Existenzgründung im Güterkraftverkehrsgewerbe · Existenzgründung im Güterkraftverkehrsgewerbe...
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Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Postfachadresse: Postfach 101017, 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf
Telefon (0211) 3557-0
Existenzgründung im Güterkraftverkehrsgewerbe
Genehmigungsvoraussetzungen
Berufszugangsbedingungen
Inhalt der Fachkundeprüfung
Adressen
Anmeldeformular zur Fachkundeprüfung
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand 3/2017
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Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Betriebswirtschaftliche Hinweise 2.1. Marktsituation 2.2. Betriebskosten 2.3. Steuern 2.4. Lebensunterhalt 2.5. Finanzplanung 2.6. Startercenter NRW 2.7. Existenzgründungsberatung
3. Berufszugangsverordnung 3.1. Persönliche Zuverlässigkeit 3.2. Finanzielle Leistungsfähigkeit 3.3. Fachliche Eignung 3.4. Betriebssitz
4. Der Verkehrsleiter 4.1. Anforderungen an den Verkehrsleiter 4.2. Aufgaben des Verkehrsleiters 4.3. Verstöße durch das Unternehmen / den Verkehrsleiter
5. Unternehmensdatei
6. Die Fachkundeprüfung 6.1. Dauer / Ablauf 6.2. Prüfungsvorbereitung
6.2.1. Literatur 6.2.2. Veranstalter von Vorbereitungslehrgängen 6.2.3. Anmeldung zur Prüfung 6.2.4. Prüfungstermine 6.2.5. Prüfungsausschüsse
7. Die Gewerbeanmeldung
8. Anlagen Liste der Prüfungssachgebiete Prüfungsordnung Seminar zur Existenzgründung Anmeldung zur Fachkundeprüfung
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1. Einleitung
Wer als Unternehmer im Straßentransportgewerbe Güterkraftverkehr betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der für den Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde. Für den innerdeutschen Verkehr ist eine Güterkraftverkehrserlaubnis und für den grenzüberschreitenden Verkehr eine Gemeinschafts-lizenz erforderlich. Die Erlaubnis wird dem Unternehmer erstmalig für die Dauer von zehn Jahren er-teilt. Danach zeitlich unbefristet, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt. Die Gemeinschaftslizenz wird jeweils für zehn Jahre erteilt.
Im Bezirk der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, im Folgenden IHK genannt, sind für die Erteilung dieser Genehmigungen folgende Verkehrsbehörden zuständig:
Stadt Düsseldorf Verkehrsgewerbestelle Höherweg 101 40233 Düsseldorf Telefon 0211 89-93248
Kreisverwaltung Mettmann Straßenverkehrsamt Düsseldorfer Straße 26 40822 Mettmann Telefon 02104 99-1720 oder -1719
Hinweis zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG):
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die ein-schließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Somit fallen auch Beför-derungen mit Personenkraftwagen unter die Bestimmungen des GüKG, sofern die Gewichtsgrenze von 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger überschritten wird.
2. Betriebswirtschaftliche Hinweise
Bitte prüfen Sie zunächst, unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften, ob sich Ihr per-sönlicher und finanzieller Einsatz lohnen wird. Hierzu haben wir Ihnen ein paar Anhaltspunkte zusam-mengetragen:
2.1. Marktsituation
Trotz der stetig steigenden Nachfrage nach Transportleistungen ist die aktuelle Marktsituation gekenn-zeichnet durch gleich bleibend niedrige Transportpreise bei ständig steigenden Kosten (Öko-Steuer, Maut, etc.) Auf Grund der immer noch vorhandenen Überkapazitäten findet ein starker Verdrängungs-wettbewerb statt. Der Prozentsatz der Geschäftsaufgaben ist nicht zuletzt dadurch im Güterkraftver-kehrsgewerbe im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen überdurchschnittlich hoch. Die Gefahr, für das wirtschaftliche Überleben zu geringe Umsätze zu erzielen, ist umso größer, je höher der Anteil der Transportaufträge ist, den Sie täglich neu akquirieren müssen. Leichter ist es, wenn Sie bereits Aus-sicht auf feste Auftraggeber (Industrie, Handel, Spedition) und möglichst auch Umsatzzusagen haben. Aber prüfen Sie die Ihnen angebotenen Verträge eingehend!
2.2. Betriebskosten
Wer als Unternehmer tätig wird, muss seine fixen und variablen Kosten genau kennen! Diese sind z. B. Kosten, die durch den Betrieb des Fahrzeuges entstehen (Kraftstoffe, Reifen, Schmierstoffe, Re-paraturen, Ersatzteile, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung), Kosten für die Finanzierung des Fahrzeuges (Kreditraten, Leasing, Mieten), Beiträge zur Berufsgenossenschaft und so weiter.
Stellen Sie diese Kosten den erwarteten oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen gegenüber. Pla-nen Sie aber bitte nicht mit allzu optimistischen Einnahmen.
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2.3. Steuern
Aus der Gegenüberstellung der erwarteten Aufwendungen und Erträge ergibt sich das voraussichtli-che Unternehmensergebnis. Beachten Sie bitte, dass Unternehmensgewinne grundsätzlich gewerbe-steuer- und einkommensteuerpflichtig (bei einer GmbH körperschaftssteuerpflichtig) sind. Eine Gefahr für Unternehmen kann sich dadurch ergeben, dass die erste Steuerzahlung erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig wird, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt wird. Hierfür müssen Sie rechtzeitig Rücklagen (Gutha-ben) bilden, damit Sie dann finanziell nicht überfordert sind.
Machen Sie gegenüber dem Finanzamt zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit keine optimisti-schen Gewinnschätzungen. Sonst werden Sie zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert. Bedenken Sie auch, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge entrichtet werden müssen.
Die Finanzverwaltung gewährt Existenzgründern keine Privilegien.
2.4. Lebensunterhalt
Ihre Unternehmertätigkeit dient nicht zuletzt Ihrem Lebensunterhalt. Vergessen Sie dies bei Ihren Be-rechnungen nicht! Sie müssen Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen (u. a. Miete, private Hypothe-ken, Strom, Gas, Essen, Trinken) nachkommen. Außerdem müssen Sie Ihren privaten Versicherungs-schutz wie Krankenkasse, Altersvorsorge und Pflegeversicherung ausreichend berücksichtigen. Als Unternehmer sind Sie nicht mehr automatisch sozialversichert. Auch der Solidaritätsbeitrag ist von Ihnen allein in voller Höhe zu tragen.
2.5. Finanzplanung
Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzu-reichenden oder zu teuren Finanzierung. Ermitteln Sie daher sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welches Eigenkapital Sie verfügen. Kalkulieren Sie auch Anlaufverluste mit ein. Fremdkapital ist teuer! Die Kreditkosten bei Banken und Sparkassen sind sehr unterschiedlich. Holen Sie sich daher mehrere Finanzierungsangebote ein und vergleichen Sie diese eingehend. Öffentliche Finanzierungs-hilfen sind vor rechtlicher Bindung bei Ihrem Kreditinstitut zu beantragen.
Vor allem: Treffen Sie erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Fachkundeprüfung be-standen haben und die gesamte Finanzierung steht.
2.6. Startercenter NRW
Von den ersten Überlegungen angefangen bis hin zu den erforderlichen Anmeldeformalitäten, der Weg in die Selbständigkeit muss gut vorbereitet sein.
Das Startercenter NRW bei der IHK Düsseldorf bietet umfassende Informationen und Serviceange-bote zur Gründung und Förderung von Unternehmen.
Es begleitet als Lotse auf dem Weg mit:
Informationsmaterial
Seminaren
Planungswerkzeugen
Persönlicher Beratung
Hilfestellung bei Anmeldeformalitäten.
Jede Gründerin und jeder Gründer kann sich an den Gründungslotsen des Startercenters wenden. Der Gründungslotse erklärt den Informations- oder Beratungsbedarf, erarbeitet einen Maßnahmenplan und vermittelt persönliche Fachberater beziehungsweise die richtigen Ansprechpartner für das jewei-lige Vorhaben.
