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Geschichte in Wissenschaft und ýnterricht Zeitschrift des Verbandes der Geschichtslehrer Deutschlands Herausgegeben von K. D. Erdmann und J. Rohlfes 37. Jalirgang 1986 Heft 12 " Dezember 1986 E. Friedrich Verlag in Zusammenarbeit mit Ernst Klett Verlag Druck: Ernst Kleff Druckerei

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Geschichte in Wissenschaft und

ýnterricht Zeitschrift des Verbandes

der Geschichtslehrer Deutschlands

Herausgegeben von K. D. Erdmann

und J. Rohlfes

37. Jalirgang 1986

Heft 12 " Dezember 1986

E. Friedrich Verlag

in Zusammenarbeit mit

Ernst Klett Verlag

Druck: Ernst Kleff Druckerei

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Jürgen Hannig

Ars donandi. Zur Ökonomie des Schenkens im früheren Mittelalter'

I.

Aus der Expansionsgeschichte des Merowingerreiches im 6. Jahrhundert und den Ab-

wehrkämpfen gegen die Völkerschaften östlich des Rheins sind eine Fülle von oft de-

tailliert geschilderten diplomatischen Friedensbemühungen, taktischen Waffenstillstän- den und formellen Friedensschlüssen überliefert. Zur Erklärung der Modalitäten eines dieser Friedensschlüsse hat Gregor, der Bischof von Tours, in seiner Frankengeschichte eine eigentümliche Wendung gebraucht, deren sozialem und ökonomischem Kontext im folgenden nachgegangen werden soll: �ars donandi". Um 566/9 unterliegt König Sigibert, der als Söhn Chlothars I. das ehemalige (östliche) Theuderich-Reich mit der

�sedes regia" Reims erhalten hatte, trotz der offenbar mas- siven Unterstützung durch den Adel seines Teilreiches bei dem vergeblichen Versuch, die zum wiederholten Male eingedrungenen Awaren aus Gallien zu vertreiben. Die mi- litärische Niederlage, die die Zeitgenossen sich nur durch die Annahme des Einsatzes

von Zauberkünsten bei den Awaren erklären konnten, war vollständig: Das Heer flieht, Sigibert wird gefangen und ihm droht ein elendes Schicksal als Geisel, wenn nicht Schlimmeres

... Aber

�ut erat elegans et versutus ... quos non potuit superare virtute proelii, superavit arte donandi" (da er fein und verschlagen war, besiegte er die, die er nicht im Kampfe besiegen konnte, durch die

�ars donandi", die Kunst, Geschen-

ke zu machen). Denn durch Geschenke (munera) hatte Sigibert sich aus seiner mißlichen Lage retten und den Aggressor zu einem Freundschaftsbund (foedus) zwingen können und war obendrein selbst noch reich beschenkt worden. Gregor vermerkt ausdrücklich, wenn auch etwas befremdet, daß dieser durch

�munera" zustande gekommene Vertrag mit dem Awarenkhan dem Frankenkönig eher zum Ruhm (ad laudem) gereiche, als daß

�Schändliches" an solchen Zahlungen zu finden sei (pertinere opproprium) (Historia Francorum IV, 29). Dem merowingischen König ist es hier offenbar in aussichtloser politischer und militä- rischer Lage gelungen, durch eine �ars

donandi" einen ehrenvollen und dauerhaften Frieden mit seinen beutelustigen Nachbarn zustande zu bringen. Die Weiterführung des militärisch-politischen Kampfes durch einen friedlichen Wettstreit im Geschenke-

geben findet sich nicht nur vielfach im diplomatischen Verkehr der barbarischen Ger-

1 Der Text ist die um einige Beispiele gekürzte Fassung eines Vortrages, der am 20.6.1984 auf einem von Prof. van Dülmen geleiteten Kolloquium in Saarbrücken gehalten wurde. Auf die angesprochene Literatur wird deshalb nur summarisch verwiesen.

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manen- und Awarenkönige. Auch der gallorömische Senatorialadel auf den Bischofs-

stühlen des Merowingerreiches war im 6. und 7. Jahrhundert mit dieser �ars

donandi"

vertraut. So war der Diakon Marcellus, um nur ein Beispiel zu erwähnen, Sohn eines Senators Felix, auf den Bischofsstuhl von Uzes in der Provence gehoben worden. Er war wohl eine Art Lokalmatador, der vom Praefekten Dynamius und den Provinzial- bischöfen unterstützt wurde. Sein Konkurrent um das lukrative Bischofsamt von Uzes, Jovinus, war dagegen Exponent der königlichen Partei. Gegen diesen mußte sich Mar- cellus in seiner Stadt einschließen und, so berichtet Gregor verständnisvoll: �virtute se defensare nitebatur, sed cum non valeret, muneribus vixit" (er wollte sich - erfolglos - mit Waffengewalt verteidigen, aber er siegte dann durch Geschenke) (Historia Francorum II, 20). Wir wissen nicht, wem die Geschenke gemacht wurden. Denkbar wären der König selbst, Marcellus' bischöflicher Konkurrent, vielleicht auch seine Anhänger in der Stadt. Aber darum geht es hier nicht. Wie die germanischen Barbarenhäuptlinge, versteht sich hier der gallorömische Sena- torensprößling beim Kampf um seine Kirchenkarriere auf die Kunst, Geschenke zu machen, und kann dadurch seine Stellung auch gegen einen militärisch überlegenen Konkurrenten behaupten. Diese �Kunst, Geschenke zu machen", erscheint auch dem diplomatisch versierten, rö- misch-rechtlich gebildeten gallorömischen Senatorensproß und Kirchenmann Gregor offenbar als eine Standesqualität, die, wie die

