Gar Whs Gar Whs Gar Schu 6731 3057/13056/16777 3055 · 2017. 10. 5. · vom 05.03.2010 (GBI. B.W....

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E ED E E E ED ED E ED D ED ED E Gar Whs Schu Gar Gar Gar Whs Gar Gar Whs Gar Whs Schu Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs WBtrg Whs Whs Gar Gar Schu Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs W Whs W Whs Gar Gar Whs Scheu Stall Schu Ob dem Vaihinger Weg 19 2/1 7 17 21 25 18 13 15 17 2 5 2 2 4 2/1 15/1 1 9 6 16 8 19 21 20 2 3 11 Panoramastraße nach Illingen Nelkenweg Hans-Thoma-Straße Keplerstraße Dürerstraße Mergenthalerstraße 2916/1 3039/3 6764 2917 3048 3338 3309 3326 3056/2 3490/1 3050 3 3345 331 33 3042 3341 3314/3 6730 3304 3025 3049 3055 3044 3329/1 3314/4 3041/1 3310/2 3400/16 3390 3306/2 3046 3303/4 3303/3 3310/1 6763 3040/3 3040/2 6731 6733 6765 3033/2 33 3328 3056/1 6766 3307 6732 3043 3325 3316/1 3343 3054 3330 3353 3319/4 3342 3047 3303/2 3041 3329/2 3045/1 3303/1 3329/3 3308 3305 3023/1 3306/1 3045/2 6777 3053 3057/1 3051 33 3046/2 3046/1 3400/4 3045 3327 6742 551 3 Stadt Vaihingen/Enz Stadtteil Ensingen Plb. 6.5 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Illinger Höhe“ Maßstab: 1:500 Bearbeiter: Rummel Datum: 01.03.2017/ 04.09.2017 Stadtplanungsamt, Vaihingen an der Enz 5 30 20 10 10 0 ED 225 E KREIS LUDWIGSBURG STADT VAIHINGEN AN DER ENZ STADTTEIL ENSINGEN, PLB. 6.5 BEBAUUNGSPLAN und ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN „Illinger Höhe“ Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 3325, 3326, 3327, 3328, 3329/1, 3329/3, 3306/1, 3306/2, 3307, 3309, 3308, 3042, 3041/1,3040/3, 3039/3, 3043, 3044 teilweise, 3045/2, 3046/1, 3046/2, 3047, 3048, 3049, 3050, 3053, 3055, 3056/1, 3057/1 und teilweise 3303/3 und 3390 (Panoramastraße) und 6777 (Nelkenweg) und 3342. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich alle bisherigen Festsetzungen außer Kraft. BESTANDTEILE: Lageplan Maßstab 1:500, Zeichenerklärung, Textteil ANLAGEN: Begründung (mit Umweltbericht) zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften. Es gelten: - Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt geändert am 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) - Planzeichenverordnung (PlanzV 90) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBI I, S. 58) zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509) - Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBI. B.W. 2010, S. 357) zul. geändert am 11.11.2014 (GBI.BW S. 501) V E R F A H R E N S V E R M E R K E Als Entwurf gemäß § 3 (2) BauGB ausgelegt vom 24.04.2017 bis 26.05.2017 Auslegung bekannt gemacht am 13.04.2017 Als Satzung gemäß § 10 BauGB vom Gemeinderat beschlossen am 27.09.2017 Ausgefertigt, Vaihingen an der Enz, den 28.09.2017 Bürgermeisteramt gez. i.V. Reitze (Bürgermeister) Satzungsbeschluss bekanntgemacht und in Kraft getreten am 05.10.2017 Vaihingen an der Enz, den 05.10.2017 Bürgermeisteramt gez: i.V. Reitze (Bürgermeister) T E X T T E I L In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt: 1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB, BauNVO) 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet - WA (§ 4 BauNVO) Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind auch ausnahmsweise nicht zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) wird bestimmt durch die Grundflä- chenzahl, die Anzahl der Vollgeschosse sowie der zulässigen Gebäudehöhe (Trauf- höhe / Firsthöhe), jeweils als Höchstmaß. Höhe baulicher Anlagen (§16 (2), § 18 BauNVO) Im Geltungsbereich sind für die Gebäude Bezugshöhen in m über NN im Bebau- ungsplan eingetragen. Bei Abweichungen von den vorgeschlagenen Grundstückszu- schnitten können Verschiebungen bei den Abgrenzungen unterschiedlicher Bezugs- höhen oder Zwischenhöhen zugelassen werden. Die Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit Dachhaut) der Gebäude darf im WA1 maximal 3,7 m und im WA3 max. 6,6 m über der Bezugshöhe liegen. Die Traufhöhe darf auf maximal 1/4 der Gebäudelänge, bei Quergiebeln auf maximal 1/2 der Gebäudelänge, um bis zu 2,0 m überschritten werden. Die Firsthöhe / Gebäudeoberkante (höchster Punkt der Dachhaut) der Gebäude darf im WA1 maximal 8,4 m und im WA3 max. 11,3 m über der Bezugshöhe liegen. Im WA2 darf der tiefste Punkt der Dachhaut max. 5,60 m über der Bezugshöhe lie- gen. Der höchste Punkt der Dachhaut darf im WA2 max. 7,50 m über der Bezugshö- he liegen. 1.3 Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB, § 22 (4) BauNVO) Doppelhäuser bzw. Einzelhäuser gemäß Planeinschrieb im Sinne der offenen Bau- weise. 1.4 Überdachte Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) 4 BauGB, § 12 BauNVO) Überdachte Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen und in den dafür besonders festgesetzten Flächen zulässig. Überdachte Stellplätze und Garagen müssen zur öffentlichen Verkehrsfläche einen Abstand von 5 m einhalten, sofern nicht ein zweiter Stellplatz an anderer Stelle auf dem Grundstück nachgewiesen wird. 1.5 Nebenanlagen (§ 9 (1) 4 BauGB, § 14 (1) BauNVO) Nebenanlagen sind, soweit Gebäude oder Gebäudeteile, nur innerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen zulässig. Ausnahmsweise ist außerhalb dieser Flächen pro Grundstück ein Gebäude mit ma- ximal 15 m³ umbauten Raum zulässig, nicht aber in den Pflanzgebotsflächen und mit mindestens 1 m Abstand zu den öffentlichen Verkehrsflächen. 1.6 Höchstzahl der Wohnungen (§ 9 (1) 6 BauGB) Im WA1 und im WA2 sind pro Gebäude bzw. Doppelhaushälfte max. zwei Wohnein- heiten zulässig. 1.7 Schutz gegen Verkehrslärm (§9(1) 24 BauGB) Der westliche Bereich des Planungsgebiets liegt im Lärmpegelbereich III. Für diesen Bereich ist der bauliche Schallschutz (Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß DIN 4109) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. 1.8 Führung von Versorgungsleitungen (§ 9 (1) 13 BauGB) Versorgungsleitungen (z. B. Strom, Fernmeldeanlagen, Breitbandkabel) sind unterir- disch zu führen. 