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IFRS Aktuell, Ausgabe 03.2014 EY Scout International Accounting IFRS 9 Finanzinstrumente Die neuen Wertminderungsvorschriften und die begrenzten Änderungen zur Klassifizierung und Bewertung im Überblick Leasingbilanzierung Die beiden Boards bewegen sich weiter in Richtung des neuen Leasingstandards Anwendungsleitlinien zur Ausnahmeregelung für Investmentgesellschaften Die vorgeschlagenen Änderungen im Überblick

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IFRS Aktuell, Ausgabe 03.2014

EY Scout International Accounting

IFRS 9 Finanzinstrumente Die neuen Wertminderungsvorschriften und die begrenzten Änderungen zur Klassifizierung und Bewertung im Überblick

LeasingbilanzierungDie beiden Boards bewegen sich weiter in Richtung des neuen Leasingstandards

Anwendungsleitlinien zur Ausnahmeregelung für InvestmentgesellschaftenDie vorgeschlagenen Änderungen im Überblick

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Impressum

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In dieser Ausgabe von IFRS Aktuell geben wir Ihnen einen Überblick über die folgenden Themen:

• Finanzinstrumente: die neuen Regelungen zur Wertminderung von finanziellen Ver-mögenswerten und zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten aus der im Juli 2014 veröffentlichten finalen Fassung von IFRS 9 Finanzinstrumente.

• Leasingverhältnisse: Überblick über die weiteren wesentlichen Entscheidungen von IASB/FASB von Mai bis Juli 2014.

• Investmentgesellschaften: Überarbeitung der Anwendungsleitlinien zur Ausnahme-regelung für Investmentgesellschaften – die vorgeschlagenen Änderungen sind Folge mehrerer Anfragen, die an das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) herange-tragen worden waren, und sollen dem Entstehen unterschiedlicher Vorgehensweisen in der Praxis entgegenwirken.

• Umsatzrealisierung: Überblick über die Themenbereiche, über die die Transition Resource Group (TRG) – die kürzlich gegründete Beratungsgruppe zur Umsetzung des neuen Standards zur Umsatzrealisierung – auf ihrer ersten Sitzung diskutiert hat. Die TRG soll die Boards bei der Beurteilung, ob die Entwicklung zusätzlicher Anwendungsleitlinien oder Interpretationen erforderlich ist, unterstützen.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu dieser Ausgabe von IFRS Aktuell?Wir freuen uns über Ihre Mail an [email protected].

Editorial

Inhalt

4 Die neuen Regelungen in IFRS 9 zur Klassifizierung und Bewertung

12 Die finalen Wertminderungsvor- schriften für finanzielle Vermögens- werte in IFRS 9

20 Leasingbilanzierung: Die beiden Boards bewegen sich weiter in Richtung des neuen Leasingstandards

34 Anwendungsleitlinien zur Ausnahme- rege lung für Investmentgesellschaften: die vorgeschlagenen Änderungen im Überblick

40 Transition Resource Group: Die Beratungsgruppe zur Umsetzung des neuen Standards zur Umsatz realisierung nimmt ihre Arbeit auf

46 EY Veranstaltungen zu IFRS in Deutschland, Österreich und der Schweiz

48 EY Publikationen

50 EY IFRS Webcasts

51 Ansprechpartner in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg

IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 3

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Am 24. Juli 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) die finale Fassung von IFRS 9 Finanzinstru-mente veröffentlicht. IFRS 9 ist das Ergeb­nis der umfassenden Überarbeitung der Bilanzierungsregeln für Finanzinstrumente. Die nun veröffentlichte finale Version ent­hält erstmals auch die neuen Regelungen zur Wertminderung von Finanzinstrumen­ten1 sowie die begrenzten Änderungen bei der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten2 und ersetzt den bis­herigen Standard IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung sowie alle bisher veröffentlichten Fassungen von IFRS 9.

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Die neuen Regelungen in IFRS 9 zur Klassifizierung und Bewertung

Nachfolgend geben wir einen Überblick über die Änderungen bei der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. Durch diese sollen bestimmte in der Fassung des IFRS 9 (2009) enthaltene Unstimmigkeiten, die vor allem bei Unternehmen der Finanz-dienstleistungsbranche Anwendungsprobleme hervorgerufen hatten, beseitigt werden. Umfassende Ausführungen zu den neuen Regelungen zur Wertminderung von Finanz-instrumenten finden Sie im Beitrag „Die finalen Wertminderungsvorschriften für finan-zielle Vermögenswerte in IFRS 9“ auf S. 12 ff. in dieser Ausgabe von IFRS Aktuell.

Wichtige Fakten im Überblick

• ► ►In Abhängigkeit von dem Geschäftsmodell, in dessen Rahmen die finanziellen Vermö-genswerte vom Unternehmen gehalten werden, und den Charakteristika der mit dem finanziellen Vermögenswert einhergehenden Zahlungsströme werden finanzielle Ver-mögenswerte entweder „zu fortgeführten Anschaffungskosten“, „zum beizulegenden Zeitwert (GuV)“ oder „zum beizulegenden Zeitwert (sonstiges Ergebnis)“ bewertet.

• ► Die geltenden Regelungen zur Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Verbind-lichkeiten wurden mit Ausnahme der Vorschriften zum eigenen Kreditrisiko unverän-dert in den finalen Standard übernommen.

• ► Der Standard ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist jedoch – soweit erforderlich, vorbehaltlich eines EU-Endorsements – zulässig.

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1 Vgl. IFRS Aktuell I. Quartal 2014, „IASB schließt Folgeberatungen zum Expected­Loss­Modell ab – IFRS 9 soll 2018 in Kraft treten“, S. 14 ff.2 Vgl. IFRS outlook IV. Quartal 2012, „Geringfügige Änderungen der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 –

der Standardentwurf des IASB“, S. 25 ff. und IFRS outlook III. Quartal 2013, „IASB verschiebt den Zeitpunkt der verpflichtenden Anwendung von IFRS 9 und gestattet die vorzeitige Anwendung der Vorschriften zum eigenen Kreditrisiko“, S. 14 ff.

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6 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

Die neuen Regelungen in IFRS 9 zur Klassifizierung und Bewertung

Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte Der Standard führt prinzipienbasierte Vorschriften für die Klassi-fizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte ein. Die Klassifizierung und die damit einhergehende Bewertung finan-zieller Vermögenswerte basiert auf einer Beurteilung

• ► der Charakteristika der mit dem finanziellen Vermögenswert einhergehenden Zahlungsströme (Zahlungsstrombedingung) und

• ► des Geschäftsmodells, in dessen Rahmen die finanziellen Ver-mögenswerte vom Unternehmen gehalten werden (Geschäfts - modellbedingung).

Bei der Prüfung der Zahlungsstrombedingungen wird festgestellt, für welche finanziellen Vermögenswerte Informationen zu den fortgeführten Anschaffungskosten relevant sind. Bei einer Bewer-tung zu fortgeführten Anschaffungskosten werden Zinserträge oder -aufwendungen unter Anwendung der Effektivzinsmethode über einen bestimmten Zeitraum verteilt. Derartige Finanzins tru-mente erfüllen möglicherweise die Voraussetzungen für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum bei-zulegenden Zeitwert (sonstiges Ergebnis). Alle anderen finan-ziellen Vermögenswerte sind zum beizulegenden Zeitwert (GuV) zu bewerten.

Die Prüfung der Geschäftsmodellbedingungen entscheidet darü-ber, ob die in einem Portfolio gehaltenen finanziellen Vermögens-werte zu fortgeführten Anschaffungskosten, zum beizulegenden Zeitwert (GuV) oder zum beizulegenden Zeitwert (sonstiges Ergebnis) zu bewerten sind. Eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert (sonsti-ges Ergebnis) kommt lediglich für Portfolios in Betracht, die auch die Zahlungsstrombedingungen erfüllen. Die Prüfung basiert auf der jeweiligen Zielsetzung des Geschäftsmodells, in dessen Rahmen die in Portfolios gehaltenen finanziellen Vermögens-werte vom Unternehmen gehalten werden.

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Abbildung: Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten

IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 7

Die 2009 veröffentlichte erste Fassung des IFRS 9 sah, mit Aus-nahme bestimmter Eigenkapitalinstrumente, ursprünglich nur zwei Bewertungskategorien vor: die Kategorie „zum beizulegen-den Zeitwert (GuV)“ für Finanzinstrumente, für die Informatio-nen zum beizulegenden Zeitwert relevant sind, und die Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten“ für Instrumente, für die

Informationen über die fortgeführten Anschaffungskosten von Bedeutung sind. Mit der nun veröffentlichten finalen Fassung von IFRS 9 (2014) wird eine weitere Bewertungskategorie einge-führt, nämlich die Bewertung von Schuldinstrumenten „zum bei-zulegenden Zeitwert (sonstiges Ergebnis)“.

Gehaltene Schuldinstrumente (einschließlich hybrider Verträge)

Derivate

Prüfung der Zahlungsstrombedingungen (auf Ebene des Finanzinstruments)

Geschäftsmodelltest(auf aggregierter Basis, z. B. Portfolio)

Wird die Fair-Value-Option (FVO) ausgeübt?

Zu fortgeführten Anschaffungskosten

Zum beizulegenden Zeitwert

(sonstiges Ergebnis)(Recycling)

Zum beizulegenden Zeitwert (GuV)

Zum beizulegenden Zeitwert

(sonstiges Ergebnis)(ohne Recycling)

Gehalten zur Ver einnahmung vertragl. Cashflows

Sowohl zur Vereinnahmung vertragl. Cashflows als auch zur Veräußerung gehalten

Weder (1) noch (2)

Zu Handelszwecken gehalten?

Wahlrecht zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (sonstiges Ergebnis)?

Eigenkapital- instrumente

1 2 3

Nicht bestanden

Nicht bestanden

Nicht bestanden

Nein Nein

Nein Ja

Ja Nein

Ja

Bestanden

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8 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

Die neuen Regelungen in IFRS 9 zur Klassifizierung und Bewertung

Die neue Bewertungskategorie „zum beizulegenden Zeitwert (sonstiges Ergebnis)“ gilt für in Portfolios gehaltene Schuldinst-rumente, für welche sowohl Informationen zu den fortgeführten Anschaffungskosten als auch solche zum beizulegenden Zeit-wert relevant und nützlich sind. Dies ist der Fall, wenn die Perfor-mance der Portfolios sowohl durch die Vereinnahmung der ver-traglich vereinbarten Cashflows als auch durch die Realisierung der beizulegenden Zeitwerte durch Verkauf beeinflusst wird. Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (sonstiges Ergeb-nis) ist zwingend vorgeschrieben, wenn ein Portfolio

• ► ►►aus Schuldinstrumenten besteht, die die Zahlungsstrombe-dingung erfüllen (das Schuldinstrument also zu festgelegten Zeitpunkten vertraglich vereinbarte Zahlungsströme gene-riert, die ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Nominalwert darstellen), und

• ► ►►im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, das sowohl die Vereinnahmung der vertraglich vereinbarten Cashflows als auch die Realisierung des beizulegenden Zeitwerts durch den Verkauf der Finanzinstrumente zum Ziel hat.

Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Schuldinstrumen-ten, die der Kategorie „zum beizulegenden Zeitwert (sonstiges Ergebnis)“ zugeordnet wurden, sind im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Zinserträge, Fremdwährungsgewinne oder -verluste, Wertminderungsaufwendungen oder Erträge aus Wertaufholun-gen sind dagegen in der Gewinn- und Verlustrechnung auszu-weisen. Zinserträge und erwartete Kreditausfälle sind auf die gleiche Weise zu ermitteln und zu erfassen wie bei den zu fortge-führten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermö-genswerten. Bei Ausbuchung werden die im sonstigen Ergebnis erfassten kumulierten Nettogewinne oder -verluste aus Ände-rungen des beizulegenden Zeitwerts in die Gewinn- und Verlust-rechnung umgegliedert.

Eigenkapitalinstrumente sind zum beizulegenden Zeitwert (GuV) zu bewerten, es sei denn, das Unternehmen beschließt beim erstmaligen Ansatz, künftige Änderungen des beizulegenden Zeit-werts im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Dieses Bilanzierungs-wahlrecht ist irreversibel und nur auf Eigenkapitalinstrumente anwendbar, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden. Die im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne und Verluste werden

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beim Verkauf der Eigenkapitaltitel nicht in die Gewinn- und Ver-lustrechnung umgegliedert und eventuelle Wertminderungen werden nicht separat erfasst. Derivative Finanzinstrumente sind ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert (GuV) zu bewerten. Darüber hinaus sieht IFRS 9 – im Gegensatz zu den Regelungen des geltenden IAS 39 – für finanzielle Vermögenswerte, die der Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten“ oder „zum beizulegenden Zeitwert (sonstiges Ergebnis)“ zugeordnet wur-den, keine Abtrennung eingebetteter Derivate vor.

Unsere Sichtweise Die Einführung der Bewertungskategorie „zum beizulegen-den Zeitwert (sonstiges Ergebnis)“ ermöglicht Versiche-rungsunternehmen ein einheitlicheres Vorgehen bei der Bewertung von Vermögenswerten, die zur Deckung von Ver-sicherungsverbindlichkeiten gehalten werden. Gleichzeitig wird damit Bedenken von Abschlusserstellern Rechnung getragen, deren Geschäftsmodell sowohl auf das Halten zur Vereinnahmung der vertraglich vereinbarten Cashflows als auch auf den Verkauf finanzieller Vermögenswerte ausge-richtet ist. Ohne die neu eingeführte Kategorie wären solche Unternehmen verpflichtet gewesen, diese finanziellen Ver-mögenswerte „zum beizulegenden Zeitwert (GuV)“ anzu-setzen und zu bewerten.

Prüfung der ZahlungsstrombedingungenSchuldinstrumente erfüllen die Voraussetzungen für eine Bewer-tung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizule-genden Zeitwert (sonstiges Ergebnis) – in Abhängigkeit vom Geschäftsmodell – nur dann, wenn sie zu festgelegten Zeitpunk-ten vertraglich vereinbarte Zahlungsströme generieren, die ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen auf das ausstehende Nominal darstellen.

Viele Finanzinstrumente weisen allerdings Merkmale auf, die diese Bedingungen nicht erfüllen. Der Standard präzisiert, dass solche Merkmale bei der Prüfung der Zahlungsstrombedingun-gen nicht berücksichtigt werden, sofern sie „nicht wirklich beste-hen“ (non­genuine) oder „unerheblich“ (de minimis) sind. Ein Merkmal besteht nicht wirklich, wenn es extrem selten, äußerst

ungewöhnlich und sehr unwahrscheinlich ist, bzw. unerheblich, wenn dessen Auswirkungen zu unbedeutend sind, um berücksich-tigt zu werden. In allen anderen Fällen würden derartige Instru-mente die Zahlungsstrombedingungen nicht erfüllen und wären zum beizulegenden Zeitwert (GuV) zu bewerten.

Der Standard beschreibt Zinsen als den Ertrag eines Kreditge-bers aus einem zugrunde liegenden Kreditverhältnis, der im Allgemeinen den Zeitwert des Geldes, das Kredit- und das Liqui-ditätsrisiko, eine Gewinnmarge sowie die mit dem Halten des finanziellen Vermögenswerts über einen bestimmten Zeitraum verbundenen Kosten (z. B. die Fremdkapitalkosten) umfasst. Der in den Zinsen berücksichtigte Zeitwert des Geldes stellt ledig-lich den Gegenwert für den Zeitablauf dar. Der Standard nennt weitere Merkmale, die Einfluss auf den Zeitwert des Geldes haben können, z. B. Abweichungen zwischen den Zinsanpassungs-perioden und der Zinslaufzeit oder durchschnittliche oder nach-laufende Zinsen. Solche Merkmale können zur Folge haben, dass ein Instrument die Zahlungsstrombedingungen nicht erfüllt, wenn seine nicht abgezinsten vertraglichen Cashflows deutlich (significantly different) von denen eines Benchmarkinstruments, das diese Merkmale nicht aufweist, abweichen.