�elegantia" und die �versutia" (diploma- tisches Geschick und Weltläufigkeit), zum Arsenal politischer Interaktionsstrategien gehört und mit dem Beifall der Zeitgenossen im kirchlichen und weltlichen Bereich so geschickt angewendet wird, daß aus einem militärischen Fiasko letztlich ein ruhmvoller politischer Sieg wird und eine königlichen Interessen zuwiderlaufende Bischofs- erhebung gegen einen an Machtausstattung überlegenen Gegner erfolgreich verteidigt werden kann. Eine �Geschichte der Geschenke", die versucht, jenen zielgerichteten und in ein Netz- werk von sozialen Normen eingebundenen - nichtkommerziellen - Austausch von Gütern in den traditionalen Gesellschaften des europäischen Mittelalters zu erfassen, ist bis heute noch nicht geschrieben. Unsere Versuche, jene Geschenke des Königs Sigibert oder des Bischofs Marcellus als Lösegeld, Tributzahlung, Bestechung zu definieren und sie von �Ehrengeschenken" abzusetzen, würden rasch an die Grenzen unserer eigenen Begrifflichkeit stoßen. Denn eine Schenkung, ein Geschenk ist für uns ein primär unentgeltliches, nicht konstitutiv den anderen verpflichtendes Rechtsgeschäft. Sie steht außerhalb der offiziellen und so- zial akzeptierten Strategien politischen und ökonomischen kalkulierten Handelns, weil sich aus ihm keine ideellen oder materiell konvertierbaren Äquivalenzforderungen

er- geben können. Der moderne Begriff

�schenken" hat sich überhaupt erst seit dem Spät-

mittelalter entwickelt, als das alte �schenken" (im Sinne von ausgießen, einschenken, vgl. Mundschenk) einen Bedeutungswandel zum allgemeinen Begriff für

�geben" er- fahren hat. Die bürgerliche Schenkkultur als Ausdruck persönlicher, familiärer und freundschaftlicher Beziehungen ist nicht vor dem 18. Jahrhundert anzutreffen. Viel- leicht hat sie sich als Korrektiv zu dem immer weitere Lebensbereiche umfassenden ökonomistischen Tauschsystem entwickelt.

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Mit Geschenken hat sich die Mediävistik vor allem unter rechtshistorischem Aspekt be- faßt, dem Rechtsakt der Schenkung. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts war Angelpunkt der mediävistischen Arbeiten die juristisch-begriffliche Darstellung der re- ziproken Schenkung der germanischen Gesellschaften, über deren Charakter schon Ja- kob Grimm in einem Akademievortrag vom 26. Oktober 1848 ein bis heute noch nicht in der Fülle aufgearbeitetes Material ausgebreitet hat. Sie war eine widerrufbare Schen- kung, deren Annahme mit der rechtlichen Verpflichtung zu einer Gegengabe gekop- pelt war. Diese Schenkung germanischen Rechts gewann ihre Konturen vor allem im Gegensatz zu den Schenkungen im elaborierten römisch-rechtlichen System. Dieses konnte unterscheiden zwischen der klassischen Schenkung (donatio, testamentum, tra- ditio, cessio), die unwiderrufbar und in gewisser Hinsicht

�bedingungslos" war und den Formen von Konsensualkontrakten wie dem Kauf- und Verkaufsakt und anderen Formen des Tausches und der Leihe. Diese klassisch zu nennende Sehweise der strengen Unterscheidung zwischen germa- nisch- und römisch-rechtlichem Geschenk - eine Unterscheidung, wie sie auch bei der Braut-Morgengabe ursprünglich erarbeitet worden ist - muß sicher differenziert wer- den. Auch das postdiokletianische provinzialrömische Vulgarrecht hat seit dem 4. Jahr- hundert die klassische Opposition von Kauf und Geschenk aufgeweicht und Formen

von den reziproken Schenkungen germanischer Prägung angenäherten Rechtsfiguren

erzeugt. Bei ihnen ist die �donatio" und �insinuatio",

der Eintrag in die �gesta munici-

palia", feierlichen symbolischen Formen mit Gegengaben gewichen. Wie die ältere �klassische" Rechtsgeschichte, so geht auch volkskundliche Erforschung des Geschenkeaustauschs seit den zentralen Arbeiten von J. Grimm (1848! ) und Ri-

chard Meyer (1924) bis zu I. Weber-Kellermann in der Frage der Reziprozität von ei- nem ungebrochenen Traditionsstrang aus den

�germanischen Urwäldern" bis ins euro- päische Mittelalter - von Tacitus zur Edda - aus. Zieht man aber die neueren Arbei-

ten über die frühen Volksrechte in die Diskussion, so wird man den früh- und hoch-

mittelalterlichen Geschenkeaustausch eher als eine spezifische Ausprägung einer uni- versalhistorischen Erscheinung sehen wollen, die ihre besonderen Formen aus der Um- bruchszeit der Völkerwanderung mit seinem Verlust an Staatlichkeit und positiver Rechtlichkeit im Schmelztiegel provinzialrömischer, germanischer und christlich- kirchlicher Rechtsvorstellungen erhalten hat. Davon geht auch die wohl beste rechtshi- storische Untersuchung des frühmittelalterlichen Schenkungsbegriffes des belgischen Rechtshistorikers Jobert aus. Er hat zuletzt in seiner minutiösen Untersuchung der Wurzeln des mittelalterlichen Schenkungsbegriffs in den Verschmelzungsprozessen

vom 5. bis 7. Jahrhundert auch auf den dominanten Anteil der kirchlichen Schenkungs-

praxis, der �donatio pro anima", in ihrer Strukturähnlichkeit mit den gemeingermani- schen Gaben für das Totenheil hingewiesen. Bei der Untersuchung des rechtshistorischen Umfeldes des früh- und hochmittelalterli- chen Schenkungsbegriffs stehen wir auf ziemlich festem Boden: Die Forderung nach der Reziprozität zur Gültigkeit einer Schenkung kann demnach mit einem materiellen Äquivalent erfüllt werden - dann sind, wie Irsigler für die Akte aus der Vita Meinwer-

ci im 12. Jahrhundert und Bardach für das litauische Rechtsgebiet noch im 16. Jahr- hundert zuletzt nachgewiesen haben, Schenkung und Kauf oder Tausch rechtlich fast

nicht zu unterscheiden. Sämtliche Misch- und Zwischenformen begegnen oft gleichzei-

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tig in der gleichen Urkunde. Die Reziprozität einer Schenkung kann auch durch die

moralische und soziale Verpflichtung gewährleistet sein, dem Schenkenden durch spe- zifische Handlungen oder Unterlassungen oder mit allgemeinem �consensus et consi- lium" (Rat und Tat) beizustehen. Sie kann auch in einer nur spirituell interpretierbaren Gegengabe wie dem eigenen oder fremden Seelenheil, das bei Gaben an die Kirche von den beschenkten Heiligen als Gegenleistung erwartet wird, bestehen. Neue Anstöße zur Erforschung der reziproken Schenkungen sind nicht von rechtshi- storischen, sondern von ethno-soziologischen Fragestellungen ausgegangen. Ohne die Arbeit von W. Groenbech (1909) über die Kultur der Germanen zu kennen, ist M. Mauss in seinem berühmten Essai

�Sur le don" (1924) zu ganz ähnlichen Ergebnis-

sen gelangt, die es erlauben, das System frühmittelalterlicher reziproker Schenkungen

mit dem universalhistorischen Prinzip des Gabentausches als �totaler sozialer Tatsa- che" (fait social total) in archaischen Agrargesellschaften ohne entwickelten Markt und mit nur geringer Warenproduktion in Verbindung zu bringen.