1.9 Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Land- schaft(§ 9 (1) 14 BauGB) Auf den Grundstücken anfallendes unbelastetes Oberflächenwasser (auch Dach- wasser) ist, soweit es die Untergrundverhältnisse zulassen, auf diesen selbst zu ver- sickern oder zu verdunsten. Es sind Retentionszisternen einzubauen. (Siehe auch Zif. 2.3) Überschüssiges Oberflächenwasser ist der Regenwasserkanalisation zuzuleiten. 1.10 Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen (§9(1) 21 BauGB) LR Die Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Stadt Vaihingen an der Enz zu belasten. (Ableitung von Abwasser / Niederschlagswasser) 1.11 Grünordnung (§ 9 (1) 15, 20 und 25 BauGB, § 1a BauGB) Die festgesetzten Pflanzgebote dienen wesentlich der Eingriffsvermeidung bzw. dem Ausgleich der mit der Planung möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft. Bei den nachfolgenden Festsetzungen zur Grünordnung sind immer heimische und standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Auf einen ausreichenden Pflanzabstand gem. Nachbarrechtsgesetz (NRG), insbe- sondere zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. dem angrenzenden Wirt- schaftsweg, ist zu achten. 1.1 Pflanzbindungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) 1.1.1 Pflanzbindungen auf öffentlichen Grünflächen Pfb 1 Erhalt der gesetzlich geschützten Feldhecke im Südosten Die im Plan dargestellte, nach §30 BNatSchG gesetzlich geschützte Feldhecke am Südostrand des Geltungsbereiches ist dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und zu si- chern. Bei Ausfall sind die Gehölze durch Arten der Pflanzenliste 4 zu ersetzen. Saumbereiche entlang der Heckenstrukturen sind jährlich zu mähen. Das Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen. Die Heckenstrukturen sind in einem Turnus von ca. 5 Jahren zu pflegen. Bei Bauarbeiten ist für ausreichenden Schutz der zu erhaltenden Gehölze, insbe- sondere zur Vermeidung einer Überschüttung der Wurzelbereiche, Sorge zu tragen. Die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) ist zu beachten. Bodenverdichtungen und Ablagerungen im Trauf- bereich sind zu vermeiden. 1.2 Pflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 1.2.1 Pflanzgebote auf öffentlichen Grünflächen und sonstigen öffentlichen Flächen Pfg 1 Spielplatz Die im Plan dargestellte Fläche ist für einen Sichtschutz der benachbarten Grund- stücke in einem 3 m breiten Streifen entlang der westlichen und nördlichen Grund- stücksgrenze mit einer Hecke dicht zu bepflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Hierbei sind Sträucher der Pflanzenliste 4 zu verwenden. Auf der Spielplatzfläche sind drei standortgerechte, mittel- bis großkronige, hoch- stämmige Bäume zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Hierbei sind Laubbäume aus Arten der Pflanzenlisten 1 oder 2 mit einem Stamm- umfang von mindestens 18-20 cm zu verwenden. Die Anordnung und Darstellung der Bäume in der Planzeichnung ist symbolisch. Ei- ne Verschiebung der Baumstandorte im Rahmen der Ausführungsplanung ist mög- lich. Hierbei können die beiden straßenseitigen Bäume parallel zum Fahrbahnrand verschoben werden. Die Abstände zu benachbarten Grundstücken gemäß Nachbar- rechtsgesetz (NRG B-W) sind einzuhalten. Anzahl und Arten sind im Zuge der Frei- flächengestaltung festzulegen. Eine Ansaat mit einer widerstandsfähigen Sportra- senmischung ist vorzusehen. Bei der Auswahl der Gehölze ist die Giftigkeit der Arten entsprechend der Angaben der Pflanzenlisten im Anhang zu berücksichtigen. Die detaillierte Ausgestaltung der Fläche erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung. Pfg 2 Verkehrsgrünflächen An den im Plan dargestellten Standorten ist je Grünfläche ein standortgerechter, mittel- bis großkroniger, hochstämmiger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Hierbei sind Laubbäume aus Arten der Pflanzenlisten 1 oder 2 mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu verwenden. Für die Gestaltung der Baumstandorte gelten die folgenden Vorgaben: Die Bäume sind mit mindestens 1 m Abstand zum Rand der Verkehrsflächen zu pflanzen. Bei Pflanzung in offenen Verkehrsgrünflächen sind diese mit mindestens 2 m Breite, 8 m² Fläche und einem Mindestvolumen von 12 m³ Wurzelraum herzustel- len. Der Wurzelraum ist durch Einfassen mit Hoch-Bordsteinen, Poller oder anderen geeigneten Einrichtungen gegen Überfahren zu schützen. Die Verkehrsgrünflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Pfg 3 Grünfläche nördlich des Grasweges An den im Plan dargestellten Standorten sind zwei standortgerechte, mittel- bis großkronige, hochstämmige Bäume zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Ab- gang zu ersetzen. Hierbei sind Laubbäume aus Arten der Pflanzenlisten 1 oder 2 mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu verwenden. Die Grünfläche ist gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei ist die Fläche durch Ansaat einer standortgerechten Gras-Kräuter-Mischung aus regiona- lem Saatgut zu begrünen. Pfg 4 Grasweg am Südrand des Geltungsbereiches (landwirtschaftlicher Wirt- schaftsweg) Am Südrand des Geltungsbereiches ist zur Abgrenzung des Baugebietes gegenüber den südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen auf einem 5 m breiten Strei- fen ein Grasweg herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Hierzu ist die Fläche mit ei- ner standortgerechten Gras-Kräuter-Mischung einzusäen. Eine dauerhafte Pflege des Grasweges ist sicherzustellen. 