Förderprogramme zur Umsetzung der EG ... · Abschlussbericht zum Pilotprojekt „Ableitung von...

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Förderprogramme zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Hessen (Förderfibel WRRL) Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Stand: Mai 2008

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Förderprogramme zur Umsetzung

der EG-Wasserrahmenrichtlinie

in Hessen

(Förderfibel WRRL)

Hessisches Ministerium für Umwelt,

ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Stand: Mai 2008

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Anmerkung zur Verwendung Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Hessischen Landes-regierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informa-tionen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zuguns-ten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Die genannten Be-schränkungen gelten unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Druckschrift dem Empfänger zugegangen ist. Den Parteien ist es je-doch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu ver-wenden. 1., ergänzte Auflage 2008 Herausgeber:

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Mainzer Str. 80 65189 Wiesbaden

www.hmulv.hessen.de Bearbeitung und Koordinierung:

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Abteilung III - Wasser und Boden Dr.-Ing. Bernd Lüken Bildnachweis:

Das Titelbild entstammt dem vom Regierungspräsidium Kassel herausgegebenen Abschlussbericht zum Pilotprojekt „Ableitung von Prioritäten bei Maßnahmen zur Verbesserung der aquatischen Durchgängigkeit in Gewässersystemen des Koordi-nierungsraumes Fulda/Diemel“; 2006 ISBN: 978-3-89274-278-4

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INHALTSVERZEICHNIS

0. Vorbemerkung

4

1. Förderprogramme

6

1.1 EU-Programme 6

1.1.1 ELER-VO 6

1.1.2 Transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumentwick-lung – „INTERREG IV“

10

1.2

Bundesweite Programme und Stiftungen

13

1.2.1 Allianz Umweltstiftung 13

1.2.2 Deutsche Bundesstiftung Umwelt 14

1.2.3 Deutsche Umwelthilfe 16

1.2.4 Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 18

1.2.4.1 ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm 18

1.2.4.2 KfW-Umweltprogramm 22

1.2.4.3 KfW-Infrastrukturförderung: KfW-Kommunalkredit 24

1.2.4.4 KfW-Infrastrukturförderung: „Kommunal investieren“ 25

1.2.4.5 KfW-Unternehmerkredit 26

1.2.5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) 27

1.2.6 Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) 29

1.2.6.1 Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen 31

1.2.6.2 Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) 33

1.2.6.3 Förderung Agrarumweltmaßnahmen (MSL) 35

1.2.6.4 einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen (EFP)

38

1.2.7 Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit

40

1.3

Förderprogramme in Hessen und hesseninterne Stiftungen

41

1.3.1 Landesprogramm „Naturnahe Gewässer“ 41

1.3.2 Verrechnung der Abwasserabgabe 44

1.3.3 Eingriffsregelung nach Hessischem Naturschutzgesetz (HENatG) und BauGB i. V. mit BNatSchG

46

1.3.3.1 Kompensationsmaßnahmen nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffs-regelung)

46

1.3.3.2 Ersatzmaßnahmen nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung) 48

1.3.3.3 Anrechnung als Ersatzmaßnahmen bei künftigen Eingriffen (Öko-konto) nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung)

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1.3.3.4 Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung)

52

1.3.4 Fischereiabgabe Hessen 54

1.3.5 Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen (für Gemeinden, Kreise, Verbände, Organi-sationen)

56

1.3.6 Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

58

1.3.7 Entwicklungsplan ländlicher Raum (EPLR) Hessen 2007-2013 60

1.3.7.1 Hessisches Integriertes Agrarumweltprogramm (HIAP) 63

1.3.7.2 Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwick-lung in Hessen (Dorferneuerung)

67

1.3.8 Kommunale örtliche Hochwasserschutzmaßnahmen in Hessen so wie die Beseitigung von Hochwasserschäden in Hessen

69

1.3.9 Pauschale Zuweisung von Landesmitteln für Unterhaltungsmaßnah-men an Gewässern II. Ordnung

72

1.3.10 Beseitigung kommunaler Altlasten 73

1.3.11 Förderprogramm der Investitionsbank Hessen (IBH): Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen

76

1.3.12 Stiftung Hessischer Naturschutz 78

1.3.13 Freiwilliges Ökologisches Jahr 80

1.3.14

Abschlussprogramm Abwasser 82

2.

Verfahrensablauf bei EU-Förderprogrammen 85

3. Förderfähige Maßnahmen 86 3.1 Maßnahmenkatalog -Hessen 87

3.2 ELER-VO 90

Anhang:

A. Rechtsquellen, Fundstellen 94

B. Nicht aufgenommene Förderprogramme / Stiftungen 99 C. Anschriften der Unteren Naturschutzbehörden und Unteren Wasser-

behörden bei den Landräten und kreisfreien Städten in Hessen 100

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Das Ziel des guten Zustands soll nach dem Willen der Europäischen Union bis Ende 2015 an allen Gewässern Europas Wirklichkeit werden. Die Richtlinie 2000/60 des europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Ge-meinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23. Oktober 2000 (Wasserrahmenrichtlinie –WRRL) sieht hierzu die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen vor.

Bis Ende 2009 werden nun die Maßnahmenprogramme von der hessischen Landesverwal-tung in Zusammenarbeit mit den Maßnahmenträgern erarbeitet. Eine Zusammenfassung wird als Bestandteil des Bewirtschaftungsplans bis März 2010 an die EU-Kommission ge-meldet. Bis Dezember 2012 sollen die Maßnahmen, mit denen der gute Gewässerzustand erreicht werden kann, umgesetzt werden. Dies verlangt von den jeweils zuständigen Maß-nahmenträgern allerhöchste finanzielle Anstrengungen. Mit zahlreichen Förderprogrammen versuchen die EU-Kommission, der Bund und das Land Hessen die Belastungen tragbar zu gestalten. Mit der hier vorgestellten „Förderfibel WRRL“ gibt das hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz allen mit der Umsetzung der Maßnahmen befassten Institutionen, Körperschaften, Unternehmen und Verbänden einen Wegweiser durch das „Dickicht“ der Förderprogramme an die Hand. Die Förderfibel soll nur einen Über-blick über die Fördermöglichkeiten der öffentlichen Hand sowie privater Stiftungen geben. Nicht in jedem Fall sind die Töpfe jedoch so gefüllt, dass jeder berechtigte Antragsteller un-mittelbar bedient werden kann. Es gilt also, sich bereits in einem frühen Planungsstadium mit den Fördermittelgebern über die Realisierung der Maßnahmen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzustimmen.

Für die Inanspruchnahme der Förderprogramme ist zu beachten, dass die von der EU im Rahmen der ELER-VO zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel den Mitgliedsländern pau-schal zur weiteren regionalen Zuteilung zugewiesen werden. Anträge auf EU-Fördermittel werden somit nicht direkt sondern nur über nationale bzw. spezifisch regionale Förderpro-gramme gestellt. Voraussetzung ist dabei, dass bei der Bewilligung von Förderprojekten auf der regionalen, d. h. der Ebene der Bundesländer die Förderkriterien nach den EU-Richtlinien eingehalten werden und der Bund und die Bundesländer die erforderliche Ko-Finanzierung sicherstellen. In dieser Förderfibel sind die Förderprogramme der EU und des Bundes also nur zur allgemeinen Information über die generellen Fördermöglichkeiten aufge-führt. Förderanträge sind in jedem Fall nur über die zuständigen Landesbehörden zu stellen, die diese auch bescheiden und die Abwicklung der Förderprojekte begleiten.

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Die Förderfibel wurde in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium erarbeitet, weil ein Teil der öffentlichen Förderprogramme in dessen Zuständigkeit fällt.

Nicht alle Defizite an unseren Gewässern verlangen investive Maßnahmen, in vielen Fällen erfordert die Defizitbeseitigung bzw. die Wiederherstellung guter gewässerökologischer Zu-stände lediglich Verhaltensänderungen oder bei den diffusen Einleitungen betriebliche An-passungen der beteiligten Akteure. Überall dort, wo bereits die gute (z. B. landwirtschaftli-che) Praxis oder die Einführung des Standes der Technik zum Ziel führt, sind investive Maß-nahmen entbehrlich und werden nur in engem Rahmen gefördert.

Die Zielvorgaben der WRRL zur Strukturverbesserung an unseren Oberflächengewässern können in vielen Fällen allein durch Anpassungen des Umfangs von Unterhaltungsarbeiten erreicht werden, führen in Einzelfällen somit sogar zu Kosteneinsparungen, die wiederum auf unverzichtbare investive Maßnahmen umgelenkt werden können (z. B. Beseitigung von Wanderhindernissen für Fische).

Bei den nachstehend aufgeführten Förderprogrammen bzw. Förderinstitutionen sind weiter-gehende Informationsquellen sowie die Fundorte der Rechtsquellen mit angeführt, so dass sich jeder Interessierte weiter informieren kann.

In die Förderfibel wurden nicht alle Institutionen aufgenommen, die von ihrer Programmatik her Maßnahmen im Sinne einer Zielerreichung nach der WRRL unterstützen und fördern, entweder, weil deren Fördermöglichkeiten sehr begrenzt sind oder, weil die Förderkulisse sehr speziell ausgerichtet ist, wie dies zum Beispiel bei der Deutschen Otterstiftung der Fall ist. Interessengruppen, die zu solchen oder ähnlichen Randbereichen Unterstützung suchen, möchten wir auf die Zusammenstellung der Flussgebietsgemeinschaft Weser unter http://www.fgg-weser.de verweisen.

So wünschen wir, dass diese Förderfibel einen Beitrag dazu leistet, dass unsere Gewässer - Oberflächengewässer wie Grundwasser – flächendeckend wieder einen guten Zustand er-reichen, und damit zur Sicherung unserer Lebensgrundlagen und der Schönheit unserer Hei-mat beitragen.

Wilhelm Dietzel Hessischer Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

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1. Förderprogramme

1.1 EU-Programme

1.1.1 ELER-VO 1. Ziele:

Am 20. September 2005 hat der EU-Agrarrat die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Ra-tes vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER-VO) verabschiedet.

Der ELER trägt zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums in Er-gänzung zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrar-politik (GAP), der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik bei.

Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums soll gemäß Artikel 4 der Verordnung zu folgenden Zielen beitragen:

a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft durch Förderung der Umstrukturierung, der Entwicklung und der Innovation;

b) Verbesserung der Umwelt und der Landschaft durch Förderung der Landbewirtschaf-tung;

c) Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft.

Die v.g. Ziele werden über vier Schwerpunkte mit entsprechenden Maßnahmen verwirk-licht.

Die Verordnung gilt für den Förderzeitraum 1.1.2007-31.12.2013.

Mit dieser Verordnung werden die Rahmenbedingungen für die finanzielle Beteiligung der EU zur Erreichung auch der in der WRRL festgesetzten Ziele festgelegt.

2. Rechtsgrundlagen – Programmdokumente

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER-VO)

Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchfüh-rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER)

3. Empfänger:

Die ELER-Mittel fließen an die Mitgliedstaaten der EU (in Deutschland die Länder).

Hierzu wurden die Mittel, die im Rahmen der EU-Finanzplanung 2007 - 2013 vom Rat der Europäischen Union am 16. Dez. 2005 beschlossen wurden, nach einem Verteiler-schlüssel aufgeteilt.

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Das Land Hessen setzt die ELER-Verordnung über den „Entwicklungsplan für den ländli-chen Raum des Landes Hessen 2007-2013“ (EPLR 2007-2013) um. Dieser wurde von der EU-Kommission am 05. September 2007 formell genehmigt

4. Schwerpunkte:

Die Entwicklung des ländlichen Raums wird laut ELER-Verordnung in folgende 4 Schwer-punkte gegliedert:

Schwerpunkt 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft

Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und der Landschaft

Schwerpunkt 3: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft

Schwerpunkt 4: Leader (Einbindung des sog. „Leader“-Konzepts in die Entwicklungspläne, mit u.a. gebietsbezogenen lokalen Entwicklungsstrategien, lokale öffent-lich-private Partnerschaften (Lokale Aktionsgruppen), Bottom-up-Ansatz).

Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Erreichung der Ziele der WRRL beitragen können, werden hauptsächlich über Maßnahmen des Schwerpunks 2 (Zahlungen für Agrarum-weltmaßnahmen, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen) gefördert. Darüber hinaus bestehen Schnittstellen einzelner WRRL-Maßnahmen zu den anderen Schwerpunkten der ELER-Verordnung.

5. Förderbereiche:

In der Begründung zur ELER-VO werden u. a. folgende Förderbereiche, die die Wasser-wirtschaft besonders berühren, hervorgehoben:

• Spezielle Formen der Landbewirtschaftung zur Unterstützung einer nachhaltigen Ent-wicklung des ländlichen Raumes. Wichtige Bereiche sind u. a. die Biodiversität, die Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten, der Schutz von Wasser und Boden, die Abschwächung des Klimawandels einschließlich der Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen, die Verringerung von Ammoniakemissionen und der nachhaltige Ein-satz von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Maßnahmen in der Forstwirtschaft unterstüt-zen u. a. die Wasserbilanz, die Verhinderung von Bodenerosionen und den Schutz vor Naturgefahren (z. B. Hochwasser).

• In Flusseinzugsgebieten sollen Landwirte, für die sich aus der Durchführung der Was-serrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden.

• Unterstützung von Agrarumweltmaßnahmen (AUM), Umweltdienstleistungen und die Einführung und Beibehaltung von Produktionsverfahren, die dem Schutz und der Ver-besserung der Umwelt, des ländlichen Raumes und der natürlichen Ressourcen die-nen.

• Waldumweltmaßnahmen zum Schutz vor Bodenerosion, der Erhaltung der Wasserres-sourcen und der Wasserqualität werden gefördert.

• Die Grundprinzipien des Leader-Konzeptes aus den Vorgängerprogrammen, die sich bereits netzwerkartig etabliert haben, werden weiter als Schwerpunkt im ELER-Programm gefördert.

Die förderfähigen Einzelmaßnahmen sind im Kapitel 3 Förderfähige Maßnahmen, Tab. 3.1, gesondert aufgeführt.

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6. Förderhöhe:

Die Beteiligung der EU an den Maßnahmen des Hessischen Entwicklungsplans beträgt 50%.

7. Nationale Kofinanzierung:

In Deutschland können die Maßnahmen der Länder aus Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gefördert werden. Hierzu hat die Bundesrepublik Deutschland der EU entsprechende Maß-nahmen in Form der sog. „Nationalen Rahmenregelung“ notifiziert. Diese wurde, wie der Hessische Entwicklungsplan 2007-2013, von der EU-Kommission genehmigt.

Das Land Hessen setzt die Maßnahmen des EPLR 2007-2013 soweit wie möglich über die GAK um. Die Standardfinanzierung beträgt dabei 50% EU / 30% Bund / 20% Land. Bei ei-nigen Maßnahmen werden die Maßnahmen jeweils zur Hälfte durch die EU und das Land finanziert, darüber hinaus erfolgt bei einigen Maßnahmen eine rein nationale Finanzierung über die GAK (60% Bund / 40% Land).

Die bei investiven Projekten erforderliche Fehlbedarfsfinanzierung hat über Eigenmittel des Maßnahmenträgers zu erfolgen.

8. Bedingungen:

Laut ELER-Verordnung haben die Mitgliedstaaten einen Nationalen Strategieplan vorzule-gen, in dem die Prioritäten für die Aktionen des ELER und des betreffenden Mitgliedstaa-tes angegeben sind und in dem die sog. Strategischen Leitlinien der Gemeinschaft be-rücksichtigt sind.

Der Nationale Strategieplan hat die Kohärenz zwischen der Gemeinschaftshilfe für die Ent-wicklung des ländlichen Raums und den strategischen Leitlinien der EU sowie die Koordi-nierung zwischen den gemeinschaftlichen Prioritäten und den einzelstaatlichen und regio-nalen Prioritäten zu gewährleisten.

Die entsprechende Umsetzung erfolgt über die jeweiligen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Im Falle Deutschlands wurden regionale Programme der Länder erar-beitet (in Hessen: Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2007-2013 - EPLR 2007-2013). Bestandteil des EPLR ist u.a. die Beschreibung einer hessi-schen Strategie auf der Grundlage der EU- und Nationalen Strategie.

9. Beratung und Antragstellung:

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV) Mainzer Straße 80 65189 Wiesbaden www.eler.hessen.de Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6, 34117 Kassel www.rp-kassel.de

Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstr. 1–3, 64283 Darmstadt www.rp-darmstadt.de

Regierungspräsidium Gießen,

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Landgraf-Philipp-Platz 1–7, 35390 Gießen www.rp-giessen.de Regional zuständige Landratsämter (untere Behörden für den ländlichen Raum) siehe Anhang C, S. 76 ff.

10. Weitere Informationen:

Informationen zu einzelnen Förderprogrammen, Beratung und Antragstellung können un-ter http://www.eler.hessen.de „Förderangebote A-Z“ abgerufen werden.

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1.1.2 Europäische territoriale Zusammenarbeit („INTERREG IV“)

1. Ziel und Zweck:

Spätestens mit der Erweiterung der Europäischen Union nach Osten hat der wirtschaftli-che und soziale Zusammenhalt Europas neue Bedeutung gewonnen. Die EU trägt dieser Herausforderung mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Rech-nung. Das neue Ziel 3 des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2007-2013 heißt „Europäische territoriale Zusammenarbeit“. Zur Umsetzung dieses Ziels wer-den sogenannte INTERREG IV-Programme aufgestellt. Die INTERREG-Programme ha-ben dabei die Aufgabe, die Zusammenarbeit von Regionen über Grenzen hinweg zu fördern.

Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage gemeinsamer Programme der jeweils be-teiligten Partnerstaaten bzw. Regionen. Die darin festgelegten Themen- und Handlungs-felder für die Zusammenarbeit werden durch transnationale Raumentwicklungsprojekte umgesetzt, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) bezuschusst werden.

Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützt der EFRE im Sinne seiner Prioritätensetzung u. a. auch Ziele der WRRL:

- Umwelt: Aktivitäten zur Wasserbewirtschaftung, Energieeffizienz, Maßnahmen im Bereich der Ri-sikoverhütung und des Umweltschutzes mit transnationaler Dimension. Hierzu können folgende Maßnahmen gehören: Schutz und Bewirtschaftung von Flusseinzugsge-bieten, Küsten- und Meeresgebieten, Meeresressourcen, Wasserdienstleistungen und Feuchtgebieten; Schutz vor Bränden, Dürre und Überschwemmungen; Förde-rung maritimer Sicherheit und Schutz vor naturbedingten und technologischen Risiken; Schutz und Aufwertung des natürlichen Erbes zur Unterstützung der sozioöko-nomischen Entwicklung und der Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus (z. B. historische Wassermühlen“.

Die Unterstützung und Förderung konzentriert sich dabei auf die Festigung und Entwick-lung der transnationalen Zusammenarbeit durch die Finanzierung von Netzwerken und Aktionen, die eine integrierte territoriale Entwicklung begünstigen.

Nach den Strategischen Kohäsionsleitlinien der EU sollen die im Rahmen der Kohäsions-politik kofinanzierten Programme die Mittel gezielt für die Stärkung der Anziehungskraft Europas und seiner Regionen für Investoren und Arbeitskräfte, für die Förderung von Wis-sen und Innovation für Wachstum sowie für mehr und bessere Arbeitsplätze einsetzen, um die Synergien mit der sogenannten überarbeiteten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung zu stärken und zu deren Umsetzung beizutragen.

Deutschland arbeitet auch zukünftig in fünf transnationalen Kooperationsräumen mit, wo-bei das Bundesland Hessen an der transnationalen Zusammenarbeit im Kooperations-raum „Nordwesteuropa“ (Irland, Großbritannien, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Nord- und Zentralfrankreich, Südwestdeutschland) beteiligt ist.

Zurzeit laufen die Vorbereitungen für die neue Programmperiode 2007–2013. (Anmerkung: Inzwischen ist das Operationelle Programm für den Kooperationsraum Nordwesteuropa bei der EU-Kommission eingereicht. Nach aktuellem Stand ist im Herbst mit den Geneh-

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migungen des Operationellen Programms und mit einem Aufruf zur Einreichung von Pro-jektanträgen („Call“) noch in diesem Jahr zu rechnen.)

2. Rechtsquelle:

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Ver-ordnung (EG) Nr. 1783/1999)

weitere Quelle:

Transnational territorial cooperation (INTERREG IVB) Operational Programme for North West Europe - FINALDRAFT - March 2007 (http://www.nweurope.org/upload/documents/programme/2473.OP_9thdraft_MARCH_2007.pdf )

3. Antragsberechtigte

Die Antragsberechtigung richtet sich nach dem Operationellen Programm für den Koope-rationsraum Nordwesteuropa, auf deren Grundlage die Mittel des EFRE ausgereicht wer-den.

4. Art und Höhe der Förderung

Der Fonds trägt zur Kofinanzierung des Operationellen Programms für den Kooperations-raum Nordwesteuropa bei.

Der Fördersatz für Projekte beträgt 50%.

5. Antragsverfahren

Die Maßnahmen der Fonds werden in den Mitgliedstaaten in Form von operationellen Pro-grammen durchgeführt, die sich in einen nationalen strategischen Rahmenplan einordnen. In Deutschland ist dies auf Bundesebene im Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver-besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) geregelt. (Anmerkung: für INTERREG Nordwesteuropa gilt: über die Projektanträge entscheidet ein Lenkungsaus-schuss, der sich aus nationalen und regionalen Vertretern der beteiligten Staaten zusam-mensetzt.)

Jedes operationelle Programm gilt für einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013.

