Euregia 2010 10 27 BOVET - ARL-net · Dr. Jana Bovet, Dept. UPR Leipzig, 27. Oktober 2010 Foto:...

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Regenerative Energie und räumliche Planung: Ein Überblick über die Fest- legungen in den Landesentwicklungs- und Regionalplänen in Mitteldeutschland Dr. Jana Bovet, Dept. UPR Leipzig, 27. Oktober 2010 Foto: Stefan Thomas/dpa Foto: André Künzelmann Foto: André Künzelmann SEITE 2 Vortragsgliederung I. Ziele der Bundesregierung II. Standortsteuerung durch Planung III. Windenergie 1. Bedeutung 2. Rechtsrahmen 3. Praxisbeispiele IV. Biogasanlagen 1. Bedeutung 2. Rechtsrahmen 3. Praxisbeispiele V. Solarenergie 1. Bedeutung 2. Rechtsrahmen 3. Praxisbeispiele VI. Fazit SEITE 3 Ziele auf EU-und Bundesebene Richtlinie 2009/28/EG: 2020 müssen mind. 18% des deutschen Brutto- Endenergieverbrauchs aus EE bereitgestellt werden. § 1 Abs. 2 EEG: Steigerung des Anteils EE an der Stromversorgung bis 2020 auf einen Anteil von mindestens 30% § 1 EEWärmeG: Erhöhung der Verwendung von EE im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung von Gebäuden auf 14 % bis 2020. Energiekonzept der Bundesregierung (28.9.2010): Anteil EE am Bruttoendenergieverbrauch: (2010: 10%) 30% bis 2030, 45% bis 2040, 60% bis 2050. Anteil EE am Bruttostromverbrauch: (2008: 14,8%) 35% bis 2020, 50% bis 2030, 65% bis 2040, 80% bis 2050 SEITE 4 Standortsteuerung durch Regionalplanung Kein Fachplanungsrecht für EE Aufgabe der Regionalplanung: Freihaltung und Ausweisung von Flächen unter möglichst weitgehender Vermeidung von Nutzungskonflikten und zur Vereinbarkeit von Freiraum- und Klimaschutz Keine Planungspflicht für EE im ROG Auf Landesebene: § 6 III Nr. 3 j) LPlG-Sachsen-Anhalt Regionale Energiekonzepte Erfordernis der Raumbedeutsamkeit (§ 2 Nr. 6 ROG)

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  • Regenerative Energie und räumliche Planung: Ein Übe rblick über die Fest-legungen in den Landesentwicklungs- und Regionalpläne n in Mitteldeutschland

    Dr. Jana Bovet, Dept. UPR Leipzig, 27. Oktober 2010

    Foto: Stefan Thomas/dpa

    Foto: André Künzelmann

    Foto: André Künzelmann

    SEITE 2

    Vortragsgliederung

    I. Ziele der BundesregierungII. Standortsteuerung durch PlanungIII. Windenergie

    1. Bedeutung2. Rechtsrahmen3. Praxisbeispiele

    IV. Biogasanlagen1. Bedeutung2. Rechtsrahmen3. Praxisbeispiele

    V. Solarenergie1. Bedeutung2. Rechtsrahmen3. Praxisbeispiele

    VI. Fazit

    SEITE 3

    Ziele auf EU-und Bundesebene

    Richtlinie 2009/28/EG: 2020 müssen mind. 18% des deutschen Brutto-Endenergieverbrauchs aus EE bereitgestellt werden.

    � § 1 Abs. 2 EEG: Steigerung des Anteils EE an der Stromversorgung bis 2020 auf einen Anteil von mindestens 30%

    � § 1 EEWärmeG: Erhöhung der Verwendung von EE im Bereich der Wärme-und Kälteerzeugung von Gebäuden auf 14 % bis 2020.

    Energiekonzept der Bundesregierung (28.9.2010):

    � Anteil EE am Bruttoendenergieverbrauch: (2010: 10%)30% bis 2030, 45% bis 2040, 60% bis 2050.

    � Anteil EE am Bruttostromverbrauch: (2008: 14,8%)35% bis 2020, 50% bis 2030, 65% bis 2040, 80% bis 2050

    SEITE 4

    Standortsteuerung durch Regionalplanung

    � Kein Fachplanungsrecht für EE� Aufgabe der Regionalplanung:

    Freihaltung und Ausweisung von Flächen unter möglichst weitgehender Vermeidung von Nutzungskonflikten und zur Vereinbarkeit von Freiraum- und Klimaschutz

    � Keine Planungspflicht für EE im ROG� Auf Landesebene: § 6 III Nr. 3 j) LPlG-Sachsen-Anhalt� Regionale Energiekonzepte

    � Erfordernis der Raumbedeutsamkeit (§ 2 Nr. 6 ROG)