Die von einer Regierung oder einer Aufsichtsbehörde festgeleg-ten Zinsen (sog. regulierte Zinsen) können einen Näherungs-wert für die Gegenleistung für den Zeitwert des Geldes darstellen, wenn die Höhe dieser Zinsen im Großen und Ganzen dem Gegen-wert für den Zeitablauf entspricht.

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10 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

Die neuen Regelungen in IFRS 9 zur Klassifizierung und Bewertung

Unsere Sichtweise Obwohl die neu eingeführten De­minimis- und Non­genuine- Schwellenwerte niedrig sind, wird die Tatsache, dass es Unternehmen gestattet ist, solche Merkmale außer Betracht zu lassen, dazu führen, dass in Zukunft mehr Schuldinstru-mente die Kriterien für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert (sonstiges Ergebnis) erfüllen werden. Die Begriffe de mini­mis, non­genuine und significantly different wurden durch die nun veröffentlichte finale Fassung von IFRS 9 neu einge-führt. Für Abschlussersteller bedeutet dies, dass sie diese Begriffe künftig je nach Sachlage interpretieren müssen, um deren Auswirkungen bei der Prüfung der Zahlungsstrombe-dingungen analysieren zu können.

Prüfung des Geschäftsmodells Ein Geschäftsmodell ist in der Regel durch bestimmte Aktivitä-ten gekennzeichnet, die ein Unternehmen durchführt, um sein Geschäftsziel zu erreichen. Dazu zählt beispielsweise die Art und Weise, wie ein Unternehmen seine Performance beurteilt, seine Führungskräfte vergütet oder seine Risiken steuert.

Portfolios von Schuldinstrumenten, die gehalten werden, um die vertraglich vereinbarten Cashflows zu vereinnahmen, sind zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (sonstiges Ergebnis) ist auf Port-folios von finanziellen Vermögenswerten beschränkt, die im Rah-men eines Geschäftsmodells gehalten werden, dessen Ziel darin besteht, vertragliche Cashflows aus diesen finanziellen Vermö-genswerten zu vereinnahmen und finanzielle Vermögenswerte zu verkaufen. Schuldinstrumente, die weder zu fortgeführten Anschaffungskosten noch zum beizulegenden Zeitwert (sonsti-ges Ergebnis) bewertet werden, sind zum beizulegenden Zeit-wert (GuV) zu erfassen.

In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Geschäftszielen, die die Kriterien für eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (sons-tiges Ergebnis) erfüllen werden. Ein Beispiel ist eine Bank, die

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 11

ein Portfolio von finanziellen Vermögenswerten hält, um in Stressszenarien über ausreichend Liquidität zu verfügen. Die Auf-sichtsbehörde verlangt jedoch von der Bank, die Liquidität dieser Vermögenswerte nachzuweisen, indem die Bank regelmäßig eine große Anzahl finanzieller Vermögenswerte verkauft. Ein anderes Beispiel ist eine Versicherungsgesellschaft, die ein Portfolio von Schuldinstrumenten hält, um damit ihre Versicherungsverbindlich-keiten zu decken. Da sich Verbindlichkeiten im Zeitablauf ändern, muss die Versicherungsgesellschaft das Portfolio kontinuierlich anpassen, was regelmäßige Verkäufe von finanziellen Vermögens-werten in beträchtlicher Höhe zur Folge hat. In beiden Fällen stellt das Halten der Vermögenswerte mit dem Ziel der Vereinnahmung der vertraglich vereinbarten Cashflows und des Verkaufs finan ziel-ler Vermögenswerte einen wesentlichen Bestandteil des Geschäfts-modells dar. Daher werden die Portfolios in den beiden Beispie-len zum beizulegenden Zeitwert (sonstiges Ergebnis) bewertet.

Klassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten Die Änderungen bei den finanziellen Verbindlichkeiten beschrän-ken sich auf finanzielle Verbindlichkeiten, die unter Anwendung der Fair-Value-Option zum beizulegenden Zeitwert (GuV) bewer-tet werden. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen des eigenen Kreditrisikos des Unternehmens zurück-zuführen sind, sind im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income; OCI) zu erfassen, sofern diese Vorgehensweise nicht eine Rechnungslegungsinkongruenz zur Folge hätte. In diesem Fall wäre die Änderung des beizulegenden Zeitwerts in voller Höhe in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Alle ande-ren in IAS 39 enthaltenen Vorschriften für die Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten wurden in IFRS 9 übernommen, ein-schließlich der Kriterien für die Anwendung der Fair-Value-Option und der Regelungen für die Trennung von Derivaten, die in hybride Verträge eingebettet sind.

Fair-Value-OptionDie Fair-Value-Option in IFRS 9 gilt für finanzielle Vermögens-werte, die andernfalls zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert (sonstiges Ergebnis) bewertet werden müssten. Die erfolgswirksame Bewertung dieser finanziel-len Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert ist zulässig, wenn dadurch Bewertungs- oder Ansatzinkongruenzen (sog. Rechnungslegungsanomalien) vermieden oder erheblich verrin-gert werden. Die Fair-Value-Option für finanzielle

Verbindlich keiten wurde insoweit unverändert aus IAS 39 über-nommen. Die Entscheidung eines Unternehmens, finanzielle Ver-mögenswerte oder Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeit-wert (GuV) zu bewerten, ist unwiderruflich und kann nur beim erstmaligen Ansatz einmalig ausgeübt werden.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und ÜbergangsbestimmungenDer Standard gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung ist – soweit erforderlich, vorbehaltlich eines EU-Endorsements – zulässig. Der Standard ist rückwirkend anzuwenden, Unternehmen können jedoch bestimmte Übergangserleichterungen wie zum Beispiel, dass die Vergleichsinformationen nicht angepasst werden müssen, in Anspruch nehmen. Ältere Fassungen von IFRS 9 dürfen nur noch dann vorzeitig angewendet werden, wenn der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung vor dem 1. Februar 2015 liegt. Hat ein Unternehmen jedoch eine vorherige Version von IFRS 9 bereits vor Ablauf dieses 6-Monats-Zeitraums vorzeitig angewen-det, darf es diese Version weiter anwenden, bis die finale Fas-sung des Standards am 1. Januar 2018 verbindlich in Kraft tritt.

Darüber hinaus ist es möglich, lediglich die neuen Regelungen zur Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von zum beizulegenden Zeitwert (GuV) bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten, die auf Änderungen des eigenen Kreditrisikos zurückzuführen sind, vorzeitig anzuwen-den. Die übrigen Vorschriften der finalen Fassung des IFRS 9 wären in diesem Fall erst dann anzuwenden, wenn dieser verbind-lich in Kraft tritt.

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Am 24. Juli 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) die finale Fassung von IFRS 9 Finanzinstru-mente und damit auch die neuen Regelun­gen zur Wertminderung von Finanzinstru­menten sowie begrenzte Änderungen bei der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten veröffentlicht. Nach­folgend geben wir einen Überblick über die neuen Wertminderungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte. Im Zuge der Finanzmarktkrise war verstärkt Kritik aufgekommen, das Incurred-losses­Modell in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung habe dazu geführt, dass Kre dit­ausfälle zu spät bilanziell abgebildet wür­den. Das IASB hat diesen Bedenken Rechnung getragen und neue Wertminderungsvor­schriften entwickelt, denen ein stärker auf die Zukunft ausgerichtetes Expected-losses­ Modell zugrunde liegt. Die Vorschriften für erwartete Kreditausfälle (expected credit losses; ECL) und die Anwendungsleitlinien werden in IFRS 9 durch 14 erläuternde Beispiele ergänzt.

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Die finalen Wertminderungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte in IFRS 9

Wichtige Fakten im Überblick

• ► Die im neuen Standard enthaltenen Vorschriften zur Erfassung von Wertminderungen basieren auf dem Expected­losses-Modell und lösen das in IAS 39 verankerte Incurred­ losses-Modell ab.

• ► Die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 sind auf Schuldinstrumente, deren Folge-bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert (sonstiges Ergebnis) erfolgt (z. B. Kredite, Schuldverschreibungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen), sowie auf Leasingforderungen und die meisten Kreditzusagen und Finanzgarantien anzuwenden.

• ► Unternehmen haben an jedem Bilanzstichtag eine Risikovorsorge durch die Erfassung einer Wertminderung bzw. die Bildung einer Rückstellung in Höhe der Kreditausfälle, deren Eintritt innerhalb der nächsten zwölf Monate erwartet wird (12­month expected credit losses; 12-Monats-ECL), zu erfassen (d. h. auf der Basis der Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls innerhalb der nächsten zwölf Monate). Im Rahmen der Folgebewertung sind die 12-Monats-ECL durch die über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditausfälle (lifetime expected credit losses; Gesamtlaufzeit-ECL) zu ersetzen, wenn sich das Aus-fallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz wesentlich erhöht hat.

• ► Bei der Schätzung der erwarteten Kreditausfälle findet eine wahrscheinlichkeitsge-wichtete Berechnung unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Informationen und des Zeitwerts des Geldes statt.

• ► Die Wertminderungsvorschriften sind gemeinsam mit den übrigen Vorschriften des IFRS 9 verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist – soweit erforderlich, vor-behaltlich eines EU-Endorsements – zulässig.

IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 13

Umfassende Ausführungen zu den Neuerungen bei der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten finden Sie in dem Beitrag „Die neuen Regelungen in IFRS 9 zur Klassifizierung und Bewertung“ auf S. 4ff. in dieser Ausgabe von IFRS Aktuell.

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14 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

Die finalen Wertminderungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte in IFRS 9

Unsere Sichtweise Da das Expected­losses-Modell des IFRS 9 eine stärkere Zukunftsorientierung aufweist als das Wertminderungsmodell des IAS 39, dürften die neuen Vorschriften dazu führen, dass sich die Risikovorsorge für Kreditausfälle vor allem bei in der Finanzdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen erhöht. Die Zunahme der zu erfassenden Risikovorsorge dürfte jedoch in Abhängigkeit von der bisherigen Unternehmenspraxis unter-schiedlich ausfallen. So dürften Unternehmen, deren Bestand finanzieller Vermögenswerte durch kürzere Laufzeiten und eine höhere Kreditqualität gekennzeichnet ist, weitaus weniger betroffen sein. Die quantitativen Auswirkungen auf kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen dürften relativ gering sein.

Anwendungsbereich Die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 sind anzuwenden auf

• ► ►finanzielle Vermögenswerte, deren Folgebewertung gemäß IFRS 9 zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizule-genden Zeitwert (sonstiges Ergebnis) erfolgt (hierzu zählen Schuldinstrumente wie Kredite, Schuldtitel und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen),

• ► ►Kreditzusagen und Finanzgarantien, deren Folgebewertung gemäß IFRS 9 nicht zum beizulegenden Zeitwert (GuV) erfolgt,

• ► aktive Vertragsposten (contract assets), die in den Anwen-dungsbereich von IFRS 15 Umsatzrealisierung aus Verträgen mit Kunden fallen, sowie

• ► ►Leasingforderungen, die in den Anwendungsbereich von IAS 17 Leasingverhältnisse fallen.

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 15

Allgemeiner AnsatzGemäß dem allgemeinen Ansatz müssen Unternehmen eine Risikovorsorge für erwartete Kreditausfälle basierend auf zwei Schritten erfassen. Hat sich das Ausfallrisiko seit dem erstmali-gen Ansatz nicht wesentlich erhöht (d. h. „gute“ Kredite), hat ein Unternehmen eine Risikovorsorge in Höhe der Kreditausfälle zu erfassen, deren Eintritt innerhalb der nächsten zwölf Mona-ten erwartet wird (d. h. ein 12-Monats-ECL Stufe 1 in der unten stehenden Abbildung). Liegt ein wesentlicher Anstieg des Aus-fallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz vor, ist eine Risikovorsorge in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditausfälle

zu erfassen, unabhängig davon, wann das Ausfallereignis ein-tritt (Gesamtlaufzeit-ECL Stufe 2 und 3 in der unten stehenden Abbildung).

Liegen darüber hinaus infolge eines Ausfallereignisses objektive Hinweise auf eine Wertminderung vor (nach den schon aus IAS 39 bekannten Ausfallereignissen; Stufe 3 in der unten stehen-den Abbildung), sind die Zinserträge auf der Basis des Effektiv-zinssatzes zu ermitteln.

Abbildung: Das neue Wertminderungsmodell im Überblick

12-Monats-ECL(Zahlungsausfälle, deren Eintritt

in den nächsten 12 Monaten erwartet wird)

Anpassungder Risikovorsorge zu jedem Abschlussstichtag

Kriterium für Gesamtlaufzeit-ECL

Erfassung der Zinserträge

Gesamtlaufzeit-ECL

Das Ausfallrisiko hat sich seit dem erstmaligen Ansatz wesentlich erhöht

(auf individueller oder auf Portfolioebene)

Anwendung des Effektivzinssatzes auf den Bruttobuchwert

Stufe 2 Stufe 3Stufe 1

Anwendung des Effektivzinssatzes auf den Bruttobuchwert

Anwendung des Effektivzinssatzes auf

den Nettobuchwert (Bruttobuchwert abzüglich

Risikovorsorge)

+Objektive Hinweise auf eine Wertminderung

Änderung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen AnsatzVerbesserung Verschlechterung

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16 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

Die finalen Wertminderungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte in IFRS 9

Beurteilung, ob ein wesentlicher Anstieg des Ausfallrisikos vorliegtBei der Anwendung des allgemeinen Ansatzes stehen Unterneh-men eine Reihe von Vereinfachungen in der praktischen Anwen-dung und Annahmen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob seit dem erstmaligen Ansatz ein wesentlicher Anstieg des Ausfall-risikos vorliegt. Hierzu zählen die folgenden:

• ► ►Wenn ein Finanzinstrument weiterhin ein „geringes Ausfallrisiko“ (das dem weltweit verwendeten Bonitätsrating investment grade entspricht) aufweist, kann das Unternehmen davon aus-gehen, dass sich das Ausfallrisiko nicht wesentlich erhöht hat.

• ► ►Sind keine zukunftsbezogenen Informationen verfügbar (weder für einzelne Finanzinstrumente noch für eine Gruppe von Finanzinstrumenten [Portfolio]), gilt die widerlegbare Vermu-tung, dass sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz wesentlich erhöht hat, wenn die vertraglich vereinbarten Zah-lungen mehr als 30 Tage überfällig sind.

• ► ►Die erwartete Änderung des Ausfallrisikos in den nächsten zwölf Monaten kann häufig als Näherungswert für die erwartete Änderung des Ausfallrisikos über die Gesamtlaufzeit herange-zogen werden.

• ► ►Die Beurteilung kann auf Portfolioebene oder, wie in dem erläu-ternden Beispiel 7 in IFRS 9 veranschaulicht, durch die Beurtei-lung des Ausfallrisikos der Gegenpartei vorgenommen werden.