Anmerkung:

Das Programm ist auf eine Angleichung der Lebens- und Sozialbedingungen sowie eine ausgewogene räumliche Entwicklung innerhalb der EU ausgerichtet und setzt deshalb zwingend die Zusammenarbeit mit einer Partnerregion bzw. einem Partnerland aus dem Kooperationsraum Nordwesteuropa voraus. Die Antragstellung und auch der Prozess der Projektbewilligung sind recht schwerfällig. Die Landesregierung unterstützt die Antragstel-ler jedoch bei der Suche nach geeigneten Partnern und der Bildung transnationaler Part-nerschaften. Ein denkbares Förderprojekt könnte z. B. die flussgebietsbezogene Wieder-herstellung der Durchgängigkeit für Langdistanzwanderfische sein, die sich in ihrer Ge-samtheit immer über die Grenzen Hessens hinaus erstrecken. Aber auch Projekte, bei

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denen z. B. demonstrative Modelle der Öffentlichkeitsbeteiligung umgesetzt werden sollen, können bei anderen Partnern mit weniger Erfahrung das Interesse an einer Partnerschaft wecken.

6. Ansprechpartner und weitere Informationen:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Frau Anke Lieb-Peters 0611 /815-2912 [email protected]

7. Weitere Informationen:

http://www.nweurope.org/

http://ec.europa.eu/regional_policy/interreg3/doc/docu_de.htm

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1.2 Bundesweite Programme 1.2.1 Allianz Umweltstiftung

1. Fördergrundsätze:

Die Allianz Umweltstiftung orientiert sich bei allen Projektentscheidungen an den Grundsätzen, dass die Förderprojekte

• neben der Natur und der Umwelt auch den Menschen und seine Bedürfnisse einbe-ziehen,

• auf eine nachhaltige Verbesserung der Umwelt abzielen,

• die Umweltaspekte mit sozialen, kulturellen und bildungsbezogenen Anliegen verknüp-fen,

• als Modellprojekte einen Impuls geben und dadurch andere Institutionen zur Fortset-zung oder Nachahmung anregen,

• die Forschung in praktisches Handeln umsetzen.

2. Projektförderung:

in folgenden Bereichen:

• Natur-, Artenschutz und Landschaftspflege,

• lebendige Gewässer,

• Grün in Städten,

• Umweltkommunikation.

Von einer Förderung ausgeschlossen werden:

Studien, Publikationen, Veranstaltungen (Workshops, Symposien, Tagungen), die Erstel-lung von Konzepten und Planungen, Imagekampagnen, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

3. Zuwendungsempfänger:

Als Zuwendungsempfänger kommen nur gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen in Frage. Die Unterstützung von Privatpersonen ist nicht möglich.

4. Informationsquelle:

http://www.allianz-umweltstiftung.de/stiftung/foerderkriterien/

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1.2.2 Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) 1. Ziel und Zweck der Förderung:

Die DBU wurde 1991 gegründet und ist die größte Umweltstiftung Europas. Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt als einer vorrangigen gesellschaftspolitischen Auf-gabe unterstützt die DBU die Anstrengungen von mittleren und kleinen Unternehmen, umwelt- und gesundheitsfreundliche Verfahren und Produkte zu erforschen und zu entwi-ckeln. Die Stiftung fördert in der Regel Projekte außerhalb der staatlichen Programme und kann diese ergänzen.

2. Gegenstand der Förderung:

Unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft fördert die Stiftung Projekte aus den Bereichen Umwelttechnik, Umweltforschung und Naturschutz und Um-weltkommunikation. Als weiterer Förderbereich wird der Erhalt von Kulturgütern unter Umweltaspekten gefördert, z.B. über den baulichen Ressourcenschutz hinausgehende An-forderungen des Umweltschutzes mit den spezifischen Eigenschaften des Kulturgutes in Einklang bringen; modellhafte Methoden, Verfahren und Produkte zur Bewahrung von Kul-turgütern im Sinne von Umweltverträglichkeit (z. B. Erhaltung von Wassermühlen mit Wie-derherstellung der Durchgängigkeit). Voraussetzung: Innovation (klare Abgrenzung vom gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik, Weiterentwicklung), Modellcharakter, Umweltentlastung. Im Focus steht der produkt- und produktionsintegrierten Umweltschutz. Nicht förderfähig sind u. a. Projekte, die der Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben dienen.

3. Bewilligungsempfänger:

kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 4. Art und Umfang der Förderung:

Die Förderung erfolgt in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, wobei die Höhe abhängig ist von beihilferechtlichen Regelungen der EG-Kommission. Der Zuschuss kann als Projektförderung in Form einer Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfs-finanzierung gewährt werden. Der Antragsteller hat grundsätzlich einen Eigenanteil zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung zweckgebunden als Darle-hen oder Bürgschaft erfolgen.

5. Antragstellung:

Anträge sind an die Geschäftsstelle der Deutschen Bundesstiftung Umwelt zu richten. Sie müssen mindestens Angaben enthalten über den Bewilligungsempfänger, den Gegens-tand und die Zielsetzung des Projektes, den Stand des Wissens / der Technik, die voraus-sichtlichen Kosten des Projektes, die Art der Finanzierung, die Art und den Umfang der Durchführung, den Beginn und die Dauer der Durchführung, die Weiterführung des Projek-tes und die Finanzierungshilfen aus anderen Förderprogrammen. Vor der eigentlichen Antragstellung kann der Geschäftsstelle der Stiftung eine Projektskiz-ze zur Beurteilung der grundsätzlichen Förderfähigkeit eingereicht werden.

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6. Anschrift:

Deutsche Bundesstiftung Umwelt An der Bornau 2 49090 Osnabrück

7. Informationsquellen:

www.dbu.de http://www.umweltstiftung.de/publikationen/publikationsliste6.html

Alle Projekte, die die DBU in Hessen gefördert hat, sind unter http://www.dbu.de/341.html einzusehen.

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1.2.3 Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH)

Die Deutsche Umwelthilfe e. V. wurde 1975 als gemeinnütziger Verband gegründet.

1. Ziel und Zweck der Förderung:

Jedes Jahr fördert die Deutsche Umwelthilfe aus eigenen Mitteln beispielhafte Projekte im Umwelt- und Naturschutz, vorwiegend in Deutschland. Allein auf diesem Wege bezu-schusst die DUH regelmäßig über einhundert Projekte mit einem Gesamtvolumen von über 350.000 Euro.

2. Förderschwerpunkte:

• Lebendige Flüsse,

• Lebendige Wälder,

• Kulturlandschaften,

• Schutz der Meere/Rettet die Wale,

• Tropenwald / Klimaschutz,

• Umweltbildung

Gefördert werden umsetzungsorientierte Naturschutzprojekte und Flächenkäufe u. a. im Sinne der Zielerreichung nach der EU-WRRL

3. Bewilligungsempfänger:

Gemeinnützige Verbände, Umweltschutzorganisationen, Schulen, …

4. Art und Umfang der Förderung:

Die Deutsche Umwelthilfe fördert nur nachweisbare Kosten von umsetzungsorientierten Naturschutzprojekten sowie Flächenkäufe. Honorare müssen nachgewiesen werden.

5. Antragstellung:

• Projektbeschreibung mit Angaben über den - Projektträger, - die Ziele des Projektes, - geplante Maßnahmen, - die Projektlaufzeit, - den Durchführungsort und - die projektbegleitende Öffentlichkeitsarbeit,

• Finanzierungsplan mit Angaben über die - Gesamtkosten, - den Zuschussbedarf, - weitere Finanzierungsquellen (andere Zuschussgeber, Sponsoren)

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Die Anträge sind zu richten an:

Deutsche Umwelthilfe e.V. Projektentwicklung Erika Blank Fritz-Reichle-Ring 4 78315 Radolfzell Fon: 07732 9995-90 Fax: 07732 9995-77 [email protected]

6. Informationsquelle:

www.duh.de

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1.2.4 Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – www.kfw.de - bietet der gewerblichen Wirtschaft und kommunalen Gebietskörperschaften Programme an, mit denen auch Investitionen zur Zielerreichung der WRRL gefördert werden. Insbesondere auf drei Programmpakete soll im Rahmen dieser Förderfibel aufmerksam gemacht werden:

• Kreditprogramme zur Finanzierung von Umweltinvestitionen:

- ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm (1.2.4.1) für Investitionen in den Umwelt-schutz, kleine und mittlere Unternehmen werden besonders gefördert,

- KfW-Umweltprogramm (1.2.4.2) für Investitionen in den Umweltschutz unabhängig von der Größe des Unternehmens, dient in der Regel als Ergänzungsfinanzierung,

• Kreditprogramme zur Finanzierung kommunaler Infrastrukturvorhaben:

- KfW-Kommunalkredit (1.2.4.3) für Kommunen, die in die kommunale Infrastruktur in-vestieren,

- „Kommunal investieren“ (1.2.4.4) für kommunale Unternehmen, die in Infra-strukturprojekte investieren wollen

und das

• Kreditprogramm für Gründer und mittelständische Unternehmen:

- Unternehmerkredit (1.2.4.5) für Existenzgründer, mittelständische Unternehmen und freiberuflich Tätige, die in Deutschland investieren.

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Förderfibel WRRL

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1.2.4.1 ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm

1. Ziel und Zweck der Förderung:

Das ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm dient der langfristigen Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen in Deutschland zu einem günstigen Festzinssatz. Insbesondere werden auch solche Investitionen gefördert, mit denen bereits die Entstehung von Um-weltbelastungen vermieden oder wesentlich vermindert wird.

2. Gegenstand der Förderung:

Alle Investitionen in Deutschland, die dazu beitragen, die Umweltsituation wesentlich zu verbessern.

Hiezu zählen u. a. auch Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der WRRL:

• zur Beseitigung von bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen,

• zur Verbesserung der Abwasserreinigung,

• zur Abwasserverminderung und –vermeidung,

• zum Bodenschutz und Grundwasserschutz,

• zur Erstellung eines Ökoaudits, sofern sie im Zusammenhang mit anderen förderbaren Umweltschutzinvestitionen stehen und

• zur Altlasten- bzw. Flächensanierung (thermisch, chemisch-physikalisch, mikrobiolo-gisch)

3. Rechtsgrundlage:

siehe: Bundesanzeiger Nr. 10 vom 14. Januar 2006, S. 167 4. Art und Höhe der Förderung:

• In der Regel bis zu 50% der förderfähigen Investitionskosten, • Bei kleinen und mittleren Unternehmen, welche die KMU-Kriterien der EU-Kommission

erfüllen und dies gegenüber der Hausbank nachweisen bis zu 75% der Investitionskos-ten.

Kreditbetrag:

• In den alten Ländern maximal 500.000 EUR, in den neuen Ländern und Berlin maximal 1.000.000 EUR.

KfW hat ein 3-Komponentenmodell entwickelt, die in ihren Einzelteilen unterschiedliche Verordnungen der EU-Kommission erfüllen:

• Nach Komponente 1 werden Antragsberechtigte nach Ziffer 5 im Sinne der KMU-Freistellungsverordnung der Europäischen Kommission gefördert.

• Nach Komponente 2 werden Antragsberechtigte nach Ziffer 5 nach der „De-minimis“-Freistellungsverordnung der Europäischen Kommission gefördert.

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• Nach Komponente 3 werden Antragsberechtigte nach Ziffer 5 nach dem Gemein-schaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen der Europäischen Kommission ge-fördert.

Eine Kumulierung mit anderen Fördermaßnahmen ist grundsätzlich im Rahmen der jeweils relevanten EU-Beihilfegrenzen möglich. Ausnahme: Mittel aus diesem ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm dürfen nicht mit weiteren ERP-Mitteln kombiniert werden. Zusam-men mit einem Darlehen aus dem KfW-Umweltprogramm kann der kumulierte Finanzie-rungsanteil 100% der Umweltinvestitionskosten betragen.

Die maximalen Kreditlaufzeiten betragen 10 Jahre (neue Bundesländer: 15 Jahre) bei höchstens 2 (neue Bundesländer: 5) tilgungsfreien Jahren. Bei Krediten zur Finanzierung von Bauvorhaben betragen die maximalen Kreditlaufzeiten 15 (neue Bundesländer: 20) Jahre.

Die Kredite werden zu 100% ausgezahlt. Die Zinsbindung beträgt 10 Jahre. Die jeweils geltenden Zinssätze können im Internet unter www.kfw-foerderbank.de abgerufen werden.

Weitere Einzelheiten sind einem Merkblatt zu entnehmen, das ebenfalls unter www.kfw-foerderbank.de abgerufen werden kann.

5. Antragsberechtigte:

• In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Ge-werbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheit-lich in Privatbesitz befinden, sowie freiberuflich Tätige und

• Kooperations- und Betreibermodelle zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Public Private Partnership Modelle)

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden besonders gefördert.

6. Antragstelle:

Anträge über jedes Kreditinstitut an die

KfW Förderbank Palmengartenstraße 5–9 60325 Frankfurt am Main Tel. (0 69) 74 31-0 Fax (0 69) 74 31-29 44 Infoline: (0 18 01) 33 55 77 (Ortstarif) E-Mail: [email protected] Internet: http://www.kfw-foerderbank.de Beratungszentrum Frankfurt Bockenheimer Landstraße 104 60323 Frankfurt/Main Tel. (0 69) 74 31-30 30 Förderanträge können auch über die elektronische Formularsammlung der KfW ausgefüllt werden. Die ausgedruckten Formulare werden nach der Prüfung durch die Hausbank bei der KfW eingereicht.

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7. Wichtige Hinweise:

Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditneh-mers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in von der KfW vorgegebene Boni-täts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungs-klasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklas-se zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Die Möglichkeit der Haftungsfreistel-lung für die Hausbank ist entfallen.

Bei Förderanträgen nach dem Investitionsmehrkosten-Prinzip müssen Antragsteller grund-sätzlich nachweisen, welche Mehrkosten ihnen bei der Investition in eine umweltfreundli-che Anlage gegenüber einer vergleichbaren konventionellen Anlage entstehen. Um diesen Nachweis für Anlagen zur Stromerzeugung aus Wind- und Bioenergie zu erleichtern, hat die KfW einen Online-Rechner entwickelt. Der Rechner kann im Internet unter http://www.investitionsmehrkosten.de aufgerufen werden.

8. Weiterführende Informationen:

Merkblatt der KfW Förderbank, Stand September 2006.

http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=1b7af688d79bb96cfd19ca92f1dc73a8;views;document&doc=508 ;

http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Umweltschutz/ERP-Umwelt93/index.jsp

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1.2.4.2 KfW-Umweltprogramm

1. Ziel und Zweck der Förderung

Das KfW-Umweltprogramm unterstützt Investitionen zur Verbesserung der Umweltsituati-on unabhängig von der Größe des antragstellenden Unternehmens. Das KfW-Umweltprogramm dient in der Regel als Ergänzungsfinanzierung zum Basisprogramm ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden alle Investitionen, die zu einer maßgeblichen Verbesserung der Umwelt-situation beitragen:

• Anlagen zur Abwasservermeidung/-verminderung,

• Anlagen zur Verbesserung der Abwasserreinigung und -behandlung,

• Maßnahmen zur Trinkwasseraufbereitung,

• Maßnahmen zum Boden- und Grundwasserschutz,

• Kosten für die Erstellung eines Öko-Audits,

• Maßnahmen zur Altlastensanierung, sofern sie als Voraussetzung weiterer betrieblicher Investitionen durchgeführt werden.

3. Förderquote / -höhe

Der Finanzierungsanteil beträgt 75 % der förderfähigen Investitionskosten; der Höchstbe- trag in der Regel 10 Mio. € pro Vorhaben. Die Kredite werden zu 96 % ausgezahlt.

Die Laufzeiten betragen bei

• Tilgungskrediten:

- für Maschinen, Anlagen und Einrichtungen u. ä. maximal 10 Jahre mit bis zu 2 til-gungsfreien Jahren,

- für Investitionen, deren technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer mehr als 10 Jahre beträgt (z. Kläranlagen) maximal 20 Jahre mit bis zu 3 tilgungsfreien Jahren;

• endfälligen Krediten maximal 12 bzw. 20 Jahre.

Weitere Kreditkonditionen sind dem Merkblatt der KfW zu entnehmen, das unter www.kfw-foerderbank.de abgerufen werden kann.

4. Antragsteller

• In und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewer-be, Handwerk, Handel, sonstiges Dienstleistungsgewerbe),

• Freiberuflich Tätige, z. B. Ingenieure, Architekten, Ärzte, Steuerberater,

• Betreiber- und Kooperationsmodelle zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Public Private Partnership) und

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• Unternehmen, an denen die öffentliche Hand, Kirchen oder karitative Organisationen beteiligt sind.

5. Antrag einzureichen bei

bei einer Bank oder Sparkasse, häufig die Hausbank. Die Bank oder Sparkasse zahlt den Kredit an den Kreditnehmer aus und leitet dessen Rückzahlung an die KfW weiter.

6. Weitere Informationen:

http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Umweltschutz/KfW-Umwelt44/index.jsp

Für weitere Informationen finden Sie Adressen der regionalen Berater der KfW unter http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Beratung/Beratungsz.jsp.

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1.2.4.3 KfW-Kommunalkredit

1. Ziel und Zweck der Förderung

Bereitstellung zinsgünstiger und langfristiger Finanzierungsangebote für Kommunen 2. Gegenstand der Förderung

Es werden grundsätzlich alle Investitionen in die kommunale Infrastruktur mitfinanziert, darunter auch z. B. Maßnahmen zur Wasserversorgung und Abwasserableitung und -behandlung, die der Zielerreichung der WRRL entsprechen. Die Kredite werden vorha-bens- bezogen vergeben.

3. Förderquote / -höhe

Bis zu 50 % des Kreditbedarfs einer Investition. Ein Höchstbetrag ist nicht festgelegt. Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist möglich.

Die Kreditkonditionen sind dem Merkblatt der KfW zu entnehmen, das unter www.kfw-foerderbank.de abgerufen werden kann.

4. Antragsteller

• Kommunale Gebietskörperschaften,

• Rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,

• Kommunale Zweckverbände, die auf Basis des Zweckverbandsgesetzes vom 07.06.1939 bzw. den entsprechenden Landesgesetzen zur kommunalen Zusammenar-beit der jeweiligen Bundesländer gegründet wurden.

5. Antragstellung

Anträge werden bei der Hausbank des Antragstellers gestellt. Die KfW vergibt die Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.

6. Weitere Informationen:

Über Einzelheiten zum Programm KfW-Kommunalkredit informiert folgender Link:

http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Infrastruktur/DieProgram81/KfW-Kommun41/index.jsp

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1.2.4.4 „Kommunal investieren“

1. Ziel und Zweck der Förderung

Dieses Programm bietet eine günstige Finanzierungsmöglichkeit für kommunale Unter-nehmen, die in Infrastrukturprojekte investieren wollen. Die Kredite werden vorhabensbe-zogen vergeben.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden kommunale Investitionen u. a. auch zur Zielerreichung der WRRL:

Infrastrukturmaßnahmen zur Ver- und Entsorgung und Erschließungsmaßnahmen, ein-schließlich Aufwendungen für Grunderwerb, die dauerhaft von dem kommunalen Unter-nehmen zu tragen und nicht umlagefähig sind. Der Grunderwerb wird nur im Zusammen-hang mit Investitionen gefördert.

Ein Beispiel:

Durch eine Abwasser GmbH sollen Modernisierungsinvestitionen in das Abwasserkanal-netz getätigt werden. Für das anstehende Vorhaben betragen die Investitionen 12 Mio. EUR. Die Realisierung soll innerhalb eines Jahres erfolgen.

Der Gesellschafteranteil der Kommune an der Abwasser GmbH beträgt 74 %. Daneben ist zu 26 % ein privater Investor beteiligt.

3. Förderquote / -höhe

Der Finanzierungsanteil des KfW-Darlehens kann bis zu 100 % der förderfähigen Gesamt-investitionskosten betragen. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 10 Mio. EUR pro Vorhaben.

4. Antragsteller

Kommunale Unternehmen, die in die kommunale Infrastruktur investieren:

• Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund (d. h. unmittel-bare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaf-ten mit insgesamt mehr als 50 %).

• Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform und der Gesellschafterstruktur) im Rahmen von Forfaitierungsmodellen.

5. Antragstellung

Anträge werden bei der Hausbank des Antragstellers gestellt. Die KfW vergibt die Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.

6. Weitere Informationen

Über Einzelheiten des Programms „Kommunal investieren“ informiert folgender Link:

http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Infrastruktur/DieProgram81/KommunalIn18/index.jsp

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1.2.4.5 KfW - Unternehmerkredit

1. Ziel und Zweck der Förderung

Der Unternehmerkredit dient der langfristigen Finanzierung von Investitionen in Deutsch-land – auch in Bereichen, die der Zielerreichung der WRRL dienen - zu einem günstigen Zinssatz. Dieser Zinssatz kann für die gesamte Kreditlaufzeit festgeschrieben werden und bietet so eine sichere Kalkulationsgrundlage für den Kreditnehmer.

2. Gegenstand der Förderung

Alle Investitionen, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhalti-gen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, z. B.

• Grundstücke und Gebäude,

• Baumaßnahmen,

• Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen,

• Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- oder Ersatzteillagers.

Aufgeführt werden hier nur Investitionen, die im Sinne der WRRL relevant sind.

3. Förderquote / -höhe

Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten und maximal 10 Mio € pro Vorhaben. Eine Kombination mit anderen Förderkrediten ist möglich.

4. Antragsteller

Existenzgründer, Gewerbliche Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 500 Mio €, Freiberufler

5. Antragstellung

Anträge werden bei der Hausbank des Antragstellers gestellt. Die KfW vergibt die Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.

