er ist an die Änderungen in § 360 BGB-E gegenüber dem gegenwär- tigen § 359a Absatz 2 BGB anzupassen. Wesentliche Ände- rung gegenüber der geltenden Rechtslage ist, dass der Dar- lehensgeber nunmehr immer weiß, ob ein mit einem Ver- braucherdarlehensvertrag zusammenhängender Vertrag vor- liegt. Ihm muss bekannt sein, ob die in einem zusammenhängenden Vertrag vereinbarte Leistung im Zu- sammenhang mit dem Darlehensvertrag vom ihm selbst oder von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwi- schen dem Dritten und ihm (dem Darlehensgeber) erbracht wird. Daher kann die Beschränkung auf eine „vom Darle- hensgeber für die Darlehensgewährung verlangte“ Leistung im Eingangssatz entfallen. Zusätzlich wird die Formulie- rung an die neue Systematik des § 360 BGB-E angepasst. Einen Vertrag über eine Zusatzleistung sieht das Gesetz da- nach nicht mehr vor. An dessen Stelle tritt der zusammen- hängende Vertrag. Zudem wird der Informationstext selbst geändert. Hier ist aufgrund der angesprochenen Änderung die Beschränkung auf Fälle, in denen der Vertrag über eine Zusatzleistung (bzw. jetzt der zusammenhängende Vertrag) in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Darlehensver- trag abgeschlossen wurde, nicht mehr erforderlich. Diese war vorgesehen worden, weil der Darlehensgeber nicht in jedem Fall die direkte kausale Verknüpfung von Zusatzver- trag und Darlehensvertrag kennen kann, dem Darlehensneh- mer diese aber jedenfalls bekannt sein muss (Bundestags- drucksache 17/1394, S. 28). Da der Darlehensgeber nun- mehr immer weiß, ob ein entsprechender zusammenhängen- der Vertrag vorliegt, ist die Einschränkung nicht mehr erforderlich.

Ebenfalls gestrichen wurde die bisher auf § 359a Absatz 3 BGB beruhende Beschränkung, nach der Gestaltungshin- weis nicht anwendbar ist, wenn mit dem Darlehensver- trag der Erwerb von Finanzinstrumenten finanziert wird. Eine entsprechende Beschränkung findet sich zukünftig in § 358 Absatz 5 BGB-E und ist damit nur noch für verbun- dene Verträge vorgesehen. Die neue Regelung für zusam- menhängende Verträge in § 360 BGB-E verzichtet bewusst auf eine parallele Beschränkung seiner Anwendbarkeit. Denn bei der betreffenden Konstellation, in der ein mit dem Kreditvertrag zusammenhängender Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, besteht kein Be- darf für eine Beschränkung des Widerrufsdurchgriffs. Eine Spekulation des Darlehensnehmers unter Abwälzung des Risikos auf den Darlehensgeber ist in diesen Fällen nicht möglich, weil bei einem zusammenhängenden Vertrag die Finanzierung nicht aus dem Darlehen erfolgt. Andernfalls läge bereits ein verbundener Vertrag vor, wodurch nach § 360 Absatz 1 Satz 1 BGB-E die Anwendbarkeit der Re- geln über den zusammenhängenden Vertrag entfiele. Die entsprechende Beschränkung beruht europarechtlich auf Ar-

tikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verbraucherkreditrichtli- nie. Dieser bezieht sich nur auf Darlehensverträge, die es dem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft über Finanzin- strumente zu tätigen. Ein solcher Finanzierungszweck ist aber bei einem zusammenhängenden Vertrag nach § 360 BGB-E bzw. einer Nebenleistung gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verbraucherkreditrichtlinie nicht gegeben.

Abschnitt „Widerrufsfolgen“ und Gestaltungshinweise bis ***

Zum Klauseltext „Widerrufsfolgen“

Die Formulierung des ersten Satzes der Widerrufsfolgen wird verständlicher gefasst. Dabei wird klargestellt, dass das ausbezahlte Darlehen gemäß § 357a Absatz 1 BGB-E spätestens innerhalb einer Höchstfrist von 30 Tagen zurück- zuzahlen ist.

Zu den Gestaltungshinweisen

In Gestaltungshinweis 5 wird die Verweisung angepasst, weil die bisher in § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halb- satz 1 BGB enthaltene Regelung in den neuen § 357a Ab- satz 3 Satz 4 BGB-E verschoben wurde.

In Gestaltungshinweis ist der Aufzählung der Gestal- tungshinweise in Satz 1 der neue Gestaltungshinweis hinzuzufügen. In Satz 2 ist die Bezeichnung des Gestal- tungshinweises zu ändern, weil die bisher in Gestaltungs- hinweis 8c aufgeführten Verträge über entgeltliche Finan- zierungshilfen jetzt im Gestaltungshinweis 6d behandelt werden.

Die Erwähnung des angegebenen Geschäfts in Gestaltungs- hinweis 6a wird gestrichen. Die Folgeänderung ist notwen- dig, weil die Regelung des angegebenen Geschäfts in § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB-E hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs zukünftig nicht mehr auf § 358 Absatz 4 BGB verweist, sondern in § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB-E auf die Rechtsfolgen verwiesen wird, die beim Widerruf des zu- sammenhängenden Vertrags gelten würden. Darum sind im Fall des wirksamen Widerrufs des angegebenen Geschäfts Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer nicht mehr ausgeschlossen.

In Gestaltungshinweis wird zunächst die Formulierung des Gestaltungshinweises an die neue Systematik des § 360 BGB-E angepasst: Aus dem Vertrag über eine Zusatzleis- tung wird der zusammenhängende Vertrag. Im Übrigen han- delt es sich um eine Folgeänderung, die im Gestaltungshin- weis abgebildet wird. Zukünftig besteht kein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen, da § 355 Absatz 3 und § 357a BGB-E die Rechtsfolgen des Widerrufs regeln, ohne auf das Rücktrittsrecht zu verweisen. Entsprechend ist der Hinweis auf die Herausgabepflicht gegebenenfalls gezoge- ner Nutzungen zu streichen.

Der vollständig neu gefasste Gestaltungshinweis infor- miert in Ergänzung zu Hinweis in einem neuen Unterab- satz über die Rechte des Verbrauchers bei der Rückabwick- lung im Fall paketversandfähiger und nicht paketversandfä- higer Sachen. Gemäß der Neuregelung in § 357 Absatz 6 BGB-E trägt der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der Unter- nehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder wenn er es unterlassen hat, den Verbraucher von dieser

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 83 – Drucksache 17/12637

Pflicht zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so be- schaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

Diese Rechtsfolge gilt gemäß § 358 Absatz 4 BGB für den verbundenen Vertrag entsprechend. Für zusammenhängende Verträge ergibt sich die Anwendbarkeit aus § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB-E. Die Information ist bei verbundenen Verträ- gen aufgrund von Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Num- mer 2 Buchstabe b EGBGB (und Artikel 10 Absatz 2 Buch- stabe q der Verbraucherkreditrichtlinie) verpflichtend vorzu- sehen. Bei zusammenhängenden Verträgen gemäß § 360 BGB-E wird die Anwendung des Gestaltungshinweises ermöglicht, da nicht auszuschließen ist, dass auch bei derarti- gen Vertragsgestaltungen die Überlassung von Sachen Ver- tragsgegenstand ist. Die Verwendung des Gestaltungshin- weises ist dabei wie bisher nur verpflichtend und auch nur zulässig, wenn der Darlehensgeber von Hinweis Ge- brauch macht.

Wie bisher kann der Darlehensnehmer darüber informiert werden, dass er Wertersatz zu leisten hat, wenn er die auf- grund des verbundenen Vertrags oder des zusammenhän- genden Vertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann. Für verbundene Verträge über die Überlassung einer Sache folgt diese Wertersatzpflicht aus § 358 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Absatz 7 BGB-E. Entsprechendes gilt für zusammenhängende Verträge gemäß § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB-E. Auf die dargestellte Rechtsfolge ist zwar ge- mäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB-E nicht hinzuweisen, weil es sich insoweit nicht um aus den §§ 358, 359 oder 360 BGB folgende Rechte handelt. Der Gestaltungshinweis ermöglicht es dem Unter- nehmer aber, die Rechtsfolge des § 357 Absatz 7 BGB-E durch den erforderlichen diesbezüglichen Hinweis herbei- zuführen, ohne befürchten zu müssen, dadurch die Gesetz- lichkeitsfiktion zu verlieren. Diese Wahlmöglichkeit bleibt auch dem Darlehensgeber erhalten, der von Gestaltungshin- weis Gebrauch gemacht hat. Neben der Information über die aus § 357 Absatz 7 Nummer 1 BGB-E folgenden Bedingung für die Pflicht zum Wertersatz muss die weitere in § 357 Absatz 7 Nummer 2 BGB-E aufgestellte Bedin- gung einer gesetzmäßigen Unterrichtung des Darlehensneh- mers über das Widerrufsrecht nicht gesondert erwähnt wer- den, weil diese durch die Verwendung der Muster-Widerruf- sinformation aus Anlage 7 auf jeden Fall erfüllt ist.

Auf angegebene Geschäfte, die auf die Überlassung einer Sache gerichtet sind, findet Gestaltungshinweis keine Anwendung. Da in den Fällen des § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB-E der Widerruf des Darlehensvertrags nicht dazu führt, dass der Verbraucher an das angegebene Geschäft nicht mehr gebunden wäre, ist eine entsprechende Informa- tion im Darlehensvertrag nicht erforderlich. Vorstellbar ist zwar, dass dem Verbraucher ein eigenständiges Widerrufs- recht in Bezug auf das angegebene Geschäft zusteht. Inso- weit ist er aber bereits bei Abschluss des angegebenen Ge- schäfts mit der hierfür zu erteilenden Widerrufsbelehrung

über die Rückabwicklungsmodalitäten bei paketversandfä- higen und nicht paketversandfähigen Sachen zu belehren.

Die bisher auch in Gestaltungshinweis aufgeführten Ver- träge über entgeltliche Finanzierungshilfen werden jetzt in einem eigenen neuen Gestaltungshinweis behandelt, um die Regelung übersichtlicher zu gestalten. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die in Gestaltungshinweis (siehe oben) aufgeführten Informationen aufgrund des Arti- kels 247 § 12 EGBGB (und Artikel 10 Absatz 2 Buch- stabe q der Verbraucherkreditrichtlinie) und der §§ 506, 495, 355, 357a Absatz 3 Satz 4 und 357 Absatz 5 und 6 BGB-E ebenfalls zu erteilen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Angaben von Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 1 in Ver- bindung mit § 6 Absatz 2 EGBGB vorgegeben sind. In je- dem Fall aber handelt es sich um sinnvolle Informationen für den Verbraucher. Einem Unternehmer, der die Angaben nicht für erforderlich oder sinnvoll hält, steht es frei, das Muster nicht zu verwenden. Da hier aber anders als beim verbundenen und zusammenhängenden Vertrag nur ein Ver- trag geschlossen wird und es der Darlehensgeber in der Hand hat, die konkreten Angaben zu erteilen, werden inso- weit die konkreten Angaben entsprechend Gestaltungshin- weis Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB vorgeschrieben bzw. Gestaltungs- hinweis Buchstabe c ermöglicht. Dabei hat Letzterer bei entgeltlichen Finanzierungshilfen seine Grundlage in den §§ 506, 495, 355, 357a Absatz 3 Satz 4 und 357 Absatz 7 BGB-E. Die Einfügung des neuen Gestaltungshinweises führt (zusammen mit dem Wegfall der bisherigen Gestal- tungshinweise und ) dazu, dass die bisherigen Gestal- tungshinweise bis zu bis werden.

Im neuen Gestaltungshinweis ist die Paragrafenziffer anzupassen, weil das angegebene Geschäft zukünftig in § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB-E statt in § 359a Absatz 1 BGB geregelt ist. Zudem wird die Darstellung der Rechtsfolgen bei Widerruf des angegebenen Geschäfts an die neue Fas- sung des § 360 BGB-E angeglichen. Die Norm verweist nicht mehr in die Vorschrift über verbundene Verträge, son- dern ordnet in Absatz 1 Satz 2 selbst diejenigen Rechtsfol- gen an, die eintreten würden, wenn der zusammenhängende Vertrag selbst widerrufen worden wäre. Da es sich in die- sem Fall um einen Darlehensvertrag handelt, kann auf die weiter oben in der Widerrufsinformation bereits dargestell- ten Rechtsfolgen des Widerrufs des Darlehensvertrags ver- wiesen werden.