Ansprechpartner: Manuel Schwarze Tel.: 0211 3557 - 229 [email protected]
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2.7. Existenzgründungsberatung
Das IHK Forum veranstaltet regelmäßig einmal im Monat, samstags, das Grundlagenseminar „Wie mache ich mich selbständig“ für den richtigen Start in die Selbständigkeit. Es wendet sich an alle, die in absehbarer Zeit ihre Gründungsplanung als aussagefähige Grundlage der Entscheidung für Banken und öffentliche Darlehensgeber erstellen wollen. Thematische Schwer-punkte sind unter anderem:
die Gründungsplanung,
das Unternehmenskonzept,
betriebliche Steuerarten,
Rechtsformen sowie
Versicherungsthemen.
Einzelberatung
Sobald ein Konzept vorliegt, wenden sich Gründerinnen und Gründer an die Fachberater des Starter-centers bei der IHK. In einem persönlichen Gespräch werden individuelle Fragestellungen des jeweili-gen Vorhabens erörtert:
Ist die Geschäftsidee tragfähig, das Konzept vollständig und plausibel?
Was kann am Konzept gegebenenfalls ergänzt oder verbessert werden?
Sind die Planungsrechnungen nachvollziehbar?
Wie kann die Finanzierung am besten gestaltet werden?
Was muss für das Bankgespräch vorbereitet werden?
Christiane Kubny Tel. 0211 3557 - 414 [email protected] Mathias Meinke Tel. 0211 3557 - 258 [email protected] Manuel Schwarze Tel. 0211 3557 - 229 [email protected] Svenja Hennig Tel. 0211 3557 – 334 [email protected]
Speziell zum Thema Verkehr berät Sie:
Thomas Fitza Tel.: 0211 3557-272 [email protected]
3. Berufszugangsverordnung
Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind nach der VO (EG) 1071/2009:
die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters,
die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes,
die fachliche Eignung des Unternehmers oder des Verkehrsleiters,
das Vorhandensein einer Niederlassung mit Räumlichkeiten die über eine hinreichende
Ausstattung zur tatsächlichen Ausübung des Gewerbes verfügen.
3.1. Persönliche Zuverlässigkeit
Sowohl das Unternehmen als auch der Verkehrsleiter (siehe Punkt 4) müssen nachweisen, dass sie zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor-liegen, dass bei der Führung des Unternehmens die geltenden Vorschriften missachtet, die Allgemein-heit beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers sind der Genehmigungsbehörde vorzulegen:
Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis – Belegart 0),
Auszug aus dem Verkehrszentralregister,
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 4).
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf „nicht zwingend in Frage gestellt sein“, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Versto-ßes gegen einzelstaatliche Vorschriften in den Bereichen
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Handelsrecht,
Insolvenzrecht,
Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
Straßenverkehr,
Berufshaftpflicht,
Menschen- oder Drogenhandel.
Es darf auch kein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen EU-Gemeinschaftsvorschriften verhängt worden sein. Hierzu zäh-len insbesondere folgenden Bereiche:
Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Über-wachung der Kraftfahrzeuge,
Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zu-gang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,
Führerscheine,
Zugang zum Beruf,
Tiertransporte.
Zudem sind Bescheinigungen (vormals Unbedenklichkeitsbescheinigungen) folgender Stellen beizu-bringen:
Finanzamt
Krankenkassen
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
Stadt-/ Gemeindekasse
3.2. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Bei der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 der Verordnung wird der Nachweis von Eigen-kapital oder Reserven in Höhe von
mindestens 9.000,00 € für nur ein „genutztes“ Kraftfahrzeug und
5000,00 € für jedes weitere „genutzte“ Kraftfahrzeug gefordert.
Das Unternehmen muss die finanzielle Leistungsfähigkeit mittels eines von einem Wirschaftsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlusses nachweisen und dass es „jedes Jahr“ über Eigenkapital und Reserven in der geforderten Höhe verfügt. Für Existenzgründer folgt daraus, dass eine Eröffnungsbilanz erstellt werden muss!
Alternativ kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unter-nehmens eine Bescheinigung wie etwa
eine Bankbürgschaft oder
eine Versicherung einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Ban-ken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen,
die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die oben genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen.
Bei der Genehmigungsbehörde sind i. d. R. aber nicht die Jahresabschlüsse bzw. Bürgschaften vorzu-legen, sondern weiterhin eine von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Kreditinstitut ausge-stellte Eigenkapitalbescheinigung auf einem entsprechenden Vordruck.
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Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Zeit der Unternehmereigenschaft ge-geben sein und nachgewiesen werden können. Das Unternehmen muss daher die einzelnen Jahres-abschlüsse in der Niederlassung aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Sie müssen i. d. R. aber nicht jährlich der Genehmigungsbehörde übermittelt werden.
3.3. Fachliche Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss bei der Genehmigungsbehörde ein von der IHK ausge-stellter Fachkundenachweis vorgelegt werden.
Die fachliche Eignung ist generell durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu er-werben.
Weitergeltung früherer auf Beförderungsarten beschränkter Prüfungen
Die vor dem 27.2.1993 von einer IHK ausgestellten” eingeschränkten” Fachkundenachweise (z.B. für den Güternah-, –fern- oder Umzugsverkehr) werden als vollgültige Nachweise der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr anerkannt. Dies bedeutet, dass derjenige, der vor dem 27.2.1993 vor einer Industrie- und Handelskammer eine Fachkundeprüfung, z. B. für den Güternahverkehr oder Umzugs-verkehr abgelegt hat, mit diesem eingeschränkten Fachkundenachweis ebenfalls eine Erlaubnis für den Güterkraftverkehr beantragen kann, ohne hierfür erneut eine zusätzliche Prüfung für den Güterkraftver-kehr ablegen zu müssen.
Es ist jedoch erforderlich, eine eingeschränkte Fachkundebescheinigung von der IHK umschrei-ben zu lassen. Die Gebühr beträgt 30,00 €.
Bis zum 4.12.2011 ausgestellte unbeschränkte Fachkundebescheinigungen für den innerstaatlichen- und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr gelten auch weiter in der gesamten EU als uneinge-schränkt gültige Fachkundenachweise und müssen nicht umgeschrieben werden.
Übergangsregelung für Personen die ein Güterkraftverkehrsunternehmen geleitet haben
Die fachliche Eignung kann auch durch die mindestens zehnjährige Leitung eines Unternehmens, das gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, nachgewiesen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Die Tätigkeit muss den Zeitraum vom 4.12.1999 bis einschließlich 3.12.2009 lückenlos umfas-sen.
Die Tätigkeit muss in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren EU-Mitgliedsstaat ausgeübt worden sein.
Durch die Tätigkeit müssen die notwendigen Kenntnisse auf allen Sachgebieten der EU-Berufszugangsverordnung (Anhang 1 Teil 1 EG-VO 1071/2009) tatsächlich erlangt worden sein.
Die IHKs führen mit den einzelnen Antragstellern generell ein umfassendes Beurteilungsgespräch um zu prüfen, ob die erforderlichen Kenntnisse tatsächlich erworben wurden.
Gleichwertige Abschlussprüfungen
Bestimmte Hochschul- und Fachhochschulabschlüsse können von den Mitgliedstaaten anerkannt wer-den. Aktuell gibt es in Deutschland aber keinen Hochschul-, Fachhochschul- oder auch Berufsab-schluss, der die in der Anlage 1 der Liste der in Artikel 8 genannten Sachgebiete vollständig abdeckt.
Es besteht aber die theoretische Option eine neue Abschlussprüfung als gleichwertig anerkennen zu lassen. Hierzu ist eine landesrechtliche Prüfung unter Anhörung der IHK erforderlich.