6. Weitere Informationen:

Über Einzelheiten des Programms „Unternehmerkredit“ informiert das Merkblatt „Unter-nehmerkredit (07/2007)“, das über folgenden Link bei der Mittelstandsbank der KfW abruf-bar ist:

http://www.kfw-mittelstands-bank.de/DE_Home/Service/Kreditantrag_und_Formulare/Merkblaetter_und_Richtlinien.jsp

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1.2.5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

1. Ziele:

• Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen in den ländlichen Regionen (in räumlicher und zeitlicher Bündelung mit Struktur- und Entwicklungsprogrammen) zur Si-cherstellung der landwirtschaftlichen Bodennutzung, Verbesserung der Leistungsfähig-keit des Naturhaushaltes sowie Förderung der Erholung und des Fremdenverkehrs

• Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen (Kosten- und Aufwandsmini-mierung) in der Landwirtschaft und im Weinbau in Verbindung mit Maßnahmen zur Ver-besserung der landschaftsökologischen Situation

• Bodenordnerische Unterstützung regional und überregional bedeutsamer Verkehrspro-jekte einschließlich Realisierung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen (z.B. bei Bundesbahnaus- und -neubaustrecken, den Autobahnen sowie bei Bundes- und Lan-desstraßen)

• Beitrag zum Hochwasserschutz durch Schaffung dezentraler Rückhalteräume (Retenti-onsräume) einschließlich deren (eigentums-) rechtlicher Absicherung

• Sicherstellung einer (zumindest extensiven) Landnutzung bei ungünstigen natürlichen Standortbedingungen, mit der Zielrichtung der Offenhaltung der Landschaft und Erhal-tung ökologisch wertvoller Landschaftsbestandteile

• Mitwirkung bei der Realisierung von Biotopverbund- und Auenschutzkonzeptionen sowie Ermöglichung von Gewässerrenaturierungen und Ausweisung von Uferrandstreifen ein-schließlich Ausgleich von Landnutzungsinteressen

• Mithilfe bei der Umsetzung von flächenbezogenen Vorhaben und Auflösung vorhande-ner Flächennutzungskonflikte.

2. Rechtsgrundlage:

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG);

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-schutzes“,

GAK-Rahmenplan – Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung,

3. Förderbereiche:

u. a. Infrastruktur- und Landschaftsentwicklung, naturnahe Entwicklung von Gewässern und Auen (z.B. Schaffung von Biotopverbundsystemen, Ankauf von Uferstreifen) sowie flä-chenhafter Umweltschutz für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Klima, Wasser und Boden einschl. des erforderlichen Grunderwerbs.

4. Empfänger:

Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte

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5. Förderhöhe:

siehe Kapitel 1.3.6 Ziffer 3

6. Zuwendungsvoraussetzungen:

Anordnung des Verfahrens, Regelung öffentlich rechtlicher Beziehungen mittels Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan einschl. Ausführungsplan und Kostenvoranschlag sowie Globaler Bewilligungsbescheid und Finanzierungsplan

7. Ko-Finanzierung:

Die Maßnahmen sind Teil des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesse-rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK), die wiederum aus Fördermitteln der EU ergänzt werden können.

8. Beratung und Antragstellung:

siehe Kapitel 1.3.6 Ziffer 5

9. Informationsquellen:

www.landentwicklung.de

www.fno.hessen.de

www.hvbg.hessen.de

http://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/index.html

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1.2.6 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)

Vorbemerkung:

Die dem Land Hessen aus der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe jährlich in Abhängig-keit vom beschlossenen Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Fördermittel dienen der Kofinanzierung der hessischen Förderprogramme im Verhältnis 60:40 (Bund : Land). Im sog. Rahmenplan der GAK sind die Förderungsgrundsätze sowie alle Maßnahmenbe-reiche, bei denen sich der Bund finanziell beteiligt, enthalten (z.B. Förderung wasserwirt-schaftlicher Maßnahmen). Entsprechende Fördermaßnahmen werden in der Regel über Landesrichtlinien umgesetzt, in Einzelfällen erfolgt die direkte Anwendung der GAK-Förderungsgrundsätze. Das Land legt dabei in eigener Zuständigkeit fest, ob das Angebot des Rahmenplans ganz oder nur zu Teilen wahrgenommen wird. Interessierte, deren Pro-jekte den Förderbedingungen entsprechen, können Förderanträge über die hessenspezifi-schen Programme (siehe Ziffern 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.6 – 1.3.11) einreichen.

1. Ziel und Zweck der Förderung:

Das Gemeinschaftsaufgabengesetz (GAK) ist 1969 erlassen worden und am 1. Januar 1970 in Kraft getreten. Mit dem GAK stellt der Bund das inhaltliche und finanzielle Grund-gerüst als Nationale Rahmenregelung zur Ausgestaltung der EU-Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums über die ELER-Verordnung (VO (EG) Nr. 1257/1999) zur Verfü-gung.

§ 2 des GAK beschreibt das Ziel der Gemeinschaftsaufgabe. Danach dient die Gemein-schaftsaufgabe dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Europä-ischen Gemeinschaft zu ermöglichen. Der Küstenschutz soll verbessert werden.

2. Gegenstand der Förderung:

In § 1 wird geregelt, welche Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe wahrgenommen wer-den:

1. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch - rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, - markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung, - Ausgleich natürlicher Standortnachteile und - sonstige Maßnahmen,

2. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes,

3. Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz,

4. Wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen,

5. Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur und

6. Küstenschutzmaßnahmen

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Vorplanungsmaßnahmen sind Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe. Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet wer-den.

3. Art und Umfang der Förderung:

GAK-Mittel sind Bundesmittel, die den Ländern nach einem ausgehandelten Verteilungs-schlüssel zugewiesen werden. Die Länder verwenden die Bundesmittel zur anteiligen Fi-nanzierung von für eine Förderung vorgesehenen Projekte im Rahmen ihrer länderspezifi-schen Förderprogramme. Dabei haben die Länder die Einhaltung der Fördergrundsätze der GAK sicherzustellen.

Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaften.

Der Bund beteiligt sich mit 60 % an den Ausgaben der Länder. An Maßnahmen, die aus Mitteln der fakultativen Modulation von EU-Direktzahlungen finanziert werden, beteiligt sich der Bund mit 80 %.

Die Beihilfeempfänger sind zur Rückzahlung und Verzinsung von Bundesmitteln verpflich-tet, wenn sie die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen.

4. Beschlussgremium:

Für die Ausgestaltung und die Umsetzung der GAK bilden die Bundesregierung und die Länder einen Planungsausschuss (PLANAK).

Die Agrarminister von Bund und Ländern beschließen jährlich im Rahmen des Planungs-ausschusses über den GAK- Rahmenplan auf Grundlage der von Bund und Ländern an-gemeldeten Änderungen/Ergänzungen sowie den Finanzrahmen. Der Rahmenplan ist je-weils für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung aufzustellen und der aktuellen Fi-nanzsituation anzupassen.

5. Förderungsgrundsätze 2008:

Der PLANAK hat am 04.12.2007 die GAK-Förderungsgrundsätze für 2008 beschlossen.

Die Förderungsgrundsätze können im Einzelnen auf der Homepage des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz http://www.bmelv.de eingesehen werden.

Nachfolgend werden nur die bzgl. der Umsetzung der Bestimmungen der WRRL bedeut-samen Förderbereiche und -grundsätze aufgeführt (Förderrahmen). Die Beihilfevorausset-zungen und –bedingungen sowie die Höhe der Beihilfen sind in den jeweiligen Landesför-derprogrammen (unter den Ziffern 1.3.6 bis 1.3.10) nachzulesen.

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Aus dem Förderbereich „Verbesserung der ländlichen Strukturen“:

1.2.6.1 Grundsätze für die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen

1. Beihilfezweck:

Als Zuwendungszweck wird die umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasser-ressourcen durch Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur und des Hochwasserschutzes als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums unter Berücksichtigung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie herausge-stellt.

2. Gegenstand der Förderung:

• Hochwasserschutzanlagen und Wildbachverbauungen,

• der Rückbau von Deichen,

• Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer zu verbessern (z. B. Durch-gängigkeit, Uferrandstreifen),

• Bau und Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen in ländlichen Gemeinden,

• Wassersparende, übergebietliche Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser für Beregnungszwecke und

• Anlagen zur Wasserspeicherung, Grundwasseranhebung und Pumpanlagen zur übergebietlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen.

Weiterhin sind übergebietliche Maßnahmen (kein Objektschutz) zum Schutz gegen die zerstörende Wirkung von Wasser und Wind, Hochwasserrückhaltebecken, Speicherbecken, Seen, Teiche und Vorarbeiten förderfähig.

3. Zuwendungsempfänger:

Gebietskörperschaften und sonstige Unterhaltungspflichtige an Gewässern.

4. Zuwendungsvoraussetzungen:

Hochwasserschutzmaßnahmen auf der Grundlage eines Hochwasserschutzkon-zeptes sind mit Ober- und Unterliegern erörtert worden,

Reaktivierung von Retentionsgebieten geht vor Neubau von Hochwasserschutz-räumen,

Wassersparende, übergebietliche Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser für Beregnungszwecke werden nur in Regionen mit negativer Wasserbilanz in den Monaten April bis September und nur bei positiver Kosten-Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gefördert.

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Die Förderung wird widerrufen, wenn die Einrichtungen nicht mind. 5 Jahre in Be-trieb gehalten und geförderte Grundstücke und bauliche Anlagen vor Ablauf von 12 Jahren wieder veräußert werden.

5. Art und Umfang der Zuwendungen:

Die Zuwendungen werden den Ländern als Zuschuss für die nach Abzug der Leis-tungen Dritter verbleibenden förderfähigen Kosten einschl. der Planungsleistungen und naturschutzfachlichen und landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen sowie des notwendigen Grunderwerbs (für bauliche Anlagen bis max. 10 % der zu-schussfähigen Gesamtausgaben) gewährt.

6. Höhe der Zuwendungen:

Die Förderung durch Zuschüsse kann bis zu 70 % betragen.

Die unter Ziffer 2 im 1. bis 3. Spiegelstrich aufgeführten Maßnahmen können bis zu 80 % gefördert werden, wenn die Maßnahmen im übergeordneten Interesse liegen (z. B. bewirtschaftungsplan) und die Unterlieger besondere Vorteile durch diese Maßnahme genießen.

Der Bund erstattet 60 % der anfallenden förderfähigen Kosten, wenn das Land auf-grund gesetzlicher Verpflichtungen Begünstigter oder zur Zahlung der Baukosten verpflichtet ist.

7. Sonstige Bestimmungen:

Zuwendungsempfänger dürfen nicht geringer belastet werden, als ihnen unter Be-rücksichtigung aller Vorteile zugemutet werden kann.

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1.2.6.2 Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE)

1. Beihilfezweck:

Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integ-rierter ländlicher Entwicklungsansätze unter Berücksichtigung der Ziele und Erfor-dernisse der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Natur- und Um-weltschutzes sowie der Grundsätze der AGENDA 21 die ländlichen Räume im Sin-ne der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Ag-rarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.

2. Gegenstand der Förderung:

2.1. Aufwendungen für die Erarbeitung ländlicher Entwicklungspläne, die bei be-gründetem Bedarf problemorientiert im Sinne der WRRL bei diffusen Einleitun-gen Handlungsfelder festlegen.

2.2. Organisation und Aufwendungen für ein regionales Management zur Umset-zung der Entwicklungsziele mit den Schwerpunkten nach Ziffer 2.1.

2.3. Die Umsetzung des Schwerpunktes 4 (Leader) nach den Artikeln 61 bis 65 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 mit Maßnahmen der GAK.

2.4. Investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung im Zusam-menhang mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum, die die Gewässerstruktur innerhalb und außerhalb von Ortslagen verbessern und diffuse Einleitungen vermeiden, wozu auch die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raumes zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem FlurbG einschl. Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts rechnen.

3. Zuwendungsempfänger:

Kommunale Gebietskörperschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bo-denverbände, juristische Personen des privaten Rechts sowie auch Einzelpersonen

4. Zuwendungsvoraussetzungen:

Planungen und Maßnahmen stimmen mit den Zielen der WRRL überein.

5. Art und Umfang der Zuwendungen:

Die Zuwendungen werden den Ländern als Zuschuss im Rahmen eines festgeleg-ten Verteilerschlüssels zugewiesen.

Die Höhe der Zuschüsse kann bei Maßnahmen nach

- Ziffer 2.1 bis zu 75 % (max. 50.000 € je Konzept),

- Ziffer 2.2 bis zu 70 % (max. 75.000 € jährlich),

- Ziffer 2.4 bis zu 25 % / 45 % betragen.

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- Vorarbeiten bei besonders innovativen Vorhaben von landesweitem Interesse können bis zu 100 % bezuschusst werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen:

In die Erarbeitung der Entwicklungskonzepte sollen die Bevölkerung und die rele-vanten Akteure in geeigneter Weise einbezogen werden (Öffentlichkeitsbeteili-gung!).

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1.2.6.3 Aus dem Förderbereich „Nachhaltige Landbewirtschaftung“

Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirt-schaftung (MSL) - Agrarumweltmaßnahmen

A. Förderung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau oder bei Dauerkulturen

1. Beihilfezweck:

Beihilfezweck ist die Einführung oder Beibehaltung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau oder bei Dauerkulturen sowie der extensiven Bewirtschaftung von Blühflächen oder –streifen im Ackerbau zur nachhaltigen Verbesserung der natürli-chen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind.

2. Gegenstand der Förderung:

Förderungsfähig sind für die Dauer von fünf Jahren folgende Maßnahmen:

2.1 der Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten auf der Ackerfläche des Betriebes,

2.2 der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau oder die Be-grünung von Dauerkulturen,

2.3 die Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im Ackerbau,

2.4 das Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger auf Acker- und Grünland mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren,

2.5 die Anwendung von bodenschonenden Produktionsverfahren des Ackerfutter-baus,

2.6 der Verzicht auf die Anwendung von Herbiziden im Betriebszweig Dauerkultu-ren,

2.7 die Anlage von Blühflächen oder Blüh- bzw. Schonstreifen auf den Ackerflächen des Betriebes zur Schaffung

• von zusätzlichen Flächen- oder Streifenstrukturen,

• von Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen zur nachhaltigen Verbesserung der Produktionsverfahren einschließlich der Schaffung von Verbindungskorridoren oder Schutz-, Brut- oder Rückzugflä-chen für Wildtiere in der Agrarlandschaft.

2.8 die Anwendung von biologischen oder biotechnischen Maßnahmen des Pflan-zenschutzes.

3. Beihilfevoraussetzungen und –bedingungen sowie die Höhe der Beihilfen:

Diese können in den entsprechenden Landesförderprogrammen im Einzelnen nachgelesen werden.

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Förderfibel WRRL

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B. Förderung extensiver Grünlandnutzung

1. Beihilfezweck:

Beihilfezweck ist die Einführung oder Beibehaltung extensiver Grünlandbewirtschaf-tungsverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einhergehen.

2. Gegenstand der Förderung:

Förderungsfähig ist die Einführung oder Beibehaltung eines der folgenden Bewirt-schaftungsverfahren für die Dauer von fünf Jahren:

2.1 Einführung oder Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlan-des eines Betriebs mit höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche,

2.2 Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzendes Grünland,

2.3 extensive Bewirtschaftung von bestimmten Grünlandflächen,

C. Förderung ökologischer Anbauverfahren

1. Beihilfezweck:

Beihilfezweck ist die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbe-dingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind und zum Gleichgewicht auf den Märkten beitragen.

2. Gegenstand der Förderung:

Förderungsfähig ist die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbau-verfahrens im gesamten Betrieb für die Dauer von fünf Jahren.

D. Förderung mehrjähriger Stilllegung

1. Beihilfezweck:

Beihilfezweck ist die mehrjährige Stilllegung land-wirtschaftlicher Nutzflächen zur nachhaltigen Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anfor-derungen im Hinblick auf den Schutz der Umwelt, die Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie die Nachfrage nach umweltgerecht erzeugten Pro-dukten.

2. Gegenstand der Förderung:

Förderfibel WRRL

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Förderungsfähig ist die Stilllegung von Ackerland für die Erfüllung von durch die Länder im Einzelnen zu definierenden Auflagen für die Dauer von zehn Jahren, ins-besondere

• zur Anpassung der Landbewirtschaftung an besondere Standortbedingungen,

• zur Verbesserung der ökologischen Selbstregulierung an den landwirtschaftli-chen Produktionsstandorten,

• zur Verringerung der Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,

• zur Erosionsbekämpfung,

• zur Erhöhung der biologischen Vielfalt,

• zur Verbesserung des Lebensraumes für Wildtiere in der Feldflur und zur Ver-minderung des Wildschadensdruckes auf den Wald sowie

• zur Berücksichtigung der gestiegenen Verbrauchererwartungen an die landwirt-schaftlichen Produktionsweisen und zur Marktentlastung.

E. Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren

1. Beihilfezweck:

Beihilfezweck ist der Ausgleich von Einkommensverlusten, die mit dem zusätzli-chen Aufwand für besonders umwelt- und tiergerechte Verfahren in der Nutztierhal-tung verbunden sind. Diese Maßnahmen dienen der nachhaltigen Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen im Hinblick auf eine extensive Agrarproduktion, an die Sicherung der natürlichen Produktionsgrundla-gen und an den Tierschutz.

2. Gegenstand der Förderung:

Förderungsfähig sind für die Dauer von fünf Jahren folgende besonders umwelt- und tiergerechte Haltungsverfahren

2.1 Sommerweidehaltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht oder von Mast-rindern,

2.2 Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern oder Schwei-nen in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und mit Weidehaltung,

2.3 Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern oder Schwei-nen in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen sowie Auf-stallung auf Stroh,

2.4 Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern oder Schwei-nen in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen jeweils mit Außenauslauf sowie Aufstallung auf Stroh.

Förderfibel WRRL

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1.2.6.4. Aus dem Förderbereich: „Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen“

Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unterneh-men

Teil C: Förderung der einzelbetrieblichen Beratungen in Verbindung mit Mana-gementsystemen:

1. Zuwendungszweck:

Gewährt wird eine Förderung für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Managementsystemen, die einen Beitrag leisten zur Verbesserung u. a. von Umweltaspekten der gesamten Produktion. Mit der Förderung soll die Verbesserung der Betriebsführung in der Landwirtschaft unterstützt werden, indem durch die einzelbetriebliche Beratung in Verbindung mit der Einführung einer systematischen Dokumentation und Auswertung eine kontinu-ierliche Optimierung aller Produktionsprozesse in landwirtschaftlichen Betrieben beschleunigt und erleichtert wird.

2. Gegenstand der Förderung:

2.1. Für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren kann die Inanspruchnahme einzel-betrieblicher Beratung zur Auswertung von Betriebsaufzeichnungen mittels anerkannter Managementsysteme gefördert werden. Die Managementsyste-me müssen entweder gesetzlich geregelt oder von den Ländern anerkannt sein.

2.2. Die einzelbetrieblichen Managementsysteme müssen in der pflanzlichen Pro-duktion mindestens:

• die Erstellung von Nährstoffbilanzen für N, P und K für Bewirtschaftungsein-heiten und auf Betriebsebene,

• die Erfassung bzw. Bewertung der Risiken durch Erosion und Bodenverdich-tungen und / oder der Pflanzenschutzmittelanwendungen im Betrieb erfas-sen und bewerten.

3. Zuwendungsempfänger:

landwirtschaftliche Unternehmen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen:

Der teilnehmende Betrieb verpflichtet sich bei Inanspruchnahme der einzelbetriebli-chen Beratung ein anerkanntes System einzuführen und die Erfassung des gesam-ten Betriebes zu gewährleisten sowie seine betrieblichen Daten in anonymisierter Form für eine überbetriebliche Auswertung zu Beratungszwecken zur Verfügung zu stellen.

5. Art und Umfang der Zuwendung:

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Der Förderzeitraum beträgt höchstens fünf Jahre.

Für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch die Managementsysteme kann eine Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 80 % der nachgewiesenen Bera-tungsausgaben, höchstens jedoch 1.500 € / 2000 €, jährlich gewährt werden.

Der Beratungsanbieter hat organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen, die in der Anlage zu den „Grundsätzen für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftli-cher Unternehmen“ definiert sind.

7. Zuständige Ministerien:

Für die unter den Ziffern 1.2.6.1 bis 1.2.6.4 beschriebenen Förderbereiche sind die nach-stehenden Ministerien zuständig:

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Abteilung 5 "Ländlicher Raum, Pflanzliche Erzeugung, Forst- und Holzwirtschaft" Referat 521 "Gemeinschaftsaufgabe Agrar- und Küstenstruktur (GAK) und EU-Programme zur Entwicklung ländlicher Räume" Rochusstr. 1, 53123 Bonn Postfach: 140270, 53107 Bonn Telefon: 0228 529-4151 oder -3380 Fax: 0228 529-3447 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Mainzer Strasse 80, 65021 Wiesbaden Abteilung Landwirtschaft Telefon: 0611/815-0 Fax: 0611/815-1941

8. Informationsquellen:

http://www.bmelv.de/DE/04-Landwirtschaft/Foerderung/GAK/__GAK__node.html

Förderfibel WRRL

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1.2.7 Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastruktur- maßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit

1. Ziel und Zweck:

Die Bundesagentur für Arbeit gewährt öffentlich-rechtlichen Trägern, z. B. Gebietskörper-schaften (Städte, Landkreise und Gemeinden) Zuschüsse zu den Kosten von Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt (Hierun-ter fallen auch Arbeiten zur Zielerreichung der EG-Wasserrahmenrichtlinie).

2. Gegenstand der Förderung:

Finanzieller Zuschuss zu den voraussichtlichen Gesamtkosten der Arbeiten, mit denen ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt wird, das sich verpflichtet, für eine festgelegte Zeit ei-ne bestimmte Anzahl von Arbeitslosen zu beschäftigen. Die Zuschussmittel müssen zu-sätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln verwendet werden. Der Anteil der zugewiese-nen Arbeitslosen darf 35 Prozent der voraussichtlich beschäftigten Arbeitnehmer nicht übersteigen.

3. Rechtsgrundlage:

Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 279a (Die Förderung ist z. Z. bis zum 31.12.2007 befristet.)

4. Förderquote:

I. d. R. beträgt der Zuschuss maximal 25 Prozent der voraussichtlichen Gesamtkosten. Er muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der zugewiesenen Arbeitnehmer ste-hen.

