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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Kassel, 26. April 2016 Fachtag der Diakonie Hessen: Fremd sein und vertraut werden Kinder mit Fluchthintergrund und ihre Aufnahme in die KiTas Relevante Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Praxis Kathleen Piehl / Angelika Ilchmann (HMSI)

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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Kassel, 26. April 2016

Fachtag der Diakonie Hessen:

Fremd sein und vertraut werden

Kinder mit Fluchthintergrund und

ihre Aufnahme in die KiTas

Relevante Rechtsgrundlagen und Hinweise für

die Praxis

Kathleen Piehl / Angelika Ilchmann (HMSI)

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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Gliederung:

I. Allgemeines zum Thema aus Landessicht

II. Relevante Rechtsgrundlagen

III. Hinweise für die Praxis

IV. Weitere Hinweise

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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

II. Relevante Rechtsgrundlagen

1. Rechtsanspruch auf Förderung in einer KiTa oder in Kinder-

tagespflege, § 24 SGB VIII

2. Wunsch- und Wahlrecht, § 5 SGB VIII

3. Nachweis Impfberatung bzw. Impfschutz, § 34 Absatz 10a InfSG,

§ 2 Hessisches Kindergesundheitsschutzgesetz

4. Kostenübernahme, § 90 Absatz 3 SGB VIII, Bildungs- und

Teilhabepaket (BuT)

5. Eingliederungshilfe, AsylbLG, SGB XII

6. Mindeststandards, Förderauftrag, Mitwirkung Eltern,

Landesförderung, §§ 25a – d, 26, 27, 32ff HKJGB

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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

II. Relevante Rechtsgrundlagen 1. Rechtsanspruch auf Förderung in einer KiTa oder in Kinder-

tagespflege, § 24 SGB VIII

§ 24 SGB VIII: 1-6 Jahre: Rechtsanspruch; 0-1 Jahre und Schulkinder: Verpflichtung

zur Schaffung bedarfsgerechtes Angebot

§ 6 Absatz 2 SGB VIII: Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur

beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen

Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(1) rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung (+)

und

(2) gewöhnlichen Aufenthalt im Inland:

§ 30 Abs. 3 SGB I: wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass eine Person

nicht nur vorübergehend im Inland verweilt

(+) mit Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung und Zuweisung in

kommunale Gemeinschaftsunterkünfte

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II. Relevante Rechtsgrundlagen 2. Wunsch- und Wahlrecht, § 5 SGB VIII

§ 5 Absatz 1 SGB VIII: Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen

vorhandenen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und

Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfen zu äußern.

Anwendungsbereich nach § 6 Abs. 2 SGB VIII

Grenze: § 5 Absatz 2 SGB VIII: Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen

werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist

(Mehrkostenvorbehalt).

d.h. keine Pflicht zur Schaffung neuer Plätze/Einrichtung.

Kassel, 26. April 2016

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II. Relevante Rechtsgrundlagen 3. Nachweis Impfberatung bzw. Impfschutz, § 34 Absatz 10a IfSG,

§ 2 Hessisches Kindergesundheitsschutzgesetz

§ 34 Absatz 10a IfSG: Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben

die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis

darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in

Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der

Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist.

§ 2 Hessisches Kindergesundheitsschutzgesetz: Eltern haben vor der Aufnahme

in die Einrichtung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass

das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich

empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine

Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen.

Für Kinder, die nach AsylbLG leistungsberechtigt sind, werden zur Verhütung und

Früherkennung von Krankheiten Schutzimpfungen und die medizinisch gebotenen

Vorsorgeuntersuchungen erbracht, wenn die Eltern sie für ihr Kind in Anspruch

nehmen (§ 4 Abs. 1 S.2 AsylbLG i.V.m. §§ 47, 52 Abs. 1 S.1 SGB XII). Kinder

erhalten bei Impfung einen Impfpass.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen vorliegen.

Kassel, 26. April 2016

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II. Relevante Rechtsgrundlagen 4. Kostenübernahme, § 90 Absatz 3 SGB VIII, Leistungen für

Bildung und Teilhabe (BuT)

§ 90 Abs. 3 SGB VIII: Der Teilnahmebeitrag für einen Platz in einer

Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege soll auf Antrag ganz oder teilweise

vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung

den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

BuT: Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben die Möglichkeit der

Kostenübernahme nach BuT (z.B. Mehrbedarf Mittagsverpflegung, ein- oder

mehrtägige Ausflüge), § 3 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 34 SGB XII.

