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Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland Nr. 5 Ausgegeben Düsseldorf, den 15. Mai 2006 F 4184 B Seite Seite Inhalt Außerordentliche Tagung der Landessynode 2006 . . . . . 121 Urkunde über die Herstellung der pfarramtlichen Verbindung zwischen den Evangelischen Kirchengemeinden Wermelskirchen und Burg . . . . . . 121 Urkunde über die Neubildung der Evangelischen Kirchengemeinde Wetzlar. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 Urkunde über die Auflösung des Gemeindeverbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Wetzlar . . . . . . . 122 Telefonliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 Satzung für den „Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig“. . . 124 Satzung über die Citykirchenarbeit Barmen . . . . . . . . . . 125 Kircheneintrittsstelle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 Verwaltungslehrgang I 2007/2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 Bekanntgabe eines neuen Kirchensiegels . . . . . . . . . . . . 129 Bekanntgabe über das Außergebrauch- oder Außergeltungsetzen von Kirchensiegeln . . . . . . . . . . 129 Personal- und sonstige Nachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . 129 Außerordentliche Tagung der Landessynode 2006 656742 Az. 04-21-41: 56aoLS2006/Org Düsseldorf, 13. April 2006 Am 9. und 10. Juni 2006 tritt die Landessynode der Evange- lischen Kirche im Rheinland zu ihrer 56. – außerordentlichen – Tagung in Bad Neuenahr zusammen. Wir bitten die Gemeinden, der Tagung der Landessynode in den Gottesdiensten am 4. bzw. 5. Juni 2006 fürbittend zu gedenken. Das Landeskirchenamt Urkunde über die Herstellung der pfarramtlichen Verbindung zwischen den Evangelischen Kirchengemeinden Wermelskirchen und Burg Nach Anhören der Beteiligten wird auf Grund von Artikel 10 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland in Verbindung mit § 8 Ziffer 1 Buchstabe c) der Dienstordnung für das Landeskirchenamt Folgendes festge- setzt: Artikel 1 Die Evangelischen Kirchengemeinden Wermelskirchen und Burg, Kirchenkreis Lennep, werden pfarramtlich verbunden. Artikel 2 Diese Urkunde tritt am 1. März 2006 in Kraft. Düsseldorf, den 17. Januar 2006 Evangelische Kirche im Rheinland Siegel Das Landeskirchenamt (Siegel) Düsseldorf, den 17. Januar 2006 Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt Die Veröffentlichung dieser Urkunde erfolgt zur Berichtigung der fehlerhaften Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt 2/2006 vom 15. Februar 2006, Seite 57. Urkunde über die Neubildung der Evangelischen Kirchengemeinde Wetzlar Nach Anhören der Beteiligten wird auf Grund von Artikel 11 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland in Verbindung mit § 8 Buchstabe b) der Dienstord- nung für das Landeskirchenamt Folgendes festgesetzt: Artikel 1 (1) Die mit Urkunde vom 5. Dezember 1963 gebildeten Kirchengemeinden

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Kirchliches Amtsblattder Evangelischen Kirche im Rheinland

Nr. 5 Ausgegeben Düsseldorf, den 15. Mai 2006

F 4184 B

SeiteSeite

Inhalt

Außerordentliche Tagung der Landessynode 2006 . . . . . 121

Urkunde über die Herstellung der pfarramtlichen Verbindung zwischen den Evangelischen Kirchengemeinden Wermelskirchen und Burg. . . . . . 121

Urkunde über die Neubildung der Evangelischen Kirchengemeinde Wetzlar. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121

Urkunde über die Auflösung des Gemeindeverbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Wetzlar . . . . . . . 122

Telefonliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123

Satzung für den „Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig“ . . . 124

Satzung über die Citykirchenarbeit Barmen . . . . . . . . . . 125

Kircheneintrittsstelle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128

Verwaltungslehrgang I 2007/2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128

Bekanntgabe eines neuen Kirchensiegels. . . . . . . . . . . . 129

Bekanntgabe über das Außergebrauch- oder Außergeltungsetzen von Kirchensiegeln . . . . . . . . . . 129

Personal- und sonstige Nachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . 129

Außerordentliche Tagung der Landessynode 2006

656742Az. 04-21-41: 56aoLS2006/Org

Düsseldorf, 13. April 2006

Am 9. und 10. Juni 2006 tritt die Landessynode der Evange-lischen Kirche im Rheinland zu ihrer 56. – außerordentlichen –Tagung in Bad Neuenahr zusammen.

Wir bitten die Gemeinden, der Tagung der Landessynode inden Gottesdiensten am 4. bzw. 5. Juni 2006 fürbittend zugedenken.

Das Landeskirchenamt

Urkundeüber die Herstellung der pfarramtlichen

Verbindung zwischen den EvangelischenKirchengemeinden Wermelskirchen und Burg

Nach Anhören der Beteiligten wird auf Grund von Artikel 10Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche imRheinland in Verbindung mit § 8 Ziffer 1 Buchstabe c) derDienstordnung für das Landeskirchenamt Folgendes festge-setzt:

Artikel 1

Die Evangelischen Kirchengemeinden Wermelskirchen undBurg, Kirchenkreis Lennep, werden pfarramtlich verbunden.

Artikel 2

Diese Urkunde tritt am 1. März 2006 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Januar 2006

Evangelische Kirche im Rheinland

Siegel Das Landeskirchenamt

(Siegel) Düsseldorf, den 17. Januar 2006

Evangelische Kirche im Rheinland

Das Landeskirchenamt

Die Veröffentlichung dieser Urkunde erfolgt zur Berichtigungder fehlerhaften Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt2/2006 vom 15. Februar 2006, Seite 57.

Urkundeüber die Neubildung der

Evangelischen Kirchengemeinde Wetzlar

Nach Anhören der Beteiligten wird auf Grund von Artikel 11Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche imRheinland in Verbindung mit § 8 Buchstabe b) der Dienstord-nung für das Landeskirchenamt Folgendes festgesetzt:

Artikel 1

(1) Die mit Urkunde vom 5. Dezember 1963 gebildetenKirchengemeinden

Page 2: F 4184 B Kirchliches Amtsblatt - kirchenrecht-ekir.de · Paucker 132 230 558 Pauls 411 427 435 Pawlik 208a 280 556 Petri 58 694 Petrucci 368 ... Susanne 311 222 560 Rook 252 663 444

– Evangelische Dom-Kirchengemeinde Wetzlar,

– Evangelische Heilig-Geist-Kirchengemeinde Wetzlar,

– Evangelische Kreuzkirchengemeinde Wetzlar

werden zum 1. Juni 2006 aufgehoben.

(2) Zum selben Termin wird die „Evangelische Kirchen-gemeinde Wetzlar“ neu gebildet.

(3) Die Evangelische Kirchengemeinde Wetzlar ist Gesamt-rechtsnachfolgerin der Evangelischen Dom-KirchengemeindeWetzlar, der Evangelischen Heilig-Geist-KirchengemeindeWetzlar und der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Wetz-lar.

Artikel 2

Das Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Wetzlarumfasst die Gebiete der Kirchengemeinden, aus denen siehervorgeht. Dieses sind die Gemarkung Wetzlar sowie der Teilder Gemarkung Garbenheim südlich der Landesstraße 3451.

Artikel 3

Die Evangelische Kirchengemeinde Wetzlar gehört zumKirchenkreis Wetzlar.

Artikel 4

Die Evangelische Kirchengemeinde Wetzlar hat sechs Pfarr-stellen.

Die bisherige 1. Pfarrstelle der Evangelischen Dom-Kirchen-gemeinde Wetzlar wird 1. Pfarrstelle der EvangelischenKirchengemeinde Wetzlar.