1.2.2 Pflanzgebote auf privaten Grundstücken Pfg 5 Durchgrünung nicht überbaubarer Grundstücksflächen und straßenseitige Bäume Die nicht überbauten und unbefestigten Grundstücksflächen sind dauerhaft zu be- grünen und gärtnerisch zu gestalten. An den im Plan gekennzeichneten straßenseitigen Standorten ist je Grundstück ein standortgerechter, klein- bis mittelkroniger, hochstämmiger Baum zu pflanzen, dau- erhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Hierbei sind Laubbäume aus Arten der Pflanzenliste 1 mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu verwenden. Die Anordnung und Darstellung der Bäume in der Planzeichnung ist symbolisch, die Anzahl der zu pflanzenden Bäume jedoch verbindlich. Baumstandorte entlang des Straßenraumes sind verbindlich, können jedoch parallel zur Straßenbegrenzung ver- schoben werden. Pfg 6 Ortsrandbegrünung Auf den im Plan gekennzeichneten Pflanzgebotsflächen ist je Grundstück ein stand- ortgerechter, mittel- bis großkroniger hochstämmiger Baum zu pflanzen und dauer- haft zu erhalten. Hierbei sind Laubbäume aus Arten der Pflanzenliste 2 mit einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm oder Obstbäume lokaltypischer Sorten auf Sämlingsunterlage gemäß Pflanzenliste 3 mit einem Stammumfang von mindestens 10-12 cm zu verwenden. Abgängige Bäume sind durch Neupflanzung von Bäumen der Pflanzenlisten 2 und 3 zu ersetzen. Die Abstände zu benachbarten Grundstücken gemäß Nachbarrechtsgesetz (NRG B- W) sind einzuhalten. Mindestens 80 % der Flächen sind mit standortgerechten heimischen Sträuchern der Pflanzenliste 4 dicht zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Sträucher sind durch Neupflanzung mit Arten der Pflanzenliste 4 zu ersetzen. Pfg 7 Durchgrünung nicht überbaubarer Grundstücksflächen und Hausbäume Die nicht überbauten und unbefestigten Grundstücksflächen sind dauerhaft zu be- grünen und gärtnerisch zu gestalten. Je Grundstück ist ein standortgerechter, klein- bis mittelkroniger, hochstämmiger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Hierbei sind Laubbäume aus Arten der Pflanzenliste 1 mit einem Stammumfang von 18-20 cm oder Obstbäume lokaltypischer Sorten auf Sämlingsunterlage gemäß Pflanzenliste 3 mit einem Stammumfang von mindestens 10-12 cm zu verwenden. Sofern ein Baum nach Pflanzgebot Pfg 6 auf dem Grundstück zu pflanzen ist, kann dieser entsprechend angerechnet werden. Die Abstände zu benachbarten Grundstücken gemäß Nachbarrechtsgesetz (NRG B- W) sind einzuhalten. 1.12 Flächen für unterirdische Stützbauwerke und von Böschungen zur Herstellung des Straßenkörpers (§ 9 (1) 26 BauGB) Zur Herstellung des Straßenkörpers sind in den an öffentlichen Verkehrsflächen an- grenzenden Grundstücken Stützbauwerke (Hinterbeton von Randsteinen und Rabat- ten) bis 0,2 m Breite und 0,5 m Tiefe sowie entstehende Böschungen zu dulden. 2. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 74 LBO) 2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 74 (1) 1 LBO) Die Begriffe „Dachflächen, Gebäudelängen und Gebäudeseiten beziehen sich je- weils auf das Einzelhaus oder die Doppelhaushälfte im WA1 und WA2. Dachform und Dachneigung zwingend, siehe Planeinschrieb. Doppelhäuser bzw. aneinander gebaute Häuser und Garagen sind hinsichtlich Dach- form, Dachneigung und Dachmaterialien gleich zu gestalten. Satteldächer sind symmetrisch auszuführen. Untergeordnete Flachdachteile (unterhalb der Traufe, maximal 20 % der Grundflä- che) sind zulässig. Diese sind, soweit nicht als Terrasse genutzt, zu begrünen. WA1: Satteldach mit 35° +/- 3° bei Einzelhäusern, bei Doppelhäusern +/- 3° wenn gleich mit dem Nachbarn. WA2: Pultdach mit 8° +/- 3° bei Einzelhäusern, bei Doppelhäusern +/- 3° wenn gleich mit dem Nachbarn WA3: Satteldach mit 35° +/- 3° Dachüberstand an den Giebelseiten max. 50 cm. Garagen und überdachte Stellplätze: Flachdach Firstrichtung; Stellung der baulichen Anlagen / Hauptfirstrichtung zwingend, siehe Planeinschrieb. Quergiebel, Dachaufbauten (Gauben), Dacheinschnitte sind nur bei Satteldächern zu- lässig. Der First als höchster Punkt des Daches darf nicht durch Quergiebel und Dachaufbauten überragt werden. Quergiebel (untergeordnete Nebenfirste mit einer Dachneigung von 25 – 35 Grad), Dachaufbauten (allseits von Dachfläche umschlossen) und Dacheinschnitte (allseits von Dachfläche umschlossen) sind bei Einhaltung nachfolgender Rahmenbedingun- gen zulässig: Länge/Breite von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Quergiebeln je Dachseite zusammen max. 1/2 der jeweiligen Gebäude- länge (Gesamtbreite/-länge). Abstand zum First mindestens 1,0 m (gemessen in der Dachfläche). Seitlicher Abstand zum Giebel des Haupthauses, zu Hausversätzen sowie zu Quergiebeln, Dachaufbauten und Dacheinschnitten min- destens 1,5 m (gemessen jeweils am äußeren Schnitt- punkt von Außenwand und Dachhaut). Die Kombination von mehr als 2 Elementen (Gaube, Dacheinschnitt, Dachflächen- fenster, Quergiebel) auf der gleichen Gebäudeseite ist unzulässig. Dachaufbauten und Dacheinschnitte in 2. Reihe (2. DG) sind unzulässig. Die Dachneigungen der Gauben dürfen nicht vom Dach aus ansteigen (negative Dachneigung). Dacheindeckungen Die Dächer im WA1 und WA3 sind entweder zu begrünen (mind. Dünnschichtbegrü- nung mit mind. 10 cm Substratschicht) oder als naturrote oder rotbraune ziegelge- deckte Dächer auszuführen. Für Dachaufbauten können auch nichtglänzende Mate- rialien verwendet werden. Pflanzenliste 3 – Obstbäume und Wildobst auf rückwärtigen Grundstücksflächen (Orts- randbegrünung) sowie Hausbäume Hochstämme auf Sämlingsunterlage Obstgehölze Tafeläpfel Tafelbirnen Mostäpfel Mostbirnen Süß- und Sauerkirschen Zwetschgen Walnuss (Juglans regia) Wildobst Pflanzenliste 4 – Heimische standortgerechte Sträucher botanischer Name deutscher Name Corylus avellana Haselnuss Cornus sanguinea Roter Hartriegel Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe, Schwarzdorn Sambucus nigra Schwarzer Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Pflanzenlisten Pflanzenliste 1 – kleine und mittelgroße Laubbäume auf Verkehrsgrünflächen und weite- ren öffentlichen Grünflächen, dem Spielplatz, straßenseitigen Grundstücksflächen sowie Hausbäume Hochstamm, Stammumfang 18-20 cm botanischer Name deutscher Name Acer campestre „Elsrijk“ Feldahorn Acer campestre „Huibers Elegant“ Feldahorn Acer platanoides „Olmsted“ Spitzahorn Amelanchier arborea „Robin Hill“ Felsenbirne Carpinus betulus „Frans Fontaine“ Säulen-Hainbuche Crataegus lavallei „Carrierei“ Apfeldorn Crataegus monogyna „Stricta“ Säulen-Weißdorn Prunus padus „Albertii“ Traubenkirsche Pyrus calleryana „Chanticleer“ Stadtbirne Quercus robur „Fastigiata Koster“ Pyramiden-Eiche Sorbus aria „Magnifica“ Mehlbeere