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II. Relevante Rechtsgrundlagen 5. Eingliederungshilfe, AsylbLG, SGB XII

bis zu 15 Monate Aufenthalt: Anspruch auf „abgeschwächte“ (Grund-)Leistung,

§ 3 AsylbLG, Eingliederungshilfe nur im Einzelfall, § 6 AsylbLG

ab 15 Monate Aufenthalt: Anspruch auf Eingliederungshilfe, § 2 AsylbLG

iV.m. § 53 SGB XII

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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

II. Relevante Rechtsgrundlagen 6. Mindeststandards, Förderauftrag, Mitwirkung Eltern,

Landesförderung, §§ 25a - d,26, 27, 32ff HKJGB

Mindeststandards: Fachkraftkatalog, § 25b HKJGB, Personeller Mindestbedarf,

§ 25c HKJGB, Gruppengröße, § 25d HKJGB gelten, dürfen nicht unterschritten

werden. Keine gesetzliche Ausnahmeregelungen (außer Gruppengröße, § 25d Abs.

3 HKJGB).

Auftrag des Trägers nach § 26 HKJGB: Unterstützung und Ergänzung der

Erziehung des Kindes in der Familie durch Förderung des Kindes in Bildungs- und

Erziehungspartnerschaft mit den Eltern.

Elternbeteiligung nach § 27 HKJGB: angemessene Beteiligung in wesentlichen

Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung, Austausch der Fachkräfte

mit den Eltern, Elternversammlung, Elternbeirat, Anhörungsrecht, Vorschlagsrecht.

Landesförderung nach §§ 32ff HKJGB auch für Kind mit Fluchthintergrund.

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III. Hinweise für die Praxis

Grundsätzlich gilt:

Das Land regelt mit §§ 25a ff. HKJGB Mindeststandards für den Betrieb von

Tageseinrichtungen für Kinder, die zur Sicherung des Kindeswohls zwingend

einzuhalten sind.

Daher muss es darum gehen, im Rahmen der geltenden landesrechtlichen

Regelungen Konzepte zu entwickeln, wie flexibel und schnell auf den erhöhten

Bedarf an Plätzen reagiert werden kann.

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III. Hinweise für die Praxis

1. Prüfung aller freien Kapazitäten in den KiTas / Erschließung stillgelegter

Kapazitäten

2. Platzsharing

3. Überbelegung

4. Umnutzung vorhandener Räume

5. Doppelnutzung von Gruppenräumen (Raumsharing)

6. Interkommunale Zusammenarbeit

7. Neue Kitagruppen in einer Gemeinschaftsunterkunft

8. Betreuungsangebote außerhalb einer jugendhilferechtlichen Erlaubnispflicht

Exkurs: Praktika von Flüchtlingen in Tageseinrichtungen für Kinder

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III. Hinweise für die Praxis 1. Prüfung aller freien Kapazitäten in den KiTas / Erschließung

stillgelegter Kapazitäten

Zunächst in jedem Fall auf örtlicher Ebene prüfen,

ob freie Kapazitäten durch nicht ausgelastete Gruppen oder freie Gruppenräume

zur Verfügung stehen, dabei auch

wohnortnahe ortsübergreifende Angebote in den Blick nehmen;

ob geplante Kapazitätsreduzierungen bzw. Gruppenschließungen

zurückgestellt werden können;

inwieweit bereits stillgelegte Raumkapazitäten durch kleinere Bau- und

Ausstattungsmaßnahmen kurzfristig erschlossen werden können (ggf. investive

Landesförderung nach § 32d HKJGB möglich).

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III. Hinweise für die Praxis 2. Platzsharing

Innerhalb der genehmigten (Rahmen-)Kapazität einer Kindertageseinrichtung ist die

Teilung eines Platzes möglich. Eine Änderung der Betriebserlaubnis ist nicht

erforderlich.

Voraussetzungen:

die Kinder, die sich den Platz teilen, dürfen nicht gleichzeitig anwesend sein;

Personeller Mindestbedarf: § 25c Abs. 2 Satz 4 HKJGB

Gruppengröße:

Gleichaltrige Kinder bzw. = ein Kind

Kindergarten- und Schulkinder

Kinder unterschiedlicher Altersstufen = Gruppenfaktor des jeweils

jüngsten Kindes

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III. Hinweise für die Praxis 3. Überbelegung

Das Jugendamt kann im Einzelfall zur Überbrückung eines unvorhersehbaren Bedarfs

befristet die Überschreitung der Gruppengröße zulassen (§ 25d Abs. 3 HKJGB). Eine

Änderung der Betriebserlaubnis ist nicht erforderlich.

Voraussetzungen:

Formloser Antrag des Trägers bei dem Jugendamt;

räumliche und personelle Bedingungen ermöglichen weiterhin eine altersange-

messene und entwicklungsfördernde pädagogische Arbeit (ggf. auch vorübergehende

Bildung von Kleingruppen unter Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten);

zusätzliche Aufnahme eines Kindes = kindbezogen mehr Personal (§ 25c HKJGB).

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III. Hinweise für die Praxis 4. Umnutzung vorhandener Räume

Durch die Umnutzung eines Mehrzweck- oder Differenzierungsraumes können

kurzfristig Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Da zusätzliche Kapazitäten

geschaffen werden, ist eine Änderung der Betriebserlaubnis erforderlich.

Voraussetzungen:

Prüfung der BE-Voraussetzungen nach dem üblichen Verfahren;

in jedem Fall prüfen, ob es sich bei der Umnutzung nur um eine vorübergehende

Maßnahme handeln kann, um nicht mittel- bis langfristig die räumlichen

Bedingungen einer Tageseinrichtung unangemessen einzuschränken;

ggf. kann in solchen Fällen die Betriebserlaubnis zur Sicherung des Wohls der

Kinder mit einer Nebenbestimmung erteilt werden.

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III. Hinweise für die Praxis 5. Doppelnutzung von Gruppenräumen (Raumsharing)

Durch die zeitlich versetzte Nutzung eines Gruppenraumes durch zwei Gruppen

können kurzfristig zusätzliche Kapazitäten in einer KiTa bereitgestellt werden. In der

Regel ist ein solches Angebot bereits mit der (Rahmen-)Betriebserlaubnis abgebildet,

die sich auf eine (Rahmen-)Kapazität für „gleichzeitig anwesende Kinder“ bezieht. Unter

bestimmten Umständen kann die Doppelnutzung dennoch betriebserlaubnisrelevant sein.

(z.B. anderer Träger).

Voraussetzung:

Meldepflicht nach § 47 SGB VIII gegenüber dem Jugendamt wegen der

beabsichtigten konzeptionellen Änderung unter Darlegung der personellen,

organisatorischen u. pädagogischen Modalitäten der doppelten räumlichen Nutzung

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III. Hinweise für die Praxis 6. Interkommunale Zusammenarbeit

Insbesondere im ländlichen Raum kann der interkommunalen Zusammenarbeit bei der

Bedarfsdeckung an Kitaplätzen für Kinder mit Fluchthintergrund eine besondere

Bedeutung zukommen. § 30 Abs. 1 HKJGB verweist grundsätzlich auch auf die

Berücksichtigung des ortsübergreifenden Bedarfs bei der Bedarfsplanung.

Voraussetzung:

Hinsichtlich der Erfüllung des Rechtsanspruchs genügt es nicht, dass „irgendwo“

ein Betreuungsplatz angeboten wird, sondern im Hinblick auf die Entfernung zum

Wohnort des Kindes ist den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

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III. Hinweise für die Praxis 7. Neue Kitagruppen in einer Gemeinschaftsunterkunft

Je nach örtlichem Bedarf kann es erforderlich und sinnvoll sein, in einer Gemein-

schaftsunterkunft oder in unmittelbarer Nähe einer Unterkunft Räumlichkeiten für ein

Kitaangebot zur Verfügung zu stellen, das nur oder überwiegend von Kindern mit

Fluchthintergrund genutzt wird. Es gilt das übliche Betriebserlaubnisverfahren.

Um die Einbindung in den Sozialraum zu befördern, sollte

das Kitaangebot in der Gemeinschaftsunterkunft als Außengruppe einer

nahegelegenen Tageseinrichtung konzipiert werden;

es in der Regel als temporäres Angebot angelegt sein, das den Kindern den

Übergang zu einem späteren regulären Kitabesuch erleichtert.

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III. Hinweise für die Praxis 8. Betreuungsangebote außerhalb einer jugendhilferechtlichen

Erlaubnispflicht

Angebote der Kindertagesbetreuung in Erstaufnahmeeinrichtungen sind nicht

betriebserlaubnispflichtig (§ 44 Abs. 3 AsylG).

