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Fachtagung zur Qualitätsverbesserung in der Schulischen Nachmittagsbetreuung Workshop „Organisatorische und rechtliche Grundlagen in der Schulischen Nachmittagsbetreuung“ 18.04.2016 Dr. Peter Rozsa und Mag. Claret Eis

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Fachtagung

zur Qualitätsverbesserung in der Schulischen Nachmittagsbetreuung

Workshop „Organisatorische und rechtliche Grundlagen

in der Schulischen Nachmittagsbetreuung“

18.04.2016

Dr. Peter Rozsa und Mag. Claret Eis

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gesetzliche Grundlagen

1) Was ist ganztägige Schule

SchOG, § 8

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

j) unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine

Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die

Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer

zu besorgen ist,

bb) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer oder Erzieher zu besorgen ist, sowie

cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder

Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die

Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu

besorgen ist;

SchOG, § 8d (1)

Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in

getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich,

daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie daß die

Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der

betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen.

Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden

Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in

Anspruch genommen werden.

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2) Die Gemeinde als Schulerhalter

NÖ Pflichtschulgesetz, §2 (4)

Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren

Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

2. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,

3. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

4. die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonals,

5. die Beistellung des Hilfspersonals für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,

6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und

für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer, Erzieher und

Freizeitpädagogen oder fachlich geeigneten Personen,

7. die Vorsorge für die Beistellung von Schulärzten.

NÖ Pflichtschulgesetz, §2 (8)

Gesetzliche Schulerhalter oder gesetzliche Schülerheimerhalter sind das Land, die Gemeinden oder die

Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes obliegt.

3) Durchführung einer ganztägigen Schulform

NÖ Pflichtschulgesetz § 11b (1)

Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden. Bei der Festlegung der

Standorte solcher ganztägiger Schulformen ist auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung

abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere Betreuungsangebote ist

eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem

Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls

ab 12 angemeldeten Schülern zu führen. Bei der Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen ist bei der

Festlegung des Standortes einer schulübergreifenden Tagesbetreuung neben den Räumlichkeiten am

Schulstandort auch auf die Zumutbarkeit des Schulweges und auf ökonomisch sinnvolle Transportmöglichkeiten

Rücksicht zu nehmen.

NÖ Pflichtschulgesetz § 11b (5)

Die Zahl der Schüler in einer Gruppe der Tagesbetreuung soll 25 und darf die Klassenschülerhöchstzahl nicht

überschreiten.

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NÖ Pflichtschulgesetz § 20 (1)

Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen einer Vorschulklasse – darf 25 nicht überschreiten

und 10 nicht unterschreiten.

Schulzeitgesetz, § 9 (4)

An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis

mindestens 16.00 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörenden Pausen)

für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles darf 50

Minuten nicht unterschreiten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.

4) An- und Abmeldung

SchUG § 12a

(1) Der Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung. Bezüglich der Anmeldung

gilt

1. für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:

a) Die Anmeldung kann anlässlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, bei schul- und

schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur

Aufnahme in die Schule, sowie innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist von

mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen

hat) erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche

Gruppe erforderlich ist.

b) Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.

c) Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

2. für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:

a) Die Regelung der Z 1 lit. a gilt auch hier.

b) Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.

c) Die Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule.

(2) Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters

erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem

anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders

berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem

Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung

von der Schule möglich.

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5) Elternbeiträge

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz § 14

(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.

(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in

öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 8 lit. j sublit. cc des

Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung) ausgenommen. Die Beiträge dürfen höchstens

kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu

nehmen.

SchUG § 33 (7a)

Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht

bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen

Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des

Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts-

und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.

6) Wer macht was

SchOG, § 13 (2a)

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen

werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die

erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen

zu bestellen.

Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil

geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann

zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs.

2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.

SchUG, § 56 (2)

Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm

obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den

Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere

Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und

Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.

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SchOG, § 8 lit l

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

l) unter Erziehern Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für

Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik)

erfolgreich abgelegt haben;

m) unter Freizeitpädagogen (Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen) Personen mit erfolgreichem

Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr.

30/2006;

SchUG, § 55a (1)

Der Erzieher an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles

unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs.

3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit. Er hat diese im erforderlichen Ausmaß

vorzubereiten.

(2) Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen

Aufgaben zu übernehmen und an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten des Betreuungsteiles betreffen,

teilzunehmen. § 51 Abs. 3 ist insoweit anzuwenden, als er den Betreuungsteil betrifft.

SchUG, § 55b

(1) Der Freizeitpädagoge an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des

Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist

die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit.

(2) Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen

Aufgaben zu übernehmen und auf Anordnung des Schulleiters an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten der

Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen betreffen, teilzunehmen. § 51 Abs. 3 ist insoweit anzuwenden,

als er den Betreuungsteil betrifft.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im

Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes), unabhängig davon, ob sie

Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, oder nicht.

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7) Anwesenheitspflicht

SchUG § 43 (1)

Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der

Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes)

mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an

ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen

Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.

SchUG §45 (7)

Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:

a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),

b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles

zu erteilen ist.

Quellen

NÖ Pflichtschulgesetz:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000999 [14.04.2016].

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009231&ShowPri

ntPreview=True [14.04.2016].

Schulorganisationsgesetz (SchOG):

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009265

[14.04.2016].