Sorbus intermedia „Brouwers“ Schwedische Mehlbeere, Oxelbeere Ulmus x hollandica „Lobel“ Schmalkronige Stadtulme Ulmus-Hybr. „Columella“ Säulen-Ulme Pflanzenliste 2 – Standortgerechte, mittel- bis großkronige Laubbäume auf Verkehrsgrün- flächen und weiteren öffentlichen Grünflächen, dem Spielplatz sowie den rückwärtigen Grundstücksflächen (Ortsrandbegrünung) Hochstamm, Stammumfang mindestens 18-20 cm botanischer Name deutscher Name Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Prunus avium Vogelkirsche Prunus padus Trauben-Kirsche Sorbus aria Mehlbeere Sorbus aucuparia Vogelbeere Sorbus domestica Speierling Sorbus torminalis Elsbeere 3.4 Erdsondenanlagen: Laut Stellungnahme vom Landratsamt Ludwigsburg vom 04.02.2015 werden in einer Entfernung ab etwa 600 m ost-nordöstlich vom Gebiet Mineralwasserbrunnen betrieben, welche Grundwasser des Gipskeupers erschlie- ßen. Das gesamte Baugebiet liegt im Zustrombereich der Mineralwasserbrunnen. Aufgrund der bei einer Erstellung von Erdsondenanlagen nicht auszuschließenden Beeinträchtigung dieser Fassungen, ist die Errichtung von Erdwärmesondenanlagen grundsätzlich nicht zulassungsfähig. 3.5 Aufgrund der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Spinner vom Juli 2015 werden für das gesamte Gebiet fensterunabhängige Lüftungen im Schlaf- und Kinderzimmer empfohlen bzw. eine vom Lärm abgewandte (also Nord/Ost-Seite) Be- lüftung der Schlaf- und Kinderzimmer. 3.6 Plangrundlage:. Der Bebauungsplan wurde auf der Grundlage des ALK, Vermes- sungsamt, Stand Januar 2015 gezeichnet. 3.7 Dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan – mindestens im M. 1:200 – bei- zufügen. Insbesondere sind die Flächennutzung unter Angabe der Materialien und Bepflanzung sowie die Geländehöhen darzustellen. Aufgestellt: Vaihingen an der Enz, den 01.03.2017 / 14.08.2017 Stadtplanungsamt Stellplätze und Zufahrten sind mit wasserdurchlässigen Materialien (Pflaster) oder mit grasdurchwachsenen Belägen (z. B. Pflaster mit Rasenfugen, Rasengittersteine, Schotterrasen) herzustellen. Dies gilt nicht für Zufahrten zu Tiefgaragen. 2.3 Anlagen zum Sammeln, verwenden oder versickern von Niederschlagswasser (§ 74 (3) 2 LBO) Auf den privaten Baugrundstücken sind Retentionszisternen zur Speicherung und zur gedrosselten Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden, unbelasteten Nie- derschlagswassers z. B. von Dach- und sonstigen befestigten Flächen, herzustellen (Zisternen mit Zwangsentleerung). Das erforderliche Retentions- Speichervolumen muss pro Grundstück mindestens 4 m³ betragen. Im WA3 muss das erforderliche Retentions-Speichervolumen ent- sprechend der Grundstücksfläche größer sein. 2.4 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die örtlichen Bauvorschriften können gemäß § 75 (3) 2 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden. 3. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND HINWEISE 3.1 Für eine eventuell erforderliche Grundwasserbenutzung (Grundwasserableitung wäh- rend der Bauzeit, Grundwasserumleitung während den Standzeiten von Bauwerken) ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grund- wasserabsenkung ist nicht zulässig. Baumaßnahmen, welche lediglich punktuell in das Grundwasser einbinden (z. B. Tiefergründungskörper, Verbaukörper), bedürfen eben- falls einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Wird bei Bauarbeiten Grundwasser erschlos- sen, ist dies unmittelbar der unteren Wasserbehörde zur Abstimmung des weiteren Vorgehens mitzuteilen. 3.2 Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes, insbe- sondere auf die §§ 4 und 7 wird hingewiesen. In diesem Sinne gelten für jegliche Bauvorhaben die getroffenen Regelungen zum Schutz des Bodens. 3.3 Werden bei Grabarbeiten Bodenfunde / Bodendenkmale angetroffen, ist nach § 20 Denkmalschutzgesetz das Regierungspräsidium Stuttgart zu verständigen (Tel. 0711/904-0). Auf 1/4 je Dachfläche der Satteldächer können Glasdächer (Wintergärten) zugelas- sen werden. Solaranlagen sind zulässig. Diese sind bei Satteldächern zu integrieren oder mit gleicher Neigung aufzubringen. Pultdächer sind zu begrünen. Bei Pultdächern gilt für Solaranalgen eine maximale Höhe von 1 m senkrecht zur Dachfläche gemessen und ein Mindestabstand zur Au- ßenwand entsprechend der Konstruktionshöhe der Solaranlage. Die Solaranlagen dürfen die Funktion des Gründachs nicht behindern. Die Dächer im WA2 sind zu begrünen (mind. Dünnschichtbegrünung mit mind. 10 cm Substratschicht). Auf max. ¼ der Dachfläche je Gebäude darf auf die Begrünung verzichtet werden. Zur Gliederung des Gebäudes bzw. zur optimalen Ausrichtung ei- nes Dachanteils für die Nutzung mit Solaranlagen darf dieses Viertel der Dachfläche entgegen der vorgesehenen Dachneigungsrichtung (Hochpunkt Süd und Tiefpunkt Nord) dann in die entgegengesetzte Richtung verlaufen (Hochpunkt Nord und Tief- punkt Süd). Siehe Skizze 1. Alternativ sind an der Südfassade unterhalb des Dachabschlusses Solaranlagen zu- lässig. Siehe Skizze 2. Garagen und überdachte Stellplätze sind zu begrünen. Solaranlagen sind auf bei- den unzulässig. Skizze 1 Skizze 2 Fassadenmaterialien Metallverkleidungen sind unzulässig. Bei Dachgauben und untergeordneten Teilen bis 15 % je Wandfläche können Metallverkleidungen zum Einsatz kommen. Grel- le/leuchtende Farben sind unzulässig. 2.2 Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen (§ 74 (1) 3 LBO) Zu den öffentlichen Verkehrsflächen und zum Regenrückhaltebecken sind nur le- bende Einfriedigungen (Hecken aus Laubsträuchern) zulässig. In diesen lebenden Einfriedungen sind eingewachsene Zäune nicht über 1 m Höhe und mit einem Ab- stand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze zulässig. Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 0,5 m zulässig. Der mit Stützmauern abgefangene Höhenunterschied von Auffüllungen und Abgra- bungen zum gewachsenen Gelände an Grundstücksgrenzen darf 0,5 m nicht über- schreiten. Mehrhöhen sind mit max. 45 Grad abzuböschen. Die Geländehöhe an gemeinsamen Grenzen kann abweichend gemeinsam neu festgelegt werden.

