Geruchsmodellierung in der Steiermark...Dr. Robert Schlacher Geruchmodellierung in der Steiermark...
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Nutztierhaltung
Geruchsmodellierung
in der Steiermark
Dr. Robert Schlacher
ABT15 Luftreinhaltung
ABT 15 - Luftreinhaltung
Graz, 19.10.2016
Gerüche aus der Nutztierhaltung
Dr. Robert Schlacher
Geruchmodellierung in der Steiermark – Graz, 19.10.2016
ABT 15 - Luftreinhaltung
Schweinefleischkonsum in Österreich: 2012 2013 2014
Menschlicher Verzehr pro Kopf und Jahr in kg 39,2 38,8 39,1
Gerüche aus der Nutztierhaltung
Dr. Robert Schlacher
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Gerüche aus der Nutztierhaltung
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Betriebe mit Schweinehaltung
2015 6.225 (734.863 Plätze)
Gerüche aus der Nutztierhaltung
Stallbauten im Wandel der Zeit .........
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ABT 15 - Luftreinhaltung
MVRDV, Pig City, concept, research and design, Rotterdam, 2001
Stallneubauten
Stallumbauten
Bestandserweiterungen oder
–änderungen (Lüftung)
Geruchsbeschwerden - § 29 (6)
„Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung“ – Stmk. BauG
LGBl. Nr. 34/2015 (13. Mai 2015) – insbes. § 95
Gerüche aus der Nutztierhaltung
Zuständigkeit liegt bei der UVP-Behörde des Landes
Zuständigkeit liegt in der Gemeinde bei der Baubehörde
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„Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung“ – UVP-G 2000
BGBl. I Nr. 14/2014
Gerüche aus der Nutztierhaltung
Relevante Auswirkungen/Immissionen aus Bauvorhaben mit
Nutztierhaltung (Stmk. BauG, Stmk. ROG, UVP-G)
Gerüche
Lärm
Lästlinge
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Ammoniak
Staub (Luftreinhalteprogramm Stmk. 2014)
Landschaft, Boden, Wasser…
Mikroorganismen - Bioaerosole
Stmk. BauG
§ 95
(1) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass
1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,
2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten,
Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank
oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt
werden …
Gerüche aus der Nutztierhaltung
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Landwirtschaftskammer Stmk. (aktuell): „…Beurteilungspraxis in der Stmk.
entspricht offensichtlich nicht den rechtlichen Grundlagen…“
…das ortsübliche Ausmaß: Was ist das? Ganz klar: Bezug zur Immission.
Geruchszahl G–Vergleich nicht korrekt, da dieser keine Aussage zur Immission tätigt!
Ein Tierhaltungsbetrieb in vergleichbarer Lage - gibt’s das überhaupt?
Verwaltungsjuristen aber auch Rechtsgelehrte bestätigen, dass hier ein „schwammiger“
Begriff (ortsüblich) im Recht zu finden ist, den die Schärfe des Gesetzes insbes. im
Kontext zu § 95 (3) konterkariert.
Stmk. BauG analog zum GewO § 77 (1994 idF 2015)
§ 95
(2) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der
Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden
Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der
erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den
Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 1
vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im
Sinne des Abs. 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden
Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des
Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters
zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür
erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme
der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine
Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Abs. 1 umschriebenen Interessen
bestehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu
beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der
tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen
auswirken.
Gerüche aus der Nutztierhaltung
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§ 29 Stmk BauG
Entscheidung der Behörde
(6) Werden die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche
Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die
Behörde - insbesondere auf Antrag eines Nachbarn - in begründeten Fällen andere
oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben.
Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
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Gerüche aus der Nutztierhaltung
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Nachbarschaftsbeschwerden
ABT15 (Immissionstechnik) sowie ABT8 (Umweltmedizin) stehen mit ihren ASV der
Baubehörde zur Verfügung.
Überprüfung ob Beschwerden nachvollziehbar sind, Hilfestellung bei
„Geruchssanierung“, jedoch keine Projektantentätigkeiten
§ 27
Tierhaltungsbetriebe (Schutz vor heranrückender Wohnbebauung und umgekehrt)
(5) Der ausgewiesene Geruchsschwellenabstand (fachliche Anleihen der VDI 3471,
3472) entfaltet folgende Rechtswirksamkeiten:
1. Im Belästigungsbereich (1/2 Geruchsschwelle) dürfen, wenn eine unzumutbare
Belästigung festgestellt wurde, Wohnnutzungen baurechtlich nicht bewilligt werden.
