Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM.
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Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte
VERWALTUNG
PROFESSOREN-BESOLDUNGSREFORM
Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte
VERWALTUNG
GRUNDLAGEN
• Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (ProfBesReformG) vom 16.02.2002
• Hochschul- Leistungsbezügeverordnung NW (HLeistBVO)vom 17.12.2004
• Achtes Landesbesoldungsänderungsgesetz (8. ÄndLBesG) vom 14.12.2004
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VERWALTUNG
INHALT DER REFORM
• Ersatz C-Besoldung (aufsteigende Dienstaltersstufen) durch leistungsorientierte Besoldung (festes Grundgehalt und variable Leistungsbezüge)
• Neue Besoldungsgruppen (Stand 08/2004):W1 Juniorprof. 3.405,34 €W2 Univ.-Prof. 3.890,03 €W3 Univ.-Prof. 4.723,61 €
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VERWALTUNG
LEISTUNGSBEZÜGE (1)
• Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge
• Funktions- Leistungsbezüge
• besondere Leistungsbezüge
• [Forschungs- und Lehrzulagen]
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VERWALTUNG
LEISTUNGSBEZÜGE (2)
• Ruhegehaltfähig bis max. 40 % des jeweiligen Grundgehalts; in besonders herausragenden Einzelfällen darüber hinausBandbreitenregelung
• Über Gewährung entscheidet Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung Dekan
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VERWALTUNG
BERUFUNGS- UND BLEIBE- LEISTUNGSBEZÜGE (1)
• Bisher nur für C4- Professoren ab 2. Ruf oder aus der Industrie
• An FH bislang nicht möglich
• Bislang Verhandlungen mit MWF, zukünftig mit Hochschulleitung
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VERWALTUNG
BERUFUNGS- UND BLEIBE-LEISTUNGSBEZÜGE (2)
• Können aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen vergeben werden unter Berücksichtigung der-individuellen Qualifikation- vorliegenden Evaluationsergebnisse- Bewerberlage- Arbeitsmarktsituation im jeweiligen Fach
• In der Regel unbefristet und als laufender Bezug
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FUNKTIONS-LEISTUNGSBEZÜGE
• Gewährt für die Dauer der Aufgabe
• ruhegehaltfähig in Anlehnung an die Regelung für Beamte auf Zeit (§ 15 a BeamtVG)
• An hauptberufliche Mitglieder Hochschulleitung (Rektor, Kanzler)
• Weitere zulagenfähige nebenamtliche Funktionen:nicht hauptberufliche Mitglieder der Hochschulleitung, Dekane sowie Funktionsträger mit vergleichbarer Belastung
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VERWALTUNG
BESONDERE LEISTUNGSBEZÜGE (1)
• Können für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in
- Forschung- Lehre- Kunst- Weiterbildung- Nachwuchsförderung
erbracht werden, gewährt werden
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BESONDERE LEISTUNGSBEZÜGE (2)
• Können befristet bis zu 5 Jahren oder in begründeten Ausnahmefällen als Einmalzahlung vergeben werden
• Sollen nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach Erstberufung vergeben werden
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[FORSCHUNGS- UND LEHRZULAGE]
• Kann aus eingeworbenen Mitteln privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben gezahlt werden, sofern Drittmittelgeber dies ausdrücklich vorsieht
• In der Regel begrenzt auf 100 % des jeweiligen Grundgehalt des Professors
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AUSWIRKUNGEN (1)
• Haushaltstechnische Umsetzung in NRW : Umwandlung der Stellen C4 nach W3; C2 und C3 nach W2 , d.h. Verhältnis W3:W2 wie bisher (56,25 % W3)
• Bestandsschutz für C- Professoren; Option zum Wechsel in die neue Besoldungsordnung entsprechend - von C4 nach W3- von C2/C3 nach W2
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WAHRSCHEINLICHKEIT DES WECHSELS
IN W- BESOLDUNG(Quelle: MWF)
3.451 €3.602 €
3.752 €3.903 €
4.053 €4.204 €
4.355 €4.505 €
4.656 €4.807 €
3.824 €3.994 €
4.165 €4.335 €
4.506 €4.676 €
4.846 €5.017 €
5.188 €5.358 €
4.691 €4.802 €
4.974 €5.145 €
5.317 €5.488 €
5.659 €5.831 €
6.002 €6.174 €
3890 3890 3890 3890 3890 3890 3890 3890 3890 3890
4724 4724 4724 4724 4724 4724 4724 4724 4724 4724
3300
3800
4300
4800
5300
5800
6300
6800
6 7 8 9 10 11 12 13 14 15Di ens tal ter s s tuf e
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VERWALTUNG
AUSWIRKUNGEN (2)
• Bei Weg-/Neuberufung bzw. Übernahme hauptberufliche Funktion (Rektor, Kanzler) ab 01.01.2005 zwingender Wechsel in W- Besoldung
• Keine Berufungs- und Bleibegewinne nach BesO C mehr
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VERWALTUNG
VERGABERAHMEN
• Summe der für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Mittel
• Besoldungsdurchschnitt wird auf Landesebene ermittelt und dynamisiert fortgeschrieben (NRW Unis: 69.000 €/Stand 2001; fortgeschrieben für 2005: 71.176 € bzw. für 10 % der Professuren 73.752 €)
• Auskehrgebot, d.h. keine Deckungsfähigkeit
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BERECHNUNG VERGABERAHMEN
A= dynamisierter Besoldungsdurchschnitt (2005: 71.176 bzw. 73.752 €)
B= Anzahl der besetzten Professuren und Leitungsstellen
C= Anzahl freier Stellen x Differenz zwischen GG W2 oder W3 –Besoldungsdurchschnitt
D= Summe aller Besoldungsausgaben ohne Familienzuschläge
Formel: A x B + C - D
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VERWALTUNG
SPEZIELLE HOCHSCHULREGELUNG
DUISBURG-ESSEN?
• Aufstellung weiterer Kriterien für Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge sowie Regelung weiterer Einzelheiten zum Vergabeverfahren für besondere Leistungsbezüge über HLeistBVO hinaus in einer Hochschulordnung nicht vorgeschrieben
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VERWALTUNG
MÖGLICHER REGELUNGSBEDARF FÜR
HOCHSCHULORDNUNG (1)
• Verhältnis Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge zu besonderen Leistungsbezügen
• Getrennte oder gemeinsame Töpfe?
• Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge:- Befristung mit Zielvereinbarung?
• Funktions- Leistungsbezüge:- Katalog/Höhe zulagenfähige nebenamtliche Funktionen
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VERWALTUNG
MÖGLICHER REGELUNGSBEDARF
HOCHSCHULORDNUNG (2)
• Besondere Leistungsbezüge- Stufenmodell oder freie Vergabe?- Regel- oder Antragsverfahren?- Folgen bei Ablehnung?- Beratungs-/Vertrauenskommission?
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VERWALTUNG
ZUSAMMENSTELLUNG VON INFORMATIONEN
http://www.uni-duisburg-essen.de/zentralverwaltung
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