II.

Selbst eine nur flüchtige Kenntnis frühmittelalterlicher erzählender und normativer Quellen läßt vermuten, daß wechselseitige Geschenke als �totale soziale Tatsache" die gesellschaftlichen Interaktionen des Frühmittelalters in einer Weise beherrschen, wie es nur noch für die vergleichbare Institution der

�rituellen Speisegemeinschaft" gilt, die K. Hauck 1951 zuletzt für das 10. und 11. Jahrhundert, die Ergebnisse Groenbechs nach Süden verlagernd, für die karolingischen Nachfolgestaaten rechts des Rheines untersucht hat. Es ist an einige bekannte Tatsachen zu erinnern, in denen man diffe- renzierende Spuren der alten magisch-rituellen inner- und intertribalen Gabentausch- systeme sehen könnte, wobei natürlich nach den veränderten Funktionen dieser Sy- steme in den frühfeudalen Gesellschaften zu fragen wäre. 1. Der Austausch von Geschenken in Form der

�dona annualia" wird als grundlegend angesehen für die späteren feudalen und modernen Formen der

�Besteuerung". Offen- bar schon im B. und 9. Jahrhundert waren dies nach Quantität und Qualität einforder- bare

�Pflichtgeschenke" in Form von Waffen, Rossen, kostbaren Gewändern und Schätzen im weitesten Sinn, auch Naturalien wie Wein und Käse, die von dem

�popu- lus" auf den Reichstagen dem fränkischen König angeboten und durch lukrative Ge- gengeschenke erwidert worden sind. Dieses offenbar aus gentilen Verfassungstraditio- nen stammende, aristokratisch-gefolgschaftsrechtliche Gabentauschsystem vermochte den herrschaftsnotwendigen Königshort offenbar immer noch schneller aufzufüllen als die bis zum 7. Jahrhundert immer kümmerlicher werdenden Reste provinzialrömischer Fiskalkunst, deren sich die merowingischen Herrscher noch zu bedienen verstanden. 2. So wie alle feudalrechtlichen Abgaben bis ins Hochmittelalter als �Geschenke" an den Herrschenden aufzufassen waren, galten ja bis ins Spätmittelalter auch grundherr- schaftliche Abgaben als Geschenke (dona), für die eine materielle Gegengabe und herr- schaftliche Schutzleistungen erwartet werden konnten. Die Fülle der grundherrschaft- lichen Reziprozitätsbräuche bis zu ihren folkloristischen, nur noch der Herrschaftssta- bilisierung und -legitimation dienenden Spätformen bezeugen die Lebensfähigkeit die- ser Interpretation feudaler Ausbeutungsformen.

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3. Der Austausch von Geschenken, oft mit unvorstellbarem Wert, beherrscht den �di-

plomatischen" Verkehr von Hof zu Hof. Oft sind solche Geschenke nicht zu unter- scheiden von Tributen, die genau wie die diplomatischen Geschenke als �munera"

be-

zeichnet werden. Auch im zwischenstaatlichen Bereich galt, daß der, der etwas errei- chen wollte, auf Geschenke angewiesen war. Die oft minutiös aufgezeichneten Listen der Geschenke, die zwischen dem Papst und den fränkischen Königen ausgetauscht worden sind, geben einen kleinen Eindruck von den Werten, die über die Alpen den Besitzer gewechselt haben. Sicher kann man sie nicht allein als �Ehrengaben" auffas- sen. Sie scheinen unabdingbare Voraussetzung für eine adäquate Interaktion zwischen den �Partnern" gewesen zu sein. 4. Bis ins Hochmittelalter hinein waren das gemeinsame Mahl und der Austausch von Geschenken (convivium et munera) konstitutiv für den Abschluß von Friedensverträ-

gen und Schwurfreundschaften, wie sie bekanntlich bei den Teilherrscherverträgen

zwischen den karolingischen �regna"

begegnen. Der in feierlichen Formen geregelte rituelle Geschenkeaustausch ist neben dem gemeinsamen Mahl, dem Bruderkuß und der gemeinsam besuchten Messe konstitutives Element bei den Herrscherbegegnungen. 5. Lange Zeit hat sich die reziproke Schenkung als Form des Austauschs von Waren, Gütern und Leistungen im Bereich von Kaufs- und Verkaufsbeziehungen erhalten. Ei-

ne bis ins 9. Jahrhundert vorwiegend auf Tausch begründete Warenökonomie - auch wenn schon vielfach die Wertberechnungen in Geldeinheiten geschehen - wird bis

zum Spätmittelalter über eine Fülle von Zwischenformen, die Tausch und Kauf ele- mentar enthalten, von dem Kauf über Geld als Ausdruck einer Tauschwertbeziehung

abgelöst. Bis ins 16. Jahrhundert kann man bei den Gütertransaktionen eine konstante Interferenz zwischen reziproker Schenkung und Kauf konstatieren. Die Grenzen ver- wischen sich oft. 6. Als Elemente reziproker Geschenke lassen sich entschieden auch die Fülle der soge- nannten �frommen Stiftungen" betrachten. Seelgeräte, Almosen, Testamente, Begräb- nisstiftungen sind bis ins 13. Jahrhundert zu interpretieren als reziproke Schenkungen mit dem Jenseits, den Heiligen und den Toten, die offenbar nach den gleichen Regeln erfolgten, wie die Gabentauschaktionen mit Lebenden. 7. Vielfach behandelt, zuletzt M. Bloch und W. Groenbech folgend bei A. J. Gurje-

witsch, ist der Austausch von Geschenken als Zeichen adeliger Lebensart im Rahmen der prinzipiell an den Ausgaben und der demonstrativen