(Ausn.: betriebszugehörige Wohnnutzung)
2. Innerhalb des Geruchsschwellenabstandes dürfen folgende Baugebiete nicht neu
ausgewiesen werden: reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Kerngebiete,
Erholungsgebiete, Ferienwohngebiete u. Kurgebiete.
3. Eine Erweiterung und/oder Änderung des Tierbestandes ist bei Betrieben ab einer
Größe der Geruchszahl G=20 nur zulässig, wenn
a) die Ausdehnung des Belästigungsbereiches keine unzumutbare Belästigung bei
Grundflächen mit Gebäuden für Wohnnutzungen in der Nachbarschaft hervorruft und
die Ausdehnung des Geruchsschwellenabstandes keine Baugebiete gem. Z 2 betrifft.
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Bezug Stmk ROG 2010
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Kumulative Betrachtung der Immissionssituation
Bezug zu § 95 (3):
Es ist auch im Bauverfahren von
Bedeutung, welche Hintergrund-
belastung (z.B. Gerüche) schon
vor Ort vorhanden ist. BV hat
darauf Bedacht zu nehmen!
Gegebenenfalls ist dem
verfahrensgegenständlichen BV
die Bewilligung zu versagen,
wenn die Zumutbarkeit aufgrund
der Veränderungen der örtlichen
Verhältnisse nicht mehr
gewährleistet ist.
Ortsüblichkeit: oft als Feigenblatt
zur Bewilligung missbraucht! Das
hinzubewilligen immer neuer
jedoch ortsüblicher Betriebe führt
oft zu grenzenlosem Wachstum…
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Gerüche aus der Nutztierhaltung
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Fazit aus dem grenzenlosen Wachstum: Großverfahren nach § 29 (6) Stmk.
BauG: Unzumutbare Geruchssituation – Sanierung von Beständen
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96 % JGS
Gerüche aus der Nutztierhaltung
Österreichische Akademie der Wissenschaft (NUP, 1994) - Beurteilungsschwelle 8 % für
wahrnehmbare und 3 % für stark wahrnehmbare Gerüche, ohne dabei entsprechende
Geruchsschwellen anzugeben. Ein Beurteilungsmaß für Gerüche aus der Tierhaltung wurde
nicht eigens definiert. VWGH: kein Kriterium zur Genehmigung eines konkreten Projektes!
16.5.2013 (GZ: 2011/06/0139)
In der Technischen Grundlage „Gerüche“ (BMWFJ, 2009)* werden ebenfalls die beiden
Häufigkeiten genannt, wobei 8 % mit einer Geruchsschwelle von 1 GE/m³ und 3 % mit einer
Geruchsschwelle von 3 GE/m³ verknüpft werden.~
In Deutschland wurden Geruchshäufigkeiten von 10, 15 und 20 % in Abhängigkeit der
Flächenwidmung bei einer Geruchsschwelle von 1 GE/m³ für Gerüche aus der
Tierhaltung etabliert – Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL).
~ Hintergrund: bei Verknüpfung von 3 GE/m³ u. 3 % JGS bzw. 1 GE/m³ u. 15 % JGS –Jungbluth et al., 2005: spricht von 7-8 % Anteil an Belästigter,
6-7 % Anteil an Belästigter (Öttl et al., 2014)
*BMWFJ (2009): Technische Grundlage für die Beurteilung von Einwirkungen, die beim Betrieb von Koch-, Selch-, Brat- und Backanlagen auftreten können und
Abhilfemaßnahmen. Wien, 143 S.
Geruchsbeurteilung Steiermark basiert auf Vereinbarung zwischen ASV der ABT15 Luftreinhaltung und ASV ABT8 Umweltmedizin
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Gerüche aus der Nutztierhaltung
Bagatellgrenze:
1 GE/m³ < 1,5 % an JGS
3 GE/m³ < 0,3 % an JGS
Keine umweltmedizinische Begutachtung erforderlich! Beurteilung des Vorhabens durch die
Behörde kann auf Basis der Immissionstechnischen Beurteilung erfolgen.
Geruchsbeurteilung Steiermark basiert auf Vereinbarung zwischen ASV der ABT15 Luftreinhaltung und ASV ABT8 Umweltmedizin
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Gerüche aus der Nutztierhaltung
Immissionstechnische Beurteilung nach österreichischem Regelwerk
Diese Richtlinie bildet(e) in Österreich die Grundlage
zur Bewertung von luftgetragenen Emissionen
(Gerüchen) aus der Nutztierhaltung und der sich
daraus ergebenden Immissionen im Umgebungs- und
Nachbarschaftsbereich (BMU 1995). Datenbasis aus
den1980er Jahren!