Alle bislang als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, sofern die Ausbildung vor dem 4.12.2011 begonnen wurde. Dies sind:
Speditionskaufmann / Speditionskauffrau
Kaufmann / Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterverkehr
Verkehrsfachwirt / Verkehrsfachwirtin
Diplom-Betriebswirt / Diplom-Betriebswirtin im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
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Diplom-Betriebswirt / Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Ver-kehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn
Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn
Es ist jedoch erforderlich, sich auf Grundlage der als gleichwertig anerkannten Abschlussprü-fung, eine Fachkundebescheinigung von der IHK ausstellen zu lassen. Die Gebühr beträgt 30,00 €.
Jeder Unternehmer, entweder selbst als Person oder in unternehmerischer Funktion
(z. B. als GmbH-Geschäftsführer), sollte die Fachkunde selbst nachweisen und somit
in der Lage sein, das Unternehmen auch selbst zu leiten!
Folgende Gründe sprechen dafür:
Wer die Fachkunde selbst hat, ist für deren Nachweis nicht von anderen abhängig. Je besser und umfassender Qualifikation, Wissen und Fachkenntnisse des Unternehmers
selbst sind, desto größer sind die Chancen für eine erfolgreiche Unternehmensführung. Die Bestellung eines Verkehrsleiters zur Führung der Geschäfte bei fehlender Fachkunde des
Unternehmers löst das Problem oft nur kurzfristig. Beim Ausscheiden des Verkehrsleiters (z. B. auch durch Unzuverlässigkeit bei der Tätigkeit als externer Verkehrsleiter für ein weite-res Unternehmen) ist das Problem wieder da.
3.4. Betriebssitz
Nunmehr wird an eine Niederlassung u. a. die Voraussetzung geknüpft, dass diese über Räumlichkei-ten verfügt, in denen das Unternehmen die wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt, insbe-sondere seine
Buchführungsunterlagen,
Personalverwaltungsunterlagen,
Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie
alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in VO (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können.
4. Der Verkehrsleiter
Nach den bislang geltenden Berufszugangsverordnungen muss die fachliche Eignung durch den Un-ternehmer oder „eine zur Führung der Geschäfte bestellte Person“ erbracht werden. Diese zur Füh-rung der Geschäfte bestellte Person wird künftig als Verkehrsleiter bezeichnet.
Neu ist, dass die Funktion des Verkehrsleiters seit dem 4.12.2011 auch durch eine externe Person ausgeübt werden kann.
Verkehrsleiter ist entweder der Unternehmer selbst oder eine natürliche Person, die maßgeblich ar-beitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden ist.
Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Geschäfte muss bei dieser Person liegen.
Indizien für die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung sind immer in Abhängigkeit von der konkreten Unternehmensstruktur zu prüfen. Anhaltspunkte können sein:
Weisungsbefugnis (ggf. durch Nachweis von Vollmachten),
Vergütung muss dem Grad der Verantwortung entsprechen,
ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten,
Haftung
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4.1. Anforderungen an den Verkehrsleiter
Der Verkehrsleiter muss
fachlich geeignet und zuverlässig sein,
die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten,
in einer „echten Beziehung“ zu dem Unternehmen stehen und
seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben.
Verkehrsleiter kann beispielsweise der Eigentümer oder Anteilseigner, Geschäftsführer, Direktor oder ein Angestellter sein. Ein Unternehmen kann aber auch eine andere, externe Person als Verkehrslei-ter vertraglich beauftragen.
Dieser „externe Verkehrsleiter“ darf jedoch, im Gegensatz zum internen Verkehrsleiter,
höchstens vier Unternehmen
mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen
leiten.
Jeder EU-Mitgliedsstaat kann jedoch beschließen, die Zahl der Unternehmen und/oder die Gesamt-größe der Fahrzeugflotte, die diese Person bei einer Tätigkeit in diesem Staat leiten darf, zu verrin-gern. In Deutschland wird die o. g. 4/50 Regelung angewendet werden. Aus den anderen Staaten lie-gen hierzu noch keine Informationen vor.
Die Benennung eines externen Verkehrsleiters kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen selbst nicht über die notwendige fachliche Eignung verfügt.
4.2. Aufgaben des Verkehrsleiters
Zu den Aufgaben des Verkehrsleiters zählen insbesondere
das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge,
die Prüfung der Beförderungsverträge und –dokumente,
die grundlegende Rechnungsführung,
die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie
die Prüfung der Sicherheitsverfahren.
Zwischen dem Unternehmen und dem externen Verkehrsleiter müssen diese tatsächlich und dauer-haft durchzuführenden Aufgaben und die Verantwortlichkeiten in einem schriftlichen Vertrag genau geregelt sein.
Beim internen Verkehrsleiter ergeben sich die Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag, bzw. einer umfas-senden Arbeitsplatzbeschreibung, sofern der Unternehmer nicht selbst der Verkehrsleiter ist. Hier kön-nen einzelne Aufgaben zusätzlich innerhalb des Unternehmens delegiert werden.
Die Tätigkeit des Verkehrsleiters muss unabhängig von den Interessen eines etwaigen Auftraggebers wahrgenommen werden, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.
4.3. Verstöße durch das Unternehmen / den Verkehrsleiter
Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwers-ter Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften verhängt, muss die zuständige Behörde des Niederlas-sungsmitgliedstaats die Zuverlässigkeit überprüfen, ggf. auch in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens.
Wird aufgrund von Verstößen dem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit aberkannt, so erklärt die zustän-dige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu lei-ten. Dieser darf dann bis zur Rehabilitierung in keinem EU-Mitgliedsstaat mehr als Verkehrsleiter fun-gieren. Dieses Rehabilitierungsverfahren bedarf einer noch nicht vorliegenden nationalen Regelung.
Dem Unternehmen kann aber auch insgesamt die Zuverlässigkeit aberkannt und als Folge die Lizenz oder Erlaubnis entzogen werden. Anhang IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 enthält eine „Liste der schwersten Verstöße“:
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1. a) Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.
b) Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr
ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.
2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrüge-
rischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegren-
zer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von
der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.
3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Ge-
meinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkan-
lage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicher-
heit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelas-
senen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert
werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahr-
zeugs verfügt wird.
5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht
im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.
6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der
Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.
7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.
5. Verkehrsunternehmensdatei
Jeder EU-Mitgliedsstaat führt ein zentrales Verkehrsunternehmensregister.
Die EU-Mitgliedsstaaten tauschen die Daten von Verstößen untereinander aus, so dass auch im Aus-land begangene Verstöße zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens herangezogen wer-den können. So soll die Wirksamkeit der Überwachung jener Unternehmen erhöht werden, die in meh-reren EU-Mitgliedstaaten tätig sind.
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6. Die Fachkundeprüfung
Kommen die vorgenannten Befreiungen vom Nachweis der fachlichen Eignung nicht in Betracht, so muss der Antragsteller den Eignungsnachweis durch eine Prüfung bei der für seinen Wohnsitz zustän-digen IHK erbringen.
Die IHK Düsseldorf ist zuständig für Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in Düsseldorf oder im Kreis Mettmann haben.
Die Fachkundeprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer, abgelegt.
Warum müssen Sie überhaupt Ihre fachliche Eignung nachweisen?
Die Unternehmer und Bürger sind auf zuverlässige und pünktliche Transporte angewiesen. Daher ist die Sicherstellung der Mobilität ein wichtiger Pfeiler der Verkehrspolitik.
Zum Vorteil aller Verkehrsteilnehmer soll durch den Nachweis der fachlichen Eignung nicht nur die Leistungsfähigkeit dieses Gewerbes insgesamt gehoben, sondern insbesondere auch die Verkehrssi-cherheit erhöht werden. Eine subjektive Berufszugangsvoraussetzung wie der Fachkundenachweis ist dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes (BVerfGE 13, 97ff, 107) er-forderlich ist.
Hier ist die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer das zu schützende Gemeinschaftsgut. Die Verkehrssicherheit ist nicht ausreichend gewährleistet, wenn die einzelnen Unternehmer nicht be-stimmte Mindestkenntnisse auf den einschlägigen Fachgebieten mitbringen.