�Verschwendung" orientier- ten feudalen Auffassung von Reichtum. Der Adelige sammelt bis ins 16. Jahrhundert Schätze, um sie bei Bedarf verschenken zu können, könnte man überspitzt formulie-

ren. Freigiebigkeit zeichnet den Aristokraten aus, Geiz ist neben der Feigheit sein größ- ter Fehler. Allerdings erwartet man von der Gegenseite auch Gegengaben von der glei- chen Großzügigkeit. 8. Schließlich sind Geschenke die wichtigste Möglichkeit, gegenseitig verpflichtende Treuebindungen zwischen Gleichgestellten und deren Sippe zu stiften und bestehende Treubindungen zu befestigen. Am Anfang des Lehenswesens steht bekanntlich der in

eine Gefolgschaft eingebundene Waffengefährte, dessen Ergebenheit von der persönli- chen Gegenwart und dem beständigen Empfang von Geschenken zehrte. Diese, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit und theoretischen Zusammenhang gleichsam �naiv" zusammengestellten Bereiche, in denen reziproke Geschenke konsti-

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tutive Bedeutung hatten für den regelhaften Ablauf der Interaktionen, lassen die Hy- pothese zu, daß diese unterschiedlichen Abläufe sich zu einem �System reziproker Ge- schenke" zusammenschließen lassen. Ein solches System hätte bis weit über die Grenze zum Hochmittelalter hinaus nicht nur die Formen des ökonomischen Austauschs weitgehend mitbestimmt und in gewis- sem Sinne also Marktfunktionen wahrgenommen, sondern auch soziale Beziehungen

als Macht- und Herrschaftsbeziehungen, aber auch als Solidaritäts- und Kooperations- beziehungen konstituiert, repräsentiert und befestigt, kurz, das herrschende soziale Sy-

stem konstituiert und für den einzelnen erfahrbar gemacht.

III.

Analysiert man die in den erzählenden Quellen vorfindlichen Fälle des Austauschs von Geschenken mit der Intention, stets wiederkehrende Regelhaftigkeiten zu entdecken, so stößt man zunächst auf das Phänomen eines ambivalenten Systems. Einmal führt der Geschenkeaustausch zur Herstellung und Festigung des Friedens, von Freundschaft

und positiven Interaktionen zwischen Menschen und Sippen. Auf der anderen Seite

aber kann die Regelhaftigkeit der gleichen Interaktionen als Form des aggressiven Ge-

schenkeanbietens und der aggressiven Gegengabe interpretiert werden und so den Un- frieden, den Fehdezustand zwischen Individuen und Sippen bestätigen, verhärten und weiterführen. Vereinfacht gesprochen kennen wir im Frühmittelalter zwei Formen des Umgehens mit Geschenken: den friedenstiftenden und -besiegelnden Austausch von Gaben, auch als Zeichen von freundschaftlicher Verbundenheit, und den aggressiven, agonalen Wett- kampf in der Ausgabe von Geschenken. Beide dienen unter Anwendung der gleichen Praxisregeln dem gleichen Ziel: der Reproduktion und Stabilisierung der bestehenden sozialen und ökonomischen Ordnung. Von diesen Regeln möchte ich drei hier als Beispiele skizzieren: 1. Das Prinzip der �Öffentlichkeit". 2. Das Prinzip der �Überbietung". 3. Das Prinzip der

�verpflichtenden Annahme".

1. Das Prinzip der Öffentlichkeit Thomasin von Zirklaere unterscheidet in seinem �Welschen

Gast", dem ritterlichen Erziehungs- und Erbauungsbuch, dem die größte Verbreitung im Hoch- und Spätmit- telalter zueigen war, zwei Formen von Gaben: die eine, die man offen geben soll, die

�riterliche gabe", die einen Mann ehrt, und die andere diskriminierende Form, die, wie etwa Geld, gegen Armut hilft, und die dann nur im geheimen gegeben werden darf (Der welsche Gast, X, vv. 14589 ff. ). Diese, als Ausprägung christlicher caritas- und Almosenlehre erst im Hochmittelalter entstandene moralisierende Unterscheidung ist dem frühmittelalterlichen Geschenkesy- stem fremd. Dort gilt, daß alle Geschenke

�öffentlich" sind und vor dem Kreis der Sip- pe, der Gefolgsleute, der auf den Reichs- und Hoftagen versammelten Großen oder dem Hofstaat vollzogen werden. Oft gerät dabei der Geschenkeaustausch zu einem feierlich inszenierten Spektakel, wie

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es etwa im Ruodlieb für das 11. Jahrhundert gleichsam paradigmatisch in der Begeg- nung des Großen und des Kleinen Königs, also des westfränkisch-karolingischen und des deutsch-ottonischen Herrschers vorgeführt wird. Erst das öffentlich übergebene Geschenk kann die sozialen, hierarchisch differenzie-

renden und verbindungsstiftenden Funktionen erfüllen, die der Gabentausch zu leisten imstande war. Das

�töugenliche", im geheimen gegebene Geschenk, das nicht von

Dritten berechenbare und kontrollierbare Verpflichtungen schafft, ist jener deviate Ga- bentausch, den wir Bestechung nennen würden.

2. Prinzip der Uberbietung Bei frühmittelalterlichen Wergeldzahlungen bestanden Personen, die Wergeld zu zah- len hatten, oft darauf, eine höhere als die von der geschädigten Sippe geforderte Kom-

pensation zu zahlen. Man erklärt dies damit, daß die Höhe des Wergeldes weniger den

materiellen Schaden regulierende, als zeichenhaft symbolische Funktionen hatte. Die

vom Schädiger zu entrichtende Summe war Zeichen für die soziale Rangstellung und das Prestige sowohl der Individuen und Sippen, die Wergeld zu zahlen hatten, als auch derjenigen, die es empfangen mußten. Analog zu diesem Prinzip der Wergeldzahlungen als friedlich agonaler Fortsetzung des blutigen Streites läßt sich die Regel der Überbietung beim Gabentausch mit den zei- chenhaften Funktionen des Reichtums erklären. Die schlagendsten Beispiele für einen Geschenkaustausch nach dem Überbietungsmo- dus sind die zahlreichen diplomatischen Geschenke, die zwischen Rom und Aachen über, die Alpen hinweg ausgetauscht worden sind. Zur festen Topik der Erzählungen fränkischer Annalisten über die Begegnungen der Karolingerherrscher mit dem Papst gehört es, daß der fränkische Herrscher stets in der Lage war, die Geschenke aus Rom bis zum Hundertfachen zu vergelten. Ganz explizit spielt der Papst in einem Schreiben von 787 auf diese Notwendigkeit der Überbietung an. Karl der Große hatte durch den dux Haruin um die Überlassung von Marmor und musivischem Schmuck aus Ravenna gebeten. Als Gegengabe hatte Karl dem Nachfolger Petri Pferde zugedacht. Aber nur eines der Rosse hatte die Reise über die Alpen - wenn auch sichtlich strapaziert - überstanden, die anderen waren unter- wegs verendet. Der Papst ermahnt nun Karl in einem langen Schreiben, künftig bessere Pferde zu schicken, starkknochige und besser im Fleisch, dann erst könnten sie �ve- strum prefulgidum triumphis laudare niteant nomen" (Cod. Carol. Nr. 81, MG Epp III, S. 614). Sich in Geschenken nicht überbieten zu lassen, ist hier kein Ausdruck persönlicher, in- dividueller Großherzigkeit oder einer privat-moralischen Freigiebigkeit. Im Gegenteil, diese permanente Demonstration der Fähigkeit zur verschwenderischen Ausgabe ist als Habitus ein integraler Bestandteil der früh- und hochmittelalterlichen Praxis der Adels-

gemeinschaft. Die vielbezeugte Größe und Pracht der Geschenke ist Element einer aristokratisch- agonalen Lebensform, durch die ein Wettstreit der Freigiebigkeit - ähnlich den totale- ren Formen des Potlatschsystems - jene ökonomische und herrschaftliche Potenz sinnfällig vor Augen geführt wird, gegen die anzutreten von vorneherein als chancen- los erscheinen mußte.

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Die Forderung nach unübertreffbarer �largitas" in den Fürstenspiegeln des frühen und hohen Mittelalters ist dann ein Versuch der verchristlichenden Domestizierung eines ursprünglich durchaus auch aggressiven agonalen Systems anzusehen. Großzügigkeit und Luxus waren nicht die einzigen Formen des permanenten Rang-

streites zwischen Adeligen. Geoffroi de Vigeois hat aus dem 12. Jahrhundert einen bis- her einmaligen Wettstreit im Vergeuden für das Limousin überliefert, den man gerade- zu als klassischen Potlatsch bezeichnen müßte. Während eines Hoftages prahlten die Vasallen mit ihrem Reichtum: Ein Ritter säte kleine Silbermünzen in ein vorher ge- pflügtes Feldstück, ein anderer verwendet in der Küche Wachskerzen zum Kochen, ein Dritter befiehlt

�aus Prahlerei", dreißig seiner Pferde bei lebendigem Leibe zu ver-

brennen (Gaufredus de Bruil, Chronicon a tempore Roberti pii usque ad a. 1184,1,69), Diese Regel der Überbietung hatte sozial-stabilisierende Funktion, da die verschwen- derische Ausgabe des Reichtums durch freigiebige Geschenke und die damit verbunde- ne Distanzierung und Verpflichtung des Beschenkten dem einzelnen jenen Vorsprung

an Autorität, Prestige und Herrschaftschancen verschaffte, durch den jene Reichtümer

erst angeschafft und dann wieder ergänzt werden konnten.

3. Das Prinzip der verpflichtenden Annahme

�Die Gabe will stets Vergeltung". Dieser aphoristische Grundsatz aus dem isländi- schen Havamal ist in unzähligen Variationen als Lehrgedicht, Beispielerzählung, Sprichwort und Parabel in der Didaxe fast aller archaischen Völker bezeugt. Bekanntlich werden in den indoeuropäischen Sprachen die Begriffe �geben" und �nehmen" mit ein und demselben Verb - ursprünglich *do - wiedergegeben, das je nach Kontext und Wortverbindung die eine oder andere Seite der reziproken Ketten- handlung des Austauschs von Gütern und Leistungen meint. Anbieten einer Gabe, Annahme und Erwiderung durch eine Gegengabe oder -leistung ist dabei eine universelle Form des sozialen Umgangs, die nicht nur den Austausch von Hab und Gut, sondern auch von Gelagen und Gastmählern, von Diensten und allen anderen Leistungsformen betraf. Diese prinzipielle Regel der Gegenseitigkeit ist in den rechtlichen Normensystemen des frühen Mittelalters in unterschiedlichen Stufen abgebildet, die alle im Kernpunkt auf die gleiche Figur hinauslaufen: Jede Gabe will Verpflichtungen schaffen; oder umge- kehrt, die einzige Möglichkeit, außerhalb von Sippenbindungen in wenig differenzier- ten, archaischen Gesellschaften, die nur wenige transpersonale, objektive Strukturen kennen, verpflichtende soziale Bindungen zu schaffen, ist diejenige, über das Austeilen von Gütern Abhängigkeiten und Verpflichtungen zu schaffen, die erst wieder den Er- werb von Gütern ermöglichen. Die strukturellen Bedingungen für den sozial verpflich- tenden Charakter reziproker Leistungen weisen weniger auf das Weiterleben magi- scher Vorstellungen von einer untrennbaren Verbindung von Gütern und dem Wesen/ Heil einer Person oder Gemeinschaft hin als auf eher pragmatische Zusammenhänge. Seit der Auflösung der Reste spätantiker Verwaltung bis zu den Überresten der früh- mittelalterlichen quasistaatlichen bischöflichen

�civitates" hatte das Frühmittelalter als

Grundform rechtlicher Bindung und Verpflichtung vor allem Reziprozitätsrituale des unmittelbar sinnlich erfahrbaren Gebens und Nehmens als öffentliche Formen der herrschaftlichen und politischen Verpflichtung entwickeln müssen. Rechtsakte, die in

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der Spätantike noch über Gesetze, Steuern und jene elaborierten Rechtsformen wie dem Eintrag in die

�gesta municipalia" abzuwickeln und zu kontrollieren waren, sind im Frühmittelalter nur noch über Reziprozitätsbräuche in Abgaben, Gefolgschaftswe- sen, Heirat, Kauf und Schenkung möglich. Diese Reziprozitätsverfahren im Frühmittelalter ließen sich dann einordnen in den be- reits in der Spätantike zu beobachtenden Rückzug auf fundamentalistisch-archaische Rituale, die den Verlust der staatlich garantierten Rechtsverfahren in den Barbarenge- sellschaften auf römischem Provinzialboden aufzufangen hatten. Sie sind nicht, wie es sich in dem formalen Wandel der Donationsurkunden in einzelnen Städten Galliens nachweisen läßt, unbedingt nur als Relikte aus der grauen Vorzeit von Germaniens Ur- wäldern anzusehen. Aus dieser Reziprozitätsnorm lassen sich viele, auf den ersten Blick befremdliche Pra- xisformen erklären, mit denen zur Vermeidung von Bindungen und Verpflichtungen

�munera" zurückgewiesen worden sind. Bei Gregor von Tours ist folgende, mit liebevollen Details ausgeschmückte Episode überliefert: Der Neffe des Bischofs von Langres, Attalus, wird als Geisel in der Gegend von Trier gehalten. Als von dem besorgten Oheim dem fränkischen Herren Geschenke

zur Auslösung angeboten werden (munera), weist er diese zurück und verlangt statt dessen eine (wohl geringere) Summe als Lösegeld. Was der fränkische adelige Grund- herr hier ablehnt, ist nicht so sehr das Geschenk als die sozialnormative Verpflichtung

zu künftigem Wohlverhalten, die bei der �modernen" neutralen Form der Lösegeld-

zahlungen offenbar nicht in dem gleichen Maße gegeben war, zumal diese Form dem Zahlenden eine eindeutig inferiore Position zuweist (Historia Francorum, III, 15). Diese Ablehnung der angebotenen Geschenke ermöglicht dann die (rechtmäßige) listi-

ge Entführung mit der köstlichen Übertölpelung des fränkischen Barbaren, die dann den Stoff zu Grillparzers Komödie

�Weh dem der lügt" abgegeben hat.

Die Zurückweisung von angebotenen Geschenken aus Furcht vor den moralischen und politisch-materiellen Reziprozitätspflichten finden sich in der Frühgeschichte der Fran- ken wie der Angelsachsen so häufig, daß es nicht schwerfällt, signifikante Beispiele auszuwählen. So verweigert Bischof Agerich von Verdun die Annahme von �munera"

König Gun- thramns, die er ihm wegen der von ihm indirekt verschuldeten Ermordung des Berthe- fried angeboten hatte (Historia Francorum, IX, 12). - Ehe die Burgunder es wagen, die Brautwerbung König Chlodwigs um die Prinzessin Chrodechildis zurückzuweisen, untersuchen sie sorgfältig, ob nicht heimlich bereits Geschenke von Chlodwig gesandt worden seien, sonst böte man Chlodwig die Chance zum Beginn eines gerechten Krie- ges (Historia Francorum, III, 6). - Auf das gleiche Prinzip der Vermeidung von Rezi- prozitätspflichten verweist der Bericht des William von Malmesbury über den Olaf Sig- trygson, der als verkleideter Spion im Lager König Aethelstans entlarvt wird. Man hat

nämlich beobachtet, wie er das Geld, das er in der Verkleidung eines Harfenspielers er- halten hatte, anstatt es an sich zu nehmen und zu behalten, in die Erde vergräbt (Will. Malm. 1,143).

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IV.

Die Variabilität des Regelsystems, das den Austausch von Geschenken bestimmte, ließ für jede eine komplementäre Gegenform zu, daß man von einem Doppelsystem spre- chen könnte. Der �öffentlichen"

Gabe entspricht die heimliche, die als Bestechung ausgelegt werden kann; der Annahme von Geschenken die aggressive Verweigerung; der

�echten" Gabe

mit einer sozial positiv beurteilten Verpflichtung, die �betrügerische" Gabe, die als Ag-

gression ausgelegt werden muß und zu einer aggressiven Gegenhandlung zwingt. Für die Diskriminierung der heimlichen Gabe mag als Beispiel für viele jene Episode

aus Fredegar gelten, wo die Gesandten der Langobarden am merowingischen Hof sich bemühen, den lastenden Tribut von 12 000 Solidi erlassen zu bekommen. König Chlot- har erhält dazu die phantastische Summe von 36 000 Solidi geschenkt, während seine Hausmeier Warnacher, Gundeland und Chugus (Hugo) mit je 1000 Solidi beteiligt

werden. Der Langobardentribut wird dann tatsächlich erlassen. Aber als es später zuni Streit darüber kommt, werden allein die Hausmeier beschuldigt, bestochen worden zu sein, nicht weil sie überhaupt Geld angenommen hätten, sondern weil ihnen diese Sum-

me �im Geheimen zugesteckt worden sei" (occulti exseniati) (Fredegar, IX, 45).

Durch die Öffentlichkeit der Geschenkanbietung und -annahme sind sowohl der Grad der gegenseitigen Verpflichtung als auch die dadurch erfolgte rangmäßige Differenzie-

rung berechenbar und kontrollierbar geworden. Die öffentliche Annahme von Geschenken ist demnach nichts weniger als Bestechung, sondern ein Element eines gesellschaftlich akzeptierten Systems zur Stabilisierung der bestehenden Macht- und Rechtsstrukturen. Die Casus S. Galli vom Anfang des 11. Jahrhunderts haben aus den ständigen Ausein- andersetzungen der geistlichen und weltlichen Herren aus dem Bodenseegebiet eine Fülle von Episoden überliefert, die aus der mündlichen Erzähltradition der Mönche ge- formt sind und deshalb die Regularitäten besonders scharf herausgearbeitet haben. Nicht ohne heimliche Schadenfreude wird erzählt, wie die listenreichen Äbte und Bi- schöfe ihre weltlichen Rivalen mit betrügerischen Gaben bei Gelagen, Gastmählern und Besuchen provozieren, lächerlich machen und damit dem allgemeinen Gelächter preisgeben. Ich will hier nur drei Möglichkeiten aufzeigen: 1. Möglichkeit: Der Empfänger wird über den Urheber einer Gabe getäuscht und da- mit über den sozialen Wert der Gabe und die sich daraus ergebende Verpflichtung. So liefert Bischof Salomon von Konstanz zwei Grafen, mit denen er schon lange in Fehde liegt, dem vernichtenden Gespött der Standesgenossen aus, als er sie durch ein geschicktes Arrangement bei einer Festtafel dazu bringt, sich vor zwei armen verkleide- ten Hörigen, die besonders prächtiges Wild (Bär und Hirsch) vor die Tafel schleppen und den beiden Grafen als Geschenk verehren, dankbar zu verneigen. Eine Beleidi-

gung, die nur durch das unmittelbare Eingreifen des Königs nicht in ein Blutbad mün- det (Casus S. Galli c. 15). Die zweite Möglichkeit besteht in dem Spiel mit dem tatsächlichen oder vermeintlichen Wert der Gaben. Paradigmatisch läßt sich eine bei Gregor von Tours überlieferte Epi- sode interpretieren: König Chlodwig macht seinem Rivalen Ragnachar in Cambrai die Anhänger abspen-