5. Antragsteller:

Öffentlich-rechtliche Träger, z. B. Gebietskörperschaften (Städte, Landkreise und Gemein-den) sowie Anstalten des öffentlichen Rechts

6. Antragsbehörden:

Anträge gibt es bei den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit.

7. Bewilligungsbehörde:

Bundesagentur für Arbeit

8. Weitere Informationen:

www.arbeitsagentur.de

Wirtschaftsunternehmen, die von öffentlich-rechtlichen Trägern mit der Durchführung oben genannter Arbeiten beauftragt werden wollen, finden weitere Informationen unter:

www.arbeitsagentur.de/nn_27628/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A013-Statistik/Allgemein/Beschaeftigung-schaffende-Infrastrukturf.html .

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1.3 Förderprogramme in Hessen und hesseninterne Stiftungen

1.3.1 Landesprogramm Naturnahe Gewässer Vorbemerkung:

Diese Richtlinie, die der Förderung von Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung dient und die Richtlinie zur Förderung kommunaler örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen sowie der Beseitigung von Hochwasserschäden (Ziffer 1.3.10) werden zur Zeit überarbeitet und zusammengefasst in einer gemeinsame Richtlinie im Frühjahr 2008 neu in Kraft gesetzt.

1. Ziel und Zweck:

Wiederherstellung naturnaher Fließgewässer, die ihre naturraumtypischen Eigendynami-ken und ihre Fähigkeit zur Selbstregulation in hohem Maße entfalten können.

2. Gegenstand der Förderung:

Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung werden im Rahmen nachstehender Prioritäten gefördert:

Priorität 1:

Dynamische Gewässerentwicklung mit unterstützenden wasserbaulichen Maßnahmen und lineare Sohlanhebung (siehe „Grundlagen für die Auswahl der kosteneffizientesten Maß-nahmenkombinationen zur Aufnahme in das Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 der WRRL“ - UBA-Texte 02/04 - ):

• Erwerb von Gewässerentwicklungsflächen (Uferstreifen u. „gewässerbezogene“ Aueflä-chen),

• Entfernen von massiven Ufer- und Sohlsicherungen (Entfesselung),

• Rück- und Umbau von Querbauwerken, die die lineare Durchgängigkeit behindern,

• Unterstützung der natürlichen Gewässerdynamik/-entwicklung sowie Förderung von na-turraumtypischen Gewässerstrukturen durch den Einbau von Störsteinen, Buhnen, Totholz und Geschiebe sowie die Schaffung von Gewässerbettaufweitungen,

• Maßnahmen zur linearen Sohlenanhebung von tiefenerodierten oder mit unnatürlich tiefer Sohlenlage ausgebauten Gewässerstrecken,

• Initialmaßnahmen zur Reaktivierung von Verzweigungen, Flutmulden, Altarmen, Altwäs-sern und anderen auetypischen Strukturen.

Priorität 2:

Maßnahmen an Vorranggewässern zur Erreichung der WRRL-Ziele sowie Maßnahmen mit gleichzeitiger Hochwasserrelevanz.

Die Kriterien zur Auswahl von Vorranggewässern sowie die Vorranggewässer selbst sind für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich in Form einer dynamischen Liste zusammenge-stellt, die bei den örtlich zuständigen Regierungspräsidien eingesehen werden können.

Priorität 3:

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Maßnahmen an sonstigen Gewässern bei besonders begründetem ökologischem Interes-se (z.B. Erschließung von ökologisch wertvollen (Laich-)Habitaten)

Unabhängig von der Zuordnung einer Maßnahme zu einer der vorstehenden Prioritäten werden Grunderwerb und bauliche Maßnahmen gefördert. Planungskosten sind refinan-zierbar. In begründeten Fällen sind auch die Aufstellung eines Renaturierungskonzeptes und ggf. Niederschlags- Abflussmodells förderfähig.

3. Rechtsgrundlage:

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§ 25a – 25d i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S.3245),

Hessisches Wassergesetz (HWG) §§ 7 und 8 i. d. F. der Bekanntmachung vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S.305),

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewäs-ser einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)

4. Förderquote:

Die Förderquote beträgt zurzeit 65 – 85 % der zuwendungsfähigen Kosten und wird im je-weiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des An-tragstellers festgesetzt.

Beispiel mit Berücksichtigung eingebrachter Eigenanteile:

zu Ziffer 4.1 der o. g. Richtlinie hinsichtlich vom Antragsteller eingebrachter Grundstücke in Höhe ihres Wertes als Eigenanteil: Die Kosten einer Renaturierungsmaßnahme betragen 80.000 €. Die Gemeinde bringt Grundstücke im Wert von 20.000 € ein. Der Wert der ein-gebrachten Grundstücke erhöht die Gesamtkosten des Vorhabens. Die Gesamtkosten betragen dann 100.000 €. Die Gesamtkosten bilden die Bemessungsgrundlage für den Landesanteil. Bei einem Fördersatz von 70 % beträgt die Zuwendung 70.000 €.

5. Antragsteller:

Städte, Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände, Zweckverbände, Teilnehmergemein-schaften nach dem Flurbereinigungsgesetz, nicht gewerbliche Unterhaltspflichtige

6. Antragsbehörden:

Investitionsbank Hessen AG (IBH), Wiesbaden, über die örtlich zuständigen Regierungs-präsidien:

Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Steinweg 6, 34117 Kassel

Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Wilhelminenstr. 1 – 3, 64283 Darmstadt

Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7, 35390 Gießen

Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstr. 114, 60327 Frankfurt am Main

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Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstr. 16 – 18, 65189 Wiesbaden

7. Bewilligungsbehörde:

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

8. Weitere Informationen:

http://www.ibh-hessen.de/Umwelt.cfm

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1.3.2 Verrechnung der Abwasserabgabe

1. Ziel und Zweck der Abwasserabgabe:

Gewerbliche, häusliche und landwirtschaftliche Abwässer sowie von bebauten oder befes-tigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser enthalten schädliche Stoffe, die bei Ein-leitung in Gewässer die Gewässergüte verschlechtern und negative Auswirkungen auf die Gewässerbiozönose ausüben können.

Das Abwasserabgabengesetz bietet für die gewerblichen und kommunalen Abwasserbe-seitigungspflichtigen den Anreiz, investive Maßnahmen, die zu einer Reduktion der von ih-nen eingeleiteten Schadstofffrachten führen, mit den von ihnen zu entrichtenden Abwas-serabgaben zu verrechnen.

Damit wird auf Dauer • die Gewässergüte und –biozönose verbessert, • die Abwasserabgabenbelastung reduziert und • ggf. künftige Betriebskosten verringert.

Im Gegensatz zu allen anderen in dieser Fibel genannten Förderprogrammen handelt es sich bei der Verrechnung der investiven Maßnahmen mit der Abwasserabgabe nicht um eine Förderung sondern um einen Anspruch aus dem Abwasserabgabengesetz, sofern die Investitionen zu einer deutlichen Reduzierung der Gewässerbelastungen führen und weite-re im Abwasserabgabengesetz genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

2. Verwendung der Mittel:

Das Aufkommen der Abwasserabgabe wird zweckgebunden für Maßnahmen verwandt, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen.

3. Rechtsgrundlage:

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabenge-setz – AbwAG) vom 18.1.2005 (BGBl. I S.114);

Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz /HAbwAG) vom 29.9.2005 (GVBl. I S. 664)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (VwVAbwAG/HAbwAG) vom 31. Mai 2007, StAnz. S. 1225

4. Höhe der Verrechnungen:

Die Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanla-gen, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewäs-ser erwarten lässt, können mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbe-triebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden (AbwAG § 10 Abs. 3).

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Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht er-reicht wird.

5. Berechtigte:

Berechtigt zur Verrechnung ihrer Investitionen mit der Abwasserabgabe sind nach dem Abwasserabgabengesetz abgabepflichtige gewerbliche und industrielle Direkteinleiter so-wie Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kommunen, kreisfreie Städte).

6. Zuständige Behörden:

Zuständige Behörde für Verrechnung der Investition in Maßnahmen zur Verminderung der Abwasserbelastung mit der zu entrichtenden Abwasserabgabe bei kommunalen Klaranla-gen, die für weniger als 20 000 Einwohnergleichwerte ausgelegt sind, die unteren Was-serbehörden (Anschriften siehe Anhang, Ziffer C). Für entsprechende Maßnahmen an kommunalen Kläranlagen, die für 20.000 und mehr Einwohnergleichwerte ausgelegt sind, sowie – von Ausnahmen abgesehen – an Kläranlagen von Industrie- und Gewerbebetrei-ben sind die Oberen Wasserbehörden zuständig:

Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Steinweg 6, 34117 Kassel

Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Wilhelminenstr. 1 – 3, 64283 Darmstadt

Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7, 35390 Gießen

Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstr. 114, 60327 Frankfurt am Main

Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstr. 16 – 18, 65189 Wiesbaden

7. Bewilligungsbehörde:

Regierungspräsidien (Anschriften siehe Ziffer 6)

8. Weitere Informationen:

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Inter-net?cid=5aad63552b5aca3e64a540bebd149827

Förderfibel WRRL

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1.3.3 Eingriffsregelung nach Hessischem Naturschutzgesetz (HENatG) und nach Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

1.3.3.1 Ausgleichsmaßnahmen nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung)

1. Ziel und Zweck:

Ein Träger von unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft ist zur gleichartigen Wiederherstellung von Funktionen des Naturhaushaltes - hier bei Gewässerbeeinträchti-gungen - im unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff verpflichtet.

2. Rechtsgrundlage:

§§ 14 und 17 Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG), § 1a BauGB i. V. mit §§ 21 BNatSchG,

Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung - KV) vom 1. September 2005,

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewäs-ser einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)

3. Anrechnung:

Keine finanzielle Förderung.

Bei Eingriffen im Sinne des § 12 HENatG ist der Verursacher nach § 14 HENatG verpflich-tet bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Gewässern diese vorrangig durch gleich-artige Aufwertungen der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes als Vorausset-zung einer Eingriffszulassung wiederherzustellen.

Die Anrechnung erfolgt nach der KV

Analoges gilt bei der Anwendung des § 21 BNatSchG bei Eingriffen im Zuge der Bauleit-planung nach § 1a BauGB. Die Anwendung nach der KV wird empfohlen. Der baupla-nungsrechtliche Ausgleich umfasst nach § 200a BauGB auch Ersatzmaßnahmen.

4. Antragsteller:

Keine Antragstellung.

Gesetzliche Verpflichtung des Verursachers von Eingriffen - öffentlichen und privaten - im Rahmen eines Zulassungsverfahrens und von Kommunen im Rahmen der Bauleitpla-nung.

5. Antragstellung:

Kein gesondertes Antragsverfahren

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Bei Eingriffsvorhaben erfolgt die Darstellung der Ausgleichsmaßnahmen im Eingriffs-Ausgleichsplan auf Grundlage der Anlage 4 der KV als Bestandteil der Antragsunterlagen zur Zulassung des Eingriffes. nach § 17 HENatG.

Sie wird dauerhaft gesichert.

Bei der kommunalen Bauleitplanung ist die Darstellung und Festsetzung ausführungsreifer und vollziehbarer Planaussagen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes, einem Teil B des Bebauungsplanes, einem städtebaulichen Vertrag nach §11 BauGB oder einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung erforderlich.

6. Zustimmung durch:

Bei zulassungsbedürftigen Einzeleingriffen bestimmt die Zulassungsbehörde im Beneh-men mit der bei der Eingriffszulassung zuständigen Naturschutzbehörde, ob die Aus-gleichsmaßnahme anerkannt werden kann. Die Festsetzung erfolgt durch die Zulassungs-behörde im jeweiligen Verfahren.

Bei der kommunalen Bauleitplanung nehmen die Naturschutzbehörden im Zuge der Betei-ligung als Träger öffentlicher Belange hierzu Stellung. Rechtskraft erhält die Maßnahme durch die Veröffentlichung der kommunalen Satzung.

Die zuständigen Naturschutzbehörden führen die Maßnahme nach § 55 HENatG im NA-TUREG.

In beiden Fällen ist eine enge Kooperation der Antragsteller mit der Wasserwirtschafts- und Naturschutzverwaltung unter Beteiligung der Land- bzw. Forstwirtschaft notwendig.

Bei naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen im Wald ist die zuständige Forstbehör-de zu beteiligen, soweit forstrechtlich relevante Sachverhalte zu berücksichtigen sind.

7. Informationen:

Die Unteren Naturschutzbehörden bei den Kreisausschüssen und kreisfreien Städten

Die Oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien

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1.3.3.2 Ersatzmaßnahmen nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung) 1. Ziel und Zweck:

Verpflichtung eines Trägers von Eingriffen in Natur und Landschaft zur Herstellung von gleichwertigen Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung von Funktionen des Naturhaus-haltes im regionalen Zusammenhang, vorrangig in NATURA 2000 Gebieten, soweit Aus-gleichsmaßnahmen nicht möglich sind.

2. Rechtsgrundlage:

§§ 14 und 17 HENatG,

Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung - KV) vom 1. September 2005,

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewäs-ser einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)

3. Anrechnung:

Keine finanzielle Förderung.

Bei Eingriffen im Sinne des § 12 HENatG ist der Verursacher nach § 14 HENatG verpflich-tet bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbil-des diese, soweit nicht durch gleichartige Ausgleichmaßnahmen möglich, durch andersar-tige, aber gleichwertige Maßnahmen zu ersetzen.

Ersatzmaßnahmen sollen im regionalen Zusammenhang – im Naturraum – vorrangig in NATURA 2000 Gebieten oder im Gebiet eines Flächennutzungsplanes erfolgen.

Die Anrechnung erfolgt nach der KV.

Landschaftspläne sind zu berücksichtigen. 4. Antragsteller:

Keine Antragstellung.

Gesetzliche Verpflichtung des Verursachers von Eingriffen - öffentlichen und privaten - im Rahmen eines Zulassungsverfahrens.

5. Antragsbehörde:

Kein gesondertes Antragsverfahren

Bei Eingriffsvorhaben erfolgt die Darstellung der Ersatzmaßnahmen im Eingriffs-Ausgleichsplan auf Grundlage der Anlage 4 der KV als Bestandteil der Antragsunterlagen zur Zulassung des Eingriffes nach § 17 HENatG. Sie wird dauerhaft gesichert.

6. Zustimmung durch:

Bei Eingriffsvorhaben bestimmt die bei der Eingriffszulassung zuständige Naturschutzbe-hörde, ob die Ersatzmaßnahme anerkannt werden kann. Die Festsetzung erfolgt durch die Zulassungsbehörde im jeweiligen Verfahren.

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Die zuständigen Naturschutzbehörden führen die Maßnahme nach § 55 HENatG im NA-TUREG.

Eine enge Kooperation der Vorhabensträger mit der Wasserwirtschafts- und Naturschutz-verwaltung unter Beteiligung der Land- bzw. Forstwirtschaft ist notwendig.

Bei naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen im Wald ist die zuständige Forstbehörde zu beteiligen, soweit forstrechtlich relevante Sachverhalte zu berücksichtigen sind.

7. Informationen:

Die Unteren Naturschutzbehörden bei den Kreisausschüssen und kreisfreien Städten

Die Oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien

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1.3.3.3 Vorläufige Kompensationsmaßnahmen („Ökokontomaßnahmen“ Kompensationsmaßnahmen ohne rechtliche Verpflichtung und Förderung) nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung)

1. Ziel und Zweck:

Führt jemand ohne rechtliche Verpflichtung und Förderung Maßnahmen - hier an Gewäs-sern - durch, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf den Naturhaushalt ausgehen, kann er eine Anrechnung als Kompensationsmaßnahme bei künftigen Eingriffen verlan-gen.

Voraussetzung ist die schriftliche Zustimmung der Naturschutzbehörde in einem Verfah-ren nach KV vor Durchführung der Maßnahme und die Eintragung in NATUREG.

Die Maßnahme ist, auch in Teilen, handelbar.

Bei Festlegung und dauerhafter Sicherung in einem Zulassungsverfahren sollen sie wie andere Kompensationsmaßnahmen im regionalen Zusammenhang - im Naturraum - vor-rangig in NATURA 2000 Gebieten oder bei der kommunalen Bauleitplanung im Gebiet ei-nes Flächennutzungsplanes liegen.

2. Rechtsgrundlage:

§ 16 HENatG

Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung - KV) vom 1. September 2005,

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewäs-ser einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)

3. Anrechnung:

Keine unmittelbare finanzielle Förderung.

Bei verbindlichen Festlegung einer Ökokontomaßnahme in einem Zulassungsverfahren nach § 17 HENatG oder im Rahmen der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung wird die Maßnahme vom Ersteller an den Kompensationspflichtigen verkauft.

Die Berechnung der Wertigkeit für die Festlegung als Ersatzmaßnahme erfolgt in Höhe der naturschutzfachlich mit der Maßnahme erreichten Aufwertung nach der KV.

Maßnahmen, die nach EEG durch einen höheren Vergütungssatz bei der Stromabnahme gefördert werden, sind ausgeschlossen.

Landschaftspläne sind zu berücksichtigen.

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4. Antragsteller:

Natürliche oder juristische Personen, die Maßnahmen ohne rechtliche Verpflichtung oder Förderung durchführen.

Antragsunterlagen nach Anhang 4 der KV.

5. Antragsbehörde:

Untere Naturschutzbehörde (UNB) bei den Kreisausschüssen oder Magistraten (Adressen siehe: Anhang, Teil C)

6. Zustimmung durch:

Schriftliche Zustimmung vor Durchführung durch UNB.

Eintragung nach § 55 HENatG in NATUREG

Eine enge Kooperation der Antragsteller mit der Wasserwirtschafts- und Naturschutzver-waltung unter Beteiligung der Land- bzw. Forstwirtschaft wird empfohlen.

Bei Ökokontomaßnahmen im Wald soll die zuständige Forstbehörde beteiligt werden, so-weit forstrechtlich relevante Sachverhalte zu berücksichtigen sind.

7. Informationen:

Die Unteren Naturschutzbehörden bei den Kreisausschüssen und kreisfreien Städten,

Die Oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien,

„Ökoagentur-Hessen“ bei der Hessischen Landgesellschaft - HLG,

Gemeinden und Wasserverbände

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1.3.3.4 Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung) 1. Ziel und Zweck:

Werden für Eingriffe Ausgleichsabgaben nach § 15 HENatG festgesetzt, so sind diese Ab-gaben für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zeitnah, i. d. R. in-nerhalb von 3 Jahren, einzusetzen.

2. Rechtsgrundlage:

§ 15 (2) Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG)

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewäs-ser einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)

3. Anrechnung:

Eine Anrechnung auf den Eigenanteil der Kommune bei Durchführung einer Renaturie-rungsmaßnahme aus Mitteln des Landesprogramms Naturnahe Gewässer ist möglich (in diesem Fall aber keine Gutschrift auf dem „Ökokonto“)

4. Förderquote:

80 % der förderfähigen Kosten

5. Antragsteller:

Kreise, Städte, Gemeinden, Private, Verbände, Vereine

6. Antragsbehörden:

1. für Mittel der Oberen Naturschutzbehörde:

Die vom Regierungspräsidium (Obere Naturschutzbehörde) festgesetzten Ausgleichs abgaben werden von dort wieder verausgabt.

Die Anträge sind beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium (Obere Naturschutzbe-hörde) einzureichen:

Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Steinweg 6, 34117 Kassel

Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Wilhelminenstr. 1 – 3, 64283 Darmstadt

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2. für Mittel der Unteren Naturschutzbehörde:

Die vom Kreisausschuss oder Magistrat (als Untere Naturschutzbehörde) festgesetzten Ausgleichsabgaben werden von dort wieder verausgabt.

Die Anträge sind beim örtlich zuständigen Kreisausschuss bzw. Magistrat (Untere Natur-schutzbehörde) einzureichen: Anschriften siehe: Anhang, Teil C

7. Bewilligungsbehörde:

1. für Mittel der Oberen Naturschutzbehörde:

Regierungspräsidium (Obere Naturschutzbehörde)

2. für Mittel der Unteren Naturschutzbehörde:

Kreisausschuss oder Magistrat, jeweils Untere Naturschutzbehörde:

Anschriften siehe: Anhang, Teil C

Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7, 35390 Gießen

Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstr. 114, 60327 Frankfurt am Main

Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesba-den, Lessingstr. 16 – 18, 65189 Wiesbaden

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1.3.4 Fischereiabgabe Hessen

1. Ziel und Zweck der Förderung:

Die Mittel aus der Fischereiabgabe sind zur Förderung des Fischereiwesens zu verwen-den, dies kann auch Ausgaben für die Erhaltung der Artenvielfalt in und an den Gewäs-sern und für die Bewahrung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume umfas-sen.

2. Gegenstand der Förderung:

Als Maßnahmen zum Fischereischutz können Gutachten zu fischereibiologischen, gewäs-sermorphologischen und gewässerökologischen Fragen, die Schaffung und Sicherung von Laichplätzen, der Bau von Fischunterständen und die Gestaltung von Fischbiotopen ge-fördert werden.

3. Rechtsgrundlage:

§ 32 (2) Satz 2 Hessisches Fischereigesetz (HFischG) vom 19. Dez. 1990 (GVBl. I, S. 776), letzte Änderung vom 17. Okt. 2005

4. Art und Umfang der Förderung:

Gemäß den Angelfischereiförderungsrichtlinien (AFFR) können Gutachten zu fischereibio-logischen, gewässermorphologischen und gewässerökologischen Fragen bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden; die Zuwendung darf nicht mehr als 10.225,84 EUR betragen.

Bei Maßnahmen zur Schaffung und Sicherung von Laichplätzen und Bau von Fischunter-ständen sowie Gestaltung von Fischbiotopen beträgt die Zuwendung bis zu 50 % der zu-wendungsfähigen Kosten.