• ► ►Darüber hinaus kann ein Unternehmen, wie in Beispiel 6 in IFRS 9 erläutert, auch das maximal akzeptierte Ausfallrisiko eines identischen Portfolios zum Zeitpunkt der Ausgabe zugrunde legen und auf diese Weise einen Schwellenwert für die Erfassung von über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kredit-ausfällen (Gesamtlaufzeit-ECL)festlegen.

Das Beispiel 5 in IFRS 9 zeigt, wie ein Unternehmen feststellen kann, ob eine wesentliche Erhöhung des Ausfallrisikos vorliegt, wenn diese Beurteilung auf Portfolioebene vorgenommen wird.

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 17

Dieses Beispiel indiziert, dass es lediglich für einen Teil des Port-folios erforderlich sein könnte, eine Risikovorsorge in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditausfälle zu erfassen. Dies kann zum einen durch Aufteilung des Portfolios in Unterport-folios, die am stärksten von bestimmten makroökonomischen Faktoren beeinflusst werden, erreicht werden (Bottom-up-Ansatz) oder indem ein Teil des Portfolios, der für den auf bestimmte makroökonomische Faktoren zurückzuführenden geringfügigen Anstieg der Gesamtlaufzeit-ECL repräsentativ ist, auf der Grund-lage historischer Erfahrungswerte ausgewählt wird (Top-down- Ansatz).

Erworbene oder ausgereichte wertgeminderte finanzielle VermögenswerteFür finanzielle Vermögenswerte, die bereits bei ihrem Erwerb oder ihrer Ausreichung wertgemindert sind, werden keine 12-Monats-ECL erfasst. Stattdessen ist ein um die erwarteten Ausfälle adjustierter Effektivzinssatz zu verwenden, der die ursprünglich über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditausfälle widerspiegelt. Anschließend ist der Betrag, um den sich die Gesamtlaufzeit-ECL geändert haben, als Wertaufholung oder Wert-minderungsaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Vereinfachtes VerfahrenBeim vereinfachten Verfahren ist es nicht erforderlich, Änderun-gen des Ausfallrisikos nachzuverfolgen. Stattdessen ist sowohl beim erstmaligen Ansatz als auch im Rahmen der Folgebewertung eine Risikovorsorge in Höhe der Gesamtlaufzeit-ECL zu erfassen.

Auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder aktive Vertragsposten, die keine wesentliche Finanzierungskomponente enthalten, ist das vereinfachte Verfahren verpflichtend anzu-wenden. Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder aktive Vertragsposten, die eine wesentliche Finanzierungskom-ponente enthalten, sowie bei Leasingforderungen besteht hinge-gen ein Wahlrecht bezüglich der Anwendung des vereinfachten Verfahrens.

Bewertung erwarteter KreditausfälleDie Gesamtlaufzeit-ECL sind anhand des Barwerts aller zu erwar-tenden Zahlungsausfälle zu schätzen, welche über die Restlauf-zeit des betreffenden Finanzinstruments voraussichtlich eintreten werden. Ein Teil der Gesamtlaufzeit-ECL sind die 12-Monats-ECL, bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie auf ein innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag eintretendes Ausfall-ereignis zurückzuführen sind.

Der Standard enthält keine Definition des Begriffs „Ausfallereig-nis“ (default), macht jedoch deutlich, dass ein Ausfallereignis mehr umfasst als nur einen Zahlungsausfall und Unternehmen andere qualitative Ausfallindikatoren (z. B. Verstöße gegen sog. covenants) in Betracht ziehen müssen. Es gilt zudem die wider-legbare Vermutung, dass ein Ausfallereignis spätestens bei einer Überfälligkeit von 90 Tagen vorliegt.

Bei der Bewertung der erwarteten Kreditausfälle sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

• ► ►Der Zeitraum, über den die erwarteten Kreditausfälle zu schätzen sind: Unternehmen haben die maximale Vertrags-laufzeit zugrunde zu legen (einschließlich Verlängerungsoptio-nen). Bei revolvierenden Kreditfazilitäten (z. B. Kreditkarten und Kontokorrentkredite) geht dieser Zeitraum jedoch über die Vertragslaufzeit, während der ein Unternehmen dem Ausfall-risiko ausgesetzt ist, hinaus und die Maßnahmen zur Steuerung des Ausfallrisikos haben keinen Einfluss auf die Höhe der erwar-teten Kreditausfälle. Diese Schätzung ist auf der Grundlage historischer Erfahrungswerte vorzunehmen.

• ► ►Eine wahrscheinlichkeitsgewichtete Berechnung: Zwar muss ein Unternehmen nicht jedes einzelne mögliche Szenario identi-fizieren, allerdings ist immer auch die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass ein Kreditausfall eintritt, wie gering diese Wahrscheinlichkeit auch sein mag. Eine wahrscheinlichkeits-gewichtete Berechnung ist nicht mit dem wahrscheinlichsten Ergebnis oder einer einzigen bestmöglichen Schätzung gleich- zusetzen.

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18 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

Die finalen Wertminderungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte in IFRS 9

• ► ►Der Zeitwert des Geldes: Im Falle von finanziellen Vermögens-werten werden die erwarteten Kreditausfälle unter Verwen-dung des zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes festgelegten Effektivzinssatzes zum Abschlussstichtag abgezinst und ggf. ein Näherungswert ermittelt. Im Falle von Kreditzusagen und Finanzgarantien ist der Effektivzinssatz des resultierenden Vermögenswerts anzuwenden. Sofern dieser nicht bestimmt werden kann, ist der Zins zu wählen, der die spezifischen Risiken bezüglich der zukünftigen Cashflows angemessen widerspiegelt.

• ► ►Angemessene und belastbare Informationen: Das Unter-nehmen hat alle Informationen einzubeziehen, auf die es am Abschlussstichtag ohne einen unverhältnismäßig hohen Kos-ten- oder Arbeitsaufwand zugreifen kann. Dies schließt Infor-mationen über vergangene Ereignisse, aktuelle Gegebenheiten und belastbare Prognosen über zukünftige wirtschaftliche Rahmenbedingungen ein.

Unsere Sichtweise Zukunftsbezogene Informationen in die Bewertung erwar-teter Kreditausfälle einzubeziehen hat zur Folge, dass die Anwendung des Standards mit erheblichen Ermessensent-scheidungen hinsichtlich der Auswirkung von Änderungen makroökonomischer Faktoren auf die erwarteten Kreditaus-fälle verbunden sein wird.

Darüber hinaus dürfte die Fokussierung auf erwartete Kre-ditausfälle insbesondere bei Finanzinstituten zu stärkeren Schwankungen der aufwandswirksam erfassten Beträge füh-ren, während das für die Berechnung erforderliche höhere Maß an Ermessensentscheidungen zur Folge haben könnte, dass es künftig schwieriger sein wird, die ausgewiesenen Ergebnisse verschiedener Unternehmen miteinander zu ver-gleichen. Die im Vergleich zu IAS 39 detaillierteren Angabe-vorschriften dürften jedoch eine größere Transparenz in Bezug auf die Ausfallrisiken und die Risikovorsorge von Unter-nehmen zur Folge haben.

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 19

AngabepflichtenDie gemäß IRFS 7 Finanzinstrumente: Angaben vorgeschriebe-nen neuen Angabepflichten in Bezug auf Ausfallrisiken werden Abschlussadressaten ein besseres Verständnis hinsichtlich der von einem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Steuerung sei-ner Ausfallrisiken, seines Ausfallrisikoprofils, der vorgenomme-nen Schätzungen erwarteter Kreditausfälle sowie der Änderungen von Ausfallrisiken vermitteln. Diese Angabepflichten umfassen:

• ► ►eine Überleitungsrechnung der Risikovorsorge;

• ► ►eine Erläuterung, in welchem Umfang während des Berichts-zeitraums eingetretene wesentliche Änderungen des Brutto-buchwerts der Finanzinstrumente die Höhe der Risikovorsorge beeinflusst haben;

• ► ►Eingangsgrößen, Annahmen und Verfahren bei der Schätzung der erwarteten Kreditausfälle;

• ► ►eine Aufgliederung der Bruttobuchwerte nach der Kreditrisikoeinstufung;

• ► ►Angaben zu Sicherheiten, modifizierten finanziellen Vermö-genswerten und Abschreibungen, die noch Änderungen in Abhängigkeit von der Liquidierung von Sicherheiten unterliegen.

Zeitpunkt der verpflichtenden Anwendung und ÜbergangsvorschriftenDer Standard ist verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig – in der Europäischen Union ggf. unter Berücksichtigung der vorherigen Übernahme des Standards in EU-Recht. Der Standard ist rückwirkend anzuwenden, Unterneh-men können jedoch Übergangserleichterungen in Anspruch nehmen (so ist eine Anpassung von Vergleichsinformationen nicht erforderlich).

Unsere Sichtweise Der Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 wurde auf den 1. Januar 2018 festgelegt. Damit soll Unternehmen aus-reichend Zeit gegeben werden, neue Systeme und Verfahren zu entwickeln sowie historische Daten zu sammeln, um die notwendigen Berechnungen durchzuführen. Es ist wahrschein-lich, dass diese neuen Systeme und Verfahren auf den bereits für das Ausfallrisikomanagement verwendeten Systemen und Verfahren aufsetzen, sodass die Anwendung des Stan-dards eine deutlich stärkere Verzahnung von Ausfallrisiko-management und Rechnungslegungsfunktionen erfordern wird, als dies bisher der Fall war.

Die Umsetzung der in IFRS 9 enthaltenen Vorschriften für erwartete Kreditausfälle wird für zahlreiche Unternehmen, insbesondere für Banken und Versicherungsgesellschaften, mit einem erheblichen Aufwand und umfangreichen Investi-tionen verbunden sein. Sowohl Finanzinstitute als auch Nicht-finanzinstitute sollten rechtzeitig Vorkehrungen treffen, um die voraussichtlichen Auswirkungen der neuen Regelun-gen zu analysieren und eine reibungslose Umsetzung des Standards sicherzustellen.

Darüber hinaus werden Finanzinstitute dafür Sorge tragen müssen, dass sie die komplexen Wechselbeziehungen zwi-schen IFRS 9 und den Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken in vollem Umfang verstehen. In vielen Fällen dürften die neuen Vorschriften für Kreditausfälle in IFRS 9 bei Finanzinstituten zu einer Verringerung des aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitals führen.

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Im Rahmen ihrer erneuten gemeinsamen Beratungen von Mai bis Juli 2014 haben das International Accounting Standards Board (IASB) und das Financial Accounting Standards Board (FASB) (zusammen „die Boards“) eine Vielzahl weiterer wesent­licher Beschlüsse gefasst und sich dabei u. a. mit den folgenden Themenbereichen beschäftigt: Definition eines Leasingverhält­nisses, Trennung von Leasing­ und Nicht­leasingkomponenten sowie anfänglichen direkten Kosten, Untermietverhältnissen und Sale­and­Leaseback­Transaktionen. Während in vielen Punkten gemeinsame Entschei­dungen getroffen werden konnten, wurde bei einigen wesent lichen Fragen bisher keine Einigung erzielt. Dies ist u. a. darauf zurückzuführen, dass das FASB weiter­ hin an der Klassifizierung von Leasingver­hältnissen (in Typ A und Typ B) durch den Leasingnehmer festhält, während sich das IASB dazu entschlossen hat, für die Leasingnehmerbilanzierung grundsätzlich ein eingliedriges Bilanzierungsmodell vorzusehen.

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Leasingbilanzierung: Die beiden Boards bewegen sich weiter in Richtung des neuen Leasingstandards

Wichtige Fakten im Überblick

• ► Im Rahmen der Diskussionen zur Definition eines Leasingverhältnisses wurden bis-her noch keine Entscheidungen getroffen. Stattdessen haben die beiden Boards ihre jeweiligen Mitarbeiterstäbe angewiesen, weiter gehende Beispiele zu entwickeln, die aufzeigen, wie die derzeitige Definition auf bestimmte Sachverhalte anzuwen-den wäre.

• ► Vorläufige Entscheidungen wurden u. a. zur Vorgehensweise bei der Trennung von Leasing- und Nichtleasingkomponenten, der Aufteilung des vertraglich verein-barten Entgelts und zur Bilanzierung der anfänglichen direkten Kosten getroffen.

• ► Darüber hinaus haben sich die beiden Boards darauf geeinigt, wie Unterleasing-verhältnisse in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unterleasing-gebers darzustellen sind. Bei der Klassifizierung von Unterleasingverhältnissen konnte allerdings keine Einigung erzielt werden.

• ► Auch im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sale-and-Leaseback-Transaktionen haben die beiden Boards voneinander abweichende Entscheidungen getroffen. Das IASB hat beschlossen, die Höhe des Gewinns, den ein Verkäufer/Leasingnehmer bei einer erfolgreichen Sale-and-Leaseback-Transaktion sofort erfassen kann, zu begrenzen. Das FASB hat hingegen bestimmt, dass ein Rückleasing in Form eines Typ-A-Leasingverhältnisses eine Bilanzierung als Verkauf ausschließt. Die Trans-aktion ist in diesem Fall als Finanzierungsvorgang abzubilden. Bei einer erfolgreichen Sale-and-Leaseback-Transaktion, d. h. bei einem Rückleasing in Form eines Typ-B- Leasingverhältnisses, kann der Verkäufer/Leasingnehmer den daraus resultierenden Gewinn jedoch unmittelbar in voller Höhe erfassen.

IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 21

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22 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

Leasingbilanzierung: Die beiden Boards bewegen sich weiter in Richtung des neuen Leasingstandards

Definition eines LeasingverhältnissesAuf ihrer Maisitzung haben die beiden Boards die Definition eines Leasingverhältnisses erneut diskutiert. Es wurden aber noch keine vorläufigen Entscheidungen getroffen. Stattdessen sollen die Empfehlungen ihrer Mitarbeiterstäbe, mit denen bestehende Unklarheiten im Standardentwurf von 2013 beseitigt werden sol-len, weiter untersucht werden. Um als Leasingverhältnis einge-stuft zu werden, muss ein Vertrag gemäß den Vorschlägen des Standardentwurfs die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

• ► Die Erfüllung des Vertrags hängt von der Nutzung eines identifizierbaren Vermögenswerts ab.

• ► ►Der Vertrag überträgt das Recht zur Kontrolle der Nutzung des identifizierbaren Vermögenswerts für einen vereinbarten Zeitraum gegen Entgelt.

Die Mitarbeiterstäbe haben den beiden Boards empfohlen, den im Standardentwurf zur Diskussion gestellten Ansatz grundsätz-lich beizubehalten. Im finalen Standard sollte aber, u. a. anhand von Beispielen, klargestellt werden, wie ein Unternehmen beur-teilen kann, ob ein Vertrag von der Nutzung eines identifizier-baren Vermögenswerts abhängt bzw. ob ein Unternehmen das Recht zur Kontrolle der Nutzung eines solchen identifizierbaren Vermögenswerts innehat. Auf einer der kommenden Sitzungen werden sich die beiden Boards mit dem Themenbereich noch ein-mal vertiefend auseinandersetzen.

Nutzung eines identifizierbaren VermögenswertsNach den Vorschlägen des Standardentwurfs von 2013 ist der Vertrag nicht von der Verwendung eines identifizierbaren Ver-mögenswerts abhängig, wenn der Lieferant über ein substanziel-les Recht auf Austausch des Vermögenswerts verfügt. Dies ist der Fall, wenn das Recht auf Austausch nicht an die Zustimmung des Kunden gebunden ist und es keine Beschränkungen gibt, die den Lieferanten davon abhalten würden, den Vermögenswert gegen einen alternativen Vermögenswert auszutauschen.