  • SEITE 5

    Standortsteuerung durch Planung

    1. Überörtliche Steuerung� Steuerung über allg. und gebietliche Festlegungen

    2. Lokale Flächennutzungsplanung� Anpassung an die Ziele der RO (vgl. § 1 IV BauGB)

    3. Genehmigungsverfahren

    SEITE 6

    Steuerungsinstrumente der Regionalplanung

    Festlegungsmöglichkeiten

    � Ziele der Raumordnung� Grundsätze der Raumordnung

    � Positiv-planerische Steuerung� Negativ-planerische Steuerung

    SEITE 7

    Steuerungsinstrumente der Regionalplanung

    Flächenscharfe Festlegungen für EE (§ 8 Abs. 7 ROG)� Vorranggebiete

    die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind

    � Vorbehaltsgebietein denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung

    mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist

    � Eignungsgebietein denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind

    � Vorranggebiet mit der Wirkung von Eignungsgebieten

    SEITE 8

    Windenergie: Bedeutung

  • SEITE 9

    Windenergie: Rechtsrahmen

    1. Raumbedeutsamkeit2. § 35 I Nr. 5 BauGB: Privilegierung im

    Außenbereich und damit große Durchsetzungskraft,da „planähnlich“ dem Außenbereich zugewiesen

    3. § 35 III 3 BauGB: Planungsvorbehalt4. Flächenscharfe Ziel-Ausweisung möglich

    SEITE 10

    Windenergie: Rechtsrahmen

    � schlüssiges, gesamträumliches PlanungskonzeptSuchlauf, der sowohl Erwägungen beinhaltet, die zur Ausweisung eines Positivstandortes führen, als auch die Gründe, die den (restlichen) Planungsraum für WEA ausschließen. VGH BW, Urt. v. 09.06.2005 – 3 S 1545/04

    � Positivfestlegungen

    � Windenergie in substanzieller Weise RaumverschaffenVerhinderungsplanung liegt aber nicht zwangsläufig vor, wenn die Festlegung von Konzentrations-zonen zu einer Kontigentierung der Anlagenstandorte führt und die Nutzung von WEA im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden ausgeschlossen wird.BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 4/02BVerwG, Urt. V. 29.03.2010 – 4 BN 65.09

    SEITE 11

    Windenergie: Praxisbeispiele

    1. LEP Entwurf Sn-An 2010Z 110In den Regionalen Entwicklungsplänen sind die räumlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Windenergie zu sichern.

    2. LEP Sachsen 2003Z 11.4 In den Regionalplänen sind die räumlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Windenergie zu sichern. Dabei ist zur räumlichen Konzentration eine abschließende flächendeckende Planung vorzunehmen.

    SEITE 12

    Windenergie: Praxisbeispiele

    � Suchraum

    � Ausschlusskriterien (inkl. Pufferzonen)=> Tabubereiche

    � Eignungskriterien

    � Restriktionskriterien

    � Vorhabenskonzentrierung

  • SEITE 13

    Beispiel 1:Suchraum

    Regionalplanentwurf Nordthüringen 2010Dabei wurde zunächst ermittelt, in welchen Regionsteilen der 60%-Schwellenwert des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien erreicht wird.

    Regionalplan Harz 2009Prinzipiell ist aufgrund der technischen Entwicklung der Windenergieanlagen davon auszugehen, dass im gesamten Planungsraum flächendeckend technisch nutzbares Windpotenzial vorhanden ist.

    SEITE 14

    Beispiel 2:Siedlungsbereiche und Pufferzonen

    Regionalplan Harz 2009Nr. 1 Im Zusammenhang bebaute Ortslagen - Tabuzone und 1000 m Schutzpuffer

    Regionalplan Oberlausitz Niederschlesien 2010(…) bestehende und geplante Wohn- und Mischbauflächen, Kurgebiete sowie Freizeit- und Erholungseinrichtungen mit Schutzanspruch in einem Mindestabstand von 500 m (Tabubereich), be-sonderes Prüfungserfordernis bis 1.600 m, Wohngebäude im Außenbereich in einem Mindestabstand von 350 m (Tabubereich)

    Regionalplanentwurf Ostthüringen 2009Vorhandene und geplante Siedlungsgebiete. Für Wohn- und Mischgebiete sowie für Sondergebiete Krankenhaus und ähnliches wurde aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes ein Puffer von mindestens 750 m angesetzt. Wo erforderlich, wurde der Abstand bis zu einer Pufferzone von 1000 m vergrößert. Dies war in der Regel bei Standorten südlich, südwestlich oder südöstlich von Ortslagen der Fall. Bei Industrie- und Gewerbegebieten sowie bei großflächigen Einzelhandelseinrichtungen wurde der Abstand entsprechend der geringeren Schutzbedürftigkeit mit 300 m niedriger gewählt.