Die Voraussetzung der fachlichen Eignung dient darüber hinaus nicht nur der Ordnung des Verkehrs-marktes und der Verbesserung der Verkehrssicherheit, sondern zugleich auch der Verbesserung des Vertrauensschutzes der Kunden. Die Regelung ist verfassungskonform.
(Vgl. Bidinger – Personenbeförderungsrecht, Erich Schmidt Verlag)
6.1. Dauer / Ablauf
Die Prüfung besteht grundsätzlich aus drei Teilen: 1. Schriftlicher Fragenteil (2 Stunden) 2. Schriftliche Fallstudie (2 Stunden) 3. Mündlicher Teil (30 Minuten).
Die Prüfung beginnt mit den beiden schriftlichen Teilen. In jedem schriftlichen Teil müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden, um zu der mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
Auch in der mündlichen Prüfung müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (welche sich aus den Punktzahlen schriftliche Fragen + Fallstudie + mündliche Prüfung zusammensetzt) erreicht werden.
Sollten bereits in den beiden schriftlichen Teilen jeweils über 50 Prozent der möglichen Punkte und darüber hinaus bereits über 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht worden sein, wird auf die mündliche Prüfung verzichtet.
Die Prüfung umfasst die in anliegender Liste genannten Sachgebiete.
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Prüfungsschema
1. Teil Schriftliche Fragen (120 Minuten), maximale Punktzahl 120
Erreichte Punkte: ____________
weniger als 50 % (60 Punkte)
nicht bestanden
mindestens 50 % (60 Punkte) _________________
2. Teil Schriftliche Übungen / Fallstudie (120 Minuten), maximale Punktzahl 105
Erreichte Punkte: _____________
weniger als 50 % (52,5 Punkte)
nicht bestanden
mindestens 50% (52,5 Punkte) _________________
Zwischensumme: 1. Teil + 2. Teil ::::::::::::::::::::::::::::::::::
weniger als 180 Punkte mündliche Prüfung
mindestens 180 Punkte BESTANDEN
3. Teil Mündliche Prüfung (30 Minuten), maximale Punktzahl 75 Erreichte Punkte: _____________
weniger als 50 % (37,5 Punkte)
nicht bestanden
mindestens 50 % (37,5 Punkte) __________________
Schlussrechnung: 1. Teil + 2. Teil + 3. Teil =================
weniger als 180 Punkte
nicht bestanden
mindestens 180 Punkte BESTANDEN
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6.2. Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind freigestellt.
6.2.1. Literatur
Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen, die über den Buchhandel bzw. bei den jeweils aufge-führten Verlagen bezogen werden können, weisen wir hin (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
Wie werde ich Güterkraftverkehrs-Unternehmer? Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 9 91 93 – 0 / www.verkehrsverlag-fischer.de Bestell-Nr.: 31102 / ISBN: 978-3-87841-469-6
Der Güterkraftverkehrsunternehmer (Lehrbuch) Leitfaden für die Sachkundeprüfung von Cornelius Jansen / Christian Durmann Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de Best.-Nr.: 26001
Der Güterkraftverkehrsunternehmer (Prüfungstest) Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de Bestell-Nr.: 26000
IHK-Prüfung Güterkraftverkehr Von Christiane Helf-Marx Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 9 91 93 – 0 / www.verkehrsverlag-fischer.de Bestell-Nr. 31110 / ISBN: 978-3-87841-468-1
Prüfungsvorbereitung für Güterkraftverkehrsunternehmer Von Dagmar Wäscher und Ulrich Koßmann Huss Medien GmbH, Berlin Tel. 030 421 51 325 / www.huss-shop.de Artikel-Nr.: 27260000000
Selbständig in der Transportbranche Von Dagmar Wäscher Huss Medien GmbH, Berlin Tel. 030 421 51 325 / www.huss-shop.de Artikel-Nr.: 26020000000
Betriebliches Rechnungswesen im Transportgewerbe Von Siegfried W. Kerler Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de Artikel-Nr. 26027
Rechnen im Verkehrsgewerbe – Formeln, Praxisbeispiele, Lösungswege
Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de Artikel-Nr. 26024
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ABC der Buchführung – Für Güterkraftverkehr und Spedition Hartmut Mielentz und Dr. Egon Trump Verlag Christina Mielentz, Nürnberg Tel.: 0911 591820 / www.lehmanns.de ISBN 3-9807776-8-5
Der richtige Preis – Ein Kalkulationsleitfaden für Güterkraftverkehr und Spedition
Hartmut Mielentz und Dr. Egon Trump Verlag Christina Mielentz, Nürnberg Tel.: 0911 591820 ISBN 3-9807776-7-7
Handbuch des internationalen Straßengüterverkehrs Herausgeber: Deutsche Speditions- und Logistikverband e.V. (DSLV) Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 9 91 93–0 / www.verkehrsverlag-fischer.de Bestell-Nr.: 31514
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Von Christoph Rang
Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de Artikel-Nr. 23013 / ISBN 978-3-574-23013-4
Ratgeber Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Straßenverkehr Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 -9 91 93–0 / www.verkehrsverlag-fischer.de Bestell-Nr.: 31104 / ISBN: 978-3-87841-418-6
Vorschriften über die Beschäftigung des Fahrpersonals im Straßenverkehr (Loseblatt) Von Erwin Arnold und Klaas Reinders weitergeführt von Fritz Brauer Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH, Düsseldorf Tel. 0211 9 91 93 – 0 / www.verkehrsverlag-fischer.de Bestell-Nr. 31118 / ISBN: 978-3-87841-009-6
Bitte verwenden Sie nur aktuelles Lehrmaterial. Die Inhalte der Bücher sind von der IHK weder auf Vollständigkeit noch auf Lehrqualität geprüft.
6.2.2. Veranstalter, die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung durchführen:
Folgende Veranstalter aus dem Kammerbezirk der IHK Düsseldorf bieten Vorbereitungskurse auf die Fachkundeprüfung an. Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist freiwillig und keine Vorausset-zung zur Teilnahme an der Fachkundeprüfung.
Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik NRW (BVWL) e. V. Im Spähenfelde 51 44143 Dortmund Tel. 0231 5569805 Fax 0231 55698011 Mobil 0172 5136808 Frau Brodowski www.bvwl.de
Alfred Nöckel und Klaus Thielenhaus GbR Berufskraftfahrerfahrschule Kurze Straße 16, 42551 Velbert Tel. 02051 45 47/8 [email protected] www.noeckel-thielenhaus-gbr.de
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Anbieter in/aus anderen Kammerbezirken:
Frank Bibow, Dorfstr. 27a, 26188 Edewecht, Tel. 04486 938844, www.verkehrsseminare.de
Roland Dippel und Volker Herold GbR, Spiekershäuser Str. 47, 34125 Kassel, Tel. 0561 8207472, E-Mail: [email protected], www.dippelundherold.de
IGS-Institut für Verkehrswirtschaft Dipl.-Hdl. Stinner GmbH, Am Justizzentrum 5, 50939 Köln, Tel. 0221 9415086, E-Mail: [email protected], www.igs-net.de
Institut für berufliche Ausbildung GmbH & Co. KG, Weildorferstr. 20, 72401 Haigerloch, www.iba-verkehrsseminare.net
Ausbildungs-Zentrum für das Verkehrsgewerbe Andrea Hampel, Brandach 53, 86893 Lechbruck, Tel. 08862 2133399, E-Mail: [email protected], www.azv-info.com
Reinhold Karnowka Logistikseminare e.Kfm., TZU IV, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen, Tel. 02 08 85 31 03, E-Mail: [email protected], www.karnowka.de
Eberhard Köhler, Zum Wiesengrund 3, 57614 Seyen, Tel. 02685 332
Uwe Koschnik Verkehrsausbildung, Karl-Liebknetstr. 14, 04668 Grimma, Tel. 034382 40329, E-Mail: u.koschnig.de, www.verkehrsausbildung-koschnik.de
Klaus Krüssmann, Max-Eyth-Straße 60, 46149 Oberhausen, Tel. 0208 8826570, E-Mail: [email protected], www.fahrschule-kruessmann.de
Verkehrsseminare Marbs e.K., Ellen Hummel, Kreßbacher Str. 5, 74177 Bad Friedrichshall, Tel. 07136 2707181, E-Mail: [email protected], www.verkehrsseminare.com
Sabine Schmidt, Im Winkel 8, 59069 Hamm, Tel.: 02385 7038926
Kevin P. Siebert Verkehr und Logistik Service, Kopstadtplatz 24-25, 45356 Essen, Tel. 0201 47625168, E-Mai: [email protected], www.vuls.de
Hans-O. Siemers, Drosselweg 6, 34260 Kaufungen, Tel. 05605 9289666
Wolfgang Sommerbauer, Passeier Steig 6, 45701 Herten, Tel. 02366 6680 E-Mail: [email protected], www.sommerbauer.de
Verkehrsseminare Naumann – Stefan Naumann, In der Stehle 36 b, 53547 Kasbach-Ohlenberg, Tel. 02644 4063334, E-Mail: [email protected], www.fachschule-naumann.de
Verkehrsverlag-HeMa e.K., Reiffstr. 2a, 45659 Recklinghausen, Tel. 02361 65809-0, E-Mail: [email protected], www.verkehrsseminare-hema.de
Dipl. Betriebswirt (FH) Klaus P. Wingarz, Adlerstr. 28, 47229 Duisburg, Tel. 02065 943992, E-Mail: [email protected], www.kpw-service-und-consulting.de
Wir weisen darauf hin, dass die Veranstalter weder von der IHK zugelassen, noch auf Lehrinhalte und Unterrichtsqualität geprüft werden. Aufnahme, Änderungen und Löschung erfolgen nur auf Hinweis des jeweiligen Veranstalters.