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 23

Auf der Maisitzung empfahlen die Mitarbeiterstäbe den Boards klarzustellen, dass – trotz Vorliegens eines Rechts auf Austausch – die Erfüllung eines Vertrags von der Nutzung eines identifizier-baren Vermögenswerts abhängt, wenn

• ► ►der Lieferant entweder nicht über die praktische Möglichkeit zum Austausch des Vermögenswerts verfügt; dies wäre bei-spielsweise der Fall, wenn der Kunde den Austausch verhindern oder der Lieferant einen alternativen Vermögenswert nicht innerhalb einer annehmbaren Zeitspanne beschaffen kann; oder wenn ►

• der Lieferant durch den Austausch keinen Vorteil erlangt.

Ein Kunde würde unterstellen, dass die Erfüllung eines Vertrags von der Nutzung eines identifizierbaren Vermögenswerts abhängt, wenn es ihm praktisch nicht möglich ist zu beurteilen, ob eines dieser beiden Kriterien erfüllt ist. Einem Lieferanten soll eine ver-gleichbare Ausnahmeregelung nicht eingeräumt werden, da er im Allgemeinen über ausreichend Informationen verfügt, um diese Entscheidung treffen zu können. Die Boards haben zu den Emp-fehlungen ihrer Mitarbeiterstäbe noch keine Entscheidungen ge-troffen. Sie haben jedoch darauf hingewiesen, dass sowohl der Lieferant als auch der Kunde diese Kriterien qualitativ anwenden sollten.

Recht zur Kontrolle der Nutzung eines identifizierbaren VermögenswertsDer Standardentwurf von 2013 besagt, dass ein Unternehmen das Recht zur Kontrolle der Nutzung eines identifizierbaren Ver-mögenswerts innehat, wenn es während der Vertragslaufzeit in der Lage ist, sowohl die Nutzung des Vermögenswerts zu bestimmen als auch im Wesentlichen den gesamten potenziellen wirtschaftlichen Vorteil aus dessen Verwendung ziehen. In den Stellungnahmen zum Standardentwurf war angemerkt worden, dass zusätzliche Leitlinien erforderlich seien, um insbesondere bei komplexeren Vereinbarungen beurteilen zu können, ob ein Kunde in der Lage sei, die Nutzung eines identifizierbaren Ver-mögenswerts zu kontrollieren. Darunter fallen beispielsweise

Vereinbarungen, die auch die Erbringung wesentlicher Dienst-leistungen beinhalten (z. B. Energiekaufverträge oder das Betrei-ben von Bohrinseln).

Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, haben die Mitarbeiter-stäbe empfohlen, in den finalen Standard zusätzliche Anwen-dungsleitlinien mit aufzunehmen. Diese sollen die Unternehmen bei der Entscheidung, wann ein Kunde in der Lage ist, die Nut-zung des identifizierbaren Vermögenswerts zu bestimmen, unter-stützen. Anhand der Leitlinien soll verdeutlicht werden, wie ein Unternehmen die Entscheidungen, die den wirtschaftlichen Nut-zen, der aus der Verwendung des Vermögenswerts gezogen werden kann, am meisten beeinflussen, erkennen kann und wie in Fällen, in denen sowohl der Lieferant als auch der Kunde Ent-scheidungsbefugnisse innehaben, beurteilt werden kann, welche Partei diesen wirtschaftlichen Nutzen am meisten beeinflussen kann. Es hat den Anschein, als gleiche diese Empfehlung das Konzept des „Rechts zur Kontrolle der Nutzung“ den bestehen-den Konsolidierungsgrundsätzen und dem neuen Standard zur Umsatzrealisierung, den die Boards am 28. Mai 2014 veröffent-licht haben,3 an. Die Mitarbeiterstäbe haben darüber hinaus empfohlen, dass bestimmte Anwendungsleitlinien des Standard-entwurfs von 2013 für die Bestimmung, ob ein Vermögenswert Teil der Erbringung einer Dienstleistung durch einen Lieferanten ist, nicht in den finalen Standard übernommen werden sollten.

Unsere Sichtweise Die Boards scheinen die Empfehlungen ihrer jeweiligen Mitar-beiterstäbe generell zu unterstützen. Bis jedoch eine Ent-scheidung über die Definition eines Leasingverhältnisses gefallen ist, bleibt unklar, wie die Boards auf bestimmte Bedenken hinsichtlich des Standardentwurfs von 2013 rea- gieren werden.

3 Vgl. IFRS Aktuell II. Quartal 2014, „IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers – die neuen Regelungen im Überblick“, S. 26 ff. und „Applying IFRS: A closer look at the new revenue recognition standard“(abrufbar unter www.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publications“)

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24 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

Leasingbilanzierung: Die beiden Boards bewegen sich weiter in Richtung des neuen Leasingstandards

Weitere wichtige EntscheidungenTrennung von Leasing- und NichtleasingkomponentenDie Boards haben vereinbart, die in dem Standardentwurf zu den folgenden Themenbereichen enthaltenen Anwendungsleitlinien im Wesentlichen beizubehalten:

• ► Identifizierung der Vertragskomponenten bei Verträgen, die das Nutzungsrecht für mehrere Vermögenswerte enthalten, wenn der Leasingnehmer einen Nutzen aus einem einzelnen Vermögenswert oder aus einem Vermögenswert in Verbindung mit anderen jederzeit verfügbaren Ressourcen ziehen kann und der Leasinggegenstand weder von den anderen Leasing-gegenständen des Vertrags abhängig noch mit diesen derart verbunden ist, dass ein Betrieb ohne die anderen Komponen-ten nicht oder nur eingeschränkt möglich ist

• ► ►Trennung von Leasing- und Nichtleasingkomponenten und Zuordnung des vertraglich vereinbarten Entgelts auf alle Komponenten

In Abkehr von den Vorschlägen des Standardentwurfs von 2013 einigten sich die Boards jedoch zur Praxisvereinfachung darauf, den Leasingnehmern für jede Klasse von Vermögenswerten ein Bilanzierungswahlrecht einzuräumen, um Leasing- und Nicht-leasingkomponenten als eine einzige Leasingkomponente bilan-zieren zu können.

Identifizierung der VertragskomponentenDie Boards entschieden, dass die in einen Vertrag eingebundenen Aktivitäten (oder Kosten des Leasinggebers), die für den Leasing-nehmer kein zusätzliches Gut bzw. keine zusätzliche Dienstleis-tung darstellen, nicht als Leasing- oder Nichtleasingkomponenten zu betrachten sind. Das vertraglich vereinbarte Entgelt wäre daher weder vom Leasingnehmer noch vom Leasinggeber auf solche Aktivitäten (oder Kosten des Leasinggebers) aufzuteilen. Als Beispiel wurden in diesem Zusammenhang bestimmte Ver-waltungsaufwendungen genannt.

Die Boards einigten sich darauf, dass Aktivitäten und Kosten wie beispielsweise die Zusage eines Leasinggebers zur Erbrin-gung bestimmter Dienstleistungen (z. B. die Wartung einer Gemeinschaftsfläche), zum Betrieb des zugrunde liegenden

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 25

Vermögenswerts (z. B. das Chartern eines Schiffs, das Mieten eines Flugzeugs mit Besatzung [sog. wet lease]) oder die Zah-lung von durch den Leasingnehmer verursachten Betriebskosten zu den Nichtleasingkomponenten zählen.

Aufteilung des vertraglich vereinbarten EntgeltsDie Boards einigten sich darauf, dass Leasingnehmer das vertrag-lich vereinbarte Entgelt – vorbehaltlich des oben beschriebenen Bilanzierungswahlrechts – auf die Leasing- bzw. Nichtleasingkom-ponenten auf der Basis der relativen Einzelveräußerungspreise aufzuteilen haben. Dabei hätten Leasingnehmer beobachtbare Einzelveräußerungspreise heranziehen, sofern diese verfügbar wären. Die Boards machten jedoch deutlich, dass es Leasingneh-mern gestattet wäre, Schätzungen vorzunehmen, falls keine beobachtbaren Einzelveräußerungspreise zur Verfügung stünden. Bei der Ermittlung der Einzelveräußerungspreise hätten die Leasingnehmer so viele beobachtbare Informationen wie möglich zu berücksichtigen und Schätzmethoden einheitlich anzuwenden. Diese Vorgehensweise wäre mit der Aufteilung der vertraglich vereinbarten Entgelte nach IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Verein­barung ein Leasingverhältnis enthält und ASC 840 Leasingver­hältnisse vergleichbar.

Die Boards bestätigten den Vorschlag im Standardentwurf, dass Leasinggeber bei der Aufteilung des vertraglich vereinbarten Ent-gelts auf die Leasing- und Nichtleasingkomponenten eines Ver-trags die Leitlinien des neuen Standards zur Umsatzrealisierung anzuwenden hätten.

Die beiden Boards trafen zudem Entscheidungen bezüglich der erneuten Aufteilung des vertraglich vereinbarten Entgelts bei Vertragsänderungen. Nach einer Vertragsänderung, die nicht als neuer Vertrag zu bilanzieren ist, bei einer Neubeurteilung des Leasingzeitraums oder der Möglichkeit der Ausübung einer Kaufoption durch den Leasingnehmer wären Leasingnehmer verpflichtet, das vertraglich vereinbarte Entgelt erneut aufzutei-len. Leasinggeber hätten eine Neuaufteilung dagegen nur bei Vertrags änderungen, die nicht als neuer Vertrag zu bilanzieren wären, vorzunehmen. Sofern die Vertragsänderung einen neuen, getrennt zu bilanzierenden Vertrag begründete, hätte der Leasinggeber das Entgelt auf die Leasing- bzw. Nichtleasing-komponenten aufzuteilen, so, als ob ein neuer Vertrag geschlos-sen worden wäre.

Anfängliche direkte KostenIn den finalen Regelungen soll klargestellt werden, dass nur zusätzliche, d. h. inkrementelle Kosten als anfängliche direkte Kosten eingestuft werden können. Kosten wie beispielsweise Provisionen gelten nur dann als inkrementelle Kosten, wenn sie ohne den erhaltenen (d. h. abgeschlossenen) Leasingvertrag nicht angefallen wären. Aus der Perspektive des Leasinggebers entsprechen die Regelungen zu den anfänglichen direkten Kosten dem Konzept der inkrementellen Kosten im neuen Stan-dard zur Umsatzrealisierung. Die Boards stellten zudem klar, dass für Leasingnehmer und Leasinggeber dieselbe Definition gelten würde.

Nach den Regelungen des Standardentwurfs von 2013 hätten Leasinggeber die anfänglichen direkten Kosten in die Erstbewer-tung der Leasingforderung für Typ-A-Leasingverhältnisse (d. h. Finanzierungsleasingverhältnisse) mit einbezogen. Im Rahmen ihrer erneuten Beratungen stellten die beiden Boards jedoch klar, dass anfängliche direkte Kosten aus Typ-A-Leasingverhält-nissen, die einen Verkaufsgewinn enthalten, zu Beginn des Leasingverhältnisses als Aufwand erfasst werden müssten. In Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Standardentwurfs hätten Leasinggeber in einem Typ-B-Leasingverhältnis (d. h. Operating-Leasingverhältnisse) die anfänglichen direkten Kosten auf der gleichen Grundlage wie Leasingerträge über die Laufzeit des Leasingverhältnisses hinweg als Aufwand zu erfassen.

Die Boards haben sich ferner darauf geeinigt, dass die Erst-bewertung des Nutzungsrechts durch den Leasingnehmer die anfänglichen direkten Kosten mit einschließt. Kosten des Lea-singnehmers, die aus einer Änderung des Leasingverhältnisses entstünden und der Definition der anfänglichen direkten Kosten entsprächen, würden in die Bewertung des neuen Nutzungsrechts (bei einer Änderung, die ein getrenntes neues Leasingverhältnis begründet) oder die Anpassung des Nutzungsrechts (bei einer Änderung, die kein getrenntes neues Leasingverhältnis herbei-führt) einfließen.

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26 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

Leasingbilanzierung: Die beiden Boards bewegen sich weiter in Richtung des neuen Leasingstandards

Unsere Sichtweise Die aktuelle Entscheidung der beiden Boards, dass nur inkre-mentelle Kosten als anfängliche direkte Kosten einzustufen wären, steht in Einklang mit den Ergebnissen der jüngsten Diskussionen des IFRS Interpretations Committee zur Behand-lung inkrementeller Kosten im Rahmen von IAS 17 Leasing­verhältnisse. Im Hinblick auf die US-GAAP würde die Ent-scheidung aber zwei wesentliche Änderungen bewirken: Die anfänglichen direkten Kosten des Leasinggebers würden interne Kosten (z. B. Gehälter) sowie Kosten, die vor Durch-führung des Leasingvertrags entstanden sind(z. B. für Rechtsberatung, Steuerberatung), nicht mehr beinhalten.

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 27

UnterleasingverhältnisseDie Boards haben im Rahmen ihrer erneuten Beratungen bestä-tigt, dass ein Unterleasinggeber, d. h. ein Unternehmen, das in Bezug auf das Hauptleasingverhältnis Leasingnehmer und in Bezug auf das Unterleasingverhältnis Leasinggeber ist, die bei-den Leasingverhältnisse als separate Leasingverträge zu erfassen hat. Die Boards machten jedoch auch deutlich, dass der Unter-leasinggeber bei Verträgen, die gleichzeitig oder fast zeitgleich abgeschlossen wurden, erwägen muss, ob ggf. eines der Krite-rien für eine Zusammenfassung der Verträge erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn

• ► die Verträge als ein Paket mit einem einzigen wirtschaftlichen Zweck verhandelt wurden oder

• ► die Höhe einer in einem Vertrag zugesagten Gegenleistung vom Preis oder der Erfüllung des anderen Vertrags abhängt.

►Sofern eines dieser beiden Kriterien zutrifft, müsste der Unter-leasinggeber das Haupt- und das Unterleasingverhältnis als eine einzige zusammengefasste Transaktion bilanzieren.

Im Hinblick auf die Vorgehensweise zur Klassifizierung eines Unterleasingverhältnisses als Typ-A- oder Typ-B-Leasingverhältnis durch den Unterleasinggeber haben die Boards unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Das FASB hat beschlossen, dass der Unterleasinggeber die Kriterien für die Klassifizierung von Leasing-verhältnissen unter Bezugnahme auf den Leasinggegenstand anzuwenden hat. Das IASB hingegen favorisierte eine Lösung, wonach die Klassifizierung auf der Grundlage des verbleibenden Nutzungsrechts am Leasinggegenstand aus dem Hauptleasing-verhältnis vorzunehmen ist. Der Beschluss des IASB stützt sich in erster Linie auf seine vorhergehende Entscheidung, lediglich Typ-A-Leasingverhältnisse – mit bestimmten Ausnahmen – für die Bilanzierung beim Leasingnehmer zu gestatten. Das IASB geht davon aus, dass die von ihm favorisierte Vorgehensweise dazu führen wird, dass künftig mehr Unterleasingverhältnisse als Typ-A- Leasingverhältnisse eingeordnet werden, als es bei einer Klassi-fizierung auf der Basis des Leasinggegenstandes der Fall wäre.