    SEITE 15

    Beispiel 3:Mindestgröße

    Regionalplan Oberlausitz Niederschlesien 2010: 10 ha3. Schritt: Aspekte der Vorhabenskonzentrierung und planerische Auswahl

    Unter dem Aspekt der Ausweisung von Konzentrationsflächen für WKA gilt es, raumbedeutsame Einzelanlagen in kleinere Gruppen oder Windparks zusammenzuführen. Als Mindestgröße für die auszuweisenden VRG/EG für die Nutzung von Windenergie wurden daher 10 ha angesetzt. Diese Größe garantiert in Abhängigkeit vom räumlichen Zuschnitt der VRG/EG bei Einhaltung bestimmter Abstandswerte zwischen WKA (Windabschattung, Betriebslasten durch Turbulenzintensität) sowie der konkreten Standortbestimmung die Errichtung von 2-4 großen WKA mit je mindestens 1,5 MW Leistung.

    Regionalplan SW-Sachsen 2008: 5 haAls Mindestgröße der in Betracht kommenden Flächen wurde von ca. 5 ha ausgegangen (Konzentrationsaspekt, Möglichkeit der Aufstellung von mindestens 2-3 Windenergieanlagen).

    SEITE 16

    Beispiel 3:Mindestgröße

    TP-Wind Entwurf Altmark: 45 haIV. Entsprechend den Festsetzungen zur Mindestgröße von Vorranggebieten werden im Rahmen der Ermittlung von Ausschlussgebieten auf Grundlage des Mindestabstandes von 5 km zwischen zwei Vorranggebieten die Weißflächen betrachtet, die nicht kleiner sind als 45 ha.

    V. Überprüfung der Weißflächen zwischen 20 und 45 ha, die außerhalb des 5000- m-Puffers der bereits abgewogenen Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten liegen.

  • SEITE 17

    Windenergie: Zukünftige Herausforderungen

    Repowering

    - Überprüfungsobliegenheit für Pläne?

    - Repowering-Festlegungen auf Regionalplanungsebenemit Wirkung auf die Baugenehmigung?-> Bedingte Festlegungen? (§ 2 I LPlG Sa; § 7 IV Nr. 2 LPlG Thü)

    SEITE 18

    Biogas: Bedeutung

    SEITE 19

    Biogas: Rechtsrahmen

    1. § 35 I Nr. 6 BauGB: Privilegierung im Außenbereich� im Zshg. mit einem Betrieb errichtet sind,� an das öffentliche Netz angeschlossen,� überwiegend aus eigener Biomasse betrieben,� nur eine Anlage pro Hofstelle existiert,� kleiner als 0,5 MW.

    2. Keine Raumbedeutsamkeit3. Keine konkreten regionalplanerischen Flächen-

    ausweisungen möglich für Anlagen

  • SEITE 21

    Biogas: Praxisbeispiele

    1. Regionalplan Chemnitz – Erzgebirge 2008Z 10.2.3 Auf eine Steigerung des Aufkommens und der energetischen Verwendung von Biomasse und ‚von Biogas ist hinzuwirken. Dazu sind vermehrt- Resthölzer aus Holzeinschlag und -verarbeitung- unbelastete Althölzer- Biomasse aus landwirtschaftlichem Anbau und aus der Landschaftspflege sowie- Bioabfälle aus allen Aufkommensarten und -quelleneinzusetzen.

    SEITE 22

    Biogas: Praxisbeispiele

    2. Regionalplan Südwestthüringen Genehmigungsvorlage 2 009G 4-11 Die Entwicklung einer vielseitigen, leistungsfähigen und

    nachhaltigen Agrarstruktur in Südwestthüringen soll� zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und Stabilisierung

    der sozioökonomischen Struktur der ländlichen Räume,� zu einer ausgewogenen Weiterentwicklung und ökologischen

    Stabilisierung der gewachsenen Kulturlandschaften,� zur Sicherung eines umfassenden regionalen Angebotes

    an hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und� zur verstärkten Nutzung regenerativer Energieformen

    aus Biomasse beitragen.(…)

    SEITE 23

    Biogas: Zukünftige Herausforderungen

    � Erforderlichkeit für Konzentrationsplanung für Anlagen < 0,5 MW?

    � Standorte für Biomasseanlagen > 0,5 MW?