Im Einzelfall kann das Ministerium Zuwendungen aus der Fischereiabgabe abweichend von den AFFR bewilligen.“

5. Antragsteller:

Fischereiverbände, eingetragene Angel- und Sportfischereivereine, Fischereigenossen-schaften, Fischerinnungen, Einzelpächter; in Einzelfällen auch andere (siehe auch Nr. 4).

6. Antragsbehörde:

Anträge sind einzureichen beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium (Obere Fische-reibehörde):

Regierungspräsidium Kassel, -Obere Fischereibehörde- Steinweg 6, 34117 Kassel

Regierungspräsidium Darmstadt, -Obere Fischereibehörde- Wilhelminenstr. 1 – 3, 64283 Darmstadt

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Regierungspräsidium Gießen -Obere Fischereibehörde- Schanzenfeldstraße 8 35578 Wetzlar

7. Bewilligungsbehörde:

Regierungspräsidium (Obere Fischereibehörde)

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1.3.5 Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen (für Gemeinden, Kreise, Verbände, Organisationen) 1. Ziel und Gegenstand des Programms:

Das Land Hessen gewährt Zuwendungen für Vorhaben zur Verringerung von Grund-wasserentnahmen sowie zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservor-kommen in Hessen:

• Im Bereich des quantitativen Grundwasserschutzes wird die Erstausstattung der öffent-lichen Wasserversorgung im ländlichen Raum mit Fernwirk- oder Fernüberwachungsan-lagen zu dem Teil gefördert, der der Überwachung des Trinkwasserleitungsnetzes dient.

• Maßnahmen zur Unterteilung des Trinkwasserleitungsnetzes in Messzonen.

• Maßnahmen zur Versickerung von Regenwasser werden weiterhin bezuschusst, wenn eine abflusswirksame, zusammenhängende Fläche von mindestens 600 m² ange-schlossen wird und der Durchlässigkeitswert (kf-Wert des Bodens) im Bereich der Versi-ckerungsanlage mindestens 5* 10E-06 m/s beträgt.

• Mit der Förderung der grundwasserschutzorientierten landwirtschaftlichen Beratung in Wasserschutzgebieten wird ein Beitrag zu einer langfristigen Verbesserung der Grund-wasserqualität geleistet.

• Pädagogische Projekte, die das Thema Wasser behandeln, die Beratung gesellschaftli-cher Gruppen sowie Demonstrationsvorhaben zum Grundwasserschutz können eben-falls gefördert werden.

2. Rechtsgrundlage:

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Grund-wasservorkommen (für Gemeinden, Kreise, Verbände und Organisationen) vom 14. No-vember 2006 (StAnz 49/2006 S. 2786)

3. Antragsberechtigte:

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise, Wasser-, Boden- und Zweckverbände sowie rechtsfähige Organisationen, deren Wirkungskreis über das Gebiet einer Kommune hinausreicht. Die Gemeinden sind berechtigt, die Zuwendungen an Dritte, die im Rahmen dieser Richtli-nie nicht antragsberechtigt sind, weiterzuleiten.

4. Voraussetzungen:

Das geplante Vorhaben muss einen wasserwirtschaftlichen Erfolg zur Verbesserung des qualitativen und quantitativen Grundwasserschutzes erwarten lassen. Umweltfreundliche Materialien und Verfahren sollen bei der Ausschreibung und Durchführung von Aufträgen bevorzugt werden. Mit dem geplanten Vorhaben darf nicht vor Bewilligung begonnen wer-den.

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5. Art und Höhe der Förderung:

Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die Projektförderung wird bis zu einer Zuwendung von 15.000 EUR als Festbetragsfinan-zierung und darüber hinaus als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Fördersätze belaufen sich je nach Maßnahme auf bis zu 50% der zuwendungsfähigen Kosten.

6. Antragsverfahren:

Die Anträge auf die Gewährung einer Förderung sind zu richten an: Investitionsbank Hessen (IBH) Abraham-Lincoln-Straße 38–42 65189 Wiesbaden Tel. (06 11) 77 4-0 Fax (06 11) 77 4-313 E-Mail: [email protected]

7. Weitere Informationen:

http://www.ibh-hessen.de/Umwelt.cfm

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1.3.6 Förderung im Rahmen der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

1. Ziel und Zweck der Förderung:

In den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) hat die Flurbereinigungsbe-hörde den Auftrag, zur Förderung der Landentwicklung ländliche Gebiete neu zu gestalten und den Grundbesitz neu zu ordnen.

Dabei kann die Bodenordnung für Flächen von Vorhaben Dritter (z. B. der Wasserwirt-schaft oder der Gemeinde) im Rahmen der Verfahren durchgeführt werden (BODENMA-NAGEMENT).

Wenn Maßnahmen des Auen- und Gewässerschutzes, der Gewässerentwicklung und -ge-staltung dem Zweck der Flurbereinigung dienen, können diese aus Flurbereinigungsmitteln gefördert und durch die Teilnehmergemeinschaft realisiert werden (AUSFÜHRUNGS-MAßNAHMEN)

2. Rechtsgrundlage:

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG);

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-schutzes“,

GAK-Rahmenplan – Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung,

Richtlinien für die Festlegung, Förderung und Finanzierung von Ausführungsmaßnahmen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, freiwilligen Nutzungstauschen und dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen (Finanzierungsrichtlinien) vom 1. Januar 2007 (StAnz. 7/2007 S. 350),

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewäs-ser einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)

3. Förderquote:

a) Ausführungsmaßnahmen : Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung 55 - 75 %, bei Maßnahmen der Dorferneuerung 45%

b) Bodenmanagement: im Rahmen der Flurbereinigungsverfahren kostenfrei

4. Antragsteller:

für die Einleitung eines Verfahrens nach dem FlurbG: u. a. Gemeinden und Gemeindever-bände, Straßenbauverwaltung, Umweltverwaltung, Naturschutzverwaltung, Bahn-AG

5. Antragsbehörden:

Anträge auf Einleitung von Verfahren nach dem FlurbG sind bei den örtlich zuständigen Flurbereinigungsbehörden einzureichen:

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6. Anordnungsbehörde für Verfahren nach dem FlurbG: je nach Verfahrensart:

a) Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (Obere Flurberei-nigungsbehörde) oder

b) Ämter für Bodenmanagement (s. unter 5.)

7. Informationen:

http://www.fno.hessen.de/

http://www.hvbg.hessen.de/

Amt für Bodenmanagement Büdingen, Gymnasiumstraße 5, 63654 Büdingen, Tel. (0 60 42) 96 12-0, E-Mail: [email protected]

Amt für Bodenmanagement Korbach, Pommernstraße 41, 34497 Korbach, Tel.: (0 56 31) 9 78-2 30, E-Mail: [email protected]

Amt für Bodenmanagement Fulda, Washingtonallee 1, 36041 Fulda, Tel.: (06 61) 83 34-0, E-Mail: [email protected]

Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn Walderdorffstraße 10, 65549 Limburg a. d. Lahn, Tel: (0 64 31) 91 05-0, E-Mail: [email protected]

Amt für Bodenmanagement Heppen-heim, Karlstraße 2, 64646 Heppenheim, Tel.: (0 62 52) 1 27-0, E-Mail: [email protected]

Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, Tel: (0 64 21) 6 16-316, E-Mail: [email protected]

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Behördenzentrum Waßmuthshäuser Str. 54, 34576 Homberg (Efze), Tel.: (0 56 81) 77 04-0, E-Mail: [email protected]

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1.3.7 Entwicklungsplan ländlicher Raum (EPLR) Hessen 2007-2013

1. Ziel und Zweck der Förderung:

Das Land Hessen hat in Übereinstimmung mit den Leitlinien der EU sowie den Zielen der ELER-Verordnung und des Nationalen Strategieplans den „Entwicklungsplan für den länd-lichen Raum das Landes Hessen 2007 – 2013“ (EPLR 2007-2013) erarbeitet.

EPLR gliedert seine Aktivitäten in vier Schwerpunktbereiche:

Schwerpunkt 1: Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft,

Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und der Landschaft,

Schwerpunkt 3: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft,

die ergänzt werden durch Schwerpunkt 4 „Erhöhung der regionalen Selbstentwicklungspo-tentiale“ (LEADER).

Insbesondere der Schwerpunkt 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“ zielt mit seinen Maßnahmen zur „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“ auf eine nachhaltige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ab. Hierdurch wird eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Landbewirtschaftung unter so-zialen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Umwelt- und des Naturschut-zes gewährleistet. Die Maßnahmen sollen u. a. einen Beitrag leisten zur Erfüllung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und zur Umsetzung des Netzes Natura 2000 in der Land- und Forstwirtschaft.

Von den von EPLR innerhalb des Schwerpunktes 2 geförderten vier Maßnahmenbündeln:

• Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind (Maßnahme 212),

• Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen (AUM) (Maßnahme 214),

• Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktio-nen (Maßnahme 226) und

• Beihilfen für nichtproduktive Investitionen (Maßnahme 227)

unterstützen insbesondere die Agrarumweltmaßnahmen (AUM) die Zielerreichung der WRRL mit nachstehenden Einzelmaßnahmen: - siehe nächste Seite -

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2. Rechtsgrundlagen:

Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2007 – 2013 zur Umset-zung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),

Beihilferichtlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und naturschutz-fachlich wertvoller Flächen in Hessen vom 22.12.2007 (StAnz. Nr. 05/2008 vom 28.01.2008)

3. Förderquoten und -dauer:

Globales Ziel: Neben anderen: Zielerreichung der WRRL

Nr. 214: Agrarumweltmaßnahmen

Maßnah-men-Nr.

214 A

Ökologischer Landbau

214 B Anbau von Zwi-

schenfrüchten oder Untersaaten / Win-

terbegrünung

214 C Anlage von Blüh-

flächen oder Schonstreifen

214 D Standortangepass-

te Grünland-extensivierung

- umweltverträg-liche Produktion

Reduzierung der erhöhten Nitratkon-zentration im Boden durch Konservie-rung der N-Gehalte

- Schaffung von Schutz-, Brut- und Rückzugsflächen und Verbindungs-korridoren für Wild-tiere

- Erhaltung dün-gungssensibler Grünlandbiotope, insb. In Natura 2000- Gebieten

- Stärkung des vorhandenen Anbaupotenzials

- Schutz vor Wassererosion

- Schaffung von Schutz- und Blüh-flächen für Acker-wildkräuter

Spezifi-sche Ziele

- Stärkung in-nerbetrieblicher Kreisläufe

- Verbesserung des ökologischen und chemischen Zu-stands der Gewäs-ser

Was wird geför-dert?

Einführung oder Beibehaltung der ökologi-schen Landbe-wirtschaftung im gesamten Be-trieb

Anbau von Zwi-schenfrüchten oder Untersaaten auf Ackerflächen durch gezielte Aussaat

Anlage von Blühflä-chen oder Schon-streifen auf max. 15% der in Hessen gelegenen Acker-fläche des Betrie-bes; Blühflächen auf max. zwei Hektar je Schlag

standortangepasste Grünlandextensivie-rung auf Einzelflä-chen mit den Vari-anten - Mahd, - Beweidung sowie Kombination mit - Naturschutzfachli-chen Sonderleis-tungen (NSL)

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Die Förderhöhen richten sich nach den Vorgaben in der Beihilferichtlinie. Die Dauer der Förderung erstreckt sich über 5 Jahre von 2007 – 2013.

5. Antragsteller:

Antragsberechtigt sind im Falle des HIAP Vertragsnehmer, die im Bundesland Hessen Flä-chen bewirtschaften:

• selbst wirtschaftende Eigentümer,

• Pächter,

• Betriebsinhaber,

• Landnutzer und

• Pheromongemeinschaften.

6. Verfahren:

Als Voraussetzung zur Teilnahme an einer Fördermaßnahme sowie Art und Umfang der einzuhaltenden Verpflichtungen schließt der Förderempfänger einen Rahmenvertrag mit dem Land Hessen. Die Einzelheiten der vertraglich einzugehenden Verpflichtungen sind in den Beihilferichtlinien geregelt.

7. Antrags- und Bewilligungsbehörden:

Zuständige Behörde ist der Landrat, in dessen Bezirk der landwirtschaftliche Betrieb sei-nen Sitz hat. Sofern der Betrieb seinen Sitz außerhalb Hessens hat, ist der Landrat zu-ständig, in dessen Bezirk die meisten hessischen Flächen liegen.

8. Informationen: http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=5290417c6c3762152735f272237594

35 ; http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=4422647ebb0c23c1cf48224b949077

37

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1.3.7.1 Hessisches Integriertes Agrarumweltprogramm (HIAP)

1. Ziel und Zweck der Förderung:

Agrarumweltmaßnahmen stellen im Hinblick auf die Umsetzung der WRRL ein zentrales Instrument dar. In Hessen werden die Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen des „Hessi-sches Integrierten Agrarumweltprogramms (HIAP)“ zusammengefasst und gefördert.

Mit dem Hessischen Integrierten Agrarumweltprogramm (HIAP) soll für landwirtschaftliche Unternehmen ein Anreiz geschaffen werden, sich zu Produktionsverfahren zu verpflichten, die in besonderem Maße auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Le-bensraums ausgerichtet sind. Sie tragen damit zur Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele der Agrar- und Umweltpolitik in der Europäischen Union bei.

Das Agrarumweltprogramm verfolgt insbesondere folgende Ziele, 1. eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen zu fördern, die mit dem Schutz

und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar ist sowie

2. bedrohte, besonders wertvolle landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaften zu erhal-ten

2. Rechtsgrundlage:

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005;

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 DES RATES vom 29. September 2003;

Beihilferichtlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und naturschutz-fachlich wertvoller Flächen in Hessen vom 22.12.2007 (StAnz. Nr. 05/2008 vom 28.01.2008)

3. Förderfähige Projekte:

Im HIAP können Rahmenverträge mit einer Laufzeit von mindestens 5 Jahren (für das För-derverfahren B6 gelten auch einjährige Vertragslaufzeiten) für folgende Förderverfahren abgeschlossen werden:

1. Ökologischer Landbau

2. Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten (Winterbegrünung)

3. Anlage von Blühflächen oder Schonstreifen

4. Pheromoneinsatz im Weinbau

5. Standortangepasste Grünlandextensivierung

6. Bewirtschaftung von besonderen Lebensräumen und Habitaten

7. Weinbau in Steillagen

Neben den verbindlichen Anforderungen der Art. 4 und 5 und der Anhänge III und IV der VO (EG) Nr. 1782/2003, müssen darüber hinaus die Mindestanforderungen für die An-wendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen eingehalten werden.

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Der Verpflichtungszeitraum beträgt mindestens fünf Jahre (vgl. Art. 36 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1698/2005).

Verschiedene Agrarumweltverpflichtungen können miteinander kombiniert werden, sofern sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind. Die Kombinationsmöglichkeiten sind in den „Beihilferichtlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und naturschutzfachlich wertvoller Flächen in Hessen“ bzw. in deren Anlage im Einzelnen be-schrieben. (Beihilferichtlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und naturschutzfachlich wertvoller Flächen in Hessen vom 22.12.2007 (StAnz. Nr. 05/2008 vom 28.01.2008))

4. Fördergebiete / -flächen:

Flächen werden nur gefördert, so weit sie in Hessen liegen.

5. Regionales Agrarumweltkonzept (RAK)

1. Zur fachlichen, räumlichen sowie zeitlichen Ziel- und Prioritätensetzung werden für die einzelnen Förderverfahren Gebietskulissen festgelegt. Grundlage für die Gebietskulis-sen sind u. a. folgende Fachkulissen:

a) Naturschutz: Ergebnisse der Landschaftsplanung und weitere geeignete fachliche Grundlagendaten (Hessische Biotopkartierung, örtliche Untersuchungen/Gutachten) sowie die NATURA 2000 Gebiete (auch Lebensraumtypen Anhang I FFH-RL sowie Habitate der Arten Anhänge II, IV (V) der FFH-RL), die Naturschutz- und Land-schaftsschutzgebiete sowie Biotopverbundflächen.

b) Gewässerschutz: die im Rahmen des Monitoring WRRL festgelegten Gebietskulissen für die der gute Zustand voraussichtlich nicht erreicht wird sowie die für diese Gebie-te erarbeiteten Bewirtschaftungspläne. Im Hinblick auf die Belastung der Oberflä-chengewässer gelten alle Ackerflächen an ständig wasserführenden Gewässern als potenzielle Zielkulisse.

c) Bodenschutz: Erosionskataster für erosionsgefährdete Flächen.

2. Auf dieser Basis erfolgt das Flächenmanagement für die einzelnen Landkreise. Im Rahmen „Regionaler Agrarumweltforen“ können Prioritätensetzungen für das Förder-angebot in den einzelnen Fachkulissen vorgenommen werden. Die Prioritätensetzun-gen sind von der zuständigen Bewilligungsbehörde zu begründen und als Regionales Agrarumweltkonzept (RAK) dem zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzule-gen. Das RAK kann jährlich aktualisiert werden.

3. Die Prioritätensetzung für den Abschluss von Rahmenverträgen basiert auf den unter Ziffer 1.4.1 genannten fachlichen Grundlagen.

6. Art und Umfang der Förderung:

Die Gewährung einer Beihilfe setzt den Abschluss eines Rahmenvertrages vor Eintritt in die Verpflichtung sowie die Einreichung eines jährlichen Auszahlungsantrages voraus.

Der Antrag zum Abschluss eines Rahmenvertrages (Teilnahmeantrag) ist zusammen mit dem „Sammelantrag“ bis zum 15. Mai eines Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbe-hörde zu stellen.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Förderjahres. Die jährliche Auszahlung der Beihilfe ist im „Sammelantrag“ bis zum 15. Mai des jeweiligen

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Verpflichtungsjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen (Auszah-lungsantrag).

Die vorstehenden Anträge sind als „Sammelantrag“ gemeinsam mit den Anträgen auf Di-rektzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen nach Titel III und IV der VO (EG) Nr. 1782/2003 zu stellen.

Ein Rechtsanspruch auf Beihilfe besteht nicht.

Übersteigt das jährliche Antragsvolumen, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, so behält sich das Land Hessen vor, eine Kürzung der beantragten Flächen für den gesamten Verpflichtungszeitraum entsprechend den folgenden Wahlmöglichkeiten gem. Art. 27 (9) der VO (EG) Nr. 1975/2006 vorzunehmen: a) Begrenzung der geförderten Betriebsfläche, auf die sich die Agrarumweltverpflichtung

bezieht; b) Festsetzung eines Höchstbetrags je teilnehmenden landwirtschaftlichen Betrieb und Si-

cherstellung, dass die Zahlungen für jeden Betrieb diesen Höchstbetrag nicht über-schreiten.

Die Höhe der Beihilfen kann für die einzelnen Förderverfahren betragen:

Ökologischer Landbau von 160 bis 560 € / ha

Standortangepasste Grünlandextensivierung von 110 bis 200 € / ha

Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten von 45 bis 70 € / ha

Anlage von Blühflächen oder Schonstreifen von 55 bis 452 € / ha

Förderung des Pheromoneinsatzes im Weinbau bis 150 € / ha

Weinbau in Steillagen (abhängig von Hangneigung) von 1534 bis 2352 € / ha

Bewirtschaftung von besondere Lebensräumen und Habitaten

maßnahmenindividuelle Einzelkal-kulation

Die Höhe der Beihilfen im Einzelnen kann der HIAP-Richtlinie bzw. dem jährlich aktuali-sierten Merkblatt zum HIAP entnommen werden.

7. Antragsteller:

Antragsberechtigt sind Landnutzer, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen aus-üben, die im Bundesland Hessen liegen.

8. Antragsunterlagen:

Die Antragsunterlagen können unter dem unter Ziffer 9 angegebenen Link abgerufen wer-den.

9. Antrags- und Bewilligungsbehörde:

Zuständige Behörde ist der Landrat, in dessen Bezirk der landwirtschaftliche Betrieb sei-nen Sitz hat. Sofern der Betrieb seinen Sitz außerhalb Hessens hat, ist der Landrat zu-ständig, in dessen Bezirk die meisten hessischen Flächen liegen. Für die Förderverfahren im Weinbau gilt als zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville.

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10. Informationsquellen: http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=4422647ebb0c23c1cf48224b94907737 http://www.eler.hessen.de

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1.3.7.2 Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen hier: Dorferneuerung

1. Ziel und Zweck der Förderung:

Die natürlichen Potenziale des ländlichen Raums sind zu bewahren und zu entwickeln. Die Wohnqualität in den Ortskernen der Dörfer soll verbessert werden.

2. Rechtsgrundlage:

Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen vom 1.4.2005 (StAnz. 15/2005 S. 1337)

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewäs-ser einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)

3. Fördergebiete:

Dörfer im Sinne dieses Programms sind ländlich geprägte Orte bis zu 2.000 Einwohnern sowie Orte über 2.000 bis zu 6.000 Einwohner, die nicht dem Anwendungsbereich der Stadterneuerung zugeordnet sind. Eine Projektförderung erfolgt nur auf der Grundlage ei-nes Dorfentwicklungskonzeptes. Die Fördermittel werden nur in anerkannten Förder-schwerpunkten eingesetzt. Eine Aufnahme eines Ortes als Förderschwerpunkt in das Dorferneuerungsprogramm erfolgt auf Antrag der Gemeinde bei den unter Ziffer 8 genann-ten Behörden.

4. Förderfähige Projekte:

Investitionen zur funktionalen Neuordnung und Gestaltung von Freiflächen, die allgemein zugänglich sind. Dazu zählen u. a. auch z.B. die Gestaltung von Gewässern im Zusam-menhang mit Freiflächengestaltungen, die Gestaltung innerörtlicher landschaftsnaher Grünflächen und die Bepflanzung von Ortsrandbereichen. Für Projekte, die die Ziele der WRRL unterstützen, werden vorrangig Mittel aus der GAK eingesetzt.

5. Art und Umfang der Förderung:

Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausga-ben.