Schulunterrichtsgesetz (SchUG):

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009600

[14.04.2016].

Schulzeitgesetz:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009575

[14.04.2016].

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Mitteilungspflicht

1. Mitteilungspflicht gemäß § 37 Kinder- und Jugendhilfegesetz (Bundesgesetz)

§ 37 Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

(1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten: 1. Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht; 2. Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen; 3. Einrichtungen zur psychosozialen Beratung; 4. privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; 5. Kranken- und Kuranstalten; 6. Einrichtungen der Hauskrankenpflege; (2) Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen. (3) Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch: 1. Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und

Jugendlichen übernehmen; 2. von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen; 3. Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche

Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben. (4) Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten. (5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen.

.

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Grundsätzliche Überlegungen zur Aufsicht über Kinder und Jugendliche

Ausgangslage:

Kaum gesetzliche Regelungen, Ableitung des Aufsichtsgedankens aus dem

Zivilrecht - vgl. § 160 (1) ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

Aufsicht ist Teil der Obsorge und endet daher mit Volljährigkeit.

Aufsicht ist bundesgesetzlich geregelt und daher für alle Bundesländer gleich

Eltern haben für die Erziehung ihrer Kinder zu sorgen und ihr Wohl zu

fördern.

Dritte dürfen in elterliche Rechte nur mit deren Zustimmung eingreifen oder

soweit dies durch behördliche Verfügung gestattet ist.

Bei der Übergabe des Kindes an die Betreuungsperson geht die Aufsicht auf

diese über.

Aufsichtspflicht kann von pädagogischem Handeln nicht losgelöst werden,

sondern ist ein integratives Element der Erziehungsaufgabe.

Zweck der Aufsicht:

Aufsichtspflicht soll den Schutz der Kinder (bzw Schutz anderer Personen vor den

beaufsichtigten Kindern) gewährleisten, ohne die Erziehung zur altersgemäßen

Selbständigkeit zu vernachlässigen.

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Maßstäbe:

Gesetz/Verordnung

wegen der Vielfalt der Lebenssachverhalte müsste ein

Gesetz entweder sehr allgemein oder so detailliert sein,

dass es die pädagogische Arbeit einschränken würde –

daher wenig gesetzl. Grundlagen

Gerichte

die Rechtsprechung der Gerichte ist der eigentliche

Maßstab für die Aufsichtspflicht

„Wie hätte in dieser konkreten Situation eine durchschnittlich

sorgfältige, verständige (professionelle) BetreuerIn

gehandelt...?“

Richtlinien für die Rechtsprechung

Alter der Kinder

Eigenschaften (z. B.: Kinder mit besonderen Bedürfnissen)

Entwicklung

Reife

Gefährlichkeit einer Situation (zB Schwimmen…)

je wahrscheinlicher eine Gefährdung desto umfassender die Aufsichtspflicht

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„Aufsichtspflicht versus Pädagogik“

Erzieher müssen einen Spielraum haben, der im Einzelfall zulässt,

pädagogische Gesichtspunkte und Sicherheitsaspekte gegeneinander

abzuwägen.

Kinder können nur dann lernen, Risiken und gefahren zu bewältigen, wenn

sie auch gelernt haben, sie zu erkennen und damit umzugehen.

Erwartungen an Betreuungspersonen:

Info-Pflicht

sich über Kinder informieren (Gesundheit, Behandlung, Allergien,

Verhaltensauffälligkeiten, ... )

die Kinder informieren (Gefahren, Sport, Straßenverkehr, ... )

Anleitungspflicht

Die Kinder anleiten und ihnen in best. Situationen sagen, wie sie sich verhalten

sollen

Überwachungspflicht

je nach Alter, Gefährlichkeit der Situation, kein Überwachen auf Schritt und

Tritt, ...

Pflicht zum Eingreifen (mit Worten oder auch körperlichem Einsatz -

pädagogische Entscheidung)

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Körperliche Züchtigung oder Gewaltanwendung als Erziehungsmethode

sind verboten!!!

Es gibt keine allgemeine Handlungsempfehlung für eine stets richtige

Aufsichtsführung im Einzelfall.

Je älter und reifer ein Minderjähriger ist, desto mehr Eigenverantwortung

ist zu erwarten.

Grundsatz:

Keine Verletzung der Aufsicht, wenn Handlung

pädagogisch nachvollziehbar ist und

durch anerkannte Erziehungsziele gerechtfertigt ist und

die Sicherheitsinteressen des Kindes und anderer Kinder berücksichtigt

sind.

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Spezielle Fragen:

Beginn/Ende der Aufsicht

Abholung

medizinische Versorgung

wer ist Schuld...?

spezielle Fragen der Obsorge (zB wer ist erziehungsberechtigter Elternteil…?)

neue Medien

Internet:

www.noel.gv.at

(Land NÖ Homepage mit Themen wie z.B. Familien, Soziales Kinderbetreuung

mit Förderungsrichtlinien)

www.ris.bka.gv.at

(Rechtsinformationssystem des Bundes mit allen Rechtsquellen wie z. B.

Gesetzen und Verordnungen)

www.help.gv.at

(Bürgerinformation in allen Rechtsfragen nach Stichworteingabe, z.B.

Kinderbetreuung)

Literatur:

Marco Nademleinsky, Aufsichtspflicht, Verlag Manz (Wien)