Einigung konnten die beiden Boards allerdings in Bezug auf die Darstellung von Unterleasingverhältnissen in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unterleasinggebers erzie-len. Ein wesentlicher Regelungsaspekt besteht darin, dass Unter-leasinggeber Verbindlichkeiten und Vermögenswerte aus einem Haupt- bzw. einem Unterleasingverhältnis nicht miteinander ver-rechnen dürfen, es sei denn, die betreffenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte erfüllen die Voraussetzungen des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bzw. IFRS 9 Finanz­instrumente für die Saldierung von Finanzinstrumenten. Die Boards vereinbarten darüber hinaus, dass Unterleasinggeber bei der Bestimmung, ob Erträge aus Unterleasingverhältnissen brutto oder netto (d. h. ohne die Aufwendungen aus dem Hauptleasingver-hältnis) darzustellen sind, die im neuen Standard zur Umsatzrea-lisierung enthaltenen Leitlinien für Principal-Agent-Transaktionen heranziehen müssen. Sie gehen aber davon aus, dass Unter-leasinggeber Erträge aus Unterleasingverhältnissen generell auf Bruttobasis erfassen werden.

Unsere Sichtweise Die Boards sind bestrebt, verschiedene Aspekte des zukünf-tigen Standards zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen mit den Regelungen des gemeinsamen Standards zur Umsatz-realisierung in Einklang zu bringen. Leasinggeber sollten sich mit diesem Standard vertraut machen, da er sich auch auf die Bilanzierung von Leasingverhältnissen auswirken wird.

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28 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

Leasingbilanzierung: Die beiden Boards bewegen sich weiter in Richtung des neuen Leasingstandards

Darstellung in der Bilanz des LeasingnehmersIn Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Standardentwurfs haben die beiden Boards beschlossen, dass Nutzungsrechte am Leasinggegenstand für Typ-A-Leasingverhältnisse in der Bilanz des Leasingnehmers wie folgt anzusetzen sind:

• ► getrennt von den anderen Vermögenswerten oder

• ► ►zusammengefasst mit den entsprechenden zugrunde liegenden Vermögenswerten, als ob der Leasinggegenstand Eigentum des Leasingnehmers wäre, unter Angabe der Bilanzposten, die ein Nutzungsrecht am Leasinggegenstand für Typ-A-Leasing-verhältnisse enthalten, sowie der für diese Vermögenswerte erfassten Beträge.

Darüber hinaus hat das FASB entschieden, dass Nutzungsrechte für Typ-B-Leasingverhältnisse in der Bilanz des Leasingnehmers getrennt von Nutzungsrechten für Typ-A-Leasingverhältnisse darzustellen sind und dass die Bilanzposten, die Nutzungsrechte für Typ-B-Leasingverhältnisse enthalten, offenzulegen sind. Dabei machte das FASB allerdings keine konkreten Aussagen darüber, wie die getrennte Darstellung der Nutzungsrechte für Typ-B-Leasingverhältnisse in der Bilanz des Leasingnehmers auszusehen hat, sondern beschränkte sich auf den allgemeinen Hinweis, dass die Darstellung sachgerecht und für vergleichbare Leasingverhältnisse einheitlich erfolgen müsste.

Leasingverbindlichkeiten für Typ-A-Leasingverhältnisse sollen in der Bilanz des Leasingnehmers künftig wie folgt ausgewiesen werden:

• ► ►getrennt von anderen Verbindlichkeiten oder

• ► ►zusammen mit anderen Verbindlichkeiten unter Angabe der Bilanzposten, die Verbindlichkeiten für Typ-A-Leasingverhält-nisse enthalten, sowie der für diese Verbindlichkeiten erfass-ten Beträge.

Das FASB hat überdies entschieden, dass Verbindlichkeiten für Typ-A- und Typ-B-Leasingverhältnisse in der Bilanz des Leasing-nehmers getrennt voneinander dargestellt werden sollen. Wie bei den Nutzungsrechten wurden keine näheren Angaben dazu gemacht, wie diese getrennte Darstellung auszusehen hat.

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 29

Nach der vorläufigen Entscheidung des FASB sollen Leasingneh-mer Verbindlichkeiten für Typ-B-Leasingverhältnisse künftig auf eine Weise in der Bilanz darstellen, welche die relevanten Fakten und Umstände am angemessensten berücksichtigt. Die bereits gemeinsam getroffene vorläufige Entscheidung, dass es sich bei Leasingverbindlichkeiten um finanzielle Verbindlichkeiten han-delt, wird von der aktuellen Entscheidung des FASB nicht berührt.

Darstellung von Leasingverhältnissen in der KapitalflussrechnungIn Übereinstimmung mit ihrem 2013 vorgelegten Standardent-wurf kamen die Boards überein, dass Leasinggeber Einzahlungen aus Leasingverhältnissen im Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit ausweisen müssen. Sie vereinbarten ferner, die im Standardent-wurf von 2013 vorgeschlagenen Regelungen für die Darstellung in der Kapitalflussrechnung des Leasingnehmers beizubehalten. Leasingnehmer, die nach IFRS bilanzieren, müssten Auszahlun-gen für den in den Verbindlichkeiten für Typ-A-Leasingverhältnisse enthaltenen Tilgungsanteil im Cashflow aus Finanzierungstätig-keit und Auszahlungen für den Zinsanteil im Cashflow aus betrieb-licher Tätigkeit oder Finanzierungstätigkeit darstellen.

Leasingnehmer, die nach US-GAAP bilanzieren, müssten gemäß dem Standardentwurf von 2013 hingegen folgende Posten in ihrer Kapitalflussrechnung ausweisen:

• ► ►Auszahlungen für den in den Verbindlichkeiten für Typ-A- Leasingverhältnisse enthaltenen Tilgungsanteil im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit.

• ► ►Auszahlungen für den in den Verbindlichkeiten für Typ-A- Leasingverhältnisse enthaltenen Zinsanteil im Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit.

• ► ►Auszahlungen für Typ-B-Leasingverhältnisse im Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit.

Sale-and-Leaseback-Transaktionen Nach der aktuellen vorläufigen Entscheidung der beiden Boards hat ein Verkäufer/Leasingnehmer die in dem neuen gemeinsa-men Standard zur Umsatzrealisierung enthaltene Definition von

„Verkauf“ anzuwenden, um zu beurteilen, ob im Rahmen einer Sale-and-Leaseback-Transaktion ein Verkauf stattgefunden hat. Dieser Beschluss steht in Einklang mit dem 2013 vorgelegten Standardentwurf. Danach muss der Verkäufer/Leasingnehmer beurteilen, ob der Käufer/Leasinggeber die Verfügungsgewalt über den zugrunde liegenden Vermögenswert erlangt hat. Der Käufer/Leasinggeber hat die Verfügungsgewalt über einen zu-grunde liegenden Vermögenswert erlangt, wenn er die Fähigkeit hat, dessen Nutzung zu bestimmen und im Wesentlichen den verbliebenen Nutzen aus ihm zu ziehen. Die Boards bestätigten darüber hinaus ihre zuvor getroffene Entscheidung, dass die Tatsache, dass es sich um ein Rückleasing handelt, an sich einen Verkauf nicht ausschließt. Allerdings gelangten sie zu unterschied-lichen Schlussfolgerungen bezüglich der Bedingungen, die einen Verkauf ausschließen.

Das FASB vertritt die Auffassung, dass kein Verkauf bzw. Kauf stattfindet, wenn das Rückleasing aus Sicht des Verkäufers/ Leasingnehmers als Typ-A-Leasingverhältnis zu bilanzieren ist. Nach Sicht des FASB handelt es sich bei Typ-A-Leasingverhält-nissen um einen Finanzierungskauf des zugrunde liegenden Ver-mögenswerts. Daher wäre es für den Verkäufer/Leasingnehmer nicht angemessen, den Verkauf eines zugrunde liegenden Ver-mögenswerts, den er anschließend wieder zurückerwirbt, zu bilanzieren. Das IASB hat diesen Aspekt der Bilanzierung von Leasingverhältnissen nicht behandelt, da es ein eingliedriges Bilanzierungsmodell für den Leasingnehmer (einschließlich einer Ausnahmeregelung für Small-Ticket-Leasingverhältnisse) befürwortet.4

Das IASB hat entschieden, dass kein Verkauf bzw. Kauf stattfin-det, wenn der Verkäufer/Leasingnehmer über eine substanzielle Option zum Rückkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts verfügt, da in diesem Fall der Käufer/Leasinggeber nicht die Ver-fügungsgewalt über diesen Vermögenswert erlangt hat. Dies steht in Einklang mit den Regelungen des neuen Standards zur Umsatzrealisierung. Die Existenz einer nicht substanziellen Rück-kaufoption, z. B. einer Option, die erst bei Ablauf der wirtschaft-lichen Nutzungsdauer des zugrunde liegenden Vermögenswerts ausgeübt werden kann, würde einer Bilanzierung als Verkauf nicht entgegenstehen. Das FASB hat die Entscheidung darüber,

4 Vgl. IFRS Aktuell II. Quartal 2014, „Leasingbilanzierung: Wesentliche Aspekte des neuen Standardentwurfs werden erneut diskutiert“, S. 8 ff.

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30 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

Leasingbilanzierung: Die beiden Boards bewegen sich weiter in Richtung des neuen Leasingstandards

ob eine substanzielle Rückkaufoption einen Verkauf ausschließen sollte, auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und seine Mitar-beiter angewiesen, den Sachverhalt eingehender zu analysieren. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob eine Option, die dem Inhaber das Recht einräumt, einen Vermögenswert zu dem zum Ausübungszeitpunkt festgestellten beizulegenden Zeitwert zurückzukaufen, einen Verkauf ausschließen sollte.

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 31

Das IASB vertritt die Auffassung, dass eine Transaktion vom Verkäufer/Leasingnehmer und vom Käufer/Leasinggeber als Finanzierungstransaktion zu bilanzieren ist, wenn kein Verkauf stattfindet. Das Board will jedoch weitere Rechercheergebnisse seines Mitarbeiterstabs abwarten, bevor es einen entsprechenden Beschluss fasst. Auch eine andere, beim FASB anstehende Ent-scheidung, bei der es darum geht, ob die Verbindlichkeit in einer nicht zustande gekommenen Sale-and-Leaseback-Transaktion als Finanzierungsverpflichtung oder sonstige Verpflichtung zu bilanzieren ist, wurde vertagt, um dem Stab mehr Zeit für umfas-sendere Analysen zu diesem Thema zu geben.

Bilanzierung des Verkaufs Die Boards haben beschlossen, dass in Fällen, in denen der Käufer/Leasinggeber die Verfügungsgewalt über den einer Sale-and-Leaseback-Transaktion (bzw. gemäß dem FASB-Vor-schlag einem Typ-B-Rückleasing) zugrunde liegenden Ver-mögenswert erhält, der Käufer/Leasinggeber den Erwerb des Vermögenswerts in Übereinstimmung mit anderen Standards und das Rückleasing gemäß dem vorgeschlagenen Bilanzie-rungsmodell für Leasinggeber zu erfassen hat. Hinsichtlich der Bilanzierung durch den Verkäufer/Leasingnehmer haben sich die Boards auf folgende Vorgehensweise geeinigt:

• ► Ausbuchung des zugrunde liegenden Vermögenswerts.

• ► Erfassung einer Leasingverbindlichkeit und eines Nutzungs-rechts für das Rückleasing (vorbehaltlich der vom IASB vor-gesehenen Ausnahmeregelung für sog. Small-Ticket-Leasing-verhältnisse und der von beiden Boards beschlossenen Ausnahmeregelung für kurzfristige Leasingverhältnisse).

• ► sofortige Erfassung eines (eventuellen) Verlusts (angepasst um nicht marktübliche Konditionen).

Bei der Erfassung eines eventuell aus dem Verkauf resultieren-den Gewinns (angepasst um nicht marktübliche Konditionen) durch den Verkäufer/Leasingnehmer konnten die Boards hin-gegen keinen Konsens erzielen. So hat das FASB entschieden, dass der Verkäufer/Leasingnehmer den Gewinn sofort und in voller Höhe zu erfassen hat. Das IASB bevorzugt hingegen

eine Regelung, wonach der dem Verkäufer/Leasingnehmer unmittelbar entstehende Gewinn auf den Teil zu begrenzen ist, der sich auf den Restvermögenswert, d. h. den verbleibenden Anteil an dem auf den Käufer/Leasinggeber übertragenen zugrunde liegenden Vermögenswert, bezieht. Der restliche Gewinn, d. h. der Anteil, der sich auf das Rückleasing bezieht, ist als nachträgliche Verringerung der Erstbewertung des Nutzungs-rechts zu erfassen und dementsprechend als Reduzierung der laufenden Abschreibung des Nutzungsrechts über die Laufzeit des Rückleasings abzubilden. Nach diesem Modell ist der vom Ver-käufer/Leasingnehmer sofort erfasste Gewinn aus einem Rück-leasing, dessen Laufzeit einem großen Teil der Nutzungsdauer des Leasinggegenstands entspricht, niedriger als bei einer ähn-lichen Transaktion, bei welcher der gleiche Vermögenswert über einen kürzeren Zeitraum zurückgeleast wird.

Unsere Sichtweise Die von den Boards getroffenen abweichenden Entscheidun-gen hinsichtlich der sofortigen Erfassung von (eventuellen) Gewinnen aus Sale-and-Leaseback-Transaktionen sind ein weiteres Beispiel für Abweichungen zwischen den IFRS und den US-GAAP, die dazu führen werden, dass vergleichbare Transaktionen unterschiedlich bilanziert werden.

Die Boards hatten in ihrem Standardentwurf vorgeschlagen, dass ein Verkäufer/Leasingnehmer (und ein Käufer/Leasinggeber) den Verkaufspreis (und den Kaufpreis) in einer Sale-and-Lease-back-Transaktion um etwaige nicht marktübliche Konditionen anzupassen hat. So kann eine Transaktion einen Verkaufspreis, der nicht dem beizulegenden Zeitwert entspricht, oder Leasing-zahlungen, die nicht den marktüblichen Leasinggebühren ent-sprechen, beinhalten. Auf ihrer Sitzung im Juli 2014 haben die Boards diesen Ansatz bestätigt und klargestellt, dass Unterneh-men solche Anpassungen unter Verwendung des beizulegen-den Zeitwerts des zugrunde liegenden Vermögenswerts oder markt üblicher Leasinggebühren zu berechnen haben, je nachdem,

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Leasingbilanzierung: Die beiden Boards bewegen sich weiter in Richtung des neuen Leasingstandards

welcher der beiden Referenzwerte leichter bestimmbar ist. Ist der Verkaufspreis (bzw. sind die gesamten vorgesehenen Leasing-zahlungen) niedriger als der beizulegende Zeitwert des zugrunde liegenden Vermögenswerts (oder die gesamten marktüblichen Leasingzahlungen), hat der Verkäufer/Leasingnehmer das Nut-zungsrecht bei dessen Erstbewertung höher anzusetzen. Diese Vorgehensweise ähnelt der vorgeschlagenen Regelung zur Behand-lung von Vorauszahlungen. Ist der Verkaufspreis (bzw. sind die gesamten Leasingzahlungen) höher als der beizulegende Zeitwert des zugrunde liegenden Vermögenswerts (oder die gesamten marktüblichen Leasingzahlungen), hat der Verkäufer/Leasing-nehmer eine weitere finanzielle Verbindlichkeit (d. h. eine zusätz-liche Finanzierung durch den Käufer/Leasinggeber) getrennt von der Leasingverbindlichkeit zu erfassen. Käufer/Leasinggeber müssen darüber hinaus den Kaufpreis des zugrunde liegenden Vermögenswerts um etwaige nicht marktübliche Konditionen anpassen.

Solche Anpassungen sind als Leasingvorauszahlungen, die vom Verkäufer/Leasingnehmer geleistet werden, oder als eine diesem gewährte zusätzliche Finanzierung abzubilden.