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    2/1

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    11

    Pan

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    Illing

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    weg

    Hans-Thoma-Straße

    Keplerstraße

    Dürerstraße

    Mergenthalerstraße

    2916

    /1

    3039

    /3

    6764

    2917

    3346/1

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    3338

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    3490/1

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    3319/3

    3345

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    3316/2

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    3341

    3314/3

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    3314/5

    3329/1

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    3041

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    3310/2

    3400/16

    3390

    3306/2

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    3303/4

    3346

    3303

    /3

    3310/1

    6763

    3040

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    3040/2

    6731

    6733

    6765

    3033/2

    3314/2

    3341

    /1

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    3056

    /1

    6766

    3307

    6732

    3043

    3325

    3316/1

    3343

    3054

    3330

    3353

    3319/4

    3342

    3047

    3303/2

    3041

    3329/2

    3045/1

    3303/1

    3329/3

    3308

    3305

    3023/1

    3344

    3306/1

    3045

    /2

    6777

    3053

    3057

    /13051

    3319

    3046

    /2

    3046

    /1

    3400/4

    3045

    3327

    6742

    3340/1

    551

    3

    Stadt Vaihingen/EnzStadtteil Ensingen

    Plb. 6.5

    Bebauungsplan undörtliche Bauvorschriften

    „Illinger Höhe“

    Maßstab: 1:500Bearbeiter:RummelDatum:01.03.2017/04.09.2017

    Stadtplanungsamt, Vaihingen an der Enz5 30201010 0

    E

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    225

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    KREIS LUDWIGSBURGSTADT VAIHINGEN AN DER ENZSTADTTEIL ENSINGEN, PLB. 6.5

    BEBAUUNGSPLAN und ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN„Illinger Höhe“

    Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 3325, 3326, 3327, 3328, 3329/1, 3329/3, 3306/1, 3306/2, 3307, 3309, 3308, 3042, 3041/1,3040/3, 3039/3, 3043, 3044 teilweise, 3045/2, 3046/1, 3046/2, 3047, 3048, 3049, 3050, 3053, 3055, 3056/1, 3057/1 und teilweise 3303/3 und 3390 (Panoramastraße) und 6777 (Nelkenweg) und 3342.Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich alle bisherigen Festsetzungen außer Kraft.

    BESTANDTEILE: Lageplan Maßstab 1:500, Zeichenerklärung, Textteil

    ANLAGEN: Begründung (mit Umweltbericht) zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften.

    Es gelten:

    - Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)

    - Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt geändert am 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)

    - Planzeichenverordnung (PlanzV 90) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBI I, S. 58) zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509)

    - Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBI. B.W. 2010, S. 357) zul. geändert am 11.11.2014 (GBI.BW S. 501)

    V E R F A H R E N S V E R M E R K E

    Als Entwurf gemäß § 3 (2) BauGB ausgelegt vom 24.04.2017 bis 26.05.2017Auslegung bekannt gemacht am 13.04.2017

    Als Satzung gemäß § 10 BauGB vom Gemeinderat beschlossen am 27.09.2017

    Ausgefertigt, Vaihingen an der Enz, den 28.09.2017Bürgermeisteramt

    gez.i.V. Reitze(Bürgermeister)

    Satzungsbeschluss bekanntgemacht und in Kraft getreten am 05.10.2017

    Vaihingen an der Enz, den 05.10.2017Bürgermeisteramt

    gez:i.V. Reitze(Bürgermeister)

    T E X T T E I LIn Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:

    1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB, BauNVO)

    1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO)Allgemeines Wohngebiet - WA (§ 4 BauNVO)Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind auch ausnahmsweise nicht zulässig.

    1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO)Das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) wird bestimmt durch die Grundflä-chenzahl, die Anzahl der Vollgeschosse sowie der zulässigen Gebäudehöhe (Trauf-höhe / Firsthöhe), jeweils als Höchstmaß.

    Höhe baulicher Anlagen (§16 (2), § 18 BauNVO)Im Geltungsbereich sind für die Gebäude Bezugshöhen in m über NN im Bebau-ungsplan eingetragen. Bei Abweichungen von den vorgeschlagenen Grundstückszu-schnitten können Verschiebungen bei den Abgrenzungen unterschiedlicher Bezugs-höhen oder Zwischenhöhen zugelassen werden.Die Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit Dachhaut) der Gebäude darf im WA1 maximal 3,7 m und im WA3 max. 6,6 m über der Bezugshöhe liegen. Die Traufhöhe darf auf maximal 1/4 der Gebäudelänge, bei Quergiebeln auf maximal 1/2 der Gebäudelänge, um bis zu 2,0 m überschritten werden.Die Firsthöhe / Gebäudeoberkante (höchster Punkt der Dachhaut) der Gebäude darf im WA1 maximal 8,4 m und im WA3 max. 11,3 m über der Bezugshöhe liegen.Im WA2 darf der tiefste Punkt der Dachhaut max. 5,60 m über der Bezugshöhe lie-gen. Der höchste Punkt der Dachhaut darf im WA2 max. 7,50 m über der Bezugshö-he liegen.

    1.3 Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB, § 22 (4) BauNVO)Doppelhäuser bzw. Einzelhäuser gemäß Planeinschrieb im Sinne der offenen Bau-weise.

    1.4 Überdachte Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) 4 BauGB, § 12 BauNVO)Überdachte Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grund-stücksflächen und in den dafür besonders festgesetzten Flächen zulässig. Überdachte Stellplätze und Garagen müssen zur öffentlichen Verkehrsfläche einen Abstand von 5 m einhalten, sofern nicht ein zweiter Stellplatz an anderer Stelle auf dem Grundstück nachgewiesen wird.

    1.5 Nebenanlagen (§ 9 (1) 4 BauGB, § 14 (1) BauNVO)Nebenanlagen sind, soweit Gebäude oder Gebäudeteile, nur innerhalb der überbau-baren Grundstücksflächen zulässig. Ausnahmsweise ist außerhalb dieser Flächen pro Grundstück ein Gebäude mit ma-ximal 15 m³ umbauten Raum zulässig, nicht aber in den Pflanzgebotsflächen und mit mindestens 1 m Abstand zu den öffentlichen Verkehrsflächen.

    1.6 Höchstzahl der Wohnungen (§ 9 (1) 6 BauGB)Im WA1 und im WA2 sind pro Gebäude bzw. Doppelhaushälfte max. zwei Wohnein-heiten zulässig.

    1.7 Schutz gegen Verkehrslärm (§9(1) 24 BauGB)Der westliche Bereich des Planungsgebiets liegt im Lärmpegelbereich III. Für diesen Bereich ist der bauliche Schallschutz (Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß DIN 4109) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.

    1.8 Führung von Versorgungsleitungen (§ 9 (1) 13 BauGB)Versorgungsleitungen (z. B. Strom, Fernmeldeanlagen, Breitbandkabel) sind unterir-disch zu führen.

    1.9 Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Land-schaft(§ 9 (1) 14 BauGB)Auf den Grundstücken anfallendes unbelastetes Oberflächenwasser (auch Dach-wasser) ist, soweit es die Untergrundverhältnisse zulassen, auf diesen selbst zu ver-sickern oder zu verdunsten. Es sind Retentionszisternen einzubauen. (Siehe auch Zif. 2.3)Überschüssiges Oberflächenwasser ist der Regenwasserkanalisation zuzuleiten.