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6.2.3. Anmeldung zur Prüfung
Das Anmeldeformular zur Prüfung liegt als Anlage bei. Bitte senden Sie uns dieses Formular im Origi-nal spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin zu. Die Prüfungsplätze werden in der Reihenfolge des Eingangs der schriftlichen Anmeldungen vergeben.
Der Prüfungsteilnehmer wird dann rechtzeitig, i. d. R. drei Wochen vor dem Prüfungstermin eingela-den und erhält gleichzeitig den Gebührenbescheid.
Die Prüfungsgebühr in Höhe von 230,00 € muss vor dem Prüfungstermin unter Bezug auf den Gebüh-renbescheid überwiesen oder bei der Kasse der IHK (geöffnet Montag bis Donnerstag 8 bis 16:30 Uhr, Freitag 8 bis 15:30 Uhr) eingezahlt werden.
Der Überweisungs-/ Einzahlungsbeleg ist am Tage der Prüfung vorzulegen.
Für Fragen stehen zur Verfügung:
Fachberatung: Thomas Fitza Tel.: 0211 3557 -272
Anmeldung zur Prüfung: Simone Gilcher Tel.: 0211 3557 -276
6.4.4 Prüfungstermine
Die Terminübersicht sowie das Anmeldeformular zum Downloaden finden Sie auf unserer Homepage http://www.duesseldorf.ihk.de unter der Dokumenten-Nr. 6424.
6.2.5. Prüfungsausschüsse
Vorsitzender: Thomas Fitza IHK Düsseldorf
Beisitzer: Dr. Thomas Arenz Patrick Gail Frauke zur Nieden Heinz-Peter Reingen Dieter Wahl
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7. Die Gewerbeanmeldung
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung (GewO).
Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei den Gewerbemeldestellen der jeweiligen Stadt- oder Gemeinde-verwaltung, wo das Gewerbe ausgeübt werden soll. Die erforderlichen Vordrucke werden dort ausge-händigt. Die Anmeldung selbst kann persönlich (Beauftragte benötigen eine schriftliche Vollmacht) o-der schriftlich erfolgen.
Der Anmeldung sind in Kopie beizufügen:
Eine Kopie der Güterkraftverkehrserlaubnis / Gemeinschaftslizenz;
Bei Eintragung ins Handelsregister ein unbeglaubigter Handelsregisterauszug;
Darüber hinaus sollte bei Anmietung gewerblicher Räume durch Vorlage eines Mietvertrages oder einer Bescheinigung des Vermieters dessen Einverständnis nachgewiesen werden. Dies gilt insbesondere für auch privat genutzte Wohnungen.
Über jede Gewerbeanmeldung erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt, die Berufsgenos-senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr), das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und die IHK durch die Gewerbemeldestelle.
Die Gewerbemeldestellen im Bezirk der IHK Düsseldorf erreichen Sie unter folgenden Adressen:
Stadtverwaltung Düsseldorf Stadtverwaltung Erkrath
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Heinrich-Ehrhardt-Str. 61 Bahnstr, 2 40468 Düsseldorf 40699 Erkrath
Tel.: 0211 89-93710 Tel.: 0211 2407-117
Stadtverwaltung Haan Stadtverwaltung Heiligenhaus
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Kaiserstr. 85 Hauptstr. 157 42781 Haan 42579 Heiligenhaus
Tel.: 02129 911-167 Tel.: 02056 13-1
Stadtverwaltung Hilden Stadtverwaltung Langenfeld
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Am Rathaus 1 Konrad-Adenauer-Platz 1 40721 Hilden 40764 Langenfeld
Tel.: 02103 72-323 Tel.: 02173 794-420
Stadtverwaltung Mettmann Stadtverwaltung Monheim
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Neanderstr. 85 Rathausplatz 2 40822 Mettmann 40789 Monheim
Tel.: 02104 980-0 Tel.: 02173 951-9
Stadtverwaltung Ratingen Stadtverwaltung Velbert
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Minoritenstr. 2-6 Thomas-Str. 1 40878 Ratingen 42551 Velbert
Tel.: 02102 98-2270 Tel.: 02051 26-0
Stadtverwaltung Wülfrath
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle Goethestr. 21 42489 Wülfrath Tel.: 02058 18-0
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8. Anlagen
Liste der in Artikel 8 VO (EG) 1071/2009 genannten Prüfungssachgebiete
Die Kenntnisse, die für die amtliche Feststellung der fachlichen Eignung durch Mitgliedstaaten für den Güter- bzw. Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die nachste-hend angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrs-unternehmers müssen das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderliche Niveau an Kennt-nissen und praktischen Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.
Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne der folgenden Aufstellung darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang der Entscheidung 85/368/EWG des Rates liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der Pflichtschule entweder durch eine Be-rufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine Sekundarschule oder ähnliche Fach-ausbildung erworben wird.
A. Bürgerliches Recht
Der Bewerber muss insbesondere
1. die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergeben-den Rechte und Pflichten kennen;
2. in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförde-rungsbedingungen, auszuhandeln;
3. eine Reklamation des Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch verspätete Ablieferung entstehen sowie die Auswir-kungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können;
4. die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüter-verkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen.
B. Handelsrecht
Der Bewerber muss insbesondere
1. die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmanns-pflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;
2. ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.
C. Sozialrecht
Der Bewerber muss insbesondere
1. die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalver-treter, Arbeitsinspektoren usw.);
2. die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen;
3. die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zei-ten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);
4. die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, insbesondere die Bestimmungen der Verord-nung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen und Richtlinien kennen und
5. die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer kennen, insbesondere jene, die sich aus der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben.
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D. Steuerrecht
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für
1. die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;
2. die Kraftfahrzeugsteuern;
3. die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege;
4. die Einkommensteuern.
E. Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens
Der Bewerber muss insbesondere im
1. die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;
2. die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Lea-sing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;
3. wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können;
4. eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können;
5. die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens - insbesondere aufgrund von Finanzkennzif-fern - analysieren können;
6. ein Budget ausarbeiten können;
7. die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Ab-schreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;
8. einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;
9. die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsför-derung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen;
10. die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;
11. die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;
12. die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen;
13. die Rolle, die Aufgaben und gegebenenfalls die rechtliche Stellung der verschiedenen Hilfsgewer-betreibenden des Verkehrs kennen.