Weitere Angebote für Kinder mit Fluchthintergrund wie Spielgruppen in

Sprachschulen, Eltern-Kind-Gruppen in Kirchengemeinden,

Sprachförderangebote für Vorschul- und Schulkinder etc. erfüllen als

niedrigschwelliges Angebot einen bestimmten Nutzungszweck. Sie erleichtern als

„Brückenangebot“ den Übergang zur institutionellen Kindertagesbetreuung, sind

aber kein (nach § 24 SGB VIII anspruchserfüllender) Ersatz für einen Kita-Besuch.

Diese Betreuungsangebote sind in der Regel nicht betriebserlaubnispflichtig.

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III. Hinweise für die Praxis

8. Betreuungsangebote außerhalb einer jugendhilferechtlichen

Erlaubnispflicht

Nach § 25 Abs. 4 HKJGB ist eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII dann

erforderlich, wenn die Einrichtung

an mehr als drei Wochentagen

jeweils mindestens 4 Std. geöffnet ist und

mindestens 6 Kinder vertraglich

für mehr als 15 Wochenstunden

aufgenommen sind. Diese Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Zudem soll das

Angebot auf eine bestimmte Dauer anlegt sein (i.d.R. mehr als 3 Monate).

Nicht betriebserlaubnispflichtig sind Eltern-Kind-Gruppen, in denen die Eltern

gemeinsam oder umschichtig die Betreuung ihrer Kinder übernehmen.

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III. Hinweise für die Praxis

Exkurs: Praktika von Flüchtlingen in Tageseinrichtungen für Kinder

Asylsuchende dürfen nach drei Monaten Wartezeit ein Praktikum aufnehmen, wenn

die Ausländerbehörde dies genehmigt hat. Geduldete Personen benötigen keine

Wartezeit.

Mit einem Praktikumsverhältnis in einer Tageseinrichtung ist grundsätzlich ein Mindest-

maß an Eingliederung in den Betriebsablauf verbunden, insofern stellt sich hier je

nach Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit die Frage nach der Vorlage und Prüfung

eines erweiterten Führungszeugnisses (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 72a SGB VIII).

Erweitertes Führungszeugnis gibt nur Auskunft über Straftaten, die der deutschen

Strafgerichtsbarkeit unterliegen.

Angesicht der in § 72a SGB VIII nicht vorgesehenen Einsichtnahme in das Führungs-

zeugnis des Heimatlandes empfiehlt der Deutsche Verein, mit Hilfe entsprechender

persönlicher Ehren- bzw. Selbstverpflichtungserklärungen einen vergleichbaren

Schutz zu schaffen.

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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

IV. Weitere Hinweise

Themenseite der Hessischen Landesregierung: https://fluechtlinge.hessen.de/

Landesförderung nach § 32 Abs. 4 HKJGB : https://rp-

kassel.hessen.de/b%C3%BCrger-staat/f%C3%B6rderung/hessisches-

kinderf%C3%B6rderungsshygesetz/betriebskostenf%C3%B6rderung-f%C3%BCr

Landesprogramm „Sprachförderung im Kindergartenalter“: https://rp-

darmstadt.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=76c7cc81a171affeeb8a37faf1525c87

Regionale Fachveranstaltungen zum Thema „Kinder aus Flüchtlingsfamilien und der

BEP – Chance und Herausforderung für die Kita“:

https://bep.hessen.de/irj/BEP_Internet?cid=14a94805652b6ac11e25a0e6b24d8e8d

Informationen für Eltern: Broschüre „Kinder in Kindertageseinrichtungen –

Informationen für Eltern im Rahmen des Asylverfahrens“ in 5 Sprachen (Englisch,

Französisch, Somali, Dari, Saudi):

https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/hsm/web_1.0.kitabroschuere_070416

.pdf

weiterführende Informationen der Unfallkasse Hessen (Hrsg.) in Kooperation mit

HMSI und HKM: Hanne Sah, Zentrum für Trauma- und Konfliktmanagement ZTK)

GmbH, Köln: "Flüchtlingskinder und jugendliche Flüchtlinge in Schulen, Kindergärten

und Freizeiteinrichtungen" http://www.ukh.de/praevention/fluechtlingshilfe

Die Broschüre steht nicht als Download zur Verfügung und kann nur bei der Unfallkasse Hessen bestellt werden