Die bisherige 2. Pfarrstelle der Evangelischen Dom-Kirchen-gemeinde Wetzlar wird 2. Pfarrstelle der EvangelischenKirchengemeinde Wetzlar.

Die bisherige 2. Pfarrstelle der Evangelischen Heilig-Geist-Kirchengemeinde Wetzlar wird 3. Pfarrstelle der Evange-lischen Kirchengemeinde Wetzlar.

Die bisherige 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kreuzkirchen-gemeinde Wetzlar wird 4. Pfarrstelle der EvangelischenKirchengemeinde Wetzlar.

Die bisherige 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kreuzkirchen-gemeinde Wetzlar wird 5. Pfarrstelle der EvangelischenKirchengemeinde Wetzlar.

Die bisherige 3. Pfarrstelle der Evangelischen Kreuzkirchen-gemeinde Wetzlar wird 6. Pfarrstelle der EvangelischenKirchengemeinde Wetzlar.

Artikel 5

In der Evangelischen Kirchengemeinde Wetzlar ist der Luthe-rische Katechismus in Gebrauch.

Artikel 6

Die Urkunde tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.

Düsseldorf, den 4. April 2006

Siegel Evangelische Kirche im Rheinland

Das Landeskirchenamt

Urkundeüber die Auflösung des GemeindeverbandesEvangelischer Kirchengemeinden in Wetzlar

Nach Anhören der Beteiligten wird auf Grund von § 18 Abs. 2und 3 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit vonKirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen An-gelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbands-gesetz) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 91) in Verbindung mit§ 3 Buchstabe a) der Dienstordnung für das Landeskirchen-amt auf Antrag der Verbandsvertretung und Anhörung derübrigen Beteiligten Folgendes festgesetzt:

Artikel 1

Der mit Urkunde vom 5. Dezember 1963 errichtete Gemein-deverband Evangelischer Kirchengemeinden in Wetzlar wirdaufgelöst.

Artikel 2

Gesamtrechtsnachfolgerin des Gemeindeverbandes Evange-lischer Kirchengemeinden in Wetzlar ist die EvangelischeKirchengemeinde Wetzlar.

Artikel 3

Die Urkunde tritt zum 1. Juni 2006 in Kraft.

Düsseldorf, den 4. April 2006

Siegel Evangelische Kirche im Rheinland

Das Landeskirchenamt

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 5 vom 15. Mai 2006122

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Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 5 vom 15. Mai 2006 123

Stand

: 10.04.2006Z

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Satzung für den „Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig“

Auf Grund des Artikels 16 der Kirchenordnung hat das Pres-byterium der Evangelischen Kirchengemeinde Remagen-Sinzig die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Der Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig versteht sich als eineAktivität der Evangelischen Kirchengemeinde Remagen-Sinzig. Juristischer Träger ist die Evangelische Kirchen-gemeinde Remagen-Sinzig.

Der Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig wird durch den „Öku-menischen Arbeitskreis Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig“geführt. Die Verantwortlichkeit des Presbyteriums nach Art. 15 und 16 der Kirchenordnung bleibt davon unberührt.

§ 2

Der „Ökumenische Arbeitskreis Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig“ orientiert sich am christlichen Glauben. Er stellt sichfolgende Aufgaben:

1. Im Rahmen des konziliaren Prozesses der Kirchen tritt erein für gerechte Lebensverhältnisse unter den Menschen,für friedliche Verständigung zwischen den Völkern und fürdie Bewahrung der Schöpfung. Er ist dabei von derErkenntnis geleitet, dass sich die Probleme der „DrittenWelt“ nur dann lösen lassen, wenn die „Erste Welt“ aneinem gerechten, friedlichen und schöpfungsbewahren-den Handeln interessiert ist.Beispielhaft will der Eine-Welt-Laden aufzeigen, dass sol-che alternativen Handelsstrukturen mit unterschiedlichenHandelspartnern in der einen Welt möglich sind.

2. Der „Ökumenische Arbeitskreis Eine-Welt-Laden Rema-gen-Sinzig“ will Genossenschaften und Selbsthilfegrup-pen finanziell und ideell unterstützen, indem Produktedieser Initiativgruppen mit sozialintegrativem Charakterverkauft werden.

3. Durch Gespräche und Informationen will der „Ökumeni-sche Arbeitskreis Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig“ dasBewusstsein dafür schärfen, dass ein partnerschaftlicherUmgang im Handel, insbesondere im Handel mit Partnernder „Dritten Welt“, die Voraussetzung für gerechteArbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung ist.Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sind ein weiterer Teil derbewusstseinsbildenden Arbeit.

4. Der „Ökumenische Arbeitskreis Eine-Welt-Laden Rema-gen-Sinzig“ arbeitet mit sozialen, öffentlichen, privatenund kirchlichen Institutionen und Gruppen zusammen, diesich den unter 1. bis 3. genannten Zielen verpflichtetfühlen.

§ 3

1. Mitglied des „Ökumenischen Arbeitskreises Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig“ kann werden, wer die in § 2genannten Aufgaben und Ziele anerkennt und zu einerverbindlichen Mitarbeit bereit ist.Die Mitgliedschaft wird schriftlich erklärt. Es wird eine Mit-gliederliste geführt. Es werden keine Mitglieder-Beiträgeerhoben. Aus der Mitgliedschaft erwachsen keine An-sprüche.

2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung desAustritts seitens des Mitgliedes oder durch Ausschlussseitens der Mitgliederversammlung. Ausschlussgründe

sind z.B. fehlende Mitarbeit, Geschäftsschädigung durchwiederholte Begünstigung anderer Unternehmen zumSchaden des Eine-Welt-Ladens und Veruntreuung. DerAntrag auf Ausschluss muss auf der Tagesordnunggestanden haben. Gegen den Ausschluss ist innerhalbvon vier Wochen Einspruch beim Presbyterium möglich,das dann endgültig entscheidet.

§ 4

Zum ordentlichen Mitgliederbestand des „ÖkumenischenArbeitskreises Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig“ gehören:

1. der/die Vorsitzende des Presbyteriums,

2. ein/e weiterer/weitere Presbyter/Presbyterin,

3. ein/e vom „Ökumenischen Arbeitskreis Eine-Welt-LadenRemagen-Sinzig“ gewählter/gewählte und vom Presbyte-rium bestätigter/bestätigte Finanzreferent/in,

4. mindestens sechs weitere Mitglieder.

§ 5

Der „Ökumenische Arbeitskreis Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig“ tagt mindestens einmal monatlich. Eingeladen wirddurch Terminbekanntgabe im Protokoll der vorherigenSitzung. Im Falle eines Ausschlusses (siehe § 3.2) muss dieEinladung mindestens eine Woche vorher schriftlich erfolgen.

Die Besprechungen werden protokolliert. Für die Erstellungdes Protokolls ist der/die Sprecher/in zuständig; er/sie kanndiese Aufgabe an andere Mitglieder übertragen.

§ 6

Der „Ökumenische Arbeitskreis Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig“ ist bei Wahlen von Ämtern, größeren Förderprojekten,Ausschluss eines Mitgliedes bei Anwesenheit von mehr alsder Hälfte seines ordentlichen Mitgliederbestandes beschluss-fähig. Es entscheidet dann die einfache Mehrheit der anwe-senden Stimmberechtigten. Ansonsten entscheidet beiAbstimmungen die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7

Der „Ökumenische Arbeitskreis Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig“ wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder:

1.1. Ein/Eine Sprecher/in für den Zeitraum von einem Jahr. Er/Sie darf nur einmal wiedergewählt werden. Eine weitere Wiederwahl ist erst nach einer einjährigen Pausemöglich. Er/Sie soll zu den in § 4 aufgeführten Mitglie-dern gehören.Zu den Aufgaben gehören u.a.:

– Maßnahmen zur Förderung der Gruppenaktivitätenund deren Koordination,

– Einberufung und Abwicklung der Gruppentreffen,

– Betreuung neuer Mitglieder,

– Förderung jeglicher Aktivitäten, die den in § 2genannten Aufgaben dienlich sind,

– Führung der Mitgliederliste.