    � Koordinierung der Standorte mit den Leitungsnetzen

    � VwV Biogas/Biomasse

    SEITE 24

    Solarenergie: BedeutungInstallierte Leistung und Energiebereitstellung aus

    Photovoltaikanlagen in Deutschland 1990 - 2009

    6.57

    8

    4.42

    0

    313

    556

    1.28

    2

    2.22

    0

    3.07

    5

    1 2 3 6 8 11 16 2632 42 64

    76 162

    0

    500

    1.000

    1.500

    2.000

    2.500

    3.000

    3.500

    4.000

    4.500

    5.000

    5.500

    6.000

    6.500

    7.000

    1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009

    [MW

    p ]

    0

    1.000

    2.000

    3.000

    4.000

    5.000

    6.000

    7.000

    8.000

    9.000

    10.000

    11.000

    12.000

    13.000

    14.000

    [GW

    h]

    Energiebereitstellung [GWh]

    installierte Leistung [MWp]

    Quelle: BMU-KI III 1 nach Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat); Bild: BMU / Bernd Müller; Stand: September 2010; Angaben vorläufig

  • SEITE 25

    Solarenergie: Rechtsrahmen§ 32 EEG(…)(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, dievorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergieerrichtet worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn dieAnlage1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (…) oder2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durch-

    geführt worden ist,errichtet worden ist.

    (3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, (…) besteht die Vergütungspflicht desNetzbetreibers nur, wenn sich die Anlage1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder

    Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher

    oder militärischer Nutzung befindet,3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage in einem vor dem 25. März 2010

    beschlossenen Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden, und sie vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen wurde oder

    4. auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und sie in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,

    errichtet wurde.(…)

    SEITE 26

    Solarenergie: Rechtsrahmen

    1. RaumbedeutsamkeitLEP Entwurf Sn-An 2010: Z 116 Photovoltaikfreiflächenanlagen sind in der Regel

    raumbedeutsam

    2. Keine Standortzuweisung durch das BauGB (§ 35 I Nr. 3 und Nr. 4 BauGB (-)) und damitkeine Planvorbehaltsmöglichkeit

    3. Flächenscharfe Ausweisung möglich (Bezug zu EEG)4. informelle Konzepte

    SEITE 27

    Solarenergie: Praxisbeispiele

    1. Regionalplan Südwestsachsen 2009G 3.2.3Die Nutzung solarer Strahlungsenergie soll vorrangig innerhalb bebauter Bereiche erfolgen.

    Z 3.2.4Die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen soll außer-halb von Bereichen mit hoher ökologischen oder landschafts-ästhetischer Bedeutung sowie in räumlicher Anbindung an geeignete Siedlungsbereiche erfolgen.

    SEITE 28

    Solarenergie: Praxisbeispiele

    2. Regionalplan Westsachsen 2008Z 11.2.3Die Nutzung solarer Strahlungsenergie soll bevorzugt innerhalb bebauter Bereiche erfolgen. Außerhalb bebauter Bereiche soll die Nutzung solarer Strahlungsenergie durch Fotovoltaik-Freiflächen-anlagen auf geeigneten Flächen erfolgen. Geeignete Flächen sind• Flächen, die eine Vorbelastung mit großflächigen technischen Einrichtungen im räumlichen Zusammenhang aufweisen,• Lärmschutzeinrichtungen entlang von Verkehrstrassen,• Halden,• Konversionsflächen mit hohem Versiegelungsgrad ohne besondere ökologische oder ästhetische Funktionen,• sonstige brachliegende ehemals baulich genutzte Flächen.

  • SEITE 29

    Solarenergie: Praxisbeispiele

    Z 11.2.4Die Errichtung von Fotovoltaik-Freiflächenanlagen innerhalb nachfolgender Gebiete ist unzulässig:• Regionale Grünzüge oder Grünzäsuren• Vorranggebiete für Natur und Landschaft• Vorranggebiete für Landwirtschaft• Vorranggebiete Waldschutz• Vorranggebiete Waldmehrung• Vorranggebiete oberflächennahe Rohstoffe einschl. einer Pufferzone von 300 m bei Festgesteinslagerstätten bzw. -gewinnungsgebieten• Vorranggebiete für den Braunkohlenabbau• Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz• Vorranggebiete für Verteidigung• regionale Schwerpunkte des archäologischen Kulturdenkmalschutzes• landwirtschaftliche Nutzflächen mit Ackerzahlen > 70• Waldgebiete mit einer Pufferzone von 200 m• landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen• Gebiete mit überwiegend sehr hoher und hoher Wassererosions-disposition

    SEITE 30

    Fazit

    - Hoch gesetzte Ziele der Bundesregierung- Unterschiedlicher technischer Stand der

    verschiedenen Energieträger- Unterschiedliche räumliche Verteilung- Unterschiedliche rechtliche Ausgangslagen- Ausdifferenziertes Rechtsregime bei der

    Standortsteuerung für Windenergie

    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

    Dr. Jana Bovet, Dept. UPR Leipzig, 27. Oktober 2010

    Foto: Stefan Thomas/dpa

    Foto: André Künzelmann

    Foto: André Künzelmann