Bilanzierung des RückleasingsDie Boards haben beschlossen, dass im Falle eines Verkaufs sowohl der Verkäufer/Leasingnehmer als auch der Käufer/Leasinggeber das Rückleasing auf die gleiche Weise zu bilanzieren haben wie bei allen anderen Leasingverhältnissen, d. h. gemäß den jeweiligen Vorschriften für Leasingnehmer und Leasinggeber, einschließlich eventueller Anpassungen für nicht marktübliche Konditionen.

Angaben für LeasinggeberDie Boards haben sich darauf geeinigt, zahlreiche der in ihrem Standardentwurf von 2013 enthaltenen Angaben für Leasing-geber beizubehalten. Dazu zählen die folgenden:

• ► Angaben über die Arten von Leasingverhältnissen (z. B. eine allgemeine Beschreibung der Leasingverhältnisse, das Vorhan-densein von Optionen sowie die Bedingungen für die Aus-übung von Optionen zur Verlängerung oder Beendigung eines Leasingverhältnisses).

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 33

• ► eine Beschreibung der bei der Bilanzierung von Leasingverhält-nissen getroffenen wesentlichen Annahmen und Ermessens-entscheidungen (z. B. die Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, oder die Aufteilung der vertrag-lich vereinbarten Gegenleistung).

• ► Angaben darüber, wie der Leasinggeber Risiken im Zusammen-hang mit dem Restwert von Leasinggegenständen steuert, es sei denn, die Angabevorschrift würde sich auf alle Arten von Leasingverhältnissen beziehen (nicht nur Typ-A-Leasing-verhältnisse, wie ursprünglich vorgeschlagen).

• ► eine tabellarische Aufstellung der während des Berichtszeit-raums erfassten Leasingerträge; diese würde die Erträge aus Typ-A-Leasingverhältnissen (d. h. zu Beginn der Leasinglauf-zeit entstandene Gewinne/Verluste, Zinserträge), Leasingzah-lungen aus Typ-B-Leasingverhältnissen sowie variable Leasing-zahlungen umfassen.

• ► eine Fälligkeitsanalyse der nicht abgezinsten Cashflows für Typ-A-Leasingverhältnisse (jährliche Darstellung für einen Zeit-raum von fünf Jahren nach dem Bilanzstichtag und Angabe eines Gesamtbetrags für die Folgejahre) und eine Überleitung auf die in der Bilanz (oder im Anhang) dargestellten Leasing- forderungen.

• ► eine gesonderte Fälligkeitsanalyse für die nicht abgezinsten Leasingzahlungen (jährliche Darstellung für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Bilanzstichtag und Angabe eines Gesamtbetrags für die Folgejahre), die voraussichtlich im Rah-men von Typ-B-Leasingverhältnissen eingenommen werden.

Die Boards haben ferner beschlossen, die vorgeschlagenen Angabevorschriften für Leasinggeber wie folgt zu vereinfachen:

• ► Leasinggeber dürfen Zinserträge aus Nettoinvestitionen in Typ-A-Leasingverhältnisse für jede Komponente der Netto-investition (d. h. Leasingforderung und Restvermögenswert) in der tabellarischen Aufstellung der Leasingerträge entweder als Gesamtsumme oder einzeln darstellen.

• ► IFRS: Leasinggeber sollen wesentliche Änderungen des Saldos der Nettoinvestitionen in Typ-A-Leasingverhältnisse qualitativ und quantitativ erläutern; eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden der Leasingforderungen und der Restvermögenswerte (d. h. der Nettoinvestition) bei Typ-A- Leasingverhältnissen wäre nicht mehr erforderlich.

• ► US-GAAP: Leasinggeber sollen wesentliche Änderungen der Restwerte von Typ-A-Leasingverhältnissen qualitativ und quantitativ erläutern (für die Angabe wesentlicher Änderun-gen der Forderungskomponente der Nettoinvestition wären andere relevante US-GAAP-Vorschriften maßgeblich).

Ein weiterer gemeinsamer Beschluss der Boards sieht vor, dass ein Leasinggeber für Vermögenswerte, die er im Rahmen von Typ-B-Leasingverhältnissen angemietet hat, die gleichen Anga-ben zu machen hat, wie sie derzeit für Sachanlagen gefordert werden.

Wie geht es weiter?Vor der Veröffentlichung eines finalen Standards werden die Boards ihre Beratungen über verschiedene noch ausstehende Sachverhalte fortsetzen. Dazu zählen seitens des IASB die Aus-nahmeregelungen beim Ansatz und der Bewertung von Small- Ticket-Leasingverhältnissen, die Angabevorschriften für Leasing-nehmer sowie die Übergangsregelungen. Es ist noch nicht abseh bar, ob, wann und in welchem Umfang die Boards über die Definition eines Leasingverhältnisses diskutieren werden. Die Verabschiedung des finalen Standards ist für 2015 geplant.

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Am 11. Juni 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) den Standardentwurf ED/2014/2 Investment Entities: Applying the Consolidation Excep-tion (proposed amendments to IFRS 10 and IAS 28) veröffentlicht. Mit diesen Ände­rungsvorschlägen zu IFRS 10 Konzernab-schlüsse und IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunter-nehmen sollen bestehende Unklarheiten, die im Zusammenhang mit der Ausnahme­regelung für Investmentgesellschaften auf­gekommen sind, beseitigt werden.

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Anwendungsleitlinien zur Ausnahme-regelung für Investmentgesellschaften: die vorgeschlagenen Änderungen im Überblick

Wichtige Fakten im Überblick • ► Das IASB hat einen Standardentwurf mit Änderungsvorschlägen zu IFRS 10 und

IAS 28 veröffentlicht, um die Anwendung der Ausnahmeregelung für Investment-gesellschaften nach IFRS 10 zu präzisieren.

• ► Mit dem Standardentwurf soll klargestellt werden, dass

• ► die Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses auch für Zwischenholdings gilt, die zwar das Tochterunternehmen eines als Investment-gesellschaft klassifizierten Mutterunternehmens sind, jedoch selbst die Definitions-kriterien einer Investmentgesellschaft nicht erfüllen,

• ► ein als Investmentgesellschaft klassifiziertes Mutterunternehmen ein Tochterunter-nehmen, das eine Investmentgesellschaft ist und unter anderem Anlagedienstleis-tungen an das Mutterunternehmen erbringt, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet,

• ► ein Unternehmen, das selbst keine Investmentgesellschaft ist und an einem als Investmentgesellschaft klassifizierten assoziierten Unternehmen beteiligt ist, die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, die von dem assoziierten Unternehmen für dessen Anteile an Tochterunternehmen angewendet wird, beibehält, wenn es selbst die Equity-Methode anwendet. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Investor an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist, bei dem das Gemeinschaftsunter-nehmen eine Investmentgesellschaft ist.

• ► Die vorgeschlagenen Änderungen sind Folge mehrerer Anfragen, die an das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) herangetragen worden waren, und sollen dem Entstehen unterschiedlicher Vorgehensweisen in der Praxis entgegenwirken.

• ► Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde noch nicht festgelegt, eine vorzeitige Anwen-dung soll jedoch zulässig sein.

IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 35

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36 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

Die Ausnahmeregelung für InvestmentgesellschaftenIm Oktober 2012 hat das IASB eine Änderung an IFRS 10 Konzern­abschlüsse veröffentlicht, um Unternehmen, die als Investment-gesellschaften (investment entities) qualifizieren, von bestimmten Konsolidierungspflichten auszunehmen.5 Eine Investmentgesell-schaft ist eine Gesellschaft, die

• ► Finanzmittel von einem oder mehreren Investoren erhält, um für diese(n) professionelle Investmentmanagementdienstleis-tungen zu erbringen,

• ► sich gegenüber ihrem Investor/ihren Investoren dazu verpflich-tet, dass ihr einziger Geschäftszweck darin besteht, mit den zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln Investitionen zu täti-gen, um hieraus ausschließlich Wertsteigerungen und Anlage-erträge oder eine Kombination aus beidem zu erzielen, und

• ► die Wertentwicklung bzw. Ertragskraft nahezu aller Beteiligun-gen auf der Basis des beizulegenden Zeitwerts ermittelt und bewertet.

Bei der Beurteilung, ob die Definition einer Investmentgesell-schaft erfüllt ist, muss ein Unternehmen nach den Regelungen des IFRS 10 darüber hinaus beurteilen, ob es die nachfolgend aufgeführten typischen Eigenschaften einer Investmentgesell-schaft ebenfalls aufweist. Das Fehlen eines oder mehrerer dieser typischen Eigenschaften ist allerdings nicht notwendigerweise ein Ausschlusskriterium für die Klassifizierung als Investment- gesellschaft:

• ► Das Unternehmen hat zur Risikodiversifizierung und Ertrags-maximierung mehr als eine Investition getätigt bzw. in mehr als eine Kapitalanlage investiert.

• ► Das Unternehmen hat mehrere Investoren, die ihr Kapital bündeln, um ihre Investitionsmöglichkeiten zu optimieren.

• ► Die Investoren sind keine nahestehenden Unternehmen oder Personen.

• ► Die Anteile an dem Unternehmen stellen Eigenkapitalanteile oder vergleichbare Anteile dar.

Anwendungsleitlinien zur Ausnahme regelung für Investmentgesellschaften: die vorgeschlagenen Änderungen im Überblick

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 37

Eine Investmentgesellschaft kann anlagebezogene Dienstleis-tungen für Dritte, Beteiligungsunternehmen sowie Investoren erbringen und Beteiligungsunternehmen finanzielle Unterstüt-zung gewähren.

Investmentgesellschaften dürfen ihre Tochterunternehmen grundsätzlich nicht konsolidieren, sondern sind verpflichtet, ihre Tochterunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeit-wert gemäß IFRS 9 Finanzinstrumente zu bilanzieren. Hierzu gibt es allerdings eine Ausnahme: Wenn eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen hat, das vermögensverwaltende Dienst-leistungen für die Investmentgesellschaft selbst oder Dritte erbringt, so muss die Investmentgesellschaft dieses Tochterunter-nehmen konsolidieren.

Die vorgeschlagenen Änderungen Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses Bei der praktischen Anwendung der Ausnahmeregelung war bis-her unklar, ob die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS 10.4(a)(iv) auch für Zwischen-holdings gilt, die zwar das Tochterunternehmen eines als Invest-mentgesellschaft klassifizierten Mutterunternehmens sind, jedoch selbst die Definition einer Investmentgesellschaft nicht erfüllen, sofern die anderen Bedingungen in IFRS 10.4(a)(i)–(iii) erfüllt sind. Hintergrund dieser Unklarheit war die Tatsache, dass das entsprechende Tochterunternehmen nicht im Wege der Vollkonsolidierung in den IFRS-Abschluss des Mutterunterneh-mens einbezogen wird.

Das IASB hat darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen ein Mutterunternehmen, das die Definition einer Investmentgesell-schaft erfüllt, seine Anteile an Tochterunternehmen zum bei-zulegenden Zeitwert bewertet, die Angabepflichten nach IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen, IFRS 7 Finanz­instrumente: Angaben und IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts den Abschlussadressaten ausreichend relevante Infor-mationen zur Verfügung stellen, auch wenn kein „klassischer“ Konzernabschluss vorliegt. Das IASB hat angemerkt, dass einem zwischengeschalteten Mutterunternehmen (das nicht die

Defi nition einer Investmentgesellschaft erfüllt) keine zusätzli-chen Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses entste-hen sollten, nur weil sein Mutterunternehmen nach den gelten-den Regelungen des IFRS 10 als Investmentgesellschaft qualifiziert. Die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 10 wür-den dementsprechend klarstellen, dass die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses auch für Zwi-schenholdings gilt, die Tochterunternehmen eines als Invest-mentgesellschaft klassifizierten Mutterunternehmens sind.

Darüber hinaus soll Paragraf 17 des IAS 28 geändert werden, damit Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, und die selbst Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunterneh-men halten, von der Anwendung der Equity-Methode befreit sind.

Unsere Sichtweise Die Klarstellungen des IASB sind zu begrüßen. Da sich die Verpflichtung bzw. die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS jedoch aus den nationalen handelsrechtlichen Regelungen ableiten, ist zu prüfen, inwieweit die nationalen handelsrechtlichen Regelungen ebenfalls eine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ermöglichen.

5 Vgl. IFRS outlook IV. Quartal 2012, „Finale Änderung an IFRS 10 – Ausnahme von der Konsolidierungspflicht für Investmentgesellschaften“, S. 12 ff.

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38 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

Tochterunternehmen, die vermögensverwaltende Dienst-leistungen für die Investmentgesellschaft selbst erbringenDas IFRS IC wurde gefragt, wie ein Tochterunternehmen eines als Investmentgesellschaft klassifizierten Mutterunternehmens zu bilanzieren sei, wenn das Tochterunternehmen die Definition einer Investmentgesellschaft erfülle und auch vermögensverwaltende Dienstleistungen erbringe (siehe Abbildung): Sollte das als Invest-mentgesellschaft klassifizierte Mutterunternehmen dieses Tochter-unternehmen gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassen oder konsolidieren?

Anwendungsleitlinien zur Ausnahme regelung für Investmentgesellschaften: die vorgeschlagenen Änderungen im Überblick

Unsere Sichtweise Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts eines als Invest-mentgesellschaft klassifizierten Tochterunternehmens kann in der praktischen Umsetzung hochkomplex sein und darü-ber hinaus zu einem Informationsverlust bezüglich der erbrachten vermögensverwaltenden Dienstleistungen sowie der Beteiligungen der Investmentgesellschaft führen.

Abbildung: Beispielhafte Konzernstruktur

DInvestmentgesellschaft

E Investmentgesellschaft:

erbringt Anlagedienstleistungen

Beteiligung BeteiligungBeteiligungBeteiligung

Der Standardentwurf schlägt vor, dass ein als Investmentgesell-schaft klassifiziertes Mutterunternehmen sämtliche Tochterunter-nehmen, die die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllen, zum beizulegenden Zeitwert bewerten sollte. Dies soll auch dann gelten, wenn die Tochterunternehmen unter anderem vermögens-verwaltende Dienstleistungen erbringen.

Durch die Änderungsvorschläge soll zudem klargestellt werden, dass eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen nur dann zu konsolidieren hat, wenn das Tochterunternehmen selbst die Definition einer Investmentgesellschaft nicht erfüllt und es sein Hauptgeschäftszweck ist, vermögensverwaltende Dienst-leistungen für die Investmentgesellschaft zu erbringen.

Anwendung der Equity-Methode auf ein als Investmentgesell-schaft klassifiziertes Gemeinschaftsunternehmen oder assoziiertes Unternehmen durch einen Investor, der keine Investmentgesellschaft ist Die von Investmentgesellschaften in Anspruch genommene Befreiung von der Konsolidierungspflicht gilt nicht für Mutterunter-nehmen, die selbst nicht als Investmentgesellschaft klassifizieren. Das bedeutet, dass im Konzernabschluss des Mutterunterneh-mens, das keine Investmentgesellschaft ist, die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Tochterunternehmens, das als Invest-mentgesellschaft klassifiziert wird, nicht beibehalten werden dürfen („Roll-up“). Stattdessen muss das Mutterunternehmen alle Unternehmen konsolidieren, die es beherrscht. Dazu zählen auch die Unternehmen, die über eine Investmenttochtergesellschaft beherrscht werden.

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 39

IAS 28 enthält keine entsprechende Regelung zur Anwendung der Equity-Methode auf die Anteile an einem als Investmentgesell-schaft klassifizierten Gemeinschaftsunternehmen oder assoziier-ten Unternehmen durch einen Investor, der selbst keine Invest-mentgesellschaft ist. Daher stellte sich die Frage, ob der Investor die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, die von seinem als Investmentgesellschaft klassifizierten Gemeinschaftsunterneh-men oder assoziierten Unternehmen angewendet wird, beibehal-ten kann.

Durch die Änderungsvorschläge soll nun klargestellt werden, dass ein Unternehmen, das selbst keine Investmentgesellschaft ist und an einem als Investmentgesellschaft klassifizierten assoziier-ten Unternehmen beteiligt ist, bei der Equity-Bewertung des assoziierten Unternehmens die vom assoziierten Unternehmen für dessen Anteile an Tochterunternehmen vorgenommene Bilanzie-rung zum beizulegenden Zeitwert beizubehalten hat. Im Gegen-satz dazu dürfte ein an einem als Investmentgesellschaft klassifi-zierten Gemeinschaftsunternehmen beteiligter Investor bei der Equity-Bewertung des Gemeinschaftsunternehmens die Bilanzie-rung zum beizulegenden Zeitwert, die vom Gemeinschaftsunter-nehmen für dessen Anteile an Tochterunternehmen vorgenommen wurde, nicht beibehalten.

Im Rahmen seiner Beratungen hat das IASB festgestellt, dass sowohl die durch das als Investmentgesellschaft klassifizierte assoziierte Unternehmen als auch die durch das als Investment-gesellschaft klassifizierte Gemeinschaftsunternehmen vorge-nommene Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert rückgängig gemacht werden müsste, bevor der Investor die Equity-Methode anwenden kann. Allerdings übt ein an einem assoziierten Unter-nehmen beteiligtes Unternehmen keine Beherrschung über seine Beteiligung aus. Daher kann es für den Investor schwierig sein, die erforderlichen Informationen zu erhalten, um die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert wieder rückgängig machen zu kön-nen. Ein an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligtes Unter-nehmen ist jedoch an der gemeinschaftlichen Führung beteiligt und sollte deshalb in der Lage sein, die Informationen zu beschaf-fen, die zur Anpassung des Abschlusses erforderlich sind.

Unsere Sichtweise Grundsätzlich wird die für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen vorgeschlagene Änderung die Bilanzierung erleichtern. Unseres Erachtens sollte das IASB jedoch die anderslautende Änderung für die Bilanzierung von Gemein-schaftsunternehmen nochmals überdenken, da die unter-schiedlichen Regelungen konzeptionell kaum zu begründen sind und die Investoren von Gemeinschaftsunternehmen bei der Informationsbeschaffung mangels Beherrschung ver-gleichbare Probleme haben dürften wie Investoren von assoziierten Unternehmen.

Übergangsregelungen Diese Änderungen wären rückwirkend in Übereinstimmung mit den Vorschriften des IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein.

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Die Transition Resource Group for Revenue Recognition (TRG) wurde im Juni 2014 vom International Accounting Standards Board (IASB) und vom Financial Accounting Standards Board (FASB) (zusammen „die Boards“) gegründet. Die TRG soll die Boards bei der Beurteilung, ob die Entwicklung zusätzlicher Anwendungsleitlinien oder Inter­pretationen erforderlich ist, unterstützen. Die TRG wird keine formalen Empfehlungen abgeben oder eigene Anwendungsleitlinien erarbeiten, sondern ausschließlich über rele­vante Sachverhalte beraten und die Boards auf mögliche Probleme hinweisen. Die Ent­scheidung, ob zusätzliche Maßnahmen ergrif­fen werden, ist Aufgabe der Boards. Der TRG gehören Abschlussersteller, Wirtschafts­prüfer und Abschlussadressaten aus einer Vielzahl von Branchen, Ländern und Unter­nehmen an. Des Weiteren nehmen Mitglie­der der Boards sowie verschiedene Vertreter öffentlicher und privater Organisationen an den Sitzungen teil.

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Transition Resource Group: Die Beratungsgruppe zur Umsetzung des neuen Standards zur Umsatz-realisierung nimmt ihre Arbeit auf

In ihrer ersten Sitzung hat die TRG die folgenden vier Themenbereiche im Zusammen-hang mit der Umsetzung des kürzlich veröffentlichten Standards IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers diskutiert:

Erfassung von Umsatzerlösen auf Brutto- oder Nettobasis – immaterielle Vermögenswerte und DienstleistungsvereinbarungenDie TRG hat sich mit der Frage befasst, ob ein Unternehmen, das immaterielle Vermö-genswerte und Dienstleistungen anbietet, als Hauptlieferant (principal) oder als Vermittler (agent) tätig wird, wenn Dritte an der Leistungserbringung beteiligt sind. Zu den disku-tierten Beispielen zählten u. a. gehostete Anwendungssoftware (z. B. Onlinespiele), durch Werbebörsen bereitgestellte Werbeflächen auf Websites, Gutscheine für Veranstaltungen oder Reiseleistungen sowie elektronische Geschenkkarten.

Gemäß IFRS 15 hat ein Unternehmen zu beurteilen, ob es als Hauptlieferant oder als Vermittler agiert, indem es die Art seiner gegenüber dem Kunden abgegebenen Leistungs-verpflichtung beurteilt. Ein Unternehmen agiert als Hauptlieferant und erfasst die Umsatzerlöse infolgedessen auf Bruttobasis, wenn es die Verfügungsgewalt über das zugesagte Gut oder die zugesagte Dienstleistung innehat, bevor es dieses/diese auf den Kunden transferiert. Sofern ein Unternehmen einen Dritten mit der Lieferung des Guts oder der Erbringung der Dienstleistung beauftragt, handelt es dagegen als Ver-mittler. In diesem Fall erfasst ein Unternehmen nur den Nettobetrag, auf den es als Gegenleistung für seine Vermittlungsleistung einen Anspruch hat.

Die Beurteilung, welche Partei die Verfügungsgewalt über das immaterielle Gut oder die Dienstleistung innehat, bevor dieses/diese auf den Kunden übertragen wird, und welche Partei der Kunde ist, bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. So kann der Kunde eines Entwicklers von Onlinespielen beispielsweise der Zwischenhändler, der das Spiel in seinem Netzwerk oder auf seiner Plattform hostet, oder aber auch der End-verbraucher selbst sein. Die TRG hat diese Fragen umfassend diskutiert, konnte jedoch keinen Konsens erzielen.

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42 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

Die Anwendungsleitlinien zum Standard enthalten zwar Indikatoren, die bei der Bestimmung, ob ein Unternehmen als Vermittler agiert, herangezogen werden können. Diese wurden aber ursprünglich mit Blick auf die Übertragung von materiellen Gütern entwickelt. Daher müsste ein Unternehmen bei der Anwendung dieser Indi-katoren auf immaterielle Güter oder Dienstleistungen Ermessens-entscheidungen treffen. Ein Indikator dafür, dass ein Unternehmen als Vermittler fungiert, ist beispielweise, dass das Unternehmen weder vor noch nach dem Zeitpunkt der Bestellung noch während der Lieferung oder der Rückgabe des Produkts ein Lagerhaltungs-risiko aus dem zu transferierenden Gut innehat (inventory risk). Einige Mitglieder der TRG vertraten die Auffassung, dass dieser Indikator auf Vereinbarungen über die Übertragung von immate-riellen Gütern nicht anwendbar sei. Andere hingegen waren der Ansicht, dass eine analoge Anwendung durchaus möglich sei, wenn ein Unternehmen mit dem Hersteller eines immateriellen Guts eine unkündbare oder nicht erstattungsfähige Vereinbarung abschließe.

Die TRG diskutierte auch darüber, ob einigen Indikatoren mehr Gewicht eingeräumt werden sollte als anderen. IFRS 15 enthält dazu keine Aussagen. Dies entspricht im Wesentlichen auch den derzeit geltenden Regelungen. Ein Mitglied der Gruppe war der Meinung, dass einigen Indikatoren möglicherweise mehr Bedeutung zuzumessen sei als anderen und eine gleiche Gewichtung über alle Vereinbarungen nicht sinnvoll sei, da die der Transaktion zugrunde liegenden Fakten und Umstände darüber entscheiden würden, welche Indikatoren stärker zu gewichten seien.

Die Beurteilung, ob ein Unternehmen als Hauptlieferant oder als Vermittler agiert, kann auch dadurch erschwert werden, dass ein Unternehmen unter Umständen den Bruttobetrag, der dem End-verbraucher von einem Dritten in Rechnung gestellt wird, nicht kennt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unterneh-men mit einem Zwischenhändler einen Vertrag abgeschlossen hat, nach dem der Endverbraucher an den Zwischenhändler zahlt und dieser dem Unternehmen anschließend nur den geschuldeten Betrag vergütet. Die TRG hat vier unterschiedliche Sichtweisen zu diesem Thema diskutiert, konnte jedoch keinen Konsens erzielen.

Transition Resource Group: Die Beratungsgruppe zur Umsetzung des neuen Standards zur Umsatzrealisierung nimmt ihre Arbeit auf

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 43

Die Mitglieder der TRG diskutierten zudem, wie Preisnachlässe in einer Vereinbarung, bei der das Unternehmen in Bezug auf be-stimmte Leistungsverpflichtungen als Hauptlieferant und in Bezug auf andere Leistungsverpflichtungen als Vermittler agiert, zu ver-teilen sind. Zum einen könnte ein Preisnachlass auf jede Leistungs-verpflichtung innerhalb des Vertrags verteilt werden, unabhängig davon, ob das Unternehmen als Vermittler oder als Hauptlieferant agiert. Alternativ könnte der Preisnachlass nur den Leistungsver-pflichtungen zugeordnet werden, bei denen das Unternehmen als Hauptlieferant tätig wird. Ein TRG-Mitglied vertrat die Ansicht, dass die Zuordnung durch die der Transaktion zugrunde liegenden Fakten und Umstände bestimmt werden sollte.

Unsere Sichtweise Bei Anwendung der Regelungen des IAS 18 Umsatzerlöse ist die Beurteilung, ob die Umsatzerlöse aus dem Verkauf von immateriellen Gütern oder Dienstleistungen auf Brutto- oder Nettobasis zu erfassen sind, schwierig und erfordert wesent-liche Ermessensentscheidungen. Dieses Problem wird auch unter IFRS 15 weiter fortbestehen. Da dieses Thema in der Ver-gangenheit zu zahlreichen Diskussionen und unterschied-lichsten Bilanzierungsweisen in der Praxis geführt hat, hoffen wir, dass die Boards zu diesem Thema zusätzliche Anwen-dungsleitlinien entwickeln werden.

Erfassung von Umsatzerlösen auf Brutto- oder Nettobasis – Kunden in Rechnung gestellte Beträge Die TRG hat darüber beraten, ob bestimmte Beträge, die Kunden in Rechnung gestellt werden, z. B. Versand- und Bearbeitungs-gebühren, Auslagenerstattungen oder Steuern, als Umsatzerlöse oder als Reduzierung der Kosten darzustellen sind. Gemäß Para-graf 47 von IFRS 15 sind jegliche Beträge, die im Namen Dritter eingezogen werden, z. B. einige Umsatzsteuern, vom Transaktions-preis auszuschließen. Mehrere TRG-Mitglieder wiesen darauf hin, dass diese Regelung zur Folge hätte, dass Unternehmen für alle Länder, in denen sie tätig sind, bestimmen müssten, ob die ein-gezogenen Steuern auf das Unternehmen oder auf den Kunden erhoben wurden.

Einige TRG-Mitglieder waren der Meinung, dass Beträge, die nicht im Namen Dritter eingezogen werden, in die Ermittlung des Trans-aktionspreises einbezogen werden sollten. Dies entspräche der im Standard enthaltenen Definition des Transaktionspreises. Danach wären die einem Kunden in Rechnung gestellten Beträge Teil des Transaktionspreises, sofern diese Beträge Teil der Gegenleistung sind, die einem Unternehmen im Gegenzug für die Übertragung von Gütern oder Dienstleistungen auf einen Kunden voraussichtlich zusteht. Das bedeutet, dass die Beträge, wenn sie bei dem Unter-nehmen bei der Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen angefal-len sind, in den Transaktionspreis einbezogen und als Umsatzer-löse erfasst werden.

Andere TRG-Mitglieder meinten, dass ein Unternehmen die Anwen-dungsleitlinien zur Identifizierung, ob ein Unternehmen als Haupt-lieferant oder als Vermittler agiert, anwenden sollte, wenn nicht festgestellt werden kann, ob Beträge im Namen Dritter eingezo-gen wurden. Dies könnte dazu führen, dass einem Kunden in Rech-nung gestellte Beträge mit den entstandenen Kosten zu verrech-nen wären, auch wenn diese Beträge nicht für Dritte eingezogen wurden. Ergänzend wurde die Frage aufgeworfen, ob der Versand eines Guts als separate Leistungsverpflichtung betrachtet werden sollte und ob sich die Versandbedingungen (z. B. FOB Ursprungs-ort, FOB Zielort) auf diese Einstufung auswirken könnten.

Verkaufs- und nutzungsbasierte Lizenzgebühren für lizenziertes geistiges Eigentum Die TRG hat über Fragen im Zusammenhang mit umsatz- und nutzungsbasierten Lizenzgebühren für lizenziertes geistiges Eigentum diskutiert. Nach den Regelungen des IFRS 15 sind diese entweder zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Nutzung oder bei Erfüllung der Leistungsverpflichtung, der alle oder ein Teil der Lizenzgebühren zugeordnet worden sind, zu erfassen, wobei der spätere dieser beiden Zeitpunkte zu wählen ist. Diese Vorgehensweise stellt eine Ausnahme zu den Vorschriften zur Bilanzierung anderer Formen variabler Gegenleistungen dar. Diese werden zu Vertragsbeginn geschätzt und möglicherweise in den Transaktionspreis einbezogen, wenn die Verfügungsgewalt auf den Kunden übergeht.

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Die TRG ist der Frage nachgegangen, ob diese Ausnahmeregelung auch für Lizenzgebühren gilt, die sowohl lizenziertes geistiges Eigentum als auch andere Güter und Dienstleistungen innerhalb einer Vereinbarung betreffen oder die für lizenziertes geistiges Eigentum, das zusammen mit anderen Gütern und Dienstleistun-gen bilanziert wird, anfallen. Ein Beispiel für Erstere wäre ein Vertrag, der zwei Leistungsverpflichtungen beinhaltet, z. B. eine einzeln abgrenzbare Franchiselizenz sowie Beratungs- oder Schu-lungsleistungen, die über einen bestimmten Zeitraum erbracht werden und Einfluss auf die Höhe der einzunehmenden Lizenz-gebühren haben. Ein Beispiel für Letztere wäre ein Vertrag über eine Softwarelizenz, der es dem Kunden gestattet, die Software des Lizenzgebers in seine Produkte zu integrieren, gleichzeitig aber auch erhebliche anfängliche Anpassungsleistungen vorsieht, die es erforderlich machen würden, die Vereinbarung als eine einzige Leistungsverpflichtung zu erfassen.

Transition Resource Group: Die Beratungsgruppe zur Umsetzung des neuen Standards zur Umsatzrealisierung nimmt ihre Arbeit auf

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 45

Die TRG hat drei Alternativen zur Anwendung der Ausnahme-regelung diskutiert:

• ► Alternative A: Die Ausnahmeregelung ist anzuwenden, wenn sich die Lizenzgebühr auf eine Lizenz bezieht, unabhängig davon, ob sie sich auch auf ein nicht lizenziertes Gut oder eine nicht lizenzierte Dienstleistung bezieht oder ob es sich bei der Lizenz um eine separate Leistungsverpflichtung handelt.