1.2. Ein/Eine Stellvertreter/in für den Zeitraum von einemJahr.

2.1. Ein/Eine Laden-Geschäftsführer/in für den Zeitraum voneinem Jahr.Zu den Aufgaben gehören: in Zusammenarbeit mit denunten genannten Funktionsträger/innen die Koordinationaller Maßnahmen, die eine reibungslose, erfolgreicheund ordnungsgemäße Verkaufstätigkeit des Ladens er-

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möglichen. Verteilen der Eingangspost. Er/Sie verwaltetden Ladenschlüssel und führt das Schlüsselverzeichnis.

2.2. Ein/Eine Stellvertreter/in für den Zeitraum von einemJahr.

3.1. Eine/n Finanzreferent/in für den Zeitraum von zweiJahren und vorbehaltlich der Bestätigung durch dasPresbyterium.

Er/Sie soll nach Möglichkeit fachlich qualifiziert sein.

Zu den Aufgaben gehören:

– Kontrolle der Kassenabrechnung,

– Verwaltung der Kassenbücher,

– Regulierung der Rechnungen,

– Zuarbeit dem Steuerberater für eine ordnungsge-mäße Abrechnung,

– Festlegung des Finanzrahmens für Einkäufe gemein-sam mit der Einkaufsgruppe (bei Unstimmigkeitenzwischen Finanzreferent/in und Einkaufsgruppe istder Arbeitskreis zu befragen),

– Vorlage der jährlichen Abrechnung gegenüber demPresbyterium.

Der/Die Finanzreferent/in ist gegenüber dem Presby-terium verantwortlich für eine ordnungsgemäße Erfül-lung dieser Aufgabe.

Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen, außer inFällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

3.2. Ein/Eine Stellvertreter/in für den Zeitraum von zwei Jah-ren.

4.1. Ein/Eine Koordinator/in Kommissionsgeschäft für denZeitraum von einem Jahr. Er/Sie koordiniert alle Maßnahmen für ein reibungslosesund ordnungsgemäßes Kommissionsgeschäft mit ande-ren Gruppen, Institutionen, Firmen oder Personen. DieBedingungen für das Kommissionsgeschäft legt derArbeitskreis fest.

4.2. Ein/Eine Stellvertreter/in für den Zeitraum von einemJahr.

5. Zwei Referenten/innen für Presse- und Öffentlichkeits-arbeit für den Zeitraum von einem Jahr. Zu den Aufga-ben gehören die Information der Öffentlichkeit über dieArbeit des Eine-Welt-Ladens durch die örtliche Pressesowie die Koordination der Veranstaltungen zum Zwek-ke der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit. Veröffentli-chungen im Namen des Eine-Welt-Ladens dürfen nur inAbsprache mit den beiden Referenten/innen vorgenom-men werden.

6. Eine Einkaufsgruppe, bestehend aus zwei Mitgliedern,für den Zeitraum von einem Jahr. Sie ist verantwortlich für die Abwicklung des Einkaufs.Über den Finanzrahmen der Einkäufe ist der/die Finanz-referent/in zu konsultieren.

7. Eine Ladengestaltungsgruppe, bestehend aus zwei Mit-gliedern, für den Zeitraum von einem Jahr. Sie ist verantwortlich für die Warenpräsentation, Deko-ration, Informationsaushänge, Fensterauslage und Ord-nung im Laden.

§ 8Der „Ökumenische Arbeitskreis Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig“ kann weitere Aufgaben einzelnen Mitgliedern verant-wortlich übertragen. Die jeweilige Aufgabenbeschreibung sollprotokollarisch festgehalten werden.

§ 9Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mit der ordnungsgemäßen Abrechnung zur Vorlage beimFinanzamt wird vom Presbyterium ein Steuerberatungsbürobeauftragt. Mit der Wahl des Büros müssen sowohl das Pres-byterium als auch der „Ökumenische Arbeitskreis Eine-Welt-Laden Remagen-Sinzig“ einverstanden sein. Die Kosten fürdie Leistungen des Steuerberatungsbüros trägt der Eine-Welt-Laden.

§ 10Sprecher/in, Finanzreferent/in und Geschäftsführer/in infor-mieren das Presbyterium jährlich über die Arbeit des Eine-Welt-Ladens. Über den Umsatzverlauf kann das Presbyte-rium beim/bei der Finanzreferenten/in jederzeit Auskunfterhalten. Der Eine-Welt-Laden legt die Jahresabrechnungdem Presbyterium unverzüglich nach Erhalt vom Steuerbera-tungsbüro vor, spätestens jedoch bis zum 31. Mai des Folge-jahres.

§ 11Eventuell erwirtschaftete Überschüsse des Eine-Welt-Ladensdürfen nur im Sinne des § 2 verwendet werden.

§ 12Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde vom „Ökumenischen Arbeitskreis Eine-Welt-Laden“ erarbeitet und vom Presbyterium in der Sitzungvom 8. Februar 2006 beschlossen. Sie tritt am gleichen Tag inKraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 2. Mai 2000 außerKraft.

Satzungsänderungen sind in Abstimmung zwischen Presby-terium und „Ökumenischem Arbeitskreis Eine-Welt-LadenRemagen-Sinzig“ vorzunehmen.

Remagen, den 8. Februar 2006

Evangelische KirchengemeindeRemagen-Sinzig

Siegel gez. Unterschriften

Genehmigt

Düsseldorf, den 7. April 2006Siegel Evangelische Kirche im Rheinland

Das Landeskirchenamt

Satzungüber die Citykirchenarbeit Barmen

Satzung über die Citykirchenarbeit Barmen und die damitverbundene Zusammenarbeit zwischen dem KirchenkreisWuppertal, nachfolgend „Kirchenkreis“ genannt, und derVereinigten Evangelischen Kirchengemeinde Gemarke inWuppertal Barmen, nachfolgend „Kirchengemeinde“ genannt.

Über die Gestaltung, Zielsetzung, Organisation und Finanzie-rung der gemeinsam getragenen Citykirchenarbeit inWuppertal-Barmen haben die Kreissynode des Kirchen-kreises und das Presbyterium der Kirchengemeinde auf

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Grund von § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes über dieZusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisenin gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung vonVerbänden (Verbandsgesetz) vom 11. Januar 2002 (KABI. S. 91) diese Satzung beschlossen:

Präambel

In Anknüpfung an die von der Kreissynode am 10. Juni 1995beschlossene Konzeption für die Citykirchenarbeit und inAufnahme der von der Kreissynode am 5. Juli 2003 gefasstenBeschlüsse („Barmer Perspektiven“) fördern der Kirchenkreisund die Kirchengemeinde die Präsenz der evangelischenKirche in der Stadt. Dies schließt eine räumliche Präsenz imZentrum von Barmen als Anlaufstelle, Infocenter, Veranstal-tungen der City-Kirche u.Ä. und die Gestaltung der Präsenzder evangelischen Kirche auf der Stadtebene ein.

§ 1Zielsetzung

Der Kirchenkreis und die Kirchengemeinde greifen Themender evangelischen Kirche auf, initiieren Aktionen und fördernProjekte, die inhaltlich mit dem Anliegen der evangelischenKirche verbunden sind.