    1.10 Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen (§9(1) 21 BauGB)LR Die Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Stadt Vaihingen an der Enz zu belasten. (Ableitung von Abwasser / Niederschlagswasser)

    1.11 Grünordnung (§ 9 (1) 15, 20 und 25 BauGB, § 1a BauGB)Die festgesetzten Pflanzgebote dienen wesentlich der Eingriffsvermeidung bzw. dem Ausgleich der mit der Planung möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft. Bei den nachfolgenden Festsetzungen zur Grünordnung sind immer heimische und standortgerechte Laubgehölze zu verwenden.Auf einen ausreichenden Pflanzabstand gem. Nachbarrechtsgesetz (NRG), insbe-sondere zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. dem angrenzenden Wirt-schaftsweg, ist zu achten.

    1.1 Pflanzbindungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)1.1.1Pflanzbindungen auf öffentlichen Grünflächen

    Pfb 1 Erhalt der gesetzlich geschützten Feldhecke im SüdostenDie im Plan dargestellte, nach §30 BNatSchG gesetzlich geschützte Feldhecke am Südostrand des Geltungsbereiches ist dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und zu si-chern. Bei Ausfall sind die Gehölze durch Arten der Pflanzenliste 4 zu ersetzen. Saumbereiche entlang der Heckenstrukturen sind jährlich zu mähen. Das Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen. Die Heckenstrukturen sind in einem Turnus von ca. 5 Jahren zu pflegen.Bei Bauarbeiten ist für ausreichenden Schutz der zu erhaltenden Gehölze, insbe-sondere zur Vermeidung einer Überschüttung der Wurzelbereiche, Sorge zu tragen. Die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) ist zu beachten. Bodenverdichtungen und Ablagerungen im Trauf-bereich sind zu vermeiden.

    1.2 Pflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)1.2.1Pflanzgebote auf öffentlichen Grünflächen und sonstigen öffentlichen Flächen

    Pfg 1 SpielplatzDie im Plan dargestellte Fläche ist für einen Sichtschutz der benachbarten Grund-stücke in einem 3 m breiten Streifen entlang der westlichen und nördlichen Grund-stücksgrenze mit einer Hecke dicht zu bepflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Hierbei sind Sträucher der Pflanzenliste 4 zu verwenden.Auf der Spielplatzfläche sind drei standortgerechte, mittel- bis großkronige, hoch-stämmige Bäume zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Hierbei sind Laubbäume aus Arten der Pflanzenlisten 1 oder 2 mit einem Stamm-umfang von mindestens 18-20 cm zu verwenden.Die Anordnung und Darstellung der Bäume in der Planzeichnung ist symbolisch. Ei-ne Verschiebung der Baumstandorte im Rahmen der Ausführungsplanung ist mög-lich. Hierbei können die beiden straßenseitigen Bäume parallel zum Fahrbahnrand verschoben werden. Die Abstände zu benachbarten Grundstücken gemäß Nachbar-rechtsgesetz (NRG B-W) sind einzuhalten. Anzahl und Arten sind im Zuge der Frei-flächengestaltung festzulegen. Eine Ansaat mit einer widerstandsfähigen Sportra-senmischung ist vorzusehen.Bei der Auswahl der Gehölze ist die Giftigkeit der Arten entsprechend der Angaben der Pflanzenlisten im Anhang zu berücksichtigen. Die detaillierte Ausgestaltung der Fläche erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung.

    Pfg 2 VerkehrsgrünflächenAn den im Plan dargestellten Standorten ist je Grünfläche ein standortgerechter, mittel- bis großkroniger, hochstämmiger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Hierbei sind Laubbäume aus Arten der Pflanzenlisten 1 oder 2 mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu verwenden.Für die Gestaltung der Baumstandorte gelten die folgenden Vorgaben:Die Bäume sind mit mindestens 1 m Abstand zum Rand der Verkehrsflächen zu pflanzen. Bei Pflanzung in offenen Verkehrsgrünflächen sind diese mit mindestens 2 m Breite, 8 m² Fläche und einem Mindestvolumen von 12 m³ Wurzelraum herzustel-len. Der Wurzelraum ist durch Einfassen mit Hoch-Bordsteinen, Poller oder anderen geeigneten Einrichtungen gegen Überfahren zu schützen.Die Verkehrsgrünflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten.

    Pfg 3 Grünfläche nördlich des GraswegesAn den im Plan dargestellten Standorten sind zwei standortgerechte, mittel- bis großkronige, hochstämmige Bäume zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Ab-gang zu ersetzen. Hierbei sind Laubbäume aus Arten der Pflanzenlisten 1 oder 2 mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu verwenden.Die Grünfläche ist gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei ist die Fläche durch Ansaat einer standortgerechten Gras-Kräuter-Mischung aus regiona-lem Saatgut zu begrünen.

    Pfg 4 Grasweg am Südrand des Geltungsbereiches (landwirtschaftlicher Wirt-schaftsweg)Am Südrand des Geltungsbereiches ist zur Abgrenzung des Baugebietes gegenüber den südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen auf einem 5 m breiten Strei-fen ein Grasweg herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Hierzu ist die Fläche mit ei-ner standortgerechten Gras-Kräuter-Mischung einzusäen. Eine dauerhafte Pflege des Grasweges ist sicherzustellen.

    1.2.2 Pflanzgebote auf privaten GrundstückenPfg 5 Durchgrünung nicht überbaubarer Grundstücksflächen und straßenseitige BäumeDie nicht überbauten und unbefestigten Grundstücksflächen sind dauerhaft zu be-grünen und gärtnerisch zu gestalten.An den im Plan gekennzeichneten straßenseitigen Standorten ist je Grundstück ein standortgerechter, klein- bis mittelkroniger, hochstämmiger Baum zu pflanzen, dau-erhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Hierbei sind Laubbäume aus Arten der Pflanzenliste 1 mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu verwenden.Die Anordnung und Darstellung der Bäume in der Planzeichnung ist symbolisch, die Anzahl der zu pflanzenden Bäume jedoch verbindlich. Baumstandorte entlang des Straßenraumes sind verbindlich, können jedoch parallel zur Straßenbegrenzung ver-schoben werden.

    Pfg 6 Ortsrandbegrünung Auf den im Plan gekennzeichneten Pflanzgebotsflächen ist je Grundstück ein stand-ortgerechter, mittel- bis großkroniger hochstämmiger Baum zu pflanzen und dauer-haft zu erhalten. Hierbei sind Laubbäume aus Arten der Pflanzenliste 2 mit einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm oder Obstbäume lokaltypischer Sorten auf Sämlingsunterlage gemäß Pflanzenliste 3 mit einem Stammumfang von mindestens 10-12 cm zu verwenden. Abgängige Bäume sind durch Neupflanzung von Bäumen der Pflanzenlisten 2 und 3 zu ersetzen.Die Abstände zu benachbarten Grundstücken gemäß Nachbarrechtsgesetz (NRG B-W) sind einzuhalten.Mindestens 80 % der Flächen sind mit standortgerechten heimischen Sträuchern der Pflanzenliste 4 dicht zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Sträucher sind durch Neupflanzung mit Arten der Pflanzenliste 4 zu ersetzen.