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stig, indem er diesen goldene Spangen und Armreifen und Wehrgehänge schickt. Die Gegenstände täuschten ihren Wert aber nur vor. Sie waren lediglich vergoldet, was den beschenkten Kriegern aber verborgen geblieben war. Als diese daraufhin die Sippe ih- res Gefolgsherren verraten und Chlodwig ans Messer liefern, entledigt sich der Sieger künftiger Ansprüche dieser neuen Gefolgschaft und ihrer Vorwürfe, als sie den Betrug aufdecken, mit der Begründung, was sie erhalten hätten, sei nicht eine ihn selbst ver- pflichtende Gabe gewesen, sondern eben eine betrügerische, die ihnen als den Betrü- gern gerade zustehe. Die Möglichkeit der subjektiven Täuschung über den Wert der Gabe und damit den Grad des Verpflichtungswillens des Gebers wäre hier ein kühl kal- kuliertes Mittel zur Bändigung der im Gefolgschaftswesen liegenden politischen Dyna- mik (Gregor v. Tours, Historia Francorum II, 42). Der materielle Wert der Gaben hat nämlich Zeichenfunktion in doppelter Hinsicht:

einmal läßt er auf den sozialen Rang der beiden Tauschpartner und ihrer Sippe schlie- ßen, zum anderen ist er Zeichen für den Grad der gegenseitigen Verpflichtung. Diese Annahme läßt ein komplexes und vor allem kalkulierbares Spielregelsystem auch in der Negativpraxis zu. Die dritte Möglichkeit ist die vielfach belegte, demonstrativ aggressive Ablehnung von Geschenken und damit der Reziprozitätspflichten. In einem komplexeren Beispiel aus den Casüs S. Galli lassen sich das zeichenhaft eingesetzte Ritual von Regel, Regelein- haltung, Regelverstoß und Herausforderung besonders deutlich erkennen. Zwei Gra- fen werden durch den Bischof von Konstanz zum Friedensmahl nach endlosem Fehde- gerangel eingeladen: �ad convivium et munera". Während des Mahles fordert der Bi- schof in einem agonalen Ehrenwettstreit die beiden Grafen heraus, indem er mit sei- nem Reichtum und den phantastischen Geschenken prahlt, die er unmittelbar vom Kö- nig erhalten habe. - Die Grafen prahlen mit ihren Waffen. Die zweite Stufe der Herausforderung: Salomo läßt den Grafen zwei kostbare Gefäße

aus Glas, die die beiden zuvor bewundert hatten, als Geschenke hereintragen. Damit hält der Bischof zwar eine der Regeln ein, als ehrende Gastgeschenke gerade das zu geben, was der Gast besonders bewundert, aber da das ganze Regelsystem auf unfried- lichen Wettkampf der Ehren programmiert ist, können die Gäste auf diese Offerte, die jetzt eine massive Form der Beleidigung ist, nur durch abermalige Regelverletzung re- agieren: Sie nehmen die Geschenke an, lassen sie aber vor den Augen des Bischofs auf den Boden fallen und schütten sich über die Scherben vor Lachen aus. Sie geben so das kostbare Geschenk des Bischofs als geringwertig der Lächerlichkeit preis. Mit dieser Aktion wären die Grafen - innerhalb eines strengen Potlatschsystems - unüberbiet- bare Sieger geblieben. Dem Bischof bleibt in diesem archaischen Wettkampf der Ehren nun nichts anderes übrig, als aus dem Spielsystem sozusagen auszusteigen und mit ei- nem neuen ethisch-moralischen Regelsystem, dem christlich-caritativen Gedankengut, operierend die Grafen erneut anzugreifen: �Die zerstörten Pokale waren zwar euer Eigentum, deshalb bleibt es euch unbenommen, die Pokale zu zerstören, aber für euer Seelenheil hättet ihr sie den Armen schenken können. " Diesen grundsätzlichen Angriff, der dem Spiel des aggressiven Gabentauschs die Grundlage entzieht - denn ohne Gegengeschenk waren die Pokale ja nicht Eigentum der Grafen -, abzuwehren, bleibt den Grafen nun nichts anderes übrig, als die Um- kehrung des Gabentauschs in seiner aggressiven Form aufzudecken, die Verschleierung

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aufzuheben: �Mit Glas soll man gläserne Freunde beschenken, wir haben die Gläser

zerbrochen, weil wir nicht gläsern sein wollen. " Damit sind die Geschenke als ver- schleierte Aggressionen definiert, und der friedlose Zustand, der vorher geherrscht hat-

te, ist wiederhergestellt. Der Kampf konnte weitergehen (Casus S. Galli c. 12). Zumindest in der durch die überlieferten Quellen abgebildeten Adelsgesellschaft des Frühmittelalters läßt sich ein den ethnologischen Erkenntnissen über den Gabentausch in archaischen Gesellschaften äquivalentes System reziproker Schenkungen feststellen.

Mit der Entstehung von dauerhaften und expandierenden Marktbeziehungen, der Durchsetzung

transpersonaler Herrschaftsformen und der Spiritualisierung und

�Theologisierung" einer primitiveren, auf dem Prinzip des �do-ut-des" aufgebauten

Religiosität wurde es transformiert und in ökonomische und soziale Marginalbereiche

abgedrängt. In den zentralen politischen, ökonomischen und religiösen Bereichen ist es durch effizientere Formen abgelöst und existiert nur noch als kriminalisierte Sonder- form wie �Handsalben",

Simonie oder Bestechung.

V.