Die Präsenz der evangelischen Kirche im Zentrum vonBarmen mit einer vom Kirchenkreis und der Kirchengemeindegetragenen Citykirchenarbeit schließt insbesondere dasAngebot eines verschiedene Zielgruppen erreichenden Cafésals Schaffung von Kontaktmöglichkeiten, spirituellen Ange-boten, Beratung und Seelsorge, die Kircheneintrittsstelle, denEine-Welt-Laden, Projekte und Veranstaltungen sowie einekontextbezogene diakonische Arbeit ein.

§ 2Träger des Projektes

Die Arbeit des Projektes Citykirchenarbeit wird in gemein-samer partnerschaftlicher Verantwortung getragen vomKirchenkreis und der Kirchengemeinde.

§ 3Leitung

(1) Die Leitung der Citykirchenarbeit wird durch das Kurato-rium des Projektes Citykirchenarbeit wahrgenommen. Es istdie Gemeinsame Versammlung im Sinne von § 13 des Ver-bandsgesetzes.

Mitglieder des Kuratoriums sind:

– drei vom Presbyterium entsandte Mitglieder desPresbyteriums,

– drei vom Kreissynodalvorstand entsandte Mitglieder derKreissynode – darunter nach Möglichkeit die Superinten-dentin oder der Superintendent,

– eine Mitarbeitende bzw. ein Mitarbeitender nach § 7.

Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.

Die Mitgliedschaft der Mitarbeitenden nach § 7 wechselt jähr-lich. Die oder der jeweils andere Mitarbeitende nimmt mitberatender Stimme an den Sitzungen teil.

Die Zahl der Theologen darf die Zahl der übrigen Mitgliedernicht übersteigen.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt inAnlehnung an das Presbyterwahlgesetz vier Jahre und endet

mit der Einführung der Mitglieder des neu gebildeten Kurato-riums.

Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet vor Ablauf der Amts-zeit, wenn die Voraussetzungen für die Übertragbarkeit desPresbyteramtes nicht mehr gegeben sind bzw. mit Ausschei-den aus dem Presbyterium bzw. der Kreissynode.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied fürden Vorsitz und für die Stellvertretung.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in Angelegenheitenihres Arbeitsgebietes zur Beratung hinzuzuziehen.

§ 4Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

a) Es ist verantwortlich für die inhaltliche Gestaltung undWeiterentwicklung der Citykirchenarbeit.

b) Es entscheidet über die Zulassung von Kooperationspart-nern für die Citykirchenarbeit.

c) Es vertritt die Citykirchenarbeit im Rechtsverkehr.

d) Es schlägt den von den Leitungsgremien der Träger zuverabschiedenden Stellenplan vor.

e) Es entscheidet über die Einstellung, Entlassung oderUmsetzung innerhalb des Stellenplans für den Bereich derCitykirchenarbeit.

f) Es ist Anstellungsträger und verantwortlich für die Errich-tung von Stellen für Mitarbeitende im Sinne des Artikel 66der Kirchenordnung und der Zuordnung der Dienst- undFachaufsicht.

g) Es erstellt einen Vorschlag für die Dienstanweisung dermit der Versorgung der Pfarrstelle beauftragten Personen.

h) Es erstellt eine Dienstanweisung für die anderen Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter des Projektes Citykirchenarbeit.

i) Es stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung fest.

j) Es entscheidet über die Aufnahme von Krediten undDarlehn sowie die Festlegung des Rahmens für Konto-korrent-Kredite.

k) Es beschließt über den Antrag eines Beteiligten über dasAusscheiden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln derstimmberechtigten Mitglieder.

§ 5Geschäftsordnung und Arbeitsweise

(1) Für die Sitzungen des Kuratoriums gelten die Bestimmun-gen des § 2 Verbandsgesetzes.

Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.Hierbei sind die Bestimmungen der Artikel 26 bis 31 derKirchenordnung zu beachten.

(2) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums soll dasKuratorium mindestens einmal im Quartal einberufen. DasKuratorium muss einberufen werden, wenn ein Drittel seinerMitglieder, die Superintendentin oder der Superintendent, derKreissynodalvorstand, das Presbyterium oder die Kirchen-leitung es verlangen.

§ 6Räume

(1) Für die Citykirchenarbeit stehen nachfolgend aufgeführteRäume im Gemeindezentrum Gemarker Kirche, Zwinglistr. 5,zur Verfügung:

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a) Cafe im Anbau,

b) Eine-Welt-Laden innerhalb der Gemarker Kirche,

c) Besprechungsraum innerhalb des Gemeindehauses,

d) Büro innerhalb des Gemeindehauses,

e) Lagerräume innerhalb des Gemeindehauses.

Das Nutzungsrecht für die Räume der Citykirchenarbeit übtdas Kuratorium des Projektes Citykirche aus.

Alle Räume des Gemeindezentrums können nach Absprachewechselseitig durch die Kirchengemeinde sowie das ProjektCitykirchenarbeit genutzt werden.

(2) Für die Nutzung der in Absatz 1 genannten Räume ist eineNutzungsentschädigung an die Kirchengemeinde zu entrich-ten. Darüber hinaus sind vom Projekt anteilig die Betriebs-kosten (Heizung, Strom, Gas, Wasser, Reinigung etc.) mit zutragen. Über die Höhe der Nutzungsentschädigung sowie derBetriebskostenanteile wird außerhalb dieser Satzung eineVereinbarung getroffen.

§ 7Pfarrstelle/Ergänzungsstelle

(1) Bei der mit dem Projekt Citykirchenarbeit verbundenenPfarrstelle handelt es sich um eine Gemeindepfarrstelle,deren Aufgabe die Übernahme gemeindlicher und kreiskirch-licher Funktionsaufgaben gemäß § 1 ist. Die Versorgung derPfarrstelle wird durch Vereinbarung zwischen der Kirchenge-meinde und einer anderen Gemeinde bzw. dem Kirchenkreissichergestellt.

(2) Die entsprechend Absatz 1 im eingeschränkten Diensteiner Pfarrerin oder eines Pfarrers versorgte Pfarrstelle ist miteiner weiteren Mitarbeiterin bzw. einem weiteren Mitarbeiterauf den Umfang einer Stelle im uneingeschränkten Dienst zuergänzen.

(3) Bei Freiwerden der Pfarrstelle bereitet das Kuratoriumeine Vereinbarung über die weitere Versorgung der Pfarrstel-le vor und legt sie der Kirchengemeinde zur Entscheidung vor.

Über die Besetzung der Ergänzungsstelle entscheidet dasKuratorium entsprechend § 4 Absatz 1 Buchstabe e). DerKirchengemeinde und dem Kirchenkreis wird ein Vetorechteingeräumt.

§ 8Finanzierung

Die Kosten der Citykirchenarbeit gemäß dieser Satzung wer-den finanziert durch:

a) Verkaufserlöse (Cafe, Laden, Fotovoltaik),

b) Kollekten, Spenden, Zuschüsse, Eintrittsgelder,

c) sonstige Zuwendungen Dritter,

d) sonstige Einnahmen,

e) Zuwendungen der Träger der Citykirchenarbeit entspre-chend der Absätze 2 bis 4.

(2) Der Kirchenkreis leistet eine finanzielle Zuwendung zurCitykirchenarbeit durch Übernahme der

a) Kosten, die sich aus der Vereinbarung zwischen derKirchengemeinde und einer anderen Gemeinde bzw. demKirchenkreis über die Versorgung der Pfarrstelle für dieCitykirchenarbeit ergeben sowie die Personalkosten derErgänzungsstelle,

b) Nebenkosten für Pfarr- und Ergänzungsstelle (z.B. Dienst-zimmer, Telefon, Fahrtkosten etc.),

c) Personalkosten für die Hauswirtschafterin (0,5 Stellen)gemäß Bundes-Angestelltentarifvertrag Kirchliche Fassungund

d) anteilige Personalkosten für die Hausmeisterstelle (1/3Stelle) gemäß Bundes-Angestelltentarifvertrag KirchlicheFassung.

Der Kostenbeitrag des Kirchenkreises, der sich auf c) und d)bezieht, kann bei einer veränderten personellen Struktur derCitykirchenarbeit auf Vorschlag des Kuratoriums in gleicherHöhe auch zur Deckung anderer Personalkosten eingesetztwerden.

(4) Das Kuratorium ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen,die ein Fehlbetragsrisiko weitestgehend reduzieren. Soweitdie Einnahmen nach Absatz 1 a) bis 1 e) zur Finanzierung derCitykirchenarbeit nicht ausreichen, wird der Fehlbetrag wiefolgt gedeckt:

a) Inanspruchnahme der eingerichteten Rücklage,

b) Zuweisung des Kirchenkreises und der Kirchengemeindezu je 50% des Fehlbetrages.

§ 9Schlichtung von Streitigkeiten

(1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteilig-ten aus der Satzung sowie bei Streitigkeiten im Rahmen einerVermögensauseinandersetzung bei Aufhebung der Satzungoder bei Ausscheiden eines der Beteiligten kann die Kirchen-leitung von einem der Beteiligten zur Schlichtung angerufenwerden.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so erlässt dieKirchenleitung einen Schiedsspruch, der die Beteiligtenbindet. Die Beteiligten können binnen eines Monats nachZustellung des Schiedsspruchs die Verwaltungskammer zurEntscheidung anrufen. Der Schiedsspruch kann nur mit derBegründung angerufen werden, dass er geltendes Rechtverletzt.

§ 10Zustandekommen, Änderung und Aufhebung

der Satzung

(1) Die Satzung, Satzungsänderung und Satzungsaufhebungbedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Organe derbeteiligten Körperschaften. § 16 Absatz 1 Buchstabe i desVerbandsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Änderungen oder Aufhebung der Satzung bedürfen derGenehmigung der Kirchenleitung.

Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung im KirchlichenAmtsblatt in Kraft.

(3) Jeder Beteiligte kann mit einer Frist von einem Jahr zumAblauf des Folgejahres das Ausscheiden beantragen. DerAntrag muss bis zum 31. Dezember des laufenden Jahreszugegangen sein. Der Antrag bedarf der Schriftform. DerAnteil des Ausscheidenden am Vermögen des Projektes City-kirchenarbeit wächst den verbleibenden Beteiligten zu.

Für den Zeitraum von zwei Jahren nach Ausscheiden einesder Beteiligten hat der ausscheidende Beteiligte etwaige Ver-luste des Projektes anteilig mit zu tragen, die nicht durchAnpassung – insbesondere bei unkündbaren Dienstverhält-nissen – vermieden werden können.

(4) Bei Auflösung des Trägerverbundes verbleibt der Bestanddes Vermögens bei der Kirchengemeinde. Die Finanzierung

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der Pfarrstelle/Ergänzungsstelle (§ 7) erfolgt nach Auflösungdes Trägerverbundes weiterhin nach § 8 Abs. 2 Buchst. a derSatzung.

Wuppertal, den 12. November 2005

Vereinigte Evangelische KirchengemeindeGemarke in Wuppertal-Barmen

Siegel gez. Unterschriften

Genehmigt

Düsseldorf, den 27. März 2006Siegel Evangelische Kirche im Rheinland

Das Landeskirchenamt

Kircheneintrittsstelle

Az. 02-15-1:15046 Düsseldorf, 28. März 2006

Als Kircheneintrittsstelle gemäß Artikel 86 Abs. 2 KO wurdeanerkannt:

Kirchenpavillon in Wetzlar, Ev. Kirchenkreise Braunfels undWetzlar

Das Landeskirchenamt

Verwaltungslehrgang I 2007/2008

Az. 13-70-12:0003 Düsseldorf, 12. April 2006

Am 29. Januar 2007 beginnt der nächste Verwaltungslehr-gang zur Vorbereitung auf die Prüfung für den mittleren kirch-lichen Verwaltungsdienst, der sich in zwei Kursabschnittegliedert, einen Grundkurs und einen Hauptkurs.

Der zunächst beginnende sechswöchige Grundkurs ist füralle Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend (s. § 9a)APrO n.F.), die nicht innerhalb der letzten drei Jahre vorBeginn des Grundkurses die Abschlussprüfung zur oder zumkirchlichen Verwaltungsfachangestellten gem. § 14 der Aus-bildungs- und Prüfungsordnung für kirchliche Verwaltungs-fachangestellte mindestens mit der Note „befriedigend“bestanden haben und schließt mit einer Zwischenprüfung ab,mit der für diesen Personenkreis über die Zulassung zumHauptkurs entschieden wird. Das Ergebnis der Zwischenprü-fung setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus dem Mittelder im Grundkurs angefertigten Lehrgangsklausuren und ei-nem Kolloquium am Ende des Grundkurses. Die bestandeneZwischenprüfung ist gleichzeitig für diesen Personenkreis dieZulassung zur Teilnahme am Hauptkurs. Bewerberinnen undBewerber, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn desGrundkurses die Abschlussprüfung zur oder zum kirchlichenVerwaltungsfachangestellten gem. § 14 der Ausbildungs- undPrüfungsordnung für kirchliche Verwaltungsfachangestelltemindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden haben,können auf schriftlichen Antrag von der Teilnahme am Grund-kurs und der Zwischenprüfung befreit werden. Sie nehmen in

diesem Fall nur am Hauptkurs teil. Der elfwöchige Haupt-kurs beginnt am 6. August 2007. Die schriftliche Prüfungfindet voraussichtlich im Juni 2008, die mündliche Prüfungvoraussichtlich im September 2008 statt.

Der Lehrgang wird im Hotel- und Tagungszentrum Mutter-Haus, Alte Landstraße 179, 40489 Düsseldorf durchgeführt.Es stehen 20 Plätze zur Verfügung. Sofern weniger als 15 berücksichtigungsfähige Bewerbungen eingehen, behal-ten wir uns die Verschiebung des Lehrgangs vor. Übersteigtdie Zahl der Bewerbungen die vorgesehene Platzzahl, behal-ten wir uns eine Auswahl gemäß § 8 Absatz 5 der APrO Verw. I und II vor.

Die Lehrgangsabschnitte dauern jeweils von Montag bis Frei-tag. Für 2007 sind folgende Termine vorgesehen:

Grundkurs

vom bis

29.01.2007 02.02.2007

12.02.2007 16.02.2007

05.03.2007 09.03.2007

26.03.2007 30.03.2007

23.04.2007 27.04.2007

21.05.2007 25.05.2007 mit Kolloquium

Hauptkurs

vom bis

06.08.2007 10.08.2007

13.08.2007 17.08.2007

27.08.2007 31.08.2007

10.09.2007 14.09.2007

26.11.2007 30.11.2007

10.12.2007 14.12.2007

Während der Lehrgangsabschnitte wohnen die Teilnehmen-den im Hotel- und Tagungszentrum MutterHaus (in der Regelin Zweibettzimmern). Ausnahmen von dieser Verpflichtungsind grundsätzlich nicht möglich.

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsord-nung für die Erste und Zweite kirchliche Verwaltungsprüfungin der Ev. Kirche im Rheinland (APrO Verw. I und II) vom 16. Juni 1994 (KABl. S. 277) wird von der MöglichkeitGebrauch gemacht, einen Teilnahmebeitrag zu erheben. Die-ser beträgt 32,00 Euro je Lehrgangswoche und 16,00 Euro fürdie Tage der schriftlichen Prüfung.

Anträge auf Zulassung zum Grund- und Hauptkurs desVerwaltungslehrgangs können von Mitarbeitenden, die dieZulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 4 und 5 der APrOVerw. I und II erfüllen, bis zum 8. September 2006 über dievorsitzenden Mitglieder der Leitungsorgane auf dem Dienst-weg an uns gerichtet werden.

Dem Antrag sind die in § 8 der APrO Verw. I und II aufgeführ-ten Unterlagen beizufügen, soweit sie uns nicht bereits ausfrüheren Bewerbungsverfahren oder Prüfungen vorliegen.Ergänzend ist ggf. der Antrag auf Befreiung von der Teilnah-me am Grundkurs und der Zwischenprüfung zu stellen.Außerdem erbitten wir eine Erklärung der Dienststellen-leitung, in der diese sich mit dem Besuch des Lehrgangsausdrücklich einverstanden erklärt und zusichert, dass die

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Bewerberin oder der Bewerber während der Lehrgangszeitsoweit wie möglich entlastet wird.

Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zum Besuchdes Verwaltungslehrgangs I wird gemäß § 4 Abs. 2 der APrOVerw. I und II in einem besonderen Verfahren festgestellt. Diedazu ergangene Regelung ist im Kirchlichen Amtsblatt 1991,S. 25, veröffentlicht. Es ist vorgesehen, dieses Verfahren am27. September 2006 durchzuführen. Bewerberinnen undBewerber, die an diesem Verfahren teilnehmen, werden nachAblauf der Meldefrist besonders eingeladen. Bewerberinnenund Bewerber, die an diesem Verfahren auf eigenen Wunschteilnehmen wollen, müssen dies bereits mit dem Antrag aufZulassung ausdrücklich erklären.

Das Landeskirchenamt

Bekanntgabe eines neuen Kirchensiegels

654109 02-10-11:1504627 Düsseldorf, 3. April 2006

Kirchengemeinde: Wetzlar

Kirchenkreis: Wetzlar

Umschrift des Kirchensiegels: Evangelische Kirchen-gemeinde Wetzlar

Das Landeskirchenamt

Bekanntgabe über das Außergebrauch- oderAußergeltungsetzen von Kirchensiegeln

653894 Az. 02-10-11:1500607 Düsseldorf, 3. April 2006

Das Siegel – Normal- und Kleinsiegel – der Ev. Lutherkirchen-gemeinde Bonn, Kirchenkreis Bonn, mit dem Beizeichen voll-ständige Kreuzblume, wird mit sofortiger Wirkung außerGebrauch gesetzt.

Das Landeskirchenamt

654059 Az. 02-10-11:1503272 Düsseldorf, 3. April 2006

Das Siegel – Normal- und Kleinsiegel – der ehemaligen Ev. Lukas-Kirchengemeinde Bad Kreuznach, Kirchenkreis AnNahe und Glan, wird mit sofortiger Wirkung außer Geltunggesetzt.

Das Landeskirchenamt

Personal- und sonstige Nachrichten

Ordinationen:

Prädikant Hans-Joachim P ö n i t z , Kirchengemeinde Diering-hausen, Kirchenkreis An der Agger, am 5. Februar 2006.

Pfarrerin z.A. Michaela R ö h r am 12. März 2006 in derKirchengemeinde Monheim, Kirchenkreis Leverkusen.

Prädikant Friedrich R u h w e d e l , Kirchengemeinde Hückes-wagen, Kirchenkreis Lennep, am 19. März 2006.

Pfarrerin z.A. Britta U e b e r s c h a e r am 2. April 2006 in derKirchengemeinde Cronenberg, Kirchenkreis Wuppertal.

Ungültigkeit einer Ordinationsurkunde:

Die Ordinationsurkunde des ehemaligen Prädikanten WernerP l a t z vom 11. März 1979 wird nach Widerruf der Bestellungam 24. März 1997 für ungültig erklärt.

Berufungen von Pfarrerinnen und Pfarrern:

Ehemalige Pfarrerin im Probedienst Tanja K a m p - E r h a r d tin das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit.

Ehemalige Pastorin im Sonderdienst Barbara M ü n z e n b e rgin das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit.

Ehemalige Pastorin im Sonderdienst Susanne P e t e r s -G ö ß l i n g in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit.

Pastor im Sonderdienst Thomas v o m S c h e i d t in dasPfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit.

Übertragungen von Pfarrstellen:

Pfarrerin Tanja K a m p - E r h a r d t mit Wirkung vom 1. April2006 die 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Kölschhausen,Kirchenkreis Braunfels.

Pfarrer Stefan K o r n mit Wirkung vom 1. März 2006 die 4. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Alt-Duisburg, KirchenkreisDuisburg.

Pfarrerin Barbara M ü n z e n b e rg mit Wirkung vom 1. April2006 die 2. Pfarrstelle des Evangelischen Gemeindeverban-des Krefeld, Kirchenkreis Krefeld-Viersen.

Pfarrerin Susanne P e t e r s - G ö ß l i n g mit Wirkung vom 1. Mai 2006 die 1. Pfarrstelle der Ev. KirchengemeindeLennep, Kirchenkreis Lennep.

Pfarrer Thomas v o m S c h e i d t mit Wirkung vom 1. April2006 die 8. Verbandspfarrstelle (Erteilung ev. Religionslehrean höheren Schulen und Gesamtschulen) des Kirchenver-bandes Köln und Region.

Pfarrer Sebastian Wa l d e mit Wirkung vom 1. April 2006 die1. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Heinsberg, Kirchen-kreis Jülich.

Freistellung:

Pfarrer Martin A r n o l d , Evangelischer StadtkirchenverbandEssen, mit Wirkung vom 1. April 2006 bis zum 14. September2006. Die Pfarrstelle wurde belassen.

Entlassen:

Pfarrerin im Probedienst Christina B r ü l l mit Ablauf des 31. März 2006.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 5 vom 15. Mai 2006 129

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Paulus schreibt:Unsre Hoffnung steht fest für euch, weil wir wissen:

wie ihr an den Leiden teilhabt,so werdet ihr auch am Trost teilhaben.

2. Korinther 1,7

Verstorben sind:

Pfarrer i.R. Adolf A g e l , am 6. Januar 2006 in Oberhau-sen, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Sterkrade,geboren am 18. Dezember 1933 in Atzbach, ordiniertam 26. Juni 1966 in Lützellinden.

Pfarrer i.R. Johannes H a v e r k a m p , am 28. März 2006in Wesel, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Hies-feld, geboren am 5. Juli 1913, ordiniert am 27. Januar1943 in Hamborn-Marxloh.

Pfarrer i.R. Gerd P i o r r, am 22. März 2006 in Solingen,zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Hilden, geborenam 1. Oktober 1927 in Elberfeld, ordiniert am 22. Mai1961 in Bernkastel.

Pfarrerin im Probedienst Uta Arngard E n g e l m a n n mit Ab-lauf des 31. März 2006.

Pfarrerin im Probedienst Kirsten G a l l a mit Ablauf des 31. März 2006.

Pfarrer im Probedienst Ralf K a s p e r mit Ablauf des 31. März2006.

Pfarrerin im Probedienst Gabriela K ö s t e r mit Ablauf des 31. März 2006.

Pfarrer im Probedienst Arnd K u l l a mit Ablauf des 31. März2006.

Pastorin im Sonderdienst Cornelia M i c h e l s - Z e p p mitAblauf des 30. April 2006.

Pfarrer im Probedienst Torsten M ö l l e r mit Ablauf des 31. März 2006.

Pfarrerin im Probedienst Claudia M ü l l e r mit Ablauf des 31. März 2006.

Pastor im Sonderdienst Thilo M ü l l e r mit Ablauf des 31. März 2006.

Pastorin im Sonderdienst Barbara M ü n z e n b e rg mit Ablaufdes 31. März 2006.

Pastorin im Sonderdienst Bianca N e u h a u s mit Ablauf des30. April 2006.

Pastorin im Sonderdienst Frauke N i e w ö h n e r mit Ablaufdes 31. März 2006.

Pastorin im Sonderdienst Susanne P e t e r s - G ö ß l i n g mitAblauf des 30. April 2006.

Pfarrerin im Probedienst Silke S a l o m o n mit Ablauf des 31. März 2006.

Pastor im Sonderdienst Thomas v o m S c h e i d t mit Ablaufdes 31. März 2006.

Pastor im Sonderdienst Christoph S c h n e i d e r mit Ablaufdes 31. März 2006.

Pastor im Sonderdienst Martin S c h u m a n n mit Ablauf des31. März 2006.

Pastorin im Sonderdienst Dorothee S p r i c k mit Ablauf des31. März 2006.

Pfarrerin im Probedienst Stefanie S t u t e mit Ablauf des 14. April 2006.

Pfarrerin im Probedienst Anja T h a l a u mit Ablauf des 31. März 2006.

Pfarrer im Probedienst Sascha T h i e l mit Ablauf des 31. März 2006.

Pfarrer im Probedienst Arndt We s t f e l d mit Ablauf des 31. März 2006.

Pfarrerin im Probedienst Rita W i l d mit Ablauf des 31. März2006.

Freistellung im Altersteildienst:

Pfarrer Christoph v o n D e r s c h a u , KirchengemeindeWesel, in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2008.

Eintritt in den Ruhestand:

Pfarrer Harro D ü x , Kirchengemeinde Dinslaken-Lohberg, mitWirkung vom 1. Februar 2006.

Pfarrer Wolfgang G r o n a u , Lutherkirchengemeinde Essen-

Altendorf (4. Pfarrstelle), mit Wirkung vom 1. Mai 2006.

Pfarrer Jochen Z i e g l e r, Kirchengemeinde Wachtberg (1. Pfarrstelle), mit Wirkung vom 1. Mai 2006.

Errichtung von Pfarrstellen:

In der Kirchengemeinde K o b l e n z - M i t t e , KirchenkreisKoblenz, ist mit Wirkung vom 1. April 2006 eine 5. Pfarrstelle(Entlastung des Superintendenten) errichtet worden.

In der L u t h e r- K i rc h e n g e m e i n d e S o l i n g e n , Kirchen-kreis Solingen, ist mit Wirkung vom 1. März 2006 eine 4. Pfarrstelle errichtet worden.

Aufhebung von Pfarrstellen:

In der L u t h e r k i r c h e n g e m e i n d e E s s e n - A l t e n d o r f ,Kirchenkreis Essen-Mitte, ist mit Wirkung vom 1. Mai 2006die 4. Pfarrstelle aufgehoben worden.

In der Kirchengemeinde E l b e r f e l d - N o r d i n W u p p e r -t a l , Kirchenkreis Wuppertal, ist mit Wirkung vom 1. Mai 2006die 6. Pfarrstelle (Krankenhausseelsorge) aufgehoben wor-den.

Pfarrstellenausschreibungen:

Die Kirchengemeinde A ß l a r sucht zum 1. Oktober 2006 fürihre 1. Pfarrstelle (75% Dienstumfang) eine Pfarrerin odereinen Pfarrer. Die Pfarrstelle ist durch das Presbyterium zubesetzen. Die Kirchengemeinde hat ca. 4.700 Gemeinde-glieder, zwei Pfarrbezirke, zwei Predigtstätten, zwei Gemein-dehäuser, Jugendhaus/Gemeindebüro und Kindergarten. Inder Gemeinde ist der Heidelberger Katechismus in Gebrauch.

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Die pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinde geschiehtim Team mit dem Diakon und dem Pfarrer des zweiten Pfarr-bezirks. Die Kirchengemeinde Aßlar ist eine lebendigeGemeinde mit vielen Ehrenamtlichen und vielfältigen Aktivitä-ten und Projekten. Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarre-rin/einen Pfarrer, die/der sich in das Team auch mit denehrenamtlichen Mitarbeitern einfügen kann. Sie/Er soll inner-halb des Seelsorgebezirkes (ca. 1.900 Gemeindeglieder)wohnen. Ein Schwerpunkt im 1. Pfarrbezirk ist die Arbeit mitdem evangelischen Kindergarten. Die fünf Schwerpunktegemeindlicher Arbeit der gerade beschlossenen Gemeinde-konzeption sollten mitgetragen werden: Gottesdienst in tradi-tioneller und innovativer Form, Jugendarbeit, Besuchs-dienst/Seelsorge, Ökumene und Kindergartenarbeit. An dreiZielen der Gemeindearbeit soll vordringlich gearbeitet wer-den: das Miteinander aller Teile der Kirchengemeinde, dasgemeindliche Angebot für Menschen aller Generationen, dasevangelische Profil unseres Kindergartens. Weitere Angabensiehe Gemeindeverzeichnis S. 159/160. Bewerbungen. sindinnerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung des Amts-blattes an die Evangelische Kirchengemeinde Aßlar über denSuperintendenten des Kirchenkreises Braunfels, Turmstraße34, 35578 Wetzlar, zu richten. Für weitere Auskünfte stehenzur Verfügung: der Vorsitzende des Presbyteriums, BerndSermond, sowie Pfarrer Martin Reibis über das Gemeinde-büro, Tel. 0 64 41 (8 12 50).

In der Kirchengemeinde M e r z i g wird zum 1. September2006 die 1. Pfarrstelle durch Eintritt des Stelleninhabers inden Ruhestand frei und ist in vollem Dienstumfang durch dasLeitungsorgan zu besetzen. Die Gemeinde ist eine Diaspora-gemeinde, in deren erstem Bezirk ca. 2.500 Gemeindegliederleben. Kirche und Gemeindezentrum liegen zentral gelegen inder Kreisstadt. Alle Schulformen, Krankenhaus etc. sind amOrt vorhanden. Das Presbyterium wünscht sich eine Pfarre-rin/einen Pfarrer, die/der den Gemeindegliedern ein guterSeelsorger ist, auf Einzelne und auf Gruppen zugehen kannund unsere bestehenden Kreise begleitend betreut und berät.Sie/Er soll Freude daran haben, Ideen für das Gemeindelebenin der Diasporasituation zu entwickeln, die ökumenischenKontakte weiter pflegen sowie die Integration der Russland-deutschen in der Gemeinde fördern. Die Jugendarbeit derKirchengemeinde wird von einem hauptamtlichen Mitarbeiterbetreut. In der Gemeinde ist der lutherische Katechismus inGebrauch. Die Konzeption der Kirchengemeinde mit Informa-tionen über Arbeit und Ziele sowie weitere Angaben über dieGemeinde finden Sie im Internet unter www.ekir.de/merzig.Ihre Bewerbung schicken Sie bitte innerhalb von drei Wochennach Erscheinen des Amtsblattes an das Presbyterium derEv. Kirchengemeinde Merzig, über den Superintendenten desKirchenkreises Völklingen, Moltkestraße 35, 66333 Völklin-gen. Telefonische Auskünfte erteilen Dr. Bernd Täger, Tel. (0 68 61) 64 39, und Pfarrer Jörg Winkler Tel. (0 68 35) 13 20.

Pfarrstellenausschreibung:(ohne Textverantwortung des Landeskirchenamtes)

Das E v a n g e l i s c h e M i s s i o n s w e r k i n D e u t s c h l a n de . V. (EMW) ist ein Dach- und Fachverband evangelischerKirchen, Missionswerke und missionarischer Einrichtungen.Es unterstützt diese bei Aufgaben in Mission und Evangelisa-tion, bei der Förderung partnerschaftlicher Beziehungen zuKirchen in Übersee und der Stärkung ökumenischer Koope-ration in Deutschland. Baldmöglichst ist im EMW die Vollzeit-stelle Referentin oder Referent für Grundsatzarbeit und Theo-logische Ausbildung zu besetzen. Zu den Aufgaben gehörenim Schwerpunkt Grundsatzarbeit: selbstständiges Aufgreifen

missionstheologischer und ökumenischer Themen undImpulse, Erstellen von Beiträgen/Referaten zur Diskussioninnerhalb der Mitglieder des EMW und im Bereich der evan-gelischen Kirchen Deutschlands und der Ökumene, Mitarbeitan Publikationen des EMW, Geschäftsführung der Theologi-schen Kommission des EMW sowie im Bereich TheologischeAusbildung, vor allem: projekt- und programmorientierteFörderung von Partnern Theologischer Ausbildung in derweltweiten Ökumene, Geschäftsführung der KommissionTheologische Ausbildung des EMW, Kooperation mit demÖkumenischen Rat der Kirchen im Bereich der TheologischenAusbildung (ETE) weltweit. Stellenbewerberinnen und Stellen-bewerber müssen ordiniert sein und im Dienstverhältnis zueiner der Mitgliedskirchen des EMW stehen. Promotion odereinschlägige missionstheologische Arbeiten werden erwartet.Sicheres Beherrschen der englischen Sprache in Wort undSchrift ist Voraussetzung; Kenntnisse in einer weiterenFremdsprache sind erwünscht. Ein hohes Maß an Teamfähig-keit und Flexibilität sowie die Bereitschaft zu Auslandsdienst-reisen sind für die Tätigkeit unerlässlich. Die Vergütung erfolgtin entsprechender Anwendung von Besoldungsgruppe A 13/14. Die Berufung ist zunächst auf fünf Jahre befristet.Für Auskünfte steht Direktor Christoph Anders, Normannen-weg 17–21, 20537 Hamburg, Tel. (0 40) 25 45 61 01, [email protected], zur Verfügung. An ihn ist eineBewerbung mit den üblichen Unterlagen bis zum 15. Juni2006 zu richten.

Die Pfarrstelle des E v a n g e l i s c h e n S t a n d o r t p f a r r e r sS a a r l o u i s ist ab sofort durch eine Pfarrerin/einen Pfarrerwieder zu besetzen. Die Pfarrstelle umfasst den kirchlichenDienst (Standortgottesdienst, Lebenskundlicher Unterricht,Rüstzeiten, Amtshandlungen, Einzel- und Gruppenseelsorge,Truppenbegleitung bei Übungen, Manövern und Auslandsein-sätzen) in der Militärseelsorge in den Standorten Saarlouis,Lebach, Merzig und Trier. Über den personalen Seelsorgebe-reich der Militärseelsorge ist die Pfarrstelle eingebunden indie Evangelische Kirchengemeinde Saarlouis und die Kreis-synode Völklingen. Die Militärpfarrerin/der Militärpfarrer hatSitz und Stimme im Presbyterium und in der Synode. Eineangemessene Dienstwohnung (Pfarrhaus) wird durch denHaushalt Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr zur Ver-fügung gestellt. Weiter Auskünfte erteilt Militärdekan UlrichBrates, Mainz, Tel. (0 61 31) 56-40 30. Bewerbungen sind zurichten an: Der Evangelische Leitende Militärdekan Mainz,Freiligrathstraße 1, 55131 Mainz.

Stellenausschreibung:(ohne Textverantwortung des Landeskirchenamtes)

In der Kirchengemeinde We s s e l i n g ist zum 1. Januar 2007oder früher eine B-Kirchenmusikerstelle (50%, BAT-KF) zubesetzen. In Wesseling hat die Kirchenmusik einen wesent-lichen Anteil an der Gemeindearbeit sowohl in der musika-lischen Gestaltung der Gottesdienste als auch in der gemein-samen Arbeit mit den Chören und Instrumentalgruppen derGemeinde. Das Musikleben unserer Gemeinde gestaltenneben dem Kantor/der Kantorin eine nebenamtliche Kirchen-musikerin sowie ehrenamtliche und Honorarkräfte. Wir erwar-ten, dass unser neuer Kantor/unsere neue Kantorin dieKirchenmusik unserer Gemeinde in guter Zusammenarbeitmit den Musikern/Musikerinnen und den Pfarrern/Pfarrerin-nen prägt und bereichert. Ihre Aufgaben umfassen: diekirchenmusikalische Gestaltung und Mitverantwortung derGottesdienste in den beiden Hauptkirchen, die Leitung derKantorei mit ca. 30 Mitgliedern, die Planung und Durchfüh-

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Herausgeber: Die Leitung der Ev. Kirche im Rheinland,Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, Verlag: Landes-kirchenamt, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, Fern-ruf: 02 11/45620, E-Mail: [email protected] eG Duisburg (BLZ 350 601 90), Konto-Nr.10 10 177 037. Erscheinungsweise einmal monatlich. Fort-laufender Bezug sowie Bezug von Einzelnummern nurbeim Verlag. E-Mail: [email protected], Jahres-bezugspreis 25,- Euro, Einzelexemplar 2,50 Euro. Layout/-Druck: Di Raimondo Type & Design, Jahnstraße 14, 47228Duisburg

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rung besonderer Kirchenmusiken einschließlich konzertanterWerke, die Mitwirkung bei Gemeindeveranstaltungen und dieGesamtverantwortung für die Kirchenmusik in der Ev.Kirchengemeinde Wesseling. Das Orgelspiel in der drittenPredigtstätte, die Arbeit mit dem Posaunenchor und mit demGospelchor gestalten die nebenamtliche Kirchenmusikerinsowie ehrenamtliche und Honorarkräfte. Die musikalischeBegleitung von Kasualien inkl. Beerdigungen wird von Vertre-tungskräften oder auch gegen zusätzliche Vergütung vomKantor wahrgenommen. Dabei stellen wir uns vor, dass Sieaus der Kraft Jesu Christi leben, gemeinsam mit uns nachWegen suchen, Gemeinde zu bauen und durch Ihre Freudean der Musik andere Menschen anstecken und begleiten undso die Gemeinde mehr zum Singen bringen. Sie erwartet eineoffene, lebendige und musikalisch aufgeschlossene Gemein-de. In den beiden Kirchen stehen eine Schuke-Orgel (Pots-dam, 1975: II/P, 25 elektr. Register, mech. Spieltraktur), eine

Ott-Orgel (1976, II/P, 19 Register, voll mechanisch), ein Flügel,zwei Klaviere, Schlagzeug, Flöten und Orffsches Instrumenta-rium sowie ein umfangreiches Archiv an Chorliteratur (vonGölz bis zur Matthäus-Passion) zur Verfügung. Wesseling isteine Industriestadt mit 36.000 Einwohnern zwischen Köln undBonn am Rhein gelegen und bietet alle Schulformen. UnsereGemeinde zählt ca. 7.300 Gemeindeglieder in drei Pfarrbezir-ken, hat drei Kirchen, ein Gemeindezentrum und ein Begeg-nungszentrum. Bei der Wohnungssuche helfen wir Ihnengerne. Bewerbungen mit aussagefähigen Unterlagen erbittenwir bis zum 23. Juni 2006 an das Presbyterium der Ev. Kir-chengemeinde Wesseling, Kronenweg 67, 50389 Wesseling.Für weitere Informationen stehen Ihnen der Vorsitzende desPresbyteriums, Pfr. Veit, Tel. (0 22 36) 4 83 80, oder dasGemeindeamt (vormittags), Tel. (0 22 36) 4 95 80, zur Verfü-gung sowie unsere Homepage www.krapoda.de, auf der Sieauch das Leitbild unserer Gemeinde finden.