    Pfg 7 Durchgrünung nicht überbaubarer Grundstücksflächen und HausbäumeDie nicht überbauten und unbefestigten Grundstücksflächen sind dauerhaft zu be-grünen und gärtnerisch zu gestalten.Je Grundstück ist ein standortgerechter, klein- bis mittelkroniger, hochstämmiger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Hierbei sind Laubbäume aus Arten der Pflanzenliste 1 mit einem Stammumfang von 18-20 cm oder Obstbäume lokaltypischer Sorten auf Sämlingsunterlage gemäß Pflanzenliste 3 mit einem Stammumfang von mindestens 10-12 cm zu verwenden.Sofern ein Baum nach Pflanzgebot Pfg 6 auf dem Grundstück zu pflanzen ist, kann dieser entsprechend angerechnet werden.Die Abstände zu benachbarten Grundstücken gemäß Nachbarrechtsgesetz (NRG B-W) sind einzuhalten.

    1.12 Flächen für unterirdische Stützbauwerke und von Böschungen zur Herstellung des Straßenkörpers (§ 9 (1) 26 BauGB)Zur Herstellung des Straßenkörpers sind in den an öffentlichen Verkehrsflächen an-grenzenden Grundstücken Stützbauwerke (Hinterbeton von Randsteinen und Rabat-ten) bis 0,2 m Breite und 0,5 m Tiefe sowie entstehende Böschungen zu dulden.

    2. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 74 LBO)

    2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 74 (1) 1 LBO)Die Begriffe „Dachflächen, Gebäudelängen und Gebäudeseiten beziehen sich je-weils auf das Einzelhaus oder die Doppelhaushälfte im WA1 und WA2. Dachform und Dachneigung zwingend, siehe Planeinschrieb.Doppelhäuser bzw. aneinander gebaute Häuser und Garagen sind hinsichtlich Dach-form, Dachneigung und Dachmaterialien gleich zu gestalten.Satteldächer sind symmetrisch auszuführen. Untergeordnete Flachdachteile (unterhalb der Traufe, maximal 20 % der Grundflä-che) sind zulässig. Diese sind, soweit nicht als Terrasse genutzt, zu begrünen.

    WA1: Satteldach mit 35° +/- 3° bei Einzelhäusern, bei Doppelhäusern +/- 3° wenn gleich mit dem Nachbarn. WA2: Pultdach mit 8° +/- 3° bei Einzelhäusern, bei Doppelhäusern +/- 3° wenn gleich mit dem NachbarnWA3: Satteldach mit 35° +/- 3°Dachüberstand an den Giebelseiten max. 50 cm.Garagen und überdachte Stellplätze: Flachdach

    Firstrichtung; Stellung der baulichen Anlagen / Hauptfirstrichtung zwingend, siehe Planeinschrieb.

    Quergiebel, Dachaufbauten (Gauben), Dacheinschnitte sind nur bei Satteldächern zu-lässig. Der First als höchster Punkt des Daches darf nicht durch Quergiebel und Dachaufbauten überragt werden. Quergiebel (untergeordnete Nebenfirste mit einer Dachneigung von 25 – 35 Grad), Dachaufbauten (allseits von Dachfläche umschlossen) und Dacheinschnitte (allseits von Dachfläche umschlossen) sind bei Einhaltung nachfolgender Rahmenbedingun-gen zulässig:Länge/Breite von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Quergiebeln je

    Dachseite zusammen max. 1/2 der jeweiligen Gebäude-länge (Gesamtbreite/-länge).

    Abstand zum First mindestens 1,0 m (gemessen in der Dachfläche).Seitlicher Abstand zum Giebel des Haupthauses, zu Hausversätzen sowie zu

    Quergiebeln, Dachaufbauten und Dacheinschnitten min-destens 1,5 m (gemessen jeweils am äußeren Schnitt-punkt von Außenwand und Dachhaut).

    Die Kombination von mehr als 2 Elementen (Gaube, Dacheinschnitt, Dachflächen-fenster, Quergiebel) auf der gleichen Gebäudeseite ist unzulässig. Dachaufbauten und Dacheinschnitte in 2. Reihe (2. DG) sind unzulässig.Die Dachneigungen der Gauben dürfen nicht vom Dach aus ansteigen (negative Dachneigung).

    DacheindeckungenDie Dächer im WA1 und WA3 sind entweder zu begrünen (mind. Dünnschichtbegrü-nung mit mind. 10 cm Substratschicht) oder als naturrote oder rotbraune ziegelge-deckte Dächer auszuführen. Für Dachaufbauten können auch nichtglänzende Mate-rialien verwendet werden.

    Pflanzenliste 3 – Obstbäume und Wildobst auf rückwärtigen Grundstücksflächen (Orts-randbegrünung) sowie Hausbäume

    Hochstämme auf SämlingsunterlageObstgehölze

    Tafeläpfel

    Tafelbirnen

    Mostäpfel

    Mostbirnen

    Süß- und Sauerkirschen

    Zwetschgen

    Walnuss (Juglans regia)

    Wildobst

    Pflanzenliste 4 – Heimische standortgerechte Sträucherbotanischer Name deutscher Name

    Corylus avellana Haselnuss

    Cornus sanguinea Roter Hartriegel

    Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn

    Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster

    Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche

    Prunus spinosa Schlehe, Schwarzdorn

    Sambucus nigra Schwarzer Holunder

    Viburnum lantana Wolliger Schneeball

    Pflanzenlisten

    Pflanzenliste 1 – kleine und mittelgroße Laubbäume auf Verkehrsgrünflächen und weite-ren öffentlichen Grünflächen, dem Spielplatz, straßenseitigen Grundstücksflächen sowie Hausbäume

    Hochstamm, Stammumfang 18-20 cm

    botanischer Name deutscher Name

    Acer campestre „Elsrijk“ Feldahorn

    Acer campestre „Huibers Elegant“ Feldahorn

    Acer platanoides „Olmsted“ Spitzahorn

    Amelanchier arborea „Robin Hill“ Felsenbirne

    Carpinus betulus „Frans Fontaine“ Säulen-Hainbuche

    Crataegus lavallei „Carrierei“ Apfeldorn

    Crataegus monogyna „Stricta“ Säulen-Weißdorn

    Prunus padus „Albertii“ Traubenkirsche

    Pyrus calleryana „Chanticleer“ Stadtbirne

    Quercus robur „Fastigiata Koster“ Pyramiden-Eiche

    Sorbus aria „Magnifica“ Mehlbeere

    Sorbus intermedia „Brouwers“ Schwedische Mehlbeere, Oxelbeere

    Ulmus x hollandica „Lobel“ Schmalkronige Stadtulme

    Ulmus-Hybr. „Columella“ Säulen-Ulme

    Pflanzenliste 2 – Standortgerechte, mittel- bis großkronige Laubbäume auf Verkehrsgrün-flächen und weiteren öffentlichen Grünflächen, dem Spielplatz sowie den rückwärtigen Grundstücksflächen (Ortsrandbegrünung)