F. Marktzugang
Der Bewerber muss insbesondere
1. die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;
2. die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen;
3. die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kon-trollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Ge-päck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden;
4. die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte sowie die Regeln für die Frachtabferti-gung und die Logistik kennen;
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5. die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Car-nets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten ken-nen.
G. Normen und technische Vorschriften
Der Bewerber muss insbesondere
1. die Regeln für Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Ver-fahren für davon abweichende Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;
2. je nach Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;
3. die Formalitäten für die Erteilung der Typgenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;
4. wissen, welche Maßnahmen gegen Lärmbelastung und gegen Luftverschmutzung durch Kraftfahr-zeugabgase getroffen werden müssen;
5. Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können;
6. die einzelnen Lademittel und -geräte (Ladebordwand, Container, Paletten usw.) kennen und An-weisungen für das Be- und Entladen (Lastverteilung, Stapelung, Verstauen, Ladungssicherung usw.) geben und entsprechende Verfahren einführen können;
7. die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des „Ro-Ro“-Verkehrs kennen;
8. Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte durchführen können, die sich insbesondere aus der Richtlinie 2008/68/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erge-ben;
9. Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel durch-führen können, die sich insbesondere aus dem Übereinkommen über internationale Beförderun-gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), ergeben;
10. Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.
H. Straßenverkehrssicherheit
Der Bewerber muss insbesondere
1. wissen, welche Qualifikationen für das Fahrpersonal erforderlich sind (Führerscheine / Fahrerlaub-nisse / Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);
2. durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, Verbote und Verkehrsbe-schränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;
3. Anweisungen an die Fahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fah-ren ausarbeiten können;
4. in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maß-nahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrsverstöße zu vermeiden;
5. Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen.
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Neufassung der Prüfungsordnung
für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr
der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Die Vollversammlung der Industrie- und Han-
delskammer zu Düsseldorf hat in ihrer Sitzung
am 25. November 2013 auf Grund von
§§ 1, 4 des Gesetzes zur vorläufigen Rege-
lung des Rechts der Industrie- und Han-
delskammern vom 18. Dezember 1956
(BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749),
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Per-
sonenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Au-
gust 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 Absatz 147 des Geset-
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
und der §§ 4 bis 6 der Berufszugangsver-
ordnung für den Straßenpersonenverkehr
(PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S.
851), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 22.02.2013 (BGBl. I S.
347),
sowie in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1
des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geän-
dert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 28.
August 2013 (BGBl. I S. 3313) und §§ 5 bis
7 der Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3120), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
5. November 2013 (BGBl. I S. 3920),
folgende Prüfungsordnung für Fachkundeprü-
fungen für den Straßenpersonen- und Güter-
kraftverkehr beschlossen:
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
§ 3 Prüfungsausschüsse
§ 4 Prüfungsarten
§ 5 Vorbereitung der Prüfung
§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen
§ 7 Sachgebiete der Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung
§ 9 Mündliche Prüfung
§ 10 Rücktritt und Ausschluss von der Prü-
fung
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 12 Niederschrift
§ 13 Nichtbestehen der Prüfung
§ 14 Erteilung der Bescheinigung der fachli-
chen Eignung
§ 15 Umschreibung gleichwertiger Ab-
schlussprüfungen/beschränkter Fachkun-
denachweise
§ 16 Inkrafttreten
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§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer zu Düssel-
dorf - im folgenden IHK genannt - ist zuständig
für
die Bildung der Prüfungsausschüsse,
die Durchführung von Prüfungen nach der
Berufszugangsverordnung für den Güter-
kraftverkehr (GBZugV) und der Berufszu-
gangsverordnung für den Straßenperso-
nenverkehr (PBZugV),
die Erteilung der Bescheinigung gemäß
§ 14,
die Umschreibung gemäß § 15.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Be-
zirk der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbe-
werberin seinen/ihren Wohnsitz hat.
(2) Hat der Bewerber/die Bewerberin sei-
nen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die IHK
des Bezirkes zuständig, in dem der Bewer-
ber/die Bewerberin arbeitet. Abweichend
von Satz 1 ist für Bewerber/Bewerberinnen
für den Personenverkehr mit Pkw die
nächstgelegene IHK zuständig.
(3) Der Bewerber/die Bewerberin kann mit sei-
ner/ihrer Zustimmung an eine andere IHK
verwiesen werden.
§ 3 Prüfungsausschüsse
(1) Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für
a) die Durchführung von Prüfungen zum
Zwecke des Nachweises der fachli-
chen Eignung zur Führung von Unter-
nehmen des Güterkraftverkehrs,
b) die Durchführung von Prüfungen zum
Zwecke des Nachweises der fachli-
chen Eignung zur Führung von Unter-
nehmen des Straßenpersonenver-
kehrs.
(2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der
Prüfungsausschüsse richten sich nach
den maßgeblichen Bestimmungen der
a) Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr (GBZugV)
b) Berufszugangsverordnung für den
Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
beide in der jeweils geltenden Fassung,
wobei die Prüfungsausschüsse aus
einem Vorsitzenden/einer Vorsitzen-
den und zwei Beisitzern/Beisitzerin
bestehen.
(3) Die IHK beruft für einen Zeitraum von vier
Jahren in ausreichender Anzahl geeignete
Prüfer/Prüferinnen zu Mitgliedern der Prü-
fungsausschüsse. Die Prüfer/Prüferinnen
werden aus diesem Kreis für bestimmte
Prüfungen eingesetzt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht
bei der IHK beschäftigt sind. Hinsichtlich
ihrer Pflichten gelten die Vorschriften der
§§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 12. November 1999 in der
jeweils gültigen Fassung.
(5) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der
Prüfungsausschüsse erhalten auf Antrag
eine Entschädigung entsprechend dem
Justizvergütungs- und -entschädigungs-
gesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 776), zuletzt geändert durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden
Fassung sowie des Bundesreisekosten-
gesetzes (BRKG) vom 26. Mai 2005
(BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 285) in der jeweils gel-
tenden Fassung.
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§ 4 Prüfungsarten
Die Prüfung findet statt als Prüfung für
den Güterkraftverkehr,
den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen-
und Mietwagenverkehr
oder
den Taxen- und Mietwagenverkehr.
§ 5 Vorbereitung der Prüfung
(1) Die IHK bestimmt die Prüfer/Prüferinnen
und setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung
fest.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich
unter Angabe der Prüfungsart und unter
Beachtung der Anmeldefrist auf einem
Formular der IHK erfolgen.
(3) Die IHK soll die Bewerber/Bewerberinnen
unter Berücksichtigung der Reihenfolge
der eingegangenen Anmeldungen min-
destens 10 Werktage vor dem jeweiligen
Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung ein-
laden. Die Einladung gibt dem Bewer-
ber/der Bewerberin
Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
die Art der Prüfung,
die Prüfungsdauer,
die zugelassenen Hilfsmittel,
die Bedingungen für das Bestehen
der Prüfung,
die in § 10 getroffenen Regelun-
gen über Rücktritt und Ausschluss
von der Prüfung
bekannt.
§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen
(1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die
aus zwei schriftlichen und einem mündli-
chen Teil besteht.
(2) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die
ausnahmsweise Zulassung von Perso-
nen, die an der Prüfung nicht beteiligt
sind, entscheidet die IHK.
(4) Bei Beginn der Prüfung wird die Identität
der Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilneh-
merinnen mittels amtlichen Lichtbildaus-
weises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/
Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität
nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann,
werden zu dieser Prüfung nicht zugelas-
sen.
(5) Bei Beginn der Prüfung werden den Prü-
fungsteilnehmern/ Prüfungsteilnehmerin-
nen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gege-
ben.
(6) Die Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilneh-
merinnen sind nach Bekanntgabe der
Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie
von ihrem Recht zur Ablehnung eines
Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis
der Befangenheit Gebrauch machen wol-
len. Über einen Ablehnungsantrag ent-
scheidet die IHK.