Die Regelförderung beträgt in Abhängigkeit von der finanziellen Leistungsfähigkeit der je-weiligen Kommune 65 % der förderfähigen Ausgaben.

Nicht-kommunale öffentliche Träger, deren Projekte einen über ihre originäre Aufgabener-füllung hinaus gehenden Beitrag zum Gemeinwohl leisten, werden mit 50 % gefördert.

Die Projektträger haben die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Projektes einschließ-lich der Bereitschaft zur Übernahme der Finanzierung der Folgekosten nachzuweisen.

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6. Antragsteller:

Antragsberechtigt für die Aufnahme in das Dorferneuerungsprogramm sind der Gemein-devorstand oder der Magistrat.

Antragsberechtigt für konkrete Projekte im Sinne der WRRL sind:

• kommunale öffentliche Träger,

• nicht-kommunale öffentliche Träger wie z. B. Teilnehmergemeinschaften nach dem Flur-bereinigungsgesetz und Wasser- und Bodenverbände sowie

• sonstige Körperschaften.

7. Antragsunterlagen:

Die Förderanträge müssen in den Projektbeschreibungen u. a. Angaben enthalten über

• die Einfügung des Projektes in das Dorfentwicklungskonzept und/oder in eine überörtli-che Vernetzung (z.B. Maßnahmenprogramm nach WRRL) und

• die auf Gremienbeschlüsse gestützte Bereitschaft zur Übernahme der Finanzierung vor-aussehbarer Folgekosten.

8. Antragsbehörde:

Förderanträge sind bei den örtlich zuständigen „Ämtern für den ländlichen Raum“ der Landratsämter einzureichen: Die Adressen sind im Anhang unter Buchstabe C wiederge-geben.

6. Bewilligungsbehörde:

Investitionsbank Hessen (IBH-Hessen) Karl-Kellner-Ring 23

35 576 Wetzlar 7. Informationsquellen:

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=da2ba7d1f8a1982d54cdca3fda1af2e4

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1.3.8 Förderung kommunaler örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen sowie der Beseitigung von Hochwasserschäden Vorbemerkung:

Die Richtlinien, die der Förderung von Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung (Ziffer 1.3.1) und der Förderung kommunaler örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen sowie der Beseitigung von Hochwasserschäden dienen, werden zur Zeit überarbeitet und zusam-mengefasst in einer gemeinsame Richtlinie im Frühjahr 2008 neu in Kraft gesetzt.

1. Ziel und Zweck

Seit Menschengedenken bedrohen Hochwasser menschliche Ansiedlungen und deren Hab und Gut. Das Land unterstützt die Bemühungen der Kommunen, seine Bürger und deren Hab und Gut vor Hochwasserschäden zu schützen.

2. Gegenstand der Förderung Zum Schutz der Kommunen werden

a. der örtliche Ausbau von Gewässern unter Berücksichtigung der allgemeinen anerkann-ten Regeln der Technik für den naturnahen Gewässerausbau, soweit er dem Objekt-schutz der Gemeinde dient,

b. der Neubau und die Erweiterung von Leit- und Schutzdeichen,

c. Hochwasserrückhaltebecken,

d. vorbeugende Hochwasser-Schutzmaßnahmen zur Aktivierung von potentiellen Retenti-onsräumen (Rückhalteräume) in den Überschwemmungsgebieten, auch durch die Rückverlegung von Deichen,

e. die Erarbeitung von Hochwasserplänen und –karten zur Verbesserung des Hochwas-sermanagements in den Einzugsgebieten und

f. die Beseitigung von Hochwasserschäden an den in der Anlage 3 zum Hessischen Wassergesetz genannten Gewässern II. Ordnung

gefördert.

3. Rechtsgrundlage „Richtlinien für die Förderung kommunaler örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen sowie die Beseitigung von Hochwasserschäden an den in der Anlage 3 zum HWG genannten Gewässer II. Ordnung" vom 20. Dezember 2005 (StAnz. 4/2006 S. 236).

3. Förderquote / -höhe Zuwendungen werden grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung zur Anteilsfinanzie-rung als nicht rückzahlbare Zuschüsse bewilligt. Die Höhe der Zuwendung ist von der fi-nanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenaus-gleich abhängig. Der Fördersatz beträgt in der Regel 20 bis 40 % der zuwendungsfähigen Kosten.

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Bei vorbeugenden Hochwasserschutzmaßnahmen nach Ziffer 2 c, 2 d, 2 e und 2 f beträgt der Fördersatz in der Regel 60 vom Hundert bis 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Kosten mindestens 75.000 Euro, im Falle von Ziffer 1.2, Satz 3 und 4 und von Ziffer 2 f mindes-tens 10.000 Euro betragen.

Für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen beträgt der Fördersatz einheitlich 30 vom Hundert.

Zuwendungsfähig sind Kosten für

• Planung und Bauleitung,

• Baukosten,

• bei Regierarbeiten: Personal-, Geräteeinsatz- und Materialkosten in Höhe von 80 % der Regelkosten sowie

• Schadensersatzleistungen nach § 30 des Gesetzes zur Ordnung der Wasserhaushals (WHG).

Nicht gefördert wird der Grunderwerb. Weitere Einzelheiten sind der Richtlinie unter Ziffer 3 zu entnehmen

4. Antragsteller:

Städte, Gemeinden, kommunale Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände

5. Antragsbehörden:

Förderanträge sind bei der Unteren Wasserbehörde des jeweiligen Landrats bzw. beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.

Anschriften der Unteren Wasserbehörden siehe Anhang, Buchstabe C

Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Steinweg 6, 34117 Kassel

Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Wilhelminenstr. 1 – 3, 64283 Darmstadt

Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7, 35390 Gießen

Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstr. 114, 60327 Frankfurt am Main

Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstr. 16 – 18, 65189 Wiesbaden

Die unteren Wasserbehörden melden ihre Maßnahmen bis zum 1. September dem zu-ständigen Regierungspräsidium, das bis zum 1. September jeden Jahres dem Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV) Listen vorlegt, in denen nach Dringlichkeit geordnet die Maßnahmen erfasst sind, die für das darauf fol-gende Haushaltsjahr zur Förderung vorgeschlagen werden. Das HMULV entscheidet über die in das Finanzierungsprogramm aufzunehmenden Baumaßnahmen.

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6. Bewilligungsbehörde:

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

7. Weitere Informationen:

http://www.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=2823ccd82b67edce77f4fab6fc615cf9

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3.1.9 Pauschale Zuweisung von Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung

1. Ziel und Zweck der Zuweisung

Mit dem Programm werden Unterhaltungsmaßnahmen der Gewässer als öffentlich- rechtliche Verpflichtung zur Sicherung und Erhaltung

• der wasserwirtschaftlichen Gewässerfunktionen,

• der Funktionsfähigkeit des Gewässerökosystems sowie

• des Gewässers und seiner Auen als Bestandteil des Naturhaushaltes

gefördert.

2. Gegenstand der Förderung

Das Land gewährt den Trägern der Unterhaltungslast (Kommunen, kommunale Zweckver-bände und Wasser- und Bodenverbände) für die im jeweiligen Haushaltsjahr erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern II. Ordnung pauschale Zuweisungen als öf-fentlich-rechtliche Verpflichtung

Ausbaumaßnahmen an Gewässern im Sinne des § 31 WHG und der §§ 9 ff HWG, die ei-ne wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer beinhalten, werden nicht gefördert.

3. Rechtsgrundlage

§ 28 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 8 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG),

„Richtlinien für die pauschale Zuweisung von Landesmitteln für Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung“ vom 3. November 2005 (StAnz. 47/2005 S. 4392).

4. Förderquote / -höhe

Die Höhe der pauschalen Zuwendung bemisst sich nach der Länge der zu unterhaltenden Gewässerstrecke und beträgt

• für Gemeinden 0,012 €/m und

• für Verbände 0,014 €/m.

Wegen der pauschalen Zuweisung der Fördermittel in Abhängigkeit von der Länge der zu unterhaltenden Gewässerstrecken ist eine Beantragung zusätzlicher Mittel für weitere Maßnahmen nicht möglich.

5. Weitere Informationen

http://www.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=2823ccd82b67edce77f4fab6fc615cf9

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1.3.10 Beseitigung kommunaler Altlasten

1. Ziele

Beseitigung von kommunalen Altlasten sowie Flächenrecycling von Industrie- und Ver-kehrsbrachen. Damit werden Impulse für städtebauliche Entwicklungen gegeben, Investiti-onshemmnisse beseitigt, sowie der Gesundheits- und Umweltschutz durch die Reinigung belasteter Böden und des Grundwassers von Schadstoffen verbessert.

2. Zuwendungszweck

Gefördert werden kommunale Vorhaben für:

2.1 Erfassung von Altflächen und altlastverdächtigen Flächen

2.2 Einzelfallrecherche von Altflächen und altlastverdächtigen Flächen

2.3 Orientierende Untersuchungen (Gefährdungsabschätzung)

2.4 Erforderliche weitere Untersuchungen und Detailuntersuchungen altlastenverdächti-ger Flächen

2.5 Maßnahmen zur Sanierung von Altlasten und Gaswerkstandorten (Dekontamination, Sicherung)

2.6 Orientierende Untersuchungen für Maßnahmen zum Flächenrecycling

3. Rechtsgrundlage

Hessisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlasten-sanierung (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz – HAltBodSchG) vom 28. 9. 2007 (ersetzt das Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten (Hessisches Altlastengesetz - HAltlastG -);

Richtlinien für die Förderung von Untersuchungen, Sanierungsmaßnahmen kommunaler Altlasten (Altablagerungen, Altstandorte und Gaswerkstandorte) - Abschlussprogramm kommunale Altlastenbeseitigung – (StAnz. 28/2007, S. 1357)

4. Art und Höhe der Förderung

4.1 Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 kann eine einmalige Zuwendung bis zu 50 € pro Altflä-che als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.

4.2 Für Maßnahmen nach Nr. 2.2 kann eine einmalige Zuwendung bis zu 5.000 € als Fest-betragsfinanzierung bewilligt werden.

4.3 Für Maßnahmen nach Nr. 2.3 kann eine einmalige Zuwendung bis zu 15.000 € als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.

4.4 Für Maßnahmen nach Nr. 2.3 (wenn die Kosten die Festbetragsfinanzierung nach Nr. 3.3 überschreiten), 2.4 und 2.6 wird die Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung unter Berücksichtigung des § 17 HAltlastG und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers (§ 33 Abs. 3 FAG) von 70 – 90 vom Hundert bewilligt.

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4.5 Für Maßnahmen nach Nr. 2.5 werden im Rahmen des Abschlussprogramms die för-derfähigen Ausgaben für Investitionen vollständig durch Darlehen finanziert. Der Min-destbetrag für ein Darlehen beträgt 50.000 Euro. Die Darlehensfinanzierung kann nur für die förderfähigen Kosten (im Vermögenshaushalt der kommunalen Gebietskörper-schaften veranschlagte Investitionsausgaben) erfolgen. Vor Abschluss des Darlehens-vertrages ist der Zustimmungsbescheid zum Sanierungsvorhaben der Investitionsbank Hessen durch das jeweils zuständige Regierungspräsidium vorzulegen. Das Land leistet an die Investitionsbank Hessen je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers Tilgungsanteile zu den zuwendungsfähigen Ausgaben von 60 – 80 vom Hundert. Der Tilgungsanteil darf die Höhe des aufzunehmenden Dar-lehens nicht übersteigen. Der Tilgungsanteil des Landes erhöht sich um 2,5 vom Hun-dert für Empfänger, deren Maßnahmen in Landkreisen ausgeführt werden, in denen die durchschnittliche Arbeitslosenquote die Arbeitslosenquote im Lande um mindes-tens drei vom Hundert übersteigt. Das Land trägt von den Darlehenszinsen anteilig den Zinssatz von 1 vom Hundert für das Jahr. Die Tilgungsleistung des Landes wird über einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt.

4.6 Bei mehreren kommunalen Sanierungspflichtigen kann die Bewilligungsbehörde den jeweiligen Anteil des mutmaßlich zurechenbaren Aufwandes der Schadenssanierung schätzen. Jeder Anteil wird mit dem für den verantwortlichen Sanierungspflichtigen gel-tenden Tilgungsanteil gefördert.

5. Antragsteller

Hessische Kommunen, Landkreise und deren Zusammenschlüsse

6. Voraussetzungen und Bedingungen (Aufzählung nicht abschließend):

Es werden nur für altlastverdächtige Flächen und Altlasten Zuwendungen gewährt, die kommunal verursacht sind.

Der Zuwendungsempfänger muss für altlastverdächtige Flächen und Altlasten Sanie-rungsverantwortlicher sein.

Das Grundstück muss in der Altflächendatei nach § 8 HAltBodSchG erfasst sein.

Bei Sanierungsmaßnahmen nach Nr. 3.5 ist ferner Voraussetzung dass,

• bei einer orientierenden Untersuchung und erforderlichenfalls Detailuntersuchung eine Gefährdungsabschätzung stattgefunden hat. Ausnahmen sind im Einzelfall mit Zu-stimmung der zuständigen Behörde möglich,

• die Sanierung einer Altlast behördlich angeordnet oder einem Sanierungsplan zuge-stimmt wurde,

• der Nachweis der hinreichenden Projektreife erbracht ist.

Anmerkung zum Wertausgleich:

Der Zuwendungsempfänger hat für Maßnahmen nach Nr. 2.1.5 einen Wertausgleich nach § 25 BBodSchG in Höhe von 10 vom Hundert des Veräußerungserlöses, höchstens aber von 30 vom Hundert der gewährten Tilgungsanteile der Bewilligungsbehörde zu erstatten, sofern das sanierte Grundstück innerhalb von 20 Jahren nach Sanierungsende veräußert

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wird. Der Anspruch des Landes ist im Grundbuch zu sichern, sofern der Darlehensbetrag 100.000 € übersteigt.

7. Antragsbehörden:

Antragsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium:

Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Steinweg 6, 34117 Kassel

Regierungspräsidium Darmstadt,

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Wilhelminenstr. 1 – 3, 64283 Darmstadt

Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7, 35390 Gießen

Regierungspräsidium Darmstadt,

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstr. 114, 60327 Frankfurt am Main

Regierungspräsidium Darmstadt,

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstr. 16 – 18, 65189 Wiesbaden

8. Informationen:

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=6c1802ae476b6c94d6a9e009c437f51f

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1.3.11 Förderprogramme der Investitionsbank Hessen (IBH):

Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen

1. Ziel und Zweck der Förderung

Im Rahmen einer Kooperation mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) und der KfW-Mittelstandsbank bietet die Investitionsbank Hessen (IBH) das Kreditprogramm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen (GuW Hessen) an. Mit diesem Programm können auch betriebliche Investitionen gefördert werden, die geeignet sind die Ziele der WRRL zu erfüllen. Die zu finanzierenden Maß-nahmen müssen Teil des Gewerbebetriebes sein und der Sicherung bzw. der Schaffung der selbständigen Existenz dienen.

2. Gegenstand der Förderung

a) Gründung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbständigen Existenz, auch durch Erwerb oder tätige Beteiligung (Für die WRRL eher nicht von Bedeutung).

b) Investitionen mit Schaffung und Sicherung zusätzlicher sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze sowie Ausbildungsplätze.

c) Erweiterungs- oder Festigungsinvestitionen, d.h. Investitionen, die für das Unternehmen eine besondere Herausforderung darstellen.

Mitfinanziert werden können alle Investitionen in Hessen, die einer langfristigen Mittelbe-reitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Hier-zu gehören z.B. Grundstücke und Gebäude, Baumaßnahmen, Kauf von Maschinen, Anla-gen und Einrichtungsgegenständen, Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- oder Ersatzteillagers.

3. Förderquote / -höhe

Die Höchstbeträge der Darlehen betragen für den Verwendungszweck

zu 1a) 300.000 €.

zu 1b) pro geschaffenem Arbeitsplatz bis zu 100.000 € bzw. pro Ausbildungsplatz bis zu 50.000 €. Der gesamte Förderhöchstbetrag liegt bei 750.000 €.

zu 1c) 500.000 €.

Der Finanzierungsanteil zu 1a) – c) kann bis zu 100 % betragen.

Die Kombination eines GuW-Kredites mit anderen Förderkrediten ist möglich. Eine Kumu-lation des GuW-Kreditprogramms mit einem Zuschuss ist ausgeschlossen.

4. Antragsteller

Natürliche Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der KMU-Definition der EU in der jeweils gültigen Fassung. (Stiftungen, Genossenschaften, Kommunen, Gebietskörperschaften sowie Unternehmen, an denen 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte von einer oder mehre-

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ren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts kontrolliert werden, sind nicht antragsberechtigt.)

5. Antragstellung

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.

Anträge werden auf den KfW-Antragsvordrucken bei jedem Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers gestellt und von diesem, ggf. über ein Zentralinstitut, der IBH zu-geleitet.

6. Risiko

Volles Hausbankrisiko. Unter Beachtung der gültigen beihilferechtlichen Bestimmungen können die Kredite zur Reduzierung des Hausbankrisikos mit einer Bürgschaft der Bürg-schaftsbank Hessen (http://www.bb-h.de/ ) kombiniert werden. Der Bürgschaftsantrag ist direkt bei der Bürgschaftsbank Hessen einzureichen.

7. Weitere Informationen:

Über Einzelheiten des GuW-Kreditprogramms informiert folgender Link:

http://www.ibh-hessen.de/Kredite_GUW.cfm

(Die aktuelle Richtlinie sowie weitere Dokumente werden auf der Internetseite zum Down-load bereitgestellt!)

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1.3.12 Stiftung Hessischer Naturschutz

1. Ziel und Zweck der Förderung:

Die Stiftung Hessischer Naturschutz wurde am 08.09.1978 auf Beschluss der Hessischen Landesregierung als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts gegründet. Die Stiftung Hessischer Naturschutz fördert materiell und ideell den Schutz der Natur und der Land-schaft und soll damit zur Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebens-grundlagen dienen.

Eine Förderung kommt nur in Frage für Maßnahmen/Projekte, für deren Realisierung keine gesetzlichen/rechtlichen Verpflichtungen seitens der öffentlichen Hand bestehen.

2. Gegenstand der Förderung:

Entsprechend der Stiftungssatzung können nur Maßnahmen gefördert werden, die den Stiftungszwecken entsprechen. Dies sind Anregung und Unterstützung von Maßnahmen in den Bereichen:

• Erhaltung der Biodiversität,

• Untersuchungen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

• Unterstützung und Förderung von Maßnahmen zur Umweltbildung und Öffentlichkeits-arbeit.

Nicht gefördert werden insbesondere:

• Pflichtaufgaben, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, Erfüllung von Auflagen aus ge-setzlichen oder anderweitigen Verpflichtungen,

• Personalkosten des Antragstellers (Dauerbeschäftigte), Betriebskosten,

• die wiederholte Förderung eines Projektes.

Die Stiftung kann - zeitlich begrenzt - Förderschwerpunkte festlegen.

3. Bewilligungsempfänger:

Antragsberechtigt sind nur juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

4. Art und Umfang der Förderung:

Gefördert werden grundsätzlich nur Maßnahmen,

- bei denen die Gesamtfinanzierung gesichert ist,

- bei deren Empfängern eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint,

- die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurden. Als Beginn einer Maß-nahme ist auch der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages im Hinblick auf die zu för-dernde Maßnahme anzusehen.

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5. Antragstellung:

Anträge sind zu richten an:

Stiftung Hessischer Naturschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden

6. Informationsquelle:

www.stiftung-hessischer-naturschutz.de

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1.3.13 Freiwilliges Ökologisches Jahr

1. Ziele:

Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres.

2. Themen:

Umweltbildung, praktische Naturschutzarbeit und Öffentlichkeitsarbeit

3. Rechtsgrundlage:

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (BGBl. I 2002 Nr. 48 S. 2600 vom 15.7.2002)

4. Antragsteller für Einsatzstellen:

Bildungsträger, Landwirte und Forstwirte, Gartenbaubetriebe, Verbände, Vereine und Kommunen,

aus den Förderbereichen:

Ökologischer Land- und Gartenbau, Wasserwirtschaft, Schulbauernhöfe, Umweltpädago-gische Projekte, ökologische Forschungseinrichtungen.

5. Förderhöhe:

Die Förderung des Landes Hessen beschränkt sich auf die Zahlung eines monatlichen Ta-schengeldes in Höhe von 155,- €.

6. Co-Finanzierung:

Die Einsatzstellen übernehmen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Versicherun-gen. Diese betragen je nach Fallkonstellation zwischen 10.300,- und 2.100,- €/Jahr. Semi-nare und pädagogische Betreuung werden durch das Bundesministerium für Familie, Se-nioren, Frauen und Jugend finanziert.

7. Beratung und Antragstellung:

Naturschutz-Zentrum Hessen,

Friedenstraße 26,

35578 Wetzlar

Ansprechpartner/in: Frau Hetzel, Tel: 06441 / 92480-0, Fax: 06441 / 9248048, E-Mail: [email protected] .

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Freiwilliges Ökologisches Jahr Zentrum für Freiwilligen-, Friedens- und Zivildienst der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, Lessingstrasse 13, 34119 Kassel

Ansprechpartnerin: Frau Paulini-Heine Tel: 0561 / 1099-150, Fax: 0561 / 1099168 , E-Mail: [email protected].

Hessisches Ministerium für Umwelt, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Referat VI 7C, Herr Drees, Mainzer Sr. 82, 65187 Wiesbaden, Telefon: 0611 / 815-1677.

8. Weitere Informationen:

http://www.foej-hessen.de ;

http://www.ekkw.de/fsj/foej18plus/was.htm ;

www.na-hessen.de ;

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1.3.14 Abschlussprogramm Abwasser

Vorbemerkung:

Das „Abschlussprogramm Abwasser“ ist abgeschlossen. Neue Projekte können zur

Zeit nicht aufgenommen werden.