    Hochstamm, Stammumfang mindestens 18-20 cmbotanischer Name deutscher Name

    Acer campestre Feldahorn

    Carpinus betulus Hainbuche

    Prunus avium Vogelkirsche

    Prunus padus Trauben-Kirsche

    Sorbus aria Mehlbeere

    Sorbus aucuparia Vogelbeere

    Sorbus domestica Speierling

    Sorbus torminalis Elsbeere

    3.4 Erdsondenanlagen: Laut Stellungnahme vom Landratsamt Ludwigsburg vom04.02.2015 werden in einer Entfernung ab etwa 600 m ost-nordöstlich vom Gebiet Mineralwasserbrunnen betrieben, welche Grundwasser des Gipskeupers erschlie-ßen. Das gesamte Baugebiet liegt im Zustrombereich der Mineralwasserbrunnen. Aufgrund der bei einer Erstellung von Erdsondenanlagen nicht auszuschließenden Beeinträchtigung dieser Fassungen, ist die Errichtung von Erdwärmesondenanlagen grundsätzlich nicht zulassungsfähig.

    3.5 Aufgrund der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Spinner vom Juli 2015 werden für das gesamte Gebiet fensterunabhängige Lüftungen im Schlaf- und Kinderzimmer empfohlen bzw. eine vom Lärm abgewandte (also Nord/Ost-Seite) Be-lüftung der Schlaf- und Kinderzimmer.

    3.6 Plangrundlage:. Der Bebauungsplan wurde auf der Grundlage des ALK, Vermes-sungsamt, Stand Januar 2015 gezeichnet.

    3.7 Dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan – mindestens im M. 1:200 – bei-zufügen. Insbesondere sind die Flächennutzung unter Angabe der Materialien und Bepflanzung sowie die Geländehöhen darzustellen.

    Aufgestellt: Vaihingen an der Enz, den 01.03.2017 / 14.08.2017Stadtplanungsamt

    Stellplätze und Zufahrten sind mit wasserdurchlässigen Materialien (Pflaster) odermit grasdurchwachsenen Belägen (z. B. Pflaster mit Rasenfugen, Rasengittersteine, Schotterrasen) herzustellen. Dies gilt nicht für Zufahrten zu Tiefgaragen.

    2.3 Anlagen zum Sammeln, verwenden oder versickern von Niederschlagswasser (§ 74 (3) 2 LBO)Auf den privaten Baugrundstücken sind Retentionszisternen zur Speicherung und zur gedrosselten Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden, unbelasteten Nie-derschlagswassers z. B. von Dach- und sonstigen befestigten Flächen, herzustellen (Zisternen mit Zwangsentleerung). Das erforderliche Retentions- Speichervolumen muss pro Grundstück mindestens 4 m³ betragen. Im WA3 muss das erforderliche Retentions-Speichervolumen ent-sprechend der Grundstücksfläche größer sein.

    2.4 OrdnungswidrigkeitenZuwiderhandlungen gegen die örtlichen Bauvorschriften können gemäß § 75 (3) 2 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.

    3. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND HINWEISE

    3.1 Für eine eventuell erforderliche Grundwasserbenutzung (Grundwasserableitung wäh-rend der Bauzeit, Grundwasserumleitung während den Standzeiten von Bauwerken) ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grund-wasserabsenkung ist nicht zulässig. Baumaßnahmen, welche lediglich punktuell in das Grundwasser einbinden (z. B. Tiefergründungskörper, Verbaukörper), bedürfen eben-falls einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Wird bei Bauarbeiten Grundwasser erschlos-sen, ist dies unmittelbar der unteren Wasserbehörde zur Abstimmung des weiteren Vorgehens mitzuteilen.

    3.2 Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes, insbe-sondere auf die §§ 4 und 7 wird hingewiesen. In diesem Sinne gelten für jegliche Bauvorhaben die getroffenen Regelungen zum Schutz des Bodens.

    3.3 Werden bei Grabarbeiten Bodenfunde / Bodendenkmale angetroffen, ist nach § 20 Denkmalschutzgesetz das Regierungspräsidium Stuttgart zu verständigen (Tel. 0711/904-0).

    Auf 1/4 je Dachfläche der Satteldächer können Glasdächer (Wintergärten) zugelas-sen werden.Solaranlagen sind zulässig. Diese sind bei Satteldächern zu integrieren oder mit gleicher Neigung aufzubringen. Pultdächer sind zu begrünen. Bei Pultdächern gilt für Solaranalgen eine maximale Höhe von 1 m senkrecht zur Dachfläche gemessen und ein Mindestabstand zur Au-ßenwand entsprechend der Konstruktionshöhe der Solaranlage. Die Solaranlagen dürfen die Funktion des Gründachs nicht behindern. Die Dächer im WA2 sind zu begrünen (mind. Dünnschichtbegrünung mit mind. 10 cm Substratschicht). Auf max. ¼ der Dachfläche je Gebäude darf auf die Begrünung verzichtet werden. Zur Gliederung des Gebäudes bzw. zur optimalen Ausrichtung ei-nes Dachanteils für die Nutzung mit Solaranlagen darf dieses Viertel der Dachfläche entgegen der vorgesehenen Dachneigungsrichtung (Hochpunkt Süd und Tiefpunkt Nord) dann in die entgegengesetzte Richtung verlaufen (Hochpunkt Nord und Tief-punkt Süd). Siehe Skizze 1.Alternativ sind an der Südfassade unterhalb des Dachabschlusses Solaranlagen zu-lässig. Siehe Skizze 2.Garagen und überdachte Stellplätze sind zu begrünen. Solaranlagen sind auf bei-den unzulässig.

    Skizze 1 Skizze 2

    FassadenmaterialienMetallverkleidungen sind unzulässig. Bei Dachgauben und untergeordneten Teilenbis 15 % je Wandfläche können Metallverkleidungen zum Einsatz kommen. Grel-le/leuchtende Farben sind unzulässig.

    2.2 Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen (§ 74 (1) 3 LBO)Zu den öffentlichen Verkehrsflächen und zum Regenrückhaltebecken sind nur le-bende Einfriedigungen (Hecken aus Laubsträuchern) zulässig. In diesen lebenden Einfriedungen sind eingewachsene Zäune nicht über 1 m Höhe und mit einem Ab-stand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze zulässig.

    Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 0,5 m zulässig. Der mit Stützmauern abgefangene Höhenunterschied von Auffüllungen und Abgra-bungen zum gewachsenen Gelände an Grundstücksgrenzen darf 0,5 m nicht über-schreiten. Mehrhöhen sind mit max. 45 Grad abzuböschen. Die Geländehöhe an gemeinsamen Grenzen kann abweichend gemeinsam neu festgelegt werden.