Dem Problem der sozial nicht erlaubten Geschenke, wenn man die Phänomene Kor- ruption, Bestechung und Ämterkäuflichkeit aus unserer Perspektive thematisieren will, nähert sich die Forschung gegenwärtig von zwei Seiten: von der Spätantike und von der frühen Neuzeit her. Diese Lage ist symptomatisch, denn um von Korruption als so- zial nicht akzeptierter Fehlform der

�ars donandi" sprechen zu können, scheinen drei

Bedingungen erforderlich zu sein, die in der früh- und hochmittelalterlichen Gesell- schaft nicht gegeben sind. 1. Die Trennung von öffentlichem/amtlichem und privatem Handeln. 2. Das Vorhandensein eines nach eigener Rationalität organisierten Staatssystems mit Beamten und transpersonalen Ämtern, die zum Zwecke der privaten Bereicherung mißbraucht werden konnten. 3. Die Existenz von sozialen Normen, die auf eine Gleichbehandlung und nicht eine Bevorzugung des Einzelnen hinausliefen, der aufgrund seiner ökonomischen Potenz

�Geschenke" im materiellen Sinne machen konnte. Keine dieser Bedingungen ist in den frühen agrarischen Feudalstaaten gegeben, ge- schweige denn in den gentilen Stammesorganisationen oder den vorfeudalen Großrei-

chen. So wundert es nicht, daß eine prinzipielle soziale Norm zur Nichtannahme von bestimmten �munera" verpflichtenden Charakters sich nur in dem soziopolitischen-re- ligiösen System ausbilden konnte, in dem jene drei Bedingungen am ehesten gegeben waren: der Kirche und ihrer Ämterhierarchie. Sie kann schließlich mit dem Begriff der Simonie in einem jahrhundertelangen Prozeß jenes Schlüsselmodell für eine nicht an die Offerte von Geschenken gebundene (Heils-)Leistung ausbilden und durchsetzen. Der zweite Bereich, in dem die Annahme von Geschenken unter Verdikt gestellt wird, ist der Bereich Rechtsprechung. Zuerst begegnen solche Vorstellungen im Umkreis. der biblisch-patristisch begründeten Rechtsnormen der Kapitularien:

�Nemo munera acci- piat propter causis. " Allerdings muß man davon ausgehen, daß solche Normen eher rein paränetischer Theaterdonner mit propagandistischer und herrschaftslegitimer Pri-

märfunktion waren, als daß sie praktikable Rechtsnormen dargestellt hätten.

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Bis ins Spätmittelalter hinein gilt offenbar nicht die Annahme von Richtergeschenken eo ipso schon als strafwürdig, sondern die nachgewiesene Rechtsbeugung aufgrund solcher �munera". Prinzipiell scheint man davon auszugehen, daß ein gerechtes Urteil trotz oder gar we- gen der offerierten und akzeptierten Geschenke vom Gerichtsherrn durchgesetzt wer- den kann, denn das Urteil selbst wurde ja vom �Umstand" gefunden. Der Einsatz von

�munera" war, wie etwa der bekannte, selbstgefällig ironische Bericht des Theodulf

von Orleans anläßlich seiner missatischen Inspektionsreise in Südgallien zeigt, ein prin- zipiell erlaubtes, sozial akzeptiertes, ja notwendiges Wettbewerbsmittel beider Rechts-

parteien, sich Positionsvorteile zu verschaffen. Korruptionshemmende Tendenzen er- scheinen im Mittelalter so höchstens als Mechanismus zur Garantie einer relativen Gleichbehandlung beider Rechtsparteien. Wie wenig die frühmittelalterliche Welt mit dem Begriff der Bestechung durch

�munera" hätte anfangen können, mag eine charak-

teristische Episode aus der Mitte des 9. Jahrhunderts zeigen. Bernhard, ein Mönch aus dem Kloster Werden (in Westfalen) beschwert sich in einem Schreiben an den neuen König (Lothar II. ) massiv darüber, daß er für Geschenke, die

er an die Eltern des Königs geschickt hatte und die nun in den Schatz des neuen Kö-

nigs gelangt seien, bislang noch nicht die versprochene Gegenleistung erhalten habe,

obwohl die Königinmutter ihm diese bereits zugesagt habe. Über die vor Jahren

übereigneten Geschenke hat Bernhard offenbar Buch geführt und zählt sie in seinem Schreiben genau auf: Es handelt sich um zwei goldene Armreifen, ein �graduale

Ale-

xandrinum" und zwei Leuchter von 10 Pfund (Silber). Aus dem Brief geht weiter her-

vor, daß Berhard mit diesen �munera" eine günstige Entscheidung des Hofgerichts in

einem Rechtsstreit gegen einen Juden erreichen wollte, der ihm eine Summe von 24 Pfund Silber schuldete. Selbst die Aufstockung seines �symbolischen

Kapitals" beim

Kaiser durch die erneuten Geschenke von zwei Goldfibeln im Gewicht von 3 Pfund,

von abermals zwei Armreifen und zwei bernsteingeschmückten Ohrringen scheint dem Mönch in seinem Rechtsstreit nicht geholfen zu haben. Der Gesamtwert der

�munera" übersteigt die Streitsumme bei weitem, und man muß vielleicht davon ausgehen, daß die

�munera" des Juden noch gewichtiger waren als die unseres Mönchs (MG Epp. IV,

S. 131). Hält man sich vor Augen, wie stark gerade die moralisierenden Kapitularien Ludwigs des Frommen, dem die Geschenke des Mönchs ursprünglich gegolten haben, auf ein Verdikt der Annahme von �munera"

bei der Rechtsprechung abheben, so stößt man auf einen Gegensatz, der nicht mit der bequemen Diskrepanz von �Verfassungsnorm" und �Verfassungswirklichkeit" aufzulösen ist. Es ist sicher auch ein methodisch fragwürdiger Weg, solche Akte aus der moralischen Minderwertigkeit der Richter oder Amtswalter zu erklären, wie es seit Georg Waitz die

rechtsgeschichtliche Literatur im wesentlichen bei den kirchlichen Lamentationen über diese �Mißstände", wie sie in ununterbrochener Reihe seit dem 9. Jahrhundert vorlie- gen, folgend, bis heute noch tut. Das Angebot von Geschenken im gerichtlichen Prozeß scheint bis ins Spätmittelalter ein durchaus honoriges Unternehmen zu sein, das den akzeptierten sozialen Spielre- geln der Machtfestigung entsprochen hat. Erst in dem Augenblick konnte es dysfunktional und kriminalisiert werden, als die Zu-

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teilung sozialer und politischer Gratifikationen nicht mehr über den verfügbaren, in ei- nem System der Ehren eingebundenen und neutralisierten ökonomischen Reichtum ge- steuert wurde, sondern über ein vom Territorialherren kontrolliertes und gesteuertes Loyalitätssystem in Gestalt von Ämtern und daraus resultierenden Belohnungen.

Literaturangaben

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