Im nunmehrigen Gestaltungshinweis werden die Bezüge zu dem angegebenen Geschäft und dem Vertrag über eine Zusatzleistung gestrichen. Er bezieht sich künftig nur noch auf verbundene Verträge, weil die in § 360 BGB-E enthal- tene Neuregelung des angegebenen Geschäfts und des Ver- trags über eine Zusatzleistung, die künftig unter die zusam- menhängenden Verträge fallen, für die Rechtsfolgen nicht mehr auf die Vorschriften über verbundene Verträge (§ 358 BGB) verweist, sondern in Absatz 1 eigene Rechtsfolgen anordnet. Darin wird anders als in § 360 Absatz 4 Satz 3 BGB kein Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag be- stimmt. Entsprechend muss der Gestaltungshinweis hier auf verbundene Verträge beschränkt werden.

In Anmerkung * wird ein Redaktionsversehen bereinigt. Durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den

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Drucksache 17/12637 – 84 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600 und S. 1942) wurde in Artikel 247 § 12 Absatz 1 EGBGB ein neuer Satz 4 eingefügt. Der die Anpassungspflicht für entgeltliche Finanzierungshilfen betreffende alte Satz 4 wurde damit Satz 5. Das Zitat in Anmerkung * ist entspre- chend zu korrigieren.

Weil aufgrund der Änderungen in § 360 BGB-E der bishe- rige Vertrag über eine Zusatzleistung zukünftig unter die Regelung für zusammenhängende Verträge fällt, ist die An- merkung *** entsprechend anzupassen.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 85 – Drucksache 17/12637

Anlage 2

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf geprüft.

Im Einzelnen

Mit dem Gesetz sollen im Wesentlichen die europarecht- lichen Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie1 in nationa- les Recht umgesetzt werden, in der die sogenannte Haustür- geschäfterichtlinie2 und die sogenannte Fernabsatzrichtli- nie3 zusammengeführt und überarbeitet worden sind. Die Verbraucherrechterichtlinie sieht darüber hinaus eine grund- legende Informationspflicht des Unternehmers bei Verbrau- cherverträgen im stationären Handel sowie verschiedene Regelungen vor, die unabhängig von der jeweiligen Ver- triebsform für alle Verbraucherverträge gelten sollen. Ferner ergänzt sie das Verbrauchsgüterkaufrecht um Regelungen zur Lieferung und zum Gefahrübergang.

Ziel der Verbraucherrechterichtlinie – und folglich auch des vorliegenden Regelungsvorhabens – ist es in erster Linie, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beizutragen. Darüber hin-

aus sollen Unstimmigkeiten im zivilrechtlichen Verbrau- cherschutz beseitigt und Regelungslücken geschlossen wer- den. Die Richtlinie löst sich von dem Mindestharmonisie- rungsansatz ihrer beiden Vorläuferrichtlinien zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der es den Mitgliedstaa- ten grundsätzlich nicht erlaubt, jenseits der expliziten Öffnungsklauseln strengere oder weniger strenge Verbrau- cherschutzvorschriften vorzusehen.

Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben soll darüber hin- aus eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 umgesetzt werden, indem das Verbrauchs- güterkaufrecht um Sonderbestimmungen zur Nacherfüllung des Verkäufers und zum Rücktritts- und Schadensersatz- recht des Verbrauchers ergänzt wird.

Der Gesetzentwurf, der insbesondere Änderungen des Bür- gerlichen Gesetzbuchs zum Inhalt hat, sieht folgende Rege- lungen vor:

• Die Vorschriften über die besonderen Vertriebsformen werden neu benannt, in vier Kapitel untergliedert und vollständig neu gefasst.

• Neu aufgenommen werden grundlegende Informations- pflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie allgemeine Grundsätze, die unabhängig von der jeweiligen Vertriebsform für alle Verbraucherverträge gelten.

• Die Regelungen der Informationspflichten und des Wi- derrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen wer- den einander weitgehend angeglichen.

• Des Weiteren werden die Regelungen über das Wider- rufsrecht bei Verbraucherverträgen neu strukturiert und ebenfalls grundlegend neu gefasst. Änderungen ergeben sich hinsichtlich der Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags; eine Bezugnahme auf die Rücktrittsregelungen entfällt. Normiert werden zunächst für alle Verbraucher- verträge geltende Regelungen über das Widerrufsrecht und daran anschließend Sonderregelungen für die Wi- derrufsfrist bzw. die Rechtsfolgen nach Widerruf im Hinblick auf einzelne Verbraucherverträge. Die bislang bei den einzelnen Vertragstypen normierten Regelungen werden nun an einer zentralen Stelle zusammengefasst.

• Die Regelungen über verbundene Verträge werden neu gefasst. Insbesondere wird eine einheitliche Vorschrift über zusammenhängende Verträge aufgenommen.

• Darüber hinaus werden Änderungen zur Lieferung und zum Gefahrübergang im Kaufrecht, insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht vorgenommen.

• Schließlich werden die Regelungen über die Informa- tionspflichten und die das Widerrufsrecht betreffenden Muster im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz- buche geändert und ergänzt sowie

Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger Keine nennenswerten Aus- wirkungen auf den Erfül- lungsaufwand

Wirtschaft Der einmalige Umstellungs- aufwand der Wirtschaft wird auf insgesamt 7,6 Mio. Euro geschätzt. Dies bedeutet für die betroffenen Unterneh- men durchschnittlich rund 13 Euro im Einzelfall.

Verwaltung Keine Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand

Das Regelungsvorhaben dient im Wesentlichen der Umset- zung europarechtlicher Vorgaben. Der damit verbundene Umstellungsaufwand der Wirtschaft ist insoweit unver- meidbar. Die Abschätzung des Erfüllungsaufwands wurde vom Bundesministerium der Justiz in enger Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt vorgenommen und ist methodisch nicht zu beanstanden. Der Nationale Normen- kontrollrat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken ge- gen das Regelungsvorhaben.

1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abände-

rung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/

44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhe-

bung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/

EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom

22.11.2011) 2 Richtlinie 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen ge-

schlossene Verträge (ABl. L 372 vom 31.12.1985) 3 Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (ABl.

L 144 vom 4.6.1997)

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Drucksache 17/12637 – 86 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

• Anpassungen insbesondere im Fernunterrichtsschutzge- setz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgenommen.

Das BMJ hat den Erfüllungsaufwand für Verbraucher und Unternehmen, der aus den Änderungen der einzelnen Rechtsvorschriften resultiert, schlüssig und detailliert be- schrieben. Es hat die Abschätzung der Auswirkungen auf die Kosten in enger Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt ermittelt und transparent dargestellt. Der Wirt-

schaft entsteht demzufolge durch einmalige Umstellungs- kosten ein Erfüllungsaufwand von 7,6 Mio. Euro aus fünf rechtlichen Vorgaben. Dies bedeutet für die betroffenen Un- ternehmen max. 13 Euro im Einzelfall. Jährlicher Erfül- lungsaufwand und Bürokratiekosten aus Informations- pflichten fallen durch die neuen rechtlichen Regelungen nicht an.

In der nachfolgenden Tabelle ist die Abschätzung der we- sentlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft dargestellt:

Vorschrift Bezeichnung der Vorgabe Fallzahl (gerundet)

Einmaliger Umstellungsauf-

wand in Tsd. Euro

§ 312c Absatz 3 BGB-E

Die Unternehmer können vom Verbraucher für die Nut- zung von Zahlungsmitteln, die der Verbraucher verein- barungsgemäß für die Erfüllung seiner Pflichten aus einem Verbrauchervertrag verwendet, nicht mehr Ent- gelt verlangen, als sie selbst für die Nutzung dieses Zah- lungsmittels entrichten müssen.

175 000 1 250

§ 312c Absatz 4 BGB-E

Nimmt der Verbraucher im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag über eine zu diesem Zweck vom Unternehmer eingerichtete Telefonleitung Kontakt mit dem Unternehmer auf, kann der Unternehmer vom Ver- braucher kein Entgelt für eine Auskunft oder eine sons- tige während des Telefonats erbrachte Leistung verlan- gen.

5 700 320

§ 312c Absatz 5 BGB-E

Vereinbarungen über kostenpflichtige Nebenleistungen des Unternehmers können nur ausdrücklich getroffen werden. Verwendet der Unternehmer zur Vereinbarung der Nebenleistung eine Voreinstellung, ist die Neben- leistung nicht als ausdrücklich vereinbart anzusehen, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, ohne die Voreinstellung zu ändern. Ist die entgeltliche Nebenleistung nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

365 000 2 540

§ 312d Absatz 1 BGB-E in Ver- bindung mit Arti- kel 246a EGBGBE

Zusätzliche Informationen der Unternehmen an die Ver- braucher, die außerhalb von Geschäftsräumen Verträge mit Verbrauchern abschließen.

143 000 3 300

§ 356 BGB-E Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen; Ein- richtung einer automatischen E-Mail-Funktion bei einem Widerruf über die Unternehmenswebseite.

32 000 230

Gesamt 7 640

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen sondere die Auswirkungen von Rechtsänderungen im ver-

das Regelungsvorhaben. Der Umstellungsaufwand für die Wirtschaft ist aufgrund der europarechtlichen Vorgaben und des anvisierten Verbraucherschutzniveaus unumgänglich. Die Abschätzung des Erfüllungsaufwands ist methodisch nicht zu beanstanden. Insgesamt ist jedoch darauf hinzuwei- sen, dass die Ex-ante-Abschätzung des Erfüllungsaufwands bei Regelungsvorhaben von dieser Tragweite und Komple- xität mit Unwägbarkeiten verbunden ist. So können insbe-

traglichen Bereich von Unternehmen zu Unternehmen auf- grund der betrieblichen Praxis stark variieren. Das BMJ und das Statistische Bundesamt haben diesem Umstand Rech- nung getragen und versucht, die „blinde Flecken“ auf ein Minimum zu reduzieren, indem im Rahmen der Gesetzes- folgenabschätzung z. B. zur Ermittlung von Fallzahlen ge- zielt Stichproben erhoben worden sind.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 87 – Drucksache 17/12637

Anlage 3

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 312 Absatz 2 Nummer 1, § 312g Absatz 2 Nummer 13 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge- bungsverfahrens die von der Bundesregierung vorge- schlagenen Regelungen bezüglich notariell beurkundeter Verträge einer Prüfung auf ihre Zweckmäßigkeit und Transparenz zu unterziehen und die Auswirkungen eines Widerrufsrechts bei notariell beurkundeten Verträgen sorgfältig abzuwägen. Notariell beurkundete Verträge sollten grundsätzlich keinem Widerrufsrecht unterliegen. § 312 Absatz 2 Nummer 1 und § 312g Absatz 2 Num- mer 13 BGB-E tragen diesem Ziel nicht hinreichend Rechnung, führen zu komplizierten Prüfungsschritten und sollten daher wie folgt geändert werden:

Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:

a) § 312 Absatz 2 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

„1. notariell beurkundete Verträge,“.

b) § 312g Absatz 2 Nummer 13 ist zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Die Einführung eines Widerrufsrechts bei notariell beur- kundeten Verträgen ist rechtspolitisch nicht sinnvoll und würde zu zahlreichen zusätzlichen Rechtsstreitigkeiten vor den Zivilgerichten führen. Bei notariell beurkunde- ten Verträgen hat der Notar den Verbraucher umfassend zu belehren. Dadurch ist, wovon auch die Verbraucher- rechterichtlinie ausgeht (vgl. Artikel 3 Absatz 3 Buch- stabe i), hinreichend gewährleistet, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prü- fung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite ab- schließt. Ein Widerrufsrecht bei notariell geschlossenen Verträgen erzeugt Rechtsunsicherheit über die Wirksam- keit des beurkundeten Vertrages und hätte unabsehbare Folgen, insbesondere bei der unter Umständen notwen- digen Rückabwicklung von Immobilienkaufverträgen. Eine sorgfältige Folgenabschätzung vor Einführung der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelung ist daher unumgänglich.