1. Ziel und Zweck:

Zielsetzung der Ableitung und Behandlung dieser Abwässer ist es, Boden und Gewässer vor schädlichen Verunreinigungen zu schützen und deren Nutzung und die dortigen Le-bensgemeinschaften möglichst nicht zu beeinträchtigen.

Nach der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 8. Februar 2006 können Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms Zuweisungen erhalten.

2. Gegenstand der Förderung:

Die Förderung erfolgt in Form von Zuweisungen aus Mitteln des kommunalen Finanzaus-gleichs für die Verzinsung und Tilgung von Darlehen, die kommunale Abwasserbeseiti-gungspflichtige für Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen und für Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung bei der bei der Landesbank Hessen-Thüringen eingerichte-ten Landestreuhandstelle Hessen aufnehmen. Gefördert werden Investitionsmaßnahmen, die 25.000 € nicht unterschreiten und für die Kostenrichtwerte in der Anlage zur „Verord-nung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen“ festgelegt sind.

3. Rechtsgrundlage:

Die Anforderungen an die kommunalen Abwasseranlagen sind insbesondere in der Richt-linie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) sowie in den gesetzlichen Regelungen des Bundes, insbesondere im Was-serhaushaltsgesetz (WHG) und im Hessischen Wassergesetz (HWG) festgelegt.

Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 8. Februar 2006 GVBl. I S. 31

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseran-lagen vom 17. Oktober 2006 (GVBl. I S. 547) (einschließlich der erfolgten Berichtigung vom 3. Januar 2007) (GVBl. I S. 8)

4. Förderquote:

Der Berechnung der Zuweisung liegen die Beträge zu Grunde, die sich nach den in der Anlage zur Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen enthaltenen Kostenrichtwerten für die in das jeweilige Landesprogramm aufgenommene Maßnahme ergeben. Zu diesen Beträgen leistet das Land an die Landestreuhandstelle Hessen je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers Tilgungsanteile

1. für Kanalisationsmaßnahmen (nach Nr. 1 der Anlage) 25 – 35 % und

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2. für Regenüberlauf-, Regenrückhaltebecken, Stauraumkanäle und Abwasserbehand-lungsanlagen (nach Nr. 2 und 3 der Anlage) 30 – 50 %.

Die Zuweisung darf die Höhe des aufzunehmenden Darlehens nicht übersteigen. Der Til-gungsanteil des Landes erhöht sich um 2,5 vom Hundert für Empfänger, deren Maßnah-men in Landkreisen ausgeführt werden, in denen die durchschnittliche Arbeitslosenquote die Arbeitslosenquote im Lande um mindestens 3 vom Hundert übersteigt. Das Land trägt von den Darlehenszinsen anteilig den Zinssatz von 1 vom Hundert für das Jahr. Die antei-ligen Zuweisungen des Landes zu den Tilgungen werden in den Jahren 2010 bis 2019 be-reitgestellt. Die Zuweisungen zu den Zinszahlungen werden von der Auszahlung des Dar-lehens an gewährt und erstmals 2007 ausgezahlt.

5. Antragsteller:

Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände

6. Antragsbehörden:

Zuständig für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, deren Bemessung 20 000 Ein-wohnergleichwerte oder mehr zugrunde liegen, und den damit in Verbindung stehenden Abwasserkanälen, Vorbehandlungsanlagen, Regenentlastungs- und Rückhalteanlagen und Pumpstationen sowie allen nicht angeschlossenen Anlagen für kommunales Abwas-ser im Einzugsbereich der vorgenannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, sind die oberen Wasserbehörden bei den nachstehenden Regierungspräsidien:

Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Steinweg 6, 34117 Kassel

Regierungspräsidium Darmstadt,

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Wilhelminenstr. 1 – 3, 64283 Darmstadt

Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7, 35390 Gießen

Regierungspräsidium Darmstadt,

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstr. 114, 60327 Frankfurt am Main

Regierungspräsidium Darmstadt,

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstr. 16 – 18, 65189 Wiesbaden

Für alle übrigen Anlagen sind die unteren Wasserbehörden bei den Landratsämtern und Magistraten der kreisfreien Städte zuständig, deren Adressen im Anhang C aufgeführt sind.

7. Bewilligungsbehörde:

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV)

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8. Weitere Informationen:

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=e7842632fd81104badd2aaa8998526ef

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=5aad63552b5aca3e64a540bebd149827

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2. Verfahrensablauf bei EU-Förderprogrammen

Die Förderprogramme auf den verschiedenen politischen Ebenen ergänzen sich einander. Dies beinhaltet auch die Beimischung der Finanzmittel von EU, Bund und Land. So hat z. B. die Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Zuweisung von Fördermitteln seitens der EU im Rahmen eines Verteilungsschlüssels. Diese Mittel wurden auf der Grundlage politischer Beschlüsse auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Auf nationaler Ebene wurden die Mittel wie-derum aufgrund eines zwischen dem Bund und den Ländern einvernehmlich abgestimmten Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Länder aufgeteilt. Das Land Hessen hat diese Mittel auf der Grundlage der Programmstrategie des EPLR 2007-2013 sowie paralleler intensiver Abstimmungen auf politischer Ebene und mit den Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartnern auf die Schwerpunkte und Maßnahmen des Entwicklungsplans aufgeteilt und wo auf der Grundlage landespolitischer Notwendigkeiten und ggf. einer spezifischen Nachfrage als er-forderlich angesehen, mit Landesmitteln aufgefüllt.

Förderanträge sind grundsätzlich bei den zuständigen Landesdienststellen einzureichen. Nach Prüfung und Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen können Bewilligungen im Rah-men zur Verfügung stehender Haushaltsmittel erfolgen. Soweit es sich um ein durch den ELER und oder den Bund (GAK) mitfinanziertes Projekt handelt, ist in den Bewilligungsbe-scheiden explizit darauf hinzuweisen. Im Rahmen der Sicherstellung der Publizität sind dar-über hinaus bei größeren Investitionsprojekten mit Gesamtkosten von mehr als 50.000 € Er-läuterungstafeln / Hinweisschilder am geförderten Objekt anzubringen. Die Bewilligungsbe-hörden entscheiden intern ggf. über die Beimischung der Finanzmittel von EU, Bund und Land unter Berücksichtigung der Einhaltung der jeweiligen Finanzvorgaben.

Für diese Methode werden intern die Fördersätze der einfließenden Programme des Bundes und der EU entsprechend ihrer Anteile umgerechnet, woraus sich dann ein resultierender Fördersatz ergibt.

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Hessen

Übrige Bundes-länder

Förderprojekt 1

Förderprojekt 2

EU-

Förderpro-

gramme

„ELER“

Deutsch-

land

Übrige EU-Mitglieder

Förder-projekt 3

Förderpro-

gramme des

Bundes

Landes- mittel

Förderpro-

gramme des

Landes Hessen

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3. Förderfähige Maßnahmen

3.1.1 Maßnahmenkatalog-Hessen

Tabelle siehe nächste Seite

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3.1.1 Maßnahmenkatalog --Hessen: EU- und Bundesweite Programme und Stiftungen

Legende: g =Finanzierung Grunderwerb; i =Finanzierung Investition; b = Finanzierung Betrieb Kompensation; a = Finanzierung Ausgleichszahlung einmalig; k = Finanzierung Konzept; v = Finanzierung Versuch

1.1.1 1.1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4.1 1.2.4.2 1.2.4.3 1.2.4.4 1.2.4.5 1.2.5 1.2.6.1 1.2.6.2 1.2.6.3 1.2.6.4 1.2.7 Maßnahmengruppen für Oberflächengewässer

(die Einzelmaßnahmen hin-ter den Maßnahmengrup-

pen sind hier nicht wieder-gegeben)

ELER-VO INTER-REG

ALLIANZ-Förderung von Um-weltpro-jekten

DBU-Förderung von ge-werblichen Um-welt-projekten

DUH-Förderung von Um-welt- u. Natur-schutzpro-jekten

ERP-Umwelt- und Ener-giesparprogramm

KfW-Umwelt-programm

KfW-Kommu-nalkredit

Kommu-nal in-vestieren

Unter-nehmer-kredit

Flurberei-nigungs-gesetz (FlurbG)

Förderung wasser-wirtschaft-licher Maßnah-men

Förderung der integ-rierten ländlichen Entwick-lung (ILE)

Förderung Agrarum-weltmaß-nahmen (MSL)

einzelbe-triebl. För-derung landwirt-schaftl. Unterneh-men(EFP)

Förde-rung der Bundes-agentur für Arbeit

Bereitstellung von Flächen k, v, i *) g, i g, i

Entwicklung naturnaher Gewäs-ser-, Ufer- und Auen-strukturen

i k, v, i *) keine keine

Herstellung der linearen Durch-gängigkeit

i k, v, i *) i i

ökologisch verträgliche Abfluss-regulierung

i k, v, i *) i i

Förderung natürlicher Rückhalt i k, v, i *)

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i i Maßnahme an Bundeswasser-straßen

i k, v, i *) keine keine

Maßnahmen an Talsperren k, v, i *) i i Ertüchtigung von kommunalen Kläranlagen

k, v, i *) i i

Industrielle/Gewerbliche Direkt-einleiter: spezifische Maßnah-men im Einzelfall (z.B. Memb-ranfiltration, Ozonung, Aktivkoh-lebehandlung)

k, v, i *) i i

Qualifizierte Entwässerung im Misch- und Trennverfahren

k, v, i *) i i

Dezentrale Maßnahmen zu Ab-flussvermeidung, -verminderung, -verzögerung

k, v, i *) i i

Ertüchtigung der Bauwerke zur Misch- und Niederschlags-wasserbehandlung

k, v, i *) i i

Sonstige Maßnahmen Punkt-quellen

k, v, i *) i i

Weitere Untersuchungen zur Sachverhaltsermittlung D

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Förderfibel WRRL

89/105

Fortsetzung 3.1.1 Maßnahmenkatalog -Hessen: Hesseninterne Programme

1.3.1 1.3.2 1.3.3.1 1.3.3.2 1.3.3.3 1.3.3.4 1.3.4 1.3.5 1.3.6 1.3.7 1.3.7.1 1.3.7.2 1.3.8 1.3.9 1.3.10 1.3.11 1.3.12 1.3.13 1.3.14

Maßnahmengruppen für Oberflächengewässer

(die Einzelmaßnahmen hinter den Maßnahmen-gruppen sind hier nicht

wiedergegeben)

Landes-pro-gramm „Natur-nahe Gewäs-ser“

Verrech-nung der Ab-wasser-abgabe

Kom-pensati-ons-maßnah-men nach HENatG, 3. Ab-schnitt (Ein-griffsre-gelung)

Ersatz-maß-nahmen nach HENatG, 3. Ab-schnitt (Ein-griffsre-gelung)

Anrech-nung als Ersatz-maß-nahmen bei künf-tigen Ein-griffen (Ökokon-to) (Ein-griffsre-gelung)

Natur-schutz-rechtliche Ausgleichsabgabe nach HENatG, 3. Ab-schnitt (Eingriffs-regelung)

Fische-reiab-gabe Hessen

Förde-rung zur Siche-rung und Verbes-se-rung der Grund-wasser-vorkom-men

Förde-rung im Rahmen der Ver-fahren nach dem Flurbe-reini-gungsge-setz

Entwick-lungsplan ländli-cher Raum (EPLR) Hessen 2007-2013

Hessi-sches Integrier-tes Ag-rarum-weltpro-gramm (HIAP)

Pro-gramm zur Förde-rung der ländli-chen Entwicklung - Dorfer-neue-rung

Kommu-nale örtli-che Hoch-wasser-schutz-maß-nahmen in Hes-sen; Be-seitigung von Schäden

Unterhal-tungs-maß-nahmen an Ge-wässern II. Ord-nung

Besei-tigung kom-mun. Altlas-ten

G u.W Finan-zie-rung

Förde-rung hessi-scher Natur-schutz-projekte

Freiwilli-ges öko-logi-sches Jahr -FÖJ

Ab-schluss-pro-gramm Abwas-ser

Bereitstellung von Flächen g g, i

Entwicklung naturnaher Ge-wässer-, Ufer- und Auenstruk-turen

g, i g, i

Herstellung der linearen Durchgängigkeit

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ökologisch verträgliche Ab-flussregulierung

Förderung natürlicher Rück-halt

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Maßnahme an Bundeswas-serstraßen

Maßnahmen an Talsperren

Ertüchtigung von kommuna-len Kläranlagen

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Industrielle/Gewerbliche Di-rekteinleiter: spezifische Maßnahmen im Einzelfall (z.B. Membranfiltration, Ozo-nung, Aktivkohlebehandlg.)

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Qualifizierte Entwässerung im Misch- und Trennverfahren

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Förderfibel WRRL

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Dezentrale Maßnahmen zu Abflussvermeidung, -verminderung, -verzögerung

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Ertüchtigung der Bauwerke zur Misch- und Nieder-schlags-wasserbehandlung

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Sonstige Maßnahmen Punkt-quellen

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Weitere Untersuchungen zur Sachverhaltsermittlung

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Legende: g =Finanzierung Grunderwerb; i =Finanzierung Investition; b = Finanzierung Betrieb Kompensation; a = Finanzierung Ausgleichszahlung einmalig; k = Finanzierung Konzept; v = Finanzierung Versuch

Die Tabelle mit den Maßnahmenarten für das Grundwasser ist hier nicht wiedergegeben. Es muss darauf hingewiesen werden, dass vorstehende Tabelle nur eine grobe Übersicht über die Maßnahmen für Oberflächengewässer und deren För-dermöglichkeiten geben soll. Die in der ersten Spalte wiedergegebenen Maßnahmengruppen sind nur Sammelbegriffe für die sich dahinter verbergenden Einzelmaßnahmen. Die Wiedergabe aller Einzelmaßnahmen würde der Rahmen dieser Förderfibel sprengen. Die Eintragungen in einem Kreuzungspunkt von Maßnahmengruppe und Förderprogramm gibt also nur an, dass zumindest einige Einzelmaßnahmen innerhalb der Maßnahmengruppe förderfähig sind. Bei konkretem Interesse an einem bestimmten Förderprogramm sollte die Förderfähigkeit einer bestimmten Einzelmaßnahme bei den zuständigen Auskunftstellen abgefragt werden.

Förderfibel WRRL

91/105

3.1.2 ELER-VO

In nachstehender Tabelle sind Möglichkeiten für Maßnahmen dargestellt, die die Zielerreichung der WRRL unterstützen und nach der ELER-VO förderfähig sind. (Entnommen dem Handbuch des WWF: EU-Förderung für die Umwelt (2005)

Tab. 3.1: Die in der Nationalen Rahmenregelung definierten Fördermaßnahmen der EG-ELER-VO unter Berücksichtigung des GAK-G (http://www.bmelv.de/nn_751002/SharedDocs/downloads/04-Landwirtschaft/Foerderung/GAK/NationaleRahmenregelungen-ELER,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/NationaleRahmenregelungen-ELER.pdf)

Gegenstand der Förderung: Schwerpunkt 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft Inanspruchnahme von

land- und forstwirt-schaftlichen Beratungs-diensten gem. Artikel 20 a) iv) in Verbindung mit Art. 24 [Code 114]

Förderfähig ist die Inanspruchnahme einer einzelbetriebli-chen Beratung zur Auswertung der Aufzeichnungen aus von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland aner-kannten oder gesetzlich geregelten Managementsyste-men, einschließlich der Erarbeitung von Handlungsemp-fehlungen zur Beseitigung etwaiger Schwachstellen.

Verbesserung und Aus-bau der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpas-sung der Land- und Forstwirtschaft gem. Arti-kel 20 b) v) in Verbindung mit Art. 30 [Code125]

Vorhaben zur Flurberei-nigung (GAK-Förderung der integ-rierten ländlichen Entwick-lung: Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums in Ver-fahren nach dem Flurbe-reinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpas-sungsgesetz)

Ausführungskosten einschließlich Vorarbeiten (Zweckfor-schungen, Untersuchungen, Erhebungen) sowie Landzwi-schenerwerb.

Vorhaben zur Flurver-besserung (GAK-Förderung der integ-rierten ländlichen Entwick-lung: Freiwilliger Nut-zungstausch)

Nicht-investive Aufwendungen der Tauschpartner.

Vorhaben zur Bewirt-schaftung der Wasser-ressourcen (GAK-Förderung wasser-wirtschaftlicher Maßnah-men: Verbesserung der

Investitionen für den Neubau und die Erweiterung von überbetrieblichen Anlagen zur Wasserspeicherung, Grundwasseranhebung und Pumpanlagen sowie, - Ein-richtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser für Beregnungszwecke bis zur Übergabestelle an das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz ein-

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Förderfibel WRRL

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wasserwirtschaftlichen Inf-rastrukturen)

schließlich der konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebun-gen.

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen ge-schädigtem landwirt-schaftlichen Produkti-onspotenzial sowie ge-eignete vorbeugende Ak-tionen gem. Art. 20 b) vi) [Code 126]

Hochwasserschutz als vorbeugende Aktion (GAK-Förderung wasser-wirtschaftlicher Maßnah-men: Hochwasserschutz-anlagen)

Investitionen für den - Neubau und die Erweiterung von Hochwasserschutzan-lagen, wie z. B. Deiche, Hochwasserrückhaltebecken und die Wildbachverbauung sowie

- Rückbau von Deichen zur Wiedergewinnung von Überschwemungsgebieten einschließlich konzeptioneller Vorarbeiten und Erhebungen.

Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und der Landschaft Agrarumweltmaßnahmen

gem. Art. 36 a) iv) in Ver-bindung mit Art. 39 [Code 214]

A. Förderung extensiver Pro-duktionsverfahren im Ackerbau oder bei Dauer-kulturen

A.1 Fruchtartendiversifizierung im Ackerbau

Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Haupt-fruchtarten auf der Ackerfläche des Betriebs.

A.2 Anbau von Zwischenfrüch-ten oder Untersaaten im Ackerbau oder Begrünung von Dauerkulturen

Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Acker-bau oder Begrünung von Dauerkulturen

A.3 Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulch-pflanzverfahren im Ackerbau

Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im Ackerbau

A.4 Ausbringung flüssiger Wirt-schaftsdünger mit beson-ders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren

Exaktausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger

A.5 Anwendung von erosi-onsmindernden Produkti-onsverfahren des Acker-futterbaus

Anbau bestimmter Ackerfutterpflanzen

A.6 Verzicht auf die Anwen-dung von Herbiziden im Betriebszweig Dauerkultu-ren

Verzicht auf die Anwendung von Herbiziden. Die Maß-nahme ist auf die Förderung der Dauerkulturen Kern- und Steinobst, Wein und Hopfen, beschränkt. Es handelt sich somit um Kulturen, die nicht in die Fruchtfolge einbezogen sind und für die Dauer von mindestens 5 Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern. Anbauflächen bestimmter anderer mehrjähriger Kulturen (z. B. Artischocken, Spargel, Rhabarber, etc.) sind nicht förderfähig.

A.7 Anlage von Blühflächen oder Blüh- bzw. Schon-

Förderung von Blühflächen, Blüh- und Schonstreifen

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streifen A.8 Anwendung von biologi-

schen oder biotechnischen Maßnahmen des Pflan-zenschutzes

Anwendung des biologischen / biotechnischen Pflanzen-schutzes

B. Förderung extensiver Grünlandnutzung

B.1 Extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlandes mit höchst. 1,4 RGV/ha HFF

Einführung bestimmter Verfahren der Weidehaltung

B.2 Umwandlung von Acker-flächen in extensiv zu nut-zendes Grünland

Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzendes Grünland

B.3 Extensive Bewirtschaftung von bestimmten Grünland-flächen

B.3.1 Extensive Bewirtschaftung von bestimmten Grünland-flächen zur Verringerung der Betriebsmittelanwen-dung oder zur Anwendung bestimmter Verfahren der Weidehaltung

Verringerung der Betriebsmittelverwendung oder Anwen-dung eines bestimmten Weidemanagements

B.3.2 Extensive Bewirtschaftung von bestimmten Grünland-flächen zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvol-ler Grünlandvegetation

Erhaltung von Standorten mit pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation

D. Förderung mehrjähriger Stilllegung

Mehrjährige Stilllegung von Ackerland Mit der Maßnahme wird die Stilllegung von Ackerland für die Dauer von 10 Jahren für die durch die Bundesländer im einzelnen zu definierenden Auflagen gefördert. Ziel ist insbesondere die Anpassung der Landbewirtschaftung an besondere Standortbedingungen, die Verbesserung der ökologischen Selbstregulierung an den landwirtschaftli-chen Produktionsstandorten, die Verringerung der An-wendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Ero-sionsbekämpfung, die Erhöhung der biologischen Vielfalt und die Vebesserung des Lebensraumes für Wiltiere. Die Länder legen zur Erreichung des Beihilfezwecks entspre-chende Auflagen betreffend die geeignete Bepflanzung, Einsaat oder Begrünung bzw. die Pflege der Flächen fest, die als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe durch den Zuwendungsempfänger zu erfüllen sind.

Schwerpunkt 3: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländli-chen Wirtschaft Kleininfrastruktur Investitionen für den Neubau und die Erweiterung von

- Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Größe von 5.000 Einwohnerwerten (EW) in ländlichen Gemeinden einschließlich dazugehörenden Kanalisationen sowie

- Kanalisationen zu bereits bestehenden Abwasserbe-handlungsanlagen unabhängig von deren Bemessungs-größe einschließlich konzeptioneller Vorarbeiten und Er-hebungen.

Erhaltung und Verbesse-rung des ländlichen Er-

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bes gem. Art. 52 b) iii) in Verbindung mit Art. 57 a) [Code 323]

Investitionen im Zusam-menhang mit der Erhal-tung, Wiederherstellung, und Verbesserung des na-türlichen Erbes und mit der Entwicklung von Gebieten mit hohem Naturwert

Investitionen zur naturnahen Gewässerentwicklung durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, Verbesse-rung der Durchgängigkeit der Gewässer und Verbesse-rung des Wasserrückhalts in der Landschaft einschließlich konzeptioneller Vorarbeiten und Erhebungen.

Schwerpunkt 4: LEADER gem. Art. 61 bis 65 [Code 431] Der Schwerpunkt LEADER

kann im Rahmen der GAK umgesetzt werden. Alle GAK-Maßnahmen können in die Umsetzung von lo-kalen Entwicklungsstrate-gien eingebunden werden.

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Anhang: A. Rechtsquellen, Fundstellen:

Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen

1.1 EU-Programme

1.1.1 ELER-VO Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Ent-wicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Land-wirtschaftsfonds für die Entwick-lung des ländlichen Raums (ELER)

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Inter-net?cid=5290417c6c3762152735f27223759435 http://www.eler.hessen.de

ELER-DVO Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezem-ber 2006 mit Durchführungsbe-stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER)

http://www.eler.hessen.de

1.1.2 Transnationale Zu-sammenarbeit auf dem Gebiet der Raument-wicklung – „INTERREG IV“

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999)

http://www.bbr.bund.de/cln_005/nn_21696/DE/Forschungsprogramme/FoerderprogrammInterregI-IIB/Interreg__Ver_C3_B6ffentlichungenDownloads.html

1.2 Bundesweite Programme und Stiftungen

1.2.1 Allianz Umweltstiftung http://www.allianz-umweltstif-tung.de/stiftung/foerderkriterien/

1.2.2 Deutsche Bundesstif-tung Umwelt

www.dbu.de http://www.umweltstiftung.de/publikationen/publikationsliste6.html

1.2.3 Deutsche Umwelthilfe www.duh.de

1.2.4 Förderprogramme der Kreditanstalt für Wie-deraufbau (KfW)

1.2.4.1 ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm

Bundesanzeiger Nr. 10 vom 14. Januar 2006, S. 167; Richtlinie für ERP-Darlehen zur Förderung von betrieblichen In-vestitionen zum Zwecke des Umweltschutzes und der Ener-gieeinsparung (ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm) vom 5.1.2006; Merkblatt der KfW Förderbank, Stand Februar 2008

http://www.kfw-foerder-bank.de/DE_Home/Umweltschutz/ERP-Umwelt93/index.jsp http://www.kfw-foerder-bank.de/DE_Home/Service/KfW-For-mul26/Richtlinie_ERP_Umwelt_1203.pdf ;

1.2.4.2 KfW-Umweltprogramm Merkblatt der KfW Förderbank, Stand Juli 2007

http://www.kfw-foerder-

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Förderfibel WRRL

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Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen

bank.de/DE_Home/Umweltschutz/KfW-Umwelt44/index.jsp http://www.kfw-foerder-bank.de/DE_Home/Service/KfW-For-mul26/142081_KfW_Umweltprogr_020_025_026_2007_07.pdf

1.2.4.3 KfW-Infrastruktur-förderung: KfW-Kommunalkredit

Merkblatt der KfW Förderbank, Stand Oktober 2007

http://www.kfw-foerder-bank.de/DE_Home/Infrastruktur/index.jsp?BGHP http://www.kfw-foerder-bank.de/DE_Home/Service/KfW-For-mul26/140890_M_KfW_Kommunalkredit_146.pdf

1.2.4.4 KfW-Infrastrukturförderung: „Kommunal investie-ren“

Merkblatt der KfW Förderbank, Stand: Dezember 2006

http://www.kfw-foerder-bank.de/DE_Home/Service/KfW-For-mul26/140891_M_Kommunal_Investieren_148_2006_11_28.pdf

1.2.5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes zur No-vellierung des Verwaltungszustel-lungsrechts, ausgefertigt am 12. August 2005 (BGBl Teil I, Nr. 49, Seite 2354), Inkrafttreten am 01. Februar 2006

http://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/index.html ; http://www.gesetze-im-inter-net.de/bundesrecht/flurbg/gesamt.pdf

1.2.6 Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küs-tenschutz (GAK)

1.2.6.1 Förderung wasserwirt-schaftlicher Maßnah-men

1.2.6.2 Förderung der integ-rierten ländlichen Ent-wicklung (ILE)

1.2.6.3 Förderung Agrarum-weltmaßnahmen (MSL)

1.2.6.4 einzelbetriebliche För-de-rung landwirtschaft-licher Unternehmen (EFP)

Gesetz über die Gemeinschafts-aufgabe "Verbesserung der Ag-rarstruktur und des Küstenschut-zes" (GAK-Gesetz - GAKG), in der Fassung der Bekanntma-chung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des GAK-Gesetzes vom 10. Mai 2002 (BGBl. I S.1527)

http://www.gesetze-im-internet.de/agrstruktg/index.html ; http://www.bmelv.de/DE/04-Landwirt-schaft/Foerderung/GAK/__GAK__node.html

1.2.7 Förderung von Be-schäftigung schaffen-den Infrastrukturmaß-nahmen durch die Bundesagen-tur für Arbeit

Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997 (

http://www.sozialgesetzbuch.de/geset-ze/03/index.php?norm_ID=0300000 www.arbeitsagentur.de http://www.arbeitsagentur.de/zentra

Förderfibel WRRL

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Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen

ler-Con-tent/Veroeffentlichungen/Geldleistungen/Was-Wieviel-Wer-SGBIII.pdf

1.3 Förderprogramme in Hessen und hesseninterne Stiftungen

1.3.1 Landesprogramm „Na-turnahe Gewässer“

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§ 25a – 25d i. d. F. der Be-kanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S.3245), Hessisches Wassergesetz (HWG) §§ 7 und 8 i. d. F. der Be-kanntmachung vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S.305), Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederher-stellung naturnaher Gewässer einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Inter-net?cid=94038cc43b797e5af1321849b8bc05c7 http://www.ibh-hessen.de/Umwelt.cfm

1.3.2 Zuweisungen aus der Abwasserabgabe

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Ge-wässer (Abwasserabgabenge-setz – AbwAG) vom 18.1.2005 (BGBl. I S.114);

Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz /HAbwAG) vom 29.9.2005 (GVBl. I S. 664)

http://www.gesetze-im-internet.de/abwag/index.html ; http://www.hessenrecht.hessen.de/geset-ze/85_Wasserwirtschaft_Wasserrecht/85-64-HAbwAG/HAbwAG.htm

1.3.3 Eingriffsregelungen nach Hessischem Na-turschutzgesetz (HE-NatG)

1.3.3.1 Kompensationsmaß-nahmen nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffs-regelung)

1.3.3.2 Ersatzmaßnahmen nach HENatG, 3. Ab-schnitt (Eingriffsrege-lung)

1.3.3.3 Anrechnung als Er-satzmaßnahmen bei künftigen Eingriffen (Ökokonto) nach HE-NatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung)

1.3.3.4 Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe nach HENatG, 3. Ab-schnitt (Eingriffsrege-lung)

Hessisches Gesetz über Natur-schutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)[*] vom 4. Dezember 2006;

GVVerordnung über die Durch-führung von Kompensations-maßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festset-zung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung - KV) vom 1. September 2005; GVBl. I S. 624 Bl. I S. 619

http://www.hessenrecht.hessen.de/ge-setze/881_Naturschutz_und_Landschaftspflege/881-47-HENatG/HENatG.htm ;

http://www.hessenrecht.hessen.de/ge-setze/881_Naturschutz_und_Landschaftspflege/881-46-Kompensa-tionsVO/KompensationsVO.htm

http://www.oekoagentur-hessen.de/ ;

1.3.4 Fischereiabgabe Hes-sen

Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischerei-gesetz - HFischG) Vom 19. De-zember 1990 GVBl. I S. 776 ;

http://www.hessenrecht.hessen.de/geset-ze/87_Jagd_und_Fischereiwesen/87-26-HFischG/HFischG.htm

Förderfibel WRRL

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Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen

1.3.5 Förderung von Maß-nahmen zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkom-men (für Gemeinden, Kreise, Verbände, Or-ganisationen)

RL zur Förderung von Maßnah-men zur Sicherung und Verbes-serung der Grundwasservor-kommen (für Gemeinden, Kreise, Verbände und Organisationen) (StAnz 49/2006, S. 2786).

http://www.ibh-hessen.de/Umwelt.cfm

1.3.6 Förderung von Maß-nahmen im Rahmen der Flurneuordnung

"Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Arti-kel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)"; Richtlinien für die Festlegung, Förderung und Finanzierung von Ausführungsmaßnahmen in Ver-fahren nach dem Flurbereini-gungsgesetz, freiwilligen Nut-zungstauschen und dem ländli-chen Charakter angepassten Inf-rastrukturmaßnahmen (Finanzie-rungsrichtlinien) vom 1. Januar 2007 (StAnz. 7/2007 S. 350)

http://bundesrecht.juris.de/flurbg/BJNR005910953.html , http://stanz.ms-visucom.de/cgi-bin/r20msvc_menue.pl?var_hauptpfad=../anwendungen/ms-visu-com/&var_html_folgemaske=index_pdf.html&var_datei_selektionen=20070518/14190258464d4e7b48e916.dat&var_variable_uebergabe=2007/0350.pdf

1.3.7 Entwicklungsplan länd-licher Raum (EPLR) Hessen 2007-2013

Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Ent-wicklung in Hessen vom 1.4.2005 (StAnz. 15/2005 S. 1337)

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Inter-net?cid=1adab867dcf14e229c7ee05016a6cde5

1.3.7.1 Hessisches Integriertes Agrarumweltprogramm (HIAP)

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Inter-net?cid=4422647ebb0c23c1cf48224b94907737

1.3.7.2 Dorferneuerung Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Ent-wicklung in Hessen vom 01.04.2005 (StAnz. 15/2005, S. 1337)

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Inter-net?cid=654b2fda7d8f1b1e00cc748c0fb80b90

1.3.8 Kommunale örtliche Hochwasserschutz-maßnahmen sowie die Beseitigung von Hoch-wasserschäden in Hes-sen

Richtlinien für die Förderung kommunaler örtlicher Hochwas-serschutzmaßnahmen sowie die Beseitigung von Hochwasser-schäden an den in der Anlage 3 zum HWG genannten Gewässer II. Ordnung" vom 20. Dezember 2005 (StAnz. 4/2006 S. 236).

1.3.9 Unterhaltungsmaß-nahmen an Gewässern II. Ordnung

Richtlinien für die pauschale Zu-weisung von Landesmitteln für Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung (StAnz. 47/2005 S. 4392);

http://www.hessen.de/irj/HMULV_Inter-net?cid=2823ccd82b67edce77f4fab6fc615cf9

1.3.10 Beseitigung kommuna-ler Altlasten

Gesetz über die Erkundung, Si-cherung und Sanierung von Alt-lasten (Hessisches Altlastenge-setz - HAltlastG -); Richtlinien für die Förderung von

http://www.hessenrecht.hessen.de/geset-ze/Landesgesetze/gliederung_89_Abfallwirt-schaft_Abfallentsorgung_Altlasten.

Förderfibel WRRL

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Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen

Untersuchungen, Sanierungs-maßnahmen kommunaler Altlas-ten (Altablagerungen, Altstandor-te und Gaswerkstandorte) - Ab-schlussprogramm kommunale Altlastenbeseitigung – (StAnz. 28/2007, S. 1357)

htm ; http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Inter-net?cid=c7b815ca4ff74693ae3679c09644be1b ; http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Inter-net?cid=93916ca21a8cde4ad64e99eb10868ffa

1.3.11 Förderprogramm der Investitionsbank Hes-sen: Gründungs- und Wachstumsfinanzie-rung Hessen

Richlinie für die Gemeinschafts-aktion „Gründungs- und Wachs-tumsfinanzierung Hessen“

http://www.ibh-hessen.de/Kredite_GUW.cfm ; http://www.ibh-hes-sen.de/Downloads/Kredite/GuW_Richtlinie_2007_7.pdf

1.3.12 Stiftung Hessischer Na-turschutz

Stiftung Hessischer Naturschutz-Stiftungsurkunde (StAnz. 39/1978, S.1914)

www.stiftung-hessischer-naturschutz.de

1.3.13 Freiwilliges Ökologi-sches Jahr

Gesetz zur Förderung eines frei-willigen ökologischen Jahres (BGBl. I 2002 Nr. 48 S. 2600 vom 15.7.2002)

http://www.ekkw.de/fsj/foej18plus/was.htm , http://www.nzh-akad-mie.de/projekte/foej/prjfoej.htm

1.3.14 Abschlussprogramm Abwasser

Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 8. Februar 2006 GVBl. I S. 31

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 17. Oktober 2006 (GVBl. I S. 547) (einschließlich der erfolg-ten Berichtigung vom 3. Januar 2007) (GVBl. I S. 8)

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Inter-net?cid=e7842632fd81104badd2aaa8998526ef , http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Inter-net?cid=5aad63552b5aca3e64a540bebd149827

Förderfibel WRRL

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B. Nicht aufgenommene Förderprogramme / Stiftungen

Programmtitel Fundstelle

B.1 LEADER + - Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raumes

http://ec.europa.eu/agriculture/rur/leaderplus/index_de.htm

B.2 Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) http://www.bmu.de/europa_und_umwelt/aktuell/doc/40594.php

B.3 Deutsche Otter Stiftung www.otter-stiftung.de

B.4 Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich Na-turschutz und Landschaftspflege (F+E-Vorhaben des Bundesministeriums Umwelt)

http://www.bfn.de/0202_eue.html

B.5 Michael Otto Stiftung www.michaelottostiftung.de

B.6 Naturschutzgroßprojekte zur Errichtung und Sicherung schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft mit ge-samtstaatlich repräsentative Bedeutung (GR-Vorhaben des Bundesministeriums Umwelt)

http://www.bfn.de/fileadmin/IDN/docu-ments/Downloads/Foerderrichtlinien_NGP.pdf

B.7 Umweltforschungsplan (UFOPLAN) / Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (F+E-Vorhaben des Bundesmi-nisterium Umwelt)

http://www.bfn.de/0201_ufoplan_fue.html

B.8 Demonstrationsvorhaben zur Verminderung von Um-weltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm)

http://www.umweltbundesamt.de/ service/uip/index.htm

B.9 Zoologische Gesellschaft Frankfurt www.zgf.de

B.10 Forstwirtschaftliche Maßnahmen nach § 67 des Hessi-schen Forstgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

B.11 Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteilig-ten Gebieten (Ausgleichszulage)

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=d4c7cb0b8188df80230356f144741e72

B.12 Hessisches Kulturlandschaftsprogramm 2000 (HEKUL) http://interweb1.hmulv.hessen.de/imperia/md/content/internet/instrumen-te/laendlicherraum/hekul_richtlinien_a5_14_01_2.pdf

B.13 Hessisches Landschaftspflegeprogramm 2000 (HELP) http://interweb1.hmulv.hessen.de/imperia/md/content/internet/pdfs/naturschutzundforsten/richtlinien_help.pdf

B.14 Förderung von Erstaufforstungen im Rahmen der Ge-meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ und der Agenda 2000

http://interweb1.hmulv.hessen.de/imperia/md/content/internet/pdfs/naturschutzundforsten/foerderung-forsten/richtlnie_erstaufforstung_2002.pdf

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C. Anschriften

der Landratsämter und kreisfreien Städte in Hessen mit

• Ämtern für den ländlichen Raum, • Unteren Wasserbehörden und • Unteren Naturschutzbehörden :

Der Landrat des Hochtaunuskreises Ludwig-Erhard-Anlage 1-4 61352 Bad Homburg v. d. Höhe www.hochtaunuskreis.de

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises Karl-Kellner-Ring 51 35576 Wetzlar www.lahn-dill-kreis.de

Der Landrat des Landkreises Bergstraße Gräfstraße 5 64646 Heppenheim (Bergstraße) www.kreis-bergstrasse.de

Der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg Jägertorstraße 207 64289 Darmstadt-Kranichstein www.ladadi.de

Der Landrat des Landkreises Fulda Wörthstraße 15 36037 Fulda www.landkreis-fulda.de

Der Landrat des Landkreises Gießen Ostanlage 33-45 35390 Gießen www.lkgi.de

Der Landrat des Landkreises Groß-Gerau Wilhelm-Seipp-Straße 64521 Groß-Gerau www.kreis-gross-gerau.de

Der Landrat des Landkreises Hersfeld- Rotenburg Friedloser Straße 12a 36251 Bad Hersfeld www.hef-rof.de

Der Landrat des Landkreises Kassel Wilhelmshöher Allee 19a 34117 Kassel www.landkreiskassel.de

Der Landrat des Landkreises Limburg- Weilburg Schiede 43 65549 Limburg a. d. Lahn www.landkreis-limburg-weilburg.de

Der Landrat des Landkreises Marburg- Biedenkopf Im Lichtenholz 60 35043 Marburg www.marburg-biedenkopf.de

Der Landrat des Landkreises Offenbach Werner-Hilpert-Straße 1 63126 Dietzenbach www.kreis-offenbach.de

Der Landrat des Landkreises Waldeck- Frankenberg Südring 2 34497 Korbach www.landkreis-waldeck-frankenberg.de

Der Landrat des Main-Kinzig-Kreises Barbarossastraße 16 - 24 63571 Gelnhausen http://www.mkk.de

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Der Landrat des Main-Taunus-Kreises Am Kreishaus 1-5 65719 Hofheim am Taunus www.mtk.org

Der Landrat des Odenwaldkreises Michelstädter Straße 12 64711 Erbach www.odenwaldkreis.de

Der Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises Heimbacher Straße 7 65307 Bad Schwalbach www.rheingau-taunus.de

Der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises Parkstraße 6 34576 Homberg (Efze) www.schwalm-eder-kreis.de

Der Landrat des Vogelsbergkreises Goldhelg 20 36341 Lauterbach www.vogelsbergkreis.de

Der Landrat des Werra-Meißner-Kreises Schlossplatz 1 37269 Eschwege www.werra-meissner.de

Der Landrat des Wetteraukreises Europaplatz 61169 Friedberg (Hessen) www.wetteraukreis.de

Der Oberbürgermeister der Landeshaupt-stadt Wiesbaden Rathaus / Schloßplatz 6 65183 Wiesbaden www.wiesbaden.de

Der Oberbürgermeister der Stadt Kassel Obere Königstraße 8 34117 Kassel www.kassel.de

Der Oberbürgermeister der Stadt Offenbach Berliner Straße 100 63065 Offenbach www.offenbach.de

Der Oberbürgermeister der Wissenschaftsstadt Darmstadt Luisenplatz 5A 64283 Darmstadt www.darmstadt.de

Die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main Römerberg 23 60311 Frankfurt am Main www.frankfurt.de

Weitere Untere Naturschutzbehörden bei Städten mit mehr als 50.0000 Einwohnern:

Magistrat der Stadt Bad Homburg

- Untere Naturschutzbehörde -

Rathausplatz 1

61348 Bad Homburg v.d.H.

Magistrat der Stadt Hanau

Ordnungs- und Umweltamt

- Untere Naturschutzbehörde -

Steinheimer Straße 1b

63450 Hanau

Magistrat der Stadt Rüsselsheim

- Untere Naturschutzbehörde -

Mainzer Straße 7

65428 Rüsselsheim

Magistrat der Stadt Gießen

- Untere Naturschutzbehörde -

Aulweg 45

35392 Gießen

Förderfibel WRRL

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Magistrat der Stadt Marburg

- Untere Naturschutzbehörde -

Ockershäuser Allee 15

35037 Marburg an der Lahn

Magistrat der Stadt Wetzlar

- Untere Naturschutzbehörde -

Neues Rathaus

Ernst-Leitz-Straße 30

35578 Wetzlar

Magistrat der Stadt Fulda

- Untere Naturschutzbehörde -

Schloßstraße 1

36037 Fulda

Anschriften der Flurbereinigungsbehörden: für die Landkreise Main-Kinzig und Wetterau:

für die Landkreise Waldeck-Frankenberg, Kassel und Stadt Kassel:

Amt für Bodenmanagement Büdingen, Gymnasiumstraße 5, 63654 Büdingen, Tel. (0 60 42) 96 12-0, E-Mail: [email protected]

Amt für Bodenmanagement Korbach, Pommernstraße 41, 34497 Korbach, Tel.: (0 56 31) 9 78-2 30, E-Mail: [email protected]

für die Landkreise Vogelsberg und Ful-da:

für die Landkreise Limburg-Weilburg, Rhein-gau-Taunus, Main-Taunus, Hochtaunus und Stadt Frankfurt:

Amt für Bodenmanagement Fulda, Washingtonallee 1, 36041 Fulda, Tel.: (06 61) 83 34-0, E-Mail: [email protected]

Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn Walderdorffstraße 10, 65549 Limburg a. d. Lahn, Tel: (0 64 31) 91 05-0, E-Mail: [email protected]

für die Landkreise Bergstraße, Darm-stadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach, Odenwald und die Städte Darmstadt und Offenbach:

für die Landkreise Marburg-Biedenkopf, Gießen und Lahn-Dill:

Amt für Bodenmanagement Heppen-heim, Karlstraße 2, 64646 Heppenheim, Tel.: (0 62 52) 1 27-0, E-Mail: [email protected]

Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, Tel: (0 64 21) 6 16-316, E-Mail: [email protected]

Förderfibel WRRL

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für die Landkreise Hersfeld-Rotenburg, Schwalm-Eder und Werra-Meißner

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Behördenzentrum Waßmuthshäuser Str. 54, 34576 Homberg (Efze), Tel.: (0 56 81) 77 04-0, E-Mail: [email protected]

Weitere Informationsstellen:

Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH)

Kölnische Straße 48 – 50

43117 Kassel

www.llh-hessen.de

Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

Schaperstraße 16

65195 Wiesbaden

www.hvbg.hessen.de

Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

Dezernat Flurneuordnung

Georg-Friedrich-Händel-Straße 3

35578 Wetzlar

www.hvbg.hessen.de

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