• ► Alternative B: Die Ausnahmeregelung ist nur anzuwenden, wenn sich die Lizenzgebühr ausschließlich auf eine Lizenz bezieht und diese Lizenz eine separate Leistungsverpflich-tung darstellt.

• ► Alternative C: Die Ausnahmeregelung ist anzuwenden, wenn sich die Lizenzgebühr ausschließlich auf eine Lizenz bezieht oder die Lizenz den Hauptbestandteil oder den vorrangigen Bestandteil, auf den sich die Lizenzgebühr bezieht, darstellt.

Einige Mitglieder vertraten die Ansicht, dass Alternative B am ehesten mit der Zielsetzung der Boards in Einklang stünde, da diese eine enge Auslegung der Ausnahmeregelung bedinge und somit eine einheitlichere Vorgehensweise in der Praxis zur Folge hätte. Allerdings führt diese Vorgehensweise zu Problemen, wenn die Lizenzgebühr auf ein lizenziertes geistiges Eigentum und andere nicht lizenzierte Güter oder Dienstleistungen verteilt wer-den müsste. Einige TRG-Mitglieder bevorzugten stattdessen Alter-native A, da die Boards auf die Verwendung des Begriffs „aus-schließlich“ im Standard verzichtet haben. Doch auch Alternative C würde aus Sicht einiger Mitglieder eine angemessene Vorgehens-weise darstellen, da sie den wirtschaftlichen Gehalt der Transaktion genauer abbilde. Sie wiesen jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Boards diese Möglichkeit anscheinend nicht in Betracht ziehen würden. Um eine einheitliche Anwendung der Ausnahmeregelung zu erreichen, wären daher zusätzliche Anwen-dungsleitlinien erforderlich.

Überprüfung aktivierter Kosten auf Wertminderung Zahlreiche Mitglieder der TRG stimmten darin überein, dass in die Werthaltigkeitsprüfung aktivierter Vertragskosten auch künftige Cashflows, die innerhalb einer Verlängerungsperiode

erwirtschaftet werden, einfließen sollten. Vertragskosten sind Kosten, die einem Unternehmen im Zusammenhang mit der An-bahnung oder der Erfüllung eines Vertrags entstehen.

Vonseiten interessierter Parteien war angeregt worden, Cashflows aus Verlängerungszeiträumen in die Werthaltigkeitsprüfung mit einzubeziehen. Grundlage für diesen Vorschlag ist eine Regelung des Standards, die besagt, dass aktivierte Vertragskosten auf eine systematische Art und Weise, die mit der Übertragung der Verfü-gungsgewalt an den Gütern oder Dienstleistungen von dem Unter-nehmen auf den Kunden im Einklang zu stehen hat, abgeschrieben werden können. Dabei wären auch Güter oder Dienstleistungen aus bestimmten erwarteten Verträgen, z. B. aufgrund von Vertrags-verlängerungen oder -erneuerungen, zu berücksichtigen. Die Nicht-berücksichtigung von Vertragsverlängerungen oder -erneuerun-gen hätte die sofortige Erfassung eines Wertminderungsaufwands zur Folge, da die Gegenleistung, von deren Erhalt das Unterneh-men ausgeht, keine Cashflows aus Verlängerungs- oder Erneue-rungszeiträumen beinhalten würde. Das Unternehmen hätte jedoch die Vertragskosten auf der Grundlage aktiviert, dass sie diese über die Verlängerungslaufzeit wieder erwirtschaften wird. Diese Vor-gehensweise wurde von mehreren TRG-Mitgliedern unterstützt. Ob die Boards diesen Sachverhalt allerdings präzisieren werden, ist derzeit unklar.

Nächste Schritte Die Boards planen, demnächst einen Statusbericht zu diesen Themen zu veröffentlichen. Dieser könnte den Beschluss beinhal-ten, einen der behandelten Sachverhalte nochmals vertiefend zu analysieren. Für 2015 sind vier weitere Sitzungen der Bera-tungsgruppe geplant. Stellungnahmen und Fragen seitens der Stakeholder können über die Website des IASB an die TRG weiter-geleitet werden.

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46 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

EY VeranstaltungenAn verschiedenen Standorten, an denen EY in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit Büros vertreten ist, finden in den kommenden Wochen Veranstaltungen zu IFRS-Themen statt. Nähere Informationen zu allen Veranstaltungen können Sie nachfolgender Aufstellung entnehmen.

zu IFRS in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Mit einer guten Ausrüstung und einem verlässlichen Kompass lässt sich jede Strecke bewältigen und jedes Ziel erreichen, egal wie kompliziert der Weg und wie herausfordernd das Ziel ist. Mit unserem IFRS Solutions Center wollen wir Ihnen das passende Rüstzeug zur Verfügung stellen – damit Sie Ihr Unternehmen sicher und erfolgreich durch die vielen IFRS-Neuerungen steuern.

[email protected]

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 47

EY Scout International Accounting

Wir geben Ihnen einen Überblick über aktuelle Entwicklungen in der IFRS-Rechnungslegung und stellen Ihnen nützliche und aktuelle EY IFRS Solutions vor. Sie können sich auch online anmelden. Besuchen Sie dazu EY Scout International Accounting im Internet: www.de.ey.com/ifrs

Corporate Treasury Solutions Breakfast

Aktuelle Fragen und regulatorische Anforderungen an das Treasury und das finanzielle Risikomanagement von Corporates

Veranstaltungstermine: 12.11.2014 Eschborn 19.11.2014 Stuttgart26.11.2014 Mannheim04.12.2014 Düsseldorf

Für alle Fragen zur Veranstaltung und zur Anmeldung steht Ihnen Margit Stege unter +49 711 9881 19451 oder per E-Mail via [email protected] gerne zur Verfügung.

Berlin25.11.2014Anmeldung über Diana RichterTelefon +49 30 25471 [email protected]

Hannover27.11.2014Anmeldung über Silke ForkefeldTelefon +49 511 8508 [email protected]

Wien28.11.2014Anmeldung über Aniko ScheedTelefon +43 1 211 [email protected]

Linz02.12.2014Anmeldung über Verena SticklerTelefon: +43 732 790 790 [email protected]

Hamburg03.12.2014Anmeldung über Maike HoffmannTelefon +49 40 36132 [email protected]

Mannheim03.12.2014Anmeldung über Margit StegeTelefon +49 711 9881 [email protected]

München03.12.2014Anmeldung über Maria T. JohlerTelefon +49 89 14331 [email protected]

Nürnberg04.12.2014Anmeldung über Alexandra SchmidtTelefon +49 911 3958 [email protected]

Düsseldorf05.12.2014Anmeldung über Marilyn AtkinsTelefon +49 231 55011 [email protected]

Eschborn09.12.2014Anmeldung über Nuriya DemirtasTelefon +49 6196 996 [email protected]

Zürich09.12.2014Anmeldung über Susanne NeubauerTelefon +41 58 286 [email protected]

Stuttgart10.12.2014Anmeldung über Margit StegeTelefon +49 711 9881 [email protected]

Saarbrücken11.12.2014Anmeldung über Margit StegeTelefon +49 711 9881 [email protected]

IV. Quartal 2014

09.12.2014 Hamburg10.12.2014 München16.12.2014 Berlin

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48 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

EY Publikationen

EY Scout International Accounting. Überblick über laufende Projekte des IASBDiese Ausgabe des Pocketbook Guide von EY fasst die wichtigsten Entwicklungen der laufenden Projekte des International Accounting Standards Board (IAwSB) mit Stand zum 30. Juni 2014 zusammen. Der Pocketbook Guide wird mehrmals im Jahr veröffentlicht und informiert über mögliche Auswirkungen der Standard-entwürfe, ergänzt durch unsere Sichtweise zu einzelnen Projekten.

Im Pocketbook Guide finden Sie eine Zu-sammenfassung zum aktuellen Stand, u. a. in Bezug auf folgende Themen:

• Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung, Wertminderung sowie Macro Hedge Accounting

• Leasingverhältnisse• Umsatzrealisierung• Versicherungsverträge

Die folgende Publikation steht Ihnen in deutscher Sprache unter www.de.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publikationen“ zum Download zur Verfügung.

International GAAP® 2014

Die Ausgabe des iGAAP 2014 erläutert unter anderem praktische Bilanzie-rungsprobleme, die bei der erstmaligen Anwendung der Standards IFRS 10 Konzernabschlüsse, IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen, IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen, IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – überar­beitet auftreten können. Ferner werden die Änderungen an Standards und neue Interpretationen erörtert, die seit der Erstellung des iGAAP 2013 von IASB und IFRIC veröffentlicht wurden. Zusätzlich umfasst diese aktualisierte Ausgabe ein neues Kapitel zur Sicherungsbilanzierung nach IFRS 9 Finanzinstrumente.

International GAAP® 2014 liefert umfassende Informationen und Orientie-rungshilfen zur Auslegung und praktischen Anwendung der IFRS aus einer globalen Perspektive. IGAAP spiegelt die Erfahrung der Autoren mit praktischen Fragen zu aktuellen Themen wider. Es ist ein unabdingbares Instrument für jeden, der sich mit der internationalen Rechnungslegung beschäftigt.

Exemplare dieser dreibändigen Kommentierung können Sie unter www.wileyigaap.com bestellen.

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 49

Applying IFRS: IFRS 11 – Challenges in adopting and applying IFRS 11 In dieser Publikation stellen wir Ihnen die Regelungen des IFRS 11 Gemeinsame Ver­einbarungen dar und untersuchen einige Probleme, die sich bei der erstmaligen Anwendung der neuen Regelungen im Jahr 2013 durch Unternehmen ergeben haben. Darüber hinaus geben wir einen Überblick über die neuen nach IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen geforderten Angaben. Diese Publikation setzt auf unserer Broschüre von 2011 auf, in der wir die mit der erstmali-gen Anwendung verbundenen praktischen Herausforderungen dargestellt haben.

Applying IFRS: A closer look at the new revenue recognition standard (June 2014)Der neue von IASB und FASB gemeinsam veröffentliche Standard zur Umsatzreali-sierung enthält einheitliche und insoweit branchenübergreifende Regelungen zur Umsatzrealisierung für sämtliche Unter-nehmen. In der vorliegenden Publikation

geben wir einen umfassenden Überblick über die neuen Vorschriften und gehen auf die wesentlichen Unterschiede zu den derzeit geltenden IFRS-Regelungen ein.

Diese Publikation steht Ihnen in Kürze auch in deutscher Sprache unter www.de.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publikationen“ zum Download zur Verfügung.

Applying IFRS: Accounting for LeviesIn dieser Publikation gehen wir auf einige wesentliche Anwendungsfragen ein, die sich bei der erstmaligen Anwendung der neuen Regelungen des IFRS 21 Abgaben ergeben haben.

Applying IFRS: Improving disclosure effectivenessDie Begriffe disclosure overload und cutting the clutter werden häufig verwendet, um ein Problem bei der Finanzberichterstattung zu beschreiben, das mittlerweile zu einem Schwerpunktthema des IASB und anderer Standardsetzer und Regulatoren geworden ist. Auch Abschlussadressaten und Ersteller

messen diesem Thema eine hohe Bedeu-tung bei. In der vorliegenden Publikation untersuchen wir Möglichkeiten, wie die Effektivität der Angaben in den Jahresab-schlüssen der Unternehmen unter den geltenden IFRS insbesondere mit Blick auf die Darstellung von Finanzinformationen erhöht werden kann.

Applying IFRS: Venezuela – considering foreign exchange ratesIn der Publikation betrachten wir, welche Auswirkungen sich aus der derzeitigen Situation in Venezuela ergeben. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen sollten Unter-nehmen ihre Umrechnungskurse für aus-ländische Geschäftsbetriebe und Fremd-währungstransaktionen, die den Bolívar Fuerte (VEF) betreffen, überprüfen. Dar-über hinaus werfen die wirtschaftlichen Bedingungen in Venezuela eine Reihe wei-terer Rechnungslegungsfragen auf, auf die in der Broschüre eingegangen wird.

Die folgenden Publikationen stehen Ihnen in englischer Sprache unter www.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publications“ zum Download zur Verfügung.

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WebcastsInformieren Sie sich interaktiv mit den EY IFRS Webcasts über aktuelle Themen der internationalen Rechnungslegung. In einer Gesprächsrunde stellen Ihnen Fachleute neue Standards, Änderungen, aktuelle Problem-stellungen und Entwicklungen vor und diskutieren diese miteinander. Anhand einer Web-Präsentation, die Ihnen auch zum Download zur Ver-fügung steht, wird durch den Webcast geführt. Ihre Fragen zum jeweili-gen Thema können Sie direkt über eine Eingabemaske stellen und so mit den Fachleuten in Interaktion treten.

Die Webcasts stehen Ihnen im Online-Archiv auch nach der Live-Aus-strahlung zur Verfügung. So können Sie selbst bestimmen, wann Sie an den Webcasts teilnehmen.

Haben Sie Interesse? Registrieren Sie sich unter www.de.ey.com/ifrs oder www.ey.com/ifrs für die Live-Webcasts. Der Webcast-Kalender auf unserer Website gibt Ihnen eine Übersicht über die Webcasts der nächsten Monate.

EY IFRS Webcasts

50 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2014 | 51

AnsprechpartnerDeutschland, Österreich, Schweiz und Luxemburg

Deutschland

Nord/Ost

Olaf BoelsemsTelefon +49 40 36132 [email protected]

Gunnar GlöcknerTelefon +49 30 25471 [email protected]

Jan-Menko Grummer Telefon +49 40 36132 11478 [email protected]

Prof. Dr. Sven HaynTelefon +49 40 36132 [email protected]

Stefania MandlerTelefon +49 341 2526 [email protected]

Astrid Nissen-SchmidtTelefon +49 40 36132 [email protected]

Christoph PiesbergenTelefon +49 40 36132 [email protected]

Arne Weber Telefon +49 40 36132 12353 [email protected]

West

Gerd LützelerTelefon +49 211 9352 [email protected]

Andreas MuzzuTelefon +49 231 55011 [email protected]

Südwest

Dr. Stefan BischofTelefon +49 711 9881 [email protected]

Ulf BlaumTelefon +49 711 98811 [email protected]

Helge-Thomas GrathwolTelefon +49 621 4208 [email protected]

Günter KetterleTelefon +49 621 4208 [email protected]

Dr. Steffen KuhnTelefon +49 711 9881 [email protected]

Mitte

Jörg BösserTelefon +49 6196 996 [email protected]

Ralf GeislerTelefon +49 6196 996 [email protected]

Gerd WinterlingTelefon: +49 6196 996 [email protected]

Bayern

Dr. Christine Burger-DisselkampTelefon +49 89 14331 [email protected]

Christiane HoldTelefon +49 89 14331 [email protected]

Financial Services Organisation

Martina DombekTelefon +49 6196 996 [email protected]

Christoph Hultsch Telefon + 49 6196 996 26833 [email protected]

Luxemburg

Dr. Christoph HaasTelefon +352 42 124 [email protected]

Petra KarpenTelefon +352 42 124 [email protected]

Österreich

Stefan UherTelefon +43 732 790 [email protected]

Schweiz

Christoph MichelTelefon +41 58 286 [email protected]

Roger MüllerTelefon +41 58 286 [email protected]

Eric OhlundTelefon +41 58 286 [email protected]

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EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory

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