Europarechtlich ist festzuhalten, dass die Verbraucher- rechterichtlinie gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe i von vornherein nicht gilt für Verträge, „die nach dem Recht der Mitgliedstaaten vor einem öffentlichen Amts- träger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhän- gigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründ- licher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner recht- lichen Tragweite abschließt.“ Erwägungsgrund 13 be- sagt jedoch: „Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang

mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richt- linie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren An- wendungsbereich fallen. Die Mitgliedstaaten können da- her den Bestimmungen oder einigen Bestimmungen die- ser Richtlinie entsprechende nationale Rechtsvorschrif- ten für Verträge, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, beibehalten oder einführen.“

Demnach fallen notariell beurkundete Verträge nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Indes dürfte der deutsche Gesetzgeber nicht gehindert sein,

– sämtliche neuen Regelungen (Informationspflichten, Widerrufsrechte etc.) zusätzlich auf alle Verträge aus- zudehnen, die notariell beurkundet werden und die gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe i vom Anwen- dungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind (was aber keine rechtspolitisch erstrebenswerte Lösung wäre) oder

– sämtliche neuen Regelungen nur auf bestimmte nota- riell beurkundete Verträge auszudehnen, die be- stimmte Voraussetzungen erfüllen;

– nicht alle neuen Regelungen auf notariell beurkun- dete Verträge auszudehnen, sondern ausdifferenziert nur bei bestimmten notariell beurkundeten Verträgen bestimmte neue Regelungen für anwendbar zu erklä- ren (so der Vorschlag der Bundesregierung);

– alle notariell beurkundeten Verträge unabhängig von ihrem Inhalt von der Anwendung der neuen Regelun- gen auszunehmen.

Zu beachten ist, dass es sich bei den Räumen des Notars, in denen regelmäßig die Beurkundung stattfindet, nicht um Geschäftsräume „des Unternehmers“ als Vertrags- partner des Verbrauchers handelt. Der in den Geschäfts- räumen des Notars beurkundete Vertrag ist damit defini- tionsgemäß (§ 312a Absatz 1 Nummer 1 BGB-E) ein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“. Nach § 312g Absatz 2 Nummer 13 BGB-RefE waren vom Widerrufsrecht generell ausgenommen: „Verträge, die im Verfahren der notariellen Beurkundung geschlossen wor- den sind; dies gilt nicht für Verträge über Finanzdienst- leistungen“. Bei diesem Ergebnis sollte es – unter Strei- chung des zweiten Halbsatzes betreffend Finanzdienst- leistungen – auch bleiben. Das kann einfacher formuliert werden als im Gesetzentwurf vorgeschlagen.

Nach den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelungen käme es darauf an, ob das Gesetz die nota- rielle Beurkundung vorschreibt und ob der Vertrag eine Finanzdienstleistung enthält. Sind beide Fragen zu beja- hen, soll das Bestehen eines Widerrufsrechts zusätzlich davon abhängen, ob der Notar bestätigt (bestätigen kann), dass die für Finanzdienstleistungsverträge gelten- den Informationspflichten eingehalten sind. Solange der Notar die Bestätigung nicht erteilen kann, etwa weil noch Unterlagen fehlen, ist unklar, ob dem Verbraucher

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Drucksache 17/12637 – 88 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ein Widerrufsrecht zusteht. Wenn ein notariell beurkun- deter Vertrag eine Ratenzahlungspflicht des Verbrau- chers vorsieht, könnte das nach der von § 1 Absatz 1a Satz 2 KWG abweichenden Begriffsbestimmung des § 312 Absatz 5 BGB-E als „Kreditgewährung“ eine Finanzdienstleistung des Vertragspartners darstellen. Handelt es sich um einen beurkundungspflichtigen Im- mobilienkaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung, wäre § 312 Absatz 2 Nummer 1 BGB-E nicht anwend- bar (weil der Vertrag eine Finanzdienstleistung enthält), und bei nicht vorliegender Notarbestätigung wäre auch die „Freistellung“ vom Widerrufsrecht gemäß § 312 Ab- satz 2 Nummer 1 BGB-E nicht einschlägig. Bei einem nicht formbedürftigen, aber notariell beurkundeten Kaufvertrag eines Verbrauchers über Unternehmensan- teile mit zeitlich gestaffelter Kaufpreisfälligkeit be- stünde ebenfalls ein Widerrufsrecht. Die praktischen Er- gebnisse der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelungen sollten überprüft werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB)

In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 312 Absatz 2 Nummer 3 die Wörter „oder erhebliche Umbaumaßnahmen an beste- henden Gebäuden“ zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade bei umfang- reichen, erheblichen Umbaumaßnahmen im Sinne des Gesetzentwurfs, die für den Verbraucher mit hohen Kos- ten verbunden sind, trotz „Überrumpelung“ kein Wider- rufsrecht bestehen soll, während der Verbraucher unter Umständen jeden Kleinauftrag (über 40 Euro), den er z. B. auf der Baustelle spontan erteilt, noch widerrufen kann.

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f der Verbraucherrechte- richtlinie bestimmt zwar, dass die Richtlinie für Verträge über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbau- maßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermie- tung von Wohnraum nicht gilt. Nach Erwägungsgrund 13 dürften die Mitgliedstaaten aber nicht gehindert sein, den Anwendungsbereich der materiellen Regeln ganz oder teilweise auf weitere Verträge auszudehnen, also bei- spielsweise – wie von der Bundesregierung vorgeschla- gen – auf Wohnraummietverträge oder partiell auf Bau- verträge. Die Streichung steht damit einer richtlinienkon- formen Umsetzung nicht entgegen.

Die Streichung der „erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden“ als Sonderfall führt dazu, dass grundsätzlich alle Bauverträge (mit Ausnahme der Ver- träge über den Bau von neuen Gebäuden, bei dem jedem Verbraucher die Tragweite seiner Entscheidung ohne wei- teres bewusst sein wird) den neuen Schutzvorschriften für Verbraucher unterfallen. Durch die Streichung werden Abgrenzungsschwierigkeiten und sich daraus ergebende Streitfälle vermieden.

Sowohl die Richtlinie als auch die Begründung des Ge- setzentwurfs lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, wie die Erheblichkeitsschwelle bei Bauleistungen festge- legt werden soll und ob es nur auf den Wert der Bauleis- tung im Verhältnis zum Gebäudewert vor dem Umbau,

auf das Ausmaß der Veränderungen an der Gebäudesub- stanz oder auf die Genehmigungsbedürftigkeit nach öf- fentlichem Baurecht ankommen soll. Viele Werkverträge über Bauleistungen werden außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossen. Immer wieder ist beispielsweise zu hö- ren, dass sich Verbraucher an der Haustüre von unseriösen Dachdeckerfirmen zur Vergabe kostspieliger, mitunter unnötiger Aufträge verleiten lassen. Gerade in solchen Fällen wird auch vor Gericht gestritten werden, ob es sich um eine erhebliche Umbaumaßnahme im Rechtssinne handelt (was nach Erwägungsgrund 26 der Richtlinie wohl zu verneinen sein dürfte, dem juristischen Laien aber nicht bekannt sein wird). Die Streichung sorgt für mehr Rechtsklarheit und vermeidet eine nicht erwünschte Privilegierung von Bauverträgen mit großem Volumen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB)

In Artikel 1 Nummer 5 sind § 312 Absatz 2 Nummer 4 folgende Wörter anzufügen:

„die im Fernabsatz geschlossen werden,“

B e g r ü n d u n g

§ 312 BGB-E schränkt den sachlichen Anwendungsbe- reich des Untertitels 2 über besondere Vertriebsformen bzw. die Informationspflichten des Untertitels durch Aus- nahmetatbestände ein. Diese Ausnahmen gehen auf die Bereichsausnahmen des Artikels 3 Absatz 3 sowie die Öffnungsklausel in Artikel 3 Absatz 4 der Verbraucher- rechterichtlinie zurück.

Nach § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB-E sollen zukünftig Verträge über Reiseleistungen vom Anwendungsbereich des Untertitels (mit Ausnahme von § 312c Absatz 1, 3, 5 und 6 BGB-E) ausgenommen werden. Die Ausnahme geht auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Verbraucher- rechterichtlinie zurück, der entsprechende Verträge eben- falls vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnimmt und somit den Mitgliedstaaten zur Regelung überlässt.

Die Ausnahme sollte auf Reiseverträge, die im Fernabsatz geschlossen werden, beschränkt werden. Reiseverträge, die im Fernabsatz geschlossen werden, fallen bereits nach geltendem Recht nicht unter die Vorschriften für Fernab- satzverträge (§ 312b Absatz 3 Nummer 6 BGB). Demge- genüber kann der Verbraucher einen Reisevertrag, den er auf einer vom Unternehmer und auch in dessen Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung (z. B. Kaffeefahrt) geschlossen hat, gemäß § 312 Absatz 1 Nummer 2 BGB widerrufen. Diese Möglichkeit würde aufgrund der Neu- regelung zukünftig nicht mehr bestehen. Die Begründung des Gesetzentwurfs führt zu dieser Ausnahme aus, dass Verbraucher bereits von den Vorschriften, die in Umset- zung der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen) erlas- sen wurden, ausreichend geschützt würden (vgl. Bundes- ratsdrucksache 817/12, S. 74). Die Möglichkeiten des Reisenden, sich vom Vertrag vor Reisebeginn zu lösen (insbesondere durch Rücktritt nach § 651a Absatz 5 Satz 2, § 651i BGB), sind jedoch mit einem Widerrufs- recht hinsichtlich der Voraussetzungen (§ 651a Absatz 5 Satz 2 BGB) bzw. der Rechtsfolgen (§ 651i BGB) nicht vergleichbar. Die Umsetzung der Verbraucherrechtericht-

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linie sollte nicht zum Anlass genommen werden, den Ver- braucherschutz zu reduzieren, ohne dass die Richtlinie dies vorgibt.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§§ 312a und 312b BGB)

Der Bundesrat regt an, im weiteren Verlauf des Gesetz- gebungsverfahrens die Definitionen der besonderen Ver- triebsformen in den §§ 312a und 312b BGB- E von Kapi- tel 1 an den Anfang des Kapitels 2 zu verschieben.

B e g r ü n d u n g

Die Definitionen in den §§ 312a und 312b BGB-E ge- hören systematisch und inhaltlich nicht zu den allgemei- nen Vorschriften des Kapitels 1; insbesondere enthalten sie wesentlich speziellere Regelungen als die nachfol- gende Norm des § 312c BGB-E. Sie sollten vielmehr am Anfang des einschlägigen Kapitels 2 stehen, was auch der Regelungstechnik entspräche, die der Gesetzentwurf zu Kapitel 3 (Definition des elektronischen Rechtsver- kehrs in § 312h Absatz 1 BGB-E) verfolgt. Mit dieser Maßnahme würden Stringenz und logischer Aufbau des Gesetzentwurfs weiter verbessert.

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 312b Absatz 1 BGB)

In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 312b Absatz 1 die Wör- ter „bis einschließlich des Vertragsschlusses“ durch die Wörter „vor und bei Vertragsschluss“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die Neufassung macht gegenüber dem geltenden § 312b BGB deutlich, dass das Erfordernis der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln sowohl für die Vertragsanbahnung als auch für den Vertrags- schluss selbst gilt. Sie sollte aber auch sprachlich befrie- digen, was weder für die Fassung des Artikels 2 Num- mer 6 der Verbraucherrechterichtlinie noch für den (ge- genüber dem Referentenentwurf veränderten) Wortlaut des Gesetzentwurfs der Bundesregierung uneinge- schränkt zutrifft.

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 312b1 – neu – BGB)

In Artikel 1 Nummer 5 ist nach § 312b folgender § 312b1 einzufügen:

㤠312b1

Vertragsschluss bei Telefonwerbung

(1) Die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willens- erklärung, die ein Verbraucher fernmündlich gegenüber einem Unternehmer abgibt, wird nur wirksam, wenn der Verbraucher sie binnen zwei Wochen nach dem Telefon- gespräch gegenüber dem Unternehmer in Textform be- stätigt. Das gilt nicht, wenn das Telefongespräch nicht von dem Unternehmer zu Werbezwecken veranlasst worden ist oder der Verbraucher in einen Telefonanruf des Unternehmers in Textform eingewilligt hat.

(2) Wird die Willenserklärung des Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 nicht wirksam, so findet § 241a auf Leistungen des Unternehmers, die auf Grund des Tele- fongesprächs erbracht wurden, entsprechende Anwen- dung.“

B e g r ü n d u n g

Der Gesetzentwurf enthält keine Umsetzung des Arti- kels 8 Absatz 6 der Verbraucherrechterichtlinie, der die Möglichkeit eröffnet, die Bestätigungslösung einzu- führen. Mit Beschluss vom 27. Mai 2011 hat der Bun- desrat einen Gesetzentwurf zur Einführung der Bestäti- gungslösung beschlossen, Bundesratsdrucksache 271/11 (Beschluss).

§ 312b1 BGB-E soll sicherstellen, dass unseriöse Unter- nehmen daran gehindert werden, im Rahmen eines Wer- beanrufs dem Verbraucher Verträge unterzuschieben. Daher soll die Wirksamkeit telefonischer Vertragsab- schlüsse eines Verbrauchers mit einem ihn anrufenden Unternehmer grundsätzlich an eine formbedürftige Be- stätigung des Verbrauchers gebunden werden (soge- nannte Bestätigungslösung). Ein Widerrufsrecht bietet hier keinen zuverlässigen Schutz.

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 312c Absatz 2 Satz 1a – neu – BGB)

In Artikel 1 Nummer 5 ist nach § 312c Absatz 2 Satz 1 folgender Satz einzufügen:

„Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrages, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.“

B e g r ü n d u n g

§ 312c Absatz 2 Satz 1 BGB-E führt auf Basis des Arti- kels 5 der Verbraucherrechterichtlinie eine Informations- pflicht des Unternehmers für Verbraucherverträge im sta- tionären Handel ein. § 312d Absatz 1 BGB-E normiert die Informationspflichten des Unternehmers bei Verbrau- cherverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden. Nach § 312d Absatz 1 Satz 2 BGB-E werden die in Erfüllung der Informations- pflicht gemachten Angaben des Unternehmers Inhalt des Vertrages, es sei denn, die Vertragsparteien haben aus- drücklich etwas anderes vereinbart.

Eine § 312d Absatz 1 Satz 2 BGB-E vergleichbare Vor- schrift fehlt allerdings in § 312c Absatz 2 BGB-E, obwohl die vertraglichen Situationen – unabhängig von der Ver- triebsform – insoweit identisch sind. Insbesondere läge andernfalls auch der Umkehrschluss nahe, dass die im sta- tionären Handel gegebenen vorvertraglichen Informatio- nen – mangels einer § 312d Absatz 1 Satz 2 BGB-E ver- gleichbaren Regelung – nicht Vertragsbestandteil werden. Ein solcher Umkehrschluss dürfte aber nicht beabsichtigt sein, weil dadurch die Informationspflichten des Unter- nehmers im stationären Handel gegenüber den Pflichten bei besonderen Vertriebsformen entwertet würden.

Der vorgeschlagenen Regelung steht auch nicht entgegen, dass Artikel 5 der Verbraucherrechterichtlinie für Ver- träge im stationären Handel keine Artikel 6 Absatz 5 der Verbraucherrechterichtlinie, auf den § 312d Absatz 1 Satz 2 BGB-E zurückgeht, entsprechende Regelung ent- hält. Auch mit der Regelung zu den Fracht-, Liefer-, Ver- sand- und sonstigen Kosten (§ 312c Absatz 2 Satz 2 BGB- E) führt der Gesetzentwurf eine Regelung für sta- tionäre Verträge ein, obwohl die Richtlinie eine solche

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Drucksache 17/12637 – 90 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Vorgabe in Artikel 6 Absatz 6 nur für Verträge, die außer- halb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlos- sen werden, trifft. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist insofern ebenfalls auf die Identität der Situatio- nen (Bundesratsdrucksache 817/12, S. 82).

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 312c Absatz 5 Satz 2, 3 – neu –, 4 – neu – BGB)

In Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 5 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

„Eine ausdrückliche Vereinbarung nach Satz 1 liegt bei Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen durch den Unternehmer nur dann vor, wenn der Verbraucher ihr gesondert und ausdrücklich zustimmt. Eine aus- drückliche Zustimmung des Verbrauchers liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine voraus- gewählte Option herbeiführt. Eine auf Grund der Sätze 1 bis 3 unwirksame Vereinbarung wird durch Genehmi- gung des Verbrauchers wirksam.“

B e g r ü n d u n g

Nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers soll der Verbraucher nur mit Zusatzentgelten belastet wer- den, wenn er ihnen im Sinne eines „opt-in“ bewusst und ausdrücklich zustimmt. Daher ist für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarzustellen, dass der Verbraucher der Vereinbarung über das Zu- satzentgelt gesondert von den übrigen Vertragsbedingun- gen zustimmen muss. Eine bloße, gegebenenfalls auch konkludent erteilte Einverständniserklärung zu den All- gemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit ge- mäß § 305 Absatz 2 BGB genügt dagegen nicht.

§ 312c Absatz 5 Satz 3 BGB-E setzt Artikel 22 Satz 2 der Verbraucherrechterichtlinie um und trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass weder die europarechtliche Regelung, noch die Gefahr von vorausgewählten Optio- nen auf den elektronischen Geschäftsverkehr beschränkt ist.

Beispielsweise ist denkbar, dass der Unternehmer im schriftlichen Vertrag von mehreren wählbaren Varianten die entgeltpflichtige ankreuzt und es Sache des Verbrau- chers ist, dies abzulehnen, um einer Entgeltpflicht zu entgehen. Diese Gestaltung soll durch Satz 3 miteinbe- zogen werden.

Aus der Stellung von Artikel 22 im Kapitel IV über sonstige Verbraucherrechte ergibt sich, dass eine Be- schränkung auf den elektronischen Geschäftsverkehr nicht gewollt ist. Hinzu kommt, dass in anderen Sprach- fassungen überwiegend der Begriff „Optionen“ statt „Voreinstellungen“ verwendet wird, was eine über den elektronischen Geschäftsverkehr hinausgehende Geltung nahelegt. Auch Artikel 23 Absatz 1 der Luftverkehrs- diensteverordnung – Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 –, wonach die Annahme von fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgt, be- schränkt sich nicht auf den elektronischen Geschäftsver- kehr.

§ 312c Absatz 5 Satz 4 BGB-E ermöglicht dem Verbrau- cher, eine mangels ausdrücklicher Zustimmung zunächst unwirksame Nebenleistungsvereinbarung durch nach-

trägliche Genehmigung wirksam zu machen. Dies ist notwendig, da sich der Verbraucher möglicherweise auf eine vom Unternehmer vorausgewählte Option wie bei- spielsweise einen zusätzlichen Versicherungsschutz ver- lässt, der ihm aber wegen der Unwirksamkeit der gesam- ten Nebenleistungsvereinbarung entzogen würde.

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 358 Absatz 4 Satz 1 BGB)

Der Bundesrat regt an, im weiteren Verlauf des Gesetz- gebungsverfahrens die Verweisung in § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB-E zu präzisieren.

B e g r ü n d u n g

Weder der derzeitigen Fassung des § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB-E noch der Begündung des Gesetzent- wurfs (anders als zu § 360 BGB-E) ist mit hinreichen- der Sicherheit zu entnehmen, welche Vorschriften bei der Rückabwicklung des verbundenen Vertrages ent- sprechend anwendbar sein sollen. Für die Fälle des Ab- satzes 1 liegt der Schluss nahe, dass hinsichtlich der Rückabwicklung eines verbundenen Darlehensvertra- ges die Regelung des § 357a BGB-E entsprechend gel- ten soll. Für die Fälle des Absatzes 2 hingegen ergibt sich aus der Verweisung in § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB-E nicht klar, welche Vorschriften für die Rückab- wicklung des verbundenen Vertrages maßgeblich sein sollen. Diese Unklarheit betrifft namentlich Verträge über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung ei- ner anderen Leistung, die nicht unter Verwendung be- sonderer Vertriebsformen geschlossen worden sind. Soll auch in diesen Fällen eine Rückabwicklung ent- sprechend § 357 BGB-E erfolgen, bedürfte es hierzu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 360 Absatz 1 Satz 2 BGB)

Der Bundesrat regt an, im weiteren Verlauf des Gesetz- gebungsverfahrens die Verweisung in § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB-E zu präzisieren.

B e g r ü n d u n g

Der Formulierung des § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB-E ist nicht hinreichend klar zu entnehmen, welche Vor- schriften für die Rückabwicklung zusammenhängender Verträge entsprechend anzuwenden sind. Dies ergibt sich lediglich aus der zugehörigen Begründung des Ge- setzentwurfs. Soll für die Rückabwicklung eines zu- sammenhängenden Vertrags über Waren oder Dienst- leistungen unabhängig vom Vorliegen einer besonde- ren Vertriebsform § 357 BGB-E entsprechend gelten (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs – Bundesrats- drucksache 817/12, S. 109), bedürfte dies einer aus- drücklichen gesetzlichen Regelung.

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 443 Absatz 1 BGB)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b ist § 443 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

a) Das Wort „(Garantiegeber)“ ist zu streichen.

b) Nach dem Wort „Mängelhaftung“ ist das Wort „ins- besondere“ einzufügen.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 91 – Drucksache 17/12637

c) Das Wort „Ware“ ist jeweils durch das Wort „Sa- che“ zu ersetzen.

d) Die Wörter „dem Garantiegeber zu.“ sind durch die Wörter „demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die Änderung des § 443 Absatz 1 BGB-E dient der Um- setzung des Garantiebegriffs aus Artikel 2 Nummer 14 der Verbraucherrechterichtlinie in innerstaatliches Recht. Die Umsetzung erfolgt durch nahezu wortglei- che Übernahme der Richtlinienvorschrift. Die Neurege- lung sollte jedoch wie vorgeschlagen neu gefasst wer- den.

Zu den Buchstaben a und d

Der Klammerzusatz „(Garantiegeber)“ steht in der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Fassung an einer je- denfalls missverständlichen Stelle. Danach wären der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter „Ga- rantiegeber“, ohne dass die Begriffsbestimmung vor- aussetzen würde, dass sie eine Garantie übernommen haben. Um die Definition in diesem Sinne klarzustellen, sollte der Klammerzusatz – mit den nötigen weiteren Anpassungen im Wortlaut – an das Ende der Vorschrift gezogen werden.

Zu Buchstabe b

Nach dem Wortlaut der im Gesetzentwurf vorgeschla- genen Vorschrift handelt es sich bei den Leistungen des Garantiegebers im Garantiefall um einen abschließen- den Katalog (Erstattung des Kaufpreises, Austausch oder Nachbesserung der Ware, Erbringen von Dienst- leistungen im Zusammenhang mit der Ware). Die Leis- tung von Schadenersatz wird demgegenüber nicht er- wähnt. Dementsprechend ist in der Begründung des Ge- setzentwurfs auch – zunächst – von einem abschließen- den Katalog die Rede. Sodann wird jedoch ausgeführt, dass es dem Verkäufer ohne Weiteres möglich sei, dem Käufer über die gesetzliche Mängelhaftung hinaus auch die Leistung von Schadenersatz oder von sonstigen in der Neufassung des § 443 Absatz 1 BGB-E nicht ge- nannten Gegenständen zuzusagen (vgl. Bundesrats- drucksache 817/12, S. 112).

Der vorgeschlagene Gesetzestext gibt die gesetzgeberi- sche Absicht, mit Blick auf die Vertragsfreiheit der Par- teien – doch – keinen abschließenden Katalog einzufüh- ren, nicht wieder. Dazu dient die Einfügung des Begriffs „insbesondere“.

Zu Buchstabe c

Der vorgeschlagene Gesetzestext verwendet den Be- griff der "Ware", der nunmehr in § 241a Absatz 1 BGB- E als „bewegliche Sache, (…)“ legaldefiniert wird. Gegenstand einer Garantie können aber nicht nur bewegliche, sondern auch unbewegliche Sachen sein. Dementsprechend wird in der Begründung – zur Erläu- terung der „anderen als die Mängelfreiheit betreffenden Anforderungen“ – der Fall in Bezug genommen, dass der Verkäufer dem Käufer eines Grundstücks den zu- künftigen Erlass eines Bebauungsplans zusagt (vgl. Bundesratsdrucksache 817/12, S. 112). Ferner stellen auch die übrigen, kaufrechtlichen Vorschriften nicht auf

„Waren“, sondern auf „Sachen“ ab. Auch in der durch den Gesetzentwurf vorgeschlagenen Neufassung von § 443 Absatz 2 BGB-E wird der Begriff „Sache“ ver- wendet. In § 443 Absatz 1 BGB-E sollte der Begriff „Ware“ deshalb durch den Begriff „Sache“ ersetzt wer- den.

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 443 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge- bungsverfahrens mit einer ausdrücklichen Regelung si- cherzustellen, dass ein Verbraucher bei Inanspruch- nahme einer Herstellergarantie weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen in seinen gesetzlichen Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer be- hindert wird.

Bislang sollen lediglich nach § 443 Absatz 1 BGB-E dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetz- lichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegen- über dem Garantiegeber zustehen. Dies genügt ange- sichts der erheblichen Praxisrelevanz von falschen und irreführenden Auskünften seitens der Verkäufer, die durch eine aktuelle Studie des Verbraucherzentrale Bundesverbandes dokumentiert wird, für einen effekti- ven Verbraucherschutz nicht.

Der Bundesrat regt daher eine Prüfung dahingehend an, ob z. B. in § 443 BGB-E eine Bestimmung aufgenom- men werden kann, nach der zwischen Verkäufer und Hersteller das Prinzip der Gesamtwirkung gilt, zumin- dest wenn die Inanspruchnahme der Garantie auf Veran- lassung des Verkäufers erfolgt. Im Ergebnis sollen die in Bezug auf die Gewährleistungsrechte des Käufers er- heblichen Tatsachen (insbesondere verjährungshem- mende Umstände und solche im Zusammenhang mit der Nacherfüllung) sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den Hersteller wirken, gleich in welcher Person sie eintreten. Auch könnte gesetzlich vorgesehen wer- den, dass der Verkäufer für Herstellerfehler verantwort- lich ist. Dies erscheint aufgrund der Art und des Zusam- menhangs der beiden Schuldverhältnisse interessenge- recht. Zumindest sollte aber eine ausdrückliche Rege- lung aufgenommen werden, wonach die Rechte des Käufers gegen den Verkäufer unbeschadet einer Abhilfe durch den Hersteller gelten und der Käufer aus der Inan- spruchnahme einer Herstellergarantie keine Nachteile in Bezug auf diese Rechte erleidet.

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 474 Absatz 3 BGB)

In Artikel 1 Nummer 9 ist § 474 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

„(3) Abweichend von § 271 Absatz 1 kann der Ver- braucher nur verlangen, dass die Übereignung und die Übergabe der Sache, sofern dafür keine Zeit bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen ist, unverzüg- lich bewirkt wird. Der Unternehmer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Abweichend von § 271 Absatz 1 kann der Unternehmer nur verlangen, dass die Kaufpreiszahlung und die Abnahme der Sache, sofern dafür keine Zeit bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen ist, unverzüglich bewirkt wird. Die Vertragsparteien kön- nen die Leistungen sofort bewirken.“

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Drucksache 17/12637 – 92 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e g r ü n d u n g

§ 474 Absatz 3 BGB-E dient der Umsetzung von Arti- kel 18 Absatz 1 der Verbraucherrechterichtlinie. Durch den Vorschlag wird der Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistungen eines Verbrauchsgüterkaufs abweichend von § 271 Absatz 1 BGB geregelt. Insbesondere kann der Gläubiger einer Leistung, für die keine Zeit be- stimmt oder aus den Umständen zu entnehmen ist, nur verlangen, dass die Leistung unverzüglich bewirkt wird.

Artikel 18 Absatz 1 der Verbraucherrechterichtlinie be- stimmt, dass, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Unternehmer die Ware dem Verbraucher unverzüglich liefern muss. Die Richtlinie sieht eine unverzügliche Lieferung also nur für die kaufvertragliche Hauptleis- tungspflicht des Unternehmers vor. Da die Regelung insgesamt allerdings dem Verbraucherschutz dienen soll, ist es richtig, wenn auch die Pflichten des Ver- brauchers zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme der Sache nur „unverzüglich“ und nicht „sofort“ erfüllt werden müssen (vgl. Bundesratsdrucksache 817/12, S. 114).

Allerdings bedarf die Neuregelung der Korrektur, so- fern aufgrund des Wortlautes die von § 271 Absatz 1 BGB abweichende Leistungszeit nicht nur für die pri- mären Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag, son- dern z. B. auch für die sekundären Leistungspflichten gilt. Es ist nicht ersichtlich, wieso Gewährleistungsan- sprüche nicht „sofort“, sondern nur „unverzüglich“ er- füllt werden sollen. Auch die Begründung des Gesetz- entwurfs spricht sich für eine inhaltlich enge Umset- zung der Richtlinienvorgabe aus und konzentriert sich im Übrigen auf die Darstellung, wie sich die Neurege- lung auf die primären Leistungspflichten auswirkt (vgl. Bundesratsdrucksache 817/12, S. 114).

14. Zu Artikel 1 allgemein

a) Der Bundesrat spricht sich dagegen aus, dass das Schutzniveau bei Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haus- haltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten gelie- fert werden, abgesenkt wird, sofern es sich um län- ger bindende Verträge handelt. Bisher waren Ver- träge wie z. B. laufzeitgebundene Lebensmittel- abonnements (Biokisten, Getränkelieferungen zum Arbeitsplatz), die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, widerrufbar. Zukünftig würde hier kein Widerrufsrecht mehr bestehen. Die Redu- zierung des Verbraucherschutzniveaus ergibt sich nicht zwingend aus der Umsetzung der Verbrau- cherrechterichtlinie.

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Ge- setzgebungsverfahrens zu prüfen, wie diese Ver- träge wieder in den Schutzbereich der neu geschaf- fenen Regelungen hineinzunehmen sind und wie insbesondere Verbrauchern ein Widerrufsrecht ein- geräumt werden kann.

b) Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Ge- tränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufent- haltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, sind bereits nach geltendem Recht vom Schutzbereich der Fern- absatzverträge ausgeschlossen (§ 312b Absatz 3 Nummer 5 BGB). Das damit generell nicht beste- hende Widerrufsrecht kann aus Sicht von Verbrau- cherinnen und Verbrauchern zu unbilligen Härten führen, wenn z. B. am Telefon ein Vertrag über die Lieferung einer Biokiste mit mehrjähriger Laufzeit geschlossen wird. Auch in diesen Fällen sollte dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, sich im Rahmen eines ihm zustehenden Widerrufs- rechts von dem Vertrag zu lösen.

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Ge- setzgebungsverfahrens zu prüfen, welche gesetzli- chen Regelungen eingeführt werden können, um die vorgenannte Schutzlücke im Fernabsatz zu schließen.

15. Zu Artikel 1 (Ein- und Ausbaukosten bei Nacherfül- lung)

Der Bundesrat bittet zudem, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob das Recht der kaufrechtlichen Nacherfüllung im Hinblick auf die Ein- und Ausbaukosten im Interesse der Rechtsicher- heit einer interessengerechten Neuregelung bedarf.

B e g r ü n d u n g

Das deutsche Kaufrecht unterscheidet zwischen ver- schuldensunabhängigen Gewährleistungsansprüchen und dem Anspruch auf Schadenersatz.

Weist die verkaufte Sache Mängel auf, stehen dem Käu- fer Gewährleistungsansprüche auch dann zu, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten hat.

Für weitergehende Schäden, welche nicht die Kauf- sache unmittelbar betreffen, musste der Verkäufer nur Ersatz leisten, wenn ihn Verschulden traf.

Umstritten war, wer beim Austausch einer mangel- haften Sache, die bestimmungsgemäß in eine andere Sache eingebaut worden ist, den Ausbau der mangel- haften und Einbau der mangelfreien Sache vornehmen bzw. die entsprechenden Kosten tragen muss.

Während Teile von Rechtsprechung und Lehre davon ausgingen, dass der Verkäufer ohne Verschulden bei der Nacherfüllung keine diesbezüglichen Pflichten hat, ging ein anderer Teil der Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass zur Nacherfüllung auch der Ausbau der mangelhaften Sache gehört. Ein verschuldensunabhän- giger Anspruch auf den Einbau der mangelfreien Sache wurde nur vereinzelt vertreten.

Der Europäische Gerichtshof hat zwischenzeitlich ent- schieden, dass im Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer bei der Nacherfüllung grundsätzlich auch den Ausbau der mangelhaften sowie den Einbau der mangel- freien Sache schuldet (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – C- 65/09, C-87/09 –, NJW 2011, 2269).

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 93 – Drucksache 17/12637

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung dar- aufhin dahingehend geändert, dass er beim Verbrauchs- güterkauf § 439 BGB richtlinienkonform dahingehend auslegt, dass Aus- und Einbau bzw. Übernahme der ent- sprechenden Kosten zur Nacherfüllung gehören, wäh- rend er bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern bzw. zwischen Verbrauchern eine Pflicht zum Aus- und Einbau aus § 439 BGB weiter verneint (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11 – ZIP 2012, 2397).

Die derzeitige Rechtslage ist unbefriedigend. Es er- scheint nicht sachgerecht und unsystematisch, dauerhaft bei der Auslegung einer allgemeinen, für alle Kaufver- träge geltenden Norm zu unterscheiden, ob ein Ver- brauchsgüterkauf oder ein sonstiger Kauf vorliegt.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die vollständige Umsetzung des europäischen Rechts und eine Rechtssi- cherheit schaffende Gestaltung der Rechtslage dem Ge- setzgeber obliegen. Eine zweifelsfreie gesetzliche Re- gelung ist geboten und vermeidet Rechtsunsicherheit. Die gespaltene, richtlinienkonforme Auslegung einer Norm kann keine Dauerlösung sein.

Bei einer gesetzlichen Regelung erscheint es sachge- recht, die berechtigten Interessen kleiner und mittelstän- discher Unternehmer angemessen zu berücksichtigen.

16. Zu den Artikeln 1 und 2

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge- bungsverfahrens zu prüfen, inwieweit die Förderinsti- tute von Bund und Ländern vom Anwendungsbereich des Artikels 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz- buchs) und des Artikels 2 (Änderung des Einführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) ausgenom- men werden können.

B e g r ü n d u n g

Die Verbraucherrechterichtlinie löst sich zwar von dem Mindestharmonisierungsansatz ihrer beiden Vorläufer- richtlinien zugunsten eines Vollharmonisierungsan- satzes, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucher- schutzvorschriften vorzusehen. Die Bestimmungen der Richtlinie finden aber bei Kollision mit Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte nur subsidiäre Anwendung (Ar- tikel 3 Absatz 2). Auch ist der Geltungsbereich be- schränkt (vergleiche insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a, d bis f und i). In mehreren Artikeln sind Öffnungs- beziehungsweise Ausnahmetatbestände ge- regelt (vergleiche unter anderem die Aufzählung in Ar- tikel 29 Absatz 1), die es den Mitgliedstaaten erlauben, Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die ein ab- weichendes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.

Bei einer sachgerechten Anwendung, Auslegung bezie- hungsweise wertenden Betrachtung dieser Regelungen ist vorliegend auch bei der Einführung eines Ausnahme- tatbestandes für die Maßnahmen der genannten Institute ein „abweichendes“ Verbraucherschutzniveau gewähr- leistet:

Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland gibt es neben der Kreditanstalt für Wiederaufbau als

Förderbank des Bundes auch Förderbanken der Län- der – 18 insgesamt. Diese unterstützen den Bund und die einzelnen Länder bei ihren öffentlichen Aufgaben und finanzieren im Bundes- und Landesinteresse liegende Maßnahmen, insbesondere auch in der Wohnraum-, Sozial- oder Infrastrukturförderung. Manche Landes- förderbanken haben sich spezialisiert, zum Beispiel auf den Wohnungsbau. Die meisten Landesförderbanken sind Anstalten des öffentlichen Rechts, wobei einige als Anstalt in einer Landesbank tätig sind.

Die in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzentwurfs vorgese- henen Anforderungen sowie der hieraus resultierende Umsetzungsaufwand würden diese Institute bei der Er- füllung ihres öffentlichen Auftrags unverhältnismäßig belasten. Dabei ist diesen Instituten gemeinsam, dass sie aufgrund europarechtlicher Vorgaben ausschließlich Fördergeschäfte durchführen und bei der Durchführung dieser – nur auf Antrag gewährten – Förderungen im staatlichen Auftrag ein überobligatorisch hohes Maß an Verbraucherschutz gewährleisten und es auch in der Praxis zu keinen substanziellen oder nachhaltigen Be- schwerden aus Richtung des Verbraucherschutzes kam und kommt.

Bei mit staatlicher Unterstützung angebotenen Förde- rungen muss der Verbraucher nicht vom oder vor dem Staat geschützt werden. Auch ist es nicht sachgerecht, Förderbanken mit umfangreichen Prüfungs- und Infor- mationspflichten zu belasten, die zu einer Verteuerung der Förderung führen, die vom Fördernehmer, dem Bund oder den Ländern zu tragen wären.

Wegen des bloßen Regionalbezugs der Förderungen haben Verbraucher auch von vornherein keine europa- weiten Vergleichs- oder Auswahlmöglichkeiten.