Die Abstandsermittlung (Schutzabstände) basiert auf
einem einfachen Gauß-Modell. Angaben in Meter
ausgehend von der Geruchsquelle – keine Angabe
zur Geruchsintensität, zeitliche Angaben auf Basis
der verwendeten Windrose (% an Jahresstunden). Es
gab keine Möglichkeit Kumulationen zu berück-
sichtigen.
Medizinische Beurteilung war immer eine
mehr oder weniger grobe Abschätzung.
Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von
Immissionen aus der Nutztierhaltung
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Gerüche aus der Nutztierhaltung
Ausbreitungsmodell
GRAL (Grazer Lagrange´sche Partikelmodell)
Seit 1999 zur Luftschadstoff- und Geruchsbelastung insbesondere in Gewerbeverfahren
eingesetzt, seit 2013 auch für landwirtschaftliche Gerüche, Ammoniak- und PM10-Frachten
aus der Nutztierhaltung.
Die Schadstoffausbreitung wird durch eine große Anzahl von Teilchen simuliert, deren
Bewegung durch das vorgegebene Windfeld sowie einer überlagerten Turbulenz bestimmt
ist. GRAL kann auch Ausbreitungsbedingungen während windschwacher Zeiten abbilden.
Der Einfluss von Gebäuden oder Hindernissen wird durch das mikroskalige, prognostische
Windfeldmodell GRAMM simuliert.
Für die Steiermark stehen vorberechnete Strömungsfelder in Form von Windfeld-
bibliotheken mit 300 m horizontaler Auflösung zur Verfügung, sodass prinzipiell
Ausbreitungsrechnungen mit relativ geringem Zeitaufwand möglich sind.
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Qualitativer Vergleich VÖRL - GRAL
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Einflussgröße GRAL VÖRL
Tierart (Emissionsfaktor) X X
Kaminhöhe X (4)
Austrittsgeschwindigkeit X (3)
Austrittstemperatur X
Entmistung X X
Fütterung X (x)
Topographie X (x)
Windrichtung X (x)
Windgeschwindigkeit X
Atmosphärische Stabilität (Turbulenzzustand der Atmosphäre) X
Einfluss von Bewuchs (Wald) auf die Ausbreitung X
Einfluss von Bebauung auf die Ausbreitung X
Wechselwirkung zw. Bebauung und Abluftfahnenüberhöhung X
Wechsellüftungssysteme (Sommer- Winterumschaltungen) X
Zyklische Emissionsfrachten X
Überlagerung (Kumulation) von verschiedenen Geruchsfahnen X
Ergebnisse in % an JGS (je nach Geruchsschwelle) X
Gerüche aus der Nutztierhaltung
Ergebnisvergleich VRL und Ausbreitungsmodellierung mit GRAL
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Ist-Maß:
Ähnlichkeit der Ergebnisse bei
bodennahen Geruchsquellen
Legende: JGS bei 3 GE/m³
> 15 % der Jahresstunden
> 8 % der Jahresstunden
> 3 % der Jahresstunden
Gerüche aus der Nutztierhaltung
Ergebnisvergleich VRL und Ausbreitungsmodellierung mit GRAL
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Prognose-Maß:
Sanierung des Betriebes insbes.
in Bezug auf die Ablufttechnik (22
m hoher Abluftkamin, Wegfall der
bodennahen Quellen)
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2 gleiche Stallungen (je 6000 Legehennen) Abluft: 4 Kamine 9 m/sec, 7,5 m über
Grund, 1,5 m über First, rechts mit Regenhauben links ohne; Geruchszahl G = 30
Geruchsschwelle:
96-137 Meter
je nach Richtung
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2 gleiche Stallungen (je 6.000 Legehennen) Abluft: 4 Kamine 9 m/sec, 7,5 m über Grund, 1,5 m über
First, rechts (Bestand) mit Regenhauben; links, Neubau ohne Regenhauben; Geruchsfrachten: 2,2 Mio
GE/h je Stall plus 0,15 MioGE/h für Kotlager bei Bestandsstall
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PM10-Frachten – Stallneubau – zusätzliche Belastung in Feinstaubsanierungsgebiet;
PM10-Frachten als Versagungsgrund, da Grenzwertüberschreitung in Bezug zum IG-L!
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit