Genehmigung und Überwachung von Biogas- und ... · Endgültige Bestimmung der Schornsteinhöhe...

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Regierungspräsidium Kassel Genehmigung und Überwachung von Biogas- und Tierhaltungsanlagen Anforderungen an den Betreiber Immissionsschutzrechtliche Überwachung Überwachung allgemein Luftreinhaltung Gerüche Lärm Störfälle Klaus Becker, Claudia Jungblut, Dieter Minkenberg: Dez. 33.1 Immissions- und Strahlenschutz Manfred Bayer: Dez. 33.2 Immissionsschutz und Energiewirtschaft 10.11.2015

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Regierungspräsidium Kassel

Genehmigung und Überwachung von

Biogas- und Tierhaltungsanlagen

Anforderungen an den Betreiber

Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Überwachung allgemein

Luftreinhaltung

Gerüche

Lärm

Störfälle

Klaus Becker, Claudia Jungblut, Dieter Minkenberg: Dez. 33.1 Immissions- und Strahlenschutz

Manfred Bayer: Dez. 33.2 Immissionsschutz und Energiewirtschaft 10.11.2015

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Bearbeitung von Antragsunterlagen

Regelmäßige Prüfung im Innendienst

Regelmäßige Überwachung im Betrieb

Anlassüberwachung

Verwaltungshandeln

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Regierungspräsidium Kassel

Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Bearbeitung der Antragsunterlagen

Prüfung der Antragsunterlagen

Ggf. Nachforderungen

Formulierung der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen

Anträge

Bauantrag

Antrag nach BImSchG (Neugenehmigung)

Änderungsantrag nach BImSchG

Anzeigen

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Regelmäßige Überwachung im Innendienst

Prüfung von Emissionsmessberichten

Prüfung von Gutachten

Prüfung von Betreiberauskünften

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Regierungspräsidium Kassel

Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Regelmäßige Überwachung im Betrieb

Erstkontrolle

nach erteilter Genehmigung

nach bestätigter Anzeige § 15 Abs.1 BImSchG

Intervalle

Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL): 1, 2 oder 3 Jahre

Störfallverordnung (12. BImSchV): 5 Jahre

Ansonsten: 7 Jahre

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Überwachung im Betrieb

Gegenstand der Vor-Ort-Überwachung, z. B.:

Einhaltung von Auflagen aus der Genehmigung

Kapazitäten, Leistungsgrenzen

Identitätsprüfung

Abgasreinigungseinrichtungen

Emissionsquellen

Anlagensicherheit

Betriebsorganisation

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Anlassüberwachung

Nachbarbeschwerden

Betriebsstörungen

Störfälle

neue Vorschriften

nicht ordnungsgemäßer Betrieb

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Regierungspräsidium Kassel

Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Verwaltungshandeln

Anordnungen nach §§ 17, 20, 24, 25, 26, 29a, … BImSchG

Nachträgliche Anordnungen

Anordnungen im Einzelfall

Untersagung, Stilllegung

Messanordnungen

Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen

Bußgeldverfahren

Zwangsgeldverfahren

Strafverfahren

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Zweck des Gesetzes ist es,

Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter

… vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen (Schutz)

… dem Entstehen schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen (Vorsorge) Schädliche Umwelteinwirkungen sind:

Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind,

- Gefahren,

- erhebliche Nachteile oder

- erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1. BImSchG)

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Unterscheidung in

nicht genehmigungsbedürftige Anlage (nach dem

BImSchG)

nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage

Wichtig: Die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unter-

liegen auch den Regelungen des BImSchG!!!

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind Anlagen,

die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in beson-derem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen

Abschließende Auflistung aller Anlagen in der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV)

Diese Anlagen unterliegen nach Erteilung der immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung einer regelmäßig wiederkehrenden Überwachung der Betreiberpflichten (z. B. Vor-Ort-Inspektion, Messverpflichtungen, Betriebsorganisation, …)

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Zuständigkeiten – Tierhaltungsanlagen

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Anlagen zum Halten von Tieren

(Geflügel, Rinder, Schweine, Pelztiere)

BImSchG

Regierungspräsidium ist

Genehmigungsbehörde UND

Überwachungsbehörde

Kreisbauaufsichtsbehörden

sind Genehmigungsbehörde UND

Überwachungsbehörde

BauGB

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Zuständigkeiten – Biogasanlagen

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Landwirtschaftliche Biogasanlagen

BImSchG

Regierungspräsidium ist

Genehmigungsbehörde UND

Überwachungsbehörde

Kreisbauaufsichtsbehörden

sind Genehmigungsbehörden

Regierungspräsidium ist

Überwachungsbehörde

BauGB

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Betreiberpflichten

§ 22 BImSchG, Betreiberpflichten für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem

Stand der Technik vermeidbar sind,

2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelt-

einwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden

3. Entsorgungsplicht der Abfälle

(1a)/(2) …

SCHUTZ vor schädlichen Umwelteinwirkungen

Gültig für alle Anlagen, die nicht in der 4. BImSchV aufgeführt sind!

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Betreiberpflichten

§ 5 BImSchG, Betreiberpflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,

dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus insgesamt

1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche

Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Schutz- und

Abwehrpflicht),

2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,

erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbe-sondere die durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen;

(Vorsorgepflicht)

3. Abfallvermeidungs-, -verwertungs- und -beseitigungspflicht

4. sparsame und effiziente Verwendung von Energie

(2) - (4)

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Stand der Technik (§ 3 Abs. 6 BImSchG – Begriffsbestimmungen)

Entwicklungsstand fortschrittlicher

- Verfahren,

- Einrichtungen oder

- Betriebsweisen,

der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von

- Emissionen in Luft, Wasser und Boden,

- zur Gewährleistung der Anlagensicherheit/umweltverträgliche

Abfallentsorgung oder

- sonst zur Vermeidung/Verminderung von Auswirkungen auf die

Umwelt

zur Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt (unter Berücksichtigung der Kriterien im Anhang

des BImSchG)

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Stand der Technik (Wikipedia)

Der Stand der Technik ist eine Technikklausel und stellt die technischen

Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten

Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik, dar.

Der Stand der Technik ist von der Mehrheit der Unternehmen des betref-

fenden industriellen Bereiches realisierbar.

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Wo wird der Stand der Technik beschrieben?

Biogasanlagen

Technischen Anleitung Luft (TA Luft)

- Ableitbedingungen

- Grenzwerte bei Verbrennungsmotoren

VDI Richtlinien wie z. B.

- VDI 3475 Blatt 4 (Emissionsminderung Biogasanlagen in der

Landwirtschaft)

- VDI 3475 Blatt 1/2 (Emissionsminderung Biologische Abfall-

behandlungsanlagen - Kompostierung und Vergärung)

Biogasanlagenverordnung (in Arbeit)

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Wo wird der Stand der Technik beschrieben?

Tierhaltungsanlagen

Technische Anleitung Luft (TA Luft)

- Ableitbedingungen

- Bauliche und betriebliche Anforderungen (z. B. Sauberkeit, Stallklima …)

VDI Richtlinien wie z. B.

3894 Blatt 1 (Emissionsminderung – Tierhaltung: Haltungsverfahren und

Emissionen)

BVT-Merkblatt („Best Verfügbare Technik) Intensivtierhaltung (Veröffent-lichung 2016)

Technische Anforderungen, Emissionsbegrenzung

Leitfaden von der Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

gesetzliche Regelungen und deren Fristen

Verordnungen (Biogasverordnung, Störfallverordnung etc.)

- gelten unmittelbar ab in Kraft treten der VO für den Betreiber

- Übergangsfristen zur Umsetzung der einzelnen Maßnahmen

TA Luft = Verwaltungsvorschrift (Änderung voraussichtlich 2016)

- nur bindend für die Behörde

- bindend für Betreiber durch Nebenbestimmungen im Genehmigungs-

bescheid oder durch Anordnungen nach § 17 (1) BImSchG

BVT Merkblatt mit Schlussfolgerung (2016 Intensivtierhaltung)

- nur bindend für die Behörde; Umsetzung erfolgt durch Anordnungen

- Umsetzungsfrist bei IE-Anlagen 4 Jahre nach Veröffentlichung der BVT-

Schlussfolgerung

- Nicht IE-Anlagen: 6 Jahre

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Beispiele aus der Praxis

Es ist alles verboten,

was nicht erlaubt ist!!!

Anlagen dürfen nur so betrieben werden wie in den Antragsunterlagen

beschrieben ist!!!

Anlagen dürfen nur so betrieben werden wie im Bescheid genehmigt ist.

Immissionsschutzrechtliche Überwachung

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Erfahrungen aus der immissionsschutzrechtlichen

Überwachung

Biogasanlagen

Inbetriebnahmen der Anlagen werden nicht angezeigt

Erweiterung des Inputkataloges

Erhöhung der Durchsatzkapazität der Inputstoffe

Gärbehälter/Gärrestläger werden größer gebaut

Inbetriebnahme der Anlage oder Anlagenteil wie Verbrennungsmotor/

Fahrsilos vor Erteilung der Genehmigung

Vorgruben nicht wie beantragt abgedeckt/offenes Einspülverfahren

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Inbetriebnahme eines Verbrennungsmotors mit einer höheren

Feuerungswärmeleistung

Austausch eines Gas-Otto-Motors gegen einen Zündstrahlmotors

Anmietung eines Gärrestseparators

Ableitbedingungen der Motoren nicht entsprechend TA Luft

Misthaufen werden entgegen Nebenbestimmungen nicht abgedeckt

Nicht genehmigter Bau eines Technikbaus zwischen Fermentern

Verschmutzte Fahrsiloflächen, verstopfte Ablaufrinnen

Notgasfackel am anderen Standort gebaut

Silage wird zu hoch eingelagert => Statikprobleme, Undichtigkeiten an den Fugen

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Tierhaltungsanlagen

Aus steuerlichen Gründen werden Genehmigungen von

unterschiedlichen Betreibern in Anspruch genommen

Ableitbedingungen nach der TA Luft nicht umgesetzt

Überstallung

Staubfilter an Futtersilos nicht gebaut

Änderung Breite der Spaltenböden

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Regierungspräsidium Kassel

Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Formaldehydbescheinigungen

Messberichte werden geprüft in Hessen von IS-Dezernaten

Ausstellung der Bescheinigungen fällt nicht in den Anwendungs-

bereich des BImSchG, sondern unter das EEG

Messungen für Formaldehydbonus sind nicht zu verwechseln mit

Messungen zur Einhaltung der TA Luft

Messparameter:

Formaldehydbonus: Formaldehyd, Stickoxide, Kohlenmonoxid

TA Luft: Formaldehyd, Stickoxide, Kohlenmonoxid

Schwefeloxide, Staub (Zündstrahlmotoren)

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Katalysatoren

In Hessen wird verstärkt auf Funktionsfähigkeit von Katalysatoren

geachtet über

- Nebenbestimmungen

- Vorlage Seriennummer/Kaufbeleg im Messbericht

Holzkonstruktion Fermenter

Holzkonstruktion wird durch Schwefel beschädigt und stürzt ein

Betreiberverantwortung:

- Inaugenscheinnahme bei Wartung oder Reparaturen

- Dokumentation im Betriebstagebuch

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Luftreinhaltung

Emissionen und Immissionen bei Biogasanlagen

Ableitbedingungen (Kaminhöhen)

Luftschadstoffe emittiert durch die Motoren

(Formaldehyd, CO, NOx, SO2, Staub)

Staub

Gerüche

Lärm

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Ableitbedingungen

Nr. 5.5.1 TA Luft

Abgase sind so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der

freien Luftströmung ermöglicht wird.

Nr. 5.5.2 TA Luft

Der Schornstein soll mindestens eine Höhe von 10 m über der Flur

und eine den Dachfirst um 3 m überragende Höhe haben … bei einem

20° geneigten Dach (20° Regel).

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Nr. 5.5.3 TA Luft

Endgültige Bestimmung der Schornsteinhöhe über Nomogramm bzw.

Berücksichtigung der VDI 2280 / VDI 3781 Blatt 4

Benötigte Parameter für Schornsteinhöhenberechnung sind

NOx – Massenstrom

Abgasvolumenstrom

Temperatur des Abgases

Nr. 5.5.4 TA Luft

Ermittlung der Schornsteinhöhe unter Berücksichtigung der Bebauung

sowie unebenem Gelände

Merkblatt: Schornsteinhöhenberechnung 29

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Messverpflichtungen

Verbrennungsmotoren über 1 MW Feuerungswärmeleistung

sind für sich genommen genehmigungsbedürftig nach dem Anhang

der 4. BImSchV

Festlegung von Grenzwerten für Luftschadstoffe bei Verbrennungs-

motoren in der Nr. 5 der TA Luft

Anforderungen an Messungen und Überwachung der Emissionen

Erstmalige und wiederkehrende Messung

Messungen müssen von einer nach § 29b bekannt gegebenen

Stelle durchgeführt werden (§ 29b BImSchG)

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Emissionen und Immissionen Tierhaltungsanlagen

Ableitbedingungen (Kaminhöhen)

Mindestableitbedingungen nach Nr. 5.5.2 der TA Luft unter

Anwendung der 20° Regel

Ammoniak

- Abstandsregelung (TA Luft Anhang 1)

- Emissionsbegrenzung (TA Luft Nr. 5.2.4, 30 mg/m³)

Stickstoffdeposition

- TA Luft Nr. 4.8 Sonderfallprüfung für empfindliche Gebiete

und nach

- LAI Leitfaden „Ermittlung und Bewertung von Stickstoff-einträgen“ Prüfung der FFH-Verträglichkeit

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Emissionen und Immissionen Tierhaltungsanlagen

Bioaerosole

- TA Luft enthält keine Anforderungen, nur Hinweis in Nr.

5.4.7.1: „Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und

Endotoxinen durch den Stand der Technik entsprechende

Maßnahmen zu vermindern, sind zu prüfen.“

- Prüfen nach „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von

Bioaerosol-Immissionen des LAI“ und VDI 4250 Bl. 1

Staub

- Immissionswerte für Schwebstaub und Staubniederschlag

- Bagatellmassenstrom (TA Luft Nr. 4.6.1.1, 1 kg/h)

- Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub (TA Luft Nr. 5.2.1,

20mg/m³)

Lärm/Gerüche 32

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Gerüche

Bilder: Quelle Internet

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

§ 1 Zweck des Gesetztes

Zweck des Gesetzes ist es, Menschen … vor schädlichen

Umwelteinwirkungen zu schützen…

§ 3 Begriffsbestimmungen

Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art,

Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche

Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit

oder die Nachbarschaft herbeizuführen

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Geruchsrelevante Regelungen

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)

Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)

Merkblatt Geruchsimmissionsprognosen bei Tierhaltungsanlagen

(HMUKLV)

verschiedene Normen und Richtlinien: DIN, DIN EN, VDI

Abstandsregeln

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Die Geruchsimmissions-Richtlinie

Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen

ist das Beurteilungsverfahren für Gerüche in Ergänzung zum

BImSchG und zur TA Luft

legt eine einheitlich methodische Vorgehensweise fest und

schafft damit die Voraussetzung für eine einheitliche und

vergleichbare Ermittlungspraxis

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Kriterien für Belästigungen durch Gerüche

Immissionskonzentration

Geruchsqualität

Geruchsintensität

Hedonik

jahreszeitliche Verteilung der Einwirkung

Rhythmus

Nutzung des beeinträchtigten Gebietes

weitere Kriterien

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Wissenschaftliche Erkenntnis

Geruchshäufigkeit ist eine sachgerechte und hinreichend

genaue Beschreibung des Belästigungsgrades von

Anwohnerinnen und Anwohnern

Geruchsimmission

muss nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar sein

abgrenzbar gegenüber

Kraftfahrzeugverkehr Hausbrand

Vegetation

landwirtschaftliche Düngemaßnahmen

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Tabelle 1 GIRL:

Immissionswerte IW für verschiedene Nutzungsgebiete

Der Immissionswert „Dorfgebiete“ gilt nur für Geruchsimmissionen

verursacht durch Tierhaltungsanlagen.

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Wohn-

/Mischgebiete

Gewerbe-

/Industriegebiete

Dorfgebiete

0,10 0,15 0,15

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Erhebliche Belästigung

IG > IW

IG = IV + IZ

Kenngrößen

IZ = Zusatzbelastung

IV = Vorbelastung

IG = Gesamtbelastung

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Erheblichkeit der Immissionsbeiträge

Irrelevanzkriterium IZ ≤ 0,02

belästigende Wirkung durch die geplante Anlage wird nicht relevant

erhöht

Anwendung

unter Berücksichtigung aller Anlagenteile

auf allen Beurteilungsflächen, auf denen sich Personen nicht nur

vorübergehend aufhalten

keine Ermittlung der Vorbelastung erforderlich

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Methoden zur Ermittlung der Geruchsimmission

Ausbreitungsrechnung

AUSTAL 2000 mit Geruchsmodul

Merkblatt des HMUKLV 2013 Geruchsimmissionsprognosen bei Tierhaltungsanlagen

Rasterbegehung

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Ergebnis einer Ausbreitungsrechnung

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Beurteilung im Einzelfall

Erheblichkeit ist keine absolut festliegende Größe

Abweichungen in Einzelfällen möglich

besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen

Verteilung (z. B. Kampagnebetrieb)

bei Ekel erregenden / Übelkeit auslösenden Gerüchen

Intensität der Geruchseinwirkung

Berücksichtigung der Hedonik bei eindeutig angenehmen

Gerüchen

besondere Nutzung der Grundstücke

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

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Geruchsimmissions-Richtlinie

Berücksichtigung der Hedonik

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

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Geruchsimmissions-Richtlinie

Beispiel für die Anwendung von Gewichtungsfaktoren bei einer

einzelnen Anlage:

Angaben in % IW Geflügel

x 1,5

Schweine

x 0,75

Rinder

x 0,5

Wohngebiete 10 6,7 13,3 20

Industrie/Dorf 15 10 20 30

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Regierungspräsidium Kassel

Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Mögliche Immissionswerte im Einzelfall

Prüfung der speziellen Randbedingungen

Außenbereich: bis 25%

„landwirtschaftlich bezogenes Wohnen“: bis 50%

Übergang Außenbereich – Wohngebiet: 12 – 13%; maximal: 15%

Übergang Außenbereich – Dorfgebiet: bis 20%

Kurgebiet: 6%

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Regierungspräsidium Kassel

Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Rechtsprechung

grundsätzlich zur Beurteilung von Geruchsimmissionen geeignet

Häufigkeiten als Maß der Beeinträchtigung ist nicht zu

beanstanden

GIRL ist nicht das allein entscheidende Kriterium, sondern ein

Kriterium zur Beurteilung von Geruchsimmissionen

keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Sinne des

BImSchG

Ausblick:

GIRL als Anhang 7 im Entwurf der neuen TA Luft

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Regierungspräsidium Kassel

Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Anforderungen zur Geruchsminderung

Vor dem Betrieb

gute Antragsunterlagen

Stand der Technik berücksichtigen

ggf. Geruchsimmissionsprognose

Im Betrieb

betreiben wie beantragt

Nebenbestimmungen einhalten

→ genehmigungskonformer Betrieb

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Regierungspräsidium Kassel

Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Beispiele für Nebenbestimmungen zur Geruchsminderung

Verunreinigungen, die bei der Anlieferung von Festmist oder Gülle bzw. der Ein-

lagerung der nachwachsenden Rohstoffe oder bei der Abholung des Gärrestes

entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen.

Verunreinigungen, die bei der Befüllung des Feststoffdosierers, auf der Siloplatte

und den Fahrwegen entstehen, sind nach dem Befüllvorgang unverzüglich zu

beseitigen.

Die Silage ist mit geruchsdichten Folien abzudecken.

Die Abgase des Motors sind wie beantragt über einen Schornstein mit einer Höhe

von 10 Meter über der Flur und 3 Meter über First abzuleiten. Die Ableitung hat

senkrecht zu erfolgen, über der Schornsteinmündung darf keine Abdeckung ange-

bracht werden, die eine freie Abströmung der Abgase behindert.

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Regierungspräsidium Kassel

Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Zusammenfassung

Geruchsimmissionen von Biogas- und Tierhaltungsanlagen

können zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen

GIRL ist das wesentliche Bewertungsverfahren zur Feststellung

und Beurteilung von Geruchsimmissionen

Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, ist

vom Einzelfall abhängig

genehmigungskonformer Anlagenbetrieb erforderlich

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Regierungspräsidium Kassel

Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Lärm

Für die schalltechnische Beurteilung von Anlagen nach

§ 3 Abs. 5 BImSchG wird die Technische Anleitung zum Schutz

gegen Lärm (TA Lärm) von 1998 herangezogen.

Werden die in Nr. 6 der TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte

nicht überschritten, liegen üblicherweise keine schädlichen Umwelt-

einwirkungen im Sinne des BImSchG vor.

Eine Ausnahme bilden die tieffrequenten Geräusche, die nach der DIN

45680 (Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen

in der Nachbarschaft) zu ermitteln sind.

Von BHKW ausgehende Geräusche haben üblicherweise hohe Anteile

im tieffrequenten Frequenzbereich zwischen 20 und 100 Hz.

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Tabelle der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm

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Regierungspräsidium Kassel

Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Tabelle der maßgeblichen tieffrequenten Pegel nach DIN 45680

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Regierungspräsidium Kassel

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Geräuschquellen einer BGA

Gasmotor BHKW: Hauptgeräuschquelle, da 24 h Betrieb –

Schallübertragung nach außen über Zu- und Abluftöffnungen sowie

Abgaskamin – Geräuschcharakteristik meist tieffrequent

Luftkühler: Außen am Gebäude oder auf dem Dach installiert – nicht

tieffrequent

Rührwerke und Substratdosierer: – nicht tieffrequent und nicht

dauerhaft in Betrieb – im Falle unsachgemäßer Befestigung können

Resonanzen auftreten, die auch tieffrequent sein können

Fahrverkehr durch Traktoren, Radlader, Teleskoplader etc.

Nachfolgende Abbildungen zeigen typische Konfigurationen eines BHKW-Gebäudes

und geräuschrelevante Komponenten einer BGA

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Typische Konfiguration eines BHKW Gebäudes (Quelle: BGA Leitfaden Bayern)

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Geräuschrelevante Quellen einer Biogasanlage (Quelle: BGA Leitfaden Bayern)

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Schallschutzmaßnahmen

Schalldämmung und Körperschallisolierung des Gasmotors

hier insbesondere Absorptions- und Reflexionsschalldämpfer in der

Abgasleitung zwischen Motor und Kamin; Reflexionsschalldämpfer

abgestimmt auf tieffrequente dominante Geräuschanteile

Schwingungsisolierte Aufstellung des Gasmotors

Motor im Massivgebäude oder Container mit einem Schalldämmass

De ≥ 40 dB, Schallleistungspegel Gasmotor LWA ≤ 100 dB(A)

Zum Immissionsort abgewandte Lüftungsöffnungen des BHKW-

Gebäudes/Containers mit Schalldämpfern

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Schallschutzmaßnahmen

Kapselung/Einhausung des Biogasverdichters

Kapselung/Einhausung ggf. vorhandener Abgasreinigung mit Gebläse

Schallisolierung der Abgasleitung mit fugendichter Überführung vom

Gebäude ins Freie

Geräuscharme und ausreichend dimensionierte Luftkühler mit

abgeschirmter Aufstellung

Maßnahmen zur Vermeidung von Körperschallübertragung am Kamin

Abschirmung / Kapselung der Rührwerke und des Substratdosierers

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Die 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

Die Störfall-Verordnung und Biogasanlagen

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Regierungspräsidium Kassel

Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Wann unterliegt eine Biogasanlage der Störfall-VO? (§ 1 Abs. 1)

Biogas bzw. Methan ist als hochentzündlich eingestuft und ist somit

als Nr. 8 in der Stoffliste (Anhang I) der Störfall-VO aufgeführt.

Mengenschwelle für Biogas liegt bei 10.000 kg

Ausschlaggebend ist die maximal mögliche vorhandene Gesamt-

menge an Biogas (Fermenter, Nachgärer, Gärrestelager, Rohr-

leitungen)

Dichte 1,3 kg/m3 pauschal, sofern kein anderer Wert plausibel

dargelegt wird

„Biogasrechner“ vom Umweltbundesamt

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Im Aufsichtsbezirk Kassel fallen zurzeit 25 Biogasanlagen in den

Anwendungsbereich der Störfall-VO.

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Vorgehen in der Praxis

Erstes Gespräch mit Betreiber

Information an Betreiber über Anforderungen der Störfall-

Verordnung

Info über in Genehmigungsantrag vorzulegende Unterlagen

Bei bestehenden Anlagen

Erste Begehung der Anlage ggf. mit weiteren Fachbehörden

Aufforderung zur Vorlage grundsätzlich fehlender Informationen/

Dokumente (Anzeige gemäß § 7, Gasmengen, Behältergrößen etc.)

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Anfordern eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen (§ 8)

Anlagenbeschreibung

Beschreibung möglicher Gefahren (Explosion, Brand, Stoffaustritt,

Erdbeben, Hochwasser, Zutritt Unbefugter etc.)

Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung

von Auswirkungen

• Technische Sicherheitseinrichtungen (Warn-/Alarmanlagen,

Lüftungseinrichtungen, Störungsmeldungsweiterleitung etc.)

• Organisatorische Regelungen/Maßnahmen (Verantwortungen,

Schulungen, Unterweisungen, Dokumentation, Meldewege)

• Szenarien für mögliche Störfälle mit Auswirkungsbetrachtung

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

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Sicherheitstechnische Prüfung durch einen gemäß § 29 b BImSchG

bekannt gegebenen Sachverständigen

Einsatz eines Sachverständigen mit Erfahrung bei Biogasanlagen Auswahl von Sachverständigen mittels Internetportal RESYMESA

Abstimmung des Prüf-Umfangs mit Behörde

Prüfungsschwerpunkte auf sicherheitstechnische Einrichtungen,

Explosions- und Brandschutz

Anwendung der hessenweit eingeführten Checkliste

Bericht des Sachverständigen mit Nennung der Mängel, der

Mängelrelevanz und Fristen für deren Behebung

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Inspektion durch die Behörde (§ 16)

Beteiligung einzelner Fachbehörden

Prüfung Übereinstimmung der Angaben im Konzept zur

Verhinderung von Störfällen mit den Gegebenheiten vor Ort

Prüfung der Erfüllung von störfallrechtlichen Nebenbe-

stimmungen aus dem Genehmigungsbescheid und der

Umsetzung von in den Antragsunterlagen genannten Maßnahmen

Prüfung Sicherheitsmanagementsystem, Organisation, Personal

mittels Checkliste und Interview mit Betreiber und Mitarbeitern

Prüfung der Behebung der Mängel aus dem Bericht des Sach-

verständigen

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

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Berichterstellung durch die Behörde (§ 16)

Anfordern der Ergebnisse aus den Vor-Ort-Terminen/Über-

wachungen der einzelnen Fachbehörden und Sachverständigen

Zusammenfassender Bericht für den Betreiber mit Mängel-

nennung und Aufforderung zur Beseitigung innerhalb von Fristen

Abstimmung des Berichts mit dem Betreiber

Festlegung nächster Inspektionstermin

Weiteres Vorgehen

Verfolgung der Fristen für Mängelbeseitigung

Im Bedarfsfall Anwendung verwaltungsrechtlicher Vollzugs-,

Ahndungs- und/oder Zwangsmittel

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Immissionsschutzrechtliche Überwachung

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Störfall-VO

http://www.bmub.bund.de/service/publikationen/downloads/details/artikel/12-bimschv-

stoerfall-verordnung/

Biogasrechner

http://www.umweltbundesamt.de/dokument/arbeitshilfe-biogasanlagen

Abstände, Szenarien: KAS 18, KAS 32, KAS 12

http://www.kas-bmu.de/publikationen/kas_pub.htm

Auswahl bekannt gegebener Sachverständige

http://www.resymesa.de/resymesa/ModulStelleStart.aspx?M=5

Checkliste sicherheitstechnische Prüfungen

http://www.hlug.de/start/luft/downloads/downloads-anlagensicherheit.html

TRGS 529 Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-529.html

Sicherheitsregeln für Biogasanlagen TI 4

http://ew.bgetem.de/aktuelles/praevention/si_regeln_biogasanlagen.pdf

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