Schließlich handelt es sich bei den Förderungen der ge- nannten Förderinstitute, die an Verbraucher gerichtet sind, ganz überwiegend um Maßnahmen im Rahmen von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (DAWI). Hier hat ausschließlich der jeweilige Mitgliedstaat und nicht die Kommission die Defini- tionsfreiheit darüber, wie die DAWI zu organisieren und zu finanzieren ist und welche spezifischen Verpflichtun- gen gelten sollen. Wie sich aus Nummer 18 der Erwä- gungsgründe der Richtlinie ergibt, beabsichtigt die Kommission auch gar nicht, in diesem Zusammenhang Vorgaben zu machen oder zum Beispiel durch überzo- gene Verbraucherschutzanforderungen Maßnahmen der DAWI zu verteuern. Die Richtlinie lässt an dieser Stelle ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, „welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaft- lichen Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihil- fen organisiert und finanziert werden sollten und wel- chen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen soll- ten.“

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgabe- recht vom 29. Juli 2009 mit § 491 Absatz 2 Nummer 5 BGB aus dem Anwendungsbereich des Verbraucher-

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Drucksache 17/12637 – 94 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

schutzes eine Ausnahmevorschrift zugunsten der För- derinstitute geschaffen wurde. Der in § 491 Absatz 2 Nummer 5 BGB enthaltene Ausnahmetatbestand be- zieht sich allerdings lediglich auf die für Verbraucher- darlehen geltenden Regelungen. Unter anderem sind die Regelungen für Fernabsatzgeschäfte (Haustürge- schäfte sind bei Förderinstituten wohl eher sehr selten) davon nicht erfasst, da sie sich in den §§ 312b ff. BGB befinden. Diese bedingen ebenfalls ein erhebliches Maß an bürokratischem Zusatzaufwand, wenn dieser auch nicht ganz den Umfang der Vorschriften für Ver- braucherdarlehen erreicht, so ist er doch in weiten Be- reichen damit deckungsgleich. Es wird daher zur Ver- meidung nicht unerheblichen Aufwandes für die Ein- haltung nicht erforderlicher Verbraucherschutzvor- schriften für angezeigt gehalten, eine gleichwertige Ausnahme unter anderem auch für den Bereich des Fernabsatzrechts zu schaffen. Die für die damalige Ausnahme sprechenden Gründe können entsprechend herangezogen werden.

17. Zu Artikel 5

a) Der Bundesrat hält die Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Arti- kel 5 für nicht ausreichend. Nach Artikel 23 der Verbraucherrechterichtlinie haben die Mitgliedstaa- ten dafür Sorge zu tragen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung der Richtlinie sichergestellt wird. Die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ver- bände haben in der Praxis jedoch Schwierigkeiten, lauterkeitsrechtliche Rechtsinstrumente, wie insbe- sondere die Gewinnabschöpfung gemäß § 10 UWG, erfolgreich geltend zu machen.

b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewinnab- schöpfung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 UWG aus- reichen sollte, wenn der Unternehmer eine unzuläs- sige geschäftliche Handlung vorgenommen hat. Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch im Interesse des fairen Wettbewerbs darf sich grundsätzlich keinerlei gesetzeswidriges un- lauteres Handeln lohnen. Die Abschöpfung rechts- widrig erlangter Erlöse ist daher verschuldensunab- hängig gerechtfertigt. Auch sollten die nach dem UWG klagebefugten Verbände und Einrichtungen berechtigt sein, zur effektiven Durchsetzung des Anspruchs auf Gewinnabschöpfung die Höhe des rechtswidrig erlangten Erlöses zu schätzen (§ 287 ZPO). Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, wie die Rege- lungen in § 10 Absatz 1 UWG entsprechend anzu- passen sind.

c) Der Bundesrat hält eine Zahlung der abgeschöpften Gewinne an den Bundeshaushalt für nicht gerecht- fertigt. Der Bundesrat regt an, diese Mittel zur Stär- kung der Verbraucherarbeit einzusetzen.

18. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 2 Satz 3 – neu – PAngV)

In Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b ist dem § 1 Ab- satz 2 folgender Satz anzufügen:

„Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in be- stimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.“

B e g r ü n d u n g

Es sollen in § 1 Absatz 2 Satz 2 der Preisangabenver- ordnung die Informationspflichten im Fernabsatz bezo- gen auf zusätzlich anfallende Fracht,- Liefer- oder Ver- sandkosten an die Regelungen der Verbraucherrechte- richtlinie angepasst werden. Mit der Anpassung ergibt sich eine Verschlechterung der bisherigen Rechtsposi- tion von Verbrauchern. Nach geltendem Recht ist der Unternehmer verpflichtet, sofern die Angabe zusätz- licher Liefer- und Versandkosten nicht möglich ist, nä- here Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht er- rechnen kann.

Oftmals hängt die Höhe der Kosten von den Umstän- den ab, wie z. B. Einzel- oder Sammelbestellung und Art der Versendung. Soweit daher die vorherige An- gabe der Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sollten zumindest die näheren Einzelheiten der Be- rechnung angegeben werden, so dass der Letztverbrau- cher die Höhe leicht errechnen kann. Ansonsten hätten Verbraucher keinerlei Anhaltspunkte mehr, in welcher Größenordnung sie mit zusätzlichen Kosten zu rechnen haben.

Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Satz 1 der Ver- braucherrechterichtlinie hat der Unternehmer den Ver- braucher über ggf. zusätzlich anfallende Fracht-, Lie- fer- oder Versandkosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus be- rechnet werden können, über die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, zu informieren. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Satz 3 ist er da- rüber hinaus verpflichtet, in diesen Fällen die Art der Preisberechnung anzugeben. Der Vorschlag dient der Umsetzung dieser Vorgabe aus der Verbraucherrechte- richtlinie.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 95 – Drucksache 17/12637

Anlage 4

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 5 – § 312 Absatz 2 Nummer 1, § 312g Absatz 2 Nummer 13 BGB)

Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates, notariell beurkundete Verträge generell vom Anwendungs- bereich der Vorschriften des Kapitels 1 und 2 des Untertitels 2 auszunehmen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. In Bezug auf notariell beurkundete Verträge über Finanz- dienstleistungen sieht die Bundesregierung allerdings we- gen europarechtlicher Vorgaben keinen Spielraum.

Verträge, „die nach dem Recht der Mitgliedstaaten vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der ge- setzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflich- tet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicher- zustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur auf- grund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis sei- ner rechtlichen Tragweite abschließt“, nimmt Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe i der Verbraucherrechterichtlinie vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Die Mitgliedstaaten sind daher in diesem Bereich frei, die innerstaatliche Rechtslage zu gestalten. Nach dem Gesetzentwurf der Bun- desregierung besteht bei notariell beurkundeten Verträgen – soweit es sich nicht um Verträge über Finanzdienstleistun- gen handelt – kein Widerrufsrecht. Notariell beurkundete Verträge, bei denen das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer der Vertragserklärungen vorschreibt, sind darüber hinaus nach § 312 Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Entwurfsfassung (BGB-E) von dem Anwendungsbereich der Informationspflichten be- freit. Die Anwendbarkeit der Informationspflichten bei nicht beurkundungspflichtigen Verträgen soll gewährleis- ten, dass der Verbraucher auch im Fall der freiwilligen Be- urkundung von dem Unternehmer die notwendigen Infor- mationen erhält.

Für notariell beurkundete Verträge über Finanzdienstleis- tungen sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung Son- derregelungen vor. Diese unterliegen grundsätzlich den In- formationspflichten, sind aber vom Widerrufsrecht ausge- nommen, wenn das Gesetz notarielle Beurkundung des Ver- trags vorschreibt und der Notar bestätigt, dass die für den Vertrag geltenden Informationspflichten eingehalten sind.

Die Bundesregierung ist insoweit an die Vorgaben der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (2002/65/EG) und der Richtlinie über Ver- braucherkreditverträge (2008/48/EG) gebunden. Beide Richtlinien lassen bei notariell beurkundeten Verträgen über Finanzdienstleistungen einen Ausschluss des Widerrufs- rechts zu (Artikel 14 Absatz 6 der Verbraucherkreditrichtli- nie, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Fernabsatzfinanz- dienstleistungsrichtlinie). Voraussetzung für einen Aus- schluss des Widerrufsrechts ist jedoch nach beiden Richt-

linien, dass der Notar die Einhaltung der Informationspflichten bestätigt. Nach Artikel 14 Absatz 6 der neueren Verbraucherkreditrichtlinie ist darüber hinaus ein Ausschluss des Widerrufsrechts nur möglich, wenn ein beurkundungspflichtiges Geschäft vorliegt. Die Bundes- regierung hat sich entschlossen, diese zusätzliche, für Ver- braucherkredite verpflichtende Einschränkung für alle Finanzdienstleistungen zu übernehmen, um eine einheit- liche und übersichtliche Regelung zu gewährleisten.

Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 5 – § 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB)

Dem Vorschlag, nur Verträge über den Bau von neuen Ge- bäuden, nicht jedoch Verträge über erhebliche Umbaumaß- nahmen vom Anwendungsbereich auszunehmen, wird nicht zugestimmt.

Die in der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehene Aus- nahme für Verträge über den Bau von neuen Gebäuden und Verträge über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehen- den Gebäuden soll zum einen dem Umstand Rechnung tra- gen, dass die vorvertraglichen Informationspflichten nicht auf Bauverträge zugeschnitten und auch nicht ausreichend sind. Viele Mitgliedstaaten haben hier bereits spezielle Vor- schriften, für die Bundesrepublik Deutschland wird wahr- scheinlich die beim Bundesministerium der Justiz einge- richtete Arbeitsgruppe „Bauvertragsrecht“ die Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher vorschlagen, die als vorvertragliche Infor- mationspflicht ausgestaltet werden soll.

Zum anderen geht die Richtlinie davon aus, dass bei den ge- nannten großen Bauverträgen kein Bedarf für ein gesetzli- ches Widerrufsrecht besteht, weil ein Verbraucher einen Vertrag dieser Größenordnung äußerst selten und schon we- gen der erforderlichen Finanzierung in der Regel nicht über- eilt abschließen wird. Beide Aspekte sind sowohl bei Ver- trägen über den Bau von neuen Gebäuden als auch bei er- heblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden re- levant. Es wäre nicht verständlich, wenn beim Bau eines neuen Gebäudes das Widerrufsrecht ausgeschlossen wäre, nicht jedoch bei einer vollständigen Entkernung und dem Wiederaufbau eines bestehenden Gebäudes.

Was mit Blick auf den vorgenannten Zweck unter einer er- heblichen Umbaumaßnahme zu verstehen ist, wird in den Erwägungsgründen der Richtlinie und daran anknüpfend in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung näher erläutert. Der Begriff ist hiernach im Sinne des Ver- braucherschutzes eng auszulegen. Nur solche Umbaumaß- nahmen werden erfasst, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, bei denen also beispielsweise nur die Fas- sade eines bestehenden Gebäudes erhalten bleibt (Richtlinie 2011/83/E, Erwägungsgrund 26; Begründung des Gesetz- entwurfs der Bundesregierung zu § 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB-E). Maßgeblich sind mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauli-

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Drucksache 17/12637 – 96 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

che Substanz des Gebäudes (Begründung des Gesetzent- wurfs der Bundesregierung zu § 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB-E).

Die Auslegung des Begriffs „erhebliche Umbaumaßnah- men“ mag im Einzelfall Auslegungsschwierigkeiten aus- lösen. Diese dürften jedoch für die Rechtsprechung anhand von Sinn und Zweck der Ausnahme lösbar sein. Eindeutig keine „erheblichen Umbaumaßnahmen“ stellen die in der Stellungnahme des Bundesrates angeführten Dachdecker- arbeiten dar. Es handelt sich weder um Umbaumaßnahmen noch um erhebliche Baumaßnahmen. Das wird auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung klar- gestellt. Die Befürchtung des Bundesrates, dass unseriöse Dachdeckerfirmen, die ihre Leistungen an der Haustür an- bieten, von der Ausnahme profitieren könnten, erscheint da- her nicht gerechtfertigt.

Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nummer 5 – § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB)

Der Vorschlag, Verträge über Pauschalreisen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, nicht vom Anwendungsbereich auszunehmen, wird im weiteren Ge- setzgebungsverfahren geprüft.

Die Bundesregierung ist bei ihrem Regelungsvorschlag von folgenden Überlegungen ausgegangen: Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Verbraucherrechterichtlinie nimmt die Ver- träge über Pauschalreisen mit Blick auf die Besonderheiten dieser Verträge vollständig von ihrem Anwendungsbereich aus. So enthält die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen speziellere vorvertrag- liche Informationspflichten für Pauschalreisen, die teilweise weitergehend sind als die vorvertraglichen Informations- pflichten nach der Richtlinie (etwa in Bezug auf Transport- mittel, Unterbringung, Pass- und Visumserfordernisse). Das deutsche Recht hat diese in den §§ 4 und 5 der BGB-Infor- mationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) umgesetzt. Würden die Informationspflichten der BGB-InfoV und die Informationspflichten dieses Entwurfs nebeneinander auf Verträge über Pauschalreisen, die außerhalb von Geschäfts- räumen geschlossen worden sind, anwendbar sein, müsste das Verhältnis dieser vorvertraglichen Informationspflichten zueinander geklärt werden. Für Unternehmer und Verbrau- cher entstünde im Einzelfall Rechtsunsicherheit darüber, welche Informationen der Unternehmer dem Verbraucher vorvertraglich erteilen müsste.

Im Hinblick auf die Möglichkeit des Widerrufs schließt be- reits § 312b Absatz 3 Nummer 6 BGB im geltenden Recht diese Möglichkeit für Pauschalreiseverträge, die im Fernab- satz geschlossen werden, aus. Geprüft werden sollte aller- dings, ob ein kürzeres Widerrufsrecht eingeführt werden kann, das so beschaffen ist, dass die Reiseveranstalter es re- gelmäßig vertraglich an die einzelnen Leistungserbringer weitergeben können. Die Einführung eines solchen Rechts wird im Rahmen der geplanten Überarbeitung der Pauschal- reiserichtlinie erörtert werden.

Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nummer 5 – §§ 312a und 312b BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes- rates zu, die Definitionen der besonderen Vertriebsformen

in den §§ 312a und 312b BGB-E von Kapitel 1 an die Spitze des Kapitels 2 zu verschieben.

Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nummer 5 – § 312b Absatz 1 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesra- tes, in § 312b Absatz 1 BGB-E die Wörter „bis einschließ- lich des Vertragsschlusses“ durch die Wörter „vor und bei Vertragsschluss“ zu ersetzen, in modifizierter Form zu.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 312b Absatz 1 BGB-E liegt ein Fernabsatzvertrag vor, wenn der Verbraucher die Geschäftsräume des Unternehmers lediglich zum Zwecke der Information über die Waren oder Dienstleistungen auf- sucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhan- delt oder abschließt. Kein Fernabsatzvertrag liegt dagegen vor, wenn der Verbraucher in den Geschäftsräumen des Un- ternehmers über einen konkreten Vertrag verhandelt, diesen aber erst später über ein Fernkommunikationsmittel ab- schließt.

Die Bundesregierung stimmt mit dem Bundesrat darin über- ein, dass diese Differenzierung im Gesetzestext klarer zum Ausdruck kommen sollte. Sie steht daher einer sprachlichen Änderung des § 312b Absatz 1 BGB-E aufgeschlossen ge- genüber. Besser als durch die vom Bundesrat vorgeschla- gene Formulierung ließe sich eine Präzisierung nach An- sicht der Bundesregierung jedoch durch die Formulierung „für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss“ erreichen.

Zu Nummer 6 (Artikel 1 Nummer 5 – § 312b1 – neu – BGB)

Die Bundesregierung hat gegen den Vorschlag des Bundes- rates Bedenken, in das Bürgerliche Gesetzbuch für telefo- nisch geschlossene Verträge eine Regelung einzuführen, die in der öffentlichen Diskussion als „Bestätigungslösung“ be- zeichnet wird.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung ist in der Pra- xis schwer handhabbar. Hat der Unternehmer den Anruf nicht oder nicht zu Werbezwecken veranlasst oder liegt eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers in den Telefonan- ruf vor, ist eine telefonisch abgegebene Willenserklärung des Verbrauchers auch ohne Bestätigung in Textform wirk- sam. Beim Verbraucher rufen diese Ausnahmen Unsicher- heit darüber hervor, ob der konkrete von ihm telefonisch ge- schlossene Vertrag der Bestätigung bedarf. Zudem wird die Frage, ob eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers im Zeitpunkt des Anrufs vorliegt, weder für den Unternehmer noch für den Verbraucher immer einfach zu beantworten sein. Dies gilt zum Beispiel in Fällen, in denen eine zu- nächst wirksame Einwilligung des Verbrauchers in Telefon- werbung nach Verstreichen einer längeren Zeitspanne nicht mehr wirksam ist oder in denen der konkrete Werbeanruf von einer tatsächlich abgegebenen Einwilligung inhaltlich nicht mehr erfasst wird.

Zu Nummer 7 (Artikel 1 Nummer 5 – § 312c Absatz 2 Satz 1a – neu – BGB)

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, § 312c Absatz 2 BGB-E, der allgemeine Informations- pflichten für Verbraucherverträge regelt, um eine Regelung

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 97 – Drucksache 17/12637

zu ergänzen, die anordnet, dass die in Erfüllung dieser In- formationspflichten gegebenen Informationen Inhalt des Vertrags werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Die Verbraucherrechterichtlinie und der Gesetzentwurf der Bundesregierung sehen eine solche Regelung nur für außer- halb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fern- absatzverträge vor (Artikel 6 Absatz 5, umgesetzt in § 312d Absatz 1 Satz 2 BGB-E). Bei Verbraucherverträgen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten im deutschen Recht für die Bestimmung des Vertragsinhalts die allgemei- nen Grundsätze des Vertragsrechts. Viele der in Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Entwurfsfassung (EGBGB-E) genannten Informationen sind als essentialia negotii nach den allgemeinen Regelun- gen des Vertragsrechts notwendiger Bestandteil der Vertrag- serklärungen. Wenn nach Artikel 246 EGBGB-E zu ertei- lende Informationen Teil der Vertragserklärungen der Par- teien sind, werden sie schon nach allgemeinen Grundsätzen Vertragsinhalt. Die geforderte Regelung ist insofern also nicht notwendig. Bei anderen in Artikel 246 EGBGB-E ge- nannten Informationen, wie zum Beispiel Angaben über das Beschwerdeverfahren oder Hinweise auf Gesetzesrecht, ist es rechtlich unerheblich, ob sie Teil des Vertrags sind. Eine Regelung, die solche Informationen zum Vertragsinhalt er- klärt, erscheint der Bundesregierung nicht zweckmäßig.

Anders als die vorvertraglichen Informationen nach Arti- kel 246a EGBGB-E stehen die vorvertraglichen Informa- tionen nach Artikel 246 EGBGB-E dem Verbraucher nicht auf einem dauerhaften Datenträger perpetuiert zur Verfü- gung. Dies führt zu erheblicher Unsicherheit hinsichtlich der erteilten Informationen. Diese Unsicherheit würde in die Verträge getragen, wenn für alle Verbraucherverträge eine § 312d Absatz 1 Satz 2 BGB-E vergleichbare Regelung vor- gesehen würde.

Zu Nummer 8 (Artikel 1 Nummer 5 – § 312c Absatz 5 Satz 2, 3 – neu –, 4 – neu – BGB)

Dem Vorschlag des Bundesrates wird nicht zugestimmt.

Gegen den vorgeschlagenen § 312c Absatz 5 Satz 2 – neu – BGB spricht zunächst, dass der Wortlaut des Artikels 22 der Richtlinie nicht voraussetzt, dass die Zustimmung des Ver- brauchers auch „gesondert“ erfolgen muss. Die Übernahme des Vorschlags könnte daher gegen Artikel 22 der Richtlinie verstoßen, von dem nach Artikel 4 der Richtlinie nicht ab- gewichen werden darf.

Hinzu kommt, dass der Bezugspunkt der gesonderten und ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers nach dem Vorschlag nicht klar ist. Satz 2 – neu – sieht vor, dass eine ausdrückliche Vereinbarung nach Satz 1 bei Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen nur dann vorliegt, wenn der Verbraucher „ihr“ gesondert und ausdrücklich zu- stimmt. Sollte der Bundesrat mit „… ihr …“ auf die „… Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen …“ Be- zug nehmen, könnte der Vorschlag bedeuten, dass der Ver- braucher einem vorformulierten Vertrag, der eine oder meh- rere entgeltpflichtige Nebenleistungen beinhaltet, nur insge- samt ausdrücklich zustimmen muss. Für eine solche Rege- lung wäre jedoch keine Änderung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung erforderlich. Sollte der Bundesrat mit „…

ihr …“ hingegen auf „… entgeltliche Nebenleistung …“ in Satz 1 Bezug nehmen wollen, wofür die Begründung des Vorschlags spricht, bedeutete dies, dass mit einem Verbrau- cher jede einzelne vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine entgeltpflichtige Nebenleistung vorsieht, gesondert und ausdrücklich vereinbart werden müsste. Die Bundesregie- rung hält eine solche Regelung, die sich auf fast alle Ver- braucherverträge auswirken würde, da diese regelmäßig vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten, für nicht praktikabel und neben der AGB-Kontrolle nicht für erfor- derlich.

Gegen die Verwendung des weiteren Begriffs „vorausge- wählte Option“ in § 312c Absatz 5 Satz 3 – neu – BGB spricht, dass auch die Richtlinie selbst den engeren Begriff „Voreinstellung“ verwendet. Von einer „Voreinstellung“ lässt sich begrifflich nur im Zusammenhang mit elektro- nischem Geschäftsverkehr sprechen. Dies entspricht dem Ziel von Artikel 22 der Richtlinie, die unbeabsichtigte Ver- einbarung von entgeltlichen Nebenleistungen im elektroni- schen Geschäftsverkehr zu begrenzen. Hier passiert es be- sonders leicht, dass der Verbraucher ein gesetztes Kreuz oder „Häkchen“ übersieht und so eine Nebenleistung (mit- )bestellt, die er gar nicht haben möchte. Ein weiterge- hender Schutz des Verbrauchers auch außerhalb des elektro- nischen Geschäftsverkehrs ist in den Verhandlungen der Richtlinie weder diskutiert worden noch besteht hierfür ein vergleichbares Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Unter- breitet ein Unternehmer dem Verbraucher ein schriftliches Angebot, in dem auch eine entgeltpflichtige Nebenleistung angeboten wird, ist der Verbraucher regelmäßig besser dazu in der Lage, sich einen genauen Überblick über das Angebot des Unternehmers zu machen, als bei einem Vertragsschluss im Internet. Schließlich würde eine Übernahme des Vor- schlags des Bundesrates zu nicht unerheblichen Abgren- zungsschwierigkeiten führen. So würde sich die Frage stel- len, in welchen Fällen der Unternehmer bei einem schrift- lichen vorformulierten Vertrag eine Nebenleistung „voraus- gewählt“ hätte und wann nicht. Wäre es ausreichend, dass der vom Unternehmer verwendete Vordruck bereits ein Kreuz, „Häkchen“ oder eine andersgeartete Zustimmung des Verbrauchers zur entgeltpflichtigen Nebenleistung ent- hält, oder wäre erforderlich, dass der Unternehmer vor den Verhandlungen mit dem Verbraucher etwas an dem Vor- druck ändert, etwa handschriftlich ein „Häkchen“ vor die Nebenleistung setzt?

Gegen das vorgeschlagene Genehmigungsrecht des Ver- brauchers nach § 312c Absatz 5 Satz 4 – neu – BGB spricht, dass es keine Nebenleistungsvereinbarung gibt, die geneh- migt werden könnte. Was nach § 312c Absatz 5 Satz 1 BGB-E nicht Vertragsbestandteil ist, kann auch nicht nach- träglich durch Genehmigung einer Vertragspartei dazu ge- macht werden. Gemäß § 312c Absatz 6 BGB-E wird der Vertrag ohne die Verpflichtung des Unternehmers zur ent- geltpflichtigen Nebenleistung wirksam. Es besteht auch kein Bedarf, die Rechtsfolgen in § 312c Absatz 5 BGB-E so zu regeln, dass der Verbraucher einseitig über die Wirksam- keit der Nebenleistungsvereinbarung entscheiden kann. Den Parteien steht es frei, den Vertrag nachträglich durch eine Vereinbarung um die entgeltpflichtige Nebenleistung des Unternehmers zu ergänzen.