(7) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für be-
fangen, so kann die IHK den betroffenen
Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prü-
fung ausschließen. Bestehen Zweifel an
einer unparteiischen Ausübung des Prü-
fungsamtes, so muss die IHK den be-
troffenen Prüfer/die betroffene Prüferin
von der Prüfung ausschließen.
(8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgege-
ben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausge-
schlossen, so soll der Prüfungsteilneh-
mer/die Prüfungsteilnehmerin zum nächs-
ten Termin eingeladen werden, sofern der
ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlos-
sene Prüferin nicht sogleich durch einen
25
anderen Prüfer/eine andere Prüferin er-
setzt werden kann.
(9) Erfolgte die Zulassung zur Prüfung auf-
grund falscher Angaben, wird sie von der
IHK widerrufen.
(10) Bei Beginn der Prüfung werden den Prü-
fungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerin-
nen der Ablauf der Prüfung, insbesondere
die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunkte-
zahl und die in den einzelnen Prüfungstei-
len zu erreichenden Punktezahlen, die
Bedingungen für die Zulassung zum
mündlichen Teil gemäß § 11 sowie für
das Bestehen der Prüfung und die zuge-
lassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.
(11) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Ta-
schenrechner zugelassen. Diese Ta-
schenrechner müssen netzunabhängig
und nicht kommunikationsfähig sein.
(12) Über die Prüfung ist eine Niederschrift ge-
mäß § 12 zu erstellen.
(13) Für die schriftlichen Prüfungsteile werden
die gemeinsamen Fragebögen der Indust-
rie- und Handelskammern in der jeweils
aktuellen Fassung verwendet.
(14) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder
Veröffentlichung der gemeinsamen Frage-
bögen der Industrie- und Handelskam-
mern für Prüfungen nach der GBZugV
bzw. PBZugV oder von Teilen dieser Fra-
gebögen ist ausschließlich der IHK zu
Prüfungszwecken vorbehalten.
(15) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen
die in § 7 genannten Sachgebiete.
(16) Die offenen Fragen und Multiple-Choice-
Fragen im 1. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) ha-
ben, je nach Schwierigkeitsgrad, eine
Wertigkeit von 1, 2, 3, 4 oder 5 Punkten.
Die offenen Fragen im 2. Prüfungsteil (§ 8
Abs. 1) können miteinander verbunden
und mit einer höheren Punktzahl festge-
legt werden.
(17) Die Bewertung der Prüfungsfragen ist -
außer bei Multiple-Choice-Fragen - in hal-
ben und ganzen Punkten zulässig.
(18) Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen
Prüfungsarten wie folgt auf:
schriftliche Fragen
40 %
schriftliche Übungen/Fallstudien
35 %
mündliche Prüfung
25 %.
(19) Nach Abschluss der Prüfung sind die Un-
terlagen zwei Jahre aufzubewahren. Das
Prüfungsergebnis ist dauerhaft aufzube-
wahren.
§ 7 Sachgebiete der Prüfung
(1) Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebie-
ten, die in den schriftlichen Prüfungsteilen
und im mündlichen Prüfungsteil nachge-
wiesen werden müssen, ergeben sich für:
den Güterkraftverkehr und
den Straßenpersonenverkehr ohne Ta-
xen- und Mietwagenverkehr aus An-
hang I der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009 in der jeweils geltenden
Fassung,
den Taxen- und Mietwagenverkehr aus
Anlage 3 zur PBZugV in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Die Sachgebiete werden gegliedert in:
Recht
Kaufmännische und finanzielle Füh-
rung des Unternehmens
Technische Normen und technischer
Betrieb
Straßenverkehrssicherheit, Unfallver-
hütung, Umweltschutz
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Grenzüberschreitender Verkehr
(3) Die Sachgebiete werden in den beiden
schriftlichen Prüfungsteilen wie folgt ge-
wichtet:
Recht: 25 %
Kaufmännische und finanzielle Füh-
rung des Unternehmens: 35 %
Technische Normen und technischer
Betrieb: 15 %
Straßenverkehrssicherheit, Unfallver-
hütung, Umweltschutz: 15 %
Grenzüberschreitender Verkehr:
10 %
§ 8 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei
Teilprüfungen und zwar aus:
schriftlichen Fragen (1. Teil), die Mul-
tiple-Choice-Fragen und offene Fragen
mit direkter Antwort umfassen und
schriftlichen Übungen/Fallstudien (2.
Teil), die verbundene offene Fragen
mit direkter Antwort und Kalkulations-
aufgaben umfassen.
(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt
bei der Prüfung für:
den Güterkraftverkehr und
den Straßenpersonenverkehr ohne Ta-
xen- und Mietwagenverkehr
zwei Stunden je Prüfungsteil,
den Taxen- und Mietwagenverkehr
eine Stunde je Prüfungsteil.
(3) Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen
Prüfungsteile beträgt
beim Güterkraftverkehr und
beim Straßenpersonenverkehr ohne
Taxen- und Mietwagenverkehr für den
1. Teil 120 Punkte und für den 2. Teil
105 Punkte,
beim Taxen- und Mietwagenverkehr
für den 1. Teil 60 Punkte und für den
2. Teil 52,5 Punkte.
§ 9 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll eine halbe
Stunde je Prüfungsteilnehmer/Prü-
fungsteilnehmerin nicht überschreiten.
(2) Die Höchstpunktzahl für die mündliche
Prüfung beträgt
beim Güterkraftverkehr und
beim Straßenpersonenverkehr ohne
Taxen- und Mietwagenverkehr,
75 Punkte,
beim Taxen- und Mietwagenverkehr
37,5 Punkte.
(3) Die erbrachte Prüfungsleistung in der
mündlichen Prüfung wird vom Prü-
fungsausschuss in Punkten bewertet.
Das Ergebnis der mündlichen Prüfung
fließt in die Gesamtbewertung der Prü-
fung nach § 11 ein.
§ 10 Rücktritt und Ausschluss von der Prü-
fung
(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungs-
teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zu-
rück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilneh-
mer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer
Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungs-
teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zu-
rück, so gilt diese grundsätzlich als nicht
bestanden.
(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungs-
teilnehmerin aus einem wichtigen Grund
zurück, entscheidet die IHK über das Vor-
liegen eines solchen Grundes. Macht der
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Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilneh-
merin als wichtigen Grund geltend, dass
er/sie wegen Krankheit an der Prüfung
nicht teilnehmen konnte oder nach Beginn
abbrechen musste, so hat er/sie dies un-
verzüglich spätestens 3 Tage nach dem
Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztli-
chen Attests, das nicht später als am Prü-
fungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen.
Die IHK hat das Recht, in begründeten
Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis ei-
nes Gesundheitsamtes mit Aussagen zur
Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit ent-
schieden werden kann, ob ein wichtiger
Grund vorliegt. Die Prüfung gilt dann als
nicht abgelegt.
(4) Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine
Prüfungsteilnehmerin Täuschungshandlun-
gen oder stört er/sie den Prüfungsablauf er-
heblich, kann er/sie von der weiteren Teil-
nahme an der Prüfung ausgeschlossen
werden. Das Gleiche gilt bei Verstoß gegen
§ 6 Absatz 14. Über den Ausschluss ent-
scheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese
Prüfung als nicht bestanden.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
und Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleis-
tungen sind die in den schriftlichen Prü-
fungsteilen und dem mündlichen Prüfungs-
teil erzielten Ergebnisse, die in Punkten
ausgedrückt werden.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungs-
teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zuge-
lassen, wenn er/sie mindestens 50 % der
jeweiligen Punktezahl in beiden schriftli-
chen Teilprüfungen erreicht hat.
(3) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den
schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60
% der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt
wurden.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-
fungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
mindestens 60 % der möglichen Gesamt-
punktezahl erreicht hat, wobei der in jeder
Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter
50 % der jeweils möglichen Punktezahl ge-
mäß §§ 8 und 9 liegen darf. Anderenfalls ist
die Prüfung nicht bestanden.
(5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis
der Prüfung fest, indem er diese für „be-
standen“ oder für „nicht bestanden“ erklärt.