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Drucksache 17/12637 – 98 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 9 (Artikel 1 Nummer 7 – § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB)

Die Bundesregierung stimmt der Anregung des Bundesrates zu, die Verweisung in § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB-E zu prä- zisieren.

Nach § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB-E sind auf die Rückab- wicklung eines verbundenen Vertrags die Vorschriften ent- sprechend anzuwenden, die gelten würden, wenn dieser widerrufen worden wäre. Als Grundnorm kommt bei allen verbundenen Verträgen § 355 Absatz 3 BGB-E zur Anwen- dung. Welche der Vorschriften der §§ 357 bis 357c BGB da- neben zur Anwendung kommt, soll sich grundsätzlich nach dem Inhalt des Vertrags unabhängig von der Vertriebsform richten. Werden mit dem verbundenen Vertrag Waren oder Dienstleistungen erworben, gelten die Rechtsfolgen des § 357 BGB-E entsprechend. Für Verträge über Finanz- dienstleistungen findet neben § 355 Absatz 3 BGB-E die Vorschrift des § 357a BGB-E Anwendung. Handelt es sich bei dem verbundenen Vertrag um einen Teilzeit-Wohnrech- tevertrag, einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubspro- dukt, einen Vermittlungsvertrag oder ein Tauschsystemver- trag, gilt § 357b BGB-E entsprechend. Bei einem verbunde- nen Ratenlieferungsvertrag ist zu differenzieren: § 357c BGB-E findet nur Anwendung, wenn es sich bei dem Ra- tenlieferungsvertrag nicht um einen außerhalb von Geschäf- träumen geschlossenen Vertrag oder einen Fernabsatzver- trag handelt. Liegt dagegen ein außerhalb von Geschäft- räumen geschlossener Vertrag oder ein Fernabsatzvertrag vor, findet § 357 BGB-E entsprechende Anwendung.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Bundesregierung vor, § 358 Ansatz 4 Satz 1 wie folgt zu präzisieren:

„Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags finden unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechende Anwendung. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossener Ratenlieferungsvertrag, ist neben § 355 Absatz 3 auch § 357 entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357c entsprechend.“

Zu Nummer 10 (Artikel 1 Nummer 7 – § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB)

Die Bundesregierung stimmt der Anregung des Bundesrates zu, die Verweisung in § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB-E zu prä- zisieren.

Die Bundesregierung schlägt vor, in § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB-E auf die oben vorgeschlagene Regelung des § 358 Absatz 4 Satz 1 und 2 zu verweisen. § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB-E würde dann wie folgt lauten:

„Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Ver- trags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB-E anzuwenden.“

Zu Nummer 11 (Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b – § 443 Absatz 1 BGB)

Den Vorschlägen des Bundesrates wird zugestimmt.

Zu Nummer 12 (Artikel 1 Nummer 8 – § 443 BGB)

Dem Vorschlag, ausdrücklich zu regeln, dass ein Verbrau- cher bei Inanspruchnahme einer Herstellergarantie weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen in seinen gesetzlichen Mängelhaftungsrechten gegenüber dem Ver- käufer behindert wird, wird nicht zugestimmt.

Zwar teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundes- rates, dass ein Verbraucher wirksam davor geschützt werden muss, durch unzutreffende Angaben des Verkäufers an einer wirksamen Geltendmachung seiner gesetzlichen Mängel- haftungsrechte gehindert zu werden. Die Bundesregierung hält aber das bereits geltende Recht für ausreichend, um ei- nen solchen Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten.

Kommt es beispielsweise zu einer Verjährung von Mängel- haftungsansprüchen eines Verbrauchers gegen den Verkäu- fer, weil dieser dem Verbraucher unzutreffender Weise ge- sagt hat, er müsse sich wegen des Mangels an den Hersteller wenden, stehen dem Käufer gegen den Verkäufer Sekun- däransprüche zu. In Betracht kommt insbesondere ein An- spruch auf Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB) wegen Verlet- zung vertraglicher Leistungstreue- und Aufklärungspflich- ten (§ 241 Absatz 2 BGB).

Solches Fehlverhalten des Verkäufers kann auch Unterlas- sungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) begründen. Unzutreffende Angaben eines Verkäu- fers über die Mängelhaftungsrechte des Verbrauchers sind nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 UWG irreführende ge- schäftliche Handlungen. Die nach § 8 Absatz 3 UWG zur Anspruchsverfolgung Berechtigten, wie etwa Verbraucher- verbände, können in einem solchen Fall beispielsweise Un- terlassungsansprüche im Wege der Abmahnung oder eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Verkäufer geltend ma- chen (§§ 8 Absatz 1 und 2, 12 ff. UWG). Vergleichbare Un- terlassungsansprüche stehen den nach § 3 UKlaG berechtig- ten Stellen auch nach § 2 UKlaG zu.

Zu Nummer 13 (Artikel 1 Nummer 9 – § 474 Absatz 3 BGB)

Dem Vorschlag des Bundsrates wird in modifizierter Form zugestimmt.

Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, wonach die vorgeschlagene Abweichung vom Fälligkeits- zeitpunkt des § 271 Absatz 1 BGB auf die primären Leis- tungspflichten des § 433 BGB beschränkt werden sollte. Hierfür spricht, dass die rein objektiven Anforderungen an eine sofortige Leistung zumindest im Einzelfall einfacher zu bestimmen sind als die auch subjektiven an eine unverzüg- liche Leistung.

Die Bundesregierung ist jedoch der Ansicht, dass der sach- lich berechtigte Vorschlag des Bundesrates rechtstechnisch kürzer umgesetzt werden kann. Insbesondere erscheint es nicht erforderlich, die Abweichung vom Fälligkeitszeit- punkt des § 271 Absatz 1 BGB für den Verbraucher und den Unternehmer in zwei voneinander getrennten Sätzen zu re- geln.

Die Bundesregierung schlägt folgende Fassung des Artikels 1 Nummer 9 (§ 474 Absatz 3 BGB) vor:

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 99 – Drucksache 17/12637

„Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Ver- tragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.“

Zu Nummer 14 (Artikel 1 allgemein)

Die Bundesregierung stimmt mit dem Bundesrat darin über- ein, dass bei Verträgen über die Lieferung von Lebensmit- teln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs mit einer längerfristigen Bindung ein be- sonderes Schutzbedürfnis des Verbrauchers bestehen kann. Sie wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglich- keit prüfen, die Vorschrift des § 312 Absatz 2 Nummer 8 BGB-E auf Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täg- lichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, zu beschränken, die ein einmaliges Austauschver- hältnis zum Gegenstand haben.

Zu Nummer 15 (Artikel 1 – Ein- und Ausbaukosten bei Nacherfüllung)

Dem Vorschlag des Bundesrates, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob das Recht der kauf- rechtlichen Nacherfüllung im Hinblick auf die Ein- und Ausbaukosten einer interessengerechten Neuregelung be- darf, wird nicht zugestimmt.

Der noch im Referentenentwurf vom 19. September 2012 enthaltene Vorschlag zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C 65/09 und C 87/09) zum Umfang des kaufrechtlichen Nacherfüllungs- anspruchs eines Verbrauchers hat sehr unterschiedliche Stel- lungnahmen zu der Frage ausgelöst, ob und ggf. wie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs umzusetzen ist. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob ein um die Aus- und Einbauleistungen erweiterter Nacherfüllungsan- spruch nur für Verbrauchsgüterkaufverträge oder für alle Kaufverträge eingeführt werden soll. Mit Blick darauf schlägt die Bundesregierung vor, die Entscheidung des Eu- ropäischen Gerichtshofs nicht zusammen mit der Verbrau- cherrechterichtlinie umzusetzen. Während die Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union die zur Umsetzung der Ver- braucherrechterichtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften bis zum 13. Dezember 2013 erlassen müssen, besteht für eine mögliche Umsetzung der Entscheidung des Euro- päischen Gerichtshofs keine vergleichbare Frist. Gegen einen dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf spricht auch, dass der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Dezember 2011 (Az. VIII ZR 70/08) und 17. Okto- ber 2012 (Az. VIII ZR 226/11) der Entscheidung des Euro- päischen Gerichtshofs bereits auf der Grundlage des beste- henden Gesetzes volle Geltung verschafft hat.

Die Herausnahme des Vorschlags zur Umsetzung der Ent- scheidung des Gerichtshofs aus dem Gesetzentwurf erlaubt es der Bundesregierung, das „Ob“ und ggf. „Wie“ einer sol- chen Umsetzung noch einmal gründlich und ohne Zeitdruck

unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und Diskussionsbeiträge zu diesem Thema zu prüfen.

Zu Nummer 16 (Artikel 1 und 2)

Die Bundesregierung prüft, inwieweit die Förderinstitute von Bund und Ländern vom Anwendungsbereich des Arti- kels 1 und des Artikels 2 ausgenommen werden können.

Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass bei den in § 491 Absatz 2 Nummer 5 BGB genannten Förderkrediten eine mit normalen Verbrauchergeschäften vergleichbare Situation nicht vorliegt. Verbraucherinteres- sen wird hier durch die Anforderungen, dass die entspre- chenden Darlehen einerseits nur mit einem begrenzten Per- sonenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentli- chem Interesse abgeschlossen werden und andererseits für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedin- gungen enthalten und höchstens der marktübliche Sollzins- satz vereinbart sein darf, hinreichend Rechnung getragen. Deshalb hat sich die Bundesregierung seinerzeit für die dem § 491 Absatz 2 Nummer 5 BGB zugrunde liegende Aus- nahme in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l der Verbraucher- kreditrichtlinie 2008/48/EG eingesetzt und setzt sich gegen- wärtig für eine entsprechende Ausnahmeregelung bei den Verhandlungen für eine Richtlinie über Wohnimmobilien- kreditverträge ein. Die Bundesregierung gibt aber bereits jetzt zu bedenken, dass die genannte europarechtliche Aus- nahme nur von den Anforderungen der Verbraucherkredit- richtlinie befreit. Die Richtlinie 2002/65/EG über den Fern- absatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher enthält eine entsprechende Ausnahme nicht, so dass darauf beru- hende Sondervorschriften für den Fernabsatz auch auf För- derkredite anwendbar bleiben müssen. Die Verbraucher- rechterichtlinie 2011/83/EU wiederum nimmt Finanzdienst- leistungen aus ihrem Anwendungsbereich aus, so dass inso- weit entsprechende Sondervorschriften ohne Weiteres möglich wären. Es bleibt aber die Frage zu prüfen, ob eine Ungleichbehandlung von Fernabsatz- und Haustürgeschäf- ten bei Förderkrediten tatsächlich sachgerecht erscheint.

Zu Nummer 17 (Artikel 5)

Die Bundesregierung lehnt die Vorschläge des Bundesrates zur Überarbeitung der Gewinnabschöpfung im Wettbe- werbsrecht zum jetzigen Zeitpunkt ab.

Eine Überarbeitung der Gewinnabschöpfung im Wettbe- werbsrecht kommt nach Ansicht der Bundesregierung erst in Betracht, wenn eine Evaluierung der derzeitigen Rechts- lage stattgefunden hat. Diese Evaluierung wird derzeit vor- bereitet. Eine Grundlage hierfür wird das von der Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg im Auftrag des Bun- desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- braucherschutz erstellte Gutachten zur „Evaluierung der Ef- fekte kollektiver Rechtsschutzinstrumente für Verbraucher im nationalen Recht und rechtliche Bewertung ausgewählter Ansätze zu ihrer Fortentwicklung“ sein.

Zu Nummer 18 (Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b – § 1 Absatz 2 Satz 3 – neu – PAngV)

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, in § 1 Absatz 2 der Preisangabenverordnung in der Ent- wurfsfassung die Informationspflichten im Fernabsatz in

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Drucksache 17/12637 – 100 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Gesamtherstellung: H. Heene Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgese

Bezug auf zusätzlich anfallende Fracht-, Liefer- oder Ver- sandkosten um die Pflicht zu ergänzen, in den Fällen, in de- nen die vorherige Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Satz 4 der Verbraucherrech- terichtlinie bezieht sich nicht auf Satz 1, sondern auf Satz 3 des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie. Die Um- setzung dieser Vorgabe ist in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Nummer 5 EGBGB-E erfolgt. Die Einführung einer über Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Satz 1 hinausgehenden In- formationspflicht in Bezug auf die Berechnung von zusätz- lich anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten ist we- gen der von der Richtlinie für die Informationspflichten nach Artikel 6 vorgesehenen Vollharmonisierung (vgl. Arti- kel 4 der Richtlinie) nicht möglich.

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ISSN 0722-8333