(6) Die Prüfung gemäß § 6 Absatz 1 darf wie-
derholt werden.
§ 12 Niederschrift
Die anzufertigende Niederschrift enthält fol-
gende Angaben:
Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname,
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
Nationalität sowie Anschrift des Prüfungs-
teilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,
Ort, Datum, Beginn und Ende der Bear-
beitung durch den Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin,
die Namen der Mitglieder des Prüfungs-
ausschusses sowie der sonst anwesen-
den Personen,
die Prüfungsart (§ 4), die Sachgebiete
(§ 7) und die Prüfungsteile (§§ 8, 9) der
Prüfung,
Feststellung der Identität des Prüfungsteil-
nehmers/der Prüfungsteilnehmerin sowie
die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähig-
keit,
die Belehrung des Prüfungsteilneh-
mers/der Prüfungsteilnehmerin über
sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen
Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
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einen etwaigen Ablehnungsantrag des
Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilneh-
merin wegen Besorgnis der Befangenheit
oder eine inhaltsgleiche Erklärung eines
Prüfers/einer Prüferin sowie die Entschei-
dung darüber,
eine summarische Aufzeichnung über den
mündlichen Teil der Prüfung,
die Bewertung der erbrachten Prüfungs-
leistungen, die Erklärung über das Beste-
hen oder Nichtbestehen der Prüfung,
die Unterschriften der Mitglieder des Prü-
fungssauschusses.
§ 13 Nichtbestehen der Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prü-
fungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin ei-
nen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Be-
scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
§ 14 Erteilung der Bescheinigung der fachli-
chen Eignung
(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prü-
fungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
eine Bescheinigung der IHK, die im Falle ei-
ner Prüfung für:
den Güterkraftverkehr bzw. den Stra-
ßenpersonenverkehr ohne Taxen- und
Mietwagenverkehr dem Muster des
Anhangs III der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009 entspricht,
oder
den Taxen- und Mietwagenverkehr
dem Muster der Anlage 5 der PBZugV
entspricht.
(2) Die Bescheinigung muss folgende Sicher-
heitsmerkmale ausweisen: DIN A4, Zellulo-
sepapier mindestens 100 g/m² versetzt mit
Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar
werden, Farbe Pantone kräftig beigefarben,
eingeprägtes „D“, Seriennummer und Aus-
gabenummer.
§ 15 Umschreibung gleichwertiger Ab-
schlussprüfungen/beschränkter Fachkun-
denachweise
(1) Gemäß § 7 Abs. 1 der GBZugV und § 6
Abs. 2 der PBZugV sind auf Antrag fol-
gende gleichwertige Abschlussprüfun-
gen in Fachkundenachweise gemäß
§ 14 umzuschreiben, wenn die Ausbil-
dung vor dem 4. Dezember 2011 be-
gonnen worden ist:
Güterverkehr:
Abschlussprüfungen zum Kauf-
mann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und
Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güter-
kraftverkehr,
Abschlussprüfung zum Speditionskauf-
mann/zur Speditionskauffrau (seit
01.08.2005 Kaufmann für Spedition
und Logistikdienstleistung),
Abschlussprüfung zur Fortbildung zum
Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwir-
tin,
Abschlussprüfung als Diplom-Betriebs-
wirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft,
Fachrichtung Spedition der Berufsaka-
demien Lörrach und Mannheim,
Abschlussprüfung als Diplom-Betriebs-
wirt im Fachbereich Wirtschaft I Studi-
engang Verkehrswirtschaft und Logis-
tik, Fachrichtung Güterverkehr der
Fachhochschule Heilbronn,
Bachelor of Arts, Studiengang Be-
triebswirtschaftslehre/Spedition, Trans-
port und Logistik der Berufsakade-
mien Lörrach und Mannheim,
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Bachelor of Arts, Studiengang Ver-
kehrsbetriebswirtschaft und Logistik,
Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik
der Hochschule Heilbronn.
Personenverkehr:
Abschlussprüfungen zum Kauf-
mann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und
Straßenverkehr, Schwerpunkt: Perso-
nenverkehr,
Abschlussprüfung zur Fortbildung zum
Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwir-
tin,
Abschlussprüfung als Betriebswirt/Be-
triebswirtin (DAV), abgelegt bei der
Deutschen Außenhandels- und Ver-
kehrsakademie in Bremen,
Abschlussprüfung als Diplom-Betriebs-
wirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbe-
reich Wirtschaft I Studiengang Ver-
kehrsbetriebswirtschaft und Logistik an
der Fachhochschule Heilbronn,
Abschluss als Diplom-Verkehrswirt-
schaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftle-
rin an der Technischen Universität
Dresden,
Bachelor of Arts, Studiengang Ver-
kehrsbetriebswirtschaft und Logistik,
Vertiefungsrichtung Personenverkehr
der Hochschule Heilbronn.
Eine Umschreibung ist gemäß § 6 Abs.
1 PBZugV auch für weitere Abschluss-
prüfungen möglich, sofern das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung diese im Verkehrs-
blatt bekannt gegeben hat.
Bescheinigungen über den Nachweis
der fachlichen Eignung, die bis zum In-
krafttreten der Fünften Verordnung zur
Änderung von Rechtsvorschriften zum
Güterkraftverkehrsgesetz vom 23.
Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die
Durchführung von Güternah- oder Um-
zugsverkehr oder auf innerstaatliche
Beförderungen beschränkt wurden,
können in eine unbeschränkte Fach-
kundebescheinigung nach § 14 umge-
schrieben werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2014
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung
für die Durchführung von Prüfungen zum
Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung
von Unternehmen des Güterkraftverkehrs und
des Straßenpersonenverkehrs der Industrie-
und Handelskammer zu Düsseldorf vom 4. De-
zember 2000 („IHK-Zeitung“ Nr. 24/2000, S. 7)
außer Kraft.
Düsseldorf, ausgefertigt, den 25. November 2013
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Der Präsident gez. Prof. Dr. Ulrich Lehner Der Hauptgeschäftsführer gez. Dr. Udo Siepmann
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Karriereziel Existenzgründung Mit der IHK zur Selbstständigkeit
Unser Komplett-Leistungsangebot umfasst praxisorientierte Basisseminare zur Existenzgründung „Wie mache ich mich selbstständig?“ sowie Nachfolgeberatungen. Diese Seminare finden jeweils samstags, in der Zeit von 8:30 bis 16:30 Uhr (8 Unterrichtsstunden) im IHK-Forum, Karlstr. 88, statt. Referenten sind ExistenzgründungsberaterInnen der IHK Düsseldorf. Seminarinhalte: • persönliche und fachliche Voraussetzungen • formelles Anmeldeverfahren • Fragen zur Rechtsform • Steuern, Versicherungen, Standortfragen • Businessplan, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau • Liquiditätsplan, Kapitalbedarf, staatliche Finanzierungshilfen Das Teilnahmeentgelt beträgt 95,-- Euro. Kostenfreie Zusatzleistungen: Seminarunterlagen und Musterpläne, Folgeberatungen zu speziellen Sachfragen, z.B. zum Geschäfts-konzept, zum Rentabilitätsplan etc. Im Einzelfall Kontaktherstellung zu Kooperationspartnern wie z. B. „Alt- hilft- Jung“ oder den „Wirtschafts-Junioren Düsseldorf“ Bitte melden Sie sich online unter www.duesseldorf.ihk.de - Rubrik Seminare/Lehrgänge an. Ansprechpartner: Rudolf Fuchs Tel. 0211 17243-31 Fax: 0211 17243-39 E-Mail: [email protected]
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Ihre Ansprechpartner:
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Ernst-Schneider-Platz 1 40212 Düsseldorf
Fachberatung: Thomas Fitza Telefon: 0211 3557-272 Telefax: 0211 3557-379 E-Mail: [email protected]
Prüfungstermine/Anmeldung: Simone Gilcher Telefon: 0211 3557-277 Telefax: 0211 3557-379 E-Mail: [email protected]
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